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IV.2017.00175

Neuanmeldung, keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands

Zürich SozVersG · 2018-11-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1967, war seit dem 1. September 1987 als Mitarbeiterin Abpacklinie

in der Fleischproduktion bei der A.___

tä tig ( Urk. 6/13) , als sie sich am 5. September 2007 an ihrem Arbeitsplatz eine Kontu sion des re chten Daumens zuzog ( Urk. 6/8/22 und

Urk. 6/8/24 ). Am 11 . Septem ber 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte

wegen Nacken-, Schulter- und Armschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Am 1 5. März 2010 teilte die IV-Stelle ihr mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsma ssnahmen möglich seien ( Urk. 6/2 0). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte orthopädisch (Gutach ten von Dr. B.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vom 2 6. März 2010; Urk. 6/23 ) und psychiatrisch (Gutachten von Dr. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0. Oktober 2010; Urk. 6/34 ) begutachten. Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2011 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrent e, da aus ärztlicher Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 6/57). Die dag egen von der Versi cherten am 2 2. August 2011 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/60 ) wurde vom Sozi alversicherungsgericht mit Urteil IV.2011.00865 vom 5. Februar 2013 abgewie sen ( Urk. 6/64). Dagegen erhob die Versicherte am 1 8. März 2013 beim Bundes gericht Beschwerde (Urk. 6/65), die mit Urteil 9C_211/2013 vom 4. Juli 2013 abgewiesen wurde ( Urk. 6/72). 1.2

Am 7. Mai 2013 (Eingangsdatum) hatte sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 6/67). Am 1 8. Juli 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Rheumatologie, Psychiatrie) notwendig sei ( Urk. 6/69). Mit Eingabe vom 1 9. Juli 2013 beantragte die Versicherte, dass zusätzlich auch

eine neurologische Untersuchung durchgeführt werde ( Urk. 6/70 ). Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2013 hielt die IV-Stelle

an der Durchführung einer rheumatologisch-psychiatrisc hen Begutachtung fest ( Urk. 6/74). Daraufhin

gab sie bei D.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. E.___ , FMH Innere Medizin und Rheumatologie, ein Gutachten in Auftrag, das am 3. Dezember 2013 erstattet wurde ( Urk. 6/79). Mit Vorbescheid vom 3 0. Januar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/82), wogegen diese am 1 9. Februar 2014 Einwand erhob ( Urk. 6/84). Am 3 1. März 20 14 wurde die Ver sicherte im S pital F.___ an der linken Schulter operiert ( Urk. 6/87 ) , a m 11. September 2014 folgte ein operativer Eingriff am rechten Knie (Urk. 6/94). Die IV-Stelle holte die

Bericht e von Dr. G.___ , FMH Chirurgie, vom 9. Januar 2015 ( Urk. 6/99) und von Dr. H.___ , FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2015 (Eingangsdatum; Urk. 6/115) ein. Nachdem sich die IV-Stelle und di e Versicherte hinsichtlich der Fachd isziplin ( en ) einer weiteren medizinischen Begutachtung zunächst wiederum uneinig gewesen waren ( Urk. 6/106, Urk. 6/108 und

Urk. 6/ 111-112 ), gab die IV-Stelle schliesslich bei der Gutachterstell e I.___

ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen All gemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag (Expertise vom 9. Juni 2016, Urk. 6/127). Hie rzu nahm die Versicherte am 11. August 2016 Stellung ( Urk. 6/133). Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 teil t e die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Gesundheitszustand mit einem Schmerzmittelentzug wesentlich verbe ssert werden könne , und wie s sie auf ihre

Mitwirkungspflicht

hin ( Urk. 6/136). Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 21 % ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 8. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, ihr rückwirkend eine angemessene Rente zuzusprechen und auszu zahlen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwer deführerin am 2 1. März 2017 angezeigt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität

der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V

198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, da ss auf das Gutachten des I.___ vom 9. Juni 2016 abgestellt wer den könne. Demnach sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Produktions mitarbeiterin in der Fleischverpackung nicht mehr möglich . Eine leidensange passte Tätigkeit sei ihr allerdings zu 100 % zumutbar . Ohne Behinderung könnte die Beschwerdeführeri n ein Einkommen von Fr. 68'519.-- erzielen, mit Behinde rung ein solches von Fr. 54'332.--. Es sei daher eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'187.-- und ein Invaliditätsgrad von 21 % gegeben. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass auf das Gutachten des I.___ vom 9. Juni 2016 w egen diverser Mängel nicht abgestellt werden könne. Der orthopädische G utachter des I.___ sei

zu wenig auf die erheblichen degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) eingegangen. Eben falls nicht nachvollziehbar se i, weshalb er trotz der im

Arthro -MRI vom 15.

April 2016 festgestellten Befunde an der linken Schulter der Meinung sei, die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin sei

nach der Operation vom 3 1. März 2014 bloss vorübergehend für sechs Monate beeinträchtigt gewesen. Mit der Einschät zung, wonach der operative Eingriff

vom 1 0. September 2014 am rechten Knie zu einer Arbeitsunfähigkeit von drei bis vier Wochen geführt habe, setze sich der orthopädische G utachter des I.___ in Widerspruch zur echtzeitlichen Beurtei lung von Dr. G.___ , welcher im Bericht vom 9. Januar 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. Septe mber 2014 bis Ende Januar 2015 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 201 5 attestiert habe. Zu dem habe der orthopädische G utachter des I.___ den happigen Vorhalt einer bewusstseinsna hen Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung in keiner Art und W eise dokumentiert . Die behandelnde Psychiaterin Dr. H.___ habe

im Bericht vom 2 7. J uni 2016 im Gegensatz zum psychiat rischen G utachter des I.___ sodann eine seit zwei bis drei Jahre n bestehende rezidivierende, mittelschwere bis schwere Depression festgestellt . Schliess lich sei der neurologische G utachter des I.___ weder auf den Analgetika-Abusus noch auf die Folgen der Migräne der Beschwerdeführerin eingegangen . Nachdem die Beschwerdegegnerin diese Män gel nicht von sich au s behoben habe, werde beantragt , dass das Gericht ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gebe, um einen weiteren zeitlichen Ver zug zu vermeiden ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3. 3.1

3.1.1

Der rentenverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Juni 2011 ( Urk. 6/57) , die vom Bundesgericht mit Urteil 9C_211/2013 vom 4. Juli 2013

letztinstanzlich bestätigt wurde ( Urk. 6/72 ), lag in medizinischer Hinsicht das orthopädische Gutachten von Dr. B.___ vom 2 6. März 2010 ( Urk. 6/23) und die psychiatrische Expertise von Dr. C.___ vom 3 0. Oktober 2010 (Urk. 6/34) zugrunde. 3.1.2

Dr. B.___ stellt e im

Gutachten vom 2 6. März 2010 folgende Diagnosen ( Urk. 6/23/14 ): (1) Zervikalsyndrom rechts mit/bei: - deutlicher paramedianer linksseitiger Diskushernie C5/C6 mit Kontakt und Abflachung des Myelons links und Vorwölbung in das linke intervertebrale Foramen ohne Myelopathie (ICD-10: M50.9) - ohne rechtsseitige Kompression (2) Verdacht auf Schmerzvera r beitungsstörung (Differentialdiagnose: Erschöpfungs - depression ) (3) Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts, operationswürdig (ICD-10: G56.0)

Dr. B.___ führte aus, dass aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe . Aus medizinischer Sicht sei die Operation des CTS rechts anzustreben. Postoperativ sei eine Arbeits unfähigkeit für vier bis fünf Wochen anzunehmen . Aufgrund der Gesamtsitua tion empfehle er eine psychiatrische Abklärung bzw. Begutachtung der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/23/14). 3.1.3

Dr. C.___ nannte im Gutachten vom 3 0. Oktober 2010 folgende Diagnosen ( Urk. 6/34/ 25):

(1) Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44. 2)/ anfallsweise Migräne mit Aura (2) degenerative HWS-Beschwerden (3) leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts (4) Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise Symptomausweitung

sensu

Matheson

Dr. C.___ erklärte, dass aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit in einem ähnlichen Aufgabenbereich wie dem bisherigen (Stelle gekündigt) auszugehen sei (Urk. 6/34/ 25). 3 .2 3.2.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. Mai 2013

(Eingangsdatum , Urk. 6/67 ) sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig: 3.2.2

D.___ und Dr. E.___ führten im psychiatrisch-rheumatologischen Gut achten vom 3. Dezember 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 6/79/ 33): - c hronifiziertes

cervikovertebrales diffus lokalisiertes Schmerzsyndrom - mit z eitweise fortgeleiteten Missempfindungen in beide oberen Extremitäten, deutlich rechtsbetont - z usätzlich nicht näher spezifizierbare Weichteil-Missempfindung betont Schultergürtelregion und Musculus

pectoralis -Region rechts mit Einschluss des rechten Oberarmes, weniger Unterarm rechts ohne somatisches reproduzierbares Korrelat mit - m ultiplen inkonstant reproduzierbaren Tenderpoints an oberen und weniger unteren Extremit äten, deutlich rechtsbetont bei - m ehrsegmentalen beginnenden degenerativen Veränderungen cervikal , diskret lumbal ohne Hinweise für eine fa cettengelenksfortgeleitete resp.

radikuläre Reiz- oder Ausfalls ymptomatik

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit nannten sie (Urk. 6/79/33): (1) leichte depressive Störung (ICD-10: F32.0) (2) undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) (3) nicht näher spezifizierbare lumbovertebrale Missempfindungen - o hne radiologisches oder klinisches Korrelat s ubjek tive Fremdkörper-Wahrnehmung im B ereich der gesamten rechten Kör - perhälfte , betont rechte obere und weniger rechte untere Extremität mit - Angabe einer netza rtigen Missempfindung ohne neurolog isches Korrelat - Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung (4) D iskrepanzen betreffend spontanes und beobachtetes Bewegungsverhalten hin sichtlich der geschilderten Limitationen mit Hinweisen für eine gewisse bewusstseins nahe Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung (5) elektrophysiologisch dokumentiertes rechtsseitig leichtes und linksseitig sehr leichtes Karpaltunnelsyndrom - a ktuell subjektiv beschwerdefrei

D.___ und Dr. E.___ gaben an, dass unter Einhaltung der rheumato logischerseits genannten Schonkriterien (keine repetitiven Gewichtsbelastungen über 15 kg [muskulärer Zug am cervikalen Achsenskelett], keine monot onen HWS-Arbeitspositionen in maximal flektierter, extendierter oder lang e andau ernder links/rechts rotierter Stellung; keine kaltfeuchte Exposition, keine lang anhaltende Durchzug- oder Windexposition) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 6/79/31 und Urk. 6/79/34). 3.2.3

Die Ärzte des I.___

führten im polydisziplinären Gutachten vom 9. Juni 2016 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine m ittelgradige Funkti onseinschränkung der l inken Schulter nach Schulter-Arthroskopie (ASK) und Rotatorenmans chettenrekonstruktion vom 3 1. März 2014 bei erneuter Re-Ruptur der Supraspinatussehne an ( Urk. 6/127/17).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (U rk. 6/127/18): (1) c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) (2)

l eichte depressive Episode (ICD-10 : F32.0) (3)

c hronisches Cervicalsyndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen ohne radik uläre Ausfälle (4)

c hronisches Lumbalsyndrom mit leichtgradiger Funktionseinschränkung ohne wes entliche Degeneration ohne radik uläre Ausfälle (5)

Karpaltunnelsyndrom beidseits (6)

h yperkinetisches Herzsyndrom bei Verdacht auf vegetative Labilität (7)

Gon algie rechts, klinisch ohne Reiz zust and und guter Funktion bei Zustand nach

ASK mit Innenmeni skusteil- und Plicaresektion September 2014

Die Gutachter des I.___ erklärten, dass die Ar beitsfähigkeit in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als aufgehoben eingeschätzt werde. Bezüglich der Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigke it bestehe keine Einschränkung ( Urk. 6/127/20). Im Hinblick auf die festgestellte Re-Ruptur der Supraspinatus sehne links werde eine erneute rekonstruierende Massnahme prognostisch eher ungünstig gesehen. Dagegen seien physiotherapeutische Massnahmen auch zur Kräftigung der Arm- und Schultergürtelmuskulatu r empfehlenswert ( Urk. 6/127/24 ). 3.2.4

Dr. H.___ führte im Bericht vom 2 7. Juni 2016 zuhanden des Rechtsvertre ters der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführerin an einer seit lan gem vorhandenen rezidivierenden depressiven Störung leide, welche sich in den vergangenen zwei bis drei Jahren in verschiedenen Intensitätsgraden gezeigt habe . Aufgrund des Krankheitsverlauf s (mittelgradig bis schwer) habe sie der Beschwerdeführerin sowohl eine stationäre als auch eine teilstationäre Behand lung (Tagesklinik) zwecks Aufbau einer geregelten Tagesstruktur und medika mentöser Behandlung vorgeschlagen. Die ambulante Therapie habe kaum etwas gebracht . Die Beschwerdeführerin habe

diesbezüglich ein ablehnendes Verhalten gezeigt, weil sie sich Sorgen um die Kinder gemacht

habe und verschiedene somatische Abklärungen und Operationen stattgefunden hätten . Die Anamnese der depressiven Symptomatik sei im Gutachten des I.___ nicht vollständig erhoben worden . Nach der Einnahme von Antidepr essiva (zuletzt Cymbalta ) sei es zu Nebenwirkungen gekommen: Schwindel, allgemeine Schwäche, gastroin testin ale Beschwerden und Kopfschmerzen , was die Beschwerdeführerin verun sichert habe ( Urk. 6/132/3). 3.2.5

Dr.

J.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, erklärte in der an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheinigung vom 1 4. Juli 2016, dass im Gutachte n des I.___ auf die erheblichen degenerativen Veränderungen an der HWS zu wenig eingegangen worden sei. Da die Beschwerdeführerin nach wie vor st ark unter den Beschwerden leide, habe er am 1 3. Juni 2016 eine MRI-Untersuchung veranlasst . Hi er zeige sich eine Progredienz der s ubligamen - tären Diskus Extrus ion bei C3/ 4. Die Diskushernien bzw. Oste ochondrosen bei C4/5, C5/6 und C 6/7 seien in der Bildgebung unverändert. Es bestünden jedoch erheb liche degenerative Veränderungen, insbesondere im Segment C5/ 6. Zusam - men gefasst halte er

die Beschwerdeführerin für 100 % arbeitsunfähig, auch für die im Gutachten des I.___

geschilderte, körperlich leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 10

kg , überwiegend im S tehen, Gehen und Sitzen ( Urk. 6/132/1). 3.2.6

Dr. K.___ , FMH Neurologie, legte im Bericht vom 1 4. Juli 2016 z uhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdefüh rerin dar, dass sie die Prognose einer B esserung der chronischen Schmerzen

– anders als im Gutachten des I.___

– als ungünstig erachte . Dafür spreche der lange Verlauf mit bisheriger Therapie resistenz, Analgeti k a-Abusus und beantragter IV-Rente. Eine stationäre Rehabi litation mit einem Schmerzmittelentzug sei sinnvoll. Auf den Analgetika-Abusus sei im neurologischen Teilg uta chten des I.___

nicht eingegangen worden. Aus serdem würden Angaben zur Migräne fehlen. Die Beschwerdeführerin berichte über zwei bis drei s tarke Anfälle pro Monat, die an diesen Tagen zu einer begründeten Arbeitsunfä higkeit führen würden (Urk. 6/132/ 4- 5). 3.2.7

Dr. L.___ , FMH Allgemeine Medizin, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in der Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2016, dass Dr. M.___ im Bericht vom 2 5. Juni 2010 bezüglich Kopfweh von rezidivieren den Anfällen

einfacher Migräne/Spannungskopfweh gesprochen habe. Diese Beschwerden seien erneut im Bericht vom 1 5. März 2011 erwähnt worden. Dabei sei aber klar deklariert worden, dass diese ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien. Im nachgereichten Bericht von Dr. K.___ seien die Kopfwehbeschwer den erst auf gezieltes Nachfragen hin erwähnt worden. Sie würden halbseitig wechselnd mit pulsierendem Charakter auftreten. Dann gebe die Beschwer defüh rerin im nächsten Satz indes an, dass sie oft Nackenschmerzen mit Ausstrahlun gen in den Kopf habe, welche sie manchmal nicht von der Migräne unters cheiden könne (Spannungskopfweh möglich ) . Das Ausmass der effektiven reinen Migräne sei daher unklar. Die Migräne-Komponente schränke die Arbeitsfähigkeit grund sätzlich nicht ein. Was die durch Schmerzmittelüberkonsum verursachte Kopf wehproblematik betreffe, sei ein Schme rzmittelentzug angezeigt, nach welchem bezüglich dieser Problematik keine Einschränkung m ehr gegeben wäre. Daher brauche es keine weiteren Abklärungen ( Urk. 6/135/ 7-8 ). 4. 4.1

Zu prüfen ist , ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Juni 2011 ( Urk. 6/57) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2017 ( Urk.

2) erheblich verschlechtert hat. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht in erster Linie auf da s polydisziplinäre Gutachten des I.___ vom 9. Juni 2016 ( Urk. 6/127).

Das Gutachten des I.___ basiert auf den erforderlichen fachärztlichen Untersu chungen ( allgemeininternistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch ) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abge geben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das Gutachten des I.___ erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6 ). 4.3

Was den Gesundheitszustand der Beschwe rdeführerin in somatischer Hinsicht be trifft, legten die Gutachter des I.___ im Wesentlichen

dar, dass im orthopä disch- traumatologischen Bereich als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähig keit

eine mittelgradige Funktionseinschränkung der linken Schulter nach Schul ter-ASK und Rotatorenmans chettenrekonstruktion vom 3 1. März 2014 bei erneut nachgewiesener Re-Ruptur der Supraspinatussehne

gegeben sei . Die im erneuten Arthro -MRI der linken Schulter vom 1 5. April 2016 nachgewiesenen Verände rungen würden die Kraftminderung der linken Schulter und teilweise auch die mittelgradige Bewegungseinschränkung erklären . Darüber hinaus lägen ein chro nisch cervicovertebrales Schmerz syndrom bei bekannten degenerativen Verän derungen der mittleren und unteren HWS mit Myalgien und eine Gonalgie rechts ohne Reizzustand und guter Funktion als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vor. Seitens der HWS würden sich die Funktionen leichtgradig eingeschränkt dar stellen. Ursächlich hierfür seien klinisch der allenfalls leicht gradig erhöhte Muskeltonus der HWS-Muskulatur und auch die bekannten dege nerativen Veränderungen der mittleren bis u nteren HWS. Orthopädisch ergäben sich keine Zeichen einer radik uläre n Defizit- oder Reizsymptomatik ( Urk. 6/127/18). Neurologisch würden keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Es seien ein chron ische s

Cervicalsyndrom

und ein chronische s Lumbalsyndr om , je ohne radikuläre Ausfälle, sowie ein CTS beidseits

festgestellt worden . Der ausgeprägte und teilweise exzessive Beschwerdevortrag der

Beschwerdeführerin entbehr e einer neurologischen Grundlage. Im Bereich der oberen Extremitäten sei die Bewegung der HWS allenfalls endgradig eing e schränkt, die Hals- und Schultermuskulatur seien allenfalls leicht ve rspannt. Reflexstatus und Muskelumfänge seien seitengleich. Der neurologische Status sei unauffällig gewesen ( Urk. 6/127/19).

Vor diesem Hin tergrund kamen die Gutachter des I.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Mitarbeiterin Abpacklinie

in der Fleischpro duktion nicht mehr zumutbar sei. Ang epasste Tätigkeiten, das heisse körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 10 kg, überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen , unter Vermeidung von Täti gkeiten in Zwangshaltungen ( Überkopf ) , ständiger Vorneige, monotonen HWS-Positionen und unter extremen Temperaturschwankungen bei Hitze, Kälte, Nässe und Zug seien ihr jedoch zu 100 % zumutbar

( Urk. 6/127/20). 4.4

Die se Beurteilung der Gutachter des I.___

ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.

Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 7) haben d ie Gut achter des I.___ dabei insbesondere auch der festgestellten Re-Ruptur der Sup raspinatussehne links und der in diesem Zusammenhang bestehenden Kraftmin derung und mittelgradigen Bewegungseinschränkung der linken Schulter ange messen Rechnung getragen, indem sie nunmehr

– anders als noch Dr. B.___ im Gutachten vom 2 6. März 2010 ( Urk. 6/23/14) -

lediglich noch leichte Tätigkeiten mit dem genannten, detailliert umschriebenen Belastungsprofil als zumutbar erachteten .

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der orthopädische Gutachter des I.___ d ie HWS- und Lendenwirbelsäulen- (L WS- ) Beschwerden

radio logisch abklären liess ( Urk. 6/127/35) . Wirbelsäule , Rumpf, Kopf und Hals wurde n

von den Gut achtern des I.___

sowohl in orthopädischer als auch in neurologischer Hinsicht eingehend klinisch untersucht ( Urk. 6/127/32-33 und Urk. 6/127/52-53 ), und es wurde lediglich eine leichtgradige Einschränkung der Funktionen der HWS und LWS festgestellt ( Urk. 6/127/18). Der klinischen Untersuchung von Rückenbe schwerden kommt dabei

grösseres Gewicht zu

als der bildgebenden Diagnostik allein. Die von Dr. J.___ im Bericht vom 1 4. Juli 2016 genannten Ergebnisse des MRI der HWS vom 1 3. Juni 2016 ( Urk. 6/132/1) vermögen die diesbezügliche Beurteilung der Gutachter des I.___ desh alb nicht in Zweifel zu ziehen. Eine höhergradige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

ist mit diesem Bericht von Dr. J.___ nicht ausgewiesen .

Der neurologische Gutachter des I.___ berichtete im Rahmen seiner Untersu chung sodann von einem unter kraftlosem Stöhnen demonstrierten Herunterfal len der Arme im Halteversuch, das einer neurologischen Pathologie entbehre. Zudem beobachtete er ein qualvoll langsames Aufrichten von der Untersu chungsliege und Hinlegen mit Hinken zur linken Seite ohne neurologisches Kor relat und sprach von einem teilweise skurril anmutenden Taumel beim Blind gang. Die Beschwerdeführerin habe sich zeitlupenhaft langsam bewegt, sich an der Wand abstützend, jedoch immer festen Stand findend ( Urk. 6/127/19). Der orthopädische Gutachter des I.___ stellte seinerseits einen sehr leidenden Gesichtsausdruck und anlässlich der Untersuchung von Wirbelsäule und Rumpf inkonsistente Ergebnisse für die Inklination der LWS fest. Die mittelgradige Bewegungseinschränkung der linken Schulter erachtete er aufgrund der festge stellten strukturellen Veränderungen überdies nur als teilweise erklärbar ( Urk. 6/127/18 und Urk. 6/127/32-33). Der Vorwurf, dass der orthopädische Gut achter des I.___ den happigen Vorhalt einer bewusstseinsnahen Schmerzver deutlichung und Selbstlimitierung in keiner Art und Weise dokumentiert habe ( Urk. 1 S. 9), ist deshalb

unzutreffend .

Unzutreffend ist auch , dass die Beschwerdegegnerin respektive RAD-Arzt L.___ auf die detaillierte Kritik der Beschwerdeführerin an den Ausführungen der Gutachter des I.___ nicht substantii ert eingegangen seien , wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei ( Urk. 1 S. 5) . RAD-Arzt Dr. L.___ legte in der Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2016

begründet dar, weshalb die Migräne der Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit g rundsätzlich nicht einschränke. Dies insbesondere unter Hinweis darauf, dass die schon seit längerem bekannte Migräne bereits vom behandelnden Dr. M.___ im Bericht vom 1 5. März 2011 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein gestuft worden sei ( Urk. 6/135/7 und Urk. 6/52/2 ).

Hierfür spricht auch der Umstand , dass die Beschwerdeführerin die Migräne-Anfälle im Rahmen der Begutachtung im I.___ nicht erwähnte ( Urk. 6/127/30 , Urk. 6/127/50 und Urk. 6/127/56-57). Eine erhebliche Verschlechterung der Migräneproblematik seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 2 3. Juni 2011 ( Urk. 6/57)

ist

nicht ausgewiesen .

Ferner

nahm RAD-Arzt Dr. L.___

insbesondere auch Stel lung zum Vorwurf , wonach die Gutachter des I.___

auf die erheblichen dege nerativen Veränderungen an der HWS zu wenig eingegangen seien ( Urk. 1 S. 5 ff. ) und verwies diesbezüglich auf die ausführliche orthopädische

Befunderhe bung im Gutachten des I.___ ( Urk. 6/135/10) . 4. 5

Im Weiteren gaben die Gutachter des I.___ an, dass die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht

durch die Schulter-Operation vom 3 1. März 2014 für etwa sechs Monate und nach der ASK des Kniegelenks vom 1 0. September 2014 für weitere drei bis vier Wochen als aufgehoben angesehen werden könne . Das for mulierte Belastungsprofil im Gutachten 2013 (von D.___ und Dr. E.___ ) sei nachvollziehbar und die aktuell geringere Gewichtslimite durch die neue Funktionseinschränkung der Schulterproblematik bedingt. Neurologisch lasse sich retrospektiv keine Arbeitsunfähigkeit begründen ( Urk. 6/127/21 ). 4.6

Auch diese Beurteilung ist überzeugend. Es ist zwar richtig, dass im Arthro -MRI des linken Schu ltergelenks vom 4. Februar 2014 ein Abriss von Supraspinatus und Infraspinatus mit bereits fortgeschrittener Atrophie der Muskulatur festge stellt wurde ( Urk. 6/83/1). Im Rahmen der Begutachtung bei Dr. E.___ vom 1 4. November 2013 hatte die Beschwerdeführerin jedoch noch keine Schulterbe schwerden links angegeben ( Urk. 6/79/23-25). Der periphere Gelenkstatus wurde von Dr. E.___ geprüft, wobei er im Bereich der Schultergelenke keine Bewe gungseinschränkung und Hinweise für eine Rotatorenmanschetten -Pathologie feststellen konnte . Ebensowenig waren gemäss den Angaben von Dr. E.___

atrophe Veränderungen gegeben. D ie maximale Umfangmessung der Oberarme betrug

beidseits 37 cm ( Urk. 6/79/27 ). Unter diesen Umständen ist

nicht davon auszugehen, dass Dr. E.___

– wie die Beschwerdeführerin behauptete ( Urk. 1 S. 4) - eine namhafte Verletzung an der linken Schulter übersehen hatte. Eine durch das linke Schultergelenk verursachte Arbeitsunfähigkeit war zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. E.___

noch nicht ausgewiesen.

Wi e aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 9. Januar 2015 ( Urk. 6/99)

zu schliessen ist , war der postoperative Ve rlauf nach dem Meniskusriss am rech - ten Kniegelenk

und der Knie-ASK am 1 0. September 2014 offen bar weit gehend k om plikationslos. So hielt

Dr. G.___

nach seiner Untersuchung vom 6. Januar 2014 fest, dass die Narben am Knie reizlos und die Streckung frei seien, am rech ten Oberschenkel ein Muskeldefizit bestehe, die Beschwerdeführerin nicht hinke, keinen Stock benötige und auch wenig Bes chwerden habe ( Urk. 6/99/3). Bei sei ner Einschätzung, wonach vo m 1 0. September 2014 bis dato eine 100 % ige A rbeitsunfähig keit bestehe und ab Februar 2015 mit einer Einsatzfähigkeit von 50 % gerechnet werden könne, ging Dr. G.___ fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin zuletzt die körperlich noch anspruchsvolle re Tätig keit als Reinigungsfrau ausgeübt habe . Ausserdem berücksichtigte Dr. G.___ auch die Beschwerden im Bereich des linken Schulter gelenks ( Urk. 6/99/3-4). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschät - zung der Gutachter des I.___ , wonach die Arbeitsfähigkeit rein aufgrund der Beschwerden am rechten Kniege lenk nach der ASK vom 10. September 2014 für weitere drei bis vier Wochen als aufgehoben angese hen werden könne ( Urk. 6/127/21 ), ebenfalls plausibel. 4.7

Auf die Beurteilung der Gutachter des I.___ zur Arbeit sfähigkeit der Beschwer deführerin aus somatischer Sicht kann somit abgestellt werden. 5. 5.1

Was den Gesundheitszustand der B eschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, erklärten die Gutachter des I.___ , dass sich keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ergebe . Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine leichte depressive Episode wür den als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Die heutige Untersuchung der Beschwerdeführerin sei durch eine gezielte Symptomverdeut lichung überlagert gewesen . Bezüglich des geschilderten Tagesablaufes seien die S childerungen ungenau und von den ständigen Beteuerungen der Beschwerde führerin geprägt gewesen , zwar vieles zu versuchen , jedoch nichts zu können. Die Grundstimmung sei ern st-depressiv gewesen mit deutlich appellativem Cha rakter. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen u nd in einer Verweistätigkeit sei psychiatrisch zu 100 % gegeben (Urk. 6/127/19). 5.2

Auch diese Einschätzung der Gutachter des I.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar .

Der psychiatr ische Gutachter des I.___ ist in seinem Teilgutachten dabei auch auf die gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Leiden zu prüfenden Standardindi ka toren eingegangen. In diesem Zus ammenhang sind insbesondere die erwähnten durchaus vorhandenen persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin

( Urk. 6/127/46) und deren gute Eingebundenheit in den Familienalltag mit den noch zu Hause lebenden zwei Söhnen im Alter von 24 respektive 25 Jahren sowie mit der seit langem bestehenden, glücklichen und zufriedenstellenden Ehe ( mit unauffälliger v ita sexualis) hervorzuheben ( Urk. 6/127/40, Urk. 6/127/44 und Urk. 6/127/46 ). 5.3

Der Bericht von Dr. H.___ vom 2 7. Juni 2016 ( Urk. 6/132/3) vermag die Beurteilung der Gutachter des I.___ sodann nicht in Zweifel zu ziehen. So hat ten die Gutachter des I.___ bereits Kenntnis des B erichts von Dr. H.___ vom 3. Dezember 2015 (Eingangsdatum; Urk. 6/115), in welch em diese – wie später im Bericht vom 2 7. Juni 2016 – ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode diagnostiziert hatte. Die Gutachter des I.___ wiesen dabei insbesondere darauf hin , dass eine schwere oder mittelgradige depressive Episode mit der ausgeprägten Symptom verdeutlichung in der Untersuchungssituation nicht vereinbar sei und diese Symptomverdeutlichung in der Untersuchungssituation eine erheblic he Ich-Leis tung darstelle (Urk. 6/ 127 /19). Zudem bemerkte der psychiatrische Gutachter des I.___ zu Recht, dass bei der gegebenen niedri gen Behandlungsfrequenz – nach eigenen Angaben nimmt die Beschwerdeführerin pro Jahr lediglich drei bis vier (Behandlungs-)Termine bei Dr. H.___ wahr ( Urk. 6/127/40)

– die Diagnose einer zuweilen schweren depressiven Episode aus heutiger Sicht nicht nachvoll ziehbar erscheine ( Urk. 6/127/45). Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss

Dr. H.___ angeblich Angst vor der psychiatri schen Behandlung habe ( Urk. 6/132/3), nichts zu ändern. Die sehr geringgradige Behandlungsfrequenz spricht für einen wenig ausgeprägten Leidensdruck.

Ferner ist darauf hinzuweisen , dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachten den Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb des sen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher – wie vorliegend - zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäus serten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).

Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10 ) hat der psychi atrische Gutachter des I.___

überdies dargetan, worin die Symptomverdeutli chung der Beschwerdeführerin bestand . Auch er nannte in diesem Zusammen hang etwa de n gequälten Gesichtsausdruck und zudem die teilweise appellative

Klagsamkeit mit Stöhnen, tiefem A tmen, Kraftlosigkeit und einem demonstrativ langsam-schwankenden Gang sowie die ständigen Beteuerungen der Beschwer deführerin, dass sie viele D inge und Verrichtungen (wie Lesen oder Bügeln) ver suche zu machen, aber nicht dazu in der Lage sei ( Urk. 6/127/40 und Urk. 6/127/ 43- 44) .

Soweit die Beschwerdeführerin bemängelte, der RAD habe nicht geprüft, ob das psychiatrische Gutachten des I.___ die Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie u nd Psychotherapie (SGPP) erfülle ( Urk. 1 S. 10 f. ) , ist

darauf hinzuweisen, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den diesbezüglichen Richtlinien v orschreiben. Ob das Gutachten des I.___

den Leitlinien der SGPP entspricht , bedarf daher im vorlie genden Fall keiner vertieften Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2017 vom 3 0. März 2017 E. 3.3.1.1). Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdefüh rerin, dass der psychiatrische G utachter des I.___ zumindest hätte begründen müssen, weshalb er keinerlei testpsychologische Zusatzuntersuchungen durchge führt habe, obwohl die von ihm gestellte Diagnose diametral von derjenigen der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___

abweiche ( Urk. 1 S. 11), ist schliesslich zu bemerken, dass die Ergebnisse solcher Tests im Rahmen der Behandlung eines Patienten zweifelsohne wertvoll sind. Bei der Begutachtung sind sie jedoch nur sehr beschränkt aussagekräftig. Dies deshalb, weil diese Ergebnisse im Wesentli chen auf den subjektiven Angaben der versicherten Personen beruhen. 5.4

Auch auf die Beurteilung der Gutachter des I.___ zur Arbeit sfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht kann somit abgestellt werden. Eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ist damit nicht gegeben.

Zusätzliche medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt , wie sich die einge schränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Aufseiten des Valideneinkommens ist vom Einkommen von brutto

Fr. 64‘6 75.--, das die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der A.___ erzielte ( Urk. 6/13/4), auszugehen. Unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung der Frauen (Bundesamt für Statis tik, T39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne ) resultiert für das Jahr 2016

demnach ein Valideneinkommen

von Fr. 68‘654.-- (Fr. 64‘675. -- :

2552 x 2709 ). 6.3

6.3.1

Da die Beschwerdeführer in keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik heranzuziehen (BGE 126 V 75 E. 3b) . Der Durchschnitts lohn des Kompetenzniveaus 1 belief sich gemäss LS E 2012 (privater Sektor , Tabelle TA1, Total) für Frauen auf Fr. 4‘112.-- . Umgerechnet auf die betriebsüb liche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung

bis ins Jahr 2016 ergibt sich ein hypothetischer Jahresl ohn von Fr. 52‘986 .-- ( Fr. 4‘112 . -- : 40 x 41,7 x 12 :

2630 x 2709 ). 6.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und

8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1

mit Hin weisen).

Da d er Beschwerdeführerin lediglich noch körperlich leichte Tätigkeit en

mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 10 kg, überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen , unter Vermeidung von Tätigkeiten in Zwangshaltungen (Ü ber kopf), ständiger Vorneige, monotonen HWS-Positionen und unter extremen Temperaturschwankungen bei Hitze, Kälte, Nässe un d Zug zumutbar sind (Urk. 6/127/20 ), sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie ihre Restarbeitsfä higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittli chem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Weitere Kriterien, die einen leidens bedingten Abzug re chtfertigen würden , sind nicht erfüllt. Unter den gegebenen Umständen ist vorliegend daher ein Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % angemessen. Das Invalideneinkommen beläuf t sich demnach auf Fr. 47‘688.-- (Fr. 52‘986 .-- x 0,9). 6.4

Bei einem Valideneinkommen vo n Fr. 68‘654.--

und e inem Invalideneinkommen von Fr. 47‘688.--

resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘966.-- und damit ein nicht rentenbegr ündender Invaliditätsgrad von aufgerundet 31 % (Fr. 20‘966. -- : Fr. 68‘654.-- ).

Es ist somit festzuhalten, dass zwischen dem Erlass der rentenverneinenden Ver fügung vom 2 3. Juni 2011 ( Urk. 6/57)

und dem Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 9. Januar 2017 (Urk. 2) mit Blick auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist. 7.

Die angefochtene Verfügung

erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität

der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V

198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 8. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, ihr rückwirkend eine angemessene Rente zuzusprechen und auszu zahlen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwer deführerin am 2 1. März 2017 angezeigt wurde ( Urk. 7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, da ss auf das Gutachten des I.___ vom 9. Juni 2016 abgestellt wer den könne. Demnach sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Produktions mitarbeiterin in der Fleischverpackung nicht mehr möglich . Eine leidensange passte Tätigkeit sei ihr allerdings zu 100 % zumutbar . Ohne Behinderung könnte die Beschwerdeführeri n ein Einkommen von Fr. 68'519.-- erzielen, mit Behinde rung ein solches von Fr. 54'332.--. Es sei daher eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'187.-- und ein Invaliditätsgrad von 21 % gegeben. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass auf das Gutachten des I.___ vom 9. Juni 2016 w egen diverser Mängel nicht abgestellt werden könne. Der orthopädische G utachter des I.___ sei

zu wenig auf die erheblichen degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) eingegangen. Eben falls nicht nachvollziehbar se i, weshalb er trotz der im

Arthro -MRI vom 15.

April 2016 festgestellten Befunde an der linken Schulter der Meinung sei, die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin sei

nach der Operation vom 3 1. März 2014 bloss vorübergehend für sechs Monate beeinträchtigt gewesen. Mit der Einschät zung, wonach der operative Eingriff

vom 1 0. September 2014 am rechten Knie zu einer Arbeitsunfähigkeit von drei bis vier Wochen geführt habe, setze sich der orthopädische G utachter des I.___ in Widerspruch zur echtzeitlichen Beurtei lung von Dr. G.___ , welcher im Bericht vom 9. Januar 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. Septe mber 2014 bis Ende Januar 2015 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 201 5 attestiert habe. Zu dem habe der orthopädische G utachter des I.___ den happigen Vorhalt einer bewusstseinsna hen Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung in keiner Art und W eise dokumentiert . Die behandelnde Psychiaterin Dr. H.___ habe

im Bericht vom 2 7. J uni 2016 im Gegensatz zum psychiat rischen G utachter des I.___ sodann eine seit zwei bis drei Jahre n bestehende rezidivierende, mittelschwere bis schwere Depression festgestellt . Schliess lich sei der neurologische G utachter des I.___ weder auf den Analgetika-Abusus noch auf die Folgen der Migräne der Beschwerdeführerin eingegangen . Nachdem die Beschwerdegegnerin diese Män gel nicht von sich au s behoben habe, werde beantragt , dass das Gericht ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gebe, um einen weiteren zeitlichen Ver zug zu vermeiden ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 mit Hin weisen).

Da d er Beschwerdeführerin lediglich noch körperlich leichte Tätigkeit en

mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 10 kg, überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen , unter Vermeidung von Tätigkeiten in Zwangshaltungen (Ü ber kopf), ständiger Vorneige, monotonen HWS-Positionen und unter extremen Temperaturschwankungen bei Hitze, Kälte, Nässe un d Zug zumutbar sind (Urk. 6/127/20 ), sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie ihre Restarbeitsfä higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittli chem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Weitere Kriterien, die einen leidens bedingten Abzug re chtfertigen würden , sind nicht erfüllt. Unter den gegebenen Umständen ist vorliegend daher ein Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % angemessen. Das Invalideneinkommen beläuf t sich demnach auf Fr. 47‘688.-- (Fr. 52‘986 .-- x 0,9).

E. 3.1.1 Der rentenverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Juni 2011 ( Urk. 6/57) , die vom Bundesgericht mit Urteil 9C_211/2013 vom 4. Juli 2013

letztinstanzlich bestätigt wurde ( Urk. 6/72 ), lag in medizinischer Hinsicht das orthopädische Gutachten von Dr. B.___ vom 2 6. März 2010 ( Urk. 6/23) und die psychiatrische Expertise von Dr. C.___ vom 3 0. Oktober 2010 (Urk. 6/34) zugrunde.

E. 3.1.2 Dr. B.___ stellt e im

Gutachten vom 2 6. März 2010 folgende Diagnosen ( Urk. 6/23/14 ): (1) Zervikalsyndrom rechts mit/bei: - deutlicher paramedianer linksseitiger Diskushernie C5/C6 mit Kontakt und Abflachung des Myelons links und Vorwölbung in das linke intervertebrale Foramen ohne Myelopathie (ICD-10: M50.9) - ohne rechtsseitige Kompression (2) Verdacht auf Schmerzvera r beitungsstörung (Differentialdiagnose: Erschöpfungs - depression ) (3) Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts, operationswürdig (ICD-10: G56.0)

Dr. B.___ führte aus, dass aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe . Aus medizinischer Sicht sei die Operation des CTS rechts anzustreben. Postoperativ sei eine Arbeits unfähigkeit für vier bis fünf Wochen anzunehmen . Aufgrund der Gesamtsitua tion empfehle er eine psychiatrische Abklärung bzw. Begutachtung der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/23/14).

E. 3.1.3 Dr. C.___ nannte im Gutachten vom 3 0. Oktober 2010 folgende Diagnosen ( Urk. 6/34/ 25):

(1) Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44. 2)/ anfallsweise Migräne mit Aura (2) degenerative HWS-Beschwerden (3) leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts (4) Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise Symptomausweitung

sensu

Matheson

Dr. C.___ erklärte, dass aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit in einem ähnlichen Aufgabenbereich wie dem bisherigen (Stelle gekündigt) auszugehen sei (Urk. 6/34/ 25). 3 .2 3.2.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. Mai 2013

(Eingangsdatum , Urk. 6/67 ) sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig: 3.2.2

D.___ und Dr. E.___ führten im psychiatrisch-rheumatologischen Gut achten vom 3. Dezember 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 6/79/ 33): - c hronifiziertes

cervikovertebrales diffus lokalisiertes Schmerzsyndrom - mit z eitweise fortgeleiteten Missempfindungen in beide oberen Extremitäten, deutlich rechtsbetont - z usätzlich nicht näher spezifizierbare Weichteil-Missempfindung betont Schultergürtelregion und Musculus

pectoralis -Region rechts mit Einschluss des rechten Oberarmes, weniger Unterarm rechts ohne somatisches reproduzierbares Korrelat mit - m ultiplen inkonstant reproduzierbaren Tenderpoints an oberen und weniger unteren Extremit äten, deutlich rechtsbetont bei - m ehrsegmentalen beginnenden degenerativen Veränderungen cervikal , diskret lumbal ohne Hinweise für eine fa cettengelenksfortgeleitete resp.

radikuläre Reiz- oder Ausfalls ymptomatik

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit nannten sie (Urk. 6/79/33): (1) leichte depressive Störung (ICD-10: F32.0) (2) undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) (3) nicht näher spezifizierbare lumbovertebrale Missempfindungen - o hne radiologisches oder klinisches Korrelat s ubjek tive Fremdkörper-Wahrnehmung im B ereich der gesamten rechten Kör - perhälfte , betont rechte obere und weniger rechte untere Extremität mit - Angabe einer netza rtigen Missempfindung ohne neurolog isches Korrelat - Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung (4) D iskrepanzen betreffend spontanes und beobachtetes Bewegungsverhalten hin sichtlich der geschilderten Limitationen mit Hinweisen für eine gewisse bewusstseins nahe Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung (5) elektrophysiologisch dokumentiertes rechtsseitig leichtes und linksseitig sehr leichtes Karpaltunnelsyndrom - a ktuell subjektiv beschwerdefrei

D.___ und Dr. E.___ gaben an, dass unter Einhaltung der rheumato logischerseits genannten Schonkriterien (keine repetitiven Gewichtsbelastungen über 15 kg [muskulärer Zug am cervikalen Achsenskelett], keine monot onen HWS-Arbeitspositionen in maximal flektierter, extendierter oder lang e andau ernder links/rechts rotierter Stellung; keine kaltfeuchte Exposition, keine lang anhaltende Durchzug- oder Windexposition) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 6/79/31 und Urk. 6/79/34). 3.2.3

Die Ärzte des I.___

führten im polydisziplinären Gutachten vom 9. Juni 2016 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine m ittelgradige Funkti onseinschränkung der l inken Schulter nach Schulter-Arthroskopie (ASK) und Rotatorenmans chettenrekonstruktion vom 3 1. März 2014 bei erneuter Re-Ruptur der Supraspinatussehne an ( Urk. 6/127/17).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (U rk. 6/127/18): (1) c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) (2)

l eichte depressive Episode (ICD-10 : F32.0) (3)

c hronisches Cervicalsyndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen ohne radik uläre Ausfälle (4)

c hronisches Lumbalsyndrom mit leichtgradiger Funktionseinschränkung ohne wes entliche Degeneration ohne radik uläre Ausfälle (5)

Karpaltunnelsyndrom beidseits (6)

h yperkinetisches Herzsyndrom bei Verdacht auf vegetative Labilität (7)

Gon algie rechts, klinisch ohne Reiz zust and und guter Funktion bei Zustand nach

ASK mit Innenmeni skusteil- und Plicaresektion September 2014

Die Gutachter des I.___ erklärten, dass die Ar beitsfähigkeit in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als aufgehoben eingeschätzt werde. Bezüglich der Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigke it bestehe keine Einschränkung ( Urk. 6/127/20). Im Hinblick auf die festgestellte Re-Ruptur der Supraspinatus sehne links werde eine erneute rekonstruierende Massnahme prognostisch eher ungünstig gesehen. Dagegen seien physiotherapeutische Massnahmen auch zur Kräftigung der Arm- und Schultergürtelmuskulatu r empfehlenswert ( Urk. 6/127/24 ). 3.2.4

Dr. H.___ führte im Bericht vom 2 7. Juni 2016 zuhanden des Rechtsvertre ters der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführerin an einer seit lan gem vorhandenen rezidivierenden depressiven Störung leide, welche sich in den vergangenen zwei bis drei Jahren in verschiedenen Intensitätsgraden gezeigt habe . Aufgrund des Krankheitsverlauf s (mittelgradig bis schwer) habe sie der Beschwerdeführerin sowohl eine stationäre als auch eine teilstationäre Behand lung (Tagesklinik) zwecks Aufbau einer geregelten Tagesstruktur und medika mentöser Behandlung vorgeschlagen. Die ambulante Therapie habe kaum etwas gebracht . Die Beschwerdeführerin habe

diesbezüglich ein ablehnendes Verhalten gezeigt, weil sie sich Sorgen um die Kinder gemacht

habe und verschiedene somatische Abklärungen und Operationen stattgefunden hätten . Die Anamnese der depressiven Symptomatik sei im Gutachten des I.___ nicht vollständig erhoben worden . Nach der Einnahme von Antidepr essiva (zuletzt Cymbalta ) sei es zu Nebenwirkungen gekommen: Schwindel, allgemeine Schwäche, gastroin testin ale Beschwerden und Kopfschmerzen , was die Beschwerdeführerin verun sichert habe ( Urk. 6/132/3). 3.2.5

Dr.

J.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, erklärte in der an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheinigung vom 1 4. Juli 2016, dass im Gutachte n des I.___ auf die erheblichen degenerativen Veränderungen an der HWS zu wenig eingegangen worden sei. Da die Beschwerdeführerin nach wie vor st ark unter den Beschwerden leide, habe er am 1 3. Juni 2016 eine MRI-Untersuchung veranlasst . Hi er zeige sich eine Progredienz der s ubligamen - tären Diskus Extrus ion bei C3/ 4. Die Diskushernien bzw. Oste ochondrosen bei C4/5, C5/6 und C 6/7 seien in der Bildgebung unverändert. Es bestünden jedoch erheb liche degenerative Veränderungen, insbesondere im Segment C5/ 6. Zusam - men gefasst halte er

die Beschwerdeführerin für 100 % arbeitsunfähig, auch für die im Gutachten des I.___

geschilderte, körperlich leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 10

kg , überwiegend im S tehen, Gehen und Sitzen ( Urk. 6/132/1). 3.2.6

Dr. K.___ , FMH Neurologie, legte im Bericht vom 1 4. Juli 2016 z uhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdefüh rerin dar, dass sie die Prognose einer B esserung der chronischen Schmerzen

– anders als im Gutachten des I.___

– als ungünstig erachte . Dafür spreche der lange Verlauf mit bisheriger Therapie resistenz, Analgeti k a-Abusus und beantragter IV-Rente. Eine stationäre Rehabi litation mit einem Schmerzmittelentzug sei sinnvoll. Auf den Analgetika-Abusus sei im neurologischen Teilg uta chten des I.___

nicht eingegangen worden. Aus serdem würden Angaben zur Migräne fehlen. Die Beschwerdeführerin berichte über zwei bis drei s tarke Anfälle pro Monat, die an diesen Tagen zu einer begründeten Arbeitsunfä higkeit führen würden (Urk. 6/132/ 4- 5). 3.2.7

Dr. L.___ , FMH Allgemeine Medizin, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in der Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2016, dass Dr. M.___ im Bericht vom 2 5. Juni 2010 bezüglich Kopfweh von rezidivieren den Anfällen

einfacher Migräne/Spannungskopfweh gesprochen habe. Diese Beschwerden seien erneut im Bericht vom 1 5. März 2011 erwähnt worden. Dabei sei aber klar deklariert worden, dass diese ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien. Im nachgereichten Bericht von Dr. K.___ seien die Kopfwehbeschwer den erst auf gezieltes Nachfragen hin erwähnt worden. Sie würden halbseitig wechselnd mit pulsierendem Charakter auftreten. Dann gebe die Beschwer defüh rerin im nächsten Satz indes an, dass sie oft Nackenschmerzen mit Ausstrahlun gen in den Kopf habe, welche sie manchmal nicht von der Migräne unters cheiden könne (Spannungskopfweh möglich ) . Das Ausmass der effektiven reinen Migräne sei daher unklar. Die Migräne-Komponente schränke die Arbeitsfähigkeit grund sätzlich nicht ein. Was die durch Schmerzmittelüberkonsum verursachte Kopf wehproblematik betreffe, sei ein Schme rzmittelentzug angezeigt, nach welchem bezüglich dieser Problematik keine Einschränkung m ehr gegeben wäre. Daher brauche es keine weiteren Abklärungen ( Urk. 6/135/ 7-8 ). 4. 4.1

Zu prüfen ist , ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Juni 2011 ( Urk. 6/57) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2017 ( Urk.

2) erheblich verschlechtert hat. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht in erster Linie auf da s polydisziplinäre Gutachten des I.___ vom 9. Juni 2016 ( Urk. 6/127).

Das Gutachten des I.___ basiert auf den erforderlichen fachärztlichen Untersu chungen ( allgemeininternistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch ) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abge geben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das Gutachten des I.___ erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6 ). 4.3

Was den Gesundheitszustand der Beschwe rdeführerin in somatischer Hinsicht be trifft, legten die Gutachter des I.___ im Wesentlichen

dar, dass im orthopä disch- traumatologischen Bereich als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähig keit

eine mittelgradige Funktionseinschränkung der linken Schulter nach Schul ter-ASK und Rotatorenmans chettenrekonstruktion vom 3 1. März 2014 bei erneut nachgewiesener Re-Ruptur der Supraspinatussehne

gegeben sei . Die im erneuten Arthro -MRI der linken Schulter vom 1 5. April 2016 nachgewiesenen Verände rungen würden die Kraftminderung der linken Schulter und teilweise auch die mittelgradige Bewegungseinschränkung erklären . Darüber hinaus lägen ein chro nisch cervicovertebrales Schmerz syndrom bei bekannten degenerativen Verän derungen der mittleren und unteren HWS mit Myalgien und eine Gonalgie rechts ohne Reizzustand und guter Funktion als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vor. Seitens der HWS würden sich die Funktionen leichtgradig eingeschränkt dar stellen. Ursächlich hierfür seien klinisch der allenfalls leicht gradig erhöhte Muskeltonus der HWS-Muskulatur und auch die bekannten dege nerativen Veränderungen der mittleren bis u nteren HWS. Orthopädisch ergäben sich keine Zeichen einer radik uläre n Defizit- oder Reizsymptomatik ( Urk. 6/127/18). Neurologisch würden keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Es seien ein chron ische s

Cervicalsyndrom

und ein chronische s Lumbalsyndr om , je ohne radikuläre Ausfälle, sowie ein CTS beidseits

festgestellt worden . Der ausgeprägte und teilweise exzessive Beschwerdevortrag der

Beschwerdeführerin entbehr e einer neurologischen Grundlage. Im Bereich der oberen Extremitäten sei die Bewegung der HWS allenfalls endgradig eing e schränkt, die Hals- und Schultermuskulatur seien allenfalls leicht ve rspannt. Reflexstatus und Muskelumfänge seien seitengleich. Der neurologische Status sei unauffällig gewesen ( Urk. 6/127/19).

Vor diesem Hin tergrund kamen die Gutachter des I.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Mitarbeiterin Abpacklinie

in der Fleischpro duktion nicht mehr zumutbar sei. Ang epasste Tätigkeiten, das heisse körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 10 kg, überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen , unter Vermeidung von Täti gkeiten in Zwangshaltungen ( Überkopf ) , ständiger Vorneige, monotonen HWS-Positionen und unter extremen Temperaturschwankungen bei Hitze, Kälte, Nässe und Zug seien ihr jedoch zu 100 % zumutbar

( Urk. 6/127/20). 4.4

Die se Beurteilung der Gutachter des I.___

ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.

Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 7) haben d ie Gut achter des I.___ dabei insbesondere auch der festgestellten Re-Ruptur der Sup raspinatussehne links und der in diesem Zusammenhang bestehenden Kraftmin derung und mittelgradigen Bewegungseinschränkung der linken Schulter ange messen Rechnung getragen, indem sie nunmehr

– anders als noch Dr. B.___ im Gutachten vom 2 6. März 2010 ( Urk. 6/23/14) -

lediglich noch leichte Tätigkeiten mit dem genannten, detailliert umschriebenen Belastungsprofil als zumutbar erachteten .

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der orthopädische Gutachter des I.___ d ie HWS- und Lendenwirbelsäulen- (L WS- ) Beschwerden

radio logisch abklären liess ( Urk. 6/127/35) . Wirbelsäule , Rumpf, Kopf und Hals wurde n

von den Gut achtern des I.___

sowohl in orthopädischer als auch in neurologischer Hinsicht eingehend klinisch untersucht ( Urk. 6/127/32-33 und Urk. 6/127/52-53 ), und es wurde lediglich eine leichtgradige Einschränkung der Funktionen der HWS und LWS festgestellt ( Urk. 6/127/18). Der klinischen Untersuchung von Rückenbe schwerden kommt dabei

grösseres Gewicht zu

als der bildgebenden Diagnostik allein. Die von Dr. J.___ im Bericht vom 1 4. Juli 2016 genannten Ergebnisse des MRI der HWS vom 1 3. Juni 2016 ( Urk. 6/132/1) vermögen die diesbezügliche Beurteilung der Gutachter des I.___ desh alb nicht in Zweifel zu ziehen. Eine höhergradige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

ist mit diesem Bericht von Dr. J.___ nicht ausgewiesen .

Der neurologische Gutachter des I.___ berichtete im Rahmen seiner Untersu chung sodann von einem unter kraftlosem Stöhnen demonstrierten Herunterfal len der Arme im Halteversuch, das einer neurologischen Pathologie entbehre. Zudem beobachtete er ein qualvoll langsames Aufrichten von der Untersu chungsliege und Hinlegen mit Hinken zur linken Seite ohne neurologisches Kor relat und sprach von einem teilweise skurril anmutenden Taumel beim Blind gang. Die Beschwerdeführerin habe sich zeitlupenhaft langsam bewegt, sich an der Wand abstützend, jedoch immer festen Stand findend ( Urk. 6/127/19). Der orthopädische Gutachter des I.___ stellte seinerseits einen sehr leidenden Gesichtsausdruck und anlässlich der Untersuchung von Wirbelsäule und Rumpf inkonsistente Ergebnisse für die Inklination der LWS fest. Die mittelgradige Bewegungseinschränkung der linken Schulter erachtete er aufgrund der festge stellten strukturellen Veränderungen überdies nur als teilweise erklärbar ( Urk. 6/127/18 und Urk. 6/127/32-33). Der Vorwurf, dass der orthopädische Gut achter des I.___ den happigen Vorhalt einer bewusstseinsnahen Schmerzver deutlichung und Selbstlimitierung in keiner Art und Weise dokumentiert habe ( Urk. 1 S. 9), ist deshalb

unzutreffend .

Unzutreffend ist auch , dass die Beschwerdegegnerin respektive RAD-Arzt L.___ auf die detaillierte Kritik der Beschwerdeführerin an den Ausführungen der Gutachter des I.___ nicht substantii ert eingegangen seien , wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei ( Urk. 1 S. 5) . RAD-Arzt Dr. L.___ legte in der Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2016

begründet dar, weshalb die Migräne der Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit g rundsätzlich nicht einschränke. Dies insbesondere unter Hinweis darauf, dass die schon seit längerem bekannte Migräne bereits vom behandelnden Dr. M.___ im Bericht vom 1 5. März 2011 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein gestuft worden sei ( Urk. 6/135/7 und Urk. 6/52/2 ).

Hierfür spricht auch der Umstand , dass die Beschwerdeführerin die Migräne-Anfälle im Rahmen der Begutachtung im I.___ nicht erwähnte ( Urk. 6/127/30 , Urk. 6/127/50 und Urk. 6/127/56-57). Eine erhebliche Verschlechterung der Migräneproblematik seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 2 3. Juni 2011 ( Urk. 6/57)

ist

nicht ausgewiesen .

Ferner

nahm RAD-Arzt Dr. L.___

insbesondere auch Stel lung zum Vorwurf , wonach die Gutachter des I.___

auf die erheblichen dege nerativen Veränderungen an der HWS zu wenig eingegangen seien ( Urk. 1 S. 5 ff. ) und verwies diesbezüglich auf die ausführliche orthopädische

Befunderhe bung im Gutachten des I.___ ( Urk. 6/135/10) . 4. 5

Im Weiteren gaben die Gutachter des I.___ an, dass die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht

durch die Schulter-Operation vom 3 1. März 2014 für etwa sechs Monate und nach der ASK des Kniegelenks vom 1 0. September 2014 für weitere drei bis vier Wochen als aufgehoben angesehen werden könne . Das for mulierte Belastungsprofil im Gutachten 2013 (von D.___ und Dr. E.___ ) sei nachvollziehbar und die aktuell geringere Gewichtslimite durch die neue Funktionseinschränkung der Schulterproblematik bedingt. Neurologisch lasse sich retrospektiv keine Arbeitsunfähigkeit begründen ( Urk. 6/127/21 ). 4.6

Auch diese Beurteilung ist überzeugend. Es ist zwar richtig, dass im Arthro -MRI des linken Schu ltergelenks vom 4. Februar 2014 ein Abriss von Supraspinatus und Infraspinatus mit bereits fortgeschrittener Atrophie der Muskulatur festge stellt wurde ( Urk. 6/83/1). Im Rahmen der Begutachtung bei Dr. E.___ vom 1 4. November 2013 hatte die Beschwerdeführerin jedoch noch keine Schulterbe schwerden links angegeben ( Urk. 6/79/23-25). Der periphere Gelenkstatus wurde von Dr. E.___ geprüft, wobei er im Bereich der Schultergelenke keine Bewe gungseinschränkung und Hinweise für eine Rotatorenmanschetten -Pathologie feststellen konnte . Ebensowenig waren gemäss den Angaben von Dr. E.___

atrophe Veränderungen gegeben. D ie maximale Umfangmessung der Oberarme betrug

beidseits 37 cm ( Urk. 6/79/27 ). Unter diesen Umständen ist

nicht davon auszugehen, dass Dr. E.___

– wie die Beschwerdeführerin behauptete ( Urk. 1 S. 4) - eine namhafte Verletzung an der linken Schulter übersehen hatte. Eine durch das linke Schultergelenk verursachte Arbeitsunfähigkeit war zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. E.___

noch nicht ausgewiesen.

Wi e aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 9. Januar 2015 ( Urk. 6/99)

zu schliessen ist , war der postoperative Ve rlauf nach dem Meniskusriss am rech - ten Kniegelenk

und der Knie-ASK am 1 0. September 2014 offen bar weit gehend k om plikationslos. So hielt

Dr. G.___

nach seiner Untersuchung vom 6. Januar 2014 fest, dass die Narben am Knie reizlos und die Streckung frei seien, am rech ten Oberschenkel ein Muskeldefizit bestehe, die Beschwerdeführerin nicht hinke, keinen Stock benötige und auch wenig Bes chwerden habe ( Urk. 6/99/3). Bei sei ner Einschätzung, wonach vo m 1 0. September 2014 bis dato eine 100 % ige A rbeitsunfähig keit bestehe und ab Februar 2015 mit einer Einsatzfähigkeit von 50 % gerechnet werden könne, ging Dr. G.___ fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin zuletzt die körperlich noch anspruchsvolle re Tätig keit als Reinigungsfrau ausgeübt habe . Ausserdem berücksichtigte Dr. G.___ auch die Beschwerden im Bereich des linken Schulter gelenks ( Urk. 6/99/3-4). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschät - zung der Gutachter des I.___ , wonach die Arbeitsfähigkeit rein aufgrund der Beschwerden am rechten Kniege lenk nach der ASK vom 10. September 2014 für weitere drei bis vier Wochen als aufgehoben angese hen werden könne ( Urk. 6/127/21 ), ebenfalls plausibel. 4.7

Auf die Beurteilung der Gutachter des I.___ zur Arbeit sfähigkeit der Beschwer deführerin aus somatischer Sicht kann somit abgestellt werden. 5. 5.1

Was den Gesundheitszustand der B eschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, erklärten die Gutachter des I.___ , dass sich keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ergebe . Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine leichte depressive Episode wür den als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Die heutige Untersuchung der Beschwerdeführerin sei durch eine gezielte Symptomverdeut lichung überlagert gewesen . Bezüglich des geschilderten Tagesablaufes seien die S childerungen ungenau und von den ständigen Beteuerungen der Beschwerde führerin geprägt gewesen , zwar vieles zu versuchen , jedoch nichts zu können. Die Grundstimmung sei ern st-depressiv gewesen mit deutlich appellativem Cha rakter. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen u nd in einer Verweistätigkeit sei psychiatrisch zu 100 % gegeben (Urk. 6/127/19). 5.2

Auch diese Einschätzung der Gutachter des I.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar .

Der psychiatr ische Gutachter des I.___ ist in seinem Teilgutachten dabei auch auf die gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Leiden zu prüfenden Standardindi ka toren eingegangen. In diesem Zus ammenhang sind insbesondere die erwähnten durchaus vorhandenen persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin

( Urk. 6/127/46) und deren gute Eingebundenheit in den Familienalltag mit den noch zu Hause lebenden zwei Söhnen im Alter von 24 respektive 25 Jahren sowie mit der seit langem bestehenden, glücklichen und zufriedenstellenden Ehe ( mit unauffälliger v ita sexualis) hervorzuheben ( Urk. 6/127/40, Urk. 6/127/44 und Urk. 6/127/46 ). 5.3

Der Bericht von Dr. H.___ vom 2 7. Juni 2016 ( Urk. 6/132/3) vermag die Beurteilung der Gutachter des I.___ sodann nicht in Zweifel zu ziehen. So hat ten die Gutachter des I.___ bereits Kenntnis des B erichts von Dr. H.___ vom 3. Dezember 2015 (Eingangsdatum; Urk. 6/115), in welch em diese – wie später im Bericht vom 2 7. Juni 2016 – ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode diagnostiziert hatte. Die Gutachter des I.___ wiesen dabei insbesondere darauf hin , dass eine schwere oder mittelgradige depressive Episode mit der ausgeprägten Symptom verdeutlichung in der Untersuchungssituation nicht vereinbar sei und diese Symptomverdeutlichung in der Untersuchungssituation eine erheblic he Ich-Leis tung darstelle (Urk. 6/ 127 /19). Zudem bemerkte der psychiatrische Gutachter des I.___ zu Recht, dass bei der gegebenen niedri gen Behandlungsfrequenz – nach eigenen Angaben nimmt die Beschwerdeführerin pro Jahr lediglich drei bis vier (Behandlungs-)Termine bei Dr. H.___ wahr ( Urk. 6/127/40)

– die Diagnose einer zuweilen schweren depressiven Episode aus heutiger Sicht nicht nachvoll ziehbar erscheine ( Urk. 6/127/45). Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss

Dr. H.___ angeblich Angst vor der psychiatri schen Behandlung habe ( Urk. 6/132/3), nichts zu ändern. Die sehr geringgradige Behandlungsfrequenz spricht für einen wenig ausgeprägten Leidensdruck.

Ferner ist darauf hinzuweisen , dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachten den Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb des sen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher – wie vorliegend - zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäus serten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).

Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10 ) hat der psychi atrische Gutachter des I.___

überdies dargetan, worin die Symptomverdeutli chung der Beschwerdeführerin bestand . Auch er nannte in diesem Zusammen hang etwa de n gequälten Gesichtsausdruck und zudem die teilweise appellative

Klagsamkeit mit Stöhnen, tiefem A tmen, Kraftlosigkeit und einem demonstrativ langsam-schwankenden Gang sowie die ständigen Beteuerungen der Beschwer deführerin, dass sie viele D inge und Verrichtungen (wie Lesen oder Bügeln) ver suche zu machen, aber nicht dazu in der Lage sei ( Urk. 6/127/40 und Urk. 6/127/ 43- 44) .

Soweit die Beschwerdeführerin bemängelte, der RAD habe nicht geprüft, ob das psychiatrische Gutachten des I.___ die Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie u nd Psychotherapie (SGPP) erfülle ( Urk. 1 S. 10 f. ) , ist

darauf hinzuweisen, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den diesbezüglichen Richtlinien v orschreiben. Ob das Gutachten des I.___

den Leitlinien der SGPP entspricht , bedarf daher im vorlie genden Fall keiner vertieften Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2017 vom 3 0. März 2017 E. 3.3.1.1). Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdefüh rerin, dass der psychiatrische G utachter des I.___ zumindest hätte begründen müssen, weshalb er keinerlei testpsychologische Zusatzuntersuchungen durchge führt habe, obwohl die von ihm gestellte Diagnose diametral von derjenigen der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___

abweiche ( Urk. 1 S. 11), ist schliesslich zu bemerken, dass die Ergebnisse solcher Tests im Rahmen der Behandlung eines Patienten zweifelsohne wertvoll sind. Bei der Begutachtung sind sie jedoch nur sehr beschränkt aussagekräftig. Dies deshalb, weil diese Ergebnisse im Wesentli chen auf den subjektiven Angaben der versicherten Personen beruhen. 5.4

Auch auf die Beurteilung der Gutachter des I.___ zur Arbeit sfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht kann somit abgestellt werden. Eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ist damit nicht gegeben.

Zusätzliche medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt , wie sich die einge schränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

E. 6.2 Aufseiten des Valideneinkommens ist vom Einkommen von brutto

Fr. 64‘6 75.--, das die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der A.___ erzielte ( Urk. 6/13/4), auszugehen. Unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung der Frauen (Bundesamt für Statis tik, T39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne ) resultiert für das Jahr 2016

demnach ein Valideneinkommen

von Fr. 68‘654.-- (Fr. 64‘675. -- :

2552 x 2709 ).

E. 6.3.1 Da die Beschwerdeführer in keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik heranzuziehen (BGE 126 V 75 E. 3b) . Der Durchschnitts lohn des Kompetenzniveaus 1 belief sich gemäss LS E 2012 (privater Sektor , Tabelle TA1, Total) für Frauen auf Fr. 4‘112.-- . Umgerechnet auf die betriebsüb liche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung

bis ins Jahr 2016 ergibt sich ein hypothetischer Jahresl ohn von Fr. 52‘986 .-- ( Fr. 4‘112 . -- : 40 x 41,7 x 12 :

2630 x 2709 ).

E. 6.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und

8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.

E. 6.4 Bei einem Valideneinkommen vo n Fr. 68‘654.--

und e inem Invalideneinkommen von Fr. 47‘688.--

resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘966.-- und damit ein nicht rentenbegr ündender Invaliditätsgrad von aufgerundet 31 % (Fr. 20‘966. -- : Fr. 68‘654.-- ).

Es ist somit festzuhalten, dass zwischen dem Erlass der rentenverneinenden Ver fügung vom 2 3. Juni 2011 ( Urk. 6/57)

und dem Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 9. Januar 2017 (Urk. 2) mit Blick auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist. 7.

Die angefochtene Verfügung

erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 8 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00175

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

23. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1967, war seit dem 1. September 1987 als Mitarbeiterin Abpacklinie

in der Fleischproduktion bei der A.___

tä tig ( Urk. 6/13) , als sie sich am 5. September 2007 an ihrem Arbeitsplatz eine Kontu sion des re chten Daumens zuzog ( Urk. 6/8/22 und

Urk. 6/8/24 ). Am 11 . Septem ber 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte

wegen Nacken-, Schulter- und Armschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Am 1 5. März 2010 teilte die IV-Stelle ihr mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsma ssnahmen möglich seien ( Urk. 6/2 0). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte orthopädisch (Gutach ten von Dr. B.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vom 2 6. März 2010; Urk. 6/23 ) und psychiatrisch (Gutachten von Dr. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0. Oktober 2010; Urk. 6/34 ) begutachten. Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2011 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrent e, da aus ärztlicher Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 6/57). Die dag egen von der Versi cherten am 2 2. August 2011 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/60 ) wurde vom Sozi alversicherungsgericht mit Urteil IV.2011.00865 vom 5. Februar 2013 abgewie sen ( Urk. 6/64). Dagegen erhob die Versicherte am 1 8. März 2013 beim Bundes gericht Beschwerde (Urk. 6/65), die mit Urteil 9C_211/2013 vom 4. Juli 2013 abgewiesen wurde ( Urk. 6/72). 1.2

Am 7. Mai 2013 (Eingangsdatum) hatte sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 6/67). Am 1 8. Juli 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Rheumatologie, Psychiatrie) notwendig sei ( Urk. 6/69). Mit Eingabe vom 1 9. Juli 2013 beantragte die Versicherte, dass zusätzlich auch

eine neurologische Untersuchung durchgeführt werde ( Urk. 6/70 ). Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2013 hielt die IV-Stelle

an der Durchführung einer rheumatologisch-psychiatrisc hen Begutachtung fest ( Urk. 6/74). Daraufhin

gab sie bei D.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. E.___ , FMH Innere Medizin und Rheumatologie, ein Gutachten in Auftrag, das am 3. Dezember 2013 erstattet wurde ( Urk. 6/79). Mit Vorbescheid vom 3 0. Januar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/82), wogegen diese am 1 9. Februar 2014 Einwand erhob ( Urk. 6/84). Am 3 1. März 20 14 wurde die Ver sicherte im S pital F.___ an der linken Schulter operiert ( Urk. 6/87 ) , a m 11. September 2014 folgte ein operativer Eingriff am rechten Knie (Urk. 6/94). Die IV-Stelle holte die

Bericht e von Dr. G.___ , FMH Chirurgie, vom 9. Januar 2015 ( Urk. 6/99) und von Dr. H.___ , FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2015 (Eingangsdatum; Urk. 6/115) ein. Nachdem sich die IV-Stelle und di e Versicherte hinsichtlich der Fachd isziplin ( en ) einer weiteren medizinischen Begutachtung zunächst wiederum uneinig gewesen waren ( Urk. 6/106, Urk. 6/108 und

Urk. 6/ 111-112 ), gab die IV-Stelle schliesslich bei der Gutachterstell e I.___

ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen All gemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag (Expertise vom 9. Juni 2016, Urk. 6/127). Hie rzu nahm die Versicherte am 11. August 2016 Stellung ( Urk. 6/133). Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 teil t e die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Gesundheitszustand mit einem Schmerzmittelentzug wesentlich verbe ssert werden könne , und wie s sie auf ihre

Mitwirkungspflicht

hin ( Urk. 6/136). Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 21 % ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 8. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, ihr rückwirkend eine angemessene Rente zuzusprechen und auszu zahlen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwer deführerin am 2 1. März 2017 angezeigt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität

der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V

198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, da ss auf das Gutachten des I.___ vom 9. Juni 2016 abgestellt wer den könne. Demnach sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Produktions mitarbeiterin in der Fleischverpackung nicht mehr möglich . Eine leidensange passte Tätigkeit sei ihr allerdings zu 100 % zumutbar . Ohne Behinderung könnte die Beschwerdeführeri n ein Einkommen von Fr. 68'519.-- erzielen, mit Behinde rung ein solches von Fr. 54'332.--. Es sei daher eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'187.-- und ein Invaliditätsgrad von 21 % gegeben. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass auf das Gutachten des I.___ vom 9. Juni 2016 w egen diverser Mängel nicht abgestellt werden könne. Der orthopädische G utachter des I.___ sei

zu wenig auf die erheblichen degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) eingegangen. Eben falls nicht nachvollziehbar se i, weshalb er trotz der im

Arthro -MRI vom 15.

April 2016 festgestellten Befunde an der linken Schulter der Meinung sei, die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin sei

nach der Operation vom 3 1. März 2014 bloss vorübergehend für sechs Monate beeinträchtigt gewesen. Mit der Einschät zung, wonach der operative Eingriff

vom 1 0. September 2014 am rechten Knie zu einer Arbeitsunfähigkeit von drei bis vier Wochen geführt habe, setze sich der orthopädische G utachter des I.___ in Widerspruch zur echtzeitlichen Beurtei lung von Dr. G.___ , welcher im Bericht vom 9. Januar 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. Septe mber 2014 bis Ende Januar 2015 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 201 5 attestiert habe. Zu dem habe der orthopädische G utachter des I.___ den happigen Vorhalt einer bewusstseinsna hen Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung in keiner Art und W eise dokumentiert . Die behandelnde Psychiaterin Dr. H.___ habe

im Bericht vom 2 7. J uni 2016 im Gegensatz zum psychiat rischen G utachter des I.___ sodann eine seit zwei bis drei Jahre n bestehende rezidivierende, mittelschwere bis schwere Depression festgestellt . Schliess lich sei der neurologische G utachter des I.___ weder auf den Analgetika-Abusus noch auf die Folgen der Migräne der Beschwerdeführerin eingegangen . Nachdem die Beschwerdegegnerin diese Män gel nicht von sich au s behoben habe, werde beantragt , dass das Gericht ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gebe, um einen weiteren zeitlichen Ver zug zu vermeiden ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3. 3.1

3.1.1

Der rentenverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Juni 2011 ( Urk. 6/57) , die vom Bundesgericht mit Urteil 9C_211/2013 vom 4. Juli 2013

letztinstanzlich bestätigt wurde ( Urk. 6/72 ), lag in medizinischer Hinsicht das orthopädische Gutachten von Dr. B.___ vom 2 6. März 2010 ( Urk. 6/23) und die psychiatrische Expertise von Dr. C.___ vom 3 0. Oktober 2010 (Urk. 6/34) zugrunde. 3.1.2

Dr. B.___ stellt e im

Gutachten vom 2 6. März 2010 folgende Diagnosen ( Urk. 6/23/14 ): (1) Zervikalsyndrom rechts mit/bei: - deutlicher paramedianer linksseitiger Diskushernie C5/C6 mit Kontakt und Abflachung des Myelons links und Vorwölbung in das linke intervertebrale Foramen ohne Myelopathie (ICD-10: M50.9) - ohne rechtsseitige Kompression (2) Verdacht auf Schmerzvera r beitungsstörung (Differentialdiagnose: Erschöpfungs - depression ) (3) Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts, operationswürdig (ICD-10: G56.0)

Dr. B.___ führte aus, dass aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe . Aus medizinischer Sicht sei die Operation des CTS rechts anzustreben. Postoperativ sei eine Arbeits unfähigkeit für vier bis fünf Wochen anzunehmen . Aufgrund der Gesamtsitua tion empfehle er eine psychiatrische Abklärung bzw. Begutachtung der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/23/14). 3.1.3

Dr. C.___ nannte im Gutachten vom 3 0. Oktober 2010 folgende Diagnosen ( Urk. 6/34/ 25):

(1) Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44. 2)/ anfallsweise Migräne mit Aura (2) degenerative HWS-Beschwerden (3) leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts (4) Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise Symptomausweitung

sensu

Matheson

Dr. C.___ erklärte, dass aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit in einem ähnlichen Aufgabenbereich wie dem bisherigen (Stelle gekündigt) auszugehen sei (Urk. 6/34/ 25). 3 .2 3.2.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. Mai 2013

(Eingangsdatum , Urk. 6/67 ) sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig: 3.2.2

D.___ und Dr. E.___ führten im psychiatrisch-rheumatologischen Gut achten vom 3. Dezember 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 6/79/ 33): - c hronifiziertes

cervikovertebrales diffus lokalisiertes Schmerzsyndrom - mit z eitweise fortgeleiteten Missempfindungen in beide oberen Extremitäten, deutlich rechtsbetont - z usätzlich nicht näher spezifizierbare Weichteil-Missempfindung betont Schultergürtelregion und Musculus

pectoralis -Region rechts mit Einschluss des rechten Oberarmes, weniger Unterarm rechts ohne somatisches reproduzierbares Korrelat mit - m ultiplen inkonstant reproduzierbaren Tenderpoints an oberen und weniger unteren Extremit äten, deutlich rechtsbetont bei - m ehrsegmentalen beginnenden degenerativen Veränderungen cervikal , diskret lumbal ohne Hinweise für eine fa cettengelenksfortgeleitete resp.

radikuläre Reiz- oder Ausfalls ymptomatik

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit nannten sie (Urk. 6/79/33): (1) leichte depressive Störung (ICD-10: F32.0) (2) undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) (3) nicht näher spezifizierbare lumbovertebrale Missempfindungen - o hne radiologisches oder klinisches Korrelat s ubjek tive Fremdkörper-Wahrnehmung im B ereich der gesamten rechten Kör - perhälfte , betont rechte obere und weniger rechte untere Extremität mit - Angabe einer netza rtigen Missempfindung ohne neurolog isches Korrelat - Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung (4) D iskrepanzen betreffend spontanes und beobachtetes Bewegungsverhalten hin sichtlich der geschilderten Limitationen mit Hinweisen für eine gewisse bewusstseins nahe Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung (5) elektrophysiologisch dokumentiertes rechtsseitig leichtes und linksseitig sehr leichtes Karpaltunnelsyndrom - a ktuell subjektiv beschwerdefrei

D.___ und Dr. E.___ gaben an, dass unter Einhaltung der rheumato logischerseits genannten Schonkriterien (keine repetitiven Gewichtsbelastungen über 15 kg [muskulärer Zug am cervikalen Achsenskelett], keine monot onen HWS-Arbeitspositionen in maximal flektierter, extendierter oder lang e andau ernder links/rechts rotierter Stellung; keine kaltfeuchte Exposition, keine lang anhaltende Durchzug- oder Windexposition) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 6/79/31 und Urk. 6/79/34). 3.2.3

Die Ärzte des I.___

führten im polydisziplinären Gutachten vom 9. Juni 2016 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine m ittelgradige Funkti onseinschränkung der l inken Schulter nach Schulter-Arthroskopie (ASK) und Rotatorenmans chettenrekonstruktion vom 3 1. März 2014 bei erneuter Re-Ruptur der Supraspinatussehne an ( Urk. 6/127/17).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (U rk. 6/127/18): (1) c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) (2)

l eichte depressive Episode (ICD-10 : F32.0) (3)

c hronisches Cervicalsyndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen ohne radik uläre Ausfälle (4)

c hronisches Lumbalsyndrom mit leichtgradiger Funktionseinschränkung ohne wes entliche Degeneration ohne radik uläre Ausfälle (5)

Karpaltunnelsyndrom beidseits (6)

h yperkinetisches Herzsyndrom bei Verdacht auf vegetative Labilität (7)

Gon algie rechts, klinisch ohne Reiz zust and und guter Funktion bei Zustand nach

ASK mit Innenmeni skusteil- und Plicaresektion September 2014

Die Gutachter des I.___ erklärten, dass die Ar beitsfähigkeit in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als aufgehoben eingeschätzt werde. Bezüglich der Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigke it bestehe keine Einschränkung ( Urk. 6/127/20). Im Hinblick auf die festgestellte Re-Ruptur der Supraspinatus sehne links werde eine erneute rekonstruierende Massnahme prognostisch eher ungünstig gesehen. Dagegen seien physiotherapeutische Massnahmen auch zur Kräftigung der Arm- und Schultergürtelmuskulatu r empfehlenswert ( Urk. 6/127/24 ). 3.2.4

Dr. H.___ führte im Bericht vom 2 7. Juni 2016 zuhanden des Rechtsvertre ters der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführerin an einer seit lan gem vorhandenen rezidivierenden depressiven Störung leide, welche sich in den vergangenen zwei bis drei Jahren in verschiedenen Intensitätsgraden gezeigt habe . Aufgrund des Krankheitsverlauf s (mittelgradig bis schwer) habe sie der Beschwerdeführerin sowohl eine stationäre als auch eine teilstationäre Behand lung (Tagesklinik) zwecks Aufbau einer geregelten Tagesstruktur und medika mentöser Behandlung vorgeschlagen. Die ambulante Therapie habe kaum etwas gebracht . Die Beschwerdeführerin habe

diesbezüglich ein ablehnendes Verhalten gezeigt, weil sie sich Sorgen um die Kinder gemacht

habe und verschiedene somatische Abklärungen und Operationen stattgefunden hätten . Die Anamnese der depressiven Symptomatik sei im Gutachten des I.___ nicht vollständig erhoben worden . Nach der Einnahme von Antidepr essiva (zuletzt Cymbalta ) sei es zu Nebenwirkungen gekommen: Schwindel, allgemeine Schwäche, gastroin testin ale Beschwerden und Kopfschmerzen , was die Beschwerdeführerin verun sichert habe ( Urk. 6/132/3). 3.2.5

Dr.

J.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, erklärte in der an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheinigung vom 1 4. Juli 2016, dass im Gutachte n des I.___ auf die erheblichen degenerativen Veränderungen an der HWS zu wenig eingegangen worden sei. Da die Beschwerdeführerin nach wie vor st ark unter den Beschwerden leide, habe er am 1 3. Juni 2016 eine MRI-Untersuchung veranlasst . Hi er zeige sich eine Progredienz der s ubligamen - tären Diskus Extrus ion bei C3/ 4. Die Diskushernien bzw. Oste ochondrosen bei C4/5, C5/6 und C 6/7 seien in der Bildgebung unverändert. Es bestünden jedoch erheb liche degenerative Veränderungen, insbesondere im Segment C5/ 6. Zusam - men gefasst halte er

die Beschwerdeführerin für 100 % arbeitsunfähig, auch für die im Gutachten des I.___

geschilderte, körperlich leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 10

kg , überwiegend im S tehen, Gehen und Sitzen ( Urk. 6/132/1). 3.2.6

Dr. K.___ , FMH Neurologie, legte im Bericht vom 1 4. Juli 2016 z uhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdefüh rerin dar, dass sie die Prognose einer B esserung der chronischen Schmerzen

– anders als im Gutachten des I.___

– als ungünstig erachte . Dafür spreche der lange Verlauf mit bisheriger Therapie resistenz, Analgeti k a-Abusus und beantragter IV-Rente. Eine stationäre Rehabi litation mit einem Schmerzmittelentzug sei sinnvoll. Auf den Analgetika-Abusus sei im neurologischen Teilg uta chten des I.___

nicht eingegangen worden. Aus serdem würden Angaben zur Migräne fehlen. Die Beschwerdeführerin berichte über zwei bis drei s tarke Anfälle pro Monat, die an diesen Tagen zu einer begründeten Arbeitsunfä higkeit führen würden (Urk. 6/132/ 4- 5). 3.2.7

Dr. L.___ , FMH Allgemeine Medizin, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in der Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2016, dass Dr. M.___ im Bericht vom 2 5. Juni 2010 bezüglich Kopfweh von rezidivieren den Anfällen

einfacher Migräne/Spannungskopfweh gesprochen habe. Diese Beschwerden seien erneut im Bericht vom 1 5. März 2011 erwähnt worden. Dabei sei aber klar deklariert worden, dass diese ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien. Im nachgereichten Bericht von Dr. K.___ seien die Kopfwehbeschwer den erst auf gezieltes Nachfragen hin erwähnt worden. Sie würden halbseitig wechselnd mit pulsierendem Charakter auftreten. Dann gebe die Beschwer defüh rerin im nächsten Satz indes an, dass sie oft Nackenschmerzen mit Ausstrahlun gen in den Kopf habe, welche sie manchmal nicht von der Migräne unters cheiden könne (Spannungskopfweh möglich ) . Das Ausmass der effektiven reinen Migräne sei daher unklar. Die Migräne-Komponente schränke die Arbeitsfähigkeit grund sätzlich nicht ein. Was die durch Schmerzmittelüberkonsum verursachte Kopf wehproblematik betreffe, sei ein Schme rzmittelentzug angezeigt, nach welchem bezüglich dieser Problematik keine Einschränkung m ehr gegeben wäre. Daher brauche es keine weiteren Abklärungen ( Urk. 6/135/ 7-8 ). 4. 4.1

Zu prüfen ist , ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Juni 2011 ( Urk. 6/57) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2017 ( Urk.

2) erheblich verschlechtert hat. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht in erster Linie auf da s polydisziplinäre Gutachten des I.___ vom 9. Juni 2016 ( Urk. 6/127).

Das Gutachten des I.___ basiert auf den erforderlichen fachärztlichen Untersu chungen ( allgemeininternistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch ) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abge geben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das Gutachten des I.___ erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6 ). 4.3

Was den Gesundheitszustand der Beschwe rdeführerin in somatischer Hinsicht be trifft, legten die Gutachter des I.___ im Wesentlichen

dar, dass im orthopä disch- traumatologischen Bereich als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähig keit

eine mittelgradige Funktionseinschränkung der linken Schulter nach Schul ter-ASK und Rotatorenmans chettenrekonstruktion vom 3 1. März 2014 bei erneut nachgewiesener Re-Ruptur der Supraspinatussehne

gegeben sei . Die im erneuten Arthro -MRI der linken Schulter vom 1 5. April 2016 nachgewiesenen Verände rungen würden die Kraftminderung der linken Schulter und teilweise auch die mittelgradige Bewegungseinschränkung erklären . Darüber hinaus lägen ein chro nisch cervicovertebrales Schmerz syndrom bei bekannten degenerativen Verän derungen der mittleren und unteren HWS mit Myalgien und eine Gonalgie rechts ohne Reizzustand und guter Funktion als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vor. Seitens der HWS würden sich die Funktionen leichtgradig eingeschränkt dar stellen. Ursächlich hierfür seien klinisch der allenfalls leicht gradig erhöhte Muskeltonus der HWS-Muskulatur und auch die bekannten dege nerativen Veränderungen der mittleren bis u nteren HWS. Orthopädisch ergäben sich keine Zeichen einer radik uläre n Defizit- oder Reizsymptomatik ( Urk. 6/127/18). Neurologisch würden keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Es seien ein chron ische s

Cervicalsyndrom

und ein chronische s Lumbalsyndr om , je ohne radikuläre Ausfälle, sowie ein CTS beidseits

festgestellt worden . Der ausgeprägte und teilweise exzessive Beschwerdevortrag der

Beschwerdeführerin entbehr e einer neurologischen Grundlage. Im Bereich der oberen Extremitäten sei die Bewegung der HWS allenfalls endgradig eing e schränkt, die Hals- und Schultermuskulatur seien allenfalls leicht ve rspannt. Reflexstatus und Muskelumfänge seien seitengleich. Der neurologische Status sei unauffällig gewesen ( Urk. 6/127/19).

Vor diesem Hin tergrund kamen die Gutachter des I.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Mitarbeiterin Abpacklinie

in der Fleischpro duktion nicht mehr zumutbar sei. Ang epasste Tätigkeiten, das heisse körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 10 kg, überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen , unter Vermeidung von Täti gkeiten in Zwangshaltungen ( Überkopf ) , ständiger Vorneige, monotonen HWS-Positionen und unter extremen Temperaturschwankungen bei Hitze, Kälte, Nässe und Zug seien ihr jedoch zu 100 % zumutbar

( Urk. 6/127/20). 4.4

Die se Beurteilung der Gutachter des I.___

ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.

Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 7) haben d ie Gut achter des I.___ dabei insbesondere auch der festgestellten Re-Ruptur der Sup raspinatussehne links und der in diesem Zusammenhang bestehenden Kraftmin derung und mittelgradigen Bewegungseinschränkung der linken Schulter ange messen Rechnung getragen, indem sie nunmehr

– anders als noch Dr. B.___ im Gutachten vom 2 6. März 2010 ( Urk. 6/23/14) -

lediglich noch leichte Tätigkeiten mit dem genannten, detailliert umschriebenen Belastungsprofil als zumutbar erachteten .

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der orthopädische Gutachter des I.___ d ie HWS- und Lendenwirbelsäulen- (L WS- ) Beschwerden

radio logisch abklären liess ( Urk. 6/127/35) . Wirbelsäule , Rumpf, Kopf und Hals wurde n

von den Gut achtern des I.___

sowohl in orthopädischer als auch in neurologischer Hinsicht eingehend klinisch untersucht ( Urk. 6/127/32-33 und Urk. 6/127/52-53 ), und es wurde lediglich eine leichtgradige Einschränkung der Funktionen der HWS und LWS festgestellt ( Urk. 6/127/18). Der klinischen Untersuchung von Rückenbe schwerden kommt dabei

grösseres Gewicht zu

als der bildgebenden Diagnostik allein. Die von Dr. J.___ im Bericht vom 1 4. Juli 2016 genannten Ergebnisse des MRI der HWS vom 1 3. Juni 2016 ( Urk. 6/132/1) vermögen die diesbezügliche Beurteilung der Gutachter des I.___ desh alb nicht in Zweifel zu ziehen. Eine höhergradige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

ist mit diesem Bericht von Dr. J.___ nicht ausgewiesen .

Der neurologische Gutachter des I.___ berichtete im Rahmen seiner Untersu chung sodann von einem unter kraftlosem Stöhnen demonstrierten Herunterfal len der Arme im Halteversuch, das einer neurologischen Pathologie entbehre. Zudem beobachtete er ein qualvoll langsames Aufrichten von der Untersu chungsliege und Hinlegen mit Hinken zur linken Seite ohne neurologisches Kor relat und sprach von einem teilweise skurril anmutenden Taumel beim Blind gang. Die Beschwerdeführerin habe sich zeitlupenhaft langsam bewegt, sich an der Wand abstützend, jedoch immer festen Stand findend ( Urk. 6/127/19). Der orthopädische Gutachter des I.___ stellte seinerseits einen sehr leidenden Gesichtsausdruck und anlässlich der Untersuchung von Wirbelsäule und Rumpf inkonsistente Ergebnisse für die Inklination der LWS fest. Die mittelgradige Bewegungseinschränkung der linken Schulter erachtete er aufgrund der festge stellten strukturellen Veränderungen überdies nur als teilweise erklärbar ( Urk. 6/127/18 und Urk. 6/127/32-33). Der Vorwurf, dass der orthopädische Gut achter des I.___ den happigen Vorhalt einer bewusstseinsnahen Schmerzver deutlichung und Selbstlimitierung in keiner Art und Weise dokumentiert habe ( Urk. 1 S. 9), ist deshalb

unzutreffend .

Unzutreffend ist auch , dass die Beschwerdegegnerin respektive RAD-Arzt L.___ auf die detaillierte Kritik der Beschwerdeführerin an den Ausführungen der Gutachter des I.___ nicht substantii ert eingegangen seien , wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei ( Urk. 1 S. 5) . RAD-Arzt Dr. L.___ legte in der Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2016

begründet dar, weshalb die Migräne der Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit g rundsätzlich nicht einschränke. Dies insbesondere unter Hinweis darauf, dass die schon seit längerem bekannte Migräne bereits vom behandelnden Dr. M.___ im Bericht vom 1 5. März 2011 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein gestuft worden sei ( Urk. 6/135/7 und Urk. 6/52/2 ).

Hierfür spricht auch der Umstand , dass die Beschwerdeführerin die Migräne-Anfälle im Rahmen der Begutachtung im I.___ nicht erwähnte ( Urk. 6/127/30 , Urk. 6/127/50 und Urk. 6/127/56-57). Eine erhebliche Verschlechterung der Migräneproblematik seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 2 3. Juni 2011 ( Urk. 6/57)

ist

nicht ausgewiesen .

Ferner

nahm RAD-Arzt Dr. L.___

insbesondere auch Stel lung zum Vorwurf , wonach die Gutachter des I.___

auf die erheblichen dege nerativen Veränderungen an der HWS zu wenig eingegangen seien ( Urk. 1 S. 5 ff. ) und verwies diesbezüglich auf die ausführliche orthopädische

Befunderhe bung im Gutachten des I.___ ( Urk. 6/135/10) . 4. 5

Im Weiteren gaben die Gutachter des I.___ an, dass die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht

durch die Schulter-Operation vom 3 1. März 2014 für etwa sechs Monate und nach der ASK des Kniegelenks vom 1 0. September 2014 für weitere drei bis vier Wochen als aufgehoben angesehen werden könne . Das for mulierte Belastungsprofil im Gutachten 2013 (von D.___ und Dr. E.___ ) sei nachvollziehbar und die aktuell geringere Gewichtslimite durch die neue Funktionseinschränkung der Schulterproblematik bedingt. Neurologisch lasse sich retrospektiv keine Arbeitsunfähigkeit begründen ( Urk. 6/127/21 ). 4.6

Auch diese Beurteilung ist überzeugend. Es ist zwar richtig, dass im Arthro -MRI des linken Schu ltergelenks vom 4. Februar 2014 ein Abriss von Supraspinatus und Infraspinatus mit bereits fortgeschrittener Atrophie der Muskulatur festge stellt wurde ( Urk. 6/83/1). Im Rahmen der Begutachtung bei Dr. E.___ vom 1 4. November 2013 hatte die Beschwerdeführerin jedoch noch keine Schulterbe schwerden links angegeben ( Urk. 6/79/23-25). Der periphere Gelenkstatus wurde von Dr. E.___ geprüft, wobei er im Bereich der Schultergelenke keine Bewe gungseinschränkung und Hinweise für eine Rotatorenmanschetten -Pathologie feststellen konnte . Ebensowenig waren gemäss den Angaben von Dr. E.___

atrophe Veränderungen gegeben. D ie maximale Umfangmessung der Oberarme betrug

beidseits 37 cm ( Urk. 6/79/27 ). Unter diesen Umständen ist

nicht davon auszugehen, dass Dr. E.___

– wie die Beschwerdeführerin behauptete ( Urk. 1 S. 4) - eine namhafte Verletzung an der linken Schulter übersehen hatte. Eine durch das linke Schultergelenk verursachte Arbeitsunfähigkeit war zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. E.___

noch nicht ausgewiesen.

Wi e aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 9. Januar 2015 ( Urk. 6/99)

zu schliessen ist , war der postoperative Ve rlauf nach dem Meniskusriss am rech - ten Kniegelenk

und der Knie-ASK am 1 0. September 2014 offen bar weit gehend k om plikationslos. So hielt

Dr. G.___

nach seiner Untersuchung vom 6. Januar 2014 fest, dass die Narben am Knie reizlos und die Streckung frei seien, am rech ten Oberschenkel ein Muskeldefizit bestehe, die Beschwerdeführerin nicht hinke, keinen Stock benötige und auch wenig Bes chwerden habe ( Urk. 6/99/3). Bei sei ner Einschätzung, wonach vo m 1 0. September 2014 bis dato eine 100 % ige A rbeitsunfähig keit bestehe und ab Februar 2015 mit einer Einsatzfähigkeit von 50 % gerechnet werden könne, ging Dr. G.___ fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin zuletzt die körperlich noch anspruchsvolle re Tätig keit als Reinigungsfrau ausgeübt habe . Ausserdem berücksichtigte Dr. G.___ auch die Beschwerden im Bereich des linken Schulter gelenks ( Urk. 6/99/3-4). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschät - zung der Gutachter des I.___ , wonach die Arbeitsfähigkeit rein aufgrund der Beschwerden am rechten Kniege lenk nach der ASK vom 10. September 2014 für weitere drei bis vier Wochen als aufgehoben angese hen werden könne ( Urk. 6/127/21 ), ebenfalls plausibel. 4.7

Auf die Beurteilung der Gutachter des I.___ zur Arbeit sfähigkeit der Beschwer deführerin aus somatischer Sicht kann somit abgestellt werden. 5. 5.1

Was den Gesundheitszustand der B eschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, erklärten die Gutachter des I.___ , dass sich keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ergebe . Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine leichte depressive Episode wür den als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Die heutige Untersuchung der Beschwerdeführerin sei durch eine gezielte Symptomverdeut lichung überlagert gewesen . Bezüglich des geschilderten Tagesablaufes seien die S childerungen ungenau und von den ständigen Beteuerungen der Beschwerde führerin geprägt gewesen , zwar vieles zu versuchen , jedoch nichts zu können. Die Grundstimmung sei ern st-depressiv gewesen mit deutlich appellativem Cha rakter. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen u nd in einer Verweistätigkeit sei psychiatrisch zu 100 % gegeben (Urk. 6/127/19). 5.2

Auch diese Einschätzung der Gutachter des I.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar .

Der psychiatr ische Gutachter des I.___ ist in seinem Teilgutachten dabei auch auf die gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Leiden zu prüfenden Standardindi ka toren eingegangen. In diesem Zus ammenhang sind insbesondere die erwähnten durchaus vorhandenen persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin

( Urk. 6/127/46) und deren gute Eingebundenheit in den Familienalltag mit den noch zu Hause lebenden zwei Söhnen im Alter von 24 respektive 25 Jahren sowie mit der seit langem bestehenden, glücklichen und zufriedenstellenden Ehe ( mit unauffälliger v ita sexualis) hervorzuheben ( Urk. 6/127/40, Urk. 6/127/44 und Urk. 6/127/46 ). 5.3

Der Bericht von Dr. H.___ vom 2 7. Juni 2016 ( Urk. 6/132/3) vermag die Beurteilung der Gutachter des I.___ sodann nicht in Zweifel zu ziehen. So hat ten die Gutachter des I.___ bereits Kenntnis des B erichts von Dr. H.___ vom 3. Dezember 2015 (Eingangsdatum; Urk. 6/115), in welch em diese – wie später im Bericht vom 2 7. Juni 2016 – ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode diagnostiziert hatte. Die Gutachter des I.___ wiesen dabei insbesondere darauf hin , dass eine schwere oder mittelgradige depressive Episode mit der ausgeprägten Symptom verdeutlichung in der Untersuchungssituation nicht vereinbar sei und diese Symptomverdeutlichung in der Untersuchungssituation eine erheblic he Ich-Leis tung darstelle (Urk. 6/ 127 /19). Zudem bemerkte der psychiatrische Gutachter des I.___ zu Recht, dass bei der gegebenen niedri gen Behandlungsfrequenz – nach eigenen Angaben nimmt die Beschwerdeführerin pro Jahr lediglich drei bis vier (Behandlungs-)Termine bei Dr. H.___ wahr ( Urk. 6/127/40)

– die Diagnose einer zuweilen schweren depressiven Episode aus heutiger Sicht nicht nachvoll ziehbar erscheine ( Urk. 6/127/45). Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss

Dr. H.___ angeblich Angst vor der psychiatri schen Behandlung habe ( Urk. 6/132/3), nichts zu ändern. Die sehr geringgradige Behandlungsfrequenz spricht für einen wenig ausgeprägten Leidensdruck.

Ferner ist darauf hinzuweisen , dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachten den Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb des sen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher – wie vorliegend - zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäus serten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).

Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10 ) hat der psychi atrische Gutachter des I.___

überdies dargetan, worin die Symptomverdeutli chung der Beschwerdeführerin bestand . Auch er nannte in diesem Zusammen hang etwa de n gequälten Gesichtsausdruck und zudem die teilweise appellative

Klagsamkeit mit Stöhnen, tiefem A tmen, Kraftlosigkeit und einem demonstrativ langsam-schwankenden Gang sowie die ständigen Beteuerungen der Beschwer deführerin, dass sie viele D inge und Verrichtungen (wie Lesen oder Bügeln) ver suche zu machen, aber nicht dazu in der Lage sei ( Urk. 6/127/40 und Urk. 6/127/ 43- 44) .

Soweit die Beschwerdeführerin bemängelte, der RAD habe nicht geprüft, ob das psychiatrische Gutachten des I.___ die Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie u nd Psychotherapie (SGPP) erfülle ( Urk. 1 S. 10 f. ) , ist

darauf hinzuweisen, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den diesbezüglichen Richtlinien v orschreiben. Ob das Gutachten des I.___

den Leitlinien der SGPP entspricht , bedarf daher im vorlie genden Fall keiner vertieften Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2017 vom 3 0. März 2017 E. 3.3.1.1). Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdefüh rerin, dass der psychiatrische G utachter des I.___ zumindest hätte begründen müssen, weshalb er keinerlei testpsychologische Zusatzuntersuchungen durchge führt habe, obwohl die von ihm gestellte Diagnose diametral von derjenigen der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___

abweiche ( Urk. 1 S. 11), ist schliesslich zu bemerken, dass die Ergebnisse solcher Tests im Rahmen der Behandlung eines Patienten zweifelsohne wertvoll sind. Bei der Begutachtung sind sie jedoch nur sehr beschränkt aussagekräftig. Dies deshalb, weil diese Ergebnisse im Wesentli chen auf den subjektiven Angaben der versicherten Personen beruhen. 5.4

Auch auf die Beurteilung der Gutachter des I.___ zur Arbeit sfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht kann somit abgestellt werden. Eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ist damit nicht gegeben.

Zusätzliche medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt , wie sich die einge schränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Aufseiten des Valideneinkommens ist vom Einkommen von brutto

Fr. 64‘6 75.--, das die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der A.___ erzielte ( Urk. 6/13/4), auszugehen. Unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung der Frauen (Bundesamt für Statis tik, T39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne ) resultiert für das Jahr 2016

demnach ein Valideneinkommen

von Fr. 68‘654.-- (Fr. 64‘675. -- :

2552 x 2709 ). 6.3

6.3.1

Da die Beschwerdeführer in keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik heranzuziehen (BGE 126 V 75 E. 3b) . Der Durchschnitts lohn des Kompetenzniveaus 1 belief sich gemäss LS E 2012 (privater Sektor , Tabelle TA1, Total) für Frauen auf Fr. 4‘112.-- . Umgerechnet auf die betriebsüb liche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung

bis ins Jahr 2016 ergibt sich ein hypothetischer Jahresl ohn von Fr. 52‘986 .-- ( Fr. 4‘112 . -- : 40 x 41,7 x 12 :

2630 x 2709 ). 6.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und

8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1

mit Hin weisen).

Da d er Beschwerdeführerin lediglich noch körperlich leichte Tätigkeit en

mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 10 kg, überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen , unter Vermeidung von Tätigkeiten in Zwangshaltungen (Ü ber kopf), ständiger Vorneige, monotonen HWS-Positionen und unter extremen Temperaturschwankungen bei Hitze, Kälte, Nässe un d Zug zumutbar sind (Urk. 6/127/20 ), sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie ihre Restarbeitsfä higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittli chem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Weitere Kriterien, die einen leidens bedingten Abzug re chtfertigen würden , sind nicht erfüllt. Unter den gegebenen Umständen ist vorliegend daher ein Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % angemessen. Das Invalideneinkommen beläuf t sich demnach auf Fr. 47‘688.-- (Fr. 52‘986 .-- x 0,9). 6.4

Bei einem Valideneinkommen vo n Fr. 68‘654.--

und e inem Invalideneinkommen von Fr. 47‘688.--

resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘966.-- und damit ein nicht rentenbegr ündender Invaliditätsgrad von aufgerundet 31 % (Fr. 20‘966. -- : Fr. 68‘654.-- ).

Es ist somit festzuhalten, dass zwischen dem Erlass der rentenverneinenden Ver fügung vom 2 3. Juni 2011 ( Urk. 6/57)

und dem Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 9. Januar 2017 (Urk. 2) mit Blick auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist. 7.

Die angefochtene Verfügung

erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl