Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1969, absolvierte nach der Sekundarschule eine Handelsschule und eine kaufmännischen Ausbildung (Urk. 7/1, Urk. 7/2/1, Urk. 7/2/5, Urk. 7/6/12). Seit 1993 war sie für verschiedene Arbeitgeber vor wiegend als Sachbearbeiterin in den Bereichen Lohnbuchhaltung und Sozial versicherungen tätig, wobei sie für keinen Arbeitgeber länger als drei Jahre arbeitete. Dazwischen bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1, Urk. 7/6/12, Urk. 7/7). Sie bildete sich im Jahr 2006 zur Sach bear bei terin “Sozialversicherung SVS N/O“ weiter (Urk. 7/22/2, Urk. 7/22/20). Im Jahr 2011 verlor sie ihre letzte Festanstellung und hatte in der Folge nur noch Temporäranstellungen inne. Im Jahr 2014 wurde sie von der Arbeits losenver sicherung ausgesteuert (Urk. 7/6/12). Seither bezog sie wirtschaftli che Hilfe der Sozialen Dienste der Stadt Zürich und betei ligte sich an meh reren Arbeitsintegrationsmassnahmen der Sozialen Dienste (vgl. Urk. 1 S. 3-4). Am 6. Juli 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchti gungen (“psychische Beein trächtigung, Diabetes, Taubheit und Kraftlosigkeit in den Händen beidseits, Schmerzen im Bein bei Belastung nach Unfall“) bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte Ab klärungen in medizinischer (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/8, Urk. 7/12, Urk. 7/14) und beruflicherwerblicher (vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/22, Urk. 7/26) Hinsicht. Am 11. Januar 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht mög lich sei (Urk. 7/25).
Nach Beizug weiterer Arztberichte ( Urk. 7/27-28) sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/30/4) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 5. April 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/31). Da gegen liess sie am 17. Mai 2016 Einwand erheben (Urk. 7/33). Am 6. Juli 2016 liess sie sodann durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich eine Einwandbegründung einreichen (Urk. 7/40, unter Beilage der Stellungnahme von med. pract. Z.___, Psychiatrie/Psycho therapie FMH, vom 28. Juni 2016 [Urk. 7/39]). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin reichte med. pract. Z.___ den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Psychia trie und Psychotherapie, und MSc B.___, Psychologe FSP, vom 23. Juni 2016 (Urk. 7/43) ein. Die Versicherte liess am 14. Oktober 2016 dazu Stellung nehmen (Urk. 7/46). Hernach wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren mit einer mit Datum vom 14. November 2016 versehenen und am 8. Dezember 2016 zur Post gegebenen Verfügung ab (Urk. 2; Urk. 7/48-49). 2.
Dagegen erhob X.___ am 23. Januar 2017 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2016 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sie bei der beruflichen Wieder eingliederung zu unterstützen. Eventualiter sei ihr sonstiger Leistungsan spruch zu überprüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 27. Februar 2017 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 7/1-52]), was der Beschwerdeführerin am 1. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
2.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträch tigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grund sätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumut bar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.2.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiat rischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein sol cher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 2.2.3
Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge wiesener massen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psy chische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokultu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Bei spiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver gleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 5.3 mit weite rem Hinweis). 2.3
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Mög lich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliede rungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufs bera tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsver m ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d). 2.4
Im kantonalen Beschwerdeverfahren wie im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz , nach welchem der Sachverhalt von Amtes wegen vollständig abgeklärt werden muss ( Art. 61 lit. c und Art. 43 Abs. 1 ATSG ). 2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerde berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3.a mit Hinweis).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc).
3.
3.1
Med. pract. Z.___ führte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegeg nerin am 29. Juli 2015 eingegangenen Bericht (Urk. 7/6/1-6; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-52) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig bis schwergradig depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie einen Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstruktur an. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer motorischen Defizite und ihrem Äusseren von Kindheit an von anderen Kindern abgelehnt, herabgesetzt und ausgeschlossen worden. Auch die Eltern hätten die kindlichen Bedürfnisse unzureichend wahrgenommen und sie in Bedrohungssituationen nicht unterstützt. Erst durch gute schulische und später auch berufliche Leistungen habe sie sich einen gewissen Selbstwert aufbauen können, sei jedoch im Bereich der zwischenmenschlichen Interaktion weiterhin unsicher und ver mutlich auch auffällig gewesen. Es sei über die Jahre hinweg zu wiederholten Jobwechseln gekommen. Seit 2011 sei sie nun trotz beachtlicher Qualifikati onen im kaufmännischen Bereich ohne feste Anstellung, worunter sie sehr leide. Sie verfüge mit Ausnahme der Eltern und ihrer Katzen über keine nen nenswerten Ressourcen (Freizeit, Kollegen). Die Arbeitsintegrationsversuche durch das Sozialdepartement Zürich seien bis anhin gescheitert. Aufgrund der jahrelang erfahrenen Ablehnung und Zurückweisung habe die Beschwer deführerin selbst eine distanzierte, ablehnende Persönlichkeitsstruktur mit der Tendenz zur Diskrimination und Kritik an ihrer Umwelt entwickelt, was den Kontakt nicht immer einfach mache. Das psychische Wohlbefinden der Beschwerdeführerin sei sehr eng mit der beruflichen Anerkennung verbun den. Ihre psychische Gesundheit könne sicherlich durch eine erfolgreiche berufliche Integration stabilisiert werden. Mittel- bis langfristig wäre es für sie jedoch auch dringend notwendig, sich ein positives soziales Umfeld und Freizeitressourcen aufzubauen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit sei schwer zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin eigentlich gerne beruflich Vollzeit beschäftigt wäre. Deutliche Defizite bestünden sicherlich im zwischen-menschlichen Bereich (Persönlichkeit), vermutlich auch bezüg lich Ausdauer und Konzentration (Depression). Aktuell betrage die Arbeitsfä higkeit 50 %, eine rasche Steigerung sollte jedoch möglich sein. 3.2
In seinem Verlaufsbericht vom 9. Februar 2016 (Urk. 7/28) nannte med. pract. Z.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstruktur. Es sei infolge der psychopharmakologischen Behandlung eine Verbesserung der affektiven Stimmungslage zu beobachten, so dass von einer Teilremission der depressi ven Störung ausgegangen werden können. Nicht hiervon beeinflusst seien die Persönlichkeitsmerkmale, welche den zwischenmenschlichen Kontakt massiv erschwerten. Die bisherige Tätigkeit (kaufmännische oder Verwal tungsarbeit) könne während sechs bis acht Stunden ausgeübt werden. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit. Der Umfang der Vermin derung sei kaum beurteilbar, da er abhängig von den jeweiligen (zwischen menschlichen) Arbeitsbedingungen sei. 3.3
Dr. A.___ und Psychologe B.___ führten im Bericht vom 23. Juni 2016 betreffend die diagnostische Abklärung vom Mai 2016 aus, die Beschwerdeführerin sei ihnen von Dr. Z.___ zugewiesen worden. Im Verlaufe der – bei Dr. Z.___ durchgeführten – Therapie hätte sich die Frage nach einer Persönlichkeitsstörung oder differentialdiagnostisch einer Autismus-Spektrumstörung gestellt. Zum psychopathologischen Befund hielten sie folgendes fest (Urk. 7/43/1-2): „Wache, bewusstseinsklare, allseits orientierte Patientin. Keine Hinweise für kognitive oder mnestische Defizite. Ansonsten keine formalen oder inhaltlichen Denk störungen. Kein Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Aktuell keine Zwänge, Ängste oder Phobien. Affektiver Rapport herstellbar, schwingungs fähig. Gefühl starker innerer Unruhe, psychovegetativ unauffällig. Glaubhaft keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung.“
In ihrer Beurteilung führten sie aus, dass das Ergebnis des SKID-II Interviews die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung nahelege. Der deutlich erhöhte Wert auf der PSSI Skala “eigenwillig-paranoid“ würde dies unter streichen. Bei der Entstehung dieser Persönlichkeitsstörung werde davon aus gegangen, dass die früheren Bezugspersonen der Betroffenen diese kontrol liert bestraft und abgewertet haben. Die Personen seien in ihrer Entschei dungsfreiheit stark eingeschränkt gewesen. Laut Angaben der Beschwerde führerin habe sie vor allem die übergestülpten weiblichen Rollenerwartungen als massive Einschränkung erlebt. Die geschlechtstypischen Rollenerwartun gen könnten somit sowohl für die Entstehung als auch für die Aufrechter haltung der Problematik von Bedeutung sein. Auch wenn der Ausschluss der Diag nose einer Autismus-Spektrumsstörung nur unter Vor be halt möglich gewesen sei, erkläre die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung die Problema tik der Beschwerdeführerin besser. Insbesondere der von der Beschwerde führerin wiederholt genannte tiefe Wunsch nach nahen Bezugspersonen spreche eher für eine auf nega tiven Erfahrungen basierte Vorsicht als für ein angeborenes Desinteresse an zwischenmenschlichen Kontakten aufgrund einer Autismus-Spektrumsstörung (Urk. 7/43/3). 3.4
Med. pract. Z.___ schrieb in seiner “Stellungnahme zum psychiatri schen Befund“ vom 28. Juni 2016, dass die ursprüngliche Diagnose einer depressiven Erkrankung über den Beurteilungszeitraum nicht habe “aufrecht erhalten“ werden können, da das Beschwerdebild hierdurch allein nicht erklärbar sei und sich die depressive Symptomatik unter einer anti depressi ven Medikation spürbar reduziert habe. Dennoch sei der Leidensdruck wei terhin hoch geblieben. Aus diesem Grund sei eine weitere Abklärung in die Wege geleitet worden, welche als Resultat die Diag nose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung erbracht habe. Dies erkläre den problematischen Interaktionsstil der Beschwerdeführerin und deren gestörte Beziehungsge staltung. Auch die Teilnahme an einer Gruppe zur Förderung der sozialen Kompetenzen habe diesbezüglich keine wesentlichen Verbes serun gen gebracht. Sie lebe sozial isoliert und habe in der Vergangenheit wiederholt Mobbing und Stellenverluste erfahren. Ferner scheine es eine Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung der Leistungsfähigkeit zu geben. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei die Beschwerdeführerin nur schwer vermittelbar, selbst wenn sie (zumindest subjektiv) gute Leistun gen erbringen könnte. Ohne Unterstützung sei die Prognose bezüglich Arbeitsintegration sehr negativ, was wiederum eine dauerhafte Arbeits losigkeit und vermutlich auch eine Zunahme der depressiven Sympto matik zur Folge haben werde. Der langfristige Schaden (sozioökonomisch aber auch gesundheitlich) wäre für die Beschwerdeführerin beachtlich (Urk. 7/39). 4. 4.1
Mit angefochtener Verfügung vom 14. November 2016 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, dass bei der Beschwerdeführerin gesund heitliche Einschränkungen bestünden. Diese seien jedoch nicht derart aus ge prägt, dass ihr eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar wäre. Sie würde vielmehr über genügend Ressourcen verfügen, um einer Erwerbs tätig keit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen zu können. Eine Invalidität oder drohende Invalidität im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sei somit nicht ausge wiesen (Urk. 1 S. 1-2). Die Beschwerde führerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass bei ihr gemäss der Stellung nahme von med. pract. Z.___ vom 28.
Juni 2016 eine para noide Persönlichkeitsstörung bestehe, weshalb sie auf dem Arbeits markt schwer vermittelbar sei. Sie habe Anspruch auf berufliche Massnahmen, da der Eintritt einer zukünftigen Invalidität ohne solche Mass nahmen über wiegend wahrscheinlich sei (Urk. 1 S. 8). 4.2
Eine Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Dieser Grund satz des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts ist auch bei der Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 ff. IVG zu berücksichtigen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver si cherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 109). Dies braucht hinsicht lich der von der Beschwerdeführerin beantragten - von ihr nicht spezifizierten - beruf lichen Massnahmen und weiteren Invalidenversicherungsleistungen jedoch nicht im Einzelnen geprüft werden. Das Vorliegen eines (drohenden) invalidisiere nden Gesundheitsschadens ist nämlich zu verneinen. 4.3 4.3.1
Der Nachweis der Invalidität setzt nach der Rechtsprechung eine gesundheit lich bedingte erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleicher massen (BGE 139 V 547 E. 9.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 4). 4.3.2
Die Beschwerdeführerin machte - zu Recht (Urk. 7/14/1-2) - nicht geltend, dass ein invalidisierender somatischer Gesundheitsschaden bestehe. Was einen allfälligen psychischen Gesundheitsschaden betrifft, so ist aufgrund der Berichte von med. pract. Z.___ vom 9. Februar und 28. Juni 2016 (vgl. E. 3.2 und E. 3.4) davon auszugehen, dass die von ihm bei der Beschwerde führerin festgestellte depressive Symptomatik keine inva lidisierende Gesund heitsstö rung ist, weil sie sich unter einer antidepressiven Medikation spürbar reduziert hat (vgl. E. 2.2.2). Aus den aktenkundigen Angaben der Beschwer deführerin ist zudem zu schliessen, dass die Arbeitslosigkeit und die Aussteu erung, mithin psychosoziale Belastungsfaktoren, zumindest Mitauslöser des depressiven Zustandsbildes waren (Urk. 7/6/12), was ebenfalls gegen das Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten depressiven Symptomatik spricht (vgl. E. 2.2.3). Was die von ihm weiter angeführte Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (vgl. H. Dilling, W. Mombour, M.H. Schmidt (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, 9. Aufl., Bern 2014, S. 274 ff.) betrifft, so wurde die damals achtjährige Beschwerdeführerin am 3.
Februar 1978 wegen Verhaltens störun gen und Konzentrationsstörungen in der Abteilung für Klinische Psychologie der C.___ von der Psychologin Dr. D.___ unter sucht (Urk. 7/8/8). Gemäss Dr. D.___ be standen bei der Beschwerde führerin Hinweise auf eine Hirnfunktionsstörung. Im Vordergrund hätten aber auf fäl lige Charakterzüge wie Impulsi vität, Aggressivität, Angst, Un sicherheit sowie ein starkes Anerkennungsbedürfnis gestanden (Urk. 7/8/8). Auf fällige Cha rakterzüge be ziehungsweise akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) beeinflussen zwar den Gesundheitszustand einer Person, stellen nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung aber keine invaliden versicherungsrechtlich relevante Krankheit oder Schädigung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Es ist nicht aktenkundig und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass in der Folge bis zum Beginn der psychiatrisch-psycho thera peutischen Behandlung bei med. pract. Z.___ im April 2015 (vgl. Urk. 7/6/1; zuvor war die Beschwerdeführerin offenbar ca. im Jahr 2000 kurz psychiatrisch und Ende 2014 während mehrerer Monate psychologisch behandelt worden [Urk. 7/6/2 und Urk. 743/1]) je eine Persönlichkeitsstörung - fachärztlich - diagnostiziert worden ist. Med. pract. Z.___ erhob sodann in den genannten Berich ten vom Juni 2015 und vom Februar 2016 (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) zunächst einen blossen Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstruktur. Am 28. Juni 2016 berichtete er jedoch, dass aus den weiteren - von Dr. A.___ und Psychologe B.___ am 16. Juni 2016 durchgeführten - Abklärungen die Diagnose einer paranoiden Persönlich keitsstörung resultiert sei (vgl. E. 3.4). Dr. A.___ und Psychologe B.___ haben im betreffenden Bericht vom 23. Juni 2016 allerdings lediglich bemerkt, dass die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Tests die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeits störung „nahelegten“ respek tive dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung die Problematik der Beschwerdeführerin „besser erkläre“ als eine Autismus-Spektrumsstörung (Urk. 7/43). Eine nachvollziehbare, sich an den massgebli chen diagnostischen Kriterien einer paranoiden Persönlichkeitsstörung ori entierende Begründung findet sich in diesem Bericht nicht, und auch med. pract. Z.___ hat in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2016 die Diag nose einer paranoiden Persönlich keitsstörung nicht lege artis auf die Vorga ben eines anerkannten Klassifika tionssystems abgestützt.
Wie eingangs dargelegt, ist eine lege artis gestellte Diagnose nur, aber immer hin Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung, während der Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung abhängt von den funktionellen Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. E. 2.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2015 vom 19. Januar 2016 E. 4.1). Auch die Diagnose einer Per sönlichkeitsstör ung weist, wie die meisten Diag nosen, keine direkte Korrelation zu einer Arbeits unfähigkeit auf (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1).
Vorliegend vermag die von med. pract. Z.___ gestellte Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung - wäre sie lege artis diagnostiziert - umso weniger eo ipso eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, als sie jedenfalls nicht besonders ausgeprägt erscheint (vgl. E. 4.3.1). So konnte die (gut aus- und weitergebildete) Beschwerdeführerin trotz der laut med. pract. Z.___ den zwischenmenschlichen Kontakt erheblich erschwerenden Persönlich keitsmerkmale jahrelang einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach gehen (vgl. Sachverhalt Ziffer 1; vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin, Urk. 7/7). Zwar geht aus den Akten hervor, dass es zu häufigen Stellenwechseln und Phasen der Arbeitslosigkeit kam. Mehrere der von ihr versehenen Stellen hat sie aber offenbar aus wirtschaftlichen Gründen verloren (Urk. 7/6/12, Urk. 7/7 und Urk. 7/22/1-3). Warum es der Beschwerdeführerin (Urk. 2) wegen der Persönlichkeitsstörung nunmehr nicht mehr möglich und zuzumuten sein soll, vollzeitlich eine – den bisherigen Tätigkeiten entsprechende – Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, ist nicht ersichtlich.
Zur (an sich nicht in den Aufgabenbereich eines Arztes fallenden [vgl. E. 2.5]) Beurteilung von med. pract. Z.___, wonach die Beschwer deführe rin nur sehr schwer vermittelbar sei (Urk. 7/39), ist zu bemerken, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebend ist, ob eine inva lide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbleibende Arbeitskraft noch wirt schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist dabei der aus geglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG). Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1 , je mit Hinweisen).
4.3.3
Die vorliegenden Akten lassen demnach nicht darauf schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden besteht (vgl. E. 4.3.1). 4.4
Es bleibt zu prüfen, ob von einer drohenden Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG auszugehen ist.
Eine drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt dann vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist (Art. 1 novies Satz 1 der Verordnung über die Invalidenver sicherung [IVV]). Die blosse Möglichkeit beziehungsweise die Gefahr eines Invaliditätseintritts genügt nicht (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der In validenversicherung, Bern 2011, S. 73 Rz. 118).
Im Rahmen eines Arbeits integrationsversuches der Sozialen Dienste der Stadt Zürich war die Beschwerdeführerin von Mitte August 2015 bis Ende März 2016 bei der E.___ GmbH tätig (Urk. 1 S. 4, 6). Danach war sie - soweit ersichtlich - ohne Arbeitsstelle. Trotzdem hielt med. pract. Z.___ auch noch in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2016 fest, dass sich die de pres sive Symptomatik unter einer antidepressiven Medikation spürbar redu ziert habe. Er selbst spricht sodann lediglich davon, dass eine dauerhafte Arbeits losig keit der Beschwerde führerin “vermutlich“ eine Zunahme der depressiven Sympto matik nach sich ziehen werde (Urk. 7/39). Wäre es nach Einreichen der Stellungnahme vom 28. Juni 2016 tatsächlich wieder zu einer Ver schlechterung der depressiven Symptomatik gekommen, wäre dies der Beschwerdegegnerin von med. pract. Z.___ resp. der Beschwerdeführe rin sicherlich mitgeteilt worden. Gemäss Aktenlage erfolgte bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (Dezember 2016; vgl. Sachverhalt Ziffer 1) jedoch keine derartige Mitteilung, und auch in der Beschwerde vom 23. Januar 2017 (Urk. 1) wurde nicht geltend gemacht, die depressive Symp tomatik habe seit der Stellungnahme von med. pract. Z.___ vom 28. Juni 2016 zugenommen. Seine darin geäusserte (blosse) Vermutung einer bevorstehenden Zustandsverschlechterung der Beschwerdeführerin blieb somit unbestätigt. Unter diesen Umständen war im Verfügungszeitpunkt der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten und demnach nicht von einer drohenden Invalidität auszugehen. 4.5
Die Beschwerdeführerin brachte unter Hinweis auf das Schreiben der Beschwer degegnerin vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/25) und das “Verlaufspro tokoll Eingliederungsberatung“ vom selben Tag (Urk. 7/26) vor, dass diese damals die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen als erfüllt betrachtet habe, sie jedoch wegen der damaligen Anstellung der Beschwerde führerin bei der E.___ GmbH auf deren Durchführung verzichtet habe (Urk. 1 S. 10). Den erwähnten Dokumenten kann allerdings nicht entnommen werden, dass die Beschwerde gegnerin die Voraussetzungen für berufliche Mass nahmen als gegeben ansah (Urk. 7/25-26, insbes. Urk. 7/26/5). Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass die Arbeitsver mittlung abgeschlossen werde. Sie wies sie weiter darauf hin, dass sie ein neues Gesuch stellen könne, wenn sich die Verhältnisse ändern (Urk. 7/25/1). Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass die An spruchsvorausset zungen beim nächsten Gesuch der Beschwerdeführerin erneut geprüft werden würden.
Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge zum Schluss gelangte, dass keine (drohende) Invalidität im Sinne der gesetzliche Bestimmungen vorliege, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 und 10) vermag daran auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten nicht einem psychiat rischen Facharzt des RAD zur Stellungnahme vorgelegt hat, nichts zu ändern. 4.6
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 14. November 2016 (Urk. 2) als rech tens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.
5.1
Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [GSVGer]) erfüllt sind (vgl. insbes. Urk. 3/4), ist dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2017 um Gewährung der un entgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1 S. 2) zu entsprechen. 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin auf zuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Pro zessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 5.3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Aus lagen für die unent geltliche Rechtspflege ver pflich tet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Januar 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1969, absolvierte nach der Sekundarschule eine Handelsschule und eine kaufmännischen Ausbildung (Urk. 7/1, Urk. 7/2/1, Urk. 7/2/5, Urk. 7/6/12). Seit 1993 war sie für verschiedene Arbeitgeber vor wiegend als Sachbearbeiterin in den Bereichen Lohnbuchhaltung und Sozial versicherungen tätig, wobei sie für keinen Arbeitgeber länger als drei Jahre arbeitete. Dazwischen bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1, Urk. 7/6/12, Urk. 7/7). Sie bildete sich im Jahr 2006 zur Sach bear bei terin “Sozialversicherung SVS N/O“ weiter (Urk. 7/22/2, Urk. 7/22/20). Im Jahr 2011 verlor sie ihre letzte Festanstellung und hatte in der Folge nur noch Temporäranstellungen inne. Im Jahr 2014 wurde sie von der Arbeits losenver sicherung ausgesteuert (Urk. 7/6/12). Seither bezog sie wirtschaftli che Hilfe der Sozialen Dienste der Stadt Zürich und betei ligte sich an meh reren Arbeitsintegrationsmassnahmen der Sozialen Dienste (vgl. Urk. 1 S. 3-4). Am 6. Juli 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchti gungen (“psychische Beein trächtigung, Diabetes, Taubheit und Kraftlosigkeit in den Händen beidseits, Schmerzen im Bein bei Belastung nach Unfall“) bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte Ab klärungen in medizinischer (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/8, Urk. 7/12, Urk. 7/14) und beruflicherwerblicher (vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/22, Urk. 7/26) Hinsicht. Am 11. Januar 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht mög lich sei (Urk. 7/25).
Nach Beizug weiterer Arztberichte ( Urk. 7/27-28) sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/30/4) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 5. April 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/31). Da gegen liess sie am 17. Mai 2016 Einwand erheben (Urk. 7/33). Am 6. Juli 2016 liess sie sodann durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich eine Einwandbegründung einreichen (Urk. 7/40, unter Beilage der Stellungnahme von med. pract. Z.___, Psychiatrie/Psycho therapie FMH, vom 28. Juni 2016 [Urk. 7/39]). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin reichte med. pract. Z.___ den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Psychia trie und Psychotherapie, und MSc B.___, Psychologe FSP, vom 23. Juni 2016 (Urk. 7/43) ein. Die Versicherte liess am 14. Oktober 2016 dazu Stellung nehmen (Urk. 7/46). Hernach wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren mit einer mit Datum vom 14. November 2016 versehenen und am 8. Dezember 2016 zur Post gegebenen Verfügung ab (Urk. 2; Urk. 7/48-49).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 23. Januar 2017 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2016 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sie bei der beruflichen Wieder eingliederung zu unterstützen. Eventualiter sei ihr sonstiger Leistungsan spruch zu überprüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 27. Februar 2017 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 7/1-52]), was der Beschwerdeführerin am 1. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträch tigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiat rischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein sol cher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
E. 2.2.3 Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge wiesener massen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psy chische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokultu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Bei spiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver gleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 5.3 mit weite rem Hinweis).
E. 2.3 Invalide o der von einer Invalidität (Art.
E. 2.4 Im kantonalen Beschwerdeverfahren wie im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz , nach welchem der Sachverhalt von Amtes wegen vollständig abgeklärt werden muss ( Art. 61 lit. c und Art. 43 Abs. 1 ATSG ).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerde berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3.a mit Hinweis).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc).
3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. 2.
E. 3.1 Med. pract. Z.___ führte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegeg nerin am 29. Juli 2015 eingegangenen Bericht (Urk. 7/6/1-6; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-52) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig bis schwergradig depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie einen Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstruktur an. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer motorischen Defizite und ihrem Äusseren von Kindheit an von anderen Kindern abgelehnt, herabgesetzt und ausgeschlossen worden. Auch die Eltern hätten die kindlichen Bedürfnisse unzureichend wahrgenommen und sie in Bedrohungssituationen nicht unterstützt. Erst durch gute schulische und später auch berufliche Leistungen habe sie sich einen gewissen Selbstwert aufbauen können, sei jedoch im Bereich der zwischenmenschlichen Interaktion weiterhin unsicher und ver mutlich auch auffällig gewesen. Es sei über die Jahre hinweg zu wiederholten Jobwechseln gekommen. Seit 2011 sei sie nun trotz beachtlicher Qualifikati onen im kaufmännischen Bereich ohne feste Anstellung, worunter sie sehr leide. Sie verfüge mit Ausnahme der Eltern und ihrer Katzen über keine nen nenswerten Ressourcen (Freizeit, Kollegen). Die Arbeitsintegrationsversuche durch das Sozialdepartement Zürich seien bis anhin gescheitert. Aufgrund der jahrelang erfahrenen Ablehnung und Zurückweisung habe die Beschwer deführerin selbst eine distanzierte, ablehnende Persönlichkeitsstruktur mit der Tendenz zur Diskrimination und Kritik an ihrer Umwelt entwickelt, was den Kontakt nicht immer einfach mache. Das psychische Wohlbefinden der Beschwerdeführerin sei sehr eng mit der beruflichen Anerkennung verbun den. Ihre psychische Gesundheit könne sicherlich durch eine erfolgreiche berufliche Integration stabilisiert werden. Mittel- bis langfristig wäre es für sie jedoch auch dringend notwendig, sich ein positives soziales Umfeld und Freizeitressourcen aufzubauen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit sei schwer zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin eigentlich gerne beruflich Vollzeit beschäftigt wäre. Deutliche Defizite bestünden sicherlich im zwischen-menschlichen Bereich (Persönlichkeit), vermutlich auch bezüg lich Ausdauer und Konzentration (Depression). Aktuell betrage die Arbeitsfä higkeit 50 %, eine rasche Steigerung sollte jedoch möglich sein.
E. 3.2 In seinem Verlaufsbericht vom 9. Februar 2016 (Urk. 7/28) nannte med. pract. Z.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstruktur. Es sei infolge der psychopharmakologischen Behandlung eine Verbesserung der affektiven Stimmungslage zu beobachten, so dass von einer Teilremission der depressi ven Störung ausgegangen werden können. Nicht hiervon beeinflusst seien die Persönlichkeitsmerkmale, welche den zwischenmenschlichen Kontakt massiv erschwerten. Die bisherige Tätigkeit (kaufmännische oder Verwal tungsarbeit) könne während sechs bis acht Stunden ausgeübt werden. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit. Der Umfang der Vermin derung sei kaum beurteilbar, da er abhängig von den jeweiligen (zwischen menschlichen) Arbeitsbedingungen sei.
E. 3.3 Dr. A.___ und Psychologe B.___ führten im Bericht vom 23. Juni 2016 betreffend die diagnostische Abklärung vom Mai 2016 aus, die Beschwerdeführerin sei ihnen von Dr. Z.___ zugewiesen worden. Im Verlaufe der – bei Dr. Z.___ durchgeführten – Therapie hätte sich die Frage nach einer Persönlichkeitsstörung oder differentialdiagnostisch einer Autismus-Spektrumstörung gestellt. Zum psychopathologischen Befund hielten sie folgendes fest (Urk. 7/43/1-2): „Wache, bewusstseinsklare, allseits orientierte Patientin. Keine Hinweise für kognitive oder mnestische Defizite. Ansonsten keine formalen oder inhaltlichen Denk störungen. Kein Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Aktuell keine Zwänge, Ängste oder Phobien. Affektiver Rapport herstellbar, schwingungs fähig. Gefühl starker innerer Unruhe, psychovegetativ unauffällig. Glaubhaft keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung.“
In ihrer Beurteilung führten sie aus, dass das Ergebnis des SKID-II Interviews die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung nahelege. Der deutlich erhöhte Wert auf der PSSI Skala “eigenwillig-paranoid“ würde dies unter streichen. Bei der Entstehung dieser Persönlichkeitsstörung werde davon aus gegangen, dass die früheren Bezugspersonen der Betroffenen diese kontrol liert bestraft und abgewertet haben. Die Personen seien in ihrer Entschei dungsfreiheit stark eingeschränkt gewesen. Laut Angaben der Beschwerde führerin habe sie vor allem die übergestülpten weiblichen Rollenerwartungen als massive Einschränkung erlebt. Die geschlechtstypischen Rollenerwartun gen könnten somit sowohl für die Entstehung als auch für die Aufrechter haltung der Problematik von Bedeutung sein. Auch wenn der Ausschluss der Diag nose einer Autismus-Spektrumsstörung nur unter Vor be halt möglich gewesen sei, erkläre die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung die Problema tik der Beschwerdeführerin besser. Insbesondere der von der Beschwerde führerin wiederholt genannte tiefe Wunsch nach nahen Bezugspersonen spreche eher für eine auf nega tiven Erfahrungen basierte Vorsicht als für ein angeborenes Desinteresse an zwischenmenschlichen Kontakten aufgrund einer Autismus-Spektrumsstörung (Urk. 7/43/3).
E. 3.4 Med. pract. Z.___ schrieb in seiner “Stellungnahme zum psychiatri schen Befund“ vom 28. Juni 2016, dass die ursprüngliche Diagnose einer depressiven Erkrankung über den Beurteilungszeitraum nicht habe “aufrecht erhalten“ werden können, da das Beschwerdebild hierdurch allein nicht erklärbar sei und sich die depressive Symptomatik unter einer anti depressi ven Medikation spürbar reduziert habe. Dennoch sei der Leidensdruck wei terhin hoch geblieben. Aus diesem Grund sei eine weitere Abklärung in die Wege geleitet worden, welche als Resultat die Diag nose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung erbracht habe. Dies erkläre den problematischen Interaktionsstil der Beschwerdeführerin und deren gestörte Beziehungsge staltung. Auch die Teilnahme an einer Gruppe zur Förderung der sozialen Kompetenzen habe diesbezüglich keine wesentlichen Verbes serun gen gebracht. Sie lebe sozial isoliert und habe in der Vergangenheit wiederholt Mobbing und Stellenverluste erfahren. Ferner scheine es eine Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung der Leistungsfähigkeit zu geben. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei die Beschwerdeführerin nur schwer vermittelbar, selbst wenn sie (zumindest subjektiv) gute Leistun gen erbringen könnte. Ohne Unterstützung sei die Prognose bezüglich Arbeitsintegration sehr negativ, was wiederum eine dauerhafte Arbeits losigkeit und vermutlich auch eine Zunahme der depressiven Sympto matik zur Folge haben werde. Der langfristige Schaden (sozioökonomisch aber auch gesundheitlich) wäre für die Beschwerdeführerin beachtlich (Urk. 7/39). 4. 4.1
Mit angefochtener Verfügung vom 14. November 2016 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, dass bei der Beschwerdeführerin gesund heitliche Einschränkungen bestünden. Diese seien jedoch nicht derart aus ge prägt, dass ihr eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar wäre. Sie würde vielmehr über genügend Ressourcen verfügen, um einer Erwerbs tätig keit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen zu können. Eine Invalidität oder drohende Invalidität im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sei somit nicht ausge wiesen (Urk. 1 S. 1-2). Die Beschwerde führerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass bei ihr gemäss der Stellung nahme von med. pract. Z.___ vom 28.
Juni 2016 eine para noide Persönlichkeitsstörung bestehe, weshalb sie auf dem Arbeits markt schwer vermittelbar sei. Sie habe Anspruch auf berufliche Massnahmen, da der Eintritt einer zukünftigen Invalidität ohne solche Mass nahmen über wiegend wahrscheinlich sei (Urk. 1 S. 8). 4.2
Eine Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Dieser Grund satz des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts ist auch bei der Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 ff. IVG zu berücksichtigen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver si cherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 109). Dies braucht hinsicht lich der von der Beschwerdeführerin beantragten - von ihr nicht spezifizierten - beruf lichen Massnahmen und weiteren Invalidenversicherungsleistungen jedoch nicht im Einzelnen geprüft werden. Das Vorliegen eines (drohenden) invalidisiere nden Gesundheitsschadens ist nämlich zu verneinen. 4.3 4.3.1
Der Nachweis der Invalidität setzt nach der Rechtsprechung eine gesundheit lich bedingte erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleicher massen (BGE 139 V 547 E. 9.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 4). 4.3.2
Die Beschwerdeführerin machte - zu Recht (Urk. 7/14/1-2) - nicht geltend, dass ein invalidisierender somatischer Gesundheitsschaden bestehe. Was einen allfälligen psychischen Gesundheitsschaden betrifft, so ist aufgrund der Berichte von med. pract. Z.___ vom 9. Februar und 28. Juni 2016 (vgl. E. 3.2 und E. 3.4) davon auszugehen, dass die von ihm bei der Beschwerde führerin festgestellte depressive Symptomatik keine inva lidisierende Gesund heitsstö rung ist, weil sie sich unter einer antidepressiven Medikation spürbar reduziert hat (vgl. E. 2.2.2). Aus den aktenkundigen Angaben der Beschwer deführerin ist zudem zu schliessen, dass die Arbeitslosigkeit und die Aussteu erung, mithin psychosoziale Belastungsfaktoren, zumindest Mitauslöser des depressiven Zustandsbildes waren (Urk. 7/6/12), was ebenfalls gegen das Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten depressiven Symptomatik spricht (vgl. E. 2.2.3). Was die von ihm weiter angeführte Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (vgl. H. Dilling, W. Mombour, M.H. Schmidt (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, 9. Aufl., Bern 2014, S. 274 ff.) betrifft, so wurde die damals achtjährige Beschwerdeführerin am 3.
Februar 1978 wegen Verhaltens störun gen und Konzentrationsstörungen in der Abteilung für Klinische Psychologie der C.___ von der Psychologin Dr. D.___ unter sucht (Urk. 7/8/8). Gemäss Dr. D.___ be standen bei der Beschwerde führerin Hinweise auf eine Hirnfunktionsstörung. Im Vordergrund hätten aber auf fäl lige Charakterzüge wie Impulsi vität, Aggressivität, Angst, Un sicherheit sowie ein starkes Anerkennungsbedürfnis gestanden (Urk. 7/8/8). Auf fällige Cha rakterzüge be ziehungsweise akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) beeinflussen zwar den Gesundheitszustand einer Person, stellen nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung aber keine invaliden versicherungsrechtlich relevante Krankheit oder Schädigung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Es ist nicht aktenkundig und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass in der Folge bis zum Beginn der psychiatrisch-psycho thera peutischen Behandlung bei med. pract. Z.___ im April 2015 (vgl. Urk. 7/6/1; zuvor war die Beschwerdeführerin offenbar ca. im Jahr 2000 kurz psychiatrisch und Ende 2014 während mehrerer Monate psychologisch behandelt worden [Urk. 7/6/2 und Urk. 743/1]) je eine Persönlichkeitsstörung - fachärztlich - diagnostiziert worden ist. Med. pract. Z.___ erhob sodann in den genannten Berich ten vom Juni 2015 und vom Februar 2016 (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) zunächst einen blossen Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstruktur. Am 28. Juni 2016 berichtete er jedoch, dass aus den weiteren - von Dr. A.___ und Psychologe B.___ am 16. Juni 2016 durchgeführten - Abklärungen die Diagnose einer paranoiden Persönlich keitsstörung resultiert sei (vgl. E. 3.4). Dr. A.___ und Psychologe B.___ haben im betreffenden Bericht vom 23. Juni 2016 allerdings lediglich bemerkt, dass die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Tests die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeits störung „nahelegten“ respek tive dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung die Problematik der Beschwerdeführerin „besser erkläre“ als eine Autismus-Spektrumsstörung (Urk. 7/43). Eine nachvollziehbare, sich an den massgebli chen diagnostischen Kriterien einer paranoiden Persönlichkeitsstörung ori entierende Begründung findet sich in diesem Bericht nicht, und auch med. pract. Z.___ hat in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2016 die Diag nose einer paranoiden Persönlich keitsstörung nicht lege artis auf die Vorga ben eines anerkannten Klassifika tionssystems abgestützt.
Wie eingangs dargelegt, ist eine lege artis gestellte Diagnose nur, aber immer hin Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung, während der Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung abhängt von den funktionellen Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. E. 2.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2015 vom 19. Januar 2016 E. 4.1). Auch die Diagnose einer Per sönlichkeitsstör ung weist, wie die meisten Diag nosen, keine direkte Korrelation zu einer Arbeits unfähigkeit auf (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1).
Vorliegend vermag die von med. pract. Z.___ gestellte Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung - wäre sie lege artis diagnostiziert - umso weniger eo ipso eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, als sie jedenfalls nicht besonders ausgeprägt erscheint (vgl. E. 4.3.1). So konnte die (gut aus- und weitergebildete) Beschwerdeführerin trotz der laut med. pract. Z.___ den zwischenmenschlichen Kontakt erheblich erschwerenden Persönlich keitsmerkmale jahrelang einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach gehen (vgl. Sachverhalt Ziffer 1; vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin, Urk. 7/7). Zwar geht aus den Akten hervor, dass es zu häufigen Stellenwechseln und Phasen der Arbeitslosigkeit kam. Mehrere der von ihr versehenen Stellen hat sie aber offenbar aus wirtschaftlichen Gründen verloren (Urk. 7/6/12, Urk. 7/7 und Urk. 7/22/1-3). Warum es der Beschwerdeführerin (Urk. 2) wegen der Persönlichkeitsstörung nunmehr nicht mehr möglich und zuzumuten sein soll, vollzeitlich eine – den bisherigen Tätigkeiten entsprechende – Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, ist nicht ersichtlich.
Zur (an sich nicht in den Aufgabenbereich eines Arztes fallenden [vgl. E. 2.5]) Beurteilung von med. pract. Z.___, wonach die Beschwer deführe rin nur sehr schwer vermittelbar sei (Urk. 7/39), ist zu bemerken, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebend ist, ob eine inva lide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbleibende Arbeitskraft noch wirt schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist dabei der aus geglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG). Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1 , je mit Hinweisen).
4.3.3
Die vorliegenden Akten lassen demnach nicht darauf schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden besteht (vgl. E. 4.3.1). 4.4
Es bleibt zu prüfen, ob von einer drohenden Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG auszugehen ist.
Eine drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt dann vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist (Art. 1 novies Satz 1 der Verordnung über die Invalidenver sicherung [IVV]). Die blosse Möglichkeit beziehungsweise die Gefahr eines Invaliditätseintritts genügt nicht (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der In validenversicherung, Bern 2011, S. 73 Rz. 118).
Im Rahmen eines Arbeits integrationsversuches der Sozialen Dienste der Stadt Zürich war die Beschwerdeführerin von Mitte August 2015 bis Ende März 2016 bei der E.___ GmbH tätig (Urk. 1 S. 4, 6). Danach war sie - soweit ersichtlich - ohne Arbeitsstelle. Trotzdem hielt med. pract. Z.___ auch noch in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2016 fest, dass sich die de pres sive Symptomatik unter einer antidepressiven Medikation spürbar redu ziert habe. Er selbst spricht sodann lediglich davon, dass eine dauerhafte Arbeits losig keit der Beschwerde führerin “vermutlich“ eine Zunahme der depressiven Sympto matik nach sich ziehen werde (Urk. 7/39). Wäre es nach Einreichen der Stellungnahme vom 28. Juni 2016 tatsächlich wieder zu einer Ver schlechterung der depressiven Symptomatik gekommen, wäre dies der Beschwerdegegnerin von med. pract. Z.___ resp. der Beschwerdeführe rin sicherlich mitgeteilt worden. Gemäss Aktenlage erfolgte bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (Dezember 2016; vgl. Sachverhalt Ziffer 1) jedoch keine derartige Mitteilung, und auch in der Beschwerde vom 23. Januar 2017 (Urk. 1) wurde nicht geltend gemacht, die depressive Symp tomatik habe seit der Stellungnahme von med. pract. Z.___ vom 28. Juni 2016 zugenommen. Seine darin geäusserte (blosse) Vermutung einer bevorstehenden Zustandsverschlechterung der Beschwerdeführerin blieb somit unbestätigt. Unter diesen Umständen war im Verfügungszeitpunkt der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten und demnach nicht von einer drohenden Invalidität auszugehen. 4.5
Die Beschwerdeführerin brachte unter Hinweis auf das Schreiben der Beschwer degegnerin vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/25) und das “Verlaufspro tokoll Eingliederungsberatung“ vom selben Tag (Urk. 7/26) vor, dass diese damals die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen als erfüllt betrachtet habe, sie jedoch wegen der damaligen Anstellung der Beschwerde führerin bei der E.___ GmbH auf deren Durchführung verzichtet habe (Urk. 1 S. 10). Den erwähnten Dokumenten kann allerdings nicht entnommen werden, dass die Beschwerde gegnerin die Voraussetzungen für berufliche Mass nahmen als gegeben ansah (Urk. 7/25-26, insbes. Urk. 7/26/5). Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass die Arbeitsver mittlung abgeschlossen werde. Sie wies sie weiter darauf hin, dass sie ein neues Gesuch stellen könne, wenn sich die Verhältnisse ändern (Urk. 7/25/1). Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass die An spruchsvorausset zungen beim nächsten Gesuch der Beschwerdeführerin erneut geprüft werden würden.
Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge zum Schluss gelangte, dass keine (drohende) Invalidität im Sinne der gesetzliche Bestimmungen vorliege, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 und 10) vermag daran auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten nicht einem psychiat rischen Facharzt des RAD zur Stellungnahme vorgelegt hat, nichts zu ändern. 4.6
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 14. November 2016 (Urk. 2) als rech tens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grund sätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumut bar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 5.1 Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [GSVGer]) erfüllt sind (vgl. insbes. Urk. 3/4), ist dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2017 um Gewährung der un entgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1 S. 2) zu entsprechen.
E. 5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin auf zuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Pro zessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Aus lagen für die unent geltliche Rechtspflege ver pflich tet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Januar 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art.
E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Mög lich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .
E. 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliede rungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufs bera tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsver m ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00080
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 6. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1969, absolvierte nach der Sekundarschule eine Handelsschule und eine kaufmännischen Ausbildung (Urk. 7/1, Urk. 7/2/1, Urk. 7/2/5, Urk. 7/6/12). Seit 1993 war sie für verschiedene Arbeitgeber vor wiegend als Sachbearbeiterin in den Bereichen Lohnbuchhaltung und Sozial versicherungen tätig, wobei sie für keinen Arbeitgeber länger als drei Jahre arbeitete. Dazwischen bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1, Urk. 7/6/12, Urk. 7/7). Sie bildete sich im Jahr 2006 zur Sach bear bei terin “Sozialversicherung SVS N/O“ weiter (Urk. 7/22/2, Urk. 7/22/20). Im Jahr 2011 verlor sie ihre letzte Festanstellung und hatte in der Folge nur noch Temporäranstellungen inne. Im Jahr 2014 wurde sie von der Arbeits losenver sicherung ausgesteuert (Urk. 7/6/12). Seither bezog sie wirtschaftli che Hilfe der Sozialen Dienste der Stadt Zürich und betei ligte sich an meh reren Arbeitsintegrationsmassnahmen der Sozialen Dienste (vgl. Urk. 1 S. 3-4). Am 6. Juli 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchti gungen (“psychische Beein trächtigung, Diabetes, Taubheit und Kraftlosigkeit in den Händen beidseits, Schmerzen im Bein bei Belastung nach Unfall“) bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte Ab klärungen in medizinischer (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/8, Urk. 7/12, Urk. 7/14) und beruflicherwerblicher (vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/22, Urk. 7/26) Hinsicht. Am 11. Januar 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht mög lich sei (Urk. 7/25).
Nach Beizug weiterer Arztberichte ( Urk. 7/27-28) sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/30/4) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 5. April 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/31). Da gegen liess sie am 17. Mai 2016 Einwand erheben (Urk. 7/33). Am 6. Juli 2016 liess sie sodann durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich eine Einwandbegründung einreichen (Urk. 7/40, unter Beilage der Stellungnahme von med. pract. Z.___, Psychiatrie/Psycho therapie FMH, vom 28. Juni 2016 [Urk. 7/39]). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin reichte med. pract. Z.___ den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Psychia trie und Psychotherapie, und MSc B.___, Psychologe FSP, vom 23. Juni 2016 (Urk. 7/43) ein. Die Versicherte liess am 14. Oktober 2016 dazu Stellung nehmen (Urk. 7/46). Hernach wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren mit einer mit Datum vom 14. November 2016 versehenen und am 8. Dezember 2016 zur Post gegebenen Verfügung ab (Urk. 2; Urk. 7/48-49). 2.
Dagegen erhob X.___ am 23. Januar 2017 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2016 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sie bei der beruflichen Wieder eingliederung zu unterstützen. Eventualiter sei ihr sonstiger Leistungsan spruch zu überprüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 27. Februar 2017 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 7/1-52]), was der Beschwerdeführerin am 1. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
2.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträch tigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grund sätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumut bar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.2.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiat rischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein sol cher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 2.2.3
Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge wiesener massen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psy chische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokultu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Bei spiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver gleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 5.3 mit weite rem Hinweis). 2.3
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Mög lich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliede rungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufs bera tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsver m ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d). 2.4
Im kantonalen Beschwerdeverfahren wie im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz , nach welchem der Sachverhalt von Amtes wegen vollständig abgeklärt werden muss ( Art. 61 lit. c und Art. 43 Abs. 1 ATSG ). 2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerde berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3.a mit Hinweis).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc).
3.
3.1
Med. pract. Z.___ führte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegeg nerin am 29. Juli 2015 eingegangenen Bericht (Urk. 7/6/1-6; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-52) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig bis schwergradig depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie einen Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstruktur an. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer motorischen Defizite und ihrem Äusseren von Kindheit an von anderen Kindern abgelehnt, herabgesetzt und ausgeschlossen worden. Auch die Eltern hätten die kindlichen Bedürfnisse unzureichend wahrgenommen und sie in Bedrohungssituationen nicht unterstützt. Erst durch gute schulische und später auch berufliche Leistungen habe sie sich einen gewissen Selbstwert aufbauen können, sei jedoch im Bereich der zwischenmenschlichen Interaktion weiterhin unsicher und ver mutlich auch auffällig gewesen. Es sei über die Jahre hinweg zu wiederholten Jobwechseln gekommen. Seit 2011 sei sie nun trotz beachtlicher Qualifikati onen im kaufmännischen Bereich ohne feste Anstellung, worunter sie sehr leide. Sie verfüge mit Ausnahme der Eltern und ihrer Katzen über keine nen nenswerten Ressourcen (Freizeit, Kollegen). Die Arbeitsintegrationsversuche durch das Sozialdepartement Zürich seien bis anhin gescheitert. Aufgrund der jahrelang erfahrenen Ablehnung und Zurückweisung habe die Beschwer deführerin selbst eine distanzierte, ablehnende Persönlichkeitsstruktur mit der Tendenz zur Diskrimination und Kritik an ihrer Umwelt entwickelt, was den Kontakt nicht immer einfach mache. Das psychische Wohlbefinden der Beschwerdeführerin sei sehr eng mit der beruflichen Anerkennung verbun den. Ihre psychische Gesundheit könne sicherlich durch eine erfolgreiche berufliche Integration stabilisiert werden. Mittel- bis langfristig wäre es für sie jedoch auch dringend notwendig, sich ein positives soziales Umfeld und Freizeitressourcen aufzubauen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit sei schwer zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin eigentlich gerne beruflich Vollzeit beschäftigt wäre. Deutliche Defizite bestünden sicherlich im zwischen-menschlichen Bereich (Persönlichkeit), vermutlich auch bezüg lich Ausdauer und Konzentration (Depression). Aktuell betrage die Arbeitsfä higkeit 50 %, eine rasche Steigerung sollte jedoch möglich sein. 3.2
In seinem Verlaufsbericht vom 9. Februar 2016 (Urk. 7/28) nannte med. pract. Z.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstruktur. Es sei infolge der psychopharmakologischen Behandlung eine Verbesserung der affektiven Stimmungslage zu beobachten, so dass von einer Teilremission der depressi ven Störung ausgegangen werden können. Nicht hiervon beeinflusst seien die Persönlichkeitsmerkmale, welche den zwischenmenschlichen Kontakt massiv erschwerten. Die bisherige Tätigkeit (kaufmännische oder Verwal tungsarbeit) könne während sechs bis acht Stunden ausgeübt werden. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit. Der Umfang der Vermin derung sei kaum beurteilbar, da er abhängig von den jeweiligen (zwischen menschlichen) Arbeitsbedingungen sei. 3.3
Dr. A.___ und Psychologe B.___ führten im Bericht vom 23. Juni 2016 betreffend die diagnostische Abklärung vom Mai 2016 aus, die Beschwerdeführerin sei ihnen von Dr. Z.___ zugewiesen worden. Im Verlaufe der – bei Dr. Z.___ durchgeführten – Therapie hätte sich die Frage nach einer Persönlichkeitsstörung oder differentialdiagnostisch einer Autismus-Spektrumstörung gestellt. Zum psychopathologischen Befund hielten sie folgendes fest (Urk. 7/43/1-2): „Wache, bewusstseinsklare, allseits orientierte Patientin. Keine Hinweise für kognitive oder mnestische Defizite. Ansonsten keine formalen oder inhaltlichen Denk störungen. Kein Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Aktuell keine Zwänge, Ängste oder Phobien. Affektiver Rapport herstellbar, schwingungs fähig. Gefühl starker innerer Unruhe, psychovegetativ unauffällig. Glaubhaft keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung.“
In ihrer Beurteilung führten sie aus, dass das Ergebnis des SKID-II Interviews die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung nahelege. Der deutlich erhöhte Wert auf der PSSI Skala “eigenwillig-paranoid“ würde dies unter streichen. Bei der Entstehung dieser Persönlichkeitsstörung werde davon aus gegangen, dass die früheren Bezugspersonen der Betroffenen diese kontrol liert bestraft und abgewertet haben. Die Personen seien in ihrer Entschei dungsfreiheit stark eingeschränkt gewesen. Laut Angaben der Beschwerde führerin habe sie vor allem die übergestülpten weiblichen Rollenerwartungen als massive Einschränkung erlebt. Die geschlechtstypischen Rollenerwartun gen könnten somit sowohl für die Entstehung als auch für die Aufrechter haltung der Problematik von Bedeutung sein. Auch wenn der Ausschluss der Diag nose einer Autismus-Spektrumsstörung nur unter Vor be halt möglich gewesen sei, erkläre die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung die Problema tik der Beschwerdeführerin besser. Insbesondere der von der Beschwerde führerin wiederholt genannte tiefe Wunsch nach nahen Bezugspersonen spreche eher für eine auf nega tiven Erfahrungen basierte Vorsicht als für ein angeborenes Desinteresse an zwischenmenschlichen Kontakten aufgrund einer Autismus-Spektrumsstörung (Urk. 7/43/3). 3.4
Med. pract. Z.___ schrieb in seiner “Stellungnahme zum psychiatri schen Befund“ vom 28. Juni 2016, dass die ursprüngliche Diagnose einer depressiven Erkrankung über den Beurteilungszeitraum nicht habe “aufrecht erhalten“ werden können, da das Beschwerdebild hierdurch allein nicht erklärbar sei und sich die depressive Symptomatik unter einer anti depressi ven Medikation spürbar reduziert habe. Dennoch sei der Leidensdruck wei terhin hoch geblieben. Aus diesem Grund sei eine weitere Abklärung in die Wege geleitet worden, welche als Resultat die Diag nose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung erbracht habe. Dies erkläre den problematischen Interaktionsstil der Beschwerdeführerin und deren gestörte Beziehungsge staltung. Auch die Teilnahme an einer Gruppe zur Förderung der sozialen Kompetenzen habe diesbezüglich keine wesentlichen Verbes serun gen gebracht. Sie lebe sozial isoliert und habe in der Vergangenheit wiederholt Mobbing und Stellenverluste erfahren. Ferner scheine es eine Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung der Leistungsfähigkeit zu geben. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei die Beschwerdeführerin nur schwer vermittelbar, selbst wenn sie (zumindest subjektiv) gute Leistun gen erbringen könnte. Ohne Unterstützung sei die Prognose bezüglich Arbeitsintegration sehr negativ, was wiederum eine dauerhafte Arbeits losigkeit und vermutlich auch eine Zunahme der depressiven Sympto matik zur Folge haben werde. Der langfristige Schaden (sozioökonomisch aber auch gesundheitlich) wäre für die Beschwerdeführerin beachtlich (Urk. 7/39). 4. 4.1
Mit angefochtener Verfügung vom 14. November 2016 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, dass bei der Beschwerdeführerin gesund heitliche Einschränkungen bestünden. Diese seien jedoch nicht derart aus ge prägt, dass ihr eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar wäre. Sie würde vielmehr über genügend Ressourcen verfügen, um einer Erwerbs tätig keit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen zu können. Eine Invalidität oder drohende Invalidität im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sei somit nicht ausge wiesen (Urk. 1 S. 1-2). Die Beschwerde führerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass bei ihr gemäss der Stellung nahme von med. pract. Z.___ vom 28.
Juni 2016 eine para noide Persönlichkeitsstörung bestehe, weshalb sie auf dem Arbeits markt schwer vermittelbar sei. Sie habe Anspruch auf berufliche Massnahmen, da der Eintritt einer zukünftigen Invalidität ohne solche Mass nahmen über wiegend wahrscheinlich sei (Urk. 1 S. 8). 4.2
Eine Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Dieser Grund satz des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts ist auch bei der Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 ff. IVG zu berücksichtigen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver si cherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 109). Dies braucht hinsicht lich der von der Beschwerdeführerin beantragten - von ihr nicht spezifizierten - beruf lichen Massnahmen und weiteren Invalidenversicherungsleistungen jedoch nicht im Einzelnen geprüft werden. Das Vorliegen eines (drohenden) invalidisiere nden Gesundheitsschadens ist nämlich zu verneinen. 4.3 4.3.1
Der Nachweis der Invalidität setzt nach der Rechtsprechung eine gesundheit lich bedingte erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleicher massen (BGE 139 V 547 E. 9.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 4). 4.3.2
Die Beschwerdeführerin machte - zu Recht (Urk. 7/14/1-2) - nicht geltend, dass ein invalidisierender somatischer Gesundheitsschaden bestehe. Was einen allfälligen psychischen Gesundheitsschaden betrifft, so ist aufgrund der Berichte von med. pract. Z.___ vom 9. Februar und 28. Juni 2016 (vgl. E. 3.2 und E. 3.4) davon auszugehen, dass die von ihm bei der Beschwerde führerin festgestellte depressive Symptomatik keine inva lidisierende Gesund heitsstö rung ist, weil sie sich unter einer antidepressiven Medikation spürbar reduziert hat (vgl. E. 2.2.2). Aus den aktenkundigen Angaben der Beschwer deführerin ist zudem zu schliessen, dass die Arbeitslosigkeit und die Aussteu erung, mithin psychosoziale Belastungsfaktoren, zumindest Mitauslöser des depressiven Zustandsbildes waren (Urk. 7/6/12), was ebenfalls gegen das Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten depressiven Symptomatik spricht (vgl. E. 2.2.3). Was die von ihm weiter angeführte Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (vgl. H. Dilling, W. Mombour, M.H. Schmidt (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, 9. Aufl., Bern 2014, S. 274 ff.) betrifft, so wurde die damals achtjährige Beschwerdeführerin am 3.
Februar 1978 wegen Verhaltens störun gen und Konzentrationsstörungen in der Abteilung für Klinische Psychologie der C.___ von der Psychologin Dr. D.___ unter sucht (Urk. 7/8/8). Gemäss Dr. D.___ be standen bei der Beschwerde führerin Hinweise auf eine Hirnfunktionsstörung. Im Vordergrund hätten aber auf fäl lige Charakterzüge wie Impulsi vität, Aggressivität, Angst, Un sicherheit sowie ein starkes Anerkennungsbedürfnis gestanden (Urk. 7/8/8). Auf fällige Cha rakterzüge be ziehungsweise akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) beeinflussen zwar den Gesundheitszustand einer Person, stellen nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung aber keine invaliden versicherungsrechtlich relevante Krankheit oder Schädigung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Es ist nicht aktenkundig und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass in der Folge bis zum Beginn der psychiatrisch-psycho thera peutischen Behandlung bei med. pract. Z.___ im April 2015 (vgl. Urk. 7/6/1; zuvor war die Beschwerdeführerin offenbar ca. im Jahr 2000 kurz psychiatrisch und Ende 2014 während mehrerer Monate psychologisch behandelt worden [Urk. 7/6/2 und Urk. 743/1]) je eine Persönlichkeitsstörung - fachärztlich - diagnostiziert worden ist. Med. pract. Z.___ erhob sodann in den genannten Berich ten vom Juni 2015 und vom Februar 2016 (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) zunächst einen blossen Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstruktur. Am 28. Juni 2016 berichtete er jedoch, dass aus den weiteren - von Dr. A.___ und Psychologe B.___ am 16. Juni 2016 durchgeführten - Abklärungen die Diagnose einer paranoiden Persönlich keitsstörung resultiert sei (vgl. E. 3.4). Dr. A.___ und Psychologe B.___ haben im betreffenden Bericht vom 23. Juni 2016 allerdings lediglich bemerkt, dass die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Tests die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeits störung „nahelegten“ respek tive dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung die Problematik der Beschwerdeführerin „besser erkläre“ als eine Autismus-Spektrumsstörung (Urk. 7/43). Eine nachvollziehbare, sich an den massgebli chen diagnostischen Kriterien einer paranoiden Persönlichkeitsstörung ori entierende Begründung findet sich in diesem Bericht nicht, und auch med. pract. Z.___ hat in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2016 die Diag nose einer paranoiden Persönlich keitsstörung nicht lege artis auf die Vorga ben eines anerkannten Klassifika tionssystems abgestützt.
Wie eingangs dargelegt, ist eine lege artis gestellte Diagnose nur, aber immer hin Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung, während der Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung abhängt von den funktionellen Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. E. 2.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2015 vom 19. Januar 2016 E. 4.1). Auch die Diagnose einer Per sönlichkeitsstör ung weist, wie die meisten Diag nosen, keine direkte Korrelation zu einer Arbeits unfähigkeit auf (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1).
Vorliegend vermag die von med. pract. Z.___ gestellte Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung - wäre sie lege artis diagnostiziert - umso weniger eo ipso eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, als sie jedenfalls nicht besonders ausgeprägt erscheint (vgl. E. 4.3.1). So konnte die (gut aus- und weitergebildete) Beschwerdeführerin trotz der laut med. pract. Z.___ den zwischenmenschlichen Kontakt erheblich erschwerenden Persönlich keitsmerkmale jahrelang einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach gehen (vgl. Sachverhalt Ziffer 1; vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin, Urk. 7/7). Zwar geht aus den Akten hervor, dass es zu häufigen Stellenwechseln und Phasen der Arbeitslosigkeit kam. Mehrere der von ihr versehenen Stellen hat sie aber offenbar aus wirtschaftlichen Gründen verloren (Urk. 7/6/12, Urk. 7/7 und Urk. 7/22/1-3). Warum es der Beschwerdeführerin (Urk. 2) wegen der Persönlichkeitsstörung nunmehr nicht mehr möglich und zuzumuten sein soll, vollzeitlich eine – den bisherigen Tätigkeiten entsprechende – Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, ist nicht ersichtlich.
Zur (an sich nicht in den Aufgabenbereich eines Arztes fallenden [vgl. E. 2.5]) Beurteilung von med. pract. Z.___, wonach die Beschwer deführe rin nur sehr schwer vermittelbar sei (Urk. 7/39), ist zu bemerken, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebend ist, ob eine inva lide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbleibende Arbeitskraft noch wirt schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist dabei der aus geglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG). Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1 , je mit Hinweisen).
4.3.3
Die vorliegenden Akten lassen demnach nicht darauf schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden besteht (vgl. E. 4.3.1). 4.4
Es bleibt zu prüfen, ob von einer drohenden Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG auszugehen ist.
Eine drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt dann vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist (Art. 1 novies Satz 1 der Verordnung über die Invalidenver sicherung [IVV]). Die blosse Möglichkeit beziehungsweise die Gefahr eines Invaliditätseintritts genügt nicht (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der In validenversicherung, Bern 2011, S. 73 Rz. 118).
Im Rahmen eines Arbeits integrationsversuches der Sozialen Dienste der Stadt Zürich war die Beschwerdeführerin von Mitte August 2015 bis Ende März 2016 bei der E.___ GmbH tätig (Urk. 1 S. 4, 6). Danach war sie - soweit ersichtlich - ohne Arbeitsstelle. Trotzdem hielt med. pract. Z.___ auch noch in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2016 fest, dass sich die de pres sive Symptomatik unter einer antidepressiven Medikation spürbar redu ziert habe. Er selbst spricht sodann lediglich davon, dass eine dauerhafte Arbeits losig keit der Beschwerde führerin “vermutlich“ eine Zunahme der depressiven Sympto matik nach sich ziehen werde (Urk. 7/39). Wäre es nach Einreichen der Stellungnahme vom 28. Juni 2016 tatsächlich wieder zu einer Ver schlechterung der depressiven Symptomatik gekommen, wäre dies der Beschwerdegegnerin von med. pract. Z.___ resp. der Beschwerdeführe rin sicherlich mitgeteilt worden. Gemäss Aktenlage erfolgte bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (Dezember 2016; vgl. Sachverhalt Ziffer 1) jedoch keine derartige Mitteilung, und auch in der Beschwerde vom 23. Januar 2017 (Urk. 1) wurde nicht geltend gemacht, die depressive Symp tomatik habe seit der Stellungnahme von med. pract. Z.___ vom 28. Juni 2016 zugenommen. Seine darin geäusserte (blosse) Vermutung einer bevorstehenden Zustandsverschlechterung der Beschwerdeführerin blieb somit unbestätigt. Unter diesen Umständen war im Verfügungszeitpunkt der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten und demnach nicht von einer drohenden Invalidität auszugehen. 4.5
Die Beschwerdeführerin brachte unter Hinweis auf das Schreiben der Beschwer degegnerin vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/25) und das “Verlaufspro tokoll Eingliederungsberatung“ vom selben Tag (Urk. 7/26) vor, dass diese damals die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen als erfüllt betrachtet habe, sie jedoch wegen der damaligen Anstellung der Beschwerde führerin bei der E.___ GmbH auf deren Durchführung verzichtet habe (Urk. 1 S. 10). Den erwähnten Dokumenten kann allerdings nicht entnommen werden, dass die Beschwerde gegnerin die Voraussetzungen für berufliche Mass nahmen als gegeben ansah (Urk. 7/25-26, insbes. Urk. 7/26/5). Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass die Arbeitsver mittlung abgeschlossen werde. Sie wies sie weiter darauf hin, dass sie ein neues Gesuch stellen könne, wenn sich die Verhältnisse ändern (Urk. 7/25/1). Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass die An spruchsvorausset zungen beim nächsten Gesuch der Beschwerdeführerin erneut geprüft werden würden.
Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge zum Schluss gelangte, dass keine (drohende) Invalidität im Sinne der gesetzliche Bestimmungen vorliege, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 und 10) vermag daran auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten nicht einem psychiat rischen Facharzt des RAD zur Stellungnahme vorgelegt hat, nichts zu ändern. 4.6
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 14. November 2016 (Urk. 2) als rech tens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.
5.1
Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [GSVGer]) erfüllt sind (vgl. insbes. Urk. 3/4), ist dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2017 um Gewährung der un entgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1 S. 2) zu entsprechen. 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin auf zuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Pro zessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 5.3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Aus lagen für die unent geltliche Rechtspflege ver pflich tet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Januar 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher