Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1975, ohne erlernten Ber uf und Mutter dreier Kinder, Jahr gang 1996, 1997, 2002, war seit 9. Juli 2001 bei der A.___ als Kassiererin angestellt, als sie sich am 1 6. Januar 2013 unter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines Bandscheibenvorfalls zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 8/3 und Urk. 8/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und zog unter anderem ein Gutachten des Krankentaggeldversicher er s bei (Urk. 8 /27). Mit Vor bescheid vom 1. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Anspruchs auf eine In validenrente in Aussicht (Urk. 8 /33). Nach Einwand vom 2 1. Oktober 2013 (Urk. 8 /46) mit Ergänzungen am 1 3. November 2013 (Urk. 8 /54) und nach Eingang
zahlreicher weiterer
Eingaben (Urk. 8/61, 8/64, 8/68, 8/78, 8/83, 8/85, 8/ 8 7, 8/93)
schloss sich die IV-Stelle einer
durch die Krankentaggeldversicherung veranlassten medizinischen Abklärung der Beschwerde führerin in den Fachrich tungen Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie
an (Gutachten vom 3 1. Dezember 2014, vom 3 0. Januar und vom 16.
Februar 2015 [ Urk. 8/106/7-65 vgl. auch Urk. 8/96 ]) . Nach Eingang weiterer Einwände mit Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 8/110) und Stellung nahmen der Gutachter (Urk. 8/116/4-10) veran lasste die IV-Stelle eine polydiszi plinäre Abklärung bei der B.___ (Gut achten vom 2 8. Januar 2016 [ Urk. 8/141 vgl. auch Urk. 8/130 ]). Mit Vorbescheid vom 2 2. Juni 2016 (Urk.
8/153) kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer abge stuften respektive befristeten Invalidenrente (halbe Rente von September bis November 2013, ganze Rente von Dezember 2013 bis April 2014) an. Ge gen den Vorbescheid erhob die Versicherte am 22. August 2016 (Urk. 8/158) Einwand, worauf die IV-St elle mit Verfügung vom 4. Januar 2017 (Urk. 2) i m angekündig te n Sinne entschied. 2.
Dagegen erhob X.___ am 3 1. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. Januar 2017 sei aufzuheben und
es sei eine neue polydis ziplinäre Begutachtung anzuordnen. E s seien sodann die geset zlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente über den 3 0. April 2014 hinaus auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss
in ihrer Beschwerdeantwort vom 4 . April 2017 auf
Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hiervon wurde der Beschwerdeführer in am 5. April 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit dem jenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE
125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2017 (Urk. 2/2/1-4) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1 2. September 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich und in d er einjährigen Wartezeit vom 1 2. September 2012 bis 1 1. September 2013 zu durchschnittlich 59 % arbeitsun fähig gewesen sei. Nach Beendigung der Wartezeit habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten bestanden. Ab 1. Februar 2014 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin und von 80 % für angepasste Tätigkeiten.
Laut Gutachten der B.___ vom 2 8. Januar 2016 betrage die Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit 80 % . Dabei ergebe sich die Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus der herabgesetzte n Belastbarkeit durch die Schmerz- und die depressive Störung sowie durch einen zeitlichen Mehraufwand wegen der Ablenkung infolge der Schmerzen und depressiven Gedanken. Es werde deshalb kein weiterer Leidensabzug gewährt. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in auf den Standpunkt (Urk. 1 S.
3 f.), die Beschwerdegegnerin habe die im Einwand vorgebrachten Kritikpunkte nicht aufgegriffen und die Prüfung derselben verweigert. Damit habe sie das rechtliche Gehör verletzt und d ie Verfügung sei bereits aus diesem Grunde auf zuheben.
Auch weise d as Administrativg utac hten verschiedene Mängel auf. So habe der psychiatrische Gutachter 27 Punkte auf der Hamilton-Depressionsskala mit 18
Items ermittelt, objektiv entsprechend einer mittelgradigen Depression an der Grenze zu einer schweren. Der psychiatrische Gutachter habe die Testergebnisse des behandelnden Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, falsch interpretiert, da dieser die Hamilton-Depressionsskala mit 2 1
Items benutzt habe . Mit 26 Punkten sei bei diesem Test von einer schweren Depression auszugehen und bei richtiger Interpretation stimmten die Testergeb nisse des behandelnden Psychiaters und des psychiatrischen Gutachters überein. Die Umbewertung, dass die festgestellten Testresultate bezüglich Depression nicht zum Vollwert genommen, sondern diagnostisch einer leichteren Ausprägun g einer Depression zugeordnet wo rden sei en, sei nicht zulässig.
Komme hinzu, dass der psychiatrische Teilgutachter auch keine fremdanamnestischen Auskünfte ein geholt habe. Gemäss dem behandelnden Dr. C.___ sei die Arbeitsunfähigkeit allein aus psychiatrischer Sicht mit mindestens 50 % zu bewerten (S. 4 ff.) .
Das G utachten äussere sich auch nicht zum Beginn der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, und ein Beleg, wonach ab Februar 2014 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, finde sich in den Akten nicht. Keine Entscheidgrundlage bilde auch das Gutachten der Krankentaggeldversicherung, da dies es beweisrechtlich als eine - bestrittene - blosse Parteibehauptung gelte. Auch sei der Beschwerdeführerin ein Leidensabzug zu gewähren, könne sie doch selbst gemäss Gutachten nicht mehr Vollzeit arbeiten (S. 7 f.) . 3.
Vorab zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1. S. 3). Gemäss vorstehender Sachverhalts darstel lung konnte sich die Beschwerdeführerin, nachdem die Beschwerdegegnerin erst mals mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2013 ihre Ansicht über den Leistungs an spruch geäussert hatte, aktiv und mit zahlreichen Eingaben ins Verwaltungs ver fahren einbringen (Sachverhalt Ziff. 1 hievor). Sodann erhielt sie nach Erlass des zweiten Vorbescheids vom 2 2. Juni 2016 (Urk. 8/153) Einsicht in die gesamten Akten (Urk. 8/155). Den Einwand der Beschwerdeführerin vom 2 2. August 2016 (Urk. 8/158) legte die Beschwerdegegnerin ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher am 4. November 2016 eine Stellungnahme abgab (Urk. 8/160/2-3), die teilweise in die angefochtene Verfügung aufgenommen wurde (vgl. Urk. 2 S. 2). D en verfassungsrechtlichen Anforderungen an die aus dem Grundsatz des rechtliche n Gehör s folgende Begründungspflicht im Verwal tungsverfahren wurde damit hinreichend Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Überdies würde selbst eine Verletzung des Begründungsrechts — die vorliegend als nicht schwer einzustufen wäre — mit Blick auf das Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu einer Rückweisung führen (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.
Aufgrund der Anmeldung vom 1 6. Januar 2013 (Eingang 5. Februar 2013 [ Urk. 8/3 ]) fallen Rentenleistungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten und damit ab September 2013 in Betracht (Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hiervor), sodass die attestierten Arbeitsfähigkeiten in den medizinischen Berichten vor September 2012 ohne Relevanz sind.
Die seither aufgelegten Arztberichte wurden im Gutachten der B.___ vom 2 8. Januar 2016 (Urk. 8/141 /9-52) zusammengefasst. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen. 4 .1
Im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 2 8. Januar 2016 (Urk. 8/141 /2-88), welches aufgrund von Untersuchungen vom 1 1. und 1 6. No vember und vom 1 4. und 1 6. Dezember 201 5 durch Dr. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie FMH, Dr. F.___, Facharzt Neurologie, und Dr. G.___, Fach ä rzt in, Allgemeine Innere Medizin FMH, erstellt wurde, stellten die Ex perten fol gende Diagnosen (S. 7 6 f.):
Hauptd iagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: - Zervikobrachialgie links (Erstdiagnose Oktober 2014) - Diskusherniation C5/6 sowie C6/7 mit rezessaler Stenose beidseits, links mehr als rechts, geringgradig
Diskusherniation TH1 paramedian links und schwerer Spinalkanalstenose links - Spondylarthrose C5/6 beidseits - Klinisch aktuell Dysästhesie OE (Obere Extremität) links, neurologisch ohne Nervenkompressionszeichen - Chronifiziert
lumbospondylogene Schmerzen mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein - Dis k opathie L4/5 Modic
2, leichtgradige Spinalkanalstenose
- Status nach Infiltration und Diskographie mit starker Schmerzreaktion - Chronifizierte belastungsabhängige Kniegelenk schmerzen lateralseitig rechts mehr als links bei - leichtgradiger Gonarthrose rechts, Knorpelschaden femoropatellär links Grad 3 - laterale m Meniskusganglion mit horizontaler Rissbildung - Status nach offene r
Rezidivganglion - Operation am 2 7. Dezember 2013 ohne relevante Besserung - Status nach Arthroskopie Kniegelenk links Januar 2005 - Status nach Arthroskopie mit Ganglion-Exzision, Teilmeniskektomie Kniegelenk rechts April 2005 - Subacromialer Reizzustand links, Verdacht auf Supraspinatus
- und Sub scapularistendinose links - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 32.00-F32.10)
Nebend iagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit:
- Trochanter- Tractus - Tendinose rechts - Status nach Leistenhernienoperation rechts 2006 - Muskuläre Dysbalance Lenden-Becken-Beinregion - Hypercholesterinämie - Chronische Kopfschmerzen, am ehesten Analgetika-induziert - Unsystematischer Schwindel unklarer Aetiologie - Akzent uierte Persönlichkeitszüge (anan kastisch, passiv- negativistisch; ICD-10 Z73.1) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) 4 .1 .1
Die internistische Teilgutachterin hielt fest (S. 72), Hauptproblem der Beschwer deführerin seien die immer wieder auftretenden Knie- und Wirbelsäulenbe schwerden. Dadurch könne sie n icht gut schlafen und die Schmerzen im Nacken bereich seien so gravierend, dass sie den Kopf nicht mehr drehen könne. Sobald sie den Kopf drehe oder nach unten neige, bekomme sie Schwindel. Weder den Haush a lt noch das Kochen könne sie erledigen. Sie müsse sich tagsüber oft hin legen und sie pflege keine sozialen Kontakte.
Im Rahmen der allgemein-internistischen Begutachtung hätten keine Befunde von relevantem Krankheitswert erhoben werden können und aus intern istischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ohne Einschränkung voll arbeitsfähig (S. 74 f.). 4 .1. 2
D i e
orthopädische Expert in hielt fest (S. 5 7 f.), die Beschwerdeführerin erscheine pünktlich zur Begutachtung. Sie wirke depressiv und halte den linken Arm während der gesamten Untersuchung in Beugestellung am Körp er angepresst. Sie sei verla ngsamt beim Gehen und der linke Arm sei bewegungslos und werde in Schon-Beugehaltung am Körper gehalten .
An der Wirbelsäule im Stehen von hinten betrachtet zeige sich ein deutlicher Schultertiefstand links bei Beckeng eradstand und an der Brustwirbelsäule (BWS) ein e abgeflachte BWS-Kyphose, ohne Rippenbuckel und mit einer diffusen Klopf dolenz an der oberen BWS. An der Lendenwirbelsäule (LWS) bestehe eine Hyper lordose, eine Druckdolenz paravertebral L5 rechts und über dem Beckenkamm rechts im Muskelansatz der Rückenstrecker. Bei der segmentalen Prüfung z eige sich eine Hypermobilität L5 und eine Druckdolenz in diesem Abschnitt. Im Stehen sei keine Rotation und keine Seitneige möglich. Aufsitzen/A ufstehen von der Liege geschehe aber selbständig und da s
Lasè gue -Zeichen sei negativ. Die o bere n Extremitäten der Rechtshänderin
zeigten einen sym m etrischen Schultergürtel und eine seitengleiche Armmuskul atur, ohne Muskelatrophien. Das rechte Schulter gelenk sei glenohumeral frei und das linke Schultergelenk aufgrund der Schmerzsymptomatik erschwert untersuchbar, die Ellbogengelenke und auch die Handgelenke seien aktiv und passiv beidseits frei beweglich und die Fi ngerge lenke reizlos ohne lokale Entzündungszeichen.
Die unteren Extremitäten zeigten eine geringe 0-Be instellung mit Senk-Spreizfuss und mit plantar über dem Mit telfussköpfchen II verstärkter Fusssohlenbeschwielung . Der Muskeltonus sei beid seits normal, bei reizlose n Narben an der Knieaussenseite nach Rezidivganglion . Es bestünden kein Erguss, keine Entzündungszeichen und kein Drucksch merz über der Trochanterregion . Die Hüftgelenke
seien beidseits u neingeschränkt und schmerzfrei und die Kniegelenke beidseits reizlos, ohne Erguss- und Entzün dungszeichen mit geringen Patellaschiebeschmerzen, wobei e ine Band- und Meniskusprüfung wegen Schmerzen nicht durc hführbar gewesen sei. Obere s und u ntere s Sprunggelenk (OSG/USG) seien beidseit s frei beweglich, die Funktion in Dorsal/ Plantarflexion auf 10-0-30° eingeschränkt bei verkürzter Wadenmusku latur beidseits. Die Zehengelenke seien beidseits reizlos, und Druckdolenzen bestünden am plantaren Mittelfussköpfchen II, links mehr als rechts. Die Fuss pulse seien seitengleich tastbar, ohne Ödeme, und der Patellar-/Achilles sehnen reflex sei seitengleich. Eine handtellergrosse Hyposensibilitäts störung bestehe lateral auf Höhe der Knieaussenseite rechts (S. 58) . 4 .1.3
Der neurologische
Experte berichtete (S. 68 f.), es zeige sich ein r eduzierter All gemeinzustand mit jedoch körperlich eutropher Muskulatur und gutem Ernährungszustand. Die Beschwerdeführerin (Rechtshänderin) sei bewusstseins klar, allseits orientie rt, soweit beurteilbar von durchschnittlicher Intelligenz und zeige sich sehr verschlossen, ste ts auf ihr Leiden zurückkomme nd, sehr leidend und demonstrativ wirkend .
E s wurde auf eingeschränkte
Untersuchungsbedingungen hingewiesen, wobei jegliche Manipulation am Kopf und an der Halswirbelsäule deutlich schmerzhaft gewesen sei. Zeichen für Meningismus, Ptose, Nystagmus, Störungen der Pupillo
- oder Okkulomotorik, oder Hinweise auf Hirnnervenläsionen hätten sich kein e ergeben. Auch d ie Wirbelsäule habe sich gesamthaft deutlich schmerzhaft gezeigt, sodass Untersuchung en praktisch nicht hätten durch geführt werden können und sich die Beschwerdeführerin sehr steif und kaum beweglich
präsentiert habe .
Trophik und Tonus der oberen Extremitäten seie n unauffällig gewesen und die Untersuchungsbedingungen seien aufgrund der linksseitigen Nacken- un d Schul terarmschmerzen deutlich eingeschränkt gewesen .
G ewisse Tests hätten auf Grund der Schmerzen nicht durchgeführt werden können. Die Einzelkraftprüfung rechtsseitig habe mit Sicherheit keine fokalen Paresen ergeben und linksseitig sei der Befund bei mangelnder Compliance nicht sicher verwertbar gewesen . Es bestünden keine Sensibilitätsstörungen für die geprüften Qualitäten Berührung, Schmerz und Temperatur des rec hten Armes. Am linken Arm würden ubiquitär
Hypästhesie n angegeben . Bei der Spitz- /Stumpfdiskrimination zeigten sich jedoch konsequente Falschangaben, sodass eine Sensib ilitätsstörung nicht objek tivierbar sei.
Die unteren Extremitäten seien unauffällig in
Trophik und Tonus mit allseits intakter Motilität bei deutlich eingeschränkten Untersuchungsbedingungen unter Angabe von LWS-Schmerzen, jed och ohne objektivierbare fokale Paresen in der Einzelkraftprüfung und ohne Sensibilitätsstörungen für die geprüften Qualitäten.
Das Gangbild zeige sich unauffällig mit reduzierten Mitbewegungen, deutlich steif wirkend, wobei komplexe Gang - Prüfungen wie Spitzen-, Fersen- und Strich gang mit Problemen jedoch hätten durchgeführt werden können, und d er Rombergstehversuch sei ohne gerichtete Fallneigung und der Einbeinstand prob lemlos möglich gewesen, ohne Trendelenburgzeichen.
Die Beschwerdeführerin sei aufg rund ihrer Schmerzen und ihre s Zustand s deut lich eingeschränkt und überzeugt von der krankhaften Ausprägung, sodass hier auch psychisch eine Fixation auf das Leiden bestehe, während aus soma tisch neurologischer Sicht keine relevante St örung habe objektiviert werden könne n . 4 .1.4
Der psychiatrische Experte führte aus (S. 60), die Beschwerdeführerin sei während der Gesamtdauer des Gesprächs stets wach, bewusstseinsklar, allseitig orientiert und sehr auf das Gespräch konzentriert gewesen. Dabei seien keine Aufmerksam keitsstörungen aufgefallen, und die Details seien sehr präzise geschildert worden. Z eichen von Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen hätten nicht bestanden und das formale Denken sei unauffällig gewesen. Inhaltlich habe sie spontan praktisch ausschliesslich körperliche Besc hwerden, unerträgliche Nackenschmer zen, Gefühllosigkeit in den Händen, Kreuzschmerzen sowie Schmerzen in den Knien infolge zweimaliger Ganglionoperationen angeben . Die Schilderung der Schmerzen sei dabei recht dramatisch und sehr klagend und vorwurfsvoll gegen über den Operateure n geäussert worden, die mit ihren Operationen ihren Zustand nur noch verschlechtert hätten. Ein weiteres Thema, das die Beschwerdeführerin stark beschäftigt habe,
sei die Un gerechtigkeit, die ihr angeblich durch die ehe malige Arbeitgeber in angetan worden sei .
Die Beschwerdeführerin äussere keine abnormen Ängste, Befürchtungen oder Zwangsgedanken. Weder anamnestisch noch bei der Untersuchung hätten sich Hinweise auf
Wahnstimmung, Wahnwahrnehmung, Wahngedanken, Sinnestäu schungen
oder Ich-Störungen ergeben . Affektiv sei die Beschwerdeführerin anfänglich starr mit herabgesetzter Mimik und
Modulation gewesen,
sie habe leise
gesprochen und d er
Gesichtsausdruck sei gequält gewesen . Mit der
Fortdauer der Untersuchung und der
Ablenkung durch das Gespräch sei sie jedoch vitaler und lauter mit
lebendigere r Mimik
geworden,
habe beharrlich u nd energisch argumentiert und einen sehr motivierten Eindruck vermittelt. Statt der anfängli chen Affektstarre sei sie eher dysphorisch
und gereizt gewesen und habe mehr mals geweint .
Die gezielte Untersuchung auf affektive
Symptome mittels Hamilton Rating Scale für Depression (HRSD), einem semiquantitativen
Fragebogen, habe ergeben, dass sie mit 27 Punkten formal im Bereich einer mittelgradigen depressiven
Störung liege (bis 10 Punkte keine Depression, 11-20 Punkte leichte Depression, 21-30 Punkte mittelgradige
Depression, über 31 Punkte sch were Depression). Allerdings habe sie mehrere Punkte
wegen de r Schmerzen (und F olgen
d e r Einschlaf-/ und Durchschlafstö rungen, allg emeine körperlic he
Sy mptome, ü bermä ssige Beschäf tigung mit ihrem Körper) und nicht wegen einer eigentlichen
Depression erlangt. Trotz des von ihr als sehr stark bezeichneten Appetitverlust s hab e sie kein Gewicht verloren. B ei der Beantwortung der HRSD
-
Fra gen habe sie öfters nicht
authentisch gewirkt .
Sehr auffallend sei das Verhalten während der kursorischen Untersuchung der kognitiven Funktionen mittels Mini Mental Sta te Test (MMST) gewesen . Im Gegensatz zur guten Konzentration im Gespräch sowie den präzisen Angaben, ohne Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen, habe die Beschwerdeführerin im Test ein « miserables » Ergebnis erzielt. Währe nd d em sie im Gespräch die genauen Daten des Krieges in ihrer Heimat, ihre Emigration, die Geburtsdaten ihrer Kinder und andere Daten habe nennen können, sei es ihr bei der strukturierten Untersu chung nur möglich gewesen, Werte zu erreichen, die einer Demenz entsprä chen. Die Merkfähigkeit sei so schlecht und die Rechenfehler seien so zahlreich gewe sen, dass der Eindruck einer vollständig ungenügenden Anstrengung sbereitschaft entstand en sei und die Resultate dieser Testung unglaubwürdig seien (S. 61) .
Die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Schmerzstörung und an ei ner leichten bis mittelgradigen depressiven Störung, die ihre Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie zur Planung und Strukturierung von Aufgaben leichtgradig beeint rächtige. Durch ihre Störungen sei sie in ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht beeinträchti gt. Die Fähigkeit zur Anwendung fachli cher Kompetenzen als Verkäuferin sei aus psychiatrischer Si cht nicht wesentlich reduziert. Infolge ihrer depressi ven Kognitionen seien Entscheidungs- und Urteil sfähigkeit leicht herabgesetzt und aufgrund
der Schmerz- und depressiven Störung sei die Durchhaltefähigkeit mit telgradig beeinträchtigt. Die Selbstbe hauptungsfähigkeit sei nicht wesentlich reduziert. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit seien infolge d er Tendenz zum sozialen Rückzug höchstens leicht eingeschränkt. Die Verkehrsfähigkeit (ö ffentliche Verkehrs mittel) sei nicht wesentlich reduziert. Insgesamt handle es sich um leichtgradige, zur Hauptsache q uantitative Funktionsstörungen. Als Ressourcen seien die gute Intelligenz, Sprach kenntnisse und die anankastischen Persönlich keits anteil e mit Perfektionismus, Pflichtbewusstsei n und Verantwortungs bewusstsein zu bezeich nen .
Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, auffallend sei bei der gegenwärti gen Untersuchung und auch bei früheren Untersuchungen (Gutachten Neurologie vom 1 6. Februar 2015) eine Tendenz zur Aggravation, Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Verdeutlichung der Symptome gewesen. Die Laboruntersu chung im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe gezeigt, dass die Beschwer deführerin entgegen ihrer ausdrücklichen Beteuerungen weder Schmerzmittel noch Psychopharmaka einnehme; die Angaben zur Medikamenteneinnahme seien offenbar unwahr. Die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Beschwerden seien demnach mit grosser Vorsicht zu geniessen, und die non- compliance bezüglich Medikation (auch Schmerzmedikation!) lasse grosse Zwei fel bezüglich Leidensdruck und Zuverlässigkeit der Aussagen aufkommen. Bei der aktuellen Untersuchung seien eindeutige Diskrepanzen zwischen den kognitiven Leistungen der Beschwerdeführerin während des Gesprächs und der kognitiven Leistung in der kursorischen Testuntersuchung aufgetaucht (S. 64 oben und Mitte, S. 65 oben).
In der zuletzt ausgeübt en Tätigkeit als Verkäuferin beziehungsweise Kassier er in sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig zu 80 % arbeitsfähig. Auch in jeder anderen körperlich zumutbaren Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig 80 %, wobei die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % Folge der herabgesetzten Belastbarkeit durch die Schmerzstörung und der depressiven Störung (zeitliche r Mehraufwand wegen der Ablenkung infolge der Schmerzen und der depressiven Kognitionen) sei (S. 65 f.). 4 .2
In ihrer
medizinische n Gesamtschau hielten die Experten fest (S. 84 f.), aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Kassiererin aktuell als
in einem 50 % - Pensum arbeitsfähig einzuschätzen und eine Steigerung sei nach Rückgang der Nacken- und Armschmerzen in ca.
zwei bis drei Monaten möglich.
Das orthopädische Zumutbarkeitsprofil wurde folgendermassen umschrieben:
L eichte wechselbelastende Tätigkeit, mit der Möglichkeit sich zu setzen, ohne ständige gebückte oder kauernde Positionen, ohne kniebelastende Tätigkeiten, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne Tätigkeit über Kopf, ohne regel haftes Drehen und Seitneigung, ohne schweres Heben/Tragen von Gewichten bis maximal 5 kg, ohne Zugluft, Nässe oder Kälte. Aus neurologischer Sicht ergebe sich keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und a us rein allgemein-inter nistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ebenfalls ohne Einschränkung voll arbeitsfähig .
Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielten die Gutachter Folgendes fest (S. 85) : Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit dem oben aufgeführten Leistu ngsprofil zu 100
% arbeitsfähig und p olydisziplinär hätten die psychiatrischen Einschätzun gen in Bezug auf den Beginn der Arbei tsfähigkeit Geltung. 4 .3
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/142) präzisierte die Gutachter st elle am 2 2. Februar 2016 (Urk. 8 /143), polydisziplinär sei die Beschwerdeführe rin in adaptierter Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, ausgehend von einem Vollpen sum unter Einbeziehung der psychiatrischen Einschätzung und des Zumutbar keitsprofils. 5 . 5 .1
Das umfangreiche Gutachten der B.___
erfüllt die praxisgemässen Kri terien (vorstehend E. 1.4) . Es setzt sich mit de n gesundheitlichen Beeinträch ti gungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt auch die medizini schen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig und vermag auch in formaler Hinsicht zu überzeugen . 5 .2
Was die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht anbelangt, ist mit Blick auf die Untersuchungsbefunde nachvollziehbar, dass die Experten das orthopädische Belastungsprofil angesichts der Rücken- und Knieproblematik auf angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeiten beschränkten (vgl. E. 4.2 hier vor) . Die Selbsteinschätzung der körperlichen Fähigkeiten (PACT) ergab sodann, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitsbelastungsniveau selber als ausreichend für eine leichte Tätigkeit im Sitzen mit seltenem Heben von Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht einstufte (vgl. Urk. 8/141/ 2-88 S. 59). Zu Rech t bean standete d ie Beschwerdeführerin denn
auch die anlässlich der Begutachtung von somatischer Seite her festgestellte Restarbeitsfähigkeit und das festgelegte Belas tungsprofil nicht . Die von den Gutachtern aus somatischer Sicht in angepasster Tätigkeit attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ist damit nicht anzuzweifeln. 5 .3
5 .3.1
D ie postulierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gründen damit ausschliesslich auf der psychischen Symptomatik, wobei der psychiatrische Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom diagnostizierte (Urk. 8/141/66). 5 .3.2
Der behandelnde Psychiater, Dr. C.___, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft (Urk. 1 S. 4 f.), führte im Bericht vom 1 2. Oktober 2014 (Urk. 8/84) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige d epressive Episode mit somatischem Syndrom auf (Ziff. 1.1).
Am 2 3. März 2015 (Urk. 8/110/6-7) schrieb er zu Händen des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin, die depressive Symptomatik habe im laufenden Jahr zuge nommen . Im laufenden Jahr sei die Konsultationsfrequenz mit Terminen alle zwei Wochen beibehalten worden.
I n einem weiteren Schreiben vom 2 6. November 2015 (Urk. 8/135) hielt Dr. C.___ fest, die im Schreiben vom 2 3. März 20 15 geschilderte Verschlechterung des Befindens der Beschwerdeführerin bestehe unverändert fort. Neben der Zunahme der Schmerzsymptomatik mit Ausweitung auf den linken Gesichts- und Kopfbe reich sei es zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik mit einem ausge prägten sozialen Rückzug gekommen. Die Diagnose lautete: schwere depressive Episode (ICD-10 F32.3) sowie Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4) . Die a ktuelle Therapie sei eine regelmässige integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Konsultation in zweiwöchi gem Intervall und Medikation . 5 .3.3
Der psychiatrische Experte l egte dazu
dar (Urk. 8/ 141/6 4), dass die
vom behan delnden
Dr. C.___ diagnostizierte schwere depressive Episode im Bericht drei Wochen vor der Begutachtung aufgrund seiner aktuellen Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbar sei . I m Verlauf sei die Diagnose des psychiatrischen Vor gutachters, Dr. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
mit der Diagnose Anpassungs-Störung mit längerer depressiven Reaktion im Sinne einer psychogen etischen Erklärung überzeugend wie auch seine Einschätzung, dass die Konstellation einem Schmerzsyndrom und einer Depression in Verbindung mit erheblicher Kränkung entspreche, plausibel (vgl. Gutachten vom 3 1. Dezember 2014 [ Urk. 8/106/12-18 ]). 5.3.4
Die se Auffassung kann nachvollzogen werden . Die von Behandlerseite diagno stizierte
« schwere depressive Episode »
vermag bereits mit Blick auf die Behand lung sfrequenz mit lediglich
zwei wöchigem Intervall und einer Medikation ohne Kontrolle der Medikamenteneinnahme nicht zu überzeugen. Hieran ändert weder der Umstand etwas, dass Dr. C.___ die Diagnose gestützt auf die Hamilton-Depressionsskala erhoben hat (zur grundsätzlich nur ergänzenden Funktion psychiatrischer Testverfahren vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_344/2013 vom 1 6. Oktob er 2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen),
noch die späteren Ausführungen in seinen Berichten vom 2 2. August 2016 und vom 3 0. Januar 2017 (Urk. 3/4 und Urk. 3/5). Hinzu kommt, dass es für die Leistungsberechtigung in der Invaliden versicherung nicht auf die genaue Diagnose, sondern auf die erwerbli chen Aus wirkungen eines Gesundheitsschadens ankommt (vgl. etwa Bundesge richtsurteil 8C_503/2013 vom 2 3. Deze mber 2013 E. 5.5 mit Hinweisen) .
Daher erweist sich die Konklusion von Dr. C.___, wonach die mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom medizinisch-theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von min destens 50 %
ergäbe (vgl. Urk. 3/5 S. 3),
nicht
als aussagekräftig . Letztlich ist aber auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behan delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Zu bemerken ist weiter, dass der psychiatrische Gutachter darauf hinwies, dass die im Verlauf aus den Berichten ersichtlichen unerklärlichen Schwankungen des Schweregrads der depressiven Symptomatik kaum mit natürlichen Schwankun gen des Krankheitszustandes erklärbar seien, und ausführte, dass auch die erheb liche Diskrepanz zwischen den Befunden und der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___, des psychiatrischen Gutachters, des Dr. H.___ und der Höhenklinik I.___ auf eine nicht authentische Störung hinweisen könnten (S.
63, S. 65). Weiter vermerkte er eine fehlende Compliance beziehungsweise unwahre Angaben zum Medikamentenkonsum und eindeutige Diskrepanzen zwi schen den kognitiven Leistungen während des Gesprächs mit den erhobenen Test ergebnissen (vorstehend E. 4.1.4). Auch in Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die abweichende Stellungnahme von Dr. C.___, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bestehe, die psychiatrische Stellung nahme zur Arbeitsfähigkeit nicht zu entkräften vermag. 5 .4
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, von der nachvollziehbaren, schlüssigen, aus gesamtmedizinischer Sicht erfolgten Stellungnahme zur Restarbeitsfähigkeit gemäss Gutachten der B.___
abzugehen (zum Bew eiswert vgl. E. 1.4), wonach der Beschwerdeführer in
aus somatischer Sicht in einem Vollpensum unter Einbeziehung der psychiatrischen Einschätzung und des orthopädischen Zumutbarkeitsprofils im Gutachtenszeitpunkt
eine
Arbeitsfähigkeit von 80 %
zu attestieren ist. 5.5
Von der Durchführung eines - angesichts der diagnostizierten psychischen Gesund heitsschäden (somatoforme Schmerzstörung, Depression) nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich notwendigen (vorstehend E. 1.5) - strukturierten Beweisverfahrens kann unter anderem aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden (vorstehend E. 1.6). Vorliegend erweist sich ein solches als entbehrlich, denn selbst unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % in jeglicher Tätigkeit ergibt sich kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad (nachstehend E. 7). Damit erübrigt sich die Prüfung der Standardindikatoren zur Einschätzung des tatsächlich erreichbaren Leistungsver mögens der Beschwerdeführerin. 6.
6 .1
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit angeht, so hielten die Gutachter fest (Urk. 8/141/ 2-88 S. 85), der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit sei ab Januar 2013 anzunehmen, da damals im MRI eine Diskopathie L4/5 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch nach durchgeführter Rezi div-Ganglion-Operation am 3 1. Januar 2013 vorgelegen habe. Wegen der Zerviko brachialgie
sei
der Beschwerdeführerin
ab 2014 erneut eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. Der Beginn der adaptierten Tätigkeit sei aus orthopä discher Sicht bei unverändertem Status laut Rheumatologen ab Februar 2014 möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beginn der
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit spätestens
ab Februar 2015 anzunehmen .
D ie Arbeitsunfä higkeit habe ab 2 6. November 2015 wegen einer schweren depressiven Episode damals 100 % betragen, wobei die Diagnose nicht plausibel und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zutreffend sei .
Polydisziplinär gelten die psychiatrischen Einschätzungen in Bezug auf den Beginn der Arbei tsfähigkeit.
6 .2
RAD -Arzt
Dr. J.___, Vertrauensarzt (SGV), Orthopädische Chirurgie FMH, schloss in seiner Aktenbeurteilung vom 25. Februar 2016 (Urk. 8/151 /13 f.), es sollte von folgender Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden: Orthopädisch in zuletzt ausgeübter Tätigkeit als K assiererin 50 % arbeitsfähig seit Februar 2014, vorher seit Januar 2013 100 % arbeitsunfähig wegen Knie o pera tion, LWS- und HWS - Beschwerden. Psychiatrisch betrage die Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Kassiererin seit Dezember 2013 80 % . Gesamthaft sei in zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Kassiererin seit Januar 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab Februar 2014 von einer 50%ige n Arbeits unfähigkeit auszugehen. In angepasster Tätigkeit bestehe seit Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% wegen Knieoperation, LWS- und HWS Be schwerden, seit Februar 2014 80 %
und psychiatrisch betrage die Arbeitsfähig keit 80 % . G esamthaft betrage die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Januar 2013 100 % . S eit Februar 2014 bestehe eine Arbeits fähigkeit von 80 %. 6.3
Die Aktenlage ergibt
d azu F olgendes :
Dr. K.___, Fachärztin für O rthopädische Chirurgie und Traumatologi e des Bewegungsappar a tes, führt e im Gutachten zu Händen des Taggeldversicherers vom 7. Juni 2013 (Urk. 8/27/11/ 14) aus, die jetzige Tätigkeit von 50 % als Kassier er in soll e m omentan aufrecht erhalten werden, und ab 1. September 2013 ergebe sich wieder ein volles Arbeits vermögen, wobei Tätigkeiten im Gehen und Stehen wie auch aus
wechselnder Ausgangslage gee igneter seien als ausschliess lich sit z e nde Tätigkeiten und schweres Heben und Tragen sowie häufiges Bücken und Zwangshaltungen vermieden werden sollten.
Dr. L.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation,
hielt im Bericht vom 2 0. Dezember 2013 (Urk. 8/58 S. 1) e in chronisches lumboradikulä res
Schmerzsyndrom L5 rechts bei Segmentdegeneration, Diskushernie und kurz fristig erfolgrei cher Wurzelinfiltration L5 rechts fest und attestierte eine Arbeits fähigkeit von 50 % .
Am 2 7. Dezember 2013 unterzog sich die Beschwerdeführerin aufgrund eine s Rezidivs-Ganglions des rechten Kniegelenkes einer Arthroskopie in der Klinik M.___ (Urk. 8/59) .
Die Assistenzärztin, Orthopädie Untere Extremitä ten, wies im Attest vom 2 7. Dezember 2013 auf eine Behandlung der Beschwer deführerin hin und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
für den Zeit raum vom 2 7. Dezember 2013 bis 1 4. Februar 2014 (Urk. 8/69 / 29).
Im Bericht
der Klinik M.___
vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 8/69/20 f.) hielten die Är zt e anlässlich der regulären S echs w ochenkontrolle nach Operation fest, es be st ehe ein diskret hinkendes Barfussgangbild. Der Einbeinstand sei möglich und die Flexion/Extension betrage 110-0-0°. Druckdolenzen bestünden über der proxi malen reizlosen Narbe und ebenfalls im Bereich der Tuerositas
tibiae, ohne inter artikuläre n Erguss, ohne Rötung und bei diskreter Erwärmung. Im Verlaufsbericht vom
1 6. Juni 2014 (Urk. 8/71) berichteten die Ärzte de r Klinik M.___ über in etw a gleich bleibende Beschwerden und hielten fest, b ezüglich der Arbeitsfähig keit könne bei der momentan nicht arbeitenden Beschwerdeführerin keine defi nitive Beurteilung stattfinden, wobei die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht zu 50 % arbeitsfähig sei . 6.4
Nachdem sich die somatische Befundlage nach Kniearthroskopie im Dezember 2013 seit der Verlaufskontrolle im Februar 2014 nicht mehr wesentlich verändert zeigte, ist die medizin ische Aktenbeurteilung des RAD,
welche in Überein stimmung mit der Stellungnahme der Gutachter der B.___ den Beginn der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf Anfang Februar 2014 festlegt, nicht anzuzweifeln. Zu bemerken ist im Übrigen, dass die in den vorgenannten Arztberichten (E. 6.3) erfolgten Stellungnahmen sich auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Kassiererin beziehen, während die Beschwerdegegnerin bezüglich der Verbesserung des Gesundheitszustands ab Anfang Februar 2014 beziehungsweise der Rentenaufhebung per Ende April 2014 die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zu Grunde legte. An der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit
ändert auch nichts, dass sich die Beschwerdeführerin vom 8. bis 2 5. September 2014 nach erfolgter Selbstzuweisung im Spital N.___ (vgl. Urk. 7/82) und danach vom 2 5. September bis 1 4. Oktober 2014 in der Höhenklinik I.___
(Urk. 8/92) aufgehal ten hat. A ufgrund des stationären Auf enthaltes vermag dies zwar vorübergehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auch in ange p asster Tätigkeit zu begründen. E ine r wesentliche n
Änderung (Ver schlechterung)
im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. E 1.3 hievor) ermangelt es an der erforderlichen Dauer. 6.5
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter fest, dass der Beginn einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit „spätestens ab Februar 2015“ anzunehmen sei, ohne für den davor
liegenden Zeitraum zum Grad der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen oder den Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu nennen (S. 85 Ziff. 9.2.1). Der psychiatrische Gutachter führte weiter aus, dass psychosoziale Faktoren in der Entstehung beziehungsweise Aufrechterhaltung der Störung eine Rolle gespielt hätten und er den Eindruck habe, dass die Beschwerdeführerin durch Kränkung (Kündigung) massiv verletzt gewesen sei (S. 64 Ziff. 5.4.3). Sodann weist er darauf hin, dass eine klare psychische Komponente erstmals im Arztbericht von Dr. L.___ vom 9. Mai 2014 erwähnt worden sei, welcher auch die Überweisung an einen Psychiater empfohlen habe . Im Bericht über den stationären Aufenthalt in der Höhenklinik I.___ vom 2 5. September bis 1 4. Oktober 2014 würden sodann unter den Diagnosen keine psychiatrischen oder psychischen Probleme aufge führt (S. 61 f. Ziff. 5.4.1). Im Wesentlichen damit übereinstimmend gab Dr. H.___ im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 3 1. Dezember 2014 (Urk. 8/106/12-18) an, die Beschwerdeführerin sei angesichts eines mehrheitlich rückläufigen klinischen Befundes „bis längstens“ Ende Dezember 2014 vollständig arbeitsunfähig, spätestens per Anfang Januar zu 50 % arbeitsfähig und spätestens per Anfang März 2015 vollständig arbeitsfähig. Über den Beginn der Arbeitsfähigkeit sprach er sich nicht aus. Dr. H.___ führte weiter aus, dass offensichtlich weitaus über wiegend psychosoziale Belastungen, hier dem Vernehmen nach vor allem eine berufliche beziehungsweise persönliche Konfliktlage (Kündigung der langjähri gen Anstellung), am Zustandekommen beziehungsweise Aufrechterhalten des Beschwerdebildes beteiligt gewesen seien. Zur Diagnose vermerkte Dr. H.___, dass eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Re a ktion (ICD 10 F43.21) vorliege, die inzwischen weitgehend am Zurückgehen sei. Die Erkrankung sei psychodynamisch als Reaktionsbildung auf eine für die Beschwerdeführerin schwierige persönliche Lage, hier konkret in beruflicher Hinsicht, aufzufassen. Die Konstellation entspreche einem Schmerzsyndrom und einer Depression in Verbindung mit erheblicher Kränkung und sozialem Rückzug. Die zu erwägende Differenzialdiagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode lass e sich angesichts eines insgesamt rückläufigen klinischen Verlaufs nicht mehr rekonstruieren (S. 6). Bei dieser Aktenlage erscheint die medizinische Aktenbeurteilung von RAD -Arzt
Dr. J.___, welcher den Beginn der Arbeitsfähigkeit aus psychischer und polydisziplinärer Sicht – wenn auch ohne nähere Begründung - im Umfang von 80 % auf Anfang Februar 2014 rückbezog, als nachvollziehbar. Denn die im Mai 2014 erstmals klar als psychische Komponente festgestellten Beschwerden führ t en bereits im Bericht über den stationären Aufenthalt im September/Oktober 2014 zu keiner psychiatrischen Diagnose . G emäss den übereinstimmenden Schil derungen von Dr. H.___ und dem psychiatrischen Gutachter der B.___
standen psychosoziale Belastungen deutlich im Vordergrund, sodass davon aus zugehen ist, dass im fraglichen Zeitraum die erhobenen Befunde darin eine hin reichende Erklärung fanden. Indes gilt auch nach der neuen Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun desgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Zu m Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Bericht von Dr. H.___ als blosse Parteibe hauptung nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 24), ist zu bemerken, dass er als Beweismittel unabhängig von dessen Herkunft zu würdigen ist und nicht von vornherein als Parteigutachten ausser Betracht fällt (vgl.
vor stehend E. 1.4). 6. 6
Zusammenfassend ist
nach dem Gesagten in polydisziplinärer Sicht
von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 %
ab Februar 2014 auszugehen . Die Beschwerde gegnerin nahm sodann aufgrund der Angaben der Krankentaggeldversicherung b ei Ablauf des Wartejahrs am 11. September 2013 ein e durchschnittliche Arbeits unfähigke it von 55 % an (Urk. 8/151/14 f.) und ging danach bis Februar 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit aus, was mit Blick auf die Akten nachvollziehbar ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen wurde. 7.
Aus dem Vergleich des an die Nominallohnentwicklung angepassten Validenein kommens von Fr. 58'599.20 (58'019 .-- x 1.01) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41'855.35 nach Berücksichtigung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (4'112. -- : 40 x 41.7 x12 x 1.007 x 1.01 x 0.8) resultiert für das Jahr 2014 eine Lohneinbusse von Fr. 16'743.80 und demnach ein Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 2). Diese Invaliditätsbemessung der IV-Stelle (Urk. 8/150) ist nicht zu beanstanden, zumal sie den Akten (vgl. Urk. 8/23 Ziff. 2 .11) und der
Rechtslage (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.7
zur Anwendung der nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012)
entspricht. Ausserdem wurde sie nicht bestritten (Urk. 1).
Insofern die Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenwerten die zusätzlich Berücksichtigung eines l eidensbe dingten Abzuges geltend macht e, da sie laut dem Gutachten nicht mehr Vollzeit arbeiten könne (vgl. Urk. 1 S. 8), ist festzuhalten, dass mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 %, ausgehend von einem Voll zeit pensum, leidensbedingte Erschwernisse bereits im Rahmen des medizinischen Belastungsprofis abgegolten wurden und damit kein Raum für einen zusätzlichen Abzug be steht (vgl. Urteile des Bundes gerichts 9C_846/2014 vom 2 2. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Es ist daher von einem renten aus schliessenden Invaliditätsgrad von 29 % auszugehen. 8.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9 .
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entspr echend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1975, ohne erlernten Ber uf und Mutter dreier Kinder, Jahr gang 1996, 1997, 2002, war seit 9. Juli 2001 bei der A.___ als Kassiererin angestellt, als sie sich am 1 6. Januar 2013 unter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines Bandscheibenvorfalls zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 8/3 und Urk. 8/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und zog unter anderem ein Gutachten des Krankentaggeldversicher er s bei (Urk. 8 /27). Mit Vor bescheid vom 1. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Anspruchs auf eine In validenrente in Aussicht (Urk. 8 /33). Nach Einwand vom 2 1. Oktober 2013 (Urk. 8 /46) mit Ergänzungen am 1 3. November 2013 (Urk. 8 /54) und nach Eingang
zahlreicher weiterer
Eingaben (Urk. 8/61, 8/64, 8/68, 8/78, 8/83, 8/85, 8/ 8 7, 8/93)
schloss sich die IV-Stelle einer
durch die Krankentaggeldversicherung veranlassten medizinischen Abklärung der Beschwerde führerin in den Fachrich tungen Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie
an (Gutachten vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit dem jenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE
125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.6 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2017 (Urk. 2/2/1-4) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1 2. September 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich und in d er einjährigen Wartezeit vom 1 2. September 2012 bis 1 1. September 2013 zu durchschnittlich 59 % arbeitsun fähig gewesen sei. Nach Beendigung der Wartezeit habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten bestanden. Ab 1. Februar 2014 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin und von 80 % für angepasste Tätigkeiten.
Laut Gutachten der B.___ vom 2 8. Januar 2016 betrage die Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit 80 % . Dabei ergebe sich die Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus der herabgesetzte n Belastbarkeit durch die Schmerz- und die depressive Störung sowie durch einen zeitlichen Mehraufwand wegen der Ablenkung infolge der Schmerzen und depressiven Gedanken. Es werde deshalb kein weiterer Leidensabzug gewährt. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in auf den Standpunkt (Urk. 1 S.
3 f.), die Beschwerdegegnerin habe die im Einwand vorgebrachten Kritikpunkte nicht aufgegriffen und die Prüfung derselben verweigert. Damit habe sie das rechtliche Gehör verletzt und d ie Verfügung sei bereits aus diesem Grunde auf zuheben.
Auch weise d as Administrativg utac hten verschiedene Mängel auf. So habe der psychiatrische Gutachter 27 Punkte auf der Hamilton-Depressionsskala mit 18
Items ermittelt, objektiv entsprechend einer mittelgradigen Depression an der Grenze zu einer schweren. Der psychiatrische Gutachter habe die Testergebnisse des behandelnden Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, falsch interpretiert, da dieser die Hamilton-Depressionsskala mit 2 1
Items benutzt habe . Mit 26 Punkten sei bei diesem Test von einer schweren Depression auszugehen und bei richtiger Interpretation stimmten die Testergeb nisse des behandelnden Psychiaters und des psychiatrischen Gutachters überein. Die Umbewertung, dass die festgestellten Testresultate bezüglich Depression nicht zum Vollwert genommen, sondern diagnostisch einer leichteren Ausprägun g einer Depression zugeordnet wo rden sei en, sei nicht zulässig.
Komme hinzu, dass der psychiatrische Teilgutachter auch keine fremdanamnestischen Auskünfte ein geholt habe. Gemäss dem behandelnden Dr. C.___ sei die Arbeitsunfähigkeit allein aus psychiatrischer Sicht mit mindestens 50 % zu bewerten (S. 4 ff.) .
Das G utachten äussere sich auch nicht zum Beginn der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, und ein Beleg, wonach ab Februar 2014 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, finde sich in den Akten nicht. Keine Entscheidgrundlage bilde auch das Gutachten der Krankentaggeldversicherung, da dies es beweisrechtlich als eine - bestrittene - blosse Parteibehauptung gelte. Auch sei der Beschwerdeführerin ein Leidensabzug zu gewähren, könne sie doch selbst gemäss Gutachten nicht mehr Vollzeit arbeiten (S. 7 f.) . 3.
Vorab zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1. S. 3). Gemäss vorstehender Sachverhalts darstel lung konnte sich die Beschwerdeführerin, nachdem die Beschwerdegegnerin erst mals mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2013 ihre Ansicht über den Leistungs an spruch geäussert hatte, aktiv und mit zahlreichen Eingaben ins Verwaltungs ver fahren einbringen (Sachverhalt Ziff. 1 hievor). Sodann erhielt sie nach Erlass des zweiten Vorbescheids vom 2 2. Juni 2016 (Urk. 8/153) Einsicht in die gesamten Akten (Urk. 8/155). Den Einwand der Beschwerdeführerin vom 2 2. August 2016 (Urk. 8/158) legte die Beschwerdegegnerin ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher am 4. November 2016 eine Stellungnahme abgab (Urk. 8/160/2-3), die teilweise in die angefochtene Verfügung aufgenommen wurde (vgl. Urk. 2 S. 2). D en verfassungsrechtlichen Anforderungen an die aus dem Grundsatz des rechtliche n Gehör s folgende Begründungspflicht im Verwal tungsverfahren wurde damit hinreichend Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Überdies würde selbst eine Verletzung des Begründungsrechts — die vorliegend als nicht schwer einzustufen wäre — mit Blick auf das Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu einer Rückweisung führen (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.
Aufgrund der Anmeldung vom 1 6. Januar 2013 (Eingang 5. Februar 2013 [ Urk. 8/3 ]) fallen Rentenleistungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten und damit ab September 2013 in Betracht (Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hiervor), sodass die attestierten Arbeitsfähigkeiten in den medizinischen Berichten vor September 2012 ohne Relevanz sind.
Die seither aufgelegten Arztberichte wurden im Gutachten der B.___ vom 2 8. Januar 2016 (Urk. 8/141 /9-52) zusammengefasst. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen. 4 .1
Im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 2 8. Januar 2016 (Urk. 8/141 /2-88), welches aufgrund von Untersuchungen vom 1 1. und 1 6. No vember und vom 1 4. und 1 6. Dezember 201 5 durch Dr. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie FMH, Dr. F.___, Facharzt Neurologie, und Dr. G.___, Fach ä rzt in, Allgemeine Innere Medizin FMH, erstellt wurde, stellten die Ex perten fol gende Diagnosen (S. 7 6 f.):
Hauptd iagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: - Zervikobrachialgie links (Erstdiagnose Oktober 2014) - Diskusherniation C5/6 sowie C6/7 mit rezessaler Stenose beidseits, links mehr als rechts, geringgradig
Diskusherniation TH1 paramedian links und schwerer Spinalkanalstenose links - Spondylarthrose C5/6 beidseits - Klinisch aktuell Dysästhesie OE (Obere Extremität) links, neurologisch ohne Nervenkompressionszeichen - Chronifiziert
lumbospondylogene Schmerzen mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein - Dis k opathie L4/5 Modic
2, leichtgradige Spinalkanalstenose
- Status nach Infiltration und Diskographie mit starker Schmerzreaktion - Chronifizierte belastungsabhängige Kniegelenk schmerzen lateralseitig rechts mehr als links bei - leichtgradiger Gonarthrose rechts, Knorpelschaden femoropatellär links Grad 3 - laterale m Meniskusganglion mit horizontaler Rissbildung - Status nach offene r
Rezidivganglion - Operation am 2 7. Dezember 2013 ohne relevante Besserung - Status nach Arthroskopie Kniegelenk links Januar 2005 - Status nach Arthroskopie mit Ganglion-Exzision, Teilmeniskektomie Kniegelenk rechts April 2005 - Subacromialer Reizzustand links, Verdacht auf Supraspinatus
- und Sub scapularistendinose links - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 32.00-F32.10)
Nebend iagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit:
- Trochanter- Tractus - Tendinose rechts - Status nach Leistenhernienoperation rechts 2006 - Muskuläre Dysbalance Lenden-Becken-Beinregion - Hypercholesterinämie - Chronische Kopfschmerzen, am ehesten Analgetika-induziert - Unsystematischer Schwindel unklarer Aetiologie - Akzent uierte Persönlichkeitszüge (anan kastisch, passiv- negativistisch; ICD-10 Z73.1) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) 4 .1 .1
Die internistische Teilgutachterin hielt fest (S. 72), Hauptproblem der Beschwer deführerin seien die immer wieder auftretenden Knie- und Wirbelsäulenbe schwerden. Dadurch könne sie n icht gut schlafen und die Schmerzen im Nacken bereich seien so gravierend, dass sie den Kopf nicht mehr drehen könne. Sobald sie den Kopf drehe oder nach unten neige, bekomme sie Schwindel. Weder den Haush a lt noch das Kochen könne sie erledigen. Sie müsse sich tagsüber oft hin legen und sie pflege keine sozialen Kontakte.
Im Rahmen der allgemein-internistischen Begutachtung hätten keine Befunde von relevantem Krankheitswert erhoben werden können und aus intern istischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ohne Einschränkung voll arbeitsfähig (S. 74 f.). 4 .1. 2
D i e
orthopädische Expert in hielt fest (S. 5 7 f.), die Beschwerdeführerin erscheine pünktlich zur Begutachtung. Sie wirke depressiv und halte den linken Arm während der gesamten Untersuchung in Beugestellung am Körp er angepresst. Sie sei verla ngsamt beim Gehen und der linke Arm sei bewegungslos und werde in Schon-Beugehaltung am Körper gehalten .
An der Wirbelsäule im Stehen von hinten betrachtet zeige sich ein deutlicher Schultertiefstand links bei Beckeng eradstand und an der Brustwirbelsäule (BWS) ein e abgeflachte BWS-Kyphose, ohne Rippenbuckel und mit einer diffusen Klopf dolenz an der oberen BWS. An der Lendenwirbelsäule (LWS) bestehe eine Hyper lordose, eine Druckdolenz paravertebral L5 rechts und über dem Beckenkamm rechts im Muskelansatz der Rückenstrecker. Bei der segmentalen Prüfung z eige sich eine Hypermobilität L5 und eine Druckdolenz in diesem Abschnitt. Im Stehen sei keine Rotation und keine Seitneige möglich. Aufsitzen/A ufstehen von der Liege geschehe aber selbständig und da s
Lasè gue -Zeichen sei negativ. Die o bere n Extremitäten der Rechtshänderin
zeigten einen sym m etrischen Schultergürtel und eine seitengleiche Armmuskul atur, ohne Muskelatrophien. Das rechte Schulter gelenk sei glenohumeral frei und das linke Schultergelenk aufgrund der Schmerzsymptomatik erschwert untersuchbar, die Ellbogengelenke und auch die Handgelenke seien aktiv und passiv beidseits frei beweglich und die Fi ngerge lenke reizlos ohne lokale Entzündungszeichen.
Die unteren Extremitäten zeigten eine geringe 0-Be instellung mit Senk-Spreizfuss und mit plantar über dem Mit telfussköpfchen II verstärkter Fusssohlenbeschwielung . Der Muskeltonus sei beid seits normal, bei reizlose n Narben an der Knieaussenseite nach Rezidivganglion . Es bestünden kein Erguss, keine Entzündungszeichen und kein Drucksch merz über der Trochanterregion . Die Hüftgelenke
seien beidseits u neingeschränkt und schmerzfrei und die Kniegelenke beidseits reizlos, ohne Erguss- und Entzün dungszeichen mit geringen Patellaschiebeschmerzen, wobei e ine Band- und Meniskusprüfung wegen Schmerzen nicht durc hführbar gewesen sei. Obere s und u ntere s Sprunggelenk (OSG/USG) seien beidseit s frei beweglich, die Funktion in Dorsal/ Plantarflexion auf 10-0-30° eingeschränkt bei verkürzter Wadenmusku latur beidseits. Die Zehengelenke seien beidseits reizlos, und Druckdolenzen bestünden am plantaren Mittelfussköpfchen II, links mehr als rechts. Die Fuss pulse seien seitengleich tastbar, ohne Ödeme, und der Patellar-/Achilles sehnen reflex sei seitengleich. Eine handtellergrosse Hyposensibilitäts störung bestehe lateral auf Höhe der Knieaussenseite rechts (S. 58) . 4 .1.3
Der neurologische
Experte berichtete (S. 68 f.), es zeige sich ein r eduzierter All gemeinzustand mit jedoch körperlich eutropher Muskulatur und gutem Ernährungszustand. Die Beschwerdeführerin (Rechtshänderin) sei bewusstseins klar, allseits orientie rt, soweit beurteilbar von durchschnittlicher Intelligenz und zeige sich sehr verschlossen, ste ts auf ihr Leiden zurückkomme nd, sehr leidend und demonstrativ wirkend .
E s wurde auf eingeschränkte
Untersuchungsbedingungen hingewiesen, wobei jegliche Manipulation am Kopf und an der Halswirbelsäule deutlich schmerzhaft gewesen sei. Zeichen für Meningismus, Ptose, Nystagmus, Störungen der Pupillo
- oder Okkulomotorik, oder Hinweise auf Hirnnervenläsionen hätten sich kein e ergeben. Auch d ie Wirbelsäule habe sich gesamthaft deutlich schmerzhaft gezeigt, sodass Untersuchung en praktisch nicht hätten durch geführt werden können und sich die Beschwerdeführerin sehr steif und kaum beweglich
präsentiert habe .
Trophik und Tonus der oberen Extremitäten seie n unauffällig gewesen und die Untersuchungsbedingungen seien aufgrund der linksseitigen Nacken- un d Schul terarmschmerzen deutlich eingeschränkt gewesen .
G ewisse Tests hätten auf Grund der Schmerzen nicht durchgeführt werden können. Die Einzelkraftprüfung rechtsseitig habe mit Sicherheit keine fokalen Paresen ergeben und linksseitig sei der Befund bei mangelnder Compliance nicht sicher verwertbar gewesen . Es bestünden keine Sensibilitätsstörungen für die geprüften Qualitäten Berührung, Schmerz und Temperatur des rec hten Armes. Am linken Arm würden ubiquitär
Hypästhesie n angegeben . Bei der Spitz- /Stumpfdiskrimination zeigten sich jedoch konsequente Falschangaben, sodass eine Sensib ilitätsstörung nicht objek tivierbar sei.
Die unteren Extremitäten seien unauffällig in
Trophik und Tonus mit allseits intakter Motilität bei deutlich eingeschränkten Untersuchungsbedingungen unter Angabe von LWS-Schmerzen, jed och ohne objektivierbare fokale Paresen in der Einzelkraftprüfung und ohne Sensibilitätsstörungen für die geprüften Qualitäten.
Das Gangbild zeige sich unauffällig mit reduzierten Mitbewegungen, deutlich steif wirkend, wobei komplexe Gang - Prüfungen wie Spitzen-, Fersen- und Strich gang mit Problemen jedoch hätten durchgeführt werden können, und d er Rombergstehversuch sei ohne gerichtete Fallneigung und der Einbeinstand prob lemlos möglich gewesen, ohne Trendelenburgzeichen.
Die Beschwerdeführerin sei aufg rund ihrer Schmerzen und ihre s Zustand s deut lich eingeschränkt und überzeugt von der krankhaften Ausprägung, sodass hier auch psychisch eine Fixation auf das Leiden bestehe, während aus soma tisch neurologischer Sicht keine relevante St örung habe objektiviert werden könne n . 4 .1.4
Der psychiatrische Experte führte aus (S. 60), die Beschwerdeführerin sei während der Gesamtdauer des Gesprächs stets wach, bewusstseinsklar, allseitig orientiert und sehr auf das Gespräch konzentriert gewesen. Dabei seien keine Aufmerksam keitsstörungen aufgefallen, und die Details seien sehr präzise geschildert worden. Z eichen von Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen hätten nicht bestanden und das formale Denken sei unauffällig gewesen. Inhaltlich habe sie spontan praktisch ausschliesslich körperliche Besc hwerden, unerträgliche Nackenschmer zen, Gefühllosigkeit in den Händen, Kreuzschmerzen sowie Schmerzen in den Knien infolge zweimaliger Ganglionoperationen angeben . Die Schilderung der Schmerzen sei dabei recht dramatisch und sehr klagend und vorwurfsvoll gegen über den Operateure n geäussert worden, die mit ihren Operationen ihren Zustand nur noch verschlechtert hätten. Ein weiteres Thema, das die Beschwerdeführerin stark beschäftigt habe,
sei die Un gerechtigkeit, die ihr angeblich durch die ehe malige Arbeitgeber in angetan worden sei .
Die Beschwerdeführerin äussere keine abnormen Ängste, Befürchtungen oder Zwangsgedanken. Weder anamnestisch noch bei der Untersuchung hätten sich Hinweise auf
Wahnstimmung, Wahnwahrnehmung, Wahngedanken, Sinnestäu schungen
oder Ich-Störungen ergeben . Affektiv sei die Beschwerdeführerin anfänglich starr mit herabgesetzter Mimik und
Modulation gewesen,
sie habe leise
gesprochen und d er
Gesichtsausdruck sei gequält gewesen . Mit der
Fortdauer der Untersuchung und der
Ablenkung durch das Gespräch sei sie jedoch vitaler und lauter mit
lebendigere r Mimik
geworden,
habe beharrlich u nd energisch argumentiert und einen sehr motivierten Eindruck vermittelt. Statt der anfängli chen Affektstarre sei sie eher dysphorisch
und gereizt gewesen und habe mehr mals geweint .
Die gezielte Untersuchung auf affektive
Symptome mittels Hamilton Rating Scale für Depression (HRSD), einem semiquantitativen
Fragebogen, habe ergeben, dass sie mit 27 Punkten formal im Bereich einer mittelgradigen depressiven
Störung liege (bis 10 Punkte keine Depression, 11-20 Punkte leichte Depression, 21-30 Punkte mittelgradige
Depression, über 31 Punkte sch were Depression). Allerdings habe sie mehrere Punkte
wegen de r Schmerzen (und F olgen
d e r Einschlaf-/ und Durchschlafstö rungen, allg emeine körperlic he
Sy mptome, ü bermä ssige Beschäf tigung mit ihrem Körper) und nicht wegen einer eigentlichen
Depression erlangt. Trotz des von ihr als sehr stark bezeichneten Appetitverlust s hab e sie kein Gewicht verloren. B ei der Beantwortung der HRSD
-
Fra gen habe sie öfters nicht
authentisch gewirkt .
Sehr auffallend sei das Verhalten während der kursorischen Untersuchung der kognitiven Funktionen mittels Mini Mental Sta te Test (MMST) gewesen . Im Gegensatz zur guten Konzentration im Gespräch sowie den präzisen Angaben, ohne Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen, habe die Beschwerdeführerin im Test ein « miserables » Ergebnis erzielt. Währe nd d em sie im Gespräch die genauen Daten des Krieges in ihrer Heimat, ihre Emigration, die Geburtsdaten ihrer Kinder und andere Daten habe nennen können, sei es ihr bei der strukturierten Untersu chung nur möglich gewesen, Werte zu erreichen, die einer Demenz entsprä chen. Die Merkfähigkeit sei so schlecht und die Rechenfehler seien so zahlreich gewe sen, dass der Eindruck einer vollständig ungenügenden Anstrengung sbereitschaft entstand en sei und die Resultate dieser Testung unglaubwürdig seien (S. 61) .
Die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Schmerzstörung und an ei ner leichten bis mittelgradigen depressiven Störung, die ihre Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie zur Planung und Strukturierung von Aufgaben leichtgradig beeint rächtige. Durch ihre Störungen sei sie in ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht beeinträchti gt. Die Fähigkeit zur Anwendung fachli cher Kompetenzen als Verkäuferin sei aus psychiatrischer Si cht nicht wesentlich reduziert. Infolge ihrer depressi ven Kognitionen seien Entscheidungs- und Urteil sfähigkeit leicht herabgesetzt und aufgrund
der Schmerz- und depressiven Störung sei die Durchhaltefähigkeit mit telgradig beeinträchtigt. Die Selbstbe hauptungsfähigkeit sei nicht wesentlich reduziert. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit seien infolge d er Tendenz zum sozialen Rückzug höchstens leicht eingeschränkt. Die Verkehrsfähigkeit (ö ffentliche Verkehrs mittel) sei nicht wesentlich reduziert. Insgesamt handle es sich um leichtgradige, zur Hauptsache q uantitative Funktionsstörungen. Als Ressourcen seien die gute Intelligenz, Sprach kenntnisse und die anankastischen Persönlich keits anteil e mit Perfektionismus, Pflichtbewusstsei n und Verantwortungs bewusstsein zu bezeich nen .
Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, auffallend sei bei der gegenwärti gen Untersuchung und auch bei früheren Untersuchungen (Gutachten Neurologie vom 1 6. Februar 2015) eine Tendenz zur Aggravation, Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Verdeutlichung der Symptome gewesen. Die Laboruntersu chung im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe gezeigt, dass die Beschwer deführerin entgegen ihrer ausdrücklichen Beteuerungen weder Schmerzmittel noch Psychopharmaka einnehme; die Angaben zur Medikamenteneinnahme seien offenbar unwahr. Die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Beschwerden seien demnach mit grosser Vorsicht zu geniessen, und die non- compliance bezüglich Medikation (auch Schmerzmedikation!) lasse grosse Zwei fel bezüglich Leidensdruck und Zuverlässigkeit der Aussagen aufkommen. Bei der aktuellen Untersuchung seien eindeutige Diskrepanzen zwischen den kognitiven Leistungen der Beschwerdeführerin während des Gesprächs und der kognitiven Leistung in der kursorischen Testuntersuchung aufgetaucht (S. 64 oben und Mitte, S. 65 oben).
In der zuletzt ausgeübt en Tätigkeit als Verkäuferin beziehungsweise Kassier er in sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig zu 80 % arbeitsfähig. Auch in jeder anderen körperlich zumutbaren Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig 80 %, wobei die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % Folge der herabgesetzten Belastbarkeit durch die Schmerzstörung und der depressiven Störung (zeitliche r Mehraufwand wegen der Ablenkung infolge der Schmerzen und der depressiven Kognitionen) sei (S. 65 f.). 4 .2
In ihrer
medizinische n Gesamtschau hielten die Experten fest (S. 84 f.), aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Kassiererin aktuell als
in einem 50 % - Pensum arbeitsfähig einzuschätzen und eine Steigerung sei nach Rückgang der Nacken- und Armschmerzen in ca.
zwei bis drei Monaten möglich.
Das orthopädische Zumutbarkeitsprofil wurde folgendermassen umschrieben:
L eichte wechselbelastende Tätigkeit, mit der Möglichkeit sich zu setzen, ohne ständige gebückte oder kauernde Positionen, ohne kniebelastende Tätigkeiten, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne Tätigkeit über Kopf, ohne regel haftes Drehen und Seitneigung, ohne schweres Heben/Tragen von Gewichten bis maximal 5 kg, ohne Zugluft, Nässe oder Kälte. Aus neurologischer Sicht ergebe sich keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und a us rein allgemein-inter nistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ebenfalls ohne Einschränkung voll arbeitsfähig .
Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielten die Gutachter Folgendes fest (S. 85) : Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit dem oben aufgeführten Leistu ngsprofil zu 100
% arbeitsfähig und p olydisziplinär hätten die psychiatrischen Einschätzun gen in Bezug auf den Beginn der Arbei tsfähigkeit Geltung. 4 .3
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/142) präzisierte die Gutachter st elle am 2 2. Februar 2016 (Urk.
E. 3 0. Januar und vom 16.
Februar 2015 [ Urk. 8/106/7-65 vgl. auch Urk. 8/96 ]) . Nach Eingang weiterer Einwände mit Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 8/110) und Stellung nahmen der Gutachter (Urk. 8/116/4-10) veran lasste die IV-Stelle eine polydiszi plinäre Abklärung bei der B.___ (Gut achten vom 2 8. Januar 2016 [ Urk. 8/141 vgl. auch Urk. 8/130 ]). Mit Vorbescheid vom 2 2. Juni 2016 (Urk.
8/153) kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer abge stuften respektive befristeten Invalidenrente (halbe Rente von September bis November 2013, ganze Rente von Dezember 2013 bis April 2014) an. Ge gen den Vorbescheid erhob die Versicherte am 22. August 2016 (Urk. 8/158) Einwand, worauf die IV-St elle mit Verfügung vom 4. Januar 2017 (Urk. 2) i m angekündig te n Sinne entschied. 2.
Dagegen erhob X.___ am 3 1. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. Januar 2017 sei aufzuheben und
es sei eine neue polydis ziplinäre Begutachtung anzuordnen. E s seien sodann die geset zlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente über den 3 0. April 2014 hinaus auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss
in ihrer Beschwerdeantwort vom 4 . April 2017 auf
Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hiervon wurde der Beschwerdeführer in am 5. April 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.3 Die Aktenlage ergibt
d azu F olgendes :
Dr. K.___, Fachärztin für O rthopädische Chirurgie und Traumatologi e des Bewegungsappar a tes, führt e im Gutachten zu Händen des Taggeldversicherers vom 7. Juni 2013 (Urk. 8/27/11/ 14) aus, die jetzige Tätigkeit von 50 % als Kassier er in soll e m omentan aufrecht erhalten werden, und ab 1. September 2013 ergebe sich wieder ein volles Arbeits vermögen, wobei Tätigkeiten im Gehen und Stehen wie auch aus
wechselnder Ausgangslage gee igneter seien als ausschliess lich sit z e nde Tätigkeiten und schweres Heben und Tragen sowie häufiges Bücken und Zwangshaltungen vermieden werden sollten.
Dr. L.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation,
hielt im Bericht vom 2 0. Dezember 2013 (Urk. 8/58 S. 1) e in chronisches lumboradikulä res
Schmerzsyndrom L5 rechts bei Segmentdegeneration, Diskushernie und kurz fristig erfolgrei cher Wurzelinfiltration L5 rechts fest und attestierte eine Arbeits fähigkeit von 50 % .
Am 2 7. Dezember 2013 unterzog sich die Beschwerdeführerin aufgrund eine s Rezidivs-Ganglions des rechten Kniegelenkes einer Arthroskopie in der Klinik M.___ (Urk. 8/59) .
Die Assistenzärztin, Orthopädie Untere Extremitä ten, wies im Attest vom 2 7. Dezember 2013 auf eine Behandlung der Beschwer deführerin hin und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
für den Zeit raum vom 2 7. Dezember 2013 bis 1 4. Februar 2014 (Urk. 8/69 / 29).
Im Bericht
der Klinik M.___
vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 8/69/20 f.) hielten die Är zt e anlässlich der regulären S echs w ochenkontrolle nach Operation fest, es be st ehe ein diskret hinkendes Barfussgangbild. Der Einbeinstand sei möglich und die Flexion/Extension betrage 110-0-0°. Druckdolenzen bestünden über der proxi malen reizlosen Narbe und ebenfalls im Bereich der Tuerositas
tibiae, ohne inter artikuläre n Erguss, ohne Rötung und bei diskreter Erwärmung. Im Verlaufsbericht vom
1 6. Juni 2014 (Urk. 8/71) berichteten die Ärzte de r Klinik M.___ über in etw a gleich bleibende Beschwerden und hielten fest, b ezüglich der Arbeitsfähig keit könne bei der momentan nicht arbeitenden Beschwerdeführerin keine defi nitive Beurteilung stattfinden, wobei die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht zu 50 % arbeitsfähig sei .
E. 6.4 Nachdem sich die somatische Befundlage nach Kniearthroskopie im Dezember 2013 seit der Verlaufskontrolle im Februar 2014 nicht mehr wesentlich verändert zeigte, ist die medizin ische Aktenbeurteilung des RAD,
welche in Überein stimmung mit der Stellungnahme der Gutachter der B.___ den Beginn der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf Anfang Februar 2014 festlegt, nicht anzuzweifeln. Zu bemerken ist im Übrigen, dass die in den vorgenannten Arztberichten (E. 6.3) erfolgten Stellungnahmen sich auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Kassiererin beziehen, während die Beschwerdegegnerin bezüglich der Verbesserung des Gesundheitszustands ab Anfang Februar 2014 beziehungsweise der Rentenaufhebung per Ende April 2014 die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zu Grunde legte. An der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit
ändert auch nichts, dass sich die Beschwerdeführerin vom 8. bis 2 5. September 2014 nach erfolgter Selbstzuweisung im Spital N.___ (vgl. Urk. 7/82) und danach vom 2 5. September bis 1 4. Oktober 2014 in der Höhenklinik I.___
(Urk. 8/92) aufgehal ten hat. A ufgrund des stationären Auf enthaltes vermag dies zwar vorübergehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auch in ange p asster Tätigkeit zu begründen. E ine r wesentliche n
Änderung (Ver schlechterung)
im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. E 1.3 hievor) ermangelt es an der erforderlichen Dauer.
E. 6.5 Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter fest, dass der Beginn einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit „spätestens ab Februar 2015“ anzunehmen sei, ohne für den davor
liegenden Zeitraum zum Grad der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen oder den Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu nennen (S. 85 Ziff. 9.2.1). Der psychiatrische Gutachter führte weiter aus, dass psychosoziale Faktoren in der Entstehung beziehungsweise Aufrechterhaltung der Störung eine Rolle gespielt hätten und er den Eindruck habe, dass die Beschwerdeführerin durch Kränkung (Kündigung) massiv verletzt gewesen sei (S. 64 Ziff. 5.4.3). Sodann weist er darauf hin, dass eine klare psychische Komponente erstmals im Arztbericht von Dr. L.___ vom 9. Mai 2014 erwähnt worden sei, welcher auch die Überweisung an einen Psychiater empfohlen habe . Im Bericht über den stationären Aufenthalt in der Höhenklinik I.___ vom 2 5. September bis 1 4. Oktober 2014 würden sodann unter den Diagnosen keine psychiatrischen oder psychischen Probleme aufge führt (S. 61 f. Ziff. 5.4.1). Im Wesentlichen damit übereinstimmend gab Dr. H.___ im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 3 1. Dezember 2014 (Urk. 8/106/12-18) an, die Beschwerdeführerin sei angesichts eines mehrheitlich rückläufigen klinischen Befundes „bis längstens“ Ende Dezember 2014 vollständig arbeitsunfähig, spätestens per Anfang Januar zu 50 % arbeitsfähig und spätestens per Anfang März 2015 vollständig arbeitsfähig. Über den Beginn der Arbeitsfähigkeit sprach er sich nicht aus. Dr. H.___ führte weiter aus, dass offensichtlich weitaus über wiegend psychosoziale Belastungen, hier dem Vernehmen nach vor allem eine berufliche beziehungsweise persönliche Konfliktlage (Kündigung der langjähri gen Anstellung), am Zustandekommen beziehungsweise Aufrechterhalten des Beschwerdebildes beteiligt gewesen seien. Zur Diagnose vermerkte Dr. H.___, dass eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Re a ktion (ICD 10 F43.21) vorliege, die inzwischen weitgehend am Zurückgehen sei. Die Erkrankung sei psychodynamisch als Reaktionsbildung auf eine für die Beschwerdeführerin schwierige persönliche Lage, hier konkret in beruflicher Hinsicht, aufzufassen. Die Konstellation entspreche einem Schmerzsyndrom und einer Depression in Verbindung mit erheblicher Kränkung und sozialem Rückzug. Die zu erwägende Differenzialdiagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode lass e sich angesichts eines insgesamt rückläufigen klinischen Verlaufs nicht mehr rekonstruieren (S. 6). Bei dieser Aktenlage erscheint die medizinische Aktenbeurteilung von RAD -Arzt
Dr. J.___, welcher den Beginn der Arbeitsfähigkeit aus psychischer und polydisziplinärer Sicht – wenn auch ohne nähere Begründung - im Umfang von 80 % auf Anfang Februar 2014 rückbezog, als nachvollziehbar. Denn die im Mai 2014 erstmals klar als psychische Komponente festgestellten Beschwerden führ t en bereits im Bericht über den stationären Aufenthalt im September/Oktober 2014 zu keiner psychiatrischen Diagnose . G emäss den übereinstimmenden Schil derungen von Dr. H.___ und dem psychiatrischen Gutachter der B.___
standen psychosoziale Belastungen deutlich im Vordergrund, sodass davon aus zugehen ist, dass im fraglichen Zeitraum die erhobenen Befunde darin eine hin reichende Erklärung fanden. Indes gilt auch nach der neuen Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun desgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Zu m Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Bericht von Dr. H.___ als blosse Parteibe hauptung nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 24), ist zu bemerken, dass er als Beweismittel unabhängig von dessen Herkunft zu würdigen ist und nicht von vornherein als Parteigutachten ausser Betracht fällt (vgl.
vor stehend E. 1.4). 6. 6
Zusammenfassend ist
nach dem Gesagten in polydisziplinärer Sicht
von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 %
ab Februar 2014 auszugehen . Die Beschwerde gegnerin nahm sodann aufgrund der Angaben der Krankentaggeldversicherung b ei Ablauf des Wartejahrs am 11. September 2013 ein e durchschnittliche Arbeits unfähigke it von 55 % an (Urk. 8/151/14 f.) und ging danach bis Februar 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit aus, was mit Blick auf die Akten nachvollziehbar ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen wurde. 7.
Aus dem Vergleich des an die Nominallohnentwicklung angepassten Validenein kommens von Fr. 58'599.20 (58'019 .-- x 1.01) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41'855.35 nach Berücksichtigung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (4'112. -- : 40 x 41.7 x12 x 1.007 x 1.01 x 0.8) resultiert für das Jahr 2014 eine Lohneinbusse von Fr. 16'743.80 und demnach ein Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 2). Diese Invaliditätsbemessung der IV-Stelle (Urk. 8/150) ist nicht zu beanstanden, zumal sie den Akten (vgl. Urk. 8/23 Ziff. 2 .11) und der
Rechtslage (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.7
zur Anwendung der nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012)
entspricht. Ausserdem wurde sie nicht bestritten (Urk. 1).
Insofern die Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenwerten die zusätzlich Berücksichtigung eines l eidensbe dingten Abzuges geltend macht e, da sie laut dem Gutachten nicht mehr Vollzeit arbeiten könne (vgl. Urk. 1 S. 8), ist festzuhalten, dass mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 %, ausgehend von einem Voll zeit pensum, leidensbedingte Erschwernisse bereits im Rahmen des medizinischen Belastungsprofis abgegolten wurden und damit kein Raum für einen zusätzlichen Abzug be steht (vgl. Urteile des Bundes gerichts 9C_846/2014 vom 2 2. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Es ist daher von einem renten aus schliessenden Invaliditätsgrad von 29 % auszugehen. 8.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 8 /143), polydisziplinär sei die Beschwerdeführe rin in adaptierter Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, ausgehend von einem Vollpen sum unter Einbeziehung der psychiatrischen Einschätzung und des Zumutbar keitsprofils. 5 . 5 .1
Das umfangreiche Gutachten der B.___
erfüllt die praxisgemässen Kri terien (vorstehend E. 1.4) . Es setzt sich mit de n gesundheitlichen Beeinträch ti gungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt auch die medizini schen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig und vermag auch in formaler Hinsicht zu überzeugen . 5 .2
Was die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht anbelangt, ist mit Blick auf die Untersuchungsbefunde nachvollziehbar, dass die Experten das orthopädische Belastungsprofil angesichts der Rücken- und Knieproblematik auf angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeiten beschränkten (vgl. E. 4.2 hier vor) . Die Selbsteinschätzung der körperlichen Fähigkeiten (PACT) ergab sodann, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitsbelastungsniveau selber als ausreichend für eine leichte Tätigkeit im Sitzen mit seltenem Heben von Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht einstufte (vgl. Urk. 8/141/ 2-88 S. 59). Zu Rech t bean standete d ie Beschwerdeführerin denn
auch die anlässlich der Begutachtung von somatischer Seite her festgestellte Restarbeitsfähigkeit und das festgelegte Belas tungsprofil nicht . Die von den Gutachtern aus somatischer Sicht in angepasster Tätigkeit attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ist damit nicht anzuzweifeln. 5 .3
5 .3.1
D ie postulierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gründen damit ausschliesslich auf der psychischen Symptomatik, wobei der psychiatrische Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom diagnostizierte (Urk. 8/141/66). 5 .3.2
Der behandelnde Psychiater, Dr. C.___, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft (Urk. 1 S. 4 f.), führte im Bericht vom 1 2. Oktober 2014 (Urk. 8/84) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige d epressive Episode mit somatischem Syndrom auf (Ziff. 1.1).
Am 2 3. März 2015 (Urk. 8/110/6-7) schrieb er zu Händen des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin, die depressive Symptomatik habe im laufenden Jahr zuge nommen . Im laufenden Jahr sei die Konsultationsfrequenz mit Terminen alle zwei Wochen beibehalten worden.
I n einem weiteren Schreiben vom 2 6. November 2015 (Urk. 8/135) hielt Dr. C.___ fest, die im Schreiben vom 2 3. März 20 15 geschilderte Verschlechterung des Befindens der Beschwerdeführerin bestehe unverändert fort. Neben der Zunahme der Schmerzsymptomatik mit Ausweitung auf den linken Gesichts- und Kopfbe reich sei es zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik mit einem ausge prägten sozialen Rückzug gekommen. Die Diagnose lautete: schwere depressive Episode (ICD-10 F32.3) sowie Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4) . Die a ktuelle Therapie sei eine regelmässige integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Konsultation in zweiwöchi gem Intervall und Medikation . 5 .3.3
Der psychiatrische Experte l egte dazu
dar (Urk. 8/ 141/6 4), dass die
vom behan delnden
Dr. C.___ diagnostizierte schwere depressive Episode im Bericht drei Wochen vor der Begutachtung aufgrund seiner aktuellen Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbar sei . I m Verlauf sei die Diagnose des psychiatrischen Vor gutachters, Dr. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
mit der Diagnose Anpassungs-Störung mit längerer depressiven Reaktion im Sinne einer psychogen etischen Erklärung überzeugend wie auch seine Einschätzung, dass die Konstellation einem Schmerzsyndrom und einer Depression in Verbindung mit erheblicher Kränkung entspreche, plausibel (vgl. Gutachten vom 3 1. Dezember 2014 [ Urk. 8/106/12-18 ]). 5.3.4
Die se Auffassung kann nachvollzogen werden . Die von Behandlerseite diagno stizierte
« schwere depressive Episode »
vermag bereits mit Blick auf die Behand lung sfrequenz mit lediglich
zwei wöchigem Intervall und einer Medikation ohne Kontrolle der Medikamenteneinnahme nicht zu überzeugen. Hieran ändert weder der Umstand etwas, dass Dr. C.___ die Diagnose gestützt auf die Hamilton-Depressionsskala erhoben hat (zur grundsätzlich nur ergänzenden Funktion psychiatrischer Testverfahren vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_344/2013 vom 1 6. Oktob er 2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen),
noch die späteren Ausführungen in seinen Berichten vom 2 2. August 2016 und vom 3 0. Januar 2017 (Urk. 3/4 und Urk. 3/5). Hinzu kommt, dass es für die Leistungsberechtigung in der Invaliden versicherung nicht auf die genaue Diagnose, sondern auf die erwerbli chen Aus wirkungen eines Gesundheitsschadens ankommt (vgl. etwa Bundesge richtsurteil 8C_503/2013 vom 2 3. Deze mber 2013 E. 5.5 mit Hinweisen) .
Daher erweist sich die Konklusion von Dr. C.___, wonach die mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom medizinisch-theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von min destens 50 %
ergäbe (vgl. Urk. 3/5 S. 3),
nicht
als aussagekräftig . Letztlich ist aber auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behan delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Zu bemerken ist weiter, dass der psychiatrische Gutachter darauf hinwies, dass die im Verlauf aus den Berichten ersichtlichen unerklärlichen Schwankungen des Schweregrads der depressiven Symptomatik kaum mit natürlichen Schwankun gen des Krankheitszustandes erklärbar seien, und ausführte, dass auch die erheb liche Diskrepanz zwischen den Befunden und der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___, des psychiatrischen Gutachters, des Dr. H.___ und der Höhenklinik I.___ auf eine nicht authentische Störung hinweisen könnten (S.
63, S. 65). Weiter vermerkte er eine fehlende Compliance beziehungsweise unwahre Angaben zum Medikamentenkonsum und eindeutige Diskrepanzen zwi schen den kognitiven Leistungen während des Gesprächs mit den erhobenen Test ergebnissen (vorstehend E. 4.1.4). Auch in Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die abweichende Stellungnahme von Dr. C.___, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bestehe, die psychiatrische Stellung nahme zur Arbeitsfähigkeit nicht zu entkräften vermag. 5 .4
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, von der nachvollziehbaren, schlüssigen, aus gesamtmedizinischer Sicht erfolgten Stellungnahme zur Restarbeitsfähigkeit gemäss Gutachten der B.___
abzugehen (zum Bew eiswert vgl. E. 1.4), wonach der Beschwerdeführer in
aus somatischer Sicht in einem Vollpensum unter Einbeziehung der psychiatrischen Einschätzung und des orthopädischen Zumutbarkeitsprofils im Gutachtenszeitpunkt
eine
Arbeitsfähigkeit von 80 %
zu attestieren ist. 5.5
Von der Durchführung eines - angesichts der diagnostizierten psychischen Gesund heitsschäden (somatoforme Schmerzstörung, Depression) nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich notwendigen (vorstehend E. 1.5) - strukturierten Beweisverfahrens kann unter anderem aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden (vorstehend E. 1.6). Vorliegend erweist sich ein solches als entbehrlich, denn selbst unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % in jeglicher Tätigkeit ergibt sich kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad (nachstehend E. 7). Damit erübrigt sich die Prüfung der Standardindikatoren zur Einschätzung des tatsächlich erreichbaren Leistungsver mögens der Beschwerdeführerin. 6.
6 .1
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit angeht, so hielten die Gutachter fest (Urk. 8/141/ 2-88 S. 85), der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit sei ab Januar 2013 anzunehmen, da damals im MRI eine Diskopathie L4/5 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch nach durchgeführter Rezi div-Ganglion-Operation am 3 1. Januar 2013 vorgelegen habe. Wegen der Zerviko brachialgie
sei
der Beschwerdeführerin
ab 2014 erneut eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. Der Beginn der adaptierten Tätigkeit sei aus orthopä discher Sicht bei unverändertem Status laut Rheumatologen ab Februar 2014 möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beginn der
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit spätestens
ab Februar 2015 anzunehmen .
D ie Arbeitsunfä higkeit habe ab 2 6. November 2015 wegen einer schweren depressiven Episode damals 100 % betragen, wobei die Diagnose nicht plausibel und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zutreffend sei .
Polydisziplinär gelten die psychiatrischen Einschätzungen in Bezug auf den Beginn der Arbei tsfähigkeit.
6 .2
RAD -Arzt
Dr. J.___, Vertrauensarzt (SGV), Orthopädische Chirurgie FMH, schloss in seiner Aktenbeurteilung vom 25. Februar 2016 (Urk. 8/151 /13 f.), es sollte von folgender Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden: Orthopädisch in zuletzt ausgeübter Tätigkeit als K assiererin 50 % arbeitsfähig seit Februar 2014, vorher seit Januar 2013 100 % arbeitsunfähig wegen Knie o pera tion, LWS- und HWS - Beschwerden. Psychiatrisch betrage die Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Kassiererin seit Dezember 2013 80 % . Gesamthaft sei in zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Kassiererin seit Januar 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab Februar 2014 von einer 50%ige n Arbeits unfähigkeit auszugehen. In angepasster Tätigkeit bestehe seit Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% wegen Knieoperation, LWS- und HWS Be schwerden, seit Februar 2014 80 %
und psychiatrisch betrage die Arbeitsfähig keit 80 % . G esamthaft betrage die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Januar 2013 100 % . S eit Februar 2014 bestehe eine Arbeits fähigkeit von 80 %.
E. 9 .
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entspr echend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00129
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
9. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1975, ohne erlernten Ber uf und Mutter dreier Kinder, Jahr gang 1996, 1997, 2002, war seit 9. Juli 2001 bei der A.___ als Kassiererin angestellt, als sie sich am 1 6. Januar 2013 unter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines Bandscheibenvorfalls zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 8/3 und Urk. 8/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und zog unter anderem ein Gutachten des Krankentaggeldversicher er s bei (Urk. 8 /27). Mit Vor bescheid vom 1. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Anspruchs auf eine In validenrente in Aussicht (Urk. 8 /33). Nach Einwand vom 2 1. Oktober 2013 (Urk. 8 /46) mit Ergänzungen am 1 3. November 2013 (Urk. 8 /54) und nach Eingang
zahlreicher weiterer
Eingaben (Urk. 8/61, 8/64, 8/68, 8/78, 8/83, 8/85, 8/ 8 7, 8/93)
schloss sich die IV-Stelle einer
durch die Krankentaggeldversicherung veranlassten medizinischen Abklärung der Beschwerde führerin in den Fachrich tungen Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie
an (Gutachten vom 3 1. Dezember 2014, vom 3 0. Januar und vom 16.
Februar 2015 [ Urk. 8/106/7-65 vgl. auch Urk. 8/96 ]) . Nach Eingang weiterer Einwände mit Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 8/110) und Stellung nahmen der Gutachter (Urk. 8/116/4-10) veran lasste die IV-Stelle eine polydiszi plinäre Abklärung bei der B.___ (Gut achten vom 2 8. Januar 2016 [ Urk. 8/141 vgl. auch Urk. 8/130 ]). Mit Vorbescheid vom 2 2. Juni 2016 (Urk.
8/153) kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer abge stuften respektive befristeten Invalidenrente (halbe Rente von September bis November 2013, ganze Rente von Dezember 2013 bis April 2014) an. Ge gen den Vorbescheid erhob die Versicherte am 22. August 2016 (Urk. 8/158) Einwand, worauf die IV-St elle mit Verfügung vom 4. Januar 2017 (Urk. 2) i m angekündig te n Sinne entschied. 2.
Dagegen erhob X.___ am 3 1. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. Januar 2017 sei aufzuheben und
es sei eine neue polydis ziplinäre Begutachtung anzuordnen. E s seien sodann die geset zlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente über den 3 0. April 2014 hinaus auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss
in ihrer Beschwerdeantwort vom 4 . April 2017 auf
Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hiervon wurde der Beschwerdeführer in am 5. April 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit dem jenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE
125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2017 (Urk. 2/2/1-4) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1 2. September 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich und in d er einjährigen Wartezeit vom 1 2. September 2012 bis 1 1. September 2013 zu durchschnittlich 59 % arbeitsun fähig gewesen sei. Nach Beendigung der Wartezeit habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten bestanden. Ab 1. Februar 2014 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin und von 80 % für angepasste Tätigkeiten.
Laut Gutachten der B.___ vom 2 8. Januar 2016 betrage die Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit 80 % . Dabei ergebe sich die Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus der herabgesetzte n Belastbarkeit durch die Schmerz- und die depressive Störung sowie durch einen zeitlichen Mehraufwand wegen der Ablenkung infolge der Schmerzen und depressiven Gedanken. Es werde deshalb kein weiterer Leidensabzug gewährt. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in auf den Standpunkt (Urk. 1 S.
3 f.), die Beschwerdegegnerin habe die im Einwand vorgebrachten Kritikpunkte nicht aufgegriffen und die Prüfung derselben verweigert. Damit habe sie das rechtliche Gehör verletzt und d ie Verfügung sei bereits aus diesem Grunde auf zuheben.
Auch weise d as Administrativg utac hten verschiedene Mängel auf. So habe der psychiatrische Gutachter 27 Punkte auf der Hamilton-Depressionsskala mit 18
Items ermittelt, objektiv entsprechend einer mittelgradigen Depression an der Grenze zu einer schweren. Der psychiatrische Gutachter habe die Testergebnisse des behandelnden Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, falsch interpretiert, da dieser die Hamilton-Depressionsskala mit 2 1
Items benutzt habe . Mit 26 Punkten sei bei diesem Test von einer schweren Depression auszugehen und bei richtiger Interpretation stimmten die Testergeb nisse des behandelnden Psychiaters und des psychiatrischen Gutachters überein. Die Umbewertung, dass die festgestellten Testresultate bezüglich Depression nicht zum Vollwert genommen, sondern diagnostisch einer leichteren Ausprägun g einer Depression zugeordnet wo rden sei en, sei nicht zulässig.
Komme hinzu, dass der psychiatrische Teilgutachter auch keine fremdanamnestischen Auskünfte ein geholt habe. Gemäss dem behandelnden Dr. C.___ sei die Arbeitsunfähigkeit allein aus psychiatrischer Sicht mit mindestens 50 % zu bewerten (S. 4 ff.) .
Das G utachten äussere sich auch nicht zum Beginn der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, und ein Beleg, wonach ab Februar 2014 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, finde sich in den Akten nicht. Keine Entscheidgrundlage bilde auch das Gutachten der Krankentaggeldversicherung, da dies es beweisrechtlich als eine - bestrittene - blosse Parteibehauptung gelte. Auch sei der Beschwerdeführerin ein Leidensabzug zu gewähren, könne sie doch selbst gemäss Gutachten nicht mehr Vollzeit arbeiten (S. 7 f.) . 3.
Vorab zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1. S. 3). Gemäss vorstehender Sachverhalts darstel lung konnte sich die Beschwerdeführerin, nachdem die Beschwerdegegnerin erst mals mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2013 ihre Ansicht über den Leistungs an spruch geäussert hatte, aktiv und mit zahlreichen Eingaben ins Verwaltungs ver fahren einbringen (Sachverhalt Ziff. 1 hievor). Sodann erhielt sie nach Erlass des zweiten Vorbescheids vom 2 2. Juni 2016 (Urk. 8/153) Einsicht in die gesamten Akten (Urk. 8/155). Den Einwand der Beschwerdeführerin vom 2 2. August 2016 (Urk. 8/158) legte die Beschwerdegegnerin ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher am 4. November 2016 eine Stellungnahme abgab (Urk. 8/160/2-3), die teilweise in die angefochtene Verfügung aufgenommen wurde (vgl. Urk. 2 S. 2). D en verfassungsrechtlichen Anforderungen an die aus dem Grundsatz des rechtliche n Gehör s folgende Begründungspflicht im Verwal tungsverfahren wurde damit hinreichend Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Überdies würde selbst eine Verletzung des Begründungsrechts — die vorliegend als nicht schwer einzustufen wäre — mit Blick auf das Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu einer Rückweisung führen (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.
Aufgrund der Anmeldung vom 1 6. Januar 2013 (Eingang 5. Februar 2013 [ Urk. 8/3 ]) fallen Rentenleistungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten und damit ab September 2013 in Betracht (Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hiervor), sodass die attestierten Arbeitsfähigkeiten in den medizinischen Berichten vor September 2012 ohne Relevanz sind.
Die seither aufgelegten Arztberichte wurden im Gutachten der B.___ vom 2 8. Januar 2016 (Urk. 8/141 /9-52) zusammengefasst. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen. 4 .1
Im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 2 8. Januar 2016 (Urk. 8/141 /2-88), welches aufgrund von Untersuchungen vom 1 1. und 1 6. No vember und vom 1 4. und 1 6. Dezember 201 5 durch Dr. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie FMH, Dr. F.___, Facharzt Neurologie, und Dr. G.___, Fach ä rzt in, Allgemeine Innere Medizin FMH, erstellt wurde, stellten die Ex perten fol gende Diagnosen (S. 7 6 f.):
Hauptd iagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: - Zervikobrachialgie links (Erstdiagnose Oktober 2014) - Diskusherniation C5/6 sowie C6/7 mit rezessaler Stenose beidseits, links mehr als rechts, geringgradig
Diskusherniation TH1 paramedian links und schwerer Spinalkanalstenose links - Spondylarthrose C5/6 beidseits - Klinisch aktuell Dysästhesie OE (Obere Extremität) links, neurologisch ohne Nervenkompressionszeichen - Chronifiziert
lumbospondylogene Schmerzen mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein - Dis k opathie L4/5 Modic
2, leichtgradige Spinalkanalstenose
- Status nach Infiltration und Diskographie mit starker Schmerzreaktion - Chronifizierte belastungsabhängige Kniegelenk schmerzen lateralseitig rechts mehr als links bei - leichtgradiger Gonarthrose rechts, Knorpelschaden femoropatellär links Grad 3 - laterale m Meniskusganglion mit horizontaler Rissbildung - Status nach offene r
Rezidivganglion - Operation am 2 7. Dezember 2013 ohne relevante Besserung - Status nach Arthroskopie Kniegelenk links Januar 2005 - Status nach Arthroskopie mit Ganglion-Exzision, Teilmeniskektomie Kniegelenk rechts April 2005 - Subacromialer Reizzustand links, Verdacht auf Supraspinatus
- und Sub scapularistendinose links - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 32.00-F32.10)
Nebend iagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit:
- Trochanter- Tractus - Tendinose rechts - Status nach Leistenhernienoperation rechts 2006 - Muskuläre Dysbalance Lenden-Becken-Beinregion - Hypercholesterinämie - Chronische Kopfschmerzen, am ehesten Analgetika-induziert - Unsystematischer Schwindel unklarer Aetiologie - Akzent uierte Persönlichkeitszüge (anan kastisch, passiv- negativistisch; ICD-10 Z73.1) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) 4 .1 .1
Die internistische Teilgutachterin hielt fest (S. 72), Hauptproblem der Beschwer deführerin seien die immer wieder auftretenden Knie- und Wirbelsäulenbe schwerden. Dadurch könne sie n icht gut schlafen und die Schmerzen im Nacken bereich seien so gravierend, dass sie den Kopf nicht mehr drehen könne. Sobald sie den Kopf drehe oder nach unten neige, bekomme sie Schwindel. Weder den Haush a lt noch das Kochen könne sie erledigen. Sie müsse sich tagsüber oft hin legen und sie pflege keine sozialen Kontakte.
Im Rahmen der allgemein-internistischen Begutachtung hätten keine Befunde von relevantem Krankheitswert erhoben werden können und aus intern istischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ohne Einschränkung voll arbeitsfähig (S. 74 f.). 4 .1. 2
D i e
orthopädische Expert in hielt fest (S. 5 7 f.), die Beschwerdeführerin erscheine pünktlich zur Begutachtung. Sie wirke depressiv und halte den linken Arm während der gesamten Untersuchung in Beugestellung am Körp er angepresst. Sie sei verla ngsamt beim Gehen und der linke Arm sei bewegungslos und werde in Schon-Beugehaltung am Körper gehalten .
An der Wirbelsäule im Stehen von hinten betrachtet zeige sich ein deutlicher Schultertiefstand links bei Beckeng eradstand und an der Brustwirbelsäule (BWS) ein e abgeflachte BWS-Kyphose, ohne Rippenbuckel und mit einer diffusen Klopf dolenz an der oberen BWS. An der Lendenwirbelsäule (LWS) bestehe eine Hyper lordose, eine Druckdolenz paravertebral L5 rechts und über dem Beckenkamm rechts im Muskelansatz der Rückenstrecker. Bei der segmentalen Prüfung z eige sich eine Hypermobilität L5 und eine Druckdolenz in diesem Abschnitt. Im Stehen sei keine Rotation und keine Seitneige möglich. Aufsitzen/A ufstehen von der Liege geschehe aber selbständig und da s
Lasè gue -Zeichen sei negativ. Die o bere n Extremitäten der Rechtshänderin
zeigten einen sym m etrischen Schultergürtel und eine seitengleiche Armmuskul atur, ohne Muskelatrophien. Das rechte Schulter gelenk sei glenohumeral frei und das linke Schultergelenk aufgrund der Schmerzsymptomatik erschwert untersuchbar, die Ellbogengelenke und auch die Handgelenke seien aktiv und passiv beidseits frei beweglich und die Fi ngerge lenke reizlos ohne lokale Entzündungszeichen.
Die unteren Extremitäten zeigten eine geringe 0-Be instellung mit Senk-Spreizfuss und mit plantar über dem Mit telfussköpfchen II verstärkter Fusssohlenbeschwielung . Der Muskeltonus sei beid seits normal, bei reizlose n Narben an der Knieaussenseite nach Rezidivganglion . Es bestünden kein Erguss, keine Entzündungszeichen und kein Drucksch merz über der Trochanterregion . Die Hüftgelenke
seien beidseits u neingeschränkt und schmerzfrei und die Kniegelenke beidseits reizlos, ohne Erguss- und Entzün dungszeichen mit geringen Patellaschiebeschmerzen, wobei e ine Band- und Meniskusprüfung wegen Schmerzen nicht durc hführbar gewesen sei. Obere s und u ntere s Sprunggelenk (OSG/USG) seien beidseit s frei beweglich, die Funktion in Dorsal/ Plantarflexion auf 10-0-30° eingeschränkt bei verkürzter Wadenmusku latur beidseits. Die Zehengelenke seien beidseits reizlos, und Druckdolenzen bestünden am plantaren Mittelfussköpfchen II, links mehr als rechts. Die Fuss pulse seien seitengleich tastbar, ohne Ödeme, und der Patellar-/Achilles sehnen reflex sei seitengleich. Eine handtellergrosse Hyposensibilitäts störung bestehe lateral auf Höhe der Knieaussenseite rechts (S. 58) . 4 .1.3
Der neurologische
Experte berichtete (S. 68 f.), es zeige sich ein r eduzierter All gemeinzustand mit jedoch körperlich eutropher Muskulatur und gutem Ernährungszustand. Die Beschwerdeführerin (Rechtshänderin) sei bewusstseins klar, allseits orientie rt, soweit beurteilbar von durchschnittlicher Intelligenz und zeige sich sehr verschlossen, ste ts auf ihr Leiden zurückkomme nd, sehr leidend und demonstrativ wirkend .
E s wurde auf eingeschränkte
Untersuchungsbedingungen hingewiesen, wobei jegliche Manipulation am Kopf und an der Halswirbelsäule deutlich schmerzhaft gewesen sei. Zeichen für Meningismus, Ptose, Nystagmus, Störungen der Pupillo
- oder Okkulomotorik, oder Hinweise auf Hirnnervenläsionen hätten sich kein e ergeben. Auch d ie Wirbelsäule habe sich gesamthaft deutlich schmerzhaft gezeigt, sodass Untersuchung en praktisch nicht hätten durch geführt werden können und sich die Beschwerdeführerin sehr steif und kaum beweglich
präsentiert habe .
Trophik und Tonus der oberen Extremitäten seie n unauffällig gewesen und die Untersuchungsbedingungen seien aufgrund der linksseitigen Nacken- un d Schul terarmschmerzen deutlich eingeschränkt gewesen .
G ewisse Tests hätten auf Grund der Schmerzen nicht durchgeführt werden können. Die Einzelkraftprüfung rechtsseitig habe mit Sicherheit keine fokalen Paresen ergeben und linksseitig sei der Befund bei mangelnder Compliance nicht sicher verwertbar gewesen . Es bestünden keine Sensibilitätsstörungen für die geprüften Qualitäten Berührung, Schmerz und Temperatur des rec hten Armes. Am linken Arm würden ubiquitär
Hypästhesie n angegeben . Bei der Spitz- /Stumpfdiskrimination zeigten sich jedoch konsequente Falschangaben, sodass eine Sensib ilitätsstörung nicht objek tivierbar sei.
Die unteren Extremitäten seien unauffällig in
Trophik und Tonus mit allseits intakter Motilität bei deutlich eingeschränkten Untersuchungsbedingungen unter Angabe von LWS-Schmerzen, jed och ohne objektivierbare fokale Paresen in der Einzelkraftprüfung und ohne Sensibilitätsstörungen für die geprüften Qualitäten.
Das Gangbild zeige sich unauffällig mit reduzierten Mitbewegungen, deutlich steif wirkend, wobei komplexe Gang - Prüfungen wie Spitzen-, Fersen- und Strich gang mit Problemen jedoch hätten durchgeführt werden können, und d er Rombergstehversuch sei ohne gerichtete Fallneigung und der Einbeinstand prob lemlos möglich gewesen, ohne Trendelenburgzeichen.
Die Beschwerdeführerin sei aufg rund ihrer Schmerzen und ihre s Zustand s deut lich eingeschränkt und überzeugt von der krankhaften Ausprägung, sodass hier auch psychisch eine Fixation auf das Leiden bestehe, während aus soma tisch neurologischer Sicht keine relevante St örung habe objektiviert werden könne n . 4 .1.4
Der psychiatrische Experte führte aus (S. 60), die Beschwerdeführerin sei während der Gesamtdauer des Gesprächs stets wach, bewusstseinsklar, allseitig orientiert und sehr auf das Gespräch konzentriert gewesen. Dabei seien keine Aufmerksam keitsstörungen aufgefallen, und die Details seien sehr präzise geschildert worden. Z eichen von Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen hätten nicht bestanden und das formale Denken sei unauffällig gewesen. Inhaltlich habe sie spontan praktisch ausschliesslich körperliche Besc hwerden, unerträgliche Nackenschmer zen, Gefühllosigkeit in den Händen, Kreuzschmerzen sowie Schmerzen in den Knien infolge zweimaliger Ganglionoperationen angeben . Die Schilderung der Schmerzen sei dabei recht dramatisch und sehr klagend und vorwurfsvoll gegen über den Operateure n geäussert worden, die mit ihren Operationen ihren Zustand nur noch verschlechtert hätten. Ein weiteres Thema, das die Beschwerdeführerin stark beschäftigt habe,
sei die Un gerechtigkeit, die ihr angeblich durch die ehe malige Arbeitgeber in angetan worden sei .
Die Beschwerdeführerin äussere keine abnormen Ängste, Befürchtungen oder Zwangsgedanken. Weder anamnestisch noch bei der Untersuchung hätten sich Hinweise auf
Wahnstimmung, Wahnwahrnehmung, Wahngedanken, Sinnestäu schungen
oder Ich-Störungen ergeben . Affektiv sei die Beschwerdeführerin anfänglich starr mit herabgesetzter Mimik und
Modulation gewesen,
sie habe leise
gesprochen und d er
Gesichtsausdruck sei gequält gewesen . Mit der
Fortdauer der Untersuchung und der
Ablenkung durch das Gespräch sei sie jedoch vitaler und lauter mit
lebendigere r Mimik
geworden,
habe beharrlich u nd energisch argumentiert und einen sehr motivierten Eindruck vermittelt. Statt der anfängli chen Affektstarre sei sie eher dysphorisch
und gereizt gewesen und habe mehr mals geweint .
Die gezielte Untersuchung auf affektive
Symptome mittels Hamilton Rating Scale für Depression (HRSD), einem semiquantitativen
Fragebogen, habe ergeben, dass sie mit 27 Punkten formal im Bereich einer mittelgradigen depressiven
Störung liege (bis 10 Punkte keine Depression, 11-20 Punkte leichte Depression, 21-30 Punkte mittelgradige
Depression, über 31 Punkte sch were Depression). Allerdings habe sie mehrere Punkte
wegen de r Schmerzen (und F olgen
d e r Einschlaf-/ und Durchschlafstö rungen, allg emeine körperlic he
Sy mptome, ü bermä ssige Beschäf tigung mit ihrem Körper) und nicht wegen einer eigentlichen
Depression erlangt. Trotz des von ihr als sehr stark bezeichneten Appetitverlust s hab e sie kein Gewicht verloren. B ei der Beantwortung der HRSD
-
Fra gen habe sie öfters nicht
authentisch gewirkt .
Sehr auffallend sei das Verhalten während der kursorischen Untersuchung der kognitiven Funktionen mittels Mini Mental Sta te Test (MMST) gewesen . Im Gegensatz zur guten Konzentration im Gespräch sowie den präzisen Angaben, ohne Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen, habe die Beschwerdeführerin im Test ein « miserables » Ergebnis erzielt. Währe nd d em sie im Gespräch die genauen Daten des Krieges in ihrer Heimat, ihre Emigration, die Geburtsdaten ihrer Kinder und andere Daten habe nennen können, sei es ihr bei der strukturierten Untersu chung nur möglich gewesen, Werte zu erreichen, die einer Demenz entsprä chen. Die Merkfähigkeit sei so schlecht und die Rechenfehler seien so zahlreich gewe sen, dass der Eindruck einer vollständig ungenügenden Anstrengung sbereitschaft entstand en sei und die Resultate dieser Testung unglaubwürdig seien (S. 61) .
Die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Schmerzstörung und an ei ner leichten bis mittelgradigen depressiven Störung, die ihre Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie zur Planung und Strukturierung von Aufgaben leichtgradig beeint rächtige. Durch ihre Störungen sei sie in ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht beeinträchti gt. Die Fähigkeit zur Anwendung fachli cher Kompetenzen als Verkäuferin sei aus psychiatrischer Si cht nicht wesentlich reduziert. Infolge ihrer depressi ven Kognitionen seien Entscheidungs- und Urteil sfähigkeit leicht herabgesetzt und aufgrund
der Schmerz- und depressiven Störung sei die Durchhaltefähigkeit mit telgradig beeinträchtigt. Die Selbstbe hauptungsfähigkeit sei nicht wesentlich reduziert. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit seien infolge d er Tendenz zum sozialen Rückzug höchstens leicht eingeschränkt. Die Verkehrsfähigkeit (ö ffentliche Verkehrs mittel) sei nicht wesentlich reduziert. Insgesamt handle es sich um leichtgradige, zur Hauptsache q uantitative Funktionsstörungen. Als Ressourcen seien die gute Intelligenz, Sprach kenntnisse und die anankastischen Persönlich keits anteil e mit Perfektionismus, Pflichtbewusstsei n und Verantwortungs bewusstsein zu bezeich nen .
Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, auffallend sei bei der gegenwärti gen Untersuchung und auch bei früheren Untersuchungen (Gutachten Neurologie vom 1 6. Februar 2015) eine Tendenz zur Aggravation, Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Verdeutlichung der Symptome gewesen. Die Laboruntersu chung im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe gezeigt, dass die Beschwer deführerin entgegen ihrer ausdrücklichen Beteuerungen weder Schmerzmittel noch Psychopharmaka einnehme; die Angaben zur Medikamenteneinnahme seien offenbar unwahr. Die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Beschwerden seien demnach mit grosser Vorsicht zu geniessen, und die non- compliance bezüglich Medikation (auch Schmerzmedikation!) lasse grosse Zwei fel bezüglich Leidensdruck und Zuverlässigkeit der Aussagen aufkommen. Bei der aktuellen Untersuchung seien eindeutige Diskrepanzen zwischen den kognitiven Leistungen der Beschwerdeführerin während des Gesprächs und der kognitiven Leistung in der kursorischen Testuntersuchung aufgetaucht (S. 64 oben und Mitte, S. 65 oben).
In der zuletzt ausgeübt en Tätigkeit als Verkäuferin beziehungsweise Kassier er in sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig zu 80 % arbeitsfähig. Auch in jeder anderen körperlich zumutbaren Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig 80 %, wobei die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % Folge der herabgesetzten Belastbarkeit durch die Schmerzstörung und der depressiven Störung (zeitliche r Mehraufwand wegen der Ablenkung infolge der Schmerzen und der depressiven Kognitionen) sei (S. 65 f.). 4 .2
In ihrer
medizinische n Gesamtschau hielten die Experten fest (S. 84 f.), aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Kassiererin aktuell als
in einem 50 % - Pensum arbeitsfähig einzuschätzen und eine Steigerung sei nach Rückgang der Nacken- und Armschmerzen in ca.
zwei bis drei Monaten möglich.
Das orthopädische Zumutbarkeitsprofil wurde folgendermassen umschrieben:
L eichte wechselbelastende Tätigkeit, mit der Möglichkeit sich zu setzen, ohne ständige gebückte oder kauernde Positionen, ohne kniebelastende Tätigkeiten, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne Tätigkeit über Kopf, ohne regel haftes Drehen und Seitneigung, ohne schweres Heben/Tragen von Gewichten bis maximal 5 kg, ohne Zugluft, Nässe oder Kälte. Aus neurologischer Sicht ergebe sich keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und a us rein allgemein-inter nistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ebenfalls ohne Einschränkung voll arbeitsfähig .
Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielten die Gutachter Folgendes fest (S. 85) : Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit dem oben aufgeführten Leistu ngsprofil zu 100
% arbeitsfähig und p olydisziplinär hätten die psychiatrischen Einschätzun gen in Bezug auf den Beginn der Arbei tsfähigkeit Geltung. 4 .3
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/142) präzisierte die Gutachter st elle am 2 2. Februar 2016 (Urk. 8 /143), polydisziplinär sei die Beschwerdeführe rin in adaptierter Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, ausgehend von einem Vollpen sum unter Einbeziehung der psychiatrischen Einschätzung und des Zumutbar keitsprofils. 5 . 5 .1
Das umfangreiche Gutachten der B.___
erfüllt die praxisgemässen Kri terien (vorstehend E. 1.4) . Es setzt sich mit de n gesundheitlichen Beeinträch ti gungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt auch die medizini schen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig und vermag auch in formaler Hinsicht zu überzeugen . 5 .2
Was die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht anbelangt, ist mit Blick auf die Untersuchungsbefunde nachvollziehbar, dass die Experten das orthopädische Belastungsprofil angesichts der Rücken- und Knieproblematik auf angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeiten beschränkten (vgl. E. 4.2 hier vor) . Die Selbsteinschätzung der körperlichen Fähigkeiten (PACT) ergab sodann, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitsbelastungsniveau selber als ausreichend für eine leichte Tätigkeit im Sitzen mit seltenem Heben von Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht einstufte (vgl. Urk. 8/141/ 2-88 S. 59). Zu Rech t bean standete d ie Beschwerdeführerin denn
auch die anlässlich der Begutachtung von somatischer Seite her festgestellte Restarbeitsfähigkeit und das festgelegte Belas tungsprofil nicht . Die von den Gutachtern aus somatischer Sicht in angepasster Tätigkeit attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ist damit nicht anzuzweifeln. 5 .3
5 .3.1
D ie postulierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gründen damit ausschliesslich auf der psychischen Symptomatik, wobei der psychiatrische Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom diagnostizierte (Urk. 8/141/66). 5 .3.2
Der behandelnde Psychiater, Dr. C.___, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft (Urk. 1 S. 4 f.), führte im Bericht vom 1 2. Oktober 2014 (Urk. 8/84) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige d epressive Episode mit somatischem Syndrom auf (Ziff. 1.1).
Am 2 3. März 2015 (Urk. 8/110/6-7) schrieb er zu Händen des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin, die depressive Symptomatik habe im laufenden Jahr zuge nommen . Im laufenden Jahr sei die Konsultationsfrequenz mit Terminen alle zwei Wochen beibehalten worden.
I n einem weiteren Schreiben vom 2 6. November 2015 (Urk. 8/135) hielt Dr. C.___ fest, die im Schreiben vom 2 3. März 20 15 geschilderte Verschlechterung des Befindens der Beschwerdeführerin bestehe unverändert fort. Neben der Zunahme der Schmerzsymptomatik mit Ausweitung auf den linken Gesichts- und Kopfbe reich sei es zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik mit einem ausge prägten sozialen Rückzug gekommen. Die Diagnose lautete: schwere depressive Episode (ICD-10 F32.3) sowie Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4) . Die a ktuelle Therapie sei eine regelmässige integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Konsultation in zweiwöchi gem Intervall und Medikation . 5 .3.3
Der psychiatrische Experte l egte dazu
dar (Urk. 8/ 141/6 4), dass die
vom behan delnden
Dr. C.___ diagnostizierte schwere depressive Episode im Bericht drei Wochen vor der Begutachtung aufgrund seiner aktuellen Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbar sei . I m Verlauf sei die Diagnose des psychiatrischen Vor gutachters, Dr. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
mit der Diagnose Anpassungs-Störung mit längerer depressiven Reaktion im Sinne einer psychogen etischen Erklärung überzeugend wie auch seine Einschätzung, dass die Konstellation einem Schmerzsyndrom und einer Depression in Verbindung mit erheblicher Kränkung entspreche, plausibel (vgl. Gutachten vom 3 1. Dezember 2014 [ Urk. 8/106/12-18 ]). 5.3.4
Die se Auffassung kann nachvollzogen werden . Die von Behandlerseite diagno stizierte
« schwere depressive Episode »
vermag bereits mit Blick auf die Behand lung sfrequenz mit lediglich
zwei wöchigem Intervall und einer Medikation ohne Kontrolle der Medikamenteneinnahme nicht zu überzeugen. Hieran ändert weder der Umstand etwas, dass Dr. C.___ die Diagnose gestützt auf die Hamilton-Depressionsskala erhoben hat (zur grundsätzlich nur ergänzenden Funktion psychiatrischer Testverfahren vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_344/2013 vom 1 6. Oktob er 2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen),
noch die späteren Ausführungen in seinen Berichten vom 2 2. August 2016 und vom 3 0. Januar 2017 (Urk. 3/4 und Urk. 3/5). Hinzu kommt, dass es für die Leistungsberechtigung in der Invaliden versicherung nicht auf die genaue Diagnose, sondern auf die erwerbli chen Aus wirkungen eines Gesundheitsschadens ankommt (vgl. etwa Bundesge richtsurteil 8C_503/2013 vom 2 3. Deze mber 2013 E. 5.5 mit Hinweisen) .
Daher erweist sich die Konklusion von Dr. C.___, wonach die mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom medizinisch-theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von min destens 50 %
ergäbe (vgl. Urk. 3/5 S. 3),
nicht
als aussagekräftig . Letztlich ist aber auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behan delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Zu bemerken ist weiter, dass der psychiatrische Gutachter darauf hinwies, dass die im Verlauf aus den Berichten ersichtlichen unerklärlichen Schwankungen des Schweregrads der depressiven Symptomatik kaum mit natürlichen Schwankun gen des Krankheitszustandes erklärbar seien, und ausführte, dass auch die erheb liche Diskrepanz zwischen den Befunden und der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___, des psychiatrischen Gutachters, des Dr. H.___ und der Höhenklinik I.___ auf eine nicht authentische Störung hinweisen könnten (S.
63, S. 65). Weiter vermerkte er eine fehlende Compliance beziehungsweise unwahre Angaben zum Medikamentenkonsum und eindeutige Diskrepanzen zwi schen den kognitiven Leistungen während des Gesprächs mit den erhobenen Test ergebnissen (vorstehend E. 4.1.4). Auch in Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die abweichende Stellungnahme von Dr. C.___, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bestehe, die psychiatrische Stellung nahme zur Arbeitsfähigkeit nicht zu entkräften vermag. 5 .4
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, von der nachvollziehbaren, schlüssigen, aus gesamtmedizinischer Sicht erfolgten Stellungnahme zur Restarbeitsfähigkeit gemäss Gutachten der B.___
abzugehen (zum Bew eiswert vgl. E. 1.4), wonach der Beschwerdeführer in
aus somatischer Sicht in einem Vollpensum unter Einbeziehung der psychiatrischen Einschätzung und des orthopädischen Zumutbarkeitsprofils im Gutachtenszeitpunkt
eine
Arbeitsfähigkeit von 80 %
zu attestieren ist. 5.5
Von der Durchführung eines - angesichts der diagnostizierten psychischen Gesund heitsschäden (somatoforme Schmerzstörung, Depression) nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich notwendigen (vorstehend E. 1.5) - strukturierten Beweisverfahrens kann unter anderem aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden (vorstehend E. 1.6). Vorliegend erweist sich ein solches als entbehrlich, denn selbst unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % in jeglicher Tätigkeit ergibt sich kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad (nachstehend E. 7). Damit erübrigt sich die Prüfung der Standardindikatoren zur Einschätzung des tatsächlich erreichbaren Leistungsver mögens der Beschwerdeführerin. 6.
6 .1
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit angeht, so hielten die Gutachter fest (Urk. 8/141/ 2-88 S. 85), der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit sei ab Januar 2013 anzunehmen, da damals im MRI eine Diskopathie L4/5 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch nach durchgeführter Rezi div-Ganglion-Operation am 3 1. Januar 2013 vorgelegen habe. Wegen der Zerviko brachialgie
sei
der Beschwerdeführerin
ab 2014 erneut eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. Der Beginn der adaptierten Tätigkeit sei aus orthopä discher Sicht bei unverändertem Status laut Rheumatologen ab Februar 2014 möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beginn der
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit spätestens
ab Februar 2015 anzunehmen .
D ie Arbeitsunfä higkeit habe ab 2 6. November 2015 wegen einer schweren depressiven Episode damals 100 % betragen, wobei die Diagnose nicht plausibel und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zutreffend sei .
Polydisziplinär gelten die psychiatrischen Einschätzungen in Bezug auf den Beginn der Arbei tsfähigkeit.
6 .2
RAD -Arzt
Dr. J.___, Vertrauensarzt (SGV), Orthopädische Chirurgie FMH, schloss in seiner Aktenbeurteilung vom 25. Februar 2016 (Urk. 8/151 /13 f.), es sollte von folgender Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden: Orthopädisch in zuletzt ausgeübter Tätigkeit als K assiererin 50 % arbeitsfähig seit Februar 2014, vorher seit Januar 2013 100 % arbeitsunfähig wegen Knie o pera tion, LWS- und HWS - Beschwerden. Psychiatrisch betrage die Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Kassiererin seit Dezember 2013 80 % . Gesamthaft sei in zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Kassiererin seit Januar 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab Februar 2014 von einer 50%ige n Arbeits unfähigkeit auszugehen. In angepasster Tätigkeit bestehe seit Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% wegen Knieoperation, LWS- und HWS Be schwerden, seit Februar 2014 80 %
und psychiatrisch betrage die Arbeitsfähig keit 80 % . G esamthaft betrage die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Januar 2013 100 % . S eit Februar 2014 bestehe eine Arbeits fähigkeit von 80 %. 6.3
Die Aktenlage ergibt
d azu F olgendes :
Dr. K.___, Fachärztin für O rthopädische Chirurgie und Traumatologi e des Bewegungsappar a tes, führt e im Gutachten zu Händen des Taggeldversicherers vom 7. Juni 2013 (Urk. 8/27/11/ 14) aus, die jetzige Tätigkeit von 50 % als Kassier er in soll e m omentan aufrecht erhalten werden, und ab 1. September 2013 ergebe sich wieder ein volles Arbeits vermögen, wobei Tätigkeiten im Gehen und Stehen wie auch aus
wechselnder Ausgangslage gee igneter seien als ausschliess lich sit z e nde Tätigkeiten und schweres Heben und Tragen sowie häufiges Bücken und Zwangshaltungen vermieden werden sollten.
Dr. L.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation,
hielt im Bericht vom 2 0. Dezember 2013 (Urk. 8/58 S. 1) e in chronisches lumboradikulä res
Schmerzsyndrom L5 rechts bei Segmentdegeneration, Diskushernie und kurz fristig erfolgrei cher Wurzelinfiltration L5 rechts fest und attestierte eine Arbeits fähigkeit von 50 % .
Am 2 7. Dezember 2013 unterzog sich die Beschwerdeführerin aufgrund eine s Rezidivs-Ganglions des rechten Kniegelenkes einer Arthroskopie in der Klinik M.___ (Urk. 8/59) .
Die Assistenzärztin, Orthopädie Untere Extremitä ten, wies im Attest vom 2 7. Dezember 2013 auf eine Behandlung der Beschwer deführerin hin und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
für den Zeit raum vom 2 7. Dezember 2013 bis 1 4. Februar 2014 (Urk. 8/69 / 29).
Im Bericht
der Klinik M.___
vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 8/69/20 f.) hielten die Är zt e anlässlich der regulären S echs w ochenkontrolle nach Operation fest, es be st ehe ein diskret hinkendes Barfussgangbild. Der Einbeinstand sei möglich und die Flexion/Extension betrage 110-0-0°. Druckdolenzen bestünden über der proxi malen reizlosen Narbe und ebenfalls im Bereich der Tuerositas
tibiae, ohne inter artikuläre n Erguss, ohne Rötung und bei diskreter Erwärmung. Im Verlaufsbericht vom
1 6. Juni 2014 (Urk. 8/71) berichteten die Ärzte de r Klinik M.___ über in etw a gleich bleibende Beschwerden und hielten fest, b ezüglich der Arbeitsfähig keit könne bei der momentan nicht arbeitenden Beschwerdeführerin keine defi nitive Beurteilung stattfinden, wobei die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht zu 50 % arbeitsfähig sei . 6.4
Nachdem sich die somatische Befundlage nach Kniearthroskopie im Dezember 2013 seit der Verlaufskontrolle im Februar 2014 nicht mehr wesentlich verändert zeigte, ist die medizin ische Aktenbeurteilung des RAD,
welche in Überein stimmung mit der Stellungnahme der Gutachter der B.___ den Beginn der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf Anfang Februar 2014 festlegt, nicht anzuzweifeln. Zu bemerken ist im Übrigen, dass die in den vorgenannten Arztberichten (E. 6.3) erfolgten Stellungnahmen sich auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Kassiererin beziehen, während die Beschwerdegegnerin bezüglich der Verbesserung des Gesundheitszustands ab Anfang Februar 2014 beziehungsweise der Rentenaufhebung per Ende April 2014 die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zu Grunde legte. An der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit
ändert auch nichts, dass sich die Beschwerdeführerin vom 8. bis 2 5. September 2014 nach erfolgter Selbstzuweisung im Spital N.___ (vgl. Urk. 7/82) und danach vom 2 5. September bis 1 4. Oktober 2014 in der Höhenklinik I.___
(Urk. 8/92) aufgehal ten hat. A ufgrund des stationären Auf enthaltes vermag dies zwar vorübergehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auch in ange p asster Tätigkeit zu begründen. E ine r wesentliche n
Änderung (Ver schlechterung)
im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. E 1.3 hievor) ermangelt es an der erforderlichen Dauer. 6.5
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter fest, dass der Beginn einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit „spätestens ab Februar 2015“ anzunehmen sei, ohne für den davor
liegenden Zeitraum zum Grad der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen oder den Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu nennen (S. 85 Ziff. 9.2.1). Der psychiatrische Gutachter führte weiter aus, dass psychosoziale Faktoren in der Entstehung beziehungsweise Aufrechterhaltung der Störung eine Rolle gespielt hätten und er den Eindruck habe, dass die Beschwerdeführerin durch Kränkung (Kündigung) massiv verletzt gewesen sei (S. 64 Ziff. 5.4.3). Sodann weist er darauf hin, dass eine klare psychische Komponente erstmals im Arztbericht von Dr. L.___ vom 9. Mai 2014 erwähnt worden sei, welcher auch die Überweisung an einen Psychiater empfohlen habe . Im Bericht über den stationären Aufenthalt in der Höhenklinik I.___ vom 2 5. September bis 1 4. Oktober 2014 würden sodann unter den Diagnosen keine psychiatrischen oder psychischen Probleme aufge führt (S. 61 f. Ziff. 5.4.1). Im Wesentlichen damit übereinstimmend gab Dr. H.___ im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 3 1. Dezember 2014 (Urk. 8/106/12-18) an, die Beschwerdeführerin sei angesichts eines mehrheitlich rückläufigen klinischen Befundes „bis längstens“ Ende Dezember 2014 vollständig arbeitsunfähig, spätestens per Anfang Januar zu 50 % arbeitsfähig und spätestens per Anfang März 2015 vollständig arbeitsfähig. Über den Beginn der Arbeitsfähigkeit sprach er sich nicht aus. Dr. H.___ führte weiter aus, dass offensichtlich weitaus über wiegend psychosoziale Belastungen, hier dem Vernehmen nach vor allem eine berufliche beziehungsweise persönliche Konfliktlage (Kündigung der langjähri gen Anstellung), am Zustandekommen beziehungsweise Aufrechterhalten des Beschwerdebildes beteiligt gewesen seien. Zur Diagnose vermerkte Dr. H.___, dass eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Re a ktion (ICD 10 F43.21) vorliege, die inzwischen weitgehend am Zurückgehen sei. Die Erkrankung sei psychodynamisch als Reaktionsbildung auf eine für die Beschwerdeführerin schwierige persönliche Lage, hier konkret in beruflicher Hinsicht, aufzufassen. Die Konstellation entspreche einem Schmerzsyndrom und einer Depression in Verbindung mit erheblicher Kränkung und sozialem Rückzug. Die zu erwägende Differenzialdiagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode lass e sich angesichts eines insgesamt rückläufigen klinischen Verlaufs nicht mehr rekonstruieren (S. 6). Bei dieser Aktenlage erscheint die medizinische Aktenbeurteilung von RAD -Arzt
Dr. J.___, welcher den Beginn der Arbeitsfähigkeit aus psychischer und polydisziplinärer Sicht – wenn auch ohne nähere Begründung - im Umfang von 80 % auf Anfang Februar 2014 rückbezog, als nachvollziehbar. Denn die im Mai 2014 erstmals klar als psychische Komponente festgestellten Beschwerden führ t en bereits im Bericht über den stationären Aufenthalt im September/Oktober 2014 zu keiner psychiatrischen Diagnose . G emäss den übereinstimmenden Schil derungen von Dr. H.___ und dem psychiatrischen Gutachter der B.___
standen psychosoziale Belastungen deutlich im Vordergrund, sodass davon aus zugehen ist, dass im fraglichen Zeitraum die erhobenen Befunde darin eine hin reichende Erklärung fanden. Indes gilt auch nach der neuen Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun desgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Zu m Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Bericht von Dr. H.___ als blosse Parteibe hauptung nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 24), ist zu bemerken, dass er als Beweismittel unabhängig von dessen Herkunft zu würdigen ist und nicht von vornherein als Parteigutachten ausser Betracht fällt (vgl.
vor stehend E. 1.4). 6. 6
Zusammenfassend ist
nach dem Gesagten in polydisziplinärer Sicht
von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 %
ab Februar 2014 auszugehen . Die Beschwerde gegnerin nahm sodann aufgrund der Angaben der Krankentaggeldversicherung b ei Ablauf des Wartejahrs am 11. September 2013 ein e durchschnittliche Arbeits unfähigke it von 55 % an (Urk. 8/151/14 f.) und ging danach bis Februar 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit aus, was mit Blick auf die Akten nachvollziehbar ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen wurde. 7.
Aus dem Vergleich des an die Nominallohnentwicklung angepassten Validenein kommens von Fr. 58'599.20 (58'019 .-- x 1.01) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41'855.35 nach Berücksichtigung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (4'112. -- : 40 x 41.7 x12 x 1.007 x 1.01 x 0.8) resultiert für das Jahr 2014 eine Lohneinbusse von Fr. 16'743.80 und demnach ein Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 2). Diese Invaliditätsbemessung der IV-Stelle (Urk. 8/150) ist nicht zu beanstanden, zumal sie den Akten (vgl. Urk. 8/23 Ziff. 2 .11) und der
Rechtslage (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.7
zur Anwendung der nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012)
entspricht. Ausserdem wurde sie nicht bestritten (Urk. 1).
Insofern die Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenwerten die zusätzlich Berücksichtigung eines l eidensbe dingten Abzuges geltend macht e, da sie laut dem Gutachten nicht mehr Vollzeit arbeiten könne (vgl. Urk. 1 S. 8), ist festzuhalten, dass mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 %, ausgehend von einem Voll zeit pensum, leidensbedingte Erschwernisse bereits im Rahmen des medizinischen Belastungsprofis abgegolten wurden und damit kein Raum für einen zusätzlichen Abzug be steht (vgl. Urteile des Bundes gerichts 9C_846/2014 vom 2 2. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Es ist daher von einem renten aus schliessenden Invaliditätsgrad von 29 % auszugehen. 8.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9 .
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entspr echend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef