Sachverhalt
1. 1.1
Die 1964 geborene X.___
hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war zunächst ab 1984 stundenweise und ab Juli 2001 bis Juni 2005 in einem 100%-Pensum bei einer Privatperson als Haushalt s hilfe angestellt ( Urk. 6/8/5, 6/15 und 6/31/2 f.).
Unter Hinweis auf eine Varic osis meldete sie sich am 4. November 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/5, 6/14 und 6/16) insbesondere einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/15) sowie diverse Arztbe richte ein ( Urk. 6/6/3 ff., 6/17, 6/20 und 6/25). Ferner zog sie die Akten des Kran kentaggeldversicherers bei ( Urk. 6/26). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 6/34/3 f.) sprach sie der Versicherten nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/36) mit Verfügung vom 6. Juni 2007 rückwirkend ab November 2005 eine ganze Rente der Invalidenver sicherung zu ( Urk. 6/57). 1.2
Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens ergab sich, dass die Versicherte v on Februar bis Dezember 2007 für jeweils zehn Stunden pro Woche als Raumpflegerin in einem Privathaushalt tätig war ( Urk. 6/67, 6/70). Nach Eingang medizinischer Berichte ( Urk. 6/71, 6/74/2 f.) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 2 4. November 2008 mit, dass sie unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe ( Urk. 6/75). 1.3
Anlässlich eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle ab 2014 nebst von der Versicherten ausgefüllten Fragebögen ( Urk. 6/95, 6/108) nament lich einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 6/99) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 6/100, 6/109 und 6/115). Ausserdem gab sie bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Y.___ -Gutachten vom 4. Februar 2016, Urk. 6/141). Mit Vorbescheid vom 3 1. März 2016 ( Urk. 6/148) stellte sie der Versicherten die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht, wogegen jene am 2. Juni 2016 Einwand erhob ( Urk. 6/155). Am 2 7. Dezember 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog ( Urk. 6/167 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2. Februar 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2017 ( Urk.
5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 3. Juni 2017 ( Urk.
11) hielt die Ver sicherte an ihren Anträgen fest und reichte zusätzlich einen Arztbericht zu den Akten ( Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 1 7. Juli 2017 ( Urk.
14) auf das Einreichen einer Duplik, worüber die Versicherte mit Verfügung vom 1 8. Juli 2017 ( Urk.
15) in Kenntnis gesetzt wurde. Trotz entsprechender Ankündigung ihrerseits
(vgl. Urk. 11 S. 3 Ziff.
3) wurden in der Folge keine wei teren medizinischen Unterlagen eingereicht.
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Dezember 2016 ( Urk.
2) im Wesentlichen
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 S. 7 ff.). 2.3
Mit Replik vom 2 3. Juni 2017 ( Urk.
11) insistierte die Versicherte unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 1 4. Februar 2017 ( Urk.
12) darauf, dass sie die als mittelschwer einzustufende angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Seitens der Gutachter sei ferner eine Fehlform der Lendenwirbelsäule bei ventraler Rotation der linken Beckenseite nicht festgestellt worden. Deren Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
E. 3.1 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die rentenzusprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2007 ( Urk. 6/57) heranzuziehen. Im Unterschied zur anspruchsbestätigenden Mitteilung vom 2 4. November 2008 ( Urk. 6/75) lagen diesem Entscheid diverse ärztliche Berichte zugrunde ( Urk. 6/6/3 ff . , 6/17, 6/20, 6/25 und 6/26/3 ff.). Nach zusätzlicher Rücksprache mit dem RAD ( Urk. 6/34/3 f.) und erwerblichen Abklärungen hatte die IV-Stelle unter Würdigung des medi zinischen Sachverhalts zudem eine Invaliditätsbemessung samt Einkommensver gleich vor genommen
( vgl. in diesem Zusammenhang
BGE 133 V 108 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152).
E. 3.2 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, stellte in ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2004 folgende Diagnosen: - chronisches lumbospondylogenes Syndrom L5 links bei media n er Dis kushernie L4/5 sowie fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosen L4/S1, - Senk-Spreizfussdeformität beidseits mit statischen Fussbeschwerden, - schwere Stammvaricosis mit chronisch-venöser Insuffizienz beidseits und Status nach wiederholten Operationen.
In Anbetracht der gesamten Situation sei kaum davon auszugehen, dass die Ver sicherte ihre bisherige Tätigkeit mit vollem Pensum ausüben könne. Aktuell sei sie zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/6/3).
In ihrem Bericht vom 1 4. November 2005 wies
Dr. A.___
zusätzlich auf eine in letzter Zeit in den Vordergrund getretene depressive Entwicklung hin , welche jedoch von Seiten eines Psychiaters zu beur teilen sei. In Anbetracht des rheumatologischen Status sei der Versicherten eine adaptierte Tätigkeit ohne Belastung des Rückens mit halbem Pensum zumutbar ( Urk. 6/17 ).
E. 3.3 Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vertrat in seinem Bericht vom 2 6. September 2005 die Auffassung, die Versicherte sei seit dem 1. Juni 2005 zu 100 % arbeitsunfähig . Am ehesten liege ein mittelgra diges depressives Syndrom im Rahmen einer Anpassungsstörung vor (ICD-10 F43.21). Auf längere Sicht sei mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für behinde rungsangepasste Tätigkeiten zu rechnen, wobei die Einschränkungen auf das somatische Schmerzsyndrom zurückzuführen seien ( Urk. 6/6/5).
Bei den Diagnose n einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.21) sowie eines chronischen lumbalbetonten Schmerzsyn drom s führte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 0. Juni 2006 aus, die Ver sicherte habe phasenweise von eine r
tendenziell leichte n Besserung der Beschwerden berichtet . Danach habe sie jedoch auch wieder panikartige Anfälle mit darauffolgender Exazerbation der depressiven Symptomatik erlebt. Nach wie vor sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auf längere Sicht sei aus rein psychiatrischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auszugehen ( Urk. 6/25).
E. 3.4 Zuhanden des Krankentaggeldversicherers
hielt
Dr. med. C.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Beurteilung vom 1 5. Juli 2006 fest, die Versicherte habe in erster Linie über somatische Beschwerden wie Schmerzen am Rücken sowie am rechten Bein gek lagt . Daneben gehe es ihr auch
psychisch schlecht; sie könne sich insbesondere nicht gut konzentrieren, sei sehr empfindlich auf Geräusche und fühle sich depressiv. Zudem sei ihr Schlaf schlecht. Der Appetit sei nicht vermindert ( Urk. 6/26/8). Anlässlich der Unter suchung sei die Explorandin bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orien tiert gewesen. Hinsichtlich Konzentration, Auffassung und Urteilsvermögen hät ten sich keine Einschränkungen ergeben. Anzeichen für eine psychotische Symp tomatik, für Befürchtungen, Zwänge oder einen gestörten formalen Gedanken gang hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Im affektiven Bereich habe eine leicht depressive Stimmungslage bestanden. Die Schilderung der Schmerzsymptomatik sei relativ diffus gewesen und habe eine starke demonstrative Komponente inne gehabt. Die Beschreibung ihres psychischen Befind ens sei der Versicherten schwer gefallen . Im Sinne einer Aggravationstendenz habe sie sich als völlig handlungs unfähig dargestellt. Insgesamt sei von einem chronischen Schmerzsyndrom (ICD-10: F45.4) mit Verdacht auf eine psychische Fixierung respektive Aggravation sowie einem nicht schwer ausgeprägten, wahrscheinlich konsekutiv depressiven Syndrom auszugehen ( Urk. 6/26/9). Aus rheumatologischer Sicht sei seit 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Aggravation de r Schmerzsymptomatik sowie die g eklagten psychischen Beschwerden im Sinne eines leichten depressiven Syndroms seien nicht geeignet, eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen ( Urk. 6/26/10).
E. 3.5 Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, vom RAD führte in seiner Stel lungnahme vom 2 0. November 2006 aus, angesichts des übereinstimmend diag nostizierten Wirbelsäulenschmerz syndroms sowie der konsekutiven depressiven Episode sei ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Seit September 2005 könne bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeits fähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Haushälterin mit Pflegeaufgaben sowie für wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten angenommen werden ( Urk. 6/34/3 f.).
E. 4 .
E. 4.1 Im Rahmen des zu beurteilenden Rentenrevisionsverfahrens attestierte Dr. A.___ mit Bericht vom 4. März 2014 bei unveränderten Diagnosen eine nach wie vor bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Auf grund der depressiven Entwicklung könne die Versicherte nur zeitlich be schränkt einer Arbeit nachgehen. E s könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem 30%-Pensum gerechnet werden ( Urk. 6/100/1-3).
E. 4.2 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 6. November 2014 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/115/1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.21), - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), - undifferenzierte Somatisierungsstörung, unter anderem psychogener Schwindel (ICD-10 F45.1), - chronisches zervikal- und lumbalbetontes Rückenschmerzsyndrom, - Span nungskopfschmerzen und Migränea nfälle.
Die Versicherte sei psychomotorisch verlangsamt und wirke deutlich niederge schlagen. Sie klage insbesondere über Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit sowie Müdigkeit und schnelle Ermüdbarkeit. Zudem habe sie von einer allgemei nen Ängstlichkeit berichtet. Häufig erlebe sie Panikanfälle mit Schwäche- und Schwindelgefühlen. Sie benutze keine öffentlichen Verkehrsmittel und vermeide Menschenmengen sowie Kaufhäuser. Nebst einem deutlichen sozialen Rückzug seien intermittierend auch Suizidgedanken vorhanden. Vor diesem Hintergrund sei en der Beschwerdeführerin weder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpfle gerin, noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar. Es bestehe keine Aussicht auf Besserung des psychischen und somatischen Zustandsbildes sowie der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/115/2).
E. 4.3 Im polydisziplinären Y.___ -Gutachten vom 4. Februar 2016 werden im Wesent lichen folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk. 6/141/53): - chronisches lumbovertebrales , teilweise lumbospondylogenes Schmerz syndrom rechts mehr als links mit/bei: - Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 ohne Nachweis einer Neurokompres sion, - lumbal betonter Facettengelenksarthrose mit Zeichen der aktivierten Arthrose L4/5 links, - klinisch fehlender Radikulopathie , - Migräne ohne Aura, - Senk-Spreizfuss-Deformität beidseits, - chronisch-venöse Insuffizienz bei Varicosis
crurum beidseits und Status nach sechsmaliger Varizenoperation (anamnestisch), - Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11).
Gegenüber Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Inner e Medizin, habe die Versicherte angegeben, dass sich
bereits im Laufe ihrer Tätigkeit als Hausangestellte zunehmend Rücken-, Nacken- und Beinschmerzen entwickelt hätten. Später seien schwere Migräneanfälle mit Drehschwindel und Erbrechen hinzugekommen. Deswegen habe sie auch zunehmend Panikanfälle entwickelt und habe sich kaum mehr unter Leute getraut. Wegen ihrer st arken Rücken schmerzen könne sie nicht mehr alles alleine im Haushalt erledigen. Teilweise sei sie völlig blockiert und könne sich überhaupt nicht mehr bewegen, was vor allem bei Wetterwechsel n der Fall sei. In psychischer Hinsicht habe die Versicherte über eine vermehrte Vergesslichkeit und Kontrollzwänge geklagt ( Urk. 6/141/17 f.). Die Untersuchung habe das Bild einer altersentsprechend aussehenden, normo somen und kardiopulmonal kompensierten Versicherten in gutem Allgemeinzu stand gezeigt . Auch die Laboruntersuchungen hätten durchwegs Normalwerte ergeben. Die Versicherte sei aus allgemein-internistischer Sicht für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 6/141/57).
Dr. med. F.___ , Facharzt für Rheumatologie, hielt in seiner Teilexpertise fest, dass die Versicherte vorwiegend über Schmerzen im Nacken-, Schulter - und Kreuzbereich sowie in den Beinen - rechts mehr als links - geklagt habe. Häufig komme es auch zu Kopfschmerzen, welche vom Nacken her ausstrahlen würden ( Urk. 6/141/22). Anlässlich der Untersuchung habe sich die dekonditionierte und leicht übergewichtige Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand präsen tiert. Mit Blick auf die rheumatologisch-pathologischen Befunde seien die Beschwerden teilweise erklärbar. So lägen sowohl Beckenkammtendoperiostosen
rechts mit lumbosakraler
Druckdolenz , als auch suprascapuläre Verspannungen bei radiologisch nachgewiesenen Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 ohne Neu rokompression sowie eine tief lumbal betonte Facettengelenksarthrose mit Zeichen der aktivierten Arthrose im Facettengelenk L4/5 links vor. Der Spreizfuss sei beidseits mit Einlagen versorgt; motorische Defizite seien nicht vorhanden. Die nicht dermatombezogene herabgesetzte Sensibilität im linken Arm und im rechten Bein müsse als funktionell beurteilt werden und sei nicht limitierend. Insgesamt bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haushalts- und Pflege hilfe, die als leicht einzustufen sei, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/141/25).
Dem orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ist zu entnehmen, dass gemäss Angaben der Versicherten seit 2005 eine progre diente lumbospondylogene sowie zervikozephale Schmerzsymptomatik mit Beschwer den im Bereich der Arme, der Hüften, der Knie sowie beider Sprungge lenke bestehe. Die Begutachtungssituation sei von einer auffallenden Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden, dem demonstrierten Bewegungsmuster sowie der klinischen Untersuchung geprägt gewesen. Unter anderem habe sich auch bei erschwerten Gangarten ein freies, uneingeschränktes Gangbild gezeigt. D as An- und Entkleiden sei der Versicherten ebenso ohne Limitierungen möglich gewesen. Im Rahmen der palpatorischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule seien die g eklagten Schmerzen hinsichtlich ihrer Lokalisation inkonsistent gewe sen und hätten in ihrer lokalen Ausprägung variiert. Der Wadell’sche Stauchungs test der Halswirbelsäule habe bei der Versicherten zu einer positiven Schmerzver stärkung geführt, was rein physiologisch nicht erklärbar sei. Bei der anschliessend durchgeführten klinischen Untersuchung der oberen und unteren Extremitäten habe sich insgesamt ein freies Bewegungsausmass mit uneingeschränkter Kraft entfaltung gezeigt. Aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich keine Einschränkung objektivieren, welche die Versicherte in qualitativer oder quantitativer Hinsicht in der Ausübung ihrer ehemaligen Tätigkeit als Reini gungskraft einschränke. Selbiges gelte für die angestammte Tätigkeit als Haus haltshilfe (zum Ganzen Urk. 6/141/42 ff.).
Gegenüber Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, habe die Versicherte geschildert, dass sie bereits während ihrer Scheidung im Jahr 2003 in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Die einge nommenen Medikamente hätten sie zwar ruhiger werden lassen, die Depression sei jedoch immer noch vorhanden. Diese sei nicht mehr so stark wie früher. Schlechter sei es vor allem bei Wetterwechseln, welche auch mit erhöhter Ver gesslichkeit einhergehen würden. Im Weiteren könne sie Menschenmengen schlecht aushalten, weshalb sie keine öffentlichen Verkehrsmittel nutze. Nach Auftreten der Depression sei es auch zu Panikattacken gekommen. Sie leide ferner unter Migräne, welche etwa zwei bis drei Mal pro Monat auftreten würde. Sie liege dann manchmal fast eine Woche im Bett und sei sehr lärm- und lichtemp findlich. Schmerzbedingt seien ausserdem Ein- und Durchschlafstörungen vor handen. Selbstmordgedanken habe sie manchmal; einen Suizidversuch habe sie aber noch nie unternommen ( Urk. 6/141/45 ff.) . Anlässlich der Exploration sei die Beschwerdeführerin zu allen Qualitäten gut orientiert gewesen. Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen sowie mnestische Defizite hätten nicht eru iert werden können. Das formale Denken sei weitschweifig gewesen; die Ver sicherte habe teilweise an den Fragen vorbei geantwortet. Während des Gesprächs sei sie fröhlich gewesen, habe häufiger gelacht und eindeutige Stimmungseinbus sen seien nicht erkennbar gewesen. Die Schwingungsfähigkeit sei voll erhalten und der Antrieb sei ungestört gewesen. Es hätten sich zudem keine Anhaltspunkte für Ich-Störungen, Sinnestäuschungen oder Halluzinationen ergeben. Die Symp tome der Panikattacken habe die Versicherte nicht genau beschreiben können. Hinweise für eine Fremdgefährdung hätten sich nicht gezeigt; intermittierend seien Suizidgedanken vorhanden ( Urk. 6/141/47 f.). Im Zeitpunkt der Untersu chung seien die Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllt gewesen. Die Versicherte verbringe ihre Tage mit ihren Kindern, unternehme Spaziergänge mit ihrem Hund und gehe mit Freundinnen zum Schwimmen oder ins Jacuzzi. Ihre Angaben seien ausserdem in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich gewesen. Unter anderem fahre die Versicherte trotz Angst vor Menschenmengen mit ihrem Per sonenwagen in die stark befahrene Stadt Zürich und besuche öffentliche Schwimmbäder. In Bezug auf die Antidepressiva habe sie ebenfalls unklare Angaben gemacht, indem sie teilweise deren Namen oder die Häufigkeit der Ein nahme nicht habe angeben können. Darüber hinaus sei es ihr nicht möglich gewesen, die Symptome der Panikattacken zu schildern. Sie habe auf entspre chende Nachfrage zudem eingeräumt, dass d ie Migräneattacken nicht immer bei nahe eine Woche dauern würden, insbesondere nicht, wenn sie Medikamente ein nehme. Insgesamt könne die Versicherte ihrem Alltag gut nachgehen und müsse sich nur beim Tragen schwerer Gegenstände von ihren Kindern helfen lassen . Zudem sei der Antrieb ungestört und die Stimmung verschlechtere si ch nur in gewissen Situationen wie bei Wetterwechsel n , bei Müdigke it oder in Menschen mengen . Die geklagten Schlafstörungen seien mittels einer regelmässigen Ein nahme von Trimipramin und einem Verzicht auf den Schlaf tagsüber in den Griff zu bekommen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege keine die Arbeitsfä higkeit beeinträchtigende psychische Erkrankung vor. Es hätten sich jedoch deut liche Hinweise für eine Aggravation der Symptome gezeigt ( Urk. 6/141/48 ff.).
Im polydisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ab sofort weder aus somatischer, noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dies gelte sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haushälterin, als auch für eine Verweistätigkeit ( Urk. 6/141/59).
E. 5.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 2.1 f.). Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang zunächst, ob die Beschwerdegegnerin berechtigterweise auf das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom 4. Februar 2016 ( Urk. 6/141) abgestellt hat.
Das Y.___ -Gutachten basiert auf umfassenden internistischen, rheumatolo gischen, orthopädisch-chirurgischen sowie psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 6/141/2 ff.). Die Ver sicherte konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen - soweit fachspezifisch erforderlich - zu ver schiedenen Themenbereichen eingehend befragt ( Urk. 6/141/ 14 ff., 6/141/22, 6/141/26 ff. und 6/141/45 ff. ). Die geklagten Leiden wurden im Rahmen der Fest stellung der Diagnosen berücksichtigt, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit über zeugend dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 6/141/ 24 f., 6/141/41 ff., 6/141/48 ff. und 6/141/53 ff. ). Soweit möglich setzten sich die Gutachter ausserdem mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen auseinander ( Urk. 6/141/ 44, 6/141/50 ff. und 6/141/59 ff. ). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten somit die praxisgemässen Kriterien ,
die an eine beweiskräftige Expertise gestellt werden (vgl. E. 1.4).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die im Gutachten enthaltene Auflistung der berücksichtigten Akten sei in zweifacher Hinsicht unvollständig. Zum einen seien gewisse aufgeführte Unterlagen nicht aktenkundig , und zum anderen seien die Akten des seinerzeitigen Krankentaggeldversicherers - mit Ausnahme des psychi atrischen Gutachtens von Dr. C.___ vom 1 5. Juli 2006 - nicht vollständig auf gelistet. Im Gutachten von Dr. C.___ werde insbesondere ein Bericht von Dr. Dieter I.___ , Facharzt für Radiologie, vom 3. Dezember 2004 zusammenge fasst, welcher eine kleine und flache mediane Begleithernie L4/5 umschreibe. Unt er anderem aufgrund einer median en Diskushernie L4/5 sei die Versicherte berentet worden. Im Y.___ -Gutachten werde nun allerdings eine Diskusprotrusion L4/5 diagnostiziert, ohne dass diese unterschiedliche Diagnose auch nur ansatz weise thematisiert wo rden sei. Der Beizug der medizinischen Akten des Kranken taggeldversicherers sei daher unerlässlich ( Urk. 1 S. 7 f.).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Begutachtungsstelle die von ihr beige zogenen medizinischen Unterlagen, welche zuvor nicht in den Verfahrensakten enthalten waren, mit Schreiben vom 8. August 2016 der Beschwerdegegnerin ein gereicht hat ( Urk. 6/158 f.). Diese stellte die Unterlagen wiederum mit Schreiben vom 1 2. August 2016 ( Urk. 6/160) dem Rechtsvertreter der Versicherten zur Ver fügung, welcher hierzu in der Folge auch eine Eingabe tätigte ( Urk. 6/165). Auch in Bezug auf die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers erweist sich die Aktenlage nicht als lückenhaft. Abgesehen vom radiologischen Bericht von Dr. I.___ sind sämtliche von Dr. C.___
zusammengefasst aufgeführten Arztbe richte in den vorliegenden Verfahrensakten enthalten (vgl. Urk. 6/6/3 ff., 6/17, 6/20, 6/25
und 6/26/5 ff. ). Es ist weder ersichtlich noch seitens der Versicherten plausibel dargetan, inwiefern namentlich der Bericht von Dr. I.___ für die kon krete Beurteilung unerlässlich sein sollte, zumal dessen wesentlicher Inhalt bereits im Gutachten von Dr. C.___
vermerkt wurde ( Urk. 6/26/5). Soweit die Beschwer deführerin auf die unterschiedlichen Diagnosen bezüglich de s Lendenwirbel s 4/5 hinweist, bleibt einerseits anzufügen, dass es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgericht 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis).
Andererseits ist auch dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 1 4. Februar 2017 zu entnehmen, dass es sich um eine Bandscheibenprotrusion
und nicht um eine Diskus hernie handle ( Urk. 12 S. 1).
Insgesamt vermag die Argumentation der Ver sicherten somit die Beweiskraft des Y.___ -Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
E. 6.1 Zu klären bleibt, ob mit Blick auf die Schlussfolgerungen der Gutachter ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist. Beide Par teien vertreten den Standpunkt , dass sich der somatische Gesundheitszustand der Versicherten seit der Rentenzusprechung nicht wesentlich verändert habe .
Die Beschwerdegegnerin ist allerdings der Auffassung, der psychische Gesundheits zustand habe sich stabilisiert , weshalb die revisionsweise Überprüfung des Ren tenanspruchs möglich sei . Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Kontext ein, dass den psychischen Beschwerden im Zeitpunkt der Rentenzusprechung keine selbständige, zusätzlich einschränkende Bedeutung zugekommen sei
( Urk. 1 S.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit der erstmaligen Rentenzusprechung im Jahr 2007 gebes sert hat. So erwähnte sie selbst, dass die Depression nicht mehr so stark sei wie früher ( Urk. 6/141/45). In Anbetracht der von Dr. H.___ im Rahmen der psychiat rischen Begutachtung erhobenen Befunde wird dies auch deutlich erkennbar . Es
wurde nachvollziehbar dargelegt, weshalb insbesondere aufgrund der ungestör ten Konzentrations- und Merkfähigkeit, des nicht verminderten Antriebs und der voll erhaltenen Schwingungsfähigkeit nur mehr von einem Status nach mittel gradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) ausge gangen werden könne. Dies überzeugt auch angesichts der in mehrfacher Hinsicht widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin , welche Dr. H.___ als deutliche Hinweise für eine Aggravation einstufte (zum Ganzen Urk. 6/141/48 ff.).
Soweit die Versicherte geltend macht, den psychischen Beschwerden sei bei der erstmaligen Rentenzusprechung keine selbständige Bedeutung zugekommen, ist dem zu widersprechen. Zwar äusserte sich Dr. C.___
am 1 5. Juli 2006 dahinge hend, dass aus rheumatologischer Sicht seit Ende 2004 eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit bestehe und die psychischen Erkrankungen keine zusätzliche Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten ( Urk. 6/26/10). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin lässt sich daraus jedoch nicht schliessen, dass den psychischen Beschwerden dazumal keine selbständige Bedeutung zukam. Zum einen verneinte Dr. C.___ einzig eine zusätzliche, über 50 % hinausge hende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen . Zum ande ren wurde den psychischen Erkrankungen von mehreren involvierten Ärzten
- insbesondere auch vom RAD
- ein wesentlicher, wenn nicht gar ein im Vorder grund stehender Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (vgl. Urk. 6/ 6/4, 6/20/2, 6/25 und 6/34/3 f.). Damit einhergehend wurde der Versicherten damals auch mit Schreiben vom 2 9. März 2007 eine Schadenminderungspflicht in Form einer regelmässigen psychiatrischen Therapie auferlegt ( Urk. 6/35).
E. 6.3 Insgesamt liegt nach dem Gesagten aufgrund des wesentlich gebesserten psy chischen Gesundheitszustandes ein Revisionsgrund vor, weshalb der Rentenan spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (vgl. E. 1.3).
Gestützt auf das beweiskräftige Y.___ -Gutachten
ist aus psychiatrischer Sicht sowohl für die angestammte als auch für Verweistätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 6/141/50, 6/141/58 f.). Zwar hat das Bundesgericht zwischenzeitlich für sämtliche psychischen Leiden die Anwendbarkeit des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens statuiert ( BGE 143 V 409 und 418 vom 3 0. November 2017). Ein solches bleibt jedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort entbehrlich, wo im Rahmen fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und gegenteiligen Einschätzungen kein Beweis wert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1). Dies ist vorliegend der Fall, zumal Dr. H.___
in schlüssiger Weise darlegte, weshalb insbesondere auf die Einschätzung von Dr. B.___ vom
6. November 2014 ( Urk. 6/115) nicht abgestellt werden k önne ( Urk. 6/141/51 f.). Weitere aktuelle, fachärztliche Stellungnahmen liegen nicht vor. Im Übrigen ist angesichts der von Dr. H.___ festgestellten deutlichen Hinweise auf eine Aggrava tion festzuhalten , dass gemäss höchstrichterlicher Praxis regelmässig keine ver sicherte Gesundheits schädigung vorliegt, soweit die Leistungseinschränkung auf einer derartigen oder ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
In somatischer Hinsicht kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen zum Einkommensvergleich offen gelassen werden, ob die Gutachter die Tätigkeit als Haushaltsgehilfin zu Recht als leicht beurteilt haben, was die Beschwerdeführerin in Frage stellt ( Urk. 1 S. 10 f.). Jedenfalls ist m it Blick sowohl auf das Y.___ -Gutachten als auch auf den Bericht von Dr. Z.___
mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte in einer leichten und leidensadaptier ten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 6/141/ 57 f. , Urk.
E. 9 f f ., Urk. 2 S. 3).
E. 12 S. 3). 7. 7.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2 7.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat für das Jahr 2015 gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der Nominal lohnentwicklung ein Valideneinkommen von
Fr. 66 '644.15 errechnet (Tabelle T17, Berufsgruppe Ziff. 53 „ Betreuungsberufe “ , Total, Frauen; Urk. 6/146/1). Dies wird von Seiten der Versicherten zu Recht nicht beanstandet, zumal mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie unabhängig vom Ein tritt der Invalidität aktuell nicht mehr bei der gleichen wohlhabenden Person - welche im Jahr 2005 92 -jährig war - als Haushaltshilfe tätig wäre und folglich auch k ein weit überdurchschn ittliches Einkommen mehr erzielen würde (vgl. Urk. 6/15).
Es ist daher zulässig, auf die Werte der LSE abzustellen (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2 ). 7.2.2
Das Invalideneinkommen für das Jahr 2015 ist ebenfalls gestützt auf die LSE 2012 zu bestimmen. Ausgehend davon, dass die Versicherte zumindest in einer leichten angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist (vgl. E. 6.3) , ist namentlich in Anbetracht der fehlenden beruflichen Ausbildung auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten abzustellen ( TA1_tirage_skill_level, Monat licher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater S ektor, Kompetenzniveau 1, Frauen ). Das standardisierte monatliche Einkommen beträgt demnach Fr. 4'112.--. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeits kräfte von 2’630 Punkten im Jahr 2012 auf 2’686 Punkte im Jahr 2015 (vgl. www.bfs.admin.ch) ergibt di es ein Bruttoeinkommen von Fr. 52'536.45 jährlich ( Fr. 4'112. -- / 40 * 41.7 * 12 / 2’630 * 2’686 ).
Gründe für die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen sind nicht er sichtlich. 7.2.3
Der Invaliditätsgrad beläuft sich ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 66‘644.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 52‘536.45 auf 21.17 % res pektive 21 % ([ Fr. 66‘ 644.15 . /. Fr. 52‘536.45] *100 / Fr. 66‘644.15; zum Runden: BGE 130 V 121 ). Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % (vgl. E. 1.2)
kein Rentenanspruch mehr besteht, ist somit zutreffend. 8.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 7. Dezember 2016 ( Urk.
2) als korrekt. Infolge des gebesserten Gesundheitszustandes hat die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Versicherten zu Recht auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung aufgehoben (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Vor diese m Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der Wiedererwägungs- vorausset zungen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG , welche von den Parteien am Rande thematisiert wurde n (vgl. Urk. 1 S. 11 f., Urk. 2 S. 3).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 9 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00158
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
26. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1964 geborene X.___
hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war zunächst ab 1984 stundenweise und ab Juli 2001 bis Juni 2005 in einem 100%-Pensum bei einer Privatperson als Haushalt s hilfe angestellt ( Urk. 6/8/5, 6/15 und 6/31/2 f.).
Unter Hinweis auf eine Varic osis meldete sie sich am 4. November 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/5, 6/14 und 6/16) insbesondere einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/15) sowie diverse Arztbe richte ein ( Urk. 6/6/3 ff., 6/17, 6/20 und 6/25). Ferner zog sie die Akten des Kran kentaggeldversicherers bei ( Urk. 6/26). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 6/34/3 f.) sprach sie der Versicherten nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/36) mit Verfügung vom 6. Juni 2007 rückwirkend ab November 2005 eine ganze Rente der Invalidenver sicherung zu ( Urk. 6/57). 1.2
Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens ergab sich, dass die Versicherte v on Februar bis Dezember 2007 für jeweils zehn Stunden pro Woche als Raumpflegerin in einem Privathaushalt tätig war ( Urk. 6/67, 6/70). Nach Eingang medizinischer Berichte ( Urk. 6/71, 6/74/2 f.) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 2 4. November 2008 mit, dass sie unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe ( Urk. 6/75). 1.3
Anlässlich eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle ab 2014 nebst von der Versicherten ausgefüllten Fragebögen ( Urk. 6/95, 6/108) nament lich einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 6/99) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 6/100, 6/109 und 6/115). Ausserdem gab sie bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Y.___ -Gutachten vom 4. Februar 2016, Urk. 6/141). Mit Vorbescheid vom 3 1. März 2016 ( Urk. 6/148) stellte sie der Versicherten die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht, wogegen jene am 2. Juni 2016 Einwand erhob ( Urk. 6/155). Am 2 7. Dezember 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog ( Urk. 6/167 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2. Februar 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2017 ( Urk.
5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 3. Juni 2017 ( Urk.
11) hielt die Ver sicherte an ihren Anträgen fest und reichte zusätzlich einen Arztbericht zu den Akten ( Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 1 7. Juli 2017 ( Urk.
14) auf das Einreichen einer Duplik, worüber die Versicherte mit Verfügung vom 1 8. Juli 2017 ( Urk.
15) in Kenntnis gesetzt wurde. Trotz entsprechender Ankündigung ihrerseits
(vgl. Urk. 11 S. 3 Ziff.
3) wurden in der Folge keine wei teren medizinischen Unterlagen eingereicht.
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Dezember 2016 ( Urk.
2) im Wesentlichen in Erwägung, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten gebessert habe. Es bestehe aktuell sowohl in der angestammten Tätigkeit als Haushaltshilfe respektive Betreuerin, als auch in jeder anderen leich ten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Folglich bestehe kein Rentenanspruch mehr. Trotz des mehrjährigen Rentenbezuges sei es der Ver sicherten ferner zumutbar, ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteinglie derung zu verwerten.
Bezugnehmend auf den von der Versicherten im Vorbescheidverfahren erhobe nen Einwand betonte die IV-Stelle , dass auf das Y.___ -Gutachten abgestellt wer den könne. Der somatische Gesundheitszustand präsentiere sich zwar unverän dert; der psychische Gesundheitszustand habe sich jedoch stabilisiert, weshalb ein Revisionsgrund vorliege. Es könne offen bleiben , ob mit Blick auf den bei der erstmaligen Rentenzusprechung durchgeführten Einkommensvergleich die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt seien. 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2017 ( Urk.
1) machte die Versicherte zusammengefasst geltend, das Y.___ -Gutachten beruhe auf einer unvollständigen Aktenlage und genüge daher den elementaren rechtlichen Anforderungen nicht.
Ferner hätten sich die Gutachter nicht ansatzweise damit auseinandergesetzt, weshalb nun eine Diskusprotrusion L4/5 vorliege, während im Zeitpunkt der Re n tenzusprechung noch eine median e Diskushernie L4/5 diagnostiziert worden sei . Jedenfalls handle es sich - was auch die IV-Stelle anerkenne - in somatischer Hinsicht um eine revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung eines unver änderten Sachverhalts. Bei der seinerzeitigen Rentenzusprechung sei ausserdem den psychischen Beschwerden keine selbständige, zusätzlich die Arbeitsfähigkeit einschränkende Bedeutung zugekommen . Offensichtlich unbegründet sei schliesslich die der Verfügung zugrunde gelegte Annahme, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe , da es sich hierbei um eine leichte körperliche Tätigkeit handle. Eine Haushälterin verrichte vielmehr lediglich teilweise leichte, mehrheitlich jedoch mittelschwere und teilweise schwere Arbeiten
( Urk. 1 S. 7 ff.). 2.3
Mit Replik vom 2 3. Juni 2017 ( Urk.
11) insistierte die Versicherte unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 1 4. Februar 2017 ( Urk.
12) darauf, dass sie die als mittelschwer einzustufende angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Seitens der Gutachter sei ferner eine Fehlform der Lendenwirbelsäule bei ventraler Rotation der linken Beckenseite nicht festgestellt worden. Deren Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. 3. 3.1
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die rentenzusprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2007 ( Urk. 6/57) heranzuziehen. Im Unterschied zur anspruchsbestätigenden Mitteilung vom 2 4. November 2008 ( Urk. 6/75) lagen diesem Entscheid diverse ärztliche Berichte zugrunde ( Urk. 6/6/3 ff . , 6/17, 6/20, 6/25 und 6/26/3 ff.). Nach zusätzlicher Rücksprache mit dem RAD ( Urk. 6/34/3 f.) und erwerblichen Abklärungen hatte die IV-Stelle unter Würdigung des medi zinischen Sachverhalts zudem eine Invaliditätsbemessung samt Einkommensver gleich vor genommen
( vgl. in diesem Zusammenhang
BGE 133 V 108 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). 3.2
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, stellte in ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2004 folgende Diagnosen: - chronisches lumbospondylogenes Syndrom L5 links bei media n er Dis kushernie L4/5 sowie fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosen L4/S1, - Senk-Spreizfussdeformität beidseits mit statischen Fussbeschwerden, - schwere Stammvaricosis mit chronisch-venöser Insuffizienz beidseits und Status nach wiederholten Operationen.
In Anbetracht der gesamten Situation sei kaum davon auszugehen, dass die Ver sicherte ihre bisherige Tätigkeit mit vollem Pensum ausüben könne. Aktuell sei sie zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/6/3).
In ihrem Bericht vom 1 4. November 2005 wies
Dr. A.___
zusätzlich auf eine in letzter Zeit in den Vordergrund getretene depressive Entwicklung hin , welche jedoch von Seiten eines Psychiaters zu beur teilen sei. In Anbetracht des rheumatologischen Status sei der Versicherten eine adaptierte Tätigkeit ohne Belastung des Rückens mit halbem Pensum zumutbar ( Urk. 6/17 ). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vertrat in seinem Bericht vom 2 6. September 2005 die Auffassung, die Versicherte sei seit dem 1. Juni 2005 zu 100 % arbeitsunfähig . Am ehesten liege ein mittelgra diges depressives Syndrom im Rahmen einer Anpassungsstörung vor (ICD-10 F43.21). Auf längere Sicht sei mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für behinde rungsangepasste Tätigkeiten zu rechnen, wobei die Einschränkungen auf das somatische Schmerzsyndrom zurückzuführen seien ( Urk. 6/6/5).
Bei den Diagnose n einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.21) sowie eines chronischen lumbalbetonten Schmerzsyn drom s führte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 0. Juni 2006 aus, die Ver sicherte habe phasenweise von eine r
tendenziell leichte n Besserung der Beschwerden berichtet . Danach habe sie jedoch auch wieder panikartige Anfälle mit darauffolgender Exazerbation der depressiven Symptomatik erlebt. Nach wie vor sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auf längere Sicht sei aus rein psychiatrischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auszugehen ( Urk. 6/25). 3.4
Zuhanden des Krankentaggeldversicherers
hielt
Dr. med. C.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Beurteilung vom 1 5. Juli 2006 fest, die Versicherte habe in erster Linie über somatische Beschwerden wie Schmerzen am Rücken sowie am rechten Bein gek lagt . Daneben gehe es ihr auch
psychisch schlecht; sie könne sich insbesondere nicht gut konzentrieren, sei sehr empfindlich auf Geräusche und fühle sich depressiv. Zudem sei ihr Schlaf schlecht. Der Appetit sei nicht vermindert ( Urk. 6/26/8). Anlässlich der Unter suchung sei die Explorandin bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orien tiert gewesen. Hinsichtlich Konzentration, Auffassung und Urteilsvermögen hät ten sich keine Einschränkungen ergeben. Anzeichen für eine psychotische Symp tomatik, für Befürchtungen, Zwänge oder einen gestörten formalen Gedanken gang hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Im affektiven Bereich habe eine leicht depressive Stimmungslage bestanden. Die Schilderung der Schmerzsymptomatik sei relativ diffus gewesen und habe eine starke demonstrative Komponente inne gehabt. Die Beschreibung ihres psychischen Befind ens sei der Versicherten schwer gefallen . Im Sinne einer Aggravationstendenz habe sie sich als völlig handlungs unfähig dargestellt. Insgesamt sei von einem chronischen Schmerzsyndrom (ICD-10: F45.4) mit Verdacht auf eine psychische Fixierung respektive Aggravation sowie einem nicht schwer ausgeprägten, wahrscheinlich konsekutiv depressiven Syndrom auszugehen ( Urk. 6/26/9). Aus rheumatologischer Sicht sei seit 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Aggravation de r Schmerzsymptomatik sowie die g eklagten psychischen Beschwerden im Sinne eines leichten depressiven Syndroms seien nicht geeignet, eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen ( Urk. 6/26/10). 3.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, vom RAD führte in seiner Stel lungnahme vom 2 0. November 2006 aus, angesichts des übereinstimmend diag nostizierten Wirbelsäulenschmerz syndroms sowie der konsekutiven depressiven Episode sei ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Seit September 2005 könne bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeits fähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Haushälterin mit Pflegeaufgaben sowie für wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten angenommen werden ( Urk. 6/34/3 f.). 4 . 4.1
Im Rahmen des zu beurteilenden Rentenrevisionsverfahrens attestierte Dr. A.___ mit Bericht vom 4. März 2014 bei unveränderten Diagnosen eine nach wie vor bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Auf grund der depressiven Entwicklung könne die Versicherte nur zeitlich be schränkt einer Arbeit nachgehen. E s könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem 30%-Pensum gerechnet werden ( Urk. 6/100/1-3). 4.2
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 6. November 2014 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/115/1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.21), - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), - undifferenzierte Somatisierungsstörung, unter anderem psychogener Schwindel (ICD-10 F45.1), - chronisches zervikal- und lumbalbetontes Rückenschmerzsyndrom, - Span nungskopfschmerzen und Migränea nfälle.
Die Versicherte sei psychomotorisch verlangsamt und wirke deutlich niederge schlagen. Sie klage insbesondere über Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit sowie Müdigkeit und schnelle Ermüdbarkeit. Zudem habe sie von einer allgemei nen Ängstlichkeit berichtet. Häufig erlebe sie Panikanfälle mit Schwäche- und Schwindelgefühlen. Sie benutze keine öffentlichen Verkehrsmittel und vermeide Menschenmengen sowie Kaufhäuser. Nebst einem deutlichen sozialen Rückzug seien intermittierend auch Suizidgedanken vorhanden. Vor diesem Hintergrund sei en der Beschwerdeführerin weder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpfle gerin, noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar. Es bestehe keine Aussicht auf Besserung des psychischen und somatischen Zustandsbildes sowie der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/115/2). 4.3
Im polydisziplinären Y.___ -Gutachten vom 4. Februar 2016 werden im Wesent lichen folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk. 6/141/53): - chronisches lumbovertebrales , teilweise lumbospondylogenes Schmerz syndrom rechts mehr als links mit/bei: - Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 ohne Nachweis einer Neurokompres sion, - lumbal betonter Facettengelenksarthrose mit Zeichen der aktivierten Arthrose L4/5 links, - klinisch fehlender Radikulopathie , - Migräne ohne Aura, - Senk-Spreizfuss-Deformität beidseits, - chronisch-venöse Insuffizienz bei Varicosis
crurum beidseits und Status nach sechsmaliger Varizenoperation (anamnestisch), - Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11).
Gegenüber Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Inner e Medizin, habe die Versicherte angegeben, dass sich
bereits im Laufe ihrer Tätigkeit als Hausangestellte zunehmend Rücken-, Nacken- und Beinschmerzen entwickelt hätten. Später seien schwere Migräneanfälle mit Drehschwindel und Erbrechen hinzugekommen. Deswegen habe sie auch zunehmend Panikanfälle entwickelt und habe sich kaum mehr unter Leute getraut. Wegen ihrer st arken Rücken schmerzen könne sie nicht mehr alles alleine im Haushalt erledigen. Teilweise sei sie völlig blockiert und könne sich überhaupt nicht mehr bewegen, was vor allem bei Wetterwechsel n der Fall sei. In psychischer Hinsicht habe die Versicherte über eine vermehrte Vergesslichkeit und Kontrollzwänge geklagt ( Urk. 6/141/17 f.). Die Untersuchung habe das Bild einer altersentsprechend aussehenden, normo somen und kardiopulmonal kompensierten Versicherten in gutem Allgemeinzu stand gezeigt . Auch die Laboruntersuchungen hätten durchwegs Normalwerte ergeben. Die Versicherte sei aus allgemein-internistischer Sicht für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 6/141/57).
Dr. med. F.___ , Facharzt für Rheumatologie, hielt in seiner Teilexpertise fest, dass die Versicherte vorwiegend über Schmerzen im Nacken-, Schulter - und Kreuzbereich sowie in den Beinen - rechts mehr als links - geklagt habe. Häufig komme es auch zu Kopfschmerzen, welche vom Nacken her ausstrahlen würden ( Urk. 6/141/22). Anlässlich der Untersuchung habe sich die dekonditionierte und leicht übergewichtige Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand präsen tiert. Mit Blick auf die rheumatologisch-pathologischen Befunde seien die Beschwerden teilweise erklärbar. So lägen sowohl Beckenkammtendoperiostosen
rechts mit lumbosakraler
Druckdolenz , als auch suprascapuläre Verspannungen bei radiologisch nachgewiesenen Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 ohne Neu rokompression sowie eine tief lumbal betonte Facettengelenksarthrose mit Zeichen der aktivierten Arthrose im Facettengelenk L4/5 links vor. Der Spreizfuss sei beidseits mit Einlagen versorgt; motorische Defizite seien nicht vorhanden. Die nicht dermatombezogene herabgesetzte Sensibilität im linken Arm und im rechten Bein müsse als funktionell beurteilt werden und sei nicht limitierend. Insgesamt bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haushalts- und Pflege hilfe, die als leicht einzustufen sei, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/141/25).
Dem orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ist zu entnehmen, dass gemäss Angaben der Versicherten seit 2005 eine progre diente lumbospondylogene sowie zervikozephale Schmerzsymptomatik mit Beschwer den im Bereich der Arme, der Hüften, der Knie sowie beider Sprungge lenke bestehe. Die Begutachtungssituation sei von einer auffallenden Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden, dem demonstrierten Bewegungsmuster sowie der klinischen Untersuchung geprägt gewesen. Unter anderem habe sich auch bei erschwerten Gangarten ein freies, uneingeschränktes Gangbild gezeigt. D as An- und Entkleiden sei der Versicherten ebenso ohne Limitierungen möglich gewesen. Im Rahmen der palpatorischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule seien die g eklagten Schmerzen hinsichtlich ihrer Lokalisation inkonsistent gewe sen und hätten in ihrer lokalen Ausprägung variiert. Der Wadell’sche Stauchungs test der Halswirbelsäule habe bei der Versicherten zu einer positiven Schmerzver stärkung geführt, was rein physiologisch nicht erklärbar sei. Bei der anschliessend durchgeführten klinischen Untersuchung der oberen und unteren Extremitäten habe sich insgesamt ein freies Bewegungsausmass mit uneingeschränkter Kraft entfaltung gezeigt. Aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich keine Einschränkung objektivieren, welche die Versicherte in qualitativer oder quantitativer Hinsicht in der Ausübung ihrer ehemaligen Tätigkeit als Reini gungskraft einschränke. Selbiges gelte für die angestammte Tätigkeit als Haus haltshilfe (zum Ganzen Urk. 6/141/42 ff.).
Gegenüber Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, habe die Versicherte geschildert, dass sie bereits während ihrer Scheidung im Jahr 2003 in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Die einge nommenen Medikamente hätten sie zwar ruhiger werden lassen, die Depression sei jedoch immer noch vorhanden. Diese sei nicht mehr so stark wie früher. Schlechter sei es vor allem bei Wetterwechseln, welche auch mit erhöhter Ver gesslichkeit einhergehen würden. Im Weiteren könne sie Menschenmengen schlecht aushalten, weshalb sie keine öffentlichen Verkehrsmittel nutze. Nach Auftreten der Depression sei es auch zu Panikattacken gekommen. Sie leide ferner unter Migräne, welche etwa zwei bis drei Mal pro Monat auftreten würde. Sie liege dann manchmal fast eine Woche im Bett und sei sehr lärm- und lichtemp findlich. Schmerzbedingt seien ausserdem Ein- und Durchschlafstörungen vor handen. Selbstmordgedanken habe sie manchmal; einen Suizidversuch habe sie aber noch nie unternommen ( Urk. 6/141/45 ff.) . Anlässlich der Exploration sei die Beschwerdeführerin zu allen Qualitäten gut orientiert gewesen. Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen sowie mnestische Defizite hätten nicht eru iert werden können. Das formale Denken sei weitschweifig gewesen; die Ver sicherte habe teilweise an den Fragen vorbei geantwortet. Während des Gesprächs sei sie fröhlich gewesen, habe häufiger gelacht und eindeutige Stimmungseinbus sen seien nicht erkennbar gewesen. Die Schwingungsfähigkeit sei voll erhalten und der Antrieb sei ungestört gewesen. Es hätten sich zudem keine Anhaltspunkte für Ich-Störungen, Sinnestäuschungen oder Halluzinationen ergeben. Die Symp tome der Panikattacken habe die Versicherte nicht genau beschreiben können. Hinweise für eine Fremdgefährdung hätten sich nicht gezeigt; intermittierend seien Suizidgedanken vorhanden ( Urk. 6/141/47 f.). Im Zeitpunkt der Untersu chung seien die Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllt gewesen. Die Versicherte verbringe ihre Tage mit ihren Kindern, unternehme Spaziergänge mit ihrem Hund und gehe mit Freundinnen zum Schwimmen oder ins Jacuzzi. Ihre Angaben seien ausserdem in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich gewesen. Unter anderem fahre die Versicherte trotz Angst vor Menschenmengen mit ihrem Per sonenwagen in die stark befahrene Stadt Zürich und besuche öffentliche Schwimmbäder. In Bezug auf die Antidepressiva habe sie ebenfalls unklare Angaben gemacht, indem sie teilweise deren Namen oder die Häufigkeit der Ein nahme nicht habe angeben können. Darüber hinaus sei es ihr nicht möglich gewesen, die Symptome der Panikattacken zu schildern. Sie habe auf entspre chende Nachfrage zudem eingeräumt, dass d ie Migräneattacken nicht immer bei nahe eine Woche dauern würden, insbesondere nicht, wenn sie Medikamente ein nehme. Insgesamt könne die Versicherte ihrem Alltag gut nachgehen und müsse sich nur beim Tragen schwerer Gegenstände von ihren Kindern helfen lassen . Zudem sei der Antrieb ungestört und die Stimmung verschlechtere si ch nur in gewissen Situationen wie bei Wetterwechsel n , bei Müdigke it oder in Menschen mengen . Die geklagten Schlafstörungen seien mittels einer regelmässigen Ein nahme von Trimipramin und einem Verzicht auf den Schlaf tagsüber in den Griff zu bekommen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege keine die Arbeitsfä higkeit beeinträchtigende psychische Erkrankung vor. Es hätten sich jedoch deut liche Hinweise für eine Aggravation der Symptome gezeigt ( Urk. 6/141/48 ff.).
Im polydisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ab sofort weder aus somatischer, noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dies gelte sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haushälterin, als auch für eine Verweistätigkeit ( Urk. 6/141/59). 5. 5.1
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 2.1 f.). Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang zunächst, ob die Beschwerdegegnerin berechtigterweise auf das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom 4. Februar 2016 ( Urk. 6/141) abgestellt hat.
Das Y.___ -Gutachten basiert auf umfassenden internistischen, rheumatolo gischen, orthopädisch-chirurgischen sowie psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 6/141/2 ff.). Die Ver sicherte konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen - soweit fachspezifisch erforderlich - zu ver schiedenen Themenbereichen eingehend befragt ( Urk. 6/141/ 14 ff., 6/141/22, 6/141/26 ff. und 6/141/45 ff. ). Die geklagten Leiden wurden im Rahmen der Fest stellung der Diagnosen berücksichtigt, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit über zeugend dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 6/141/ 24 f., 6/141/41 ff., 6/141/48 ff. und 6/141/53 ff. ). Soweit möglich setzten sich die Gutachter ausserdem mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen auseinander ( Urk. 6/141/ 44, 6/141/50 ff. und 6/141/59 ff. ). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten somit die praxisgemässen Kriterien ,
die an eine beweiskräftige Expertise gestellt werden (vgl. E. 1.4). 5.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die im Gutachten enthaltene Auflistung der berücksichtigten Akten sei in zweifacher Hinsicht unvollständig. Zum einen seien gewisse aufgeführte Unterlagen nicht aktenkundig , und zum anderen seien die Akten des seinerzeitigen Krankentaggeldversicherers - mit Ausnahme des psychi atrischen Gutachtens von Dr. C.___ vom 1 5. Juli 2006 - nicht vollständig auf gelistet. Im Gutachten von Dr. C.___ werde insbesondere ein Bericht von Dr. Dieter I.___ , Facharzt für Radiologie, vom 3. Dezember 2004 zusammenge fasst, welcher eine kleine und flache mediane Begleithernie L4/5 umschreibe. Unt er anderem aufgrund einer median en Diskushernie L4/5 sei die Versicherte berentet worden. Im Y.___ -Gutachten werde nun allerdings eine Diskusprotrusion L4/5 diagnostiziert, ohne dass diese unterschiedliche Diagnose auch nur ansatz weise thematisiert wo rden sei. Der Beizug der medizinischen Akten des Kranken taggeldversicherers sei daher unerlässlich ( Urk. 1 S. 7 f.).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Begutachtungsstelle die von ihr beige zogenen medizinischen Unterlagen, welche zuvor nicht in den Verfahrensakten enthalten waren, mit Schreiben vom 8. August 2016 der Beschwerdegegnerin ein gereicht hat ( Urk. 6/158 f.). Diese stellte die Unterlagen wiederum mit Schreiben vom 1 2. August 2016 ( Urk. 6/160) dem Rechtsvertreter der Versicherten zur Ver fügung, welcher hierzu in der Folge auch eine Eingabe tätigte ( Urk. 6/165). Auch in Bezug auf die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers erweist sich die Aktenlage nicht als lückenhaft. Abgesehen vom radiologischen Bericht von Dr. I.___ sind sämtliche von Dr. C.___
zusammengefasst aufgeführten Arztbe richte in den vorliegenden Verfahrensakten enthalten (vgl. Urk. 6/6/3 ff., 6/17, 6/20, 6/25
und 6/26/5 ff. ). Es ist weder ersichtlich noch seitens der Versicherten plausibel dargetan, inwiefern namentlich der Bericht von Dr. I.___ für die kon krete Beurteilung unerlässlich sein sollte, zumal dessen wesentlicher Inhalt bereits im Gutachten von Dr. C.___
vermerkt wurde ( Urk. 6/26/5). Soweit die Beschwer deführerin auf die unterschiedlichen Diagnosen bezüglich de s Lendenwirbel s 4/5 hinweist, bleibt einerseits anzufügen, dass es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgericht 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis).
Andererseits ist auch dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 1 4. Februar 2017 zu entnehmen, dass es sich um eine Bandscheibenprotrusion
und nicht um eine Diskus hernie handle ( Urk. 12 S. 1).
Insgesamt vermag die Argumentation der Ver sicherten somit die Beweiskraft des Y.___ -Gutachtens nicht in Frage zu stellen. 6. 6.1
Zu klären bleibt, ob mit Blick auf die Schlussfolgerungen der Gutachter ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist. Beide Par teien vertreten den Standpunkt , dass sich der somatische Gesundheitszustand der Versicherten seit der Rentenzusprechung nicht wesentlich verändert habe .
Die Beschwerdegegnerin ist allerdings der Auffassung, der psychische Gesundheits zustand habe sich stabilisiert , weshalb die revisionsweise Überprüfung des Ren tenanspruchs möglich sei . Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Kontext ein, dass den psychischen Beschwerden im Zeitpunkt der Rentenzusprechung keine selbständige, zusätzlich einschränkende Bedeutung zugekommen sei
( Urk. 1 S.
9
f f ., Urk. 2 S. 3). 6.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit der erstmaligen Rentenzusprechung im Jahr 2007 gebes sert hat. So erwähnte sie selbst, dass die Depression nicht mehr so stark sei wie früher ( Urk. 6/141/45). In Anbetracht der von Dr. H.___ im Rahmen der psychiat rischen Begutachtung erhobenen Befunde wird dies auch deutlich erkennbar . Es
wurde nachvollziehbar dargelegt, weshalb insbesondere aufgrund der ungestör ten Konzentrations- und Merkfähigkeit, des nicht verminderten Antriebs und der voll erhaltenen Schwingungsfähigkeit nur mehr von einem Status nach mittel gradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) ausge gangen werden könne. Dies überzeugt auch angesichts der in mehrfacher Hinsicht widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin , welche Dr. H.___ als deutliche Hinweise für eine Aggravation einstufte (zum Ganzen Urk. 6/141/48 ff.).
Soweit die Versicherte geltend macht, den psychischen Beschwerden sei bei der erstmaligen Rentenzusprechung keine selbständige Bedeutung zugekommen, ist dem zu widersprechen. Zwar äusserte sich Dr. C.___
am 1 5. Juli 2006 dahinge hend, dass aus rheumatologischer Sicht seit Ende 2004 eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit bestehe und die psychischen Erkrankungen keine zusätzliche Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten ( Urk. 6/26/10). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin lässt sich daraus jedoch nicht schliessen, dass den psychischen Beschwerden dazumal keine selbständige Bedeutung zukam. Zum einen verneinte Dr. C.___ einzig eine zusätzliche, über 50 % hinausge hende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen . Zum ande ren wurde den psychischen Erkrankungen von mehreren involvierten Ärzten
- insbesondere auch vom RAD
- ein wesentlicher, wenn nicht gar ein im Vorder grund stehender Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (vgl. Urk. 6/ 6/4, 6/20/2, 6/25 und 6/34/3 f.). Damit einhergehend wurde der Versicherten damals auch mit Schreiben vom 2 9. März 2007 eine Schadenminderungspflicht in Form einer regelmässigen psychiatrischen Therapie auferlegt ( Urk. 6/35). 6.3
Insgesamt liegt nach dem Gesagten aufgrund des wesentlich gebesserten psy chischen Gesundheitszustandes ein Revisionsgrund vor, weshalb der Rentenan spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (vgl. E. 1.3).
Gestützt auf das beweiskräftige Y.___ -Gutachten
ist aus psychiatrischer Sicht sowohl für die angestammte als auch für Verweistätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 6/141/50, 6/141/58 f.). Zwar hat das Bundesgericht zwischenzeitlich für sämtliche psychischen Leiden die Anwendbarkeit des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens statuiert ( BGE 143 V 409 und 418 vom 3 0. November 2017). Ein solches bleibt jedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort entbehrlich, wo im Rahmen fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und gegenteiligen Einschätzungen kein Beweis wert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1). Dies ist vorliegend der Fall, zumal Dr. H.___
in schlüssiger Weise darlegte, weshalb insbesondere auf die Einschätzung von Dr. B.___ vom
6. November 2014 ( Urk. 6/115) nicht abgestellt werden k önne ( Urk. 6/141/51 f.). Weitere aktuelle, fachärztliche Stellungnahmen liegen nicht vor. Im Übrigen ist angesichts der von Dr. H.___ festgestellten deutlichen Hinweise auf eine Aggrava tion festzuhalten , dass gemäss höchstrichterlicher Praxis regelmässig keine ver sicherte Gesundheits schädigung vorliegt, soweit die Leistungseinschränkung auf einer derartigen oder ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
In somatischer Hinsicht kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen zum Einkommensvergleich offen gelassen werden, ob die Gutachter die Tätigkeit als Haushaltsgehilfin zu Recht als leicht beurteilt haben, was die Beschwerdeführerin in Frage stellt ( Urk. 1 S. 10 f.). Jedenfalls ist m it Blick sowohl auf das Y.___ -Gutachten als auch auf den Bericht von Dr. Z.___
mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte in einer leichten und leidensadaptier ten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 6/141/ 57 f. , Urk. 12 S. 3). 7. 7.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2 7.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat für das Jahr 2015 gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der Nominal lohnentwicklung ein Valideneinkommen von
Fr. 66 '644.15 errechnet (Tabelle T17, Berufsgruppe Ziff. 53 „ Betreuungsberufe “ , Total, Frauen; Urk. 6/146/1). Dies wird von Seiten der Versicherten zu Recht nicht beanstandet, zumal mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie unabhängig vom Ein tritt der Invalidität aktuell nicht mehr bei der gleichen wohlhabenden Person - welche im Jahr 2005 92 -jährig war - als Haushaltshilfe tätig wäre und folglich auch k ein weit überdurchschn ittliches Einkommen mehr erzielen würde (vgl. Urk. 6/15).
Es ist daher zulässig, auf die Werte der LSE abzustellen (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2 ). 7.2.2
Das Invalideneinkommen für das Jahr 2015 ist ebenfalls gestützt auf die LSE 2012 zu bestimmen. Ausgehend davon, dass die Versicherte zumindest in einer leichten angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist (vgl. E. 6.3) , ist namentlich in Anbetracht der fehlenden beruflichen Ausbildung auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten abzustellen ( TA1_tirage_skill_level, Monat licher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater S ektor, Kompetenzniveau 1, Frauen ). Das standardisierte monatliche Einkommen beträgt demnach Fr. 4'112.--. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeits kräfte von 2’630 Punkten im Jahr 2012 auf 2’686 Punkte im Jahr 2015 (vgl. www.bfs.admin.ch) ergibt di es ein Bruttoeinkommen von Fr. 52'536.45 jährlich ( Fr. 4'112. -- / 40 * 41.7 * 12 / 2’630 * 2’686 ).
Gründe für die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen sind nicht er sichtlich. 7.2.3
Der Invaliditätsgrad beläuft sich ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 66‘644.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 52‘536.45 auf 21.17 % res pektive 21 % ([ Fr. 66‘ 644.15 . /. Fr. 52‘536.45] *100 / Fr. 66‘644.15; zum Runden: BGE 130 V 121 ). Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % (vgl. E. 1.2)
kein Rentenanspruch mehr besteht, ist somit zutreffend. 8.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 7. Dezember 2016 ( Urk.
2) als korrekt. Infolge des gebesserten Gesundheitszustandes hat die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Versicherten zu Recht auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung aufgehoben (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Vor diese m Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der Wiedererwägungs- vorausset zungen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG , welche von den Parteien am Rande thematisiert wurde n (vgl. Urk. 1 S. 11 f., Urk. 2 S. 3).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 9 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch