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IV.2017.00164

Erneute Anmeldung; Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist glaubhaft gemacht; Rückweisung zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung.

Zürich SozVersG · 2018-03-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 1. September 2005 erstmals bei der Inva lidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1), worauf hin die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach getätigten Abklärungen mit Ent scheid vom 7. April 2006 (Urk. 11/26) eine Ein sprache gegen die leistungsvernei nende Verfügung vom 1 3. Januar

2006 (Urk. 11/11) abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 6. September 2007 ab (Prozess Nr. IV.2006.00485, Urk. 11/45). 1.2

Mit Schreiben vom 4. September 2009 liess sich der Versicherte durch seine Haus ärztin erneut zum Bezug von Leistungen der Inval idenversicherung an mel den (Urk. 11 /53).

Nach erfolgten Abklärungen wies die IV-Stelle das Begehren mit Ver fügung vom 2 8. Dezember 2010 wiederum ab (Urk. 11/78). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom

30. April 2012 ab (Prozess Nr. IV. 2011.00124, Urk. 11/ 81). 1.3

Am 5. Februar 2015 (Urk. 11/97) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Lungenerkrankung COPD und eine Arthrose erneut zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach erfolgten Abklärungen trat die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 2. Mai 2015 (Urk. 11/111) auf das Leistungs begehren nicht ein.

1.4

Am 5. Oktober 2015 (Urk. 11/122) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein e schwere und sich verschlimmernde

COPD

sowie ein koronares Herz leiden erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/122) .

Nach durchge füh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/ 125, Urk. 11/133) trat die IV-Stelle mit Ver fügung vom 3. Januar 2017 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/197 = Urk. 2).

2.

Der Versicherte erhob am 3. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Januar 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente, eventuell eine Teilrente zuzusprechen (S. 1). Am 1 4. März 2017 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2017 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Gleichzeitig wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Pro zessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Am 3 1. August 2017 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, am 3 1. Juli 2017 ver stor ben sei (Urk.  20, Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Ne u anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; ver neint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichtein treten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Ver fügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurtei lung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2 b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachver halts aus dem gesamten für die Rentenbe rechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tat sächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweis führungslast zu kommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungs begehren ein, hat sie demge genüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] in Verbin dung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.5

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa che n änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinwei sen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend ge machten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der Verfügung vom 3. Januar 2017 damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaub haft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfü gung

wesentlich verändert hätten (Urk. 2 S. 2 oben). Die COPD werde bereits seit 2010 mit Grad III eingeschätzt, im CT Hals/Thorax/Abdomen vom 1 5. Dezember 2015 werde im Vergleich mit den Aufnahmen von 2005 ein im Wesentliche n statio närer Zustand beschrieben. Neue Diagnosen würden nicht genannt (S. 2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), bereits im Sommer 2015 zu mindestens 60 % und bis zu 70

% erwerbsunfähig gewesen zu sein (S. 2) . Er habe schon damals an einer schweren obstruktiven Ventilations störung der Lunge und an einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom gelitten. Zudem leide er an einer koronaren Herzkrankheit und einer Hypertonie (S. 3). Das Ausmass der Gesamterkrankung sei weitaus grösser als zurzeit des Verfahrens, das mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 6. September 2007 geendet habe, und auch grösser als zur Zeit des Nichteintretensentscheides der Beschwerdegegnerin (S. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neu anmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob der Beschwerdefüh rer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat und zwar ver glichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin dem

2 8. Dezember 2010 (Urk. 11/78) . 3.

Die Verfügung vom 2 8. Dezember 2010 stützt e sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der MEDAS

Y.___ vom 7. Septem ber 2010 (Urk. 11/67/1-24). Die MEDAS -Gutachter nannten folgende Diagnosen mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 20 f.): - s chwere obstruktive Lungenkrankheit / COPD GOLD III - wahrscheinlich Kombination aus Asthma bronchiale und Verän de rungen bei Zustand nach Lungentuberkulose - anamnestisch lebenslanger Nichtraucher - Status nach Fussheberschwäche rechts bei dislozierter Diskushernie L4/L5 mi t Wurzelkompression L5 (MRI

29. August

2007) mit sensori schen Residualbe funden am Fussrücken rechts bei Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 - Gonarthrose rechts (Meniskusläsion lateral, osteochondrale Läsionen tibial und femoral, MRI

8. Juli 2006) .

Als ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheits-wert nannten sie folgende Diagnosen (S. 21): - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, reizbare, verstimmbare Persön lichkeit (ICD-10 Z73.1) - Symptomverdeutlichung und Symptomausweitung (rheumatologische Diag nose) - i ntermittierende polytope Schmerzen am Bewegungsapparat im Bereich von Lendenwirbelsäule (LWS), Knie links, Ellbogen beidseits, Füsse beid seits, Kopf und Thorax rechts, ohne relevantes organisches Korrelat - Adipositas BMI 33.6 kg/m 2 - a rterielle Hypertonie - Magna-Insuffizienz links, Astvarikosis rechts - Unterschenkelödem beidseits - chronische Pollakisurie mit Inkontinenzneigung anamnestisch - Status nach irritativer Blasenentleerungsstörung (Sensory

Urge) mit Status nach Botox-I njektion in den Musculus

detrusor

30. Oktober 2008 - Status nach Verdacht auf interstitielle Zystitis Dezember 2004 - Prostatahyperplasie Stadium I Dezember 2004

Als Nebenbefunde führten die Gutachter auf (S. 21): - Status nach Fasciitis

plantaris rechts und Status nach Epicondylopathia

radialis rechts (2008) - Hämorrhoiden anamnestisch - Narbe an Stirn rechts nach Sturz in der Kindheit

Der Pneumologe habe aufgrund seiner Untersuchungen inklusive Bodyplethys mograph i e, arterielle Blutgasanalyse und konventionellem Röntgenbild das Andau ern der schweren obstruktiven Lungenkrankheit respektive einer COPD im GOLD Stadium III bestätigt. Das Forcierte exspiratorische Volumen (FEV 1) betrage aktuell 36 % des Solls und die Vitalkapazität 45 % . Insgesamt gehe der Pneumologe aber davon aus, dass sich die COPD in den vergangenen fünf Jahren nicht relevant ver schlechtert habe. Trotzdem sei festzustellen, dass die Obstruktion unter praktisch op timaler Therapie jetzt nicht mehr reversibel sei und auch eine relative Überblähung vorliege. Die ABGA zeige in Ruhe eine grenzwertige leichte respiratorische Glo balinsuffizienz, deren Genese aber auch durch die in der Zwischenzeit angestiegene Adipositas erklärbar sei. Vom lauten Schnarchen und den deswegen getrennten Schlafzimmern müsse kein rele vantes obstruktives Schlafapnoesyndrom abgeleitet werden, denn eine Morgen müdigkeit bestehe nicht, ebenso wenig eine krankhafte Müdigkeit den Tag hin durch oder gar ein plötzliches Einschlafen (S. 20).

Der Rheumatologe habe mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den MRI -Befund mit dislozierter Diskushernie L4/5 vom August 2007 diagnostiziert, be gleitet von de generativen Veränderungen der beiden untersten Wirbelsäulen seg mente. Die Befun de an der Wirbelsäule beschränkten sich lumbal auf eine Blockierung in Reklination und eine grossbogige rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) . Klinisch finde sich in Abwesenheit eines relevanten Wirbelsäulensyndroms lediglich noch ein sensorischer Residualbefund am Fussrücken rechts. Als zweite relevante Diagnose ergebe sich bei Klage über beidseitige ausgeprägte Knieschmerzen nur rechts ein kli nischer und radiolo gischer Befund, entsprechend einer Gonarthrose mit leichter Flexionskontraktur von 8° und einem Patellaschiebeschmerz . Die früher diagnosti zierte Fasciitis

plantaris und Epicon dylopathia

radialis rechts seien nicht mehr nachweisbar. Aufgrund eines inkonsistenten Verhaltens während der Untersuchung und einer nicht präzisierbaren und weitschweifenden Schmerzangabe sowie wegen der Persistenz muskuloskelettaler Beschwerden trotz Arbeitsdispens gehe der Rheu matologe von einer Selbstlimitierung im Alltag respektive einer Symptomaus weitung und Symptomverdeutlichung aus (S. 20).

Der Psychiater habe keine Psychopathologie mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit feststellen können. Die differenzierte Exploration ergebe aber Hin weise, welche die Diagnose einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen und einer reiz- und verstimmbaren Persönlichkeit rechtfertige. Damit sei das etwas konfliktreiche Verhalten an verschiedenen Arbeitsplätzen und auch die anam nes tische Angabe, wegen einer Tätlichkeit gegenüber seiner Frau zwei Monate lang im Gefängnis ge wesen zu sein, umfasst. Die in den Akten erwähnte Stö rung des Konzentrations- und Auffassungsvermögens habe nicht verifiziert werden können (S. 20).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, dass die bisherige Tätigkeit eines „ Küchen- Tournants “ wegen Exposition mit Wärme und Dämpfen nicht mehr zumut bar sei (S. 22 oben) .

Aus pneumologischer Sicht sei inde s eine körperlich leichte Tätig keit in eine r atem wegsreizarmen Umgebung, das heisse ohne Exposition mit Rauch, Staub, H itze, Käl te und Dämpfen, zu 100 % zumutbar. Aufgrund der schweren COPD sei eine körper lich mittelschwere und schwere Tätigkeit - wie die angestammte Tätigkeit als Küchen - T ournant

- nicht zumutbar. Vom Bewegungsapparat her sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, sei dies in Wechsel po sition oder in vorwiegend sitzender Position ohne absoluten Sitzzwang und unter Beacht ung einer Gewichts limite von 10

kg uneingeschränkt zumutbar. Psychiatrischerseits ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer berichtete urologi sche Problematik mit einem sehr kurzen Miktionsintervall scheine in Anbetracht eines Intervalls von etwas über zwei Stunden in der MEDAS nicht allzu gravierend zu sein. Zudem sei die in der Zwischenzeit offenbar wieder aufgetretene Pollakisurie nicht erneut fach ärztlich abgekl ärt und behandelt worden, weshalb hier nicht von einem langan dauernden Gesundheitsschaden mit relevanter Einschränkung der Arbeitsfähig keit auszugehen sei. Auch von der Varikosis der Beine gehe keine rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Zusammenfassend sei die medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in eine r adaptierten Tätigkeit auf 100 % zu schätzen (S. 22) . 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 5. Oktober 2015 (Urk. 11/122) gingen folgende medizinische Berichte ein: 4.2

Die Ärzte des Stadtspitals Z.___, Klinik für Kardiologie, nannten mit Bericht vom 4. März 2015 (Urk. 11/ 131/2-3) folgende, hier gekürzt angeführten Diag nosen (S. 1): - hypertensive Herzerkrankung und koronare Eingefässerkrankung - asymptomatische Extrasystolie - obstruktives Schlafapnoesyndrom - schwere obstruktive Ventilationsstörung - Hepatitis-C-Virus (HCV) -Infektion - irritative Blasenentleerungsstörung mit Erstdiagnose 2004

Der Beschwerdeführer sei ihnen zum Ausschluss einer ischämischer Genese der asymptomatischen Extrasystolie unklarer Ätiologie, die der Hausärztin im Januar 2015 aufgefallen sei, zugewiesen worden. Er berichte über schnelle Ermüd barkeit unter Anstrengung. Er fahre täglich mit dem Velo beschwerdefrei und arbeite gele gentlich als Fensterputzer. Dabei verspüre er keine Be schwer den, sei allerdings am Abend sehr müde. Treppensteigen sei schwer wegen starker Dyspnoe. In den letzten Jahren habe er 16

kg zugenommen von 100 kg auf 116 kg, am ehesten wegen inak tivem Lebensstil und vermehrtem Appetit (S. 1).

In der Herzkatheteruntersuchung f i nde sich e in subtotaler Vers chluss des ersten Marginalastes, welcher erfolgreich dilatiert und mit einem medikament be schichteten Stent behandelt worden sei . Die systolische linksventrikuläre (LV) -Funktion sei nor mal. Es sei schwierig abzuschätzen, ob die Marginalast-Stenose alleine für die ventrikuläre n Extrasystolen

(VES) und die Beschwerden verant wortlich sei . Eigent lich spiele ebenfalls die Ventilationsstörung auch eine zusätz liche Rolle für die Dyspnoe (S. 2) . 4.3

Med. pract . A.___, Fachärztin für o rthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 3 0. März 2015 (Urk. 11/105/2) aus, neu werde mit dem Bericht vom 4. März 2015 eine koronare Eingefässerkrankung ausge wiesen, die im Rahmen der Diagnos tik zugleich erfolgreich mit einem Stent behandelt worden sei. Die linksvent r ikuläre Pumpfunktion sei normal. Die schwere COPD sei bereits bekannt und sei berücksich tigt worden. Die anderen genannten Diagnosen

(Schlafapnoe, asymptomatische Extrasystolie, HCV -Infe k tion und Blasenentleerungsstörungen) hätten keine dauer haften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und seien einer Therapie gut zugäng lich. Zusammen fassend sei eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht aus gewiesen. 4.4

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 8. Juni 2015 (Urk. 11/121) aus, als behandelnder Hausarzt könne er bestätigen, dass beim Beschwerdeführer eine langfristige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 60-70 % bestehe auf Grund der folgenden Krankheiten: - schwere obstruktive Ventilationsstörung der Lunge mit ungenügendem An sprechen auf medikamentöse Therapie - obstruktives Schlafapnoesyndrom mit nächtlichem Gebrauch einer Über druckmaske - koronare Herzkrankheit und Hypertonie

Ob mit einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle und Behandlung die Erwerbs fähigkeit wieder gesteigert werden könne, sei ungewiss. 4. 5

Med. pract . C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte mit Stel lungnahme vom 2 0. Oktober 2015 (Urk. 11/ 123/2) aus, es würden keine neuen Diagnosen oder funk tionelle Einschränkungen genannt, welche nicht bereits in den bisherigen Stellung nahmen des RAD berücksichtigt worden wären. Es könne weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 30. März 2015 festgehalten werden. 4. 6

Dr. B.___ führte mit Bericht vom 1 9. November 2015 (Urk. 11/130) gestützt auf den Vorbescheid vom 2 1. Oktober 2015 aus, beim Beschwerde füh rer bestehe eine schwe re obstruktive Ventilationsstörung (Gold III), ein obstruk tives Schlafapnoesyndrom und eine koronare Herzerkrankung (KHK) mit Status nach Stenting .

Der Beschwerdeführer könne nach seinen eigenen Angaben kaum mehr Treppen steigen und für die Fortbewegung benötige er nun ein Elektrovelo. E r sei durch die chronische Lungenerkrankung in der Leistungsfähigkeit und damit auch in seiner Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Für leichte manuelle Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50

%.

4. 7

Die Fachpersonen des D.___, Institut für Diagnostische und interventionelle Radiologie, führten mit Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 11/144/5-6) aus, ver glichen mit dem CT des Thorax vom 7. Juni 2005 bestünden stationär Traktionsbronchiektasen im rechten Oberlappen, variköse Bronchiktasen im linken Unterlappen sowie eine narbige Veränderung im rechten Oberlappen. Des Weiteren bestehe ein apikal betontes Lungenemphysem mit stationären Zeichen einer COPD und grössenstationäre indeterminierte pulmonale Noduli beidseits. Schliesslich be stehe kein pulmonales Infiltrat, kein Hinweis auf Tuberkulose (Tbc) typische Verän derungen oder Zeichen der pulmonal-arteriellen Hypertonie (S. 1 f.). 4.8

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, nannte mit Beri cht vom 1 8. Dezember 2015 (Urk. 11/144 /2- 3) folgende, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1): - schwere obstruktive Ventilationsstörung bei Nie -R aucher - Adipositas, BMI 37.8 - a rterielle und koronare 1 Gefäss Erkrankung - obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS), Erstdiagnose (ED) 2013 - Glaukom

Seit Monaten sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund von vermehrter Anstrengungs dyspnoe reduziert. Er sei als Fensterreiniger tätig (S. 1). 4. 9

Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 5. Januar 2016 (Urk. 11/14

2) aus, der Beschwerdeführer leide unter einer

COPD, wel che sich i n den letzten Jahren verschlechtert habe, heute bestehe ein Grad III. Der Beschwerdeführer leide unter geringster Belastung unter Dyspnoe sowie Schlafapnoe bedingter Müdigkeit, obwohl er continuous positive airway

pressure (CPAP) benütze. Zudem leide er unter rezidivierenden lumbalen Schmerzen bei degenerativen Verän derungen, welche ihn ebenfalls beeinträchtigten . Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer auf dem aktuellen Arbeitsmarkt zu 70

% arbeitsunfähig. 4. 10

Med. pract . C.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2016 (Urk. 11/196/3) aus, es seien keine neuen, bisher unberücksichtigte n medi zini sche n Fakten/Tatsachen vorgebracht worden, die eine Ergänzung der RAD-Stel lungnahme vom 2 0. Oktober 2015 erfordern würden. 5. 5.1

Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Ver fügung vom 2 8. Dezember 2010 (Urk. 11/78) in einer für den Anspruch erheb lichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaft machens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anfor derungen an den Beweis verbun den (vgl. vorstehend E. 1.5). Fraglich ist daher, ob die im Rahmen der Neuanmel dung eingegangenen Berichte eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes glaubhaft zu belegen vermögen. 5. 2

Im Zeitpunkt der für die Rentenabweisung im Jahre 201 0 wesentlichen Medas -Begutachtung lagen in somatischer Sicht mit wesentlicher Einschränkung der zu mutbaren Arbeitsfähigkeit eine schwere obstruktive Lungenkrankheit / COPD GOLD III, ein Status nach Fussheberschwäche rechts bei dislozierter Diskus hernie L4/L5 mit Wurzelkompression L5 mit sensorischen Residualbefunden am Fussrücken rechts bei Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 sowie eine Gonarthrose rechts vor (vorstehend E. 3) . Demgegenüber diagnostizierte n die behandelnden Ärzte nun zusätzlich eine Herzerkrankung, ein Schlafapnoesyndrom und eine HCV -Infektion (vorstehend E. 4.2, E. 4. 4, E. 4. 6, E. 4. 8).

Demnach liegen neue Diagnosen vor.

5. 3

Der Arzt des RAD, med. pract . C.___, kam zum Schluss, es würden keine neuen Diagnosen oder funktionelle Einschränkungen genannt, welche nicht bereits in den bisherigen Stellungnahmen des RAD berücksichtigt worden wären. Es könne weiter hin an der RAD-Stellungnahme vom 3 0. März 2015 festgehalten werden (vorstehend E. 4.5). Damit verwies er auf die Stellung nahme der RAD-Ärztin m ed. pract . A.___ (vorstehend E. 4.3). Soweit diese ausführt e, die schwere COPD sei bereits bekannt und berücksichtigt worden, ist damit noch nicht geklärt, ob eine Verschlechterung eingetreten ist. Aus Tester gebnissen vom 1 0. November 2015 (Urk. 11/131/1) geht jedenfalls hervor, dass die aktuelle Einsekundenkapazität (FEV1) 25 % des Sollwerts betrug, während im Medas -Gutachten 2010 der Wert FEV1 noch 36 % des Sollwerts betrug (vor stehend E. 3). Zudem begründeten die behandelnden Ärzte die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich mit der chronischen Lungenerkrankung (vorstehend E. 4. 6, E. 4.8 f.).

Weiter führte med. pract . A.___ (vorstehend E. 4.3) aus, Schlafapnoe, asymp tomatische Extrasystolie,

HCV -Infektion und Blasenentleerungsstörungen hätten keine dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und seien einer Therapie gut zugänglich . Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal Dr.

F.___ trotz CPAP -Benützung eine Schlafapnoe bedingte Müdigkeit festgestellt hat

(vorstehend E. 4. 9). 5. 4

Nachdem die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2010 (Urk. 11/78) rund 6 Jahre vor der vorliegend angefochtenen Verfügung

vom 3. Januar 2017 (Urk.

2) ergangen ist, sind an die Glaubhaftmachung weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. vorstehend E.

1.2). Insgesamt liegen ge stützt auf die eingereichten Berichte zumindest Anha ltspunkte für eine mögliche ver sicherungs medizinisch relevante Verschle chterung vor, was zur Glaubhaft machung ausreicht (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetre ten, weshalb die Beschwerde gut zuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versi cherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro zesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht). Vorliegend erscheint ein e Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘400.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Hans Werner Meier, ist am 3 1. Juli 2017 verstorben. Die Prozessentschädigung ist demnach an seine Erben auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angef ochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Januar 2017 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Erben des unentgeltlichen Rechts vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, gestorben am 3 1. Juli 2017, Zürich,

eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; ver neint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichtein treten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Ver fügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweis führungslast zu kommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungs begehren ein, hat sie demge genüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] in Verbin dung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

E. 1.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa che n änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinwei sen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend ge machten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 3. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Januar 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente, eventuell eine Teilrente zuzusprechen (S. 1). Am 1 4. März 2017 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2017 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Gleichzeitig wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Pro zessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Am 3 1. August 2017 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, am 3 1. Juli 2017 ver stor ben sei (Urk.  20, Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der Verfügung vom 3. Januar 2017 damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaub haft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfü gung

wesentlich verändert hätten (Urk. 2 S. 2 oben). Die COPD werde bereits seit 2010 mit Grad III eingeschätzt, im CT Hals/Thorax/Abdomen vom 1 5. Dezember 2015 werde im Vergleich mit den Aufnahmen von 2005 ein im Wesentliche n statio närer Zustand beschrieben. Neue Diagnosen würden nicht genannt (S. 2 Mitte).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), bereits im Sommer 2015 zu mindestens 60 % und bis zu 70

% erwerbsunfähig gewesen zu sein (S. 2) . Er habe schon damals an einer schweren obstruktiven Ventilations störung der Lunge und an einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom gelitten. Zudem leide er an einer koronaren Herzkrankheit und einer Hypertonie (S. 3). Das Ausmass der Gesamterkrankung sei weitaus grösser als zurzeit des Verfahrens, das mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 6. September 2007 geendet habe, und auch grösser als zur Zeit des Nichteintretensentscheides der Beschwerdegegnerin (S. 3).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neu anmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob der Beschwerdefüh rer im Sinne von Art. 87 Abs.

E. 3 Die Verfügung vom 2 8. Dezember 2010 stützt e sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der MEDAS

Y.___ vom 7. Septem ber 2010 (Urk. 11/67/1-24). Die MEDAS -Gutachter nannten folgende Diagnosen mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 20 f.): - s chwere obstruktive Lungenkrankheit / COPD GOLD III - wahrscheinlich Kombination aus Asthma bronchiale und Verän de rungen bei Zustand nach Lungentuberkulose - anamnestisch lebenslanger Nichtraucher - Status nach Fussheberschwäche rechts bei dislozierter Diskushernie L4/L5 mi t Wurzelkompression L5 (MRI

29. August

2007) mit sensori schen Residualbe funden am Fussrücken rechts bei Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 - Gonarthrose rechts (Meniskusläsion lateral, osteochondrale Läsionen tibial und femoral, MRI

8. Juli 2006) .

Als ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheits-wert nannten sie folgende Diagnosen (S. 21): - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, reizbare, verstimmbare Persön lichkeit (ICD-10 Z73.1) - Symptomverdeutlichung und Symptomausweitung (rheumatologische Diag nose) - i ntermittierende polytope Schmerzen am Bewegungsapparat im Bereich von Lendenwirbelsäule (LWS), Knie links, Ellbogen beidseits, Füsse beid seits, Kopf und Thorax rechts, ohne relevantes organisches Korrelat - Adipositas BMI 33.6 kg/m 2 - a rterielle Hypertonie - Magna-Insuffizienz links, Astvarikosis rechts - Unterschenkelödem beidseits - chronische Pollakisurie mit Inkontinenzneigung anamnestisch - Status nach irritativer Blasenentleerungsstörung (Sensory

Urge) mit Status nach Botox-I njektion in den Musculus

detrusor

30. Oktober 2008 - Status nach Verdacht auf interstitielle Zystitis Dezember 2004 - Prostatahyperplasie Stadium I Dezember 2004

Als Nebenbefunde führten die Gutachter auf (S. 21): - Status nach Fasciitis

plantaris rechts und Status nach Epicondylopathia

radialis rechts (2008) - Hämorrhoiden anamnestisch - Narbe an Stirn rechts nach Sturz in der Kindheit

Der Pneumologe habe aufgrund seiner Untersuchungen inklusive Bodyplethys mograph i e, arterielle Blutgasanalyse und konventionellem Röntgenbild das Andau ern der schweren obstruktiven Lungenkrankheit respektive einer COPD im GOLD Stadium III bestätigt. Das Forcierte exspiratorische Volumen (FEV 1) betrage aktuell 36 % des Solls und die Vitalkapazität 45 % . Insgesamt gehe der Pneumologe aber davon aus, dass sich die COPD in den vergangenen fünf Jahren nicht relevant ver schlechtert habe. Trotzdem sei festzustellen, dass die Obstruktion unter praktisch op timaler Therapie jetzt nicht mehr reversibel sei und auch eine relative Überblähung vorliege. Die ABGA zeige in Ruhe eine grenzwertige leichte respiratorische Glo balinsuffizienz, deren Genese aber auch durch die in der Zwischenzeit angestiegene Adipositas erklärbar sei. Vom lauten Schnarchen und den deswegen getrennten Schlafzimmern müsse kein rele vantes obstruktives Schlafapnoesyndrom abgeleitet werden, denn eine Morgen müdigkeit bestehe nicht, ebenso wenig eine krankhafte Müdigkeit den Tag hin durch oder gar ein plötzliches Einschlafen (S. 20).

Der Rheumatologe habe mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den MRI -Befund mit dislozierter Diskushernie L4/5 vom August 2007 diagnostiziert, be gleitet von de generativen Veränderungen der beiden untersten Wirbelsäulen seg mente. Die Befun de an der Wirbelsäule beschränkten sich lumbal auf eine Blockierung in Reklination und eine grossbogige rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) . Klinisch finde sich in Abwesenheit eines relevanten Wirbelsäulensyndroms lediglich noch ein sensorischer Residualbefund am Fussrücken rechts. Als zweite relevante Diagnose ergebe sich bei Klage über beidseitige ausgeprägte Knieschmerzen nur rechts ein kli nischer und radiolo gischer Befund, entsprechend einer Gonarthrose mit leichter Flexionskontraktur von 8° und einem Patellaschiebeschmerz . Die früher diagnosti zierte Fasciitis

plantaris und Epicon dylopathia

radialis rechts seien nicht mehr nachweisbar. Aufgrund eines inkonsistenten Verhaltens während der Untersuchung und einer nicht präzisierbaren und weitschweifenden Schmerzangabe sowie wegen der Persistenz muskuloskelettaler Beschwerden trotz Arbeitsdispens gehe der Rheu matologe von einer Selbstlimitierung im Alltag respektive einer Symptomaus weitung und Symptomverdeutlichung aus (S. 20).

Der Psychiater habe keine Psychopathologie mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit feststellen können. Die differenzierte Exploration ergebe aber Hin weise, welche die Diagnose einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen und einer reiz- und verstimmbaren Persönlichkeit rechtfertige. Damit sei das etwas konfliktreiche Verhalten an verschiedenen Arbeitsplätzen und auch die anam nes tische Angabe, wegen einer Tätlichkeit gegenüber seiner Frau zwei Monate lang im Gefängnis ge wesen zu sein, umfasst. Die in den Akten erwähnte Stö rung des Konzentrations- und Auffassungsvermögens habe nicht verifiziert werden können (S. 20).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, dass die bisherige Tätigkeit eines „ Küchen- Tournants “ wegen Exposition mit Wärme und Dämpfen nicht mehr zumut bar sei (S. 22 oben) .

Aus pneumologischer Sicht sei inde s eine körperlich leichte Tätig keit in eine r atem wegsreizarmen Umgebung, das heisse ohne Exposition mit Rauch, Staub, H itze, Käl te und Dämpfen, zu 100 % zumutbar. Aufgrund der schweren COPD sei eine körper lich mittelschwere und schwere Tätigkeit - wie die angestammte Tätigkeit als Küchen - T ournant

- nicht zumutbar. Vom Bewegungsapparat her sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, sei dies in Wechsel po sition oder in vorwiegend sitzender Position ohne absoluten Sitzzwang und unter Beacht ung einer Gewichts limite von 10

kg uneingeschränkt zumutbar. Psychiatrischerseits ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer berichtete urologi sche Problematik mit einem sehr kurzen Miktionsintervall scheine in Anbetracht eines Intervalls von etwas über zwei Stunden in der MEDAS nicht allzu gravierend zu sein. Zudem sei die in der Zwischenzeit offenbar wieder aufgetretene Pollakisurie nicht erneut fach ärztlich abgekl ärt und behandelt worden, weshalb hier nicht von einem langan dauernden Gesundheitsschaden mit relevanter Einschränkung der Arbeitsfähig keit auszugehen sei. Auch von der Varikosis der Beine gehe keine rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Zusammenfassend sei die medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in eine r adaptierten Tätigkeit auf 100 % zu schätzen (S. 22) .

E. 4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 5. Oktober 2015 (Urk. 11/122) gingen folgende medizinische Berichte ein:

E. 4.2 Die Ärzte des Stadtspitals Z.___, Klinik für Kardiologie, nannten mit Bericht vom 4. März 2015 (Urk. 11/ 131/2-3) folgende, hier gekürzt angeführten Diag nosen (S. 1): - hypertensive Herzerkrankung und koronare Eingefässerkrankung - asymptomatische Extrasystolie - obstruktives Schlafapnoesyndrom - schwere obstruktive Ventilationsstörung - Hepatitis-C-Virus (HCV) -Infektion - irritative Blasenentleerungsstörung mit Erstdiagnose 2004

Der Beschwerdeführer sei ihnen zum Ausschluss einer ischämischer Genese der asymptomatischen Extrasystolie unklarer Ätiologie, die der Hausärztin im Januar 2015 aufgefallen sei, zugewiesen worden. Er berichte über schnelle Ermüd barkeit unter Anstrengung. Er fahre täglich mit dem Velo beschwerdefrei und arbeite gele gentlich als Fensterputzer. Dabei verspüre er keine Be schwer den, sei allerdings am Abend sehr müde. Treppensteigen sei schwer wegen starker Dyspnoe. In den letzten Jahren habe er 16

kg zugenommen von 100 kg auf 116 kg, am ehesten wegen inak tivem Lebensstil und vermehrtem Appetit (S. 1).

In der Herzkatheteruntersuchung f i nde sich e in subtotaler Vers chluss des ersten Marginalastes, welcher erfolgreich dilatiert und mit einem medikament be schichteten Stent behandelt worden sei . Die systolische linksventrikuläre (LV) -Funktion sei nor mal. Es sei schwierig abzuschätzen, ob die Marginalast-Stenose alleine für die ventrikuläre n Extrasystolen

(VES) und die Beschwerden verant wortlich sei . Eigent lich spiele ebenfalls die Ventilationsstörung auch eine zusätz liche Rolle für die Dyspnoe (S. 2) .

E. 4.3 Med. pract . A.___, Fachärztin für o rthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 3 0. März 2015 (Urk. 11/105/2) aus, neu werde mit dem Bericht vom 4. März 2015 eine koronare Eingefässerkrankung ausge wiesen, die im Rahmen der Diagnos tik zugleich erfolgreich mit einem Stent behandelt worden sei. Die linksvent r ikuläre Pumpfunktion sei normal. Die schwere COPD sei bereits bekannt und sei berücksich tigt worden. Die anderen genannten Diagnosen

(Schlafapnoe, asymptomatische Extrasystolie, HCV -Infe k tion und Blasenentleerungsstörungen) hätten keine dauer haften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und seien einer Therapie gut zugäng lich. Zusammen fassend sei eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht aus gewiesen.

E. 4.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 8. Juni 2015 (Urk. 11/121) aus, als behandelnder Hausarzt könne er bestätigen, dass beim Beschwerdeführer eine langfristige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 60-70 % bestehe auf Grund der folgenden Krankheiten: - schwere obstruktive Ventilationsstörung der Lunge mit ungenügendem An sprechen auf medikamentöse Therapie - obstruktives Schlafapnoesyndrom mit nächtlichem Gebrauch einer Über druckmaske - koronare Herzkrankheit und Hypertonie

Ob mit einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle und Behandlung die Erwerbs fähigkeit wieder gesteigert werden könne, sei ungewiss.

E. 4.8 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, nannte mit Beri cht vom 1 8. Dezember 2015 (Urk. 11/144 /2- 3) folgende, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1): - schwere obstruktive Ventilationsstörung bei Nie -R aucher - Adipositas, BMI 37.8 - a rterielle und koronare 1 Gefäss Erkrankung - obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS), Erstdiagnose (ED) 2013 - Glaukom

Seit Monaten sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund von vermehrter Anstrengungs dyspnoe reduziert. Er sei als Fensterreiniger tätig (S. 1). 4.

E. 5 Med. pract . C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte mit Stel lungnahme vom 2 0. Oktober 2015 (Urk. 11/ 123/2) aus, es würden keine neuen Diagnosen oder funk tionelle Einschränkungen genannt, welche nicht bereits in den bisherigen Stellung nahmen des RAD berücksichtigt worden wären. Es könne weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 30. März 2015 festgehalten werden. 4.

E. 5.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Ver fügung vom 2 8. Dezember 2010 (Urk. 11/78) in einer für den Anspruch erheb lichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaft machens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anfor derungen an den Beweis verbun den (vgl. vorstehend E. 1.5). Fraglich ist daher, ob die im Rahmen der Neuanmel dung eingegangenen Berichte eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes glaubhaft zu belegen vermögen. 5. 2

Im Zeitpunkt der für die Rentenabweisung im Jahre 201 0 wesentlichen Medas -Begutachtung lagen in somatischer Sicht mit wesentlicher Einschränkung der zu mutbaren Arbeitsfähigkeit eine schwere obstruktive Lungenkrankheit / COPD GOLD III, ein Status nach Fussheberschwäche rechts bei dislozierter Diskus hernie L4/L5 mit Wurzelkompression L5 mit sensorischen Residualbefunden am Fussrücken rechts bei Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 sowie eine Gonarthrose rechts vor (vorstehend E. 3) . Demgegenüber diagnostizierte n die behandelnden Ärzte nun zusätzlich eine Herzerkrankung, ein Schlafapnoesyndrom und eine HCV -Infektion (vorstehend E. 4.2, E. 4. 4, E. 4. 6, E. 4. 8).

Demnach liegen neue Diagnosen vor.

5. 3

Der Arzt des RAD, med. pract . C.___, kam zum Schluss, es würden keine neuen Diagnosen oder funktionelle Einschränkungen genannt, welche nicht bereits in den bisherigen Stellungnahmen des RAD berücksichtigt worden wären. Es könne weiter hin an der RAD-Stellungnahme vom 3 0. März 2015 festgehalten werden (vorstehend E. 4.5). Damit verwies er auf die Stellung nahme der RAD-Ärztin m ed. pract . A.___ (vorstehend E. 4.3). Soweit diese ausführt e, die schwere COPD sei bereits bekannt und berücksichtigt worden, ist damit noch nicht geklärt, ob eine Verschlechterung eingetreten ist. Aus Tester gebnissen vom 1 0. November 2015 (Urk. 11/131/1) geht jedenfalls hervor, dass die aktuelle Einsekundenkapazität (FEV1) 25 % des Sollwerts betrug, während im Medas -Gutachten 2010 der Wert FEV1 noch 36 % des Sollwerts betrug (vor stehend E. 3). Zudem begründeten die behandelnden Ärzte die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich mit der chronischen Lungenerkrankung (vorstehend E. 4. 6, E. 4.8 f.).

Weiter führte med. pract . A.___ (vorstehend E. 4.3) aus, Schlafapnoe, asymp tomatische Extrasystolie,

HCV -Infektion und Blasenentleerungsstörungen hätten keine dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und seien einer Therapie gut zugänglich . Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal Dr.

F.___ trotz CPAP -Benützung eine Schlafapnoe bedingte Müdigkeit festgestellt hat

(vorstehend E. 4. 9). 5. 4

Nachdem die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2010 (Urk. 11/78) rund 6 Jahre vor der vorliegend angefochtenen Verfügung

vom 3. Januar 2017 (Urk.

2) ergangen ist, sind an die Glaubhaftmachung weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. vorstehend E.

1.2). Insgesamt liegen ge stützt auf die eingereichten Berichte zumindest Anha ltspunkte für eine mögliche ver sicherungs medizinisch relevante Verschle chterung vor, was zur Glaubhaft machung ausreicht (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetre ten, weshalb die Beschwerde gut zuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist. 6.

E. 6 Dr. B.___ führte mit Bericht vom 1 9. November 2015 (Urk. 11/130) gestützt auf den Vorbescheid vom 2 1. Oktober 2015 aus, beim Beschwerde füh rer bestehe eine schwe re obstruktive Ventilationsstörung (Gold III), ein obstruk tives Schlafapnoesyndrom und eine koronare Herzerkrankung (KHK) mit Status nach Stenting .

Der Beschwerdeführer könne nach seinen eigenen Angaben kaum mehr Treppen steigen und für die Fortbewegung benötige er nun ein Elektrovelo. E r sei durch die chronische Lungenerkrankung in der Leistungsfähigkeit und damit auch in seiner Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Für leichte manuelle Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50

%.

4.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versi cherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro zesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht). Vorliegend erscheint ein e Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘400.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Hans Werner Meier, ist am 3 1. Juli 2017 verstorben. Die Prozessentschädigung ist demnach an seine Erben auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angef ochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Januar 2017 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Erben des unentgeltlichen Rechts vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, gestorben am 3 1. Juli 2017, Zürich,

eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

E. 7 Die Fachpersonen des D.___, Institut für Diagnostische und interventionelle Radiologie, führten mit Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 11/144/5-6) aus, ver glichen mit dem CT des Thorax vom 7. Juni 2005 bestünden stationär Traktionsbronchiektasen im rechten Oberlappen, variköse Bronchiktasen im linken Unterlappen sowie eine narbige Veränderung im rechten Oberlappen. Des Weiteren bestehe ein apikal betontes Lungenemphysem mit stationären Zeichen einer COPD und grössenstationäre indeterminierte pulmonale Noduli beidseits. Schliesslich be stehe kein pulmonales Infiltrat, kein Hinweis auf Tuberkulose (Tbc) typische Verän derungen oder Zeichen der pulmonal-arteriellen Hypertonie (S. 1 f.).

E. 9 Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 5. Januar 2016 (Urk. 11/14

2) aus, der Beschwerdeführer leide unter einer

COPD, wel che sich i n den letzten Jahren verschlechtert habe, heute bestehe ein Grad III. Der Beschwerdeführer leide unter geringster Belastung unter Dyspnoe sowie Schlafapnoe bedingter Müdigkeit, obwohl er continuous positive airway

pressure (CPAP) benütze. Zudem leide er unter rezidivierenden lumbalen Schmerzen bei degenerativen Verän derungen, welche ihn ebenfalls beeinträchtigten . Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer auf dem aktuellen Arbeitsmarkt zu 70

% arbeitsunfähig. 4.

E. 10 Med. pract . C.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2016 (Urk. 11/196/3) aus, es seien keine neuen, bisher unberücksichtigte n medi zini sche n Fakten/Tatsachen vorgebracht worden, die eine Ergänzung der RAD-Stel lungnahme vom 2 0. Oktober 2015 erfordern würden. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00164

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom

23. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer v ertreten gewesen durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, gestorben am 3 1. Juli 2017

gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 1. September 2005 erstmals bei der Inva lidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1), worauf hin die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach getätigten Abklärungen mit Ent scheid vom 7. April 2006 (Urk. 11/26) eine Ein sprache gegen die leistungsvernei nende Verfügung vom 1 3. Januar

2006 (Urk. 11/11) abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 6. September 2007 ab (Prozess Nr. IV.2006.00485, Urk. 11/45). 1.2

Mit Schreiben vom 4. September 2009 liess sich der Versicherte durch seine Haus ärztin erneut zum Bezug von Leistungen der Inval idenversicherung an mel den (Urk. 11 /53).

Nach erfolgten Abklärungen wies die IV-Stelle das Begehren mit Ver fügung vom 2 8. Dezember 2010 wiederum ab (Urk. 11/78). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom

30. April 2012 ab (Prozess Nr. IV. 2011.00124, Urk. 11/ 81). 1.3

Am 5. Februar 2015 (Urk. 11/97) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Lungenerkrankung COPD und eine Arthrose erneut zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach erfolgten Abklärungen trat die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 2. Mai 2015 (Urk. 11/111) auf das Leistungs begehren nicht ein.

1.4

Am 5. Oktober 2015 (Urk. 11/122) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein e schwere und sich verschlimmernde

COPD

sowie ein koronares Herz leiden erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/122) .

Nach durchge füh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/ 125, Urk. 11/133) trat die IV-Stelle mit Ver fügung vom 3. Januar 2017 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/197 = Urk. 2).

2.

Der Versicherte erhob am 3. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Januar 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente, eventuell eine Teilrente zuzusprechen (S. 1). Am 1 4. März 2017 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2017 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Gleichzeitig wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Pro zessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Am 3 1. August 2017 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, am 3 1. Juli 2017 ver stor ben sei (Urk.  20, Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Ne u anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; ver neint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichtein treten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Ver fügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurtei lung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2 b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachver halts aus dem gesamten für die Rentenbe rechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tat sächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweis führungslast zu kommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungs begehren ein, hat sie demge genüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] in Verbin dung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.5

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa che n änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinwei sen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend ge machten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der Verfügung vom 3. Januar 2017 damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaub haft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfü gung

wesentlich verändert hätten (Urk. 2 S. 2 oben). Die COPD werde bereits seit 2010 mit Grad III eingeschätzt, im CT Hals/Thorax/Abdomen vom 1 5. Dezember 2015 werde im Vergleich mit den Aufnahmen von 2005 ein im Wesentliche n statio närer Zustand beschrieben. Neue Diagnosen würden nicht genannt (S. 2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), bereits im Sommer 2015 zu mindestens 60 % und bis zu 70

% erwerbsunfähig gewesen zu sein (S. 2) . Er habe schon damals an einer schweren obstruktiven Ventilations störung der Lunge und an einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom gelitten. Zudem leide er an einer koronaren Herzkrankheit und einer Hypertonie (S. 3). Das Ausmass der Gesamterkrankung sei weitaus grösser als zurzeit des Verfahrens, das mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 6. September 2007 geendet habe, und auch grösser als zur Zeit des Nichteintretensentscheides der Beschwerdegegnerin (S. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neu anmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob der Beschwerdefüh rer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat und zwar ver glichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin dem

2 8. Dezember 2010 (Urk. 11/78) . 3.

Die Verfügung vom 2 8. Dezember 2010 stützt e sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der MEDAS

Y.___ vom 7. Septem ber 2010 (Urk. 11/67/1-24). Die MEDAS -Gutachter nannten folgende Diagnosen mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 20 f.): - s chwere obstruktive Lungenkrankheit / COPD GOLD III - wahrscheinlich Kombination aus Asthma bronchiale und Verän de rungen bei Zustand nach Lungentuberkulose - anamnestisch lebenslanger Nichtraucher - Status nach Fussheberschwäche rechts bei dislozierter Diskushernie L4/L5 mi t Wurzelkompression L5 (MRI

29. August

2007) mit sensori schen Residualbe funden am Fussrücken rechts bei Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 - Gonarthrose rechts (Meniskusläsion lateral, osteochondrale Läsionen tibial und femoral, MRI

8. Juli 2006) .

Als ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheits-wert nannten sie folgende Diagnosen (S. 21): - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, reizbare, verstimmbare Persön lichkeit (ICD-10 Z73.1) - Symptomverdeutlichung und Symptomausweitung (rheumatologische Diag nose) - i ntermittierende polytope Schmerzen am Bewegungsapparat im Bereich von Lendenwirbelsäule (LWS), Knie links, Ellbogen beidseits, Füsse beid seits, Kopf und Thorax rechts, ohne relevantes organisches Korrelat - Adipositas BMI 33.6 kg/m 2 - a rterielle Hypertonie - Magna-Insuffizienz links, Astvarikosis rechts - Unterschenkelödem beidseits - chronische Pollakisurie mit Inkontinenzneigung anamnestisch - Status nach irritativer Blasenentleerungsstörung (Sensory

Urge) mit Status nach Botox-I njektion in den Musculus

detrusor

30. Oktober 2008 - Status nach Verdacht auf interstitielle Zystitis Dezember 2004 - Prostatahyperplasie Stadium I Dezember 2004

Als Nebenbefunde führten die Gutachter auf (S. 21): - Status nach Fasciitis

plantaris rechts und Status nach Epicondylopathia

radialis rechts (2008) - Hämorrhoiden anamnestisch - Narbe an Stirn rechts nach Sturz in der Kindheit

Der Pneumologe habe aufgrund seiner Untersuchungen inklusive Bodyplethys mograph i e, arterielle Blutgasanalyse und konventionellem Röntgenbild das Andau ern der schweren obstruktiven Lungenkrankheit respektive einer COPD im GOLD Stadium III bestätigt. Das Forcierte exspiratorische Volumen (FEV 1) betrage aktuell 36 % des Solls und die Vitalkapazität 45 % . Insgesamt gehe der Pneumologe aber davon aus, dass sich die COPD in den vergangenen fünf Jahren nicht relevant ver schlechtert habe. Trotzdem sei festzustellen, dass die Obstruktion unter praktisch op timaler Therapie jetzt nicht mehr reversibel sei und auch eine relative Überblähung vorliege. Die ABGA zeige in Ruhe eine grenzwertige leichte respiratorische Glo balinsuffizienz, deren Genese aber auch durch die in der Zwischenzeit angestiegene Adipositas erklärbar sei. Vom lauten Schnarchen und den deswegen getrennten Schlafzimmern müsse kein rele vantes obstruktives Schlafapnoesyndrom abgeleitet werden, denn eine Morgen müdigkeit bestehe nicht, ebenso wenig eine krankhafte Müdigkeit den Tag hin durch oder gar ein plötzliches Einschlafen (S. 20).

Der Rheumatologe habe mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den MRI -Befund mit dislozierter Diskushernie L4/5 vom August 2007 diagnostiziert, be gleitet von de generativen Veränderungen der beiden untersten Wirbelsäulen seg mente. Die Befun de an der Wirbelsäule beschränkten sich lumbal auf eine Blockierung in Reklination und eine grossbogige rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) . Klinisch finde sich in Abwesenheit eines relevanten Wirbelsäulensyndroms lediglich noch ein sensorischer Residualbefund am Fussrücken rechts. Als zweite relevante Diagnose ergebe sich bei Klage über beidseitige ausgeprägte Knieschmerzen nur rechts ein kli nischer und radiolo gischer Befund, entsprechend einer Gonarthrose mit leichter Flexionskontraktur von 8° und einem Patellaschiebeschmerz . Die früher diagnosti zierte Fasciitis

plantaris und Epicon dylopathia

radialis rechts seien nicht mehr nachweisbar. Aufgrund eines inkonsistenten Verhaltens während der Untersuchung und einer nicht präzisierbaren und weitschweifenden Schmerzangabe sowie wegen der Persistenz muskuloskelettaler Beschwerden trotz Arbeitsdispens gehe der Rheu matologe von einer Selbstlimitierung im Alltag respektive einer Symptomaus weitung und Symptomverdeutlichung aus (S. 20).

Der Psychiater habe keine Psychopathologie mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit feststellen können. Die differenzierte Exploration ergebe aber Hin weise, welche die Diagnose einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen und einer reiz- und verstimmbaren Persönlichkeit rechtfertige. Damit sei das etwas konfliktreiche Verhalten an verschiedenen Arbeitsplätzen und auch die anam nes tische Angabe, wegen einer Tätlichkeit gegenüber seiner Frau zwei Monate lang im Gefängnis ge wesen zu sein, umfasst. Die in den Akten erwähnte Stö rung des Konzentrations- und Auffassungsvermögens habe nicht verifiziert werden können (S. 20).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, dass die bisherige Tätigkeit eines „ Küchen- Tournants “ wegen Exposition mit Wärme und Dämpfen nicht mehr zumut bar sei (S. 22 oben) .

Aus pneumologischer Sicht sei inde s eine körperlich leichte Tätig keit in eine r atem wegsreizarmen Umgebung, das heisse ohne Exposition mit Rauch, Staub, H itze, Käl te und Dämpfen, zu 100 % zumutbar. Aufgrund der schweren COPD sei eine körper lich mittelschwere und schwere Tätigkeit - wie die angestammte Tätigkeit als Küchen - T ournant

- nicht zumutbar. Vom Bewegungsapparat her sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, sei dies in Wechsel po sition oder in vorwiegend sitzender Position ohne absoluten Sitzzwang und unter Beacht ung einer Gewichts limite von 10

kg uneingeschränkt zumutbar. Psychiatrischerseits ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer berichtete urologi sche Problematik mit einem sehr kurzen Miktionsintervall scheine in Anbetracht eines Intervalls von etwas über zwei Stunden in der MEDAS nicht allzu gravierend zu sein. Zudem sei die in der Zwischenzeit offenbar wieder aufgetretene Pollakisurie nicht erneut fach ärztlich abgekl ärt und behandelt worden, weshalb hier nicht von einem langan dauernden Gesundheitsschaden mit relevanter Einschränkung der Arbeitsfähig keit auszugehen sei. Auch von der Varikosis der Beine gehe keine rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Zusammenfassend sei die medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in eine r adaptierten Tätigkeit auf 100 % zu schätzen (S. 22) . 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 5. Oktober 2015 (Urk. 11/122) gingen folgende medizinische Berichte ein: 4.2

Die Ärzte des Stadtspitals Z.___, Klinik für Kardiologie, nannten mit Bericht vom 4. März 2015 (Urk. 11/ 131/2-3) folgende, hier gekürzt angeführten Diag nosen (S. 1): - hypertensive Herzerkrankung und koronare Eingefässerkrankung - asymptomatische Extrasystolie - obstruktives Schlafapnoesyndrom - schwere obstruktive Ventilationsstörung - Hepatitis-C-Virus (HCV) -Infektion - irritative Blasenentleerungsstörung mit Erstdiagnose 2004

Der Beschwerdeführer sei ihnen zum Ausschluss einer ischämischer Genese der asymptomatischen Extrasystolie unklarer Ätiologie, die der Hausärztin im Januar 2015 aufgefallen sei, zugewiesen worden. Er berichte über schnelle Ermüd barkeit unter Anstrengung. Er fahre täglich mit dem Velo beschwerdefrei und arbeite gele gentlich als Fensterputzer. Dabei verspüre er keine Be schwer den, sei allerdings am Abend sehr müde. Treppensteigen sei schwer wegen starker Dyspnoe. In den letzten Jahren habe er 16

kg zugenommen von 100 kg auf 116 kg, am ehesten wegen inak tivem Lebensstil und vermehrtem Appetit (S. 1).

In der Herzkatheteruntersuchung f i nde sich e in subtotaler Vers chluss des ersten Marginalastes, welcher erfolgreich dilatiert und mit einem medikament be schichteten Stent behandelt worden sei . Die systolische linksventrikuläre (LV) -Funktion sei nor mal. Es sei schwierig abzuschätzen, ob die Marginalast-Stenose alleine für die ventrikuläre n Extrasystolen

(VES) und die Beschwerden verant wortlich sei . Eigent lich spiele ebenfalls die Ventilationsstörung auch eine zusätz liche Rolle für die Dyspnoe (S. 2) . 4.3

Med. pract . A.___, Fachärztin für o rthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 3 0. März 2015 (Urk. 11/105/2) aus, neu werde mit dem Bericht vom 4. März 2015 eine koronare Eingefässerkrankung ausge wiesen, die im Rahmen der Diagnos tik zugleich erfolgreich mit einem Stent behandelt worden sei. Die linksvent r ikuläre Pumpfunktion sei normal. Die schwere COPD sei bereits bekannt und sei berücksich tigt worden. Die anderen genannten Diagnosen

(Schlafapnoe, asymptomatische Extrasystolie, HCV -Infe k tion und Blasenentleerungsstörungen) hätten keine dauer haften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und seien einer Therapie gut zugäng lich. Zusammen fassend sei eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht aus gewiesen. 4.4

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 8. Juni 2015 (Urk. 11/121) aus, als behandelnder Hausarzt könne er bestätigen, dass beim Beschwerdeführer eine langfristige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 60-70 % bestehe auf Grund der folgenden Krankheiten: - schwere obstruktive Ventilationsstörung der Lunge mit ungenügendem An sprechen auf medikamentöse Therapie - obstruktives Schlafapnoesyndrom mit nächtlichem Gebrauch einer Über druckmaske - koronare Herzkrankheit und Hypertonie

Ob mit einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle und Behandlung die Erwerbs fähigkeit wieder gesteigert werden könne, sei ungewiss. 4. 5

Med. pract . C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte mit Stel lungnahme vom 2 0. Oktober 2015 (Urk. 11/ 123/2) aus, es würden keine neuen Diagnosen oder funk tionelle Einschränkungen genannt, welche nicht bereits in den bisherigen Stellung nahmen des RAD berücksichtigt worden wären. Es könne weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 30. März 2015 festgehalten werden. 4. 6

Dr. B.___ führte mit Bericht vom 1 9. November 2015 (Urk. 11/130) gestützt auf den Vorbescheid vom 2 1. Oktober 2015 aus, beim Beschwerde füh rer bestehe eine schwe re obstruktive Ventilationsstörung (Gold III), ein obstruk tives Schlafapnoesyndrom und eine koronare Herzerkrankung (KHK) mit Status nach Stenting .

Der Beschwerdeführer könne nach seinen eigenen Angaben kaum mehr Treppen steigen und für die Fortbewegung benötige er nun ein Elektrovelo. E r sei durch die chronische Lungenerkrankung in der Leistungsfähigkeit und damit auch in seiner Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Für leichte manuelle Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50

%.

4. 7

Die Fachpersonen des D.___, Institut für Diagnostische und interventionelle Radiologie, führten mit Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 11/144/5-6) aus, ver glichen mit dem CT des Thorax vom 7. Juni 2005 bestünden stationär Traktionsbronchiektasen im rechten Oberlappen, variköse Bronchiktasen im linken Unterlappen sowie eine narbige Veränderung im rechten Oberlappen. Des Weiteren bestehe ein apikal betontes Lungenemphysem mit stationären Zeichen einer COPD und grössenstationäre indeterminierte pulmonale Noduli beidseits. Schliesslich be stehe kein pulmonales Infiltrat, kein Hinweis auf Tuberkulose (Tbc) typische Verän derungen oder Zeichen der pulmonal-arteriellen Hypertonie (S. 1 f.). 4.8

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, nannte mit Beri cht vom 1 8. Dezember 2015 (Urk. 11/144 /2- 3) folgende, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1): - schwere obstruktive Ventilationsstörung bei Nie -R aucher - Adipositas, BMI 37.8 - a rterielle und koronare 1 Gefäss Erkrankung - obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS), Erstdiagnose (ED) 2013 - Glaukom

Seit Monaten sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund von vermehrter Anstrengungs dyspnoe reduziert. Er sei als Fensterreiniger tätig (S. 1). 4. 9

Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 5. Januar 2016 (Urk. 11/14

2) aus, der Beschwerdeführer leide unter einer

COPD, wel che sich i n den letzten Jahren verschlechtert habe, heute bestehe ein Grad III. Der Beschwerdeführer leide unter geringster Belastung unter Dyspnoe sowie Schlafapnoe bedingter Müdigkeit, obwohl er continuous positive airway

pressure (CPAP) benütze. Zudem leide er unter rezidivierenden lumbalen Schmerzen bei degenerativen Verän derungen, welche ihn ebenfalls beeinträchtigten . Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer auf dem aktuellen Arbeitsmarkt zu 70

% arbeitsunfähig. 4. 10

Med. pract . C.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2016 (Urk. 11/196/3) aus, es seien keine neuen, bisher unberücksichtigte n medi zini sche n Fakten/Tatsachen vorgebracht worden, die eine Ergänzung der RAD-Stel lungnahme vom 2 0. Oktober 2015 erfordern würden. 5. 5.1

Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Ver fügung vom 2 8. Dezember 2010 (Urk. 11/78) in einer für den Anspruch erheb lichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaft machens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anfor derungen an den Beweis verbun den (vgl. vorstehend E. 1.5). Fraglich ist daher, ob die im Rahmen der Neuanmel dung eingegangenen Berichte eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes glaubhaft zu belegen vermögen. 5. 2

Im Zeitpunkt der für die Rentenabweisung im Jahre 201 0 wesentlichen Medas -Begutachtung lagen in somatischer Sicht mit wesentlicher Einschränkung der zu mutbaren Arbeitsfähigkeit eine schwere obstruktive Lungenkrankheit / COPD GOLD III, ein Status nach Fussheberschwäche rechts bei dislozierter Diskus hernie L4/L5 mit Wurzelkompression L5 mit sensorischen Residualbefunden am Fussrücken rechts bei Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 sowie eine Gonarthrose rechts vor (vorstehend E. 3) . Demgegenüber diagnostizierte n die behandelnden Ärzte nun zusätzlich eine Herzerkrankung, ein Schlafapnoesyndrom und eine HCV -Infektion (vorstehend E. 4.2, E. 4. 4, E. 4. 6, E. 4. 8).

Demnach liegen neue Diagnosen vor.

5. 3

Der Arzt des RAD, med. pract . C.___, kam zum Schluss, es würden keine neuen Diagnosen oder funktionelle Einschränkungen genannt, welche nicht bereits in den bisherigen Stellungnahmen des RAD berücksichtigt worden wären. Es könne weiter hin an der RAD-Stellungnahme vom 3 0. März 2015 festgehalten werden (vorstehend E. 4.5). Damit verwies er auf die Stellung nahme der RAD-Ärztin m ed. pract . A.___ (vorstehend E. 4.3). Soweit diese ausführt e, die schwere COPD sei bereits bekannt und berücksichtigt worden, ist damit noch nicht geklärt, ob eine Verschlechterung eingetreten ist. Aus Tester gebnissen vom 1 0. November 2015 (Urk. 11/131/1) geht jedenfalls hervor, dass die aktuelle Einsekundenkapazität (FEV1) 25 % des Sollwerts betrug, während im Medas -Gutachten 2010 der Wert FEV1 noch 36 % des Sollwerts betrug (vor stehend E. 3). Zudem begründeten die behandelnden Ärzte die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich mit der chronischen Lungenerkrankung (vorstehend E. 4. 6, E. 4.8 f.).

Weiter führte med. pract . A.___ (vorstehend E. 4.3) aus, Schlafapnoe, asymp tomatische Extrasystolie,

HCV -Infektion und Blasenentleerungsstörungen hätten keine dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und seien einer Therapie gut zugänglich . Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal Dr.

F.___ trotz CPAP -Benützung eine Schlafapnoe bedingte Müdigkeit festgestellt hat

(vorstehend E. 4. 9). 5. 4

Nachdem die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2010 (Urk. 11/78) rund 6 Jahre vor der vorliegend angefochtenen Verfügung

vom 3. Januar 2017 (Urk.

2) ergangen ist, sind an die Glaubhaftmachung weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. vorstehend E.

1.2). Insgesamt liegen ge stützt auf die eingereichten Berichte zumindest Anha ltspunkte für eine mögliche ver sicherungs medizinisch relevante Verschle chterung vor, was zur Glaubhaft machung ausreicht (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetre ten, weshalb die Beschwerde gut zuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versi cherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro zesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht). Vorliegend erscheint ein e Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘400.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Hans Werner Meier, ist am 3 1. Juli 2017 verstorben. Die Prozessentschädigung ist demnach an seine Erben auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angef ochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Januar 2017 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Erben des unentgeltlichen Rechts vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, gestorben am 3 1. Juli 2017, Zürich,

eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller