Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1966, war seit l. November 2005 bei der Y.___ AG als Metallbauer angestellt, als er am 4. November 2005 einen Un fall erlitt, bei dem er sich am linken Ellbogen verletzte (vgl. Urk. 3/6). Am 1 2. Februar 2013 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, bei dem die linke Schulter betroffen war (vgl. Urk. 8/34/91) . Am 2 9. April 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizi nische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 8/ 10, Urk. 8/30, Urk. 8/34). Sodann sprach sie dem Versicherten Arbeitsvermittlung zu (Urk. 8/42), welche im September 2015 erfolglos abgeschlossen wurde (Urk. 8/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/69; Urk. 8/73) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 eine vom l. März bis 3 0. November 2014 befristete ganze Rente zu (Urk. 8/80; Urk. 8/79). 2.
Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 9. Dezember 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung sowie auf Zusprache einer unbefristeten ganzen, eventuell einer Dreiviertelsrente (Urk. l S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2017 (Urk.
7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am 8. Mai 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Ren te (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.
2) wie folgt: Der Beschwerdeführer sei seit März 2013 erheblich in seiner Erwerbsfä higkeit eingeschränkt und habe keiner Arbeitstätigkeit nachgehen können. Ab September 2014 sei er in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig; der Invaliditätsgrad betrage nur noch 18 % . Damit werde die ganze Rente per l. Dezember 2014 aufgehoben. Die medizinische Sachlage sei klar und es seien keine weiteren Abklärungen zu treffen (S. 3). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. l), er sei aus somatischen Grün den auch in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig. Sein linker Arm sei aufgrund der Rotatorenmanschettenruptur und der Ellbogenarthrose kaum mehr einsetzbar. Weiter leide er an einer chronifizierten depressiven Störung, welche durch seine psychosoziale Belastung aufrechterhalten und durch seine vul nerable, kränkbare Persönlichkeit begründet werde. Die Depressionstherapie werde konsequent eingehalten. Er sei deshalb aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig. Insgesamt betrage seine Arbeitsunfähigkeit 100 %, maximal je doch 50 % (S. 4 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 3 0. November 2014 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Somit ist zu prüfen, ob ab September 2014 im Vergleich zum 1. März 2014 eine anspruchsrelevante Ver besserung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.4). 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Orthopädie A.___ Klinik, stellte mit Bericht vom 5. Juli 2013 (Urk. 8/13) folgende Diagnosen (S. l): - Schulter links, adominant: - transmurale Supraspinatussehnen- und kraniale Subscapularissehnen ruptur - Status nach mehrmaliger subacromialer Infiltration - Acromion Typ III - beginnende Humeroradialarthrose und Arthrofibrose bei Status nach arthroskopischer Synovektomie 2007 und Ellbogenfraktur 2005 Der Beruf als Mechaniker bereite zunehmend Probleme und bereits in den Vor jahren habe eine schwierige S ituation mit psychischen Beglei terkrankungen be standen. Eine Tätigkeit als Mechaniker und insbesondere Tätigkeiten in Über kopfpositionen und das Hantieren mit mittelschweren und schweren Gegen ständen in körperferner Position sei auf lange Sicht sicherlich nicht mehr zu mutbar (S. 2). Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im angestammten Beruf sei nach der geplanten Gelenktoilette frühestens 2-3 Monate postoperativ realistisch (S. 3). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 6.5), stellte mit Bericht vom 1 9. Juli 2013 (Urk. 8/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - transmurale Supraspinatussehnenruptur - kraniale Subscapularissehnenruptur - schwere Arthrose aufgrund von Luxation - Depression Als Metallbauer sei der Beschwerdeführer seit 1 8. Juni 2013 zu 100 % und vom 2 8. Juni bis 1 5. Juli 2013 zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). 3.3
Am 1 3. September 2013 wurden eine arthroskopische Tenotomie der langen Bi z epssehne, eine Acromioplastik, eine AC-Gelenksresektion sowie eine Rekon struktion der Rotatorenmanschette durchgeführt (Urk. 8/19). Anlässlich der Konsultation vom 9. Dezember 2013 (Urk. 8/22) stellte Dr. Z.___ fest, dass in Abduktionsstellung noch erhebliche Schmerzen vorhanden seien. Der Be schwerdeführer berichte auch über starke Ellbogenschmerzen. Dr. Z.___ attestierte für weitere drei Monate volle Arbeitsunfähigkeit (S. l). Am 1 2. März 2014 berichtete Dr. Z.___ erneut (Urk. 8/25) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin über starke Schmerzen im Ellbogen und in der operierten Schulter klage. Klinisch bestehe weiterhin eine deutliche Funkti onseinschränkung, was durch Arbeitsplatzverlust und D epression begleitet wer de. Bis 1. Juni 2014 bestehe volle Arbeitsunfähigkeit als Metallbauschlosser. Zum Belastungsprofil äusserte sich Dr. Z.___ am 2 8. März 2014 (Urk. 8/34/234-235) wie folgt: Zumutbar seien rein körperlich leichte Tätigkei ten, vorzugsweise in sitzender oder gehender Position. Wechselbelastung sei ebenfalls möglich, H eben und Tragen sei nur bis Brusthöhe möglich und mit ei ner Hebebelastung von maximal 4 kg. Kauern und Knien sei nicht zumutbar. Rotieren im Sitzen und Stehen sei zumutbar. Auf Leitern und Gerüste steigen sei nicht zumutbar. Treppensteigen sei uneingeschränkt möglich. Das Konzentrati onsvermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Be lastbarkeit seien eingeschränkt; die Fahrtauglichkeit sei nicht eingeschränkt (S. 2). 3.4
Mit Bericht vom 4. Juni 2014 (Urk. 8/27) führte Dr. Z.___ aus, dass der Verlauf konstant und für den Beschwerdeführer frustrierend sei. Es stelle sich nun le ider eine konstante Schmerzhaftig keit der gesamten linken oberen Extre mit ät dar, welche sich mittels chiru rgischen Massnahmen kaum verbessern las se. Eine Reintegration in die Arbeit als Bauschlosser sei unrealistisch. Eine Ar beitstätigkeit sei lediglich in stark angepasster Form möglich; eine Belastbarkeit der linken oberen Extremität könne nicht mehr vorausgesetzt werden. Darauf müsste eine Arbeitstätigkeit sicherlich Rücksicht nehmen . Im Juni 2014 habe er nochmals eine vollständige Arbeitsunfähi gkeit attestiert (S. 1-2). 3.5
Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 5. September 2014 (Urk. 8/ 37/ 1-5) ein Impingemen tsyndrom der linken Schulter, ein e Beweg ungseinschränkung bei Arthrose im lin ken Ellbogen sowie eine Depression (Ziff. 1.1). Als Metallbau schlosser sei der Beschwerdeführer seit l. September 2014 bis auf weiteres zu 30 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). In der bisherigen Tätigkeit seien keine Arbeiten über Kopf und kein permanentes Heben und Tragen von schweren Gegenstän den möglich. Die bisherige Arbeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mutbar. Sie sei vollschichtig mit einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar (Ziff. 1.7). Behinderungsangepasste Tätigkeiten seien ab 1. September 2014 zu 100 % zu m u tbar (Urk. 8/37/5). 3.6
Dr. med. C.___, Psychiatriez entru m Clienia D.___, stellte mit Bericht vom 2 7. Oktober 2015 (Urk. 8/65) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprä gung, chronischer Verlauf, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Status nach Burn -out 2012 Seit 14 Jahren komme es immer wieder zu depressiven Episoden und medika mentöser Behandlung (S. 2). Aufrechterhaltend für den chronischen Verlauf der Depression seien zum einen die weiterhin bestehende psychosoziale Belastungs situation, d ie abhanden gekommene Autonomie und die fehlende Fähigkeit, sich wie bisher selbst zu versorgen. Dies stelle für den Patienten eine massive Krän kung dar, vor dem Hintergrund, für alle Eventualitäten gesorgt zu haben (diver se Versicherungen a bgeschlossen) und dennoch mit ein schneidenden, ein schränkenden Ereigni ssen konfrontiert zu sein. Zum a ndern bestehe die aktuell massiv vulnerable, krän kbare Persönlichkeit des Patienten, die jedoch prämor bid nicht bestanden habe und eher eine Folge der dekompensierten hypern or men Persönlichkeit sei. Es müsse von einem chronischen Verlauf ausgegangen werden. Eine integrie rte psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung finde alle 2-3 Wochen statt und der Beschwerdeführer nehme Parotexin ein (S. 4). Angestammt als Metallbauschlosser sei der Beschwerdeführer ab l. Juli 2015 zu 50 % arbeitsunfä hig. Zuvor sei er ebenf alls psychisch belastet, aber au s soma ti schen Gründen zu 100 % krank geschrieben gewesen. Im Rahmen der depressi ven Erkrank ung bestünden Konzentrationsstöru ngen, verlangsamtes Denken, Ein- und Durchschlafstörun gen, Störungen der Vitalität, des Antriebs, des Selbstwerts und der Frustrationstoleranz. Dadurch komme es auch zu einge schränkter Motivation, Flexib ilität und Konfliktfähigkei t (S. 4). In einer angepassten Tätigkeit mit wenig Leistungs dru ck, wenig körperlichem Einsatz, klarer Aufgabenstellung und Zuständigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbei tsfähig. Diese Einschränkungen li essen sich mit dem Weiterführen der Therapie, vor allem aber mit einer Klärung der psychosozialen Situatio n vermindern, da sich diese aktu ell sehr negativ auf das psychische Zustandsb ild auswirke (S. 5). Ergänzend hielt Dr. C.___ fest (S. 9), der Pati ent stehe meistens gegen 9 Uhr auf, helfe seiner Ehefrau bei den Vorbereitungen für das Mittagessen, manchmal gingen sie zusammen ein kaufen. Ansonsten gehe er keinen sozialen Aktivitäten ausserhalb der Famil ie nach. Er habe kein Interesse mehr daran und auch nicht die finanziellen Mittel dafür. Termine versuche er einzu halten, was meistens ge linge. Die Nächte seien oft quälend, da er Mühe habe abzuschalten un d oft auf wach
e. Als Ressourcen seien die Famil ie, die Beziehung zu den Kindern und die Partnerschaft zu nennen. Der Patient gehe folgenden Aktivitäten n ach: Saxofon spielen, Dokumentati onen über Wissenschaft schauen, spazieren gehen, Musik hören. Die depressive Störu ng scheine eher schlechter zu werden. Der gesamte Zustand könne sich sicher verbessern, sobald existentielle Faktoren wie Woh nung, Ein kommen und Perspektive gesichert seien. 3.7
Med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 2 1. Januar 2016 (Urk. 8/67/6-7) ans, Dr. C.___ habe objektiv keine Konzentrations probleme festgestell
t. In der Prognose weise sie auf die psychosoziale Belastungssituation hin. Die genann ten Einschränkungen in Form von Konzentrationsstörungen, Antriebsstöru nge n und eingeschränkter Motivation seien objekti v nicht bemerkbar gewesen. Eine Ant riebsstöru ng habe durchgehend nicht vorgelegen. E ine durchgehende Freud- und Lustl osigkeit kontrastiere mit den Angaben, wonach der Beschwerdeführer Saxophon spi ele und Dokumentationen schaue. Zudem liefere der Befund keine ausreichenden Belege für das somatische Syn drom. Aus psyc hiatrischer Sicht würden die Kernsymptome ein er Depression nicht erfüllt. Weiter sei der Gesundheitszustand gemäss Angaben von Dr. C.___ von den psychosozialen U mständen abhängig. Aus versicheru ngs psychiatrischer Sicht liege somit kein relevantes Leiden vor. 4. 4.1
Nach Ablauf des Wartejahrs im März 2014 war dem Beschwerdeführer unbe strittenermassen die angestammte Tätigkeit als Metallbauer nicht mehr zumut bar. Zur Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. Z.___ am 28. März 2014 und hielt fest, dass dem Beschwerdeführer wechselbelastende leichte Tätigkeiten, vorzugsweise in sitzender oder gehender Position, mit Einschränkungen hinsichtlich Trage- und Hebebelastung und ohne Kauern und Knien sowie ohne Gerüste und Leitern besteigen zumutbar seien (vgl. vorstehend E. 3.3). Dr. Z.___ machte jedoch keine Angaben zum zu mutbaren Pensum. Dies gilt auch für den Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Juni 2014 (vorstehend E. 3.4). 4.2
Dr. B.___ ging mit Bericht vom 5. September 2014 (vorstehend E. 3.5) davon aus, dass dem Beschwerdeführer behinderungsangepasste Arbeiten ab 1. September 2014 zu 100 % zumutbar seien. Er begründete diese - wie auch seine Einschätzung, wonach die angestammte Tätigkeit wieder zu 70 % zumut bar sei - jedoch in keiner Weise. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass er, obwohl der Beschwerdeführer gemäss fachärztlicher Beurteilung durch Dr. Z.___ seine linke obere Extremität nicht mehr belasten kann, keine Angaben zur Beidhändigkeit machte (vgl. Urk. 8/37/5). Auch einem weiteren, undatierten Bericht (Urk. 8/66/1-4) ist nichts Verlässliches zu entnehmen. Zu dem ist Dr. B.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin grundsätzlich nicht genügend befähigt, zu den Auswirkungen der orthopädischen Einschrän kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Auf seine Einschätzung kann somit nicht abgestellt werden. 4.3
Somit liegen keine genügend aussagekräftigen Berichte über die somatischen Auswirkungen der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vor. Es ist nicht schlüssig nachvollziehbar, in welchem Umfang er behinderungsangepasst ar beitsfähig ist. Dies gilt, wie nachfolgend zu zeigen ist, auch für die Beurteilung aus psychiatrischer Sicht. 4.4
Dr. C.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, chronischer Verlauf mit somatischem Syndrom, und erachtete den Beschwerdeführer deshalb als zu 50 % arbeitsunfähig (vorstehend E. 3.6). An dieser Einschätzung ist zunächst zu bemängeln, dass Dr. C.___ über keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl. www.medregom.ch), was den Beweiswert ihrer Expertise erheblich schmälert. Damit liegt auch in psychiatrischer Hinsicht kein genügend aussagekräftiger Arztbericht vor. Die Beurteilung durch med. pract. E.___ (vorstehend E. 3.7) kann dies nicht beheben: Zwar verfügt dieser über die fachärztliche Ausbildung, aber bei seiner Stellungnahme handelt es sich nicht um einen Arztbericht im ei gentlichen Sinn (vgl. vorstehend E. 1.5). Angesichts des Umstands, dass eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers jedoch nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist - immerhin nimmt der Beschwerdeführer nach Lage der Akten eine entsprechende Therapie wahr und Antidepressiva ein - und ge mäss Dr. C.___ nicht nur psychosoziale Faktoren dafür verantwortlich sein sollen, bedarf die Frage der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht näherer Abklärung. Dies auch, da das Bundesgericht kürzlich die Beurteilungskriterien bei psychischen Gesundheitsschäden geändert hat. 4.5
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1). Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in ei nem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsamamnestisch ausgewiesener Leidens druck Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 4.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Angesichts der wie dargelegt noch offenen Fragen fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist ungenügend abgeklärt: Ob im September 2014 im Vergleich zum März 2014 eine anspruchsrelevante Verbesserung eingetreten ist, kann nicht beurteilt werden. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen in soma tischer und psychischer Hinsicht sowie unter Berücksichtigung der neuen Recht sprechung zur Beurteilung psychischer Erkrankungen über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (B GE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch au f eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt von 7.7 %) ist die Prozessentsch ädigung vorliegend auf Fr. 2‘500 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
2. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1966, war seit l. November 2005 bei der Y.___ AG als Metallbauer angestellt, als er am 4. November 2005 einen Un fall erlitt, bei dem er sich am linken Ellbogen verletzte (vgl. Urk. 3/6). Am 1 2. Februar 2013 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, bei dem die linke Schulter betroffen war (vgl. Urk. 8/34/91) . Am 2 9. April 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizi nische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 8/ 10, Urk. 8/30, Urk. 8/34). Sodann sprach sie dem Versicherten Arbeitsvermittlung zu (Urk. 8/42), welche im September 2015 erfolglos abgeschlossen wurde (Urk. 8/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/69; Urk. 8/73) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 eine vom l. März bis 3 0. November 2014 befristete ganze Rente zu (Urk. 8/80; Urk. 8/79).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Ren te (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 9. Dezember 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung sowie auf Zusprache einer unbefristeten ganzen, eventuell einer Dreiviertelsrente (Urk. l S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2017 (Urk.
7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am 8. Mai 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.
2) wie folgt: Der Beschwerdeführer sei seit März 2013 erheblich in seiner Erwerbsfä higkeit eingeschränkt und habe keiner Arbeitstätigkeit nachgehen können. Ab September 2014 sei er in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig; der Invaliditätsgrad betrage nur noch 18 % . Damit werde die ganze Rente per l. Dezember 2014 aufgehoben. Die medizinische Sachlage sei klar und es seien keine weiteren Abklärungen zu treffen (S. 3).
E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. l), er sei aus somatischen Grün den auch in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig. Sein linker Arm sei aufgrund der Rotatorenmanschettenruptur und der Ellbogenarthrose kaum mehr einsetzbar. Weiter leide er an einer chronifizierten depressiven Störung, welche durch seine psychosoziale Belastung aufrechterhalten und durch seine vul nerable, kränkbare Persönlichkeit begründet werde. Die Depressionstherapie werde konsequent eingehalten. Er sei deshalb aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig. Insgesamt betrage seine Arbeitsunfähigkeit 100 %, maximal je doch 50 % (S. 4 ff.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 3 0. November 2014 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Somit ist zu prüfen, ob ab September 2014 im Vergleich zum 1. März 2014 eine anspruchsrelevante Ver besserung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.4). 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Orthopädie A.___ Klinik, stellte mit Bericht vom 5. Juli 2013 (Urk. 8/13) folgende Diagnosen (S. l): - Schulter links, adominant: - transmurale Supraspinatussehnen- und kraniale Subscapularissehnen ruptur - Status nach mehrmaliger subacromialer Infiltration - Acromion Typ III - beginnende Humeroradialarthrose und Arthrofibrose bei Status nach arthroskopischer Synovektomie 2007 und Ellbogenfraktur 2005 Der Beruf als Mechaniker bereite zunehmend Probleme und bereits in den Vor jahren habe eine schwierige S ituation mit psychischen Beglei terkrankungen be standen. Eine Tätigkeit als Mechaniker und insbesondere Tätigkeiten in Über kopfpositionen und das Hantieren mit mittelschweren und schweren Gegen ständen in körperferner Position sei auf lange Sicht sicherlich nicht mehr zu mutbar (S. 2). Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im angestammten Beruf sei nach der geplanten Gelenktoilette frühestens 2-3 Monate postoperativ realistisch (S. 3). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 6.5), stellte mit Bericht vom 1 9. Juli 2013 (Urk. 8/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - transmurale Supraspinatussehnenruptur - kraniale Subscapularissehnenruptur - schwere Arthrose aufgrund von Luxation - Depression Als Metallbauer sei der Beschwerdeführer seit 1 8. Juni 2013 zu 100 % und vom 2 8. Juni bis 1 5. Juli 2013 zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). 3.3
Am 1 3. September 2013 wurden eine arthroskopische Tenotomie der langen Bi z epssehne, eine Acromioplastik, eine AC-Gelenksresektion sowie eine Rekon struktion der Rotatorenmanschette durchgeführt (Urk. 8/19). Anlässlich der Konsultation vom 9. Dezember 2013 (Urk. 8/22) stellte Dr. Z.___ fest, dass in Abduktionsstellung noch erhebliche Schmerzen vorhanden seien. Der Be schwerdeführer berichte auch über starke Ellbogenschmerzen. Dr. Z.___ attestierte für weitere drei Monate volle Arbeitsunfähigkeit (S. l). Am 1 2. März 2014 berichtete Dr. Z.___ erneut (Urk. 8/25) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin über starke Schmerzen im Ellbogen und in der operierten Schulter klage. Klinisch bestehe weiterhin eine deutliche Funkti onseinschränkung, was durch Arbeitsplatzverlust und D epression begleitet wer de. Bis 1. Juni 2014 bestehe volle Arbeitsunfähigkeit als Metallbauschlosser. Zum Belastungsprofil äusserte sich Dr. Z.___ am 2 8. März 2014 (Urk. 8/34/234-235) wie folgt: Zumutbar seien rein körperlich leichte Tätigkei ten, vorzugsweise in sitzender oder gehender Position. Wechselbelastung sei ebenfalls möglich, H eben und Tragen sei nur bis Brusthöhe möglich und mit ei ner Hebebelastung von maximal 4 kg. Kauern und Knien sei nicht zumutbar. Rotieren im Sitzen und Stehen sei zumutbar. Auf Leitern und Gerüste steigen sei nicht zumutbar. Treppensteigen sei uneingeschränkt möglich. Das Konzentrati onsvermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Be lastbarkeit seien eingeschränkt; die Fahrtauglichkeit sei nicht eingeschränkt (S. 2). 3.4
Mit Bericht vom 4. Juni 2014 (Urk. 8/27) führte Dr. Z.___ aus, dass der Verlauf konstant und für den Beschwerdeführer frustrierend sei. Es stelle sich nun le ider eine konstante Schmerzhaftig keit der gesamten linken oberen Extre mit ät dar, welche sich mittels chiru rgischen Massnahmen kaum verbessern las se. Eine Reintegration in die Arbeit als Bauschlosser sei unrealistisch. Eine Ar beitstätigkeit sei lediglich in stark angepasster Form möglich; eine Belastbarkeit der linken oberen Extremität könne nicht mehr vorausgesetzt werden. Darauf müsste eine Arbeitstätigkeit sicherlich Rücksicht nehmen . Im Juni 2014 habe er nochmals eine vollständige Arbeitsunfähi gkeit attestiert (S. 1-2). 3.5
Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 5. September 2014 (Urk. 8/ 37/ 1-5) ein Impingemen tsyndrom der linken Schulter, ein e Beweg ungseinschränkung bei Arthrose im lin ken Ellbogen sowie eine Depression (Ziff. 1.1). Als Metallbau schlosser sei der Beschwerdeführer seit l. September 2014 bis auf weiteres zu 30 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). In der bisherigen Tätigkeit seien keine Arbeiten über Kopf und kein permanentes Heben und Tragen von schweren Gegenstän den möglich. Die bisherige Arbeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mutbar. Sie sei vollschichtig mit einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar (Ziff. 1.7). Behinderungsangepasste Tätigkeiten seien ab 1. September 2014 zu 100 % zu m u tbar (Urk. 8/37/5). 3.6
Dr. med. C.___, Psychiatriez entru m Clienia D.___, stellte mit Bericht vom 2 7. Oktober 2015 (Urk. 8/65) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprä gung, chronischer Verlauf, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Status nach Burn -out 2012 Seit 14 Jahren komme es immer wieder zu depressiven Episoden und medika mentöser Behandlung (S. 2). Aufrechterhaltend für den chronischen Verlauf der Depression seien zum einen die weiterhin bestehende psychosoziale Belastungs situation, d ie abhanden gekommene Autonomie und die fehlende Fähigkeit, sich wie bisher selbst zu versorgen. Dies stelle für den Patienten eine massive Krän kung dar, vor dem Hintergrund, für alle Eventualitäten gesorgt zu haben (diver se Versicherungen a bgeschlossen) und dennoch mit ein schneidenden, ein schränkenden Ereigni ssen konfrontiert zu sein. Zum a ndern bestehe die aktuell massiv vulnerable, krän kbare Persönlichkeit des Patienten, die jedoch prämor bid nicht bestanden habe und eher eine Folge der dekompensierten hypern or men Persönlichkeit sei. Es müsse von einem chronischen Verlauf ausgegangen werden. Eine integrie rte psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung finde alle 2-3 Wochen statt und der Beschwerdeführer nehme Parotexin ein (S. 4). Angestammt als Metallbauschlosser sei der Beschwerdeführer ab l. Juli 2015 zu 50 % arbeitsunfä hig. Zuvor sei er ebenf alls psychisch belastet, aber au s soma ti schen Gründen zu 100 % krank geschrieben gewesen. Im Rahmen der depressi ven Erkrank ung bestünden Konzentrationsstöru ngen, verlangsamtes Denken, Ein- und Durchschlafstörun gen, Störungen der Vitalität, des Antriebs, des Selbstwerts und der Frustrationstoleranz. Dadurch komme es auch zu einge schränkter Motivation, Flexib ilität und Konfliktfähigkei t (S. 4). In einer angepassten Tätigkeit mit wenig Leistungs dru ck, wenig körperlichem Einsatz, klarer Aufgabenstellung und Zuständigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbei tsfähig. Diese Einschränkungen li essen sich mit dem Weiterführen der Therapie, vor allem aber mit einer Klärung der psychosozialen Situatio n vermindern, da sich diese aktu ell sehr negativ auf das psychische Zustandsb ild auswirke (S. 5). Ergänzend hielt Dr. C.___ fest (S. 9), der Pati ent stehe meistens gegen 9 Uhr auf, helfe seiner Ehefrau bei den Vorbereitungen für das Mittagessen, manchmal gingen sie zusammen ein kaufen. Ansonsten gehe er keinen sozialen Aktivitäten ausserhalb der Famil ie nach. Er habe kein Interesse mehr daran und auch nicht die finanziellen Mittel dafür. Termine versuche er einzu halten, was meistens ge linge. Die Nächte seien oft quälend, da er Mühe habe abzuschalten un d oft auf wach
e. Als Ressourcen seien die Famil ie, die Beziehung zu den Kindern und die Partnerschaft zu nennen. Der Patient gehe folgenden Aktivitäten n ach: Saxofon spielen, Dokumentati onen über Wissenschaft schauen, spazieren gehen, Musik hören. Die depressive Störu ng scheine eher schlechter zu werden. Der gesamte Zustand könne sich sicher verbessern, sobald existentielle Faktoren wie Woh nung, Ein kommen und Perspektive gesichert seien. 3.7
Med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 2 1. Januar 2016 (Urk. 8/67/6-7) ans, Dr. C.___ habe objektiv keine Konzentrations probleme festgestell
t. In der Prognose weise sie auf die psychosoziale Belastungssituation hin. Die genann ten Einschränkungen in Form von Konzentrationsstörungen, Antriebsstöru nge n und eingeschränkter Motivation seien objekti v nicht bemerkbar gewesen. Eine Ant riebsstöru ng habe durchgehend nicht vorgelegen. E ine durchgehende Freud- und Lustl osigkeit kontrastiere mit den Angaben, wonach der Beschwerdeführer Saxophon spi ele und Dokumentationen schaue. Zudem liefere der Befund keine ausreichenden Belege für das somatische Syn drom. Aus psyc hiatrischer Sicht würden die Kernsymptome ein er Depression nicht erfüllt. Weiter sei der Gesundheitszustand gemäss Angaben von Dr. C.___ von den psychosozialen U mständen abhängig. Aus versicheru ngs psychiatrischer Sicht liege somit kein relevantes Leiden vor. 4. 4.1
Nach Ablauf des Wartejahrs im März 2014 war dem Beschwerdeführer unbe strittenermassen die angestammte Tätigkeit als Metallbauer nicht mehr zumut bar. Zur Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. Z.___ am 28. März 2014 und hielt fest, dass dem Beschwerdeführer wechselbelastende leichte Tätigkeiten, vorzugsweise in sitzender oder gehender Position, mit Einschränkungen hinsichtlich Trage- und Hebebelastung und ohne Kauern und Knien sowie ohne Gerüste und Leitern besteigen zumutbar seien (vgl. vorstehend E. 3.3). Dr. Z.___ machte jedoch keine Angaben zum zu mutbaren Pensum. Dies gilt auch für den Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Juni 2014 (vorstehend E. 3.4). 4.2
Dr. B.___ ging mit Bericht vom 5. September 2014 (vorstehend E. 3.5) davon aus, dass dem Beschwerdeführer behinderungsangepasste Arbeiten ab 1. September 2014 zu 100 % zumutbar seien. Er begründete diese - wie auch seine Einschätzung, wonach die angestammte Tätigkeit wieder zu 70 % zumut bar sei - jedoch in keiner Weise. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass er, obwohl der Beschwerdeführer gemäss fachärztlicher Beurteilung durch Dr. Z.___ seine linke obere Extremität nicht mehr belasten kann, keine Angaben zur Beidhändigkeit machte (vgl. Urk. 8/37/5). Auch einem weiteren, undatierten Bericht (Urk. 8/66/1-4) ist nichts Verlässliches zu entnehmen. Zu dem ist Dr. B.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin grundsätzlich nicht genügend befähigt, zu den Auswirkungen der orthopädischen Einschrän kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Auf seine Einschätzung kann somit nicht abgestellt werden. 4.3
Somit liegen keine genügend aussagekräftigen Berichte über die somatischen Auswirkungen der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vor. Es ist nicht schlüssig nachvollziehbar, in welchem Umfang er behinderungsangepasst ar beitsfähig ist. Dies gilt, wie nachfolgend zu zeigen ist, auch für die Beurteilung aus psychiatrischer Sicht. 4.4
Dr. C.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, chronischer Verlauf mit somatischem Syndrom, und erachtete den Beschwerdeführer deshalb als zu 50 % arbeitsunfähig (vorstehend E. 3.6). An dieser Einschätzung ist zunächst zu bemängeln, dass Dr. C.___ über keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl. www.medregom.ch), was den Beweiswert ihrer Expertise erheblich schmälert. Damit liegt auch in psychiatrischer Hinsicht kein genügend aussagekräftiger Arztbericht vor. Die Beurteilung durch med. pract. E.___ (vorstehend E. 3.7) kann dies nicht beheben: Zwar verfügt dieser über die fachärztliche Ausbildung, aber bei seiner Stellungnahme handelt es sich nicht um einen Arztbericht im ei gentlichen Sinn (vgl. vorstehend E. 1.5). Angesichts des Umstands, dass eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers jedoch nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist - immerhin nimmt der Beschwerdeführer nach Lage der Akten eine entsprechende Therapie wahr und Antidepressiva ein - und ge mäss Dr. C.___ nicht nur psychosoziale Faktoren dafür verantwortlich sein sollen, bedarf die Frage der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht näherer Abklärung. Dies auch, da das Bundesgericht kürzlich die Beurteilungskriterien bei psychischen Gesundheitsschäden geändert hat. 4.5
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1). Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in ei nem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsamamnestisch ausgewiesener Leidens druck Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 4.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Angesichts der wie dargelegt noch offenen Fragen fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist ungenügend abgeklärt: Ob im September 2014 im Vergleich zum März 2014 eine anspruchsrelevante Verbesserung eingetreten ist, kann nicht beurteilt werden. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen in soma tischer und psychischer Hinsicht sowie unter Berücksichtigung der neuen Recht sprechung zur Beurteilung psychischer Erkrankungen über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (B GE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch au f eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt von 7.7 %) ist die Prozessentsch ädigung vorliegend auf Fr. 2‘500 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
2. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00061
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 17. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1966, war seit l. November 2005 bei der Y.___ AG als Metallbauer angestellt, als er am 4. November 2005 einen Un fall erlitt, bei dem er sich am linken Ellbogen verletzte (vgl. Urk. 3/6). Am 1 2. Februar 2013 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, bei dem die linke Schulter betroffen war (vgl. Urk. 8/34/91) . Am 2 9. April 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizi nische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 8/ 10, Urk. 8/30, Urk. 8/34). Sodann sprach sie dem Versicherten Arbeitsvermittlung zu (Urk. 8/42), welche im September 2015 erfolglos abgeschlossen wurde (Urk. 8/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/69; Urk. 8/73) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 eine vom l. März bis 3 0. November 2014 befristete ganze Rente zu (Urk. 8/80; Urk. 8/79). 2.
Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 9. Dezember 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung sowie auf Zusprache einer unbefristeten ganzen, eventuell einer Dreiviertelsrente (Urk. l S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2017 (Urk.
7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am 8. Mai 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Ren te (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.
2) wie folgt: Der Beschwerdeführer sei seit März 2013 erheblich in seiner Erwerbsfä higkeit eingeschränkt und habe keiner Arbeitstätigkeit nachgehen können. Ab September 2014 sei er in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig; der Invaliditätsgrad betrage nur noch 18 % . Damit werde die ganze Rente per l. Dezember 2014 aufgehoben. Die medizinische Sachlage sei klar und es seien keine weiteren Abklärungen zu treffen (S. 3). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. l), er sei aus somatischen Grün den auch in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig. Sein linker Arm sei aufgrund der Rotatorenmanschettenruptur und der Ellbogenarthrose kaum mehr einsetzbar. Weiter leide er an einer chronifizierten depressiven Störung, welche durch seine psychosoziale Belastung aufrechterhalten und durch seine vul nerable, kränkbare Persönlichkeit begründet werde. Die Depressionstherapie werde konsequent eingehalten. Er sei deshalb aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig. Insgesamt betrage seine Arbeitsunfähigkeit 100 %, maximal je doch 50 % (S. 4 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 3 0. November 2014 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Somit ist zu prüfen, ob ab September 2014 im Vergleich zum 1. März 2014 eine anspruchsrelevante Ver besserung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.4). 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Orthopädie A.___ Klinik, stellte mit Bericht vom 5. Juli 2013 (Urk. 8/13) folgende Diagnosen (S. l): - Schulter links, adominant: - transmurale Supraspinatussehnen- und kraniale Subscapularissehnen ruptur - Status nach mehrmaliger subacromialer Infiltration - Acromion Typ III - beginnende Humeroradialarthrose und Arthrofibrose bei Status nach arthroskopischer Synovektomie 2007 und Ellbogenfraktur 2005 Der Beruf als Mechaniker bereite zunehmend Probleme und bereits in den Vor jahren habe eine schwierige S ituation mit psychischen Beglei terkrankungen be standen. Eine Tätigkeit als Mechaniker und insbesondere Tätigkeiten in Über kopfpositionen und das Hantieren mit mittelschweren und schweren Gegen ständen in körperferner Position sei auf lange Sicht sicherlich nicht mehr zu mutbar (S. 2). Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im angestammten Beruf sei nach der geplanten Gelenktoilette frühestens 2-3 Monate postoperativ realistisch (S. 3). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 6.5), stellte mit Bericht vom 1 9. Juli 2013 (Urk. 8/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - transmurale Supraspinatussehnenruptur - kraniale Subscapularissehnenruptur - schwere Arthrose aufgrund von Luxation - Depression Als Metallbauer sei der Beschwerdeführer seit 1 8. Juni 2013 zu 100 % und vom 2 8. Juni bis 1 5. Juli 2013 zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). 3.3
Am 1 3. September 2013 wurden eine arthroskopische Tenotomie der langen Bi z epssehne, eine Acromioplastik, eine AC-Gelenksresektion sowie eine Rekon struktion der Rotatorenmanschette durchgeführt (Urk. 8/19). Anlässlich der Konsultation vom 9. Dezember 2013 (Urk. 8/22) stellte Dr. Z.___ fest, dass in Abduktionsstellung noch erhebliche Schmerzen vorhanden seien. Der Be schwerdeführer berichte auch über starke Ellbogenschmerzen. Dr. Z.___ attestierte für weitere drei Monate volle Arbeitsunfähigkeit (S. l). Am 1 2. März 2014 berichtete Dr. Z.___ erneut (Urk. 8/25) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin über starke Schmerzen im Ellbogen und in der operierten Schulter klage. Klinisch bestehe weiterhin eine deutliche Funkti onseinschränkung, was durch Arbeitsplatzverlust und D epression begleitet wer de. Bis 1. Juni 2014 bestehe volle Arbeitsunfähigkeit als Metallbauschlosser. Zum Belastungsprofil äusserte sich Dr. Z.___ am 2 8. März 2014 (Urk. 8/34/234-235) wie folgt: Zumutbar seien rein körperlich leichte Tätigkei ten, vorzugsweise in sitzender oder gehender Position. Wechselbelastung sei ebenfalls möglich, H eben und Tragen sei nur bis Brusthöhe möglich und mit ei ner Hebebelastung von maximal 4 kg. Kauern und Knien sei nicht zumutbar. Rotieren im Sitzen und Stehen sei zumutbar. Auf Leitern und Gerüste steigen sei nicht zumutbar. Treppensteigen sei uneingeschränkt möglich. Das Konzentrati onsvermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Be lastbarkeit seien eingeschränkt; die Fahrtauglichkeit sei nicht eingeschränkt (S. 2). 3.4
Mit Bericht vom 4. Juni 2014 (Urk. 8/27) führte Dr. Z.___ aus, dass der Verlauf konstant und für den Beschwerdeführer frustrierend sei. Es stelle sich nun le ider eine konstante Schmerzhaftig keit der gesamten linken oberen Extre mit ät dar, welche sich mittels chiru rgischen Massnahmen kaum verbessern las se. Eine Reintegration in die Arbeit als Bauschlosser sei unrealistisch. Eine Ar beitstätigkeit sei lediglich in stark angepasster Form möglich; eine Belastbarkeit der linken oberen Extremität könne nicht mehr vorausgesetzt werden. Darauf müsste eine Arbeitstätigkeit sicherlich Rücksicht nehmen . Im Juni 2014 habe er nochmals eine vollständige Arbeitsunfähi gkeit attestiert (S. 1-2). 3.5
Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 5. September 2014 (Urk. 8/ 37/ 1-5) ein Impingemen tsyndrom der linken Schulter, ein e Beweg ungseinschränkung bei Arthrose im lin ken Ellbogen sowie eine Depression (Ziff. 1.1). Als Metallbau schlosser sei der Beschwerdeführer seit l. September 2014 bis auf weiteres zu 30 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). In der bisherigen Tätigkeit seien keine Arbeiten über Kopf und kein permanentes Heben und Tragen von schweren Gegenstän den möglich. Die bisherige Arbeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mutbar. Sie sei vollschichtig mit einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar (Ziff. 1.7). Behinderungsangepasste Tätigkeiten seien ab 1. September 2014 zu 100 % zu m u tbar (Urk. 8/37/5). 3.6
Dr. med. C.___, Psychiatriez entru m Clienia D.___, stellte mit Bericht vom 2 7. Oktober 2015 (Urk. 8/65) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprä gung, chronischer Verlauf, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Status nach Burn -out 2012 Seit 14 Jahren komme es immer wieder zu depressiven Episoden und medika mentöser Behandlung (S. 2). Aufrechterhaltend für den chronischen Verlauf der Depression seien zum einen die weiterhin bestehende psychosoziale Belastungs situation, d ie abhanden gekommene Autonomie und die fehlende Fähigkeit, sich wie bisher selbst zu versorgen. Dies stelle für den Patienten eine massive Krän kung dar, vor dem Hintergrund, für alle Eventualitäten gesorgt zu haben (diver se Versicherungen a bgeschlossen) und dennoch mit ein schneidenden, ein schränkenden Ereigni ssen konfrontiert zu sein. Zum a ndern bestehe die aktuell massiv vulnerable, krän kbare Persönlichkeit des Patienten, die jedoch prämor bid nicht bestanden habe und eher eine Folge der dekompensierten hypern or men Persönlichkeit sei. Es müsse von einem chronischen Verlauf ausgegangen werden. Eine integrie rte psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung finde alle 2-3 Wochen statt und der Beschwerdeführer nehme Parotexin ein (S. 4). Angestammt als Metallbauschlosser sei der Beschwerdeführer ab l. Juli 2015 zu 50 % arbeitsunfä hig. Zuvor sei er ebenf alls psychisch belastet, aber au s soma ti schen Gründen zu 100 % krank geschrieben gewesen. Im Rahmen der depressi ven Erkrank ung bestünden Konzentrationsstöru ngen, verlangsamtes Denken, Ein- und Durchschlafstörun gen, Störungen der Vitalität, des Antriebs, des Selbstwerts und der Frustrationstoleranz. Dadurch komme es auch zu einge schränkter Motivation, Flexib ilität und Konfliktfähigkei t (S. 4). In einer angepassten Tätigkeit mit wenig Leistungs dru ck, wenig körperlichem Einsatz, klarer Aufgabenstellung und Zuständigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbei tsfähig. Diese Einschränkungen li essen sich mit dem Weiterführen der Therapie, vor allem aber mit einer Klärung der psychosozialen Situatio n vermindern, da sich diese aktu ell sehr negativ auf das psychische Zustandsb ild auswirke (S. 5). Ergänzend hielt Dr. C.___ fest (S. 9), der Pati ent stehe meistens gegen 9 Uhr auf, helfe seiner Ehefrau bei den Vorbereitungen für das Mittagessen, manchmal gingen sie zusammen ein kaufen. Ansonsten gehe er keinen sozialen Aktivitäten ausserhalb der Famil ie nach. Er habe kein Interesse mehr daran und auch nicht die finanziellen Mittel dafür. Termine versuche er einzu halten, was meistens ge linge. Die Nächte seien oft quälend, da er Mühe habe abzuschalten un d oft auf wach
e. Als Ressourcen seien die Famil ie, die Beziehung zu den Kindern und die Partnerschaft zu nennen. Der Patient gehe folgenden Aktivitäten n ach: Saxofon spielen, Dokumentati onen über Wissenschaft schauen, spazieren gehen, Musik hören. Die depressive Störu ng scheine eher schlechter zu werden. Der gesamte Zustand könne sich sicher verbessern, sobald existentielle Faktoren wie Woh nung, Ein kommen und Perspektive gesichert seien. 3.7
Med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 2 1. Januar 2016 (Urk. 8/67/6-7) ans, Dr. C.___ habe objektiv keine Konzentrations probleme festgestell
t. In der Prognose weise sie auf die psychosoziale Belastungssituation hin. Die genann ten Einschränkungen in Form von Konzentrationsstörungen, Antriebsstöru nge n und eingeschränkter Motivation seien objekti v nicht bemerkbar gewesen. Eine Ant riebsstöru ng habe durchgehend nicht vorgelegen. E ine durchgehende Freud- und Lustl osigkeit kontrastiere mit den Angaben, wonach der Beschwerdeführer Saxophon spi ele und Dokumentationen schaue. Zudem liefere der Befund keine ausreichenden Belege für das somatische Syn drom. Aus psyc hiatrischer Sicht würden die Kernsymptome ein er Depression nicht erfüllt. Weiter sei der Gesundheitszustand gemäss Angaben von Dr. C.___ von den psychosozialen U mständen abhängig. Aus versicheru ngs psychiatrischer Sicht liege somit kein relevantes Leiden vor. 4. 4.1
Nach Ablauf des Wartejahrs im März 2014 war dem Beschwerdeführer unbe strittenermassen die angestammte Tätigkeit als Metallbauer nicht mehr zumut bar. Zur Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. Z.___ am 28. März 2014 und hielt fest, dass dem Beschwerdeführer wechselbelastende leichte Tätigkeiten, vorzugsweise in sitzender oder gehender Position, mit Einschränkungen hinsichtlich Trage- und Hebebelastung und ohne Kauern und Knien sowie ohne Gerüste und Leitern besteigen zumutbar seien (vgl. vorstehend E. 3.3). Dr. Z.___ machte jedoch keine Angaben zum zu mutbaren Pensum. Dies gilt auch für den Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Juni 2014 (vorstehend E. 3.4). 4.2
Dr. B.___ ging mit Bericht vom 5. September 2014 (vorstehend E. 3.5) davon aus, dass dem Beschwerdeführer behinderungsangepasste Arbeiten ab 1. September 2014 zu 100 % zumutbar seien. Er begründete diese - wie auch seine Einschätzung, wonach die angestammte Tätigkeit wieder zu 70 % zumut bar sei - jedoch in keiner Weise. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass er, obwohl der Beschwerdeführer gemäss fachärztlicher Beurteilung durch Dr. Z.___ seine linke obere Extremität nicht mehr belasten kann, keine Angaben zur Beidhändigkeit machte (vgl. Urk. 8/37/5). Auch einem weiteren, undatierten Bericht (Urk. 8/66/1-4) ist nichts Verlässliches zu entnehmen. Zu dem ist Dr. B.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin grundsätzlich nicht genügend befähigt, zu den Auswirkungen der orthopädischen Einschrän kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Auf seine Einschätzung kann somit nicht abgestellt werden. 4.3
Somit liegen keine genügend aussagekräftigen Berichte über die somatischen Auswirkungen der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vor. Es ist nicht schlüssig nachvollziehbar, in welchem Umfang er behinderungsangepasst ar beitsfähig ist. Dies gilt, wie nachfolgend zu zeigen ist, auch für die Beurteilung aus psychiatrischer Sicht. 4.4
Dr. C.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, chronischer Verlauf mit somatischem Syndrom, und erachtete den Beschwerdeführer deshalb als zu 50 % arbeitsunfähig (vorstehend E. 3.6). An dieser Einschätzung ist zunächst zu bemängeln, dass Dr. C.___ über keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl. www.medregom.ch), was den Beweiswert ihrer Expertise erheblich schmälert. Damit liegt auch in psychiatrischer Hinsicht kein genügend aussagekräftiger Arztbericht vor. Die Beurteilung durch med. pract. E.___ (vorstehend E. 3.7) kann dies nicht beheben: Zwar verfügt dieser über die fachärztliche Ausbildung, aber bei seiner Stellungnahme handelt es sich nicht um einen Arztbericht im ei gentlichen Sinn (vgl. vorstehend E. 1.5). Angesichts des Umstands, dass eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers jedoch nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist - immerhin nimmt der Beschwerdeführer nach Lage der Akten eine entsprechende Therapie wahr und Antidepressiva ein - und ge mäss Dr. C.___ nicht nur psychosoziale Faktoren dafür verantwortlich sein sollen, bedarf die Frage der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht näherer Abklärung. Dies auch, da das Bundesgericht kürzlich die Beurteilungskriterien bei psychischen Gesundheitsschäden geändert hat. 4.5
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1). Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in ei nem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsamamnestisch ausgewiesener Leidens druck Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 4.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Angesichts der wie dargelegt noch offenen Fragen fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist ungenügend abgeklärt: Ob im September 2014 im Vergleich zum März 2014 eine anspruchsrelevante Verbesserung eingetreten ist, kann nicht beurteilt werden. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen in soma tischer und psychischer Hinsicht sowie unter Berücksichtigung der neuen Recht sprechung zur Beurteilung psychischer Erkrankungen über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (B GE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch au f eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt von 7.7 %) ist die Prozessentsch ädigung vorliegend auf Fr. 2‘500 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
2. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard