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IV.2017.00145

Rentenrevision. Aufhebung der ganzen Rente bestätigt. Verbesserung des Allgemeinzustandes. Standardindikatorenprüfung nach BGE 141 V 281, gutachterliche Einschätzung hält Konsistenzprüfung nicht stand. Einkommensvergleich ergibt IV-Grad unter 40%. (BGE 9C_646/2018)

Zürich SozVersG · 2018-06-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1972 geborene X.___

war bis End e August 2003 als Küchenmitarbeiter bei der Y.___

AG angestellt (Urk. 9/5/5, Urk. 9/11/1).

Am 2 . De zember 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wegen Ganzkörper schmerze n nament lich i m Rücken, i n den Beine n und i m Kopf

zum Le istungs bezug an (Urk. 9 / 5). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab und holte unter anderem das Gutachten des Z.___

vom 29. August 2008 ein (Urk. 9/32). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/ 35) mit Verfü gung vom 1 2. Februar 2009 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2004 zu (Urk. 9/41, Urk. 9/48), welche im Revisionsverfahren Ende 2009 / Anfang 2010 mit Mitteilung vom

12. April 2010 bestätigt wurde (Urk. 9 /73). 1.2

Mitte 2015 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk. 9/75-79). Mit Vorbescheid vom 2 8. Oktober 2015 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der bisherigen ganzen Rente wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten an, nach dem der Versicherte den Fragebogen zur Revision nicht eingereicht hatte (Urk. 9/79-80). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 sandte der Beschwerde füh rer den ausgefüllten Revisionsfragebogen an die IV-Stelle (Urk. 9/81), worauf hin die IV-Stelle das Revisionsverfahren wieder aufnahm (Urk. 9/82). Unter anderem holte sie das bi disziplinäre

orthopädisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, und von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 3. März 2015 (Urk. 9/93) sowie die ergänzende Stel lung nahme vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 9/97) ein.

Mit neuem Vorbescheid vom 29. August 2016 kün digte die IV-Stelle die Aufhebung der bi sherigen ganzen Rente mit der Begründung an, der Gesundheitszustand habe sich gebessert (Urk. 9 / 99). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom

5. September 2016 (Urk. 9/101), ergänzt mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 (Urk. 9/104), Ein wände. Mit Ver fügung vom 1 5. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente wie ange kün digt auf Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats ein und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die auf schiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer m it Eingabe vom 31. Januar 2017 Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 5. Dezember 2016 sei aufzuheben und es seien ihm die g e setzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen; eventualiter sei der Streitgegenstand mit der Anweisung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, es sei die Ver wertung der Restarbeitsfähigkeit abzuklären, ein rechtskonformer Einkom mens vergleich vorzunehmen und anschliessend sei erneut ein Leistungsentscheid zu verfügen; (sub)eventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen und an schliessend sei ein neuer Entscheid zu erlassen. In prozessualer Hinsicht bean tragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und

Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, sei als sein unent gelt licher Rechtsvertreter zu ernennen sowie es sei die aufschiebende Wirkung der Be schwerde wieder herzustellen (Urk. 1 S. 2 und S. 9). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom 9. März 2017 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 4. März 2017 wurde das Gesuch des Be schwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde abgewiesen und ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren be stellt (Urk. 10 S. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä rungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärzt lichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheits zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen).

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht pub liziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen rentenaufhebenden Ent scheid damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss der durchgeführten medizinischen Begutachtung wesentlich verbessert habe. E ine psychische Erkrankung, die seine Arbeitsfähigkeit ein schränke, sei angesichts der guten Aktivität im Privatleben aus versicherungs medizinischer Sicht nicht mehr vorhanden. Aus soma tischer Sicht bestehe weiterhin keine Einschränkung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die diversen Faktoren wie wirt schaftliche Situation, mangelnde Sprachkenntnisse, niedriges Bildungsniveau wür den, auch wenn sie die Eingliederung erschweren würden, aus invaliden versiche rungsrecht licher Sicht keinen Leistungsanspruch begründen (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

Der

Beschwerdeführer

wendet dagegen ein, dem Gutachten sei zu ent nehmen, dass seit 2003 respektive ab 2008 keine relevanten Veränderungen des Ge sund heitszustandes eingetreten seien und sich auch die Arbeitsfähigkeit nicht verän dert habe. Damit seien die Voraussetzungen für eine Revision nac h Art. 17 ATSG nicht gegeben. Die davon abweichende Einschätzung des beratenden Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei nicht nachvollziehbar und beruhe weder auf den Akten noch auf einer Untersuchung, sondern vor allem auf der Tatsache, dass er erneut geheiratet habe, ein Kind gezeugt und einmal pro Woche den Hindutempel besuche, mithin sozial bestens integriert sei. Eine Aus einander setzung mit den Einschätzungen der Gutachter, der Diagnose kriterien einer post traumatischen Belastungsstörung, Art. 17 ATSG und der aktuellen Recht sprechung zur Schmerzstörung sei nicht erfolgt. Insbesondere habe die Beschwer degegnerin die Vorgaben des Bundesgerichtsentscheides betreffend d i e Praxisän derung zur somatoformen Schmerzstörung nicht berücksichtigt. Bezüglich des Even tual antrags sei zu bemängeln, dass die Beschwerde gegnerin nicht geprüft habe, inwieweit er seine Restarbeitsfähigkeit in einer (leidens-)angepassten Ver weis tätigkeit und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Ressourcen verwer ten könnte. Sie habe damit gegen Art. 16 und Art. 43 ATSG verstossen (Urk. 1 S. 2

ff.). 2.3

Strittig und zu prüfe n ist, ob die Beschwe rdegegnerin die mit Ver fügung vom

12. Februar 2009 (Urk. 9/ 41, Urk. 9/48) ab

1. Dezember 2004 zugesprochene ganze Rente zu Recht per Ende Januar 2017 aufgehoben hat.

Hierzu ist zu klären, ob und inwiefern s ich der Invaliditätsgrad seit der Ver fügung vom

12. Februar 2009 bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fü gung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) in rentener heb lichem

Ausmass ver ändert hat. Die an gefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeit liche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1

Bei Zusprache der ganzen Rente ab Dezember 2004 stützte sich die Beschwerde gegnerin gemäss dem Feststellungsblatt vom

10. November 2008 auf die Stel lung nahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

30. Oktober 2008 (Urk. 9/33/5) zum Z.___ -Gutachten vom 2 9. August 2008 (Urk. 9/32).

Danach bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Beeinträchtigungen durch die diagnostizierte post traumatische Belastungsst örung mit gequältem, ängstlich übererregtem und depressivem Beschwerdebild . Dieses stehe in direktem Zusammenhang mit den Foltererlebnissen in seiner Heimat während einer dreimonatigen Gefangenschaft im Jahr 1990, in der er unter anderem regelmässig Stockschläge auf den Rücken erhalten habe. Allein aufgrund der erhobenen somatischen Be funde an der Len denwirbelsäule (LWS) auf Höhe L5 bestehe indes eine 100%ige Arbeits fähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 9/33/5, Urk. 9/32/23 -28).

Hiervon ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3. 2

Gemäss dem im Rahmen des Mitte 2015 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 9/75) eingeholten bidisziplinären Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 7. Juni 2016

klagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen über Schmerzen im unteren Rücken links mit Au sstrahlung in den oberen Rücken, in das linke Gesäss sowie in den oberen hinteren Oberschenkel (Urk. 9/93/5). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass

die geschilderten Beschwerden bei seiten identischer Beinmuskulatur, klinischer Testung und alter s gemässer Bildge bung der LWS organmedizinisch in keiner Weise nachvollzogen werden könnten . Dem entsprechend sei aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähig keit gegeben. Die verwendete Unterarmgehstütze sei nicht erforderlich (Urk. 9/93/11, Urk. 9/93/32). Aus psychiatrischer Sicht sei die Diagnose einer s omatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu stellen, dies aufgrund des kon tinuierlichen, belastenden Schmerzes in einem Körperteil, der nicht adäquat durch den Nachweis einer körperlichen Störung erklärt werden könne und anhaltend der Hauptfokus für die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführer s sei. Hinzu komme eine Depressivität über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren im Sinne einer Dyst h ymia (ICD-10 F 34.1) mit zeitweisen Schlafstörungen, Konzen trations schwierig keiten, sozialem Rückzug und verminderter Aktivität. Ein Alkoholabusus sei seit der Heirat im Jahr 2012 nicht mehr anzunehmen. Es würden sich sodann Aggravationshinweise in Form einer demonstrativen Wirkung des Vor bringens der Klagen und Hinweise auf eine geringe Behandlungsaktivität sowie Selbstlimitierung finden.

Aufgrund der somato formen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchengehilfe und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit gegeben (Urk. 9/93/26, Urk. 9/93/30 -32) . 3.3 3.3.1

Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass der somatische Gesundheitszustand weiterhin keine objektivierbare Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründet und diesbezüglich seit der Renten zu sprache im Februar 2009 keine Veränderung eingetreten ist.

Aufgrund der Feststellungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ im Gutachten vom 7. Juni 2016 ist mit der Beschwerdegegnerin

jedoch dennoch insgesamt von einer Bes serung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit auszu ge hen. Dies ergibt sich zunächst aus der von den Gutachtern attestierten, nach voll ziehbar begründeten

Arbeits un fähigkeit von 50 % in der angestammten und von 3 0 % in einer leidens ange passten Tätigkeit (Urk. 9/93/30-31), während die Z.___ -Gutachtern im August 2008 noch eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert hat ten (Urk. 9/32/ 22).

Zwar hielten die Gutachter Dr. A.___ und Dr. B.___ fest, die Diagnose der Z.___ -Gutachter einer posttraumatischen Belastungsstörung sei retrospektiv nicht nachvollziehbar und im psychopathologischen Befund sei kein schwer depressiv ver stimmter Beschwerdeführer beschrieben worden (Urk. 9/93/ 30- 31) . Jedoch ist letztlich nicht erheblich, welcher psychiatrischen Diagnose - einer post trauma tischen Belastungsstörung oder einer anhaltenden somato formen Schmerz stö rung - die geklagte Symptomatik zugeordnet wurde. Denn der Ver gleich der gut achterlichen Ausführungen zeigt

jedenfalls eine deutliche Besserung des Befin dens und des Soziallebens seit 2008, was eine Verbesserung der Leistungs fä hig keit selbst bei grundsätzlich unveränderter Grundproblematik (psycho soma tisch bedingte Schmerzempfindungen vor allem im unter e n Rücken mit Aus strah lung)

ent sprechend der aktuellen Einschätzung von Dr. B.___ aus weist . 3.3.2

So war dem Z.___ -Gutachten von 2008 zu entnehmen, es liege ein schweres psy chisches Leiden vor. D er Be schwerdeführer

habe schwer depressiv, hoff nungs los, resigniert, perspektivlos, ratlos, sehr angespannt, ängstlich und dis simu lierend gewirkt mit leicht kaltschweissigen Händen, weiten Pupillen, hochalert, mit ver min dertem Antrieb und herabgesetzter affektiver Schwing ungs fähigkeit (Urk. 9/32/27).

Ausserdem war damals ein zunehmender Alkoholabusus und eine beginnende äthylische Hepatopathie festgehalten worden, weswegen schon meh rere Hospitalisationen auf der Notfallstation des Stadtspitals D.___ erfolgt seien (Urk. 9/32/25-26). Auch sei er im September 2006 wegen einer massiven Exazer bation seiner Rücken- und Beinschmerzen wiederum notfallmässig hospi talisiert worden (Urk. 9/32/25). In sozialer Hinsicht habe der von seiner ersten Ehefrau (im Jahr 2005) geschiedene Be schwerdeführer

allein und gänzlich zurück gezogen in einer 1-Zimmer wohnung gelebt und die Zeit mit F ernsehen sowie

mit einem Kollegen verbracht, der sich teilweise um ihn gekümmert habe (Urk. 9/32/10, Urk. 9/32/20, Urk. 9/32/24, Urk. 9/93/25).

Wie dem bidisziplinären Gutachten vom 7. Juni 2016 nunmehr zu entnehmen ist, erfolgte (n ach der Zusprache eine r ganzen Rente im Februar 2009; Urk. 9/41, Urk. 9/48) im Jahr 2012 eine zweite Heirat und der Beschwerdeführer lebte fortan mit seiner Ehefrau und dem im Januar 2014 geborenen Sohn zusammen. Den Alkohol kon sum habe der Beschwerdeführer weitgehend eingeschränkt. Nach sei nen

Angaben sei er eher passiv in seiner Lebensgestaltung, aber er helfe der Ehe frau beim Haushalt und Einkaufen, sehe fern, gehe spazieren, sitze öfters im Park zusammen mit einem Bekannten oder der Ehefrau und einmal in der Woche besuche er den Hindutempel (Urk. 9/93/18-19, Urk. 9/93/25 -26).

Gemäss dem Schreiben der Sozialberatung AOZ vom 1. Dezember 2015 war der Be schwerde führer gegen Ende 2015

ausserdem

allein in seine Heimat gereist, um seinen schwer kranken Vater zu besuchen. Auf der Rückreise sei er von den dortigen Behörden 14 Tage inhaftiert worden, bevor er habe ausreisen können (Urk. 9/81/4). Gemäss der Einschätzung von Dr. B.___ war dadurch bei feh l enden Befunden einer Trau matisierung keine Retraumatisierung erfolgt (Urk. 9/93/31). Dem psycho patho logischen Bef und ist sodann zu entnehmen, es sei ein guter affektiver Rapport ohne relevante kognitive Schwierigkeiten zustande gekommen, zeitweise sei die Konzentration etwas gestört gewesen, das formale Denken sei aber durchgehend ungestör t gewesen und es hätten sich keine Hinweise auf mnestische Störungen gezeigt . Der Beschwerdeführer sei in dysthy mer Mittellage und ver mindert schwingungsfähig, die affektive Modula tions fähigkeit sei somit reduziert gewe sen. Auch psychomotorisch habe eine reduzierte Mimik und Gestik bei normalem Sprachfluss bestanden (Urk. 9/93/21-24).

Dabei seien die Wegfähigkeit, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zum Kontakt zu Dritten und zur Selbst behaupt ung sowie zu ausserberuflichen Freizeit- und Haushalts aktivitäten nicht beeinträchtigt. Di e Flexibilität und Umstellungsf ähigkeit seien lediglich leichtgradig und die Durchhaltefähigkeit mittelgradig beeinträchtigt (Urk. 9/93/25). 3.3

Somit verbesserten sich nicht nur die Lebensumstände des Beschwerdeführer s seit 2008 erheblich; auch sein schwer depressiver, resignierter und ängst licher Zu stand wich einer nur noch

dysthymen Mittellage bei nur gering einge schränk ten Fähigkeiten in der Alltagsbewältigung.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bejahte.

Im Übrigen liegt mit dem bidisziplinären Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 7. Juni 2016 (Urk. 9/93) eine medizinische Einschätzung vor, die alle recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent schei dungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt, w eshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist .

4. 4.1

Zu beurteilen bleibt im Folgenden die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gutachter anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7). Dabei obliegt es den Rechtsanwendern, mithin hier dem Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medi zinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den ver sicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2). 4.2 4.2.1

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem Prüfungs ras ter gemäss BGE 141 V 218 erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Aus schlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1).

Dies ist hier trotz der festgestellten Aggravation (in Form einer demonstrativen Wirkung des Vorbringens der Klagen, Urk. 9/93/26) nicht der Fall. Denn nach der gutachterlich nachvollziehbar begründeten Einschätzung liegt beim Beschwerde führer

trotz der Anzeichen für eine (teilweise unbewusste) Aggravation der Beschwerden eine ver selb ständige Gesundheitsschädigung vor. Im Gutachten vom 7. Juni 2016 wurden die Aus wir kungen der verbleibenden Gesundheits schä digung im Umfang der Aggra vation bereits korrekt im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.2 bereinigt, indem d ie Arbeitsfähigkeit unter Auslassung der selben festge legt wurde (Urk. 9/93/30-31). 4.2.2

Der Prüfungsraster gemäss der präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) beinhaltet die folgenden zu prüfenden Standardindikatoren: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt zunächst der K om plex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1), nach dem B ehandlungs- und Eingliede rungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und mit der Frage nach den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) . Weiter sind der K omplex „Per sönlichkeit" (Per sönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) zu erfassen. Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Ver haltens; E. 4.4) sind die g leich mässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 5. 5.1

5.1.1

Bezüglich des Indikators der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome

im Sinne der Schwere des Krankheits geschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) führte das Bundesgericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, dass eine Diagnose i n grundsätzlicher Hinsicht

selbst bereits ein Schweregradindikator sein könne, soweit darin ein Bezug zum Sc hweregrad der Erkrankung bestehe; insbe sondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweis e . Fehle in der Diagnose aber die se Schweregradbezogenheit, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funk tionellen Auswirkungen . Ein Leiden als leicht einzu stufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert sei und ihm bereits deshalb eine ver sicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arb eitsfähigkeit abzu sprechen, gehe daher fehl (E. 5.2.2). Entscheidend bleibe letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung (E. 6) .

Hier ist von den vom psychiatrischen Gutachter Dr. B.___ gestellten Diag no sen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) auszugehen. Bei beiden Diagnosen handelt es sich um solche, welche einen Bezug zum Schweregrad aufweisen.

Die Dysthymia

ist keine schwere psychische Störung und wird in der Primär ver sorgung sowie in der all gemeinen medizinischen Versorgung häufig gesehen (Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diag nostische Leitlinien, 10. Auf lage, S. 171). Für die Dysthymia gilt bezüglich der diagnostischen ICD-10-Leitlinie, dass es sich dabei um eine chro nische Verstimmung handelt, bei der sich die Patienten meistens oft monate lang müde und depressiv fühlen, alles ist für sie eine Anstrengung und nichts wird genossen, sie grübeln und beklagen sich, schlafen schlecht und fühlen sich unzulänglich, sind aber in der Regel fähig mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 183). Dies weist an sich schon auf einen tiefen funktionellen Schweregrad der Störung hin.

Die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung dagegen bedingt einen Mindestschweregrad im Sinne eines anhaltenden schweren und quälenden Schmerzes in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Prob lemen (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 233).

Die hier beachtlichen Diagnosen weisen somit teilweise auf eine schwere psychi sche Störung hin, welche g rundsätzlich invali disierend sein kann (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Entscheidend aber ist rechtsprechungsgemäss und daher im Folgenden zusätzlich zu prüfen, ob nach den übrigen Standardin dikatoren auf einen funk tionelle n Schweregrad der psychischen Stö rungen zu schliessen ist, der sich nach deren konkreten funk tionellen Auswir kungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die ver sicherte Person in sozialen, be ruf lichen oder anderen wichtigen Funktions be reichen schmerzbe dingt beein trächtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.3). 5. 1. 2

Hinsichtlich des Indikators des Behandlungserfolges oder der Behandlungsre sis tenz (Verlauf und Ausgang von Therapien; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) geht aus den Akten hervor, dass bisher überhaupt noch keine psychiatrisch-psycho thera peutische Behandlung durchgeführt wurde (Urk. 9/32/28, Urk. 9/93/27). Dies, obschon bereits im Sep tember 2006 im Stadtspital D.___ in einem psycho logi schen Konsilium der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und diffe rentialdiagnostisch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung fest gehalten worden waren . Dem Bericht ist zwar zu entnehmen, dass der Be schwer deführer ausschliesslich auf eine somatische Genese seiner Beschwerden fixiert sei und kein Deutsch spreche. E s wurde aber eine auf psychosomatische Leiden spezialisierte stationäre Behandlung empfohlen (Bericht vom 3. Oktober 2006; Urk. 9/23/15), die - soweit aktenkundig - nicht in Anspruch genommen wurde . Auch die Z.___ -Gutachter hielten fest, dass zumindest ein medikamentöser Behand lungsver such mit einem Antidepressivum wünschens wert sei (Urk. 9/32/28). Dr. A.___ und Dr. B.___ führten im Gutachten vom 7. Juni 2016 desgleichen aus, eine psychiatrische-psychotherapeutische Behand lung in der Muttersprache sei erfolgsversprechend und medizinisch zumutbar. D ie Behand lungsmöglichkeiten seien aufgrund der sprachlichen Barriere mög licher weise eingeschränkt, wenn kein mutter sprach licher Therapeut zur Ver fügung stehe. Es bestehe beim Beschwerdeführer zudem keine Einsicht in mögliche psy chische Mitverursachung, er sei völlig auf eine somatische Genese seiner Be schwerden fixiert. Diese Probleme bei der Therapie adhärenz seien aber nicht als krank heitsbedingt anzusehen, da eine solche Fehleinschätzung nicht zur Kern symp tomatik einer somatoformen Schmerz störung gehöre (Urk. 9/93/27; vgl. auch ergänzende Stellungnahme vom 1 2. Juli 2016, Urk. 9/97).

Die erschwerte Be handlungs zugänglichkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht gesundheits bedingt und daher nicht beachtlich.

Vor diesem Hinter grund kann trotz des chronifizierten, andauernden Krank heits geschehens nicht auf ein defi nitives Scheitern der Behandlung und einer Behandlungs resistenz ge schlos sen werden. Aus der unvollständigen Be hand lung kann für den Schwere grad der Stö rung somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers abge leitet werden. 5. 1. 3

Zum Indikator der Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) führte das Bun des gericht im BGE 143 V 418

präzisierend aus, d as strukturierte Beweisverfahren stehe einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Be rücksichtig ung der Wechselwir kungen basiere . Fortan sei E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose be reits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hem mende Wirkung beizumessen sei . So werde beispielsweise eine Dysthymie für sich allein betrachtet keine Invalidität be wirken. Eine dysthyme Störung könne die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall jedoch erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusam men mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeits störung - auftrete (E. 8; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2.3).

Hier ist somit die festgestellte depres sive Symptomatik in der Ausprägung einer Dysthymie als ressourcenhemmender Faktor beachtlich. Zwar stuften d ie Gutach ter Dr. A.___ und Dr. B.___

die Diagnose der Dysthymie als solche ohne Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 9/ 93/25). Jedoch be gründeten sie die attestierte Ar beits unfähigkeit von 50 % respektive 30 % mit dem mittelgradig eingeschränkten Durchhalte ver mögen und der leichtgradig einge schränkten Fle xibili tät/Um stellungsfähigkeit (Urk. 9/93/30-31). Ausserdem wur den im Zusam menhang mit dieser Diagnose zeitweise Schlafstörungen, Kon zen tra tionsschwie rigkeiten, sozialer Rückzug und verminderte Aktivität fest ge halten. Es ist daher davon auszu gehen, dass die depressive Symptomatik dem Be schwerdeführer zumindest geringfügig Ressourcen raubt. 5. 1. 4

In Bezug auf die im Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281

E. 4.3.2) zu prüfen den Merkmale (Persönlichkeitsentwicklung und -s truktur, grundlegende psychi sche Funktionen) ist dem Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___

zu ent nehmen, dass eine eigentliche Persönlichkeitsstörung nicht besteht und beim Beschwerde führer auch sonst keine auffälligen Persönlichkeitsaspekte vorliegen, die bei diesem Indikator, etwa im Sinne einer persönlichkeits bedingten Ein schränkung der Antriebs-, Reaktions- und Anpassungsfähigkeit,

ins Gewicht fallen könnten. 5. 1. 5

D er soziale Lebenskontext (BGE 141 V 281

E. 4.3.3) mit Einbettung in die Fami lie enthält sodann be stätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen aus wir kende Faktoren . Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2012 eine neue Familie gegründet und er wurde Anfang 2014 Vater ein es Kind es (Urk. 9/93/25), was als positive soziale Entwicklung mit mobilisierbarer Ressource durch den Familien anschluss zu beurteilen ist. Allfällige direkt negative funktionelle Folgen durch soziale Belastungen, wie etwa die örtliche Trennung von seiner Herkunftsfamilie, sind dabei rechtsprechungsgemäss auszuklammern. 5. 1. 6

Es zeigt sich somit, dass der funktionelle Schweregrad leicht bis maximal mittelmässig eingeschränkt ist durch die Erkrankung der somatoformen Schmerz störung an sich und durch die ressourcenhemmende Wechselwirkung der depres siven Symptomatik, wobei der so ziale Lebenskontext andererseits als eine die Leistungsfähigkeit begünstigende Ressource in Gewicht fällt. Die von Dr. B.___ attestierte 7 0%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten, wechsel belastenden Tätigkeit ohne längeres Sitzen oder Stehen mit Hilfsmitteln ist vor diesem Hintergrund nach vollziehbar. 5.2 5.2.1

Beweisrechtlich entscheidend ist hier schliesslich

der Aspekt der Kon sis tenz mit den verhaltensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4) im Sinne einer Kon sistenzprüfung der Folgenabschätzung aus dem festge stellten funktio nellen Schweregrad der psychischen Störungen (BGE 141 281 E. 4.3). 5.2.2

In Bezug auf den Indikator einer

gleichmässigen Einschränkung des Akti vitäten niveaus

in allen ver gleich baren Lebens berei chen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

im Jahr 2012 eine neue Familie gründete, am Familienleben und an der Haushaltsführung teilnimmt, Spazier gänge macht, sich öfters mit einem Bekannten im Park trifft, mit dem wöchent lichen Tempelbesuch kulturelle Handlungen vornimmt und alleine ins Ausland reis t e (Urk. 9/93/18-19, Urk -

. 9/93/25-26).

Dies ist grösstenteils

vereinbar mit der von Dr. B.___ 70%igen wechselbelastenden Tätigkeit ohne längeres Sitzen oder Stehen mit Hilfsmitteln . 5.2.3

Allerdings lässt die Inanspruchnahme von therapeutischen Op tionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) beim Beschwerdeführer angesichts der - wie hiervor ausgeführt (E. 5.1.2)

- nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen nicht auf einen be son de ren Leidensdruck schliessen .

5.3

Die Indikatorenprüfung ergibt, dass der festgestellte insgesamt leichte bis maxi mal mittelgradige funktio nelle Schweregrad der Gesund heitsbeein träch tigung der Kon sistenz prüfung nicht gänzlich standhält, weshalb die ärztlich be urteilte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht nicht zu be stätigen ist.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ab Mitte 2016 keine invaliden versicherungsrechtlich relevante Gesundheitsbeeinträchtigung mehr vorlag . Die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente erfolgte daher zu Recht. 6 . 6 .1

Zu keinem anderen Ergebnis würde es im Übrigen führen, wenn die Kon sistenz prüfung zugunsten des Beschwerdeführer s beurteilt würde und auf die

bidis zip linäre Einschätzung von Dr. A.___ und Dr. B.___ einer 50%igen Arbeits un fähig keit in der angestammten Tätigkeit und einer 70%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt würde . Denn der Ein kom mens vergleich würde jedenfalls einen Invaliditätsgrad von unter 40 % erge ben, wie die folgenden Ausführungen zeigen. 6.2 6.2.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174). Massgeblich ist das Jahr der Revision 2016.

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits schaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

Das letzte Erwerbseinkommen erzielte der Beschwerdeführer bis Ende August 2003 als Küchen mitar beiter bei der Y.___ AG und lag bei Fr. 3'100.-- pro Monat respektive Fr. 40'300.-- pro Jahr (inklusive 1 3. Monatslohn; Urk. 9/11/2, Urk. 9/17/8). Unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung (NLE) von 200 3 bis 201 6 (Bundes amt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, Nominal lohnindex (NLE) Männer 2002-2010 [ 1993 = 100, Tabelle T1.1. 93_I ], Handel, Reparatur, Gast gewerbe, 2003: 112.7; 2010 : 123.1, und NLI Männer, 2011-2016, [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Gast gewerbe, 2010: 100, 201 6 : 104.7) resultiert ein Validenein kommen im Jahr 201 6 von Fr. 46'087.80 (Fr. 40'300 .-- : 112.7 x 123.1 = Fr. 44'018.90 [2010]; Fr. 44'018.90 : 100 x 104.7 [2016]).

Dieses Einkommen liegt im Vergleich zum statistischen Durchschnittseinkommen im Gastgewerbe gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen bei Mitarbeitern im Gastgewerbe . Und zwar lag das durchschnittliche Einkommen bei Männern im Jahr 2014 gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, in der Branche Gastgewerbe/Beherbergung u nd Gastronomie, Kompetenzniveau 1, bei Fr.

4'035.-- pro Monat respektive Fr. 48'420.-- pro Jahr. Angepasst an eine bran chenübliche wöchentliche Arbeits zeit im Jahr 2014 von 42,4 Stunden (Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abteilung 55-56, Gastgewerbe/Beherbergung u nd Gastro no mie) ergibt dies ein Ein kommen von Fr. 51'325.20 (2014) . Unter Berück sichtigung der NLE bis im Jahr 2016 (NLI Männer, 2011-2016, [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Gast gewerbe, 2014: 103.4, 2016: 104.7) resultiert ein stati stisches Durch schnitts ein kommen von Fr. 51'970.50 (Fr. 51'325.20 : 103.4, x 104.7) .

Das hiervor ermittelte Valideneinkommen

von Fr. 46'087.80 liegt damit um Fr. 5'882.70, mithin um 11,32 %, unter dieser branchenüblichen Entlöhnung . Es ist

daher beim Einkommensvergleich eine Parallelisierung der Ver gleichs ein kom men (vgl. dazu BGE 141 V 1, 140 V 41, 139 V 592,

135 V 297, 134 V 322)

vorzunehmen.

Das Valideneinkommen von Fr. 46'087.80 ist daher recht spre chungs gemäss um den 5 % übersteigenden Prozentsat z der Unter durch schnitt lichkeit, also um 6,32

% (11,32 % - 5 %) zu parallelisieren. Das Va liden ein kom men

für das Jahr 2016 ist damit auf Fr. 4 9' 197.05 zu erhöhen, wobei der Betrag von Fr. 46'087.80 dem Prozentsatz von 93,68 % [100 % - 6,32 %] gleich zusetzen ist und dies auf 100 % hochzurechnen ist (Fr. 46'087.80 : 93,68 x 100; vgl. zur Berechnung: Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 1 6. August 2017 E. 2). 6.2.2

Das Invalideneinkommen ist a usgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1 (Kompetenz niveau 1, Männer, Total), von Fr. 5'312.--

pro Monat respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr zu ermitteln.

Unter Berücksichtigung einer durch schnitt lichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Ar beitsze it von 41,7 Stunden im Jahr 2014 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abtei lungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, To tal) und der allge meinen NLE von 2014 bis 2016 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, NLI Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 201 4 : 103.2, 201 6 : 104.1) be trug das massgebliche Durc h schnittseinkom men im Jahr 2016 Fr. 67'032.65 (Fr. 63'744.-- : 40 x 41,7; : 103.2 x 104.1), was bei einem Pensum von 7 0 % den Betrag von Fr. 46'922.85 ergibt. 6.2.3

Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Der Abzug ist unter Würdi gung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Hier würde selbst unter Berücksichtigung eines Abzuges

in maximaler Höhe von 25 %

ein Invaliditätsgrad von unter 40 % resultieren. Denn damit wäre maximal eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'004.90 gegeben (Fr. 49' 197.05

- [Fr. 46'922.85 x 0.75%]), was einem Invaliditätsgrad von (gerundet) höchstens 28 % ent sprechen würde ([Fr. 14'004.90 x 100]

: Fr. 49'197.05) . Somit wäre selbst ausge hend von einer 70%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensbedingten Tätigkeit gemäss der gutachterlich-medizinischen Einschätzung

(Urk. 9/93/ 30-31) kein Rentenan spruch (mehr) begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 6.3

Nach dem Gesagten bleibt es somit dabei, dass die am 1 5. Dezember 2016 ver fügte Aufhebung der bisherigen ganzen Rente auf Ende des der Zustellung fol genden Monats, mithin per Ende Januar 2017 (Urk. 2) zu Recht erfolgte. Sämt liche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch sind von weiteren Beweismassnahmen keine an deren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (anti zipierte

Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11).

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu neh men.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, R echtsanwalt Christoph Erdös, ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr. 2'500 .–- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Ge richts kasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mitte 2015 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk. 9/75-79). Mit Vorbescheid vom 2 8. Oktober 2015 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der bisherigen ganzen Rente wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten an, nach dem der Versicherte den Fragebogen zur Revision nicht eingereicht hatte (Urk. 9/79-80). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 sandte der Beschwerde füh rer den ausgefüllten Revisionsfragebogen an die IV-Stelle (Urk. 9/81), worauf hin die IV-Stelle das Revisionsverfahren wieder aufnahm (Urk. 9/82). Unter anderem holte sie das bi disziplinäre

orthopädisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, und von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 3. März 2015 (Urk. 9/93) sowie die ergänzende Stel lung nahme vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 9/97) ein.

Mit neuem Vorbescheid vom 29. August 2016 kün digte die IV-Stelle die Aufhebung der bi sherigen ganzen Rente mit der Begründung an, der Gesundheitszustand habe sich gebessert (Urk. 9 / 99). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom

5. September 2016 (Urk. 9/101), ergänzt mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 (Urk. 9/104), Ein wände. Mit Ver fügung vom 1 5. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente wie ange kün digt auf Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats ein und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die auf schiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer m it Eingabe vom 31. Januar 2017 Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 5. Dezember 2016 sei aufzuheben und es seien ihm die g e setzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen; eventualiter sei der Streitgegenstand mit der Anweisung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, es sei die Ver wertung der Restarbeitsfähigkeit abzuklären, ein rechtskonformer Einkom mens vergleich vorzunehmen und anschliessend sei erneut ein Leistungsentscheid zu verfügen; (sub)eventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen und an schliessend sei ein neuer Entscheid zu erlassen. In prozessualer Hinsicht bean tragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und

Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, sei als sein unent gelt licher Rechtsvertreter zu ernennen sowie es sei die aufschiebende Wirkung der Be schwerde wieder herzustellen (Urk. 1 S. 2 und S. 9). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom 9. März 2017 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 4. März 2017 wurde das Gesuch des Be schwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde abgewiesen und ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren be stellt (Urk.

E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.2 Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä rungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärzt lichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheits zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen).

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht pub liziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). 2.

E. 2 . De zember 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wegen Ganzkörper schmerze n nament lich i m Rücken, i n den Beine n und i m Kopf

zum Le istungs bezug an (Urk. 9 /

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen rentenaufhebenden Ent scheid damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss der durchgeführten medizinischen Begutachtung wesentlich verbessert habe. E ine psychische Erkrankung, die seine Arbeitsfähigkeit ein schränke, sei angesichts der guten Aktivität im Privatleben aus versicherungs medizinischer Sicht nicht mehr vorhanden. Aus soma tischer Sicht bestehe weiterhin keine Einschränkung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die diversen Faktoren wie wirt schaftliche Situation, mangelnde Sprachkenntnisse, niedriges Bildungsniveau wür den, auch wenn sie die Eingliederung erschweren würden, aus invaliden versiche rungsrecht licher Sicht keinen Leistungsanspruch begründen (Urk. 2 S. 1 f.).

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

wendet dagegen ein, dem Gutachten sei zu ent nehmen, dass seit 2003 respektive ab 2008 keine relevanten Veränderungen des Ge sund heitszustandes eingetreten seien und sich auch die Arbeitsfähigkeit nicht verän dert habe. Damit seien die Voraussetzungen für eine Revision nac h Art. 17 ATSG nicht gegeben. Die davon abweichende Einschätzung des beratenden Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei nicht nachvollziehbar und beruhe weder auf den Akten noch auf einer Untersuchung, sondern vor allem auf der Tatsache, dass er erneut geheiratet habe, ein Kind gezeugt und einmal pro Woche den Hindutempel besuche, mithin sozial bestens integriert sei. Eine Aus einander setzung mit den Einschätzungen der Gutachter, der Diagnose kriterien einer post traumatischen Belastungsstörung, Art. 17 ATSG und der aktuellen Recht sprechung zur Schmerzstörung sei nicht erfolgt. Insbesondere habe die Beschwer degegnerin die Vorgaben des Bundesgerichtsentscheides betreffend d i e Praxisän derung zur somatoformen Schmerzstörung nicht berücksichtigt. Bezüglich des Even tual antrags sei zu bemängeln, dass die Beschwerde gegnerin nicht geprüft habe, inwieweit er seine Restarbeitsfähigkeit in einer (leidens-)angepassten Ver weis tätigkeit und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Ressourcen verwer ten könnte. Sie habe damit gegen Art. 16 und Art. 43 ATSG verstossen (Urk. 1 S. 2

ff.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfe n ist, ob die Beschwe rdegegnerin die mit Ver fügung vom

12. Februar 2009 (Urk. 9/ 41, Urk. 9/48) ab

1. Dezember 2004 zugesprochene ganze Rente zu Recht per Ende Januar 2017 aufgehoben hat.

Hierzu ist zu klären, ob und inwiefern s ich der Invaliditätsgrad seit der Ver fügung vom

12. Februar 2009 bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fü gung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) in rentener heb lichem

Ausmass ver ändert hat. Die an gefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeit liche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1

Bei Zusprache der ganzen Rente ab Dezember 2004 stützte sich die Beschwerde gegnerin gemäss dem Feststellungsblatt vom

10. November 2008 auf die Stel lung nahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

30. Oktober 2008 (Urk. 9/33/5) zum Z.___ -Gutachten vom 2 9. August 2008 (Urk. 9/32).

Danach bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Beeinträchtigungen durch die diagnostizierte post traumatische Belastungsst örung mit gequältem, ängstlich übererregtem und depressivem Beschwerdebild . Dieses stehe in direktem Zusammenhang mit den Foltererlebnissen in seiner Heimat während einer dreimonatigen Gefangenschaft im Jahr 1990, in der er unter anderem regelmässig Stockschläge auf den Rücken erhalten habe. Allein aufgrund der erhobenen somatischen Be funde an der Len denwirbelsäule (LWS) auf Höhe L5 bestehe indes eine 100%ige Arbeits fähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 9/33/5, Urk. 9/32/23 -28).

Hiervon ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3. 2

Gemäss dem im Rahmen des Mitte 2015 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 9/75) eingeholten bidisziplinären Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 7. Juni 2016

klagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen über Schmerzen im unteren Rücken links mit Au sstrahlung in den oberen Rücken, in das linke Gesäss sowie in den oberen hinteren Oberschenkel (Urk. 9/93/5). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass

die geschilderten Beschwerden bei seiten identischer Beinmuskulatur, klinischer Testung und alter s gemässer Bildge bung der LWS organmedizinisch in keiner Weise nachvollzogen werden könnten . Dem entsprechend sei aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähig keit gegeben. Die verwendete Unterarmgehstütze sei nicht erforderlich (Urk. 9/93/11, Urk. 9/93/32). Aus psychiatrischer Sicht sei die Diagnose einer s omatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu stellen, dies aufgrund des kon tinuierlichen, belastenden Schmerzes in einem Körperteil, der nicht adäquat durch den Nachweis einer körperlichen Störung erklärt werden könne und anhaltend der Hauptfokus für die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführer s sei. Hinzu komme eine Depressivität über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren im Sinne einer Dyst h ymia (ICD-10 F 34.1) mit zeitweisen Schlafstörungen, Konzen trations schwierig keiten, sozialem Rückzug und verminderter Aktivität. Ein Alkoholabusus sei seit der Heirat im Jahr 2012 nicht mehr anzunehmen. Es würden sich sodann Aggravationshinweise in Form einer demonstrativen Wirkung des Vor bringens der Klagen und Hinweise auf eine geringe Behandlungsaktivität sowie Selbstlimitierung finden.

Aufgrund der somato formen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchengehilfe und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit gegeben (Urk. 9/93/26, Urk. 9/93/30 -32) . 3.3 3.3.1

Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass der somatische Gesundheitszustand weiterhin keine objektivierbare Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründet und diesbezüglich seit der Renten zu sprache im Februar 2009 keine Veränderung eingetreten ist.

Aufgrund der Feststellungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ im Gutachten vom 7. Juni 2016 ist mit der Beschwerdegegnerin

jedoch dennoch insgesamt von einer Bes serung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit auszu ge hen. Dies ergibt sich zunächst aus der von den Gutachtern attestierten, nach voll ziehbar begründeten

Arbeits un fähigkeit von 50 % in der angestammten und von 3 0 % in einer leidens ange passten Tätigkeit (Urk. 9/93/30-31), während die Z.___ -Gutachtern im August 2008 noch eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert hat ten (Urk. 9/32/ 22).

Zwar hielten die Gutachter Dr. A.___ und Dr. B.___ fest, die Diagnose der Z.___ -Gutachter einer posttraumatischen Belastungsstörung sei retrospektiv nicht nachvollziehbar und im psychopathologischen Befund sei kein schwer depressiv ver stimmter Beschwerdeführer beschrieben worden (Urk. 9/93/ 30- 31) . Jedoch ist letztlich nicht erheblich, welcher psychiatrischen Diagnose - einer post trauma tischen Belastungsstörung oder einer anhaltenden somato formen Schmerz stö rung - die geklagte Symptomatik zugeordnet wurde. Denn der Ver gleich der gut achterlichen Ausführungen zeigt

jedenfalls eine deutliche Besserung des Befin dens und des Soziallebens seit 2008, was eine Verbesserung der Leistungs fä hig keit selbst bei grundsätzlich unveränderter Grundproblematik (psycho soma tisch bedingte Schmerzempfindungen vor allem im unter e n Rücken mit Aus strah lung)

ent sprechend der aktuellen Einschätzung von Dr. B.___ aus weist . 3.3.2

So war dem Z.___ -Gutachten von 2008 zu entnehmen, es liege ein schweres psy chisches Leiden vor. D er Be schwerdeführer

habe schwer depressiv, hoff nungs los, resigniert, perspektivlos, ratlos, sehr angespannt, ängstlich und dis simu lierend gewirkt mit leicht kaltschweissigen Händen, weiten Pupillen, hochalert, mit ver min dertem Antrieb und herabgesetzter affektiver Schwing ungs fähigkeit (Urk. 9/32/27).

Ausserdem war damals ein zunehmender Alkoholabusus und eine beginnende äthylische Hepatopathie festgehalten worden, weswegen schon meh rere Hospitalisationen auf der Notfallstation des Stadtspitals D.___ erfolgt seien (Urk. 9/32/25-26). Auch sei er im September 2006 wegen einer massiven Exazer bation seiner Rücken- und Beinschmerzen wiederum notfallmässig hospi talisiert worden (Urk. 9/32/25). In sozialer Hinsicht habe der von seiner ersten Ehefrau (im Jahr 2005) geschiedene Be schwerdeführer

allein und gänzlich zurück gezogen in einer 1-Zimmer wohnung gelebt und die Zeit mit F ernsehen sowie

mit einem Kollegen verbracht, der sich teilweise um ihn gekümmert habe (Urk. 9/32/10, Urk. 9/32/20, Urk. 9/32/24, Urk. 9/93/25).

Wie dem bidisziplinären Gutachten vom 7. Juni 2016 nunmehr zu entnehmen ist, erfolgte (n ach der Zusprache eine r ganzen Rente im Februar 2009; Urk. 9/41, Urk. 9/48) im Jahr 2012 eine zweite Heirat und der Beschwerdeführer lebte fortan mit seiner Ehefrau und dem im Januar 2014 geborenen Sohn zusammen. Den Alkohol kon sum habe der Beschwerdeführer weitgehend eingeschränkt. Nach sei nen

Angaben sei er eher passiv in seiner Lebensgestaltung, aber er helfe der Ehe frau beim Haushalt und Einkaufen, sehe fern, gehe spazieren, sitze öfters im Park zusammen mit einem Bekannten oder der Ehefrau und einmal in der Woche besuche er den Hindutempel (Urk. 9/93/18-19, Urk. 9/93/25 -26).

Gemäss dem Schreiben der Sozialberatung AOZ vom 1. Dezember 2015 war der Be schwerde führer gegen Ende 2015

ausserdem

allein in seine Heimat gereist, um seinen schwer kranken Vater zu besuchen. Auf der Rückreise sei er von den dortigen Behörden 14 Tage inhaftiert worden, bevor er habe ausreisen können (Urk. 9/81/4). Gemäss der Einschätzung von Dr. B.___ war dadurch bei feh l enden Befunden einer Trau matisierung keine Retraumatisierung erfolgt (Urk. 9/93/31). Dem psycho patho logischen Bef und ist sodann zu entnehmen, es sei ein guter affektiver Rapport ohne relevante kognitive Schwierigkeiten zustande gekommen, zeitweise sei die Konzentration etwas gestört gewesen, das formale Denken sei aber durchgehend ungestör t gewesen und es hätten sich keine Hinweise auf mnestische Störungen gezeigt . Der Beschwerdeführer sei in dysthy mer Mittellage und ver mindert schwingungsfähig, die affektive Modula tions fähigkeit sei somit reduziert gewe sen. Auch psychomotorisch habe eine reduzierte Mimik und Gestik bei normalem Sprachfluss bestanden (Urk. 9/93/21-24).

Dabei seien die Wegfähigkeit, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zum Kontakt zu Dritten und zur Selbst behaupt ung sowie zu ausserberuflichen Freizeit- und Haushalts aktivitäten nicht beeinträchtigt. Di e Flexibilität und Umstellungsf ähigkeit seien lediglich leichtgradig und die Durchhaltefähigkeit mittelgradig beeinträchtigt (Urk. 9/93/25). 3.3

Somit verbesserten sich nicht nur die Lebensumstände des Beschwerdeführer s seit 2008 erheblich; auch sein schwer depressiver, resignierter und ängst licher Zu stand wich einer nur noch

dysthymen Mittellage bei nur gering einge schränk ten Fähigkeiten in der Alltagsbewältigung.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bejahte.

Im Übrigen liegt mit dem bidisziplinären Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 7. Juni 2016 (Urk. 9/93) eine medizinische Einschätzung vor, die alle recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent schei dungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt, w eshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist .

4. 4.1

Zu beurteilen bleibt im Folgenden die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gutachter anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7). Dabei obliegt es den Rechtsanwendern, mithin hier dem Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medi zinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den ver sicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2). 4.2 4.2.1

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem Prüfungs ras ter gemäss BGE 141 V 218 erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Aus schlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1).

Dies ist hier trotz der festgestellten Aggravation (in Form einer demonstrativen Wirkung des Vorbringens der Klagen, Urk. 9/93/26) nicht der Fall. Denn nach der gutachterlich nachvollziehbar begründeten Einschätzung liegt beim Beschwerde führer

trotz der Anzeichen für eine (teilweise unbewusste) Aggravation der Beschwerden eine ver selb ständige Gesundheitsschädigung vor. Im Gutachten vom 7. Juni 2016 wurden die Aus wir kungen der verbleibenden Gesundheits schä digung im Umfang der Aggra vation bereits korrekt im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.2 bereinigt, indem d ie Arbeitsfähigkeit unter Auslassung der selben festge legt wurde (Urk. 9/93/30-31). 4.2.2

Der Prüfungsraster gemäss der präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) beinhaltet die folgenden zu prüfenden Standardindikatoren: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt zunächst der K om plex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1), nach dem B ehandlungs- und Eingliede rungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und mit der Frage nach den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) . Weiter sind der K omplex „Per sönlichkeit" (Per sönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) zu erfassen. Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Ver haltens; E. 4.4) sind die g leich mässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 5.

E. 5 ). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab und holte unter anderem das Gutachten des Z.___

vom 29. August 2008 ein (Urk. 9/32). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/ 35) mit Verfü gung vom 1 2. Februar 2009 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2004 zu (Urk. 9/41, Urk. 9/48), welche im Revisionsverfahren Ende 2009 / Anfang 2010 mit Mitteilung vom

12. April 2010 bestätigt wurde (Urk. 9 /73).

E. 5.1.1 Bezüglich des Indikators der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome

im Sinne der Schwere des Krankheits geschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) führte das Bundesgericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, dass eine Diagnose i n grundsätzlicher Hinsicht

selbst bereits ein Schweregradindikator sein könne, soweit darin ein Bezug zum Sc hweregrad der Erkrankung bestehe; insbe sondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweis e . Fehle in der Diagnose aber die se Schweregradbezogenheit, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funk tionellen Auswirkungen . Ein Leiden als leicht einzu stufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert sei und ihm bereits deshalb eine ver sicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arb eitsfähigkeit abzu sprechen, gehe daher fehl (E. 5.2.2). Entscheidend bleibe letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung (E. 6) .

Hier ist von den vom psychiatrischen Gutachter Dr. B.___ gestellten Diag no sen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) auszugehen. Bei beiden Diagnosen handelt es sich um solche, welche einen Bezug zum Schweregrad aufweisen.

Die Dysthymia

ist keine schwere psychische Störung und wird in der Primär ver sorgung sowie in der all gemeinen medizinischen Versorgung häufig gesehen (Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diag nostische Leitlinien, 10. Auf lage, S. 171). Für die Dysthymia gilt bezüglich der diagnostischen ICD-10-Leitlinie, dass es sich dabei um eine chro nische Verstimmung handelt, bei der sich die Patienten meistens oft monate lang müde und depressiv fühlen, alles ist für sie eine Anstrengung und nichts wird genossen, sie grübeln und beklagen sich, schlafen schlecht und fühlen sich unzulänglich, sind aber in der Regel fähig mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 183). Dies weist an sich schon auf einen tiefen funktionellen Schweregrad der Störung hin.

Die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung dagegen bedingt einen Mindestschweregrad im Sinne eines anhaltenden schweren und quälenden Schmerzes in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Prob lemen (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 233).

Die hier beachtlichen Diagnosen weisen somit teilweise auf eine schwere psychi sche Störung hin, welche g rundsätzlich invali disierend sein kann (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Entscheidend aber ist rechtsprechungsgemäss und daher im Folgenden zusätzlich zu prüfen, ob nach den übrigen Standardin dikatoren auf einen funk tionelle n Schweregrad der psychischen Stö rungen zu schliessen ist, der sich nach deren konkreten funk tionellen Auswir kungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die ver sicherte Person in sozialen, be ruf lichen oder anderen wichtigen Funktions be reichen schmerzbe dingt beein trächtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.3). 5. 1. 2

Hinsichtlich des Indikators des Behandlungserfolges oder der Behandlungsre sis tenz (Verlauf und Ausgang von Therapien; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) geht aus den Akten hervor, dass bisher überhaupt noch keine psychiatrisch-psycho thera peutische Behandlung durchgeführt wurde (Urk. 9/32/28, Urk. 9/93/27). Dies, obschon bereits im Sep tember 2006 im Stadtspital D.___ in einem psycho logi schen Konsilium der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und diffe rentialdiagnostisch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung fest gehalten worden waren . Dem Bericht ist zwar zu entnehmen, dass der Be schwer deführer ausschliesslich auf eine somatische Genese seiner Beschwerden fixiert sei und kein Deutsch spreche. E s wurde aber eine auf psychosomatische Leiden spezialisierte stationäre Behandlung empfohlen (Bericht vom 3. Oktober 2006; Urk. 9/23/15), die - soweit aktenkundig - nicht in Anspruch genommen wurde . Auch die Z.___ -Gutachter hielten fest, dass zumindest ein medikamentöser Behand lungsver such mit einem Antidepressivum wünschens wert sei (Urk. 9/32/28). Dr. A.___ und Dr. B.___ führten im Gutachten vom 7. Juni 2016 desgleichen aus, eine psychiatrische-psychotherapeutische Behand lung in der Muttersprache sei erfolgsversprechend und medizinisch zumutbar. D ie Behand lungsmöglichkeiten seien aufgrund der sprachlichen Barriere mög licher weise eingeschränkt, wenn kein mutter sprach licher Therapeut zur Ver fügung stehe. Es bestehe beim Beschwerdeführer zudem keine Einsicht in mögliche psy chische Mitverursachung, er sei völlig auf eine somatische Genese seiner Be schwerden fixiert. Diese Probleme bei der Therapie adhärenz seien aber nicht als krank heitsbedingt anzusehen, da eine solche Fehleinschätzung nicht zur Kern symp tomatik einer somatoformen Schmerz störung gehöre (Urk. 9/93/27; vgl. auch ergänzende Stellungnahme vom 1 2. Juli 2016, Urk. 9/97).

Die erschwerte Be handlungs zugänglichkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht gesundheits bedingt und daher nicht beachtlich.

Vor diesem Hinter grund kann trotz des chronifizierten, andauernden Krank heits geschehens nicht auf ein defi nitives Scheitern der Behandlung und einer Behandlungs resistenz ge schlos sen werden. Aus der unvollständigen Be hand lung kann für den Schwere grad der Stö rung somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers abge leitet werden. 5. 1. 3

Zum Indikator der Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) führte das Bun des gericht im BGE 143 V 418

präzisierend aus, d as strukturierte Beweisverfahren stehe einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Be rücksichtig ung der Wechselwir kungen basiere . Fortan sei E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose be reits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hem mende Wirkung beizumessen sei . So werde beispielsweise eine Dysthymie für sich allein betrachtet keine Invalidität be wirken. Eine dysthyme Störung könne die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall jedoch erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusam men mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeits störung - auftrete (E. 8; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2.3).

Hier ist somit die festgestellte depres sive Symptomatik in der Ausprägung einer Dysthymie als ressourcenhemmender Faktor beachtlich. Zwar stuften d ie Gutach ter Dr. A.___ und Dr. B.___

die Diagnose der Dysthymie als solche ohne Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 9/ 93/25). Jedoch be gründeten sie die attestierte Ar beits unfähigkeit von 50 % respektive 30 % mit dem mittelgradig eingeschränkten Durchhalte ver mögen und der leichtgradig einge schränkten Fle xibili tät/Um stellungsfähigkeit (Urk. 9/93/30-31). Ausserdem wur den im Zusam menhang mit dieser Diagnose zeitweise Schlafstörungen, Kon zen tra tionsschwie rigkeiten, sozialer Rückzug und verminderte Aktivität fest ge halten. Es ist daher davon auszu gehen, dass die depressive Symptomatik dem Be schwerdeführer zumindest geringfügig Ressourcen raubt. 5. 1. 4

In Bezug auf die im Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281

E. 4.3.2) zu prüfen den Merkmale (Persönlichkeitsentwicklung und -s truktur, grundlegende psychi sche Funktionen) ist dem Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___

zu ent nehmen, dass eine eigentliche Persönlichkeitsstörung nicht besteht und beim Beschwerde führer auch sonst keine auffälligen Persönlichkeitsaspekte vorliegen, die bei diesem Indikator, etwa im Sinne einer persönlichkeits bedingten Ein schränkung der Antriebs-, Reaktions- und Anpassungsfähigkeit,

ins Gewicht fallen könnten. 5. 1. 5

D er soziale Lebenskontext (BGE 141 V 281

E. 4.3.3) mit Einbettung in die Fami lie enthält sodann be stätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen aus wir kende Faktoren . Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2012 eine neue Familie gegründet und er wurde Anfang 2014 Vater ein es Kind es (Urk. 9/93/25), was als positive soziale Entwicklung mit mobilisierbarer Ressource durch den Familien anschluss zu beurteilen ist. Allfällige direkt negative funktionelle Folgen durch soziale Belastungen, wie etwa die örtliche Trennung von seiner Herkunftsfamilie, sind dabei rechtsprechungsgemäss auszuklammern. 5. 1. 6

Es zeigt sich somit, dass der funktionelle Schweregrad leicht bis maximal mittelmässig eingeschränkt ist durch die Erkrankung der somatoformen Schmerz störung an sich und durch die ressourcenhemmende Wechselwirkung der depres siven Symptomatik, wobei der so ziale Lebenskontext andererseits als eine die Leistungsfähigkeit begünstigende Ressource in Gewicht fällt. Die von Dr. B.___ attestierte 7 0%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten, wechsel belastenden Tätigkeit ohne längeres Sitzen oder Stehen mit Hilfsmitteln ist vor diesem Hintergrund nach vollziehbar.

E. 5.2.1 Beweisrechtlich entscheidend ist hier schliesslich

der Aspekt der Kon sis tenz mit den verhaltensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4) im Sinne einer Kon sistenzprüfung der Folgenabschätzung aus dem festge stellten funktio nellen Schweregrad der psychischen Störungen (BGE 141 281 E. 4.3).

E. 5.2.2 In Bezug auf den Indikator einer

gleichmässigen Einschränkung des Akti vitäten niveaus

in allen ver gleich baren Lebens berei chen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

im Jahr 2012 eine neue Familie gründete, am Familienleben und an der Haushaltsführung teilnimmt, Spazier gänge macht, sich öfters mit einem Bekannten im Park trifft, mit dem wöchent lichen Tempelbesuch kulturelle Handlungen vornimmt und alleine ins Ausland reis t e (Urk. 9/93/18-19, Urk -

. 9/93/25-26).

Dies ist grösstenteils

vereinbar mit der von Dr. B.___ 70%igen wechselbelastenden Tätigkeit ohne längeres Sitzen oder Stehen mit Hilfsmitteln .

E. 5.2.3 Allerdings lässt die Inanspruchnahme von therapeutischen Op tionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) beim Beschwerdeführer angesichts der - wie hiervor ausgeführt (E. 5.1.2)

- nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen nicht auf einen be son de ren Leidensdruck schliessen .

E. 5.3 Die Indikatorenprüfung ergibt, dass der festgestellte insgesamt leichte bis maxi mal mittelgradige funktio nelle Schweregrad der Gesund heitsbeein träch tigung der Kon sistenz prüfung nicht gänzlich standhält, weshalb die ärztlich be urteilte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht nicht zu be stätigen ist.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ab Mitte 2016 keine invaliden versicherungsrechtlich relevante Gesundheitsbeeinträchtigung mehr vorlag . Die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente erfolgte daher zu Recht. 6 . 6 .1

Zu keinem anderen Ergebnis würde es im Übrigen führen, wenn die Kon sistenz prüfung zugunsten des Beschwerdeführer s beurteilt würde und auf die

bidis zip linäre Einschätzung von Dr. A.___ und Dr. B.___ einer 50%igen Arbeits un fähig keit in der angestammten Tätigkeit und einer 70%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt würde . Denn der Ein kom mens vergleich würde jedenfalls einen Invaliditätsgrad von unter 40 % erge ben, wie die folgenden Ausführungen zeigen. 6.2 6.2.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174). Massgeblich ist das Jahr der Revision 2016.

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits schaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

Das letzte Erwerbseinkommen erzielte der Beschwerdeführer bis Ende August 2003 als Küchen mitar beiter bei der Y.___ AG und lag bei Fr. 3'100.-- pro Monat respektive Fr. 40'300.-- pro Jahr (inklusive 1 3. Monatslohn; Urk. 9/11/2, Urk. 9/17/8). Unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung (NLE) von 200 3 bis 201 6 (Bundes amt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, Nominal lohnindex (NLE) Männer 2002-2010 [ 1993 = 100, Tabelle T1.1. 93_I ], Handel, Reparatur, Gast gewerbe, 2003: 112.7; 2010 : 123.1, und NLI Männer, 2011-2016, [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Gast gewerbe, 2010: 100, 201 6 : 104.7) resultiert ein Validenein kommen im Jahr 201 6 von Fr. 46'087.80 (Fr. 40'300 .-- : 112.7 x 123.1 = Fr. 44'018.90 [2010]; Fr. 44'018.90 : 100 x 104.7 [2016]).

Dieses Einkommen liegt im Vergleich zum statistischen Durchschnittseinkommen im Gastgewerbe gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen bei Mitarbeitern im Gastgewerbe . Und zwar lag das durchschnittliche Einkommen bei Männern im Jahr 2014 gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, in der Branche Gastgewerbe/Beherbergung u nd Gastronomie, Kompetenzniveau 1, bei Fr.

4'035.-- pro Monat respektive Fr. 48'420.-- pro Jahr. Angepasst an eine bran chenübliche wöchentliche Arbeits zeit im Jahr 2014 von 42,4 Stunden (Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abteilung 55-56, Gastgewerbe/Beherbergung u nd Gastro no mie) ergibt dies ein Ein kommen von Fr. 51'325.20 (2014) . Unter Berück sichtigung der NLE bis im Jahr 2016 (NLI Männer, 2011-2016, [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Gast gewerbe, 2014: 103.4, 2016: 104.7) resultiert ein stati stisches Durch schnitts ein kommen von Fr. 51'970.50 (Fr. 51'325.20 : 103.4, x 104.7) .

Das hiervor ermittelte Valideneinkommen

von Fr. 46'087.80 liegt damit um Fr. 5'882.70, mithin um 11,32 %, unter dieser branchenüblichen Entlöhnung . Es ist

daher beim Einkommensvergleich eine Parallelisierung der Ver gleichs ein kom men (vgl. dazu BGE 141 V 1, 140 V 41, 139 V 592,

135 V 297, 134 V 322)

vorzunehmen.

Das Valideneinkommen von Fr. 46'087.80 ist daher recht spre chungs gemäss um den 5 % übersteigenden Prozentsat z der Unter durch schnitt lichkeit, also um 6,32

% (11,32 % - 5 %) zu parallelisieren. Das Va liden ein kom men

für das Jahr 2016 ist damit auf Fr. 4 9' 197.05 zu erhöhen, wobei der Betrag von Fr. 46'087.80 dem Prozentsatz von 93,68 % [100 % - 6,32 %] gleich zusetzen ist und dies auf 100 % hochzurechnen ist (Fr. 46'087.80 : 93,68 x 100; vgl. zur Berechnung: Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 1 6. August 2017 E. 2). 6.2.2

Das Invalideneinkommen ist a usgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1 (Kompetenz niveau 1, Männer, Total), von Fr. 5'312.--

pro Monat respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr zu ermitteln.

Unter Berücksichtigung einer durch schnitt lichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Ar beitsze it von 41,7 Stunden im Jahr 2014 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abtei lungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, To tal) und der allge meinen NLE von 2014 bis 2016 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, NLI Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 201 4 : 103.2, 201 6 : 104.1) be trug das massgebliche Durc h schnittseinkom men im Jahr 2016 Fr. 67'032.65 (Fr. 63'744.-- : 40 x 41,7; : 103.2 x 104.1), was bei einem Pensum von 7 0 % den Betrag von Fr. 46'922.85 ergibt. 6.2.3

Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Der Abzug ist unter Würdi gung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Hier würde selbst unter Berücksichtigung eines Abzuges

in maximaler Höhe von 25 %

ein Invaliditätsgrad von unter 40 % resultieren. Denn damit wäre maximal eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'004.90 gegeben (Fr. 49' 197.05

- [Fr. 46'922.85 x 0.75%]), was einem Invaliditätsgrad von (gerundet) höchstens 28 % ent sprechen würde ([Fr. 14'004.90 x 100]

: Fr. 49'197.05) . Somit wäre selbst ausge hend von einer 70%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensbedingten Tätigkeit gemäss der gutachterlich-medizinischen Einschätzung

(Urk. 9/93/ 30-31) kein Rentenan spruch (mehr) begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 6.3

Nach dem Gesagten bleibt es somit dabei, dass die am 1 5. Dezember 2016 ver fügte Aufhebung der bisherigen ganzen Rente auf Ende des der Zustellung fol genden Monats, mithin per Ende Januar 2017 (Urk. 2) zu Recht erfolgte. Sämt liche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch sind von weiteren Beweismassnahmen keine an deren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (anti zipierte

Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11).

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu neh men.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, R echtsanwalt Christoph Erdös, ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr. 2'500 .–- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Ge richts kasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 10 S. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. 1.1      Der 1972 geborene X.___ war bis End e August 2003 als Küchenmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt ( Urk.  9/5/5 , Urk.  9/11/1 ). Am 2 .  De zember 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wegen Ganzkörper schmerze n nament lich i m Rücken, i n den Beine n und i m Kopf zum Le istungs bezug an (Urk. 9 / 5 ). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab und holte unter anderem das Gutachten des Z.___ vom 29.  August 2008 ein ( Urk.  9/32). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk.  9/ 35 ) mit Verfü gung vom 1
  2. Februar 2009 eine ganze Invalidenrente ab dem 1.  Dezember 2004 zu (Urk.  9/41, Urk.  9/48 ), welche im Revisionsverfahren Ende 2009 / Anfang 2010 mit Mitteilung vom
  3. April 2010 bestätigt wurde (Urk. 9 /73). 1.2      Mitte 2015 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk.  9/75-79). Mit Vorbescheid vom 2
  4. Oktober 2015 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der bisherigen ganzen Rente wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten an, nach dem der Versicherte den Fragebogen zur Revision nicht eingereicht hatte (Urk. 9/79-80). Mit Schreiben vom
  5. Dezember 2015 sandte der Beschwerde füh rer den ausgefüllten Revisionsfragebogen an die IV-Stelle ( Urk.  9/81), worauf hin die IV-Stelle das Revisionsverfahren wieder aufnahm ( Urk.  9/82). Unter anderem holte sie das bi disziplinäre orthopädisch-psychiatrische Gutachten von Dr.  med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, und von Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 3. März 2015 (Urk. 9/93) sowie die ergänzende Stel lung nahme vom 1
  6. Juli 2016 ( Urk.  9/97) ein. Mit neuem Vorbescheid vom
  7. August 2016 kün digte die IV-Stelle die Aufhebung der bi sherigen ganzen Rente mit der Begründung an, der Gesundheitszustand habe sich gebessert (Urk. 9 / 99 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
  8. September 2016 (Urk.  9/101) , ergänzt mit Schreiben vom 12.  Oktober 2016 ( Urk.  9/104), Ein wände. Mit Ver fügung vom 1
  9. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente wie ange kün digt auf Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats ein und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die auf schiebende Wirkung (Urk. 2).
  10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer m it Eingabe vom 31. Januar 2017 Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 1
  11. Dezember 2016 sei aufzuheben und es seien ihm die g e setzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen; eventualiter sei der Streitgegenstand mit der Anweisung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, es sei die Ver wertung der Restarbeitsfähigkeit abzuklären, ein rechtskonformer Einkom mens vergleich vorzunehmen und anschliessend sei erneut ein Leistungsentscheid zu verfügen; ( sub )eventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen und an schliessend sei ein neuer Entscheid zu erlassen. In prozessualer Hinsicht bean tragte der Beschwerdeführer , es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Christoph Erdös , Zürich, sei als sein unent gelt licher Rechtsvertreter zu ernennen sowie es sei die aufschiebende Wirkung der Be schwerde wieder herzustellen (Urk. 1 S. 2 und S. 9). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom 9. März 2017 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1
  12. März 2017 wurde das Gesuch des Be schwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde abgewiesen und ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwalt Christoph Erdös , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren be stellt (Urk.  10 S.  5 ).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  13. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      1.2.1      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen ( vgl.  BGE  139 V 547 E. 5 , 131 V 49 E. 1.2 , 130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
  14. November 2015 E. 5.4).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2.2      Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä rungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärzt lichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
  15. 5      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheits zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen ( BGE 144 I 28 E.  2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen).      Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom
  16. April 2017 E. 2.2, nicht pub liziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152).
  17. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen rentenaufhebenden Ent scheid damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss der durchgeführten medizinischen Begutachtung wesentlich verbessert habe. E ine psychische Erkrankung, die seine Arbeitsfähigkeit ein schränke, sei angesichts der guten Aktivität im Privatleben aus versicherungs medizinischer Sicht nicht mehr vorhanden. Aus soma tischer Sicht bestehe weiterhin keine Einschränkung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die diversen Faktoren wie wirt schaftliche Situation, mangelnde Sprachkenntnisse, niedriges Bildungsniveau wür den, auch wenn sie die Eingliederung erschweren würden, aus invaliden versiche rungsrecht licher Sicht keinen Leistungsanspruch begründen (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2      Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein , dem Gutachten sei zu ent nehmen, dass seit 2003 respektive ab 2008 keine relevanten Veränderungen des Ge sund heitszustandes eingetreten seien und sich auch die Arbeitsfähigkeit nicht verän dert habe. Damit seien die Voraussetzungen für eine Revision nac h Art.  17 ATSG nicht gegeben. Die davon abweichende Einschätzung des beratenden Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei nicht nachvollziehbar und beruhe weder auf den Akten noch auf einer Untersuchung, sondern vor allem auf der Tatsache, dass er erneut geheiratet habe, ein Kind gezeugt und einmal pro Woche den Hindutempel besuche, mithin sozial bestens integriert sei. Eine Aus einander setzung mit den Einschätzungen der Gutachter, der Diagnose kriterien einer post traumatischen Belastungsstörung, Art.  17 ATSG und der aktuellen Recht sprechung zur Schmerzstörung sei nicht erfolgt. Insbesondere habe die Beschwer degegnerin die Vorgaben des Bundesgerichtsentscheides betreffend d i e Praxisän derung zur somatoformen Schmerzstörung nicht berücksichtigt. Bezüglich des Even tual antrags sei zu bemängeln, dass die Beschwerde gegnerin nicht geprüft habe , inwieweit er seine Restarbeitsfähigkeit in einer (leidens-)angepassten Ver weis tätigkeit und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Ressourcen verwer ten könnte. Sie habe damit gegen Art.  16 und Art. 43 ATSG verstossen (Urk.  1 S. 2   ff.). 2.3      Strittig und zu prüfe n ist, ob die Beschwe rdegegnerin die mit Ver fügung vom
  18. Februar 2009 (Urk.  9/ 41, Urk. 9/48 ) ab
  19. Dezember 2004 zugesprochene ganze Rente zu Recht per Ende Januar 2017 aufgehoben hat.      Hierzu ist zu klären, ob und inwiefern s ich der Invaliditätsgrad seit der Ver fügung vom
  20. Februar 2009 bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fü gung vom
  21. Dezember 2016 (Urk. 2) in rentener heb lichem Ausmass ver ändert hat. Die an gefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeit liche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).
  22. 3.1      Bei Zusprache der ganzen Rente ab Dezember 2004 stützte sich die Beschwerde gegnerin gemäss dem Feststellungsblatt vom
  23. November 2008 auf die Stel lung nahme von Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin , des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
  24. Oktober 2008 (Urk.  9/33/5 ) zum Z.___ -Gutachten vom 2
  25. August 2008 ( Urk.  9/32). Danach bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Beeinträchtigungen durch die diagnostizierte post traumatische Belastungsst örung mit gequältem, ängstlich übererregtem und depressivem Beschwerdebild . Dieses stehe in direktem Zusammenhang mit den Foltererlebnissen in seiner Heimat während einer dreimonatigen Gefangenschaft im Jahr 1990, in der er unter anderem regelmässig Stockschläge auf den Rücken erhalten habe. Allein aufgrund der erhobenen somatischen Be funde an der Len denwirbelsäule (LWS) auf Höhe L5 bestehe indes eine 100%ige Arbeits fähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 9/33/5, Urk. 9/32/23 -28 ).      Hiervon ist als Vergleichsbasis auszugehen.
  26. 2      Gemäss dem im Rahmen des Mitte 2015 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 9/75) eingeholten bidisziplinären Gutachten von Dr.  A.___ und Dr.  B.___ vom 7.  Juni 2016 klagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen über Schmerzen im unteren Rücken links mit Au sstrahlung in den oberen Rücken, in das linke Gesäss sowie in den oberen hinteren Oberschenkel ( Urk.  9/93/5). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die geschilderten Beschwerden bei seiten identischer Beinmuskulatur, klinischer Testung und alter s gemässer Bildge bung der LWS organmedizinisch in keiner Weise nachvollzogen werden könnten . Dem entsprechend sei aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähig keit gegeben. Die verwendete Unterarmgehstütze sei nicht erforderlich (Urk. 9/93/11, Urk. 9/93/32). Aus psychiatrischer Sicht sei die Diagnose einer s omatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu stellen, dies aufgrund des kon tinuierlichen, belastenden Schmerzes in einem Körperteil, der nicht adäquat durch den Nachweis einer körperlichen Störung erklärt werden könne und anhaltend der Hauptfokus für die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführer s sei. Hinzu komme eine Depressivität über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren im Sinne einer Dyst h ymia (ICD-10 F 34.1) mit zeitweisen Schlafstörungen, Konzen trations schwierig keiten, sozialem Rückzug und verminderter Aktivität. Ein Alkoholabusus sei seit der Heirat im Jahr 2012 nicht mehr anzunehmen. Es würden sich sodann Aggravationshinweise in Form einer demonstrativen Wirkung des Vor bringens der Klagen und Hinweise auf eine geringe Behandlungsaktivität sowie Selbstlimitierung finden. Aufgrund der somato formen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchengehilfe und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit gegeben (Urk. 9/93/26, Urk. 9/93/30 -32) . 3.3 3.3.1      Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass der somatische Gesundheitszustand weiterhin keine objektivierbare Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründet und diesbezüglich seit der Renten zu sprache im Februar 2009 keine Veränderung eingetreten ist.      Aufgrund der Feststellungen von Dr.  A.___ und Dr.  B.___ im Gutachten vom 7. Juni 2016 ist mit der Beschwerdegegnerin jedoch dennoch insgesamt von einer Bes serung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit auszu ge hen. Dies ergibt sich zunächst aus der von den Gutachtern attestierten , nach voll ziehbar begründeten Arbeits un fähigkeit von 50  % in der angestammten und von 3 0  % in einer leidens ange passten Tätigkeit ( Urk.  9/93/30-31) , während die Z.___ -Gutachtern im August 2008 noch eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert hat ten (Urk.  9/32/ 22 ).      Zwar hielten die Gutachter Dr.  A.___ und Dr.  B.___ fest, die Diagnose der Z.___ -Gutachter einer posttraumatischen Belastungsstörung sei retrospektiv nicht nachvollziehbar und im psychopathologischen Befund sei kein schwer depressiv ver stimmter Beschwerdeführer beschrieben worden ( Urk.  9/93/ 30- 31 ) . Jedoch ist letztlich nicht erheblich, welcher psychiatrischen Diagnose - einer post trauma tischen Belastungsstörung oder einer anhaltenden somato formen Schmerz stö rung - die geklagte Symptomatik zugeordnet wurde. Denn der Ver gleich der gut achterlichen Ausführungen zeigt jedenfalls eine deutliche Besserung des Befin dens und des Soziallebens seit 2008 , was eine Verbesserung der Leistungs fä hig keit selbst bei grundsätzlich unveränderter Grundproblematik (psycho soma tisch bedingte Schmerzempfindungen vor allem im unter e n Rücken mit Aus strah lung) ent sprechend der aktuellen Einschätzung von Dr.  B.___ aus weist . 3.3.2      So war dem Z.___ -Gutachten von 2008 zu entnehmen, es liege ein schweres psy chisches Leiden vor. D er Be schwerdeführer habe schwer depressiv, hoff nungs los, resigniert, perspektivlos, ratlos, sehr angespannt, ängstlich und dis simu lierend gewirkt mit leicht kaltschweissigen Händen, weiten Pupillen, hochalert, mit ver min dertem Antrieb und herabgesetzter affektiver Schwing ungs fähigkeit (Urk. 9/32/27 ). Ausserdem war damals ein zunehmender Alkoholabusus und eine beginnende äthylische Hepatopathie festgehalten worden, weswegen schon meh rere Hospitalisationen auf der Notfallstation des Stadtspitals D.___ erfolgt seien ( Urk.  9/32/25-26). Auch sei er im September 2006 wegen einer massiven Exazer bation seiner Rücken- und Beinschmerzen wiederum notfallmässig hospi talisiert worden ( Urk.  9/32/25). In sozialer Hinsicht habe der von seiner ersten Ehefrau (im Jahr 2005) geschiedene Be schwerdeführer allein und gänzlich zurück gezogen in einer 1-Zimmer wohnung gelebt und die Zeit mit F ernsehen sowie mit einem Kollegen verbracht , der sich teilweise um ihn gekümmert habe (Urk. 9/32/10, Urk. 9/32/20, Urk. 9/32/24, Urk. 9/93/25).      Wie dem bidisziplinären Gutachten vom 7. Juni 2016 nunmehr zu entnehmen ist, erfolgte (n ach der Zusprache eine r ganzen Rente im Februar 2009; Urk.  9/41, Urk. 9/48) im Jahr 2012 eine zweite Heirat und der Beschwerdeführer lebte fortan mit seiner Ehefrau und dem im Januar 2014 geborenen Sohn zusammen. Den Alkohol kon sum habe der Beschwerdeführer weitgehend eingeschränkt. Nach sei nen Angaben sei er eher passiv in seiner Lebensgestaltung, aber er helfe der Ehe frau beim Haushalt und Einkaufen, sehe fern, gehe spazieren, sitze öfters im Park zusammen mit einem Bekannten oder der Ehefrau und einmal in der Woche besuche er den Hindutempel ( Urk.  9/93/18-19, Urk.  9/93/25 -26 ). Gemäss dem Schreiben der Sozialberatung AOZ vom
  27. Dezember 2015 war der Be schwerde führer gegen Ende 2015 ausserdem allein in seine Heimat gereist, um seinen schwer kranken Vater zu besuchen. Auf der Rückreise sei er von den dortigen Behörden 14 Tage inhaftiert worden, bevor er habe ausreisen können (Urk. 9/81/4). Gemäss der Einschätzung von Dr.  B.___ war dadurch bei feh l enden Befunden einer Trau matisierung keine Retraumatisierung erfolgt (Urk. 9/93/31). Dem psycho patho logischen Bef und ist sodann zu entnehmen, es sei ein guter affektiver Rapport ohne relevante kognitive Schwierigkeiten zustande gekommen, zeitweise sei die Konzentration etwas gestört gewesen , das formale Denken sei aber durchgehend ungestör t gewesen und es hätten sich keine Hinweise auf mnestische Störungen gezeigt . Der Beschwerdeführer sei in dysthy mer Mittellage und ver mindert schwingungsfähig, die affektive Modula tions fähigkeit sei somit reduziert gewe sen. Auch psychomotorisch habe eine reduzierte Mimik und Gestik bei normalem Sprachfluss bestanden ( Urk.  9/93/21-24 ). Dabei seien die Wegfähigkeit, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zum Kontakt zu Dritten und zur Selbst behaupt ung sowie zu ausserberuflichen Freizeit- und Haushalts aktivitäten nicht beeinträchtigt. Di e Flexibilität und Umstellungsf ähigkeit seien lediglich leichtgradig und die Durchhaltefähigkeit mittelgradig beeinträchtigt ( Urk.  9/93/25). 3.3      Somit verbesserten sich nicht nur die Lebensumstände des Beschwerdeführer s seit 2008 erheblich ; auch sein schwer depressiver, resignierter und ängst licher Zu stand wich einer nur noch dysthymen Mittellage bei nur gering einge schränk ten Fähigkeiten in der Alltagsbewältigung.      Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG bejahte.      Im Übrigen liegt mit dem bidisziplinären Gutachten von Dr.  A.___ und Dr.  B.___ vom 7. Juni 2016 ( Urk.  9/93) eine medizinische Einschätzung vor, die alle recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent schei dungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt, w eshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist .
  28. 4.1      Zu beurteilen bleibt im Folgenden die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gutachter anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7). Dabei obliegt es den Rechtsanwendern, mithin hier dem Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art.  7 Abs.  2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medi zinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den ver sicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29.  Januar 2018 E. 6.2 ). 4.2 4.2.1      Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem Prüfungs ras ter gemäss BGE 141 V 218 erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Aus schlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1).      Dies ist hier trotz der festgestellten Aggravation (in Form einer demonstrativen Wirkung des Vorbringens der Klagen, Urk. 9/93/26) nicht der Fall. Denn nach der gutachterlich nachvollziehbar begründeten Einschätzung liegt beim Beschwerde führer trotz der Anzeichen für eine (teilweise unbewusste) Aggravation der Beschwerden eine ver selb ständige Gesundheitsschädigung vor. Im Gutachten vom 7. Juni 2016 wurden die Aus wir kungen der verbleibenden Gesundheits schä digung im Umfang der Aggra vation bereits korrekt im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.2 bereinigt, indem d ie Arbeitsfähigkeit unter Auslassung der selben festge legt wurde (Urk.  9/93/30-31 ). 4.2.2      Der Prüfungsraster gemäss der präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) beinhaltet die folgenden zu prüfenden Standardindikatoren: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt zunächst der K om plex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , nach dem B ehandlungs- und Eingliede rungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und mit der Frage nach den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) . Weiter sind der K omplex „Per sönlichkeit" (Per sönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) zu erfassen. Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Ver haltens; E. 4.4) sind die g leich mässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant.
  29. 5.1      5.1.1      Bezüglich des Indikators der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome im Sinne der Schwere des Krankheits geschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) führte das Bundesgericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, dass eine Diagnose i n grundsätzlicher Hinsicht selbst bereits ein Schweregradindikator sein könne, soweit darin ein Bezug zum Sc hweregrad der Erkrankung bestehe; insbe sondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweis e . Fehle in der Diagnose aber die se Schweregradbezogenheit, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funk tionellen Auswirkungen . Ein Leiden als leicht einzu stufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert sei und ihm bereits deshalb eine ver sicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arb eitsfähigkeit abzu sprechen, gehe daher fehl (E. 5.2.2). Entscheidend bleibe letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung (E. 6) .      Hier ist von den vom psychiatrischen Gutachter Dr.  B.___ gestellten Diag no sen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) auszugehen. Bei beiden Diagnosen handelt es sich um solche, welche einen Bezug zum Schweregrad aufweisen.      Die Dysthymia ist keine schwere psychische Störung und wird in der Primär ver sorgung sowie in der all gemeinen medizinischen Versorgung häufig gesehen ( Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diag nostische Leitlinien, 10. Auf lage, S. 171). Für die Dysthymia gilt bezüglich der diagnostischen ICD-10-Leitlinie, dass es sich dabei um eine chro nische Verstimmung handelt, bei der sich die Patienten meistens oft monate lang müde und depressiv fühlen, alles ist für sie eine Anstrengung und nichts wird genossen, sie grübeln und beklagen sich, schlafen schlecht und fühlen sich unzulänglich, sind aber in der Regel fähig mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 183). Dies weist an sich schon auf einen tiefen funktionellen Schweregrad der Störung hin.      Die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung dagegen bedingt einen Mindestschweregrad im Sinne eines anhaltenden schweren und quälenden Schmerzes in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Prob lemen (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S.  233 ).      Die hier beachtlichen Diagnosen weisen somit teilweise auf eine schwere psychi sche Störung hin , welche g rundsätzlich invali disierend sein kann ( BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Entscheidend aber ist rechtsprechungsgemäss und daher im Folgenden zusätzlich zu prüfen, ob nach den übrigen Standardin dikatoren auf einen funk tionelle n Schweregrad der psychischen Stö rungen zu schliessen ist, der sich nach deren konkreten funk tionellen Auswir kungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die ver sicherte Person in sozialen, be ruf lichen oder anderen wichtigen Funktions be reichen schmerzbe dingt beein trächtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.3).
  30. 1. 2      Hinsichtlich des Indikators des Behandlungserfolges oder der Behandlungsre sis tenz (Verlauf und Ausgang von Therapien; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) geht aus den Akten hervor, dass bisher überhaupt noch keine psychiatrisch-psycho thera peutische Behandlung durchgeführt wurde ( Urk.  9/32/28, Urk. 9/93/27 ). Dies, obschon bereits im Sep tember 2006 im Stadtspital D.___ in einem psycho logi schen Konsilium der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und diffe rentialdiagnostisch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung fest gehalten worden waren . Dem Bericht ist zwar zu entnehmen, dass der Be schwer deführer ausschliesslich auf eine somatische Genese seiner Beschwerden fixiert sei und kein Deutsch spreche. E s wurde aber eine auf psychosomatische Leiden spezialisierte stationäre Behandlung empfohlen (Bericht vom 3. Oktober 2006; Urk.  9/23/15) , die - soweit aktenkundig - nicht in Anspruch genommen wurde . Auch die Z.___ -Gutachter hielten fest, dass zumindest ein medikamentöser Behand lungsver such mit einem Antidepressivum wünschens wert sei ( Urk.  9/32/28). Dr.  A.___ und Dr.  B.___ führten im Gutachten vom 7. Juni 2016 desgleichen aus, eine psychiatrische-psychotherapeutische Behand lung in der Muttersprache sei erfolgsversprechend und medizinisch zumutbar. D ie Behand lungsmöglichkeiten seien aufgrund der sprachlichen Barriere mög licher weise eingeschränkt, wenn kein mutter sprach licher Therapeut zur Ver fügung stehe. Es bestehe beim Beschwerdeführer zudem keine Einsicht in mögliche psy chische Mitverursachung, er sei völlig auf eine somatische Genese seiner Be schwerden fixiert. Diese Probleme bei der Therapie adhärenz seien aber nicht als krank heitsbedingt anzusehen, da eine solche Fehleinschätzung nicht zur Kern symp tomatik einer somatoformen Schmerz störung gehöre ( Urk.  9/93/27 ; vgl. auch ergänzende Stellungnahme vom 1
  31. Juli 2016, Urk. 9/97 ).      Die erschwerte Be handlungs zugänglichkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht gesundheits bedingt und daher nicht beachtlich. Vor diesem Hinter grund kann trotz des chronifizierten, andauernden Krank heits geschehens nicht auf ein defi nitives Scheitern der Behandlung und einer Behandlungs resistenz ge schlos sen werden. Aus der unvollständigen Be hand lung kann für den Schwere grad der Stö rung somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers abge leitet werden.
  32. 1. 3      Zum Indikator der Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) führte das Bun des gericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, d as strukturierte Beweisverfahren stehe einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Be rücksichtig ung der Wechselwir kungen basiere . Fortan sei E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose be reits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hem mende Wirkung beizumessen sei . So werde beispielsweise eine Dysthymie für sich allein betrachtet keine Invalidität be wirken. Eine dysthyme Störung könne die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall jedoch erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusam men mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeits störung - auftrete (E. 8; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29.  Januar 2018 E. 6.2.3).      Hier ist somit die festgestellte depres sive Symptomatik in der Ausprägung einer Dysthymie als ressourcenhemmender Faktor beachtlich. Zwar stuften d ie Gutach ter Dr.  A.___ und Dr.  B.___ die Diagnose der Dysthymie als solche ohne Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit ein (Urk.  9/ 93/25 ). Jedoch be gründeten sie die attestierte Ar beits unfähigkeit von 50 % respektive 30  % mit dem mittelgradig eingeschränkten Durchhalte ver mögen und der leichtgradig einge schränkten Fle xibili tät/Um stellungsfähigkeit (Urk. 9/93/30-31). Ausserdem wur den im Zusam menhang mit dieser Diagnose zeitweise Schlafstörungen, Kon zen tra tionsschwie rigkeiten, sozialer Rückzug und verminderte Aktivität fest ge halten. Es ist daher davon auszu gehen, dass die depressive Symptomatik dem Be schwerdeführer zumindest geringfügig Ressourcen raubt.
  33. 1. 4      In Bezug auf die im Komplex Persönlichkeit ( BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu prüfen den Merkmale (Persönlichkeitsentwicklung und -s truktur, grundlegende psychi sche Funktionen) ist dem Gutachten von Dr.  A.___ und Dr.  B.___ zu ent nehmen, dass eine eigentliche Persönlichkeitsstörung nicht besteht und beim Beschwerde führer auch sonst keine auffälligen Persönlichkeitsaspekte vorliegen, die bei diesem Indikator , etwa im Sinne einer persönlichkeits bedingten Ein schränkung der Antriebs-, Reaktions- und Anpassungsfähigkeit , ins Gewicht fallen könnten.
  34. 1. 5      D er soziale Lebenskontext ( BGE 141 V 281 E. 4.3.3 ) mit Einbettung in die Fami lie enthält sodann be stätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen aus wir kende Faktoren . Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2012 eine neue Familie gegründet und er wurde Anfang 2014 Vater ein es Kind es ( Urk.  9/93/25), was als positive soziale Entwicklung mit mobilisierbarer Ressource durch den Familien anschluss zu beurteilen ist. Allfällige direkt negative funktionelle Folgen durch soziale Belastungen, wie etwa die örtliche Trennung von seiner Herkunftsfamilie , sind dabei rechtsprechungsgemäss auszuklammern.
  35. 1. 6      Es zeigt sich somit, dass der funktionelle Schweregrad leicht bis maximal mittelmässig eingeschränkt ist durch die Erkrankung der somatoformen Schmerz störung an sich und durch die ressourcenhemmende Wechselwirkung der depres siven Symptomatik , wobei der so ziale Lebenskontext andererseits als eine die Leistungsfähigkeit begünstigende Ressource in Gewicht fällt. Die von Dr.  B.___ attestierte 7 0%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten , wechsel belastenden Tätigkeit ohne längeres Sitzen oder Stehen mit Hilfsmitteln ist vor diesem Hintergrund nach vollziehbar. 5.2 5.2.1      Beweisrechtlich entscheidend ist hier schliesslich der Aspekt der Kon sis tenz mit den verhaltensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4) im Sinne einer Kon sistenzprüfung der Folgenabschätzung aus dem festge stellten funktio nellen Schweregrad der psychischen Störungen (BGE 141 281 E. 4.3). 5.2.2      In Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Akti vitäten niveaus in allen ver gleich baren Lebens berei chen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 eine neue Familie gründete , am Familienleben und an der Haushaltsführung teilnimmt, Spazier gänge macht, sich öfters mit einem Bekannten im Park trifft, mit dem wöchent lichen Tempelbesuch kulturelle Handlungen vornimmt und alleine ins Ausland reis t e ( Urk.  9/93/18-19, Urk -           .  9/93/25-26). Dies ist grösstenteils vereinbar mit der von Dr.  B.___ 70%igen wechselbelastenden Tätigkeit ohne längeres Sitzen oder Stehen mit Hilfsmitteln . 5.2.3      Allerdings lässt die Inanspruchnahme von therapeutischen Op tionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) beim Beschwerdeführer angesichts der - wie hiervor ausgeführt (E.  5.1.2) - nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen nicht auf einen be son de ren Leidensdruck schliessen . 5.3      Die Indikatorenprüfung ergibt, dass der festgestellte insgesamt leichte bis maxi mal mittelgradige funktio nelle Schweregrad der Gesund heitsbeein träch tigung der Kon sistenz prüfung nicht gänzlich standhält, weshalb die ärztlich be urteilte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht nicht zu be stätigen ist.      Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ab Mitte 2016 keine invaliden versicherungsrechtlich relevante Gesundheitsbeeinträchtigung mehr vorlag . Die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente erfolgte daher zu Recht. 6 . 6 .1      Zu keinem anderen Ergebnis würde es im Übrigen führen, wenn die Kon sistenz prüfung zugunsten des Beschwerdeführer s beurteilt würde und auf die bidis zip linäre Einschätzung von Dr.  A.___ und Dr.  B.___ einer 50%igen Arbeits un fähig keit in der angestammten Tätigkeit und einer 70%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt würde . Denn der Ein kom mens vergleich würde jedenfalls einen Invaliditätsgrad von unter 40  % erge ben, wie die folgenden Ausführungen zeigen. 6.2 6.2.1      Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). Massgeblich ist das Jahr der Revision 2016.      Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits schaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).      Das letzte Erwerbseinkommen erzielte der Beschwerdeführer bis Ende August 2003 als Küchen mitar beiter bei der Y.___ AG und lag bei Fr.  3'100.-- pro Monat respektive Fr.  40'300.-- pro Jahr (inklusive 1
  36. Monatslohn; Urk.  9/11/2, Urk. 9/17/8). Unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung (NLE) von 200 3 bis 201 6 (Bundes amt für Statistik [BFS] , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, Nominal lohnindex (NLE ) Männer 2002-2010 [ 1993 = 100, Tabelle T1.1. 93_I ], Handel, Reparatur, Gast gewerbe, 2003: 112.7 ; 2010 : 123.1 , und NLI Männer, 2011-2016, [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Gast gewerbe, 2010: 100, 201 6 : 104.7 ) resultiert ein Validenein kommen im Jahr 201 6 von Fr.  46'087.80 (Fr.  40'300 .-- : 112.7 x 123.1 = Fr.  44'018.90 [2010] ; Fr. 44'018.90 : 100 x 104.7 [2016] ).      Dieses Einkommen liegt im Vergleich zum statistischen Durchschnittseinkommen im Gastgewerbe gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen bei Mitarbeitern im Gastgewerbe . Und zwar lag das durchschnittliche Einkommen bei Männern im Jahr 2014 gemäss der LSE 2014 , Tabelle TA1_tirage_skill_level, in der Branche Gastgewerbe/Beherbergung u nd Gastronomie , Kompetenzniveau  1, bei Fr.   4'035.-- pro Monat respektive Fr. 48'420.-- pro Jahr. Angepasst an eine bran chenübliche wöchentliche Arbeits zeit im Jahr 2014 von 42,4 Stunden ( Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abteilung 55-56, Gastgewerbe/Beherbergung u nd Gastro no mie ) ergibt dies ein Ein kommen von Fr.  51'325.20 (2014) . Unter Berück sichtigung der NLE bis im Jahr 2016 ( NLI Männer, 2011-2016, [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Gast gewerbe, 2014: 103.4, 2016: 104.7 ) resultiert ein stati stisches Durch schnitts ein kommen von Fr.  51'970.50 ( Fr.  51'325.20 : 103.4, x 104.7) .      Das hiervor ermittelte Valideneinkommen von Fr. 46'087.80 liegt damit um Fr.  5'882.70 , mithin um 11,32  % , unter dieser branchenüblichen Entlöhnung . Es ist daher beim Einkommensvergleich eine Parallelisierung der Ver gleichs ein kom men (vgl. dazu BGE 141 V 1, 140 V 41, 139 V 592, 135 V 297, 134 V 322) vorzunehmen. Das Valideneinkommen von Fr. 46'087.80 ist daher recht spre chungs gemäss um den 5  % übersteigenden Prozentsat z der Unter durch schnitt lichkeit, also um 6,32   % ( 11,32 % - 5  %) zu parallelisieren. Das Va liden ein kom men für das Jahr 2016 ist damit auf Fr.  4 9' 197.05 zu erhöhen , wobei der Betrag von Fr. 46'087.80 dem Prozentsatz von 93,68  % [100 % - 6,32  %] gleich zusetzen ist und dies auf 100  % hochzurechnen ist ( Fr. 46'087.80 : 93,68 x 100; vgl. zur Berechnung: Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 1
  37. August 2017 E.  2 ). 6.2.2      Das Invalideneinkommen ist a usgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1 ( Kompetenz niveau 1, Männer, Total), von Fr.  5'312.-- pro Monat respektive Fr.  63'744.-- pro Jahr zu ermitteln. Unter Berücksichtigung einer durch schnitt lichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Ar beitsze it von 41,7 Stunden im Jahr 2014 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abtei lungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, To tal) und der allge meinen NLE von 2014 bis 2016 ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, NLI Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 201 4 : 103.2 , 201 6 : 104.1 ) be trug das massgebliche Durc h schnittseinkom men im Jahr 2016 Fr.  67'032.65 ( Fr. 63'744.-- : 40 x 41,7; : 103.2 x 104.1 ), was bei einem Pensum von 7 0 % den Betrag von Fr.  46'922.85 ergibt. 6.2.3      Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdi gung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).      Hier würde selbst unter Berücksichtigung eines Abzuges in maximaler Höhe von 25  % ein Invaliditätsgrad von unter 40  % resultieren. Denn damit wäre maximal eine Erwerbseinbusse von Fr.  14'004.90 gegeben ( Fr. 49' 197.05 - [Fr. 46'922.85 x 0.75%]), was einem Invaliditätsgrad von (gerundet) höchstens 28  % ent sprechen würde ([Fr. 14'004.90 x 100] : Fr. 49'197.05) . Somit wäre selbst ausge hend von einer 70%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensbedingten Tätigkeit gemäss der gutachterlich-medizinischen Einschätzung ( Urk.  9/93/ 30-31 ) kein Rentenan spruch (mehr) begründet ( Art.  28 Abs.  2 IVG) . 6.3      Nach dem Gesagten bleibt es somit dabei, dass die am 1
  38. Dezember 2016 ver fügte Aufhebung der bisherigen ganzen Rente auf Ende des der Zustellung fol genden Monats, mithin per Ende Januar 2017 ( Urk.  2) zu Recht erfolgte. Sämt liche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch sind von weiteren Beweismassnahmen keine an deren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist ( anti zipierte Beweis würdigung ; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d , 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1
  39. August 2014 E. 11).      Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .      Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu neh men.      Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, R echtsanwalt Christoph Erdös , ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr.  2'500 .–- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Ge richts kasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt:
  40. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  41. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  42. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös , Zürich, wird mit Fr.  2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.
  43. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  44. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00145

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

29. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1972 geborene X.___

war bis End e August 2003 als Küchenmitarbeiter bei der Y.___

AG angestellt (Urk. 9/5/5, Urk. 9/11/1).

Am 2 . De zember 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wegen Ganzkörper schmerze n nament lich i m Rücken, i n den Beine n und i m Kopf

zum Le istungs bezug an (Urk. 9 / 5). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab und holte unter anderem das Gutachten des Z.___

vom 29. August 2008 ein (Urk. 9/32). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/ 35) mit Verfü gung vom 1 2. Februar 2009 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2004 zu (Urk. 9/41, Urk. 9/48), welche im Revisionsverfahren Ende 2009 / Anfang 2010 mit Mitteilung vom

12. April 2010 bestätigt wurde (Urk. 9 /73). 1.2

Mitte 2015 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk. 9/75-79). Mit Vorbescheid vom 2 8. Oktober 2015 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der bisherigen ganzen Rente wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten an, nach dem der Versicherte den Fragebogen zur Revision nicht eingereicht hatte (Urk. 9/79-80). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 sandte der Beschwerde füh rer den ausgefüllten Revisionsfragebogen an die IV-Stelle (Urk. 9/81), worauf hin die IV-Stelle das Revisionsverfahren wieder aufnahm (Urk. 9/82). Unter anderem holte sie das bi disziplinäre

orthopädisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, und von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 3. März 2015 (Urk. 9/93) sowie die ergänzende Stel lung nahme vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 9/97) ein.

Mit neuem Vorbescheid vom 29. August 2016 kün digte die IV-Stelle die Aufhebung der bi sherigen ganzen Rente mit der Begründung an, der Gesundheitszustand habe sich gebessert (Urk. 9 / 99). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom

5. September 2016 (Urk. 9/101), ergänzt mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 (Urk. 9/104), Ein wände. Mit Ver fügung vom 1 5. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente wie ange kün digt auf Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats ein und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die auf schiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer m it Eingabe vom 31. Januar 2017 Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 5. Dezember 2016 sei aufzuheben und es seien ihm die g e setzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen; eventualiter sei der Streitgegenstand mit der Anweisung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, es sei die Ver wertung der Restarbeitsfähigkeit abzuklären, ein rechtskonformer Einkom mens vergleich vorzunehmen und anschliessend sei erneut ein Leistungsentscheid zu verfügen; (sub)eventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen und an schliessend sei ein neuer Entscheid zu erlassen. In prozessualer Hinsicht bean tragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und

Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, sei als sein unent gelt licher Rechtsvertreter zu ernennen sowie es sei die aufschiebende Wirkung der Be schwerde wieder herzustellen (Urk. 1 S. 2 und S. 9). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom 9. März 2017 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 4. März 2017 wurde das Gesuch des Be schwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde abgewiesen und ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren be stellt (Urk. 10 S. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä rungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärzt lichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheits zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen).

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht pub liziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen rentenaufhebenden Ent scheid damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss der durchgeführten medizinischen Begutachtung wesentlich verbessert habe. E ine psychische Erkrankung, die seine Arbeitsfähigkeit ein schränke, sei angesichts der guten Aktivität im Privatleben aus versicherungs medizinischer Sicht nicht mehr vorhanden. Aus soma tischer Sicht bestehe weiterhin keine Einschränkung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die diversen Faktoren wie wirt schaftliche Situation, mangelnde Sprachkenntnisse, niedriges Bildungsniveau wür den, auch wenn sie die Eingliederung erschweren würden, aus invaliden versiche rungsrecht licher Sicht keinen Leistungsanspruch begründen (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

Der

Beschwerdeführer

wendet dagegen ein, dem Gutachten sei zu ent nehmen, dass seit 2003 respektive ab 2008 keine relevanten Veränderungen des Ge sund heitszustandes eingetreten seien und sich auch die Arbeitsfähigkeit nicht verän dert habe. Damit seien die Voraussetzungen für eine Revision nac h Art. 17 ATSG nicht gegeben. Die davon abweichende Einschätzung des beratenden Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei nicht nachvollziehbar und beruhe weder auf den Akten noch auf einer Untersuchung, sondern vor allem auf der Tatsache, dass er erneut geheiratet habe, ein Kind gezeugt und einmal pro Woche den Hindutempel besuche, mithin sozial bestens integriert sei. Eine Aus einander setzung mit den Einschätzungen der Gutachter, der Diagnose kriterien einer post traumatischen Belastungsstörung, Art. 17 ATSG und der aktuellen Recht sprechung zur Schmerzstörung sei nicht erfolgt. Insbesondere habe die Beschwer degegnerin die Vorgaben des Bundesgerichtsentscheides betreffend d i e Praxisän derung zur somatoformen Schmerzstörung nicht berücksichtigt. Bezüglich des Even tual antrags sei zu bemängeln, dass die Beschwerde gegnerin nicht geprüft habe, inwieweit er seine Restarbeitsfähigkeit in einer (leidens-)angepassten Ver weis tätigkeit und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Ressourcen verwer ten könnte. Sie habe damit gegen Art. 16 und Art. 43 ATSG verstossen (Urk. 1 S. 2

ff.). 2.3

Strittig und zu prüfe n ist, ob die Beschwe rdegegnerin die mit Ver fügung vom

12. Februar 2009 (Urk. 9/ 41, Urk. 9/48) ab

1. Dezember 2004 zugesprochene ganze Rente zu Recht per Ende Januar 2017 aufgehoben hat.

Hierzu ist zu klären, ob und inwiefern s ich der Invaliditätsgrad seit der Ver fügung vom

12. Februar 2009 bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fü gung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) in rentener heb lichem

Ausmass ver ändert hat. Die an gefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeit liche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1

Bei Zusprache der ganzen Rente ab Dezember 2004 stützte sich die Beschwerde gegnerin gemäss dem Feststellungsblatt vom

10. November 2008 auf die Stel lung nahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

30. Oktober 2008 (Urk. 9/33/5) zum Z.___ -Gutachten vom 2 9. August 2008 (Urk. 9/32).

Danach bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Beeinträchtigungen durch die diagnostizierte post traumatische Belastungsst örung mit gequältem, ängstlich übererregtem und depressivem Beschwerdebild . Dieses stehe in direktem Zusammenhang mit den Foltererlebnissen in seiner Heimat während einer dreimonatigen Gefangenschaft im Jahr 1990, in der er unter anderem regelmässig Stockschläge auf den Rücken erhalten habe. Allein aufgrund der erhobenen somatischen Be funde an der Len denwirbelsäule (LWS) auf Höhe L5 bestehe indes eine 100%ige Arbeits fähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 9/33/5, Urk. 9/32/23 -28).

Hiervon ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3. 2

Gemäss dem im Rahmen des Mitte 2015 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 9/75) eingeholten bidisziplinären Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 7. Juni 2016

klagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen über Schmerzen im unteren Rücken links mit Au sstrahlung in den oberen Rücken, in das linke Gesäss sowie in den oberen hinteren Oberschenkel (Urk. 9/93/5). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass

die geschilderten Beschwerden bei seiten identischer Beinmuskulatur, klinischer Testung und alter s gemässer Bildge bung der LWS organmedizinisch in keiner Weise nachvollzogen werden könnten . Dem entsprechend sei aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähig keit gegeben. Die verwendete Unterarmgehstütze sei nicht erforderlich (Urk. 9/93/11, Urk. 9/93/32). Aus psychiatrischer Sicht sei die Diagnose einer s omatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu stellen, dies aufgrund des kon tinuierlichen, belastenden Schmerzes in einem Körperteil, der nicht adäquat durch den Nachweis einer körperlichen Störung erklärt werden könne und anhaltend der Hauptfokus für die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführer s sei. Hinzu komme eine Depressivität über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren im Sinne einer Dyst h ymia (ICD-10 F 34.1) mit zeitweisen Schlafstörungen, Konzen trations schwierig keiten, sozialem Rückzug und verminderter Aktivität. Ein Alkoholabusus sei seit der Heirat im Jahr 2012 nicht mehr anzunehmen. Es würden sich sodann Aggravationshinweise in Form einer demonstrativen Wirkung des Vor bringens der Klagen und Hinweise auf eine geringe Behandlungsaktivität sowie Selbstlimitierung finden.

Aufgrund der somato formen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchengehilfe und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit gegeben (Urk. 9/93/26, Urk. 9/93/30 -32) . 3.3 3.3.1

Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass der somatische Gesundheitszustand weiterhin keine objektivierbare Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründet und diesbezüglich seit der Renten zu sprache im Februar 2009 keine Veränderung eingetreten ist.

Aufgrund der Feststellungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ im Gutachten vom 7. Juni 2016 ist mit der Beschwerdegegnerin

jedoch dennoch insgesamt von einer Bes serung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit auszu ge hen. Dies ergibt sich zunächst aus der von den Gutachtern attestierten, nach voll ziehbar begründeten

Arbeits un fähigkeit von 50 % in der angestammten und von 3 0 % in einer leidens ange passten Tätigkeit (Urk. 9/93/30-31), während die Z.___ -Gutachtern im August 2008 noch eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert hat ten (Urk. 9/32/ 22).

Zwar hielten die Gutachter Dr. A.___ und Dr. B.___ fest, die Diagnose der Z.___ -Gutachter einer posttraumatischen Belastungsstörung sei retrospektiv nicht nachvollziehbar und im psychopathologischen Befund sei kein schwer depressiv ver stimmter Beschwerdeführer beschrieben worden (Urk. 9/93/ 30- 31) . Jedoch ist letztlich nicht erheblich, welcher psychiatrischen Diagnose - einer post trauma tischen Belastungsstörung oder einer anhaltenden somato formen Schmerz stö rung - die geklagte Symptomatik zugeordnet wurde. Denn der Ver gleich der gut achterlichen Ausführungen zeigt

jedenfalls eine deutliche Besserung des Befin dens und des Soziallebens seit 2008, was eine Verbesserung der Leistungs fä hig keit selbst bei grundsätzlich unveränderter Grundproblematik (psycho soma tisch bedingte Schmerzempfindungen vor allem im unter e n Rücken mit Aus strah lung)

ent sprechend der aktuellen Einschätzung von Dr. B.___ aus weist . 3.3.2

So war dem Z.___ -Gutachten von 2008 zu entnehmen, es liege ein schweres psy chisches Leiden vor. D er Be schwerdeführer

habe schwer depressiv, hoff nungs los, resigniert, perspektivlos, ratlos, sehr angespannt, ängstlich und dis simu lierend gewirkt mit leicht kaltschweissigen Händen, weiten Pupillen, hochalert, mit ver min dertem Antrieb und herabgesetzter affektiver Schwing ungs fähigkeit (Urk. 9/32/27).

Ausserdem war damals ein zunehmender Alkoholabusus und eine beginnende äthylische Hepatopathie festgehalten worden, weswegen schon meh rere Hospitalisationen auf der Notfallstation des Stadtspitals D.___ erfolgt seien (Urk. 9/32/25-26). Auch sei er im September 2006 wegen einer massiven Exazer bation seiner Rücken- und Beinschmerzen wiederum notfallmässig hospi talisiert worden (Urk. 9/32/25). In sozialer Hinsicht habe der von seiner ersten Ehefrau (im Jahr 2005) geschiedene Be schwerdeführer

allein und gänzlich zurück gezogen in einer 1-Zimmer wohnung gelebt und die Zeit mit F ernsehen sowie

mit einem Kollegen verbracht, der sich teilweise um ihn gekümmert habe (Urk. 9/32/10, Urk. 9/32/20, Urk. 9/32/24, Urk. 9/93/25).

Wie dem bidisziplinären Gutachten vom 7. Juni 2016 nunmehr zu entnehmen ist, erfolgte (n ach der Zusprache eine r ganzen Rente im Februar 2009; Urk. 9/41, Urk. 9/48) im Jahr 2012 eine zweite Heirat und der Beschwerdeführer lebte fortan mit seiner Ehefrau und dem im Januar 2014 geborenen Sohn zusammen. Den Alkohol kon sum habe der Beschwerdeführer weitgehend eingeschränkt. Nach sei nen

Angaben sei er eher passiv in seiner Lebensgestaltung, aber er helfe der Ehe frau beim Haushalt und Einkaufen, sehe fern, gehe spazieren, sitze öfters im Park zusammen mit einem Bekannten oder der Ehefrau und einmal in der Woche besuche er den Hindutempel (Urk. 9/93/18-19, Urk. 9/93/25 -26).

Gemäss dem Schreiben der Sozialberatung AOZ vom 1. Dezember 2015 war der Be schwerde führer gegen Ende 2015

ausserdem

allein in seine Heimat gereist, um seinen schwer kranken Vater zu besuchen. Auf der Rückreise sei er von den dortigen Behörden 14 Tage inhaftiert worden, bevor er habe ausreisen können (Urk. 9/81/4). Gemäss der Einschätzung von Dr. B.___ war dadurch bei feh l enden Befunden einer Trau matisierung keine Retraumatisierung erfolgt (Urk. 9/93/31). Dem psycho patho logischen Bef und ist sodann zu entnehmen, es sei ein guter affektiver Rapport ohne relevante kognitive Schwierigkeiten zustande gekommen, zeitweise sei die Konzentration etwas gestört gewesen, das formale Denken sei aber durchgehend ungestör t gewesen und es hätten sich keine Hinweise auf mnestische Störungen gezeigt . Der Beschwerdeführer sei in dysthy mer Mittellage und ver mindert schwingungsfähig, die affektive Modula tions fähigkeit sei somit reduziert gewe sen. Auch psychomotorisch habe eine reduzierte Mimik und Gestik bei normalem Sprachfluss bestanden (Urk. 9/93/21-24).

Dabei seien die Wegfähigkeit, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zum Kontakt zu Dritten und zur Selbst behaupt ung sowie zu ausserberuflichen Freizeit- und Haushalts aktivitäten nicht beeinträchtigt. Di e Flexibilität und Umstellungsf ähigkeit seien lediglich leichtgradig und die Durchhaltefähigkeit mittelgradig beeinträchtigt (Urk. 9/93/25). 3.3

Somit verbesserten sich nicht nur die Lebensumstände des Beschwerdeführer s seit 2008 erheblich; auch sein schwer depressiver, resignierter und ängst licher Zu stand wich einer nur noch

dysthymen Mittellage bei nur gering einge schränk ten Fähigkeiten in der Alltagsbewältigung.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bejahte.

Im Übrigen liegt mit dem bidisziplinären Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 7. Juni 2016 (Urk. 9/93) eine medizinische Einschätzung vor, die alle recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent schei dungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt, w eshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist .

4. 4.1

Zu beurteilen bleibt im Folgenden die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gutachter anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7). Dabei obliegt es den Rechtsanwendern, mithin hier dem Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medi zinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den ver sicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2). 4.2 4.2.1

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem Prüfungs ras ter gemäss BGE 141 V 218 erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Aus schlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1).

Dies ist hier trotz der festgestellten Aggravation (in Form einer demonstrativen Wirkung des Vorbringens der Klagen, Urk. 9/93/26) nicht der Fall. Denn nach der gutachterlich nachvollziehbar begründeten Einschätzung liegt beim Beschwerde führer

trotz der Anzeichen für eine (teilweise unbewusste) Aggravation der Beschwerden eine ver selb ständige Gesundheitsschädigung vor. Im Gutachten vom 7. Juni 2016 wurden die Aus wir kungen der verbleibenden Gesundheits schä digung im Umfang der Aggra vation bereits korrekt im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.2 bereinigt, indem d ie Arbeitsfähigkeit unter Auslassung der selben festge legt wurde (Urk. 9/93/30-31). 4.2.2

Der Prüfungsraster gemäss der präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) beinhaltet die folgenden zu prüfenden Standardindikatoren: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt zunächst der K om plex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1), nach dem B ehandlungs- und Eingliede rungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und mit der Frage nach den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) . Weiter sind der K omplex „Per sönlichkeit" (Per sönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) zu erfassen. Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Ver haltens; E. 4.4) sind die g leich mässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 5. 5.1

5.1.1

Bezüglich des Indikators der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome

im Sinne der Schwere des Krankheits geschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) führte das Bundesgericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, dass eine Diagnose i n grundsätzlicher Hinsicht

selbst bereits ein Schweregradindikator sein könne, soweit darin ein Bezug zum Sc hweregrad der Erkrankung bestehe; insbe sondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweis e . Fehle in der Diagnose aber die se Schweregradbezogenheit, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funk tionellen Auswirkungen . Ein Leiden als leicht einzu stufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert sei und ihm bereits deshalb eine ver sicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arb eitsfähigkeit abzu sprechen, gehe daher fehl (E. 5.2.2). Entscheidend bleibe letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung (E. 6) .

Hier ist von den vom psychiatrischen Gutachter Dr. B.___ gestellten Diag no sen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) auszugehen. Bei beiden Diagnosen handelt es sich um solche, welche einen Bezug zum Schweregrad aufweisen.

Die Dysthymia

ist keine schwere psychische Störung und wird in der Primär ver sorgung sowie in der all gemeinen medizinischen Versorgung häufig gesehen (Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diag nostische Leitlinien, 10. Auf lage, S. 171). Für die Dysthymia gilt bezüglich der diagnostischen ICD-10-Leitlinie, dass es sich dabei um eine chro nische Verstimmung handelt, bei der sich die Patienten meistens oft monate lang müde und depressiv fühlen, alles ist für sie eine Anstrengung und nichts wird genossen, sie grübeln und beklagen sich, schlafen schlecht und fühlen sich unzulänglich, sind aber in der Regel fähig mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 183). Dies weist an sich schon auf einen tiefen funktionellen Schweregrad der Störung hin.

Die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung dagegen bedingt einen Mindestschweregrad im Sinne eines anhaltenden schweren und quälenden Schmerzes in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Prob lemen (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 233).

Die hier beachtlichen Diagnosen weisen somit teilweise auf eine schwere psychi sche Störung hin, welche g rundsätzlich invali disierend sein kann (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Entscheidend aber ist rechtsprechungsgemäss und daher im Folgenden zusätzlich zu prüfen, ob nach den übrigen Standardin dikatoren auf einen funk tionelle n Schweregrad der psychischen Stö rungen zu schliessen ist, der sich nach deren konkreten funk tionellen Auswir kungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die ver sicherte Person in sozialen, be ruf lichen oder anderen wichtigen Funktions be reichen schmerzbe dingt beein trächtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.3). 5. 1. 2

Hinsichtlich des Indikators des Behandlungserfolges oder der Behandlungsre sis tenz (Verlauf und Ausgang von Therapien; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) geht aus den Akten hervor, dass bisher überhaupt noch keine psychiatrisch-psycho thera peutische Behandlung durchgeführt wurde (Urk. 9/32/28, Urk. 9/93/27). Dies, obschon bereits im Sep tember 2006 im Stadtspital D.___ in einem psycho logi schen Konsilium der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und diffe rentialdiagnostisch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung fest gehalten worden waren . Dem Bericht ist zwar zu entnehmen, dass der Be schwer deführer ausschliesslich auf eine somatische Genese seiner Beschwerden fixiert sei und kein Deutsch spreche. E s wurde aber eine auf psychosomatische Leiden spezialisierte stationäre Behandlung empfohlen (Bericht vom 3. Oktober 2006; Urk. 9/23/15), die - soweit aktenkundig - nicht in Anspruch genommen wurde . Auch die Z.___ -Gutachter hielten fest, dass zumindest ein medikamentöser Behand lungsver such mit einem Antidepressivum wünschens wert sei (Urk. 9/32/28). Dr. A.___ und Dr. B.___ führten im Gutachten vom 7. Juni 2016 desgleichen aus, eine psychiatrische-psychotherapeutische Behand lung in der Muttersprache sei erfolgsversprechend und medizinisch zumutbar. D ie Behand lungsmöglichkeiten seien aufgrund der sprachlichen Barriere mög licher weise eingeschränkt, wenn kein mutter sprach licher Therapeut zur Ver fügung stehe. Es bestehe beim Beschwerdeführer zudem keine Einsicht in mögliche psy chische Mitverursachung, er sei völlig auf eine somatische Genese seiner Be schwerden fixiert. Diese Probleme bei der Therapie adhärenz seien aber nicht als krank heitsbedingt anzusehen, da eine solche Fehleinschätzung nicht zur Kern symp tomatik einer somatoformen Schmerz störung gehöre (Urk. 9/93/27; vgl. auch ergänzende Stellungnahme vom 1 2. Juli 2016, Urk. 9/97).

Die erschwerte Be handlungs zugänglichkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht gesundheits bedingt und daher nicht beachtlich.

Vor diesem Hinter grund kann trotz des chronifizierten, andauernden Krank heits geschehens nicht auf ein defi nitives Scheitern der Behandlung und einer Behandlungs resistenz ge schlos sen werden. Aus der unvollständigen Be hand lung kann für den Schwere grad der Stö rung somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers abge leitet werden. 5. 1. 3

Zum Indikator der Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) führte das Bun des gericht im BGE 143 V 418

präzisierend aus, d as strukturierte Beweisverfahren stehe einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Be rücksichtig ung der Wechselwir kungen basiere . Fortan sei E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose be reits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hem mende Wirkung beizumessen sei . So werde beispielsweise eine Dysthymie für sich allein betrachtet keine Invalidität be wirken. Eine dysthyme Störung könne die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall jedoch erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusam men mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeits störung - auftrete (E. 8; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2.3).

Hier ist somit die festgestellte depres sive Symptomatik in der Ausprägung einer Dysthymie als ressourcenhemmender Faktor beachtlich. Zwar stuften d ie Gutach ter Dr. A.___ und Dr. B.___

die Diagnose der Dysthymie als solche ohne Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 9/ 93/25). Jedoch be gründeten sie die attestierte Ar beits unfähigkeit von 50 % respektive 30 % mit dem mittelgradig eingeschränkten Durchhalte ver mögen und der leichtgradig einge schränkten Fle xibili tät/Um stellungsfähigkeit (Urk. 9/93/30-31). Ausserdem wur den im Zusam menhang mit dieser Diagnose zeitweise Schlafstörungen, Kon zen tra tionsschwie rigkeiten, sozialer Rückzug und verminderte Aktivität fest ge halten. Es ist daher davon auszu gehen, dass die depressive Symptomatik dem Be schwerdeführer zumindest geringfügig Ressourcen raubt. 5. 1. 4

In Bezug auf die im Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281

E. 4.3.2) zu prüfen den Merkmale (Persönlichkeitsentwicklung und -s truktur, grundlegende psychi sche Funktionen) ist dem Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___

zu ent nehmen, dass eine eigentliche Persönlichkeitsstörung nicht besteht und beim Beschwerde führer auch sonst keine auffälligen Persönlichkeitsaspekte vorliegen, die bei diesem Indikator, etwa im Sinne einer persönlichkeits bedingten Ein schränkung der Antriebs-, Reaktions- und Anpassungsfähigkeit,

ins Gewicht fallen könnten. 5. 1. 5

D er soziale Lebenskontext (BGE 141 V 281

E. 4.3.3) mit Einbettung in die Fami lie enthält sodann be stätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen aus wir kende Faktoren . Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2012 eine neue Familie gegründet und er wurde Anfang 2014 Vater ein es Kind es (Urk. 9/93/25), was als positive soziale Entwicklung mit mobilisierbarer Ressource durch den Familien anschluss zu beurteilen ist. Allfällige direkt negative funktionelle Folgen durch soziale Belastungen, wie etwa die örtliche Trennung von seiner Herkunftsfamilie, sind dabei rechtsprechungsgemäss auszuklammern. 5. 1. 6

Es zeigt sich somit, dass der funktionelle Schweregrad leicht bis maximal mittelmässig eingeschränkt ist durch die Erkrankung der somatoformen Schmerz störung an sich und durch die ressourcenhemmende Wechselwirkung der depres siven Symptomatik, wobei der so ziale Lebenskontext andererseits als eine die Leistungsfähigkeit begünstigende Ressource in Gewicht fällt. Die von Dr. B.___ attestierte 7 0%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten, wechsel belastenden Tätigkeit ohne längeres Sitzen oder Stehen mit Hilfsmitteln ist vor diesem Hintergrund nach vollziehbar. 5.2 5.2.1

Beweisrechtlich entscheidend ist hier schliesslich

der Aspekt der Kon sis tenz mit den verhaltensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4) im Sinne einer Kon sistenzprüfung der Folgenabschätzung aus dem festge stellten funktio nellen Schweregrad der psychischen Störungen (BGE 141 281 E. 4.3). 5.2.2

In Bezug auf den Indikator einer

gleichmässigen Einschränkung des Akti vitäten niveaus

in allen ver gleich baren Lebens berei chen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

im Jahr 2012 eine neue Familie gründete, am Familienleben und an der Haushaltsführung teilnimmt, Spazier gänge macht, sich öfters mit einem Bekannten im Park trifft, mit dem wöchent lichen Tempelbesuch kulturelle Handlungen vornimmt und alleine ins Ausland reis t e (Urk. 9/93/18-19, Urk -

. 9/93/25-26).

Dies ist grösstenteils

vereinbar mit der von Dr. B.___ 70%igen wechselbelastenden Tätigkeit ohne längeres Sitzen oder Stehen mit Hilfsmitteln . 5.2.3

Allerdings lässt die Inanspruchnahme von therapeutischen Op tionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) beim Beschwerdeführer angesichts der - wie hiervor ausgeführt (E. 5.1.2)

- nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen nicht auf einen be son de ren Leidensdruck schliessen .

5.3

Die Indikatorenprüfung ergibt, dass der festgestellte insgesamt leichte bis maxi mal mittelgradige funktio nelle Schweregrad der Gesund heitsbeein träch tigung der Kon sistenz prüfung nicht gänzlich standhält, weshalb die ärztlich be urteilte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht nicht zu be stätigen ist.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ab Mitte 2016 keine invaliden versicherungsrechtlich relevante Gesundheitsbeeinträchtigung mehr vorlag . Die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente erfolgte daher zu Recht. 6 . 6 .1

Zu keinem anderen Ergebnis würde es im Übrigen führen, wenn die Kon sistenz prüfung zugunsten des Beschwerdeführer s beurteilt würde und auf die

bidis zip linäre Einschätzung von Dr. A.___ und Dr. B.___ einer 50%igen Arbeits un fähig keit in der angestammten Tätigkeit und einer 70%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt würde . Denn der Ein kom mens vergleich würde jedenfalls einen Invaliditätsgrad von unter 40 % erge ben, wie die folgenden Ausführungen zeigen. 6.2 6.2.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174). Massgeblich ist das Jahr der Revision 2016.

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits schaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

Das letzte Erwerbseinkommen erzielte der Beschwerdeführer bis Ende August 2003 als Küchen mitar beiter bei der Y.___ AG und lag bei Fr. 3'100.-- pro Monat respektive Fr. 40'300.-- pro Jahr (inklusive 1 3. Monatslohn; Urk. 9/11/2, Urk. 9/17/8). Unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung (NLE) von 200 3 bis 201 6 (Bundes amt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, Nominal lohnindex (NLE) Männer 2002-2010 [ 1993 = 100, Tabelle T1.1. 93_I ], Handel, Reparatur, Gast gewerbe, 2003: 112.7; 2010 : 123.1, und NLI Männer, 2011-2016, [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Gast gewerbe, 2010: 100, 201 6 : 104.7) resultiert ein Validenein kommen im Jahr 201 6 von Fr. 46'087.80 (Fr. 40'300 .-- : 112.7 x 123.1 = Fr. 44'018.90 [2010]; Fr. 44'018.90 : 100 x 104.7 [2016]).

Dieses Einkommen liegt im Vergleich zum statistischen Durchschnittseinkommen im Gastgewerbe gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen bei Mitarbeitern im Gastgewerbe . Und zwar lag das durchschnittliche Einkommen bei Männern im Jahr 2014 gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, in der Branche Gastgewerbe/Beherbergung u nd Gastronomie, Kompetenzniveau 1, bei Fr.

4'035.-- pro Monat respektive Fr. 48'420.-- pro Jahr. Angepasst an eine bran chenübliche wöchentliche Arbeits zeit im Jahr 2014 von 42,4 Stunden (Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abteilung 55-56, Gastgewerbe/Beherbergung u nd Gastro no mie) ergibt dies ein Ein kommen von Fr. 51'325.20 (2014) . Unter Berück sichtigung der NLE bis im Jahr 2016 (NLI Männer, 2011-2016, [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Gast gewerbe, 2014: 103.4, 2016: 104.7) resultiert ein stati stisches Durch schnitts ein kommen von Fr. 51'970.50 (Fr. 51'325.20 : 103.4, x 104.7) .

Das hiervor ermittelte Valideneinkommen

von Fr. 46'087.80 liegt damit um Fr. 5'882.70, mithin um 11,32 %, unter dieser branchenüblichen Entlöhnung . Es ist

daher beim Einkommensvergleich eine Parallelisierung der Ver gleichs ein kom men (vgl. dazu BGE 141 V 1, 140 V 41, 139 V 592,

135 V 297, 134 V 322)

vorzunehmen.

Das Valideneinkommen von Fr. 46'087.80 ist daher recht spre chungs gemäss um den 5 % übersteigenden Prozentsat z der Unter durch schnitt lichkeit, also um 6,32

% (11,32 % - 5 %) zu parallelisieren. Das Va liden ein kom men

für das Jahr 2016 ist damit auf Fr. 4 9' 197.05 zu erhöhen, wobei der Betrag von Fr. 46'087.80 dem Prozentsatz von 93,68 % [100 % - 6,32 %] gleich zusetzen ist und dies auf 100 % hochzurechnen ist (Fr. 46'087.80 : 93,68 x 100; vgl. zur Berechnung: Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 1 6. August 2017 E. 2). 6.2.2

Das Invalideneinkommen ist a usgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1 (Kompetenz niveau 1, Männer, Total), von Fr. 5'312.--

pro Monat respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr zu ermitteln.

Unter Berücksichtigung einer durch schnitt lichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Ar beitsze it von 41,7 Stunden im Jahr 2014 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abtei lungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, To tal) und der allge meinen NLE von 2014 bis 2016 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, NLI Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 201 4 : 103.2, 201 6 : 104.1) be trug das massgebliche Durc h schnittseinkom men im Jahr 2016 Fr. 67'032.65 (Fr. 63'744.-- : 40 x 41,7; : 103.2 x 104.1), was bei einem Pensum von 7 0 % den Betrag von Fr. 46'922.85 ergibt. 6.2.3

Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Der Abzug ist unter Würdi gung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Hier würde selbst unter Berücksichtigung eines Abzuges

in maximaler Höhe von 25 %

ein Invaliditätsgrad von unter 40 % resultieren. Denn damit wäre maximal eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'004.90 gegeben (Fr. 49' 197.05

- [Fr. 46'922.85 x 0.75%]), was einem Invaliditätsgrad von (gerundet) höchstens 28 % ent sprechen würde ([Fr. 14'004.90 x 100]

: Fr. 49'197.05) . Somit wäre selbst ausge hend von einer 70%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensbedingten Tätigkeit gemäss der gutachterlich-medizinischen Einschätzung

(Urk. 9/93/ 30-31) kein Rentenan spruch (mehr) begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 6.3

Nach dem Gesagten bleibt es somit dabei, dass die am 1 5. Dezember 2016 ver fügte Aufhebung der bisherigen ganzen Rente auf Ende des der Zustellung fol genden Monats, mithin per Ende Januar 2017 (Urk. 2) zu Recht erfolgte. Sämt liche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch sind von weiteren Beweismassnahmen keine an deren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (anti zipierte

Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11).

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu neh men.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, R echtsanwalt Christoph Erdös, ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr. 2'500 .–- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Ge richts kasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann