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IV.2017.00116

Übereinstimmender Antrag auf Rückweisung. Gutheissung

Zürich SozVersG · 2017-04-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1955, meldete sich am 23. Mai 2003 wegen Polyarth rose und Fibromyalgie erstmals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Nach Einholung eines rheumatologischen Gutachtens (Urk. 7/23) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leis tungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/29) und hielt mit Einspracheentscheid vom 19. November 2004 daran fest (Urk. 7/44). Die dagegen erhobene Be schwerde (Urk. 7/45/3-9) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. März 2005 in dem Sinne gut, als es die Sache zur erneuten Abklärung und Verfü gung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV.2004.00940; Urk. 7/49).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten am Y.___, dessen Gutachten am 4. Januar 2007 erstattet wurde (Urk. 7/62), und verneinte gestützt darauf mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. April 2008 (Urk. 7/83) einen Rentenanspruch der Versicherten. 1.2

Am 30. September 2015 (Urk. 7/88) machte die Versicherte eine Ver - schlechte rung geltend. Die IV-Stelle tätigte erwerblich e und medizinische Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/103-104; Urk. 7/109) mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/112 = Urk. 2). 2.

Am 30. Januar 2017 (Urk.

1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2016 (Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung und Zusprache einer mindestens halben Rente ab Oktober 2016, eventuell Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung (S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2. März 2017 (Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur er gänzenden Abklärung. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Ein gabe vom 9. März 2017 einverstanden (Urk. 9), wovon die Beschwerdegeg nerin am 14. März 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Be geh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderli chen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Be richte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Ab klärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invaliden hilfe beiziehen kann. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo rinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung

– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen er ledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. Sep - tember 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren gestützt auf ihre medi - zi nischen Abklärungen ab und hielt fest, es könne ab 12. August 2015 von einer 50 %igen Einschränkung in der angestammten Arbeit als Betreuerin von Betagten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer vol len Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Der Einkommensvergleich er gebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 (Urk.

6) stellte sie sich jedoch wie die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 14-15) auf den Standpunkt, die vorhandenen medizinischen Akten liessen keine genügende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu, und beantragte die Rückweisung der Sache. 2.2

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zur weiteren Abklärung überein - stim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an - gefochtene Verfügung vom 1 4. Dezember 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärun gen vornehme und hernach über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3.

3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist ge mäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das So zialversiche rungs ge richt (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Pro - zess ent schädigung

beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolg ter Abklärung erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - ent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Be geh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderli chen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Be richte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Ab klärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invaliden hilfe beiziehen kann.

E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo rinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung

– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen er ledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. Sep - tember 2003 E. 5.2).

E. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 (Urk.

6) stellte sie sich jedoch wie die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 14-15) auf den Standpunkt, die vorhandenen medizinischen Akten liessen keine genügende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu, und beantragte die Rückweisung der Sache.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren gestützt auf ihre medi - zi nischen Abklärungen ab und hielt fest, es könne ab 12. August 2015 von einer 50 %igen Einschränkung in der angestammten Arbeit als Betreuerin von Betagten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer vol len Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Der Einkommensvergleich er gebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % (Urk.

E. 2.2 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zur weiteren Abklärung überein - stim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an - gefochtene Verfügung vom 1 4. Dezember 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärun gen vornehme und hernach über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - ent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

E. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist ge mäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das So zialversiche rungs ge richt (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Pro - zess ent schädigung

beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolg ter Abklärung erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00116 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

18. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1955, meldete sich am 23. Mai 2003 wegen Polyarth rose und Fibromyalgie erstmals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Nach Einholung eines rheumatologischen Gutachtens (Urk. 7/23) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leis tungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/29) und hielt mit Einspracheentscheid vom 19. November 2004 daran fest (Urk. 7/44). Die dagegen erhobene Be schwerde (Urk. 7/45/3-9) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. März 2005 in dem Sinne gut, als es die Sache zur erneuten Abklärung und Verfü gung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV.2004.00940; Urk. 7/49).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten am Y.___, dessen Gutachten am 4. Januar 2007 erstattet wurde (Urk. 7/62), und verneinte gestützt darauf mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. April 2008 (Urk. 7/83) einen Rentenanspruch der Versicherten. 1.2

Am 30. September 2015 (Urk. 7/88) machte die Versicherte eine Ver - schlechte rung geltend. Die IV-Stelle tätigte erwerblich e und medizinische Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/103-104; Urk. 7/109) mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/112 = Urk. 2). 2.

Am 30. Januar 2017 (Urk.

1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2016 (Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung und Zusprache einer mindestens halben Rente ab Oktober 2016, eventuell Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung (S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2. März 2017 (Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur er gänzenden Abklärung. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Ein gabe vom 9. März 2017 einverstanden (Urk. 9), wovon die Beschwerdegeg nerin am 14. März 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Be geh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderli chen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Be richte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Ab klärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invaliden hilfe beiziehen kann. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo rinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung

– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen er ledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. Sep - tember 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren gestützt auf ihre medi - zi nischen Abklärungen ab und hielt fest, es könne ab 12. August 2015 von einer 50 %igen Einschränkung in der angestammten Arbeit als Betreuerin von Betagten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer vol len Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Der Einkommensvergleich er gebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 (Urk.

6) stellte sie sich jedoch wie die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 14-15) auf den Standpunkt, die vorhandenen medizinischen Akten liessen keine genügende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu, und beantragte die Rückweisung der Sache. 2.2

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zur weiteren Abklärung überein - stim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an - gefochtene Verfügung vom 1 4. Dezember 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärun gen vornehme und hernach über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3.

3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist ge mäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das So zialversiche rungs ge richt (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Pro - zess ent schädigung

beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolg ter Abklärung erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - ent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard