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IV.2017.00126

Gemäss dem von der IV eingeholten und beweistauglichen Gutachten schränken nebst einer Suchtproblematik bestehende Gesundheitsschäden die Arbeitsfähigkeit um 50 % ein; Zusprache ½ Rente. (BGE 9C_620/2017)

Zürich SozVersG · 2017-07-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1971, meldete sich a m 24. August 2011 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen und ver neinte mit Verfügung vom 13. Mai 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 7 /104 ).

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. November 2015 im Verfahren Nr. IV.2015.00655 gut und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/111). 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1 8. Juni 2016 erstattet ( Urk. 7/130) und am 8. Juli 2016 ergänzt wurde ( Urk. 7/133) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/136, Urk. 7/140) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 ei nen Leistungsanspruch (Urk. 7/145 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 30. Januar 2017 - mit Zustimmung der zuständigen Behörde (Urk. 3/2) - Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 28. Februar 2017 wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 3-4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung be willigt (Urk. 8). Am 20. März 2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 9) und am 31. März 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 4. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Viel mehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamt würdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rech nung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachen den psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden be steht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).

1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben ei nes anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne wei teres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähig keiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zu mutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der medizinischen Stellungnahme sei zu entnehmen, dass aus versiche rungspsychiatrischer Sicht ein primäres Suchtgeschehen vorliege. Eine remit tierte depressive Störung sei unbeachtlich, zumal die depressionsartigen Symp tome mit hoher Wahrscheinlichkeit Begleitphänomene des Suchtmittelkonsums seien, die nach der Suchtreduktion ebenfalls abgenommen hätten (S. 1 unten). Insgesamt liege aus versicherungspsychiatrischer Sicht kein IV-relevanter Ge sundheitsschaden vor (S. 2 oben). Eine Persönlichkeitsstörung habe nicht nach gewiesen werden können und es könne nicht beurteilt werden, ob schon in der Jugend eine depressive Störung vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer leide schon seit der Erstdiagnose einer Hepatitis C (zirka 1992) unter chronischer Er schöpfung und Müdigkeit. Allerdings befinde er sich offenbar nicht in spezial ärztlicher Behandlung, was gegen einen grossen Leidensdruck spreche. Grund sätzlich gelte auch, dass heute eine Hepatitis C behandelbar sei und somit kei nen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle (S. 2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten gehe klar hervor, dass er an mehreren Gesundheitsschäden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit leide (S. 6 f. Ziff. 14). Der Gutachter gehe von einem von der Suchterkran kung (zumindest mittlerweile) unabhängigen und selbständigen Gesundheits schaden aus; einzig darauf beruhe die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 %, die zudem nur in einer optimal angepassten Tätigkeit realisiert werden könne (S. 8 Ziff. 18). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob ein anspruchsrelevanter Gesundheitsschaden be steht und wie es sich mit einem allfälligen Invaliditätsgrad verhält. 3. 3.1

Im Austrittsbericht der Y.___ vom

11. September 2008 (Urk. 7/26/8-10), wo der Beschwerdeführer vom 29. August bis 8. September 2008 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psy chotroper Substanzen (Heroin, Kokain, Rohypnol, Tabak), Abhängig keitssyndrom (ICD-10 F19.1) - anamnestisch kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) - Hepatitis C

Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig in der Klinik gemeldet, um einen an dernorts begonnenen Heroinentzug fortzusetzen (S. 1), sei dann aber nach Ver haltensschwierigkeiten mit Hilfe eines Aufgebots wieder entlassen worden (S. 2 unten). 3.2

Im Austrittsbericht der Y.___ vom

7. Dezember 2010 (Urk. 7/22/11-16 = Urk. 7/26/5-7) , in welcher der Beschwerdeführer erneut vom 15. Oktober bis 22. November 2010 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Heroinabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich über - wach ten Ersatzdrogenprogramm mit Methadon (F11.22) - Benzodiazepinabhängigkeit, Substitutionsversuch mit Alprazolam (F13.22) - Kokainabhängigkeit, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (F14.21) - Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (F61) - Hepatitis C

Es sei eine komplikationslose Oxazepam-Entwöhnung sowie unter Substitu - tions medikation mit Methadon ein Heroinentzug durchgeführt worden. Im wei teren Verlauf seien zur Stimmungsstabilisierung Trazodon (Trittico) ein gesetzt worden und die Benzodiazepinmedikation auf Alprazolam (Xanax) um gestellt worden (S . 3). 3.3

Im Arztbericht des Fachspitals Z.___ vom 17. Februar 2012 (Urk. 7/22/5-8), wo der Beschwerdeführer vom 24. März bis 6. Juni 2011 aufgrund einer psy chosozialen Erschöpfung bei Obdachlosigkeit und Suchtmittelabhängigkeit in Behandlung war, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt (S. 1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung - rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte Episode - rezidivierende Obdachlosigkeit/Erschöpfung - chronische Hepatitis C - abgebrochene Interferon/Ribavirin [-Therapie] für 3 Monate in Bel gien - Transaminasenerhöhung - Poly toxikomanie mit IVDA (intravenous drug a buse )

in ärztlich überwach tem Ersatzdrogenprogramm

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Status nach Erysipel/Weichteilschwellung Unterschenkel/Malleolus medi alis rechts , ein Status nach Hepatitis A ( 20 10) , ein Statuts nach Hepatitis B sowie HIV negativ ( 20 11) genannt (S. 1 Mitte).

Auch nach der Entlassung stellten sich weiter die Probleme der beruflichen Per spektivlosigkeit, der psychischen Instabilität und der geringen Frustrationstole ranz im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, aber auch soziale Schwierigkeiten, welche sich aus der Obdachlosigkeit ergeben hätten (S. 2). Auf grund der internistischen (Hepatitis), psychiatrischen ( Persönlichkeitsstörung , De pres sion, Polytoxikomanie) und de r beschriebenen psychosozialen patho ge nen Faktoren bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % (S. 3). 3.4

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 2. Juli 2012 (Urk. 7/26/1-4) aus, dass er den Beschwerdeführer vom 9. September 2008 bis 23. Februar 2012 behandelt habe (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Opioid-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an ärztlich über wachtem Ersatzprogramm (ICD-10 F11.22) - Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.22) - Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14.21) - kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chroni sche Hepatitis C seit 2002 (Ziff. 1.1). 3.5

Lic. phil. B.___ , klinischer Psychologe, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im Bericht vom 6. Februar 2013 (Urk. 7/33) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - rezidivierende depressive Störung (F33) , anamnestisch seit zirka 1990 - bei akzentuierter Persönlichkeit (F61.1 ) Differentialdiagnose ( DD ): k om binierte Persönlichkeitsstörung, anamnestisch seit Jugend - organische Mitbeteiligung - chronische Virushepatitis C, anamnestisch zirka zu Beginn 1990er Jahre

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Substanz störungen

als sekundäre Folgestörungen des Diagnosepunktes 1 ( sekundäre Opiatabhängigkeit , Kokainabhängigkeit , Alkoholabhängigkeit , Status nach se kundärer Benzodiazepinabhängigkeit ), einen Status nach Hepatitis A , einen S tatus nach Hepatitis B , eine Thrombozytopenie , und einen Status nach Ery sipel/Weichteilschwellung Unterschenkel/Malleolus medialis rechts

(S. 3) .

Der Beschwerdeführer zeige aufgrund der psychischen Störungen tiefgreifende Veränderungen des Verhaltens, welche besonders die Äusserung der Affekte, die Bedürfnisse und Impulse, den sozialen Kontakt, die sozialen Kompetenzen und insbesondere auch die Arbeitsfähigkeit beträfen , d ies umso mehr, je grösser der Druck sei, was dann jeweils im Sinne einer Spirale zu Eskalationen führen könne. In beruflichen Situationen sei er unaufmerksam und mache Flüchtig keitsfehler bei der Arbeit. Er habe Schwierigkeiten, bei der Durchführung von Aufgaben über längere Zeit aufmerksam zu sein und seine Aufgabe zu Ende zu führen. Er habe Probleme, die Arbeit zu organisieren (S. 20). 3.6

Vom 12. Mai bis 17. Juni 2014 weilte der Beschwerdeführer stationär in der D.___, worüber am 7. Juli 2014 berichtet wurde (Urk. 7/129). Dabei wurden folgende Austrittsdiagnosen genannt (S. 1 Mitte): - psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.2) - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - chronische Virushepatitis C

Der Patient sei bei stabilisiertem Zustandsbild ausgetreten. Eine Alkoholentwöh nungstherapie sei indiziert und prognostisch günstig (S. 3 Mitte). 3.7

Am 18. Juni 2016 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/130).

Er nannte die folgenden (nach ICD-10 codierten) Diagnosen (S. 16 f.): - Status nach Polytoxikomanie (Heroin, Kokain, Cannabis, Benzodiaze pine) gegenwärtig unter Methadonsubstitution bis auf punktuellen Bei konsum abstinent (F19.22). - Alkoholabhängigkeit mit gegenwärtigem Konsum (F10.24) - Double Depression mit depressiver Entwicklung bei psychosozialen Belas tungen in der Kindheit/Jugend (Entwurzelung und Emigration mit 17 Jahren), aktuell leichtes depressives Syndrom im Sinne einer Dys thymie (F34.1) und anamnestisch rezidivierender depressiver Störung mit zuletzt mittelgradiger depressiver Episode (D.___ 2014), gegenwärtig unter Behandlung remittiert (F33.4) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Reizbarkeit, Impulsivität, vermin-der ter Frustrationstoleranz (Z73.1), DD: Persönlichkeitsänderung nach langjährigem Suchtmittelkonsum und sozialer Desintegration / kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61) - chronische Müdigkeit, Erschöpfung, verminderte Belastbarkeit bei somati scher Erkrankung (Hepatitis C)

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, sämtliche Diagnosen beein-trächtig ten die Arbeitsfähigkeit des Exploranden. Medizinisch-theoretisch gehe er auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit (einfache, intellektuell we nig fordernde, ruhige Tätigkeit mit gleichbleibender Stressbelastung ohne in tensive interpersonelle Kontakte, mit wohlwollender Umgebung mit stabilen Be zugspersonen / Vorgesetzten und unter weitgehender Alkoholabstinenz) und unter Alkoholabstinenz lediglich von einer schätzungsweise 50%igen Restar beitsfähigkeit (idealerweise verteilt auf 2 x 2½ Stunden vormittags und nach mittags) aus (S. 17 Ziff. 5). Insgesamt gehe er von einer krankheitsbedingten teilweisen Einschränkung medizinisch-theoretisch von schätzungsweise 50 % aus. Eine längerfristige totale Alkoholabstinenz sei bisher auch nach wieder holten stationären Behandlungen nicht erreichbar gewesen. Der Explorand sei aber auch während abstinenten Phasen in seiner Leistungsfähigkeit krankheits bedingt beeinträchtigt und nur zu zirka 50 % arbeitsfähig gewesen (S. 16 un ten). 3.8

Am 8. Juli 2016 beantwortete der Gutachter Ergänzungsfragen der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/133) und führte unter anderem aus, nach Jahrzehnten sei eine retrograde Beurteilung der Situation in der Jugend nur annäherungsweise mög lich. Eine primäre Sucht könne nicht sicher ausgeschlossen werden (S. 1 Ziff. 1). Sekundär hätten sich jedoch krankhafte Zusatzentwicklungen ergeben, welche die Leistungsfähigkeit des Exploranden krankheitsbedingt und auch nach nach gewiesener Abstinenz einschränkten (S. 2 oben).

Bezüglich der Depression führte der Gutachter unter anderem aus, er gehe von einer depressiven Entwicklung / Veranlagung seit der Kindheit mit Dekompen sation im Alter von 17 Jahren sowie im Anschluss an die Trennung von der Partnerin und Mutter des gemeinsamen Kindes aus (S. 2 unten). Die Suchter krankung, die depressive Entwicklung und psychosoziale Faktoren seien eng miteinander verwoben. Auch in guten Phasen mit Drogenabstinenz und enger Führung sei die Leistungsfähigkeit des Exploranden krankheitsbedingt einge schränkt gewesen (S. 3 oben).

Wahrscheinlich seien bereits der Drogenkonsum im Alter von 14 Jahren im Hei matland sowie der spätere harte Drogenkonsum in der Schweiz im Alter von 17 Jahren ein Ausdruck der akzentuierten Persönlichkeitsstörung mit verminderter Frustrationstoleranz gewesen (S. 3 Ziff. 3). Sodann führte der Gutachter aus, bei der medizinisch-theoretischen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % habe er versucht, sämtliche Krankheitsfaktoren mit zu berücksichtigen, dies unter gleichzeitigem Ausschluss von IV-fremden psychosozialen Elementen, und sei so zum Schluss einer medizinisch-theoretisch 50%igen Restarbeitsfähig keit, wie im Gutachten beschrieben, gekommen. Die aktuelle Teilstabilisierung sei auch unter antidepressiver medikamentöser Behandlung eingetreten, der Ex plorand selbst betone, dass er sich unter der aktuellen Medikation einigermas sen stabil habe halten können (S. 3 unten).

Der Explorand erlebe sich als vollständig arbeitsunfähig. Wie beschrieben gehe er - der Gutachter - von einer zirka 50%igen medizinisch-theoretischen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Entwicklung und der Persönlichkeitsbeeinträchtigungen auch unter weitgehender Abstinenz von Suchtmittelkonsum und unter Abstraktion von psychosozialen Faktoren aus (S. 4 oben). 3.9

Am 13. Juli 2016 nahm Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zum Gutachten Stellung (Urk. 7/135 S. 3 f.). Sie führte unter anderem aus, es handle sich um ein primä res Suchtgeschehen. Der Beschwerdeführer habe mit 14 Jahren mit einem Alko hol-, Nikotin- und Cannabiskonsum begonnen. Da vor Beginn des Suchtge schehens kein einschlägiger invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe, sei versicherungspsychiatrisch von einer primären Sucht auszugehen. Eine remittierte depressive Störung bleibe IV-irrelevant , zumal die depressionsartigen Symptome mit hoher Wahrscheinlichkeit Begleitphänomene des Suchtmittel konsums seien, die nach der Suchtreduktion ebenfall s abgenommen hätten . Eine Persönlichkeitsakzentuierung, wenn sie denn überhaupt vorläge, wäre nicht IV-relevant, eine Persönlichkeitsstörung sei nicht belegt. Insgesamt liege aus versi cherungspsychiatrischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor (S. 4 oben).

Am 24. November 2016 ergänzte die RAD-Ärztin ihre Stellungnahme mit der Feststellung, der Beschwerdeführer leide schon seit der Erstdiagnose der Hepati tis C (zirka 1992) unter chronischer Erschöpfung und Müdigkeit. Allerdings be finde er sich offenbar nicht in spezialärztlicher Behandlung, was gegen einen grossen Leidensdruck spreche, und grundsätzlich gelte auch, dass heute eine Hepatitis C behandelbar sei und somit keinen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle (Urk. 7/143 S. 3 oben). 4. 4.1

Aus allen verfügbaren Arztberichten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer offensichtlich eine erhebliche, langjährige und mannigfache Suchtproblematik besteht. Dabei besteht Übereinstimmung in der Feststellung, dass der Polytoxi komanie erfolgreich mit einer Methadonsubstitution begegnet werden konnte (vorstehend E. 3.3 und 3.7), während die Alkoholabhängigkeit weiterhin aktuell ist (vorstehend E. 3.5).

Wiederholt, aber nicht durchgehend, wurde sodann eine rezidivierende depres sive Störung diagnostiziert, so 2012 als leichte Episode (vorstehend E. 3.3), 2013 ohne Angabe eines Schweregrades (vorstehend E. 3.5), 2014 als mittelgradige Episode (vorstehend E. 3.6) und schliesslich im Gutachten von 2016 als gegen wärtig unter Behandlung remittiert (vorstehend E. 3.7).

Was die Diagnose kombinierter und anderer Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) angeht, bestehen einige Unschärfen. 2008 wurde sie mit dem Zusatz „anamnestisch“ genannt (vorstehend E. 3.1), 2010 als Verdachtsdiagnose (vor stehend E. 3.2), 2012 einmal ohne (vorstehend E. 3.3) und einmal mit ICD-Co dierung (vorstehend E. 3.4). 2013 wurde die Diagnose einer akzentuierten Per sönlichkeit mit der ICD-Codierung für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung versehen (F61.1), die dann ihrerseits als Differentialdiagnose (anamnestisch seit Jugend) genannt wurde (vorstehend E. 3.5). 2014 wurde sie nicht aufgeführt (vorstehend E. 3.6) und im Gutachten von 2016 wurde sie zusammen mit der Diagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge (Z73.1) als Differentialdiagnose ge nannt (vorstehend E. 3.7), wobei der Gutachter in seiner ergänzenden Stellung nahme dann von einer „akzentuierten Persönlichkeitsstörung“ sprach (vorste hend E. 3.8).

Eine Hepatitis C wurde verschiedentlich als Diagnose genannt in Berichten, in denen nicht zwischen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit unterschieden wurde, so 2008 (vorstehend E. 3.1), 2010 (vorstehend E. 3.2) und 2014 (vorstehend E. 3.6). Einmal wurde sie ausdrücklich als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (vorstehend E. 3.4), ver schiedentlich aber auch als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, so 2012 (vorstehend E. 3.3), 2013 (vorstehend E. 3.5) und im Gutachten von 2016 (vorstehend E. 3.7). 4.2

Die Rechtsprechung unterscheidet seit Jahrzehnten zwischen sogenannt reinem Suchtgeschehen, das als nicht entschädigungswürdig taxiert wird, und Abhän gigkeitsproblematiken, denen aus einem von zwei möglichen Gründen an spruchsrelevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugebilligt werden (vorstehend E. 1.2).

Einer dieser beiden möglichen Gründe ist das sogenannt sekundäre Suchtgesche hen, das dann angenommen wird, wenn gemäss medizinischer Einschätzung eine vorbestehende - in aller Regel psychische - Beeinträchtigung das Auftreten der Suchterkrankung bewirkt hat. Der Nachweis dafür ist mitunter schwierig, betrifft er doch mit Kindheit und Jugend Zeiten, die oft schlecht do kumentiert sind. Dementsprechend einzelfallbezogen erscheint die einschlägige Rechtsprechung, in der dies verneint (so etwa die Urteile des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 1 9. August 2013 , 8C_694/2008 vom 5. März 2009 , 8C_582/2008 vom 14. Januar 2009, I 955/05 vom 6. November 2006, I 940/05 vom 1 0. März 2006 ) oder bejaht (so etwa die Urteile des Bundesgerichts 8C_820/2012 vom 1 6. Januar 2013 , I 390/01 vom 1 9. Juni 2002 , I 758/01 vom 5. November 2002 ) wurde. Anzumerken ist auch, dass in der Literatur (von, mit ei ner Ausnahme, psychiatrisch qualifizierten Autoren) die „medizinisch nicht belegbare Unterteilung in eine primäre und eine sekundäre Sucht“ kritisch ge würdigt wurde (Michael Liebrenz, Roman Schleifer, Claudine Aeschbach, Toni Berthel, Dorothea Klecha, Ralph Mager, Gerhard Ebner, Volker Dietmann, Marc Walter, Rolf-Dieter Stieglitz, Ueli Kieser: Das Suchtleiden bzw. die Abhängig keitserkrankungen - Möglichkeiten zur Begutachtung nach BGE 141 V 281, SZS 2016, S. 12 ff., S. 32).

Der andere mögliche Grund für eine Anspruchserheblichkeit der Suchterkran kung besteht darin, dass sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beein trächtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist.

Darüber hinaus ist schliesslich die Möglichkeit zu bedenken, dass neben der Suchterkrankung (und ohne durch sie bewirkt worden zu sein) eine gesundheit liche Beeinträchtigung von Krankheitswert besteht und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet. 4.3

Der Gutachter erklärte auf Nachfrage, wahrscheinlich seien bereits der Drogen konsum im Alter von 14 Jahren und harte Drogenkonsum im Alter von 17 Jahren Ausdruck einer akzentuierten Persönlichkeitsstörung gewesen (vorste hend E. 3.8). Damit brachte er zum Ausdruck, dass seines Erachtens von einer auf eine vorbestehende psychische Beeinträchtigung folgenden sekundären Suchterkrankung auszugehen sei. Dazu in gewissem Widerspruch steht jeden falls vordergründig, dass er als Diagnose nicht eine Persönlichkeitsstörung, son dern lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1) nannte. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Klassifizierung als akzentuierte Persönlichkeitszüge und oder als Persönlichkeitsstörung davon abhängen dürfte, in welcher Intensität die zur Diagnose führenden Auffälligkeiten vorhanden sind. Dass der Gutachter an gleicher Stelle als Differentialdiagnose unter anderem auch eine Persönlich keitsstörung (F61) anführte, lässt erkennen, dass er diese Intensität als mindes tens an der Grenzlinie der beiden Diagnosen liegend beurteilte.

Sodann fällt ins Gewicht, dass eine Persönlichkeitsstörung als Diagnose, als Verdachtsdiagnose oder als Differentialdiagnose in praktisch allen früheren Be urteilungen genannt wurde. In einer Gesamtschau aller verfügbaren Angaben erscheint es mithin als wahrscheinlicher, dass von einer - seit der Jugend beste henden - Persönlichkeitsstörung auszugehen ist als nicht. Dementsprechend kann der nicht weiter begründeten Feststellung der RAD-Ärztin, eine solche sei „nicht belegt“ (vorstehend E. 3.9), nicht gefolgt werden. 4.4

Ist das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung wahrscheinlicher als ihr Fehlen, so ist auch das Vorliegen einer sekundären, der Persönlichkeitsstörung geschulde ten Suchtproblematik wahrscheinlicher als ein primäres, sogenannt reines Suchtgeschehen. Dass der Gutachter auf Nachfrage erklärte, eine primäre Sucht könne „nicht sicher ausgeschlossen“ werden (vorstehend E. 3.8), steht dem nicht entgegen. Im Gegenteil: Da sie lediglich nicht sicher ausgeschlossen werden könne (was auch für zahlreiche andere diagnostische Feststellungen gelten dürfte), weist darauf hin, dass sie als weniger wahrscheinlich anzunehmen ist als eine sekundäre.

Vor diesem Hintergrund kann der nur sehr knapp begründeten Feststellung der RAD-Ärztin, es handle sich um ein primäres Suchtgeschehen (vorstehend E. 3.9), nicht gefolgt werden. 4.5

Für die abschliessende Beurteilung entscheidend ist die Feststellung des Gutach ters, auch wenn eine primäre Sucht nicht sicher ausgeschlossen werden könne, so hätten sich jedenfalls sekundär krankhafte Zusatzentwicklungen ergeben, welche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers krankheitsbedingt und auch nach nachgewiesener Abstinenz einschränkten (vorstehend E. 3.8). Dazu hatte er schon im Gutachten ausgeführt, sämtliche der von ihm gestellten Diag nosen beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit; auch während abstinenten Phasen sei der Beschwerdeführer krankheitsbedingt in seiner Leistungsfähigkeit einge schränkt und nur zu zirka 50 % arbeitsfähig gewesen (vorstehend E. 3.7). In seiner ergänzenden Stellungnahme präzisierte er abermals, er habe die Restar beitsfähigkeit in Berücksichtigung aller Krankheitsfaktoren, aber unter Aus schluss von psychosozialen Elementen, mit 50 % beziffert (vorstehend E. 3.8).

Der vom Gutachter genannte Umfang der - auch unter Abstinenz - verbleiben den Arbeitsfähigkeit korrespondiert mit der 2012 erfolgten Einschätzung, als unter Einschluss der Polytoxikomanie und der psychosozialen Belastungsfakto ren eine Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % attestiert worden war (vorstehend E. 3.4).

Plausibilisiert wird die Einschätzung ferner durch den Umstand, dass der Be schwerdeführer in früheren abstinenten Phasen in eben diesem Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen ist.

Nicht zu vernachlässigen ist schliesslich, dass die seit rund 25 Jahren beste hende Hepatitis C auch nach Einschätzung der RAD-Ärztin eine chronische Er schöpfung und Müdigkeit zur Folge hat (vorstehend E. 3.9). Dass sie, weil sie heute behandelbar sei, keinen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle, ist eine Argumentation, der nicht gefolgt werden kann, vermischt und verwechselt sie doch die auf allgemeiner Ebene festzustellende nunmehrige Behandelbarkeit eines Leidens mit der konkreten Ebene, auf welcher einem seit über zwei Jahr zehnten bestehenden Leiden die Dauerhaftigkeit wohl nicht ernsthaft abgespro chen werden kann. 4.6

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen des von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Gutachters (im Unterschied zu denjenigen der RAD-Ärztin) vollumfänglich zu überzeugen vermögen, so dass von einer Ar beitsfähigkeit in näher umschriebenen angepassten Tätigkeiten von 50 % aus zugehen ist, und zwar wegen der nebst oder in der Folge der Suchtproblematik bestehenden Gesundheitsschäden, so dass nicht abschliessend zu entscheiden ist, ob das Vorliegen einer sekundären und nicht primären Sucht nicht nur wahrscheinlicher, sondern überwiegend wahrscheinlich sei.

Von diesem Sachverhalt ist somit auszugehen. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom - mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be werteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r ei tet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

5.4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1

IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs . Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch ent steht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 5.5

Angesichts der jahrelangen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom ersten Arbeitsmarkt wäre das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf Werte der Lohnstatistik zu ermitteln. Da für das hypothetische Invalideneinkommen ebenfalls auf diese Werte abzustellen ist, ergibt sich der Invaliditätsgrad auf grund eines Prozentvergleichs (vorstehend E. 5.2).

Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % beträgt die Einschränkung und damit der Invaliditätsgrad 50 %, was den Anspruch auf eine halbe Rente begründet (vorstehend E. 5.3).

Die Anmeldung des Beschwerdeführers datiert vom 24. August 2011 (Urk. 7/5), so dass der Rentenanspruch im Februar 2012 entstand, womit der Beschwerde führer ab 1. Februar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

Mit dieser Feststellung ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 6.

6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorar note vom 21. Juni 2017 einen Aufwand von 11 Stunden und eine Spesenpau schale von 3 % geltend, total Fr. 2‘692.--. Somit hat die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Fr. 2‘692.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Dezember 2016 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'692 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 8. Juni 2016 erstattet ( Urk. 7/130) und am 8. Juli 2016 ergänzt wurde ( Urk. 7/133) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/136, Urk. 7/140) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 ei nen Leistungsanspruch (Urk. 7/145 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Viel mehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamt würdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rech nung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachen den psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden be steht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben ei nes anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 30. Januar 2017 - mit Zustimmung der zuständigen Behörde (Urk. 3/2) - Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 28. Februar 2017 wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 3-4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung be willigt (Urk. 8). Am 20. März 2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 9) und am 31. März 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 4. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der medizinischen Stellungnahme sei zu entnehmen, dass aus versiche rungspsychiatrischer Sicht ein primäres Suchtgeschehen vorliege. Eine remit tierte depressive Störung sei unbeachtlich, zumal die depressionsartigen Symp tome mit hoher Wahrscheinlichkeit Begleitphänomene des Suchtmittelkonsums seien, die nach der Suchtreduktion ebenfalls abgenommen hätten (S. 1 unten). Insgesamt liege aus versicherungspsychiatrischer Sicht kein IV-relevanter Ge sundheitsschaden vor (S. 2 oben). Eine Persönlichkeitsstörung habe nicht nach gewiesen werden können und es könne nicht beurteilt werden, ob schon in der Jugend eine depressive Störung vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer leide schon seit der Erstdiagnose einer Hepatitis C (zirka 1992) unter chronischer Er schöpfung und Müdigkeit. Allerdings befinde er sich offenbar nicht in spezial ärztlicher Behandlung, was gegen einen grossen Leidensdruck spreche. Grund sätzlich gelte auch, dass heute eine Hepatitis C behandelbar sei und somit kei nen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle (S. 2 Mitte).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten gehe klar hervor, dass er an mehreren Gesundheitsschäden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit leide (S. 6 f. Ziff. 14). Der Gutachter gehe von einem von der Suchterkran kung (zumindest mittlerweile) unabhängigen und selbständigen Gesundheits schaden aus; einzig darauf beruhe die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 %, die zudem nur in einer optimal angepassten Tätigkeit realisiert werden könne (S. 8 Ziff. 18).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob ein anspruchsrelevanter Gesundheitsschaden be steht und wie es sich mit einem allfälligen Invaliditätsgrad verhält. 3. 3.1

Im Austrittsbericht der Y.___ vom

11. September 2008 (Urk. 7/26/8-10), wo der Beschwerdeführer vom 29. August bis 8. September 2008 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psy chotroper Substanzen (Heroin, Kokain, Rohypnol, Tabak), Abhängig keitssyndrom (ICD-10 F19.1) - anamnestisch kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) - Hepatitis C

Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig in der Klinik gemeldet, um einen an dernorts begonnenen Heroinentzug fortzusetzen (S. 1), sei dann aber nach Ver haltensschwierigkeiten mit Hilfe eines Aufgebots wieder entlassen worden (S. 2 unten). 3.2

Im Austrittsbericht der Y.___ vom

7. Dezember 2010 (Urk. 7/22/11-16 = Urk. 7/26/5-7) , in welcher der Beschwerdeführer erneut vom 15. Oktober bis 22. November 2010 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Heroinabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich über - wach ten Ersatzdrogenprogramm mit Methadon (F11.22) - Benzodiazepinabhängigkeit, Substitutionsversuch mit Alprazolam (F13.22) - Kokainabhängigkeit, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (F14.21) - Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (F61) - Hepatitis C

Es sei eine komplikationslose Oxazepam-Entwöhnung sowie unter Substitu - tions medikation mit Methadon ein Heroinentzug durchgeführt worden. Im wei teren Verlauf seien zur Stimmungsstabilisierung Trazodon (Trittico) ein gesetzt worden und die Benzodiazepinmedikation auf Alprazolam (Xanax) um gestellt worden (S . 3). 3.3

Im Arztbericht des Fachspitals Z.___ vom 17. Februar 2012 (Urk. 7/22/5-8), wo der Beschwerdeführer vom 24. März bis 6. Juni 2011 aufgrund einer psy chosozialen Erschöpfung bei Obdachlosigkeit und Suchtmittelabhängigkeit in Behandlung war, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt (S. 1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung - rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte Episode - rezidivierende Obdachlosigkeit/Erschöpfung - chronische Hepatitis C - abgebrochene Interferon/Ribavirin [-Therapie] für 3 Monate in Bel gien - Transaminasenerhöhung - Poly toxikomanie mit IVDA (intravenous drug a buse )

in ärztlich überwach tem Ersatzdrogenprogramm

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Status nach Erysipel/Weichteilschwellung Unterschenkel/Malleolus medi alis rechts , ein Status nach Hepatitis A ( 20 10) , ein Statuts nach Hepatitis B sowie HIV negativ ( 20 11) genannt (S. 1 Mitte).

Auch nach der Entlassung stellten sich weiter die Probleme der beruflichen Per spektivlosigkeit, der psychischen Instabilität und der geringen Frustrationstole ranz im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, aber auch soziale Schwierigkeiten, welche sich aus der Obdachlosigkeit ergeben hätten (S. 2). Auf grund der internistischen (Hepatitis), psychiatrischen ( Persönlichkeitsstörung , De pres sion, Polytoxikomanie) und de r beschriebenen psychosozialen patho ge nen Faktoren bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % (S. 3). 3.4

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 2. Juli 2012 (Urk. 7/26/1-4) aus, dass er den Beschwerdeführer vom 9. September 2008 bis 23. Februar 2012 behandelt habe (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Opioid-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an ärztlich über wachtem Ersatzprogramm (ICD-10 F11.22) - Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.22) - Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14.21) - kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chroni sche Hepatitis C seit 2002 (Ziff. 1.1). 3.5

Lic. phil. B.___ , klinischer Psychologe, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im Bericht vom 6. Februar 2013 (Urk. 7/33) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - rezidivierende depressive Störung (F33) , anamnestisch seit zirka 1990 - bei akzentuierter Persönlichkeit (F61.1 ) Differentialdiagnose ( DD ): k om binierte Persönlichkeitsstörung, anamnestisch seit Jugend - organische Mitbeteiligung - chronische Virushepatitis C, anamnestisch zirka zu Beginn 1990er Jahre

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Substanz störungen

als sekundäre Folgestörungen des Diagnosepunktes 1 ( sekundäre Opiatabhängigkeit , Kokainabhängigkeit , Alkoholabhängigkeit , Status nach se kundärer Benzodiazepinabhängigkeit ), einen Status nach Hepatitis A , einen S tatus nach Hepatitis B , eine Thrombozytopenie , und einen Status nach Ery sipel/Weichteilschwellung Unterschenkel/Malleolus medialis rechts

(S. 3) .

Der Beschwerdeführer zeige aufgrund der psychischen Störungen tiefgreifende Veränderungen des Verhaltens, welche besonders die Äusserung der Affekte, die Bedürfnisse und Impulse, den sozialen Kontakt, die sozialen Kompetenzen und insbesondere auch die Arbeitsfähigkeit beträfen , d ies umso mehr, je grösser der Druck sei, was dann jeweils im Sinne einer Spirale zu Eskalationen führen könne. In beruflichen Situationen sei er unaufmerksam und mache Flüchtig keitsfehler bei der Arbeit. Er habe Schwierigkeiten, bei der Durchführung von Aufgaben über längere Zeit aufmerksam zu sein und seine Aufgabe zu Ende zu führen. Er habe Probleme, die Arbeit zu organisieren (S. 20). 3.6

Vom 12. Mai bis 17. Juni 2014 weilte der Beschwerdeführer stationär in der D.___, worüber am 7. Juli 2014 berichtet wurde (Urk. 7/129). Dabei wurden folgende Austrittsdiagnosen genannt (S. 1 Mitte): - psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.2) - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - chronische Virushepatitis C

Der Patient sei bei stabilisiertem Zustandsbild ausgetreten. Eine Alkoholentwöh nungstherapie sei indiziert und prognostisch günstig (S. 3 Mitte). 3.7

Am 18. Juni 2016 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/130).

Er nannte die folgenden (nach ICD-10 codierten) Diagnosen (S. 16 f.): - Status nach Polytoxikomanie (Heroin, Kokain, Cannabis, Benzodiaze pine) gegenwärtig unter Methadonsubstitution bis auf punktuellen Bei konsum abstinent (F19.22). - Alkoholabhängigkeit mit gegenwärtigem Konsum (F10.24) - Double Depression mit depressiver Entwicklung bei psychosozialen Belas tungen in der Kindheit/Jugend (Entwurzelung und Emigration mit 17 Jahren), aktuell leichtes depressives Syndrom im Sinne einer Dys thymie (F34.1) und anamnestisch rezidivierender depressiver Störung mit zuletzt mittelgradiger depressiver Episode (D.___ 2014), gegenwärtig unter Behandlung remittiert (F33.4) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Reizbarkeit, Impulsivität, vermin-der ter Frustrationstoleranz (Z73.1), DD: Persönlichkeitsänderung nach langjährigem Suchtmittelkonsum und sozialer Desintegration / kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61) - chronische Müdigkeit, Erschöpfung, verminderte Belastbarkeit bei somati scher Erkrankung (Hepatitis C)

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, sämtliche Diagnosen beein-trächtig ten die Arbeitsfähigkeit des Exploranden. Medizinisch-theoretisch gehe er auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit (einfache, intellektuell we nig fordernde, ruhige Tätigkeit mit gleichbleibender Stressbelastung ohne in tensive interpersonelle Kontakte, mit wohlwollender Umgebung mit stabilen Be zugspersonen / Vorgesetzten und unter weitgehender Alkoholabstinenz) und unter Alkoholabstinenz lediglich von einer schätzungsweise 50%igen Restar beitsfähigkeit (idealerweise verteilt auf 2 x 2½ Stunden vormittags und nach mittags) aus (S. 17 Ziff. 5). Insgesamt gehe er von einer krankheitsbedingten teilweisen Einschränkung medizinisch-theoretisch von schätzungsweise 50 % aus. Eine längerfristige totale Alkoholabstinenz sei bisher auch nach wieder holten stationären Behandlungen nicht erreichbar gewesen. Der Explorand sei aber auch während abstinenten Phasen in seiner Leistungsfähigkeit krankheits bedingt beeinträchtigt und nur zu zirka 50 % arbeitsfähig gewesen (S. 16 un ten). 3.8

Am 8. Juli 2016 beantwortete der Gutachter Ergänzungsfragen der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/133) und führte unter anderem aus, nach Jahrzehnten sei eine retrograde Beurteilung der Situation in der Jugend nur annäherungsweise mög lich. Eine primäre Sucht könne nicht sicher ausgeschlossen werden (S. 1 Ziff. 1). Sekundär hätten sich jedoch krankhafte Zusatzentwicklungen ergeben, welche die Leistungsfähigkeit des Exploranden krankheitsbedingt und auch nach nach gewiesener Abstinenz einschränkten (S. 2 oben).

Bezüglich der Depression führte der Gutachter unter anderem aus, er gehe von einer depressiven Entwicklung / Veranlagung seit der Kindheit mit Dekompen sation im Alter von 17 Jahren sowie im Anschluss an die Trennung von der Partnerin und Mutter des gemeinsamen Kindes aus (S. 2 unten). Die Suchter krankung, die depressive Entwicklung und psychosoziale Faktoren seien eng miteinander verwoben. Auch in guten Phasen mit Drogenabstinenz und enger Führung sei die Leistungsfähigkeit des Exploranden krankheitsbedingt einge schränkt gewesen (S. 3 oben).

Wahrscheinlich seien bereits der Drogenkonsum im Alter von 14 Jahren im Hei matland sowie der spätere harte Drogenkonsum in der Schweiz im Alter von 17 Jahren ein Ausdruck der akzentuierten Persönlichkeitsstörung mit verminderter Frustrationstoleranz gewesen (S. 3 Ziff. 3). Sodann führte der Gutachter aus, bei der medizinisch-theoretischen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % habe er versucht, sämtliche Krankheitsfaktoren mit zu berücksichtigen, dies unter gleichzeitigem Ausschluss von IV-fremden psychosozialen Elementen, und sei so zum Schluss einer medizinisch-theoretisch 50%igen Restarbeitsfähig keit, wie im Gutachten beschrieben, gekommen. Die aktuelle Teilstabilisierung sei auch unter antidepressiver medikamentöser Behandlung eingetreten, der Ex plorand selbst betone, dass er sich unter der aktuellen Medikation einigermas sen stabil habe halten können (S. 3 unten).

Der Explorand erlebe sich als vollständig arbeitsunfähig. Wie beschrieben gehe er - der Gutachter - von einer zirka 50%igen medizinisch-theoretischen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Entwicklung und der Persönlichkeitsbeeinträchtigungen auch unter weitgehender Abstinenz von Suchtmittelkonsum und unter Abstraktion von psychosozialen Faktoren aus (S. 4 oben). 3.9

Am 13. Juli 2016 nahm Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zum Gutachten Stellung (Urk. 7/135 S. 3 f.). Sie führte unter anderem aus, es handle sich um ein primä res Suchtgeschehen. Der Beschwerdeführer habe mit 14 Jahren mit einem Alko hol-, Nikotin- und Cannabiskonsum begonnen. Da vor Beginn des Suchtge schehens kein einschlägiger invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe, sei versicherungspsychiatrisch von einer primären Sucht auszugehen. Eine remittierte depressive Störung bleibe IV-irrelevant , zumal die depressionsartigen Symptome mit hoher Wahrscheinlichkeit Begleitphänomene des Suchtmittel konsums seien, die nach der Suchtreduktion ebenfall s abgenommen hätten . Eine Persönlichkeitsakzentuierung, wenn sie denn überhaupt vorläge, wäre nicht IV-relevant, eine Persönlichkeitsstörung sei nicht belegt. Insgesamt liege aus versi cherungspsychiatrischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor (S. 4 oben).

Am 24. November 2016 ergänzte die RAD-Ärztin ihre Stellungnahme mit der Feststellung, der Beschwerdeführer leide schon seit der Erstdiagnose der Hepati tis C (zirka 1992) unter chronischer Erschöpfung und Müdigkeit. Allerdings be finde er sich offenbar nicht in spezialärztlicher Behandlung, was gegen einen grossen Leidensdruck spreche, und grundsätzlich gelte auch, dass heute eine Hepatitis C behandelbar sei und somit keinen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle (Urk. 7/143 S. 3 oben). 4. 4.1

Aus allen verfügbaren Arztberichten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer offensichtlich eine erhebliche, langjährige und mannigfache Suchtproblematik besteht. Dabei besteht Übereinstimmung in der Feststellung, dass der Polytoxi komanie erfolgreich mit einer Methadonsubstitution begegnet werden konnte (vorstehend E. 3.3 und 3.7), während die Alkoholabhängigkeit weiterhin aktuell ist (vorstehend E. 3.5).

Wiederholt, aber nicht durchgehend, wurde sodann eine rezidivierende depres sive Störung diagnostiziert, so 2012 als leichte Episode (vorstehend E. 3.3), 2013 ohne Angabe eines Schweregrades (vorstehend E. 3.5), 2014 als mittelgradige Episode (vorstehend E. 3.6) und schliesslich im Gutachten von 2016 als gegen wärtig unter Behandlung remittiert (vorstehend E. 3.7).

Was die Diagnose kombinierter und anderer Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) angeht, bestehen einige Unschärfen. 2008 wurde sie mit dem Zusatz „anamnestisch“ genannt (vorstehend E. 3.1), 2010 als Verdachtsdiagnose (vor stehend E. 3.2), 2012 einmal ohne (vorstehend E. 3.3) und einmal mit ICD-Co dierung (vorstehend E. 3.4). 2013 wurde die Diagnose einer akzentuierten Per sönlichkeit mit der ICD-Codierung für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung versehen (F61.1), die dann ihrerseits als Differentialdiagnose (anamnestisch seit Jugend) genannt wurde (vorstehend E. 3.5). 2014 wurde sie nicht aufgeführt (vorstehend E. 3.6) und im Gutachten von 2016 wurde sie zusammen mit der Diagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge (Z73.1) als Differentialdiagnose ge nannt (vorstehend E. 3.7), wobei der Gutachter in seiner ergänzenden Stellung nahme dann von einer „akzentuierten Persönlichkeitsstörung“ sprach (vorste hend E. 3.8).

Eine Hepatitis C wurde verschiedentlich als Diagnose genannt in Berichten, in denen nicht zwischen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit unterschieden wurde, so 2008 (vorstehend E. 3.1), 2010 (vorstehend E. 3.2) und 2014 (vorstehend E. 3.6). Einmal wurde sie ausdrücklich als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (vorstehend E. 3.4), ver schiedentlich aber auch als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, so 2012 (vorstehend E. 3.3), 2013 (vorstehend E. 3.5) und im Gutachten von 2016 (vorstehend E. 3.7). 4.2

Die Rechtsprechung unterscheidet seit Jahrzehnten zwischen sogenannt reinem Suchtgeschehen, das als nicht entschädigungswürdig taxiert wird, und Abhän gigkeitsproblematiken, denen aus einem von zwei möglichen Gründen an spruchsrelevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugebilligt werden (vorstehend E. 1.2).

Einer dieser beiden möglichen Gründe ist das sogenannt sekundäre Suchtgesche hen, das dann angenommen wird, wenn gemäss medizinischer Einschätzung eine vorbestehende - in aller Regel psychische - Beeinträchtigung das Auftreten der Suchterkrankung bewirkt hat. Der Nachweis dafür ist mitunter schwierig, betrifft er doch mit Kindheit und Jugend Zeiten, die oft schlecht do kumentiert sind. Dementsprechend einzelfallbezogen erscheint die einschlägige Rechtsprechung, in der dies verneint (so etwa die Urteile des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 1 9. August 2013 , 8C_694/2008 vom 5. März 2009 , 8C_582/2008 vom 14. Januar 2009, I 955/05 vom 6. November 2006, I 940/05 vom 1 0. März 2006 ) oder bejaht (so etwa die Urteile des Bundesgerichts 8C_820/2012 vom 1 6. Januar 2013 , I 390/01 vom 1 9. Juni 2002 , I 758/01 vom 5. November 2002 ) wurde. Anzumerken ist auch, dass in der Literatur (von, mit ei ner Ausnahme, psychiatrisch qualifizierten Autoren) die „medizinisch nicht belegbare Unterteilung in eine primäre und eine sekundäre Sucht“ kritisch ge würdigt wurde (Michael Liebrenz, Roman Schleifer, Claudine Aeschbach, Toni Berthel, Dorothea Klecha, Ralph Mager, Gerhard Ebner, Volker Dietmann, Marc Walter, Rolf-Dieter Stieglitz, Ueli Kieser: Das Suchtleiden bzw. die Abhängig keitserkrankungen - Möglichkeiten zur Begutachtung nach BGE 141 V 281, SZS 2016, S. 12 ff., S. 32).

Der andere mögliche Grund für eine Anspruchserheblichkeit der Suchterkran kung besteht darin, dass sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beein trächtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist.

Darüber hinaus ist schliesslich die Möglichkeit zu bedenken, dass neben der Suchterkrankung (und ohne durch sie bewirkt worden zu sein) eine gesundheit liche Beeinträchtigung von Krankheitswert besteht und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet. 4.3

Der Gutachter erklärte auf Nachfrage, wahrscheinlich seien bereits der Drogen konsum im Alter von 14 Jahren und harte Drogenkonsum im Alter von 17 Jahren Ausdruck einer akzentuierten Persönlichkeitsstörung gewesen (vorste hend E. 3.8). Damit brachte er zum Ausdruck, dass seines Erachtens von einer auf eine vorbestehende psychische Beeinträchtigung folgenden sekundären Suchterkrankung auszugehen sei. Dazu in gewissem Widerspruch steht jeden falls vordergründig, dass er als Diagnose nicht eine Persönlichkeitsstörung, son dern lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1) nannte. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Klassifizierung als akzentuierte Persönlichkeitszüge und oder als Persönlichkeitsstörung davon abhängen dürfte, in welcher Intensität die zur Diagnose führenden Auffälligkeiten vorhanden sind. Dass der Gutachter an gleicher Stelle als Differentialdiagnose unter anderem auch eine Persönlich keitsstörung (F61) anführte, lässt erkennen, dass er diese Intensität als mindes tens an der Grenzlinie der beiden Diagnosen liegend beurteilte.

Sodann fällt ins Gewicht, dass eine Persönlichkeitsstörung als Diagnose, als Verdachtsdiagnose oder als Differentialdiagnose in praktisch allen früheren Be urteilungen genannt wurde. In einer Gesamtschau aller verfügbaren Angaben erscheint es mithin als wahrscheinlicher, dass von einer - seit der Jugend beste henden - Persönlichkeitsstörung auszugehen ist als nicht. Dementsprechend kann der nicht weiter begründeten Feststellung der RAD-Ärztin, eine solche sei „nicht belegt“ (vorstehend E. 3.9), nicht gefolgt werden. 4.4

Ist das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung wahrscheinlicher als ihr Fehlen, so ist auch das Vorliegen einer sekundären, der Persönlichkeitsstörung geschulde ten Suchtproblematik wahrscheinlicher als ein primäres, sogenannt reines Suchtgeschehen. Dass der Gutachter auf Nachfrage erklärte, eine primäre Sucht könne „nicht sicher ausgeschlossen“ werden (vorstehend E. 3.8), steht dem nicht entgegen. Im Gegenteil: Da sie lediglich nicht sicher ausgeschlossen werden könne (was auch für zahlreiche andere diagnostische Feststellungen gelten dürfte), weist darauf hin, dass sie als weniger wahrscheinlich anzunehmen ist als eine sekundäre.

Vor diesem Hintergrund kann der nur sehr knapp begründeten Feststellung der RAD-Ärztin, es handle sich um ein primäres Suchtgeschehen (vorstehend E. 3.9), nicht gefolgt werden. 4.5

Für die abschliessende Beurteilung entscheidend ist die Feststellung des Gutach ters, auch wenn eine primäre Sucht nicht sicher ausgeschlossen werden könne, so hätten sich jedenfalls sekundär krankhafte Zusatzentwicklungen ergeben, welche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers krankheitsbedingt und auch nach nachgewiesener Abstinenz einschränkten (vorstehend E. 3.8). Dazu hatte er schon im Gutachten ausgeführt, sämtliche der von ihm gestellten Diag nosen beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit; auch während abstinenten Phasen sei der Beschwerdeführer krankheitsbedingt in seiner Leistungsfähigkeit einge schränkt und nur zu zirka 50 % arbeitsfähig gewesen (vorstehend E. 3.7). In seiner ergänzenden Stellungnahme präzisierte er abermals, er habe die Restar beitsfähigkeit in Berücksichtigung aller Krankheitsfaktoren, aber unter Aus schluss von psychosozialen Elementen, mit 50 % beziffert (vorstehend E. 3.8).

Der vom Gutachter genannte Umfang der - auch unter Abstinenz - verbleiben den Arbeitsfähigkeit korrespondiert mit der 2012 erfolgten Einschätzung, als unter Einschluss der Polytoxikomanie und der psychosozialen Belastungsfakto ren eine Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % attestiert worden war (vorstehend E. 3.4).

Plausibilisiert wird die Einschätzung ferner durch den Umstand, dass der Be schwerdeführer in früheren abstinenten Phasen in eben diesem Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen ist.

Nicht zu vernachlässigen ist schliesslich, dass die seit rund 25 Jahren beste hende Hepatitis C auch nach Einschätzung der RAD-Ärztin eine chronische Er schöpfung und Müdigkeit zur Folge hat (vorstehend E. 3.9). Dass sie, weil sie heute behandelbar sei, keinen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle, ist eine Argumentation, der nicht gefolgt werden kann, vermischt und verwechselt sie doch die auf allgemeiner Ebene festzustellende nunmehrige Behandelbarkeit eines Leidens mit der konkreten Ebene, auf welcher einem seit über zwei Jahr zehnten bestehenden Leiden die Dauerhaftigkeit wohl nicht ernsthaft abgespro chen werden kann. 4.6

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen des von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Gutachters (im Unterschied zu denjenigen der RAD-Ärztin) vollumfänglich zu überzeugen vermögen, so dass von einer Ar beitsfähigkeit in näher umschriebenen angepassten Tätigkeiten von 50 % aus zugehen ist, und zwar wegen der nebst oder in der Folge der Suchtproblematik bestehenden Gesundheitsschäden, so dass nicht abschliessend zu entscheiden ist, ob das Vorliegen einer sekundären und nicht primären Sucht nicht nur wahrscheinlicher, sondern überwiegend wahrscheinlich sei.

Von diesem Sachverhalt ist somit auszugehen.

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne wei teres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähig keiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zu mutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 5.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom - mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be werteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r ei tet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

E. 5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 5.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1

IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs . Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch ent steht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

E. 5.5 Angesichts der jahrelangen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom ersten Arbeitsmarkt wäre das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf Werte der Lohnstatistik zu ermitteln. Da für das hypothetische Invalideneinkommen ebenfalls auf diese Werte abzustellen ist, ergibt sich der Invaliditätsgrad auf grund eines Prozentvergleichs (vorstehend E. 5.2).

Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % beträgt die Einschränkung und damit der Invaliditätsgrad 50 %, was den Anspruch auf eine halbe Rente begründet (vorstehend E. 5.3).

Die Anmeldung des Beschwerdeführers datiert vom 24. August 2011 (Urk. 7/5), so dass der Rentenanspruch im Februar 2012 entstand, womit der Beschwerde führer ab 1. Februar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

Mit dieser Feststellung ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

E. 6.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorar note vom 21. Juni 2017 einen Aufwand von 11 Stunden und eine Spesenpau schale von 3 % geltend, total Fr. 2‘692.--. Somit hat die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Fr. 2‘692.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Dezember 2016 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'692 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00126

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 12. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1971, meldete sich a m 24. August 2011 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen und ver neinte mit Verfügung vom 13. Mai 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 7 /104 ).

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. November 2015 im Verfahren Nr. IV.2015.00655 gut und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/111). 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1 8. Juni 2016 erstattet ( Urk. 7/130) und am 8. Juli 2016 ergänzt wurde ( Urk. 7/133) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/136, Urk. 7/140) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 ei nen Leistungsanspruch (Urk. 7/145 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 30. Januar 2017 - mit Zustimmung der zuständigen Behörde (Urk. 3/2) - Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 28. Februar 2017 wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 3-4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung be willigt (Urk. 8). Am 20. März 2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 9) und am 31. März 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 4. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Viel mehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamt würdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rech nung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachen den psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden be steht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).

1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben ei nes anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne wei teres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähig keiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zu mutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der medizinischen Stellungnahme sei zu entnehmen, dass aus versiche rungspsychiatrischer Sicht ein primäres Suchtgeschehen vorliege. Eine remit tierte depressive Störung sei unbeachtlich, zumal die depressionsartigen Symp tome mit hoher Wahrscheinlichkeit Begleitphänomene des Suchtmittelkonsums seien, die nach der Suchtreduktion ebenfalls abgenommen hätten (S. 1 unten). Insgesamt liege aus versicherungspsychiatrischer Sicht kein IV-relevanter Ge sundheitsschaden vor (S. 2 oben). Eine Persönlichkeitsstörung habe nicht nach gewiesen werden können und es könne nicht beurteilt werden, ob schon in der Jugend eine depressive Störung vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer leide schon seit der Erstdiagnose einer Hepatitis C (zirka 1992) unter chronischer Er schöpfung und Müdigkeit. Allerdings befinde er sich offenbar nicht in spezial ärztlicher Behandlung, was gegen einen grossen Leidensdruck spreche. Grund sätzlich gelte auch, dass heute eine Hepatitis C behandelbar sei und somit kei nen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle (S. 2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten gehe klar hervor, dass er an mehreren Gesundheitsschäden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit leide (S. 6 f. Ziff. 14). Der Gutachter gehe von einem von der Suchterkran kung (zumindest mittlerweile) unabhängigen und selbständigen Gesundheits schaden aus; einzig darauf beruhe die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 %, die zudem nur in einer optimal angepassten Tätigkeit realisiert werden könne (S. 8 Ziff. 18). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob ein anspruchsrelevanter Gesundheitsschaden be steht und wie es sich mit einem allfälligen Invaliditätsgrad verhält. 3. 3.1

Im Austrittsbericht der Y.___ vom

11. September 2008 (Urk. 7/26/8-10), wo der Beschwerdeführer vom 29. August bis 8. September 2008 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psy chotroper Substanzen (Heroin, Kokain, Rohypnol, Tabak), Abhängig keitssyndrom (ICD-10 F19.1) - anamnestisch kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) - Hepatitis C

Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig in der Klinik gemeldet, um einen an dernorts begonnenen Heroinentzug fortzusetzen (S. 1), sei dann aber nach Ver haltensschwierigkeiten mit Hilfe eines Aufgebots wieder entlassen worden (S. 2 unten). 3.2

Im Austrittsbericht der Y.___ vom

7. Dezember 2010 (Urk. 7/22/11-16 = Urk. 7/26/5-7) , in welcher der Beschwerdeführer erneut vom 15. Oktober bis 22. November 2010 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Heroinabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich über - wach ten Ersatzdrogenprogramm mit Methadon (F11.22) - Benzodiazepinabhängigkeit, Substitutionsversuch mit Alprazolam (F13.22) - Kokainabhängigkeit, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (F14.21) - Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (F61) - Hepatitis C

Es sei eine komplikationslose Oxazepam-Entwöhnung sowie unter Substitu - tions medikation mit Methadon ein Heroinentzug durchgeführt worden. Im wei teren Verlauf seien zur Stimmungsstabilisierung Trazodon (Trittico) ein gesetzt worden und die Benzodiazepinmedikation auf Alprazolam (Xanax) um gestellt worden (S . 3). 3.3

Im Arztbericht des Fachspitals Z.___ vom 17. Februar 2012 (Urk. 7/22/5-8), wo der Beschwerdeführer vom 24. März bis 6. Juni 2011 aufgrund einer psy chosozialen Erschöpfung bei Obdachlosigkeit und Suchtmittelabhängigkeit in Behandlung war, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt (S. 1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung - rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte Episode - rezidivierende Obdachlosigkeit/Erschöpfung - chronische Hepatitis C - abgebrochene Interferon/Ribavirin [-Therapie] für 3 Monate in Bel gien - Transaminasenerhöhung - Poly toxikomanie mit IVDA (intravenous drug a buse )

in ärztlich überwach tem Ersatzdrogenprogramm

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Status nach Erysipel/Weichteilschwellung Unterschenkel/Malleolus medi alis rechts , ein Status nach Hepatitis A ( 20 10) , ein Statuts nach Hepatitis B sowie HIV negativ ( 20 11) genannt (S. 1 Mitte).

Auch nach der Entlassung stellten sich weiter die Probleme der beruflichen Per spektivlosigkeit, der psychischen Instabilität und der geringen Frustrationstole ranz im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, aber auch soziale Schwierigkeiten, welche sich aus der Obdachlosigkeit ergeben hätten (S. 2). Auf grund der internistischen (Hepatitis), psychiatrischen ( Persönlichkeitsstörung , De pres sion, Polytoxikomanie) und de r beschriebenen psychosozialen patho ge nen Faktoren bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % (S. 3). 3.4

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 2. Juli 2012 (Urk. 7/26/1-4) aus, dass er den Beschwerdeführer vom 9. September 2008 bis 23. Februar 2012 behandelt habe (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Opioid-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an ärztlich über wachtem Ersatzprogramm (ICD-10 F11.22) - Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.22) - Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14.21) - kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chroni sche Hepatitis C seit 2002 (Ziff. 1.1). 3.5

Lic. phil. B.___ , klinischer Psychologe, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im Bericht vom 6. Februar 2013 (Urk. 7/33) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - rezidivierende depressive Störung (F33) , anamnestisch seit zirka 1990 - bei akzentuierter Persönlichkeit (F61.1 ) Differentialdiagnose ( DD ): k om binierte Persönlichkeitsstörung, anamnestisch seit Jugend - organische Mitbeteiligung - chronische Virushepatitis C, anamnestisch zirka zu Beginn 1990er Jahre

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Substanz störungen

als sekundäre Folgestörungen des Diagnosepunktes 1 ( sekundäre Opiatabhängigkeit , Kokainabhängigkeit , Alkoholabhängigkeit , Status nach se kundärer Benzodiazepinabhängigkeit ), einen Status nach Hepatitis A , einen S tatus nach Hepatitis B , eine Thrombozytopenie , und einen Status nach Ery sipel/Weichteilschwellung Unterschenkel/Malleolus medialis rechts

(S. 3) .

Der Beschwerdeführer zeige aufgrund der psychischen Störungen tiefgreifende Veränderungen des Verhaltens, welche besonders die Äusserung der Affekte, die Bedürfnisse und Impulse, den sozialen Kontakt, die sozialen Kompetenzen und insbesondere auch die Arbeitsfähigkeit beträfen , d ies umso mehr, je grösser der Druck sei, was dann jeweils im Sinne einer Spirale zu Eskalationen führen könne. In beruflichen Situationen sei er unaufmerksam und mache Flüchtig keitsfehler bei der Arbeit. Er habe Schwierigkeiten, bei der Durchführung von Aufgaben über längere Zeit aufmerksam zu sein und seine Aufgabe zu Ende zu führen. Er habe Probleme, die Arbeit zu organisieren (S. 20). 3.6

Vom 12. Mai bis 17. Juni 2014 weilte der Beschwerdeführer stationär in der D.___, worüber am 7. Juli 2014 berichtet wurde (Urk. 7/129). Dabei wurden folgende Austrittsdiagnosen genannt (S. 1 Mitte): - psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.2) - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - chronische Virushepatitis C

Der Patient sei bei stabilisiertem Zustandsbild ausgetreten. Eine Alkoholentwöh nungstherapie sei indiziert und prognostisch günstig (S. 3 Mitte). 3.7

Am 18. Juni 2016 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/130).

Er nannte die folgenden (nach ICD-10 codierten) Diagnosen (S. 16 f.): - Status nach Polytoxikomanie (Heroin, Kokain, Cannabis, Benzodiaze pine) gegenwärtig unter Methadonsubstitution bis auf punktuellen Bei konsum abstinent (F19.22). - Alkoholabhängigkeit mit gegenwärtigem Konsum (F10.24) - Double Depression mit depressiver Entwicklung bei psychosozialen Belas tungen in der Kindheit/Jugend (Entwurzelung und Emigration mit 17 Jahren), aktuell leichtes depressives Syndrom im Sinne einer Dys thymie (F34.1) und anamnestisch rezidivierender depressiver Störung mit zuletzt mittelgradiger depressiver Episode (D.___ 2014), gegenwärtig unter Behandlung remittiert (F33.4) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Reizbarkeit, Impulsivität, vermin-der ter Frustrationstoleranz (Z73.1), DD: Persönlichkeitsänderung nach langjährigem Suchtmittelkonsum und sozialer Desintegration / kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61) - chronische Müdigkeit, Erschöpfung, verminderte Belastbarkeit bei somati scher Erkrankung (Hepatitis C)

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, sämtliche Diagnosen beein-trächtig ten die Arbeitsfähigkeit des Exploranden. Medizinisch-theoretisch gehe er auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit (einfache, intellektuell we nig fordernde, ruhige Tätigkeit mit gleichbleibender Stressbelastung ohne in tensive interpersonelle Kontakte, mit wohlwollender Umgebung mit stabilen Be zugspersonen / Vorgesetzten und unter weitgehender Alkoholabstinenz) und unter Alkoholabstinenz lediglich von einer schätzungsweise 50%igen Restar beitsfähigkeit (idealerweise verteilt auf 2 x 2½ Stunden vormittags und nach mittags) aus (S. 17 Ziff. 5). Insgesamt gehe er von einer krankheitsbedingten teilweisen Einschränkung medizinisch-theoretisch von schätzungsweise 50 % aus. Eine längerfristige totale Alkoholabstinenz sei bisher auch nach wieder holten stationären Behandlungen nicht erreichbar gewesen. Der Explorand sei aber auch während abstinenten Phasen in seiner Leistungsfähigkeit krankheits bedingt beeinträchtigt und nur zu zirka 50 % arbeitsfähig gewesen (S. 16 un ten). 3.8

Am 8. Juli 2016 beantwortete der Gutachter Ergänzungsfragen der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/133) und führte unter anderem aus, nach Jahrzehnten sei eine retrograde Beurteilung der Situation in der Jugend nur annäherungsweise mög lich. Eine primäre Sucht könne nicht sicher ausgeschlossen werden (S. 1 Ziff. 1). Sekundär hätten sich jedoch krankhafte Zusatzentwicklungen ergeben, welche die Leistungsfähigkeit des Exploranden krankheitsbedingt und auch nach nach gewiesener Abstinenz einschränkten (S. 2 oben).

Bezüglich der Depression führte der Gutachter unter anderem aus, er gehe von einer depressiven Entwicklung / Veranlagung seit der Kindheit mit Dekompen sation im Alter von 17 Jahren sowie im Anschluss an die Trennung von der Partnerin und Mutter des gemeinsamen Kindes aus (S. 2 unten). Die Suchter krankung, die depressive Entwicklung und psychosoziale Faktoren seien eng miteinander verwoben. Auch in guten Phasen mit Drogenabstinenz und enger Führung sei die Leistungsfähigkeit des Exploranden krankheitsbedingt einge schränkt gewesen (S. 3 oben).

Wahrscheinlich seien bereits der Drogenkonsum im Alter von 14 Jahren im Hei matland sowie der spätere harte Drogenkonsum in der Schweiz im Alter von 17 Jahren ein Ausdruck der akzentuierten Persönlichkeitsstörung mit verminderter Frustrationstoleranz gewesen (S. 3 Ziff. 3). Sodann führte der Gutachter aus, bei der medizinisch-theoretischen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % habe er versucht, sämtliche Krankheitsfaktoren mit zu berücksichtigen, dies unter gleichzeitigem Ausschluss von IV-fremden psychosozialen Elementen, und sei so zum Schluss einer medizinisch-theoretisch 50%igen Restarbeitsfähig keit, wie im Gutachten beschrieben, gekommen. Die aktuelle Teilstabilisierung sei auch unter antidepressiver medikamentöser Behandlung eingetreten, der Ex plorand selbst betone, dass er sich unter der aktuellen Medikation einigermas sen stabil habe halten können (S. 3 unten).

Der Explorand erlebe sich als vollständig arbeitsunfähig. Wie beschrieben gehe er - der Gutachter - von einer zirka 50%igen medizinisch-theoretischen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Entwicklung und der Persönlichkeitsbeeinträchtigungen auch unter weitgehender Abstinenz von Suchtmittelkonsum und unter Abstraktion von psychosozialen Faktoren aus (S. 4 oben). 3.9

Am 13. Juli 2016 nahm Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zum Gutachten Stellung (Urk. 7/135 S. 3 f.). Sie führte unter anderem aus, es handle sich um ein primä res Suchtgeschehen. Der Beschwerdeführer habe mit 14 Jahren mit einem Alko hol-, Nikotin- und Cannabiskonsum begonnen. Da vor Beginn des Suchtge schehens kein einschlägiger invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe, sei versicherungspsychiatrisch von einer primären Sucht auszugehen. Eine remittierte depressive Störung bleibe IV-irrelevant , zumal die depressionsartigen Symptome mit hoher Wahrscheinlichkeit Begleitphänomene des Suchtmittel konsums seien, die nach der Suchtreduktion ebenfall s abgenommen hätten . Eine Persönlichkeitsakzentuierung, wenn sie denn überhaupt vorläge, wäre nicht IV-relevant, eine Persönlichkeitsstörung sei nicht belegt. Insgesamt liege aus versi cherungspsychiatrischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor (S. 4 oben).

Am 24. November 2016 ergänzte die RAD-Ärztin ihre Stellungnahme mit der Feststellung, der Beschwerdeführer leide schon seit der Erstdiagnose der Hepati tis C (zirka 1992) unter chronischer Erschöpfung und Müdigkeit. Allerdings be finde er sich offenbar nicht in spezialärztlicher Behandlung, was gegen einen grossen Leidensdruck spreche, und grundsätzlich gelte auch, dass heute eine Hepatitis C behandelbar sei und somit keinen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle (Urk. 7/143 S. 3 oben). 4. 4.1

Aus allen verfügbaren Arztberichten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer offensichtlich eine erhebliche, langjährige und mannigfache Suchtproblematik besteht. Dabei besteht Übereinstimmung in der Feststellung, dass der Polytoxi komanie erfolgreich mit einer Methadonsubstitution begegnet werden konnte (vorstehend E. 3.3 und 3.7), während die Alkoholabhängigkeit weiterhin aktuell ist (vorstehend E. 3.5).

Wiederholt, aber nicht durchgehend, wurde sodann eine rezidivierende depres sive Störung diagnostiziert, so 2012 als leichte Episode (vorstehend E. 3.3), 2013 ohne Angabe eines Schweregrades (vorstehend E. 3.5), 2014 als mittelgradige Episode (vorstehend E. 3.6) und schliesslich im Gutachten von 2016 als gegen wärtig unter Behandlung remittiert (vorstehend E. 3.7).

Was die Diagnose kombinierter und anderer Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) angeht, bestehen einige Unschärfen. 2008 wurde sie mit dem Zusatz „anamnestisch“ genannt (vorstehend E. 3.1), 2010 als Verdachtsdiagnose (vor stehend E. 3.2), 2012 einmal ohne (vorstehend E. 3.3) und einmal mit ICD-Co dierung (vorstehend E. 3.4). 2013 wurde die Diagnose einer akzentuierten Per sönlichkeit mit der ICD-Codierung für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung versehen (F61.1), die dann ihrerseits als Differentialdiagnose (anamnestisch seit Jugend) genannt wurde (vorstehend E. 3.5). 2014 wurde sie nicht aufgeführt (vorstehend E. 3.6) und im Gutachten von 2016 wurde sie zusammen mit der Diagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge (Z73.1) als Differentialdiagnose ge nannt (vorstehend E. 3.7), wobei der Gutachter in seiner ergänzenden Stellung nahme dann von einer „akzentuierten Persönlichkeitsstörung“ sprach (vorste hend E. 3.8).

Eine Hepatitis C wurde verschiedentlich als Diagnose genannt in Berichten, in denen nicht zwischen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit unterschieden wurde, so 2008 (vorstehend E. 3.1), 2010 (vorstehend E. 3.2) und 2014 (vorstehend E. 3.6). Einmal wurde sie ausdrücklich als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (vorstehend E. 3.4), ver schiedentlich aber auch als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, so 2012 (vorstehend E. 3.3), 2013 (vorstehend E. 3.5) und im Gutachten von 2016 (vorstehend E. 3.7). 4.2

Die Rechtsprechung unterscheidet seit Jahrzehnten zwischen sogenannt reinem Suchtgeschehen, das als nicht entschädigungswürdig taxiert wird, und Abhän gigkeitsproblematiken, denen aus einem von zwei möglichen Gründen an spruchsrelevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugebilligt werden (vorstehend E. 1.2).

Einer dieser beiden möglichen Gründe ist das sogenannt sekundäre Suchtgesche hen, das dann angenommen wird, wenn gemäss medizinischer Einschätzung eine vorbestehende - in aller Regel psychische - Beeinträchtigung das Auftreten der Suchterkrankung bewirkt hat. Der Nachweis dafür ist mitunter schwierig, betrifft er doch mit Kindheit und Jugend Zeiten, die oft schlecht do kumentiert sind. Dementsprechend einzelfallbezogen erscheint die einschlägige Rechtsprechung, in der dies verneint (so etwa die Urteile des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 1 9. August 2013 , 8C_694/2008 vom 5. März 2009 , 8C_582/2008 vom 14. Januar 2009, I 955/05 vom 6. November 2006, I 940/05 vom 1 0. März 2006 ) oder bejaht (so etwa die Urteile des Bundesgerichts 8C_820/2012 vom 1 6. Januar 2013 , I 390/01 vom 1 9. Juni 2002 , I 758/01 vom 5. November 2002 ) wurde. Anzumerken ist auch, dass in der Literatur (von, mit ei ner Ausnahme, psychiatrisch qualifizierten Autoren) die „medizinisch nicht belegbare Unterteilung in eine primäre und eine sekundäre Sucht“ kritisch ge würdigt wurde (Michael Liebrenz, Roman Schleifer, Claudine Aeschbach, Toni Berthel, Dorothea Klecha, Ralph Mager, Gerhard Ebner, Volker Dietmann, Marc Walter, Rolf-Dieter Stieglitz, Ueli Kieser: Das Suchtleiden bzw. die Abhängig keitserkrankungen - Möglichkeiten zur Begutachtung nach BGE 141 V 281, SZS 2016, S. 12 ff., S. 32).

Der andere mögliche Grund für eine Anspruchserheblichkeit der Suchterkran kung besteht darin, dass sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beein trächtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist.

Darüber hinaus ist schliesslich die Möglichkeit zu bedenken, dass neben der Suchterkrankung (und ohne durch sie bewirkt worden zu sein) eine gesundheit liche Beeinträchtigung von Krankheitswert besteht und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet. 4.3

Der Gutachter erklärte auf Nachfrage, wahrscheinlich seien bereits der Drogen konsum im Alter von 14 Jahren und harte Drogenkonsum im Alter von 17 Jahren Ausdruck einer akzentuierten Persönlichkeitsstörung gewesen (vorste hend E. 3.8). Damit brachte er zum Ausdruck, dass seines Erachtens von einer auf eine vorbestehende psychische Beeinträchtigung folgenden sekundären Suchterkrankung auszugehen sei. Dazu in gewissem Widerspruch steht jeden falls vordergründig, dass er als Diagnose nicht eine Persönlichkeitsstörung, son dern lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1) nannte. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Klassifizierung als akzentuierte Persönlichkeitszüge und oder als Persönlichkeitsstörung davon abhängen dürfte, in welcher Intensität die zur Diagnose führenden Auffälligkeiten vorhanden sind. Dass der Gutachter an gleicher Stelle als Differentialdiagnose unter anderem auch eine Persönlich keitsstörung (F61) anführte, lässt erkennen, dass er diese Intensität als mindes tens an der Grenzlinie der beiden Diagnosen liegend beurteilte.

Sodann fällt ins Gewicht, dass eine Persönlichkeitsstörung als Diagnose, als Verdachtsdiagnose oder als Differentialdiagnose in praktisch allen früheren Be urteilungen genannt wurde. In einer Gesamtschau aller verfügbaren Angaben erscheint es mithin als wahrscheinlicher, dass von einer - seit der Jugend beste henden - Persönlichkeitsstörung auszugehen ist als nicht. Dementsprechend kann der nicht weiter begründeten Feststellung der RAD-Ärztin, eine solche sei „nicht belegt“ (vorstehend E. 3.9), nicht gefolgt werden. 4.4

Ist das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung wahrscheinlicher als ihr Fehlen, so ist auch das Vorliegen einer sekundären, der Persönlichkeitsstörung geschulde ten Suchtproblematik wahrscheinlicher als ein primäres, sogenannt reines Suchtgeschehen. Dass der Gutachter auf Nachfrage erklärte, eine primäre Sucht könne „nicht sicher ausgeschlossen“ werden (vorstehend E. 3.8), steht dem nicht entgegen. Im Gegenteil: Da sie lediglich nicht sicher ausgeschlossen werden könne (was auch für zahlreiche andere diagnostische Feststellungen gelten dürfte), weist darauf hin, dass sie als weniger wahrscheinlich anzunehmen ist als eine sekundäre.

Vor diesem Hintergrund kann der nur sehr knapp begründeten Feststellung der RAD-Ärztin, es handle sich um ein primäres Suchtgeschehen (vorstehend E. 3.9), nicht gefolgt werden. 4.5

Für die abschliessende Beurteilung entscheidend ist die Feststellung des Gutach ters, auch wenn eine primäre Sucht nicht sicher ausgeschlossen werden könne, so hätten sich jedenfalls sekundär krankhafte Zusatzentwicklungen ergeben, welche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers krankheitsbedingt und auch nach nachgewiesener Abstinenz einschränkten (vorstehend E. 3.8). Dazu hatte er schon im Gutachten ausgeführt, sämtliche der von ihm gestellten Diag nosen beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit; auch während abstinenten Phasen sei der Beschwerdeführer krankheitsbedingt in seiner Leistungsfähigkeit einge schränkt und nur zu zirka 50 % arbeitsfähig gewesen (vorstehend E. 3.7). In seiner ergänzenden Stellungnahme präzisierte er abermals, er habe die Restar beitsfähigkeit in Berücksichtigung aller Krankheitsfaktoren, aber unter Aus schluss von psychosozialen Elementen, mit 50 % beziffert (vorstehend E. 3.8).

Der vom Gutachter genannte Umfang der - auch unter Abstinenz - verbleiben den Arbeitsfähigkeit korrespondiert mit der 2012 erfolgten Einschätzung, als unter Einschluss der Polytoxikomanie und der psychosozialen Belastungsfakto ren eine Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % attestiert worden war (vorstehend E. 3.4).

Plausibilisiert wird die Einschätzung ferner durch den Umstand, dass der Be schwerdeführer in früheren abstinenten Phasen in eben diesem Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen ist.

Nicht zu vernachlässigen ist schliesslich, dass die seit rund 25 Jahren beste hende Hepatitis C auch nach Einschätzung der RAD-Ärztin eine chronische Er schöpfung und Müdigkeit zur Folge hat (vorstehend E. 3.9). Dass sie, weil sie heute behandelbar sei, keinen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle, ist eine Argumentation, der nicht gefolgt werden kann, vermischt und verwechselt sie doch die auf allgemeiner Ebene festzustellende nunmehrige Behandelbarkeit eines Leidens mit der konkreten Ebene, auf welcher einem seit über zwei Jahr zehnten bestehenden Leiden die Dauerhaftigkeit wohl nicht ernsthaft abgespro chen werden kann. 4.6

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen des von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Gutachters (im Unterschied zu denjenigen der RAD-Ärztin) vollumfänglich zu überzeugen vermögen, so dass von einer Ar beitsfähigkeit in näher umschriebenen angepassten Tätigkeiten von 50 % aus zugehen ist, und zwar wegen der nebst oder in der Folge der Suchtproblematik bestehenden Gesundheitsschäden, so dass nicht abschliessend zu entscheiden ist, ob das Vorliegen einer sekundären und nicht primären Sucht nicht nur wahrscheinlicher, sondern überwiegend wahrscheinlich sei.

Von diesem Sachverhalt ist somit auszugehen. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom - mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be werteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r ei tet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

5.4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1

IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs . Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch ent steht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 5.5

Angesichts der jahrelangen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom ersten Arbeitsmarkt wäre das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf Werte der Lohnstatistik zu ermitteln. Da für das hypothetische Invalideneinkommen ebenfalls auf diese Werte abzustellen ist, ergibt sich der Invaliditätsgrad auf grund eines Prozentvergleichs (vorstehend E. 5.2).

Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % beträgt die Einschränkung und damit der Invaliditätsgrad 50 %, was den Anspruch auf eine halbe Rente begründet (vorstehend E. 5.3).

Die Anmeldung des Beschwerdeführers datiert vom 24. August 2011 (Urk. 7/5), so dass der Rentenanspruch im Februar 2012 entstand, womit der Beschwerde führer ab 1. Februar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

Mit dieser Feststellung ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 6.

6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorar note vom 21. Juni 2017 einen Aufwand von 11 Stunden und eine Spesenpau schale von 3 % geltend, total Fr. 2‘692.--. Somit hat die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Fr. 2‘692.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Dezember 2016 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'692 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher