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IV.2017.00159

Erstanmeldung, gestützt auf Arztberichte ist in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen; Prüfung der erwerblichen Auswirkungen ergibt keinen rentenbegründenden IV-Grad; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-02-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1983 geborene X.___ war zuletzt vom 1. April 2013 bis 31. Januar 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 7. Oktober 2014) als Linienbuschauffeur bei der Y.___ tätig (Urk. 6/34) . Am

10. November 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Probleme mit den Händen bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte mit Mitteilung vom 7. Mai 2015 ( Urk. 6/24) Frühinterventionsmassnahme n in Form eines Ausbildungskurses (Lehrgang Eintag e shandelsschule VSH an der Z.___ in A.___ ) . A m 1 1. Mai 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, ihm Frühinterventionsmassnahme n in Form von Arbeitsver mittlung

zu gewähren (Urk. 6/25).

Nach durchgefüh rtem Vorbe scheidverfahren

und einer Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD; Urk. 6/42 , Urk. 6/45, Urk. 6/49, Urk. 6/56, Urk. 6/58, Urk. 6/60) wies sie das Leistungs begehren mit Verfügung vom 3. Januar 2017 ( Urk. 6/64 = Urk. 2) ab. Seit 1. Oktober 2016 ist d er Beschwerdeführer als Linienbuschauffeur bei B.___ tätig (Urk. 6/58/2). 2.

Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2017 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am

3. Februar 2017 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung spätestens ab dem 1.

Juli 201 5. Eventuell seien ihm Eingliederungsmassnahmen (insbesondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen. Subeventuell sei ein neutrales, umfassendes poly disziplinäres Gutachten zu erstellen (S. 2) . Am 1 5. März 2017 (Urk. 5 ) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind - bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch - tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 3. Januar 2017 ( Urk.

2) damit, dass

der Beschwerdeführer zwar seine bisherige Tätigkeit als Linienbuschauffeur nicht mehr vollzeitlich ausüben könne , ihm jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100

% zumutbar

sei . Bei einem Invaliditätsg rad von 5

% ( Valideneinkommen von Fr.

76‘567.-- im Jahr 2015 und Invalideneinkommen

- mit Bürofachdiplom - von Fr. 72‘463.35) bestehe kein Rentenanspruch ( S. 2 ).

Eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasste r Tätigkeit bestehe seit 1. Februar 201 5. Nach Ablauf des Wartejahres habe dem Beschwerdeführer jede Art von angepasster Hilfsarbeitertätigkeit vollschichtig offen gestanden, womit er - unter Berücksichtigung eines 10%igen Ab zugs - ein Einkommen von Fr. 60‘404.55 hätte erziele n könne. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 21 % ( Urk. 5 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), e r sei in seinem angestammten Beruf als Chauffeur seit Juli 2014 vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 6.4) . Gemäss Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. C.___ sei er bis Ende Oktober 2015 zu 100 % erwerbsunfäh ig, weshalb er spä tes t ens ab 1. Juli 2015 (Anmeldung Früherfassung am 1 5. Oktober 2014) bis min destens Ende Januar 2017 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe (Ziff. 6.6 f.) .

Das Invalideneinkommen sei falsch berechnet worden, zumal er die Handels schule gar noch nicht abgeschlossen habe. Gestützt auf die Schweizerische Lohn strukturerhebung (LSE) könnte er bei Verrichtung eines Vollzeitpensums - was nicht realistisch sei - heute maximal Fr. 55‘615.-

- verdienen. Unter Berück sichti gung eines 20%igen leidensbedingten Abzuges resultiere dennoch ein IV-Grad von 42 % (Ziff. 7.3) . Ab Februar 2017 bestehe somit Anspruch auf min destens eine Viertelsrente (Ziff. 7.4) .

Es sei klar erstellt, dass er die Hürde der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von ca. 20 % klar überschreite, weshalb der Anspruch auf Umschulung erfüllt sei. Der Lehrgang an der Z.___ in A.___ sei dement sprechend korrekterweise nicht als Frühinterventions- sondern als Umschu lungs massnahme zu qualifizieren und er h abe Anspruch auf Taggelder der Beschwerdegegnerin und nach Abschluss der Schule auf Unterstützung bei der Stellensuche (Ziff. 8.6 f.) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch

des Beschwerdeführers beziehungs weise allenfalls ein Anspruch auf berufliche Massnahmen . 3. 3.1

Die Ärzte des D.___ nannten mit undatiertem Bericht über eine ambulante Behandlung vom 5. Juli 2014

(Urk. 6/13/16-17) als Diagnose ein Carpaltunnelsyndrom rechts und attestierte n v om 6. bis 2 0. Juli 2014 eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit als Buschauffeur

(S. 1). 3.2

In ärztlichen Zeu g nis sen des D.___

wurde vom 6. bis 20. Juli 2014 (Urk. 6/13/15), vom 2 6. Juli bis 2 0. August 2014 (Urk. 6/13/1 2 ) und vom 1 2. September bis 2 1. Oktober 2014 (Urk. 6/13/7) eine 100%ige Arbeitsunfähig keit für das Bedienen von jeglichen Transportmitteln attestiert. Andere Tätig keiten wie zum Beispiel Büroarbeiten seien möglich (Urk. 6/13/12). Im Büro würde der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sein (Urk. 6/13/7). 3.3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie ,

attestierte mit Arbeitsun fähig keitszeugnissen vom 20. August bis 8. September 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als Chauffeur (Urk. 6/13/10-11). Für andere leichte körper liche Arbeiten könne der Beschwerdeführer eingesetzt werden (Urk. 6/13/11). 3. 4

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation , führte

mit Bericht vom 16. Januar 2016 ( Urk. 6/36) aus, sie behandle den Beschwerdefüh r er seit 2012 (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Thoracic outlet Syndrom beidseits , rechtsbetont - Dysästhesie und Schmerzen beider Hände - c hronische

Epicondylopathia

humeri

radialis und ulnaris - c hronisches

Cervicovertebralsyndrom bei bilateraler Protrusion C5/6

In der bisherigen Tätigkeit habe

vom 21. Juli 2014 bis 31. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden .

Seit 1. Februar 2015 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Ziff. 1.6) . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine nicht überdurchschnittlich manuell belastende Tätigkeit sei zu 100 % möglich (Ziff. 1. 7 ). 3. 5

Dr. med.

C.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, führte mit Stellung nahme vom 26. Februar 2016 ( Urk. 6/40/ 4- 5) aus, a us versicherungsmedi zini scher Sicht besteh e bei Schädigung der Halswirbelsäule und bei Thoracic outlet Syndrom b eidseits ein e verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittel - schwe res und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und

Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Das Belastungsprofil sei wie folgt : Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhaf te Armvorhaltebelastungen und Üb erkopf arbeiten wären aus medizinisch- theoretischer Sicht weiterhin zumutbar (S. 1) .

Gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ sei von einer 100%igen Arbeits un - fähigkeit vom 2 1. Juli 2014 bis 3 1. Januar 2015 auszugehen. Gestützt auf einen Arztbericht des Un iversitätsspitals Zürich vom 9. September 2015 (Urk. 7/29) sei von einer 100%igen Arbeitsunf ähigkeit vom 2 4. August bis 13. September 2015, von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. b is 27. September 2015 und von einer 50% igen Arbeitsunfähigkeit vom 28. September bis 1 1. Oktober 2015 auszugehen (S. 1).

Gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ sei von einer 100%igen Arbeits fähigkeit vom 1. Februar 2015 auszugehen. Eine manuell belastende Tätigkeit sollte nicht ausgeübt werden. Versicherungsmedizinisch bedeute eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (28. September bis 11. Okto ber 2015 50 % Arbeitsunfähigkeit; S. 2). 3. 6

Am 2 8. November 2016 berichtete Dr. C.___ , RAD, über eine chirurgische Untersuchung vom 2 5. November 2016 ( Urk. 6/58) und nannte folgende Diag nosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 8 ) : - Thoracic outlet Syndrom beidseits - Dysästhesien und Schmerzen beider Hände - chronische Epicondylitis

lateralis und medialis links mehr als rechts - chronisches Halswirbelsäule ( HWS ) -Syndrom

In der bisherigen Tätigkeit als Busfahrer bestehe eine vollständige Arbeitsun fähigkeit seit 21. Juli 2014 (S. 7 Ziff. 10 ).

Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvor halteposition und Überkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Auch sitzende Arbeiten seien vollschichtig möglich (S. 8 oben).

Aufgrund der vorliegenden Arztberichte von

Dr. F.___ , der rheumatologischen Klinik des G.___ und der heutigen klinischen Unter suchung könne spätestens ab November 2015 von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigk eit ausgegangen werden. Die vom Beschwerde führer seit dem

1. Oktober 2016 wieder aufgenommene Tätigkeit als Busfahrer sei medizinisch gesehen nicht sinnvoll. Bei der bisher sehr intensiv durchge führten konserv ativen Therapie sei es zu keiner wesentlichen Befundbesserung gekommen. Im Vordergrund steh e die

Thoracic - outlet - Syndrom - ( TOS ) - Symp to - matik , im Moment mehr links als rechts. Es bleib e abzuwarten, ob nicht auf Dauer eine Operation sinnvoll und erforderlich werde . Die vom Beschwerde führer durchgeführte Büroausbildung (Handelsdiplom) sei sicher auf Dauer zielführend und werde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer dauerhaften 100%igen Arbeitsfähigkeit führen (S. 8) .

4. 4.1

Es steht fest und ist un bestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner ange - stammten Tätigkeit als Buschauffeur aufgrund seiner ges undheitlichen Be - schwerden seit Juli 2014 grundsätzlich vollständig arbeitsunfähig ist (vorsteh - end E. 3.1 ff.) , auch wenn

d er Umstand, dass er von sich aus per Oktober 2016 wieder die angestammte Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. vorstehend E. 3. 6 ) ,

gewiss e Zweifel an dieser Annahme auf kommen lässt . Wie die folgenden Aus - führungen zeigen, kann aber offen gelassen werden, wie es sich damit verhält, da ein Rentenanspruch ohnehin zu verneinen ist . 4.2

Gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ (vorstehend E. 3. 4 ) ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in einer leidensangepassten Tätigkeit spätestens seit Februar 2015 ausgewiesen. Zwar wird im Bericht unter Ziff. 1.6 eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab Februar 2015 auch für die bisherige Tätig keit attestiert, dies steht aber im Widerspruch zur Aussage unter Ziff. 1.7, wonach die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Die Angabe einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2015 muss aber wenigstens für eine angep asste Tätigkeit gelten, gab Dr. F.___ doch auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung an, der Beschwerdeführer sei ab 1. Febru ar 2015 wieder voll arbeitsfähig (Urk. 6/35/4).

Dr. C.___ führte im November 2016 aus, spätestens ab November 2015 könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit a usge gangen werden, ohne dies plausibel zu begründen (vorstehend E. 3.6) . Dabei liegt die Vermutung nahe, dass er ein em Irrtum unterlegen ist , zumal er in seiner Stellungnahme von Februar 2016 zunächst aus geführt hat te , gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab 1. Februar 2015 auszugehen (vorstehend E. 3. 5 ).

Des Weiteren geht aus diversen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen hervor, dass dem Beschwerdeführer nur in der bisherigen Arbeitstätigkeit als Buschauffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert w u rde. Es wurde explizit darauf hinge wiesen, dass er in einer anderen Tätigkeit wie zum Beispiel im Büro 100 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 3.2 f.) .

Schliesslich war der Beschwerdeführer e inhergehend mit diesen medizinischen Einschätzungen auch bei der Arbeitslosenkasse als zu 100 % vermittlungsfähig gemeldet – und zwar ab dem 2. Februar 2015 bis zum 3 1. Januar 2016 (Urk. 6/35 /1 ). 4.3

Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Buschauffeur seit Juli 2014 grundsätzlich vollständig arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Februar 2015 zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen .

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der am 2 8. November 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmel dung (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8 S.

1) würde ein allfälliger Rentenan spruch frühestens ab dem 1. Mai 2015 bestehen . Für die Vornahme des Ein kommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 201 5 , abzustellen (BGE 129 V 222). 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver - gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts - grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sich tigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.4

F ür die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid zunächst auf die Angaben de s Arbeitgeber s

(Urk. 6/34) ab , wonach der Beschwerdeführer heute ohne Gesundheitsschaden bei einem Pensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 68'900.-- erzielen könnte (Urk. 6/42) . In der angefochtenen Verfügung ging sie vom mit Einwand des Beschwerdeführers geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 76'338.-- (vgl. Urk. 1 S.

4 Ziff. 5.3) aus (Urk. 1 S. 2) . Unabhängig davon, welches von beiden Validenein kom men angenommen wird, resultiert kein Rentenanspruch, wie die folgenden Ausführungen zeigen (E. 5.5 f.). Folglich kann die Frage, auf welches Validen einkommen abzustellen ist, offengelassen werden.

5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens für eine gemäss Belastungsprofil zu mutbare Tätigkeit errechnete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der LSE ein für das Jahr 201 5 massgebendes Inva lideneinkommen von Fr. 7 2'463.35

bei ein em Pensum von 100

% . Sie stützte sich auf die LSE 2014, Tabellengruppe T17, Ziffer 4 «Bürokräfte und verwandte Berufe» (www.bfs.admin.ch, Tabelle T17 monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater un d öffentlicher Sektor zusammen) . Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerde führer das Bürofachdiplom Verband Schweizerischer Handelsschulen (VSH) am 16. Juli 2016 (vgl. Urk. 6/54) bestanden hat (vgl. Urk. 2 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2017 (Urk. 5) ging die Beschwerde geg nerin

– unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % - von einem Inva lideneinkommen von Fr. 6 0 ' 404 . 5 5 aus (Fr. 6 7 ' 116 . 15 x 0. 9) . Sie stützte sich auf die LSE 2014, Tabellengruppe T17, Ziffer 9 «Hilfsarbeitskräfte» .

Da allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222) , wäre es vertretbar, das Erlangen des Bürofachdiploms ( Urk. 6/54) zu berücksichtigen und auf Ziffer

4 der Tabellengruppe 17 «Bürokräfte und verwandte Berufe» abzustellen . Unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer wohl kaum Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich hat (vgl. Urk. 6/22/1) und offenbar keine Stelle in diesem Bereich gefunden hat (Urk. 6/58/3 Ziff. 5), erscheint vorliegend das Abstellen auf

Ziffer 9 «Hilfsarbeitskräfte» von Tabellengruppe T17 des Jahres 2014 aber

überzeugender .

Ausgehend vom Totalwert - von welchem die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers ausging, anstatt den höheren Lohn für über 3 0-jährige Männer zu nehmen - von monatlich Fr. 5’365 .-- entspricht dies bei einer betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit ) und einer Nominal lohn entwicklung im Jahr 2015 von 0. 3 % ( Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne , Total, Männer, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) bei einem

10 0%-Pensum einem Invalideneink ommen im Jahr 2015 von rund Fr. 67’317 .-- ( Fr. 5’365 .-- : 40 x 41.7 x 12 x 1. 00 3 ).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es müsse auf die LSE 2014, TA1, Ziffern 77, 79-82 mit einem Bruttolohn von Fr. 4'442.-- abgestellt werden (Urk. 1 S. 12), kann ihm nicht gefolgt werden. Er legte nicht überzeugend dar, weshalb auf den Bruttolohn des Wirtschaftszweiges «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen» abgestellt werden soll. Dem Belastungsprofil des Beschwerd e führers entsprechend wäre wenn schon auf die LSE 2014, TA1, Kompetenz niveau 1, Total, abzustellen. Indes resultierte auch mit einem Invalidenein kommen von rund Fr. 66'652.-- ( Fr. 5’312. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

Im Übrigen entsprechen die erwähnten Invalideneinkommen w ohl ungefähr dem Betrag, welchen der Beschwerdeführer als Buschauffeur bei seinem jetzigen Arbeitgeber B.___ in einem Pensum von 100 % verdient, hat er doch als Buschauffeur bei Y.___ monatlich Fr. 5'300.-- (vgl. Urk. 6/34) verdient. 5.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss

BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.

6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E.

3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

5.8

Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, es rechtfertige sich ein

leidens bedingter Abzug von mindestens 20

%. Zur Begründung führte er aus, er sei heute 33-jährig und könne aufgrund der somatischen Leiden keine schweren oder mittelschweren Arbeiten mehr verrichten, sondern nur noch – wenn überhaupt – eine leichte Tätigkeit in einem Teilzeitpensum. Sodann habe er keinen Lehrabschluss (Urk. 1 S. 13) . Entgegen den Ausführungen des Beschwer - deführer s ist er in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (beziehungs weise im Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Ziffer 9 «Hilfsarbeitskräfte» von Tabellengruppe T17 entspricht dem Kompetenzniveau 1 (vgl. www.bfs.admin.ch, Tabelle T17 monat licher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlech t, privater und öffentlicher Sektor zusammen ).

Des Weiteren gilt e ine mangelnde berufliche Ausbildung gemäss Rechtspre chung nicht als lohnmindernd anerkanntes Kriterium (Urteil des B undesgerichts vom 1 5. September 2011 8C_427/2011 E. 5.2) .

Nach dem Gesagten rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug vom Inva lideneinkommen. 5.9

Bei m vom Beschwerdeführer geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 76'338.-- (vgl. vorstehend E. 5.4) und einem Invalideneinkommen von Fr. 67’317 . -- (vgl. vorstehend E. 5.6) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 9’021 .--, was einem IV-Grad von rund 12 % entspricht (Fr. 9’021 .-- x 100 / Fr. 76'338 . --) weshalb kein Anspruch auf eine Rente resultiert. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76'338.-- und einem Invalideneinkommen von

Fr. 66'652.-- resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'686.--, was einem IV-Grad von rund 13 % entspräche (Fr. 9'686.-- x 100 / Fr. 76'338 . --).

Somit besteht kein Anspruch auf eine Rente. 5.10

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Der Beschwerdeführer beantragte eventuell die Zusprache von beruflichen M assnahmen, insbesondere die Anerkennung, dass der Lehrgang an der Z.___ in A.___ korrekterweise nicht eine Frühinterven tions massnahme, sondern eine Umschulungsmassnahme sei ( vorstehend E. 2.2 ). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu - ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergan gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Der Anspruch auf berufliche M assnahmen bildet vorliegend nicht Anfech - tungs gegenstand der Verfügung vom 3. Januar 201 7. Soweit der Beschwerde führer berufliche M assnahmen verlangt, ist somit auf die Beschwerde nicht ein zutreten . 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 1983 geborene X.___ war zuletzt vom 1. April 2013 bis 31. Januar 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 7. Oktober 2014) als Linienbuschauffeur bei der Y.___ tätig (Urk. 6/34) . Am

10. November 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Probleme mit den Händen bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte mit Mitteilung vom 7. Mai 2015 ( Urk. 6/24) Frühinterventionsmassnahme n in Form eines Ausbildungskurses (Lehrgang Eintag e shandelsschule VSH an der Z.___ in A.___ ) . A m 1 1. Mai 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, ihm Frühinterventionsmassnahme n in Form von Arbeitsver mittlung

zu gewähren (Urk. 6/25).

Nach durchgefüh rtem Vorbe scheidverfahren

und einer Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD; Urk. 6/42 , Urk. 6/45, Urk. 6/49, Urk. 6/56, Urk. 6/58, Urk. 6/60) wies sie das Leistungs begehren mit Verfügung vom 3. Januar 2017 ( Urk. 6/64 = Urk. 2) ab. Seit 1. Oktober 2016 ist d er Beschwerdeführer als Linienbuschauffeur bei B.___ tätig (Urk. 6/58/2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind - bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch - tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.6 eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab Februar 2015 auch für die bisherige Tätig keit attestiert, dies steht aber im Widerspruch zur Aussage unter Ziff. 1.7, wonach die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Die Angabe einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2015 muss aber wenigstens für eine angep asste Tätigkeit gelten, gab Dr. F.___ doch auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung an, der Beschwerdeführer sei ab 1. Febru ar 2015 wieder voll arbeitsfähig (Urk. 6/35/4).

Dr. C.___ führte im November 2016 aus, spätestens ab November 2015 könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit a usge gangen werden, ohne dies plausibel zu begründen (vorstehend E. 3.6) . Dabei liegt die Vermutung nahe, dass er ein em Irrtum unterlegen ist , zumal er in seiner Stellungnahme von Februar 2016 zunächst aus geführt hat te , gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab 1. Februar 2015 auszugehen (vorstehend E. 3. 5 ).

Des Weiteren geht aus diversen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen hervor, dass dem Beschwerdeführer nur in der bisherigen Arbeitstätigkeit als Buschauffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert w u rde. Es wurde explizit darauf hinge wiesen, dass er in einer anderen Tätigkeit wie zum Beispiel im Büro 100 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 3.2 f.) .

Schliesslich war der Beschwerdeführer e inhergehend mit diesen medizinischen Einschätzungen auch bei der Arbeitslosenkasse als zu 100 % vermittlungsfähig gemeldet – und zwar ab dem 2. Februar 2015 bis zum 3 1. Januar 2016 (Urk. 6/35 /1 ). 4.3

Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Buschauffeur seit Juli 2014 grundsätzlich vollständig arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Februar 2015 zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen .

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der am 2 8. November 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmel dung (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8 S.

1) würde ein allfälliger Rentenan spruch frühestens ab dem 1. Mai 2015 bestehen . Für die Vornahme des Ein kommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 201 5 , abzustellen (BGE 129 V 222). 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver - gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts - grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sich tigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.4

F ür die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid zunächst auf die Angaben de s Arbeitgeber s

(Urk. 6/34) ab , wonach der Beschwerdeführer heute ohne Gesundheitsschaden bei einem Pensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 68'900.-- erzielen könnte (Urk. 6/42) . In der angefochtenen Verfügung ging sie vom mit Einwand des Beschwerdeführers geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 76'338.-- (vgl. Urk. 1 S.

4 Ziff. 5.3) aus (Urk. 1 S. 2) . Unabhängig davon, welches von beiden Validenein kom men angenommen wird, resultiert kein Rentenanspruch, wie die folgenden Ausführungen zeigen (E. 5.5 f.). Folglich kann die Frage, auf welches Validen einkommen abzustellen ist, offengelassen werden.

5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens für eine gemäss Belastungsprofil zu mutbare Tätigkeit errechnete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der LSE ein für das Jahr 201 5 massgebendes Inva lideneinkommen von Fr. 7 2'463.35

bei ein em Pensum von 100

% . Sie stützte sich auf die LSE 2014, Tabellengruppe T17, Ziffer 4 «Bürokräfte und verwandte Berufe» (www.bfs.admin.ch, Tabelle T17 monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater un d öffentlicher Sektor zusammen) . Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerde führer das Bürofachdiplom Verband Schweizerischer Handelsschulen (VSH) am 16. Juli 2016 (vgl. Urk. 6/54) bestanden hat (vgl. Urk. 2 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2017 (Urk. 5) ging die Beschwerde geg nerin

– unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % - von einem Inva lideneinkommen von Fr. 6 0 ' 404 . 5 5 aus (Fr. 6 7 ' 116 .

E. 2 Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2017 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am

3. Februar 2017 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung spätestens ab dem 1.

Juli 201 5. Eventuell seien ihm Eingliederungsmassnahmen (insbesondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen. Subeventuell sei ein neutrales, umfassendes poly disziplinäres Gutachten zu erstellen (S. 2) . Am 1 5. März 2017 (Urk. 5 ) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 3. Januar 2017 ( Urk.

2) damit, dass

der Beschwerdeführer zwar seine bisherige Tätigkeit als Linienbuschauffeur nicht mehr vollzeitlich ausüben könne , ihm jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100

% zumutbar

sei . Bei einem Invaliditätsg rad von 5

% ( Valideneinkommen von Fr.

76‘567.-- im Jahr 2015 und Invalideneinkommen

- mit Bürofachdiplom - von Fr. 72‘463.35) bestehe kein Rentenanspruch ( S. 2 ).

Eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasste r Tätigkeit bestehe seit 1. Februar 201 5. Nach Ablauf des Wartejahres habe dem Beschwerdeführer jede Art von angepasster Hilfsarbeitertätigkeit vollschichtig offen gestanden, womit er - unter Berücksichtigung eines 10%igen Ab zugs - ein Einkommen von Fr. 60‘404.55 hätte erziele n könne. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 21 % ( Urk. 5 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), e r sei in seinem angestammten Beruf als Chauffeur seit Juli 2014 vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 6.4) . Gemäss Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. C.___ sei er bis Ende Oktober 2015 zu 100 % erwerbsunfäh ig, weshalb er spä tes t ens ab 1. Juli 2015 (Anmeldung Früherfassung am 1 5. Oktober 2014) bis min destens Ende Januar 2017 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe (Ziff. 6.6 f.) .

Das Invalideneinkommen sei falsch berechnet worden, zumal er die Handels schule gar noch nicht abgeschlossen habe. Gestützt auf die Schweizerische Lohn strukturerhebung (LSE) könnte er bei Verrichtung eines Vollzeitpensums - was nicht realistisch sei - heute maximal Fr. 55‘615.-

- verdienen. Unter Berück sichti gung eines 20%igen leidensbedingten Abzuges resultiere dennoch ein IV-Grad von 42 % (Ziff. 7.3) . Ab Februar 2017 bestehe somit Anspruch auf min destens eine Viertelsrente (Ziff. 7.4) .

Es sei klar erstellt, dass er die Hürde der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von ca. 20 % klar überschreite, weshalb der Anspruch auf Umschulung erfüllt sei. Der Lehrgang an der Z.___ in A.___ sei dement sprechend korrekterweise nicht als Frühinterventions- sondern als Umschu lungs massnahme zu qualifizieren und er h abe Anspruch auf Taggelder der Beschwerdegegnerin und nach Abschluss der Schule auf Unterstützung bei der Stellensuche (Ziff. 8.6 f.) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch

des Beschwerdeführers beziehungs weise allenfalls ein Anspruch auf berufliche Massnahmen . 3. 3.1

Die Ärzte des D.___ nannten mit undatiertem Bericht über eine ambulante Behandlung vom 5. Juli 2014

(Urk. 6/13/16-17) als Diagnose ein Carpaltunnelsyndrom rechts und attestierte n v om 6. bis 2 0. Juli 2014 eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit als Buschauffeur

(S. 1). 3.2

In ärztlichen Zeu g nis sen des D.___

wurde vom 6. bis 20. Juli 2014 (Urk. 6/13/15), vom 2 6. Juli bis 2 0. August 2014 (Urk. 6/13/1 2 ) und vom 1 2. September bis 2 1. Oktober 2014 (Urk. 6/13/7) eine 100%ige Arbeitsunfähig keit für das Bedienen von jeglichen Transportmitteln attestiert. Andere Tätig keiten wie zum Beispiel Büroarbeiten seien möglich (Urk. 6/13/12). Im Büro würde der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sein (Urk. 6/13/7). 3.3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie ,

attestierte mit Arbeitsun fähig keitszeugnissen vom 20. August bis 8. September 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als Chauffeur (Urk. 6/13/10-11). Für andere leichte körper liche Arbeiten könne der Beschwerdeführer eingesetzt werden (Urk. 6/13/11). 3. 4

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation , führte

mit Bericht vom 16. Januar 2016 ( Urk. 6/36) aus, sie behandle den Beschwerdefüh r er seit 2012 (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Thoracic outlet Syndrom beidseits , rechtsbetont - Dysästhesie und Schmerzen beider Hände - c hronische

Epicondylopathia

humeri

radialis und ulnaris - c hronisches

Cervicovertebralsyndrom bei bilateraler Protrusion C5/6

In der bisherigen Tätigkeit habe

vom 21. Juli 2014 bis 31. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden .

Seit 1. Februar 2015 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Ziff. 1.6) . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine nicht überdurchschnittlich manuell belastende Tätigkeit sei zu 100 % möglich (Ziff. 1. 7 ). 3. 5

Dr. med.

C.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, führte mit Stellung nahme vom 26. Februar 2016 ( Urk. 6/40/ 4- 5) aus, a us versicherungsmedi zini scher Sicht besteh e bei Schädigung der Halswirbelsäule und bei Thoracic outlet Syndrom b eidseits ein e verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittel - schwe res und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und

Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Das Belastungsprofil sei wie folgt : Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhaf te Armvorhaltebelastungen und Üb erkopf arbeiten wären aus medizinisch- theoretischer Sicht weiterhin zumutbar (S. 1) .

Gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ sei von einer 100%igen Arbeits un - fähigkeit vom 2 1. Juli 2014 bis 3 1. Januar 2015 auszugehen. Gestützt auf einen Arztbericht des Un iversitätsspitals Zürich vom 9. September 2015 (Urk. 7/29) sei von einer 100%igen Arbeitsunf ähigkeit vom 2 4. August bis 13. September 2015, von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. b is 27. September 2015 und von einer 50% igen Arbeitsunfähigkeit vom 28. September bis 1 1. Oktober 2015 auszugehen (S. 1).

Gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ sei von einer 100%igen Arbeits fähigkeit vom 1. Februar 2015 auszugehen. Eine manuell belastende Tätigkeit sollte nicht ausgeübt werden. Versicherungsmedizinisch bedeute eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (28. September bis 11. Okto ber 2015 50 % Arbeitsunfähigkeit; S. 2). 3. 6

Am 2 8. November 2016 berichtete Dr. C.___ , RAD, über eine chirurgische Untersuchung vom 2 5. November 2016 ( Urk. 6/58) und nannte folgende Diag nosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 8 ) : - Thoracic outlet Syndrom beidseits - Dysästhesien und Schmerzen beider Hände - chronische Epicondylitis

lateralis und medialis links mehr als rechts - chronisches Halswirbelsäule ( HWS ) -Syndrom

In der bisherigen Tätigkeit als Busfahrer bestehe eine vollständige Arbeitsun fähigkeit seit 21. Juli 2014 (S. 7 Ziff. 10 ).

Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvor halteposition und Überkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Auch sitzende Arbeiten seien vollschichtig möglich (S. 8 oben).

Aufgrund der vorliegenden Arztberichte von

Dr. F.___ , der rheumatologischen Klinik des G.___ und der heutigen klinischen Unter suchung könne spätestens ab November 2015 von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigk eit ausgegangen werden. Die vom Beschwerde führer seit dem

1. Oktober 2016 wieder aufgenommene Tätigkeit als Busfahrer sei medizinisch gesehen nicht sinnvoll. Bei der bisher sehr intensiv durchge führten konserv ativen Therapie sei es zu keiner wesentlichen Befundbesserung gekommen. Im Vordergrund steh e die

Thoracic - outlet - Syndrom - ( TOS ) - Symp to - matik , im Moment mehr links als rechts. Es bleib e abzuwarten, ob nicht auf Dauer eine Operation sinnvoll und erforderlich werde . Die vom Beschwerde führer durchgeführte Büroausbildung (Handelsdiplom) sei sicher auf Dauer zielführend und werde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer dauerhaften 100%igen Arbeitsfähigkeit führen (S. 8) .

4. 4.1

Es steht fest und ist un bestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner ange - stammten Tätigkeit als Buschauffeur aufgrund seiner ges undheitlichen Be - schwerden seit Juli 2014 grundsätzlich vollständig arbeitsunfähig ist (vorsteh - end E. 3.1 ff.) , auch wenn

d er Umstand, dass er von sich aus per Oktober 2016 wieder die angestammte Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. vorstehend E. 3. 6 ) ,

gewiss e Zweifel an dieser Annahme auf kommen lässt . Wie die folgenden Aus - führungen zeigen, kann aber offen gelassen werden, wie es sich damit verhält, da ein Rentenanspruch ohnehin zu verneinen ist . 4.2

Gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ (vorstehend E. 3. 4 ) ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in einer leidensangepassten Tätigkeit spätestens seit Februar 2015 ausgewiesen. Zwar wird im Bericht unter Ziff.

E. 15 x 0. 9) . Sie stützte sich auf die LSE 2014, Tabellengruppe T17, Ziffer 9 «Hilfsarbeitskräfte» .

Da allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222) , wäre es vertretbar, das Erlangen des Bürofachdiploms ( Urk. 6/54) zu berücksichtigen und auf Ziffer

4 der Tabellengruppe 17 «Bürokräfte und verwandte Berufe» abzustellen . Unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer wohl kaum Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich hat (vgl. Urk. 6/22/1) und offenbar keine Stelle in diesem Bereich gefunden hat (Urk. 6/58/3 Ziff. 5), erscheint vorliegend das Abstellen auf

Ziffer 9 «Hilfsarbeitskräfte» von Tabellengruppe T17 des Jahres 2014 aber

überzeugender .

Ausgehend vom Totalwert - von welchem die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers ausging, anstatt den höheren Lohn für über 3 0-jährige Männer zu nehmen - von monatlich Fr. 5’365 .-- entspricht dies bei einer betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit ) und einer Nominal lohn entwicklung im Jahr 2015 von 0. 3 % ( Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne , Total, Männer, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) bei einem

10 0%-Pensum einem Invalideneink ommen im Jahr 2015 von rund Fr. 67’317 .-- ( Fr. 5’365 .-- : 40 x 41.7 x 12 x 1. 00 3 ).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es müsse auf die LSE 2014, TA1, Ziffern 77, 79-82 mit einem Bruttolohn von Fr. 4'442.-- abgestellt werden (Urk. 1 S. 12), kann ihm nicht gefolgt werden. Er legte nicht überzeugend dar, weshalb auf den Bruttolohn des Wirtschaftszweiges «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen» abgestellt werden soll. Dem Belastungsprofil des Beschwerd e führers entsprechend wäre wenn schon auf die LSE 2014, TA1, Kompetenz niveau 1, Total, abzustellen. Indes resultierte auch mit einem Invalidenein kommen von rund Fr. 66'652.-- ( Fr. 5’312. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

Im Übrigen entsprechen die erwähnten Invalideneinkommen w ohl ungefähr dem Betrag, welchen der Beschwerdeführer als Buschauffeur bei seinem jetzigen Arbeitgeber B.___ in einem Pensum von 100 % verdient, hat er doch als Buschauffeur bei Y.___ monatlich Fr. 5'300.-- (vgl. Urk. 6/34) verdient. 5.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss

BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.

6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E.

3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

5.8

Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, es rechtfertige sich ein

leidens bedingter Abzug von mindestens

E. 20 %. Zur Begründung führte er aus, er sei heute 33-jährig und könne aufgrund der somatischen Leiden keine schweren oder mittelschweren Arbeiten mehr verrichten, sondern nur noch – wenn überhaupt – eine leichte Tätigkeit in einem Teilzeitpensum. Sodann habe er keinen Lehrabschluss (Urk. 1 S. 13) . Entgegen den Ausführungen des Beschwer - deführer s ist er in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (beziehungs weise im Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Ziffer 9 «Hilfsarbeitskräfte» von Tabellengruppe T17 entspricht dem Kompetenzniveau 1 (vgl. www.bfs.admin.ch, Tabelle T17 monat licher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlech t, privater und öffentlicher Sektor zusammen ).

Des Weiteren gilt e ine mangelnde berufliche Ausbildung gemäss Rechtspre chung nicht als lohnmindernd anerkanntes Kriterium (Urteil des B undesgerichts vom 1 5. September 2011 8C_427/2011 E. 5.2) .

Nach dem Gesagten rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug vom Inva lideneinkommen. 5.9

Bei m vom Beschwerdeführer geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 76'338.-- (vgl. vorstehend E. 5.4) und einem Invalideneinkommen von Fr. 67’317 . -- (vgl. vorstehend E. 5.6) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 9’021 .--, was einem IV-Grad von rund 12 % entspricht (Fr. 9’021 .-- x 100 / Fr. 76'338 . --) weshalb kein Anspruch auf eine Rente resultiert. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76'338.-- und einem Invalideneinkommen von

Fr. 66'652.-- resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'686.--, was einem IV-Grad von rund 13 % entspräche (Fr. 9'686.-- x 100 / Fr. 76'338 . --).

Somit besteht kein Anspruch auf eine Rente. 5.10

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Der Beschwerdeführer beantragte eventuell die Zusprache von beruflichen M assnahmen, insbesondere die Anerkennung, dass der Lehrgang an der Z.___ in A.___ korrekterweise nicht eine Frühinterven tions massnahme, sondern eine Umschulungsmassnahme sei ( vorstehend E. 2.2 ). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu - ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergan gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Der Anspruch auf berufliche M assnahmen bildet vorliegend nicht Anfech - tungs gegenstand der Verfügung vom 3. Januar 201 7. Soweit der Beschwerde führer berufliche M assnahmen verlangt, ist somit auf die Beschwerde nicht ein zutreten . 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Dispositiv
  1. Der 1983 geborene X.___ war zuletzt vom 1. April 2013 bis 31. Januar 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 7. Oktober 2014) als Linienbuschauffeur bei der Y.___ tätig (Urk. 6/34) . Am
  2. November 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Probleme mit den Händen bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte mit Mitteilung vom
  3. Mai 2015 ( Urk.  6/24) Frühinterventionsmassnahme n in Form eines Ausbildungskurses (Lehrgang Eintag e shandelsschule VSH an der Z.___ in A.___ ) . A m 1
  4. Mai 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, ihm Frühinterventionsmassnahme n in Form von Arbeitsver mittlung zu gewähren (Urk. 6/25). Nach durchgefüh rtem Vorbe scheidverfahren und einer Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/42 , Urk. 6/45, Urk. 6/49, Urk. 6/56, Urk. 6/58, Urk. 6/60) wies sie das Leistungs begehren mit Verfügung vom
  5. Januar 2017 ( Urk. 6/64 = Urk. 2) ab. Seit 1. Oktober 2016 ist d er Beschwerdeführer als Linienbuschauffeur bei B.___ tätig (Urk. 6/58/2).
  6. Gegen die Verfügung vom
  7. Januar 2017 ( Urk.  2) erhob der Versicherte am
  8. Februar 2017 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung spätestens ab dem 1.   Juli 201
  9. Eventuell seien ihm Eingliederungsmassnahmen (insbesondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen. Subeventuell sei ein neutrales, umfassendes poly disziplinäres Gutachten zu erstellen (S. 2) . Am 1
  10. März 2017 (Urk.  5 ) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am
  11. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.  7 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  12. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind - bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch - tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  13. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom
  14. Januar 2017 ( Urk.  2) damit, dass der Beschwerdeführer zwar seine bisherige Tätigkeit als Linienbuschauffeur nicht mehr vollzeitlich ausüben könne , ihm jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100   % zumutbar sei . Bei einem Invaliditätsg rad von 5   % ( Valideneinkommen von Fr.   76‘567.-- im Jahr 2015 und Invalideneinkommen - mit Bürofachdiplom - von Fr.  72‘463.35) bestehe kein Rentenanspruch ( S. 2 ).      Eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasste r Tätigkeit bestehe seit 1.  Februar 201
  15. Nach Ablauf des Wartejahres habe dem Beschwerdeführer jede Art von angepasster Hilfsarbeitertätigkeit vollschichtig offen gestanden, womit er - unter Berücksichtigung eines 10%igen Ab zugs - ein Einkommen von Fr.  60‘404.55 hätte erziele n könne. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 21  % ( Urk.  5 S. 2). 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk.  1), e r sei in seinem angestammten Beruf als Chauffeur seit Juli 2014 vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 6.4) . Gemäss Einschätzung des RAD-Arztes Dr.  med. C.___ sei er bis Ende Oktober 2015 zu 100  % erwerbsunfäh ig, weshalb er spä tes t ens ab 1.  Juli 2015 (Anmeldung Früherfassung am 1
  16. Oktober 2014) bis min destens Ende Januar 2017 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe (Ziff. 6.6 f.) .      Das Invalideneinkommen sei falsch berechnet worden, zumal er die Handels schule gar noch nicht abgeschlossen habe. Gestützt auf die Schweizerische Lohn strukturerhebung (LSE) könnte er bei Verrichtung eines Vollzeitpensums - was nicht realistisch sei - heute maximal Fr.  55‘615.- - verdienen. Unter Berück sichti gung eines 20%igen leidensbedingten Abzuges resultiere dennoch ein IV-Grad von 42  % (Ziff. 7.3) . Ab Februar 2017 bestehe somit Anspruch auf min destens eine Viertelsrente (Ziff. 7.4) .      Es sei klar erstellt, dass er die Hürde der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von ca. 20  % klar überschreite, weshalb der Anspruch auf Umschulung erfüllt sei. Der Lehrgang an der Z.___ in A.___ sei dement sprechend korrekterweise nicht als Frühinterventions- sondern als Umschu lungs massnahme zu qualifizieren und er h abe Anspruch auf Taggelder der Beschwerdegegnerin und nach Abschluss der Schule auf Unterstützung bei der Stellensuche (Ziff. 8.6 f.) . 2.3      Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers beziehungs weise allenfalls ein Anspruch auf berufliche Massnahmen .
  17. 3.1      Die Ärzte des D.___ nannten mit undatiertem Bericht über eine ambulante Behandlung vom
  18. Juli 2014 (Urk. 6/13/16-17) als Diagnose ein Carpaltunnelsyndrom rechts und attestierte n v om
  19. bis 2
  20. Juli 2014 eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit als Buschauffeur (S. 1). 3.2      In ärztlichen Zeu g nis sen des D.___ wurde vom
  21. bis 20.  Juli 2014 (Urk. 6/13/15), vom 2
  22. Juli bis 2
  23. August 2014 (Urk. 6/13/1 2 ) und vom 1
  24. September bis 2
  25. Oktober 2014 (Urk. 6/13/7) eine 100%ige Arbeitsunfähig keit für das Bedienen von jeglichen Transportmitteln attestiert. Andere Tätig keiten wie zum Beispiel Büroarbeiten seien möglich (Urk. 6/13/12). Im Büro würde der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sein (Urk. 6/13/7). 3.3      Dr.  med. E.___ , Facharzt für Neurologie , attestierte mit Arbeitsun fähig keitszeugnissen vom 20. August bis 8. September 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als Chauffeur (Urk. 6/13/10-11). Für andere leichte körper liche Arbeiten könne der Beschwerdeführer eingesetzt werden (Urk. 6/13/11).
  26. 4      Dr.  med. F.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation , führte mit Bericht vom 16. Januar 2016 ( Urk.  6/36) aus, sie behandle den Beschwerdefüh r er seit 2012 (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Thoracic outlet Syndrom beidseits , rechtsbetont - Dysästhesie und Schmerzen beider Hände - c hronische Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris - c hronisches Cervicovertebralsyndrom bei bilateraler Protrusion C5/6      In der bisherigen Tätigkeit habe vom 21. Juli 2014 bis 31. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Seit 1. Februar 2015 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Ziff. 1.6) . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine nicht überdurchschnittlich manuell belastende Tätigkeit sei zu 100 % möglich (Ziff. 1. 7 ).
  27. 5      Dr.  med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, führte mit Stellung nahme vom 26. Februar 2016 ( Urk.  6/40/ 4- 5) aus, a us versicherungsmedi zini scher Sicht besteh e bei Schädigung der Halswirbelsäule und bei Thoracic outlet Syndrom b eidseits ein e verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittel - schwe res und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Das Belastungsprofil sei wie folgt : Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhaf te Armvorhaltebelastungen und Üb erkopf arbeiten wären aus medizinisch- theoretischer Sicht weiterhin zumutbar (S. 1) .      Gestützt auf den Bericht von Dr.  F.___ sei von einer 100%igen Arbeits un - fähigkeit vom 2
  28. Juli 2014 bis 3
  29. Januar 2015 auszugehen. Gestützt auf einen Arztbericht des Un iversitätsspitals Zürich vom 9.  September 2015 (Urk. 7/29) sei von einer 100%igen Arbeitsunf ähigkeit vom 2
  30. August bis 13.  September 2015, von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1
  31. b is 27.  September 2015 und von einer 50% igen Arbeitsunfähigkeit vom 28.  September bis 1
  32. Oktober 2015 auszugehen (S. 1).      Gestützt auf den Bericht von Dr.  F.___ sei von einer 100%igen Arbeits fähigkeit vom
  33. Februar 2015 auszugehen. Eine manuell belastende Tätigkeit sollte nicht ausgeübt werden. Versicherungsmedizinisch bedeute eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (28. September bis 11. Okto ber 2015 50 % Arbeitsunfähigkeit; S. 2).
  34. 6      Am 2
  35. November 2016 berichtete Dr.  C.___ , RAD, über eine chirurgische Untersuchung vom 2
  36. November 2016 ( Urk.  6/58) und nannte folgende Diag nosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 8 ) : - Thoracic outlet Syndrom beidseits - Dysästhesien und Schmerzen beider Hände - chronische Epicondylitis lateralis und medialis links mehr als rechts - chronisches Halswirbelsäule ( HWS ) -Syndrom      In der bisherigen Tätigkeit als Busfahrer bestehe eine vollständige Arbeitsun fähigkeit seit 21.  Juli 2014 (S. 7 Ziff. 10 ).      Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvor halteposition und Überkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Auch sitzende Arbeiten seien vollschichtig möglich (S. 8 oben).      Aufgrund der vorliegenden Arztberichte von Dr.  F.___ , der rheumatologischen Klinik des G.___ und der heutigen klinischen Unter suchung könne spätestens ab November 2015 von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigk eit ausgegangen werden. Die vom Beschwerde führer seit dem
  37. Oktober 2016 wieder aufgenommene Tätigkeit als Busfahrer sei medizinisch gesehen nicht sinnvoll. Bei der bisher sehr intensiv durchge führten konserv ativen Therapie sei es zu keiner wesentlichen Befundbesserung gekommen. Im Vordergrund steh e die Thoracic - outlet - Syndrom - ( TOS ) - Symp to - matik , im Moment mehr links als rechts. Es bleib e abzuwarten, ob nicht auf Dauer eine Operation sinnvoll und erforderlich werde . Die vom Beschwerde führer durchgeführte Büroausbildung (Handelsdiplom) sei sicher auf Dauer zielführend und werde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer dauerhaften 100%igen Arbeitsfähigkeit führen (S. 8) .
  38. 4.1      Es steht fest und ist un bestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner ange - stammten Tätigkeit als Buschauffeur aufgrund seiner ges undheitlichen Be - schwerden seit Juli 2014 grundsätzlich vollständig arbeitsunfähig ist (vorsteh - end E. 3.1 ff.) , auch wenn d er Umstand, dass er von sich aus per Oktober 2016 wieder die angestammte Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. vorstehend E. 3. 6 ) , gewiss e Zweifel an dieser Annahme auf kommen lässt . Wie die folgenden Aus - führungen zeigen, kann aber offen gelassen werden, wie es sich damit verhält, da ein Rentenanspruch ohnehin zu verneinen ist . 4.2      Gestützt auf den Bericht von Dr.  F.___ (vorstehend E. 3. 4 ) ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in einer leidensangepassten Tätigkeit spätestens seit Februar 2015 ausgewiesen. Zwar wird im Bericht unter Ziff.  1.6 eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab Februar 2015 auch für die bisherige Tätig keit attestiert, dies steht aber im Widerspruch zur Aussage unter Ziff.  1.7, wonach die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Die Angabe einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2015 muss aber wenigstens für eine angep asste Tätigkeit gelten, gab Dr.  F.___ doch auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung an, der Beschwerdeführer sei ab 1.  Febru ar 2015 wieder voll arbeitsfähig (Urk. 6/35/4).      Dr.  C.___ führte im November 2016 aus, spätestens ab November 2015 könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit a usge gangen werden, ohne dies plausibel zu begründen (vorstehend E. 3.6) . Dabei liegt die Vermutung nahe, dass er ein em Irrtum unterlegen ist , zumal er in seiner Stellungnahme von Februar 2016 zunächst aus geführt hat te , gestützt auf den Bericht von Dr.  F.___ sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab
  39. Februar 2015 auszugehen (vorstehend E. 3. 5 ).      Des Weiteren geht aus diversen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen hervor, dass dem Beschwerdeführer nur in der bisherigen Arbeitstätigkeit als Buschauffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert w u rde. Es wurde explizit darauf hinge wiesen, dass er in einer anderen Tätigkeit wie zum Beispiel im Büro 100 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 3.2 f.) .      Schliesslich war der Beschwerdeführer e inhergehend mit diesen medizinischen Einschätzungen auch bei der Arbeitslosenkasse als zu 100  % vermittlungsfähig gemeldet – und zwar ab dem
  40. Februar 2015 bis zum 3
  41. Januar 2016 (Urk. 6/35 /1 ). 4.3      Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Buschauffeur seit Juli 2014 grundsätzlich vollständig arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Februar 2015 zu 100 % arbeitsfähig ist.
  42. 5.1      Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen .      Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art.  29 Abs.  1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der am 2
  43. November 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmel dung (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.  8 S.   1) würde ein allfälliger Rentenan spruch frühestens ab dem
  44. Mai 2015 bestehen . Für die Vornahme des Ein kommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 201 5 , abzustellen (BGE 129 V 222). 5.2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver - gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts - grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).      Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sich tigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.4      F ür die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid zunächst auf die Angaben de s Arbeitgeber s (Urk. 6/34) ab , wonach der Beschwerdeführer heute ohne Gesundheitsschaden bei einem Pensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 68'900.-- erzielen könnte (Urk. 6/42) . In der angefochtenen Verfügung ging sie vom mit Einwand des Beschwerdeführers geltend gemachten Valideneinkommen von Fr.  76'338.-- (vgl. Urk. 1 S.   4 Ziff. 5.3) aus (Urk. 1 S. 2) . Unabhängig davon, welches von beiden Validenein kom men angenommen wird, resultiert kein Rentenanspruch, wie die folgenden Ausführungen zeigen (E. 5.5 f.). Folglich kann die Frage, auf welches Validen einkommen abzustellen ist, offengelassen werden. 5.5      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6      Zur Ermittlung des Invalideneinkommens für eine gemäss Belastungsprofil zu mutbare Tätigkeit errechnete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der LSE ein für das Jahr 201 5 massgebendes Inva lideneinkommen von Fr.  7 2'463.35 bei ein em Pensum von 100   % . Sie stützte sich auf die LSE 2014, Tabellengruppe T17, Ziffer 4 «Bürokräfte und verwandte Berufe» (www.bfs.admin.ch, Tabelle T17 monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater un d öffentlicher Sektor zusammen) . Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerde führer das Bürofachdiplom Verband Schweizerischer Handelsschulen (VSH) am 16. Juli 2016 (vgl. Urk. 6/54) bestanden hat (vgl. Urk. 2 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 1
  45. März 2017 (Urk. 5) ging die Beschwerde geg nerin – unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % - von einem Inva lideneinkommen von Fr.  6 0 ' 404 . 5 5 aus (Fr. 6 7 ' 116 . 15 x
  46. 9) . Sie stützte sich auf die LSE 2014, Tabellengruppe T17, Ziffer 9 «Hilfsarbeitskräfte» .      Da allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222) , wäre es vertretbar, das Erlangen des Bürofachdiploms ( Urk.  6/54) zu berücksichtigen und auf Ziffer   4 der Tabellengruppe 17 «Bürokräfte und verwandte Berufe» abzustellen . Unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer wohl kaum Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich hat (vgl. Urk. 6/22/1) und offenbar keine Stelle in diesem Bereich gefunden hat (Urk. 6/58/3 Ziff. 5), erscheint vorliegend das Abstellen auf Ziffer 9 «Hilfsarbeitskräfte» von Tabellengruppe T17 des Jahres 2014 aber überzeugender .      Ausgehend vom Totalwert - von welchem die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers ausging, anstatt den höheren Lohn für über 3 0-jährige Männer zu nehmen - von monatlich Fr.  5’365 .-- entspricht dies bei einer betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit ) und einer Nominal lohn entwicklung im Jahr 2015 von 0. 3  % ( Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne , Total, Männer, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) bei einem 10 0%-Pensum einem Invalideneink ommen im Jahr 2015 von rund Fr.  67’317 .-- ( Fr.  5’365 .-- : 40 x 41.7 x 12 x 1. 00 3 ).      Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es müsse auf die LSE 2014, TA1, Ziffern 77, 79-82 mit einem Bruttolohn von Fr. 4'442.-- abgestellt werden (Urk. 1 S. 12), kann ihm nicht gefolgt werden. Er legte nicht überzeugend dar, weshalb auf den Bruttolohn des Wirtschaftszweiges «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen» abgestellt werden soll. Dem Belastungsprofil des Beschwerd e führers entsprechend wäre wenn schon auf die LSE 2014, TA1, Kompetenz niveau 1, Total, abzustellen. Indes resultierte auch mit einem Invalidenein kommen von rund Fr. 66'652.-- ( Fr.  5’312. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.      Im Übrigen entsprechen die erwähnten Invalideneinkommen w ohl ungefähr dem Betrag, welchen der Beschwerdeführer als Buschauffeur bei seinem jetzigen Arbeitgeber B.___ in einem Pensum von 100 % verdient, hat er doch als Buschauffeur bei Y.___ monatlich Fr. 5'300.-- (vgl. Urk. 6/34) verdient. 5.7      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E.  3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E.  5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25  % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E.  5.2 und 126 V 75 E.  5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E.  5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E.  4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.  3.1).      Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V  71 E.  5.2 und 126 V 75 E.   6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E.   3.2 und 8C_808/2013 vom 14.  Februar 2014 E.  7.1.1 mit Hinweisen).      5.8      Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, es rechtfertige sich ein leidens bedingter Abzug von mindestens 20   %. Zur Begründung führte er aus, er sei heute 33-jährig und könne aufgrund der somatischen Leiden keine schweren oder mittelschweren Arbeiten mehr verrichten, sondern nur noch – wenn überhaupt – eine leichte Tätigkeit in einem Teilzeitpensum. Sodann habe er keinen Lehrabschluss (Urk. 1 S. 13) . Entgegen den Ausführungen des Beschwer - deführer s ist er in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (beziehungs weise im Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom
  47. Oktober 2013 E. 4.4). Ziffer 9 «Hilfsarbeitskräfte» von Tabellengruppe T17 entspricht dem Kompetenzniveau 1 (vgl. www.bfs.admin.ch, Tabelle T17 monat licher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlech t, privater und öffentlicher Sektor zusammen ).      Des Weiteren gilt e ine mangelnde berufliche Ausbildung gemäss Rechtspre chung nicht als lohnmindernd anerkanntes Kriterium (Urteil des B undesgerichts vom 1
  48. September 2011 8C_427/2011 E. 5.2) .      Nach dem Gesagten rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug vom Inva lideneinkommen. 5.9      Bei m vom Beschwerdeführer geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 76'338.-- (vgl. vorstehend E. 5.4) und einem Invalideneinkommen von Fr.  67’317 . -- (vgl. vorstehend E. 5.6) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.  9’021 .--, was einem IV-Grad von rund 12  % entspricht (Fr.  9’021 .-- x 100 / Fr.  76'338 . --) weshalb kein Anspruch auf eine Rente resultiert. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76'338.-- und einem Invalideneinkommen von Fr.  66'652.-- resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'686.--, was einem IV-Grad von rund 13 % entspräche (Fr. 9'686.-- x 100 / Fr.  76'338 . --).      Somit besteht kein Anspruch auf eine Rente. 5.10      Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
  49. Der Beschwerdeführer beantragte eventuell die Zusprache von beruflichen M assnahmen, insbesondere die Anerkennung, dass der Lehrgang an der Z.___ in A.___ korrekterweise nicht eine Frühinterven tions massnahme, sondern eine Umschulungsmassnahme sei ( vorstehend E. 2.2 ). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu - ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergan gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).      Der Anspruch auf berufliche M assnahmen bildet vorliegend nicht Anfech - tungs gegenstand der Verfügung vom
  50. Januar 201
  51. Soweit der Beschwerde führer berufliche M assnahmen verlangt, ist somit auf die Beschwerde nicht ein zutreten .
  52. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  53. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  54. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  55. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  56. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  57. Juli bis und mit 1
  58. August sowie vom 1
  59. Dezember bis und mit dem
  60. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00159

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom

20. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1983 geborene X.___ war zuletzt vom 1. April 2013 bis 31. Januar 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 7. Oktober 2014) als Linienbuschauffeur bei der Y.___ tätig (Urk. 6/34) . Am

10. November 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Probleme mit den Händen bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte mit Mitteilung vom 7. Mai 2015 ( Urk. 6/24) Frühinterventionsmassnahme n in Form eines Ausbildungskurses (Lehrgang Eintag e shandelsschule VSH an der Z.___ in A.___ ) . A m 1 1. Mai 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, ihm Frühinterventionsmassnahme n in Form von Arbeitsver mittlung

zu gewähren (Urk. 6/25).

Nach durchgefüh rtem Vorbe scheidverfahren

und einer Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD; Urk. 6/42 , Urk. 6/45, Urk. 6/49, Urk. 6/56, Urk. 6/58, Urk. 6/60) wies sie das Leistungs begehren mit Verfügung vom 3. Januar 2017 ( Urk. 6/64 = Urk. 2) ab. Seit 1. Oktober 2016 ist d er Beschwerdeführer als Linienbuschauffeur bei B.___ tätig (Urk. 6/58/2). 2.

Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2017 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am

3. Februar 2017 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung spätestens ab dem 1.

Juli 201 5. Eventuell seien ihm Eingliederungsmassnahmen (insbesondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen. Subeventuell sei ein neutrales, umfassendes poly disziplinäres Gutachten zu erstellen (S. 2) . Am 1 5. März 2017 (Urk. 5 ) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind - bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch - tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 3. Januar 2017 ( Urk.

2) damit, dass

der Beschwerdeführer zwar seine bisherige Tätigkeit als Linienbuschauffeur nicht mehr vollzeitlich ausüben könne , ihm jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100

% zumutbar

sei . Bei einem Invaliditätsg rad von 5

% ( Valideneinkommen von Fr.

76‘567.-- im Jahr 2015 und Invalideneinkommen

- mit Bürofachdiplom - von Fr. 72‘463.35) bestehe kein Rentenanspruch ( S. 2 ).

Eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasste r Tätigkeit bestehe seit 1. Februar 201 5. Nach Ablauf des Wartejahres habe dem Beschwerdeführer jede Art von angepasster Hilfsarbeitertätigkeit vollschichtig offen gestanden, womit er - unter Berücksichtigung eines 10%igen Ab zugs - ein Einkommen von Fr. 60‘404.55 hätte erziele n könne. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 21 % ( Urk. 5 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), e r sei in seinem angestammten Beruf als Chauffeur seit Juli 2014 vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 6.4) . Gemäss Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. C.___ sei er bis Ende Oktober 2015 zu 100 % erwerbsunfäh ig, weshalb er spä tes t ens ab 1. Juli 2015 (Anmeldung Früherfassung am 1 5. Oktober 2014) bis min destens Ende Januar 2017 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe (Ziff. 6.6 f.) .

Das Invalideneinkommen sei falsch berechnet worden, zumal er die Handels schule gar noch nicht abgeschlossen habe. Gestützt auf die Schweizerische Lohn strukturerhebung (LSE) könnte er bei Verrichtung eines Vollzeitpensums - was nicht realistisch sei - heute maximal Fr. 55‘615.-

- verdienen. Unter Berück sichti gung eines 20%igen leidensbedingten Abzuges resultiere dennoch ein IV-Grad von 42 % (Ziff. 7.3) . Ab Februar 2017 bestehe somit Anspruch auf min destens eine Viertelsrente (Ziff. 7.4) .

Es sei klar erstellt, dass er die Hürde der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von ca. 20 % klar überschreite, weshalb der Anspruch auf Umschulung erfüllt sei. Der Lehrgang an der Z.___ in A.___ sei dement sprechend korrekterweise nicht als Frühinterventions- sondern als Umschu lungs massnahme zu qualifizieren und er h abe Anspruch auf Taggelder der Beschwerdegegnerin und nach Abschluss der Schule auf Unterstützung bei der Stellensuche (Ziff. 8.6 f.) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch

des Beschwerdeführers beziehungs weise allenfalls ein Anspruch auf berufliche Massnahmen . 3. 3.1

Die Ärzte des D.___ nannten mit undatiertem Bericht über eine ambulante Behandlung vom 5. Juli 2014

(Urk. 6/13/16-17) als Diagnose ein Carpaltunnelsyndrom rechts und attestierte n v om 6. bis 2 0. Juli 2014 eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit als Buschauffeur

(S. 1). 3.2

In ärztlichen Zeu g nis sen des D.___

wurde vom 6. bis 20. Juli 2014 (Urk. 6/13/15), vom 2 6. Juli bis 2 0. August 2014 (Urk. 6/13/1 2 ) und vom 1 2. September bis 2 1. Oktober 2014 (Urk. 6/13/7) eine 100%ige Arbeitsunfähig keit für das Bedienen von jeglichen Transportmitteln attestiert. Andere Tätig keiten wie zum Beispiel Büroarbeiten seien möglich (Urk. 6/13/12). Im Büro würde der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sein (Urk. 6/13/7). 3.3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie ,

attestierte mit Arbeitsun fähig keitszeugnissen vom 20. August bis 8. September 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als Chauffeur (Urk. 6/13/10-11). Für andere leichte körper liche Arbeiten könne der Beschwerdeführer eingesetzt werden (Urk. 6/13/11). 3. 4

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation , führte

mit Bericht vom 16. Januar 2016 ( Urk. 6/36) aus, sie behandle den Beschwerdefüh r er seit 2012 (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Thoracic outlet Syndrom beidseits , rechtsbetont - Dysästhesie und Schmerzen beider Hände - c hronische

Epicondylopathia

humeri

radialis und ulnaris - c hronisches

Cervicovertebralsyndrom bei bilateraler Protrusion C5/6

In der bisherigen Tätigkeit habe

vom 21. Juli 2014 bis 31. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden .

Seit 1. Februar 2015 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Ziff. 1.6) . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine nicht überdurchschnittlich manuell belastende Tätigkeit sei zu 100 % möglich (Ziff. 1. 7 ). 3. 5

Dr. med.

C.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, führte mit Stellung nahme vom 26. Februar 2016 ( Urk. 6/40/ 4- 5) aus, a us versicherungsmedi zini scher Sicht besteh e bei Schädigung der Halswirbelsäule und bei Thoracic outlet Syndrom b eidseits ein e verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittel - schwe res und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und

Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Das Belastungsprofil sei wie folgt : Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhaf te Armvorhaltebelastungen und Üb erkopf arbeiten wären aus medizinisch- theoretischer Sicht weiterhin zumutbar (S. 1) .

Gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ sei von einer 100%igen Arbeits un - fähigkeit vom 2 1. Juli 2014 bis 3 1. Januar 2015 auszugehen. Gestützt auf einen Arztbericht des Un iversitätsspitals Zürich vom 9. September 2015 (Urk. 7/29) sei von einer 100%igen Arbeitsunf ähigkeit vom 2 4. August bis 13. September 2015, von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. b is 27. September 2015 und von einer 50% igen Arbeitsunfähigkeit vom 28. September bis 1 1. Oktober 2015 auszugehen (S. 1).

Gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ sei von einer 100%igen Arbeits fähigkeit vom 1. Februar 2015 auszugehen. Eine manuell belastende Tätigkeit sollte nicht ausgeübt werden. Versicherungsmedizinisch bedeute eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (28. September bis 11. Okto ber 2015 50 % Arbeitsunfähigkeit; S. 2). 3. 6

Am 2 8. November 2016 berichtete Dr. C.___ , RAD, über eine chirurgische Untersuchung vom 2 5. November 2016 ( Urk. 6/58) und nannte folgende Diag nosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 8 ) : - Thoracic outlet Syndrom beidseits - Dysästhesien und Schmerzen beider Hände - chronische Epicondylitis

lateralis und medialis links mehr als rechts - chronisches Halswirbelsäule ( HWS ) -Syndrom

In der bisherigen Tätigkeit als Busfahrer bestehe eine vollständige Arbeitsun fähigkeit seit 21. Juli 2014 (S. 7 Ziff. 10 ).

Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvor halteposition und Überkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Auch sitzende Arbeiten seien vollschichtig möglich (S. 8 oben).

Aufgrund der vorliegenden Arztberichte von

Dr. F.___ , der rheumatologischen Klinik des G.___ und der heutigen klinischen Unter suchung könne spätestens ab November 2015 von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigk eit ausgegangen werden. Die vom Beschwerde führer seit dem

1. Oktober 2016 wieder aufgenommene Tätigkeit als Busfahrer sei medizinisch gesehen nicht sinnvoll. Bei der bisher sehr intensiv durchge führten konserv ativen Therapie sei es zu keiner wesentlichen Befundbesserung gekommen. Im Vordergrund steh e die

Thoracic - outlet - Syndrom - ( TOS ) - Symp to - matik , im Moment mehr links als rechts. Es bleib e abzuwarten, ob nicht auf Dauer eine Operation sinnvoll und erforderlich werde . Die vom Beschwerde führer durchgeführte Büroausbildung (Handelsdiplom) sei sicher auf Dauer zielführend und werde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer dauerhaften 100%igen Arbeitsfähigkeit führen (S. 8) .

4. 4.1

Es steht fest und ist un bestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner ange - stammten Tätigkeit als Buschauffeur aufgrund seiner ges undheitlichen Be - schwerden seit Juli 2014 grundsätzlich vollständig arbeitsunfähig ist (vorsteh - end E. 3.1 ff.) , auch wenn

d er Umstand, dass er von sich aus per Oktober 2016 wieder die angestammte Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. vorstehend E. 3. 6 ) ,

gewiss e Zweifel an dieser Annahme auf kommen lässt . Wie die folgenden Aus - führungen zeigen, kann aber offen gelassen werden, wie es sich damit verhält, da ein Rentenanspruch ohnehin zu verneinen ist . 4.2

Gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ (vorstehend E. 3. 4 ) ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in einer leidensangepassten Tätigkeit spätestens seit Februar 2015 ausgewiesen. Zwar wird im Bericht unter Ziff. 1.6 eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab Februar 2015 auch für die bisherige Tätig keit attestiert, dies steht aber im Widerspruch zur Aussage unter Ziff. 1.7, wonach die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Die Angabe einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2015 muss aber wenigstens für eine angep asste Tätigkeit gelten, gab Dr. F.___ doch auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung an, der Beschwerdeführer sei ab 1. Febru ar 2015 wieder voll arbeitsfähig (Urk. 6/35/4).

Dr. C.___ führte im November 2016 aus, spätestens ab November 2015 könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit a usge gangen werden, ohne dies plausibel zu begründen (vorstehend E. 3.6) . Dabei liegt die Vermutung nahe, dass er ein em Irrtum unterlegen ist , zumal er in seiner Stellungnahme von Februar 2016 zunächst aus geführt hat te , gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab 1. Februar 2015 auszugehen (vorstehend E. 3. 5 ).

Des Weiteren geht aus diversen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen hervor, dass dem Beschwerdeführer nur in der bisherigen Arbeitstätigkeit als Buschauffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert w u rde. Es wurde explizit darauf hinge wiesen, dass er in einer anderen Tätigkeit wie zum Beispiel im Büro 100 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 3.2 f.) .

Schliesslich war der Beschwerdeführer e inhergehend mit diesen medizinischen Einschätzungen auch bei der Arbeitslosenkasse als zu 100 % vermittlungsfähig gemeldet – und zwar ab dem 2. Februar 2015 bis zum 3 1. Januar 2016 (Urk. 6/35 /1 ). 4.3

Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Buschauffeur seit Juli 2014 grundsätzlich vollständig arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Februar 2015 zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen .

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der am 2 8. November 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmel dung (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8 S.

1) würde ein allfälliger Rentenan spruch frühestens ab dem 1. Mai 2015 bestehen . Für die Vornahme des Ein kommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 201 5 , abzustellen (BGE 129 V 222). 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver - gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts - grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sich tigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.4

F ür die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid zunächst auf die Angaben de s Arbeitgeber s

(Urk. 6/34) ab , wonach der Beschwerdeführer heute ohne Gesundheitsschaden bei einem Pensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 68'900.-- erzielen könnte (Urk. 6/42) . In der angefochtenen Verfügung ging sie vom mit Einwand des Beschwerdeführers geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 76'338.-- (vgl. Urk. 1 S.

4 Ziff. 5.3) aus (Urk. 1 S. 2) . Unabhängig davon, welches von beiden Validenein kom men angenommen wird, resultiert kein Rentenanspruch, wie die folgenden Ausführungen zeigen (E. 5.5 f.). Folglich kann die Frage, auf welches Validen einkommen abzustellen ist, offengelassen werden.

5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens für eine gemäss Belastungsprofil zu mutbare Tätigkeit errechnete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der LSE ein für das Jahr 201 5 massgebendes Inva lideneinkommen von Fr. 7 2'463.35

bei ein em Pensum von 100

% . Sie stützte sich auf die LSE 2014, Tabellengruppe T17, Ziffer 4 «Bürokräfte und verwandte Berufe» (www.bfs.admin.ch, Tabelle T17 monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater un d öffentlicher Sektor zusammen) . Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerde führer das Bürofachdiplom Verband Schweizerischer Handelsschulen (VSH) am 16. Juli 2016 (vgl. Urk. 6/54) bestanden hat (vgl. Urk. 2 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2017 (Urk. 5) ging die Beschwerde geg nerin

– unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % - von einem Inva lideneinkommen von Fr. 6 0 ' 404 . 5 5 aus (Fr. 6 7 ' 116 . 15 x 0. 9) . Sie stützte sich auf die LSE 2014, Tabellengruppe T17, Ziffer 9 «Hilfsarbeitskräfte» .

Da allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222) , wäre es vertretbar, das Erlangen des Bürofachdiploms ( Urk. 6/54) zu berücksichtigen und auf Ziffer

4 der Tabellengruppe 17 «Bürokräfte und verwandte Berufe» abzustellen . Unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer wohl kaum Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich hat (vgl. Urk. 6/22/1) und offenbar keine Stelle in diesem Bereich gefunden hat (Urk. 6/58/3 Ziff. 5), erscheint vorliegend das Abstellen auf

Ziffer 9 «Hilfsarbeitskräfte» von Tabellengruppe T17 des Jahres 2014 aber

überzeugender .

Ausgehend vom Totalwert - von welchem die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers ausging, anstatt den höheren Lohn für über 3 0-jährige Männer zu nehmen - von monatlich Fr. 5’365 .-- entspricht dies bei einer betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit ) und einer Nominal lohn entwicklung im Jahr 2015 von 0. 3 % ( Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne , Total, Männer, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) bei einem

10 0%-Pensum einem Invalideneink ommen im Jahr 2015 von rund Fr. 67’317 .-- ( Fr. 5’365 .-- : 40 x 41.7 x 12 x 1. 00 3 ).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es müsse auf die LSE 2014, TA1, Ziffern 77, 79-82 mit einem Bruttolohn von Fr. 4'442.-- abgestellt werden (Urk. 1 S. 12), kann ihm nicht gefolgt werden. Er legte nicht überzeugend dar, weshalb auf den Bruttolohn des Wirtschaftszweiges «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen» abgestellt werden soll. Dem Belastungsprofil des Beschwerd e führers entsprechend wäre wenn schon auf die LSE 2014, TA1, Kompetenz niveau 1, Total, abzustellen. Indes resultierte auch mit einem Invalidenein kommen von rund Fr. 66'652.-- ( Fr. 5’312. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

Im Übrigen entsprechen die erwähnten Invalideneinkommen w ohl ungefähr dem Betrag, welchen der Beschwerdeführer als Buschauffeur bei seinem jetzigen Arbeitgeber B.___ in einem Pensum von 100 % verdient, hat er doch als Buschauffeur bei Y.___ monatlich Fr. 5'300.-- (vgl. Urk. 6/34) verdient. 5.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss

BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.

6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E.

3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

5.8

Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, es rechtfertige sich ein

leidens bedingter Abzug von mindestens 20

%. Zur Begründung führte er aus, er sei heute 33-jährig und könne aufgrund der somatischen Leiden keine schweren oder mittelschweren Arbeiten mehr verrichten, sondern nur noch – wenn überhaupt – eine leichte Tätigkeit in einem Teilzeitpensum. Sodann habe er keinen Lehrabschluss (Urk. 1 S. 13) . Entgegen den Ausführungen des Beschwer - deführer s ist er in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (beziehungs weise im Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Ziffer 9 «Hilfsarbeitskräfte» von Tabellengruppe T17 entspricht dem Kompetenzniveau 1 (vgl. www.bfs.admin.ch, Tabelle T17 monat licher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlech t, privater und öffentlicher Sektor zusammen ).

Des Weiteren gilt e ine mangelnde berufliche Ausbildung gemäss Rechtspre chung nicht als lohnmindernd anerkanntes Kriterium (Urteil des B undesgerichts vom 1 5. September 2011 8C_427/2011 E. 5.2) .

Nach dem Gesagten rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug vom Inva lideneinkommen. 5.9

Bei m vom Beschwerdeführer geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 76'338.-- (vgl. vorstehend E. 5.4) und einem Invalideneinkommen von Fr. 67’317 . -- (vgl. vorstehend E. 5.6) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 9’021 .--, was einem IV-Grad von rund 12 % entspricht (Fr. 9’021 .-- x 100 / Fr. 76'338 . --) weshalb kein Anspruch auf eine Rente resultiert. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76'338.-- und einem Invalideneinkommen von

Fr. 66'652.-- resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'686.--, was einem IV-Grad von rund 13 % entspräche (Fr. 9'686.-- x 100 / Fr. 76'338 . --).

Somit besteht kein Anspruch auf eine Rente. 5.10

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Der Beschwerdeführer beantragte eventuell die Zusprache von beruflichen M assnahmen, insbesondere die Anerkennung, dass der Lehrgang an der Z.___ in A.___ korrekterweise nicht eine Frühinterven tions massnahme, sondern eine Umschulungsmassnahme sei ( vorstehend E. 2.2 ). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu - ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergan gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Der Anspruch auf berufliche M assnahmen bildet vorliegend nicht Anfech - tungs gegenstand der Verfügung vom 3. Januar 201 7. Soweit der Beschwerde führer berufliche M assnahmen verlangt, ist somit auf die Beschwerde nicht ein zutreten . 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller