Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1968, meldete sich am 2. Juni 1997 unter Hin weis auf Augenprobleme bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Januar
1998 ab (Urk. 7/8).
Erneut meldete sich die Versicherte am 2 0. Januar 2011 unter Hinweis auf eine seit Juli 2010 bestehende Arthrose in der Halswirbelsäule (HWS) im Anfangs stadium sowie eine Überbelastung der Muskulatur im Nacken, in den Schultern, in den Armen und im Rücken bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/15 Ziff. 6.2-3). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2012
einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/70). 1.2
A m 4. April 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/77).
Die IV-Stelle klärte die medi zinische und die erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/80; Urk. 7/81) mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/86 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 3 0. Januar 2017 Besch werde gegen die Verfügung vo m 1 5. Dezember 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei über ihren Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zunächst noch ein medizinisches Gutachten zu erstellen beziehungsweise eine Abklärung in einer Beruflichen Abklärungsstelle durchführen zu lassen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 9. März 2017 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.
2) die unentgeltliche Prozessführung und Rec htsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 8). Am 2 7. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk.
9) ein, und die Beschwer degegnerin verzichtete am 2 2. Mai 2017 auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin am 1 1. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung; IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be sc hliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, bereits mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 sei das Leistungsbegehren der Beschwerde führerin abgewiesen worden. Seit dem letzten Entscheid habe sich aus medi zinischer Sicht nichts geändert, und es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin weiterhin eine Erwerbstätigkeit ohne körperliche Belas tung weitgehend beschwerdefrei zumutbar sei (S. 1 f.) 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 klar verschlechtert, was auch für ihre Arbeitsfähigkeit gelte (S. 3 Ziff. 5). Es sei neu eine Coxarthrose links ausgeprägter als rechts hinzugekommen, und zudem hätten sich die Auswirkungen des chronischen cervikovertebralen und spondy logenen Syndroms erheblich verschlechtert. Hinzu komme ihre Augenerkran kung (S.
3
f.
Ziff. 6). So habe sie auch ihre letzte Stelle als Reinigungsmit arbeiterin in einer Fahrschule a ufgeben müssen, könne seither gar nicht mehr erwerbstätig sein und auch ihren eigen en Haushalt nicht mehr richtig besorgen (S. 4 Ziff. 7). Sie sei nie von den Ärzten der IV untersucht oder in deren Auftrag begutachtet worden (S. 4 f. Ziff. 10) . Es sei auf die Einschätzung des Hausarztes vom 2 1. März 2016 abzustellen, wonach eine vollumfängliche Arbeitsunfähig keit gegeben sei (S. 4 Ziff. 8 und Urk. 9 S. 2 f. Ziff. 3-4, S. 4 Ziff. 8). 2. 3
Strittig und zu prüfen ist, ob seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 7/70) eine revisionsrelevante Veränderung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.
Die re ntenverneinende Verfügung vom 12. Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/70) be ruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Einschätzung von Dr.
med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 7. Au gust
und vom 5. Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/63/4 und Urk. 7/69/2) . Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gemä ss Aktenlage nannte Dr. Y.___
ein chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogene s Syndrom bei degene rativen Veränderungen, muskulärer Dysfunktion und intermittierendem Schwin del plus Hörminderun g links, Erstdiagnose Juli 201 0. Es wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Warte zeit per November 2010 in der angestammten Tätigk eit als Verkäuferin Food noch in ein em Umfang von 50 %
arbeitsfähig sei . Das Belastungsprofil in einer behinderungsangepassten Tätigkeit formulierte Dr. Y.___ gestützt auf die Aus füh rungen von Dr. med. Z.___, Oberarzt, Dr. med. A.___, Assisten z arzt und B.___, Ergo- und Physiot herapeutin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, C.___, vom 2 0. Dezember 2010 respektive vom 1 3. Juli 2011 (vgl. Urk. 7/22 und Urk. 7/31). Festgehalten wurde, dass in einer leichten bis mittelschweren, vollschichtig-wechselbelas tenden Tätigkeit, ohne erhöhte Anforderung an die Sehfähigkeit mit zusätzlichen Pausen von 1,5 Stunden pro Tag ab 1. Januar 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
bestand (vgl. Urk. 7/63/4). 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom April 2016 (Urk. 7/77) finden sich folgende medizinischen Berichte in den Akten:
Dr. Z.___
führte in seinem Bericht vom 2 0. Februar 2013 (Urk. 7/84/85) zum ambulanten Verlauf bis zum 1 9. Februar 2013 aus, inzwischen habe sich durch Anpassen der beruflichen Belastung und eine Medizinische Trainings-Therapie die Situation soweit gebessert, dass die Patientin nun praktisch schmerzfrei sei und seit Mitte Dezember 2012 auf die Einnahme von Schmerz mitteln ganz ver zichten könne. D a alle Bemühungen um eine Stellensuche bisher le ider erfolglos geblieben seien,
werde
sich die Beschwerdeführerin ab März 2013 wieder beim Sozialamt melden müssen. Sie werde überbrückend bei einem Kollegen, der eine Fahrschule habe, stundenweise Reinigungsarbeite n übernehmen und sich weiter nach beruflichen Aushi lfstätigkeiten umsehen. P arallel dazu wer de sie ihre Bemühungen fortsetz en, eine Festanstellung in einem Bereich zu finden, wo sie ihre Berufserfahrung einbringen könne. 4. 2
Dr. med. D.___, Oberärztin Klinik für Rheumatologie, C.___, stellte in ihrem Bericht vom 2 3. Juli 2014 (Urk. 7/84/62-63) folgende Diagnosen (S. 1): - beginnende Coxarthrose links mehr als rechts - Hyperlax izität - kugelige Verkalkung am Ansatz der Subscapularissehne links - Kompression bei Innenrotation (zwischen Humeruskopf und Coracoid) - bekanntes cervicospondylogenes Syndrom - unter chiropraktischer Therapie - plötzliches Anschwellen der Füsse und Hände unklarer Ursache - kein Verdacht auf rheumatoide Arthritis, Kollagenose oder Spondy lo arthritis
Dr. D.___ führte aus, bezüglich der Verkalkung in der Subscapularissehne bestünden aktuell wenig Beschwerden. Die Patientin sollte forcierte Innenrota tionen vermeiden. Bei Wiederauftreten könnte eine lokale Infiltration durch geführt werden. Prophylaktisch sei eine Physiotherapie zur Stabilisierung der Schultergelenke bei Hyperlaxizität durchzuführen.
Auch bezüglich der beginnenden Coxarthrose sei eine Verordnung für eine Phy siotherapie zur Stabilisierung der Hüftgelenke mitgegeben worden. Eventuell könnten im Verlauf Hyaluronsäureinjektionen Linderung verschaffen. Bezüglich der Schwellungen der Füsse und Hände sei nach einer paraneoplastischen oder hormonellen Ursache zu suchen (S. 2). 4.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 1. März 2016 (Urk. 7/74) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches cervikovertebrales und spondylogenes Syndrom - regelmässige Exazerbationen bei körperlicher Belastung - bekannte Coxarthrose links ausgeprägter als rechts - alte Amotio
retinae links - funktionelle Monokelsituation
Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide unter den chronifizier t en
cervikovertebralen
und spondylogenen Schmerzen, welche ihren Anfang im 2008 genommen hätten. Es habe sich mehrmals gezeigt, dass sich bei körper lichen Belastungen immer wieder eine Exazerbation der Rückenschmerzen ein ge stellt habe. Die vor allem vertebrogenen Beschwerden führten zu einer an dauernden Arbeitsunfähigkeit, und es sei nicht mit einer Besserung zu rechnen. E r ersuche daher um eine vollständige Berentung. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erkrankung fürsorgeabhänig, da sie sich nicht in eine Arbeits stelle einbringen könne. Bei fehlender körperlicher Belastung sei sie zur Zeit
oligosymptomatisch, unternehme jedoch längere Märsche mit ihrem Hund, um sich fit zu halten (S. 1 f.).
4.4
Med. pract . F.___, Fachärztin für O rthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 2. April 2016 (Urk. 7/79/3) aus, der Bericht von Dr. E.___ weise keinen wesentlichen neuen Sachverhalt aus. Dr. E.___ habe mitgeteilt, dass die Be schwerdeführerin ohne körperliche Belastung weitgehend beschwerdefrei sei. Sie sei in der Lage, längere Märsche mit dem Hund zu bewältigen. Damit könne weiterhin auf das Belastungsprofil der RAD-Stellungnahme vom 7. August und vom 5. Dezember 2012 abgestellt werden. 4.5
Dr. med. G.___, Leitende Ärztin Handchirurgie, Stadtspital H.___, stellte in ihrem Bericht vom 2 6. September 2016 (Urk. 7/84/41-42) folgende Diagnosen (S. 1): - komplexe ulno-palmare
Luxation PIP D igitus IV links am 6. Juni 2015 mit - subcutanem Abriss des Mittelzügelansatzes und Ruptur des radialen Kollateral ligamentes - persistierendem Extensionsdefizit - belastungsabhängigen Restbeschwerden - intermittierende Dysästhesien im Ulnaris -Versorgungsgebiet links (Diffe renzialdiagnose Sulcus
nervi
ulnaris -Syndrom)
Dr. G.___ führte aus, die Restbeschwerden am ehemals von der Luxation be trof fe nen Mittelgelenk des Ringfingers entsprächen eher der Ausnahme. Dies be züg lich könne der Patientin therapeutisch nichts Vernünftiges angeboten werden. Der Dig itus IV links sei auf Höhe PIP leicht spindelförmig aufgetrieben. Es bestehe ein Extensionsdefizit von 20°, und der Faustschluss sei ohne Einkrall defizit möglich (S. 1 unten). 4.6
Dr. Y.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 9. Novemb er
2016 (Urk. 7/85/3-4) aus, gemäss den neu einge reichten Arzt berichte n
lägen als
aktu elle Diagnosen eine beginnende
Coxarthrose links mehr als rechts bei Hyper laxizität, eine kugelige Verkalkung am Ansatz der Subscapularissehne links mit Kompression bei Innenrotation (zwischen Humer uskopf und C oracoid), ein bekannt e s cervicospondylogenes Syndrom unter chiropraktischer Therapie sowie ein plötzliches Anschwellen der Füsse und Hände unklarer Ursache ohne Ver dacht auf rheumatoide Arthritis, Kollagenose oder Spondyloarthritis (C.___, Rheu maklinik vom 2 3. Juli 2014) vor . Zudem bestünden belastungsabhängige Rest beschwerden und ein persistierendes Streckdefizit des Ringfingers links bei Zustand nach komplexer ulno-palma rer Luxation des PIP-Gelenkes (= Mittel fingergelenkes) am 6. Juni 2015 mit subcutanem Abriss des Mittelzügelansatzes und Ruptur des ra dialseitigen Kollateralligament es (= Seitenband) gemäss Bericht der Handchirurgie des H.___ -Spitals vom 2 6. September 2016.
Dr. Y.___ führte aus, die wenigen neuen Berichte enthielten keine Diagnosen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht geeignet wären, medizintheore tisch eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrschein lichkeit zu begründen. Es werde daher empfohlen, an der RAD - Stellungnahme vom 1 2. April 2016 festzuhalten. Eine wesentliche Veränderung des Gesund heits zustandes sei aus versicherungsmedizi nischer Sicht nicht ausgewiesen . 5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung der RAD-Är z t in med. pract . F.___ vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 4.4)
sowie
des RAD-Arztes Dr. Y.___ vom November 2016 (vgl. vorstehend E.
4.6) von einem seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 1 2. Dezember
2012 (vgl. Urk. 7/ 70) unveränderten Gesundheitszustand aus. 5.2
Auf di e Einschätzung von med. pract . F.___ vom April 2016 und von Dr. Y.___ vom November 2016 kann vorliegend abgestellt werden. So lässt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der B ericht des Hausarztes Dr. E.___ vom März 2016 (vgl. vorsteh end E. 4.3) keine Schlüsse auf einen seit der letztmaligen Rentenanspruchsprüfung massgeblich veränderten Gesund heits zustand zu.
Hinsichtlich seiner Beurteilung d er Arbeitsfähigkeit ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Auch l ässt sich dem Bericht von Dr. E.___ nicht entnehmen, das s
von Seiten der von Dr. D.___ im Juli 2014 (vgl. vorstehend E.
4.2) diagnostizierten begin nende n
Coxarthrose auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen wäre, führte er doch aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, mit dem Hund lange Märsche zu unternehmen.
Soweit Dr. E.___ festhielt, die Beschwerdeführerin sei zur Zeit
bei fehlender Belastung oligosymptomatisch, deckt sich das auch mit den Aus führungen von Dr. Z.___ vom Februar 2013 (vgl. vorstehend E. 4.1) nach abgeschlossener erfolgreicher Therapie. Weiter stellt die am 6. Juni 2015 erlittene Luxation des Mittelgelenkes des linken Ringf ingers (vgl. vorstehend E.
4.5) keine Diagnose dar, welche aus versicherungsme dizinischer Sicht geeig net wäre, medizintheoretisch eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. So wurde lediglich ein verblie be nes Extensionsdefizit von 20° beschrieben.
Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdefü hrerin aus dem Um stand, dass sie ihre letzte Stelle als Reinigungsmitarbeiterin in einer Fahrschule hat aufgeben müssen, da es sich dabei nicht um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handelt und weiter keine fachärztlichen Berichte vorliegen, die bestä tigen würden, dass sie diese Tätigkeit tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen hat aufgeben müssen.
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen (Urk. 1 S. 2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medi zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten
hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkennt nisse zu erwarten. 5.3
Aufgrund des Gesagten ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten rentenanspruchsverneinenden Verfü gung vom 12 . Dezember 2012 (Urk. 7/70) nicht in invalidenversicherungsrecht lich relevanter Weise verändert respektive verschlechtert hat. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsange passte Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist. Mangels anderweitiger Vorbringen oder Anhaltspunkte in den Akte n bleibt es demnach auch bei m in der Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 festgehaltenen renten anspruchs au s schliessenden Invaliditätsgrad.
Die Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) erweist sich demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Mit Kostennote vom 1 6. Oktober 2017 (Urk.
13) machte der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführerin e inen Aufwand von insgesamt 10.50 Stunden und eine Spesenpauschale von 3 %
geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demge mäss ist er mit Fr. 2'569.6 5 (inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2‘569.65 (inkl. Spesenpauschale und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be sc hliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 3 0. Januar 2017 Besch werde gegen die Verfügung vo m 1 5. Dezember 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei über ihren Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zunächst noch ein medizinisches Gutachten zu erstellen beziehungsweise eine Abklärung in einer Beruflichen Abklärungsstelle durchführen zu lassen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, bereits mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 sei das Leistungsbegehren der Beschwerde führerin abgewiesen worden. Seit dem letzten Entscheid habe sich aus medi zinischer Sicht nichts geändert, und es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin weiterhin eine Erwerbstätigkeit ohne körperliche Belas tung weitgehend beschwerdefrei zumutbar sei (S. 1 f.)
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 klar verschlechtert, was auch für ihre Arbeitsfähigkeit gelte (S. 3 Ziff. 5). Es sei neu eine Coxarthrose links ausgeprägter als rechts hinzugekommen, und zudem hätten sich die Auswirkungen des chronischen cervikovertebralen und spondy logenen Syndroms erheblich verschlechtert. Hinzu komme ihre Augenerkran kung (S.
3
f.
Ziff. 6). So habe sie auch ihre letzte Stelle als Reinigungsmit arbeiterin in einer Fahrschule a ufgeben müssen, könne seither gar nicht mehr erwerbstätig sein und auch ihren eigen en Haushalt nicht mehr richtig besorgen (S. 4 Ziff. 7). Sie sei nie von den Ärzten der IV untersucht oder in deren Auftrag begutachtet worden (S. 4 f. Ziff. 10) . Es sei auf die Einschätzung des Hausarztes vom 2 1. März 2016 abzustellen, wonach eine vollumfängliche Arbeitsunfähig keit gegeben sei (S. 4 Ziff.
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 9. März 2017 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.
2) die unentgeltliche Prozessführung und Rec htsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Besch werdeantwort zugestellt (Urk.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 6.2 Mit Kostennote vom 1 6. Oktober 2017 (Urk.
13) machte der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführerin e inen Aufwand von insgesamt 10.50 Stunden und eine Spesenpauschale von 3 %
geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demge mäss ist er mit Fr. 2'569.6 5 (inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2‘569.65 (inkl. Spesenpauschale und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 8 und Urk.
E. 9 S. 2 f. Ziff. 3-4, S. 4 Ziff. 8). 2. 3
Strittig und zu prüfen ist, ob seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 7/70) eine revisionsrelevante Veränderung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.
Die re ntenverneinende Verfügung vom 12. Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/70) be ruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Einschätzung von Dr.
med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 7. Au gust
und vom 5. Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/63/4 und Urk. 7/69/2) . Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gemä ss Aktenlage nannte Dr. Y.___
ein chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogene s Syndrom bei degene rativen Veränderungen, muskulärer Dysfunktion und intermittierendem Schwin del plus Hörminderun g links, Erstdiagnose Juli 201 0. Es wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Warte zeit per November 2010 in der angestammten Tätigk eit als Verkäuferin Food noch in ein em Umfang von 50 %
arbeitsfähig sei . Das Belastungsprofil in einer behinderungsangepassten Tätigkeit formulierte Dr. Y.___ gestützt auf die Aus füh rungen von Dr. med. Z.___, Oberarzt, Dr. med. A.___, Assisten z arzt und B.___, Ergo- und Physiot herapeutin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, C.___, vom 2 0. Dezember 2010 respektive vom 1 3. Juli 2011 (vgl. Urk. 7/22 und Urk. 7/31). Festgehalten wurde, dass in einer leichten bis mittelschweren, vollschichtig-wechselbelas tenden Tätigkeit, ohne erhöhte Anforderung an die Sehfähigkeit mit zusätzlichen Pausen von 1,5 Stunden pro Tag ab 1. Januar 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
bestand (vgl. Urk. 7/63/4). 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom April 2016 (Urk. 7/77) finden sich folgende medizinischen Berichte in den Akten:
Dr. Z.___
führte in seinem Bericht vom 2 0. Februar 2013 (Urk. 7/84/85) zum ambulanten Verlauf bis zum 1 9. Februar 2013 aus, inzwischen habe sich durch Anpassen der beruflichen Belastung und eine Medizinische Trainings-Therapie die Situation soweit gebessert, dass die Patientin nun praktisch schmerzfrei sei und seit Mitte Dezember 2012 auf die Einnahme von Schmerz mitteln ganz ver zichten könne. D a alle Bemühungen um eine Stellensuche bisher le ider erfolglos geblieben seien,
werde
sich die Beschwerdeführerin ab März 2013 wieder beim Sozialamt melden müssen. Sie werde überbrückend bei einem Kollegen, der eine Fahrschule habe, stundenweise Reinigungsarbeite n übernehmen und sich weiter nach beruflichen Aushi lfstätigkeiten umsehen. P arallel dazu wer de sie ihre Bemühungen fortsetz en, eine Festanstellung in einem Bereich zu finden, wo sie ihre Berufserfahrung einbringen könne. 4. 2
Dr. med. D.___, Oberärztin Klinik für Rheumatologie, C.___, stellte in ihrem Bericht vom 2 3. Juli 2014 (Urk. 7/84/62-63) folgende Diagnosen (S. 1): - beginnende Coxarthrose links mehr als rechts - Hyperlax izität - kugelige Verkalkung am Ansatz der Subscapularissehne links - Kompression bei Innenrotation (zwischen Humeruskopf und Coracoid) - bekanntes cervicospondylogenes Syndrom - unter chiropraktischer Therapie - plötzliches Anschwellen der Füsse und Hände unklarer Ursache - kein Verdacht auf rheumatoide Arthritis, Kollagenose oder Spondy lo arthritis
Dr. D.___ führte aus, bezüglich der Verkalkung in der Subscapularissehne bestünden aktuell wenig Beschwerden. Die Patientin sollte forcierte Innenrota tionen vermeiden. Bei Wiederauftreten könnte eine lokale Infiltration durch geführt werden. Prophylaktisch sei eine Physiotherapie zur Stabilisierung der Schultergelenke bei Hyperlaxizität durchzuführen.
Auch bezüglich der beginnenden Coxarthrose sei eine Verordnung für eine Phy siotherapie zur Stabilisierung der Hüftgelenke mitgegeben worden. Eventuell könnten im Verlauf Hyaluronsäureinjektionen Linderung verschaffen. Bezüglich der Schwellungen der Füsse und Hände sei nach einer paraneoplastischen oder hormonellen Ursache zu suchen (S. 2). 4.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 1. März 2016 (Urk. 7/74) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches cervikovertebrales und spondylogenes Syndrom - regelmässige Exazerbationen bei körperlicher Belastung - bekannte Coxarthrose links ausgeprägter als rechts - alte Amotio
retinae links - funktionelle Monokelsituation
Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide unter den chronifizier t en
cervikovertebralen
und spondylogenen Schmerzen, welche ihren Anfang im 2008 genommen hätten. Es habe sich mehrmals gezeigt, dass sich bei körper lichen Belastungen immer wieder eine Exazerbation der Rückenschmerzen ein ge stellt habe. Die vor allem vertebrogenen Beschwerden führten zu einer an dauernden Arbeitsunfähigkeit, und es sei nicht mit einer Besserung zu rechnen. E r ersuche daher um eine vollständige Berentung. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erkrankung fürsorgeabhänig, da sie sich nicht in eine Arbeits stelle einbringen könne. Bei fehlender körperlicher Belastung sei sie zur Zeit
oligosymptomatisch, unternehme jedoch längere Märsche mit ihrem Hund, um sich fit zu halten (S. 1 f.).
4.4
Med. pract . F.___, Fachärztin für O rthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 2. April 2016 (Urk. 7/79/3) aus, der Bericht von Dr. E.___ weise keinen wesentlichen neuen Sachverhalt aus. Dr. E.___ habe mitgeteilt, dass die Be schwerdeführerin ohne körperliche Belastung weitgehend beschwerdefrei sei. Sie sei in der Lage, längere Märsche mit dem Hund zu bewältigen. Damit könne weiterhin auf das Belastungsprofil der RAD-Stellungnahme vom 7. August und vom 5. Dezember 2012 abgestellt werden. 4.5
Dr. med. G.___, Leitende Ärztin Handchirurgie, Stadtspital H.___, stellte in ihrem Bericht vom 2 6. September 2016 (Urk. 7/84/41-42) folgende Diagnosen (S. 1): - komplexe ulno-palmare
Luxation PIP D igitus IV links am 6. Juni 2015 mit - subcutanem Abriss des Mittelzügelansatzes und Ruptur des radialen Kollateral ligamentes - persistierendem Extensionsdefizit - belastungsabhängigen Restbeschwerden - intermittierende Dysästhesien im Ulnaris -Versorgungsgebiet links (Diffe renzialdiagnose Sulcus
nervi
ulnaris -Syndrom)
Dr. G.___ führte aus, die Restbeschwerden am ehemals von der Luxation be trof fe nen Mittelgelenk des Ringfingers entsprächen eher der Ausnahme. Dies be züg lich könne der Patientin therapeutisch nichts Vernünftiges angeboten werden. Der Dig itus IV links sei auf Höhe PIP leicht spindelförmig aufgetrieben. Es bestehe ein Extensionsdefizit von 20°, und der Faustschluss sei ohne Einkrall defizit möglich (S. 1 unten). 4.6
Dr. Y.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 9. Novemb er
2016 (Urk. 7/85/3-4) aus, gemäss den neu einge reichten Arzt berichte n
lägen als
aktu elle Diagnosen eine beginnende
Coxarthrose links mehr als rechts bei Hyper laxizität, eine kugelige Verkalkung am Ansatz der Subscapularissehne links mit Kompression bei Innenrotation (zwischen Humer uskopf und C oracoid), ein bekannt e s cervicospondylogenes Syndrom unter chiropraktischer Therapie sowie ein plötzliches Anschwellen der Füsse und Hände unklarer Ursache ohne Ver dacht auf rheumatoide Arthritis, Kollagenose oder Spondyloarthritis (C.___, Rheu maklinik vom 2 3. Juli 2014) vor . Zudem bestünden belastungsabhängige Rest beschwerden und ein persistierendes Streckdefizit des Ringfingers links bei Zustand nach komplexer ulno-palma rer Luxation des PIP-Gelenkes (= Mittel fingergelenkes) am 6. Juni 2015 mit subcutanem Abriss des Mittelzügelansatzes und Ruptur des ra dialseitigen Kollateralligament es (= Seitenband) gemäss Bericht der Handchirurgie des H.___ -Spitals vom 2 6. September 2016.
Dr. Y.___ führte aus, die wenigen neuen Berichte enthielten keine Diagnosen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht geeignet wären, medizintheore tisch eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrschein lichkeit zu begründen. Es werde daher empfohlen, an der RAD - Stellungnahme vom 1 2. April 2016 festzuhalten. Eine wesentliche Veränderung des Gesund heits zustandes sei aus versicherungsmedizi nischer Sicht nicht ausgewiesen . 5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung der RAD-Är z t in med. pract . F.___ vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 4.4)
sowie
des RAD-Arztes Dr. Y.___ vom November 2016 (vgl. vorstehend E.
4.6) von einem seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 1 2. Dezember
2012 (vgl. Urk. 7/ 70) unveränderten Gesundheitszustand aus. 5.2
Auf di e Einschätzung von med. pract . F.___ vom April 2016 und von Dr. Y.___ vom November 2016 kann vorliegend abgestellt werden. So lässt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der B ericht des Hausarztes Dr. E.___ vom März 2016 (vgl. vorsteh end E. 4.3) keine Schlüsse auf einen seit der letztmaligen Rentenanspruchsprüfung massgeblich veränderten Gesund heits zustand zu.
Hinsichtlich seiner Beurteilung d er Arbeitsfähigkeit ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Auch l ässt sich dem Bericht von Dr. E.___ nicht entnehmen, das s
von Seiten der von Dr. D.___ im Juli 2014 (vgl. vorstehend E.
4.2) diagnostizierten begin nende n
Coxarthrose auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen wäre, führte er doch aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, mit dem Hund lange Märsche zu unternehmen.
Soweit Dr. E.___ festhielt, die Beschwerdeführerin sei zur Zeit
bei fehlender Belastung oligosymptomatisch, deckt sich das auch mit den Aus führungen von Dr. Z.___ vom Februar 2013 (vgl. vorstehend E. 4.1) nach abgeschlossener erfolgreicher Therapie. Weiter stellt die am 6. Juni 2015 erlittene Luxation des Mittelgelenkes des linken Ringf ingers (vgl. vorstehend E.
4.5) keine Diagnose dar, welche aus versicherungsme dizinischer Sicht geeig net wäre, medizintheoretisch eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. So wurde lediglich ein verblie be nes Extensionsdefizit von 20° beschrieben.
Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdefü hrerin aus dem Um stand, dass sie ihre letzte Stelle als Reinigungsmitarbeiterin in einer Fahrschule hat aufgeben müssen, da es sich dabei nicht um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handelt und weiter keine fachärztlichen Berichte vorliegen, die bestä tigen würden, dass sie diese Tätigkeit tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen hat aufgeben müssen.
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen (Urk. 1 S. 2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medi zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten
hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkennt nisse zu erwarten. 5.3
Aufgrund des Gesagten ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten rentenanspruchsverneinenden Verfü gung vom 12 . Dezember 2012 (Urk. 7/70) nicht in invalidenversicherungsrecht lich relevanter Weise verändert respektive verschlechtert hat. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsange passte Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist. Mangels anderweitiger Vorbringen oder Anhaltspunkte in den Akte n bleibt es demnach auch bei m in der Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 festgehaltenen renten anspruchs au s schliessenden Invaliditätsgrad.
Die Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) erweist sich demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00123
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
30. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1968, meldete sich am 2. Juni 1997 unter Hin weis auf Augenprobleme bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Januar
1998 ab (Urk. 7/8).
Erneut meldete sich die Versicherte am 2 0. Januar 2011 unter Hinweis auf eine seit Juli 2010 bestehende Arthrose in der Halswirbelsäule (HWS) im Anfangs stadium sowie eine Überbelastung der Muskulatur im Nacken, in den Schultern, in den Armen und im Rücken bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/15 Ziff. 6.2-3). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2012
einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/70). 1.2
A m 4. April 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/77).
Die IV-Stelle klärte die medi zinische und die erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/80; Urk. 7/81) mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/86 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 3 0. Januar 2017 Besch werde gegen die Verfügung vo m 1 5. Dezember 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei über ihren Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zunächst noch ein medizinisches Gutachten zu erstellen beziehungsweise eine Abklärung in einer Beruflichen Abklärungsstelle durchführen zu lassen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 9. März 2017 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.
2) die unentgeltliche Prozessführung und Rec htsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 8). Am 2 7. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk.
9) ein, und die Beschwer degegnerin verzichtete am 2 2. Mai 2017 auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin am 1 1. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung; IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be sc hliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, bereits mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 sei das Leistungsbegehren der Beschwerde führerin abgewiesen worden. Seit dem letzten Entscheid habe sich aus medi zinischer Sicht nichts geändert, und es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin weiterhin eine Erwerbstätigkeit ohne körperliche Belas tung weitgehend beschwerdefrei zumutbar sei (S. 1 f.) 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 klar verschlechtert, was auch für ihre Arbeitsfähigkeit gelte (S. 3 Ziff. 5). Es sei neu eine Coxarthrose links ausgeprägter als rechts hinzugekommen, und zudem hätten sich die Auswirkungen des chronischen cervikovertebralen und spondy logenen Syndroms erheblich verschlechtert. Hinzu komme ihre Augenerkran kung (S.
3
f.
Ziff. 6). So habe sie auch ihre letzte Stelle als Reinigungsmit arbeiterin in einer Fahrschule a ufgeben müssen, könne seither gar nicht mehr erwerbstätig sein und auch ihren eigen en Haushalt nicht mehr richtig besorgen (S. 4 Ziff. 7). Sie sei nie von den Ärzten der IV untersucht oder in deren Auftrag begutachtet worden (S. 4 f. Ziff. 10) . Es sei auf die Einschätzung des Hausarztes vom 2 1. März 2016 abzustellen, wonach eine vollumfängliche Arbeitsunfähig keit gegeben sei (S. 4 Ziff. 8 und Urk. 9 S. 2 f. Ziff. 3-4, S. 4 Ziff. 8). 2. 3
Strittig und zu prüfen ist, ob seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 7/70) eine revisionsrelevante Veränderung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.
Die re ntenverneinende Verfügung vom 12. Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/70) be ruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Einschätzung von Dr.
med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 7. Au gust
und vom 5. Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/63/4 und Urk. 7/69/2) . Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gemä ss Aktenlage nannte Dr. Y.___
ein chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogene s Syndrom bei degene rativen Veränderungen, muskulärer Dysfunktion und intermittierendem Schwin del plus Hörminderun g links, Erstdiagnose Juli 201 0. Es wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Warte zeit per November 2010 in der angestammten Tätigk eit als Verkäuferin Food noch in ein em Umfang von 50 %
arbeitsfähig sei . Das Belastungsprofil in einer behinderungsangepassten Tätigkeit formulierte Dr. Y.___ gestützt auf die Aus füh rungen von Dr. med. Z.___, Oberarzt, Dr. med. A.___, Assisten z arzt und B.___, Ergo- und Physiot herapeutin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, C.___, vom 2 0. Dezember 2010 respektive vom 1 3. Juli 2011 (vgl. Urk. 7/22 und Urk. 7/31). Festgehalten wurde, dass in einer leichten bis mittelschweren, vollschichtig-wechselbelas tenden Tätigkeit, ohne erhöhte Anforderung an die Sehfähigkeit mit zusätzlichen Pausen von 1,5 Stunden pro Tag ab 1. Januar 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
bestand (vgl. Urk. 7/63/4). 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom April 2016 (Urk. 7/77) finden sich folgende medizinischen Berichte in den Akten:
Dr. Z.___
führte in seinem Bericht vom 2 0. Februar 2013 (Urk. 7/84/85) zum ambulanten Verlauf bis zum 1 9. Februar 2013 aus, inzwischen habe sich durch Anpassen der beruflichen Belastung und eine Medizinische Trainings-Therapie die Situation soweit gebessert, dass die Patientin nun praktisch schmerzfrei sei und seit Mitte Dezember 2012 auf die Einnahme von Schmerz mitteln ganz ver zichten könne. D a alle Bemühungen um eine Stellensuche bisher le ider erfolglos geblieben seien,
werde
sich die Beschwerdeführerin ab März 2013 wieder beim Sozialamt melden müssen. Sie werde überbrückend bei einem Kollegen, der eine Fahrschule habe, stundenweise Reinigungsarbeite n übernehmen und sich weiter nach beruflichen Aushi lfstätigkeiten umsehen. P arallel dazu wer de sie ihre Bemühungen fortsetz en, eine Festanstellung in einem Bereich zu finden, wo sie ihre Berufserfahrung einbringen könne. 4. 2
Dr. med. D.___, Oberärztin Klinik für Rheumatologie, C.___, stellte in ihrem Bericht vom 2 3. Juli 2014 (Urk. 7/84/62-63) folgende Diagnosen (S. 1): - beginnende Coxarthrose links mehr als rechts - Hyperlax izität - kugelige Verkalkung am Ansatz der Subscapularissehne links - Kompression bei Innenrotation (zwischen Humeruskopf und Coracoid) - bekanntes cervicospondylogenes Syndrom - unter chiropraktischer Therapie - plötzliches Anschwellen der Füsse und Hände unklarer Ursache - kein Verdacht auf rheumatoide Arthritis, Kollagenose oder Spondy lo arthritis
Dr. D.___ führte aus, bezüglich der Verkalkung in der Subscapularissehne bestünden aktuell wenig Beschwerden. Die Patientin sollte forcierte Innenrota tionen vermeiden. Bei Wiederauftreten könnte eine lokale Infiltration durch geführt werden. Prophylaktisch sei eine Physiotherapie zur Stabilisierung der Schultergelenke bei Hyperlaxizität durchzuführen.
Auch bezüglich der beginnenden Coxarthrose sei eine Verordnung für eine Phy siotherapie zur Stabilisierung der Hüftgelenke mitgegeben worden. Eventuell könnten im Verlauf Hyaluronsäureinjektionen Linderung verschaffen. Bezüglich der Schwellungen der Füsse und Hände sei nach einer paraneoplastischen oder hormonellen Ursache zu suchen (S. 2). 4.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 1. März 2016 (Urk. 7/74) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches cervikovertebrales und spondylogenes Syndrom - regelmässige Exazerbationen bei körperlicher Belastung - bekannte Coxarthrose links ausgeprägter als rechts - alte Amotio
retinae links - funktionelle Monokelsituation
Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide unter den chronifizier t en
cervikovertebralen
und spondylogenen Schmerzen, welche ihren Anfang im 2008 genommen hätten. Es habe sich mehrmals gezeigt, dass sich bei körper lichen Belastungen immer wieder eine Exazerbation der Rückenschmerzen ein ge stellt habe. Die vor allem vertebrogenen Beschwerden führten zu einer an dauernden Arbeitsunfähigkeit, und es sei nicht mit einer Besserung zu rechnen. E r ersuche daher um eine vollständige Berentung. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erkrankung fürsorgeabhänig, da sie sich nicht in eine Arbeits stelle einbringen könne. Bei fehlender körperlicher Belastung sei sie zur Zeit
oligosymptomatisch, unternehme jedoch längere Märsche mit ihrem Hund, um sich fit zu halten (S. 1 f.).
4.4
Med. pract . F.___, Fachärztin für O rthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 2. April 2016 (Urk. 7/79/3) aus, der Bericht von Dr. E.___ weise keinen wesentlichen neuen Sachverhalt aus. Dr. E.___ habe mitgeteilt, dass die Be schwerdeführerin ohne körperliche Belastung weitgehend beschwerdefrei sei. Sie sei in der Lage, längere Märsche mit dem Hund zu bewältigen. Damit könne weiterhin auf das Belastungsprofil der RAD-Stellungnahme vom 7. August und vom 5. Dezember 2012 abgestellt werden. 4.5
Dr. med. G.___, Leitende Ärztin Handchirurgie, Stadtspital H.___, stellte in ihrem Bericht vom 2 6. September 2016 (Urk. 7/84/41-42) folgende Diagnosen (S. 1): - komplexe ulno-palmare
Luxation PIP D igitus IV links am 6. Juni 2015 mit - subcutanem Abriss des Mittelzügelansatzes und Ruptur des radialen Kollateral ligamentes - persistierendem Extensionsdefizit - belastungsabhängigen Restbeschwerden - intermittierende Dysästhesien im Ulnaris -Versorgungsgebiet links (Diffe renzialdiagnose Sulcus
nervi
ulnaris -Syndrom)
Dr. G.___ führte aus, die Restbeschwerden am ehemals von der Luxation be trof fe nen Mittelgelenk des Ringfingers entsprächen eher der Ausnahme. Dies be züg lich könne der Patientin therapeutisch nichts Vernünftiges angeboten werden. Der Dig itus IV links sei auf Höhe PIP leicht spindelförmig aufgetrieben. Es bestehe ein Extensionsdefizit von 20°, und der Faustschluss sei ohne Einkrall defizit möglich (S. 1 unten). 4.6
Dr. Y.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 9. Novemb er
2016 (Urk. 7/85/3-4) aus, gemäss den neu einge reichten Arzt berichte n
lägen als
aktu elle Diagnosen eine beginnende
Coxarthrose links mehr als rechts bei Hyper laxizität, eine kugelige Verkalkung am Ansatz der Subscapularissehne links mit Kompression bei Innenrotation (zwischen Humer uskopf und C oracoid), ein bekannt e s cervicospondylogenes Syndrom unter chiropraktischer Therapie sowie ein plötzliches Anschwellen der Füsse und Hände unklarer Ursache ohne Ver dacht auf rheumatoide Arthritis, Kollagenose oder Spondyloarthritis (C.___, Rheu maklinik vom 2 3. Juli 2014) vor . Zudem bestünden belastungsabhängige Rest beschwerden und ein persistierendes Streckdefizit des Ringfingers links bei Zustand nach komplexer ulno-palma rer Luxation des PIP-Gelenkes (= Mittel fingergelenkes) am 6. Juni 2015 mit subcutanem Abriss des Mittelzügelansatzes und Ruptur des ra dialseitigen Kollateralligament es (= Seitenband) gemäss Bericht der Handchirurgie des H.___ -Spitals vom 2 6. September 2016.
Dr. Y.___ führte aus, die wenigen neuen Berichte enthielten keine Diagnosen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht geeignet wären, medizintheore tisch eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrschein lichkeit zu begründen. Es werde daher empfohlen, an der RAD - Stellungnahme vom 1 2. April 2016 festzuhalten. Eine wesentliche Veränderung des Gesund heits zustandes sei aus versicherungsmedizi nischer Sicht nicht ausgewiesen . 5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung der RAD-Är z t in med. pract . F.___ vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 4.4)
sowie
des RAD-Arztes Dr. Y.___ vom November 2016 (vgl. vorstehend E.
4.6) von einem seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 1 2. Dezember
2012 (vgl. Urk. 7/ 70) unveränderten Gesundheitszustand aus. 5.2
Auf di e Einschätzung von med. pract . F.___ vom April 2016 und von Dr. Y.___ vom November 2016 kann vorliegend abgestellt werden. So lässt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der B ericht des Hausarztes Dr. E.___ vom März 2016 (vgl. vorsteh end E. 4.3) keine Schlüsse auf einen seit der letztmaligen Rentenanspruchsprüfung massgeblich veränderten Gesund heits zustand zu.
Hinsichtlich seiner Beurteilung d er Arbeitsfähigkeit ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Auch l ässt sich dem Bericht von Dr. E.___ nicht entnehmen, das s
von Seiten der von Dr. D.___ im Juli 2014 (vgl. vorstehend E.
4.2) diagnostizierten begin nende n
Coxarthrose auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen wäre, führte er doch aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, mit dem Hund lange Märsche zu unternehmen.
Soweit Dr. E.___ festhielt, die Beschwerdeführerin sei zur Zeit
bei fehlender Belastung oligosymptomatisch, deckt sich das auch mit den Aus führungen von Dr. Z.___ vom Februar 2013 (vgl. vorstehend E. 4.1) nach abgeschlossener erfolgreicher Therapie. Weiter stellt die am 6. Juni 2015 erlittene Luxation des Mittelgelenkes des linken Ringf ingers (vgl. vorstehend E.
4.5) keine Diagnose dar, welche aus versicherungsme dizinischer Sicht geeig net wäre, medizintheoretisch eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. So wurde lediglich ein verblie be nes Extensionsdefizit von 20° beschrieben.
Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdefü hrerin aus dem Um stand, dass sie ihre letzte Stelle als Reinigungsmitarbeiterin in einer Fahrschule hat aufgeben müssen, da es sich dabei nicht um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handelt und weiter keine fachärztlichen Berichte vorliegen, die bestä tigen würden, dass sie diese Tätigkeit tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen hat aufgeben müssen.
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen (Urk. 1 S. 2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medi zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten
hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkennt nisse zu erwarten. 5.3
Aufgrund des Gesagten ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten rentenanspruchsverneinenden Verfü gung vom 12 . Dezember 2012 (Urk. 7/70) nicht in invalidenversicherungsrecht lich relevanter Weise verändert respektive verschlechtert hat. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsange passte Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist. Mangels anderweitiger Vorbringen oder Anhaltspunkte in den Akte n bleibt es demnach auch bei m in der Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 festgehaltenen renten anspruchs au s schliessenden Invaliditätsgrad.
Die Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) erweist sich demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Mit Kostennote vom 1 6. Oktober 2017 (Urk.
13) machte der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführerin e inen Aufwand von insgesamt 10.50 Stunden und eine Spesenpauschale von 3 %
geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demge mäss ist er mit Fr. 2'569.6 5 (inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2‘569.65 (inkl. Spesenpauschale und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan