Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 195 2, verheiratet, hat seit seiner Geburt eine zweiflüge lige Aorta-Herzklappe . N ach Absolvierung einer Lehre als Maschinenschlosser (1972) und einer AKAD-Matura sowie verschiedene r (berufsbegleitende r ) Weiter bildungen im Bereich Unternehmensführung war er zunächst in seinem erlernten Beruf tätig, zuletzt ab
Mitte des Jahre s 2001 als selbständigerwerbender Unter nehmens berater, ab Juni 2003 führte er zusätzlich die eigene Firma Y.___
( Urk. 7/12, Urk. 7/18, Urk. 7/20). Am 4. Juli 2014 erfolgte eine Aorten klappenersatz -Operation mit einem anschliessenden Rehabili tations aufenthalt in der Zeit vom 1 4. Juli bis zum 2.
August 2014 (Urk.
7/17/11-13, Urk. 7/32) sowie einer Sternum R evision bei vorstehender Cercl age am 2 9. September 2014 ( Urk. 7/39/19) ,
und in der Zeit ab 3 0. Januar bis zum 1 5. Februar 2015 wurde der Versicherte stationär wegen einer akuten Pankreatitis behandelt ( Urk. 7/17/27).
Am 1 8. August 2015 meldete sich die Versicherte wegen einer B eeinträchti gung der psychischen Leistungsfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/ 12 ). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und beruflichen Ver hältnisse ab und sprach dem Versicherten in der Zeit ab 4. November bis zum 3. Dezember 2015 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatz er haltung mit einem externen Job-Coaching zu ( Urk. 7/28 -29). Im Weiteren holte sie ein durch die Gutachterstelle Z.___ zuhanden der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG erstelltes bidisziplinäres kardiologisches-psychiatrisches Gutachten vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 7/39) sowie von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten vom 1 2. Juli 2016 ein (Urk.
7/ 4 2 ; ergänzende Stellungnahme vom 2. November 2016, Urk. 7/61). Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vo rbescheidverfahren (Urk. 7/45 , Urk. 7/57, Urk. 7/65 ) mit Verfügung vom 4. Januar 2017 (Urk. 2) mangels Invalidität einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.
Dagegen liess der Versicherte am 6. Februar 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Inva lidenrente zuzusprechen; eventualiter sei zur Abklärung der medizinischen Ver hältnisse ein Gerichtsg utachten einzuholen. Der Beschwerde legte er Bericht e
des B.___ vom 1 0. Oktober und 2 9. November 2016 bei (Urk. 3/3-4 ). In der Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2017 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. Mai 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri - sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein träch tigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass be stimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeits leistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).
1.1.3
Geht es um psychische Erkrankungen wie depressive Störungen leicht- bis mit telgradiger Natur ( BGE 143 V 409 und 143 V 418) , sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksich ti gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen sa tionspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1 mit Hinweisen ).
Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrund lagen möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1 und 9C_191/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1-2) . 1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat.
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, gemäss den medizinischen Akten könne ein dauerhafter relevanter kardiolo gi scher Gesundheitss chaden ausgeschlossen werden, und ein erheblicher psychi scher Gesundheitsschaden liege gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ vom 1 2. Juli 2016 nicht vor. 2.2
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Stand punkt, gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte des B.___ vom 10.
Oktober und 2 9. November 2016 würden eine Depression, eine Per sönlich keits störung und eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen. Dr.
A.___ habe diese Diagnosen in seinem Gutachten trotz empfohlener Behandlungsbe dürftigkeit verweigert, was krass widersprüchlich und mangelhaft sei. 3. 3.1
Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich im Wesent lichen wie folgt darstellen:
Im Zuge einer im Juni 2014 eingetretenen bicuspide n
Aort en klappenstenose - mit einer damit verbundenen 100%ige n Arbeitsunfähigkeit des V ersicherten ab 16.
Juni 2014 - erfolgte am 4. Juli 2014 eine Aortenklappenersatz-Operation (Operations - und Austrittsberichte der C.___ vom 5. und 13.
Juli 2014, Urk. 7/17/ 11-13; Arztzeugnis von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeiner Innere Medizin, vom 2 6. Juni 2014, Urk. 7/17/17). Nach dem anschliessenden Rehabilitationsaufenthalt in der Zeit vom 1 4. Ju li bis zum 2.
August 2014 ( Urk. 7/32)
und einer Sternum R evision bei vorstehender Cercl age am 2 9. September 2014 ( Urk. 7/39/19) sowie einer stationä ren Behandlung einer akuten Pankreatitis in der Zeit vom 3 0. Januar bis zum 1 5. Februar 2015 (Urk.
7/17/27) diagnostizierte die Z.___ -Teilgutachterin Dr. med.
E.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie , in ihrem Teilgutachten vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 7/39/14 ) im Wesentlichen
einen Status nach einer ver kalkten, bicuspide n Aortenklappenstenose bei einem initial konzentris ch hyper trophen linken Ventrikel mit normaler Funktion der Ejektionsfraktion (EF;
65 % ), stenosefreien Koronararterien, bei einem Aortenklappenersatz ( 4. Juli 2014), einer Sternum Revision bei vorstehender Cerclage (2 9. September 2014) und eine ar te rielle Hypertonie .
Zur Arbeitsfä higkeit gab die Teilgutachterin an ( Urk. 7/39/20 ff.) , das operative Ergebnis sei sehr gut. Aus internistischer-kardiologischer Sicht bestehe per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie jed er anderen vergleichbaren Tätigkeit. 3.2
Aus internistisch-kardiologischer Sicht steht aufgrund des oben erwähnten, unbestritten gebliebenen Teilgutachtens von Dr. E.___ vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 7/39), sowie der übrigen medizinischen Aktenlage f est, dass der Beschwerde führer spätestens seit 2 3. März 2015 vollumfänglich respektive uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Aufgrund der medizinischen Aktenlage liegt daher in somatischer Hinsicht im massgebenden Zeitraum kein rel evanter Gesund heitsschaden vor, was vom Versicherten unbestritten blieb ( Urk. 1-2). 4. 4.1
In psychischer Hinsicht basiert die Verfügung vom 4. Januar 2017 auf dem Gut achten von Dr. A.___ vom 1 2. Juli 2016 ( Urk. 7/42 ;
Ergänzung vom 2. Novem ber 2016, Urk. 7/61).
Darin stellte der Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit des Versicherten ( Urk. 7/42/27). Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit diagnostizierte er einen Status nach einer Anpassungsstörung ( ICD-10: F43.2) bei Aortenklappenersatz mit chirurgische r Revision des Sternums
und einer Pankreatitis sowie bei akzentuierten (narzisstischen, leistungsorientierte n ) Per sönlichkeits zügen . Zur Arbeitsfähigkeit gab er an ( Urk. 7/42/30 ff . ) , aus psychiatri scher Sicht habe beim Versicherten in der angestammten oder einer leidens angepassten Tätigkeit zu keinem Zeitraum (auch nicht seit Februar 2015) eine längerfristig andauernd e relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden . Die Limi tierung des Aktivitätsniveaus (im Vergleich zu r Zeit vor Eintritt der Gesund heits schädigung ) durch den Versicherten sei in allen vergleichbaren Leben sbereichen (wie Beruf, Freizeit, Haushalt) vollständig durch seine Selbstein schätzung zu begründen, soweit sie allfällig somatisch begründbare Defizite übersteige . 4.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 2. Juli 2016 ist für die strei tigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wur den nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten grundsätzlich die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten ( E.
1.3 ) . 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer erhebt gegen das Gutachten von Dr. A.___ verschiedene Einwände . Er macht zunächst geltend, das Gutachten sei infolge der darin fehlenden gutachterlichen Diagnostik einerseits und einer empfohlenen Behand lungsbedürftigkeit andererseits widersprüchlich.
Der Einwand, wonach im Gutachten die Diagnostik fehle, ist aktenwidrig, hat sich doch der Gutachter mit den diagnostischen Fragen ausführlich auseina nder ge s etzt ( Urk. 7/42/16 ff.). Daran ändert d er Umstand, dass die gestellte Diagnose eines Status nach einer Anpassungstörung (ICD-10: 43.2)
vom Gutachter nicht als auf die Arbeitsfähigkeit des Versicher ten auswirkend beurteilt wurde , nichts . Auch wies der Gutachter auf die Schwier igkeiten des Versicherten hin, wie eine innerseelische Verunsicherung ( Urk. 7/42/20) oder das Vorliegen von verschiede nen ps ychosoziale n Belastungsfaktoren ( Urk. 7/42/24). Wenn der Gutachter daher in therapeutischer Hinsicht die Beibehaltung der seit Januar 2015 durchgeführten Psychotherapie sowie eine angemessene Rezi divprophylaxe empfahl ( Urk. 7/42 /28), ist darin kein Widerspruch ersichtlich, werden doch mit solchen Therapie n grundsätzlich gerade die Verhinderung des Eintritts einer Invalidität respektive d eren Verminderung angestrebt. Im Übrigen ist die der Argumentation des Beschwerdeführers zugrundeliegende Grundannahme, dass bei einer psychiatri schen Therapiebedürftigkeit stets eine die Arbeitsfähigkeit einschrän kende Diagnose vorliegen müsse, auch nach der Rechtsprechung nicht haltbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2018 vom 1 9. Oktober 2018 E. 3.2.2). 4.3.2
Der Beschwerdeführer bringt im W eiteren vor, die ihn seit 1 2. Ja nuar 2015 behandelnden Ärzte des
B.___
hätten in ihren Berichten vom 1 0. Oktober und 2 9. November 2016 ( Urk. 3/3-4) eine Depression, eine Persönlichkeitsstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert ( Urk. 1 S. 5). Diese Diagnosen würden im Gutachten von Dr. A.___ zu Unrecht fehlen. Denn die behandelnden Ärzte hätten im Lauf der langjährigen Behandlung viel mehr Zeit gehabt , um die einzelnen Symptome zu erfragen und den Kern der Krankheit herauszuarbeiten.
Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass die be handelnden Ärzte des
B.___ in ihrem Ber icht vom 2 4. Januar 2015 ein zig eine Anpassungstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) diagnosiziert hatten ( Urk. 7/17/31-33). Und auch in ihrem (nicht näher datierten) Bericht von Ende Oktober 2015 – als o nach einer Behandlung des Versicherten von fast einem Jahr – diagnostizierten sie in psychiatrischer Hinsicht einzig eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) nach der Herzoperation bei multiplen sozialen Belastungssymptomen ( Urk. 7/24). Dass sie im rund ein Jahr später zuhanden des Rechtsvertreters erstellten Bericht vom 2 9. November 2016 in diagnostischer Hinsicht neu von einer depressiven Episode, zeitweilig mittelgradig, aktuell noch leichtgradig (IDC-10: F32-1 und F32.0), eine r kombi nierte n Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzi s stischen sowie emotional-instabilen und auch anderen Anteilen (ICD-10: F61.0) sowie eine r posttraumati sche n Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) als Reaktionsmuster auf die Herzopera tion ausgingen (im analogen Bericht des B.___
vom 1 0. Oktober 2016 erfolgten die Diagnosen noch ohne die erforderlichen klassifikatorische n
Anga ben, Urk. 3/
4) – mithin ihre im Oktober 2015 gestellte
Diagnose einer Anpassungs störung bei multiplen sozialen Belastungssymptomen
insgesamt deutlich änderten und verschärften - , begründe ten sie nicht näher. Der Beschwer de führer verkennt zudem, dass die unterschiedliche Natur von Behandlungs auf trag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits es grundsätzlich nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn di e behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2). Dies gilt umso mehr, als der Bericht des B.___ vom 10.
Oktober 2016 ,
entsprechend der Auffassung des Gutachters
Dr. A.___
(ergänzende Stel lungnahme vom 2. November 2016, Urk. 7/61) , welcher vollumfänglich zuzustimmen ist den Charakter einer allgemein gehaltenen unstrukturierten Schilderung auf der Basis von subjektiven Interpretationen hat. Dieser Mangel gilt auch für den nachfol genden Bericht des B.___ vom 2 9. November 201 6. Auf konkreten Untersuchungen basierende und verankerte o bjektivierende Befunde fehlen in den beiden Berichten praktisch völlig. Dem en tspricht auch, dass in beiden Berichten auf die diagnostischen Vorgaben der posttraumatische n Belastungsstö rung ( gemäss ICD-10: F43.1 ; dazu Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlin ien, 1 0. A., Bern 2015, S. 207 ) und deren konkrete Erfüllung nicht näher eingegangen wurde . Und auch für die diagnostizierte Persönlichkeits störung fehlen konkrete und schlüssige Hinweise. Nach dem Gesagten gehen aus den beiden Berichten keine Aspekte hervor, welche das Gutachten von Dr. A.___ in Frage zu stellen vermögen. 4.4
Weitere substantiierte Einwände gegen das Gutachten von Dr. A.___ brachte der Beschwerdeführer nicht vor, und auch durch die übrigen medizinischen Akten wird es nicht ernsthaft in Frage gestellt. Dies gilt auch für das psychiatrische Z.___ -Teilgutachten vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 7/39) .
Die darin ab 2 3. März 2015 angenommene, prognostisch jedoch bis späteste ns Mitte Juni 2015 befristete 50%ige Arbeitsunfähigkeit wurde weder zureichend mit objektivierten Befunden belegt noch
schlüssig begründet , weshalb sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht darauf beruft. Das Gutachten von Dr. A.___ genügt auch den Anforderun gen an ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 28 1. Im Übrigen bleibt ein solches entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit in nachvoll ziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Ein schätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_854/2017 vom 2 7. Juni 2018 E. 4.2) .
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Zusammen hang ohne Weiteres zu bejahen.
G estützt auf das Gutachten von Dr. A.___
ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht im gesamten massgebenden Zeitraum in der Arbeitsfähigkeit nicht in relevant em Ausmass eingeschränkt gewesen ist . 5.
Gemäss den obigen Erwägungen liegt weder in somatischer noch in psychiatri scher Hinsicht eine relevante Invalidität vor. Abschliessend ist darauf hinzuwei sen, dass d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) zu den beiden Berichten des B.___ vom 1 0. Oktober und 2 9. November 2016 Stellung bezog und auch sonst klar darlegt hat , von welchen Überlegungen sie ausging. Anhaltspunkte für e ine mangelhafte Beg ründung liegen daher entgegen des
Einwand es des Beschwerdeführers nicht vor. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem un terliegen den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 4. Juli bis zum 2.
August 2014 (Urk.
7/17/11-13, Urk. 7/32) sowie einer Sternum R evision bei vorstehender Cercl age am
E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri - sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein träch tigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass be stimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeits leistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).
E. 1.1.3 Geht es um psychische Erkrankungen wie depressive Störungen leicht- bis mit telgradiger Natur ( BGE 143 V 409 und 143 V 418) , sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksich ti gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen sa tionspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1 mit Hinweisen ).
Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrund lagen möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1 und 9C_191/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1-2) .
E. 1.2 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 ) .
E. 2 9. September 2014 ( Urk. 7/39/19) ,
und in der Zeit ab
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat.
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, gemäss den medizinischen Akten könne ein dauerhafter relevanter kardiolo gi scher Gesundheitss chaden ausgeschlossen werden, und ein erheblicher psychi scher Gesundheitsschaden liege gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ vom 1 2. Juli 2016 nicht vor.
E. 2.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Stand punkt, gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte des B.___ vom 10.
Oktober und 2 9. November 2016 würden eine Depression, eine Per sönlich keits störung und eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen. Dr.
A.___ habe diese Diagnosen in seinem Gutachten trotz empfohlener Behandlungsbe dürftigkeit verweigert, was krass widersprüchlich und mangelhaft sei. 3.
E. 3 0. Januar bis zum 1 5. Februar 2015 wurde der Versicherte stationär wegen einer akuten Pankreatitis behandelt ( Urk. 7/17/27).
Am 1 8. August 2015 meldete sich die Versicherte wegen einer B eeinträchti gung der psychischen Leistungsfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/ 12 ). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und beruflichen Ver hältnisse ab und sprach dem Versicherten in der Zeit ab 4. November bis zum 3. Dezember 2015 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatz er haltung mit einem externen Job-Coaching zu ( Urk. 7/28 -29). Im Weiteren holte sie ein durch die Gutachterstelle Z.___ zuhanden der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG erstelltes bidisziplinäres kardiologisches-psychiatrisches Gutachten vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 7/39) sowie von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten vom 1 2. Juli 2016 ein (Urk.
7/
E. 3.1 Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich im Wesent lichen wie folgt darstellen:
Im Zuge einer im Juni 2014 eingetretenen bicuspide n
Aort en klappenstenose - mit einer damit verbundenen 100%ige n Arbeitsunfähigkeit des V ersicherten ab 16.
Juni 2014 - erfolgte am 4. Juli 2014 eine Aortenklappenersatz-Operation (Operations - und Austrittsberichte der C.___ vom 5. und 13.
Juli 2014, Urk. 7/17/ 11-13; Arztzeugnis von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeiner Innere Medizin, vom 2 6. Juni 2014, Urk. 7/17/17). Nach dem anschliessenden Rehabilitationsaufenthalt in der Zeit vom 1 4. Ju li bis zum 2.
August 2014 ( Urk. 7/32)
und einer Sternum R evision bei vorstehender Cercl age am 2 9. September 2014 ( Urk. 7/39/19) sowie einer stationä ren Behandlung einer akuten Pankreatitis in der Zeit vom 3 0. Januar bis zum 1 5. Februar 2015 (Urk.
7/17/27) diagnostizierte die Z.___ -Teilgutachterin Dr. med.
E.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie , in ihrem Teilgutachten vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 7/39/14 ) im Wesentlichen
einen Status nach einer ver kalkten, bicuspide n Aortenklappenstenose bei einem initial konzentris ch hyper trophen linken Ventrikel mit normaler Funktion der Ejektionsfraktion (EF;
65 % ), stenosefreien Koronararterien, bei einem Aortenklappenersatz ( 4. Juli 2014), einer Sternum Revision bei vorstehender Cerclage (2 9. September 2014) und eine ar te rielle Hypertonie .
Zur Arbeitsfä higkeit gab die Teilgutachterin an ( Urk. 7/39/20 ff.) , das operative Ergebnis sei sehr gut. Aus internistischer-kardiologischer Sicht bestehe per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie jed er anderen vergleichbaren Tätigkeit.
E. 3.2 Aus internistisch-kardiologischer Sicht steht aufgrund des oben erwähnten, unbestritten gebliebenen Teilgutachtens von Dr. E.___ vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 7/39), sowie der übrigen medizinischen Aktenlage f est, dass der Beschwerde führer spätestens seit 2 3. März 2015 vollumfänglich respektive uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Aufgrund der medizinischen Aktenlage liegt daher in somatischer Hinsicht im massgebenden Zeitraum kein rel evanter Gesund heitsschaden vor, was vom Versicherten unbestritten blieb ( Urk. 1-2).
E. 4 2 ; ergänzende Stellungnahme vom 2. November 2016, Urk. 7/61). Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vo rbescheidverfahren (Urk. 7/45 , Urk. 7/57, Urk. 7/65 ) mit Verfügung vom 4. Januar 2017 (Urk. 2) mangels Invalidität einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.
Dagegen liess der Versicherte am 6. Februar 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Inva lidenrente zuzusprechen; eventualiter sei zur Abklärung der medizinischen Ver hältnisse ein Gerichtsg utachten einzuholen. Der Beschwerde legte er Bericht e
des B.___ vom 1 0. Oktober und 2 9. November 2016 bei (Urk. 3/3-4 ). In der Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2017 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. Mai 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 In psychischer Hinsicht basiert die Verfügung vom 4. Januar 2017 auf dem Gut achten von Dr. A.___ vom 1 2. Juli 2016 ( Urk. 7/42 ;
Ergänzung vom 2. Novem ber 2016, Urk. 7/61).
Darin stellte der Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit des Versicherten ( Urk. 7/42/27). Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit diagnostizierte er einen Status nach einer Anpassungsstörung ( ICD-10: F43.2) bei Aortenklappenersatz mit chirurgische r Revision des Sternums
und einer Pankreatitis sowie bei akzentuierten (narzisstischen, leistungsorientierte n ) Per sönlichkeits zügen . Zur Arbeitsfähigkeit gab er an ( Urk. 7/42/30 ff . ) , aus psychiatri scher Sicht habe beim Versicherten in der angestammten oder einer leidens angepassten Tätigkeit zu keinem Zeitraum (auch nicht seit Februar 2015) eine längerfristig andauernd e relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden . Die Limi tierung des Aktivitätsniveaus (im Vergleich zu r Zeit vor Eintritt der Gesund heits schädigung ) durch den Versicherten sei in allen vergleichbaren Leben sbereichen (wie Beruf, Freizeit, Haushalt) vollständig durch seine Selbstein schätzung zu begründen, soweit sie allfällig somatisch begründbare Defizite übersteige .
E. 4.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 2. Juli 2016 ist für die strei tigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wur den nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten grundsätzlich die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten ( E.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer erhebt gegen das Gutachten von Dr. A.___ verschiedene Einwände . Er macht zunächst geltend, das Gutachten sei infolge der darin fehlenden gutachterlichen Diagnostik einerseits und einer empfohlenen Behand lungsbedürftigkeit andererseits widersprüchlich.
Der Einwand, wonach im Gutachten die Diagnostik fehle, ist aktenwidrig, hat sich doch der Gutachter mit den diagnostischen Fragen ausführlich auseina nder ge s etzt ( Urk. 7/42/16 ff.). Daran ändert d er Umstand, dass die gestellte Diagnose eines Status nach einer Anpassungstörung (ICD-10: 43.2)
vom Gutachter nicht als auf die Arbeitsfähigkeit des Versicher ten auswirkend beurteilt wurde , nichts . Auch wies der Gutachter auf die Schwier igkeiten des Versicherten hin, wie eine innerseelische Verunsicherung ( Urk. 7/42/20) oder das Vorliegen von verschiede nen ps ychosoziale n Belastungsfaktoren ( Urk. 7/42/24). Wenn der Gutachter daher in therapeutischer Hinsicht die Beibehaltung der seit Januar 2015 durchgeführten Psychotherapie sowie eine angemessene Rezi divprophylaxe empfahl ( Urk. 7/42 /28), ist darin kein Widerspruch ersichtlich, werden doch mit solchen Therapie n grundsätzlich gerade die Verhinderung des Eintritts einer Invalidität respektive d eren Verminderung angestrebt. Im Übrigen ist die der Argumentation des Beschwerdeführers zugrundeliegende Grundannahme, dass bei einer psychiatri schen Therapiebedürftigkeit stets eine die Arbeitsfähigkeit einschrän kende Diagnose vorliegen müsse, auch nach der Rechtsprechung nicht haltbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2018 vom 1 9. Oktober 2018 E. 3.2.2).
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt im W eiteren vor, die ihn seit 1 2. Ja nuar 2015 behandelnden Ärzte des
B.___
hätten in ihren Berichten vom 1 0. Oktober und 2 9. November 2016 ( Urk. 3/3-4) eine Depression, eine Persönlichkeitsstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert ( Urk. 1 S. 5). Diese Diagnosen würden im Gutachten von Dr. A.___ zu Unrecht fehlen. Denn die behandelnden Ärzte hätten im Lauf der langjährigen Behandlung viel mehr Zeit gehabt , um die einzelnen Symptome zu erfragen und den Kern der Krankheit herauszuarbeiten.
Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass die be handelnden Ärzte des
B.___ in ihrem Ber icht vom 2 4. Januar 2015 ein zig eine Anpassungstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) diagnosiziert hatten ( Urk. 7/17/31-33). Und auch in ihrem (nicht näher datierten) Bericht von Ende Oktober 2015 – als o nach einer Behandlung des Versicherten von fast einem Jahr – diagnostizierten sie in psychiatrischer Hinsicht einzig eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) nach der Herzoperation bei multiplen sozialen Belastungssymptomen ( Urk. 7/24). Dass sie im rund ein Jahr später zuhanden des Rechtsvertreters erstellten Bericht vom 2 9. November 2016 in diagnostischer Hinsicht neu von einer depressiven Episode, zeitweilig mittelgradig, aktuell noch leichtgradig (IDC-10: F32-1 und F32.0), eine r kombi nierte n Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzi s stischen sowie emotional-instabilen und auch anderen Anteilen (ICD-10: F61.0) sowie eine r posttraumati sche n Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) als Reaktionsmuster auf die Herzopera tion ausgingen (im analogen Bericht des B.___
vom 1 0. Oktober 2016 erfolgten die Diagnosen noch ohne die erforderlichen klassifikatorische n
Anga ben, Urk. 3/
4) – mithin ihre im Oktober 2015 gestellte
Diagnose einer Anpassungs störung bei multiplen sozialen Belastungssymptomen
insgesamt deutlich änderten und verschärften - , begründe ten sie nicht näher. Der Beschwer de führer verkennt zudem, dass die unterschiedliche Natur von Behandlungs auf trag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits es grundsätzlich nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn di e behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2). Dies gilt umso mehr, als der Bericht des B.___ vom 10.
Oktober 2016 ,
entsprechend der Auffassung des Gutachters
Dr. A.___
(ergänzende Stel lungnahme vom 2. November 2016, Urk. 7/61) , welcher vollumfänglich zuzustimmen ist den Charakter einer allgemein gehaltenen unstrukturierten Schilderung auf der Basis von subjektiven Interpretationen hat. Dieser Mangel gilt auch für den nachfol genden Bericht des B.___ vom 2 9. November 201 6. Auf konkreten Untersuchungen basierende und verankerte o bjektivierende Befunde fehlen in den beiden Berichten praktisch völlig. Dem en tspricht auch, dass in beiden Berichten auf die diagnostischen Vorgaben der posttraumatische n Belastungsstö rung ( gemäss ICD-10: F43.1 ; dazu Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlin ien, 1 0. A., Bern 2015, S. 207 ) und deren konkrete Erfüllung nicht näher eingegangen wurde . Und auch für die diagnostizierte Persönlichkeits störung fehlen konkrete und schlüssige Hinweise. Nach dem Gesagten gehen aus den beiden Berichten keine Aspekte hervor, welche das Gutachten von Dr. A.___ in Frage zu stellen vermögen.
E. 4.4 Weitere substantiierte Einwände gegen das Gutachten von Dr. A.___ brachte der Beschwerdeführer nicht vor, und auch durch die übrigen medizinischen Akten wird es nicht ernsthaft in Frage gestellt. Dies gilt auch für das psychiatrische Z.___ -Teilgutachten vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 7/39) .
Die darin ab 2 3. März 2015 angenommene, prognostisch jedoch bis späteste ns Mitte Juni 2015 befristete 50%ige Arbeitsunfähigkeit wurde weder zureichend mit objektivierten Befunden belegt noch
schlüssig begründet , weshalb sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht darauf beruft. Das Gutachten von Dr. A.___ genügt auch den Anforderun gen an ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 28 1. Im Übrigen bleibt ein solches entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit in nachvoll ziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Ein schätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_854/2017 vom 2 7. Juni 2018 E. 4.2) .
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Zusammen hang ohne Weiteres zu bejahen.
G estützt auf das Gutachten von Dr. A.___
ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht im gesamten massgebenden Zeitraum in der Arbeitsfähigkeit nicht in relevant em Ausmass eingeschränkt gewesen ist . 5.
Gemäss den obigen Erwägungen liegt weder in somatischer noch in psychiatri scher Hinsicht eine relevante Invalidität vor. Abschliessend ist darauf hinzuwei sen, dass d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) zu den beiden Berichten des B.___ vom 1 0. Oktober und 2 9. November 2016 Stellung bezog und auch sonst klar darlegt hat , von welchen Überlegungen sie ausging. Anhaltspunkte für e ine mangelhafte Beg ründung liegen daher entgegen des
Einwand es des Beschwerdeführers nicht vor. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
E. 7 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem un terliegen den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00162
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom 2 3. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür Sameli Thür Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 195 2, verheiratet, hat seit seiner Geburt eine zweiflüge lige Aorta-Herzklappe . N ach Absolvierung einer Lehre als Maschinenschlosser (1972) und einer AKAD-Matura sowie verschiedene r (berufsbegleitende r ) Weiter bildungen im Bereich Unternehmensführung war er zunächst in seinem erlernten Beruf tätig, zuletzt ab
Mitte des Jahre s 2001 als selbständigerwerbender Unter nehmens berater, ab Juni 2003 führte er zusätzlich die eigene Firma Y.___
( Urk. 7/12, Urk. 7/18, Urk. 7/20). Am 4. Juli 2014 erfolgte eine Aorten klappenersatz -Operation mit einem anschliessenden Rehabili tations aufenthalt in der Zeit vom 1 4. Juli bis zum 2.
August 2014 (Urk.
7/17/11-13, Urk. 7/32) sowie einer Sternum R evision bei vorstehender Cercl age am 2 9. September 2014 ( Urk. 7/39/19) ,
und in der Zeit ab 3 0. Januar bis zum 1 5. Februar 2015 wurde der Versicherte stationär wegen einer akuten Pankreatitis behandelt ( Urk. 7/17/27).
Am 1 8. August 2015 meldete sich die Versicherte wegen einer B eeinträchti gung der psychischen Leistungsfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/ 12 ). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und beruflichen Ver hältnisse ab und sprach dem Versicherten in der Zeit ab 4. November bis zum 3. Dezember 2015 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatz er haltung mit einem externen Job-Coaching zu ( Urk. 7/28 -29). Im Weiteren holte sie ein durch die Gutachterstelle Z.___ zuhanden der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG erstelltes bidisziplinäres kardiologisches-psychiatrisches Gutachten vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 7/39) sowie von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten vom 1 2. Juli 2016 ein (Urk.
7/ 4 2 ; ergänzende Stellungnahme vom 2. November 2016, Urk. 7/61). Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vo rbescheidverfahren (Urk. 7/45 , Urk. 7/57, Urk. 7/65 ) mit Verfügung vom 4. Januar 2017 (Urk. 2) mangels Invalidität einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.
Dagegen liess der Versicherte am 6. Februar 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Inva lidenrente zuzusprechen; eventualiter sei zur Abklärung der medizinischen Ver hältnisse ein Gerichtsg utachten einzuholen. Der Beschwerde legte er Bericht e
des B.___ vom 1 0. Oktober und 2 9. November 2016 bei (Urk. 3/3-4 ). In der Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2017 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. Mai 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri - sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein träch tigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass be stimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeits leistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).
1.1.3
Geht es um psychische Erkrankungen wie depressive Störungen leicht- bis mit telgradiger Natur ( BGE 143 V 409 und 143 V 418) , sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksich ti gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen sa tionspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1 mit Hinweisen ).
Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrund lagen möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1 und 9C_191/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1-2) . 1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat.
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, gemäss den medizinischen Akten könne ein dauerhafter relevanter kardiolo gi scher Gesundheitss chaden ausgeschlossen werden, und ein erheblicher psychi scher Gesundheitsschaden liege gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ vom 1 2. Juli 2016 nicht vor. 2.2
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Stand punkt, gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte des B.___ vom 10.
Oktober und 2 9. November 2016 würden eine Depression, eine Per sönlich keits störung und eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen. Dr.
A.___ habe diese Diagnosen in seinem Gutachten trotz empfohlener Behandlungsbe dürftigkeit verweigert, was krass widersprüchlich und mangelhaft sei. 3. 3.1
Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich im Wesent lichen wie folgt darstellen:
Im Zuge einer im Juni 2014 eingetretenen bicuspide n
Aort en klappenstenose - mit einer damit verbundenen 100%ige n Arbeitsunfähigkeit des V ersicherten ab 16.
Juni 2014 - erfolgte am 4. Juli 2014 eine Aortenklappenersatz-Operation (Operations - und Austrittsberichte der C.___ vom 5. und 13.
Juli 2014, Urk. 7/17/ 11-13; Arztzeugnis von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeiner Innere Medizin, vom 2 6. Juni 2014, Urk. 7/17/17). Nach dem anschliessenden Rehabilitationsaufenthalt in der Zeit vom 1 4. Ju li bis zum 2.
August 2014 ( Urk. 7/32)
und einer Sternum R evision bei vorstehender Cercl age am 2 9. September 2014 ( Urk. 7/39/19) sowie einer stationä ren Behandlung einer akuten Pankreatitis in der Zeit vom 3 0. Januar bis zum 1 5. Februar 2015 (Urk.
7/17/27) diagnostizierte die Z.___ -Teilgutachterin Dr. med.
E.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie , in ihrem Teilgutachten vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 7/39/14 ) im Wesentlichen
einen Status nach einer ver kalkten, bicuspide n Aortenklappenstenose bei einem initial konzentris ch hyper trophen linken Ventrikel mit normaler Funktion der Ejektionsfraktion (EF;
65 % ), stenosefreien Koronararterien, bei einem Aortenklappenersatz ( 4. Juli 2014), einer Sternum Revision bei vorstehender Cerclage (2 9. September 2014) und eine ar te rielle Hypertonie .
Zur Arbeitsfä higkeit gab die Teilgutachterin an ( Urk. 7/39/20 ff.) , das operative Ergebnis sei sehr gut. Aus internistischer-kardiologischer Sicht bestehe per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie jed er anderen vergleichbaren Tätigkeit. 3.2
Aus internistisch-kardiologischer Sicht steht aufgrund des oben erwähnten, unbestritten gebliebenen Teilgutachtens von Dr. E.___ vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 7/39), sowie der übrigen medizinischen Aktenlage f est, dass der Beschwerde führer spätestens seit 2 3. März 2015 vollumfänglich respektive uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Aufgrund der medizinischen Aktenlage liegt daher in somatischer Hinsicht im massgebenden Zeitraum kein rel evanter Gesund heitsschaden vor, was vom Versicherten unbestritten blieb ( Urk. 1-2). 4. 4.1
In psychischer Hinsicht basiert die Verfügung vom 4. Januar 2017 auf dem Gut achten von Dr. A.___ vom 1 2. Juli 2016 ( Urk. 7/42 ;
Ergänzung vom 2. Novem ber 2016, Urk. 7/61).
Darin stellte der Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit des Versicherten ( Urk. 7/42/27). Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit diagnostizierte er einen Status nach einer Anpassungsstörung ( ICD-10: F43.2) bei Aortenklappenersatz mit chirurgische r Revision des Sternums
und einer Pankreatitis sowie bei akzentuierten (narzisstischen, leistungsorientierte n ) Per sönlichkeits zügen . Zur Arbeitsfähigkeit gab er an ( Urk. 7/42/30 ff . ) , aus psychiatri scher Sicht habe beim Versicherten in der angestammten oder einer leidens angepassten Tätigkeit zu keinem Zeitraum (auch nicht seit Februar 2015) eine längerfristig andauernd e relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden . Die Limi tierung des Aktivitätsniveaus (im Vergleich zu r Zeit vor Eintritt der Gesund heits schädigung ) durch den Versicherten sei in allen vergleichbaren Leben sbereichen (wie Beruf, Freizeit, Haushalt) vollständig durch seine Selbstein schätzung zu begründen, soweit sie allfällig somatisch begründbare Defizite übersteige . 4.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 2. Juli 2016 ist für die strei tigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wur den nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten grundsätzlich die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten ( E.
1.3 ) . 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer erhebt gegen das Gutachten von Dr. A.___ verschiedene Einwände . Er macht zunächst geltend, das Gutachten sei infolge der darin fehlenden gutachterlichen Diagnostik einerseits und einer empfohlenen Behand lungsbedürftigkeit andererseits widersprüchlich.
Der Einwand, wonach im Gutachten die Diagnostik fehle, ist aktenwidrig, hat sich doch der Gutachter mit den diagnostischen Fragen ausführlich auseina nder ge s etzt ( Urk. 7/42/16 ff.). Daran ändert d er Umstand, dass die gestellte Diagnose eines Status nach einer Anpassungstörung (ICD-10: 43.2)
vom Gutachter nicht als auf die Arbeitsfähigkeit des Versicher ten auswirkend beurteilt wurde , nichts . Auch wies der Gutachter auf die Schwier igkeiten des Versicherten hin, wie eine innerseelische Verunsicherung ( Urk. 7/42/20) oder das Vorliegen von verschiede nen ps ychosoziale n Belastungsfaktoren ( Urk. 7/42/24). Wenn der Gutachter daher in therapeutischer Hinsicht die Beibehaltung der seit Januar 2015 durchgeführten Psychotherapie sowie eine angemessene Rezi divprophylaxe empfahl ( Urk. 7/42 /28), ist darin kein Widerspruch ersichtlich, werden doch mit solchen Therapie n grundsätzlich gerade die Verhinderung des Eintritts einer Invalidität respektive d eren Verminderung angestrebt. Im Übrigen ist die der Argumentation des Beschwerdeführers zugrundeliegende Grundannahme, dass bei einer psychiatri schen Therapiebedürftigkeit stets eine die Arbeitsfähigkeit einschrän kende Diagnose vorliegen müsse, auch nach der Rechtsprechung nicht haltbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2018 vom 1 9. Oktober 2018 E. 3.2.2). 4.3.2
Der Beschwerdeführer bringt im W eiteren vor, die ihn seit 1 2. Ja nuar 2015 behandelnden Ärzte des
B.___
hätten in ihren Berichten vom 1 0. Oktober und 2 9. November 2016 ( Urk. 3/3-4) eine Depression, eine Persönlichkeitsstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert ( Urk. 1 S. 5). Diese Diagnosen würden im Gutachten von Dr. A.___ zu Unrecht fehlen. Denn die behandelnden Ärzte hätten im Lauf der langjährigen Behandlung viel mehr Zeit gehabt , um die einzelnen Symptome zu erfragen und den Kern der Krankheit herauszuarbeiten.
Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass die be handelnden Ärzte des
B.___ in ihrem Ber icht vom 2 4. Januar 2015 ein zig eine Anpassungstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) diagnosiziert hatten ( Urk. 7/17/31-33). Und auch in ihrem (nicht näher datierten) Bericht von Ende Oktober 2015 – als o nach einer Behandlung des Versicherten von fast einem Jahr – diagnostizierten sie in psychiatrischer Hinsicht einzig eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) nach der Herzoperation bei multiplen sozialen Belastungssymptomen ( Urk. 7/24). Dass sie im rund ein Jahr später zuhanden des Rechtsvertreters erstellten Bericht vom 2 9. November 2016 in diagnostischer Hinsicht neu von einer depressiven Episode, zeitweilig mittelgradig, aktuell noch leichtgradig (IDC-10: F32-1 und F32.0), eine r kombi nierte n Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzi s stischen sowie emotional-instabilen und auch anderen Anteilen (ICD-10: F61.0) sowie eine r posttraumati sche n Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) als Reaktionsmuster auf die Herzopera tion ausgingen (im analogen Bericht des B.___
vom 1 0. Oktober 2016 erfolgten die Diagnosen noch ohne die erforderlichen klassifikatorische n
Anga ben, Urk. 3/
4) – mithin ihre im Oktober 2015 gestellte
Diagnose einer Anpassungs störung bei multiplen sozialen Belastungssymptomen
insgesamt deutlich änderten und verschärften - , begründe ten sie nicht näher. Der Beschwer de führer verkennt zudem, dass die unterschiedliche Natur von Behandlungs auf trag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits es grundsätzlich nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn di e behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2). Dies gilt umso mehr, als der Bericht des B.___ vom 10.
Oktober 2016 ,
entsprechend der Auffassung des Gutachters
Dr. A.___
(ergänzende Stel lungnahme vom 2. November 2016, Urk. 7/61) , welcher vollumfänglich zuzustimmen ist den Charakter einer allgemein gehaltenen unstrukturierten Schilderung auf der Basis von subjektiven Interpretationen hat. Dieser Mangel gilt auch für den nachfol genden Bericht des B.___ vom 2 9. November 201 6. Auf konkreten Untersuchungen basierende und verankerte o bjektivierende Befunde fehlen in den beiden Berichten praktisch völlig. Dem en tspricht auch, dass in beiden Berichten auf die diagnostischen Vorgaben der posttraumatische n Belastungsstö rung ( gemäss ICD-10: F43.1 ; dazu Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlin ien, 1 0. A., Bern 2015, S. 207 ) und deren konkrete Erfüllung nicht näher eingegangen wurde . Und auch für die diagnostizierte Persönlichkeits störung fehlen konkrete und schlüssige Hinweise. Nach dem Gesagten gehen aus den beiden Berichten keine Aspekte hervor, welche das Gutachten von Dr. A.___ in Frage zu stellen vermögen. 4.4
Weitere substantiierte Einwände gegen das Gutachten von Dr. A.___ brachte der Beschwerdeführer nicht vor, und auch durch die übrigen medizinischen Akten wird es nicht ernsthaft in Frage gestellt. Dies gilt auch für das psychiatrische Z.___ -Teilgutachten vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 7/39) .
Die darin ab 2 3. März 2015 angenommene, prognostisch jedoch bis späteste ns Mitte Juni 2015 befristete 50%ige Arbeitsunfähigkeit wurde weder zureichend mit objektivierten Befunden belegt noch
schlüssig begründet , weshalb sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht darauf beruft. Das Gutachten von Dr. A.___ genügt auch den Anforderun gen an ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 28 1. Im Übrigen bleibt ein solches entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit in nachvoll ziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Ein schätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_854/2017 vom 2 7. Juni 2018 E. 4.2) .
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Zusammen hang ohne Weiteres zu bejahen.
G estützt auf das Gutachten von Dr. A.___
ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht im gesamten massgebenden Zeitraum in der Arbeitsfähigkeit nicht in relevant em Ausmass eingeschränkt gewesen ist . 5.
Gemäss den obigen Erwägungen liegt weder in somatischer noch in psychiatri scher Hinsicht eine relevante Invalidität vor. Abschliessend ist darauf hinzuwei sen, dass d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) zu den beiden Berichten des B.___ vom 1 0. Oktober und 2 9. November 2016 Stellung bezog und auch sonst klar darlegt hat , von welchen Überlegungen sie ausging. Anhaltspunkte für e ine mangelhafte Beg ründung liegen daher entgegen des
Einwand es des Beschwerdeführers nicht vor. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem un terliegen den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel