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IV.2017.00191

Weder in psychiatrischer noch in somatischer Hinsicht ein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-02-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1958 geborene X.___ war zuletzt von 2010 bis 2014 als Angestellte Nachtwache bei der Y.___ Stiftung tätig (Urk. 6/12/3, Urk. 6/33) . Am 2 1. April 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Burnout, einen Bizeps- Sehnenabriss rechts und eine „ generalisierte Arthrose beide Hände, Rücken lumbal, beide Füsse ” bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6, Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und schloss ein e Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 1 1. Juli 2014 erfolglos ab (Urk. 6/14).

Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2015 (Urk. 6/34) sprach die S uva der Versicher ten bei einem Invaliditätsgrad von 12 % ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente zu. 1.2

Am 1 7. August 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf „ Arthrose n im Rücken, Knien, Füssen, Händen; Rechte Schulter Bizepss ehnenabriss, Reiz darm seit Burnout September 2013 ”

erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/25/1-9) . Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte n ach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/36, Urk. 6/ 47) mit Verfügung vom 19. Januar 2017 (Urk. 6/50 = Urk. 2) einen Leistungs an - spruch . 2.

D ie Versicherte erhob am 1 0. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 19. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung einer Invalidenrente . Am 10 . März 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. Juli 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme von weiteren Abklärungen. Mit Duplik vom 8. August 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. August 2017 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heits wert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach - ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek ti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1). 1.4

Die versicherte Person hat die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität (BGE 139 V 547 E. 8.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.

2) damit, dass seit 1 7. Juli 2014 keine Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit vorlägen und aus den medizinischen Unterlagen kein invalidisierender Gesundheitsschaden hervorgehe (S. 2).

Der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG entbinde die Beschwerde füh rerin nicht von ihrer Pflicht, ihre Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Ohne entspre chende Belege ergebe sich kein Anlass zu eingehenderen Abklärungen (Urk. 1 4 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, sie leide seit Jahren unter multiplen Beschwerden. Es handle sich dabei um Schulterbeschwerden na ch Unfall, ein Rückenleiden, Einschränkungen in beiden Händen nach mehreren Eingriffen, Kniebeschwerden und eine Dickdarmerkrankung. Zudem bestehe eine psychische Erkrankung. Die Folgen dieser Beschwerden verunmöglichten ihr die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau (Urk. 1 S. 3) .

D ie Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG nicht nachgekommen (Urk. 11 S. 2 Ziff. 1). Wegen der mangelhaften Abklärung könne

ihr Anspruch nicht geprüft werden, weshalb eine Rückweisung erforderlich sei (S. 3 Ziff. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdeg egnerin zurückzuweisen ist. 3.

Im Rahmen der Anmeldung vom 1 7. August 2016 (Urk. 6/25/1-9) wurden im Wesentlichen folgende Berichte eingereicht. 3. 1

Die Fachpersonen der Klinik Z.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 16. Januar 2014 (Urk. 6/30/15-20) über eine stationäre psychosomatische Rehabilitation vom 2 9. Oktober bis 2 5. November 2013 und nannten folgende Diagnosen: - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - v orbefundlich : einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - c hronische Lumboischialgie - Hypercholesterinämie - Polyarthrose

Vom 25. November bis 1. Dezember 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Anschluss bestehe eine Arbeitsfähigkeit von voraussichtlich 40 %. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Nachbehandelnden ab 2. Dezember 2013 neu zu beurteilen (S. 3). 3. 2

Mit diversen Arztzeugnissen attestierte n die Fachpersonen der Praxis B.___ vom 1. Januar bis 7. Februar 2014 (Urk. 6/43),

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 7. Januar bis 8. Februar 2014 (Urk. 6/46) und Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 7. Mai bis

16. Juli 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 6/39-41, Urk. 6/44). 3. 3

Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2015 (Urk. 6/34) sprach die S uva der Beschwer de führerin bei einem Invaliditätsgrad von 12 % ab 1. Januar 2015 eine Inva lidenrente zu. In der Verfügung wurde unter anderem ausgeführt, die ange stammte Tätigkeit sei aufgrund ein er unfallähnlichen Körperschädigung nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten für den rechten Arm seien hingegen weiterhin vollzeitig zumutbar. Gewichtsbelastungen von 10 kg körper nah bis Hüfthöhe sowie von 3 kg bis Brusthöhe seien weiterhin möglich. Tätig keiten an stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen seien zu unter lassen. Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien Überkopfarbeiten (insbesondere unter Last; S. 2).

3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere und für Gastroente rologie, nannte mit Bericht vom 1. Oktober 2015 (Urk. 6/32/5) folgende Diag nosen: - Status nach Polypektomie von drei Kolonpolypen 2013 und zwei Sigmapolypen am 1. Oktober 2015 - erosive

gastro-ösophageale

Refluxerkrankung - Status nach lumbalen Rückenschmerzen - Weichteilrheuma

Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht. 3. 5

Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 1 9. November 2015 (Urk. 6/32/1-2) über eine am 1 8. November 2015 durchgeführte Operation (Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie medial) und nannte als Diagnose eine degenerative me di ale Meniskusläsion links bei medialer Gonarthrose (Stadium II) und femo ro patellar Arthrose (S. 1). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht . 3. 6

Die Fachpersonen der Praxis B.___ nannten mit Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 6/30/1-3) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben): - akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit hyperthymen und exzentrischen Zügen (ICD-10 Z73.1) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

Aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung mit hyperthymen und exzentrischen Anteilen sei es an den letzten Arbeitsstellen zu Schwierigkeiten und negativen Reaktionen seitens der Kollegen und der Teams gekommen . Es sei bemängelt worden, sie sei zu laut, rede zu viel, habe zu viel Energie, sei zu wenig distan ziert und zu offen. Es sei davon auszugehen, dass diese Persönlichkeitszüge am langjährigen Arbeitsplatz als Operationsschwester aufgrund der klaren Auf gabens trukturierung nicht zu Probleme n

ge führt hätten und diese erst in der Team arbeit im sozialen Bereich zum Tragen gekommen seien . Auch die vorletzt ausgeübte Tätigkeit in der Nachtwache sei ideal gewesen, wegen der Schlaf beschwer den und des zu grossen Arbeitsumfanges sei diese Tätigkeit j edoch nicht mehr möglich gewesen . Aufgrund der ADHS - Symptomatik w ü rde n zudem eine längere Einarbeitungszeit und ein ruhiger Arbeitsplatz notwendig sein (S. 2 unten) .

Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in ihrer Belastbarkeit aus psychiatrischer Sicht leichtgradig eingeschränkt. Sie fühl e sich nun wieder in der Lage, die Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Hierzu bedürfe es beruflicher Integrationsmass - nah men. Hier würde zum Beispiel ein Jobcoaching hilfreich sein. Es werde darum gebeten, die Beschwerdeführerin bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen (S. 3 oben) . 3. 7

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, führte in seinem - nach Verfügungserlass erstellten - Bericht vom 2 0. Februar 2017 (Urk. 12/1) aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer Outlet- Obstruction -Obstipation. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht. 3. 8

PD Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Klinik H.___, nannte mit

- nach Verfügungserlass erstellte m - Austrittsbericht über

eine

Hospitalisation vom 2 5. bis 2 8. März 2017 (Urk. 12/2) folgende, hier gekürzt angeführte Diag nosen (S. 1):

- Outlet-Obstruktion - Status nach dreimaliger Laparatomie 1983/ 19 84/ 19 89 (Tuben-Ein griffe/

EUG/ Fibrom) - Status nach Kolitis 2014

Der postoperative Verlauf sei regelgerecht gewesen. Der Stuhlgang habe mit Movicol und Paragar eingesetzt. Die Schmerzen seien unter einem n ichtstero idale n Antirheumatikum (NSAR) gut kontrollierbar gewesen. Die Beschwerde führerin habe am dritten postoperativen Tag in gutem Allgemeinzustand und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (S. 2). Anga - ben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht. 4 . 4 .1

Im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 1 1. Juli 2014 (Urk. 6/15) wurde ausgeführt, infolge der bekannten Diagnosen und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin lediglich als Teil erw erbstätige mit einem Pensum von 50 % zu betrachten sei, und keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträch tigungen beziehungsweise eine rente nausschliessende Situation vorl ä ge n, könn e die berufliche Eingliederung abgeschlossen werden (S. 1). In Anbetracht der gegen wärtig bekannten Diagnosestellungen resultiere kein invalidisierender Gesundheitsschaden beziehungsweise kein Rentenanspruch (S. 2 oben). Damit hat d ie Beschwerdegegnerin faktisch das Rentengesuch von April 2014 geprüft, dieses aber nicht formell abgeschlossen . Mit Mitteilung vom 1 1. Juli 2014 wurde einzig die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 6/14) . Deshalb kann der ursprüngliche Sachverhalt nicht zum Vergleich herangezogen werden und es i st der aktuelle Gesundheitszustand nicht bloss unter dem Blickwinkel einer Revision (Art. 17 ATSG) zu prüfen. 4 .2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (vorstehend E. 2.1), liegen seit 1 7. Juli 2014 keine Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vor. So geht weder aus dem Bericht von Dr. D.___ von Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4), noch aus dem Bericht von Dr. E.___ von November 2015 (vorstehend E. 3. 5) noch aus demjenigen der Fachpersonen der Praxis B.___ von September 2016 (vorstehend E. 3. 6) eine Angabe zur Arbei t sfähigkeit hervor. In Bezug auf die nach Verfügungserlass erstellten Berichte von Dr. F.___ und PD Dr. G.___ (vorstehend E. 3. 7 f.) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversi cherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Die Untersuchungen im Februar und März 2017 erfolgten nach Verfügungserlass und fallen damit nicht mehr in den hier zu beurteilenden Zeitraum und die dazu vorliegenden Berichte (vorstehend E.

3. 7 f.) geben keine

Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand vor Verfü gungs erlass .

Im Übrigen lässt sich auch diesen Berichten hinsichtlich den aus invali den versicherungsrechtlicher Sicht entscheidenden Auswirkungen der gesund heit lichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. hierzu BGE 136 V 279 E.

3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294) keine verlässliche Einschätzung ent nehmen.

Soweit die Fachpersonen der Praxis B.___ eine akzentuierte Persönlich keitsstruktur mit hyperthymen und exzentrischen Zügen diagnostizierten (vor stehend E. 3. 6), ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems für Fälle vorgesehen

sind, in denen Sach verhalte als „ Diagnosen" oder „ Probleme" angegeben sind, die nicht als Krank heit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechts erheblichen Gesundheitssch adens (Urteil des Bundesgericht s 9C_894/2015 vom 2 5. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2 8. Ju ni 2012 E. 3.1). Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtserheb lichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 3 0. März 2016 E. 4.2.5).

Beim festgehaltenen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk sam keits störung (vorstehend E. 3. 6) handelt es sich sodann um eine invaliden versi cherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende Verdachtsdiagnose. So ist z ur An nahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG– auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbs fähi gkeit wesentlich beeinträchtigt (vgl. vorstehend E.1.3) . 4 .3

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass die Beschwer degegnerin bei dieser Aktenlage keine weiteren Berichte oder ein Gutachten zum psychischen und/ oder somatischen Zustand de r Beschwerdeführer in einge holt hat, ist nicht zu bemängeln . So weisen weder die den psychischen noch die den somatischen Zustand

de r Beschwerdeführer in betreffenden medizinischen Akten auf einen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesund heitsschaden hin. Unter dem Gesichtspunkt, dass Validität und nicht Invalidität vermutet wird (vgl. vorstehend E. 1. 4), ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass kein relevanter Gesundheitsschaden vorliegt . 4 .4

Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass weder in psychischer noch in soma tischer Hinsicht ein dauerhafter die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in einschränkender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist und demnach keine Inva lidität besteht (vgl. vorstehend E. 1.1, E. 1.3).

Sollte sich die medizinische Situa tion jedoch anhaltend verschlechtern, so steht es de r Beschwerdeführer in frei, sich unter Vorlage beweiswertiger Arztberichte bei der Beschwerdegegnerin neu anzumelden.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer deführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heits wert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach - ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek ti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

E. 1.4 Die versicherte Person hat die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität (BGE 139 V 547 E. 8.1). 2.

E. 2 9. August 2017 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.

2) damit, dass seit 1 7. Juli 2014 keine Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit vorlägen und aus den medizinischen Unterlagen kein invalidisierender Gesundheitsschaden hervorgehe (S. 2).

Der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG entbinde die Beschwerde füh rerin nicht von ihrer Pflicht, ihre Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Ohne entspre chende Belege ergebe sich kein Anlass zu eingehenderen Abklärungen (Urk. 1 4 S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, sie leide seit Jahren unter multiplen Beschwerden. Es handle sich dabei um Schulterbeschwerden na ch Unfall, ein Rückenleiden, Einschränkungen in beiden Händen nach mehreren Eingriffen, Kniebeschwerden und eine Dickdarmerkrankung. Zudem bestehe eine psychische Erkrankung. Die Folgen dieser Beschwerden verunmöglichten ihr die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau (Urk. 1 S. 3) .

D ie Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG nicht nachgekommen (Urk. 11 S. 2 Ziff. 1). Wegen der mangelhaften Abklärung könne

ihr Anspruch nicht geprüft werden, weshalb eine Rückweisung erforderlich sei (S. 3 Ziff. 4).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdeg egnerin zurückzuweisen ist. 3.

Im Rahmen der Anmeldung vom 1 7. August 2016 (Urk. 6/25/1-9) wurden im Wesentlichen folgende Berichte eingereicht. 3. 1

Die Fachpersonen der Klinik Z.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 16. Januar 2014 (Urk. 6/30/15-20) über eine stationäre psychosomatische Rehabilitation vom 2 9. Oktober bis 2 5. November 2013 und nannten folgende Diagnosen: - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - v orbefundlich : einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - c hronische Lumboischialgie - Hypercholesterinämie - Polyarthrose

Vom 25. November bis 1. Dezember 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Anschluss bestehe eine Arbeitsfähigkeit von voraussichtlich 40 %. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Nachbehandelnden ab 2. Dezember 2013 neu zu beurteilen (S. 3). 3. 2

Mit diversen Arztzeugnissen attestierte n die Fachpersonen der Praxis B.___ vom 1. Januar bis 7. Februar 2014 (Urk. 6/43),

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 7. Januar bis 8. Februar 2014 (Urk. 6/46) und Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 7. Mai bis

16. Juli 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 6/39-41, Urk. 6/44). 3. 3

Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2015 (Urk. 6/34) sprach die S uva der Beschwer de führerin bei einem Invaliditätsgrad von 12 % ab 1. Januar 2015 eine Inva lidenrente zu. In der Verfügung wurde unter anderem ausgeführt, die ange stammte Tätigkeit sei aufgrund ein er unfallähnlichen Körperschädigung nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten für den rechten Arm seien hingegen weiterhin vollzeitig zumutbar. Gewichtsbelastungen von 10 kg körper nah bis Hüfthöhe sowie von 3 kg bis Brusthöhe seien weiterhin möglich. Tätig keiten an stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen seien zu unter lassen. Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien Überkopfarbeiten (insbesondere unter Last; S. 2).

3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere und für Gastroente rologie, nannte mit Bericht vom 1. Oktober 2015 (Urk. 6/32/5) folgende Diag nosen: - Status nach Polypektomie von drei Kolonpolypen 2013 und zwei Sigmapolypen am 1. Oktober 2015 - erosive

gastro-ösophageale

Refluxerkrankung - Status nach lumbalen Rückenschmerzen - Weichteilrheuma

Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht. 3. 5

Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 1 9. November 2015 (Urk. 6/32/1-2) über eine am 1 8. November 2015 durchgeführte Operation (Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie medial) und nannte als Diagnose eine degenerative me di ale Meniskusläsion links bei medialer Gonarthrose (Stadium II) und femo ro patellar Arthrose (S. 1). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht . 3. 6

Die Fachpersonen der Praxis B.___ nannten mit Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 6/30/1-3) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben): - akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit hyperthymen und exzentrischen Zügen (ICD-10 Z73.1) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

Aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung mit hyperthymen und exzentrischen Anteilen sei es an den letzten Arbeitsstellen zu Schwierigkeiten und negativen Reaktionen seitens der Kollegen und der Teams gekommen . Es sei bemängelt worden, sie sei zu laut, rede zu viel, habe zu viel Energie, sei zu wenig distan ziert und zu offen. Es sei davon auszugehen, dass diese Persönlichkeitszüge am langjährigen Arbeitsplatz als Operationsschwester aufgrund der klaren Auf gabens trukturierung nicht zu Probleme n

ge führt hätten und diese erst in der Team arbeit im sozialen Bereich zum Tragen gekommen seien . Auch die vorletzt ausgeübte Tätigkeit in der Nachtwache sei ideal gewesen, wegen der Schlaf beschwer den und des zu grossen Arbeitsumfanges sei diese Tätigkeit j edoch nicht mehr möglich gewesen . Aufgrund der ADHS - Symptomatik w ü rde n zudem eine längere Einarbeitungszeit und ein ruhiger Arbeitsplatz notwendig sein (S. 2 unten) .

Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in ihrer Belastbarkeit aus psychiatrischer Sicht leichtgradig eingeschränkt. Sie fühl e sich nun wieder in der Lage, die Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Hierzu bedürfe es beruflicher Integrationsmass - nah men. Hier würde zum Beispiel ein Jobcoaching hilfreich sein. Es werde darum gebeten, die Beschwerdeführerin bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen (S. 3 oben) . 3. 7

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, führte in seinem - nach Verfügungserlass erstellten - Bericht vom 2 0. Februar 2017 (Urk. 12/1) aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer Outlet- Obstruction -Obstipation. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht. 3.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG– auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbs fähi gkeit wesentlich beeinträchtigt (vgl. vorstehend E.1.3) . 4 .3

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass die Beschwer degegnerin bei dieser Aktenlage keine weiteren Berichte oder ein Gutachten zum psychischen und/ oder somatischen Zustand de r Beschwerdeführer in einge holt hat, ist nicht zu bemängeln . So weisen weder die den psychischen noch die den somatischen Zustand

de r Beschwerdeführer in betreffenden medizinischen Akten auf einen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesund heitsschaden hin. Unter dem Gesichtspunkt, dass Validität und nicht Invalidität vermutet wird (vgl. vorstehend E. 1. 4), ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass kein relevanter Gesundheitsschaden vorliegt . 4 .4

Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass weder in psychischer noch in soma tischer Hinsicht ein dauerhafter die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in einschränkender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist und demnach keine Inva lidität besteht (vgl. vorstehend E. 1.1, E. 1.3).

Sollte sich die medizinische Situa tion jedoch anhaltend verschlechtern, so steht es de r Beschwerdeführer in frei, sich unter Vorlage beweiswertiger Arztberichte bei der Beschwerdegegnerin neu anzumelden.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer deführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Dispositiv
  1. 1.1      Die 1958 geborene X.___ war zuletzt von 2010 bis 2014 als Angestellte Nachtwache bei der Y.___ Stiftung tätig (Urk. 6/12/3, Urk. 6/33) . Am 2
  2. April 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Burnout, einen Bizeps- Sehnenabriss rechts und eine „ generalisierte Arthrose beide Hände, Rücken lumbal, beide Füsse ” bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6 , Urk. 6/9 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und schloss ein e Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 1
  3. Juli 2014 erfolglos ab (Urk. 6/14).      Mit Verfügung vom 2
  4. Januar 2015 ( Urk.  6/34) sprach die S uva der Versicher ten bei einem Invaliditätsgrad von 12  % ab
  5. Januar 2015 eine Invalidenrente zu. 1.2      Am 1
  6. August 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf „ Arthrose n im Rücken, Knien, Füssen, Händen ; Rechte Schulter Bizepss ehnenabriss , Reiz darm seit Burnout September 2013 ” erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/25/1-9) . Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte n ach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/36 , Urk. 6/ 47 ) mit Verfügung vom 19. Januar 2017 ( Urk. 6/50 = Urk.  2) einen Leistungs an - spruch .
  7. D ie Versicherte erhob am 1
  8. Februar 2017 Beschwerde ( Urk.  1) gegen die Ver fügung vom 19. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung einer Invalidenrente . Am 10 . März 2017 (Urk.  5 ) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom
  9. Juli 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme von weiteren Abklärungen. Mit Duplik vom
  10. August 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2
  11. August 2017 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  12. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - tigen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heits wert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach - ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek ti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1). 1.4      Die versicherte Person hat die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität (BGE 139 V 547 E. 8.1).
  13. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.  2) damit, dass seit 1
  14. Juli 2014 keine Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit vorlägen und aus den medizinischen Unterlagen kein invalidisierender Gesundheitsschaden hervorgehe (S. 2).      Der Untersuchungsgrundsatz nach Art.  43 ATSG entbinde die Beschwerde füh rerin nicht von ihrer Pflicht, ihre Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Ohne entspre chende Belege ergebe sich kein Anlass zu eingehenderen Abklärungen (Urk. 1 4 S. 2). 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt , sie leide seit Jahren unter multiplen Beschwerden. Es handle sich dabei um Schulterbeschwerden na ch Unfall, ein Rückenleiden, Einschränkungen in beiden Händen nach mehreren Eingriffen, Kniebeschwerden und eine Dickdarmerkrankung. Zudem bestehe eine psychische Erkrankung. Die Folgen dieser Beschwerden verunmöglichten ihr die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau ( Urk.  1 S.  3 ) .      D ie Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht gemäss Art.  43 ATSG nicht nachgekommen ( Urk. 11 S. 2 Ziff. 1). Wegen der mangelhaften Abklärung könne ihr Anspruch nicht geprüft werden, weshalb eine Rückweisung erforderlich sei ( S. 3 Ziff. 4). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdeg egnerin zurückzuweisen ist.
  15. Im Rahmen der Anmeldung vom 1
  16. August 2016 (Urk. 6/25/1-9) wurden im Wesentlichen folgende Berichte eingereicht.
  17. 1      Die Fachpersonen der Klinik Z.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 16. Januar 2014 (Urk. 6/30/15-20) über eine stationäre psychosomatische Rehabilitation vom 2
  18. Oktober bis 2
  19. November 2013 und nannten folgende Diagnosen: - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - v orbefundlich : einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - c hronische Lumboischialgie - Hypercholesterinämie - Polyarthrose      Vom 25. November bis 1. Dezember 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Anschluss bestehe eine Arbeitsfähigkeit von voraussichtlich 40 %. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Nachbehandelnden ab
  20. Dezember 2013 neu zu beurteilen (S. 3).
  21. 2      Mit diversen Arztzeugnissen attestierte n die Fachpersonen der Praxis B.___ vom
  22. Januar bis
  23. Februar 2014 (Urk. 6/43), Dr.  med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , vom 2
  24. Januar bis 8.  Februar 2014 (Urk. 6/46) und Dr.  med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom
  25. Mai bis
  26. Juli 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 6/39-41, Urk. 6/44).
  27. 3      Mit Verfügung vom 2
  28. Januar 2015 (Urk. 6/34) sprach die S uva der Beschwer de führerin bei einem Invaliditätsgrad von 12 % ab
  29. Januar 2015 eine Inva lidenrente zu. In der Verfügung wurde unter anderem ausgeführt, die ange stammte Tätigkeit sei aufgrund ein er unfallähnlichen Körperschädigung nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten für den rechten Arm seien hingegen weiterhin vollzeitig zumutbar. Gewichtsbelastungen von 10 kg körper nah bis Hüfthöhe sowie von 3 kg bis Brusthöhe seien weiterhin möglich. Tätig keiten an stossenden , schlagenden und vibrierenden Maschinen seien zu unter lassen. Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien Überkopfarbeiten (insbesondere unter Last; S. 2). 3.4      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere und für Gastroente rologie , nannte mit Bericht vom
  30. Oktober 2015 (Urk.  6/32/5 ) folgende Diag nosen: - Status nach Polypektomie von drei Kolonpolypen 2013 und zwei Sigmapolypen am
  31. Oktober 2015 - erosive gastro-ösophageale Refluxerkrankung - Status nach lumbalen Rückenschmerzen - Weichteilrheuma      Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht.
  32. 5      Dr.  med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , berichtete am 1
  33. November 2015 (Urk. 6/32/1-2) über eine am 1
  34. November 2015 durchgeführte Operation (Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie medial) und nannte als Diagnose eine degenerative me di ale Meniskusläsion links bei medialer Gonarthrose (Stadium II) und femo ro patellar Arthrose (S. 1). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht .
  35. 6      Die Fachpersonen der Praxis B.___ nannten mit Bericht vom
  36. September 2016 (Urk. 6/30/1-3) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben): - akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit hyperthymen und exzentrischen Zügen (ICD-10 Z73.1) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)      Aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung mit hyperthymen und exzentrischen Anteilen sei es an den letzten Arbeitsstellen zu Schwierigkeiten und negativen Reaktionen seitens der Kollegen und der Teams gekommen . Es sei bemängelt worden , sie sei zu laut, rede zu viel, habe zu viel Energie, sei zu wenig distan ziert und zu offen. Es sei davon auszugehen , dass diese Persönlichkeitszüge am langjährigen Arbeitsplatz als Operationsschwester aufgrund der klaren Auf gabens trukturierung nicht zu Probleme n ge führt hätten und diese erst in der Team arbeit im sozialen Bereich zum Tragen gekommen seien . Auch die vorletzt ausgeübte Tätigkeit in der Nachtwache sei ideal gewesen , wegen der Schlaf beschwer den und des zu grossen Arbeitsumfanges sei diese Tätigkeit j edoch nicht mehr möglich gewesen . Aufgrund der ADHS - Symptomatik w ü rde n zudem eine längere Einarbeitungszeit und ein ruhiger Arbeitsplatz notwendig sein (S. 2 unten) .      Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in ihrer Belastbarkeit aus psychiatrischer Sicht leichtgradig eingeschränkt. Sie fühl e sich nun wieder in der Lage, die Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Hierzu bedürfe es beruflicher Integrationsmass - nah men. Hier würde zum Beispiel ein Jobcoaching hilfreich sein. Es werde darum gebeten, die Beschwerdeführerin bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen (S. 3 oben) .
  37. 7      Dr.  med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie , führte in seinem - nach Verfügungserlass erstellten - Bericht vom 2
  38. Februar 2017 (Urk. 12/1) aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer Outlet- Obstruction -Obstipation. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht.
  39. 8      PD Dr.  med. G.___ , Facharzt für Chirurgie , Klinik H.___ , nannte mit - nach Verfügungserlass erstellte m - Austrittsbericht über eine Hospitalisation vom 2
  40. bis 2
  41. März 2017 (Urk. 12/2) folgende, hier gekürzt angeführte Diag nosen (S. 1): - Outlet-Obstruktion - Status nach dreimaliger Laparatomie 1983/ 19 84/ 19 89 (Tuben-Ein griffe/ EUG/ Fibrom ) - Status nach Kolitis 2014      Der postoperative Verlauf sei regelgerecht gewesen. Der Stuhlgang habe mit Movicol und Paragar eingesetzt. Die Schmerzen seien unter einem n ichtstero idale n Antirheumatikum (NSAR) gut kontrollierbar gewesen. Die Beschwerde führerin habe am dritten postoperativen Tag in gutem Allgemeinzustand und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (S. 2). Anga - ben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht. 4 . 4 .1      Im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 1
  42. Juli 2014 (Urk. 6/15) wurde ausgeführt, infolge der bekannten Diagnosen und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin lediglich als Teil erw erbstätige mit einem Pensum von 50 % zu betrachten sei, und keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträch tigungen beziehungsweise eine rente nausschliessende Situation vorl ä ge n , könn e die berufliche Eingliederung abgeschlossen werden (S. 1). In Anbetracht der gegen wärtig bekannten Diagnosestellungen resultiere kein invalidisierender Gesundheitsschaden beziehungsweise kein Rentenanspruch (S. 2 oben). Damit hat d ie Beschwerdegegnerin faktisch das Rentengesuch von April 2014 geprüft, dieses aber nicht formell abgeschlossen . Mit Mitteilung vom 1
  43. Juli 2014 wurde einzig die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 6/14) . Deshalb kann der ursprüngliche Sachverhalt nicht zum Vergleich herangezogen werden und es i st der aktuelle Gesundheitszustand nicht bloss unter dem Blickwinkel einer Revision (Art. 17 ATSG) zu prüfen. 4 .2      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E.  4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.  4b/cc).      Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (vorstehend E. 2.1) , liegen seit 1
  44. Juli 2014 keine Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vor. So geht weder aus dem Bericht von Dr.  D.___ von Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4), noch aus dem Bericht von Dr.  E.___ von November 2015 (vorstehend E. 3. 5 ) noch aus demjenigen der Fachpersonen der Praxis B.___ von September 2016 (vorstehend E. 3. 6 ) eine Angabe zur Arbei t sfähigkeit hervor. In Bezug auf die nach Verfügungserlass erstellten Berichte von Dr.  F.___ und PD Dr.  G.___ (vorstehend E.
  45. 7 f.) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversi cherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Die Untersuchungen im Februar und März 2017 erfolgten nach Verfügungserlass und fallen damit nicht mehr in den hier zu beurteilenden Zeitraum und die dazu vorliegenden Berichte (vorstehend E.
  46. 7 f.) geben keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand vor Verfü gungs erlass . Im Übrigen lässt sich auch diesen Berichten hinsichtlich den aus invali den versicherungsrechtlicher Sicht entscheidenden Auswirkungen der gesund heit lichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. hierzu BGE 136 V 279 E.   3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294) keine verlässliche Einschätzung ent nehmen.      Soweit die Fachpersonen der Praxis B.___ eine akzentuierte Persönlich keitsstruktur mit hyperthymen und exzentrischen Zügen diagnostizierten (vor stehend E. 3. 6 ) , ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems für Fälle vorgesehen sind, in denen Sach verhalte als „ Diagnosen" oder „ Probleme" angegeben sind, die nicht als Krank heit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechts erheblichen Gesundheitssch adens (Urteil des Bundesgericht s 9C_894/2015 vom 2
  47. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2
  48. Ju ni 2012 E. 3.1 ). Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtserheb lichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2
  49. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2
  50. Juni 2012 E.   3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 3
  51. März 2016 E. 4.2.5 ).      Beim festgehaltenen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk sam keits störung (vorstehend E. 3. 6 ) handelt es sich sodann um eine invaliden versi cherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende Verdachtsdiagnose. So ist z ur An nahme der Invalidität nach Art.  8 ATSG– auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbs fähi gkeit wesentlich beeinträchtigt (vgl. vorstehend E.1.3) . 4 .3      Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art.  43 ATSG geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass die Beschwer degegnerin bei dieser Aktenlage keine weiteren Berichte oder ein Gutachten zum psychischen und/ oder somatischen Zustand de r Beschwerdeführer in einge holt hat, ist nicht zu bemängeln . So weisen weder die den psychischen noch die den somatischen Zustand de r Beschwerdeführer in betreffenden medizinischen Akten auf einen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesund heitsschaden hin. Unter dem Gesichtspunkt, dass Validität und nicht Invalidität vermutet wird (vgl. vorstehend E. 1. 4 ), ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass kein relevanter Gesundheitsschaden vorliegt . 4 .4      Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass weder in psychischer noch in soma tischer Hinsicht ein dauerhafter die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in einschränkender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist und demnach keine Inva lidität besteht (vgl. vorstehend E. 1.1 , E. 1.3 ). Sollte sich die medizinische Situa tion jedoch anhaltend verschlechtern, so steht es de r Beschwerdeführer in frei, sich unter Vorlage beweiswertiger Arztberichte bei der Beschwerdegegnerin neu anzumelden. Die angefochtene Verfügung ( Urk.  2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  6 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer deführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  52. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  53. Die Gerichtskosten von Fr.  6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  54. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  55. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  56. Juli bis und mit 1
  57. August sowie vom 1
  58. Dezember bis und mit dem
  59. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00191

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom

9. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Leimbacher

Cerletti, Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1958 geborene X.___ war zuletzt von 2010 bis 2014 als Angestellte Nachtwache bei der Y.___ Stiftung tätig (Urk. 6/12/3, Urk. 6/33) . Am 2 1. April 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Burnout, einen Bizeps- Sehnenabriss rechts und eine „ generalisierte Arthrose beide Hände, Rücken lumbal, beide Füsse ” bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6, Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und schloss ein e Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 1 1. Juli 2014 erfolglos ab (Urk. 6/14).

Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2015 (Urk. 6/34) sprach die S uva der Versicher ten bei einem Invaliditätsgrad von 12 % ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente zu. 1.2

Am 1 7. August 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf „ Arthrose n im Rücken, Knien, Füssen, Händen; Rechte Schulter Bizepss ehnenabriss, Reiz darm seit Burnout September 2013 ”

erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/25/1-9) . Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte n ach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/36, Urk. 6/ 47) mit Verfügung vom 19. Januar 2017 (Urk. 6/50 = Urk. 2) einen Leistungs an - spruch . 2.

D ie Versicherte erhob am 1 0. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 19. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung einer Invalidenrente . Am 10 . März 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. Juli 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme von weiteren Abklärungen. Mit Duplik vom 8. August 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. August 2017 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heits wert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach - ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek ti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1). 1.4

Die versicherte Person hat die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität (BGE 139 V 547 E. 8.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.

2) damit, dass seit 1 7. Juli 2014 keine Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit vorlägen und aus den medizinischen Unterlagen kein invalidisierender Gesundheitsschaden hervorgehe (S. 2).

Der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG entbinde die Beschwerde füh rerin nicht von ihrer Pflicht, ihre Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Ohne entspre chende Belege ergebe sich kein Anlass zu eingehenderen Abklärungen (Urk. 1 4 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, sie leide seit Jahren unter multiplen Beschwerden. Es handle sich dabei um Schulterbeschwerden na ch Unfall, ein Rückenleiden, Einschränkungen in beiden Händen nach mehreren Eingriffen, Kniebeschwerden und eine Dickdarmerkrankung. Zudem bestehe eine psychische Erkrankung. Die Folgen dieser Beschwerden verunmöglichten ihr die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau (Urk. 1 S. 3) .

D ie Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG nicht nachgekommen (Urk. 11 S. 2 Ziff. 1). Wegen der mangelhaften Abklärung könne

ihr Anspruch nicht geprüft werden, weshalb eine Rückweisung erforderlich sei (S. 3 Ziff. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdeg egnerin zurückzuweisen ist. 3.

Im Rahmen der Anmeldung vom 1 7. August 2016 (Urk. 6/25/1-9) wurden im Wesentlichen folgende Berichte eingereicht. 3. 1

Die Fachpersonen der Klinik Z.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 16. Januar 2014 (Urk. 6/30/15-20) über eine stationäre psychosomatische Rehabilitation vom 2 9. Oktober bis 2 5. November 2013 und nannten folgende Diagnosen: - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - v orbefundlich : einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - c hronische Lumboischialgie - Hypercholesterinämie - Polyarthrose

Vom 25. November bis 1. Dezember 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Anschluss bestehe eine Arbeitsfähigkeit von voraussichtlich 40 %. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Nachbehandelnden ab 2. Dezember 2013 neu zu beurteilen (S. 3). 3. 2

Mit diversen Arztzeugnissen attestierte n die Fachpersonen der Praxis B.___ vom 1. Januar bis 7. Februar 2014 (Urk. 6/43),

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 7. Januar bis 8. Februar 2014 (Urk. 6/46) und Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 7. Mai bis

16. Juli 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 6/39-41, Urk. 6/44). 3. 3

Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2015 (Urk. 6/34) sprach die S uva der Beschwer de führerin bei einem Invaliditätsgrad von 12 % ab 1. Januar 2015 eine Inva lidenrente zu. In der Verfügung wurde unter anderem ausgeführt, die ange stammte Tätigkeit sei aufgrund ein er unfallähnlichen Körperschädigung nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten für den rechten Arm seien hingegen weiterhin vollzeitig zumutbar. Gewichtsbelastungen von 10 kg körper nah bis Hüfthöhe sowie von 3 kg bis Brusthöhe seien weiterhin möglich. Tätig keiten an stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen seien zu unter lassen. Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien Überkopfarbeiten (insbesondere unter Last; S. 2).

3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere und für Gastroente rologie, nannte mit Bericht vom 1. Oktober 2015 (Urk. 6/32/5) folgende Diag nosen: - Status nach Polypektomie von drei Kolonpolypen 2013 und zwei Sigmapolypen am 1. Oktober 2015 - erosive

gastro-ösophageale

Refluxerkrankung - Status nach lumbalen Rückenschmerzen - Weichteilrheuma

Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht. 3. 5

Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 1 9. November 2015 (Urk. 6/32/1-2) über eine am 1 8. November 2015 durchgeführte Operation (Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie medial) und nannte als Diagnose eine degenerative me di ale Meniskusläsion links bei medialer Gonarthrose (Stadium II) und femo ro patellar Arthrose (S. 1). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht . 3. 6

Die Fachpersonen der Praxis B.___ nannten mit Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 6/30/1-3) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben): - akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit hyperthymen und exzentrischen Zügen (ICD-10 Z73.1) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

Aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung mit hyperthymen und exzentrischen Anteilen sei es an den letzten Arbeitsstellen zu Schwierigkeiten und negativen Reaktionen seitens der Kollegen und der Teams gekommen . Es sei bemängelt worden, sie sei zu laut, rede zu viel, habe zu viel Energie, sei zu wenig distan ziert und zu offen. Es sei davon auszugehen, dass diese Persönlichkeitszüge am langjährigen Arbeitsplatz als Operationsschwester aufgrund der klaren Auf gabens trukturierung nicht zu Probleme n

ge führt hätten und diese erst in der Team arbeit im sozialen Bereich zum Tragen gekommen seien . Auch die vorletzt ausgeübte Tätigkeit in der Nachtwache sei ideal gewesen, wegen der Schlaf beschwer den und des zu grossen Arbeitsumfanges sei diese Tätigkeit j edoch nicht mehr möglich gewesen . Aufgrund der ADHS - Symptomatik w ü rde n zudem eine längere Einarbeitungszeit und ein ruhiger Arbeitsplatz notwendig sein (S. 2 unten) .

Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in ihrer Belastbarkeit aus psychiatrischer Sicht leichtgradig eingeschränkt. Sie fühl e sich nun wieder in der Lage, die Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Hierzu bedürfe es beruflicher Integrationsmass - nah men. Hier würde zum Beispiel ein Jobcoaching hilfreich sein. Es werde darum gebeten, die Beschwerdeführerin bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen (S. 3 oben) . 3. 7

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, führte in seinem - nach Verfügungserlass erstellten - Bericht vom 2 0. Februar 2017 (Urk. 12/1) aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer Outlet- Obstruction -Obstipation. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht. 3. 8

PD Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Klinik H.___, nannte mit

- nach Verfügungserlass erstellte m - Austrittsbericht über

eine

Hospitalisation vom 2 5. bis 2 8. März 2017 (Urk. 12/2) folgende, hier gekürzt angeführte Diag nosen (S. 1):

- Outlet-Obstruktion - Status nach dreimaliger Laparatomie 1983/ 19 84/ 19 89 (Tuben-Ein griffe/

EUG/ Fibrom) - Status nach Kolitis 2014

Der postoperative Verlauf sei regelgerecht gewesen. Der Stuhlgang habe mit Movicol und Paragar eingesetzt. Die Schmerzen seien unter einem n ichtstero idale n Antirheumatikum (NSAR) gut kontrollierbar gewesen. Die Beschwerde führerin habe am dritten postoperativen Tag in gutem Allgemeinzustand und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (S. 2). Anga - ben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht. 4 . 4 .1

Im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 1 1. Juli 2014 (Urk. 6/15) wurde ausgeführt, infolge der bekannten Diagnosen und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin lediglich als Teil erw erbstätige mit einem Pensum von 50 % zu betrachten sei, und keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträch tigungen beziehungsweise eine rente nausschliessende Situation vorl ä ge n, könn e die berufliche Eingliederung abgeschlossen werden (S. 1). In Anbetracht der gegen wärtig bekannten Diagnosestellungen resultiere kein invalidisierender Gesundheitsschaden beziehungsweise kein Rentenanspruch (S. 2 oben). Damit hat d ie Beschwerdegegnerin faktisch das Rentengesuch von April 2014 geprüft, dieses aber nicht formell abgeschlossen . Mit Mitteilung vom 1 1. Juli 2014 wurde einzig die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 6/14) . Deshalb kann der ursprüngliche Sachverhalt nicht zum Vergleich herangezogen werden und es i st der aktuelle Gesundheitszustand nicht bloss unter dem Blickwinkel einer Revision (Art. 17 ATSG) zu prüfen. 4 .2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (vorstehend E. 2.1), liegen seit 1 7. Juli 2014 keine Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vor. So geht weder aus dem Bericht von Dr. D.___ von Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4), noch aus dem Bericht von Dr. E.___ von November 2015 (vorstehend E. 3. 5) noch aus demjenigen der Fachpersonen der Praxis B.___ von September 2016 (vorstehend E. 3. 6) eine Angabe zur Arbei t sfähigkeit hervor. In Bezug auf die nach Verfügungserlass erstellten Berichte von Dr. F.___ und PD Dr. G.___ (vorstehend E. 3. 7 f.) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversi cherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Die Untersuchungen im Februar und März 2017 erfolgten nach Verfügungserlass und fallen damit nicht mehr in den hier zu beurteilenden Zeitraum und die dazu vorliegenden Berichte (vorstehend E.

3. 7 f.) geben keine

Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand vor Verfü gungs erlass .

Im Übrigen lässt sich auch diesen Berichten hinsichtlich den aus invali den versicherungsrechtlicher Sicht entscheidenden Auswirkungen der gesund heit lichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. hierzu BGE 136 V 279 E.

3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294) keine verlässliche Einschätzung ent nehmen.

Soweit die Fachpersonen der Praxis B.___ eine akzentuierte Persönlich keitsstruktur mit hyperthymen und exzentrischen Zügen diagnostizierten (vor stehend E. 3. 6), ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems für Fälle vorgesehen

sind, in denen Sach verhalte als „ Diagnosen" oder „ Probleme" angegeben sind, die nicht als Krank heit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechts erheblichen Gesundheitssch adens (Urteil des Bundesgericht s 9C_894/2015 vom 2 5. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2 8. Ju ni 2012 E. 3.1). Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtserheb lichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 3 0. März 2016 E. 4.2.5).

Beim festgehaltenen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk sam keits störung (vorstehend E. 3. 6) handelt es sich sodann um eine invaliden versi cherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende Verdachtsdiagnose. So ist z ur An nahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG– auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbs fähi gkeit wesentlich beeinträchtigt (vgl. vorstehend E.1.3) . 4 .3

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass die Beschwer degegnerin bei dieser Aktenlage keine weiteren Berichte oder ein Gutachten zum psychischen und/ oder somatischen Zustand de r Beschwerdeführer in einge holt hat, ist nicht zu bemängeln . So weisen weder die den psychischen noch die den somatischen Zustand

de r Beschwerdeführer in betreffenden medizinischen Akten auf einen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesund heitsschaden hin. Unter dem Gesichtspunkt, dass Validität und nicht Invalidität vermutet wird (vgl. vorstehend E. 1. 4), ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass kein relevanter Gesundheitsschaden vorliegt . 4 .4

Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass weder in psychischer noch in soma tischer Hinsicht ein dauerhafter die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in einschränkender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist und demnach keine Inva lidität besteht (vgl. vorstehend E. 1.1, E. 1.3).

Sollte sich die medizinische Situa tion jedoch anhaltend verschlechtern, so steht es de r Beschwerdeführer in frei, sich unter Vorlage beweiswertiger Arztberichte bei der Beschwerdegegnerin neu anzumelden.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer deführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller