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IV.2017.00198

Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle Luzern.

Zürich SozVersG · 2017-02-28 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00198 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Pfefferli Beschluss vom

28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag Häfliger Haag Häfliger AG, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern gegen IV-Stelle Luzern Landenbergstrasse 35, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin 1.

Mit Verfügung vom

16. Januar 2017 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle Luzern eine n Rentenanspruch von X.___ .

Mit Eingabe vom 11. Februar 2017 (Urk. 1) liess die Versicherte beim hiesi gen Gericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und die Zusprache einer Invalidenrente beantragen . In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit führte sie aus , sie

habe früher im Kanton Luzern Wohnsitz gehabt .

V or Erlass der angefochtenen Verfügung sei sie jedoch in den Kanton Zürich gezogen . Gemäss Art.

58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sei das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Erhebung der Beschwerde ihren Wohnsitz habe. Entsprechend werde das angerufene Gericht als zuständig erachtet (Urk. 1 S. 3 ) . Andernfalls beantrage sie die Überweisung der Beschwerde im Sinne von Art. 58 Abs. 3 ATSG an das Kantonsgericht Luzern. 2.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) sind die Verfügungen der kantonalen IV-Stellen

- in Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG - direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Demnach sind Beschwerden gegen Entscheide der kan tonalen IV-Stellen , unabhängig vom Wo hnsitz der versicherten Person, durch das Versicherungsgericht des entsprechenden Kantons zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2014 vom 6. März 2015 E. 2).

D ie Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der IV-Stelle Luzern .

De r en Behandlung fällt damit

– entsprechend der korrekten Rechtsmittelbe lehrung in der angefochtenen Verfügung - nicht in den Zuständigkeits bereich des hiesige n Gericht s, sondern in denjenigen des Kantonsgericht s Luzern. Auf die Beschwerde kann daher mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden und die Sache ist nach Rechtskraft dieses Ent scheids an das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, Hirschengraben 19, Postfach 3569 , 6002 Luzern, zu überweisen. 3.

Da es materiell um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs - leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, Hirschengraben 19, Postfach 3569 , 6002 Luzern, zur B ehandlung überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Haag - IV-Stelle Luzern - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Pfefferli