Sachverhalt
1.
Der 1971 geborene X.___
ist am 9. Dezember 1998 aus dem Irak in die Schweiz eingereist und war bei verschiedenen Arbeit gebern in Teilpensen im Gastronomiebereich tätig. Am 28. Januar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung und psychi sche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15; vgl. auch Urk. 7/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Expertise vom 29. Januar 2010, ergänzt am 16. September 2010; Urk. 7/50 und Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 (Urk. 7/73) wies sie das Leistungsbegehren wegen mangelnder Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab.
Vom 1. August 2011 bis 31. Oktober 2015 war der Versicherte als Koch bei der A.___ angestellt (vgl. auch Urk. 7/104/1) . Am 2 5. November 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/84). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Ab klärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/115 und Urk. 7/119 ) mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die Verfügung vom 15. Dezember 2016 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Am 3. März 2017 (Urk. 6) be antragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. März 2017 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 23. März 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 55 % zumutbar sei. Bei einem Invaliditätsgrad von 22 % bestehe kein Rentenanspruch.
In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie ergänzend fest (Urk. 6), bereits bei der Erst anmeldung sei entschieden worden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund man gelnder Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen keine Rente zu stehe. Dagegen habe er kein Rechtsmittel erhoben. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe nach Durchsicht der medizinischen Berichte betreffend Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeführt, dass die psychischen Störungen überwiegend wahrscheinlich bereits bei Einreise in die Schweiz bestanden hätten. Für die Be urteilung des Invaliditätsgrades seien deshalb nur die somatischen Beschwerden massgeblich. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 55 % beruhe lediglich auf den somatischen Beschwerden. Die psychischen Beschwerden seien gemäss Feststellungsblatt nicht berücksichtigt worden, da sie vor Eintritt in die Schweiz entstanden seien. Dies könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Er sei 1996 in die Schweiz eingereist und habe von 1999 bis 2015 mehrere Berufstätigkeiten in einem 50 - 100 %-Pensum ausgeübt. Bis 2013 habe er in einem 100 %-Pensum gearbeitet, woraus zu schliessen sei, dass er bis zu jenem Zeitpunkt durch seine psychischen Be schwerden nicht derart eingeschränkt gewesen sei, dass ihm eine Arbeitstätigkeit unzumutbar gewesen wäre. Gemäss Gutachten habe die Erkrankung zudem im Zeitpunkt der Migration in die Schweiz begonnen. Ob die Beschwerden bereits früher im Irak aufgetreten seien, könne nicht gesagt werden, da Echtzeitakten und medizinische Vorberichte fehlen würden. Die ausgewiesenen psychischen Be schwerden seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitzuberücksichtigen (S. 3 f.).
In seiner Replik führte er ergänzend aus (Urk. 9), der Gutachter spreche lediglich von einer Möglichkeit, nicht aber von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Erkrankungsbeginn bereits während seines Aufenthalts im Irak gewesen sei. Der Gutachter habe zudem nicht angegeben, betreffend welche der psychi schen Erkrankungen von einem Beginn vor Einreise in die Schweiz ausgegangen werden könne (S. 2). 3. 3.1
Dr. Z.___ stellte in seinem im Rahmen der Erstanmeldung eingeholten Gut achten vom 16. September 2010 (Urk. 7/50/2-15) folgende Diagnosen (S. 10): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typus - posttraumatische Belastungsstörung - anamnestisch rezidivierende depressive Störung mit zeitweise schweren de pressiven Episoden mit psychotischen Symptomen, aktuell weitestgehend re mittiert - Hinweise für regelmässigen Alkoholkonsum
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer sei ein im Irak geborener Kurde. Seine Mutter und weitere über 40 Familienmitglieder seien im Bürgerkrieg getötet wor den, der Vater sei verschwunden und gelte seither als vermisst. Aufgrund seiner kurdischen Herkunft habe er sich als Kind im Irak verfolgt gefühlt. Während des Krieges mit dem Iran sowie des anschliessenden Golfkrieges habe er viele belas tende Dinge gesehen und Situationen erlebt, in denen er um sein Leben gefürchtet und Todesangst gehabt habe (S. 4 f.). 1998 sei er in die Schweiz gegangen. Wäh rend der Zeit im Asylbewerberheim sei er sehr deprimiert gewesen und habe an gefangen, sich mit Zigaretten selbst zu verbrennen und in suizidaler Absicht Tabletten genommen. Er sei anschliessend in der B.___ hospitalisiert gewesen und seit dem Austritt aus der Klinik bei Dr. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Seine Schwierigkeiten hätten immer wieder zu Problemen am Ar beitsplatz geführt. Fast jede Nacht habe er Albträume vom Krieg mit ausgepräg tem Angsterleben und Einnässen, er träume von Steinigungen und vom Tod (S. 5 f.).
Aus gutachterlich psychiatrischer Sicht könne zunächst das sowohl seitens der B.___ als auch des aktuellen ambulanten psychiatrischen Behandlers erfasste Vor liegen einer ausgeprägten Persönlichkeitspathologie bestätigt werden. Es sei von einer emotiona l instabilen Persönlichkeitsstörung auszugehen . Die Differential diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, wie vom ambu lant behandelnden Psychiater diagnostiziert, könne grundsätzlich auch erwogen werden. Unter versicherungsmedizinischen Aspekten könne diese Diskussion in sofern vernachlässigt werden, als in beiden Fällen von einer ausgeprägten ein flussnehmenden Persönlichkeits-Pathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ausgegangen werden müsse . Weiter hätten sich deutliche Symptomschil derungen und erhebbare objektivierbare Befunde eines posttraumatischen Belas tungsgeschehens mit wiederkehrenden Bildern und Albträumen vom Krieg und beobachteten Tötungen und in diesem Zusammenhang geschilderter und be obachtbarer Angst , aber auch Erregung und Wut gezeigt . Daher sei auch im Rah men der aktuellen Begutachtung eine posttraumatische Belastungsstörung zu di agnostizieren . Weiter könne die vorgängig diagnostizierte rezidivierende depres sive Störung aufgrund der Aktenlage und durchgeführten Exploration nachvoll zogen werden. Aktuell stehe ein depressives Krankheitsgeschehen nicht im Vor dergrund, sondern es überwieg e die beschriebene emotionale Instabilität, erhöhte Impulsivität und Erregbarkeit, was da mit einflussnehmende depressive Teilsymp tome nicht ausschliess e . Es
fänden sich gewisse Hinweise für eine zum Teil un zureichende Compliance hinsichtlich der vom ambulanten Behandler verordneten Psychopharma-Medikation mit Antidepressivum und Neuroleptikum. Gleichzei tig habe der Beschwerdeführer über einen regelmässigen Alkoholkonsum zur Be ruhigung berichtet im Sinne einer Selbstmedikation mit klaren Hinweisen für eine Funktionalisierung des Alkohols (S. 10 f.).
Aufgrund der emotionalen Instabilität und gestörten Impulskontrolle mit Hinwei sen auf eine deutliche Störung in der Interaktion mit anderen bei diesbezüglich paranoiden Verarbeitungsmustern und hoher Empfindlichkeit und Kränkbarkeit sowie in diesem Zusammenhang bereits berichteten Gewaltdurchbrüchen am Ar beitsplatz gegenüber Dritten erscheine er nur schwer in einen Team-Prozess in tegrierbar und sei mit der im Rahmen der Begutachtung gezeigten Pathologie einem Arbeitsumfeld nur bedingt zumutbar. Für einfache Hilfstätigkeiten, die er zumindest weitgehend alleine und mit Möglichkeit zu Pausen und freier Zeitein tei l ung, idealerweise draussen und nicht in geschlossenen Räumen ausüben könne , erschein e gutachterlich psychiatrisch aktuell eine maximal 50%ige Ar beitsfähigkeit erreichbar. Maximal zumutbar schein e ein Arbeitspensum von sechs bis sieben Stunden pro Tag mit Möglichkeiten für Pausen und anzuneh mender reduzierter Leistungsfähigkeit entsprechend einer verwertbaren 50%igen Arbeitsleistung. Denkbar wären Tätigkeiten im Gartenbau, Aufräumarbeiten, Ar beiten in der Stadtreinigung, aber auch einfach e Holz- oder Lagerarbeiten. Eine Tätigkeit in der Gastronomie im Küchenbereich oder im Service erschein e auf grund der Stressempfindlichkeit und geringen Belastbarkeit sowie hohen Impul sivität des Beschwerdeführers hingegen weniger geeignet (S. 11 f.). 3.2
Dr. C.___ hielt in seinem nach der Neuanmeldung eingeholten Bericht vom 9. Februar 2016 (Urk. 7/94) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest (S. 1): - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aus posttrauma tischer Belastungsstörung hervorgehend bei früheren rezidivierenden teils schweren depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen - Agoraphobie - Reisekrankheit - anhaltende Rückenschmerzen bei Status nach mikrochirurgischer Sequestrek tomie L5/S1 links 2015 - Verdacht auf beginnende Somatisierungsstörung
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 24. Januar 2011 in seiner Behandlung, seit dem letzten Bericht im März 2009 (Urk. 7/33) hätten 30 Termine stattgefunden. Seine körperliche Gesundheit sei seither deutlich verändert. Insbe sondere leide er an intermittierenden Rückenschmerzen, welche vor allem durch die Arbeit bedingt Anfang 2015 zugenommen und einen operativen Eingriff er forderlich gemacht hätten (S. 2). Bei seiner letzten Tätigkeit habe er dauernd über seinen körperlichen und psychischen Verhältnissen arbeiten müssen. Dies habe immer wieder zu somatischen (Rücken) und psychischen Reaktionen und mangels psychisch stabilem Fundament zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Grundsätzlich bestehe aus psychiatrischer Sicht - ohne somatische Komponente - eine Arbeits fähigkeit von 50 - 60 % in einem geeigneten Umfeld und Belastungsniveau. In der angestammten Tätigkeit als Hilfskraft im Gastrobereich sei er zu 100 % ar beitsunfähig (S. 2 f.). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 16. März 2016 (Urk. 7/96/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - akutes lumboradikuläres Syndrom S1 links, Operation 5. Juni 2015 mit an schliessendem Rezidiv mit Ausfall/Lähmung M4 und S1 links - chronisches rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom - Depression, reaktiv verschlechtert, DD Anpassungsstörung
In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 21. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3.4
Dr. med. E.___ , Facharzt Chirurgie, vom RAD hielt in seinen Stellungnahmen vom 2 9. und 3 0. März 2016 ( Urk. 7/109/2 f.) fest, in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer seit dem 21. April 2015 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten angepassten Tätigkeit in Wechselbe lastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangshaltungen sei er seit dem 9. Februar 2016 zu durchschnitt lich 45 % arbeitsunfähig, dies einzig aufgrund der somatischen Beschwerden. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. E.___ (E. 3.4 hievor ). 4.2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset zun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben be reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem ex ter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver siche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte jedoch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3
Seit der rentena bweisenden Verfügung vom 17. Februar 2011 ( Urk. 7/73) hat sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert, insbe sondere leidet er inzwischen an ausgeprägten Rückenbeschwerden. Gemäss der Stellungnahme von Dr. E.___ sei er aufgrund der somatischen Beschwerden auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 55 % arbeitsfähig (E. 3.4 hievor ). Gestützt auf welche Berichte Dr. E.___ zu diesem Schluss kommt, ist
nicht ersichtlich. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der somatischen Beeinträch tigungen wurde einzig vom Hausarzt Dr. D.___ festgehalten, dies jedoch ledig lich in der angestammten Tätigk eit und in einem Umfang von 100 %. Ansonsten hat sich keiner der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht geäussert. Eine 45%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde zwar vom behandelnden Dr. C.___ festgehalten (E. 3.2 hievor ), doch hatte der RAD-Arzt die psychischen Beschwerden bei seiner Arbeitsfähig keitseinschätzung ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Urk. 7/109/3). Die Arbeits fähigkeit erachtete er zudem ab dem 9. Februar 2016 als eingeschränkt . Zu diesem Zeitpunkt hatte Dr. C.___ seinen Bericht erstellt, was ebenfalls darauf hinweist, dass Dr. E.___ sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht fälschlicherweise auf die Angaben des behandelnden Psychiaters stützte. Eine 45%ige Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht kann somit
auch mangels Begründung der Beurteilung nicht nachvollzogen werden. 4.4
Bestehen - wie hier - auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit des RAD-Berichtes, kann auf diesen nicht abgestellt werden. Zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht hat sich - wie be reits erwähnt - keiner der behandelnden Ärzte geäussert.
Damit kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist. Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begut achtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuhe ben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessendem neuem Entscheid über die Leis tungsansprüche des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. 5.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berech nung des Invaliditätsgrades die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht berücksichtigte, da diesbezüglich die versicherungsmässigen Voraussetzun gen nicht erfüllt seien. Zwar wurde rechtskräftig festgehalten , dass sich sein psy chischer Gesundheitsschaden zu einem Zeitpunkt in invalidisierendem Masse ausgewirkt hatte, als die versicherungsmässigen Voraussetzungen (vgl. dazu Urk. 7/73) nicht erfüllt waren. Weiter ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass die derzeitige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch dieselben Gesundheitsprobleme begründet sind, welche bereits zur ursprüngli chen Invalidität geführt hatten. Der Beschwerdeführer war jedoch vom 1. August 2011 bis 3 1. Oktober 2015 - mithin während über vier Jahren - in einem 100 % -Pensum in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfskraft im Gastronomiebereich angestellt (vgl. Urk. 7/91/3 und Urk. 7/91/13). In Bezug auf die tatsächliche Ar beitsleistung beziehungsweise Arbeitsfähigkeit während dieses Zeitraums kann den Akten zwar nichts Aussagekräftiges entnommen werden. Dennoch stellt sich die Frage, ob durch die mehrjährige Arbeitstätigkeit die vorbestehenden erhebli chen Einschränkungen unterbrochen wurden und die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als neuer Versicherungsfall im Sinne von Art. 29 bis IVV zu qualifizieren ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.2). Auf diesen Umstand wies der Beschwer deführer im Beschwerdeverfahren bereits hin (Urk. 1 S. 3 f.), ohne dass die Be schwerdegegnerin dazu Stellung genommen hätte. Sie wird diese Frage zu klären und bei Bejahung eines neuen Versicherungsfalles das Vorliegen der versiche rungsmässigen Voraussetzungen erneut zu prüfen sowie weitere Abklärungen in Bezug auf die psychischen Beschwerden zu treffen haben. Auch dazu ist die Sache an sie zurückzuweisen. 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 5. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der 1971 geborene X.___
ist am 9. Dezember 1998 aus dem Irak in die Schweiz eingereist und war bei verschiedenen Arbeit gebern in Teilpensen im Gastronomiebereich tätig. Am 28. Januar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung und psychi sche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15; vgl. auch Urk. 7/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Expertise vom 29. Januar 2010, ergänzt am 16. September 2010; Urk. 7/50 und Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 (Urk. 7/73) wies sie das Leistungsbegehren wegen mangelnder Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab.
Vom 1. August 2011 bis 31. Oktober 2015 war der Versicherte als Koch bei der A.___ angestellt (vgl. auch Urk. 7/104/1) . Am 2 5. November 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/84). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Ab klärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/115 und Urk. 7/119 ) mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die Verfügung vom 15. Dezember 2016 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Am 3. März 2017 (Urk. 6) be antragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. März 2017 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 23. März 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 55 % zumutbar sei. Bei einem Invaliditätsgrad von 22 % bestehe kein Rentenanspruch.
In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie ergänzend fest (Urk. 6), bereits bei der Erst anmeldung sei entschieden worden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund man gelnder Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen keine Rente zu stehe. Dagegen habe er kein Rechtsmittel erhoben. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe nach Durchsicht der medizinischen Berichte betreffend Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeführt, dass die psychischen Störungen überwiegend wahrscheinlich bereits bei Einreise in die Schweiz bestanden hätten. Für die Be urteilung des Invaliditätsgrades seien deshalb nur die somatischen Beschwerden massgeblich.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 55 % beruhe lediglich auf den somatischen Beschwerden. Die psychischen Beschwerden seien gemäss Feststellungsblatt nicht berücksichtigt worden, da sie vor Eintritt in die Schweiz entstanden seien. Dies könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Er sei 1996 in die Schweiz eingereist und habe von 1999 bis 2015 mehrere Berufstätigkeiten in einem 50 - 100 %-Pensum ausgeübt. Bis 2013 habe er in einem 100 %-Pensum gearbeitet, woraus zu schliessen sei, dass er bis zu jenem Zeitpunkt durch seine psychischen Be schwerden nicht derart eingeschränkt gewesen sei, dass ihm eine Arbeitstätigkeit unzumutbar gewesen wäre. Gemäss Gutachten habe die Erkrankung zudem im Zeitpunkt der Migration in die Schweiz begonnen. Ob die Beschwerden bereits früher im Irak aufgetreten seien, könne nicht gesagt werden, da Echtzeitakten und medizinische Vorberichte fehlen würden. Die ausgewiesenen psychischen Be schwerden seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitzuberücksichtigen (S. 3 f.).
In seiner Replik führte er ergänzend aus (Urk. 9), der Gutachter spreche lediglich von einer Möglichkeit, nicht aber von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Erkrankungsbeginn bereits während seines Aufenthalts im Irak gewesen sei. Der Gutachter habe zudem nicht angegeben, betreffend welche der psychi schen Erkrankungen von einem Beginn vor Einreise in die Schweiz ausgegangen werden könne (S. 2).
E. 3.1 Dr. Z.___ stellte in seinem im Rahmen der Erstanmeldung eingeholten Gut achten vom 16. September 2010 (Urk. 7/50/2-15) folgende Diagnosen (S. 10): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typus - posttraumatische Belastungsstörung - anamnestisch rezidivierende depressive Störung mit zeitweise schweren de pressiven Episoden mit psychotischen Symptomen, aktuell weitestgehend re mittiert - Hinweise für regelmässigen Alkoholkonsum
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer sei ein im Irak geborener Kurde. Seine Mutter und weitere über 40 Familienmitglieder seien im Bürgerkrieg getötet wor den, der Vater sei verschwunden und gelte seither als vermisst. Aufgrund seiner kurdischen Herkunft habe er sich als Kind im Irak verfolgt gefühlt. Während des Krieges mit dem Iran sowie des anschliessenden Golfkrieges habe er viele belas tende Dinge gesehen und Situationen erlebt, in denen er um sein Leben gefürchtet und Todesangst gehabt habe (S. 4 f.). 1998 sei er in die Schweiz gegangen. Wäh rend der Zeit im Asylbewerberheim sei er sehr deprimiert gewesen und habe an gefangen, sich mit Zigaretten selbst zu verbrennen und in suizidaler Absicht Tabletten genommen. Er sei anschliessend in der B.___ hospitalisiert gewesen und seit dem Austritt aus der Klinik bei Dr. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Seine Schwierigkeiten hätten immer wieder zu Problemen am Ar beitsplatz geführt. Fast jede Nacht habe er Albträume vom Krieg mit ausgepräg tem Angsterleben und Einnässen, er träume von Steinigungen und vom Tod (S. 5 f.).
Aus gutachterlich psychiatrischer Sicht könne zunächst das sowohl seitens der B.___ als auch des aktuellen ambulanten psychiatrischen Behandlers erfasste Vor liegen einer ausgeprägten Persönlichkeitspathologie bestätigt werden. Es sei von einer emotiona l instabilen Persönlichkeitsstörung auszugehen . Die Differential diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, wie vom ambu lant behandelnden Psychiater diagnostiziert, könne grundsätzlich auch erwogen werden. Unter versicherungsmedizinischen Aspekten könne diese Diskussion in sofern vernachlässigt werden, als in beiden Fällen von einer ausgeprägten ein flussnehmenden Persönlichkeits-Pathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ausgegangen werden müsse . Weiter hätten sich deutliche Symptomschil derungen und erhebbare objektivierbare Befunde eines posttraumatischen Belas tungsgeschehens mit wiederkehrenden Bildern und Albträumen vom Krieg und beobachteten Tötungen und in diesem Zusammenhang geschilderter und be obachtbarer Angst , aber auch Erregung und Wut gezeigt . Daher sei auch im Rah men der aktuellen Begutachtung eine posttraumatische Belastungsstörung zu di agnostizieren . Weiter könne die vorgängig diagnostizierte rezidivierende depres sive Störung aufgrund der Aktenlage und durchgeführten Exploration nachvoll zogen werden. Aktuell stehe ein depressives Krankheitsgeschehen nicht im Vor dergrund, sondern es überwieg e die beschriebene emotionale Instabilität, erhöhte Impulsivität und Erregbarkeit, was da mit einflussnehmende depressive Teilsymp tome nicht ausschliess e . Es
fänden sich gewisse Hinweise für eine zum Teil un zureichende Compliance hinsichtlich der vom ambulanten Behandler verordneten Psychopharma-Medikation mit Antidepressivum und Neuroleptikum. Gleichzei tig habe der Beschwerdeführer über einen regelmässigen Alkoholkonsum zur Be ruhigung berichtet im Sinne einer Selbstmedikation mit klaren Hinweisen für eine Funktionalisierung des Alkohols (S. 10 f.).
Aufgrund der emotionalen Instabilität und gestörten Impulskontrolle mit Hinwei sen auf eine deutliche Störung in der Interaktion mit anderen bei diesbezüglich paranoiden Verarbeitungsmustern und hoher Empfindlichkeit und Kränkbarkeit sowie in diesem Zusammenhang bereits berichteten Gewaltdurchbrüchen am Ar beitsplatz gegenüber Dritten erscheine er nur schwer in einen Team-Prozess in tegrierbar und sei mit der im Rahmen der Begutachtung gezeigten Pathologie einem Arbeitsumfeld nur bedingt zumutbar. Für einfache Hilfstätigkeiten, die er zumindest weitgehend alleine und mit Möglichkeit zu Pausen und freier Zeitein tei l ung, idealerweise draussen und nicht in geschlossenen Räumen ausüben könne , erschein e gutachterlich psychiatrisch aktuell eine maximal 50%ige Ar beitsfähigkeit erreichbar. Maximal zumutbar schein e ein Arbeitspensum von sechs bis sieben Stunden pro Tag mit Möglichkeiten für Pausen und anzuneh mender reduzierter Leistungsfähigkeit entsprechend einer verwertbaren 50%igen Arbeitsleistung. Denkbar wären Tätigkeiten im Gartenbau, Aufräumarbeiten, Ar beiten in der Stadtreinigung, aber auch einfach e Holz- oder Lagerarbeiten. Eine Tätigkeit in der Gastronomie im Küchenbereich oder im Service erschein e auf grund der Stressempfindlichkeit und geringen Belastbarkeit sowie hohen Impul sivität des Beschwerdeführers hingegen weniger geeignet (S. 11 f.).
E. 3.2 hievor ), doch hatte der RAD-Arzt die psychischen Beschwerden bei seiner Arbeitsfähig keitseinschätzung ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Urk. 7/109/3). Die Arbeits fähigkeit erachtete er zudem ab dem 9. Februar 2016 als eingeschränkt . Zu diesem Zeitpunkt hatte Dr. C.___ seinen Bericht erstellt, was ebenfalls darauf hinweist, dass Dr. E.___ sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht fälschlicherweise auf die Angaben des behandelnden Psychiaters stützte. Eine 45%ige Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht kann somit
auch mangels Begründung der Beurteilung nicht nachvollzogen werden.
E. 3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 16. März 2016 (Urk. 7/96/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - akutes lumboradikuläres Syndrom S1 links, Operation 5. Juni 2015 mit an schliessendem Rezidiv mit Ausfall/Lähmung M4 und S1 links - chronisches rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom - Depression, reaktiv verschlechtert, DD Anpassungsstörung
In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 21. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
E. 3.4 Dr. med. E.___ , Facharzt Chirurgie, vom RAD hielt in seinen Stellungnahmen vom 2 9. und 3 0. März 2016 ( Urk. 7/109/2 f.) fest, in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer seit dem 21. April 2015 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten angepassten Tätigkeit in Wechselbe lastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangshaltungen sei er seit dem 9. Februar 2016 zu durchschnitt lich 45 % arbeitsunfähig, dies einzig aufgrund der somatischen Beschwerden.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. E.___ (E. 3.4 hievor ).
E. 4.2 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset zun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben be reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem ex ter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver siche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte jedoch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).
E. 4.3 Seit der rentena bweisenden Verfügung vom 17. Februar 2011 ( Urk. 7/73) hat sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert, insbe sondere leidet er inzwischen an ausgeprägten Rückenbeschwerden. Gemäss der Stellungnahme von Dr. E.___ sei er aufgrund der somatischen Beschwerden auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 55 % arbeitsfähig (E. 3.4 hievor ). Gestützt auf welche Berichte Dr. E.___ zu diesem Schluss kommt, ist
nicht ersichtlich. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der somatischen Beeinträch tigungen wurde einzig vom Hausarzt Dr. D.___ festgehalten, dies jedoch ledig lich in der angestammten Tätigk eit und in einem Umfang von 100 %. Ansonsten hat sich keiner der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht geäussert. Eine 45%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde zwar vom behandelnden Dr. C.___ festgehalten (E.
E. 4.4 Bestehen - wie hier - auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit des RAD-Berichtes, kann auf diesen nicht abgestellt werden. Zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht hat sich - wie be reits erwähnt - keiner der behandelnden Ärzte geäussert.
Damit kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist. Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begut achtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuhe ben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessendem neuem Entscheid über die Leis tungsansprüche des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen.
E. 5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berech nung des Invaliditätsgrades die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht berücksichtigte, da diesbezüglich die versicherungsmässigen Voraussetzun gen nicht erfüllt seien. Zwar wurde rechtskräftig festgehalten , dass sich sein psy chischer Gesundheitsschaden zu einem Zeitpunkt in invalidisierendem Masse ausgewirkt hatte, als die versicherungsmässigen Voraussetzungen (vgl. dazu Urk. 7/73) nicht erfüllt waren. Weiter ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass die derzeitige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch dieselben Gesundheitsprobleme begründet sind, welche bereits zur ursprüngli chen Invalidität geführt hatten. Der Beschwerdeführer war jedoch vom 1. August 2011 bis 3 1. Oktober 2015 - mithin während über vier Jahren - in einem 100 % -Pensum in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfskraft im Gastronomiebereich angestellt (vgl. Urk. 7/91/3 und Urk. 7/91/13). In Bezug auf die tatsächliche Ar beitsleistung beziehungsweise Arbeitsfähigkeit während dieses Zeitraums kann den Akten zwar nichts Aussagekräftiges entnommen werden. Dennoch stellt sich die Frage, ob durch die mehrjährige Arbeitstätigkeit die vorbestehenden erhebli chen Einschränkungen unterbrochen wurden und die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als neuer Versicherungsfall im Sinne von Art. 29 bis IVV zu qualifizieren ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.2). Auf diesen Umstand wies der Beschwer deführer im Beschwerdeverfahren bereits hin (Urk. 1 S. 3 f.), ohne dass die Be schwerdegegnerin dazu Stellung genommen hätte. Sie wird diese Frage zu klären und bei Bejahung eines neuen Versicherungsfalles das Vorliegen der versiche rungsmässigen Voraussetzungen erneut zu prüfen sowie weitere Abklärungen in Bezug auf die psychischen Beschwerden zu treffen haben. Auch dazu ist die Sache an sie zurückzuweisen.
E. 6 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 5. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00111 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 9. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1971 geborene X.___
ist am 9. Dezember 1998 aus dem Irak in die Schweiz eingereist und war bei verschiedenen Arbeit gebern in Teilpensen im Gastronomiebereich tätig. Am 28. Januar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung und psychi sche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15; vgl. auch Urk. 7/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Expertise vom 29. Januar 2010, ergänzt am 16. September 2010; Urk. 7/50 und Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 (Urk. 7/73) wies sie das Leistungsbegehren wegen mangelnder Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab.
Vom 1. August 2011 bis 31. Oktober 2015 war der Versicherte als Koch bei der A.___ angestellt (vgl. auch Urk. 7/104/1) . Am 2 5. November 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/84). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Ab klärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/115 und Urk. 7/119 ) mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die Verfügung vom 15. Dezember 2016 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Am 3. März 2017 (Urk. 6) be antragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. März 2017 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 23. März 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 55 % zumutbar sei. Bei einem Invaliditätsgrad von 22 % bestehe kein Rentenanspruch.
In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie ergänzend fest (Urk. 6), bereits bei der Erst anmeldung sei entschieden worden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund man gelnder Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen keine Rente zu stehe. Dagegen habe er kein Rechtsmittel erhoben. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe nach Durchsicht der medizinischen Berichte betreffend Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeführt, dass die psychischen Störungen überwiegend wahrscheinlich bereits bei Einreise in die Schweiz bestanden hätten. Für die Be urteilung des Invaliditätsgrades seien deshalb nur die somatischen Beschwerden massgeblich. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 55 % beruhe lediglich auf den somatischen Beschwerden. Die psychischen Beschwerden seien gemäss Feststellungsblatt nicht berücksichtigt worden, da sie vor Eintritt in die Schweiz entstanden seien. Dies könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Er sei 1996 in die Schweiz eingereist und habe von 1999 bis 2015 mehrere Berufstätigkeiten in einem 50 - 100 %-Pensum ausgeübt. Bis 2013 habe er in einem 100 %-Pensum gearbeitet, woraus zu schliessen sei, dass er bis zu jenem Zeitpunkt durch seine psychischen Be schwerden nicht derart eingeschränkt gewesen sei, dass ihm eine Arbeitstätigkeit unzumutbar gewesen wäre. Gemäss Gutachten habe die Erkrankung zudem im Zeitpunkt der Migration in die Schweiz begonnen. Ob die Beschwerden bereits früher im Irak aufgetreten seien, könne nicht gesagt werden, da Echtzeitakten und medizinische Vorberichte fehlen würden. Die ausgewiesenen psychischen Be schwerden seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitzuberücksichtigen (S. 3 f.).
In seiner Replik führte er ergänzend aus (Urk. 9), der Gutachter spreche lediglich von einer Möglichkeit, nicht aber von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Erkrankungsbeginn bereits während seines Aufenthalts im Irak gewesen sei. Der Gutachter habe zudem nicht angegeben, betreffend welche der psychi schen Erkrankungen von einem Beginn vor Einreise in die Schweiz ausgegangen werden könne (S. 2). 3. 3.1
Dr. Z.___ stellte in seinem im Rahmen der Erstanmeldung eingeholten Gut achten vom 16. September 2010 (Urk. 7/50/2-15) folgende Diagnosen (S. 10): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typus - posttraumatische Belastungsstörung - anamnestisch rezidivierende depressive Störung mit zeitweise schweren de pressiven Episoden mit psychotischen Symptomen, aktuell weitestgehend re mittiert - Hinweise für regelmässigen Alkoholkonsum
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer sei ein im Irak geborener Kurde. Seine Mutter und weitere über 40 Familienmitglieder seien im Bürgerkrieg getötet wor den, der Vater sei verschwunden und gelte seither als vermisst. Aufgrund seiner kurdischen Herkunft habe er sich als Kind im Irak verfolgt gefühlt. Während des Krieges mit dem Iran sowie des anschliessenden Golfkrieges habe er viele belas tende Dinge gesehen und Situationen erlebt, in denen er um sein Leben gefürchtet und Todesangst gehabt habe (S. 4 f.). 1998 sei er in die Schweiz gegangen. Wäh rend der Zeit im Asylbewerberheim sei er sehr deprimiert gewesen und habe an gefangen, sich mit Zigaretten selbst zu verbrennen und in suizidaler Absicht Tabletten genommen. Er sei anschliessend in der B.___ hospitalisiert gewesen und seit dem Austritt aus der Klinik bei Dr. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Seine Schwierigkeiten hätten immer wieder zu Problemen am Ar beitsplatz geführt. Fast jede Nacht habe er Albträume vom Krieg mit ausgepräg tem Angsterleben und Einnässen, er träume von Steinigungen und vom Tod (S. 5 f.).
Aus gutachterlich psychiatrischer Sicht könne zunächst das sowohl seitens der B.___ als auch des aktuellen ambulanten psychiatrischen Behandlers erfasste Vor liegen einer ausgeprägten Persönlichkeitspathologie bestätigt werden. Es sei von einer emotiona l instabilen Persönlichkeitsstörung auszugehen . Die Differential diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, wie vom ambu lant behandelnden Psychiater diagnostiziert, könne grundsätzlich auch erwogen werden. Unter versicherungsmedizinischen Aspekten könne diese Diskussion in sofern vernachlässigt werden, als in beiden Fällen von einer ausgeprägten ein flussnehmenden Persönlichkeits-Pathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ausgegangen werden müsse . Weiter hätten sich deutliche Symptomschil derungen und erhebbare objektivierbare Befunde eines posttraumatischen Belas tungsgeschehens mit wiederkehrenden Bildern und Albträumen vom Krieg und beobachteten Tötungen und in diesem Zusammenhang geschilderter und be obachtbarer Angst , aber auch Erregung und Wut gezeigt . Daher sei auch im Rah men der aktuellen Begutachtung eine posttraumatische Belastungsstörung zu di agnostizieren . Weiter könne die vorgängig diagnostizierte rezidivierende depres sive Störung aufgrund der Aktenlage und durchgeführten Exploration nachvoll zogen werden. Aktuell stehe ein depressives Krankheitsgeschehen nicht im Vor dergrund, sondern es überwieg e die beschriebene emotionale Instabilität, erhöhte Impulsivität und Erregbarkeit, was da mit einflussnehmende depressive Teilsymp tome nicht ausschliess e . Es
fänden sich gewisse Hinweise für eine zum Teil un zureichende Compliance hinsichtlich der vom ambulanten Behandler verordneten Psychopharma-Medikation mit Antidepressivum und Neuroleptikum. Gleichzei tig habe der Beschwerdeführer über einen regelmässigen Alkoholkonsum zur Be ruhigung berichtet im Sinne einer Selbstmedikation mit klaren Hinweisen für eine Funktionalisierung des Alkohols (S. 10 f.).
Aufgrund der emotionalen Instabilität und gestörten Impulskontrolle mit Hinwei sen auf eine deutliche Störung in der Interaktion mit anderen bei diesbezüglich paranoiden Verarbeitungsmustern und hoher Empfindlichkeit und Kränkbarkeit sowie in diesem Zusammenhang bereits berichteten Gewaltdurchbrüchen am Ar beitsplatz gegenüber Dritten erscheine er nur schwer in einen Team-Prozess in tegrierbar und sei mit der im Rahmen der Begutachtung gezeigten Pathologie einem Arbeitsumfeld nur bedingt zumutbar. Für einfache Hilfstätigkeiten, die er zumindest weitgehend alleine und mit Möglichkeit zu Pausen und freier Zeitein tei l ung, idealerweise draussen und nicht in geschlossenen Räumen ausüben könne , erschein e gutachterlich psychiatrisch aktuell eine maximal 50%ige Ar beitsfähigkeit erreichbar. Maximal zumutbar schein e ein Arbeitspensum von sechs bis sieben Stunden pro Tag mit Möglichkeiten für Pausen und anzuneh mender reduzierter Leistungsfähigkeit entsprechend einer verwertbaren 50%igen Arbeitsleistung. Denkbar wären Tätigkeiten im Gartenbau, Aufräumarbeiten, Ar beiten in der Stadtreinigung, aber auch einfach e Holz- oder Lagerarbeiten. Eine Tätigkeit in der Gastronomie im Küchenbereich oder im Service erschein e auf grund der Stressempfindlichkeit und geringen Belastbarkeit sowie hohen Impul sivität des Beschwerdeführers hingegen weniger geeignet (S. 11 f.). 3.2
Dr. C.___ hielt in seinem nach der Neuanmeldung eingeholten Bericht vom 9. Februar 2016 (Urk. 7/94) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest (S. 1): - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aus posttrauma tischer Belastungsstörung hervorgehend bei früheren rezidivierenden teils schweren depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen - Agoraphobie - Reisekrankheit - anhaltende Rückenschmerzen bei Status nach mikrochirurgischer Sequestrek tomie L5/S1 links 2015 - Verdacht auf beginnende Somatisierungsstörung
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 24. Januar 2011 in seiner Behandlung, seit dem letzten Bericht im März 2009 (Urk. 7/33) hätten 30 Termine stattgefunden. Seine körperliche Gesundheit sei seither deutlich verändert. Insbe sondere leide er an intermittierenden Rückenschmerzen, welche vor allem durch die Arbeit bedingt Anfang 2015 zugenommen und einen operativen Eingriff er forderlich gemacht hätten (S. 2). Bei seiner letzten Tätigkeit habe er dauernd über seinen körperlichen und psychischen Verhältnissen arbeiten müssen. Dies habe immer wieder zu somatischen (Rücken) und psychischen Reaktionen und mangels psychisch stabilem Fundament zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Grundsätzlich bestehe aus psychiatrischer Sicht - ohne somatische Komponente - eine Arbeits fähigkeit von 50 - 60 % in einem geeigneten Umfeld und Belastungsniveau. In der angestammten Tätigkeit als Hilfskraft im Gastrobereich sei er zu 100 % ar beitsunfähig (S. 2 f.). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 16. März 2016 (Urk. 7/96/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - akutes lumboradikuläres Syndrom S1 links, Operation 5. Juni 2015 mit an schliessendem Rezidiv mit Ausfall/Lähmung M4 und S1 links - chronisches rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom - Depression, reaktiv verschlechtert, DD Anpassungsstörung
In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 21. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3.4
Dr. med. E.___ , Facharzt Chirurgie, vom RAD hielt in seinen Stellungnahmen vom 2 9. und 3 0. März 2016 ( Urk. 7/109/2 f.) fest, in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer seit dem 21. April 2015 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten angepassten Tätigkeit in Wechselbe lastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangshaltungen sei er seit dem 9. Februar 2016 zu durchschnitt lich 45 % arbeitsunfähig, dies einzig aufgrund der somatischen Beschwerden. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. E.___ (E. 3.4 hievor ). 4.2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset zun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben be reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem ex ter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver siche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte jedoch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3
Seit der rentena bweisenden Verfügung vom 17. Februar 2011 ( Urk. 7/73) hat sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert, insbe sondere leidet er inzwischen an ausgeprägten Rückenbeschwerden. Gemäss der Stellungnahme von Dr. E.___ sei er aufgrund der somatischen Beschwerden auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 55 % arbeitsfähig (E. 3.4 hievor ). Gestützt auf welche Berichte Dr. E.___ zu diesem Schluss kommt, ist
nicht ersichtlich. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der somatischen Beeinträch tigungen wurde einzig vom Hausarzt Dr. D.___ festgehalten, dies jedoch ledig lich in der angestammten Tätigk eit und in einem Umfang von 100 %. Ansonsten hat sich keiner der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht geäussert. Eine 45%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde zwar vom behandelnden Dr. C.___ festgehalten (E. 3.2 hievor ), doch hatte der RAD-Arzt die psychischen Beschwerden bei seiner Arbeitsfähig keitseinschätzung ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Urk. 7/109/3). Die Arbeits fähigkeit erachtete er zudem ab dem 9. Februar 2016 als eingeschränkt . Zu diesem Zeitpunkt hatte Dr. C.___ seinen Bericht erstellt, was ebenfalls darauf hinweist, dass Dr. E.___ sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht fälschlicherweise auf die Angaben des behandelnden Psychiaters stützte. Eine 45%ige Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht kann somit
auch mangels Begründung der Beurteilung nicht nachvollzogen werden. 4.4
Bestehen - wie hier - auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit des RAD-Berichtes, kann auf diesen nicht abgestellt werden. Zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht hat sich - wie be reits erwähnt - keiner der behandelnden Ärzte geäussert.
Damit kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist. Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begut achtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuhe ben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessendem neuem Entscheid über die Leis tungsansprüche des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. 5.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berech nung des Invaliditätsgrades die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht berücksichtigte, da diesbezüglich die versicherungsmässigen Voraussetzun gen nicht erfüllt seien. Zwar wurde rechtskräftig festgehalten , dass sich sein psy chischer Gesundheitsschaden zu einem Zeitpunkt in invalidisierendem Masse ausgewirkt hatte, als die versicherungsmässigen Voraussetzungen (vgl. dazu Urk. 7/73) nicht erfüllt waren. Weiter ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass die derzeitige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch dieselben Gesundheitsprobleme begründet sind, welche bereits zur ursprüngli chen Invalidität geführt hatten. Der Beschwerdeführer war jedoch vom 1. August 2011 bis 3 1. Oktober 2015 - mithin während über vier Jahren - in einem 100 % -Pensum in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfskraft im Gastronomiebereich angestellt (vgl. Urk. 7/91/3 und Urk. 7/91/13). In Bezug auf die tatsächliche Ar beitsleistung beziehungsweise Arbeitsfähigkeit während dieses Zeitraums kann den Akten zwar nichts Aussagekräftiges entnommen werden. Dennoch stellt sich die Frage, ob durch die mehrjährige Arbeitstätigkeit die vorbestehenden erhebli chen Einschränkungen unterbrochen wurden und die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als neuer Versicherungsfall im Sinne von Art. 29 bis IVV zu qualifizieren ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.2). Auf diesen Umstand wies der Beschwer deführer im Beschwerdeverfahren bereits hin (Urk. 1 S. 3 f.), ohne dass die Be schwerdegegnerin dazu Stellung genommen hätte. Sie wird diese Frage zu klären und bei Bejahung eines neuen Versicherungsfalles das Vorliegen der versiche rungsmässigen Voraussetzungen erneut zu prüfen sowie weitere Abklärungen in Bezug auf die psychischen Beschwerden zu treffen haben. Auch dazu ist die Sache an sie zurückzuweisen. 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 5. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher