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IV.2017.00155

Neuanmeldung. „Einsprache” gegen ursprüngliche Verfügung ist als Akteneinsichtsgesuch zu werten; Verfügung in Rechtskraft erwachsen.

Zürich SozVersG · 2018-03-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1957 geborene und bis Ende April 2010 als Gipser tätig g e wesene (Urk. 7/9) X.___ meldete sich am 3. April 2012 unter Hinweis auf eine Arthrose am linken Knie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/1). Diese tätigte erwerblich-berufliche und medizinische Abklärungen und liess den Ver sicherten am 1. April 2014 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopä disch-rheumatologisch untersuchen (Bericht vom 2. April 2014, Urk.

7/38). Die zwischenzeitlich ergriffenen M assnahmen betreffend Arbeitsvermittlung (Urk. 7/5, 17-18) waren au f Wunsch des Versicherten (Urk. 7/24) mit Mitteilung vom 5. Dezembe r 2012 abgebrochen worden (Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 2. September 2014 (Urk. 7/46, Vorbescheid vom 1 8. Juni 2014, Urk. 7/42) wurde das Leistungsbegehren von X.___ abgewiesen. Betreffend sein als „Einsprache” bezeichnete s Schreiben (Urk. 7/47), der IV-Stelle am 8. September 2014 zugegangen, liess er sich nicht mehr vernehmen. 1.2

Am 5. April 2016 (Urk. 7/ 54) machte

X.___

unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vom 1 9. Januar 2016 (Urk. 7/53) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/54). Die IV-Stelle nahm das Gesuch als Neuanmeldung entgegen und auferlegte dem Versicherten, mit aktuellen Beweismitteln eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft darzulegen (Urk. 7/55). Mit Eingabe vom 1 7. Mai 2016 liess X.___ weitere ärztliche Berichte (Urk. 7/56) einreichen und gleichzeitig um Durchführung beruflicher Massnahmen ersuchen (Urk. 7/57). Mit Mitteilung vom 1 9. Mai 2016 zeigte die IV-Stelle dem Versi cherten an, dass berufliche Massnahmen derzeit nicht durchführbar seien (Urk. 7/58) und aktualisierte sodann die medizinische Aktenlage (Urk. 7/ 59- 60, 62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Oktober 2016, Urk. 7/68, und Einwand vom 8. Dezember 2016, Urk. 7/73) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2016 das Renten begehren mangels erheblicher Verschlechterung seit der letzten Verfügung ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ am 1. Februar 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei die „Einsprache” vom 8. September 2014 als Beschwerde zu behandeln sowie die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Ver sicherungsleistungen (berufliche Massnahmen/Invalidenrente) auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege, wobei Rechtsanwalt Dominique Chopard zum unent geltlichen Rechtsvertreter zu ernennen sei (Urk. 2 S. 2-3). Mit Beschwerdeant wort vom 8. März 2017 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-78) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 (Urk.

10) zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwech sels hielt der Beschwerdeführer replicando (Urk. 13 vom 1 2. Juni 2017) an sei nen Anträgen fest beziehungsweise verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 15 vom 8. August 2017), was dem Beschwerdefüh rer mit Verfügung vom 9. August 2017 (Urk.

16) angezeigt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, zwar hätten seit der Verfügung vom 2. September 2014 weitere medizini sche Behandlungen und Operationen stattgefunden; eine wesentliche und lang andauernde Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sei aber nicht ausgewiesen. Unverändert sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit zumutbar, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, die Verfügung vom 2. September 2014 sei nie in Rechtskraft erwachsen. Er habe seinerzeit „Ein sprache” erhoben, welches Schreiben die Beschwerdegegnerin ohne Weiterungen dem zuständigen Gericht hätte überweisen müssen. Mithin sei der Sachverhalt ab Leistungsbegehren vom 2 9. März 2012 zu beurteilen (Urk. 2 S. 6). In der Verfü gung vom 2. September 2014 habe die Beschwerdegegnerin übersehen, dass dem Valideneinkommen 1 3. Monatslöhne zugrunde zu legen seien, weshalb von einem Jahreslohn per 2010 von Fr. 64'610.-- auszugehen sei. Sodann belege die am 5. April 2016 erfolgte Mitteilung einer Verschlechterung durch zusätzliche Beschwerden an den Händen zumindest eine temporär eingeschränkte Arbeits unfähigkeit. Zudem sei am 7. September 2015 eine Knietotalprothese links ein gesetzt worden und habe vom 1 1. September 2015 bis zum 1 0. Juli 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei mittel- bis langfristig die Wiederaufnahme belastender Tätigkeiten nicht möglich sei. Schliesslich sei gestützt auf den Bericht des Angiologen eine 50-70%ige Rezidivstenose erstellt. Die Beschwerdegegnerin habe es insbesondere versäumt, von der Klinik Y.___ zu erfragen, ob beziehungsweise gegebenenfalls ab wann und in welchem Aus mass eine angepasste Tätigkeit bestehe. Mithin habe die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt, womit sich die Verfügung vom 2 0. Dezember 2016 als unbegründet erweise (Urk. 1). 3.

Nach Erlass der Verfügung vom 2. September 2014 gelangte der Beschwerde führer in einer undatierten Eingabe (der Beschwerdegegnerin am 8. September 2014 zugegangen, Urk. 7/47) an die Beschwerdegegnerin mit dem Titel „Ein sprache Verfügung vom 0 2. September 2014” und folgender Formulierung: „Ich erhebe hiermit Einsprache auf die oben erwähnte Verfügung. Ich bitte Sie hier mit um eine Kopie meiner Akten damit ich diese mit meinem Anwalt bespr e chen kann. Des Weiteren bitte ich Sie um eine Fristerstreckung für die Begrün dung der Einsprache bis zum 1 5. Oktober 2014.” Mit Schreiben vom 9. September 2014 (Urk. 7/48) teilte die Beschwerdegegnerin X.___ mit, die fragliche Verfügung sei rechtens und ersuchte den Versicherten bis zum 2 4. September 2014 um Mitteilung, ob sein Schreiben als Beschwerde an die zuständige Beschwerdeinstanz weiterzuleiten sei. Am 1 1. September 2014 (Urk.

7/49) stellte sie ihm die Akten zu. Nachdem X.___ in der Folge weder die von der Beschwerdegegnerin gesetzte Frist nutzte, noch - wie von ihm in Aussicht gestellt – bis zum 1 5. Oktober 2014 eine Begründung seiner „Einsprache” auflegt e und damit kei nerlei Anzeichen für einen Beschwerdewillen auszumachen waren, durfte die Beschwerdegegnerin das fragliche Schreiben ohne Weiteres als blosses Akten einsichtsgesuch

betrachten und die Verfügung vom 2. September 2014 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

So wenig wie dem Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.2) diesbezüglich zu folgen ist, vermag die Ansicht der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort, wonach das fragliche Schriftstück hätte weitergeleitet wer den müssen, weshalb die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 6), hieran etwas zu ändern. Erst mit Eingabe vom 5. November 2015 (Urk. 7/50) – und damit über ein Jahr später - liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Zustellung der Akten ersuchen . Einen Hinweis darauf, dass im Schreiben vom September 2014 ein Beschwerdewillen hätte erblickt werden müssen, ist weder dieser Eingabe, noch jener vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 7/57), vom 4. Oktober 2016 (Urk. 7/69) oder vom 3. November 2016 (Urk. 7/71) zu entnehmen. Erst mals in der Einsprache vom 8. Dezember 2016 (Urk. 7/73) gegen die mit Vorbe scheid vom 3. Oktober 2016 (Urk. 7/68) in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens liess der Beschwerdeführer geltend machen, die Verfügung vom 2. September 2014 sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da es die Beschwer degegnerin versäumt habe, seine Eingabe dem zuständigen Gericht zu überwei sen .

Sein mit der vorliegenden Beschwerde erneuerter, gleichlautender Einwand geht – wie vorstehend aufgezeigt - infolge offensichtlich

fehlenden Beschwer dewillens fehl.

D ie Beschwerdegegnerin qualifizierte mithin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. April 2016 (Urk. 7/54) zu Recht als Neuanmeldung, weshalb nachfol gend zu prüfen ist, ob seit der Verfügung vom 2. September 2014 eine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (E. 1.1). 4. 4.1 4.1.1

Mit Bericht vom 3 0. April 2012 (Urk. 7/8/5-7) machte Dr. med. Z.___, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, eine am 2 6. September 2011 an der Uniklinik Y.___ durchgeführte Valgisationsosteotomie an der proximalen Tibia links aktenkundig. Der Arzt hielt fest, der Beschwerdeführer leide trotz durchgeführter Operation an persistierenden deutlichen belastungsabhängigen verstärkt linksseitigen Knieschmerzen beim Gehen sowie an einer konsekutive n Gangunsicherheit. Aufgrund der persistierenden schweren Gonarthrosebe schwerden sei eine die Knie belastende Arbeit, insbesondere eine solche mit längerem Gehen auf unebenem Gelände oder auf Leitern aktuell nicht möglich. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser sei mithin aktuell nicht zumut bar . Wahrscheinlich werde auch nach der Entfernung des Osteosynthesemateri als (OSME) eine vollständige oder zumindest grössere Teil-Arbeitsunfähigkeit bestehen bleiben. 4.1 .2

Die Hausärztin de s Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Allgemei ne Medizin FMH, nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine deutliche Gonarthrose medial Knie links mit invalidisierenden chronischen Schmerzen bei Status nach Teilmeniskektomie 2007 in Portugal und Open- wedge

Valgisationsosteotomie im September 2011 (Bericht vom 1 9. Juni 2012, Urk. 7/12/1-3) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Gipser von 100 % vom 2 6. September 2011 bis zum 2 9. Februar 2012 und eine solche von 50 % ab 1. März 201 2. Sie hielt fest, es bestehe eine verminderte Belastbarkeit, womit körperlich schwere Arbeiten nicht mehr möglich seien. Das Arbeiten in unebe nem Gelände und beim Besteigen von Treppen sowie Leitern verursache Schmerzen (Urk. 7/12/2). Leichte, vorzugsweise sitzende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50 % zumutbar. 4.1 .3

Mit Bericht vom 2 4. September 2012 (Urk. 7/21) hielten die Ärzte der Uniklinik Y.___ fest, da der Osteotomiespalt noch nicht komplett konsolidiert sei, sei die Plattenentfernung noch nicht möglich. Wegen der Beschwerdepersistenz könne aktuell eine Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit noch nicht erfolgen. 4.1 .4

Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 2 9. Januar 2013 (Urk. 7/26/1-4) bestand ein sehr prolon g ierter Verlauf mit anhaltenden Schmerzen. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Demgegen über sei in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ein Pensum von ca. 80 % zumutbar; diese Angabe habe seit 2012 Gültigkeit.

Am 1 8. März 2013 (Urk. 7/29/2) präzisierte

Dr. A.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin, beim Beschwerdeführer bestehe seit dem 1. März 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . In angepassten Tätigkeiten sei – allerdings erst nach der geplanten Metallentfernung - eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % sicher möglich beziehungsweise anzustreben. 4.1 .5

Di e Ärzte der Uniklinik Y.___ notierten am 2 8. März 2013 (Urk. 7/31), die OSME könne nun erfolgen. Die vom Beschwerdeführer noch weiterhin berichte ten Beschwerden seien wahrscheinlich ein Mischbild aufgrund der medial betonten Gonarthrose und des störenden Osteosynthesematerials . Auf Wunsch des Beschwerdeführers werde die OSME erst im September durchgeführt.

Den weiteren Angaben der Ärzte der Uniklinik Y.___ vom 1 4. November 2013 zufolge (Urk. 7/34/6-7) erfolgte die OSME am 1 1. November 2013, wobei sich der peri

- als auch der postoperative Verlauf problemlos gestaltet habe. Ebenso sei die Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung problemlos erfolgt . Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand, afebril und schmerz arm nach Hause entlassen werden können. 4.1 .6

Am 1. April 2014 erfolgte eine orthopädisch/rheumatologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch med. pract . B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, RAD (Untersuchungsbericht vom 2. April 2014, Urk. 7/38). Der Ärztin gegenüber beklagte der Beschwerde führer anhaltende Schmerzen im linken Kniegelenk, welche sich trotz Operation nicht verbessert hätten. Er könne nicht mehr längere Strecken zu Fuss gehen, nicht mehr längerfristig stehen und habe auch in Ruhe Beschwerden. Seine Gehstrecke sei auf 200 m begrenzt, stehen könne er für maximal 30 Minuten bis zu einer Stu nde, sitzen sei für maximal 15 bis 30 Minuten möglich. Med. pract . B.___ erhob am linken Kniegelenk eine deutliche Kapselschwellung, ein leichtes Gelenkreiben sowie eine aufgehobene P atellaverschieblichkeit, während ein Erguss oder eine Überwärmung nicht festg estellt werden konnte (Urk. 7/38/6). An der rechten Hand zeigte sich in der Hohlhand über dem III. bis V. Strahl eine Einziehung im Sinne einer Dupuytren -Kontraktur mit beginnen dem Streckdefizit der Finger von etwa 15 Grad. An der linken Hand war eine beginnende Verhärtung der Haut in der Hohlhand über dem III. bis V. Strahl im Sinne einer beginnenden Dupuytren -Kontraktur ohne Streckdefizit der Finger zu erheben . Die Beschwielung der Hände war seitengleich (Urk. 7/38/5). Die Ärztin führte aus, es könn e aufgrund der aktuellen Untersuchung nachvollzo gen werden, dass beim fast 57-jährigen Versicherten eine deutliche Funktions minderung des linken Kniegelenks bei sonst im Wesentlichen altersgerecht unauffälligen Befunden bestehe. Die Selbsteinschätzung des Versicherten, zu keinerlei Tätigkeit mehr in der Lage zu sein, könne demgegenüber nicht nach vollzogen werden. Ebenso wenig sei die Einschätzung von Dr. A.___ nach vollziehbar, wonach auch für sitzende Tätigkeiten nur noch eine Arbeitsfähig keit von 50 % bestehen sollte. Sodann sei ihrer Einschätzung, gemäss welcher für die angestammte Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, aus orthopädischer Sicht nicht zu folgen. Die angestammte Tätigkeit sei mit stark kniebelastenden Arbeiten verbunden und dem Beschwerdeführer daher nicht mehr zumutbar. Med. pract . B.___ hielt weiter fest, dass sich die Schmerz mittel Diclofenac, Paracetamol und Tramadol im Blut nicht hätten nachweisen lassen. Der Versicherte sei ausserdem eindringlich darauf hingewiesen worden, dass mit Blick auf die bestehende arterielle Verschlusskrankheit Aspirin Cardio nicht dauerhaft abgesetzt werden sollte.

Zusammenfassend notierte die Ärztin, anhand der medizinischen Berichterstat tung sowie der aktuellen körperlichen Untersuchung sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Für die bisherige Tätigkeit als Gipser bestehe eine vollständige Arbeitsunfähig keit. In angepassten Tätigkeiten (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe

- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige kniegelenksbelastende Arbeiten) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1. März 2012 (Beginn der 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit gemäss Bericht Dr. A.___ vom 1 9. Juni 2012) gegeben. 4.1.7

Gestützt auf die orthopädisch/rheumatologische Untersuchung durch den RAD wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2014 mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades das Leistungsbegehren des Beschwerde führers ab (Urk. 7/41/7, 7/46). 4.2 4.2.1

Mit Brief vom 2 7. April 2016 (Urk. 7/56/1-2) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigte Dr. A.___ eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes bei einem Status nach Knie- Totalendoprothese links (September 2015, Uniklinik Y.___) mit anhaltenden Schmerzen und Bewegungseinschrän kung postoperativ sowie bei neu aufgetretener Dupuytren’schen Kontraktur der Hände beidseits, Strahl III/IV rechts mehr als links, rasch progredient. Zudem bestünden eine PAVK mit aktueller Rezidivstenose innerhalb des Stent (Septem ber 2013) sowie ein metabolisches Syndrom. Trotz Physiotherapie sei der Ver lauf sehr unbefriedigend. Das operierte Knie sei überwärmt, die Beweglichkeit deutlich eingeschränkt und die Schmerzen seien tagsüber und nachts anhaltend. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben. 4.2.2

Am 1. Juni 2016 (Urk. 7/60) nannten die Ärzte der Uniklinik Y.___ als Diag nose persistierende Schmerzen Knie links mit/bei Status nach computer-assistierter Knie- Totalendoprothese links am 7. September 201 5. Sie hielten fest, klare Hinweise auf eine mechanische Schmerzursache hätten sich nicht finden lassen. Insgesamt sei mit einem nicht vollständig zufriedenstellenden Resultat auch im Langzeitverlauf zu rechnen. Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in bis he riger und angepasster Tätigkeit notierten die Ärzte, es bestehe eine schmerz hafte Knieprothese mit Bewegungseinschränkungen. Der Beschwerdeführer sei aktuell arbeitslos, weshalb die Auswirkungen auf die Arbeit nicht vollständig beurteilt werden könnten. Betreffend Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig keit ist ihrem Bericht schliesslich zu entnehmen, dass nicht davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer mittel- bis langfristig eine Wiederaufnahme einer belastenden Tätigkeit möglich sein werde (Urk. 7/60/7). 4.2.3

Dr. A.___ hielt mit Verlaufsbericht vom 1 8. Juli 2016 (Urk. 7/62/1-4) fest, es bestehe eine verminderte körperliche Belastungsfähigkeit wegen Knieschmerzen, eine Einschränkung der Beweglichkeit und eine Gehbehinderung sowie eine Einschränkung der Hände durch massive Strangbildung bei Morbus Dupuytren . Die Frage, ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, beantwortete sie mit Ankreuzen von „nein”, die Frage nach dem zumutbaren Umfang einer behinde rungsangepassten Frage liess die Ärztin unbeantwortet (Urk. 7/62/3). Hinsicht lich der detaillierten Fragestellung nach noch zumutbaren Tätigkeiten (Tabelle, Urk. 7/62/5) notierte sie, dies sei aktuell durch sie nicht beurteilbar. Dennoch hielt sie gleichzeitig fest, „leichte, sitzende Tätigkeit; eingeschränkt durch Behinderung der Hände”. 5 . 5.1

Es ist unbestritten und von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt (Urk. 7/74/3), dass beim Beschwerdeführer eine deutliche Funktionsminderung des linken Kniegelenks besteht, welche ihn dauerhaft daran hindert, seiner angestammten Tätigkeit als Gipser nachzugehen. Während die Beschwerdegeg nerin davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer unverändert eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar ist (Urk. 7/74/3; E. 2.1), macht dieser eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes (E. 2.2) und (implizit) einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 S. 7) geltend.

Nach der im September 2011 erfolgten Valgisationsosteotomie

links (E. 4.1.1) wurde der Beschwerdeführer am 1. April 2014 durch den RAD umfassend unter sucht (E. 4.1.6), wobei – abgesehen von der Funktionsminderung am linken Knie sowie von Einziehungen beziehungsweise Verhärtungen an den Händen im Sinne von Dupuytren -Kontrakturen

– im Wesentlichen altersgerecht unauffälli ge Befunde erhoben wurden (Urk. 7/ 38/3-6). Anhaltspunkte dafür, dass zwi schenzeitlich eine relevante Verschlechterung eingetreten wäre, sind entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auszumachen . Gegenteils ist davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unverändert fortbestehen. Wie bereits gegenüber med. pract . B.___ (E. 4.1.6) beklagt der Beschwerdeführer

nach wie vor Schmer zen im linken Kniegelenk, woran auch das Einsetzen einer Prothese im Herbst 2015 offensichtlich nichts zu ändern vermochte. So ergibt sich aus dem Bericht der Uniklinik Y.___ vom 2 3. Juli 2015 (Urk. 7/62/11-12), dass der Beschwer deführer unverändert an Knieschmerzen links leide und ein aktives Vorgehen wünsche. Dr. med. C.___, Facharzt F MH für Angiologie, berichtete am 1 1. April 2016 (Urk. 7/62/6) unter anderem, im Herbst 2015 sei erneut eine Knieoperation links erfolgt mit seither aber unvermindert starken Knieschmer zen. Bereits im Dezember 2013 war im Bericht von Dr. C.___ von invalidisieren den Knieschmerzen die Rede (Urk. 7/36/1).

Auch die Hausärztin Dr. A.___ hatte im Juni 2012 notiert, es bestünden invalidisierende chronische Schmerzen im linken Knie (E. 4.1.2). Nachdem sich sodann auch mittels

weitergehende r Abklärungen eine k lare Schmerzursache nicht hatte ben en nen lassen (E. 4.2.2) und im Mai 2016 eine gut funktionierende Prothese ohne Anhalt für einen Gelenksinfekt erhoben worden war (Urk. 7/62/13-16), ist mit Blick auf diese Aktenlage eine relevante, über die postoperative Dauer

hinausgehende

Verschlechterung des Gesundheitszustandes am linken Knie nicht ausgewiesen. Die Einschätzung der Ärzt e der Uniklinik Y.___ vom 1. Juni 2016, wonach nicht davon auszugehen sei, dass mittel- bis langfristig eine Wiederaufnahme einer belastenden Tätigkeit möglich sein werde (E. 4.2.2), steht dem nicht entge gen, hatte doch bereits der RAD die kniebelastende Tätigkeit als Gipser für nicht mehr zumutbar erachtet und das Anforderungsprofil auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränkt (E. 4.1.6).

Demgegenüber lässt die Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klinik Y.___ hinsichtlich angepasster Tätigkeiten nur den Schluss zu, dass eine solche als möglich zu erachten ist, zumal auch die Hausärztin Dr. A.___ bei leichten sitzenden Tätigkeiten nur eine Einschrän kung von Seiten der Hände für gegeben erachtete (E. 4.2.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte nur bis am 1 0. Juli 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestätigten (Urk. 7/60/6), was einen (auch befristeten) Ren tenanspruch ohnehin ausschliessen würde (Art. 29 Abs. 1 IVG; Neuanmeldung: April 2016). 5.2

Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer durchzudringen, soweit er eine Verschlechterung an den Händen und damit eine (allenfalls vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit geltend macht (E. 2.2). Die bereits im April 2014 aktenkun dig gemachten Einziehungen an den Händen im Sinne von Dupuytren -Kontrakturen (vgl. Untersuchung durch den RAD, E. 4.1.6) sind zwischenzeit lich operativ saniert (Urk. 7/62/17). Die von Dr. A.___ attestierte Einschränkung „durch Behinderung der Hände” (E. 4.2.3), hat mithin jede Gültigkeit verloren. Ausserdem würde es

diesbezüglich ohnehin

- da vorbestehend - an ei nem Revi sionsgrund mangeln . Schliesslich fehlt es auch entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers an einer relevanten Verschlechterung betreffend die Gefässs tenose. Mit Bericht vom 1 1. April 2016 (Urk. 7/62/7) hielt

Dr. C.___ fest, die Rezidivstenosse habe gegenüber der Voruntersuchung vor einem Jahr nur leicht zugenommen, und am 4. Juni 2016 notierte er auf die entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin, von Seiten der Gefässe liege eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von weniger als 20 %

vor (Urk. 7/59/2). Im Rahmen der vor liegenden Neuanmeldung ausschlaggebend ist im Übrigen, dass die Stenose der linken Arteria

femoralis

superficialis

bereits im Dezember 2013 aktenkundig und von Dr. C.___ als asymptomatisch bezeichnet worden war

(Bericht vom 1 9. Dezember 2013, Urk. 7/36/1-2; vgl. auch den Hinweis von med. pract . B.___, wonach der Beschwerdeführer im April 2014 mit Blick auf die beste hende arterielle Verschlusskrankheit auf die Wichtigkeit der korrekten Einnah me von Aspirin Cardio hingewiesen worden war, E. 4.1.6). Eine relevante Ver änderung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten lässt sich damit auch aus dieser Sicht nicht begründen. 5.3

Zusa mmenfassend besteht damit keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers längerdauernd in relevanter Weise verschlechtert hätte. Unverändert ist daher auf die Einschätzung der RAD Ärztin med. pract . B.___

abzustellen, wonach dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr, dem Leiden angepasste Beschäftigun gen demge genüber vollumfänglich zumutbar sind. 6.

Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung berufliche r Massnahmen bean tragt, ist vorab festzuhalten, dass jegliche Ausführungen hierzu fehlen. Da der Antrag auf berufliche Massnahmen ohnehin nicht den Anfechtungsgegenstand beschlägt, ist so oder anders darauf nicht einzutreten. 7.

Dies e Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. 8.

Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 S. 2-3). Mit Beschwerdeant wort vom 8. März 2017 (Urk.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, zwar hätten seit der Verfügung vom 2. September 2014 weitere medizini sche Behandlungen und Operationen stattgefunden; eine wesentliche und lang andauernde Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sei aber nicht ausgewiesen. Unverändert sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit zumutbar, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, die Verfügung vom 2. September 2014 sei nie in Rechtskraft erwachsen. Er habe seinerzeit „Ein sprache” erhoben, welches Schreiben die Beschwerdegegnerin ohne Weiterungen dem zuständigen Gericht hätte überweisen müssen. Mithin sei der Sachverhalt ab Leistungsbegehren vom 2 9. März 2012 zu beurteilen (Urk. 2 S. 6). In der Verfü gung vom 2. September 2014 habe die Beschwerdegegnerin übersehen, dass dem Valideneinkommen 1 3. Monatslöhne zugrunde zu legen seien, weshalb von einem Jahreslohn per 2010 von Fr. 64'610.-- auszugehen sei. Sodann belege die am 5. April 2016 erfolgte Mitteilung einer Verschlechterung durch zusätzliche Beschwerden an den Händen zumindest eine temporär eingeschränkte Arbeits unfähigkeit. Zudem sei am 7. September 2015 eine Knietotalprothese links ein gesetzt worden und habe vom 1 1. September 2015 bis zum 1 0. Juli 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei mittel- bis langfristig die Wiederaufnahme belastender Tätigkeiten nicht möglich sei. Schliesslich sei gestützt auf den Bericht des Angiologen eine 50-70%ige Rezidivstenose erstellt. Die Beschwerdegegnerin habe es insbesondere versäumt, von der Klinik Y.___ zu erfragen, ob beziehungsweise gegebenenfalls ab wann und in welchem Aus mass eine angepasste Tätigkeit bestehe. Mithin habe die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt, womit sich die Verfügung vom 2 0. Dezember 2016 als unbegründet erweise (Urk. 1). 3.

Nach Erlass der Verfügung vom 2. September 2014 gelangte der Beschwerde führer in einer undatierten Eingabe (der Beschwerdegegnerin am 8. September 2014 zugegangen, Urk. 7/47) an die Beschwerdegegnerin mit dem Titel „Ein sprache Verfügung vom 0 2. September 2014” und folgender Formulierung: „Ich erhebe hiermit Einsprache auf die oben erwähnte Verfügung. Ich bitte Sie hier mit um eine Kopie meiner Akten damit ich diese mit meinem Anwalt bespr e chen kann. Des Weiteren bitte ich Sie um eine Fristerstreckung für die Begrün dung der Einsprache bis zum 1 5. Oktober 2014.” Mit Schreiben vom 9. September 2014 (Urk. 7/48) teilte die Beschwerdegegnerin X.___ mit, die fragliche Verfügung sei rechtens und ersuchte den Versicherten bis zum 2 4. September 2014 um Mitteilung, ob sein Schreiben als Beschwerde an die zuständige Beschwerdeinstanz weiterzuleiten sei. Am 1 1. September 2014 (Urk.

7/49) stellte sie ihm die Akten zu. Nachdem X.___ in der Folge weder die von der Beschwerdegegnerin gesetzte Frist nutzte, noch - wie von ihm in Aussicht gestellt – bis zum 1 5. Oktober 2014 eine Begründung seiner „Einsprache” auflegt e und damit kei nerlei Anzeichen für einen Beschwerdewillen auszumachen waren, durfte die Beschwerdegegnerin das fragliche Schreiben ohne Weiteres als blosses Akten einsichtsgesuch

betrachten und die Verfügung vom 2. September 2014 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

So wenig wie dem Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.2) diesbezüglich zu folgen ist, vermag die Ansicht der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort, wonach das fragliche Schriftstück hätte weitergeleitet wer den müssen, weshalb die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 6), hieran etwas zu ändern. Erst mit Eingabe vom 5. November 2015 (Urk. 7/50) – und damit über ein Jahr später - liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Zustellung der Akten ersuchen . Einen Hinweis darauf, dass im Schreiben vom September 2014 ein Beschwerdewillen hätte erblickt werden müssen, ist weder dieser Eingabe, noch jener vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 7/57), vom 4. Oktober 2016 (Urk. 7/69) oder vom 3. November 2016 (Urk. 7/71) zu entnehmen. Erst mals in der Einsprache vom 8. Dezember 2016 (Urk. 7/73) gegen die mit Vorbe scheid vom 3. Oktober 2016 (Urk. 7/68) in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens liess der Beschwerdeführer geltend machen, die Verfügung vom 2. September 2014 sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da es die Beschwer degegnerin versäumt habe, seine Eingabe dem zuständigen Gericht zu überwei sen .

Sein mit der vorliegenden Beschwerde erneuerter, gleichlautender Einwand geht – wie vorstehend aufgezeigt - infolge offensichtlich

fehlenden Beschwer dewillens fehl.

D ie Beschwerdegegnerin qualifizierte mithin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. April 2016 (Urk. 7/54) zu Recht als Neuanmeldung, weshalb nachfol gend zu prüfen ist, ob seit der Verfügung vom 2. September 2014 eine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (E. 1.1). 4. 4.1 4.1.1

Mit Bericht vom 3 0. April 2012 (Urk. 7/8/5-7) machte Dr. med. Z.___, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, eine am 2 6. September 2011 an der Uniklinik Y.___ durchgeführte Valgisationsosteotomie an der proximalen Tibia links aktenkundig. Der Arzt hielt fest, der Beschwerdeführer leide trotz durchgeführter Operation an persistierenden deutlichen belastungsabhängigen verstärkt linksseitigen Knieschmerzen beim Gehen sowie an einer konsekutive n Gangunsicherheit. Aufgrund der persistierenden schweren Gonarthrosebe schwerden sei eine die Knie belastende Arbeit, insbesondere eine solche mit längerem Gehen auf unebenem Gelände oder auf Leitern aktuell nicht möglich. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser sei mithin aktuell nicht zumut bar . Wahrscheinlich werde auch nach der Entfernung des Osteosynthesemateri als (OSME) eine vollständige oder zumindest grössere Teil-Arbeitsunfähigkeit bestehen bleiben. 4.1 .2

Die Hausärztin de s Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Allgemei ne Medizin FMH, nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine deutliche Gonarthrose medial Knie links mit invalidisierenden chronischen Schmerzen bei Status nach Teilmeniskektomie 2007 in Portugal und Open- wedge

Valgisationsosteotomie im September 2011 (Bericht vom 1 9. Juni 2012, Urk. 7/12/1-3) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Gipser von 100 % vom 2 6. September 2011 bis zum 2 9. Februar 2012 und eine solche von 50 % ab 1. März 201 2. Sie hielt fest, es bestehe eine verminderte Belastbarkeit, womit körperlich schwere Arbeiten nicht mehr möglich seien. Das Arbeiten in unebe nem Gelände und beim Besteigen von Treppen sowie Leitern verursache Schmerzen (Urk. 7/12/2). Leichte, vorzugsweise sitzende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50 % zumutbar. 4.1 .3

Mit Bericht vom 2 4. September 2012 (Urk. 7/21) hielten die Ärzte der Uniklinik Y.___ fest, da der Osteotomiespalt noch nicht komplett konsolidiert sei, sei die Plattenentfernung noch nicht möglich. Wegen der Beschwerdepersistenz könne aktuell eine Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit noch nicht erfolgen. 4.1 .4

Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 2 9. Januar 2013 (Urk. 7/26/1-4) bestand ein sehr prolon g ierter Verlauf mit anhaltenden Schmerzen. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Demgegen über sei in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ein Pensum von ca. 80 % zumutbar; diese Angabe habe seit 2012 Gültigkeit.

Am 1 8. März 2013 (Urk. 7/29/2) präzisierte

Dr. A.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin, beim Beschwerdeführer bestehe seit dem 1. März 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . In angepassten Tätigkeiten sei – allerdings erst nach der geplanten Metallentfernung - eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % sicher möglich beziehungsweise anzustreben. 4.1 .5

Di e Ärzte der Uniklinik Y.___ notierten am 2 8. März 2013 (Urk. 7/31), die OSME könne nun erfolgen. Die vom Beschwerdeführer noch weiterhin berichte ten Beschwerden seien wahrscheinlich ein Mischbild aufgrund der medial betonten Gonarthrose und des störenden Osteosynthesematerials . Auf Wunsch des Beschwerdeführers werde die OSME erst im September durchgeführt.

Den weiteren Angaben der Ärzte der Uniklinik Y.___ vom 1 4. November 2013 zufolge (Urk. 7/34/6-7) erfolgte die OSME am 1 1. November 2013, wobei sich der peri

- als auch der postoperative Verlauf problemlos gestaltet habe. Ebenso sei die Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung problemlos erfolgt . Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand, afebril und schmerz arm nach Hause entlassen werden können. 4.1 .6

Am 1. April 2014 erfolgte eine orthopädisch/rheumatologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch med. pract . B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, RAD (Untersuchungsbericht vom 2. April 2014, Urk. 7/38). Der Ärztin gegenüber beklagte der Beschwerde führer anhaltende Schmerzen im linken Kniegelenk, welche sich trotz Operation nicht verbessert hätten. Er könne nicht mehr längere Strecken zu Fuss gehen, nicht mehr längerfristig stehen und habe auch in Ruhe Beschwerden. Seine Gehstrecke sei auf 200 m begrenzt, stehen könne er für maximal 30 Minuten bis zu einer Stu nde, sitzen sei für maximal 15 bis 30 Minuten möglich. Med. pract . B.___ erhob am linken Kniegelenk eine deutliche Kapselschwellung, ein leichtes Gelenkreiben sowie eine aufgehobene P atellaverschieblichkeit, während ein Erguss oder eine Überwärmung nicht festg estellt werden konnte (Urk. 7/38/6). An der rechten Hand zeigte sich in der Hohlhand über dem III. bis V. Strahl eine Einziehung im Sinne einer Dupuytren -Kontraktur mit beginnen dem Streckdefizit der Finger von etwa 15 Grad. An der linken Hand war eine beginnende Verhärtung der Haut in der Hohlhand über dem III. bis V. Strahl im Sinne einer beginnenden Dupuytren -Kontraktur ohne Streckdefizit der Finger zu erheben . Die Beschwielung der Hände war seitengleich (Urk. 7/38/5). Die Ärztin führte aus, es könn e aufgrund der aktuellen Untersuchung nachvollzo gen werden, dass beim fast 57-jährigen Versicherten eine deutliche Funktions minderung des linken Kniegelenks bei sonst im Wesentlichen altersgerecht unauffälligen Befunden bestehe. Die Selbsteinschätzung des Versicherten, zu keinerlei Tätigkeit mehr in der Lage zu sein, könne demgegenüber nicht nach vollzogen werden. Ebenso wenig sei die Einschätzung von Dr. A.___ nach vollziehbar, wonach auch für sitzende Tätigkeiten nur noch eine Arbeitsfähig keit von 50 % bestehen sollte. Sodann sei ihrer Einschätzung, gemäss welcher für die angestammte Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, aus orthopädischer Sicht nicht zu folgen. Die angestammte Tätigkeit sei mit stark kniebelastenden Arbeiten verbunden und dem Beschwerdeführer daher nicht mehr zumutbar. Med. pract . B.___ hielt weiter fest, dass sich die Schmerz mittel Diclofenac, Paracetamol und Tramadol im Blut nicht hätten nachweisen lassen. Der Versicherte sei ausserdem eindringlich darauf hingewiesen worden, dass mit Blick auf die bestehende arterielle Verschlusskrankheit Aspirin Cardio nicht dauerhaft abgesetzt werden sollte.

Zusammenfassend notierte die Ärztin, anhand der medizinischen Berichterstat tung sowie der aktuellen körperlichen Untersuchung sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Für die bisherige Tätigkeit als Gipser bestehe eine vollständige Arbeitsunfähig keit. In angepassten Tätigkeiten (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe

- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige kniegelenksbelastende Arbeiten) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1. März 2012 (Beginn der 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit gemäss Bericht Dr. A.___ vom 1 9. Juni 2012) gegeben. 4.1.7

Gestützt auf die orthopädisch/rheumatologische Untersuchung durch den RAD wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2014 mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades das Leistungsbegehren des Beschwerde führers ab (Urk. 7/41/7, 7/46). 4.2 4.2.1

Mit Brief vom 2 7. April 2016 (Urk. 7/56/1-2) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigte Dr. A.___ eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes bei einem Status nach Knie- Totalendoprothese links (September 2015, Uniklinik Y.___) mit anhaltenden Schmerzen und Bewegungseinschrän kung postoperativ sowie bei neu aufgetretener Dupuytren’schen Kontraktur der Hände beidseits, Strahl III/IV rechts mehr als links, rasch progredient. Zudem bestünden eine PAVK mit aktueller Rezidivstenose innerhalb des Stent (Septem ber 2013) sowie ein metabolisches Syndrom. Trotz Physiotherapie sei der Ver lauf sehr unbefriedigend. Das operierte Knie sei überwärmt, die Beweglichkeit deutlich eingeschränkt und die Schmerzen seien tagsüber und nachts anhaltend. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben. 4.2.2

Am 1. Juni 2016 (Urk. 7/60) nannten die Ärzte der Uniklinik Y.___ als Diag nose persistierende Schmerzen Knie links mit/bei Status nach computer-assistierter Knie- Totalendoprothese links am 7. September 201 5. Sie hielten fest, klare Hinweise auf eine mechanische Schmerzursache hätten sich nicht finden lassen. Insgesamt sei mit einem nicht vollständig zufriedenstellenden Resultat auch im Langzeitverlauf zu rechnen. Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in bis he riger und angepasster Tätigkeit notierten die Ärzte, es bestehe eine schmerz hafte Knieprothese mit Bewegungseinschränkungen. Der Beschwerdeführer sei aktuell arbeitslos, weshalb die Auswirkungen auf die Arbeit nicht vollständig beurteilt werden könnten. Betreffend Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig keit ist ihrem Bericht schliesslich zu entnehmen, dass nicht davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer mittel- bis langfristig eine Wiederaufnahme einer belastenden Tätigkeit möglich sein werde (Urk. 7/60/7). 4.2.3

Dr. A.___ hielt mit Verlaufsbericht vom 1 8. Juli 2016 (Urk. 7/62/1-4) fest, es bestehe eine verminderte körperliche Belastungsfähigkeit wegen Knieschmerzen, eine Einschränkung der Beweglichkeit und eine Gehbehinderung sowie eine Einschränkung der Hände durch massive Strangbildung bei Morbus Dupuytren . Die Frage, ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, beantwortete sie mit Ankreuzen von „nein”, die Frage nach dem zumutbaren Umfang einer behinde rungsangepassten Frage liess die Ärztin unbeantwortet (Urk. 7/62/3). Hinsicht lich der detaillierten Fragestellung nach noch zumutbaren Tätigkeiten (Tabelle, Urk. 7/62/5) notierte sie, dies sei aktuell durch sie nicht beurteilbar. Dennoch hielt sie gleichzeitig fest, „leichte, sitzende Tätigkeit; eingeschränkt durch Behinderung der Hände”. 5 . 5.1

Es ist unbestritten und von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt (Urk. 7/74/3), dass beim Beschwerdeführer eine deutliche Funktionsminderung des linken Kniegelenks besteht, welche ihn dauerhaft daran hindert, seiner angestammten Tätigkeit als Gipser nachzugehen. Während die Beschwerdegeg nerin davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer unverändert eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar ist (Urk. 7/74/3; E. 2.1), macht dieser eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes (E. 2.2) und (implizit) einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 S. 7) geltend.

Nach der im September 2011 erfolgten Valgisationsosteotomie

links (E. 4.1.1) wurde der Beschwerdeführer am 1. April 2014 durch den RAD umfassend unter sucht (E. 4.1.6), wobei – abgesehen von der Funktionsminderung am linken Knie sowie von Einziehungen beziehungsweise Verhärtungen an den Händen im Sinne von Dupuytren -Kontrakturen

– im Wesentlichen altersgerecht unauffälli ge Befunde erhoben wurden (Urk. 7/ 38/3-6). Anhaltspunkte dafür, dass zwi schenzeitlich eine relevante Verschlechterung eingetreten wäre, sind entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auszumachen . Gegenteils ist davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unverändert fortbestehen. Wie bereits gegenüber med. pract . B.___ (E. 4.1.6) beklagt der Beschwerdeführer

nach wie vor Schmer zen im linken Kniegelenk, woran auch das Einsetzen einer Prothese im Herbst 2015 offensichtlich nichts zu ändern vermochte. So ergibt sich aus dem Bericht der Uniklinik Y.___ vom 2 3. Juli 2015 (Urk. 7/62/11-12), dass der Beschwer deführer unverändert an Knieschmerzen links leide und ein aktives Vorgehen wünsche. Dr. med. C.___, Facharzt F MH für Angiologie, berichtete am 1 1. April 2016 (Urk. 7/62/6) unter anderem, im Herbst 2015 sei erneut eine Knieoperation links erfolgt mit seither aber unvermindert starken Knieschmer zen. Bereits im Dezember 2013 war im Bericht von Dr. C.___ von invalidisieren den Knieschmerzen die Rede (Urk. 7/36/1).

Auch die Hausärztin Dr. A.___ hatte im Juni 2012 notiert, es bestünden invalidisierende chronische Schmerzen im linken Knie (E. 4.1.2). Nachdem sich sodann auch mittels

weitergehende r Abklärungen eine k lare Schmerzursache nicht hatte ben en nen lassen (E. 4.2.2) und im Mai 2016 eine gut funktionierende Prothese ohne Anhalt für einen Gelenksinfekt erhoben worden war (Urk. 7/62/13-16), ist mit Blick auf diese Aktenlage eine relevante, über die postoperative Dauer

hinausgehende

Verschlechterung des Gesundheitszustandes am linken Knie nicht ausgewiesen. Die Einschätzung der Ärzt e der Uniklinik Y.___ vom 1. Juni 2016, wonach nicht davon auszugehen sei, dass mittel- bis langfristig eine Wiederaufnahme einer belastenden Tätigkeit möglich sein werde (E. 4.2.2), steht dem nicht entge gen, hatte doch bereits der RAD die kniebelastende Tätigkeit als Gipser für nicht mehr zumutbar erachtet und das Anforderungsprofil auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränkt (E. 4.1.6).

Demgegenüber lässt die Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klinik Y.___ hinsichtlich angepasster Tätigkeiten nur den Schluss zu, dass eine solche als möglich zu erachten ist, zumal auch die Hausärztin Dr. A.___ bei leichten sitzenden Tätigkeiten nur eine Einschrän kung von Seiten der Hände für gegeben erachtete (E. 4.2.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte nur bis am 1 0. Juli 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestätigten (Urk. 7/60/6), was einen (auch befristeten) Ren tenanspruch ohnehin ausschliessen würde (Art. 29 Abs. 1 IVG; Neuanmeldung: April 2016). 5.2

Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer durchzudringen, soweit er eine Verschlechterung an den Händen und damit eine (allenfalls vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit geltend macht (E. 2.2). Die bereits im April 2014 aktenkun dig gemachten Einziehungen an den Händen im Sinne von Dupuytren -Kontrakturen (vgl. Untersuchung durch den RAD, E. 4.1.6) sind zwischenzeit lich operativ saniert (Urk. 7/62/17). Die von Dr. A.___ attestierte Einschränkung „durch Behinderung der Hände” (E. 4.2.3), hat mithin jede Gültigkeit verloren. Ausserdem würde es

diesbezüglich ohnehin

- da vorbestehend - an ei nem Revi sionsgrund mangeln . Schliesslich fehlt es auch entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers an einer relevanten Verschlechterung betreffend die Gefässs tenose. Mit Bericht vom 1 1. April 2016 (Urk. 7/62/7) hielt

Dr. C.___ fest, die Rezidivstenosse habe gegenüber der Voruntersuchung vor einem Jahr nur leicht zugenommen, und am 4. Juni 2016 notierte er auf die entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin, von Seiten der Gefässe liege eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von weniger als 20 %

vor (Urk. 7/59/2). Im Rahmen der vor liegenden Neuanmeldung ausschlaggebend ist im Übrigen, dass die Stenose der linken Arteria

femoralis

superficialis

bereits im Dezember 2013 aktenkundig und von Dr. C.___ als asymptomatisch bezeichnet worden war

(Bericht vom 1 9. Dezember 2013, Urk. 7/36/1-2; vgl. auch den Hinweis von med. pract . B.___, wonach der Beschwerdeführer im April 2014 mit Blick auf die beste hende arterielle Verschlusskrankheit auf die Wichtigkeit der korrekten Einnah me von Aspirin Cardio hingewiesen worden war, E. 4.1.6). Eine relevante Ver änderung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten lässt sich damit auch aus dieser Sicht nicht begründen. 5.3

Zusa mmenfassend besteht damit keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers längerdauernd in relevanter Weise verschlechtert hätte. Unverändert ist daher auf die Einschätzung der RAD Ärztin med. pract . B.___

abzustellen, wonach dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr, dem Leiden angepasste Beschäftigun gen demge genüber vollumfänglich zumutbar sind.

E. 6 Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung berufliche r Massnahmen bean tragt, ist vorab festzuhalten, dass jegliche Ausführungen hierzu fehlen. Da der Antrag auf berufliche Massnahmen ohnehin nicht den Anfechtungsgegenstand beschlägt, ist so oder anders darauf nicht einzutreten.

E. 7 Dies e Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist.

E. 8 Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Dispositiv
  1. 1.1      Der 1957 geborene und bis Ende April 2010 als Gipser tätig g e wesene ( Urk.  7/9) X.___ meldete sich am
  2. April 2012 unter Hinweis auf eine Arthrose am linken Knie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an ( Urk.  7/1). Diese tätigte erwerblich-berufliche und medizinische Abklärungen und liess den Ver sicherten am
  3. April 2014 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopä disch-rheumatologisch untersuchen (Bericht vom
  4. April 2014, Urk.   7/38). Die zwischenzeitlich ergriffenen M assnahmen betreffend Arbeitsvermittlung ( Urk.  7/5, 17-18) waren au f Wunsch des Versicherten (Urk.  7/24) mit Mitteilung vom
  5. Dezembe r 2012 abgebrochen worden (Urk.  7/25). Mit Verfügung vom
  6. September 2014 ( Urk.  7/46, Vorbescheid vom 1
  7. Juni 2014, Urk.  7/42) wurde das Leistungsbegehren von X.___ abgewiesen. Betreffend sein als „Einsprache” bezeichnete s Schreiben ( Urk.  7/47), der IV-Stelle am
  8. September 2014 zugegangen, liess er sich nicht mehr vernehmen. 1.2      Am
  9. April 2016 ( Urk.  7/ 54) machte X.___ unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vom 1
  10. Januar 2016 ( Urk.  7/53) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk.  7/54). Die IV-Stelle nahm das Gesuch als Neuanmeldung entgegen und auferlegte dem Versicherten, mit aktuellen Beweismitteln eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft darzulegen ( Urk.  7/55). Mit Eingabe vom 1
  11. Mai 2016 liess X.___ weitere ärztliche Berichte ( Urk.  7/56) einreichen und gleichzeitig um Durchführung beruflicher Massnahmen ersuchen ( Urk.  7/57). Mit Mitteilung vom 1
  12. Mai 2016 zeigte die IV-Stelle dem Versi cherten an, dass berufliche Massnahmen derzeit nicht durchführbar seien ( Urk.  7/58) und aktualisierte sodann die medizinische Aktenlage ( Urk.  7/ 59- 60, 62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom
  13. Oktober 2016, Urk.  7/68 , und Einwand vom
  14. Dezember 2016, Urk.  7/73 ) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  15. Dezember 2016 das Renten begehren mangels erheblicher Verschlechterung seit der letzten Verfügung ab ( Urk.  2).
  16. Hiergegen liess X.___ am
  17. Februar 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei die „Einsprache” vom
  18. September 2014 als Beschwerde zu behandeln sowie die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Ver sicherungsleistungen (berufliche Massnahmen/Invalidenrente) auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege, wobei Rechtsanwalt Dominique Chopard zum unent geltlichen Rechtsvertreter zu ernennen sei ( Urk.  2 S. 2-3). Mit Beschwerdeant wort vom
  19. März 2017 ( Urk.  6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-78) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom
  20. Mai 2017 ( Urk.  10) zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwech sels hielt der Beschwerdeführer replicando ( Urk.  13 vom 1
  21. Juni 2017) an sei nen Anträgen fest beziehungsweise verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Erstatten einer Duplik ( Urk.  15 vom
  22. August 2017), was dem Beschwerdefüh rer mit Verfügung vom
  23. August 2017 ( Urk.  16) angezeigt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  24. 1.1      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art.  87 Abs.  3 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV , eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs.  2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.  17 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG , vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E.  4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.  4b/cc).
  25. 2.1      Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, zwar hätten seit der Verfügung vom
  26. September 2014 weitere medizini sche Behandlungen und Operationen stattgefunden; eine wesentliche und lang andauernde Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sei aber nicht ausgewiesen. Unverändert sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100  % in angepasster Tätigkeit zumutbar, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führe ( Urk.  2). 2.2      Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, die Verfügung vom 2.  September 2014 sei nie in Rechtskraft erwachsen. Er habe seinerzeit „Ein sprache” erhoben, welches Schreiben die Beschwerdegegnerin ohne Weiterungen dem zuständigen Gericht hätte überweisen müssen. Mithin sei der Sachverhalt ab Leistungsbegehren vom 2
  27. März 2012 zu beurteilen ( Urk.  2 S. 6). In der Verfü gung vom
  28. September 2014 habe die Beschwerdegegnerin übersehen, dass dem Valideneinkommen 1
  29. Monatslöhne zugrunde zu legen seien, weshalb von einem Jahreslohn per 2010 von Fr.  64'610.-- auszugehen sei. Sodann belege die am
  30. April 2016 erfolgte Mitteilung einer Verschlechterung durch zusätzliche Beschwerden an den Händen zumindest eine temporär eingeschränkte Arbeits unfähigkeit. Zudem sei am
  31. September 2015 eine Knietotalprothese links ein gesetzt worden und habe vom 1
  32. September 2015 bis zum 1
  33. Juli 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei mittel- bis langfristig die Wiederaufnahme belastender Tätigkeiten nicht möglich sei. Schliesslich sei gestützt auf den Bericht des Angiologen eine 50-70%ige Rezidivstenose erstellt. Die Beschwerdegegnerin habe es insbesondere versäumt, von der Klinik Y.___ zu erfragen, ob beziehungsweise gegebenenfalls ab wann und in welchem Aus mass eine angepasste Tätigkeit bestehe. Mithin habe die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt, womit sich die Verfügung vom 2
  34. Dezember 2016 als unbegründet erweise ( Urk.  1).
  35. Nach Erlass der Verfügung vom
  36. September 2014 gelangte der Beschwerde führer in einer undatierten Eingabe (der Beschwerdegegnerin am 8. September 2014 zugegangen, Urk.  7/47) an die Beschwerdegegnerin mit dem Titel „Ein sprache Verfügung vom 0
  37. September 2014” und folgender Formulierung: „Ich erhebe hiermit Einsprache auf die oben erwähnte Verfügung. Ich bitte Sie hier mit um eine Kopie meiner Akten damit ich diese mit meinem Anwalt bespr e chen kann. Des Weiteren bitte ich Sie um eine Fristerstreckung für die Begrün dung der Einsprache bis zum 1
  38. Oktober 2014.” Mit Schreiben vom
  39. September 2014 ( Urk.  7/48) teilte die Beschwerdegegnerin X.___ mit, die fragliche Verfügung sei rechtens und ersuchte den Versicherten bis zum 2
  40. September 2014 um Mitteilung, ob sein Schreiben als Beschwerde an die zuständige Beschwerdeinstanz weiterzuleiten sei. Am 1
  41. September 2014 (Urk.   7/49) stellte sie ihm die Akten zu. Nachdem X.___ in der Folge weder die von der Beschwerdegegnerin gesetzte Frist nutzte, noch - wie von ihm in Aussicht gestellt – bis zum 1
  42. Oktober 2014 eine Begründung seiner „Einsprache” auflegt e und damit kei nerlei Anzeichen für einen Beschwerdewillen auszumachen waren, durfte die Beschwerdegegnerin das fragliche Schreiben ohne Weiteres als blosses Akten einsichtsgesuch betrachten und die Verfügung vom
  43. September 2014 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.      So wenig wie dem Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.2) diesbezüglich zu folgen ist, vermag die Ansicht der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort, wonach das fragliche Schriftstück hätte weitergeleitet wer den müssen, weshalb die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sei ( Urk.  6), hieran etwas zu ändern. Erst mit Eingabe vom 5. November 2015 ( Urk.  7/50) – und damit über ein Jahr später - liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Zustellung der Akten ersuchen . Einen Hinweis darauf, dass im Schreiben vom September 2014 ein Beschwerdewillen hätte erblickt werden müssen, ist weder dieser Eingabe, noch jener vom 1
  44. Mai 2016 ( Urk.  7/57) , vom
  45. Oktober 2016 ( Urk.  7/69) oder vom
  46. November 2016 ( Urk.  7/71) zu entnehmen. Erst mals in der Einsprache vom
  47. Dezember 2016 ( Urk.  7/73) gegen die mit Vorbe scheid vom
  48. Oktober 2016 ( Urk.  7/68) in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens liess der Beschwerdeführer geltend machen, die Verfügung vom
  49. September 2014 sei nicht in Rechtskraft erwachsen , da es die Beschwer degegnerin versäumt habe, seine Eingabe dem zuständigen Gericht zu überwei sen . Sein mit der vorliegenden Beschwerde erneuerter, gleichlautender Einwand geht – wie vorstehend aufgezeigt - infolge offensichtlich fehlenden Beschwer dewillens fehl.      D ie Beschwerdegegnerin qualifizierte mithin das Gesuch des Beschwerdeführers vom
  50. April 2016 ( Urk.  7/54) zu Recht als Neuanmeldung , weshalb nachfol gend zu prüfen ist , ob seit der Verfügung vom 2. September 2014 eine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (E. 1.1).
  51. 4.1 4.1.1      Mit Bericht vom 3
  52. April 2012 ( Urk.  7/8/5-7) machte Dr.  med. Z.___ , FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, eine am 2
  53. September 2011 an der Uniklinik Y.___ durchgeführte Valgisationsosteotomie an der proximalen Tibia links aktenkundig. Der Arzt hielt fest, der Beschwerdeführer leide trotz durchgeführter Operation an persistierenden deutlichen belastungsabhängigen verstärkt linksseitigen Knieschmerzen beim Gehen sowie an einer konsekutive n Gangunsicherheit. Aufgrund der persistierenden schweren Gonarthrosebe schwerden sei eine die Knie belastende Arbeit, insbesondere eine solche mit längerem Gehen auf unebenem Gelände oder auf Leitern aktuell nicht möglich. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser sei mithin aktuell nicht zumut bar . Wahrscheinlich werde auch nach der Entfernung des Osteosynthesemateri als (OSME) eine vollständige oder zumindest grössere Teil-Arbeitsunfähigkeit bestehen bleiben. 4.1 .2      Die Hausärztin de s Beschwerdeführers, Dr.  med. A.___ , Allgemei ne Medizin FMH, nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine deutliche Gonarthrose medial Knie links mit invalidisierenden chronischen Schmerzen bei Status nach Teilmeniskektomie 2007 in Portugal und Open- wedge Valgisationsosteotomie im September 2011 (Bericht vom 1
  54. Juni 2012, Urk.  7/12/1-3) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Gipser von 100  % vom 2
  55. September 2011 bis zum 2
  56. Februar 2012 und eine solche von 50  % ab 1. März 201
  57. Sie hielt fest, es bestehe eine verminderte Belastbarkeit, womit körperlich schwere Arbeiten nicht mehr möglich seien. Das Arbeiten in unebe nem Gelände und beim Besteigen von Treppen sowie Leitern verursache Schmerzen ( Urk.  7/12/2). Leichte, vorzugsweise sitzende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50  % zumutbar. 4.1 .3      Mit Bericht vom 2
  58. September 2012 ( Urk.  7/21) hielten die Ärzte der Uniklinik Y.___ fest , da der Osteotomiespalt noch nicht komplett konsolidiert sei, sei die Plattenentfernung noch nicht möglich. Wegen der Beschwerdepersistenz könne aktuell eine Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit noch nicht erfolgen. 4.1 .4      Gemäss Bericht von Dr.  A.___ vom 2
  59. Januar 2013 ( Urk.  7/26/1-4) bestand ein sehr prolon g ierter Verlauf mit anhaltenden Schmerzen. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Demgegen über sei in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ein Pensum von ca. 80  % zumutbar; diese Angabe habe seit 2012 Gültigkeit.      Am 1
  60. März 2013 ( Urk.  7/29/2) präzisierte Dr.  A.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin , beim Beschwerdeführer bestehe seit dem
  61. März 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50  % . In angepassten Tätigkeiten sei – allerdings erst nach der geplanten Metallentfernung - eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100  % sicher möglich beziehungsweise anzustreben. 4.1 .5      Di e Ärzte der Uniklinik Y.___ notierten am 2
  62. März 2013 ( Urk.  7/31), die OSME könne nun erfolgen. Die vom Beschwerdeführer noch weiterhin berichte ten Beschwerden seien wahrscheinlich ein Mischbild aufgrund der medial betonten Gonarthrose und des störenden Osteosynthesematerials . Auf Wunsch des Beschwerdeführers werde die OSME erst im September durchgeführt.      Den weiteren Angaben der Ärzte der Uniklinik Y.___ vom 1
  63. November 2013 zufolge ( Urk.  7/34/6-7) erfolgte die OSME am 1
  64. November 2013, wobei sich der peri - als auch der postoperative Verlauf problemlos gestaltet habe. Ebenso sei die Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung problemlos erfolgt . Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand, afebril und schmerz arm nach Hause entlassen werden können. 4.1 .6      Am
  65. April 2014 erfolgte eine orthopädisch/rheumatologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch med. pract . B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, RAD (Untersuchungsbericht vom
  66. April 2014, Urk.  7/38). Der Ärztin gegenüber beklagte der Beschwerde führer anhaltende Schmerzen im linken Kniegelenk, welche sich trotz Operation nicht verbessert hätten. Er könne nicht mehr längere Strecken zu Fuss gehen, nicht mehr längerfristig stehen und habe auch in Ruhe Beschwerden. Seine Gehstrecke sei auf 200 m begrenzt, stehen könne er für maximal 30 Minuten bis zu einer Stu nde, sitzen sei für maximal 15 bis 30 Minuten möglich. Med. pract . B.___ erhob am linken Kniegelenk eine deutliche Kapselschwellung , ein leichtes Gelenkreiben sowie eine aufgehobene P atellaverschieblichkeit , während ein Erguss oder eine Überwärmung nicht festg estellt werden konnte ( Urk.  7/38/6). An der rechten Hand zeigte sich in der Hohlhand über dem III. bis V. Strahl eine Einziehung im Sinne einer Dupuytren -Kontraktur mit beginnen dem Streckdefizit der Finger von etwa 15 Grad. An der linken Hand war eine beginnende Verhärtung der Haut in der Hohlhand über dem III. bis V. Strahl im Sinne einer beginnenden Dupuytren -Kontraktur ohne Streckdefizit der Finger zu erheben . Die Beschwielung der Hände war seitengleich ( Urk.  7/38/5). Die Ärztin führte aus, es könn e aufgrund der aktuellen Untersuchung nachvollzo gen werden, dass beim fast 57-jährigen Versicherten eine deutliche Funktions minderung des linken Kniegelenks bei sonst im Wesentlichen altersgerecht unauffälligen Befunden bestehe. Die Selbsteinschätzung des Versicherten, zu keinerlei Tätigkeit mehr in der Lage zu sein, könne demgegenüber nicht nach vollzogen werden. Ebenso wenig sei die Einschätzung von Dr.  A.___ nach vollziehbar, wonach auch für sitzende Tätigkeiten nur noch eine Arbeitsfähig keit von 50  % bestehen sollte. Sodann sei ihrer Einschätzung, gemäss welcher für die angestammte Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 50  % bestehe, aus orthopädischer Sicht nicht zu folgen. Die angestammte Tätigkeit sei mit stark kniebelastenden Arbeiten verbunden und dem Beschwerdeführer daher nicht mehr zumutbar. Med. pract . B.___ hielt weiter fest, dass sich die Schmerz mittel Diclofenac , Paracetamol und Tramadol im Blut nicht hätten nachweisen lassen. Der Versicherte sei ausserdem eindringlich darauf hingewiesen worden, dass mit Blick auf die bestehende arterielle Verschlusskrankheit Aspirin Cardio nicht dauerhaft abgesetzt werden sollte.      Zusammenfassend notierte die Ärztin, anhand der medizinischen Berichterstat tung sowie der aktuellen körperlichen Untersuchung sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Für die bisherige Tätigkeit als Gipser bestehe eine vollständige Arbeitsunfähig keit. In angepassten Tätigkeiten (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe - und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige kniegelenksbelastende Arbeiten) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem
  67. März 2012 (Beginn der 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit gemäss Bericht Dr.  A.___ vom 1
  68. Juni 2012) gegeben. 4.1.7      Gestützt auf die orthopädisch/rheumatologische Untersuchung durch den RAD wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
  69. September 2014 mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades das Leistungsbegehren des Beschwerde führers ab ( Urk.  7/41/7, 7/46). 4.2 4.2.1      Mit Brief vom 2
  70. April 2016 ( Urk.  7/56/1-2) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigte Dr.  A.___ eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes bei einem Status nach Knie- Totalendoprothese links (September 2015, Uniklinik Y.___ ) mit anhaltenden Schmerzen und Bewegungseinschrän kung postoperativ sowie bei neu aufgetretener Dupuytren’schen Kontraktur der Hände beidseits, Strahl III/IV rechts mehr als links, rasch progredient. Zudem bestünden eine PAVK mit aktueller Rezidivstenose innerhalb des Stent (Septem ber 2013) sowie ein metabolisches Syndrom. Trotz Physiotherapie sei der Ver lauf sehr unbefriedigend. Das operierte Knie sei überwärmt, die Beweglichkeit deutlich eingeschränkt und die Schmerzen seien tagsüber und nachts anhaltend. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben. 4.2.2      Am
  71. Juni 2016 ( Urk.  7/60) nannten die Ärzte der Uniklinik Y.___ als Diag nose persistierende Schmerzen Knie links mit/bei Status nach computer-assistierter Knie- Totalendoprothese links am
  72. September 201
  73. Sie hielten fest, klare Hinweise auf eine mechanische Schmerzursache hätten sich nicht finden lassen. Insgesamt sei mit einem nicht vollständig zufriedenstellenden Resultat auch im Langzeitverlauf zu rechnen. Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in bis he riger und angepasster Tätigkeit notierten die Ärzte, es bestehe eine schmerz hafte Knieprothese mit Bewegungseinschränkungen. Der Beschwerdeführer sei aktuell arbeitslos, weshalb die Auswirkungen auf die Arbeit nicht vollständig beurteilt werden könnten. Betreffend Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig keit ist ihrem Bericht schliesslich zu entnehmen, dass nicht davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer mittel- bis langfristig eine Wiederaufnahme einer belastenden Tätigkeit möglich sein werde (Urk. 7/60/7). 4.2.3      Dr.  A.___ hielt mit Verlaufsbericht vom 1
  74. Juli 2016 ( Urk.  7/62/1-4) fest, es bestehe eine verminderte körperliche Belastungsfähigkeit wegen Knieschmerzen, eine Einschränkung der Beweglichkeit und eine Gehbehinderung sowie eine Einschränkung der Hände durch massive Strangbildung bei Morbus Dupuytren . Die Frage, ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, beantwortete sie mit Ankreuzen von „nein”, die Frage nach dem zumutbaren Umfang einer behinde rungsangepassten Frage liess die Ärztin unbeantwortet ( Urk.  7/62/3). Hinsicht lich der detaillierten Fragestellung nach noch zumutbaren Tätigkeiten (Tabelle, Urk.  7/62/5) notierte sie, dies sei aktuell durch sie nicht beurteilbar. Dennoch hielt sie gleichzeitig fest, „leichte, sitzende Tätigkeit; eingeschränkt durch Behinderung der Hände”. 5 . 5.1      Es ist unbestritten und von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt ( Urk.  7/74/3), dass beim Beschwerdeführer eine deutliche Funktionsminderung des linken Kniegelenks besteht, welche ihn dauerhaft daran hindert, seiner angestammten Tätigkeit als Gipser nachzugehen. Während die Beschwerdegeg nerin davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer unverändert eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100  % zumutbar ist ( Urk.  7/74/3; E. 2.1), macht dieser eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes (E. 2.2) und (implizit) einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk.  1 S. 7) geltend.      Nach der im September 2011 erfolgten Valgisationsosteotomie links (E. 4.1.1) wurde der Beschwerdeführer am
  75. April 2014 durch den RAD umfassend unter sucht (E. 4.1.6) , wobei – abgesehen von der Funktionsminderung am linken Knie sowie von Einziehungen beziehungsweise Verhärtungen an den Händen im Sinne von Dupuytren -Kontrakturen – im Wesentlichen altersgerecht unauffälli ge Befunde erhoben wurden ( Urk.  7/ 38/3-6). Anhaltspunkte dafür, dass zwi schenzeitlich eine relevante Verschlechterung eingetreten wäre , sind entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auszumachen . Gegenteils ist davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unverändert fortbestehen. Wie bereits gegenüber med. pract . B.___ (E. 4.1.6) beklagt der Beschwerdeführer nach wie vor Schmer zen im linken Kniegelenk, woran auch das Einsetzen einer Prothese im Herbst 2015 offensichtlich nichts zu ändern vermochte. So ergibt sich aus dem Bericht der Uniklinik Y.___ vom 2
  76. Juli 2015 ( Urk.  7/62/11-12), dass der Beschwer deführer unverändert an Knieschmerzen links leide und ein aktives Vorgehen wünsche. Dr.  med. C.___ , Facharzt F MH für Angiologie , berichtete am 1
  77. April 2016 ( Urk.  7/62/6) unter anderem, im Herbst 2015 sei erneut eine Knieoperation links erfolgt mit seither aber unvermindert starken Knieschmer zen. Bereits im Dezember 2013 war im Bericht von Dr.  C.___ von invalidisieren den Knieschmerzen die Rede ( Urk.  7/36/1). Auch die Hausärztin Dr.  A.___ hatte im Juni 2012 notiert, es bestünden invalidisierende chronische Schmerzen im linken Knie (E. 4.1.2). Nachdem sich sodann auch mittels weitergehende r Abklärungen eine k lare Schmerzursache nicht hatte ben en nen lassen (E. 4.2.2) und im Mai 2016 eine gut funktionierende Prothese ohne Anhalt für einen Gelenksinfekt erhoben worden war ( Urk.  7/62/13-16), ist mit Blick auf diese Aktenlage eine relevante , über die postoperative Dauer hinausgehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes am linken Knie nicht ausgewiesen. Die Einschätzung der Ärzt e der Uniklinik Y.___ vom 1.  Juni 2016, wonach nicht davon auszugehen sei, dass mittel- bis langfristig eine Wiederaufnahme einer belastenden Tätigkeit möglich sein werde (E. 4.2.2), steht dem nicht entge gen, hatte doch bereits der RAD die kniebelastende Tätigkeit als Gipser für nicht mehr zumutbar erachtet und das Anforderungsprofil auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränkt (E.  4.1.6). Demgegenüber lässt die Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klinik Y.___ hinsichtlich angepasster Tätigkeiten nur den Schluss zu, dass eine solche als möglich zu erachten ist , zumal auch die Hausärztin Dr.  A.___ bei leichten sitzenden Tätigkeiten nur eine Einschrän kung von Seiten der Hände für gegeben erachtete (E. 4.2.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte nur bis am 1
  78. Juli 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestätigten ( Urk.  7/60/6), was einen (auch befristeten) Ren tenanspruch ohnehin ausschliessen würde ( Art.  29 Abs.  1 IVG; Neuanmeldung: April 2016). 5.2      Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer durchzudringen, soweit er eine Verschlechterung an den Händen und damit eine (allenfalls vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit geltend macht (E. 2.2). Die bereits im April 2014 aktenkun dig gemachten Einziehungen an den Händen im Sinne von Dupuytren -Kontrakturen (vgl. Untersuchung durch den RAD, E. 4.1.6) sind zwischenzeit lich operativ saniert ( Urk.  7/62/17). Die von Dr.  A.___ attestierte Einschränkung „durch Behinderung der Hände” (E. 4.2.3), hat mithin jede Gültigkeit verloren. Ausserdem würde es diesbezüglich ohnehin - da vorbestehend - an ei nem Revi sionsgrund mangeln . Schliesslich fehlt es auch entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers an einer relevanten Verschlechterung betreffend die Gefässs tenose. Mit Bericht vom 1
  79. April 2016 ( Urk.  7/62/7 ) hielt Dr.  C.___ fest, die Rezidivstenosse habe gegenüber der Voruntersuchung vor einem Jahr nur leicht zugenommen , und am
  80. Juni 2016 notierte er auf die entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin , von Seiten der Gefässe liege eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von weniger als 20  % vor ( Urk.  7/59/2 ). Im Rahmen der vor liegenden Neuanmeldung ausschlaggebend ist im Übrigen, dass die Stenose der linken Arteria femoralis superficialis bereits im Dezember 2013 aktenkundig und von Dr.  C.___ als asymptomatisch bezeichnet worden war ( Bericht vom 1
  81. Dezember 2013, Urk.  7/36/1-2 ; vgl. auch den Hinweis von med. pract . B.___ , wonach der Beschwerdeführer im April 2014 mit Blick auf die beste hende arterielle Verschlusskrankheit auf die Wichtigkeit der korrekten Einnah me von Aspirin Cardio hingewiesen worden war , E. 4.1.6 ). Eine relevante Ver änderung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten lässt sich damit auch aus dieser Sicht nicht begründen. 5.3      Zusa mmenfassend besteht damit keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers längerdauernd in relevanter Weise verschlechtert hätte. Unverändert ist daher auf die Einschätzung der RAD Ärztin med. pract . B.___ abzustellen, wonach dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr, dem Leiden angepasste Beschäftigun gen demge genüber vollumfänglich zumutbar sind.
  82. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung berufliche r Massnahmen bean tragt , ist vorab festzuhalten, dass jegliche Ausführungen hierzu fehlen. Da der Antrag auf berufliche Massnahmen ohnehin nicht den Anfechtungsgegenstand beschlägt, ist so oder anders darauf nicht einzutreten.
  83. Dies e Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist.
  84. Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr.  600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
  85. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  86. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  87. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  88. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  89. Juli bis und mit 1
  90. August sowie vom 1
  91. Dezember bis und mit dem
  92. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00155

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

29. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1957 geborene und bis Ende April 2010 als Gipser tätig g e wesene (Urk. 7/9) X.___ meldete sich am 3. April 2012 unter Hinweis auf eine Arthrose am linken Knie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/1). Diese tätigte erwerblich-berufliche und medizinische Abklärungen und liess den Ver sicherten am 1. April 2014 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopä disch-rheumatologisch untersuchen (Bericht vom 2. April 2014, Urk.

7/38). Die zwischenzeitlich ergriffenen M assnahmen betreffend Arbeitsvermittlung (Urk. 7/5, 17-18) waren au f Wunsch des Versicherten (Urk. 7/24) mit Mitteilung vom 5. Dezembe r 2012 abgebrochen worden (Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 2. September 2014 (Urk. 7/46, Vorbescheid vom 1 8. Juni 2014, Urk. 7/42) wurde das Leistungsbegehren von X.___ abgewiesen. Betreffend sein als „Einsprache” bezeichnete s Schreiben (Urk. 7/47), der IV-Stelle am 8. September 2014 zugegangen, liess er sich nicht mehr vernehmen. 1.2

Am 5. April 2016 (Urk. 7/ 54) machte

X.___

unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vom 1 9. Januar 2016 (Urk. 7/53) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/54). Die IV-Stelle nahm das Gesuch als Neuanmeldung entgegen und auferlegte dem Versicherten, mit aktuellen Beweismitteln eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft darzulegen (Urk. 7/55). Mit Eingabe vom 1 7. Mai 2016 liess X.___ weitere ärztliche Berichte (Urk. 7/56) einreichen und gleichzeitig um Durchführung beruflicher Massnahmen ersuchen (Urk. 7/57). Mit Mitteilung vom 1 9. Mai 2016 zeigte die IV-Stelle dem Versi cherten an, dass berufliche Massnahmen derzeit nicht durchführbar seien (Urk. 7/58) und aktualisierte sodann die medizinische Aktenlage (Urk. 7/ 59- 60, 62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Oktober 2016, Urk. 7/68, und Einwand vom 8. Dezember 2016, Urk. 7/73) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2016 das Renten begehren mangels erheblicher Verschlechterung seit der letzten Verfügung ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ am 1. Februar 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei die „Einsprache” vom 8. September 2014 als Beschwerde zu behandeln sowie die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Ver sicherungsleistungen (berufliche Massnahmen/Invalidenrente) auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege, wobei Rechtsanwalt Dominique Chopard zum unent geltlichen Rechtsvertreter zu ernennen sei (Urk. 2 S. 2-3). Mit Beschwerdeant wort vom 8. März 2017 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-78) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 (Urk.

10) zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwech sels hielt der Beschwerdeführer replicando (Urk. 13 vom 1 2. Juni 2017) an sei nen Anträgen fest beziehungsweise verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 15 vom 8. August 2017), was dem Beschwerdefüh rer mit Verfügung vom 9. August 2017 (Urk.

16) angezeigt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, zwar hätten seit der Verfügung vom 2. September 2014 weitere medizini sche Behandlungen und Operationen stattgefunden; eine wesentliche und lang andauernde Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sei aber nicht ausgewiesen. Unverändert sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit zumutbar, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, die Verfügung vom 2. September 2014 sei nie in Rechtskraft erwachsen. Er habe seinerzeit „Ein sprache” erhoben, welches Schreiben die Beschwerdegegnerin ohne Weiterungen dem zuständigen Gericht hätte überweisen müssen. Mithin sei der Sachverhalt ab Leistungsbegehren vom 2 9. März 2012 zu beurteilen (Urk. 2 S. 6). In der Verfü gung vom 2. September 2014 habe die Beschwerdegegnerin übersehen, dass dem Valideneinkommen 1 3. Monatslöhne zugrunde zu legen seien, weshalb von einem Jahreslohn per 2010 von Fr. 64'610.-- auszugehen sei. Sodann belege die am 5. April 2016 erfolgte Mitteilung einer Verschlechterung durch zusätzliche Beschwerden an den Händen zumindest eine temporär eingeschränkte Arbeits unfähigkeit. Zudem sei am 7. September 2015 eine Knietotalprothese links ein gesetzt worden und habe vom 1 1. September 2015 bis zum 1 0. Juli 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei mittel- bis langfristig die Wiederaufnahme belastender Tätigkeiten nicht möglich sei. Schliesslich sei gestützt auf den Bericht des Angiologen eine 50-70%ige Rezidivstenose erstellt. Die Beschwerdegegnerin habe es insbesondere versäumt, von der Klinik Y.___ zu erfragen, ob beziehungsweise gegebenenfalls ab wann und in welchem Aus mass eine angepasste Tätigkeit bestehe. Mithin habe die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt, womit sich die Verfügung vom 2 0. Dezember 2016 als unbegründet erweise (Urk. 1). 3.

Nach Erlass der Verfügung vom 2. September 2014 gelangte der Beschwerde führer in einer undatierten Eingabe (der Beschwerdegegnerin am 8. September 2014 zugegangen, Urk. 7/47) an die Beschwerdegegnerin mit dem Titel „Ein sprache Verfügung vom 0 2. September 2014” und folgender Formulierung: „Ich erhebe hiermit Einsprache auf die oben erwähnte Verfügung. Ich bitte Sie hier mit um eine Kopie meiner Akten damit ich diese mit meinem Anwalt bespr e chen kann. Des Weiteren bitte ich Sie um eine Fristerstreckung für die Begrün dung der Einsprache bis zum 1 5. Oktober 2014.” Mit Schreiben vom 9. September 2014 (Urk. 7/48) teilte die Beschwerdegegnerin X.___ mit, die fragliche Verfügung sei rechtens und ersuchte den Versicherten bis zum 2 4. September 2014 um Mitteilung, ob sein Schreiben als Beschwerde an die zuständige Beschwerdeinstanz weiterzuleiten sei. Am 1 1. September 2014 (Urk.

7/49) stellte sie ihm die Akten zu. Nachdem X.___ in der Folge weder die von der Beschwerdegegnerin gesetzte Frist nutzte, noch - wie von ihm in Aussicht gestellt – bis zum 1 5. Oktober 2014 eine Begründung seiner „Einsprache” auflegt e und damit kei nerlei Anzeichen für einen Beschwerdewillen auszumachen waren, durfte die Beschwerdegegnerin das fragliche Schreiben ohne Weiteres als blosses Akten einsichtsgesuch

betrachten und die Verfügung vom 2. September 2014 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

So wenig wie dem Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.2) diesbezüglich zu folgen ist, vermag die Ansicht der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort, wonach das fragliche Schriftstück hätte weitergeleitet wer den müssen, weshalb die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 6), hieran etwas zu ändern. Erst mit Eingabe vom 5. November 2015 (Urk. 7/50) – und damit über ein Jahr später - liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Zustellung der Akten ersuchen . Einen Hinweis darauf, dass im Schreiben vom September 2014 ein Beschwerdewillen hätte erblickt werden müssen, ist weder dieser Eingabe, noch jener vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 7/57), vom 4. Oktober 2016 (Urk. 7/69) oder vom 3. November 2016 (Urk. 7/71) zu entnehmen. Erst mals in der Einsprache vom 8. Dezember 2016 (Urk. 7/73) gegen die mit Vorbe scheid vom 3. Oktober 2016 (Urk. 7/68) in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens liess der Beschwerdeführer geltend machen, die Verfügung vom 2. September 2014 sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da es die Beschwer degegnerin versäumt habe, seine Eingabe dem zuständigen Gericht zu überwei sen .

Sein mit der vorliegenden Beschwerde erneuerter, gleichlautender Einwand geht – wie vorstehend aufgezeigt - infolge offensichtlich

fehlenden Beschwer dewillens fehl.

D ie Beschwerdegegnerin qualifizierte mithin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. April 2016 (Urk. 7/54) zu Recht als Neuanmeldung, weshalb nachfol gend zu prüfen ist, ob seit der Verfügung vom 2. September 2014 eine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (E. 1.1). 4. 4.1 4.1.1

Mit Bericht vom 3 0. April 2012 (Urk. 7/8/5-7) machte Dr. med. Z.___, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, eine am 2 6. September 2011 an der Uniklinik Y.___ durchgeführte Valgisationsosteotomie an der proximalen Tibia links aktenkundig. Der Arzt hielt fest, der Beschwerdeführer leide trotz durchgeführter Operation an persistierenden deutlichen belastungsabhängigen verstärkt linksseitigen Knieschmerzen beim Gehen sowie an einer konsekutive n Gangunsicherheit. Aufgrund der persistierenden schweren Gonarthrosebe schwerden sei eine die Knie belastende Arbeit, insbesondere eine solche mit längerem Gehen auf unebenem Gelände oder auf Leitern aktuell nicht möglich. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser sei mithin aktuell nicht zumut bar . Wahrscheinlich werde auch nach der Entfernung des Osteosynthesemateri als (OSME) eine vollständige oder zumindest grössere Teil-Arbeitsunfähigkeit bestehen bleiben. 4.1 .2

Die Hausärztin de s Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Allgemei ne Medizin FMH, nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine deutliche Gonarthrose medial Knie links mit invalidisierenden chronischen Schmerzen bei Status nach Teilmeniskektomie 2007 in Portugal und Open- wedge

Valgisationsosteotomie im September 2011 (Bericht vom 1 9. Juni 2012, Urk. 7/12/1-3) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Gipser von 100 % vom 2 6. September 2011 bis zum 2 9. Februar 2012 und eine solche von 50 % ab 1. März 201 2. Sie hielt fest, es bestehe eine verminderte Belastbarkeit, womit körperlich schwere Arbeiten nicht mehr möglich seien. Das Arbeiten in unebe nem Gelände und beim Besteigen von Treppen sowie Leitern verursache Schmerzen (Urk. 7/12/2). Leichte, vorzugsweise sitzende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50 % zumutbar. 4.1 .3

Mit Bericht vom 2 4. September 2012 (Urk. 7/21) hielten die Ärzte der Uniklinik Y.___ fest, da der Osteotomiespalt noch nicht komplett konsolidiert sei, sei die Plattenentfernung noch nicht möglich. Wegen der Beschwerdepersistenz könne aktuell eine Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit noch nicht erfolgen. 4.1 .4

Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 2 9. Januar 2013 (Urk. 7/26/1-4) bestand ein sehr prolon g ierter Verlauf mit anhaltenden Schmerzen. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Demgegen über sei in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ein Pensum von ca. 80 % zumutbar; diese Angabe habe seit 2012 Gültigkeit.

Am 1 8. März 2013 (Urk. 7/29/2) präzisierte

Dr. A.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin, beim Beschwerdeführer bestehe seit dem 1. März 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . In angepassten Tätigkeiten sei – allerdings erst nach der geplanten Metallentfernung - eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % sicher möglich beziehungsweise anzustreben. 4.1 .5

Di e Ärzte der Uniklinik Y.___ notierten am 2 8. März 2013 (Urk. 7/31), die OSME könne nun erfolgen. Die vom Beschwerdeführer noch weiterhin berichte ten Beschwerden seien wahrscheinlich ein Mischbild aufgrund der medial betonten Gonarthrose und des störenden Osteosynthesematerials . Auf Wunsch des Beschwerdeführers werde die OSME erst im September durchgeführt.

Den weiteren Angaben der Ärzte der Uniklinik Y.___ vom 1 4. November 2013 zufolge (Urk. 7/34/6-7) erfolgte die OSME am 1 1. November 2013, wobei sich der peri

- als auch der postoperative Verlauf problemlos gestaltet habe. Ebenso sei die Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung problemlos erfolgt . Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand, afebril und schmerz arm nach Hause entlassen werden können. 4.1 .6

Am 1. April 2014 erfolgte eine orthopädisch/rheumatologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch med. pract . B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, RAD (Untersuchungsbericht vom 2. April 2014, Urk. 7/38). Der Ärztin gegenüber beklagte der Beschwerde führer anhaltende Schmerzen im linken Kniegelenk, welche sich trotz Operation nicht verbessert hätten. Er könne nicht mehr längere Strecken zu Fuss gehen, nicht mehr längerfristig stehen und habe auch in Ruhe Beschwerden. Seine Gehstrecke sei auf 200 m begrenzt, stehen könne er für maximal 30 Minuten bis zu einer Stu nde, sitzen sei für maximal 15 bis 30 Minuten möglich. Med. pract . B.___ erhob am linken Kniegelenk eine deutliche Kapselschwellung, ein leichtes Gelenkreiben sowie eine aufgehobene P atellaverschieblichkeit, während ein Erguss oder eine Überwärmung nicht festg estellt werden konnte (Urk. 7/38/6). An der rechten Hand zeigte sich in der Hohlhand über dem III. bis V. Strahl eine Einziehung im Sinne einer Dupuytren -Kontraktur mit beginnen dem Streckdefizit der Finger von etwa 15 Grad. An der linken Hand war eine beginnende Verhärtung der Haut in der Hohlhand über dem III. bis V. Strahl im Sinne einer beginnenden Dupuytren -Kontraktur ohne Streckdefizit der Finger zu erheben . Die Beschwielung der Hände war seitengleich (Urk. 7/38/5). Die Ärztin führte aus, es könn e aufgrund der aktuellen Untersuchung nachvollzo gen werden, dass beim fast 57-jährigen Versicherten eine deutliche Funktions minderung des linken Kniegelenks bei sonst im Wesentlichen altersgerecht unauffälligen Befunden bestehe. Die Selbsteinschätzung des Versicherten, zu keinerlei Tätigkeit mehr in der Lage zu sein, könne demgegenüber nicht nach vollzogen werden. Ebenso wenig sei die Einschätzung von Dr. A.___ nach vollziehbar, wonach auch für sitzende Tätigkeiten nur noch eine Arbeitsfähig keit von 50 % bestehen sollte. Sodann sei ihrer Einschätzung, gemäss welcher für die angestammte Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, aus orthopädischer Sicht nicht zu folgen. Die angestammte Tätigkeit sei mit stark kniebelastenden Arbeiten verbunden und dem Beschwerdeführer daher nicht mehr zumutbar. Med. pract . B.___ hielt weiter fest, dass sich die Schmerz mittel Diclofenac, Paracetamol und Tramadol im Blut nicht hätten nachweisen lassen. Der Versicherte sei ausserdem eindringlich darauf hingewiesen worden, dass mit Blick auf die bestehende arterielle Verschlusskrankheit Aspirin Cardio nicht dauerhaft abgesetzt werden sollte.

Zusammenfassend notierte die Ärztin, anhand der medizinischen Berichterstat tung sowie der aktuellen körperlichen Untersuchung sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Für die bisherige Tätigkeit als Gipser bestehe eine vollständige Arbeitsunfähig keit. In angepassten Tätigkeiten (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe

- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige kniegelenksbelastende Arbeiten) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1. März 2012 (Beginn der 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit gemäss Bericht Dr. A.___ vom 1 9. Juni 2012) gegeben. 4.1.7

Gestützt auf die orthopädisch/rheumatologische Untersuchung durch den RAD wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2014 mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades das Leistungsbegehren des Beschwerde führers ab (Urk. 7/41/7, 7/46). 4.2 4.2.1

Mit Brief vom 2 7. April 2016 (Urk. 7/56/1-2) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigte Dr. A.___ eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes bei einem Status nach Knie- Totalendoprothese links (September 2015, Uniklinik Y.___) mit anhaltenden Schmerzen und Bewegungseinschrän kung postoperativ sowie bei neu aufgetretener Dupuytren’schen Kontraktur der Hände beidseits, Strahl III/IV rechts mehr als links, rasch progredient. Zudem bestünden eine PAVK mit aktueller Rezidivstenose innerhalb des Stent (Septem ber 2013) sowie ein metabolisches Syndrom. Trotz Physiotherapie sei der Ver lauf sehr unbefriedigend. Das operierte Knie sei überwärmt, die Beweglichkeit deutlich eingeschränkt und die Schmerzen seien tagsüber und nachts anhaltend. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben. 4.2.2

Am 1. Juni 2016 (Urk. 7/60) nannten die Ärzte der Uniklinik Y.___ als Diag nose persistierende Schmerzen Knie links mit/bei Status nach computer-assistierter Knie- Totalendoprothese links am 7. September 201 5. Sie hielten fest, klare Hinweise auf eine mechanische Schmerzursache hätten sich nicht finden lassen. Insgesamt sei mit einem nicht vollständig zufriedenstellenden Resultat auch im Langzeitverlauf zu rechnen. Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in bis he riger und angepasster Tätigkeit notierten die Ärzte, es bestehe eine schmerz hafte Knieprothese mit Bewegungseinschränkungen. Der Beschwerdeführer sei aktuell arbeitslos, weshalb die Auswirkungen auf die Arbeit nicht vollständig beurteilt werden könnten. Betreffend Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig keit ist ihrem Bericht schliesslich zu entnehmen, dass nicht davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer mittel- bis langfristig eine Wiederaufnahme einer belastenden Tätigkeit möglich sein werde (Urk. 7/60/7). 4.2.3

Dr. A.___ hielt mit Verlaufsbericht vom 1 8. Juli 2016 (Urk. 7/62/1-4) fest, es bestehe eine verminderte körperliche Belastungsfähigkeit wegen Knieschmerzen, eine Einschränkung der Beweglichkeit und eine Gehbehinderung sowie eine Einschränkung der Hände durch massive Strangbildung bei Morbus Dupuytren . Die Frage, ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, beantwortete sie mit Ankreuzen von „nein”, die Frage nach dem zumutbaren Umfang einer behinde rungsangepassten Frage liess die Ärztin unbeantwortet (Urk. 7/62/3). Hinsicht lich der detaillierten Fragestellung nach noch zumutbaren Tätigkeiten (Tabelle, Urk. 7/62/5) notierte sie, dies sei aktuell durch sie nicht beurteilbar. Dennoch hielt sie gleichzeitig fest, „leichte, sitzende Tätigkeit; eingeschränkt durch Behinderung der Hände”. 5 . 5.1

Es ist unbestritten und von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt (Urk. 7/74/3), dass beim Beschwerdeführer eine deutliche Funktionsminderung des linken Kniegelenks besteht, welche ihn dauerhaft daran hindert, seiner angestammten Tätigkeit als Gipser nachzugehen. Während die Beschwerdegeg nerin davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer unverändert eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar ist (Urk. 7/74/3; E. 2.1), macht dieser eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes (E. 2.2) und (implizit) einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 S. 7) geltend.

Nach der im September 2011 erfolgten Valgisationsosteotomie

links (E. 4.1.1) wurde der Beschwerdeführer am 1. April 2014 durch den RAD umfassend unter sucht (E. 4.1.6), wobei – abgesehen von der Funktionsminderung am linken Knie sowie von Einziehungen beziehungsweise Verhärtungen an den Händen im Sinne von Dupuytren -Kontrakturen

– im Wesentlichen altersgerecht unauffälli ge Befunde erhoben wurden (Urk. 7/ 38/3-6). Anhaltspunkte dafür, dass zwi schenzeitlich eine relevante Verschlechterung eingetreten wäre, sind entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auszumachen . Gegenteils ist davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unverändert fortbestehen. Wie bereits gegenüber med. pract . B.___ (E. 4.1.6) beklagt der Beschwerdeführer

nach wie vor Schmer zen im linken Kniegelenk, woran auch das Einsetzen einer Prothese im Herbst 2015 offensichtlich nichts zu ändern vermochte. So ergibt sich aus dem Bericht der Uniklinik Y.___ vom 2 3. Juli 2015 (Urk. 7/62/11-12), dass der Beschwer deführer unverändert an Knieschmerzen links leide und ein aktives Vorgehen wünsche. Dr. med. C.___, Facharzt F MH für Angiologie, berichtete am 1 1. April 2016 (Urk. 7/62/6) unter anderem, im Herbst 2015 sei erneut eine Knieoperation links erfolgt mit seither aber unvermindert starken Knieschmer zen. Bereits im Dezember 2013 war im Bericht von Dr. C.___ von invalidisieren den Knieschmerzen die Rede (Urk. 7/36/1).

Auch die Hausärztin Dr. A.___ hatte im Juni 2012 notiert, es bestünden invalidisierende chronische Schmerzen im linken Knie (E. 4.1.2). Nachdem sich sodann auch mittels

weitergehende r Abklärungen eine k lare Schmerzursache nicht hatte ben en nen lassen (E. 4.2.2) und im Mai 2016 eine gut funktionierende Prothese ohne Anhalt für einen Gelenksinfekt erhoben worden war (Urk. 7/62/13-16), ist mit Blick auf diese Aktenlage eine relevante, über die postoperative Dauer

hinausgehende

Verschlechterung des Gesundheitszustandes am linken Knie nicht ausgewiesen. Die Einschätzung der Ärzt e der Uniklinik Y.___ vom 1. Juni 2016, wonach nicht davon auszugehen sei, dass mittel- bis langfristig eine Wiederaufnahme einer belastenden Tätigkeit möglich sein werde (E. 4.2.2), steht dem nicht entge gen, hatte doch bereits der RAD die kniebelastende Tätigkeit als Gipser für nicht mehr zumutbar erachtet und das Anforderungsprofil auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränkt (E. 4.1.6).

Demgegenüber lässt die Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klinik Y.___ hinsichtlich angepasster Tätigkeiten nur den Schluss zu, dass eine solche als möglich zu erachten ist, zumal auch die Hausärztin Dr. A.___ bei leichten sitzenden Tätigkeiten nur eine Einschrän kung von Seiten der Hände für gegeben erachtete (E. 4.2.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte nur bis am 1 0. Juli 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestätigten (Urk. 7/60/6), was einen (auch befristeten) Ren tenanspruch ohnehin ausschliessen würde (Art. 29 Abs. 1 IVG; Neuanmeldung: April 2016). 5.2

Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer durchzudringen, soweit er eine Verschlechterung an den Händen und damit eine (allenfalls vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit geltend macht (E. 2.2). Die bereits im April 2014 aktenkun dig gemachten Einziehungen an den Händen im Sinne von Dupuytren -Kontrakturen (vgl. Untersuchung durch den RAD, E. 4.1.6) sind zwischenzeit lich operativ saniert (Urk. 7/62/17). Die von Dr. A.___ attestierte Einschränkung „durch Behinderung der Hände” (E. 4.2.3), hat mithin jede Gültigkeit verloren. Ausserdem würde es

diesbezüglich ohnehin

- da vorbestehend - an ei nem Revi sionsgrund mangeln . Schliesslich fehlt es auch entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers an einer relevanten Verschlechterung betreffend die Gefässs tenose. Mit Bericht vom 1 1. April 2016 (Urk. 7/62/7) hielt

Dr. C.___ fest, die Rezidivstenosse habe gegenüber der Voruntersuchung vor einem Jahr nur leicht zugenommen, und am 4. Juni 2016 notierte er auf die entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin, von Seiten der Gefässe liege eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von weniger als 20 %

vor (Urk. 7/59/2). Im Rahmen der vor liegenden Neuanmeldung ausschlaggebend ist im Übrigen, dass die Stenose der linken Arteria

femoralis

superficialis

bereits im Dezember 2013 aktenkundig und von Dr. C.___ als asymptomatisch bezeichnet worden war

(Bericht vom 1 9. Dezember 2013, Urk. 7/36/1-2; vgl. auch den Hinweis von med. pract . B.___, wonach der Beschwerdeführer im April 2014 mit Blick auf die beste hende arterielle Verschlusskrankheit auf die Wichtigkeit der korrekten Einnah me von Aspirin Cardio hingewiesen worden war, E. 4.1.6). Eine relevante Ver änderung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten lässt sich damit auch aus dieser Sicht nicht begründen. 5.3

Zusa mmenfassend besteht damit keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers längerdauernd in relevanter Weise verschlechtert hätte. Unverändert ist daher auf die Einschätzung der RAD Ärztin med. pract . B.___

abzustellen, wonach dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr, dem Leiden angepasste Beschäftigun gen demge genüber vollumfänglich zumutbar sind. 6.

Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung berufliche r Massnahmen bean tragt, ist vorab festzuhalten, dass jegliche Ausführungen hierzu fehlen. Da der Antrag auf berufliche Massnahmen ohnehin nicht den Anfechtungsgegenstand beschlägt, ist so oder anders darauf nicht einzutreten. 7.

Dies e Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. 8.

Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler