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IV.2017.00108

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Befristung der Rente erfolgte zu Recht, jedoch ist die per Oktober 2015 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst per Januar 2016 zu berücksichtigen. Teilweise Gutheissung. UP – Gesuch und Rechtsschutzversicherung.

Zürich SozVersG · 2018-04-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1964, war von Mai bis Oktober 2013 bei der Y.___ als Hilfsarbeiter im Gartenbau tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 11. Oktober 2013 war (Urk. 7/11/1-6). Unter Hin weis auf neurologische Probleme meldete sich der Versicherte am 31. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/3; Urk. 7/15; Urk. 7/26; Urk. 7/43). Am 4. November 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/20). Mit Mit teilung vom 12. November 2015 (Urk. 7/52) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche, welche am

9. Febru ar 2016 beendet wurde (vgl. Mitteilung vom 9. Februar 2016, Urk. 7/59).

Mit Vorbescheid vom 11. April 2016 (Urk. 7/70 = Urk. 7/72 = Urk. 7/86/6-7) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 7/74/1 = Urk. 7/86/5). In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation erneut ab. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 7/123 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vor bescheid fest und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 eine befristete ganze Rente zu. Ab dem 1. Oktober 2015 bestehe kein Rentenanspruch mehr. 2.

Der Versicherte erhob am 30. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu he ben und es sei ihm ab Oktober 2015 weiterhin eine Rente auszurichten. Zu dem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1). Mit Ver fügung vom 1. Februar

2017 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um zu erklären, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, und bei bestehender Versicherung anzugeben, aus welchem Grund eine Kosten übernahme abgelehnt worden sei.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer eine nochmalige Frist von 20 Tagen angesetzt, um betreffend Rechtsschutzversicherung Auskunft zu geben. Er wurde darauf hin gewiesen, dass bei fehlender Erklärung davon ausgegangen werde, dass eine Rechtsschutzversicherung allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten decke. Ausserdem wurde ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinwei sen). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander geg en übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsät zlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE

141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res so urcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. Oktober 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei . Die bisherigen schwer en Hilfstätigkeiten auf dem Bau beziehungsweise die Gartenarbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar . Auch eine angepasste Tätigkeit sei ihm vorerst nicht zumutbar gewesen (S. 3 unten) . Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer

ab Oktober 2015 eine körperlich leichte Arbeit wiederum zumutbar . Er habe sich in der Folge beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sowie der Ar beits losenkasse angemeldet; dort gelte er ab Oktober 2015 als 100 % vermitt lungsfähig für leichte, körperlich nicht belastende Arbeiten (S. 4 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es treffe nicht zu, dass er in einer leichten Arbeit wieder arbeitsfähig sei. Im Mai 2016 sei eine weitere Operation (Gesichtslähmung) durchgeführt worden und er leide nach wie vor an täglichen starken Kopfschmerzen. Die behandelnden Ärzte würden bestätigen, dass er nach wie vor in seiner Arbeitsfähigkeit limitert sei. Ausserdem sei im November 2015 eine neuropsychologische Abklärung ge macht worden, die auch gezeigt habe, dass seine Hirnleistungen nach dem Schlaganfall nicht mehr die Gleichen seien. 2.3

Die Zusprache einer ganzen Rente von Oktober 2014 bis September 2015 ist vorliegend unbestritten. Sie steht ausserdem in Einklang mit den Akten (vgl. hinten E. 4.1) und der Rechtslage, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Streitig ist hingegen, ob die ganze Rente zu Recht auf Ende September 2015 befristet wurde. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Schreiben vom

8. Januar 2014 an die Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/3/19 = Urk. 7/15/32) einen Verschluss der Arteria carotis interna links mit rezidivierendem Hemisyndrom rechts sowie eine 50%ige Abgangsstenose der Arteria carotis interna rechts als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei seit dem 14. Oktober 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2

In seinem Bericht vom 10. Juli 2014 (Urk. 7/12/1-2) legte Dr. Z.___ bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. A; vgl. vorstehend E. 3.1) dar, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2013 behandle (Ziff. D.1) und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. B). 3.3

Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, B.___, Klinik für Neurochirurgie, nannte in seinem Bericht vom 8. September 2014 (Urk. 7/18/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Ziff. 1.1): - kompletter Verschluss der Arteria carotis interna links, Erstdiagnose 28. Oktober 2013 - ausgeprägte arterioskletorische Veränderungen - arterielle Hypertonie - Nierenzyste linker Oberpol

Zurzeit müsse von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Es stehe noch eine hirnchirurgische Operation aus. Eine Aussage zum Ausmass der Defizite sowie der Prognose und des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich (Ziff. 1.7, 1.9). 3.4

Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, B.___, Klinik für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 23. März 2015 (Urk. 7/33/4-6) folgende Diagnosen (S. 2): - Status nach Anlage eines zerebralen Bypass links am 20. Januar 2015 im Rahmen der Diagnose 2 - kompletter Verschluss der Arteria carotis interna links, Erstdiagnose 28. Oktober 2013 - chronische Niereninsuffizienz - generalisierte Arteriosklerose, zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit - periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium I rechts - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2013 - Nephrolithiasis beidseits 3.5

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie, und Prof. A.___, B.___, Klinik für Neurochirurgie, nannten in ihrem Bericht vom 4. Mai 2015 (Urk. 7/28/1-3 = Urk. 7/107/6-8) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - Status nach Anlage eines zerebralen Bypass links am 20. Januar 2015 im Rahmen der Diagnose 2 - kompletter Verschluss der Arteria carotis interna links, Erstdiagnose 28. Oktober 2013 - chronische Niereninsuffizienz - generalisierte Arteriosklerose - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2013 - Nephrolithiasis beidseits - Nierenzyste linker Oberpol und kleine Nierenzyste am linken Unterpol mit verdickter Wand 3.6

Dr. med. E.___, B.___, Klinik für Neurochirurgie, nannte in ihrem undatierten, am 10. Juni 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/32) einen Status nach STA-MCA Bypass bei Verschluss der Arteria carotis interna links als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Es lägen leichte kognitive Störungen vor (Ziff. 1.3). Die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers sei vermindert (Ziff. 2.2). Die Prognose sei unklar, es seien eher keine Veränderungen zu erwarten (Ziff. 3.3). 3.7

Med. pract. F.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Die nst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2015 (Urk. 7/67/4) aus, dass die in den Berichten genannte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Oktober 2013 als Hilfsarbeiter plausibel sei, da körperlich schwerere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. Körperlich leichte Arbeiten seien nach der Rekonvaleszenz phase überwiegend wahrscheinlich möglich. Ab welchem Zeitpunkt dies mög lich (gewesen) sei, sollte beim Hausarzt und/oder Neurologen angefragt werden. Weitere medizinische Massnahmen seien nicht erforderlich. 3.8

Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 28. August 2015 (Urk. 7/35) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - Status nach STA-ICA Bypass 20. Januar 2015 wegen symptomatischem Verschluss der Arteria carotis interna links - postoperative Fazialisparese links - generalisierte Arteriosklerose - paroxysmaler Lagerungsschwindel rechts

Die ursprüngliche Tätigkeit auf dem Bau sei dem Beschwerdeführer sicher nicht mehr möglich, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Gegenwärtig sei keine Stellungnahme bezüglich angepasste Tätigkeiten möglich. Es müsste eine berufliche Beratung erfolgen (Ziff. 2.1-2.2). 3.9

Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem an die Arbeits losen kasse adressierten Zeugnis vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/50/2) vom 14. Okto ber 2013 bis zum 30. September 2015 eine 100%ig Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 1. Oktober 2015 seien dem Beschwerdeführer angepasste, sehr leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeiten wieder voll zumutbar. 3.10

Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2015 (Urk. 7/62/4-5) folgende näher bezeichnete Diagnosen (S. 1 Mitte): - postoperative Fazialisparese links (Stirnast) - generalisierte Arteriosklerose - Status nach Lagerungsschwindel rechts

Nach nun insgesamt 9 Monaten zeige sich leider keine Regredienz der postope rativen Fazialisparese (Stirnast) links, weswegen der Beschwerdeführer für eine Konsultation in der plastischen Chirurgie angemeldet worden sei (S. 2 oben). 3.11

Dr. med. H.___ und Prof. A.___, B.___, Klinik für Neurochirurgie, führten in ihrem Bericht vom 16. November 2015 (Urk. 7/63/1-4) bei gleich gebliebenen Diag nosen (S. 1 f.; vgl. vorstehend E. 3.5) aus, dass am 11. November 2015 eine neuropsychologische Untersuchung stattgefunden habe. Im Vordergrund stehe eine Verlangsamung der kognitiven und psychomotorischen Verarbeitungs geschwindigkeit. Zudem zeige sich in Bezug auf die attentionalen Funktionen eine leichtgradige Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsaktivierung, der selektiven Aufmerksamkeit sowie eine attentional bedingte Minderleistung in der verbalen Merkspanne. In Bezug auf die Frontalhirnfunktionen sei eine leicht unter durch schnittliche Leistung in der verbalen Ideenproduktion und der kognitiven Flexibilität kon sta t ierbar. In der Verhaltensbeobachtung zeige sich beim kooperativen Beschwerdeführer ein verlangsamtes Arbeitstempo bei reduziertem An trieb und schwankendem Aufmerksamkeitsfokus. Im Verlauf sei keine sichtliche Ermüdung festzuhalten. Ob die geschilderten kognitiven Minderleistungen in direkten Zusammenhang mit den bildgeberisch dokumentierten Veränderungen stünden, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Die kognitiven Defizite seien jedoch am ehesten im Rahmen der Schmerzsymptomatik (Kopfschmerzen) zu interpretieren. Zusätzlich sei von einem leistungsmindernden Einfluss der in der Verhaltensbeobachtung evidenten affektiven Verstimmung auszugehen, wes halb die vom Beschwerdeführer bereits initiierte psychotherapeutische Betreu ung unterstützt werde (S. 3 Mitte).

Der Beschwerdeführer fühle sich nach eigenen Angaben sehr durch die kosme tischen Folgen der Stirnastschwäche gestört und wolle sich in der plastischen Chirurgie informieren (S. 3 unten). 3.12

Dr. med. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 1. Dezember

2015 (Urk. 7/92/7-8) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - mediale Knieschmerzen rechts bei degenerativer Binnenläsion des media len Meniskus - Status nach Endarterektomie der linken Arteria carotis (Januar 2015)

Die medialen Knieschmerzen rechts dürften Folge der intrameniscalen Degene rationen des medialen Meniskus sein. Weder klinisch noch in der Bildgebung fänden sich Zeichen einer relevanten Arthrose. Die Behinderung durch die Knie schmerzen sei nicht gross, insbesondere sei das Aufstehen aus tiefer Hocke problemlos möglich. Längerfristig dürfte es auch schwierig sein, eine Arbeits unfähigkeit als Folge der Knieproblematik zu begründen (S. 1 unten). 3.13

In seinem undatierten, am 21. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin einge gan genem Schreiben (Urk. 7/62/4) legte Dr. Z.___ dar, dass der Be schwer deführer seit Oktober 2015 nicht mehr bei ihm erschienen sei. Er werde nun durch Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) behandelt. 3.14

Med. pract. J.___ und Prof. A.___, B.___, Klinik für Neurochirurgie, berichteten am 23. Mai 2016 (Urk. 7/101/1-3) über die am gleichen Tag durchgeführte Untersuchung und legten dar, dass der Beschwerdeführer über gelegentliche temporale Kopfschmerzen links und über die weiterhin bestehende linksseitig e Stirnastlähmung berichtet habe, ansonsten habe er keine Beschwerden angege ben. Zur Versorgung der kosmetisch störenden Stirnastlähmung habe sich der Beschwerdeführer in der Klinik für plastische Chirurgie einer Dermissuspension unterzogen. Anamnestisch ergebe sich kein Hinweis auf neue fokal-neurolo gische Defizite oder ischämische Episoden. Der Beschwerdeführer mache sich nach eigenen Angaben bezüglich seiner Arbeitssituation S orgen. So bewerbe er sich auf viele Stellen, habe aber bisher keine Zusage erhalten und fühle sich nicht fähig, körperlich sehr fordernde Arbeiten auszuüben (S. 2 Mitte).

Beim Beschwerdeführer zeige sich ein Jahr nach Anlage eines linksseitigen STA-MCA-Bypasses ein klinisch-neurologisch erfreulicher Verlauf. Es könne von einer guten Durchgängigkeit des Bypasses ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nach wie vor limitiert. Dies sei unter anderem durch den erlittenen Schlaganfall, den Status nach Bypass-Anlage und seine schwierige soziale Situation erklärbar. Eine Wiederaufnahme der ange stammten, körperlich äusserst fordernden Arbeit auf dem Bau sei aktuell nicht realistisch. Bei der Stellensuche und einer allfälligen Umschulung kämen seine bisherige Ausbildung und die fehlenden Sprachkenntnisse erschwerend hinzu (S. 2 unten f.). 3.15

Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für plastische, rekonstruktive und äs the tische Chirurgie, Dr. med. L.___, Facharzt für plastische, rekon struktive und ästhetische Chirurgie, und Dr. med. M.___, B.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, führten in ihrem Austrittsbericht vom 25. Mai 2016 (Urk. 7/91/8-9) aus, dass beim Beschwerdeführer am 19. Mai 2016 eine Dermissuspension der Augenbraue links durchgeführt worden sei (S. 1 Mitte). Sie legten dar, dass die Schwäche des Stirnastes des linksseitigen Nervus fazialis im Rahmen der Einlage des Carotis Bypasses rechts aufgetreten sei, weshalb der Beschwerdeführer nun linksseitig eine tiefstehende Augenbraue gehabt habe (S. 1 unten). 3.16

In seinem Schreiben vom 16. Juli 2016 (Urk. 7/92/6) legte Dr. I.___ dar, dass die bisherigen drei Konsultationen wegen medialen Knieschmerzen rechts als Folge einer harmlosen, nicht operationsbedürftigen medialen Meniskusläsion erfolgt seien. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer gesund und es ergäben sich keine Hinweise auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 3.17

Dem Schreiben einer Mitarbeiterin des Sekretariats des B.___, Herzzentrum, vom 26. August 2016 (Urk. 7/99/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 5. März bis 2. Juni 2014 in der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie stationär behandelt worden sei. Es sei keine Stellungnahme zur gegenwärtigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich. 3.18

Med. pract. J.___ legte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 8. September 2016 eingegangen en Bericht (Urk. 7/100) dar, dass dem Beschwer deführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr vollschichtig zumutbar sei, eventuell sei ein 50%-Pensum möglich (Ziff. 11.4; vgl. Ziff. 3.4). Eine angepasste, körperlich weniger anstrengende Tätigkeit könne der Be - schwer deführer unter Umständen vollschichtig verrichten (Ziff. 11.5-11.6). 3.19

In seinem Bericht vom 10. Oktober 2016 (Urk. 7/107/1-5) führte Dr. Z.___ aus, dass dem Beschwerdeführer seit Oktober 2013 bis auf Weiteres die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, mithin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestehe. Er sei reduziert leistungsfähig, sowohl körperlich als auch psychisch (Ziff. 1.6-1.7). Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei unsicher (Ziff. 1.9). 3.20

Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 24. Oktober 2016 (Urk. 7/109) aus, dass er den Beschwer deführer seit Dezember 2015 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) - Sta tus nach Anlage eines zerebralen Bypass links am 20. Januar 2015 im Rahmen eines kompletten Verschlusses der Arteria carotis interna links

Postoperativ hätten sich die neurologischen Defizite komplett zurückgebildet bei gut durchgängigem Bypass. Seit August 2013 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter (Ziff. 1.6). Aufgrund des Bypasses sei nur eine leidensadaptierte, leichte, stressarme Tätigkeit möglich. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Ziff. 1.7). Das Konzentrationsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit seien leicht und die Belastbarkeit mittelmässig eingeschränkt (Ziff. 2).

Die Prognose sei abhängig von der Möglichkeit, einer angepassten Tätigkeit nachgehen zu können. Eine Tätigkeit würde dem Beschwerdeführer wieder eine Perspektive geben (Ziff. 1.4). 3.21

In seiner Stellungnahme vom 16. November 2016 (Urk. 7/114/4) kam der RAD-Arzt med. pract. F.___ zum Schluss, dass die Operation an der Augenbraue links und die Anpassungsstörung zwar neue Fakten seien, jedoch keine längere beziehungsweise erhebliche Arbeitsunfähigkeit bedingen würden, so dass sich keine neue Situation ergebe. Die weiteren Gründe seien invaliditätsfremd. 4. 4.1

Die Zusprache einer ganzen Rente von Oktober 2014 bis September 2015 ist vorliegend unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1, E. 2.2) und ergibt sich aus den Akten, weshalb die Berichte, die zwischen Dezember 2013 und Juli 2015 (vor stehend E. 3.1-3.7) erstellt wurden, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von untergeordneter Bedeutung sind. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die bisherigen Hilfstätigkeiten auf dem Bau beziehungsweise im Gartenbau nicht mehr zumutbar sind. Dies ist ebenfalls unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1, E. 2.2).

Zu prüfen bleibt damit, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers per Oktober 2015 dahingehend verbessert hat, dass ihm eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, die eine Aufhebung der ganzen Rente rechtfertigt. 4.2

Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2015 eine seit dem 1. Oktober 2015 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste, sehr leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeiten (vorstehend E. 3.9). Auch med. pract. J.___ war im September 2016 der Ansicht, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste, körperlich weniger anstrengende Tätigkeit unter Umständen vollschichtig möglich (vorstehend E. 3.18).

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 beim RAV und

bei der Arbeitslosenversicherung als ganzar beits los angemeldet hat und seit Oktober 2015 eine Stelle als Reiniger bezieh ungsweise Hauswart suchte

(vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 15. März 2016, Urk. 7/61 S. 1, S. 3 oben; vgl. auch Urk. 7/67 S. 5 Mitte).

Gestützt auf diese Unterlagen kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei ab Oktober 2015 eine körperlich leichte Tätigkeit zumut bar (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.3

Diese Einschätzung stimmt ferner mit der rheumatologischen Beurteilung durch Dr. I.___ überein. War er im Dezember 2015 noch der Ansicht, die Behin derung durch die Knieschmerzen sei nicht gross, weshalb es längerfristig schwie rig sein dürfte, eine Arbeitsunfähigkeit als Folge der Knieproblematik zu begründen (vorstehend E. 3.12), legte er im Juli 2016 dar, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht gesund und voll arbeitsfähig (vorstehen E. 3.16).

Dem Bericht von Dr. G.___ vom Oktober 2015 sind keine Angaben zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen (vorstehend E. 3.10). Das Gleiche gilt für das Schreiben einer Mitarbeiterin des Sekretariats des Herzzentrums des B.___ vom August 2016 (vorstehend E. 3.17). 4.4

Der Beschwerdeführer legte zwar korrekt dar, dass med. pract. J.___ und Prof. A.___ in ihrem Bericht vom Mai 2016 (vorstehend E. 3.14) festgehalten hätten, seine Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor limitiert (vgl. vorstehend E. 2.1; Urk. 1). Die beiden Ärzte äusserten sich jedoch nur zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten, äusserst fordernden Arbeit auf dem Bau. Angaben zu einer angepassten Tätigkeit machten sie hingegen nicht, weshalb dieser Bericht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht herangezogen werden kann.

4.5

Bei der vom Beschwerdeführer genannten weiteren Operation im Mai 2016 (vgl. vor stehend E. 2.2) handelt es sich um eine Operation an der linken tiefsteh enden Augenbraue, die im Rahmen der Einlage des Bypasses aufgetreten ist (vorstehend E. 3.15). Diese Operation erfolgte aus kosmetischen Gründen, fühlte sich doch der Beschwerdeführer durch die kosmetischen Folgen der Stirnast schwäche gestört (vorstehend E. 3.10, E. 3.11, E. 3.14). Es ist denn auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge dieser Operation dokumentiert. 4.6

Dr. H.___ und Prof. A.___ legten im November 2015 – wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte (vgl. vorstehend E. 2.2) – dar, dass die neuropsychologische Untersuchung gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer kognitive Defizite zeige . Jedoch seien diese am ehesten im Rahmen der Schmerzsymptomatik (Kopf schmerzen) zu interpretieren (vorstehend E. 3.11). Die beiden Ärzte legten hin gegen nicht näher dar, ob und in welchem Ausmass sich die kognitiven Defizite auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. Med. pract. J.___ und Prof. A.___ kamen im Mai 2016 sodann zum Schluss, dass sich anamnestisch kein Hinweis auf neue fokal neurologische Defizite ergebe (vor stehend E. 3.14). Ausserdem legte Dr. N.___ im Oktober 2016 dar, dass sich die neurologischen Defizite postoperativ komplett zurückgebildet hätten (vor stehend E. 3.20). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet. 4.7

Nach dem Gesagten ist – der Beschwerdegegnerin folgend (vorstehend E. 2.1; vgl. Urk. 2 S. 4 oben) – der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht dahingehend als erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer die bis herigen Hilfstätigkeiten auf dem Bau beziehungsweise im Gartenbau nicht mehr möglich sind . Eine angepasste, sehr leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeit ist ihm jedoch zu 100 % zumutbar.

Sollte sich der somatische Zustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit beziehungsweise nach Verfügungserlass verschlechtert haben, hätte er der Be schwer degegnerin neue begründete Berichte einzureichen, die dann im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen wären. 4.8

In psychischer Hinsicht stellte Dr. N.___ im Oktober 2016 die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressive r Reaktion (ICD-10 F43.21) mit einer daraus folgenden Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit (vorsteh e nd E. 3.20).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Dr. N.___ legte in seinem Bericht dar, dass sich der Beschwerdeführer im Verlauf des Jahres 2015 zunehmend depressiv und ohne Perspektive gefühlt habe . Er habe sich durch den Bypass verunsichert gefühlt und insbesondere Angst gehabt, den Kopf anzuschlagen. Er habe sich anders als sonst gefühlt, weniger leistungsfähig und kompetent. So sei der Beschwerdeführer in seinem Konzentrationsvermögen sowie in seiner Anpassungsfähigkeit leicht eingeschränkt und nur noch mittelmässig belastbar (Urk. 7/109 Ziff. 1.4, Ziff. 2). Zudem führte Dr. N.___ aus, dass im Dezember 2015 eine antidepressive medi kamentöse Therapie mit Cipralex begonnen und im Januar 2016 erhöht worden sei. Dies habe eine vorübergehende Besserung der depressiven Symp tomatik gebracht. Im August 2016 sei das Cipralex wieder beendet worden (Ziff. 1.4). Im Oktober 2016 habe er nur noch das Anxiolytikum Lexotanil sowie das Antidepressivum Surmontil Tropfen zum Schlafen eingenommen. Dr. N.___ empfahl eine Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung (Ziff. 1.5). Von einem Behandlungs- und Eingliederungserfolg beziehungsweise einer -resistenz kann demnach keine Rede sein. Zudem bestehen keine weiteren psychischen Komorbiditäten.

Weiter ist festzuhalten, dass der seit über 10 Jahren geschiedene Beschwerde führer mit seiner neuen Partnerin zusammenlebt, die ihn finanziell unterstützt. Seine Tochter lebt in Portugal (Urk. 7/109 Ziff. 1.4; vgl. Urk. 7/61 S. 4 Mitte; Urk. 7/67 S. 1 Mitte). Er scheint somit über persönliche und soziale Ress ourcen zu verfügen. In dem sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Leistungsdauer der Krankentaggeldversicherung im Oktober 2015 beim RAV und der Arbeits losenkasse als Ganzzeitarbeitsloser anmeldete und in der Folge eine Anstellung in einer adaptierten Tätigkeit suchte (vorstehend E. 4.2; vgl. Urk. 7/109 Ziff. 1.4), kann nicht von einer Einschränkung des Aktivität s niveaus in allen Lebensbereichen ausgegangen werden. Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer zwar einmal pro Monat an psychotherapeutischen Gesprächen mit seinem behandelnden Psychiater teil (Urk. 7/109 Ziff. 1.5), jedoch kann aufgrund der niedrig dosierten medikamentösen Therapie nicht von einem ausgewiesenen Leidensdruck ausgegangen werden. Schliesslich machte auch der Beschwerde führer selber keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in psychischer Hin sicht geltend (vgl. Urk. 1).

Daraus folgt, dass zumindest zum Verfügungszeitpunkt, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit aus psychiatrischer S icht kein langandauernder invalidisie render Gesundheitsschaden vorlag, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würde. 5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der somatischen Einschränkungen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes - gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.3

Da der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberbericht seines letzten Arbeitgebers Y.___, bei welchem er von Mai bis Oktober 2013 als Hilfsarbeiter im Gartenbau tätig war, ein unregelmässiges Einkommen erzielte (Urk. 7/11/1-6; Urk. 7/11/7-8) und die Berufsangabe ungenau war (gemäss Arbeitgeber Hilfs arbeiter im Gartenbau, gemäss den Übrigen Akten Bauarbeiter), zog die Be schwerdegegnerin – bei der Festlegung des Invaliditätsgrades für den Zeitpunkt des Rentenbeginns im Oktober 2014 – zur Ermittlung des Valideneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für Hilfsarbeitskräfte im privaten und öffentlichen Sektor gemäss LSE 2012 heran (Urk. 2 S. 3 unten). Dies ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn entwicklung sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ein Valideneinkommen von Fr. 67'212.-- für das Jahr 2014 (Urk. 2 S. 3 unten; vgl. Urk. 7/65 S. 1). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % (Nominallohnindex 1993-2016, Tabelle T1.93, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbsein kommen/ Arbeits k osten, Lohnentwicklung) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 67'481.-- für das Jahr 201 5. 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegeben heiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137

V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.

6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer de instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E.

3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 5.5

Der Beschwerdeführer kann seine bisherigen Hilfstätigkeiten auf dem Bau beziehungsweise im Gartenbau nicht mehr ausüben; eine angepasste, sehr leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeit ist ihm jedoch zu 100 % zumutbar (vor stehend E. 4.7). Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.

Das im Jahr 2014 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘312.-- (LSE

2014, Tabellengruppe TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 63‘744.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % (vorstehend E. 5.3) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stun den (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.ad min.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 66’719.-- (Fr. 63‘744.-- x 1.004 x 1.007 : 40 x 41.7) für das Jahr 201 5. 5.6

Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidens bedingte Abzug von 10 % infolge des Umstands, dass dem Beschwerdeführer keine körperlich schweren Arbeiten mehr zumutbar sind (Urk. 2 S. 4 oben; vgl. Urk. 7/65 S. 2), ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1).

Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 60'047.-- (Fr. 66'719.-- x 0.9).

5.7

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 67'481.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 60'047.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 7’434.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 11 %. Somit hat der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt, in welchem ihm eine ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, keinen Anspruch mehr auf eine Rente.

Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die per Oktober 2015 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.7) – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 4 oben) – erst zu be rücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat (vgl. vorstehend E. 1.4). Folglich hat der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2014 bis am 31. Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. Januar 2016 keinen Rentenanspruch mehr.

Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwer deführers zu Unrecht bis zum 30. September 2015 befristet, weshalb die Be schwerde teilweise gutzuheissen ist. 6. 6.1

Mit seiner Beschwerde vom 30. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltliche n

Prozessführung (Urk. 1). 6.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbei stän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraussetzungslos und insoweit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Drittpersonen für die Prozessfinanzierung aufkommen. Werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2016 vom 5. April 2016 E.

3 mit Hinweisen).

Nachdem der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich (Urk. 3/1) eingereicht hatte, aus welcher nicht hervorgeht, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, wurde ihm mit Verfügung vom 1. Februar 2017 (Urk. 4) eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um zu erklären, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, und bei bestehender Versicherung anzuge ben, aus welchem Grund eine Kostenübernahme abgelehnt worden sei. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine Auskunft betreffend Rechtsschutzversiche rung gab, wurde ihm mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 8) eine nochmalige, nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt, um betreffend Rechtsschutzver sicherung Auskunft zu geben. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei fehlender Erklärung davon ausgegangen werde, dass eine Rechtsschutzversicherung allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten decke. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Rechtsschutzversicherung allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten deckt. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht stattgegeben werden. 6.3

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wa nd und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessens weise auf Fr. 800. -- anzusetzen . Die Kosten sind ausgangsgemäss zu drei

Viertel n dem Beschwerdeführer und zu einem

Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2016 dahingehend abgeän dert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ab dem 1. Januar 2016 besteht kein Rentenanspruch mehr. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt.

Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1964, war von Mai bis Oktober 2013 bei der Y.___ als Hilfsarbeiter im Gartenbau tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 11. Oktober 2013 war (Urk. 7/11/1-6). Unter Hin weis auf neurologische Probleme meldete sich der Versicherte am 31. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/3; Urk. 7/15; Urk. 7/26; Urk. 7/43). Am 4. November 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/20). Mit Mit teilung vom 12. November 2015 (Urk. 7/52) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche, welche am

9. Febru ar 2016 beendet wurde (vgl. Mitteilung vom 9. Februar 2016, Urk. 7/59).

Mit Vorbescheid vom 11. April 2016 (Urk. 7/70 = Urk. 7/72 = Urk. 7/86/6-7) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 7/74/1 = Urk. 7/86/5). In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation erneut ab. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 7/123 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vor bescheid fest und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 eine befristete ganze Rente zu. Ab dem 1. Oktober 2015 bestehe kein Rentenanspruch mehr.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinwei sen).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander geg en übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsät zlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE

141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res so urcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 30. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu he ben und es sei ihm ab Oktober 2015 weiterhin eine Rente auszurichten. Zu dem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1). Mit Ver fügung vom 1. Februar

2017 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um zu erklären, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, und bei bestehender Versicherung anzugeben, aus welchem Grund eine Kosten übernahme abgelehnt worden sei.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer eine nochmalige Frist von 20 Tagen angesetzt, um betreffend Rechtsschutzversicherung Auskunft zu geben. Er wurde darauf hin gewiesen, dass bei fehlender Erklärung davon ausgegangen werde, dass eine Rechtsschutzversicherung allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten decke. Ausserdem wurde ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. Oktober 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei . Die bisherigen schwer en Hilfstätigkeiten auf dem Bau beziehungsweise die Gartenarbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar . Auch eine angepasste Tätigkeit sei ihm vorerst nicht zumutbar gewesen (S. 3 unten) . Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer

ab Oktober 2015 eine körperlich leichte Arbeit wiederum zumutbar . Er habe sich in der Folge beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sowie der Ar beits losenkasse angemeldet; dort gelte er ab Oktober 2015 als 100 % vermitt lungsfähig für leichte, körperlich nicht belastende Arbeiten (S. 4 oben).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es treffe nicht zu, dass er in einer leichten Arbeit wieder arbeitsfähig sei. Im Mai 2016 sei eine weitere Operation (Gesichtslähmung) durchgeführt worden und er leide nach wie vor an täglichen starken Kopfschmerzen. Die behandelnden Ärzte würden bestätigen, dass er nach wie vor in seiner Arbeitsfähigkeit limitert sei. Ausserdem sei im November 2015 eine neuropsychologische Abklärung ge macht worden, die auch gezeigt habe, dass seine Hirnleistungen nach dem Schlaganfall nicht mehr die Gleichen seien.

E. 2.3 Die Zusprache einer ganzen Rente von Oktober 2014 bis September 2015 ist vorliegend unbestritten. Sie steht ausserdem in Einklang mit den Akten (vgl. hinten E. 4.1) und der Rechtslage, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Streitig ist hingegen, ob die ganze Rente zu Recht auf Ende September 2015 befristet wurde. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Schreiben vom

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Mit seiner Beschwerde vom 30. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltliche n

Prozessführung (Urk. 1).

E. 6.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbei stän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraussetzungslos und insoweit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Drittpersonen für die Prozessfinanzierung aufkommen. Werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2016 vom 5. April 2016 E.

3 mit Hinweisen).

Nachdem der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich (Urk. 3/1) eingereicht hatte, aus welcher nicht hervorgeht, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, wurde ihm mit Verfügung vom 1. Februar 2017 (Urk. 4) eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um zu erklären, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, und bei bestehender Versicherung anzuge ben, aus welchem Grund eine Kostenübernahme abgelehnt worden sei. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine Auskunft betreffend Rechtsschutzversiche rung gab, wurde ihm mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 8) eine nochmalige, nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt, um betreffend Rechtsschutzver sicherung Auskunft zu geben. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei fehlender Erklärung davon ausgegangen werde, dass eine Rechtsschutzversicherung allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten decke. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Rechtsschutzversicherung allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten deckt. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht stattgegeben werden.

E. 6.3 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wa nd und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessens weise auf Fr. 800. -- anzusetzen . Die Kosten sind ausgangsgemäss zu drei

Viertel n dem Beschwerdeführer und zu einem

Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2016 dahingehend abgeän dert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ab dem 1. Januar 2016 besteht kein Rentenanspruch mehr. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt.

Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

E. 8 Januar 2014 an die Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/3/19 = Urk. 7/15/32) einen Verschluss der Arteria carotis interna links mit rezidivierendem Hemisyndrom rechts sowie eine 50%ige Abgangsstenose der Arteria carotis interna rechts als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei seit dem 14. Oktober 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2

In seinem Bericht vom 10. Juli 2014 (Urk. 7/12/1-2) legte Dr. Z.___ bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. A; vgl. vorstehend E. 3.1) dar, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2013 behandle (Ziff. D.1) und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. B). 3.3

Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, B.___, Klinik für Neurochirurgie, nannte in seinem Bericht vom 8. September 2014 (Urk. 7/18/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Ziff. 1.1): - kompletter Verschluss der Arteria carotis interna links, Erstdiagnose 28. Oktober 2013 - ausgeprägte arterioskletorische Veränderungen - arterielle Hypertonie - Nierenzyste linker Oberpol

Zurzeit müsse von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Es stehe noch eine hirnchirurgische Operation aus. Eine Aussage zum Ausmass der Defizite sowie der Prognose und des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich (Ziff. 1.7, 1.9). 3.4

Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, B.___, Klinik für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 23. März 2015 (Urk. 7/33/4-6) folgende Diagnosen (S. 2): - Status nach Anlage eines zerebralen Bypass links am 20. Januar 2015 im Rahmen der Diagnose 2 - kompletter Verschluss der Arteria carotis interna links, Erstdiagnose 28. Oktober 2013 - chronische Niereninsuffizienz - generalisierte Arteriosklerose, zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit - periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium I rechts - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2013 - Nephrolithiasis beidseits 3.5

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie, und Prof. A.___, B.___, Klinik für Neurochirurgie, nannten in ihrem Bericht vom 4. Mai 2015 (Urk. 7/28/1-3 = Urk. 7/107/6-8) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - Status nach Anlage eines zerebralen Bypass links am 20. Januar 2015 im Rahmen der Diagnose 2 - kompletter Verschluss der Arteria carotis interna links, Erstdiagnose 28. Oktober 2013 - chronische Niereninsuffizienz - generalisierte Arteriosklerose - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2013 - Nephrolithiasis beidseits - Nierenzyste linker Oberpol und kleine Nierenzyste am linken Unterpol mit verdickter Wand 3.6

Dr. med. E.___, B.___, Klinik für Neurochirurgie, nannte in ihrem undatierten, am 10. Juni 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/32) einen Status nach STA-MCA Bypass bei Verschluss der Arteria carotis interna links als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Es lägen leichte kognitive Störungen vor (Ziff. 1.3). Die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers sei vermindert (Ziff. 2.2). Die Prognose sei unklar, es seien eher keine Veränderungen zu erwarten (Ziff. 3.3). 3.7

Med. pract. F.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Die nst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2015 (Urk. 7/67/4) aus, dass die in den Berichten genannte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Oktober 2013 als Hilfsarbeiter plausibel sei, da körperlich schwerere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. Körperlich leichte Arbeiten seien nach der Rekonvaleszenz phase überwiegend wahrscheinlich möglich. Ab welchem Zeitpunkt dies mög lich (gewesen) sei, sollte beim Hausarzt und/oder Neurologen angefragt werden. Weitere medizinische Massnahmen seien nicht erforderlich. 3.8

Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 28. August 2015 (Urk. 7/35) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - Status nach STA-ICA Bypass 20. Januar 2015 wegen symptomatischem Verschluss der Arteria carotis interna links - postoperative Fazialisparese links - generalisierte Arteriosklerose - paroxysmaler Lagerungsschwindel rechts

Die ursprüngliche Tätigkeit auf dem Bau sei dem Beschwerdeführer sicher nicht mehr möglich, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Gegenwärtig sei keine Stellungnahme bezüglich angepasste Tätigkeiten möglich. Es müsste eine berufliche Beratung erfolgen (Ziff. 2.1-2.2). 3.9

Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem an die Arbeits losen kasse adressierten Zeugnis vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/50/2) vom 14. Okto ber 2013 bis zum 30. September 2015 eine 100%ig Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 1. Oktober 2015 seien dem Beschwerdeführer angepasste, sehr leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeiten wieder voll zumutbar. 3.10

Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2015 (Urk. 7/62/4-5) folgende näher bezeichnete Diagnosen (S. 1 Mitte): - postoperative Fazialisparese links (Stirnast) - generalisierte Arteriosklerose - Status nach Lagerungsschwindel rechts

Nach nun insgesamt 9 Monaten zeige sich leider keine Regredienz der postope rativen Fazialisparese (Stirnast) links, weswegen der Beschwerdeführer für eine Konsultation in der plastischen Chirurgie angemeldet worden sei (S. 2 oben). 3.11

Dr. med. H.___ und Prof. A.___, B.___, Klinik für Neurochirurgie, führten in ihrem Bericht vom 16. November 2015 (Urk. 7/63/1-4) bei gleich gebliebenen Diag nosen (S. 1 f.; vgl. vorstehend E. 3.5) aus, dass am 11. November 2015 eine neuropsychologische Untersuchung stattgefunden habe. Im Vordergrund stehe eine Verlangsamung der kognitiven und psychomotorischen Verarbeitungs geschwindigkeit. Zudem zeige sich in Bezug auf die attentionalen Funktionen eine leichtgradige Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsaktivierung, der selektiven Aufmerksamkeit sowie eine attentional bedingte Minderleistung in der verbalen Merkspanne. In Bezug auf die Frontalhirnfunktionen sei eine leicht unter durch schnittliche Leistung in der verbalen Ideenproduktion und der kognitiven Flexibilität kon sta t ierbar. In der Verhaltensbeobachtung zeige sich beim kooperativen Beschwerdeführer ein verlangsamtes Arbeitstempo bei reduziertem An trieb und schwankendem Aufmerksamkeitsfokus. Im Verlauf sei keine sichtliche Ermüdung festzuhalten. Ob die geschilderten kognitiven Minderleistungen in direkten Zusammenhang mit den bildgeberisch dokumentierten Veränderungen stünden, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Die kognitiven Defizite seien jedoch am ehesten im Rahmen der Schmerzsymptomatik (Kopfschmerzen) zu interpretieren. Zusätzlich sei von einem leistungsmindernden Einfluss der in der Verhaltensbeobachtung evidenten affektiven Verstimmung auszugehen, wes halb die vom Beschwerdeführer bereits initiierte psychotherapeutische Betreu ung unterstützt werde (S. 3 Mitte).

Der Beschwerdeführer fühle sich nach eigenen Angaben sehr durch die kosme tischen Folgen der Stirnastschwäche gestört und wolle sich in der plastischen Chirurgie informieren (S. 3 unten). 3.12

Dr. med. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 1. Dezember

2015 (Urk. 7/92/7-8) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - mediale Knieschmerzen rechts bei degenerativer Binnenläsion des media len Meniskus - Status nach Endarterektomie der linken Arteria carotis (Januar 2015)

Die medialen Knieschmerzen rechts dürften Folge der intrameniscalen Degene rationen des medialen Meniskus sein. Weder klinisch noch in der Bildgebung fänden sich Zeichen einer relevanten Arthrose. Die Behinderung durch die Knie schmerzen sei nicht gross, insbesondere sei das Aufstehen aus tiefer Hocke problemlos möglich. Längerfristig dürfte es auch schwierig sein, eine Arbeits unfähigkeit als Folge der Knieproblematik zu begründen (S. 1 unten). 3.13

In seinem undatierten, am 21. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin einge gan genem Schreiben (Urk. 7/62/4) legte Dr. Z.___ dar, dass der Be schwer deführer seit Oktober 2015 nicht mehr bei ihm erschienen sei. Er werde nun durch Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) behandelt. 3.14

Med. pract. J.___ und Prof. A.___, B.___, Klinik für Neurochirurgie, berichteten am 23. Mai 2016 (Urk. 7/101/1-3) über die am gleichen Tag durchgeführte Untersuchung und legten dar, dass der Beschwerdeführer über gelegentliche temporale Kopfschmerzen links und über die weiterhin bestehende linksseitig e Stirnastlähmung berichtet habe, ansonsten habe er keine Beschwerden angege ben. Zur Versorgung der kosmetisch störenden Stirnastlähmung habe sich der Beschwerdeführer in der Klinik für plastische Chirurgie einer Dermissuspension unterzogen. Anamnestisch ergebe sich kein Hinweis auf neue fokal-neurolo gische Defizite oder ischämische Episoden. Der Beschwerdeführer mache sich nach eigenen Angaben bezüglich seiner Arbeitssituation S orgen. So bewerbe er sich auf viele Stellen, habe aber bisher keine Zusage erhalten und fühle sich nicht fähig, körperlich sehr fordernde Arbeiten auszuüben (S. 2 Mitte).

Beim Beschwerdeführer zeige sich ein Jahr nach Anlage eines linksseitigen STA-MCA-Bypasses ein klinisch-neurologisch erfreulicher Verlauf. Es könne von einer guten Durchgängigkeit des Bypasses ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nach wie vor limitiert. Dies sei unter anderem durch den erlittenen Schlaganfall, den Status nach Bypass-Anlage und seine schwierige soziale Situation erklärbar. Eine Wiederaufnahme der ange stammten, körperlich äusserst fordernden Arbeit auf dem Bau sei aktuell nicht realistisch. Bei der Stellensuche und einer allfälligen Umschulung kämen seine bisherige Ausbildung und die fehlenden Sprachkenntnisse erschwerend hinzu (S. 2 unten f.). 3.15

Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für plastische, rekonstruktive und äs the tische Chirurgie, Dr. med. L.___, Facharzt für plastische, rekon struktive und ästhetische Chirurgie, und Dr. med. M.___, B.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, führten in ihrem Austrittsbericht vom 25. Mai 2016 (Urk. 7/91/8-9) aus, dass beim Beschwerdeführer am 19. Mai 2016 eine Dermissuspension der Augenbraue links durchgeführt worden sei (S. 1 Mitte). Sie legten dar, dass die Schwäche des Stirnastes des linksseitigen Nervus fazialis im Rahmen der Einlage des Carotis Bypasses rechts aufgetreten sei, weshalb der Beschwerdeführer nun linksseitig eine tiefstehende Augenbraue gehabt habe (S. 1 unten). 3.16

In seinem Schreiben vom 16. Juli 2016 (Urk. 7/92/6) legte Dr. I.___ dar, dass die bisherigen drei Konsultationen wegen medialen Knieschmerzen rechts als Folge einer harmlosen, nicht operationsbedürftigen medialen Meniskusläsion erfolgt seien. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer gesund und es ergäben sich keine Hinweise auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 3.17

Dem Schreiben einer Mitarbeiterin des Sekretariats des B.___, Herzzentrum, vom 26. August 2016 (Urk. 7/99/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 5. März bis 2. Juni 2014 in der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie stationär behandelt worden sei. Es sei keine Stellungnahme zur gegenwärtigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich. 3.18

Med. pract. J.___ legte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 8. September 2016 eingegangen en Bericht (Urk. 7/100) dar, dass dem Beschwer deführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr vollschichtig zumutbar sei, eventuell sei ein 50%-Pensum möglich (Ziff. 11.4; vgl. Ziff. 3.4). Eine angepasste, körperlich weniger anstrengende Tätigkeit könne der Be - schwer deführer unter Umständen vollschichtig verrichten (Ziff. 11.5-11.6). 3.19

In seinem Bericht vom 10. Oktober 2016 (Urk. 7/107/1-5) führte Dr. Z.___ aus, dass dem Beschwerdeführer seit Oktober 2013 bis auf Weiteres die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, mithin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestehe. Er sei reduziert leistungsfähig, sowohl körperlich als auch psychisch (Ziff. 1.6-1.7). Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei unsicher (Ziff. 1.9). 3.20

Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 24. Oktober 2016 (Urk. 7/109) aus, dass er den Beschwer deführer seit Dezember 2015 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) - Sta tus nach Anlage eines zerebralen Bypass links am 20. Januar 2015 im Rahmen eines kompletten Verschlusses der Arteria carotis interna links

Postoperativ hätten sich die neurologischen Defizite komplett zurückgebildet bei gut durchgängigem Bypass. Seit August 2013 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter (Ziff. 1.6). Aufgrund des Bypasses sei nur eine leidensadaptierte, leichte, stressarme Tätigkeit möglich. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Ziff. 1.7). Das Konzentrationsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit seien leicht und die Belastbarkeit mittelmässig eingeschränkt (Ziff. 2).

Die Prognose sei abhängig von der Möglichkeit, einer angepassten Tätigkeit nachgehen zu können. Eine Tätigkeit würde dem Beschwerdeführer wieder eine Perspektive geben (Ziff. 1.4). 3.21

In seiner Stellungnahme vom 16. November 2016 (Urk. 7/114/4) kam der RAD-Arzt med. pract. F.___ zum Schluss, dass die Operation an der Augenbraue links und die Anpassungsstörung zwar neue Fakten seien, jedoch keine längere beziehungsweise erhebliche Arbeitsunfähigkeit bedingen würden, so dass sich keine neue Situation ergebe. Die weiteren Gründe seien invaliditätsfremd. 4. 4.1

Die Zusprache einer ganzen Rente von Oktober 2014 bis September 2015 ist vorliegend unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1, E. 2.2) und ergibt sich aus den Akten, weshalb die Berichte, die zwischen Dezember 2013 und Juli 2015 (vor stehend E. 3.1-3.7) erstellt wurden, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von untergeordneter Bedeutung sind. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die bisherigen Hilfstätigkeiten auf dem Bau beziehungsweise im Gartenbau nicht mehr zumutbar sind. Dies ist ebenfalls unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1, E. 2.2).

Zu prüfen bleibt damit, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers per Oktober 2015 dahingehend verbessert hat, dass ihm eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, die eine Aufhebung der ganzen Rente rechtfertigt. 4.2

Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2015 eine seit dem 1. Oktober 2015 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste, sehr leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeiten (vorstehend E. 3.9). Auch med. pract. J.___ war im September 2016 der Ansicht, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste, körperlich weniger anstrengende Tätigkeit unter Umständen vollschichtig möglich (vorstehend E. 3.18).

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 beim RAV und

bei der Arbeitslosenversicherung als ganzar beits los angemeldet hat und seit Oktober 2015 eine Stelle als Reiniger bezieh ungsweise Hauswart suchte

(vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 15. März 2016, Urk. 7/61 S. 1, S. 3 oben; vgl. auch Urk. 7/67 S. 5 Mitte).

Gestützt auf diese Unterlagen kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei ab Oktober 2015 eine körperlich leichte Tätigkeit zumut bar (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.3

Diese Einschätzung stimmt ferner mit der rheumatologischen Beurteilung durch Dr. I.___ überein. War er im Dezember 2015 noch der Ansicht, die Behin derung durch die Knieschmerzen sei nicht gross, weshalb es längerfristig schwie rig sein dürfte, eine Arbeitsunfähigkeit als Folge der Knieproblematik zu begründen (vorstehend E. 3.12), legte er im Juli 2016 dar, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht gesund und voll arbeitsfähig (vorstehen E. 3.16).

Dem Bericht von Dr. G.___ vom Oktober 2015 sind keine Angaben zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen (vorstehend E. 3.10). Das Gleiche gilt für das Schreiben einer Mitarbeiterin des Sekretariats des Herzzentrums des B.___ vom August 2016 (vorstehend E. 3.17). 4.4

Der Beschwerdeführer legte zwar korrekt dar, dass med. pract. J.___ und Prof. A.___ in ihrem Bericht vom Mai 2016 (vorstehend E. 3.14) festgehalten hätten, seine Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor limitiert (vgl. vorstehend E. 2.1; Urk. 1). Die beiden Ärzte äusserten sich jedoch nur zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten, äusserst fordernden Arbeit auf dem Bau. Angaben zu einer angepassten Tätigkeit machten sie hingegen nicht, weshalb dieser Bericht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht herangezogen werden kann.

4.5

Bei der vom Beschwerdeführer genannten weiteren Operation im Mai 2016 (vgl. vor stehend E. 2.2) handelt es sich um eine Operation an der linken tiefsteh enden Augenbraue, die im Rahmen der Einlage des Bypasses aufgetreten ist (vorstehend E. 3.15). Diese Operation erfolgte aus kosmetischen Gründen, fühlte sich doch der Beschwerdeführer durch die kosmetischen Folgen der Stirnast schwäche gestört (vorstehend E. 3.10, E. 3.11, E. 3.14). Es ist denn auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge dieser Operation dokumentiert. 4.6

Dr. H.___ und Prof. A.___ legten im November 2015 – wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte (vgl. vorstehend E. 2.2) – dar, dass die neuropsychologische Untersuchung gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer kognitive Defizite zeige . Jedoch seien diese am ehesten im Rahmen der Schmerzsymptomatik (Kopf schmerzen) zu interpretieren (vorstehend E. 3.11). Die beiden Ärzte legten hin gegen nicht näher dar, ob und in welchem Ausmass sich die kognitiven Defizite auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. Med. pract. J.___ und Prof. A.___ kamen im Mai 2016 sodann zum Schluss, dass sich anamnestisch kein Hinweis auf neue fokal neurologische Defizite ergebe (vor stehend E. 3.14). Ausserdem legte Dr. N.___ im Oktober 2016 dar, dass sich die neurologischen Defizite postoperativ komplett zurückgebildet hätten (vor stehend E. 3.20). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet. 4.7

Nach dem Gesagten ist – der Beschwerdegegnerin folgend (vorstehend E. 2.1; vgl. Urk. 2 S. 4 oben) – der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht dahingehend als erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer die bis herigen Hilfstätigkeiten auf dem Bau beziehungsweise im Gartenbau nicht mehr möglich sind . Eine angepasste, sehr leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeit ist ihm jedoch zu 100 % zumutbar.

Sollte sich der somatische Zustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit beziehungsweise nach Verfügungserlass verschlechtert haben, hätte er der Be schwer degegnerin neue begründete Berichte einzureichen, die dann im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen wären. 4.8

In psychischer Hinsicht stellte Dr. N.___ im Oktober 2016 die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressive r Reaktion (ICD-10 F43.21) mit einer daraus folgenden Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit (vorsteh e nd E. 3.20).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Dr. N.___ legte in seinem Bericht dar, dass sich der Beschwerdeführer im Verlauf des Jahres 2015 zunehmend depressiv und ohne Perspektive gefühlt habe . Er habe sich durch den Bypass verunsichert gefühlt und insbesondere Angst gehabt, den Kopf anzuschlagen. Er habe sich anders als sonst gefühlt, weniger leistungsfähig und kompetent. So sei der Beschwerdeführer in seinem Konzentrationsvermögen sowie in seiner Anpassungsfähigkeit leicht eingeschränkt und nur noch mittelmässig belastbar (Urk. 7/109 Ziff. 1.4, Ziff. 2). Zudem führte Dr. N.___ aus, dass im Dezember 2015 eine antidepressive medi kamentöse Therapie mit Cipralex begonnen und im Januar 2016 erhöht worden sei. Dies habe eine vorübergehende Besserung der depressiven Symp tomatik gebracht. Im August 2016 sei das Cipralex wieder beendet worden (Ziff. 1.4). Im Oktober 2016 habe er nur noch das Anxiolytikum Lexotanil sowie das Antidepressivum Surmontil Tropfen zum Schlafen eingenommen. Dr. N.___ empfahl eine Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung (Ziff. 1.5). Von einem Behandlungs- und Eingliederungserfolg beziehungsweise einer -resistenz kann demnach keine Rede sein. Zudem bestehen keine weiteren psychischen Komorbiditäten.

Weiter ist festzuhalten, dass der seit über 10 Jahren geschiedene Beschwerde führer mit seiner neuen Partnerin zusammenlebt, die ihn finanziell unterstützt. Seine Tochter lebt in Portugal (Urk. 7/109 Ziff. 1.4; vgl. Urk. 7/61 S. 4 Mitte; Urk. 7/67 S. 1 Mitte). Er scheint somit über persönliche und soziale Ress ourcen zu verfügen. In dem sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Leistungsdauer der Krankentaggeldversicherung im Oktober 2015 beim RAV und der Arbeits losenkasse als Ganzzeitarbeitsloser anmeldete und in der Folge eine Anstellung in einer adaptierten Tätigkeit suchte (vorstehend E. 4.2; vgl. Urk. 7/109 Ziff. 1.4), kann nicht von einer Einschränkung des Aktivität s niveaus in allen Lebensbereichen ausgegangen werden. Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer zwar einmal pro Monat an psychotherapeutischen Gesprächen mit seinem behandelnden Psychiater teil (Urk. 7/109 Ziff. 1.5), jedoch kann aufgrund der niedrig dosierten medikamentösen Therapie nicht von einem ausgewiesenen Leidensdruck ausgegangen werden. Schliesslich machte auch der Beschwerde führer selber keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in psychischer Hin sicht geltend (vgl. Urk. 1).

Daraus folgt, dass zumindest zum Verfügungszeitpunkt, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit aus psychiatrischer S icht kein langandauernder invalidisie render Gesundheitsschaden vorlag, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würde. 5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der somatischen Einschränkungen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes - gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.3

Da der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberbericht seines letzten Arbeitgebers Y.___, bei welchem er von Mai bis Oktober 2013 als Hilfsarbeiter im Gartenbau tätig war, ein unregelmässiges Einkommen erzielte (Urk. 7/11/1-6; Urk. 7/11/7-8) und die Berufsangabe ungenau war (gemäss Arbeitgeber Hilfs arbeiter im Gartenbau, gemäss den Übrigen Akten Bauarbeiter), zog die Be schwerdegegnerin – bei der Festlegung des Invaliditätsgrades für den Zeitpunkt des Rentenbeginns im Oktober 2014 – zur Ermittlung des Valideneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für Hilfsarbeitskräfte im privaten und öffentlichen Sektor gemäss LSE 2012 heran (Urk. 2 S. 3 unten). Dies ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn entwicklung sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ein Valideneinkommen von Fr. 67'212.-- für das Jahr 2014 (Urk. 2 S. 3 unten; vgl. Urk. 7/65 S. 1). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % (Nominallohnindex 1993-2016, Tabelle T1.93, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbsein kommen/ Arbeits k osten, Lohnentwicklung) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 67'481.-- für das Jahr 201 5. 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegeben heiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137

V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.

6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer de instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E.

3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 5.5

Der Beschwerdeführer kann seine bisherigen Hilfstätigkeiten auf dem Bau beziehungsweise im Gartenbau nicht mehr ausüben; eine angepasste, sehr leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeit ist ihm jedoch zu 100 % zumutbar (vor stehend E. 4.7). Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.

Das im Jahr 2014 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘312.-- (LSE

2014, Tabellengruppe TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 63‘744.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % (vorstehend E. 5.3) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stun den (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.ad min.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 66’719.-- (Fr. 63‘744.-- x 1.004 x 1.007 : 40 x 41.7) für das Jahr 201 5. 5.6

Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidens bedingte Abzug von 10 % infolge des Umstands, dass dem Beschwerdeführer keine körperlich schweren Arbeiten mehr zumutbar sind (Urk. 2 S. 4 oben; vgl. Urk. 7/65 S. 2), ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1).

Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 60'047.-- (Fr. 66'719.-- x 0.9).

5.7

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 67'481.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 60'047.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 7’434.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 11 %. Somit hat der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt, in welchem ihm eine ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, keinen Anspruch mehr auf eine Rente.

Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die per Oktober 2015 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.7) – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 4 oben) – erst zu be rücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat (vgl. vorstehend E. 1.4). Folglich hat der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2014 bis am 31. Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. Januar 2016 keinen Rentenanspruch mehr.

Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwer deführers zu Unrecht bis zum 30. September 2015 befristet, weshalb die Be schwerde teilweise gutzuheissen ist. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00108

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 12. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1964, war von Mai bis Oktober 2013 bei der Y.___ als Hilfsarbeiter im Gartenbau tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 11. Oktober 2013 war (Urk. 7/11/1-6). Unter Hin weis auf neurologische Probleme meldete sich der Versicherte am 31. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/3; Urk. 7/15; Urk. 7/26; Urk. 7/43). Am 4. November 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/20). Mit Mit teilung vom 12. November 2015 (Urk. 7/52) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche, welche am

9. Febru ar 2016 beendet wurde (vgl. Mitteilung vom 9. Februar 2016, Urk. 7/59).

Mit Vorbescheid vom 11. April 2016 (Urk. 7/70 = Urk. 7/72 = Urk. 7/86/6-7) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 7/74/1 = Urk. 7/86/5). In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation erneut ab. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 7/123 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vor bescheid fest und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 eine befristete ganze Rente zu. Ab dem 1. Oktober 2015 bestehe kein Rentenanspruch mehr. 2.

Der Versicherte erhob am 30. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu he ben und es sei ihm ab Oktober 2015 weiterhin eine Rente auszurichten. Zu dem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1). Mit Ver fügung vom 1. Februar

2017 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um zu erklären, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, und bei bestehender Versicherung anzugeben, aus welchem Grund eine Kosten übernahme abgelehnt worden sei.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer eine nochmalige Frist von 20 Tagen angesetzt, um betreffend Rechtsschutzversicherung Auskunft zu geben. Er wurde darauf hin gewiesen, dass bei fehlender Erklärung davon ausgegangen werde, dass eine Rechtsschutzversicherung allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten decke. Ausserdem wurde ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinwei sen). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander geg en übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsät zlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE

141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res so urcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. Oktober 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei . Die bisherigen schwer en Hilfstätigkeiten auf dem Bau beziehungsweise die Gartenarbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar . Auch eine angepasste Tätigkeit sei ihm vorerst nicht zumutbar gewesen (S. 3 unten) . Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer

ab Oktober 2015 eine körperlich leichte Arbeit wiederum zumutbar . Er habe sich in der Folge beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sowie der Ar beits losenkasse angemeldet; dort gelte er ab Oktober 2015 als 100 % vermitt lungsfähig für leichte, körperlich nicht belastende Arbeiten (S. 4 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es treffe nicht zu, dass er in einer leichten Arbeit wieder arbeitsfähig sei. Im Mai 2016 sei eine weitere Operation (Gesichtslähmung) durchgeführt worden und er leide nach wie vor an täglichen starken Kopfschmerzen. Die behandelnden Ärzte würden bestätigen, dass er nach wie vor in seiner Arbeitsfähigkeit limitert sei. Ausserdem sei im November 2015 eine neuropsychologische Abklärung ge macht worden, die auch gezeigt habe, dass seine Hirnleistungen nach dem Schlaganfall nicht mehr die Gleichen seien. 2.3

Die Zusprache einer ganzen Rente von Oktober 2014 bis September 2015 ist vorliegend unbestritten. Sie steht ausserdem in Einklang mit den Akten (vgl. hinten E. 4.1) und der Rechtslage, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Streitig ist hingegen, ob die ganze Rente zu Recht auf Ende September 2015 befristet wurde. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Schreiben vom

8. Januar 2014 an die Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/3/19 = Urk. 7/15/32) einen Verschluss der Arteria carotis interna links mit rezidivierendem Hemisyndrom rechts sowie eine 50%ige Abgangsstenose der Arteria carotis interna rechts als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei seit dem 14. Oktober 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2

In seinem Bericht vom 10. Juli 2014 (Urk. 7/12/1-2) legte Dr. Z.___ bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. A; vgl. vorstehend E. 3.1) dar, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2013 behandle (Ziff. D.1) und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. B). 3.3

Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, B.___, Klinik für Neurochirurgie, nannte in seinem Bericht vom 8. September 2014 (Urk. 7/18/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Ziff. 1.1): - kompletter Verschluss der Arteria carotis interna links, Erstdiagnose 28. Oktober 2013 - ausgeprägte arterioskletorische Veränderungen - arterielle Hypertonie - Nierenzyste linker Oberpol

Zurzeit müsse von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Es stehe noch eine hirnchirurgische Operation aus. Eine Aussage zum Ausmass der Defizite sowie der Prognose und des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich (Ziff. 1.7, 1.9). 3.4

Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, B.___, Klinik für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 23. März 2015 (Urk. 7/33/4-6) folgende Diagnosen (S. 2): - Status nach Anlage eines zerebralen Bypass links am 20. Januar 2015 im Rahmen der Diagnose 2 - kompletter Verschluss der Arteria carotis interna links, Erstdiagnose 28. Oktober 2013 - chronische Niereninsuffizienz - generalisierte Arteriosklerose, zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit - periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium I rechts - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2013 - Nephrolithiasis beidseits 3.5

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie, und Prof. A.___, B.___, Klinik für Neurochirurgie, nannten in ihrem Bericht vom 4. Mai 2015 (Urk. 7/28/1-3 = Urk. 7/107/6-8) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - Status nach Anlage eines zerebralen Bypass links am 20. Januar 2015 im Rahmen der Diagnose 2 - kompletter Verschluss der Arteria carotis interna links, Erstdiagnose 28. Oktober 2013 - chronische Niereninsuffizienz - generalisierte Arteriosklerose - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2013 - Nephrolithiasis beidseits - Nierenzyste linker Oberpol und kleine Nierenzyste am linken Unterpol mit verdickter Wand 3.6

Dr. med. E.___, B.___, Klinik für Neurochirurgie, nannte in ihrem undatierten, am 10. Juni 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/32) einen Status nach STA-MCA Bypass bei Verschluss der Arteria carotis interna links als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Es lägen leichte kognitive Störungen vor (Ziff. 1.3). Die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers sei vermindert (Ziff. 2.2). Die Prognose sei unklar, es seien eher keine Veränderungen zu erwarten (Ziff. 3.3). 3.7

Med. pract. F.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Die nst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2015 (Urk. 7/67/4) aus, dass die in den Berichten genannte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Oktober 2013 als Hilfsarbeiter plausibel sei, da körperlich schwerere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. Körperlich leichte Arbeiten seien nach der Rekonvaleszenz phase überwiegend wahrscheinlich möglich. Ab welchem Zeitpunkt dies mög lich (gewesen) sei, sollte beim Hausarzt und/oder Neurologen angefragt werden. Weitere medizinische Massnahmen seien nicht erforderlich. 3.8

Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 28. August 2015 (Urk. 7/35) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - Status nach STA-ICA Bypass 20. Januar 2015 wegen symptomatischem Verschluss der Arteria carotis interna links - postoperative Fazialisparese links - generalisierte Arteriosklerose - paroxysmaler Lagerungsschwindel rechts

Die ursprüngliche Tätigkeit auf dem Bau sei dem Beschwerdeführer sicher nicht mehr möglich, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Gegenwärtig sei keine Stellungnahme bezüglich angepasste Tätigkeiten möglich. Es müsste eine berufliche Beratung erfolgen (Ziff. 2.1-2.2). 3.9

Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem an die Arbeits losen kasse adressierten Zeugnis vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/50/2) vom 14. Okto ber 2013 bis zum 30. September 2015 eine 100%ig Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 1. Oktober 2015 seien dem Beschwerdeführer angepasste, sehr leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeiten wieder voll zumutbar. 3.10

Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2015 (Urk. 7/62/4-5) folgende näher bezeichnete Diagnosen (S. 1 Mitte): - postoperative Fazialisparese links (Stirnast) - generalisierte Arteriosklerose - Status nach Lagerungsschwindel rechts

Nach nun insgesamt 9 Monaten zeige sich leider keine Regredienz der postope rativen Fazialisparese (Stirnast) links, weswegen der Beschwerdeführer für eine Konsultation in der plastischen Chirurgie angemeldet worden sei (S. 2 oben). 3.11

Dr. med. H.___ und Prof. A.___, B.___, Klinik für Neurochirurgie, führten in ihrem Bericht vom 16. November 2015 (Urk. 7/63/1-4) bei gleich gebliebenen Diag nosen (S. 1 f.; vgl. vorstehend E. 3.5) aus, dass am 11. November 2015 eine neuropsychologische Untersuchung stattgefunden habe. Im Vordergrund stehe eine Verlangsamung der kognitiven und psychomotorischen Verarbeitungs geschwindigkeit. Zudem zeige sich in Bezug auf die attentionalen Funktionen eine leichtgradige Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsaktivierung, der selektiven Aufmerksamkeit sowie eine attentional bedingte Minderleistung in der verbalen Merkspanne. In Bezug auf die Frontalhirnfunktionen sei eine leicht unter durch schnittliche Leistung in der verbalen Ideenproduktion und der kognitiven Flexibilität kon sta t ierbar. In der Verhaltensbeobachtung zeige sich beim kooperativen Beschwerdeführer ein verlangsamtes Arbeitstempo bei reduziertem An trieb und schwankendem Aufmerksamkeitsfokus. Im Verlauf sei keine sichtliche Ermüdung festzuhalten. Ob die geschilderten kognitiven Minderleistungen in direkten Zusammenhang mit den bildgeberisch dokumentierten Veränderungen stünden, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Die kognitiven Defizite seien jedoch am ehesten im Rahmen der Schmerzsymptomatik (Kopfschmerzen) zu interpretieren. Zusätzlich sei von einem leistungsmindernden Einfluss der in der Verhaltensbeobachtung evidenten affektiven Verstimmung auszugehen, wes halb die vom Beschwerdeführer bereits initiierte psychotherapeutische Betreu ung unterstützt werde (S. 3 Mitte).

Der Beschwerdeführer fühle sich nach eigenen Angaben sehr durch die kosme tischen Folgen der Stirnastschwäche gestört und wolle sich in der plastischen Chirurgie informieren (S. 3 unten). 3.12

Dr. med. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 1. Dezember

2015 (Urk. 7/92/7-8) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - mediale Knieschmerzen rechts bei degenerativer Binnenläsion des media len Meniskus - Status nach Endarterektomie der linken Arteria carotis (Januar 2015)

Die medialen Knieschmerzen rechts dürften Folge der intrameniscalen Degene rationen des medialen Meniskus sein. Weder klinisch noch in der Bildgebung fänden sich Zeichen einer relevanten Arthrose. Die Behinderung durch die Knie schmerzen sei nicht gross, insbesondere sei das Aufstehen aus tiefer Hocke problemlos möglich. Längerfristig dürfte es auch schwierig sein, eine Arbeits unfähigkeit als Folge der Knieproblematik zu begründen (S. 1 unten). 3.13

In seinem undatierten, am 21. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin einge gan genem Schreiben (Urk. 7/62/4) legte Dr. Z.___ dar, dass der Be schwer deführer seit Oktober 2015 nicht mehr bei ihm erschienen sei. Er werde nun durch Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) behandelt. 3.14

Med. pract. J.___ und Prof. A.___, B.___, Klinik für Neurochirurgie, berichteten am 23. Mai 2016 (Urk. 7/101/1-3) über die am gleichen Tag durchgeführte Untersuchung und legten dar, dass der Beschwerdeführer über gelegentliche temporale Kopfschmerzen links und über die weiterhin bestehende linksseitig e Stirnastlähmung berichtet habe, ansonsten habe er keine Beschwerden angege ben. Zur Versorgung der kosmetisch störenden Stirnastlähmung habe sich der Beschwerdeführer in der Klinik für plastische Chirurgie einer Dermissuspension unterzogen. Anamnestisch ergebe sich kein Hinweis auf neue fokal-neurolo gische Defizite oder ischämische Episoden. Der Beschwerdeführer mache sich nach eigenen Angaben bezüglich seiner Arbeitssituation S orgen. So bewerbe er sich auf viele Stellen, habe aber bisher keine Zusage erhalten und fühle sich nicht fähig, körperlich sehr fordernde Arbeiten auszuüben (S. 2 Mitte).

Beim Beschwerdeführer zeige sich ein Jahr nach Anlage eines linksseitigen STA-MCA-Bypasses ein klinisch-neurologisch erfreulicher Verlauf. Es könne von einer guten Durchgängigkeit des Bypasses ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nach wie vor limitiert. Dies sei unter anderem durch den erlittenen Schlaganfall, den Status nach Bypass-Anlage und seine schwierige soziale Situation erklärbar. Eine Wiederaufnahme der ange stammten, körperlich äusserst fordernden Arbeit auf dem Bau sei aktuell nicht realistisch. Bei der Stellensuche und einer allfälligen Umschulung kämen seine bisherige Ausbildung und die fehlenden Sprachkenntnisse erschwerend hinzu (S. 2 unten f.). 3.15

Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für plastische, rekonstruktive und äs the tische Chirurgie, Dr. med. L.___, Facharzt für plastische, rekon struktive und ästhetische Chirurgie, und Dr. med. M.___, B.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, führten in ihrem Austrittsbericht vom 25. Mai 2016 (Urk. 7/91/8-9) aus, dass beim Beschwerdeführer am 19. Mai 2016 eine Dermissuspension der Augenbraue links durchgeführt worden sei (S. 1 Mitte). Sie legten dar, dass die Schwäche des Stirnastes des linksseitigen Nervus fazialis im Rahmen der Einlage des Carotis Bypasses rechts aufgetreten sei, weshalb der Beschwerdeführer nun linksseitig eine tiefstehende Augenbraue gehabt habe (S. 1 unten). 3.16

In seinem Schreiben vom 16. Juli 2016 (Urk. 7/92/6) legte Dr. I.___ dar, dass die bisherigen drei Konsultationen wegen medialen Knieschmerzen rechts als Folge einer harmlosen, nicht operationsbedürftigen medialen Meniskusläsion erfolgt seien. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer gesund und es ergäben sich keine Hinweise auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 3.17

Dem Schreiben einer Mitarbeiterin des Sekretariats des B.___, Herzzentrum, vom 26. August 2016 (Urk. 7/99/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 5. März bis 2. Juni 2014 in der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie stationär behandelt worden sei. Es sei keine Stellungnahme zur gegenwärtigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich. 3.18

Med. pract. J.___ legte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 8. September 2016 eingegangen en Bericht (Urk. 7/100) dar, dass dem Beschwer deführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr vollschichtig zumutbar sei, eventuell sei ein 50%-Pensum möglich (Ziff. 11.4; vgl. Ziff. 3.4). Eine angepasste, körperlich weniger anstrengende Tätigkeit könne der Be - schwer deführer unter Umständen vollschichtig verrichten (Ziff. 11.5-11.6). 3.19

In seinem Bericht vom 10. Oktober 2016 (Urk. 7/107/1-5) führte Dr. Z.___ aus, dass dem Beschwerdeführer seit Oktober 2013 bis auf Weiteres die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, mithin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestehe. Er sei reduziert leistungsfähig, sowohl körperlich als auch psychisch (Ziff. 1.6-1.7). Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei unsicher (Ziff. 1.9). 3.20

Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 24. Oktober 2016 (Urk. 7/109) aus, dass er den Beschwer deführer seit Dezember 2015 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) - Sta tus nach Anlage eines zerebralen Bypass links am 20. Januar 2015 im Rahmen eines kompletten Verschlusses der Arteria carotis interna links

Postoperativ hätten sich die neurologischen Defizite komplett zurückgebildet bei gut durchgängigem Bypass. Seit August 2013 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter (Ziff. 1.6). Aufgrund des Bypasses sei nur eine leidensadaptierte, leichte, stressarme Tätigkeit möglich. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Ziff. 1.7). Das Konzentrationsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit seien leicht und die Belastbarkeit mittelmässig eingeschränkt (Ziff. 2).

Die Prognose sei abhängig von der Möglichkeit, einer angepassten Tätigkeit nachgehen zu können. Eine Tätigkeit würde dem Beschwerdeführer wieder eine Perspektive geben (Ziff. 1.4). 3.21

In seiner Stellungnahme vom 16. November 2016 (Urk. 7/114/4) kam der RAD-Arzt med. pract. F.___ zum Schluss, dass die Operation an der Augenbraue links und die Anpassungsstörung zwar neue Fakten seien, jedoch keine längere beziehungsweise erhebliche Arbeitsunfähigkeit bedingen würden, so dass sich keine neue Situation ergebe. Die weiteren Gründe seien invaliditätsfremd. 4. 4.1

Die Zusprache einer ganzen Rente von Oktober 2014 bis September 2015 ist vorliegend unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1, E. 2.2) und ergibt sich aus den Akten, weshalb die Berichte, die zwischen Dezember 2013 und Juli 2015 (vor stehend E. 3.1-3.7) erstellt wurden, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von untergeordneter Bedeutung sind. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die bisherigen Hilfstätigkeiten auf dem Bau beziehungsweise im Gartenbau nicht mehr zumutbar sind. Dies ist ebenfalls unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1, E. 2.2).

Zu prüfen bleibt damit, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers per Oktober 2015 dahingehend verbessert hat, dass ihm eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, die eine Aufhebung der ganzen Rente rechtfertigt. 4.2

Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2015 eine seit dem 1. Oktober 2015 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste, sehr leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeiten (vorstehend E. 3.9). Auch med. pract. J.___ war im September 2016 der Ansicht, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste, körperlich weniger anstrengende Tätigkeit unter Umständen vollschichtig möglich (vorstehend E. 3.18).

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 beim RAV und

bei der Arbeitslosenversicherung als ganzar beits los angemeldet hat und seit Oktober 2015 eine Stelle als Reiniger bezieh ungsweise Hauswart suchte

(vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 15. März 2016, Urk. 7/61 S. 1, S. 3 oben; vgl. auch Urk. 7/67 S. 5 Mitte).

Gestützt auf diese Unterlagen kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei ab Oktober 2015 eine körperlich leichte Tätigkeit zumut bar (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.3

Diese Einschätzung stimmt ferner mit der rheumatologischen Beurteilung durch Dr. I.___ überein. War er im Dezember 2015 noch der Ansicht, die Behin derung durch die Knieschmerzen sei nicht gross, weshalb es längerfristig schwie rig sein dürfte, eine Arbeitsunfähigkeit als Folge der Knieproblematik zu begründen (vorstehend E. 3.12), legte er im Juli 2016 dar, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht gesund und voll arbeitsfähig (vorstehen E. 3.16).

Dem Bericht von Dr. G.___ vom Oktober 2015 sind keine Angaben zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen (vorstehend E. 3.10). Das Gleiche gilt für das Schreiben einer Mitarbeiterin des Sekretariats des Herzzentrums des B.___ vom August 2016 (vorstehend E. 3.17). 4.4

Der Beschwerdeführer legte zwar korrekt dar, dass med. pract. J.___ und Prof. A.___ in ihrem Bericht vom Mai 2016 (vorstehend E. 3.14) festgehalten hätten, seine Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor limitiert (vgl. vorstehend E. 2.1; Urk. 1). Die beiden Ärzte äusserten sich jedoch nur zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten, äusserst fordernden Arbeit auf dem Bau. Angaben zu einer angepassten Tätigkeit machten sie hingegen nicht, weshalb dieser Bericht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht herangezogen werden kann.

4.5

Bei der vom Beschwerdeführer genannten weiteren Operation im Mai 2016 (vgl. vor stehend E. 2.2) handelt es sich um eine Operation an der linken tiefsteh enden Augenbraue, die im Rahmen der Einlage des Bypasses aufgetreten ist (vorstehend E. 3.15). Diese Operation erfolgte aus kosmetischen Gründen, fühlte sich doch der Beschwerdeführer durch die kosmetischen Folgen der Stirnast schwäche gestört (vorstehend E. 3.10, E. 3.11, E. 3.14). Es ist denn auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge dieser Operation dokumentiert. 4.6

Dr. H.___ und Prof. A.___ legten im November 2015 – wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte (vgl. vorstehend E. 2.2) – dar, dass die neuropsychologische Untersuchung gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer kognitive Defizite zeige . Jedoch seien diese am ehesten im Rahmen der Schmerzsymptomatik (Kopf schmerzen) zu interpretieren (vorstehend E. 3.11). Die beiden Ärzte legten hin gegen nicht näher dar, ob und in welchem Ausmass sich die kognitiven Defizite auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. Med. pract. J.___ und Prof. A.___ kamen im Mai 2016 sodann zum Schluss, dass sich anamnestisch kein Hinweis auf neue fokal neurologische Defizite ergebe (vor stehend E. 3.14). Ausserdem legte Dr. N.___ im Oktober 2016 dar, dass sich die neurologischen Defizite postoperativ komplett zurückgebildet hätten (vor stehend E. 3.20). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet. 4.7

Nach dem Gesagten ist – der Beschwerdegegnerin folgend (vorstehend E. 2.1; vgl. Urk. 2 S. 4 oben) – der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht dahingehend als erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer die bis herigen Hilfstätigkeiten auf dem Bau beziehungsweise im Gartenbau nicht mehr möglich sind . Eine angepasste, sehr leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeit ist ihm jedoch zu 100 % zumutbar.

Sollte sich der somatische Zustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit beziehungsweise nach Verfügungserlass verschlechtert haben, hätte er der Be schwer degegnerin neue begründete Berichte einzureichen, die dann im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen wären. 4.8

In psychischer Hinsicht stellte Dr. N.___ im Oktober 2016 die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressive r Reaktion (ICD-10 F43.21) mit einer daraus folgenden Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit (vorsteh e nd E. 3.20).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Dr. N.___ legte in seinem Bericht dar, dass sich der Beschwerdeführer im Verlauf des Jahres 2015 zunehmend depressiv und ohne Perspektive gefühlt habe . Er habe sich durch den Bypass verunsichert gefühlt und insbesondere Angst gehabt, den Kopf anzuschlagen. Er habe sich anders als sonst gefühlt, weniger leistungsfähig und kompetent. So sei der Beschwerdeführer in seinem Konzentrationsvermögen sowie in seiner Anpassungsfähigkeit leicht eingeschränkt und nur noch mittelmässig belastbar (Urk. 7/109 Ziff. 1.4, Ziff. 2). Zudem führte Dr. N.___ aus, dass im Dezember 2015 eine antidepressive medi kamentöse Therapie mit Cipralex begonnen und im Januar 2016 erhöht worden sei. Dies habe eine vorübergehende Besserung der depressiven Symp tomatik gebracht. Im August 2016 sei das Cipralex wieder beendet worden (Ziff. 1.4). Im Oktober 2016 habe er nur noch das Anxiolytikum Lexotanil sowie das Antidepressivum Surmontil Tropfen zum Schlafen eingenommen. Dr. N.___ empfahl eine Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung (Ziff. 1.5). Von einem Behandlungs- und Eingliederungserfolg beziehungsweise einer -resistenz kann demnach keine Rede sein. Zudem bestehen keine weiteren psychischen Komorbiditäten.

Weiter ist festzuhalten, dass der seit über 10 Jahren geschiedene Beschwerde führer mit seiner neuen Partnerin zusammenlebt, die ihn finanziell unterstützt. Seine Tochter lebt in Portugal (Urk. 7/109 Ziff. 1.4; vgl. Urk. 7/61 S. 4 Mitte; Urk. 7/67 S. 1 Mitte). Er scheint somit über persönliche und soziale Ress ourcen zu verfügen. In dem sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Leistungsdauer der Krankentaggeldversicherung im Oktober 2015 beim RAV und der Arbeits losenkasse als Ganzzeitarbeitsloser anmeldete und in der Folge eine Anstellung in einer adaptierten Tätigkeit suchte (vorstehend E. 4.2; vgl. Urk. 7/109 Ziff. 1.4), kann nicht von einer Einschränkung des Aktivität s niveaus in allen Lebensbereichen ausgegangen werden. Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer zwar einmal pro Monat an psychotherapeutischen Gesprächen mit seinem behandelnden Psychiater teil (Urk. 7/109 Ziff. 1.5), jedoch kann aufgrund der niedrig dosierten medikamentösen Therapie nicht von einem ausgewiesenen Leidensdruck ausgegangen werden. Schliesslich machte auch der Beschwerde führer selber keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in psychischer Hin sicht geltend (vgl. Urk. 1).

Daraus folgt, dass zumindest zum Verfügungszeitpunkt, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit aus psychiatrischer S icht kein langandauernder invalidisie render Gesundheitsschaden vorlag, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würde. 5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der somatischen Einschränkungen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes - gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.3

Da der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberbericht seines letzten Arbeitgebers Y.___, bei welchem er von Mai bis Oktober 2013 als Hilfsarbeiter im Gartenbau tätig war, ein unregelmässiges Einkommen erzielte (Urk. 7/11/1-6; Urk. 7/11/7-8) und die Berufsangabe ungenau war (gemäss Arbeitgeber Hilfs arbeiter im Gartenbau, gemäss den Übrigen Akten Bauarbeiter), zog die Be schwerdegegnerin – bei der Festlegung des Invaliditätsgrades für den Zeitpunkt des Rentenbeginns im Oktober 2014 – zur Ermittlung des Valideneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für Hilfsarbeitskräfte im privaten und öffentlichen Sektor gemäss LSE 2012 heran (Urk. 2 S. 3 unten). Dies ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn entwicklung sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ein Valideneinkommen von Fr. 67'212.-- für das Jahr 2014 (Urk. 2 S. 3 unten; vgl. Urk. 7/65 S. 1). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % (Nominallohnindex 1993-2016, Tabelle T1.93, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbsein kommen/ Arbeits k osten, Lohnentwicklung) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 67'481.-- für das Jahr 201 5. 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegeben heiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137

V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.

6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer de instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E.

3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 5.5

Der Beschwerdeführer kann seine bisherigen Hilfstätigkeiten auf dem Bau beziehungsweise im Gartenbau nicht mehr ausüben; eine angepasste, sehr leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeit ist ihm jedoch zu 100 % zumutbar (vor stehend E. 4.7). Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.

Das im Jahr 2014 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘312.-- (LSE

2014, Tabellengruppe TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 63‘744.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % (vorstehend E. 5.3) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stun den (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.ad min.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 66’719.-- (Fr. 63‘744.-- x 1.004 x 1.007 : 40 x 41.7) für das Jahr 201 5. 5.6

Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidens bedingte Abzug von 10 % infolge des Umstands, dass dem Beschwerdeführer keine körperlich schweren Arbeiten mehr zumutbar sind (Urk. 2 S. 4 oben; vgl. Urk. 7/65 S. 2), ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1).

Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 60'047.-- (Fr. 66'719.-- x 0.9).

5.7

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 67'481.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 60'047.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 7’434.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 11 %. Somit hat der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt, in welchem ihm eine ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, keinen Anspruch mehr auf eine Rente.

Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die per Oktober 2015 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.7) – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 4 oben) – erst zu be rücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat (vgl. vorstehend E. 1.4). Folglich hat der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2014 bis am 31. Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. Januar 2016 keinen Rentenanspruch mehr.

Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwer deführers zu Unrecht bis zum 30. September 2015 befristet, weshalb die Be schwerde teilweise gutzuheissen ist. 6. 6.1

Mit seiner Beschwerde vom 30. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltliche n

Prozessführung (Urk. 1). 6.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbei stän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraussetzungslos und insoweit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Drittpersonen für die Prozessfinanzierung aufkommen. Werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2016 vom 5. April 2016 E.

3 mit Hinweisen).

Nachdem der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich (Urk. 3/1) eingereicht hatte, aus welcher nicht hervorgeht, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, wurde ihm mit Verfügung vom 1. Februar 2017 (Urk. 4) eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um zu erklären, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, und bei bestehender Versicherung anzuge ben, aus welchem Grund eine Kostenübernahme abgelehnt worden sei. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine Auskunft betreffend Rechtsschutzversiche rung gab, wurde ihm mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 8) eine nochmalige, nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt, um betreffend Rechtsschutzver sicherung Auskunft zu geben. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei fehlender Erklärung davon ausgegangen werde, dass eine Rechtsschutzversicherung allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten decke. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Rechtsschutzversicherung allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten deckt. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht stattgegeben werden. 6.3

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wa nd und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessens weise auf Fr. 800. -- anzusetzen . Die Kosten sind ausgangsgemäss zu drei

Viertel n dem Beschwerdeführer und zu einem

Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2016 dahingehend abgeän dert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ab dem 1. Januar 2016 besteht kein Rentenanspruch mehr. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt.

Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger