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IV.2017.00128

Indikatorengeleitete Prüfung der neu diagnostizierten psychischen Leiden nicht möglich, RAD-Bericht nicht beweistauglich

Zürich SozVersG · 2018-04-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1968 geborene X.___ war nach einer Ausbildung zur Damen- Coiffeuse zuletzt vo m

1. Juni 2009 bis 3 0. April 2011

in einem ungefähr 50 % - Pensum als hau s wirtschaftliche Mitarbeiterin bei der Y.___ angestellt. Am 29. Oktober 2010

und 6. Januar 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zu r Früherfassung und am 9. Februar 2011 zu r beruflichen Integration und zu m Rentenbezug an (Urk. 8/7, Urk. 8/10, Urk. 8/14 , Urk. 8/19 und Urk. 8/44/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärun gen , gewährte der Versicherten mit Mit teilung vom 2 3. Juni 2011 (Urk. 8/52) Arbeitsvermittlung und verfügte gleichentags die Abweisung des Leistungsbe gehren s ( Urk. 8/53).

Am 3 0. Juli 2012 stellte die Versicherte einen Antrag auf Unterstützung bei der Umschulung ( Urk. 8/58), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 ( Urk. 8/64) nicht eintrat.

Am 2 4. Januar 2016 ( Urk. 8/66) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Bandscheibenvorfälle, Hüftarthrose, Depressionen, Alkoholabhängigkeit sowie psychosomatische Erkrankungen erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische Abklärungen und wies das Rentenbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/81 und Urk. 8/84 f. ) mit Verfü gung vom 2 9. Dezember 2016 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3 1. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 2 9. Dezember 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin . Zudem sei en ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Am 7. März 2017 (Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 3. März 2017 ( Urk. 9 ) gewährte das hiesige Gericht die unentgeltliche Prozess führung und wies darauf hin, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechts vertretung (insbesondere) mangels Bekanntgabe des zu bestellenden Anwalts und einer entsprechenden Vollmacht erst zu einem späteren Zeitpunkt entschie den werde ; die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels erachtete es nicht für erforderlich.

Am 2. November 2017 liess sich die nunmehr durch Fürsprecher Frank Goecke vertretene Beschwerdeführerin erneut vernehmen ( Urk.

13) und reichte mehrere Arztb erichte ein ( Urk. 14/1-4). Mit Eingabe vom 20. November 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte, was der Beschwerdeführerin am 22. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana lo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 9. Dezember 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen würden keine langdauernde Arbeitsunfähig keit begründen und seien durch eine entsprechende Therapie behandelbar. Der Invaliditätsgrad betrage 0 % (S. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2017 führte sie weiter aus ( Urk. 7), die geltend gemachten psychischen Beschwerden (depressive Episoden sowie Alko holabhängigkeit), welche gemäss Oberarzt Dr. med. Z.___ von der A.___ zu einer nur noch 60%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit führen würden, seien behandelbar und bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades entsprechend unbeachtlich. Eine Thera pieresistenz bestehe nicht. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

sie sei aufgrund ihrer gesundheitli c h en Beschwerden weder in der angestamm ten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie ( Urk. 13) , den Ausführungen von pract . med. B.___ , F acharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ) , könne nicht gefolgt werden . Als Arbeitsmediziner sei dieser zudem fach lich nicht prädestiniert, auf die psychische Seite ihres komplexen Gesundheits schadens Bezug zu nehmen. Aufgrund ihrer Beschwerden sei sie lediglich im geschützten Rahmen zu 30 % arbeitsfähig (S. 2-4). Die von der Beschwerdegeg nerin zitierte Rechtsprechung, wonach leichte bis mittelgradige depressive Stö rungen in der Regel nicht invalidisierend

seien, sei von verschiedener Seite kri tisiert worden . Sie sei in somatischer und psychischer Hinsicht erheblich einge schränkt. Ihre Leiden würden interagieren , weshalb es unabdingbar sei, sie sau be r versicherungsmedizinisch abzuklären. Allenfalls sei die Sache dazu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 5 f.) . 3.

Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bildet die Verfügung vom 2 3. Juni 2011 (Urk. 8/53), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat . Die Verfügung beruhte auf Berichten von verschiedenen be handelnden Ärzten und der entsprechen den Stellungnahme des RAD (Urk. 8/40 f.), mithin auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdi gung. Im Rahmen des Gesuchs auf eine Umschulung vom 3 0. Juli 2012 ( Urk. 8/58 ) wurden keine medizinischen Abklärungen getätigt, weshalb die ent sprechende Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2012 (Urk. 8/64) für das Beurteilen einer allfälligen Veränderung des Gesund heitszustandes unbeachtlich ist. 4 . 4 .1

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt in seinem im Rah men der Erstanmeldung eingereichten Bericht vom 9. Mä rz 2011 (Urk. 8/32 /

8-10 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom, bestehend seit 2008 - Psychosoziale Belastungssituation (Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme) , bestehend seit 2008 - Rezidivierend Kopfschmerzen unklarer Genese, bestehend seit vielen Jahren

Er fügte dazu an , auf Grund des MRI beständen Diskopathien und Osteo chondrosen ohne eindeutige Neurokompressionen. Die körperliche Belastung des Rückens sei eingeschränkt, wenn Rückenschmerzen beständen. Die bisherige Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in einem Alters- und Pflegeheim sei ihr zu 50 % zumutbar. In einer leichteren, angepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig. 4.2

RAD-Arzt pract . med. B.___ führte am 3. und 5. Mai 2011 aus ( Urk. 8/40 und 41 ), der Beschwerdeführerin seien leichte körperliche Tätigkeiten ohne star ke Rückenbelastung, ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten und oh ne Tätigkeiten in Zwangshaltungen in einem Umfang von 100 % möglich. In der bisherigen Tätigkeit sei sie seit Juni 2009 zu 50 % arbeitsfähig. 4.3

Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH Orthopädie und Traumatologie, hielt in sei nem im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens eingeholten Be richt vom 1 9. Februar 2016 ( Urk. 8/75/6-8) folgende Diagnosen fest: - Coxarthrose beidseits aktuell links symp t omatisch DD Fem u r kopfnekrose links - Konservative Therapie bei VKB Ruptur und mediale r Meniskusläsion (Spit zenläsion HH) nach Kniedistorsion 1. September 2015 links - Migräne - Status nach KAS rechts mit Meniskus-OP 2007 - Progrediente Coxarthrose beidseits - Reizdarmsyndrom, Zustand nach Polypektomie (April 2012) - Leichte linkskonvexe Skoliose - Streckfehlstellung bei multisegmentalen Diskopathien mit Osteochondrosen und beginnender Spondylose ventral. Deutliche Spondylarthrosen tief lumbal und rechts betont - Mehrsegmentale flache Diskusprotrusionen , im Segment L4/L5 diskrete Extrusion, in diesem Segment auch leichte neuroforaminale Engen ohne ein deutige Neurokompression (MRI E.___ Februar 2011)

Weiter erwähnte er , die Beschwerdeführerin berichte von einem guten Verlauf hinsichtlich der Belastbarkeit des linken Kniegelenkes. Die MRI-Untersuchung des linken Hüftgelenkes zeige eine fortgeschrittene Veränderung des Gelenk knorpels. Die Beschwerden seien aktuell durch die Infiltration gut kontrolliert. Der Krankheitsverlauf in der rechten Hüfte sei günstig gewesen bei ebenfalls fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen. Eine körperlich stark belasten de Tätigkeit sei nicht empfohlen. Eine stehend e und sitzende Belastung mit ma ximal 10 kg Gewicht zusätzlicher Belastung gelegentlich sei möglich. 4.4

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1 8. März 2016 ( Urk. 8/77/3-7 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, abstinent seit Oktober 2015 (ICD-10 F10.20), bestehend seit spätestens Au gust 2014 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), bestehend seit spätestens August 2014

Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1 3. August 2014 bei ihm in Behandlung ( Ziff. 1.2) . Zur Aufrechterhaltung ihrer Abstinenz besuche sie die ambulante psychotherapeutische Behandlung mit einer Frequenz von 1 – 2 Sit zungen pro Monat ( Ziff. 1.5) . Die depressiven Symptome führten zusammen mit den somatischen Schmerzen zu einer stark reduzierten Belastbarkeit in der bis herigen Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin. D ie Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde auf maximal 20 % geschätzt. Die Tätigkeit sei an maximal vier Halbtagen pro Woche zumutbar, dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % . Seit Dezember 2015 bestehe in einer angepassten Tätigkeit mit flexiblen Arbeitszeiten, Arbeiten für sich, Vermeiden von Druck- und Stresssituationen, mit Wertschätzung und Transparenz von Vorgesetz t en eine maximale Arbeitsfähigkeit von 60 % ( Ziff. 1.6 und 1.7) . Die Alkoholabhän gigkeit und die depressive Episode seien grundsätzlich behandelbar. Es werde eine Reevaluation des Gesundheitszustandes in frühestens einem Jahr empfoh len ( Ziff. 1.4) . 4.5

RAD -Arzt pract . med. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1 1. April 2016 ( Urk. 8/79/3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Coxarthrose

beidseits, aktuell links symptomatisch - Konservative Therapie bei VKB Ruptur und medialer Meniskusläs ion nach Kniedistorsion links 09/ 2015

Zudem stell t e er folgende Diagnosen mit einer dauerhaften/langanhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: - Rez idivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11 ) - Psychische und

Verhaltensstörungen durch Alkohol, abstinent

seit 10/ 2015 ( ICD-10 F10.20)

Dazu führte er aus, die körperliche Belastbarkeit habe sich im Vergleich zu 2011 verschlechtert. Der Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin bei der Y.___ aufgrund der damit verbundenen Belastungen seit September 2015 nicht mehr möglich. In einer sehr leichte n bis leichte n sitzen de n oder wechselbelastende n Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten , mit f lexible n Arbeitszeiten ohne Druck- und Stresssituationen mit Wertschätzung und Transparenz durch den Vorgesetzten sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfä hig. Die Al koholabhängigkeit und die depressive Episode seien grundsätzlich behandelbar . 5. 5.1 5.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 2 9. Dezember 2016 (Urk. 2) auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes pract . med. B.___ vom 1 1. April 2016 (E. 4.5 hievor ) . 5.1.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Vorausset zungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massge bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medi zinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schrift lich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vorerwähntes Ur teil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinwei sen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem ex terner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte jedoch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 5.1 .3

Gemäss pract . med. B.___ ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer somati schen Beschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer ange passten Tätigkeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Die psychiatrischen Diagno sen einer Alkoholabhängigkeit und einer mittelgradigen rezidivierenden depres siven Störung hätten – da behandelbar –

keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit. Einerseits ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt als Facharzt für Arbeits medizin nicht über die notwendigen fachlichen Qualifikationen für die Beurtei lung einer aus psychischen Gründen allfällig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit verfügt . Andererseits sind gemäss der nunmehr geltenden Rechtsprechung alle psychischen Erkrankungen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gleich zu stellen ( BGE 143 V 409 E. 4.5.1 ). Mithin sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf die Ar beitsunfähigkeit schliessen lassen ( BGE 143 V 418 E. 7.2).

Im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsäch lich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zu lässig, wenn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewie sen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2).

Im Einzelfall ist es Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollzieh bar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung funktionelle Leistungsein schränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken ( BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Nicht mehr anwendbar ist die frühere bundesgerichtliche Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar seien und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten ( BGE 143 V 409 E. 4.4). 5.1.4

Die Beschwerdegegnerin verneinte eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfä higkeit aus psychischer Sicht einzig mit der Begründung, den entsprechenden Beschwerden k omme aufgrund ihrer Therapierbarkeit aus invalidenversiche rungsrechtlicher Sicht von v ornherein keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu . Dies ist jedoch gemäss der nunmehr geltenden Rechtsprechung so nicht mehr zutreffend. Vielmehr ist grundsätzlich auch bei leichten oder mittelschwe ren depressiven Störungen anhand von auf den funktionellen Schweregrad be zogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen er gebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen und eine invalidisierende Wirkung der Störungen nicht mehr ohne Weiteres ausgeschlossen. Die vorhandenen me dizinischen Beurteilungen erweisen sich als zu wenig aussagekräftig, um die Auswirkungen der diagnost izierten Leiden auf die Arbeits fähigkeit der Be schwerdeführerin anhand der Standardindikatoren festlegen zu können. Die in der RAD-Stellungnahme festgehaltene uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht kann deshalb nicht nachvollzogen werden. 5.1.5

Zwar können RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage ge stellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeits unfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Jedoch ist , wie bereits dargelegt , auf einen RAD-Bericht nicht abzustellen, wenn – wie hier - auch nur geringe Zweifel an dessen Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. 5.2

Gemäss Dr. Z.___

ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychi schen und somatischen Beschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit nur noch zu 20 %

und in einer angepassten Tätigkeit zu 60 %

arbeitsfähig (E. 4.4 hievor ) . Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist er jedoch zur Frage einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht ausreichend qualifiziert. Auch zeigte Dr. Z.___ nicht auf, weshalb trotz einer lediglich mittelschwere n Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren , die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zudem ist nicht ersichtlich, ob er bei der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit die gemäss Dr. C.___ seit 2008 bestehende psycho soziale Belastungssituation (Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme , vgl. E. 4.1 ) mitberücksichtigte. Nach der Rechtsprechung kann jedoch die Entstehung einer depressiven Störung aufgrund solcher Faktoren ein gewichtiges Argument

ge gen das Vorliegen eines rechtlich relevanten invalidisierenden Gesundheits schadens sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016

E. 4.2 und 9C_559/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Der Be richt ist damit nicht durchwegs nachvollziehbar .

5 . 3

Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten und bei gebührender Beachtung, dass

Ausführungen von behandelnden Ärzten rechtsprechungsgemäss nur

mit Zurückhaltung zu folgen ist,

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest gelegt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. So fehlt namentlich eine differenzierte und rechts g enügende Beurteilung der Ar beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Angesichts des Verzichts der Beschwer degegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfah rens rechtfertigt sich eine gerichtliche Be gutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuhe ben und die Sache zur Abklärung und anschlies send em neuen Entscheid über die Leistungsa nsprüche der Beschwerdeführerin an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen . 6. 6 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind er messensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2

Der Beschwerdeführerin steht für die Aufwendungen ab dem 2 8. Februar 2017 (Zeitpunkt Mandatierung; Urk. 11) eine Prozessentschädigung zu. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, je doch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Die Entschädigung von Fürsprecher Frank Goecke ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

erweist sich damit als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

2 9. Dezember 2016

aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung

und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent - schädigung von Fr. 2 ‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die 1968 geborene X.___ war nach einer Ausbildung zur Damen- Coiffeuse zuletzt vo m

1. Juni 2009 bis

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana lo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 9. Dezember 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen würden keine langdauernde Arbeitsunfähig keit begründen und seien durch eine entsprechende Therapie behandelbar. Der Invaliditätsgrad betrage 0 % (S. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2017 führte sie weiter aus ( Urk. 7), die geltend gemachten psychischen Beschwerden (depressive Episoden sowie Alko holabhängigkeit), welche gemäss Oberarzt Dr. med. Z.___ von der A.___ zu einer nur noch 60%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit führen würden, seien behandelbar und bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades entsprechend unbeachtlich. Eine Thera pieresistenz bestehe nicht. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

sie sei aufgrund ihrer gesundheitli c h en Beschwerden weder in der angestamm ten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie ( Urk. 13) , den Ausführungen von pract . med. B.___ , F acharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ) , könne nicht gefolgt werden . Als Arbeitsmediziner sei dieser zudem fach lich nicht prädestiniert, auf die psychische Seite ihres komplexen Gesundheits schadens Bezug zu nehmen. Aufgrund ihrer Beschwerden sei sie lediglich im geschützten Rahmen zu 30 % arbeitsfähig (S. 2-4). Die von der Beschwerdegeg nerin zitierte Rechtsprechung, wonach leichte bis mittelgradige depressive Stö rungen in der Regel nicht invalidisierend

seien, sei von verschiedener Seite kri tisiert worden . Sie sei in somatischer und psychischer Hinsicht erheblich einge schränkt. Ihre Leiden würden interagieren , weshalb es unabdingbar sei, sie sau be r versicherungsmedizinisch abzuklären. Allenfalls sei die Sache dazu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 5 f.) . 3.

Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bildet die Verfügung vom 2 3. Juni 2011 (Urk. 8/53), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat . Die Verfügung beruhte auf Berichten von verschiedenen be handelnden Ärzten und der entsprechen den Stellungnahme des RAD (Urk. 8/40 f.), mithin auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdi gung. Im Rahmen des Gesuchs auf eine Umschulung vom 3 0. Juli 2012 ( Urk. 8/58 ) wurden keine medizinischen Abklärungen getätigt, weshalb die ent sprechende Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2012 (Urk. 8/64) für das Beurteilen einer allfälligen Veränderung des Gesund heitszustandes unbeachtlich ist. 4 . 4 .1

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt in seinem im Rah men der Erstanmeldung eingereichten Bericht vom 9. Mä rz 2011 (Urk. 8/32 /

8-10 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom, bestehend seit 2008 - Psychosoziale Belastungssituation (Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme) , bestehend seit 2008 - Rezidivierend Kopfschmerzen unklarer Genese, bestehend seit vielen Jahren

Er fügte dazu an , auf Grund des MRI beständen Diskopathien und Osteo chondrosen ohne eindeutige Neurokompressionen. Die körperliche Belastung des Rückens sei eingeschränkt, wenn Rückenschmerzen beständen. Die bisherige Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in einem Alters- und Pflegeheim sei ihr zu 50 % zumutbar. In einer leichteren, angepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig. 4.2

RAD-Arzt pract . med. B.___ führte am 3. und 5. Mai 2011 aus ( Urk. 8/40 und 41 ), der Beschwerdeführerin seien leichte körperliche Tätigkeiten ohne star ke Rückenbelastung, ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten und oh ne Tätigkeiten in Zwangshaltungen in einem Umfang von 100 % möglich. In der bisherigen Tätigkeit sei sie seit Juni 2009 zu 50 % arbeitsfähig. 4.3

Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH Orthopädie und Traumatologie, hielt in sei nem im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens eingeholten Be richt vom 1 9. Februar 2016 ( Urk. 8/75/6-8) folgende Diagnosen fest: - Coxarthrose beidseits aktuell links symp t omatisch DD Fem u r kopfnekrose links - Konservative Therapie bei VKB Ruptur und mediale r Meniskusläsion (Spit zenläsion HH) nach Kniedistorsion 1. September 2015 links - Migräne - Status nach KAS rechts mit Meniskus-OP 2007 - Progrediente Coxarthrose beidseits - Reizdarmsyndrom, Zustand nach Polypektomie (April 2012) - Leichte linkskonvexe Skoliose - Streckfehlstellung bei multisegmentalen Diskopathien mit Osteochondrosen und beginnender Spondylose ventral. Deutliche Spondylarthrosen tief lumbal und rechts betont - Mehrsegmentale flache Diskusprotrusionen , im Segment L4/L5 diskrete Extrusion, in diesem Segment auch leichte neuroforaminale Engen ohne ein deutige Neurokompression (MRI E.___ Februar 2011)

Weiter erwähnte er , die Beschwerdeführerin berichte von einem guten Verlauf hinsichtlich der Belastbarkeit des linken Kniegelenkes. Die MRI-Untersuchung des linken Hüftgelenkes zeige eine fortgeschrittene Veränderung des Gelenk knorpels. Die Beschwerden seien aktuell durch die Infiltration gut kontrolliert. Der Krankheitsverlauf in der rechten Hüfte sei günstig gewesen bei ebenfalls fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen. Eine körperlich stark belasten de Tätigkeit sei nicht empfohlen. Eine stehend e und sitzende Belastung mit ma ximal 10 kg Gewicht zusätzlicher Belastung gelegentlich sei möglich. 4.4

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1 8. März 2016 ( Urk. 8/77/3-7 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, abstinent seit Oktober 2015 (ICD-10 F10.20), bestehend seit spätestens Au gust 2014 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), bestehend seit spätestens August 2014

Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1 3. August 2014 bei ihm in Behandlung ( Ziff. 1.2) . Zur Aufrechterhaltung ihrer Abstinenz besuche sie die ambulante psychotherapeutische Behandlung mit einer Frequenz von 1 – 2 Sit zungen pro Monat ( Ziff. 1.5) . Die depressiven Symptome führten zusammen mit den somatischen Schmerzen zu einer stark reduzierten Belastbarkeit in der bis herigen Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin. D ie Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde auf maximal 20 % geschätzt. Die Tätigkeit sei an maximal vier Halbtagen pro Woche zumutbar, dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % . Seit Dezember 2015 bestehe in einer angepassten Tätigkeit mit flexiblen Arbeitszeiten, Arbeiten für sich, Vermeiden von Druck- und Stresssituationen, mit Wertschätzung und Transparenz von Vorgesetz t en eine maximale Arbeitsfähigkeit von 60 % ( Ziff.

E. 1.6 und 1.7) . Die Alkoholabhän gigkeit und die depressive Episode seien grundsätzlich behandelbar. Es werde eine Reevaluation des Gesundheitszustandes in frühestens einem Jahr empfoh len ( Ziff. 1.4) . 4.5

RAD -Arzt pract . med. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1 1. April 2016 ( Urk. 8/79/3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Coxarthrose

beidseits, aktuell links symptomatisch - Konservative Therapie bei VKB Ruptur und medialer Meniskusläs ion nach Kniedistorsion links 09/ 2015

Zudem stell t e er folgende Diagnosen mit einer dauerhaften/langanhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: - Rez idivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11 ) - Psychische und

Verhaltensstörungen durch Alkohol, abstinent

seit 10/ 2015 ( ICD-10 F10.20)

Dazu führte er aus, die körperliche Belastbarkeit habe sich im Vergleich zu 2011 verschlechtert. Der Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin bei der Y.___ aufgrund der damit verbundenen Belastungen seit September 2015 nicht mehr möglich. In einer sehr leichte n bis leichte n sitzen de n oder wechselbelastende n Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten , mit f lexible n Arbeitszeiten ohne Druck- und Stresssituationen mit Wertschätzung und Transparenz durch den Vorgesetzten sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfä hig. Die Al koholabhängigkeit und die depressive Episode seien grundsätzlich behandelbar . 5. 5.1 5.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 2 9. Dezember 2016 (Urk. 2) auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes pract . med. B.___ vom 1 1. April 2016 (E. 4.5 hievor ) . 5.1.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Vorausset zungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massge bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medi zinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schrift lich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vorerwähntes Ur teil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinwei sen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem ex terner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte jedoch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 5.1 .3

Gemäss pract . med. B.___ ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer somati schen Beschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer ange passten Tätigkeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Die psychiatrischen Diagno sen einer Alkoholabhängigkeit und einer mittelgradigen rezidivierenden depres siven Störung hätten – da behandelbar –

keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit. Einerseits ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt als Facharzt für Arbeits medizin nicht über die notwendigen fachlichen Qualifikationen für die Beurtei lung einer aus psychischen Gründen allfällig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit verfügt . Andererseits sind gemäss der nunmehr geltenden Rechtsprechung alle psychischen Erkrankungen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gleich zu stellen ( BGE 143 V 409 E. 4.5.1 ). Mithin sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf die Ar beitsunfähigkeit schliessen lassen ( BGE 143 V 418 E. 7.2).

Im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsäch lich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zu lässig, wenn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewie sen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2).

Im Einzelfall ist es Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollzieh bar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung funktionelle Leistungsein schränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken ( BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Nicht mehr anwendbar ist die frühere bundesgerichtliche Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar seien und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten ( BGE 143 V 409 E. 4.4). 5.1.4

Die Beschwerdegegnerin verneinte eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfä higkeit aus psychischer Sicht einzig mit der Begründung, den entsprechenden Beschwerden k omme aufgrund ihrer Therapierbarkeit aus invalidenversiche rungsrechtlicher Sicht von v ornherein keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu . Dies ist jedoch gemäss der nunmehr geltenden Rechtsprechung so nicht mehr zutreffend. Vielmehr ist grundsätzlich auch bei leichten oder mittelschwe ren depressiven Störungen anhand von auf den funktionellen Schweregrad be zogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen er gebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen und eine invalidisierende Wirkung der Störungen nicht mehr ohne Weiteres ausgeschlossen. Die vorhandenen me dizinischen Beurteilungen erweisen sich als zu wenig aussagekräftig, um die Auswirkungen der diagnost izierten Leiden auf die Arbeits fähigkeit der Be schwerdeführerin anhand der Standardindikatoren festlegen zu können. Die in der RAD-Stellungnahme festgehaltene uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht kann deshalb nicht nachvollzogen werden. 5.1.5

Zwar können RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage ge stellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeits unfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Jedoch ist , wie bereits dargelegt , auf einen RAD-Bericht nicht abzustellen, wenn – wie hier - auch nur geringe Zweifel an dessen Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. 5.2

Gemäss Dr. Z.___

ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychi schen und somatischen Beschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit nur noch zu 20 %

und in einer angepassten Tätigkeit zu 60 %

arbeitsfähig (E. 4.4 hievor ) . Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist er jedoch zur Frage einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht ausreichend qualifiziert. Auch zeigte Dr. Z.___ nicht auf, weshalb trotz einer lediglich mittelschwere n Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren , die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zudem ist nicht ersichtlich, ob er bei der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit die gemäss Dr. C.___ seit 2008 bestehende psycho soziale Belastungssituation (Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme , vgl. E. 4.1 ) mitberücksichtigte. Nach der Rechtsprechung kann jedoch die Entstehung einer depressiven Störung aufgrund solcher Faktoren ein gewichtiges Argument

ge gen das Vorliegen eines rechtlich relevanten invalidisierenden Gesundheits schadens sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016

E. 4.2 und 9C_559/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Der Be richt ist damit nicht durchwegs nachvollziehbar .

5 . 3

Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten und bei gebührender Beachtung, dass

Ausführungen von behandelnden Ärzten rechtsprechungsgemäss nur

mit Zurückhaltung zu folgen ist,

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest gelegt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. So fehlt namentlich eine differenzierte und rechts g enügende Beurteilung der Ar beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Angesichts des Verzichts der Beschwer degegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfah rens rechtfertigt sich eine gerichtliche Be gutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuhe ben und die Sache zur Abklärung und anschlies send em neuen Entscheid über die Leistungsa nsprüche der Beschwerdeführerin an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen . 6. 6 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind er messensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2

Der Beschwerdeführerin steht für die Aufwendungen ab dem 2 8. Februar 2017 (Zeitpunkt Mandatierung; Urk. 11) eine Prozessentschädigung zu. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, je doch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Die Entschädigung von Fürsprecher Frank Goecke ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

erweist sich damit als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

2 9. Dezember 2016

aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung

und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent - schädigung von Fr. 2 ‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 3 1. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 2 9. Dezember 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin . Zudem sei en ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Am 7. März 2017 (Urk.

E. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 3. März 2017 ( Urk.

E. 9 ) gewährte das hiesige Gericht die unentgeltliche Prozess führung und wies darauf hin, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechts vertretung (insbesondere) mangels Bekanntgabe des zu bestellenden Anwalts und einer entsprechenden Vollmacht erst zu einem späteren Zeitpunkt entschie den werde ; die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels erachtete es nicht für erforderlich.

Am 2. November 2017 liess sich die nunmehr durch Fürsprecher Frank Goecke vertretene Beschwerdeführerin erneut vernehmen ( Urk.

13) und reichte mehrere Arztb erichte ein ( Urk. 14/1-4). Mit Eingabe vom 20. November 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte, was der Beschwerdeführerin am 22. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00128

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

11. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1968 geborene X.___ war nach einer Ausbildung zur Damen- Coiffeuse zuletzt vo m

1. Juni 2009 bis 3 0. April 2011

in einem ungefähr 50 % - Pensum als hau s wirtschaftliche Mitarbeiterin bei der Y.___ angestellt. Am 29. Oktober 2010

und 6. Januar 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zu r Früherfassung und am 9. Februar 2011 zu r beruflichen Integration und zu m Rentenbezug an (Urk. 8/7, Urk. 8/10, Urk. 8/14 , Urk. 8/19 und Urk. 8/44/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärun gen , gewährte der Versicherten mit Mit teilung vom 2 3. Juni 2011 (Urk. 8/52) Arbeitsvermittlung und verfügte gleichentags die Abweisung des Leistungsbe gehren s ( Urk. 8/53).

Am 3 0. Juli 2012 stellte die Versicherte einen Antrag auf Unterstützung bei der Umschulung ( Urk. 8/58), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 ( Urk. 8/64) nicht eintrat.

Am 2 4. Januar 2016 ( Urk. 8/66) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Bandscheibenvorfälle, Hüftarthrose, Depressionen, Alkoholabhängigkeit sowie psychosomatische Erkrankungen erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische Abklärungen und wies das Rentenbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/81 und Urk. 8/84 f. ) mit Verfü gung vom 2 9. Dezember 2016 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3 1. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 2 9. Dezember 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin . Zudem sei en ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Am 7. März 2017 (Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 3. März 2017 ( Urk. 9 ) gewährte das hiesige Gericht die unentgeltliche Prozess führung und wies darauf hin, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechts vertretung (insbesondere) mangels Bekanntgabe des zu bestellenden Anwalts und einer entsprechenden Vollmacht erst zu einem späteren Zeitpunkt entschie den werde ; die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels erachtete es nicht für erforderlich.

Am 2. November 2017 liess sich die nunmehr durch Fürsprecher Frank Goecke vertretene Beschwerdeführerin erneut vernehmen ( Urk.

13) und reichte mehrere Arztb erichte ein ( Urk. 14/1-4). Mit Eingabe vom 20. November 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte, was der Beschwerdeführerin am 22. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana lo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 9. Dezember 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen würden keine langdauernde Arbeitsunfähig keit begründen und seien durch eine entsprechende Therapie behandelbar. Der Invaliditätsgrad betrage 0 % (S. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2017 führte sie weiter aus ( Urk. 7), die geltend gemachten psychischen Beschwerden (depressive Episoden sowie Alko holabhängigkeit), welche gemäss Oberarzt Dr. med. Z.___ von der A.___ zu einer nur noch 60%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit führen würden, seien behandelbar und bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades entsprechend unbeachtlich. Eine Thera pieresistenz bestehe nicht. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

sie sei aufgrund ihrer gesundheitli c h en Beschwerden weder in der angestamm ten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie ( Urk. 13) , den Ausführungen von pract . med. B.___ , F acharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ) , könne nicht gefolgt werden . Als Arbeitsmediziner sei dieser zudem fach lich nicht prädestiniert, auf die psychische Seite ihres komplexen Gesundheits schadens Bezug zu nehmen. Aufgrund ihrer Beschwerden sei sie lediglich im geschützten Rahmen zu 30 % arbeitsfähig (S. 2-4). Die von der Beschwerdegeg nerin zitierte Rechtsprechung, wonach leichte bis mittelgradige depressive Stö rungen in der Regel nicht invalidisierend

seien, sei von verschiedener Seite kri tisiert worden . Sie sei in somatischer und psychischer Hinsicht erheblich einge schränkt. Ihre Leiden würden interagieren , weshalb es unabdingbar sei, sie sau be r versicherungsmedizinisch abzuklären. Allenfalls sei die Sache dazu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 5 f.) . 3.

Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bildet die Verfügung vom 2 3. Juni 2011 (Urk. 8/53), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat . Die Verfügung beruhte auf Berichten von verschiedenen be handelnden Ärzten und der entsprechen den Stellungnahme des RAD (Urk. 8/40 f.), mithin auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdi gung. Im Rahmen des Gesuchs auf eine Umschulung vom 3 0. Juli 2012 ( Urk. 8/58 ) wurden keine medizinischen Abklärungen getätigt, weshalb die ent sprechende Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2012 (Urk. 8/64) für das Beurteilen einer allfälligen Veränderung des Gesund heitszustandes unbeachtlich ist. 4 . 4 .1

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt in seinem im Rah men der Erstanmeldung eingereichten Bericht vom 9. Mä rz 2011 (Urk. 8/32 /

8-10 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom, bestehend seit 2008 - Psychosoziale Belastungssituation (Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme) , bestehend seit 2008 - Rezidivierend Kopfschmerzen unklarer Genese, bestehend seit vielen Jahren

Er fügte dazu an , auf Grund des MRI beständen Diskopathien und Osteo chondrosen ohne eindeutige Neurokompressionen. Die körperliche Belastung des Rückens sei eingeschränkt, wenn Rückenschmerzen beständen. Die bisherige Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in einem Alters- und Pflegeheim sei ihr zu 50 % zumutbar. In einer leichteren, angepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig. 4.2

RAD-Arzt pract . med. B.___ führte am 3. und 5. Mai 2011 aus ( Urk. 8/40 und 41 ), der Beschwerdeführerin seien leichte körperliche Tätigkeiten ohne star ke Rückenbelastung, ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten und oh ne Tätigkeiten in Zwangshaltungen in einem Umfang von 100 % möglich. In der bisherigen Tätigkeit sei sie seit Juni 2009 zu 50 % arbeitsfähig. 4.3

Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH Orthopädie und Traumatologie, hielt in sei nem im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens eingeholten Be richt vom 1 9. Februar 2016 ( Urk. 8/75/6-8) folgende Diagnosen fest: - Coxarthrose beidseits aktuell links symp t omatisch DD Fem u r kopfnekrose links - Konservative Therapie bei VKB Ruptur und mediale r Meniskusläsion (Spit zenläsion HH) nach Kniedistorsion 1. September 2015 links - Migräne - Status nach KAS rechts mit Meniskus-OP 2007 - Progrediente Coxarthrose beidseits - Reizdarmsyndrom, Zustand nach Polypektomie (April 2012) - Leichte linkskonvexe Skoliose - Streckfehlstellung bei multisegmentalen Diskopathien mit Osteochondrosen und beginnender Spondylose ventral. Deutliche Spondylarthrosen tief lumbal und rechts betont - Mehrsegmentale flache Diskusprotrusionen , im Segment L4/L5 diskrete Extrusion, in diesem Segment auch leichte neuroforaminale Engen ohne ein deutige Neurokompression (MRI E.___ Februar 2011)

Weiter erwähnte er , die Beschwerdeführerin berichte von einem guten Verlauf hinsichtlich der Belastbarkeit des linken Kniegelenkes. Die MRI-Untersuchung des linken Hüftgelenkes zeige eine fortgeschrittene Veränderung des Gelenk knorpels. Die Beschwerden seien aktuell durch die Infiltration gut kontrolliert. Der Krankheitsverlauf in der rechten Hüfte sei günstig gewesen bei ebenfalls fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen. Eine körperlich stark belasten de Tätigkeit sei nicht empfohlen. Eine stehend e und sitzende Belastung mit ma ximal 10 kg Gewicht zusätzlicher Belastung gelegentlich sei möglich. 4.4

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1 8. März 2016 ( Urk. 8/77/3-7 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, abstinent seit Oktober 2015 (ICD-10 F10.20), bestehend seit spätestens Au gust 2014 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), bestehend seit spätestens August 2014

Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1 3. August 2014 bei ihm in Behandlung ( Ziff. 1.2) . Zur Aufrechterhaltung ihrer Abstinenz besuche sie die ambulante psychotherapeutische Behandlung mit einer Frequenz von 1 – 2 Sit zungen pro Monat ( Ziff. 1.5) . Die depressiven Symptome führten zusammen mit den somatischen Schmerzen zu einer stark reduzierten Belastbarkeit in der bis herigen Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin. D ie Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde auf maximal 20 % geschätzt. Die Tätigkeit sei an maximal vier Halbtagen pro Woche zumutbar, dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % . Seit Dezember 2015 bestehe in einer angepassten Tätigkeit mit flexiblen Arbeitszeiten, Arbeiten für sich, Vermeiden von Druck- und Stresssituationen, mit Wertschätzung und Transparenz von Vorgesetz t en eine maximale Arbeitsfähigkeit von 60 % ( Ziff. 1.6 und 1.7) . Die Alkoholabhän gigkeit und die depressive Episode seien grundsätzlich behandelbar. Es werde eine Reevaluation des Gesundheitszustandes in frühestens einem Jahr empfoh len ( Ziff. 1.4) . 4.5

RAD -Arzt pract . med. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1 1. April 2016 ( Urk. 8/79/3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Coxarthrose

beidseits, aktuell links symptomatisch - Konservative Therapie bei VKB Ruptur und medialer Meniskusläs ion nach Kniedistorsion links 09/ 2015

Zudem stell t e er folgende Diagnosen mit einer dauerhaften/langanhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: - Rez idivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11 ) - Psychische und

Verhaltensstörungen durch Alkohol, abstinent

seit 10/ 2015 ( ICD-10 F10.20)

Dazu führte er aus, die körperliche Belastbarkeit habe sich im Vergleich zu 2011 verschlechtert. Der Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin bei der Y.___ aufgrund der damit verbundenen Belastungen seit September 2015 nicht mehr möglich. In einer sehr leichte n bis leichte n sitzen de n oder wechselbelastende n Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten , mit f lexible n Arbeitszeiten ohne Druck- und Stresssituationen mit Wertschätzung und Transparenz durch den Vorgesetzten sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfä hig. Die Al koholabhängigkeit und die depressive Episode seien grundsätzlich behandelbar . 5. 5.1 5.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 2 9. Dezember 2016 (Urk. 2) auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes pract . med. B.___ vom 1 1. April 2016 (E. 4.5 hievor ) . 5.1.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Vorausset zungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massge bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medi zinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schrift lich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vorerwähntes Ur teil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinwei sen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem ex terner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte jedoch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 5.1 .3

Gemäss pract . med. B.___ ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer somati schen Beschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer ange passten Tätigkeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Die psychiatrischen Diagno sen einer Alkoholabhängigkeit und einer mittelgradigen rezidivierenden depres siven Störung hätten – da behandelbar –

keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit. Einerseits ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt als Facharzt für Arbeits medizin nicht über die notwendigen fachlichen Qualifikationen für die Beurtei lung einer aus psychischen Gründen allfällig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit verfügt . Andererseits sind gemäss der nunmehr geltenden Rechtsprechung alle psychischen Erkrankungen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gleich zu stellen ( BGE 143 V 409 E. 4.5.1 ). Mithin sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf die Ar beitsunfähigkeit schliessen lassen ( BGE 143 V 418 E. 7.2).

Im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsäch lich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zu lässig, wenn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewie sen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2).

Im Einzelfall ist es Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollzieh bar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung funktionelle Leistungsein schränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken ( BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Nicht mehr anwendbar ist die frühere bundesgerichtliche Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar seien und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten ( BGE 143 V 409 E. 4.4). 5.1.4

Die Beschwerdegegnerin verneinte eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfä higkeit aus psychischer Sicht einzig mit der Begründung, den entsprechenden Beschwerden k omme aufgrund ihrer Therapierbarkeit aus invalidenversiche rungsrechtlicher Sicht von v ornherein keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu . Dies ist jedoch gemäss der nunmehr geltenden Rechtsprechung so nicht mehr zutreffend. Vielmehr ist grundsätzlich auch bei leichten oder mittelschwe ren depressiven Störungen anhand von auf den funktionellen Schweregrad be zogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen er gebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen und eine invalidisierende Wirkung der Störungen nicht mehr ohne Weiteres ausgeschlossen. Die vorhandenen me dizinischen Beurteilungen erweisen sich als zu wenig aussagekräftig, um die Auswirkungen der diagnost izierten Leiden auf die Arbeits fähigkeit der Be schwerdeführerin anhand der Standardindikatoren festlegen zu können. Die in der RAD-Stellungnahme festgehaltene uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht kann deshalb nicht nachvollzogen werden. 5.1.5

Zwar können RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage ge stellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeits unfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Jedoch ist , wie bereits dargelegt , auf einen RAD-Bericht nicht abzustellen, wenn – wie hier - auch nur geringe Zweifel an dessen Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. 5.2

Gemäss Dr. Z.___

ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychi schen und somatischen Beschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit nur noch zu 20 %

und in einer angepassten Tätigkeit zu 60 %

arbeitsfähig (E. 4.4 hievor ) . Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist er jedoch zur Frage einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht ausreichend qualifiziert. Auch zeigte Dr. Z.___ nicht auf, weshalb trotz einer lediglich mittelschwere n Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren , die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zudem ist nicht ersichtlich, ob er bei der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit die gemäss Dr. C.___ seit 2008 bestehende psycho soziale Belastungssituation (Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme , vgl. E. 4.1 ) mitberücksichtigte. Nach der Rechtsprechung kann jedoch die Entstehung einer depressiven Störung aufgrund solcher Faktoren ein gewichtiges Argument

ge gen das Vorliegen eines rechtlich relevanten invalidisierenden Gesundheits schadens sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016

E. 4.2 und 9C_559/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Der Be richt ist damit nicht durchwegs nachvollziehbar .

5 . 3

Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten und bei gebührender Beachtung, dass

Ausführungen von behandelnden Ärzten rechtsprechungsgemäss nur

mit Zurückhaltung zu folgen ist,

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest gelegt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. So fehlt namentlich eine differenzierte und rechts g enügende Beurteilung der Ar beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Angesichts des Verzichts der Beschwer degegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfah rens rechtfertigt sich eine gerichtliche Be gutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuhe ben und die Sache zur Abklärung und anschlies send em neuen Entscheid über die Leistungsa nsprüche der Beschwerdeführerin an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen . 6. 6 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind er messensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2

Der Beschwerdeführerin steht für die Aufwendungen ab dem 2 8. Februar 2017 (Zeitpunkt Mandatierung; Urk. 11) eine Prozessentschädigung zu. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, je doch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Die Entschädigung von Fürsprecher Frank Goecke ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

erweist sich damit als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

2 9. Dezember 2016

aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung

und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent - schädigung von Fr. 2 ‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher