Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren
1961, meldete sich am 2 0. Februar
2009 unter Hinweis auf eine seit September
2000 Beschwerden verursachende Diskushernie sowie auf eine seit Juni 1994 bestehende pulmonale Endometriose
bei der Inva lidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.2-3). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2 6. April
2010 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe R ente ab 1. September 2009 zu (Urk. 7/ 30 und Urk. 7/34).
Mit Verfügung vom 2 8. Oktober
2011
teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 7/ 66). Mit Verfügung vom 3 0. März
2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenent schädigung (Urk. 7/74). 1.2
Nach Eingang eines am 1 7. Dezember
2012 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 7/86) holte die IV-Stelle unter anderem bei m Y.___
ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 2 2. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 7/ 120). Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/144; Urk. 7/147, Urk. 7/15 3, Urk. 7/156, Urk. 7/165, Urk. 7/168, Urk. 7/ 170 /2-3)
stellte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Dezember
2016 di e bisher ausge richtete Rente ein (Urk. 7/ 172 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 3 0. Januar
2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Dezember
2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Rente auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 9. Juni
2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk.
10) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 2. Juli 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 1 3. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November
2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember
2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.
2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass ab Zeitpunkt der Begutachtung im April 2015 für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % be stehe. Es lägen keine neuen medizinischen Befunde auf somatischem Fachgebiet vor, die eine wesentliche Änderung der bisherigen Arbeitsfähigkeit von 80 % begründen könnten. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet würden Allgemein symptome beschrieben. Aus den Befunden lasse sich keine Verschlechterung entnehmen (S. 2 ff.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, die Einstellung der bisherigen halben Invalidenrente sei zu Unrecht erfolgt, und es liege kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Weder aus den medizinischen Akten noch aus dem Gutachten des Y.___ ergebe sich eine Verbes serung des Gesundheitszustandes. Zu Unrecht sei überdies beim Invalidenein kommen ein Prozentvergleich zur früheren Funktion als Geschäftsführe rin vor genommen worden (S. 4 Rz 12). So lasse sich dem Gutachten aus psychiatri scher Sicht eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ent nehmen (S. 5 Rz 15). Auch aus orthopädischer Sicht sei es bei den sich aus den MRI Berichten ergebenden progredienten Befunden nicht zu einer Verbesserung gekommen, und sie habe in der Vergangenheit schon mehrfach notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Trotz Infiltrationen der Facettengelenke im August
2016 sei es bislang nicht zu einer Verbesserung gekommen (S. 5 Rz 16). Zudem sei es unzutreffend, dass hinsichtlich der Lungenproblematik seit dem o perativen Eingriff im Jahr
2008 eine langsame Besserung eingetreten sei. So sei es zuletzt im Jahr
2011 zu einer Lungenentzündung gekommen (S.
5 f.
Rz
17). Da sie die früher ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführerin nie mehr habe ausüben können und auch jetzt nicht ausüben könne, dürfe kein Prozentver gleich vorgenommen werden. Vielmehr sei beim Invaliden ein kom men von einem Tabellenlohn auszugehen. Sie könne nicht mehr beim früheren Arbeitge ber arbeiten, da das Geschäft nicht mehr existiere, und es sei die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges zu prüfen (S. 6 f. Rz 22). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom Juni
2015 sei davon auszugehen, dass die Be schwer deführerin aus somatischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit unein geschränkt arbeitsfähig sei. Die diagnostizierte leichte depressive Episode, wo raus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für sämtliche Tätigkei ten attestiert worden sei, sei nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden an zu se hen. In Abweichung zur angefochtenen Verfügung sei daher aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, wodurch sich weitere Ausführungen zum Einkommensvergleich erübrigten, wobei selbst ein regulärer Einkommensvergleich keinen rentenan spruchsbegründenden Invaliditätsgrad ergeben würde (S. 1 f.). 2.4
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (Urk.
10) geltend, es sei unzutreffend, dass bei einer Änderung im erwerblichen Bereich sämtliche Ele mente, die Einfluss auf den Invaliditätsgrad hätten, frei überprüft werden könn ten. Ihre von der Beschwerdegegnerin ursprünglich zu Grunde gelegte medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % als kaufmännische Angestellte könne im weiteren Verlauf nicht mehr voll ausgeschöpft werden. Sie habe le diglich noch in einem 30%-Pensum gearbeitet. Auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, und sie sei nicht mehr in der Lage, als Geschäftsführe rin zu arbeiten (S. 1 f.). 2.5
Str it t ig und zu prüfen ist, ob seit der rückwirkend ab September
2009 erfolgten Zusprache der halben Invalidenrente mit Verfügung vom
2 6. April
2010 (Urk. 7/30 und Urk. 7/34)
bis zum Erlass der vorliege nd angefochtenen Verfü gung vom 14 . Dezember 2016 (Urk. 2) eine wesentliche Veränderung in den tat sächlichen Verhältnissen - namentlich eine Verbesserung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin - eingetreten ist, welche eine Einstellung der Invalidenrente rechtfertigt. 3. 3.1
Die letzte eingehende materielle Prüfung des Sachverhalts fand im Rahmen der erstmaligen rückwirkend ab 1. September
2009 erfolgten Zusprache einer hal ben Rente mit Verfügung vom 2 6. April
2010 (Urk. 7/30 und Urk. 7/34) statt. Die Rentenzusprache basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Einschätzungen (vgl. Urk. 7/18) :
Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 4. November 2008 (Urk. 7/11) folgende Diagnose (S. 1): - katamenialer Pneumothorax - Status nach rezidivierenden schweren Pneumonien und Pneumotho races - thorakoskopische
Pleurodese links am 2 6. September
2008
Die Ärzte führten aus, sie h ätten die Patientin am 2 1. November 2008 nach tho rakoskopischer
Pleurodese bei katamenialem Pneumothorax ambulant im Rah men einer Verlaufskontrolle auf der Pneumologie gesehen . Sie habe sich vom Eingriff sehr gut erholt, jedoch persistierten intermittierend auftretende Schmer zen im Bereich des Stichkanals.
Lungenfunktionell finde sich aktuell eine mittelschwere obstruktive Ventilati onsstörung, und die aktuellen Messwerte zeigten sogar eine leichte Verbesse rung im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 200 6. Die im September
2008 durchgeführte Talkpleurodese verhindere weitgehend das Auftreten weiterer
Pneu mo th oraces auf dieser Seite . Da die pleurale
Endometriose jedoch oft bila teral vorliege, sei es selbstverständlich nach wie vor möglich, dass es im rechten Pleuraraum zu einem Pneumothorax komme (S. 1). 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 6. März 2009 (Urk. 7/12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - thorakale Endometriose, Erstvermutung im Juni 2006 - mit Status nach rezidivierenden, schweren Pneumonien und Pneumothoraces, 1994 und folgende Jahre - Status nach thorakoskopischer
Pleurodese am 2 6. September 2008 - heterocygoter Protein S-Mangel - Status nach rezidivierenden Lungenembolien (letztmals 2004) - rezidivierendes spondylogenes
Lumbovertebralsyndrom
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit
1994 bei ihm in Behand lung, und die letzte Kontrolle sei am 2 8. Februar 2009 erfolgt (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 2. April bis 4. Mai
2008 und vom 2 3. September bis 2 0. Oktober
2008 eine 100%ige sowie seit dem 2 1. Oktober
2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Es bestünden Schmerzen in der Lunge und im Becken sowie eine Atemnot im Stress des Ar beitsalltages. Sie könne keine Treppe in normalem Tempo gehe n und nichts tra gen. Die bisherige Tätigkeit sei noch halbtags möglich (Ziff. 1.7). Auch eine be hinderungsangepasste Tätigkeit sei lediglich im Umfang von 50 % möglich (Ziff. 3). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 4. April
2009 (Urk. 7/18/2) aus, für die 4 8-jährige, zuletzt als Kauffrau und Geschäftsführerin tätige Versicherte sei ein katamenialer Pneumothorax bekannt . Ursächlich komme eine pleurale
Endometriose in Betracht. Am 2 6. September 2008 sei eine linksseitige thorakoskopische
Pleurodese erfolgt (Bericht O.___ vom 2 4. November 2008). Zudem sei ein rezidivierendes spondylogenes
Lumbover tebralsyndrom diagnostiziert worden. Gesamthaft seien die von Dr. A.___ mit geteilten Arbeitsunfähigkeitszeiten nachvollziehbar. Demnach habe vom 2. April bis 2 0. Oktober 2008 eine 100%ige und vom 2 1. Oktober
2008 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Das Profil bestehe in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit in wohltemperierten Räumen ohne Kälte exposition. 4. 4.1
Im Rahmen der im Dezember
2012 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/86) holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein:
Die Ärzte des C.___, Klinik für Psychiatrie und Psy chotherapie, führten in ihrem Abschlussbericht
„ Sprechstunde für Belastungsre aktionen, Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) “,
vom 1 0. April
2012 (Urk. 7/97) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 2 8. September
2011 bis 2 2. März
2012 während insgesamt 10
Therapiesitzungen bei ihnen gewesen (S.
1). Als Diagnose nannten die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, aktuell teilremittiert (ICD-10 F32.11).
Zum Zeitpunkt der ersten Vorstellung im September
2011 habe seit etwa zwei bis drei Jahren eine leichte bis mittelgradige depressive Episode bestanden, die sich unter einer hohen psychosozialen Belastung aufgrund einer Endometriose mit extrauteriner, insbesondere pulmonaler Beteiligung und einem langjährigen Ehekonflikt mit hoher Ambivalenz in Bezug auf die Fortführung der Beziehung entwickelt habe.
Neben einer erneuten antidepressiven Psychopharmakotherapie h ätten im Janu ar
2012 insbesondere die Entscheidung zu einer vorübergehenden Trennung vom Ehemann und die Stärkung der Selbständigkeit einen positiven Effekt auf die depressive Symptomatik gehabt . Aufgrund äusserlicher Umstände und mög licherweise zusätzlich auch einer verbleibenden Ambivalenz in Bezug auf eine endgültige Trennung sei sie im März
2012 wieder in das gemeinsame Haus zu rückgekehrt. Durch kleine dysfunktionale, interpersonelle Ko nflikte im Sinne von daily
hass les sei die depressive Symptomatik erneut getriggert worden. Die Beschwerdeführer in besitze zahlreiche Ressourcen (gute Introspektionsfähigkeit, Bildung, Selbständigkeit, bislang hohe Resilienz). Aktuell sei die depressive Epi sode als teilremittiert zu beurteilen (S. 1 Mitte). 4.2
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, E.___, nannte in ihrem Bericht vom 4. Februar
2013 (Urk. 7/94/1 4) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts mit Schwäche im Gross zehenhe ber, bestehend seit dem 1 7. Mai
2012, jedoch bestünden anamnes tisch seit 2004 lumbale Probleme (Ziff. 1.1).
Die Beschwerdeführerin sei am 1 7. und am 3 1. Mai 2012 bei ihr in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2). Es sei eine Analgesie und eine Lagerungsi nstruktion erfolgt (Ziff. 1.5). Dr. D.___ führte aus, sie habe keine Arbeitsunf ähigkeit attestiert (Ziff. 1.6-9). 4.3
Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 5. April
2013 (Urk. 7/100/4-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach Lungenembolien 1994 und 2004 - rezidivierende Pneumonien 1999, 2003, 2007, 2008, 2010, 2011 - rezidivierende Pneumothoraces 2005 und 2008 - thorakale Endometriose, Thorakoskopie und Pleurodese
Z.___ 2008 - heterocygoter Protein S-Mangel, bestehend seit 1994 - rezidivierendes lumbovertebral Syndrom seit 2004 - Status nach Hyst erektomie mit nachfolgender Belastungsinkontinenz 2008 - mittelgradige depressive Episoden mit somatischem Syndrom, teilremit tiert (ICD-10 F32.11), Sprechstunde für Belastungsreaktionen, PTBS
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. September
2011 bei ihm in Behandlung, und die letzt e Kontrolle sei am 4. April 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin und Mitarbeiterin im Betrieb bestehe seit dem 1. April
2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe ein Konzentrations- und Leistungszerfall bei intellektueller Anstrengung, und es komme nach 30 Minuten bis eine r Stunde zu einer Ermü dung und damit Unmöglichkeit, weiter zu arbeiten. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei eine Stunde Büro und eine Stunde Hausarbeit ohne Einkauf und Wäsche oder Reinigung, ohne Betten, nur leichtes Räumen ode r Abstauben seien möglich (Ziff. 1.7). Dr. A.___ führte aus, das maximal Mögliche sei unternommen worden (Ziff. 1.8). 4.4
L ic . phi l. F.___, Fachpsychologe für Psychotherapie und Kinder- Jugendpsychologie FSP, stellte in seinem Bericht vom 1 7. Juni
2014 (Urk. 7/105/1- 6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mi t somatischem Syndrom; ICD-10 F 33.11 (zunehmend depressive Ver stimmungen verbunden mit wiederkehrenden psychischen Erschöp fungszuständen seit 2008, als Folge nachfolgend aufgelisteter Krank heitsentwicklung) - Status nach Lungenembolien 1994 und 2004 - rezidivierende Pneumonien 1999, 2003, 2007, 2008, 2010, 2011 - rezidivierende Pneumothoraces 2005, 2008 - Diagnose der thorakalen Endometriose durch Thorakoskopie im Z.___ 2008 mit gleichzeitiger thorakoskopischer
Pleurodese 2008 - hetrocygoter Protein S-Mangel nachgewiesen 1994 - rezidivierendes lumbovert ebrales Schmerzsyndrom seit 2004, letztmals 2013 ambulant behandelt - Status nach Hysterektomie im Jahr 2008 mit nachfolgender Belastungs inkontinenz Grad II. Erfolgreiche o perative Sanierung im Jahr
2011 (G.___) - gedeckte retroperitoneale Duodenalperforation bei bekanntem Ulcus duodeni
im Jahr 2013, Z.___
Psychologe F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 6. Septem ber
2013 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 1. Juni
2014 erfolgt (Ziff. 1.2). Es finde eine Psychotherapie mit derzeit wö chentlichen Sitzungen statt (Ziff. 1.5).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei derzeit nicht möglich (Ziff. 1.7). Zum ärztlichen Befund führte Psychologe F.___ aus, die Ar beitsunfähigkeit betrage 100 % (Ziff. 1.4).
Trotz ihrer Erschöpfungs- und depressiven Zustände sowie der Arbeitsunfähig keit, sei die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Mutter und als Grossmutter weiterhin gefordert und innerhalb der Familie enorm wichtig. Sie sei trotz mas siv reduzierter Vitalkraft diszipliniert und tüchtig. Eine zusätzliche Erwerbstä tigkeit sei jedoch aufgrund ihres physisch-psychischen Zustandes eindeutig nicht zumutbar (Ziff. 1.4 unten). 4.5
Die Ärzte des Y.___ erstatteten am 2 2. Juni 2015 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/120 /2-30). Zusammenfassend nann ten sie als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte de pressive Episode (ICD-10 F32.0). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit nannte n
sie in der Hauptsache ein thorak ales Endometriose Syndrom (TES), ein e
c hronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD), Lungenemphysem, eine TVT-Einlage am 6. Oktober 2011, eine laparoskopische, totale Hysterekto mie unter Belassen der Adnexe am 2. April 2008 im H.___, ein anam nestisch chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symp tomatik sowie eine leichtgradige Epicondylopathia
humeri
ulnaris beidseits (S.
26 Ziff. 5. 1- 2).
Die Gutachter führten zusammenfassend aus, d ie 54-jährige Explorandin sei für die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte wie auch für andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu 80 % arbeits- und leis tungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei in einem ganztägigen Pensum mit vermehr ten Pau sen verwertbar . Die Prognose für eine Steigerung des Erwerbspensums sei allerdings aufgrund der subjektiv eingeschränkten Leistungsfähigkeit unsi cher (S. 29 Ziff. 6.9).
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in anderen Tätigkeiten führten die Gutachter aus, dass sich laut Angaben der Explorandin die früheren Schmerzen der Lunge nach der Verödung gebessert hätten . Sie habe immer noch Schmerzen im Rücken.
Objektiv mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte bei ihren Untersuchungen das psychische Leiden im Vordergrund gestanden . Es sei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden, wodurch sich d ie Arbeitsfähigkeit der Exploran din um 20 % vermindere .
Bei der
pneumologischen Untersuchung seien ein thorakales Endometriose -Syndrom und eine COPD diagnostiziert worden . In Ruhe seien die klinischen Befunde kompensiert.
Aus pneumologischer Sicht seien der Explorandin körperlich leichte Tätigkeiten, wie die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, ohne Einschrän kung zumutbar. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten sowie solche mit Staub-, Kä lte- und Nässebelastung seien nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin habe in der Besprechung vom 2 7. April
2015 ausge führt, dass sie seit der Hysterektomie und der Talkpleurodese 2008 viel weniger Beschwerden habe mit nur noch gelegentlich respiratorischen Infekten. Vor allem habe sie seit 2009 keine Thoraxschmerzen mehr. Die in früheren Jahren nur linksseitig aufgetretenen Pneumothoraces seien seither nicht mehr aufgetr e ten. Es bestehe noch eine An strengun g sdyspnoe II mit nur selten notwendiger Inhalation mit Ventolin bei Bedarf. Nach den Lungenembolien 1994 und 2004 seien auch keine weiteren mehr aufgetreten (S. 20 unten). Die Pneumologen im Z.___ hätten in ihrem Bericht vom 7. März
2011 aus pneumologi scher Sicht anhand der letzten Beurteilung im Dezember
2009 eine medizinisch theoretische Ateminvalidität von knapp 50 % angegeben. Leichte körperliche Arbeiten seien zum damaligen Zeitpunkt als zumutbar beurteilt worden. Zwi schenzeitlich sei eine lungenfunktionelle Verbesserung nach erfolgreicher The rapie des thoracalen
Endometriose -Syndroms und reduziertem Nikotinkonsum erfolgt. Lungenfunktionell bestehe ohne Inhalationstherapie aktuell noch eine leichte obstruktive Ventilationsstörung (S. 22 Ziff. 4.3.6).
Bei der gynäkologischen Untersuchung sei ein Status nach gemischter Inkonti nenz diagnostiziert worden . Beschwerden, wie sie von der Explorandin angege ben w orden seien, könn t en damit nicht erklärt werden. Aus gynäkologischer Sicht sei die Arbei tsfähigkeit nicht eingeschränkt. Dasselbe g elte au s urologi scher Sicht.
Bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches lumbovertebrales Schmerz syndrom diagnostiziert worden . Im MRI zeigten sich mode rate degene rative Veränderungen, und d ie klinischen Befunde seien nur leichtgradig patho logisch. Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Explorandin nicht eingeschränkt.
Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien keine weiteren Diagnosen gestellt worden . Die klinischen Befunde und auch die Laborwerte seien unauf fällig gewesen . Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei nicht eingeschränkt.
Die Gutachter hielten fest, z usammengefasst sei die Explorandin für eine kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, wie die angestammte Tätigkei t als kaufmännische Angestellte, zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Diese Arbeits fähigkeit sei in einem ganztägigen Pensum mi t vermehrten Pausen verwertbar (S. 27 Ziff. 6.2) .
Zu m
Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit
führten die Gutachter aus, a uf grund der anamnestischen Angaben, ihren Untersuchungsbefunde n, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon aus zugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2008 und 2009
wegen der Endometriose der Pleura
höher gradig eingeschränkt gewesen sei . Nach der Pleurodese h ätten sich diese Beschwerden zurückgebildet. Die Besserung sei langsam eingetreten.
Über den Begin n des psychischen Leidens liesse sich keine genauen Angaben machen. Die voll schichtige Arbeitsfähigkeit ge lt e mit Sicherheit spätestens ab ihrem Untersuchungsdatum Ende April 2015 (S. 28 Ziff. 6.3) .
Auch bei der Haushalttä tigkeit best ünden aus medizinischer Sicht keine wesent lichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeiten könn t en in individu ellem Tempo in der gewohnten Umgebung verrichtet werden (S. 28 Ziff. 6.4) .
In ihrer Stellungnahme zur Selbsteinschä tzung der v ersicherten Person und zu I nkonsistenzen führten die Gutachter aus, die Explorandin fühle sich nicht mehr als i n einem kleinen Pensum arbeitsfähig. Diese Einschätzung kö nn e aus medi zinischer Sicht nicht bestätigt werden. Die Explorandin sei bei den übrigen Ak tivitäten nicht wesentlich einge schränkt. Sie habe Kontakt mit Freunden und Nachbarn und führe auch den Haushalt. A us psychiatrischer Sicht bestehe nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin könnte ihre Ressourcen demnach auch für ein höheres Arbeitspensum nutzen (S. 28 Ziff. 6.5) .
Aus psychiatrischer Sicht habe der behandelnde Psychologe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert . Die von ihm angegebene 100%i ge Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Befunde nicht nachvollziehbar. Am C.___ sei 2012 eine teilremittierte depressive Störung diag nostiziert worden . Es bestehe somit eine rezidivierende depressive Störung. Die Gutachter führten aus, bei ihrer Untersuchung sei die Symptomatik leichtgradig ausgeprägt gewesen . Aus pneumologischer
Sicht könn t en die Befunde des Z.___ 2011 bestätigt werden. Die Befunde haben sich in der Zwi schenzeit verbessert, insbesondere seien keine Einschränkungen seitens der tho raka len Endometriose mehr vorhanden. Aus gyn äkologischer Sicht lägen keine Berichte vor. Aus urologischer Sicht sei eine Beurteilung vor der Operation vor handen. Die postoperativen Befunde entsprächen
ihren Feststellungen. Von Sei ten des Bewegungsapparates her l ägen keine fachärztlichen Beri chte vor. Der Hausarzt habe wiederholte Rückenschmerzen bestätigt, ohne eine diesbezüglich detaillierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzugeben. Aus allgemeininternisti scher Sicht s eien keine ausführlichen Beurteilungen vorhanden. Die Einschät zung der Arbeitsfähigk eit durch den Hausarzt sei ganzheitlich und ohne Einge hen auf spezielle Befunde unter Einbezug der subjektiven Angaben der Explo randin ge sche hen (S. 28 Ziff. 6.6) . Aus psychiatrischer Sicht werde empfohlen, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie die antidepressive Medi kation weiterzuführen und a us pneumologischer Sicht ein vollständiges Sistie ren des Nikotinkonsums . Damit könn t en sich die Einschränkungen der Lungen funktion weiter verbessern (S. 28 Ziff. 6.7) . 4.6
Dr. med. I.___, Leitender Arzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, Wirbelsäulenchirurgie, K.___, nannten in ihrem Bericht vom 6. Juni
2016 (Urk. 7/152) nach gleichentags erfolgter Konsultation der Be schwer de füh rerin als Diagnose eine chronische Lumboischialgie beidseits bei Diskusprotrusi on
LWK 3/4 und Spondylarthrose
LWK 2/3, 3/4 und 4/ 5. Als Nebendiagnose nannte sie eine pulmonale Endometriose (S. 1 Mitte).
Die Beschwerdeführerin habe sich erstmals in ihrer Sprechstunde vorgestellt. Sie habe über seit mehr als 12 Jahren bestehende Lumboischialgien mit gelegentli cher Ausstrahlung geklagt . Im April 2016 sei es zu zwei akuten Schmerzexazer bationen tieflumbal gek ommen, welche aktuell noch fortb estünden.
In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an chronischen Lumboischialgien . Aktuell bestünden vor allem tieflumbale Beschwerden abhängig von Mobilisation. Teilweise bestehe eine Schmerzausstrahlung von brennendem Charakter, ausgehend vom linksseitigen Beckenkamm bis hin zum medialseitigen Oberschenkel auf Höhe des linken Kniegelenkes. Zum Zeitpunkt der Untersuchung lägen die Beschwerden nicht vor. Radiologisch zeige sich kein direkter Hinweis auf eine Myelon
- oder Ner venwurzelkompression .
Als wegweisen d er Befund zeige s ich eine ausgeprägte Spondylarth r ose LWK2/3, 3/4 und 4/ 5. Da die Rückenschmerzen deutl ich überwög en, sei mit der Patientin eine Facettengelenkinfiltration LWK3/4 und 4/5 beidseits besprochen worden. Die Patientin werde diesbezüglich aufgeboten. Zwischenzeitlich sei die physio therapeutische Mobilisation zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur zu empfehlen. Eine entsprechende Verordnung sei der Patientin abgegeben worden (S. 2). 4.7
Dr. I.___
und Dr. J.___
führte in ihrem Be richt vom 6. Oktober
2016 (Urk.
3) aus, die Beschwerdeführerin habe sich nach der Infiltration am 2 2. August
2016 bereits zweimal bei ihnen gemeldet, und mitgeteilt, dass es nach der Infiltration zu keiner Beschwerdebesserung gekommen sei. Im Gegen teil sei zwei Tage nach der Infiltration eine ambulante Vorstellung im Z.___ notwendig gewesen, aufgrund einer akuten lumbalen Schmerz exazerbation . Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht werde trotz allem das Fortsetzen der kon servativen Therapie mittels Physiotherapie zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur empfohlen. 4.8
Dr. J.___ führte in seinem Bericht vom 2 1. Oktober 2016 (Urk. 7/167/1) aus, er habe die Patientin einmalig am 6. Juni
2016 klinisch untersucht und am 2 2. August
2016 sei eine Facettengelenksinfiltration L3/4 beidseits sowie L4/5 links durchgeführt worden. Bei chronischer Lumboischialgie beidseits hätten sie aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht das Fortsetzen der konservativen Therapie mittels Physiotherapie zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur empfohlen. Da er lediglich zweimal mit der Patientin Kontakt gehabt habe, und somit den Verlauf nicht beurteilen könne, könne er die Frage hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beantworten. Es bestehe keine Operationsindikation, wes halb um eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei den Kollegen der Rheumato logie gebeten werde. 4. 9
Dr. B.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 6. November
2016 (Urk. 7/171/5) aus, gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie sich am 5. Oktober
2016 einen Hexenschuss zugezogen und sei notfallmässig behandelt worden.
Gemäss dem Bericht von Dr. J.___, K.___, vom 2 1. Oktober
2016 sei einmalig am 6. Juni 2016 eine klinische Untersuchung und am 2 2. August
2018 eine Fac etteninfiltration L3 und L4 durchgeführt worden. Bei chronischer Lum boischialgie beidseits sei an einem konservativen Prozedere festgehalten und keine Operationsindikation gesehen worden. Gemäss ambulanter Behandlung im Z.___ vom 2 6. August
2016 sei eine konservative Behandlung mit Novalgin und Mydocalm begonnen worden.
Dr. B.___ führte aus, neue medizinische Befunde auf somatischem Fachge biet, die eine wesentliche Änderung der bisherigen Arbeitsfähigkeit (80 % in einem Ganztagespensum) begründen könnten, seien nicht vorgelegt worden. Gemäss den Ausführungen von Dr. J.___ vom 2 1. Oktober
2016 und auch im Rahmen einer ambulanten Behandlung im Z.___, sei an einem konservati ven Therapiekonzept festzuhalten. Dieses Vorgehen sei schon im Y.___ -Gutachten ausführlich dargelegt. Auf psychiatrischem Fachgebiet würden Allgemeinsymp tome beschrieben, und ein fachpsychiatrisch fundierter Bericht fehle. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom J uni
2015 (vgl. vorstehend E. 4.5) von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation aus (vgl. vorstehend E. 2.1 und E. 2.3). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern sogar noch verschlechtert (vgl. vorstehend E. 2.2 und E. 2.4). 5.2
Der erstmalige n
Rentenzusprache
lagen die Berichte des Z.___ vom November
2008
(vgl. vorstehend E. 3.1) sowie der Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom März
2009 (vgl. vorstehend E. 3.2) zu Grunde. Bei diagnostizier ter pleuraler
Endometriose stellten die Ärzte des Z.___ nach am 2 6. September
2 008 durchgeführter linksseitiger
thorakoskopischer
Pleurodese lungenfunktionell eine mittelschwere obst ruktive Ventilationsstörung fest . Dr. A.___ nannte im März
2009 ergänzend als Diagnose ein rezidivierendes spondylogenes
Lumbovertebralsyndrom und stellte eine generelle halbtägige Einschränkung sowohl der Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit fest. Diese Ausführungen befand RAD-Arzt
Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom April 2009 (vgl. vorstehend E. 3.3) für plausibel.
Im Gegensatz dazu konnten die Gutachter des Y.___
in ihrem Gutachten vom Juni
2015 keine somatische Diagnose mit Auswirkungen auf die bisherige und jede angepasste Arbeitsfähigkeit stellen, nannten jedoch in psychiatrischer Hin sicht eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), woraus sie eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ableiteten. 5.3
Das Y.___ -Gutachten vom Juni
2015 erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderun gen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen.
I n pneumologischer Hinsicht stellten die Gutachter des Y.___ einen seit im Jahr
2008
durchgeführter Pleurodese
einget retenen Beschwerderückgang fest und konnten im Rahmen ihrer Untersuchung seitens der thorakalen Endometriose keine Einschränkungen mehr feststellen. Aus pneumologischer Sicht wurden körperlich leichte Tätigkeiten, wie die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, als ohne Einschränkung für zumutbar befunden, zumal die klini schen Befunde in Ruhe als kompensiert festgestellt wurden.
Im Vergleich zu d en Feststellungen der Ärzte des Z.___
im Novem ber 2008 (vgl. vorstehend E. 3.1) wurde anlässlich der Untersuchung am Y.___
lediglich noch eine leichte obstruktive Ventilationsstörung festgestellt .
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die diesbezügliche gutachterliche Fe ststellung unzutreffend und es gar nicht zu einer Verbesserung gekommen sei und sie zuletzt im Jahr
2011 eine Lungenentzündung erlitten habe
(vgl. vorste hend E. 2.2), lassen keine anderen Schlüsse zu. Einerseits berichtete sie selbst anlässlich der Begutachtung am Y.___ von einer seit der Talkpleurodese 2008 und der Hysterektomie eingetretenen Verbesserung mit viel weniger Beschwerden und auch davon, dass sie seit 2009 kei ne Thoraxbeschwerden mehr hätte und andererseits liegen keine fachärztlichen Berichte vor, welche an den von den Y.___ -Gutachtern getroffenen Feststellungen zweifeln liessen .
Aus den Akten und ihren eigenen Aussagen geht hervor, dass es seit rund vier Jahren zu k einer Lungen en tzündung mehr gekommen war, und überdies erlitt sie auch keinen weiteren Pneumothorax (vgl. vorstehend E. 4.3) .
Weshalb sie bei einer körperlich nicht anstrengenden Bürotätigkeit bei festge stellter Beschwerdelosigkeit im Ruhezustand nicht, respektive nur eingeschränkt arbeitsfähig sein soll, ist nicht plausibel.
Gleiches gilt es betreffend die Rückenproblematik zu sagen. So wurde diese durch die Y.___ -Gutachter genügend berücksichtigt. Insbesondere konnten kli nisch lediglich leichtgradig pathologische Befunde
festgestellt werden.
Auch Dr. D.___, welche die Beschwerdeführerin im Mai
2012 auf grund ihrer Rückenbeschwerden aufsuchte, befand diese als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.2) . Überdies nannte die Beschwer deführerin b ereits in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar
2009 seit April 2004 bestehende Rückenb eschwerden, verursacht durch eine Di skushernie beim 3. Lendenwirbel. Dennoch war sie laut ihren Angaben in der Lage, vom 1. Januar
2005 bis 3 1. Dezember
2008 als Kauffrau im Familienunternehmen ein Pensum von 100 % zu absolvieren (vgl. Urk. 7/4 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2).
Was die nach der Begutachtung am Y.___ vor gelegten Berichte der K.___ vom Juni bis Oktober
2016 (vgl. vorstehend E. 4.6-8) anbelangt, beschreiben diese, wie Dr. B.___, RAD, im November 2016 fes tstellte (vgl. vorstehend E.
4.9), lediglich vorübergehende Schmerzexazerbationen, welche konservativ
mit tels Facettengelenksinfiltration (vgl. Urk. 7/157, Urk. 7/160/3-4) und Physio the rapie behandelt wurden. Insbesondere konnte eine Neuroko mpression nicht nachgewiesen werden,
und es wurde weder von einer Operationsindikation ge sprochen noch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. An der Einschätzung durch die Y.___ -Gutachter ist demnach weiterhin festzuhalten.
Hinsichtlich der psychischen Problematik sprachen bereits die behandelnden Ärzte des C.___ im April 2012 (vgl. vorstehend E. 4.1) nach nur zehn Therapiesit zungen von einer Teilremission der depressiven Episode, zu welcher es insbe sondere auch im Zusammenhang mit dem Vorliegen von psychosozialen Belas tungssituationen im familiären Umkreis gekommen war . In der Folge wurde eine Therapie erst Ende September
2013 beim Psychologen F.___
erneut aufge nommen (vgl. Urk. 7/ 120/2-30 S. 10 oben) . Dessen Ausführungen in seinem Bericht vom Juni 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) vermögen jedoch nicht zu über zeu gen . So entbehrt sein Bericht einer objektiven Befunderhebung und die weit bis ins Jahr 2009 zurück attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit steht im Widerspruch zu der gesamten Aktenlage und erscheint auch angesichts der von ihm gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der miteinbezogenen somatischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit handelt es sich zudem um eine fachfremde Einschätzung.
Was die im Y.___ -Gutachten diagnostizierte leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) anbelangt, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % zugemessen wurde, kann offen bleiben, ob diese Einschränkung auch nach der gemäss der geänderten Rechtsprechung vorzunehmenden Prüfung der Standar dindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.2) resultieren würde, oder ob von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, zumal selbst bei einer angenomme nen Einschränkung von 20 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit kein rentenanspruchsbegründender Invalidi tätsgrad resultieren würde (vgl. nachfolgend E. 6) .
Daran ändert auch die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___
vom April
2013 (vgl. vorstehend E. 4.3) nicht s, da das Gericht in Be zug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entbehrt überdies einer fundierten Begründung durch fach ärztli che Berichte und erscheint als Wiedergabe d er subjektiven Selbste inschätzu ng der Beschwerdeführerin . 5.4
Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rückwirkend ab 1. September
2009 erfolgten Zusprache
einer
halben Invali denrente mit Verfügung
2 6. April
2010 (Urk. 7/30 und Urk. 7/34)
gestützt auf das Y.___ Gutachten vom Juni
2015 verbessert hat und davon auszugehen ist, dass sie in ihrer angestammten und in jeder behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens ab Z eitpunkt der Begutachtung mindestens zu 80 % arbeitsfähig ist. 6.
Soweit die Beschwerdeführerin gelten d macht, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht einen Prozentvergleich mit dem Einkommen zur früheren Funktion als Geschäftsführerin vorgenommen, da sie die Tätigkeit nie mehr habe ausüben können und diese Stelle auch nicht mehr existent sei (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal die medizinischen Abklärungen ergeben habe n, dass in ihrer angestammten kaufmännischen Tätigkeit mindestens eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. vorstehend E. 5.4).
Bei einer Einschrän kung in der angestammten Tätigkeit von lediglich maximal 2 0 % und keinen Anhaltspunkten für einen zusätzlich zu gewährenden leidensbedingten Abzug,
erübrigt sich ein Einkommensvergleich, da kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad vo rliegt (vgl. vorstehend E. 1.3-4). Ob die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit tatsächlich ausschöpft oder nicht, ist ohne Belang. Die ange foch tene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegende n Beschwer deführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 unten). 4.5
Die Ärzte des Y.___ erstatteten am 2 2. Juni 2015 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/120 /2-30). Zusammenfassend nann ten sie als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte de pressive Episode (ICD-10 F32.0). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit nannte n
sie in der Hauptsache ein thorak ales Endometriose Syndrom (TES), ein e
c hronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD), Lungenemphysem, eine TVT-Einlage am 6. Oktober 2011, eine laparoskopische, totale Hysterekto mie unter Belassen der Adnexe am 2. April 2008 im H.___, ein anam nestisch chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symp tomatik sowie eine leichtgradige Epicondylopathia
humeri
ulnaris beidseits (S.
26 Ziff. 5. 1- 2).
Die Gutachter führten zusammenfassend aus, d ie 54-jährige Explorandin sei für die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte wie auch für andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu 80 % arbeits- und leis tungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei in einem ganztägigen Pensum mit vermehr ten Pau sen verwertbar . Die Prognose für eine Steigerung des Erwerbspensums sei allerdings aufgrund der subjektiv eingeschränkten Leistungsfähigkeit unsi cher (S. 29 Ziff. 6.9).
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in anderen Tätigkeiten führten die Gutachter aus, dass sich laut Angaben der Explorandin die früheren Schmerzen der Lunge nach der Verödung gebessert hätten . Sie habe immer noch Schmerzen im Rücken.
Objektiv mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte bei ihren Untersuchungen das psychische Leiden im Vordergrund gestanden . Es sei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden, wodurch sich d ie Arbeitsfähigkeit der Exploran din um 20 % vermindere .
Bei der
pneumologischen Untersuchung seien ein thorakales Endometriose -Syndrom und eine COPD diagnostiziert worden . In Ruhe seien die klinischen Befunde kompensiert.
Aus pneumologischer Sicht seien der Explorandin körperlich leichte Tätigkeiten, wie die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, ohne Einschrän kung zumutbar. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten sowie solche mit Staub-, Kä lte- und Nässebelastung seien nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin habe in der Besprechung vom 2 7. April
2015 ausge führt, dass sie seit der Hysterektomie und der Talkpleurodese 2008 viel weniger Beschwerden habe mit nur noch gelegentlich respiratorischen Infekten. Vor allem habe sie seit 2009 keine Thoraxschmerzen mehr. Die in früheren Jahren nur linksseitig aufgetretenen Pneumothoraces seien seither nicht mehr aufgetr e ten. Es bestehe noch eine An strengun g sdyspnoe II mit nur selten notwendiger Inhalation mit Ventolin bei Bedarf. Nach den Lungenembolien 1994 und 2004 seien auch keine weiteren mehr aufgetreten (S. 20 unten). Die Pneumologen im Z.___ hätten in ihrem Bericht vom 7. März
2011 aus pneumologi scher Sicht anhand der letzten Beurteilung im Dezember
2009 eine medizinisch theoretische Ateminvalidität von knapp 50 % angegeben. Leichte körperliche Arbeiten seien zum damaligen Zeitpunkt als zumutbar beurteilt worden. Zwi schenzeitlich sei eine lungenfunktionelle Verbesserung nach erfolgreicher The rapie des thoracalen
Endometriose -Syndroms und reduziertem Nikotinkonsum erfolgt. Lungenfunktionell bestehe ohne Inhalationstherapie aktuell noch eine leichte obstruktive Ventilationsstörung (S. 22 Ziff. 4.3.6).
Bei der gynäkologischen Untersuchung sei ein Status nach gemischter Inkonti nenz diagnostiziert worden . Beschwerden, wie sie von der Explorandin angege ben w orden seien, könn t en damit nicht erklärt werden. Aus gynäkologischer Sicht sei die Arbei tsfähigkeit nicht eingeschränkt. Dasselbe g elte au s urologi scher Sicht.
Bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches lumbovertebrales Schmerz syndrom diagnostiziert worden . Im MRI zeigten sich mode rate degene rative Veränderungen, und d ie klinischen Befunde seien nur leichtgradig patho logisch. Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Explorandin nicht eingeschränkt.
Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien keine weiteren Diagnosen gestellt worden . Die klinischen Befunde und auch die Laborwerte seien unauf fällig gewesen . Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei nicht eingeschränkt.
Die Gutachter hielten fest, z usammengefasst sei die Explorandin für eine kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, wie die angestammte Tätigkei t als kaufmännische Angestellte, zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Diese Arbeits fähigkeit sei in einem ganztägigen Pensum mi t vermehrten Pausen verwertbar (S. 27 Ziff. 6.2) .
Zu m
Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit
führten die Gutachter aus, a uf grund der anamnestischen Angaben, ihren Untersuchungsbefunde n, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon aus zugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2008 und 2009
wegen der Endometriose der Pleura
höher gradig eingeschränkt gewesen sei . Nach der Pleurodese h ätten sich diese Beschwerden zurückgebildet. Die Besserung sei langsam eingetreten.
Über den Begin n des psychischen Leidens liesse sich keine genauen Angaben machen. Die voll schichtige Arbeitsfähigkeit ge lt e mit Sicherheit spätestens ab ihrem Untersuchungsdatum Ende April 2015 (S. 28 Ziff. 6.3) .
Auch bei der Haushalttä tigkeit best ünden aus medizinischer Sicht keine wesent lichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeiten könn t en in individu ellem Tempo in der gewohnten Umgebung verrichtet werden (S. 28 Ziff. 6.4) .
In ihrer Stellungnahme zur Selbsteinschä tzung der v ersicherten Person und zu I nkonsistenzen führten die Gutachter aus, die Explorandin fühle sich nicht mehr als i n einem kleinen Pensum arbeitsfähig. Diese Einschätzung kö nn e aus medi zinischer Sicht nicht bestätigt werden. Die Explorandin sei bei den übrigen Ak tivitäten nicht wesentlich einge schränkt. Sie habe Kontakt mit Freunden und Nachbarn und führe auch den Haushalt. A us psychiatrischer Sicht bestehe nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin könnte ihre Ressourcen demnach auch für ein höheres Arbeitspensum nutzen (S. 28 Ziff. 6.5) .
Aus psychiatrischer Sicht habe der behandelnde Psychologe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert . Die von ihm angegebene 100%i ge Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Befunde nicht nachvollziehbar. Am C.___ sei 2012 eine teilremittierte depressive Störung diag nostiziert worden . Es bestehe somit eine rezidivierende depressive Störung. Die Gutachter führten aus, bei ihrer Untersuchung sei die Symptomatik leichtgradig ausgeprägt gewesen . Aus pneumologischer
Sicht könn t en die Befunde des Z.___ 2011 bestätigt werden. Die Befunde haben sich in der Zwi schenzeit verbessert, insbesondere seien keine Einschränkungen seitens der tho raka len Endometriose mehr vorhanden. Aus gyn äkologischer Sicht lägen keine Berichte vor. Aus urologischer Sicht sei eine Beurteilung vor der Operation vor handen. Die postoperativen Befunde entsprächen
ihren Feststellungen. Von Sei ten des Bewegungsapparates her l ägen keine fachärztlichen Beri chte vor. Der Hausarzt habe wiederholte Rückenschmerzen bestätigt, ohne eine diesbezüglich detaillierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzugeben. Aus allgemeininternisti scher Sicht s eien keine ausführlichen Beurteilungen vorhanden. Die Einschät zung der Arbeitsfähigk eit durch den Hausarzt sei ganzheitlich und ohne Einge hen auf spezielle Befunde unter Einbezug der subjektiven Angaben der Explo randin ge sche hen (S. 28 Ziff. 6.6) . Aus psychiatrischer Sicht werde empfohlen, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie die antidepressive Medi kation weiterzuführen und a us pneumologischer Sicht ein vollständiges Sistie ren des Nikotinkonsums . Damit könn t en sich die Einschränkungen der Lungen funktion weiter verbessern (S. 28 Ziff. 6.7) . 4.6
Dr. med. I.___, Leitender Arzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, Wirbelsäulenchirurgie, K.___, nannten in ihrem Bericht vom 6. Juni
2016 (Urk. 7/152) nach gleichentags erfolgter Konsultation der Be schwer de füh rerin als Diagnose eine chronische Lumboischialgie beidseits bei Diskusprotrusi on
LWK 3/4 und Spondylarthrose
LWK 2/3, 3/4 und 4/ 5. Als Nebendiagnose nannte sie eine pulmonale Endometriose (S. 1 Mitte).
Die Beschwerdeführerin habe sich erstmals in ihrer Sprechstunde vorgestellt. Sie habe über seit mehr als 12 Jahren bestehende Lumboischialgien mit gelegentli cher Ausstrahlung geklagt . Im April 2016 sei es zu zwei akuten Schmerzexazer bationen tieflumbal gek ommen, welche aktuell noch fortb estünden.
In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an chronischen Lumboischialgien . Aktuell bestünden vor allem tieflumbale Beschwerden abhängig von Mobilisation. Teilweise bestehe eine Schmerzausstrahlung von brennendem Charakter, ausgehend vom linksseitigen Beckenkamm bis hin zum medialseitigen Oberschenkel auf Höhe des linken Kniegelenkes. Zum Zeitpunkt der Untersuchung lägen die Beschwerden nicht vor. Radiologisch zeige sich kein direkter Hinweis auf eine Myelon
- oder Ner venwurzelkompression .
Als wegweisen d er Befund zeige s ich eine ausgeprägte Spondylarth r ose LWK2/3, 3/4 und 4/ 5. Da die Rückenschmerzen deutl ich überwög en, sei mit der Patientin eine Facettengelenkinfiltration LWK3/4 und 4/5 beidseits besprochen worden. Die Patientin werde diesbezüglich aufgeboten. Zwischenzeitlich sei die physio therapeutische Mobilisation zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur zu empfehlen. Eine entsprechende Verordnung sei der Patientin abgegeben worden (S. 2). 4.7
Dr. I.___
und Dr. J.___
führte in ihrem Be richt vom 6. Oktober
2016 (Urk.
3) aus, die Beschwerdeführerin habe sich nach der Infiltration am 2 2. August
2016 bereits zweimal bei ihnen gemeldet, und mitgeteilt, dass es nach der Infiltration zu keiner Beschwerdebesserung gekommen sei. Im Gegen teil sei zwei Tage nach der Infiltration eine ambulante Vorstellung im Z.___ notwendig gewesen, aufgrund einer akuten lumbalen Schmerz exazerbation . Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht werde trotz allem das Fortsetzen der kon servativen Therapie mittels Physiotherapie zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur empfohlen. 4.8
Dr. J.___ führte in seinem Bericht vom 2 1. Oktober 2016 (Urk. 7/167/1) aus, er habe die Patientin einmalig am 6. Juni
2016 klinisch untersucht und am 2 2. August
2016 sei eine Facettengelenksinfiltration L3/4 beidseits sowie L4/5 links durchgeführt worden. Bei chronischer Lumboischialgie beidseits hätten sie aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht das Fortsetzen der konservativen Therapie mittels Physiotherapie zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur empfohlen. Da er lediglich zweimal mit der Patientin Kontakt gehabt habe, und somit den Verlauf nicht beurteilen könne, könne er die Frage hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beantworten. Es bestehe keine Operationsindikation, wes halb um eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei den Kollegen der Rheumato logie gebeten werde. 4.
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.6 ). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei derzeit nicht möglich (Ziff. 1.7). Zum ärztlichen Befund führte Psychologe F.___ aus, die Ar beitsunfähigkeit betrage 100 % (Ziff. 1.4).
Trotz ihrer Erschöpfungs- und depressiven Zustände sowie der Arbeitsunfähig keit, sei die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Mutter und als Grossmutter weiterhin gefordert und innerhalb der Familie enorm wichtig. Sie sei trotz mas siv reduzierter Vitalkraft diszipliniert und tüchtig. Eine zusätzliche Erwerbstä tigkeit sei jedoch aufgrund ihres physisch-psychischen Zustandes eindeutig nicht zumutbar (Ziff.
E. 3 , Urk. 7/156, Urk. 7/165, Urk. 7/168, Urk. 7/ 170 /2-3)
stellte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Dezember
2016 di e bisher ausge richtete Rente ein (Urk. 7/ 172 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 3 0. Januar
2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Dezember
2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Rente auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 9. Juni
2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk.
10) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 2. Juli 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 1 3. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die letzte eingehende materielle Prüfung des Sachverhalts fand im Rahmen der erstmaligen rückwirkend ab 1. September
2009 erfolgten Zusprache einer hal ben Rente mit Verfügung vom 2 6. April
2010 (Urk. 7/30 und Urk. 7/34) statt. Die Rentenzusprache basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Einschätzungen (vgl. Urk. 7/18) :
Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 4. November 2008 (Urk. 7/11) folgende Diagnose (S. 1): - katamenialer Pneumothorax - Status nach rezidivierenden schweren Pneumonien und Pneumotho races - thorakoskopische
Pleurodese links am 2 6. September
2008
Die Ärzte führten aus, sie h ätten die Patientin am 2 1. November 2008 nach tho rakoskopischer
Pleurodese bei katamenialem Pneumothorax ambulant im Rah men einer Verlaufskontrolle auf der Pneumologie gesehen . Sie habe sich vom Eingriff sehr gut erholt, jedoch persistierten intermittierend auftretende Schmer zen im Bereich des Stichkanals.
Lungenfunktionell finde sich aktuell eine mittelschwere obstruktive Ventilati onsstörung, und die aktuellen Messwerte zeigten sogar eine leichte Verbesse rung im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 200 6. Die im September
2008 durchgeführte Talkpleurodese verhindere weitgehend das Auftreten weiterer
Pneu mo th oraces auf dieser Seite . Da die pleurale
Endometriose jedoch oft bila teral vorliege, sei es selbstverständlich nach wie vor möglich, dass es im rechten Pleuraraum zu einem Pneumothorax komme (S. 1).
E. 3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 6. März 2009 (Urk. 7/12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - thorakale Endometriose, Erstvermutung im Juni 2006 - mit Status nach rezidivierenden, schweren Pneumonien und Pneumothoraces, 1994 und folgende Jahre - Status nach thorakoskopischer
Pleurodese am 2 6. September 2008 - heterocygoter Protein S-Mangel - Status nach rezidivierenden Lungenembolien (letztmals 2004) - rezidivierendes spondylogenes
Lumbovertebralsyndrom
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit
1994 bei ihm in Behand lung, und die letzte Kontrolle sei am 2 8. Februar 2009 erfolgt (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 2. April bis 4. Mai
2008 und vom 2 3. September bis 2 0. Oktober
2008 eine 100%ige sowie seit dem 2 1. Oktober
2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Es bestünden Schmerzen in der Lunge und im Becken sowie eine Atemnot im Stress des Ar beitsalltages. Sie könne keine Treppe in normalem Tempo gehe n und nichts tra gen. Die bisherige Tätigkeit sei noch halbtags möglich (Ziff. 1.7). Auch eine be hinderungsangepasste Tätigkeit sei lediglich im Umfang von 50 % möglich (Ziff. 3).
E. 3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 4. April
2009 (Urk. 7/18/2) aus, für die 4 8-jährige, zuletzt als Kauffrau und Geschäftsführerin tätige Versicherte sei ein katamenialer Pneumothorax bekannt . Ursächlich komme eine pleurale
Endometriose in Betracht. Am 2 6. September 2008 sei eine linksseitige thorakoskopische
Pleurodese erfolgt (Bericht O.___ vom 2 4. November 2008). Zudem sei ein rezidivierendes spondylogenes
Lumbover tebralsyndrom diagnostiziert worden. Gesamthaft seien die von Dr. A.___ mit geteilten Arbeitsunfähigkeitszeiten nachvollziehbar. Demnach habe vom 2. April bis 2 0. Oktober 2008 eine 100%ige und vom 2 1. Oktober
2008 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Das Profil bestehe in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit in wohltemperierten Räumen ohne Kälte exposition. 4. 4.1
Im Rahmen der im Dezember
2012 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/86) holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein:
Die Ärzte des C.___, Klinik für Psychiatrie und Psy chotherapie, führten in ihrem Abschlussbericht
„ Sprechstunde für Belastungsre aktionen, Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) “,
vom 1 0. April
2012 (Urk. 7/97) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 2 8. September
2011 bis 2 2. März
2012 während insgesamt 10
Therapiesitzungen bei ihnen gewesen (S.
1). Als Diagnose nannten die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, aktuell teilremittiert (ICD-10 F32.11).
Zum Zeitpunkt der ersten Vorstellung im September
2011 habe seit etwa zwei bis drei Jahren eine leichte bis mittelgradige depressive Episode bestanden, die sich unter einer hohen psychosozialen Belastung aufgrund einer Endometriose mit extrauteriner, insbesondere pulmonaler Beteiligung und einem langjährigen Ehekonflikt mit hoher Ambivalenz in Bezug auf die Fortführung der Beziehung entwickelt habe.
Neben einer erneuten antidepressiven Psychopharmakotherapie h ätten im Janu ar
2012 insbesondere die Entscheidung zu einer vorübergehenden Trennung vom Ehemann und die Stärkung der Selbständigkeit einen positiven Effekt auf die depressive Symptomatik gehabt . Aufgrund äusserlicher Umstände und mög licherweise zusätzlich auch einer verbleibenden Ambivalenz in Bezug auf eine endgültige Trennung sei sie im März
2012 wieder in das gemeinsame Haus zu rückgekehrt. Durch kleine dysfunktionale, interpersonelle Ko nflikte im Sinne von daily
hass les sei die depressive Symptomatik erneut getriggert worden. Die Beschwerdeführer in besitze zahlreiche Ressourcen (gute Introspektionsfähigkeit, Bildung, Selbständigkeit, bislang hohe Resilienz). Aktuell sei die depressive Epi sode als teilremittiert zu beurteilen (S. 1 Mitte). 4.2
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, E.___, nannte in ihrem Bericht vom 4. Februar
2013 (Urk. 7/94/1 4) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts mit Schwäche im Gross zehenhe ber, bestehend seit dem 1 7. Mai
2012, jedoch bestünden anamnes tisch seit 2004 lumbale Probleme (Ziff. 1.1).
Die Beschwerdeführerin sei am 1 7. und am 3 1. Mai 2012 bei ihr in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2). Es sei eine Analgesie und eine Lagerungsi nstruktion erfolgt (Ziff. 1.5). Dr. D.___ führte aus, sie habe keine Arbeitsunf ähigkeit attestiert (Ziff. 1.6-9). 4.3
Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 5. April
2013 (Urk. 7/100/4-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach Lungenembolien 1994 und 2004 - rezidivierende Pneumonien 1999, 2003, 2007, 2008, 2010, 2011 - rezidivierende Pneumothoraces 2005 und 2008 - thorakale Endometriose, Thorakoskopie und Pleurodese
Z.___ 2008 - heterocygoter Protein S-Mangel, bestehend seit 1994 - rezidivierendes lumbovertebral Syndrom seit 2004 - Status nach Hyst erektomie mit nachfolgender Belastungsinkontinenz 2008 - mittelgradige depressive Episoden mit somatischem Syndrom, teilremit tiert (ICD-10 F32.11), Sprechstunde für Belastungsreaktionen, PTBS
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. September
2011 bei ihm in Behandlung, und die letzt e Kontrolle sei am 4. April 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin und Mitarbeiterin im Betrieb bestehe seit dem 1. April
2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe ein Konzentrations- und Leistungszerfall bei intellektueller Anstrengung, und es komme nach 30 Minuten bis eine r Stunde zu einer Ermü dung und damit Unmöglichkeit, weiter zu arbeiten. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei eine Stunde Büro und eine Stunde Hausarbeit ohne Einkauf und Wäsche oder Reinigung, ohne Betten, nur leichtes Räumen ode r Abstauben seien möglich (Ziff. 1.7). Dr. A.___ führte aus, das maximal Mögliche sei unternommen worden (Ziff. 1.8). 4.4
L ic . phi l. F.___, Fachpsychologe für Psychotherapie und Kinder- Jugendpsychologie FSP, stellte in seinem Bericht vom 1 7. Juni
2014 (Urk. 7/105/1-
E. 5 f.
Rz
17). Da sie die früher ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführerin nie mehr habe ausüben können und auch jetzt nicht ausüben könne, dürfe kein Prozentver gleich vorgenommen werden. Vielmehr sei beim Invaliden ein kom men von einem Tabellenlohn auszugehen. Sie könne nicht mehr beim früheren Arbeitge ber arbeiten, da das Geschäft nicht mehr existiere, und es sei die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges zu prüfen (S. 6 f. Rz 22). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom Juni
2015 sei davon auszugehen, dass die Be schwer deführerin aus somatischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit unein geschränkt arbeitsfähig sei. Die diagnostizierte leichte depressive Episode, wo raus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für sämtliche Tätigkei ten attestiert worden sei, sei nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden an zu se hen. In Abweichung zur angefochtenen Verfügung sei daher aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, wodurch sich weitere Ausführungen zum Einkommensvergleich erübrigten, wobei selbst ein regulärer Einkommensvergleich keinen rentenan spruchsbegründenden Invaliditätsgrad ergeben würde (S. 1 f.). 2.4
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (Urk.
10) geltend, es sei unzutreffend, dass bei einer Änderung im erwerblichen Bereich sämtliche Ele mente, die Einfluss auf den Invaliditätsgrad hätten, frei überprüft werden könn ten. Ihre von der Beschwerdegegnerin ursprünglich zu Grunde gelegte medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % als kaufmännische Angestellte könne im weiteren Verlauf nicht mehr voll ausgeschöpft werden. Sie habe le diglich noch in einem 30%-Pensum gearbeitet. Auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, und sie sei nicht mehr in der Lage, als Geschäftsführe rin zu arbeiten (S. 1 f.). 2.5
Str it t ig und zu prüfen ist, ob seit der rückwirkend ab September
2009 erfolgten Zusprache der halben Invalidenrente mit Verfügung vom
2 6. April
2010 (Urk. 7/30 und Urk. 7/34)
bis zum Erlass der vorliege nd angefochtenen Verfü gung vom 14 . Dezember 2016 (Urk. 2) eine wesentliche Veränderung in den tat sächlichen Verhältnissen - namentlich eine Verbesserung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin - eingetreten ist, welche eine Einstellung der Invalidenrente rechtfertigt. 3.
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom J uni
2015 (vgl. vorstehend E. 4.5) von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation aus (vgl. vorstehend E. 2.1 und E. 2.3). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern sogar noch verschlechtert (vgl. vorstehend E. 2.2 und E. 2.4).
E. 5.2 Der erstmalige n
Rentenzusprache
lagen die Berichte des Z.___ vom November
2008
(vgl. vorstehend E. 3.1) sowie der Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom März
2009 (vgl. vorstehend E. 3.2) zu Grunde. Bei diagnostizier ter pleuraler
Endometriose stellten die Ärzte des Z.___ nach am 2 6. September
2 008 durchgeführter linksseitiger
thorakoskopischer
Pleurodese lungenfunktionell eine mittelschwere obst ruktive Ventilationsstörung fest . Dr. A.___ nannte im März
2009 ergänzend als Diagnose ein rezidivierendes spondylogenes
Lumbovertebralsyndrom und stellte eine generelle halbtägige Einschränkung sowohl der Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit fest. Diese Ausführungen befand RAD-Arzt
Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom April 2009 (vgl. vorstehend E. 3.3) für plausibel.
Im Gegensatz dazu konnten die Gutachter des Y.___
in ihrem Gutachten vom Juni
2015 keine somatische Diagnose mit Auswirkungen auf die bisherige und jede angepasste Arbeitsfähigkeit stellen, nannten jedoch in psychiatrischer Hin sicht eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), woraus sie eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ableiteten.
E. 5.3 Das Y.___ -Gutachten vom Juni
2015 erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderun gen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen.
I n pneumologischer Hinsicht stellten die Gutachter des Y.___ einen seit im Jahr
2008
durchgeführter Pleurodese
einget retenen Beschwerderückgang fest und konnten im Rahmen ihrer Untersuchung seitens der thorakalen Endometriose keine Einschränkungen mehr feststellen. Aus pneumologischer Sicht wurden körperlich leichte Tätigkeiten, wie die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, als ohne Einschränkung für zumutbar befunden, zumal die klini schen Befunde in Ruhe als kompensiert festgestellt wurden.
Im Vergleich zu d en Feststellungen der Ärzte des Z.___
im Novem ber 2008 (vgl. vorstehend E. 3.1) wurde anlässlich der Untersuchung am Y.___
lediglich noch eine leichte obstruktive Ventilationsstörung festgestellt .
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die diesbezügliche gutachterliche Fe ststellung unzutreffend und es gar nicht zu einer Verbesserung gekommen sei und sie zuletzt im Jahr
2011 eine Lungenentzündung erlitten habe
(vgl. vorste hend E. 2.2), lassen keine anderen Schlüsse zu. Einerseits berichtete sie selbst anlässlich der Begutachtung am Y.___ von einer seit der Talkpleurodese 2008 und der Hysterektomie eingetretenen Verbesserung mit viel weniger Beschwerden und auch davon, dass sie seit 2009 kei ne Thoraxbeschwerden mehr hätte und andererseits liegen keine fachärztlichen Berichte vor, welche an den von den Y.___ -Gutachtern getroffenen Feststellungen zweifeln liessen .
Aus den Akten und ihren eigenen Aussagen geht hervor, dass es seit rund vier Jahren zu k einer Lungen en tzündung mehr gekommen war, und überdies erlitt sie auch keinen weiteren Pneumothorax (vgl. vorstehend E. 4.3) .
Weshalb sie bei einer körperlich nicht anstrengenden Bürotätigkeit bei festge stellter Beschwerdelosigkeit im Ruhezustand nicht, respektive nur eingeschränkt arbeitsfähig sein soll, ist nicht plausibel.
Gleiches gilt es betreffend die Rückenproblematik zu sagen. So wurde diese durch die Y.___ -Gutachter genügend berücksichtigt. Insbesondere konnten kli nisch lediglich leichtgradig pathologische Befunde
festgestellt werden.
Auch Dr. D.___, welche die Beschwerdeführerin im Mai
2012 auf grund ihrer Rückenbeschwerden aufsuchte, befand diese als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.2) . Überdies nannte die Beschwer deführerin b ereits in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar
2009 seit April 2004 bestehende Rückenb eschwerden, verursacht durch eine Di skushernie beim 3. Lendenwirbel. Dennoch war sie laut ihren Angaben in der Lage, vom 1. Januar
2005 bis 3 1. Dezember
2008 als Kauffrau im Familienunternehmen ein Pensum von 100 % zu absolvieren (vgl. Urk. 7/4 Ziff.
E. 5.4 Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rückwirkend ab 1. September
2009 erfolgten Zusprache
einer
halben Invali denrente mit Verfügung
2 6. April
2010 (Urk. 7/30 und Urk. 7/34)
gestützt auf das Y.___ Gutachten vom Juni
2015 verbessert hat und davon auszugehen ist, dass sie in ihrer angestammten und in jeder behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens ab Z eitpunkt der Begutachtung mindestens zu 80 % arbeitsfähig ist. 6.
Soweit die Beschwerdeführerin gelten d macht, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht einen Prozentvergleich mit dem Einkommen zur früheren Funktion als Geschäftsführerin vorgenommen, da sie die Tätigkeit nie mehr habe ausüben können und diese Stelle auch nicht mehr existent sei (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal die medizinischen Abklärungen ergeben habe n, dass in ihrer angestammten kaufmännischen Tätigkeit mindestens eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. vorstehend E. 5.4).
Bei einer Einschrän kung in der angestammten Tätigkeit von lediglich maximal 2 0 % und keinen Anhaltspunkten für einen zusätzlich zu gewährenden leidensbedingten Abzug,
erübrigt sich ein Einkommensvergleich, da kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad vo rliegt (vgl. vorstehend E. 1.3-4). Ob die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit tatsächlich ausschöpft oder nicht, ist ohne Belang. Die ange foch tene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegende n Beschwer deführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 6 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mi t somatischem Syndrom; ICD-10 F 33.11 (zunehmend depressive Ver stimmungen verbunden mit wiederkehrenden psychischen Erschöp fungszuständen seit 2008, als Folge nachfolgend aufgelisteter Krank heitsentwicklung) - Status nach Lungenembolien 1994 und 2004 - rezidivierende Pneumonien 1999, 2003, 2007, 2008, 2010, 2011 - rezidivierende Pneumothoraces 2005, 2008 - Diagnose der thorakalen Endometriose durch Thorakoskopie im Z.___ 2008 mit gleichzeitiger thorakoskopischer
Pleurodese 2008 - hetrocygoter Protein S-Mangel nachgewiesen 1994 - rezidivierendes lumbovert ebrales Schmerzsyndrom seit 2004, letztmals 2013 ambulant behandelt - Status nach Hysterektomie im Jahr 2008 mit nachfolgender Belastungs inkontinenz Grad II. Erfolgreiche o perative Sanierung im Jahr
2011 (G.___) - gedeckte retroperitoneale Duodenalperforation bei bekanntem Ulcus duodeni
im Jahr 2013, Z.___
Psychologe F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 6. Septem ber
2013 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 1. Juni
2014 erfolgt (Ziff. 1.2). Es finde eine Psychotherapie mit derzeit wö chentlichen Sitzungen statt (Ziff. 1.5).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff.
E. 9 Dr. B.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 6. November
2016 (Urk. 7/171/5) aus, gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie sich am 5. Oktober
2016 einen Hexenschuss zugezogen und sei notfallmässig behandelt worden.
Gemäss dem Bericht von Dr. J.___, K.___, vom 2 1. Oktober
2016 sei einmalig am 6. Juni 2016 eine klinische Untersuchung und am 2 2. August
2018 eine Fac etteninfiltration L3 und L4 durchgeführt worden. Bei chronischer Lum boischialgie beidseits sei an einem konservativen Prozedere festgehalten und keine Operationsindikation gesehen worden. Gemäss ambulanter Behandlung im Z.___ vom 2 6. August
2016 sei eine konservative Behandlung mit Novalgin und Mydocalm begonnen worden.
Dr. B.___ führte aus, neue medizinische Befunde auf somatischem Fachge biet, die eine wesentliche Änderung der bisherigen Arbeitsfähigkeit (80 % in einem Ganztagespensum) begründen könnten, seien nicht vorgelegt worden. Gemäss den Ausführungen von Dr. J.___ vom 2 1. Oktober
2016 und auch im Rahmen einer ambulanten Behandlung im Z.___, sei an einem konservati ven Therapiekonzept festzuhalten. Dieses Vorgehen sei schon im Y.___ -Gutachten ausführlich dargelegt. Auf psychiatrischem Fachgebiet würden Allgemeinsymp tome beschrieben, und ein fachpsychiatrisch fundierter Bericht fehle. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00118
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
19. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren
1961, meldete sich am 2 0. Februar
2009 unter Hinweis auf eine seit September
2000 Beschwerden verursachende Diskushernie sowie auf eine seit Juni 1994 bestehende pulmonale Endometriose
bei der Inva lidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.2-3). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2 6. April
2010 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe R ente ab 1. September 2009 zu (Urk. 7/ 30 und Urk. 7/34).
Mit Verfügung vom 2 8. Oktober
2011
teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 7/ 66). Mit Verfügung vom 3 0. März
2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenent schädigung (Urk. 7/74). 1.2
Nach Eingang eines am 1 7. Dezember
2012 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 7/86) holte die IV-Stelle unter anderem bei m Y.___
ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 2 2. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 7/ 120). Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/144; Urk. 7/147, Urk. 7/15 3, Urk. 7/156, Urk. 7/165, Urk. 7/168, Urk. 7/ 170 /2-3)
stellte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Dezember
2016 di e bisher ausge richtete Rente ein (Urk. 7/ 172 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 3 0. Januar
2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Dezember
2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Rente auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 9. Juni
2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk.
10) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 2. Juli 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 1 3. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November
2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember
2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.
2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass ab Zeitpunkt der Begutachtung im April 2015 für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % be stehe. Es lägen keine neuen medizinischen Befunde auf somatischem Fachgebiet vor, die eine wesentliche Änderung der bisherigen Arbeitsfähigkeit von 80 % begründen könnten. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet würden Allgemein symptome beschrieben. Aus den Befunden lasse sich keine Verschlechterung entnehmen (S. 2 ff.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, die Einstellung der bisherigen halben Invalidenrente sei zu Unrecht erfolgt, und es liege kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Weder aus den medizinischen Akten noch aus dem Gutachten des Y.___ ergebe sich eine Verbes serung des Gesundheitszustandes. Zu Unrecht sei überdies beim Invalidenein kommen ein Prozentvergleich zur früheren Funktion als Geschäftsführe rin vor genommen worden (S. 4 Rz 12). So lasse sich dem Gutachten aus psychiatri scher Sicht eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ent nehmen (S. 5 Rz 15). Auch aus orthopädischer Sicht sei es bei den sich aus den MRI Berichten ergebenden progredienten Befunden nicht zu einer Verbesserung gekommen, und sie habe in der Vergangenheit schon mehrfach notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Trotz Infiltrationen der Facettengelenke im August
2016 sei es bislang nicht zu einer Verbesserung gekommen (S. 5 Rz 16). Zudem sei es unzutreffend, dass hinsichtlich der Lungenproblematik seit dem o perativen Eingriff im Jahr
2008 eine langsame Besserung eingetreten sei. So sei es zuletzt im Jahr
2011 zu einer Lungenentzündung gekommen (S.
5 f.
Rz
17). Da sie die früher ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführerin nie mehr habe ausüben können und auch jetzt nicht ausüben könne, dürfe kein Prozentver gleich vorgenommen werden. Vielmehr sei beim Invaliden ein kom men von einem Tabellenlohn auszugehen. Sie könne nicht mehr beim früheren Arbeitge ber arbeiten, da das Geschäft nicht mehr existiere, und es sei die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges zu prüfen (S. 6 f. Rz 22). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom Juni
2015 sei davon auszugehen, dass die Be schwer deführerin aus somatischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit unein geschränkt arbeitsfähig sei. Die diagnostizierte leichte depressive Episode, wo raus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für sämtliche Tätigkei ten attestiert worden sei, sei nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden an zu se hen. In Abweichung zur angefochtenen Verfügung sei daher aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, wodurch sich weitere Ausführungen zum Einkommensvergleich erübrigten, wobei selbst ein regulärer Einkommensvergleich keinen rentenan spruchsbegründenden Invaliditätsgrad ergeben würde (S. 1 f.). 2.4
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (Urk.
10) geltend, es sei unzutreffend, dass bei einer Änderung im erwerblichen Bereich sämtliche Ele mente, die Einfluss auf den Invaliditätsgrad hätten, frei überprüft werden könn ten. Ihre von der Beschwerdegegnerin ursprünglich zu Grunde gelegte medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % als kaufmännische Angestellte könne im weiteren Verlauf nicht mehr voll ausgeschöpft werden. Sie habe le diglich noch in einem 30%-Pensum gearbeitet. Auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, und sie sei nicht mehr in der Lage, als Geschäftsführe rin zu arbeiten (S. 1 f.). 2.5
Str it t ig und zu prüfen ist, ob seit der rückwirkend ab September
2009 erfolgten Zusprache der halben Invalidenrente mit Verfügung vom
2 6. April
2010 (Urk. 7/30 und Urk. 7/34)
bis zum Erlass der vorliege nd angefochtenen Verfü gung vom 14 . Dezember 2016 (Urk. 2) eine wesentliche Veränderung in den tat sächlichen Verhältnissen - namentlich eine Verbesserung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin - eingetreten ist, welche eine Einstellung der Invalidenrente rechtfertigt. 3. 3.1
Die letzte eingehende materielle Prüfung des Sachverhalts fand im Rahmen der erstmaligen rückwirkend ab 1. September
2009 erfolgten Zusprache einer hal ben Rente mit Verfügung vom 2 6. April
2010 (Urk. 7/30 und Urk. 7/34) statt. Die Rentenzusprache basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Einschätzungen (vgl. Urk. 7/18) :
Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 4. November 2008 (Urk. 7/11) folgende Diagnose (S. 1): - katamenialer Pneumothorax - Status nach rezidivierenden schweren Pneumonien und Pneumotho races - thorakoskopische
Pleurodese links am 2 6. September
2008
Die Ärzte führten aus, sie h ätten die Patientin am 2 1. November 2008 nach tho rakoskopischer
Pleurodese bei katamenialem Pneumothorax ambulant im Rah men einer Verlaufskontrolle auf der Pneumologie gesehen . Sie habe sich vom Eingriff sehr gut erholt, jedoch persistierten intermittierend auftretende Schmer zen im Bereich des Stichkanals.
Lungenfunktionell finde sich aktuell eine mittelschwere obstruktive Ventilati onsstörung, und die aktuellen Messwerte zeigten sogar eine leichte Verbesse rung im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 200 6. Die im September
2008 durchgeführte Talkpleurodese verhindere weitgehend das Auftreten weiterer
Pneu mo th oraces auf dieser Seite . Da die pleurale
Endometriose jedoch oft bila teral vorliege, sei es selbstverständlich nach wie vor möglich, dass es im rechten Pleuraraum zu einem Pneumothorax komme (S. 1). 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 6. März 2009 (Urk. 7/12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - thorakale Endometriose, Erstvermutung im Juni 2006 - mit Status nach rezidivierenden, schweren Pneumonien und Pneumothoraces, 1994 und folgende Jahre - Status nach thorakoskopischer
Pleurodese am 2 6. September 2008 - heterocygoter Protein S-Mangel - Status nach rezidivierenden Lungenembolien (letztmals 2004) - rezidivierendes spondylogenes
Lumbovertebralsyndrom
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit
1994 bei ihm in Behand lung, und die letzte Kontrolle sei am 2 8. Februar 2009 erfolgt (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 2. April bis 4. Mai
2008 und vom 2 3. September bis 2 0. Oktober
2008 eine 100%ige sowie seit dem 2 1. Oktober
2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Es bestünden Schmerzen in der Lunge und im Becken sowie eine Atemnot im Stress des Ar beitsalltages. Sie könne keine Treppe in normalem Tempo gehe n und nichts tra gen. Die bisherige Tätigkeit sei noch halbtags möglich (Ziff. 1.7). Auch eine be hinderungsangepasste Tätigkeit sei lediglich im Umfang von 50 % möglich (Ziff. 3). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 4. April
2009 (Urk. 7/18/2) aus, für die 4 8-jährige, zuletzt als Kauffrau und Geschäftsführerin tätige Versicherte sei ein katamenialer Pneumothorax bekannt . Ursächlich komme eine pleurale
Endometriose in Betracht. Am 2 6. September 2008 sei eine linksseitige thorakoskopische
Pleurodese erfolgt (Bericht O.___ vom 2 4. November 2008). Zudem sei ein rezidivierendes spondylogenes
Lumbover tebralsyndrom diagnostiziert worden. Gesamthaft seien die von Dr. A.___ mit geteilten Arbeitsunfähigkeitszeiten nachvollziehbar. Demnach habe vom 2. April bis 2 0. Oktober 2008 eine 100%ige und vom 2 1. Oktober
2008 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Das Profil bestehe in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit in wohltemperierten Räumen ohne Kälte exposition. 4. 4.1
Im Rahmen der im Dezember
2012 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/86) holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein:
Die Ärzte des C.___, Klinik für Psychiatrie und Psy chotherapie, führten in ihrem Abschlussbericht
„ Sprechstunde für Belastungsre aktionen, Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) “,
vom 1 0. April
2012 (Urk. 7/97) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 2 8. September
2011 bis 2 2. März
2012 während insgesamt 10
Therapiesitzungen bei ihnen gewesen (S.
1). Als Diagnose nannten die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, aktuell teilremittiert (ICD-10 F32.11).
Zum Zeitpunkt der ersten Vorstellung im September
2011 habe seit etwa zwei bis drei Jahren eine leichte bis mittelgradige depressive Episode bestanden, die sich unter einer hohen psychosozialen Belastung aufgrund einer Endometriose mit extrauteriner, insbesondere pulmonaler Beteiligung und einem langjährigen Ehekonflikt mit hoher Ambivalenz in Bezug auf die Fortführung der Beziehung entwickelt habe.
Neben einer erneuten antidepressiven Psychopharmakotherapie h ätten im Janu ar
2012 insbesondere die Entscheidung zu einer vorübergehenden Trennung vom Ehemann und die Stärkung der Selbständigkeit einen positiven Effekt auf die depressive Symptomatik gehabt . Aufgrund äusserlicher Umstände und mög licherweise zusätzlich auch einer verbleibenden Ambivalenz in Bezug auf eine endgültige Trennung sei sie im März
2012 wieder in das gemeinsame Haus zu rückgekehrt. Durch kleine dysfunktionale, interpersonelle Ko nflikte im Sinne von daily
hass les sei die depressive Symptomatik erneut getriggert worden. Die Beschwerdeführer in besitze zahlreiche Ressourcen (gute Introspektionsfähigkeit, Bildung, Selbständigkeit, bislang hohe Resilienz). Aktuell sei die depressive Epi sode als teilremittiert zu beurteilen (S. 1 Mitte). 4.2
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, E.___, nannte in ihrem Bericht vom 4. Februar
2013 (Urk. 7/94/1 4) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts mit Schwäche im Gross zehenhe ber, bestehend seit dem 1 7. Mai
2012, jedoch bestünden anamnes tisch seit 2004 lumbale Probleme (Ziff. 1.1).
Die Beschwerdeführerin sei am 1 7. und am 3 1. Mai 2012 bei ihr in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2). Es sei eine Analgesie und eine Lagerungsi nstruktion erfolgt (Ziff. 1.5). Dr. D.___ führte aus, sie habe keine Arbeitsunf ähigkeit attestiert (Ziff. 1.6-9). 4.3
Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 5. April
2013 (Urk. 7/100/4-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach Lungenembolien 1994 und 2004 - rezidivierende Pneumonien 1999, 2003, 2007, 2008, 2010, 2011 - rezidivierende Pneumothoraces 2005 und 2008 - thorakale Endometriose, Thorakoskopie und Pleurodese
Z.___ 2008 - heterocygoter Protein S-Mangel, bestehend seit 1994 - rezidivierendes lumbovertebral Syndrom seit 2004 - Status nach Hyst erektomie mit nachfolgender Belastungsinkontinenz 2008 - mittelgradige depressive Episoden mit somatischem Syndrom, teilremit tiert (ICD-10 F32.11), Sprechstunde für Belastungsreaktionen, PTBS
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. September
2011 bei ihm in Behandlung, und die letzt e Kontrolle sei am 4. April 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin und Mitarbeiterin im Betrieb bestehe seit dem 1. April
2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe ein Konzentrations- und Leistungszerfall bei intellektueller Anstrengung, und es komme nach 30 Minuten bis eine r Stunde zu einer Ermü dung und damit Unmöglichkeit, weiter zu arbeiten. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei eine Stunde Büro und eine Stunde Hausarbeit ohne Einkauf und Wäsche oder Reinigung, ohne Betten, nur leichtes Räumen ode r Abstauben seien möglich (Ziff. 1.7). Dr. A.___ führte aus, das maximal Mögliche sei unternommen worden (Ziff. 1.8). 4.4
L ic . phi l. F.___, Fachpsychologe für Psychotherapie und Kinder- Jugendpsychologie FSP, stellte in seinem Bericht vom 1 7. Juni
2014 (Urk. 7/105/1- 6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mi t somatischem Syndrom; ICD-10 F 33.11 (zunehmend depressive Ver stimmungen verbunden mit wiederkehrenden psychischen Erschöp fungszuständen seit 2008, als Folge nachfolgend aufgelisteter Krank heitsentwicklung) - Status nach Lungenembolien 1994 und 2004 - rezidivierende Pneumonien 1999, 2003, 2007, 2008, 2010, 2011 - rezidivierende Pneumothoraces 2005, 2008 - Diagnose der thorakalen Endometriose durch Thorakoskopie im Z.___ 2008 mit gleichzeitiger thorakoskopischer
Pleurodese 2008 - hetrocygoter Protein S-Mangel nachgewiesen 1994 - rezidivierendes lumbovert ebrales Schmerzsyndrom seit 2004, letztmals 2013 ambulant behandelt - Status nach Hysterektomie im Jahr 2008 mit nachfolgender Belastungs inkontinenz Grad II. Erfolgreiche o perative Sanierung im Jahr
2011 (G.___) - gedeckte retroperitoneale Duodenalperforation bei bekanntem Ulcus duodeni
im Jahr 2013, Z.___
Psychologe F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 6. Septem ber
2013 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 1. Juni
2014 erfolgt (Ziff. 1.2). Es finde eine Psychotherapie mit derzeit wö chentlichen Sitzungen statt (Ziff. 1.5).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei derzeit nicht möglich (Ziff. 1.7). Zum ärztlichen Befund führte Psychologe F.___ aus, die Ar beitsunfähigkeit betrage 100 % (Ziff. 1.4).
Trotz ihrer Erschöpfungs- und depressiven Zustände sowie der Arbeitsunfähig keit, sei die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Mutter und als Grossmutter weiterhin gefordert und innerhalb der Familie enorm wichtig. Sie sei trotz mas siv reduzierter Vitalkraft diszipliniert und tüchtig. Eine zusätzliche Erwerbstä tigkeit sei jedoch aufgrund ihres physisch-psychischen Zustandes eindeutig nicht zumutbar (Ziff. 1.4 unten). 4.5
Die Ärzte des Y.___ erstatteten am 2 2. Juni 2015 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/120 /2-30). Zusammenfassend nann ten sie als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte de pressive Episode (ICD-10 F32.0). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit nannte n
sie in der Hauptsache ein thorak ales Endometriose Syndrom (TES), ein e
c hronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD), Lungenemphysem, eine TVT-Einlage am 6. Oktober 2011, eine laparoskopische, totale Hysterekto mie unter Belassen der Adnexe am 2. April 2008 im H.___, ein anam nestisch chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symp tomatik sowie eine leichtgradige Epicondylopathia
humeri
ulnaris beidseits (S.
26 Ziff. 5. 1- 2).
Die Gutachter führten zusammenfassend aus, d ie 54-jährige Explorandin sei für die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte wie auch für andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu 80 % arbeits- und leis tungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei in einem ganztägigen Pensum mit vermehr ten Pau sen verwertbar . Die Prognose für eine Steigerung des Erwerbspensums sei allerdings aufgrund der subjektiv eingeschränkten Leistungsfähigkeit unsi cher (S. 29 Ziff. 6.9).
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in anderen Tätigkeiten führten die Gutachter aus, dass sich laut Angaben der Explorandin die früheren Schmerzen der Lunge nach der Verödung gebessert hätten . Sie habe immer noch Schmerzen im Rücken.
Objektiv mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte bei ihren Untersuchungen das psychische Leiden im Vordergrund gestanden . Es sei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden, wodurch sich d ie Arbeitsfähigkeit der Exploran din um 20 % vermindere .
Bei der
pneumologischen Untersuchung seien ein thorakales Endometriose -Syndrom und eine COPD diagnostiziert worden . In Ruhe seien die klinischen Befunde kompensiert.
Aus pneumologischer Sicht seien der Explorandin körperlich leichte Tätigkeiten, wie die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, ohne Einschrän kung zumutbar. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten sowie solche mit Staub-, Kä lte- und Nässebelastung seien nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin habe in der Besprechung vom 2 7. April
2015 ausge führt, dass sie seit der Hysterektomie und der Talkpleurodese 2008 viel weniger Beschwerden habe mit nur noch gelegentlich respiratorischen Infekten. Vor allem habe sie seit 2009 keine Thoraxschmerzen mehr. Die in früheren Jahren nur linksseitig aufgetretenen Pneumothoraces seien seither nicht mehr aufgetr e ten. Es bestehe noch eine An strengun g sdyspnoe II mit nur selten notwendiger Inhalation mit Ventolin bei Bedarf. Nach den Lungenembolien 1994 und 2004 seien auch keine weiteren mehr aufgetreten (S. 20 unten). Die Pneumologen im Z.___ hätten in ihrem Bericht vom 7. März
2011 aus pneumologi scher Sicht anhand der letzten Beurteilung im Dezember
2009 eine medizinisch theoretische Ateminvalidität von knapp 50 % angegeben. Leichte körperliche Arbeiten seien zum damaligen Zeitpunkt als zumutbar beurteilt worden. Zwi schenzeitlich sei eine lungenfunktionelle Verbesserung nach erfolgreicher The rapie des thoracalen
Endometriose -Syndroms und reduziertem Nikotinkonsum erfolgt. Lungenfunktionell bestehe ohne Inhalationstherapie aktuell noch eine leichte obstruktive Ventilationsstörung (S. 22 Ziff. 4.3.6).
Bei der gynäkologischen Untersuchung sei ein Status nach gemischter Inkonti nenz diagnostiziert worden . Beschwerden, wie sie von der Explorandin angege ben w orden seien, könn t en damit nicht erklärt werden. Aus gynäkologischer Sicht sei die Arbei tsfähigkeit nicht eingeschränkt. Dasselbe g elte au s urologi scher Sicht.
Bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches lumbovertebrales Schmerz syndrom diagnostiziert worden . Im MRI zeigten sich mode rate degene rative Veränderungen, und d ie klinischen Befunde seien nur leichtgradig patho logisch. Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Explorandin nicht eingeschränkt.
Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien keine weiteren Diagnosen gestellt worden . Die klinischen Befunde und auch die Laborwerte seien unauf fällig gewesen . Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei nicht eingeschränkt.
Die Gutachter hielten fest, z usammengefasst sei die Explorandin für eine kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, wie die angestammte Tätigkei t als kaufmännische Angestellte, zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Diese Arbeits fähigkeit sei in einem ganztägigen Pensum mi t vermehrten Pausen verwertbar (S. 27 Ziff. 6.2) .
Zu m
Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit
führten die Gutachter aus, a uf grund der anamnestischen Angaben, ihren Untersuchungsbefunde n, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon aus zugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2008 und 2009
wegen der Endometriose der Pleura
höher gradig eingeschränkt gewesen sei . Nach der Pleurodese h ätten sich diese Beschwerden zurückgebildet. Die Besserung sei langsam eingetreten.
Über den Begin n des psychischen Leidens liesse sich keine genauen Angaben machen. Die voll schichtige Arbeitsfähigkeit ge lt e mit Sicherheit spätestens ab ihrem Untersuchungsdatum Ende April 2015 (S. 28 Ziff. 6.3) .
Auch bei der Haushalttä tigkeit best ünden aus medizinischer Sicht keine wesent lichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeiten könn t en in individu ellem Tempo in der gewohnten Umgebung verrichtet werden (S. 28 Ziff. 6.4) .
In ihrer Stellungnahme zur Selbsteinschä tzung der v ersicherten Person und zu I nkonsistenzen führten die Gutachter aus, die Explorandin fühle sich nicht mehr als i n einem kleinen Pensum arbeitsfähig. Diese Einschätzung kö nn e aus medi zinischer Sicht nicht bestätigt werden. Die Explorandin sei bei den übrigen Ak tivitäten nicht wesentlich einge schränkt. Sie habe Kontakt mit Freunden und Nachbarn und führe auch den Haushalt. A us psychiatrischer Sicht bestehe nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin könnte ihre Ressourcen demnach auch für ein höheres Arbeitspensum nutzen (S. 28 Ziff. 6.5) .
Aus psychiatrischer Sicht habe der behandelnde Psychologe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert . Die von ihm angegebene 100%i ge Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Befunde nicht nachvollziehbar. Am C.___ sei 2012 eine teilremittierte depressive Störung diag nostiziert worden . Es bestehe somit eine rezidivierende depressive Störung. Die Gutachter führten aus, bei ihrer Untersuchung sei die Symptomatik leichtgradig ausgeprägt gewesen . Aus pneumologischer
Sicht könn t en die Befunde des Z.___ 2011 bestätigt werden. Die Befunde haben sich in der Zwi schenzeit verbessert, insbesondere seien keine Einschränkungen seitens der tho raka len Endometriose mehr vorhanden. Aus gyn äkologischer Sicht lägen keine Berichte vor. Aus urologischer Sicht sei eine Beurteilung vor der Operation vor handen. Die postoperativen Befunde entsprächen
ihren Feststellungen. Von Sei ten des Bewegungsapparates her l ägen keine fachärztlichen Beri chte vor. Der Hausarzt habe wiederholte Rückenschmerzen bestätigt, ohne eine diesbezüglich detaillierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzugeben. Aus allgemeininternisti scher Sicht s eien keine ausführlichen Beurteilungen vorhanden. Die Einschät zung der Arbeitsfähigk eit durch den Hausarzt sei ganzheitlich und ohne Einge hen auf spezielle Befunde unter Einbezug der subjektiven Angaben der Explo randin ge sche hen (S. 28 Ziff. 6.6) . Aus psychiatrischer Sicht werde empfohlen, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie die antidepressive Medi kation weiterzuführen und a us pneumologischer Sicht ein vollständiges Sistie ren des Nikotinkonsums . Damit könn t en sich die Einschränkungen der Lungen funktion weiter verbessern (S. 28 Ziff. 6.7) . 4.6
Dr. med. I.___, Leitender Arzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, Wirbelsäulenchirurgie, K.___, nannten in ihrem Bericht vom 6. Juni
2016 (Urk. 7/152) nach gleichentags erfolgter Konsultation der Be schwer de füh rerin als Diagnose eine chronische Lumboischialgie beidseits bei Diskusprotrusi on
LWK 3/4 und Spondylarthrose
LWK 2/3, 3/4 und 4/ 5. Als Nebendiagnose nannte sie eine pulmonale Endometriose (S. 1 Mitte).
Die Beschwerdeführerin habe sich erstmals in ihrer Sprechstunde vorgestellt. Sie habe über seit mehr als 12 Jahren bestehende Lumboischialgien mit gelegentli cher Ausstrahlung geklagt . Im April 2016 sei es zu zwei akuten Schmerzexazer bationen tieflumbal gek ommen, welche aktuell noch fortb estünden.
In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an chronischen Lumboischialgien . Aktuell bestünden vor allem tieflumbale Beschwerden abhängig von Mobilisation. Teilweise bestehe eine Schmerzausstrahlung von brennendem Charakter, ausgehend vom linksseitigen Beckenkamm bis hin zum medialseitigen Oberschenkel auf Höhe des linken Kniegelenkes. Zum Zeitpunkt der Untersuchung lägen die Beschwerden nicht vor. Radiologisch zeige sich kein direkter Hinweis auf eine Myelon
- oder Ner venwurzelkompression .
Als wegweisen d er Befund zeige s ich eine ausgeprägte Spondylarth r ose LWK2/3, 3/4 und 4/ 5. Da die Rückenschmerzen deutl ich überwög en, sei mit der Patientin eine Facettengelenkinfiltration LWK3/4 und 4/5 beidseits besprochen worden. Die Patientin werde diesbezüglich aufgeboten. Zwischenzeitlich sei die physio therapeutische Mobilisation zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur zu empfehlen. Eine entsprechende Verordnung sei der Patientin abgegeben worden (S. 2). 4.7
Dr. I.___
und Dr. J.___
führte in ihrem Be richt vom 6. Oktober
2016 (Urk.
3) aus, die Beschwerdeführerin habe sich nach der Infiltration am 2 2. August
2016 bereits zweimal bei ihnen gemeldet, und mitgeteilt, dass es nach der Infiltration zu keiner Beschwerdebesserung gekommen sei. Im Gegen teil sei zwei Tage nach der Infiltration eine ambulante Vorstellung im Z.___ notwendig gewesen, aufgrund einer akuten lumbalen Schmerz exazerbation . Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht werde trotz allem das Fortsetzen der kon servativen Therapie mittels Physiotherapie zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur empfohlen. 4.8
Dr. J.___ führte in seinem Bericht vom 2 1. Oktober 2016 (Urk. 7/167/1) aus, er habe die Patientin einmalig am 6. Juni
2016 klinisch untersucht und am 2 2. August
2016 sei eine Facettengelenksinfiltration L3/4 beidseits sowie L4/5 links durchgeführt worden. Bei chronischer Lumboischialgie beidseits hätten sie aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht das Fortsetzen der konservativen Therapie mittels Physiotherapie zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur empfohlen. Da er lediglich zweimal mit der Patientin Kontakt gehabt habe, und somit den Verlauf nicht beurteilen könne, könne er die Frage hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beantworten. Es bestehe keine Operationsindikation, wes halb um eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei den Kollegen der Rheumato logie gebeten werde. 4. 9
Dr. B.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 6. November
2016 (Urk. 7/171/5) aus, gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie sich am 5. Oktober
2016 einen Hexenschuss zugezogen und sei notfallmässig behandelt worden.
Gemäss dem Bericht von Dr. J.___, K.___, vom 2 1. Oktober
2016 sei einmalig am 6. Juni 2016 eine klinische Untersuchung und am 2 2. August
2018 eine Fac etteninfiltration L3 und L4 durchgeführt worden. Bei chronischer Lum boischialgie beidseits sei an einem konservativen Prozedere festgehalten und keine Operationsindikation gesehen worden. Gemäss ambulanter Behandlung im Z.___ vom 2 6. August
2016 sei eine konservative Behandlung mit Novalgin und Mydocalm begonnen worden.
Dr. B.___ führte aus, neue medizinische Befunde auf somatischem Fachge biet, die eine wesentliche Änderung der bisherigen Arbeitsfähigkeit (80 % in einem Ganztagespensum) begründen könnten, seien nicht vorgelegt worden. Gemäss den Ausführungen von Dr. J.___ vom 2 1. Oktober
2016 und auch im Rahmen einer ambulanten Behandlung im Z.___, sei an einem konservati ven Therapiekonzept festzuhalten. Dieses Vorgehen sei schon im Y.___ -Gutachten ausführlich dargelegt. Auf psychiatrischem Fachgebiet würden Allgemeinsymp tome beschrieben, und ein fachpsychiatrisch fundierter Bericht fehle. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom J uni
2015 (vgl. vorstehend E. 4.5) von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation aus (vgl. vorstehend E. 2.1 und E. 2.3). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern sogar noch verschlechtert (vgl. vorstehend E. 2.2 und E. 2.4). 5.2
Der erstmalige n
Rentenzusprache
lagen die Berichte des Z.___ vom November
2008
(vgl. vorstehend E. 3.1) sowie der Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom März
2009 (vgl. vorstehend E. 3.2) zu Grunde. Bei diagnostizier ter pleuraler
Endometriose stellten die Ärzte des Z.___ nach am 2 6. September
2 008 durchgeführter linksseitiger
thorakoskopischer
Pleurodese lungenfunktionell eine mittelschwere obst ruktive Ventilationsstörung fest . Dr. A.___ nannte im März
2009 ergänzend als Diagnose ein rezidivierendes spondylogenes
Lumbovertebralsyndrom und stellte eine generelle halbtägige Einschränkung sowohl der Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit fest. Diese Ausführungen befand RAD-Arzt
Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom April 2009 (vgl. vorstehend E. 3.3) für plausibel.
Im Gegensatz dazu konnten die Gutachter des Y.___
in ihrem Gutachten vom Juni
2015 keine somatische Diagnose mit Auswirkungen auf die bisherige und jede angepasste Arbeitsfähigkeit stellen, nannten jedoch in psychiatrischer Hin sicht eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), woraus sie eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ableiteten. 5.3
Das Y.___ -Gutachten vom Juni
2015 erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderun gen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen.
I n pneumologischer Hinsicht stellten die Gutachter des Y.___ einen seit im Jahr
2008
durchgeführter Pleurodese
einget retenen Beschwerderückgang fest und konnten im Rahmen ihrer Untersuchung seitens der thorakalen Endometriose keine Einschränkungen mehr feststellen. Aus pneumologischer Sicht wurden körperlich leichte Tätigkeiten, wie die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, als ohne Einschränkung für zumutbar befunden, zumal die klini schen Befunde in Ruhe als kompensiert festgestellt wurden.
Im Vergleich zu d en Feststellungen der Ärzte des Z.___
im Novem ber 2008 (vgl. vorstehend E. 3.1) wurde anlässlich der Untersuchung am Y.___
lediglich noch eine leichte obstruktive Ventilationsstörung festgestellt .
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die diesbezügliche gutachterliche Fe ststellung unzutreffend und es gar nicht zu einer Verbesserung gekommen sei und sie zuletzt im Jahr
2011 eine Lungenentzündung erlitten habe
(vgl. vorste hend E. 2.2), lassen keine anderen Schlüsse zu. Einerseits berichtete sie selbst anlässlich der Begutachtung am Y.___ von einer seit der Talkpleurodese 2008 und der Hysterektomie eingetretenen Verbesserung mit viel weniger Beschwerden und auch davon, dass sie seit 2009 kei ne Thoraxbeschwerden mehr hätte und andererseits liegen keine fachärztlichen Berichte vor, welche an den von den Y.___ -Gutachtern getroffenen Feststellungen zweifeln liessen .
Aus den Akten und ihren eigenen Aussagen geht hervor, dass es seit rund vier Jahren zu k einer Lungen en tzündung mehr gekommen war, und überdies erlitt sie auch keinen weiteren Pneumothorax (vgl. vorstehend E. 4.3) .
Weshalb sie bei einer körperlich nicht anstrengenden Bürotätigkeit bei festge stellter Beschwerdelosigkeit im Ruhezustand nicht, respektive nur eingeschränkt arbeitsfähig sein soll, ist nicht plausibel.
Gleiches gilt es betreffend die Rückenproblematik zu sagen. So wurde diese durch die Y.___ -Gutachter genügend berücksichtigt. Insbesondere konnten kli nisch lediglich leichtgradig pathologische Befunde
festgestellt werden.
Auch Dr. D.___, welche die Beschwerdeführerin im Mai
2012 auf grund ihrer Rückenbeschwerden aufsuchte, befand diese als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.2) . Überdies nannte die Beschwer deführerin b ereits in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar
2009 seit April 2004 bestehende Rückenb eschwerden, verursacht durch eine Di skushernie beim 3. Lendenwirbel. Dennoch war sie laut ihren Angaben in der Lage, vom 1. Januar
2005 bis 3 1. Dezember
2008 als Kauffrau im Familienunternehmen ein Pensum von 100 % zu absolvieren (vgl. Urk. 7/4 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2).
Was die nach der Begutachtung am Y.___ vor gelegten Berichte der K.___ vom Juni bis Oktober
2016 (vgl. vorstehend E. 4.6-8) anbelangt, beschreiben diese, wie Dr. B.___, RAD, im November 2016 fes tstellte (vgl. vorstehend E.
4.9), lediglich vorübergehende Schmerzexazerbationen, welche konservativ
mit tels Facettengelenksinfiltration (vgl. Urk. 7/157, Urk. 7/160/3-4) und Physio the rapie behandelt wurden. Insbesondere konnte eine Neuroko mpression nicht nachgewiesen werden,
und es wurde weder von einer Operationsindikation ge sprochen noch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. An der Einschätzung durch die Y.___ -Gutachter ist demnach weiterhin festzuhalten.
Hinsichtlich der psychischen Problematik sprachen bereits die behandelnden Ärzte des C.___ im April 2012 (vgl. vorstehend E. 4.1) nach nur zehn Therapiesit zungen von einer Teilremission der depressiven Episode, zu welcher es insbe sondere auch im Zusammenhang mit dem Vorliegen von psychosozialen Belas tungssituationen im familiären Umkreis gekommen war . In der Folge wurde eine Therapie erst Ende September
2013 beim Psychologen F.___
erneut aufge nommen (vgl. Urk. 7/ 120/2-30 S. 10 oben) . Dessen Ausführungen in seinem Bericht vom Juni 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) vermögen jedoch nicht zu über zeu gen . So entbehrt sein Bericht einer objektiven Befunderhebung und die weit bis ins Jahr 2009 zurück attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit steht im Widerspruch zu der gesamten Aktenlage und erscheint auch angesichts der von ihm gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der miteinbezogenen somatischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit handelt es sich zudem um eine fachfremde Einschätzung.
Was die im Y.___ -Gutachten diagnostizierte leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) anbelangt, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % zugemessen wurde, kann offen bleiben, ob diese Einschränkung auch nach der gemäss der geänderten Rechtsprechung vorzunehmenden Prüfung der Standar dindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.2) resultieren würde, oder ob von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, zumal selbst bei einer angenomme nen Einschränkung von 20 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit kein rentenanspruchsbegründender Invalidi tätsgrad resultieren würde (vgl. nachfolgend E. 6) .
Daran ändert auch die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___
vom April
2013 (vgl. vorstehend E. 4.3) nicht s, da das Gericht in Be zug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entbehrt überdies einer fundierten Begründung durch fach ärztli che Berichte und erscheint als Wiedergabe d er subjektiven Selbste inschätzu ng der Beschwerdeführerin . 5.4
Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rückwirkend ab 1. September
2009 erfolgten Zusprache
einer
halben Invali denrente mit Verfügung
2 6. April
2010 (Urk. 7/30 und Urk. 7/34)
gestützt auf das Y.___ Gutachten vom Juni
2015 verbessert hat und davon auszugehen ist, dass sie in ihrer angestammten und in jeder behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens ab Z eitpunkt der Begutachtung mindestens zu 80 % arbeitsfähig ist. 6.
Soweit die Beschwerdeführerin gelten d macht, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht einen Prozentvergleich mit dem Einkommen zur früheren Funktion als Geschäftsführerin vorgenommen, da sie die Tätigkeit nie mehr habe ausüben können und diese Stelle auch nicht mehr existent sei (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal die medizinischen Abklärungen ergeben habe n, dass in ihrer angestammten kaufmännischen Tätigkeit mindestens eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. vorstehend E. 5.4).
Bei einer Einschrän kung in der angestammten Tätigkeit von lediglich maximal 2 0 % und keinen Anhaltspunkten für einen zusätzlich zu gewährenden leidensbedingten Abzug,
erübrigt sich ein Einkommensvergleich, da kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad vo rliegt (vgl. vorstehend E. 1.3-4). Ob die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit tatsächlich ausschöpft oder nicht, ist ohne Belang. Die ange foch tene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegende n Beschwer deführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan