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IV.2017.00182

Rentenanspruch, Viertelsrente. Prüfung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 aufgrund depressiver Erkrankung erlaubt Abstellen auf MEDAS-Gutachten. Einkommensvergleich, leidensbedingter Abzug wegen Teilzeitpensum bei Männern nach LSE 2014.

Zürich SozVersG · 2018-07-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1958 geborene X.___

war mit temporärem Einsatzvertrag als Kundenmaurer über das Stellen vermittlungsbüro Y.___ AG tätig ( Urk. 8/20/86) , als er sich am 2 6. September 2013 bei einem Sturz ein e

Kontusion der Lenden wirbelsäule (LWS) und des Steissbeines zuzog ( Urk. 8/20/74, Urk. 8/20/104 ). In der Folge litt er an lumbalen Rückenschmerzen ( Urk. 8/ 20/21 ). Im Oktober /No vember 2013 traten

transitorische ischämische Attacke n (TIA) auf und es wurde ein thrombosiertes Aneurysma festgestellt ( Urk. 8/15/23). Der Ver sicherte leidet ausserdem an Schulter-, Knie- und Fersen beschwerden , Tinnitus und psychischen Beschwerden ( Urk. 8/ 20/21, Urk. 8/34-35, Urk. 8/66/51 ).

Die Unfallversicherung Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 2 6. September 2013, welche sie gestützt auf die stationäre Ab klärung in der Rehaklinik Z.___ ( Urk. 8/20/21-27) per 1. April 2014 ein stellte ( Urk. 8/20/11). 1.2

Am 4. September 2014

meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wegen Rücken schmerzen mit Bewegungseinschränkungen zum Leistungs bezug an (Urk. 8 / 3 ). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab . Mit Vor bescheid vom 3 0. Juni 2015 kündigte sie die Abweisung des Leistungs begehrens bei einem Invaliditätsgrad von 19 % an ( Urk. 8/33). Dagegen erhob der Versi cherte mit undatiertem Schreiben Einwände ( Urk. 8/38). Die IV-Stelle holte darauf hin das Gutachten des A.___ vom

24. August 2016 ein ( Urk. 8/66). Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Be schwerdeführer mit Eingabe vom 9 . Februar 2017 Be schwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der Verfügung vom

11. Ja nuar 2017 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm insbe sondere eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom 15 . März 2017 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 7 ). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 7. Juni 2017 an seinen Anträgen fest und beantragte präzisierend, es sei ihm insbesondere ab März 2015 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen , eventualiter sei die Sache zur weiteren Sach verhaltsabklärung zurückzuweisen ( Urk. 12 S. 2). Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellung nahme ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde den Parteien Gele genheit gegeben, zur Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 Stellung zu nehmen (Urk. 17 S. 2). Die Be schwerde gegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 5. März 2018 ( Urk. 20), der Be schwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2018 Stellung ( Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2.2

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä rungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In validi täts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtene n Ver fügung

auf den Standpunkt , dass dem Beschwerdeführer ab dem frühest möglichen Anspruchs beginn im März 2015 eine behinde rungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Die angestammte körperlich schwere Tätigkeit als Maurer sei ihm nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei aber eine leichte wechselbelastende Arbeit mit einem speziellen Tätigkeitsprofil (Ausschluss ungünstige Wetterbedingungen, gelegent liches Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne verhar ren in Zwangshaltungen), was eine Hilfsarbeit ermögliche. Der Ein kommensver gleich ergebe eine n Invaliditätsgrad von 19 %, weshalb kein An spruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung bestehe

(Urk. 2 S. 1 f.).

In der Stellungnahme vom 5. März 2018 erklärte die Beschwerdegegnerin zudem, auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den leichten und mittel schweren Depressionen sei ein besonderes Augenmerk auf die Frage der Thera pierbarkeit zu legen (gemäss BGE 143 V 409 in Verbindung mit BGE 141 V 281). Verlauf und Ausgang von Therapien seien wichtige Schweregrad indika toren. Da beim Beschwerdeführer noch Möglichkeiten zur Therapieoptimierung bestünden , sei auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen. Der vorliegende Schweregrad der Störung erreiche somit nicht das erforderliche Ausmass, welche für einen in validisierenden Gesundheitsschaden vorausgesetzt wäre. Ausser dem würden di verse invaliditätsfremde Faktoren vorliegen, welche sich auf den Gesundheitszu stand auswirken würden ( Urk. 20). 2.2

Der

Beschwerdeführer

wendet dagegen ein , er sei auch in einer optimal leidens angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig. Selbst die A.___ -Gutachter hätten für die Zeit ab Januar 2014 aufgrund seiner psychischen Beschwerden lediglich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert . Dabei hätten di e Gutachter allerdings nicht begründet, weshalb sie die Einschätzung von pract . med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht nach vollziehbar sei und weshalb der von Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie,

diag nostizierte chronische Spannungskopfschmerz psychogen respektive medika menten induziert s ein solle, zumal die psychogene Über lagerung vom neurologischen Gutachter nur vermutet worden sei . Zudem sei trotz seiner schlechten Deutschkenntnisse kein Dol met scher zur Begutachtung beigezogen worden.

Die angefochtene Verfügung lasse ausserdem eine Auseinandersetzung mit den von den Gutachtern geprüften Indi katoren und eine Ressourcenprüfung vermissen. Jedenfalls sei ent sprechend der Beurteilung der Gutachter von einer maximal 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Beim Einkom mensvergleich sei von einem hö heren Valideneinkommen auszugehen und vom Invalideneinkommen sei ein lei densbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen, so dass ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab März 2015 resultiere (Urk. 1 S. 3 , Urk. 12 S. 5 ff. ).

In der weiteren Stellungnahme vom 5. April 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge stellten ge sundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der geprüften Standardindikatoren (gemäss BGE 141 V 281 und 143 V 418) schlüssig und widerspruchsfrei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen zu gelten hätten ( Urk. 21). 2.3

2.3.1

D ie Parteien sind sich zu Recht darin einig , dass der früheste mögliche allfällige Rentenbeginn aufgrund der Anmeldung vom 4. September 2014 (Urk. 8/3) in An wendung von Art. 29 Abs. 1 IVG der 1. März 2015 ist. Ausserdem bildet d ie an gefoch tene Ver fügung vom 1 1. Januar 2017 ( Urk. 2) recht sp re chungsgemäss die zeit liche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).

Nicht strittig und ausgewiesen ist sodann, dass der Beschwerdeführer in der an ge stammten Tätigkeit als Kundenmaurer seit dem Unfall vom 26. Sep tember 2013 zufolge somatischer Befunde zu 100 % arbeitsunfähig ist. Und zwar hielten die A.___ -Gutachter im Gutachten vom 2 4. August 2016 nach vollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Belastbarkeit seiner dege nera tiv veränderten Lendenwirbelsäule (LWS) mit Spinalkanalstenose L4/L5, leichte ren Grades auch L2/3 und L3/4, sowie aufgrund seiner radiologisch be ginnenden Coxarthrose und den Haglund-Exostosen beidseits für schwere kör perliche Arbeit auf dem Bau nicht mehr geeignet sei. Für diesen Beruf und alle schweren oder mittelschweren Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/66/54-55). Hiervon ist auszu gehen. 2.3.2

Strittig und zu prüfe n ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerde führers auf Leistungen der Invalidenver siche rung ausgehend von ei ner 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab März 2015 mit einem Invaliditätsgrad von 19 % verneint hat . 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde von den A.___ -Gutachtern

umfassend poly diszipli när aus inter nistischer, rheumatologischer, neuro logischer und psychia trischer Sicht be gutachtet ( Urk. 8/66/1) . Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Gut achtern an, er leide hauptsächlich unter seinen Kopf- und Rückenschmerzen so wie Fuss schmerzen. Er könne nicht länger sitzen und nicht lange stehen. Seit seinem Hirnschlag leide er an permanenten Kopfschmerzen und an einem rechts seitigen Tinnitus, der ihn in den Wahnsinn treibe. Beim Laufen seien die Schmer zen etwas besser, dann verspüre er jedoch Schwindelbeschwerden. Meistens schlafe er nur zwei Stunden, er sei häufig sehr traurig, komme sich wertlos vor und es gehe ihm richtig schlecht. Auch habe er (im Zusam menhang mit dem Hirninfarkt) sehr grosse Angst, dass ihm eine Seite einschlafen würde und er dann in die Klinik müsse. Er wisse nicht, wie er mit der Angst umgehen solle. Aufgrund seiner Probleme könne er nicht mehr arbeiten ( Urk. 8/66/37-38, Urk. 8/66/41, Urk. 8/66/51 ).

Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit: Chronisches Lumbo vertebralsyndrom mit gelegentlich spondylogener Aus strah lung beidseits mit/bei Status nach Sturz mit Kontusion der LWS im Septem ber 2013, degenerativen LWS-Veränderungen und Spinalkanalstenose L4/5, leich teren Grades L2/3 und L3/4; Haglund-Exostosen beidseits, links asymp to matisch ; Präcoxarthrose beid seits, rechtsbetont (asymptomatisch); mittel gradige depres sive Erkrankung mit Anteilen einer schweren depressiven Erkrankung und soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Die folgenden Diag nosen beurteilten die Gutachter als solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkei t : Verdacht auf tran sient ischämische Attacke (TIA) im Okto ber/November 2013 mit/bei teil thrombo siertem Aneurysma der Arteria

basilaris ; metabolisches Syn drom mit/bei Adipo sitas Grad I nach WHO (BMI von 32.8 kg/m 2 ) , arterieller Hypertonie, unge nügend ein gestellt, ge mischter Hyper lipidämie ; beginnende Heberden arthrosen beidseits, chronische tägliche Kopf schmerzen, überwiegend Medi kamentenüber gebrauch k opfschmerz , fraglich über lagerter chronischer Span nungs kopf schmerz; Klaus tropho b ie (ICD-10 F40.2 ; Urk. 8/66/46 ).

Aus allge mein-internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. D er neurologische Gutachter kam zum Schluss, dass die angegebene Minderung des oberflächigen Berührungsempfin dens der rechten Körperhälfte als funktionell einzuordnen sei und dass die ge klagten Beschwerden am Rücken mit Aus strahlung in die Oberschenkelaussen seite nicht von radikulären Ausfällen be gleitet sei. Die Kopfschmerzsymptomatik könne auf einen chronischen Span nungskopfschmerz und medikamentenindu zierte n Kopfschmerz zurückge führt werden . Aus fach neuro logische r

Sicht bestehe keine Diagnose, die eine Reduk tion der Arbeits fähigkeit in quantitativem Mass einschränken würde . Es sei aber plausibel, dass die angestammte Tätigkeit als Maurer eingeschränkt sei . Aufgrund der vom rheumato logischen Gutachter fest gehaltenen objektivierbaren Be schwerde bilder n an der LWS und den Fersen sowie an den Hüften sei die Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar. In einer leidens angepassten, vorwiegend sitzen den, weniger stehenden und gehenden Tätigkeit ohne repe titives Heben von Ge wichten über 5 Kilogramm, einmalig über 8 Kilo gramm, sei aus rein rheuma tolo gischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Der psychiatrische Experte habe auf eine 40%ige Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufgrund der mittel- bis schwergradig ausge prägten depres siven Erkran kung mit soma tischem Syndrom gemäss ICD-10 F32.11 geschlossen . Aus i nterdisziplinär er Sicht bestehe insgesamt in einer den Leiden optimal ange passten Verweistätigkeit ab Januar 2014 eine Restarbeitsfähigkeit von 60 %

( Urk. 8/66/51-55 ). 3.2

3.2.1

Mit dem A.___ -Gutachten vom 2 4. Juni 2016 liegt eine medizinische Ein schät zung vor, die alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für be weis k räf tige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351

E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt.

Darauf ist in medizinischer Hinsicht abzustellen.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den Beweiswert des Gut achtens nicht in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer in der Replik letztlich selbst ausführte, er sei entsprechend der Beurteilung der Gutachter in einer leidensangepassten Tätigkeit maximal zu 60 % arbeitsfähig ( Urk. 12 S. 7).

3.2.2

Insbesondere wird der Beweiswert des Gutachtens dadurch , dass die Begutach tung des Beschwerde führers

ohne Dolmetscher stattfand , nicht in Frage gestellt, auch wenn dessen Muttersprache Italienisch ist .

Nach der Rechtsprechung ist bei psychiatrischen Begutachtungen eine Über setzungshilfe beizuziehen, sofern sprachliche Schwierigkeiten bestehen . Dies jedoch nur, sofern das Unter su chungs gespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann ( BGE 140 V 260 E. 3.2.1). Dem A.___ - Gutachten ist dazu zu entnehmen, e s bestehe eine (aufgrund des tiefen Bildungsniveaus) mangelnde Sprach kompetenz und in nerhalb der gutach terlichen Untersuchung habe immer wieder auf Italienisch zu rückgegriffen werden müssen ( Urk. 8/66/58). Somit ist von genügend en Sprach kenntnissen der Gutachter in der Muttersprache des Be schwerde führers auszuge hen. Auch lebt der Beschwerdeführer schon seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz und war im Berufsleben sowie sozial integriert (Urk. 8/3/3, Urk. 8/20/25, Urk. 8/62) , so dass auch beim Beschwerdeführer von gewissen Deutschkenntnis sen auszugehen ist . I m Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 2 7. Februar 2014 war zumindest von mässig guten Deutsch kenntnissen die Rede (Urk. 8/20/25) .

Zudem sind im Gutachten detaillierte An gaben des Be schwerde führers aufgeführt, welche bei erheblichen Verstän digungs schwierig keiten so nicht möglich gewesen wären. Dass das Gutachten falsche Ausfüh rungen ent halte, wurde vom Be schwerdeführer nicht geltend gemacht; auch sind dem Gut achten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Sprach kenntnisse des Be schwerdeführers respektive der Gutachter für die Begutach tung nicht ausreichend gewesen wären

oder dass zufolge Ver stän digungs schwierig keiten falsche oder un vollständige Tatsachen aufgeführt worden wären. 3.2.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 12 S. 6) steht auch die Ein schätzung des be handelnden Psychiaters pract . med. B.___

einer 100%igen Arbeitsun fähig keit ( Urk. 8/47 ) dem Beweiswert des A.___ -Gutachtens nicht ent gegen. Zum einen begründete pract . med. B.___ , bei dem der Beschwerde führer seit Anfang September 2015 in Behandlung ist, die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in erster Linie mit "diversen schweren chronischen soma ti schen Krankheiten" ( Bericht vom 3 0. November 2015; Urk. 8/47). Zum anderen bezog er sein Attest im Bericht vom 2 0. Dezember 2015 nur auf die angestammte Tätigkeit als Kundenmaurer ( Urk. 8/49/2-3), weshalb seine Ein schätzung mit je ner der Gutachter letztlich übereinstimmt.

Sodann stimmt auch die

von pract . med. B.___ gestellte Diagnose einer chronischen depressiven Störung mitt leren Grades mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11; Urk. 8/47) mit jener des psychiatrischen Gutachters ( mittel gradig e depres sive Erkrankung mit Anteilen einer schweren depressiven Erkrankung und soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.

11) im Wesentlichen überein

( Urk. 8/66/45 ).

Auch bezüglich der neurologischen Einschätzung ist die gutachterliche Würdi gung der Vorakten nicht zu beanstanden. So wurde im neurologischen Teilgut achten ausgeführt, dass die Kopfschmerzsymptomatik in Übereinstim mung mit dem Bericht von Prof. Dr. C.___

vom 2 5. November 2015 (Urk. 8/ 8/46 ) auf einen chro nischen Spannungskopfschmerz und medikamenten induzierte n Kopf schmerz zurückgeführt werden könne , wobei die eingenommene Schmerz mittelanzahl pro Monat derzeit einen Medikamentenübergebrauch kopfschmerz wahrscheinlich mache. Die fehlende Schmerz modu lation und das Ausbleiben nonverbaler Schmerz kommunikation in der gutach terlichen Unter suchungssitu ation trotz Angabe hoher Schmerzinten sitäten wür den eine wesent liche p sycho gene Über lagerung vermuten

( Urk. 8/66/52-53). Damit wurde hin reichend und überzeugend begründet, inwiefern und weshalb die

A.___ -Gutachte r

von der Ein schätzung des Neurologen Prof. Dr. C.___

abwichen und insbesondere weshalb auch von einer psychogenen Überlagerung auszugehen ist . Im Übrigen beurteilte auch Prof. Dr. C.___ den Kopf schmerz nicht nur als solchen vom Spannungstyp , sondern auch als zusätzlich medika mentenind uziert ( Urk. 8/46/5); die diagnostische Einschätzung weicht mithin nicht erheblich ab .

Die von Prof. Dr. C.___ attestierte 80 bis 90%ige Arbeitsunfähigkeit in einer admi nistrativen Tätigkeit bezog dieser zudem nicht nur auf die neurolo gischen Be schwerden, sondern fachübergreifend auch auf die Einschränkungen aufgrund der lumbospondylogenen und depressiven Sympto matik ( Urk. 8/46/6 ), weshalb darauf nicht abzustellen ist .

Ferner hätte der Beschwerdeführer ( Urk. 12 S. 6) nichts zu seinen Gunsten ge wonnen, wenn es sich bei seinem Kopfschmerz ausschliesslich um einen solchen vom Spannungskopfschmerz handeln würde. Mass geblich ist letztlich nicht die Genese, sondern die objektivierbare, medizinisch nachvollziehbare funktionelle Auswirkung im Erwerbsbereich. Auch rechtfertigt der Span nungs kopfschmerz nicht die Annahme einer anhaltenden erheblichen Arbeitsun fähigkeit , wie der neuro logische Gutachter nachvollziehbar erklärte (Urk. 8/66/53) ,

welche überdies die polydisziplinär attestierte 40%igen Arbeitsun fähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit übersteigen würde .

3.2.4

Es ist nach dem Gesagten in medizinischer Hinsicht somit vo m gemäss dem A.___ -Gutachten ( Urk. 8/66/55) beschriebenen Tätigkeitsprofil, nämlich einer lei dens angepassten, vorwiegend sitzen den, weniger stehenden und gehenden Tätig keit ohne repe titives Heben von Ge wichten über 5 Kilogramm, einmalig über 8 Kilogramm, auszugehen. Sämtliche weitere Vorbringen des Beschwerde führers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 4. 4.1

Zu beurteilen bleibt im Folgenden die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gutachter zu den psychischen Beschwerden mit Prüfung der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Standardindikatoren auf Ar beitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen ( BGE 143 V 418 E. 7). Dabei obliegt es den Rechtsanwendern, mithin hier dem Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Ein schätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbe urteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medi zinisch anhand der Indika toren schlüssig und wider spruchs frei festgestellt sind und somit den ver siche rungsmedizinischen Vorgaben Rech nung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2 ). 4.2

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem Prüfungs ras ter gemäss BGE 141 V 218 erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Aus schlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). Dies ist hier unstrittig nicht der Fall.

Zwar war während der stationären Abklärung in der Rehaklin i k Z.___ vom 22. Januar bis 1 9. Februar 2014 ge mäss dem Austrittsbericht vom 2 7. Februar 2014 die Schmerzproblematik von eine r erhebliche n Symptom ausweitung über lagert ( Urk. 8/20/22). Aggravation wurde indes nicht angenommen, dafür aber bereits damals ein depressives Zustandsbild von erheblicher Ausprägung ( Urk. 8/20/23). Die A.___ -Gutachter beurteilten die geklagten Beschwerden im Bereich der Fersen und der LWS sowie die Kopfschmerzen und die depressive Symptomatik im Sinne selb ständiger Gesundheitsschädigungen zudem mit über zeugender Begründung als nachvoll ziehbar (Urk. 8/66/56-58 ) und stellten eben falls keine Aggravation oder Simulation fest , sondern lediglich eine Ve r deutli chung der Symptome (Urk. 8/66/59 , Urk. 8/66/63 ) . 4.3

Der Prüfungsraster gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141

V 281) beinhaltet die folgenden zu prüfenden Standardindikatoren: Unter die Kate gorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt zunächst der K omplex „Gesund heitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprä gung der diagnoserele vanten Befunde (E. 4.3.1.1) , nach dem B ehandlungs- und Eingliede rungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und mit der Frage nach den Komorbi ditäten (E. 4.3.1.3) . Weiter sind der K omplex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeitsdi agnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) zu erfassen. Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Ver haltens; E. 4.4) sind die g leich mässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und ein gliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant.

Das vorliegende A.___ -Gutachten erlaubt die Beurteilung der Standar dindi kato ren aus rechtlicher Sicht, zumal die Gutachter zu diesen nachvollziehbar Stellung genommen haben ( Urk. 8/66/56-64). 5 . 5 .1

5 .1.1

Hinsichtlich des Indikators der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome

im Sinne der Schwere des Krankheits geschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) führte das Bundesgericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, dass eine Diagnose i n grundsätzlicher Hinsicht

selbst bereits ein Schweregradindikator sein könne, soweit darin ein Bezug zum Sc hweregrad der Erkrankung bestehe; insbe sondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweis e . Fehle in der Diagnose aber die se Schweregradbezogenheit, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funk tionellen Auswirkungen . Ein Leiden als leicht ein zu stufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert sei und ihm bereits deshalb eine ver sicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arb eitsfähigkeit abzu sprechen, gehe daher fehl (E. 5.2.2). Entscheidend bleibe letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung (E. 6) .

Bei der

diesbezüglich relevanten, vom psychiatrischen A.___ - Gutachter gestellten Diag nose einer mittelgradigen depressiven Erkrankung mit Anteilen einer schwe ren depressiven Erkrankung und somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; Urk. 8/66/ 45-46 ) handelt es sich um eine solche, welche einen Bezug zum Schwe regrad aufweist . Und zwar weist sie auf eine mittelschwere psychische Störung

mit schweren Anteilen hin , die

grundsätzlich invali disierend sein kann (BGE 143 V 418 E. 5.2.2).

Entscheidend aber ist rechtsprechungsgemäss und daher im Folgenden zusätzlich zu prüfen, ob nach den übrigen Standardin dikatoren auf einen funk tionelle n Schweregrad der p sychischen Stö rung zu schliessen ist, der sich nach dessen kon kreten funk tionellen Auswir kungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die ver sicherte Person in sozialen, be ruf lichen oder anderen wichtigen Funk tions be reichen dadurch bedingt beein trächtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.3). 5.1.2

Betreffend den Indikator des Behandlungserfolges oder der Behandlungsre sis tenz (Verlauf und Ausgang von Therapien; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) geht aus den Akten hervor, dass erst seit September 2015 eine psychiatrisch-psycho thera peu tische Behandlung durchgeführt wurde (Urk. 8/ 47 ) . E ine erhebliche depressive Entwicklung wurde indes bereits in der Rehaklinik Z.___ Anfang 2014 festge stellt ( Urk. 8/20/21-23) .

Gemäss der Einschätzung der A.___ -Gutachter besteht beim Beschwerdeführer zudem keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Thera pie ( Urk. 8/66/64). Zur Opti mierung der Behandlung könnte g emäss dem A.___ -Gutachten ein Wechsel ver schiedene r Anti depres siva versucht werden, da bisher nur ein Antidepressivum gegeben worden sei. Auch könne zusätzlich wegen der begrenzten kognitiven Möglich keiten eine Psychotherapie vom ver haltensthera peutischen, struktu rierten Typ in der Sprache des Be schwerde führ ers initialisiert werden (Urk. 8/66/61). Anderer seits vermerkten die Gutachter auch , dass der Be schwerdeführer bei der ver schriebenen und durchgeführten psychia trischen The rapie kooperiere , jedoch selber aufgrund der geringen kognitiven Leistungsfähig keit keine Eigeninitiative aufbringe. Auch kooperiere er bei der angebotenen Psychopharmakotherapie maximal ( Urk. 8/66/62) .

Vor diesem Hinter grund kann trotz des länger andauernden Krank heits ge sche hens nicht auf ein defi nitives Scheitern der Behandlung und einer abschlies sen den Be handlungs resistenz der depressiven Symptomatik ge schlos sen werden. Aus den noch nicht ausgeschöpften Be hand lung soptionen kann für den Schwere grad der Störung somit nichts zugunsten des Beschwerde führers abge leitet werden.

Nach neuer bundes gerichtlicher Rechtsprechung (BGE 143 V 409) rechtfertigt das Argument, (leichte bis mittelgradige) depressive Leiden seien grundsätzlich be handelbar, allerdings entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin im ange fochtenen Entscheid ( Urk. 2 S. 3) nicht allein und ungeachtet der Prüfung sämt licher Standardindikatoren eine Abweichung von der gutachterlich atte stierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt hier umso mehr, als die gutachterlich diag nostizierte depressive Störung des Beschwerdeführers mittel schwer- bis teilweise schwergradig ist ( Urk. 8/66/45-46).

5.1.3

Zum Indikator der Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) führte das Bun des gericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, d as strukturierte Beweisverfahren stehe einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Be rücksichtig ung der Wechselwir kungen basiere . Fortan sei E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose be reits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hem mende Wirkung beizumessen sei . So werde beispielsweise eine Dysthymie für sich allein betrachtet keine Invalidität be wirken. Eine dysthyme Störung könne die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall jedoch erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusam men mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeits störung - auftrete (E. 8; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2.3).

Hier sind die festgestellte n

somatischen

Befunde und objektivierbaren Be schwer den

(LWS, Fersen, Hüften , TIA mit Aneurysma )

als ressourcenhemmende Fakto r en

beachtlich , z um einen aufgrund der Schmerzen zum anderen aufgrund der psychischen Folgen der somatischen Beschwerden. Die

A.___ -Gutachter führten zu letzterem nach vollziehbar aus, dass der Be schwerde führer aufgrund der wie derholten soma tischen Erkrankungen ein Gefühl der Ohnmacht und das Gefühl der Selbst wertlosigkeit erlernt habe. Die soma tischen Traumatisierungen hätten die depressive Erkrankung verschlechtert und die Copingstrategien des Be schwer deführers vermindert ( Urk. 8/66/61).

Es ist daher davon auszu gehen, dass zusätz lich zur depressive n Symptomatik die somatisch bedingten Beschwerden

dem Be schwerdeführer Ressourcen rauben . 5.1.4

In Bezug auf die im Komplex Persönlichkeit ( BGE 141 V 281

E. 4.3.2) zu prüfen den Merkmale (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi sche Funktionen) ist dem

A.___ - Gutachten zu entnehmen, dass eine eigentliche Persö nlichkeitsstörung nicht besteht. A uch sonst liegen keine auf fälligen Persön lichkeitsaspekte vor , die bei diesem Indikator, etwa im Sinne einer persönlich keits bedingten Ein schränkung der Antriebs-, Reaktions- und Anpas sungsfähig keit, ins Gewicht fallen könnten. 5.1.5

D er soziale Lebenskontext ( BGE 141 V 281

E. 4.3.3 )

begründet

allein durch die im Januar 2015 gewonnene Lebenspartnerin eine gewisse Unterstützung und Sta bilität (Urk. 8/66/42, Urk. 8/66/59-60), wobei sie

dem Beschwerdeführer nach sei nen Angaben teilweise betreut und ihn (etwa durch Spaziergänge) zu einer ge wissen Tagesstruktur motiviert ( Urk. 8/66/42). Dies ist als be stätigende r , sich po tenziell günstig auf die Ressourcen aus wir kende r Faktor zu beurteilen.

Allfällige direkt negative funktionelle Folgen durch soziale Belastungen sind rechtsprechungsgemäss auszuklammern. Dazu gehören die Trennung von seiner ehemaligen Ehefrau und der Abbruch des Kontaktes von Seiten seiner Kinder, geringe r Kontakt zur Ursprungsfamilie, die Erwerbslosigkeit und finanziellen Probleme ( Urk. 8/66/24-25, Urk. 8/66/58-60), aber auch das sehr niedrige Bil dungsniveau mit fehlender Sozialkompetenz, mangelnder Sprach kompetenz und (gemäss den A.___ -Gutachtern) gewissen ko gnitiven Ein schränkungen (Urk. 8/66/58). 5.1.6

Es zeigt sich somit, dass der funktionelle Schweregrad mittel gradig eingeschränkt ist durch die depressive Symptomatik an sich und durch die ressourcenhemmende Wechselwirkung der somatischen Befunde , wobei der so ziale Lebenskontext als eine die Leistungsfähigkeit begünstigende Ressource in Gewicht fällt. Die von den A.___ -Gutachtern attestierte 6 0%ige Arbeits fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ist in der Gesamtbetrachtung nach vollziehbar. 5.2 5.2.1

Beweisrechtlich relevant ist sodann der Aspekt

der Kon sis tenz mit den verhal tensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4) im Sinne einer Konsistenz prü fung der Folgenabschätzung aus dem festge stellten funktio nellen Schwere grad der psychischen Störung ( en ) (BGE 141 281 E. 4.3). 5.2.2

In Bezug auf den Indikator einer

gleichmässigen Einschränkung des Akti vitäten niveaus

in allen ver gleich baren Lebens berei chen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) wurde im A.___ -Gutachten ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in allen Lebens berei chen stark eingeschränkt. Freizeit und Sozialaktivitäten seien aufgrund des An triebes und der Freudunfähigkeit vollständig eingestellt . Auch habe der Be schwerdeführer angegeben, im Haushalt nichts mehr zu tun, dies erledige alles die Lebenspartnerin. Es fänden sich somit konsistent erhebliche Einschränkungen aller Lebensbereiche (Haushalt, Freizeit und Beruf). Vor Eintritt der depressiven Erkrankung hab e sich ein besseres Aktivitätenniveau gefunden. Der Beschwerde führer ziehe sich noch mehr zurück und es fehle an Antrieb und kognitiven Co pingstrategien ( Urk. 8/66/63).

Im rheumatologischen Teilgutachten wurde festge halten, der Beschwerdeführer habe angegeben, sehr viel zuhause zu sein und die Wohnung kaum zu verlassen. Die Spaziergänge seien kurz, nur 10 bis 15 Minuten ( Urk. 8/66/32-33).

Dem Gutachten ist allerdings auch zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin täglich Spazier gänge unternimmt , mit ihr im Auto unterwegs ist, zuweilen das Mittagessen zubereitet , fernsieht und die Lebenspartnerin beim Einkaufen begleitet , und zwar nach Angaben des Be schwerdeführer s häufig auch nach Süddeutschland (Ur k. 8/66/25). Die absolute Aussage, Freizeit und Sozialaktivitäten seien voll ständig eingestellt, ist somit in sofern zu relativieren , was auch mit der gutachterlich attestierten Teilerwerbsfä higkeit korreliert . 5.2.3

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Op tionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) wurde teilweise erfüllt, wobei - wie hiervor ausgeführt (E. 5.1.2 ) - aus psychia t rischer Sicht noch weitere respektive andere Behandlungsoptionen und Behand lungsversuche

in Frage kommen wür den. Wie die Gutachter ausführten, ist von der Kooperation des Beschwerdeführer s bei einer leitliniengerechten psychia tri schen Behandlung auszugehen; an Eigeninitiative mangelt es aufgrund der ge ringen

- teilweise krankheitsbedingt eingeschränkten

( Urk. 8/66/58) - kog nitiven Leistungs fähigkeit

( Urk. 8/66/62). Dabei ist auch zu beachten, dass nicht nur eine leicht bis mittelsc hwer, sondern eine mittelschwer bis schwer ausge prägte depres sive Symptomatik vorliegt ( Urk. 8/66/62). Vor diesem Hinter grund ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 20 S. 2) nicht bereits auf einen gänz lich fehlenden Leidens druck zu schliessen und angesichts der übrigen Indikato renprüfung auch nicht das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsscha dens schlechthin zu verneinen. Vielmehr ist von einem Leidensdruck auszugehen, welcher mit der von den Gutachtern attestierte n 40%ige Arbeits unfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vereinbar ist. 5.3

Der festgestellte insgesamt mittelgradige funktio nelle Schweregrad der Gesund heitsbeein träch tigung hält damit auc h der Kon sistenz prüfung stand .

Die Indikatorenprüfung ergibt

damit insgesamt , dass die funktionelle n Aus wir kungen der Gesund heits beeinträchtigungen medi zinisch -gutachter lich

schlüs sig und wider spruchs frei festgestellt wurden. Es ist daher die gutachterlich be urteilte 40%ige Ein schränkung der Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus rechtlicher Sicht zu be stätigen. 6. 6.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 22 3 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174), und zwar auf den Zeitpunkt des frühest

mög li chen Rentenbeginns ab März 2015. 6.2 6.2.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person in diesem Zeitpunkt nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommens ent wick lung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits schaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müs sen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134

V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer war zuletzt kurz vor seinem Unfall vom 2 6. September 2013 temporär im Stundenlohn von der Y.___ AG angestellt worden , und zwar befristet vom 2. September bis längstens 8. November 2013 ( Einsatzvertrag vom 10. September 2013, Urk. 8/20/86). Die Parteien ermittelten das Validenein kom men je ausgehend von diesem Einkommen ( Urk. 2 S. 2, Urk. 12 S . 7). Aufgrund der Befristung der Anstellung mit Vermittlung über ein Temporärbüro ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch noch im März 2015 in derselben Anstellung erwerbstätig gewesen wär

e. Dem Auszug aus dem indi viduellen Konto ist ausserdem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren stets ein sehr unregelmässiges Jahrese in kommen mit ein zelnen Einsätzen von lediglich einigen Monaten hatte ( Urk. 8/62). Es recht fertigt sich daher auf das statistische Durchschnittseinkommen im Bauge werbe gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen. 6.2.2

Und zwar lag das durchschnittliche Einkommen bei Männern im Jahr 2014 ge mäss der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, im Baugewerbe , Kompe tenz niveau 1, bei Fr. 5'507 .-- pro Monat respektive Fr. 66'084 .-- pro Jahr. Angepasst an eine branchenübliche wöchentliche Arbeits zeit im Jahr 2014 von 41,5 Stunden ( Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abteilung 41-43 , Baugewerbe/Bau ) ergibt dies ein Ein kommen

von Fr. 68'562.15 (2014). Unter Berück sichtigung der Nominallohn entwicklung (NLE) von 2014 bis 2015

(Bundes amt für Statistik [BFS] , Schweize rischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, Nominal lohnindex (NLI) Männer, 2011-2016, [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Bau gewerbe /Bau , 20 14 : 10 2.8 , 201 5 : 102.5 ) resultiert ei n Validenein kommen im Jahr 2015 von Fr. 68'362.05 ( Fr. 68'562. 15 :

102.8 x 102.5 ). 6. 3

6.3.1

Das Invalideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1 _tirage_skill_level (Kompetenz niveau 1, Männer, Total), von Fr. 5'312.-- pro Monat respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr zu ermitteln. Unter Be rücksichtigung einer durch schnitt lichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, To tal) und der al lge meinen NLE von 2014 bis 2015 ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, NLI Männer [2010 = 100, Tabelle T1 .1.10], Total, 2014: 103.2, 2015 : 103.5 ) be trug das massgebliche Durch schnittseinkom men im Jahr 201 5 Fr. 66'646.30

(Fr. 63'744.-- : 40 x 41,7; : 103.2 x 103.5 ), was bei einem Pensum von 6 0 % den Betrag von Fr. 39'987.80 ergibt. 6. 3.2

Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdi gung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der körperlichen Schwerarbeit in der angestammten Tätigkeit einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vor ( Urk. 2 S. 2 ). Dieser Be gründung ist

nicht zu folgen . D enn die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns, da der Ta bellenlohn gemäss der LSE-Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_ 830/2017 vom 1 6. März 2018 E. 5, 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.2.2 , 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1 und 8C_805/2016 2 2. März 2017 E. 3.4.2 ). Es ist hier davon auszugehen, dass dem Anforderungs- und Belas tungsprofil des Be schwerdeführers

( vorwiegend sitzen den, weniger stehenden und gehenden Tätig keit ohne repe titives Heben von Ge wichten üb er 5 Kilogramm, einmalig über 8 Kilogramm ) entsprechende Ver weistätigkeiten (etwa leichte Kon troll -, Über wachungs

- oder administrative [Hilfs-] Tätigkeiten ohne Anforderun gen an die kognitiven Fähigkeiten und Eigeninitiative ) auf dem ausgeglichenen Arbeits markt angeboten werden.

Zu berücksichtigen ist indes, dass Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Voll zeit tätigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_482/2016 vom 1 5. September 2016 E. 5.4.3 und 9C_721/2010 vom 1 5. November 201 0 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109).

Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" ein Abzug vom Ta bellenlohn aber nur dann vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkre ten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt

wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. Sep tember 2017 E. 2.1.1, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Dies ist hier bei gegebenem 60%igen Pen sum in einer Tä tigkeit auf der untersten Stufe der berufliche n Stellung (ohne Kaderfunktion) be zogen auf die LSE-Tabellen 2014 der Fall. Denn nach der Tabelle Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Ge schlecht , Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen , T18, Schweiz 2014, beläuft sich die Differenz bei

e i nem Teilzeitpensum von 50-74 % auf Fr. 355.- ( Fr. 5'714.- [Teilzeitpensum

50-74 % ] und Fr. 6'069.- [Vollz eitpensum]), mithin auf 5,85 % . Dies rechtfertigt ei nen Abzug von 5 % .

Die vom Beschwerdeführer zur Begründung des beantragten Abzuges von 25 % aufgeführten Umstände, nämlich eine fehlende Berufsausbildung, eingeschränkte Deutschkenntnisse sowie das Alter von 57 Jahren (Urk. 12 S. 7 f.), fallen beim konkreten statistischen Tabellenlohn dagegen nicht negativ ins Gewicht. So wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend aus. Denn Hilfsarbeiten wer den auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) altersun abhängig nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. Au gust 2017 E. 4.4.1 und 8 C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3 ).

Dies gilt ins besondere auch mit Bezug auf die statistischen Daten im Jahr 2014 (vgl. LSD-Tabelle, Monat licher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschle cht, p r ivater und öffentlicher Sektor [ Bund, Kantone, Bezirke, Ge me inden, Körperschaften] zusammen, Tabelle T17, Schweiz 2014). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditäts fremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bun desgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E.

3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Auch lässt sich ein Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwierig keiten im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art ), auf dem keine eigentlichen sprachlichen Anfor derungen gestellt werden, nicht rechtfertigen, zumal der Be schwerdeführer seit Jahr zehnten in der Schweiz lebt und arbeitete . Mangelnde Be rufsbildung geben (ins besondere auf diesem Kompetenz niveau ) ebenfalls kei nen Anlass zu einem leidensbedingten Abzug. Es stehen ihm genügend Stellenprofile offen, welche den medizinischen Anfor de rungen an eine leidensangepasste, körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätig keit gerecht werden, ohne dass sie deswegen mit höheren Erfordernissen bezüg lich Ausbil dung und Sprachkenntnisse ver bunden wären (vgl. Urteil des Bundes gerichts vom 15. Mai 2009 8C_83/2009 E . 4.2.4.2).

Auch die weiteren Kategorien (Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthalts kate go rie und Beschäftigungsgrad) geben hier keinen Anlass für einen Abzug vom Ta bellenlohn, weshalb es bei einem Abzug von 5 % bleibt. 6.3.3

Der Abzug von 5 %

ergibt ein Invalideneinkommen im Jahr 2015 von Fr.

37'988.40 (Fr. 39'987.80 x 0. 9 5) . Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'362.05 ent spricht dies einer Erwerbseinbusse von Fr. 30'373.65 (Fr. 68'362.05 - Fr. 37'988.40 ) . Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 44 % , was in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 IVG einen Anspruch auf eine

V ier telsrente begründet. 6.4

Die angefochtene Verfügung vom 1 1. Januar 2017 ( Urk. 2) ist somit aufzuheben und es ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Be schwerde führer Anspruch auf eine Viertelsrente ab März 2015 hat.

Die Beschwerdegegnerin hat nach Rechtskraft dieses Entscheides zudem über

all fällige berufliche Eingliederungsmassnahmen zu befinden . 7.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermesse nsweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .

Dem

Beschwerdeführer

ist nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen eine Prozessentschädigung von mit Fr. 2'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer An spruch auf eine Viertelsrente ab März 2015 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Am 4. September 2014

meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wegen Rücken schmerzen mit Bewegungseinschränkungen zum Leistungs bezug an (Urk. 8 /

E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

E. 1.2.2 Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä rungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In validi täts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtene n Ver fügung

auf den Standpunkt , dass dem Beschwerdeführer ab dem frühest möglichen Anspruchs beginn im März 2015 eine behinde rungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Die angestammte körperlich schwere Tätigkeit als Maurer sei ihm nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei aber eine leichte wechselbelastende Arbeit mit einem speziellen Tätigkeitsprofil (Ausschluss ungünstige Wetterbedingungen, gelegent liches Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne verhar ren in Zwangshaltungen), was eine Hilfsarbeit ermögliche. Der Ein kommensver gleich ergebe eine n Invaliditätsgrad von 19 %, weshalb kein An spruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung bestehe

(Urk. 2 S. 1 f.).

In der Stellungnahme vom 5. März 2018 erklärte die Beschwerdegegnerin zudem, auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den leichten und mittel schweren Depressionen sei ein besonderes Augenmerk auf die Frage der Thera pierbarkeit zu legen (gemäss BGE 143 V 409 in Verbindung mit BGE 141 V 281). Verlauf und Ausgang von Therapien seien wichtige Schweregrad indika toren. Da beim Beschwerdeführer noch Möglichkeiten zur Therapieoptimierung bestünden , sei auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen. Der vorliegende Schweregrad der Störung erreiche somit nicht das erforderliche Ausmass, welche für einen in validisierenden Gesundheitsschaden vorausgesetzt wäre. Ausser dem würden di verse invaliditätsfremde Faktoren vorliegen, welche sich auf den Gesundheitszu stand auswirken würden ( Urk. 20). 2.2

Der

Beschwerdeführer

wendet dagegen ein , er sei auch in einer optimal leidens angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig. Selbst die A.___ -Gutachter hätten für die Zeit ab Januar 2014 aufgrund seiner psychischen Beschwerden lediglich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert . Dabei hätten di e Gutachter allerdings nicht begründet, weshalb sie die Einschätzung von pract . med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht nach vollziehbar sei und weshalb der von Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie,

diag nostizierte chronische Spannungskopfschmerz psychogen respektive medika menten induziert s ein solle, zumal die psychogene Über lagerung vom neurologischen Gutachter nur vermutet worden sei . Zudem sei trotz seiner schlechten Deutschkenntnisse kein Dol met scher zur Begutachtung beigezogen worden.

Die angefochtene Verfügung lasse ausserdem eine Auseinandersetzung mit den von den Gutachtern geprüften Indi katoren und eine Ressourcenprüfung vermissen. Jedenfalls sei ent sprechend der Beurteilung der Gutachter von einer maximal 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Beim Einkom mensvergleich sei von einem hö heren Valideneinkommen auszugehen und vom Invalideneinkommen sei ein lei densbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen, so dass ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab März 2015 resultiere (Urk. 1 S. 3 , Urk. 12 S. 5 ff. ).

In der weiteren Stellungnahme vom 5. April 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge stellten ge sundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der geprüften Standardindikatoren (gemäss BGE 141 V 281 und 143 V 418) schlüssig und widerspruchsfrei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen zu gelten hätten ( Urk. 21). 2.3

2.3.1

D ie Parteien sind sich zu Recht darin einig , dass der früheste mögliche allfällige Rentenbeginn aufgrund der Anmeldung vom 4. September 2014 (Urk. 8/3) in An wendung von Art. 29 Abs. 1 IVG der 1. März 2015 ist. Ausserdem bildet d ie an gefoch tene Ver fügung vom 1 1. Januar 2017 ( Urk. 2) recht sp re chungsgemäss die zeit liche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).

Nicht strittig und ausgewiesen ist sodann, dass der Beschwerdeführer in der an ge stammten Tätigkeit als Kundenmaurer seit dem Unfall vom 26. Sep tember 2013 zufolge somatischer Befunde zu 100 % arbeitsunfähig ist. Und zwar hielten die A.___ -Gutachter im Gutachten vom 2 4. August 2016 nach vollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Belastbarkeit seiner dege nera tiv veränderten Lendenwirbelsäule (LWS) mit Spinalkanalstenose L4/L5, leichte ren Grades auch L2/3 und L3/4, sowie aufgrund seiner radiologisch be ginnenden Coxarthrose und den Haglund-Exostosen beidseits für schwere kör perliche Arbeit auf dem Bau nicht mehr geeignet sei. Für diesen Beruf und alle schweren oder mittelschweren Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/66/54-55). Hiervon ist auszu gehen. 2.3.2

Strittig und zu prüfe n ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerde führers auf Leistungen der Invalidenver siche rung ausgehend von ei ner 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab März 2015 mit einem Invaliditätsgrad von 19 % verneint hat .

E. 3 ). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab . Mit Vor bescheid vom 3 0. Juni 2015 kündigte sie die Abweisung des Leistungs begehrens bei einem Invaliditätsgrad von 19 % an ( Urk. 8/33). Dagegen erhob der Versi cherte mit undatiertem Schreiben Einwände ( Urk. 8/38). Die IV-Stelle holte darauf hin das Gutachten des A.___ vom

24. August 2016 ein ( Urk. 8/66). Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Be schwerdeführer mit Eingabe vom 9 . Februar 2017 Be schwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der Verfügung vom

11. Ja nuar 2017 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm insbe sondere eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom 15 . März 2017 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 7 ). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 7. Juni 2017 an seinen Anträgen fest und beantragte präzisierend, es sei ihm insbesondere ab März 2015 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen , eventualiter sei die Sache zur weiteren Sach verhaltsabklärung zurückzuweisen ( Urk. 12 S. 2). Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellung nahme ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde den Parteien Gele genheit gegeben, zur Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 Stellung zu nehmen (Urk. 17 S. 2). Die Be schwerde gegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 5. März 2018 ( Urk. 20), der Be schwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2018 Stellung ( Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde von den A.___ -Gutachtern

umfassend poly diszipli när aus inter nistischer, rheumatologischer, neuro logischer und psychia trischer Sicht be gutachtet ( Urk. 8/66/1) . Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Gut achtern an, er leide hauptsächlich unter seinen Kopf- und Rückenschmerzen so wie Fuss schmerzen. Er könne nicht länger sitzen und nicht lange stehen. Seit seinem Hirnschlag leide er an permanenten Kopfschmerzen und an einem rechts seitigen Tinnitus, der ihn in den Wahnsinn treibe. Beim Laufen seien die Schmer zen etwas besser, dann verspüre er jedoch Schwindelbeschwerden. Meistens schlafe er nur zwei Stunden, er sei häufig sehr traurig, komme sich wertlos vor und es gehe ihm richtig schlecht. Auch habe er (im Zusam menhang mit dem Hirninfarkt) sehr grosse Angst, dass ihm eine Seite einschlafen würde und er dann in die Klinik müsse. Er wisse nicht, wie er mit der Angst umgehen solle. Aufgrund seiner Probleme könne er nicht mehr arbeiten ( Urk. 8/66/37-38, Urk. 8/66/41, Urk. 8/66/51 ).

Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit: Chronisches Lumbo vertebralsyndrom mit gelegentlich spondylogener Aus strah lung beidseits mit/bei Status nach Sturz mit Kontusion der LWS im Septem ber 2013, degenerativen LWS-Veränderungen und Spinalkanalstenose L4/5, leich teren Grades L2/3 und L3/4; Haglund-Exostosen beidseits, links asymp to matisch ; Präcoxarthrose beid seits, rechtsbetont (asymptomatisch); mittel gradige depres sive Erkrankung mit Anteilen einer schweren depressiven Erkrankung und soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Die folgenden Diag nosen beurteilten die Gutachter als solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkei t : Verdacht auf tran sient ischämische Attacke (TIA) im Okto ber/November 2013 mit/bei teil thrombo siertem Aneurysma der Arteria

basilaris ; metabolisches Syn drom mit/bei Adipo sitas Grad I nach WHO (BMI von 32.8 kg/m 2 ) , arterieller Hypertonie, unge nügend ein gestellt, ge mischter Hyper lipidämie ; beginnende Heberden arthrosen beidseits, chronische tägliche Kopf schmerzen, überwiegend Medi kamentenüber gebrauch k opfschmerz , fraglich über lagerter chronischer Span nungs kopf schmerz; Klaus tropho b ie (ICD-10 F40.2 ; Urk. 8/66/46 ).

Aus allge mein-internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. D er neurologische Gutachter kam zum Schluss, dass die angegebene Minderung des oberflächigen Berührungsempfin dens der rechten Körperhälfte als funktionell einzuordnen sei und dass die ge klagten Beschwerden am Rücken mit Aus strahlung in die Oberschenkelaussen seite nicht von radikulären Ausfällen be gleitet sei. Die Kopfschmerzsymptomatik könne auf einen chronischen Span nungskopfschmerz und medikamentenindu zierte n Kopfschmerz zurückge führt werden . Aus fach neuro logische r

Sicht bestehe keine Diagnose, die eine Reduk tion der Arbeits fähigkeit in quantitativem Mass einschränken würde . Es sei aber plausibel, dass die angestammte Tätigkeit als Maurer eingeschränkt sei . Aufgrund der vom rheumato logischen Gutachter fest gehaltenen objektivierbaren Be schwerde bilder n an der LWS und den Fersen sowie an den Hüften sei die Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar. In einer leidens angepassten, vorwiegend sitzen den, weniger stehenden und gehenden Tätigkeit ohne repe titives Heben von Ge wichten über 5 Kilogramm, einmalig über 8 Kilo gramm, sei aus rein rheuma tolo gischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Der psychiatrische Experte habe auf eine 40%ige Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufgrund der mittel- bis schwergradig ausge prägten depres siven Erkran kung mit soma tischem Syndrom gemäss ICD-10 F32.11 geschlossen . Aus i nterdisziplinär er Sicht bestehe insgesamt in einer den Leiden optimal ange passten Verweistätigkeit ab Januar 2014 eine Restarbeitsfähigkeit von 60 %

( Urk. 8/66/51-55 ).

E. 3.2 Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdi gung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der körperlichen Schwerarbeit in der angestammten Tätigkeit einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vor ( Urk. 2 S. 2 ). Dieser Be gründung ist

nicht zu folgen . D enn die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns, da der Ta bellenlohn gemäss der LSE-Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_ 830/2017 vom 1 6. März 2018 E. 5, 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.2.2 , 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1 und 8C_805/2016 2 2. März 2017 E. 3.4.2 ). Es ist hier davon auszugehen, dass dem Anforderungs- und Belas tungsprofil des Be schwerdeführers

( vorwiegend sitzen den, weniger stehenden und gehenden Tätig keit ohne repe titives Heben von Ge wichten üb er 5 Kilogramm, einmalig über 8 Kilogramm ) entsprechende Ver weistätigkeiten (etwa leichte Kon troll -, Über wachungs

- oder administrative [Hilfs-] Tätigkeiten ohne Anforderun gen an die kognitiven Fähigkeiten und Eigeninitiative ) auf dem ausgeglichenen Arbeits markt angeboten werden.

Zu berücksichtigen ist indes, dass Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Voll zeit tätigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_482/2016 vom 1 5. September 2016 E. 5.4.3 und 9C_721/2010 vom 1 5. November 201 0 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109).

Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" ein Abzug vom Ta bellenlohn aber nur dann vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkre ten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt

wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. Sep tember 2017 E. 2.1.1, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Dies ist hier bei gegebenem 60%igen Pen sum in einer Tä tigkeit auf der untersten Stufe der berufliche n Stellung (ohne Kaderfunktion) be zogen auf die LSE-Tabellen 2014 der Fall. Denn nach der Tabelle Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Ge schlecht , Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen , T18, Schweiz 2014, beläuft sich die Differenz bei

e i nem Teilzeitpensum von 50-74 % auf Fr. 355.- ( Fr. 5'714.- [Teilzeitpensum

50-74 % ] und Fr. 6'069.- [Vollz eitpensum]), mithin auf 5,85 % . Dies rechtfertigt ei nen Abzug von 5 % .

Die vom Beschwerdeführer zur Begründung des beantragten Abzuges von 25 % aufgeführten Umstände, nämlich eine fehlende Berufsausbildung, eingeschränkte Deutschkenntnisse sowie das Alter von 57 Jahren (Urk. 12 S. 7 f.), fallen beim konkreten statistischen Tabellenlohn dagegen nicht negativ ins Gewicht. So wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend aus. Denn Hilfsarbeiten wer den auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) altersun abhängig nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. Au gust 2017 E. 4.4.1 und 8 C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3 ).

Dies gilt ins besondere auch mit Bezug auf die statistischen Daten im Jahr 2014 (vgl. LSD-Tabelle, Monat licher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschle cht, p r ivater und öffentlicher Sektor [ Bund, Kantone, Bezirke, Ge me inden, Körperschaften] zusammen, Tabelle T17, Schweiz 2014). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditäts fremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bun desgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E.

3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Auch lässt sich ein Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwierig keiten im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art ), auf dem keine eigentlichen sprachlichen Anfor derungen gestellt werden, nicht rechtfertigen, zumal der Be schwerdeführer seit Jahr zehnten in der Schweiz lebt und arbeitete . Mangelnde Be rufsbildung geben (ins besondere auf diesem Kompetenz niveau ) ebenfalls kei nen Anlass zu einem leidensbedingten Abzug. Es stehen ihm genügend Stellenprofile offen, welche den medizinischen Anfor de rungen an eine leidensangepasste, körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätig keit gerecht werden, ohne dass sie deswegen mit höheren Erfordernissen bezüg lich Ausbil dung und Sprachkenntnisse ver bunden wären (vgl. Urteil des Bundes gerichts vom 15. Mai 2009 8C_83/2009 E . 4.2.4.2).

Auch die weiteren Kategorien (Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthalts kate go rie und Beschäftigungsgrad) geben hier keinen Anlass für einen Abzug vom Ta bellenlohn, weshalb es bei einem Abzug von 5 % bleibt. 6.3.3

Der Abzug von 5 %

ergibt ein Invalideneinkommen im Jahr 2015 von Fr.

37'988.40 (Fr. 39'987.80 x 0.

E. 3.2.1 Mit dem A.___ -Gutachten vom 2 4. Juni 2016 liegt eine medizinische Ein schät zung vor, die alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für be weis k räf tige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351

E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt.

Darauf ist in medizinischer Hinsicht abzustellen.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den Beweiswert des Gut achtens nicht in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer in der Replik letztlich selbst ausführte, er sei entsprechend der Beurteilung der Gutachter in einer leidensangepassten Tätigkeit maximal zu 60 % arbeitsfähig ( Urk. 12 S. 7).

E. 3.2.2 Insbesondere wird der Beweiswert des Gutachtens dadurch , dass die Begutach tung des Beschwerde führers

ohne Dolmetscher stattfand , nicht in Frage gestellt, auch wenn dessen Muttersprache Italienisch ist .

Nach der Rechtsprechung ist bei psychiatrischen Begutachtungen eine Über setzungshilfe beizuziehen, sofern sprachliche Schwierigkeiten bestehen . Dies jedoch nur, sofern das Unter su chungs gespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann ( BGE 140 V 260 E. 3.2.1). Dem A.___ - Gutachten ist dazu zu entnehmen, e s bestehe eine (aufgrund des tiefen Bildungsniveaus) mangelnde Sprach kompetenz und in nerhalb der gutach terlichen Untersuchung habe immer wieder auf Italienisch zu rückgegriffen werden müssen ( Urk. 8/66/58). Somit ist von genügend en Sprach kenntnissen der Gutachter in der Muttersprache des Be schwerde führers auszuge hen. Auch lebt der Beschwerdeführer schon seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz und war im Berufsleben sowie sozial integriert (Urk. 8/3/3, Urk. 8/20/25, Urk. 8/62) , so dass auch beim Beschwerdeführer von gewissen Deutschkenntnis sen auszugehen ist . I m Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 2 7. Februar 2014 war zumindest von mässig guten Deutsch kenntnissen die Rede (Urk. 8/20/25) .

Zudem sind im Gutachten detaillierte An gaben des Be schwerde führers aufgeführt, welche bei erheblichen Verstän digungs schwierig keiten so nicht möglich gewesen wären. Dass das Gutachten falsche Ausfüh rungen ent halte, wurde vom Be schwerdeführer nicht geltend gemacht; auch sind dem Gut achten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Sprach kenntnisse des Be schwerdeführers respektive der Gutachter für die Begutach tung nicht ausreichend gewesen wären

oder dass zufolge Ver stän digungs schwierig keiten falsche oder un vollständige Tatsachen aufgeführt worden wären.

E. 3.2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 12 S. 6) steht auch die Ein schätzung des be handelnden Psychiaters pract . med. B.___

einer 100%igen Arbeitsun fähig keit ( Urk. 8/47 ) dem Beweiswert des A.___ -Gutachtens nicht ent gegen. Zum einen begründete pract . med. B.___ , bei dem der Beschwerde führer seit Anfang September 2015 in Behandlung ist, die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in erster Linie mit "diversen schweren chronischen soma ti schen Krankheiten" ( Bericht vom 3 0. November 2015; Urk. 8/47). Zum anderen bezog er sein Attest im Bericht vom 2 0. Dezember 2015 nur auf die angestammte Tätigkeit als Kundenmaurer ( Urk. 8/49/2-3), weshalb seine Ein schätzung mit je ner der Gutachter letztlich übereinstimmt.

Sodann stimmt auch die

von pract . med. B.___ gestellte Diagnose einer chronischen depressiven Störung mitt leren Grades mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11; Urk. 8/47) mit jener des psychiatrischen Gutachters ( mittel gradig e depres sive Erkrankung mit Anteilen einer schweren depressiven Erkrankung und soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.

11) im Wesentlichen überein

( Urk. 8/66/45 ).

Auch bezüglich der neurologischen Einschätzung ist die gutachterliche Würdi gung der Vorakten nicht zu beanstanden. So wurde im neurologischen Teilgut achten ausgeführt, dass die Kopfschmerzsymptomatik in Übereinstim mung mit dem Bericht von Prof. Dr. C.___

vom 2 5. November 2015 (Urk. 8/ 8/46 ) auf einen chro nischen Spannungskopfschmerz und medikamenten induzierte n Kopf schmerz zurückgeführt werden könne , wobei die eingenommene Schmerz mittelanzahl pro Monat derzeit einen Medikamentenübergebrauch kopfschmerz wahrscheinlich mache. Die fehlende Schmerz modu lation und das Ausbleiben nonverbaler Schmerz kommunikation in der gutach terlichen Unter suchungssitu ation trotz Angabe hoher Schmerzinten sitäten wür den eine wesent liche p sycho gene Über lagerung vermuten

( Urk. 8/66/52-53). Damit wurde hin reichend und überzeugend begründet, inwiefern und weshalb die

A.___ -Gutachte r

von der Ein schätzung des Neurologen Prof. Dr. C.___

abwichen und insbesondere weshalb auch von einer psychogenen Überlagerung auszugehen ist . Im Übrigen beurteilte auch Prof. Dr. C.___ den Kopf schmerz nicht nur als solchen vom Spannungstyp , sondern auch als zusätzlich medika mentenind uziert ( Urk. 8/46/5); die diagnostische Einschätzung weicht mithin nicht erheblich ab .

Die von Prof. Dr. C.___ attestierte 80 bis 90%ige Arbeitsunfähigkeit in einer admi nistrativen Tätigkeit bezog dieser zudem nicht nur auf die neurolo gischen Be schwerden, sondern fachübergreifend auch auf die Einschränkungen aufgrund der lumbospondylogenen und depressiven Sympto matik ( Urk. 8/46/6 ), weshalb darauf nicht abzustellen ist .

Ferner hätte der Beschwerdeführer ( Urk. 12 S. 6) nichts zu seinen Gunsten ge wonnen, wenn es sich bei seinem Kopfschmerz ausschliesslich um einen solchen vom Spannungskopfschmerz handeln würde. Mass geblich ist letztlich nicht die Genese, sondern die objektivierbare, medizinisch nachvollziehbare funktionelle Auswirkung im Erwerbsbereich. Auch rechtfertigt der Span nungs kopfschmerz nicht die Annahme einer anhaltenden erheblichen Arbeitsun fähigkeit , wie der neuro logische Gutachter nachvollziehbar erklärte (Urk. 8/66/53) ,

welche überdies die polydisziplinär attestierte 40%igen Arbeitsun fähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit übersteigen würde .

E. 3.2.4 Es ist nach dem Gesagten in medizinischer Hinsicht somit vo m gemäss dem A.___ -Gutachten ( Urk. 8/66/55) beschriebenen Tätigkeitsprofil, nämlich einer lei dens angepassten, vorwiegend sitzen den, weniger stehenden und gehenden Tätig keit ohne repe titives Heben von Ge wichten über 5 Kilogramm, einmalig über 8 Kilogramm, auszugehen. Sämtliche weitere Vorbringen des Beschwerde führers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 4.1 Zu beurteilen bleibt im Folgenden die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gutachter zu den psychischen Beschwerden mit Prüfung der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Standardindikatoren auf Ar beitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen ( BGE 143 V 418 E. 7). Dabei obliegt es den Rechtsanwendern, mithin hier dem Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Ein schätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbe urteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art.

E. 4.2 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem Prüfungs ras ter gemäss BGE 141 V 218 erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Aus schlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). Dies ist hier unstrittig nicht der Fall.

Zwar war während der stationären Abklärung in der Rehaklin i k Z.___ vom 22. Januar bis 1 9. Februar 2014 ge mäss dem Austrittsbericht vom 2 7. Februar 2014 die Schmerzproblematik von eine r erhebliche n Symptom ausweitung über lagert ( Urk. 8/20/22). Aggravation wurde indes nicht angenommen, dafür aber bereits damals ein depressives Zustandsbild von erheblicher Ausprägung ( Urk. 8/20/23). Die A.___ -Gutachter beurteilten die geklagten Beschwerden im Bereich der Fersen und der LWS sowie die Kopfschmerzen und die depressive Symptomatik im Sinne selb ständiger Gesundheitsschädigungen zudem mit über zeugender Begründung als nachvoll ziehbar (Urk. 8/66/56-58 ) und stellten eben falls keine Aggravation oder Simulation fest , sondern lediglich eine Ve r deutli chung der Symptome (Urk. 8/66/59 , Urk. 8/66/63 ) .

E. 4.3 Der Prüfungsraster gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141

V 281) beinhaltet die folgenden zu prüfenden Standardindikatoren: Unter die Kate gorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt zunächst der K omplex „Gesund heitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprä gung der diagnoserele vanten Befunde (E. 4.3.1.1) , nach dem B ehandlungs- und Eingliede rungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und mit der Frage nach den Komorbi ditäten (E. 4.3.1.3) . Weiter sind der K omplex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeitsdi agnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) zu erfassen. Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Ver haltens; E. 4.4) sind die g leich mässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und ein gliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant.

Das vorliegende A.___ -Gutachten erlaubt die Beurteilung der Standar dindi kato ren aus rechtlicher Sicht, zumal die Gutachter zu diesen nachvollziehbar Stellung genommen haben ( Urk. 8/66/56-64). 5 . 5 .1

5 .1.1

Hinsichtlich des Indikators der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome

im Sinne der Schwere des Krankheits geschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) führte das Bundesgericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, dass eine Diagnose i n grundsätzlicher Hinsicht

selbst bereits ein Schweregradindikator sein könne, soweit darin ein Bezug zum Sc hweregrad der Erkrankung bestehe; insbe sondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweis e . Fehle in der Diagnose aber die se Schweregradbezogenheit, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funk tionellen Auswirkungen . Ein Leiden als leicht ein zu stufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert sei und ihm bereits deshalb eine ver sicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arb eitsfähigkeit abzu sprechen, gehe daher fehl (E. 5.2.2). Entscheidend bleibe letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung (E. 6) .

Bei der

diesbezüglich relevanten, vom psychiatrischen A.___ - Gutachter gestellten Diag nose einer mittelgradigen depressiven Erkrankung mit Anteilen einer schwe ren depressiven Erkrankung und somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; Urk. 8/66/ 45-46 ) handelt es sich um eine solche, welche einen Bezug zum Schwe regrad aufweist . Und zwar weist sie auf eine mittelschwere psychische Störung

mit schweren Anteilen hin , die

grundsätzlich invali disierend sein kann (BGE 143 V 418 E. 5.2.2).

Entscheidend aber ist rechtsprechungsgemäss und daher im Folgenden zusätzlich zu prüfen, ob nach den übrigen Standardin dikatoren auf einen funk tionelle n Schweregrad der p sychischen Stö rung zu schliessen ist, der sich nach dessen kon kreten funk tionellen Auswir kungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die ver sicherte Person in sozialen, be ruf lichen oder anderen wichtigen Funk tions be reichen dadurch bedingt beein trächtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.3). 5.1.2

Betreffend den Indikator des Behandlungserfolges oder der Behandlungsre sis tenz (Verlauf und Ausgang von Therapien; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) geht aus den Akten hervor, dass erst seit September 2015 eine psychiatrisch-psycho thera peu tische Behandlung durchgeführt wurde (Urk. 8/ 47 ) . E ine erhebliche depressive Entwicklung wurde indes bereits in der Rehaklinik Z.___ Anfang 2014 festge stellt ( Urk. 8/20/21-23) .

Gemäss der Einschätzung der A.___ -Gutachter besteht beim Beschwerdeführer zudem keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Thera pie ( Urk. 8/66/64). Zur Opti mierung der Behandlung könnte g emäss dem A.___ -Gutachten ein Wechsel ver schiedene r Anti depres siva versucht werden, da bisher nur ein Antidepressivum gegeben worden sei. Auch könne zusätzlich wegen der begrenzten kognitiven Möglich keiten eine Psychotherapie vom ver haltensthera peutischen, struktu rierten Typ in der Sprache des Be schwerde führ ers initialisiert werden (Urk. 8/66/61). Anderer seits vermerkten die Gutachter auch , dass der Be schwerdeführer bei der ver schriebenen und durchgeführten psychia trischen The rapie kooperiere , jedoch selber aufgrund der geringen kognitiven Leistungsfähig keit keine Eigeninitiative aufbringe. Auch kooperiere er bei der angebotenen Psychopharmakotherapie maximal ( Urk. 8/66/62) .

Vor diesem Hinter grund kann trotz des länger andauernden Krank heits ge sche hens nicht auf ein defi nitives Scheitern der Behandlung und einer abschlies sen den Be handlungs resistenz der depressiven Symptomatik ge schlos sen werden. Aus den noch nicht ausgeschöpften Be hand lung soptionen kann für den Schwere grad der Störung somit nichts zugunsten des Beschwerde führers abge leitet werden.

Nach neuer bundes gerichtlicher Rechtsprechung (BGE 143 V 409) rechtfertigt das Argument, (leichte bis mittelgradige) depressive Leiden seien grundsätzlich be handelbar, allerdings entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin im ange fochtenen Entscheid ( Urk. 2 S. 3) nicht allein und ungeachtet der Prüfung sämt licher Standardindikatoren eine Abweichung von der gutachterlich atte stierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt hier umso mehr, als die gutachterlich diag nostizierte depressive Störung des Beschwerdeführers mittel schwer- bis teilweise schwergradig ist ( Urk. 8/66/45-46).

5.1.3

Zum Indikator der Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) führte das Bun des gericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, d as strukturierte Beweisverfahren stehe einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Be rücksichtig ung der Wechselwir kungen basiere . Fortan sei E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose be reits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hem mende Wirkung beizumessen sei . So werde beispielsweise eine Dysthymie für sich allein betrachtet keine Invalidität be wirken. Eine dysthyme Störung könne die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall jedoch erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusam men mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeits störung - auftrete (E. 8; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2.3).

Hier sind die festgestellte n

somatischen

Befunde und objektivierbaren Be schwer den

(LWS, Fersen, Hüften , TIA mit Aneurysma )

als ressourcenhemmende Fakto r en

beachtlich , z um einen aufgrund der Schmerzen zum anderen aufgrund der psychischen Folgen der somatischen Beschwerden. Die

A.___ -Gutachter führten zu letzterem nach vollziehbar aus, dass der Be schwerde führer aufgrund der wie derholten soma tischen Erkrankungen ein Gefühl der Ohnmacht und das Gefühl der Selbst wertlosigkeit erlernt habe. Die soma tischen Traumatisierungen hätten die depressive Erkrankung verschlechtert und die Copingstrategien des Be schwer deführers vermindert ( Urk. 8/66/61).

Es ist daher davon auszu gehen, dass zusätz lich zur depressive n Symptomatik die somatisch bedingten Beschwerden

dem Be schwerdeführer Ressourcen rauben . 5.1.4

In Bezug auf die im Komplex Persönlichkeit ( BGE 141 V 281

E. 4.3.2) zu prüfen den Merkmale (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi sche Funktionen) ist dem

A.___ - Gutachten zu entnehmen, dass eine eigentliche Persö nlichkeitsstörung nicht besteht. A uch sonst liegen keine auf fälligen Persön lichkeitsaspekte vor , die bei diesem Indikator, etwa im Sinne einer persönlich keits bedingten Ein schränkung der Antriebs-, Reaktions- und Anpas sungsfähig keit, ins Gewicht fallen könnten. 5.1.5

D er soziale Lebenskontext ( BGE 141 V 281

E. 4.3.3 )

begründet

allein durch die im Januar 2015 gewonnene Lebenspartnerin eine gewisse Unterstützung und Sta bilität (Urk. 8/66/42, Urk. 8/66/59-60), wobei sie

dem Beschwerdeführer nach sei nen Angaben teilweise betreut und ihn (etwa durch Spaziergänge) zu einer ge wissen Tagesstruktur motiviert ( Urk. 8/66/42). Dies ist als be stätigende r , sich po tenziell günstig auf die Ressourcen aus wir kende r Faktor zu beurteilen.

Allfällige direkt negative funktionelle Folgen durch soziale Belastungen sind rechtsprechungsgemäss auszuklammern. Dazu gehören die Trennung von seiner ehemaligen Ehefrau und der Abbruch des Kontaktes von Seiten seiner Kinder, geringe r Kontakt zur Ursprungsfamilie, die Erwerbslosigkeit und finanziellen Probleme ( Urk. 8/66/24-25, Urk. 8/66/58-60), aber auch das sehr niedrige Bil dungsniveau mit fehlender Sozialkompetenz, mangelnder Sprach kompetenz und (gemäss den A.___ -Gutachtern) gewissen ko gnitiven Ein schränkungen (Urk. 8/66/58). 5.1.6

Es zeigt sich somit, dass der funktionelle Schweregrad mittel gradig eingeschränkt ist durch die depressive Symptomatik an sich und durch die ressourcenhemmende Wechselwirkung der somatischen Befunde , wobei der so ziale Lebenskontext als eine die Leistungsfähigkeit begünstigende Ressource in Gewicht fällt. Die von den A.___ -Gutachtern attestierte 6 0%ige Arbeits fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ist in der Gesamtbetrachtung nach vollziehbar. 5.2 5.2.1

Beweisrechtlich relevant ist sodann der Aspekt

der Kon sis tenz mit den verhal tensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4) im Sinne einer Konsistenz prü fung der Folgenabschätzung aus dem festge stellten funktio nellen Schwere grad der psychischen Störung ( en ) (BGE 141 281 E. 4.3). 5.2.2

In Bezug auf den Indikator einer

gleichmässigen Einschränkung des Akti vitäten niveaus

in allen ver gleich baren Lebens berei chen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) wurde im A.___ -Gutachten ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in allen Lebens berei chen stark eingeschränkt. Freizeit und Sozialaktivitäten seien aufgrund des An triebes und der Freudunfähigkeit vollständig eingestellt . Auch habe der Be schwerdeführer angegeben, im Haushalt nichts mehr zu tun, dies erledige alles die Lebenspartnerin. Es fänden sich somit konsistent erhebliche Einschränkungen aller Lebensbereiche (Haushalt, Freizeit und Beruf). Vor Eintritt der depressiven Erkrankung hab e sich ein besseres Aktivitätenniveau gefunden. Der Beschwerde führer ziehe sich noch mehr zurück und es fehle an Antrieb und kognitiven Co pingstrategien ( Urk. 8/66/63).

Im rheumatologischen Teilgutachten wurde festge halten, der Beschwerdeführer habe angegeben, sehr viel zuhause zu sein und die Wohnung kaum zu verlassen. Die Spaziergänge seien kurz, nur 10 bis 15 Minuten ( Urk. 8/66/32-33).

Dem Gutachten ist allerdings auch zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin täglich Spazier gänge unternimmt , mit ihr im Auto unterwegs ist, zuweilen das Mittagessen zubereitet , fernsieht und die Lebenspartnerin beim Einkaufen begleitet , und zwar nach Angaben des Be schwerdeführer s häufig auch nach Süddeutschland (Ur k. 8/66/25). Die absolute Aussage, Freizeit und Sozialaktivitäten seien voll ständig eingestellt, ist somit in sofern zu relativieren , was auch mit der gutachterlich attestierten Teilerwerbsfä higkeit korreliert . 5.2.3

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Op tionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) wurde teilweise erfüllt, wobei - wie hiervor ausgeführt (E. 5.1.2 ) - aus psychia t rischer Sicht noch weitere respektive andere Behandlungsoptionen und Behand lungsversuche

in Frage kommen wür den. Wie die Gutachter ausführten, ist von der Kooperation des Beschwerdeführer s bei einer leitliniengerechten psychia tri schen Behandlung auszugehen; an Eigeninitiative mangelt es aufgrund der ge ringen

- teilweise krankheitsbedingt eingeschränkten

( Urk. 8/66/58) - kog nitiven Leistungs fähigkeit

( Urk. 8/66/62). Dabei ist auch zu beachten, dass nicht nur eine leicht bis mittelsc hwer, sondern eine mittelschwer bis schwer ausge prägte depres sive Symptomatik vorliegt ( Urk. 8/66/62). Vor diesem Hinter grund ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 20 S. 2) nicht bereits auf einen gänz lich fehlenden Leidens druck zu schliessen und angesichts der übrigen Indikato renprüfung auch nicht das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsscha dens schlechthin zu verneinen. Vielmehr ist von einem Leidensdruck auszugehen, welcher mit der von den Gutachtern attestierte n 40%ige Arbeits unfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vereinbar ist. 5.3

Der festgestellte insgesamt mittelgradige funktio nelle Schweregrad der Gesund heitsbeein träch tigung hält damit auc h der Kon sistenz prüfung stand .

Die Indikatorenprüfung ergibt

damit insgesamt , dass die funktionelle n Aus wir kungen der Gesund heits beeinträchtigungen medi zinisch -gutachter lich

schlüs sig und wider spruchs frei festgestellt wurden. Es ist daher die gutachterlich be urteilte 40%ige Ein schränkung der Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus rechtlicher Sicht zu be stätigen. 6. 6.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 22 3 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174), und zwar auf den Zeitpunkt des frühest

mög li chen Rentenbeginns ab März 2015. 6.2 6.2.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person in diesem Zeitpunkt nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommens ent wick lung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits schaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müs sen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134

V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer war zuletzt kurz vor seinem Unfall vom 2 6. September 2013 temporär im Stundenlohn von der Y.___ AG angestellt worden , und zwar befristet vom 2. September bis längstens 8. November 2013 ( Einsatzvertrag vom 10. September 2013, Urk. 8/20/86). Die Parteien ermittelten das Validenein kom men je ausgehend von diesem Einkommen ( Urk. 2 S. 2, Urk. 12 S . 7). Aufgrund der Befristung der Anstellung mit Vermittlung über ein Temporärbüro ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch noch im März 2015 in derselben Anstellung erwerbstätig gewesen wär

e. Dem Auszug aus dem indi viduellen Konto ist ausserdem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren stets ein sehr unregelmässiges Jahrese in kommen mit ein zelnen Einsätzen von lediglich einigen Monaten hatte ( Urk. 8/62). Es recht fertigt sich daher auf das statistische Durchschnittseinkommen im Bauge werbe gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen. 6.2.2

Und zwar lag das durchschnittliche Einkommen bei Männern im Jahr 2014 ge mäss der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, im Baugewerbe , Kompe tenz niveau 1, bei Fr. 5'507 .-- pro Monat respektive Fr. 66'084 .-- pro Jahr. Angepasst an eine branchenübliche wöchentliche Arbeits zeit im Jahr 2014 von 41,5 Stunden ( Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abteilung 41-43 , Baugewerbe/Bau ) ergibt dies ein Ein kommen

von Fr. 68'562.15 (2014). Unter Berück sichtigung der Nominallohn entwicklung (NLE) von 2014 bis 2015

(Bundes amt für Statistik [BFS] , Schweize rischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, Nominal lohnindex (NLI) Männer, 2011-2016, [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Bau gewerbe /Bau , 20 14 : 10 2.8 , 201 5 : 102.5 ) resultiert ei n Validenein kommen im Jahr 2015 von Fr. 68'362.05 ( Fr. 68'562. 15 :

102.8 x 102.5 ). 6. 3

6.3.1

Das Invalideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1 _tirage_skill_level (Kompetenz niveau 1, Männer, Total), von Fr. 5'312.-- pro Monat respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr zu ermitteln. Unter Be rücksichtigung einer durch schnitt lichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, To tal) und der al lge meinen NLE von 2014 bis 2015 ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, NLI Männer [2010 = 100, Tabelle T1 .1.10], Total, 2014: 103.2, 2015 : 103.5 ) be trug das massgebliche Durch schnittseinkom men im Jahr 201 5 Fr. 66'646.30

(Fr. 63'744.-- : 40 x 41,7; : 103.2 x 103.5 ), was bei einem Pensum von 6 0 % den Betrag von Fr. 39'987.80 ergibt. 6.

E. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medi zinisch anhand der Indika toren schlüssig und wider spruchs frei festgestellt sind und somit den ver siche rungsmedizinischen Vorgaben Rech nung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2 ).

E. 9 5) . Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'362.05 ent spricht dies einer Erwerbseinbusse von Fr. 30'373.65 (Fr. 68'362.05 - Fr. 37'988.40 ) . Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 44 % , was in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 IVG einen Anspruch auf eine

V ier telsrente begründet. 6.4

Die angefochtene Verfügung vom 1 1. Januar 2017 ( Urk. 2) ist somit aufzuheben und es ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Be schwerde führer Anspruch auf eine Viertelsrente ab März 2015 hat.

Die Beschwerdegegnerin hat nach Rechtskraft dieses Entscheides zudem über

all fällige berufliche Eingliederungsmassnahmen zu befinden . 7.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermesse nsweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .

Dem

Beschwerdeführer

ist nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen eine Prozessentschädigung von mit Fr. 2'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer An spruch auf eine Viertelsrente ab März 2015 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00182

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

17. Juli 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1958 geborene X.___

war mit temporärem Einsatzvertrag als Kundenmaurer über das Stellen vermittlungsbüro Y.___ AG tätig ( Urk. 8/20/86) , als er sich am 2 6. September 2013 bei einem Sturz ein e

Kontusion der Lenden wirbelsäule (LWS) und des Steissbeines zuzog ( Urk. 8/20/74, Urk. 8/20/104 ). In der Folge litt er an lumbalen Rückenschmerzen ( Urk. 8/ 20/21 ). Im Oktober /No vember 2013 traten

transitorische ischämische Attacke n (TIA) auf und es wurde ein thrombosiertes Aneurysma festgestellt ( Urk. 8/15/23). Der Ver sicherte leidet ausserdem an Schulter-, Knie- und Fersen beschwerden , Tinnitus und psychischen Beschwerden ( Urk. 8/ 20/21, Urk. 8/34-35, Urk. 8/66/51 ).

Die Unfallversicherung Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 2 6. September 2013, welche sie gestützt auf die stationäre Ab klärung in der Rehaklinik Z.___ ( Urk. 8/20/21-27) per 1. April 2014 ein stellte ( Urk. 8/20/11). 1.2

Am 4. September 2014

meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wegen Rücken schmerzen mit Bewegungseinschränkungen zum Leistungs bezug an (Urk. 8 / 3 ). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab . Mit Vor bescheid vom 3 0. Juni 2015 kündigte sie die Abweisung des Leistungs begehrens bei einem Invaliditätsgrad von 19 % an ( Urk. 8/33). Dagegen erhob der Versi cherte mit undatiertem Schreiben Einwände ( Urk. 8/38). Die IV-Stelle holte darauf hin das Gutachten des A.___ vom

24. August 2016 ein ( Urk. 8/66). Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Be schwerdeführer mit Eingabe vom 9 . Februar 2017 Be schwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der Verfügung vom

11. Ja nuar 2017 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm insbe sondere eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom 15 . März 2017 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 7 ). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 7. Juni 2017 an seinen Anträgen fest und beantragte präzisierend, es sei ihm insbesondere ab März 2015 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen , eventualiter sei die Sache zur weiteren Sach verhaltsabklärung zurückzuweisen ( Urk. 12 S. 2). Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellung nahme ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde den Parteien Gele genheit gegeben, zur Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 Stellung zu nehmen (Urk. 17 S. 2). Die Be schwerde gegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 5. März 2018 ( Urk. 20), der Be schwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2018 Stellung ( Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2.2

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä rungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In validi täts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtene n Ver fügung

auf den Standpunkt , dass dem Beschwerdeführer ab dem frühest möglichen Anspruchs beginn im März 2015 eine behinde rungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Die angestammte körperlich schwere Tätigkeit als Maurer sei ihm nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei aber eine leichte wechselbelastende Arbeit mit einem speziellen Tätigkeitsprofil (Ausschluss ungünstige Wetterbedingungen, gelegent liches Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne verhar ren in Zwangshaltungen), was eine Hilfsarbeit ermögliche. Der Ein kommensver gleich ergebe eine n Invaliditätsgrad von 19 %, weshalb kein An spruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung bestehe

(Urk. 2 S. 1 f.).

In der Stellungnahme vom 5. März 2018 erklärte die Beschwerdegegnerin zudem, auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den leichten und mittel schweren Depressionen sei ein besonderes Augenmerk auf die Frage der Thera pierbarkeit zu legen (gemäss BGE 143 V 409 in Verbindung mit BGE 141 V 281). Verlauf und Ausgang von Therapien seien wichtige Schweregrad indika toren. Da beim Beschwerdeführer noch Möglichkeiten zur Therapieoptimierung bestünden , sei auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen. Der vorliegende Schweregrad der Störung erreiche somit nicht das erforderliche Ausmass, welche für einen in validisierenden Gesundheitsschaden vorausgesetzt wäre. Ausser dem würden di verse invaliditätsfremde Faktoren vorliegen, welche sich auf den Gesundheitszu stand auswirken würden ( Urk. 20). 2.2

Der

Beschwerdeführer

wendet dagegen ein , er sei auch in einer optimal leidens angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig. Selbst die A.___ -Gutachter hätten für die Zeit ab Januar 2014 aufgrund seiner psychischen Beschwerden lediglich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert . Dabei hätten di e Gutachter allerdings nicht begründet, weshalb sie die Einschätzung von pract . med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht nach vollziehbar sei und weshalb der von Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie,

diag nostizierte chronische Spannungskopfschmerz psychogen respektive medika menten induziert s ein solle, zumal die psychogene Über lagerung vom neurologischen Gutachter nur vermutet worden sei . Zudem sei trotz seiner schlechten Deutschkenntnisse kein Dol met scher zur Begutachtung beigezogen worden.

Die angefochtene Verfügung lasse ausserdem eine Auseinandersetzung mit den von den Gutachtern geprüften Indi katoren und eine Ressourcenprüfung vermissen. Jedenfalls sei ent sprechend der Beurteilung der Gutachter von einer maximal 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Beim Einkom mensvergleich sei von einem hö heren Valideneinkommen auszugehen und vom Invalideneinkommen sei ein lei densbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen, so dass ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab März 2015 resultiere (Urk. 1 S. 3 , Urk. 12 S. 5 ff. ).

In der weiteren Stellungnahme vom 5. April 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge stellten ge sundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der geprüften Standardindikatoren (gemäss BGE 141 V 281 und 143 V 418) schlüssig und widerspruchsfrei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen zu gelten hätten ( Urk. 21). 2.3

2.3.1

D ie Parteien sind sich zu Recht darin einig , dass der früheste mögliche allfällige Rentenbeginn aufgrund der Anmeldung vom 4. September 2014 (Urk. 8/3) in An wendung von Art. 29 Abs. 1 IVG der 1. März 2015 ist. Ausserdem bildet d ie an gefoch tene Ver fügung vom 1 1. Januar 2017 ( Urk. 2) recht sp re chungsgemäss die zeit liche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).

Nicht strittig und ausgewiesen ist sodann, dass der Beschwerdeführer in der an ge stammten Tätigkeit als Kundenmaurer seit dem Unfall vom 26. Sep tember 2013 zufolge somatischer Befunde zu 100 % arbeitsunfähig ist. Und zwar hielten die A.___ -Gutachter im Gutachten vom 2 4. August 2016 nach vollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Belastbarkeit seiner dege nera tiv veränderten Lendenwirbelsäule (LWS) mit Spinalkanalstenose L4/L5, leichte ren Grades auch L2/3 und L3/4, sowie aufgrund seiner radiologisch be ginnenden Coxarthrose und den Haglund-Exostosen beidseits für schwere kör perliche Arbeit auf dem Bau nicht mehr geeignet sei. Für diesen Beruf und alle schweren oder mittelschweren Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/66/54-55). Hiervon ist auszu gehen. 2.3.2

Strittig und zu prüfe n ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerde führers auf Leistungen der Invalidenver siche rung ausgehend von ei ner 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab März 2015 mit einem Invaliditätsgrad von 19 % verneint hat . 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde von den A.___ -Gutachtern

umfassend poly diszipli när aus inter nistischer, rheumatologischer, neuro logischer und psychia trischer Sicht be gutachtet ( Urk. 8/66/1) . Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Gut achtern an, er leide hauptsächlich unter seinen Kopf- und Rückenschmerzen so wie Fuss schmerzen. Er könne nicht länger sitzen und nicht lange stehen. Seit seinem Hirnschlag leide er an permanenten Kopfschmerzen und an einem rechts seitigen Tinnitus, der ihn in den Wahnsinn treibe. Beim Laufen seien die Schmer zen etwas besser, dann verspüre er jedoch Schwindelbeschwerden. Meistens schlafe er nur zwei Stunden, er sei häufig sehr traurig, komme sich wertlos vor und es gehe ihm richtig schlecht. Auch habe er (im Zusam menhang mit dem Hirninfarkt) sehr grosse Angst, dass ihm eine Seite einschlafen würde und er dann in die Klinik müsse. Er wisse nicht, wie er mit der Angst umgehen solle. Aufgrund seiner Probleme könne er nicht mehr arbeiten ( Urk. 8/66/37-38, Urk. 8/66/41, Urk. 8/66/51 ).

Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit: Chronisches Lumbo vertebralsyndrom mit gelegentlich spondylogener Aus strah lung beidseits mit/bei Status nach Sturz mit Kontusion der LWS im Septem ber 2013, degenerativen LWS-Veränderungen und Spinalkanalstenose L4/5, leich teren Grades L2/3 und L3/4; Haglund-Exostosen beidseits, links asymp to matisch ; Präcoxarthrose beid seits, rechtsbetont (asymptomatisch); mittel gradige depres sive Erkrankung mit Anteilen einer schweren depressiven Erkrankung und soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Die folgenden Diag nosen beurteilten die Gutachter als solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkei t : Verdacht auf tran sient ischämische Attacke (TIA) im Okto ber/November 2013 mit/bei teil thrombo siertem Aneurysma der Arteria

basilaris ; metabolisches Syn drom mit/bei Adipo sitas Grad I nach WHO (BMI von 32.8 kg/m 2 ) , arterieller Hypertonie, unge nügend ein gestellt, ge mischter Hyper lipidämie ; beginnende Heberden arthrosen beidseits, chronische tägliche Kopf schmerzen, überwiegend Medi kamentenüber gebrauch k opfschmerz , fraglich über lagerter chronischer Span nungs kopf schmerz; Klaus tropho b ie (ICD-10 F40.2 ; Urk. 8/66/46 ).

Aus allge mein-internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. D er neurologische Gutachter kam zum Schluss, dass die angegebene Minderung des oberflächigen Berührungsempfin dens der rechten Körperhälfte als funktionell einzuordnen sei und dass die ge klagten Beschwerden am Rücken mit Aus strahlung in die Oberschenkelaussen seite nicht von radikulären Ausfällen be gleitet sei. Die Kopfschmerzsymptomatik könne auf einen chronischen Span nungskopfschmerz und medikamentenindu zierte n Kopfschmerz zurückge führt werden . Aus fach neuro logische r

Sicht bestehe keine Diagnose, die eine Reduk tion der Arbeits fähigkeit in quantitativem Mass einschränken würde . Es sei aber plausibel, dass die angestammte Tätigkeit als Maurer eingeschränkt sei . Aufgrund der vom rheumato logischen Gutachter fest gehaltenen objektivierbaren Be schwerde bilder n an der LWS und den Fersen sowie an den Hüften sei die Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar. In einer leidens angepassten, vorwiegend sitzen den, weniger stehenden und gehenden Tätigkeit ohne repe titives Heben von Ge wichten über 5 Kilogramm, einmalig über 8 Kilo gramm, sei aus rein rheuma tolo gischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Der psychiatrische Experte habe auf eine 40%ige Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufgrund der mittel- bis schwergradig ausge prägten depres siven Erkran kung mit soma tischem Syndrom gemäss ICD-10 F32.11 geschlossen . Aus i nterdisziplinär er Sicht bestehe insgesamt in einer den Leiden optimal ange passten Verweistätigkeit ab Januar 2014 eine Restarbeitsfähigkeit von 60 %

( Urk. 8/66/51-55 ). 3.2

3.2.1

Mit dem A.___ -Gutachten vom 2 4. Juni 2016 liegt eine medizinische Ein schät zung vor, die alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für be weis k räf tige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351

E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt.

Darauf ist in medizinischer Hinsicht abzustellen.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den Beweiswert des Gut achtens nicht in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer in der Replik letztlich selbst ausführte, er sei entsprechend der Beurteilung der Gutachter in einer leidensangepassten Tätigkeit maximal zu 60 % arbeitsfähig ( Urk. 12 S. 7).

3.2.2

Insbesondere wird der Beweiswert des Gutachtens dadurch , dass die Begutach tung des Beschwerde führers

ohne Dolmetscher stattfand , nicht in Frage gestellt, auch wenn dessen Muttersprache Italienisch ist .

Nach der Rechtsprechung ist bei psychiatrischen Begutachtungen eine Über setzungshilfe beizuziehen, sofern sprachliche Schwierigkeiten bestehen . Dies jedoch nur, sofern das Unter su chungs gespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann ( BGE 140 V 260 E. 3.2.1). Dem A.___ - Gutachten ist dazu zu entnehmen, e s bestehe eine (aufgrund des tiefen Bildungsniveaus) mangelnde Sprach kompetenz und in nerhalb der gutach terlichen Untersuchung habe immer wieder auf Italienisch zu rückgegriffen werden müssen ( Urk. 8/66/58). Somit ist von genügend en Sprach kenntnissen der Gutachter in der Muttersprache des Be schwerde führers auszuge hen. Auch lebt der Beschwerdeführer schon seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz und war im Berufsleben sowie sozial integriert (Urk. 8/3/3, Urk. 8/20/25, Urk. 8/62) , so dass auch beim Beschwerdeführer von gewissen Deutschkenntnis sen auszugehen ist . I m Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 2 7. Februar 2014 war zumindest von mässig guten Deutsch kenntnissen die Rede (Urk. 8/20/25) .

Zudem sind im Gutachten detaillierte An gaben des Be schwerde führers aufgeführt, welche bei erheblichen Verstän digungs schwierig keiten so nicht möglich gewesen wären. Dass das Gutachten falsche Ausfüh rungen ent halte, wurde vom Be schwerdeführer nicht geltend gemacht; auch sind dem Gut achten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Sprach kenntnisse des Be schwerdeführers respektive der Gutachter für die Begutach tung nicht ausreichend gewesen wären

oder dass zufolge Ver stän digungs schwierig keiten falsche oder un vollständige Tatsachen aufgeführt worden wären. 3.2.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 12 S. 6) steht auch die Ein schätzung des be handelnden Psychiaters pract . med. B.___

einer 100%igen Arbeitsun fähig keit ( Urk. 8/47 ) dem Beweiswert des A.___ -Gutachtens nicht ent gegen. Zum einen begründete pract . med. B.___ , bei dem der Beschwerde führer seit Anfang September 2015 in Behandlung ist, die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in erster Linie mit "diversen schweren chronischen soma ti schen Krankheiten" ( Bericht vom 3 0. November 2015; Urk. 8/47). Zum anderen bezog er sein Attest im Bericht vom 2 0. Dezember 2015 nur auf die angestammte Tätigkeit als Kundenmaurer ( Urk. 8/49/2-3), weshalb seine Ein schätzung mit je ner der Gutachter letztlich übereinstimmt.

Sodann stimmt auch die

von pract . med. B.___ gestellte Diagnose einer chronischen depressiven Störung mitt leren Grades mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11; Urk. 8/47) mit jener des psychiatrischen Gutachters ( mittel gradig e depres sive Erkrankung mit Anteilen einer schweren depressiven Erkrankung und soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.

11) im Wesentlichen überein

( Urk. 8/66/45 ).

Auch bezüglich der neurologischen Einschätzung ist die gutachterliche Würdi gung der Vorakten nicht zu beanstanden. So wurde im neurologischen Teilgut achten ausgeführt, dass die Kopfschmerzsymptomatik in Übereinstim mung mit dem Bericht von Prof. Dr. C.___

vom 2 5. November 2015 (Urk. 8/ 8/46 ) auf einen chro nischen Spannungskopfschmerz und medikamenten induzierte n Kopf schmerz zurückgeführt werden könne , wobei die eingenommene Schmerz mittelanzahl pro Monat derzeit einen Medikamentenübergebrauch kopfschmerz wahrscheinlich mache. Die fehlende Schmerz modu lation und das Ausbleiben nonverbaler Schmerz kommunikation in der gutach terlichen Unter suchungssitu ation trotz Angabe hoher Schmerzinten sitäten wür den eine wesent liche p sycho gene Über lagerung vermuten

( Urk. 8/66/52-53). Damit wurde hin reichend und überzeugend begründet, inwiefern und weshalb die

A.___ -Gutachte r

von der Ein schätzung des Neurologen Prof. Dr. C.___

abwichen und insbesondere weshalb auch von einer psychogenen Überlagerung auszugehen ist . Im Übrigen beurteilte auch Prof. Dr. C.___ den Kopf schmerz nicht nur als solchen vom Spannungstyp , sondern auch als zusätzlich medika mentenind uziert ( Urk. 8/46/5); die diagnostische Einschätzung weicht mithin nicht erheblich ab .

Die von Prof. Dr. C.___ attestierte 80 bis 90%ige Arbeitsunfähigkeit in einer admi nistrativen Tätigkeit bezog dieser zudem nicht nur auf die neurolo gischen Be schwerden, sondern fachübergreifend auch auf die Einschränkungen aufgrund der lumbospondylogenen und depressiven Sympto matik ( Urk. 8/46/6 ), weshalb darauf nicht abzustellen ist .

Ferner hätte der Beschwerdeführer ( Urk. 12 S. 6) nichts zu seinen Gunsten ge wonnen, wenn es sich bei seinem Kopfschmerz ausschliesslich um einen solchen vom Spannungskopfschmerz handeln würde. Mass geblich ist letztlich nicht die Genese, sondern die objektivierbare, medizinisch nachvollziehbare funktionelle Auswirkung im Erwerbsbereich. Auch rechtfertigt der Span nungs kopfschmerz nicht die Annahme einer anhaltenden erheblichen Arbeitsun fähigkeit , wie der neuro logische Gutachter nachvollziehbar erklärte (Urk. 8/66/53) ,

welche überdies die polydisziplinär attestierte 40%igen Arbeitsun fähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit übersteigen würde .

3.2.4

Es ist nach dem Gesagten in medizinischer Hinsicht somit vo m gemäss dem A.___ -Gutachten ( Urk. 8/66/55) beschriebenen Tätigkeitsprofil, nämlich einer lei dens angepassten, vorwiegend sitzen den, weniger stehenden und gehenden Tätig keit ohne repe titives Heben von Ge wichten über 5 Kilogramm, einmalig über 8 Kilogramm, auszugehen. Sämtliche weitere Vorbringen des Beschwerde führers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 4. 4.1

Zu beurteilen bleibt im Folgenden die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gutachter zu den psychischen Beschwerden mit Prüfung der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Standardindikatoren auf Ar beitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen ( BGE 143 V 418 E. 7). Dabei obliegt es den Rechtsanwendern, mithin hier dem Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Ein schätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbe urteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medi zinisch anhand der Indika toren schlüssig und wider spruchs frei festgestellt sind und somit den ver siche rungsmedizinischen Vorgaben Rech nung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2 ). 4.2

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem Prüfungs ras ter gemäss BGE 141 V 218 erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Aus schlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). Dies ist hier unstrittig nicht der Fall.

Zwar war während der stationären Abklärung in der Rehaklin i k Z.___ vom 22. Januar bis 1 9. Februar 2014 ge mäss dem Austrittsbericht vom 2 7. Februar 2014 die Schmerzproblematik von eine r erhebliche n Symptom ausweitung über lagert ( Urk. 8/20/22). Aggravation wurde indes nicht angenommen, dafür aber bereits damals ein depressives Zustandsbild von erheblicher Ausprägung ( Urk. 8/20/23). Die A.___ -Gutachter beurteilten die geklagten Beschwerden im Bereich der Fersen und der LWS sowie die Kopfschmerzen und die depressive Symptomatik im Sinne selb ständiger Gesundheitsschädigungen zudem mit über zeugender Begründung als nachvoll ziehbar (Urk. 8/66/56-58 ) und stellten eben falls keine Aggravation oder Simulation fest , sondern lediglich eine Ve r deutli chung der Symptome (Urk. 8/66/59 , Urk. 8/66/63 ) . 4.3

Der Prüfungsraster gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141

V 281) beinhaltet die folgenden zu prüfenden Standardindikatoren: Unter die Kate gorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt zunächst der K omplex „Gesund heitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprä gung der diagnoserele vanten Befunde (E. 4.3.1.1) , nach dem B ehandlungs- und Eingliede rungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und mit der Frage nach den Komorbi ditäten (E. 4.3.1.3) . Weiter sind der K omplex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeitsdi agnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) zu erfassen. Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Ver haltens; E. 4.4) sind die g leich mässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und ein gliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant.

Das vorliegende A.___ -Gutachten erlaubt die Beurteilung der Standar dindi kato ren aus rechtlicher Sicht, zumal die Gutachter zu diesen nachvollziehbar Stellung genommen haben ( Urk. 8/66/56-64). 5 . 5 .1

5 .1.1

Hinsichtlich des Indikators der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome

im Sinne der Schwere des Krankheits geschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) führte das Bundesgericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, dass eine Diagnose i n grundsätzlicher Hinsicht

selbst bereits ein Schweregradindikator sein könne, soweit darin ein Bezug zum Sc hweregrad der Erkrankung bestehe; insbe sondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweis e . Fehle in der Diagnose aber die se Schweregradbezogenheit, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funk tionellen Auswirkungen . Ein Leiden als leicht ein zu stufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert sei und ihm bereits deshalb eine ver sicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arb eitsfähigkeit abzu sprechen, gehe daher fehl (E. 5.2.2). Entscheidend bleibe letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung (E. 6) .

Bei der

diesbezüglich relevanten, vom psychiatrischen A.___ - Gutachter gestellten Diag nose einer mittelgradigen depressiven Erkrankung mit Anteilen einer schwe ren depressiven Erkrankung und somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; Urk. 8/66/ 45-46 ) handelt es sich um eine solche, welche einen Bezug zum Schwe regrad aufweist . Und zwar weist sie auf eine mittelschwere psychische Störung

mit schweren Anteilen hin , die

grundsätzlich invali disierend sein kann (BGE 143 V 418 E. 5.2.2).

Entscheidend aber ist rechtsprechungsgemäss und daher im Folgenden zusätzlich zu prüfen, ob nach den übrigen Standardin dikatoren auf einen funk tionelle n Schweregrad der p sychischen Stö rung zu schliessen ist, der sich nach dessen kon kreten funk tionellen Auswir kungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die ver sicherte Person in sozialen, be ruf lichen oder anderen wichtigen Funk tions be reichen dadurch bedingt beein trächtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.3). 5.1.2

Betreffend den Indikator des Behandlungserfolges oder der Behandlungsre sis tenz (Verlauf und Ausgang von Therapien; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) geht aus den Akten hervor, dass erst seit September 2015 eine psychiatrisch-psycho thera peu tische Behandlung durchgeführt wurde (Urk. 8/ 47 ) . E ine erhebliche depressive Entwicklung wurde indes bereits in der Rehaklinik Z.___ Anfang 2014 festge stellt ( Urk. 8/20/21-23) .

Gemäss der Einschätzung der A.___ -Gutachter besteht beim Beschwerdeführer zudem keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Thera pie ( Urk. 8/66/64). Zur Opti mierung der Behandlung könnte g emäss dem A.___ -Gutachten ein Wechsel ver schiedene r Anti depres siva versucht werden, da bisher nur ein Antidepressivum gegeben worden sei. Auch könne zusätzlich wegen der begrenzten kognitiven Möglich keiten eine Psychotherapie vom ver haltensthera peutischen, struktu rierten Typ in der Sprache des Be schwerde führ ers initialisiert werden (Urk. 8/66/61). Anderer seits vermerkten die Gutachter auch , dass der Be schwerdeführer bei der ver schriebenen und durchgeführten psychia trischen The rapie kooperiere , jedoch selber aufgrund der geringen kognitiven Leistungsfähig keit keine Eigeninitiative aufbringe. Auch kooperiere er bei der angebotenen Psychopharmakotherapie maximal ( Urk. 8/66/62) .

Vor diesem Hinter grund kann trotz des länger andauernden Krank heits ge sche hens nicht auf ein defi nitives Scheitern der Behandlung und einer abschlies sen den Be handlungs resistenz der depressiven Symptomatik ge schlos sen werden. Aus den noch nicht ausgeschöpften Be hand lung soptionen kann für den Schwere grad der Störung somit nichts zugunsten des Beschwerde führers abge leitet werden.

Nach neuer bundes gerichtlicher Rechtsprechung (BGE 143 V 409) rechtfertigt das Argument, (leichte bis mittelgradige) depressive Leiden seien grundsätzlich be handelbar, allerdings entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin im ange fochtenen Entscheid ( Urk. 2 S. 3) nicht allein und ungeachtet der Prüfung sämt licher Standardindikatoren eine Abweichung von der gutachterlich atte stierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt hier umso mehr, als die gutachterlich diag nostizierte depressive Störung des Beschwerdeführers mittel schwer- bis teilweise schwergradig ist ( Urk. 8/66/45-46).

5.1.3

Zum Indikator der Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) führte das Bun des gericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, d as strukturierte Beweisverfahren stehe einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Be rücksichtig ung der Wechselwir kungen basiere . Fortan sei E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose be reits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hem mende Wirkung beizumessen sei . So werde beispielsweise eine Dysthymie für sich allein betrachtet keine Invalidität be wirken. Eine dysthyme Störung könne die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall jedoch erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusam men mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeits störung - auftrete (E. 8; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2.3).

Hier sind die festgestellte n

somatischen

Befunde und objektivierbaren Be schwer den

(LWS, Fersen, Hüften , TIA mit Aneurysma )

als ressourcenhemmende Fakto r en

beachtlich , z um einen aufgrund der Schmerzen zum anderen aufgrund der psychischen Folgen der somatischen Beschwerden. Die

A.___ -Gutachter führten zu letzterem nach vollziehbar aus, dass der Be schwerde führer aufgrund der wie derholten soma tischen Erkrankungen ein Gefühl der Ohnmacht und das Gefühl der Selbst wertlosigkeit erlernt habe. Die soma tischen Traumatisierungen hätten die depressive Erkrankung verschlechtert und die Copingstrategien des Be schwer deführers vermindert ( Urk. 8/66/61).

Es ist daher davon auszu gehen, dass zusätz lich zur depressive n Symptomatik die somatisch bedingten Beschwerden

dem Be schwerdeführer Ressourcen rauben . 5.1.4

In Bezug auf die im Komplex Persönlichkeit ( BGE 141 V 281

E. 4.3.2) zu prüfen den Merkmale (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi sche Funktionen) ist dem

A.___ - Gutachten zu entnehmen, dass eine eigentliche Persö nlichkeitsstörung nicht besteht. A uch sonst liegen keine auf fälligen Persön lichkeitsaspekte vor , die bei diesem Indikator, etwa im Sinne einer persönlich keits bedingten Ein schränkung der Antriebs-, Reaktions- und Anpas sungsfähig keit, ins Gewicht fallen könnten. 5.1.5

D er soziale Lebenskontext ( BGE 141 V 281

E. 4.3.3 )

begründet

allein durch die im Januar 2015 gewonnene Lebenspartnerin eine gewisse Unterstützung und Sta bilität (Urk. 8/66/42, Urk. 8/66/59-60), wobei sie

dem Beschwerdeführer nach sei nen Angaben teilweise betreut und ihn (etwa durch Spaziergänge) zu einer ge wissen Tagesstruktur motiviert ( Urk. 8/66/42). Dies ist als be stätigende r , sich po tenziell günstig auf die Ressourcen aus wir kende r Faktor zu beurteilen.

Allfällige direkt negative funktionelle Folgen durch soziale Belastungen sind rechtsprechungsgemäss auszuklammern. Dazu gehören die Trennung von seiner ehemaligen Ehefrau und der Abbruch des Kontaktes von Seiten seiner Kinder, geringe r Kontakt zur Ursprungsfamilie, die Erwerbslosigkeit und finanziellen Probleme ( Urk. 8/66/24-25, Urk. 8/66/58-60), aber auch das sehr niedrige Bil dungsniveau mit fehlender Sozialkompetenz, mangelnder Sprach kompetenz und (gemäss den A.___ -Gutachtern) gewissen ko gnitiven Ein schränkungen (Urk. 8/66/58). 5.1.6

Es zeigt sich somit, dass der funktionelle Schweregrad mittel gradig eingeschränkt ist durch die depressive Symptomatik an sich und durch die ressourcenhemmende Wechselwirkung der somatischen Befunde , wobei der so ziale Lebenskontext als eine die Leistungsfähigkeit begünstigende Ressource in Gewicht fällt. Die von den A.___ -Gutachtern attestierte 6 0%ige Arbeits fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ist in der Gesamtbetrachtung nach vollziehbar. 5.2 5.2.1

Beweisrechtlich relevant ist sodann der Aspekt

der Kon sis tenz mit den verhal tensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4) im Sinne einer Konsistenz prü fung der Folgenabschätzung aus dem festge stellten funktio nellen Schwere grad der psychischen Störung ( en ) (BGE 141 281 E. 4.3). 5.2.2

In Bezug auf den Indikator einer

gleichmässigen Einschränkung des Akti vitäten niveaus

in allen ver gleich baren Lebens berei chen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) wurde im A.___ -Gutachten ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in allen Lebens berei chen stark eingeschränkt. Freizeit und Sozialaktivitäten seien aufgrund des An triebes und der Freudunfähigkeit vollständig eingestellt . Auch habe der Be schwerdeführer angegeben, im Haushalt nichts mehr zu tun, dies erledige alles die Lebenspartnerin. Es fänden sich somit konsistent erhebliche Einschränkungen aller Lebensbereiche (Haushalt, Freizeit und Beruf). Vor Eintritt der depressiven Erkrankung hab e sich ein besseres Aktivitätenniveau gefunden. Der Beschwerde führer ziehe sich noch mehr zurück und es fehle an Antrieb und kognitiven Co pingstrategien ( Urk. 8/66/63).

Im rheumatologischen Teilgutachten wurde festge halten, der Beschwerdeführer habe angegeben, sehr viel zuhause zu sein und die Wohnung kaum zu verlassen. Die Spaziergänge seien kurz, nur 10 bis 15 Minuten ( Urk. 8/66/32-33).

Dem Gutachten ist allerdings auch zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin täglich Spazier gänge unternimmt , mit ihr im Auto unterwegs ist, zuweilen das Mittagessen zubereitet , fernsieht und die Lebenspartnerin beim Einkaufen begleitet , und zwar nach Angaben des Be schwerdeführer s häufig auch nach Süddeutschland (Ur k. 8/66/25). Die absolute Aussage, Freizeit und Sozialaktivitäten seien voll ständig eingestellt, ist somit in sofern zu relativieren , was auch mit der gutachterlich attestierten Teilerwerbsfä higkeit korreliert . 5.2.3

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Op tionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) wurde teilweise erfüllt, wobei - wie hiervor ausgeführt (E. 5.1.2 ) - aus psychia t rischer Sicht noch weitere respektive andere Behandlungsoptionen und Behand lungsversuche

in Frage kommen wür den. Wie die Gutachter ausführten, ist von der Kooperation des Beschwerdeführer s bei einer leitliniengerechten psychia tri schen Behandlung auszugehen; an Eigeninitiative mangelt es aufgrund der ge ringen

- teilweise krankheitsbedingt eingeschränkten

( Urk. 8/66/58) - kog nitiven Leistungs fähigkeit

( Urk. 8/66/62). Dabei ist auch zu beachten, dass nicht nur eine leicht bis mittelsc hwer, sondern eine mittelschwer bis schwer ausge prägte depres sive Symptomatik vorliegt ( Urk. 8/66/62). Vor diesem Hinter grund ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 20 S. 2) nicht bereits auf einen gänz lich fehlenden Leidens druck zu schliessen und angesichts der übrigen Indikato renprüfung auch nicht das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsscha dens schlechthin zu verneinen. Vielmehr ist von einem Leidensdruck auszugehen, welcher mit der von den Gutachtern attestierte n 40%ige Arbeits unfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vereinbar ist. 5.3

Der festgestellte insgesamt mittelgradige funktio nelle Schweregrad der Gesund heitsbeein träch tigung hält damit auc h der Kon sistenz prüfung stand .

Die Indikatorenprüfung ergibt

damit insgesamt , dass die funktionelle n Aus wir kungen der Gesund heits beeinträchtigungen medi zinisch -gutachter lich

schlüs sig und wider spruchs frei festgestellt wurden. Es ist daher die gutachterlich be urteilte 40%ige Ein schränkung der Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus rechtlicher Sicht zu be stätigen. 6. 6.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 22 3 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174), und zwar auf den Zeitpunkt des frühest

mög li chen Rentenbeginns ab März 2015. 6.2 6.2.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person in diesem Zeitpunkt nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommens ent wick lung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits schaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müs sen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134

V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer war zuletzt kurz vor seinem Unfall vom 2 6. September 2013 temporär im Stundenlohn von der Y.___ AG angestellt worden , und zwar befristet vom 2. September bis längstens 8. November 2013 ( Einsatzvertrag vom 10. September 2013, Urk. 8/20/86). Die Parteien ermittelten das Validenein kom men je ausgehend von diesem Einkommen ( Urk. 2 S. 2, Urk. 12 S . 7). Aufgrund der Befristung der Anstellung mit Vermittlung über ein Temporärbüro ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch noch im März 2015 in derselben Anstellung erwerbstätig gewesen wär

e. Dem Auszug aus dem indi viduellen Konto ist ausserdem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren stets ein sehr unregelmässiges Jahrese in kommen mit ein zelnen Einsätzen von lediglich einigen Monaten hatte ( Urk. 8/62). Es recht fertigt sich daher auf das statistische Durchschnittseinkommen im Bauge werbe gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen. 6.2.2

Und zwar lag das durchschnittliche Einkommen bei Männern im Jahr 2014 ge mäss der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, im Baugewerbe , Kompe tenz niveau 1, bei Fr. 5'507 .-- pro Monat respektive Fr. 66'084 .-- pro Jahr. Angepasst an eine branchenübliche wöchentliche Arbeits zeit im Jahr 2014 von 41,5 Stunden ( Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abteilung 41-43 , Baugewerbe/Bau ) ergibt dies ein Ein kommen

von Fr. 68'562.15 (2014). Unter Berück sichtigung der Nominallohn entwicklung (NLE) von 2014 bis 2015

(Bundes amt für Statistik [BFS] , Schweize rischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, Nominal lohnindex (NLI) Männer, 2011-2016, [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Bau gewerbe /Bau , 20 14 : 10 2.8 , 201 5 : 102.5 ) resultiert ei n Validenein kommen im Jahr 2015 von Fr. 68'362.05 ( Fr. 68'562. 15 :

102.8 x 102.5 ). 6. 3

6.3.1

Das Invalideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1 _tirage_skill_level (Kompetenz niveau 1, Männer, Total), von Fr. 5'312.-- pro Monat respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr zu ermitteln. Unter Be rücksichtigung einer durch schnitt lichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, To tal) und der al lge meinen NLE von 2014 bis 2015 ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, NLI Männer [2010 = 100, Tabelle T1 .1.10], Total, 2014: 103.2, 2015 : 103.5 ) be trug das massgebliche Durch schnittseinkom men im Jahr 201 5 Fr. 66'646.30

(Fr. 63'744.-- : 40 x 41,7; : 103.2 x 103.5 ), was bei einem Pensum von 6 0 % den Betrag von Fr. 39'987.80 ergibt. 6. 3.2

Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdi gung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der körperlichen Schwerarbeit in der angestammten Tätigkeit einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vor ( Urk. 2 S. 2 ). Dieser Be gründung ist

nicht zu folgen . D enn die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns, da der Ta bellenlohn gemäss der LSE-Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_ 830/2017 vom 1 6. März 2018 E. 5, 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.2.2 , 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1 und 8C_805/2016 2 2. März 2017 E. 3.4.2 ). Es ist hier davon auszugehen, dass dem Anforderungs- und Belas tungsprofil des Be schwerdeführers

( vorwiegend sitzen den, weniger stehenden und gehenden Tätig keit ohne repe titives Heben von Ge wichten üb er 5 Kilogramm, einmalig über 8 Kilogramm ) entsprechende Ver weistätigkeiten (etwa leichte Kon troll -, Über wachungs

- oder administrative [Hilfs-] Tätigkeiten ohne Anforderun gen an die kognitiven Fähigkeiten und Eigeninitiative ) auf dem ausgeglichenen Arbeits markt angeboten werden.

Zu berücksichtigen ist indes, dass Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Voll zeit tätigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_482/2016 vom 1 5. September 2016 E. 5.4.3 und 9C_721/2010 vom 1 5. November 201 0 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109).

Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" ein Abzug vom Ta bellenlohn aber nur dann vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkre ten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt

wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. Sep tember 2017 E. 2.1.1, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Dies ist hier bei gegebenem 60%igen Pen sum in einer Tä tigkeit auf der untersten Stufe der berufliche n Stellung (ohne Kaderfunktion) be zogen auf die LSE-Tabellen 2014 der Fall. Denn nach der Tabelle Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Ge schlecht , Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen , T18, Schweiz 2014, beläuft sich die Differenz bei

e i nem Teilzeitpensum von 50-74 % auf Fr. 355.- ( Fr. 5'714.- [Teilzeitpensum

50-74 % ] und Fr. 6'069.- [Vollz eitpensum]), mithin auf 5,85 % . Dies rechtfertigt ei nen Abzug von 5 % .

Die vom Beschwerdeführer zur Begründung des beantragten Abzuges von 25 % aufgeführten Umstände, nämlich eine fehlende Berufsausbildung, eingeschränkte Deutschkenntnisse sowie das Alter von 57 Jahren (Urk. 12 S. 7 f.), fallen beim konkreten statistischen Tabellenlohn dagegen nicht negativ ins Gewicht. So wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend aus. Denn Hilfsarbeiten wer den auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) altersun abhängig nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. Au gust 2017 E. 4.4.1 und 8 C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3 ).

Dies gilt ins besondere auch mit Bezug auf die statistischen Daten im Jahr 2014 (vgl. LSD-Tabelle, Monat licher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschle cht, p r ivater und öffentlicher Sektor [ Bund, Kantone, Bezirke, Ge me inden, Körperschaften] zusammen, Tabelle T17, Schweiz 2014). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditäts fremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bun desgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E.

3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Auch lässt sich ein Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwierig keiten im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art ), auf dem keine eigentlichen sprachlichen Anfor derungen gestellt werden, nicht rechtfertigen, zumal der Be schwerdeführer seit Jahr zehnten in der Schweiz lebt und arbeitete . Mangelnde Be rufsbildung geben (ins besondere auf diesem Kompetenz niveau ) ebenfalls kei nen Anlass zu einem leidensbedingten Abzug. Es stehen ihm genügend Stellenprofile offen, welche den medizinischen Anfor de rungen an eine leidensangepasste, körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätig keit gerecht werden, ohne dass sie deswegen mit höheren Erfordernissen bezüg lich Ausbil dung und Sprachkenntnisse ver bunden wären (vgl. Urteil des Bundes gerichts vom 15. Mai 2009 8C_83/2009 E . 4.2.4.2).

Auch die weiteren Kategorien (Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthalts kate go rie und Beschäftigungsgrad) geben hier keinen Anlass für einen Abzug vom Ta bellenlohn, weshalb es bei einem Abzug von 5 % bleibt. 6.3.3

Der Abzug von 5 %

ergibt ein Invalideneinkommen im Jahr 2015 von Fr.

37'988.40 (Fr. 39'987.80 x 0. 9 5) . Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'362.05 ent spricht dies einer Erwerbseinbusse von Fr. 30'373.65 (Fr. 68'362.05 - Fr. 37'988.40 ) . Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 44 % , was in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 IVG einen Anspruch auf eine

V ier telsrente begründet. 6.4

Die angefochtene Verfügung vom 1 1. Januar 2017 ( Urk. 2) ist somit aufzuheben und es ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Be schwerde führer Anspruch auf eine Viertelsrente ab März 2015 hat.

Die Beschwerdegegnerin hat nach Rechtskraft dieses Entscheides zudem über

all fällige berufliche Eingliederungsmassnahmen zu befinden . 7.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermesse nsweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .

Dem

Beschwerdeführer

ist nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen eine Prozessentschädigung von mit Fr. 2'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer An spruch auf eine Viertelsrente ab März 2015 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann