opencaselaw.ch

IV.2017.00177

Auf Gutachten kann abgestellt werden. Gemäss Prüfung der Standardindikatoren ist eine Einschränkung aus psychischer Sicht ausgewiesen. Da im Gesundheitsfall lediglich von einer Teilerwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszugehen ist, resultiert kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-04-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, meldete sich am 1 6. Februar 201 3 u nter Hinweis auf einen seit dem 5. Dezember 2011 bestehenden doppelten Bänderriss bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 24. März 2015 Bericht erstattet wurde (Urk. 6/34). Mit Vorbescheid vom 24. März 2015 (Urk. 6/38) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invali denrente bestehe. Nachdem die Versicherte dagegen am 19. April 2015 Einwän de erhoben hatte (Urk. 6/42), holte die IV-Stelle bei m Z.___ ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 11. November 2016 er stattet wurde (Urk. 6/130). Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente

(Urk. 6/133 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 7. Februar 2017, vertreten durch ihre Tochter Y.___, Beschwerde gegen die Verfügung vom

6. Januar 2017 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen

(Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

21. März 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 10. April 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Am 30. Mai 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 25. Juli 2017 wurde ihr Frist angesetzt, um Auskunft über das Vorliegen einer allfälligen Rechtsschutzversicherung zu geben (Urk. 10). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 24. August 2017 Stellung (Urk. 12-13).

Mit Gerichtsverfügung vom

29. August 2017 wu rde antragsgemäss (vgl. Urk. 8) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die ge mischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzu nehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beein trächtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgaben bereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grund sätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausge übten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbs tätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hin weisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeits pensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusser en Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundes gerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. De zember 2013 E. 3.1, je mit Hinweisen). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin s eit Dezember 2011 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei . Ohne Gesundheitsschaden würde sie ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin weiterhin in einem Pensum von 60 % nachgehen. Die restlichen 40 % entfielen auf den Haushalt. Aus ärztlicher Sicht sei eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht berücksichtigt werden, da es sich bei der diagnostizierten depressiven Entwicklung um ein vorübergehendes Leiden handle, das gut therapiert werden könne. Demnach erleide die Beschwer deführerin keine Erwerbseinbusse. Im Haushalt sei sie zu 8 % ein geschränkt. In Anwendung der gemischten Methode resultiere ein Invaliditäts grad von 3 % (S. 2 f.) . 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, s ie sei nicht einverstanden mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin. Wenn sie gesund wäre, müsste sie zu 100 % arbeiten, um ihren Lebensunterhalt finan zieren zu können (vgl. Urk. 8). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang ihre Qualifikation. 3. 3.1

A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie SBAP, stellte in seinem undatierten, am 22. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 6/74) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - andauernde Persönlichkeitsveränderung durch Extrembelastung (ICD-10 F62.0)

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), bestehend seit 14 jährig - Differenzialdiagnose: Traumafolgestörung mit Tendenz zum dissoziati ven Störungsbild milder Ausprägung (ICD-10 F44) mit starker Tendenz zu somatoformen Störungen (ICD-10 F45), inklusive somatoformen Schmerzstörungen (ICD-10 F45.5), inklusive Angststörung (Panik störung, ICD-10 F40.01, schwer) begleitet von einer nichtorganischen Störung des Schlaf- und Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.0)

Psychologe A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. No vember 2014 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 24. November 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). Wegen der Schwere der Schlafstörung, der Abhängigkeit von der Tochter, der Stärke der Panikattacken (und Ängste), der bestehenden Symptomatik, der schleppenden Besserung und der ungünsti gen sozialen Situation mit dem Bruder, bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerde führerin sei psychisch in hohem Grad in den sozialen Interaktionen und in der Selbständigkeit eingeschränkt (Ziff. 1.7). Psychologe A.___ führte aus, es fän den einmal pro Woche eine traumaspezifische Psychotherapie sowie eine Behandlung mit Psychopharmaka statt (Ziff. 1.5). 3.2

Am 11. November 2016 erstatteten Dr. med. B.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, Z.___, das von der Beschwerdegegnerin veran lasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/130). Die Gutachter stellten zusam menfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 69 V.): - persistierende Schmerzen im Sprunggelenksbereich links bei Status nach lateraler Kapselbandrekonstruktion am

4. Juli 2012 und Status nach Ent fernung eines Fadengranuloms sowie Exploration der Peronealsehne am 7. September 2012 bei Status nach rezidivierenden Supinations traumata mit chronischer Instabilität infolge Ruptur des Ligamentum talo-fibulare anterius - depressive Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F32.1) - Persönlichkeitsstörung mit unreifen, narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.8) - mittelschwere neuropsychologische Störung mit breit gestreuten, fronto temporoparietalen Hirnfunktionsschwächen beidseits

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Migräne, Medika menten übergebrauchskopfschmerzen, ein residuelles Horner Syndrom rechts bei Status nach Dissektion der Arteria carotis interna im Mai 2009, ein chronisches Lum bovertebral-Syndrom im Sinne vo n unspezifischen Kreuzschmerzen, bestehend seit 2015, klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, eine Epico ndylopa thia humeri radialis beidseits und ulnaris rechts sowie eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) .

Die Gutachter führten aus, der psychische Zustand wirke sich ungünstig auf die Verarbeitung der körperlichen Beschwerden aus, wobei bei einer Depression ohnehin von somatoformen Begleitreaktionen auszugehen sei, weswegen eine Schmerzstörung als eigenständige Diagnose hinterfragt werden könne (S. 70 Mitte).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, d ie neurologischen Diagnosen chronische Kopfschme rzen vom Spannungstyp, Mig räne und Medikamenten über gebrauchskopfschmerzen begründe te n normalerweise keine Arbei tsun fähig keit. Ebenfalls bestehe keine Be einträchtigung der Arbeitsfähig keit infolge des residuellen Hornersyndroms rechts (S. 71 unten) .

Die rheumatologische Beurteilung habe ergeben, dass initial seit den Supina tionstraumata im Frühjahr 2012 eine Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsmit arbeiterin von 100 % bestanden habe, dies geschätzt nach den beiden Opera tionen bis November 2012 (S. 72 Mitte).

Bezüglich einer Tätigkeit, die vorwiegend sitzend ausgeü bt werde, mit der Mög lichkeit z eitweise auch aufzustehen und die wegen der Rückenschmerzen keine wiederholten Torsionsbewegungen aufweise mit leicht bis auch mittelschweren Gewichtsbelastungen, bestehe seit November 2012 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es fänden sich am Bewegungsapparat weder klinisc h noch bildgebend Gründe für ei ne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adap tierten Täti gkeit. Bei dieser Beurteilung seien die Zeichen der Schmerzfehlverar be itung nicht mitberücksichtigt (S. 72 unten).

Aufgrund der depressiven Störung sei die Explorandin v ermindert belastbar. Sie brauche längere Erholungsphasen, und es sei mit kognitiven Beeinträchtigu ngen sowie

mit Schwierigkeiten im zwischen menschlichen Bereich

zu rech nen .

Sie stehe unter einer erhöhten Anspannung.

Es k önne dadurch für die angestammte Tätigkeit im Reini gungsbereich und für jegliche einfach strukturierte Tätigkeit ohne Ü ber nahme von Verantwortung eine 40% ige Einschränkung begründet werden . Diese Beeinträchtigung bestehe mindestens seit Aufn ahme der psychologischen Behandlung im November 2014 (S. 73 oben).

Aus neuropsychologischer Sicht sei die Versicherte i n ihrer angestammten ein fachen angeleiteten Tätigkeit oder

in einer Hilfstätigkeit ohne besondere Anfor derungen an Sorg falt, Genauigkeit, Aufmerksamkeit und Kurzzeitgedächtnis nahezu ganztags bei durchschnittlicher Leistung arbeitsfähig (S. 73 Mitte) .

Gesamtmedizinisch sei somit festzuhalten, dass der Versicherten für die ange stamm te Tätigkeit im Reinigungsbereich und in jeglicher alternativen einfach strukturierten adaptierten Tätigkeit ohne Übern ahme von Verantwortung eine 40%ige Ei nschränkung attestiert werden kö nn e . Diese Beeinträchtigung bestehe mindestens seit Aufnahme der psychologischen Behandlung im November 2014 (S. 73 unten). Zuvor könne der Versicherten auf Grund der Aktenlage in einer adaptierten Tätigkeit seit November 2012 keine Einschränkung attestiert werden (S. 74). 3.3

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 21. November 2016 (Urk. 6/132/ 5- 6) aus, das umfangreiche Gutachten sei unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten, nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Einge hen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Unter suchung erstellt worden. Die Gutachter seien nach ausführlicher fach spezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nach vollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähig keit der Versicherten gekommen, weshalb auf das Gutachten abzustellen sei. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging abweichend von der Einschätzung der Gutachter der Z.___ vom November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2), welche seit November 2014 aufgrund des psychischen Leidens eine um 40 % eingeschränkte Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit attestierten, davon aus, dass kein aus invalidenver sicherungsrechtlicher Sicht relevantes Leiden vorliege und in einer angepassten Tätigkeit damit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. vorste hend E. 2.1). 4.2

Das Z.___ -Gutachten erfüllt die formalen Beweiswert- Anforderungen (vorste hend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Dar über hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen.

In somatischer Hinsicht gingen die Gutachter davon aus, dass in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Es hätten sich am Bewegungsapparat weder klinisch noch bildgebend Gründe für eine Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit gefunden.

Die übrige medizinische Aktenlage hat diesbezüglich keine Hinweise ergeben, welche an dieser Einschätzung zweifeln liessen. Die seit November 2014 beste hende Einschränkung auch in adaptierten Tätigkeiten von 40 % resultierte auf grund der von Dr. C.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen. 4.3

N ach geänderter Rechtsprechung ist bei sämtlichen psychischen Leiden beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (zum strukturierten Beweisverfahren und den Indikatoren vgl. vorstehend E. 1.2) festzustellen, ob die Schwere des Krankheitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesundheits sschaden oder auf nicht versicherte Faktoren zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).

Zu der im Rahmen des Komplexes „ Gesundheitsschädigung “ zu prüfenden Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde lässt sich dem psychiatrischen Teil gutachten von Dr. C.___ entnehmen, dass aufgrund der etwa mittelschweren depressiven Störung, die auch dominiert werde von Ängsten, eine v erminderte Belastbarkeit resultiere, wodurch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, sich eine komplette Einschränkung jedoch nicht begründen lasse (Urk. 6/130 S. 47 oben).

Zu den konkreten Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, irgend welchen Aktivitäten nachzugehen und sei der Meinung, dass sie auch zu Hause kaum etwas tun könne. Sie verhalte sich passiv und pflege keine sozialen Kon takte (Urk. 6/130 S. 47 unten). Als allfällig vorhandene psychosoziale Belastungs faktoren nannte

Dr. C.___

ein tiefes Bildungsniveau und Sprach probleme, welche nebst kulturellen Hintergrundsfaktoren ihren Zustand eben falls ungünstig beeinflussen dürften (Urk. 6/130 S. 48 oben). Hinweise auf eine Aggravation verneinte er (Urk. 6/130 S. 48 Mitte).

Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Nur therapeutisch nicht mehr angehbare Stö rungen können rechtlich als invalidisierend gelten.

Z u erwähnen ist diesbezüglich, dass es sich bei der Behandlung bei m

Psycholo gen A.___

(vgl. vorstehend E. 3.1) nicht um eine fachärztliche Behandlung handelte und diese, wie Dr. C.___ ausführte, im Hinblick auf die Behandlung der Depression sowie der indizierten verhaltenstherapeutisch Massnahmen unge nügend ist. Dr. C.___ zog auch eine Behandlung in einer Tagesklinik in Betracht (vgl. Urk. 6/130 S. 46 Mitte, S. 51 oben).

Selbst die Beschwerdeführerin äusserte anlässlich der Begutachtung, dass sie von der Therapie beim Psycholo gen A.___ nur wenig profitiere (vgl. Urk. 6/130 S. 39 Mitte). Dr. C.___ stell te im Übrigen keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz fest (Urk. 6/130 S. 53 Mitte).

Damit steht fest, dass vorliegend nicht von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung ausgegangen werden kann, zumal das depressive Leiden ungenügend therapiert wurde.

Eingliederungsversuche wurden bislang nicht unternommen, jedoch führte Dr. C.___ hierzu aus, dass d ie Probleme bei der Eingliederung nur teilweise durch das Störungsbild zu erklären seien und zum Grossteil auch moti vationelle, bildungsabhängige und sprachliche Probleme vor lägen, welche die Eingliederung behinderten. Der Beschwerdeführerin wären Eingliederungs mass nahmen bei begleitender konsequenter Therapie halbtags möglich (Urk. 6/130 S.

52 oben).

Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheits wertigen Störungen (Indikator „Komorbiditäten“, vgl. vorstehend E. 1.2) ist fest zuhalten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Präzisierung von E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 durch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes ge richts 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 E. 8.1).

In somatischer Hinsicht wurde von den Gutachtern des Z.___ in einer ange passten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert, weshalb auch nicht von einer relevanten somatischen Komorbidität ausgegange n werden kann (vgl. vorstehend E. 3.2).

Was die zu prüfenden strukturellen Defizite im Sinne einer Persönlich keits problematik (Komplex der Persönlichkeit, vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) anbe langt, welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnte, sind die Auswirkungen der von Dr. C.___ diagnosti zierte n Persönlichkeitsstörung mit unreifen, narzisstischen Zügen (ICD 10 F60.8) zu prüfen. Dr. C.___ erachtete diese nicht primär ver antwortlich für die Ar beitsunfähigkeit, sondern die depressive Erkrankung . Die vorhandenen persönlichen Ressourcen befand er jedoch insgesamt für gering (vgl. Urk. 6/130 S. 48 unten f.). Dr. C.___ konnte die vom Psychologen A.___ gestellten Diagnosen, insbesondere auch eine post traumatische Belastungs störung, nicht bestätigen (Urk. 6/130

S. 45 unten f.). Er wies jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen sei und mit grosser Wahrscheinlichkeit eine emotionale Mangelentwicklung mit möglicher starker Vernachlässigung erlitten habe (Urk. 6/130 S. 45 Mitte) .

Zum sozialen Kontext hielt Dr. C.___ fest, e s liege ein soziales Netzwerk vor, und die Explorandin könne auf die Hilfe ihrer Töchter zählen. Sie sei in der Kommunikationsfähigkeit nicht eingeschränkt, doch wirke sie nicht sehr moti viert, aktiv an ihrem Zustand mitzuarbeiten und v erhalte sich weitgehend passiv (Urk. 6/130

S. 50 oben). Da die Beschwerdeführerin seit jeher ihre Kon takte auf die Familie begrenzte (vgl. Urk. 6/130

S. 44 oben), lässt sich aus den eingeschränkten sozialen Kontakten nichts betreffend das Kr ank heits geschehen ableiten .

Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex sozialer Kontext; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine ressour cen hemmenden Aspekte, da seit jeher ein reduziertes soziales Umfeld bestanden hat . Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin als völlig reduziert be schrie be nen Aktivitätsniveaus (vgl.

Urk. 6/130

S. 45 unten f., S. 52 unten f.) ist zu beachten, dass nebst den eigentlichen krankheitsbedingten Ursachen auch sich ungünstig auswirkende familiäre Strukturen und aus invaliden versiche rungs rechtlicher Sicht unbeachtliche psychosoziale Faktoren ins Gewicht fallen.

So führte die Tochter der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung im Februar 2015 gegenüber der Abklärungsperson aus, dass die Beschwerde führerin nach der Einreise aus Guatemala nie richtig in die Schweiz integriert worden sei. Wenn es Probleme gegeben habe, hätten der Ehemann oder die Kinder diese abgenommen und die Beschwerdeführerin somit fast handlungs unfähig gemacht. Vom Ehemann sei sie zudem unterdrückt wor den und habe auch gar nichts machen dürfen (vgl. Urk. 6/34 S. 2 Mitte). 4.4

Zusammenfassend erscheint das von Dr. C.___ anhand eines strukturierten normati v en Prüfrasters beurteilte tatsächlich erreichbare Leistungs v ermögen der Beschwerdeführerin v on 6 0 % in ihrer angestammten und in jeder angepassten Tätigkeit als nach v ollziehbar und v ermag zu überzeugen. Hingegen kann auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach gemäss der - nun über holten - Rechtsprechung leichte bis mittelgradige depressi v e Störungen in der Regel als therapeutisch angehbar gelten und zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (v gl. vorstehend E. 2.1), nicht a bge stellt werden . Es ist damit gestützt auf die Ausführungen der Gutachter der Z.___ vom November 2016 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer ange stammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens ab November 2014 zu 40 % eingeschränkt ist. 5.

5.1

Strittig und zu prüfen ist weiter die Qualifikation der Beschwerdeführerin. Mass gebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persön lichen Neigungen und Begabungen zu berücks ichtigen (vgl. vorstehend E. 1.4).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.

5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 2 4. März 2015 (Urk. 6/34) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Aufgabenbereich Tätige aus. Festgelegt wurde dies gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie heute bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründe zu 60 % arbeiten würde (vgl. Urk. 6/34 Ziff. 2.5-6).

Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/

11) lässt sich ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin nie in grösserem A usmass erwerbstätig war und dass sie auch nie ein nur annähernd so hohes Jahreseinkommen erzielt hat, wie ihr nun von der Beschwerdegegnerin als Valideneinkommen angerech net wurde (vgl. Urk. 2). In Anbetracht dessen, dass in Bezug auf die 1987 und 1990 geborenen Töchter spätestens ab 2008 keine Betreuungsaufgaben mehr einer höheren Erwerbstätigkeit im Wege standen und zuvor bereits ein massge bendes Teilzei tpensum möglich gewesen wäre, erscheint das von der Abklä rungsperson festgelegte Pensum von 60 % eher als fraglich. Auch genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie schon allein aus finanziellen Gründen 100 % arbeiten müsste (vgl. vorstehend E. 2.2)

nicht, eine höhere Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu begründen, zumal schon seit 2004 eine finanzielle Abhängigkeit von der Sozialhilfe bestand (vgl. Urk. 6 /34 Ziff. 2.4), ohne dass ernsthafte Bemühungen belegt sind, das Pensum zu erhöhen. Für die Wahl der anwendbaren Bemessungsmethode ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der beste h enden finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwie weit sie unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I

160/02 vom 19. August 2002, E. 2.2). 5.3

Mit Blick auf den Aufgabenbereich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltabklärung im Februar 2015 mit einer ihrer erwachse nen Töchter einen Zweipersonenh aushalt führte, wobei die Tochter sie massge blich unterstützte, was im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht erwartet werden kann (vgl. Urk. 6/34 Ziff. 2.3.1 und Ziff. 6). Von der Beschwerdeführerin wahrzunehmende Betreuungspflichten bestehen keine mehr. In Anbetracht dieser familiären V erhältnisse und unter Berücksichtigung der im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Tochter ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall neben einer Erwerbstätigkeit noch Haus haltarbeiten zu erledigen hätte. Mangels eines Aufgabenbereichs gilt die Beschwerdeführerin daher für die In v aliditätsbemessung als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich (BGE

142

V

290 E. 5, BGE 131 V 51 E. 5.1.2) .

Abgesehen davon hielt Dr. C.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest, dass die von der Abklärungsperson im Rahmen der Haushaltabklärung ermittelten Einschränkungen nicht ganz nachvollzogen werden könnten. So sei zu berücksichtigen, dass die Explorandin mit einer erwachsenen Tochter zusammenlebe und es im Haushalt nur wenig zu tun gebe. Es sollte ihr deshalb auch aufgrund des psychischen Zustandes möglich sein, die anfallenden Haus haltsarbeiten vollumfänglich durchzuführen (Urk. 6/130 S. 49 Mitte). Damit würde ohnehin im Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 0 % resultieren, da bei psychischen Einschränkungen der Einschätzung des Facharztes höheres Gewicht zu kommt als jener der Abklärungsperson (vgl.

Urteile des Bundesge richts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinwei sen) . 5.4

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als maximal zu 60 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren ist. 6. 6.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen v orzunehmen, aus gehend von der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als maximal 60 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren ist (vgl. vor stehend E. 5). 6.2

Nach der präzisierten Rechtsprechung v on BGE

142

V

290 ist bei teilerwerbstä tigen V ersicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommens v er gleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein v ersi cherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen. Der In v aliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den v ersicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. 6.3

Mangels verlässlicher Lohnangaben und infolge unregelmässiger Erwerbstätig keit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) ab gestellt. Da sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen vom gleichen Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen für das Jahr 2012 (LSE

2012, S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1) auszugehen ist, resultiert bei einer noch möglichen Arbeitsfähigkeit von 60 % in ange stammter und angepasster Tätigkeit bei einer Qualifikation als zu maximal 60 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich (vgl. vorstehend E. 5) ein rentenan spruchsauschliessender Invaliditätsgrad von 0 %.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 6. Februar 201

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs.

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin s eit Dezember 2011 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei . Ohne Gesundheitsschaden würde sie ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin weiterhin in einem Pensum von 60 % nachgehen. Die restlichen 40 % entfielen auf den Haushalt. Aus ärztlicher Sicht sei eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht berücksichtigt werden, da es sich bei der diagnostizierten depressiven Entwicklung um ein vorübergehendes Leiden handle, das gut therapiert werden könne. Demnach erleide die Beschwer deführerin keine Erwerbseinbusse. Im Haushalt sei sie zu 8 % ein geschränkt. In Anwendung der gemischten Methode resultiere ein Invaliditäts grad von 3 % (S. 2 f.) . 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, s ie sei nicht einverstanden mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin. Wenn sie gesund wäre, müsste sie zu 100 % arbeiten, um ihren Lebensunterhalt finan zieren zu können (vgl. Urk. 8). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang ihre Qualifikation. 3.

E. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die ge mischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzu nehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beein trächtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgaben bereich nach Art.

E. 3.1 A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie SBAP, stellte in seinem undatierten, am 22. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 6/74) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - andauernde Persönlichkeitsveränderung durch Extrembelastung (ICD-10 F62.0)

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), bestehend seit 14 jährig - Differenzialdiagnose: Traumafolgestörung mit Tendenz zum dissoziati ven Störungsbild milder Ausprägung (ICD-10 F44) mit starker Tendenz zu somatoformen Störungen (ICD-10 F45), inklusive somatoformen Schmerzstörungen (ICD-10 F45.5), inklusive Angststörung (Panik störung, ICD-10 F40.01, schwer) begleitet von einer nichtorganischen Störung des Schlaf- und Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.0)

Psychologe A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. No vember 2014 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 24. November 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). Wegen der Schwere der Schlafstörung, der Abhängigkeit von der Tochter, der Stärke der Panikattacken (und Ängste), der bestehenden Symptomatik, der schleppenden Besserung und der ungünsti gen sozialen Situation mit dem Bruder, bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerde führerin sei psychisch in hohem Grad in den sozialen Interaktionen und in der Selbständigkeit eingeschränkt (Ziff. 1.7). Psychologe A.___ führte aus, es fän den einmal pro Woche eine traumaspezifische Psychotherapie sowie eine Behandlung mit Psychopharmaka statt (Ziff. 1.5).

E. 3.2 Am 11. November 2016 erstatteten Dr. med. B.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, Z.___, das von der Beschwerdegegnerin veran lasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/130). Die Gutachter stellten zusam menfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 69 V.): - persistierende Schmerzen im Sprunggelenksbereich links bei Status nach lateraler Kapselbandrekonstruktion am

4. Juli 2012 und Status nach Ent fernung eines Fadengranuloms sowie Exploration der Peronealsehne am 7. September 2012 bei Status nach rezidivierenden Supinations traumata mit chronischer Instabilität infolge Ruptur des Ligamentum talo-fibulare anterius - depressive Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F32.1) - Persönlichkeitsstörung mit unreifen, narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.8) - mittelschwere neuropsychologische Störung mit breit gestreuten, fronto temporoparietalen Hirnfunktionsschwächen beidseits

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Migräne, Medika menten übergebrauchskopfschmerzen, ein residuelles Horner Syndrom rechts bei Status nach Dissektion der Arteria carotis interna im Mai 2009, ein chronisches Lum bovertebral-Syndrom im Sinne vo n unspezifischen Kreuzschmerzen, bestehend seit 2015, klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, eine Epico ndylopa thia humeri radialis beidseits und ulnaris rechts sowie eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) .

Die Gutachter führten aus, der psychische Zustand wirke sich ungünstig auf die Verarbeitung der körperlichen Beschwerden aus, wobei bei einer Depression ohnehin von somatoformen Begleitreaktionen auszugehen sei, weswegen eine Schmerzstörung als eigenständige Diagnose hinterfragt werden könne (S. 70 Mitte).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, d ie neurologischen Diagnosen chronische Kopfschme rzen vom Spannungstyp, Mig räne und Medikamenten über gebrauchskopfschmerzen begründe te n normalerweise keine Arbei tsun fähig keit. Ebenfalls bestehe keine Be einträchtigung der Arbeitsfähig keit infolge des residuellen Hornersyndroms rechts (S. 71 unten) .

Die rheumatologische Beurteilung habe ergeben, dass initial seit den Supina tionstraumata im Frühjahr 2012 eine Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsmit arbeiterin von 100 % bestanden habe, dies geschätzt nach den beiden Opera tionen bis November 2012 (S. 72 Mitte).

Bezüglich einer Tätigkeit, die vorwiegend sitzend ausgeü bt werde, mit der Mög lichkeit z eitweise auch aufzustehen und die wegen der Rückenschmerzen keine wiederholten Torsionsbewegungen aufweise mit leicht bis auch mittelschweren Gewichtsbelastungen, bestehe seit November 2012 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es fänden sich am Bewegungsapparat weder klinisc h noch bildgebend Gründe für ei ne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adap tierten Täti gkeit. Bei dieser Beurteilung seien die Zeichen der Schmerzfehlverar be itung nicht mitberücksichtigt (S. 72 unten).

Aufgrund der depressiven Störung sei die Explorandin v ermindert belastbar. Sie brauche längere Erholungsphasen, und es sei mit kognitiven Beeinträchtigu ngen sowie

mit Schwierigkeiten im zwischen menschlichen Bereich

zu rech nen .

Sie stehe unter einer erhöhten Anspannung.

Es k önne dadurch für die angestammte Tätigkeit im Reini gungsbereich und für jegliche einfach strukturierte Tätigkeit ohne Ü ber nahme von Verantwortung eine 40% ige Einschränkung begründet werden . Diese Beeinträchtigung bestehe mindestens seit Aufn ahme der psychologischen Behandlung im November 2014 (S. 73 oben).

Aus neuropsychologischer Sicht sei die Versicherte i n ihrer angestammten ein fachen angeleiteten Tätigkeit oder

in einer Hilfstätigkeit ohne besondere Anfor derungen an Sorg falt, Genauigkeit, Aufmerksamkeit und Kurzzeitgedächtnis nahezu ganztags bei durchschnittlicher Leistung arbeitsfähig (S. 73 Mitte) .

Gesamtmedizinisch sei somit festzuhalten, dass der Versicherten für die ange stamm te Tätigkeit im Reinigungsbereich und in jeglicher alternativen einfach strukturierten adaptierten Tätigkeit ohne Übern ahme von Verantwortung eine 40%ige Ei nschränkung attestiert werden kö nn e . Diese Beeinträchtigung bestehe mindestens seit Aufnahme der psychologischen Behandlung im November 2014 (S. 73 unten). Zuvor könne der Versicherten auf Grund der Aktenlage in einer adaptierten Tätigkeit seit November 2012 keine Einschränkung attestiert werden (S. 74).

E. 3.3 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 21. November 2016 (Urk. 6/132/

E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3 0. De zember 2013 E. 3.1, je mit Hinweisen).

E. 5 6) aus, das umfangreiche Gutachten sei unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten, nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Einge hen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Unter suchung erstellt worden. Die Gutachter seien nach ausführlicher fach spezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nach vollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähig keit der Versicherten gekommen, weshalb auf das Gutachten abzustellen sei. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging abweichend von der Einschätzung der Gutachter der Z.___ vom November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2), welche seit November 2014 aufgrund des psychischen Leidens eine um 40 % eingeschränkte Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit attestierten, davon aus, dass kein aus invalidenver sicherungsrechtlicher Sicht relevantes Leiden vorliege und in einer angepassten Tätigkeit damit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. vorste hend E. 2.1). 4.2

Das Z.___ -Gutachten erfüllt die formalen Beweiswert- Anforderungen (vorste hend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Dar über hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen.

In somatischer Hinsicht gingen die Gutachter davon aus, dass in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Es hätten sich am Bewegungsapparat weder klinisch noch bildgebend Gründe für eine Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit gefunden.

Die übrige medizinische Aktenlage hat diesbezüglich keine Hinweise ergeben, welche an dieser Einschätzung zweifeln liessen. Die seit November 2014 beste hende Einschränkung auch in adaptierten Tätigkeiten von 40 % resultierte auf grund der von Dr. C.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen. 4.3

N ach geänderter Rechtsprechung ist bei sämtlichen psychischen Leiden beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (zum strukturierten Beweisverfahren und den Indikatoren vgl. vorstehend E. 1.2) festzustellen, ob die Schwere des Krankheitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesundheits sschaden oder auf nicht versicherte Faktoren zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).

Zu der im Rahmen des Komplexes „ Gesundheitsschädigung “ zu prüfenden Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde lässt sich dem psychiatrischen Teil gutachten von Dr. C.___ entnehmen, dass aufgrund der etwa mittelschweren depressiven Störung, die auch dominiert werde von Ängsten, eine v erminderte Belastbarkeit resultiere, wodurch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, sich eine komplette Einschränkung jedoch nicht begründen lasse (Urk. 6/130 S. 47 oben).

Zu den konkreten Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, irgend welchen Aktivitäten nachzugehen und sei der Meinung, dass sie auch zu Hause kaum etwas tun könne. Sie verhalte sich passiv und pflege keine sozialen Kon takte (Urk. 6/130 S. 47 unten). Als allfällig vorhandene psychosoziale Belastungs faktoren nannte

Dr. C.___

ein tiefes Bildungsniveau und Sprach probleme, welche nebst kulturellen Hintergrundsfaktoren ihren Zustand eben falls ungünstig beeinflussen dürften (Urk. 6/130 S. 48 oben). Hinweise auf eine Aggravation verneinte er (Urk. 6/130 S. 48 Mitte).

Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Nur therapeutisch nicht mehr angehbare Stö rungen können rechtlich als invalidisierend gelten.

Z u erwähnen ist diesbezüglich, dass es sich bei der Behandlung bei m

Psycholo gen A.___

(vgl. vorstehend E. 3.1) nicht um eine fachärztliche Behandlung handelte und diese, wie Dr. C.___ ausführte, im Hinblick auf die Behandlung der Depression sowie der indizierten verhaltenstherapeutisch Massnahmen unge nügend ist. Dr. C.___ zog auch eine Behandlung in einer Tagesklinik in Betracht (vgl. Urk. 6/130 S. 46 Mitte, S. 51 oben).

Selbst die Beschwerdeführerin äusserte anlässlich der Begutachtung, dass sie von der Therapie beim Psycholo gen A.___ nur wenig profitiere (vgl. Urk. 6/130 S. 39 Mitte). Dr. C.___ stell te im Übrigen keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz fest (Urk. 6/130 S. 53 Mitte).

Damit steht fest, dass vorliegend nicht von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung ausgegangen werden kann, zumal das depressive Leiden ungenügend therapiert wurde.

Eingliederungsversuche wurden bislang nicht unternommen, jedoch führte Dr. C.___ hierzu aus, dass d ie Probleme bei der Eingliederung nur teilweise durch das Störungsbild zu erklären seien und zum Grossteil auch moti vationelle, bildungsabhängige und sprachliche Probleme vor lägen, welche die Eingliederung behinderten. Der Beschwerdeführerin wären Eingliederungs mass nahmen bei begleitender konsequenter Therapie halbtags möglich (Urk. 6/130 S.

52 oben).

Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheits wertigen Störungen (Indikator „Komorbiditäten“, vgl. vorstehend E. 1.2) ist fest zuhalten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Präzisierung von E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 durch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes ge richts 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 E. 8.1).

In somatischer Hinsicht wurde von den Gutachtern des Z.___ in einer ange passten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert, weshalb auch nicht von einer relevanten somatischen Komorbidität ausgegange n werden kann (vgl. vorstehend E. 3.2).

Was die zu prüfenden strukturellen Defizite im Sinne einer Persönlich keits problematik (Komplex der Persönlichkeit, vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) anbe langt, welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnte, sind die Auswirkungen der von Dr. C.___ diagnosti zierte n Persönlichkeitsstörung mit unreifen, narzisstischen Zügen (ICD

E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist weiter die Qualifikation der Beschwerdeführerin. Mass gebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persön lichen Neigungen und Begabungen zu berücks ichtigen (vgl. vorstehend E. 1.4).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.

5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 2 4. März 2015 (Urk. 6/34) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Aufgabenbereich Tätige aus. Festgelegt wurde dies gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie heute bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründe zu 60 % arbeiten würde (vgl. Urk. 6/34 Ziff. 2.5-6).

Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/

11) lässt sich ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin nie in grösserem A usmass erwerbstätig war und dass sie auch nie ein nur annähernd so hohes Jahreseinkommen erzielt hat, wie ihr nun von der Beschwerdegegnerin als Valideneinkommen angerech net wurde (vgl. Urk. 2). In Anbetracht dessen, dass in Bezug auf die 1987 und 1990 geborenen Töchter spätestens ab 2008 keine Betreuungsaufgaben mehr einer höheren Erwerbstätigkeit im Wege standen und zuvor bereits ein massge bendes Teilzei tpensum möglich gewesen wäre, erscheint das von der Abklä rungsperson festgelegte Pensum von 60 % eher als fraglich. Auch genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie schon allein aus finanziellen Gründen 100 % arbeiten müsste (vgl. vorstehend E. 2.2)

nicht, eine höhere Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu begründen, zumal schon seit 2004 eine finanzielle Abhängigkeit von der Sozialhilfe bestand (vgl. Urk. 6 /34 Ziff. 2.4), ohne dass ernsthafte Bemühungen belegt sind, das Pensum zu erhöhen. Für die Wahl der anwendbaren Bemessungsmethode ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der beste h enden finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwie weit sie unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I

160/02 vom 19. August 2002, E. 2.2).

E. 5.3 Mit Blick auf den Aufgabenbereich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltabklärung im Februar 2015 mit einer ihrer erwachse nen Töchter einen Zweipersonenh aushalt führte, wobei die Tochter sie massge blich unterstützte, was im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht erwartet werden kann (vgl. Urk. 6/34 Ziff. 2.3.1 und Ziff. 6). Von der Beschwerdeführerin wahrzunehmende Betreuungspflichten bestehen keine mehr. In Anbetracht dieser familiären V erhältnisse und unter Berücksichtigung der im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Tochter ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall neben einer Erwerbstätigkeit noch Haus haltarbeiten zu erledigen hätte. Mangels eines Aufgabenbereichs gilt die Beschwerdeführerin daher für die In v aliditätsbemessung als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich (BGE

142

V

290 E. 5, BGE 131 V 51 E. 5.1.2) .

Abgesehen davon hielt Dr. C.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest, dass die von der Abklärungsperson im Rahmen der Haushaltabklärung ermittelten Einschränkungen nicht ganz nachvollzogen werden könnten. So sei zu berücksichtigen, dass die Explorandin mit einer erwachsenen Tochter zusammenlebe und es im Haushalt nur wenig zu tun gebe. Es sollte ihr deshalb auch aufgrund des psychischen Zustandes möglich sein, die anfallenden Haus haltsarbeiten vollumfänglich durchzuführen (Urk. 6/130 S. 49 Mitte). Damit würde ohnehin im Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 0 % resultieren, da bei psychischen Einschränkungen der Einschätzung des Facharztes höheres Gewicht zu kommt als jener der Abklärungsperson (vgl.

Urteile des Bundesge richts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinwei sen) .

E. 5.4 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als maximal zu 60 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren ist. 6. 6.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen v orzunehmen, aus gehend von der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als maximal 60 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren ist (vgl. vor stehend E. 5). 6.2

Nach der präzisierten Rechtsprechung v on BGE

142

V

290 ist bei teilerwerbstä tigen V ersicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommens v er gleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein v ersi cherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen. Der In v aliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den v ersicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. 6.3

Mangels verlässlicher Lohnangaben und infolge unregelmässiger Erwerbstätig keit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) ab gestellt. Da sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen vom gleichen Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen für das Jahr 2012 (LSE

2012, S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1) auszugehen ist, resultiert bei einer noch möglichen Arbeitsfähigkeit von 60 % in ange stammter und angepasster Tätigkeit bei einer Qualifikation als zu maximal 60 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich (vgl. vorstehend E. 5) ein rentenan spruchsauschliessender Invaliditätsgrad von 0 %.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 10 F60.8) zu prüfen. Dr. C.___ erachtete diese nicht primär ver antwortlich für die Ar beitsunfähigkeit, sondern die depressive Erkrankung . Die vorhandenen persönlichen Ressourcen befand er jedoch insgesamt für gering (vgl. Urk. 6/130 S. 48 unten f.). Dr. C.___ konnte die vom Psychologen A.___ gestellten Diagnosen, insbesondere auch eine post traumatische Belastungs störung, nicht bestätigen (Urk. 6/130

S. 45 unten f.). Er wies jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen sei und mit grosser Wahrscheinlichkeit eine emotionale Mangelentwicklung mit möglicher starker Vernachlässigung erlitten habe (Urk. 6/130 S. 45 Mitte) .

Zum sozialen Kontext hielt Dr. C.___ fest, e s liege ein soziales Netzwerk vor, und die Explorandin könne auf die Hilfe ihrer Töchter zählen. Sie sei in der Kommunikationsfähigkeit nicht eingeschränkt, doch wirke sie nicht sehr moti viert, aktiv an ihrem Zustand mitzuarbeiten und v erhalte sich weitgehend passiv (Urk. 6/130

S. 50 oben). Da die Beschwerdeführerin seit jeher ihre Kon takte auf die Familie begrenzte (vgl. Urk. 6/130

S. 44 oben), lässt sich aus den eingeschränkten sozialen Kontakten nichts betreffend das Kr ank heits geschehen ableiten .

Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex sozialer Kontext; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine ressour cen hemmenden Aspekte, da seit jeher ein reduziertes soziales Umfeld bestanden hat . Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin als völlig reduziert be schrie be nen Aktivitätsniveaus (vgl.

Urk. 6/130

S. 45 unten f., S. 52 unten f.) ist zu beachten, dass nebst den eigentlichen krankheitsbedingten Ursachen auch sich ungünstig auswirkende familiäre Strukturen und aus invaliden versiche rungs rechtlicher Sicht unbeachtliche psychosoziale Faktoren ins Gewicht fallen.

So führte die Tochter der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung im Februar 2015 gegenüber der Abklärungsperson aus, dass die Beschwerde führerin nach der Einreise aus Guatemala nie richtig in die Schweiz integriert worden sei. Wenn es Probleme gegeben habe, hätten der Ehemann oder die Kinder diese abgenommen und die Beschwerdeführerin somit fast handlungs unfähig gemacht. Vom Ehemann sei sie zudem unterdrückt wor den und habe auch gar nichts machen dürfen (vgl. Urk. 6/34 S. 2 Mitte). 4.4

Zusammenfassend erscheint das von Dr. C.___ anhand eines strukturierten normati v en Prüfrasters beurteilte tatsächlich erreichbare Leistungs v ermögen der Beschwerdeführerin v on 6 0 % in ihrer angestammten und in jeder angepassten Tätigkeit als nach v ollziehbar und v ermag zu überzeugen. Hingegen kann auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach gemäss der - nun über holten - Rechtsprechung leichte bis mittelgradige depressi v e Störungen in der Regel als therapeutisch angehbar gelten und zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (v gl. vorstehend E. 2.1), nicht a bge stellt werden . Es ist damit gestützt auf die Ausführungen der Gutachter der Z.___ vom November 2016 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer ange stammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens ab November 2014 zu 40 % eingeschränkt ist. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00177

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 3. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch die Tochter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1967, meldete sich am 1 6. Februar 201 3 u nter Hinweis auf einen seit dem 5. Dezember 2011 bestehenden doppelten Bänderriss bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 24. März 2015 Bericht erstattet wurde (Urk. 6/34). Mit Vorbescheid vom 24. März 2015 (Urk. 6/38) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invali denrente bestehe. Nachdem die Versicherte dagegen am 19. April 2015 Einwän de erhoben hatte (Urk. 6/42), holte die IV-Stelle bei m Z.___ ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 11. November 2016 er stattet wurde (Urk. 6/130). Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente

(Urk. 6/133 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 7. Februar 2017, vertreten durch ihre Tochter Y.___, Beschwerde gegen die Verfügung vom

6. Januar 2017 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen

(Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

21. März 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 10. April 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Am 30. Mai 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 25. Juli 2017 wurde ihr Frist angesetzt, um Auskunft über das Vorliegen einer allfälligen Rechtsschutzversicherung zu geben (Urk. 10). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 24. August 2017 Stellung (Urk. 12-13).

Mit Gerichtsverfügung vom

29. August 2017 wu rde antragsgemäss (vgl. Urk. 8) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die ge mischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzu nehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beein trächtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgaben bereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grund sätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausge übten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbs tätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hin weisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeits pensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusser en Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundes gerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. De zember 2013 E. 3.1, je mit Hinweisen). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin s eit Dezember 2011 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei . Ohne Gesundheitsschaden würde sie ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin weiterhin in einem Pensum von 60 % nachgehen. Die restlichen 40 % entfielen auf den Haushalt. Aus ärztlicher Sicht sei eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht berücksichtigt werden, da es sich bei der diagnostizierten depressiven Entwicklung um ein vorübergehendes Leiden handle, das gut therapiert werden könne. Demnach erleide die Beschwer deführerin keine Erwerbseinbusse. Im Haushalt sei sie zu 8 % ein geschränkt. In Anwendung der gemischten Methode resultiere ein Invaliditäts grad von 3 % (S. 2 f.) . 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, s ie sei nicht einverstanden mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin. Wenn sie gesund wäre, müsste sie zu 100 % arbeiten, um ihren Lebensunterhalt finan zieren zu können (vgl. Urk. 8). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang ihre Qualifikation. 3. 3.1

A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie SBAP, stellte in seinem undatierten, am 22. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 6/74) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - andauernde Persönlichkeitsveränderung durch Extrembelastung (ICD-10 F62.0)

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), bestehend seit 14 jährig - Differenzialdiagnose: Traumafolgestörung mit Tendenz zum dissoziati ven Störungsbild milder Ausprägung (ICD-10 F44) mit starker Tendenz zu somatoformen Störungen (ICD-10 F45), inklusive somatoformen Schmerzstörungen (ICD-10 F45.5), inklusive Angststörung (Panik störung, ICD-10 F40.01, schwer) begleitet von einer nichtorganischen Störung des Schlaf- und Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.0)

Psychologe A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. No vember 2014 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 24. November 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). Wegen der Schwere der Schlafstörung, der Abhängigkeit von der Tochter, der Stärke der Panikattacken (und Ängste), der bestehenden Symptomatik, der schleppenden Besserung und der ungünsti gen sozialen Situation mit dem Bruder, bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerde führerin sei psychisch in hohem Grad in den sozialen Interaktionen und in der Selbständigkeit eingeschränkt (Ziff. 1.7). Psychologe A.___ führte aus, es fän den einmal pro Woche eine traumaspezifische Psychotherapie sowie eine Behandlung mit Psychopharmaka statt (Ziff. 1.5). 3.2

Am 11. November 2016 erstatteten Dr. med. B.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, Z.___, das von der Beschwerdegegnerin veran lasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/130). Die Gutachter stellten zusam menfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 69 V.): - persistierende Schmerzen im Sprunggelenksbereich links bei Status nach lateraler Kapselbandrekonstruktion am

4. Juli 2012 und Status nach Ent fernung eines Fadengranuloms sowie Exploration der Peronealsehne am 7. September 2012 bei Status nach rezidivierenden Supinations traumata mit chronischer Instabilität infolge Ruptur des Ligamentum talo-fibulare anterius - depressive Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F32.1) - Persönlichkeitsstörung mit unreifen, narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.8) - mittelschwere neuropsychologische Störung mit breit gestreuten, fronto temporoparietalen Hirnfunktionsschwächen beidseits

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Migräne, Medika menten übergebrauchskopfschmerzen, ein residuelles Horner Syndrom rechts bei Status nach Dissektion der Arteria carotis interna im Mai 2009, ein chronisches Lum bovertebral-Syndrom im Sinne vo n unspezifischen Kreuzschmerzen, bestehend seit 2015, klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, eine Epico ndylopa thia humeri radialis beidseits und ulnaris rechts sowie eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) .

Die Gutachter führten aus, der psychische Zustand wirke sich ungünstig auf die Verarbeitung der körperlichen Beschwerden aus, wobei bei einer Depression ohnehin von somatoformen Begleitreaktionen auszugehen sei, weswegen eine Schmerzstörung als eigenständige Diagnose hinterfragt werden könne (S. 70 Mitte).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, d ie neurologischen Diagnosen chronische Kopfschme rzen vom Spannungstyp, Mig räne und Medikamenten über gebrauchskopfschmerzen begründe te n normalerweise keine Arbei tsun fähig keit. Ebenfalls bestehe keine Be einträchtigung der Arbeitsfähig keit infolge des residuellen Hornersyndroms rechts (S. 71 unten) .

Die rheumatologische Beurteilung habe ergeben, dass initial seit den Supina tionstraumata im Frühjahr 2012 eine Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsmit arbeiterin von 100 % bestanden habe, dies geschätzt nach den beiden Opera tionen bis November 2012 (S. 72 Mitte).

Bezüglich einer Tätigkeit, die vorwiegend sitzend ausgeü bt werde, mit der Mög lichkeit z eitweise auch aufzustehen und die wegen der Rückenschmerzen keine wiederholten Torsionsbewegungen aufweise mit leicht bis auch mittelschweren Gewichtsbelastungen, bestehe seit November 2012 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es fänden sich am Bewegungsapparat weder klinisc h noch bildgebend Gründe für ei ne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adap tierten Täti gkeit. Bei dieser Beurteilung seien die Zeichen der Schmerzfehlverar be itung nicht mitberücksichtigt (S. 72 unten).

Aufgrund der depressiven Störung sei die Explorandin v ermindert belastbar. Sie brauche längere Erholungsphasen, und es sei mit kognitiven Beeinträchtigu ngen sowie

mit Schwierigkeiten im zwischen menschlichen Bereich

zu rech nen .

Sie stehe unter einer erhöhten Anspannung.

Es k önne dadurch für die angestammte Tätigkeit im Reini gungsbereich und für jegliche einfach strukturierte Tätigkeit ohne Ü ber nahme von Verantwortung eine 40% ige Einschränkung begründet werden . Diese Beeinträchtigung bestehe mindestens seit Aufn ahme der psychologischen Behandlung im November 2014 (S. 73 oben).

Aus neuropsychologischer Sicht sei die Versicherte i n ihrer angestammten ein fachen angeleiteten Tätigkeit oder

in einer Hilfstätigkeit ohne besondere Anfor derungen an Sorg falt, Genauigkeit, Aufmerksamkeit und Kurzzeitgedächtnis nahezu ganztags bei durchschnittlicher Leistung arbeitsfähig (S. 73 Mitte) .

Gesamtmedizinisch sei somit festzuhalten, dass der Versicherten für die ange stamm te Tätigkeit im Reinigungsbereich und in jeglicher alternativen einfach strukturierten adaptierten Tätigkeit ohne Übern ahme von Verantwortung eine 40%ige Ei nschränkung attestiert werden kö nn e . Diese Beeinträchtigung bestehe mindestens seit Aufnahme der psychologischen Behandlung im November 2014 (S. 73 unten). Zuvor könne der Versicherten auf Grund der Aktenlage in einer adaptierten Tätigkeit seit November 2012 keine Einschränkung attestiert werden (S. 74). 3.3

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 21. November 2016 (Urk. 6/132/ 5- 6) aus, das umfangreiche Gutachten sei unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten, nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Einge hen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Unter suchung erstellt worden. Die Gutachter seien nach ausführlicher fach spezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nach vollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähig keit der Versicherten gekommen, weshalb auf das Gutachten abzustellen sei. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging abweichend von der Einschätzung der Gutachter der Z.___ vom November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2), welche seit November 2014 aufgrund des psychischen Leidens eine um 40 % eingeschränkte Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit attestierten, davon aus, dass kein aus invalidenver sicherungsrechtlicher Sicht relevantes Leiden vorliege und in einer angepassten Tätigkeit damit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. vorste hend E. 2.1). 4.2

Das Z.___ -Gutachten erfüllt die formalen Beweiswert- Anforderungen (vorste hend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Dar über hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen.

In somatischer Hinsicht gingen die Gutachter davon aus, dass in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Es hätten sich am Bewegungsapparat weder klinisch noch bildgebend Gründe für eine Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit gefunden.

Die übrige medizinische Aktenlage hat diesbezüglich keine Hinweise ergeben, welche an dieser Einschätzung zweifeln liessen. Die seit November 2014 beste hende Einschränkung auch in adaptierten Tätigkeiten von 40 % resultierte auf grund der von Dr. C.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen. 4.3

N ach geänderter Rechtsprechung ist bei sämtlichen psychischen Leiden beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (zum strukturierten Beweisverfahren und den Indikatoren vgl. vorstehend E. 1.2) festzustellen, ob die Schwere des Krankheitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesundheits sschaden oder auf nicht versicherte Faktoren zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).

Zu der im Rahmen des Komplexes „ Gesundheitsschädigung “ zu prüfenden Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde lässt sich dem psychiatrischen Teil gutachten von Dr. C.___ entnehmen, dass aufgrund der etwa mittelschweren depressiven Störung, die auch dominiert werde von Ängsten, eine v erminderte Belastbarkeit resultiere, wodurch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, sich eine komplette Einschränkung jedoch nicht begründen lasse (Urk. 6/130 S. 47 oben).

Zu den konkreten Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, irgend welchen Aktivitäten nachzugehen und sei der Meinung, dass sie auch zu Hause kaum etwas tun könne. Sie verhalte sich passiv und pflege keine sozialen Kon takte (Urk. 6/130 S. 47 unten). Als allfällig vorhandene psychosoziale Belastungs faktoren nannte

Dr. C.___

ein tiefes Bildungsniveau und Sprach probleme, welche nebst kulturellen Hintergrundsfaktoren ihren Zustand eben falls ungünstig beeinflussen dürften (Urk. 6/130 S. 48 oben). Hinweise auf eine Aggravation verneinte er (Urk. 6/130 S. 48 Mitte).

Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Nur therapeutisch nicht mehr angehbare Stö rungen können rechtlich als invalidisierend gelten.

Z u erwähnen ist diesbezüglich, dass es sich bei der Behandlung bei m

Psycholo gen A.___

(vgl. vorstehend E. 3.1) nicht um eine fachärztliche Behandlung handelte und diese, wie Dr. C.___ ausführte, im Hinblick auf die Behandlung der Depression sowie der indizierten verhaltenstherapeutisch Massnahmen unge nügend ist. Dr. C.___ zog auch eine Behandlung in einer Tagesklinik in Betracht (vgl. Urk. 6/130 S. 46 Mitte, S. 51 oben).

Selbst die Beschwerdeführerin äusserte anlässlich der Begutachtung, dass sie von der Therapie beim Psycholo gen A.___ nur wenig profitiere (vgl. Urk. 6/130 S. 39 Mitte). Dr. C.___ stell te im Übrigen keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz fest (Urk. 6/130 S. 53 Mitte).

Damit steht fest, dass vorliegend nicht von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung ausgegangen werden kann, zumal das depressive Leiden ungenügend therapiert wurde.

Eingliederungsversuche wurden bislang nicht unternommen, jedoch führte Dr. C.___ hierzu aus, dass d ie Probleme bei der Eingliederung nur teilweise durch das Störungsbild zu erklären seien und zum Grossteil auch moti vationelle, bildungsabhängige und sprachliche Probleme vor lägen, welche die Eingliederung behinderten. Der Beschwerdeführerin wären Eingliederungs mass nahmen bei begleitender konsequenter Therapie halbtags möglich (Urk. 6/130 S.

52 oben).

Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheits wertigen Störungen (Indikator „Komorbiditäten“, vgl. vorstehend E. 1.2) ist fest zuhalten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Präzisierung von E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 durch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes ge richts 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 E. 8.1).

In somatischer Hinsicht wurde von den Gutachtern des Z.___ in einer ange passten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert, weshalb auch nicht von einer relevanten somatischen Komorbidität ausgegange n werden kann (vgl. vorstehend E. 3.2).

Was die zu prüfenden strukturellen Defizite im Sinne einer Persönlich keits problematik (Komplex der Persönlichkeit, vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) anbe langt, welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnte, sind die Auswirkungen der von Dr. C.___ diagnosti zierte n Persönlichkeitsstörung mit unreifen, narzisstischen Zügen (ICD 10 F60.8) zu prüfen. Dr. C.___ erachtete diese nicht primär ver antwortlich für die Ar beitsunfähigkeit, sondern die depressive Erkrankung . Die vorhandenen persönlichen Ressourcen befand er jedoch insgesamt für gering (vgl. Urk. 6/130 S. 48 unten f.). Dr. C.___ konnte die vom Psychologen A.___ gestellten Diagnosen, insbesondere auch eine post traumatische Belastungs störung, nicht bestätigen (Urk. 6/130

S. 45 unten f.). Er wies jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen sei und mit grosser Wahrscheinlichkeit eine emotionale Mangelentwicklung mit möglicher starker Vernachlässigung erlitten habe (Urk. 6/130 S. 45 Mitte) .

Zum sozialen Kontext hielt Dr. C.___ fest, e s liege ein soziales Netzwerk vor, und die Explorandin könne auf die Hilfe ihrer Töchter zählen. Sie sei in der Kommunikationsfähigkeit nicht eingeschränkt, doch wirke sie nicht sehr moti viert, aktiv an ihrem Zustand mitzuarbeiten und v erhalte sich weitgehend passiv (Urk. 6/130

S. 50 oben). Da die Beschwerdeführerin seit jeher ihre Kon takte auf die Familie begrenzte (vgl. Urk. 6/130

S. 44 oben), lässt sich aus den eingeschränkten sozialen Kontakten nichts betreffend das Kr ank heits geschehen ableiten .

Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex sozialer Kontext; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine ressour cen hemmenden Aspekte, da seit jeher ein reduziertes soziales Umfeld bestanden hat . Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin als völlig reduziert be schrie be nen Aktivitätsniveaus (vgl.

Urk. 6/130

S. 45 unten f., S. 52 unten f.) ist zu beachten, dass nebst den eigentlichen krankheitsbedingten Ursachen auch sich ungünstig auswirkende familiäre Strukturen und aus invaliden versiche rungs rechtlicher Sicht unbeachtliche psychosoziale Faktoren ins Gewicht fallen.

So führte die Tochter der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung im Februar 2015 gegenüber der Abklärungsperson aus, dass die Beschwerde führerin nach der Einreise aus Guatemala nie richtig in die Schweiz integriert worden sei. Wenn es Probleme gegeben habe, hätten der Ehemann oder die Kinder diese abgenommen und die Beschwerdeführerin somit fast handlungs unfähig gemacht. Vom Ehemann sei sie zudem unterdrückt wor den und habe auch gar nichts machen dürfen (vgl. Urk. 6/34 S. 2 Mitte). 4.4

Zusammenfassend erscheint das von Dr. C.___ anhand eines strukturierten normati v en Prüfrasters beurteilte tatsächlich erreichbare Leistungs v ermögen der Beschwerdeführerin v on 6 0 % in ihrer angestammten und in jeder angepassten Tätigkeit als nach v ollziehbar und v ermag zu überzeugen. Hingegen kann auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach gemäss der - nun über holten - Rechtsprechung leichte bis mittelgradige depressi v e Störungen in der Regel als therapeutisch angehbar gelten und zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (v gl. vorstehend E. 2.1), nicht a bge stellt werden . Es ist damit gestützt auf die Ausführungen der Gutachter der Z.___ vom November 2016 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer ange stammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens ab November 2014 zu 40 % eingeschränkt ist. 5.

5.1

Strittig und zu prüfen ist weiter die Qualifikation der Beschwerdeführerin. Mass gebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persön lichen Neigungen und Begabungen zu berücks ichtigen (vgl. vorstehend E. 1.4).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.

5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 2 4. März 2015 (Urk. 6/34) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Aufgabenbereich Tätige aus. Festgelegt wurde dies gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie heute bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründe zu 60 % arbeiten würde (vgl. Urk. 6/34 Ziff. 2.5-6).

Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/

11) lässt sich ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin nie in grösserem A usmass erwerbstätig war und dass sie auch nie ein nur annähernd so hohes Jahreseinkommen erzielt hat, wie ihr nun von der Beschwerdegegnerin als Valideneinkommen angerech net wurde (vgl. Urk. 2). In Anbetracht dessen, dass in Bezug auf die 1987 und 1990 geborenen Töchter spätestens ab 2008 keine Betreuungsaufgaben mehr einer höheren Erwerbstätigkeit im Wege standen und zuvor bereits ein massge bendes Teilzei tpensum möglich gewesen wäre, erscheint das von der Abklä rungsperson festgelegte Pensum von 60 % eher als fraglich. Auch genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie schon allein aus finanziellen Gründen 100 % arbeiten müsste (vgl. vorstehend E. 2.2)

nicht, eine höhere Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu begründen, zumal schon seit 2004 eine finanzielle Abhängigkeit von der Sozialhilfe bestand (vgl. Urk. 6 /34 Ziff. 2.4), ohne dass ernsthafte Bemühungen belegt sind, das Pensum zu erhöhen. Für die Wahl der anwendbaren Bemessungsmethode ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der beste h enden finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwie weit sie unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I

160/02 vom 19. August 2002, E. 2.2). 5.3

Mit Blick auf den Aufgabenbereich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltabklärung im Februar 2015 mit einer ihrer erwachse nen Töchter einen Zweipersonenh aushalt führte, wobei die Tochter sie massge blich unterstützte, was im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht erwartet werden kann (vgl. Urk. 6/34 Ziff. 2.3.1 und Ziff. 6). Von der Beschwerdeführerin wahrzunehmende Betreuungspflichten bestehen keine mehr. In Anbetracht dieser familiären V erhältnisse und unter Berücksichtigung der im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Tochter ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall neben einer Erwerbstätigkeit noch Haus haltarbeiten zu erledigen hätte. Mangels eines Aufgabenbereichs gilt die Beschwerdeführerin daher für die In v aliditätsbemessung als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich (BGE

142

V

290 E. 5, BGE 131 V 51 E. 5.1.2) .

Abgesehen davon hielt Dr. C.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest, dass die von der Abklärungsperson im Rahmen der Haushaltabklärung ermittelten Einschränkungen nicht ganz nachvollzogen werden könnten. So sei zu berücksichtigen, dass die Explorandin mit einer erwachsenen Tochter zusammenlebe und es im Haushalt nur wenig zu tun gebe. Es sollte ihr deshalb auch aufgrund des psychischen Zustandes möglich sein, die anfallenden Haus haltsarbeiten vollumfänglich durchzuführen (Urk. 6/130 S. 49 Mitte). Damit würde ohnehin im Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 0 % resultieren, da bei psychischen Einschränkungen der Einschätzung des Facharztes höheres Gewicht zu kommt als jener der Abklärungsperson (vgl.

Urteile des Bundesge richts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinwei sen) . 5.4

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als maximal zu 60 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren ist. 6. 6.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen v orzunehmen, aus gehend von der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als maximal 60 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren ist (vgl. vor stehend E. 5). 6.2

Nach der präzisierten Rechtsprechung v on BGE

142

V

290 ist bei teilerwerbstä tigen V ersicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommens v er gleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein v ersi cherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen. Der In v aliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den v ersicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. 6.3

Mangels verlässlicher Lohnangaben und infolge unregelmässiger Erwerbstätig keit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) ab gestellt. Da sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen vom gleichen Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen für das Jahr 2012 (LSE

2012, S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1) auszugehen ist, resultiert bei einer noch möglichen Arbeitsfähigkeit von 60 % in ange stammter und angepasster Tätigkeit bei einer Qualifikation als zu maximal 60 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich (vgl. vorstehend E. 5) ein rentenan spruchsauschliessender Invaliditätsgrad von 0 %.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan