Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1961, verfügt über keine Berufsausbil dung. Zuletzt war er seit dem 1. September 1998 bei der Z.___ ag (heute: Z.___ ag in Liquidation) als Office-Mitarbeiter angestellt (Urk. 11/1/41). Infolge Betriebsaufgabe wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin per 31. Mai 2015 gekündigt (Urk. 11/11/26). Am 14. April 2015 hatte sich der Versicherte durch einen Sturz bei der Arbeit am rechten Knie ver letzt (Urk. 11/9/53). Wegen der Folgen dieses Unfalles meldete er sich am 27. Juli 2015 (Urk. 11/2) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 7. August 2015; berufliche Massnahmen, Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 11/16 f., 11/30 und 11/38) sowie erwerbliche (Urk. 11/7, 11/33, 11/57, 11/61) Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers (SWICA Gesundheitsorganisation, nachfolgend: SWICA) bei (Urk. 11/9, 11/11, 11/21, 11/39, 11/44). Am 15. Januar 2016 (Urk. 11/18) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich. Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2016 (Urk. 11/42) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentengesuches in Aussicht. Dagegen erhob dieser mit Schreiben vom 5. September (Urk. 11/46), 18. Oktober (Urk. 11/54), 27. Oktober (Urk. 11/58), 1. November (Urk. 11/62) sowie vom 9. Dezember 2016 (Urk. 11/64) Einwände. Wie angekündigt verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2017 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung der gesetz lichen Leistungen. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur neuen Verfügung nach Durchführung beruflicher Massnahmen beziehungsweise eines rechtskonformen Einkommensvergleiches. In prozessua ler Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Zudem reichte er die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 4. Mai 2016 (Urk. 3/4a) und vom 18. Dezember 2016 (Urk. 3/4) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer mit Verfügung vom 24. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). M it der gleichen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre
(BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (Beschwerdeführers) herausgegebenen Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Ent löhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Wird keine Tätigkeit ausgeübt, können nach der Rechtsprechung die LSE- Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlich ten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2 . D er Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Recht sprechung). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung ging die IV-Stelle von einer uneingeschränk ten Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit aus. Unter Berücksichtigung eines 15%igen leidensbedingten Abzuges bezifferte sie das Invalideneinkommen auf Fr. 60'379.10. Verglichen mit dem im Jahr 2014 erzielten Einkommen von Fr. 70'174.-- bestimmte sie einen Invaliditätsgrad von 14 % und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, der Unfallversicherer habe ein Valideneinkommen von Fr. 74'123.48 berücksichtigt (Urk. 1 S. 5). Auf grund der Knie- bzw. Schulterleiden sei beim Invalideneinkommen ein gesund heitsbedingter Abzug von 5 % beziehungsweise 10 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6). In den letzten 25 Jahren habe er ausschliesslich körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten ausgeübt. Er verfüge über keine berufliche Ausbildung, nur sehr rudimentäre Deutschkenntnisse und stehe im 56. Lebensjahr. Damit sei der lei densbedingte Abzug auf 25 % festzusetzen. Damit ergebe sich eine Einkom menseinbusse von 40 % und ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1
Dem Beschwerdeführer wurde anschliessend an den Unfall vom 14. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund der Anmeldung vom 27. Juli 2015 (Urk. 11/2) resultiert unter Berücksichtigung des Wartejahres ein frühestmög licher Rentenbeginn ab dem 1. April 2016 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), womit für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu die sem Zeitpunkt massgeblich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 1 5. März 2017 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin ging zu diesem Zeitpunkt von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepassten Tätigkeiten aus (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer eine um 15 % (10 % wegen des Knieleidens und 5 % wegen des Schulterleidens) eingeschränkte Leistungsfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten mit der Begründung geltend, als Folge des Unfalles seien Knie und Schulter von einer Arthrose respektive einem Impingement betroffen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde sich der Zustand mittelfristig verschlimmern (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13). 3.2
Den medizinischen Akten ist diesbezüglich zusammengefasst Folgendes zu ent nehmen:
Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 8. Januar 2016 gingen die behandelnden Ärztinnen von einer aktuellen Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit in der Gastronomie aus. Eine angepasste, von ihnen konkret um schriebene körperlich sehr leichte Tätigkeit beurteilten sie als ganztägig zumut bar (Urk. 11/31/25). Im Sinne einer längerfristigen Prognose gingen die Ärzte auch von der Zumutbarkeit einer wechselbelastenden Tätigkeit aus (Urk. 11/31/27 f.). Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beurteilte den Versicherten aufgrund der Untersuchung vom 23. März 2016 in einer körperlich leichten Tätigkeit gemäss dem von ihm definierten Belastungsprofil (ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 6 kg, ausschliesslich sitzend, ohne längeres Arbeiten in Schulterhöhe und nie mals darüber, ohne längere Gehstrecken und ohne häufiges Treppensteigen) als uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 11/38/9).
In seinem Bericht vom 5. Juli 2016 an die IV-Stelle beurteilte med. pract. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die angestammte Tätigkeit nur noch in sitzender Position als zumutbar, wobei er von einer verminderten Leis tungsfähigkeit ausging. In einer angepassten Tätigkeit entsprechend der Um schreibung von Dr. C.___ hielt auch er ein volles Pensum für zumutbar (Urk. 11/38/3). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Aktenbeurteilungen von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 4. Mai 2016 (Urk. 3/4a = Urk. 11/39/16-18) beziehungsweise vom 18. Dezember 2016 (Urk. 3/4) enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt med. pract. D.___ am 6. Dezember 2016 unverändert eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entsprechend der Umschreibung von Dr. C.___ für zumutbar (Urk. 11/65/2). Die genannten Beurteilungen erfolgten unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer genannten Beeinträchtigungen. Diese bildeten den Anlass für das ärztlich evaluierte Anforderungsprofil für angepasste Tätigkeiten. Die gel tend gemachte weitergehende Einschränkung findet weder in den vom Beschwerdeführer eingereichten (Urk. 3/4, 3/4a) noch in den übrigen ärztlichen Berichten eine Stütze. Vielmehr wurde übereinstimmend und nachvollziehbar eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert, wovon zu Recht auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausging (vgl. Urk. 2 S. 2). Eine Zustandsverschlechterung sodann ist nicht aus zuschliessen, doch ist dem nicht hier, sondern gegebenenfalls revisionsweise - wenn eine Verschlechterung tatsächlich eingetreten ist - Rechnung zu tragen. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging vom im Jahr 2014 erzielten Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 70'174.-- als Valideneinkommen aus (Urk. 11/66/2 f.; vgl. den Lohnausweis der Z.___ ag vom 14. Januar 2015, Urk. 11/57). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin aufgrund der Betriebsauf gabe gekündigt. Da der Beschwerdeführer diese Arbeit somit auch ohne den Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, ist das Valideneinkommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne gemäss der LSE 2014 zu bestimmen (vgl. Erw. 1.3) . Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und war die letzten 25 Jahre in der Gastronomie tätig (vgl. den Auszug aus dem individuel len Konto vom 12. Mai 2016, Urk. 11/33). Damit ist auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie von Fr. 4'035.-- pro Monat abzustellen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 55-56, Kompetenzniveau 1, Männer). Dieser ist an die zwischen 2014 und 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallöhne [T39, 2/2], Männer; 2014: 2‘220; 2016: 2‘239). Zudem ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die LSE 2014 auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden basiert, die betriebsübliche Arbeitszeit in der Gastronomie im Jahr 2014 jedoch 42,3 Stunden betragen hat (BFS, Betriebsüb liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [im Internet abrufbar], 2014, Ziff. 56). Damit resultiert ein Valideneinkommen im Jahr 2016 von Fr. 51' 64 2.38 (12 x Fr. 4'035.-- x 2'239 / 2'220 x 42, 3 / 40).
Würde vom im Jahr 2014 effektiv erzielten, im Vergleich zum Tabellenlohn überdurchschnittlichen Einkommen von Fr. 70'174.-- (Urk. 11/57) ausgegangen, wäre auch dieses an die eingetretene Nominallohnentwicklung anzupassen. Damit würde es im Jahr 2016 Fr. 70'774.59 (Fr. 70'174.-- x 2'239 / 2'220) betragen. Zwischen der Unfall- und der Invalidenversicherung besteht keine Bindungs wirkung bezüglich der Invaliditätsbemessung (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 133 V 549 E. 6.1). Damit kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die SWICA in ihrer Verfügung vom 29. November 2016 (Urk. 3/3 S. 1) von einem Validenein kommen von Fr. 74'123.48 ausgegangen war, nichts zu seinen Gunsten ablei ten. 4.2
4.2.1
Das Invalideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf der Grundlage des Tabellenlohns für Hilfsarbeiter in allen Branchen von Fr. 5'312.-- pro Monat (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Män ner). Dieser ist wiederum an die bis ins Jahr 2016 eingetretene Nominallohn entwicklung sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit (41,7 Stunden, vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [im Internet abrufbar], 2014, Total)
anzupassen. Damit resultiert ein im Jahr 2016 trotz der gesundheit lichen Beeinträchtigung erzielbares Einkommen von Fr. 67'021.86 (12 x Fr. 5'312.-- x 41,7 / 40 x 2'239 / 2'220). 4.2.2
Das eingeschränkte Tätigkeitsspektrum berücksichtigte die Beschwerdegegnerin mit einem 15%igen Abzug vom Tabellenlohn (zum leidensbedingten Abzug vgl. BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc) . Dies erweist sich unter Berücksichtigung des fachärztlich definierten Tätigkeitsprofils (nur noch körperlich leichte Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten mit einem vier bis fünf Kilogramm übersteigenden Gewicht, ausschliesslich in sitzender Position, ohne längere Arbeit in Schulterhöhe und niemals darüber, ohne Anmarschwege grösser als 400 bis 500 Meter auf ebenem Boden und ohne häu figes Treppensteigen, vgl. Urk. 11/38/9) als angemessen. D ie vom Beschwerdeführer geltend gemachten limitierten Deutschkenntnisse sind bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne des Kompetenzniveaus 1 der LSE 201 4 abgegolten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 2 3. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt auch für die fehlende berufliche Ausbildung .
Auch das Alter des Beschwerdeführers rechtfertigt keinen weiteren Abzug vom Tabellenlohn, da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeits markt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Aus den Akten sind keine weiteren Umstände ersichtlich, welche einen
15 % übersteigenden leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden. Unter Einbezug des leidensbedingten Abzuges ist dem Einkommensvergleich ein Invalidenein kommen von Fr. 56'968.58 (0,85 x Fr. 67'021.86) zugrunde zu legen. 4.2.3
Es kann offenbleiben, welches Valideneinkommen dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen ist, da so oder anders kein rentenbegründender Invaliditäts grad resultiert: Verglichen mit dem auf der Grundlage der LSE 2014 bestimmten Validenein kommen von Fr. 51'642.38 resultiert keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbus se. Bei Berücksichtigung des nominallohnbereinigten effektiven Einkommens von Fr. 70'774.59 eine solche von Fr. 13'806.01 (Fr. 70'774.59 - Fr. 56'968.58) beziehungsweise ein Invalidit ä tsgrad von 20 % (Fr. 13'806.01 / Fr. 70'774.59 x 100 %) (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121 E. 3.2). Selbst unter Berück sichtigung des von der SWICA angenommenen Valideneinkommens von Fr. 74'123.48 und des maximal zulässigen leidensbedingten Abzuges von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2) resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32 % (Fr. 74'123.48 - [0,75 x Fr. 67'021.86] / Fr. 74'123.48 x 100 %). 5.
I m Sinne eines Eventualantrages ersuchte der Versicherte in seiner Beschwerde schrift vom 31. Januar 2017 um Durchführung beruflicher Massnahmen, da der Invaliditätsgrad mindestens 20 % betrage (Urk. 1 S. 7). Diesem Vorbringen ist - wie die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 13 . März 2017
zu Recht anmerkt e (Urk. 10 S. 2) - entgegenzuhalten, dass die angefochtene Verfügung lediglich den Rentenanspruch betrifft und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - verbindlich Stellung genommen hat. Es fehlt demzufolge an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung respektive kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 13 1 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a . Soweit berufliche Massnahmen beantragt werden, ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mit Mit teilung vom 15. Januar 2016 abschloss, nachdem der Beschwerdeführer einer Einladung zu einem Gespräch nicht Folge geleistet hatte (vgl. Urk. 11/18). Der Versicherte liess es darauf beruhen und verlangte keine anfechtbare Verfügung. 6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung im Ergebnis zu Recht verneint hat, da aus dem Einkommensvergleich selbst in der für den Beschwerdeführer günstigs ten Variante kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert. Im Übrigen bildeten Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Ver fügung vom 15. April 2016, weshalb es in diesem Kontext an einem ent sprechenden Anfechtungsobjekt fehlt. Da sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit als rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemes sen. Weil die Beschwerde abz uweisen ist, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1961, verfügt über keine Berufsausbil dung. Zuletzt war er seit dem 1. September 1998 bei der Z.___ ag (heute: Z.___ ag in Liquidation) als Office-Mitarbeiter angestellt (Urk. 11/1/41). Infolge Betriebsaufgabe wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin per 31. Mai 2015 gekündigt (Urk. 11/11/26). Am 14. April 2015 hatte sich der Versicherte durch einen Sturz bei der Arbeit am rechten Knie ver letzt (Urk. 11/9/53). Wegen der Folgen dieses Unfalles meldete er sich am 27. Juli 2015 (Urk. 11/2) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 7. August 2015; berufliche Massnahmen, Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 11/16 f., 11/30 und 11/38) sowie erwerbliche (Urk. 11/7, 11/33, 11/57, 11/61) Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers (SWICA Gesundheitsorganisation, nachfolgend: SWICA) bei (Urk. 11/9, 11/11, 11/21, 11/39, 11/44). Am 15. Januar 2016 (Urk. 11/18) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich. Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2016 (Urk. 11/42) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentengesuches in Aussicht. Dagegen erhob dieser mit Schreiben vom 5. September (Urk. 11/46), 18. Oktober (Urk. 11/54), 27. Oktober (Urk. 11/58), 1. November (Urk. 11/62) sowie vom 9. Dezember 2016 (Urk. 11/64) Einwände. Wie angekündigt verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.
E. 1.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre
(BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (Beschwerdeführers) herausgegebenen Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Ent löhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Wird keine Tätigkeit ausgeübt, können nach der Rechtsprechung die LSE- Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlich ten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2 . D er Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Recht sprechung).
E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) .
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung ging die IV-Stelle von einer uneingeschränk ten Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit aus. Unter Berücksichtigung eines 15%igen leidensbedingten Abzuges bezifferte sie das Invalideneinkommen auf Fr. 60'379.10. Verglichen mit dem im Jahr 2014 erzielten Einkommen von Fr. 70'174.-- bestimmte sie einen Invaliditätsgrad von 14 % und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, der Unfallversicherer habe ein Valideneinkommen von Fr. 74'123.48 berücksichtigt (Urk. 1 S. 5). Auf grund der Knie- bzw. Schulterleiden sei beim Invalideneinkommen ein gesund heitsbedingter Abzug von 5 % beziehungsweise 10 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6). In den letzten 25 Jahren habe er ausschliesslich körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten ausgeübt. Er verfüge über keine berufliche Ausbildung, nur sehr rudimentäre Deutschkenntnisse und stehe im 56. Lebensjahr. Damit sei der lei densbedingte Abzug auf 25 % festzusetzen. Damit ergebe sich eine Einkom menseinbusse von 40 % und ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 7).
E. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde anschliessend an den Unfall vom 14. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund der Anmeldung vom 27. Juli 2015 (Urk. 11/2) resultiert unter Berücksichtigung des Wartejahres ein frühestmög licher Rentenbeginn ab dem 1. April 2016 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), womit für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu die sem Zeitpunkt massgeblich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 1 5. März 2017 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin ging zu diesem Zeitpunkt von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepassten Tätigkeiten aus (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer eine um 15 % (10 % wegen des Knieleidens und 5 % wegen des Schulterleidens) eingeschränkte Leistungsfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten mit der Begründung geltend, als Folge des Unfalles seien Knie und Schulter von einer Arthrose respektive einem Impingement betroffen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde sich der Zustand mittelfristig verschlimmern (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13).
E. 3.2 Den medizinischen Akten ist diesbezüglich zusammengefasst Folgendes zu ent nehmen:
Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 8. Januar 2016 gingen die behandelnden Ärztinnen von einer aktuellen Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit in der Gastronomie aus. Eine angepasste, von ihnen konkret um schriebene körperlich sehr leichte Tätigkeit beurteilten sie als ganztägig zumut bar (Urk. 11/31/25). Im Sinne einer längerfristigen Prognose gingen die Ärzte auch von der Zumutbarkeit einer wechselbelastenden Tätigkeit aus (Urk. 11/31/27 f.). Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beurteilte den Versicherten aufgrund der Untersuchung vom 23. März 2016 in einer körperlich leichten Tätigkeit gemäss dem von ihm definierten Belastungsprofil (ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 6 kg, ausschliesslich sitzend, ohne längeres Arbeiten in Schulterhöhe und nie mals darüber, ohne längere Gehstrecken und ohne häufiges Treppensteigen) als uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 11/38/9).
In seinem Bericht vom 5. Juli 2016 an die IV-Stelle beurteilte med. pract. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die angestammte Tätigkeit nur noch in sitzender Position als zumutbar, wobei er von einer verminderten Leis tungsfähigkeit ausging. In einer angepassten Tätigkeit entsprechend der Um schreibung von Dr. C.___ hielt auch er ein volles Pensum für zumutbar (Urk. 11/38/3). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Aktenbeurteilungen von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 4. Mai 2016 (Urk. 3/4a = Urk. 11/39/16-18) beziehungsweise vom 18. Dezember 2016 (Urk. 3/4) enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt med. pract. D.___ am 6. Dezember 2016 unverändert eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entsprechend der Umschreibung von Dr. C.___ für zumutbar (Urk. 11/65/2). Die genannten Beurteilungen erfolgten unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer genannten Beeinträchtigungen. Diese bildeten den Anlass für das ärztlich evaluierte Anforderungsprofil für angepasste Tätigkeiten. Die gel tend gemachte weitergehende Einschränkung findet weder in den vom Beschwerdeführer eingereichten (Urk. 3/4, 3/4a) noch in den übrigen ärztlichen Berichten eine Stütze. Vielmehr wurde übereinstimmend und nachvollziehbar eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert, wovon zu Recht auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausging (vgl. Urk. 2 S. 2). Eine Zustandsverschlechterung sodann ist nicht aus zuschliessen, doch ist dem nicht hier, sondern gegebenenfalls revisionsweise - wenn eine Verschlechterung tatsächlich eingetreten ist - Rechnung zu tragen.
E. 4 abgegolten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 2 3. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt auch für die fehlende berufliche Ausbildung .
Auch das Alter des Beschwerdeführers rechtfertigt keinen weiteren Abzug vom Tabellenlohn, da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeits markt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Aus den Akten sind keine weiteren Umstände ersichtlich, welche einen
15 % übersteigenden leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden. Unter Einbezug des leidensbedingten Abzuges ist dem Einkommensvergleich ein Invalidenein kommen von Fr. 56'968.58 (0,85 x Fr. 67'021.86) zugrunde zu legen.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging vom im Jahr 2014 erzielten Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 70'174.-- als Valideneinkommen aus (Urk. 11/66/2 f.; vgl. den Lohnausweis der Z.___ ag vom 14. Januar 2015, Urk. 11/57). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin aufgrund der Betriebsauf gabe gekündigt. Da der Beschwerdeführer diese Arbeit somit auch ohne den Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, ist das Valideneinkommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne gemäss der LSE 2014 zu bestimmen (vgl. Erw. 1.3) . Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und war die letzten 25 Jahre in der Gastronomie tätig (vgl. den Auszug aus dem individuel len Konto vom 12. Mai 2016, Urk. 11/33). Damit ist auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie von Fr. 4'035.-- pro Monat abzustellen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 55-56, Kompetenzniveau 1, Männer). Dieser ist an die zwischen 2014 und 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallöhne [T39, 2/2], Männer; 2014: 2‘220; 2016: 2‘239). Zudem ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die LSE 2014 auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden basiert, die betriebsübliche Arbeitszeit in der Gastronomie im Jahr 2014 jedoch 42,3 Stunden betragen hat (BFS, Betriebsüb liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [im Internet abrufbar], 2014, Ziff. 56). Damit resultiert ein Valideneinkommen im Jahr 2016 von Fr. 51' 64 2.38 (12 x Fr. 4'035.-- x 2'239 / 2'220 x 42, 3 / 40).
Würde vom im Jahr 2014 effektiv erzielten, im Vergleich zum Tabellenlohn überdurchschnittlichen Einkommen von Fr. 70'174.-- (Urk. 11/57) ausgegangen, wäre auch dieses an die eingetretene Nominallohnentwicklung anzupassen. Damit würde es im Jahr 2016 Fr. 70'774.59 (Fr. 70'174.-- x 2'239 / 2'220) betragen. Zwischen der Unfall- und der Invalidenversicherung besteht keine Bindungs wirkung bezüglich der Invaliditätsbemessung (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 133 V 549 E. 6.1). Damit kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die SWICA in ihrer Verfügung vom 29. November 2016 (Urk. 3/3 S. 1) von einem Validenein kommen von Fr. 74'123.48 ausgegangen war, nichts zu seinen Gunsten ablei ten.
E. 4.2.1 Das Invalideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf der Grundlage des Tabellenlohns für Hilfsarbeiter in allen Branchen von Fr. 5'312.-- pro Monat (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Män ner). Dieser ist wiederum an die bis ins Jahr 2016 eingetretene Nominallohn entwicklung sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit (41,7 Stunden, vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [im Internet abrufbar], 2014, Total)
anzupassen. Damit resultiert ein im Jahr 2016 trotz der gesundheit lichen Beeinträchtigung erzielbares Einkommen von Fr. 67'021.86 (12 x Fr. 5'312.-- x 41,7 / 40 x 2'239 / 2'220).
E. 4.2.2 Das eingeschränkte Tätigkeitsspektrum berücksichtigte die Beschwerdegegnerin mit einem 15%igen Abzug vom Tabellenlohn (zum leidensbedingten Abzug vgl. BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc) . Dies erweist sich unter Berücksichtigung des fachärztlich definierten Tätigkeitsprofils (nur noch körperlich leichte Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten mit einem vier bis fünf Kilogramm übersteigenden Gewicht, ausschliesslich in sitzender Position, ohne längere Arbeit in Schulterhöhe und niemals darüber, ohne Anmarschwege grösser als 400 bis 500 Meter auf ebenem Boden und ohne häu figes Treppensteigen, vgl. Urk. 11/38/9) als angemessen. D ie vom Beschwerdeführer geltend gemachten limitierten Deutschkenntnisse sind bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne des Kompetenzniveaus 1 der LSE 201
E. 4.2.3 Es kann offenbleiben, welches Valideneinkommen dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen ist, da so oder anders kein rentenbegründender Invaliditäts grad resultiert: Verglichen mit dem auf der Grundlage der LSE 2014 bestimmten Validenein kommen von Fr. 51'642.38 resultiert keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbus se. Bei Berücksichtigung des nominallohnbereinigten effektiven Einkommens von Fr. 70'774.59 eine solche von Fr. 13'806.01 (Fr. 70'774.59 - Fr. 56'968.58) beziehungsweise ein Invalidit ä tsgrad von 20 % (Fr. 13'806.01 / Fr. 70'774.59 x 100 %) (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121 E. 3.2). Selbst unter Berück sichtigung des von der SWICA angenommenen Valideneinkommens von Fr. 74'123.48 und des maximal zulässigen leidensbedingten Abzuges von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2) resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32 % (Fr. 74'123.48 - [0,75 x Fr. 67'021.86] / Fr. 74'123.48 x 100 %).
E. 5 I m Sinne eines Eventualantrages ersuchte der Versicherte in seiner Beschwerde schrift vom 31. Januar 2017 um Durchführung beruflicher Massnahmen, da der Invaliditätsgrad mindestens 20 % betrage (Urk. 1 S. 7). Diesem Vorbringen ist - wie die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 13 . März 2017
zu Recht anmerkt e (Urk. 10 S. 2) - entgegenzuhalten, dass die angefochtene Verfügung lediglich den Rentenanspruch betrifft und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - verbindlich Stellung genommen hat. Es fehlt demzufolge an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung respektive kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 13 1 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a . Soweit berufliche Massnahmen beantragt werden, ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mit Mit teilung vom 15. Januar 2016 abschloss, nachdem der Beschwerdeführer einer Einladung zu einem Gespräch nicht Folge geleistet hatte (vgl. Urk. 11/18). Der Versicherte liess es darauf beruhen und verlangte keine anfechtbare Verfügung.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung im Ergebnis zu Recht verneint hat, da aus dem Einkommensvergleich selbst in der für den Beschwerdeführer günstigs ten Variante kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert. Im Übrigen bildeten Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Ver fügung vom 15. April 2016, weshalb es in diesem Kontext an einem ent sprechenden Anfechtungsobjekt fehlt. Da sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit als rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
E. 7 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemes sen. Weil die Beschwerde abz uweisen ist, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00144 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom 29. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. Y.___ Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1961, verfügt über keine Berufsausbil dung. Zuletzt war er seit dem 1. September 1998 bei der Z.___ ag (heute: Z.___ ag in Liquidation) als Office-Mitarbeiter angestellt (Urk. 11/1/41). Infolge Betriebsaufgabe wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin per 31. Mai 2015 gekündigt (Urk. 11/11/26). Am 14. April 2015 hatte sich der Versicherte durch einen Sturz bei der Arbeit am rechten Knie ver letzt (Urk. 11/9/53). Wegen der Folgen dieses Unfalles meldete er sich am 27. Juli 2015 (Urk. 11/2) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 7. August 2015; berufliche Massnahmen, Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 11/16 f., 11/30 und 11/38) sowie erwerbliche (Urk. 11/7, 11/33, 11/57, 11/61) Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers (SWICA Gesundheitsorganisation, nachfolgend: SWICA) bei (Urk. 11/9, 11/11, 11/21, 11/39, 11/44). Am 15. Januar 2016 (Urk. 11/18) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich. Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2016 (Urk. 11/42) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentengesuches in Aussicht. Dagegen erhob dieser mit Schreiben vom 5. September (Urk. 11/46), 18. Oktober (Urk. 11/54), 27. Oktober (Urk. 11/58), 1. November (Urk. 11/62) sowie vom 9. Dezember 2016 (Urk. 11/64) Einwände. Wie angekündigt verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2017 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung der gesetz lichen Leistungen. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur neuen Verfügung nach Durchführung beruflicher Massnahmen beziehungsweise eines rechtskonformen Einkommensvergleiches. In prozessua ler Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Zudem reichte er die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 4. Mai 2016 (Urk. 3/4a) und vom 18. Dezember 2016 (Urk. 3/4) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer mit Verfügung vom 24. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). M it der gleichen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre
(BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (Beschwerdeführers) herausgegebenen Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Ent löhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Wird keine Tätigkeit ausgeübt, können nach der Rechtsprechung die LSE- Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlich ten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2 . D er Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Recht sprechung). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung ging die IV-Stelle von einer uneingeschränk ten Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit aus. Unter Berücksichtigung eines 15%igen leidensbedingten Abzuges bezifferte sie das Invalideneinkommen auf Fr. 60'379.10. Verglichen mit dem im Jahr 2014 erzielten Einkommen von Fr. 70'174.-- bestimmte sie einen Invaliditätsgrad von 14 % und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, der Unfallversicherer habe ein Valideneinkommen von Fr. 74'123.48 berücksichtigt (Urk. 1 S. 5). Auf grund der Knie- bzw. Schulterleiden sei beim Invalideneinkommen ein gesund heitsbedingter Abzug von 5 % beziehungsweise 10 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6). In den letzten 25 Jahren habe er ausschliesslich körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten ausgeübt. Er verfüge über keine berufliche Ausbildung, nur sehr rudimentäre Deutschkenntnisse und stehe im 56. Lebensjahr. Damit sei der lei densbedingte Abzug auf 25 % festzusetzen. Damit ergebe sich eine Einkom menseinbusse von 40 % und ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1
Dem Beschwerdeführer wurde anschliessend an den Unfall vom 14. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund der Anmeldung vom 27. Juli 2015 (Urk. 11/2) resultiert unter Berücksichtigung des Wartejahres ein frühestmög licher Rentenbeginn ab dem 1. April 2016 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), womit für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu die sem Zeitpunkt massgeblich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 1 5. März 2017 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin ging zu diesem Zeitpunkt von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepassten Tätigkeiten aus (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer eine um 15 % (10 % wegen des Knieleidens und 5 % wegen des Schulterleidens) eingeschränkte Leistungsfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten mit der Begründung geltend, als Folge des Unfalles seien Knie und Schulter von einer Arthrose respektive einem Impingement betroffen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde sich der Zustand mittelfristig verschlimmern (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13). 3.2
Den medizinischen Akten ist diesbezüglich zusammengefasst Folgendes zu ent nehmen:
Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 8. Januar 2016 gingen die behandelnden Ärztinnen von einer aktuellen Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit in der Gastronomie aus. Eine angepasste, von ihnen konkret um schriebene körperlich sehr leichte Tätigkeit beurteilten sie als ganztägig zumut bar (Urk. 11/31/25). Im Sinne einer längerfristigen Prognose gingen die Ärzte auch von der Zumutbarkeit einer wechselbelastenden Tätigkeit aus (Urk. 11/31/27 f.). Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beurteilte den Versicherten aufgrund der Untersuchung vom 23. März 2016 in einer körperlich leichten Tätigkeit gemäss dem von ihm definierten Belastungsprofil (ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 6 kg, ausschliesslich sitzend, ohne längeres Arbeiten in Schulterhöhe und nie mals darüber, ohne längere Gehstrecken und ohne häufiges Treppensteigen) als uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 11/38/9).
In seinem Bericht vom 5. Juli 2016 an die IV-Stelle beurteilte med. pract. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die angestammte Tätigkeit nur noch in sitzender Position als zumutbar, wobei er von einer verminderten Leis tungsfähigkeit ausging. In einer angepassten Tätigkeit entsprechend der Um schreibung von Dr. C.___ hielt auch er ein volles Pensum für zumutbar (Urk. 11/38/3). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Aktenbeurteilungen von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 4. Mai 2016 (Urk. 3/4a = Urk. 11/39/16-18) beziehungsweise vom 18. Dezember 2016 (Urk. 3/4) enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt med. pract. D.___ am 6. Dezember 2016 unverändert eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entsprechend der Umschreibung von Dr. C.___ für zumutbar (Urk. 11/65/2). Die genannten Beurteilungen erfolgten unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer genannten Beeinträchtigungen. Diese bildeten den Anlass für das ärztlich evaluierte Anforderungsprofil für angepasste Tätigkeiten. Die gel tend gemachte weitergehende Einschränkung findet weder in den vom Beschwerdeführer eingereichten (Urk. 3/4, 3/4a) noch in den übrigen ärztlichen Berichten eine Stütze. Vielmehr wurde übereinstimmend und nachvollziehbar eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert, wovon zu Recht auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausging (vgl. Urk. 2 S. 2). Eine Zustandsverschlechterung sodann ist nicht aus zuschliessen, doch ist dem nicht hier, sondern gegebenenfalls revisionsweise - wenn eine Verschlechterung tatsächlich eingetreten ist - Rechnung zu tragen. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging vom im Jahr 2014 erzielten Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 70'174.-- als Valideneinkommen aus (Urk. 11/66/2 f.; vgl. den Lohnausweis der Z.___ ag vom 14. Januar 2015, Urk. 11/57). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin aufgrund der Betriebsauf gabe gekündigt. Da der Beschwerdeführer diese Arbeit somit auch ohne den Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, ist das Valideneinkommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne gemäss der LSE 2014 zu bestimmen (vgl. Erw. 1.3) . Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und war die letzten 25 Jahre in der Gastronomie tätig (vgl. den Auszug aus dem individuel len Konto vom 12. Mai 2016, Urk. 11/33). Damit ist auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie von Fr. 4'035.-- pro Monat abzustellen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 55-56, Kompetenzniveau 1, Männer). Dieser ist an die zwischen 2014 und 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallöhne [T39, 2/2], Männer; 2014: 2‘220; 2016: 2‘239). Zudem ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die LSE 2014 auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden basiert, die betriebsübliche Arbeitszeit in der Gastronomie im Jahr 2014 jedoch 42,3 Stunden betragen hat (BFS, Betriebsüb liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [im Internet abrufbar], 2014, Ziff. 56). Damit resultiert ein Valideneinkommen im Jahr 2016 von Fr. 51' 64 2.38 (12 x Fr. 4'035.-- x 2'239 / 2'220 x 42, 3 / 40).
Würde vom im Jahr 2014 effektiv erzielten, im Vergleich zum Tabellenlohn überdurchschnittlichen Einkommen von Fr. 70'174.-- (Urk. 11/57) ausgegangen, wäre auch dieses an die eingetretene Nominallohnentwicklung anzupassen. Damit würde es im Jahr 2016 Fr. 70'774.59 (Fr. 70'174.-- x 2'239 / 2'220) betragen. Zwischen der Unfall- und der Invalidenversicherung besteht keine Bindungs wirkung bezüglich der Invaliditätsbemessung (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 133 V 549 E. 6.1). Damit kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die SWICA in ihrer Verfügung vom 29. November 2016 (Urk. 3/3 S. 1) von einem Validenein kommen von Fr. 74'123.48 ausgegangen war, nichts zu seinen Gunsten ablei ten. 4.2
4.2.1
Das Invalideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf der Grundlage des Tabellenlohns für Hilfsarbeiter in allen Branchen von Fr. 5'312.-- pro Monat (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Män ner). Dieser ist wiederum an die bis ins Jahr 2016 eingetretene Nominallohn entwicklung sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit (41,7 Stunden, vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [im Internet abrufbar], 2014, Total)
anzupassen. Damit resultiert ein im Jahr 2016 trotz der gesundheit lichen Beeinträchtigung erzielbares Einkommen von Fr. 67'021.86 (12 x Fr. 5'312.-- x 41,7 / 40 x 2'239 / 2'220). 4.2.2
Das eingeschränkte Tätigkeitsspektrum berücksichtigte die Beschwerdegegnerin mit einem 15%igen Abzug vom Tabellenlohn (zum leidensbedingten Abzug vgl. BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc) . Dies erweist sich unter Berücksichtigung des fachärztlich definierten Tätigkeitsprofils (nur noch körperlich leichte Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten mit einem vier bis fünf Kilogramm übersteigenden Gewicht, ausschliesslich in sitzender Position, ohne längere Arbeit in Schulterhöhe und niemals darüber, ohne Anmarschwege grösser als 400 bis 500 Meter auf ebenem Boden und ohne häu figes Treppensteigen, vgl. Urk. 11/38/9) als angemessen. D ie vom Beschwerdeführer geltend gemachten limitierten Deutschkenntnisse sind bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne des Kompetenzniveaus 1 der LSE 201 4 abgegolten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 2 3. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt auch für die fehlende berufliche Ausbildung .
Auch das Alter des Beschwerdeführers rechtfertigt keinen weiteren Abzug vom Tabellenlohn, da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeits markt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Aus den Akten sind keine weiteren Umstände ersichtlich, welche einen
15 % übersteigenden leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden. Unter Einbezug des leidensbedingten Abzuges ist dem Einkommensvergleich ein Invalidenein kommen von Fr. 56'968.58 (0,85 x Fr. 67'021.86) zugrunde zu legen. 4.2.3
Es kann offenbleiben, welches Valideneinkommen dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen ist, da so oder anders kein rentenbegründender Invaliditäts grad resultiert: Verglichen mit dem auf der Grundlage der LSE 2014 bestimmten Validenein kommen von Fr. 51'642.38 resultiert keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbus se. Bei Berücksichtigung des nominallohnbereinigten effektiven Einkommens von Fr. 70'774.59 eine solche von Fr. 13'806.01 (Fr. 70'774.59 - Fr. 56'968.58) beziehungsweise ein Invalidit ä tsgrad von 20 % (Fr. 13'806.01 / Fr. 70'774.59 x 100 %) (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121 E. 3.2). Selbst unter Berück sichtigung des von der SWICA angenommenen Valideneinkommens von Fr. 74'123.48 und des maximal zulässigen leidensbedingten Abzuges von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2) resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32 % (Fr. 74'123.48 - [0,75 x Fr. 67'021.86] / Fr. 74'123.48 x 100 %). 5.
I m Sinne eines Eventualantrages ersuchte der Versicherte in seiner Beschwerde schrift vom 31. Januar 2017 um Durchführung beruflicher Massnahmen, da der Invaliditätsgrad mindestens 20 % betrage (Urk. 1 S. 7). Diesem Vorbringen ist - wie die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 13 . März 2017
zu Recht anmerkt e (Urk. 10 S. 2) - entgegenzuhalten, dass die angefochtene Verfügung lediglich den Rentenanspruch betrifft und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - verbindlich Stellung genommen hat. Es fehlt demzufolge an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung respektive kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 13 1 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a . Soweit berufliche Massnahmen beantragt werden, ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mit Mit teilung vom 15. Januar 2016 abschloss, nachdem der Beschwerdeführer einer Einladung zu einem Gespräch nicht Folge geleistet hatte (vgl. Urk. 11/18). Der Versicherte liess es darauf beruhen und verlangte keine anfechtbare Verfügung. 6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung im Ergebnis zu Recht verneint hat, da aus dem Einkommensvergleich selbst in der für den Beschwerdeführer günstigs ten Variante kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert. Im Übrigen bildeten Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Ver fügung vom 15. April 2016, weshalb es in diesem Kontext an einem ent sprechenden Anfechtungsobjekt fehlt. Da sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit als rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemes sen. Weil die Beschwerde abz uweisen ist, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli