Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1970, leidet seit ihrer Kindheit an Rückenbe schwerden, die auf eine Wirbelsäulenfehlform mit Anomalien der Wirbelkör per Th9-L3 und muskuläre Dysbalance zurückzuführen sind (Bericht der Rheumaklinik des Y.___ , Dr. med. Z.___ , vom 29. März 1994, Urk. 10/7). Nach einer abgebrochenen Lehre als Hochbau zeichnerin durchlief sie eine zweijährige Ausbildung als Kinderpflegerin und arbeitete danach temporär als Behinderten-Betreuerin (vgl. den Bericht der früheren IV-Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 5. Oktober
1994, Urk. 10/13 ).
Wegen zunehmender Schmerzen meldete sich X.___ im Mai 1994 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, verneinte mit den Verfügungen vom 9. Februar und vom 22. März 1996 den Anspruch der Versicherten auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/34 und Urk. 10/37); das Sozialversicherungsgericht bestätigte mit Urteil vom 17. Juli 1997 den Ren tenentscheid, wies die Sache hingegen in Bezug auf den Anspruch auf beruf liche Massnahmen zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Prozess Nr. IV.1996.00152; Urk. 10/48). Die Versicherte hatte sich unterdessen auf eigene Kosten im Bereich der Naturheilkunde weitergebildet (vgl. die Auf stel lung in Urk. 10/56) und absolvierte danach von Februar 1999 bis Sep tem ber 2002 eine Ausbildung in Traditioneller Chinesischer Therapie und Aku punk tur, die ihr von der Invalidenversicherung finanziert wurde (Verfü gung en vom 23. Februar und vom 11. März 1999, Urk. 10/69 und Urk. 10/73). An schliessend war sie bis Ende 2004 als selbständige Therapeu tin tätig (vgl. Urk. 10/115/5 sowie den Bericht der IV-Stelle über die Abklä rung vor Ort vom 2. Juli 2007, Urk. 10/155). 1.2
Im April 2005 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversi cherung an (Urk. 10/115). Nach der Beschaffung der Berichte des Rheumato logen Dr. Z.___ vom 12. Mai 2005 (Urk. 10/121) und des Hausarztes Dr. med. A.___ vom 6. Juni 2005 (Urk. 10/122) liess die IV-Stelle die Ver sicherte durch die Gutachtenstelle B.___, des Universitätsspitals P.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 12. Juni 2006, Urk. 10/131; Ergänzungen der Gutachtenstelle B.___ vom 16. Januar 2007, Urk. 10/141). Sodann nahm die IV-Stelle Kenntnis von einem Bericht des Y.___ vom 3. Januar 2007 über eine ein monatige Hospitalisation der Versicherten von Anfang Dezember 2006 bis Anfang Januar 2007 (Urk. 10/142/2-3), einem Bericht der C.___ vom 9. August 2007 über einen vierwöchigen Aufenthalt zur psy chosomatischen Rehabilitation im Sommer 2007 (Urk. 10/160/9-12), einem Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, Wirbelsäulen leiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 14. Mai 2008 (Urk. 10/177) und einem Bericht von Dr. med. E.___, Spezial ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2008 über die Behand lung der Versicherten von Februar bis Mai 2008 (Urk. 10/179/4-7). An schliess end liess die IV-Stelle die Versicherte ein zweites Mal polydisziplinär begutachten, diesmal unter Einschluss einer psychiatrischen Exploration (Gu t achten der Medizinischen Begutachtungsstelle F.___, Dr. med. G.___, Spezialarzt für Innere Medizin, Dr. med. H.___, Spezialärztin für In nere Medizin, Dr. med. I.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. J.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2009, Urk. 10/193).
Mit Verfügung vom 19. November 2009 stellte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % ab dem 1. Dezember 1999 fest und sprach ihr die Rente infolge ver späteter Anmeldung ab dem 1. April 2004 zu (Urk. 10/203 und Urk. 10/206). Die Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Ende 2010 führte die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren durch (Angaben der Versicherten vom Oktober 2010, Urk. 10/209). Nach Einholen des Be richts des Hausarztes Dr. A.___ vom 16. Dezember 2010 (Urk. 10/212) teilte sie der Versicherten am 1. Februar 2011 mit, dass sie bei unver änder tem Inva liditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente habe (Urk. 10/214).
Im Frühjahr 2013 folgte ein weiteres Revisionsverfahren von Amtes wegen. Nach Beschaffung der Angaben von Dr. A.___ vom 5. Februar 2013 und der Versicherten vom 6. Februar 2013 (Urk. 10/215 und Urk. 10/216) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 22. März 2013 erneut den An spruch der Versicherten auf die bisherige Rente (Urk. 10/219). 1.4
Am 20. September 2016 gelangte die Sozialberatungsstelle des Y.___ namens der Versicherten an die IV-Stelle und ersuchte um eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 10/224). Das Gesuch belegte sie mit einem Bericht vom 19. September 2016 über eine Hospitalisation der Versi cherten seit dem 12. September 2016 (Urk. 10/223/1-2) sowie mit Gesuchen von Dr. A.___ und dem behandelnden Physiotherapeuten K.___ um Erhöhung der Zusatzleistungen aus den Jahren 2014 und 2015 (Urk. 10/223/3-8).
Aufgrund einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. L.___, Spezialarzt für Anästhesiologie, vom 28. September 2016 (Urk. 10/226/3) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2016, dass sie auf das Rentenerhöhungsgesuch nicht einzutreten gedenke, da keine anspruchs erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht sei, und setzte ihr eine 30tägige Frist zur Stellungnahme an (Urk. 10/227). Die Versicherte, vertreten durch die M.___, reichte daraufhin mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 (Urk. 10/229) einen Bericht von med. prakt. N.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychiatrie, vom 7. Oktober 2016 ein, bei dem die Versi cherte
am 5. Oktober 2016 die Behandlung aufgenommen hatte (Urk. 10/230). Ausser dem liess sie innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 23. November 2016 (Urk. 10/236) einen weiteren Bericht von Dr. N.___ vom 19. Novem ber 2016 nachreichen (Urk. 10/235). Die IV-Stelle holte die Stel lung nahme des RAD-Arztes Dr. med. O.___, Spezialarzt für Ortho pädische Chirurgie, vom 16. Dezember 2016 ein (Urk. 10/238/2) und trat anschliessend mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 wie beabsichtigt auf das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente nicht ein (Urk. 2 = Urk. 10/239). 2.
Gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2016 liess X.___, vertre ten durch Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Ver fügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leis tungs be gehren einzutreten. In prozessualer Hinsicht liess sie um die unent geltliche Prozessführung und um die unentgeltliche Rechtsvertretung ersu chen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde die Versicherte darüber informiert, und ihr wurde der Entscheid über die unent geltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt hin in Aussicht gestellt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Be handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (soge nanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (soge nanntes Valideneinkommen). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Die Regelung in Art. 87 Abs. 2 IVV bedeutet, dass die Rechtskraft der frühe ren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entge gensteht, als der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit s oll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechts kräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, keine Veränderung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3).
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invali di täts grad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat - und damit bereits für die Eintretensfrage der Glaubhaftigkeit einer Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV -, gilt die letzte rechtskräftige Verfü gung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74 ter lit. f IVV und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchs prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2, 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.1 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108). 1.3
Bei der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV muss nach höchst richterlicher Rechtsprechung nicht der Beweis nach dem im Sozialver siche rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr schein lich keit erbracht sein, sondern die Beweisanforderungen sind herab gesetzt. Es genügt hier nach der Formulierung des Bundesgerichts, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Rechtsprechungs gemäss besteht bei der Beurteilung der Frage nach einer glaubhaften Sach verhaltsänderung ein gewisser Spielraum. Namentlich ist zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaub haftmachung sind dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1. 2).
Verneint die Verwaltung die Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsänderung, so erledigt sie das Revisionsgesuch durch Erlass einer Nichteintretensverfügung (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b). Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wo nach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, hier nicht in gleichem Mass. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbe stand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hinge wiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudro hen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Sind dem Gesuch zwar ärztliche Be richte beige legt, sind diese aber so weni g substantiiert, dass sich ein Eintre ten n ur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt, ist es der Verwaltung unbe nommen, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst anzustellen oder bei der versicherten Per son Belege nachzufordern. Eine Ver pflichtung der IV Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben, analog zum Fall, wo im Rentenrevisionsgesuch auf Beweismittel nur verwiesen wird, be steht indessen rechtsprechungsgemäss nur, wenn den - für sich allein ge nommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderun g vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4 mit Hinweisen).
Ergeht eine Nichteintretensverfügung, nachdem die Verwaltung das darge legte formelle Vorgehen mit Fristansetzung und Androhung der Säumnisfol gen ein gehalten hat, so legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprü fung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 20. September 2016 (Urk. 10/224) zu Recht nicht eingetreten ist. Es stellt sich damit die Frage nach der Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsände rung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV. 2.2
2.2.1
Vorab ist zu ermitteln, welches die massgebende Vergleichsbasis ist.
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 19. November 2009 ab dem 1. April 2004 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (Urk. 10/203 und Urk. 10/206) und beur teilte den Rentenanspruch im Rahmen der beiden Revisionsverfahren der Jahre 2010/2011 und 2013 als unverändert. Es fragt sich, ob den beiden Be ur teilungen, die der Beschwerdeführerin mit den Mitteilungen vom 1. Febru ar 2011 und vom 22. März 2013 eröffnet worden sind (Urk. 10/214 und Urk. 10/219), eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweis würdi gung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zur Tauglichkeit einer Ver fügung oder einer Mitteilung als Vergleichsbasis (vgl. E. 1.2 vorstehend) zugrunde liegt. 2.2.2
Das Bundesgericht hat verschiedentlich ausgeführt, dass unter einer rechts konformen Sachverhaltsabklärung im Sinne des Grundsatzurteils in BGE 133 V 108 eine Abklärung zu verstehen sei, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führte - geeignet sei, eine Rentenerhöhung, -herab setzung oder -aufhebung zu begründen (Urteile des Bundesgericht 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1 und 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Abklärun gen, die lediglich in der Einholung von Verlaufsbe richten bei den behandelnden Ärzten bestanden, hat das Bundesgericht hier bei als zu oberflächlich für eine rechtskonforme, eine taugliche Vergleichs basis schaffende Sachverhaltserhebung beurteilt (Urteile des Bundesgericht 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2 und 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.3). 2.2.3
Vorliegendenfalls bestand die medizinische Abklärung in beiden Rentenre vi si onsverfahren nur in der Einholung von hausärztlichen Angaben, und diese sind zudem beide Male sehr summarisch gehalten.
Bei den Angaben vom 5. Februar 2013 (Urk. 10/215) handelt es sich gar nicht um einen eigenständigen Arztbericht, sondern lediglich um den vom behandelnden Arzt auszufüllenden Teil des Fragebogens für die Rentenrevi sion, und Dr. A.___ beschränkte sich im Wesentlichen auf die Nennung der Diagnosen und der aktuellen Medikation. Die Mitteilung des unverän derten Rentenanspruchs vom 22. März 2013 (Urk. 10/219), die einzig auf diesen Angaben basiert, kann deshalb entgegen der Auffassung der Be schwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1) nicht als Ver gleichsbasis für die Frage nach einer glaubhaft gemachten Sachverhalts änderung dienen.
Im Bericht vom 16. Dezember 2010 sodann, den die Beschwerdegegnerin im Zuge des ersten Revisionsverfahrens einholte, listete Dr. A.___ ebenfalls die bekannten organisch-medizinischen Diagnosen auf (Urk. 10/212/2), wie sie zuletzt im Gutachten des F.___ vom 25. Juli 2009 gestellt worden waren (vgl. Urk. 10/193/40), und als psychiatrische Diagnose nannte er eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung mit depressiv-ängstlicher Entwicklung (Urk. 10/212/2), dies in Abweichung des Psychiaters des F.___, der als einzige psychiatrische Diagnose (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einen Verdacht auf Alkoholabhängigkeit formuliert hatte (vgl. Urk. 10/193/40). Zum Verlauf hielt Dr. A.___ fest, gegenüber der letzten Berichterstat tung habe sich eher eine Verschlechterung des Zustandsbilds zugetragen, und er schilderte die Beschwerdeführerin als gebrechlich wirkend, ängstlich und stets am ganzen Körper zitternd (Urk. 10/212/2). Die Beschwerdegegnerin sah jedoch davon ab, erneute fachärztliche Beurteilungen einzuholen, weshalb auch hier nicht von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der dargelegten Anforderungen gesprochen werden kann. Die Bekanntgabe des unveränderten Rentenanspruchs vom 1. Februar 2011 (Urk. 10/214) kann deshalb ebenfalls nicht als Vergleichsbasis herangezogen werden. 2.2.4
Massgebende Vergleichsbasis für die Frage nach der Glaubhaftigkeit einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung ist damit die Verfügung vom 19. Novem ber 2009, mit der die Beschwerdegegnerin erstmals über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befunden hat (Urk. 10/203 und Urk. 10/206). 2.3 2.3.1
Zu prüfen ist somit, ob glaubhaft ist, dass sich der Sachverhalt im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 19. November 2009 (Urk. 10/203 und Urk. 10/206 ) und der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2016 massgebend geändert hat.
Als Beweismittel zugelassen sind zum einen der Bericht des Y.___ vom 19. September 2016 samt den beigelegten Dokumenten der Jahre 2014 und 2015 (Urk. 10/223) und zum andern die Berichte des Psychi a ters med. prakt. N.___ vom 7. Oktober und vom 19. November 2016 (Urk. 10/230 und Urk. 10/235), welche die Beschwerdeführerin innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten und in der Folge erstreckten Frist ein gereicht hat. 2.3.2
Gemäss dem Bericht des Y.___ vom 19. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin dort am 12. September 2016 in einem Aus nahmezustand mit psychischer und physischer Überforderung und massiven Schmerzen hospitalisiert. Als organische Diagnosen nannte das Y.___ die bekannte Diastematomyelie (Fehlbildung des Spinalkanals) mit Blockwirbelbildung auf der Höhe Th11/L2 und Wirbelkörperanomalien im Bereich Th9-L3 (Urk. 10/223/1), wie sie auch im Gutachten des F.___ vom Juli 2009 wiedergegeben sind (vgl. Urk. 10/193/31). Wegen der geklagten aku ten Schmerzzunahme führte das Spital aber neu eine SPECT-Untersu chung durch ( S ingle P hoton
E mission C omputer T omography) und stellte da bei ein entzündlich aktives Neoarthros im kongenital zweigeteilten 9. Brustwirbel fe st. Es führte aus, dieser Befund erkläre die starken, zum Teil bis in den Lum bosakralbereich ausstrahlenden Schmerzen bestens und er kläre ebenso die massiv reduzierte Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführe rin, welche aktuell als zu 100 % arbeitsunfähig betrachtet werden müsse (Urk. 10/223/2).
Soweit ersichtlich, handelt es sich bei der SPECT-Untersuchung vom Septem ber 2016 um die erstmalige derartige Untersuchung. Die Gutachter des F.___ erstellten im Jahr 2009 lediglich konventionelle Röntgenbilder der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 10/193/30-31), mit denen sich keine Entzündungsaktivität darstellen liess, und die Gutachtenstelle B.___ hatte im Jahr 2006 keine eigenen bildgebenden Untersuchungen gemacht, sondern nur Bezug genommen auf eine Skelettszintigraphie des Jahres 1994, diverse Röntgenaufnahmen in der Zeit zwischen 1981 und 2005 und Magnetreso nanztomographien der Brust- und der Lendenwirbelsäule der Jahre 1994 und 2005, ohne dass den Zusammenfassungen der damaligen Berichte Hinweise auf entzündliche Prozesse entnommen werden könnten (vgl. Urk. 10/131/15). Es fehlt damit eine Vergleichsuntersuchung, welche bereits für sich allein die Beantwortung der Frage nach einer glaubhaften Zustandsänderung erlaubt.
Die gesamten Umstände der Hospitalisation und die weiteren Formulierungen im Bericht des Y.___ vom 19. September 2016 lassen jedoch eine Veränderung auch ohne eine derartige unmittelbare Vergleichs ba sis als glaubhaft erscheinen. So berichtete die Beschwerdeführerin anläss lich der Hospitalisation, sie habe in den letzten Monaten den Grossteil des Tages im Liegen zugebracht (Urk. 10/223/1). Demgegenüber hatte sie bei der Begut achtung im F.___ zwar ebenfalls dargetan, es sei ihr am liebsten, wenn sie liegen könne (Urk. 10/193/19), und sie lege sich nach dem morgendlichen Aufstehen und einem einstündigen Bad in der Badewanne wieder hin (Urk. 10/193/27); sie hatte damals jedoch einen Tagesablauf geschildert, in dem auch Spaziergänge, Hausarbeiten und Einkäufe ihren Platz gehabt hat ten (Urk. 10/193/36-37). Vor allem aber war nach dem Spitalaufenthalt von Dezember 2006/Januar 2007, der ebenfalls aufgrund einer akuten Schmerz zunahme - damals vor allem in der Lendenwirbelsäule - erfolgt war (vgl. den Bericht des Y.___ vom 3. Januar 2007, Urk. 10/142/2-3), keine Hospitalisation wegen der Schmerzen mehr notwendig geworden bis zur aktuellen Spitalbehandlung vom September 2016. Dies spricht für eine Veränderung im subjektiven Schmerzbild in der letzten Zeit, und die neu festgestellte Entzündungsaktivität stellt in diesem Kontext einen Hinweis auf eine organische Grundlage für diese Veränderung dar. Zusätzlich erscheint eine Änderung im Sinne einer Verschlimmerung seit dem Jahr 2009 auch deshalb als plausibel, weil die Ärzte des Y.___ das Rückenleiden der Beschwerdeführerin als generell progredient beschrieben und hierzu zum einen auf die sekundären degenerativen Veränderungen hinwie sen, die im Laufe des Wachstums und des Älterwerdens zu den kongenitalen Veränderungen hinzuträten, und zum andern von einer aktuellen ankylosie renden Versteifung der Segmente Th11-L2 sprachen (Urk. 10/223/2). Die Be schwerdeführerin liess diese Passage des Spitalberichts, auf die der RAD-Arzt Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 28. September 2016 keinen Bezug ge nommen hatte (vgl. Urk. 10/226/3), zu Recht hervorheben (vgl. Urk. 1 S. 5). Eine Verschlimmerung des Rückenleidens ist des Weiteren dazu geeignet, die Leistungsfähigkeit und die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiter einzuschränken und ist damit potentiell rentenrelevant. 2.3.3
Damit ist schon mit dem rheumatologischen Befund, wie er im Bericht des Y.___ vom 19. September 2016 beschrieben ist, eine Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft dargetan. Da die Beschwerdegegnerin allein schon deswegen zum Eintreten auf das Rentenerhöhungsgesuch verpflichtet ist, kann offen bleiben, ob der Bericht des Y.___ und die Berichte von med. prakt. N.___ vom 7. Oktober und vom 19. November 2016 (Urk. 10/230 und Urk. 10/235) zusätzlich eine Veränderung im psychischen Zustandsbild als glaubhaft er scheinen lassen. 2.4
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Beschwerdegegnerin ist in Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2016 zu ver pflich ten, auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. September 2016 einzutreten. 3.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. 4.
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemes sungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Ver ordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde-führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 5.
Indem die Kosten der Beschwerdegegnerin auferlegt werden und die Be schwer deführerin eine Prozessentschädigung erhält, wird das Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezem be r 2016 verpflichtet, auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 20. September 2016 einzutreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech n ung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Be handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (soge nanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (soge nanntes Valideneinkommen).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Die Regelung in Art. 87 Abs. 2 IVV bedeutet, dass die Rechtskraft der frühe ren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entge gensteht, als der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit s oll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechts kräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, keine Veränderung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3).
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invali di täts grad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat - und damit bereits für die Eintretensfrage der Glaubhaftigkeit einer Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV -, gilt die letzte rechtskräftige Verfü gung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74 ter lit. f IVV und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchs prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2, 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.1 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108).
E. 1.3 Bei der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV muss nach höchst richterlicher Rechtsprechung nicht der Beweis nach dem im Sozialver siche rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr schein lich keit erbracht sein, sondern die Beweisanforderungen sind herab gesetzt. Es genügt hier nach der Formulierung des Bundesgerichts, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Rechtsprechungs gemäss besteht bei der Beurteilung der Frage nach einer glaubhaften Sach verhaltsänderung ein gewisser Spielraum. Namentlich ist zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaub haftmachung sind dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1. 2).
Verneint die Verwaltung die Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsänderung, so erledigt sie das Revisionsgesuch durch Erlass einer Nichteintretensverfügung (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b). Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wo nach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, hier nicht in gleichem Mass. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbe stand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hinge wiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudro hen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Sind dem Gesuch zwar ärztliche Be richte beige legt, sind diese aber so weni g substantiiert, dass sich ein Eintre ten n ur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt, ist es der Verwaltung unbe nommen, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst anzustellen oder bei der versicherten Per son Belege nachzufordern. Eine Ver pflichtung der IV Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben, analog zum Fall, wo im Rentenrevisionsgesuch auf Beweismittel nur verwiesen wird, be steht indessen rechtsprechungsgemäss nur, wenn den - für sich allein ge nommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderun g vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4 mit Hinweisen).
Ergeht eine Nichteintretensverfügung, nachdem die Verwaltung das darge legte formelle Vorgehen mit Fristansetzung und Androhung der Säumnisfol gen ein gehalten hat, so legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprü fung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
E. 1.4 Am 20. September 2016 gelangte die Sozialberatungsstelle des Y.___ namens der Versicherten an die IV-Stelle und ersuchte um eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 10/224). Das Gesuch belegte sie mit einem Bericht vom 19. September 2016 über eine Hospitalisation der Versi cherten seit dem 12. September 2016 (Urk. 10/223/1-2) sowie mit Gesuchen von Dr. A.___ und dem behandelnden Physiotherapeuten K.___ um Erhöhung der Zusatzleistungen aus den Jahren 2014 und 2015 (Urk. 10/223/3-8).
Aufgrund einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. L.___, Spezialarzt für Anästhesiologie, vom 28. September 2016 (Urk. 10/226/3) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2016, dass sie auf das Rentenerhöhungsgesuch nicht einzutreten gedenke, da keine anspruchs erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht sei, und setzte ihr eine 30tägige Frist zur Stellungnahme an (Urk. 10/227). Die Versicherte, vertreten durch die M.___, reichte daraufhin mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 (Urk. 10/229) einen Bericht von med. prakt. N.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychiatrie, vom 7. Oktober 2016 ein, bei dem die Versi cherte
am 5. Oktober 2016 die Behandlung aufgenommen hatte (Urk. 10/230). Ausser dem liess sie innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 23. November 2016 (Urk. 10/236) einen weiteren Bericht von Dr. N.___ vom 19. Novem ber 2016 nachreichen (Urk. 10/235). Die IV-Stelle holte die Stel lung nahme des RAD-Arztes Dr. med. O.___, Spezialarzt für Ortho pädische Chirurgie, vom 16. Dezember 2016 ein (Urk. 10/238/2) und trat anschliessend mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 wie beabsichtigt auf das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente nicht ein (Urk. 2 = Urk. 10/239).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2016 liess X.___, vertre ten durch Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Ver fügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leis tungs be gehren einzutreten. In prozessualer Hinsicht liess sie um die unent geltliche Prozessführung und um die unentgeltliche Rechtsvertretung ersu chen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde die Versicherte darüber informiert, und ihr wurde der Entscheid über die unent geltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt hin in Aussicht gestellt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 20. September 2016 (Urk. 10/224) zu Recht nicht eingetreten ist. Es stellt sich damit die Frage nach der Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsände rung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV.
E. 2.2.1 Vorab ist zu ermitteln, welches die massgebende Vergleichsbasis ist.
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 19. November 2009 ab dem 1. April 2004 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (Urk. 10/203 und Urk. 10/206) und beur teilte den Rentenanspruch im Rahmen der beiden Revisionsverfahren der Jahre 2010/2011 und 2013 als unverändert. Es fragt sich, ob den beiden Be ur teilungen, die der Beschwerdeführerin mit den Mitteilungen vom 1. Febru ar 2011 und vom 22. März 2013 eröffnet worden sind (Urk. 10/214 und Urk. 10/219), eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweis würdi gung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zur Tauglichkeit einer Ver fügung oder einer Mitteilung als Vergleichsbasis (vgl. E. 1.2 vorstehend) zugrunde liegt.
E. 2.2.2 Das Bundesgericht hat verschiedentlich ausgeführt, dass unter einer rechts konformen Sachverhaltsabklärung im Sinne des Grundsatzurteils in BGE 133 V 108 eine Abklärung zu verstehen sei, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führte - geeignet sei, eine Rentenerhöhung, -herab setzung oder -aufhebung zu begründen (Urteile des Bundesgericht 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1 und 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Abklärun gen, die lediglich in der Einholung von Verlaufsbe richten bei den behandelnden Ärzten bestanden, hat das Bundesgericht hier bei als zu oberflächlich für eine rechtskonforme, eine taugliche Vergleichs basis schaffende Sachverhaltserhebung beurteilt (Urteile des Bundesgericht 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2 und 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.3).
E. 2.2.3 Vorliegendenfalls bestand die medizinische Abklärung in beiden Rentenre vi si onsverfahren nur in der Einholung von hausärztlichen Angaben, und diese sind zudem beide Male sehr summarisch gehalten.
Bei den Angaben vom 5. Februar 2013 (Urk. 10/215) handelt es sich gar nicht um einen eigenständigen Arztbericht, sondern lediglich um den vom behandelnden Arzt auszufüllenden Teil des Fragebogens für die Rentenrevi sion, und Dr. A.___ beschränkte sich im Wesentlichen auf die Nennung der Diagnosen und der aktuellen Medikation. Die Mitteilung des unverän derten Rentenanspruchs vom 22. März 2013 (Urk. 10/219), die einzig auf diesen Angaben basiert, kann deshalb entgegen der Auffassung der Be schwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1) nicht als Ver gleichsbasis für die Frage nach einer glaubhaft gemachten Sachverhalts änderung dienen.
Im Bericht vom 16. Dezember 2010 sodann, den die Beschwerdegegnerin im Zuge des ersten Revisionsverfahrens einholte, listete Dr. A.___ ebenfalls die bekannten organisch-medizinischen Diagnosen auf (Urk. 10/212/2), wie sie zuletzt im Gutachten des F.___ vom 25. Juli 2009 gestellt worden waren (vgl. Urk. 10/193/40), und als psychiatrische Diagnose nannte er eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung mit depressiv-ängstlicher Entwicklung (Urk. 10/212/2), dies in Abweichung des Psychiaters des F.___, der als einzige psychiatrische Diagnose (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einen Verdacht auf Alkoholabhängigkeit formuliert hatte (vgl. Urk. 10/193/40). Zum Verlauf hielt Dr. A.___ fest, gegenüber der letzten Berichterstat tung habe sich eher eine Verschlechterung des Zustandsbilds zugetragen, und er schilderte die Beschwerdeführerin als gebrechlich wirkend, ängstlich und stets am ganzen Körper zitternd (Urk. 10/212/2). Die Beschwerdegegnerin sah jedoch davon ab, erneute fachärztliche Beurteilungen einzuholen, weshalb auch hier nicht von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der dargelegten Anforderungen gesprochen werden kann. Die Bekanntgabe des unveränderten Rentenanspruchs vom 1. Februar 2011 (Urk. 10/214) kann deshalb ebenfalls nicht als Vergleichsbasis herangezogen werden.
E. 2.2.4 Massgebende Vergleichsbasis für die Frage nach der Glaubhaftigkeit einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung ist damit die Verfügung vom 19. Novem ber 2009, mit der die Beschwerdegegnerin erstmals über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befunden hat (Urk. 10/203 und Urk. 10/206).
E. 2.3.1 Zu prüfen ist somit, ob glaubhaft ist, dass sich der Sachverhalt im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 19. November 2009 (Urk. 10/203 und Urk. 10/206 ) und der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2016 massgebend geändert hat.
Als Beweismittel zugelassen sind zum einen der Bericht des Y.___ vom 19. September 2016 samt den beigelegten Dokumenten der Jahre 2014 und 2015 (Urk. 10/223) und zum andern die Berichte des Psychi a ters med. prakt. N.___ vom 7. Oktober und vom 19. November 2016 (Urk. 10/230 und Urk. 10/235), welche die Beschwerdeführerin innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten und in der Folge erstreckten Frist ein gereicht hat.
E. 2.3.2 Gemäss dem Bericht des Y.___ vom 19. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin dort am 12. September 2016 in einem Aus nahmezustand mit psychischer und physischer Überforderung und massiven Schmerzen hospitalisiert. Als organische Diagnosen nannte das Y.___ die bekannte Diastematomyelie (Fehlbildung des Spinalkanals) mit Blockwirbelbildung auf der Höhe Th11/L2 und Wirbelkörperanomalien im Bereich Th9-L3 (Urk. 10/223/1), wie sie auch im Gutachten des F.___ vom Juli 2009 wiedergegeben sind (vgl. Urk. 10/193/31). Wegen der geklagten aku ten Schmerzzunahme führte das Spital aber neu eine SPECT-Untersu chung durch ( S ingle P hoton
E mission C omputer T omography) und stellte da bei ein entzündlich aktives Neoarthros im kongenital zweigeteilten 9. Brustwirbel fe st. Es führte aus, dieser Befund erkläre die starken, zum Teil bis in den Lum bosakralbereich ausstrahlenden Schmerzen bestens und er kläre ebenso die massiv reduzierte Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführe rin, welche aktuell als zu 100 % arbeitsunfähig betrachtet werden müsse (Urk. 10/223/2).
Soweit ersichtlich, handelt es sich bei der SPECT-Untersuchung vom Septem ber 2016 um die erstmalige derartige Untersuchung. Die Gutachter des F.___ erstellten im Jahr 2009 lediglich konventionelle Röntgenbilder der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 10/193/30-31), mit denen sich keine Entzündungsaktivität darstellen liess, und die Gutachtenstelle B.___ hatte im Jahr 2006 keine eigenen bildgebenden Untersuchungen gemacht, sondern nur Bezug genommen auf eine Skelettszintigraphie des Jahres 1994, diverse Röntgenaufnahmen in der Zeit zwischen 1981 und 2005 und Magnetreso nanztomographien der Brust- und der Lendenwirbelsäule der Jahre 1994 und 2005, ohne dass den Zusammenfassungen der damaligen Berichte Hinweise auf entzündliche Prozesse entnommen werden könnten (vgl. Urk. 10/131/15). Es fehlt damit eine Vergleichsuntersuchung, welche bereits für sich allein die Beantwortung der Frage nach einer glaubhaften Zustandsänderung erlaubt.
Die gesamten Umstände der Hospitalisation und die weiteren Formulierungen im Bericht des Y.___ vom 19. September 2016 lassen jedoch eine Veränderung auch ohne eine derartige unmittelbare Vergleichs ba sis als glaubhaft erscheinen. So berichtete die Beschwerdeführerin anläss lich der Hospitalisation, sie habe in den letzten Monaten den Grossteil des Tages im Liegen zugebracht (Urk. 10/223/1). Demgegenüber hatte sie bei der Begut achtung im F.___ zwar ebenfalls dargetan, es sei ihr am liebsten, wenn sie liegen könne (Urk. 10/193/19), und sie lege sich nach dem morgendlichen Aufstehen und einem einstündigen Bad in der Badewanne wieder hin (Urk. 10/193/27); sie hatte damals jedoch einen Tagesablauf geschildert, in dem auch Spaziergänge, Hausarbeiten und Einkäufe ihren Platz gehabt hat ten (Urk. 10/193/36-37). Vor allem aber war nach dem Spitalaufenthalt von Dezember 2006/Januar 2007, der ebenfalls aufgrund einer akuten Schmerz zunahme - damals vor allem in der Lendenwirbelsäule - erfolgt war (vgl. den Bericht des Y.___ vom 3. Januar 2007, Urk. 10/142/2-3), keine Hospitalisation wegen der Schmerzen mehr notwendig geworden bis zur aktuellen Spitalbehandlung vom September 2016. Dies spricht für eine Veränderung im subjektiven Schmerzbild in der letzten Zeit, und die neu festgestellte Entzündungsaktivität stellt in diesem Kontext einen Hinweis auf eine organische Grundlage für diese Veränderung dar. Zusätzlich erscheint eine Änderung im Sinne einer Verschlimmerung seit dem Jahr 2009 auch deshalb als plausibel, weil die Ärzte des Y.___ das Rückenleiden der Beschwerdeführerin als generell progredient beschrieben und hierzu zum einen auf die sekundären degenerativen Veränderungen hinwie sen, die im Laufe des Wachstums und des Älterwerdens zu den kongenitalen Veränderungen hinzuträten, und zum andern von einer aktuellen ankylosie renden Versteifung der Segmente Th11-L2 sprachen (Urk. 10/223/2). Die Be schwerdeführerin liess diese Passage des Spitalberichts, auf die der RAD-Arzt Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 28. September 2016 keinen Bezug ge nommen hatte (vgl. Urk. 10/226/3), zu Recht hervorheben (vgl. Urk. 1 S. 5). Eine Verschlimmerung des Rückenleidens ist des Weiteren dazu geeignet, die Leistungsfähigkeit und die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiter einzuschränken und ist damit potentiell rentenrelevant.
E. 2.3.3 Damit ist schon mit dem rheumatologischen Befund, wie er im Bericht des Y.___ vom 19. September 2016 beschrieben ist, eine Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft dargetan. Da die Beschwerdegegnerin allein schon deswegen zum Eintreten auf das Rentenerhöhungsgesuch verpflichtet ist, kann offen bleiben, ob der Bericht des Y.___ und die Berichte von med. prakt. N.___ vom 7. Oktober und vom 19. November 2016 (Urk. 10/230 und Urk. 10/235) zusätzlich eine Veränderung im psychischen Zustandsbild als glaubhaft er scheinen lassen.
E. 2.4 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Beschwerdegegnerin ist in Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2016 zu ver pflich ten, auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. September 2016 einzutreten.
E. 3 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
E. 4 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemes sungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Ver ordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde-führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00114
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 28. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1970, leidet seit ihrer Kindheit an Rückenbe schwerden, die auf eine Wirbelsäulenfehlform mit Anomalien der Wirbelkör per Th9-L3 und muskuläre Dysbalance zurückzuführen sind (Bericht der Rheumaklinik des Y.___ , Dr. med. Z.___ , vom 29. März 1994, Urk. 10/7). Nach einer abgebrochenen Lehre als Hochbau zeichnerin durchlief sie eine zweijährige Ausbildung als Kinderpflegerin und arbeitete danach temporär als Behinderten-Betreuerin (vgl. den Bericht der früheren IV-Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 5. Oktober
1994, Urk. 10/13 ).
Wegen zunehmender Schmerzen meldete sich X.___ im Mai 1994 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, verneinte mit den Verfügungen vom 9. Februar und vom 22. März 1996 den Anspruch der Versicherten auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/34 und Urk. 10/37); das Sozialversicherungsgericht bestätigte mit Urteil vom 17. Juli 1997 den Ren tenentscheid, wies die Sache hingegen in Bezug auf den Anspruch auf beruf liche Massnahmen zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Prozess Nr. IV.1996.00152; Urk. 10/48). Die Versicherte hatte sich unterdessen auf eigene Kosten im Bereich der Naturheilkunde weitergebildet (vgl. die Auf stel lung in Urk. 10/56) und absolvierte danach von Februar 1999 bis Sep tem ber 2002 eine Ausbildung in Traditioneller Chinesischer Therapie und Aku punk tur, die ihr von der Invalidenversicherung finanziert wurde (Verfü gung en vom 23. Februar und vom 11. März 1999, Urk. 10/69 und Urk. 10/73). An schliessend war sie bis Ende 2004 als selbständige Therapeu tin tätig (vgl. Urk. 10/115/5 sowie den Bericht der IV-Stelle über die Abklä rung vor Ort vom 2. Juli 2007, Urk. 10/155). 1.2
Im April 2005 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversi cherung an (Urk. 10/115). Nach der Beschaffung der Berichte des Rheumato logen Dr. Z.___ vom 12. Mai 2005 (Urk. 10/121) und des Hausarztes Dr. med. A.___ vom 6. Juni 2005 (Urk. 10/122) liess die IV-Stelle die Ver sicherte durch die Gutachtenstelle B.___, des Universitätsspitals P.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 12. Juni 2006, Urk. 10/131; Ergänzungen der Gutachtenstelle B.___ vom 16. Januar 2007, Urk. 10/141). Sodann nahm die IV-Stelle Kenntnis von einem Bericht des Y.___ vom 3. Januar 2007 über eine ein monatige Hospitalisation der Versicherten von Anfang Dezember 2006 bis Anfang Januar 2007 (Urk. 10/142/2-3), einem Bericht der C.___ vom 9. August 2007 über einen vierwöchigen Aufenthalt zur psy chosomatischen Rehabilitation im Sommer 2007 (Urk. 10/160/9-12), einem Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, Wirbelsäulen leiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 14. Mai 2008 (Urk. 10/177) und einem Bericht von Dr. med. E.___, Spezial ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2008 über die Behand lung der Versicherten von Februar bis Mai 2008 (Urk. 10/179/4-7). An schliess end liess die IV-Stelle die Versicherte ein zweites Mal polydisziplinär begutachten, diesmal unter Einschluss einer psychiatrischen Exploration (Gu t achten der Medizinischen Begutachtungsstelle F.___, Dr. med. G.___, Spezialarzt für Innere Medizin, Dr. med. H.___, Spezialärztin für In nere Medizin, Dr. med. I.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. J.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2009, Urk. 10/193).
Mit Verfügung vom 19. November 2009 stellte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % ab dem 1. Dezember 1999 fest und sprach ihr die Rente infolge ver späteter Anmeldung ab dem 1. April 2004 zu (Urk. 10/203 und Urk. 10/206). Die Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Ende 2010 führte die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren durch (Angaben der Versicherten vom Oktober 2010, Urk. 10/209). Nach Einholen des Be richts des Hausarztes Dr. A.___ vom 16. Dezember 2010 (Urk. 10/212) teilte sie der Versicherten am 1. Februar 2011 mit, dass sie bei unver änder tem Inva liditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente habe (Urk. 10/214).
Im Frühjahr 2013 folgte ein weiteres Revisionsverfahren von Amtes wegen. Nach Beschaffung der Angaben von Dr. A.___ vom 5. Februar 2013 und der Versicherten vom 6. Februar 2013 (Urk. 10/215 und Urk. 10/216) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 22. März 2013 erneut den An spruch der Versicherten auf die bisherige Rente (Urk. 10/219). 1.4
Am 20. September 2016 gelangte die Sozialberatungsstelle des Y.___ namens der Versicherten an die IV-Stelle und ersuchte um eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 10/224). Das Gesuch belegte sie mit einem Bericht vom 19. September 2016 über eine Hospitalisation der Versi cherten seit dem 12. September 2016 (Urk. 10/223/1-2) sowie mit Gesuchen von Dr. A.___ und dem behandelnden Physiotherapeuten K.___ um Erhöhung der Zusatzleistungen aus den Jahren 2014 und 2015 (Urk. 10/223/3-8).
Aufgrund einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. L.___, Spezialarzt für Anästhesiologie, vom 28. September 2016 (Urk. 10/226/3) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2016, dass sie auf das Rentenerhöhungsgesuch nicht einzutreten gedenke, da keine anspruchs erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht sei, und setzte ihr eine 30tägige Frist zur Stellungnahme an (Urk. 10/227). Die Versicherte, vertreten durch die M.___, reichte daraufhin mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 (Urk. 10/229) einen Bericht von med. prakt. N.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychiatrie, vom 7. Oktober 2016 ein, bei dem die Versi cherte
am 5. Oktober 2016 die Behandlung aufgenommen hatte (Urk. 10/230). Ausser dem liess sie innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 23. November 2016 (Urk. 10/236) einen weiteren Bericht von Dr. N.___ vom 19. Novem ber 2016 nachreichen (Urk. 10/235). Die IV-Stelle holte die Stel lung nahme des RAD-Arztes Dr. med. O.___, Spezialarzt für Ortho pädische Chirurgie, vom 16. Dezember 2016 ein (Urk. 10/238/2) und trat anschliessend mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 wie beabsichtigt auf das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente nicht ein (Urk. 2 = Urk. 10/239). 2.
Gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2016 liess X.___, vertre ten durch Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Ver fügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leis tungs be gehren einzutreten. In prozessualer Hinsicht liess sie um die unent geltliche Prozessführung und um die unentgeltliche Rechtsvertretung ersu chen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde die Versicherte darüber informiert, und ihr wurde der Entscheid über die unent geltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt hin in Aussicht gestellt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Be handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (soge nanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (soge nanntes Valideneinkommen). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Die Regelung in Art. 87 Abs. 2 IVV bedeutet, dass die Rechtskraft der frühe ren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entge gensteht, als der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit s oll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechts kräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, keine Veränderung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3).
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invali di täts grad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat - und damit bereits für die Eintretensfrage der Glaubhaftigkeit einer Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV -, gilt die letzte rechtskräftige Verfü gung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74 ter lit. f IVV und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchs prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2, 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.1 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108). 1.3
Bei der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV muss nach höchst richterlicher Rechtsprechung nicht der Beweis nach dem im Sozialver siche rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr schein lich keit erbracht sein, sondern die Beweisanforderungen sind herab gesetzt. Es genügt hier nach der Formulierung des Bundesgerichts, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Rechtsprechungs gemäss besteht bei der Beurteilung der Frage nach einer glaubhaften Sach verhaltsänderung ein gewisser Spielraum. Namentlich ist zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaub haftmachung sind dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1. 2).
Verneint die Verwaltung die Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsänderung, so erledigt sie das Revisionsgesuch durch Erlass einer Nichteintretensverfügung (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b). Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wo nach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, hier nicht in gleichem Mass. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbe stand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hinge wiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudro hen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Sind dem Gesuch zwar ärztliche Be richte beige legt, sind diese aber so weni g substantiiert, dass sich ein Eintre ten n ur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt, ist es der Verwaltung unbe nommen, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst anzustellen oder bei der versicherten Per son Belege nachzufordern. Eine Ver pflichtung der IV Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben, analog zum Fall, wo im Rentenrevisionsgesuch auf Beweismittel nur verwiesen wird, be steht indessen rechtsprechungsgemäss nur, wenn den - für sich allein ge nommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderun g vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4 mit Hinweisen).
Ergeht eine Nichteintretensverfügung, nachdem die Verwaltung das darge legte formelle Vorgehen mit Fristansetzung und Androhung der Säumnisfol gen ein gehalten hat, so legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprü fung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 20. September 2016 (Urk. 10/224) zu Recht nicht eingetreten ist. Es stellt sich damit die Frage nach der Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsände rung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV. 2.2
2.2.1
Vorab ist zu ermitteln, welches die massgebende Vergleichsbasis ist.
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 19. November 2009 ab dem 1. April 2004 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (Urk. 10/203 und Urk. 10/206) und beur teilte den Rentenanspruch im Rahmen der beiden Revisionsverfahren der Jahre 2010/2011 und 2013 als unverändert. Es fragt sich, ob den beiden Be ur teilungen, die der Beschwerdeführerin mit den Mitteilungen vom 1. Febru ar 2011 und vom 22. März 2013 eröffnet worden sind (Urk. 10/214 und Urk. 10/219), eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweis würdi gung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zur Tauglichkeit einer Ver fügung oder einer Mitteilung als Vergleichsbasis (vgl. E. 1.2 vorstehend) zugrunde liegt. 2.2.2
Das Bundesgericht hat verschiedentlich ausgeführt, dass unter einer rechts konformen Sachverhaltsabklärung im Sinne des Grundsatzurteils in BGE 133 V 108 eine Abklärung zu verstehen sei, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führte - geeignet sei, eine Rentenerhöhung, -herab setzung oder -aufhebung zu begründen (Urteile des Bundesgericht 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1 und 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Abklärun gen, die lediglich in der Einholung von Verlaufsbe richten bei den behandelnden Ärzten bestanden, hat das Bundesgericht hier bei als zu oberflächlich für eine rechtskonforme, eine taugliche Vergleichs basis schaffende Sachverhaltserhebung beurteilt (Urteile des Bundesgericht 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2 und 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.3). 2.2.3
Vorliegendenfalls bestand die medizinische Abklärung in beiden Rentenre vi si onsverfahren nur in der Einholung von hausärztlichen Angaben, und diese sind zudem beide Male sehr summarisch gehalten.
Bei den Angaben vom 5. Februar 2013 (Urk. 10/215) handelt es sich gar nicht um einen eigenständigen Arztbericht, sondern lediglich um den vom behandelnden Arzt auszufüllenden Teil des Fragebogens für die Rentenrevi sion, und Dr. A.___ beschränkte sich im Wesentlichen auf die Nennung der Diagnosen und der aktuellen Medikation. Die Mitteilung des unverän derten Rentenanspruchs vom 22. März 2013 (Urk. 10/219), die einzig auf diesen Angaben basiert, kann deshalb entgegen der Auffassung der Be schwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1) nicht als Ver gleichsbasis für die Frage nach einer glaubhaft gemachten Sachverhalts änderung dienen.
Im Bericht vom 16. Dezember 2010 sodann, den die Beschwerdegegnerin im Zuge des ersten Revisionsverfahrens einholte, listete Dr. A.___ ebenfalls die bekannten organisch-medizinischen Diagnosen auf (Urk. 10/212/2), wie sie zuletzt im Gutachten des F.___ vom 25. Juli 2009 gestellt worden waren (vgl. Urk. 10/193/40), und als psychiatrische Diagnose nannte er eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung mit depressiv-ängstlicher Entwicklung (Urk. 10/212/2), dies in Abweichung des Psychiaters des F.___, der als einzige psychiatrische Diagnose (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einen Verdacht auf Alkoholabhängigkeit formuliert hatte (vgl. Urk. 10/193/40). Zum Verlauf hielt Dr. A.___ fest, gegenüber der letzten Berichterstat tung habe sich eher eine Verschlechterung des Zustandsbilds zugetragen, und er schilderte die Beschwerdeführerin als gebrechlich wirkend, ängstlich und stets am ganzen Körper zitternd (Urk. 10/212/2). Die Beschwerdegegnerin sah jedoch davon ab, erneute fachärztliche Beurteilungen einzuholen, weshalb auch hier nicht von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der dargelegten Anforderungen gesprochen werden kann. Die Bekanntgabe des unveränderten Rentenanspruchs vom 1. Februar 2011 (Urk. 10/214) kann deshalb ebenfalls nicht als Vergleichsbasis herangezogen werden. 2.2.4
Massgebende Vergleichsbasis für die Frage nach der Glaubhaftigkeit einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung ist damit die Verfügung vom 19. Novem ber 2009, mit der die Beschwerdegegnerin erstmals über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befunden hat (Urk. 10/203 und Urk. 10/206). 2.3 2.3.1
Zu prüfen ist somit, ob glaubhaft ist, dass sich der Sachverhalt im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 19. November 2009 (Urk. 10/203 und Urk. 10/206 ) und der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2016 massgebend geändert hat.
Als Beweismittel zugelassen sind zum einen der Bericht des Y.___ vom 19. September 2016 samt den beigelegten Dokumenten der Jahre 2014 und 2015 (Urk. 10/223) und zum andern die Berichte des Psychi a ters med. prakt. N.___ vom 7. Oktober und vom 19. November 2016 (Urk. 10/230 und Urk. 10/235), welche die Beschwerdeführerin innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten und in der Folge erstreckten Frist ein gereicht hat. 2.3.2
Gemäss dem Bericht des Y.___ vom 19. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin dort am 12. September 2016 in einem Aus nahmezustand mit psychischer und physischer Überforderung und massiven Schmerzen hospitalisiert. Als organische Diagnosen nannte das Y.___ die bekannte Diastematomyelie (Fehlbildung des Spinalkanals) mit Blockwirbelbildung auf der Höhe Th11/L2 und Wirbelkörperanomalien im Bereich Th9-L3 (Urk. 10/223/1), wie sie auch im Gutachten des F.___ vom Juli 2009 wiedergegeben sind (vgl. Urk. 10/193/31). Wegen der geklagten aku ten Schmerzzunahme führte das Spital aber neu eine SPECT-Untersu chung durch ( S ingle P hoton
E mission C omputer T omography) und stellte da bei ein entzündlich aktives Neoarthros im kongenital zweigeteilten 9. Brustwirbel fe st. Es führte aus, dieser Befund erkläre die starken, zum Teil bis in den Lum bosakralbereich ausstrahlenden Schmerzen bestens und er kläre ebenso die massiv reduzierte Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführe rin, welche aktuell als zu 100 % arbeitsunfähig betrachtet werden müsse (Urk. 10/223/2).
Soweit ersichtlich, handelt es sich bei der SPECT-Untersuchung vom Septem ber 2016 um die erstmalige derartige Untersuchung. Die Gutachter des F.___ erstellten im Jahr 2009 lediglich konventionelle Röntgenbilder der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 10/193/30-31), mit denen sich keine Entzündungsaktivität darstellen liess, und die Gutachtenstelle B.___ hatte im Jahr 2006 keine eigenen bildgebenden Untersuchungen gemacht, sondern nur Bezug genommen auf eine Skelettszintigraphie des Jahres 1994, diverse Röntgenaufnahmen in der Zeit zwischen 1981 und 2005 und Magnetreso nanztomographien der Brust- und der Lendenwirbelsäule der Jahre 1994 und 2005, ohne dass den Zusammenfassungen der damaligen Berichte Hinweise auf entzündliche Prozesse entnommen werden könnten (vgl. Urk. 10/131/15). Es fehlt damit eine Vergleichsuntersuchung, welche bereits für sich allein die Beantwortung der Frage nach einer glaubhaften Zustandsänderung erlaubt.
Die gesamten Umstände der Hospitalisation und die weiteren Formulierungen im Bericht des Y.___ vom 19. September 2016 lassen jedoch eine Veränderung auch ohne eine derartige unmittelbare Vergleichs ba sis als glaubhaft erscheinen. So berichtete die Beschwerdeführerin anläss lich der Hospitalisation, sie habe in den letzten Monaten den Grossteil des Tages im Liegen zugebracht (Urk. 10/223/1). Demgegenüber hatte sie bei der Begut achtung im F.___ zwar ebenfalls dargetan, es sei ihr am liebsten, wenn sie liegen könne (Urk. 10/193/19), und sie lege sich nach dem morgendlichen Aufstehen und einem einstündigen Bad in der Badewanne wieder hin (Urk. 10/193/27); sie hatte damals jedoch einen Tagesablauf geschildert, in dem auch Spaziergänge, Hausarbeiten und Einkäufe ihren Platz gehabt hat ten (Urk. 10/193/36-37). Vor allem aber war nach dem Spitalaufenthalt von Dezember 2006/Januar 2007, der ebenfalls aufgrund einer akuten Schmerz zunahme - damals vor allem in der Lendenwirbelsäule - erfolgt war (vgl. den Bericht des Y.___ vom 3. Januar 2007, Urk. 10/142/2-3), keine Hospitalisation wegen der Schmerzen mehr notwendig geworden bis zur aktuellen Spitalbehandlung vom September 2016. Dies spricht für eine Veränderung im subjektiven Schmerzbild in der letzten Zeit, und die neu festgestellte Entzündungsaktivität stellt in diesem Kontext einen Hinweis auf eine organische Grundlage für diese Veränderung dar. Zusätzlich erscheint eine Änderung im Sinne einer Verschlimmerung seit dem Jahr 2009 auch deshalb als plausibel, weil die Ärzte des Y.___ das Rückenleiden der Beschwerdeführerin als generell progredient beschrieben und hierzu zum einen auf die sekundären degenerativen Veränderungen hinwie sen, die im Laufe des Wachstums und des Älterwerdens zu den kongenitalen Veränderungen hinzuträten, und zum andern von einer aktuellen ankylosie renden Versteifung der Segmente Th11-L2 sprachen (Urk. 10/223/2). Die Be schwerdeführerin liess diese Passage des Spitalberichts, auf die der RAD-Arzt Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 28. September 2016 keinen Bezug ge nommen hatte (vgl. Urk. 10/226/3), zu Recht hervorheben (vgl. Urk. 1 S. 5). Eine Verschlimmerung des Rückenleidens ist des Weiteren dazu geeignet, die Leistungsfähigkeit und die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiter einzuschränken und ist damit potentiell rentenrelevant. 2.3.3
Damit ist schon mit dem rheumatologischen Befund, wie er im Bericht des Y.___ vom 19. September 2016 beschrieben ist, eine Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft dargetan. Da die Beschwerdegegnerin allein schon deswegen zum Eintreten auf das Rentenerhöhungsgesuch verpflichtet ist, kann offen bleiben, ob der Bericht des Y.___ und die Berichte von med. prakt. N.___ vom 7. Oktober und vom 19. November 2016 (Urk. 10/230 und Urk. 10/235) zusätzlich eine Veränderung im psychischen Zustandsbild als glaubhaft er scheinen lassen. 2.4
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Beschwerdegegnerin ist in Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2016 zu ver pflich ten, auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. September 2016 einzutreten. 3.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. 4.
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemes sungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Ver ordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde-führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 5.
Indem die Kosten der Beschwerdegegnerin auferlegt werden und die Be schwer deführerin eine Prozessentschädigung erhält, wird das Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezem be r 2016 verpflichtet, auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 20. September 2016 einzutreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech n ung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel