Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 19 55, war als Steinhauer (Saisonnier) bei der Y.___ angestellt (Urk. 10/17/1), als er sich am 7. April 2006 bei einem Sturz von einem zirka 2,2 Meter hohen Baugerüst (Urk. 10/12/27, Urk. 10/12/34, Urk. 10/12/44) ein Epiduralhämatom fronto-parietal rechts sowie eine Lungen- und Flankenkontusion rechts mit Rip penserienfrakturen rechts zuzog. In der Notfallbehandlung wurde gleichentags eine Entlastungs kraniotomie durch geführt (Bericht des Z.___ vom 13. April 2006, Urk. 10/1/7). Wegen eines Knochen lappeninfekts wurde am 21. Juli 2006 eine weitere Opera tion vorgenommen (Urk. 10/12/15), woraufhin sich eine Wund heilungsstörung einstellte (Urk. 10/12/12). Am 9. Januar 2007 wurde wegen eines Kalottendefekts rechts eine Kalottenplastik durchgeführt (Urk. 10/22/17). In der Folge klagte der Versicherte über persistierende Kopf beschwerden, Schwin del und Kribbel parästhesien mit Kältegefühl auf der linken Körperhälfte, kognitive Minderleistungen sowie psychische Beschwerden (Urk. 10/23/21, Urk. 10/23/31, Urk. 10/23/42-43, Urk. 10/51/12-14, Urk. 10/51/34).
Die Unfallversicherung Suva erbrachte die gesetzli chen Leis tungen für die Folgen des Unfalls. Unter Berücksichtigung des Gutachtens der A.___ vom 28. März 2012 (Urk. 10/51/3-38), ergänzt mit Schreiben vom 8. Februar 2013 (Urk. 10/54/53/54) und vom 4. Februar 2012 (richtig: 2013; Urk. 10/54/61-62), sowie der neuro logischen sowie psychiatrischen Beurteilung durch die Versiche rungs medizin der Suva vom 7. Mai 2013 (Urk. 10/54/28-30) unterbreitete die Suva dem Versicherten einen Vergleichsvorschlag zum Abschluss des Falles, welchen der Versicherte annahm (Urk. 10/60). Dem entsprechend sprach die Suva dem Versicherten im Sinne der Vereinbarung vom 6. September 2013 eine Rente basierend auf einem Invali ditätsgrad von 50 %
ab dem 1. Juli 2013 und eine Integritätsent schädigung basierend auf einer Inte gritätseinbusse von 55 % zu (Urk. 10/56). 1.2
Am 24. August 2006 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Inva liden versicherung angemeldet (Eingang: 1. September 2006; Urk. 10/8). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Suva (Urk. 10/23, Urk. 10/51, Urk. 10/54) und das polydisziplinäre Gutach ten der B.___ vom 15. Februar 2016 (Urk. 10/83) ein. Mit Vor bescheid vom 5. August 2016 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 10/89). Dagegen erhob der Versicherte mit Schrei ben vom 14. Oktober 2016 Einwände (Urk. 10/96). Mit Verfügung vom 7. De zember 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2016 und be antragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm sämtliche möglichen gesetzlichen Leistungen ab dem frühest mög lichen Zeitpunkt zuzusprechen, insbesondere sei ihm ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente, eventualiter min destens eine Dreivier telsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte der Be schwerde führer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Vonesch (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort vom 2. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfü gung vom 14. März 2017 wurde die Pensionskasse des Beschwerde führers, die BVG-Sam melstiftung Swiss Life, zum Verfahren beigeladen (Urk. 11), welche mit Ein gabe vom 5. April 2017 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 13). Mit Eingabe vom 12. April 2017 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Univer sitätsspitals Zürich vom 13. Februar 2017 ein (Urk. 15). Am 18. April 2017 bewilligte das Gericht dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege. In der Replik vom 26. Juni 2017 hielt der Be schwerdeführer an seinen An trägen fest (Urk. 20 S. 1). Die Beschwerde gegnerin verzichtete mit Eingabe vom 19. Juli 2017 auf eine weitere Stel lungnahme (Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision und am 1. Dezember 2012 die im Zuge der IV-Revision 6a revidierten Bestimmun gen des Bundesge setzes über die Invaliden ver sicherung (IVG), der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozi al ver sicherungs rechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiell-rechtlicher Hin sicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beur teilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des ange fochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materi ellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 7. Dezember 2016 (Urk. 2) ergangen, wo bei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Be stim mungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 und der revidierten Bestim mun gen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat (vgl. An meldung vom 24. August 2006, Urk. 10/8) . Daher und auf grund dessen, dass der Rechts streit Dauerleistungen betrifft, über wel che noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die da mals gel tenden Bestim mungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Re vi sion respektive ab dem 1. Januar 2012 der IV-Revision 6a abzu stellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1; zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. De zember 2008 E. 2.1).
Dies fällt materiell-rechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision und die IV-Revision 6a hinsichtlich der Invaliditäts be messung im Wesentlichen keine substanziellen Än derungen gegenüber der bis 31. De zember 2007 gültig gewe senen Rechtslage gebracht haben, so dass die zur altrecht lichen Re gelung ergan gene Recht sprechung weiter hin massgebend ist (vgl. zur 5. IV-Re vision: Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2).
Im Fol genden werden die mass geblichen Gesetzes bestimmungen - soweit nichts an deres vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Be handlung und Ein gliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Be einträch tigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Recht sprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho soma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezo genen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem struk turierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATGS) schliessen lassen (E. 7).
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspo tenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen ein zuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Stan dardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkre ten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik (zur Publikation vorge sehene Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1 und 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.3).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungs raster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3
Bei erwer bstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, für die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen und kognitiven Störun gen habe kein fassbares organisches Korrelat gefunden werden können und die somatischen Folgen des Unfalles vom 7. April 2006 seien objektiv gering. Be züglich der ab zirka Mitte 2007 aufgetretenen depressiven Symp tomatik hätten psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund gestanden. Anlässlich der B.___-Be gutachtung habe sodann keine gravierende psychia trische Diagnose mit Krankheitswert ge stellt werden können, die therapeutisch nicht angehbar wäre. Es fehle damit an der Schwere, die auf eine invalidisierende Ge sundheitsbeeint rächtigung schliessen lasse. Ausserdem hätten die Ergebnisse der neuropsycholo gischen Untersuchung erhebliche Zweifel an der Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Untersuchung und Hinweise auf Aggravation ergeben. Es sei daher davon auszugehen, dass bereits bei Ablauf der einjährigen Wartezeit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr vorge legen habe, der eine Einschränkung als Steinhauer begründet habe. An den Ent scheid der Unfallversicherung sei sie nicht gebunden. Ausserdem bilde das B.___-Gutachten vom 15. Februar 2016 auch im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 eine genügende beweiskräftige Grundlage, um die Frage nach den funktionellen Auswirkungen der gesundheit lichen Beein trächtigungen in zuverlässiger Weise entscheiden zu können. Anhand der Befunde und unter Aus klammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren sei von einer nur gerin gen Gesundheitsschädigung auszugehen. Eine psychiatrisch-psychothera peu tische Behandlung habe bisher nur in sehr geringem Umfang statt gefunden, was auf keinen allzu grossen Leidensdruck hindeute. Eine Therapie resistenz liege sicher nicht vor. Auch könnten die psychischen Ressourcen losgelöst von den psycho sozialen Belastungsfaktoren nicht als erheblich vermindert betrach tet werden. Insgesamt vermöge die Krankheit des Beschwerdeführers inva lidenver sicherungs rechtlich keine relevante Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit bewir ken. Ein Einkommensvergleich erübrige sich daher (Urk. 2 S. 2 ff.). 3.2
Der
Beschwerdeführer
wendet dagegen ein, es sei auf das von der Suva in Auf trag gegebene Gutachten der A.___ vom 28. März 2012 abzu stellen, wonach eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen einer Routine tätigkeit gegeben sei. Es brauche eine lange Anlernzeit und es sei Betreuung notwendig. Aus den medizinischen Akten ergebe sich zudem, dass die ange stammte Tätig keit (als Steinhauer) auf dem Bau nicht mehr zumutbar sei. Richtigerweise sei der Lohn in einer geschützten Werkstatt von Fr. 12'000.-- als Invalidenein kommen einzusetzen, was einen Invaliditätsgrad von 70 % und damit einen Anspruch auf eine ganze Rente ergebe. Mit dem Einkommen von Fr. 2'500.-- für eine Hilfstätigkeit eines ungelernten Ausländers würde mit dem ange mes senen Abzug von 25 % dasselbe resultieren. Auf das B.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da das Gutachten mit der Vermutung der Überwind barkeit entsprechend der alten Schmerzrecht sprechung erfolgt sei und die Gut achter insofern voreingenommen gewesen seien. Dies treffe auch auf die Aus führungen auf Seite 55 des psychiatrischen Gutachtens zu. Ferner würden die für eine neuropsychologische Abklärung notwendigen Testresultate nicht beilie gen. Die behauptete Selbstlimitierung sei daher nicht validiert. Da die festge stellten Minder leistungen als nicht gültiges Testprofil qualifiziert worden seien, könne die neuropsychologische Testung des B.___ auch nicht verwendet wer den. Dementsprechend müsse auf die bisherigen Akten, nament lich auf das Gutachten der A.___ aus dem Jahr 2012 abge stellt werden, wonach sich klar Leistungseinschränkungen ergeben hätten. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus dem Gutachten des C.___ aus dem Jahr 2008 und sei in der neuen neuropsychologischen Abklärung des D.___ von Februar 2017 (Urk. 15) wieder bestätigt worden. Die D.___-Abklärung be stätige denn auch, dass entgegen der Ansicht der B.___-Gutachter keine Bes serung eingetreten sei. Die vom psychiatrischen B.___-Gutachter von der neu ropsychologischen Testung auf jeden Bereich, ins besondere auch auf die Kopf symptomatik, abgeleitete Annahme einer Aggravation sei ohne eigene Testung erfolgt und sei aus der Luft gegriffen. Dies zeige, dass er vor einge nommen sei. Daher könne auf dessen Teilgutachten und auf seine Diagnosen, die unrichtig und verniedlichend seien, nicht abgestellt werden. Aber selbst wenn man von der Einschätzung der B.___-Gutachter ausgehen würde, wäre eine min destens 30%igen Arbeitsun fähigkeit mit 30%iger Lohn differenz gegeben, womit bei einem 25%igen Abzug ein Invaliditätsgrad von 65 % resultiere und zwar spätestens ab der IV-Anmeldung. Ein Rentenanspruch bestehe ab dem 1. April 2007. Dabei sei zu beachten, dass die B.___-Gutachter bei der retrospektiven Einschätzung die von den bisherigen zuständigen Medizinern festgestellten Arbeits unfähigkeiten bestätigt hätten und von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit ab April 2006, von einer 50%igen bis 70%igen Arbeitsunfähigkeit ab Mitte 2007 sowie von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit von April 2011 bis zum B.___-Gutachten ausgegangen seien. Dies ergebe einen Anspruch auf eine gan ze Rente von April bis Ende Juni 2007 und auf eine mindestens Dreiviertels rente ab Juli 2007 (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 14 S. 2 f., Urk. 20). 3.3
3.3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Rente und andere Leistungen der Invalidenversicherung mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigung der Arbeits-und Erwerbs fähigkeit nach Ablauf des Wartejahres per April 2007 verneint hat. 3.3.2
Aufgrund der beim Unfall vom 7. April 2006 zugezogenen Verletzungen (Epidu ralhämatom fronto-parietal rechts, Lungen- und Flankenkontusion mit Rip penserienfrakturen rechts) und den in der Folge notwendigen stationären, opera tiven Behandlungen vom 7. April 2006 (Urk. 10/1/7), vom
21. Juli 2006 (Urk. 10/12/15) - mit anschliessender Wundhei lungs störung (Urk. 10/12/12) - und vom 9. Januar 2007 (Urk. 10/22/17) ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer ab dem 7. April 2006 zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 10/54/293-294, Urk. 10/54/287), wobei strittig ist, bis wann diese Arbeits un fähigkeit andauerte.
Aufgrund der bei der Anmeldung im August (Eingang: 1. September) 2006 (Urk. 10/8) gültig gewesenen Fassung von Art. 29 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 IVG würde der früheste mögliche Beginn eines allfälligen Renten an spruchs nach Ablauf der sogenannten einjährigen Wartefrist, mithin ab April 2007 in Frage kommen.
Zu klären ist daher, ob der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Steinhauer bis zum 6. April 2007 durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeits unfähig war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) und ab dann auch/weiterhin in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig war, so dass eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % im Sin ne von Art. 29 Abs. lit. a IVG (in der bis Ende 2007 gültig ge wesenen Fassung) resultierte. 4. 4.1
4.1.1
In medizinischer Hinsicht ist den Akten das Folgende zu entnehmen:
Betreffend die Zeit nach der letzten Operation im Z.___ vom 9. Januar 2007 (Urk. 10/22/17), die komplikationsfrei und mit un auffälligem postoperativem Ver lauf mit schneller Mobilisation verlief (Urk. 10/54/789-790), ist den Akten zu entnehmen, dass die Behandlung durch die Chirurgie des Z.___ am 22. März 2007 abgeschlossen wurde (Urk. 10/54/777). Der Beschwerdeführer klagte weiterhin über persistierende rechtsseitig betonte Kopfschmerzen, schlechten Schlaf, nächtliche Missempfindungen an der linken Körper hälfte (ein- bis zweimal pro Woche für drei Minuten pro Anfall), Schwin delgefühl beim Aufstehen und depressive Stimmungsschwankungen (Urk. 10/54/759, Urk. 10/54/742-746, Urk. 10/54/688). Die neurologischen Be funde fielen gemäss dem Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Neuro logie, vom 14. November 2006, indes normal aus (Urk. 10/54/741). Das Schwin delgefühl wurde von Dr. E.___ am ehesten als unbestimmten Schwindel bei feh lenden Hinweisen für eine periphere oder zentrale Vestibulopathie und einen pathologischen Nystagmus qualifiziert (Bericht vom 6. Februar 2007; Urk. 10/54/742-743). Zur Abklärung der nächtlichen anfallartigen Kribbel empfindungen der linken Hand mit Kraft verlust (Urk. 10/54/772, Urk. 10/54/758, Urk. 10/54/747) wurde der Be schwerde führer im C.___ vom 16. bis 24. Juli 2007 untersucht. Es habe hierfür und auch für die Kopfschmerzen jedoch keine Ursache gefunden werden können. Insbesondere habe die Magnet reso nanztomographie (MRT) keine Hin weise für eine hirnparenchmatöse Läsion und für Hämosiderinab lagerung en ergeben. Bezüglich der Kopfschmerzen werde zum Ausschluss einer chronischen Entzündung im Operationsbereich eine ergänzende Röntgen-Diagnostik em pfohlen. Nach psychiatrischer Mitbeur teilung sei zudem eine depressive Anpas sungsstörung diagnostiziert worden. Als weitere Diagnosen seien ein Schmerz mittelabusus bei chronischem rechtsbetontem Kopfschmerz und ein metabo lisches Syndrom (Adipositas, arterielle Hypertonie, Diabetes, Hyper cholesterin ämie) gestellt worden (Bericht vom 13. August 2007; Urk. 10/54/758-760).
Die Suva hatte gemäss der Aktennotiz vom 2. April 2007 ferner die telefonische Anfrage der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemein medizin, dass dieser vom 6. bis 22. April 2007 in die Ferien nach Portugal reisen könne, bestätigt (Urk. 10/54/781). Eine weitere Ferienreise mit der Familie nach Portugal war gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 20. No vember 2007 in der Zeit vom 17. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 vor gesehen, wobei Dr. F.___ gleichzeitig erklärte, dass eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bestehe (Urk. 10/54/696). Auf einem Unfallschein UVG attestierte Dr. F.___ bezüglich der Konsultationen ab dem 26. April 2006 durchgehend jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfalldatum vom 7. April 2006 (Urk. 10/54/70, Urk. 10/54/253, Urk. 10/54/296, Urk. 10/54/647; vgl. auch das Zeugnis vom 22. Januar 2013, Urk. 10/54/60). Gemäss der Aktennotiz der Suva vom 27. No vember 2007 hatte Dr. F.___ telefonisch indes erklärt, dass eine leich te Erwerbs tätigkeit ohne Unfallgefahr und mit der Möglichkeit, Pausen einzule gen, theoretisch möglich wäre, wobei sie zur genaueren Abklärung eine neuro psychologische Unter suchung für angezeigt erachte (Urk. 10/54/692).
Das MRT inklusive einer Magnetresonanzangiographie (MRA) vom 20. Juli 2007 des Neurokraniums ergab gemäss dem Bericht des MR Instituts vom 22. Juli 2007 keinen Nachweis einer intrakraniellen Blutung oder Raumforderung und keine Kopfwehursache, sondern lediglich einzelne, unspezifische subkortikale Marklagerläsionen beidseits, welche als fraglich ischämisch vasculär oder nar big residuell beurteilt wurden (Urk. 10/54/34).
Am 13. und 14. Februar 2008 wurde am Institut für Neuropsychologische Diag nostik und Bildgebung L.___ eine neuropsychologische Untersuchung mit Dol metscherin durchgeführt, welche gemäss dem Bericht vom 21. Februar 2008 ein deutlich reduziertes allgemeines kognitives Leistungsvermögen und deutlich reduzierte bis defizitäre Leistungen in fast sämtlichen geprüften Bereichen ergab. Basale Sprach-, Wahr nehmungs- oder Bewegungsstörungen hätten aus ge schlossen werden können. Als Stärke hätten visuell-räumliche und konstruk tive Leistungen angesehen werden können. Der Beschwerdeführer habe also die besten Leistungen in den Bereichen gezeigt, in denen man als Folge der erlitte nen Verletzungen aufgrund der funktionellen Anatomie am ehesten eine Beein trächtigung erwartet hätte. Aus neuropsychologischer Sicht gebe es somit keine Hinweise für eine fokale Hirnfunktionsstörung nach Epiduralhämatom rechts parietal oder für eine neuropsychologische Schädigung der Zentralregion. Eine Interpretation der gezeigten massiven Leistungsbeeinträchtigungen sei eher schwierig, da der Beschwerdeführer über ein tiefes Bildungsniveau verfüge und nicht klar sei, inwieweit seine Leistungsdefizite vorbestehend gewesen seien. Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Antriebsstörung, die im Rahmen psychi scher Unfall folgen, zum Beispiel einer schweren Anpassungsstörung, interpre tiert werden müsse. Diese Antriebsstörung habe vermutlich in Kombination mit den vorbe stehend geringen kognitiven Ressourcen zu dem in der Untersuchung gezeigten Verhalten geführt, das zum Teil ein pseudo dementielles Ausmass angenommen habe. Die aktuelle antiepileptische und antidepressive Medika mentation ver stärke die Antriebshemmung zusätzlich (Urk. 10/54/667).
Die neuro-otologische Abklärung im Zentrum für Schwindel und Gleichge wichtsstörungen des D.___ vom 27. Februar 2008 ergab gänzlich blande Befunde. Auch Hinweise auf eine vestibuläre Störung seien ausgeschlossen worden. Aus neuro-otologischer Sicht könnten die Schwindelbeschwerden nicht erklärt wer den (Bericht vom 13. März 2008; Urk. 10/54/658).
Das MRT des Schädels vom 8. September 2008 ergab keine wesentliche Auffäl ligkeit und insbesondere keine Affektion des Hirnkortexes. Als Nebenbefund wurde eine leichtgradige Schleimhautschwellung der Kieferhöhlen festgestellt (Urk. 10/54/633).
Die Neurologin Dr. E.___ erklärte im Bericht vom 30. September 2008 dazu, das MRT zeige keine posttraumatischen Kontusionsherde; die kleinen hyperintensen Läsionen subcortical beidseits seien unspezifisch, am ehesten lakunären ischä mischen Veränderungen entsprechend. Eine durale Pathologie werde nicht be schrieben und die Sinus seien offen. Die prominenten chronischen Kopf schmerzen würden möglicherweise durch die hohe Einnahme-Dosis der Anal getika getriggert (Urk. 10/54/621). Auf dem Unfallschein UVG hielt Dr. E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 10/54/589). 4.1.2
Ab dem 10. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt, welche im Bericht vom 26. Januar 2009 ausführte, es imponiere ein depressives Zustandsbild mit deutlichen Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, einer ausgprägten Grü belneigung, Befürchtungen und Zwängen sowie einer ängstlichen, hoff nungslosen Grundeinstellung. Im Antrieb habe er sich mittelgradig reduziert gezeigt. Aufgrund der Sprachbarriere und des geringen Bildungsniveaus bestehe in der psychotherapeutischen Behandlung eine Limitierung bei der Psycho edukation. Der Beschwerdeführer halte an einem somatischen Krankheitsmodell fest (Urk. 10/54/603). Dr. G.___ attestierte auf dem Unfallschein UVG eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/54/598).
Dem Bericht von Dr. E.___ vom 21. November 2008 ist ferner zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe erklärt, seit der Untersuchung bei der Psychiaterin hät ten die Kopfschmerzen zugenommen und er sei dann jeweils sehr traurig; vor allem verstehe er nicht, weshalb sie so viel zu seiner Kindheit frage. In diesen Momenten nehme der Schmerz deutlich zu. Die begleitende Tochter habe bestä tigt, dass ihr Vater sich seit der psychiatrischen Behandlung verändert habe, trauriger geworden sei und vor allem an den Untersuchungstagen über deutlich mehr Kopfschmerzen klage. In Anbetracht der Gesamtsituation sei es aus neuro logischer Sicht eher wenig wahrscheinlich, dass eine Arbeitstätigkeit auf dem Bau oder in einer anderen ähnlichen Verweistätigkeit aufgenommen werden könne; bei günstiger Behandlung der Schmerzen sei allenfalls eine Teilzeitbe schäftigung in einer anderen wenig belastenden Tätigkeit vorstellbar (Urk. 10/54/606). Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 25. Februar 2009 be endete Dr. G.___ schliesslich die ambulante Ge sprächstherapie und empfahl eine stationäre Behandlung (Urk. 10/54/589).
Vom 27. April bis 23. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer in der N.___ behandelt. Die Ärzte stellten gemäss dem Austrittsbericht vom 15. Juni 2009 die Diagnosen eines chronischen analgetika-induzierten Kopfschmerzes mit/bei depressiver Stimmungslage, Integrationsproblematik und Status nach Unfall vom 7. April 2006 mit Epiduralhämatom fronto-parietal rechts sowie eines metabolischen Syndroms. Im Neurostatus hätten sich keine Pathologien eruieren lassen. Zur Verbesserung der Tagesstruktur werde bei 100%iger Arbeits unfähigkeit ein therapeutischer Arbeitsversuch empfohlen (Urk. 10/54/575).
Im November 2009 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Suva von Dr. med. H.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Dezember 2009 untersucht und begutachtet. Dieser stellte die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und die Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer depressiven Entwicklung in der Aus prägung einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Die depressive Ent wicklung sei nicht begleitet durch schwere kognitive Störungen, affektive Ein schränkungen oder durch einen stark ver minderten Antrieb. Einziger Risikofak tor für die Schmerzverarbeitungs störung sei neben der mangelnden Integration (der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch) der frühe Arbeits beginn im Jugendalter von 13 Jahren (körperlich belastende Tätigkeit im Stras senbauch; Urk. 10/54/245). Es handle sich um eine dependente Persön lichkeit mit tiefer Schulbildung (4 Jahre Grundschule; Urk. 10/54/245), die in seinen alltäglichen Verrichtungen auf die Unterstützung der Umgebung ange wiesen sei und nur über wenige persönliche Ressourcen verfüge. Aufgrund der somatischen Disso ziation sei davon auszugehen, dass diese krankheitswirksam sei und der Beschwerdeführer wahrscheinlich nicht in der Lage sei, genügend psychische Ressourcen zu mobilisieren, um in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit sein psychisches Gleichgewicht stabil zu halten, so dass er aufgrund seiner Beschwerden immer wieder auf Ruhepausen angewiesen sei. Die Rest arbeits fähigkeit in einer der körperlichen Belastbarkeit angepassten Tätigkeit liege bei 40 % (Urk. 10/54/247-249). 4.2
4.2.1
Angesichts dieser Vorakten hielten die Gutachter der A.___ im Gut achten vom 28. März 2012 zusammenfassend zutreffend fest, dass die neuro logischen, neuro radio logischen und -otologischen Abklärungen und Behand lungen nach dem Unfall vom 7. April 2006 keine schlüssige Erklärung des Beschwerdekom plexes ergeben hätten und dass die im Februar 2008 durchge führte neuro psychologischen Untersuchung ein deutlich redu ziertes allgemeines kog nitives Leistungsvermögen ohne Hinweise auf eine fokale Hirn funktions störung gezeigt habe, welches im Rahmen psychischer Unfallfolgen in Kom bination mit vor bestehenden geringen kognitiven Reserven interpretiert worden sei (Urk. 10/54/18-19).
Die eigenen Untersuchungen der Gutachter, die den Beschwerdeführer in der Zeit vom 28. März bis 8. April 2011 eingehend stationär mittels neuropsycho logischer Unter suchung, Doppler/Du plex-Sono graphie, Langzeit-EEG-Tele metrie, (kardiolo gischem) Schellong-Test, EKG, Labor, Werkatelier und PKW-Fahrversuch abgeklärt und neurologisch sowie psychiatrisch untersucht hatten (Urk. 10/51/4), hätten in neurologischer Hinsicht ein leichtes residuelles, links seitiges Hemisyndrom gezeigt. Die übrigen somatischen Untersuchungen hätten keine pathologischen Befunde ergeben. Auch hätten keine der vom Be schwerdeführer immer wieder beklagten Episoden mit Dysästhesien und Zuckun gen der linken Extremität während der mehrtägigen EEG-Telemetrien registiert werden können. Die durchgeführte neuropsychologische Untersuchung habe auf Körperfunktionsebene mittelschwere kognitive Minderleistungen objek tiviert, wobei ein verminderter Antrieb und eine schwere Verlangsamung im Vordergrund gestanden hätten. Im Vergleich zur Voruntersuchung von 2008 hätten sich Verbesserungen in Teilbereichen gezeigt und weiterhin keine fokale Hirnfunktionsstörung nach Trauma im Bereich rechts temporo-parietal. Die auf fälligen Störungen des kognitiven Leistungsvermögens hätten grösstenteils nicht eine unfallbedingte, sondern eine psychische Ursache. Anhalts punkte für eine Simulation hätten sich im Rahmen der neuropsychologischen Unter suchung nicht gefunden. In An betracht der auch schon vorgängig intrakraniell normalisierten radio logischen Befunde seien die organischen Restschäden des zentralen Ner ven systems (ZNS) trotz der initialen Schwere des Traumas als gering anzusehen und das gesehene Bild grösstenteils im Rahmen einer psychi schen Störung be gründet. Diesbezüglich dominiere eine somato forme Schmerz störung mit ausge prägter phobischer Komponente. Neben dem schweren Hirn schädeltrauma (SHT) vom 7. April 2006 würden dabei prämor bide Persönlich keits strukturen, die feh lenden Kenntnisse der Landessprache, die geringe Schul bil dung und das pro tektive soziale Umfeld wirken (Urk. 10/51/19-22).
Als Diagnosen stellten die Gutachter die folgenden: 1. Somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.41) mit chronischen Kopfschmerzen, Schwindel und An triebsstörung sowie phobischer Komponente; 2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F45.41); 3. Status nach Polytrauma am 7. April 2006 mit/bei Schädel-Hirn-Trauma (mit/bei Epiduralhämatom fronto-parietal rechts, Status nach Ent lastungskraniotomie am 7. April 2006, Knochenlappen infekt am 21. Juli 2006, Palacos-Schädelplastik am 9. Januar 2007, Com motio/Contusio cerebri, resi duelles diskretes beinbe tontes Hemisyndrom links) und Lungenkontusion rechts sowie Rippenserienfraktur rechts Rippe 7-11; 4. Diabetes mellitus (Erst diagnose Dezember 2005); 5. Arterielle Hypertonie (Urk. 10/51/21).
Die Gutachter der A.___ kamen zum Schluss, dass prinzipiell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für einfache Arbeiten mit geringer körperlicher und geistiger Belastung ohne notwendige sprachliche Kompetenz bestehe. Generell werde eine Tätigkeit ohne Lärmexposition wie eine einfache Montagearbeit, im Reinigungsdienst oder würden Gartenarbeiten als zumutbar erachtet. Wegen der starken phobischen Komponente seien eine lange Anlernzeit und persönliche Betreuung notwendig. Die Aussichten, dies auf dem Arbeitsmarkt zu realisieren, seien als gering einzuschätzen (Urk. 10/51/20). Dabei seien insbesondere die Migrations situation, die mangelnde Krankheitsverarbeitung und die man gelnde Verwur zelung in der Schweiz sowie der Wunsch, in die Heimat zurück zukehren, zu berücksichtigen. Es handle sich dabei um persönlichkeits immanente unfall fremde Faktoren (Urk. 10/54/23).
Im Zusatzschreiben vom 8. Februar 2013 erklärten die Gutachter der A.___ zudem, aufgrund der objektiv relativ geringen, somatischen Restfolgen des diskreten, linksseitigen, beinbetonten Hemisyndroms sei eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bezüglich einfacher, nicht übermässig Schnelligkeit und Kraft bedürftiger Routinetätigkeiten zumut bar. Die somatische Störung habe sekundär die psychischen Folgeschäden aus gelöst, und es sei somit eine conditio sine qua non gegeben (Urk. 10/54/53-54).
Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. I.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, der das psychiatrische Teilgutachten vom 15. Februar 2012 erstellt hatte (Urk. 10/54/137-170), bejahte im Schreiben vom 4. Februar 2012 (richtig: 2013) zuhanden der Suva die Frage, ob die bestehende psychische Stö rung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge der organischen Hirn verletzung entstanden sei. Und zwar habe der Unfall den Beschwerdeführer in eine völlig ungewohnte Situation gebracht. Die Arbeitstätigkeit sei bislang ele mentarer Bestandteil seiner Identität gewesen und der Wegfall der Arbeits fähig keit sowie die bedrohlich erlebte medizinische Problematik hätten die bisher ausreichende Anpassungsfähigkeit überfordert (Urk. 10/54/61-62). 4.2.2
Die Versicherungsmediziner der Suva Dr. med. J.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie, schlossen gemäss der Stellungnahme vom 7. Mai 2013 aufgrund der Akten darauf, dass Ursache für die persistierenden Beschwerden ein epidurales Häma tom sei, welches initial durch eine Hemiparese links symptomatisch geworden sei. Nach operativer Entlastung des Hämatoms habe diese nunmehr leicht gradige beinbetonte Hemisymptomatik als klinisches Zeichen einer strukturellen Hirnläsion persistiert. Die persistierende hirn organisch bedingte psychische Stö rung sei als mittelschwer einzustufen. Wesentliche Ein schränkungen infolge des Unfalls seien neuro-psychische Defizite. Aufgrund vermutlich vorbe stehen der eingeschränkter Ressourcen sei die Zuordnung dieser Beschwerden schwie rig. Infolge der persistierenden neuro-psychischen Funk tionsein schrän kungen und Beschwerden seien dem Be schwerdeführer keine Tätigkeiten mit Kontroll- und Aufsichtsfunktionen von Menschen oder Maschinen zumutbar. Es sollte keine erhöhte Unfallgefahr bestehen. Tätigkeiten im Akkord oder mit erhöhter Anfor derungen an die Kon zentrationsfähigkeit seien zu vermeiden. Die tägliche Arbeitszeit sollte bei einer zusätzlichen Pause von einer Stunde fünf Stunden nicht überschreiten (Urk. 10/54/29-30). 4.2.3
Die Gutachter des B.___, welche den Beschwerdeführer im Auftrag der Be schwerdegegnerin vom 7. bis 15. Dezember 2015 neurologisch, internistisch, psychia trisch und mittels neuropsychologischer Untersuchung begutachteten (Urk. 10/83/1), hielten in ihrem Gutachten vom 15. Februar 2016 aufgrund der Vorakten fest, dass nach Abklingen der neurologisch fassbaren Aus fälle die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome inter mit tierender Kopf schmerzen und passagerer sensibler Störun gen in der linken Hand auch durch die nach folgende umfangreiche Diagnostik nicht sicher organisch hätten erklärt werden können. Es hätten sich keine sicheren Hinweise für eine symptomatische Epilep sie oder eine organisch be gründbare Ursache der beklagten, auch aktuell noch anhaltenden Kopf schmer zen ergeben (Urk. 10/83/19).
Es seien weder neurologisch fassbare Aus fälle, noch eine morphologisch fass bare Schädigung im Gehirn zurück geblieben. Dennoch klage der Be schwerde führer über funktionell stark beeinträchtigende Kopfschmerzen und Schwindel und er habe eine Antriebsminderung sowie eine allgemeine Ver langsamung ge zeigt. Auf neurologischem Gebiet hätten die Abklärungen im B.___ eine leichte diabetogene Polyneuropathie und einen chronischen Span nungs kopfschmerz (dif ferentialdiagnostisch: medikamenten induzierter Kopf schmerz) ergeben, wel che sich indes nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken würden. Auch der Zustand nach Contusio cerebri (7. April 2006) mit initialem Epidural hämatom parietal rechts, ohne verbleibendes fassbares neuro logisches Defizit, sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es habe sich kein neuro logisch funktionell bedeutendes Defizit gefunden, das sich auf die Arbeits fähigkeit auswirke. Auch aus inter nistischer Sicht hätten die gestellten Diagnosen eines Diabetes mellitus Typ II und einer arteriellen Hyper tonie mit Normalwerten unter Behandlung, welche beide optimal einge stellt seien, sowie einer Hepa topathie, am ehesten im Rah men des Übergewichts und/oder medika mentös bedingt, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht bestehe insgesamt keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätig keit als Steinhauer.
Es ergebe sich eine psychogene Überlagerung. Es habe sich nach dem Unfall eine psycho somatische Symptomatik und eine chronische depressive Ver stimmung entwickelt. Denn es sei dem Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht gelungen, dem eigenen Leben neue befriedigende Inhalte und Ziele zu geben. Die vom Beschwerdeführer angegebenen kognitiven Störungen seien organisch ebenfalls nicht erklärbar. In der neuropsychologischen Begutachtung sei er massiv auffällig im Sinne einer nicht krankheitsbedingten Selbstlimitierung. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom 7. Dezember 2015 sei en insgesamt als nicht valide einzuschätzen und würden auf eine bewusst seinsnahe Selbstlimitierung bei angestrebtem Krankheitsgewinn hinweisen. Es hätten sich Hinweise auf nicht-authentische kognitive Störungen ergeben. Aus psychiatrischer Sicht seien die Diagnosen psychologische Faktoren bei anderen orts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) und einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) zu stellen, welche insgesamt allein Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit hätten. Und zwar sei durch diese psychischen Störungen in ihrer Gesamtheit das Durch haltevermögen beeinträchtigt, die Arbeitsfähigkeit sei dadurch auf zirka 70 bis 80 % in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit redu ziert. Insgesamt seien gut strukturierte, kognitiv einfache, überwiegend sach orientierte Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belast barkeit geeignet (Urk. 10/83/19-21).
Im retrospektiven Verlauf schlossen die B.___-Gutachter sodann auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 7. April 2006 bis Mitte 2007 (Unfall, neuro logische Komplikationen, Wundheilungsstörung, unklares Anfallgeschehen), von zirka 70 % bis 50 % von Mitte 2007 bis April 2011 (psychia trische Be gutachtung Dr. I.___, Urk. 10/54/137) und von 50 % von April 2011 bis De zember 2015 (B.___-Begutachtung; Urk. 10/83/22). 5. 5.1
5.1.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aufgrund dieser medizinischen Aktenlage davon aus, dass die somatischen Gesundheits folgen des Unfalles vom 7. April 2006 bereits vor Ablauf des sogenannten War tejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas sung) per April 2007 ausreichend verheilt waren und sie nahm betreffend den ganzen Zeitraum die Prüfung der Stan dardindikatoren nach BGE 141 V 281 vor.
In zeitlicher Hinsicht war vor der Abklärung im C.___-Zentrum vom 16. bis 24. Juli 2007 (Bericht vom 13. August 2007, Urk. 10/23/42-45) jedoch noch nicht er wiesen, dass die Heilung in somatischer Hinsicht bereits dermassen fort geschritten war, dass die ange stammte Tätigkeit auf dem Bau wieder hätte auf genommen werden können. Die Einschätzung der B.___-Gutachter einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit vom 7. April 2006 bis Mitte 2007 wurde denn auch nachvollziehbar mit den neuro logischen Kompli kationen begründet (Urk. 10/83/22). Gemäss dem neuro logischen B.___-Teilgutachten bestand aus neurologischer Sicht ab August 2007 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 10/83/39). 5.1.2
Es kann daher entgegen der Ansicht der Be schwerde gegnerin (Urk. 2 S. 1 f.) nicht bereits vor Ablauf des sogenannten Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) nach dem Unfall vom 7. April 2006 per April 2007 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und ins besondere von einer orga nisch nicht fassbaren, ausschliesslich psychogen bedingten und (im Sinne von BGE 141 V 281) zu überprüfenden Beschwerde symptomatik ausgegangen werden.
Vielmehr ist gestützt auf die mit den Akten vereinbare Ein schätzung der B.___-Gutachter (Urk. 10/83/22) für den Zeitraum vom 7. April 2006 bis im Juli 2007 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätig keit als Stein hauer und in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund somatischer Gesundheitsbeeinträchtigungen auszu gehen. Eine davon ab weichende Beur teilung der Arbeitsfähigkeit in dieser Zeit ist auch den übrigen Akten nicht zu entnehmen. 5.2 5.2.1
Für die Zeit ab dem 24. Juli 2007 ist aufgrund der insofern einheitlichen medi zi nischen Aktenlage ausgewiesen, dass die beim Unfall vom 7. April 2006 erlit tene Kopf verletzung samt an schlies sender Operationen und Komplikationen sowie die Verletzungen an den Rippen rechts im Wesentlichen in somatischer Hinsicht verheilt waren. Denn für die weiterhin geklagten Beschwerden (Kopf schmerzen, Schwin del, Kräfte losigkeit und Miss empfindungen auf der linken Körperhälfte) wurde anlässlich der Abklä rung im C.___-Zentrum vom 16. bis 24. Juli 2007 (Bericht vom 13. August 2007, Urk. 10/23/42-45) mit dem Schädel-MRT vom 20. Juli 2007, wonach keine Kopfwehursache festge stellt werden konnte (Urk. 10/23/46, Urk. 10/54/34), und mit den neuro logi schen Ab klä rungen, welche auch für die nächtlichen Kribbelparästhesien auf der linken Körperhälfte keine Ursache fanden (Urk. 10/23/43-44), ausgewiesen, dass keine organisch-trau matische Ursache mehr bestand.
Zwar wurde von den Gutachtern der A.___ im Gutachten vom 28. März 2012 ein leichtes residuelles links seitiges Hemisyndrom beschrieben, welches sich bei den durchgeführten Untersuchungen im neurologischen Bereich gezeigt habe (Urk. 10/51/19) sowie welches nach Einschätzung der Ver sicherungsmediziner der Suva als klinisches Zeichen einer struk turellen Hirn läsion nach operativ entlastetem epiduralem Hämatom persistiere (Urk. 10/54/29). Die diesbezüglich geklagten Beschwerden fallen bei der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht ins Gewicht. Denn es handelte sich dabei laut dem Beschwerdeführer lediglich um ein zirka zwei Mal pro Woche aus dem Schlaf heraus auftretendes Kribbeln im linken Arm während je zwei bis drei Minuten und eine leichte persistierende Lähmung des linken Beines, welche im normalen Tagesablauf nicht störe und in der Nacht durch ein Kältegefühl im linken Fuss auffalle (Urk. 10/51/14). Dieselbe Symptomatik in dieser leichten Ausprägung wurde bereits im Bericht von Dr. E.___ vom 6. Februar 2007 be schrieben (Urk. 10/54/742). Die A.___-Gutachter hielten denn auch fest, dass die organischen Restschäden des ZNS angesichts der sich schon vorgängig intrakraniell normalisierten radiologischen Befunden als ge ring anzusehen seien und das gesehene Bild grösstenteils im Rahmen einer psychischen Störung begründet sei (Urk. 10/51/20). Im Übrigen konnte keine der beklagten Epi soden mit Dysästhesien und Zuckungen der linken Extremität während der mehr tägigen EEG-Telemetrien registriert werden (Urk. 10/51/19). Dazu teilweise im Wider spruch führten die A.___-Gutachter im Schreiben vom 8. Februar 2013 aus, bei den bestehenden objektiv geringen somatischen Rest folgen eines dis kreten, linksseitigen, beinbetonten Hemisyndrom sei bei einfachen, nicht über mässig Schnelligkeit und Kraft bedürftigen Routine tätigkeiten im ange stammten Beruf aus körperlicher Sicht eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 10/54/53). Auf dieses Attest einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ist ange sichts der widersprüchlichen Einschätzung, die Beschwerden seien grösstenteils psychisch bedingt und in somatischer Hinsicht seien die Restfolgen objektiv gering, nicht abzustellen.
Der neurologische B.___-Gutachter hielt in seinem Teilgutachten vom 28. De zember 2015 denn auch nachvollziehbar begründet fest, dass die vom Be schwerdeführer noch beklagte subjektiv verminderte Kraft der linken Körper seite aufgrund der aktuell unauffälligen Kraftprüfung (alle Muskeln mit Kraft grad 5) nicht objektiviert werden könne. Es könnten selbst Restlähmungen der initial ausgeprägten Hemiparese links sicher ausgeschlossen werden. Als Hin weise, dass eine zentrale Beeinträchtigung der linken Körperseite bestanden habe, finde sich noch eine diskrete Linksbetonung der Reflexe, was keinen Krank heitswert habe (Urk. 10/83/36). Hiervon ist auszugehen. 5.2.2
Eine psychia trische Mitbeur teilung war erstmals im C.___-Zentrum im Juli 2007 veranlasst worden, bei welcher die Diagnose einer depressiven Anpas sungs störung ge stellt worden sei (Urk. 10/23/44). Dementsprechend wurde im psychi a trischen Teilgutachten von Dr. I.___ vom 15. Februar 2012 (Urk. 10/54/165) und auch im psychiatrischen B.___-Teilgutachten vom 28. De zem ber 2015 (Urk. 10/83/57) ab Mitte 2007 von einer depressiven Symp tomatik ausge gangen. Auch die Beschwerdegegnerin hielt im ange foch tenen Entscheid akten gemäss fest, dass sich ab zirka Mitte 2007 aus psychia trischer Sicht eine depres sive Symptomatik eingestellt habe (Urk. 2 S. 2).
Auch aus neuropsychologischer Sicht wurde mit der neuropsychologischen Unter suchung am L.___ vom 13./14. Februar 2008 bestä tigt, dass keine fokale Hirnfunktions störung nach Epiduralhämatom rechts parietal und keine neuropsychologische Schädigung der Zentralregion vorlagen. Die gezeigten Leistungsbeein träch tigungen wurden teils auf das tiefe Bildungs niveau und auf eine ausge prägte Antriebsstörung im Rahmen von psychischen Unfall folgen sowie der (dama ligen) antiepileptischen und anti depressiven Medikamentation zurück geführt (Urk. 10/54/667). Das Fehlen des Nachweises von traumatisch-organisch be dingten Ursachen der kognitiven Be schwerden wurde auch in den weiteren neu ropsychologischen Unter suchungen in den Jahren 2011 (Urk. 10/51/34), 2015 (Urk. 10/83/65) und 2017 (Bericht der Klinik für Neuro logie des D.___ vom 13. Februar 2017; Urk. 15 S. 3 f.) bestätigt.
Da auch die Schwindel beschwerden im März 2008 nicht mit somatischen Be funden erklärt werden konnten (Bericht des D.___ vom 13. März 2008; Urk. 10/54/658), ist die von den B.___-Gutachtern beschriebene psycho gene Über lagerung (Urk. 10/83/20) ab Mitte 2007 als massgebliche Be schwerde ursache anzunehmen. 5.2.3
Somit ist für die Zeit ab August 2007 bezüglich der vom Be schwerde führer wei terhin geklagten Beschwerden (Kopf schmerzen, Schwindel, Kräfte losigkeit und Miss empfindungen auf der linken Körperhälfte, kognitive Defizite, depres sive Stim mung) davon auszugehen, dass kein erhebliches objektiv fassbares orga nisches Korrelat mehr bestand und ab dann massgeblich eine psychische Über lagerung zum Tragen kam. 5.3 5.3.1
Bei dieser Ausganslage wurde die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit durch die B.___-Gutachter zu Recht entsprechend der psychia trischen Einschätzung von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, gemäss dessen B.___-Teilgutachten vom 28.
Dezember 2015 (Urk. 10/83/54-57) festgelegt (Urk. 10/83/22).
I nsgesamt erfüllt das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom
15. Februar 2016 sodann alle recht sprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweis k räftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). So beruht es auf allseitigen Untersuchungen, inklusive einer neuro psycho logischen Abklärung, und es berück sichtigt die medizinischen Vorakten sowie die ge klag ten Be schwerden. Auch setzt es sich differenziert mit diesen und dem Ver halten des Beschwerdeführers aus einander. Das Gutachten leuchtet in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medi zinischen Situation zudem ein, und die darin gezogenen Schlussfol gerungen sind über zeugend begründet. 5.3.2
Hinzu kommt, dass im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 10/83/54-56) und in der polydisziplinären Beurteilung zu den Kategorien der Standardindikatoren im Sinne der neuen Rechtsprechung bei psychischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 Ausführungen aus medizinischer und insbesondere aus fachärztlich-psychia trischen Sicht gemacht wurden. Das Gutachten erlaubt die Beantwortung der hier letztlich massgeblichen Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärzt lichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indi katoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.2; vgl. dazu E. 6 hernach). 5.4 5.4.1
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, rechtfertigt keine andere Be trach tungsweise. Namentlich sind dem B.___-Gutachten keine Anhaltspunkte darauf zu entnehmen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach der alten Schmerzrechtsprechung respektive mit einer Vermutung der Überwind barkeit von Schmerzen erfolgte. Das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 10/83/49-58), auf welches sich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter letztlich stützte, enthält keinerlei Bezug zu den nach alter Rechtsprechung sogenannten Förster kriterien (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2) . Im polydisziplinären Teil des B.___-Gutachtens wurde dazu denn auch nur kurz Stellung genommen, weil die Be schwerdegegnerin die entsprechende Zusatzfrage gestellt hatte. Dass dies die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem B.___-Gutachten nicht beein flusst hat, zeigt sich schon daran, dass sämtliche Kriterien verneint wurden und dennoch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 30 % aus psychiatrischer Sicht attestiert wurde (Urk. 10/83/29).
Im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundes gerichts zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psycho somatischen Leiden nach BGE 141 V 281, welche nach neuester Bundesrechtsprechung grundsätz lich auf alle psychischen Störungen Anwendung findet (Urteil des Bundes gerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017), ist im Übrigen nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung angezeigt. Danach verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern - wie hier - eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Zudem gilt auch nach neuer Recht sprechung weiter hin, dass insbesondere bei Vorliegen eines solchen unklaren psycho somatischen Beschwerde bildes eine objektivierte Betrach tungsweise massgeblich ist und medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limi tierungen nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuer kennen sind (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). 5.4.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers überzeugt das psychiatrische B.___-Teilgutachten von Dr. M.___ (Urk. 10/83/54-57). Die ge stellten psychia trischen Diagnosen, psycho logische Faktoren bei anderen orts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) und eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), wurden nach vollziehbar und in Auseinan der setzung mit den Vorakten begründet. Es be stehen keine Hinweise darauf, dass sie unrichtig oder verharm losend gestellt wurden. Insbesondere wurde eine anhal tende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4) über zeugend mit der Be gründung verneint, dass hierzu der erhebliche Mindest schweregrad fehle und die im Vordergrund stehenden Kopf schmerzen nicht in diesem Ausprä gungs grad vorliegen würden (Urk. 10/83/54). Dem ist zuzu stimmen, denn der Be schwerdeführer leidet weder unter ständigen heftigen Schmerzattacken, ähnlich etwa einer Migräne, noch unter mas siven Ganzkörper schmerzen. Die Kopfschmer zen des Be schwerde führers sind zudem wechselhaft, nach seinen Angaben mal stärker und mal weniger stark (Urk. 10/83/50). Auch wurden sie von neurologischer Seite als Span nungs kopf schmerzen, differen zialdiagnostisch als analgetika induzierter Kopfschmerz ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be ur teilt (Urk. 10/83/36-37). Gemäss der Diagnose be schreibung nach ICD-10 sollten Schmer zen aufgrund bekannter oder vermuteter psycho-physiologischer Mecha nismen wie Muskelver span nungs schmerzen, die - wie hier - wahrscheinlich auch psychogen sind, unter Verwen dung von F54 kodifiziert werden (Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diag nostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 233), was Dr. M.___ zu treffend gemacht hat. Weiter wurde im psychiatrischen Teilgutachten zudem eingängig und überzeugend erläutert, dass Hintergrund zu der vorliegenden psychischen Auf fälligkeit sein dürfte, dass der Be schwerde führer nur unzu reichend in der Lage sei, Gefühle wahrzunehmen und verbal zu kommunizieren, diese statt dessen über psychosomatische Symp tome ausdrücke. Es sei dem Beschwerde führer nach dem Unfall nicht gelungen, dem eigenen Leben neue befriedigende Inhalte und Ziele zu geben. Vor diesem Hintergrund habe sich die psychoso matische Symptomatik und auch eine chronische depres sive Verstim mung, aktuell und vermutlich bereits seit längerem im Ausmass einer Dysthy mia (ICD-10 F34.1) entwickelt (Urk. 10/83/54).
Namentlich auch letztere Diag nose ist angesichts der erhobenen, wenig aus geprägten Befunde (Urk. 10/83/53) nach voll ziehbar. Dr. M.___ hielt zudem diffe renziert und schlüssig fest, dass anlässlich der Begutachtungen in den Jahren 2009 und 2012 (Urk. 10/54/247, Urk. 10/51/21, Urk. 10/54/166) jeweils die Diagnose einer leich ten depressiven Episode gestellt worden sei, was nicht aus geschlossen wer den könne; 2012 hätte dann aber schon langjährig unverändert eine leichte de pressive Episode vor gelegen, was doch relativ ungewöhnlich sei. In der Regel würden depressive Episoden nach einer gewissen Zeit auch wieder abklingen (Urk. 10/83/56). Diese Ausführungen sind stichhaltig. Da der Beschwerdeführer in der ganzen Zeit seit dem Unfall nur kurze Zeit von Oktober 2008 bis Anfang 2009 in psychiatrischer Behand lung war (Urk. 10/54/603, Urk. 10/54/589) und beim darauffolgenden stationären Aufenthalt in der N.___ lediglich eine depres sive Stim mungslage diag nostiziert wurde (Austritts bericht vom 15. Juni 2009; Urk. 10/54/574), ist eine längerfristig schwerere depressive Symptomatik nicht überwiegend wahr scheinlich ausgewie sen. Auch Dr. H.___ hielt in seinem psychia trischen Gutachten vom 16. Dezember 2009 zudem fest, dass die depressive Entwicklung im Ausprä gungsgrad einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) nicht begleitet sei durch schwere kognitive Störungen, affektive Ein schränkungen oder durch einen stark verminderten Antrieb und aus psychia trischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit begründe (Urk. 10/54/248). 5.4.3
Zu den vom Beschwerdeführer anlässlich der B.___-Begutachtung angegebenen kognitiven Störungen (reduzierte Konzentration, Merkfähigkeitsschwäche; Urk. 10/83/52-53) wurde im psychiatrischen B.___-Teilgutachten sodann fest gehalten, es hätten sich keine gröberen Auffälligkeiten in der psychiatrischen Unter suchung gezeigt (Urk. 10/83/55). Dies ist mit Blick auf die erhobenen Befunde stimmig. Schon dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___ vom 16. Dezember 2009 ist ausserdem zu entnehmen, dass die Prüfung der geteilten Auf merksamkeit und die Auffassungsfähigkeit unauffällig war und der Be schwerde führer Begriffe nach logischen Kategorien zu ordnen vermocht hatte. Auch sei er bei der Merkfähigkeitsprüfung fähig gewesen, alle drei vorge gebenen Begriffe zu reproduzieren und eine Subtraktionsreihe ohne Konzentra tionsabfall zu voll ziehen. Lediglich die Ausführung sei verlangsamt gewesen (Urk. 10/54/246).
Entgegen der Ansicht des Be schwerde führers berücksichtigte Dr. M.___ bei seiner psychiatrischen Beurteilung sodann zu Recht auch die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse gemäss dem B.___-Teilgutachten vom 4. Januar 2016 (Urk. 10/83/59-65), indem er ausführte, der Beschwerdeführer sei in der neuro psychologischen Begutachtung im Sinne deutlicher Hinweise auf eine nicht krankheitsbedingte Selbstlimitierung massiv auffällig gewesen. Unter Berück sichtigung dieser Ergebnisse würden sich erhebliche Hinweise auf eine Aggra vation primär hinsichtlich der mitgeteilten kognitiven Störungen ergeben. Es sei aber sehr unwahrscheinlich, dass nur in diesem Bereich eine Aggravation vor liege und in anderen Bereichen, namentlich bezüglich der Kopfschmerzen, nicht (Urk. 10/83/55). Dem ist beizupflichten. Denn bereits im Gutachten der A.___ vom 28. März 2012 wurde festgehalten, dass in Diskrepanz zu den angegebenen subjektiv empfundenen starken Kopfschmerzen sich objektiv nur wenig Anzeichen hierfür gefunden hätten. Kopfschmerzen und Schwindelbe schwerden seien während des normalen Tagesablaufes kaum auffällig gewesen. Insbesondere hätten sich keine vege tativen Zeichen wie erhöhte Herzfrequenz oder Mydriasis gefunden. Auch im Verhalten habe sich keine Rückzugstendenz ins Zimmer gezeigt und es seien keine Gespräche oder Therapiesitzungen vor zeitig abgebrochen worden. Der Be schwerdeführer habe ferner während der gesamten Hospitalisation unver ändert seine drei Tabletten Dafalgan einge nommen und keine zusätzliche Schmerz medi kamentation aus der Reserve benö tigt. (Urk. 10/51/19). Diese Aus führungen be stätigen die Annahme von Dr. M.___, dass eine Aggravation auch in Bezug auf die Kopfschmerzen bestand. 5.4.4
Auch die neuropsychologische Abklärung des B.___ (Bericht vom 4. Januar 2016; Urk. 10/83/59-66) und die daraus gezogene Schlussfolgerung der be wusst seinsnahen Selbstlimitierung bei angestrebtem Krankheitsgewinn (Urk. 10/83/63-65) sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, zumal die deutlichen Ergebnisse der Abklärung auch mit einer Schmerzstörung und einer depressiven Erkrankung nicht zu vereinbaren und selbst im Vergleich zu an deren Personen mit niedriger Schulbildung sowie geringen Deutsch kennt nissen als defizitär einzu schätzen gewesen seien (Urk. 10/83/65).
Dieses Ergebnis ist auch vor dem Hintergrund des Umstandes schlüssig, dass die Neuropsychologen der Voruntersuchungen im Februar 2008 und im April 2011 die gezeigten teilweise massiven Leistungsbeeinträchtigungen keiner ein deu tigen Ursache zuordnen konnten und die Interpretation sich nach ihren An gaben schwierig gestaltete (Urk. 10/54/667, Urk. 10/54/34).
Die B.___-Neuropsychologin hielt im Bericht vom 4. Januar 2016 zudem zutreffend fest, dass bei der ersten neuro psycho logischen Untersuchung des L.___ vom 13./14. Februar 2008 keine Verfahren zur Symptomvalidierung zum Einsatz gekommen seien und eine verminderte Anstrengungsbereitschaft mit Einfluss auf die Testergebnisse nicht diskutiert worden sei. Die Testergebnisse mit Defiziten in einfachsten Aufgaben (zum Beispiel Benennen von Farben und Tieren, Nennen der Wohnadresse) würden auf eine bewusstseinsnahe Selbst limitierung hinweisen (Urk. 10/83/64). Diese Einschätzung ist auch deshalb nachvollziehbar, weil die gemäss dem Bericht des L.___ vom 21. Februar 2008 gezeigten massiven Leistungsbeeinträchtigungen mit teilweise pseudo demen tiellem Ausmass (Urk. 10/54/667) mit der klinischen psychiatrischen Unter suchung von Dr. H.___ im November 2009 kontrastiert, in der gemäss dem Bericht vom 16. Dezember 2009 ein be wusstseinsklarer und allseits orien tierter Beschwerdeführer gesehen wurde, des sen kognitiven Fähigkeiten erhalten waren (Urk. 10/54/247). Des Weiteren wurde auch im Bericht des L.___ vom 21. Februar 2008 selbst bezüglich der in der neurologischen Testung gezeigten ver minderten Gedächtnisleistung eine Diskrepanz zu den hinreichend erinnerten Aktivitäten des Vortages festgestellt (Urk. 10/54/666).
Entgegen dem weiteren Vorbringen des Be schwerde führer s ist ferner auch nicht unge achtet des B.___-Gutachtens auf die im April 2012 erhobenen Ergeb nisse der neuro psycho logischen Abklärung (Urk. 10/51/31-34) respektive auf das Gutachten der A.___ (Urk. 10/51/18-24) abzustellen, nur weil die B.___- Neuro psychologin wegen den erheblichen Zweifeln an der Mit wirkung des Be schwerdeführer s in der Untersuchung vom 7. Dezember 2015 die Ergeb nisse der neuro psycho logischen Untersuchung insgesamt als nicht valide ein schätzte (Urk. 10/83/64). Zwar war in der neuro psycho logischen Abklärung der A.___ ein Symptomvalidierungsverfahren (TOMM, Test of Memory Malingering) eingesetzt worden, welches gemäss dem Bericht vom 28. März 2012 keine Hinweise auf bewusstseinsnahe Verzerrungsbemühungen ergeben hat (Urk. 10/51/32-33). Jedoch ist hierzu auf die schlüssigen Ausführungen der B.___-Neuropsychologin zu verweisen, wonach der TOMM-Test deutlich weni ger sensitiv in der Aufdeckung negativer Antwortverzerrungen als der in der aktuellen Untersuchung eingesetzten NV MSVT (Nonverbal Medical Symp tom Validity Test) sei. Eine Analyse der damals erhobenen Testergebnisse (von 2011) ergebe, dass einige der Testleistungen nicht mit den Modellen normaler oder pathologischer Hirnfunktion zu erklären seien und würden auf eine unzu reichende Anstrengungsbereitschaft hinweisen. Namentlich sei damit nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer in einer Einfachreaktionsaufgabe eine deutlich längere Reaktionszeit gezeigt habe als in einer komplexeren selektiven Reaktionsaufgabe, wo er ein normgerechtes Tempo erbracht habe. Es sei daher wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer trotz des unauffälligen Ergebnisses im TOMM keine adäquate Anstrengungsbereitschaft in der neuropsycho logischen Untersuchung der A.___ gezeigt habe und die gezeigten kognitiven Minderleistungen als nicht valide eingeschätzt werden müssten (Urk. 10/83/64-65). Mit diesen nachvollziehbaren Ausführungen ist auch das Ergebnis der neuro psycho logischen Abklärung der A.___ in Frage gestellt.
Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts, dass gemäss dem von ihm in diesem Ver fahren eingereichten Bericht der Klinik für Neuro logie des D.___ vom 13. Februar 2017 eine neue neuropsychologische Unter suchung vorgenommen wurde, welche wiederum ein deutlich reduziertes allge meines kognitives Leistungsvermögen bei deutlich reduzierten Leistungen in fast sämtlichen geprüften Bereichen gezeigt habe (Urk. 15). Denn dieser Abklä rung lag zum einen das neuropsychologische B.___-Teilgutachten nicht vor. Zum anderen wurde soweit ersichtlich kein Symptomvalidierungstest durch geführt. Auch fand die Untersuchung nach dem in diesem Verfahren mass geblichen Überprüfungszeitraum (bis am 7. Dezember 2016; Urk. 2) statt. 5.4.5
Dem Ein wand des Be schwerdeführers gegen die neuropsychologischen B.___-Ergebnisse sodann, die Selbstlimitierung sei nicht validiert, da die Test resultate nicht vorliegen würden, ist entgegenzuhalten, dass die durch ge führten Tests und die dabei festgestellten Einschränkungen im Ein zelnen geschildert und dif ferenziert besprochen wurden (Urk. 10/83/63). Damit und mit den schlüssig begründeten Schlussfolgerungen im Bericht vom 4. Ja nuar 2016 (Urk. 10/83/64-65) ist die festgestellte nicht adäquate Anstrengungs bereitschaft hin reichend validiert. 5.5
5.5.1
Das Gesagte schliesst nicht aus, dass authentische kognitive Störungen vor handen waren und sind, wie auch die B.___-Neuro psychologin in ihrer Unter suchung festhielt (Urk. 10/83/65). Es reduziert jedoch die Beweis barkeit deren gesundheitsbedingten Schwere und Umfang, zumal bei der Beurteilung der Leis tungsdefizite auch das tiefe Bildungsniveau zu berücksichtigen war und jeweils ein verminderter Antrieb und eine schwere Verlangsamung im Vorder grund standen (Urk. 10/54/667, Urk. 10/51/34, Urk. 10/83/65, Urk. 15 S. 3).
Die B.___-Gutachter gingen bezüg lich der geklagten und gezeigten Beschwer den somit zu Recht von einer ge wissen Aggra vation aus, was der psychiatrische B.___-Gutachter bei der Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit eingedenk der diagnostizierten psy chischen Störungen mit Ein schränkung des Durch halte vermögens differenziert berück sichtigte (Urk. 10/83/55-56). 5.5.2
Vor diesem Hintergrund kann d em weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s, es sei auf das Gutachten der A.___ abzustellen und von einer Rest arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen von Routinetätigkeiten und unter Berück sichtigung einer langen Anlernzeit sowie einer Betreuung auszugehen, nicht gefolgt werden. Dies auch deshalb, weil das Gutachten der A.___ auf Untersuchungen im März/April 2011 (Urk. 10/51/4) beruht, welche für die hier zu beurteilende Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. De zember 2016 (Urk. 2) wenig aussagt. Ausserdem enthält dieses Gutachten auch in retrospektiver Hinsicht von der Zeit von April 2006 bis Februar 2011 keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 10/51/18-24). Das Gutachten der A.___ bildet damit keine genügende Entscheidgrundlage. Im Übrigen wurden im B.___-Gutachten (Urk. 10/83/22) und besonders im psychiatrischen Teil gutachten (Urk. 10/83/57) in retrospektiver Hinsicht die dort gemachte Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. 5.5.3
Nach dem Gesagten ist dem B.___-Gutachten vom 15. Februar 2016 voller Beweiswert zuzuerkennen. 5.6
Zu beurteilen bleibt im Folgenden die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der B.___-Gutachter anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7). Dabei obliegt es den Rechtsanwendern, mithin hier dem Gericht, i m Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob ausschliess lich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medi zinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2).
Wie sich aus den Erwägungen 5.1-5.2 hiervor ergibt, ist diese Prüfung für die Zeit ab August 2007 vorzunehmen, da bis im Juli 2007 noch von somatischen Unfallfolgen mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus zugehen war und nachweislich erst ab dann eine psycho somatische Ursache und solche Überlagerungen die geklagten Beschwerden erheblich dominierten. 6. 6.1
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem Prüfungs raster gemäss BGE 141 V 218 erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Aus schlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1).
Dies ist hier trotz der festgestellten Aggravation nicht der Fall. Denn nach inso fern einheitlicher medizinischer Einschätzung liegt beim Beschwerdeführer neben den Anzeichen für eine Aggravation der Beschwerden eine ver selb ständige Gesundheitsschädigung vor. Die B.___-Gutachter haben die Aus wir kungen der verbleibenden Gesundheitsschädigung im Umfang der Aggra vation bereits korrekt im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.2 bereinigt, indem sie die Arbeitsfähigkeit - soweit die retrospektive Betrachtung dies anhand der Akten lage zuliess (Urk. 10/83/57) - unter Berücksichtigung derselben festlegten (Urk. 10/83/20, Urk. 10/83/23). 6.2
6.2.1
Der Prüfungsraster gemäss der präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) beinhaltet die folgenden zu prüfenden Standardindikatoren: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt zunächst der K omplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1), nach dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und mit der Frage nach den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) . Weiter sind der K omplex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) zu erfassen. Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Ver haltens; E. 4.4) sind die g leich mässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 6.2.2
Bezüglich des Indikators der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome
im Sinne der Schwere des Krankheits geschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) führte das Bundesgericht im Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 präzisierend aus, dass eine Diagnose i n grundsätzlicher Hinsicht
selbst bereits ein Schweregradindikator sein könne, soweit darin ein Bezug zum Sc hweregrad der Erkrankung bestehe; insbesondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweis e . Fehle in der Diagnose aber die se Schweregradbezogenheit, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funk tionellen Auswirkungen . Ein Leiden als leicht einzustufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert sei und ihm bereits deshalb eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arb eitsfähigkeit abzu sprechen, gehe daher fehl (E. 5.2.2). Entscheidend bleibe letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung (E. 6) .
Hier ist von den vom psychiatrischen B.___-Gutachter Dr. M.___ gestellten Diag nosen psycho logische Faktoren bei anderen orts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) und einer Dysthymia (ICD-10 F34.1; ab Dezember 2015) respektive von August 2007 bis November 2015 intermittierend von einer depressiven Stö rung im Schwere grad einer maximal leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) auszugehen. Bei beiden Diagnosen handelt es sich um solche, welche einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, wie sich auch aus der Erwägung 5.4.2 hiervor ergibt.
Die Dysthymia und auch eine leichte depressive Episode sind keine schweren psychischen Störungen und werden in der Primärversorgung sowie in der all gemeinen medizinischen Versorgung häufig gesehen (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 171). Für die Dysthymia gilt bezüglich der diagnostischen ICD-10-Leitlinie, dass es sich dabei um eine chro nische Verstimmung handelt, bei der sich die Patienten meistens oft monate lang müde und depressiv fühlen, alles ist für sie eine Anstrengung und nichts wird genossen, sie grübeln und beklagen sich, schlafen schlecht und fühlen sich unzulänglich, sind aber in der Regel fähig mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 183). Dies weist an sich schon auf einen tiefen funktionellen Schweregrad der Störung hin.
Die Diagnose psycho logische Faktoren bei anderen orts klassifizierten Krank heiten (ICD-10 F54) sodann ist nach den ICD-10-Leitlinien zu stellen, um psy chische Einflüsse und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die wahrscheinlich eine wesentliche Rolle in der Manifestation körperlicher Krankheiten spielen. Diese psychischen Störungen sind meist leicht und oft langanhaltend (etwa wie Sor gen, emotionale Konflikte, Erwartungsangst) und rechtfertigen nicht die Zuord nung zu einer anderen Kategorie im Kapitel V (F), mithin der psychischen Stö rungen (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 268). Auch diese Diagnose weist auf eine eher leichte psychische Störung hin, bei welcher auch andere, nicht gesundheitsbedingte Faktoren eine Rolle spielen. Die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung wurde - wie hiervor in Erwägung 5.4.2 ausgeführt - von Dr. M.___ zudem ausdrücklich mit der Begründung des dafür fehlenden Mindestschweregrad verneint.
Die hier beachtlichen Diagnosen weisen somit auf eine nicht schwere psychi sche Störung hin. Grundsätzlich können jedoch nur schwere psychische Störun gen invali disierend sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.2). Entscheidend aber ist rechtsprechungsgemäss und daher im Folgenden zusätzlich zu prüfen, ob nach den übrigen Standardin dikatoren dennoch auf einen funktionelle n Schweregrad der psychischen Stö rungen zu schliessen ist, der sich nach deren konkreten funk tionellen Auswir kungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die ver sicherte Person in sozialen, be ruf lichen oder anderen wichtigen Funktions bereichen schmerzbe dingt beein trächtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.3). 6.2.3
Bezüglich des Indikators des Behandlungserfolges oder der Behandlungsre sis tenz (Verlauf und Ausgang von Therapien; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) geht aus den Akten für die Zeit ab August 2007 hervor, dass eine psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung der vom Be schwerdeführer hauptsächlich geklagten Kopfschmerzen mit Schwindel be schwerden bei be stimmten Kopfbewegungen (abrupt oder nach unten halten, Urk. 10/51/32, Urk. 15 S. 2) sowie der depres siven Symptomatik mit Antriebs minderung und (teils auch wegen des Schwin dels) allgemeinen Verlangsamung (Urk. 10/51/32, Urk. 10/83/20) allein in der Zeit von Oktober 2008 bis Februar 2009 erfolgte (Urk. 10/54/603, Urk. 10/51/13), gefolgt von einer stationären psycho somatischen Behandlung in der N.___ vom 27. April bis 23. Mai 2009 (Urk. 10/574-576). Wei tere psychiatrische oder psychosomatische Behandlungen erfolgten nicht, dies obschon die Ärzte der N.___ eine psychia trisch/psycho logische Betreuung durch einen Portugiesisch sprechenden Arzt empfahlen. Auch der empfohlene therapeutische Arbeitsversuch (Urk. 10/54/575) wurde - soweit aktenkundig - nicht durchgeführt. Dem Bericht von Dr. G.___ vom 26. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass insbesondere die psychotherapeutische Behandlung erschwert gewesen sei durch die Sprachbarriere und das geringe Bildungs niveau. Der Beschwerdeführer habe ein psychosomatisches Krankheits ver ständnis nur schwer annehmen können und er habe an einem somatischen Krankheitsmodell festgehalten (Urk. 10/54/603). Auch die Gutachter der A.___ erklärten, dass unfallfremde, persönlichkeitsimmanente Faktoren das psychische Beschwerde bild relevant beeinträchtigen würden, und zwar eine subjektive Krankheits theorie, die Sprachbarriere, die geringe Schulbildung und die sich schon vor dem Unfall abzeichnende mangelnde Bereitschaft zur Inte gration in der Schweiz (Saisonnier), mangelnde Krankheitsverarbeitung, Bereit schaft und Mitarbeit des Beschwerdeführers (Urk. 10/51/24). Die erschwerte Be handlungs zugänglichkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht gesundheits bedingt und daher nicht beachtlich.
Angesichts der über die Jahre lediglich kurzen und einmaligen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung hielt Dr. M.___ im psychiatrischen B.___-Teilgutachten nachvollziehbar fest, dass bei dem vorliegenden Krankheitsbild die bestehenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsmöglich keiten bei Weitem nicht ausgeschöpft seien (Urk. 10/83/55), wobei es trotz der langen Krankheitsdauer durchaus realistisch erscheine, dass nach zwei bis drei Jahren ambulanter psychiatrischer und vor allem psychotherapeutischer Thera pie eine Verbesserung des Krankheitsbildes erreicht werden könne, das sich auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 10/83/57). Vor diesem Hinter grund kann trotz des chronifizierten, andauernden Krank heits geschehens nicht auf ein definitives Scheitern der Behandlung und einer Behandlungs resistenz ge schlossen werden. Aus der erfolglos gebliebenen Be hand lung kann für den Schweregrad der Störung somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers abge leitet werden. 6.2.4
Zum Indikator der Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) führte das Bun desgericht im Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 präzisierend aus, d as strukturierte Beweisverfahren stehe einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Be rücksichtig ung der Wechselwirkungen basiere . Fortan sei E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose be reits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen sei . So werde beispielsweise eine Dysthymie für sich allein betrachtet keine Invalidität be wirken. Eine dysthyme Störung könne die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall jedoch erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftrete (E. 8; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2.3).
Dr. M.___ hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Dezember 2015 zum Indikator Komorbiditäten fest, die vorliegenden Störungen seien gemeinsam Ausdruck der unbefriedigenden Lebenssituation beziehungsweise der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei - wobei therapeutische Hilfe kaum erfolgte -, seinem Leben nach dem Unfall von 2006 neue Inhalte und eine neue Richtung zu geben, wobei allerdings aber zusätzlich in erheblichem Um fang Aggravation in Abzug zu bringen sei (Urk. 10/83/55). Dies sagt zur res sourcenhemmenden (Wechsel-)Wirkung der krankheitswertigen Störungen indes direkt nichts aus. Diesbezüglich ist die ab Mitte Juli 2007 festgestellte depres sive Symptomatik in der Ausprägung teils einer leichten depressive Episode und teils als Dysthymie als ressourcenhemmender Faktor beachtlich. Es ist davon auszugehen, dass diese zusammen mit den die Schmerz- und Schwin delbe schwerden beeinflussenden psychologischen Faktoren im Sinne der Diag nose psycho logische Faktoren bei anderen orts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) dem Beschwerdeführer Ressourcen raubt, zumal Dr. M.___ die attestierte Ar beits unfähigkeit von 20 bis 30 % mit dem eingeschränkten Durchhalte vermögen begründete und erklärte, dass diese beiden psychischen Störungen in ihrer Gesamtheit das Durchhaltevermögen beeinträchtigen würden (Urk. 10/83/56). 6.2.5
Bezüglich der im Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281
E. 4.3.2) zu prüfen den Merkmale führte Dr. M.___ aus, von der Primärpersönlichkeit her sei der Beschwerdeführer eher zurückhaltend und aggressionsgehemmt, introvertiert, mit schlechtem Zugang zu den eigenen Gefühlen im Sinne einer Alexithymie (Urk. 10/83/56). Gemäss den Ausführungen von Dr. H.___ im Gutachten von 16. Dezember 2009 besteht beim Beschwerdeführer eine einfach strukturierte Persönlichkeitsstruktur, dieser verfüge nur über wenig persönliche Ressourcen. Er sei ein Leben lang gewohnt gewesen mit Stein und unter hoher körperlicher Belastung zu arbeiten (Urk. 10/54/249). Es fänden sich deutliche Zeichen für eine Selbstwertproblematik, Aggressionshemmung, Konfliktver meidung, Dyle xiethymie (gemeint wohl: Alexithymie oder Dyslexie), was patho gnomisch sei für Persönlichkeiten, die zu psychosomatischen Reaktions bildun gen neigen würden (Urk. 10/54/248). Aus dem psychiatrischen Teil gutachten von Dr. I.___ vom 15. Februar 2012 geht hervor, von Jugend an sei der Alltag des Beschwerdeführers geprägt gewesen von übersichtlichen gewohn heits mässigen bis fast ritualisierten Abläufen. In vertrauten Situationen könne er sich weitge hend unauffällig verhalten. Die ängstliche Grundstruktur als Resultat fehlender Erfahrung, eventuell auch eingeschränkter intellektueller Fähigkeiten würden die Anpassung enorm erschweren (Urk. 10/54/168).
Diese beim Beschwerdeführer festgestellten Persönlichkeitsaspekte lassen auf eine Einschränkung der Ressourcen im Umgang mit den unfall- respektive krankheitsbedingten Veränderungen und auf eine gewisse persönlichkeits bedingte Einschränkung der Antriebs-, Reaktions- und Anpassungsfähigkeit schliessen, wenn auch eine eigentliche Persönlichkeitsstörung beim Be schwerdeführer nicht vorliegt. Da der Beschwerdeführer trotz der beschriebenen Persönlichkeitszüge bis zum Unfall vom 7. April 2006 jeweils als Saisonnier für mehrere Monate in die Schweiz kam, mithin getrennt von seinem gewohnten Umfeld in der Heimat und von seiner Ehefrau in einem fremden Land lebte und hier zurecht kam, ist jedoch nicht von schwerwiegenden in der Persönlichkeit ange legten Belastungen auszugehen, welche die funktionellen Folgen der Gesund heitsschädigung und namentlich das Leistungsvermögen in den in Frage kommenden Hilfstätigkeiten erheblich negativ zu beeinflussen vermöchten. 6.2.6
D er soziale Lebenskontext (BGE 141 V 281
E. 4.3.3) mit Einbettung in die Fami lie enthält sodann be stätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen aus wirkende Faktoren . Der Beschwerdeführer wurde von Anfang an nach dem Unfall erheblich von seiner in der Schweiz lebenden Tochter und dem Schwie ger sohn, zeitweise von der Schwiegertochter und seinem Sohn, im alltäglichen Leben unterstützt und er hat guten Kontakt zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Söhnen, die ihn besuchen (Urk. 10/54/243, Urk. 10/54/159, Urk. 10/54/83). Ein- bis zweimal pro Jahr seit Dezember 2006 (aktenkundig bis April 2013; Urk. 10/51/10, Urk. 10/54/781, Urk. 10/54/696, Urk. 10/54/564, Urk. 10/54/264, Urk. 10/54/233, Urk. 10/54/220, Urk. 10/54/200, Urk. 10/54/186, Urk. 10/54/173, Urk. 10/54/96, Urk. 10/54/79, Urk. 10/54/55) besuchte er seine Ehefrau in Portugal, die sich dort um ihn kümmerte (Urk. 10/54/159, Urk. 10/83/50). Allfällige direkt negative funktionelle Folgen durch soziale Belastungen, wie etwa die örtliche Trennung von der Ehefrau, sind dabei rechtsprechungsgemäss auszuklammern. 6.2.7
Es zeigt sich somit, dass der funktionelle Schweregrad leicht eingeschränkt ist durch die ressourcenhemmende Wechselwirkung der Komorbidität und die Per sönlichkeitsaspekte, wobei der soziale Lebenskontext andererseits als eine die Leistungsfähigkeit begünstigende Ressource in Gewicht fällt. 6.3 6.3.1
Beweisrechtlich entscheidend ist hier schliesslich auch der Aspekt der Kon sis tenz mit den verhaltensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4) im Sinne einer Konsistenzprüfung der Folgenabschätzung aus dem festge stellten funktio nellen Schweregrad der psychischen Störungen (BGE 141 281 E. 4.3). 6.3.2
In Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Akti vitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebens berei chen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) ist den Akten das folgende zu entnehmen:
Im Bericht der L.___ vom 21. Februar 2008 wurde zum damaligen Tagesablauf festgehalten, der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, dass er oft spazieren gehe und viel Zeit im nahen Einkaufszentrum verbringe, dort aber nicht die Einkäufe für seine Familie tätige. Dies erledige seine Tochter. Im Haushalt helfe er kaum. Vom Staubsaugen bekomme er Kopfschmerzen. Einzig den Müll trage er hinunter. Er schlafe viel, gehe zirka um neun Uhr ins Bett und schlafe dann bis um sieben Uhr. Nach dem Frühstück lege er sich nochmals hin (Urk. 10/54/665).
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___ vom 16. Dezember 2009 gab der Beschwerdeführer bei der Exploration an, n ach dem Unfall habe er bei der Tochter und beim Schwiegersohn gelebt, die Tochter habe gut gesorgt. Da seine Tochter im Dezember 2009 nach Portugal zurückgehen werde, habe er und ein Kollege eine Firmenwohnung bekommen. Er erwache morgens meistens zwischen sieben und acht Uhr. Das Ankleiden sei umständlich. Je nach Schwin delgefühl müsse er sich wieder auf die Bettkante setzen. Tagsüber verbringe er die meiste Zeit in der Wohnung. Manchmal mache er kleine Spaziergänge. Er sitze auch oft auf dem Balkon und schaue ab und zu fern, aber ohne Interesse. Er sei am Tagesgeschehen interessiert, schaue aber nicht täglich fern. Meistens würde die Ehefrau aus Portugal anrufen, wenn sich etwas Besonderes ereignet habe. Dann schaue er die Nachrichten. Er habe schon vor dem Unfallereignis wenig fern geschaut. Ab und zu Zeitungslektüre sei bejaht worden, manchmal kaufe er sich am Sonntag eine Wochenendausgabe einer portugiesischen Zei tung, könne aber nur eine halbe Stunde lesen, dann würden sich die Schmerzen verstärken. Er bereite sich selten eine Mahlzeit zu. Mittags esse er im benach barten Migros Restaurant. Am Abend esse er beim Schwieger sohn. Den Tag ver bringe er alleine, die Freunde seien am Arbeiten. Er verrichte wohl etwas Haus haltarbeiten, werde dabei aber vom Schwiegersohn unterstützt. Zwischen 21 und 22 Uhr gehe er zu Bett (Urk. 10/54/243-244).
Aus dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. I.___ vom 15. Februar 2012 geht ferner zum damaligen Aktivitäts niveaus hervor, der Beschwerdeführer habe angegeben, er lebe alleine in einer Wohnung, kaufe kaum für den Haus halt ein, er koche nicht, sondern kaufe ein Sandwich am Mittag und esse am Abend meist beim Sohn, hin und wieder auch bei Kollegen. Die Reinigung der Wohnung werde von der Schwiegertochter durchgeführt, ebenso das Waschen und Bügeln, diese wäre auch beleidigt, wenn sie dies nicht machen dürfe. Es müsse so sein. Er stehe etwa um 7 Uhr auf, trinke Kaffee, mache am Vormittag meist einen Spaziergang von zirka einer Stunde in der Nähe der Wohnung, kau fe sich etwas zu Essen zum Mittag, eventuell mache er am Nachmittag noch mals einen Spaziergang, lieber sitze er aber zu Hause. Er treffe nach Feierabend auch mal Kollegen oder gehe zum Sohn essen. Er sei meist früh zuhause und gehe gegen 21 Uhr ins Bett. Treffen mit Familienmitgliedern fänden nur noch in kleinem Rahmen statt, wenn er mit anwesend sei. Durch den Lärm würden Kopfschmerzen ausgelöst, die sich nach etwa einer halben Stunde wieder bes sern würden, wenn er sich dem Lärm entziehe. Fernsehen könne er nur, wenn dieser sehr leise gestellt sei (Urk. 10/54/159-160).
Gemäss dem psychiatrischen B.___-Teilgutachten hat der Beschwerdeführer gegenüber Dr. M.___ anlässlich der Begutachtung vom 15. Dezember 2015 sodann angegeben, er wohne nahezu ausschliesslich in der Wohnung der Toch ter. Er habe zwar eine eigene Wohnung in O.___, dort hole er aber nur einmal in der Woche die Post ab. Er stehe morgens um 8 Uhr auf, verrichte sei ne Körperhygiene und kleide sich an. Tagsüber halte er sich überwiegend in der Wohnung der Tochter auf, schaue ab und zu fern - wobei der Fernseher den ganzen Tag laufe, die Tochter schalte ihn immer ein, da er schlecht Deutsch ver stehe, schaue er nur selten hin -, am Wochenende höre er ein portugiesisches Programm im Radio, lesen würde er wenig, da er die deutsche Sprache nicht verstehe, manchmal schaue er die Bilder in einer Gratiszeitung an. Am Nach mittag mache er einen Spaziergang mit der Tochter. Die gesamte Hausarbeit inklusive seiner Wäsche erledige die Tochter. Auto fahre er nicht mehr, er benütze öffentliche Verkehrsmittel. In grösseren Abständen, zuletzt vor ein bis zwei Jahren, besuche er seine Ehefrau in Portugal. Die Kinder würden ihn zum Flughafen bringen und er werde vom Flughafen abgeholt (Urk. 10/83/50). Vor dem Unfall sei er ein fröhlicher Mensch gewesen, habe immer gerne und viel gearbeitet, sei auch mit Kollegen unterwegs gewesen, zum Beispiel habe er am Samstag immer einen Klub aufgesucht und dort Karten gespielt. Dies sei seit dem Unfall nicht mehr der Fall, da er lärmempfindlicher sei (Urk. 10/83/51). Zum Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäts niveaus in allen ver gleich baren Lebens berei chen führte Dr. M.___ aus, der Beschwerdeführer sehe sich zu keinerlei Tätigkeit in der Lage. Dies sei erheblich diskrepant zum Aktivitätsniveau in den Bereichen Freizeit und Haushalt (Urk. 10/83/56).
Dieser Schlussfolgerung von Dr. M.___ ist zuzustimmen. Zwar erfolgten bezüg lich der Freizeitgestaltung gewisse Einschränkungen, so bezüglich dem Kar tenspielen mit Freunden, und grösseren Familientreffen. Ansonsten wurde das Privatleben im Vergleich zu jenem vor dem Unfall im Jahr 2006 nicht erheblich eingeschränkt. Ein sozialer Rückzug erfolgte in sehr moderatem Umfang. Tref fen mit Kollegen und Familienangehörigen fanden nach dem Un fall noch statt, ebenso der Aufenthalt im Einkaufszentrum, im Restaurant, regelmässige Spa ziergänge und ein regelmässiger Austausch und Beisammen sein im Kreise der engeren Familie. Auch die zweimal jährlichen Besuche seiner Ehefrau in Portugal wurden nicht aufgegeben und mindestens bis im Jahr 2013 nicht redu ziert. Im Verhältnis zur geltend gemachten 100%igen Arbeitsun fähigkeit erfolg te somit keine gleich ausgeprägte Einschränkung. 6.3.3
Schliesslich lässt sich aus der Inanspruchnahme von therapeutischen Op tionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) beim Beschwerdeführer angesichts der - wie hiervor ausgeführt (E. 6.2.3) - nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen nicht auf einen besonderen Leidensdruck schliessen. 6.4
Die Indikatorenprüfung ergibt, dass der festgestellte insgesamt lediglich leichte funktio nelle Schweregrad der Gesundheitsbeeinträchtigung der Kon sistenz prüfung nicht standhält, so dass aufgrund der psychischen Störungen keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ab August 2007 anzunehmen ist. 7.
7.1
Zusammenfassend ergibt sich, dass in der Zeit vom 7. April 2006 bis Juli 2007 aufgrund der somatischen Unfallfolgen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 5.1 hiervor) und ab August 2007 eine erhebliche Dominanz der psychischen Überlagerung der Beschwerden vor lag, deren medi zinisch fest gestellte funktionelle Aus wirkung anhand der Stan dard indikatoren indes nicht schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen ist. Der Beschwerde führer als beweisbelastete Partei trägt dafür die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).
Sämtliche übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis. Das gilt insbesondere auch, soweit weitere medizinische Abklärungen verlangt werden (Urk. 1 S. 10) . Der rechtsrelevante Sachverhalt im hier rele vanten Zeitraum ist genügend abgeklärt . Von z usätzliche n Beweismassnahmen sind keine zu sätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse darüber zu erwarten, weshalb da von abzu sehen ist (anti zipierte Beweis würdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d) . 7.2
Von der somatisch bedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ist ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invali ditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen (sogenannter Prozentvergleich; vgl. Urteil e des Bundesge richts 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1 und I
315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2). Der Rentenanspruch beginnt nach Ablauf des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) am 1. April 2007 (Art. 29 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) . Er dauert in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis und mit Oktober 2007.
Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine von April bis Oktober 2007 befristete ganze Rente hat. Die angefochtene Ver fügung vom 7. Dezember 2016 (Urk. 2) ist in teilweiser Gutheissung der Be schwerde aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.
8.1
Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte auf zu erlegen, da der Verfahrensaufwand allein bezüglich des obsiegenden Be treffs ent sprechend geringer ausgefallen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2010 E. 4). 8.2
8.2.1
De m u nentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Luzern, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom
27. Juni 2017 (Urk. 25) fest zusetzen ist .
In der Honorarnote ist ein Aufwand von insgesamt 34,08 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen in der Höhe von Fr. 142.35
und der Mehr wertsteuer von 8 % von Fr. 611.20 mit einem Gesamt betrag von Fr. 8'251.15 auf geführt (Urk. 25 S. 2). Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung der massgeblichen, hier vor genannten Kriterien bei Weitem zu hoch und im Folgenden wie folgt zu kürzen:
Für das Abfassen der 11-seitigen Beschwerde schrift
ist ein Zeitauf wand von insgesamt 15,08 Stunden eingesetzt (Aufwand vom 17. bis 23. Januar 2017), was der Sache nicht angemessen ist. Der Aktenumfang ist zwar erheblich, die Akten waren aber bereits aus dem Ver waltungs verfahren bekannt, weshalb für das Aktenstudium unter Berücksichtigung des Instruktions gesprächs mit dem Klienten ein Aufwand von 5 Stunden einzu setzen ist. Der Aufwand für das Abfassen der 11-seitigen Beschwerdeschrift ist auf angemessene 4 Stunden zu kürzen, da hier abgesehen vom grossen Aktenumfang (ab der Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2006) keine der artige Be sonderheit in der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache aus zu machen ist. Insgesamt wird damit ein Zeitaufwand von 9 Stunden à Fr. 220.-- berücksichtigt.
Für die Zeit vom 3. Februar bis 12. April 2017 wurde ein Aufwand von insge samt 4,99 Stunden geltend gemacht. In dieser Zeit wurden die Unterlagen zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht (Urk. 6-8) sowie die Substantiierung der Bedürftigkeit ergänzt (Urk. 14 S. 1) und mit derselben Eingabe ein Arztbericht eingereicht sowie dazu Ausführungen gemacht (Urk. 14 S. 2 f, Urk. 15). Ausserdem wurden zwei Verfügungen zur Kenntnisnahme (Urk. 4, Urk. 11) entgegengenommen, wobei mit der zweiten Verfügung zur weiteren Substantiierung der Bedürftig keit aufgefordert wurde. Der Aufwand für diese Tätigkeiten ist auf angemessene 4 Stunden zu kürzen.
Für die 4-seitige Replik vom 26. Juni 2017 wurden inklusive der Kenntnis nahme der Verfügung vom 18. April 2017, mit der die Replikfrist angesetzt und die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Urk. 16) und inklusive zweier Fristerstreckungsgesuche (Urk. 18-19) ein Aufwand von 13,49 Stunden geltend gemacht (18. April bis 26. Juni 2017), was diesen bei Weitem nicht angemessen ist, zumal die Beschwerdeantwort sich auf zwei Zeilen beschränkte (Urk. 9) und die zu Recht kurz gehaltene Replik dennoch weitgehend Wiederholungen ent hält. Des Weiteren wird ein Aufwand für das Weiterleiten der Verfügung vom 28. Juni 2017 (Urk. 21) am 4. Juli 2017 und für einen Brief an das Gericht am 26. Juli 2017 (Einreichen der Honorarnote, Urk. 24) mit je 15 Minuten (0,25 h) geltend gemacht. In dieser Zeit wurden zwei Verfügungen und das Schreiben der Beschwerdegegnerin mit dem Verzicht auf eine Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21-23). Dieser geltend gemachte Aufwand für die Zeit vom 18. April bis 26. Juli 2017 ist insgesamt auf 3,5 Stunden zu kürzen.
Sodann sind die Bar aus lagen von Fr. 142.35 ungewöhnlich hoch und daher auf Fr. 100.-- zu kürzen, zumal die Akten jeweils kostenlos in Kopie von der IV-Stelle bezogen werden können und die Anzahl Eingaben ans Gericht im üblichen Rahmen lagen.
Die Prozessent sch ädi gung ist dementspre chend auf Fr. 4'028.40 ([16,5 h x Fr. 220.--] + Fr. 100.-- + Fr. 298.40 [8 % auf Fr. 3730.--]; inkl. Bar ausla gen und Mehrwert steuer von 8 %) festzu setzen. 8.2.2
Da der Beschwerdeführer ausgangsgemäss nur teilweise und nur in geringem Umfang obsiegt, hat die Beschwerdegegnerin an den u nentgeltlichen Rechts vertreter des Beschwerdeführers
lediglich eine dem diesbezüglichen Aufwand angemessene, reduzierte Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 2'000.-- zu ent richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2). Denn der Aufwand für die Beschwerdeerhebung und die übrigen Ver fahrenseingaben allein zur Begründung einer ganzen Rente aufgrund der an fänglichen, aus somatischen Gründen gegebenen 100%igen Arbeitsun fähigkeit wäre entsprechend geringer ausgefallen.
Im Übrigen, das heisst im Betrag von Fr. 2'028.40, ist der u nentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 8.3
Bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege auch im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren zu gewähren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn der angefochtene Entscheid (Urk. 2) nimmt dazu nicht Stellung und bildet hierzu keinen An fechtungs gegenstand. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. April bis 31. Oktober 2007 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr. 1'000.— werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeführers werden zufolge Ge währung der unentgelt lichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Be schwerde führer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltliche n Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Luzern, eine Prozess ent schädigung von Fr. 2'000.— (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Luzern, wird ausserdem mit Fr. 2'028.40
(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Vonesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 19 55, war als Steinhauer (Saisonnier) bei der Y.___ angestellt (Urk. 10/17/1), als er sich am 7. April 2006 bei einem Sturz von einem zirka 2,2 Meter hohen Baugerüst (Urk. 10/12/27, Urk. 10/12/34, Urk. 10/12/44) ein Epiduralhämatom fronto-parietal rechts sowie eine Lungen- und Flankenkontusion rechts mit Rip penserienfrakturen rechts zuzog. In der Notfallbehandlung wurde gleichentags eine Entlastungs kraniotomie durch geführt (Bericht des Z.___ vom 13. April 2006, Urk. 10/1/7). Wegen eines Knochen lappeninfekts wurde am 21. Juli 2006 eine weitere Opera tion vorgenommen (Urk. 10/12/15), woraufhin sich eine Wund heilungsstörung einstellte (Urk. 10/12/12). Am 9. Januar 2007 wurde wegen eines Kalottendefekts rechts eine Kalottenplastik durchgeführt (Urk. 10/22/17). In der Folge klagte der Versicherte über persistierende Kopf beschwerden, Schwin del und Kribbel parästhesien mit Kältegefühl auf der linken Körperhälfte, kognitive Minderleistungen sowie psychische Beschwerden (Urk. 10/23/21, Urk. 10/23/31, Urk. 10/23/42-43, Urk. 10/51/12-14, Urk. 10/51/34).
Die Unfallversicherung Suva erbrachte die gesetzli chen Leis tungen für die Folgen des Unfalls. Unter Berücksichtigung des Gutachtens der A.___ vom 28. März 2012 (Urk. 10/51/3-38), ergänzt mit Schreiben vom 8. Februar 2013 (Urk. 10/54/53/54) und vom 4. Februar 2012 (richtig: 2013; Urk. 10/54/61-62), sowie der neuro logischen sowie psychiatrischen Beurteilung durch die Versiche rungs medizin der Suva vom 7. Mai 2013 (Urk. 10/54/28-30) unterbreitete die Suva dem Versicherten einen Vergleichsvorschlag zum Abschluss des Falles, welchen der Versicherte annahm (Urk. 10/60). Dem entsprechend sprach die Suva dem Versicherten im Sinne der Vereinbarung vom 6. September 2013 eine Rente basierend auf einem Invali ditätsgrad von 50 %
ab dem 1. Juli 2013 und eine Integritätsent schädigung basierend auf einer Inte gritätseinbusse von 55 % zu (Urk. 10/56).
E. 1.2 Am 24. August 2006 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Inva liden versicherung angemeldet (Eingang: 1. September 2006; Urk. 10/8). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Suva (Urk. 10/23, Urk. 10/51, Urk. 10/54) und das polydisziplinäre Gutach ten der B.___ vom 15. Februar 2016 (Urk. 10/83) ein. Mit Vor bescheid vom 5. August 2016 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 10/89). Dagegen erhob der Versicherte mit Schrei ben vom 14. Oktober 2016 Einwände (Urk. 10/96). Mit Verfügung vom 7. De zember 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2).
E. 2 Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2016 und be antragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm sämtliche möglichen gesetzlichen Leistungen ab dem frühest mög lichen Zeitpunkt zuzusprechen, insbesondere sei ihm ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente, eventualiter min destens eine Dreivier telsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte der Be schwerde führer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Vonesch (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort vom 2. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfü gung vom 14. März 2017 wurde die Pensionskasse des Beschwerde führers, die BVG-Sam melstiftung Swiss Life, zum Verfahren beigeladen (Urk. 11), welche mit Ein gabe vom 5. April 2017 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 13). Mit Eingabe vom 12. April 2017 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Univer sitätsspitals Zürich vom 13. Februar 2017 ein (Urk. 15). Am 18. April 2017 bewilligte das Gericht dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege. In der Replik vom 26. Juni 2017 hielt der Be schwerdeführer an seinen An trägen fest (Urk. 20 S. 1). Die Beschwerde gegnerin verzichtete mit Eingabe vom 19. Juli 2017 auf eine weitere Stel lungnahme (Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision und am 1. Dezember 2012 die im Zuge der IV-Revision 6a revidierten Bestimmun gen des Bundesge setzes über die Invaliden ver sicherung (IVG), der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozi al ver sicherungs rechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiell-rechtlicher Hin sicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beur teilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des ange fochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materi ellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 7. Dezember 2016 (Urk. 2) ergangen, wo bei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Be stim mungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 und der revidierten Bestim mun gen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat (vgl. An meldung vom 24. August 2006, Urk. 10/8) . Daher und auf grund dessen, dass der Rechts streit Dauerleistungen betrifft, über wel che noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die da mals gel tenden Bestim mungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Re vi sion respektive ab dem 1. Januar 2012 der IV-Revision 6a abzu stellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1; zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. De zember 2008 E. 2.1).
Dies fällt materiell-rechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision und die IV-Revision 6a hinsichtlich der Invaliditäts be messung im Wesentlichen keine substanziellen Än derungen gegenüber der bis 31. De zember 2007 gültig gewe senen Rechtslage gebracht haben, so dass die zur altrecht lichen Re gelung ergan gene Recht sprechung weiter hin massgebend ist (vgl. zur 5. IV-Re vision: Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2).
Im Fol genden werden die mass geblichen Gesetzes bestimmungen - soweit nichts an deres vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Be handlung und Ein gliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Be einträch tigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Recht sprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho soma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezo genen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem struk turierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATGS) schliessen lassen (E. 7).
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspo tenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen ein zuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Stan dardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkre ten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik (zur Publikation vorge sehene Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1 und 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.3).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungs raster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1).
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2.3 Bei erwer bstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, für die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen und kognitiven Störun gen habe kein fassbares organisches Korrelat gefunden werden können und die somatischen Folgen des Unfalles vom 7. April 2006 seien objektiv gering. Be züglich der ab zirka Mitte 2007 aufgetretenen depressiven Symp tomatik hätten psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund gestanden. Anlässlich der B.___-Be gutachtung habe sodann keine gravierende psychia trische Diagnose mit Krankheitswert ge stellt werden können, die therapeutisch nicht angehbar wäre. Es fehle damit an der Schwere, die auf eine invalidisierende Ge sundheitsbeeint rächtigung schliessen lasse. Ausserdem hätten die Ergebnisse der neuropsycholo gischen Untersuchung erhebliche Zweifel an der Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Untersuchung und Hinweise auf Aggravation ergeben. Es sei daher davon auszugehen, dass bereits bei Ablauf der einjährigen Wartezeit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr vorge legen habe, der eine Einschränkung als Steinhauer begründet habe. An den Ent scheid der Unfallversicherung sei sie nicht gebunden. Ausserdem bilde das B.___-Gutachten vom 15. Februar 2016 auch im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 eine genügende beweiskräftige Grundlage, um die Frage nach den funktionellen Auswirkungen der gesundheit lichen Beein trächtigungen in zuverlässiger Weise entscheiden zu können. Anhand der Befunde und unter Aus klammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren sei von einer nur gerin gen Gesundheitsschädigung auszugehen. Eine psychiatrisch-psychothera peu tische Behandlung habe bisher nur in sehr geringem Umfang statt gefunden, was auf keinen allzu grossen Leidensdruck hindeute. Eine Therapie resistenz liege sicher nicht vor. Auch könnten die psychischen Ressourcen losgelöst von den psycho sozialen Belastungsfaktoren nicht als erheblich vermindert betrach tet werden. Insgesamt vermöge die Krankheit des Beschwerdeführers inva lidenver sicherungs rechtlich keine relevante Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit bewir ken. Ein Einkommensvergleich erübrige sich daher (Urk. 2 S. 2 ff.). 3.2
Der
Beschwerdeführer
wendet dagegen ein, es sei auf das von der Suva in Auf trag gegebene Gutachten der A.___ vom 28. März 2012 abzu stellen, wonach eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen einer Routine tätigkeit gegeben sei. Es brauche eine lange Anlernzeit und es sei Betreuung notwendig. Aus den medizinischen Akten ergebe sich zudem, dass die ange stammte Tätig keit (als Steinhauer) auf dem Bau nicht mehr zumutbar sei. Richtigerweise sei der Lohn in einer geschützten Werkstatt von Fr. 12'000.-- als Invalidenein kommen einzusetzen, was einen Invaliditätsgrad von 70 % und damit einen Anspruch auf eine ganze Rente ergebe. Mit dem Einkommen von Fr. 2'500.-- für eine Hilfstätigkeit eines ungelernten Ausländers würde mit dem ange mes senen Abzug von 25 % dasselbe resultieren. Auf das B.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da das Gutachten mit der Vermutung der Überwind barkeit entsprechend der alten Schmerzrecht sprechung erfolgt sei und die Gut achter insofern voreingenommen gewesen seien. Dies treffe auch auf die Aus führungen auf Seite 55 des psychiatrischen Gutachtens zu. Ferner würden die für eine neuropsychologische Abklärung notwendigen Testresultate nicht beilie gen. Die behauptete Selbstlimitierung sei daher nicht validiert. Da die festge stellten Minder leistungen als nicht gültiges Testprofil qualifiziert worden seien, könne die neuropsychologische Testung des B.___ auch nicht verwendet wer den. Dementsprechend müsse auf die bisherigen Akten, nament lich auf das Gutachten der A.___ aus dem Jahr 2012 abge stellt werden, wonach sich klar Leistungseinschränkungen ergeben hätten. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus dem Gutachten des C.___ aus dem Jahr 2008 und sei in der neuen neuropsychologischen Abklärung des D.___ von Februar 2017 (Urk. 15) wieder bestätigt worden. Die D.___-Abklärung be stätige denn auch, dass entgegen der Ansicht der B.___-Gutachter keine Bes serung eingetreten sei. Die vom psychiatrischen B.___-Gutachter von der neu ropsychologischen Testung auf jeden Bereich, ins besondere auch auf die Kopf symptomatik, abgeleitete Annahme einer Aggravation sei ohne eigene Testung erfolgt und sei aus der Luft gegriffen. Dies zeige, dass er vor einge nommen sei. Daher könne auf dessen Teilgutachten und auf seine Diagnosen, die unrichtig und verniedlichend seien, nicht abgestellt werden. Aber selbst wenn man von der Einschätzung der B.___-Gutachter ausgehen würde, wäre eine min destens 30%igen Arbeitsun fähigkeit mit 30%iger Lohn differenz gegeben, womit bei einem 25%igen Abzug ein Invaliditätsgrad von 65 % resultiere und zwar spätestens ab der IV-Anmeldung. Ein Rentenanspruch bestehe ab dem 1. April 2007. Dabei sei zu beachten, dass die B.___-Gutachter bei der retrospektiven Einschätzung die von den bisherigen zuständigen Medizinern festgestellten Arbeits unfähigkeiten bestätigt hätten und von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit ab April 2006, von einer 50%igen bis 70%igen Arbeitsunfähigkeit ab Mitte 2007 sowie von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit von April 2011 bis zum B.___-Gutachten ausgegangen seien. Dies ergebe einen Anspruch auf eine gan ze Rente von April bis Ende Juni 2007 und auf eine mindestens Dreiviertels rente ab Juli 2007 (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 14 S. 2 f., Urk. 20). 3.3
3.3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Rente und andere Leistungen der Invalidenversicherung mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigung der Arbeits-und Erwerbs fähigkeit nach Ablauf des Wartejahres per April 2007 verneint hat. 3.3.2
Aufgrund der beim Unfall vom 7. April 2006 zugezogenen Verletzungen (Epidu ralhämatom fronto-parietal rechts, Lungen- und Flankenkontusion mit Rip penserienfrakturen rechts) und den in der Folge notwendigen stationären, opera tiven Behandlungen vom 7. April 2006 (Urk. 10/1/7), vom
21. Juli 2006 (Urk. 10/12/15) - mit anschliessender Wundhei lungs störung (Urk. 10/12/12) - und vom 9. Januar 2007 (Urk. 10/22/17) ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer ab dem 7. April 2006 zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 10/54/293-294, Urk. 10/54/287), wobei strittig ist, bis wann diese Arbeits un fähigkeit andauerte.
Aufgrund der bei der Anmeldung im August (Eingang: 1. September) 2006 (Urk. 10/8) gültig gewesenen Fassung von Art. 29 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 IVG würde der früheste mögliche Beginn eines allfälligen Renten an spruchs nach Ablauf der sogenannten einjährigen Wartefrist, mithin ab April 2007 in Frage kommen.
Zu klären ist daher, ob der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Steinhauer bis zum 6. April 2007 durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeits unfähig war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) und ab dann auch/weiterhin in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig war, so dass eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % im Sin ne von Art. 29 Abs. lit. a IVG (in der bis Ende 2007 gültig ge wesenen Fassung) resultierte. 4. 4.1
4.1.1
In medizinischer Hinsicht ist den Akten das Folgende zu entnehmen:
Betreffend die Zeit nach der letzten Operation im Z.___ vom 9. Januar 2007 (Urk. 10/22/17), die komplikationsfrei und mit un auffälligem postoperativem Ver lauf mit schneller Mobilisation verlief (Urk. 10/54/789-790), ist den Akten zu entnehmen, dass die Behandlung durch die Chirurgie des Z.___ am 22. März 2007 abgeschlossen wurde (Urk. 10/54/777). Der Beschwerdeführer klagte weiterhin über persistierende rechtsseitig betonte Kopfschmerzen, schlechten Schlaf, nächtliche Missempfindungen an der linken Körper hälfte (ein- bis zweimal pro Woche für drei Minuten pro Anfall), Schwin delgefühl beim Aufstehen und depressive Stimmungsschwankungen (Urk. 10/54/759, Urk. 10/54/742-746, Urk. 10/54/688). Die neurologischen Be funde fielen gemäss dem Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Neuro logie, vom 14. November 2006, indes normal aus (Urk. 10/54/741). Das Schwin delgefühl wurde von Dr. E.___ am ehesten als unbestimmten Schwindel bei feh lenden Hinweisen für eine periphere oder zentrale Vestibulopathie und einen pathologischen Nystagmus qualifiziert (Bericht vom 6. Februar 2007; Urk. 10/54/742-743). Zur Abklärung der nächtlichen anfallartigen Kribbel empfindungen der linken Hand mit Kraft verlust (Urk. 10/54/772, Urk. 10/54/758, Urk. 10/54/747) wurde der Be schwerde führer im C.___ vom 16. bis 24. Juli 2007 untersucht. Es habe hierfür und auch für die Kopfschmerzen jedoch keine Ursache gefunden werden können. Insbesondere habe die Magnet reso nanztomographie (MRT) keine Hin weise für eine hirnparenchmatöse Läsion und für Hämosiderinab lagerung en ergeben. Bezüglich der Kopfschmerzen werde zum Ausschluss einer chronischen Entzündung im Operationsbereich eine ergänzende Röntgen-Diagnostik em pfohlen. Nach psychiatrischer Mitbeur teilung sei zudem eine depressive Anpas sungsstörung diagnostiziert worden. Als weitere Diagnosen seien ein Schmerz mittelabusus bei chronischem rechtsbetontem Kopfschmerz und ein metabo lisches Syndrom (Adipositas, arterielle Hypertonie, Diabetes, Hyper cholesterin ämie) gestellt worden (Bericht vom 13. August 2007; Urk. 10/54/758-760).
Die Suva hatte gemäss der Aktennotiz vom 2. April 2007 ferner die telefonische Anfrage der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemein medizin, dass dieser vom 6. bis 22. April 2007 in die Ferien nach Portugal reisen könne, bestätigt (Urk. 10/54/781). Eine weitere Ferienreise mit der Familie nach Portugal war gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 20. No vember 2007 in der Zeit vom 17. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 vor gesehen, wobei Dr. F.___ gleichzeitig erklärte, dass eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bestehe (Urk. 10/54/696). Auf einem Unfallschein UVG attestierte Dr. F.___ bezüglich der Konsultationen ab dem 26. April 2006 durchgehend jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfalldatum vom 7. April 2006 (Urk. 10/54/70, Urk. 10/54/253, Urk. 10/54/296, Urk. 10/54/647; vgl. auch das Zeugnis vom 22. Januar 2013, Urk. 10/54/60). Gemäss der Aktennotiz der Suva vom 27. No vember 2007 hatte Dr. F.___ telefonisch indes erklärt, dass eine leich te Erwerbs tätigkeit ohne Unfallgefahr und mit der Möglichkeit, Pausen einzule gen, theoretisch möglich wäre, wobei sie zur genaueren Abklärung eine neuro psychologische Unter suchung für angezeigt erachte (Urk. 10/54/692).
Das MRT inklusive einer Magnetresonanzangiographie (MRA) vom 20. Juli 2007 des Neurokraniums ergab gemäss dem Bericht des MR Instituts vom 22. Juli 2007 keinen Nachweis einer intrakraniellen Blutung oder Raumforderung und keine Kopfwehursache, sondern lediglich einzelne, unspezifische subkortikale Marklagerläsionen beidseits, welche als fraglich ischämisch vasculär oder nar big residuell beurteilt wurden (Urk. 10/54/34).
Am 13. und 14. Februar 2008 wurde am Institut für Neuropsychologische Diag nostik und Bildgebung L.___ eine neuropsychologische Untersuchung mit Dol metscherin durchgeführt, welche gemäss dem Bericht vom 21. Februar 2008 ein deutlich reduziertes allgemeines kognitives Leistungsvermögen und deutlich reduzierte bis defizitäre Leistungen in fast sämtlichen geprüften Bereichen ergab. Basale Sprach-, Wahr nehmungs- oder Bewegungsstörungen hätten aus ge schlossen werden können. Als Stärke hätten visuell-räumliche und konstruk tive Leistungen angesehen werden können. Der Beschwerdeführer habe also die besten Leistungen in den Bereichen gezeigt, in denen man als Folge der erlitte nen Verletzungen aufgrund der funktionellen Anatomie am ehesten eine Beein trächtigung erwartet hätte. Aus neuropsychologischer Sicht gebe es somit keine Hinweise für eine fokale Hirnfunktionsstörung nach Epiduralhämatom rechts parietal oder für eine neuropsychologische Schädigung der Zentralregion. Eine Interpretation der gezeigten massiven Leistungsbeeinträchtigungen sei eher schwierig, da der Beschwerdeführer über ein tiefes Bildungsniveau verfüge und nicht klar sei, inwieweit seine Leistungsdefizite vorbestehend gewesen seien. Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Antriebsstörung, die im Rahmen psychi scher Unfall folgen, zum Beispiel einer schweren Anpassungsstörung, interpre tiert werden müsse. Diese Antriebsstörung habe vermutlich in Kombination mit den vorbe stehend geringen kognitiven Ressourcen zu dem in der Untersuchung gezeigten Verhalten geführt, das zum Teil ein pseudo dementielles Ausmass angenommen habe. Die aktuelle antiepileptische und antidepressive Medika mentation ver stärke die Antriebshemmung zusätzlich (Urk. 10/54/667).
Die neuro-otologische Abklärung im Zentrum für Schwindel und Gleichge wichtsstörungen des D.___ vom 27. Februar 2008 ergab gänzlich blande Befunde. Auch Hinweise auf eine vestibuläre Störung seien ausgeschlossen worden. Aus neuro-otologischer Sicht könnten die Schwindelbeschwerden nicht erklärt wer den (Bericht vom 13. März 2008; Urk. 10/54/658).
Das MRT des Schädels vom 8. September 2008 ergab keine wesentliche Auffäl ligkeit und insbesondere keine Affektion des Hirnkortexes. Als Nebenbefund wurde eine leichtgradige Schleimhautschwellung der Kieferhöhlen festgestellt (Urk. 10/54/633).
Die Neurologin Dr. E.___ erklärte im Bericht vom 30. September 2008 dazu, das MRT zeige keine posttraumatischen Kontusionsherde; die kleinen hyperintensen Läsionen subcortical beidseits seien unspezifisch, am ehesten lakunären ischä mischen Veränderungen entsprechend. Eine durale Pathologie werde nicht be schrieben und die Sinus seien offen. Die prominenten chronischen Kopf schmerzen würden möglicherweise durch die hohe Einnahme-Dosis der Anal getika getriggert (Urk. 10/54/621). Auf dem Unfallschein UVG hielt Dr. E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 10/54/589). 4.1.2
Ab dem 10. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt, welche im Bericht vom 26. Januar 2009 ausführte, es imponiere ein depressives Zustandsbild mit deutlichen Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, einer ausgprägten Grü belneigung, Befürchtungen und Zwängen sowie einer ängstlichen, hoff nungslosen Grundeinstellung. Im Antrieb habe er sich mittelgradig reduziert gezeigt. Aufgrund der Sprachbarriere und des geringen Bildungsniveaus bestehe in der psychotherapeutischen Behandlung eine Limitierung bei der Psycho edukation. Der Beschwerdeführer halte an einem somatischen Krankheitsmodell fest (Urk. 10/54/603). Dr. G.___ attestierte auf dem Unfallschein UVG eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/54/598).
Dem Bericht von Dr. E.___ vom 21. November 2008 ist ferner zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe erklärt, seit der Untersuchung bei der Psychiaterin hät ten die Kopfschmerzen zugenommen und er sei dann jeweils sehr traurig; vor allem verstehe er nicht, weshalb sie so viel zu seiner Kindheit frage. In diesen Momenten nehme der Schmerz deutlich zu. Die begleitende Tochter habe bestä tigt, dass ihr Vater sich seit der psychiatrischen Behandlung verändert habe, trauriger geworden sei und vor allem an den Untersuchungstagen über deutlich mehr Kopfschmerzen klage. In Anbetracht der Gesamtsituation sei es aus neuro logischer Sicht eher wenig wahrscheinlich, dass eine Arbeitstätigkeit auf dem Bau oder in einer anderen ähnlichen Verweistätigkeit aufgenommen werden könne; bei günstiger Behandlung der Schmerzen sei allenfalls eine Teilzeitbe schäftigung in einer anderen wenig belastenden Tätigkeit vorstellbar (Urk. 10/54/606). Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 25. Februar 2009 be endete Dr. G.___ schliesslich die ambulante Ge sprächstherapie und empfahl eine stationäre Behandlung (Urk. 10/54/589).
Vom 27. April bis 23. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer in der N.___ behandelt. Die Ärzte stellten gemäss dem Austrittsbericht vom 15. Juni 2009 die Diagnosen eines chronischen analgetika-induzierten Kopfschmerzes mit/bei depressiver Stimmungslage, Integrationsproblematik und Status nach Unfall vom 7. April 2006 mit Epiduralhämatom fronto-parietal rechts sowie eines metabolischen Syndroms. Im Neurostatus hätten sich keine Pathologien eruieren lassen. Zur Verbesserung der Tagesstruktur werde bei 100%iger Arbeits unfähigkeit ein therapeutischer Arbeitsversuch empfohlen (Urk. 10/54/575).
Im November 2009 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Suva von Dr. med. H.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Dezember 2009 untersucht und begutachtet. Dieser stellte die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und die Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer depressiven Entwicklung in der Aus prägung einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Die depressive Ent wicklung sei nicht begleitet durch schwere kognitive Störungen, affektive Ein schränkungen oder durch einen stark ver minderten Antrieb. Einziger Risikofak tor für die Schmerzverarbeitungs störung sei neben der mangelnden Integration (der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch) der frühe Arbeits beginn im Jugendalter von 13 Jahren (körperlich belastende Tätigkeit im Stras senbauch; Urk. 10/54/245). Es handle sich um eine dependente Persön lichkeit mit tiefer Schulbildung (4 Jahre Grundschule; Urk. 10/54/245), die in seinen alltäglichen Verrichtungen auf die Unterstützung der Umgebung ange wiesen sei und nur über wenige persönliche Ressourcen verfüge. Aufgrund der somatischen Disso ziation sei davon auszugehen, dass diese krankheitswirksam sei und der Beschwerdeführer wahrscheinlich nicht in der Lage sei, genügend psychische Ressourcen zu mobilisieren, um in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit sein psychisches Gleichgewicht stabil zu halten, so dass er aufgrund seiner Beschwerden immer wieder auf Ruhepausen angewiesen sei. Die Rest arbeits fähigkeit in einer der körperlichen Belastbarkeit angepassten Tätigkeit liege bei 40 % (Urk. 10/54/247-249). 4.2
4.2.1
Angesichts dieser Vorakten hielten die Gutachter der A.___ im Gut achten vom 28. März 2012 zusammenfassend zutreffend fest, dass die neuro logischen, neuro radio logischen und -otologischen Abklärungen und Behand lungen nach dem Unfall vom 7. April 2006 keine schlüssige Erklärung des Beschwerdekom plexes ergeben hätten und dass die im Februar 2008 durchge führte neuro psychologischen Untersuchung ein deutlich redu ziertes allgemeines kog nitives Leistungsvermögen ohne Hinweise auf eine fokale Hirn funktions störung gezeigt habe, welches im Rahmen psychischer Unfallfolgen in Kom bination mit vor bestehenden geringen kognitiven Reserven interpretiert worden sei (Urk. 10/54/18-19).
Die eigenen Untersuchungen der Gutachter, die den Beschwerdeführer in der Zeit vom 28. März bis 8. April 2011 eingehend stationär mittels neuropsycho logischer Unter suchung, Doppler/Du plex-Sono graphie, Langzeit-EEG-Tele metrie, (kardiolo gischem) Schellong-Test, EKG, Labor, Werkatelier und PKW-Fahrversuch abgeklärt und neurologisch sowie psychiatrisch untersucht hatten (Urk. 10/51/4), hätten in neurologischer Hinsicht ein leichtes residuelles, links seitiges Hemisyndrom gezeigt. Die übrigen somatischen Untersuchungen hätten keine pathologischen Befunde ergeben. Auch hätten keine der vom Be schwerdeführer immer wieder beklagten Episoden mit Dysästhesien und Zuckun gen der linken Extremität während der mehrtägigen EEG-Telemetrien registiert werden können. Die durchgeführte neuropsychologische Untersuchung habe auf Körperfunktionsebene mittelschwere kognitive Minderleistungen objek tiviert, wobei ein verminderter Antrieb und eine schwere Verlangsamung im Vordergrund gestanden hätten. Im Vergleich zur Voruntersuchung von 2008 hätten sich Verbesserungen in Teilbereichen gezeigt und weiterhin keine fokale Hirnfunktionsstörung nach Trauma im Bereich rechts temporo-parietal. Die auf fälligen Störungen des kognitiven Leistungsvermögens hätten grösstenteils nicht eine unfallbedingte, sondern eine psychische Ursache. Anhalts punkte für eine Simulation hätten sich im Rahmen der neuropsychologischen Unter suchung nicht gefunden. In An betracht der auch schon vorgängig intrakraniell normalisierten radio logischen Befunde seien die organischen Restschäden des zentralen Ner ven systems (ZNS) trotz der initialen Schwere des Traumas als gering anzusehen und das gesehene Bild grösstenteils im Rahmen einer psychi schen Störung be gründet. Diesbezüglich dominiere eine somato forme Schmerz störung mit ausge prägter phobischer Komponente. Neben dem schweren Hirn schädeltrauma (SHT) vom 7. April 2006 würden dabei prämor bide Persönlich keits strukturen, die feh lenden Kenntnisse der Landessprache, die geringe Schul bil dung und das pro tektive soziale Umfeld wirken (Urk. 10/51/19-22).
Als Diagnosen stellten die Gutachter die folgenden: 1. Somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.41) mit chronischen Kopfschmerzen, Schwindel und An triebsstörung sowie phobischer Komponente; 2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F45.41); 3. Status nach Polytrauma am 7. April 2006 mit/bei Schädel-Hirn-Trauma (mit/bei Epiduralhämatom fronto-parietal rechts, Status nach Ent lastungskraniotomie am 7. April 2006, Knochenlappen infekt am 21. Juli 2006, Palacos-Schädelplastik am 9. Januar 2007, Com motio/Contusio cerebri, resi duelles diskretes beinbe tontes Hemisyndrom links) und Lungenkontusion rechts sowie Rippenserienfraktur rechts Rippe 7-11; 4. Diabetes mellitus (Erst diagnose Dezember 2005); 5. Arterielle Hypertonie (Urk. 10/51/21).
Die Gutachter der A.___ kamen zum Schluss, dass prinzipiell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für einfache Arbeiten mit geringer körperlicher und geistiger Belastung ohne notwendige sprachliche Kompetenz bestehe. Generell werde eine Tätigkeit ohne Lärmexposition wie eine einfache Montagearbeit, im Reinigungsdienst oder würden Gartenarbeiten als zumutbar erachtet. Wegen der starken phobischen Komponente seien eine lange Anlernzeit und persönliche Betreuung notwendig. Die Aussichten, dies auf dem Arbeitsmarkt zu realisieren, seien als gering einzuschätzen (Urk. 10/51/20). Dabei seien insbesondere die Migrations situation, die mangelnde Krankheitsverarbeitung und die man gelnde Verwur zelung in der Schweiz sowie der Wunsch, in die Heimat zurück zukehren, zu berücksichtigen. Es handle sich dabei um persönlichkeits immanente unfall fremde Faktoren (Urk. 10/54/23).
Im Zusatzschreiben vom 8. Februar 2013 erklärten die Gutachter der A.___ zudem, aufgrund der objektiv relativ geringen, somatischen Restfolgen des diskreten, linksseitigen, beinbetonten Hemisyndroms sei eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bezüglich einfacher, nicht übermässig Schnelligkeit und Kraft bedürftiger Routinetätigkeiten zumut bar. Die somatische Störung habe sekundär die psychischen Folgeschäden aus gelöst, und es sei somit eine conditio sine qua non gegeben (Urk. 10/54/53-54).
Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. I.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, der das psychiatrische Teilgutachten vom 15. Februar 2012 erstellt hatte (Urk. 10/54/137-170), bejahte im Schreiben vom 4. Februar 2012 (richtig: 2013) zuhanden der Suva die Frage, ob die bestehende psychische Stö rung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge der organischen Hirn verletzung entstanden sei. Und zwar habe der Unfall den Beschwerdeführer in eine völlig ungewohnte Situation gebracht. Die Arbeitstätigkeit sei bislang ele mentarer Bestandteil seiner Identität gewesen und der Wegfall der Arbeits fähig keit sowie die bedrohlich erlebte medizinische Problematik hätten die bisher ausreichende Anpassungsfähigkeit überfordert (Urk. 10/54/61-62). 4.2.2
Die Versicherungsmediziner der Suva Dr. med. J.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie, schlossen gemäss der Stellungnahme vom 7. Mai 2013 aufgrund der Akten darauf, dass Ursache für die persistierenden Beschwerden ein epidurales Häma tom sei, welches initial durch eine Hemiparese links symptomatisch geworden sei. Nach operativer Entlastung des Hämatoms habe diese nunmehr leicht gradige beinbetonte Hemisymptomatik als klinisches Zeichen einer strukturellen Hirnläsion persistiert. Die persistierende hirn organisch bedingte psychische Stö rung sei als mittelschwer einzustufen. Wesentliche Ein schränkungen infolge des Unfalls seien neuro-psychische Defizite. Aufgrund vermutlich vorbe stehen der eingeschränkter Ressourcen sei die Zuordnung dieser Beschwerden schwie rig. Infolge der persistierenden neuro-psychischen Funk tionsein schrän kungen und Beschwerden seien dem Be schwerdeführer keine Tätigkeiten mit Kontroll- und Aufsichtsfunktionen von Menschen oder Maschinen zumutbar. Es sollte keine erhöhte Unfallgefahr bestehen. Tätigkeiten im Akkord oder mit erhöhter Anfor derungen an die Kon zentrationsfähigkeit seien zu vermeiden. Die tägliche Arbeitszeit sollte bei einer zusätzlichen Pause von einer Stunde fünf Stunden nicht überschreiten (Urk. 10/54/29-30). 4.2.3
Die Gutachter des B.___, welche den Beschwerdeführer im Auftrag der Be schwerdegegnerin vom 7. bis 15. Dezember 2015 neurologisch, internistisch, psychia trisch und mittels neuropsychologischer Untersuchung begutachteten (Urk. 10/83/1), hielten in ihrem Gutachten vom 15. Februar 2016 aufgrund der Vorakten fest, dass nach Abklingen der neurologisch fassbaren Aus fälle die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome inter mit tierender Kopf schmerzen und passagerer sensibler Störun gen in der linken Hand auch durch die nach folgende umfangreiche Diagnostik nicht sicher organisch hätten erklärt werden können. Es hätten sich keine sicheren Hinweise für eine symptomatische Epilep sie oder eine organisch be gründbare Ursache der beklagten, auch aktuell noch anhaltenden Kopf schmer zen ergeben (Urk. 10/83/19).
Es seien weder neurologisch fassbare Aus fälle, noch eine morphologisch fass bare Schädigung im Gehirn zurück geblieben. Dennoch klage der Be schwerde führer über funktionell stark beeinträchtigende Kopfschmerzen und Schwindel und er habe eine Antriebsminderung sowie eine allgemeine Ver langsamung ge zeigt. Auf neurologischem Gebiet hätten die Abklärungen im B.___ eine leichte diabetogene Polyneuropathie und einen chronischen Span nungs kopfschmerz (dif ferentialdiagnostisch: medikamenten induzierter Kopf schmerz) ergeben, wel che sich indes nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken würden. Auch der Zustand nach Contusio cerebri (7. April 2006) mit initialem Epidural hämatom parietal rechts, ohne verbleibendes fassbares neuro logisches Defizit, sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es habe sich kein neuro logisch funktionell bedeutendes Defizit gefunden, das sich auf die Arbeits fähigkeit auswirke. Auch aus inter nistischer Sicht hätten die gestellten Diagnosen eines Diabetes mellitus Typ II und einer arteriellen Hyper tonie mit Normalwerten unter Behandlung, welche beide optimal einge stellt seien, sowie einer Hepa topathie, am ehesten im Rah men des Übergewichts und/oder medika mentös bedingt, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht bestehe insgesamt keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätig keit als Steinhauer.
Es ergebe sich eine psychogene Überlagerung. Es habe sich nach dem Unfall eine psycho somatische Symptomatik und eine chronische depressive Ver stimmung entwickelt. Denn es sei dem Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht gelungen, dem eigenen Leben neue befriedigende Inhalte und Ziele zu geben. Die vom Beschwerdeführer angegebenen kognitiven Störungen seien organisch ebenfalls nicht erklärbar. In der neuropsychologischen Begutachtung sei er massiv auffällig im Sinne einer nicht krankheitsbedingten Selbstlimitierung. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom 7. Dezember 2015 sei en insgesamt als nicht valide einzuschätzen und würden auf eine bewusst seinsnahe Selbstlimitierung bei angestrebtem Krankheitsgewinn hinweisen. Es hätten sich Hinweise auf nicht-authentische kognitive Störungen ergeben. Aus psychiatrischer Sicht seien die Diagnosen psychologische Faktoren bei anderen orts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) und einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) zu stellen, welche insgesamt allein Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit hätten. Und zwar sei durch diese psychischen Störungen in ihrer Gesamtheit das Durch haltevermögen beeinträchtigt, die Arbeitsfähigkeit sei dadurch auf zirka 70 bis 80 % in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit redu ziert. Insgesamt seien gut strukturierte, kognitiv einfache, überwiegend sach orientierte Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belast barkeit geeignet (Urk. 10/83/19-21).
Im retrospektiven Verlauf schlossen die B.___-Gutachter sodann auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 7. April 2006 bis Mitte 2007 (Unfall, neuro logische Komplikationen, Wundheilungsstörung, unklares Anfallgeschehen), von zirka 70 % bis 50 % von Mitte 2007 bis April 2011 (psychia trische Be gutachtung Dr. I.___, Urk. 10/54/137) und von 50 % von April 2011 bis De zember 2015 (B.___-Begutachtung; Urk. 10/83/22). 5. 5.1
5.1.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aufgrund dieser medizinischen Aktenlage davon aus, dass die somatischen Gesundheits folgen des Unfalles vom 7. April 2006 bereits vor Ablauf des sogenannten War tejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas sung) per April 2007 ausreichend verheilt waren und sie nahm betreffend den ganzen Zeitraum die Prüfung der Stan dardindikatoren nach BGE 141 V 281 vor.
In zeitlicher Hinsicht war vor der Abklärung im C.___-Zentrum vom 16. bis 24. Juli 2007 (Bericht vom 13. August 2007, Urk. 10/23/42-45) jedoch noch nicht er wiesen, dass die Heilung in somatischer Hinsicht bereits dermassen fort geschritten war, dass die ange stammte Tätigkeit auf dem Bau wieder hätte auf genommen werden können. Die Einschätzung der B.___-Gutachter einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit vom 7. April 2006 bis Mitte 2007 wurde denn auch nachvollziehbar mit den neuro logischen Kompli kationen begründet (Urk. 10/83/22). Gemäss dem neuro logischen B.___-Teilgutachten bestand aus neurologischer Sicht ab August 2007 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 10/83/39). 5.1.2
Es kann daher entgegen der Ansicht der Be schwerde gegnerin (Urk. 2 S. 1 f.) nicht bereits vor Ablauf des sogenannten Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) nach dem Unfall vom 7. April 2006 per April 2007 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und ins besondere von einer orga nisch nicht fassbaren, ausschliesslich psychogen bedingten und (im Sinne von BGE 141 V 281) zu überprüfenden Beschwerde symptomatik ausgegangen werden.
Vielmehr ist gestützt auf die mit den Akten vereinbare Ein schätzung der B.___-Gutachter (Urk. 10/83/22) für den Zeitraum vom 7. April 2006 bis im Juli 2007 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätig keit als Stein hauer und in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund somatischer Gesundheitsbeeinträchtigungen auszu gehen. Eine davon ab weichende Beur teilung der Arbeitsfähigkeit in dieser Zeit ist auch den übrigen Akten nicht zu entnehmen. 5.2 5.2.1
Für die Zeit ab dem 24. Juli 2007 ist aufgrund der insofern einheitlichen medi zi nischen Aktenlage ausgewiesen, dass die beim Unfall vom 7. April 2006 erlit tene Kopf verletzung samt an schlies sender Operationen und Komplikationen sowie die Verletzungen an den Rippen rechts im Wesentlichen in somatischer Hinsicht verheilt waren. Denn für die weiterhin geklagten Beschwerden (Kopf schmerzen, Schwin del, Kräfte losigkeit und Miss empfindungen auf der linken Körperhälfte) wurde anlässlich der Abklä rung im C.___-Zentrum vom 16. bis 24. Juli 2007 (Bericht vom 13. August 2007, Urk. 10/23/42-45) mit dem Schädel-MRT vom 20. Juli 2007, wonach keine Kopfwehursache festge stellt werden konnte (Urk. 10/23/46, Urk. 10/54/34), und mit den neuro logi schen Ab klä rungen, welche auch für die nächtlichen Kribbelparästhesien auf der linken Körperhälfte keine Ursache fanden (Urk. 10/23/43-44), ausgewiesen, dass keine organisch-trau matische Ursache mehr bestand.
Zwar wurde von den Gutachtern der A.___ im Gutachten vom 28. März 2012 ein leichtes residuelles links seitiges Hemisyndrom beschrieben, welches sich bei den durchgeführten Untersuchungen im neurologischen Bereich gezeigt habe (Urk. 10/51/19) sowie welches nach Einschätzung der Ver sicherungsmediziner der Suva als klinisches Zeichen einer struk turellen Hirn läsion nach operativ entlastetem epiduralem Hämatom persistiere (Urk. 10/54/29). Die diesbezüglich geklagten Beschwerden fallen bei der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht ins Gewicht. Denn es handelte sich dabei laut dem Beschwerdeführer lediglich um ein zirka zwei Mal pro Woche aus dem Schlaf heraus auftretendes Kribbeln im linken Arm während je zwei bis drei Minuten und eine leichte persistierende Lähmung des linken Beines, welche im normalen Tagesablauf nicht störe und in der Nacht durch ein Kältegefühl im linken Fuss auffalle (Urk. 10/51/14). Dieselbe Symptomatik in dieser leichten Ausprägung wurde bereits im Bericht von Dr. E.___ vom 6. Februar 2007 be schrieben (Urk. 10/54/742). Die A.___-Gutachter hielten denn auch fest, dass die organischen Restschäden des ZNS angesichts der sich schon vorgängig intrakraniell normalisierten radiologischen Befunden als ge ring anzusehen seien und das gesehene Bild grösstenteils im Rahmen einer psychischen Störung begründet sei (Urk. 10/51/20). Im Übrigen konnte keine der beklagten Epi soden mit Dysästhesien und Zuckungen der linken Extremität während der mehr tägigen EEG-Telemetrien registriert werden (Urk. 10/51/19). Dazu teilweise im Wider spruch führten die A.___-Gutachter im Schreiben vom 8. Februar 2013 aus, bei den bestehenden objektiv geringen somatischen Rest folgen eines dis kreten, linksseitigen, beinbetonten Hemisyndrom sei bei einfachen, nicht über mässig Schnelligkeit und Kraft bedürftigen Routine tätigkeiten im ange stammten Beruf aus körperlicher Sicht eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 10/54/53). Auf dieses Attest einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ist ange sichts der widersprüchlichen Einschätzung, die Beschwerden seien grösstenteils psychisch bedingt und in somatischer Hinsicht seien die Restfolgen objektiv gering, nicht abzustellen.
Der neurologische B.___-Gutachter hielt in seinem Teilgutachten vom 28. De zember 2015 denn auch nachvollziehbar begründet fest, dass die vom Be schwerdeführer noch beklagte subjektiv verminderte Kraft der linken Körper seite aufgrund der aktuell unauffälligen Kraftprüfung (alle Muskeln mit Kraft grad 5) nicht objektiviert werden könne. Es könnten selbst Restlähmungen der initial ausgeprägten Hemiparese links sicher ausgeschlossen werden. Als Hin weise, dass eine zentrale Beeinträchtigung der linken Körperseite bestanden habe, finde sich noch eine diskrete Linksbetonung der Reflexe, was keinen Krank heitswert habe (Urk. 10/83/36). Hiervon ist auszugehen. 5.2.2
Eine psychia trische Mitbeur teilung war erstmals im C.___-Zentrum im Juli 2007 veranlasst worden, bei welcher die Diagnose einer depressiven Anpas sungs störung ge stellt worden sei (Urk. 10/23/44). Dementsprechend wurde im psychi a trischen Teilgutachten von Dr. I.___ vom 15. Februar 2012 (Urk. 10/54/165) und auch im psychiatrischen B.___-Teilgutachten vom 28. De zem ber 2015 (Urk. 10/83/57) ab Mitte 2007 von einer depressiven Symp tomatik ausge gangen. Auch die Beschwerdegegnerin hielt im ange foch tenen Entscheid akten gemäss fest, dass sich ab zirka Mitte 2007 aus psychia trischer Sicht eine depres sive Symptomatik eingestellt habe (Urk. 2 S. 2).
Auch aus neuropsychologischer Sicht wurde mit der neuropsychologischen Unter suchung am L.___ vom 13./14. Februar 2008 bestä tigt, dass keine fokale Hirnfunktions störung nach Epiduralhämatom rechts parietal und keine neuropsychologische Schädigung der Zentralregion vorlagen. Die gezeigten Leistungsbeein träch tigungen wurden teils auf das tiefe Bildungs niveau und auf eine ausge prägte Antriebsstörung im Rahmen von psychischen Unfall folgen sowie der (dama ligen) antiepileptischen und anti depressiven Medikamentation zurück geführt (Urk. 10/54/667). Das Fehlen des Nachweises von traumatisch-organisch be dingten Ursachen der kognitiven Be schwerden wurde auch in den weiteren neu ropsychologischen Unter suchungen in den Jahren 2011 (Urk. 10/51/34), 2015 (Urk. 10/83/65) und 2017 (Bericht der Klinik für Neuro logie des D.___ vom 13. Februar 2017; Urk. 15 S. 3 f.) bestätigt.
Da auch die Schwindel beschwerden im März 2008 nicht mit somatischen Be funden erklärt werden konnten (Bericht des D.___ vom 13. März 2008; Urk. 10/54/658), ist die von den B.___-Gutachtern beschriebene psycho gene Über lagerung (Urk. 10/83/20) ab Mitte 2007 als massgebliche Be schwerde ursache anzunehmen. 5.2.3
Somit ist für die Zeit ab August 2007 bezüglich der vom Be schwerde führer wei terhin geklagten Beschwerden (Kopf schmerzen, Schwindel, Kräfte losigkeit und Miss empfindungen auf der linken Körperhälfte, kognitive Defizite, depres sive Stim mung) davon auszugehen, dass kein erhebliches objektiv fassbares orga nisches Korrelat mehr bestand und ab dann massgeblich eine psychische Über lagerung zum Tragen kam. 5.3 5.3.1
Bei dieser Ausganslage wurde die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit durch die B.___-Gutachter zu Recht entsprechend der psychia trischen Einschätzung von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, gemäss dessen B.___-Teilgutachten vom 28.
Dezember 2015 (Urk. 10/83/54-57) festgelegt (Urk. 10/83/22).
I nsgesamt erfüllt das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom
15. Februar 2016 sodann alle recht sprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweis k räftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). So beruht es auf allseitigen Untersuchungen, inklusive einer neuro psycho logischen Abklärung, und es berück sichtigt die medizinischen Vorakten sowie die ge klag ten Be schwerden. Auch setzt es sich differenziert mit diesen und dem Ver halten des Beschwerdeführers aus einander. Das Gutachten leuchtet in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medi zinischen Situation zudem ein, und die darin gezogenen Schlussfol gerungen sind über zeugend begründet. 5.3.2
Hinzu kommt, dass im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 10/83/54-56) und in der polydisziplinären Beurteilung zu den Kategorien der Standardindikatoren im Sinne der neuen Rechtsprechung bei psychischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 Ausführungen aus medizinischer und insbesondere aus fachärztlich-psychia trischen Sicht gemacht wurden. Das Gutachten erlaubt die Beantwortung der hier letztlich massgeblichen Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärzt lichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indi katoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.2; vgl. dazu E. 6 hernach). 5.4 5.4.1
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, rechtfertigt keine andere Be trach tungsweise. Namentlich sind dem B.___-Gutachten keine Anhaltspunkte darauf zu entnehmen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach der alten Schmerzrechtsprechung respektive mit einer Vermutung der Überwind barkeit von Schmerzen erfolgte. Das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 10/83/49-58), auf welches sich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter letztlich stützte, enthält keinerlei Bezug zu den nach alter Rechtsprechung sogenannten Förster kriterien (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2) . Im polydisziplinären Teil des B.___-Gutachtens wurde dazu denn auch nur kurz Stellung genommen, weil die Be schwerdegegnerin die entsprechende Zusatzfrage gestellt hatte. Dass dies die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem B.___-Gutachten nicht beein flusst hat, zeigt sich schon daran, dass sämtliche Kriterien verneint wurden und dennoch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 30 % aus psychiatrischer Sicht attestiert wurde (Urk. 10/83/29).
Im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundes gerichts zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psycho somatischen Leiden nach BGE 141 V 281, welche nach neuester Bundesrechtsprechung grundsätz lich auf alle psychischen Störungen Anwendung findet (Urteil des Bundes gerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017), ist im Übrigen nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung angezeigt. Danach verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern - wie hier - eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Zudem gilt auch nach neuer Recht sprechung weiter hin, dass insbesondere bei Vorliegen eines solchen unklaren psycho somatischen Beschwerde bildes eine objektivierte Betrach tungsweise massgeblich ist und medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limi tierungen nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuer kennen sind (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). 5.4.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers überzeugt das psychiatrische B.___-Teilgutachten von Dr. M.___ (Urk. 10/83/54-57). Die ge stellten psychia trischen Diagnosen, psycho logische Faktoren bei anderen orts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) und eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), wurden nach vollziehbar und in Auseinan der setzung mit den Vorakten begründet. Es be stehen keine Hinweise darauf, dass sie unrichtig oder verharm losend gestellt wurden. Insbesondere wurde eine anhal tende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4) über zeugend mit der Be gründung verneint, dass hierzu der erhebliche Mindest schweregrad fehle und die im Vordergrund stehenden Kopf schmerzen nicht in diesem Ausprä gungs grad vorliegen würden (Urk. 10/83/54). Dem ist zuzu stimmen, denn der Be schwerdeführer leidet weder unter ständigen heftigen Schmerzattacken, ähnlich etwa einer Migräne, noch unter mas siven Ganzkörper schmerzen. Die Kopfschmer zen des Be schwerde führers sind zudem wechselhaft, nach seinen Angaben mal stärker und mal weniger stark (Urk. 10/83/50). Auch wurden sie von neurologischer Seite als Span nungs kopf schmerzen, differen zialdiagnostisch als analgetika induzierter Kopfschmerz ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be ur teilt (Urk. 10/83/36-37). Gemäss der Diagnose be schreibung nach ICD-10 sollten Schmer zen aufgrund bekannter oder vermuteter psycho-physiologischer Mecha nismen wie Muskelver span nungs schmerzen, die - wie hier - wahrscheinlich auch psychogen sind, unter Verwen dung von F54 kodifiziert werden (Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diag nostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 233), was Dr. M.___ zu treffend gemacht hat. Weiter wurde im psychiatrischen Teilgutachten zudem eingängig und überzeugend erläutert, dass Hintergrund zu der vorliegenden psychischen Auf fälligkeit sein dürfte, dass der Be schwerde führer nur unzu reichend in der Lage sei, Gefühle wahrzunehmen und verbal zu kommunizieren, diese statt dessen über psychosomatische Symp tome ausdrücke. Es sei dem Beschwerde führer nach dem Unfall nicht gelungen, dem eigenen Leben neue befriedigende Inhalte und Ziele zu geben. Vor diesem Hintergrund habe sich die psychoso matische Symptomatik und auch eine chronische depres sive Verstim mung, aktuell und vermutlich bereits seit längerem im Ausmass einer Dysthy mia (ICD-10 F34.1) entwickelt (Urk. 10/83/54).
Namentlich auch letztere Diag nose ist angesichts der erhobenen, wenig aus geprägten Befunde (Urk. 10/83/53) nach voll ziehbar. Dr. M.___ hielt zudem diffe renziert und schlüssig fest, dass anlässlich der Begutachtungen in den Jahren 2009 und 2012 (Urk. 10/54/247, Urk. 10/51/21, Urk. 10/54/166) jeweils die Diagnose einer leich ten depressiven Episode gestellt worden sei, was nicht aus geschlossen wer den könne; 2012 hätte dann aber schon langjährig unverändert eine leichte de pressive Episode vor gelegen, was doch relativ ungewöhnlich sei. In der Regel würden depressive Episoden nach einer gewissen Zeit auch wieder abklingen (Urk. 10/83/56). Diese Ausführungen sind stichhaltig. Da der Beschwerdeführer in der ganzen Zeit seit dem Unfall nur kurze Zeit von Oktober 2008 bis Anfang 2009 in psychiatrischer Behand lung war (Urk. 10/54/603, Urk. 10/54/589) und beim darauffolgenden stationären Aufenthalt in der N.___ lediglich eine depres sive Stim mungslage diag nostiziert wurde (Austritts bericht vom 15. Juni 2009; Urk. 10/54/574), ist eine längerfristig schwerere depressive Symptomatik nicht überwiegend wahr scheinlich ausgewie sen. Auch Dr. H.___ hielt in seinem psychia trischen Gutachten vom 16. Dezember 2009 zudem fest, dass die depressive Entwicklung im Ausprä gungsgrad einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) nicht begleitet sei durch schwere kognitive Störungen, affektive Ein schränkungen oder durch einen stark verminderten Antrieb und aus psychia trischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit begründe (Urk. 10/54/248). 5.4.3
Zu den vom Beschwerdeführer anlässlich der B.___-Begutachtung angegebenen kognitiven Störungen (reduzierte Konzentration, Merkfähigkeitsschwäche; Urk. 10/83/52-53) wurde im psychiatrischen B.___-Teilgutachten sodann fest gehalten, es hätten sich keine gröberen Auffälligkeiten in der psychiatrischen Unter suchung gezeigt (Urk. 10/83/55). Dies ist mit Blick auf die erhobenen Befunde stimmig. Schon dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___ vom 16. Dezember 2009 ist ausserdem zu entnehmen, dass die Prüfung der geteilten Auf merksamkeit und die Auffassungsfähigkeit unauffällig war und der Be schwerde führer Begriffe nach logischen Kategorien zu ordnen vermocht hatte. Auch sei er bei der Merkfähigkeitsprüfung fähig gewesen, alle drei vorge gebenen Begriffe zu reproduzieren und eine Subtraktionsreihe ohne Konzentra tionsabfall zu voll ziehen. Lediglich die Ausführung sei verlangsamt gewesen (Urk. 10/54/246).
Entgegen der Ansicht des Be schwerde führers berücksichtigte Dr. M.___ bei seiner psychiatrischen Beurteilung sodann zu Recht auch die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse gemäss dem B.___-Teilgutachten vom 4. Januar 2016 (Urk. 10/83/59-65), indem er ausführte, der Beschwerdeführer sei in der neuro psychologischen Begutachtung im Sinne deutlicher Hinweise auf eine nicht krankheitsbedingte Selbstlimitierung massiv auffällig gewesen. Unter Berück sichtigung dieser Ergebnisse würden sich erhebliche Hinweise auf eine Aggra vation primär hinsichtlich der mitgeteilten kognitiven Störungen ergeben. Es sei aber sehr unwahrscheinlich, dass nur in diesem Bereich eine Aggravation vor liege und in anderen Bereichen, namentlich bezüglich der Kopfschmerzen, nicht (Urk. 10/83/55). Dem ist beizupflichten. Denn bereits im Gutachten der A.___ vom 28. März 2012 wurde festgehalten, dass in Diskrepanz zu den angegebenen subjektiv empfundenen starken Kopfschmerzen sich objektiv nur wenig Anzeichen hierfür gefunden hätten. Kopfschmerzen und Schwindelbe schwerden seien während des normalen Tagesablaufes kaum auffällig gewesen. Insbesondere hätten sich keine vege tativen Zeichen wie erhöhte Herzfrequenz oder Mydriasis gefunden. Auch im Verhalten habe sich keine Rückzugstendenz ins Zimmer gezeigt und es seien keine Gespräche oder Therapiesitzungen vor zeitig abgebrochen worden. Der Be schwerdeführer habe ferner während der gesamten Hospitalisation unver ändert seine drei Tabletten Dafalgan einge nommen und keine zusätzliche Schmerz medi kamentation aus der Reserve benö tigt. (Urk. 10/51/19). Diese Aus führungen be stätigen die Annahme von Dr. M.___, dass eine Aggravation auch in Bezug auf die Kopfschmerzen bestand. 5.4.4
Auch die neuropsychologische Abklärung des B.___ (Bericht vom 4. Januar 2016; Urk. 10/83/59-66) und die daraus gezogene Schlussfolgerung der be wusst seinsnahen Selbstlimitierung bei angestrebtem Krankheitsgewinn (Urk. 10/83/63-65) sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, zumal die deutlichen Ergebnisse der Abklärung auch mit einer Schmerzstörung und einer depressiven Erkrankung nicht zu vereinbaren und selbst im Vergleich zu an deren Personen mit niedriger Schulbildung sowie geringen Deutsch kennt nissen als defizitär einzu schätzen gewesen seien (Urk. 10/83/65).
Dieses Ergebnis ist auch vor dem Hintergrund des Umstandes schlüssig, dass die Neuropsychologen der Voruntersuchungen im Februar 2008 und im April 2011 die gezeigten teilweise massiven Leistungsbeeinträchtigungen keiner ein deu tigen Ursache zuordnen konnten und die Interpretation sich nach ihren An gaben schwierig gestaltete (Urk. 10/54/667, Urk. 10/54/34).
Die B.___-Neuropsychologin hielt im Bericht vom 4. Januar 2016 zudem zutreffend fest, dass bei der ersten neuro psycho logischen Untersuchung des L.___ vom 13./14. Februar 2008 keine Verfahren zur Symptomvalidierung zum Einsatz gekommen seien und eine verminderte Anstrengungsbereitschaft mit Einfluss auf die Testergebnisse nicht diskutiert worden sei. Die Testergebnisse mit Defiziten in einfachsten Aufgaben (zum Beispiel Benennen von Farben und Tieren, Nennen der Wohnadresse) würden auf eine bewusstseinsnahe Selbst limitierung hinweisen (Urk. 10/83/64). Diese Einschätzung ist auch deshalb nachvollziehbar, weil die gemäss dem Bericht des L.___ vom 21. Februar 2008 gezeigten massiven Leistungsbeeinträchtigungen mit teilweise pseudo demen tiellem Ausmass (Urk. 10/54/667) mit der klinischen psychiatrischen Unter suchung von Dr. H.___ im November 2009 kontrastiert, in der gemäss dem Bericht vom 16. Dezember 2009 ein be wusstseinsklarer und allseits orien tierter Beschwerdeführer gesehen wurde, des sen kognitiven Fähigkeiten erhalten waren (Urk. 10/54/247). Des Weiteren wurde auch im Bericht des L.___ vom 21. Februar 2008 selbst bezüglich der in der neurologischen Testung gezeigten ver minderten Gedächtnisleistung eine Diskrepanz zu den hinreichend erinnerten Aktivitäten des Vortages festgestellt (Urk. 10/54/666).
Entgegen dem weiteren Vorbringen des Be schwerde führer s ist ferner auch nicht unge achtet des B.___-Gutachtens auf die im April 2012 erhobenen Ergeb nisse der neuro psycho logischen Abklärung (Urk. 10/51/31-34) respektive auf das Gutachten der A.___ (Urk. 10/51/18-24) abzustellen, nur weil die B.___- Neuro psychologin wegen den erheblichen Zweifeln an der Mit wirkung des Be schwerdeführer s in der Untersuchung vom 7. Dezember 2015 die Ergeb nisse der neuro psycho logischen Untersuchung insgesamt als nicht valide ein schätzte (Urk. 10/83/64). Zwar war in der neuro psycho logischen Abklärung der A.___ ein Symptomvalidierungsverfahren (TOMM, Test of Memory Malingering) eingesetzt worden, welches gemäss dem Bericht vom 28. März 2012 keine Hinweise auf bewusstseinsnahe Verzerrungsbemühungen ergeben hat (Urk. 10/51/32-33). Jedoch ist hierzu auf die schlüssigen Ausführungen der B.___-Neuropsychologin zu verweisen, wonach der TOMM-Test deutlich weni ger sensitiv in der Aufdeckung negativer Antwortverzerrungen als der in der aktuellen Untersuchung eingesetzten NV MSVT (Nonverbal Medical Symp tom Validity Test) sei. Eine Analyse der damals erhobenen Testergebnisse (von 2011) ergebe, dass einige der Testleistungen nicht mit den Modellen normaler oder pathologischer Hirnfunktion zu erklären seien und würden auf eine unzu reichende Anstrengungsbereitschaft hinweisen. Namentlich sei damit nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer in einer Einfachreaktionsaufgabe eine deutlich längere Reaktionszeit gezeigt habe als in einer komplexeren selektiven Reaktionsaufgabe, wo er ein normgerechtes Tempo erbracht habe. Es sei daher wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer trotz des unauffälligen Ergebnisses im TOMM keine adäquate Anstrengungsbereitschaft in der neuropsycho logischen Untersuchung der A.___ gezeigt habe und die gezeigten kognitiven Minderleistungen als nicht valide eingeschätzt werden müssten (Urk. 10/83/64-65). Mit diesen nachvollziehbaren Ausführungen ist auch das Ergebnis der neuro psycho logischen Abklärung der A.___ in Frage gestellt.
Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts, dass gemäss dem von ihm in diesem Ver fahren eingereichten Bericht der Klinik für Neuro logie des D.___ vom 13. Februar 2017 eine neue neuropsychologische Unter suchung vorgenommen wurde, welche wiederum ein deutlich reduziertes allge meines kognitives Leistungsvermögen bei deutlich reduzierten Leistungen in fast sämtlichen geprüften Bereichen gezeigt habe (Urk. 15). Denn dieser Abklä rung lag zum einen das neuropsychologische B.___-Teilgutachten nicht vor. Zum anderen wurde soweit ersichtlich kein Symptomvalidierungstest durch geführt. Auch fand die Untersuchung nach dem in diesem Verfahren mass geblichen Überprüfungszeitraum (bis am 7. Dezember 2016; Urk. 2) statt. 5.4.5
Dem Ein wand des Be schwerdeführers gegen die neuropsychologischen B.___-Ergebnisse sodann, die Selbstlimitierung sei nicht validiert, da die Test resultate nicht vorliegen würden, ist entgegenzuhalten, dass die durch ge führten Tests und die dabei festgestellten Einschränkungen im Ein zelnen geschildert und dif ferenziert besprochen wurden (Urk. 10/83/63). Damit und mit den schlüssig begründeten Schlussfolgerungen im Bericht vom 4. Ja nuar 2016 (Urk. 10/83/64-65) ist die festgestellte nicht adäquate Anstrengungs bereitschaft hin reichend validiert. 5.5
5.5.1
Das Gesagte schliesst nicht aus, dass authentische kognitive Störungen vor handen waren und sind, wie auch die B.___-Neuro psychologin in ihrer Unter suchung festhielt (Urk. 10/83/65). Es reduziert jedoch die Beweis barkeit deren gesundheitsbedingten Schwere und Umfang, zumal bei der Beurteilung der Leis tungsdefizite auch das tiefe Bildungsniveau zu berücksichtigen war und jeweils ein verminderter Antrieb und eine schwere Verlangsamung im Vorder grund standen (Urk. 10/54/667, Urk. 10/51/34, Urk. 10/83/65, Urk. 15 S. 3).
Die B.___-Gutachter gingen bezüg lich der geklagten und gezeigten Beschwer den somit zu Recht von einer ge wissen Aggra vation aus, was der psychiatrische B.___-Gutachter bei der Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit eingedenk der diagnostizierten psy chischen Störungen mit Ein schränkung des Durch halte vermögens differenziert berück sichtigte (Urk. 10/83/55-56). 5.5.2
Vor diesem Hintergrund kann d em weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s, es sei auf das Gutachten der A.___ abzustellen und von einer Rest arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen von Routinetätigkeiten und unter Berück sichtigung einer langen Anlernzeit sowie einer Betreuung auszugehen, nicht gefolgt werden. Dies auch deshalb, weil das Gutachten der A.___ auf Untersuchungen im März/April 2011 (Urk. 10/51/4) beruht, welche für die hier zu beurteilende Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. De zember 2016 (Urk. 2) wenig aussagt. Ausserdem enthält dieses Gutachten auch in retrospektiver Hinsicht von der Zeit von April 2006 bis Februar 2011 keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 10/51/18-24). Das Gutachten der A.___ bildet damit keine genügende Entscheidgrundlage. Im Übrigen wurden im B.___-Gutachten (Urk. 10/83/22) und besonders im psychiatrischen Teil gutachten (Urk. 10/83/57) in retrospektiver Hinsicht die dort gemachte Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. 5.5.3
Nach dem Gesagten ist dem B.___-Gutachten vom 15. Februar 2016 voller Beweiswert zuzuerkennen. 5.6
Zu beurteilen bleibt im Folgenden die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der B.___-Gutachter anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7). Dabei obliegt es den Rechtsanwendern, mithin hier dem Gericht, i m Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob ausschliess lich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medi zinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2).
Wie sich aus den Erwägungen 5.1-5.2 hiervor ergibt, ist diese Prüfung für die Zeit ab August 2007 vorzunehmen, da bis im Juli 2007 noch von somatischen Unfallfolgen mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus zugehen war und nachweislich erst ab dann eine psycho somatische Ursache und solche Überlagerungen die geklagten Beschwerden erheblich dominierten. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem Prüfungs raster gemäss BGE 141 V 218 erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Aus schlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1).
Dies ist hier trotz der festgestellten Aggravation nicht der Fall. Denn nach inso fern einheitlicher medizinischer Einschätzung liegt beim Beschwerdeführer neben den Anzeichen für eine Aggravation der Beschwerden eine ver selb ständige Gesundheitsschädigung vor. Die B.___-Gutachter haben die Aus wir kungen der verbleibenden Gesundheitsschädigung im Umfang der Aggra vation bereits korrekt im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.2 bereinigt, indem sie die Arbeitsfähigkeit - soweit die retrospektive Betrachtung dies anhand der Akten lage zuliess (Urk. 10/83/57) - unter Berücksichtigung derselben festlegten (Urk. 10/83/20, Urk. 10/83/23).
E. 6.2.1 Der Prüfungsraster gemäss der präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) beinhaltet die folgenden zu prüfenden Standardindikatoren: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt zunächst der K omplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1), nach dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und mit der Frage nach den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) . Weiter sind der K omplex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) zu erfassen. Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Ver haltens; E. 4.4) sind die g leich mässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant.
E. 6.2.2 Bezüglich des Indikators der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome
im Sinne der Schwere des Krankheits geschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) führte das Bundesgericht im Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 präzisierend aus, dass eine Diagnose i n grundsätzlicher Hinsicht
selbst bereits ein Schweregradindikator sein könne, soweit darin ein Bezug zum Sc hweregrad der Erkrankung bestehe; insbesondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweis e . Fehle in der Diagnose aber die se Schweregradbezogenheit, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funk tionellen Auswirkungen . Ein Leiden als leicht einzustufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert sei und ihm bereits deshalb eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arb eitsfähigkeit abzu sprechen, gehe daher fehl (E. 5.2.2). Entscheidend bleibe letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung (E. 6) .
Hier ist von den vom psychiatrischen B.___-Gutachter Dr. M.___ gestellten Diag nosen psycho logische Faktoren bei anderen orts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) und einer Dysthymia (ICD-10 F34.1; ab Dezember 2015) respektive von August 2007 bis November 2015 intermittierend von einer depressiven Stö rung im Schwere grad einer maximal leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) auszugehen. Bei beiden Diagnosen handelt es sich um solche, welche einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, wie sich auch aus der Erwägung 5.4.2 hiervor ergibt.
Die Dysthymia und auch eine leichte depressive Episode sind keine schweren psychischen Störungen und werden in der Primärversorgung sowie in der all gemeinen medizinischen Versorgung häufig gesehen (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 171). Für die Dysthymia gilt bezüglich der diagnostischen ICD-10-Leitlinie, dass es sich dabei um eine chro nische Verstimmung handelt, bei der sich die Patienten meistens oft monate lang müde und depressiv fühlen, alles ist für sie eine Anstrengung und nichts wird genossen, sie grübeln und beklagen sich, schlafen schlecht und fühlen sich unzulänglich, sind aber in der Regel fähig mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 183). Dies weist an sich schon auf einen tiefen funktionellen Schweregrad der Störung hin.
Die Diagnose psycho logische Faktoren bei anderen orts klassifizierten Krank heiten (ICD-10 F54) sodann ist nach den ICD-10-Leitlinien zu stellen, um psy chische Einflüsse und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die wahrscheinlich eine wesentliche Rolle in der Manifestation körperlicher Krankheiten spielen. Diese psychischen Störungen sind meist leicht und oft langanhaltend (etwa wie Sor gen, emotionale Konflikte, Erwartungsangst) und rechtfertigen nicht die Zuord nung zu einer anderen Kategorie im Kapitel V (F), mithin der psychischen Stö rungen (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 268). Auch diese Diagnose weist auf eine eher leichte psychische Störung hin, bei welcher auch andere, nicht gesundheitsbedingte Faktoren eine Rolle spielen. Die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung wurde - wie hiervor in Erwägung 5.4.2 ausgeführt - von Dr. M.___ zudem ausdrücklich mit der Begründung des dafür fehlenden Mindestschweregrad verneint.
Die hier beachtlichen Diagnosen weisen somit auf eine nicht schwere psychi sche Störung hin. Grundsätzlich können jedoch nur schwere psychische Störun gen invali disierend sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.2). Entscheidend aber ist rechtsprechungsgemäss und daher im Folgenden zusätzlich zu prüfen, ob nach den übrigen Standardin dikatoren dennoch auf einen funktionelle n Schweregrad der psychischen Stö rungen zu schliessen ist, der sich nach deren konkreten funk tionellen Auswir kungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die ver sicherte Person in sozialen, be ruf lichen oder anderen wichtigen Funktions bereichen schmerzbe dingt beein trächtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.3).
E. 6.2.3 Bezüglich des Indikators des Behandlungserfolges oder der Behandlungsre sis tenz (Verlauf und Ausgang von Therapien; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) geht aus den Akten für die Zeit ab August 2007 hervor, dass eine psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung der vom Be schwerdeführer hauptsächlich geklagten Kopfschmerzen mit Schwindel be schwerden bei be stimmten Kopfbewegungen (abrupt oder nach unten halten, Urk. 10/51/32, Urk. 15 S. 2) sowie der depres siven Symptomatik mit Antriebs minderung und (teils auch wegen des Schwin dels) allgemeinen Verlangsamung (Urk. 10/51/32, Urk. 10/83/20) allein in der Zeit von Oktober 2008 bis Februar 2009 erfolgte (Urk. 10/54/603, Urk. 10/51/13), gefolgt von einer stationären psycho somatischen Behandlung in der N.___ vom 27. April bis 23. Mai 2009 (Urk. 10/574-576). Wei tere psychiatrische oder psychosomatische Behandlungen erfolgten nicht, dies obschon die Ärzte der N.___ eine psychia trisch/psycho logische Betreuung durch einen Portugiesisch sprechenden Arzt empfahlen. Auch der empfohlene therapeutische Arbeitsversuch (Urk. 10/54/575) wurde - soweit aktenkundig - nicht durchgeführt. Dem Bericht von Dr. G.___ vom 26. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass insbesondere die psychotherapeutische Behandlung erschwert gewesen sei durch die Sprachbarriere und das geringe Bildungs niveau. Der Beschwerdeführer habe ein psychosomatisches Krankheits ver ständnis nur schwer annehmen können und er habe an einem somatischen Krankheitsmodell festgehalten (Urk. 10/54/603). Auch die Gutachter der A.___ erklärten, dass unfallfremde, persönlichkeitsimmanente Faktoren das psychische Beschwerde bild relevant beeinträchtigen würden, und zwar eine subjektive Krankheits theorie, die Sprachbarriere, die geringe Schulbildung und die sich schon vor dem Unfall abzeichnende mangelnde Bereitschaft zur Inte gration in der Schweiz (Saisonnier), mangelnde Krankheitsverarbeitung, Bereit schaft und Mitarbeit des Beschwerdeführers (Urk. 10/51/24). Die erschwerte Be handlungs zugänglichkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht gesundheits bedingt und daher nicht beachtlich.
Angesichts der über die Jahre lediglich kurzen und einmaligen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung hielt Dr. M.___ im psychiatrischen B.___-Teilgutachten nachvollziehbar fest, dass bei dem vorliegenden Krankheitsbild die bestehenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsmöglich keiten bei Weitem nicht ausgeschöpft seien (Urk. 10/83/55), wobei es trotz der langen Krankheitsdauer durchaus realistisch erscheine, dass nach zwei bis drei Jahren ambulanter psychiatrischer und vor allem psychotherapeutischer Thera pie eine Verbesserung des Krankheitsbildes erreicht werden könne, das sich auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 10/83/57). Vor diesem Hinter grund kann trotz des chronifizierten, andauernden Krank heits geschehens nicht auf ein definitives Scheitern der Behandlung und einer Behandlungs resistenz ge schlossen werden. Aus der erfolglos gebliebenen Be hand lung kann für den Schweregrad der Störung somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers abge leitet werden.
E. 6.2.4 Zum Indikator der Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) führte das Bun desgericht im Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 präzisierend aus, d as strukturierte Beweisverfahren stehe einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Be rücksichtig ung der Wechselwirkungen basiere . Fortan sei E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose be reits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen sei . So werde beispielsweise eine Dysthymie für sich allein betrachtet keine Invalidität be wirken. Eine dysthyme Störung könne die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall jedoch erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftrete (E. 8; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2.3).
Dr. M.___ hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Dezember 2015 zum Indikator Komorbiditäten fest, die vorliegenden Störungen seien gemeinsam Ausdruck der unbefriedigenden Lebenssituation beziehungsweise der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei - wobei therapeutische Hilfe kaum erfolgte -, seinem Leben nach dem Unfall von 2006 neue Inhalte und eine neue Richtung zu geben, wobei allerdings aber zusätzlich in erheblichem Um fang Aggravation in Abzug zu bringen sei (Urk. 10/83/55). Dies sagt zur res sourcenhemmenden (Wechsel-)Wirkung der krankheitswertigen Störungen indes direkt nichts aus. Diesbezüglich ist die ab Mitte Juli 2007 festgestellte depres sive Symptomatik in der Ausprägung teils einer leichten depressive Episode und teils als Dysthymie als ressourcenhemmender Faktor beachtlich. Es ist davon auszugehen, dass diese zusammen mit den die Schmerz- und Schwin delbe schwerden beeinflussenden psychologischen Faktoren im Sinne der Diag nose psycho logische Faktoren bei anderen orts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) dem Beschwerdeführer Ressourcen raubt, zumal Dr. M.___ die attestierte Ar beits unfähigkeit von 20 bis 30 % mit dem eingeschränkten Durchhalte vermögen begründete und erklärte, dass diese beiden psychischen Störungen in ihrer Gesamtheit das Durchhaltevermögen beeinträchtigen würden (Urk. 10/83/56).
E. 6.2.5 Bezüglich der im Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281
E. 4.3.2) zu prüfen den Merkmale führte Dr. M.___ aus, von der Primärpersönlichkeit her sei der Beschwerdeführer eher zurückhaltend und aggressionsgehemmt, introvertiert, mit schlechtem Zugang zu den eigenen Gefühlen im Sinne einer Alexithymie (Urk. 10/83/56). Gemäss den Ausführungen von Dr. H.___ im Gutachten von 16. Dezember 2009 besteht beim Beschwerdeführer eine einfach strukturierte Persönlichkeitsstruktur, dieser verfüge nur über wenig persönliche Ressourcen. Er sei ein Leben lang gewohnt gewesen mit Stein und unter hoher körperlicher Belastung zu arbeiten (Urk. 10/54/249). Es fänden sich deutliche Zeichen für eine Selbstwertproblematik, Aggressionshemmung, Konfliktver meidung, Dyle xiethymie (gemeint wohl: Alexithymie oder Dyslexie), was patho gnomisch sei für Persönlichkeiten, die zu psychosomatischen Reaktions bildun gen neigen würden (Urk. 10/54/248). Aus dem psychiatrischen Teil gutachten von Dr. I.___ vom 15. Februar 2012 geht hervor, von Jugend an sei der Alltag des Beschwerdeführers geprägt gewesen von übersichtlichen gewohn heits mässigen bis fast ritualisierten Abläufen. In vertrauten Situationen könne er sich weitge hend unauffällig verhalten. Die ängstliche Grundstruktur als Resultat fehlender Erfahrung, eventuell auch eingeschränkter intellektueller Fähigkeiten würden die Anpassung enorm erschweren (Urk. 10/54/168).
Diese beim Beschwerdeführer festgestellten Persönlichkeitsaspekte lassen auf eine Einschränkung der Ressourcen im Umgang mit den unfall- respektive krankheitsbedingten Veränderungen und auf eine gewisse persönlichkeits bedingte Einschränkung der Antriebs-, Reaktions- und Anpassungsfähigkeit schliessen, wenn auch eine eigentliche Persönlichkeitsstörung beim Be schwerdeführer nicht vorliegt. Da der Beschwerdeführer trotz der beschriebenen Persönlichkeitszüge bis zum Unfall vom 7. April 2006 jeweils als Saisonnier für mehrere Monate in die Schweiz kam, mithin getrennt von seinem gewohnten Umfeld in der Heimat und von seiner Ehefrau in einem fremden Land lebte und hier zurecht kam, ist jedoch nicht von schwerwiegenden in der Persönlichkeit ange legten Belastungen auszugehen, welche die funktionellen Folgen der Gesund heitsschädigung und namentlich das Leistungsvermögen in den in Frage kommenden Hilfstätigkeiten erheblich negativ zu beeinflussen vermöchten.
E. 6.2.6 D er soziale Lebenskontext (BGE 141 V 281
E. 4.3.3) mit Einbettung in die Fami lie enthält sodann be stätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen aus wirkende Faktoren . Der Beschwerdeführer wurde von Anfang an nach dem Unfall erheblich von seiner in der Schweiz lebenden Tochter und dem Schwie ger sohn, zeitweise von der Schwiegertochter und seinem Sohn, im alltäglichen Leben unterstützt und er hat guten Kontakt zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Söhnen, die ihn besuchen (Urk. 10/54/243, Urk. 10/54/159, Urk. 10/54/83). Ein- bis zweimal pro Jahr seit Dezember 2006 (aktenkundig bis April 2013; Urk. 10/51/10, Urk. 10/54/781, Urk. 10/54/696, Urk. 10/54/564, Urk. 10/54/264, Urk. 10/54/233, Urk. 10/54/220, Urk. 10/54/200, Urk. 10/54/186, Urk. 10/54/173, Urk. 10/54/96, Urk. 10/54/79, Urk. 10/54/55) besuchte er seine Ehefrau in Portugal, die sich dort um ihn kümmerte (Urk. 10/54/159, Urk. 10/83/50). Allfällige direkt negative funktionelle Folgen durch soziale Belastungen, wie etwa die örtliche Trennung von der Ehefrau, sind dabei rechtsprechungsgemäss auszuklammern.
E. 6.2.7 Es zeigt sich somit, dass der funktionelle Schweregrad leicht eingeschränkt ist durch die ressourcenhemmende Wechselwirkung der Komorbidität und die Per sönlichkeitsaspekte, wobei der soziale Lebenskontext andererseits als eine die Leistungsfähigkeit begünstigende Ressource in Gewicht fällt.
E. 6.3.1 Beweisrechtlich entscheidend ist hier schliesslich auch der Aspekt der Kon sis tenz mit den verhaltensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4) im Sinne einer Konsistenzprüfung der Folgenabschätzung aus dem festge stellten funktio nellen Schweregrad der psychischen Störungen (BGE 141 281 E. 4.3).
E. 6.3.2 In Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Akti vitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebens berei chen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) ist den Akten das folgende zu entnehmen:
Im Bericht der L.___ vom 21. Februar 2008 wurde zum damaligen Tagesablauf festgehalten, der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, dass er oft spazieren gehe und viel Zeit im nahen Einkaufszentrum verbringe, dort aber nicht die Einkäufe für seine Familie tätige. Dies erledige seine Tochter. Im Haushalt helfe er kaum. Vom Staubsaugen bekomme er Kopfschmerzen. Einzig den Müll trage er hinunter. Er schlafe viel, gehe zirka um neun Uhr ins Bett und schlafe dann bis um sieben Uhr. Nach dem Frühstück lege er sich nochmals hin (Urk. 10/54/665).
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___ vom 16. Dezember 2009 gab der Beschwerdeführer bei der Exploration an, n ach dem Unfall habe er bei der Tochter und beim Schwiegersohn gelebt, die Tochter habe gut gesorgt. Da seine Tochter im Dezember 2009 nach Portugal zurückgehen werde, habe er und ein Kollege eine Firmenwohnung bekommen. Er erwache morgens meistens zwischen sieben und acht Uhr. Das Ankleiden sei umständlich. Je nach Schwin delgefühl müsse er sich wieder auf die Bettkante setzen. Tagsüber verbringe er die meiste Zeit in der Wohnung. Manchmal mache er kleine Spaziergänge. Er sitze auch oft auf dem Balkon und schaue ab und zu fern, aber ohne Interesse. Er sei am Tagesgeschehen interessiert, schaue aber nicht täglich fern. Meistens würde die Ehefrau aus Portugal anrufen, wenn sich etwas Besonderes ereignet habe. Dann schaue er die Nachrichten. Er habe schon vor dem Unfallereignis wenig fern geschaut. Ab und zu Zeitungslektüre sei bejaht worden, manchmal kaufe er sich am Sonntag eine Wochenendausgabe einer portugiesischen Zei tung, könne aber nur eine halbe Stunde lesen, dann würden sich die Schmerzen verstärken. Er bereite sich selten eine Mahlzeit zu. Mittags esse er im benach barten Migros Restaurant. Am Abend esse er beim Schwieger sohn. Den Tag ver bringe er alleine, die Freunde seien am Arbeiten. Er verrichte wohl etwas Haus haltarbeiten, werde dabei aber vom Schwiegersohn unterstützt. Zwischen 21 und 22 Uhr gehe er zu Bett (Urk. 10/54/243-244).
Aus dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. I.___ vom 15. Februar 2012 geht ferner zum damaligen Aktivitäts niveaus hervor, der Beschwerdeführer habe angegeben, er lebe alleine in einer Wohnung, kaufe kaum für den Haus halt ein, er koche nicht, sondern kaufe ein Sandwich am Mittag und esse am Abend meist beim Sohn, hin und wieder auch bei Kollegen. Die Reinigung der Wohnung werde von der Schwiegertochter durchgeführt, ebenso das Waschen und Bügeln, diese wäre auch beleidigt, wenn sie dies nicht machen dürfe. Es müsse so sein. Er stehe etwa um 7 Uhr auf, trinke Kaffee, mache am Vormittag meist einen Spaziergang von zirka einer Stunde in der Nähe der Wohnung, kau fe sich etwas zu Essen zum Mittag, eventuell mache er am Nachmittag noch mals einen Spaziergang, lieber sitze er aber zu Hause. Er treffe nach Feierabend auch mal Kollegen oder gehe zum Sohn essen. Er sei meist früh zuhause und gehe gegen 21 Uhr ins Bett. Treffen mit Familienmitgliedern fänden nur noch in kleinem Rahmen statt, wenn er mit anwesend sei. Durch den Lärm würden Kopfschmerzen ausgelöst, die sich nach etwa einer halben Stunde wieder bes sern würden, wenn er sich dem Lärm entziehe. Fernsehen könne er nur, wenn dieser sehr leise gestellt sei (Urk. 10/54/159-160).
Gemäss dem psychiatrischen B.___-Teilgutachten hat der Beschwerdeführer gegenüber Dr. M.___ anlässlich der Begutachtung vom 15. Dezember 2015 sodann angegeben, er wohne nahezu ausschliesslich in der Wohnung der Toch ter. Er habe zwar eine eigene Wohnung in O.___, dort hole er aber nur einmal in der Woche die Post ab. Er stehe morgens um 8 Uhr auf, verrichte sei ne Körperhygiene und kleide sich an. Tagsüber halte er sich überwiegend in der Wohnung der Tochter auf, schaue ab und zu fern - wobei der Fernseher den ganzen Tag laufe, die Tochter schalte ihn immer ein, da er schlecht Deutsch ver stehe, schaue er nur selten hin -, am Wochenende höre er ein portugiesisches Programm im Radio, lesen würde er wenig, da er die deutsche Sprache nicht verstehe, manchmal schaue er die Bilder in einer Gratiszeitung an. Am Nach mittag mache er einen Spaziergang mit der Tochter. Die gesamte Hausarbeit inklusive seiner Wäsche erledige die Tochter. Auto fahre er nicht mehr, er benütze öffentliche Verkehrsmittel. In grösseren Abständen, zuletzt vor ein bis zwei Jahren, besuche er seine Ehefrau in Portugal. Die Kinder würden ihn zum Flughafen bringen und er werde vom Flughafen abgeholt (Urk. 10/83/50). Vor dem Unfall sei er ein fröhlicher Mensch gewesen, habe immer gerne und viel gearbeitet, sei auch mit Kollegen unterwegs gewesen, zum Beispiel habe er am Samstag immer einen Klub aufgesucht und dort Karten gespielt. Dies sei seit dem Unfall nicht mehr der Fall, da er lärmempfindlicher sei (Urk. 10/83/51). Zum Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäts niveaus in allen ver gleich baren Lebens berei chen führte Dr. M.___ aus, der Beschwerdeführer sehe sich zu keinerlei Tätigkeit in der Lage. Dies sei erheblich diskrepant zum Aktivitätsniveau in den Bereichen Freizeit und Haushalt (Urk. 10/83/56).
Dieser Schlussfolgerung von Dr. M.___ ist zuzustimmen. Zwar erfolgten bezüg lich der Freizeitgestaltung gewisse Einschränkungen, so bezüglich dem Kar tenspielen mit Freunden, und grösseren Familientreffen. Ansonsten wurde das Privatleben im Vergleich zu jenem vor dem Unfall im Jahr 2006 nicht erheblich eingeschränkt. Ein sozialer Rückzug erfolgte in sehr moderatem Umfang. Tref fen mit Kollegen und Familienangehörigen fanden nach dem Un fall noch statt, ebenso der Aufenthalt im Einkaufszentrum, im Restaurant, regelmässige Spa ziergänge und ein regelmässiger Austausch und Beisammen sein im Kreise der engeren Familie. Auch die zweimal jährlichen Besuche seiner Ehefrau in Portugal wurden nicht aufgegeben und mindestens bis im Jahr 2013 nicht redu ziert. Im Verhältnis zur geltend gemachten 100%igen Arbeitsun fähigkeit erfolg te somit keine gleich ausgeprägte Einschränkung.
E. 6.3.3 Schliesslich lässt sich aus der Inanspruchnahme von therapeutischen Op tionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) beim Beschwerdeführer angesichts der - wie hiervor ausgeführt (E. 6.2.3) - nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen nicht auf einen besonderen Leidensdruck schliessen.
E. 6.4 Die Indikatorenprüfung ergibt, dass der festgestellte insgesamt lediglich leichte funktio nelle Schweregrad der Gesundheitsbeeinträchtigung der Kon sistenz prüfung nicht standhält, so dass aufgrund der psychischen Störungen keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ab August 2007 anzunehmen ist. 7.
7.1
Zusammenfassend ergibt sich, dass in der Zeit vom 7. April 2006 bis Juli 2007 aufgrund der somatischen Unfallfolgen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 5.1 hiervor) und ab August 2007 eine erhebliche Dominanz der psychischen Überlagerung der Beschwerden vor lag, deren medi zinisch fest gestellte funktionelle Aus wirkung anhand der Stan dard indikatoren indes nicht schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen ist. Der Beschwerde führer als beweisbelastete Partei trägt dafür die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).
Sämtliche übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis. Das gilt insbesondere auch, soweit weitere medizinische Abklärungen verlangt werden (Urk. 1 S. 10) . Der rechtsrelevante Sachverhalt im hier rele vanten Zeitraum ist genügend abgeklärt . Von z usätzliche n Beweismassnahmen sind keine zu sätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse darüber zu erwarten, weshalb da von abzu sehen ist (anti zipierte Beweis würdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d) . 7.2
Von der somatisch bedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ist ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invali ditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen (sogenannter Prozentvergleich; vgl. Urteil e des Bundesge richts 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1 und I
315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2). Der Rentenanspruch beginnt nach Ablauf des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) am 1. April 2007 (Art. 29 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) . Er dauert in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis und mit Oktober 2007.
Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine von April bis Oktober 2007 befristete ganze Rente hat. Die angefochtene Ver fügung vom 7. Dezember 2016 (Urk. 2) ist in teilweiser Gutheissung der Be schwerde aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.1 Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte auf zu erlegen, da der Verfahrensaufwand allein bezüglich des obsiegenden Be treffs ent sprechend geringer ausgefallen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2010 E. 4).
E. 8.2.1 De m u nentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Luzern, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom
27. Juni 2017 (Urk. 25) fest zusetzen ist .
In der Honorarnote ist ein Aufwand von insgesamt 34,08 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen in der Höhe von Fr. 142.35
und der Mehr wertsteuer von 8 % von Fr. 611.20 mit einem Gesamt betrag von Fr. 8'251.15 auf geführt (Urk. 25 S. 2). Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung der massgeblichen, hier vor genannten Kriterien bei Weitem zu hoch und im Folgenden wie folgt zu kürzen:
Für das Abfassen der 11-seitigen Beschwerde schrift
ist ein Zeitauf wand von insgesamt 15,08 Stunden eingesetzt (Aufwand vom 17. bis 23. Januar 2017), was der Sache nicht angemessen ist. Der Aktenumfang ist zwar erheblich, die Akten waren aber bereits aus dem Ver waltungs verfahren bekannt, weshalb für das Aktenstudium unter Berücksichtigung des Instruktions gesprächs mit dem Klienten ein Aufwand von 5 Stunden einzu setzen ist. Der Aufwand für das Abfassen der 11-seitigen Beschwerdeschrift ist auf angemessene 4 Stunden zu kürzen, da hier abgesehen vom grossen Aktenumfang (ab der Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2006) keine der artige Be sonderheit in der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache aus zu machen ist. Insgesamt wird damit ein Zeitaufwand von 9 Stunden à Fr. 220.-- berücksichtigt.
Für die Zeit vom 3. Februar bis 12. April 2017 wurde ein Aufwand von insge samt 4,99 Stunden geltend gemacht. In dieser Zeit wurden die Unterlagen zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht (Urk. 6-8) sowie die Substantiierung der Bedürftigkeit ergänzt (Urk. 14 S. 1) und mit derselben Eingabe ein Arztbericht eingereicht sowie dazu Ausführungen gemacht (Urk. 14 S. 2 f, Urk. 15). Ausserdem wurden zwei Verfügungen zur Kenntnisnahme (Urk. 4, Urk. 11) entgegengenommen, wobei mit der zweiten Verfügung zur weiteren Substantiierung der Bedürftig keit aufgefordert wurde. Der Aufwand für diese Tätigkeiten ist auf angemessene 4 Stunden zu kürzen.
Für die 4-seitige Replik vom 26. Juni 2017 wurden inklusive der Kenntnis nahme der Verfügung vom 18. April 2017, mit der die Replikfrist angesetzt und die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Urk. 16) und inklusive zweier Fristerstreckungsgesuche (Urk. 18-19) ein Aufwand von 13,49 Stunden geltend gemacht (18. April bis 26. Juni 2017), was diesen bei Weitem nicht angemessen ist, zumal die Beschwerdeantwort sich auf zwei Zeilen beschränkte (Urk. 9) und die zu Recht kurz gehaltene Replik dennoch weitgehend Wiederholungen ent hält. Des Weiteren wird ein Aufwand für das Weiterleiten der Verfügung vom 28. Juni 2017 (Urk. 21) am 4. Juli 2017 und für einen Brief an das Gericht am 26. Juli 2017 (Einreichen der Honorarnote, Urk. 24) mit je 15 Minuten (0,25 h) geltend gemacht. In dieser Zeit wurden zwei Verfügungen und das Schreiben der Beschwerdegegnerin mit dem Verzicht auf eine Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21-23). Dieser geltend gemachte Aufwand für die Zeit vom 18. April bis 26. Juli 2017 ist insgesamt auf 3,5 Stunden zu kürzen.
Sodann sind die Bar aus lagen von Fr. 142.35 ungewöhnlich hoch und daher auf Fr. 100.-- zu kürzen, zumal die Akten jeweils kostenlos in Kopie von der IV-Stelle bezogen werden können und die Anzahl Eingaben ans Gericht im üblichen Rahmen lagen.
Die Prozessent sch ädi gung ist dementspre chend auf Fr. 4'028.40 ([16,5 h x Fr. 220.--] + Fr. 100.-- + Fr. 298.40 [8 % auf Fr. 3730.--]; inkl. Bar ausla gen und Mehrwert steuer von 8 %) festzu setzen.
E. 8.2.2 Da der Beschwerdeführer ausgangsgemäss nur teilweise und nur in geringem Umfang obsiegt, hat die Beschwerdegegnerin an den u nentgeltlichen Rechts vertreter des Beschwerdeführers
lediglich eine dem diesbezüglichen Aufwand angemessene, reduzierte Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 2'000.-- zu ent richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2). Denn der Aufwand für die Beschwerdeerhebung und die übrigen Ver fahrenseingaben allein zur Begründung einer ganzen Rente aufgrund der an fänglichen, aus somatischen Gründen gegebenen 100%igen Arbeitsun fähigkeit wäre entsprechend geringer ausgefallen.
Im Übrigen, das heisst im Betrag von Fr. 2'028.40, ist der u nentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 8.3 Bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege auch im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren zu gewähren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn der angefochtene Entscheid (Urk. 2) nimmt dazu nicht Stellung und bildet hierzu keinen An fechtungs gegenstand. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. April bis 31. Oktober 2007 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr. 1'000.— werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeführers werden zufolge Ge währung der unentgelt lichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Be schwerde führer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltliche n Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Luzern, eine Prozess ent schädigung von Fr. 2'000.— (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Luzern, wird ausserdem mit Fr. 2'028.40
(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Vonesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00078
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 28. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch Advokaturgemeinschaft, Schillerhof Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 19 55, war als Steinhauer (Saisonnier) bei der Y.___ angestellt (Urk. 10/17/1), als er sich am 7. April 2006 bei einem Sturz von einem zirka 2,2 Meter hohen Baugerüst (Urk. 10/12/27, Urk. 10/12/34, Urk. 10/12/44) ein Epiduralhämatom fronto-parietal rechts sowie eine Lungen- und Flankenkontusion rechts mit Rip penserienfrakturen rechts zuzog. In der Notfallbehandlung wurde gleichentags eine Entlastungs kraniotomie durch geführt (Bericht des Z.___ vom 13. April 2006, Urk. 10/1/7). Wegen eines Knochen lappeninfekts wurde am 21. Juli 2006 eine weitere Opera tion vorgenommen (Urk. 10/12/15), woraufhin sich eine Wund heilungsstörung einstellte (Urk. 10/12/12). Am 9. Januar 2007 wurde wegen eines Kalottendefekts rechts eine Kalottenplastik durchgeführt (Urk. 10/22/17). In der Folge klagte der Versicherte über persistierende Kopf beschwerden, Schwin del und Kribbel parästhesien mit Kältegefühl auf der linken Körperhälfte, kognitive Minderleistungen sowie psychische Beschwerden (Urk. 10/23/21, Urk. 10/23/31, Urk. 10/23/42-43, Urk. 10/51/12-14, Urk. 10/51/34).
Die Unfallversicherung Suva erbrachte die gesetzli chen Leis tungen für die Folgen des Unfalls. Unter Berücksichtigung des Gutachtens der A.___ vom 28. März 2012 (Urk. 10/51/3-38), ergänzt mit Schreiben vom 8. Februar 2013 (Urk. 10/54/53/54) und vom 4. Februar 2012 (richtig: 2013; Urk. 10/54/61-62), sowie der neuro logischen sowie psychiatrischen Beurteilung durch die Versiche rungs medizin der Suva vom 7. Mai 2013 (Urk. 10/54/28-30) unterbreitete die Suva dem Versicherten einen Vergleichsvorschlag zum Abschluss des Falles, welchen der Versicherte annahm (Urk. 10/60). Dem entsprechend sprach die Suva dem Versicherten im Sinne der Vereinbarung vom 6. September 2013 eine Rente basierend auf einem Invali ditätsgrad von 50 %
ab dem 1. Juli 2013 und eine Integritätsent schädigung basierend auf einer Inte gritätseinbusse von 55 % zu (Urk. 10/56). 1.2
Am 24. August 2006 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Inva liden versicherung angemeldet (Eingang: 1. September 2006; Urk. 10/8). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Suva (Urk. 10/23, Urk. 10/51, Urk. 10/54) und das polydisziplinäre Gutach ten der B.___ vom 15. Februar 2016 (Urk. 10/83) ein. Mit Vor bescheid vom 5. August 2016 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 10/89). Dagegen erhob der Versicherte mit Schrei ben vom 14. Oktober 2016 Einwände (Urk. 10/96). Mit Verfügung vom 7. De zember 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2016 und be antragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm sämtliche möglichen gesetzlichen Leistungen ab dem frühest mög lichen Zeitpunkt zuzusprechen, insbesondere sei ihm ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente, eventualiter min destens eine Dreivier telsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte der Be schwerde führer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Vonesch (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort vom 2. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfü gung vom 14. März 2017 wurde die Pensionskasse des Beschwerde führers, die BVG-Sam melstiftung Swiss Life, zum Verfahren beigeladen (Urk. 11), welche mit Ein gabe vom 5. April 2017 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 13). Mit Eingabe vom 12. April 2017 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Univer sitätsspitals Zürich vom 13. Februar 2017 ein (Urk. 15). Am 18. April 2017 bewilligte das Gericht dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege. In der Replik vom 26. Juni 2017 hielt der Be schwerdeführer an seinen An trägen fest (Urk. 20 S. 1). Die Beschwerde gegnerin verzichtete mit Eingabe vom 19. Juli 2017 auf eine weitere Stel lungnahme (Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision und am 1. Dezember 2012 die im Zuge der IV-Revision 6a revidierten Bestimmun gen des Bundesge setzes über die Invaliden ver sicherung (IVG), der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozi al ver sicherungs rechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiell-rechtlicher Hin sicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beur teilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des ange fochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materi ellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 7. Dezember 2016 (Urk. 2) ergangen, wo bei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Be stim mungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 und der revidierten Bestim mun gen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat (vgl. An meldung vom 24. August 2006, Urk. 10/8) . Daher und auf grund dessen, dass der Rechts streit Dauerleistungen betrifft, über wel che noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die da mals gel tenden Bestim mungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Re vi sion respektive ab dem 1. Januar 2012 der IV-Revision 6a abzu stellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1; zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. De zember 2008 E. 2.1).
Dies fällt materiell-rechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision und die IV-Revision 6a hinsichtlich der Invaliditäts be messung im Wesentlichen keine substanziellen Än derungen gegenüber der bis 31. De zember 2007 gültig gewe senen Rechtslage gebracht haben, so dass die zur altrecht lichen Re gelung ergan gene Recht sprechung weiter hin massgebend ist (vgl. zur 5. IV-Re vision: Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2).
Im Fol genden werden die mass geblichen Gesetzes bestimmungen - soweit nichts an deres vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Be handlung und Ein gliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Be einträch tigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Recht sprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho soma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezo genen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem struk turierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATGS) schliessen lassen (E. 7).
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspo tenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen ein zuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Stan dardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkre ten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik (zur Publikation vorge sehene Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1 und 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.3).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungs raster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3
Bei erwer bstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, für die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen und kognitiven Störun gen habe kein fassbares organisches Korrelat gefunden werden können und die somatischen Folgen des Unfalles vom 7. April 2006 seien objektiv gering. Be züglich der ab zirka Mitte 2007 aufgetretenen depressiven Symp tomatik hätten psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund gestanden. Anlässlich der B.___-Be gutachtung habe sodann keine gravierende psychia trische Diagnose mit Krankheitswert ge stellt werden können, die therapeutisch nicht angehbar wäre. Es fehle damit an der Schwere, die auf eine invalidisierende Ge sundheitsbeeint rächtigung schliessen lasse. Ausserdem hätten die Ergebnisse der neuropsycholo gischen Untersuchung erhebliche Zweifel an der Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Untersuchung und Hinweise auf Aggravation ergeben. Es sei daher davon auszugehen, dass bereits bei Ablauf der einjährigen Wartezeit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr vorge legen habe, der eine Einschränkung als Steinhauer begründet habe. An den Ent scheid der Unfallversicherung sei sie nicht gebunden. Ausserdem bilde das B.___-Gutachten vom 15. Februar 2016 auch im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 eine genügende beweiskräftige Grundlage, um die Frage nach den funktionellen Auswirkungen der gesundheit lichen Beein trächtigungen in zuverlässiger Weise entscheiden zu können. Anhand der Befunde und unter Aus klammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren sei von einer nur gerin gen Gesundheitsschädigung auszugehen. Eine psychiatrisch-psychothera peu tische Behandlung habe bisher nur in sehr geringem Umfang statt gefunden, was auf keinen allzu grossen Leidensdruck hindeute. Eine Therapie resistenz liege sicher nicht vor. Auch könnten die psychischen Ressourcen losgelöst von den psycho sozialen Belastungsfaktoren nicht als erheblich vermindert betrach tet werden. Insgesamt vermöge die Krankheit des Beschwerdeführers inva lidenver sicherungs rechtlich keine relevante Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit bewir ken. Ein Einkommensvergleich erübrige sich daher (Urk. 2 S. 2 ff.). 3.2
Der
Beschwerdeführer
wendet dagegen ein, es sei auf das von der Suva in Auf trag gegebene Gutachten der A.___ vom 28. März 2012 abzu stellen, wonach eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen einer Routine tätigkeit gegeben sei. Es brauche eine lange Anlernzeit und es sei Betreuung notwendig. Aus den medizinischen Akten ergebe sich zudem, dass die ange stammte Tätig keit (als Steinhauer) auf dem Bau nicht mehr zumutbar sei. Richtigerweise sei der Lohn in einer geschützten Werkstatt von Fr. 12'000.-- als Invalidenein kommen einzusetzen, was einen Invaliditätsgrad von 70 % und damit einen Anspruch auf eine ganze Rente ergebe. Mit dem Einkommen von Fr. 2'500.-- für eine Hilfstätigkeit eines ungelernten Ausländers würde mit dem ange mes senen Abzug von 25 % dasselbe resultieren. Auf das B.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da das Gutachten mit der Vermutung der Überwind barkeit entsprechend der alten Schmerzrecht sprechung erfolgt sei und die Gut achter insofern voreingenommen gewesen seien. Dies treffe auch auf die Aus führungen auf Seite 55 des psychiatrischen Gutachtens zu. Ferner würden die für eine neuropsychologische Abklärung notwendigen Testresultate nicht beilie gen. Die behauptete Selbstlimitierung sei daher nicht validiert. Da die festge stellten Minder leistungen als nicht gültiges Testprofil qualifiziert worden seien, könne die neuropsychologische Testung des B.___ auch nicht verwendet wer den. Dementsprechend müsse auf die bisherigen Akten, nament lich auf das Gutachten der A.___ aus dem Jahr 2012 abge stellt werden, wonach sich klar Leistungseinschränkungen ergeben hätten. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus dem Gutachten des C.___ aus dem Jahr 2008 und sei in der neuen neuropsychologischen Abklärung des D.___ von Februar 2017 (Urk. 15) wieder bestätigt worden. Die D.___-Abklärung be stätige denn auch, dass entgegen der Ansicht der B.___-Gutachter keine Bes serung eingetreten sei. Die vom psychiatrischen B.___-Gutachter von der neu ropsychologischen Testung auf jeden Bereich, ins besondere auch auf die Kopf symptomatik, abgeleitete Annahme einer Aggravation sei ohne eigene Testung erfolgt und sei aus der Luft gegriffen. Dies zeige, dass er vor einge nommen sei. Daher könne auf dessen Teilgutachten und auf seine Diagnosen, die unrichtig und verniedlichend seien, nicht abgestellt werden. Aber selbst wenn man von der Einschätzung der B.___-Gutachter ausgehen würde, wäre eine min destens 30%igen Arbeitsun fähigkeit mit 30%iger Lohn differenz gegeben, womit bei einem 25%igen Abzug ein Invaliditätsgrad von 65 % resultiere und zwar spätestens ab der IV-Anmeldung. Ein Rentenanspruch bestehe ab dem 1. April 2007. Dabei sei zu beachten, dass die B.___-Gutachter bei der retrospektiven Einschätzung die von den bisherigen zuständigen Medizinern festgestellten Arbeits unfähigkeiten bestätigt hätten und von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit ab April 2006, von einer 50%igen bis 70%igen Arbeitsunfähigkeit ab Mitte 2007 sowie von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit von April 2011 bis zum B.___-Gutachten ausgegangen seien. Dies ergebe einen Anspruch auf eine gan ze Rente von April bis Ende Juni 2007 und auf eine mindestens Dreiviertels rente ab Juli 2007 (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 14 S. 2 f., Urk. 20). 3.3
3.3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Rente und andere Leistungen der Invalidenversicherung mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigung der Arbeits-und Erwerbs fähigkeit nach Ablauf des Wartejahres per April 2007 verneint hat. 3.3.2
Aufgrund der beim Unfall vom 7. April 2006 zugezogenen Verletzungen (Epidu ralhämatom fronto-parietal rechts, Lungen- und Flankenkontusion mit Rip penserienfrakturen rechts) und den in der Folge notwendigen stationären, opera tiven Behandlungen vom 7. April 2006 (Urk. 10/1/7), vom
21. Juli 2006 (Urk. 10/12/15) - mit anschliessender Wundhei lungs störung (Urk. 10/12/12) - und vom 9. Januar 2007 (Urk. 10/22/17) ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer ab dem 7. April 2006 zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 10/54/293-294, Urk. 10/54/287), wobei strittig ist, bis wann diese Arbeits un fähigkeit andauerte.
Aufgrund der bei der Anmeldung im August (Eingang: 1. September) 2006 (Urk. 10/8) gültig gewesenen Fassung von Art. 29 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 IVG würde der früheste mögliche Beginn eines allfälligen Renten an spruchs nach Ablauf der sogenannten einjährigen Wartefrist, mithin ab April 2007 in Frage kommen.
Zu klären ist daher, ob der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Steinhauer bis zum 6. April 2007 durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeits unfähig war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) und ab dann auch/weiterhin in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig war, so dass eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % im Sin ne von Art. 29 Abs. lit. a IVG (in der bis Ende 2007 gültig ge wesenen Fassung) resultierte. 4. 4.1
4.1.1
In medizinischer Hinsicht ist den Akten das Folgende zu entnehmen:
Betreffend die Zeit nach der letzten Operation im Z.___ vom 9. Januar 2007 (Urk. 10/22/17), die komplikationsfrei und mit un auffälligem postoperativem Ver lauf mit schneller Mobilisation verlief (Urk. 10/54/789-790), ist den Akten zu entnehmen, dass die Behandlung durch die Chirurgie des Z.___ am 22. März 2007 abgeschlossen wurde (Urk. 10/54/777). Der Beschwerdeführer klagte weiterhin über persistierende rechtsseitig betonte Kopfschmerzen, schlechten Schlaf, nächtliche Missempfindungen an der linken Körper hälfte (ein- bis zweimal pro Woche für drei Minuten pro Anfall), Schwin delgefühl beim Aufstehen und depressive Stimmungsschwankungen (Urk. 10/54/759, Urk. 10/54/742-746, Urk. 10/54/688). Die neurologischen Be funde fielen gemäss dem Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Neuro logie, vom 14. November 2006, indes normal aus (Urk. 10/54/741). Das Schwin delgefühl wurde von Dr. E.___ am ehesten als unbestimmten Schwindel bei feh lenden Hinweisen für eine periphere oder zentrale Vestibulopathie und einen pathologischen Nystagmus qualifiziert (Bericht vom 6. Februar 2007; Urk. 10/54/742-743). Zur Abklärung der nächtlichen anfallartigen Kribbel empfindungen der linken Hand mit Kraft verlust (Urk. 10/54/772, Urk. 10/54/758, Urk. 10/54/747) wurde der Be schwerde führer im C.___ vom 16. bis 24. Juli 2007 untersucht. Es habe hierfür und auch für die Kopfschmerzen jedoch keine Ursache gefunden werden können. Insbesondere habe die Magnet reso nanztomographie (MRT) keine Hin weise für eine hirnparenchmatöse Läsion und für Hämosiderinab lagerung en ergeben. Bezüglich der Kopfschmerzen werde zum Ausschluss einer chronischen Entzündung im Operationsbereich eine ergänzende Röntgen-Diagnostik em pfohlen. Nach psychiatrischer Mitbeur teilung sei zudem eine depressive Anpas sungsstörung diagnostiziert worden. Als weitere Diagnosen seien ein Schmerz mittelabusus bei chronischem rechtsbetontem Kopfschmerz und ein metabo lisches Syndrom (Adipositas, arterielle Hypertonie, Diabetes, Hyper cholesterin ämie) gestellt worden (Bericht vom 13. August 2007; Urk. 10/54/758-760).
Die Suva hatte gemäss der Aktennotiz vom 2. April 2007 ferner die telefonische Anfrage der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemein medizin, dass dieser vom 6. bis 22. April 2007 in die Ferien nach Portugal reisen könne, bestätigt (Urk. 10/54/781). Eine weitere Ferienreise mit der Familie nach Portugal war gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 20. No vember 2007 in der Zeit vom 17. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 vor gesehen, wobei Dr. F.___ gleichzeitig erklärte, dass eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bestehe (Urk. 10/54/696). Auf einem Unfallschein UVG attestierte Dr. F.___ bezüglich der Konsultationen ab dem 26. April 2006 durchgehend jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfalldatum vom 7. April 2006 (Urk. 10/54/70, Urk. 10/54/253, Urk. 10/54/296, Urk. 10/54/647; vgl. auch das Zeugnis vom 22. Januar 2013, Urk. 10/54/60). Gemäss der Aktennotiz der Suva vom 27. No vember 2007 hatte Dr. F.___ telefonisch indes erklärt, dass eine leich te Erwerbs tätigkeit ohne Unfallgefahr und mit der Möglichkeit, Pausen einzule gen, theoretisch möglich wäre, wobei sie zur genaueren Abklärung eine neuro psychologische Unter suchung für angezeigt erachte (Urk. 10/54/692).
Das MRT inklusive einer Magnetresonanzangiographie (MRA) vom 20. Juli 2007 des Neurokraniums ergab gemäss dem Bericht des MR Instituts vom 22. Juli 2007 keinen Nachweis einer intrakraniellen Blutung oder Raumforderung und keine Kopfwehursache, sondern lediglich einzelne, unspezifische subkortikale Marklagerläsionen beidseits, welche als fraglich ischämisch vasculär oder nar big residuell beurteilt wurden (Urk. 10/54/34).
Am 13. und 14. Februar 2008 wurde am Institut für Neuropsychologische Diag nostik und Bildgebung L.___ eine neuropsychologische Untersuchung mit Dol metscherin durchgeführt, welche gemäss dem Bericht vom 21. Februar 2008 ein deutlich reduziertes allgemeines kognitives Leistungsvermögen und deutlich reduzierte bis defizitäre Leistungen in fast sämtlichen geprüften Bereichen ergab. Basale Sprach-, Wahr nehmungs- oder Bewegungsstörungen hätten aus ge schlossen werden können. Als Stärke hätten visuell-räumliche und konstruk tive Leistungen angesehen werden können. Der Beschwerdeführer habe also die besten Leistungen in den Bereichen gezeigt, in denen man als Folge der erlitte nen Verletzungen aufgrund der funktionellen Anatomie am ehesten eine Beein trächtigung erwartet hätte. Aus neuropsychologischer Sicht gebe es somit keine Hinweise für eine fokale Hirnfunktionsstörung nach Epiduralhämatom rechts parietal oder für eine neuropsychologische Schädigung der Zentralregion. Eine Interpretation der gezeigten massiven Leistungsbeeinträchtigungen sei eher schwierig, da der Beschwerdeführer über ein tiefes Bildungsniveau verfüge und nicht klar sei, inwieweit seine Leistungsdefizite vorbestehend gewesen seien. Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Antriebsstörung, die im Rahmen psychi scher Unfall folgen, zum Beispiel einer schweren Anpassungsstörung, interpre tiert werden müsse. Diese Antriebsstörung habe vermutlich in Kombination mit den vorbe stehend geringen kognitiven Ressourcen zu dem in der Untersuchung gezeigten Verhalten geführt, das zum Teil ein pseudo dementielles Ausmass angenommen habe. Die aktuelle antiepileptische und antidepressive Medika mentation ver stärke die Antriebshemmung zusätzlich (Urk. 10/54/667).
Die neuro-otologische Abklärung im Zentrum für Schwindel und Gleichge wichtsstörungen des D.___ vom 27. Februar 2008 ergab gänzlich blande Befunde. Auch Hinweise auf eine vestibuläre Störung seien ausgeschlossen worden. Aus neuro-otologischer Sicht könnten die Schwindelbeschwerden nicht erklärt wer den (Bericht vom 13. März 2008; Urk. 10/54/658).
Das MRT des Schädels vom 8. September 2008 ergab keine wesentliche Auffäl ligkeit und insbesondere keine Affektion des Hirnkortexes. Als Nebenbefund wurde eine leichtgradige Schleimhautschwellung der Kieferhöhlen festgestellt (Urk. 10/54/633).
Die Neurologin Dr. E.___ erklärte im Bericht vom 30. September 2008 dazu, das MRT zeige keine posttraumatischen Kontusionsherde; die kleinen hyperintensen Läsionen subcortical beidseits seien unspezifisch, am ehesten lakunären ischä mischen Veränderungen entsprechend. Eine durale Pathologie werde nicht be schrieben und die Sinus seien offen. Die prominenten chronischen Kopf schmerzen würden möglicherweise durch die hohe Einnahme-Dosis der Anal getika getriggert (Urk. 10/54/621). Auf dem Unfallschein UVG hielt Dr. E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 10/54/589). 4.1.2
Ab dem 10. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt, welche im Bericht vom 26. Januar 2009 ausführte, es imponiere ein depressives Zustandsbild mit deutlichen Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, einer ausgprägten Grü belneigung, Befürchtungen und Zwängen sowie einer ängstlichen, hoff nungslosen Grundeinstellung. Im Antrieb habe er sich mittelgradig reduziert gezeigt. Aufgrund der Sprachbarriere und des geringen Bildungsniveaus bestehe in der psychotherapeutischen Behandlung eine Limitierung bei der Psycho edukation. Der Beschwerdeführer halte an einem somatischen Krankheitsmodell fest (Urk. 10/54/603). Dr. G.___ attestierte auf dem Unfallschein UVG eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/54/598).
Dem Bericht von Dr. E.___ vom 21. November 2008 ist ferner zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe erklärt, seit der Untersuchung bei der Psychiaterin hät ten die Kopfschmerzen zugenommen und er sei dann jeweils sehr traurig; vor allem verstehe er nicht, weshalb sie so viel zu seiner Kindheit frage. In diesen Momenten nehme der Schmerz deutlich zu. Die begleitende Tochter habe bestä tigt, dass ihr Vater sich seit der psychiatrischen Behandlung verändert habe, trauriger geworden sei und vor allem an den Untersuchungstagen über deutlich mehr Kopfschmerzen klage. In Anbetracht der Gesamtsituation sei es aus neuro logischer Sicht eher wenig wahrscheinlich, dass eine Arbeitstätigkeit auf dem Bau oder in einer anderen ähnlichen Verweistätigkeit aufgenommen werden könne; bei günstiger Behandlung der Schmerzen sei allenfalls eine Teilzeitbe schäftigung in einer anderen wenig belastenden Tätigkeit vorstellbar (Urk. 10/54/606). Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 25. Februar 2009 be endete Dr. G.___ schliesslich die ambulante Ge sprächstherapie und empfahl eine stationäre Behandlung (Urk. 10/54/589).
Vom 27. April bis 23. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer in der N.___ behandelt. Die Ärzte stellten gemäss dem Austrittsbericht vom 15. Juni 2009 die Diagnosen eines chronischen analgetika-induzierten Kopfschmerzes mit/bei depressiver Stimmungslage, Integrationsproblematik und Status nach Unfall vom 7. April 2006 mit Epiduralhämatom fronto-parietal rechts sowie eines metabolischen Syndroms. Im Neurostatus hätten sich keine Pathologien eruieren lassen. Zur Verbesserung der Tagesstruktur werde bei 100%iger Arbeits unfähigkeit ein therapeutischer Arbeitsversuch empfohlen (Urk. 10/54/575).
Im November 2009 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Suva von Dr. med. H.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Dezember 2009 untersucht und begutachtet. Dieser stellte die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und die Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer depressiven Entwicklung in der Aus prägung einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Die depressive Ent wicklung sei nicht begleitet durch schwere kognitive Störungen, affektive Ein schränkungen oder durch einen stark ver minderten Antrieb. Einziger Risikofak tor für die Schmerzverarbeitungs störung sei neben der mangelnden Integration (der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch) der frühe Arbeits beginn im Jugendalter von 13 Jahren (körperlich belastende Tätigkeit im Stras senbauch; Urk. 10/54/245). Es handle sich um eine dependente Persön lichkeit mit tiefer Schulbildung (4 Jahre Grundschule; Urk. 10/54/245), die in seinen alltäglichen Verrichtungen auf die Unterstützung der Umgebung ange wiesen sei und nur über wenige persönliche Ressourcen verfüge. Aufgrund der somatischen Disso ziation sei davon auszugehen, dass diese krankheitswirksam sei und der Beschwerdeführer wahrscheinlich nicht in der Lage sei, genügend psychische Ressourcen zu mobilisieren, um in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit sein psychisches Gleichgewicht stabil zu halten, so dass er aufgrund seiner Beschwerden immer wieder auf Ruhepausen angewiesen sei. Die Rest arbeits fähigkeit in einer der körperlichen Belastbarkeit angepassten Tätigkeit liege bei 40 % (Urk. 10/54/247-249). 4.2
4.2.1
Angesichts dieser Vorakten hielten die Gutachter der A.___ im Gut achten vom 28. März 2012 zusammenfassend zutreffend fest, dass die neuro logischen, neuro radio logischen und -otologischen Abklärungen und Behand lungen nach dem Unfall vom 7. April 2006 keine schlüssige Erklärung des Beschwerdekom plexes ergeben hätten und dass die im Februar 2008 durchge führte neuro psychologischen Untersuchung ein deutlich redu ziertes allgemeines kog nitives Leistungsvermögen ohne Hinweise auf eine fokale Hirn funktions störung gezeigt habe, welches im Rahmen psychischer Unfallfolgen in Kom bination mit vor bestehenden geringen kognitiven Reserven interpretiert worden sei (Urk. 10/54/18-19).
Die eigenen Untersuchungen der Gutachter, die den Beschwerdeführer in der Zeit vom 28. März bis 8. April 2011 eingehend stationär mittels neuropsycho logischer Unter suchung, Doppler/Du plex-Sono graphie, Langzeit-EEG-Tele metrie, (kardiolo gischem) Schellong-Test, EKG, Labor, Werkatelier und PKW-Fahrversuch abgeklärt und neurologisch sowie psychiatrisch untersucht hatten (Urk. 10/51/4), hätten in neurologischer Hinsicht ein leichtes residuelles, links seitiges Hemisyndrom gezeigt. Die übrigen somatischen Untersuchungen hätten keine pathologischen Befunde ergeben. Auch hätten keine der vom Be schwerdeführer immer wieder beklagten Episoden mit Dysästhesien und Zuckun gen der linken Extremität während der mehrtägigen EEG-Telemetrien registiert werden können. Die durchgeführte neuropsychologische Untersuchung habe auf Körperfunktionsebene mittelschwere kognitive Minderleistungen objek tiviert, wobei ein verminderter Antrieb und eine schwere Verlangsamung im Vordergrund gestanden hätten. Im Vergleich zur Voruntersuchung von 2008 hätten sich Verbesserungen in Teilbereichen gezeigt und weiterhin keine fokale Hirnfunktionsstörung nach Trauma im Bereich rechts temporo-parietal. Die auf fälligen Störungen des kognitiven Leistungsvermögens hätten grösstenteils nicht eine unfallbedingte, sondern eine psychische Ursache. Anhalts punkte für eine Simulation hätten sich im Rahmen der neuropsychologischen Unter suchung nicht gefunden. In An betracht der auch schon vorgängig intrakraniell normalisierten radio logischen Befunde seien die organischen Restschäden des zentralen Ner ven systems (ZNS) trotz der initialen Schwere des Traumas als gering anzusehen und das gesehene Bild grösstenteils im Rahmen einer psychi schen Störung be gründet. Diesbezüglich dominiere eine somato forme Schmerz störung mit ausge prägter phobischer Komponente. Neben dem schweren Hirn schädeltrauma (SHT) vom 7. April 2006 würden dabei prämor bide Persönlich keits strukturen, die feh lenden Kenntnisse der Landessprache, die geringe Schul bil dung und das pro tektive soziale Umfeld wirken (Urk. 10/51/19-22).
Als Diagnosen stellten die Gutachter die folgenden: 1. Somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.41) mit chronischen Kopfschmerzen, Schwindel und An triebsstörung sowie phobischer Komponente; 2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F45.41); 3. Status nach Polytrauma am 7. April 2006 mit/bei Schädel-Hirn-Trauma (mit/bei Epiduralhämatom fronto-parietal rechts, Status nach Ent lastungskraniotomie am 7. April 2006, Knochenlappen infekt am 21. Juli 2006, Palacos-Schädelplastik am 9. Januar 2007, Com motio/Contusio cerebri, resi duelles diskretes beinbe tontes Hemisyndrom links) und Lungenkontusion rechts sowie Rippenserienfraktur rechts Rippe 7-11; 4. Diabetes mellitus (Erst diagnose Dezember 2005); 5. Arterielle Hypertonie (Urk. 10/51/21).
Die Gutachter der A.___ kamen zum Schluss, dass prinzipiell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für einfache Arbeiten mit geringer körperlicher und geistiger Belastung ohne notwendige sprachliche Kompetenz bestehe. Generell werde eine Tätigkeit ohne Lärmexposition wie eine einfache Montagearbeit, im Reinigungsdienst oder würden Gartenarbeiten als zumutbar erachtet. Wegen der starken phobischen Komponente seien eine lange Anlernzeit und persönliche Betreuung notwendig. Die Aussichten, dies auf dem Arbeitsmarkt zu realisieren, seien als gering einzuschätzen (Urk. 10/51/20). Dabei seien insbesondere die Migrations situation, die mangelnde Krankheitsverarbeitung und die man gelnde Verwur zelung in der Schweiz sowie der Wunsch, in die Heimat zurück zukehren, zu berücksichtigen. Es handle sich dabei um persönlichkeits immanente unfall fremde Faktoren (Urk. 10/54/23).
Im Zusatzschreiben vom 8. Februar 2013 erklärten die Gutachter der A.___ zudem, aufgrund der objektiv relativ geringen, somatischen Restfolgen des diskreten, linksseitigen, beinbetonten Hemisyndroms sei eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bezüglich einfacher, nicht übermässig Schnelligkeit und Kraft bedürftiger Routinetätigkeiten zumut bar. Die somatische Störung habe sekundär die psychischen Folgeschäden aus gelöst, und es sei somit eine conditio sine qua non gegeben (Urk. 10/54/53-54).
Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. I.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, der das psychiatrische Teilgutachten vom 15. Februar 2012 erstellt hatte (Urk. 10/54/137-170), bejahte im Schreiben vom 4. Februar 2012 (richtig: 2013) zuhanden der Suva die Frage, ob die bestehende psychische Stö rung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge der organischen Hirn verletzung entstanden sei. Und zwar habe der Unfall den Beschwerdeführer in eine völlig ungewohnte Situation gebracht. Die Arbeitstätigkeit sei bislang ele mentarer Bestandteil seiner Identität gewesen und der Wegfall der Arbeits fähig keit sowie die bedrohlich erlebte medizinische Problematik hätten die bisher ausreichende Anpassungsfähigkeit überfordert (Urk. 10/54/61-62). 4.2.2
Die Versicherungsmediziner der Suva Dr. med. J.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie, schlossen gemäss der Stellungnahme vom 7. Mai 2013 aufgrund der Akten darauf, dass Ursache für die persistierenden Beschwerden ein epidurales Häma tom sei, welches initial durch eine Hemiparese links symptomatisch geworden sei. Nach operativer Entlastung des Hämatoms habe diese nunmehr leicht gradige beinbetonte Hemisymptomatik als klinisches Zeichen einer strukturellen Hirnläsion persistiert. Die persistierende hirn organisch bedingte psychische Stö rung sei als mittelschwer einzustufen. Wesentliche Ein schränkungen infolge des Unfalls seien neuro-psychische Defizite. Aufgrund vermutlich vorbe stehen der eingeschränkter Ressourcen sei die Zuordnung dieser Beschwerden schwie rig. Infolge der persistierenden neuro-psychischen Funk tionsein schrän kungen und Beschwerden seien dem Be schwerdeführer keine Tätigkeiten mit Kontroll- und Aufsichtsfunktionen von Menschen oder Maschinen zumutbar. Es sollte keine erhöhte Unfallgefahr bestehen. Tätigkeiten im Akkord oder mit erhöhter Anfor derungen an die Kon zentrationsfähigkeit seien zu vermeiden. Die tägliche Arbeitszeit sollte bei einer zusätzlichen Pause von einer Stunde fünf Stunden nicht überschreiten (Urk. 10/54/29-30). 4.2.3
Die Gutachter des B.___, welche den Beschwerdeführer im Auftrag der Be schwerdegegnerin vom 7. bis 15. Dezember 2015 neurologisch, internistisch, psychia trisch und mittels neuropsychologischer Untersuchung begutachteten (Urk. 10/83/1), hielten in ihrem Gutachten vom 15. Februar 2016 aufgrund der Vorakten fest, dass nach Abklingen der neurologisch fassbaren Aus fälle die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome inter mit tierender Kopf schmerzen und passagerer sensibler Störun gen in der linken Hand auch durch die nach folgende umfangreiche Diagnostik nicht sicher organisch hätten erklärt werden können. Es hätten sich keine sicheren Hinweise für eine symptomatische Epilep sie oder eine organisch be gründbare Ursache der beklagten, auch aktuell noch anhaltenden Kopf schmer zen ergeben (Urk. 10/83/19).
Es seien weder neurologisch fassbare Aus fälle, noch eine morphologisch fass bare Schädigung im Gehirn zurück geblieben. Dennoch klage der Be schwerde führer über funktionell stark beeinträchtigende Kopfschmerzen und Schwindel und er habe eine Antriebsminderung sowie eine allgemeine Ver langsamung ge zeigt. Auf neurologischem Gebiet hätten die Abklärungen im B.___ eine leichte diabetogene Polyneuropathie und einen chronischen Span nungs kopfschmerz (dif ferentialdiagnostisch: medikamenten induzierter Kopf schmerz) ergeben, wel che sich indes nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken würden. Auch der Zustand nach Contusio cerebri (7. April 2006) mit initialem Epidural hämatom parietal rechts, ohne verbleibendes fassbares neuro logisches Defizit, sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es habe sich kein neuro logisch funktionell bedeutendes Defizit gefunden, das sich auf die Arbeits fähigkeit auswirke. Auch aus inter nistischer Sicht hätten die gestellten Diagnosen eines Diabetes mellitus Typ II und einer arteriellen Hyper tonie mit Normalwerten unter Behandlung, welche beide optimal einge stellt seien, sowie einer Hepa topathie, am ehesten im Rah men des Übergewichts und/oder medika mentös bedingt, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht bestehe insgesamt keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätig keit als Steinhauer.
Es ergebe sich eine psychogene Überlagerung. Es habe sich nach dem Unfall eine psycho somatische Symptomatik und eine chronische depressive Ver stimmung entwickelt. Denn es sei dem Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht gelungen, dem eigenen Leben neue befriedigende Inhalte und Ziele zu geben. Die vom Beschwerdeführer angegebenen kognitiven Störungen seien organisch ebenfalls nicht erklärbar. In der neuropsychologischen Begutachtung sei er massiv auffällig im Sinne einer nicht krankheitsbedingten Selbstlimitierung. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom 7. Dezember 2015 sei en insgesamt als nicht valide einzuschätzen und würden auf eine bewusst seinsnahe Selbstlimitierung bei angestrebtem Krankheitsgewinn hinweisen. Es hätten sich Hinweise auf nicht-authentische kognitive Störungen ergeben. Aus psychiatrischer Sicht seien die Diagnosen psychologische Faktoren bei anderen orts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) und einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) zu stellen, welche insgesamt allein Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit hätten. Und zwar sei durch diese psychischen Störungen in ihrer Gesamtheit das Durch haltevermögen beeinträchtigt, die Arbeitsfähigkeit sei dadurch auf zirka 70 bis 80 % in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit redu ziert. Insgesamt seien gut strukturierte, kognitiv einfache, überwiegend sach orientierte Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belast barkeit geeignet (Urk. 10/83/19-21).
Im retrospektiven Verlauf schlossen die B.___-Gutachter sodann auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 7. April 2006 bis Mitte 2007 (Unfall, neuro logische Komplikationen, Wundheilungsstörung, unklares Anfallgeschehen), von zirka 70 % bis 50 % von Mitte 2007 bis April 2011 (psychia trische Be gutachtung Dr. I.___, Urk. 10/54/137) und von 50 % von April 2011 bis De zember 2015 (B.___-Begutachtung; Urk. 10/83/22). 5. 5.1
5.1.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aufgrund dieser medizinischen Aktenlage davon aus, dass die somatischen Gesundheits folgen des Unfalles vom 7. April 2006 bereits vor Ablauf des sogenannten War tejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas sung) per April 2007 ausreichend verheilt waren und sie nahm betreffend den ganzen Zeitraum die Prüfung der Stan dardindikatoren nach BGE 141 V 281 vor.
In zeitlicher Hinsicht war vor der Abklärung im C.___-Zentrum vom 16. bis 24. Juli 2007 (Bericht vom 13. August 2007, Urk. 10/23/42-45) jedoch noch nicht er wiesen, dass die Heilung in somatischer Hinsicht bereits dermassen fort geschritten war, dass die ange stammte Tätigkeit auf dem Bau wieder hätte auf genommen werden können. Die Einschätzung der B.___-Gutachter einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit vom 7. April 2006 bis Mitte 2007 wurde denn auch nachvollziehbar mit den neuro logischen Kompli kationen begründet (Urk. 10/83/22). Gemäss dem neuro logischen B.___-Teilgutachten bestand aus neurologischer Sicht ab August 2007 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 10/83/39). 5.1.2
Es kann daher entgegen der Ansicht der Be schwerde gegnerin (Urk. 2 S. 1 f.) nicht bereits vor Ablauf des sogenannten Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) nach dem Unfall vom 7. April 2006 per April 2007 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und ins besondere von einer orga nisch nicht fassbaren, ausschliesslich psychogen bedingten und (im Sinne von BGE 141 V 281) zu überprüfenden Beschwerde symptomatik ausgegangen werden.
Vielmehr ist gestützt auf die mit den Akten vereinbare Ein schätzung der B.___-Gutachter (Urk. 10/83/22) für den Zeitraum vom 7. April 2006 bis im Juli 2007 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätig keit als Stein hauer und in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund somatischer Gesundheitsbeeinträchtigungen auszu gehen. Eine davon ab weichende Beur teilung der Arbeitsfähigkeit in dieser Zeit ist auch den übrigen Akten nicht zu entnehmen. 5.2 5.2.1
Für die Zeit ab dem 24. Juli 2007 ist aufgrund der insofern einheitlichen medi zi nischen Aktenlage ausgewiesen, dass die beim Unfall vom 7. April 2006 erlit tene Kopf verletzung samt an schlies sender Operationen und Komplikationen sowie die Verletzungen an den Rippen rechts im Wesentlichen in somatischer Hinsicht verheilt waren. Denn für die weiterhin geklagten Beschwerden (Kopf schmerzen, Schwin del, Kräfte losigkeit und Miss empfindungen auf der linken Körperhälfte) wurde anlässlich der Abklä rung im C.___-Zentrum vom 16. bis 24. Juli 2007 (Bericht vom 13. August 2007, Urk. 10/23/42-45) mit dem Schädel-MRT vom 20. Juli 2007, wonach keine Kopfwehursache festge stellt werden konnte (Urk. 10/23/46, Urk. 10/54/34), und mit den neuro logi schen Ab klä rungen, welche auch für die nächtlichen Kribbelparästhesien auf der linken Körperhälfte keine Ursache fanden (Urk. 10/23/43-44), ausgewiesen, dass keine organisch-trau matische Ursache mehr bestand.
Zwar wurde von den Gutachtern der A.___ im Gutachten vom 28. März 2012 ein leichtes residuelles links seitiges Hemisyndrom beschrieben, welches sich bei den durchgeführten Untersuchungen im neurologischen Bereich gezeigt habe (Urk. 10/51/19) sowie welches nach Einschätzung der Ver sicherungsmediziner der Suva als klinisches Zeichen einer struk turellen Hirn läsion nach operativ entlastetem epiduralem Hämatom persistiere (Urk. 10/54/29). Die diesbezüglich geklagten Beschwerden fallen bei der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht ins Gewicht. Denn es handelte sich dabei laut dem Beschwerdeführer lediglich um ein zirka zwei Mal pro Woche aus dem Schlaf heraus auftretendes Kribbeln im linken Arm während je zwei bis drei Minuten und eine leichte persistierende Lähmung des linken Beines, welche im normalen Tagesablauf nicht störe und in der Nacht durch ein Kältegefühl im linken Fuss auffalle (Urk. 10/51/14). Dieselbe Symptomatik in dieser leichten Ausprägung wurde bereits im Bericht von Dr. E.___ vom 6. Februar 2007 be schrieben (Urk. 10/54/742). Die A.___-Gutachter hielten denn auch fest, dass die organischen Restschäden des ZNS angesichts der sich schon vorgängig intrakraniell normalisierten radiologischen Befunden als ge ring anzusehen seien und das gesehene Bild grösstenteils im Rahmen einer psychischen Störung begründet sei (Urk. 10/51/20). Im Übrigen konnte keine der beklagten Epi soden mit Dysästhesien und Zuckungen der linken Extremität während der mehr tägigen EEG-Telemetrien registriert werden (Urk. 10/51/19). Dazu teilweise im Wider spruch führten die A.___-Gutachter im Schreiben vom 8. Februar 2013 aus, bei den bestehenden objektiv geringen somatischen Rest folgen eines dis kreten, linksseitigen, beinbetonten Hemisyndrom sei bei einfachen, nicht über mässig Schnelligkeit und Kraft bedürftigen Routine tätigkeiten im ange stammten Beruf aus körperlicher Sicht eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 10/54/53). Auf dieses Attest einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ist ange sichts der widersprüchlichen Einschätzung, die Beschwerden seien grösstenteils psychisch bedingt und in somatischer Hinsicht seien die Restfolgen objektiv gering, nicht abzustellen.
Der neurologische B.___-Gutachter hielt in seinem Teilgutachten vom 28. De zember 2015 denn auch nachvollziehbar begründet fest, dass die vom Be schwerdeführer noch beklagte subjektiv verminderte Kraft der linken Körper seite aufgrund der aktuell unauffälligen Kraftprüfung (alle Muskeln mit Kraft grad 5) nicht objektiviert werden könne. Es könnten selbst Restlähmungen der initial ausgeprägten Hemiparese links sicher ausgeschlossen werden. Als Hin weise, dass eine zentrale Beeinträchtigung der linken Körperseite bestanden habe, finde sich noch eine diskrete Linksbetonung der Reflexe, was keinen Krank heitswert habe (Urk. 10/83/36). Hiervon ist auszugehen. 5.2.2
Eine psychia trische Mitbeur teilung war erstmals im C.___-Zentrum im Juli 2007 veranlasst worden, bei welcher die Diagnose einer depressiven Anpas sungs störung ge stellt worden sei (Urk. 10/23/44). Dementsprechend wurde im psychi a trischen Teilgutachten von Dr. I.___ vom 15. Februar 2012 (Urk. 10/54/165) und auch im psychiatrischen B.___-Teilgutachten vom 28. De zem ber 2015 (Urk. 10/83/57) ab Mitte 2007 von einer depressiven Symp tomatik ausge gangen. Auch die Beschwerdegegnerin hielt im ange foch tenen Entscheid akten gemäss fest, dass sich ab zirka Mitte 2007 aus psychia trischer Sicht eine depres sive Symptomatik eingestellt habe (Urk. 2 S. 2).
Auch aus neuropsychologischer Sicht wurde mit der neuropsychologischen Unter suchung am L.___ vom 13./14. Februar 2008 bestä tigt, dass keine fokale Hirnfunktions störung nach Epiduralhämatom rechts parietal und keine neuropsychologische Schädigung der Zentralregion vorlagen. Die gezeigten Leistungsbeein träch tigungen wurden teils auf das tiefe Bildungs niveau und auf eine ausge prägte Antriebsstörung im Rahmen von psychischen Unfall folgen sowie der (dama ligen) antiepileptischen und anti depressiven Medikamentation zurück geführt (Urk. 10/54/667). Das Fehlen des Nachweises von traumatisch-organisch be dingten Ursachen der kognitiven Be schwerden wurde auch in den weiteren neu ropsychologischen Unter suchungen in den Jahren 2011 (Urk. 10/51/34), 2015 (Urk. 10/83/65) und 2017 (Bericht der Klinik für Neuro logie des D.___ vom 13. Februar 2017; Urk. 15 S. 3 f.) bestätigt.
Da auch die Schwindel beschwerden im März 2008 nicht mit somatischen Be funden erklärt werden konnten (Bericht des D.___ vom 13. März 2008; Urk. 10/54/658), ist die von den B.___-Gutachtern beschriebene psycho gene Über lagerung (Urk. 10/83/20) ab Mitte 2007 als massgebliche Be schwerde ursache anzunehmen. 5.2.3
Somit ist für die Zeit ab August 2007 bezüglich der vom Be schwerde führer wei terhin geklagten Beschwerden (Kopf schmerzen, Schwindel, Kräfte losigkeit und Miss empfindungen auf der linken Körperhälfte, kognitive Defizite, depres sive Stim mung) davon auszugehen, dass kein erhebliches objektiv fassbares orga nisches Korrelat mehr bestand und ab dann massgeblich eine psychische Über lagerung zum Tragen kam. 5.3 5.3.1
Bei dieser Ausganslage wurde die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit durch die B.___-Gutachter zu Recht entsprechend der psychia trischen Einschätzung von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, gemäss dessen B.___-Teilgutachten vom 28.
Dezember 2015 (Urk. 10/83/54-57) festgelegt (Urk. 10/83/22).
I nsgesamt erfüllt das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom
15. Februar 2016 sodann alle recht sprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweis k räftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). So beruht es auf allseitigen Untersuchungen, inklusive einer neuro psycho logischen Abklärung, und es berück sichtigt die medizinischen Vorakten sowie die ge klag ten Be schwerden. Auch setzt es sich differenziert mit diesen und dem Ver halten des Beschwerdeführers aus einander. Das Gutachten leuchtet in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medi zinischen Situation zudem ein, und die darin gezogenen Schlussfol gerungen sind über zeugend begründet. 5.3.2
Hinzu kommt, dass im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 10/83/54-56) und in der polydisziplinären Beurteilung zu den Kategorien der Standardindikatoren im Sinne der neuen Rechtsprechung bei psychischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 Ausführungen aus medizinischer und insbesondere aus fachärztlich-psychia trischen Sicht gemacht wurden. Das Gutachten erlaubt die Beantwortung der hier letztlich massgeblichen Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärzt lichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indi katoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.2; vgl. dazu E. 6 hernach). 5.4 5.4.1
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, rechtfertigt keine andere Be trach tungsweise. Namentlich sind dem B.___-Gutachten keine Anhaltspunkte darauf zu entnehmen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach der alten Schmerzrechtsprechung respektive mit einer Vermutung der Überwind barkeit von Schmerzen erfolgte. Das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 10/83/49-58), auf welches sich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter letztlich stützte, enthält keinerlei Bezug zu den nach alter Rechtsprechung sogenannten Förster kriterien (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2) . Im polydisziplinären Teil des B.___-Gutachtens wurde dazu denn auch nur kurz Stellung genommen, weil die Be schwerdegegnerin die entsprechende Zusatzfrage gestellt hatte. Dass dies die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem B.___-Gutachten nicht beein flusst hat, zeigt sich schon daran, dass sämtliche Kriterien verneint wurden und dennoch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 30 % aus psychiatrischer Sicht attestiert wurde (Urk. 10/83/29).
Im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundes gerichts zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psycho somatischen Leiden nach BGE 141 V 281, welche nach neuester Bundesrechtsprechung grundsätz lich auf alle psychischen Störungen Anwendung findet (Urteil des Bundes gerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017), ist im Übrigen nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung angezeigt. Danach verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern - wie hier - eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Zudem gilt auch nach neuer Recht sprechung weiter hin, dass insbesondere bei Vorliegen eines solchen unklaren psycho somatischen Beschwerde bildes eine objektivierte Betrach tungsweise massgeblich ist und medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limi tierungen nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuer kennen sind (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). 5.4.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers überzeugt das psychiatrische B.___-Teilgutachten von Dr. M.___ (Urk. 10/83/54-57). Die ge stellten psychia trischen Diagnosen, psycho logische Faktoren bei anderen orts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) und eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), wurden nach vollziehbar und in Auseinan der setzung mit den Vorakten begründet. Es be stehen keine Hinweise darauf, dass sie unrichtig oder verharm losend gestellt wurden. Insbesondere wurde eine anhal tende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4) über zeugend mit der Be gründung verneint, dass hierzu der erhebliche Mindest schweregrad fehle und die im Vordergrund stehenden Kopf schmerzen nicht in diesem Ausprä gungs grad vorliegen würden (Urk. 10/83/54). Dem ist zuzu stimmen, denn der Be schwerdeführer leidet weder unter ständigen heftigen Schmerzattacken, ähnlich etwa einer Migräne, noch unter mas siven Ganzkörper schmerzen. Die Kopfschmer zen des Be schwerde führers sind zudem wechselhaft, nach seinen Angaben mal stärker und mal weniger stark (Urk. 10/83/50). Auch wurden sie von neurologischer Seite als Span nungs kopf schmerzen, differen zialdiagnostisch als analgetika induzierter Kopfschmerz ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be ur teilt (Urk. 10/83/36-37). Gemäss der Diagnose be schreibung nach ICD-10 sollten Schmer zen aufgrund bekannter oder vermuteter psycho-physiologischer Mecha nismen wie Muskelver span nungs schmerzen, die - wie hier - wahrscheinlich auch psychogen sind, unter Verwen dung von F54 kodifiziert werden (Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diag nostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 233), was Dr. M.___ zu treffend gemacht hat. Weiter wurde im psychiatrischen Teilgutachten zudem eingängig und überzeugend erläutert, dass Hintergrund zu der vorliegenden psychischen Auf fälligkeit sein dürfte, dass der Be schwerde führer nur unzu reichend in der Lage sei, Gefühle wahrzunehmen und verbal zu kommunizieren, diese statt dessen über psychosomatische Symp tome ausdrücke. Es sei dem Beschwerde führer nach dem Unfall nicht gelungen, dem eigenen Leben neue befriedigende Inhalte und Ziele zu geben. Vor diesem Hintergrund habe sich die psychoso matische Symptomatik und auch eine chronische depres sive Verstim mung, aktuell und vermutlich bereits seit längerem im Ausmass einer Dysthy mia (ICD-10 F34.1) entwickelt (Urk. 10/83/54).
Namentlich auch letztere Diag nose ist angesichts der erhobenen, wenig aus geprägten Befunde (Urk. 10/83/53) nach voll ziehbar. Dr. M.___ hielt zudem diffe renziert und schlüssig fest, dass anlässlich der Begutachtungen in den Jahren 2009 und 2012 (Urk. 10/54/247, Urk. 10/51/21, Urk. 10/54/166) jeweils die Diagnose einer leich ten depressiven Episode gestellt worden sei, was nicht aus geschlossen wer den könne; 2012 hätte dann aber schon langjährig unverändert eine leichte de pressive Episode vor gelegen, was doch relativ ungewöhnlich sei. In der Regel würden depressive Episoden nach einer gewissen Zeit auch wieder abklingen (Urk. 10/83/56). Diese Ausführungen sind stichhaltig. Da der Beschwerdeführer in der ganzen Zeit seit dem Unfall nur kurze Zeit von Oktober 2008 bis Anfang 2009 in psychiatrischer Behand lung war (Urk. 10/54/603, Urk. 10/54/589) und beim darauffolgenden stationären Aufenthalt in der N.___ lediglich eine depres sive Stim mungslage diag nostiziert wurde (Austritts bericht vom 15. Juni 2009; Urk. 10/54/574), ist eine längerfristig schwerere depressive Symptomatik nicht überwiegend wahr scheinlich ausgewie sen. Auch Dr. H.___ hielt in seinem psychia trischen Gutachten vom 16. Dezember 2009 zudem fest, dass die depressive Entwicklung im Ausprä gungsgrad einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) nicht begleitet sei durch schwere kognitive Störungen, affektive Ein schränkungen oder durch einen stark verminderten Antrieb und aus psychia trischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit begründe (Urk. 10/54/248). 5.4.3
Zu den vom Beschwerdeführer anlässlich der B.___-Begutachtung angegebenen kognitiven Störungen (reduzierte Konzentration, Merkfähigkeitsschwäche; Urk. 10/83/52-53) wurde im psychiatrischen B.___-Teilgutachten sodann fest gehalten, es hätten sich keine gröberen Auffälligkeiten in der psychiatrischen Unter suchung gezeigt (Urk. 10/83/55). Dies ist mit Blick auf die erhobenen Befunde stimmig. Schon dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___ vom 16. Dezember 2009 ist ausserdem zu entnehmen, dass die Prüfung der geteilten Auf merksamkeit und die Auffassungsfähigkeit unauffällig war und der Be schwerde führer Begriffe nach logischen Kategorien zu ordnen vermocht hatte. Auch sei er bei der Merkfähigkeitsprüfung fähig gewesen, alle drei vorge gebenen Begriffe zu reproduzieren und eine Subtraktionsreihe ohne Konzentra tionsabfall zu voll ziehen. Lediglich die Ausführung sei verlangsamt gewesen (Urk. 10/54/246).
Entgegen der Ansicht des Be schwerde führers berücksichtigte Dr. M.___ bei seiner psychiatrischen Beurteilung sodann zu Recht auch die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse gemäss dem B.___-Teilgutachten vom 4. Januar 2016 (Urk. 10/83/59-65), indem er ausführte, der Beschwerdeführer sei in der neuro psychologischen Begutachtung im Sinne deutlicher Hinweise auf eine nicht krankheitsbedingte Selbstlimitierung massiv auffällig gewesen. Unter Berück sichtigung dieser Ergebnisse würden sich erhebliche Hinweise auf eine Aggra vation primär hinsichtlich der mitgeteilten kognitiven Störungen ergeben. Es sei aber sehr unwahrscheinlich, dass nur in diesem Bereich eine Aggravation vor liege und in anderen Bereichen, namentlich bezüglich der Kopfschmerzen, nicht (Urk. 10/83/55). Dem ist beizupflichten. Denn bereits im Gutachten der A.___ vom 28. März 2012 wurde festgehalten, dass in Diskrepanz zu den angegebenen subjektiv empfundenen starken Kopfschmerzen sich objektiv nur wenig Anzeichen hierfür gefunden hätten. Kopfschmerzen und Schwindelbe schwerden seien während des normalen Tagesablaufes kaum auffällig gewesen. Insbesondere hätten sich keine vege tativen Zeichen wie erhöhte Herzfrequenz oder Mydriasis gefunden. Auch im Verhalten habe sich keine Rückzugstendenz ins Zimmer gezeigt und es seien keine Gespräche oder Therapiesitzungen vor zeitig abgebrochen worden. Der Be schwerdeführer habe ferner während der gesamten Hospitalisation unver ändert seine drei Tabletten Dafalgan einge nommen und keine zusätzliche Schmerz medi kamentation aus der Reserve benö tigt. (Urk. 10/51/19). Diese Aus führungen be stätigen die Annahme von Dr. M.___, dass eine Aggravation auch in Bezug auf die Kopfschmerzen bestand. 5.4.4
Auch die neuropsychologische Abklärung des B.___ (Bericht vom 4. Januar 2016; Urk. 10/83/59-66) und die daraus gezogene Schlussfolgerung der be wusst seinsnahen Selbstlimitierung bei angestrebtem Krankheitsgewinn (Urk. 10/83/63-65) sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, zumal die deutlichen Ergebnisse der Abklärung auch mit einer Schmerzstörung und einer depressiven Erkrankung nicht zu vereinbaren und selbst im Vergleich zu an deren Personen mit niedriger Schulbildung sowie geringen Deutsch kennt nissen als defizitär einzu schätzen gewesen seien (Urk. 10/83/65).
Dieses Ergebnis ist auch vor dem Hintergrund des Umstandes schlüssig, dass die Neuropsychologen der Voruntersuchungen im Februar 2008 und im April 2011 die gezeigten teilweise massiven Leistungsbeeinträchtigungen keiner ein deu tigen Ursache zuordnen konnten und die Interpretation sich nach ihren An gaben schwierig gestaltete (Urk. 10/54/667, Urk. 10/54/34).
Die B.___-Neuropsychologin hielt im Bericht vom 4. Januar 2016 zudem zutreffend fest, dass bei der ersten neuro psycho logischen Untersuchung des L.___ vom 13./14. Februar 2008 keine Verfahren zur Symptomvalidierung zum Einsatz gekommen seien und eine verminderte Anstrengungsbereitschaft mit Einfluss auf die Testergebnisse nicht diskutiert worden sei. Die Testergebnisse mit Defiziten in einfachsten Aufgaben (zum Beispiel Benennen von Farben und Tieren, Nennen der Wohnadresse) würden auf eine bewusstseinsnahe Selbst limitierung hinweisen (Urk. 10/83/64). Diese Einschätzung ist auch deshalb nachvollziehbar, weil die gemäss dem Bericht des L.___ vom 21. Februar 2008 gezeigten massiven Leistungsbeeinträchtigungen mit teilweise pseudo demen tiellem Ausmass (Urk. 10/54/667) mit der klinischen psychiatrischen Unter suchung von Dr. H.___ im November 2009 kontrastiert, in der gemäss dem Bericht vom 16. Dezember 2009 ein be wusstseinsklarer und allseits orien tierter Beschwerdeführer gesehen wurde, des sen kognitiven Fähigkeiten erhalten waren (Urk. 10/54/247). Des Weiteren wurde auch im Bericht des L.___ vom 21. Februar 2008 selbst bezüglich der in der neurologischen Testung gezeigten ver minderten Gedächtnisleistung eine Diskrepanz zu den hinreichend erinnerten Aktivitäten des Vortages festgestellt (Urk. 10/54/666).
Entgegen dem weiteren Vorbringen des Be schwerde führer s ist ferner auch nicht unge achtet des B.___-Gutachtens auf die im April 2012 erhobenen Ergeb nisse der neuro psycho logischen Abklärung (Urk. 10/51/31-34) respektive auf das Gutachten der A.___ (Urk. 10/51/18-24) abzustellen, nur weil die B.___- Neuro psychologin wegen den erheblichen Zweifeln an der Mit wirkung des Be schwerdeführer s in der Untersuchung vom 7. Dezember 2015 die Ergeb nisse der neuro psycho logischen Untersuchung insgesamt als nicht valide ein schätzte (Urk. 10/83/64). Zwar war in der neuro psycho logischen Abklärung der A.___ ein Symptomvalidierungsverfahren (TOMM, Test of Memory Malingering) eingesetzt worden, welches gemäss dem Bericht vom 28. März 2012 keine Hinweise auf bewusstseinsnahe Verzerrungsbemühungen ergeben hat (Urk. 10/51/32-33). Jedoch ist hierzu auf die schlüssigen Ausführungen der B.___-Neuropsychologin zu verweisen, wonach der TOMM-Test deutlich weni ger sensitiv in der Aufdeckung negativer Antwortverzerrungen als der in der aktuellen Untersuchung eingesetzten NV MSVT (Nonverbal Medical Symp tom Validity Test) sei. Eine Analyse der damals erhobenen Testergebnisse (von 2011) ergebe, dass einige der Testleistungen nicht mit den Modellen normaler oder pathologischer Hirnfunktion zu erklären seien und würden auf eine unzu reichende Anstrengungsbereitschaft hinweisen. Namentlich sei damit nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer in einer Einfachreaktionsaufgabe eine deutlich längere Reaktionszeit gezeigt habe als in einer komplexeren selektiven Reaktionsaufgabe, wo er ein normgerechtes Tempo erbracht habe. Es sei daher wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer trotz des unauffälligen Ergebnisses im TOMM keine adäquate Anstrengungsbereitschaft in der neuropsycho logischen Untersuchung der A.___ gezeigt habe und die gezeigten kognitiven Minderleistungen als nicht valide eingeschätzt werden müssten (Urk. 10/83/64-65). Mit diesen nachvollziehbaren Ausführungen ist auch das Ergebnis der neuro psycho logischen Abklärung der A.___ in Frage gestellt.
Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts, dass gemäss dem von ihm in diesem Ver fahren eingereichten Bericht der Klinik für Neuro logie des D.___ vom 13. Februar 2017 eine neue neuropsychologische Unter suchung vorgenommen wurde, welche wiederum ein deutlich reduziertes allge meines kognitives Leistungsvermögen bei deutlich reduzierten Leistungen in fast sämtlichen geprüften Bereichen gezeigt habe (Urk. 15). Denn dieser Abklä rung lag zum einen das neuropsychologische B.___-Teilgutachten nicht vor. Zum anderen wurde soweit ersichtlich kein Symptomvalidierungstest durch geführt. Auch fand die Untersuchung nach dem in diesem Verfahren mass geblichen Überprüfungszeitraum (bis am 7. Dezember 2016; Urk. 2) statt. 5.4.5
Dem Ein wand des Be schwerdeführers gegen die neuropsychologischen B.___-Ergebnisse sodann, die Selbstlimitierung sei nicht validiert, da die Test resultate nicht vorliegen würden, ist entgegenzuhalten, dass die durch ge führten Tests und die dabei festgestellten Einschränkungen im Ein zelnen geschildert und dif ferenziert besprochen wurden (Urk. 10/83/63). Damit und mit den schlüssig begründeten Schlussfolgerungen im Bericht vom 4. Ja nuar 2016 (Urk. 10/83/64-65) ist die festgestellte nicht adäquate Anstrengungs bereitschaft hin reichend validiert. 5.5
5.5.1
Das Gesagte schliesst nicht aus, dass authentische kognitive Störungen vor handen waren und sind, wie auch die B.___-Neuro psychologin in ihrer Unter suchung festhielt (Urk. 10/83/65). Es reduziert jedoch die Beweis barkeit deren gesundheitsbedingten Schwere und Umfang, zumal bei der Beurteilung der Leis tungsdefizite auch das tiefe Bildungsniveau zu berücksichtigen war und jeweils ein verminderter Antrieb und eine schwere Verlangsamung im Vorder grund standen (Urk. 10/54/667, Urk. 10/51/34, Urk. 10/83/65, Urk. 15 S. 3).
Die B.___-Gutachter gingen bezüg lich der geklagten und gezeigten Beschwer den somit zu Recht von einer ge wissen Aggra vation aus, was der psychiatrische B.___-Gutachter bei der Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit eingedenk der diagnostizierten psy chischen Störungen mit Ein schränkung des Durch halte vermögens differenziert berück sichtigte (Urk. 10/83/55-56). 5.5.2
Vor diesem Hintergrund kann d em weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s, es sei auf das Gutachten der A.___ abzustellen und von einer Rest arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen von Routinetätigkeiten und unter Berück sichtigung einer langen Anlernzeit sowie einer Betreuung auszugehen, nicht gefolgt werden. Dies auch deshalb, weil das Gutachten der A.___ auf Untersuchungen im März/April 2011 (Urk. 10/51/4) beruht, welche für die hier zu beurteilende Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. De zember 2016 (Urk. 2) wenig aussagt. Ausserdem enthält dieses Gutachten auch in retrospektiver Hinsicht von der Zeit von April 2006 bis Februar 2011 keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 10/51/18-24). Das Gutachten der A.___ bildet damit keine genügende Entscheidgrundlage. Im Übrigen wurden im B.___-Gutachten (Urk. 10/83/22) und besonders im psychiatrischen Teil gutachten (Urk. 10/83/57) in retrospektiver Hinsicht die dort gemachte Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. 5.5.3
Nach dem Gesagten ist dem B.___-Gutachten vom 15. Februar 2016 voller Beweiswert zuzuerkennen. 5.6
Zu beurteilen bleibt im Folgenden die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der B.___-Gutachter anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7). Dabei obliegt es den Rechtsanwendern, mithin hier dem Gericht, i m Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob ausschliess lich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medi zinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2).
Wie sich aus den Erwägungen 5.1-5.2 hiervor ergibt, ist diese Prüfung für die Zeit ab August 2007 vorzunehmen, da bis im Juli 2007 noch von somatischen Unfallfolgen mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus zugehen war und nachweislich erst ab dann eine psycho somatische Ursache und solche Überlagerungen die geklagten Beschwerden erheblich dominierten. 6. 6.1
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem Prüfungs raster gemäss BGE 141 V 218 erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Aus schlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1).
Dies ist hier trotz der festgestellten Aggravation nicht der Fall. Denn nach inso fern einheitlicher medizinischer Einschätzung liegt beim Beschwerdeführer neben den Anzeichen für eine Aggravation der Beschwerden eine ver selb ständige Gesundheitsschädigung vor. Die B.___-Gutachter haben die Aus wir kungen der verbleibenden Gesundheitsschädigung im Umfang der Aggra vation bereits korrekt im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.2 bereinigt, indem sie die Arbeitsfähigkeit - soweit die retrospektive Betrachtung dies anhand der Akten lage zuliess (Urk. 10/83/57) - unter Berücksichtigung derselben festlegten (Urk. 10/83/20, Urk. 10/83/23). 6.2
6.2.1
Der Prüfungsraster gemäss der präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) beinhaltet die folgenden zu prüfenden Standardindikatoren: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt zunächst der K omplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1), nach dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und mit der Frage nach den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) . Weiter sind der K omplex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) zu erfassen. Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Ver haltens; E. 4.4) sind die g leich mässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 6.2.2
Bezüglich des Indikators der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome
im Sinne der Schwere des Krankheits geschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) führte das Bundesgericht im Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 präzisierend aus, dass eine Diagnose i n grundsätzlicher Hinsicht
selbst bereits ein Schweregradindikator sein könne, soweit darin ein Bezug zum Sc hweregrad der Erkrankung bestehe; insbesondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweis e . Fehle in der Diagnose aber die se Schweregradbezogenheit, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funk tionellen Auswirkungen . Ein Leiden als leicht einzustufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert sei und ihm bereits deshalb eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arb eitsfähigkeit abzu sprechen, gehe daher fehl (E. 5.2.2). Entscheidend bleibe letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung (E. 6) .
Hier ist von den vom psychiatrischen B.___-Gutachter Dr. M.___ gestellten Diag nosen psycho logische Faktoren bei anderen orts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) und einer Dysthymia (ICD-10 F34.1; ab Dezember 2015) respektive von August 2007 bis November 2015 intermittierend von einer depressiven Stö rung im Schwere grad einer maximal leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) auszugehen. Bei beiden Diagnosen handelt es sich um solche, welche einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, wie sich auch aus der Erwägung 5.4.2 hiervor ergibt.
Die Dysthymia und auch eine leichte depressive Episode sind keine schweren psychischen Störungen und werden in der Primärversorgung sowie in der all gemeinen medizinischen Versorgung häufig gesehen (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 171). Für die Dysthymia gilt bezüglich der diagnostischen ICD-10-Leitlinie, dass es sich dabei um eine chro nische Verstimmung handelt, bei der sich die Patienten meistens oft monate lang müde und depressiv fühlen, alles ist für sie eine Anstrengung und nichts wird genossen, sie grübeln und beklagen sich, schlafen schlecht und fühlen sich unzulänglich, sind aber in der Regel fähig mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 183). Dies weist an sich schon auf einen tiefen funktionellen Schweregrad der Störung hin.
Die Diagnose psycho logische Faktoren bei anderen orts klassifizierten Krank heiten (ICD-10 F54) sodann ist nach den ICD-10-Leitlinien zu stellen, um psy chische Einflüsse und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die wahrscheinlich eine wesentliche Rolle in der Manifestation körperlicher Krankheiten spielen. Diese psychischen Störungen sind meist leicht und oft langanhaltend (etwa wie Sor gen, emotionale Konflikte, Erwartungsangst) und rechtfertigen nicht die Zuord nung zu einer anderen Kategorie im Kapitel V (F), mithin der psychischen Stö rungen (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 268). Auch diese Diagnose weist auf eine eher leichte psychische Störung hin, bei welcher auch andere, nicht gesundheitsbedingte Faktoren eine Rolle spielen. Die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung wurde - wie hiervor in Erwägung 5.4.2 ausgeführt - von Dr. M.___ zudem ausdrücklich mit der Begründung des dafür fehlenden Mindestschweregrad verneint.
Die hier beachtlichen Diagnosen weisen somit auf eine nicht schwere psychi sche Störung hin. Grundsätzlich können jedoch nur schwere psychische Störun gen invali disierend sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.2). Entscheidend aber ist rechtsprechungsgemäss und daher im Folgenden zusätzlich zu prüfen, ob nach den übrigen Standardin dikatoren dennoch auf einen funktionelle n Schweregrad der psychischen Stö rungen zu schliessen ist, der sich nach deren konkreten funk tionellen Auswir kungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die ver sicherte Person in sozialen, be ruf lichen oder anderen wichtigen Funktions bereichen schmerzbe dingt beein trächtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.3). 6.2.3
Bezüglich des Indikators des Behandlungserfolges oder der Behandlungsre sis tenz (Verlauf und Ausgang von Therapien; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) geht aus den Akten für die Zeit ab August 2007 hervor, dass eine psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung der vom Be schwerdeführer hauptsächlich geklagten Kopfschmerzen mit Schwindel be schwerden bei be stimmten Kopfbewegungen (abrupt oder nach unten halten, Urk. 10/51/32, Urk. 15 S. 2) sowie der depres siven Symptomatik mit Antriebs minderung und (teils auch wegen des Schwin dels) allgemeinen Verlangsamung (Urk. 10/51/32, Urk. 10/83/20) allein in der Zeit von Oktober 2008 bis Februar 2009 erfolgte (Urk. 10/54/603, Urk. 10/51/13), gefolgt von einer stationären psycho somatischen Behandlung in der N.___ vom 27. April bis 23. Mai 2009 (Urk. 10/574-576). Wei tere psychiatrische oder psychosomatische Behandlungen erfolgten nicht, dies obschon die Ärzte der N.___ eine psychia trisch/psycho logische Betreuung durch einen Portugiesisch sprechenden Arzt empfahlen. Auch der empfohlene therapeutische Arbeitsversuch (Urk. 10/54/575) wurde - soweit aktenkundig - nicht durchgeführt. Dem Bericht von Dr. G.___ vom 26. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass insbesondere die psychotherapeutische Behandlung erschwert gewesen sei durch die Sprachbarriere und das geringe Bildungs niveau. Der Beschwerdeführer habe ein psychosomatisches Krankheits ver ständnis nur schwer annehmen können und er habe an einem somatischen Krankheitsmodell festgehalten (Urk. 10/54/603). Auch die Gutachter der A.___ erklärten, dass unfallfremde, persönlichkeitsimmanente Faktoren das psychische Beschwerde bild relevant beeinträchtigen würden, und zwar eine subjektive Krankheits theorie, die Sprachbarriere, die geringe Schulbildung und die sich schon vor dem Unfall abzeichnende mangelnde Bereitschaft zur Inte gration in der Schweiz (Saisonnier), mangelnde Krankheitsverarbeitung, Bereit schaft und Mitarbeit des Beschwerdeführers (Urk. 10/51/24). Die erschwerte Be handlungs zugänglichkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht gesundheits bedingt und daher nicht beachtlich.
Angesichts der über die Jahre lediglich kurzen und einmaligen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung hielt Dr. M.___ im psychiatrischen B.___-Teilgutachten nachvollziehbar fest, dass bei dem vorliegenden Krankheitsbild die bestehenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsmöglich keiten bei Weitem nicht ausgeschöpft seien (Urk. 10/83/55), wobei es trotz der langen Krankheitsdauer durchaus realistisch erscheine, dass nach zwei bis drei Jahren ambulanter psychiatrischer und vor allem psychotherapeutischer Thera pie eine Verbesserung des Krankheitsbildes erreicht werden könne, das sich auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 10/83/57). Vor diesem Hinter grund kann trotz des chronifizierten, andauernden Krank heits geschehens nicht auf ein definitives Scheitern der Behandlung und einer Behandlungs resistenz ge schlossen werden. Aus der erfolglos gebliebenen Be hand lung kann für den Schweregrad der Störung somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers abge leitet werden. 6.2.4
Zum Indikator der Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) führte das Bun desgericht im Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 präzisierend aus, d as strukturierte Beweisverfahren stehe einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Be rücksichtig ung der Wechselwirkungen basiere . Fortan sei E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose be reits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen sei . So werde beispielsweise eine Dysthymie für sich allein betrachtet keine Invalidität be wirken. Eine dysthyme Störung könne die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall jedoch erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftrete (E. 8; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2.3).
Dr. M.___ hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Dezember 2015 zum Indikator Komorbiditäten fest, die vorliegenden Störungen seien gemeinsam Ausdruck der unbefriedigenden Lebenssituation beziehungsweise der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei - wobei therapeutische Hilfe kaum erfolgte -, seinem Leben nach dem Unfall von 2006 neue Inhalte und eine neue Richtung zu geben, wobei allerdings aber zusätzlich in erheblichem Um fang Aggravation in Abzug zu bringen sei (Urk. 10/83/55). Dies sagt zur res sourcenhemmenden (Wechsel-)Wirkung der krankheitswertigen Störungen indes direkt nichts aus. Diesbezüglich ist die ab Mitte Juli 2007 festgestellte depres sive Symptomatik in der Ausprägung teils einer leichten depressive Episode und teils als Dysthymie als ressourcenhemmender Faktor beachtlich. Es ist davon auszugehen, dass diese zusammen mit den die Schmerz- und Schwin delbe schwerden beeinflussenden psychologischen Faktoren im Sinne der Diag nose psycho logische Faktoren bei anderen orts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) dem Beschwerdeführer Ressourcen raubt, zumal Dr. M.___ die attestierte Ar beits unfähigkeit von 20 bis 30 % mit dem eingeschränkten Durchhalte vermögen begründete und erklärte, dass diese beiden psychischen Störungen in ihrer Gesamtheit das Durchhaltevermögen beeinträchtigen würden (Urk. 10/83/56). 6.2.5
Bezüglich der im Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281
E. 4.3.2) zu prüfen den Merkmale führte Dr. M.___ aus, von der Primärpersönlichkeit her sei der Beschwerdeführer eher zurückhaltend und aggressionsgehemmt, introvertiert, mit schlechtem Zugang zu den eigenen Gefühlen im Sinne einer Alexithymie (Urk. 10/83/56). Gemäss den Ausführungen von Dr. H.___ im Gutachten von 16. Dezember 2009 besteht beim Beschwerdeführer eine einfach strukturierte Persönlichkeitsstruktur, dieser verfüge nur über wenig persönliche Ressourcen. Er sei ein Leben lang gewohnt gewesen mit Stein und unter hoher körperlicher Belastung zu arbeiten (Urk. 10/54/249). Es fänden sich deutliche Zeichen für eine Selbstwertproblematik, Aggressionshemmung, Konfliktver meidung, Dyle xiethymie (gemeint wohl: Alexithymie oder Dyslexie), was patho gnomisch sei für Persönlichkeiten, die zu psychosomatischen Reaktions bildun gen neigen würden (Urk. 10/54/248). Aus dem psychiatrischen Teil gutachten von Dr. I.___ vom 15. Februar 2012 geht hervor, von Jugend an sei der Alltag des Beschwerdeführers geprägt gewesen von übersichtlichen gewohn heits mässigen bis fast ritualisierten Abläufen. In vertrauten Situationen könne er sich weitge hend unauffällig verhalten. Die ängstliche Grundstruktur als Resultat fehlender Erfahrung, eventuell auch eingeschränkter intellektueller Fähigkeiten würden die Anpassung enorm erschweren (Urk. 10/54/168).
Diese beim Beschwerdeführer festgestellten Persönlichkeitsaspekte lassen auf eine Einschränkung der Ressourcen im Umgang mit den unfall- respektive krankheitsbedingten Veränderungen und auf eine gewisse persönlichkeits bedingte Einschränkung der Antriebs-, Reaktions- und Anpassungsfähigkeit schliessen, wenn auch eine eigentliche Persönlichkeitsstörung beim Be schwerdeführer nicht vorliegt. Da der Beschwerdeführer trotz der beschriebenen Persönlichkeitszüge bis zum Unfall vom 7. April 2006 jeweils als Saisonnier für mehrere Monate in die Schweiz kam, mithin getrennt von seinem gewohnten Umfeld in der Heimat und von seiner Ehefrau in einem fremden Land lebte und hier zurecht kam, ist jedoch nicht von schwerwiegenden in der Persönlichkeit ange legten Belastungen auszugehen, welche die funktionellen Folgen der Gesund heitsschädigung und namentlich das Leistungsvermögen in den in Frage kommenden Hilfstätigkeiten erheblich negativ zu beeinflussen vermöchten. 6.2.6
D er soziale Lebenskontext (BGE 141 V 281
E. 4.3.3) mit Einbettung in die Fami lie enthält sodann be stätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen aus wirkende Faktoren . Der Beschwerdeführer wurde von Anfang an nach dem Unfall erheblich von seiner in der Schweiz lebenden Tochter und dem Schwie ger sohn, zeitweise von der Schwiegertochter und seinem Sohn, im alltäglichen Leben unterstützt und er hat guten Kontakt zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Söhnen, die ihn besuchen (Urk. 10/54/243, Urk. 10/54/159, Urk. 10/54/83). Ein- bis zweimal pro Jahr seit Dezember 2006 (aktenkundig bis April 2013; Urk. 10/51/10, Urk. 10/54/781, Urk. 10/54/696, Urk. 10/54/564, Urk. 10/54/264, Urk. 10/54/233, Urk. 10/54/220, Urk. 10/54/200, Urk. 10/54/186, Urk. 10/54/173, Urk. 10/54/96, Urk. 10/54/79, Urk. 10/54/55) besuchte er seine Ehefrau in Portugal, die sich dort um ihn kümmerte (Urk. 10/54/159, Urk. 10/83/50). Allfällige direkt negative funktionelle Folgen durch soziale Belastungen, wie etwa die örtliche Trennung von der Ehefrau, sind dabei rechtsprechungsgemäss auszuklammern. 6.2.7
Es zeigt sich somit, dass der funktionelle Schweregrad leicht eingeschränkt ist durch die ressourcenhemmende Wechselwirkung der Komorbidität und die Per sönlichkeitsaspekte, wobei der soziale Lebenskontext andererseits als eine die Leistungsfähigkeit begünstigende Ressource in Gewicht fällt. 6.3 6.3.1
Beweisrechtlich entscheidend ist hier schliesslich auch der Aspekt der Kon sis tenz mit den verhaltensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4) im Sinne einer Konsistenzprüfung der Folgenabschätzung aus dem festge stellten funktio nellen Schweregrad der psychischen Störungen (BGE 141 281 E. 4.3). 6.3.2
In Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Akti vitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebens berei chen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) ist den Akten das folgende zu entnehmen:
Im Bericht der L.___ vom 21. Februar 2008 wurde zum damaligen Tagesablauf festgehalten, der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, dass er oft spazieren gehe und viel Zeit im nahen Einkaufszentrum verbringe, dort aber nicht die Einkäufe für seine Familie tätige. Dies erledige seine Tochter. Im Haushalt helfe er kaum. Vom Staubsaugen bekomme er Kopfschmerzen. Einzig den Müll trage er hinunter. Er schlafe viel, gehe zirka um neun Uhr ins Bett und schlafe dann bis um sieben Uhr. Nach dem Frühstück lege er sich nochmals hin (Urk. 10/54/665).
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___ vom 16. Dezember 2009 gab der Beschwerdeführer bei der Exploration an, n ach dem Unfall habe er bei der Tochter und beim Schwiegersohn gelebt, die Tochter habe gut gesorgt. Da seine Tochter im Dezember 2009 nach Portugal zurückgehen werde, habe er und ein Kollege eine Firmenwohnung bekommen. Er erwache morgens meistens zwischen sieben und acht Uhr. Das Ankleiden sei umständlich. Je nach Schwin delgefühl müsse er sich wieder auf die Bettkante setzen. Tagsüber verbringe er die meiste Zeit in der Wohnung. Manchmal mache er kleine Spaziergänge. Er sitze auch oft auf dem Balkon und schaue ab und zu fern, aber ohne Interesse. Er sei am Tagesgeschehen interessiert, schaue aber nicht täglich fern. Meistens würde die Ehefrau aus Portugal anrufen, wenn sich etwas Besonderes ereignet habe. Dann schaue er die Nachrichten. Er habe schon vor dem Unfallereignis wenig fern geschaut. Ab und zu Zeitungslektüre sei bejaht worden, manchmal kaufe er sich am Sonntag eine Wochenendausgabe einer portugiesischen Zei tung, könne aber nur eine halbe Stunde lesen, dann würden sich die Schmerzen verstärken. Er bereite sich selten eine Mahlzeit zu. Mittags esse er im benach barten Migros Restaurant. Am Abend esse er beim Schwieger sohn. Den Tag ver bringe er alleine, die Freunde seien am Arbeiten. Er verrichte wohl etwas Haus haltarbeiten, werde dabei aber vom Schwiegersohn unterstützt. Zwischen 21 und 22 Uhr gehe er zu Bett (Urk. 10/54/243-244).
Aus dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. I.___ vom 15. Februar 2012 geht ferner zum damaligen Aktivitäts niveaus hervor, der Beschwerdeführer habe angegeben, er lebe alleine in einer Wohnung, kaufe kaum für den Haus halt ein, er koche nicht, sondern kaufe ein Sandwich am Mittag und esse am Abend meist beim Sohn, hin und wieder auch bei Kollegen. Die Reinigung der Wohnung werde von der Schwiegertochter durchgeführt, ebenso das Waschen und Bügeln, diese wäre auch beleidigt, wenn sie dies nicht machen dürfe. Es müsse so sein. Er stehe etwa um 7 Uhr auf, trinke Kaffee, mache am Vormittag meist einen Spaziergang von zirka einer Stunde in der Nähe der Wohnung, kau fe sich etwas zu Essen zum Mittag, eventuell mache er am Nachmittag noch mals einen Spaziergang, lieber sitze er aber zu Hause. Er treffe nach Feierabend auch mal Kollegen oder gehe zum Sohn essen. Er sei meist früh zuhause und gehe gegen 21 Uhr ins Bett. Treffen mit Familienmitgliedern fänden nur noch in kleinem Rahmen statt, wenn er mit anwesend sei. Durch den Lärm würden Kopfschmerzen ausgelöst, die sich nach etwa einer halben Stunde wieder bes sern würden, wenn er sich dem Lärm entziehe. Fernsehen könne er nur, wenn dieser sehr leise gestellt sei (Urk. 10/54/159-160).
Gemäss dem psychiatrischen B.___-Teilgutachten hat der Beschwerdeführer gegenüber Dr. M.___ anlässlich der Begutachtung vom 15. Dezember 2015 sodann angegeben, er wohne nahezu ausschliesslich in der Wohnung der Toch ter. Er habe zwar eine eigene Wohnung in O.___, dort hole er aber nur einmal in der Woche die Post ab. Er stehe morgens um 8 Uhr auf, verrichte sei ne Körperhygiene und kleide sich an. Tagsüber halte er sich überwiegend in der Wohnung der Tochter auf, schaue ab und zu fern - wobei der Fernseher den ganzen Tag laufe, die Tochter schalte ihn immer ein, da er schlecht Deutsch ver stehe, schaue er nur selten hin -, am Wochenende höre er ein portugiesisches Programm im Radio, lesen würde er wenig, da er die deutsche Sprache nicht verstehe, manchmal schaue er die Bilder in einer Gratiszeitung an. Am Nach mittag mache er einen Spaziergang mit der Tochter. Die gesamte Hausarbeit inklusive seiner Wäsche erledige die Tochter. Auto fahre er nicht mehr, er benütze öffentliche Verkehrsmittel. In grösseren Abständen, zuletzt vor ein bis zwei Jahren, besuche er seine Ehefrau in Portugal. Die Kinder würden ihn zum Flughafen bringen und er werde vom Flughafen abgeholt (Urk. 10/83/50). Vor dem Unfall sei er ein fröhlicher Mensch gewesen, habe immer gerne und viel gearbeitet, sei auch mit Kollegen unterwegs gewesen, zum Beispiel habe er am Samstag immer einen Klub aufgesucht und dort Karten gespielt. Dies sei seit dem Unfall nicht mehr der Fall, da er lärmempfindlicher sei (Urk. 10/83/51). Zum Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäts niveaus in allen ver gleich baren Lebens berei chen führte Dr. M.___ aus, der Beschwerdeführer sehe sich zu keinerlei Tätigkeit in der Lage. Dies sei erheblich diskrepant zum Aktivitätsniveau in den Bereichen Freizeit und Haushalt (Urk. 10/83/56).
Dieser Schlussfolgerung von Dr. M.___ ist zuzustimmen. Zwar erfolgten bezüg lich der Freizeitgestaltung gewisse Einschränkungen, so bezüglich dem Kar tenspielen mit Freunden, und grösseren Familientreffen. Ansonsten wurde das Privatleben im Vergleich zu jenem vor dem Unfall im Jahr 2006 nicht erheblich eingeschränkt. Ein sozialer Rückzug erfolgte in sehr moderatem Umfang. Tref fen mit Kollegen und Familienangehörigen fanden nach dem Un fall noch statt, ebenso der Aufenthalt im Einkaufszentrum, im Restaurant, regelmässige Spa ziergänge und ein regelmässiger Austausch und Beisammen sein im Kreise der engeren Familie. Auch die zweimal jährlichen Besuche seiner Ehefrau in Portugal wurden nicht aufgegeben und mindestens bis im Jahr 2013 nicht redu ziert. Im Verhältnis zur geltend gemachten 100%igen Arbeitsun fähigkeit erfolg te somit keine gleich ausgeprägte Einschränkung. 6.3.3
Schliesslich lässt sich aus der Inanspruchnahme von therapeutischen Op tionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) beim Beschwerdeführer angesichts der - wie hiervor ausgeführt (E. 6.2.3) - nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen nicht auf einen besonderen Leidensdruck schliessen. 6.4
Die Indikatorenprüfung ergibt, dass der festgestellte insgesamt lediglich leichte funktio nelle Schweregrad der Gesundheitsbeeinträchtigung der Kon sistenz prüfung nicht standhält, so dass aufgrund der psychischen Störungen keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ab August 2007 anzunehmen ist. 7.
7.1
Zusammenfassend ergibt sich, dass in der Zeit vom 7. April 2006 bis Juli 2007 aufgrund der somatischen Unfallfolgen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 5.1 hiervor) und ab August 2007 eine erhebliche Dominanz der psychischen Überlagerung der Beschwerden vor lag, deren medi zinisch fest gestellte funktionelle Aus wirkung anhand der Stan dard indikatoren indes nicht schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen ist. Der Beschwerde führer als beweisbelastete Partei trägt dafür die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).
Sämtliche übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis. Das gilt insbesondere auch, soweit weitere medizinische Abklärungen verlangt werden (Urk. 1 S. 10) . Der rechtsrelevante Sachverhalt im hier rele vanten Zeitraum ist genügend abgeklärt . Von z usätzliche n Beweismassnahmen sind keine zu sätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse darüber zu erwarten, weshalb da von abzu sehen ist (anti zipierte Beweis würdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d) . 7.2
Von der somatisch bedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ist ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invali ditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen (sogenannter Prozentvergleich; vgl. Urteil e des Bundesge richts 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1 und I
315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2). Der Rentenanspruch beginnt nach Ablauf des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) am 1. April 2007 (Art. 29 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) . Er dauert in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis und mit Oktober 2007.
Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine von April bis Oktober 2007 befristete ganze Rente hat. Die angefochtene Ver fügung vom 7. Dezember 2016 (Urk. 2) ist in teilweiser Gutheissung der Be schwerde aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.
8.1
Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte auf zu erlegen, da der Verfahrensaufwand allein bezüglich des obsiegenden Be treffs ent sprechend geringer ausgefallen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2010 E. 4). 8.2
8.2.1
De m u nentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Luzern, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom
27. Juni 2017 (Urk. 25) fest zusetzen ist .
In der Honorarnote ist ein Aufwand von insgesamt 34,08 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen in der Höhe von Fr. 142.35
und der Mehr wertsteuer von 8 % von Fr. 611.20 mit einem Gesamt betrag von Fr. 8'251.15 auf geführt (Urk. 25 S. 2). Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung der massgeblichen, hier vor genannten Kriterien bei Weitem zu hoch und im Folgenden wie folgt zu kürzen:
Für das Abfassen der 11-seitigen Beschwerde schrift
ist ein Zeitauf wand von insgesamt 15,08 Stunden eingesetzt (Aufwand vom 17. bis 23. Januar 2017), was der Sache nicht angemessen ist. Der Aktenumfang ist zwar erheblich, die Akten waren aber bereits aus dem Ver waltungs verfahren bekannt, weshalb für das Aktenstudium unter Berücksichtigung des Instruktions gesprächs mit dem Klienten ein Aufwand von 5 Stunden einzu setzen ist. Der Aufwand für das Abfassen der 11-seitigen Beschwerdeschrift ist auf angemessene 4 Stunden zu kürzen, da hier abgesehen vom grossen Aktenumfang (ab der Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2006) keine der artige Be sonderheit in der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache aus zu machen ist. Insgesamt wird damit ein Zeitaufwand von 9 Stunden à Fr. 220.-- berücksichtigt.
Für die Zeit vom 3. Februar bis 12. April 2017 wurde ein Aufwand von insge samt 4,99 Stunden geltend gemacht. In dieser Zeit wurden die Unterlagen zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht (Urk. 6-8) sowie die Substantiierung der Bedürftigkeit ergänzt (Urk. 14 S. 1) und mit derselben Eingabe ein Arztbericht eingereicht sowie dazu Ausführungen gemacht (Urk. 14 S. 2 f, Urk. 15). Ausserdem wurden zwei Verfügungen zur Kenntnisnahme (Urk. 4, Urk. 11) entgegengenommen, wobei mit der zweiten Verfügung zur weiteren Substantiierung der Bedürftig keit aufgefordert wurde. Der Aufwand für diese Tätigkeiten ist auf angemessene 4 Stunden zu kürzen.
Für die 4-seitige Replik vom 26. Juni 2017 wurden inklusive der Kenntnis nahme der Verfügung vom 18. April 2017, mit der die Replikfrist angesetzt und die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Urk. 16) und inklusive zweier Fristerstreckungsgesuche (Urk. 18-19) ein Aufwand von 13,49 Stunden geltend gemacht (18. April bis 26. Juni 2017), was diesen bei Weitem nicht angemessen ist, zumal die Beschwerdeantwort sich auf zwei Zeilen beschränkte (Urk. 9) und die zu Recht kurz gehaltene Replik dennoch weitgehend Wiederholungen ent hält. Des Weiteren wird ein Aufwand für das Weiterleiten der Verfügung vom 28. Juni 2017 (Urk. 21) am 4. Juli 2017 und für einen Brief an das Gericht am 26. Juli 2017 (Einreichen der Honorarnote, Urk. 24) mit je 15 Minuten (0,25 h) geltend gemacht. In dieser Zeit wurden zwei Verfügungen und das Schreiben der Beschwerdegegnerin mit dem Verzicht auf eine Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21-23). Dieser geltend gemachte Aufwand für die Zeit vom 18. April bis 26. Juli 2017 ist insgesamt auf 3,5 Stunden zu kürzen.
Sodann sind die Bar aus lagen von Fr. 142.35 ungewöhnlich hoch und daher auf Fr. 100.-- zu kürzen, zumal die Akten jeweils kostenlos in Kopie von der IV-Stelle bezogen werden können und die Anzahl Eingaben ans Gericht im üblichen Rahmen lagen.
Die Prozessent sch ädi gung ist dementspre chend auf Fr. 4'028.40 ([16,5 h x Fr. 220.--] + Fr. 100.-- + Fr. 298.40 [8 % auf Fr. 3730.--]; inkl. Bar ausla gen und Mehrwert steuer von 8 %) festzu setzen. 8.2.2
Da der Beschwerdeführer ausgangsgemäss nur teilweise und nur in geringem Umfang obsiegt, hat die Beschwerdegegnerin an den u nentgeltlichen Rechts vertreter des Beschwerdeführers
lediglich eine dem diesbezüglichen Aufwand angemessene, reduzierte Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 2'000.-- zu ent richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2). Denn der Aufwand für die Beschwerdeerhebung und die übrigen Ver fahrenseingaben allein zur Begründung einer ganzen Rente aufgrund der an fänglichen, aus somatischen Gründen gegebenen 100%igen Arbeitsun fähigkeit wäre entsprechend geringer ausgefallen.
Im Übrigen, das heisst im Betrag von Fr. 2'028.40, ist der u nentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 8.3
Bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege auch im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren zu gewähren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn der angefochtene Entscheid (Urk. 2) nimmt dazu nicht Stellung und bildet hierzu keinen An fechtungs gegenstand. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. April bis 31. Oktober 2007 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr. 1'000.— werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeführers werden zufolge Ge währung der unentgelt lichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Be schwerde führer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltliche n Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Luzern, eine Prozess ent schädigung von Fr. 2'000.— (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Luzern, wird ausserdem mit Fr. 2'028.40
(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Vonesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann