Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1967, ist Mutter dreier 1986, 1990 und 1992 gebo rener Kin der. Sie widmete sich nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1985 in erster Linie der Betreuung der Kinder und der Führung des Haushaltes und arbeitete daneben teilzeitlich als Reinigungs mitarbeiterin, wobei sie in den Jahren 1997 bis 2000 lediglich noch stundenweise bei der Primarschule Y.___ tätig war und damit ein Einkommen von weniger als Fr. 2'000.-- pro Jahr er zielte (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/8). Am 22. September 2000 wurde die Versicherte, als sie auf der Strassenseite neben ihrem Auto stand, von einem vorbeifahren den Auto mit dem Rückspiegel am linken Arm bzw. an der auf dem linken Arm liegenden Jacke erfasst, wodurch sie stürzte und eine Dreh- und Zerrbewegung erlitt. We gen den Folgen dieses Unfalles meldete sich X.___ am 13. Mai 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Die Sozi alversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Primarschule Y.___ nach dem Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (vgl. Ar beitgeberbericht vom 18. Juli 2002, Urk. 7/8) und holte die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Regensdorf, vom 15. Juli 2002 (Urk. 7/9) sowie von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Trau matologie, vom 3. April 2003 (Urk. 7/27) ein. Sodann fragte sie bei der Versicher ten nach, inwiefern sie ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre (vgl. Schreiben der Rechtsvertreterin vom 5. November 2002, Urk. 7/14). Am 6. März 2003 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsberi cht vom 10. März 2003, Urk. 7/21). Schliesslich nahm sie das von der Allianz Suisse Versicherung in Auftrag gegebene Gut achten des B.___ vom 15. J uli 2004 zu den Akten (Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 22. November 2004 wies die IV Stelle den Ren ten anspruch von X.___ ab (Urk. 7/50). Dagegen liess die Versicherte am 7. Januar 2005 Einsprache erheben (Urk. 7/51), welche die IV-Stelle mit Ent scheid v om 20. April 2005 abwies (Urk. 7/59). Die gegen diesen Einspracheent scheid am 2 3. Mai 2005 (Urk. 7/61) erhobene Beschwerde wies das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Mai 2006 (Urk. 7/64) ab. Das Bundesgericht (früher: Eidgenössisches Versicherungs gericht) bestätigte die sen Entscheid mi t Urteil vom 2 5. Oktober 2006 (Urk. 7/67). 1.2
X.___ liess in der Folge das interdisziplinäre Gutachten der C.___ vom 1 6. Juni 2007 erstellen (Urk. 7/69). Gestützt auf dieses Gutachten ersuchte sie das Bundesgericht am 2 6. September 2007 um Revision des Urteils vom 2 5. Oktober 2006 (Urk. 7/70). Dr. med. univ. D.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm am 8. November 2007 zum Revisionsgesuch und ins besondere zum Gutachten der C.___ in einem Aktengutachten Stellung (Urk. 7/72). Mit Urteil vom 1 5. September 2008 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab (Urk. 7/77). 1.3
Am 2. Juli 2009 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ bei der Inva lidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/81). Die IV-Stelle holte die Berichte des Craniosacral -Therapeuten E.___ vom 1 3. Juli 2009 (Urk. 7/83) und von Dr. Z.___ vom 2 1. August 2009 (Urk. 7/85) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/89) wies sie mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 den Anspruch von X.___ auf Hilflo senentschädigung und lebenspraktische Begleitung ab (Urk. 7/90). 1.4
Am 1 1. April 2011 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ erneut zum Rentenbezug an (Urk. 7/91). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/94) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. August 2011 auf das Leis tungsbegehren nicht ein, da die Versicherte nicht glaubhaft dargelegt h abe, dass sich die Verhältnisse seit der Rentenabweisung in erheblicher Weise ver ändert hätten (Urk. 7/95). 1.5
Am 1 9. Juli 2016 (Datum des Posteingangs) erfolgte eine weitere Anmeldung zum Rentenbezug (Urk. 7 /96). Die IV-Stelle ersuchte
X.___ mit Schreiben vom 2 1. Juli 2016 um Einreichung von Beweismitteln zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, mit dem Hin weis, dass ansonsten auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 7/99). In der Folge reichte Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psy chotherapie, den Bericht vom 8. August 2016 zu den Akten (Urk. 7/102). Am 2 8. September 2016 nahm RAD-Arzt Dr. D.___ dazu Stellung (Urk. 7/103/2-3). Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie nicht auf das Leistungsbegehren eintreten werde (Urk. 7/104). Dagegen liess X.___ am 1. November 2016 durch Rechtsanwalt Markus Loher Einwand erheben (Urk. 7/109). Die IV-Stelle hielt an ihrem Entscheid fest und trat mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2016 nicht auf das Leistungs begehren ein (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt David Husmann am 1. Februar 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Es sei die Verfügung vom 22.12.2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten und die erforderlichen Abklärungen zu tätigen. 2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten die erforderliche materielle Abklärung/Prüfung durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerde gegnerin. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 9. März 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 3. März 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nich näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1), Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes gerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, es dürften keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gestellt werden, zumal der massgebliche Vergleichszeitpunkt mehr als zwölf Jahre zurückliege. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei nämlich weder das Revisionsverfahren vor Bundesgericht im Jahr 2007 noch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2011 (richtig: 1 8. August 2011, vgl. Urk. 7/95) massgeblich, mit welcher letztmals auf eine Neuanmeldung der Beschwerde führerin nicht eingetreten worden sei. Vergleichszeitpunkt sei vielmehr die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 2 2. November 2004, in deren Rahmen die letzte u mfassende materielle Prüfung d es Rentenanspruchs der Beschwerde führerin vorgenommen worden sei. Damals sei gestützt auf das B.___ -Gutachten von keiner psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in körperlich angepasster Tätigkeit ausgegangen worden. Dem gegenüber diagnostiziere Dr. F.___ nun eine mittelgradige depressive Störung und es sei seinem Bericht zu entnehmen, dass sich die Beschwerde führerin seit Januar 2016 psychiatrisch behandeln lasse. Mit dem Bericht von Dr. F.___ sei glaubhaft dargetan, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin bei Einreichung der Neuanmeldung im Juli 2016 verglichen mit dem der Verfü gung vom 2 2. November 2004 zugrunde liegenden Gesund heitszustand verän dert habe. Es sei damit auf das Leistungs gesuch einzutreten und der Sachverhalt abzuklären
(Urk. 1). 2.2
Demgegenüber begründete die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung damit, die Beschwerdeführerin habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Die von Dr. F.___ erwähnten Diagnosen und Befunde seien dieselben und wiesen auf keine namhafte Änderung des Gesundheitszustandes hin (Urk. 2). 3. 3.1
Vergleichszeitpunkt für die Prüfung, ob eine Verschlechterung des Gesund heitszustands glaubhaft erscheint, bildet der Einspracheentscheid der Beschwer de gegnerin vom 2 0. April 2005 (Urk. 7/ 59), mit welche m die Beschwerde gegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals umfassend geprüft hat. Nicht als massgeblich erweisen sich dagegen das Urteil des Bundes gerichts vom 15. September 2008 (Urk. 7/77), mit welcher dieses das Revisions gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, sowie die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 8. August 2011 (Urk. 7/95), da diese Entscheide nicht auf einer umfassenden Abklärung des Sachverhalts beruhen. 3.2
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 0. April 2005 stütz t sich im Wesentlichen auf das Gutachten des B.___ vom 1 5. Juli 2004 (Urk. 8/15). In diesem diagnostizierten die Ärzte des B.___ ein chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) ohne wesentliches klinisches Korrelat bei Sta tus nach Verkehrsunfall am 22. September 2000 (ICD-10 V43.4) mit Schulter kontusion und möglicher, leichter HWS-Distorsion sowie Schmerzverar beitungsstörung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem ein Status nach undislozierter medialer Tibiaplateau -Fissur ohne Trauma 10/02 (ICD-10 T93.2) (Urk. 8/15 S. 31) . Bei der Beschwerde führerin sei eine subjektiv relativ monosymptomatische Situation mit Be schwerden im Nacken und Schul terbereich und Problemen vorhanden, die sie selber dem Unfall vom 22. Sep tember 2000 zuordne. Hinsichtlich der Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit erge be sich in der Untersuchungssituation eine Fokussierung, indem aus inter nistischer bzw. allgemeinmedizinischer, somati scher Sicht bei der Beschwerde führerin keine Probleme jenseits des Bewegungs apparates objektiviert werden könnten, dementsprechend auch keine Arbeits unfähigkeit abgeleitet werden könne. Aus rein orthopädischer Sicht könnten bildgebend und klinisch auch keine wesentlichen Befunde hinsichtlich der cer vicalen Problematik gefunden werden. Ebenso wenig habe die ausgedehnte neurologische Untersuchung fass bare Befunde hervorgebracht. Aufgrund der sehr geringgradigen Befunde, die einem linksseitigen, diskreten Cervical syndrom zuzuordnen seien, könne hin sichtlich Arbeitsfähigkeit eine Einschrän kung für körperlich sehr schwer belastende Tätigkeiten abgeleitet werden, die die Beschwerdeführerin effektiv jedoch gar nicht durchgeführt habe. Aus psychiat rischer Sicht lasse sich keine Diagnose im engeren Sinne stellen, insbesondere liege mit Sicherheit keine affektive Störung im Sinne einer Depression vor. Zu normal seien auch das angegebene Alltagsleben und Empfinden der Beschwer deführerin. Beschreibend könne lediglich die Schmerzverarbeitungsstörung ohne Krankheitswert festge halten werden. Dementsprechend bestehe auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die Beschwerde führerin habe sich mit einer ausserordentlichen subjektiven Krankheits- und Behinderungsüber zeugung präsentiert. Es seien ihr aber medizinisch-theoretisch jegliche körper lich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne die geringste Einschränkung zumutbar. Dies gelte auch für Haushaltstätigkeiten. Lediglich körperlich sehr schwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nur partiell zumutbar. Sie lei de seit dem Unfall vom 22. September 2000 unter ihren Be schwerden, welche sich in den letzten drei Jahren tendenziell noch ausgeweitet hätten. Es sei nicht zu bestimmen, wann die Schmerzverarbeitungs störung erstmals aufgetreten sei. Zu Beginn seien sicher die somatisch bedingten Schmerzen und Einschrän kungen im Vordergrund gestanden. Schon in den Untersuchungen vom 27. April 2001 habe das Beschwerdebild objektiv nicht mehr hinreichend erklärt werden können, so dass anzunehmen sei, dass min destens ab April 2001 eine Symptomausweitung und Schmerzverarbeitungs störung vorgelegen hätten. 3.3
Gemäss dem zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben von Dr. F.___ vom 8. August 2016 (Urk. 7/102) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1), eine chronische Schmerzstörung mit psychi schen und körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit Schmerz he m isyndrom links seit 2000 sowie eine HWS-Distorsion nach Verkehrsunfall am 2 2. September 200 0. Seit dem Unfall im Jahre 2000 bestehe ein chronischer Krankheitszustand mit quälenden Schmerzen im Bewegungsapparat, Steifigkeit und erheblichem Krankheitsgefühl. Deswegen übe die Beschwerdeführerin keine berufliche Tätigkeit aus und sei auch im Haushalt wenig aktiv. Zuvor sei sie gesund gewesen, habe ihre drei Kinder betreut und daneben in der Reinigung gearbeitet. An Medikamenten nehme sie Nexium und Olfen ein. Antidepressiva habe sie zuletzt vor vier Jahren genommen, was innert Tagen zu psychischem Unwohlsein und zum Absetzen der Medikamente geführt habe. Aufgrund einer zunehmenden depressiven Erschöpfung habe sich die Beschwerdeführerin schon seit 2014 die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung gewünscht. Diese erfolge nun seit Januar 2016 regelmässig. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten zwei Jahren eine chronisch verlaufende depressive Störung mittleren Grades entwickelt. Weiter leide sie unter einer chronischen Schmerzstörung seit 2000 nach einer HWS-Distorsion. Im Alltag komme es seit 2000 vor allem schmerzbedingt zu einer mittelgradigen Einschränkung in Aktivität und Partizi pation. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Schmerzstörung wenig mobil, der öffentliche Verkehr werde gelegentlich lokal benutzt, um zur Therapie zu fahren. Sie lebe in einer Vita minima mit erheblich schwere r Einschränkung in Aktivität und Partizipation in allen Lebensbereichen. 4. 4.1
Dr. F.___ hält in seinem Bericht vom 8. August 2016 (Urk. 7/102) fest, die Beschwerdeführerin sei seit 2000 chronisch krank und im Alltag in allen Lebensbereichen schwer eingeschränkt. Seit dem Unfall im Jahre 2000 bestehe ein chronischer Krankheitszustand mit quälenden Schmerzen im Bewegungs apparat, Steifigkeit und erheblichem Krankheitsgefühl. Die Beschwerdeführerin gehe deswegen keiner beruflichen Tätigkeit (mehr) nach und sei auch im Haus halt wenig aktiv. Mithin beschreibt er damit zwar einen seit dem Jahr 2000 und insbesondere auch dem Jahr 2005 weitgehend unveränderten Gesundheits zustand. Im Unterschied zum B.___ -Gutachten vom 1 5. Juli 2004 hält Dr. F.___
aber eine 2014 aufgetretene mittelgradige depressive Störung fest. Es scheint somit eine depressive Entwicklung bei der Beschwerdeführerin eingetreten zu sein und es findet seit Anfang 2016 eine ambulante psychiatrische Behandlung der Beschwerde führerin bei Dr. F.___ statt. Die Zuweisung an Dr. F.___ erfolgte durch Dr. G.___, Rheumatologe an der H.___ Klinik. Sodann ist dem Bericht von Dr. F.___ zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin auch in der I.___ von 2. Mai bis zum 2 7. Mai 2016 in stati onärer Behandlung gewesen ist. Es bestehen daher auch Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in rheumatologischer Hinsicht. 4.2
Damit bestehen objektive Hinweise, da ss eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Erlass des Einsprache entscheides vom 2 0. April 2005 eingetreten sein könnte. Wie die Beschwerde führerin zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 7 f.), genügt es zur Glaub haftmachung einer wesentlichen Änderung der relevanten Umstände, dass gewisse Anhaltspunkte bestehen und es ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass seit der letzten umfassenden Prüfung des Leistungsanspruches mehr als 10 Jahre vergangen sind, somit keine allzu hohen Anforderungen an die Glaub haftmachung zu stellen sind. 4.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neu anmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 9. Juli 2016 eingetreten. Die ange fochtene Verfügung vom 2 2. Dezember 2016 (Urk.
2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1 5. Juli 2016 einzutreten.
In welchem Ausmass eine Verschlechterung einge treten ist, ist anhand der akten ku ndigen Berichte nicht beurteilbar. Zudem sind über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine genügenden und nachvoll ziehbaren Angaben vor handen. Die Beschwerdegegnerin wird weitere Abklärungen vorzunehmen haben, wobei die Einholung eines poly dis ziplinären Gutachtens im Vordergrund steht. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, de r durch Rechtsanwalt Husmann vertretenen Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘ 7 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. 5.3
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege erweist sich unter den gegebenen Umständen als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 2. Dezember 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf das Leistungsge such der Beschw erdeführerin vom 1 9. Juli 2016 einzutreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin, eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1967, ist Mutter dreier 1986, 1990 und 1992 gebo rener Kin der. Sie widmete sich nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1985 in erster Linie der Betreuung der Kinder und der Führung des Haushaltes und arbeitete daneben teilzeitlich als Reinigungs mitarbeiterin, wobei sie in den Jahren 1997 bis 2000 lediglich noch stundenweise bei der Primarschule Y.___ tätig war und damit ein Einkommen von weniger als Fr. 2'000.-- pro Jahr er zielte (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/8). Am 22. September 2000 wurde die Versicherte, als sie auf der Strassenseite neben ihrem Auto stand, von einem vorbeifahren den Auto mit dem Rückspiegel am linken Arm bzw. an der auf dem linken Arm liegenden Jacke erfasst, wodurch sie stürzte und eine Dreh- und Zerrbewegung erlitt. We gen den Folgen dieses Unfalles meldete sich X.___ am 13. Mai 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Die Sozi alversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Primarschule Y.___ nach dem Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (vgl. Ar beitgeberbericht vom 18. Juli 2002, Urk. 7/8) und holte die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Regensdorf, vom 15. Juli 2002 (Urk. 7/9) sowie von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Trau matologie, vom 3. April 2003 (Urk. 7/27) ein. Sodann fragte sie bei der Versicher ten nach, inwiefern sie ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre (vgl. Schreiben der Rechtsvertreterin vom 5. November 2002, Urk. 7/14). Am 6. März 2003 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsberi cht vom 10. März 2003, Urk. 7/21). Schliesslich nahm sie das von der Allianz Suisse Versicherung in Auftrag gegebene Gut achten des B.___ vom 15. J uli 2004 zu den Akten (Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 22. November 2004 wies die IV Stelle den Ren ten anspruch von X.___ ab (Urk. 7/50). Dagegen liess die Versicherte am 7. Januar 2005 Einsprache erheben (Urk. 7/51), welche die IV-Stelle mit Ent scheid v om 20. April 2005 abwies (Urk. 7/59). Die gegen diesen Einspracheent scheid am
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).
E. 1.3 Am 2. Juli 2009 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ bei der Inva lidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/81). Die IV-Stelle holte die Berichte des Craniosacral -Therapeuten E.___ vom 1 3. Juli 2009 (Urk. 7/83) und von Dr. Z.___ vom 2 1. August 2009 (Urk. 7/85) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/89) wies sie mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 den Anspruch von X.___ auf Hilflo senentschädigung und lebenspraktische Begleitung ab (Urk. 7/90).
E. 1.4 Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nich näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1), Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes gerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.
E. 1.5 Am 1 9. Juli 2016 (Datum des Posteingangs) erfolgte eine weitere Anmeldung zum Rentenbezug (Urk.
E. 2 3. Mai 2005 (Urk. 7/61) erhobene Beschwerde wies das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Mai 2006 (Urk. 7/64) ab. Das Bundesgericht (früher: Eidgenössisches Versicherungs gericht) bestätigte die sen Entscheid mi t Urteil vom 2 5. Oktober 2006 (Urk. 7/67).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, es dürften keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gestellt werden, zumal der massgebliche Vergleichszeitpunkt mehr als zwölf Jahre zurückliege. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei nämlich weder das Revisionsverfahren vor Bundesgericht im Jahr 2007 noch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2011 (richtig: 1 8. August 2011, vgl. Urk. 7/95) massgeblich, mit welcher letztmals auf eine Neuanmeldung der Beschwerde führerin nicht eingetreten worden sei. Vergleichszeitpunkt sei vielmehr die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 2 2. November 2004, in deren Rahmen die letzte u mfassende materielle Prüfung d es Rentenanspruchs der Beschwerde führerin vorgenommen worden sei. Damals sei gestützt auf das B.___ -Gutachten von keiner psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in körperlich angepasster Tätigkeit ausgegangen worden. Dem gegenüber diagnostiziere Dr. F.___ nun eine mittelgradige depressive Störung und es sei seinem Bericht zu entnehmen, dass sich die Beschwerde führerin seit Januar 2016 psychiatrisch behandeln lasse. Mit dem Bericht von Dr. F.___ sei glaubhaft dargetan, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin bei Einreichung der Neuanmeldung im Juli 2016 verglichen mit dem der Verfü gung vom 2 2. November 2004 zugrunde liegenden Gesund heitszustand verän dert habe. Es sei damit auf das Leistungs gesuch einzutreten und der Sachverhalt abzuklären
(Urk. 1).
E. 2.2 Demgegenüber begründete die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung damit, die Beschwerdeführerin habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Die von Dr. F.___ erwähnten Diagnosen und Befunde seien dieselben und wiesen auf keine namhafte Änderung des Gesundheitszustandes hin (Urk. 2). 3. 3.1
Vergleichszeitpunkt für die Prüfung, ob eine Verschlechterung des Gesund heitszustands glaubhaft erscheint, bildet der Einspracheentscheid der Beschwer de gegnerin vom 2 0. April 2005 (Urk. 7/ 59), mit welche m die Beschwerde gegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals umfassend geprüft hat. Nicht als massgeblich erweisen sich dagegen das Urteil des Bundes gerichts vom 15. September 2008 (Urk. 7/77), mit welcher dieses das Revisions gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, sowie die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 8. August 2011 (Urk. 7/95), da diese Entscheide nicht auf einer umfassenden Abklärung des Sachverhalts beruhen. 3.2
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 0. April 2005 stütz t sich im Wesentlichen auf das Gutachten des B.___ vom 1 5. Juli 2004 (Urk. 8/15). In diesem diagnostizierten die Ärzte des B.___ ein chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) ohne wesentliches klinisches Korrelat bei Sta tus nach Verkehrsunfall am 22. September 2000 (ICD-10 V43.4) mit Schulter kontusion und möglicher, leichter HWS-Distorsion sowie Schmerzverar beitungsstörung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem ein Status nach undislozierter medialer Tibiaplateau -Fissur ohne Trauma 10/02 (ICD-10 T93.2) (Urk. 8/15 S. 31) . Bei der Beschwerde führerin sei eine subjektiv relativ monosymptomatische Situation mit Be schwerden im Nacken und Schul terbereich und Problemen vorhanden, die sie selber dem Unfall vom 22. Sep tember 2000 zuordne. Hinsichtlich der Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit erge be sich in der Untersuchungssituation eine Fokussierung, indem aus inter nistischer bzw. allgemeinmedizinischer, somati scher Sicht bei der Beschwerde führerin keine Probleme jenseits des Bewegungs apparates objektiviert werden könnten, dementsprechend auch keine Arbeits unfähigkeit abgeleitet werden könne. Aus rein orthopädischer Sicht könnten bildgebend und klinisch auch keine wesentlichen Befunde hinsichtlich der cer vicalen Problematik gefunden werden. Ebenso wenig habe die ausgedehnte neurologische Untersuchung fass bare Befunde hervorgebracht. Aufgrund der sehr geringgradigen Befunde, die einem linksseitigen, diskreten Cervical syndrom zuzuordnen seien, könne hin sichtlich Arbeitsfähigkeit eine Einschrän kung für körperlich sehr schwer belastende Tätigkeiten abgeleitet werden, die die Beschwerdeführerin effektiv jedoch gar nicht durchgeführt habe. Aus psychiat rischer Sicht lasse sich keine Diagnose im engeren Sinne stellen, insbesondere liege mit Sicherheit keine affektive Störung im Sinne einer Depression vor. Zu normal seien auch das angegebene Alltagsleben und Empfinden der Beschwer deführerin. Beschreibend könne lediglich die Schmerzverarbeitungsstörung ohne Krankheitswert festge halten werden. Dementsprechend bestehe auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die Beschwerde führerin habe sich mit einer ausserordentlichen subjektiven Krankheits- und Behinderungsüber zeugung präsentiert. Es seien ihr aber medizinisch-theoretisch jegliche körper lich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne die geringste Einschränkung zumutbar. Dies gelte auch für Haushaltstätigkeiten. Lediglich körperlich sehr schwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nur partiell zumutbar. Sie lei de seit dem Unfall vom 22. September 2000 unter ihren Be schwerden, welche sich in den letzten drei Jahren tendenziell noch ausgeweitet hätten. Es sei nicht zu bestimmen, wann die Schmerzverarbeitungs störung erstmals aufgetreten sei. Zu Beginn seien sicher die somatisch bedingten Schmerzen und Einschrän kungen im Vordergrund gestanden. Schon in den Untersuchungen vom 27. April 2001 habe das Beschwerdebild objektiv nicht mehr hinreichend erklärt werden können, so dass anzunehmen sei, dass min destens ab April 2001 eine Symptomausweitung und Schmerzverarbeitungs störung vorgelegen hätten. 3.3
Gemäss dem zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben von Dr. F.___ vom 8. August 2016 (Urk. 7/102) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1), eine chronische Schmerzstörung mit psychi schen und körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit Schmerz he m isyndrom links seit 2000 sowie eine HWS-Distorsion nach Verkehrsunfall am 2 2. September 200 0. Seit dem Unfall im Jahre 2000 bestehe ein chronischer Krankheitszustand mit quälenden Schmerzen im Bewegungsapparat, Steifigkeit und erheblichem Krankheitsgefühl. Deswegen übe die Beschwerdeführerin keine berufliche Tätigkeit aus und sei auch im Haushalt wenig aktiv. Zuvor sei sie gesund gewesen, habe ihre drei Kinder betreut und daneben in der Reinigung gearbeitet. An Medikamenten nehme sie Nexium und Olfen ein. Antidepressiva habe sie zuletzt vor vier Jahren genommen, was innert Tagen zu psychischem Unwohlsein und zum Absetzen der Medikamente geführt habe. Aufgrund einer zunehmenden depressiven Erschöpfung habe sich die Beschwerdeführerin schon seit 2014 die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung gewünscht. Diese erfolge nun seit Januar 2016 regelmässig. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten zwei Jahren eine chronisch verlaufende depressive Störung mittleren Grades entwickelt. Weiter leide sie unter einer chronischen Schmerzstörung seit 2000 nach einer HWS-Distorsion. Im Alltag komme es seit 2000 vor allem schmerzbedingt zu einer mittelgradigen Einschränkung in Aktivität und Partizi pation. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Schmerzstörung wenig mobil, der öffentliche Verkehr werde gelegentlich lokal benutzt, um zur Therapie zu fahren. Sie lebe in einer Vita minima mit erheblich schwere r Einschränkung in Aktivität und Partizipation in allen Lebensbereichen. 4. 4.1
Dr. F.___ hält in seinem Bericht vom 8. August 2016 (Urk. 7/102) fest, die Beschwerdeführerin sei seit 2000 chronisch krank und im Alltag in allen Lebensbereichen schwer eingeschränkt. Seit dem Unfall im Jahre 2000 bestehe ein chronischer Krankheitszustand mit quälenden Schmerzen im Bewegungs apparat, Steifigkeit und erheblichem Krankheitsgefühl. Die Beschwerdeführerin gehe deswegen keiner beruflichen Tätigkeit (mehr) nach und sei auch im Haus halt wenig aktiv. Mithin beschreibt er damit zwar einen seit dem Jahr 2000 und insbesondere auch dem Jahr 2005 weitgehend unveränderten Gesundheits zustand. Im Unterschied zum B.___ -Gutachten vom 1 5. Juli 2004 hält Dr. F.___
aber eine 2014 aufgetretene mittelgradige depressive Störung fest. Es scheint somit eine depressive Entwicklung bei der Beschwerdeführerin eingetreten zu sein und es findet seit Anfang 2016 eine ambulante psychiatrische Behandlung der Beschwerde führerin bei Dr. F.___ statt. Die Zuweisung an Dr. F.___ erfolgte durch Dr. G.___, Rheumatologe an der H.___ Klinik. Sodann ist dem Bericht von Dr. F.___ zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin auch in der I.___ von 2. Mai bis zum 2 7. Mai 2016 in stati onärer Behandlung gewesen ist. Es bestehen daher auch Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in rheumatologischer Hinsicht. 4.2
Damit bestehen objektive Hinweise, da ss eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Erlass des Einsprache entscheides vom 2 0. April 2005 eingetreten sein könnte. Wie die Beschwerde führerin zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 7 f.), genügt es zur Glaub haftmachung einer wesentlichen Änderung der relevanten Umstände, dass gewisse Anhaltspunkte bestehen und es ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass seit der letzten umfassenden Prüfung des Leistungsanspruches mehr als 10 Jahre vergangen sind, somit keine allzu hohen Anforderungen an die Glaub haftmachung zu stellen sind. 4.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neu anmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 9. Juli 2016 eingetreten. Die ange fochtene Verfügung vom 2 2. Dezember 2016 (Urk.
2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1 5. Juli 2016 einzutreten.
In welchem Ausmass eine Verschlechterung einge treten ist, ist anhand der akten ku ndigen Berichte nicht beurteilbar. Zudem sind über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine genügenden und nachvoll ziehbaren Angaben vor handen. Die Beschwerdegegnerin wird weitere Abklärungen vorzunehmen haben, wobei die Einholung eines poly dis ziplinären Gutachtens im Vordergrund steht. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, de r durch Rechtsanwalt Husmann vertretenen Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘
E. 7 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. 5.3
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege erweist sich unter den gegebenen Umständen als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 2. Dezember 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf das Leistungsge such der Beschw erdeführerin vom 1 9. Juli 2016 einzutreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin, eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00150
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
31. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1967, ist Mutter dreier 1986, 1990 und 1992 gebo rener Kin der. Sie widmete sich nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1985 in erster Linie der Betreuung der Kinder und der Führung des Haushaltes und arbeitete daneben teilzeitlich als Reinigungs mitarbeiterin, wobei sie in den Jahren 1997 bis 2000 lediglich noch stundenweise bei der Primarschule Y.___ tätig war und damit ein Einkommen von weniger als Fr. 2'000.-- pro Jahr er zielte (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/8). Am 22. September 2000 wurde die Versicherte, als sie auf der Strassenseite neben ihrem Auto stand, von einem vorbeifahren den Auto mit dem Rückspiegel am linken Arm bzw. an der auf dem linken Arm liegenden Jacke erfasst, wodurch sie stürzte und eine Dreh- und Zerrbewegung erlitt. We gen den Folgen dieses Unfalles meldete sich X.___ am 13. Mai 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Die Sozi alversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Primarschule Y.___ nach dem Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (vgl. Ar beitgeberbericht vom 18. Juli 2002, Urk. 7/8) und holte die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Regensdorf, vom 15. Juli 2002 (Urk. 7/9) sowie von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Trau matologie, vom 3. April 2003 (Urk. 7/27) ein. Sodann fragte sie bei der Versicher ten nach, inwiefern sie ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre (vgl. Schreiben der Rechtsvertreterin vom 5. November 2002, Urk. 7/14). Am 6. März 2003 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsberi cht vom 10. März 2003, Urk. 7/21). Schliesslich nahm sie das von der Allianz Suisse Versicherung in Auftrag gegebene Gut achten des B.___ vom 15. J uli 2004 zu den Akten (Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 22. November 2004 wies die IV Stelle den Ren ten anspruch von X.___ ab (Urk. 7/50). Dagegen liess die Versicherte am 7. Januar 2005 Einsprache erheben (Urk. 7/51), welche die IV-Stelle mit Ent scheid v om 20. April 2005 abwies (Urk. 7/59). Die gegen diesen Einspracheent scheid am 2 3. Mai 2005 (Urk. 7/61) erhobene Beschwerde wies das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Mai 2006 (Urk. 7/64) ab. Das Bundesgericht (früher: Eidgenössisches Versicherungs gericht) bestätigte die sen Entscheid mi t Urteil vom 2 5. Oktober 2006 (Urk. 7/67). 1.2
X.___ liess in der Folge das interdisziplinäre Gutachten der C.___ vom 1 6. Juni 2007 erstellen (Urk. 7/69). Gestützt auf dieses Gutachten ersuchte sie das Bundesgericht am 2 6. September 2007 um Revision des Urteils vom 2 5. Oktober 2006 (Urk. 7/70). Dr. med. univ. D.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm am 8. November 2007 zum Revisionsgesuch und ins besondere zum Gutachten der C.___ in einem Aktengutachten Stellung (Urk. 7/72). Mit Urteil vom 1 5. September 2008 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab (Urk. 7/77). 1.3
Am 2. Juli 2009 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ bei der Inva lidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/81). Die IV-Stelle holte die Berichte des Craniosacral -Therapeuten E.___ vom 1 3. Juli 2009 (Urk. 7/83) und von Dr. Z.___ vom 2 1. August 2009 (Urk. 7/85) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/89) wies sie mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 den Anspruch von X.___ auf Hilflo senentschädigung und lebenspraktische Begleitung ab (Urk. 7/90). 1.4
Am 1 1. April 2011 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ erneut zum Rentenbezug an (Urk. 7/91). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/94) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. August 2011 auf das Leis tungsbegehren nicht ein, da die Versicherte nicht glaubhaft dargelegt h abe, dass sich die Verhältnisse seit der Rentenabweisung in erheblicher Weise ver ändert hätten (Urk. 7/95). 1.5
Am 1 9. Juli 2016 (Datum des Posteingangs) erfolgte eine weitere Anmeldung zum Rentenbezug (Urk. 7 /96). Die IV-Stelle ersuchte
X.___ mit Schreiben vom 2 1. Juli 2016 um Einreichung von Beweismitteln zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, mit dem Hin weis, dass ansonsten auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 7/99). In der Folge reichte Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psy chotherapie, den Bericht vom 8. August 2016 zu den Akten (Urk. 7/102). Am 2 8. September 2016 nahm RAD-Arzt Dr. D.___ dazu Stellung (Urk. 7/103/2-3). Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie nicht auf das Leistungsbegehren eintreten werde (Urk. 7/104). Dagegen liess X.___ am 1. November 2016 durch Rechtsanwalt Markus Loher Einwand erheben (Urk. 7/109). Die IV-Stelle hielt an ihrem Entscheid fest und trat mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2016 nicht auf das Leistungs begehren ein (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt David Husmann am 1. Februar 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Es sei die Verfügung vom 22.12.2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten und die erforderlichen Abklärungen zu tätigen. 2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten die erforderliche materielle Abklärung/Prüfung durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerde gegnerin. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 9. März 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 3. März 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nich näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1), Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes gerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, es dürften keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gestellt werden, zumal der massgebliche Vergleichszeitpunkt mehr als zwölf Jahre zurückliege. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei nämlich weder das Revisionsverfahren vor Bundesgericht im Jahr 2007 noch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2011 (richtig: 1 8. August 2011, vgl. Urk. 7/95) massgeblich, mit welcher letztmals auf eine Neuanmeldung der Beschwerde führerin nicht eingetreten worden sei. Vergleichszeitpunkt sei vielmehr die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 2 2. November 2004, in deren Rahmen die letzte u mfassende materielle Prüfung d es Rentenanspruchs der Beschwerde führerin vorgenommen worden sei. Damals sei gestützt auf das B.___ -Gutachten von keiner psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in körperlich angepasster Tätigkeit ausgegangen worden. Dem gegenüber diagnostiziere Dr. F.___ nun eine mittelgradige depressive Störung und es sei seinem Bericht zu entnehmen, dass sich die Beschwerde führerin seit Januar 2016 psychiatrisch behandeln lasse. Mit dem Bericht von Dr. F.___ sei glaubhaft dargetan, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin bei Einreichung der Neuanmeldung im Juli 2016 verglichen mit dem der Verfü gung vom 2 2. November 2004 zugrunde liegenden Gesund heitszustand verän dert habe. Es sei damit auf das Leistungs gesuch einzutreten und der Sachverhalt abzuklären
(Urk. 1). 2.2
Demgegenüber begründete die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung damit, die Beschwerdeführerin habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Die von Dr. F.___ erwähnten Diagnosen und Befunde seien dieselben und wiesen auf keine namhafte Änderung des Gesundheitszustandes hin (Urk. 2). 3. 3.1
Vergleichszeitpunkt für die Prüfung, ob eine Verschlechterung des Gesund heitszustands glaubhaft erscheint, bildet der Einspracheentscheid der Beschwer de gegnerin vom 2 0. April 2005 (Urk. 7/ 59), mit welche m die Beschwerde gegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals umfassend geprüft hat. Nicht als massgeblich erweisen sich dagegen das Urteil des Bundes gerichts vom 15. September 2008 (Urk. 7/77), mit welcher dieses das Revisions gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, sowie die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 8. August 2011 (Urk. 7/95), da diese Entscheide nicht auf einer umfassenden Abklärung des Sachverhalts beruhen. 3.2
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 0. April 2005 stütz t sich im Wesentlichen auf das Gutachten des B.___ vom 1 5. Juli 2004 (Urk. 8/15). In diesem diagnostizierten die Ärzte des B.___ ein chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) ohne wesentliches klinisches Korrelat bei Sta tus nach Verkehrsunfall am 22. September 2000 (ICD-10 V43.4) mit Schulter kontusion und möglicher, leichter HWS-Distorsion sowie Schmerzverar beitungsstörung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem ein Status nach undislozierter medialer Tibiaplateau -Fissur ohne Trauma 10/02 (ICD-10 T93.2) (Urk. 8/15 S. 31) . Bei der Beschwerde führerin sei eine subjektiv relativ monosymptomatische Situation mit Be schwerden im Nacken und Schul terbereich und Problemen vorhanden, die sie selber dem Unfall vom 22. Sep tember 2000 zuordne. Hinsichtlich der Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit erge be sich in der Untersuchungssituation eine Fokussierung, indem aus inter nistischer bzw. allgemeinmedizinischer, somati scher Sicht bei der Beschwerde führerin keine Probleme jenseits des Bewegungs apparates objektiviert werden könnten, dementsprechend auch keine Arbeits unfähigkeit abgeleitet werden könne. Aus rein orthopädischer Sicht könnten bildgebend und klinisch auch keine wesentlichen Befunde hinsichtlich der cer vicalen Problematik gefunden werden. Ebenso wenig habe die ausgedehnte neurologische Untersuchung fass bare Befunde hervorgebracht. Aufgrund der sehr geringgradigen Befunde, die einem linksseitigen, diskreten Cervical syndrom zuzuordnen seien, könne hin sichtlich Arbeitsfähigkeit eine Einschrän kung für körperlich sehr schwer belastende Tätigkeiten abgeleitet werden, die die Beschwerdeführerin effektiv jedoch gar nicht durchgeführt habe. Aus psychiat rischer Sicht lasse sich keine Diagnose im engeren Sinne stellen, insbesondere liege mit Sicherheit keine affektive Störung im Sinne einer Depression vor. Zu normal seien auch das angegebene Alltagsleben und Empfinden der Beschwer deführerin. Beschreibend könne lediglich die Schmerzverarbeitungsstörung ohne Krankheitswert festge halten werden. Dementsprechend bestehe auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die Beschwerde führerin habe sich mit einer ausserordentlichen subjektiven Krankheits- und Behinderungsüber zeugung präsentiert. Es seien ihr aber medizinisch-theoretisch jegliche körper lich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne die geringste Einschränkung zumutbar. Dies gelte auch für Haushaltstätigkeiten. Lediglich körperlich sehr schwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nur partiell zumutbar. Sie lei de seit dem Unfall vom 22. September 2000 unter ihren Be schwerden, welche sich in den letzten drei Jahren tendenziell noch ausgeweitet hätten. Es sei nicht zu bestimmen, wann die Schmerzverarbeitungs störung erstmals aufgetreten sei. Zu Beginn seien sicher die somatisch bedingten Schmerzen und Einschrän kungen im Vordergrund gestanden. Schon in den Untersuchungen vom 27. April 2001 habe das Beschwerdebild objektiv nicht mehr hinreichend erklärt werden können, so dass anzunehmen sei, dass min destens ab April 2001 eine Symptomausweitung und Schmerzverarbeitungs störung vorgelegen hätten. 3.3
Gemäss dem zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben von Dr. F.___ vom 8. August 2016 (Urk. 7/102) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1), eine chronische Schmerzstörung mit psychi schen und körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit Schmerz he m isyndrom links seit 2000 sowie eine HWS-Distorsion nach Verkehrsunfall am 2 2. September 200 0. Seit dem Unfall im Jahre 2000 bestehe ein chronischer Krankheitszustand mit quälenden Schmerzen im Bewegungsapparat, Steifigkeit und erheblichem Krankheitsgefühl. Deswegen übe die Beschwerdeführerin keine berufliche Tätigkeit aus und sei auch im Haushalt wenig aktiv. Zuvor sei sie gesund gewesen, habe ihre drei Kinder betreut und daneben in der Reinigung gearbeitet. An Medikamenten nehme sie Nexium und Olfen ein. Antidepressiva habe sie zuletzt vor vier Jahren genommen, was innert Tagen zu psychischem Unwohlsein und zum Absetzen der Medikamente geführt habe. Aufgrund einer zunehmenden depressiven Erschöpfung habe sich die Beschwerdeführerin schon seit 2014 die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung gewünscht. Diese erfolge nun seit Januar 2016 regelmässig. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten zwei Jahren eine chronisch verlaufende depressive Störung mittleren Grades entwickelt. Weiter leide sie unter einer chronischen Schmerzstörung seit 2000 nach einer HWS-Distorsion. Im Alltag komme es seit 2000 vor allem schmerzbedingt zu einer mittelgradigen Einschränkung in Aktivität und Partizi pation. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Schmerzstörung wenig mobil, der öffentliche Verkehr werde gelegentlich lokal benutzt, um zur Therapie zu fahren. Sie lebe in einer Vita minima mit erheblich schwere r Einschränkung in Aktivität und Partizipation in allen Lebensbereichen. 4. 4.1
Dr. F.___ hält in seinem Bericht vom 8. August 2016 (Urk. 7/102) fest, die Beschwerdeführerin sei seit 2000 chronisch krank und im Alltag in allen Lebensbereichen schwer eingeschränkt. Seit dem Unfall im Jahre 2000 bestehe ein chronischer Krankheitszustand mit quälenden Schmerzen im Bewegungs apparat, Steifigkeit und erheblichem Krankheitsgefühl. Die Beschwerdeführerin gehe deswegen keiner beruflichen Tätigkeit (mehr) nach und sei auch im Haus halt wenig aktiv. Mithin beschreibt er damit zwar einen seit dem Jahr 2000 und insbesondere auch dem Jahr 2005 weitgehend unveränderten Gesundheits zustand. Im Unterschied zum B.___ -Gutachten vom 1 5. Juli 2004 hält Dr. F.___
aber eine 2014 aufgetretene mittelgradige depressive Störung fest. Es scheint somit eine depressive Entwicklung bei der Beschwerdeführerin eingetreten zu sein und es findet seit Anfang 2016 eine ambulante psychiatrische Behandlung der Beschwerde führerin bei Dr. F.___ statt. Die Zuweisung an Dr. F.___ erfolgte durch Dr. G.___, Rheumatologe an der H.___ Klinik. Sodann ist dem Bericht von Dr. F.___ zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin auch in der I.___ von 2. Mai bis zum 2 7. Mai 2016 in stati onärer Behandlung gewesen ist. Es bestehen daher auch Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in rheumatologischer Hinsicht. 4.2
Damit bestehen objektive Hinweise, da ss eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Erlass des Einsprache entscheides vom 2 0. April 2005 eingetreten sein könnte. Wie die Beschwerde führerin zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 7 f.), genügt es zur Glaub haftmachung einer wesentlichen Änderung der relevanten Umstände, dass gewisse Anhaltspunkte bestehen und es ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass seit der letzten umfassenden Prüfung des Leistungsanspruches mehr als 10 Jahre vergangen sind, somit keine allzu hohen Anforderungen an die Glaub haftmachung zu stellen sind. 4.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neu anmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 9. Juli 2016 eingetreten. Die ange fochtene Verfügung vom 2 2. Dezember 2016 (Urk.
2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1 5. Juli 2016 einzutreten.
In welchem Ausmass eine Verschlechterung einge treten ist, ist anhand der akten ku ndigen Berichte nicht beurteilbar. Zudem sind über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine genügenden und nachvoll ziehbaren Angaben vor handen. Die Beschwerdegegnerin wird weitere Abklärungen vorzunehmen haben, wobei die Einholung eines poly dis ziplinären Gutachtens im Vordergrund steht. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, de r durch Rechtsanwalt Husmann vertretenen Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘ 7 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. 5.3
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege erweist sich unter den gegebenen Umständen als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 2. Dezember 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf das Leistungsge such der Beschw erdeführerin vom 1 9. Juli 2016 einzutreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin, eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger