Sachverhalt
1.
Im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV Anhang) sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ , geboren
1991 , vom 6. Januar 2000 bis
3 1. Mai 2011 medizinische Massnah men zu ( Urk. 10/1, Urk. 10/5,
Urk. 10/13 , Urk. 10/16 , Urk. 10/20-21, Urk. 10/28 , Urk. 10/36 ).
Im Juli 2012 schloss der Versicherte erfolgreich die Lehre als Polymechaniker ab (vgl. Urk. 10/41).
Am 1 5. März
2016 meldete sich der Versicherte, welcher
zuletzt vom 1. Juni 2014 bis 3 1. Dezember
2015 als Auslandm onteu r bei Y.___ AG, angestellt war (vgl. Urk. 10/51
Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7 ) , unter Hinweis auf eine
Adynamie, Spannungskopfschmerzen und Herz rhythmus störungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbe zug an ( Urk. 10/42 Ziff. 6.3) .
Die IV-Stelle klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und ver neinte nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 10/57; Urk. 10/62 , Urk. 10/65 ) mit Verfügung vom 1 5. November
2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 10/67 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 3 1. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. November 2016 ( Urk. 2 /1 ) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung beruflicher Massnahmen sowie allenfalls zur Prüfung der Rentenfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ). Am 2 4. Februar 2017 ( Urk.
5) reichte der Beschwerdeführer weit ere Unterlagen ( Urk. 6/1-2) ein, welche der IV-Stelle am 2 8. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 7).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2017 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk. 2/1) damit, beim Beschwerdeführer liege kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit langdauernd und erheblich einschränke. Aus medizinischer Sicht sei lediglich die Tätigkeit al s Auslandmonteur ungünstig. In einer inländischen, regel mässig strukturierten Arbeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % , und eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor (S. 2). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er leide an ein er pathologischen Schlafstörung, an Tagesmüdigkeit sowie an migräneartigen Kopfschmerzen. Dieses Krankheitsbild wirke sich erwiese nermassen auf die gelernte Tätigkeit als Polymechaniker/Auslandmonteur aus, so dass er diese angestammte Tätigkeit aus ges undheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Konkret sei aus medizinischer Sicht erstellt, dass die Faktoren Reisetätigkeit, unregelmässige Arbeitseinsätze sowie die Lärm- und Staubexposition einen gesundheitsschädigenden Einfluss mit direkter Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausüb t en. Zudem sei ihm bereits in der Kindheit psychotherapeutische Unterstützung gewährt worden. Es liege damit ein invalidisierendes Leiden vor , und er habe Anspruch auf berufliche Mass nahmen (S. 4 Ziff. 5). 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Leitender Arzt Pneumologie, Spital A.___ , stellte in seinem Bericht vom 2 5. März 2013 ( Urk. 10/49/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - Non-REM- Parasomnie - stereotype Arm-Nasenbewegungen rechts - fehlende REM-Atonie - leichtes Restless
legs Syndrom - saisonale Rhinokonjunktivitis
Dr. Z.___ führte aus, die Zuweisung des Patienten sei aufgrund einer ana m nestisch ausgeprägten Hypersomnie erfolgt. Initial sei der Ausschluss eines Schlafapnoe/ Hypopnoe -Syndroms sowie eines Periodic
limb
move ment -Syndroms in der Langzeitdokumentation des Schlaf/ Wach-Rhyt h mus ses erfolgt.
Der Beschwerdeführer habe über eine subjektiv gute Schlafquali tät berichtet. Die Tagesmüdigkeit sei gemäss Epworth
sle e pl in ess score mit 13/24 Punkten pathologisch (S. 1) .
In der Videoaufzeichnung hätten wiederholt stereotype Armbewegungen mit Nasenkratzen dokumentiert werden können, was ein Hinweis für eine Non-REM- Parasomnie sei. Andererseits zeige sich eine fehlende REM-Atonie, so dass eine neurologische Weiterbeurteilung notwendig sei (S. 2) . 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Be richt vom 1 5. April 2013 ( Urk. 10/49/7-10) folgende Diagnose n (S. 1) : - Müdi g keit/Adynamie ohne/mit höchsten s
leichtgradiger
Tages schläf rig keit - unklarer Ätiologie - Polysomnographie : erhöhte nicht-periodische Beinbewegungen über wiegend in der REM-Schlafphase, wiederholte stereotype Armbegebungen - keine klinischen und radiologischen Hinweise für eine strukturell- kompressive oder entzündlich- demyelinisierende
cerebrale Erkran kung - überlagerte funktionell-somatoforme Komponente möglich
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei ihm zwecks einer neurologi schen Standortbestimmung bei den anlässlich einer durchgeführten Poly somnographie festgestellten Befunden zugewiesen worden (S. 1).
Auf Befragen habe der Patient eine erhöhte subjektive Tagesschläfrigkeit ver neint , selbst beim Autofahren über längere Strec ken frühmorgens oder spät abends . Die Leistung im beruflichen Bereich (Elektromonteur, sei häufig im Ausland tätig) sei unverändert, so auch die körperlichen Leistungen bei den sporadisch durchgeführten sportlichen Tätigkeiten (S. 1) .
Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung aus, die seit einem Jahr ohne eruierba ren Auslöser in schleichender Weise aufgetretene, bislang persistie rende Müdigkeit/Adynamie mit einer erhöhten Tagesschläfrigkeit höchstens leichtgradigen Ausmasses (aktuell Epworth im Normbereich), könne ursäch lich nicht definitiv definiert werden . Anamnestisch und klinisch, sowie auch unter Berücksichtigung des durchgeführten MRI, bestünden keine Hinweise für eine darunter liegende cerebrale Affektion, insbesondere strukturell-kom pressiver , konstitutionell-erworbener/kongenitaler, entzündlich-demyelini sierender oder metabolischer Art. Auch eine primär epileptische Störung in klu sive nächtlicher epileptischer Anfälle habe sowohl klinisch als auch elektroencephalographisch n icht untermauert werden können (S. 2 unten).
Dr. B.___ führte aus, die von Dr. Z.___ erhobenen Befunde könnten seiner Ansicht nach nicht im Sinne eines einheitlichen und darunterliegenden Krankheitsbildes beziehung s weise einer klar definierbaren Diagnose oder Schlafstörung zugeordnet werden, auch in Anbetracht der Diskrepanz mit den anamnestischen Angaben einer „ganz ruhigen“ Schlafphase. In diesem Sinn e könne er die Diagnose einer (differenzialdiagnostisch möglichen) Non-REM- oder REM- Parasomnie nur aufgrund der vorliegenden polysomnogra phi schen Befunde nicht definitiv bestätigen, auch nicht diejenige eines Rest less
legs Syndroms oder von therapeutisch relevanten periodischen Beinbe wegun gen im Schlaf. Allfällige internistische Ursachen der Müdig keit/Adynamie seien bereits extensiv überprüft worden (S. 2 f. ). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 9. März 2016 ( Urk. 10/49/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - somatoforme Störung (ICD-10 F45.0), bestehend seit 2005 - Spannungskopfschmerzen - Non-REM- Parasomnie - myofasciales Syndrom lumbal - Verdacht auf Reizdarm - subjektive Herzrhythmusstörungen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ einen Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom links mit Ulnaris kom pression , eine Leistenhernie rechts, wahrscheinlich asymptomatisch (De zember 2013) , eine Sulcus
nervi
ulnaris Reizung rechts 2013, eine Pharyngi tis Diffe ren zial diagnose syndrome
descendant ( Ziff. 1.1).
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 2. August 2003 bei ihm in Behandlung , und die letzte Kontrolle sei am 1 9. Februar 2016 er folgt ( Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübt en Tätigkeit habe vom 1 7. bis 2 6. August
2013 , vom
6. Dezember 2 013 bis 1 5. Januar 2014
und
vom 2 9. September bis 6. Oktober 2014 sowie vom
8. bis 1 2. Juni
2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be stan den ( Ziff. 1.6) , was mit den Angaben in der erneuten Anmeldung (Urk. 10/42 Ziff. 4.3) übereinstimmt .
Unter der Reise-, Schicht- und lokalen Belastung komme es zu Spannungs kopf schmerzen, Schlafstörungen und anderen Spannungs- und Reizzustä n den . Der Beschwerdefüh rer breche wegen der Symptome zunehmend die Ar beit ab . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mutbar ( Ziff. 1.7). Für eine inländische stationäre, regelmässige strukturierte Arbeit sollte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehen . Wegen der häufigen Lärm- und Staubbelastung im bisherigen Beruf als Polymechaniker wäre al lenfalls auch eine Tätigkeit zum Beispiel im Lehrbetrieb anzuschauen ( Ziff. 1.9).
Es be stün den belastungsabhängig multifok ale und multimodale Beschwerden , welche klinisch als somatoformer Ausdruck des Gestresstseins imponierten ( Ziff. 1.4). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 3 1. Mai
2016 ( Urk. 10/56/3) aus, d ie bisherige Stelle habe der Kunde selbst gekündigt. Län gere Zeiten von Ar beits unfähigkeit seien durch
Dr. C.___ nicht ausgewie sen. Er beurteile die bisherige Tätigkeit als Polymechaniker insofern ungüns tig, als sie mit Reise-, Schicht- und lokalen Belastungen verbunden gewesen sei.
In einer inländisch statio nären, regelmässig strukturierten Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Die bisherige Tätigkeit könnte zum Beispiel im Lehrbetrieb wieder aufgenommen werden. Auch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich halte am 7. April
2016 an einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % fest. Dr. D.___ führte zusammenfassend aus, es bestehe kein Gesund heits schaden , welcher eine dauerhafte invalidenversicherungsrelevante Ar beits unfähigkeit begründen könnte. 3 .5
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, Kopfwehzentrum F.___ , stellte in seinem Bericht vom 3 1. August
2016 ( Urk. 10/61) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronische Migräne, seit etwa 2013 - episodische Migräne, seit der Kindheit - Non-REM- Parasomnien - Herzrhyt h musstörungen, vor allem bei körperlicher Belastung
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ einen Lendenwirbelsäulen-Schmerz ( Ziff. 1.1).
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 9. September 2014 bei ihm in Behandlung , und die letzte Kontrolle sei heute erfolgt ( Ziff. 1.2). Vom 2 9. September bis 5. Oktober
2014 und vom 8. bis 1 1. Juni
2015 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestan den ( Ziff. 1.6).
Reduzierende Belastungsfaktoren seien das Reisen, der Schichtdienst, der Lärm und die Staubexposition. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerde führer aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsan gepasste Tätigkeit sei ihm noch im Umfang von sechs Stunden zumutbar ( Ziff. 1.7). Im Moment bestehe keine Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.9). Empfohlen werde eine strukturierte, immissionsarme Arbeit, so ein Bürojob ( Ziff. 3). 3.6
Dr. E.___ führte auf Anfrage des Beschwerdeführers vom 6. Januar
2017 ( Urk. 6/1) in seinem Bericht vom 1 1. Januar 2017 ( Urk. 6/2) aus, diesem sei seine angestammte Tätigkeit als Elektromonteur (gelernter Polymechaniker) nicht mehr zumutbar. Ein Arbeitsversuch bei Y.___ von Oktober bis Dezember 2016 an verschiedenen Arbeitsplätzen sei aufgrund von Migräne attacken , Müdigkeit, verminderte r Konzentration und Magenproblemen we gen Medikamenteneinnahme nicht toleriert worden . Eine angepasste Tätig keit unter immissionsfreien Bedingungen wäre in einem reduzierten Pensum von 60 % zumutbar , vorschlagsweise als Berufschullehrer (S. 1 f.).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. D.___
vom Mai
2016 (vgl. vorstehend E. 3.4) davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und aus medizinischer Sicht lediglich die Tätigkeit als Auslandmonteur ungüns tig , die gelernte Tätigkeit als Polymechaniker im Rahmen einer Inlandtätig keit ohne Schichtarbeit jedoch vollumfänglich zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2
Auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. D.___
kann abgestellt werden . Diese geht einher mit der Einschätzung des Hausarztes Dr. C.___ vom März
2016 (vorstehend E. 3.3) . Auch konnte der Neurologe Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers im April 2013 weder die von Dr. Z.___ im März
2013 (vgl. vorstehend E. 3.1) gestellte Diagnose einer Non-REM- Pa rasomnie , welche dieser aus den in de n Videoaufnahmen aufgezeichneten wiederholten Armbewegungen mit Nasenkratzen ab ge leite t hatte , noch das d iagnostizierte leichte Restless
legs Syndrom
bestätigen und sprach von einer Müdigkeit/Adynamie unklarer Ätiologie. Auch das Testergebnis zur Tagesmüdigkeit lag bei Dr. B.___ im Gegensatz zum Test ergebnis bei Dr. Z.___ im Normbereich. Im Übrigen geht aus dem Gesamt kontext des Berichtes von Dr. Z.___ hervor, dass es sich eher um Ver dachts dia gno sen gehandelt hat , sah er doch in den Armbewegungen und dem Nasenkratzen lediglich einen Hinweis auf eine Non-REM- Parasomnie .
Weshalb Dr. C.___ , welchem die Berichte der Fachärzte bekannt waren, diese Diagnosen im März 2016 übernommen hat, ist daher nicht nachvoll ziehbar. Jedoch erachtete er selbst mit die sen Diagnosen eine inländische, re gelmässig strukturierte Arbeit für zumutbar und sah die vom Beschwerde führer be schriebenen Symptome weitgehend im Zusammenhang mit den Be lastungen mit der Ausland- und Schichtarbeit.
Die Herzrhythmusstörungen bezeichnete
Dr. C.___ als subjektive Symptome. Fachärztliche Berichte, welche auf tatsächliche Herzrhythmusstörungen hinweisen würden, liegen nicht in den Akten.
Einhergehend mit diesen medizinischen Einschätzungen war der Beschwerde führer auch bei der Arbeitslosenkasse als zu 100 % vermittlungsfähig gemel det ( Urk. 10/52/1).
Nach am 1 4. Juni 2016 ergangenem negativen Vorbescheid ( Urk. 10/57) kon sultierte der Beschwerdeführer Dr. E.___ vom Kopfwehzentrum F.___ , welcher ihm
in seinen Berichten vom August
2016 und Jan uar
2017 (vgl. vorstehend E. 3.5-6 ) selbst in einer inländischen regelmässig strukturierten Tätigkeit eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bescheinigte.
Darauf kann jedoch nicht abgestellt werden. So führte Dr. E.___ unter anderem als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die fachärztlich nicht belegten Herz rhythmusstörungen auf , und eine detaillierte Befunderhebung und Begrün dung, weshalb er den Beschwerdeführer selbst in einer geregelten Inlandtä tig keit auf dem erlernten Beruf nicht mehr für vollständig arbeitsfähig er achte t, fehlt. Insgesamt gilt es zu beachten, dass medizinisch nicht begründ bare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichtsnotorisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden - wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet -, nicht als invalidisierende Gesund heitsbeeinträchtigung anzuerkennen sind ( vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Wie aus der Telefonnotiz vom 9. Mai 2015 ( Urk. 10/55) hervorgeht, war der Be schwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seit eineinhalb Jahren nicht mehr im Kopfwehzentrum in Behandlung. 4.3
Aufgrund des Gesagten liegt keine Invalidität vor , und der Beschwerdeführer ist auch nicht von der Invalidität bedroht. E s
besteht
demnach kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und auch kein Rentenanspruch . Die angefoch tene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- fes tzusetzen und ausgangsge mäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV Anhang) sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ , geboren
1991 , vom 6. Januar 2000 bis
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Invalide o der von einer Invalidität (Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk. 2/1) damit, beim Beschwerdeführer liege kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit langdauernd und erheblich einschränke. Aus medizinischer Sicht sei lediglich die Tätigkeit al s Auslandmonteur ungünstig. In einer inländischen, regel mässig strukturierten Arbeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % , und eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor (S. 2). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er leide an ein er pathologischen Schlafstörung, an Tagesmüdigkeit sowie an migräneartigen Kopfschmerzen. Dieses Krankheitsbild wirke sich erwiese nermassen auf die gelernte Tätigkeit als Polymechaniker/Auslandmonteur aus, so dass er diese angestammte Tätigkeit aus ges undheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Konkret sei aus medizinischer Sicht erstellt, dass die Faktoren Reisetätigkeit, unregelmässige Arbeitseinsätze sowie die Lärm- und Staubexposition einen gesundheitsschädigenden Einfluss mit direkter Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausüb t en. Zudem sei ihm bereits in der Kindheit psychotherapeutische Unterstützung gewährt worden. Es liege damit ein invalidisierendes Leiden vor , und er habe Anspruch auf berufliche Mass nahmen (S. 4 Ziff. 5). 3.
E. 3 1. Mai 2011 medizinische Massnah men zu ( Urk. 10/1, Urk. 10/5,
Urk. 10/13 , Urk. 10/16 , Urk. 10/20-21, Urk. 10/28 , Urk. 10/36 ).
Im Juli 2012 schloss der Versicherte erfolgreich die Lehre als Polymechaniker ab (vgl. Urk. 10/41).
Am 1 5. März
2016 meldete sich der Versicherte, welcher
zuletzt vom 1. Juni 2014 bis 3 1. Dezember
2015 als Auslandm onteu r bei Y.___ AG, angestellt war (vgl. Urk. 10/51
Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7 ) , unter Hinweis auf eine
Adynamie, Spannungskopfschmerzen und Herz rhythmus störungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbe zug an ( Urk. 10/42 Ziff. 6.3) .
Die IV-Stelle klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und ver neinte nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 10/57; Urk. 10/62 , Urk. 10/65 ) mit Verfügung vom 1 5. November
2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 10/67 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 3 1. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. November 2016 ( Urk. 2 /1 ) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung beruflicher Massnahmen sowie allenfalls zur Prüfung der Rentenfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ). Am 2 4. Februar 2017 ( Urk.
5) reichte der Beschwerdeführer weit ere Unterlagen ( Urk. 6/1-2) ein, welche der IV-Stelle am 2 8. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 7).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2017 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. Z.___ , Leitender Arzt Pneumologie, Spital A.___ , stellte in seinem Bericht vom 2 5. März 2013 ( Urk. 10/49/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - Non-REM- Parasomnie - stereotype Arm-Nasenbewegungen rechts - fehlende REM-Atonie - leichtes Restless
legs Syndrom - saisonale Rhinokonjunktivitis
Dr. Z.___ führte aus, die Zuweisung des Patienten sei aufgrund einer ana m nestisch ausgeprägten Hypersomnie erfolgt. Initial sei der Ausschluss eines Schlafapnoe/ Hypopnoe -Syndroms sowie eines Periodic
limb
move ment -Syndroms in der Langzeitdokumentation des Schlaf/ Wach-Rhyt h mus ses erfolgt.
Der Beschwerdeführer habe über eine subjektiv gute Schlafquali tät berichtet. Die Tagesmüdigkeit sei gemäss Epworth
sle e pl in ess score mit 13/24 Punkten pathologisch (S. 1) .
In der Videoaufzeichnung hätten wiederholt stereotype Armbewegungen mit Nasenkratzen dokumentiert werden können, was ein Hinweis für eine Non-REM- Parasomnie sei. Andererseits zeige sich eine fehlende REM-Atonie, so dass eine neurologische Weiterbeurteilung notwendig sei (S. 2) .
E. 3.2 Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Be richt vom 1 5. April 2013 ( Urk. 10/49/7-10) folgende Diagnose n (S. 1) : - Müdi g keit/Adynamie ohne/mit höchsten s
leichtgradiger
Tages schläf rig keit - unklarer Ätiologie - Polysomnographie : erhöhte nicht-periodische Beinbewegungen über wiegend in der REM-Schlafphase, wiederholte stereotype Armbegebungen - keine klinischen und radiologischen Hinweise für eine strukturell- kompressive oder entzündlich- demyelinisierende
cerebrale Erkran kung - überlagerte funktionell-somatoforme Komponente möglich
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei ihm zwecks einer neurologi schen Standortbestimmung bei den anlässlich einer durchgeführten Poly somnographie festgestellten Befunden zugewiesen worden (S. 1).
Auf Befragen habe der Patient eine erhöhte subjektive Tagesschläfrigkeit ver neint , selbst beim Autofahren über längere Strec ken frühmorgens oder spät abends . Die Leistung im beruflichen Bereich (Elektromonteur, sei häufig im Ausland tätig) sei unverändert, so auch die körperlichen Leistungen bei den sporadisch durchgeführten sportlichen Tätigkeiten (S. 1) .
Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung aus, die seit einem Jahr ohne eruierba ren Auslöser in schleichender Weise aufgetretene, bislang persistie rende Müdigkeit/Adynamie mit einer erhöhten Tagesschläfrigkeit höchstens leichtgradigen Ausmasses (aktuell Epworth im Normbereich), könne ursäch lich nicht definitiv definiert werden . Anamnestisch und klinisch, sowie auch unter Berücksichtigung des durchgeführten MRI, bestünden keine Hinweise für eine darunter liegende cerebrale Affektion, insbesondere strukturell-kom pressiver , konstitutionell-erworbener/kongenitaler, entzündlich-demyelini sierender oder metabolischer Art. Auch eine primär epileptische Störung in klu sive nächtlicher epileptischer Anfälle habe sowohl klinisch als auch elektroencephalographisch n icht untermauert werden können (S. 2 unten).
Dr. B.___ führte aus, die von Dr. Z.___ erhobenen Befunde könnten seiner Ansicht nach nicht im Sinne eines einheitlichen und darunterliegenden Krankheitsbildes beziehung s weise einer klar definierbaren Diagnose oder Schlafstörung zugeordnet werden, auch in Anbetracht der Diskrepanz mit den anamnestischen Angaben einer „ganz ruhigen“ Schlafphase. In diesem Sinn e könne er die Diagnose einer (differenzialdiagnostisch möglichen) Non-REM- oder REM- Parasomnie nur aufgrund der vorliegenden polysomnogra phi schen Befunde nicht definitiv bestätigen, auch nicht diejenige eines Rest less
legs Syndroms oder von therapeutisch relevanten periodischen Beinbe wegun gen im Schlaf. Allfällige internistische Ursachen der Müdig keit/Adynamie seien bereits extensiv überprüft worden (S. 2 f. ).
E. 3.3 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 9. März 2016 ( Urk. 10/49/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - somatoforme Störung (ICD-10 F45.0), bestehend seit 2005 - Spannungskopfschmerzen - Non-REM- Parasomnie - myofasciales Syndrom lumbal - Verdacht auf Reizdarm - subjektive Herzrhythmusstörungen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ einen Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom links mit Ulnaris kom pression , eine Leistenhernie rechts, wahrscheinlich asymptomatisch (De zember 2013) , eine Sulcus
nervi
ulnaris Reizung rechts 2013, eine Pharyngi tis Diffe ren zial diagnose syndrome
descendant ( Ziff. 1.1).
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 2. August 2003 bei ihm in Behandlung , und die letzte Kontrolle sei am 1 9. Februar 2016 er folgt ( Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübt en Tätigkeit habe vom 1 7. bis 2 6. August
2013 , vom
6. Dezember 2 013 bis 1 5. Januar 2014
und
vom 2 9. September bis 6. Oktober 2014 sowie vom
8. bis 1 2. Juni
2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be stan den ( Ziff. 1.6) , was mit den Angaben in der erneuten Anmeldung (Urk. 10/42 Ziff. 4.3) übereinstimmt .
Unter der Reise-, Schicht- und lokalen Belastung komme es zu Spannungs kopf schmerzen, Schlafstörungen und anderen Spannungs- und Reizzustä n den . Der Beschwerdefüh rer breche wegen der Symptome zunehmend die Ar beit ab . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mutbar ( Ziff. 1.7). Für eine inländische stationäre, regelmässige strukturierte Arbeit sollte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehen . Wegen der häufigen Lärm- und Staubbelastung im bisherigen Beruf als Polymechaniker wäre al lenfalls auch eine Tätigkeit zum Beispiel im Lehrbetrieb anzuschauen ( Ziff. 1.9).
Es be stün den belastungsabhängig multifok ale und multimodale Beschwerden , welche klinisch als somatoformer Ausdruck des Gestresstseins imponierten ( Ziff. 1.4).
E. 3.4 Dr. med. D.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 3 1. Mai
2016 ( Urk. 10/56/3) aus, d ie bisherige Stelle habe der Kunde selbst gekündigt. Län gere Zeiten von Ar beits unfähigkeit seien durch
Dr. C.___ nicht ausgewie sen. Er beurteile die bisherige Tätigkeit als Polymechaniker insofern ungüns tig, als sie mit Reise-, Schicht- und lokalen Belastungen verbunden gewesen sei.
In einer inländisch statio nären, regelmässig strukturierten Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Die bisherige Tätigkeit könnte zum Beispiel im Lehrbetrieb wieder aufgenommen werden. Auch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich halte am 7. April
2016 an einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % fest. Dr. D.___ führte zusammenfassend aus, es bestehe kein Gesund heits schaden , welcher eine dauerhafte invalidenversicherungsrelevante Ar beits unfähigkeit begründen könnte. 3 .5
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, Kopfwehzentrum F.___ , stellte in seinem Bericht vom 3 1. August
2016 ( Urk. 10/61) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronische Migräne, seit etwa 2013 - episodische Migräne, seit der Kindheit - Non-REM- Parasomnien - Herzrhyt h musstörungen, vor allem bei körperlicher Belastung
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ einen Lendenwirbelsäulen-Schmerz ( Ziff. 1.1).
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 9. September 2014 bei ihm in Behandlung , und die letzte Kontrolle sei heute erfolgt ( Ziff. 1.2). Vom 2 9. September bis 5. Oktober
2014 und vom 8. bis 1 1. Juni
2015 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestan den ( Ziff. 1.6).
Reduzierende Belastungsfaktoren seien das Reisen, der Schichtdienst, der Lärm und die Staubexposition. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerde führer aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsan gepasste Tätigkeit sei ihm noch im Umfang von sechs Stunden zumutbar ( Ziff. 1.7). Im Moment bestehe keine Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.9). Empfohlen werde eine strukturierte, immissionsarme Arbeit, so ein Bürojob ( Ziff. 3).
E. 3.6 Dr. E.___ führte auf Anfrage des Beschwerdeführers vom 6. Januar
2017 ( Urk. 6/1) in seinem Bericht vom 1 1. Januar 2017 ( Urk. 6/2) aus, diesem sei seine angestammte Tätigkeit als Elektromonteur (gelernter Polymechaniker) nicht mehr zumutbar. Ein Arbeitsversuch bei Y.___ von Oktober bis Dezember 2016 an verschiedenen Arbeitsplätzen sei aufgrund von Migräne attacken , Müdigkeit, verminderte r Konzentration und Magenproblemen we gen Medikamenteneinnahme nicht toleriert worden . Eine angepasste Tätig keit unter immissionsfreien Bedingungen wäre in einem reduzierten Pensum von 60 % zumutbar , vorschlagsweise als Berufschullehrer (S. 1 f.).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. D.___
vom Mai
2016 (vgl. vorstehend E. 3.4) davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und aus medizinischer Sicht lediglich die Tätigkeit als Auslandmonteur ungüns tig , die gelernte Tätigkeit als Polymechaniker im Rahmen einer Inlandtätig keit ohne Schichtarbeit jedoch vollumfänglich zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2
Auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. D.___
kann abgestellt werden . Diese geht einher mit der Einschätzung des Hausarztes Dr. C.___ vom März
2016 (vorstehend E. 3.3) . Auch konnte der Neurologe Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers im April 2013 weder die von Dr. Z.___ im März
2013 (vgl. vorstehend E. 3.1) gestellte Diagnose einer Non-REM- Pa rasomnie , welche dieser aus den in de n Videoaufnahmen aufgezeichneten wiederholten Armbewegungen mit Nasenkratzen ab ge leite t hatte , noch das d iagnostizierte leichte Restless
legs Syndrom
bestätigen und sprach von einer Müdigkeit/Adynamie unklarer Ätiologie. Auch das Testergebnis zur Tagesmüdigkeit lag bei Dr. B.___ im Gegensatz zum Test ergebnis bei Dr. Z.___ im Normbereich. Im Übrigen geht aus dem Gesamt kontext des Berichtes von Dr. Z.___ hervor, dass es sich eher um Ver dachts dia gno sen gehandelt hat , sah er doch in den Armbewegungen und dem Nasenkratzen lediglich einen Hinweis auf eine Non-REM- Parasomnie .
Weshalb Dr. C.___ , welchem die Berichte der Fachärzte bekannt waren, diese Diagnosen im März 2016 übernommen hat, ist daher nicht nachvoll ziehbar. Jedoch erachtete er selbst mit die sen Diagnosen eine inländische, re gelmässig strukturierte Arbeit für zumutbar und sah die vom Beschwerde führer be schriebenen Symptome weitgehend im Zusammenhang mit den Be lastungen mit der Ausland- und Schichtarbeit.
Die Herzrhythmusstörungen bezeichnete
Dr. C.___ als subjektive Symptome. Fachärztliche Berichte, welche auf tatsächliche Herzrhythmusstörungen hinweisen würden, liegen nicht in den Akten.
Einhergehend mit diesen medizinischen Einschätzungen war der Beschwerde führer auch bei der Arbeitslosenkasse als zu 100 % vermittlungsfähig gemel det ( Urk. 10/52/1).
Nach am 1 4. Juni 2016 ergangenem negativen Vorbescheid ( Urk. 10/57) kon sultierte der Beschwerdeführer Dr. E.___ vom Kopfwehzentrum F.___ , welcher ihm
in seinen Berichten vom August
2016 und Jan uar
2017 (vgl. vorstehend E. 3.5-6 ) selbst in einer inländischen regelmässig strukturierten Tätigkeit eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bescheinigte.
Darauf kann jedoch nicht abgestellt werden. So führte Dr. E.___ unter anderem als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die fachärztlich nicht belegten Herz rhythmusstörungen auf , und eine detaillierte Befunderhebung und Begrün dung, weshalb er den Beschwerdeführer selbst in einer geregelten Inlandtä tig keit auf dem erlernten Beruf nicht mehr für vollständig arbeitsfähig er achte t, fehlt. Insgesamt gilt es zu beachten, dass medizinisch nicht begründ bare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichtsnotorisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden - wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet -, nicht als invalidisierende Gesund heitsbeeinträchtigung anzuerkennen sind ( vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Wie aus der Telefonnotiz vom 9. Mai 2015 ( Urk. 10/55) hervorgeht, war der Be schwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seit eineinhalb Jahren nicht mehr im Kopfwehzentrum in Behandlung. 4.3
Aufgrund des Gesagten liegt keine Invalidität vor , und der Beschwerdeführer ist auch nicht von der Invalidität bedroht. E s
besteht
demnach kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und auch kein Rentenanspruch . Die angefoch tene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- fes tzusetzen und ausgangsge mäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art.
E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .
E. 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00133
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
22. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV Anhang) sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ , geboren
1991 , vom 6. Januar 2000 bis
3 1. Mai 2011 medizinische Massnah men zu ( Urk. 10/1, Urk. 10/5,
Urk. 10/13 , Urk. 10/16 , Urk. 10/20-21, Urk. 10/28 , Urk. 10/36 ).
Im Juli 2012 schloss der Versicherte erfolgreich die Lehre als Polymechaniker ab (vgl. Urk. 10/41).
Am 1 5. März
2016 meldete sich der Versicherte, welcher
zuletzt vom 1. Juni 2014 bis 3 1. Dezember
2015 als Auslandm onteu r bei Y.___ AG, angestellt war (vgl. Urk. 10/51
Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7 ) , unter Hinweis auf eine
Adynamie, Spannungskopfschmerzen und Herz rhythmus störungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbe zug an ( Urk. 10/42 Ziff. 6.3) .
Die IV-Stelle klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und ver neinte nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 10/57; Urk. 10/62 , Urk. 10/65 ) mit Verfügung vom 1 5. November
2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 10/67 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 3 1. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. November 2016 ( Urk. 2 /1 ) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung beruflicher Massnahmen sowie allenfalls zur Prüfung der Rentenfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ). Am 2 4. Februar 2017 ( Urk.
5) reichte der Beschwerdeführer weit ere Unterlagen ( Urk. 6/1-2) ein, welche der IV-Stelle am 2 8. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 7).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2017 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk. 2/1) damit, beim Beschwerdeführer liege kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit langdauernd und erheblich einschränke. Aus medizinischer Sicht sei lediglich die Tätigkeit al s Auslandmonteur ungünstig. In einer inländischen, regel mässig strukturierten Arbeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % , und eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor (S. 2). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er leide an ein er pathologischen Schlafstörung, an Tagesmüdigkeit sowie an migräneartigen Kopfschmerzen. Dieses Krankheitsbild wirke sich erwiese nermassen auf die gelernte Tätigkeit als Polymechaniker/Auslandmonteur aus, so dass er diese angestammte Tätigkeit aus ges undheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Konkret sei aus medizinischer Sicht erstellt, dass die Faktoren Reisetätigkeit, unregelmässige Arbeitseinsätze sowie die Lärm- und Staubexposition einen gesundheitsschädigenden Einfluss mit direkter Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausüb t en. Zudem sei ihm bereits in der Kindheit psychotherapeutische Unterstützung gewährt worden. Es liege damit ein invalidisierendes Leiden vor , und er habe Anspruch auf berufliche Mass nahmen (S. 4 Ziff. 5). 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Leitender Arzt Pneumologie, Spital A.___ , stellte in seinem Bericht vom 2 5. März 2013 ( Urk. 10/49/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - Non-REM- Parasomnie - stereotype Arm-Nasenbewegungen rechts - fehlende REM-Atonie - leichtes Restless
legs Syndrom - saisonale Rhinokonjunktivitis
Dr. Z.___ führte aus, die Zuweisung des Patienten sei aufgrund einer ana m nestisch ausgeprägten Hypersomnie erfolgt. Initial sei der Ausschluss eines Schlafapnoe/ Hypopnoe -Syndroms sowie eines Periodic
limb
move ment -Syndroms in der Langzeitdokumentation des Schlaf/ Wach-Rhyt h mus ses erfolgt.
Der Beschwerdeführer habe über eine subjektiv gute Schlafquali tät berichtet. Die Tagesmüdigkeit sei gemäss Epworth
sle e pl in ess score mit 13/24 Punkten pathologisch (S. 1) .
In der Videoaufzeichnung hätten wiederholt stereotype Armbewegungen mit Nasenkratzen dokumentiert werden können, was ein Hinweis für eine Non-REM- Parasomnie sei. Andererseits zeige sich eine fehlende REM-Atonie, so dass eine neurologische Weiterbeurteilung notwendig sei (S. 2) . 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Be richt vom 1 5. April 2013 ( Urk. 10/49/7-10) folgende Diagnose n (S. 1) : - Müdi g keit/Adynamie ohne/mit höchsten s
leichtgradiger
Tages schläf rig keit - unklarer Ätiologie - Polysomnographie : erhöhte nicht-periodische Beinbewegungen über wiegend in der REM-Schlafphase, wiederholte stereotype Armbegebungen - keine klinischen und radiologischen Hinweise für eine strukturell- kompressive oder entzündlich- demyelinisierende
cerebrale Erkran kung - überlagerte funktionell-somatoforme Komponente möglich
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei ihm zwecks einer neurologi schen Standortbestimmung bei den anlässlich einer durchgeführten Poly somnographie festgestellten Befunden zugewiesen worden (S. 1).
Auf Befragen habe der Patient eine erhöhte subjektive Tagesschläfrigkeit ver neint , selbst beim Autofahren über längere Strec ken frühmorgens oder spät abends . Die Leistung im beruflichen Bereich (Elektromonteur, sei häufig im Ausland tätig) sei unverändert, so auch die körperlichen Leistungen bei den sporadisch durchgeführten sportlichen Tätigkeiten (S. 1) .
Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung aus, die seit einem Jahr ohne eruierba ren Auslöser in schleichender Weise aufgetretene, bislang persistie rende Müdigkeit/Adynamie mit einer erhöhten Tagesschläfrigkeit höchstens leichtgradigen Ausmasses (aktuell Epworth im Normbereich), könne ursäch lich nicht definitiv definiert werden . Anamnestisch und klinisch, sowie auch unter Berücksichtigung des durchgeführten MRI, bestünden keine Hinweise für eine darunter liegende cerebrale Affektion, insbesondere strukturell-kom pressiver , konstitutionell-erworbener/kongenitaler, entzündlich-demyelini sierender oder metabolischer Art. Auch eine primär epileptische Störung in klu sive nächtlicher epileptischer Anfälle habe sowohl klinisch als auch elektroencephalographisch n icht untermauert werden können (S. 2 unten).
Dr. B.___ führte aus, die von Dr. Z.___ erhobenen Befunde könnten seiner Ansicht nach nicht im Sinne eines einheitlichen und darunterliegenden Krankheitsbildes beziehung s weise einer klar definierbaren Diagnose oder Schlafstörung zugeordnet werden, auch in Anbetracht der Diskrepanz mit den anamnestischen Angaben einer „ganz ruhigen“ Schlafphase. In diesem Sinn e könne er die Diagnose einer (differenzialdiagnostisch möglichen) Non-REM- oder REM- Parasomnie nur aufgrund der vorliegenden polysomnogra phi schen Befunde nicht definitiv bestätigen, auch nicht diejenige eines Rest less
legs Syndroms oder von therapeutisch relevanten periodischen Beinbe wegun gen im Schlaf. Allfällige internistische Ursachen der Müdig keit/Adynamie seien bereits extensiv überprüft worden (S. 2 f. ). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 9. März 2016 ( Urk. 10/49/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - somatoforme Störung (ICD-10 F45.0), bestehend seit 2005 - Spannungskopfschmerzen - Non-REM- Parasomnie - myofasciales Syndrom lumbal - Verdacht auf Reizdarm - subjektive Herzrhythmusstörungen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ einen Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom links mit Ulnaris kom pression , eine Leistenhernie rechts, wahrscheinlich asymptomatisch (De zember 2013) , eine Sulcus
nervi
ulnaris Reizung rechts 2013, eine Pharyngi tis Diffe ren zial diagnose syndrome
descendant ( Ziff. 1.1).
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 2. August 2003 bei ihm in Behandlung , und die letzte Kontrolle sei am 1 9. Februar 2016 er folgt ( Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübt en Tätigkeit habe vom 1 7. bis 2 6. August
2013 , vom
6. Dezember 2 013 bis 1 5. Januar 2014
und
vom 2 9. September bis 6. Oktober 2014 sowie vom
8. bis 1 2. Juni
2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be stan den ( Ziff. 1.6) , was mit den Angaben in der erneuten Anmeldung (Urk. 10/42 Ziff. 4.3) übereinstimmt .
Unter der Reise-, Schicht- und lokalen Belastung komme es zu Spannungs kopf schmerzen, Schlafstörungen und anderen Spannungs- und Reizzustä n den . Der Beschwerdefüh rer breche wegen der Symptome zunehmend die Ar beit ab . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mutbar ( Ziff. 1.7). Für eine inländische stationäre, regelmässige strukturierte Arbeit sollte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehen . Wegen der häufigen Lärm- und Staubbelastung im bisherigen Beruf als Polymechaniker wäre al lenfalls auch eine Tätigkeit zum Beispiel im Lehrbetrieb anzuschauen ( Ziff. 1.9).
Es be stün den belastungsabhängig multifok ale und multimodale Beschwerden , welche klinisch als somatoformer Ausdruck des Gestresstseins imponierten ( Ziff. 1.4). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 3 1. Mai
2016 ( Urk. 10/56/3) aus, d ie bisherige Stelle habe der Kunde selbst gekündigt. Län gere Zeiten von Ar beits unfähigkeit seien durch
Dr. C.___ nicht ausgewie sen. Er beurteile die bisherige Tätigkeit als Polymechaniker insofern ungüns tig, als sie mit Reise-, Schicht- und lokalen Belastungen verbunden gewesen sei.
In einer inländisch statio nären, regelmässig strukturierten Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Die bisherige Tätigkeit könnte zum Beispiel im Lehrbetrieb wieder aufgenommen werden. Auch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich halte am 7. April
2016 an einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % fest. Dr. D.___ führte zusammenfassend aus, es bestehe kein Gesund heits schaden , welcher eine dauerhafte invalidenversicherungsrelevante Ar beits unfähigkeit begründen könnte. 3 .5
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, Kopfwehzentrum F.___ , stellte in seinem Bericht vom 3 1. August
2016 ( Urk. 10/61) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronische Migräne, seit etwa 2013 - episodische Migräne, seit der Kindheit - Non-REM- Parasomnien - Herzrhyt h musstörungen, vor allem bei körperlicher Belastung
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ einen Lendenwirbelsäulen-Schmerz ( Ziff. 1.1).
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 9. September 2014 bei ihm in Behandlung , und die letzte Kontrolle sei heute erfolgt ( Ziff. 1.2). Vom 2 9. September bis 5. Oktober
2014 und vom 8. bis 1 1. Juni
2015 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestan den ( Ziff. 1.6).
Reduzierende Belastungsfaktoren seien das Reisen, der Schichtdienst, der Lärm und die Staubexposition. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerde führer aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsan gepasste Tätigkeit sei ihm noch im Umfang von sechs Stunden zumutbar ( Ziff. 1.7). Im Moment bestehe keine Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.9). Empfohlen werde eine strukturierte, immissionsarme Arbeit, so ein Bürojob ( Ziff. 3). 3.6
Dr. E.___ führte auf Anfrage des Beschwerdeführers vom 6. Januar
2017 ( Urk. 6/1) in seinem Bericht vom 1 1. Januar 2017 ( Urk. 6/2) aus, diesem sei seine angestammte Tätigkeit als Elektromonteur (gelernter Polymechaniker) nicht mehr zumutbar. Ein Arbeitsversuch bei Y.___ von Oktober bis Dezember 2016 an verschiedenen Arbeitsplätzen sei aufgrund von Migräne attacken , Müdigkeit, verminderte r Konzentration und Magenproblemen we gen Medikamenteneinnahme nicht toleriert worden . Eine angepasste Tätig keit unter immissionsfreien Bedingungen wäre in einem reduzierten Pensum von 60 % zumutbar , vorschlagsweise als Berufschullehrer (S. 1 f.).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. D.___
vom Mai
2016 (vgl. vorstehend E. 3.4) davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und aus medizinischer Sicht lediglich die Tätigkeit als Auslandmonteur ungüns tig , die gelernte Tätigkeit als Polymechaniker im Rahmen einer Inlandtätig keit ohne Schichtarbeit jedoch vollumfänglich zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2
Auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. D.___
kann abgestellt werden . Diese geht einher mit der Einschätzung des Hausarztes Dr. C.___ vom März
2016 (vorstehend E. 3.3) . Auch konnte der Neurologe Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers im April 2013 weder die von Dr. Z.___ im März
2013 (vgl. vorstehend E. 3.1) gestellte Diagnose einer Non-REM- Pa rasomnie , welche dieser aus den in de n Videoaufnahmen aufgezeichneten wiederholten Armbewegungen mit Nasenkratzen ab ge leite t hatte , noch das d iagnostizierte leichte Restless
legs Syndrom
bestätigen und sprach von einer Müdigkeit/Adynamie unklarer Ätiologie. Auch das Testergebnis zur Tagesmüdigkeit lag bei Dr. B.___ im Gegensatz zum Test ergebnis bei Dr. Z.___ im Normbereich. Im Übrigen geht aus dem Gesamt kontext des Berichtes von Dr. Z.___ hervor, dass es sich eher um Ver dachts dia gno sen gehandelt hat , sah er doch in den Armbewegungen und dem Nasenkratzen lediglich einen Hinweis auf eine Non-REM- Parasomnie .
Weshalb Dr. C.___ , welchem die Berichte der Fachärzte bekannt waren, diese Diagnosen im März 2016 übernommen hat, ist daher nicht nachvoll ziehbar. Jedoch erachtete er selbst mit die sen Diagnosen eine inländische, re gelmässig strukturierte Arbeit für zumutbar und sah die vom Beschwerde führer be schriebenen Symptome weitgehend im Zusammenhang mit den Be lastungen mit der Ausland- und Schichtarbeit.
Die Herzrhythmusstörungen bezeichnete
Dr. C.___ als subjektive Symptome. Fachärztliche Berichte, welche auf tatsächliche Herzrhythmusstörungen hinweisen würden, liegen nicht in den Akten.
Einhergehend mit diesen medizinischen Einschätzungen war der Beschwerde führer auch bei der Arbeitslosenkasse als zu 100 % vermittlungsfähig gemel det ( Urk. 10/52/1).
Nach am 1 4. Juni 2016 ergangenem negativen Vorbescheid ( Urk. 10/57) kon sultierte der Beschwerdeführer Dr. E.___ vom Kopfwehzentrum F.___ , welcher ihm
in seinen Berichten vom August
2016 und Jan uar
2017 (vgl. vorstehend E. 3.5-6 ) selbst in einer inländischen regelmässig strukturierten Tätigkeit eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bescheinigte.
Darauf kann jedoch nicht abgestellt werden. So führte Dr. E.___ unter anderem als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die fachärztlich nicht belegten Herz rhythmusstörungen auf , und eine detaillierte Befunderhebung und Begrün dung, weshalb er den Beschwerdeführer selbst in einer geregelten Inlandtä tig keit auf dem erlernten Beruf nicht mehr für vollständig arbeitsfähig er achte t, fehlt. Insgesamt gilt es zu beachten, dass medizinisch nicht begründ bare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichtsnotorisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden - wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet -, nicht als invalidisierende Gesund heitsbeeinträchtigung anzuerkennen sind ( vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Wie aus der Telefonnotiz vom 9. Mai 2015 ( Urk. 10/55) hervorgeht, war der Be schwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seit eineinhalb Jahren nicht mehr im Kopfwehzentrum in Behandlung. 4.3
Aufgrund des Gesagten liegt keine Invalidität vor , und der Beschwerdeführer ist auch nicht von der Invalidität bedroht. E s
besteht
demnach kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und auch kein Rentenanspruch . Die angefoch tene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- fes tzusetzen und ausgangsge mäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan