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IV.2017.00079

Vorzeitige Beendigung von beruflichen Massnahmen infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht rechtens. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-05-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1965, meldete sich am 18. Novem ber 2013 unter Hinweis auf ein Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyn drom (ADHS), eine Erschöpfungsdepression sowie ein Kolonkarzinom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten am 23. April 2014 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/16). Damit war die Versicherte nicht einverstanden und ersuchte die IV-Stelle mit Eingabe vom 7. Mai 2014, berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zu prüfen (Urk. 11/17). Am 1. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine berufliche Abklärung bei der ESPAS, vom 13. Oktober bis 7. Novem ber 2014 übernehme (Urk. 11/24).

Mit Mitteilung en vom 28. Januar 2015, welche die Mitteilung vom 17. Dezem ber 2014 ersetzte (vgl. Urk. 11/36), und vom 6. Mai 2015 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Z.___ vom 5. bis 11. Januar 2015 sowie vom 1. Februar bis 3 1 . Jul i

2015 (Urk. 11/42, Urk. 11/49), wo rauf das Aufbautraining per 12. Juni

2015 vorzeit ig beendet wurde, da eine Weiterführung des Aufbau trainings aufgrund der unklaren ge sundheitlichen Situation nicht mehr mög lich war (Mitteilung der IV-Stelle vom 9. Juni 2015, Urk. 11/67). Nachdem die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 11/70), erliess die IV-Stelle am 13. Juli 2015 einen Vorbescheid entsprechend ihrer Mitteilung vom 9. Juni 2015 (Urk. 11/71).

Am 10. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Aufbautraining bei der ESPAS vom 7. Dezember 2015 bis 4. März

2016 sowie für ein Job Coaching bei der A.___

übernehme (Urk. 11/102). Mit Mitteilung vom

9. März 2016 er teilte die IV-Stelle der Versicherten Kosten gutsprache für ein Arbeits training bei der ESPAS vom

5. März bis 28. August 2016 und verlängerte das Job Coaching bei der A.___ (Urk. 11/119). Am 1

5. August 2016 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der ESPAS vom 29. August bis 28. November

2016 (Urk. 11/132). Mit Schreiben vom 21. Septem ber 2016 wurde die Versicherte zur Wahrnehmung ihrer

Mitwir kungspflicht ermahnt (Urk. 11/137). Mit neuem Vorbescheid vom 26. Oktober 2016, welchen den Vorbescheid vom 13. Juli 2015 (vgl. Urk. 11/71) ersetzte, stellte die IV-Stelle der Versicherten die vorzeitige Beendigung des Arbeits trainings, die Einstellung weiterer Abklärungen und Abweisung des Leis tungs gesuchs in Aussicht (Urk. 11/139). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 (Urk. 11/141 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und be en dete das Arbeitstraining vorzeitig per 21. Oktober 2016, stellte die weiteren Abklärungen ein und wies das Leistungsbegehren ab. 2.

Die Versicherte erhob am

23. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die beruflichen Massnahmen weiterzuführen (Urk. 1 S. 1 Mitte). Mit Ein gabe vom 24. Januar 2017 (Urk. 3) reichte die Versicherte weitere Unter lagen ein (Urk. 4/1-20). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. März 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu ver hindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Mass nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind ins besondere: a.

Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Ein glie

derung

(Art. 14a); c.

Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2. 1. 4

Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. 1. 5

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ge kürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach

Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachge kommen ist (Abs. 1).

Gemäss Art. 21

Abs. 4

ATSG können einer versicherten Person die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbs fähig keit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliede rungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschul dens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt (Abs. 4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin die in der Verein ba rung vom 15. August 2016 gemeinsam festgelegten Ziele nicht eingehalten habe und auch nach schriftlicher Aufforderung zur Mitwirkung unter An droh ung der Rechtsfolgen ihrer Mitwirkung spflicht nicht nachgekommen sei

(S. 1 unten; vgl. auch Urk. 10). 2. 2

Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, dass sie ihrer Mitwir kungs pflicht nachgekommen sei (Urk. 1) 2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin das Arbeitstraining bei der ESPAS zu Recht vorzeitig beendet und weitere Abklärungen eingestellt hat beziehungs weise ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist . 3. 3.1

Med. pract . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin a m 20. Februar 2014 eingegangenen Bericht (Urk. 11/13) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit November 2013 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - s chwere rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symp tomen (ICD-10 F33.3) - Differentialdiagnose bipolare Störung - Angststörung (ICD-10 F41.3) - ADHS (ICD-10 F90.90) - Zustand nach Kolonkarzinom 2007

Er führte aus, dass mittlerweile eine Verbesserung erreicht worden sei. Die Beschwerdeführerin benötige jedoch weiterhin massive Hilfe, auch von einem Treuhänder. Um eventuell einen rentenrelevanten Dauerschaden zu vermin dern, wäre, bei guter Motivationslage der Beschwerdeführerin, die Option einer Umschulung oder Weiterbildung zu überlegen (Ziff. 1 .4). Die Beschwer de führerin sei in der angestammten Tätigkeit seit mindestens Janu ar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig; sie sei aktuell nicht in der Lage, ihre letzte Tätigkeit aufzunehmen (Ziff. 1.6-1.7). Eine Belastungserprobung und langsame ange passte Wiedereingliederung mit Case -M anager könnte jedoch möglich sein (Ziff. 1.8). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte in seinem Bericht vom 6. April 2014 (Urk. 11/15/3-5) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit November 2004 behandle (Ziff. 1. 2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Erkrankung bei psychischer Belastungssituation - Angsterkrankung bei Tumorleiden - ADHS

Er führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin eindeutig die psychiatrische Erkrankung im Vordergrund stehe. Bezüglich des aktuellen Zustands ver weise er auf die Angaben des behandelnden Psychiaters (Ziff. 1.4, vgl. vor stehend E. 3.1). Die Beschwerdeführerin sei vom 1.  bis 30. November 2013 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Informatik zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, danach gemäss Psychiater (Ziff. 1.6). 3.3

Aus den unvollständig kopierten, bei der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2015 eingegangenen Arztzeugnisse n von med. pract . B.___ (Urk. 11/57 = Urk. 11/62, vgl. Urk. 11/58, Urk. 11/60-61) geht hervor, dass die Beschwerde führerin vom 18. Mai bis 14. Juni 2015 arbeitsunfähig war. 3.4

Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 9. Juni 2015 (Urk. 11/68) geht hervor, dass das Aufbautraining bei der Z.___, das am 5 . Jan uar

2015 begonnen hatte (vgl. Urk. 11/42, Urk. 11/49), vorzeitig per 12. Juni 2015 abgebrochen w e rde, da die Beschwerdeführerin seit dem

18. Mai

2015 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben worden sei (S. 1 Mitte, vgl. vorstehend E. 3.3). 3.5

Med. pract . B.___ führte in seinem Bericht vom 12. August

2015 (Urk. 11/81) bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. 1.1) aus, dass mittler weile eine deutliche Besserung eingetreten sei (Ziff. 1.4). Die Beschwerdefüh rerin sei aktuell sicherlich nicht in der Lage, ihre letzte Tätigkeit aufzu nehmen (Ziff. 1.7). Die Wiederaufnahme der Aufbaumassnahme und Integra tionsmassnahme sei hingegen sicherlich sehr sinnvoll und jetzt auch wieder möglich. Die Beschwerdeführerin habe sich wieder gut stabilisiert (Ziff. 1.8).

3. 6

Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 23. August 2015 (Urk. 11/82/2-4) aus, dass

das abgebrochene Aufbautraining/Arbeitstraining an einem neuen Ort weitergeführ t werden solle (Ziff. 1.5). Zurz eit sei die Beschwerdeführerin noch nicht in der Lage, ihre letzte Tätigkeit wieder aufzunehmen (Ziff. 1.7). Falls die Arbeitsmassnahmen weitergeführt würden, bestehe eine Chance der Reintegration (Ziff. 1.9).

3. 7

Daraufhin übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für ein Aufbau training bei der ESPAS vom 7. Dezember 2015 bis 4. März 2016 (vgl. Urk. 11/102).

Im Abschlussbericht der ESPAS vom 11. März 2016 über das Aufbautraining vom 7. Dezember 2015 bis 4. März 2016 (Urk. 11/122) wurde unter anderem ausgeführt, dass die gesundheitliche Stabilität der Beschwerdeführerin nach drei Monaten Aufbautraining noch zu schwach sei, um einen direkten Ein stieg in den ersten Arbeitsmarkt erfolgsversprechend empfehlen zu können. Zur weiteren Stabilisierung und zur Vorbereitung auf de m ersten Arbeits markt werde im Anschluss an das Aufbautraining ein Arbeitstr aining von sechs Monaten Dauer empfohlen, das zu Beginn im geschützten Rahmen stattfinden und später extern fortgeführt werden könne (S. 2 Ziff. 5). 3 . 8

Gemäss Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 19. Mai 2016 (Urk. 11/130) sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2016 täglich sechs Stunden stabil anwesend gewesen. Obschon sich der Umgang mit der Be schwerdeführerin im Aufbautraining bei der ESPAS teilweise schwierig gestal tet habe, könne aufgrund der vorliegenden qualitativen und quantita tiven Ergebnisse mit dem Arbeitstraining bei der ESPAS gestartet werden. Ziel sei die Erreichung eines 80%-Pensums im IT- oder kaufmännischen Bereich (S. 1 Mitte). 3.9

In der Folge übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für ein Arbeits training bei der ESPAS vom 5. März bis 28. August 2016 (vgl. Urk. 11/119) .

Im Zwischenbericht der ESPAS vom 27. Juni 2016 über die Dauer vom 5. März bis 8. Juni 2016 (Urk. 11/131) wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitszeit inzwischen auf 70 % gesteigert habe, angestrebt werde ein Pensum von 80 % (S. 3 Ziff. 5). Von einer Ausrichtung im IT -Bereich werde abgesehen, da sie zwar über ein gutes Basiswissen im Informatikbereich verfüge, der Wissensstand aber nicht mehr den heutigen Anforderungen entspreche. Für den kaufmännischen Bereich sei zur definiti ven Ausrichtung noch ein Einsatz in einem internen, kaufmännischen Prak ti kum vorgesehen (S. 3 Ziff. 5, S. 4 Ziff. 7). Der Wechsel vom Aufbautraining ins Arbeitstraining sei im Grossen und Ganzen problemlos verlaufen. Die Beschwerdeführerin nehme zwar Anweisungen entgegen, arbeite danach aber immer wieder nach ihren eigenen Vorstellungen und hole sich nur selten Hilfe, wenn sie nicht weiter komme. Sie könne Kritik an ihrer Vorgehens weise und speziell an ihrer Person meistens nur schwer annehmen und fühle sich schnell angegriffen (S. 4 Ziff. 7). 3. 10

Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 18. August 2016 (Urk. 11/134) geht hervor, dass die Arbeitsauswertungen und Testergebnisse gezeigt hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht über genügend IT-Kennt nisse verfüge, um diese auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten zu können. Gemäss Angaben vom zuständigen Berater der ESPAS verfüge sie lediglich über breites und allgemeines IT-Wissen, in ihrem Alter müsse sie aber über spezialisiertes Wissen verfügen, um in der IT-Welt wieder Fuss fassen zu können. Aufgrund dieser Ergebnisse sei die Beschwerdeführerin zirka ab Mitte Juni 2016 im kaufmännischen Bereich eingesetzt worden. Ende Juli 2016 habe das Pensum bei 70 % gelegen, geplant sei eine Steigerung des Pensums bis Ende August 2016 auf 80 % . Während des Arbeitstrainings habe sich erneut gezeigt, dass der Umgang mit der Beschwerdeführerin teilweise schwie rig sei. Sie habe Mühe, andere Meinungen und Einschätzungen zu akzep tieren und damit adäquat umzugehen (S . 1 Mitte).

Ende Juli 2016 habe der zuständige Gruppenleiter der ESPAS mitgeteilt, dass sich das Verhalten der Beschwerdeführerin gebessert habe und dass aus der Abteilung, in der sie zurzeit arbeite, positive Rückmeldungen kämen. Wichtig sei nun, dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalte, in einem externen Praktikum einen Einsatz zu absolvieren. Aus diesem Grund sei eine drei monatige Verlängerung des Arbeitstrainings angezeigt (S. 1 unten f.). 3. 11

Die im Hinblick auf die Verlängerung de r Kostengutsprache für da s Arbeits training bei der ESPAS vom 29. August bis 28. November

2016

(vgl. Urk. 11/132) e rstellte Zielvereinbarung vom 15. August (Urk. 11/136),

die von der Beschwerdeführerin am 23. August 2016 unterzeichnet wurde (S. 3),

hatte zum Inhalt, ein Praktikum auf dem ersten Arbeitsmarkt zu absolvieren sowie das 80%-Pensum weiterzuführen und zu stabilisieren (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, an der Massnahme gemäss Einsatz planung des Einsatzortes regelmässig teilzunehmen, pünktlich zu erscheinen, beim Bewerbungsprozess und beim Finden eines passenden externen Prakti kumsplatzes aktiv mitzuarbeiten sowie sich mit ihrer beruflichen Zukunft aktiv auseinanderzusetzen (S. 1 unten). Ferner wurde vereinbart, dass die Ein gliederungsmassnahmen bei mangelnder Bereitschaft, fehlender Motiva tion, ungenügender Präsenz oder wenn sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht eingliederungsfähig fühle, abgebrochen werden könn t en (S. 2 Mitte). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin auf die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG aufmerksam gemacht (S. 2 unten). 3. 1 2

Mit Schreiben vom 21. September 2016 wurde die Versicherte zur Wahr neh mung ihrer Mitwirkungspflicht ermahnt (Urk. 11/137). Sie habe sich nicht an die Zielvereinbarung vom 15. Augst

2016 (vgl. vorstehend E. 3. 11) ge halten. Gemäss Angaben vom zuständigen Gruppenleiter der ESPAS vom 20 . Septem ber

2016 liege noch kein aktualisierter Lebenslauf mit professio nellem Foto vor und sie habe noch keine Bewerbungen verschickt (vgl. Urk. 11/142 S. 2 Ziff. 2) . Die Beschwerdeführerin wurde auf Art. 21 Abs. 4 ATSG hingewiesen und zur konstruktiven M itwirkung verpflichtet, um ihren Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung zu wahren. Schliess lich wurde die Beschwerdeführerin

a ufgefordert, bis spätestens am

10. Okto ber 2016 der ESPAS einen aktualisierten Lebenslauf mit professionellem Foto einzureichen und mindestens fünf Bewerbungen i m kaufmännischen Bereich, idealerweise mit IT-Inhalten, zu versenden. Ande r nfalls sei die Beschwerdegegnerin ge zwung en, ihre Abklärungen einzustellen und aufgrund der Akten zu ent scheiden, was zur Abweisung des Gesuchs führen werde. 3.1 3

Im Abschlussbericht der ESPAS vom 16. November 2016 (Urk. 11/140) wurde ausgeführt, dass die Massnahme in Absprache mit der Beschwerdegegnerin aus diversen Gründen per 21. Oktober 2016 vorzei tig beendet worden sei (S. 1 Ziff. 3). Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht durchaus in der Lage wäre, im ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Die Rückmeldungen aus den verschiedenen Abteilungen hätten dies, was die Arbeitsleistung anbelange, gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe aber feste Vorstellungen wie ihr Einsatz in der freien Wirtschaft aussehen sollte. Sie habe die Empfehlungen der Fachverantwortlichen ignoriert sowie die Auf lagen und Vereinbarung im Bewerbungsprozess nicht eingehalten. Die Ver mittelbarkeit habe schliesslich nicht wirklich geprüft werden können, da sich die Beschwerdeführerin schlussendlich geweigert habe, Bewerbungen für ein Praktikum im kaufmännischen Bereich zu versenden (S. 2 Ziff. 5).

Am 6. September 2016 sei eine Aussprache mit der Beschwerdeführerin, dem Gruppenleiter und dem Job Coach erfolgt. Es sei vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin bis am 30. September 2016 fünf Bewerbungen erstellen und versenden müsse, das unzureichende Portra it-Foto im Lebenslauf durch ein den Anforderungen für ein Bewer bungsdossier entspr echendes (professio nelles) Foto ersetzen müsse, Bewerbungen ausschliesslich für kaufmännische Praktika/Stellen (idealerweise mit IT-Inhalten) erfolgen sollt en und Bewerb ungen für reine IT-Stellen von der ESPAS nicht gutgeheissen beziehungs weise unterstützt würden und in der Freizeit recherchiert und erstellt werden müssten. Mit Schreiben vom 21. September 2016 sei die Versicherte

von der Beschwerdegegnerin zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht ermahnt und aufgefordert worden, diese Punkte bis am 10. Oktober 2016 umzusetzen (vgl. vorstehend E. 3.12). Trotz mehrmaliger Erinnerung an diesen Termin und wiederholter Hinweise auf mögliche Konsequenzen habe die Beschwerde führerin am Stichtag keine Ergebnisse vorlegen können und auch nicht kommuniziert, weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sei. Es seien weitere Absenzen erfolgt. Mails und Meldungen auf ihre Combox seien unbeant wortet geblieben und seit dem 11. Oktober 2016 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen (S. 5 Ziff. 9). 3.1 4

Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 6. Dezember 2016 (Urk. 11/142) geht hervor, dass der Gruppenleiter der ESPAS die Beschwerde gegnerin am 11. Oktober 2016 darüber informiert hat, dass die Beschwerde führerin die in der Mitwirkungspflicht geforderten Aufträge nicht erfüllt habe. Er habe ihr bis an diesem Nachmittag nochmals Zeit gegeben. Allerdings habe sie sich dann am Morgen krankheitshalber abgemeldet (S. 2 Ziff. 2).

Ferner wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin den Verpflichtungen trotz Schreibens zur Mitwirkung vom 21. September 2016 nicht nachge kommen sei. Einzig ein Foto habe sie eingereicht. Über die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin den Forderungen nicht nachgekommen sei, habe sie nicht informiert, weder beim zuständigen Gruppenleiter oder Job Coach bei der ESPAS, noch bei der Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin. Transparenz, Kommunikation und konstruktive Mitarbeit hätten gefehlt. Seit dem 11. Oktober 2016 sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer Erkältung/

Grippe krankgemeldet . Einen Gesprächstermin beim Gruppenleiter der ESPAS am 17. Oktober 2016 habe sie ebenfalls nicht wahrgenommen, ebenso sei sie auf ein Angebot für ein gemeinsames Gespräch nicht eingetreten (S. 1 unten). 4. 4.1

Mit Unterzeichnung der Zielvereinbarung vom 15. August 2016 (vgl. vor stehend E. 3.11), die im Hinblick auf die Verlängerung des Arbeits trai nings bei der ESPAS vom 29. August bis 28. November 2016 erfolgte, verpflichtet e sich die Beschwerdeführeri n, an der Massnahme gemäss Einsatzplanung des Einsatzortes regelmässig teilzunehmen, pünktlich zu erscheinen, beim Bewer bungs prozess und beim Finden eines passenden externen Praktikumsplatzes aktiv mitzuarbeiten sowie sich mit ihrer beruflichen Zukunft aktiv ausei nan derzusetzen.

Nachdem die Beschwerdeführerin der Vereinbarung vom 6. September 2016 mit der ESPAS, bis am 30. September 2016 fünf Bewerbungen zu erstellen und versenden, das unzureichende Portrait-Foto im Lebenslauf durch ein pro fessionelles Foto zu e rsetzen und ausschliesslich Bewerbungen für kauf männische Praktika/Stellen (idealerweise mit IT-Inhalten) zu versenden, nicht nachgekommen war (vgl. vorstehend E. 3.13), wurde die Beschwerdeführerin m it Schreiben vom 21. September 2016 zur Wahrnehmung ihrer Mitwir kungs p flicht ermahnt (vgl. vorstehend E. 3.12). Sie wurde unter Hinweis

auf Art . 21 Abs. 4 ATSG aufgefordert, der ESPAS

bis spätestens am

10. Oktober 2016 einen aktualisierten Lebenslauf mit professionellem Foto einzureichen un d mindestens fünf Bewerbungen im kaufmännischen Bereich, idealerweise mit IT-Inhalten, zu versenden . Ande r nfalls sei die Beschwerdegegnerin ge zwung en, ihre Abklärungen einzustellen und aufgrund der Akten zu ent scheiden, was zur Abw eisung des Gesuchs führen werde . In der Folge reichte die Beschwerdeführerin innert Frist jedoch nur das geforderte professionelle Foto ein (vgl. die E-Mail der Beschwerdeführerin an die ESPAS vom 5. Okto ber

2016, Urk. 4/2). Am

11. Oktober

2016 meldete sich die Beschwerdefüh rerin

krankheitshalber ab und nahm am vorgesehenen Gesprächstermin vom 17. Oktober 2016 nicht teil. Die Beschwerdeführerin meldete sich jeweils in der Praktikumsabteilung aufgrund einer Erkältung für die ganze Woche ab, beim Gruppenleiter der ESPAS meldete sie sich jedoch nicht und war weder per E-Mail noch telefonisch erreichbar (vgl. vorstehend E. 3.14, vgl. auch Urk. 11/138, Urk. 11/142 S. 3 unten). 4.2

Das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 21. September 2016 bezüglich der Ermahnung der Mitwirkungspflichten erfüllt in formeller Hinsic ht die von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgestellten Vor aussetz ungen für die Verweigerung von Leistungen (vgl. vorstehend E. 1.5) . Es stellt eine schriftliche Mahnung dar und die Beschwerdeführerin wurde auf die Rechtsfolgen des vorübergehenden oder dauernden Leistungsentzugs hingewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine angemessene Bedenk zeit von rund 20 Tagen eingeräumt. Sodann handelt es sich bei den auf er legten Mitwirkungspflichten während des Arbeitstrainings bei der ESPAS um keine Massnahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen würde respektive de m Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ange messe n wäre (vgl. vorstehend E. 1.4 -1. 5). Schliesslich

geht aus den

Akten hervor, dass das Aufbautraining und das darauf folgende Arbeitstraining bei der ESPAS zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin beigetragen hat (vgl. vorstehend E. 3.7-3.14). Aus dem A b schlussbericht der ESPAS vom 16. November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.13) geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht durch aus in der Lage wäre, im ersten Arbei tsmarkt zu arbeiten. Dies haben die Rückmeldungen aus den verschiedenen Abteilungen, w as die Arbeits leis tung anbelangt, gezeigt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Empfeh lungen der Fachverantwortlichen ignoriert sowie die Auflagen und Verein barung im Bewerbungsprozess nicht eingehalten. Deshalb konnte s chliesslich die Vermittelbarkei t nicht geprüft werden, weil sich die Beschwerdeführerin weigerte, Bewerbungen für ein Praktikum im kaufmännischen Bereich zu versenden. 4.3

Unbeachtlich ist dabei das Argument der

Beschwerdeführerin, sie habe aktiv und motiviert nach Stellen und Praktika im kaufmännischen Bereich (idea ler weise mit IT-Inhalten) gesucht, habe jedoch feststellen müssen, dass es keine solchen Stellen gebe (Urk. 1 S. 3 oben, vgl. Urk. 3 S. 2) .

Dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 11. Oktober 2016 täglich bei der ESPAS in der Praktikumsabteilung krankheitshalber abmeldete (vgl. Urk. 1 S. 5 unten, Urk. 3 S. 4) und somit an der vorgesehenen Sitzung vom 17. Okto ber 2016 nicht teilnehmen konnte, trifft zwar zu, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sie sich nicht direkt mit dem Gruppenleiter der ESPAS in Verbindung gesetzt hat und weder per E-Mail noch telefonisch erreichbar war. 4.4

Nach dem Gesagten erweist sich die vorzeitige Beendigung des Arbeits trai nings bei der ESPAS per 21. Oktober 2016 sowie die Verneinung von Leis tungen der Invalidenversicherung als rechtens.

Demzufolge ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 . Jul i

2015 (Urk. 11/42, Urk. 11/49), wo rauf das Aufbautraining per 12. Juni

2015 vorzeit ig beendet wurde, da eine Weiterführung des Aufbau trainings aufgrund der unklaren ge sundheitlichen Situation nicht mehr mög lich war (Mitteilung der IV-Stelle vom 9. Juni 2015, Urk. 11/67). Nachdem die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 11/70), erliess die IV-Stelle am 13. Juli 2015 einen Vorbescheid entsprechend ihrer Mitteilung vom 9. Juni 2015 (Urk. 11/71).

Am 10. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Aufbautraining bei der ESPAS vom 7. Dezember 2015 bis 4. März

2016 sowie für ein Job Coaching bei der A.___

übernehme (Urk. 11/102). Mit Mitteilung vom

9. März 2016 er teilte die IV-Stelle der Versicherten Kosten gutsprache für ein Arbeits training bei der ESPAS vom

5. März bis 28. August 2016 und verlängerte das Job Coaching bei der A.___ (Urk. 11/119). Am 1

5. August 2016 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der ESPAS vom 29. August bis 28. November

2016 (Urk. 11/132). Mit Schreiben vom 21. Septem ber 2016 wurde die Versicherte zur Wahrnehmung ihrer

Mitwir kungspflicht ermahnt (Urk. 11/137). Mit neuem Vorbescheid vom 26. Oktober 2016, welchen den Vorbescheid vom 13. Juli 2015 (vgl. Urk. 11/71) ersetzte, stellte die IV-Stelle der Versicherten die vorzeitige Beendigung des Arbeits trainings, die Einstellung weiterer Abklärungen und Abweisung des Leis tungs gesuchs in Aussicht (Urk. 11/139). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 (Urk. 11/141 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und be en dete das Arbeitstraining vorzeitig per 21. Oktober 2016, stellte die weiteren Abklärungen ein und wies das Leistungsbegehren ab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 -1. 5). Schliesslich

geht aus den

Akten hervor, dass das Aufbautraining und das darauf folgende Arbeitstraining bei der ESPAS zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin beigetragen hat (vgl. vorstehend E. 3.7-3.14). Aus dem A b schlussbericht der ESPAS vom 16. November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.13) geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht durch aus in der Lage wäre, im ersten Arbei tsmarkt zu arbeiten. Dies haben die Rückmeldungen aus den verschiedenen Abteilungen, w as die Arbeits leis tung anbelangt, gezeigt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Empfeh lungen der Fachverantwortlichen ignoriert sowie die Auflagen und Verein barung im Bewerbungsprozess nicht eingehalten. Deshalb konnte s chliesslich die Vermittelbarkei t nicht geprüft werden, weil sich die Beschwerdeführerin weigerte, Bewerbungen für ein Praktikum im kaufmännischen Bereich zu versenden. 4.3

Unbeachtlich ist dabei das Argument der

Beschwerdeführerin, sie habe aktiv und motiviert nach Stellen und Praktika im kaufmännischen Bereich (idea ler weise mit IT-Inhalten) gesucht, habe jedoch feststellen müssen, dass es keine solchen Stellen gebe (Urk. 1 S. 3 oben, vgl. Urk. 3 S. 2) .

Dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 11. Oktober 2016 täglich bei der ESPAS in der Praktikumsabteilung krankheitshalber abmeldete (vgl. Urk. 1 S. 5 unten, Urk. 3 S. 4) und somit an der vorgesehenen Sitzung vom 17. Okto ber 2016 nicht teilnehmen konnte, trifft zwar zu, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sie sich nicht direkt mit dem Gruppenleiter der ESPAS in Verbindung gesetzt hat und weder per E-Mail noch telefonisch erreichbar war. 4.4

Nach dem Gesagten erweist sich die vorzeitige Beendigung des Arbeits trai nings bei der ESPAS per 21. Oktober 2016 sowie die Verneinung von Leis tungen der Invalidenversicherung als rechtens.

Demzufolge ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

E. 2 Die Versicherte erhob am

23. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die beruflichen Massnahmen weiterzuführen (Urk. 1 S. 1 Mitte). Mit Ein gabe vom 24. Januar 2017 (Urk. 3) reichte die Versicherte weitere Unter lagen ein (Urk. 4/1-20). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. März 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin die in der Verein ba rung vom 15. August 2016 gemeinsam festgelegten Ziele nicht eingehalten habe und auch nach schriftlicher Aufforderung zur Mitwirkung unter An droh ung der Rechtsfolgen ihrer Mitwirkung spflicht nicht nachgekommen sei

(S. 1 unten; vgl. auch Urk. 10). 2. 2

Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, dass sie ihrer Mitwir kungs pflicht nachgekommen sei (Urk. 1)

E. 2.3 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin das Arbeitstraining bei der ESPAS zu Recht vorzeitig beendet und weitere Abklärungen eingestellt hat beziehungs weise ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist . 3. 3.1

Med. pract . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin a m 20. Februar 2014 eingegangenen Bericht (Urk. 11/13) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit November 2013 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - s chwere rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symp tomen (ICD-10 F33.3) - Differentialdiagnose bipolare Störung - Angststörung (ICD-10 F41.3) - ADHS (ICD-10 F90.90) - Zustand nach Kolonkarzinom 2007

Er führte aus, dass mittlerweile eine Verbesserung erreicht worden sei. Die Beschwerdeführerin benötige jedoch weiterhin massive Hilfe, auch von einem Treuhänder. Um eventuell einen rentenrelevanten Dauerschaden zu vermin dern, wäre, bei guter Motivationslage der Beschwerdeführerin, die Option einer Umschulung oder Weiterbildung zu überlegen (Ziff. 1 .4). Die Beschwer de führerin sei in der angestammten Tätigkeit seit mindestens Janu ar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig; sie sei aktuell nicht in der Lage, ihre letzte Tätigkeit aufzunehmen (Ziff. 1.6-1.7). Eine Belastungserprobung und langsame ange passte Wiedereingliederung mit Case -M anager könnte jedoch möglich sein (Ziff. 1.8). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte in seinem Bericht vom 6. April 2014 (Urk. 11/15/3-5) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit November 2004 behandle (Ziff. 1. 2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Erkrankung bei psychischer Belastungssituation - Angsterkrankung bei Tumorleiden - ADHS

Er führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin eindeutig die psychiatrische Erkrankung im Vordergrund stehe. Bezüglich des aktuellen Zustands ver weise er auf die Angaben des behandelnden Psychiaters (Ziff. 1.4, vgl. vor stehend E. 3.1). Die Beschwerdeführerin sei vom 1.  bis 30. November 2013 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Informatik zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, danach gemäss Psychiater (Ziff. 1.6). 3.3

Aus den unvollständig kopierten, bei der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2015 eingegangenen Arztzeugnisse n von med. pract . B.___ (Urk. 11/57 = Urk. 11/62, vgl. Urk. 11/58, Urk. 11/60-61) geht hervor, dass die Beschwerde führerin vom 18. Mai bis 14. Juni 2015 arbeitsunfähig war. 3.4

Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 9. Juni 2015 (Urk. 11/68) geht hervor, dass das Aufbautraining bei der Z.___, das am 5 . Jan uar

2015 begonnen hatte (vgl. Urk. 11/42, Urk. 11/49), vorzeitig per 12. Juni 2015 abgebrochen w e rde, da die Beschwerdeführerin seit dem

18. Mai

2015 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben worden sei (S. 1 Mitte, vgl. vorstehend E. 3.3). 3.5

Med. pract . B.___ führte in seinem Bericht vom 12. August

2015 (Urk. 11/81) bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. 1.1) aus, dass mittler weile eine deutliche Besserung eingetreten sei (Ziff. 1.4). Die Beschwerdefüh rerin sei aktuell sicherlich nicht in der Lage, ihre letzte Tätigkeit aufzu nehmen (Ziff. 1.7). Die Wiederaufnahme der Aufbaumassnahme und Integra tionsmassnahme sei hingegen sicherlich sehr sinnvoll und jetzt auch wieder möglich. Die Beschwerdeführerin habe sich wieder gut stabilisiert (Ziff. 1.8).

3. 6

Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 23. August 2015 (Urk. 11/82/2-4) aus, dass

das abgebrochene Aufbautraining/Arbeitstraining an einem neuen Ort weitergeführ t werden solle (Ziff. 1.5). Zurz eit sei die Beschwerdeführerin noch nicht in der Lage, ihre letzte Tätigkeit wieder aufzunehmen (Ziff. 1.7). Falls die Arbeitsmassnahmen weitergeführt würden, bestehe eine Chance der Reintegration (Ziff. 1.9).

3. 7

Daraufhin übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für ein Aufbau training bei der ESPAS vom 7. Dezember 2015 bis 4. März 2016 (vgl. Urk. 11/102).

Im Abschlussbericht der ESPAS vom 11. März 2016 über das Aufbautraining vom 7. Dezember 2015 bis 4. März 2016 (Urk. 11/122) wurde unter anderem ausgeführt, dass die gesundheitliche Stabilität der Beschwerdeführerin nach drei Monaten Aufbautraining noch zu schwach sei, um einen direkten Ein stieg in den ersten Arbeitsmarkt erfolgsversprechend empfehlen zu können. Zur weiteren Stabilisierung und zur Vorbereitung auf de m ersten Arbeits markt werde im Anschluss an das Aufbautraining ein Arbeitstr aining von sechs Monaten Dauer empfohlen, das zu Beginn im geschützten Rahmen stattfinden und später extern fortgeführt werden könne (S. 2 Ziff. 5). 3 .

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 Gemäss Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 19. Mai 2016 (Urk. 11/130) sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2016 täglich sechs Stunden stabil anwesend gewesen. Obschon sich der Umgang mit der Be schwerdeführerin im Aufbautraining bei der ESPAS teilweise schwierig gestal tet habe, könne aufgrund der vorliegenden qualitativen und quantita tiven Ergebnisse mit dem Arbeitstraining bei der ESPAS gestartet werden. Ziel sei die Erreichung eines 80%-Pensums im IT- oder kaufmännischen Bereich (S. 1 Mitte). 3.9

In der Folge übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für ein Arbeits training bei der ESPAS vom 5. März bis 28. August 2016 (vgl. Urk. 11/119) .

Im Zwischenbericht der ESPAS vom 27. Juni 2016 über die Dauer vom 5. März bis 8. Juni 2016 (Urk. 11/131) wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitszeit inzwischen auf 70 % gesteigert habe, angestrebt werde ein Pensum von 80 % (S. 3 Ziff. 5). Von einer Ausrichtung im IT -Bereich werde abgesehen, da sie zwar über ein gutes Basiswissen im Informatikbereich verfüge, der Wissensstand aber nicht mehr den heutigen Anforderungen entspreche. Für den kaufmännischen Bereich sei zur definiti ven Ausrichtung noch ein Einsatz in einem internen, kaufmännischen Prak ti kum vorgesehen (S. 3 Ziff. 5, S. 4 Ziff. 7). Der Wechsel vom Aufbautraining ins Arbeitstraining sei im Grossen und Ganzen problemlos verlaufen. Die Beschwerdeführerin nehme zwar Anweisungen entgegen, arbeite danach aber immer wieder nach ihren eigenen Vorstellungen und hole sich nur selten Hilfe, wenn sie nicht weiter komme. Sie könne Kritik an ihrer Vorgehens weise und speziell an ihrer Person meistens nur schwer annehmen und fühle sich schnell angegriffen (S. 4 Ziff. 7). 3.

E. 10 Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 18. August 2016 (Urk. 11/134) geht hervor, dass die Arbeitsauswertungen und Testergebnisse gezeigt hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht über genügend IT-Kennt nisse verfüge, um diese auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten zu können. Gemäss Angaben vom zuständigen Berater der ESPAS verfüge sie lediglich über breites und allgemeines IT-Wissen, in ihrem Alter müsse sie aber über spezialisiertes Wissen verfügen, um in der IT-Welt wieder Fuss fassen zu können. Aufgrund dieser Ergebnisse sei die Beschwerdeführerin zirka ab Mitte Juni 2016 im kaufmännischen Bereich eingesetzt worden. Ende Juli 2016 habe das Pensum bei 70 % gelegen, geplant sei eine Steigerung des Pensums bis Ende August 2016 auf 80 % . Während des Arbeitstrainings habe sich erneut gezeigt, dass der Umgang mit der Beschwerdeführerin teilweise schwie rig sei. Sie habe Mühe, andere Meinungen und Einschätzungen zu akzep tieren und damit adäquat umzugehen (S . 1 Mitte).

Ende Juli 2016 habe der zuständige Gruppenleiter der ESPAS mitgeteilt, dass sich das Verhalten der Beschwerdeführerin gebessert habe und dass aus der Abteilung, in der sie zurzeit arbeite, positive Rückmeldungen kämen. Wichtig sei nun, dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalte, in einem externen Praktikum einen Einsatz zu absolvieren. Aus diesem Grund sei eine drei monatige Verlängerung des Arbeitstrainings angezeigt (S. 1 unten f.). 3.

E. 11 ) ge halten. Gemäss Angaben vom zuständigen Gruppenleiter der ESPAS vom 20 . Septem ber

2016 liege noch kein aktualisierter Lebenslauf mit professio nellem Foto vor und sie habe noch keine Bewerbungen verschickt (vgl. Urk. 11/142 S. 2 Ziff. 2) . Die Beschwerdeführerin wurde auf Art. 21 Abs. 4 ATSG hingewiesen und zur konstruktiven M itwirkung verpflichtet, um ihren Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung zu wahren. Schliess lich wurde die Beschwerdeführerin

a ufgefordert, bis spätestens am

10. Okto ber 2016 der ESPAS einen aktualisierten Lebenslauf mit professionellem Foto einzureichen und mindestens fünf Bewerbungen i m kaufmännischen Bereich, idealerweise mit IT-Inhalten, zu versenden. Ande r nfalls sei die Beschwerdegegnerin ge zwung en, ihre Abklärungen einzustellen und aufgrund der Akten zu ent scheiden, was zur Abweisung des Gesuchs führen werde. 3.1 3

Im Abschlussbericht der ESPAS vom 16. November 2016 (Urk. 11/140) wurde ausgeführt, dass die Massnahme in Absprache mit der Beschwerdegegnerin aus diversen Gründen per 21. Oktober 2016 vorzei tig beendet worden sei (S. 1 Ziff. 3). Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht durchaus in der Lage wäre, im ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Die Rückmeldungen aus den verschiedenen Abteilungen hätten dies, was die Arbeitsleistung anbelange, gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe aber feste Vorstellungen wie ihr Einsatz in der freien Wirtschaft aussehen sollte. Sie habe die Empfehlungen der Fachverantwortlichen ignoriert sowie die Auf lagen und Vereinbarung im Bewerbungsprozess nicht eingehalten. Die Ver mittelbarkeit habe schliesslich nicht wirklich geprüft werden können, da sich die Beschwerdeführerin schlussendlich geweigert habe, Bewerbungen für ein Praktikum im kaufmännischen Bereich zu versenden (S. 2 Ziff. 5).

Am 6. September 2016 sei eine Aussprache mit der Beschwerdeführerin, dem Gruppenleiter und dem Job Coach erfolgt. Es sei vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin bis am 30. September 2016 fünf Bewerbungen erstellen und versenden müsse, das unzureichende Portra it-Foto im Lebenslauf durch ein den Anforderungen für ein Bewer bungsdossier entspr echendes (professio nelles) Foto ersetzen müsse, Bewerbungen ausschliesslich für kaufmännische Praktika/Stellen (idealerweise mit IT-Inhalten) erfolgen sollt en und Bewerb ungen für reine IT-Stellen von der ESPAS nicht gutgeheissen beziehungs weise unterstützt würden und in der Freizeit recherchiert und erstellt werden müssten. Mit Schreiben vom 21. September 2016 sei die Versicherte

von der Beschwerdegegnerin zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht ermahnt und aufgefordert worden, diese Punkte bis am 10. Oktober 2016 umzusetzen (vgl. vorstehend E. 3.12). Trotz mehrmaliger Erinnerung an diesen Termin und wiederholter Hinweise auf mögliche Konsequenzen habe die Beschwerde führerin am Stichtag keine Ergebnisse vorlegen können und auch nicht kommuniziert, weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sei. Es seien weitere Absenzen erfolgt. Mails und Meldungen auf ihre Combox seien unbeant wortet geblieben und seit dem 11. Oktober 2016 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen (S. 5 Ziff. 9). 3.1 4

Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 6. Dezember 2016 (Urk. 11/142) geht hervor, dass der Gruppenleiter der ESPAS die Beschwerde gegnerin am 11. Oktober 2016 darüber informiert hat, dass die Beschwerde führerin die in der Mitwirkungspflicht geforderten Aufträge nicht erfüllt habe. Er habe ihr bis an diesem Nachmittag nochmals Zeit gegeben. Allerdings habe sie sich dann am Morgen krankheitshalber abgemeldet (S. 2 Ziff. 2).

Ferner wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin den Verpflichtungen trotz Schreibens zur Mitwirkung vom 21. September 2016 nicht nachge kommen sei. Einzig ein Foto habe sie eingereicht. Über die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin den Forderungen nicht nachgekommen sei, habe sie nicht informiert, weder beim zuständigen Gruppenleiter oder Job Coach bei der ESPAS, noch bei der Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin. Transparenz, Kommunikation und konstruktive Mitarbeit hätten gefehlt. Seit dem 11. Oktober 2016 sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer Erkältung/

Grippe krankgemeldet . Einen Gesprächstermin beim Gruppenleiter der ESPAS am 17. Oktober 2016 habe sie ebenfalls nicht wahrgenommen, ebenso sei sie auf ein Angebot für ein gemeinsames Gespräch nicht eingetreten (S. 1 unten). 4. 4.1

Mit Unterzeichnung der Zielvereinbarung vom 15. August 2016 (vgl. vor stehend E. 3.11), die im Hinblick auf die Verlängerung des Arbeits trai nings bei der ESPAS vom 29. August bis 28. November 2016 erfolgte, verpflichtet e sich die Beschwerdeführeri n, an der Massnahme gemäss Einsatzplanung des Einsatzortes regelmässig teilzunehmen, pünktlich zu erscheinen, beim Bewer bungs prozess und beim Finden eines passenden externen Praktikumsplatzes aktiv mitzuarbeiten sowie sich mit ihrer beruflichen Zukunft aktiv ausei nan derzusetzen.

Nachdem die Beschwerdeführerin der Vereinbarung vom 6. September 2016 mit der ESPAS, bis am 30. September 2016 fünf Bewerbungen zu erstellen und versenden, das unzureichende Portrait-Foto im Lebenslauf durch ein pro fessionelles Foto zu e rsetzen und ausschliesslich Bewerbungen für kauf männische Praktika/Stellen (idealerweise mit IT-Inhalten) zu versenden, nicht nachgekommen war (vgl. vorstehend E. 3.13), wurde die Beschwerdeführerin m it Schreiben vom 21. September 2016 zur Wahrnehmung ihrer Mitwir kungs p flicht ermahnt (vgl. vorstehend E. 3.12). Sie wurde unter Hinweis

auf Art . 21 Abs. 4 ATSG aufgefordert, der ESPAS

bis spätestens am

10. Oktober 2016 einen aktualisierten Lebenslauf mit professionellem Foto einzureichen un d mindestens fünf Bewerbungen im kaufmännischen Bereich, idealerweise mit IT-Inhalten, zu versenden . Ande r nfalls sei die Beschwerdegegnerin ge zwung en, ihre Abklärungen einzustellen und aufgrund der Akten zu ent scheiden, was zur Abw eisung des Gesuchs führen werde . In der Folge reichte die Beschwerdeführerin innert Frist jedoch nur das geforderte professionelle Foto ein (vgl. die E-Mail der Beschwerdeführerin an die ESPAS vom 5. Okto ber

2016, Urk. 4/2). Am

11. Oktober

2016 meldete sich die Beschwerdefüh rerin

krankheitshalber ab und nahm am vorgesehenen Gesprächstermin vom 17. Oktober 2016 nicht teil. Die Beschwerdeführerin meldete sich jeweils in der Praktikumsabteilung aufgrund einer Erkältung für die ganze Woche ab, beim Gruppenleiter der ESPAS meldete sie sich jedoch nicht und war weder per E-Mail noch telefonisch erreichbar (vgl. vorstehend E. 3.14, vgl. auch Urk. 11/138, Urk. 11/142 S. 3 unten). 4.2

Das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 21. September 2016 bezüglich der Ermahnung der Mitwirkungspflichten erfüllt in formeller Hinsic ht die von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgestellten Vor aussetz ungen für die Verweigerung von Leistungen (vgl. vorstehend E. 1.5) . Es stellt eine schriftliche Mahnung dar und die Beschwerdeführerin wurde auf die Rechtsfolgen des vorübergehenden oder dauernden Leistungsentzugs hingewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine angemessene Bedenk zeit von rund 20 Tagen eingeräumt. Sodann handelt es sich bei den auf er legten Mitwirkungspflichten während des Arbeitstrainings bei der ESPAS um keine Massnahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen würde respektive de m Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ange messe n wäre (vgl. vorstehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00079

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

30. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1965, meldete sich am 18. Novem ber 2013 unter Hinweis auf ein Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyn drom (ADHS), eine Erschöpfungsdepression sowie ein Kolonkarzinom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten am 23. April 2014 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/16). Damit war die Versicherte nicht einverstanden und ersuchte die IV-Stelle mit Eingabe vom 7. Mai 2014, berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zu prüfen (Urk. 11/17). Am 1. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine berufliche Abklärung bei der ESPAS, vom 13. Oktober bis 7. Novem ber 2014 übernehme (Urk. 11/24).

Mit Mitteilung en vom 28. Januar 2015, welche die Mitteilung vom 17. Dezem ber 2014 ersetzte (vgl. Urk. 11/36), und vom 6. Mai 2015 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Z.___ vom 5. bis 11. Januar 2015 sowie vom 1. Februar bis 3 1 . Jul i

2015 (Urk. 11/42, Urk. 11/49), wo rauf das Aufbautraining per 12. Juni

2015 vorzeit ig beendet wurde, da eine Weiterführung des Aufbau trainings aufgrund der unklaren ge sundheitlichen Situation nicht mehr mög lich war (Mitteilung der IV-Stelle vom 9. Juni 2015, Urk. 11/67). Nachdem die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 11/70), erliess die IV-Stelle am 13. Juli 2015 einen Vorbescheid entsprechend ihrer Mitteilung vom 9. Juni 2015 (Urk. 11/71).

Am 10. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Aufbautraining bei der ESPAS vom 7. Dezember 2015 bis 4. März

2016 sowie für ein Job Coaching bei der A.___

übernehme (Urk. 11/102). Mit Mitteilung vom

9. März 2016 er teilte die IV-Stelle der Versicherten Kosten gutsprache für ein Arbeits training bei der ESPAS vom

5. März bis 28. August 2016 und verlängerte das Job Coaching bei der A.___ (Urk. 11/119). Am 1

5. August 2016 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der ESPAS vom 29. August bis 28. November

2016 (Urk. 11/132). Mit Schreiben vom 21. Septem ber 2016 wurde die Versicherte zur Wahrnehmung ihrer

Mitwir kungspflicht ermahnt (Urk. 11/137). Mit neuem Vorbescheid vom 26. Oktober 2016, welchen den Vorbescheid vom 13. Juli 2015 (vgl. Urk. 11/71) ersetzte, stellte die IV-Stelle der Versicherten die vorzeitige Beendigung des Arbeits trainings, die Einstellung weiterer Abklärungen und Abweisung des Leis tungs gesuchs in Aussicht (Urk. 11/139). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 (Urk. 11/141 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und be en dete das Arbeitstraining vorzeitig per 21. Oktober 2016, stellte die weiteren Abklärungen ein und wies das Leistungsbegehren ab. 2.

Die Versicherte erhob am

23. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die beruflichen Massnahmen weiterzuführen (Urk. 1 S. 1 Mitte). Mit Ein gabe vom 24. Januar 2017 (Urk. 3) reichte die Versicherte weitere Unter lagen ein (Urk. 4/1-20). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. März 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu ver hindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Mass nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind ins besondere: a.

Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Ein glie

derung

(Art. 14a); c.

Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2. 1. 4

Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. 1. 5

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ge kürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach

Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachge kommen ist (Abs. 1).

Gemäss Art. 21

Abs. 4

ATSG können einer versicherten Person die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbs fähig keit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliede rungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschul dens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt (Abs. 4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin die in der Verein ba rung vom 15. August 2016 gemeinsam festgelegten Ziele nicht eingehalten habe und auch nach schriftlicher Aufforderung zur Mitwirkung unter An droh ung der Rechtsfolgen ihrer Mitwirkung spflicht nicht nachgekommen sei

(S. 1 unten; vgl. auch Urk. 10). 2. 2

Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, dass sie ihrer Mitwir kungs pflicht nachgekommen sei (Urk. 1) 2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin das Arbeitstraining bei der ESPAS zu Recht vorzeitig beendet und weitere Abklärungen eingestellt hat beziehungs weise ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist . 3. 3.1

Med. pract . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin a m 20. Februar 2014 eingegangenen Bericht (Urk. 11/13) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit November 2013 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - s chwere rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symp tomen (ICD-10 F33.3) - Differentialdiagnose bipolare Störung - Angststörung (ICD-10 F41.3) - ADHS (ICD-10 F90.90) - Zustand nach Kolonkarzinom 2007

Er führte aus, dass mittlerweile eine Verbesserung erreicht worden sei. Die Beschwerdeführerin benötige jedoch weiterhin massive Hilfe, auch von einem Treuhänder. Um eventuell einen rentenrelevanten Dauerschaden zu vermin dern, wäre, bei guter Motivationslage der Beschwerdeführerin, die Option einer Umschulung oder Weiterbildung zu überlegen (Ziff. 1 .4). Die Beschwer de führerin sei in der angestammten Tätigkeit seit mindestens Janu ar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig; sie sei aktuell nicht in der Lage, ihre letzte Tätigkeit aufzunehmen (Ziff. 1.6-1.7). Eine Belastungserprobung und langsame ange passte Wiedereingliederung mit Case -M anager könnte jedoch möglich sein (Ziff. 1.8). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte in seinem Bericht vom 6. April 2014 (Urk. 11/15/3-5) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit November 2004 behandle (Ziff. 1. 2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Erkrankung bei psychischer Belastungssituation - Angsterkrankung bei Tumorleiden - ADHS

Er führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin eindeutig die psychiatrische Erkrankung im Vordergrund stehe. Bezüglich des aktuellen Zustands ver weise er auf die Angaben des behandelnden Psychiaters (Ziff. 1.4, vgl. vor stehend E. 3.1). Die Beschwerdeführerin sei vom 1.  bis 30. November 2013 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Informatik zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, danach gemäss Psychiater (Ziff. 1.6). 3.3

Aus den unvollständig kopierten, bei der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2015 eingegangenen Arztzeugnisse n von med. pract . B.___ (Urk. 11/57 = Urk. 11/62, vgl. Urk. 11/58, Urk. 11/60-61) geht hervor, dass die Beschwerde führerin vom 18. Mai bis 14. Juni 2015 arbeitsunfähig war. 3.4

Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 9. Juni 2015 (Urk. 11/68) geht hervor, dass das Aufbautraining bei der Z.___, das am 5 . Jan uar

2015 begonnen hatte (vgl. Urk. 11/42, Urk. 11/49), vorzeitig per 12. Juni 2015 abgebrochen w e rde, da die Beschwerdeführerin seit dem

18. Mai

2015 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben worden sei (S. 1 Mitte, vgl. vorstehend E. 3.3). 3.5

Med. pract . B.___ führte in seinem Bericht vom 12. August

2015 (Urk. 11/81) bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. 1.1) aus, dass mittler weile eine deutliche Besserung eingetreten sei (Ziff. 1.4). Die Beschwerdefüh rerin sei aktuell sicherlich nicht in der Lage, ihre letzte Tätigkeit aufzu nehmen (Ziff. 1.7). Die Wiederaufnahme der Aufbaumassnahme und Integra tionsmassnahme sei hingegen sicherlich sehr sinnvoll und jetzt auch wieder möglich. Die Beschwerdeführerin habe sich wieder gut stabilisiert (Ziff. 1.8).

3. 6

Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 23. August 2015 (Urk. 11/82/2-4) aus, dass

das abgebrochene Aufbautraining/Arbeitstraining an einem neuen Ort weitergeführ t werden solle (Ziff. 1.5). Zurz eit sei die Beschwerdeführerin noch nicht in der Lage, ihre letzte Tätigkeit wieder aufzunehmen (Ziff. 1.7). Falls die Arbeitsmassnahmen weitergeführt würden, bestehe eine Chance der Reintegration (Ziff. 1.9).

3. 7

Daraufhin übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für ein Aufbau training bei der ESPAS vom 7. Dezember 2015 bis 4. März 2016 (vgl. Urk. 11/102).

Im Abschlussbericht der ESPAS vom 11. März 2016 über das Aufbautraining vom 7. Dezember 2015 bis 4. März 2016 (Urk. 11/122) wurde unter anderem ausgeführt, dass die gesundheitliche Stabilität der Beschwerdeführerin nach drei Monaten Aufbautraining noch zu schwach sei, um einen direkten Ein stieg in den ersten Arbeitsmarkt erfolgsversprechend empfehlen zu können. Zur weiteren Stabilisierung und zur Vorbereitung auf de m ersten Arbeits markt werde im Anschluss an das Aufbautraining ein Arbeitstr aining von sechs Monaten Dauer empfohlen, das zu Beginn im geschützten Rahmen stattfinden und später extern fortgeführt werden könne (S. 2 Ziff. 5). 3 . 8

Gemäss Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 19. Mai 2016 (Urk. 11/130) sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2016 täglich sechs Stunden stabil anwesend gewesen. Obschon sich der Umgang mit der Be schwerdeführerin im Aufbautraining bei der ESPAS teilweise schwierig gestal tet habe, könne aufgrund der vorliegenden qualitativen und quantita tiven Ergebnisse mit dem Arbeitstraining bei der ESPAS gestartet werden. Ziel sei die Erreichung eines 80%-Pensums im IT- oder kaufmännischen Bereich (S. 1 Mitte). 3.9

In der Folge übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für ein Arbeits training bei der ESPAS vom 5. März bis 28. August 2016 (vgl. Urk. 11/119) .

Im Zwischenbericht der ESPAS vom 27. Juni 2016 über die Dauer vom 5. März bis 8. Juni 2016 (Urk. 11/131) wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitszeit inzwischen auf 70 % gesteigert habe, angestrebt werde ein Pensum von 80 % (S. 3 Ziff. 5). Von einer Ausrichtung im IT -Bereich werde abgesehen, da sie zwar über ein gutes Basiswissen im Informatikbereich verfüge, der Wissensstand aber nicht mehr den heutigen Anforderungen entspreche. Für den kaufmännischen Bereich sei zur definiti ven Ausrichtung noch ein Einsatz in einem internen, kaufmännischen Prak ti kum vorgesehen (S. 3 Ziff. 5, S. 4 Ziff. 7). Der Wechsel vom Aufbautraining ins Arbeitstraining sei im Grossen und Ganzen problemlos verlaufen. Die Beschwerdeführerin nehme zwar Anweisungen entgegen, arbeite danach aber immer wieder nach ihren eigenen Vorstellungen und hole sich nur selten Hilfe, wenn sie nicht weiter komme. Sie könne Kritik an ihrer Vorgehens weise und speziell an ihrer Person meistens nur schwer annehmen und fühle sich schnell angegriffen (S. 4 Ziff. 7). 3. 10

Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 18. August 2016 (Urk. 11/134) geht hervor, dass die Arbeitsauswertungen und Testergebnisse gezeigt hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht über genügend IT-Kennt nisse verfüge, um diese auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten zu können. Gemäss Angaben vom zuständigen Berater der ESPAS verfüge sie lediglich über breites und allgemeines IT-Wissen, in ihrem Alter müsse sie aber über spezialisiertes Wissen verfügen, um in der IT-Welt wieder Fuss fassen zu können. Aufgrund dieser Ergebnisse sei die Beschwerdeführerin zirka ab Mitte Juni 2016 im kaufmännischen Bereich eingesetzt worden. Ende Juli 2016 habe das Pensum bei 70 % gelegen, geplant sei eine Steigerung des Pensums bis Ende August 2016 auf 80 % . Während des Arbeitstrainings habe sich erneut gezeigt, dass der Umgang mit der Beschwerdeführerin teilweise schwie rig sei. Sie habe Mühe, andere Meinungen und Einschätzungen zu akzep tieren und damit adäquat umzugehen (S . 1 Mitte).

Ende Juli 2016 habe der zuständige Gruppenleiter der ESPAS mitgeteilt, dass sich das Verhalten der Beschwerdeführerin gebessert habe und dass aus der Abteilung, in der sie zurzeit arbeite, positive Rückmeldungen kämen. Wichtig sei nun, dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalte, in einem externen Praktikum einen Einsatz zu absolvieren. Aus diesem Grund sei eine drei monatige Verlängerung des Arbeitstrainings angezeigt (S. 1 unten f.). 3. 11

Die im Hinblick auf die Verlängerung de r Kostengutsprache für da s Arbeits training bei der ESPAS vom 29. August bis 28. November

2016

(vgl. Urk. 11/132) e rstellte Zielvereinbarung vom 15. August (Urk. 11/136),

die von der Beschwerdeführerin am 23. August 2016 unterzeichnet wurde (S. 3),

hatte zum Inhalt, ein Praktikum auf dem ersten Arbeitsmarkt zu absolvieren sowie das 80%-Pensum weiterzuführen und zu stabilisieren (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, an der Massnahme gemäss Einsatz planung des Einsatzortes regelmässig teilzunehmen, pünktlich zu erscheinen, beim Bewerbungsprozess und beim Finden eines passenden externen Prakti kumsplatzes aktiv mitzuarbeiten sowie sich mit ihrer beruflichen Zukunft aktiv auseinanderzusetzen (S. 1 unten). Ferner wurde vereinbart, dass die Ein gliederungsmassnahmen bei mangelnder Bereitschaft, fehlender Motiva tion, ungenügender Präsenz oder wenn sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht eingliederungsfähig fühle, abgebrochen werden könn t en (S. 2 Mitte). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin auf die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG aufmerksam gemacht (S. 2 unten). 3. 1 2

Mit Schreiben vom 21. September 2016 wurde die Versicherte zur Wahr neh mung ihrer Mitwirkungspflicht ermahnt (Urk. 11/137). Sie habe sich nicht an die Zielvereinbarung vom 15. Augst

2016 (vgl. vorstehend E. 3. 11) ge halten. Gemäss Angaben vom zuständigen Gruppenleiter der ESPAS vom 20 . Septem ber

2016 liege noch kein aktualisierter Lebenslauf mit professio nellem Foto vor und sie habe noch keine Bewerbungen verschickt (vgl. Urk. 11/142 S. 2 Ziff. 2) . Die Beschwerdeführerin wurde auf Art. 21 Abs. 4 ATSG hingewiesen und zur konstruktiven M itwirkung verpflichtet, um ihren Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung zu wahren. Schliess lich wurde die Beschwerdeführerin

a ufgefordert, bis spätestens am

10. Okto ber 2016 der ESPAS einen aktualisierten Lebenslauf mit professionellem Foto einzureichen und mindestens fünf Bewerbungen i m kaufmännischen Bereich, idealerweise mit IT-Inhalten, zu versenden. Ande r nfalls sei die Beschwerdegegnerin ge zwung en, ihre Abklärungen einzustellen und aufgrund der Akten zu ent scheiden, was zur Abweisung des Gesuchs führen werde. 3.1 3

Im Abschlussbericht der ESPAS vom 16. November 2016 (Urk. 11/140) wurde ausgeführt, dass die Massnahme in Absprache mit der Beschwerdegegnerin aus diversen Gründen per 21. Oktober 2016 vorzei tig beendet worden sei (S. 1 Ziff. 3). Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht durchaus in der Lage wäre, im ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Die Rückmeldungen aus den verschiedenen Abteilungen hätten dies, was die Arbeitsleistung anbelange, gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe aber feste Vorstellungen wie ihr Einsatz in der freien Wirtschaft aussehen sollte. Sie habe die Empfehlungen der Fachverantwortlichen ignoriert sowie die Auf lagen und Vereinbarung im Bewerbungsprozess nicht eingehalten. Die Ver mittelbarkeit habe schliesslich nicht wirklich geprüft werden können, da sich die Beschwerdeführerin schlussendlich geweigert habe, Bewerbungen für ein Praktikum im kaufmännischen Bereich zu versenden (S. 2 Ziff. 5).

Am 6. September 2016 sei eine Aussprache mit der Beschwerdeführerin, dem Gruppenleiter und dem Job Coach erfolgt. Es sei vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin bis am 30. September 2016 fünf Bewerbungen erstellen und versenden müsse, das unzureichende Portra it-Foto im Lebenslauf durch ein den Anforderungen für ein Bewer bungsdossier entspr echendes (professio nelles) Foto ersetzen müsse, Bewerbungen ausschliesslich für kaufmännische Praktika/Stellen (idealerweise mit IT-Inhalten) erfolgen sollt en und Bewerb ungen für reine IT-Stellen von der ESPAS nicht gutgeheissen beziehungs weise unterstützt würden und in der Freizeit recherchiert und erstellt werden müssten. Mit Schreiben vom 21. September 2016 sei die Versicherte

von der Beschwerdegegnerin zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht ermahnt und aufgefordert worden, diese Punkte bis am 10. Oktober 2016 umzusetzen (vgl. vorstehend E. 3.12). Trotz mehrmaliger Erinnerung an diesen Termin und wiederholter Hinweise auf mögliche Konsequenzen habe die Beschwerde führerin am Stichtag keine Ergebnisse vorlegen können und auch nicht kommuniziert, weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sei. Es seien weitere Absenzen erfolgt. Mails und Meldungen auf ihre Combox seien unbeant wortet geblieben und seit dem 11. Oktober 2016 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen (S. 5 Ziff. 9). 3.1 4

Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 6. Dezember 2016 (Urk. 11/142) geht hervor, dass der Gruppenleiter der ESPAS die Beschwerde gegnerin am 11. Oktober 2016 darüber informiert hat, dass die Beschwerde führerin die in der Mitwirkungspflicht geforderten Aufträge nicht erfüllt habe. Er habe ihr bis an diesem Nachmittag nochmals Zeit gegeben. Allerdings habe sie sich dann am Morgen krankheitshalber abgemeldet (S. 2 Ziff. 2).

Ferner wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin den Verpflichtungen trotz Schreibens zur Mitwirkung vom 21. September 2016 nicht nachge kommen sei. Einzig ein Foto habe sie eingereicht. Über die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin den Forderungen nicht nachgekommen sei, habe sie nicht informiert, weder beim zuständigen Gruppenleiter oder Job Coach bei der ESPAS, noch bei der Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin. Transparenz, Kommunikation und konstruktive Mitarbeit hätten gefehlt. Seit dem 11. Oktober 2016 sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer Erkältung/

Grippe krankgemeldet . Einen Gesprächstermin beim Gruppenleiter der ESPAS am 17. Oktober 2016 habe sie ebenfalls nicht wahrgenommen, ebenso sei sie auf ein Angebot für ein gemeinsames Gespräch nicht eingetreten (S. 1 unten). 4. 4.1

Mit Unterzeichnung der Zielvereinbarung vom 15. August 2016 (vgl. vor stehend E. 3.11), die im Hinblick auf die Verlängerung des Arbeits trai nings bei der ESPAS vom 29. August bis 28. November 2016 erfolgte, verpflichtet e sich die Beschwerdeführeri n, an der Massnahme gemäss Einsatzplanung des Einsatzortes regelmässig teilzunehmen, pünktlich zu erscheinen, beim Bewer bungs prozess und beim Finden eines passenden externen Praktikumsplatzes aktiv mitzuarbeiten sowie sich mit ihrer beruflichen Zukunft aktiv ausei nan derzusetzen.

Nachdem die Beschwerdeführerin der Vereinbarung vom 6. September 2016 mit der ESPAS, bis am 30. September 2016 fünf Bewerbungen zu erstellen und versenden, das unzureichende Portrait-Foto im Lebenslauf durch ein pro fessionelles Foto zu e rsetzen und ausschliesslich Bewerbungen für kauf männische Praktika/Stellen (idealerweise mit IT-Inhalten) zu versenden, nicht nachgekommen war (vgl. vorstehend E. 3.13), wurde die Beschwerdeführerin m it Schreiben vom 21. September 2016 zur Wahrnehmung ihrer Mitwir kungs p flicht ermahnt (vgl. vorstehend E. 3.12). Sie wurde unter Hinweis

auf Art . 21 Abs. 4 ATSG aufgefordert, der ESPAS

bis spätestens am

10. Oktober 2016 einen aktualisierten Lebenslauf mit professionellem Foto einzureichen un d mindestens fünf Bewerbungen im kaufmännischen Bereich, idealerweise mit IT-Inhalten, zu versenden . Ande r nfalls sei die Beschwerdegegnerin ge zwung en, ihre Abklärungen einzustellen und aufgrund der Akten zu ent scheiden, was zur Abw eisung des Gesuchs führen werde . In der Folge reichte die Beschwerdeführerin innert Frist jedoch nur das geforderte professionelle Foto ein (vgl. die E-Mail der Beschwerdeführerin an die ESPAS vom 5. Okto ber

2016, Urk. 4/2). Am

11. Oktober

2016 meldete sich die Beschwerdefüh rerin

krankheitshalber ab und nahm am vorgesehenen Gesprächstermin vom 17. Oktober 2016 nicht teil. Die Beschwerdeführerin meldete sich jeweils in der Praktikumsabteilung aufgrund einer Erkältung für die ganze Woche ab, beim Gruppenleiter der ESPAS meldete sie sich jedoch nicht und war weder per E-Mail noch telefonisch erreichbar (vgl. vorstehend E. 3.14, vgl. auch Urk. 11/138, Urk. 11/142 S. 3 unten). 4.2

Das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 21. September 2016 bezüglich der Ermahnung der Mitwirkungspflichten erfüllt in formeller Hinsic ht die von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgestellten Vor aussetz ungen für die Verweigerung von Leistungen (vgl. vorstehend E. 1.5) . Es stellt eine schriftliche Mahnung dar und die Beschwerdeführerin wurde auf die Rechtsfolgen des vorübergehenden oder dauernden Leistungsentzugs hingewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine angemessene Bedenk zeit von rund 20 Tagen eingeräumt. Sodann handelt es sich bei den auf er legten Mitwirkungspflichten während des Arbeitstrainings bei der ESPAS um keine Massnahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen würde respektive de m Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ange messe n wäre (vgl. vorstehend E. 1.4 -1. 5). Schliesslich

geht aus den

Akten hervor, dass das Aufbautraining und das darauf folgende Arbeitstraining bei der ESPAS zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin beigetragen hat (vgl. vorstehend E. 3.7-3.14). Aus dem A b schlussbericht der ESPAS vom 16. November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.13) geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht durch aus in der Lage wäre, im ersten Arbei tsmarkt zu arbeiten. Dies haben die Rückmeldungen aus den verschiedenen Abteilungen, w as die Arbeits leis tung anbelangt, gezeigt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Empfeh lungen der Fachverantwortlichen ignoriert sowie die Auflagen und Verein barung im Bewerbungsprozess nicht eingehalten. Deshalb konnte s chliesslich die Vermittelbarkei t nicht geprüft werden, weil sich die Beschwerdeführerin weigerte, Bewerbungen für ein Praktikum im kaufmännischen Bereich zu versenden. 4.3

Unbeachtlich ist dabei das Argument der

Beschwerdeführerin, sie habe aktiv und motiviert nach Stellen und Praktika im kaufmännischen Bereich (idea ler weise mit IT-Inhalten) gesucht, habe jedoch feststellen müssen, dass es keine solchen Stellen gebe (Urk. 1 S. 3 oben, vgl. Urk. 3 S. 2) .

Dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 11. Oktober 2016 täglich bei der ESPAS in der Praktikumsabteilung krankheitshalber abmeldete (vgl. Urk. 1 S. 5 unten, Urk. 3 S. 4) und somit an der vorgesehenen Sitzung vom 17. Okto ber 2016 nicht teilnehmen konnte, trifft zwar zu, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sie sich nicht direkt mit dem Gruppenleiter der ESPAS in Verbindung gesetzt hat und weder per E-Mail noch telefonisch erreichbar war. 4.4

Nach dem Gesagten erweist sich die vorzeitige Beendigung des Arbeits trai nings bei der ESPAS per 21. Oktober 2016 sowie die Verneinung von Leis tungen der Invalidenversicherung als rechtens.

Demzufolge ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger