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IV.2017.00147

Polydisziplinäres Gutachten ist beweiskräftig. Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 100 %. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-08-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1970 geborene X.____ war zuletzt bis ins Jahr 2012 als Kabelzieher tätig, seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 26. September 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse ab. Nebst den Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 8/28, 8/29, /34, 8/39, 8/47, 8/51 und 8/59) holte sie insbesondere das poly disziplinäre Gutachten der Y.____ vom 27. Juni 2016 (Urk. 8/60) ein. Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 8/63, 8/73 und 8/78) wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 (Urk. 2 [=Urk. 8/81]) ab. 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, ihm sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurich ten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2017 (Urk. 7, unter Beilage der Vorakten, Urk. 8/1-82) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 20. März 2017 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Unterla gen (Urk. 10 und 11/1-3) zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsverbeiständung zukommen, was ihm mit Verfügung vom 4. April 2017 (Urk. 12) gewährt wurde, zeitgleich mit Zustellung der Beschwer deantwort. Mit Schreiben vom 19. April 2017 (Urk. 14) reichte der Beschwerde führer den ärztli chen Bericht vom 10. April 2017 (Urk. 15/1) inkl. Beilagen (Urk. 15/2) ein, was der Beschwerdegegnerin am 21. April 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 (Urk. 17) liess sich die Beschwerde gegnerin hierzu vernehmen, was dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 (Urk. 18) mitgeteilt wurde. Am 11. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Stellung nahme ein (Urk. 19) und liess dabei den ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2017 (Urk. 20) auflegen. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2017 (Urk. 21) zur Kenntnis gebracht. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) sowie den Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren (Urk. 7, Urk. 17), dem Beschwerdeführer sei der medizinischen Beurteilung entsprechend eine ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Dabei sei das Belastungsprofil zu berück sichtigen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 4 %. Selbst wenn ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug im maximalen Umfang von 25 % zugesprochen würde, so werde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % erreicht. Es sei auf das beweiskräftige Y.____-Gutachten abzustellen und weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Auch der neu vorgelegte ärztli che Bericht lasse keinen anderen Schluss auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu. 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen vor, das Gutachten weise Widersprüchlichkeiten auf, wenn etwa der psychiatrische Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit stelle und dennoch das Belastungsprofil aus psychischen Gründen als ein geschränkt beurteile. Ausserdem bestehe seit Jahren ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, was fälschlicherweise als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden sei. Auch die Adipositas sei als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzuordnen. Die Beschwerdegegnerin habe die psychischen Probleme und die Adipositas bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit unzu lässigerweise ausser Acht gelassen. Ausserdem sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu berücksichtigen. Selbst in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine oder bestenfalls eine sehr geringe Restarbeitsfähigkeit. 3.

3.1

Der Beschwerdeführer wurde im Frühling 2016 durch Ärzte der Y.____ orthopä disch-traumatologisch, allgemein-internistisch, psychiatrisch und neurologisch begutachtet. In deren Gutachten (vom 27. Juni 2016, Urk. 8/60) werden die bis zur Begutachtung aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/60/3-8), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2

Die Gutachter stellten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links fest. Ebenfalls diagno stizierten sie ein Streckdefizit des proximalen Interphalangealgelenks D4, eine beginnende Retropatellararthrose rechts, einen ausgeprägt mangelnden Trainings zustand bei Adipositas permagna, einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, einen arteriellen Hypertonus, einen Verdacht auf eine nichtalkoholische Fettleber, eine Dyslipidämie, eine Hyperurikämie, einen Verdacht auf eine sub klinische Hypothyreose und eine Doppelniere rechts, massen diesen Diagnosen jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 8/60/10). Dabei hiel ten sie fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgehoben, in einer leidensadaptierten Tätigkeit jedoch nicht eingeschränkt sei. Die Einschrän kung in der angestammten Tätigkeit als Kabelzieher resultiere aus der Bandschei bendegeneration mit wiederkehrenden Wurzelreizungen. Entgegen der Ein schätzung des behandelnden Psychiaters sei jedoch keine psychiatrisch bedingte Arbeits unfähigkeit ausgewiesen, ebenso wenig werde die Arbeitsfähigkeit auf grund neurologischer Komponenten eingeschränkt. Auch das internistisch fest gestellte metabolische Syndrom und die Adipositas per magna würden zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Urk. 8/60/12 f.).

Zum Belastungsprofil führten sie aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15kg, ständigem Sitzen sowie zeitweiligem Stehen und Gehen durchzuführen. Tätigkeiten in kniender und hockender Position sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen gelte es zu vermeiden. Ebenso sollten keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit extremen Temperaturschwankungen mit Hitze, Kälte oder Nässe ausgeübt werden. Psychiatrisch bestehe im Hinblick auf die Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivitäten und die Selbstpflege eine leichte, bezüg lich der Verkehrsfähigkeit eine mittelschwere Einschränkung (Urk. 8/60/12). 3.3

Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten (Urk. 8/60/20 ff.) notierte Z.____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, es bestehe beim Beschwerdeführer ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz syndrom links, welches dessen Arbeitsfähigkeit beeinflusse (Urk. 8/60/25). Der Beschwerdeführer sei ausgeprägt adipös und habe das Unter suchungszimmer in kurzschrittigem Gangbild bei verbreiterter Spur, jedoch ohne Gehhilfen betreten können. Der Orthopäde untersuchte den Beschwerdeführer an Kopf und Hals, dem Schultergürtel und den oberen Extremitäten, an Wirbelsäule und Rumpf, am Becken und an den unteren Extremitäten (Urk. 8/60/23-25). Dabei stellte er fest, dass die Funktionen der oberen Extremitätengelenke als nicht eingeschränkt zu bezeichnen seien. Seitens der Lendenwirbelsäule würden die Funktionen leicht- bis mittelgradig eingeschränkt demonstriert. Der Finger-Boden-Abstand sei letztlich auch durch das sehr adipöse Abdomen (mit einem Bauchumfang von 155 cm) limitiert. Das Röntgenbild zeige neben einer lumbalen Übergangsanomalie mit sechs Lendenwirbeln eine Spondylolyse im gleichen Segment; Hinweise auf Instabilität gebe es keine. Im Kniegelenk stelle sich keine Seitenumfangsverminderung dar und es bestünden keine Hinweise auf einen akuten Reizzustand mit Überwärmung, Rötung und Erguss, auf Druck würden jedoch unerwartet Schmerzäusserungen getätigt. Das Bewegungsausmass des Knies habe noch eine ausreichende Funktion, die Beugefähigkeit sei primär durch den sehr adipösen Oberschenkel eingeschränkt. Radiologisch würden sich Zeichen einer beginnenden retropatellaren Arthrose darstellen. Da die Arbeitsschwere des Beschwerdeführers insgesamt auf leichte bis mittlere Tätigkeiten limitiert sei, sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kabelzieher aufgeho ben. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht eingeschränkt (Urk. 8/60/26). 3.4

Der internistische Gutachter, Prof. Dr. med. A.____, Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Tropenmedizin und Infektiologie, führte in seinem Teilgut achten (Urk. 8/60/29 ff.) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers auf (Urk. 8/60/34). Er wies jedoch auf einige dennoch in internistischer Hinsicht erwähnenswerte Befunde hin. So führte er aus, die Adipositas mit WHO Grad 3 (auch Adipositas per magna oder morbide Adipositas) bedinge unstrittig zahlreiche Risiken und Komplikationen. Als Folge der Adipo sitas würden die wesentlichen Merkmale eines metabolischen Syndroms vor liegen, was sich im Hinblick auf die Entwicklung einer koronaren Herz krankheit ungünstig auswirke. Auch das Skelettsystem werde durch das Über gewicht stark beansprucht (Urk. 8/60/34). Beim Beschwerdeführer sei ausser dem seit einigen Jahren ein arterieller Hypertonus bekannt, welcher jedoch keine Folge erkran kungen aufzeige und keine funktionellen Einschränkungen bewirke. In der Vor geschichte sei (ohne entsprechende Laborwerte) eine Dyslipidämie (Fettstoffwech selstörung) festgestellt worden, welche grundsätzlich Herz-Kreislauf-Krankheiten begünstige. Der gemäss Definition vorliegenden Hyperuri kämie (erhöhter Harnsäurespiegel im Blut) komme kein Krankheitswert zu, sie sei aber ein wich tiger Hinweis auf die Stoffwechsellage des Patienten. Damit zusammen hängend seien beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit Symp tome einer Gicht aufge treten, momentan sei er jedoch beschwerdefrei. Die Hyperurikämie müsse mit purinarmer Ernährung und einer Reduktion der Alkoholzufuhr behandelt werden, davon könne beim Beschwerdeführer jedoch nicht die Rede sein. Eine funk tionelle Einschränkung bewirke diese nicht. Die Vorberichte würden zudem eine nicht alkoholische Fettlebererkrankung nennen, wobei angesichts des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers auch eine alkoholische Steatohepatitis in Frage komme. Eine funktionelle Einschränkung resultiere jedoch auch daraus nicht. Die eben falls in der Vorgeschichte diagno stizierte subklinische Hypothyreose könne leichte Symptome zeigen, welche allerdings weder spezifisch noch sensitiv seien. Der aufgrund eines Zufalls befunds festgestellten Doppelniere rechts komme kein weiterer Krankheitswert zu (Urk. 8/60/35). Zusammenfassend würden die Adipo sitas per magna und das metabolische Syndrom per se nicht zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen. Eine Einschränkung derselben sei jedoch bedingt durch die Adipositas-assoziierten Komorbiditäten, insbesondere des Stütz- und Bewegungsapparates. Zur diesbezüglichen Ein schränkung verwies Prof. Dr. A.____ auf das orthopädische Teilgutachten. Eine Einschränkung des Belastungsprofils aus rein internistischen Gründen verneinte er (Urk. 8/60/36). 3.5

Auch das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 8/60/38 ff.), erstellt von Dr. med. B.____, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nennt keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Hingegen notierte Dr. B.____ den schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) als ohne Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/60/43).

Der Beschwerdeführer habe sich bei der Untersuchung in gutem Allgemein- und massivem Ernährungszustand gezeigt. Im Gespräch sei er gut stimmungs- und kontaktfähig gewesen und habe eine gute emotionale Modulationsbreite gezeigt. Er sei emotional gut erreichbar, zu Selbstkritik fähig und durchaus zu Scherzen aufgelegt (auf die Frage nach seinem Appetit habe er herzlich lachen müssen). Während der ganzen Untersuchung sei der Beschwerdeführer aufmerksam und konzentriert gewesen, ausserdem allseits orientiert sowohl situativ, örtlich, zeit lich und zur Person. Es bestünden keine Denkstörungen, Halluzinationen, illusio nären Verkennungen oder wahnhaften Störungen. Es bestünden keine Disso ziationen oder andersartigen Bewusstseinsstörungen. Er weise eine durchschnitt liche, gegebenenfalls sogar eine überdurchschnittliche Intelligenz auf. Im Willen und Antrieb bestünden keine Ambivalenzen oder Ambitendenzen. Die Psycho motorik sei nicht gestört und die Affektivität ausgeglichen. Zwänge und Phobien würden nicht vorliegen. An sich bestünden keine Hinweise auf Realitätsstö rungen, jedoch schätze der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum falsch ein, wenn er davon ausgehe derzeit nicht zu viel (ca. 1 Liter Bier und zwei Gläser Wein täglich) zu trinken, da auch diese Alkoholmenge als bedenklich bezeichnet werden müsse. Die Motivation sei gut, Schlaf sei mit Medikamenten möglich, die vita sexualis gewichtsbedingt gestört und es bestehe ein ausgeprägter Appetit (Urk. 8/60/42-43).

Dr. B.____ führte aus, laut Reha-Bericht (Urk. 8/34/7-14) bestehe beim Beschwer de führer eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren, der behandelnde Psychiater beschreibe (Urk. 8/51) eine schwere depressive Episode bei selbstunsicherer Persönlichkeit sowie ein chronifiziertes Schmerzsyn drom und gemäss der Hausärztin (Urk. 8/34/1-6) verfüge der Beschwerdeführer nur über eingeschränkte mentale Ressourcen. Der Beschwerdeführer sei jedoch sicherlich nicht mental eingeschränkt, wogegen bereits seine Schulbildung spreche. Auch sei er emotional keineswegs zurück gezogen, sondern besitze viel mehr zahlreiche gesunde Persönlichkeits anteile, um die immer wiederkehrenden Belastungen des Lebens adäquat zu meistern. Ebenso wenig habe die Diagnose einer chronischen Schmerz störung anlässlich der Begutachtung bestätigt werden können. So sei der Beschwerdevortrag teilweise inkonsistent gewesen, da während der Untersuchung eine Kniebeuge aufgrund der Schmerzen nicht mög lich gewesen sei, das Knie im Sitzen aber sehr wohl habe gebeugt werden können. Die Schmerzen seien im Wesentlichen organisch bedingt und auf die statische Belastung bei Übergewicht zurückzuführen. Der Beschwerdeführer verfüge über erhebliche und starke Persönlichkeitsanteile, was insbesondere der letzte Ehe schluss (dritte Ehe) zeige. Er sei durchaus in der Lage, für seine Angelegenheiten zu sorgen und sein Leben entsprechend seinen Vorstellungen zu gestalten, dabei wirke er keineswegs resigniert, sondern versuche, das Beste aus seinem Leben zu machen. Eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung liege beim Beschwerdeführer nicht vor (Urk. 8/60/44-45).

Hingegen bestehe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1). Da er seinen Alkoholkonsum aber selbständig habe reduzieren können, müsse dies be züglich von einer gewissen Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden und es könne keine Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms gestellt werden. Die Ausprägung des Befundes sei leicht, es bestünde jedoch keine Krank heitseinsicht. Den in den Vorberichten erwähnten psychischen Erkrankungen müsse ein Behandlungserfolg zugesprochen werden, da sich die seinerzeit erho benen Diag nosen nun nicht mehr abbilden würden. Komorbi ditäten bestünden keine. Ebenso keine Hinweise auf Persönlichkeits störungen. Der Beschwerde führer verfüge über gute persönliche Ressourcen. Dessen Aktivitäts niveau sei aus psychischen Grün den nicht eingeschränkt; eine Einschränkung ergebe sich aber aus der sozialen Situation (hohes Treppenhaus, Einzimmer wohnung, somatisches Schmerzsyn drom). In psychiatrischer Hinsicht bestehe kein Leidensdruck (Urk. 8/60/46).

Im Belastungsprofil gemäss Mini ICF-APP habe e ine leichte Einschränkung in Bezug auf die Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivitäten und die Selbstpflege, sowie eine mittelschwere Einschränkung der Verkehrsfähigkeit festgestellt wer den können (Urk. 8/60/46). 3.6

Das neurologische Teilgutachten (Urk. 8/60/49 ff.) wurde ebenfalls durch Dr. B.____ erstellt. Auch in dieser Hinsicht stellte er keine Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit führte er ein chronisches Lendenswirbelsäulen-Syndrom mit sensibler L5 Symptomatik linksseitig auf (Urk. 8/60/53). Dabei notierte er, die vom Beschwerdeführer gezeigte massive Bewegungseinschränkung sei überwiegend der extremen Adi positas geschuldet. Beim Fehlen radikulärer Symptome könne aus neurologischer Sicht nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/60/54). 4.

4.1

Das Gutachten der Y.____ vom 27. Juni 2016 (E. 3) basiert auf umfassenden orthopädischen, internistischen, psychiatrischen und neurologischen Unter su chungen. Die Gutachter verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/60/3-8). Der Beschwerdeführer konnte seine geklagten Beschwerden vor jedem Fachgutachter ausführlich schildern und wurde von diesen eingehend befragt und untersucht (Urk. 8/60/20-22, Urk. 8/60/30-32, Urk. 8/60/39-42, Urk. 8/60/50-52). Die medizinische Situation und Zusammen hänge werden im Gutachten einleuchtend dargelegt und begründet; die Schluss folgerung ist nachvollziehbar. Damit vermag das Gutachten die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1. 4) voll umfänglich zu erfüllen und es kommt ihm voller Beweiswert zu. 4.2

Der begutachtende Orthopäde Z.____ stellte in seinem Teilgutachten schlüssig fest, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links vorliegt. Gestützt auf seine Untersuchung und die vor handenen Röntgenbilder erkannte er neben einer lumbalen Übergangs anomalie mit sechs Lendenwirbeln eine Spondylolyse im gleichen Segment (vgl. E. 3.3). Da die Funktionen der oberen wie auch der unteren Extremitäten nicht eingeschränkt erschienen und auch keine Hinweise auf degenerative Veränderungen beschrieben wurden, scheint es nachvollziehbar, wenn der Experte die Einschrän kung des Belastungsprofils einzig anhand der lumbalen Schmerzproblematik vor nimmt. Das im Gutachten aufgeführte Belastungsprofil (vgl. E. 3.2, 2. Abschnitt) trägt den Beschwerden des Beschwerdeführers sodann ausreichend Rechnung und lässt erkennen, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. 4.3

Prof. Dr. A.____ führte in seinem Teilgutachten überzeugend aus, dass zwar verschiedene internistische Befunde, insbesondere die Adipositas per magna vor liegen würden, welche gesundheitliche Risiken und Komplikationen bedingten, jedoch nicht zu einer funktionellen Einschränkung führten. Ebenfalls nachvoll ziehbar ist seine Darlegung, wonach die Adipositas per magna per se nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, deren Auswirkungen insbeson dere auf das Skelettsystem jedoch solche nach sich ziehen könnten, was aber vom orthopädischen Gutachter zu beurteilen sei (vgl. E. 3.4). 4.4

Das psychiatrische Teilgutachten datiert vom 22. April 2016 und entstand damit vor der Rechtsprechungsänderung zum strukturierten Beweisverfahren. Über gangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung einge holten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Im vorliegenden Fall können dem Gutachten Angaben zu sämtlichen Standardin dikatoren (vgl. E. 1.2) entnommen werden. Eine schlüssige Beurteilung der psychischen Gesundheitsschädigung ist daher möglich und es kann auch unter Anwendung der neuen Rechtsprechung auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden.

Zunächst stellte Dr. B.____ fest, dass beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für die Diagnosen einer Depression, einer mentalen Einschränkung oder einer chronischen Schmerzstörung bestehen würden. Dieselben wurden zwar in den Vorakten durch die jeweiligen behandelnden Ärzte genannt, anlässlich der Untersuchung konnte Dr. B.____ jedoch weder depressive Symptome noch eine selbstunsichere Persönlichkeit feststellen, ebenso wenig eine kognitive Ein schränkung (vgl. E. 3.5). Dass er einzig den (anlässlich der Untersuchung ausge wiesenen) schädlichen Gebrauch von Alkohol als psychiatrische Diagnose aufführte, ist daher nicht zu beanstanden. Den Alkoholkonsum nicht als Abhängig keitssyndrom zu qualifizieren, erscheint ebenfalls nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer die Trinkmenge selbständig reduzieren konnte (E. 3.5) und einen Monat später dem orthopädischen Gutachter gegenüber gar eine seit kur zem bestehende Alkoholabstinenz angab (Urk. 8/60/21). Alkoholismus und Medikamenten missbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine sol che Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden einge tre ten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Der schädliche Gebrauch von Alkohol des Beschwerdeführers stellt damit offensichtlich keinen versicherten Gesundheits schaden dar. Der psychiatrische Gutachter konnte keinerlei Befunde erheben, wel che auf einen psychisch bedingten Gesundheitsschaden schliessen lassen würden. Der einzige Befund der überhaupt erhoben werden konnte, war die beeinträch tigte Realitätswahrnehmung hinsichtlich des Alkoholkonsums, welchen der Beschwerdeführer nicht als übersetzt erachtete (E. 3.5). Ausserdem war eine leichte Einschränkung in Bezug auf die Durchhaltefähigkeit, Spontan aktivitäten und die Selbstpflege, sowie eine mittelschwere Einschränkung der Verkehrsfähig keit feststellbar. Selbst wenn den beschriebenen Beschwerden eine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit zugeschrieben werden könnte, so wäre der Beschwer deführer ohne Weiteres in der Lage, diese aufgrund seiner vorhandenen Ressour cen zu kompensieren. So bestehen einerseits überhaupt keine oder allerhöchstens leicht ausgeprägte diagnoserelevante Befunde der Beschwerdeführer beklagt Schmerzen, welche jedoch auf die Belastung infolge des Übergewichts zurückzu führen sind und sich auch nicht objektivieren liessen, hinsichtlich der Über mässigkeit des Alkoholkonsums fehlt es an Verständnis, und die festgestellten Einschränkungen sind lediglich leicht (vgl. E. 3.5). Darüber hinaus werden im Gutachten deutlich vorhandene persönliche Ressourcen beschrieben: So ist der Beschwerdeführer in der Lage seine Angelegenheiten zu besorgen und sein Leben nach seinen Vorstellungen zu gestalten, er ist nicht resigniert und auch nicht emotional zurückgezogen. Im sozialen Kontext wird er insbesondere durch seine Ehefrau unterstützt, er verfügt über ein soziales Netzwerk und ist in der Lage, Reisen in seine Heimat zu unternehmen (Urk. 8/60/41) . Ein Leidensdruck ist nicht ersichtlich und die bislang durchgeführten Behandlungen waren nach Ansicht des Gutachters offensichtlich erfolgreich, da sich keine Befunde für psychische Störungen finden liessen. Eine Einschränkung im privaten Lebensbereich ist wohl vorhanden, jedoch nicht auf psychische Beschwerden, sondern insbesondere auf die Adipositas und deren Auswirkungen zurückzuführen (E. 3.5). Zusammenge fasst verfügt der Beschwer de führer damit über genügend Kompensationspoten tiale, um ein volles Leistungs vermögen zu erreichen. Dass Dr. B.____ letztlich nicht auf eine die Arbeits fähigkeit einschränkende psychische Erkrankung schloss, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 4.5

Im neurologischen Gutachten stellte Dr. B.____ sodann schlüssig fest, dass die (vorwiegend lumbale) Schmerzproblematik des Beschwerdeführers nicht neuro logischer Ursache ist, da keine radikulären Symptome zu erheben waren (vgl. E. 3.6). Dies steht in Übereinstimmug mit früheren Untersuchungen, in wel chen keine radiku lären Schmerz- oder Ausfallsymptomatiken festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 8/47/13). Die gutachterliche Einschätzung, aus neuro lo gischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ist damit nach vollziehbar. 4.6

An der gutachterlichen Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer eine ange passte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist, vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 und S. 6) erweist sich das Gutachten nicht als widersprüchlich oder ungenügend. Wie dargelegt, wurde insbesondere in psychiatrischer Hinsicht in nachvollziehbarer Weise auf keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose geschlossen (E. 4.4). Die festgestellten, überwiegend leichten Einschränkungen gemäss Mini ICF-APP (vgl. E. 3.5) können vom Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Ressourcen kompensiert wer den (vgl. E. 4.4). Eine Berücksichtigung derselben im Belastbarkeitsprofil ist daher nicht notwendig und als wohlwollend seitens der gutachterlichen Einschätzung zu werten. Einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stehen sie jedenfalls nicht entgegen. Auch dass der Adipositas per magna nicht per se eine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wurde, ist nicht zu beanstanden. Prof. Dr. A.____ führte überzeugend aus, dass die Adipositas trotz der damit verbundenen Risiken und Komplikationen zu keiner funktionellen Ein schränkung führt (E. 4.3). Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Der Bericht der bariatrischen Sprechstunde des C.____ (Urk. 8/59) vermag diese Einschätzung nicht umzustossen, enthält er doch keine Hinweise auf eine anderslautende Einschätzung und wurde ausserdem im Gutachten bereits berück sichtigt (Urk. 8/60/8). Letztlich kann selbstredend auch die nicht adäquate Frage im Fragenkatalog (Frage betreffend Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenrevision, obschon es sich vorliegend um eine Erstanmeldung handelt, vgl. Urk. 8/60/18) nicht zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens führen. Ebenso wenig vermögen die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten medizinischen Berichte (Urk. 15/1 und 15/2 sowie Urk. 20) das fachärztlich überzeugende Gutachten zu erschüttern. So führte die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. h.c. med. D.____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, am 10. April 2017 (Urk. 15/1) einerseits aus, dass sie den Beschwerdeführer nicht oft sehe und ihn zuletzt im Juni 2016 behandelt habe, was die Beweiskraft ihrer Angaben schmälert. Darüber hinaus erklärte sie, dass er eigentlich nicht ihr Patient sei, sondern der von Dr. med. E.____, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin (Rheumatologe). Weiter notierte sie, es bestehe beim Beschwerdeführer eine schlechte Compliance. Die Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit begründete sie sodann mit einem mentalen Defizit, welches nach der gutachterlichen Einschätzung offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. E. 3.5). Dr. E.____ attestierte dem Beschwerdeführer bereits im Herbst 2015 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 8/47/9). Dabei hielt er auch fest, dass eine Chronifizierung der Schmerzen aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar erscheine und beim Beschwer deführer eine Tendenz zur Symptomausweitung bestehe (Urk. 8/47/7). Seine Aus sagen im Bericht vom 6. Mai 2017 (Urk. 20) sind sodann rein hypothetischer Natur, soweit er ausführt, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers müsse, falls eine Magenbypassoperation erfolge (wovon er keine Kenntnis habe) neu evaluiert werden und betrage nach einer solchen Operation vorerst 0 %. Ausserdem notierte er in rheumatologischer Hinsicht einen nach wie vor unveränderten Gesundheitszustand mit Osteochondrose und ohne Nervenwurzelkompression. Aus den eingereichten Arztberichten vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.7

Zusammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im polydis ziplinären Gutachten (E. 3) erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepass ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 5). 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (v gl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3

Der Beschwerdeführer war zuletzt selbständig als Kabelzieher (Hilfselektro monteur) erwerbstätig und übte zuvor eine Tätigkeit in einem Restaurant sowie im Verlauf diverse Tätigkeiten als Hilfshandwerker im Innenausbau, in einer Ziegelei und als Maler aus. Seit dem Jahr 2012 ging er nach eigenen Angaben keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 8/60/32). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/16) ist letztmals im Jahr 2011 eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unabhängig vom Eintritt der Invalidität die letzte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt hätte. Infolgedessen und aufgrund der diversen unterschied lichen Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf einen statistischen Tabellenlohn abzustellen. Aufgrund seiner bisherigen Tätig keiten im Innenausbau, in einer Ziegelei, als Maler und insbesondere zuletzt als Kabelzieher (Hilfselektromonteur) ist auf den Lohn für einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Sektoren abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5'312.-- auszuge hen (LSE 2014, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitsz eit nach Wirtschaftsabtei lungen) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr.  66‘453.-- (Fr. 5‘312. - / 40 x 41.7 x 12). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 5.4

Auch für die Berechnung des Invalideneinkommens ist ein statistischer Tabellen lohn heranzuziehen. Vor dem Hintergrund, dass Arbeitsplätze an denen Tätigkei ten zu verrichten sind, die dem erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen bestehen, ist ebenfalls auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfs arbeiten abzustellen und vom gleichen standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5‘312.-- auszugehen (LSE 2014, Tabelle TA1, TOTAL, Kompe tenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittli che betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) ergibt dies bei einem – dem Beschwer deführer zumutbaren - Beschäftigungsgrad von 100 % ebenfalls ein Bruttoeinkommen von Fr. 66‘453.-- (Fr. 5‘312.-- / 40 x 41.7 x 12). 5.5

Vor liegend erleidet der Beschwerdeführer keine gesundheitsbedingte Erwerbs ein busse, da er auch in einer angepassten Tätigkeit noch dasselbe Einkommen wie vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielen kann. Daraus resultiert ein Inva lidi tätsgrad von 0 % was sich mit seinem Grad der Arbeitsunfähigkeit von eben falls 0 % deckt.

Offenbleiben kann vorliegend, ob dem Beschwerdeführer zusätzlich ein leidens bedingter Abzug zu gewähren wäre, da selbst die Vornahme des maximal mögli chen – hier nicht gerechtfertigten – Abzuges von 25 % zu einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von lediglich 25 % führen würde. 6.

Damit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 7.

7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als ange messen. Aus gangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlege n, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Eine Aufwandzusammenstellung seitens der beschwerdeführerischen Vertretung wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung der unentgeltlichen Rechts verbeiständung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschä digung in Höhe von Fr. 1'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. 7.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskos ten und Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Der 1970 geborene X.____ war zuletzt bis ins Jahr 2012 als Kabelzieher tätig, seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 26. September 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse ab. Nebst den Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 8/28, 8/29, /34, 8/39, 8/47, 8/51 und 8/59) holte sie insbesondere das poly disziplinäre Gutachten der Y.____ vom 27. Juni 2016 (Urk. 8/60) ein. Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 8/63, 8/73 und 8/78) wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 (Urk. 2 [=Urk. 8/81]) ab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 1. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, ihm sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurich ten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2017 (Urk. 7, unter Beilage der Vorakten, Urk. 8/1-82) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 20. März 2017 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Unterla gen (Urk. 10 und 11/1-3) zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsverbeiständung zukommen, was ihm mit Verfügung vom 4. April 2017 (Urk. 12) gewährt wurde, zeitgleich mit Zustellung der Beschwer deantwort. Mit Schreiben vom 19. April 2017 (Urk. 14) reichte der Beschwerde führer den ärztli chen Bericht vom 10. April 2017 (Urk. 15/1) inkl. Beilagen (Urk. 15/2) ein, was der Beschwerdegegnerin am 21. April 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 (Urk. 17) liess sich die Beschwerde gegnerin hierzu vernehmen, was dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 (Urk. 18) mitgeteilt wurde. Am 11. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Stellung nahme ein (Urk. 19) und liess dabei den ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2017 (Urk. 20) auflegen. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2017 (Urk. 21) zur Kenntnis gebracht.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) sowie den Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren (Urk. 7, Urk. 17), dem Beschwerdeführer sei der medizinischen Beurteilung entsprechend eine ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Dabei sei das Belastungsprofil zu berück sichtigen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 4 %. Selbst wenn ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug im maximalen Umfang von 25 % zugesprochen würde, so werde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % erreicht. Es sei auf das beweiskräftige Y.____-Gutachten abzustellen und weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Auch der neu vorgelegte ärztli che Bericht lasse keinen anderen Schluss auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu.

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen vor, das Gutachten weise Widersprüchlichkeiten auf, wenn etwa der psychiatrische Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit stelle und dennoch das Belastungsprofil aus psychischen Gründen als ein geschränkt beurteile. Ausserdem bestehe seit Jahren ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, was fälschlicherweise als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden sei. Auch die Adipositas sei als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzuordnen. Die Beschwerdegegnerin habe die psychischen Probleme und die Adipositas bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit unzu lässigerweise ausser Acht gelassen. Ausserdem sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu berücksichtigen. Selbst in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine oder bestenfalls eine sehr geringe Restarbeitsfähigkeit. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde im Frühling 2016 durch Ärzte der Y.____ orthopä disch-traumatologisch, allgemein-internistisch, psychiatrisch und neurologisch begutachtet. In deren Gutachten (vom 27. Juni 2016, Urk. 8/60) werden die bis zur Begutachtung aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/60/3-8), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

E. 3.2 Die Gutachter stellten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links fest. Ebenfalls diagno stizierten sie ein Streckdefizit des proximalen Interphalangealgelenks D4, eine beginnende Retropatellararthrose rechts, einen ausgeprägt mangelnden Trainings zustand bei Adipositas permagna, einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, einen arteriellen Hypertonus, einen Verdacht auf eine nichtalkoholische Fettleber, eine Dyslipidämie, eine Hyperurikämie, einen Verdacht auf eine sub klinische Hypothyreose und eine Doppelniere rechts, massen diesen Diagnosen jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 8/60/10). Dabei hiel ten sie fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgehoben, in einer leidensadaptierten Tätigkeit jedoch nicht eingeschränkt sei. Die Einschrän kung in der angestammten Tätigkeit als Kabelzieher resultiere aus der Bandschei bendegeneration mit wiederkehrenden Wurzelreizungen. Entgegen der Ein schätzung des behandelnden Psychiaters sei jedoch keine psychiatrisch bedingte Arbeits unfähigkeit ausgewiesen, ebenso wenig werde die Arbeitsfähigkeit auf grund neurologischer Komponenten eingeschränkt. Auch das internistisch fest gestellte metabolische Syndrom und die Adipositas per magna würden zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Urk. 8/60/12 f.).

Zum Belastungsprofil führten sie aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15kg, ständigem Sitzen sowie zeitweiligem Stehen und Gehen durchzuführen. Tätigkeiten in kniender und hockender Position sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen gelte es zu vermeiden. Ebenso sollten keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit extremen Temperaturschwankungen mit Hitze, Kälte oder Nässe ausgeübt werden. Psychiatrisch bestehe im Hinblick auf die Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivitäten und die Selbstpflege eine leichte, bezüg lich der Verkehrsfähigkeit eine mittelschwere Einschränkung (Urk. 8/60/12).

E. 3.3 Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten (Urk. 8/60/20 ff.) notierte Z.____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, es bestehe beim Beschwerdeführer ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz syndrom links, welches dessen Arbeitsfähigkeit beeinflusse (Urk. 8/60/25). Der Beschwerdeführer sei ausgeprägt adipös und habe das Unter suchungszimmer in kurzschrittigem Gangbild bei verbreiterter Spur, jedoch ohne Gehhilfen betreten können. Der Orthopäde untersuchte den Beschwerdeführer an Kopf und Hals, dem Schultergürtel und den oberen Extremitäten, an Wirbelsäule und Rumpf, am Becken und an den unteren Extremitäten (Urk. 8/60/23-25). Dabei stellte er fest, dass die Funktionen der oberen Extremitätengelenke als nicht eingeschränkt zu bezeichnen seien. Seitens der Lendenwirbelsäule würden die Funktionen leicht- bis mittelgradig eingeschränkt demonstriert. Der Finger-Boden-Abstand sei letztlich auch durch das sehr adipöse Abdomen (mit einem Bauchumfang von 155 cm) limitiert. Das Röntgenbild zeige neben einer lumbalen Übergangsanomalie mit sechs Lendenwirbeln eine Spondylolyse im gleichen Segment; Hinweise auf Instabilität gebe es keine. Im Kniegelenk stelle sich keine Seitenumfangsverminderung dar und es bestünden keine Hinweise auf einen akuten Reizzustand mit Überwärmung, Rötung und Erguss, auf Druck würden jedoch unerwartet Schmerzäusserungen getätigt. Das Bewegungsausmass des Knies habe noch eine ausreichende Funktion, die Beugefähigkeit sei primär durch den sehr adipösen Oberschenkel eingeschränkt. Radiologisch würden sich Zeichen einer beginnenden retropatellaren Arthrose darstellen. Da die Arbeitsschwere des Beschwerdeführers insgesamt auf leichte bis mittlere Tätigkeiten limitiert sei, sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kabelzieher aufgeho ben. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht eingeschränkt (Urk. 8/60/26).

E. 3.4 Der internistische Gutachter, Prof. Dr. med. A.____, Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Tropenmedizin und Infektiologie, führte in seinem Teilgut achten (Urk. 8/60/29 ff.) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers auf (Urk. 8/60/34). Er wies jedoch auf einige dennoch in internistischer Hinsicht erwähnenswerte Befunde hin. So führte er aus, die Adipositas mit WHO Grad 3 (auch Adipositas per magna oder morbide Adipositas) bedinge unstrittig zahlreiche Risiken und Komplikationen. Als Folge der Adipo sitas würden die wesentlichen Merkmale eines metabolischen Syndroms vor liegen, was sich im Hinblick auf die Entwicklung einer koronaren Herz krankheit ungünstig auswirke. Auch das Skelettsystem werde durch das Über gewicht stark beansprucht (Urk. 8/60/34). Beim Beschwerdeführer sei ausser dem seit einigen Jahren ein arterieller Hypertonus bekannt, welcher jedoch keine Folge erkran kungen aufzeige und keine funktionellen Einschränkungen bewirke. In der Vor geschichte sei (ohne entsprechende Laborwerte) eine Dyslipidämie (Fettstoffwech selstörung) festgestellt worden, welche grundsätzlich Herz-Kreislauf-Krankheiten begünstige. Der gemäss Definition vorliegenden Hyperuri kämie (erhöhter Harnsäurespiegel im Blut) komme kein Krankheitswert zu, sie sei aber ein wich tiger Hinweis auf die Stoffwechsellage des Patienten. Damit zusammen hängend seien beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit Symp tome einer Gicht aufge treten, momentan sei er jedoch beschwerdefrei. Die Hyperurikämie müsse mit purinarmer Ernährung und einer Reduktion der Alkoholzufuhr behandelt werden, davon könne beim Beschwerdeführer jedoch nicht die Rede sein. Eine funk tionelle Einschränkung bewirke diese nicht. Die Vorberichte würden zudem eine nicht alkoholische Fettlebererkrankung nennen, wobei angesichts des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers auch eine alkoholische Steatohepatitis in Frage komme. Eine funktionelle Einschränkung resultiere jedoch auch daraus nicht. Die eben falls in der Vorgeschichte diagno stizierte subklinische Hypothyreose könne leichte Symptome zeigen, welche allerdings weder spezifisch noch sensitiv seien. Der aufgrund eines Zufalls befunds festgestellten Doppelniere rechts komme kein weiterer Krankheitswert zu (Urk. 8/60/35). Zusammenfassend würden die Adipo sitas per magna und das metabolische Syndrom per se nicht zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen. Eine Einschränkung derselben sei jedoch bedingt durch die Adipositas-assoziierten Komorbiditäten, insbesondere des Stütz- und Bewegungsapparates. Zur diesbezüglichen Ein schränkung verwies Prof. Dr. A.____ auf das orthopädische Teilgutachten. Eine Einschränkung des Belastungsprofils aus rein internistischen Gründen verneinte er (Urk. 8/60/36).

E. 3.5 Auch das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 8/60/38 ff.), erstellt von Dr. med. B.____, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nennt keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Hingegen notierte Dr. B.____ den schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) als ohne Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/60/43).

Der Beschwerdeführer habe sich bei der Untersuchung in gutem Allgemein- und massivem Ernährungszustand gezeigt. Im Gespräch sei er gut stimmungs- und kontaktfähig gewesen und habe eine gute emotionale Modulationsbreite gezeigt. Er sei emotional gut erreichbar, zu Selbstkritik fähig und durchaus zu Scherzen aufgelegt (auf die Frage nach seinem Appetit habe er herzlich lachen müssen). Während der ganzen Untersuchung sei der Beschwerdeführer aufmerksam und konzentriert gewesen, ausserdem allseits orientiert sowohl situativ, örtlich, zeit lich und zur Person. Es bestünden keine Denkstörungen, Halluzinationen, illusio nären Verkennungen oder wahnhaften Störungen. Es bestünden keine Disso ziationen oder andersartigen Bewusstseinsstörungen. Er weise eine durchschnitt liche, gegebenenfalls sogar eine überdurchschnittliche Intelligenz auf. Im Willen und Antrieb bestünden keine Ambivalenzen oder Ambitendenzen. Die Psycho motorik sei nicht gestört und die Affektivität ausgeglichen. Zwänge und Phobien würden nicht vorliegen. An sich bestünden keine Hinweise auf Realitätsstö rungen, jedoch schätze der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum falsch ein, wenn er davon ausgehe derzeit nicht zu viel (ca. 1 Liter Bier und zwei Gläser Wein täglich) zu trinken, da auch diese Alkoholmenge als bedenklich bezeichnet werden müsse. Die Motivation sei gut, Schlaf sei mit Medikamenten möglich, die vita sexualis gewichtsbedingt gestört und es bestehe ein ausgeprägter Appetit (Urk. 8/60/42-43).

Dr. B.____ führte aus, laut Reha-Bericht (Urk. 8/34/7-14) bestehe beim Beschwer de führer eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren, der behandelnde Psychiater beschreibe (Urk. 8/51) eine schwere depressive Episode bei selbstunsicherer Persönlichkeit sowie ein chronifiziertes Schmerzsyn drom und gemäss der Hausärztin (Urk. 8/34/1-6) verfüge der Beschwerdeführer nur über eingeschränkte mentale Ressourcen. Der Beschwerdeführer sei jedoch sicherlich nicht mental eingeschränkt, wogegen bereits seine Schulbildung spreche. Auch sei er emotional keineswegs zurück gezogen, sondern besitze viel mehr zahlreiche gesunde Persönlichkeits anteile, um die immer wiederkehrenden Belastungen des Lebens adäquat zu meistern. Ebenso wenig habe die Diagnose einer chronischen Schmerz störung anlässlich der Begutachtung bestätigt werden können. So sei der Beschwerdevortrag teilweise inkonsistent gewesen, da während der Untersuchung eine Kniebeuge aufgrund der Schmerzen nicht mög lich gewesen sei, das Knie im Sitzen aber sehr wohl habe gebeugt werden können. Die Schmerzen seien im Wesentlichen organisch bedingt und auf die statische Belastung bei Übergewicht zurückzuführen. Der Beschwerdeführer verfüge über erhebliche und starke Persönlichkeitsanteile, was insbesondere der letzte Ehe schluss (dritte Ehe) zeige. Er sei durchaus in der Lage, für seine Angelegenheiten zu sorgen und sein Leben entsprechend seinen Vorstellungen zu gestalten, dabei wirke er keineswegs resigniert, sondern versuche, das Beste aus seinem Leben zu machen. Eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung liege beim Beschwerdeführer nicht vor (Urk. 8/60/44-45).

Hingegen bestehe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1). Da er seinen Alkoholkonsum aber selbständig habe reduzieren können, müsse dies be züglich von einer gewissen Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden und es könne keine Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms gestellt werden. Die Ausprägung des Befundes sei leicht, es bestünde jedoch keine Krank heitseinsicht. Den in den Vorberichten erwähnten psychischen Erkrankungen müsse ein Behandlungserfolg zugesprochen werden, da sich die seinerzeit erho benen Diag nosen nun nicht mehr abbilden würden. Komorbi ditäten bestünden keine. Ebenso keine Hinweise auf Persönlichkeits störungen. Der Beschwerde führer verfüge über gute persönliche Ressourcen. Dessen Aktivitäts niveau sei aus psychischen Grün den nicht eingeschränkt; eine Einschränkung ergebe sich aber aus der sozialen Situation (hohes Treppenhaus, Einzimmer wohnung, somatisches Schmerzsyn drom). In psychiatrischer Hinsicht bestehe kein Leidensdruck (Urk. 8/60/46).

Im Belastungsprofil gemäss Mini ICF-APP habe e ine leichte Einschränkung in Bezug auf die Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivitäten und die Selbstpflege, sowie eine mittelschwere Einschränkung der Verkehrsfähigkeit festgestellt wer den können (Urk. 8/60/46).

E. 3.6 Das neurologische Teilgutachten (Urk. 8/60/49 ff.) wurde ebenfalls durch Dr. B.____ erstellt. Auch in dieser Hinsicht stellte er keine Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit führte er ein chronisches Lendenswirbelsäulen-Syndrom mit sensibler L5 Symptomatik linksseitig auf (Urk. 8/60/53). Dabei notierte er, die vom Beschwerdeführer gezeigte massive Bewegungseinschränkung sei überwiegend der extremen Adi positas geschuldet. Beim Fehlen radikulärer Symptome könne aus neurologischer Sicht nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/60/54). 4.

4.1

Das Gutachten der Y.____ vom 27. Juni 2016 (E. 3) basiert auf umfassenden orthopädischen, internistischen, psychiatrischen und neurologischen Unter su chungen. Die Gutachter verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/60/3-8). Der Beschwerdeführer konnte seine geklagten Beschwerden vor jedem Fachgutachter ausführlich schildern und wurde von diesen eingehend befragt und untersucht (Urk. 8/60/20-22, Urk. 8/60/30-32, Urk. 8/60/39-42, Urk. 8/60/50-52). Die medizinische Situation und Zusammen hänge werden im Gutachten einleuchtend dargelegt und begründet; die Schluss folgerung ist nachvollziehbar. Damit vermag das Gutachten die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1. 4) voll umfänglich zu erfüllen und es kommt ihm voller Beweiswert zu. 4.2

Der begutachtende Orthopäde Z.____ stellte in seinem Teilgutachten schlüssig fest, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links vorliegt. Gestützt auf seine Untersuchung und die vor handenen Röntgenbilder erkannte er neben einer lumbalen Übergangs anomalie mit sechs Lendenwirbeln eine Spondylolyse im gleichen Segment (vgl. E. 3.3). Da die Funktionen der oberen wie auch der unteren Extremitäten nicht eingeschränkt erschienen und auch keine Hinweise auf degenerative Veränderungen beschrieben wurden, scheint es nachvollziehbar, wenn der Experte die Einschrän kung des Belastungsprofils einzig anhand der lumbalen Schmerzproblematik vor nimmt. Das im Gutachten aufgeführte Belastungsprofil (vgl. E. 3.2, 2. Abschnitt) trägt den Beschwerden des Beschwerdeführers sodann ausreichend Rechnung und lässt erkennen, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. 4.3

Prof. Dr. A.____ führte in seinem Teilgutachten überzeugend aus, dass zwar verschiedene internistische Befunde, insbesondere die Adipositas per magna vor liegen würden, welche gesundheitliche Risiken und Komplikationen bedingten, jedoch nicht zu einer funktionellen Einschränkung führten. Ebenfalls nachvoll ziehbar ist seine Darlegung, wonach die Adipositas per magna per se nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, deren Auswirkungen insbeson dere auf das Skelettsystem jedoch solche nach sich ziehen könnten, was aber vom orthopädischen Gutachter zu beurteilen sei (vgl. E. 3.4). 4.4

Das psychiatrische Teilgutachten datiert vom 22. April 2016 und entstand damit vor der Rechtsprechungsänderung zum strukturierten Beweisverfahren. Über gangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung einge holten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Im vorliegenden Fall können dem Gutachten Angaben zu sämtlichen Standardin dikatoren (vgl. E. 1.2) entnommen werden. Eine schlüssige Beurteilung der psychischen Gesundheitsschädigung ist daher möglich und es kann auch unter Anwendung der neuen Rechtsprechung auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden.

Zunächst stellte Dr. B.____ fest, dass beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für die Diagnosen einer Depression, einer mentalen Einschränkung oder einer chronischen Schmerzstörung bestehen würden. Dieselben wurden zwar in den Vorakten durch die jeweiligen behandelnden Ärzte genannt, anlässlich der Untersuchung konnte Dr. B.____ jedoch weder depressive Symptome noch eine selbstunsichere Persönlichkeit feststellen, ebenso wenig eine kognitive Ein schränkung (vgl. E. 3.5). Dass er einzig den (anlässlich der Untersuchung ausge wiesenen) schädlichen Gebrauch von Alkohol als psychiatrische Diagnose aufführte, ist daher nicht zu beanstanden. Den Alkoholkonsum nicht als Abhängig keitssyndrom zu qualifizieren, erscheint ebenfalls nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer die Trinkmenge selbständig reduzieren konnte (E. 3.5) und einen Monat später dem orthopädischen Gutachter gegenüber gar eine seit kur zem bestehende Alkoholabstinenz angab (Urk. 8/60/21). Alkoholismus und Medikamenten missbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine sol che Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden einge tre ten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Der schädliche Gebrauch von Alkohol des Beschwerdeführers stellt damit offensichtlich keinen versicherten Gesundheits schaden dar. Der psychiatrische Gutachter konnte keinerlei Befunde erheben, wel che auf einen psychisch bedingten Gesundheitsschaden schliessen lassen würden. Der einzige Befund der überhaupt erhoben werden konnte, war die beeinträch tigte Realitätswahrnehmung hinsichtlich des Alkoholkonsums, welchen der Beschwerdeführer nicht als übersetzt erachtete (E. 3.5). Ausserdem war eine leichte Einschränkung in Bezug auf die Durchhaltefähigkeit, Spontan aktivitäten und die Selbstpflege, sowie eine mittelschwere Einschränkung der Verkehrsfähig keit feststellbar. Selbst wenn den beschriebenen Beschwerden eine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit zugeschrieben werden könnte, so wäre der Beschwer deführer ohne Weiteres in der Lage, diese aufgrund seiner vorhandenen Ressour cen zu kompensieren. So bestehen einerseits überhaupt keine oder allerhöchstens leicht ausgeprägte diagnoserelevante Befunde der Beschwerdeführer beklagt Schmerzen, welche jedoch auf die Belastung infolge des Übergewichts zurückzu führen sind und sich auch nicht objektivieren liessen, hinsichtlich der Über mässigkeit des Alkoholkonsums fehlt es an Verständnis, und die festgestellten Einschränkungen sind lediglich leicht (vgl. E. 3.5). Darüber hinaus werden im Gutachten deutlich vorhandene persönliche Ressourcen beschrieben: So ist der Beschwerdeführer in der Lage seine Angelegenheiten zu besorgen und sein Leben nach seinen Vorstellungen zu gestalten, er ist nicht resigniert und auch nicht emotional zurückgezogen. Im sozialen Kontext wird er insbesondere durch seine Ehefrau unterstützt, er verfügt über ein soziales Netzwerk und ist in der Lage, Reisen in seine Heimat zu unternehmen (Urk. 8/60/41) . Ein Leidensdruck ist nicht ersichtlich und die bislang durchgeführten Behandlungen waren nach Ansicht des Gutachters offensichtlich erfolgreich, da sich keine Befunde für psychische Störungen finden liessen. Eine Einschränkung im privaten Lebensbereich ist wohl vorhanden, jedoch nicht auf psychische Beschwerden, sondern insbesondere auf die Adipositas und deren Auswirkungen zurückzuführen (E. 3.5). Zusammenge fasst verfügt der Beschwer de führer damit über genügend Kompensationspoten tiale, um ein volles Leistungs vermögen zu erreichen. Dass Dr. B.____ letztlich nicht auf eine die Arbeits fähigkeit einschränkende psychische Erkrankung schloss, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 4.5

Im neurologischen Gutachten stellte Dr. B.____ sodann schlüssig fest, dass die (vorwiegend lumbale) Schmerzproblematik des Beschwerdeführers nicht neuro logischer Ursache ist, da keine radikulären Symptome zu erheben waren (vgl. E. 3.6). Dies steht in Übereinstimmug mit früheren Untersuchungen, in wel chen keine radiku lären Schmerz- oder Ausfallsymptomatiken festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 8/47/13). Die gutachterliche Einschätzung, aus neuro lo gischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ist damit nach vollziehbar. 4.6

An der gutachterlichen Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer eine ange passte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist, vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 und S. 6) erweist sich das Gutachten nicht als widersprüchlich oder ungenügend. Wie dargelegt, wurde insbesondere in psychiatrischer Hinsicht in nachvollziehbarer Weise auf keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose geschlossen (E. 4.4). Die festgestellten, überwiegend leichten Einschränkungen gemäss Mini ICF-APP (vgl. E. 3.5) können vom Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Ressourcen kompensiert wer den (vgl. E. 4.4). Eine Berücksichtigung derselben im Belastbarkeitsprofil ist daher nicht notwendig und als wohlwollend seitens der gutachterlichen Einschätzung zu werten. Einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stehen sie jedenfalls nicht entgegen. Auch dass der Adipositas per magna nicht per se eine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wurde, ist nicht zu beanstanden. Prof. Dr. A.____ führte überzeugend aus, dass die Adipositas trotz der damit verbundenen Risiken und Komplikationen zu keiner funktionellen Ein schränkung führt (E. 4.3). Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Der Bericht der bariatrischen Sprechstunde des C.____ (Urk. 8/59) vermag diese Einschätzung nicht umzustossen, enthält er doch keine Hinweise auf eine anderslautende Einschätzung und wurde ausserdem im Gutachten bereits berück sichtigt (Urk. 8/60/8). Letztlich kann selbstredend auch die nicht adäquate Frage im Fragenkatalog (Frage betreffend Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenrevision, obschon es sich vorliegend um eine Erstanmeldung handelt, vgl. Urk. 8/60/18) nicht zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens führen. Ebenso wenig vermögen die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten medizinischen Berichte (Urk. 15/1 und 15/2 sowie Urk. 20) das fachärztlich überzeugende Gutachten zu erschüttern. So führte die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. h.c. med. D.____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, am 10. April 2017 (Urk. 15/1) einerseits aus, dass sie den Beschwerdeführer nicht oft sehe und ihn zuletzt im Juni 2016 behandelt habe, was die Beweiskraft ihrer Angaben schmälert. Darüber hinaus erklärte sie, dass er eigentlich nicht ihr Patient sei, sondern der von Dr. med. E.____, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin (Rheumatologe). Weiter notierte sie, es bestehe beim Beschwerdeführer eine schlechte Compliance. Die Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit begründete sie sodann mit einem mentalen Defizit, welches nach der gutachterlichen Einschätzung offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. E. 3.5). Dr. E.____ attestierte dem Beschwerdeführer bereits im Herbst 2015 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 8/47/9). Dabei hielt er auch fest, dass eine Chronifizierung der Schmerzen aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar erscheine und beim Beschwer deführer eine Tendenz zur Symptomausweitung bestehe (Urk. 8/47/7). Seine Aus sagen im Bericht vom 6. Mai 2017 (Urk. 20) sind sodann rein hypothetischer Natur, soweit er ausführt, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers müsse, falls eine Magenbypassoperation erfolge (wovon er keine Kenntnis habe) neu evaluiert werden und betrage nach einer solchen Operation vorerst 0 %. Ausserdem notierte er in rheumatologischer Hinsicht einen nach wie vor unveränderten Gesundheitszustand mit Osteochondrose und ohne Nervenwurzelkompression. Aus den eingereichten Arztberichten vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.7

Zusammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im polydis ziplinären Gutachten (E. 3) erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepass ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 5). 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (v gl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3

Der Beschwerdeführer war zuletzt selbständig als Kabelzieher (Hilfselektro monteur) erwerbstätig und übte zuvor eine Tätigkeit in einem Restaurant sowie im Verlauf diverse Tätigkeiten als Hilfshandwerker im Innenausbau, in einer Ziegelei und als Maler aus. Seit dem Jahr 2012 ging er nach eigenen Angaben keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 8/60/32). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/16) ist letztmals im Jahr 2011 eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unabhängig vom Eintritt der Invalidität die letzte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt hätte. Infolgedessen und aufgrund der diversen unterschied lichen Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf einen statistischen Tabellenlohn abzustellen. Aufgrund seiner bisherigen Tätig keiten im Innenausbau, in einer Ziegelei, als Maler und insbesondere zuletzt als Kabelzieher (Hilfselektromonteur) ist auf den Lohn für einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Sektoren abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5'312.-- auszuge hen (LSE 2014, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitsz eit nach Wirtschaftsabtei lungen) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr.  66‘453.-- (Fr. 5‘312. - / 40 x 41.7 x 12). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 5.4

Auch für die Berechnung des Invalideneinkommens ist ein statistischer Tabellen lohn heranzuziehen. Vor dem Hintergrund, dass Arbeitsplätze an denen Tätigkei ten zu verrichten sind, die dem erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen bestehen, ist ebenfalls auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfs arbeiten abzustellen und vom gleichen standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5‘312.-- auszugehen (LSE 2014, Tabelle TA1, TOTAL, Kompe tenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittli che betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) ergibt dies bei einem – dem Beschwer deführer zumutbaren - Beschäftigungsgrad von 100 % ebenfalls ein Bruttoeinkommen von Fr. 66‘453.-- (Fr. 5‘312.-- / 40 x 41.7 x 12). 5.5

Vor liegend erleidet der Beschwerdeführer keine gesundheitsbedingte Erwerbs ein busse, da er auch in einer angepassten Tätigkeit noch dasselbe Einkommen wie vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielen kann. Daraus resultiert ein Inva lidi tätsgrad von 0 % was sich mit seinem Grad der Arbeitsunfähigkeit von eben falls 0 % deckt.

Offenbleiben kann vorliegend, ob dem Beschwerdeführer zusätzlich ein leidens bedingter Abzug zu gewähren wäre, da selbst die Vornahme des maximal mögli chen – hier nicht gerechtfertigten – Abzuges von 25 % zu einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von lediglich 25 % führen würde. 6.

Damit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 7.

7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als ange messen. Aus gangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlege n, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Eine Aufwandzusammenstellung seitens der beschwerdeführerischen Vertretung wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung der unentgeltlichen Rechts verbeiständung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschä digung in Höhe von Fr. 1'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. 7.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskos ten und Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr.  1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00147

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom 23. August 2018 in Sachen X.____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1970 geborene X.____ war zuletzt bis ins Jahr 2012 als Kabelzieher tätig, seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 26. September 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse ab. Nebst den Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 8/28, 8/29, /34, 8/39, 8/47, 8/51 und 8/59) holte sie insbesondere das poly disziplinäre Gutachten der Y.____ vom 27. Juni 2016 (Urk. 8/60) ein. Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 8/63, 8/73 und 8/78) wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 (Urk. 2 [=Urk. 8/81]) ab. 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, ihm sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurich ten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2017 (Urk. 7, unter Beilage der Vorakten, Urk. 8/1-82) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 20. März 2017 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Unterla gen (Urk. 10 und 11/1-3) zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsverbeiständung zukommen, was ihm mit Verfügung vom 4. April 2017 (Urk. 12) gewährt wurde, zeitgleich mit Zustellung der Beschwer deantwort. Mit Schreiben vom 19. April 2017 (Urk. 14) reichte der Beschwerde führer den ärztli chen Bericht vom 10. April 2017 (Urk. 15/1) inkl. Beilagen (Urk. 15/2) ein, was der Beschwerdegegnerin am 21. April 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 (Urk. 17) liess sich die Beschwerde gegnerin hierzu vernehmen, was dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 (Urk. 18) mitgeteilt wurde. Am 11. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Stellung nahme ein (Urk. 19) und liess dabei den ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2017 (Urk. 20) auflegen. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2017 (Urk. 21) zur Kenntnis gebracht. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) sowie den Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren (Urk. 7, Urk. 17), dem Beschwerdeführer sei der medizinischen Beurteilung entsprechend eine ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Dabei sei das Belastungsprofil zu berück sichtigen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 4 %. Selbst wenn ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug im maximalen Umfang von 25 % zugesprochen würde, so werde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % erreicht. Es sei auf das beweiskräftige Y.____-Gutachten abzustellen und weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Auch der neu vorgelegte ärztli che Bericht lasse keinen anderen Schluss auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu. 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen vor, das Gutachten weise Widersprüchlichkeiten auf, wenn etwa der psychiatrische Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit stelle und dennoch das Belastungsprofil aus psychischen Gründen als ein geschränkt beurteile. Ausserdem bestehe seit Jahren ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, was fälschlicherweise als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden sei. Auch die Adipositas sei als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzuordnen. Die Beschwerdegegnerin habe die psychischen Probleme und die Adipositas bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit unzu lässigerweise ausser Acht gelassen. Ausserdem sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu berücksichtigen. Selbst in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine oder bestenfalls eine sehr geringe Restarbeitsfähigkeit. 3.

3.1

Der Beschwerdeführer wurde im Frühling 2016 durch Ärzte der Y.____ orthopä disch-traumatologisch, allgemein-internistisch, psychiatrisch und neurologisch begutachtet. In deren Gutachten (vom 27. Juni 2016, Urk. 8/60) werden die bis zur Begutachtung aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/60/3-8), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2

Die Gutachter stellten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links fest. Ebenfalls diagno stizierten sie ein Streckdefizit des proximalen Interphalangealgelenks D4, eine beginnende Retropatellararthrose rechts, einen ausgeprägt mangelnden Trainings zustand bei Adipositas permagna, einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, einen arteriellen Hypertonus, einen Verdacht auf eine nichtalkoholische Fettleber, eine Dyslipidämie, eine Hyperurikämie, einen Verdacht auf eine sub klinische Hypothyreose und eine Doppelniere rechts, massen diesen Diagnosen jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 8/60/10). Dabei hiel ten sie fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgehoben, in einer leidensadaptierten Tätigkeit jedoch nicht eingeschränkt sei. Die Einschrän kung in der angestammten Tätigkeit als Kabelzieher resultiere aus der Bandschei bendegeneration mit wiederkehrenden Wurzelreizungen. Entgegen der Ein schätzung des behandelnden Psychiaters sei jedoch keine psychiatrisch bedingte Arbeits unfähigkeit ausgewiesen, ebenso wenig werde die Arbeitsfähigkeit auf grund neurologischer Komponenten eingeschränkt. Auch das internistisch fest gestellte metabolische Syndrom und die Adipositas per magna würden zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Urk. 8/60/12 f.).

Zum Belastungsprofil führten sie aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15kg, ständigem Sitzen sowie zeitweiligem Stehen und Gehen durchzuführen. Tätigkeiten in kniender und hockender Position sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen gelte es zu vermeiden. Ebenso sollten keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit extremen Temperaturschwankungen mit Hitze, Kälte oder Nässe ausgeübt werden. Psychiatrisch bestehe im Hinblick auf die Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivitäten und die Selbstpflege eine leichte, bezüg lich der Verkehrsfähigkeit eine mittelschwere Einschränkung (Urk. 8/60/12). 3.3

Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten (Urk. 8/60/20 ff.) notierte Z.____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, es bestehe beim Beschwerdeführer ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz syndrom links, welches dessen Arbeitsfähigkeit beeinflusse (Urk. 8/60/25). Der Beschwerdeführer sei ausgeprägt adipös und habe das Unter suchungszimmer in kurzschrittigem Gangbild bei verbreiterter Spur, jedoch ohne Gehhilfen betreten können. Der Orthopäde untersuchte den Beschwerdeführer an Kopf und Hals, dem Schultergürtel und den oberen Extremitäten, an Wirbelsäule und Rumpf, am Becken und an den unteren Extremitäten (Urk. 8/60/23-25). Dabei stellte er fest, dass die Funktionen der oberen Extremitätengelenke als nicht eingeschränkt zu bezeichnen seien. Seitens der Lendenwirbelsäule würden die Funktionen leicht- bis mittelgradig eingeschränkt demonstriert. Der Finger-Boden-Abstand sei letztlich auch durch das sehr adipöse Abdomen (mit einem Bauchumfang von 155 cm) limitiert. Das Röntgenbild zeige neben einer lumbalen Übergangsanomalie mit sechs Lendenwirbeln eine Spondylolyse im gleichen Segment; Hinweise auf Instabilität gebe es keine. Im Kniegelenk stelle sich keine Seitenumfangsverminderung dar und es bestünden keine Hinweise auf einen akuten Reizzustand mit Überwärmung, Rötung und Erguss, auf Druck würden jedoch unerwartet Schmerzäusserungen getätigt. Das Bewegungsausmass des Knies habe noch eine ausreichende Funktion, die Beugefähigkeit sei primär durch den sehr adipösen Oberschenkel eingeschränkt. Radiologisch würden sich Zeichen einer beginnenden retropatellaren Arthrose darstellen. Da die Arbeitsschwere des Beschwerdeführers insgesamt auf leichte bis mittlere Tätigkeiten limitiert sei, sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kabelzieher aufgeho ben. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht eingeschränkt (Urk. 8/60/26). 3.4

Der internistische Gutachter, Prof. Dr. med. A.____, Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Tropenmedizin und Infektiologie, führte in seinem Teilgut achten (Urk. 8/60/29 ff.) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers auf (Urk. 8/60/34). Er wies jedoch auf einige dennoch in internistischer Hinsicht erwähnenswerte Befunde hin. So führte er aus, die Adipositas mit WHO Grad 3 (auch Adipositas per magna oder morbide Adipositas) bedinge unstrittig zahlreiche Risiken und Komplikationen. Als Folge der Adipo sitas würden die wesentlichen Merkmale eines metabolischen Syndroms vor liegen, was sich im Hinblick auf die Entwicklung einer koronaren Herz krankheit ungünstig auswirke. Auch das Skelettsystem werde durch das Über gewicht stark beansprucht (Urk. 8/60/34). Beim Beschwerdeführer sei ausser dem seit einigen Jahren ein arterieller Hypertonus bekannt, welcher jedoch keine Folge erkran kungen aufzeige und keine funktionellen Einschränkungen bewirke. In der Vor geschichte sei (ohne entsprechende Laborwerte) eine Dyslipidämie (Fettstoffwech selstörung) festgestellt worden, welche grundsätzlich Herz-Kreislauf-Krankheiten begünstige. Der gemäss Definition vorliegenden Hyperuri kämie (erhöhter Harnsäurespiegel im Blut) komme kein Krankheitswert zu, sie sei aber ein wich tiger Hinweis auf die Stoffwechsellage des Patienten. Damit zusammen hängend seien beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit Symp tome einer Gicht aufge treten, momentan sei er jedoch beschwerdefrei. Die Hyperurikämie müsse mit purinarmer Ernährung und einer Reduktion der Alkoholzufuhr behandelt werden, davon könne beim Beschwerdeführer jedoch nicht die Rede sein. Eine funk tionelle Einschränkung bewirke diese nicht. Die Vorberichte würden zudem eine nicht alkoholische Fettlebererkrankung nennen, wobei angesichts des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers auch eine alkoholische Steatohepatitis in Frage komme. Eine funktionelle Einschränkung resultiere jedoch auch daraus nicht. Die eben falls in der Vorgeschichte diagno stizierte subklinische Hypothyreose könne leichte Symptome zeigen, welche allerdings weder spezifisch noch sensitiv seien. Der aufgrund eines Zufalls befunds festgestellten Doppelniere rechts komme kein weiterer Krankheitswert zu (Urk. 8/60/35). Zusammenfassend würden die Adipo sitas per magna und das metabolische Syndrom per se nicht zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen. Eine Einschränkung derselben sei jedoch bedingt durch die Adipositas-assoziierten Komorbiditäten, insbesondere des Stütz- und Bewegungsapparates. Zur diesbezüglichen Ein schränkung verwies Prof. Dr. A.____ auf das orthopädische Teilgutachten. Eine Einschränkung des Belastungsprofils aus rein internistischen Gründen verneinte er (Urk. 8/60/36). 3.5

Auch das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 8/60/38 ff.), erstellt von Dr. med. B.____, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nennt keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Hingegen notierte Dr. B.____ den schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) als ohne Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/60/43).

Der Beschwerdeführer habe sich bei der Untersuchung in gutem Allgemein- und massivem Ernährungszustand gezeigt. Im Gespräch sei er gut stimmungs- und kontaktfähig gewesen und habe eine gute emotionale Modulationsbreite gezeigt. Er sei emotional gut erreichbar, zu Selbstkritik fähig und durchaus zu Scherzen aufgelegt (auf die Frage nach seinem Appetit habe er herzlich lachen müssen). Während der ganzen Untersuchung sei der Beschwerdeführer aufmerksam und konzentriert gewesen, ausserdem allseits orientiert sowohl situativ, örtlich, zeit lich und zur Person. Es bestünden keine Denkstörungen, Halluzinationen, illusio nären Verkennungen oder wahnhaften Störungen. Es bestünden keine Disso ziationen oder andersartigen Bewusstseinsstörungen. Er weise eine durchschnitt liche, gegebenenfalls sogar eine überdurchschnittliche Intelligenz auf. Im Willen und Antrieb bestünden keine Ambivalenzen oder Ambitendenzen. Die Psycho motorik sei nicht gestört und die Affektivität ausgeglichen. Zwänge und Phobien würden nicht vorliegen. An sich bestünden keine Hinweise auf Realitätsstö rungen, jedoch schätze der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum falsch ein, wenn er davon ausgehe derzeit nicht zu viel (ca. 1 Liter Bier und zwei Gläser Wein täglich) zu trinken, da auch diese Alkoholmenge als bedenklich bezeichnet werden müsse. Die Motivation sei gut, Schlaf sei mit Medikamenten möglich, die vita sexualis gewichtsbedingt gestört und es bestehe ein ausgeprägter Appetit (Urk. 8/60/42-43).

Dr. B.____ führte aus, laut Reha-Bericht (Urk. 8/34/7-14) bestehe beim Beschwer de führer eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren, der behandelnde Psychiater beschreibe (Urk. 8/51) eine schwere depressive Episode bei selbstunsicherer Persönlichkeit sowie ein chronifiziertes Schmerzsyn drom und gemäss der Hausärztin (Urk. 8/34/1-6) verfüge der Beschwerdeführer nur über eingeschränkte mentale Ressourcen. Der Beschwerdeführer sei jedoch sicherlich nicht mental eingeschränkt, wogegen bereits seine Schulbildung spreche. Auch sei er emotional keineswegs zurück gezogen, sondern besitze viel mehr zahlreiche gesunde Persönlichkeits anteile, um die immer wiederkehrenden Belastungen des Lebens adäquat zu meistern. Ebenso wenig habe die Diagnose einer chronischen Schmerz störung anlässlich der Begutachtung bestätigt werden können. So sei der Beschwerdevortrag teilweise inkonsistent gewesen, da während der Untersuchung eine Kniebeuge aufgrund der Schmerzen nicht mög lich gewesen sei, das Knie im Sitzen aber sehr wohl habe gebeugt werden können. Die Schmerzen seien im Wesentlichen organisch bedingt und auf die statische Belastung bei Übergewicht zurückzuführen. Der Beschwerdeführer verfüge über erhebliche und starke Persönlichkeitsanteile, was insbesondere der letzte Ehe schluss (dritte Ehe) zeige. Er sei durchaus in der Lage, für seine Angelegenheiten zu sorgen und sein Leben entsprechend seinen Vorstellungen zu gestalten, dabei wirke er keineswegs resigniert, sondern versuche, das Beste aus seinem Leben zu machen. Eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung liege beim Beschwerdeführer nicht vor (Urk. 8/60/44-45).

Hingegen bestehe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1). Da er seinen Alkoholkonsum aber selbständig habe reduzieren können, müsse dies be züglich von einer gewissen Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden und es könne keine Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms gestellt werden. Die Ausprägung des Befundes sei leicht, es bestünde jedoch keine Krank heitseinsicht. Den in den Vorberichten erwähnten psychischen Erkrankungen müsse ein Behandlungserfolg zugesprochen werden, da sich die seinerzeit erho benen Diag nosen nun nicht mehr abbilden würden. Komorbi ditäten bestünden keine. Ebenso keine Hinweise auf Persönlichkeits störungen. Der Beschwerde führer verfüge über gute persönliche Ressourcen. Dessen Aktivitäts niveau sei aus psychischen Grün den nicht eingeschränkt; eine Einschränkung ergebe sich aber aus der sozialen Situation (hohes Treppenhaus, Einzimmer wohnung, somatisches Schmerzsyn drom). In psychiatrischer Hinsicht bestehe kein Leidensdruck (Urk. 8/60/46).

Im Belastungsprofil gemäss Mini ICF-APP habe e ine leichte Einschränkung in Bezug auf die Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivitäten und die Selbstpflege, sowie eine mittelschwere Einschränkung der Verkehrsfähigkeit festgestellt wer den können (Urk. 8/60/46). 3.6

Das neurologische Teilgutachten (Urk. 8/60/49 ff.) wurde ebenfalls durch Dr. B.____ erstellt. Auch in dieser Hinsicht stellte er keine Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit führte er ein chronisches Lendenswirbelsäulen-Syndrom mit sensibler L5 Symptomatik linksseitig auf (Urk. 8/60/53). Dabei notierte er, die vom Beschwerdeführer gezeigte massive Bewegungseinschränkung sei überwiegend der extremen Adi positas geschuldet. Beim Fehlen radikulärer Symptome könne aus neurologischer Sicht nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/60/54). 4.

4.1

Das Gutachten der Y.____ vom 27. Juni 2016 (E. 3) basiert auf umfassenden orthopädischen, internistischen, psychiatrischen und neurologischen Unter su chungen. Die Gutachter verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/60/3-8). Der Beschwerdeführer konnte seine geklagten Beschwerden vor jedem Fachgutachter ausführlich schildern und wurde von diesen eingehend befragt und untersucht (Urk. 8/60/20-22, Urk. 8/60/30-32, Urk. 8/60/39-42, Urk. 8/60/50-52). Die medizinische Situation und Zusammen hänge werden im Gutachten einleuchtend dargelegt und begründet; die Schluss folgerung ist nachvollziehbar. Damit vermag das Gutachten die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1. 4) voll umfänglich zu erfüllen und es kommt ihm voller Beweiswert zu. 4.2

Der begutachtende Orthopäde Z.____ stellte in seinem Teilgutachten schlüssig fest, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links vorliegt. Gestützt auf seine Untersuchung und die vor handenen Röntgenbilder erkannte er neben einer lumbalen Übergangs anomalie mit sechs Lendenwirbeln eine Spondylolyse im gleichen Segment (vgl. E. 3.3). Da die Funktionen der oberen wie auch der unteren Extremitäten nicht eingeschränkt erschienen und auch keine Hinweise auf degenerative Veränderungen beschrieben wurden, scheint es nachvollziehbar, wenn der Experte die Einschrän kung des Belastungsprofils einzig anhand der lumbalen Schmerzproblematik vor nimmt. Das im Gutachten aufgeführte Belastungsprofil (vgl. E. 3.2, 2. Abschnitt) trägt den Beschwerden des Beschwerdeführers sodann ausreichend Rechnung und lässt erkennen, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. 4.3

Prof. Dr. A.____ führte in seinem Teilgutachten überzeugend aus, dass zwar verschiedene internistische Befunde, insbesondere die Adipositas per magna vor liegen würden, welche gesundheitliche Risiken und Komplikationen bedingten, jedoch nicht zu einer funktionellen Einschränkung führten. Ebenfalls nachvoll ziehbar ist seine Darlegung, wonach die Adipositas per magna per se nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, deren Auswirkungen insbeson dere auf das Skelettsystem jedoch solche nach sich ziehen könnten, was aber vom orthopädischen Gutachter zu beurteilen sei (vgl. E. 3.4). 4.4

Das psychiatrische Teilgutachten datiert vom 22. April 2016 und entstand damit vor der Rechtsprechungsänderung zum strukturierten Beweisverfahren. Über gangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung einge holten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Im vorliegenden Fall können dem Gutachten Angaben zu sämtlichen Standardin dikatoren (vgl. E. 1.2) entnommen werden. Eine schlüssige Beurteilung der psychischen Gesundheitsschädigung ist daher möglich und es kann auch unter Anwendung der neuen Rechtsprechung auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden.

Zunächst stellte Dr. B.____ fest, dass beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für die Diagnosen einer Depression, einer mentalen Einschränkung oder einer chronischen Schmerzstörung bestehen würden. Dieselben wurden zwar in den Vorakten durch die jeweiligen behandelnden Ärzte genannt, anlässlich der Untersuchung konnte Dr. B.____ jedoch weder depressive Symptome noch eine selbstunsichere Persönlichkeit feststellen, ebenso wenig eine kognitive Ein schränkung (vgl. E. 3.5). Dass er einzig den (anlässlich der Untersuchung ausge wiesenen) schädlichen Gebrauch von Alkohol als psychiatrische Diagnose aufführte, ist daher nicht zu beanstanden. Den Alkoholkonsum nicht als Abhängig keitssyndrom zu qualifizieren, erscheint ebenfalls nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer die Trinkmenge selbständig reduzieren konnte (E. 3.5) und einen Monat später dem orthopädischen Gutachter gegenüber gar eine seit kur zem bestehende Alkoholabstinenz angab (Urk. 8/60/21). Alkoholismus und Medikamenten missbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine sol che Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden einge tre ten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Der schädliche Gebrauch von Alkohol des Beschwerdeführers stellt damit offensichtlich keinen versicherten Gesundheits schaden dar. Der psychiatrische Gutachter konnte keinerlei Befunde erheben, wel che auf einen psychisch bedingten Gesundheitsschaden schliessen lassen würden. Der einzige Befund der überhaupt erhoben werden konnte, war die beeinträch tigte Realitätswahrnehmung hinsichtlich des Alkoholkonsums, welchen der Beschwerdeführer nicht als übersetzt erachtete (E. 3.5). Ausserdem war eine leichte Einschränkung in Bezug auf die Durchhaltefähigkeit, Spontan aktivitäten und die Selbstpflege, sowie eine mittelschwere Einschränkung der Verkehrsfähig keit feststellbar. Selbst wenn den beschriebenen Beschwerden eine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit zugeschrieben werden könnte, so wäre der Beschwer deführer ohne Weiteres in der Lage, diese aufgrund seiner vorhandenen Ressour cen zu kompensieren. So bestehen einerseits überhaupt keine oder allerhöchstens leicht ausgeprägte diagnoserelevante Befunde der Beschwerdeführer beklagt Schmerzen, welche jedoch auf die Belastung infolge des Übergewichts zurückzu führen sind und sich auch nicht objektivieren liessen, hinsichtlich der Über mässigkeit des Alkoholkonsums fehlt es an Verständnis, und die festgestellten Einschränkungen sind lediglich leicht (vgl. E. 3.5). Darüber hinaus werden im Gutachten deutlich vorhandene persönliche Ressourcen beschrieben: So ist der Beschwerdeführer in der Lage seine Angelegenheiten zu besorgen und sein Leben nach seinen Vorstellungen zu gestalten, er ist nicht resigniert und auch nicht emotional zurückgezogen. Im sozialen Kontext wird er insbesondere durch seine Ehefrau unterstützt, er verfügt über ein soziales Netzwerk und ist in der Lage, Reisen in seine Heimat zu unternehmen (Urk. 8/60/41) . Ein Leidensdruck ist nicht ersichtlich und die bislang durchgeführten Behandlungen waren nach Ansicht des Gutachters offensichtlich erfolgreich, da sich keine Befunde für psychische Störungen finden liessen. Eine Einschränkung im privaten Lebensbereich ist wohl vorhanden, jedoch nicht auf psychische Beschwerden, sondern insbesondere auf die Adipositas und deren Auswirkungen zurückzuführen (E. 3.5). Zusammenge fasst verfügt der Beschwer de führer damit über genügend Kompensationspoten tiale, um ein volles Leistungs vermögen zu erreichen. Dass Dr. B.____ letztlich nicht auf eine die Arbeits fähigkeit einschränkende psychische Erkrankung schloss, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 4.5

Im neurologischen Gutachten stellte Dr. B.____ sodann schlüssig fest, dass die (vorwiegend lumbale) Schmerzproblematik des Beschwerdeführers nicht neuro logischer Ursache ist, da keine radikulären Symptome zu erheben waren (vgl. E. 3.6). Dies steht in Übereinstimmug mit früheren Untersuchungen, in wel chen keine radiku lären Schmerz- oder Ausfallsymptomatiken festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 8/47/13). Die gutachterliche Einschätzung, aus neuro lo gischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ist damit nach vollziehbar. 4.6

An der gutachterlichen Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer eine ange passte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist, vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 und S. 6) erweist sich das Gutachten nicht als widersprüchlich oder ungenügend. Wie dargelegt, wurde insbesondere in psychiatrischer Hinsicht in nachvollziehbarer Weise auf keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose geschlossen (E. 4.4). Die festgestellten, überwiegend leichten Einschränkungen gemäss Mini ICF-APP (vgl. E. 3.5) können vom Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Ressourcen kompensiert wer den (vgl. E. 4.4). Eine Berücksichtigung derselben im Belastbarkeitsprofil ist daher nicht notwendig und als wohlwollend seitens der gutachterlichen Einschätzung zu werten. Einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stehen sie jedenfalls nicht entgegen. Auch dass der Adipositas per magna nicht per se eine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wurde, ist nicht zu beanstanden. Prof. Dr. A.____ führte überzeugend aus, dass die Adipositas trotz der damit verbundenen Risiken und Komplikationen zu keiner funktionellen Ein schränkung führt (E. 4.3). Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Der Bericht der bariatrischen Sprechstunde des C.____ (Urk. 8/59) vermag diese Einschätzung nicht umzustossen, enthält er doch keine Hinweise auf eine anderslautende Einschätzung und wurde ausserdem im Gutachten bereits berück sichtigt (Urk. 8/60/8). Letztlich kann selbstredend auch die nicht adäquate Frage im Fragenkatalog (Frage betreffend Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenrevision, obschon es sich vorliegend um eine Erstanmeldung handelt, vgl. Urk. 8/60/18) nicht zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens führen. Ebenso wenig vermögen die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten medizinischen Berichte (Urk. 15/1 und 15/2 sowie Urk. 20) das fachärztlich überzeugende Gutachten zu erschüttern. So führte die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. h.c. med. D.____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, am 10. April 2017 (Urk. 15/1) einerseits aus, dass sie den Beschwerdeführer nicht oft sehe und ihn zuletzt im Juni 2016 behandelt habe, was die Beweiskraft ihrer Angaben schmälert. Darüber hinaus erklärte sie, dass er eigentlich nicht ihr Patient sei, sondern der von Dr. med. E.____, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin (Rheumatologe). Weiter notierte sie, es bestehe beim Beschwerdeführer eine schlechte Compliance. Die Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit begründete sie sodann mit einem mentalen Defizit, welches nach der gutachterlichen Einschätzung offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. E. 3.5). Dr. E.____ attestierte dem Beschwerdeführer bereits im Herbst 2015 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 8/47/9). Dabei hielt er auch fest, dass eine Chronifizierung der Schmerzen aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar erscheine und beim Beschwer deführer eine Tendenz zur Symptomausweitung bestehe (Urk. 8/47/7). Seine Aus sagen im Bericht vom 6. Mai 2017 (Urk. 20) sind sodann rein hypothetischer Natur, soweit er ausführt, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers müsse, falls eine Magenbypassoperation erfolge (wovon er keine Kenntnis habe) neu evaluiert werden und betrage nach einer solchen Operation vorerst 0 %. Ausserdem notierte er in rheumatologischer Hinsicht einen nach wie vor unveränderten Gesundheitszustand mit Osteochondrose und ohne Nervenwurzelkompression. Aus den eingereichten Arztberichten vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.7

Zusammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im polydis ziplinären Gutachten (E. 3) erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepass ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 5). 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (v gl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3

Der Beschwerdeführer war zuletzt selbständig als Kabelzieher (Hilfselektro monteur) erwerbstätig und übte zuvor eine Tätigkeit in einem Restaurant sowie im Verlauf diverse Tätigkeiten als Hilfshandwerker im Innenausbau, in einer Ziegelei und als Maler aus. Seit dem Jahr 2012 ging er nach eigenen Angaben keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 8/60/32). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/16) ist letztmals im Jahr 2011 eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unabhängig vom Eintritt der Invalidität die letzte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt hätte. Infolgedessen und aufgrund der diversen unterschied lichen Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf einen statistischen Tabellenlohn abzustellen. Aufgrund seiner bisherigen Tätig keiten im Innenausbau, in einer Ziegelei, als Maler und insbesondere zuletzt als Kabelzieher (Hilfselektromonteur) ist auf den Lohn für einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Sektoren abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5'312.-- auszuge hen (LSE 2014, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitsz eit nach Wirtschaftsabtei lungen) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr.  66‘453.-- (Fr. 5‘312. - / 40 x 41.7 x 12). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 5.4

Auch für die Berechnung des Invalideneinkommens ist ein statistischer Tabellen lohn heranzuziehen. Vor dem Hintergrund, dass Arbeitsplätze an denen Tätigkei ten zu verrichten sind, die dem erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen bestehen, ist ebenfalls auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfs arbeiten abzustellen und vom gleichen standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5‘312.-- auszugehen (LSE 2014, Tabelle TA1, TOTAL, Kompe tenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittli che betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) ergibt dies bei einem – dem Beschwer deführer zumutbaren - Beschäftigungsgrad von 100 % ebenfalls ein Bruttoeinkommen von Fr. 66‘453.-- (Fr. 5‘312.-- / 40 x 41.7 x 12). 5.5

Vor liegend erleidet der Beschwerdeführer keine gesundheitsbedingte Erwerbs ein busse, da er auch in einer angepassten Tätigkeit noch dasselbe Einkommen wie vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielen kann. Daraus resultiert ein Inva lidi tätsgrad von 0 % was sich mit seinem Grad der Arbeitsunfähigkeit von eben falls 0 % deckt.

Offenbleiben kann vorliegend, ob dem Beschwerdeführer zusätzlich ein leidens bedingter Abzug zu gewähren wäre, da selbst die Vornahme des maximal mögli chen – hier nicht gerechtfertigten – Abzuges von 25 % zu einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von lediglich 25 % führen würde. 6.

Damit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 7.

7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als ange messen. Aus gangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlege n, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Eine Aufwandzusammenstellung seitens der beschwerdeführerischen Vertretung wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung der unentgeltlichen Rechts verbeiständung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschä digung in Höhe von Fr. 1'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. 7.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskos ten und Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier