Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1987, wurden mit Sekretariatsbeschlusses des IV-Sekreta riats der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 10. September 1993 zur Be handlung ihres Geburtsgebrechens Nr. 426 (angeborene Schwachsichtigkeit) am rechten Auge medizinische Massnahmen zugesprochen (Urk. 10/6). Am 3. April 2006 mel dete sie sich bei der Eidgenössischen Invali denver siche rung erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 10/1). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), wies das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 27. September 2006 ab (Urk. 10/10). Von Juni 2007 bis April 2008 absolvierte die Versicherte, welche über keine Ausbildung verfügt (Urk. 10/1/2, Urk. 10/26/1), ein Praktikum im Service (Urk. 10/21/2, Urk. 10/26/5)
Am 14. Januar 2008 hatte sich die Versicherte wegen psychischer Beschwer den bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/14). Vom 3. Novem ber 2008 bis 30. Januar 2009 absolvierte die Ver sicherte im Rahmen von beruflichen Massnahmen ein Arbeitstraining in der Y.___ Stiftung (Urk. 10/29, Urk. 10/31) und ab Februar 2009 eine IV-Anlehre Hauswirtschaft, welche sie vorzeitig per Ende Juli 2009 vor Umwandlung der Anlehre in eine Ausbildung als Hauswirtschaftspraktikerin abbrach (Urk. 10/44, Urk. 10/53-54, Urk. 10/60/1). Mit Verfügung vom 30. November 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 10/70). 1.2
Am 20. August 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/76). Vom 23. August 2010 bis Mitte März 2011 war sie stundenweise als Reini gungskraft tätig (Urk. 10/144/2, Urk. 10/176/7). Vom 14. März bis 9. Sep tem ber 2011 fand im Auftrag der IV-Stelle ein Aufbautraining der Koordi nationsstelle für Arbeits projekte Z.___ statt (Urk. 10/90, Urk. 10/97, Urk. 10/113). Ein im An schluss begonnenes Praktikum in einem Nähstudio in einem 50%igen Pensum brach die Versicherte per Ende Oktober 2011 ab (Urk. 10/117/1). Mit Verfügung vom 13. September 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab September 2011 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zu (Urk. 10/130, Urk. 10/138). 1.3
Anfang 2015 eröffnete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren (Urk. 10/145). Gestützt auf die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 30. Juni 2015 (Urk. 10/156) und des Ambulatoriums für Er wachsene B.___ vom 11. August 2015 (Urk. 10/158) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten am 25. September 2015 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine (Dreiviertels-)Rente habe (Urk. 10/160).
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine psychiatrische Begutachtung not wendig sei (Urk. 10/167). Die IV-Stelle holte daraufhin das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. August 2016 ein (Urk. 10/175). Gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 23. September 2016 die Einstellung der bisherigen Dreiviertelsrente an (Urk. 10/178). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 7. Oktober 2016, ergänzt mit Schreiben vom 11. November 2016, Einwände (Urk. 10/179, Urk. 10/182). Mit Verfügung vom 28. November 2016 hob die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente auf Ende des der Zustellung fol genden Monats auf und entzog einer Beschwerde dagegen die aufschie bende Wirkung (Urk. 2 S. 1). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Januar 2016 (richtig: 2017) Be schwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 28. November 2016 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten sowie, das Gutachten vom 17. August 2016 sei aus dem Recht zu weisen; eventualiter sei ein Obergutachten durch einen vorgeschlagenen Gutachter anzuordnen; sub eventualiter sei das Verfahren zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht bean tragte die Beschwerdeführerin, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie Rec htsanwältin
Corinne Schoch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsver treterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerde führerin die Berichte der Akutstation für Erwachsene 2 des B.___ vom 28. Dezem ber 2016 (Urk. 3/3b) und des Ambulatoriums für Erwachsene des B.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/3a) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 24. Februar 2017 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 1). Mit Verfügung vom 14. April 2017 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerde führerin wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rec htsanwältin
Corinne Schoch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsver treterin für dieses Verfahren bestellt (Urk. 11 S. 6). In der Replik vom 26. April 2017 hielt die Beschwerde führerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12 S. 2). Mit Eingabe vom 28. April 2017 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2017 ein (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 10. Mai 2017 auf eine Duplik (Urk. 16). Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde den Parteien Gele genheit gegeben, zur Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 Stellung zu nehmen (Urk. 20 S. 2). Die Be schwerde gegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 8. Februar 2018 (Urk. 23), die Beschwerdeführerin unter Beilage des Berichts von Dr. D.___ vom 26. Januar 2018 (Urk. 26/11/1) mit Eingabe vom 2. März 2018 Stellung (Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechts prechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Dabei bedarf es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren . Die Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Ein kommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1. 5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszu standes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augu st 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalidität s be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der rentenaufhebenden Verfügung vom 28. No vember 2016 auf den Standpunkt, es sei gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 17. August 2016 (Urk. 10/175) davon auszugehen, dass kein lang andauernder Gesundheitsschaden und keine Arbeitsunfähigkeit in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mehr vorliege, zumal keine psychiatrische Diagnose mehr habe gestellt werden können. Dies lasse sich auch aus der Be urteilung der durchgeführten Integrationsmassnahme schliessen, welche von einer Arbeitsleistung von über 70 % ausgehe (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Stellungnahme zur geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 418 brachte die Beschwerdegegnerin vor, da im Gutachten vom 17. August 2016 kein psy chisches Leiden diagnostiziert worden sei und an der gutachterlichen Beur teilung nicht zu zweifeln sei, habe die Rechtsprechungsänderung keinerlei Ein fluss auf den vorliegenden Fall (Urk. 23). 2.2
Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, die Beschwerde gegnerin habe mit ihrer Beurteilung das rechtliche Gehör, die Untersuchungs- beziehungsweise Offi zialmaxime, die rechtlichen Vorgaben und das Willkür verbot verletzt. So hätte sie bei den behandelnden Ärzten aktualisierte Beur teilungen einfordern und rechts entsprechend würdigen müssen, als ihr der Klinikeintritt beim B.___ im No vember 2016 bekannt geworden sei. Sie würde sich zudem in unkritischer Weise auf das Gutachten vom 17. August 2016 stützen. Dies obschon das Gutachten zur Evaluierung einer Schizophrenie und Persön lichkeits stö rung auf unklarer Be fundlage ohne eine genügende Einbettung in den klinischen Kontext basiere. Namentlich seien die Verwendung von Beschwerdevalidierungstests (BVT) wie den struk turierten Frage bogen simulierter Symptome (SFSS) wissenschaftlich mangelhaft validiert und umstritten. Zudem sei das Gutachten inhaltlich mangel haft, habe unwahre Behauptungen und feh lerhafte Diag nosen aufgestellt. Das Gutach ten sei daher aus dem Recht zu weisen. Mit den Berichten der behan delnden Ärzte des B.___ vom 28. Dezember 2016 und vom 7. Januar 2017 würden zudem fach ärztliche Beur teilungen und Diagnosen vorliegen, welche das Gutachten vom 17. August 2016 grundlegend in Frage stellen würden, was weder im Gutachten noch in der angefochtenen Ver fügung angemessen berücksichtigt worden sei. Auch dem Bericht von Dr. D.___ sei zu entnehmen, dass eine para noide Schizophrenie mit unvoll ständiger Remission (ICD-10 F20.04) und/oder eine Angst- und Panikstörung (ICD-10 F40.01) vorliege. Die Dekom pensation im Zusammenhang mit der ange kündigten Rentenstreichung demon striere ferner, dass sie aufgrund der be stehenden Erkrankungen keinerlei zu sätzliche Belastun gen zu prästieren ver möge, wie dies gesunde und erwerbsfähige Menschen ver mögen würden (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 12 S. 2 ff.).
Zur geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 418 führte die Be schwerde führerin des Weiteren aus, das Gutachten von Dr. C.___ sei nicht im Sinne der aktuellen Rechtsprechung erstellt worden. Daher bestehe vermutlich keine um fassend geklärte Sachlage, weshalb vorerst ein beweiswertiges Gutachten zu ver anlassen sei und sodann unter Berücksichtigung der Beschwerdebilder Schizo phrenie und Angst- bzw. Panikstörung fallkonkret zu entscheiden wäre, wie weit gehend das strukturierte Beweisverfahren durchzuführen sei. Eine Be urteilung anhand des strukturierten, indikatorengerichteten Rasters würde mit den vor liegenden Arztberichten jedenfalls ergeben, dass eine Arbeitsfähigkeit aktuell und bis auf weiteres nicht gegeben sei (Urk. 25 S. 2 ff.). 2.3
Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bis herige Dreiviertelsrente per Ende Dezember 2016 aufgehoben hat.
Es ist hierzu zu klären, ob und inwiefern s ich der Invaliditätsgrad seit der Ver fügung vom 13. September 2012 (Urk. 10/130, Urk. 10/138) bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fü gung vom
28. November 2016 (Urk. 2) in rentener heb lichem
Ausmass ver ändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeit liche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).
Die von der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren eingereichten Berichte der Akutstation für Erwachsene 2 des B.___ vom 28. Dezem ber 2016 (Urk. 3/3b) und des B.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/3a) wurden zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. No vember 2016 (Urk. 2) erstellt. Jedoch betreffen sie einen Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt, weshalb sie in diesem Verfahren beachtlich sind. Die Berichte von Dr. D.___ vom 27. April 2017 (Urk. 14) und vom 26. Januar 2018 (Urk. 26/11/1) betreffen dagegen hauptsächlich die ambulante Behandlung der Beschwerde führerin durch Dr. D.___ ab dem 12. Januar 2017, weshalb sie für dieses Verfahren lediglich insofern beachtlich sind, als sie Rückschlüsse auf den Sachverhalt des Überprüfungszeitraums bis am 28. November 2016 (Urk. 2) erlauben. 3. 3.1
Bei der Zusprache der bisherigen Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab September 2011 (Ver fügung vom 13. September 2012; Urk. 10/130, Urk. 10/138) war die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (unvoll ständige Re mission; ICD-10 F20.04) massgeblich (Urk. 10/122/2, Urk. 10/130). Laut dem Fest stellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2012 (Urk. 10/122) erfolgte dies gestützt auf die Stellungnahme von med. pract. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) vom 10. Januar 2012 . Diese war zum Schluss gekommen, dass aufgrund des Arztberichts der B.___ vom 12. De zember 2011 davon auszugehen sei, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit 2007 eine 60 bis 70%ige Arbeitsun fähigkeit respektive eine 30 bis 40%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Hilfstätigkeit mit angenehmem Arbeits klima und grundsätz lichem Wohlwollen gegenüber der Beschwerdeführerin, vor zugsweise bei einem Arbeitgeber mit Erfahrung im Umgang mit Menschen mit ihrer Erkrankung (Urk. 10/122/2).
Gemäss dem Bericht der B.___ vom 12. Dezember 2011 litt die Be schwerdeführerin an einer paranoiden Schizo phrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10 F20.04) seit 2007. Die Symptome bei schizophrenem Residuum (Minussymptome) im Sinne von Kon taktstörung (eine reduzierte Fähigkeit, soziale Kontakte aufzunehmen und zu unterhalten), Verflachung der Affekte (verminderte Fähigkeit zum gefühls mässigen Mit schwingen) seien weiterhin vorhanden. Ausdauer und Belastbarkeit seien daher immer noch sehr vermindert. Es bestehe weiterhin auch eine erhöhte Kränk barkeit, erhöhtes Misstrauen und Unsicherheit über die eigene Identität, was zu deutlichem subjektivem Leiden und deutlicher Einschränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit führe. Die Beschwerdeführerin sei seit 2007 zirka zu 60 bis 70 % arbeitsunfähig. Im Verlauf seien bisherige Versuche, die Be schwerdeführerin durch Integrationsprogramme wieder einzugliedern, ge schei tert, was die Chronifizierung der Symptomatik in der letzten Zeit gefördert haben dürfte. Während der Monate September/Oktober 2011 habe sie ihre Leistung bei der Z.___ und im Nähstudio zu 50 % in einer Kombination geleistet. Ende Oktober 2011 habe sie die Arbeit im Nähstudio abgebrochen, kurz darauf auch jene in der Z.___. An beiden Arbeitsorten habe sie sich überfordert gefühlt (Urk. 10/117/1-3).
Von dieser
medizinischen Sachlage
ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2
3.2.1
In dem nach der Eröffnung des Revisionsverfahrens (Urk. 10/145) einge holten Verlaufsbericht des Ambulatoriums des B.___ vom 11. August 2015 wurde aus geführt, dass weiterhin eine inkomplette Remission der paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit leicht schwankendem Verlauf bei grundsätzlich stationärem Gesundheits zustand vorliege. Seit einem halben Jahr würden sich deutliche Stabi li sierungs tendenzen zeigen. Die Beschwerdeführerin wirke weniger ange spannt. Dennoch seien weiterhin schon kleine Probleme, etwa ein gut geplanter Umzug, der erst in mehreren Monaten stattfinde, eine grosse aktuelle Belastung für sie, die zu vermehrten Befürchtungen und Ängsten führe. Aufgrund der psychischen Störung sei wie bisher zu 100 % keine berufliche Tätigkeit mög lich und es bestehe eine 100%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Es seien die Umstellungs fähigkeit und die Flexibilität deutlich sowie die Durch halte fähig keit etwas herab gesetzt. Ausserdem bestünden ausgeprägte Unsicher heiten im Be reich der Ent scheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie deutliche Un sicher heiten be züglich der Selbstbehauptungsfähigkeit (Urk. 10/158). 3.2.2
Dr. C.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 17. August 2016 (Urk. 10/175),
auf das sich die Be schwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid stützte (Urk. 2 S. 1), aus, die Beschwerdeführerin habe Beobachtungsgefühle und Stimmen geschildert, die sie indirekt höre, ohne sich dazugehörig zu fühlen (Urk. 10/175/38), welche in der (einmaligen) Untersuchungssituation nicht hätten objektiviert werden können. Auch habe in der Untersuchungssituation kein Kriterium der Schizophrenie überzeugend dargestellt oder befundet werden kön nen. Die Beschwerdeführerin habe überwiegend zielge richtet auf das gutach terliche Gespräch gewirkt und die geschilderte Symp tomatik könne auch Teil einer sozialphobischen Komponente sein (Urk. 10/175/48). Dr. C.___ kam schliesslich zum Schluss, dass aufgrund der festgestellten Aggravation in Kom bination mit auftretenden Inkonsistenzen zum Begutachtungszeitpunkt (am 2. März 2016, Urk. 10/175/1) eine vorbeschriebene paranoide Schizophrenie de finitions gemäss überwiegend wahrscheinlich nicht vor gelegen habe. Vielmehr seien die psychotischen Phänomene, die 2007 aufgetreten seien, einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) zuzuordnen, möglicherweise auch aufgrund von Cannabiskonsum und/oder kombiniertem Alkoholkonsum. Dies deshalb, weil bereits im Arztbericht von Dr. med. F.___ (vom B.___ vom 29. Oktober) 2010 (Urk. 10/84) keine psychotischen Phänomene im Sinne von Sinnestäuschungen oder wahnhaften Elementen mehr im psychi schen Befund aufgeführt worden seien. Gegen die Diagnose einer sozialen Phobie würden sodann die Erkenntnisse bei spielsweise aus der Integrations massnahme (der KAP) Trampolin sprechen, wo sehr wahr scheinlich eine soziale Phobie beziehungsweise soziale Ängste mit we sentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht hätten vorliegen können. Sonst wären die Orga nisation und Betreuer nicht davon ausge gangen, die Arbeitsleistung in einem Teamumfeld auf über 70 % erhöhen zu können (Urk. 10/175/64-65). Ab Anfang 2008 müsse von einer grundsätzlich 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit verstärkten Pausen, haupt sächlich Rou tinetätigkeiten, Aussprachemöglichkeit mit den Vorgesetzten und ohne Nacht dienste ausgegangen werden. Die psychischen Befunde der Vor be handler würden auf eine Remission der psychotischen Symptomatik schliessen und keine Arbeits unfähigkeit rechtfertigen. Die Arbeitsfähigkeit hätte nach der psychotischen Episode 2007 monatlich um 10 % ansteigend bis zu 100 % ge steigert werden können (Urk. 10/175/75-77). 3.2.3
Bezüglich der Zeit nach der Begutachtung durch Dr. C.___ ist dem Bericht der Akut psychiatrie für Erwachsene des B.___ vom 28. Dezem ber 2016 (Urk. 3/3b) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 9. bis 30. No vember 2016 auf der Akutstation stationär behandelt worden sei. Es hab sich um einen freiwilligen Eintritt zur Krisenintervention auf Initiative des sozialen Umfeldes hin gehandelt. Bei Eintritt sie das Zustandsbild durch ein ängstlich-paranoides Syndrom mit Aufmerksamkeits- und Gedächtnis schwierigkeiten, starkem sozialem Rückzug und starkem Vermeidungsverhalten gekennzeichnet gewesen. Seit einem Monat seien zunehmend soziale und Existenzängste, Panik attacken, sozialer Rückzug, Beeinträchtigungsideen, Aufmerksamkeits- und Ge dächtnis schwierig keiten auf getreten. Das seit dem Jugendalter bestehende psychische Zustandsbild mit sozialen Ängsten, Verfolgungs- und Beein träch tigungsideen habe sich Anfang 2016 im Zusammenhang mit der Über prüfung der IV-Rente ver schlechtert. Als Diagnosen seien eine Agoraphobie mit Panikstörung und aus geprägtem Ver meidungsverhalten (ICD-10 F40.10) und eine sekundäre soziale Phobie (ICD-10 F40.1) gestellt worden. Anamnestisch sei zudem eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) zu erwähnen, die Kriterien für diese Diag nose hätten sie indes als nicht erfüllt angesehen. Die gestellten Diagnosen seien nicht ab schliessend und es werde einen längeren Beobach tungszeitraum empfohlen. Hinweise auf Drogen hätten sich keine gefunden. Aktuelle bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/3b).
Gemäss dem Bericht vom 9. Januar 2017 der B.___, wo die Beschwerdeführerin seit 2007 behandelt werde, be steht trotz intensiver Therapie weiterhin eine Negativsymptomatik mit Kon zen trationsproblemen, Erschöpfbarkeit, Antriebsminderung, Affektverflachung und Ratlosigkeit bei inkompletter Remission der paranoiden Schizophrenie. Die Diag nose eines schizophrenen Residuums (ICD-10 F20.5) sei ihrerseits unbe stritten. Im Beobachtungszeitraum habe sich bei der Beschwerdeführerin se kundär eine Agora phobie mit Panikstörung entwickelt. Ein Alkohol- und Drogen konsum sei nicht bekannt und sei nie ein Thema gewesen. Nach allmählicher leichter Bes serung des psychischen Zustandsbildes unter Wegfall von Stress und Belastung sowie bei geringer sozialer Interaktion sei es aktuell erneut zu einer psychischen Dekompensation im Zusammenhang mit der Überprüfung und Streichung der IV-Rente gekommen. Hierbei seien häufige Panikattacken, starke soziale und agora phobische Ängste mit Vermeidungsverhalten, teils zwanghaftes Sorgenmachen bis hin zu Katastrophendenken, Insuffizienzgefühle, Beziehungs-, Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen, Affektverflachung und Verstärkung der Kon zen tra tionsprobleme aufgetreten. Simulative Tendenzen in der Beschwerde schil derung hätten sich weder im Verlauf noch in den unterschiedlichen Belastungs situa tionen gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Symptom präsentation authentisch gezeigt und auch nach Zusammenschau aller Befunde seien die geschilderten Beschwerden hinreichend plausibel und im Rahmen des zugrun deliegenden Krankheitsmodelles erklärbar. Der Verdacht der Aggravation, also der bewussten, absichtlichen und zielgerichteten Verstärkung der vorhandenen Symptome, könne nicht bestätigt werden und in der Testpsychologie werde keine hinreichende Beweisführung gesehen. Dass in der gutachterlichen Situation eine Verdeutlichung stattgefunden habe, welche in einer einmaligen Sitzung schwer von einer Aggravation abzugrenzen sei, sei durchaus anzunehmen, zumal die Beschwerdeführerin immer wieder paradoxe Affekte (leichte Parathymie) zeige. Es sei von einer Leistungsfähigkeit von 60 bis 70 % bei einem Pensum von maxi mal 30 bis 40 % im freien Arbeitsmarkt auszugehen. Der Aufbau der Arbeits tätigkeit solle schrittweise über einen Arbeitsversuch in einer Tätigkeit mit wohl wollendem Arbeitsklima mit wenig Leistungsdruck erfolgen, um zu testen, ob die Beschwerdeführerin den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes tatsäch lich gerecht werden könne. Zur genauen Quantifizierung werde eine Poten zial ab klärung empfohlen (Urk. 3/3a) . 4. 4.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann vor dem Hintergrund dieser Aktenlage auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 17. August 2016 nicht als Grundlage für eine Ren tenrevision und Aufhebung der Rente per Januar 2017 abgestellt werden.
Denn die Einschätzung von Dr. C.___ entspricht im Wesentlichen einer rück wirkenden Neubeurteilung des psychischen Gesundheits zustandes ab 2007 und weist keine eigentliche erhebliche Verbesserung (oder Verschlech terung) des Ge sundheits zu standes seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 13. Sep tember 2012 (Urk. 10/130, Urk. 10/138) im Sinne eines Revisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG) aus. So ver neinte Dr. C.___ das Vorliegen einer paranoide Schizo phrenie auch rück wirkend und führte aus, dass diese nie vorgelegen habe, sondern lediglich eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symp tomen einer Schizo phrenie (ICD-10 F23.1) im Sinne einer vorübergehenden psycho tischen Phase im Jahr 2007 (Urk. 10/175/48, Urk. 10/175/58-59, Urk. 10/175/64-65). Dement sprechend erachtete er rück wirkend und durchgehend bereits ab 2008 bis zum Begutachtungszeitpunkt eine 100%ige Arbeits fähig keit als zu mutbar (Urk. 10/175/75).
Eine Aufhebung der Rente gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ wäre damit nur mit sub stituierter Begründung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen) möglich. Hierzu besteht jedoch keine Grundlage. Die in den Jahren nach der Neuanmeldung vom 20. August 2010 (Urk. 10/76) zuständigen Ärzte hatten im Jahr 2011 auf eine paranoide Schizo phrenie im Aus mass einer unvoll ständigen Re mission (ICD-10 F20.04) mit einer zirka 60 bis 70%igen Arbeitsun fähigkeit ge schlossen (Urk. 10/117/2-3), was Grundlage für die rechtskräftige erstmalige Rentenzu sprache ab September 2011 bildete. Dass die Be schwerde geg nerin bei der Renten zusprache im September 2012 darauf abgestellt hatte (Urk. 10/130), war bei da maliger Aktenlage indes vertretbar und zumindest nicht zweifellos un richtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 125 V 383 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 9C_62 1/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2 und I 222/0 2 vom 19. Dezember 2002 E. 3.2). Dies auch mit Blick darauf, dass die Leistungs fähigkeit der Be schwerdeführerin während eines Aufbautrainings von März bis September 2011 im Rahmen der beruf lichen Mass nahme (Urk. 10/114-115) mit 5 x 3,5 Stunden pro Woche im ge stützten Rahmen des Z.___ gemäss dem Schlussbericht der Z.___ vom 14. September 2011 auf grund der psy chischen Ver fassung und der schwierigen familiären Situation nicht hatte ge steigert werden können (Urk. 10/113/3).
Dr. C.___ - und mit ihm die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) - ging diesbezüglich fälsch licherweise davon aus, es habe sich während der Inte gra tions massnahme in der Z.___ gezeigt, dass die Be schwerde führerin in der Lage sei, bis zu einem Pensum von 70 % in der Pro duk tion zu arbeiten und dass ihr gemäss dem Schlussbericht der Z.___ eine höhere Arbeits leistung zugetraut worden sei (Urk. 10/175/63-65). Gemäss dem Schluss bericht der Z.___ vom 14. September 2011 war die Be schwerde führerin jedoch lediglich in der Lage, bei einer Präsenzzeit von 5 x 3,5 Stunden pro Woche, mithin in einem Arbeitspensum von 42 %, im gestützten Rahmen des Z.___ eine reduzierte Leistung von 50 bis 70 % zu zeigen, was ins gesamt einer Arbeitsfähigkeit von rund 25 % entspricht. Da die Steigerung des Arbeits pensums nicht erreicht wurde, wurde die Integrationsmassnahme nicht mehr weitergeführt (Urk. 10/113). Auch ist dem Schluss bericht eine Aussage darüber, dass der Beschwerdeführerin von den Be treuern im Jahr 2011 mehr zu ge traut worden wäre, nicht zu ent nehmen.
Eine Bestätigung des ange foch tenen Ent scheides mit sub stituierter Begründung (vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen) fällt in diesem Verfahren daher ausser Betracht und wurde von der Beschwerde gegnerin denn auch nicht geltend macht. 4.2 4.2.1
Hinzu kommt, dass Dr. C.___ seine Schlussfolgerungen im Gutachten vom 17. August 2016 auf der Grundlage weiterer falscher Annahmen zog und/oder diese nicht nachvollziehbar begrün dete.
So ging der Gutachter fälsch licherweise von einer unauffälligen psychia trischen Familienanamnese aus (Urk. 10/175/41), obschon aus dem Aus tritts bericht der Klinik G.___ der B.___ vom 27. September 2007 hervorging, dass die Mutter an einer schizoaffektiven Störung und der Vater an einer Per sön lich keitsstörung mit narzisstisch instabilen Zügen leide (Urk. 10/19/11; vgl. auch Bericht des gemein depsychiatrischen Zentrums des B.___ vom 29. Januar 2008 Ziff. 6.3, Urk. 10/20/6). Dieser Bericht hatte dem Gutachter vorgelegen (Urk. 10/175/29). Dies hätte bei der ätiologischen Beurteilung der strittigen psychia trischen Diagnosen, der Beurteilung der psychosozialen Ein flüsse und der sozialen Res sourcen ins Gewicht fallen können.
Falsch ist des Weiteren die Annahme von Dr. C.___, die Beschwerdeführerin habe eine zweijährige Coiffeurlehre absolviert. Auf seine Schlussfolgerungen, dass damals daher ein po sitives Aktivitätenniveau bestanden habe (Urk. 10/175/73) und dass die Beschwerdeführerin im Kunden kontakt - auch aktuell weiterhin - Ressourcen habe, die mobilisierbar seien (Urk. 10/175/64), kann daher nicht ab gestellt werden. Auch ist im Gutachten nicht vermerkt (Urk. 10/175/41, Urk. 10/175/59, Urk. 10/175/63), dass die Beschwerde führerin die Sekundar schule zwei Monate vor Ende aufgrund von Konflikten mit Klassenkameraden abgebrochen hat und dass sie keine Ausbildung absolviert hat (Urk. 10/20/4, Urk. 10/33/3-4).
Ferner führte Dr. C.___ aus, es würden Hinweise aus Arztberichten, zum Beispiel (aus dem Jahr) 2007, bestehen, dass unregelmässig Cannabis und Alkohol kon sumiert worden sei. Cannabis könne psychotische Episoden auslösen, so auch im vorliegenden Fall (Urk. 10/175/56, Urk. 10/175/59, Urk. 10/175/65). Diese Feststellung ist insofern nicht ganz korrekt, als lediglich in einem einzigen Be richt, nämlich im Austrittbericht der Klinik G.___ des B.___ vom 27. Sep tember 2007 erwähnt worden war, dass ein unregelmässiger Gebrauch von Alkohol und Cannabis gegeben sei (Urk. 10/19/11). In diesem Bericht war die Diagnose des Verdachts auf eine akute polymorphe (differentialdiagnostisch: organische) Psychose (ICD-10 F23.0) gestellt worden, wobei auf die näheren Umstände ihres Auftretens nicht eingegangen wurde (Urk. 10/19/9). Ob diese Psychose tatsächlich durch den Konsum von Cannabis ausgelöst wurde, ist daher nicht erwiesen. Im darauf folgenden Bericht des ge meinde psychiatrischen Zen trums des B.___ vom 29. Ja nuar 2008 - und auch in den folgenden Arzt berichten der behandelnden Ärzte - war ein Substanzengebrauch zudem bereits kein Thema mehr und in der Folge wurde die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.09) unabhängig davon gestellt (Urk. 10/20/3). Im Übrigen schliesst eine durch den Konsum von Cannabis ausgelöste Psychose das anschliessende Auf treten einer Schizophrenie bei bestehender Vulnerabilität und prädispo nierenden Faktoren, die von Dr. C.___ nicht ganz respektive teilweise falsch erfasst wurden, nicht aus.
Wie Dr. D.___ im Bericht vom 27. April 2017 überzeugend ausführte (Urk. 14 S. 3), ist die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer akuten polymorphen psycho tischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) zudem nicht nach vollziehbar. Denn dazu hätte die schizophrene Symptomatik gemäss ICD-10 nicht länger als einen Monat andauern dürfen, danach wäre die Diagnose in Schizo phrenie (ICD-10 F20) zu ändern gewesen (vgl. Dilling, Mombour, Schmidt, ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, S. 147). Die unstrittig im August 2007 aufgetretene schizophrene Symp tomatik wurde jedoch auch noch im Bericht des Gemeindepsychiatrischen Zentrums des B.___ vom 29. Januar 2008 im Sinne einer Negativsymptomatik bei medikamentöser Behandlung und mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit unklarem Verlauf (ICD-10 F20.09) aufgeführt (Urk. 10/20/3).
Das Vorliegen der Diagnose einer Schizophrenie unter dem Titel "Gutachterliche Beurteilung" verneinte Dr. C.___ dagegen ohne nachvollziehbare Begründung, indem er ohne erkennbaren Bezug ausführte, "wie zuvor ersichtlich" habe kein Kriterium der Schizophrenie in der Untersuchungs situation überzeugend darge stellt oder befundet werden können. Der Befund wurde indes lediglich mit all ge meiner, mit Kreuzen ausgefüllter Tabelle und die Krite rien der Schizophrenie wurden durch Abbildung der gesamten ICD-10-Ausfüh rungen der F20.0 bis F20.3-Diag nosen wiedergegeben, ohne dass der Gutachter im Einzelnen aus führte, was mit "zuvor er sichtlich" gemeint sei (Urk. 10/175/42-48).
Des Weiteren verneinte Dr. C.___ die Diagnose einer sozialen Phobie ohne über zeugende Begründung mit dem Hinweis auf die Umstände in der Integra tions massnahme der Z.___. Dabei nahm er - wie hiervor erläutert - fälsch licherweise an, die Organisatoren und Betreuer seien davon ausgegangen, dass die Arbeitsleistung in einem Teamumfeld über 70 % erhöht werden könne (Urk. 10/175/65). Dem Bericht der Z.___ vom 14. September 2011 sind zudem durchaus Hinweise auf Ängste zu entnehmen. So wurde aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin sehr kontrolliert gewirkt habe und versucht habe, mög lichst keine Fehler zu machen. Die Zuständige vom B.___ habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin stetig von der Angst begleitet werde. Ihr Verhalten gegen über Vorgesetzten sei fast schon überkorrekt gewesen. Wenn sie Fragen ge habt habe, habe sie diese eher zurückgehalten aus Angst, jemanden zu stören (Urk. 10/113/1-2). Im Übrigen hielt Dr. C.___ im Gutachten selbst fest, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebene Symptomatik von Beobachtungs gefühlen und -ängsten Teil einer sozialphobischen Komponente sein könnte (Urk. 10/175/48). 4.2.2
Die im Gutachten vom 17. August 2016 aufgeführte Aggravation der Be schwerdedarstellung sodann hatte Dr. C.___ mittels Selbstbeurteilungstest SFSS (Strukturierter Fragebogen Simulierter Symp tome) in der Untersuchung vom 2. März 2016 ermittelt. Die Selbstbeurteilung habe bedeutsame negative Antwort verzerrungen gezeigt (Urk. 10/175/50-51). Dr. C.___ schloss bereits auf- grund dieser Ergebnisse des SFSS-Tests auf eine schwere Aggravation (Urk. 10/175/53-54), was dem Testergebnis jedoch eine zu hohe Bedeutung in der psychiatrischen Gesamtbeurteilung zu misst. Denn der Einsatz eines solchen Selbstbeurteilungstests kann in be gründeten Einzelfällen bestenfalls lediglich einen Baustein in der um fassenden Gesamt beur teilung liefern (vgl. Stellung nahme der Deutschen Gesell schaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nerven heilkunde [DGPPN], Stel lungnahme Nr. 3 / 28. Januar 2011; Urk. 3/7 S. 3). Wie zudem aus der an der Universität Bremen angenommenen Dissertation "Diagnostik der Beschwerden validität von psychischen Störungen in der sozialmedizinischen Begutachtung" (Januar 2015; https://elib.suub.uni-bremen.de/edocs/00104647-1.pdf) her vor geht, fehlen im deutschsprachigen Raum Studien, die insbesondere den Einsatz des SFSS in Kontexten ausser halb der Forensik beleuchten. Ergebnisse der Dis sertations-Studie wür den darauf hinweisen, dass der SFSS möglicherweise nicht geeignet sei, um negative Antwortverzerrungen in der sozialmedizinischen Be gutachtung zu erfassen und auch andere Studien würden Hinweise darauf geben, dass der SFSS wenig spezifisch hinsichtlich der Diagnostik von negativen Ant wort ver zerrungen sei sowie vermutlich das Auftreten von simulativen Ten denzen überschätze (S. 81 f.). Die Ursachen sowie Erklärungen für negative Antwort ver zerrungen beziehungs weise Simulationen oder Aggravationen seien vielfältig. Nicht zwangsläufig bewusste Täuschungen würden eine Verzerrung bewirken, sondern auch Erkrankungen, Hinweise der Gutachter oder eine zugrundeliegende Motivation (S. 88).
Dem Ergebnis der SFSS-Testung der Beschwerdeführerin kommt daher entgegen der Gewichtung im Gutachten von Dr. C.___ keine ent scheidende Bedeutung zu, zumal Dr. C.___ nicht besprochen hat, ob die negativen Antwortverzerrungen ganz oder teilweise auf die psychische Störung zurückzuführen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als sowohl die behandelnden Ärzte des Ambulatoriums für Erwachsene der B.___ als auch Dr. D.___ darauf hinwiesen, dass die Be schwerdeführerin immer wieder paradoxe Affekte im Sinne einer leichten Parathymie (affektive Inadäquatheit) zeige (Urk. 3/3a S. 3, Urk. 14 S. 2).
Ausserdem kann aus dem Testergebnis im Jahr 2016 nicht auch verlässlich rückwirkend für die Zeit ab 2008 auf Aggravation geschlossen werden, zumal die Be schwerde führerin in dieser Zeit stets in regelmässiger psychiatrischer Be handlung war und weder von den dama ligen Ärzten noch von den Organen der beruflichen Mass nahmen Hinweise auf Aggra vation oder Selbstlimitierungen festgehalten worden waren. 4.2.3
Die von Dr. C.___ in seinem Gutachten grundsätzlich zu Recht auf Inkonsistenzen geprüften Um stände, welche er an zwei Stellen des Gutachtens unter schiedlich aufführte (Urk. 10/175/54-56 [unter dem Titel I. Gesundheitsschaden], Urk. 10/175/68-70 [unter dem Titel V. Konsistenz]), sind sodann nur teilweise nach voll ziehbar. So führte er mit Bezug auf das Kriterium der üblichen zeitlichen Entwicklung von Krankheitsfolgen aus, es müsse aufgrund der Informationen über die Symptomatik von einer im Jahr 2007 zeitlich begrenzten psychotischen Episode ausgegangen werden. Eine überdauernde Schizo phrenie erscheine über wiegend unwahrscheinlich (Urk. 10/175/69-70). Dies stellt jedoch nicht eine Inkonsistenz in der Krankheitsentwicklung, sondern eine neue psychiatrische Beurteilung dar. Auch hat Dr. C.___ hierzu die von den behandelnden Ärzten im Verlauf klassifizierte Diagnose nach ICD-10 F20.04 einer un vollstän digen Re mission der paranoiden Schizophrenie mit verbleibender Negativ symptomatik und teilweiser Arbeits fähigkeit (Urk. 10/117/2-3) nicht diskutiert. Auch bei der weiteren Frage einer Inkonsistenz in der psychopathologischen Befun dung richtete sich die Betrachtung von Dr. C.___ hauptsächlich auf die Aspekte Wahn und Sinnestäuschungen (Urk. 10/175/55, Urk. 10/175/68), wogegen die Diag nosekriterien einer Schizophrenie nach ICD-10 F20.04 viele weitere mögliche Symptome beinhalten.
Zur Begründung einer Inkonsistenz hinsichtlich der dokumentierten Be schwerde entwicklung führte Dr. C.___ die Einschätzung der behandelnden Ärzte gemäss dem Verlaufsbericht des Ambulatoriums für Erwach sene des B.___ vom 11. August 2015 (Urk. 10/158) an. Seine Ausführungen betreffen indes nicht die Frage der Inkonsistenz bezüglich Anamnese/Beschwerdeschilderung (in der Untersuchung) und der doku men tierten Beschwerdeentwicklung gemäss der vorhandenen Aktenlage, sondern stellen lediglich eine kritische Besprechung dieses Berichtes dar. Dieser kann zudem nicht gänzlich gefolgt werden. So bezeichnet Dr. C.___ die im Bericht beschriebenen verstärkten Ängste im Zusammenhang mit einem Umzug als häufiger auftretendes allgemeines Phänomen, welches nicht einer remittierten Schizophrenie oder psychotischen Episode zuzuordnen sei (Urk. 10/175/55). Im B.___-Bericht wurde jedoch erklärt, dass weiterhin bereits kleinere Probleme eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerin darstellen würden, die zu vermehrten Befürchtungen und Ängsten führen würden. Beispiels weise hätten die Ängste betreffend einen gut geplanten, in mehreren Monaten stattfindenden Umzug ein Ausmass angenommen, das einem augen blicklich stattfindenden, ungeplanten Problem-Umzug entspreche (Urk. 10/158/1). Die B.___-Ärzte beschreiben damit Ängste und eine Einschränkung der Belastbarkeit, welche den normalen Rahmen im Sinne eines "häufiger auftretenden allgemeinen Phänomens" gerade überschreiten. Auch trifft es nicht zu, was Dr. C.___ aus führte, dass ein positives Profil bezüglich Spontanaktivität, Fähig keiten zur familiären und intimen Beziehungen sowie der Gruppenfähigkeit beschrieben worden sei (Urk. 10/175/55). Es wurde im B.___-Verlaufsbericht vom 11. August 2015 lediglich festgehalten, dass Selbstpflege, Spontan-Aktivitäten, die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen nicht herabgesetzt seien. Die Gruppen fähigkeit wurde lediglich als teilweise und im Rahmen der beschriebenen Ein schränkungen vorhanden bezeichnet, mithin im Rahmen der 100%igen Arbeits unfähigkeit mit deutlich herabgesetzter Flexibilität und Um stellungs fähigkeit, ausgeprägten Unsicherheiten im Bereich Entscheidungs- und Urteils fähigkeit, etwas herabge setzter Durchhaltefähigkeit und deutlichen Un sicher heiten in der Selbstbehauptungsfähigkeit (Urk. 10/158/3).
Die Aussage von Dr. C.___, eine vor beschriebene paranoide Schizophrenie habe aufgrund der festgestellten Aggravation in Kom bination mit auftretenden Inkon sistenzen definitionsgemäss nicht vor gelegen (Urk. 10/175/64), vermag ange sichts dieser Ungereimtheiten nicht zu überzeugen. 4.2.4
Dr. C.___ ist zumindest insofern zuzustimmen, als die im Bericht vom 11. August 2015 von den B.___-Ärzten attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/158/3) in diesem Ausmass nicht nachvollziehbar ist. Denn in diesem Verlaufsbericht wurde bei leicht schwan kendem Verlauf der unvollständigen Remission der diag nostizierten paranoiden Schizophrenie eine deutliche Stabilisierungstendenz seit einem halben Jahr bei ansonsten stationärem Gesundheitszustand festgehalten (Urk. 10/158/1). Dies bedeutet, dass zumindest keine Verschlechterung der Leistungs fähigkeit bis Mitte 2015 stattfand, wobei im letzten Bericht des B.___ vom 12. Dezember 2011 noch eine 30-40%ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestiert worden war (Urk. 10/117/3), weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit fraglich erscheint. Des Weiteren korre liert das im Gutachten beschriebene Aktivitätsniveau (Urk. 10/175/55, Urk. 10/175/69) mit regel mässigen Sportaktivitäten, Führung des Haushaltes und Ferien reisen ins Ausland mit der Familie (Urk. 10/175/61-62) sowie die im Bericht des B.___ vom 11. August 2015 auf geführte Fähigkeit, Regeln und Routinen bei nicht zu grosser Belastung weit gehend einhalten zu können (Urk. 10/1583), nicht mit einer 100%igen Arbeits unfähigkeit oder einer schweren Schizophrenie. Darin ist aller dings keine Inkonsistenz bezüglich Anamnese/Be schwerdeschilderung und der doku men tierten Be schwerdeent wicklung gemäss der vorhandenen Aktenlage zu sehen, sondern lediglich eine nicht nachvoll ziehbar begründete ärztliche Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit.
Dies schliesst jedoch nicht aus, dass eine Restsymp tomatik der Erkrankung die Leistungs fähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beeinträchtigt.
Angesichts der weiteren Aktenlage betreffend den Gesund heits zustand nach der Begutach tung, mithin nach dem 2. März 2016 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im November 2016, ist eine anhaltende, stabile Besserung des Gesund heitszustandes insbesondere auf den Zeitpunkt der Rentenaufhebung hin jedenfalls nicht erwiesen (vgl. E. 5 hernach). 4.3
Im Gutachten von Dr. C.___ wurde schliesslich weder erwähnt noch be rück sichtigt (Urk. 10/175/40), dass die Beschwerdeführerin an einem Geburts ge brechen mit erheb licher Sicht ein schränkung am rechten Auge leidet (Urk. 10/6). In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3. April 2006 hatte die Beschwerde führerin dazu angegeben, sie sei in einem Taxi geboren worden und sei seither auf dem rechten Auge blind (Urk. 10/1/3). Zur allfälligen aktuellen Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit durch diese gesund heitliche Be einträchtigung hat die Be schwerdegegnerin denn auch keine aktuellen soma tisch-medi zinischen Ab klärun gen vorge nommen. 4.4
Insgesamt stellt das Gutachten von Dr. C.___ vom 17. August 2016 nach dem Gesagten keine beweis k räftige ärztliche Entscheidungsgrundlage dar, weshalb darauf nicht abzustellen ist und der Nachweis einer erheblichen Ver besserung der Leistungsfähigkeit damit nicht erbracht ist. Auch die weiteren ärztlichen Berichte, welche nach der Begutachtung im März 2016 erstellt wurden, lassen nicht auf eine anhaltende erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes schlies sen. 5. 5.1
Vielmehr enthalten die Berichte der Akut psychiatrie für Erwach sene des B.___ vom 28. Dezem ber 2016 (Urk. 3/3b) und des B.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/3a) Hinweise auf eine erhebliche Instabilität des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zeit nach der Begutachtung am 2. März 2016 (Urk. 10/175/1). Insbesondere ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2016 (Urk. 2) hin aufgrund der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin auf der akut psychiatrischen Station für Erwachsene 2 der B.___ vom 9. bis 30. No vember 2016 (Urk. 3/3b S. 1) eine 100%ige Arbeitsun fähig keit in jeglicher Tätigkeit aus ge wiesen. Des Weiteren wurde auch für die Zeit nach dem Austritt aus der Akutklinik am 30. November 2016 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit mit der Empfehlung zur Auf nahme einer Teil zeitarbeit jedoch erst nach deutlicher Verbesserung des Zustandsbildes attestiert (Urk. 3/3b S. 3). 5.2
Der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorge brachte Ein wand, die in diesen Berichten beschriebene psychische Dekom pen sation sei als Folge von psychosozialen Belastungsfaktoren unbeachtlich, da sie im Zusam menhang mit der Überprüfung/Streichung der IV-Rente stehe (Urk. 9 S. 2), ändern nichts daran, dass damit jedenfalls keine erhebliche Besserung des Ge sundheitszustandes ausgewiesen ist. Ob die in den Berichten beschriebene Ver schlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 3/3a-b) einen (ansonsten bisher nicht erwiesenen) Rentenrevisionsgrund darstellt, braucht hier nicht geklärt zu werden. Denn aufgrund von Art. 88a Abs. 2 IVV könnte dies gegebenenfalls frühestens nach drei Monaten zu einer Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente führen, mithin nach dem hier massgeblichen Über prüfungszeitraum (BGE 132 V 220 E. 3.1.1).
Auch die Beurteilung, ob, inwiefern und ab wann nach Austritt der Be schwerde führerin aus der Akutstation am 30. November 2016 (Urk. 3/3b S. 1) wiederum eine Verbesserung des Gesund heitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eingetreten sei, fällt ausserhalb den Überprüfungszeitraum dieses Ver fahrens und ist hier daher offen zu lassen. Jedenfalls wären dabei auch die Berichte von Dr. D.___ vom 27. April 2017 (Urk. 14) vom 26. Januar 2018 (Urk. 26/11/1) und allfällige Ein schrän kungen zufolge der angeborenen Schwach sichtigkeit am rechten Auge (Urk. 10/6) zu beachten. 5.3
Nach dem Gesagten ist abschliessend festzuhalten, dass das Eintreten einer Besserung des Gesundheits zustandes per Ende November 2016 nicht erwiesen ist.
Die mit Verfügung vom 28. November 2016 (Urk. 2) erlassene Rentenaufhebung ist daher nicht zu bestätigen, weshalb die Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 6. 6.1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzu set zen sowie au sgangsgemäss
der Beschwerdegegnerin aufzu erle gen 6.2
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Corinne Schoch, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom
19. März 2018 (Urk. 28/1-4) fest zusetzen ist.
In der Honorarnote ist ein Aufwand vom 15. Dezember 2016 bis 2. März 2018 von total
36 Stunden und 5 Minuten (respektive 2'165 Minuten) zu Fr. 220.-- pro Stunde sowie von Fr. 339.40 Spesen (inklusive Kopien) mit einem Gesamtbetrag von Fr. 8'804.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aufgeführt (Urk. 28/1-4). Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung der massgeblichen, hiervor genannten Kriterien bei Weitem zu hoch und im Folgenden wie folgt zu kürzen:
Für das Abfassen der 19-seitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1) wurde inklusive Akten studium, Abklärungen und Besprechung mit der Mandantin ein Zeit aufwand von insgesamt 1'240 Minuten respektive 20,65 Stunden eingesetzt (Aufwand vom 15. Dezember 2016 bis 17. Januar 2017), was der Sache nicht angemessen ist. Der Aktenumfang ist zwar nicht gering, jedoch auch nicht besonders gross. Auch ist keine ausserordentliche Besonderheit in der Schwierig keit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache auszumachen. Für den Aufwand bis zum 17. Januar 2017 wird daher ein Zeitaufwand von 10 Stunden à Fr. 220.-- berücksichtigt.
Für die Zeit vom 26. Januar bis 17. März 2017 wurde ein Aufwand von insgesamt einer Stunde und 25 Minuten im Zusammenhang mit dem Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit und der Entgegennahme von zwei Gerichtsver fügungen geltend gemacht, was angemessen erscheint.
Betreffend die Zeit vom 10. April bis 16. Mai 2017 wurden eine 2,5-seitige Replik vom 26. April 2017 (Urk. 12) und mit separatem zweizeiligem Begleitschreiben ein Arztbericht (Urk. 13-14) eingereicht, ausserdem wurden das Schreiben der Gegenpartei zu deren Verzicht auf Duplik und zwei Verfügungen ent gegen genommen (Urk. 15-17). In diesem Zusammenhang wurde ein Aufwand von insgesamt 220 Minuten respektive 3 Stunden 40 Minuten geltend gemacht, was für die nicht umfangreichen Leistungen zu hoch ist und auf angemessene 2,5 Stunden zu kürzen ist.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde die Parteien zur Stellungnahme zur neuen Rechtsprechung aufgefordert (Urk. 20). Diesbezüglich wurde ebenfalls ein zu hoher Aufwand für zwei Fristerstreckungsgesuche (Urk. 22, Urk. 24) und eine 13-seitige Stellung nahme (Urk. 25) mit Beilagen (Urk. 26/1-3) von insgesamt 620 Minuten respektive 10 Stunden 20 Minuten geltend gemacht. Dies ist auf ange messene 4 Stunden zu kürzen.
Insgesamt ist damit ein Zeitaufwand von gerundet 18 Stunden à Fr. 220.--, mithin Fr. 3'960.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu vergüten.
Die geltend gemachten Spesen respektive Barauslagen von Fr. 339.40 sind unge wöhnlich hoch und daher auf Fr. 150.-- zu kürzen, zumal die Akten jeweils kostenlos in Kopie von der IV-Stelle bezogen werden können und die Anzahl Eingaben ans Gericht im üblichen Rahmen lagen.
Die Prozessentschädigung ist dementsprechend auf Fr. 4'436.15 festzusetzen und be rechnet sich wie folgt:
Fr. 3'960.-- + Fr. 150.-- = Fr. 4'110.--
+ MwSt 8 % für 14 Stunden (2016 und 2017) plus Barauslagen auf Fr. 3'230.-- (Fr. 3'080.-- + Fr. 150.--) = Fr. 258.40
+ MwSt 7,7 % für 4 Stunden (2018) auf Fr. 880.-- = Fr. 67.75 Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. November 2016 aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltliche n Rechtsvertreterin de r Be schwerdeführer in, Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, eine Prozess ent schä digung von Fr. 4'436.15 (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Am 20. August 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/76). Vom 23. August 2010 bis Mitte März 2011 war sie stundenweise als Reini gungskraft tätig (Urk. 10/144/2, Urk. 10/176/7). Vom 14. März bis 9. Sep tem ber 2011 fand im Auftrag der IV-Stelle ein Aufbautraining der Koordi nationsstelle für Arbeits projekte Z.___ statt (Urk. 10/90, Urk. 10/97, Urk. 10/113). Ein im An schluss begonnenes Praktikum in einem Nähstudio in einem 50%igen Pensum brach die Versicherte per Ende Oktober 2011 ab (Urk. 10/117/1). Mit Verfügung vom 13. September 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab September 2011 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zu (Urk. 10/130, Urk. 10/138).
E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechts prechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Dabei bedarf es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren . Die Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Ein kommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der rentenaufhebenden Verfügung vom 28. No vember 2016 auf den Standpunkt, es sei gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 17. August 2016 (Urk. 10/175) davon auszugehen, dass kein lang andauernder Gesundheitsschaden und keine Arbeitsunfähigkeit in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mehr vorliege, zumal keine psychiatrische Diagnose mehr habe gestellt werden können. Dies lasse sich auch aus der Be urteilung der durchgeführten Integrationsmassnahme schliessen, welche von einer Arbeitsleistung von über 70 % ausgehe (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Stellungnahme zur geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 418 brachte die Beschwerdegegnerin vor, da im Gutachten vom 17. August 2016 kein psy chisches Leiden diagnostiziert worden sei und an der gutachterlichen Beur teilung nicht zu zweifeln sei, habe die Rechtsprechungsänderung keinerlei Ein fluss auf den vorliegenden Fall (Urk. 23).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, die Beschwerde gegnerin habe mit ihrer Beurteilung das rechtliche Gehör, die Untersuchungs- beziehungsweise Offi zialmaxime, die rechtlichen Vorgaben und das Willkür verbot verletzt. So hätte sie bei den behandelnden Ärzten aktualisierte Beur teilungen einfordern und rechts entsprechend würdigen müssen, als ihr der Klinikeintritt beim B.___ im No vember 2016 bekannt geworden sei. Sie würde sich zudem in unkritischer Weise auf das Gutachten vom 17. August 2016 stützen. Dies obschon das Gutachten zur Evaluierung einer Schizophrenie und Persön lichkeits stö rung auf unklarer Be fundlage ohne eine genügende Einbettung in den klinischen Kontext basiere. Namentlich seien die Verwendung von Beschwerdevalidierungstests (BVT) wie den struk turierten Frage bogen simulierter Symptome (SFSS) wissenschaftlich mangelhaft validiert und umstritten. Zudem sei das Gutachten inhaltlich mangel haft, habe unwahre Behauptungen und feh lerhafte Diag nosen aufgestellt. Das Gutach ten sei daher aus dem Recht zu weisen. Mit den Berichten der behan delnden Ärzte des B.___ vom 28. Dezember 2016 und vom 7. Januar 2017 würden zudem fach ärztliche Beur teilungen und Diagnosen vorliegen, welche das Gutachten vom 17. August 2016 grundlegend in Frage stellen würden, was weder im Gutachten noch in der angefochtenen Ver fügung angemessen berücksichtigt worden sei. Auch dem Bericht von Dr. D.___ sei zu entnehmen, dass eine para noide Schizophrenie mit unvoll ständiger Remission (ICD-10 F20.04) und/oder eine Angst- und Panikstörung (ICD-10 F40.01) vorliege. Die Dekom pensation im Zusammenhang mit der ange kündigten Rentenstreichung demon striere ferner, dass sie aufgrund der be stehenden Erkrankungen keinerlei zu sätzliche Belastun gen zu prästieren ver möge, wie dies gesunde und erwerbsfähige Menschen ver mögen würden (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 12 S. 2 ff.).
Zur geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 418 führte die Be schwerde führerin des Weiteren aus, das Gutachten von Dr. C.___ sei nicht im Sinne der aktuellen Rechtsprechung erstellt worden. Daher bestehe vermutlich keine um fassend geklärte Sachlage, weshalb vorerst ein beweiswertiges Gutachten zu ver anlassen sei und sodann unter Berücksichtigung der Beschwerdebilder Schizo phrenie und Angst- bzw. Panikstörung fallkonkret zu entscheiden wäre, wie weit gehend das strukturierte Beweisverfahren durchzuführen sei. Eine Be urteilung anhand des strukturierten, indikatorengerichteten Rasters würde mit den vor liegenden Arztberichten jedenfalls ergeben, dass eine Arbeitsfähigkeit aktuell und bis auf weiteres nicht gegeben sei (Urk. 25 S. 2 ff.).
E. 2.3 Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bis herige Dreiviertelsrente per Ende Dezember 2016 aufgehoben hat.
Es ist hierzu zu klären, ob und inwiefern s ich der Invaliditätsgrad seit der Ver fügung vom 13. September 2012 (Urk. 10/130, Urk. 10/138) bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fü gung vom
28. November 2016 (Urk. 2) in rentener heb lichem
Ausmass ver ändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeit liche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).
Die von der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren eingereichten Berichte der Akutstation für Erwachsene 2 des B.___ vom 28. Dezem ber 2016 (Urk. 3/3b) und des B.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/3a) wurden zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. No vember 2016 (Urk. 2) erstellt. Jedoch betreffen sie einen Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt, weshalb sie in diesem Verfahren beachtlich sind. Die Berichte von Dr. D.___ vom 27. April 2017 (Urk. 14) und vom 26. Januar 2018 (Urk. 26/11/1) betreffen dagegen hauptsächlich die ambulante Behandlung der Beschwerde führerin durch Dr. D.___ ab dem 12. Januar 2017, weshalb sie für dieses Verfahren lediglich insofern beachtlich sind, als sie Rückschlüsse auf den Sachverhalt des Überprüfungszeitraums bis am 28. November 2016 (Urk. 2) erlauben. 3. 3.1
Bei der Zusprache der bisherigen Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab September 2011 (Ver fügung vom 13. September 2012; Urk. 10/130, Urk. 10/138) war die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (unvoll ständige Re mission; ICD-10 F20.04) massgeblich (Urk. 10/122/2, Urk. 10/130). Laut dem Fest stellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2012 (Urk. 10/122) erfolgte dies gestützt auf die Stellungnahme von med. pract. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) vom 10. Januar 2012 . Diese war zum Schluss gekommen, dass aufgrund des Arztberichts der B.___ vom 12. De zember 2011 davon auszugehen sei, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit 2007 eine 60 bis 70%ige Arbeitsun fähigkeit respektive eine 30 bis 40%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Hilfstätigkeit mit angenehmem Arbeits klima und grundsätz lichem Wohlwollen gegenüber der Beschwerdeführerin, vor zugsweise bei einem Arbeitgeber mit Erfahrung im Umgang mit Menschen mit ihrer Erkrankung (Urk. 10/122/2).
Gemäss dem Bericht der B.___ vom 12. Dezember 2011 litt die Be schwerdeführerin an einer paranoiden Schizo phrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10 F20.04) seit 2007. Die Symptome bei schizophrenem Residuum (Minussymptome) im Sinne von Kon taktstörung (eine reduzierte Fähigkeit, soziale Kontakte aufzunehmen und zu unterhalten), Verflachung der Affekte (verminderte Fähigkeit zum gefühls mässigen Mit schwingen) seien weiterhin vorhanden. Ausdauer und Belastbarkeit seien daher immer noch sehr vermindert. Es bestehe weiterhin auch eine erhöhte Kränk barkeit, erhöhtes Misstrauen und Unsicherheit über die eigene Identität, was zu deutlichem subjektivem Leiden und deutlicher Einschränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit führe. Die Beschwerdeführerin sei seit 2007 zirka zu 60 bis 70 % arbeitsunfähig. Im Verlauf seien bisherige Versuche, die Be schwerdeführerin durch Integrationsprogramme wieder einzugliedern, ge schei tert, was die Chronifizierung der Symptomatik in der letzten Zeit gefördert haben dürfte. Während der Monate September/Oktober 2011 habe sie ihre Leistung bei der Z.___ und im Nähstudio zu 50 % in einer Kombination geleistet. Ende Oktober 2011 habe sie die Arbeit im Nähstudio abgebrochen, kurz darauf auch jene in der Z.___. An beiden Arbeitsorten habe sie sich überfordert gefühlt (Urk. 10/117/1-3).
Von dieser
medizinischen Sachlage
ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2
3.2.1
In dem nach der Eröffnung des Revisionsverfahrens (Urk. 10/145) einge holten Verlaufsbericht des Ambulatoriums des B.___ vom 11. August 2015 wurde aus geführt, dass weiterhin eine inkomplette Remission der paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit leicht schwankendem Verlauf bei grundsätzlich stationärem Gesundheits zustand vorliege. Seit einem halben Jahr würden sich deutliche Stabi li sierungs tendenzen zeigen. Die Beschwerdeführerin wirke weniger ange spannt. Dennoch seien weiterhin schon kleine Probleme, etwa ein gut geplanter Umzug, der erst in mehreren Monaten stattfinde, eine grosse aktuelle Belastung für sie, die zu vermehrten Befürchtungen und Ängsten führe. Aufgrund der psychischen Störung sei wie bisher zu 100 % keine berufliche Tätigkeit mög lich und es bestehe eine 100%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Es seien die Umstellungs fähigkeit und die Flexibilität deutlich sowie die Durch halte fähig keit etwas herab gesetzt. Ausserdem bestünden ausgeprägte Unsicher heiten im Be reich der Ent scheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie deutliche Un sicher heiten be züglich der Selbstbehauptungsfähigkeit (Urk. 10/158). 3.2.2
Dr. C.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 17. August 2016 (Urk. 10/175),
auf das sich die Be schwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid stützte (Urk. 2 S. 1), aus, die Beschwerdeführerin habe Beobachtungsgefühle und Stimmen geschildert, die sie indirekt höre, ohne sich dazugehörig zu fühlen (Urk. 10/175/38), welche in der (einmaligen) Untersuchungssituation nicht hätten objektiviert werden können. Auch habe in der Untersuchungssituation kein Kriterium der Schizophrenie überzeugend dargestellt oder befundet werden kön nen. Die Beschwerdeführerin habe überwiegend zielge richtet auf das gutach terliche Gespräch gewirkt und die geschilderte Symp tomatik könne auch Teil einer sozialphobischen Komponente sein (Urk. 10/175/48). Dr. C.___ kam schliesslich zum Schluss, dass aufgrund der festgestellten Aggravation in Kom bination mit auftretenden Inkonsistenzen zum Begutachtungszeitpunkt (am 2. März 2016, Urk. 10/175/1) eine vorbeschriebene paranoide Schizophrenie de finitions gemäss überwiegend wahrscheinlich nicht vor gelegen habe. Vielmehr seien die psychotischen Phänomene, die 2007 aufgetreten seien, einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) zuzuordnen, möglicherweise auch aufgrund von Cannabiskonsum und/oder kombiniertem Alkoholkonsum. Dies deshalb, weil bereits im Arztbericht von Dr. med. F.___ (vom B.___ vom 29. Oktober) 2010 (Urk. 10/84) keine psychotischen Phänomene im Sinne von Sinnestäuschungen oder wahnhaften Elementen mehr im psychi schen Befund aufgeführt worden seien. Gegen die Diagnose einer sozialen Phobie würden sodann die Erkenntnisse bei spielsweise aus der Integrations massnahme (der KAP) Trampolin sprechen, wo sehr wahr scheinlich eine soziale Phobie beziehungsweise soziale Ängste mit we sentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht hätten vorliegen können. Sonst wären die Orga nisation und Betreuer nicht davon ausge gangen, die Arbeitsleistung in einem Teamumfeld auf über 70 % erhöhen zu können (Urk. 10/175/64-65). Ab Anfang 2008 müsse von einer grundsätzlich 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit verstärkten Pausen, haupt sächlich Rou tinetätigkeiten, Aussprachemöglichkeit mit den Vorgesetzten und ohne Nacht dienste ausgegangen werden. Die psychischen Befunde der Vor be handler würden auf eine Remission der psychotischen Symptomatik schliessen und keine Arbeits unfähigkeit rechtfertigen. Die Arbeitsfähigkeit hätte nach der psychotischen Episode 2007 monatlich um 10 % ansteigend bis zu 100 % ge steigert werden können (Urk. 10/175/75-77). 3.2.3
Bezüglich der Zeit nach der Begutachtung durch Dr. C.___ ist dem Bericht der Akut psychiatrie für Erwachsene des B.___ vom 28. Dezem ber 2016 (Urk. 3/3b) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 9. bis 30. No vember 2016 auf der Akutstation stationär behandelt worden sei. Es hab sich um einen freiwilligen Eintritt zur Krisenintervention auf Initiative des sozialen Umfeldes hin gehandelt. Bei Eintritt sie das Zustandsbild durch ein ängstlich-paranoides Syndrom mit Aufmerksamkeits- und Gedächtnis schwierigkeiten, starkem sozialem Rückzug und starkem Vermeidungsverhalten gekennzeichnet gewesen. Seit einem Monat seien zunehmend soziale und Existenzängste, Panik attacken, sozialer Rückzug, Beeinträchtigungsideen, Aufmerksamkeits- und Ge dächtnis schwierig keiten auf getreten. Das seit dem Jugendalter bestehende psychische Zustandsbild mit sozialen Ängsten, Verfolgungs- und Beein träch tigungsideen habe sich Anfang 2016 im Zusammenhang mit der Über prüfung der IV-Rente ver schlechtert. Als Diagnosen seien eine Agoraphobie mit Panikstörung und aus geprägtem Ver meidungsverhalten (ICD-10 F40.10) und eine sekundäre soziale Phobie (ICD-10 F40.1) gestellt worden. Anamnestisch sei zudem eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) zu erwähnen, die Kriterien für diese Diag nose hätten sie indes als nicht erfüllt angesehen. Die gestellten Diagnosen seien nicht ab schliessend und es werde einen längeren Beobach tungszeitraum empfohlen. Hinweise auf Drogen hätten sich keine gefunden. Aktuelle bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/3b).
Gemäss dem Bericht vom 9. Januar 2017 der B.___, wo die Beschwerdeführerin seit 2007 behandelt werde, be steht trotz intensiver Therapie weiterhin eine Negativsymptomatik mit Kon zen trationsproblemen, Erschöpfbarkeit, Antriebsminderung, Affektverflachung und Ratlosigkeit bei inkompletter Remission der paranoiden Schizophrenie. Die Diag nose eines schizophrenen Residuums (ICD-10 F20.5) sei ihrerseits unbe stritten. Im Beobachtungszeitraum habe sich bei der Beschwerdeführerin se kundär eine Agora phobie mit Panikstörung entwickelt. Ein Alkohol- und Drogen konsum sei nicht bekannt und sei nie ein Thema gewesen. Nach allmählicher leichter Bes serung des psychischen Zustandsbildes unter Wegfall von Stress und Belastung sowie bei geringer sozialer Interaktion sei es aktuell erneut zu einer psychischen Dekompensation im Zusammenhang mit der Überprüfung und Streichung der IV-Rente gekommen. Hierbei seien häufige Panikattacken, starke soziale und agora phobische Ängste mit Vermeidungsverhalten, teils zwanghaftes Sorgenmachen bis hin zu Katastrophendenken, Insuffizienzgefühle, Beziehungs-, Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen, Affektverflachung und Verstärkung der Kon zen tra tionsprobleme aufgetreten. Simulative Tendenzen in der Beschwerde schil derung hätten sich weder im Verlauf noch in den unterschiedlichen Belastungs situa tionen gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Symptom präsentation authentisch gezeigt und auch nach Zusammenschau aller Befunde seien die geschilderten Beschwerden hinreichend plausibel und im Rahmen des zugrun deliegenden Krankheitsmodelles erklärbar. Der Verdacht der Aggravation, also der bewussten, absichtlichen und zielgerichteten Verstärkung der vorhandenen Symptome, könne nicht bestätigt werden und in der Testpsychologie werde keine hinreichende Beweisführung gesehen. Dass in der gutachterlichen Situation eine Verdeutlichung stattgefunden habe, welche in einer einmaligen Sitzung schwer von einer Aggravation abzugrenzen sei, sei durchaus anzunehmen, zumal die Beschwerdeführerin immer wieder paradoxe Affekte (leichte Parathymie) zeige. Es sei von einer Leistungsfähigkeit von 60 bis 70 % bei einem Pensum von maxi mal 30 bis 40 % im freien Arbeitsmarkt auszugehen. Der Aufbau der Arbeits tätigkeit solle schrittweise über einen Arbeitsversuch in einer Tätigkeit mit wohl wollendem Arbeitsklima mit wenig Leistungsdruck erfolgen, um zu testen, ob die Beschwerdeführerin den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes tatsäch lich gerecht werden könne. Zur genauen Quantifizierung werde eine Poten zial ab klärung empfohlen (Urk. 3/3a) . 4. 4.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann vor dem Hintergrund dieser Aktenlage auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 17. August 2016 nicht als Grundlage für eine Ren tenrevision und Aufhebung der Rente per Januar 2017 abgestellt werden.
Denn die Einschätzung von Dr. C.___ entspricht im Wesentlichen einer rück wirkenden Neubeurteilung des psychischen Gesundheits zustandes ab 2007 und weist keine eigentliche erhebliche Verbesserung (oder Verschlech terung) des Ge sundheits zu standes seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 13. Sep tember 2012 (Urk. 10/130, Urk. 10/138) im Sinne eines Revisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG) aus. So ver neinte Dr. C.___ das Vorliegen einer paranoide Schizo phrenie auch rück wirkend und führte aus, dass diese nie vorgelegen habe, sondern lediglich eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symp tomen einer Schizo phrenie (ICD-10 F23.1) im Sinne einer vorübergehenden psycho tischen Phase im Jahr 2007 (Urk. 10/175/48, Urk. 10/175/58-59, Urk. 10/175/64-65). Dement sprechend erachtete er rück wirkend und durchgehend bereits ab 2008 bis zum Begutachtungszeitpunkt eine 100%ige Arbeits fähig keit als zu mutbar (Urk. 10/175/75).
Eine Aufhebung der Rente gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ wäre damit nur mit sub stituierter Begründung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen) möglich. Hierzu besteht jedoch keine Grundlage. Die in den Jahren nach der Neuanmeldung vom 20. August 2010 (Urk. 10/76) zuständigen Ärzte hatten im Jahr 2011 auf eine paranoide Schizo phrenie im Aus mass einer unvoll ständigen Re mission (ICD-10 F20.04) mit einer zirka 60 bis 70%igen Arbeitsun fähigkeit ge schlossen (Urk. 10/117/2-3), was Grundlage für die rechtskräftige erstmalige Rentenzu sprache ab September 2011 bildete. Dass die Be schwerde geg nerin bei der Renten zusprache im September 2012 darauf abgestellt hatte (Urk. 10/130), war bei da maliger Aktenlage indes vertretbar und zumindest nicht zweifellos un richtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 125 V 383 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 9C_62 1/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2 und I 222/0 2 vom 19. Dezember 2002 E. 3.2). Dies auch mit Blick darauf, dass die Leistungs fähigkeit der Be schwerdeführerin während eines Aufbautrainings von März bis September 2011 im Rahmen der beruf lichen Mass nahme (Urk. 10/114-115) mit 5 x 3,5 Stunden pro Woche im ge stützten Rahmen des Z.___ gemäss dem Schlussbericht der Z.___ vom 14. September 2011 auf grund der psy chischen Ver fassung und der schwierigen familiären Situation nicht hatte ge steigert werden können (Urk. 10/113/3).
Dr. C.___ - und mit ihm die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) - ging diesbezüglich fälsch licherweise davon aus, es habe sich während der Inte gra tions massnahme in der Z.___ gezeigt, dass die Be schwerde führerin in der Lage sei, bis zu einem Pensum von 70 % in der Pro duk tion zu arbeiten und dass ihr gemäss dem Schlussbericht der Z.___ eine höhere Arbeits leistung zugetraut worden sei (Urk. 10/175/63-65). Gemäss dem Schluss bericht der Z.___ vom 14. September 2011 war die Be schwerde führerin jedoch lediglich in der Lage, bei einer Präsenzzeit von 5 x 3,5 Stunden pro Woche, mithin in einem Arbeitspensum von 42 %, im gestützten Rahmen des Z.___ eine reduzierte Leistung von 50 bis 70 % zu zeigen, was ins gesamt einer Arbeitsfähigkeit von rund 25 % entspricht. Da die Steigerung des Arbeits pensums nicht erreicht wurde, wurde die Integrationsmassnahme nicht mehr weitergeführt (Urk. 10/113). Auch ist dem Schluss bericht eine Aussage darüber, dass der Beschwerdeführerin von den Be treuern im Jahr 2011 mehr zu ge traut worden wäre, nicht zu ent nehmen.
Eine Bestätigung des ange foch tenen Ent scheides mit sub stituierter Begründung (vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen) fällt in diesem Verfahren daher ausser Betracht und wurde von der Beschwerde gegnerin denn auch nicht geltend macht. 4.2 4.2.1
Hinzu kommt, dass Dr. C.___ seine Schlussfolgerungen im Gutachten vom 17. August 2016 auf der Grundlage weiterer falscher Annahmen zog und/oder diese nicht nachvollziehbar begrün dete.
So ging der Gutachter fälsch licherweise von einer unauffälligen psychia trischen Familienanamnese aus (Urk. 10/175/41), obschon aus dem Aus tritts bericht der Klinik G.___ der B.___ vom 27. September 2007 hervorging, dass die Mutter an einer schizoaffektiven Störung und der Vater an einer Per sön lich keitsstörung mit narzisstisch instabilen Zügen leide (Urk. 10/19/11; vgl. auch Bericht des gemein depsychiatrischen Zentrums des B.___ vom 29. Januar 2008 Ziff. 6.3, Urk. 10/20/6). Dieser Bericht hatte dem Gutachter vorgelegen (Urk. 10/175/29). Dies hätte bei der ätiologischen Beurteilung der strittigen psychia trischen Diagnosen, der Beurteilung der psychosozialen Ein flüsse und der sozialen Res sourcen ins Gewicht fallen können.
Falsch ist des Weiteren die Annahme von Dr. C.___, die Beschwerdeführerin habe eine zweijährige Coiffeurlehre absolviert. Auf seine Schlussfolgerungen, dass damals daher ein po sitives Aktivitätenniveau bestanden habe (Urk. 10/175/73) und dass die Beschwerdeführerin im Kunden kontakt - auch aktuell weiterhin - Ressourcen habe, die mobilisierbar seien (Urk. 10/175/64), kann daher nicht ab gestellt werden. Auch ist im Gutachten nicht vermerkt (Urk. 10/175/41, Urk. 10/175/59, Urk. 10/175/63), dass die Beschwerde führerin die Sekundar schule zwei Monate vor Ende aufgrund von Konflikten mit Klassenkameraden abgebrochen hat und dass sie keine Ausbildung absolviert hat (Urk. 10/20/4, Urk. 10/33/3-4).
Ferner führte Dr. C.___ aus, es würden Hinweise aus Arztberichten, zum Beispiel (aus dem Jahr) 2007, bestehen, dass unregelmässig Cannabis und Alkohol kon sumiert worden sei. Cannabis könne psychotische Episoden auslösen, so auch im vorliegenden Fall (Urk. 10/175/56, Urk. 10/175/59, Urk. 10/175/65). Diese Feststellung ist insofern nicht ganz korrekt, als lediglich in einem einzigen Be richt, nämlich im Austrittbericht der Klinik G.___ des B.___ vom 27. Sep tember 2007 erwähnt worden war, dass ein unregelmässiger Gebrauch von Alkohol und Cannabis gegeben sei (Urk. 10/19/11). In diesem Bericht war die Diagnose des Verdachts auf eine akute polymorphe (differentialdiagnostisch: organische) Psychose (ICD-10 F23.0) gestellt worden, wobei auf die näheren Umstände ihres Auftretens nicht eingegangen wurde (Urk. 10/19/9). Ob diese Psychose tatsächlich durch den Konsum von Cannabis ausgelöst wurde, ist daher nicht erwiesen. Im darauf folgenden Bericht des ge meinde psychiatrischen Zen trums des B.___ vom 29. Ja nuar 2008 - und auch in den folgenden Arzt berichten der behandelnden Ärzte - war ein Substanzengebrauch zudem bereits kein Thema mehr und in der Folge wurde die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.09) unabhängig davon gestellt (Urk. 10/20/3). Im Übrigen schliesst eine durch den Konsum von Cannabis ausgelöste Psychose das anschliessende Auf treten einer Schizophrenie bei bestehender Vulnerabilität und prädispo nierenden Faktoren, die von Dr. C.___ nicht ganz respektive teilweise falsch erfasst wurden, nicht aus.
Wie Dr. D.___ im Bericht vom 27. April 2017 überzeugend ausführte (Urk. 14 S. 3), ist die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer akuten polymorphen psycho tischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) zudem nicht nach vollziehbar. Denn dazu hätte die schizophrene Symptomatik gemäss ICD-10 nicht länger als einen Monat andauern dürfen, danach wäre die Diagnose in Schizo phrenie (ICD-10 F20) zu ändern gewesen (vgl. Dilling, Mombour, Schmidt, ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, S. 147). Die unstrittig im August 2007 aufgetretene schizophrene Symp tomatik wurde jedoch auch noch im Bericht des Gemeindepsychiatrischen Zentrums des B.___ vom 29. Januar 2008 im Sinne einer Negativsymptomatik bei medikamentöser Behandlung und mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit unklarem Verlauf (ICD-10 F20.09) aufgeführt (Urk. 10/20/3).
Das Vorliegen der Diagnose einer Schizophrenie unter dem Titel "Gutachterliche Beurteilung" verneinte Dr. C.___ dagegen ohne nachvollziehbare Begründung, indem er ohne erkennbaren Bezug ausführte, "wie zuvor ersichtlich" habe kein Kriterium der Schizophrenie in der Untersuchungs situation überzeugend darge stellt oder befundet werden können. Der Befund wurde indes lediglich mit all ge meiner, mit Kreuzen ausgefüllter Tabelle und die Krite rien der Schizophrenie wurden durch Abbildung der gesamten ICD-10-Ausfüh rungen der F20.0 bis F20.3-Diag nosen wiedergegeben, ohne dass der Gutachter im Einzelnen aus führte, was mit "zuvor er sichtlich" gemeint sei (Urk. 10/175/42-48).
Des Weiteren verneinte Dr. C.___ die Diagnose einer sozialen Phobie ohne über zeugende Begründung mit dem Hinweis auf die Umstände in der Integra tions massnahme der Z.___. Dabei nahm er - wie hiervor erläutert - fälsch licherweise an, die Organisatoren und Betreuer seien davon ausgegangen, dass die Arbeitsleistung in einem Teamumfeld über 70 % erhöht werden könne (Urk. 10/175/65). Dem Bericht der Z.___ vom 14. September 2011 sind zudem durchaus Hinweise auf Ängste zu entnehmen. So wurde aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin sehr kontrolliert gewirkt habe und versucht habe, mög lichst keine Fehler zu machen. Die Zuständige vom B.___ habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin stetig von der Angst begleitet werde. Ihr Verhalten gegen über Vorgesetzten sei fast schon überkorrekt gewesen. Wenn sie Fragen ge habt habe, habe sie diese eher zurückgehalten aus Angst, jemanden zu stören (Urk. 10/113/1-2). Im Übrigen hielt Dr. C.___ im Gutachten selbst fest, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebene Symptomatik von Beobachtungs gefühlen und -ängsten Teil einer sozialphobischen Komponente sein könnte (Urk. 10/175/48). 4.2.2
Die im Gutachten vom 17. August 2016 aufgeführte Aggravation der Be schwerdedarstellung sodann hatte Dr. C.___ mittels Selbstbeurteilungstest SFSS (Strukturierter Fragebogen Simulierter Symp tome) in der Untersuchung vom 2. März 2016 ermittelt. Die Selbstbeurteilung habe bedeutsame negative Antwort verzerrungen gezeigt (Urk. 10/175/50-51). Dr. C.___ schloss bereits auf- grund dieser Ergebnisse des SFSS-Tests auf eine schwere Aggravation (Urk. 10/175/53-54), was dem Testergebnis jedoch eine zu hohe Bedeutung in der psychiatrischen Gesamtbeurteilung zu misst. Denn der Einsatz eines solchen Selbstbeurteilungstests kann in be gründeten Einzelfällen bestenfalls lediglich einen Baustein in der um fassenden Gesamt beur teilung liefern (vgl. Stellung nahme der Deutschen Gesell schaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nerven heilkunde [DGPPN], Stel lungnahme Nr. 3 / 28. Januar 2011; Urk. 3/7 S. 3). Wie zudem aus der an der Universität Bremen angenommenen Dissertation "Diagnostik der Beschwerden validität von psychischen Störungen in der sozialmedizinischen Begutachtung" (Januar 2015; https://elib.suub.uni-bremen.de/edocs/00104647-1.pdf) her vor geht, fehlen im deutschsprachigen Raum Studien, die insbesondere den Einsatz des SFSS in Kontexten ausser halb der Forensik beleuchten. Ergebnisse der Dis sertations-Studie wür den darauf hinweisen, dass der SFSS möglicherweise nicht geeignet sei, um negative Antwortverzerrungen in der sozialmedizinischen Be gutachtung zu erfassen und auch andere Studien würden Hinweise darauf geben, dass der SFSS wenig spezifisch hinsichtlich der Diagnostik von negativen Ant wort ver zerrungen sei sowie vermutlich das Auftreten von simulativen Ten denzen überschätze (S. 81 f.). Die Ursachen sowie Erklärungen für negative Antwort ver zerrungen beziehungs weise Simulationen oder Aggravationen seien vielfältig. Nicht zwangsläufig bewusste Täuschungen würden eine Verzerrung bewirken, sondern auch Erkrankungen, Hinweise der Gutachter oder eine zugrundeliegende Motivation (S. 88).
Dem Ergebnis der SFSS-Testung der Beschwerdeführerin kommt daher entgegen der Gewichtung im Gutachten von Dr. C.___ keine ent scheidende Bedeutung zu, zumal Dr. C.___ nicht besprochen hat, ob die negativen Antwortverzerrungen ganz oder teilweise auf die psychische Störung zurückzuführen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als sowohl die behandelnden Ärzte des Ambulatoriums für Erwachsene der B.___ als auch Dr. D.___ darauf hinwiesen, dass die Be schwerdeführerin immer wieder paradoxe Affekte im Sinne einer leichten Parathymie (affektive Inadäquatheit) zeige (Urk. 3/3a S. 3, Urk. 14 S. 2).
Ausserdem kann aus dem Testergebnis im Jahr 2016 nicht auch verlässlich rückwirkend für die Zeit ab 2008 auf Aggravation geschlossen werden, zumal die Be schwerde führerin in dieser Zeit stets in regelmässiger psychiatrischer Be handlung war und weder von den dama ligen Ärzten noch von den Organen der beruflichen Mass nahmen Hinweise auf Aggra vation oder Selbstlimitierungen festgehalten worden waren. 4.2.3
Die von Dr. C.___ in seinem Gutachten grundsätzlich zu Recht auf Inkonsistenzen geprüften Um stände, welche er an zwei Stellen des Gutachtens unter schiedlich aufführte (Urk. 10/175/54-56 [unter dem Titel I. Gesundheitsschaden], Urk. 10/175/68-70 [unter dem Titel V. Konsistenz]), sind sodann nur teilweise nach voll ziehbar. So führte er mit Bezug auf das Kriterium der üblichen zeitlichen Entwicklung von Krankheitsfolgen aus, es müsse aufgrund der Informationen über die Symptomatik von einer im Jahr 2007 zeitlich begrenzten psychotischen Episode ausgegangen werden. Eine überdauernde Schizo phrenie erscheine über wiegend unwahrscheinlich (Urk. 10/175/69-70). Dies stellt jedoch nicht eine Inkonsistenz in der Krankheitsentwicklung, sondern eine neue psychiatrische Beurteilung dar. Auch hat Dr. C.___ hierzu die von den behandelnden Ärzten im Verlauf klassifizierte Diagnose nach ICD-10 F20.04 einer un vollstän digen Re mission der paranoiden Schizophrenie mit verbleibender Negativ symptomatik und teilweiser Arbeits fähigkeit (Urk. 10/117/2-3) nicht diskutiert. Auch bei der weiteren Frage einer Inkonsistenz in der psychopathologischen Befun dung richtete sich die Betrachtung von Dr. C.___ hauptsächlich auf die Aspekte Wahn und Sinnestäuschungen (Urk. 10/175/55, Urk. 10/175/68), wogegen die Diag nosekriterien einer Schizophrenie nach ICD-10 F20.04 viele weitere mögliche Symptome beinhalten.
Zur Begründung einer Inkonsistenz hinsichtlich der dokumentierten Be schwerde entwicklung führte Dr. C.___ die Einschätzung der behandelnden Ärzte gemäss dem Verlaufsbericht des Ambulatoriums für Erwach sene des B.___ vom 11. August 2015 (Urk. 10/158) an. Seine Ausführungen betreffen indes nicht die Frage der Inkonsistenz bezüglich Anamnese/Beschwerdeschilderung (in der Untersuchung) und der doku men tierten Beschwerdeentwicklung gemäss der vorhandenen Aktenlage, sondern stellen lediglich eine kritische Besprechung dieses Berichtes dar. Dieser kann zudem nicht gänzlich gefolgt werden. So bezeichnet Dr. C.___ die im Bericht beschriebenen verstärkten Ängste im Zusammenhang mit einem Umzug als häufiger auftretendes allgemeines Phänomen, welches nicht einer remittierten Schizophrenie oder psychotischen Episode zuzuordnen sei (Urk. 10/175/55). Im B.___-Bericht wurde jedoch erklärt, dass weiterhin bereits kleinere Probleme eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerin darstellen würden, die zu vermehrten Befürchtungen und Ängsten führen würden. Beispiels weise hätten die Ängste betreffend einen gut geplanten, in mehreren Monaten stattfindenden Umzug ein Ausmass angenommen, das einem augen blicklich stattfindenden, ungeplanten Problem-Umzug entspreche (Urk. 10/158/1). Die B.___-Ärzte beschreiben damit Ängste und eine Einschränkung der Belastbarkeit, welche den normalen Rahmen im Sinne eines "häufiger auftretenden allgemeinen Phänomens" gerade überschreiten. Auch trifft es nicht zu, was Dr. C.___ aus führte, dass ein positives Profil bezüglich Spontanaktivität, Fähig keiten zur familiären und intimen Beziehungen sowie der Gruppenfähigkeit beschrieben worden sei (Urk. 10/175/55). Es wurde im B.___-Verlaufsbericht vom 11. August 2015 lediglich festgehalten, dass Selbstpflege, Spontan-Aktivitäten, die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen nicht herabgesetzt seien. Die Gruppen fähigkeit wurde lediglich als teilweise und im Rahmen der beschriebenen Ein schränkungen vorhanden bezeichnet, mithin im Rahmen der 100%igen Arbeits unfähigkeit mit deutlich herabgesetzter Flexibilität und Um stellungs fähigkeit, ausgeprägten Unsicherheiten im Bereich Entscheidungs- und Urteils fähigkeit, etwas herabge setzter Durchhaltefähigkeit und deutlichen Un sicher heiten in der Selbstbehauptungsfähigkeit (Urk. 10/158/3).
Die Aussage von Dr. C.___, eine vor beschriebene paranoide Schizophrenie habe aufgrund der festgestellten Aggravation in Kom bination mit auftretenden Inkon sistenzen definitionsgemäss nicht vor gelegen (Urk. 10/175/64), vermag ange sichts dieser Ungereimtheiten nicht zu überzeugen. 4.2.4
Dr. C.___ ist zumindest insofern zuzustimmen, als die im Bericht vom 11. August 2015 von den B.___-Ärzten attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/158/3) in diesem Ausmass nicht nachvollziehbar ist. Denn in diesem Verlaufsbericht wurde bei leicht schwan kendem Verlauf der unvollständigen Remission der diag nostizierten paranoiden Schizophrenie eine deutliche Stabilisierungstendenz seit einem halben Jahr bei ansonsten stationärem Gesundheitszustand festgehalten (Urk. 10/158/1). Dies bedeutet, dass zumindest keine Verschlechterung der Leistungs fähigkeit bis Mitte 2015 stattfand, wobei im letzten Bericht des B.___ vom 12. Dezember 2011 noch eine 30-40%ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestiert worden war (Urk. 10/117/3), weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit fraglich erscheint. Des Weiteren korre liert das im Gutachten beschriebene Aktivitätsniveau (Urk. 10/175/55, Urk. 10/175/69) mit regel mässigen Sportaktivitäten, Führung des Haushaltes und Ferien reisen ins Ausland mit der Familie (Urk. 10/175/61-62) sowie die im Bericht des B.___ vom 11. August 2015 auf geführte Fähigkeit, Regeln und Routinen bei nicht zu grosser Belastung weit gehend einhalten zu können (Urk. 10/1583), nicht mit einer 100%igen Arbeits unfähigkeit oder einer schweren Schizophrenie. Darin ist aller dings keine Inkonsistenz bezüglich Anamnese/Be schwerdeschilderung und der doku men tierten Be schwerdeent wicklung gemäss der vorhandenen Aktenlage zu sehen, sondern lediglich eine nicht nachvoll ziehbar begründete ärztliche Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit.
Dies schliesst jedoch nicht aus, dass eine Restsymp tomatik der Erkrankung die Leistungs fähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beeinträchtigt.
Angesichts der weiteren Aktenlage betreffend den Gesund heits zustand nach der Begutach tung, mithin nach dem 2. März 2016 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im November 2016, ist eine anhaltende, stabile Besserung des Gesund heitszustandes insbesondere auf den Zeitpunkt der Rentenaufhebung hin jedenfalls nicht erwiesen (vgl. E. 5 hernach). 4.3
Im Gutachten von Dr. C.___ wurde schliesslich weder erwähnt noch be rück sichtigt (Urk. 10/175/40), dass die Beschwerdeführerin an einem Geburts ge brechen mit erheb licher Sicht ein schränkung am rechten Auge leidet (Urk. 10/6). In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3. April 2006 hatte die Beschwerde führerin dazu angegeben, sie sei in einem Taxi geboren worden und sei seither auf dem rechten Auge blind (Urk. 10/1/3). Zur allfälligen aktuellen Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit durch diese gesund heitliche Be einträchtigung hat die Be schwerdegegnerin denn auch keine aktuellen soma tisch-medi zinischen Ab klärun gen vorge nommen. 4.4
Insgesamt stellt das Gutachten von Dr. C.___ vom 17. August 2016 nach dem Gesagten keine beweis k räftige ärztliche Entscheidungsgrundlage dar, weshalb darauf nicht abzustellen ist und der Nachweis einer erheblichen Ver besserung der Leistungsfähigkeit damit nicht erbracht ist. Auch die weiteren ärztlichen Berichte, welche nach der Begutachtung im März 2016 erstellt wurden, lassen nicht auf eine anhaltende erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes schlies sen.
E. 5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszu standes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augu st 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalidität s be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
E. 5.1 Vielmehr enthalten die Berichte der Akut psychiatrie für Erwach sene des B.___ vom 28. Dezem ber 2016 (Urk. 3/3b) und des B.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/3a) Hinweise auf eine erhebliche Instabilität des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zeit nach der Begutachtung am 2. März 2016 (Urk. 10/175/1). Insbesondere ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2016 (Urk. 2) hin aufgrund der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin auf der akut psychiatrischen Station für Erwachsene 2 der B.___ vom 9. bis 30. No vember 2016 (Urk. 3/3b S. 1) eine 100%ige Arbeitsun fähig keit in jeglicher Tätigkeit aus ge wiesen. Des Weiteren wurde auch für die Zeit nach dem Austritt aus der Akutklinik am 30. November 2016 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit mit der Empfehlung zur Auf nahme einer Teil zeitarbeit jedoch erst nach deutlicher Verbesserung des Zustandsbildes attestiert (Urk. 3/3b S. 3).
E. 5.2 Der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorge brachte Ein wand, die in diesen Berichten beschriebene psychische Dekom pen sation sei als Folge von psychosozialen Belastungsfaktoren unbeachtlich, da sie im Zusam menhang mit der Überprüfung/Streichung der IV-Rente stehe (Urk. 9 S. 2), ändern nichts daran, dass damit jedenfalls keine erhebliche Besserung des Ge sundheitszustandes ausgewiesen ist. Ob die in den Berichten beschriebene Ver schlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 3/3a-b) einen (ansonsten bisher nicht erwiesenen) Rentenrevisionsgrund darstellt, braucht hier nicht geklärt zu werden. Denn aufgrund von Art. 88a Abs. 2 IVV könnte dies gegebenenfalls frühestens nach drei Monaten zu einer Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente führen, mithin nach dem hier massgeblichen Über prüfungszeitraum (BGE 132 V 220 E. 3.1.1).
Auch die Beurteilung, ob, inwiefern und ab wann nach Austritt der Be schwerde führerin aus der Akutstation am 30. November 2016 (Urk. 3/3b S. 1) wiederum eine Verbesserung des Gesund heitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eingetreten sei, fällt ausserhalb den Überprüfungszeitraum dieses Ver fahrens und ist hier daher offen zu lassen. Jedenfalls wären dabei auch die Berichte von Dr. D.___ vom 27. April 2017 (Urk. 14) vom 26. Januar 2018 (Urk. 26/11/1) und allfällige Ein schrän kungen zufolge der angeborenen Schwach sichtigkeit am rechten Auge (Urk. 10/6) zu beachten.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist abschliessend festzuhalten, dass das Eintreten einer Besserung des Gesundheits zustandes per Ende November 2016 nicht erwiesen ist.
Die mit Verfügung vom 28. November 2016 (Urk. 2) erlassene Rentenaufhebung ist daher nicht zu bestätigen, weshalb die Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
E. 6.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzu set zen sowie au sgangsgemäss
der Beschwerdegegnerin aufzu erle gen
E. 6.2 Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Corinne Schoch, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom
19. März 2018 (Urk. 28/1-4) fest zusetzen ist.
In der Honorarnote ist ein Aufwand vom 15. Dezember 2016 bis 2. März 2018 von total
36 Stunden und 5 Minuten (respektive 2'165 Minuten) zu Fr. 220.-- pro Stunde sowie von Fr. 339.40 Spesen (inklusive Kopien) mit einem Gesamtbetrag von Fr. 8'804.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aufgeführt (Urk. 28/1-4). Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung der massgeblichen, hiervor genannten Kriterien bei Weitem zu hoch und im Folgenden wie folgt zu kürzen:
Für das Abfassen der 19-seitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1) wurde inklusive Akten studium, Abklärungen und Besprechung mit der Mandantin ein Zeit aufwand von insgesamt 1'240 Minuten respektive 20,65 Stunden eingesetzt (Aufwand vom 15. Dezember 2016 bis 17. Januar 2017), was der Sache nicht angemessen ist. Der Aktenumfang ist zwar nicht gering, jedoch auch nicht besonders gross. Auch ist keine ausserordentliche Besonderheit in der Schwierig keit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache auszumachen. Für den Aufwand bis zum 17. Januar 2017 wird daher ein Zeitaufwand von 10 Stunden à Fr. 220.-- berücksichtigt.
Für die Zeit vom 26. Januar bis 17. März 2017 wurde ein Aufwand von insgesamt einer Stunde und 25 Minuten im Zusammenhang mit dem Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit und der Entgegennahme von zwei Gerichtsver fügungen geltend gemacht, was angemessen erscheint.
Betreffend die Zeit vom 10. April bis 16. Mai 2017 wurden eine 2,5-seitige Replik vom 26. April 2017 (Urk. 12) und mit separatem zweizeiligem Begleitschreiben ein Arztbericht (Urk. 13-14) eingereicht, ausserdem wurden das Schreiben der Gegenpartei zu deren Verzicht auf Duplik und zwei Verfügungen ent gegen genommen (Urk. 15-17). In diesem Zusammenhang wurde ein Aufwand von insgesamt 220 Minuten respektive 3 Stunden 40 Minuten geltend gemacht, was für die nicht umfangreichen Leistungen zu hoch ist und auf angemessene 2,5 Stunden zu kürzen ist.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde die Parteien zur Stellungnahme zur neuen Rechtsprechung aufgefordert (Urk. 20). Diesbezüglich wurde ebenfalls ein zu hoher Aufwand für zwei Fristerstreckungsgesuche (Urk. 22, Urk. 24) und eine 13-seitige Stellung nahme (Urk. 25) mit Beilagen (Urk. 26/1-3) von insgesamt 620 Minuten respektive 10 Stunden 20 Minuten geltend gemacht. Dies ist auf ange messene 4 Stunden zu kürzen.
Insgesamt ist damit ein Zeitaufwand von gerundet 18 Stunden à Fr. 220.--, mithin Fr. 3'960.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu vergüten.
Die geltend gemachten Spesen respektive Barauslagen von Fr. 339.40 sind unge wöhnlich hoch und daher auf Fr. 150.-- zu kürzen, zumal die Akten jeweils kostenlos in Kopie von der IV-Stelle bezogen werden können und die Anzahl Eingaben ans Gericht im üblichen Rahmen lagen.
Die Prozessentschädigung ist dementsprechend auf Fr. 4'436.15 festzusetzen und be rechnet sich wie folgt:
Fr. 3'960.-- + Fr. 150.-- = Fr. 4'110.--
+ MwSt 8 % für 14 Stunden (2016 und 2017) plus Barauslagen auf Fr. 3'230.-- (Fr. 3'080.-- + Fr. 150.--) = Fr. 258.40
+ MwSt 7,7 % für 4 Stunden (2018) auf Fr. 880.-- = Fr. 67.75 Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. November 2016 aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltliche n Rechtsvertreterin de r Be schwerdeführer in, Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, eine Prozess ent schä digung von Fr. 4'436.15 (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00058
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 29. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 8/10, Postfach 9814, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1987, wurden mit Sekretariatsbeschlusses des IV-Sekreta riats der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 10. September 1993 zur Be handlung ihres Geburtsgebrechens Nr. 426 (angeborene Schwachsichtigkeit) am rechten Auge medizinische Massnahmen zugesprochen (Urk. 10/6). Am 3. April 2006 mel dete sie sich bei der Eidgenössischen Invali denver siche rung erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 10/1). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), wies das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 27. September 2006 ab (Urk. 10/10). Von Juni 2007 bis April 2008 absolvierte die Versicherte, welche über keine Ausbildung verfügt (Urk. 10/1/2, Urk. 10/26/1), ein Praktikum im Service (Urk. 10/21/2, Urk. 10/26/5)
Am 14. Januar 2008 hatte sich die Versicherte wegen psychischer Beschwer den bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/14). Vom 3. Novem ber 2008 bis 30. Januar 2009 absolvierte die Ver sicherte im Rahmen von beruflichen Massnahmen ein Arbeitstraining in der Y.___ Stiftung (Urk. 10/29, Urk. 10/31) und ab Februar 2009 eine IV-Anlehre Hauswirtschaft, welche sie vorzeitig per Ende Juli 2009 vor Umwandlung der Anlehre in eine Ausbildung als Hauswirtschaftspraktikerin abbrach (Urk. 10/44, Urk. 10/53-54, Urk. 10/60/1). Mit Verfügung vom 30. November 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 10/70). 1.2
Am 20. August 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/76). Vom 23. August 2010 bis Mitte März 2011 war sie stundenweise als Reini gungskraft tätig (Urk. 10/144/2, Urk. 10/176/7). Vom 14. März bis 9. Sep tem ber 2011 fand im Auftrag der IV-Stelle ein Aufbautraining der Koordi nationsstelle für Arbeits projekte Z.___ statt (Urk. 10/90, Urk. 10/97, Urk. 10/113). Ein im An schluss begonnenes Praktikum in einem Nähstudio in einem 50%igen Pensum brach die Versicherte per Ende Oktober 2011 ab (Urk. 10/117/1). Mit Verfügung vom 13. September 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab September 2011 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zu (Urk. 10/130, Urk. 10/138). 1.3
Anfang 2015 eröffnete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren (Urk. 10/145). Gestützt auf die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 30. Juni 2015 (Urk. 10/156) und des Ambulatoriums für Er wachsene B.___ vom 11. August 2015 (Urk. 10/158) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten am 25. September 2015 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine (Dreiviertels-)Rente habe (Urk. 10/160).
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine psychiatrische Begutachtung not wendig sei (Urk. 10/167). Die IV-Stelle holte daraufhin das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. August 2016 ein (Urk. 10/175). Gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 23. September 2016 die Einstellung der bisherigen Dreiviertelsrente an (Urk. 10/178). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 7. Oktober 2016, ergänzt mit Schreiben vom 11. November 2016, Einwände (Urk. 10/179, Urk. 10/182). Mit Verfügung vom 28. November 2016 hob die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente auf Ende des der Zustellung fol genden Monats auf und entzog einer Beschwerde dagegen die aufschie bende Wirkung (Urk. 2 S. 1). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Januar 2016 (richtig: 2017) Be schwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 28. November 2016 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten sowie, das Gutachten vom 17. August 2016 sei aus dem Recht zu weisen; eventualiter sei ein Obergutachten durch einen vorgeschlagenen Gutachter anzuordnen; sub eventualiter sei das Verfahren zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht bean tragte die Beschwerdeführerin, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie Rec htsanwältin
Corinne Schoch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsver treterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerde führerin die Berichte der Akutstation für Erwachsene 2 des B.___ vom 28. Dezem ber 2016 (Urk. 3/3b) und des Ambulatoriums für Erwachsene des B.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/3a) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 24. Februar 2017 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 1). Mit Verfügung vom 14. April 2017 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerde führerin wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rec htsanwältin
Corinne Schoch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsver treterin für dieses Verfahren bestellt (Urk. 11 S. 6). In der Replik vom 26. April 2017 hielt die Beschwerde führerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12 S. 2). Mit Eingabe vom 28. April 2017 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2017 ein (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 10. Mai 2017 auf eine Duplik (Urk. 16). Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde den Parteien Gele genheit gegeben, zur Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 Stellung zu nehmen (Urk. 20 S. 2). Die Be schwerde gegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 8. Februar 2018 (Urk. 23), die Beschwerdeführerin unter Beilage des Berichts von Dr. D.___ vom 26. Januar 2018 (Urk. 26/11/1) mit Eingabe vom 2. März 2018 Stellung (Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechts prechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Dabei bedarf es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren . Die Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Ein kommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1. 5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszu standes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augu st 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalidität s be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der rentenaufhebenden Verfügung vom 28. No vember 2016 auf den Standpunkt, es sei gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 17. August 2016 (Urk. 10/175) davon auszugehen, dass kein lang andauernder Gesundheitsschaden und keine Arbeitsunfähigkeit in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mehr vorliege, zumal keine psychiatrische Diagnose mehr habe gestellt werden können. Dies lasse sich auch aus der Be urteilung der durchgeführten Integrationsmassnahme schliessen, welche von einer Arbeitsleistung von über 70 % ausgehe (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Stellungnahme zur geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 418 brachte die Beschwerdegegnerin vor, da im Gutachten vom 17. August 2016 kein psy chisches Leiden diagnostiziert worden sei und an der gutachterlichen Beur teilung nicht zu zweifeln sei, habe die Rechtsprechungsänderung keinerlei Ein fluss auf den vorliegenden Fall (Urk. 23). 2.2
Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, die Beschwerde gegnerin habe mit ihrer Beurteilung das rechtliche Gehör, die Untersuchungs- beziehungsweise Offi zialmaxime, die rechtlichen Vorgaben und das Willkür verbot verletzt. So hätte sie bei den behandelnden Ärzten aktualisierte Beur teilungen einfordern und rechts entsprechend würdigen müssen, als ihr der Klinikeintritt beim B.___ im No vember 2016 bekannt geworden sei. Sie würde sich zudem in unkritischer Weise auf das Gutachten vom 17. August 2016 stützen. Dies obschon das Gutachten zur Evaluierung einer Schizophrenie und Persön lichkeits stö rung auf unklarer Be fundlage ohne eine genügende Einbettung in den klinischen Kontext basiere. Namentlich seien die Verwendung von Beschwerdevalidierungstests (BVT) wie den struk turierten Frage bogen simulierter Symptome (SFSS) wissenschaftlich mangelhaft validiert und umstritten. Zudem sei das Gutachten inhaltlich mangel haft, habe unwahre Behauptungen und feh lerhafte Diag nosen aufgestellt. Das Gutach ten sei daher aus dem Recht zu weisen. Mit den Berichten der behan delnden Ärzte des B.___ vom 28. Dezember 2016 und vom 7. Januar 2017 würden zudem fach ärztliche Beur teilungen und Diagnosen vorliegen, welche das Gutachten vom 17. August 2016 grundlegend in Frage stellen würden, was weder im Gutachten noch in der angefochtenen Ver fügung angemessen berücksichtigt worden sei. Auch dem Bericht von Dr. D.___ sei zu entnehmen, dass eine para noide Schizophrenie mit unvoll ständiger Remission (ICD-10 F20.04) und/oder eine Angst- und Panikstörung (ICD-10 F40.01) vorliege. Die Dekom pensation im Zusammenhang mit der ange kündigten Rentenstreichung demon striere ferner, dass sie aufgrund der be stehenden Erkrankungen keinerlei zu sätzliche Belastun gen zu prästieren ver möge, wie dies gesunde und erwerbsfähige Menschen ver mögen würden (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 12 S. 2 ff.).
Zur geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 418 führte die Be schwerde führerin des Weiteren aus, das Gutachten von Dr. C.___ sei nicht im Sinne der aktuellen Rechtsprechung erstellt worden. Daher bestehe vermutlich keine um fassend geklärte Sachlage, weshalb vorerst ein beweiswertiges Gutachten zu ver anlassen sei und sodann unter Berücksichtigung der Beschwerdebilder Schizo phrenie und Angst- bzw. Panikstörung fallkonkret zu entscheiden wäre, wie weit gehend das strukturierte Beweisverfahren durchzuführen sei. Eine Be urteilung anhand des strukturierten, indikatorengerichteten Rasters würde mit den vor liegenden Arztberichten jedenfalls ergeben, dass eine Arbeitsfähigkeit aktuell und bis auf weiteres nicht gegeben sei (Urk. 25 S. 2 ff.). 2.3
Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bis herige Dreiviertelsrente per Ende Dezember 2016 aufgehoben hat.
Es ist hierzu zu klären, ob und inwiefern s ich der Invaliditätsgrad seit der Ver fügung vom 13. September 2012 (Urk. 10/130, Urk. 10/138) bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fü gung vom
28. November 2016 (Urk. 2) in rentener heb lichem
Ausmass ver ändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeit liche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).
Die von der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren eingereichten Berichte der Akutstation für Erwachsene 2 des B.___ vom 28. Dezem ber 2016 (Urk. 3/3b) und des B.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/3a) wurden zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. No vember 2016 (Urk. 2) erstellt. Jedoch betreffen sie einen Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt, weshalb sie in diesem Verfahren beachtlich sind. Die Berichte von Dr. D.___ vom 27. April 2017 (Urk. 14) und vom 26. Januar 2018 (Urk. 26/11/1) betreffen dagegen hauptsächlich die ambulante Behandlung der Beschwerde führerin durch Dr. D.___ ab dem 12. Januar 2017, weshalb sie für dieses Verfahren lediglich insofern beachtlich sind, als sie Rückschlüsse auf den Sachverhalt des Überprüfungszeitraums bis am 28. November 2016 (Urk. 2) erlauben. 3. 3.1
Bei der Zusprache der bisherigen Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab September 2011 (Ver fügung vom 13. September 2012; Urk. 10/130, Urk. 10/138) war die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (unvoll ständige Re mission; ICD-10 F20.04) massgeblich (Urk. 10/122/2, Urk. 10/130). Laut dem Fest stellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2012 (Urk. 10/122) erfolgte dies gestützt auf die Stellungnahme von med. pract. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) vom 10. Januar 2012 . Diese war zum Schluss gekommen, dass aufgrund des Arztberichts der B.___ vom 12. De zember 2011 davon auszugehen sei, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit 2007 eine 60 bis 70%ige Arbeitsun fähigkeit respektive eine 30 bis 40%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Hilfstätigkeit mit angenehmem Arbeits klima und grundsätz lichem Wohlwollen gegenüber der Beschwerdeführerin, vor zugsweise bei einem Arbeitgeber mit Erfahrung im Umgang mit Menschen mit ihrer Erkrankung (Urk. 10/122/2).
Gemäss dem Bericht der B.___ vom 12. Dezember 2011 litt die Be schwerdeführerin an einer paranoiden Schizo phrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10 F20.04) seit 2007. Die Symptome bei schizophrenem Residuum (Minussymptome) im Sinne von Kon taktstörung (eine reduzierte Fähigkeit, soziale Kontakte aufzunehmen und zu unterhalten), Verflachung der Affekte (verminderte Fähigkeit zum gefühls mässigen Mit schwingen) seien weiterhin vorhanden. Ausdauer und Belastbarkeit seien daher immer noch sehr vermindert. Es bestehe weiterhin auch eine erhöhte Kränk barkeit, erhöhtes Misstrauen und Unsicherheit über die eigene Identität, was zu deutlichem subjektivem Leiden und deutlicher Einschränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit führe. Die Beschwerdeführerin sei seit 2007 zirka zu 60 bis 70 % arbeitsunfähig. Im Verlauf seien bisherige Versuche, die Be schwerdeführerin durch Integrationsprogramme wieder einzugliedern, ge schei tert, was die Chronifizierung der Symptomatik in der letzten Zeit gefördert haben dürfte. Während der Monate September/Oktober 2011 habe sie ihre Leistung bei der Z.___ und im Nähstudio zu 50 % in einer Kombination geleistet. Ende Oktober 2011 habe sie die Arbeit im Nähstudio abgebrochen, kurz darauf auch jene in der Z.___. An beiden Arbeitsorten habe sie sich überfordert gefühlt (Urk. 10/117/1-3).
Von dieser
medizinischen Sachlage
ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2
3.2.1
In dem nach der Eröffnung des Revisionsverfahrens (Urk. 10/145) einge holten Verlaufsbericht des Ambulatoriums des B.___ vom 11. August 2015 wurde aus geführt, dass weiterhin eine inkomplette Remission der paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit leicht schwankendem Verlauf bei grundsätzlich stationärem Gesundheits zustand vorliege. Seit einem halben Jahr würden sich deutliche Stabi li sierungs tendenzen zeigen. Die Beschwerdeführerin wirke weniger ange spannt. Dennoch seien weiterhin schon kleine Probleme, etwa ein gut geplanter Umzug, der erst in mehreren Monaten stattfinde, eine grosse aktuelle Belastung für sie, die zu vermehrten Befürchtungen und Ängsten führe. Aufgrund der psychischen Störung sei wie bisher zu 100 % keine berufliche Tätigkeit mög lich und es bestehe eine 100%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Es seien die Umstellungs fähigkeit und die Flexibilität deutlich sowie die Durch halte fähig keit etwas herab gesetzt. Ausserdem bestünden ausgeprägte Unsicher heiten im Be reich der Ent scheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie deutliche Un sicher heiten be züglich der Selbstbehauptungsfähigkeit (Urk. 10/158). 3.2.2
Dr. C.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 17. August 2016 (Urk. 10/175),
auf das sich die Be schwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid stützte (Urk. 2 S. 1), aus, die Beschwerdeführerin habe Beobachtungsgefühle und Stimmen geschildert, die sie indirekt höre, ohne sich dazugehörig zu fühlen (Urk. 10/175/38), welche in der (einmaligen) Untersuchungssituation nicht hätten objektiviert werden können. Auch habe in der Untersuchungssituation kein Kriterium der Schizophrenie überzeugend dargestellt oder befundet werden kön nen. Die Beschwerdeführerin habe überwiegend zielge richtet auf das gutach terliche Gespräch gewirkt und die geschilderte Symp tomatik könne auch Teil einer sozialphobischen Komponente sein (Urk. 10/175/48). Dr. C.___ kam schliesslich zum Schluss, dass aufgrund der festgestellten Aggravation in Kom bination mit auftretenden Inkonsistenzen zum Begutachtungszeitpunkt (am 2. März 2016, Urk. 10/175/1) eine vorbeschriebene paranoide Schizophrenie de finitions gemäss überwiegend wahrscheinlich nicht vor gelegen habe. Vielmehr seien die psychotischen Phänomene, die 2007 aufgetreten seien, einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) zuzuordnen, möglicherweise auch aufgrund von Cannabiskonsum und/oder kombiniertem Alkoholkonsum. Dies deshalb, weil bereits im Arztbericht von Dr. med. F.___ (vom B.___ vom 29. Oktober) 2010 (Urk. 10/84) keine psychotischen Phänomene im Sinne von Sinnestäuschungen oder wahnhaften Elementen mehr im psychi schen Befund aufgeführt worden seien. Gegen die Diagnose einer sozialen Phobie würden sodann die Erkenntnisse bei spielsweise aus der Integrations massnahme (der KAP) Trampolin sprechen, wo sehr wahr scheinlich eine soziale Phobie beziehungsweise soziale Ängste mit we sentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht hätten vorliegen können. Sonst wären die Orga nisation und Betreuer nicht davon ausge gangen, die Arbeitsleistung in einem Teamumfeld auf über 70 % erhöhen zu können (Urk. 10/175/64-65). Ab Anfang 2008 müsse von einer grundsätzlich 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit verstärkten Pausen, haupt sächlich Rou tinetätigkeiten, Aussprachemöglichkeit mit den Vorgesetzten und ohne Nacht dienste ausgegangen werden. Die psychischen Befunde der Vor be handler würden auf eine Remission der psychotischen Symptomatik schliessen und keine Arbeits unfähigkeit rechtfertigen. Die Arbeitsfähigkeit hätte nach der psychotischen Episode 2007 monatlich um 10 % ansteigend bis zu 100 % ge steigert werden können (Urk. 10/175/75-77). 3.2.3
Bezüglich der Zeit nach der Begutachtung durch Dr. C.___ ist dem Bericht der Akut psychiatrie für Erwachsene des B.___ vom 28. Dezem ber 2016 (Urk. 3/3b) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 9. bis 30. No vember 2016 auf der Akutstation stationär behandelt worden sei. Es hab sich um einen freiwilligen Eintritt zur Krisenintervention auf Initiative des sozialen Umfeldes hin gehandelt. Bei Eintritt sie das Zustandsbild durch ein ängstlich-paranoides Syndrom mit Aufmerksamkeits- und Gedächtnis schwierigkeiten, starkem sozialem Rückzug und starkem Vermeidungsverhalten gekennzeichnet gewesen. Seit einem Monat seien zunehmend soziale und Existenzängste, Panik attacken, sozialer Rückzug, Beeinträchtigungsideen, Aufmerksamkeits- und Ge dächtnis schwierig keiten auf getreten. Das seit dem Jugendalter bestehende psychische Zustandsbild mit sozialen Ängsten, Verfolgungs- und Beein träch tigungsideen habe sich Anfang 2016 im Zusammenhang mit der Über prüfung der IV-Rente ver schlechtert. Als Diagnosen seien eine Agoraphobie mit Panikstörung und aus geprägtem Ver meidungsverhalten (ICD-10 F40.10) und eine sekundäre soziale Phobie (ICD-10 F40.1) gestellt worden. Anamnestisch sei zudem eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) zu erwähnen, die Kriterien für diese Diag nose hätten sie indes als nicht erfüllt angesehen. Die gestellten Diagnosen seien nicht ab schliessend und es werde einen längeren Beobach tungszeitraum empfohlen. Hinweise auf Drogen hätten sich keine gefunden. Aktuelle bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/3b).
Gemäss dem Bericht vom 9. Januar 2017 der B.___, wo die Beschwerdeführerin seit 2007 behandelt werde, be steht trotz intensiver Therapie weiterhin eine Negativsymptomatik mit Kon zen trationsproblemen, Erschöpfbarkeit, Antriebsminderung, Affektverflachung und Ratlosigkeit bei inkompletter Remission der paranoiden Schizophrenie. Die Diag nose eines schizophrenen Residuums (ICD-10 F20.5) sei ihrerseits unbe stritten. Im Beobachtungszeitraum habe sich bei der Beschwerdeführerin se kundär eine Agora phobie mit Panikstörung entwickelt. Ein Alkohol- und Drogen konsum sei nicht bekannt und sei nie ein Thema gewesen. Nach allmählicher leichter Bes serung des psychischen Zustandsbildes unter Wegfall von Stress und Belastung sowie bei geringer sozialer Interaktion sei es aktuell erneut zu einer psychischen Dekompensation im Zusammenhang mit der Überprüfung und Streichung der IV-Rente gekommen. Hierbei seien häufige Panikattacken, starke soziale und agora phobische Ängste mit Vermeidungsverhalten, teils zwanghaftes Sorgenmachen bis hin zu Katastrophendenken, Insuffizienzgefühle, Beziehungs-, Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen, Affektverflachung und Verstärkung der Kon zen tra tionsprobleme aufgetreten. Simulative Tendenzen in der Beschwerde schil derung hätten sich weder im Verlauf noch in den unterschiedlichen Belastungs situa tionen gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Symptom präsentation authentisch gezeigt und auch nach Zusammenschau aller Befunde seien die geschilderten Beschwerden hinreichend plausibel und im Rahmen des zugrun deliegenden Krankheitsmodelles erklärbar. Der Verdacht der Aggravation, also der bewussten, absichtlichen und zielgerichteten Verstärkung der vorhandenen Symptome, könne nicht bestätigt werden und in der Testpsychologie werde keine hinreichende Beweisführung gesehen. Dass in der gutachterlichen Situation eine Verdeutlichung stattgefunden habe, welche in einer einmaligen Sitzung schwer von einer Aggravation abzugrenzen sei, sei durchaus anzunehmen, zumal die Beschwerdeführerin immer wieder paradoxe Affekte (leichte Parathymie) zeige. Es sei von einer Leistungsfähigkeit von 60 bis 70 % bei einem Pensum von maxi mal 30 bis 40 % im freien Arbeitsmarkt auszugehen. Der Aufbau der Arbeits tätigkeit solle schrittweise über einen Arbeitsversuch in einer Tätigkeit mit wohl wollendem Arbeitsklima mit wenig Leistungsdruck erfolgen, um zu testen, ob die Beschwerdeführerin den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes tatsäch lich gerecht werden könne. Zur genauen Quantifizierung werde eine Poten zial ab klärung empfohlen (Urk. 3/3a) . 4. 4.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann vor dem Hintergrund dieser Aktenlage auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 17. August 2016 nicht als Grundlage für eine Ren tenrevision und Aufhebung der Rente per Januar 2017 abgestellt werden.
Denn die Einschätzung von Dr. C.___ entspricht im Wesentlichen einer rück wirkenden Neubeurteilung des psychischen Gesundheits zustandes ab 2007 und weist keine eigentliche erhebliche Verbesserung (oder Verschlech terung) des Ge sundheits zu standes seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 13. Sep tember 2012 (Urk. 10/130, Urk. 10/138) im Sinne eines Revisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG) aus. So ver neinte Dr. C.___ das Vorliegen einer paranoide Schizo phrenie auch rück wirkend und führte aus, dass diese nie vorgelegen habe, sondern lediglich eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symp tomen einer Schizo phrenie (ICD-10 F23.1) im Sinne einer vorübergehenden psycho tischen Phase im Jahr 2007 (Urk. 10/175/48, Urk. 10/175/58-59, Urk. 10/175/64-65). Dement sprechend erachtete er rück wirkend und durchgehend bereits ab 2008 bis zum Begutachtungszeitpunkt eine 100%ige Arbeits fähig keit als zu mutbar (Urk. 10/175/75).
Eine Aufhebung der Rente gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ wäre damit nur mit sub stituierter Begründung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen) möglich. Hierzu besteht jedoch keine Grundlage. Die in den Jahren nach der Neuanmeldung vom 20. August 2010 (Urk. 10/76) zuständigen Ärzte hatten im Jahr 2011 auf eine paranoide Schizo phrenie im Aus mass einer unvoll ständigen Re mission (ICD-10 F20.04) mit einer zirka 60 bis 70%igen Arbeitsun fähigkeit ge schlossen (Urk. 10/117/2-3), was Grundlage für die rechtskräftige erstmalige Rentenzu sprache ab September 2011 bildete. Dass die Be schwerde geg nerin bei der Renten zusprache im September 2012 darauf abgestellt hatte (Urk. 10/130), war bei da maliger Aktenlage indes vertretbar und zumindest nicht zweifellos un richtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 125 V 383 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 9C_62 1/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2 und I 222/0 2 vom 19. Dezember 2002 E. 3.2). Dies auch mit Blick darauf, dass die Leistungs fähigkeit der Be schwerdeführerin während eines Aufbautrainings von März bis September 2011 im Rahmen der beruf lichen Mass nahme (Urk. 10/114-115) mit 5 x 3,5 Stunden pro Woche im ge stützten Rahmen des Z.___ gemäss dem Schlussbericht der Z.___ vom 14. September 2011 auf grund der psy chischen Ver fassung und der schwierigen familiären Situation nicht hatte ge steigert werden können (Urk. 10/113/3).
Dr. C.___ - und mit ihm die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) - ging diesbezüglich fälsch licherweise davon aus, es habe sich während der Inte gra tions massnahme in der Z.___ gezeigt, dass die Be schwerde führerin in der Lage sei, bis zu einem Pensum von 70 % in der Pro duk tion zu arbeiten und dass ihr gemäss dem Schlussbericht der Z.___ eine höhere Arbeits leistung zugetraut worden sei (Urk. 10/175/63-65). Gemäss dem Schluss bericht der Z.___ vom 14. September 2011 war die Be schwerde führerin jedoch lediglich in der Lage, bei einer Präsenzzeit von 5 x 3,5 Stunden pro Woche, mithin in einem Arbeitspensum von 42 %, im gestützten Rahmen des Z.___ eine reduzierte Leistung von 50 bis 70 % zu zeigen, was ins gesamt einer Arbeitsfähigkeit von rund 25 % entspricht. Da die Steigerung des Arbeits pensums nicht erreicht wurde, wurde die Integrationsmassnahme nicht mehr weitergeführt (Urk. 10/113). Auch ist dem Schluss bericht eine Aussage darüber, dass der Beschwerdeführerin von den Be treuern im Jahr 2011 mehr zu ge traut worden wäre, nicht zu ent nehmen.
Eine Bestätigung des ange foch tenen Ent scheides mit sub stituierter Begründung (vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen) fällt in diesem Verfahren daher ausser Betracht und wurde von der Beschwerde gegnerin denn auch nicht geltend macht. 4.2 4.2.1
Hinzu kommt, dass Dr. C.___ seine Schlussfolgerungen im Gutachten vom 17. August 2016 auf der Grundlage weiterer falscher Annahmen zog und/oder diese nicht nachvollziehbar begrün dete.
So ging der Gutachter fälsch licherweise von einer unauffälligen psychia trischen Familienanamnese aus (Urk. 10/175/41), obschon aus dem Aus tritts bericht der Klinik G.___ der B.___ vom 27. September 2007 hervorging, dass die Mutter an einer schizoaffektiven Störung und der Vater an einer Per sön lich keitsstörung mit narzisstisch instabilen Zügen leide (Urk. 10/19/11; vgl. auch Bericht des gemein depsychiatrischen Zentrums des B.___ vom 29. Januar 2008 Ziff. 6.3, Urk. 10/20/6). Dieser Bericht hatte dem Gutachter vorgelegen (Urk. 10/175/29). Dies hätte bei der ätiologischen Beurteilung der strittigen psychia trischen Diagnosen, der Beurteilung der psychosozialen Ein flüsse und der sozialen Res sourcen ins Gewicht fallen können.
Falsch ist des Weiteren die Annahme von Dr. C.___, die Beschwerdeführerin habe eine zweijährige Coiffeurlehre absolviert. Auf seine Schlussfolgerungen, dass damals daher ein po sitives Aktivitätenniveau bestanden habe (Urk. 10/175/73) und dass die Beschwerdeführerin im Kunden kontakt - auch aktuell weiterhin - Ressourcen habe, die mobilisierbar seien (Urk. 10/175/64), kann daher nicht ab gestellt werden. Auch ist im Gutachten nicht vermerkt (Urk. 10/175/41, Urk. 10/175/59, Urk. 10/175/63), dass die Beschwerde führerin die Sekundar schule zwei Monate vor Ende aufgrund von Konflikten mit Klassenkameraden abgebrochen hat und dass sie keine Ausbildung absolviert hat (Urk. 10/20/4, Urk. 10/33/3-4).
Ferner führte Dr. C.___ aus, es würden Hinweise aus Arztberichten, zum Beispiel (aus dem Jahr) 2007, bestehen, dass unregelmässig Cannabis und Alkohol kon sumiert worden sei. Cannabis könne psychotische Episoden auslösen, so auch im vorliegenden Fall (Urk. 10/175/56, Urk. 10/175/59, Urk. 10/175/65). Diese Feststellung ist insofern nicht ganz korrekt, als lediglich in einem einzigen Be richt, nämlich im Austrittbericht der Klinik G.___ des B.___ vom 27. Sep tember 2007 erwähnt worden war, dass ein unregelmässiger Gebrauch von Alkohol und Cannabis gegeben sei (Urk. 10/19/11). In diesem Bericht war die Diagnose des Verdachts auf eine akute polymorphe (differentialdiagnostisch: organische) Psychose (ICD-10 F23.0) gestellt worden, wobei auf die näheren Umstände ihres Auftretens nicht eingegangen wurde (Urk. 10/19/9). Ob diese Psychose tatsächlich durch den Konsum von Cannabis ausgelöst wurde, ist daher nicht erwiesen. Im darauf folgenden Bericht des ge meinde psychiatrischen Zen trums des B.___ vom 29. Ja nuar 2008 - und auch in den folgenden Arzt berichten der behandelnden Ärzte - war ein Substanzengebrauch zudem bereits kein Thema mehr und in der Folge wurde die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.09) unabhängig davon gestellt (Urk. 10/20/3). Im Übrigen schliesst eine durch den Konsum von Cannabis ausgelöste Psychose das anschliessende Auf treten einer Schizophrenie bei bestehender Vulnerabilität und prädispo nierenden Faktoren, die von Dr. C.___ nicht ganz respektive teilweise falsch erfasst wurden, nicht aus.
Wie Dr. D.___ im Bericht vom 27. April 2017 überzeugend ausführte (Urk. 14 S. 3), ist die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer akuten polymorphen psycho tischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) zudem nicht nach vollziehbar. Denn dazu hätte die schizophrene Symptomatik gemäss ICD-10 nicht länger als einen Monat andauern dürfen, danach wäre die Diagnose in Schizo phrenie (ICD-10 F20) zu ändern gewesen (vgl. Dilling, Mombour, Schmidt, ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, S. 147). Die unstrittig im August 2007 aufgetretene schizophrene Symp tomatik wurde jedoch auch noch im Bericht des Gemeindepsychiatrischen Zentrums des B.___ vom 29. Januar 2008 im Sinne einer Negativsymptomatik bei medikamentöser Behandlung und mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit unklarem Verlauf (ICD-10 F20.09) aufgeführt (Urk. 10/20/3).
Das Vorliegen der Diagnose einer Schizophrenie unter dem Titel "Gutachterliche Beurteilung" verneinte Dr. C.___ dagegen ohne nachvollziehbare Begründung, indem er ohne erkennbaren Bezug ausführte, "wie zuvor ersichtlich" habe kein Kriterium der Schizophrenie in der Untersuchungs situation überzeugend darge stellt oder befundet werden können. Der Befund wurde indes lediglich mit all ge meiner, mit Kreuzen ausgefüllter Tabelle und die Krite rien der Schizophrenie wurden durch Abbildung der gesamten ICD-10-Ausfüh rungen der F20.0 bis F20.3-Diag nosen wiedergegeben, ohne dass der Gutachter im Einzelnen aus führte, was mit "zuvor er sichtlich" gemeint sei (Urk. 10/175/42-48).
Des Weiteren verneinte Dr. C.___ die Diagnose einer sozialen Phobie ohne über zeugende Begründung mit dem Hinweis auf die Umstände in der Integra tions massnahme der Z.___. Dabei nahm er - wie hiervor erläutert - fälsch licherweise an, die Organisatoren und Betreuer seien davon ausgegangen, dass die Arbeitsleistung in einem Teamumfeld über 70 % erhöht werden könne (Urk. 10/175/65). Dem Bericht der Z.___ vom 14. September 2011 sind zudem durchaus Hinweise auf Ängste zu entnehmen. So wurde aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin sehr kontrolliert gewirkt habe und versucht habe, mög lichst keine Fehler zu machen. Die Zuständige vom B.___ habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin stetig von der Angst begleitet werde. Ihr Verhalten gegen über Vorgesetzten sei fast schon überkorrekt gewesen. Wenn sie Fragen ge habt habe, habe sie diese eher zurückgehalten aus Angst, jemanden zu stören (Urk. 10/113/1-2). Im Übrigen hielt Dr. C.___ im Gutachten selbst fest, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebene Symptomatik von Beobachtungs gefühlen und -ängsten Teil einer sozialphobischen Komponente sein könnte (Urk. 10/175/48). 4.2.2
Die im Gutachten vom 17. August 2016 aufgeführte Aggravation der Be schwerdedarstellung sodann hatte Dr. C.___ mittels Selbstbeurteilungstest SFSS (Strukturierter Fragebogen Simulierter Symp tome) in der Untersuchung vom 2. März 2016 ermittelt. Die Selbstbeurteilung habe bedeutsame negative Antwort verzerrungen gezeigt (Urk. 10/175/50-51). Dr. C.___ schloss bereits auf- grund dieser Ergebnisse des SFSS-Tests auf eine schwere Aggravation (Urk. 10/175/53-54), was dem Testergebnis jedoch eine zu hohe Bedeutung in der psychiatrischen Gesamtbeurteilung zu misst. Denn der Einsatz eines solchen Selbstbeurteilungstests kann in be gründeten Einzelfällen bestenfalls lediglich einen Baustein in der um fassenden Gesamt beur teilung liefern (vgl. Stellung nahme der Deutschen Gesell schaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nerven heilkunde [DGPPN], Stel lungnahme Nr. 3 / 28. Januar 2011; Urk. 3/7 S. 3). Wie zudem aus der an der Universität Bremen angenommenen Dissertation "Diagnostik der Beschwerden validität von psychischen Störungen in der sozialmedizinischen Begutachtung" (Januar 2015; https://elib.suub.uni-bremen.de/edocs/00104647-1.pdf) her vor geht, fehlen im deutschsprachigen Raum Studien, die insbesondere den Einsatz des SFSS in Kontexten ausser halb der Forensik beleuchten. Ergebnisse der Dis sertations-Studie wür den darauf hinweisen, dass der SFSS möglicherweise nicht geeignet sei, um negative Antwortverzerrungen in der sozialmedizinischen Be gutachtung zu erfassen und auch andere Studien würden Hinweise darauf geben, dass der SFSS wenig spezifisch hinsichtlich der Diagnostik von negativen Ant wort ver zerrungen sei sowie vermutlich das Auftreten von simulativen Ten denzen überschätze (S. 81 f.). Die Ursachen sowie Erklärungen für negative Antwort ver zerrungen beziehungs weise Simulationen oder Aggravationen seien vielfältig. Nicht zwangsläufig bewusste Täuschungen würden eine Verzerrung bewirken, sondern auch Erkrankungen, Hinweise der Gutachter oder eine zugrundeliegende Motivation (S. 88).
Dem Ergebnis der SFSS-Testung der Beschwerdeführerin kommt daher entgegen der Gewichtung im Gutachten von Dr. C.___ keine ent scheidende Bedeutung zu, zumal Dr. C.___ nicht besprochen hat, ob die negativen Antwortverzerrungen ganz oder teilweise auf die psychische Störung zurückzuführen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als sowohl die behandelnden Ärzte des Ambulatoriums für Erwachsene der B.___ als auch Dr. D.___ darauf hinwiesen, dass die Be schwerdeführerin immer wieder paradoxe Affekte im Sinne einer leichten Parathymie (affektive Inadäquatheit) zeige (Urk. 3/3a S. 3, Urk. 14 S. 2).
Ausserdem kann aus dem Testergebnis im Jahr 2016 nicht auch verlässlich rückwirkend für die Zeit ab 2008 auf Aggravation geschlossen werden, zumal die Be schwerde führerin in dieser Zeit stets in regelmässiger psychiatrischer Be handlung war und weder von den dama ligen Ärzten noch von den Organen der beruflichen Mass nahmen Hinweise auf Aggra vation oder Selbstlimitierungen festgehalten worden waren. 4.2.3
Die von Dr. C.___ in seinem Gutachten grundsätzlich zu Recht auf Inkonsistenzen geprüften Um stände, welche er an zwei Stellen des Gutachtens unter schiedlich aufführte (Urk. 10/175/54-56 [unter dem Titel I. Gesundheitsschaden], Urk. 10/175/68-70 [unter dem Titel V. Konsistenz]), sind sodann nur teilweise nach voll ziehbar. So führte er mit Bezug auf das Kriterium der üblichen zeitlichen Entwicklung von Krankheitsfolgen aus, es müsse aufgrund der Informationen über die Symptomatik von einer im Jahr 2007 zeitlich begrenzten psychotischen Episode ausgegangen werden. Eine überdauernde Schizo phrenie erscheine über wiegend unwahrscheinlich (Urk. 10/175/69-70). Dies stellt jedoch nicht eine Inkonsistenz in der Krankheitsentwicklung, sondern eine neue psychiatrische Beurteilung dar. Auch hat Dr. C.___ hierzu die von den behandelnden Ärzten im Verlauf klassifizierte Diagnose nach ICD-10 F20.04 einer un vollstän digen Re mission der paranoiden Schizophrenie mit verbleibender Negativ symptomatik und teilweiser Arbeits fähigkeit (Urk. 10/117/2-3) nicht diskutiert. Auch bei der weiteren Frage einer Inkonsistenz in der psychopathologischen Befun dung richtete sich die Betrachtung von Dr. C.___ hauptsächlich auf die Aspekte Wahn und Sinnestäuschungen (Urk. 10/175/55, Urk. 10/175/68), wogegen die Diag nosekriterien einer Schizophrenie nach ICD-10 F20.04 viele weitere mögliche Symptome beinhalten.
Zur Begründung einer Inkonsistenz hinsichtlich der dokumentierten Be schwerde entwicklung führte Dr. C.___ die Einschätzung der behandelnden Ärzte gemäss dem Verlaufsbericht des Ambulatoriums für Erwach sene des B.___ vom 11. August 2015 (Urk. 10/158) an. Seine Ausführungen betreffen indes nicht die Frage der Inkonsistenz bezüglich Anamnese/Beschwerdeschilderung (in der Untersuchung) und der doku men tierten Beschwerdeentwicklung gemäss der vorhandenen Aktenlage, sondern stellen lediglich eine kritische Besprechung dieses Berichtes dar. Dieser kann zudem nicht gänzlich gefolgt werden. So bezeichnet Dr. C.___ die im Bericht beschriebenen verstärkten Ängste im Zusammenhang mit einem Umzug als häufiger auftretendes allgemeines Phänomen, welches nicht einer remittierten Schizophrenie oder psychotischen Episode zuzuordnen sei (Urk. 10/175/55). Im B.___-Bericht wurde jedoch erklärt, dass weiterhin bereits kleinere Probleme eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerin darstellen würden, die zu vermehrten Befürchtungen und Ängsten führen würden. Beispiels weise hätten die Ängste betreffend einen gut geplanten, in mehreren Monaten stattfindenden Umzug ein Ausmass angenommen, das einem augen blicklich stattfindenden, ungeplanten Problem-Umzug entspreche (Urk. 10/158/1). Die B.___-Ärzte beschreiben damit Ängste und eine Einschränkung der Belastbarkeit, welche den normalen Rahmen im Sinne eines "häufiger auftretenden allgemeinen Phänomens" gerade überschreiten. Auch trifft es nicht zu, was Dr. C.___ aus führte, dass ein positives Profil bezüglich Spontanaktivität, Fähig keiten zur familiären und intimen Beziehungen sowie der Gruppenfähigkeit beschrieben worden sei (Urk. 10/175/55). Es wurde im B.___-Verlaufsbericht vom 11. August 2015 lediglich festgehalten, dass Selbstpflege, Spontan-Aktivitäten, die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen nicht herabgesetzt seien. Die Gruppen fähigkeit wurde lediglich als teilweise und im Rahmen der beschriebenen Ein schränkungen vorhanden bezeichnet, mithin im Rahmen der 100%igen Arbeits unfähigkeit mit deutlich herabgesetzter Flexibilität und Um stellungs fähigkeit, ausgeprägten Unsicherheiten im Bereich Entscheidungs- und Urteils fähigkeit, etwas herabge setzter Durchhaltefähigkeit und deutlichen Un sicher heiten in der Selbstbehauptungsfähigkeit (Urk. 10/158/3).
Die Aussage von Dr. C.___, eine vor beschriebene paranoide Schizophrenie habe aufgrund der festgestellten Aggravation in Kom bination mit auftretenden Inkon sistenzen definitionsgemäss nicht vor gelegen (Urk. 10/175/64), vermag ange sichts dieser Ungereimtheiten nicht zu überzeugen. 4.2.4
Dr. C.___ ist zumindest insofern zuzustimmen, als die im Bericht vom 11. August 2015 von den B.___-Ärzten attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/158/3) in diesem Ausmass nicht nachvollziehbar ist. Denn in diesem Verlaufsbericht wurde bei leicht schwan kendem Verlauf der unvollständigen Remission der diag nostizierten paranoiden Schizophrenie eine deutliche Stabilisierungstendenz seit einem halben Jahr bei ansonsten stationärem Gesundheitszustand festgehalten (Urk. 10/158/1). Dies bedeutet, dass zumindest keine Verschlechterung der Leistungs fähigkeit bis Mitte 2015 stattfand, wobei im letzten Bericht des B.___ vom 12. Dezember 2011 noch eine 30-40%ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestiert worden war (Urk. 10/117/3), weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit fraglich erscheint. Des Weiteren korre liert das im Gutachten beschriebene Aktivitätsniveau (Urk. 10/175/55, Urk. 10/175/69) mit regel mässigen Sportaktivitäten, Führung des Haushaltes und Ferien reisen ins Ausland mit der Familie (Urk. 10/175/61-62) sowie die im Bericht des B.___ vom 11. August 2015 auf geführte Fähigkeit, Regeln und Routinen bei nicht zu grosser Belastung weit gehend einhalten zu können (Urk. 10/1583), nicht mit einer 100%igen Arbeits unfähigkeit oder einer schweren Schizophrenie. Darin ist aller dings keine Inkonsistenz bezüglich Anamnese/Be schwerdeschilderung und der doku men tierten Be schwerdeent wicklung gemäss der vorhandenen Aktenlage zu sehen, sondern lediglich eine nicht nachvoll ziehbar begründete ärztliche Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit.
Dies schliesst jedoch nicht aus, dass eine Restsymp tomatik der Erkrankung die Leistungs fähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beeinträchtigt.
Angesichts der weiteren Aktenlage betreffend den Gesund heits zustand nach der Begutach tung, mithin nach dem 2. März 2016 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im November 2016, ist eine anhaltende, stabile Besserung des Gesund heitszustandes insbesondere auf den Zeitpunkt der Rentenaufhebung hin jedenfalls nicht erwiesen (vgl. E. 5 hernach). 4.3
Im Gutachten von Dr. C.___ wurde schliesslich weder erwähnt noch be rück sichtigt (Urk. 10/175/40), dass die Beschwerdeführerin an einem Geburts ge brechen mit erheb licher Sicht ein schränkung am rechten Auge leidet (Urk. 10/6). In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3. April 2006 hatte die Beschwerde führerin dazu angegeben, sie sei in einem Taxi geboren worden und sei seither auf dem rechten Auge blind (Urk. 10/1/3). Zur allfälligen aktuellen Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit durch diese gesund heitliche Be einträchtigung hat die Be schwerdegegnerin denn auch keine aktuellen soma tisch-medi zinischen Ab klärun gen vorge nommen. 4.4
Insgesamt stellt das Gutachten von Dr. C.___ vom 17. August 2016 nach dem Gesagten keine beweis k räftige ärztliche Entscheidungsgrundlage dar, weshalb darauf nicht abzustellen ist und der Nachweis einer erheblichen Ver besserung der Leistungsfähigkeit damit nicht erbracht ist. Auch die weiteren ärztlichen Berichte, welche nach der Begutachtung im März 2016 erstellt wurden, lassen nicht auf eine anhaltende erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes schlies sen. 5. 5.1
Vielmehr enthalten die Berichte der Akut psychiatrie für Erwach sene des B.___ vom 28. Dezem ber 2016 (Urk. 3/3b) und des B.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/3a) Hinweise auf eine erhebliche Instabilität des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zeit nach der Begutachtung am 2. März 2016 (Urk. 10/175/1). Insbesondere ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2016 (Urk. 2) hin aufgrund der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin auf der akut psychiatrischen Station für Erwachsene 2 der B.___ vom 9. bis 30. No vember 2016 (Urk. 3/3b S. 1) eine 100%ige Arbeitsun fähig keit in jeglicher Tätigkeit aus ge wiesen. Des Weiteren wurde auch für die Zeit nach dem Austritt aus der Akutklinik am 30. November 2016 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit mit der Empfehlung zur Auf nahme einer Teil zeitarbeit jedoch erst nach deutlicher Verbesserung des Zustandsbildes attestiert (Urk. 3/3b S. 3). 5.2
Der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorge brachte Ein wand, die in diesen Berichten beschriebene psychische Dekom pen sation sei als Folge von psychosozialen Belastungsfaktoren unbeachtlich, da sie im Zusam menhang mit der Überprüfung/Streichung der IV-Rente stehe (Urk. 9 S. 2), ändern nichts daran, dass damit jedenfalls keine erhebliche Besserung des Ge sundheitszustandes ausgewiesen ist. Ob die in den Berichten beschriebene Ver schlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 3/3a-b) einen (ansonsten bisher nicht erwiesenen) Rentenrevisionsgrund darstellt, braucht hier nicht geklärt zu werden. Denn aufgrund von Art. 88a Abs. 2 IVV könnte dies gegebenenfalls frühestens nach drei Monaten zu einer Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente führen, mithin nach dem hier massgeblichen Über prüfungszeitraum (BGE 132 V 220 E. 3.1.1).
Auch die Beurteilung, ob, inwiefern und ab wann nach Austritt der Be schwerde führerin aus der Akutstation am 30. November 2016 (Urk. 3/3b S. 1) wiederum eine Verbesserung des Gesund heitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eingetreten sei, fällt ausserhalb den Überprüfungszeitraum dieses Ver fahrens und ist hier daher offen zu lassen. Jedenfalls wären dabei auch die Berichte von Dr. D.___ vom 27. April 2017 (Urk. 14) vom 26. Januar 2018 (Urk. 26/11/1) und allfällige Ein schrän kungen zufolge der angeborenen Schwach sichtigkeit am rechten Auge (Urk. 10/6) zu beachten. 5.3
Nach dem Gesagten ist abschliessend festzuhalten, dass das Eintreten einer Besserung des Gesundheits zustandes per Ende November 2016 nicht erwiesen ist.
Die mit Verfügung vom 28. November 2016 (Urk. 2) erlassene Rentenaufhebung ist daher nicht zu bestätigen, weshalb die Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 6. 6.1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzu set zen sowie au sgangsgemäss
der Beschwerdegegnerin aufzu erle gen 6.2
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Corinne Schoch, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom
19. März 2018 (Urk. 28/1-4) fest zusetzen ist.
In der Honorarnote ist ein Aufwand vom 15. Dezember 2016 bis 2. März 2018 von total
36 Stunden und 5 Minuten (respektive 2'165 Minuten) zu Fr. 220.-- pro Stunde sowie von Fr. 339.40 Spesen (inklusive Kopien) mit einem Gesamtbetrag von Fr. 8'804.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aufgeführt (Urk. 28/1-4). Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung der massgeblichen, hiervor genannten Kriterien bei Weitem zu hoch und im Folgenden wie folgt zu kürzen:
Für das Abfassen der 19-seitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1) wurde inklusive Akten studium, Abklärungen und Besprechung mit der Mandantin ein Zeit aufwand von insgesamt 1'240 Minuten respektive 20,65 Stunden eingesetzt (Aufwand vom 15. Dezember 2016 bis 17. Januar 2017), was der Sache nicht angemessen ist. Der Aktenumfang ist zwar nicht gering, jedoch auch nicht besonders gross. Auch ist keine ausserordentliche Besonderheit in der Schwierig keit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache auszumachen. Für den Aufwand bis zum 17. Januar 2017 wird daher ein Zeitaufwand von 10 Stunden à Fr. 220.-- berücksichtigt.
Für die Zeit vom 26. Januar bis 17. März 2017 wurde ein Aufwand von insgesamt einer Stunde und 25 Minuten im Zusammenhang mit dem Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit und der Entgegennahme von zwei Gerichtsver fügungen geltend gemacht, was angemessen erscheint.
Betreffend die Zeit vom 10. April bis 16. Mai 2017 wurden eine 2,5-seitige Replik vom 26. April 2017 (Urk. 12) und mit separatem zweizeiligem Begleitschreiben ein Arztbericht (Urk. 13-14) eingereicht, ausserdem wurden das Schreiben der Gegenpartei zu deren Verzicht auf Duplik und zwei Verfügungen ent gegen genommen (Urk. 15-17). In diesem Zusammenhang wurde ein Aufwand von insgesamt 220 Minuten respektive 3 Stunden 40 Minuten geltend gemacht, was für die nicht umfangreichen Leistungen zu hoch ist und auf angemessene 2,5 Stunden zu kürzen ist.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde die Parteien zur Stellungnahme zur neuen Rechtsprechung aufgefordert (Urk. 20). Diesbezüglich wurde ebenfalls ein zu hoher Aufwand für zwei Fristerstreckungsgesuche (Urk. 22, Urk. 24) und eine 13-seitige Stellung nahme (Urk. 25) mit Beilagen (Urk. 26/1-3) von insgesamt 620 Minuten respektive 10 Stunden 20 Minuten geltend gemacht. Dies ist auf ange messene 4 Stunden zu kürzen.
Insgesamt ist damit ein Zeitaufwand von gerundet 18 Stunden à Fr. 220.--, mithin Fr. 3'960.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu vergüten.
Die geltend gemachten Spesen respektive Barauslagen von Fr. 339.40 sind unge wöhnlich hoch und daher auf Fr. 150.-- zu kürzen, zumal die Akten jeweils kostenlos in Kopie von der IV-Stelle bezogen werden können und die Anzahl Eingaben ans Gericht im üblichen Rahmen lagen.
Die Prozessentschädigung ist dementsprechend auf Fr. 4'436.15 festzusetzen und be rechnet sich wie folgt:
Fr. 3'960.-- + Fr. 150.-- = Fr. 4'110.--
+ MwSt 8 % für 14 Stunden (2016 und 2017) plus Barauslagen auf Fr. 3'230.-- (Fr. 3'080.-- + Fr. 150.--) = Fr. 258.40
+ MwSt 7,7 % für 4 Stunden (2018) auf Fr. 880.-- = Fr. 67.75 Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. November 2016 aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltliche n Rechtsvertreterin de r Be schwerdeführer in, Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, eine Prozess ent schä digung von Fr. 4'436.15 (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann