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IV.2017.00141

Einwände gegen gutachterliche Beurteilung nicht stichhaltig, volle Arbeitsfähigkeit leidensangepasst, kein Abzugsgrund, kein Rentenanspruch; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-02-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1984, erlitt am 21. Juli 2010 einen Autounfall (vgl. Urk. 6/3/96) und meldete sich am 2. März 2011 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 = Urk. 6/10). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der Suva (Urk. 6/3, Urk. 6/23-25, Urk. 6/37, Urk. 6/39, Urk. 6/51, Urk. 6/59) bei, darunter ein am 27. Dezember 2012 erstattetes (Urk. 6/39/2-76) und am 28. Mai 2014 ergänztes (Urk. 6/54/2-4) Gutachten. Sie veranlasste eine berufliche Abklärung, über die am 1. Dezember 2015 berichtet wurde (Urk. 6/86), und erteilte am 25. Februar 2016 Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 6/92), das am 14. Juni 2016 - erfolglos (vgl. Urk. 6/109) - abgeschlossen wurde (Urk. 6/107).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/114, Urk. 6/121, Urk. 6/123) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 6/127 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aY.___urichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.

Am 11. Juli 2017 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 13. April 2017 (Urk. 9) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 22. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypotheti schen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten ver öffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des

Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). 1.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es sei auf die im Auftrag der Suva erstellten gutachterlichen Beurteilungen vom 27. Dezember 2012 und 17. Februar 2014 abzustellen (S. 2 unten). Sie ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit in - näher umschriebenen - leidensangepass ten Tätigkeiten aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 4 % (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die gutachterlichen Beurteilungen seien aus näher dargelegten Gründen mangelhaft (S. 5 ff. Ziff. 10 ff.). Deswegen könne auf sie nicht abgestellt werden und es sei keine Besserung des Gesundheitszustandes seit dem 27. Dezember 2012 ausgewiesen, was auch aus einem Arztbericht vom 16. Juni 2016 hervorgehe (S. 7 f. Ziff. 14). Die gutachterlich diagnostizierte chronische Schmerzstörung sei zudem anhand der Standardindikatoren näher abzuklären (S. 8 Ziff. 16). Das Valideneinkommen sei statt mit Fr. 62'623.-- mit Fr. 79'209.-- einzusetzen und beim Invalideneinkommen (von Fr. 60'399.--) sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (S. 8 Ziff. 17). 2.3

Strittig und zu prüfen ist ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers, und ob diesbezüglich auf die vorhandenen gutachterlichen Beurteilungen abge stellt werden kann. 3. 3.1

Am 21. Juli 2010 erlitt der Beschwerdeführer in Mazedonien einen Autounfall (Urk. 6/37/322) und wurde nach einer Erstversorgung in drei Spitälern am 25. Juli 2010 in die Schweiz verlegt (Urk. 6/37/279-281 S. 1 oben).

Vom 25. Juli bis 16. August 2010 war er in der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Y.___ hospitalisiert, worüber am 16. August 2010 be richtet wurde (Urk. 6/37/262-263 = Urk. 6/37/285-286). Es wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Dens-Fraktur (Anderson/Alonso Typ II) - Jefferson Fracture - Facettengelenksfraktur C3/4 und C6/7 links - BWK 3-Impressionsfraktur - dislozierte Sternumfraktur

Am 27. Juli 2010 wurde er operiert und am 9. August 2010 wurde ein Halo-Fixateur angebracht (S. 1 Mitte). 3.2

Am 8. Dezember 2010 wurde nach einer ambulanten Nachkontrolle in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Y.___ über einen erfreulichen klinischen und radiologischen Verlauf berichtet. Die Frakturen stellten sich als verheilt dar, bezüg lich des Bewegungsausmasses der Halswirbelsäule (HWS) sei noch eine deutli che Verbesserung möglich (Urk. 6/37/254-255 S. 2 oben). 3.3

Vom 26. August bis 22. Dezember 2010 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik Z.___, worüber am 29. Dezember 2010 berichtet wurde (Urk. 6/37/241-245). Es wurden die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1): - Jefferson-Fraktur, Dens-Fraktur Anderson Typ II, Facettengelenksfraktur C3/4 und C6/7 links - BWK3-Impressionsfraktur - dislozierte Sternumfraktur - hintere Glaskörperabhebung links (im Verlauf diagnostiziert) - spezifische Anpassungsstörung, ICD-10 F43.28 (Traumaverarbeitung)

Die Tätigkeit als PC-Verkäufer und Servicesupporter sei aktuell nicht zumutbar, das psychophysische Belastungsprofil sei zu hoch (S. 2 oben). 3.4

Am 30. Januar 2012 berichtete Kreisarzt Dr. med. Thomas A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, über die gleichentags erfolgte Un tersuchung (Urk. 6/24 = Urk. 6/37/84-89). Er führte aus, knapp 1½ Jahre nach dem Unfallereignis mit Frakturen im HWS- und BWS-Bereich zeige sich bei gutem Verlauf auf somatischer Ebene (gute HWS-Beweglichkeit, fehlende Entzün dungszeichen, gute knöcherne Durchbauung der Frakturen, fehlende weitere Progression unter Physiotherapie bezüglich der Beschwerden) eine Chronifizie rung des gesamten Beschwerdekomplexes ab (S. 5 Ziff. 5). Vorerst sehe er den Versicherten noch weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig, gegenwärtig jedoch eher hinsichtlich psychiatrischer Aspekte und nicht hinsichtlich somatischer Unfallfolgen begründet (S. 6 Mitte). 3.5

Am 27. Dezember 2012 erstatteten Dr. med. H. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Gutachter, und Dr. med. Jörg C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, Chefarzt, Gutachtensstelle J.___ Zentralschweiz, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/39/2-34). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 13 ff.), die von ihnen am 16./17. Oktober 2012 (S. 1 Mitte) erhobenen Befunde (S. 17 f.) sowie ein psychiatrisches, ein rheuma tologisches und ein neurologisches Konsilium (S. 18 ff.).

Als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nannten sie ein chronisches vertebragenes zervikozephales und zervikothoraka les Schmerzsyndrom mit myofaszialer Begleitsymptomatik sowie den Auto unfall vom 21. Juli 2010 mit den damit einhergehenden Diagnosen (S. 25 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten sie eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), einen Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung beim Erwachsenen (ICD-10 F90.0) sowie eine chronische unspezifische Lumbalgie (S. 25 Ziff. 4.2).

Zur Frage, ob von einer weiteren medizinischen Behandlung noch eine wesent liche Besserung der Unfallfolgen zu erwarten sei, führten sie aus, bezüglich des weiteren therapeutischen Prozederes empfehle sich eine wirbelsäulenorthopädi sche Abklärung (S. 26 Ziff. 5).

Dem Versicherten könnten aufgrund der Verletzungen der Halswirbelsäule keine körperlich schweren oder häufig mittelschweren Tätigkeiten zugemutet werden, auch keine Arbeitspositionen mit Zwangshaltung sitzend oder stehend, keine Arbeiten auf Höhe der Schulterhorizontalen oder darüber sowie keine Arbeiten mit deutlich inklinierter Halswirbelsäule oder mit wiederholten beziehungsweise maximalen Rotationen des Kopfes (S. 27 Ziff. 6.1).

Angepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Verweistätigkeiten, bei welchen die genannten Einschränkungen berücksichtigt würden, seien dem Ver sicherten während maximal 6 Stunden täglich zumutbar, mit einer geschätzten Leistungseinbusse von 25 %, was zusammengefasst einer Arbeitsfähigkeit von 50 % entspreche (S. 27 Ziff. 6.2).

Bevor nicht eine eingehende wirbelsäulenorthopädische Abklärung stattgefun den habe, könne der Endzustand nicht festgelegt werden, zuverlässige Angaben zu einem allfälligen Integritätsschaden seien deshalb zurzeit noch nicht möglich (S. 27 Ziff. 7). 3.6

Am 17. Februar 2014 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Neuro chirurgie, Neuro- und Wirbelsäulenzentrum E.___, ein Ergänzungs gutachten (Urk. 6/51/15-20), welches er nach Besprechung mit den J.___-Gutachtern mit Änderungen (S. 5 und 6) versah (Urk. 6/54/5-10). Er nannte folgende Diagnosen (S. 3 f.): - chronisches, vertebragenes cervicocephales und cervicothorakales Schmerzsyndrom mit myofaszialer Begleitsymptomatik bei - Status nach Autounfall am 21. Juli 2010 mit Densfraktur (Anderson/Alonso Typ II, Jefferson-Fraktur des Atlasbogens Typ Gehweiler Typ III) - Status nach ventraler Densverschraubung am 27. Juli 2010 - Status nach axialer Extension mittels Gardner-Wells-Zange am 27. Juli 2010 - Halo-Fixierung am 9. August 2010 - Entfernung des Halo-Fixateurs am 28. Oktober 2010 - Facettengelenksfrakturen C3 und C6, ventrale Kompressionsfraktur BWK 3 mit Partialruptur der Ligamenta interspinalis, ventrale Deck plattenimpressionsfrakturen BWK 1, 2, 4 und 5, dislozierte Sternum fraktur - hintere Glaskörperabhebung links posttraumatisch - lumbospondylogenes Syndrom im lumbosakralen Übergangsbereich

Die Bewegungseinschränkung des Kopfes bei Rotation lasse sich mit den Frak turen im Bereich des craniocervicalen Überganges in Verbindung setzen. Die Verspannungen wie auch die Schmerzen, Ohrenpfeifen, Konzentrations störungen seien eher sekundärer Art und liessen sich eher im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung zusammenfassen (S. 4 Mitte).

Aus neurochirurgischer Sicht könne durch eine Fortsetzung einer physikali schen Therapie seines Erachtens keine wesentliche Verbesserung des Gesund heitszustandes erwartet werden, hier wäre primär die Eigeninitiative des Patien ten selber zu fördern (S. 4 unten).

Zumutbarerweise ausüben könne der Beschwerdeführer leichte angepasste Tätigkeiten ohne ständige Belastung des craniocervicalen Übergangs wie auch der Halswirbelsäule, mithin auch ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Gegenständen (über 10 kg) und unter Vermeidung von repetitivem Bücken, dies beginnend mit 50 % mit einer sukzessiven Steigerung innerhalb von 3-4 Monaten auf 100 % (S. 5 oben).

Von neurochirurgischer Seite bestünden knapp 4 Jahre nach dem Unfallereignis leichte Einschränkungen der Rotation des Kopfes nach rechts und links, gering gradig bei Inklination und Reklination. Gegenüber der Vorbegutachtung des Rheumatologen Dr. F.___ Ende 2012 hätten sich diese Einschränkungen deut lich gebessert. Die reaktiven Weichteilveränderungen hätten abgenommen, so dass die Einschränkungen als eher teils mechanisch, teils schmerzbedingt beur teilbar seien. Der Patient benötige deutlich weniger Schmerzmedikamente, als vor einem Jahr (S. 5 Mitte).

Die radiologisch dokumentierten Veränderungen im Bereich des Dens seien nunmehr geklärt, es bestehe eine diskrete sekundäre Arthrose im atlantoaxialen Gelenk, die Densfraktur selber sei durchgebaut, um die Spitze der Schraube, im Bereich der Densspitze, habe sich Callus gebildet, so dass hier keine reaktive mechanische Beeinträchtigung mehr gegeben sein sollte. Ausgehend von dieser radiologischen Situation sei dem Patienten klar eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit vollschichtig zuzumuten. Eine Wiedereingliederung sollte schrittweise über einen Zeitraum von 3-4 Monaten erfolgen, beginnend mit einem Pensum von 50 %, steigernd bis auf 100 % (S. 5).

Da hinsichtlich der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Verkäufer in der Elektronikbranche keine exakte Arbeitsplatzbeschreibung vorliege, könne eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in dieser Sparte nicht erfolgen. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass der Patient repetitives Heben und Tragen von Lasten sowie stereotype Haltungen der HWS nicht dauernd einnehmen müsse (S. 5 unten).

Eine reine Verkaufstätigkeit, welche den erwähnten Einschränkungen Rechnung trage, sei dem Patienten vollumfänglich zuzumuten, auch hinsichtlich einer letztendlich 100%igen Arbeitstätigkeit (S. 6 oben).

3.7

Am 28. Mai 2014 erstatteten Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, der das rheumatologische Konsilium zum Gutachten von 2012 erstattet hatte, und Dr. C.___, Gutachtensstelle Y.___ Zentralschweiz, eine weitere Stellungnahme (Urk. 6/54/2-4). Sie führten aus, eine ‚ integrative Gesamtbeurteilung ‘ unter Einbezug des Gutachtens von Dr. D.___ sei nur beschränkt möglich, da dazwischen 15 Monate Abstand lägen und der 2012 federführende Dr. B.___ inzwischen verstorben sei (S. 1 unten).

Sie führten unter anderem aus, nach dem Vergleich der am 17. Oktober 2012 von Dr. F.___ und der am 14. Januar 2014 von Dr. D.___ erhobenen rheuma tologischen Befunde sei davon auszugehen, dass sich die Weichteilbefunde und die geklagten Beschwerden inzwischen deutlich gebessert hätten. Der Versicher te benötige auch bedeutend weniger Schmerzmittel als damals. Zudem seien die von Dr. F.___ 2012 geäusserten Zweifel am Durchbau der Densfraktur und an der korrekten Lage der Schraube inzwischen ausgeräumt worden. Die Kombina tion dieser Faktoren rechtfertige die jetzt höhere Einschätzung der Arbeitsfähig keit durch Dr. D.___ im Vergleich zum Gutachten von 2012 (S. 2 Mitte).

Sie hätten die Situation nochmals mit dem Neurochirurgen Dr. D.___ bespro chen, resultierend in einer präzisierenden Neufassung seines Gutachtens mit Änderungen auf den Seiten 5 und 6 im Vergleich zur Erstfassung. Leichte ange passte Tätigkeiten, ohne ständige Belastung des craniocervikalen Überganges wie auch der Halswirbelsäule, mit einer Traglimite von 10 kg und ohne repetiti ves Bücken seien dem Versicherten vollschichtig zumutbar, wobei der Neuro chirurg einen sukzessiven Wiedereinstieg empfehle, beginnend mit einem Pen sum von 50 % und Steigerung auf einen vollschichtigen Einsatz innerhalb von 3 Monaten. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht ergäben sich gegen über dem Gutachten von 2012 keine neuen Gesichtspunkte (S. 2 unten).

Das lumbale Schmerzsyndrom und das Ohrenpfeifen wirkten sich nicht in rele vantem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 3 oben). 3.8

Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie, H.___ Klinik, berichtete am 16. Juni 2016 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 6/120). Er nann te - unter dem Titel „ Hauptprobleme: Zum Teil invalidisierendes zervikoenze phales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom “ - folgende Diagnosen (S. 1): - schwerer Autounfall 21. Juli 2010 mit Polytrauma - Status nach ventraler Stabilisierung am 27. Juli 2010 bei Densfraktur (Anderson/Alonso Typ II) - Status nach axialer Extension über Gardner Wells Bügel am 27. Juli 2010, anschliessend Halo-Fixateur am 9. August 2010 bei Jefferson-Fraktur (Gehweiler Typ II) - Facettengelenksfraktur C3/4 und C6/7 links - BWK-Impressionsfraktur - dislozierte Sternumfraktur mit Pseudarthrosebildung - posttraumatisch aufgetretene starke Fehlhaltung mit myofaszialer Dys balance

Anamnestisch nannte er unter anderem anhaltende starke Kopf- und Sternum schmerzen, eine stark eingeschränkte Bewegung der HWS in Rotation und deut liche Bewegungsschmerzen. Trotz dieser Befunde habe die Suva nach 15 Jahren die Zahlungen eingestellt und den Fall abgeschlossen. Gemäss Patient habe ein J.___-Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % bestätigt.

Eine CT- und MRI-Untersuchung der HWS vom 24. Juni 2016 habe eine konso lidierte osteosynthetisch versorgte Densfraktur, intaktes Fremdmaterial, degene rative Veränderungen zwischen Densspitze und Clivus sowie leichte degenerati ve Veränderungen mit dorsaler Spondylose HWK 3/4 und 4/5 gezeigt (S. 2 oben).

In seiner Beurteilung führte er aus, der Beschwerdeführer klage über zum Teil invalidisierende zervikoenzephale Schmerzen mit Nacken- und BWS-Verspannungen, die weit über das Normale hinausgingen. Der Muskeltonus sei reaktiv, entlang der ganzen Wirbelsäule palpabel. Diese Veränderungen seien eindeutig im Rahmen des vor 6 Jahren erfolgten Unfalles mit posttraumatischen Folgen im Sinne einer deutlichen Haltungsverschlechterung mit Schulter- Kopf protraktion und konsekutiver muskulärer Dysbalance und Überbelastung (zu se hen). Des Weiteren bestünden bereits degenerative Veränderungen auf Höhe der Densspitze und Clivus und auch im Bereich von C3/4 und C4/5. Angesichts der HWS-Verletzungen und des Alters des Patienten sollte dies mit grosser Wahr scheinlichkeit als Unfallfolgen behandelt werden. Therapeutische Massnahmen würden anlässlich einer vorgesehenen Nachkontrolle diskutiert. Über den Ver lauf werde er orientieren (S. 2 Mitte). 3.9

Dr. G.___ nahm am 13. April 2017 noch einmal Stellung (Urk. 9) und nannte die gleichen Diagnosen wie 2016 (S. 1). Er führte aus, der Beschwerde führer klage weiterhin über invalidisierende zervikoenzephale, zervikospondy logene sowie thorakovertebrale Schmerzen. Der Unfall habe nicht nur Frakturen zur Folge gehabt, die natürlich inzwischen verheilt seien, sondern auch - näher bezeichnete - degenerative Veränderungen (S. 1 unten). Zum Gutachten von Dr. D.___ führte er aus, die Befunde beziehungsweise die Untersuchung, wel che aufgeführt worden sei, sei zu wenig detailliert. Zudem werde im Gutachten behauptet, dass die lumbale sowie auch die Kieferproblematik nicht mit dem Unfallereignis in Verbindung stünden (S. 2 Mitte), wozu Dr. G.___ seine abweichende Beurteilung abgab. 4. 4.1

Vom 12. Oktober bis 6. November 2015 weilte der Beschwerdeführer in der Befas-Abklärungsstätte I.___, worüber am 1. Dezember 2015 berichtet wurde (Urk. 6/86). Der Klient habe im Umgang mit den behinderungsbe stimmenden Nackenbeschwerden Fortschritte erzielt (S. 7 Ziff. 3.1). Aufgrund dieser Entwicklung werde ein vorsichtiger Aufbau der Arbeitsfähigkeit, beginnend mit einem halbtägigen Einsatz, als zumutbar erachtet. Eine weitere Steige rung sei denkbar (S. 7 unten). 4.2

Im Abschlussbericht vom 10. Juni 2016 (Urk. 8/109) über das am 29. Februar begonnene und am 17. Juni 2016 mangels Zielerreichung vorzeitig beendete Aufbautraining wurde unter anderem ausgeführt, es sei ein vorzeitiger Pro grammabbruch empfohlen worden, da die vereinbarten Ziele vom Beschwerde führer über mehrere Wochen deutlich nicht hätten erreicht werden können. Um eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen, müsste er deutlich an Stabilität (Präsenz und Arbeitsfähigkeit) zulegen. Gleichzeitig müsste das der zeitige auffällige (Sozial-) Verhalten und die damit verbundene deutlich verzerr te Eigenwahrnehmung angegangen werden, idealerweise mit Unterstützung eines Psychiaters und/oder eines Sozialkompetenztrainings (S. 4 Ziff. 11). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer legte den Schwerpunkt seiner Kritik (Urk. 1) an den gut achterlichen Beurteilungen auf den Umstand, dass die 2014 erfolgte neuro chirurgische Nachbegutachtung (vgl. vorstehend E. 3.6) keine wirbelsäulen orthopädische Beurteilung darstelle (S. 7 Ziff. 12), dass sie in verschiedenen Versionen existiere (S. 7 Ziff. 13), und dass ihre Berücksichtigung durch die Haupt-Gutachter (vgl. vorstehend E. 3.7) keine hinreichende integrative Gesamtbeurteilung darstelle (S. 5 Ziff. 10). Die erwerblichen Einschränkungen be treffend sei deshalb nach wie vor auf die gutachterlichen Feststellungen aus dem Jahr 2012 (vgl. vorstehend E. 3.5) abzustellen (S. 6 Mitte). 5.2

Der Beschwerdeführer legte nicht näher dar, welches seines Erachtens die fach lichen Unterschiede zwischen dem Gebiet der Wirbelsäulenorthopädie und dem jenigen der Neurochirurgie sein sollten. Solche sind denn auch - jedenfalls bezogen auf die hier zu beurteilende Problematik - keine ersichtlich. Den J.___-Gutachtern ging es 2012 (vorstehend E. 3.5) offensichtlich darum, dass die Situation in der unfallbetroffenen Region der Halswirbelsäule ergänzend beur teilt werde, namentlich die Frage des Durchbaus der Densfraktur und der Lage der eingesetzten Schraube. Das 2014 erstattete neurochirurgische Gutachten be antwortete diese Fragen in einer Weise, welche die Gutachter in die Lage ver setzten, verbindlich zur Restarbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vorstehend E. 3.7). Damit geht der Einwand des Beschwerdeführers fehl.

Gleiches gilt für den Umstand, dass der neurochirurgische Gutachter im An schluss an den Austausch mit den Hauptgutachtern einzelne Passagen seines Textes anders formulierte. Dass er dabei das ursprüngliche Datum stehen liess, ist bedauerlich, aber kein ergebnisrelevanter Mangel. Umgekehrt belegt die transparent dargelegte Kommunikation zwischen den Hauptgutachtern und dem neurochirurgischen Gutachter, dass es trotz einer in der Begutachtungspraxis nicht alltäglichen, besonderen Konstellation den Beteiligten gelungen ist, die massgeblichen Fragen nach erfolgtem Austausch unter den Disziplinen überein stimmend zu beantworten. In diesem Sinne entspricht das Endergebnis sehr wohl einer integrativen Gesamtbeurteilung.

Schliesslich erscheint es als ausgesprochen widersprüchlich, wenn einerseits betont wird, wie unerlässlich eine wirbelsäulenorthopädische Beurteilung gewe sen sei beziehungsweise immer noch sei, aber andererseits verlangt wird, es sei bezüglich Arbeitsfähigkeit auf die frühere Beurteilung von 2012 abzustellen, bei welcher gerade die wirbelsäulenorthopädischen Aspekte noch nicht hinreichend geklärt waren. Somit kann dem Beschwerdeführer auch diesem Punkt nicht ge folgt werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Umstands, dass der Beschwerde führer zur Begründung seiner Beschwerde auf den nachträglich eingereichten Bericht von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.9) verwies, ist Dr. G.___ doch Facharzt für Rheumatologie und nicht Orthopädie. Mit seiner Stellungnahme zur neurochirurgischen Beurteilung von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6) verlässt Dr. G.___ zudem sein Fachgebiet, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Schliesslich führt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den 2016 von Dr. G.___ erstatteten Bericht (vorstehend E. 3.8) nicht weiter. Dr. G.___ hatte beim Verfassen dieses Berichts offenbar gar keine Kenntnis der gutachter lichen Beurteilung. Fraglich ist auch, ob die erforderliche objektivierende Distanz gegeben sei, wenn bereits in der Diagnosestellung ein Schmerzsyndrom wertend als ‚ invalidisierend ‘ charakterisiert wird. Der Bericht bringt - wie auch der 2017 erstattete (vorstehend E. 3.9) - keine für die Entscheidfindung ver wendbaren neuen Erkenntnisse, dies insbesondere, weil Angaben zur Arbeits fähigkeit fehlen und die Ausführungen zur Unfallkausalität vorliegend irrele vant sind. 5.3

Die beschwerdeweise geübte Kritik an den gutachterlichen Beurteilungen er weist sich somit als unbegründet. Vielmehr bleibt festzuhalten, dass diese den praxigemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.5) genügen, so dass auf sie ab zustellen ist.

Demnach ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in - näher umschriebenen - an gepassten Tätigkeiten auszugehen, dies 3-4 Monate nach der (letztmals im Mai 2014 erfolgten) Beurteilung, mithin ab September 2014. 5.4

Eine nähere Abklärung der diagnostizierten Schmerzstörung anhand der Standardindikatoren (Urk. 1 S. 8 Ziff. 16), ist sodann nicht angezeigt.

Rechtsprechungsgemäss ist ein strukturierte s Beweisverfahren es dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähig keit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1).

Dies ist hier der Fall. Die Schmerzstörung wurde von den Gutachtern schon 2012 ausdrücklich als Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit genannt (vorstehend E. 3.5), und anderslautende ärztliche Beurteilun gen liegen gar keine vor. Somit hat es mit der gutachterlich attestierten Arbeits fähigkeit sein Bewenden. 5.5

Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, das Valideneinkommen sei statt mit Fr. 62'623.-- mit Fr. 79'209.-- einzusetzen und beim Invaliden einkommen (von Fr. 60'399.--) sei ‚ ein leidensbedingter Abzug ‘ zu gewähren (S. 8 Ziff. 17). Welcher der von der Rechtsprechung anerkannten Gründe (vorste hend E. 1.4) einen Abzug rechtfertigen sollte, wurde vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Es ist auch kein solcher ersichtlich, wurde doch den von ihm beklagten Beschwerden mit der entsprechenden Ausgestaltung des Belastungs profils für leidensangepasste Tätigkeiten bereits Rechnung getragen.

Ein Grund für einen Abzug vom verwendeten LSE-Tabellenlohn ist mithin nicht ausgewiesen und ein solcher deshalb nicht angezeigt, womit es mit dem Invali deneinkommen von Fr. 60'399.-- sein Bewenden hat. Würde diesem das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 79'209.-- gegenübergestellt, würde eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'810.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 24 % resultieren. Da auch dies keinen Rentenanspruch zu begründen vermag, kann die Höhe des Valideneinkommens offenbleiben. 5.6

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die gegenüber der angefochtenen Verfügung erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind. Diese erweist sich als rechtens und ist zu bestätigen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzu weisen ist. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1984, erlitt am 21. Juli 2010 einen Autounfall (vgl. Urk. 6/3/96) und meldete sich am 2. März 2011 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 = Urk. 6/10). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der Suva (Urk. 6/3, Urk. 6/23-25, Urk. 6/37, Urk. 6/39, Urk. 6/51, Urk. 6/59) bei, darunter ein am 27. Dezember 2012 erstattetes (Urk. 6/39/2-76) und am 28. Mai 2014 ergänztes (Urk. 6/54/2-4) Gutachten. Sie veranlasste eine berufliche Abklärung, über die am 1. Dezember 2015 berichtet wurde (Urk. 6/86), und erteilte am 25. Februar 2016 Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 6/92), das am 14. Juni 2016 - erfolglos (vgl. Urk. 6/109) - abgeschlossen wurde (Urk. 6/107).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/114, Urk. 6/121, Urk. 6/123) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 6/127 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypotheti schen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten ver öffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des

Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung).

E. 1.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Der Versicherte erhob am 1. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aY.___urichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.

Am 11. Juli 2017 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 13. April 2017 (Urk. 9) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 22. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es sei auf die im Auftrag der Suva erstellten gutachterlichen Beurteilungen vom 27. Dezember 2012 und 17. Februar 2014 abzustellen (S. 2 unten). Sie ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit in - näher umschriebenen - leidensangepass ten Tätigkeiten aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 4 % (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die gutachterlichen Beurteilungen seien aus näher dargelegten Gründen mangelhaft (S. 5 ff. Ziff. 10 ff.). Deswegen könne auf sie nicht abgestellt werden und es sei keine Besserung des Gesundheitszustandes seit dem 27. Dezember 2012 ausgewiesen, was auch aus einem Arztbericht vom 16. Juni 2016 hervorgehe (S. 7 f. Ziff. 14). Die gutachterlich diagnostizierte chronische Schmerzstörung sei zudem anhand der Standardindikatoren näher abzuklären (S. 8 Ziff. 16). Das Valideneinkommen sei statt mit Fr. 62'623.-- mit Fr. 79'209.-- einzusetzen und beim Invalideneinkommen (von Fr. 60'399.--) sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (S. 8 Ziff. 17).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers, und ob diesbezüglich auf die vorhandenen gutachterlichen Beurteilungen abge stellt werden kann.

E. 3.1 Am 21. Juli 2010 erlitt der Beschwerdeführer in Mazedonien einen Autounfall (Urk. 6/37/322) und wurde nach einer Erstversorgung in drei Spitälern am 25. Juli 2010 in die Schweiz verlegt (Urk. 6/37/279-281 S. 1 oben).

Vom 25. Juli bis 16. August 2010 war er in der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Y.___ hospitalisiert, worüber am 16. August 2010 be richtet wurde (Urk. 6/37/262-263 = Urk. 6/37/285-286). Es wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Dens-Fraktur (Anderson/Alonso Typ II) - Jefferson Fracture - Facettengelenksfraktur C3/4 und C6/7 links - BWK 3-Impressionsfraktur - dislozierte Sternumfraktur

Am 27. Juli 2010 wurde er operiert und am 9. August 2010 wurde ein Halo-Fixateur angebracht (S. 1 Mitte).

E. 3.2 Am 8. Dezember 2010 wurde nach einer ambulanten Nachkontrolle in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Y.___ über einen erfreulichen klinischen und radiologischen Verlauf berichtet. Die Frakturen stellten sich als verheilt dar, bezüg lich des Bewegungsausmasses der Halswirbelsäule (HWS) sei noch eine deutli che Verbesserung möglich (Urk. 6/37/254-255 S. 2 oben).

E. 3.3 Vom 26. August bis 22. Dezember 2010 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik Z.___, worüber am 29. Dezember 2010 berichtet wurde (Urk. 6/37/241-245). Es wurden die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1): - Jefferson-Fraktur, Dens-Fraktur Anderson Typ II, Facettengelenksfraktur C3/4 und C6/7 links - BWK3-Impressionsfraktur - dislozierte Sternumfraktur - hintere Glaskörperabhebung links (im Verlauf diagnostiziert) - spezifische Anpassungsstörung, ICD-10 F43.28 (Traumaverarbeitung)

Die Tätigkeit als PC-Verkäufer und Servicesupporter sei aktuell nicht zumutbar, das psychophysische Belastungsprofil sei zu hoch (S. 2 oben).

E. 3.4 Am 30. Januar 2012 berichtete Kreisarzt Dr. med. Thomas A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, über die gleichentags erfolgte Un tersuchung (Urk. 6/24 = Urk. 6/37/84-89). Er führte aus, knapp 1½ Jahre nach dem Unfallereignis mit Frakturen im HWS- und BWS-Bereich zeige sich bei gutem Verlauf auf somatischer Ebene (gute HWS-Beweglichkeit, fehlende Entzün dungszeichen, gute knöcherne Durchbauung der Frakturen, fehlende weitere Progression unter Physiotherapie bezüglich der Beschwerden) eine Chronifizie rung des gesamten Beschwerdekomplexes ab (S. 5 Ziff. 5). Vorerst sehe er den Versicherten noch weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig, gegenwärtig jedoch eher hinsichtlich psychiatrischer Aspekte und nicht hinsichtlich somatischer Unfallfolgen begründet (S. 6 Mitte).

E. 3.5 Am 27. Dezember 2012 erstatteten Dr. med. H. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Gutachter, und Dr. med. Jörg C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, Chefarzt, Gutachtensstelle J.___ Zentralschweiz, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/39/2-34). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 13 ff.), die von ihnen am 16./17. Oktober 2012 (S. 1 Mitte) erhobenen Befunde (S. 17 f.) sowie ein psychiatrisches, ein rheuma tologisches und ein neurologisches Konsilium (S. 18 ff.).

Als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nannten sie ein chronisches vertebragenes zervikozephales und zervikothoraka les Schmerzsyndrom mit myofaszialer Begleitsymptomatik sowie den Auto unfall vom 21. Juli 2010 mit den damit einhergehenden Diagnosen (S. 25 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten sie eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), einen Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung beim Erwachsenen (ICD-10 F90.0) sowie eine chronische unspezifische Lumbalgie (S. 25 Ziff. 4.2).

Zur Frage, ob von einer weiteren medizinischen Behandlung noch eine wesent liche Besserung der Unfallfolgen zu erwarten sei, führten sie aus, bezüglich des weiteren therapeutischen Prozederes empfehle sich eine wirbelsäulenorthopädi sche Abklärung (S. 26 Ziff. 5).

Dem Versicherten könnten aufgrund der Verletzungen der Halswirbelsäule keine körperlich schweren oder häufig mittelschweren Tätigkeiten zugemutet werden, auch keine Arbeitspositionen mit Zwangshaltung sitzend oder stehend, keine Arbeiten auf Höhe der Schulterhorizontalen oder darüber sowie keine Arbeiten mit deutlich inklinierter Halswirbelsäule oder mit wiederholten beziehungsweise maximalen Rotationen des Kopfes (S. 27 Ziff. 6.1).

Angepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Verweistätigkeiten, bei welchen die genannten Einschränkungen berücksichtigt würden, seien dem Ver sicherten während maximal 6 Stunden täglich zumutbar, mit einer geschätzten Leistungseinbusse von 25 %, was zusammengefasst einer Arbeitsfähigkeit von 50 % entspreche (S. 27 Ziff. 6.2).

Bevor nicht eine eingehende wirbelsäulenorthopädische Abklärung stattgefun den habe, könne der Endzustand nicht festgelegt werden, zuverlässige Angaben zu einem allfälligen Integritätsschaden seien deshalb zurzeit noch nicht möglich (S. 27 Ziff. 7).

E. 3.6 Am 17. Februar 2014 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Neuro chirurgie, Neuro- und Wirbelsäulenzentrum E.___, ein Ergänzungs gutachten (Urk. 6/51/15-20), welches er nach Besprechung mit den J.___-Gutachtern mit Änderungen (S. 5 und 6) versah (Urk. 6/54/5-10). Er nannte folgende Diagnosen (S. 3 f.): - chronisches, vertebragenes cervicocephales und cervicothorakales Schmerzsyndrom mit myofaszialer Begleitsymptomatik bei - Status nach Autounfall am 21. Juli 2010 mit Densfraktur (Anderson/Alonso Typ II, Jefferson-Fraktur des Atlasbogens Typ Gehweiler Typ III) - Status nach ventraler Densverschraubung am 27. Juli 2010 - Status nach axialer Extension mittels Gardner-Wells-Zange am 27. Juli 2010 - Halo-Fixierung am 9. August 2010 - Entfernung des Halo-Fixateurs am 28. Oktober 2010 - Facettengelenksfrakturen C3 und C6, ventrale Kompressionsfraktur BWK 3 mit Partialruptur der Ligamenta interspinalis, ventrale Deck plattenimpressionsfrakturen BWK 1, 2, 4 und 5, dislozierte Sternum fraktur - hintere Glaskörperabhebung links posttraumatisch - lumbospondylogenes Syndrom im lumbosakralen Übergangsbereich

Die Bewegungseinschränkung des Kopfes bei Rotation lasse sich mit den Frak turen im Bereich des craniocervicalen Überganges in Verbindung setzen. Die Verspannungen wie auch die Schmerzen, Ohrenpfeifen, Konzentrations störungen seien eher sekundärer Art und liessen sich eher im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung zusammenfassen (S. 4 Mitte).

Aus neurochirurgischer Sicht könne durch eine Fortsetzung einer physikali schen Therapie seines Erachtens keine wesentliche Verbesserung des Gesund heitszustandes erwartet werden, hier wäre primär die Eigeninitiative des Patien ten selber zu fördern (S. 4 unten).

Zumutbarerweise ausüben könne der Beschwerdeführer leichte angepasste Tätigkeiten ohne ständige Belastung des craniocervicalen Übergangs wie auch der Halswirbelsäule, mithin auch ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Gegenständen (über 10 kg) und unter Vermeidung von repetitivem Bücken, dies beginnend mit 50 % mit einer sukzessiven Steigerung innerhalb von 3-4 Monaten auf 100 % (S. 5 oben).

Von neurochirurgischer Seite bestünden knapp 4 Jahre nach dem Unfallereignis leichte Einschränkungen der Rotation des Kopfes nach rechts und links, gering gradig bei Inklination und Reklination. Gegenüber der Vorbegutachtung des Rheumatologen Dr. F.___ Ende 2012 hätten sich diese Einschränkungen deut lich gebessert. Die reaktiven Weichteilveränderungen hätten abgenommen, so dass die Einschränkungen als eher teils mechanisch, teils schmerzbedingt beur teilbar seien. Der Patient benötige deutlich weniger Schmerzmedikamente, als vor einem Jahr (S. 5 Mitte).

Die radiologisch dokumentierten Veränderungen im Bereich des Dens seien nunmehr geklärt, es bestehe eine diskrete sekundäre Arthrose im atlantoaxialen Gelenk, die Densfraktur selber sei durchgebaut, um die Spitze der Schraube, im Bereich der Densspitze, habe sich Callus gebildet, so dass hier keine reaktive mechanische Beeinträchtigung mehr gegeben sein sollte. Ausgehend von dieser radiologischen Situation sei dem Patienten klar eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit vollschichtig zuzumuten. Eine Wiedereingliederung sollte schrittweise über einen Zeitraum von 3-4 Monaten erfolgen, beginnend mit einem Pensum von 50 %, steigernd bis auf 100 % (S. 5).

Da hinsichtlich der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Verkäufer in der Elektronikbranche keine exakte Arbeitsplatzbeschreibung vorliege, könne eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in dieser Sparte nicht erfolgen. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass der Patient repetitives Heben und Tragen von Lasten sowie stereotype Haltungen der HWS nicht dauernd einnehmen müsse (S. 5 unten).

Eine reine Verkaufstätigkeit, welche den erwähnten Einschränkungen Rechnung trage, sei dem Patienten vollumfänglich zuzumuten, auch hinsichtlich einer letztendlich 100%igen Arbeitstätigkeit (S. 6 oben).

E. 3.7 Am 28. Mai 2014 erstatteten Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, der das rheumatologische Konsilium zum Gutachten von 2012 erstattet hatte, und Dr. C.___, Gutachtensstelle Y.___ Zentralschweiz, eine weitere Stellungnahme (Urk. 6/54/2-4). Sie führten aus, eine ‚ integrative Gesamtbeurteilung ‘ unter Einbezug des Gutachtens von Dr. D.___ sei nur beschränkt möglich, da dazwischen 15 Monate Abstand lägen und der 2012 federführende Dr. B.___ inzwischen verstorben sei (S. 1 unten).

Sie führten unter anderem aus, nach dem Vergleich der am 17. Oktober 2012 von Dr. F.___ und der am 14. Januar 2014 von Dr. D.___ erhobenen rheuma tologischen Befunde sei davon auszugehen, dass sich die Weichteilbefunde und die geklagten Beschwerden inzwischen deutlich gebessert hätten. Der Versicher te benötige auch bedeutend weniger Schmerzmittel als damals. Zudem seien die von Dr. F.___ 2012 geäusserten Zweifel am Durchbau der Densfraktur und an der korrekten Lage der Schraube inzwischen ausgeräumt worden. Die Kombina tion dieser Faktoren rechtfertige die jetzt höhere Einschätzung der Arbeitsfähig keit durch Dr. D.___ im Vergleich zum Gutachten von 2012 (S. 2 Mitte).

Sie hätten die Situation nochmals mit dem Neurochirurgen Dr. D.___ bespro chen, resultierend in einer präzisierenden Neufassung seines Gutachtens mit Änderungen auf den Seiten 5 und 6 im Vergleich zur Erstfassung. Leichte ange passte Tätigkeiten, ohne ständige Belastung des craniocervikalen Überganges wie auch der Halswirbelsäule, mit einer Traglimite von 10 kg und ohne repetiti ves Bücken seien dem Versicherten vollschichtig zumutbar, wobei der Neuro chirurg einen sukzessiven Wiedereinstieg empfehle, beginnend mit einem Pen sum von 50 % und Steigerung auf einen vollschichtigen Einsatz innerhalb von 3 Monaten. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht ergäben sich gegen über dem Gutachten von 2012 keine neuen Gesichtspunkte (S. 2 unten).

Das lumbale Schmerzsyndrom und das Ohrenpfeifen wirkten sich nicht in rele vantem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 3 oben).

E. 3.8 Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie, H.___ Klinik, berichtete am 16. Juni 2016 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 6/120). Er nann te - unter dem Titel „ Hauptprobleme: Zum Teil invalidisierendes zervikoenze phales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom “ - folgende Diagnosen (S. 1): - schwerer Autounfall 21. Juli 2010 mit Polytrauma - Status nach ventraler Stabilisierung am 27. Juli 2010 bei Densfraktur (Anderson/Alonso Typ II) - Status nach axialer Extension über Gardner Wells Bügel am 27. Juli 2010, anschliessend Halo-Fixateur am 9. August 2010 bei Jefferson-Fraktur (Gehweiler Typ II) - Facettengelenksfraktur C3/4 und C6/7 links - BWK-Impressionsfraktur - dislozierte Sternumfraktur mit Pseudarthrosebildung - posttraumatisch aufgetretene starke Fehlhaltung mit myofaszialer Dys balance

Anamnestisch nannte er unter anderem anhaltende starke Kopf- und Sternum schmerzen, eine stark eingeschränkte Bewegung der HWS in Rotation und deut liche Bewegungsschmerzen. Trotz dieser Befunde habe die Suva nach 15 Jahren die Zahlungen eingestellt und den Fall abgeschlossen. Gemäss Patient habe ein J.___-Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % bestätigt.

Eine CT- und MRI-Untersuchung der HWS vom 24. Juni 2016 habe eine konso lidierte osteosynthetisch versorgte Densfraktur, intaktes Fremdmaterial, degene rative Veränderungen zwischen Densspitze und Clivus sowie leichte degenerati ve Veränderungen mit dorsaler Spondylose HWK 3/4 und 4/5 gezeigt (S. 2 oben).

In seiner Beurteilung führte er aus, der Beschwerdeführer klage über zum Teil invalidisierende zervikoenzephale Schmerzen mit Nacken- und BWS-Verspannungen, die weit über das Normale hinausgingen. Der Muskeltonus sei reaktiv, entlang der ganzen Wirbelsäule palpabel. Diese Veränderungen seien eindeutig im Rahmen des vor 6 Jahren erfolgten Unfalles mit posttraumatischen Folgen im Sinne einer deutlichen Haltungsverschlechterung mit Schulter- Kopf protraktion und konsekutiver muskulärer Dysbalance und Überbelastung (zu se hen). Des Weiteren bestünden bereits degenerative Veränderungen auf Höhe der Densspitze und Clivus und auch im Bereich von C3/4 und C4/5. Angesichts der HWS-Verletzungen und des Alters des Patienten sollte dies mit grosser Wahr scheinlichkeit als Unfallfolgen behandelt werden. Therapeutische Massnahmen würden anlässlich einer vorgesehenen Nachkontrolle diskutiert. Über den Ver lauf werde er orientieren (S. 2 Mitte).

E. 3.9 Dr. G.___ nahm am 13. April 2017 noch einmal Stellung (Urk. 9) und nannte die gleichen Diagnosen wie 2016 (S. 1). Er führte aus, der Beschwerde führer klage weiterhin über invalidisierende zervikoenzephale, zervikospondy logene sowie thorakovertebrale Schmerzen. Der Unfall habe nicht nur Frakturen zur Folge gehabt, die natürlich inzwischen verheilt seien, sondern auch - näher bezeichnete - degenerative Veränderungen (S. 1 unten). Zum Gutachten von Dr. D.___ führte er aus, die Befunde beziehungsweise die Untersuchung, wel che aufgeführt worden sei, sei zu wenig detailliert. Zudem werde im Gutachten behauptet, dass die lumbale sowie auch die Kieferproblematik nicht mit dem Unfallereignis in Verbindung stünden (S. 2 Mitte), wozu Dr. G.___ seine abweichende Beurteilung abgab.

E. 4.1 Vom 12. Oktober bis 6. November 2015 weilte der Beschwerdeführer in der Befas-Abklärungsstätte I.___, worüber am 1. Dezember 2015 berichtet wurde (Urk. 6/86). Der Klient habe im Umgang mit den behinderungsbe stimmenden Nackenbeschwerden Fortschritte erzielt (S. 7 Ziff. 3.1). Aufgrund dieser Entwicklung werde ein vorsichtiger Aufbau der Arbeitsfähigkeit, beginnend mit einem halbtägigen Einsatz, als zumutbar erachtet. Eine weitere Steige rung sei denkbar (S. 7 unten).

E. 4.2 Im Abschlussbericht vom 10. Juni 2016 (Urk. 8/109) über das am 29. Februar begonnene und am 17. Juni 2016 mangels Zielerreichung vorzeitig beendete Aufbautraining wurde unter anderem ausgeführt, es sei ein vorzeitiger Pro grammabbruch empfohlen worden, da die vereinbarten Ziele vom Beschwerde führer über mehrere Wochen deutlich nicht hätten erreicht werden können. Um eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen, müsste er deutlich an Stabilität (Präsenz und Arbeitsfähigkeit) zulegen. Gleichzeitig müsste das der zeitige auffällige (Sozial-) Verhalten und die damit verbundene deutlich verzerr te Eigenwahrnehmung angegangen werden, idealerweise mit Unterstützung eines Psychiaters und/oder eines Sozialkompetenztrainings (S. 4 Ziff. 11).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer legte den Schwerpunkt seiner Kritik (Urk. 1) an den gut achterlichen Beurteilungen auf den Umstand, dass die 2014 erfolgte neuro chirurgische Nachbegutachtung (vgl. vorstehend E. 3.6) keine wirbelsäulen orthopädische Beurteilung darstelle (S. 7 Ziff. 12), dass sie in verschiedenen Versionen existiere (S. 7 Ziff. 13), und dass ihre Berücksichtigung durch die Haupt-Gutachter (vgl. vorstehend E. 3.7) keine hinreichende integrative Gesamtbeurteilung darstelle (S. 5 Ziff. 10). Die erwerblichen Einschränkungen be treffend sei deshalb nach wie vor auf die gutachterlichen Feststellungen aus dem Jahr 2012 (vgl. vorstehend E. 3.5) abzustellen (S. 6 Mitte).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer legte nicht näher dar, welches seines Erachtens die fach lichen Unterschiede zwischen dem Gebiet der Wirbelsäulenorthopädie und dem jenigen der Neurochirurgie sein sollten. Solche sind denn auch - jedenfalls bezogen auf die hier zu beurteilende Problematik - keine ersichtlich. Den J.___-Gutachtern ging es 2012 (vorstehend E. 3.5) offensichtlich darum, dass die Situation in der unfallbetroffenen Region der Halswirbelsäule ergänzend beur teilt werde, namentlich die Frage des Durchbaus der Densfraktur und der Lage der eingesetzten Schraube. Das 2014 erstattete neurochirurgische Gutachten be antwortete diese Fragen in einer Weise, welche die Gutachter in die Lage ver setzten, verbindlich zur Restarbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vorstehend E. 3.7). Damit geht der Einwand des Beschwerdeführers fehl.

Gleiches gilt für den Umstand, dass der neurochirurgische Gutachter im An schluss an den Austausch mit den Hauptgutachtern einzelne Passagen seines Textes anders formulierte. Dass er dabei das ursprüngliche Datum stehen liess, ist bedauerlich, aber kein ergebnisrelevanter Mangel. Umgekehrt belegt die transparent dargelegte Kommunikation zwischen den Hauptgutachtern und dem neurochirurgischen Gutachter, dass es trotz einer in der Begutachtungspraxis nicht alltäglichen, besonderen Konstellation den Beteiligten gelungen ist, die massgeblichen Fragen nach erfolgtem Austausch unter den Disziplinen überein stimmend zu beantworten. In diesem Sinne entspricht das Endergebnis sehr wohl einer integrativen Gesamtbeurteilung.

Schliesslich erscheint es als ausgesprochen widersprüchlich, wenn einerseits betont wird, wie unerlässlich eine wirbelsäulenorthopädische Beurteilung gewe sen sei beziehungsweise immer noch sei, aber andererseits verlangt wird, es sei bezüglich Arbeitsfähigkeit auf die frühere Beurteilung von 2012 abzustellen, bei welcher gerade die wirbelsäulenorthopädischen Aspekte noch nicht hinreichend geklärt waren. Somit kann dem Beschwerdeführer auch diesem Punkt nicht ge folgt werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Umstands, dass der Beschwerde führer zur Begründung seiner Beschwerde auf den nachträglich eingereichten Bericht von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.9) verwies, ist Dr. G.___ doch Facharzt für Rheumatologie und nicht Orthopädie. Mit seiner Stellungnahme zur neurochirurgischen Beurteilung von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6) verlässt Dr. G.___ zudem sein Fachgebiet, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Schliesslich führt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den 2016 von Dr. G.___ erstatteten Bericht (vorstehend E. 3.8) nicht weiter. Dr. G.___ hatte beim Verfassen dieses Berichts offenbar gar keine Kenntnis der gutachter lichen Beurteilung. Fraglich ist auch, ob die erforderliche objektivierende Distanz gegeben sei, wenn bereits in der Diagnosestellung ein Schmerzsyndrom wertend als ‚ invalidisierend ‘ charakterisiert wird. Der Bericht bringt - wie auch der 2017 erstattete (vorstehend E. 3.9) - keine für die Entscheidfindung ver wendbaren neuen Erkenntnisse, dies insbesondere, weil Angaben zur Arbeits fähigkeit fehlen und die Ausführungen zur Unfallkausalität vorliegend irrele vant sind.

E. 5.3 Die beschwerdeweise geübte Kritik an den gutachterlichen Beurteilungen er weist sich somit als unbegründet. Vielmehr bleibt festzuhalten, dass diese den praxigemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.5) genügen, so dass auf sie ab zustellen ist.

Demnach ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in - näher umschriebenen - an gepassten Tätigkeiten auszugehen, dies 3-4 Monate nach der (letztmals im Mai 2014 erfolgten) Beurteilung, mithin ab September 2014.

E. 5.4 Eine nähere Abklärung der diagnostizierten Schmerzstörung anhand der Standardindikatoren (Urk. 1 S. 8 Ziff. 16), ist sodann nicht angezeigt.

Rechtsprechungsgemäss ist ein strukturierte s Beweisverfahren es dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähig keit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1).

Dies ist hier der Fall. Die Schmerzstörung wurde von den Gutachtern schon 2012 ausdrücklich als Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit genannt (vorstehend E. 3.5), und anderslautende ärztliche Beurteilun gen liegen gar keine vor. Somit hat es mit der gutachterlich attestierten Arbeits fähigkeit sein Bewenden.

E. 5.5 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, das Valideneinkommen sei statt mit Fr. 62'623.-- mit Fr. 79'209.-- einzusetzen und beim Invaliden einkommen (von Fr. 60'399.--) sei ‚ ein leidensbedingter Abzug ‘ zu gewähren (S. 8 Ziff. 17). Welcher der von der Rechtsprechung anerkannten Gründe (vorste hend E. 1.4) einen Abzug rechtfertigen sollte, wurde vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Es ist auch kein solcher ersichtlich, wurde doch den von ihm beklagten Beschwerden mit der entsprechenden Ausgestaltung des Belastungs profils für leidensangepasste Tätigkeiten bereits Rechnung getragen.

Ein Grund für einen Abzug vom verwendeten LSE-Tabellenlohn ist mithin nicht ausgewiesen und ein solcher deshalb nicht angezeigt, womit es mit dem Invali deneinkommen von Fr. 60'399.-- sein Bewenden hat. Würde diesem das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 79'209.-- gegenübergestellt, würde eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'810.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 24 % resultieren. Da auch dies keinen Rentenanspruch zu begründen vermag, kann die Höhe des Valideneinkommens offenbleiben.

E. 5.6 Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die gegenüber der angefochtenen Verfügung erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind. Diese erweist sich als rechtens und ist zu bestätigen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzu weisen ist.

E. 6 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00141 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 26. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1984, erlitt am 21. Juli 2010 einen Autounfall (vgl. Urk. 6/3/96) und meldete sich am 2. März 2011 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 = Urk. 6/10). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der Suva (Urk. 6/3, Urk. 6/23-25, Urk. 6/37, Urk. 6/39, Urk. 6/51, Urk. 6/59) bei, darunter ein am 27. Dezember 2012 erstattetes (Urk. 6/39/2-76) und am 28. Mai 2014 ergänztes (Urk. 6/54/2-4) Gutachten. Sie veranlasste eine berufliche Abklärung, über die am 1. Dezember 2015 berichtet wurde (Urk. 6/86), und erteilte am 25. Februar 2016 Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 6/92), das am 14. Juni 2016 - erfolglos (vgl. Urk. 6/109) - abgeschlossen wurde (Urk. 6/107).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/114, Urk. 6/121, Urk. 6/123) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 6/127 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aY.___urichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.

Am 11. Juli 2017 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 13. April 2017 (Urk. 9) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 22. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypotheti schen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten ver öffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des

Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). 1.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es sei auf die im Auftrag der Suva erstellten gutachterlichen Beurteilungen vom 27. Dezember 2012 und 17. Februar 2014 abzustellen (S. 2 unten). Sie ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit in - näher umschriebenen - leidensangepass ten Tätigkeiten aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 4 % (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die gutachterlichen Beurteilungen seien aus näher dargelegten Gründen mangelhaft (S. 5 ff. Ziff. 10 ff.). Deswegen könne auf sie nicht abgestellt werden und es sei keine Besserung des Gesundheitszustandes seit dem 27. Dezember 2012 ausgewiesen, was auch aus einem Arztbericht vom 16. Juni 2016 hervorgehe (S. 7 f. Ziff. 14). Die gutachterlich diagnostizierte chronische Schmerzstörung sei zudem anhand der Standardindikatoren näher abzuklären (S. 8 Ziff. 16). Das Valideneinkommen sei statt mit Fr. 62'623.-- mit Fr. 79'209.-- einzusetzen und beim Invalideneinkommen (von Fr. 60'399.--) sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (S. 8 Ziff. 17). 2.3

Strittig und zu prüfen ist ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers, und ob diesbezüglich auf die vorhandenen gutachterlichen Beurteilungen abge stellt werden kann. 3. 3.1

Am 21. Juli 2010 erlitt der Beschwerdeführer in Mazedonien einen Autounfall (Urk. 6/37/322) und wurde nach einer Erstversorgung in drei Spitälern am 25. Juli 2010 in die Schweiz verlegt (Urk. 6/37/279-281 S. 1 oben).

Vom 25. Juli bis 16. August 2010 war er in der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Y.___ hospitalisiert, worüber am 16. August 2010 be richtet wurde (Urk. 6/37/262-263 = Urk. 6/37/285-286). Es wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Dens-Fraktur (Anderson/Alonso Typ II) - Jefferson Fracture - Facettengelenksfraktur C3/4 und C6/7 links - BWK 3-Impressionsfraktur - dislozierte Sternumfraktur

Am 27. Juli 2010 wurde er operiert und am 9. August 2010 wurde ein Halo-Fixateur angebracht (S. 1 Mitte). 3.2

Am 8. Dezember 2010 wurde nach einer ambulanten Nachkontrolle in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Y.___ über einen erfreulichen klinischen und radiologischen Verlauf berichtet. Die Frakturen stellten sich als verheilt dar, bezüg lich des Bewegungsausmasses der Halswirbelsäule (HWS) sei noch eine deutli che Verbesserung möglich (Urk. 6/37/254-255 S. 2 oben). 3.3

Vom 26. August bis 22. Dezember 2010 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik Z.___, worüber am 29. Dezember 2010 berichtet wurde (Urk. 6/37/241-245). Es wurden die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1): - Jefferson-Fraktur, Dens-Fraktur Anderson Typ II, Facettengelenksfraktur C3/4 und C6/7 links - BWK3-Impressionsfraktur - dislozierte Sternumfraktur - hintere Glaskörperabhebung links (im Verlauf diagnostiziert) - spezifische Anpassungsstörung, ICD-10 F43.28 (Traumaverarbeitung)

Die Tätigkeit als PC-Verkäufer und Servicesupporter sei aktuell nicht zumutbar, das psychophysische Belastungsprofil sei zu hoch (S. 2 oben). 3.4

Am 30. Januar 2012 berichtete Kreisarzt Dr. med. Thomas A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, über die gleichentags erfolgte Un tersuchung (Urk. 6/24 = Urk. 6/37/84-89). Er führte aus, knapp 1½ Jahre nach dem Unfallereignis mit Frakturen im HWS- und BWS-Bereich zeige sich bei gutem Verlauf auf somatischer Ebene (gute HWS-Beweglichkeit, fehlende Entzün dungszeichen, gute knöcherne Durchbauung der Frakturen, fehlende weitere Progression unter Physiotherapie bezüglich der Beschwerden) eine Chronifizie rung des gesamten Beschwerdekomplexes ab (S. 5 Ziff. 5). Vorerst sehe er den Versicherten noch weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig, gegenwärtig jedoch eher hinsichtlich psychiatrischer Aspekte und nicht hinsichtlich somatischer Unfallfolgen begründet (S. 6 Mitte). 3.5

Am 27. Dezember 2012 erstatteten Dr. med. H. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Gutachter, und Dr. med. Jörg C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, Chefarzt, Gutachtensstelle J.___ Zentralschweiz, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/39/2-34). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 13 ff.), die von ihnen am 16./17. Oktober 2012 (S. 1 Mitte) erhobenen Befunde (S. 17 f.) sowie ein psychiatrisches, ein rheuma tologisches und ein neurologisches Konsilium (S. 18 ff.).

Als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nannten sie ein chronisches vertebragenes zervikozephales und zervikothoraka les Schmerzsyndrom mit myofaszialer Begleitsymptomatik sowie den Auto unfall vom 21. Juli 2010 mit den damit einhergehenden Diagnosen (S. 25 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten sie eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), einen Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung beim Erwachsenen (ICD-10 F90.0) sowie eine chronische unspezifische Lumbalgie (S. 25 Ziff. 4.2).

Zur Frage, ob von einer weiteren medizinischen Behandlung noch eine wesent liche Besserung der Unfallfolgen zu erwarten sei, führten sie aus, bezüglich des weiteren therapeutischen Prozederes empfehle sich eine wirbelsäulenorthopädi sche Abklärung (S. 26 Ziff. 5).

Dem Versicherten könnten aufgrund der Verletzungen der Halswirbelsäule keine körperlich schweren oder häufig mittelschweren Tätigkeiten zugemutet werden, auch keine Arbeitspositionen mit Zwangshaltung sitzend oder stehend, keine Arbeiten auf Höhe der Schulterhorizontalen oder darüber sowie keine Arbeiten mit deutlich inklinierter Halswirbelsäule oder mit wiederholten beziehungsweise maximalen Rotationen des Kopfes (S. 27 Ziff. 6.1).

Angepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Verweistätigkeiten, bei welchen die genannten Einschränkungen berücksichtigt würden, seien dem Ver sicherten während maximal 6 Stunden täglich zumutbar, mit einer geschätzten Leistungseinbusse von 25 %, was zusammengefasst einer Arbeitsfähigkeit von 50 % entspreche (S. 27 Ziff. 6.2).

Bevor nicht eine eingehende wirbelsäulenorthopädische Abklärung stattgefun den habe, könne der Endzustand nicht festgelegt werden, zuverlässige Angaben zu einem allfälligen Integritätsschaden seien deshalb zurzeit noch nicht möglich (S. 27 Ziff. 7). 3.6

Am 17. Februar 2014 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Neuro chirurgie, Neuro- und Wirbelsäulenzentrum E.___, ein Ergänzungs gutachten (Urk. 6/51/15-20), welches er nach Besprechung mit den J.___-Gutachtern mit Änderungen (S. 5 und 6) versah (Urk. 6/54/5-10). Er nannte folgende Diagnosen (S. 3 f.): - chronisches, vertebragenes cervicocephales und cervicothorakales Schmerzsyndrom mit myofaszialer Begleitsymptomatik bei - Status nach Autounfall am 21. Juli 2010 mit Densfraktur (Anderson/Alonso Typ II, Jefferson-Fraktur des Atlasbogens Typ Gehweiler Typ III) - Status nach ventraler Densverschraubung am 27. Juli 2010 - Status nach axialer Extension mittels Gardner-Wells-Zange am 27. Juli 2010 - Halo-Fixierung am 9. August 2010 - Entfernung des Halo-Fixateurs am 28. Oktober 2010 - Facettengelenksfrakturen C3 und C6, ventrale Kompressionsfraktur BWK 3 mit Partialruptur der Ligamenta interspinalis, ventrale Deck plattenimpressionsfrakturen BWK 1, 2, 4 und 5, dislozierte Sternum fraktur - hintere Glaskörperabhebung links posttraumatisch - lumbospondylogenes Syndrom im lumbosakralen Übergangsbereich

Die Bewegungseinschränkung des Kopfes bei Rotation lasse sich mit den Frak turen im Bereich des craniocervicalen Überganges in Verbindung setzen. Die Verspannungen wie auch die Schmerzen, Ohrenpfeifen, Konzentrations störungen seien eher sekundärer Art und liessen sich eher im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung zusammenfassen (S. 4 Mitte).

Aus neurochirurgischer Sicht könne durch eine Fortsetzung einer physikali schen Therapie seines Erachtens keine wesentliche Verbesserung des Gesund heitszustandes erwartet werden, hier wäre primär die Eigeninitiative des Patien ten selber zu fördern (S. 4 unten).

Zumutbarerweise ausüben könne der Beschwerdeführer leichte angepasste Tätigkeiten ohne ständige Belastung des craniocervicalen Übergangs wie auch der Halswirbelsäule, mithin auch ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Gegenständen (über 10 kg) und unter Vermeidung von repetitivem Bücken, dies beginnend mit 50 % mit einer sukzessiven Steigerung innerhalb von 3-4 Monaten auf 100 % (S. 5 oben).

Von neurochirurgischer Seite bestünden knapp 4 Jahre nach dem Unfallereignis leichte Einschränkungen der Rotation des Kopfes nach rechts und links, gering gradig bei Inklination und Reklination. Gegenüber der Vorbegutachtung des Rheumatologen Dr. F.___ Ende 2012 hätten sich diese Einschränkungen deut lich gebessert. Die reaktiven Weichteilveränderungen hätten abgenommen, so dass die Einschränkungen als eher teils mechanisch, teils schmerzbedingt beur teilbar seien. Der Patient benötige deutlich weniger Schmerzmedikamente, als vor einem Jahr (S. 5 Mitte).

Die radiologisch dokumentierten Veränderungen im Bereich des Dens seien nunmehr geklärt, es bestehe eine diskrete sekundäre Arthrose im atlantoaxialen Gelenk, die Densfraktur selber sei durchgebaut, um die Spitze der Schraube, im Bereich der Densspitze, habe sich Callus gebildet, so dass hier keine reaktive mechanische Beeinträchtigung mehr gegeben sein sollte. Ausgehend von dieser radiologischen Situation sei dem Patienten klar eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit vollschichtig zuzumuten. Eine Wiedereingliederung sollte schrittweise über einen Zeitraum von 3-4 Monaten erfolgen, beginnend mit einem Pensum von 50 %, steigernd bis auf 100 % (S. 5).

Da hinsichtlich der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Verkäufer in der Elektronikbranche keine exakte Arbeitsplatzbeschreibung vorliege, könne eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in dieser Sparte nicht erfolgen. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass der Patient repetitives Heben und Tragen von Lasten sowie stereotype Haltungen der HWS nicht dauernd einnehmen müsse (S. 5 unten).

Eine reine Verkaufstätigkeit, welche den erwähnten Einschränkungen Rechnung trage, sei dem Patienten vollumfänglich zuzumuten, auch hinsichtlich einer letztendlich 100%igen Arbeitstätigkeit (S. 6 oben).

3.7

Am 28. Mai 2014 erstatteten Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, der das rheumatologische Konsilium zum Gutachten von 2012 erstattet hatte, und Dr. C.___, Gutachtensstelle Y.___ Zentralschweiz, eine weitere Stellungnahme (Urk. 6/54/2-4). Sie führten aus, eine ‚ integrative Gesamtbeurteilung ‘ unter Einbezug des Gutachtens von Dr. D.___ sei nur beschränkt möglich, da dazwischen 15 Monate Abstand lägen und der 2012 federführende Dr. B.___ inzwischen verstorben sei (S. 1 unten).

Sie führten unter anderem aus, nach dem Vergleich der am 17. Oktober 2012 von Dr. F.___ und der am 14. Januar 2014 von Dr. D.___ erhobenen rheuma tologischen Befunde sei davon auszugehen, dass sich die Weichteilbefunde und die geklagten Beschwerden inzwischen deutlich gebessert hätten. Der Versicher te benötige auch bedeutend weniger Schmerzmittel als damals. Zudem seien die von Dr. F.___ 2012 geäusserten Zweifel am Durchbau der Densfraktur und an der korrekten Lage der Schraube inzwischen ausgeräumt worden. Die Kombina tion dieser Faktoren rechtfertige die jetzt höhere Einschätzung der Arbeitsfähig keit durch Dr. D.___ im Vergleich zum Gutachten von 2012 (S. 2 Mitte).

Sie hätten die Situation nochmals mit dem Neurochirurgen Dr. D.___ bespro chen, resultierend in einer präzisierenden Neufassung seines Gutachtens mit Änderungen auf den Seiten 5 und 6 im Vergleich zur Erstfassung. Leichte ange passte Tätigkeiten, ohne ständige Belastung des craniocervikalen Überganges wie auch der Halswirbelsäule, mit einer Traglimite von 10 kg und ohne repetiti ves Bücken seien dem Versicherten vollschichtig zumutbar, wobei der Neuro chirurg einen sukzessiven Wiedereinstieg empfehle, beginnend mit einem Pen sum von 50 % und Steigerung auf einen vollschichtigen Einsatz innerhalb von 3 Monaten. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht ergäben sich gegen über dem Gutachten von 2012 keine neuen Gesichtspunkte (S. 2 unten).

Das lumbale Schmerzsyndrom und das Ohrenpfeifen wirkten sich nicht in rele vantem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 3 oben). 3.8

Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie, H.___ Klinik, berichtete am 16. Juni 2016 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 6/120). Er nann te - unter dem Titel „ Hauptprobleme: Zum Teil invalidisierendes zervikoenze phales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom “ - folgende Diagnosen (S. 1): - schwerer Autounfall 21. Juli 2010 mit Polytrauma - Status nach ventraler Stabilisierung am 27. Juli 2010 bei Densfraktur (Anderson/Alonso Typ II) - Status nach axialer Extension über Gardner Wells Bügel am 27. Juli 2010, anschliessend Halo-Fixateur am 9. August 2010 bei Jefferson-Fraktur (Gehweiler Typ II) - Facettengelenksfraktur C3/4 und C6/7 links - BWK-Impressionsfraktur - dislozierte Sternumfraktur mit Pseudarthrosebildung - posttraumatisch aufgetretene starke Fehlhaltung mit myofaszialer Dys balance

Anamnestisch nannte er unter anderem anhaltende starke Kopf- und Sternum schmerzen, eine stark eingeschränkte Bewegung der HWS in Rotation und deut liche Bewegungsschmerzen. Trotz dieser Befunde habe die Suva nach 15 Jahren die Zahlungen eingestellt und den Fall abgeschlossen. Gemäss Patient habe ein J.___-Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % bestätigt.

Eine CT- und MRI-Untersuchung der HWS vom 24. Juni 2016 habe eine konso lidierte osteosynthetisch versorgte Densfraktur, intaktes Fremdmaterial, degene rative Veränderungen zwischen Densspitze und Clivus sowie leichte degenerati ve Veränderungen mit dorsaler Spondylose HWK 3/4 und 4/5 gezeigt (S. 2 oben).

In seiner Beurteilung führte er aus, der Beschwerdeführer klage über zum Teil invalidisierende zervikoenzephale Schmerzen mit Nacken- und BWS-Verspannungen, die weit über das Normale hinausgingen. Der Muskeltonus sei reaktiv, entlang der ganzen Wirbelsäule palpabel. Diese Veränderungen seien eindeutig im Rahmen des vor 6 Jahren erfolgten Unfalles mit posttraumatischen Folgen im Sinne einer deutlichen Haltungsverschlechterung mit Schulter- Kopf protraktion und konsekutiver muskulärer Dysbalance und Überbelastung (zu se hen). Des Weiteren bestünden bereits degenerative Veränderungen auf Höhe der Densspitze und Clivus und auch im Bereich von C3/4 und C4/5. Angesichts der HWS-Verletzungen und des Alters des Patienten sollte dies mit grosser Wahr scheinlichkeit als Unfallfolgen behandelt werden. Therapeutische Massnahmen würden anlässlich einer vorgesehenen Nachkontrolle diskutiert. Über den Ver lauf werde er orientieren (S. 2 Mitte). 3.9

Dr. G.___ nahm am 13. April 2017 noch einmal Stellung (Urk. 9) und nannte die gleichen Diagnosen wie 2016 (S. 1). Er führte aus, der Beschwerde führer klage weiterhin über invalidisierende zervikoenzephale, zervikospondy logene sowie thorakovertebrale Schmerzen. Der Unfall habe nicht nur Frakturen zur Folge gehabt, die natürlich inzwischen verheilt seien, sondern auch - näher bezeichnete - degenerative Veränderungen (S. 1 unten). Zum Gutachten von Dr. D.___ führte er aus, die Befunde beziehungsweise die Untersuchung, wel che aufgeführt worden sei, sei zu wenig detailliert. Zudem werde im Gutachten behauptet, dass die lumbale sowie auch die Kieferproblematik nicht mit dem Unfallereignis in Verbindung stünden (S. 2 Mitte), wozu Dr. G.___ seine abweichende Beurteilung abgab. 4. 4.1

Vom 12. Oktober bis 6. November 2015 weilte der Beschwerdeführer in der Befas-Abklärungsstätte I.___, worüber am 1. Dezember 2015 berichtet wurde (Urk. 6/86). Der Klient habe im Umgang mit den behinderungsbe stimmenden Nackenbeschwerden Fortschritte erzielt (S. 7 Ziff. 3.1). Aufgrund dieser Entwicklung werde ein vorsichtiger Aufbau der Arbeitsfähigkeit, beginnend mit einem halbtägigen Einsatz, als zumutbar erachtet. Eine weitere Steige rung sei denkbar (S. 7 unten). 4.2

Im Abschlussbericht vom 10. Juni 2016 (Urk. 8/109) über das am 29. Februar begonnene und am 17. Juni 2016 mangels Zielerreichung vorzeitig beendete Aufbautraining wurde unter anderem ausgeführt, es sei ein vorzeitiger Pro grammabbruch empfohlen worden, da die vereinbarten Ziele vom Beschwerde führer über mehrere Wochen deutlich nicht hätten erreicht werden können. Um eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen, müsste er deutlich an Stabilität (Präsenz und Arbeitsfähigkeit) zulegen. Gleichzeitig müsste das der zeitige auffällige (Sozial-) Verhalten und die damit verbundene deutlich verzerr te Eigenwahrnehmung angegangen werden, idealerweise mit Unterstützung eines Psychiaters und/oder eines Sozialkompetenztrainings (S. 4 Ziff. 11). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer legte den Schwerpunkt seiner Kritik (Urk. 1) an den gut achterlichen Beurteilungen auf den Umstand, dass die 2014 erfolgte neuro chirurgische Nachbegutachtung (vgl. vorstehend E. 3.6) keine wirbelsäulen orthopädische Beurteilung darstelle (S. 7 Ziff. 12), dass sie in verschiedenen Versionen existiere (S. 7 Ziff. 13), und dass ihre Berücksichtigung durch die Haupt-Gutachter (vgl. vorstehend E. 3.7) keine hinreichende integrative Gesamtbeurteilung darstelle (S. 5 Ziff. 10). Die erwerblichen Einschränkungen be treffend sei deshalb nach wie vor auf die gutachterlichen Feststellungen aus dem Jahr 2012 (vgl. vorstehend E. 3.5) abzustellen (S. 6 Mitte). 5.2

Der Beschwerdeführer legte nicht näher dar, welches seines Erachtens die fach lichen Unterschiede zwischen dem Gebiet der Wirbelsäulenorthopädie und dem jenigen der Neurochirurgie sein sollten. Solche sind denn auch - jedenfalls bezogen auf die hier zu beurteilende Problematik - keine ersichtlich. Den J.___-Gutachtern ging es 2012 (vorstehend E. 3.5) offensichtlich darum, dass die Situation in der unfallbetroffenen Region der Halswirbelsäule ergänzend beur teilt werde, namentlich die Frage des Durchbaus der Densfraktur und der Lage der eingesetzten Schraube. Das 2014 erstattete neurochirurgische Gutachten be antwortete diese Fragen in einer Weise, welche die Gutachter in die Lage ver setzten, verbindlich zur Restarbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vorstehend E. 3.7). Damit geht der Einwand des Beschwerdeführers fehl.

Gleiches gilt für den Umstand, dass der neurochirurgische Gutachter im An schluss an den Austausch mit den Hauptgutachtern einzelne Passagen seines Textes anders formulierte. Dass er dabei das ursprüngliche Datum stehen liess, ist bedauerlich, aber kein ergebnisrelevanter Mangel. Umgekehrt belegt die transparent dargelegte Kommunikation zwischen den Hauptgutachtern und dem neurochirurgischen Gutachter, dass es trotz einer in der Begutachtungspraxis nicht alltäglichen, besonderen Konstellation den Beteiligten gelungen ist, die massgeblichen Fragen nach erfolgtem Austausch unter den Disziplinen überein stimmend zu beantworten. In diesem Sinne entspricht das Endergebnis sehr wohl einer integrativen Gesamtbeurteilung.

Schliesslich erscheint es als ausgesprochen widersprüchlich, wenn einerseits betont wird, wie unerlässlich eine wirbelsäulenorthopädische Beurteilung gewe sen sei beziehungsweise immer noch sei, aber andererseits verlangt wird, es sei bezüglich Arbeitsfähigkeit auf die frühere Beurteilung von 2012 abzustellen, bei welcher gerade die wirbelsäulenorthopädischen Aspekte noch nicht hinreichend geklärt waren. Somit kann dem Beschwerdeführer auch diesem Punkt nicht ge folgt werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Umstands, dass der Beschwerde führer zur Begründung seiner Beschwerde auf den nachträglich eingereichten Bericht von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.9) verwies, ist Dr. G.___ doch Facharzt für Rheumatologie und nicht Orthopädie. Mit seiner Stellungnahme zur neurochirurgischen Beurteilung von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6) verlässt Dr. G.___ zudem sein Fachgebiet, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Schliesslich führt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den 2016 von Dr. G.___ erstatteten Bericht (vorstehend E. 3.8) nicht weiter. Dr. G.___ hatte beim Verfassen dieses Berichts offenbar gar keine Kenntnis der gutachter lichen Beurteilung. Fraglich ist auch, ob die erforderliche objektivierende Distanz gegeben sei, wenn bereits in der Diagnosestellung ein Schmerzsyndrom wertend als ‚ invalidisierend ‘ charakterisiert wird. Der Bericht bringt - wie auch der 2017 erstattete (vorstehend E. 3.9) - keine für die Entscheidfindung ver wendbaren neuen Erkenntnisse, dies insbesondere, weil Angaben zur Arbeits fähigkeit fehlen und die Ausführungen zur Unfallkausalität vorliegend irrele vant sind. 5.3

Die beschwerdeweise geübte Kritik an den gutachterlichen Beurteilungen er weist sich somit als unbegründet. Vielmehr bleibt festzuhalten, dass diese den praxigemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.5) genügen, so dass auf sie ab zustellen ist.

Demnach ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in - näher umschriebenen - an gepassten Tätigkeiten auszugehen, dies 3-4 Monate nach der (letztmals im Mai 2014 erfolgten) Beurteilung, mithin ab September 2014. 5.4

Eine nähere Abklärung der diagnostizierten Schmerzstörung anhand der Standardindikatoren (Urk. 1 S. 8 Ziff. 16), ist sodann nicht angezeigt.

Rechtsprechungsgemäss ist ein strukturierte s Beweisverfahren es dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähig keit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1).

Dies ist hier der Fall. Die Schmerzstörung wurde von den Gutachtern schon 2012 ausdrücklich als Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit genannt (vorstehend E. 3.5), und anderslautende ärztliche Beurteilun gen liegen gar keine vor. Somit hat es mit der gutachterlich attestierten Arbeits fähigkeit sein Bewenden. 5.5

Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, das Valideneinkommen sei statt mit Fr. 62'623.-- mit Fr. 79'209.-- einzusetzen und beim Invaliden einkommen (von Fr. 60'399.--) sei ‚ ein leidensbedingter Abzug ‘ zu gewähren (S. 8 Ziff. 17). Welcher der von der Rechtsprechung anerkannten Gründe (vorste hend E. 1.4) einen Abzug rechtfertigen sollte, wurde vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Es ist auch kein solcher ersichtlich, wurde doch den von ihm beklagten Beschwerden mit der entsprechenden Ausgestaltung des Belastungs profils für leidensangepasste Tätigkeiten bereits Rechnung getragen.

Ein Grund für einen Abzug vom verwendeten LSE-Tabellenlohn ist mithin nicht ausgewiesen und ein solcher deshalb nicht angezeigt, womit es mit dem Invali deneinkommen von Fr. 60'399.-- sein Bewenden hat. Würde diesem das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 79'209.-- gegenübergestellt, würde eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'810.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 24 % resultieren. Da auch dies keinen Rentenanspruch zu begründen vermag, kann die Höhe des Valideneinkommens offenbleiben. 5.6

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die gegenüber der angefochtenen Verfügung erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind. Diese erweist sich als rechtens und ist zu bestätigen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzu weisen ist. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher