Sachverhalt
1.
Der 1974 geborene X.___ war zuletzt vom
1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2015 als Konditor bei der Y.___ angestellt. Am 10. Juni 2015 stürzte er bei der Arbeit auf die rechte Schulter und zog sich dabei eine Schulterluxation mit PASTA-Läsion und instabiler langer Bi z epssehne zu
(Urk. 8/36/6 und Urk. 8/38/5) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und stellte diese mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 per 3 1. Oktober 2016 ein (Urk. 8/54/2 f.) mit der Begründung, im Juli 2016 sei der Endzustand erreicht worden und die angestammte Tätigkeit sei ihm wieder zu 100 % zumutbar.
Am
21. Dezember 2015
hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf Schulterbe schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 8/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Unfallakten bei, beinhal tend unter anderem die kreisärztlichen Untersuchungen vom 14. Januar und 2 1. April 2016 (Urk. 8/46/114-117 und Urk. 8/46/202-208). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/58) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 1 3. Dezember 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 22. Dezember 2016 bei der Vorinstanz Beschwerde (Urk. 1), welche diese am 2. Februar 2017 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwies (Urk. 4). Der Beschwerdeführer beantragte, die Ver fügung vom 13. Dezember 2016 sei nochmals zu überprüfen. Am 13. März 2017 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 14. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Seine ange stammte Tätigkeit als Konditor könne er jedoch seit Juli 2016 wieder vollumfäng lich ausüben. Da die Arbeitsunfähigkeit nicht über ein ganzes Jahr angedauert habe, sei kein Rentenanspruch entstanden. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei gemäss den Taggeldabrechnungen der Suva von Juni 2015 bis Ende Oktober 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit habe demnach mehr als ein Jahr gedauert. 3. 3.1
Suva-Kreisarzt Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte nach seiner Untersuchung vom 14. Januar 2016 (Urk. 8/46/114-117) folgende Diagnose (S. 3): - mässiggradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk und gering bis mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz rechtes Schul tergelenk - bei Zustand nach Arthroskopie, Tenodese der langen Bizepssehne sowie Débridement der Supraspinatussehne - bei Zustand nach Schulterluxation rechts vom 10. Juni 2015 mit PASTA-Läsion der Supraspinatussehne und lateraler instabiler langer Bizepssehne - zum Ausschluss zervikales Wurzelreiz- beziehungsweise Kompressionssyn drom C6 rechts, Unfallereignis vom 10. Juni 2015
Dazu führte er aus, es zeige sich eine mässiggradige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks in allen Bewegungsrichtungen. Die beklagten starken Beschwerden in der rechten Schulter, im rechten Oberarm sowie im Schulter-/Nackengürtel seien aufgrund der kernspintomografischen Befunde und nach erfolgter operativer Revision des rechten Schultergelenkes nicht vollständig objektivierbar. Trotz der neurologischen Abklärung eines zervikalen Wurzel reizsyndroms in der A.___ bestehe auch nach der heutigen Untersu chung weiterhin der Verdacht einer derartigen Schmerzsymptomatik. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich weiter abzuklären (S. 4). 3.2
Dr. med. B.___, Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 25. Februar 2016 (Urk. 8/46/183-185) folgende Diagnosen (S. 1): - Costoclaviculäres Syndrom mit intermittierender oberer Armplexusirritation rechts - chronische Schulterschmerzen rechts unklarer Ätiologie bei Status nach wahr scheinlicher Schulterluxation rechts am 10. Juni 2016
Ein zerviko-radikuläres Syndrom könne als Ursache der intermittierenden Fin gerparästhesien I bis III rechts zuverlässig ausgeschlossen werden. Der Beschwer deführer präsentiere sich mit einem Schultertiefstand rechts und einem rechtssei tig positiven Schulterkompressionstest: Der schmerzbedingte Schultertiefstand rechts (Schonhaltung) führe zu einer Einengung des homolateralen Costoclavicu lärraums, woraus eine intermittierende mechanische Irritation der oberen Arm plexusstrukturen resultiere. Diese irritative Plexopathie sei nicht Ursache, sondern Folge der Schulterschmerzen. Letztere könnten aus neurologischer Sicht nicht geklärt werden (S. 2). 3.3
Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. April 2016 (Urk. 8/46/202-208) hielt Prof. Dr. Z.___ folgende Diagnosen fest (S. 6): - gering- bis mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz rechtes Schulter gelenk bei - Zustand nach Arthroskopie, Tenodese der langen Bizepssehne sowie Débri dement der Supraspinatussehne - Zustand nach Schulterluxation rechts vom 10. Juni 2015 mit arthrosko pisch beschriebener PASTA-Läsion der Supraspinatussehne und lateraler instabiler langer Bizepssehne
Dazu führte er aus, im Vergleich zur Untersuchung vom 14. Januar 2016 hätten sich die Beschwerden sowie die Sensibilitätsstörung an der rechten Hand gering fügig gebessert. Darüber hinaus seien die Schmerzen in der rechten Schulter unverändert. Da der Beschwerdeführer mit der jetzigen Situation unzufrieden sei und sich im Rahmen der heutigen Untersuchung keine relevante Veränderung der unfallbedingten gesundheitlichen Situation zeige, sei mit ihm vereinbart worden, ein MRI des rechten Schultergelenkes zur weiteren diagnostischen Abklärung durchzuführen (S. 6). 3.4
Dr. med. C.___, Kaderarzt Radiologie vom D.___, beurteilte das MRI Arthro des Schultergelenkes rechts vom 9. Mai 2016 (Urk. 8/46/223 f.) wie folgt (S. 1):
Nach Tenodese feste Verankerung der langen Bizepssehne am Humeruskopf. Keine Anhaltspunkte für Rotatorenmanschettenruptur. Leichtgradig tendinopa thische Veränderungen der Supraspinatussehne und der Subskapularissehne im oberen Anteil. Kein Hinweis auf Läsion am Labrum. Mässige AC-Gelenksarthrose mit Einbuchtung des subakromialen Raumes (DD Impingement). Kein Hinweis auf Bursitis subacromialis. Keine Muskelatrophien. 3.5
In seiner Aktennotiz vom 17. Mai 2016 (Urk. 8/46/226) hielt Prof. Dr. Z.___ fest, nach Kenntnis des MRI vom 9. Mai 2016 seien keine weiteren Abklärungen, hin gegen eine Fortführung der Physiotherapie angezeigt. Der medizinische Endzu stand sei nicht erreicht. Eine Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit als Konditor sei derzeit nicht gegeben. 3. 6
Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/57/4 f.) liegen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor: - persistierende anteriore Schmerzen bei somatischer Dysfunktion der schulter führenden Muskulatur rechts bei - Status nach Tenodese der langen Bizepssehne sowie Stabilitätsprüfung in Narkose vom 27. August 2015 - Status nach Schulterluxation rechts vom 10. Juni 2015 mit Pasta-Läsion und instabiler langer Bizepssehne
Dazu wurde die Diagnose einer Schwerhörigkeit, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, aufgeführt. Leichte (ange passte) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne rechtseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten seien ihm medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. In der angestammten Tätigkeit als Konditor habe vom 10. Juni bis 28. Juli 2015 eine 100%ige, vom 29. Juli bis 17. August 2015 eine 50%ige und vom 18. August 2015 bis 30. Juni 2016 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Juli 2016 sei er als Konditor zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe versicherungs medizinisch bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (29. Juli bis 17. August 2015 zu 50% arbeitsunfähig). So habe in einer angepass ten Tätigkeit vom 29. Juli bis zum 17. August 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2) auf eine undatierte und nicht visierte Stellung nahme eines RAD-Arztes (E. 3.6 hievor). 4.2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset zun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben be reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem ex ter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver siche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3 4.3.1
Suva-Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ befand am 17. Mai 2016, ein medizinische r Endzu stand sei noch nicht erreicht; in der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerde führer nicht arbeitsfähig (E. 3.5 hievor). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. S pätere Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von Prof. Dr. Z.___ oder eines behandelnden Arztes sind keine dokumentiert. Gestützt auf welche medizinischen Grundlagen die Suva in ihrer Verfügung vom 4. Okto ber 2016 (Urk. 8/54/2 f.) von einem im Juli 2016 erreichten Endzustand sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt ausging, ist nicht ersichtlich. Immerhin sprach sie dem Beschwerde führer noch am 2 2. Juli 2016 ab August 2016 24 x Medizinische Trainingsthera pie (MTT) und 2 x Einzelphysiotherapie zu (Urk. 8/49/7 f.), was nicht ohne Wei teres auf eine bereits dannzumal bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit schliessen lässt. 4.3.2
Die IV-Stelle schloss die Eingliederungsberatung mit Mitteilung vom 2 7. Juli 2016 ab, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträch tigung noch nicht in der Lage sei, wieder einer Tätigkeit nachzugehen (Urk. 8/47). Die Eingliederungsverantwortliche hielt dazu fest, aus - allerdings nicht näher bezeichneter - medizinischer Sicht werde weiterhin von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit ausgegangen und ab August 2016 mit einer neuen Therapie begon nen (Urk. 8/48/1 und 4). 4.3.3
Im Widerspruch dazu kam der RAD ohne weitere Begründung zum Schluss, dass seit Juli 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe (E. 3.6 hievor). Bei seiner Einschätzung stützte er sich einzig auf die leis tungseinstellende Verfügung der Suva (Hinweis des RAD auf Elar 5. Oktober 2016 [Verfügung der Suva vom 4. Oktober 2016, Urk. 8/54/2 f.] in Urk. 8/57/4), für welche - wie erwähnt - den Unterlagen keine medizinische Grundlage entnom men werden kann. Ohnehin ist nicht ersichtlich, welcher RAD-Arzt die undatierte Stellungnahme verfasst hat, wurde sie doch von niemandem visiert. Ob die Arzt person über die für den vorliegend en Fall notwendigen fachlichen Qualifikatio nen verfügt, kann damit nicht nachvollzogen werden.
Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme des RAD Tätigkeiten mit rechtsseitigem Arbeiten in Armvorhalteposition nicht zumutbar sind (E. 3.6 hievor). Als Konditor produziert e er
jedoch an Stehtischen Torten, Patisserie, Canapés und Cakes (Urk. 8/46/197). Wie ihm dies ohne Arbeiten in Armvorhalteposition möglich sein soll, wurde vom RAD nicht begründet . Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist somit nicht ohne Weiteres ersichtlich . Ebenso wenig begründete der RAD, gestützt auf welche medizinischen Grundlagen er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. Diesbezügliche Ausführungen wären aber inso fern erforderlich gewesen, als sich dazu weder einer der behandelnden Ärzte noch der Suva-Kreisarzt je geäussert haben . 4.4
Bestehen - wie hier - auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit des RAD-Berichtes, kann auf diesen nicht abgestellt werden. Zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers haben sich die behandelnden Ärzte nicht geäus sert, Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ hat sie in Bezug auf die angestammte Tätigkeit ver neint und keine Stellung genommen bezüglich einer angepassten Tätigkeit.
Damit kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, zu welchem Zeitpunkt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbes sert hat beziehungsweise ob und in welchem Umfang seine Arbeitsfähigkeit noch eingeschränkt ist. Ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich weniger als ein Jahr andauerte, wie dies die Beschwerdegegnerin angenommen hat, oder ob Anspruch auf eine - allenfalls befristete - Rente besteht, kann so nicht festgestellt werden. Angesichts ihres Verzichts auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Ver waltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 3. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1974 geborene X.___ war zuletzt vom
1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2015 als Konditor bei der Y.___ angestellt. Am 10. Juni 2015 stürzte er bei der Arbeit auf die rechte Schulter und zog sich dabei eine Schulterluxation mit PASTA-Läsion und instabiler langer Bi z epssehne zu
(Urk. 8/36/6 und Urk. 8/38/5) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und stellte diese mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 per 3 1. Oktober 2016 ein (Urk. 8/54/2 f.) mit der Begründung, im Juli 2016 sei der Endzustand erreicht worden und die angestammte Tätigkeit sei ihm wieder zu 100 % zumutbar.
Am
21. Dezember 2015
hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf Schulterbe schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 8/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Unfallakten bei, beinhal tend unter anderem die kreisärztlichen Untersuchungen vom 14. Januar und 2 1. April 2016 (Urk. 8/46/114-117 und Urk. 8/46/202-208). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/58) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 1 3. Dezember 2016 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 22. Dezember 2016 bei der Vorinstanz Beschwerde (Urk. 1), welche diese am 2. Februar 2017 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwies (Urk. 4). Der Beschwerdeführer beantragte, die Ver fügung vom 13. Dezember 2016 sei nochmals zu überprüfen. Am 13. März 2017 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 14. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Seine ange stammte Tätigkeit als Konditor könne er jedoch seit Juli 2016 wieder vollumfäng lich ausüben. Da die Arbeitsunfähigkeit nicht über ein ganzes Jahr angedauert habe, sei kein Rentenanspruch entstanden.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei gemäss den Taggeldabrechnungen der Suva von Juni 2015 bis Ende Oktober 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit habe demnach mehr als ein Jahr gedauert.
E. 3.1 Suva-Kreisarzt Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte nach seiner Untersuchung vom 14. Januar 2016 (Urk. 8/46/114-117) folgende Diagnose (S. 3): - mässiggradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk und gering bis mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz rechtes Schul tergelenk - bei Zustand nach Arthroskopie, Tenodese der langen Bizepssehne sowie Débridement der Supraspinatussehne - bei Zustand nach Schulterluxation rechts vom 10. Juni 2015 mit PASTA-Läsion der Supraspinatussehne und lateraler instabiler langer Bizepssehne - zum Ausschluss zervikales Wurzelreiz- beziehungsweise Kompressionssyn drom C6 rechts, Unfallereignis vom 10. Juni 2015
Dazu führte er aus, es zeige sich eine mässiggradige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks in allen Bewegungsrichtungen. Die beklagten starken Beschwerden in der rechten Schulter, im rechten Oberarm sowie im Schulter-/Nackengürtel seien aufgrund der kernspintomografischen Befunde und nach erfolgter operativer Revision des rechten Schultergelenkes nicht vollständig objektivierbar. Trotz der neurologischen Abklärung eines zervikalen Wurzel reizsyndroms in der A.___ bestehe auch nach der heutigen Untersu chung weiterhin der Verdacht einer derartigen Schmerzsymptomatik. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich weiter abzuklären (S. 4).
E. 3.2 Dr. med. B.___, Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 25. Februar 2016 (Urk. 8/46/183-185) folgende Diagnosen (S. 1): - Costoclaviculäres Syndrom mit intermittierender oberer Armplexusirritation rechts - chronische Schulterschmerzen rechts unklarer Ätiologie bei Status nach wahr scheinlicher Schulterluxation rechts am 10. Juni 2016
Ein zerviko-radikuläres Syndrom könne als Ursache der intermittierenden Fin gerparästhesien I bis III rechts zuverlässig ausgeschlossen werden. Der Beschwer deführer präsentiere sich mit einem Schultertiefstand rechts und einem rechtssei tig positiven Schulterkompressionstest: Der schmerzbedingte Schultertiefstand rechts (Schonhaltung) führe zu einer Einengung des homolateralen Costoclavicu lärraums, woraus eine intermittierende mechanische Irritation der oberen Arm plexusstrukturen resultiere. Diese irritative Plexopathie sei nicht Ursache, sondern Folge der Schulterschmerzen. Letztere könnten aus neurologischer Sicht nicht geklärt werden (S. 2).
E. 3.3 Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. April 2016 (Urk. 8/46/202-208) hielt Prof. Dr. Z.___ folgende Diagnosen fest (S. 6): - gering- bis mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz rechtes Schulter gelenk bei - Zustand nach Arthroskopie, Tenodese der langen Bizepssehne sowie Débri dement der Supraspinatussehne - Zustand nach Schulterluxation rechts vom 10. Juni 2015 mit arthrosko pisch beschriebener PASTA-Läsion der Supraspinatussehne und lateraler instabiler langer Bizepssehne
Dazu führte er aus, im Vergleich zur Untersuchung vom 14. Januar 2016 hätten sich die Beschwerden sowie die Sensibilitätsstörung an der rechten Hand gering fügig gebessert. Darüber hinaus seien die Schmerzen in der rechten Schulter unverändert. Da der Beschwerdeführer mit der jetzigen Situation unzufrieden sei und sich im Rahmen der heutigen Untersuchung keine relevante Veränderung der unfallbedingten gesundheitlichen Situation zeige, sei mit ihm vereinbart worden, ein MRI des rechten Schultergelenkes zur weiteren diagnostischen Abklärung durchzuführen (S. 6).
E. 3.4 Dr. med. C.___, Kaderarzt Radiologie vom D.___, beurteilte das MRI Arthro des Schultergelenkes rechts vom 9. Mai 2016 (Urk. 8/46/223 f.) wie folgt (S. 1):
Nach Tenodese feste Verankerung der langen Bizepssehne am Humeruskopf. Keine Anhaltspunkte für Rotatorenmanschettenruptur. Leichtgradig tendinopa thische Veränderungen der Supraspinatussehne und der Subskapularissehne im oberen Anteil. Kein Hinweis auf Läsion am Labrum. Mässige AC-Gelenksarthrose mit Einbuchtung des subakromialen Raumes (DD Impingement). Kein Hinweis auf Bursitis subacromialis. Keine Muskelatrophien.
E. 3.5 In seiner Aktennotiz vom 17. Mai 2016 (Urk. 8/46/226) hielt Prof. Dr. Z.___ fest, nach Kenntnis des MRI vom 9. Mai 2016 seien keine weiteren Abklärungen, hin gegen eine Fortführung der Physiotherapie angezeigt. Der medizinische Endzu stand sei nicht erreicht. Eine Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit als Konditor sei derzeit nicht gegeben.
E. 6 Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/57/4 f.) liegen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor: - persistierende anteriore Schmerzen bei somatischer Dysfunktion der schulter führenden Muskulatur rechts bei - Status nach Tenodese der langen Bizepssehne sowie Stabilitätsprüfung in Narkose vom 27. August 2015 - Status nach Schulterluxation rechts vom 10. Juni 2015 mit Pasta-Läsion und instabiler langer Bizepssehne
Dazu wurde die Diagnose einer Schwerhörigkeit, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, aufgeführt. Leichte (ange passte) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne rechtseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten seien ihm medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. In der angestammten Tätigkeit als Konditor habe vom 10. Juni bis 28. Juli 2015 eine 100%ige, vom 29. Juli bis 17. August 2015 eine 50%ige und vom 18. August 2015 bis 30. Juni 2016 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Juli 2016 sei er als Konditor zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe versicherungs medizinisch bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (29. Juli bis 17. August 2015 zu 50% arbeitsunfähig). So habe in einer angepass ten Tätigkeit vom 29. Juli bis zum 17. August 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2) auf eine undatierte und nicht visierte Stellung nahme eines RAD-Arztes (E. 3.6 hievor). 4.2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset zun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben be reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem ex ter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver siche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3 4.3.1
Suva-Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ befand am 17. Mai 2016, ein medizinische r Endzu stand sei noch nicht erreicht; in der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerde führer nicht arbeitsfähig (E. 3.5 hievor). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. S pätere Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von Prof. Dr. Z.___ oder eines behandelnden Arztes sind keine dokumentiert. Gestützt auf welche medizinischen Grundlagen die Suva in ihrer Verfügung vom 4. Okto ber 2016 (Urk. 8/54/2 f.) von einem im Juli 2016 erreichten Endzustand sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt ausging, ist nicht ersichtlich. Immerhin sprach sie dem Beschwerde führer noch am 2 2. Juli 2016 ab August 2016 24 x Medizinische Trainingsthera pie (MTT) und 2 x Einzelphysiotherapie zu (Urk. 8/49/7 f.), was nicht ohne Wei teres auf eine bereits dannzumal bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit schliessen lässt. 4.3.2
Die IV-Stelle schloss die Eingliederungsberatung mit Mitteilung vom 2 7. Juli 2016 ab, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträch tigung noch nicht in der Lage sei, wieder einer Tätigkeit nachzugehen (Urk. 8/47). Die Eingliederungsverantwortliche hielt dazu fest, aus - allerdings nicht näher bezeichneter - medizinischer Sicht werde weiterhin von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit ausgegangen und ab August 2016 mit einer neuen Therapie begon nen (Urk. 8/48/1 und 4). 4.3.3
Im Widerspruch dazu kam der RAD ohne weitere Begründung zum Schluss, dass seit Juli 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe (E. 3.6 hievor). Bei seiner Einschätzung stützte er sich einzig auf die leis tungseinstellende Verfügung der Suva (Hinweis des RAD auf Elar 5. Oktober 2016 [Verfügung der Suva vom 4. Oktober 2016, Urk. 8/54/2 f.] in Urk. 8/57/4), für welche - wie erwähnt - den Unterlagen keine medizinische Grundlage entnom men werden kann. Ohnehin ist nicht ersichtlich, welcher RAD-Arzt die undatierte Stellungnahme verfasst hat, wurde sie doch von niemandem visiert. Ob die Arzt person über die für den vorliegend en Fall notwendigen fachlichen Qualifikatio nen verfügt, kann damit nicht nachvollzogen werden.
Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme des RAD Tätigkeiten mit rechtsseitigem Arbeiten in Armvorhalteposition nicht zumutbar sind (E. 3.6 hievor). Als Konditor produziert e er
jedoch an Stehtischen Torten, Patisserie, Canapés und Cakes (Urk. 8/46/197). Wie ihm dies ohne Arbeiten in Armvorhalteposition möglich sein soll, wurde vom RAD nicht begründet . Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist somit nicht ohne Weiteres ersichtlich . Ebenso wenig begründete der RAD, gestützt auf welche medizinischen Grundlagen er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. Diesbezügliche Ausführungen wären aber inso fern erforderlich gewesen, als sich dazu weder einer der behandelnden Ärzte noch der Suva-Kreisarzt je geäussert haben . 4.4
Bestehen - wie hier - auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit des RAD-Berichtes, kann auf diesen nicht abgestellt werden. Zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers haben sich die behandelnden Ärzte nicht geäus sert, Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ hat sie in Bezug auf die angestammte Tätigkeit ver neint und keine Stellung genommen bezüglich einer angepassten Tätigkeit.
Damit kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, zu welchem Zeitpunkt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbes sert hat beziehungsweise ob und in welchem Umfang seine Arbeitsfähigkeit noch eingeschränkt ist. Ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich weniger als ein Jahr andauerte, wie dies die Beschwerdegegnerin angenommen hat, oder ob Anspruch auf eine - allenfalls befristete - Rente besteht, kann so nicht festgestellt werden. Angesichts ihres Verzichts auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Ver waltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 3. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00157
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 23. Juli 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1974 geborene X.___ war zuletzt vom
1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2015 als Konditor bei der Y.___ angestellt. Am 10. Juni 2015 stürzte er bei der Arbeit auf die rechte Schulter und zog sich dabei eine Schulterluxation mit PASTA-Läsion und instabiler langer Bi z epssehne zu
(Urk. 8/36/6 und Urk. 8/38/5) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und stellte diese mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 per 3 1. Oktober 2016 ein (Urk. 8/54/2 f.) mit der Begründung, im Juli 2016 sei der Endzustand erreicht worden und die angestammte Tätigkeit sei ihm wieder zu 100 % zumutbar.
Am
21. Dezember 2015
hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf Schulterbe schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 8/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Unfallakten bei, beinhal tend unter anderem die kreisärztlichen Untersuchungen vom 14. Januar und 2 1. April 2016 (Urk. 8/46/114-117 und Urk. 8/46/202-208). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/58) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 1 3. Dezember 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 22. Dezember 2016 bei der Vorinstanz Beschwerde (Urk. 1), welche diese am 2. Februar 2017 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwies (Urk. 4). Der Beschwerdeführer beantragte, die Ver fügung vom 13. Dezember 2016 sei nochmals zu überprüfen. Am 13. März 2017 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 14. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Seine ange stammte Tätigkeit als Konditor könne er jedoch seit Juli 2016 wieder vollumfäng lich ausüben. Da die Arbeitsunfähigkeit nicht über ein ganzes Jahr angedauert habe, sei kein Rentenanspruch entstanden. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei gemäss den Taggeldabrechnungen der Suva von Juni 2015 bis Ende Oktober 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit habe demnach mehr als ein Jahr gedauert. 3. 3.1
Suva-Kreisarzt Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte nach seiner Untersuchung vom 14. Januar 2016 (Urk. 8/46/114-117) folgende Diagnose (S. 3): - mässiggradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk und gering bis mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz rechtes Schul tergelenk - bei Zustand nach Arthroskopie, Tenodese der langen Bizepssehne sowie Débridement der Supraspinatussehne - bei Zustand nach Schulterluxation rechts vom 10. Juni 2015 mit PASTA-Läsion der Supraspinatussehne und lateraler instabiler langer Bizepssehne - zum Ausschluss zervikales Wurzelreiz- beziehungsweise Kompressionssyn drom C6 rechts, Unfallereignis vom 10. Juni 2015
Dazu führte er aus, es zeige sich eine mässiggradige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks in allen Bewegungsrichtungen. Die beklagten starken Beschwerden in der rechten Schulter, im rechten Oberarm sowie im Schulter-/Nackengürtel seien aufgrund der kernspintomografischen Befunde und nach erfolgter operativer Revision des rechten Schultergelenkes nicht vollständig objektivierbar. Trotz der neurologischen Abklärung eines zervikalen Wurzel reizsyndroms in der A.___ bestehe auch nach der heutigen Untersu chung weiterhin der Verdacht einer derartigen Schmerzsymptomatik. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich weiter abzuklären (S. 4). 3.2
Dr. med. B.___, Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 25. Februar 2016 (Urk. 8/46/183-185) folgende Diagnosen (S. 1): - Costoclaviculäres Syndrom mit intermittierender oberer Armplexusirritation rechts - chronische Schulterschmerzen rechts unklarer Ätiologie bei Status nach wahr scheinlicher Schulterluxation rechts am 10. Juni 2016
Ein zerviko-radikuläres Syndrom könne als Ursache der intermittierenden Fin gerparästhesien I bis III rechts zuverlässig ausgeschlossen werden. Der Beschwer deführer präsentiere sich mit einem Schultertiefstand rechts und einem rechtssei tig positiven Schulterkompressionstest: Der schmerzbedingte Schultertiefstand rechts (Schonhaltung) führe zu einer Einengung des homolateralen Costoclavicu lärraums, woraus eine intermittierende mechanische Irritation der oberen Arm plexusstrukturen resultiere. Diese irritative Plexopathie sei nicht Ursache, sondern Folge der Schulterschmerzen. Letztere könnten aus neurologischer Sicht nicht geklärt werden (S. 2). 3.3
Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. April 2016 (Urk. 8/46/202-208) hielt Prof. Dr. Z.___ folgende Diagnosen fest (S. 6): - gering- bis mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz rechtes Schulter gelenk bei - Zustand nach Arthroskopie, Tenodese der langen Bizepssehne sowie Débri dement der Supraspinatussehne - Zustand nach Schulterluxation rechts vom 10. Juni 2015 mit arthrosko pisch beschriebener PASTA-Läsion der Supraspinatussehne und lateraler instabiler langer Bizepssehne
Dazu führte er aus, im Vergleich zur Untersuchung vom 14. Januar 2016 hätten sich die Beschwerden sowie die Sensibilitätsstörung an der rechten Hand gering fügig gebessert. Darüber hinaus seien die Schmerzen in der rechten Schulter unverändert. Da der Beschwerdeführer mit der jetzigen Situation unzufrieden sei und sich im Rahmen der heutigen Untersuchung keine relevante Veränderung der unfallbedingten gesundheitlichen Situation zeige, sei mit ihm vereinbart worden, ein MRI des rechten Schultergelenkes zur weiteren diagnostischen Abklärung durchzuführen (S. 6). 3.4
Dr. med. C.___, Kaderarzt Radiologie vom D.___, beurteilte das MRI Arthro des Schultergelenkes rechts vom 9. Mai 2016 (Urk. 8/46/223 f.) wie folgt (S. 1):
Nach Tenodese feste Verankerung der langen Bizepssehne am Humeruskopf. Keine Anhaltspunkte für Rotatorenmanschettenruptur. Leichtgradig tendinopa thische Veränderungen der Supraspinatussehne und der Subskapularissehne im oberen Anteil. Kein Hinweis auf Läsion am Labrum. Mässige AC-Gelenksarthrose mit Einbuchtung des subakromialen Raumes (DD Impingement). Kein Hinweis auf Bursitis subacromialis. Keine Muskelatrophien. 3.5
In seiner Aktennotiz vom 17. Mai 2016 (Urk. 8/46/226) hielt Prof. Dr. Z.___ fest, nach Kenntnis des MRI vom 9. Mai 2016 seien keine weiteren Abklärungen, hin gegen eine Fortführung der Physiotherapie angezeigt. Der medizinische Endzu stand sei nicht erreicht. Eine Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit als Konditor sei derzeit nicht gegeben. 3. 6
Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/57/4 f.) liegen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor: - persistierende anteriore Schmerzen bei somatischer Dysfunktion der schulter führenden Muskulatur rechts bei - Status nach Tenodese der langen Bizepssehne sowie Stabilitätsprüfung in Narkose vom 27. August 2015 - Status nach Schulterluxation rechts vom 10. Juni 2015 mit Pasta-Läsion und instabiler langer Bizepssehne
Dazu wurde die Diagnose einer Schwerhörigkeit, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, aufgeführt. Leichte (ange passte) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne rechtseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten seien ihm medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. In der angestammten Tätigkeit als Konditor habe vom 10. Juni bis 28. Juli 2015 eine 100%ige, vom 29. Juli bis 17. August 2015 eine 50%ige und vom 18. August 2015 bis 30. Juni 2016 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Juli 2016 sei er als Konditor zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe versicherungs medizinisch bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (29. Juli bis 17. August 2015 zu 50% arbeitsunfähig). So habe in einer angepass ten Tätigkeit vom 29. Juli bis zum 17. August 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2) auf eine undatierte und nicht visierte Stellung nahme eines RAD-Arztes (E. 3.6 hievor). 4.2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset zun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben be reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem ex ter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver siche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3 4.3.1
Suva-Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ befand am 17. Mai 2016, ein medizinische r Endzu stand sei noch nicht erreicht; in der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerde führer nicht arbeitsfähig (E. 3.5 hievor). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. S pätere Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von Prof. Dr. Z.___ oder eines behandelnden Arztes sind keine dokumentiert. Gestützt auf welche medizinischen Grundlagen die Suva in ihrer Verfügung vom 4. Okto ber 2016 (Urk. 8/54/2 f.) von einem im Juli 2016 erreichten Endzustand sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt ausging, ist nicht ersichtlich. Immerhin sprach sie dem Beschwerde führer noch am 2 2. Juli 2016 ab August 2016 24 x Medizinische Trainingsthera pie (MTT) und 2 x Einzelphysiotherapie zu (Urk. 8/49/7 f.), was nicht ohne Wei teres auf eine bereits dannzumal bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit schliessen lässt. 4.3.2
Die IV-Stelle schloss die Eingliederungsberatung mit Mitteilung vom 2 7. Juli 2016 ab, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträch tigung noch nicht in der Lage sei, wieder einer Tätigkeit nachzugehen (Urk. 8/47). Die Eingliederungsverantwortliche hielt dazu fest, aus - allerdings nicht näher bezeichneter - medizinischer Sicht werde weiterhin von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit ausgegangen und ab August 2016 mit einer neuen Therapie begon nen (Urk. 8/48/1 und 4). 4.3.3
Im Widerspruch dazu kam der RAD ohne weitere Begründung zum Schluss, dass seit Juli 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe (E. 3.6 hievor). Bei seiner Einschätzung stützte er sich einzig auf die leis tungseinstellende Verfügung der Suva (Hinweis des RAD auf Elar 5. Oktober 2016 [Verfügung der Suva vom 4. Oktober 2016, Urk. 8/54/2 f.] in Urk. 8/57/4), für welche - wie erwähnt - den Unterlagen keine medizinische Grundlage entnom men werden kann. Ohnehin ist nicht ersichtlich, welcher RAD-Arzt die undatierte Stellungnahme verfasst hat, wurde sie doch von niemandem visiert. Ob die Arzt person über die für den vorliegend en Fall notwendigen fachlichen Qualifikatio nen verfügt, kann damit nicht nachvollzogen werden.
Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme des RAD Tätigkeiten mit rechtsseitigem Arbeiten in Armvorhalteposition nicht zumutbar sind (E. 3.6 hievor). Als Konditor produziert e er
jedoch an Stehtischen Torten, Patisserie, Canapés und Cakes (Urk. 8/46/197). Wie ihm dies ohne Arbeiten in Armvorhalteposition möglich sein soll, wurde vom RAD nicht begründet . Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist somit nicht ohne Weiteres ersichtlich . Ebenso wenig begründete der RAD, gestützt auf welche medizinischen Grundlagen er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. Diesbezügliche Ausführungen wären aber inso fern erforderlich gewesen, als sich dazu weder einer der behandelnden Ärzte noch der Suva-Kreisarzt je geäussert haben . 4.4
Bestehen - wie hier - auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit des RAD-Berichtes, kann auf diesen nicht abgestellt werden. Zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers haben sich die behandelnden Ärzte nicht geäus sert, Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ hat sie in Bezug auf die angestammte Tätigkeit ver neint und keine Stellung genommen bezüglich einer angepassten Tätigkeit.
Damit kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, zu welchem Zeitpunkt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbes sert hat beziehungsweise ob und in welchem Umfang seine Arbeitsfähigkeit noch eingeschränkt ist. Ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich weniger als ein Jahr andauerte, wie dies die Beschwerdegegnerin angenommen hat, oder ob Anspruch auf eine - allenfalls befristete - Rente besteht, kann so nicht festgestellt werden. Angesichts ihres Verzichts auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Ver waltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 3. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher