Sachverhalt
1.
1.1
Der 1975 geborene
X.___
erlitt am 1 5. Dezember 1982 –
sie benjährig – bei einer Kollision seine s Fahrrad s
mit einem Motorfahrzeug unter anderem ein Schädelhirntrauma mit durchgehender Schädelbasisfraktur sowie ein e
Oberschenkelfraktur links (vgl. Urk. 7/22/36).
Die eidgenössische Invalidenversicherung sprach ihm von Mai 1990 bis August 1992 Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Sonderschulung zu (Urk. 7/6) . Unter Angabe von neuropsychologischen Funktionsstörungen und weiteren phy sische n Behinderung en
(ein Ohr taub, ein Bein kürzer) zufolge des Unfalls vom 1 5. Dezember 1982 sowie psychische r Labilität als Langzeitfolge des Unfalls und Depressionen meldete er sich i m Februar 2003 erneut bei der eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 7/8 Ziff. 7) . Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und wies das Leistungsbegehren mi t Verfügung vom 1 5. August 2003
mit d er Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch ein Abhängigkeits verhalten (Drogensucht) begründet
(Urk. 7/24). Mit gleicher Begründung wies die IV-Stelle ein erneutes Gesuch (Urk. 7/26) mit Verfügung vom 3. März 2004 (Urk. 7/35) ab. 1.2
Am 2 2. Februar 2014 reichte der Versicherte über das Sozialzentrum der Stadt Zürich eine weitere Anmeldung zu m Leistungsbezug ein (Urk. 7/40 und Urk. 7/41). Die IV-Stelle tätigte wiederum
erwerbli c h e und medizinische Abklä rungen, wobei insbesondere ein Bericht der Behandler der K linik A.___, B.___ und Dr. C.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 9. Oktober 2014 (Urk. 7/58) einging . Nach Vorlage an ihren regional en ärztlichen Dienst (RAD, vgl. Urk. 7/60/3 f.) kündigte die I V-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Februar 2015 (Urk. 7/61) die erneute Abweisung des Leis tungsbegehren s an. Nach Eingang von Einwendungen (vgl. Urk. 7/65 und Urk. 7/68) und weiterer medizinischer Berichte (Urk. 7/67, Urk. 7/ 69 und Urk. 7/
73) ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung an (Urk. 7/76, Urk. 7/82), welche durch die Gutachtensstelle D.___ durchgeführt wurde (Gutachten vom 2 8. Januar 2016, Urk. 7/86). Zum Gutachten liess sich der Versicherte am 1 5. April 2016 (Urk. 7/90) vernehmen, wobei eine Stellungnahme von
B.___ und Dr. C.___ eingereicht wurde (Urk. 7/91). Am 2 1. September 2016 (Urk. 7/96) gab die D.___
hierzu eine gut achterliche Stellungnahme ab, worauf sich der Versicherte am 1 3. Oktober 2016 (Urk. 7/ 98 f.) erneut äusserte. Mit Verfügung vom 1 3. Januar 2017 (Urk. 2) ver nein t e die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung. 2.
Dagegen erhob X.___ am 6. Februar 2017 Beschwerde mit fo l genden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfüg ung der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Januar 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer ab Februar 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei durch das Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen. 4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren." Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2017 (Urk. 6),
die Beschwerde sei in teilweiser Gutheissung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In seiner Replik vom 2 1. April 2017 (Urk.
9) beantragte der Beschwerdeführer,
auf eine Rückweisung sei zu verzichten und es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (S. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 3. Mai 2017
auf
Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 2 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetre ten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkun gen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständi ger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störun gen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentli chen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich ent sprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Ok tober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigen ständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogen sucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Be fund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unab hängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosoma tische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et
alii, Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Möglichkeiten der Begutach tung nach BGE 141 V 281
[= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S.
12). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im ablehnenden Entscheid auf den Stand punkt (Urk. 2), die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsver halten begründet und es liege deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Ge stützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 2 8. Januar 2016
sei eine primäre Suchtkran kheit bestätigt worden und der Suchtmittelkonsum stehe im Vordergrund der funktionellen Beeinträchtigungen.
In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest (Urk. 6), eine psy chiatrische Vorerkrankung sei nicht evident und es sei insbesondere keine Per sönlichkeitsstörung oder eine affektive oder psychotische Erkrankung, die eine sekundäre Sucht begründen könnte, wahrscheinlich. Zeichen einer
affektiven oder schizophrenen Psychose fehlten und es bestehe kein Anhalt für eine bipolare Erkrankung. Der Effekt eines stattgehabten Schädelhirntraumas und mögliche hierauf fussende Gesundheitsfolgen seien angesichts des fortgesetzten Suchtmit telkonsums nicht bestimmbar beziehungsweise ohne Abstinenz nicht hinreichend abgrenzbar. Der Anteil des Suchtmittelkonsums an den gesundheitlichen Ein schränkungen des Beschwerdeführers sei damit unklar und ein Entzug sowie die Suchtmittelabstinenz erforderlich und danach weitere medizinische Abklärungen angezeigt. 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1 S. 6
f .), die behandelnden Fachärzte gingen davon aus, dass er an
rel evanten Grunderkrankungen leide und die Sucht sekundär sei. D as Schädelhirntra uma im Dezember 1982 (7-jährig) habe zu ein e r Hirnschädigung geführt und d ie se
habe sich bereits im Kindsalter durch die festgestellten neuropsychologischen De fizite geäussert . I n Folge dieser Defi zite habe er die sechste Klasse repetieren und die Oberstufe in einer Kleinklasse absolvieren müssen. Die schulischen Probleme seien damit bereits ab der fünften Klasse und somit einige Jahre vor Beginn des Drogenkonsums aufgetreten.
Die Stellungnahme der K linik A.___ vom 1 4. April 2016 führe auch die gemäss ICD- 10 F07.2 geforderten Diagnosekriterien für das Vorliegen e ines or ganischen Psychosyndroms auf. Die Gutachter der D.___ diskutierten nicht, warum die se Diagnose nicht vorliege und auch nicht die Komorbidität zwischen psychiatrischen Erkrankungen und Epilepsie-Patienten (S. 8) .
Die Gutachter hielten pauschal fest, dass ein Entzug ohne W eiteres möglich sei, da keine Limitierung der Einsichtsfähigkeit un d der Fähigkeit zur Willensbildung bestehe . Dabei werde übersehen, da ss bereits zahlreiche medizinisch begleitete und gescheiter te Entzugsversuch e durchgeführt worden seien. Es
sei davon aus zu geh en, dass ein Entzug aufgrund des Umstandes, da es sich um e ine sekundäre Sucht handle und aufgrund der kognitiven Einschränkungen (Hirnschädigung) und der Persönlichkeitsstörung,
nicht zumutbar sei (S. 9) .
Replicando führte er aus (Urk. 9 S. 4 f.), ein Entzug sei ihm nicht zumutbar, nach dem bereits die zahlreichen Entzüge gescheitert seien, die unter ärztlicher Betreu ung und im stationären Rahmen durchgeführt worden seien . Aufgrund der feh lenden kognitiven Fähigkeiten und der psychiatrischen Grunderkrankung sei es ihm auch nicht möglich, ein en Entzug zu machen. Im Weiteren werde auch be stritten, dass ein Entzug die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflusse. Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben habe, welches nicht beweiswertig sei, sei die Beweislücke mit einem Gerichtsgutachten zu schliessen und auf die Rückweisung zu verzichten. 3.
3.1
Aufgrund der Neuanmeldung vom 2 2. Februar 2014 (Urk. Urk. 7/41) fallen Ren tenleistungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten, mithin ab August 2014 in Betracht (Art. 28 in Verbindun g mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hiervor), weshalb die attestierten Arbeits un fähigkeiten in den medizinischen Be richten ab Februar 2013 f ür die vorliegende Streitsache relevant sind. I n re vi sionsrechtlicher Hinsicht ist sodann die medizinische Aktenlage, wie sie im Zeit punkt der letztmaligen Leistungsbeurteilung vom 3. März 2004 (Urk. 7/35) vor gelegen hat, zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3) .
Die aufgelegten Arztberichte wurden im Gutachten des D.___ vom 2 8. Januar 2016 (Urk. 7/86/2-18) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nicht noch ein mal wiedergegeben werden. 3.2 3.2.1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten MEDAS - Gutachten der D.___
vom 2 8. Januar 2016 (Urk. 7 / 86), beruhend auf internistischen, neurologischen, psy chiatrischen und neuropsychologischen Unt ersuchungen, wurden fo lgende Diag nosen gestellt (S. 52): Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit - Kein ausreichender Anhalt für eine suchtmittelkonsumunabhängige Ge sundheitsstörung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Polytrauma mit Schädeltrauma und Schädelbas i sfraktur mit residueller Taubheit links - Z erebrale Krampfanfälle mit
möglichen komplex-partiellen und seltenen tonischklonischen generalisierten Anfällen (differenzialätiologisch im Kontext einer Polytoxikomanie mit fortgesetztem polyvalentem Sucht mittelkonsum oder posttraumatisch im Sinne einer Narbenepilepsie m it anfallsbegünstigendem polyval entem Suchtmittelkonsum) - Mögliche Hypertonie - Psychische Störung und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzge brauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F19.2) 3.2.2
Zur Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht führte der Sachverständige aus
(S. 23), d er Beschwerdeführer
klage
über Hörprobleme des linken Oh res, diese be stünden seit einem Autounfall mit Schädelbasisfraktur in der Kindheit. Eine re sultierende Beeinträchtigun g der Kommunikation sei im Rahmen der An am neseerhebung nicht auffällig. Die internistische Untersuchung der Lunge sei un auffällig und auch im Rahmen des körperlichen Belastungstests sei keine Minde r ung der Belastbarkeit oder eine vermehrte Atemarbeit zu erkennen gewesen . Eine die Arb eitsfähigkeit mindernde COPD (chronic
obstructive
pulmonary
disease) sei also nicht wahrscheinlich. Insofern sei von einer kompensi erten Situation der aktenkundig vorbeschriebenen chronischen obstruktiven Lungenerkra nkung aus zugehen. Ein Sistieren des Nikotinkonsums sei dennoch notwendig. Sport liche Aktivitäten und auch eine körperliche Arbeit seien als günstig für die Prognose einzuschätzen. Der letzte epileptische Anfall habe vor vier Monaten stattgefunden und es sei
eine Therapie mit zwei Anti e pile ptika
erfolgt und darunt er sei es in nerhalb der letzten vier Monate nicht zu einem erneuten Ereignis gekommen. Medizinisch wesentlich und prognostisch führend sei die polyvalente Sucht (Ko kain, Alkohol, Benzo diazepine, Methadon, Diaphin). Behinderu ngsrelevante so matische Suchtfol gen seien a uf internistischem Gebiet nicht evident. Die leicht erhöhten Blutdruckwerte sprächen für eine mögliche Hypertonie, die hausärztlich kontrolliert werden sollte. Eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung sei an zustreben und geeignet,
die Prognose günstig zu beeinflussen. Eine eigenständig internistisch begründbare und vom Suchtmittelkonsum unabhängige Gesund heitsstörung mit minderndem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. 3.2.3
Der neurologische S achverständige hielt fest (S. 28 f.), es zeige sich eine linkssei tige Taubheit. Im übrigen Befund sei der Beschwerdeführer leichtgradig bradyph ren, ansonsten unauffällig und Sprache, Mnestik und Auffassung seien nicht namhaft gestört. Der linksseitige Hörverlust sei als Residuum des kindlichen Schädelhirntraumas schlüssig einzuordnen, die Kommunikation dadurch jedoch nicht namhaft eingeschränkt. Die leichtgradige Bradyphrenie sei zumindest ebenso gut im Kontext des fortgesetzten polyvalenten Suchtmittelkonsums zu verstehen, also nicht mit der gebotenen
Wahrscheinlichkeit als Schädelhi rn traumafolge einzuordnen, und eine suchtmittelkonsumbedingte strukturelle ze rebrale Sc hädigung liesse sich zudem ohne eine vollständige Entgiftung und Ent wöhnung von einem aktuellen Drogeneffekt auch gar nicht abgrenzen .
Die Ak tendaten spräche n für zerebrale Krampfanfälle mit möglichen komplexpartiellen und seltenen tonisch-klonischen generalisierten Anfällen. Differenzialätiologisch sei die Anfallsgenese im Kontext einer Polytoxikomanie mit fortgesetztem po lyvalentem Suchtmittelkonsum oder als posttraumatisch im Sinne einer Nar benepilepsie mit anfallsbegünstigendem polyvalentem Suchtmittelkonsum einzu ordnen. In jedem Falle sei hier somit zunächst eine vollständige Suchtmittel-Ent giftung und Entwöhnung notwendig, da andernfalls der suchtmittelkonsumbe dingte Anteil am Auftreten der Anfälle nicht abgegrenzt werden könne. Die ver anlasste zerebrale bildgebende Kontrolle weise keine gravierenden kortikalen De fekte aus, was die Annahme einer traumatisch bedingten kognitiven Störung nicht stütze, und zudem zeig t e n sich auch keine sekundären Traumafolgen
und kein Hydrozephalus . 3.2.4
Aus psyc hiatrischer Sicht legte der zuständige Sachverständige dar (S. 31 f.), der Beschwerdeführer
berichte, nach dem Verkehrsunfall 1982, als er sich eine Schä delhirnverletzung und eine Oberschenkelfraktur links zugezogen ha tt e, habe er sich eigentlich wieder gut erholt und auch gute Leistungen in der Schule erbracht. Seit dem Konsum der Drogen sei es jedoch k ontinuierlich bergab gegangen. E r habe nur mit Mühe den Abschluss auf einer privaten Schule geschafft und danach eine Lehre als Tiefbauzeichner wegen der Drogen abbrechen müssen. Von da an sei er mehrfach in offenen und geschlossenen Heimen gewesen, habe verschie dene Entzugs- und Entwöhnungsversuche gemacht, sei jedoch stets wieder rück fällig geworden. Bis zum heutigen Tag drehe sich seine gesamte Existenz um die Drogen und wie er diese beschaffe. Mit dem Gesetz sei er mehrfach in Konflikt geraten, zum Beispiel wegen Schwarzfahrens oder Drogendelikten . Er konsumiere weiter mehrmals wöchentlich Kokain .
Im erhobenen psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentiere sich ein freund licher und offener Beschwerdeführer, der mit leichten Beeinträchtigungen der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen über seinen Werdegang und seine Beschwerden berichte . Die Stimmung sei
dysthym, die Schwingun gsfähig keit beeinträchtigt, der Antrieb vermindert. Es würden generalisierte und agora phobe
Ängste genannt, die sich in der Untersuchungssituation j edoch nicht ob jektivieren liessen. Das formale und inhaltliche Denken s ei ungestört und
die ve getative n Störungen n icht evident. Insgesamt bestehe ein gemischt ängstlich de pressives Syndrom, das nach ICD- 10 Kriterien als Angst und depressive Störung ge mischt klassifiziert werden könne, sich jedoch ebenso gut im Kontext des fort laufenden polyvalenten Suchtmittelkonsums einordnen liesse, da die gesamte Symptomatik im Kontext eines de rartigen Suchtmittelkonsums gut bekannt sei . Der jahrelange Drogenmissbrauch lasse auch die Abgrenzung einer Persönlich keitsstörung und anderer psychiatrischer Erkrankungen vor einer vollständigen Entgiftung und Entwöhnung gar nicht zu und psychometrische Testverfahren seien in ihren Ergebnissen ebenfalls nur unter diesem Vorbehalt interpretierbar (S. 37 f.). 3.2.5
Der neuropsychologische Sachverständige hielt fest (S. 44 f.), der Beschwerdefüh rer beklage Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen, beeinträchtigte Reaktions bereitschaft und ein Gedächtnisdefizit. Biographisch sei von einem durchschni tt lichen Bildungsniveau auszugeh en. Im klinischen Eindruck zeige sich der Be schwerdeführer müde, im Gedankengang langsam und mit eingeschränkter Affi zierbarkeit und testpsychologisch in allen getesteten kognitiven Bereichen deut lich beeinträchtigt (Aufmerksamkeit und Konzentration, Lernen und Gedächtnis, exekutive Funktionen). Das Ergebnis eines Selb stbeurteilungsfragebogens deute auf eine Depression mit moderatem Schweregrad hin. Der Beschwerdeführer räume einen fortgesetzten erheblichen Substanzenkonsum (Opiate, Benzodiaze pine, Kokain) ein und die Laboruntersuchung bestätige einen aktuellen polyva lenten Konsum.
Angesichts des fortgesetzten Substanzenkonsums sei ein reversibler Anteil oder eine vollständige Reversibilität an den erhobenen Testauffälligkeiten methodisch nicht abgrenzbar und zusammenfassend sei keine dauerhafte kognitive Beein trächtigung mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren (S. 45). 3.2.6
Aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Experten fest (S. 45 f.), die fortges etzte polyvalente Sucht mit Opiaten, Kokain und Benzodiazepi nen un d teils in Form eines unkontroll ierten Beikonsums
sei geeignet, die psychische Symptomatik, den psychiatrischen Befund sowie die weiteren neurologischen und neuropsychologi schen Befunde zumindest gleichrangig wahrscheinlich zu erklären. Eine eigen ständige suchtmittelkonsumunabhängige Gesundheitsstörung oder eine sucht mittelkonsumbedingte Folgeerkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit l a sse sich nicht von aktuellen Effekten des fortgesetzten und labortechnisch nochmals belegten aktuellen Suchtmittelkonsums abgrenzen und sei nicht über wiegend wahrscheinlich. Aktenkundig sei ein kindliches Schädelhirntrauma. I n wieweit dies es zu einer symptomatischen Epil epsie oder kognitiven Störung ge führt habe, sei angesichts der Sucht nicht ausreichend abgrenzbar.
Zur Frage, ob
eine vorangehende Gesundheitsstörung mit gravierendem Krank heitswert zum Abhängigkeitssyndrom geführt habe, führten die Gutachter aus, eine psychiatrische Vorerkrankung sei nicht evident, insbesondere sei hier keine Persönlichkeitsstörung oder eine affektive oder psychotische Erkrankung, die eine sekundäre Sucht begründen könnte, wahrscheinlich. Zeichen einer affektiven oder schizophrenen Psychose fehlten und es bestehe auch kein Anhalt für eine bipolare Erkrankung. Eine organisch psychische Störung im Sinne einer Folge störung eines Schädelhirntraumas sei ebenfalls nicht zu attestieren .
Eine weitere Beurteilung setze zwingend eine vollständige Abstinenz und Untersuchung unter stabiler Entgiftung und Entwöhnung voraus, da andernfalls toxische Effekte des laufenden Konsums nicht abgrenzbar seien. Es stehe im Ermessen des Auftragge bers, den Beschwerdeführer unter einer stabilen Abstinenz gegebenenfalls noch mals vorzustellen (S. 49). 3.3
Im Rahmen ihrer Kritik am D.___ - Gutachten äusserten sich die Behandler B.___ und Dr. C.___
in ihrem Bericht vom 1 4. April 2016 dahinge hend (Urk. 7/91), zur Beurteilung einer COPD sei zwingend die Durchführung einer Spirometrie erforderlich.
Aus dem Gutachten sei diese nicht ersichtlich, daher sei die Aussage, wonach die COPD nicht arbeitsmindernd sei, nicht fundiert (S. 2). Die beim Beschwerdeführer durchgeführte Therapie (Substitution mit He roin und Methadon) sei das für ihn massgeschneiderte bestmögliche Vorgehen respektive Behandlung. Insofern die Gutachter einen Entzug forderten, sei ein solcher nicht zumutbar, da die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung einer Abstinenz verunmöglichten und ein Rückfall in dieser Situation ihn vital gefährden würde und die Therapie als unzumutbar einzustufen sei. Die Gründe für die Unmöglichkeit einer abstinenzorientierten Therapie lägen in der Persönlichkeitsstörung (S. 3).
Es sei aus medizinischer Sicht erwiesen, dass das Schädelhirnt r auma eine Hirnschädigung zu r Folge gehabt h abe. Die Hirn schädigung h ab e sich bereits im Kindesalter durch die festgestellten neuropsy chologischen Defizite gezeigt und in der Folge dieser Defizite habe der Beschwer deführer die sechste Klasse repetieren und die Oberstufe in einer Kleinklasse (durch die IV-Stelle finanzierte Sonderschule) absolvieren müssen (S. 3 f.). Der Beschwerdeführer erfülle die diagnostischen Kriterien einer symptomatischen Epilepsie. Ausserdem
s ei bei Epilep sie-Patienten gegenüber der Normalbevölke rung von einer signifikant erhöhte n Prävalenz von ADH S-Symptomen (POS) aus zugehen (S. 5 f.). In Anbetracht der bereits in der Kindheit dokumentierten kog nitiven, psychologischen und sozialen Störungen sowie in Anbetracht des Zu sammenhangs mit der durch das Schädelhirntrauma bedingten Epilepsie seien diese Faktoren als auslösend für die Suchterkrankung als überwiege nd wahr scheinlich anzusehen (S. 7). Es sei festzuhalten, dass eine Entzug stherapie zu ei nem Toleranzverl ust gegenüber diesen Substanzen führe, wodurch ein anschlies sende r Rückfall in den unkontrollierbaren Substanzkonsum absehbar sei und zu einem unkalkulierbaren lebensgefährlichen Risiko werden könne. Ein Rückfall sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, weil erstens eine Abhängig keitserkrankung sekundär und zweitens durch die Persönlichkeitsstörung und die Hirnschädigung die Fähigkeit für die Aufrechterhaltung der Absti nenz nicht ge geben sei (S. 8). 4. 4.1
D ie Parteien sind sich darin einig, dass der medizinische Sachverhalt unzu reichend abgeklärt wurde und sich diesbezüglich weitere Abklärungen aufdrän gen (E. 2.1 und E. 2.2).
Dies trifft insofern zu, als nach Ansicht der D.___ -Gutachter die fortgesetzte polyvalente Sucht geeignet ist, die psychische Symp tomatik, den psychiatrischen Befund sowie die weiteren neurologischen und neu ropsychologischen Befunde zumindest gleichrangig wahrscheinlich zu erklären. Sie konnten angesichts der aktuellen Suchtmittelbefrachtung weder eine eigen ständige, vom Suchtmittelkonsum unabhängige Gesundheitsstörung, noch eine dadurch verursachte Gesundheitsstörung als überwiegend wahrscheinlich attes tieren. Insofern sind die hier relevanten invalidenversicherungsrechtlichen Fra gen durch die Gutachter unbeantwortet geblieben. Dass für deren Beantwortung vorzugsweise eine Entgiftung bzw. Entwöhnung und anschliessend unter Absti nenz eine neue Untersuchung zu fordern ist, ist im Grundsatz zwar nachvollzieh bar . Mit Blick auf die l a ngjährige medizinisch kontrollierte Substitution stherapie mit tels Abgabe von Heroin und Methadon, was
in der Schweiz ein anerkanntes medizinisches Behandlungssetting darstellt, und darauf, dass die Behandler nach vollziehbar darlegen, ein Entzug könne mit unkalkulierbaren, allenfalls lebens bedrohlichen Risiken verbunden sein (vgl. Urk. 7/91/8),
ist die Zumutbarkeit einer kompletten Drogenabstinenz aber sehr fraglich.
Diesbezüglich überzeugt das Gutachten in keiner Weise. Mit keinem Wort wird von den Teilgutachtern auf die von den Behandlern des A.___ erwähnte, unter strengen Voraussetzungen geführte legale ärztliche Abgabe von Heroin und Me thadon für Schwerstsüchtige, wie sie beim Beschwerdeführer zur Anwendung ge langt, eingegangen (siehe dazu Bundesamt für Gesundheit [BAG], Substitutions gestützte Behandlung bei Opiatabhängigkeit, Empfehlungen Revision 2013). Ihre Ausführungen beschränken sich zusammengefasst auf die Aussagen, die Behand lung sei nicht lege artis, weil sie den Versicherten in der Sucht verhaftet halte, eine sinnvolle Therapie sei derzeit nicht zu erkennen etc. (so z.B. Ziff. 1, 2, und 5 auf S. 52/53 von Urk. 7/86). Insofern verkennen die Gutachter die schweizerische Rechtsrealität, was dazu führt, dass die von ihnen gezogenen medizinischen Schlussfolgerungen für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar sind. Dies hätte auch die IV-Stelle erkennen müssen.
5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Nach dem hi ervor G esagten ist mit Blick auf weitere medizinische Abklärungen zu untersuchen, ob und wenn ja in welchem Rahmen dem Beschwerdeführer eine
Entzugsbehandlung medizinisch überhaupt zumutbar ist . E ine solche rechtfertigt sich überdies nur, soweit
sie
zur Feststellung des
massgeblichen medizinische n Sachverhalt s im Rahmen der weiteren Begutachtung erforderlich ist. Nach den ergänzten medizinischen Sachverhaltsabklärungen unter Berücksichtigung der Empfehlungen des BAG betreffend substitutionsgestützte Behandlung bei Opi atabhängigkeit
ist über das Leistun g s begehren erneut zu entscheiden.
Die Sach verhaltsabklärung obliegt in erster Linie dem Versicherungsträger und nicht dem Gericht (Art. 43 Abs. 1 ATSG), welcher Grundsatz auch durch BGE 137 V 210
E. 4.4.1.5 bestätigt ist. Wenn sich - wie hier - das Administrativgutachten mit den massgeblichen Fragen überhaupt nicht auseinandersetzt, rechtfertigt sich die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin, weshalb die Be schwerde in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung zurückzuweisen ist.
6.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tra gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ver fahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraf t zu gestellt . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetre ten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkun gen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständi ger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störun gen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentli chen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich ent sprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Ok tober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigen ständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogen sucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Be fund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unab hängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosoma tische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et
alii, Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Möglichkeiten der Begutach tung nach BGE 141 V 281
[= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S.
12). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 6. Februar 2017 Beschwerde mit fo l genden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfüg ung der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Januar 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer ab Februar 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei durch das Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im ablehnenden Entscheid auf den Stand punkt (Urk. 2), die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsver halten begründet und es liege deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Ge stützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 2 8. Januar 2016
sei eine primäre Suchtkran kheit bestätigt worden und der Suchtmittelkonsum stehe im Vordergrund der funktionellen Beeinträchtigungen.
In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest (Urk. 6), eine psy chiatrische Vorerkrankung sei nicht evident und es sei insbesondere keine Per sönlichkeitsstörung oder eine affektive oder psychotische Erkrankung, die eine sekundäre Sucht begründen könnte, wahrscheinlich. Zeichen einer
affektiven oder schizophrenen Psychose fehlten und es bestehe kein Anhalt für eine bipolare Erkrankung. Der Effekt eines stattgehabten Schädelhirntraumas und mögliche hierauf fussende Gesundheitsfolgen seien angesichts des fortgesetzten Suchtmit telkonsums nicht bestimmbar beziehungsweise ohne Abstinenz nicht hinreichend abgrenzbar. Der Anteil des Suchtmittelkonsums an den gesundheitlichen Ein schränkungen des Beschwerdeführers sei damit unklar und ein Entzug sowie die Suchtmittelabstinenz erforderlich und danach weitere medizinische Abklärungen angezeigt.
E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1 S. 6
f .), die behandelnden Fachärzte gingen davon aus, dass er an
rel evanten Grunderkrankungen leide und die Sucht sekundär sei. D as Schädelhirntra uma im Dezember 1982 (7-jährig) habe zu ein e r Hirnschädigung geführt und d ie se
habe sich bereits im Kindsalter durch die festgestellten neuropsychologischen De fizite geäussert . I n Folge dieser Defi zite habe er die sechste Klasse repetieren und die Oberstufe in einer Kleinklasse absolvieren müssen. Die schulischen Probleme seien damit bereits ab der fünften Klasse und somit einige Jahre vor Beginn des Drogenkonsums aufgetreten.
Die Stellungnahme der K linik A.___ vom 1 4. April 2016 führe auch die gemäss ICD-
E. 4 Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren." Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2017 (Urk. 6),
die Beschwerde sei in teilweiser Gutheissung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In seiner Replik vom 2 1. April 2017 (Urk.
9) beantragte der Beschwerdeführer,
auf eine Rückweisung sei zu verzichten und es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (S. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 3. Mai 2017
auf
Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 2 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 D ie Parteien sind sich darin einig, dass der medizinische Sachverhalt unzu reichend abgeklärt wurde und sich diesbezüglich weitere Abklärungen aufdrän gen (E. 2.1 und E. 2.2).
Dies trifft insofern zu, als nach Ansicht der D.___ -Gutachter die fortgesetzte polyvalente Sucht geeignet ist, die psychische Symp tomatik, den psychiatrischen Befund sowie die weiteren neurologischen und neu ropsychologischen Befunde zumindest gleichrangig wahrscheinlich zu erklären. Sie konnten angesichts der aktuellen Suchtmittelbefrachtung weder eine eigen ständige, vom Suchtmittelkonsum unabhängige Gesundheitsstörung, noch eine dadurch verursachte Gesundheitsstörung als überwiegend wahrscheinlich attes tieren. Insofern sind die hier relevanten invalidenversicherungsrechtlichen Fra gen durch die Gutachter unbeantwortet geblieben. Dass für deren Beantwortung vorzugsweise eine Entgiftung bzw. Entwöhnung und anschliessend unter Absti nenz eine neue Untersuchung zu fordern ist, ist im Grundsatz zwar nachvollzieh bar . Mit Blick auf die l a ngjährige medizinisch kontrollierte Substitution stherapie mit tels Abgabe von Heroin und Methadon, was
in der Schweiz ein anerkanntes medizinisches Behandlungssetting darstellt, und darauf, dass die Behandler nach vollziehbar darlegen, ein Entzug könne mit unkalkulierbaren, allenfalls lebens bedrohlichen Risiken verbunden sein (vgl. Urk. 7/91/8),
ist die Zumutbarkeit einer kompletten Drogenabstinenz aber sehr fraglich.
Diesbezüglich überzeugt das Gutachten in keiner Weise. Mit keinem Wort wird von den Teilgutachtern auf die von den Behandlern des A.___ erwähnte, unter strengen Voraussetzungen geführte legale ärztliche Abgabe von Heroin und Me thadon für Schwerstsüchtige, wie sie beim Beschwerdeführer zur Anwendung ge langt, eingegangen (siehe dazu Bundesamt für Gesundheit [BAG], Substitutions gestützte Behandlung bei Opiatabhängigkeit, Empfehlungen Revision 2013). Ihre Ausführungen beschränken sich zusammengefasst auf die Aussagen, die Behand lung sei nicht lege artis, weil sie den Versicherten in der Sucht verhaftet halte, eine sinnvolle Therapie sei derzeit nicht zu erkennen etc. (so z.B. Ziff. 1, 2, und 5 auf S. 52/53 von Urk. 7/86). Insofern verkennen die Gutachter die schweizerische Rechtsrealität, was dazu führt, dass die von ihnen gezogenen medizinischen Schlussfolgerungen für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar sind. Dies hätte auch die IV-Stelle erkennen müssen.
5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Nach dem hi ervor G esagten ist mit Blick auf weitere medizinische Abklärungen zu untersuchen, ob und wenn ja in welchem Rahmen dem Beschwerdeführer eine
Entzugsbehandlung medizinisch überhaupt zumutbar ist . E ine solche rechtfertigt sich überdies nur, soweit
sie
zur Feststellung des
massgeblichen medizinische n Sachverhalt s im Rahmen der weiteren Begutachtung erforderlich ist. Nach den ergänzten medizinischen Sachverhaltsabklärungen unter Berücksichtigung der Empfehlungen des BAG betreffend substitutionsgestützte Behandlung bei Opi atabhängigkeit
ist über das Leistun g s begehren erneut zu entscheiden.
Die Sach verhaltsabklärung obliegt in erster Linie dem Versicherungsträger und nicht dem Gericht (Art. 43 Abs. 1 ATSG), welcher Grundsatz auch durch BGE 137 V 210
E. 4.4.1.5 bestätigt ist. Wenn sich - wie hier - das Administrativgutachten mit den massgeblichen Fragen überhaupt nicht auseinandersetzt, rechtfertigt sich die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin, weshalb die Be schwerde in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung zurückzuweisen ist.
6.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tra gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ver fahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraf t zu gestellt . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 Kriterien als Angst und depressive Störung ge mischt klassifiziert werden könne, sich jedoch ebenso gut im Kontext des fort laufenden polyvalenten Suchtmittelkonsums einordnen liesse, da die gesamte Symptomatik im Kontext eines de rartigen Suchtmittelkonsums gut bekannt sei . Der jahrelange Drogenmissbrauch lasse auch die Abgrenzung einer Persönlich keitsstörung und anderer psychiatrischer Erkrankungen vor einer vollständigen Entgiftung und Entwöhnung gar nicht zu und psychometrische Testverfahren seien in ihren Ergebnissen ebenfalls nur unter diesem Vorbehalt interpretierbar (S. 37 f.). 3.2.5
Der neuropsychologische Sachverständige hielt fest (S. 44 f.), der Beschwerdefüh rer beklage Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen, beeinträchtigte Reaktions bereitschaft und ein Gedächtnisdefizit. Biographisch sei von einem durchschni tt lichen Bildungsniveau auszugeh en. Im klinischen Eindruck zeige sich der Be schwerdeführer müde, im Gedankengang langsam und mit eingeschränkter Affi zierbarkeit und testpsychologisch in allen getesteten kognitiven Bereichen deut lich beeinträchtigt (Aufmerksamkeit und Konzentration, Lernen und Gedächtnis, exekutive Funktionen). Das Ergebnis eines Selb stbeurteilungsfragebogens deute auf eine Depression mit moderatem Schweregrad hin. Der Beschwerdeführer räume einen fortgesetzten erheblichen Substanzenkonsum (Opiate, Benzodiaze pine, Kokain) ein und die Laboruntersuchung bestätige einen aktuellen polyva lenten Konsum.
Angesichts des fortgesetzten Substanzenkonsums sei ein reversibler Anteil oder eine vollständige Reversibilität an den erhobenen Testauffälligkeiten methodisch nicht abgrenzbar und zusammenfassend sei keine dauerhafte kognitive Beein trächtigung mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren (S. 45). 3.2.6
Aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Experten fest (S. 45 f.), die fortges etzte polyvalente Sucht mit Opiaten, Kokain und Benzodiazepi nen un d teils in Form eines unkontroll ierten Beikonsums
sei geeignet, die psychische Symptomatik, den psychiatrischen Befund sowie die weiteren neurologischen und neuropsychologi schen Befunde zumindest gleichrangig wahrscheinlich zu erklären. Eine eigen ständige suchtmittelkonsumunabhängige Gesundheitsstörung oder eine sucht mittelkonsumbedingte Folgeerkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit l a sse sich nicht von aktuellen Effekten des fortgesetzten und labortechnisch nochmals belegten aktuellen Suchtmittelkonsums abgrenzen und sei nicht über wiegend wahrscheinlich. Aktenkundig sei ein kindliches Schädelhirntrauma. I n wieweit dies es zu einer symptomatischen Epil epsie oder kognitiven Störung ge führt habe, sei angesichts der Sucht nicht ausreichend abgrenzbar.
Zur Frage, ob
eine vorangehende Gesundheitsstörung mit gravierendem Krank heitswert zum Abhängigkeitssyndrom geführt habe, führten die Gutachter aus, eine psychiatrische Vorerkrankung sei nicht evident, insbesondere sei hier keine Persönlichkeitsstörung oder eine affektive oder psychotische Erkrankung, die eine sekundäre Sucht begründen könnte, wahrscheinlich. Zeichen einer affektiven oder schizophrenen Psychose fehlten und es bestehe auch kein Anhalt für eine bipolare Erkrankung. Eine organisch psychische Störung im Sinne einer Folge störung eines Schädelhirntraumas sei ebenfalls nicht zu attestieren .
Eine weitere Beurteilung setze zwingend eine vollständige Abstinenz und Untersuchung unter stabiler Entgiftung und Entwöhnung voraus, da andernfalls toxische Effekte des laufenden Konsums nicht abgrenzbar seien. Es stehe im Ermessen des Auftragge bers, den Beschwerdeführer unter einer stabilen Abstinenz gegebenenfalls noch mals vorzustellen (S. 49). 3.3
Im Rahmen ihrer Kritik am D.___ - Gutachten äusserten sich die Behandler B.___ und Dr. C.___
in ihrem Bericht vom 1 4. April 2016 dahinge hend (Urk. 7/91), zur Beurteilung einer COPD sei zwingend die Durchführung einer Spirometrie erforderlich.
Aus dem Gutachten sei diese nicht ersichtlich, daher sei die Aussage, wonach die COPD nicht arbeitsmindernd sei, nicht fundiert (S. 2). Die beim Beschwerdeführer durchgeführte Therapie (Substitution mit He roin und Methadon) sei das für ihn massgeschneiderte bestmögliche Vorgehen respektive Behandlung. Insofern die Gutachter einen Entzug forderten, sei ein solcher nicht zumutbar, da die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung einer Abstinenz verunmöglichten und ein Rückfall in dieser Situation ihn vital gefährden würde und die Therapie als unzumutbar einzustufen sei. Die Gründe für die Unmöglichkeit einer abstinenzorientierten Therapie lägen in der Persönlichkeitsstörung (S. 3).
Es sei aus medizinischer Sicht erwiesen, dass das Schädelhirnt r auma eine Hirnschädigung zu r Folge gehabt h abe. Die Hirn schädigung h ab e sich bereits im Kindesalter durch die festgestellten neuropsy chologischen Defizite gezeigt und in der Folge dieser Defizite habe der Beschwer deführer die sechste Klasse repetieren und die Oberstufe in einer Kleinklasse (durch die IV-Stelle finanzierte Sonderschule) absolvieren müssen (S. 3 f.). Der Beschwerdeführer erfülle die diagnostischen Kriterien einer symptomatischen Epilepsie. Ausserdem
s ei bei Epilep sie-Patienten gegenüber der Normalbevölke rung von einer signifikant erhöhte n Prävalenz von ADH S-Symptomen (POS) aus zugehen (S. 5 f.). In Anbetracht der bereits in der Kindheit dokumentierten kog nitiven, psychologischen und sozialen Störungen sowie in Anbetracht des Zu sammenhangs mit der durch das Schädelhirntrauma bedingten Epilepsie seien diese Faktoren als auslösend für die Suchterkrankung als überwiege nd wahr scheinlich anzusehen (S. 7). Es sei festzuhalten, dass eine Entzug stherapie zu ei nem Toleranzverl ust gegenüber diesen Substanzen führe, wodurch ein anschlies sende r Rückfall in den unkontrollierbaren Substanzkonsum absehbar sei und zu einem unkalkulierbaren lebensgefährlichen Risiko werden könne. Ein Rückfall sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, weil erstens eine Abhängig keitserkrankung sekundär und zweitens durch die Persönlichkeitsstörung und die Hirnschädigung die Fähigkeit für die Aufrechterhaltung der Absti nenz nicht ge geben sei (S. 8). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00168
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
24. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1975 geborene
X.___
erlitt am 1 5. Dezember 1982 –
sie benjährig – bei einer Kollision seine s Fahrrad s
mit einem Motorfahrzeug unter anderem ein Schädelhirntrauma mit durchgehender Schädelbasisfraktur sowie ein e
Oberschenkelfraktur links (vgl. Urk. 7/22/36).
Die eidgenössische Invalidenversicherung sprach ihm von Mai 1990 bis August 1992 Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Sonderschulung zu (Urk. 7/6) . Unter Angabe von neuropsychologischen Funktionsstörungen und weiteren phy sische n Behinderung en
(ein Ohr taub, ein Bein kürzer) zufolge des Unfalls vom 1 5. Dezember 1982 sowie psychische r Labilität als Langzeitfolge des Unfalls und Depressionen meldete er sich i m Februar 2003 erneut bei der eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 7/8 Ziff. 7) . Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und wies das Leistungsbegehren mi t Verfügung vom 1 5. August 2003
mit d er Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch ein Abhängigkeits verhalten (Drogensucht) begründet
(Urk. 7/24). Mit gleicher Begründung wies die IV-Stelle ein erneutes Gesuch (Urk. 7/26) mit Verfügung vom 3. März 2004 (Urk. 7/35) ab. 1.2
Am 2 2. Februar 2014 reichte der Versicherte über das Sozialzentrum der Stadt Zürich eine weitere Anmeldung zu m Leistungsbezug ein (Urk. 7/40 und Urk. 7/41). Die IV-Stelle tätigte wiederum
erwerbli c h e und medizinische Abklä rungen, wobei insbesondere ein Bericht der Behandler der K linik A.___, B.___ und Dr. C.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 9. Oktober 2014 (Urk. 7/58) einging . Nach Vorlage an ihren regional en ärztlichen Dienst (RAD, vgl. Urk. 7/60/3 f.) kündigte die I V-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Februar 2015 (Urk. 7/61) die erneute Abweisung des Leis tungsbegehren s an. Nach Eingang von Einwendungen (vgl. Urk. 7/65 und Urk. 7/68) und weiterer medizinischer Berichte (Urk. 7/67, Urk. 7/ 69 und Urk. 7/
73) ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung an (Urk. 7/76, Urk. 7/82), welche durch die Gutachtensstelle D.___ durchgeführt wurde (Gutachten vom 2 8. Januar 2016, Urk. 7/86). Zum Gutachten liess sich der Versicherte am 1 5. April 2016 (Urk. 7/90) vernehmen, wobei eine Stellungnahme von
B.___ und Dr. C.___ eingereicht wurde (Urk. 7/91). Am 2 1. September 2016 (Urk. 7/96) gab die D.___
hierzu eine gut achterliche Stellungnahme ab, worauf sich der Versicherte am 1 3. Oktober 2016 (Urk. 7/ 98 f.) erneut äusserte. Mit Verfügung vom 1 3. Januar 2017 (Urk. 2) ver nein t e die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung. 2.
Dagegen erhob X.___ am 6. Februar 2017 Beschwerde mit fo l genden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfüg ung der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Januar 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer ab Februar 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei durch das Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen. 4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren." Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2017 (Urk. 6),
die Beschwerde sei in teilweiser Gutheissung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In seiner Replik vom 2 1. April 2017 (Urk.
9) beantragte der Beschwerdeführer,
auf eine Rückweisung sei zu verzichten und es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (S. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 3. Mai 2017
auf
Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 2 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetre ten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkun gen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständi ger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störun gen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentli chen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich ent sprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Ok tober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigen ständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogen sucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Be fund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unab hängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosoma tische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et
alii, Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Möglichkeiten der Begutach tung nach BGE 141 V 281
[= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S.
12). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im ablehnenden Entscheid auf den Stand punkt (Urk. 2), die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsver halten begründet und es liege deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Ge stützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 2 8. Januar 2016
sei eine primäre Suchtkran kheit bestätigt worden und der Suchtmittelkonsum stehe im Vordergrund der funktionellen Beeinträchtigungen.
In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest (Urk. 6), eine psy chiatrische Vorerkrankung sei nicht evident und es sei insbesondere keine Per sönlichkeitsstörung oder eine affektive oder psychotische Erkrankung, die eine sekundäre Sucht begründen könnte, wahrscheinlich. Zeichen einer
affektiven oder schizophrenen Psychose fehlten und es bestehe kein Anhalt für eine bipolare Erkrankung. Der Effekt eines stattgehabten Schädelhirntraumas und mögliche hierauf fussende Gesundheitsfolgen seien angesichts des fortgesetzten Suchtmit telkonsums nicht bestimmbar beziehungsweise ohne Abstinenz nicht hinreichend abgrenzbar. Der Anteil des Suchtmittelkonsums an den gesundheitlichen Ein schränkungen des Beschwerdeführers sei damit unklar und ein Entzug sowie die Suchtmittelabstinenz erforderlich und danach weitere medizinische Abklärungen angezeigt. 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1 S. 6
f .), die behandelnden Fachärzte gingen davon aus, dass er an
rel evanten Grunderkrankungen leide und die Sucht sekundär sei. D as Schädelhirntra uma im Dezember 1982 (7-jährig) habe zu ein e r Hirnschädigung geführt und d ie se
habe sich bereits im Kindsalter durch die festgestellten neuropsychologischen De fizite geäussert . I n Folge dieser Defi zite habe er die sechste Klasse repetieren und die Oberstufe in einer Kleinklasse absolvieren müssen. Die schulischen Probleme seien damit bereits ab der fünften Klasse und somit einige Jahre vor Beginn des Drogenkonsums aufgetreten.
Die Stellungnahme der K linik A.___ vom 1 4. April 2016 führe auch die gemäss ICD- 10 F07.2 geforderten Diagnosekriterien für das Vorliegen e ines or ganischen Psychosyndroms auf. Die Gutachter der D.___ diskutierten nicht, warum die se Diagnose nicht vorliege und auch nicht die Komorbidität zwischen psychiatrischen Erkrankungen und Epilepsie-Patienten (S. 8) .
Die Gutachter hielten pauschal fest, dass ein Entzug ohne W eiteres möglich sei, da keine Limitierung der Einsichtsfähigkeit un d der Fähigkeit zur Willensbildung bestehe . Dabei werde übersehen, da ss bereits zahlreiche medizinisch begleitete und gescheiter te Entzugsversuch e durchgeführt worden seien. Es
sei davon aus zu geh en, dass ein Entzug aufgrund des Umstandes, da es sich um e ine sekundäre Sucht handle und aufgrund der kognitiven Einschränkungen (Hirnschädigung) und der Persönlichkeitsstörung,
nicht zumutbar sei (S. 9) .
Replicando führte er aus (Urk. 9 S. 4 f.), ein Entzug sei ihm nicht zumutbar, nach dem bereits die zahlreichen Entzüge gescheitert seien, die unter ärztlicher Betreu ung und im stationären Rahmen durchgeführt worden seien . Aufgrund der feh lenden kognitiven Fähigkeiten und der psychiatrischen Grunderkrankung sei es ihm auch nicht möglich, ein en Entzug zu machen. Im Weiteren werde auch be stritten, dass ein Entzug die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflusse. Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben habe, welches nicht beweiswertig sei, sei die Beweislücke mit einem Gerichtsgutachten zu schliessen und auf die Rückweisung zu verzichten. 3.
3.1
Aufgrund der Neuanmeldung vom 2 2. Februar 2014 (Urk. Urk. 7/41) fallen Ren tenleistungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten, mithin ab August 2014 in Betracht (Art. 28 in Verbindun g mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hiervor), weshalb die attestierten Arbeits un fähigkeiten in den medizinischen Be richten ab Februar 2013 f ür die vorliegende Streitsache relevant sind. I n re vi sionsrechtlicher Hinsicht ist sodann die medizinische Aktenlage, wie sie im Zeit punkt der letztmaligen Leistungsbeurteilung vom 3. März 2004 (Urk. 7/35) vor gelegen hat, zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3) .
Die aufgelegten Arztberichte wurden im Gutachten des D.___ vom 2 8. Januar 2016 (Urk. 7/86/2-18) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nicht noch ein mal wiedergegeben werden. 3.2 3.2.1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten MEDAS - Gutachten der D.___
vom 2 8. Januar 2016 (Urk. 7 / 86), beruhend auf internistischen, neurologischen, psy chiatrischen und neuropsychologischen Unt ersuchungen, wurden fo lgende Diag nosen gestellt (S. 52): Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit - Kein ausreichender Anhalt für eine suchtmittelkonsumunabhängige Ge sundheitsstörung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Polytrauma mit Schädeltrauma und Schädelbas i sfraktur mit residueller Taubheit links - Z erebrale Krampfanfälle mit
möglichen komplex-partiellen und seltenen tonischklonischen generalisierten Anfällen (differenzialätiologisch im Kontext einer Polytoxikomanie mit fortgesetztem polyvalentem Sucht mittelkonsum oder posttraumatisch im Sinne einer Narbenepilepsie m it anfallsbegünstigendem polyval entem Suchtmittelkonsum) - Mögliche Hypertonie - Psychische Störung und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzge brauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F19.2) 3.2.2
Zur Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht führte der Sachverständige aus
(S. 23), d er Beschwerdeführer
klage
über Hörprobleme des linken Oh res, diese be stünden seit einem Autounfall mit Schädelbasisfraktur in der Kindheit. Eine re sultierende Beeinträchtigun g der Kommunikation sei im Rahmen der An am neseerhebung nicht auffällig. Die internistische Untersuchung der Lunge sei un auffällig und auch im Rahmen des körperlichen Belastungstests sei keine Minde r ung der Belastbarkeit oder eine vermehrte Atemarbeit zu erkennen gewesen . Eine die Arb eitsfähigkeit mindernde COPD (chronic
obstructive
pulmonary
disease) sei also nicht wahrscheinlich. Insofern sei von einer kompensi erten Situation der aktenkundig vorbeschriebenen chronischen obstruktiven Lungenerkra nkung aus zugehen. Ein Sistieren des Nikotinkonsums sei dennoch notwendig. Sport liche Aktivitäten und auch eine körperliche Arbeit seien als günstig für die Prognose einzuschätzen. Der letzte epileptische Anfall habe vor vier Monaten stattgefunden und es sei
eine Therapie mit zwei Anti e pile ptika
erfolgt und darunt er sei es in nerhalb der letzten vier Monate nicht zu einem erneuten Ereignis gekommen. Medizinisch wesentlich und prognostisch führend sei die polyvalente Sucht (Ko kain, Alkohol, Benzo diazepine, Methadon, Diaphin). Behinderu ngsrelevante so matische Suchtfol gen seien a uf internistischem Gebiet nicht evident. Die leicht erhöhten Blutdruckwerte sprächen für eine mögliche Hypertonie, die hausärztlich kontrolliert werden sollte. Eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung sei an zustreben und geeignet,
die Prognose günstig zu beeinflussen. Eine eigenständig internistisch begründbare und vom Suchtmittelkonsum unabhängige Gesund heitsstörung mit minderndem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. 3.2.3
Der neurologische S achverständige hielt fest (S. 28 f.), es zeige sich eine linkssei tige Taubheit. Im übrigen Befund sei der Beschwerdeführer leichtgradig bradyph ren, ansonsten unauffällig und Sprache, Mnestik und Auffassung seien nicht namhaft gestört. Der linksseitige Hörverlust sei als Residuum des kindlichen Schädelhirntraumas schlüssig einzuordnen, die Kommunikation dadurch jedoch nicht namhaft eingeschränkt. Die leichtgradige Bradyphrenie sei zumindest ebenso gut im Kontext des fortgesetzten polyvalenten Suchtmittelkonsums zu verstehen, also nicht mit der gebotenen
Wahrscheinlichkeit als Schädelhi rn traumafolge einzuordnen, und eine suchtmittelkonsumbedingte strukturelle ze rebrale Sc hädigung liesse sich zudem ohne eine vollständige Entgiftung und Ent wöhnung von einem aktuellen Drogeneffekt auch gar nicht abgrenzen .
Die Ak tendaten spräche n für zerebrale Krampfanfälle mit möglichen komplexpartiellen und seltenen tonisch-klonischen generalisierten Anfällen. Differenzialätiologisch sei die Anfallsgenese im Kontext einer Polytoxikomanie mit fortgesetztem po lyvalentem Suchtmittelkonsum oder als posttraumatisch im Sinne einer Nar benepilepsie mit anfallsbegünstigendem polyvalentem Suchtmittelkonsum einzu ordnen. In jedem Falle sei hier somit zunächst eine vollständige Suchtmittel-Ent giftung und Entwöhnung notwendig, da andernfalls der suchtmittelkonsumbe dingte Anteil am Auftreten der Anfälle nicht abgegrenzt werden könne. Die ver anlasste zerebrale bildgebende Kontrolle weise keine gravierenden kortikalen De fekte aus, was die Annahme einer traumatisch bedingten kognitiven Störung nicht stütze, und zudem zeig t e n sich auch keine sekundären Traumafolgen
und kein Hydrozephalus . 3.2.4
Aus psyc hiatrischer Sicht legte der zuständige Sachverständige dar (S. 31 f.), der Beschwerdeführer
berichte, nach dem Verkehrsunfall 1982, als er sich eine Schä delhirnverletzung und eine Oberschenkelfraktur links zugezogen ha tt e, habe er sich eigentlich wieder gut erholt und auch gute Leistungen in der Schule erbracht. Seit dem Konsum der Drogen sei es jedoch k ontinuierlich bergab gegangen. E r habe nur mit Mühe den Abschluss auf einer privaten Schule geschafft und danach eine Lehre als Tiefbauzeichner wegen der Drogen abbrechen müssen. Von da an sei er mehrfach in offenen und geschlossenen Heimen gewesen, habe verschie dene Entzugs- und Entwöhnungsversuche gemacht, sei jedoch stets wieder rück fällig geworden. Bis zum heutigen Tag drehe sich seine gesamte Existenz um die Drogen und wie er diese beschaffe. Mit dem Gesetz sei er mehrfach in Konflikt geraten, zum Beispiel wegen Schwarzfahrens oder Drogendelikten . Er konsumiere weiter mehrmals wöchentlich Kokain .
Im erhobenen psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentiere sich ein freund licher und offener Beschwerdeführer, der mit leichten Beeinträchtigungen der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen über seinen Werdegang und seine Beschwerden berichte . Die Stimmung sei
dysthym, die Schwingun gsfähig keit beeinträchtigt, der Antrieb vermindert. Es würden generalisierte und agora phobe
Ängste genannt, die sich in der Untersuchungssituation j edoch nicht ob jektivieren liessen. Das formale und inhaltliche Denken s ei ungestört und
die ve getative n Störungen n icht evident. Insgesamt bestehe ein gemischt ängstlich de pressives Syndrom, das nach ICD- 10 Kriterien als Angst und depressive Störung ge mischt klassifiziert werden könne, sich jedoch ebenso gut im Kontext des fort laufenden polyvalenten Suchtmittelkonsums einordnen liesse, da die gesamte Symptomatik im Kontext eines de rartigen Suchtmittelkonsums gut bekannt sei . Der jahrelange Drogenmissbrauch lasse auch die Abgrenzung einer Persönlich keitsstörung und anderer psychiatrischer Erkrankungen vor einer vollständigen Entgiftung und Entwöhnung gar nicht zu und psychometrische Testverfahren seien in ihren Ergebnissen ebenfalls nur unter diesem Vorbehalt interpretierbar (S. 37 f.). 3.2.5
Der neuropsychologische Sachverständige hielt fest (S. 44 f.), der Beschwerdefüh rer beklage Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen, beeinträchtigte Reaktions bereitschaft und ein Gedächtnisdefizit. Biographisch sei von einem durchschni tt lichen Bildungsniveau auszugeh en. Im klinischen Eindruck zeige sich der Be schwerdeführer müde, im Gedankengang langsam und mit eingeschränkter Affi zierbarkeit und testpsychologisch in allen getesteten kognitiven Bereichen deut lich beeinträchtigt (Aufmerksamkeit und Konzentration, Lernen und Gedächtnis, exekutive Funktionen). Das Ergebnis eines Selb stbeurteilungsfragebogens deute auf eine Depression mit moderatem Schweregrad hin. Der Beschwerdeführer räume einen fortgesetzten erheblichen Substanzenkonsum (Opiate, Benzodiaze pine, Kokain) ein und die Laboruntersuchung bestätige einen aktuellen polyva lenten Konsum.
Angesichts des fortgesetzten Substanzenkonsums sei ein reversibler Anteil oder eine vollständige Reversibilität an den erhobenen Testauffälligkeiten methodisch nicht abgrenzbar und zusammenfassend sei keine dauerhafte kognitive Beein trächtigung mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren (S. 45). 3.2.6
Aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Experten fest (S. 45 f.), die fortges etzte polyvalente Sucht mit Opiaten, Kokain und Benzodiazepi nen un d teils in Form eines unkontroll ierten Beikonsums
sei geeignet, die psychische Symptomatik, den psychiatrischen Befund sowie die weiteren neurologischen und neuropsychologi schen Befunde zumindest gleichrangig wahrscheinlich zu erklären. Eine eigen ständige suchtmittelkonsumunabhängige Gesundheitsstörung oder eine sucht mittelkonsumbedingte Folgeerkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit l a sse sich nicht von aktuellen Effekten des fortgesetzten und labortechnisch nochmals belegten aktuellen Suchtmittelkonsums abgrenzen und sei nicht über wiegend wahrscheinlich. Aktenkundig sei ein kindliches Schädelhirntrauma. I n wieweit dies es zu einer symptomatischen Epil epsie oder kognitiven Störung ge führt habe, sei angesichts der Sucht nicht ausreichend abgrenzbar.
Zur Frage, ob
eine vorangehende Gesundheitsstörung mit gravierendem Krank heitswert zum Abhängigkeitssyndrom geführt habe, führten die Gutachter aus, eine psychiatrische Vorerkrankung sei nicht evident, insbesondere sei hier keine Persönlichkeitsstörung oder eine affektive oder psychotische Erkrankung, die eine sekundäre Sucht begründen könnte, wahrscheinlich. Zeichen einer affektiven oder schizophrenen Psychose fehlten und es bestehe auch kein Anhalt für eine bipolare Erkrankung. Eine organisch psychische Störung im Sinne einer Folge störung eines Schädelhirntraumas sei ebenfalls nicht zu attestieren .
Eine weitere Beurteilung setze zwingend eine vollständige Abstinenz und Untersuchung unter stabiler Entgiftung und Entwöhnung voraus, da andernfalls toxische Effekte des laufenden Konsums nicht abgrenzbar seien. Es stehe im Ermessen des Auftragge bers, den Beschwerdeführer unter einer stabilen Abstinenz gegebenenfalls noch mals vorzustellen (S. 49). 3.3
Im Rahmen ihrer Kritik am D.___ - Gutachten äusserten sich die Behandler B.___ und Dr. C.___
in ihrem Bericht vom 1 4. April 2016 dahinge hend (Urk. 7/91), zur Beurteilung einer COPD sei zwingend die Durchführung einer Spirometrie erforderlich.
Aus dem Gutachten sei diese nicht ersichtlich, daher sei die Aussage, wonach die COPD nicht arbeitsmindernd sei, nicht fundiert (S. 2). Die beim Beschwerdeführer durchgeführte Therapie (Substitution mit He roin und Methadon) sei das für ihn massgeschneiderte bestmögliche Vorgehen respektive Behandlung. Insofern die Gutachter einen Entzug forderten, sei ein solcher nicht zumutbar, da die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung einer Abstinenz verunmöglichten und ein Rückfall in dieser Situation ihn vital gefährden würde und die Therapie als unzumutbar einzustufen sei. Die Gründe für die Unmöglichkeit einer abstinenzorientierten Therapie lägen in der Persönlichkeitsstörung (S. 3).
Es sei aus medizinischer Sicht erwiesen, dass das Schädelhirnt r auma eine Hirnschädigung zu r Folge gehabt h abe. Die Hirn schädigung h ab e sich bereits im Kindesalter durch die festgestellten neuropsy chologischen Defizite gezeigt und in der Folge dieser Defizite habe der Beschwer deführer die sechste Klasse repetieren und die Oberstufe in einer Kleinklasse (durch die IV-Stelle finanzierte Sonderschule) absolvieren müssen (S. 3 f.). Der Beschwerdeführer erfülle die diagnostischen Kriterien einer symptomatischen Epilepsie. Ausserdem
s ei bei Epilep sie-Patienten gegenüber der Normalbevölke rung von einer signifikant erhöhte n Prävalenz von ADH S-Symptomen (POS) aus zugehen (S. 5 f.). In Anbetracht der bereits in der Kindheit dokumentierten kog nitiven, psychologischen und sozialen Störungen sowie in Anbetracht des Zu sammenhangs mit der durch das Schädelhirntrauma bedingten Epilepsie seien diese Faktoren als auslösend für die Suchterkrankung als überwiege nd wahr scheinlich anzusehen (S. 7). Es sei festzuhalten, dass eine Entzug stherapie zu ei nem Toleranzverl ust gegenüber diesen Substanzen führe, wodurch ein anschlies sende r Rückfall in den unkontrollierbaren Substanzkonsum absehbar sei und zu einem unkalkulierbaren lebensgefährlichen Risiko werden könne. Ein Rückfall sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, weil erstens eine Abhängig keitserkrankung sekundär und zweitens durch die Persönlichkeitsstörung und die Hirnschädigung die Fähigkeit für die Aufrechterhaltung der Absti nenz nicht ge geben sei (S. 8). 4. 4.1
D ie Parteien sind sich darin einig, dass der medizinische Sachverhalt unzu reichend abgeklärt wurde und sich diesbezüglich weitere Abklärungen aufdrän gen (E. 2.1 und E. 2.2).
Dies trifft insofern zu, als nach Ansicht der D.___ -Gutachter die fortgesetzte polyvalente Sucht geeignet ist, die psychische Symp tomatik, den psychiatrischen Befund sowie die weiteren neurologischen und neu ropsychologischen Befunde zumindest gleichrangig wahrscheinlich zu erklären. Sie konnten angesichts der aktuellen Suchtmittelbefrachtung weder eine eigen ständige, vom Suchtmittelkonsum unabhängige Gesundheitsstörung, noch eine dadurch verursachte Gesundheitsstörung als überwiegend wahrscheinlich attes tieren. Insofern sind die hier relevanten invalidenversicherungsrechtlichen Fra gen durch die Gutachter unbeantwortet geblieben. Dass für deren Beantwortung vorzugsweise eine Entgiftung bzw. Entwöhnung und anschliessend unter Absti nenz eine neue Untersuchung zu fordern ist, ist im Grundsatz zwar nachvollzieh bar . Mit Blick auf die l a ngjährige medizinisch kontrollierte Substitution stherapie mit tels Abgabe von Heroin und Methadon, was
in der Schweiz ein anerkanntes medizinisches Behandlungssetting darstellt, und darauf, dass die Behandler nach vollziehbar darlegen, ein Entzug könne mit unkalkulierbaren, allenfalls lebens bedrohlichen Risiken verbunden sein (vgl. Urk. 7/91/8),
ist die Zumutbarkeit einer kompletten Drogenabstinenz aber sehr fraglich.
Diesbezüglich überzeugt das Gutachten in keiner Weise. Mit keinem Wort wird von den Teilgutachtern auf die von den Behandlern des A.___ erwähnte, unter strengen Voraussetzungen geführte legale ärztliche Abgabe von Heroin und Me thadon für Schwerstsüchtige, wie sie beim Beschwerdeführer zur Anwendung ge langt, eingegangen (siehe dazu Bundesamt für Gesundheit [BAG], Substitutions gestützte Behandlung bei Opiatabhängigkeit, Empfehlungen Revision 2013). Ihre Ausführungen beschränken sich zusammengefasst auf die Aussagen, die Behand lung sei nicht lege artis, weil sie den Versicherten in der Sucht verhaftet halte, eine sinnvolle Therapie sei derzeit nicht zu erkennen etc. (so z.B. Ziff. 1, 2, und 5 auf S. 52/53 von Urk. 7/86). Insofern verkennen die Gutachter die schweizerische Rechtsrealität, was dazu führt, dass die von ihnen gezogenen medizinischen Schlussfolgerungen für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar sind. Dies hätte auch die IV-Stelle erkennen müssen.
5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Nach dem hi ervor G esagten ist mit Blick auf weitere medizinische Abklärungen zu untersuchen, ob und wenn ja in welchem Rahmen dem Beschwerdeführer eine
Entzugsbehandlung medizinisch überhaupt zumutbar ist . E ine solche rechtfertigt sich überdies nur, soweit
sie
zur Feststellung des
massgeblichen medizinische n Sachverhalt s im Rahmen der weiteren Begutachtung erforderlich ist. Nach den ergänzten medizinischen Sachverhaltsabklärungen unter Berücksichtigung der Empfehlungen des BAG betreffend substitutionsgestützte Behandlung bei Opi atabhängigkeit
ist über das Leistun g s begehren erneut zu entscheiden.
Die Sach verhaltsabklärung obliegt in erster Linie dem Versicherungsträger und nicht dem Gericht (Art. 43 Abs. 1 ATSG), welcher Grundsatz auch durch BGE 137 V 210
E. 4.4.1.5 bestätigt ist. Wenn sich - wie hier - das Administrativgutachten mit den massgeblichen Fragen überhaupt nicht auseinandersetzt, rechtfertigt sich die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin, weshalb die Be schwerde in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung zurückzuweisen ist.
6.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tra gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ver fahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraf t zu gestellt . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef