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IV.2017.00190

Berufliche Massnahmen, kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2017-09-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1997 geborene X.___ meldete sich am 30. Dezember 2015 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizi nischen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 11. Januar 2017 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 10/44]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Februar 2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte sinngemäss, die an gefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für eine Berufsberatung zu leisten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2017 angezeigt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). 1.2

Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Be tätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, aufgrund der in den Akten liegen den Berichten sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leide, die einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen würde (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, er befinde sich bei einer Psychologin in The rapie und nehme seine wöchentlichen Termine zuverlässig wahr. Er würde gerne eine Ausbildung absolvieren und sei mittelfristig auf die Unterstützung ver schiedener Fachpersonen angewiesen. Deshalb benötige er eine Kostengutspra che für eine Berufsberatung (Urk. 1). 3. 3.1

Am 29. und 30. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer von Dr. phil. Z.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, neuropsy chologisch untersucht. Im Bericht vom 18. November 2014 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/13 S. 1): - leichte neurokognitive Defizite (Gedächtnis, komplexe Aufmerksamkeits funktionen) - normaler Gesamt-IQ und verbaler-IQ, überdurchschnittlicher Hand lungs-IQ - Depression (mindestens mittelschwere Symptomatik) - Cannabiskonsum seit ca. 4-5 Jahren - starke Sehbeeinträchtigung, korrigiert mit Brille - unklare halluzinatorische Phänomene

Dr. Z.___ führte aus, in der Untersuchung seien leichte verbal-episodische Gedächtnisstörungen sowie leichte bis mittelgradige Aufmerksamkeitsstörungen festgestellt worden. Alle anderen geprüften Funktionen seien normal. Die neu rokognitiven Störungen seien als leicht zu beurteilen. Diese dürften mit dem Drogenkonsum und der Depression in Zusammenhang stehen (Urk. 10/13 S. 5). 3.2

Aus den Akten geht hervor, dass die IV-Stelle mehrmals um Bekanntgabe der behandelnden Ärzte sowie um Zustellung medizinischer Berichte ersuchte (Urk. 10/17, 10/20, 10/25, 10/28, 10/31-32, 10/36). Weitere medizinische Be richte wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht aufgelegt und konnten von der IV-Stelle auch nicht erhältlich gemacht werden, da sich der Beschwerde führer weder in ärztliche noch in psychotherapeutische Behandlung begab (Urk. 10/32, 10/37). 4.

4.1

Aus dem Bericht von Dr. Z.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer über einen normalen Gesamt-IQ und einen überdurchschnittlichen Handlungs-IQ verfügt. Ein diesbezüglicher Gesundheitsschaden ist demnach zu verneinen. Weiter führte Dr. Z.___ aus, es würden leichte neurokognitive Störungen im Sinne von leichten Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen vorliegen. Inwiefern diese den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken sollten, wurde indes nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass diese Störungen nach der Beurteilung von Dr. Z.___ auch in Zusammenhang mit dem Drogen konsum des Beschwerdeführers stehen (Urk. 10/13 S  5). Befunde, die in einer Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, mithin gleichsam in ihnen aufgehen, stellen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch keinen in validisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1). Hinsichtlich der von Dr. Z.___ genannten mittelschweren Depression ist darauf hinzuweisen, dass diese Diagnose nicht von einem Facharzt gestellt wurde. Dr. Z.___ ist Neuropsychologin und verfügt über keine fachärztlich anerkannte Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie. Mit ihrer Einschätzung kann daher kein invali disierendes psychisches Leiden nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer suchte lediglich einmal eine Psychologin auf und erschien zum Folgetermin nicht mehr (Urk. 10/37). Eine Behandlung fand demnach nicht statt, weshalb nicht erstellt werden kann, dass ein Gesundheitsschaden vorliegt. 4.2

Weitere Berichte, die Hinweise auf einen invalidenversicherungsrelevanten Ge sundheitsschaden enthalten würden, lassen sich in den Akten nicht finden. Zwischenzeitlich konnte der Beschwerdeführer ausserdem ein Praktikum antre ten (vgl. Urk. 1 S. 2), was ebenfalls gegen das Vorliegen eines anspruchsbe gründenden Gesundheitsschadens spricht. Da die leistungsspezifischen Voraus setzungen demnach nicht gegeben sind, besteht kein Anspruch auf Berufsbera tung durch die Invalidenversicherung. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1997 geborene X.___ meldete sich am 30. Dezember 2015 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizi nischen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 11. Januar 2017 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 10/44]).

E. 1.1 Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).

E. 1.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Be tätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Februar 2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte sinngemäss, die an gefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für eine Berufsberatung zu leisten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2017 angezeigt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, aufgrund der in den Akten liegen den Berichten sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leide, die einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen würde (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er befinde sich bei einer Psychologin in The rapie und nehme seine wöchentlichen Termine zuverlässig wahr. Er würde gerne eine Ausbildung absolvieren und sei mittelfristig auf die Unterstützung ver schiedener Fachpersonen angewiesen. Deshalb benötige er eine Kostengutspra che für eine Berufsberatung (Urk. 1).

E. 3.1 Am 29. und 30. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer von Dr. phil. Z.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, neuropsy chologisch untersucht. Im Bericht vom 18. November 2014 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/13 S. 1): - leichte neurokognitive Defizite (Gedächtnis, komplexe Aufmerksamkeits funktionen) - normaler Gesamt-IQ und verbaler-IQ, überdurchschnittlicher Hand lungs-IQ - Depression (mindestens mittelschwere Symptomatik) - Cannabiskonsum seit ca. 4-5 Jahren - starke Sehbeeinträchtigung, korrigiert mit Brille - unklare halluzinatorische Phänomene

Dr. Z.___ führte aus, in der Untersuchung seien leichte verbal-episodische Gedächtnisstörungen sowie leichte bis mittelgradige Aufmerksamkeitsstörungen festgestellt worden. Alle anderen geprüften Funktionen seien normal. Die neu rokognitiven Störungen seien als leicht zu beurteilen. Diese dürften mit dem Drogenkonsum und der Depression in Zusammenhang stehen (Urk. 10/13 S. 5).

E. 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die IV-Stelle mehrmals um Bekanntgabe der behandelnden Ärzte sowie um Zustellung medizinischer Berichte ersuchte (Urk. 10/17, 10/20, 10/25, 10/28, 10/31-32, 10/36). Weitere medizinische Be richte wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht aufgelegt und konnten von der IV-Stelle auch nicht erhältlich gemacht werden, da sich der Beschwerde führer weder in ärztliche noch in psychotherapeutische Behandlung begab (Urk. 10/32, 10/37).

E. 4.1 Aus dem Bericht von Dr. Z.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer über einen normalen Gesamt-IQ und einen überdurchschnittlichen Handlungs-IQ verfügt. Ein diesbezüglicher Gesundheitsschaden ist demnach zu verneinen. Weiter führte Dr. Z.___ aus, es würden leichte neurokognitive Störungen im Sinne von leichten Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen vorliegen. Inwiefern diese den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken sollten, wurde indes nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass diese Störungen nach der Beurteilung von Dr. Z.___ auch in Zusammenhang mit dem Drogen konsum des Beschwerdeführers stehen (Urk. 10/13 S  5). Befunde, die in einer Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, mithin gleichsam in ihnen aufgehen, stellen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch keinen in validisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1). Hinsichtlich der von Dr. Z.___ genannten mittelschweren Depression ist darauf hinzuweisen, dass diese Diagnose nicht von einem Facharzt gestellt wurde. Dr. Z.___ ist Neuropsychologin und verfügt über keine fachärztlich anerkannte Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie. Mit ihrer Einschätzung kann daher kein invali disierendes psychisches Leiden nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer suchte lediglich einmal eine Psychologin auf und erschien zum Folgetermin nicht mehr (Urk. 10/37). Eine Behandlung fand demnach nicht statt, weshalb nicht erstellt werden kann, dass ein Gesundheitsschaden vorliegt.

E. 4.2 Weitere Berichte, die Hinweise auf einen invalidenversicherungsrelevanten Ge sundheitsschaden enthalten würden, lassen sich in den Akten nicht finden. Zwischenzeitlich konnte der Beschwerdeführer ausserdem ein Praktikum antre ten (vgl. Urk. 1 S. 2), was ebenfalls gegen das Vorliegen eines anspruchsbe gründenden Gesundheitsschadens spricht. Da die leistungsspezifischen Voraus setzungen demnach nicht gegeben sind, besteht kein Anspruch auf Berufsbera tung durch die Invalidenversicherung. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 5 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00190 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Curiger Urteil vom 28. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Beiständin Y.___ Fachstelle für Erwachsenenschutz, Kreis Bülach Süd Europastrasse 11, Postfach, 8152 Glattbrugg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1997 geborene X.___ meldete sich am 30. Dezember 2015 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizi nischen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 11. Januar 2017 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 10/44]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Februar 2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte sinngemäss, die an gefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für eine Berufsberatung zu leisten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2017 angezeigt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). 1.2

Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Be tätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, aufgrund der in den Akten liegen den Berichten sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leide, die einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen würde (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, er befinde sich bei einer Psychologin in The rapie und nehme seine wöchentlichen Termine zuverlässig wahr. Er würde gerne eine Ausbildung absolvieren und sei mittelfristig auf die Unterstützung ver schiedener Fachpersonen angewiesen. Deshalb benötige er eine Kostengutspra che für eine Berufsberatung (Urk. 1). 3. 3.1

Am 29. und 30. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer von Dr. phil. Z.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, neuropsy chologisch untersucht. Im Bericht vom 18. November 2014 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/13 S. 1): - leichte neurokognitive Defizite (Gedächtnis, komplexe Aufmerksamkeits funktionen) - normaler Gesamt-IQ und verbaler-IQ, überdurchschnittlicher Hand lungs-IQ - Depression (mindestens mittelschwere Symptomatik) - Cannabiskonsum seit ca. 4-5 Jahren - starke Sehbeeinträchtigung, korrigiert mit Brille - unklare halluzinatorische Phänomene

Dr. Z.___ führte aus, in der Untersuchung seien leichte verbal-episodische Gedächtnisstörungen sowie leichte bis mittelgradige Aufmerksamkeitsstörungen festgestellt worden. Alle anderen geprüften Funktionen seien normal. Die neu rokognitiven Störungen seien als leicht zu beurteilen. Diese dürften mit dem Drogenkonsum und der Depression in Zusammenhang stehen (Urk. 10/13 S. 5). 3.2

Aus den Akten geht hervor, dass die IV-Stelle mehrmals um Bekanntgabe der behandelnden Ärzte sowie um Zustellung medizinischer Berichte ersuchte (Urk. 10/17, 10/20, 10/25, 10/28, 10/31-32, 10/36). Weitere medizinische Be richte wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht aufgelegt und konnten von der IV-Stelle auch nicht erhältlich gemacht werden, da sich der Beschwerde führer weder in ärztliche noch in psychotherapeutische Behandlung begab (Urk. 10/32, 10/37). 4.

4.1

Aus dem Bericht von Dr. Z.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer über einen normalen Gesamt-IQ und einen überdurchschnittlichen Handlungs-IQ verfügt. Ein diesbezüglicher Gesundheitsschaden ist demnach zu verneinen. Weiter führte Dr. Z.___ aus, es würden leichte neurokognitive Störungen im Sinne von leichten Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen vorliegen. Inwiefern diese den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken sollten, wurde indes nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass diese Störungen nach der Beurteilung von Dr. Z.___ auch in Zusammenhang mit dem Drogen konsum des Beschwerdeführers stehen (Urk. 10/13 S  5). Befunde, die in einer Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, mithin gleichsam in ihnen aufgehen, stellen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch keinen in validisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1). Hinsichtlich der von Dr. Z.___ genannten mittelschweren Depression ist darauf hinzuweisen, dass diese Diagnose nicht von einem Facharzt gestellt wurde. Dr. Z.___ ist Neuropsychologin und verfügt über keine fachärztlich anerkannte Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie. Mit ihrer Einschätzung kann daher kein invali disierendes psychisches Leiden nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer suchte lediglich einmal eine Psychologin auf und erschien zum Folgetermin nicht mehr (Urk. 10/37). Eine Behandlung fand demnach nicht statt, weshalb nicht erstellt werden kann, dass ein Gesundheitsschaden vorliegt. 4.2

Weitere Berichte, die Hinweise auf einen invalidenversicherungsrelevanten Ge sundheitsschaden enthalten würden, lassen sich in den Akten nicht finden. Zwischenzeitlich konnte der Beschwerdeführer ausserdem ein Praktikum antre ten (vgl. Urk. 1 S. 2), was ebenfalls gegen das Vorliegen eines anspruchsbe gründenden Gesundheitsschadens spricht. Da die leistungsspezifischen Voraus setzungen demnach nicht gegeben sind, besteht kein Anspruch auf Berufsbera tung durch die Invalidenversicherung. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger