Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969 , Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1988),
ist seit dem 1. Juni 1985 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Kasse und Kundendienst information tätig ( Urk. 6/23 ) .
Unter Hinweis auf eine vorbeugende Krebs behandlung stellte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 9. September 2013 ein Gesuch u m Übernahme der Kosten für eine Brustprothese und einen Spezialbüstenhalter ( Urk. 6/4) sowie am 1 8. September 2013 für eine
Perücke ( Urk. 6/3). Mit Mitteilungen vom 1 6. und 1 7. Oktober 2013 gewährte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für Perücken ( Urk. 6/ 5 ) sowie für Brustprothesen/spezielle Büstenhalter ( Urk. 6/ 6 ). 1.2
Unter Hinweis auf Brustkrebs, die Entfernung der rechten Brust und der Lymph knoten meldete sich die Versicherte
am 2 7. Dezember 2013 bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an ( Urk. 6/7 ). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk.
6/19, Urk. 6/43) und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 27.
Mai 2016 erstattet wurde ( Urk. 6/76 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/81 ; Urk. 6/90 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7.
Dezember 2016 einen Leistungs anspruch ( Urk. 6/93 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 2 3. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. August 2014 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2017 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. April 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ).
Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (Urk. 8) wurde die Migros-Pensionskasse zum Prozess beigeladen. Die Mirgros -Pensionskasse liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE
141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorge sehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen ein zuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die mate riell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
1 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutach ten vom 2 7. Mai 2016 ( Urk. 6/76 ), davon aus, dass es sich bei einer depressiven Episode um ein vorübergehendes Leiden handle, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr andauern würden. Vor liegend sei en die Diagnose und Beschwerden explizit auf private Belastungs situationen zurückzuführen. Diese seien IV-fremd. Die psychosozialen Faktoren seien vorliegend massgebend für die Auslösung der depressiven Episode. Eine mittelgradige depressive Episode könne keine längerdauernde Arbeitsunfähig keit begründen. Die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Ressourcen, um wieder in der Berufswelt Fuss fassen zu können. Der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Tätigkeit ohne Wechselschichten und ohne hohen Zeit- und Leistungsdruck auch in einem 100 %
- Pensum zumutbar. Die Tagesstruktur sei intakt. Die Diagnose sei weiterhin überwindbar (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), es treffe zwar zu, dass mittelschwere Depressionen thera peutisch angehbar seien, doch habe das Bundesgericht festgehalten, dass bei mittelschweren depressiven Episoden die invalidisierende Wirkung nicht schlecht hin auszuschliessen sei (S. 5 unten). Deren Annahme bedinge allerdings, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handle und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionsbehandlung befolgt werde, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweise (S. 6 oben). Wie dem Gutachten zu entnehmen sei, handle es sich vorliegend nicht um einen Fall eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Vielmehr lieg e eine eigenständige psychi sche Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor. Die psychische Krankheit sei mit der Krebserkrankung aufgetreten. Die Beschwerde führerin habe in der Folge regelmässige therapeutische Hilfe in Anspruch genommen und habe sich medikamentös behandeln lassen. Trotz aktenkundiger wöchentlicher Therapie habe sich das eigenständige psychische Leiden bis heute nicht derart gebessert, dass sie einer vollschichtigen Arbeit nachgehen könne. Die Beschwerdegegnerin habe vorliegend keinen Grund, davon auszugehen, dass die Diagnose auf eine private Belastungssituation zurückzuführen sei; diese in die angefochtene Verfügung eingeflossene Beurteilung sei aktenwidrig und willkürlich. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten liege bei ihr vielmehr eine eigenständige psychische Erkrankung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % zur Folge habe. Es liege somit eine Erwerbsunfähigkeit vor, die ausschliesslich Folge der Depression sei (S. 6). Indem die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt habe , über welche konkreten Ressourcen sie verfügen soll, die es ihr erlauben würden, wieder in der Berufswelt Fuss zu fassen, habe sie ihr en Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (S. 7 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 7 ), darf diese - soweit sie überhaupt vorliegen sollte - als geheilt betrachtet werden, handelt es sich beim hiesigen Gericht doch um eine Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprü fen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3. 3.1
Die Ärzte der Z.___ berichteten nach Zuwei sung durch eine Psychoonkologin des A.___ am 2 4. Nove mber 2014 ( Urk. 6/56/2-5) über eine Abklärungsuntersuchung vom 2 2. Mai 2014 bis 1 3. November 2014 und nannten als Diagnose eine mittelgra dige depressive Episode. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert. Das depressive Syndrom sei in den letzten Wochen leicht regre dient . Die Beschwerdeführerin schlafe wieder besser, die Stimmung sei aufge hellter und die innere Anspannung etwas zurückgegangen. 3.2
Die Ärzte des Z.___ , Akutpsychiatrie/Kriseninterventionszentrum , berichteten am 1 4. Oktober 2015 ( Urk. 6/55/2-3)
über eine Behandlung vom 2 8. September bis 6. Oktober 2015 und nannte n als Diagnosen eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , und einen Status nach Mamma Ca und Chemotherapie 201 3. Die Zuweisung sei aufgrund von zunehmenden Ängsten , sic h selbst zu verletzen bei latent vorhandenen Suizidgedanken erfolgt . Die Beschwerdeführerin zeige einen hohen Leidens druck und Ohnmachtsgefühle. Diverse körperliche Beschwerden , vermutlich auf dem Boden eines anamnestisch seit Jahren bestehenden, anhaltenden Paarkon fliktes, würden im Vordergrund stehen. 3.3
Med. pract . B.___
und lic . phil
C.___ , Fachpsychologin, führ ten im Bericht vom 2. November 2015 (Eingangsdatum, Urk. 6/53) aus , sie wür den die Versicherte seit dem 2 4. März 2015 ( Ziff. 1.2)
behandeln und nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1) , sowie einen Status nach Mamma Ca und Chemotherapie im Jahr 2013 ( Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin befinde sich mit einem Arbeitspensum von 20 % an der Grenze ihrer Belastbarkeit. Aufgrund des sich verschlechternden Zustandsbildes seit dem 2 8. September 2015 sei eine zeitnahe Erhöhung des Arbeitspensums nicht förderlich. Ob langfristig eine Steigerung möglich sei, erscheine derzeit nicht beurteilbar ( Ziff. 1.4). Die Behandlung finde wöchentlich statt ( Ziff. 1.5). Es bestehe eine stark einge schränkte Belastbarkeit, eine rasche Ermüdbarkeit, ein leicht eingeschränktes Konzentrationsvermögen, eine mittel eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und ein leicht eingeschränktes Auffassungsvermögen. Im Zusammenhang mit psychosozialem Stress komme es zu einer Verschlechterung der kognitiven Anpassungsleistung und der Belastung. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch reduziert. Es bestehe eine schnelle Überlastung der Beschwerdeführerin, einher gehend mit Weinerlichkeit sowie rascher Ermüdbarkeit (einhergehend mit mehr Pausen). Die bisherige Tätigkeit sei i m Rahmen von 20 % zumutbar. Aufgrund der depressiven Symptomatik bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit. Besonders bei der sitzenden Tätigkeit an der Kasse leide die Beschwerdeführerin nach unge fähr zwei Stunden unter Gedankenkreisen, Enge in der Brust mit Atemnot und einem Gefühl von sehr schweren Armen und Beinen, so dass sie ihre Vorge setzte bitten müsse, ihr eine Pause und eine Arbeit im Stehen zu ermöglichen. Nach vier Stunden sei sie so erschöpft, dass sie sich zu H ause umgehend hinlegen müsse. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit April 2015 zu 40 % (vier mal vier Stunden pro Woche) und seit 1 4. Oktober 2015 zu 20 % (zwei mal vier Stunden pro Woche) zumutbar ( Ziff. 1.7). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin und für Onkologie, sowie Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, nannten im polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 2 7. Mai 2016 ( Urk. 6/76) als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine protrahierte deutliche mit telgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Auf dem allgemein internistischen Fachgebiet hätten sich keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Funktionsstö rungen ergeben. Diagnostiziert worden sei eine medikamentös gut eingestellte Hypertonie, Migräne, ein statisch myalgisches Wirbelsäulensyndrom und eine Adipositas, diese jeweils ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 unten). Internistisch-Onkologisch seien die Folgezustände des bekannten Mammakarzi noms beschrieben worden. Seit Beendigung der chemo
- und strahlentherapeuti schen Behandlung mit den entsprechenden Nebenwirkungen seien keine ent scheidenden Funktionsstörungen mehr gesehen worden. Hinweise für ein Rezidiv würden sich klinisch und laborchemisch keine finden. Die Arbeitsfähig keit sei dementsprechend als nicht beeinträchtigt zu beurteilen (S. 9 oben). Psychiatrisch sei bei der Beschwerdeführerin eine deutliche protrahierte depressive Episode gesehen worden, diese bestehend seit 201 3. Komplizierend habe sich ein zusätzlich bestehender langjähriger Ehekonflikt ausgewirkt, der jedoch gutachterlich inzwischen losgelöst von der affektiven Erkrankung einge ordnet werden müsse. Im psychischen Befund hätten sich gesamthaft deutliche Psychopathologika gefunden. Die medizinische Behandlung werde ausreichend wahrgenommen und sei als ausreichend beurteilt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei mit 50 % eingeschränkt zu beurteilen (S. 9 oben).
Interdisziplinär ergebe sich somit gegenwärtig auf der psychiatrischen Situation beruhend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % , wobei sich auf dem internistischen und onkologischen Fachgebiet keine Leistungseinbussen ergeben würden (S. 9 oben). Psychiatrisch sollten Tätigkeiten mit Wechsel schicht oder hohem Zeit-/Leistungsdruck wie durchgehende Band- oder Akkord tätigkeiten vermieden werden (S. 9 Mitte).
Vom 1. August 2013 bis 1.
August 2014 habe aufgrund der Tumorerkrankung und der Nachfolgebehand lungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Vom 27.
August 2013 bis heute sei aus psychiatrischen Gründen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu konsta tieren (S. 10 oben). Psychiatrisch sollte die fachspezifische Behandlung weiter fortgeführt werden. Die psychiatrische Prognose sei überwiegend günstig. Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren sei empfehlenswert (S. 10 Mitte). 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sowie aufgrund der psychosozialen Belastungsfaktoren kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. 4.2
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung rechtmässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.
3b/ bb ).
Für die Beurteilung in medizinischer Hinsicht ist vorliegend auf das polydis ziplinäre Gutachten (vorstehend E.
3.4) abzustellen. Das Gutachten berücksich tigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beur teilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden ausführlich begr ündet (vgl.
vorstehend E. 1.4 ).
Die Gutachter kamen dabei nachvollziehbar zum Schluss, dass sich gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 50 % ergebe. 4. 3
Inwieweit aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen oder zu verneinen sei, wurde im Gutachten einlässlich erörtert (vorstehend E. 3. 4 ).
Von besonderem Gewicht und hinsichtlich der Diagnose stellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als aufschlussreich erscheint schliesslich der Umstand, dass das Gutachten bereits in Anlehnung an die Stan dardindikatoren erstellt wurde (vgl. Urk. 6/76 S. 10 ff. sowie S. 23 f.) , wie dies mit BGE 143 V 418 nun für sämtliche psy chischen Leiden gefordert wird (vgl. vorstehend E. 1.2). 4.4
4.4.1
Entgegen den Ausführungen der Besch werdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2 ) ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten von einem invalidisierenden und somit langandauernden psychischen Gesundheitsschaden auszugehen. 4.4. 2
I nvaliditätsfremde psychosoziale Faktoren sind bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit auch nach der geänderten Rechtsprechung des strukturierten Beweis verfahrens (vgl. vorstehend E. 1.2) weiterhin auszuscheiden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2015 vom 2 0. Mai 2016 E. 3.2). Entsprechend ist beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (zum strukturierten Beweisverfahren und den Indikatoren vgl.
vorstehend E. 1.2) festzustellen, ob die Schwere des Krankheitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesundheitss schaden oder auf nicht versicherte Faktoren zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).
Soweit sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) auf den Standpunkt stellt, dass die vorliegende Diagnose und die Beschwerden explizit auf private Belastungssituationen zurückzuführen seien und somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege ( S. 2 ), vermag dies angesichts
der medizinische Aktenlage, insbesondere des vorliegende n Gutachten s ( vgl.
vor stehend E. 3.4 ) , nicht zu überzeugen . Sobald eine Diagnose lege artis gestellt wird und der Psychiater oder die Psychiaterin respektive der Gutachter nicht bloss Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, sondern verselbstständigte psychische Störungen diagnostiziert, liegt ein invali denversicherungsrechtlich potenziell relevanter psychischer Gesundheitsschaden vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2007 vom 19.
Juni 2008, E. 3.3.2). Mit anderen Worten ist eine wie im vorliegenden Gutachten nachvollziehbar festgestellte psychische Erkrankung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd, weil sie auch auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann. Im gleichen Sinn hielt das Bundesgericht in einem anderen Urteil fest, sofern ein Gutachter lege artis begutachtet und unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben gemäss der Rechtsprechung auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit schliesst, ist dem aus rechtlicher Sicht zu folgen , sofern die rechtsanwendende Stelle nicht konkrete, fallgebundene Gesichtspunkte zu nennen vermag, die im Rahmen der Folgenabschätzung eine im Vergleich zum Gutachter abweichende Ermes sens ausübung gebieten (Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2014 vom 2 4. Oktober 2014 E. 2.4.2).
Solches ist vorliegend
zu verneinen.
Was die psychosozialen Faktoren betrifft, so liegen solche vorliegend unbestrittener massen vor, was denn im vorliegenden Gutachten auch festgehalten wurde. Aus dem Gutachten ergibt sich allerdings auch, dass sich der zusätzlich bestehende langjährige Ehekonflikt zwar komplizierend ausgewirkt habe, dieser jedoch gut achterlich inzwischen losgelöst von der affektiven Erkrankung eingeordnet werden müsse (vgl. vorstehend E. 3.4 ). Die Gutachter wiesen explizit darauf hin, dass der bestehende Ehekonflikt nicht in die versicherungsmedizinische Wer tung eingeflossen worden sei (vgl. Urk. 6/76 S. 11 oben). 4.4.3
Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass neben den psychosozialen Faktoren eine verselbständigte psychische Störung vorliegt, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkt . Zwa r hält die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass es sich bei depressiven Episoden (ICD-10 F32) definitionsgemäss um vorübergehende Leiden handelt, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern. Demgegenüber sind länger dauernde Störungen unter der Codierung F33 respektive F34 zu subsumieren (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis).
Dem Umstand, dass im polydisziplinären Gutachten (nur) eine mittelgradige depressive Episode und keine rezidivierende depressive Störung im eigentlichen Sinne diagnosti ziert worden ist, kommt vorliegend jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Selbst wenn das depressive Leiden vorliegend fachärztlicherseits unter eine depressive Episode subsummiert wurde, so geht aus dem polydisziplinären Gut achten nachvollziehbar und plausibel hervor, dass (mittlerweile) von einem langandauernden Gesundheitsschaden auszugehen ist. So konstatierten die Gut achter bei der Beschwerdeführerin eine psychisch bedingte 50%ige Arbeitsunfä higkeit seit August 2013, also im Begutachtungszeit punkt seit deutlich mehr als zwei Jahren
( vgl. vorstehend E.
3.4 ) . 4.4. 4
Schliesslich vermag die Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich des Indikators Behand lungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, aus welchem sich eben falls wichtige Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung ergeben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) , nichts vorzubringen, was im Rahmen der Folgenabschätzung eine im Vergleich zum Gutachten abweichende Ermessensausübung gebietet. Die Gutachter stellten hierzu fest , dass die psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung ausreichend wahrgenommen werde und auch der Spiegel des Antidepressivums im therapeutischen Bereich gelegen habe. Zusätzliche Therapieoptionen würden nicht bestehen. Zwar gingen die Gutachter von einer günstigen Prognose
respektive in Bezug auf die Arbeitsfä higkeit von einer prognostischen Steigerungstendenz aus, sie empfahlen aber eine Nachevaluation erst nach zwei Jahren. Vorliegend ergeben sich sodann auch aus der gescheiterten Eingliederung beim angestammten Arbeitgeber wei tere Rückschlüsse auf den Schweregrad der Gesundheitsschädigung. Die nach der Brustkrebserkrankung und den entsprechenden Therapien erfolgte Reduk tion des Pensums auf 40 % musste inzwischen - trotz Motivation - weiter auf 20 % reduziert werden (vgl. Urk. 6/76 S. 20 Mitte). 4.5
Trotz unauffälliger Persönlichkeit und intaktem sozialen Umfeld, welches bestä tigende und mobilisierbare, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswir kende Faktoren bereithält, spricht der funktionelle Schweregrad des psychischen Leidens für eine invalidisierende Einschränkung. Es besteht ein erhebliches psy chisches Leiden, wobei sich keine Hinweise für relevante Inkonsistenzen erga ben . Die psychosozialen Umstände wurden im Gutachten eingehend dargelegt und schliesslich
im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsschätzung ausgeklammert. Mit anderen Worten nahmen die Gutachter unter Berücksichtigung der vorhan de nen Ressourcen eine objektive Beurteilung vor, welche auf das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens schliessen lässt.
Es sind - unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten - weder Gründe ersicht lich, sich über diese Feststellungen hinwegzusetzen, noch vermag d ie Beschwer degegnerin solche vorzubringen . So vermögen die von ihr in der angefochtenen Verfügung genannten „genügenden Ressourcen“ ohne diese im Einzelnen zu benennen sowie die in der Beschwerdeantwort erwähnten Ressourcen nach dem Gesagten die Beurteilung der Gutac hter nicht in Frage zu stellen. 4.6
Zusammenfassend erlaubt das Gutachten insgesamt eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren ( vgl. vorstehend E.
1.2 ). Aus deren Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass im Gutachten sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in Beruf und Erwerb objektiv (vgl. Art. 7 Abs.
2 ATSG), kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind. Mithin kann abschliessend auf die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung (Einschränkung der Arbeitsfähigke it um 50 % ) abge stellt werden. 5.
5.1
Für die Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen ist vorliegend bei beiden hypothetischen Einkommen (mit und ohne Invalidität) der Lohn massgebend , den die Beschwerdeführerin in der zuletzt
- und aktuell nur im Umfang von 20 % - verrich teten Tätigkeit erzielen könnte, so dass sich die Erwerbseinbusse anhand der in Prozenten angegebenen Arbeitsunfähigkeit festlegen lässt.
Dies führt unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums zu einem Invalidi tätsgrad von 50 % . 5.2
Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres ab August 2014
(vgl. vorstehend E. 1.3) Anspruch auf eine halbe Rente hat. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessens weise auf Fr. 2‘500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Dezember 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 201 4 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Migros-Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 ). Aus deren Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass im Gutachten sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in Beruf und Erwerb objektiv (vgl. Art. 7 Abs.
2 ATSG), kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind. Mithin kann abschliessend auf die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung (Einschränkung der Arbeitsfähigke it um 50 % ) abge stellt werden. 5.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutach ten vom 2 7. Mai 2016 ( Urk. 6/76 ), davon aus, dass es sich bei einer depressiven Episode um ein vorübergehendes Leiden handle, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr andauern würden. Vor liegend sei en die Diagnose und Beschwerden explizit auf private Belastungs situationen zurückzuführen. Diese seien IV-fremd. Die psychosozialen Faktoren seien vorliegend massgebend für die Auslösung der depressiven Episode. Eine mittelgradige depressive Episode könne keine längerdauernde Arbeitsunfähig keit begründen. Die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Ressourcen, um wieder in der Berufswelt Fuss fassen zu können. Der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Tätigkeit ohne Wechselschichten und ohne hohen Zeit- und Leistungsdruck auch in einem 100 %
- Pensum zumutbar. Die Tagesstruktur sei intakt. Die Diagnose sei weiterhin überwindbar (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), es treffe zwar zu, dass mittelschwere Depressionen thera peutisch angehbar seien, doch habe das Bundesgericht festgehalten, dass bei mittelschweren depressiven Episoden die invalidisierende Wirkung nicht schlecht hin auszuschliessen sei (S. 5 unten). Deren Annahme bedinge allerdings, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handle und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionsbehandlung befolgt werde, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweise (S. 6 oben). Wie dem Gutachten zu entnehmen sei, handle es sich vorliegend nicht um einen Fall eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Vielmehr lieg e eine eigenständige psychi sche Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor. Die psychische Krankheit sei mit der Krebserkrankung aufgetreten. Die Beschwerde führerin habe in der Folge regelmässige therapeutische Hilfe in Anspruch genommen und habe sich medikamentös behandeln lassen. Trotz aktenkundiger wöchentlicher Therapie habe sich das eigenständige psychische Leiden bis heute nicht derart gebessert, dass sie einer vollschichtigen Arbeit nachgehen könne. Die Beschwerdegegnerin habe vorliegend keinen Grund, davon auszugehen, dass die Diagnose auf eine private Belastungssituation zurückzuführen sei; diese in die angefochtene Verfügung eingeflossene Beurteilung sei aktenwidrig und willkürlich. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten liege bei ihr vielmehr eine eigenständige psychische Erkrankung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % zur Folge habe. Es liege somit eine Erwerbsunfähigkeit vor, die ausschliesslich Folge der Depression sei (S. 6). Indem die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt habe , über welche konkreten Ressourcen sie verfügen soll, die es ihr erlauben würden, wieder in der Berufswelt Fuss zu fassen, habe sie ihr en Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (S. 7 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 7 ), darf diese - soweit sie überhaupt vorliegen sollte - als geheilt betrachtet werden, handelt es sich beim hiesigen Gericht doch um eine Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprü fen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3. 3.1
Die Ärzte der Z.___ berichteten nach Zuwei sung durch eine Psychoonkologin des A.___ am 2 4. Nove mber 2014 ( Urk. 6/56/2-5) über eine Abklärungsuntersuchung vom 2 2. Mai 2014 bis 1 3. November 2014 und nannten als Diagnose eine mittelgra dige depressive Episode. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert. Das depressive Syndrom sei in den letzten Wochen leicht regre dient . Die Beschwerdeführerin schlafe wieder besser, die Stimmung sei aufge hellter und die innere Anspannung etwas zurückgegangen. 3.2
Die Ärzte des Z.___ , Akutpsychiatrie/Kriseninterventionszentrum , berichteten am 1 4. Oktober 2015 ( Urk. 6/55/2-3)
über eine Behandlung vom 2 8. September bis 6. Oktober 2015 und nannte n als Diagnosen eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , und einen Status nach Mamma Ca und Chemotherapie 201 3. Die Zuweisung sei aufgrund von zunehmenden Ängsten , sic h selbst zu verletzen bei latent vorhandenen Suizidgedanken erfolgt . Die Beschwerdeführerin zeige einen hohen Leidens druck und Ohnmachtsgefühle. Diverse körperliche Beschwerden , vermutlich auf dem Boden eines anamnestisch seit Jahren bestehenden, anhaltenden Paarkon fliktes, würden im Vordergrund stehen. 3.3
Med. pract . B.___
und lic . phil
C.___ , Fachpsychologin, führ ten im Bericht vom 2. November 2015 (Eingangsdatum, Urk. 6/53) aus , sie wür den die Versicherte seit dem 2 4. März 2015 ( Ziff. 1.2)
behandeln und nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1) , sowie einen Status nach Mamma Ca und Chemotherapie im Jahr 2013 ( Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin befinde sich mit einem Arbeitspensum von 20 % an der Grenze ihrer Belastbarkeit. Aufgrund des sich verschlechternden Zustandsbildes seit dem 2 8. September 2015 sei eine zeitnahe Erhöhung des Arbeitspensums nicht förderlich. Ob langfristig eine Steigerung möglich sei, erscheine derzeit nicht beurteilbar ( Ziff. 1.4). Die Behandlung finde wöchentlich statt ( Ziff. 1.5). Es bestehe eine stark einge schränkte Belastbarkeit, eine rasche Ermüdbarkeit, ein leicht eingeschränktes Konzentrationsvermögen, eine mittel eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und ein leicht eingeschränktes Auffassungsvermögen. Im Zusammenhang mit psychosozialem Stress komme es zu einer Verschlechterung der kognitiven Anpassungsleistung und der Belastung. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch reduziert. Es bestehe eine schnelle Überlastung der Beschwerdeführerin, einher gehend mit Weinerlichkeit sowie rascher Ermüdbarkeit (einhergehend mit mehr Pausen). Die bisherige Tätigkeit sei i m Rahmen von 20 % zumutbar. Aufgrund der depressiven Symptomatik bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit. Besonders bei der sitzenden Tätigkeit an der Kasse leide die Beschwerdeführerin nach unge fähr zwei Stunden unter Gedankenkreisen, Enge in der Brust mit Atemnot und einem Gefühl von sehr schweren Armen und Beinen, so dass sie ihre Vorge setzte bitten müsse, ihr eine Pause und eine Arbeit im Stehen zu ermöglichen. Nach vier Stunden sei sie so erschöpft, dass sie sich zu H ause umgehend hinlegen müsse. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit April 2015 zu 40 % (vier mal vier Stunden pro Woche) und seit 1 4. Oktober 2015 zu 20 % (zwei mal vier Stunden pro Woche) zumutbar ( Ziff. 1.7). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin und für Onkologie, sowie Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, nannten im polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 2 7. Mai 2016 ( Urk. 6/76) als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine protrahierte deutliche mit telgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Auf dem allgemein internistischen Fachgebiet hätten sich keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Funktionsstö rungen ergeben. Diagnostiziert worden sei eine medikamentös gut eingestellte Hypertonie, Migräne, ein statisch myalgisches Wirbelsäulensyndrom und eine Adipositas, diese jeweils ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 unten). Internistisch-Onkologisch seien die Folgezustände des bekannten Mammakarzi noms beschrieben worden. Seit Beendigung der chemo
- und strahlentherapeuti schen Behandlung mit den entsprechenden Nebenwirkungen seien keine ent scheidenden Funktionsstörungen mehr gesehen worden. Hinweise für ein Rezidiv würden sich klinisch und laborchemisch keine finden. Die Arbeitsfähig keit sei dementsprechend als nicht beeinträchtigt zu beurteilen (S. 9 oben). Psychiatrisch sei bei der Beschwerdeführerin eine deutliche protrahierte depressive Episode gesehen worden, diese bestehend seit 201 3. Komplizierend habe sich ein zusätzlich bestehender langjähriger Ehekonflikt ausgewirkt, der jedoch gutachterlich inzwischen losgelöst von der affektiven Erkrankung einge ordnet werden müsse. Im psychischen Befund hätten sich gesamthaft deutliche Psychopathologika gefunden. Die medizinische Behandlung werde ausreichend wahrgenommen und sei als ausreichend beurteilt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei mit 50 % eingeschränkt zu beurteilen (S. 9 oben).
Interdisziplinär ergebe sich somit gegenwärtig auf der psychiatrischen Situation beruhend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % , wobei sich auf dem internistischen und onkologischen Fachgebiet keine Leistungseinbussen ergeben würden (S. 9 oben). Psychiatrisch sollten Tätigkeiten mit Wechsel schicht oder hohem Zeit-/Leistungsdruck wie durchgehende Band- oder Akkord tätigkeiten vermieden werden (S. 9 Mitte).
Vom 1. August 2013 bis 1.
August 2014 habe aufgrund der Tumorerkrankung und der Nachfolgebehand lungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Vom 27.
August 2013 bis heute sei aus psychiatrischen Gründen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu konsta tieren (S. 10 oben). Psychiatrisch sollte die fachspezifische Behandlung weiter fortgeführt werden. Die psychiatrische Prognose sei überwiegend günstig. Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren sei empfehlenswert (S. 10 Mitte). 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sowie aufgrund der psychosozialen Belastungsfaktoren kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. 4.2
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung rechtmässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.
3b/ bb ).
Für die Beurteilung in medizinischer Hinsicht ist vorliegend auf das polydis ziplinäre Gutachten (vorstehend E.
3.4) abzustellen. Das Gutachten berücksich tigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beur teilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden ausführlich begr ündet (vgl.
vorstehend E. 1.4 ).
Die Gutachter kamen dabei nachvollziehbar zum Schluss, dass sich gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 50 % ergebe. 4. 3
Inwieweit aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen oder zu verneinen sei, wurde im Gutachten einlässlich erörtert (vorstehend E. 3. 4 ).
Von besonderem Gewicht und hinsichtlich der Diagnose stellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als aufschlussreich erscheint schliesslich der Umstand, dass das Gutachten bereits in Anlehnung an die Stan dardindikatoren erstellt wurde (vgl. Urk. 6/76 S. 10 ff. sowie S. 23 f.) , wie dies mit BGE 143 V 418 nun für sämtliche psy chischen Leiden gefordert wird (vgl. vorstehend E. 1.2). 4.4
4.4.1
Entgegen den Ausführungen der Besch werdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2 ) ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten von einem invalidisierenden und somit langandauernden psychischen Gesundheitsschaden auszugehen. 4.4. 2
I nvaliditätsfremde psychosoziale Faktoren sind bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit auch nach der geänderten Rechtsprechung des strukturierten Beweis verfahrens (vgl. vorstehend E. 1.2) weiterhin auszuscheiden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2015 vom 2 0. Mai 2016 E. 3.2). Entsprechend ist beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (zum strukturierten Beweisverfahren und den Indikatoren vgl.
vorstehend E. 1.2) festzustellen, ob die Schwere des Krankheitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesundheitss schaden oder auf nicht versicherte Faktoren zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).
Soweit sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) auf den Standpunkt stellt, dass die vorliegende Diagnose und die Beschwerden explizit auf private Belastungssituationen zurückzuführen seien und somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege ( S. 2 ), vermag dies angesichts
der medizinische Aktenlage, insbesondere des vorliegende n Gutachten s ( vgl.
vor stehend E. 3.4 ) , nicht zu überzeugen . Sobald eine Diagnose lege artis gestellt wird und der Psychiater oder die Psychiaterin respektive der Gutachter nicht bloss Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, sondern verselbstständigte psychische Störungen diagnostiziert, liegt ein invali denversicherungsrechtlich potenziell relevanter psychischer Gesundheitsschaden vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2007 vom 19.
Juni 2008, E. 3.3.2). Mit anderen Worten ist eine wie im vorliegenden Gutachten nachvollziehbar festgestellte psychische Erkrankung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd, weil sie auch auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann. Im gleichen Sinn hielt das Bundesgericht in einem anderen Urteil fest, sofern ein Gutachter lege artis begutachtet und unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben gemäss der Rechtsprechung auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit schliesst, ist dem aus rechtlicher Sicht zu folgen , sofern die rechtsanwendende Stelle nicht konkrete, fallgebundene Gesichtspunkte zu nennen vermag, die im Rahmen der Folgenabschätzung eine im Vergleich zum Gutachter abweichende Ermes sens ausübung gebieten (Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2014 vom 2 4. Oktober 2014 E. 2.4.2).
Solches ist vorliegend
zu verneinen.
Was die psychosozialen Faktoren betrifft, so liegen solche vorliegend unbestrittener massen vor, was denn im vorliegenden Gutachten auch festgehalten wurde. Aus dem Gutachten ergibt sich allerdings auch, dass sich der zusätzlich bestehende langjährige Ehekonflikt zwar komplizierend ausgewirkt habe, dieser jedoch gut achterlich inzwischen losgelöst von der affektiven Erkrankung eingeordnet werden müsse (vgl. vorstehend E. 3.4 ). Die Gutachter wiesen explizit darauf hin, dass der bestehende Ehekonflikt nicht in die versicherungsmedizinische Wer tung eingeflossen worden sei (vgl. Urk. 6/76 S. 11 oben). 4.4.3
Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass neben den psychosozialen Faktoren eine verselbständigte psychische Störung vorliegt, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkt . Zwa r hält die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass es sich bei depressiven Episoden (ICD-10 F32) definitionsgemäss um vorübergehende Leiden handelt, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern. Demgegenüber sind länger dauernde Störungen unter der Codierung F33 respektive F34 zu subsumieren (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis).
Dem Umstand, dass im polydisziplinären Gutachten (nur) eine mittelgradige depressive Episode und keine rezidivierende depressive Störung im eigentlichen Sinne diagnosti ziert worden ist, kommt vorliegend jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Selbst wenn das depressive Leiden vorliegend fachärztlicherseits unter eine depressive Episode subsummiert wurde, so geht aus dem polydisziplinären Gut achten nachvollziehbar und plausibel hervor, dass (mittlerweile) von einem langandauernden Gesundheitsschaden auszugehen ist. So konstatierten die Gut achter bei der Beschwerdeführerin eine psychisch bedingte 50%ige Arbeitsunfä higkeit seit August 2013, also im Begutachtungszeit punkt seit deutlich mehr als zwei Jahren
( vgl. vorstehend E.
3.4 ) . 4.4. 4
Schliesslich vermag die Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich des Indikators Behand lungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, aus welchem sich eben falls wichtige Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung ergeben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) , nichts vorzubringen, was im Rahmen der Folgenabschätzung eine im Vergleich zum Gutachten abweichende Ermessensausübung gebietet. Die Gutachter stellten hierzu fest , dass die psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung ausreichend wahrgenommen werde und auch der Spiegel des Antidepressivums im therapeutischen Bereich gelegen habe. Zusätzliche Therapieoptionen würden nicht bestehen. Zwar gingen die Gutachter von einer günstigen Prognose
respektive in Bezug auf die Arbeitsfä higkeit von einer prognostischen Steigerungstendenz aus, sie empfahlen aber eine Nachevaluation erst nach zwei Jahren. Vorliegend ergeben sich sodann auch aus der gescheiterten Eingliederung beim angestammten Arbeitgeber wei tere Rückschlüsse auf den Schweregrad der Gesundheitsschädigung. Die nach der Brustkrebserkrankung und den entsprechenden Therapien erfolgte Reduk tion des Pensums auf 40 % musste inzwischen - trotz Motivation - weiter auf 20 % reduziert werden (vgl. Urk. 6/76 S. 20 Mitte). 4.5
Trotz unauffälliger Persönlichkeit und intaktem sozialen Umfeld, welches bestä tigende und mobilisierbare, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswir kende Faktoren bereithält, spricht der funktionelle Schweregrad des psychischen Leidens für eine invalidisierende Einschränkung. Es besteht ein erhebliches psy chisches Leiden, wobei sich keine Hinweise für relevante Inkonsistenzen erga ben . Die psychosozialen Umstände wurden im Gutachten eingehend dargelegt und schliesslich
im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsschätzung ausgeklammert. Mit anderen Worten nahmen die Gutachter unter Berücksichtigung der vorhan de nen Ressourcen eine objektive Beurteilung vor, welche auf das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens schliessen lässt.
Es sind - unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten - weder Gründe ersicht lich, sich über diese Feststellungen hinwegzusetzen, noch vermag d ie Beschwer degegnerin solche vorzubringen . So vermögen die von ihr in der angefochtenen Verfügung genannten „genügenden Ressourcen“ ohne diese im Einzelnen zu benennen sowie die in der Beschwerdeantwort erwähnten Ressourcen nach dem Gesagten die Beurteilung der Gutac hter nicht in Frage zu stellen. 4.6
Zusammenfassend erlaubt das Gutachten insgesamt eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren ( vgl. vorstehend E.
E. 5 ) sowie für Brustprothesen/spezielle Büstenhalter ( Urk. 6/
E. 5.1 Für die Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen ist vorliegend bei beiden hypothetischen Einkommen (mit und ohne Invalidität) der Lohn massgebend , den die Beschwerdeführerin in der zuletzt
- und aktuell nur im Umfang von 20 % - verrich teten Tätigkeit erzielen könnte, so dass sich die Erwerbseinbusse anhand der in Prozenten angegebenen Arbeitsunfähigkeit festlegen lässt.
Dies führt unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums zu einem Invalidi tätsgrad von 50 % .
E. 5.2 Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres ab August 2014
(vgl. vorstehend E. 1.3) Anspruch auf eine halbe Rente hat. 6.
E. 6 ).
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
E. 6.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessens weise auf Fr. 2‘500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Dezember 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 201 4 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Migros-Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
E. 7 ).
Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (Urk. 8) wurde die Migros-Pensionskasse zum Prozess beigeladen. Die Mirgros -Pensionskasse liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1969 , Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1988), ist seit dem
- Juni 1985 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Kasse und Kundendienst information tätig ( Urk. 6/23 ) . Unter Hinweis auf eine vorbeugende Krebs behandlung stellte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am
- September 2013 ein Gesuch u m Übernahme der Kosten für eine Brustprothese und einen Spezialbüstenhalter ( Urk. 6/4) sowie am 1
- September 2013 für eine Perücke ( Urk. 6/3). Mit Mitteilungen vom 1
- und 1
- Oktober 2013 gewährte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für Perücken ( Urk. 6/ 5 ) sowie für Brustprothesen/spezielle Büstenhalter ( Urk. 6/ 6 ). 1.2 Unter Hinweis auf Brustkrebs, die Entfernung der rechten Brust und der Lymph knoten meldete sich die Versicherte am 2
- Dezember 2013 bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an ( Urk. 6/7 ). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/19, Urk. 6/43) und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
- Mai 2016 erstattet wurde ( Urk. 6/76 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/81 ; Urk. 6/90 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
- Dezember 2016 einen Leistungs anspruch ( Urk. 6/93 = Urk. 2) .
- Die Versicherte erhob am 2
- Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom
- Dezember 2016 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab
- August 2014 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- Februar 2017 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
- April 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (Urk. 8) wurde die Migros-Pensionskasse zum Prozess beigeladen. Die Mirgros -Pensionskasse liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1). Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorge sehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen ein zuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die mate riell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1 .3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutach ten vom 2
- Mai 2016 ( Urk. 6/76 ), davon aus, dass es sich bei einer depressiven Episode um ein vorübergehendes Leiden handle, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr andauern würden. Vor liegend sei en die Diagnose und Beschwerden explizit auf private Belastungs situationen zurückzuführen. Diese seien IV-fremd. Die psychosozialen Faktoren seien vorliegend massgebend für die Auslösung der depressiven Episode. Eine mittelgradige depressive Episode könne keine längerdauernde Arbeitsunfähig keit begründen. Die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Ressourcen, um wieder in der Berufswelt Fuss fassen zu können. Der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Tätigkeit ohne Wechselschichten und ohne hohen Zeit- und Leistungsdruck auch in einem 100 % - Pensum zumutbar. Die Tagesstruktur sei intakt. Die Diagnose sei weiterhin überwindbar (S. 2). 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), es treffe zwar zu, dass mittelschwere Depressionen thera peutisch angehbar seien, doch habe das Bundesgericht festgehalten, dass bei mittelschweren depressiven Episoden die invalidisierende Wirkung nicht schlecht hin auszuschliessen sei (S. 5 unten). Deren Annahme bedinge allerdings, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handle und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionsbehandlung befolgt werde, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweise (S. 6 oben). Wie dem Gutachten zu entnehmen sei, handle es sich vorliegend nicht um einen Fall eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Vielmehr lieg e eine eigenständige psychi sche Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor. Die psychische Krankheit sei mit der Krebserkrankung aufgetreten. Die Beschwerde führerin habe in der Folge regelmässige therapeutische Hilfe in Anspruch genommen und habe sich medikamentös behandeln lassen. Trotz aktenkundiger wöchentlicher Therapie habe sich das eigenständige psychische Leiden bis heute nicht derart gebessert, dass sie einer vollschichtigen Arbeit nachgehen könne. Die Beschwerdegegnerin habe vorliegend keinen Grund, davon auszugehen, dass die Diagnose auf eine private Belastungssituation zurückzuführen sei; diese in die angefochtene Verfügung eingeflossene Beurteilung sei aktenwidrig und willkürlich. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten liege bei ihr vielmehr eine eigenständige psychische Erkrankung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % zur Folge habe. Es liege somit eine Erwerbsunfähigkeit vor, die ausschliesslich Folge der Depression sei (S. 6). Indem die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt habe , über welche konkreten Ressourcen sie verfügen soll, die es ihr erlauben würden, wieder in der Berufswelt Fuss zu fassen, habe sie ihr en Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (S. 7 oben). 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 7 ), darf diese - soweit sie überhaupt vorliegen sollte - als geheilt betrachtet werden, handelt es sich beim hiesigen Gericht doch um eine Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprü fen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ).
- 3.1 Die Ärzte der Z.___ berichteten nach Zuwei sung durch eine Psychoonkologin des A.___ am 2
- Nove mber 2014 ( Urk. 6/56/2-5) über eine Abklärungsuntersuchung vom 2
- Mai 2014 bis 1
- November 2014 und nannten als Diagnose eine mittelgra dige depressive Episode. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert. Das depressive Syndrom sei in den letzten Wochen leicht regre dient . Die Beschwerdeführerin schlafe wieder besser, die Stimmung sei aufge hellter und die innere Anspannung etwas zurückgegangen. 3.2 Die Ärzte des Z.___ , Akutpsychiatrie/Kriseninterventionszentrum , berichteten am 1
- Oktober 2015 ( Urk. 6/55/2-3) über eine Behandlung vom 2
- September bis
- Oktober 2015 und nannte n als Diagnosen eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , und einen Status nach Mamma Ca und Chemotherapie 201
- Die Zuweisung sei aufgrund von zunehmenden Ängsten , sic h selbst zu verletzen bei latent vorhandenen Suizidgedanken erfolgt . Die Beschwerdeführerin zeige einen hohen Leidens druck und Ohnmachtsgefühle. Diverse körperliche Beschwerden , vermutlich auf dem Boden eines anamnestisch seit Jahren bestehenden, anhaltenden Paarkon fliktes, würden im Vordergrund stehen. 3.3 Med. pract . B.___ und lic . phil C.___ , Fachpsychologin, führ ten im Bericht vom
- November 2015 (Eingangsdatum, Urk. 6/53) aus , sie wür den die Versicherte seit dem 2
- März 2015 ( Ziff. 1.2) behandeln und nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1) , sowie einen Status nach Mamma Ca und Chemotherapie im Jahr 2013 ( Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin befinde sich mit einem Arbeitspensum von 20 % an der Grenze ihrer Belastbarkeit. Aufgrund des sich verschlechternden Zustandsbildes seit dem 2
- September 2015 sei eine zeitnahe Erhöhung des Arbeitspensums nicht förderlich. Ob langfristig eine Steigerung möglich sei, erscheine derzeit nicht beurteilbar ( Ziff. 1.4). Die Behandlung finde wöchentlich statt ( Ziff. 1.5). Es bestehe eine stark einge schränkte Belastbarkeit, eine rasche Ermüdbarkeit, ein leicht eingeschränktes Konzentrationsvermögen, eine mittel eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und ein leicht eingeschränktes Auffassungsvermögen. Im Zusammenhang mit psychosozialem Stress komme es zu einer Verschlechterung der kognitiven Anpassungsleistung und der Belastung. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch reduziert. Es bestehe eine schnelle Überlastung der Beschwerdeführerin, einher gehend mit Weinerlichkeit sowie rascher Ermüdbarkeit (einhergehend mit mehr Pausen). Die bisherige Tätigkeit sei i m Rahmen von 20 % zumutbar. Aufgrund der depressiven Symptomatik bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit. Besonders bei der sitzenden Tätigkeit an der Kasse leide die Beschwerdeführerin nach unge fähr zwei Stunden unter Gedankenkreisen, Enge in der Brust mit Atemnot und einem Gefühl von sehr schweren Armen und Beinen, so dass sie ihre Vorge setzte bitten müsse, ihr eine Pause und eine Arbeit im Stehen zu ermöglichen. Nach vier Stunden sei sie so erschöpft, dass sie sich zu H ause umgehend hinlegen müsse. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit April 2015 zu 40 % (vier mal vier Stunden pro Woche) und seit 1
- Oktober 2015 zu 20 % (zwei mal vier Stunden pro Woche) zumutbar ( Ziff. 1.7). 3.4 Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin und für Onkologie, sowie Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, nannten im polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 2
- Mai 2016 ( Urk. 6/76) als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine protrahierte deutliche mit telgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Auf dem allgemein internistischen Fachgebiet hätten sich keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Funktionsstö rungen ergeben. Diagnostiziert worden sei eine medikamentös gut eingestellte Hypertonie, Migräne, ein statisch myalgisches Wirbelsäulensyndrom und eine Adipositas, diese jeweils ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 unten). Internistisch-Onkologisch seien die Folgezustände des bekannten Mammakarzi noms beschrieben worden. Seit Beendigung der chemo - und strahlentherapeuti schen Behandlung mit den entsprechenden Nebenwirkungen seien keine ent scheidenden Funktionsstörungen mehr gesehen worden. Hinweise für ein Rezidiv würden sich klinisch und laborchemisch keine finden. Die Arbeitsfähig keit sei dementsprechend als nicht beeinträchtigt zu beurteilen (S. 9 oben). Psychiatrisch sei bei der Beschwerdeführerin eine deutliche protrahierte depressive Episode gesehen worden, diese bestehend seit 201
- Komplizierend habe sich ein zusätzlich bestehender langjähriger Ehekonflikt ausgewirkt, der jedoch gutachterlich inzwischen losgelöst von der affektiven Erkrankung einge ordnet werden müsse. Im psychischen Befund hätten sich gesamthaft deutliche Psychopathologika gefunden. Die medizinische Behandlung werde ausreichend wahrgenommen und sei als ausreichend beurteilt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei mit 50 % eingeschränkt zu beurteilen (S. 9 oben). Interdisziplinär ergebe sich somit gegenwärtig auf der psychiatrischen Situation beruhend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % , wobei sich auf dem internistischen und onkologischen Fachgebiet keine Leistungseinbussen ergeben würden (S. 9 oben). Psychiatrisch sollten Tätigkeiten mit Wechsel schicht oder hohem Zeit-/Leistungsdruck wie durchgehende Band- oder Akkord tätigkeiten vermieden werden (S. 9 Mitte). Vom
- August 2013 bis 1. August 2014 habe aufgrund der Tumorerkrankung und der Nachfolgebehand lungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Vom 27. August 2013 bis heute sei aus psychiatrischen Gründen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu konsta tieren (S. 10 oben). Psychiatrisch sollte die fachspezifische Behandlung weiter fortgeführt werden. Die psychiatrische Prognose sei überwiegend günstig. Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren sei empfehlenswert (S. 10 Mitte).
- 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) fest, dass aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sowie aufgrund der psychosozialen Belastungsfaktoren kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. 4.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung rechtmässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Für die Beurteilung in medizinischer Hinsicht ist vorliegend auf das polydis ziplinäre Gutachten (vorstehend E. 3.4) abzustellen. Das Gutachten berücksich tigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beur teilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden ausführlich begr ündet (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Die Gutachter kamen dabei nachvollziehbar zum Schluss, dass sich gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 50 % ergebe.
- 3 Inwieweit aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen oder zu verneinen sei, wurde im Gutachten einlässlich erörtert (vorstehend E. 3. 4 ). Von besonderem Gewicht und hinsichtlich der Diagnose stellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als aufschlussreich erscheint schliesslich der Umstand, dass das Gutachten bereits in Anlehnung an die Stan dardindikatoren erstellt wurde (vgl. Urk. 6/76 S. 10 ff. sowie S. 23 f.) , wie dies mit BGE 143 V 418 nun für sämtliche psy chischen Leiden gefordert wird (vgl. vorstehend E. 1.2). 4.4 4.4.1 Entgegen den Ausführungen der Besch werdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2 ) ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten von einem invalidisierenden und somit langandauernden psychischen Gesundheitsschaden auszugehen. 4.4. 2 I nvaliditätsfremde psychosoziale Faktoren sind bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit auch nach der geänderten Rechtsprechung des strukturierten Beweis verfahrens (vgl. vorstehend E. 1.2) weiterhin auszuscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2015 vom 2
- Mai 2016 E. 3.2). Entsprechend ist beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (zum strukturierten Beweisverfahren und den Indikatoren vgl. vorstehend E. 1.2) festzustellen, ob die Schwere des Krankheitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesundheitss schaden oder auf nicht versicherte Faktoren zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1). Soweit sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) auf den Standpunkt stellt, dass die vorliegende Diagnose und die Beschwerden explizit auf private Belastungssituationen zurückzuführen seien und somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege ( S. 2 ), vermag dies angesichts der medizinische Aktenlage, insbesondere des vorliegende n Gutachten s ( vgl. vor stehend E. 3.4 ) , nicht zu überzeugen . Sobald eine Diagnose lege artis gestellt wird und der Psychiater oder die Psychiaterin respektive der Gutachter nicht bloss Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, sondern verselbstständigte psychische Störungen diagnostiziert, liegt ein invali denversicherungsrechtlich potenziell relevanter psychischer Gesundheitsschaden vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2007 vom 19. Juni 2008, E. 3.3.2). Mit anderen Worten ist eine wie im vorliegenden Gutachten nachvollziehbar festgestellte psychische Erkrankung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd, weil sie auch auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann. Im gleichen Sinn hielt das Bundesgericht in einem anderen Urteil fest, sofern ein Gutachter lege artis begutachtet und unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben gemäss der Rechtsprechung auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit schliesst, ist dem aus rechtlicher Sicht zu folgen , sofern die rechtsanwendende Stelle nicht konkrete, fallgebundene Gesichtspunkte zu nennen vermag, die im Rahmen der Folgenabschätzung eine im Vergleich zum Gutachter abweichende Ermes sens ausübung gebieten (Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2014 vom 2
- Oktober 2014 E. 2.4.2). Solches ist vorliegend zu verneinen. Was die psychosozialen Faktoren betrifft, so liegen solche vorliegend unbestrittener massen vor, was denn im vorliegenden Gutachten auch festgehalten wurde. Aus dem Gutachten ergibt sich allerdings auch, dass sich der zusätzlich bestehende langjährige Ehekonflikt zwar komplizierend ausgewirkt habe, dieser jedoch gut achterlich inzwischen losgelöst von der affektiven Erkrankung eingeordnet werden müsse (vgl. vorstehend E. 3.4 ). Die Gutachter wiesen explizit darauf hin, dass der bestehende Ehekonflikt nicht in die versicherungsmedizinische Wer tung eingeflossen worden sei (vgl. Urk. 6/76 S. 11 oben). 4.4.3 Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass neben den psychosozialen Faktoren eine verselbständigte psychische Störung vorliegt, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkt . Zwa r hält die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass es sich bei depressiven Episoden (ICD-10 F32) definitionsgemäss um vorübergehende Leiden handelt, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern. Demgegenüber sind länger dauernde Störungen unter der Codierung F33 respektive F34 zu subsumieren (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_80/2011 vom 1
- Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis). Dem Umstand, dass im polydisziplinären Gutachten (nur) eine mittelgradige depressive Episode und keine rezidivierende depressive Störung im eigentlichen Sinne diagnosti ziert worden ist, kommt vorliegend jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Selbst wenn das depressive Leiden vorliegend fachärztlicherseits unter eine depressive Episode subsummiert wurde, so geht aus dem polydisziplinären Gut achten nachvollziehbar und plausibel hervor, dass (mittlerweile) von einem langandauernden Gesundheitsschaden auszugehen ist. So konstatierten die Gut achter bei der Beschwerdeführerin eine psychisch bedingte 50%ige Arbeitsunfä higkeit seit August 2013, also im Begutachtungszeit punkt seit deutlich mehr als zwei Jahren ( vgl. vorstehend E. 3.4 ) . 4.4. 4 Schliesslich vermag die Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich des Indikators Behand lungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, aus welchem sich eben falls wichtige Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung ergeben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) , nichts vorzubringen, was im Rahmen der Folgenabschätzung eine im Vergleich zum Gutachten abweichende Ermessensausübung gebietet. Die Gutachter stellten hierzu fest , dass die psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung ausreichend wahrgenommen werde und auch der Spiegel des Antidepressivums im therapeutischen Bereich gelegen habe. Zusätzliche Therapieoptionen würden nicht bestehen. Zwar gingen die Gutachter von einer günstigen Prognose respektive in Bezug auf die Arbeitsfä higkeit von einer prognostischen Steigerungstendenz aus, sie empfahlen aber eine Nachevaluation erst nach zwei Jahren. Vorliegend ergeben sich sodann auch aus der gescheiterten Eingliederung beim angestammten Arbeitgeber wei tere Rückschlüsse auf den Schweregrad der Gesundheitsschädigung. Die nach der Brustkrebserkrankung und den entsprechenden Therapien erfolgte Reduk tion des Pensums auf 40 % musste inzwischen - trotz Motivation - weiter auf 20 % reduziert werden (vgl. Urk. 6/76 S. 20 Mitte). 4.5 Trotz unauffälliger Persönlichkeit und intaktem sozialen Umfeld, welches bestä tigende und mobilisierbare, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswir kende Faktoren bereithält, spricht der funktionelle Schweregrad des psychischen Leidens für eine invalidisierende Einschränkung. Es besteht ein erhebliches psy chisches Leiden, wobei sich keine Hinweise für relevante Inkonsistenzen erga ben . Die psychosozialen Umstände wurden im Gutachten eingehend dargelegt und schliesslich im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsschätzung ausgeklammert. Mit anderen Worten nahmen die Gutachter unter Berücksichtigung der vorhan de nen Ressourcen eine objektive Beurteilung vor, welche auf das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens schliessen lässt. Es sind - unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten - weder Gründe ersicht lich, sich über diese Feststellungen hinwegzusetzen, noch vermag d ie Beschwer degegnerin solche vorzubringen . So vermögen die von ihr in der angefochtenen Verfügung genannten „genügenden Ressourcen“ ohne diese im Einzelnen zu benennen sowie die in der Beschwerdeantwort erwähnten Ressourcen nach dem Gesagten die Beurteilung der Gutac hter nicht in Frage zu stellen. 4.6 Zusammenfassend erlaubt das Gutachten insgesamt eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren ( vgl. vorstehend E. 1.2 ). Aus deren Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass im Gutachten sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in Beruf und Erwerb objektiv (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG), kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind. Mithin kann abschliessend auf die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung (Einschränkung der Arbeitsfähigke it um 50 % ) abge stellt werden.
- 5.1 Für die Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen ist vorliegend bei beiden hypothetischen Einkommen (mit und ohne Invalidität) der Lohn massgebend , den die Beschwerdeführerin in der zuletzt - und aktuell nur im Umfang von 20 % - verrich teten Tätigkeit erzielen könnte, so dass sich die Erwerbseinbusse anhand der in Prozenten angegebenen Arbeitsunfähigkeit festlegen lässt. Dies führt unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums zu einem Invalidi tätsgrad von 50 % . 5.2 Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres ab August 2014 (vgl. vorstehend E. 1.3) Anspruch auf eine halbe Rente hat.
- 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessens weise auf Fr. 2‘500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- Dezember 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
- August 201 4 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Migros-Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00082
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
26. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Migros-Pensionskasse Wiesenstrasse 15, Postfach, 8952 Schlieren Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969 , Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1988),
ist seit dem 1. Juni 1985 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Kasse und Kundendienst information tätig ( Urk. 6/23 ) .
Unter Hinweis auf eine vorbeugende Krebs behandlung stellte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 9. September 2013 ein Gesuch u m Übernahme der Kosten für eine Brustprothese und einen Spezialbüstenhalter ( Urk. 6/4) sowie am 1 8. September 2013 für eine
Perücke ( Urk. 6/3). Mit Mitteilungen vom 1 6. und 1 7. Oktober 2013 gewährte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für Perücken ( Urk. 6/ 5 ) sowie für Brustprothesen/spezielle Büstenhalter ( Urk. 6/ 6 ). 1.2
Unter Hinweis auf Brustkrebs, die Entfernung der rechten Brust und der Lymph knoten meldete sich die Versicherte
am 2 7. Dezember 2013 bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an ( Urk. 6/7 ). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk.
6/19, Urk. 6/43) und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 27.
Mai 2016 erstattet wurde ( Urk. 6/76 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/81 ; Urk. 6/90 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7.
Dezember 2016 einen Leistungs anspruch ( Urk. 6/93 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 2 3. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. August 2014 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2017 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. April 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ).
Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (Urk. 8) wurde die Migros-Pensionskasse zum Prozess beigeladen. Die Mirgros -Pensionskasse liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE
141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorge sehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen ein zuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die mate riell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
1 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutach ten vom 2 7. Mai 2016 ( Urk. 6/76 ), davon aus, dass es sich bei einer depressiven Episode um ein vorübergehendes Leiden handle, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr andauern würden. Vor liegend sei en die Diagnose und Beschwerden explizit auf private Belastungs situationen zurückzuführen. Diese seien IV-fremd. Die psychosozialen Faktoren seien vorliegend massgebend für die Auslösung der depressiven Episode. Eine mittelgradige depressive Episode könne keine längerdauernde Arbeitsunfähig keit begründen. Die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Ressourcen, um wieder in der Berufswelt Fuss fassen zu können. Der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Tätigkeit ohne Wechselschichten und ohne hohen Zeit- und Leistungsdruck auch in einem 100 %
- Pensum zumutbar. Die Tagesstruktur sei intakt. Die Diagnose sei weiterhin überwindbar (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), es treffe zwar zu, dass mittelschwere Depressionen thera peutisch angehbar seien, doch habe das Bundesgericht festgehalten, dass bei mittelschweren depressiven Episoden die invalidisierende Wirkung nicht schlecht hin auszuschliessen sei (S. 5 unten). Deren Annahme bedinge allerdings, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handle und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionsbehandlung befolgt werde, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweise (S. 6 oben). Wie dem Gutachten zu entnehmen sei, handle es sich vorliegend nicht um einen Fall eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Vielmehr lieg e eine eigenständige psychi sche Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor. Die psychische Krankheit sei mit der Krebserkrankung aufgetreten. Die Beschwerde führerin habe in der Folge regelmässige therapeutische Hilfe in Anspruch genommen und habe sich medikamentös behandeln lassen. Trotz aktenkundiger wöchentlicher Therapie habe sich das eigenständige psychische Leiden bis heute nicht derart gebessert, dass sie einer vollschichtigen Arbeit nachgehen könne. Die Beschwerdegegnerin habe vorliegend keinen Grund, davon auszugehen, dass die Diagnose auf eine private Belastungssituation zurückzuführen sei; diese in die angefochtene Verfügung eingeflossene Beurteilung sei aktenwidrig und willkürlich. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten liege bei ihr vielmehr eine eigenständige psychische Erkrankung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % zur Folge habe. Es liege somit eine Erwerbsunfähigkeit vor, die ausschliesslich Folge der Depression sei (S. 6). Indem die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt habe , über welche konkreten Ressourcen sie verfügen soll, die es ihr erlauben würden, wieder in der Berufswelt Fuss zu fassen, habe sie ihr en Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (S. 7 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 7 ), darf diese - soweit sie überhaupt vorliegen sollte - als geheilt betrachtet werden, handelt es sich beim hiesigen Gericht doch um eine Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprü fen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3. 3.1
Die Ärzte der Z.___ berichteten nach Zuwei sung durch eine Psychoonkologin des A.___ am 2 4. Nove mber 2014 ( Urk. 6/56/2-5) über eine Abklärungsuntersuchung vom 2 2. Mai 2014 bis 1 3. November 2014 und nannten als Diagnose eine mittelgra dige depressive Episode. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert. Das depressive Syndrom sei in den letzten Wochen leicht regre dient . Die Beschwerdeführerin schlafe wieder besser, die Stimmung sei aufge hellter und die innere Anspannung etwas zurückgegangen. 3.2
Die Ärzte des Z.___ , Akutpsychiatrie/Kriseninterventionszentrum , berichteten am 1 4. Oktober 2015 ( Urk. 6/55/2-3)
über eine Behandlung vom 2 8. September bis 6. Oktober 2015 und nannte n als Diagnosen eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , und einen Status nach Mamma Ca und Chemotherapie 201 3. Die Zuweisung sei aufgrund von zunehmenden Ängsten , sic h selbst zu verletzen bei latent vorhandenen Suizidgedanken erfolgt . Die Beschwerdeführerin zeige einen hohen Leidens druck und Ohnmachtsgefühle. Diverse körperliche Beschwerden , vermutlich auf dem Boden eines anamnestisch seit Jahren bestehenden, anhaltenden Paarkon fliktes, würden im Vordergrund stehen. 3.3
Med. pract . B.___
und lic . phil
C.___ , Fachpsychologin, führ ten im Bericht vom 2. November 2015 (Eingangsdatum, Urk. 6/53) aus , sie wür den die Versicherte seit dem 2 4. März 2015 ( Ziff. 1.2)
behandeln und nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1) , sowie einen Status nach Mamma Ca und Chemotherapie im Jahr 2013 ( Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin befinde sich mit einem Arbeitspensum von 20 % an der Grenze ihrer Belastbarkeit. Aufgrund des sich verschlechternden Zustandsbildes seit dem 2 8. September 2015 sei eine zeitnahe Erhöhung des Arbeitspensums nicht förderlich. Ob langfristig eine Steigerung möglich sei, erscheine derzeit nicht beurteilbar ( Ziff. 1.4). Die Behandlung finde wöchentlich statt ( Ziff. 1.5). Es bestehe eine stark einge schränkte Belastbarkeit, eine rasche Ermüdbarkeit, ein leicht eingeschränktes Konzentrationsvermögen, eine mittel eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und ein leicht eingeschränktes Auffassungsvermögen. Im Zusammenhang mit psychosozialem Stress komme es zu einer Verschlechterung der kognitiven Anpassungsleistung und der Belastung. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch reduziert. Es bestehe eine schnelle Überlastung der Beschwerdeführerin, einher gehend mit Weinerlichkeit sowie rascher Ermüdbarkeit (einhergehend mit mehr Pausen). Die bisherige Tätigkeit sei i m Rahmen von 20 % zumutbar. Aufgrund der depressiven Symptomatik bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit. Besonders bei der sitzenden Tätigkeit an der Kasse leide die Beschwerdeführerin nach unge fähr zwei Stunden unter Gedankenkreisen, Enge in der Brust mit Atemnot und einem Gefühl von sehr schweren Armen und Beinen, so dass sie ihre Vorge setzte bitten müsse, ihr eine Pause und eine Arbeit im Stehen zu ermöglichen. Nach vier Stunden sei sie so erschöpft, dass sie sich zu H ause umgehend hinlegen müsse. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit April 2015 zu 40 % (vier mal vier Stunden pro Woche) und seit 1 4. Oktober 2015 zu 20 % (zwei mal vier Stunden pro Woche) zumutbar ( Ziff. 1.7). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin und für Onkologie, sowie Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, nannten im polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 2 7. Mai 2016 ( Urk. 6/76) als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine protrahierte deutliche mit telgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Auf dem allgemein internistischen Fachgebiet hätten sich keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Funktionsstö rungen ergeben. Diagnostiziert worden sei eine medikamentös gut eingestellte Hypertonie, Migräne, ein statisch myalgisches Wirbelsäulensyndrom und eine Adipositas, diese jeweils ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 unten). Internistisch-Onkologisch seien die Folgezustände des bekannten Mammakarzi noms beschrieben worden. Seit Beendigung der chemo
- und strahlentherapeuti schen Behandlung mit den entsprechenden Nebenwirkungen seien keine ent scheidenden Funktionsstörungen mehr gesehen worden. Hinweise für ein Rezidiv würden sich klinisch und laborchemisch keine finden. Die Arbeitsfähig keit sei dementsprechend als nicht beeinträchtigt zu beurteilen (S. 9 oben). Psychiatrisch sei bei der Beschwerdeführerin eine deutliche protrahierte depressive Episode gesehen worden, diese bestehend seit 201 3. Komplizierend habe sich ein zusätzlich bestehender langjähriger Ehekonflikt ausgewirkt, der jedoch gutachterlich inzwischen losgelöst von der affektiven Erkrankung einge ordnet werden müsse. Im psychischen Befund hätten sich gesamthaft deutliche Psychopathologika gefunden. Die medizinische Behandlung werde ausreichend wahrgenommen und sei als ausreichend beurteilt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei mit 50 % eingeschränkt zu beurteilen (S. 9 oben).
Interdisziplinär ergebe sich somit gegenwärtig auf der psychiatrischen Situation beruhend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % , wobei sich auf dem internistischen und onkologischen Fachgebiet keine Leistungseinbussen ergeben würden (S. 9 oben). Psychiatrisch sollten Tätigkeiten mit Wechsel schicht oder hohem Zeit-/Leistungsdruck wie durchgehende Band- oder Akkord tätigkeiten vermieden werden (S. 9 Mitte).
Vom 1. August 2013 bis 1.
August 2014 habe aufgrund der Tumorerkrankung und der Nachfolgebehand lungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Vom 27.
August 2013 bis heute sei aus psychiatrischen Gründen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu konsta tieren (S. 10 oben). Psychiatrisch sollte die fachspezifische Behandlung weiter fortgeführt werden. Die psychiatrische Prognose sei überwiegend günstig. Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren sei empfehlenswert (S. 10 Mitte). 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sowie aufgrund der psychosozialen Belastungsfaktoren kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. 4.2
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung rechtmässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.
3b/ bb ).
Für die Beurteilung in medizinischer Hinsicht ist vorliegend auf das polydis ziplinäre Gutachten (vorstehend E.
3.4) abzustellen. Das Gutachten berücksich tigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beur teilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden ausführlich begr ündet (vgl.
vorstehend E. 1.4 ).
Die Gutachter kamen dabei nachvollziehbar zum Schluss, dass sich gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 50 % ergebe. 4. 3
Inwieweit aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen oder zu verneinen sei, wurde im Gutachten einlässlich erörtert (vorstehend E. 3. 4 ).
Von besonderem Gewicht und hinsichtlich der Diagnose stellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als aufschlussreich erscheint schliesslich der Umstand, dass das Gutachten bereits in Anlehnung an die Stan dardindikatoren erstellt wurde (vgl. Urk. 6/76 S. 10 ff. sowie S. 23 f.) , wie dies mit BGE 143 V 418 nun für sämtliche psy chischen Leiden gefordert wird (vgl. vorstehend E. 1.2). 4.4
4.4.1
Entgegen den Ausführungen der Besch werdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2 ) ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten von einem invalidisierenden und somit langandauernden psychischen Gesundheitsschaden auszugehen. 4.4. 2
I nvaliditätsfremde psychosoziale Faktoren sind bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit auch nach der geänderten Rechtsprechung des strukturierten Beweis verfahrens (vgl. vorstehend E. 1.2) weiterhin auszuscheiden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2015 vom 2 0. Mai 2016 E. 3.2). Entsprechend ist beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (zum strukturierten Beweisverfahren und den Indikatoren vgl.
vorstehend E. 1.2) festzustellen, ob die Schwere des Krankheitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesundheitss schaden oder auf nicht versicherte Faktoren zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).
Soweit sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) auf den Standpunkt stellt, dass die vorliegende Diagnose und die Beschwerden explizit auf private Belastungssituationen zurückzuführen seien und somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege ( S. 2 ), vermag dies angesichts
der medizinische Aktenlage, insbesondere des vorliegende n Gutachten s ( vgl.
vor stehend E. 3.4 ) , nicht zu überzeugen . Sobald eine Diagnose lege artis gestellt wird und der Psychiater oder die Psychiaterin respektive der Gutachter nicht bloss Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, sondern verselbstständigte psychische Störungen diagnostiziert, liegt ein invali denversicherungsrechtlich potenziell relevanter psychischer Gesundheitsschaden vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2007 vom 19.
Juni 2008, E. 3.3.2). Mit anderen Worten ist eine wie im vorliegenden Gutachten nachvollziehbar festgestellte psychische Erkrankung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd, weil sie auch auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann. Im gleichen Sinn hielt das Bundesgericht in einem anderen Urteil fest, sofern ein Gutachter lege artis begutachtet und unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben gemäss der Rechtsprechung auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit schliesst, ist dem aus rechtlicher Sicht zu folgen , sofern die rechtsanwendende Stelle nicht konkrete, fallgebundene Gesichtspunkte zu nennen vermag, die im Rahmen der Folgenabschätzung eine im Vergleich zum Gutachter abweichende Ermes sens ausübung gebieten (Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2014 vom 2 4. Oktober 2014 E. 2.4.2).
Solches ist vorliegend
zu verneinen.
Was die psychosozialen Faktoren betrifft, so liegen solche vorliegend unbestrittener massen vor, was denn im vorliegenden Gutachten auch festgehalten wurde. Aus dem Gutachten ergibt sich allerdings auch, dass sich der zusätzlich bestehende langjährige Ehekonflikt zwar komplizierend ausgewirkt habe, dieser jedoch gut achterlich inzwischen losgelöst von der affektiven Erkrankung eingeordnet werden müsse (vgl. vorstehend E. 3.4 ). Die Gutachter wiesen explizit darauf hin, dass der bestehende Ehekonflikt nicht in die versicherungsmedizinische Wer tung eingeflossen worden sei (vgl. Urk. 6/76 S. 11 oben). 4.4.3
Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass neben den psychosozialen Faktoren eine verselbständigte psychische Störung vorliegt, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkt . Zwa r hält die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass es sich bei depressiven Episoden (ICD-10 F32) definitionsgemäss um vorübergehende Leiden handelt, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern. Demgegenüber sind länger dauernde Störungen unter der Codierung F33 respektive F34 zu subsumieren (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis).
Dem Umstand, dass im polydisziplinären Gutachten (nur) eine mittelgradige depressive Episode und keine rezidivierende depressive Störung im eigentlichen Sinne diagnosti ziert worden ist, kommt vorliegend jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Selbst wenn das depressive Leiden vorliegend fachärztlicherseits unter eine depressive Episode subsummiert wurde, so geht aus dem polydisziplinären Gut achten nachvollziehbar und plausibel hervor, dass (mittlerweile) von einem langandauernden Gesundheitsschaden auszugehen ist. So konstatierten die Gut achter bei der Beschwerdeführerin eine psychisch bedingte 50%ige Arbeitsunfä higkeit seit August 2013, also im Begutachtungszeit punkt seit deutlich mehr als zwei Jahren
( vgl. vorstehend E.
3.4 ) . 4.4. 4
Schliesslich vermag die Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich des Indikators Behand lungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, aus welchem sich eben falls wichtige Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung ergeben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) , nichts vorzubringen, was im Rahmen der Folgenabschätzung eine im Vergleich zum Gutachten abweichende Ermessensausübung gebietet. Die Gutachter stellten hierzu fest , dass die psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung ausreichend wahrgenommen werde und auch der Spiegel des Antidepressivums im therapeutischen Bereich gelegen habe. Zusätzliche Therapieoptionen würden nicht bestehen. Zwar gingen die Gutachter von einer günstigen Prognose
respektive in Bezug auf die Arbeitsfä higkeit von einer prognostischen Steigerungstendenz aus, sie empfahlen aber eine Nachevaluation erst nach zwei Jahren. Vorliegend ergeben sich sodann auch aus der gescheiterten Eingliederung beim angestammten Arbeitgeber wei tere Rückschlüsse auf den Schweregrad der Gesundheitsschädigung. Die nach der Brustkrebserkrankung und den entsprechenden Therapien erfolgte Reduk tion des Pensums auf 40 % musste inzwischen - trotz Motivation - weiter auf 20 % reduziert werden (vgl. Urk. 6/76 S. 20 Mitte). 4.5
Trotz unauffälliger Persönlichkeit und intaktem sozialen Umfeld, welches bestä tigende und mobilisierbare, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswir kende Faktoren bereithält, spricht der funktionelle Schweregrad des psychischen Leidens für eine invalidisierende Einschränkung. Es besteht ein erhebliches psy chisches Leiden, wobei sich keine Hinweise für relevante Inkonsistenzen erga ben . Die psychosozialen Umstände wurden im Gutachten eingehend dargelegt und schliesslich
im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsschätzung ausgeklammert. Mit anderen Worten nahmen die Gutachter unter Berücksichtigung der vorhan de nen Ressourcen eine objektive Beurteilung vor, welche auf das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens schliessen lässt.
Es sind - unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten - weder Gründe ersicht lich, sich über diese Feststellungen hinwegzusetzen, noch vermag d ie Beschwer degegnerin solche vorzubringen . So vermögen die von ihr in der angefochtenen Verfügung genannten „genügenden Ressourcen“ ohne diese im Einzelnen zu benennen sowie die in der Beschwerdeantwort erwähnten Ressourcen nach dem Gesagten die Beurteilung der Gutac hter nicht in Frage zu stellen. 4.6
Zusammenfassend erlaubt das Gutachten insgesamt eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren ( vgl. vorstehend E.
1.2 ). Aus deren Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass im Gutachten sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in Beruf und Erwerb objektiv (vgl. Art. 7 Abs.
2 ATSG), kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind. Mithin kann abschliessend auf die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung (Einschränkung der Arbeitsfähigke it um 50 % ) abge stellt werden. 5.
5.1
Für die Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen ist vorliegend bei beiden hypothetischen Einkommen (mit und ohne Invalidität) der Lohn massgebend , den die Beschwerdeführerin in der zuletzt
- und aktuell nur im Umfang von 20 % - verrich teten Tätigkeit erzielen könnte, so dass sich die Erwerbseinbusse anhand der in Prozenten angegebenen Arbeitsunfähigkeit festlegen lässt.
Dies führt unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums zu einem Invalidi tätsgrad von 50 % . 5.2
Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres ab August 2014
(vgl. vorstehend E. 1.3) Anspruch auf eine halbe Rente hat. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessens weise auf Fr. 2‘500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Dezember 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 201 4 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Migros-Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager