Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1967, vollzeitlich als Hausfrau un d Mutter von sechs Kindern (fünf respektive vier davon zu Hause, Urk. 7/7 /2 u. 7/76/22 ) tätig, mel dete sich am 1 4. Juli 2013 (Urk. 7/2) unter Hinweis auf ein Burnout bei der Inva lidenversicherung zur Früherfassung und am 12. August 2013 (Urk. 7/8) zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13) zu den Akten, holte einen Bericht bei der Y.___ (vom 2. September 2013, Urk. 7/14) ein und wies das Leistungsbegehren – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/22-25) – mit Verfügung vom 2. April 2014 ( Urk. 7/27 ) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/29 /3 ) wies das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil vom 6. Oktober 2015 ab. Gleichzeitig überwies es die Sache an die IV-Stelle, damit es die Verhältnisse ab Februar 2015 abkläre, da aufgrund der Akten Hinweise darauf bestünden, dass sich die gesundheitliche Situation ab diesem Zeitpunkt verfestigt habe ( Urk. 7/39/8 ; Prozess IV.2014.00428 ). 1.2
In d er Folge zog die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___ (vom 1 8. Dezember 2015, Urk. 7/48) sowie der Y.___ (vom 2 5. Januar 2016, Urk. 7/54-55) bei und stellte mit Vorbescheid vom 4. März 2016 die (weitere) Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/59) . Nachdem die Versicherte dagegen - unter Beilage eines Berichts von Dr. Z.___ (vom 1 2. Mai 2016, Urk. 7/66) - Ein wand ( Urk. 7/63, 7/6 7 ) erhoben hatte, veran lasste die IV-Stelle eine Beguta c htung durch
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 3. Oktober 2016, Urk. 7/76). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 wies sie das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2 /1 ). 2.
Dagegen liess X.___ am 2 3. Januar 2017 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und de nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar ( Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbe reich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätig keit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnüt zige und künstleri sche Tätigkeiten ( Art. 27 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlen der Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind . Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG ; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 ) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden; vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) medizinischen Tatsachenfeststellungen hin wegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtli chen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Behör den haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbeson dere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 1 93; 130 V 352 E. 2.2.5 ). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geb oten (BGE 127 V 294 E. 5a ; Bundesgerichtsurteil 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.1). 2. 2.1
Die mit Urteil vom 6. Oktober 2015 erfolgte Überweisung der Sache an die IV-Stelle zur w eiteren Abklärung des Sachverhalts ab Februar 2015 ist einer Neuan meldung gleichzusetzen. In Fra ge steht, ob ab dem Zeitpunkt des Erlasses der rentenverneinenden Verfügung vom 1 4. April 2015 von einer invalidenversiche rungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin ausgegangen werden kann .
2.2
Die IV-Stelle verneint g estützt auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. A.___ das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und mithin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 6). 2.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten von Dr. A.___ sei nicht schlüssig. Namentlich sei der Umst and, dass sie eine Haushaltshilfe sowie eine Psychiatriespitex benötige , im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Die Annahme der IV-Stelle, wonach die Arbeitsun fähigkeit vorwiegend durch die privaten Belastungssituationen ausge löst und aufrechterhalten würde , treffe nicht zu. Erst krankheitsbedingt habe sie die
ihr obliegende n Tätigkeiten im Aufgabenbereich nicht mehr bewältigen können. Ge stützt auf die Berichte der Y.___ und ihres behandelnd en Psychia ters Dr. Z.___ sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ( Urk. 1). 3. 3.1
Dr. A.___ diagnostizierte im Gutachten vom 3. Oktober 2016 eine rezidivie rende psychoreaktive depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige neurasthe nische Restbeschwerden (ICD-10 F33.0, F48.0) , ausgelöst durch multiple psycho soziale Belastungssituat ionen vor allem mit Bezug auf den engeren Familienkreis und die soziale Umgebung (ICD-10 Z63, Z60), sowie akzentuierte Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.1; Urk. 7/76/30).
Dazu führte die Gutachterin aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine heute 49jährige, verheiratete, diplomierte Kindergärtnerin und Mutter von sechs ( darunter drei noch schulpflichtig en) Kindern . Anlä sslich der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin zwar negative Aspekte ihrer Entwicklungsbiogra phie ( mit Verunsicherung im sch ulischen Leistungskontext, aufgrund
ihres domi nanten Bruder s sowie aufgrund ihre r frühe n , inadäquate n Übernahme von emo tionaler Verantwortung für ihre eigene Mutter ) betont. Jedoch weise sie eine ab solut normvariante Entwicklungs-, Berufs- und Beziehungsbiographie auf. Es be stünden keine Hinweise auf Entwicklungs-, Sozialisierungs-, Affekt-, Verhaltens-, Somatisierungs -, Substanzabhängigkeits- oder Persönlichkeits störungen. Die Verunsicherung im Leistungskontext und die frühe Übernahme von emotionaler Verantwortung hätten wohl zu einem von den Umständen abhängigen, rasch brüchigen Selbstwertgefühl und zur Neigung zu ungenügender Selbstabgrenzung und überhöhtem Engagement für andere geführt. Diese Aspekte seien innerhalb der ICD-10-Kategorie akzentuierten Persönlichkeitszügen zuzuordnen. Sie hätten wohl die Beziehungs gestaltung der Beschwerdeführer in geprägt und dürften zur reaktiven Depressivität in psychosozialen Belastungssituationen beigetragen ha ben ( Urk. 7/76/27). 3.2
Bis zu ihrer ersten Mutterschaft sei die Beschwerdeführer in während drei Jahren als Kindergärtnerin tätig gewesen. Hinweise dafür, d ass damals eine Einschrän kung in der Arbe itsfähigkeit bestanden hätte, lä gen keine vor. Die Leistungen der Beschwerdeführerin als Mutter von sechs Kindern, Ehefrau, Tochter und Schwie gertochter seien beeindruckend. Sie habe dabei erhebliche Belastungen zu meis tern gehabt, die in ihrer Subsumierung schliesslich im 2012 zur Erstdekompen sation im Sinne eines genuinen Ausgebranntseins beziehungsweise einer reakti ven psychophy sischen Erschöpfung geführt habe ( Urk. 7/ 76 /27). Dabei habe sich die Ehe als bela stbar erwiesen. Erstmals sei diese in Dysbalance geraten, als der Ehemann als Sekundarlehrer in der Schule des Wohnortes Mitte der 90er Jahre in einen Konflikt geraten sei, der sowohl seinen Job als auch die Stellung der Familie im Dorf b edroht habe. Diese Krise habe dazu geführt, dass der Ehemann den Beruf gewechselt habe.
Seither erlebe die Familie, insbesondere die Beschwer deführerin, die als Haus frau und Mutter zentral mit anderen Dorfbewohnern, Müttern und Schulpersonen zu interagieren habe, ein soziales Unwohlsein res pektive eine ungenügende soziale Einbettung im Dorf ( Urk. 7/7 6 /28).
Als Tochter habe die Beschwerdeführerin zunehmend Verantwortung für ihre ge sundheitlich angeschlagene n
betagten Eltern übernommen. Dabei habe sie 2012/13 von ihrer - allenfalls bereits damals etwas dement
gewesen en
- Mutter , die eine zentrale Bezugsperson in ihrem Leben gewesen sei, Verletzungen und Abweisungen erleben müssen ( Urk. 7/76/ 28). Als Schwiegertochter stehe die Be schwerdeführerin in eine r dauerhafte n Konflikthaftigkeit mit ihren Schwiegerel tern ( Urk. 7/76/28). Für die Umsetzung des Kinderwunsches habe sich die Be schwerdeführerin gynäkologischen Eingriffen unterzogen. Die sechste Schwan gerschaft 2006 sei vom Ehemann nicht mehr gewünscht gewesen. Sein Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch habe für sie bei vermisster Loyalität einen Bruch dargestellt. Von den sechs Kindern hätten zumindest drei mit erheblichen gesundheitlichen Störungen (Entwicklungsstörungen, Sozialisierungsstörungen, schulische Probleme, orthopädische Leiden) zu kämpfen respektive zu kämpfen gehabt. Insbesondere der drittälteste Sohn habe im Zeitraum von 2002 bis 2012 quasi ununterbroch en Sorgen bereitet und sei auf die intensive Unte rstützung der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen. Seit 2012 bedürfe nun die jüngste Tochter aufgrund schulischer Probleme erheblicher Zuwendung. Eine weitere be lastende Situation habe sich im 2014/15 ergeben, als die Familie für acht Monate die Partnerin des ä ltesten Sohnes bei sich aufgenommen habe ( Urk. 7/7 6 /28). 3.3
Im Jahr 2012 habe sich die Beschwerdeführerin einer gynäkologischen Operation wegen eines Krebsleidens unterziehen müssen. Am Familienfes t an Weihnachten sei es zu einer Dekompensation mit Weinkrämpfen gekommen. In der ersten Jah reshälfte 2013 sei eine ambulante Psychotherapie sowie eine psychopharmakolo gische antidepressive Behandlung installiert worden. Im Juni 2013 h abe die Be schwerdeführerin in die Y.___ eintreten können. In den ersten vier Mo naten der Hospitalisation sei es zu einer weitgehenden Remission der Beschwer den gekommen. Laut eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin vor allem den Milieuwechsel und die Distanz zu den häuslichen Problemen als erholsam erlebt. Die in der Folge organisierte Haushaltspitex habe sich als nicht entlastend erwiesen, da die Spitexperson nicht den Erwartungen der Beschwerdeführerin ent sprochen und offenbar selber mit psychischen Problemen zu kämpfen gehabt habe. Auch sonst hätten sich weitere Be lastungsfaktoren summiert. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin die ambulante Psychotherapie nich t als hilfreich empfunden. Aufgrund dieser Umstände sei schleichend wieder eine psychophysi sche Erschöpfung eingetreten, weshalb die Beschwerdeführerin im Februar 2015 erneut, diesmal für drei Monate, stationär behandelt worden sei. Dieser Aufent halt habe zu einer Z ustandsverbesserung geführt . Einen Tag nach dem Klinikaus tritt, Anf ang Mai 2015, sei die Beschwerdeführerin mit dem Tod ihres Vaters kon frontiert worden. Dies habe zu einer (neuerlichen) Zustandsverschlechterung und schliesslich im August 2015 zum dritten Klinik eintritt geführt. Während des zwei monat igen Aufenthalts habe sich der Gesundhe itszustand wieder stabilisiert ( Urk. 7/7 6 / 28- 29) 3.4
Hinsichtlich der Medikation merkte die Gutachterin an, dass während des zweiten Klinikaufenthalts auf Wunsch der Beschwerdeführerin das ursprünglich verord nete Antidepressivum abgesetzt worden sei. Im Rahmen des dritten Klinikaufent halts sei ihr dann Johanniskraut vero rdnet worden. Im Juli 2016 sei auf SNRI ( Serotonin-N oradrenalin- Reuptake -Inhibitor) umgestellt worden. Grund hierfür sei laut Beschwerdeführerin nicht etwa eine Zustandsverschlechterung gewesen, sondern weil von der IV der Einwand gekommen sei, dass sie quasi keine Psycho pharmaka einnehme ( Urk. 7/76/29).
Aktuell werde die Beschwerdeführer im Haushalt von der im 2013 installierten Haushaltspitex unterstützt. Auch sei anlässlich des letzten Klinikaufenthalts eine psychiatrische Spitexbetreuung mit Schwerpunkt Erziehungsberatung aufgegleist worden ( Urk. 7/76/29).
Anlässlich der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin im psychopathologi schen Befund souverän gewirkt und sich aktiv, interessiert und sthenisch am Ge spräch beteiligt. Sie habe übersichtlich, gut strukturiert, detailliert und normal psychologisch nachvollziehbar die Themenbereiche beleuchtet. Sie habe dabei authentisch gewirkt, habe ihre Verunsicherung und Angst vor an dauernder Über forderung betont und als aktuelle Hauptbeschwerde ihre rasche Erschöpfbarkeit for muliert. Im Psychostatus hätten sich abgesehen von den subjektiven neu rasthenischen Restbeschwerden und der Verunsicherung mit antizipierten Leis tungsängsten im Sinne einer leichtgradigen Depressivität keine schwe ren Psy chopathologien abgrenzen lassen. Ebenso seien keine konkreten depressiven Kog nitionen, mnestischen Funktionsstörungen oder objektivierbaren Antriebs- und Motivationsstörungen feststellbar gewesen . Die Beschwerdeführer in sei absolut schwingungsfähig, emotional gut spürbar und verfüge über das Gesamtspektrum der Emotionen. Sozial sei sie nun nicht mehr nur im Kontext ihrer Kernfamilie aktiv, so etwa mit regen Ferienaktivitäten, sondern interagiere auch mit Freun dinnen und in einer Malgruppe, wenngleich die fehlende soziale Einbettung im Dorf weiterhin bedauert werde ( Urk. 7/76/ 29- 30). 3.5
Zur Arbeitsfähigk eit führte die Gutachterin aus,
die gegenwärtig leichtgradigen depressiv- neurasthenieformen Beschwerden erschienen aus arbeitsmedizinischer Sicht nur marginal relevant. Im angestammten Tätigkeitsbereich als Hausfra u und Mutter liege gegenwärtig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % vor. Retrospektiv sei für die Dauer der Hospitalisationen , zu denen es auf grund der psychoreaktiven Einbrüchen gekommen sei, von einer Arbeitsunfähig keit von 100 % auszugehen. Für die Dauer zwischen den Hospitalisationen recht fertige sich aufgrund der für diese Zeit belegten depressiven-neur a sthenischen Beschwerden die Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Konkret sei somit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 1 7. Juni bis 3 0. Oktober 2013, vom 1 6. Februar bis 6. Mai 2015 und vom 5. August bis 8. Ok tober 2015 ausgewiesen. Vom 3 1. Oktober 2013 bis 1 5. Februar 2015 sowie vom 7. Mai bis 4. August 2015 habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % vorgelegen. Im diesem Umfang sei die Beschwerdeführer in sodann anhal tend seit dem letzten Klinikaustrit t vom 9. Oktober 2015 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( Urk. 7/76/32-33). 4. 4.1
Das Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Oktober 2016 ist für die streitigen Be lange umfassend, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fall relevanten Vorakten erstellt und enthält eine einleuchtende Darstellung der me dizinischen Situation. Insbesondere lassen sich gestützt auf das Gutachten die rechtsrelevanten Fragen beantworten. Mithin entspricht es den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1; E. 1.5 hervor).
4.2
Aus dem Gutachten geht klar , so bereits auch aus der gestellten Diagnose, hervor, dass ein bei der Beschwerdeführerin bestehende s depressive s Geschehen als re ak tive Störung als Folge der psychosozialen Belastungsfaktoren aufzufassen ist ( Urk. 7/76/33+35) . Vorliegend erscheinen die psychosozialen Einflüsse als derart prägend, dass bereits aus diesem Grunde eine Invalidität zu verneinen ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; E. 1.5 hiervor). Aber selbst die Annahme einer eigenstän digen Depression ändert e nichts daran, dass
- wie im Rahmen der Indikatoren prüfung dazulegen sein wird (E. 5 ) - kein invalidisierender Gesundheitszustand besteht.
4.3
Die Beschwerdeführerin kritisiert am Gutachten im Wesentlichen, es sei der Um stand, dass sie eine Haushaltshilfe sowie eine Psychiatriespitex benötige, bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden ( Urk. 1 S. 4). D azu ist festzuhalten, dass der Gutachterin d ie Inanspruchnahme der Dritthilfe bekannt war und
von ihr im Gesamtkontext berücksichtigt wurde
( Urk. 7/76/23) . Für die Feststellung des - zur Arbeitsunfähigkeit führenden - Gesundheitsschadens er weisen sich indessen primär die medizinische Bef underhebung und die Diagnosen als massgebend (vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.2). Die Inanspruch nahme von Hilfeleistungen allein sa gt dazu wenig aus, insbesondere dann, wenn das depres sive Geschehen wie vorliegend primär durch psychosoziale Belastungen bestimmt wird. 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin das Gutachten mit dem Hinweis kritisiert, die Ärzte der Y.___ und der behandelnde Psychiater
Dr. Z.___ hätten eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1), diag nostiziert ( Urk. 1 S. 6) , ist anzumerken, dass die
psychiatrische Exploration von der Natur der S ache her nicht ermessensfrei ist . Sie eröffnet der begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen mög lich, zulässig und zu respektieren sind, sofern lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag geht es nicht an, eine medizinische Administrativ- oder Ge richtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschied lichen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält. Anders verhält es sich lediglich, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen ( Bundesgerichtsurteil 9C_363/2018 vom 1 0. Oktober 2018 E. 4.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Gutachterin Dr. A.___ hatte Kenntnis der Berichte der Y.___ und von Dr. Z.___ . Ihre Beurteilung erging denn auch nicht losgelöst von diese n Be richten. Vielmehr referierte sie auf deren Grundlage, dass sich der psychische Gesundheitszustand im Rahmen der Hospitalisationen jeweils wieder massgeblich gebessert h ab
e. Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Beschwerde führerin auf das Bundesgerichtsurteil 8C_418/2010 vom 2 7. August 2010 fehl . In jenem Entscheid ging es um eine gutachterliche Beurteilung hinsichtlich eines weit zurückliegenden Zeitraums, ohn e dass diese in den echtzeitlichen Beri chten eine Stütze gefunden hatte . So verwies Dr. Z.___ in seinem jüngsten Bericht vom 1 2. Mai 2016 ( Urk. 7/66) ebenfalls auf massive psychosoziale Belastungen (Haushaltführung und Betreu ung von sechs eigenen Kindern mit teilweise sehr schwierigen Situationen und Einbezug von Kinder- und Jugendpsychiatrie, schulpsychologischem Dienst und Schulpflege). Er liess es dabei indes mit dem Hinweis bewenden, dies stelle das eigenständige Krankheitsbild der rezidivierenden depressiven Störung nicht in Frage. Bereits am 1 8. Dezember 2015 ( Urk. 7/48) hatte er auf eine langsame Ent wicklung der Symptomatik bei vielfältigen langjährigen Belastungen berichtet und auf eine Einengung auf familiäre Belastungen und Konfliktsituationen hin gewiesen. Eine Abgrenzung der rechtsprechungsgemäss auszuklammernden Fak toren erfolgte dabei nicht. Auch die Ärzte der Y.___ stellten die konstant hohe Mehrfachbe lastung der Beschwerdeführerin ins Zentrum (Bericht vom 1 3. Mai 2015, Urk. 7/76/42-43). Im Austrittsbericht vom 1 4. Oktober 2015 ( Urk. 7/76-38-41) nach der letzten Hospitalisation wurde der Tod des Vaters der Beschwerdeführerin sowie das «Fahrwasser» von Machen und Organisieren thematisiert sowie die Überlastungsgefühle zu Hause im Rahmen von Kinderbesuchen. Bei dieser Ausgangslage ist die Beurteilung von Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen, wonach die Pathologie durch multiple psychosoziale Belastungssituatio nen ausgelöst wurde und als rezidivierende psychoreaktive depressive Störung zu fassen ist. 5. 5.1
Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 änderte das Bundesgericht se ine bisherige Praxis insofern , als es er kannte, dass die für somato forme Schmerzstörungen ent wickelte Rechts prechung, wonach in einem struk turierten Beweisverfahren an hand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der be troffenen Person zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankun gen Anwendung findet. 5.2
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichba ren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beacht lich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 5.3
Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrechtli chen Vorgaben (E. 4.2.1 u. 4.2.2) ergibt sich daher aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachver ständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen ( BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto
ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E.
5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versiche rungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6).
Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gut achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizini schen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden ( BGE 141 V
281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversiche rungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3). 5.4 5.4.1
Mit Bezug auf die Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) ist festzuhalten, dass die rezidivierende psychoreaktive depressive Störung bloss leichtgradig ausgeprägt ist . Anlässlich der Begutachtung waren bloss neurasthe nische Restbeschwerden feststellbar . Die Exazerbationen, welche jeweils zu den Hospitalisationen geführt hatten, waren massgeblich durch p sychosoziale Belas tungsfaktoren beeinflusst . Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach Einschätzung der Gutachterin Dr. A.___
d as hab ituelle psychosoziale Umfeld der Beschwer deführerin
intakt ist ( Urk. 7/76/30). 5.4.2
Was den Indikator „ Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz " be trifft ist festzuhalten, dass seit 2012 Behandlungen in Form von Gesprächsthera pie und Medikation erfolgen. Auch begab sich die Beschwerdeführerin dreimal in stationäre Behandlung (vgl. dazu Urk. 7/14, 7/54, 7/76/38) . Angesichts dieser Be handlungsbemühungen, welche von der Gutachterin als adäquat beurteilt werden ( Urk. 7/76/31 +34), ist ein Leidensdruck sowie eine Therapiebereitschaft ausge wiesen. Jedoch weist die Gutachterin zu Recht darauf hin, dass auch intensive psychiatrische Behandlungsmassnahmen die auslösenden psychosozialen Belas tungsfaktoren nicht beeinflussen können ( Urk. 7/76/31). Unter diesen Umständen kann nicht von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Ko operation der Beschwerdeführerin durchgeführ ten Therapie gespro chen werden (Bundesgerichtsurteil 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.4). Vielmehr zeigen die gutachterlichen Ausführungen auf, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren ausschlaggebend sind.
5.4.3
Mit Blick auf den Indikator der psychischen Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Per son auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Eine Störung, die rechtsprechungsgemäss auf Grund ihrer Ausprägung als solche nicht invalidisierend sein kann, stellt keine Komorbidität dar, sondern ist allenfalls im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik zu berücksichtigen ( BGE
141 V
281
E.
4.3.1.3 ). Grundsätzlich können einzig schwere psychische Störungen invalidisie rend und damit komorbide Erkrankungen sein (Bundesgerichtsurteil 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 E. 4.1.3).
Vorliegend besteht keine massgebliche Komorbidität. Namentlich sind die das Beschwerdebild prägenden psychosozialen Belastungsfaktoren als nicht invalidi sierende und damit nicht versicherte Faktoren auszuscheiden ( BGE 141 V 281
E.
3.4.2.1 und E. 4.3.1.1; Bundesgerichturteil 9C_543/2015 vom 1. März 2016 E.
5.2.3). Auch den akzent uierten Persönlichkeitszügen kommt im vorliegenden Zu sammenhang mangels Krankheits wert keine Bedeutung zu . 5.4.4
Was den Komplex „ Persönlichkeit und sozialer Kontext " betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine gesunde Persönlichkeitsstruktur aufweist. Dazu führte die Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin verfüge über ein stabil inter nalisiertes Selbstbild, wobei sie sich auch ihrem sozialen Umfeld als stabil inter agierende Bezugsperson präsentiere. Dies zeige sich insbesondere auf der sozialen Interaktionsebene (liebevollen und verbindlichen Kontakt mit ihren Kindern, langjährige Ehe, Fürsorge für die Herkunftsfamilie mit Übernahme von Verant wortung als Tochter und Schwiegertochter auch bei oft schwierigen interaktio nellen Bedingungen). Ihre (gesunde) Persönlichkeitsstrukt ur befähige sie theore tisch, mit der Einschränkung durch Müdigkeitsgefühle, leichte n depressive n Ver stimmungen und Neurasthenie konstruktiv umzugehen und sie in einen befriedi ge nden Alltag zu integrieren. Im Weiteren verfüge die Beschwerdeführerin über gute intellektuelle Ressourcen. Auch ihr sozialer Kontext, der sich durch ihr En gagement zu ihren Bezugspersonen (Ehemann, Kindern, Familie) auszeichne, halte mobilisierende Ressourcen bereit. Der Komplex „ Persönlichkeit und sozialer Kontext " enthält somit gewichtige, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. 5.4.5
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in al len vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie „ Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1).
In diesem Zusammenhang wies die Gutachterin auf erhebliche Inkonsistenzen zwischen den geltend gemachten Einschränkungen und den ausgeübten Tätig keiten als Hausfrau und Mutter hin. So be merkte die Gutachterin, dass si ch die Beschwerdeführerin bloss an zwei Vormittagen die Woche als arbeitsfähig im eigenen Haushalt erlebe. Gleichzeitig verfüge sie über einen gut strukturiert en Alltag, pflege Freundschaften , gehe regelmässig spazieren und verreise jeweils mit der Familie in die Ferien ( Urk. 7/76/ 24+ 30+ 31). Dem ist beizupflichten. So weit der Beschwerdeführerin damit ein inkonsistentes Verhalten vorgeworfen wird, ist zu betonen, dass ihr nicht etwa Aggravation unterstellt wird . Jedoch
korrespondiert ihr Aktivi tätsniveau nicht mit der von ihr subjektiv empfundene n eingeschränkte n Leistungsfähigke it im Aufgabenbereich . 5.4.6
Im Rahmen ihrer Ausführungen zu den Indikatoren betonte die Gutachterin noch mals die doch sehr milde Psychopathologie ( Urk. 7/76/3 3 ). Deswegen und ange sichts des Umstands, dass kein Indikator, wenn überhaupt, massgebend negativ ins Gewicht fällt, kann der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von (höchstens) 30 % aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt werden.
Vielmehr ist , wie die IV-Stelle zu Recht erkannt hat, das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens zu verneinen.
Mangels Vorliegen s eines invalidisierenden Gesundheitsschadens erübrigt sich auch die eventuali t er beantragte Durchführung einer Haushaltsabklärung ( Urk. 1 S. 5). Anzumerken ist, dass selbst bei Annahme einer Einschränkung der Leis tungsfähigkeit von 30 % im Haushalt kein Rentenanspruch bestünde (vgl. Art. 28 IVG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Sonderegger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und de nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art.
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlen der Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind . Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG ; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 ) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden; vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) medizinischen Tatsachenfeststellungen hin wegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtli chen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Behör den haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbeson dere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 1 93; 130 V 352 E. 2.2.5 ). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geb oten (BGE 127 V 294 E. 5a ; Bundesgerichtsurteil 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.1). 2.
E. 2 5. Januar 2016, Urk. 7/54-55) bei und stellte mit Vorbescheid vom 4. März 2016 die (weitere) Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/59) . Nachdem die Versicherte dagegen - unter Beilage eines Berichts von Dr. Z.___ (vom 1 2. Mai 2016, Urk. 7/66) - Ein wand ( Urk. 7/63, 7/6
E. 2.1 Die mit Urteil vom 6. Oktober 2015 erfolgte Überweisung der Sache an die IV-Stelle zur w eiteren Abklärung des Sachverhalts ab Februar 2015 ist einer Neuan meldung gleichzusetzen. In Fra ge steht, ob ab dem Zeitpunkt des Erlasses der rentenverneinenden Verfügung vom 1 4. April 2015 von einer invalidenversiche rungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin ausgegangen werden kann .
E. 2.2 Die IV-Stelle verneint g estützt auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. A.___ das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und mithin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 6).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten von Dr. A.___ sei nicht schlüssig. Namentlich sei der Umst and, dass sie eine Haushaltshilfe sowie eine Psychiatriespitex benötige , im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Die Annahme der IV-Stelle, wonach die Arbeitsun fähigkeit vorwiegend durch die privaten Belastungssituationen ausge löst und aufrechterhalten würde , treffe nicht zu. Erst krankheitsbedingt habe sie die
ihr obliegende n Tätigkeiten im Aufgabenbereich nicht mehr bewältigen können. Ge stützt auf die Berichte der Y.___ und ihres behandelnd en Psychia ters Dr. Z.___ sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ( Urk. 1). 3. 3.1
Dr. A.___ diagnostizierte im Gutachten vom 3. Oktober 2016 eine rezidivie rende psychoreaktive depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige neurasthe nische Restbeschwerden (ICD-10 F33.0, F48.0) , ausgelöst durch multiple psycho soziale Belastungssituat ionen vor allem mit Bezug auf den engeren Familienkreis und die soziale Umgebung (ICD-10 Z63, Z60), sowie akzentuierte Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.1; Urk. 7/76/30).
Dazu führte die Gutachterin aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine heute 49jährige, verheiratete, diplomierte Kindergärtnerin und Mutter von sechs ( darunter drei noch schulpflichtig en) Kindern . Anlä sslich der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin zwar negative Aspekte ihrer Entwicklungsbiogra phie ( mit Verunsicherung im sch ulischen Leistungskontext, aufgrund
ihres domi nanten Bruder s sowie aufgrund ihre r frühe n , inadäquate n Übernahme von emo tionaler Verantwortung für ihre eigene Mutter ) betont. Jedoch weise sie eine ab solut normvariante Entwicklungs-, Berufs- und Beziehungsbiographie auf. Es be stünden keine Hinweise auf Entwicklungs-, Sozialisierungs-, Affekt-, Verhaltens-, Somatisierungs -, Substanzabhängigkeits- oder Persönlichkeits störungen. Die Verunsicherung im Leistungskontext und die frühe Übernahme von emotionaler Verantwortung hätten wohl zu einem von den Umständen abhängigen, rasch brüchigen Selbstwertgefühl und zur Neigung zu ungenügender Selbstabgrenzung und überhöhtem Engagement für andere geführt. Diese Aspekte seien innerhalb der ICD-10-Kategorie akzentuierten Persönlichkeitszügen zuzuordnen. Sie hätten wohl die Beziehungs gestaltung der Beschwerdeführer in geprägt und dürften zur reaktiven Depressivität in psychosozialen Belastungssituationen beigetragen ha ben ( Urk. 7/76/27). 3.2
Bis zu ihrer ersten Mutterschaft sei die Beschwerdeführer in während drei Jahren als Kindergärtnerin tätig gewesen. Hinweise dafür, d ass damals eine Einschrän kung in der Arbe itsfähigkeit bestanden hätte, lä gen keine vor. Die Leistungen der Beschwerdeführerin als Mutter von sechs Kindern, Ehefrau, Tochter und Schwie gertochter seien beeindruckend. Sie habe dabei erhebliche Belastungen zu meis tern gehabt, die in ihrer Subsumierung schliesslich im 2012 zur Erstdekompen sation im Sinne eines genuinen Ausgebranntseins beziehungsweise einer reakti ven psychophy sischen Erschöpfung geführt habe ( Urk. 7/ 76 /27). Dabei habe sich die Ehe als bela stbar erwiesen. Erstmals sei diese in Dysbalance geraten, als der Ehemann als Sekundarlehrer in der Schule des Wohnortes Mitte der 90er Jahre in einen Konflikt geraten sei, der sowohl seinen Job als auch die Stellung der Familie im Dorf b edroht habe. Diese Krise habe dazu geführt, dass der Ehemann den Beruf gewechselt habe.
Seither erlebe die Familie, insbesondere die Beschwer deführerin, die als Haus frau und Mutter zentral mit anderen Dorfbewohnern, Müttern und Schulpersonen zu interagieren habe, ein soziales Unwohlsein res pektive eine ungenügende soziale Einbettung im Dorf ( Urk. 7/7 6 /28).
Als Tochter habe die Beschwerdeführerin zunehmend Verantwortung für ihre ge sundheitlich angeschlagene n
betagten Eltern übernommen. Dabei habe sie 2012/13 von ihrer - allenfalls bereits damals etwas dement
gewesen en
- Mutter , die eine zentrale Bezugsperson in ihrem Leben gewesen sei, Verletzungen und Abweisungen erleben müssen ( Urk. 7/76/ 28). Als Schwiegertochter stehe die Be schwerdeführerin in eine r dauerhafte n Konflikthaftigkeit mit ihren Schwiegerel tern ( Urk. 7/76/28). Für die Umsetzung des Kinderwunsches habe sich die Be schwerdeführerin gynäkologischen Eingriffen unterzogen. Die sechste Schwan gerschaft 2006 sei vom Ehemann nicht mehr gewünscht gewesen. Sein Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch habe für sie bei vermisster Loyalität einen Bruch dargestellt. Von den sechs Kindern hätten zumindest drei mit erheblichen gesundheitlichen Störungen (Entwicklungsstörungen, Sozialisierungsstörungen, schulische Probleme, orthopädische Leiden) zu kämpfen respektive zu kämpfen gehabt. Insbesondere der drittälteste Sohn habe im Zeitraum von 2002 bis 2012 quasi ununterbroch en Sorgen bereitet und sei auf die intensive Unte rstützung der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen. Seit 2012 bedürfe nun die jüngste Tochter aufgrund schulischer Probleme erheblicher Zuwendung. Eine weitere be lastende Situation habe sich im 2014/15 ergeben, als die Familie für acht Monate die Partnerin des ä ltesten Sohnes bei sich aufgenommen habe ( Urk. 7/7 6 /28). 3.3
Im Jahr 2012 habe sich die Beschwerdeführerin einer gynäkologischen Operation wegen eines Krebsleidens unterziehen müssen. Am Familienfes t an Weihnachten sei es zu einer Dekompensation mit Weinkrämpfen gekommen. In der ersten Jah reshälfte 2013 sei eine ambulante Psychotherapie sowie eine psychopharmakolo gische antidepressive Behandlung installiert worden. Im Juni 2013 h abe die Be schwerdeführerin in die Y.___ eintreten können. In den ersten vier Mo naten der Hospitalisation sei es zu einer weitgehenden Remission der Beschwer den gekommen. Laut eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin vor allem den Milieuwechsel und die Distanz zu den häuslichen Problemen als erholsam erlebt. Die in der Folge organisierte Haushaltspitex habe sich als nicht entlastend erwiesen, da die Spitexperson nicht den Erwartungen der Beschwerdeführerin ent sprochen und offenbar selber mit psychischen Problemen zu kämpfen gehabt habe. Auch sonst hätten sich weitere Be lastungsfaktoren summiert. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin die ambulante Psychotherapie nich t als hilfreich empfunden. Aufgrund dieser Umstände sei schleichend wieder eine psychophysi sche Erschöpfung eingetreten, weshalb die Beschwerdeführerin im Februar 2015 erneut, diesmal für drei Monate, stationär behandelt worden sei. Dieser Aufent halt habe zu einer Z ustandsverbesserung geführt . Einen Tag nach dem Klinikaus tritt, Anf ang Mai 2015, sei die Beschwerdeführerin mit dem Tod ihres Vaters kon frontiert worden. Dies habe zu einer (neuerlichen) Zustandsverschlechterung und schliesslich im August 2015 zum dritten Klinik eintritt geführt. Während des zwei monat igen Aufenthalts habe sich der Gesundhe itszustand wieder stabilisiert ( Urk. 7/7 6 / 28- 29) 3.4
Hinsichtlich der Medikation merkte die Gutachterin an, dass während des zweiten Klinikaufenthalts auf Wunsch der Beschwerdeführerin das ursprünglich verord nete Antidepressivum abgesetzt worden sei. Im Rahmen des dritten Klinikaufent halts sei ihr dann Johanniskraut vero rdnet worden. Im Juli 2016 sei auf SNRI ( Serotonin-N oradrenalin- Reuptake -Inhibitor) umgestellt worden. Grund hierfür sei laut Beschwerdeführerin nicht etwa eine Zustandsverschlechterung gewesen, sondern weil von der IV der Einwand gekommen sei, dass sie quasi keine Psycho pharmaka einnehme ( Urk. 7/76/29).
Aktuell werde die Beschwerdeführer im Haushalt von der im 2013 installierten Haushaltspitex unterstützt. Auch sei anlässlich des letzten Klinikaufenthalts eine psychiatrische Spitexbetreuung mit Schwerpunkt Erziehungsberatung aufgegleist worden ( Urk. 7/76/29).
Anlässlich der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin im psychopathologi schen Befund souverän gewirkt und sich aktiv, interessiert und sthenisch am Ge spräch beteiligt. Sie habe übersichtlich, gut strukturiert, detailliert und normal psychologisch nachvollziehbar die Themenbereiche beleuchtet. Sie habe dabei authentisch gewirkt, habe ihre Verunsicherung und Angst vor an dauernder Über forderung betont und als aktuelle Hauptbeschwerde ihre rasche Erschöpfbarkeit for muliert. Im Psychostatus hätten sich abgesehen von den subjektiven neu rasthenischen Restbeschwerden und der Verunsicherung mit antizipierten Leis tungsängsten im Sinne einer leichtgradigen Depressivität keine schwe ren Psy chopathologien abgrenzen lassen. Ebenso seien keine konkreten depressiven Kog nitionen, mnestischen Funktionsstörungen oder objektivierbaren Antriebs- und Motivationsstörungen feststellbar gewesen . Die Beschwerdeführer in sei absolut schwingungsfähig, emotional gut spürbar und verfüge über das Gesamtspektrum der Emotionen. Sozial sei sie nun nicht mehr nur im Kontext ihrer Kernfamilie aktiv, so etwa mit regen Ferienaktivitäten, sondern interagiere auch mit Freun dinnen und in einer Malgruppe, wenngleich die fehlende soziale Einbettung im Dorf weiterhin bedauert werde ( Urk. 7/76/ 29- 30). 3.5
Zur Arbeitsfähigk eit führte die Gutachterin aus,
die gegenwärtig leichtgradigen depressiv- neurasthenieformen Beschwerden erschienen aus arbeitsmedizinischer Sicht nur marginal relevant. Im angestammten Tätigkeitsbereich als Hausfra u und Mutter liege gegenwärtig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % vor. Retrospektiv sei für die Dauer der Hospitalisationen , zu denen es auf grund der psychoreaktiven Einbrüchen gekommen sei, von einer Arbeitsunfähig keit von 100 % auszugehen. Für die Dauer zwischen den Hospitalisationen recht fertige sich aufgrund der für diese Zeit belegten depressiven-neur a sthenischen Beschwerden die Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Konkret sei somit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 1 7. Juni bis 3 0. Oktober 2013, vom 1 6. Februar bis 6. Mai 2015 und vom 5. August bis 8. Ok tober 2015 ausgewiesen. Vom 3 1. Oktober 2013 bis 1 5. Februar 2015 sowie vom 7. Mai bis 4. August 2015 habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % vorgelegen. Im diesem Umfang sei die Beschwerdeführer in sodann anhal tend seit dem letzten Klinikaustrit t vom 9. Oktober 2015 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( Urk. 7/76/32-33). 4. 4.1
Das Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Oktober 2016 ist für die streitigen Be lange umfassend, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fall relevanten Vorakten erstellt und enthält eine einleuchtende Darstellung der me dizinischen Situation. Insbesondere lassen sich gestützt auf das Gutachten die rechtsrelevanten Fragen beantworten. Mithin entspricht es den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1; E. 1.5 hervor).
4.2
Aus dem Gutachten geht klar , so bereits auch aus der gestellten Diagnose, hervor, dass ein bei der Beschwerdeführerin bestehende s depressive s Geschehen als re ak tive Störung als Folge der psychosozialen Belastungsfaktoren aufzufassen ist ( Urk. 7/76/33+35) . Vorliegend erscheinen die psychosozialen Einflüsse als derart prägend, dass bereits aus diesem Grunde eine Invalidität zu verneinen ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; E. 1.5 hiervor). Aber selbst die Annahme einer eigenstän digen Depression ändert e nichts daran, dass
- wie im Rahmen der Indikatoren prüfung dazulegen sein wird (E. 5 ) - kein invalidisierender Gesundheitszustand besteht.
4.3
Die Beschwerdeführerin kritisiert am Gutachten im Wesentlichen, es sei der Um stand, dass sie eine Haushaltshilfe sowie eine Psychiatriespitex benötige, bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden ( Urk. 1 S. 4). D azu ist festzuhalten, dass der Gutachterin d ie Inanspruchnahme der Dritthilfe bekannt war und
von ihr im Gesamtkontext berücksichtigt wurde
( Urk. 7/76/23) . Für die Feststellung des - zur Arbeitsunfähigkeit führenden - Gesundheitsschadens er weisen sich indessen primär die medizinische Bef underhebung und die Diagnosen als massgebend (vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.2). Die Inanspruch nahme von Hilfeleistungen allein sa gt dazu wenig aus, insbesondere dann, wenn das depres sive Geschehen wie vorliegend primär durch psychosoziale Belastungen bestimmt wird. 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin das Gutachten mit dem Hinweis kritisiert, die Ärzte der Y.___ und der behandelnde Psychiater
Dr. Z.___ hätten eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1), diag nostiziert ( Urk. 1 S. 6) , ist anzumerken, dass die
psychiatrische Exploration von der Natur der S ache her nicht ermessensfrei ist . Sie eröffnet der begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen mög lich, zulässig und zu respektieren sind, sofern lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag geht es nicht an, eine medizinische Administrativ- oder Ge richtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschied lichen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält. Anders verhält es sich lediglich, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen ( Bundesgerichtsurteil 9C_363/2018 vom 1 0. Oktober 2018 E. 4.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Gutachterin Dr. A.___ hatte Kenntnis der Berichte der Y.___ und von Dr. Z.___ . Ihre Beurteilung erging denn auch nicht losgelöst von diese n Be richten. Vielmehr referierte sie auf deren Grundlage, dass sich der psychische Gesundheitszustand im Rahmen der Hospitalisationen jeweils wieder massgeblich gebessert h ab
e. Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Beschwerde führerin auf das Bundesgerichtsurteil 8C_418/2010 vom 2 7. August 2010 fehl . In jenem Entscheid ging es um eine gutachterliche Beurteilung hinsichtlich eines weit zurückliegenden Zeitraums, ohn e dass diese in den echtzeitlichen Beri chten eine Stütze gefunden hatte . So verwies Dr. Z.___ in seinem jüngsten Bericht vom 1 2. Mai 2016 ( Urk. 7/66) ebenfalls auf massive psychosoziale Belastungen (Haushaltführung und Betreu ung von sechs eigenen Kindern mit teilweise sehr schwierigen Situationen und Einbezug von Kinder- und Jugendpsychiatrie, schulpsychologischem Dienst und Schulpflege). Er liess es dabei indes mit dem Hinweis bewenden, dies stelle das eigenständige Krankheitsbild der rezidivierenden depressiven Störung nicht in Frage. Bereits am 1 8. Dezember 2015 ( Urk. 7/48) hatte er auf eine langsame Ent wicklung der Symptomatik bei vielfältigen langjährigen Belastungen berichtet und auf eine Einengung auf familiäre Belastungen und Konfliktsituationen hin gewiesen. Eine Abgrenzung der rechtsprechungsgemäss auszuklammernden Fak toren erfolgte dabei nicht. Auch die Ärzte der Y.___ stellten die konstant hohe Mehrfachbe lastung der Beschwerdeführerin ins Zentrum (Bericht vom 1 3. Mai 2015, Urk. 7/76/42-43). Im Austrittsbericht vom 1 4. Oktober 2015 ( Urk. 7/76-38-41) nach der letzten Hospitalisation wurde der Tod des Vaters der Beschwerdeführerin sowie das «Fahrwasser» von Machen und Organisieren thematisiert sowie die Überlastungsgefühle zu Hause im Rahmen von Kinderbesuchen. Bei dieser Ausgangslage ist die Beurteilung von Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen, wonach die Pathologie durch multiple psychosoziale Belastungssituatio nen ausgelöst wurde und als rezidivierende psychoreaktive depressive Störung zu fassen ist. 5. 5.1
Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 änderte das Bundesgericht se ine bisherige Praxis insofern , als es er kannte, dass die für somato forme Schmerzstörungen ent wickelte Rechts prechung, wonach in einem struk turierten Beweisverfahren an hand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der be troffenen Person zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankun gen Anwendung findet. 5.2
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichba ren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beacht lich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 5.3
Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrechtli chen Vorgaben (E. 4.2.1 u. 4.2.2) ergibt sich daher aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachver ständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen ( BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto
ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E.
5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versiche rungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6).
Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gut achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizini schen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden ( BGE 141 V
281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversiche rungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3). 5.4 5.4.1
Mit Bezug auf die Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) ist festzuhalten, dass die rezidivierende psychoreaktive depressive Störung bloss leichtgradig ausgeprägt ist . Anlässlich der Begutachtung waren bloss neurasthe nische Restbeschwerden feststellbar . Die Exazerbationen, welche jeweils zu den Hospitalisationen geführt hatten, waren massgeblich durch p sychosoziale Belas tungsfaktoren beeinflusst . Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach Einschätzung der Gutachterin Dr. A.___
d as hab ituelle psychosoziale Umfeld der Beschwer deführerin
intakt ist ( Urk. 7/76/30). 5.4.2
Was den Indikator „ Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz " be trifft ist festzuhalten, dass seit 2012 Behandlungen in Form von Gesprächsthera pie und Medikation erfolgen. Auch begab sich die Beschwerdeführerin dreimal in stationäre Behandlung (vgl. dazu Urk. 7/14, 7/54, 7/76/38) . Angesichts dieser Be handlungsbemühungen, welche von der Gutachterin als adäquat beurteilt werden ( Urk. 7/76/31 +34), ist ein Leidensdruck sowie eine Therapiebereitschaft ausge wiesen. Jedoch weist die Gutachterin zu Recht darauf hin, dass auch intensive psychiatrische Behandlungsmassnahmen die auslösenden psychosozialen Belas tungsfaktoren nicht beeinflussen können ( Urk. 7/76/31). Unter diesen Umständen kann nicht von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Ko operation der Beschwerdeführerin durchgeführ ten Therapie gespro chen werden (Bundesgerichtsurteil 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.4). Vielmehr zeigen die gutachterlichen Ausführungen auf, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren ausschlaggebend sind.
5.4.3
Mit Blick auf den Indikator der psychischen Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Per son auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Eine Störung, die rechtsprechungsgemäss auf Grund ihrer Ausprägung als solche nicht invalidisierend sein kann, stellt keine Komorbidität dar, sondern ist allenfalls im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik zu berücksichtigen ( BGE
141 V
281
E.
4.3.1.3 ). Grundsätzlich können einzig schwere psychische Störungen invalidisie rend und damit komorbide Erkrankungen sein (Bundesgerichtsurteil 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 E. 4.1.3).
Vorliegend besteht keine massgebliche Komorbidität. Namentlich sind die das Beschwerdebild prägenden psychosozialen Belastungsfaktoren als nicht invalidi sierende und damit nicht versicherte Faktoren auszuscheiden ( BGE 141 V 281
E.
3.4.2.1 und E. 4.3.1.1; Bundesgerichturteil 9C_543/2015 vom 1. März 2016 E.
5.2.3). Auch den akzent uierten Persönlichkeitszügen kommt im vorliegenden Zu sammenhang mangels Krankheits wert keine Bedeutung zu . 5.4.4
Was den Komplex „ Persönlichkeit und sozialer Kontext " betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine gesunde Persönlichkeitsstruktur aufweist. Dazu führte die Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin verfüge über ein stabil inter nalisiertes Selbstbild, wobei sie sich auch ihrem sozialen Umfeld als stabil inter agierende Bezugsperson präsentiere. Dies zeige sich insbesondere auf der sozialen Interaktionsebene (liebevollen und verbindlichen Kontakt mit ihren Kindern, langjährige Ehe, Fürsorge für die Herkunftsfamilie mit Übernahme von Verant wortung als Tochter und Schwiegertochter auch bei oft schwierigen interaktio nellen Bedingungen). Ihre (gesunde) Persönlichkeitsstrukt ur befähige sie theore tisch, mit der Einschränkung durch Müdigkeitsgefühle, leichte n depressive n Ver stimmungen und Neurasthenie konstruktiv umzugehen und sie in einen befriedi ge nden Alltag zu integrieren. Im Weiteren verfüge die Beschwerdeführerin über gute intellektuelle Ressourcen. Auch ihr sozialer Kontext, der sich durch ihr En gagement zu ihren Bezugspersonen (Ehemann, Kindern, Familie) auszeichne, halte mobilisierende Ressourcen bereit. Der Komplex „ Persönlichkeit und sozialer Kontext " enthält somit gewichtige, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. 5.4.5
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in al len vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie „ Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1).
In diesem Zusammenhang wies die Gutachterin auf erhebliche Inkonsistenzen zwischen den geltend gemachten Einschränkungen und den ausgeübten Tätig keiten als Hausfrau und Mutter hin. So be merkte die Gutachterin, dass si ch die Beschwerdeführerin bloss an zwei Vormittagen die Woche als arbeitsfähig im eigenen Haushalt erlebe. Gleichzeitig verfüge sie über einen gut strukturiert en Alltag, pflege Freundschaften , gehe regelmässig spazieren und verreise jeweils mit der Familie in die Ferien ( Urk. 7/76/ 24+ 30+ 31). Dem ist beizupflichten. So weit der Beschwerdeführerin damit ein inkonsistentes Verhalten vorgeworfen wird, ist zu betonen, dass ihr nicht etwa Aggravation unterstellt wird . Jedoch
korrespondiert ihr Aktivi tätsniveau nicht mit der von ihr subjektiv empfundene n eingeschränkte n Leistungsfähigke it im Aufgabenbereich . 5.4.6
Im Rahmen ihrer Ausführungen zu den Indikatoren betonte die Gutachterin noch mals die doch sehr milde Psychopathologie ( Urk. 7/76/3 3 ). Deswegen und ange sichts des Umstands, dass kein Indikator, wenn überhaupt, massgebend negativ ins Gewicht fällt, kann der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von (höchstens) 30 % aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt werden.
Vielmehr ist , wie die IV-Stelle zu Recht erkannt hat, das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens zu verneinen.
Mangels Vorliegen s eines invalidisierenden Gesundheitsschadens erübrigt sich auch die eventuali t er beantragte Durchführung einer Haushaltsabklärung ( Urk. 1 S. 5). Anzumerken ist, dass selbst bei Annahme einer Einschränkung der Leis tungsfähigkeit von 30 % im Haushalt kein Rentenanspruch bestünde (vgl. Art. 28 IVG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Sonderegger
E. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar ( Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.
E. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbe reich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätig keit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnüt zige und künstleri sche Tätigkeiten ( Art. 27 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00072
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
5. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1967, vollzeitlich als Hausfrau un d Mutter von sechs Kindern (fünf respektive vier davon zu Hause, Urk. 7/7 /2 u. 7/76/22 ) tätig, mel dete sich am 1 4. Juli 2013 (Urk. 7/2) unter Hinweis auf ein Burnout bei der Inva lidenversicherung zur Früherfassung und am 12. August 2013 (Urk. 7/8) zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13) zu den Akten, holte einen Bericht bei der Y.___ (vom 2. September 2013, Urk. 7/14) ein und wies das Leistungsbegehren – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/22-25) – mit Verfügung vom 2. April 2014 ( Urk. 7/27 ) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/29 /3 ) wies das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil vom 6. Oktober 2015 ab. Gleichzeitig überwies es die Sache an die IV-Stelle, damit es die Verhältnisse ab Februar 2015 abkläre, da aufgrund der Akten Hinweise darauf bestünden, dass sich die gesundheitliche Situation ab diesem Zeitpunkt verfestigt habe ( Urk. 7/39/8 ; Prozess IV.2014.00428 ). 1.2
In d er Folge zog die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___ (vom 1 8. Dezember 2015, Urk. 7/48) sowie der Y.___ (vom 2 5. Januar 2016, Urk. 7/54-55) bei und stellte mit Vorbescheid vom 4. März 2016 die (weitere) Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/59) . Nachdem die Versicherte dagegen - unter Beilage eines Berichts von Dr. Z.___ (vom 1 2. Mai 2016, Urk. 7/66) - Ein wand ( Urk. 7/63, 7/6 7 ) erhoben hatte, veran lasste die IV-Stelle eine Beguta c htung durch
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 3. Oktober 2016, Urk. 7/76). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 wies sie das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2 /1 ). 2.
Dagegen liess X.___ am 2 3. Januar 2017 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und de nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar ( Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbe reich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätig keit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnüt zige und künstleri sche Tätigkeiten ( Art. 27 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlen der Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind . Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG ; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 ) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden; vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) medizinischen Tatsachenfeststellungen hin wegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtli chen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Behör den haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbeson dere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 1 93; 130 V 352 E. 2.2.5 ). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geb oten (BGE 127 V 294 E. 5a ; Bundesgerichtsurteil 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.1). 2. 2.1
Die mit Urteil vom 6. Oktober 2015 erfolgte Überweisung der Sache an die IV-Stelle zur w eiteren Abklärung des Sachverhalts ab Februar 2015 ist einer Neuan meldung gleichzusetzen. In Fra ge steht, ob ab dem Zeitpunkt des Erlasses der rentenverneinenden Verfügung vom 1 4. April 2015 von einer invalidenversiche rungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin ausgegangen werden kann .
2.2
Die IV-Stelle verneint g estützt auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. A.___ das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und mithin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 6). 2.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten von Dr. A.___ sei nicht schlüssig. Namentlich sei der Umst and, dass sie eine Haushaltshilfe sowie eine Psychiatriespitex benötige , im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Die Annahme der IV-Stelle, wonach die Arbeitsun fähigkeit vorwiegend durch die privaten Belastungssituationen ausge löst und aufrechterhalten würde , treffe nicht zu. Erst krankheitsbedingt habe sie die
ihr obliegende n Tätigkeiten im Aufgabenbereich nicht mehr bewältigen können. Ge stützt auf die Berichte der Y.___ und ihres behandelnd en Psychia ters Dr. Z.___ sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ( Urk. 1). 3. 3.1
Dr. A.___ diagnostizierte im Gutachten vom 3. Oktober 2016 eine rezidivie rende psychoreaktive depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige neurasthe nische Restbeschwerden (ICD-10 F33.0, F48.0) , ausgelöst durch multiple psycho soziale Belastungssituat ionen vor allem mit Bezug auf den engeren Familienkreis und die soziale Umgebung (ICD-10 Z63, Z60), sowie akzentuierte Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.1; Urk. 7/76/30).
Dazu führte die Gutachterin aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine heute 49jährige, verheiratete, diplomierte Kindergärtnerin und Mutter von sechs ( darunter drei noch schulpflichtig en) Kindern . Anlä sslich der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin zwar negative Aspekte ihrer Entwicklungsbiogra phie ( mit Verunsicherung im sch ulischen Leistungskontext, aufgrund
ihres domi nanten Bruder s sowie aufgrund ihre r frühe n , inadäquate n Übernahme von emo tionaler Verantwortung für ihre eigene Mutter ) betont. Jedoch weise sie eine ab solut normvariante Entwicklungs-, Berufs- und Beziehungsbiographie auf. Es be stünden keine Hinweise auf Entwicklungs-, Sozialisierungs-, Affekt-, Verhaltens-, Somatisierungs -, Substanzabhängigkeits- oder Persönlichkeits störungen. Die Verunsicherung im Leistungskontext und die frühe Übernahme von emotionaler Verantwortung hätten wohl zu einem von den Umständen abhängigen, rasch brüchigen Selbstwertgefühl und zur Neigung zu ungenügender Selbstabgrenzung und überhöhtem Engagement für andere geführt. Diese Aspekte seien innerhalb der ICD-10-Kategorie akzentuierten Persönlichkeitszügen zuzuordnen. Sie hätten wohl die Beziehungs gestaltung der Beschwerdeführer in geprägt und dürften zur reaktiven Depressivität in psychosozialen Belastungssituationen beigetragen ha ben ( Urk. 7/76/27). 3.2
Bis zu ihrer ersten Mutterschaft sei die Beschwerdeführer in während drei Jahren als Kindergärtnerin tätig gewesen. Hinweise dafür, d ass damals eine Einschrän kung in der Arbe itsfähigkeit bestanden hätte, lä gen keine vor. Die Leistungen der Beschwerdeführerin als Mutter von sechs Kindern, Ehefrau, Tochter und Schwie gertochter seien beeindruckend. Sie habe dabei erhebliche Belastungen zu meis tern gehabt, die in ihrer Subsumierung schliesslich im 2012 zur Erstdekompen sation im Sinne eines genuinen Ausgebranntseins beziehungsweise einer reakti ven psychophy sischen Erschöpfung geführt habe ( Urk. 7/ 76 /27). Dabei habe sich die Ehe als bela stbar erwiesen. Erstmals sei diese in Dysbalance geraten, als der Ehemann als Sekundarlehrer in der Schule des Wohnortes Mitte der 90er Jahre in einen Konflikt geraten sei, der sowohl seinen Job als auch die Stellung der Familie im Dorf b edroht habe. Diese Krise habe dazu geführt, dass der Ehemann den Beruf gewechselt habe.
Seither erlebe die Familie, insbesondere die Beschwer deführerin, die als Haus frau und Mutter zentral mit anderen Dorfbewohnern, Müttern und Schulpersonen zu interagieren habe, ein soziales Unwohlsein res pektive eine ungenügende soziale Einbettung im Dorf ( Urk. 7/7 6 /28).
Als Tochter habe die Beschwerdeführerin zunehmend Verantwortung für ihre ge sundheitlich angeschlagene n
betagten Eltern übernommen. Dabei habe sie 2012/13 von ihrer - allenfalls bereits damals etwas dement
gewesen en
- Mutter , die eine zentrale Bezugsperson in ihrem Leben gewesen sei, Verletzungen und Abweisungen erleben müssen ( Urk. 7/76/ 28). Als Schwiegertochter stehe die Be schwerdeführerin in eine r dauerhafte n Konflikthaftigkeit mit ihren Schwiegerel tern ( Urk. 7/76/28). Für die Umsetzung des Kinderwunsches habe sich die Be schwerdeführerin gynäkologischen Eingriffen unterzogen. Die sechste Schwan gerschaft 2006 sei vom Ehemann nicht mehr gewünscht gewesen. Sein Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch habe für sie bei vermisster Loyalität einen Bruch dargestellt. Von den sechs Kindern hätten zumindest drei mit erheblichen gesundheitlichen Störungen (Entwicklungsstörungen, Sozialisierungsstörungen, schulische Probleme, orthopädische Leiden) zu kämpfen respektive zu kämpfen gehabt. Insbesondere der drittälteste Sohn habe im Zeitraum von 2002 bis 2012 quasi ununterbroch en Sorgen bereitet und sei auf die intensive Unte rstützung der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen. Seit 2012 bedürfe nun die jüngste Tochter aufgrund schulischer Probleme erheblicher Zuwendung. Eine weitere be lastende Situation habe sich im 2014/15 ergeben, als die Familie für acht Monate die Partnerin des ä ltesten Sohnes bei sich aufgenommen habe ( Urk. 7/7 6 /28). 3.3
Im Jahr 2012 habe sich die Beschwerdeführerin einer gynäkologischen Operation wegen eines Krebsleidens unterziehen müssen. Am Familienfes t an Weihnachten sei es zu einer Dekompensation mit Weinkrämpfen gekommen. In der ersten Jah reshälfte 2013 sei eine ambulante Psychotherapie sowie eine psychopharmakolo gische antidepressive Behandlung installiert worden. Im Juni 2013 h abe die Be schwerdeführerin in die Y.___ eintreten können. In den ersten vier Mo naten der Hospitalisation sei es zu einer weitgehenden Remission der Beschwer den gekommen. Laut eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin vor allem den Milieuwechsel und die Distanz zu den häuslichen Problemen als erholsam erlebt. Die in der Folge organisierte Haushaltspitex habe sich als nicht entlastend erwiesen, da die Spitexperson nicht den Erwartungen der Beschwerdeführerin ent sprochen und offenbar selber mit psychischen Problemen zu kämpfen gehabt habe. Auch sonst hätten sich weitere Be lastungsfaktoren summiert. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin die ambulante Psychotherapie nich t als hilfreich empfunden. Aufgrund dieser Umstände sei schleichend wieder eine psychophysi sche Erschöpfung eingetreten, weshalb die Beschwerdeführerin im Februar 2015 erneut, diesmal für drei Monate, stationär behandelt worden sei. Dieser Aufent halt habe zu einer Z ustandsverbesserung geführt . Einen Tag nach dem Klinikaus tritt, Anf ang Mai 2015, sei die Beschwerdeführerin mit dem Tod ihres Vaters kon frontiert worden. Dies habe zu einer (neuerlichen) Zustandsverschlechterung und schliesslich im August 2015 zum dritten Klinik eintritt geführt. Während des zwei monat igen Aufenthalts habe sich der Gesundhe itszustand wieder stabilisiert ( Urk. 7/7 6 / 28- 29) 3.4
Hinsichtlich der Medikation merkte die Gutachterin an, dass während des zweiten Klinikaufenthalts auf Wunsch der Beschwerdeführerin das ursprünglich verord nete Antidepressivum abgesetzt worden sei. Im Rahmen des dritten Klinikaufent halts sei ihr dann Johanniskraut vero rdnet worden. Im Juli 2016 sei auf SNRI ( Serotonin-N oradrenalin- Reuptake -Inhibitor) umgestellt worden. Grund hierfür sei laut Beschwerdeführerin nicht etwa eine Zustandsverschlechterung gewesen, sondern weil von der IV der Einwand gekommen sei, dass sie quasi keine Psycho pharmaka einnehme ( Urk. 7/76/29).
Aktuell werde die Beschwerdeführer im Haushalt von der im 2013 installierten Haushaltspitex unterstützt. Auch sei anlässlich des letzten Klinikaufenthalts eine psychiatrische Spitexbetreuung mit Schwerpunkt Erziehungsberatung aufgegleist worden ( Urk. 7/76/29).
Anlässlich der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin im psychopathologi schen Befund souverän gewirkt und sich aktiv, interessiert und sthenisch am Ge spräch beteiligt. Sie habe übersichtlich, gut strukturiert, detailliert und normal psychologisch nachvollziehbar die Themenbereiche beleuchtet. Sie habe dabei authentisch gewirkt, habe ihre Verunsicherung und Angst vor an dauernder Über forderung betont und als aktuelle Hauptbeschwerde ihre rasche Erschöpfbarkeit for muliert. Im Psychostatus hätten sich abgesehen von den subjektiven neu rasthenischen Restbeschwerden und der Verunsicherung mit antizipierten Leis tungsängsten im Sinne einer leichtgradigen Depressivität keine schwe ren Psy chopathologien abgrenzen lassen. Ebenso seien keine konkreten depressiven Kog nitionen, mnestischen Funktionsstörungen oder objektivierbaren Antriebs- und Motivationsstörungen feststellbar gewesen . Die Beschwerdeführer in sei absolut schwingungsfähig, emotional gut spürbar und verfüge über das Gesamtspektrum der Emotionen. Sozial sei sie nun nicht mehr nur im Kontext ihrer Kernfamilie aktiv, so etwa mit regen Ferienaktivitäten, sondern interagiere auch mit Freun dinnen und in einer Malgruppe, wenngleich die fehlende soziale Einbettung im Dorf weiterhin bedauert werde ( Urk. 7/76/ 29- 30). 3.5
Zur Arbeitsfähigk eit führte die Gutachterin aus,
die gegenwärtig leichtgradigen depressiv- neurasthenieformen Beschwerden erschienen aus arbeitsmedizinischer Sicht nur marginal relevant. Im angestammten Tätigkeitsbereich als Hausfra u und Mutter liege gegenwärtig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % vor. Retrospektiv sei für die Dauer der Hospitalisationen , zu denen es auf grund der psychoreaktiven Einbrüchen gekommen sei, von einer Arbeitsunfähig keit von 100 % auszugehen. Für die Dauer zwischen den Hospitalisationen recht fertige sich aufgrund der für diese Zeit belegten depressiven-neur a sthenischen Beschwerden die Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Konkret sei somit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 1 7. Juni bis 3 0. Oktober 2013, vom 1 6. Februar bis 6. Mai 2015 und vom 5. August bis 8. Ok tober 2015 ausgewiesen. Vom 3 1. Oktober 2013 bis 1 5. Februar 2015 sowie vom 7. Mai bis 4. August 2015 habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % vorgelegen. Im diesem Umfang sei die Beschwerdeführer in sodann anhal tend seit dem letzten Klinikaustrit t vom 9. Oktober 2015 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( Urk. 7/76/32-33). 4. 4.1
Das Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Oktober 2016 ist für die streitigen Be lange umfassend, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fall relevanten Vorakten erstellt und enthält eine einleuchtende Darstellung der me dizinischen Situation. Insbesondere lassen sich gestützt auf das Gutachten die rechtsrelevanten Fragen beantworten. Mithin entspricht es den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1; E. 1.5 hervor).
4.2
Aus dem Gutachten geht klar , so bereits auch aus der gestellten Diagnose, hervor, dass ein bei der Beschwerdeführerin bestehende s depressive s Geschehen als re ak tive Störung als Folge der psychosozialen Belastungsfaktoren aufzufassen ist ( Urk. 7/76/33+35) . Vorliegend erscheinen die psychosozialen Einflüsse als derart prägend, dass bereits aus diesem Grunde eine Invalidität zu verneinen ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; E. 1.5 hiervor). Aber selbst die Annahme einer eigenstän digen Depression ändert e nichts daran, dass
- wie im Rahmen der Indikatoren prüfung dazulegen sein wird (E. 5 ) - kein invalidisierender Gesundheitszustand besteht.
4.3
Die Beschwerdeführerin kritisiert am Gutachten im Wesentlichen, es sei der Um stand, dass sie eine Haushaltshilfe sowie eine Psychiatriespitex benötige, bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden ( Urk. 1 S. 4). D azu ist festzuhalten, dass der Gutachterin d ie Inanspruchnahme der Dritthilfe bekannt war und
von ihr im Gesamtkontext berücksichtigt wurde
( Urk. 7/76/23) . Für die Feststellung des - zur Arbeitsunfähigkeit führenden - Gesundheitsschadens er weisen sich indessen primär die medizinische Bef underhebung und die Diagnosen als massgebend (vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.2). Die Inanspruch nahme von Hilfeleistungen allein sa gt dazu wenig aus, insbesondere dann, wenn das depres sive Geschehen wie vorliegend primär durch psychosoziale Belastungen bestimmt wird. 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin das Gutachten mit dem Hinweis kritisiert, die Ärzte der Y.___ und der behandelnde Psychiater
Dr. Z.___ hätten eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1), diag nostiziert ( Urk. 1 S. 6) , ist anzumerken, dass die
psychiatrische Exploration von der Natur der S ache her nicht ermessensfrei ist . Sie eröffnet der begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen mög lich, zulässig und zu respektieren sind, sofern lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag geht es nicht an, eine medizinische Administrativ- oder Ge richtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschied lichen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält. Anders verhält es sich lediglich, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen ( Bundesgerichtsurteil 9C_363/2018 vom 1 0. Oktober 2018 E. 4.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Gutachterin Dr. A.___ hatte Kenntnis der Berichte der Y.___ und von Dr. Z.___ . Ihre Beurteilung erging denn auch nicht losgelöst von diese n Be richten. Vielmehr referierte sie auf deren Grundlage, dass sich der psychische Gesundheitszustand im Rahmen der Hospitalisationen jeweils wieder massgeblich gebessert h ab
e. Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Beschwerde führerin auf das Bundesgerichtsurteil 8C_418/2010 vom 2 7. August 2010 fehl . In jenem Entscheid ging es um eine gutachterliche Beurteilung hinsichtlich eines weit zurückliegenden Zeitraums, ohn e dass diese in den echtzeitlichen Beri chten eine Stütze gefunden hatte . So verwies Dr. Z.___ in seinem jüngsten Bericht vom 1 2. Mai 2016 ( Urk. 7/66) ebenfalls auf massive psychosoziale Belastungen (Haushaltführung und Betreu ung von sechs eigenen Kindern mit teilweise sehr schwierigen Situationen und Einbezug von Kinder- und Jugendpsychiatrie, schulpsychologischem Dienst und Schulpflege). Er liess es dabei indes mit dem Hinweis bewenden, dies stelle das eigenständige Krankheitsbild der rezidivierenden depressiven Störung nicht in Frage. Bereits am 1 8. Dezember 2015 ( Urk. 7/48) hatte er auf eine langsame Ent wicklung der Symptomatik bei vielfältigen langjährigen Belastungen berichtet und auf eine Einengung auf familiäre Belastungen und Konfliktsituationen hin gewiesen. Eine Abgrenzung der rechtsprechungsgemäss auszuklammernden Fak toren erfolgte dabei nicht. Auch die Ärzte der Y.___ stellten die konstant hohe Mehrfachbe lastung der Beschwerdeführerin ins Zentrum (Bericht vom 1 3. Mai 2015, Urk. 7/76/42-43). Im Austrittsbericht vom 1 4. Oktober 2015 ( Urk. 7/76-38-41) nach der letzten Hospitalisation wurde der Tod des Vaters der Beschwerdeführerin sowie das «Fahrwasser» von Machen und Organisieren thematisiert sowie die Überlastungsgefühle zu Hause im Rahmen von Kinderbesuchen. Bei dieser Ausgangslage ist die Beurteilung von Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen, wonach die Pathologie durch multiple psychosoziale Belastungssituatio nen ausgelöst wurde und als rezidivierende psychoreaktive depressive Störung zu fassen ist. 5. 5.1
Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 änderte das Bundesgericht se ine bisherige Praxis insofern , als es er kannte, dass die für somato forme Schmerzstörungen ent wickelte Rechts prechung, wonach in einem struk turierten Beweisverfahren an hand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der be troffenen Person zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankun gen Anwendung findet. 5.2
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichba ren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beacht lich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 5.3
Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrechtli chen Vorgaben (E. 4.2.1 u. 4.2.2) ergibt sich daher aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachver ständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen ( BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto
ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E.
5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versiche rungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6).
Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gut achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizini schen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden ( BGE 141 V
281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversiche rungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3). 5.4 5.4.1
Mit Bezug auf die Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) ist festzuhalten, dass die rezidivierende psychoreaktive depressive Störung bloss leichtgradig ausgeprägt ist . Anlässlich der Begutachtung waren bloss neurasthe nische Restbeschwerden feststellbar . Die Exazerbationen, welche jeweils zu den Hospitalisationen geführt hatten, waren massgeblich durch p sychosoziale Belas tungsfaktoren beeinflusst . Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach Einschätzung der Gutachterin Dr. A.___
d as hab ituelle psychosoziale Umfeld der Beschwer deführerin
intakt ist ( Urk. 7/76/30). 5.4.2
Was den Indikator „ Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz " be trifft ist festzuhalten, dass seit 2012 Behandlungen in Form von Gesprächsthera pie und Medikation erfolgen. Auch begab sich die Beschwerdeführerin dreimal in stationäre Behandlung (vgl. dazu Urk. 7/14, 7/54, 7/76/38) . Angesichts dieser Be handlungsbemühungen, welche von der Gutachterin als adäquat beurteilt werden ( Urk. 7/76/31 +34), ist ein Leidensdruck sowie eine Therapiebereitschaft ausge wiesen. Jedoch weist die Gutachterin zu Recht darauf hin, dass auch intensive psychiatrische Behandlungsmassnahmen die auslösenden psychosozialen Belas tungsfaktoren nicht beeinflussen können ( Urk. 7/76/31). Unter diesen Umständen kann nicht von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Ko operation der Beschwerdeführerin durchgeführ ten Therapie gespro chen werden (Bundesgerichtsurteil 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.4). Vielmehr zeigen die gutachterlichen Ausführungen auf, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren ausschlaggebend sind.
5.4.3
Mit Blick auf den Indikator der psychischen Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Per son auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Eine Störung, die rechtsprechungsgemäss auf Grund ihrer Ausprägung als solche nicht invalidisierend sein kann, stellt keine Komorbidität dar, sondern ist allenfalls im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik zu berücksichtigen ( BGE
141 V
281
E.
4.3.1.3 ). Grundsätzlich können einzig schwere psychische Störungen invalidisie rend und damit komorbide Erkrankungen sein (Bundesgerichtsurteil 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 E. 4.1.3).
Vorliegend besteht keine massgebliche Komorbidität. Namentlich sind die das Beschwerdebild prägenden psychosozialen Belastungsfaktoren als nicht invalidi sierende und damit nicht versicherte Faktoren auszuscheiden ( BGE 141 V 281
E.
3.4.2.1 und E. 4.3.1.1; Bundesgerichturteil 9C_543/2015 vom 1. März 2016 E.
5.2.3). Auch den akzent uierten Persönlichkeitszügen kommt im vorliegenden Zu sammenhang mangels Krankheits wert keine Bedeutung zu . 5.4.4
Was den Komplex „ Persönlichkeit und sozialer Kontext " betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine gesunde Persönlichkeitsstruktur aufweist. Dazu führte die Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin verfüge über ein stabil inter nalisiertes Selbstbild, wobei sie sich auch ihrem sozialen Umfeld als stabil inter agierende Bezugsperson präsentiere. Dies zeige sich insbesondere auf der sozialen Interaktionsebene (liebevollen und verbindlichen Kontakt mit ihren Kindern, langjährige Ehe, Fürsorge für die Herkunftsfamilie mit Übernahme von Verant wortung als Tochter und Schwiegertochter auch bei oft schwierigen interaktio nellen Bedingungen). Ihre (gesunde) Persönlichkeitsstrukt ur befähige sie theore tisch, mit der Einschränkung durch Müdigkeitsgefühle, leichte n depressive n Ver stimmungen und Neurasthenie konstruktiv umzugehen und sie in einen befriedi ge nden Alltag zu integrieren. Im Weiteren verfüge die Beschwerdeführerin über gute intellektuelle Ressourcen. Auch ihr sozialer Kontext, der sich durch ihr En gagement zu ihren Bezugspersonen (Ehemann, Kindern, Familie) auszeichne, halte mobilisierende Ressourcen bereit. Der Komplex „ Persönlichkeit und sozialer Kontext " enthält somit gewichtige, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. 5.4.5
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in al len vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie „ Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1).
In diesem Zusammenhang wies die Gutachterin auf erhebliche Inkonsistenzen zwischen den geltend gemachten Einschränkungen und den ausgeübten Tätig keiten als Hausfrau und Mutter hin. So be merkte die Gutachterin, dass si ch die Beschwerdeführerin bloss an zwei Vormittagen die Woche als arbeitsfähig im eigenen Haushalt erlebe. Gleichzeitig verfüge sie über einen gut strukturiert en Alltag, pflege Freundschaften , gehe regelmässig spazieren und verreise jeweils mit der Familie in die Ferien ( Urk. 7/76/ 24+ 30+ 31). Dem ist beizupflichten. So weit der Beschwerdeführerin damit ein inkonsistentes Verhalten vorgeworfen wird, ist zu betonen, dass ihr nicht etwa Aggravation unterstellt wird . Jedoch
korrespondiert ihr Aktivi tätsniveau nicht mit der von ihr subjektiv empfundene n eingeschränkte n Leistungsfähigke it im Aufgabenbereich . 5.4.6
Im Rahmen ihrer Ausführungen zu den Indikatoren betonte die Gutachterin noch mals die doch sehr milde Psychopathologie ( Urk. 7/76/3 3 ). Deswegen und ange sichts des Umstands, dass kein Indikator, wenn überhaupt, massgebend negativ ins Gewicht fällt, kann der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von (höchstens) 30 % aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt werden.
Vielmehr ist , wie die IV-Stelle zu Recht erkannt hat, das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens zu verneinen.
Mangels Vorliegen s eines invalidisierenden Gesundheitsschadens erübrigt sich auch die eventuali t er beantragte Durchführung einer Haushaltsabklärung ( Urk. 1 S. 5). Anzumerken ist, dass selbst bei Annahme einer Einschränkung der Leis tungsfähigkeit von 30 % im Haushalt kein Rentenanspruch bestünde (vgl. Art. 28 IVG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Sonderegger