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IV.2017.00176

Invalidenrente, Neuanmeldung, keine wesentliche Veränderung ausgewiesen, Abweisung

Zürich SozVersG · 2018-11-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1970, besuchte in der Türkei die Primarschule und die Oberstufe und reiste im Jahr 198 8 in die Schweiz ein, wo er verschieden en Er werbstätigkeiten nachging .

Z uletzt war er seit 2001 als Maschinenführer bei der Y.___ AG tätig .

Seit ungefähr 2002 litt er an Schmerzen im Bereich des Nackens und auch in der /im rechten Schulter/Arm . Ab April 2005 war er vollständig ar beit s unfähig geschrieben . Mit Gesuch vom 1 4. Dezember 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Bewegungseinschränkung, Kraftlosigkeit und Schmerzen erst mals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/4) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher wie medizinischer Hinsicht und veranlasste ein e psychiatrische Begutachtung (G ut achten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Dezember 2007; Urk. 7/49). M it Verfü gung vom 14. Juli 2008 verneinte sie

ge stützt auf einen errechneten Invaliditätsg rad von rund 9 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/68). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. März 2010 in dem Sinne gut, dass es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu ergänzenden medizinischen Ab k lärungen an die IV-Stelle zurü ckwies (Urk. 7/77; Prozess IV.2008.00945). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch die Begutachtungsstelle A.___

bidisziplinär

untersuchen . Gestützt auf das entsprechende (psychiatrisch -rheumatologische) Gutachten

(vom 21. Dezember 2010, Urk. 7/89) verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 17.

April 2011 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Grad 23

%; vgl. Urk. 7/103). Diese Verfügung blieb unangefochten.

Nachdem seitens der IV-Stelle zwischenzeitlich Eingliederungsbemühungen ein geleitet bzw. fortgesetzt worden waren, beantragte der Versicherte mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 bei der IV-Stelle die erneute Überprüfung des Gesund heitszustandes bzw . Leistungsanspruchs (Urk. 7/152) . Die IV-Stelle holte darauf hin bei den

im Gesuch auf geführten behandelnden Ärzten aktuelle medizinische Berichte ein (Urk. 7/163-167) . Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2016 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens (Invalidenrente) in Aus sicht mit der Begründung, dass keine Verschlechterung des Gesun dheitszustandes ausgewiesen sei

(Urk. 7/168) . Daran hielt sie nach erfolgtem Einw and vom 27. Dezember 2016 (Urk. 7/169) mit Verfügung vom 31. Januar 2017 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erh o b X.___ hierorts mit Eingabe vom 8.

Februar 2017 Be schwerde und beantragt e, dass die Verfügung vom 31. Januar 2017 aufzuheben und ihm entweder eine halbe Rente zu gewähren oder er zu begutachten sei; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle ste llte mit Vernehmlassung vom 10. März 2017 Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer unter Anordnung eines zweiten Schrift enwechsels mit Verfügung vom 3. April 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk.

9). Die dem Beschwerdeführer zur Replik eingeräumte Frist verstrich in der Folge unbenutzt (Urk.

11). Mit Eingabe vom 20.

August 2018 reichte der Beschwerdeführer ergänzende medizinische Unterlagen ins Recht (Urk. 14 und Urk. 15/1-4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellung nahme hierzu (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung vom 3 1. Januar 2017 im Wesentlichen damit, dass der Versicherte über das nötige Rüstzeug verfüge, um sich selbständig zu bewerben, weshalb die Eingliederung sbemühungen im März 2016 wieder

eingestellt worden seien. Aus medizinischer Sicht sei daran festzu halten, dass dem Versicherten die Ausübung einer angepassten Tätigkeit weiter hin zu 100

% möglich und zumutbar sei. Eine V erschlechterung der Gesundheit sei nicht a usgewiesen, es könne weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 23

% ausgegangen werden, wie er in der rechtskräftigen Verfügung vom 17.

April 2012 (richtig: 2011) aufgeführt sei (Urk. 2). 2.2

Dagegen macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass er seit Jahren erhebliche gesundheitliche Probleme vor allem im Nackenbereich mit Schmerzausstrahlung in den rechten Arm habe .

I m Laufe der Zeit seien auch noch ps y chische Beschwerden hinzugetreten, s eit Langem befinde er sich in einer aus geprägten Depression. Der Gesundhei ts zustand habe sich erheblich verschlech tert.

D ie medizinischen Fakten und ärztlichen Berichte seien von der IV-Stelle nicht angemessen berücksichtigt worden (Urk. 1). 2.3

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 7. Oktober 2015 eingetreten und hat nach getätigten Abklärungen einen Anspruch auf eine Invalidenrente erneut verneint (Urk. 2) . Zu prüfen ist daher, ob seit Ergehen der den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinenden Verfügung vom 17.

April 2011 (Urk. 7/103) bis zum

Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verf ügung vom 3 1. Januar 2017 (Urk. 2) eine wesentliche Änderung in den massgeblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche nunmehr Anspruch auf eine Rente ergibt (vgl. vorstehend E. 1.2) . 3. 3.1

Der Verfügung vom 17.

April 2011 (Urk. 7/103) lag in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache das

psychiatrisch-rheumatologische G utachten der Begutachtungs stelle A.___ vom 21. Dezember 2010 zugrunde (Urk. 7/89; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss Urk.

7/94 S. 2 f.) . Darin hatten die ver antwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen erhoben (Urk. 7/89 S. 23):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches zerviko z ephales und zervikobrachiales Syndrom rechts mit myofascialen Veränderungen okzipital, paravertebral sowie im Bereiche des Schultergürtels bei multiplen Spondylarthrosen C2 bis C5, massiver Streck haltung der Halswirbelsäule, ventraler hyperostotischer

Spondylosis

defor mans C4/5 und ausgeprägter Osteochondrose C6/7 2. Chronische Periarthropathia

humeroscapularis

tendopathica rechts 3. Sensibles Ulnaris -Kompressions-Syndrom rechts

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Dysthymia (ICD-10: F34.1) 2. Status nach Facettengelenksinfiltrationen C2/3, C3/4 und C4/5 rechts am 15.09.2005

I n ihrer Beurteilung hatten die verantwortlichen Ärzte ausgeführt, die rheumato logischen Erkrankungen stünden beim Exploranden im Vordergrund. Die psychi schen Beeinträchtigungen beruhte n auf einer Reihe von IV -fremden Faktoren; sie seien

– wie schon von Dr. Z.___ im Jahr 2007 in praktisch identischer Weise festgestellt - als eine psychische Verstimmung zu betrachten und begründeten keine Arbeitsunfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht werde in Bezug auf die Tätigkeit als Maschinenführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine körperlich leichtere (Verweis-)Tätigkeit sei hingegen zu 100 % zumutbar. Dass nach einer so langen Zeit ohne Arbeit nur eine schrittweise Reintegration in den Arbeitsmarkt erfolgen könne und eine schrittweise Steigerung der Belastung er folgen sollte, verstehe sich von selbst (Ur k. 7/ 89 S. 23) . 3.2

Nach erfolgter Neuanmeldung durch den Versicherten holte die IV-Stelle die fol genden ärztlich en Berichte ein:

3.2.1

Dr. med. B.___, Arzt für Neurologie, der den Versicherten seit 200 3 neuro -psychiatrisch betreu t, stellte in seinem Bericht vom 11. Mai 2016 an die IV-Stelle die fo lgende n Diagnosen (Urk. 7/163 S. 6): - Chronisches, stark beeinträchtigendes therapieresistentes Lumbo -

(wohl: Cerviko -) V ertebralsyndrom bei schwergradigen

Osteochondrosen

C3-C6 mit Einengung der Neuroforamina C3/C4 und C4/C5, - Langdauernde, zunehmende Depressi on, aktuell ziemlich ausgeprägt

the rapie

- und kontrollbedürftig, - Im Laufe der Jahre aufgetretenes, beeinträchtigendes generalis i ertes Schmerzsyndrom

Für die übrigen Diagnosen verwies er auf die beiliegenden Berichte anderer Ärzte. Dr. B.___

führte zur Hauptsache aus, der Versicherte habe aktenkundig ausge prägte störende und beeinträchtigende Schmerzen im Nacken- / Schulterbereich mit Rechtsbetonung, und auch Schmerzausstrahlung vorwiegend in den rechten Arm. Die Beweglichkeit der HWS sei ziemlich eingeschränkt. Diesen Beschwerden lägen ausgeprägte Osteochondrosen im HWS - Bereich zugrunde. Im Laufe der Jahre habe der Versicherte noch zusätzlich eine ausgeprägte, therapie- und kon trollbedürftige Depression entwickelt, auch habe sich der Schmerz generalisiert . Trotz der intensiven therapeutischen Bemühungen sei keine Besserung eingetre ten, sondern die Beschwerden hätten im Gegenteil zugenommen. Aus orthopädi scher, neurologischer und psychiatrischer Sicht sei der Patient seit L angem und aktuell für jegliche in Frage kommenden einfachen körperlichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu höchstens 50

% arbeitsfähig. Zukünftig wäre es ein Er folg, wenn der Patient diese Restarbeitsfähigkeit aufrechterhalten könnte. Da die Beschwerden seit Jahren vorhanden und chronifiziert und therapieresistent ge blieben seien, s e i ke ine Besserung zu erwarten, medizinisch wäre es ein Erfolg, wenn man weitere Verschlechterungen vermeiden könnte (Urk. 7/163 S. 7 f.).

Dem Bericht von Dr. B.___

lagen ärz t liche Berichte von Dr. med. C.___, Fach arzt für Chirurgie und Orthopädie, vom 13. Februar 201 3 sowie ein Bericht des Instituts D.___, vom 1 3. Mai 2013 be treffend MRI der HWS bei (Urk. 7/163 S. 9f.) . 3.2.2

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie sowie seit Januar 2014 Hausarzt des Versicherten, diagnostizierte in seinem Formularbericht vom 21. Juni 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches therapieresistentes Lumbo -

(wohl: Cerviko -) V ertebralsyndrom sowie schwere Osteochondrosen HWK 3-6 mit foraminalen Einengungen C3/4

-

C4/5, eine chronische Depression sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine medikamenteninduzierte Hepatopathie (seit 2014), eine Eisen mangelanämie, einen Vitamin D3 - und B12 - Mangel sowie eine Insulin Re sistance . Er gab unter Hinweis auf die in den Berichte n von Dr. B.___ erhobenen Befunde

im Wesentlichen an, der Versicherte habe die aufgelisteten Beschwerden und gesu ndheitlichen Probleme seit 200 3. D ie Prognose sei eher ungünstig mit Blick auf die Progredienz der Beschwerden, das Schmerzsyndrom und die Depres sion. Aufgrund der bekannten Beschwerden bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer geschützten Tätigkeit, diese erschwerten eine erfolgreiche Eingliederung (Urk. 7/165) . 3.2.3

In seiner Stellungnahme vom 2 1. Juli 2016 hielt Dr. m ed. F .___, Facharzt FMH für A llgemeine Medizin, sowie zuständiger Arzt vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, fest, es könne klar davon ausgegangen werden, dass sich der ganze Gesundheitszustand seit dem Entscheid vom Februar 2011 nicht wesentlich geändert habe, und dass weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe (Urk. 7/167 S. 5). 3.3

Mit Eingabe vom 2 0. August 2018 reichte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren

Berichte des Spitals G .___ über ein durchgeführtes MRI der Halswirbelsäule vom 10. Juli 2018 (Urk. 15/1), ein MRI Arthro des Schulterge lenks rechts vom 12. Juli 2018 (Urk. 15/2) sowie ein MRI Arthro des S chulterge lenks links vom 13. Juli 2018 (Urk. 15/3) zu den Akten.

E benso legte er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H .___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates an der Klinik I .___, vom 1 8. Juli 2018 ins Recht (Ur k.

15/4).

In L etzterem diagnostizierte Dr. H .___ ein gesichertes chronisches Cervikalsyn drom mit multisegmentalen Osteochondrosen und ausgeprägter foraminaler Ste nose C4/5 rechts mit Irritation der Nervenwurzel C5 rechts, geringere Ausprägung rechts, eine gesichert transmurale

Supraspinatussehnenruptur Schultergelenk, Partialruptur der kranialen Subscapularissehne, mässige ACG-Arthrose, gesichert aktivierte ACG-Arthrose rechts mit Pasta Läsion

und kranialseitiger

Subscapula rissehnenpartialruptur .

Er führte im Wesentlichen aus, a ufgrund der mittlerweile abgeschlossenen MRT Diagnostik kämen doch substanzielle Befunde zum Vor schein. Im Bereich der HWS bestehe eine cervikale

Radikulopathie C5/6 rechts seitig, welche teilweise die Schulterbeschwerden rechts miterklären könne. Be züglich Schultern finde sich rechts führend eine aktivierte ACG-Arthrose sowie Partialläsion der Supraspinatus

- und Subscapularissehne . Links finde sich neu eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne . Der neu diagnostizierte Riss der Supraspinatussehne links stelle eine Operationsindikation bei diesem erst 48 Jahre alten Patienten dar (Urk. 15/4) . 4.

4.1

V orliegend steht eine allfällige Veränderung in den

mas s geblichen Verhältnissen seit

Ergehen der anspruchsverneinenden Verfügung vom

17. April 2011 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

31. Januar 2017 zu r Beur teilung (vgl. E. 2.3 hievor). Vorwegzuschicken ist daher, dass d ie vom Beschwer deführer

mit Eingabe vom 20.

August 2018 eingereichten medizinischen

Berichte

- da sie nach dem relevanten Zeitraum

datieren und

n icht ersic h tlic h ist, dass sie (auch)

auf den erwähnten Beurteilungsz eitraum Bezug nehmen würden

(vgl. E. 3.3 hievor) - im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben (vgl. jedoch E. 5

hienach) . 4.2

Was alsdann das im vorliegenden Verfahren der Neuanmeldung gegebene Thema der anspruchserheblichen Veränderung betrifft,

ist zunächst festzustellen, dass eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausge macht werden kann .

So geht a us den Berichte n

der behandelnden Ärzte

Dr. B.___ und Dr. E.___ vielmehr hervor, dass nach wie vor im Wesentlichen dieselben

Gesundheitsschäden

(namentlich degenerativ e Veränderungen

im Bereich der Halswirbelsäule und der rechten Schulter)

im Vordergrund stehen, wie sie bereits anlässlich der

Untersuchung durch die Begutachtungsstelle A.___

im Jahr 2010 befundet w o rden

waren . Auch so weit Dr. B.___

– selber nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und ohne lege artis gestellte psychiatrische Diagnose

– ausführt, der Versicherte habe «im Laufe der Jahre» noch zusätzlich (zu den somatischen Beschwerden) eine ausgeprägte therapie- und kontrollbedür ftige Depression entwickelt,

und

dass er (der Versicherte) die Schmerzen als mehr störend

empfinde, ergibt sich daraus nichts zugunsten einer

Verschlechterung. So hatte

Dr. B.___ beim Versicherten bereits im Jahr 2006 eine depressive Entwicklung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert

und

der Versicherte

– gemäss den

damaligen Ausführungen

von Dr. B.___ - b e reits damals eine Schmerzzunahme bzw. unerträgliche Schmerzen beklagt (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 13. Juli 2006; Urk. 7/19 S. 6) . Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass bezogen auf den vorliegend massgeblichen Beurteilungs z eitraum mit der geschilderte n Beschwerdezunahme eine Abnahme des

erwerbli chen Leistungsvermögen s einhergegangen wäre .

Vielmehr führt Dr. B.___

aus, dass der Versich e rte «seit langem» (und auch aktuell) für jegliche in Frage kom mende einfache Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu höchstens 50

% arbeitsfähig sei (Urk. 7/163 S. 8), wobei

diese Beurteilung

seinen

bereits

im Jahr 2006 getä tigten Angaben

an die IV-Stelle

entspricht :

Da nach war der Versich e rte

(schon damals) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu höchstens 40-50

% arbeitsfähig einzu schätz en (vgl. wiederum Bericht vom 13. Juli 2006; Urk.

7/19 S. 5; vgl. ebenso Bericht von Dr. B.___

an Dr. J .___ vom 23. Se p tember 2011; Urk. 3/ 7 S. 2), was nicht für eine rechtserhebliche Veränderung spricht . Festzu stellen ist alsdann, dass der Versicherte nach Angaben von Dr. B.___

« seit Jahren » die gleiche Medikati o n einni m mt

(Bericht vom 11. Mai 2016; Urk. 7/163 S. 7), was ebenfalls auf einen im W e sentlichen unveränderten Gesundheitszu stand hin deutet . 4.3

M it Blick auf die Angaben der behandelnden Ärzte

ist dem RAD der IV-Stelle daher darin zu folgen, dass aus gesundheitlicher Sicht i m relevanten Beurtei lungszeitraum

vo n einer

unveränderten medizinischen Situation auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund hat die IV-Stelle zu Recht keine weitergehende n medizi nischen Abklärungen

veranlasst . Da im Übrigen

auch nicht geltend gemacht wird oder ersichtlich ist, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes verändert hätten, ist

insgesamt keine rechts er h ebliche Veränderung

und somit na ch wie vor kein Rentenanspruch ausgewie sen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Anzumerken ist allerdings, dass die

vom Beschwerdeführer mit Eingabe vo m 20. August 2018 ins Recht gelegten,

im vorliegenden Verfahren nicht zu berück sichtigenden (E. 4.1 hie r vor)

medizinischen Akten, namentlich der Bericht von Dr. H .___ vom 18. Juli 2018 (Urk. 12= Urk. 15/4), mit Blick auf die darin auf geführten Ergebnisse der im Juli 2018 durchgeführten bildgebenden

Abklärungen eine zwischenzeitliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes (insbesondere im Schulterbereich) jedenfalls glaubhaft machen. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils

an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie die se -

teilweise auch bei ihr eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 12) - als Neuan meldung en tgegennehme und diese materiell prüfe . 6. 6.1

Der Beschwerdeführer beantragt e

in seiner Beschwerde die Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). 6.2

Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei,

der die nötigen Mittel fehlen und de re n Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch hin die Bezahlun g der Verfahrenskosten erlassen. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten auf zukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205).

D en Nachweis der Bedürftigkeit hat d ie gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzule gen und soweit möglich zu belegen (Randacher, in: Gesetz über das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 5 zu § 16 GSVGer). 6.3

M it Verfügung vom 13. Februar 201 7 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer Ge legenheit eingeräumt, seine prozessuale Bedürftigkeit darzulegen. Dieser Auffor derung kam er innert Frist

nicht nach . A uch hat er b is heute weder das ihm zu gestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ausgefüllt ein gereicht,

noch sonstige U nterlagen zur Substantiierung seines Gesuchs um un entgeltliche Prozessführung ins Recht gelegt. W ie mit Verfügung vom

13. Februar 2017 angedroht, ist daher davon auszugehen, dass keine pr ozessuale Bedürftig keit besteht . Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher

abzuweisen . 6 . 4

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2017 um unentgeltliche Prozess führung wird abgewiesen, u nd erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie im Sinne von E. 5 verfahre. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1970, besuchte in der Türkei die Primarschule und die Oberstufe und reiste im Jahr 198 8 in die Schweiz ein, wo er verschieden en Er werbstätigkeiten nachging .

Z uletzt war er seit 2001 als Maschinenführer bei der Y.___ AG tätig .

Seit ungefähr 2002 litt er an Schmerzen im Bereich des Nackens und auch in der /im rechten Schulter/Arm . Ab April 2005 war er vollständig ar beit s unfähig geschrieben . Mit Gesuch vom 1 4. Dezember 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Bewegungseinschränkung, Kraftlosigkeit und Schmerzen erst mals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/4) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher wie medizinischer Hinsicht und veranlasste ein e psychiatrische Begutachtung (G ut achten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Dezember 2007; Urk. 7/49). M it Verfü gung vom 14. Juli 2008 verneinte sie

ge stützt auf einen errechneten Invaliditätsg rad von rund 9 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/68). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. März 2010 in dem Sinne gut, dass es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu ergänzenden medizinischen Ab k lärungen an die IV-Stelle zurü ckwies (Urk. 7/77; Prozess IV.2008.00945). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch die Begutachtungsstelle A.___

bidisziplinär

untersuchen . Gestützt auf das entsprechende (psychiatrisch -rheumatologische) Gutachten

(vom 21. Dezember 2010, Urk. 7/89) verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 17.

April 2011 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Grad 23

%; vgl. Urk. 7/103). Diese Verfügung blieb unangefochten.

Nachdem seitens der IV-Stelle zwischenzeitlich Eingliederungsbemühungen ein geleitet bzw. fortgesetzt worden waren, beantragte der Versicherte mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 bei der IV-Stelle die erneute Überprüfung des Gesund heitszustandes bzw . Leistungsanspruchs (Urk. 7/152) . Die IV-Stelle holte darauf hin bei den

im Gesuch auf geführten behandelnden Ärzten aktuelle medizinische Berichte ein (Urk. 7/163-167) . Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2016 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens (Invalidenrente) in Aus sicht mit der Begründung, dass keine Verschlechterung des Gesun dheitszustandes ausgewiesen sei

(Urk. 7/168) . Daran hielt sie nach erfolgtem Einw and vom 27. Dezember 2016 (Urk. 7/169) mit Verfügung vom 31. Januar 2017 fest (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 2 Dagegen erh o b X.___ hierorts mit Eingabe vom 8.

Februar 2017 Be schwerde und beantragt e, dass die Verfügung vom 31. Januar 2017 aufzuheben und ihm entweder eine halbe Rente zu gewähren oder er zu begutachten sei; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle ste llte mit Vernehmlassung vom 10. März 2017 Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer unter Anordnung eines zweiten Schrift enwechsels mit Verfügung vom 3. April 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk.

9). Die dem Beschwerdeführer zur Replik eingeräumte Frist verstrich in der Folge unbenutzt (Urk.

11). Mit Eingabe vom 20.

August 2018 reichte der Beschwerdeführer ergänzende medizinische Unterlagen ins Recht (Urk. 14 und Urk. 15/1-4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellung nahme hierzu (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung vom 3 1. Januar 2017 im Wesentlichen damit, dass der Versicherte über das nötige Rüstzeug verfüge, um sich selbständig zu bewerben, weshalb die Eingliederung sbemühungen im März 2016 wieder

eingestellt worden seien. Aus medizinischer Sicht sei daran festzu halten, dass dem Versicherten die Ausübung einer angepassten Tätigkeit weiter hin zu 100

% möglich und zumutbar sei. Eine V erschlechterung der Gesundheit sei nicht a usgewiesen, es könne weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 23

% ausgegangen werden, wie er in der rechtskräftigen Verfügung vom 17.

April 2012 (richtig: 2011) aufgeführt sei (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass er seit Jahren erhebliche gesundheitliche Probleme vor allem im Nackenbereich mit Schmerzausstrahlung in den rechten Arm habe .

I m Laufe der Zeit seien auch noch ps y chische Beschwerden hinzugetreten, s eit Langem befinde er sich in einer aus geprägten Depression. Der Gesundhei ts zustand habe sich erheblich verschlech tert.

D ie medizinischen Fakten und ärztlichen Berichte seien von der IV-Stelle nicht angemessen berücksichtigt worden (Urk. 1).

E. 2.3 hievor). Vorwegzuschicken ist daher, dass d ie vom Beschwer deführer

mit Eingabe vom 20.

August 2018 eingereichten medizinischen

Berichte

- da sie nach dem relevanten Zeitraum

datieren und

n icht ersic h tlic h ist, dass sie (auch)

auf den erwähnten Beurteilungsz eitraum Bezug nehmen würden

(vgl. E. 3.3 hievor) - im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben (vgl. jedoch E.

E. 3 sowie ein Bericht des Instituts D.___, vom 1 3. Mai 2013 be treffend MRI der HWS bei (Urk. 7/163 S. 9f.) .

E. 3.1 Der Verfügung vom 17.

April 2011 (Urk. 7/103) lag in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache das

psychiatrisch-rheumatologische G utachten der Begutachtungs stelle A.___ vom 21. Dezember 2010 zugrunde (Urk. 7/89; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss Urk.

7/94 S. 2 f.) . Darin hatten die ver antwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen erhoben (Urk. 7/89 S. 23):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches zerviko z ephales und zervikobrachiales Syndrom rechts mit myofascialen Veränderungen okzipital, paravertebral sowie im Bereiche des Schultergürtels bei multiplen Spondylarthrosen C2 bis C5, massiver Streck haltung der Halswirbelsäule, ventraler hyperostotischer

Spondylosis

defor mans C4/5 und ausgeprägter Osteochondrose C6/7 2. Chronische Periarthropathia

humeroscapularis

tendopathica rechts 3. Sensibles Ulnaris -Kompressions-Syndrom rechts

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Dysthymia (ICD-10: F34.1) 2. Status nach Facettengelenksinfiltrationen C2/3, C3/4 und C4/5 rechts am 15.09.2005

I n ihrer Beurteilung hatten die verantwortlichen Ärzte ausgeführt, die rheumato logischen Erkrankungen stünden beim Exploranden im Vordergrund. Die psychi schen Beeinträchtigungen beruhte n auf einer Reihe von IV -fremden Faktoren; sie seien

– wie schon von Dr. Z.___ im Jahr 2007 in praktisch identischer Weise festgestellt - als eine psychische Verstimmung zu betrachten und begründeten keine Arbeitsunfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht werde in Bezug auf die Tätigkeit als Maschinenführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine körperlich leichtere (Verweis-)Tätigkeit sei hingegen zu 100 % zumutbar. Dass nach einer so langen Zeit ohne Arbeit nur eine schrittweise Reintegration in den Arbeitsmarkt erfolgen könne und eine schrittweise Steigerung der Belastung er folgen sollte, verstehe sich von selbst (Ur k. 7/ 89 S. 23) .

E. 3.2 Nach erfolgter Neuanmeldung durch den Versicherten holte die IV-Stelle die fol genden ärztlich en Berichte ein:

E. 3.2.1 Dr. med. B.___, Arzt für Neurologie, der den Versicherten seit 200

E. 3.2.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie sowie seit Januar 2014 Hausarzt des Versicherten, diagnostizierte in seinem Formularbericht vom 21. Juni 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches therapieresistentes Lumbo -

(wohl: Cerviko -) V ertebralsyndrom sowie schwere Osteochondrosen HWK 3-6 mit foraminalen Einengungen C3/4

-

C4/5, eine chronische Depression sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine medikamenteninduzierte Hepatopathie (seit 2014), eine Eisen mangelanämie, einen Vitamin D3 - und B12 - Mangel sowie eine Insulin Re sistance . Er gab unter Hinweis auf die in den Berichte n von Dr. B.___ erhobenen Befunde

im Wesentlichen an, der Versicherte habe die aufgelisteten Beschwerden und gesu ndheitlichen Probleme seit 200 3. D ie Prognose sei eher ungünstig mit Blick auf die Progredienz der Beschwerden, das Schmerzsyndrom und die Depres sion. Aufgrund der bekannten Beschwerden bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer geschützten Tätigkeit, diese erschwerten eine erfolgreiche Eingliederung (Urk. 7/165) .

E. 3.2.3 In seiner Stellungnahme vom 2 1. Juli 2016 hielt Dr. m ed. F .___, Facharzt FMH für A llgemeine Medizin, sowie zuständiger Arzt vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, fest, es könne klar davon ausgegangen werden, dass sich der ganze Gesundheitszustand seit dem Entscheid vom Februar 2011 nicht wesentlich geändert habe, und dass weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe (Urk. 7/167 S. 5).

E. 3.3 Mit Eingabe vom 2 0. August 2018 reichte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren

Berichte des Spitals G .___ über ein durchgeführtes MRI der Halswirbelsäule vom 10. Juli 2018 (Urk. 15/1), ein MRI Arthro des Schulterge lenks rechts vom 12. Juli 2018 (Urk. 15/2) sowie ein MRI Arthro des S chulterge lenks links vom 13. Juli 2018 (Urk. 15/3) zu den Akten.

E benso legte er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H .___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates an der Klinik I .___, vom 1 8. Juli 2018 ins Recht (Ur k.

15/4).

In L etzterem diagnostizierte Dr. H .___ ein gesichertes chronisches Cervikalsyn drom mit multisegmentalen Osteochondrosen und ausgeprägter foraminaler Ste nose C4/5 rechts mit Irritation der Nervenwurzel C5 rechts, geringere Ausprägung rechts, eine gesichert transmurale

Supraspinatussehnenruptur Schultergelenk, Partialruptur der kranialen Subscapularissehne, mässige ACG-Arthrose, gesichert aktivierte ACG-Arthrose rechts mit Pasta Läsion

und kranialseitiger

Subscapula rissehnenpartialruptur .

Er führte im Wesentlichen aus, a ufgrund der mittlerweile abgeschlossenen MRT Diagnostik kämen doch substanzielle Befunde zum Vor schein. Im Bereich der HWS bestehe eine cervikale

Radikulopathie C5/6 rechts seitig, welche teilweise die Schulterbeschwerden rechts miterklären könne. Be züglich Schultern finde sich rechts führend eine aktivierte ACG-Arthrose sowie Partialläsion der Supraspinatus

- und Subscapularissehne . Links finde sich neu eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne . Der neu diagnostizierte Riss der Supraspinatussehne links stelle eine Operationsindikation bei diesem erst 48 Jahre alten Patienten dar (Urk. 15/4) .

E. 4.1 hie r vor)

medizinischen Akten, namentlich der Bericht von Dr. H .___ vom 18. Juli 2018 (Urk. 12= Urk. 15/4), mit Blick auf die darin auf geführten Ergebnisse der im Juli 2018 durchgeführten bildgebenden

Abklärungen eine zwischenzeitliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes (insbesondere im Schulterbereich) jedenfalls glaubhaft machen. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils

an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie die se -

teilweise auch bei ihr eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 12) - als Neuan meldung en tgegennehme und diese materiell prüfe . 6. 6.1

Der Beschwerdeführer beantragt e

in seiner Beschwerde die Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). 6.2

Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei,

der die nötigen Mittel fehlen und de re n Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch hin die Bezahlun g der Verfahrenskosten erlassen. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten auf zukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205).

D en Nachweis der Bedürftigkeit hat d ie gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzule gen und soweit möglich zu belegen (Randacher, in: Gesetz über das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 5 zu § 16 GSVGer). 6.3

M it Verfügung vom 13. Februar 201

E. 4.2 Was alsdann das im vorliegenden Verfahren der Neuanmeldung gegebene Thema der anspruchserheblichen Veränderung betrifft,

ist zunächst festzustellen, dass eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausge macht werden kann .

So geht a us den Berichte n

der behandelnden Ärzte

Dr. B.___ und Dr. E.___ vielmehr hervor, dass nach wie vor im Wesentlichen dieselben

Gesundheitsschäden

(namentlich degenerativ e Veränderungen

im Bereich der Halswirbelsäule und der rechten Schulter)

im Vordergrund stehen, wie sie bereits anlässlich der

Untersuchung durch die Begutachtungsstelle A.___

im Jahr 2010 befundet w o rden

waren . Auch so weit Dr. B.___

– selber nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und ohne lege artis gestellte psychiatrische Diagnose

– ausführt, der Versicherte habe «im Laufe der Jahre» noch zusätzlich (zu den somatischen Beschwerden) eine ausgeprägte therapie- und kontrollbedür ftige Depression entwickelt,

und

dass er (der Versicherte) die Schmerzen als mehr störend

empfinde, ergibt sich daraus nichts zugunsten einer

Verschlechterung. So hatte

Dr. B.___ beim Versicherten bereits im Jahr 2006 eine depressive Entwicklung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert

und

der Versicherte

– gemäss den

damaligen Ausführungen

von Dr. B.___ - b e reits damals eine Schmerzzunahme bzw. unerträgliche Schmerzen beklagt (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 13. Juli 2006; Urk. 7/19 S. 6) . Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass bezogen auf den vorliegend massgeblichen Beurteilungs z eitraum mit der geschilderte n Beschwerdezunahme eine Abnahme des

erwerbli chen Leistungsvermögen s einhergegangen wäre .

Vielmehr führt Dr. B.___

aus, dass der Versich e rte «seit langem» (und auch aktuell) für jegliche in Frage kom mende einfache Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu höchstens 50

% arbeitsfähig sei (Urk. 7/163 S. 8), wobei

diese Beurteilung

seinen

bereits

im Jahr 2006 getä tigten Angaben

an die IV-Stelle

entspricht :

Da nach war der Versich e rte

(schon damals) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu höchstens 40-50

% arbeitsfähig einzu schätz en (vgl. wiederum Bericht vom 13. Juli 2006; Urk.

7/19 S.

E. 4.3 M it Blick auf die Angaben der behandelnden Ärzte

ist dem RAD der IV-Stelle daher darin zu folgen, dass aus gesundheitlicher Sicht i m relevanten Beurtei lungszeitraum

vo n einer

unveränderten medizinischen Situation auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund hat die IV-Stelle zu Recht keine weitergehende n medizi nischen Abklärungen

veranlasst . Da im Übrigen

auch nicht geltend gemacht wird oder ersichtlich ist, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes verändert hätten, ist

insgesamt keine rechts er h ebliche Veränderung

und somit na ch wie vor kein Rentenanspruch ausgewie sen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Anzumerken ist allerdings, dass die

vom Beschwerdeführer mit Eingabe vo m 20. August 2018 ins Recht gelegten,

im vorliegenden Verfahren nicht zu berück sichtigenden (E.

E. 5 ; vgl. ebenso Bericht von Dr. B.___

an Dr. J .___ vom 23. Se p tember 2011; Urk. 3/

E. 7 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer Ge legenheit eingeräumt, seine prozessuale Bedürftigkeit darzulegen. Dieser Auffor derung kam er innert Frist

nicht nach . A uch hat er b is heute weder das ihm zu gestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ausgefüllt ein gereicht,

noch sonstige U nterlagen zur Substantiierung seines Gesuchs um un entgeltliche Prozessführung ins Recht gelegt. W ie mit Verfügung vom

13. Februar 2017 angedroht, ist daher davon auszugehen, dass keine pr ozessuale Bedürftig keit besteht . Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher

abzuweisen . 6 . 4

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2017 um unentgeltliche Prozess führung wird abgewiesen, u nd erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie im Sinne von E. 5 verfahre. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00176

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

30. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1970, besuchte in der Türkei die Primarschule und die Oberstufe und reiste im Jahr 198 8 in die Schweiz ein, wo er verschieden en Er werbstätigkeiten nachging .

Z uletzt war er seit 2001 als Maschinenführer bei der Y.___ AG tätig .

Seit ungefähr 2002 litt er an Schmerzen im Bereich des Nackens und auch in der /im rechten Schulter/Arm . Ab April 2005 war er vollständig ar beit s unfähig geschrieben . Mit Gesuch vom 1 4. Dezember 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Bewegungseinschränkung, Kraftlosigkeit und Schmerzen erst mals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/4) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher wie medizinischer Hinsicht und veranlasste ein e psychiatrische Begutachtung (G ut achten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Dezember 2007; Urk. 7/49). M it Verfü gung vom 14. Juli 2008 verneinte sie

ge stützt auf einen errechneten Invaliditätsg rad von rund 9 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/68). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. März 2010 in dem Sinne gut, dass es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu ergänzenden medizinischen Ab k lärungen an die IV-Stelle zurü ckwies (Urk. 7/77; Prozess IV.2008.00945). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch die Begutachtungsstelle A.___

bidisziplinär

untersuchen . Gestützt auf das entsprechende (psychiatrisch -rheumatologische) Gutachten

(vom 21. Dezember 2010, Urk. 7/89) verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 17.

April 2011 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Grad 23

%; vgl. Urk. 7/103). Diese Verfügung blieb unangefochten.

Nachdem seitens der IV-Stelle zwischenzeitlich Eingliederungsbemühungen ein geleitet bzw. fortgesetzt worden waren, beantragte der Versicherte mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 bei der IV-Stelle die erneute Überprüfung des Gesund heitszustandes bzw . Leistungsanspruchs (Urk. 7/152) . Die IV-Stelle holte darauf hin bei den

im Gesuch auf geführten behandelnden Ärzten aktuelle medizinische Berichte ein (Urk. 7/163-167) . Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2016 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens (Invalidenrente) in Aus sicht mit der Begründung, dass keine Verschlechterung des Gesun dheitszustandes ausgewiesen sei

(Urk. 7/168) . Daran hielt sie nach erfolgtem Einw and vom 27. Dezember 2016 (Urk. 7/169) mit Verfügung vom 31. Januar 2017 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erh o b X.___ hierorts mit Eingabe vom 8.

Februar 2017 Be schwerde und beantragt e, dass die Verfügung vom 31. Januar 2017 aufzuheben und ihm entweder eine halbe Rente zu gewähren oder er zu begutachten sei; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle ste llte mit Vernehmlassung vom 10. März 2017 Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer unter Anordnung eines zweiten Schrift enwechsels mit Verfügung vom 3. April 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk.

9). Die dem Beschwerdeführer zur Replik eingeräumte Frist verstrich in der Folge unbenutzt (Urk.

11). Mit Eingabe vom 20.

August 2018 reichte der Beschwerdeführer ergänzende medizinische Unterlagen ins Recht (Urk. 14 und Urk. 15/1-4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellung nahme hierzu (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung vom 3 1. Januar 2017 im Wesentlichen damit, dass der Versicherte über das nötige Rüstzeug verfüge, um sich selbständig zu bewerben, weshalb die Eingliederung sbemühungen im März 2016 wieder

eingestellt worden seien. Aus medizinischer Sicht sei daran festzu halten, dass dem Versicherten die Ausübung einer angepassten Tätigkeit weiter hin zu 100

% möglich und zumutbar sei. Eine V erschlechterung der Gesundheit sei nicht a usgewiesen, es könne weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 23

% ausgegangen werden, wie er in der rechtskräftigen Verfügung vom 17.

April 2012 (richtig: 2011) aufgeführt sei (Urk. 2). 2.2

Dagegen macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass er seit Jahren erhebliche gesundheitliche Probleme vor allem im Nackenbereich mit Schmerzausstrahlung in den rechten Arm habe .

I m Laufe der Zeit seien auch noch ps y chische Beschwerden hinzugetreten, s eit Langem befinde er sich in einer aus geprägten Depression. Der Gesundhei ts zustand habe sich erheblich verschlech tert.

D ie medizinischen Fakten und ärztlichen Berichte seien von der IV-Stelle nicht angemessen berücksichtigt worden (Urk. 1). 2.3

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 7. Oktober 2015 eingetreten und hat nach getätigten Abklärungen einen Anspruch auf eine Invalidenrente erneut verneint (Urk. 2) . Zu prüfen ist daher, ob seit Ergehen der den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinenden Verfügung vom 17.

April 2011 (Urk. 7/103) bis zum

Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verf ügung vom 3 1. Januar 2017 (Urk. 2) eine wesentliche Änderung in den massgeblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche nunmehr Anspruch auf eine Rente ergibt (vgl. vorstehend E. 1.2) . 3. 3.1

Der Verfügung vom 17.

April 2011 (Urk. 7/103) lag in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache das

psychiatrisch-rheumatologische G utachten der Begutachtungs stelle A.___ vom 21. Dezember 2010 zugrunde (Urk. 7/89; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss Urk.

7/94 S. 2 f.) . Darin hatten die ver antwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen erhoben (Urk. 7/89 S. 23):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches zerviko z ephales und zervikobrachiales Syndrom rechts mit myofascialen Veränderungen okzipital, paravertebral sowie im Bereiche des Schultergürtels bei multiplen Spondylarthrosen C2 bis C5, massiver Streck haltung der Halswirbelsäule, ventraler hyperostotischer

Spondylosis

defor mans C4/5 und ausgeprägter Osteochondrose C6/7 2. Chronische Periarthropathia

humeroscapularis

tendopathica rechts 3. Sensibles Ulnaris -Kompressions-Syndrom rechts

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Dysthymia (ICD-10: F34.1) 2. Status nach Facettengelenksinfiltrationen C2/3, C3/4 und C4/5 rechts am 15.09.2005

I n ihrer Beurteilung hatten die verantwortlichen Ärzte ausgeführt, die rheumato logischen Erkrankungen stünden beim Exploranden im Vordergrund. Die psychi schen Beeinträchtigungen beruhte n auf einer Reihe von IV -fremden Faktoren; sie seien

– wie schon von Dr. Z.___ im Jahr 2007 in praktisch identischer Weise festgestellt - als eine psychische Verstimmung zu betrachten und begründeten keine Arbeitsunfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht werde in Bezug auf die Tätigkeit als Maschinenführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine körperlich leichtere (Verweis-)Tätigkeit sei hingegen zu 100 % zumutbar. Dass nach einer so langen Zeit ohne Arbeit nur eine schrittweise Reintegration in den Arbeitsmarkt erfolgen könne und eine schrittweise Steigerung der Belastung er folgen sollte, verstehe sich von selbst (Ur k. 7/ 89 S. 23) . 3.2

Nach erfolgter Neuanmeldung durch den Versicherten holte die IV-Stelle die fol genden ärztlich en Berichte ein:

3.2.1

Dr. med. B.___, Arzt für Neurologie, der den Versicherten seit 200 3 neuro -psychiatrisch betreu t, stellte in seinem Bericht vom 11. Mai 2016 an die IV-Stelle die fo lgende n Diagnosen (Urk. 7/163 S. 6): - Chronisches, stark beeinträchtigendes therapieresistentes Lumbo -

(wohl: Cerviko -) V ertebralsyndrom bei schwergradigen

Osteochondrosen

C3-C6 mit Einengung der Neuroforamina C3/C4 und C4/C5, - Langdauernde, zunehmende Depressi on, aktuell ziemlich ausgeprägt

the rapie

- und kontrollbedürftig, - Im Laufe der Jahre aufgetretenes, beeinträchtigendes generalis i ertes Schmerzsyndrom

Für die übrigen Diagnosen verwies er auf die beiliegenden Berichte anderer Ärzte. Dr. B.___

führte zur Hauptsache aus, der Versicherte habe aktenkundig ausge prägte störende und beeinträchtigende Schmerzen im Nacken- / Schulterbereich mit Rechtsbetonung, und auch Schmerzausstrahlung vorwiegend in den rechten Arm. Die Beweglichkeit der HWS sei ziemlich eingeschränkt. Diesen Beschwerden lägen ausgeprägte Osteochondrosen im HWS - Bereich zugrunde. Im Laufe der Jahre habe der Versicherte noch zusätzlich eine ausgeprägte, therapie- und kon trollbedürftige Depression entwickelt, auch habe sich der Schmerz generalisiert . Trotz der intensiven therapeutischen Bemühungen sei keine Besserung eingetre ten, sondern die Beschwerden hätten im Gegenteil zugenommen. Aus orthopädi scher, neurologischer und psychiatrischer Sicht sei der Patient seit L angem und aktuell für jegliche in Frage kommenden einfachen körperlichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu höchstens 50

% arbeitsfähig. Zukünftig wäre es ein Er folg, wenn der Patient diese Restarbeitsfähigkeit aufrechterhalten könnte. Da die Beschwerden seit Jahren vorhanden und chronifiziert und therapieresistent ge blieben seien, s e i ke ine Besserung zu erwarten, medizinisch wäre es ein Erfolg, wenn man weitere Verschlechterungen vermeiden könnte (Urk. 7/163 S. 7 f.).

Dem Bericht von Dr. B.___

lagen ärz t liche Berichte von Dr. med. C.___, Fach arzt für Chirurgie und Orthopädie, vom 13. Februar 201 3 sowie ein Bericht des Instituts D.___, vom 1 3. Mai 2013 be treffend MRI der HWS bei (Urk. 7/163 S. 9f.) . 3.2.2

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie sowie seit Januar 2014 Hausarzt des Versicherten, diagnostizierte in seinem Formularbericht vom 21. Juni 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches therapieresistentes Lumbo -

(wohl: Cerviko -) V ertebralsyndrom sowie schwere Osteochondrosen HWK 3-6 mit foraminalen Einengungen C3/4

-

C4/5, eine chronische Depression sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine medikamenteninduzierte Hepatopathie (seit 2014), eine Eisen mangelanämie, einen Vitamin D3 - und B12 - Mangel sowie eine Insulin Re sistance . Er gab unter Hinweis auf die in den Berichte n von Dr. B.___ erhobenen Befunde

im Wesentlichen an, der Versicherte habe die aufgelisteten Beschwerden und gesu ndheitlichen Probleme seit 200 3. D ie Prognose sei eher ungünstig mit Blick auf die Progredienz der Beschwerden, das Schmerzsyndrom und die Depres sion. Aufgrund der bekannten Beschwerden bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer geschützten Tätigkeit, diese erschwerten eine erfolgreiche Eingliederung (Urk. 7/165) . 3.2.3

In seiner Stellungnahme vom 2 1. Juli 2016 hielt Dr. m ed. F .___, Facharzt FMH für A llgemeine Medizin, sowie zuständiger Arzt vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, fest, es könne klar davon ausgegangen werden, dass sich der ganze Gesundheitszustand seit dem Entscheid vom Februar 2011 nicht wesentlich geändert habe, und dass weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe (Urk. 7/167 S. 5). 3.3

Mit Eingabe vom 2 0. August 2018 reichte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren

Berichte des Spitals G .___ über ein durchgeführtes MRI der Halswirbelsäule vom 10. Juli 2018 (Urk. 15/1), ein MRI Arthro des Schulterge lenks rechts vom 12. Juli 2018 (Urk. 15/2) sowie ein MRI Arthro des S chulterge lenks links vom 13. Juli 2018 (Urk. 15/3) zu den Akten.

E benso legte er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H .___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates an der Klinik I .___, vom 1 8. Juli 2018 ins Recht (Ur k.

15/4).

In L etzterem diagnostizierte Dr. H .___ ein gesichertes chronisches Cervikalsyn drom mit multisegmentalen Osteochondrosen und ausgeprägter foraminaler Ste nose C4/5 rechts mit Irritation der Nervenwurzel C5 rechts, geringere Ausprägung rechts, eine gesichert transmurale

Supraspinatussehnenruptur Schultergelenk, Partialruptur der kranialen Subscapularissehne, mässige ACG-Arthrose, gesichert aktivierte ACG-Arthrose rechts mit Pasta Läsion

und kranialseitiger

Subscapula rissehnenpartialruptur .

Er führte im Wesentlichen aus, a ufgrund der mittlerweile abgeschlossenen MRT Diagnostik kämen doch substanzielle Befunde zum Vor schein. Im Bereich der HWS bestehe eine cervikale

Radikulopathie C5/6 rechts seitig, welche teilweise die Schulterbeschwerden rechts miterklären könne. Be züglich Schultern finde sich rechts führend eine aktivierte ACG-Arthrose sowie Partialläsion der Supraspinatus

- und Subscapularissehne . Links finde sich neu eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne . Der neu diagnostizierte Riss der Supraspinatussehne links stelle eine Operationsindikation bei diesem erst 48 Jahre alten Patienten dar (Urk. 15/4) . 4.

4.1

V orliegend steht eine allfällige Veränderung in den

mas s geblichen Verhältnissen seit

Ergehen der anspruchsverneinenden Verfügung vom

17. April 2011 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

31. Januar 2017 zu r Beur teilung (vgl. E. 2.3 hievor). Vorwegzuschicken ist daher, dass d ie vom Beschwer deführer

mit Eingabe vom 20.

August 2018 eingereichten medizinischen

Berichte

- da sie nach dem relevanten Zeitraum

datieren und

n icht ersic h tlic h ist, dass sie (auch)

auf den erwähnten Beurteilungsz eitraum Bezug nehmen würden

(vgl. E. 3.3 hievor) - im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben (vgl. jedoch E. 5

hienach) . 4.2

Was alsdann das im vorliegenden Verfahren der Neuanmeldung gegebene Thema der anspruchserheblichen Veränderung betrifft,

ist zunächst festzustellen, dass eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausge macht werden kann .

So geht a us den Berichte n

der behandelnden Ärzte

Dr. B.___ und Dr. E.___ vielmehr hervor, dass nach wie vor im Wesentlichen dieselben

Gesundheitsschäden

(namentlich degenerativ e Veränderungen

im Bereich der Halswirbelsäule und der rechten Schulter)

im Vordergrund stehen, wie sie bereits anlässlich der

Untersuchung durch die Begutachtungsstelle A.___

im Jahr 2010 befundet w o rden

waren . Auch so weit Dr. B.___

– selber nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und ohne lege artis gestellte psychiatrische Diagnose

– ausführt, der Versicherte habe «im Laufe der Jahre» noch zusätzlich (zu den somatischen Beschwerden) eine ausgeprägte therapie- und kontrollbedür ftige Depression entwickelt,

und

dass er (der Versicherte) die Schmerzen als mehr störend

empfinde, ergibt sich daraus nichts zugunsten einer

Verschlechterung. So hatte

Dr. B.___ beim Versicherten bereits im Jahr 2006 eine depressive Entwicklung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert

und

der Versicherte

– gemäss den

damaligen Ausführungen

von Dr. B.___ - b e reits damals eine Schmerzzunahme bzw. unerträgliche Schmerzen beklagt (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 13. Juli 2006; Urk. 7/19 S. 6) . Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass bezogen auf den vorliegend massgeblichen Beurteilungs z eitraum mit der geschilderte n Beschwerdezunahme eine Abnahme des

erwerbli chen Leistungsvermögen s einhergegangen wäre .

Vielmehr führt Dr. B.___

aus, dass der Versich e rte «seit langem» (und auch aktuell) für jegliche in Frage kom mende einfache Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu höchstens 50

% arbeitsfähig sei (Urk. 7/163 S. 8), wobei

diese Beurteilung

seinen

bereits

im Jahr 2006 getä tigten Angaben

an die IV-Stelle

entspricht :

Da nach war der Versich e rte

(schon damals) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu höchstens 40-50

% arbeitsfähig einzu schätz en (vgl. wiederum Bericht vom 13. Juli 2006; Urk.

7/19 S. 5; vgl. ebenso Bericht von Dr. B.___

an Dr. J .___ vom 23. Se p tember 2011; Urk. 3/ 7 S. 2), was nicht für eine rechtserhebliche Veränderung spricht . Festzu stellen ist alsdann, dass der Versicherte nach Angaben von Dr. B.___

« seit Jahren » die gleiche Medikati o n einni m mt

(Bericht vom 11. Mai 2016; Urk. 7/163 S. 7), was ebenfalls auf einen im W e sentlichen unveränderten Gesundheitszu stand hin deutet . 4.3

M it Blick auf die Angaben der behandelnden Ärzte

ist dem RAD der IV-Stelle daher darin zu folgen, dass aus gesundheitlicher Sicht i m relevanten Beurtei lungszeitraum

vo n einer

unveränderten medizinischen Situation auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund hat die IV-Stelle zu Recht keine weitergehende n medizi nischen Abklärungen

veranlasst . Da im Übrigen

auch nicht geltend gemacht wird oder ersichtlich ist, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes verändert hätten, ist

insgesamt keine rechts er h ebliche Veränderung

und somit na ch wie vor kein Rentenanspruch ausgewie sen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Anzumerken ist allerdings, dass die

vom Beschwerdeführer mit Eingabe vo m 20. August 2018 ins Recht gelegten,

im vorliegenden Verfahren nicht zu berück sichtigenden (E. 4.1 hie r vor)

medizinischen Akten, namentlich der Bericht von Dr. H .___ vom 18. Juli 2018 (Urk. 12= Urk. 15/4), mit Blick auf die darin auf geführten Ergebnisse der im Juli 2018 durchgeführten bildgebenden

Abklärungen eine zwischenzeitliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes (insbesondere im Schulterbereich) jedenfalls glaubhaft machen. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils

an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie die se -

teilweise auch bei ihr eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 12) - als Neuan meldung en tgegennehme und diese materiell prüfe . 6. 6.1

Der Beschwerdeführer beantragt e

in seiner Beschwerde die Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). 6.2

Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei,

der die nötigen Mittel fehlen und de re n Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch hin die Bezahlun g der Verfahrenskosten erlassen. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten auf zukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205).

D en Nachweis der Bedürftigkeit hat d ie gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzule gen und soweit möglich zu belegen (Randacher, in: Gesetz über das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 5 zu § 16 GSVGer). 6.3

M it Verfügung vom 13. Februar 201 7 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer Ge legenheit eingeräumt, seine prozessuale Bedürftigkeit darzulegen. Dieser Auffor derung kam er innert Frist

nicht nach . A uch hat er b is heute weder das ihm zu gestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ausgefüllt ein gereicht,

noch sonstige U nterlagen zur Substantiierung seines Gesuchs um un entgeltliche Prozessführung ins Recht gelegt. W ie mit Verfügung vom

13. Februar 2017 angedroht, ist daher davon auszugehen, dass keine pr ozessuale Bedürftig keit besteht . Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher

abzuweisen . 6 . 4

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2017 um unentgeltliche Prozess führung wird abgewiesen, u nd erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie im Sinne von E. 5 verfahre. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann