Sachverhalt
1.
1.1
Die 1969 geborene X.___, Mutter eines Kindes (Jahrgang 1997), war von 2006 bis 2010 als Mitarbeiterin Verkauf bei Y.___
angestellt (Urk. 7/10, Urk. 7/60). Seit 2011 ist sie als Reinigungsangestellte für die Z.___
tätig (Urk. 7/107 Ziff. 5.4, Urk. 7/129). Am 1 1. Juli
2009 meldete sie sich unter Hinweis auf ein „ chronisch es rezidivierendes und inva lidisierendes cervicospondylogenes Syndrom und Cervicocephalsyndrom ” bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozial ve r sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, liess die Versicherte insbesondere bi disziplinär begut achten (Expertise vom 1 5. Januar 2011; Urk. 7/55 /1-25) und veranlasste eine A bklärung im Haushalt (Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 2 0. August 2012 sprach sie der Versicherten eine von Oktober 2010 bis Februar 2011 befris tete ganze Rente zu (Urk. 7/76). 1.2
Erneut meldete sich die Versicherte am 1 5. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2013 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/87). 1.3
Am 2 0. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis
auf „ Lenden wirbelschmerzen, mit Verspannungen, Muskelschmerzen, Kopfweh bis Migräne, starke Depressionen ” wiederum zum Leistungsbezug bei der Invaliden versiche rung an (Urk. 7/107). Mit Verfügung vom 20. August 2015 trat die IV-Stelle auf das abermalige Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/143). 1.4
Erneut meldete sich die Versicherte am 2 3. September 2016
unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Zwangsstörung, eine generali sierte Angststörung, eine Agoraphobie mit Panikstörung, soziale Phobien, eine rezidivierende depressive Störung, eine Essstörung, eine chronische Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Faktoren bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/157) . Nach durchgeführtem Vorbescheidver fah ren (Urk. 7/162, Urk. 7/164, Urk. 7/167) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 2016 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/171 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 3 0.
November 2016 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 1 6. Januar 2017 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle mit der Anweisung, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und dann die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen (S. 2) . Am 2 3. Februar 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 0. März 2017 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor - zugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbst verständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweis führungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungs begehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser heblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.5
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) ers tellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser - heblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä rung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni
2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April
2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtene n Verfügung vom
30. November 2016 (Urk. 2) das Nichteintreten auf das erneute Leistungsbe geh ren der Beschwerdeführerin damit, die Beschwerdeführer in habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse sei t der letzten Verfügung vom 20. August 2015, mit welcher das Leistungsbegehren abgewiesen worden sei, wesentlich verändert hätten (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs habe im Rahmen der Ver - fügung vom 2 0. August 2012 stattgefunden (Ziff. 16). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem Gutachten von 2011
sei mit dem Bericht der psychiatrischen Polyklinik am A.___ vom 5. Septem ber 2016 zumindest glaubhaft gemacht worden (Ziff. 17 ff.) und gehe auch aus dem Bericht der B.___ vom 6. Dezember 2016 hervor (Ziff. 20). Im Übrigen sei ein Statuswechsel von 80 % auf 100 % Erwerbsanteil zu berücksichtigen (Ziff. 22). 2.3
Die letzte umfassende materielle Prüfung fand im Jahr 2012 statt. Im Rahmen der nachfolgenden Neuanmeldungen
trat die Beschwerdegegnerin mit Verfü gungen vom 15.
Januar 2013 und 20.
August 2015 jeweils nicht auf die Leistungsbegehren ein (vgl. Urk. 7/87, Urk. 7/143) . Strittig und zu prüfen ist, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich ihr Ge sundheitszustand seit 201 2 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän - dert hat.
3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der der rechtkräftigen Verfügung vom 2 0. August 2012 (Urk. 7/76) zugrun deliegende Sachverhalt. Die Verfügung stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des C.___ vom 1 5. Januar 2011 (Urk. 7/55 /1-25; psychiatrisches Teilgutachten: Urk. 7/55/26-43).
Die C.___ -Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f. Ziff. 7.1) : - l eichte Spondylarthrose L4/5 und Discusprolaps median ohne wesent - liche Kompression - r ezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depres siven Episoden, bestehend seit März 2009 (ICD- 10 F33.0, ICD-10 F33.10) - a ndauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, bestehend seit Jahren bei Zustand nach posttraumatischer Belastungsstö ru ng von etwa 1997 bis 2000 (ICD- 10 F62.0, ICD-10 F43.1)
Die Beschwerdeführerin leide seit 2008 an Nackenschmerzen und nachdem die konservative Behand lung erfolglos gewesen sei, habe der Orthopäde Dr.
D.___ in Zürich am 6.
Juli 2010 bei therapieresistentem inval idi - sierendem
Cervico -Occipital- Syndrom mit Brachialgien linksseitig bei deutlicher Discusprotrusion und Osteochondrose mit Segmentsinterung C5/6 eine Cloward-Spondylodese C5/6 mit ventralem Zugang von links, Implant -Design-Cage- Einbau, Discektomie und
Foraminotomie links durchgeführt. Postoperativ hätten die Nackenschmerzen zwar nachgelassen, best ünden aber weiterhin und be ding t en eine regelmässige Schmerzmitteleinnahme. Die Nackenschmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbelsäule könn t en bei alters entsprechend normalem radiologischem Befund, insbesondere des MRI's, nicht vollumfänglich objektiviert werden. Ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt an der E.___ vom 1 3. Juli bis 1 8. August 2009 habe keine wesentliche Linderung der Nackenschmerzen bewirkt . Es manifestier t en sich seit Juni 2009 therapieresistente lumbale Schmerzen, die in das Gesäss beidseits sowie in die Fusssohle beidseits ausstrahl t en und die körperliche Leistungs - fähig keit subjektiv einschränk t en. Die lumbalen Schmerzen und die patholo gischen objektiven Untersuchungsbefunde der Lendenwirbelsäule könn t en zum Teil auf die im MRI dargestellte leichte Spondylarthrose L4/5 mit medianem Discusprolaps ohne wesentliche Kompression der Nervenwurzel L5 zurückge führt werden (S. 21) .
Im psychischen Zustand lasse sich bei der Beschwerdeführerin eine ungünstige Persönlichkeitsentwicklung mit Traumatisierungen in der Kindheit mit Gewalt durch den Vater erheben und diese traumatisierenden Erlebnisse hätten sich in der Ehe mit Gewalt und Bedrohung fortgesetzt. Besonders von 1997 bis 2000 sei es durch den Ex-Mann zu wiederholten Gewaltanwendungen bis zu Drohungen, sie zu erschiessen, gekommen . Sie habe Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt
und bei Gewalt und Bedrohungen mit Angstzuständen, Verzweiflung, psychovegetativen Beschwerden mit Erbrechen, sozialem Rückzug und Schlafstörungen
reagiert . In der Folge hätten bis zur Scheidung 2008 weiterhin Stimmungsschwankungen, wiederholte Angststörungen mit dem Gefühl eines ständigen Bedroht - Seins und ein sozialer Rückzug
bestanden . Hinzu seien zunehmende Belastungen durch einen hyperaktiven Sohn mit zuneh mender Überforderung gekommen . Seit etwa März 2009 habe die Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittel gradigen depressiven Episoden entwickelt und es lasse sich vor allem von März bis August 2009 eine mittelgradige depressive Episode erheben. Diese h abe sich unter stationärer Behandlung an der E.___ gebessert und seither lasse sich eine überw iegend leichte depressive Episode feststellen mit kurzen verstärkten depressiven Verstimmungen, besonders in Belastungssituationen im Zusammenhang mit den Problemen und Ü berlas tungen durch den Sohn.
Auch zum jetzigen Untersuchungszeitpunkt best ünd en Symptome einer leichten depressiven Störung. Aufgrund der durchgemachten Traumatisierungen infolge mehrjähriger Gewalteinwirkungen hätt en sich in den letzten Jahren Merkmale einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erheben lassen . Die Beschwerdeführerin befinde sich seit der stationären Behandlung an der E.___
im August 2009 in ambulanter psycholo gischer Behandlung an der F.___ . Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger depressiver Episode und inzwischen leichter depressiver Episode sowie der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erschienen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Bei Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode und gleich zeitiger andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung anzuneh men, womit die Begutachtete nicht ausreichend über die notwendigen Resso urcen für den Umgang mit den Schmerzen verfüg e und diese mit einer zumut baren Willensanstrengung nur eingeschränkt überwindbar seien . Bei Vorliegen einer leichten depressiven Episode sei keine Beeinträchtigung der Schmerzver arbeitung und Schmerzbewältigung gegeben, sodass die Beschwerdeführerin dann auch ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfüg e und diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar seien (S. 22) .
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit als Verkäuferin führten die Gutachter aus, seit dem Zeitpunkt der Begutachtung besteh e gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 60
% (Arbeitsfähigkeit 40
%, richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit 40 %, vgl. Urk. 7/55/40 und Urk. 7/63/4 unten; S. 23 Ziff. 8.1) .
Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, k örperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechs lungs weise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müss t en und Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforder l iche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurch schnitt liche Dauerbelastung, könn t en gesamthaft bei voller Stundenpräsenz von März bis August 2009 zu 50
% (Arbeitsunfähigkeit 50
%) und seit September 2009 zu 70
% (Arbeitsunfähigkeit 30
%) zugemutet werden. Vom 6. Juli 2010 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung habe im Rahmen der postoperativen Reha bilitation auch für adaptierte Tätigkeiten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine volle Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0
%) bestanden . Seither könn t en adaptierte Tätigkeiten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz wieder zu 70
% (Arbeitsunfähigkeit 30
%) zugemutet werden (S. 23 Ziff. 8.2) . 4. 4.1
Im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 2 3. September 2016 (Urk. 7/157) g ingen folgende medizinische Berichte ein: 4.2
Mit verschiedenen Arztzeugnissen wurde vom A.___ vom 21. August bis 4. Okto ber 2015 (Urk. 7/147/7-8), von der Tagesklink für Psychotherapie und Sozialpsychiatrie, I.___, vo m 30. September
2015 bis 31. Januar
2016 (Urk. 7/147 /3-6) und von der G.___ vom 8. April bis 9. Mai 2016 (Urk. 7/151/4) jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. 4. 3
Die Fachpersonen der T agesklink für Psychotherapie und Sozialpsychiatrie, I.___, führten mit Bericht vom 2. März 2016 (Urk. 7/151/2-3) aus, die Beschwerde führerin sei von Juni 201 4 bis Januar 2016 bei ihnen in Behandlung gewesen (S. 1 Ziff. 1) und nannten folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 4): - rez idivierende depressive Störung, lei chte bis mittelgradige Episoden (ICD-10 F33.0 - F33.1), gegenwärtig leichte Epi sode - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei mehrjähriger Gewalterfahrung in der Ehe und in der Kindheit. Retraumatisierung in den letzten Jahren durch Gewaltandrohungen des heute 18-jährigen Sohnes - pschophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73) bei psychosozialer Belastungssituation
Im Sommer 2015 habe sich die Beschwerdeführerin im Spital Winterthur einer Operation unterziehen müssen. Danach sei sie erneut in eine komplette Erschöp fung und Überforderung geraten. Mit einer mittelschweren depressiven Episode sei sie in die G.___ zur stationären Akutbehandlung eingewiesen worden (Auf enthalt vom 2 7. August bis 1 4. September 2015). Im Anschluss sei ihr eine statio näre Traumatherapie nahegelegt worden, wo sie aber aufgrund einer Warte liste erst am 7. Januar 2016 habe eintreten können (S. 1 unten).
Von Dezember 2015 bis Januar 2016 sei die Beschwerdeführerin von ihnen zu 100 % krankgeschrieben worden (S. 2 Ziff. 5). 4 . 4
Die Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am
A.___
führten mit Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 7/155) aus, seit der letzten IV-Beurteilung habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtert und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1) : - post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Zwangsstörung (ICD-10 F42.9), Putz-, Ordnungs-, Waschzwang - gener alisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Agoraphobie : mit Panikstörung (ICD-10 F40.0 1) - soziale Phobien (ICD-10 F40.1) - rezidivierende depressive Störung, geg enwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Essstörung
(ICD-10 F50.9) - chronische Schmerzstörung mit somatischen un d psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Zudem nannten sie folgende, hier gekürzt angeführte somatische Diagnosen: - degenerative Veränderungen des Skeletts - degenerative Veränderung Schulter links mit schmer zhafter Bewegungs einschränkung.
Die Beschwerdeführerin sei vom 7. Januar bis 20. April 2016 auf ihrer offen geführten Spezialstation für Traumafolgestörungen in stationärer Behandlung gewesen (S.
3 Ziff. 4).
Die Ärzte führten aus, i m gesamten Beobachtungszeitraum sei die nachfolgend beschriebene und interpretierte Symptomatik auf gefallen (S. 1 f. Ziff. 2) : - (1) k omplexe Posttraumatische Belastungsstörung: Vermeidungsverhalten, Intrusionen, Üb ererregung (Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, Reizbarkeit, Hypervigilanz, Unruhe, Nervosität), Albträume (Vater, Kindheit), Dissozia tions phänomene (bei Panikattacken). Zusätzliche Symptome, die für die komplexe Posttraumatische Belastungsstörung sprechen würden : Schwierig keiten in der
Affektregulierung, Störungen der Sexualität, Gefühle von Hilf losigkeit, Schuld und Insuffizienz, Veränderungen von sozialen Beziehungen mit Rückzug, Isolation sowie Zukunftsängsten, Gefühlen der Hoffnungslosig keit und Verzweiflung (Kriterien nach Herman, 1992). - (2) Putz-, Ordnungs- und Waschzwang; Kompensatorisches Putzen, Aufräu men der Wohnung bei
innerer Anspannung, zu Hause mehrfach täglich auf tretend. Unruhe und Angstgefühle bei Nicht-Durchführen der
Zwangshand lung. Peinliche Ordnung und Struktur in allen Utensilien, Unterlagen. - (3) g eneralisierte Angststörung: ständige fluktuierende Anspannung, Besorg nis, diffuse Ängste ohne einen Grund dafür angeben zu können. Vegetative Symptome (Tachykardie, Schwitzen, feinschlägiger
Tremor aller Extremitä ten, Mundtrockenheit), Symptome Thorax und Abdomen betreffend (Hype r ventilieren, Beklemmung, Nausea) psychische Symptome (Schwindel, Unwirk lichkeitsgefühl). Die Patientin trau e sich zu Hause nicht ans Fenster oder auf den Balkon, schleich e an Wänden und auf dem Boden entlang, vermeide alles, was Geräusche erzeugen könnte. - (4) Agoraphobie, mit Panikstörung (ÖV-Benutzung, Menschenan sammlungen): mit Vermeidung derartiger Situationen. Hohe Anspannung, Angst in oben genannten Situationen, vegetative, Thorax- und psychische Symptome wie in (3) beschrieben. Ausserdem übertriebene Schreckreaktionen, die zu Panik attacken führ t en. - (5) s oziale Phobien: Versagens- und Insuffizienzängste im Kontakt mit Anderen („ wie in der Schule"), Gefühl nicht zu genügen, abgelehnt zu werden. Extreme Angst vor Autoritätspersonen, Bestrafung erwartend. Hier bei seien Panikattacken mit Hyperventilation und Dissoziation beobachtet worden . - (6) r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode: gedrückte depressive Stimmung, Interessenverlus t, Freudlosigkeit; vermin dertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuld- und Wertlosigkeits gefühle, Zukunftsangst, Schlafstörungen mit Morgentief. Aus den Unterlagen der Vorbehandler (ambulante Psychotherapeutin Fr. H.___, I.___; Akut station für Erwachsene AKE2 der G.___) seien frühere Episoden mittelgradiger und schwerer depressiver Zustände bekannt (Hospitalisation in 2015 wegen Suizidversuch), weshalb sie die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung stell t en. - (7) Essstörung: Die Patientin leide an chronischer Ü belkeit, Magendruck, gelegentlich mit Erbrechen. Sie gebe ein Gefühl "wie zugeschnürt" an, wenn sie vor dem Essen sitze. Zu Beginn der stationären Behandlung habe sie fast keine Nahrung zu sich genommen, zu Hause koch e sie sich nur selten, kauf e aus Aversion kaum Nahrungsmittel. - (8) c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren: Die Patientin benötig e seit Längerem eine fixe medikamentöse Behandlung mit hochdosiert Analgetika (Oxycodon, Diclofenac) und Muskelrelaxantien (Tizanidin).
Die Beschwerdeführerin sei zu 100
% arbeitsunfähig. Sie würden
darum bitten, ihr Arbeitspensum beim letzten Arbeitgeber (Z.___) in die Beurteilung einzubeziehen: Wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten und Leistungs - ein bussen sei sie von bei Ste ll enantritt 100
% auf 50
% und am Schluss 30
% Arbeitszeit schrittweise rückgestuft worden (S. 3 Ziff. 3) . 4.5
Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom
6. Oktober 2016 (Urk. 7/166/2) aus, die neu vorgelegten Arztberichte wiesen die bereits bekannten Diagnosen auf. Auch die Befunde liessen nicht auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes schliessen. Es bestünden anhaltende psychosoziale Belastungen (Familien kon flikte). Es lägen also keine neuen, bisher unberücksichtigten medizinischen Sachverhalte vor. 4.6
Nach Verfügungserlass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde folgender Bericht eingereicht (Urk. 3): Dr. med. D.___ führte mit Bericht vom 6. Dezember 2016 aus, seit seiner letzten Kontrolle vom 1 5. Mai 2016 seien folgende Überlegungen besprochen worden: Seines Erachtens stünde radiolo gisch die Etage L2/3 mit Fazettenerguss und Segmentinstabilität im Vorder grund. Es stelle sich die Frage, ob man hier erneut eine Fazetteninfiltration L2/3 beidseits unter BV durchführen sollte. Die letzte Infiltration sei im November 2014 gemacht worden. 5. 5.1
Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 2 0. August 2012 (Urk. 7/76) in einer für den Anspruch erheb lichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaft mach ens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1.5). Fraglich ist daher, ob die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Berichte eine erhebliche Verschlec h terung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu belegen vermögen. 5.2
Vorab ist zu bemerken, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. August 2012 (Urk. 7/76) zirka 4.5 Jahre vor der vorliegend angefochtenen Verfügung ergangen ist. Da die frühere Verfügung damit schon längere Zeit zurückliegt, sind an die Glaubhaftmachung weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.3
In psychischer Hinsicht gingen d ie C.___ -Gutachter im Gutachten vo m
15. Januar 2011 von
einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden, und einer andauernden Persönlichkeits änderung nach Extrembelastung aus (vorstehend E. 3). Aus dem Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am A.___ von September 2016 (vorstehend E. 4.4) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung,
einer Zwangsstörung, einer generalisierten Angststörung, einer Agoraphobie mit Panikstörung, an sozialen Phobien, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer Essstörung, und an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren leidet. Demnach liegen neue Diagnosen vor.
Im C.___ -Gutachten 2011 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bei Gewalt und Bedrohungen von 1997 bis 2000 durch den Ex-Mann mit Angst zu ständen, Verzweiflung, psychovegetativen Beschwerden mit Erbrechen, sozia lem Rückzug und Schlafstörungen reagiert. In der Folge hätten bis zur Scheidung 2008 weiterhin Stimmungsschwankungen, wiederholte Angststörungen mit dem Gefühl eines ständigen Bedroht -S eins und ein sozialer Rückzug bestanden (vor stehend E. 3). Die Gutachter hielten damals fest, unter einer stationären Behandlung in der E.___ 2009 habe eine Besserung des Zustands bildes erreicht werden können (vorstehend E. 3). Im Untersuchungszeitpunkt 2011 liessen sich keine Angstsymptome erkennen (Urk. 6/55/ 1 6).
Nunmehr berichteten die Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am A.___
unter anderem von einer s tändige n fluktuierende n Anspannung, Besorgnis, diffuse n Ängste n, v egetative n Symptome n, Symptome n Thorax und Abdomen betreffend,
psychi - sche n Symptome n und führten aus, d ie Beschwerdeführerin trau e sich zu Hause nicht ans Fenster oder auf den Balkon, schleich e
an Wänden und auf dem Boden entlang, vermeide alles, was Geräusche erzeugen könnte.
Auch aus der übrige n
detaillierten Befundnahme der Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am A.___
(vgl. vorstehend E. 4.4) gehen Hinweise für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
her vor. So leidet die Beschwerde führerin beispielsweise an chronischer Übelkeit, Magendruck, gelegentlich mit Erbrechen. Zu Beginn der stationären Behandlung in der Psychiatrischen Poly klinik am A.___ nahm sie fast keine Nahrung zu sich. Im C.___ -Gutachten wurde zwar erwähnt, dass sie bei Problemen mit dem Sohn nicht mehr essen könne (vgl. Urk. 7/55/14), aber die Situation scheint sich verschlechtert zu haben. Des Weiteren war 2011 keine Rede davon, dass die Beschwerdeführerin die öV -Benutzung und Menschenansammlungen meide und an Schreckreak tio nen, die zu Panikattacken führen, leide .
Während die C.___ -Gutachter von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bis herigen und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausge gangen waren (vorstehend E. 3), attestierten ihr die Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am A.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.4) .
Auch der Bericht der Fachpersonen der Tagesklink für Psychotherap ie und Sozialpsychiatrie von März 2016 enthält Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wurde darin doch erwähnt, dass die Beschwerde führerin nach einer Operation im Sommer 2015 in eine komplette Erschöpfung und Überforderung geraten sei, und sie attestierten von Dezember 2015 bis Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.3).
Die Argumentation des RAD-Arztes Dr. J.___, die vorgelegten Arztberichte wiesen die bereits bekannten Diagnosen auf und auch die Befunde liessen nicht auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes schliessen (vorstehend E. 4.5), ist damit nicht stichhaltig. 5.4
In somatischer Hin sicht diagnostizierten die C.___ - Gutachter 2011 eine leichte Spondylarthrose L4/5 und einen Discusprolaps median ohne wesentliche Kom pression (vorstehend E. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Rücken leiden habe sich
erheblich verschlechtert (vorstehend E. 2.2). Ob dies mit Bericht der B.___ (vorstehend E. 4.6) glaubhaft gemacht wurde und ob dieser Bericht überhaupt zu berücksichtigen ist, obschon er nach Verfü gungs erlass verfasst und eingereicht worden ist, kann letztlich offen bleiben, hat die Beschwerdegegnerin doch aufgrund einer glaubhaft gemachten Ver schlech terung des psychischen Gesundheitszustandes auf die Neunanmeldung einzutreten und die Sache allseitig materiell abzuklären . 5.5
Nach dem Gesagten liegen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung vor, was zur Glaubhaft mach ung ausreicht (vgl. vorstehend E.
1. 5). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gut zuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. November 2016 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 5. Januar 2013 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/87).
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweis führungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungs begehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser heblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
E. 1.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) ers tellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser - heblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä rung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni
2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April
2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtene n Verfügung vom
30. November 2016 (Urk. 2) das Nichteintreten auf das erneute Leistungsbe geh ren der Beschwerdeführerin damit, die Beschwerdeführer in habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse sei t der letzten Verfügung vom 20. August 2015, mit welcher das Leistungsbegehren abgewiesen worden sei, wesentlich verändert hätten (S. 1).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs habe im Rahmen der Ver - fügung vom 2 0. August 2012 stattgefunden (Ziff. 16). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem Gutachten von 2011
sei mit dem Bericht der psychiatrischen Polyklinik am A.___ vom 5. Septem ber 2016 zumindest glaubhaft gemacht worden (Ziff. 17 ff.) und gehe auch aus dem Bericht der B.___ vom 6. Dezember 2016 hervor (Ziff. 20). Im Übrigen sei ein Statuswechsel von 80 % auf 100 % Erwerbsanteil zu berücksichtigen (Ziff. 22).
E. 2.3 Die letzte umfassende materielle Prüfung fand im Jahr 2012 statt. Im Rahmen der nachfolgenden Neuanmeldungen
trat die Beschwerdegegnerin mit Verfü gungen vom 15.
Januar 2013 und 20.
August 2015 jeweils nicht auf die Leistungsbegehren ein (vgl. Urk. 7/87, Urk. 7/143) . Strittig und zu prüfen ist, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich ihr Ge sundheitszustand seit 201 2 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän - dert hat.
E. 3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der der rechtkräftigen Verfügung vom 2 0. August 2012 (Urk. 7/76) zugrun deliegende Sachverhalt. Die Verfügung stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des C.___ vom 1 5. Januar 2011 (Urk. 7/55 /1-25; psychiatrisches Teilgutachten: Urk. 7/55/26-43).
Die C.___ -Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f. Ziff. 7.1) : - l eichte Spondylarthrose L4/5 und Discusprolaps median ohne wesent - liche Kompression - r ezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depres siven Episoden, bestehend seit März 2009 (ICD- 10 F33.0, ICD-10 F33.10) - a ndauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, bestehend seit Jahren bei Zustand nach posttraumatischer Belastungsstö ru ng von etwa 1997 bis 2000 (ICD- 10 F62.0, ICD-10 F43.1)
Die Beschwerdeführerin leide seit 2008 an Nackenschmerzen und nachdem die konservative Behand lung erfolglos gewesen sei, habe der Orthopäde Dr.
D.___ in Zürich am 6.
Juli 2010 bei therapieresistentem inval idi - sierendem
Cervico -Occipital- Syndrom mit Brachialgien linksseitig bei deutlicher Discusprotrusion und Osteochondrose mit Segmentsinterung C5/6 eine Cloward-Spondylodese C5/6 mit ventralem Zugang von links, Implant -Design-Cage- Einbau, Discektomie und
Foraminotomie links durchgeführt. Postoperativ hätten die Nackenschmerzen zwar nachgelassen, best ünden aber weiterhin und be ding t en eine regelmässige Schmerzmitteleinnahme. Die Nackenschmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbelsäule könn t en bei alters entsprechend normalem radiologischem Befund, insbesondere des MRI's, nicht vollumfänglich objektiviert werden. Ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt an der E.___ vom 1 3. Juli bis 1 8. August 2009 habe keine wesentliche Linderung der Nackenschmerzen bewirkt . Es manifestier t en sich seit Juni 2009 therapieresistente lumbale Schmerzen, die in das Gesäss beidseits sowie in die Fusssohle beidseits ausstrahl t en und die körperliche Leistungs - fähig keit subjektiv einschränk t en. Die lumbalen Schmerzen und die patholo gischen objektiven Untersuchungsbefunde der Lendenwirbelsäule könn t en zum Teil auf die im MRI dargestellte leichte Spondylarthrose L4/5 mit medianem Discusprolaps ohne wesentliche Kompression der Nervenwurzel L5 zurückge führt werden (S. 21) .
Im psychischen Zustand lasse sich bei der Beschwerdeführerin eine ungünstige Persönlichkeitsentwicklung mit Traumatisierungen in der Kindheit mit Gewalt durch den Vater erheben und diese traumatisierenden Erlebnisse hätten sich in der Ehe mit Gewalt und Bedrohung fortgesetzt. Besonders von 1997 bis 2000 sei es durch den Ex-Mann zu wiederholten Gewaltanwendungen bis zu Drohungen, sie zu erschiessen, gekommen . Sie habe Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt
und bei Gewalt und Bedrohungen mit Angstzuständen, Verzweiflung, psychovegetativen Beschwerden mit Erbrechen, sozialem Rückzug und Schlafstörungen
reagiert . In der Folge hätten bis zur Scheidung 2008 weiterhin Stimmungsschwankungen, wiederholte Angststörungen mit dem Gefühl eines ständigen Bedroht - Seins und ein sozialer Rückzug
bestanden . Hinzu seien zunehmende Belastungen durch einen hyperaktiven Sohn mit zuneh mender Überforderung gekommen . Seit etwa März 2009 habe die Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittel gradigen depressiven Episoden entwickelt und es lasse sich vor allem von März bis August 2009 eine mittelgradige depressive Episode erheben. Diese h abe sich unter stationärer Behandlung an der E.___ gebessert und seither lasse sich eine überw iegend leichte depressive Episode feststellen mit kurzen verstärkten depressiven Verstimmungen, besonders in Belastungssituationen im Zusammenhang mit den Problemen und Ü berlas tungen durch den Sohn.
Auch zum jetzigen Untersuchungszeitpunkt best ünd en Symptome einer leichten depressiven Störung. Aufgrund der durchgemachten Traumatisierungen infolge mehrjähriger Gewalteinwirkungen hätt en sich in den letzten Jahren Merkmale einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erheben lassen . Die Beschwerdeführerin befinde sich seit der stationären Behandlung an der E.___
im August 2009 in ambulanter psycholo gischer Behandlung an der F.___ . Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger depressiver Episode und inzwischen leichter depressiver Episode sowie der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erschienen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Bei Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode und gleich zeitiger andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung anzuneh men, womit die Begutachtete nicht ausreichend über die notwendigen Resso urcen für den Umgang mit den Schmerzen verfüg e und diese mit einer zumut baren Willensanstrengung nur eingeschränkt überwindbar seien . Bei Vorliegen einer leichten depressiven Episode sei keine Beeinträchtigung der Schmerzver arbeitung und Schmerzbewältigung gegeben, sodass die Beschwerdeführerin dann auch ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfüg e und diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar seien (S. 22) .
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit als Verkäuferin führten die Gutachter aus, seit dem Zeitpunkt der Begutachtung besteh e gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 60
% (Arbeitsfähigkeit 40
%, richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit 40 %, vgl. Urk. 7/55/40 und Urk. 7/63/4 unten; S. 23 Ziff. 8.1) .
Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, k örperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechs lungs weise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müss t en und Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforder l iche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurch schnitt liche Dauerbelastung, könn t en gesamthaft bei voller Stundenpräsenz von März bis August 2009 zu 50
% (Arbeitsunfähigkeit 50
%) und seit September 2009 zu 70
% (Arbeitsunfähigkeit 30
%) zugemutet werden. Vom 6. Juli 2010 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung habe im Rahmen der postoperativen Reha bilitation auch für adaptierte Tätigkeiten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine volle Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0
%) bestanden . Seither könn t en adaptierte Tätigkeiten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz wieder zu 70
% (Arbeitsunfähigkeit 30
%) zugemutet werden (S. 23 Ziff. 8.2) .
E. 4 Die Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am
A.___
führten mit Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 7/155) aus, seit der letzten IV-Beurteilung habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtert und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1) : - post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Zwangsstörung (ICD-10 F42.9), Putz-, Ordnungs-, Waschzwang - gener alisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Agoraphobie : mit Panikstörung (ICD-10 F40.0 1) - soziale Phobien (ICD-10 F40.1) - rezidivierende depressive Störung, geg enwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Essstörung
(ICD-10 F50.9) - chronische Schmerzstörung mit somatischen un d psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Zudem nannten sie folgende, hier gekürzt angeführte somatische Diagnosen: - degenerative Veränderungen des Skeletts - degenerative Veränderung Schulter links mit schmer zhafter Bewegungs einschränkung.
Die Beschwerdeführerin sei vom 7. Januar bis 20. April 2016 auf ihrer offen geführten Spezialstation für Traumafolgestörungen in stationärer Behandlung gewesen (S.
3 Ziff. 4).
Die Ärzte führten aus, i m gesamten Beobachtungszeitraum sei die nachfolgend beschriebene und interpretierte Symptomatik auf gefallen (S. 1 f. Ziff. 2) : - (1) k omplexe Posttraumatische Belastungsstörung: Vermeidungsverhalten, Intrusionen, Üb ererregung (Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, Reizbarkeit, Hypervigilanz, Unruhe, Nervosität), Albträume (Vater, Kindheit), Dissozia tions phänomene (bei Panikattacken). Zusätzliche Symptome, die für die komplexe Posttraumatische Belastungsstörung sprechen würden : Schwierig keiten in der
Affektregulierung, Störungen der Sexualität, Gefühle von Hilf losigkeit, Schuld und Insuffizienz, Veränderungen von sozialen Beziehungen mit Rückzug, Isolation sowie Zukunftsängsten, Gefühlen der Hoffnungslosig keit und Verzweiflung (Kriterien nach Herman, 1992). - (2) Putz-, Ordnungs- und Waschzwang; Kompensatorisches Putzen, Aufräu men der Wohnung bei
innerer Anspannung, zu Hause mehrfach täglich auf tretend. Unruhe und Angstgefühle bei Nicht-Durchführen der
Zwangshand lung. Peinliche Ordnung und Struktur in allen Utensilien, Unterlagen. - (3) g eneralisierte Angststörung: ständige fluktuierende Anspannung, Besorg nis, diffuse Ängste ohne einen Grund dafür angeben zu können. Vegetative Symptome (Tachykardie, Schwitzen, feinschlägiger
Tremor aller Extremitä ten, Mundtrockenheit), Symptome Thorax und Abdomen betreffend (Hype r ventilieren, Beklemmung, Nausea) psychische Symptome (Schwindel, Unwirk lichkeitsgefühl). Die Patientin trau e sich zu Hause nicht ans Fenster oder auf den Balkon, schleich e an Wänden und auf dem Boden entlang, vermeide alles, was Geräusche erzeugen könnte. - (4) Agoraphobie, mit Panikstörung (ÖV-Benutzung, Menschenan sammlungen): mit Vermeidung derartiger Situationen. Hohe Anspannung, Angst in oben genannten Situationen, vegetative, Thorax- und psychische Symptome wie in (3) beschrieben. Ausserdem übertriebene Schreckreaktionen, die zu Panik attacken führ t en. - (5) s oziale Phobien: Versagens- und Insuffizienzängste im Kontakt mit Anderen („ wie in der Schule"), Gefühl nicht zu genügen, abgelehnt zu werden. Extreme Angst vor Autoritätspersonen, Bestrafung erwartend. Hier bei seien Panikattacken mit Hyperventilation und Dissoziation beobachtet worden . - (6) r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode: gedrückte depressive Stimmung, Interessenverlus t, Freudlosigkeit; vermin dertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuld- und Wertlosigkeits gefühle, Zukunftsangst, Schlafstörungen mit Morgentief. Aus den Unterlagen der Vorbehandler (ambulante Psychotherapeutin Fr. H.___, I.___; Akut station für Erwachsene AKE2 der G.___) seien frühere Episoden mittelgradiger und schwerer depressiver Zustände bekannt (Hospitalisation in 2015 wegen Suizidversuch), weshalb sie die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung stell t en. - (7) Essstörung: Die Patientin leide an chronischer Ü belkeit, Magendruck, gelegentlich mit Erbrechen. Sie gebe ein Gefühl "wie zugeschnürt" an, wenn sie vor dem Essen sitze. Zu Beginn der stationären Behandlung habe sie fast keine Nahrung zu sich genommen, zu Hause koch e sie sich nur selten, kauf e aus Aversion kaum Nahrungsmittel. - (8) c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren: Die Patientin benötig e seit Längerem eine fixe medikamentöse Behandlung mit hochdosiert Analgetika (Oxycodon, Diclofenac) und Muskelrelaxantien (Tizanidin).
Die Beschwerdeführerin sei zu 100
% arbeitsunfähig. Sie würden
darum bitten, ihr Arbeitspensum beim letzten Arbeitgeber (Z.___) in die Beurteilung einzubeziehen: Wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten und Leistungs - ein bussen sei sie von bei Ste ll enantritt 100
% auf 50
% und am Schluss 30
% Arbeitszeit schrittweise rückgestuft worden (S. 3 Ziff. 3) .
E. 4.1 Im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 2 3. September 2016 (Urk. 7/157) g ingen folgende medizinische Berichte ein:
E. 4.2 Mit verschiedenen Arztzeugnissen wurde vom A.___ vom 21. August bis 4. Okto ber 2015 (Urk. 7/147/7-8), von der Tagesklink für Psychotherapie und Sozialpsychiatrie, I.___, vo m 30. September
2015 bis 31. Januar
2016 (Urk. 7/147 /3-6) und von der G.___ vom 8. April bis 9. Mai 2016 (Urk. 7/151/4) jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
E. 4.5 Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom
6. Oktober 2016 (Urk. 7/166/2) aus, die neu vorgelegten Arztberichte wiesen die bereits bekannten Diagnosen auf. Auch die Befunde liessen nicht auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes schliessen. Es bestünden anhaltende psychosoziale Belastungen (Familien kon flikte). Es lägen also keine neuen, bisher unberücksichtigten medizinischen Sachverhalte vor.
E. 4.6 Nach Verfügungserlass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde folgender Bericht eingereicht (Urk. 3): Dr. med. D.___ führte mit Bericht vom 6. Dezember 2016 aus, seit seiner letzten Kontrolle vom 1 5. Mai 2016 seien folgende Überlegungen besprochen worden: Seines Erachtens stünde radiolo gisch die Etage L2/3 mit Fazettenerguss und Segmentinstabilität im Vorder grund. Es stelle sich die Frage, ob man hier erneut eine Fazetteninfiltration L2/3 beidseits unter BV durchführen sollte. Die letzte Infiltration sei im November 2014 gemacht worden.
E. 5 ). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gut zuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist.
E. 5.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 2 0. August 2012 (Urk. 7/76) in einer für den Anspruch erheb lichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaft mach ens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1.5). Fraglich ist daher, ob die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Berichte eine erhebliche Verschlec h terung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu belegen vermögen.
E. 5.2 Vorab ist zu bemerken, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. August 2012 (Urk. 7/76) zirka 4.5 Jahre vor der vorliegend angefochtenen Verfügung ergangen ist. Da die frühere Verfügung damit schon längere Zeit zurückliegt, sind an die Glaubhaftmachung weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.2).
E. 5.3 In psychischer Hinsicht gingen d ie C.___ -Gutachter im Gutachten vo m
15. Januar 2011 von
einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden, und einer andauernden Persönlichkeits änderung nach Extrembelastung aus (vorstehend E. 3). Aus dem Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am A.___ von September 2016 (vorstehend E. 4.4) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung,
einer Zwangsstörung, einer generalisierten Angststörung, einer Agoraphobie mit Panikstörung, an sozialen Phobien, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer Essstörung, und an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren leidet. Demnach liegen neue Diagnosen vor.
Im C.___ -Gutachten 2011 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bei Gewalt und Bedrohungen von 1997 bis 2000 durch den Ex-Mann mit Angst zu ständen, Verzweiflung, psychovegetativen Beschwerden mit Erbrechen, sozia lem Rückzug und Schlafstörungen reagiert. In der Folge hätten bis zur Scheidung 2008 weiterhin Stimmungsschwankungen, wiederholte Angststörungen mit dem Gefühl eines ständigen Bedroht -S eins und ein sozialer Rückzug bestanden (vor stehend E. 3). Die Gutachter hielten damals fest, unter einer stationären Behandlung in der E.___ 2009 habe eine Besserung des Zustands bildes erreicht werden können (vorstehend E. 3). Im Untersuchungszeitpunkt 2011 liessen sich keine Angstsymptome erkennen (Urk. 6/55/ 1 6).
Nunmehr berichteten die Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am A.___
unter anderem von einer s tändige n fluktuierende n Anspannung, Besorgnis, diffuse n Ängste n, v egetative n Symptome n, Symptome n Thorax und Abdomen betreffend,
psychi - sche n Symptome n und führten aus, d ie Beschwerdeführerin trau e sich zu Hause nicht ans Fenster oder auf den Balkon, schleich e
an Wänden und auf dem Boden entlang, vermeide alles, was Geräusche erzeugen könnte.
Auch aus der übrige n
detaillierten Befundnahme der Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am A.___
(vgl. vorstehend E. 4.4) gehen Hinweise für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
her vor. So leidet die Beschwerde führerin beispielsweise an chronischer Übelkeit, Magendruck, gelegentlich mit Erbrechen. Zu Beginn der stationären Behandlung in der Psychiatrischen Poly klinik am A.___ nahm sie fast keine Nahrung zu sich. Im C.___ -Gutachten wurde zwar erwähnt, dass sie bei Problemen mit dem Sohn nicht mehr essen könne (vgl. Urk. 7/55/14), aber die Situation scheint sich verschlechtert zu haben. Des Weiteren war 2011 keine Rede davon, dass die Beschwerdeführerin die öV -Benutzung und Menschenansammlungen meide und an Schreckreak tio nen, die zu Panikattacken führen, leide .
Während die C.___ -Gutachter von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bis herigen und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausge gangen waren (vorstehend E. 3), attestierten ihr die Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am A.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.4) .
Auch der Bericht der Fachpersonen der Tagesklink für Psychotherap ie und Sozialpsychiatrie von März 2016 enthält Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wurde darin doch erwähnt, dass die Beschwerde führerin nach einer Operation im Sommer 2015 in eine komplette Erschöpfung und Überforderung geraten sei, und sie attestierten von Dezember 2015 bis Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.3).
Die Argumentation des RAD-Arztes Dr. J.___, die vorgelegten Arztberichte wiesen die bereits bekannten Diagnosen auf und auch die Befunde liessen nicht auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes schliessen (vorstehend E. 4.5), ist damit nicht stichhaltig.
E. 5.4 In somatischer Hin sicht diagnostizierten die C.___ - Gutachter 2011 eine leichte Spondylarthrose L4/5 und einen Discusprolaps median ohne wesentliche Kom pression (vorstehend E. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Rücken leiden habe sich
erheblich verschlechtert (vorstehend E. 2.2). Ob dies mit Bericht der B.___ (vorstehend E. 4.6) glaubhaft gemacht wurde und ob dieser Bericht überhaupt zu berücksichtigen ist, obschon er nach Verfü gungs erlass verfasst und eingereicht worden ist, kann letztlich offen bleiben, hat die Beschwerdegegnerin doch aufgrund einer glaubhaft gemachten Ver schlech terung des psychischen Gesundheitszustandes auf die Neunanmeldung einzutreten und die Sache allseitig materiell abzuklären .
E. 5.5 Nach dem Gesagten liegen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung vor, was zur Glaubhaft mach ung ausreicht (vgl. vorstehend E.
1.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. November 2016 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
E. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00047
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom
20. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1969 geborene X.___, Mutter eines Kindes (Jahrgang 1997), war von 2006 bis 2010 als Mitarbeiterin Verkauf bei Y.___
angestellt (Urk. 7/10, Urk. 7/60). Seit 2011 ist sie als Reinigungsangestellte für die Z.___
tätig (Urk. 7/107 Ziff. 5.4, Urk. 7/129). Am 1 1. Juli
2009 meldete sie sich unter Hinweis auf ein „ chronisch es rezidivierendes und inva lidisierendes cervicospondylogenes Syndrom und Cervicocephalsyndrom ” bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozial ve r sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, liess die Versicherte insbesondere bi disziplinär begut achten (Expertise vom 1 5. Januar 2011; Urk. 7/55 /1-25) und veranlasste eine A bklärung im Haushalt (Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 2 0. August 2012 sprach sie der Versicherten eine von Oktober 2010 bis Februar 2011 befris tete ganze Rente zu (Urk. 7/76). 1.2
Erneut meldete sich die Versicherte am 1 5. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2013 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/87). 1.3
Am 2 0. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis
auf „ Lenden wirbelschmerzen, mit Verspannungen, Muskelschmerzen, Kopfweh bis Migräne, starke Depressionen ” wiederum zum Leistungsbezug bei der Invaliden versiche rung an (Urk. 7/107). Mit Verfügung vom 20. August 2015 trat die IV-Stelle auf das abermalige Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/143). 1.4
Erneut meldete sich die Versicherte am 2 3. September 2016
unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Zwangsstörung, eine generali sierte Angststörung, eine Agoraphobie mit Panikstörung, soziale Phobien, eine rezidivierende depressive Störung, eine Essstörung, eine chronische Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Faktoren bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/157) . Nach durchgeführtem Vorbescheidver fah ren (Urk. 7/162, Urk. 7/164, Urk. 7/167) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 2016 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/171 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 3 0.
November 2016 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 1 6. Januar 2017 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle mit der Anweisung, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und dann die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen (S. 2) . Am 2 3. Februar 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 0. März 2017 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor - zugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbst verständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweis führungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungs begehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser heblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.5
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) ers tellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser - heblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä rung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni
2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April
2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtene n Verfügung vom
30. November 2016 (Urk. 2) das Nichteintreten auf das erneute Leistungsbe geh ren der Beschwerdeführerin damit, die Beschwerdeführer in habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse sei t der letzten Verfügung vom 20. August 2015, mit welcher das Leistungsbegehren abgewiesen worden sei, wesentlich verändert hätten (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs habe im Rahmen der Ver - fügung vom 2 0. August 2012 stattgefunden (Ziff. 16). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem Gutachten von 2011
sei mit dem Bericht der psychiatrischen Polyklinik am A.___ vom 5. Septem ber 2016 zumindest glaubhaft gemacht worden (Ziff. 17 ff.) und gehe auch aus dem Bericht der B.___ vom 6. Dezember 2016 hervor (Ziff. 20). Im Übrigen sei ein Statuswechsel von 80 % auf 100 % Erwerbsanteil zu berücksichtigen (Ziff. 22). 2.3
Die letzte umfassende materielle Prüfung fand im Jahr 2012 statt. Im Rahmen der nachfolgenden Neuanmeldungen
trat die Beschwerdegegnerin mit Verfü gungen vom 15.
Januar 2013 und 20.
August 2015 jeweils nicht auf die Leistungsbegehren ein (vgl. Urk. 7/87, Urk. 7/143) . Strittig und zu prüfen ist, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich ihr Ge sundheitszustand seit 201 2 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän - dert hat.
3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der der rechtkräftigen Verfügung vom 2 0. August 2012 (Urk. 7/76) zugrun deliegende Sachverhalt. Die Verfügung stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des C.___ vom 1 5. Januar 2011 (Urk. 7/55 /1-25; psychiatrisches Teilgutachten: Urk. 7/55/26-43).
Die C.___ -Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f. Ziff. 7.1) : - l eichte Spondylarthrose L4/5 und Discusprolaps median ohne wesent - liche Kompression - r ezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depres siven Episoden, bestehend seit März 2009 (ICD- 10 F33.0, ICD-10 F33.10) - a ndauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, bestehend seit Jahren bei Zustand nach posttraumatischer Belastungsstö ru ng von etwa 1997 bis 2000 (ICD- 10 F62.0, ICD-10 F43.1)
Die Beschwerdeführerin leide seit 2008 an Nackenschmerzen und nachdem die konservative Behand lung erfolglos gewesen sei, habe der Orthopäde Dr.
D.___ in Zürich am 6.
Juli 2010 bei therapieresistentem inval idi - sierendem
Cervico -Occipital- Syndrom mit Brachialgien linksseitig bei deutlicher Discusprotrusion und Osteochondrose mit Segmentsinterung C5/6 eine Cloward-Spondylodese C5/6 mit ventralem Zugang von links, Implant -Design-Cage- Einbau, Discektomie und
Foraminotomie links durchgeführt. Postoperativ hätten die Nackenschmerzen zwar nachgelassen, best ünden aber weiterhin und be ding t en eine regelmässige Schmerzmitteleinnahme. Die Nackenschmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbelsäule könn t en bei alters entsprechend normalem radiologischem Befund, insbesondere des MRI's, nicht vollumfänglich objektiviert werden. Ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt an der E.___ vom 1 3. Juli bis 1 8. August 2009 habe keine wesentliche Linderung der Nackenschmerzen bewirkt . Es manifestier t en sich seit Juni 2009 therapieresistente lumbale Schmerzen, die in das Gesäss beidseits sowie in die Fusssohle beidseits ausstrahl t en und die körperliche Leistungs - fähig keit subjektiv einschränk t en. Die lumbalen Schmerzen und die patholo gischen objektiven Untersuchungsbefunde der Lendenwirbelsäule könn t en zum Teil auf die im MRI dargestellte leichte Spondylarthrose L4/5 mit medianem Discusprolaps ohne wesentliche Kompression der Nervenwurzel L5 zurückge führt werden (S. 21) .
Im psychischen Zustand lasse sich bei der Beschwerdeführerin eine ungünstige Persönlichkeitsentwicklung mit Traumatisierungen in der Kindheit mit Gewalt durch den Vater erheben und diese traumatisierenden Erlebnisse hätten sich in der Ehe mit Gewalt und Bedrohung fortgesetzt. Besonders von 1997 bis 2000 sei es durch den Ex-Mann zu wiederholten Gewaltanwendungen bis zu Drohungen, sie zu erschiessen, gekommen . Sie habe Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt
und bei Gewalt und Bedrohungen mit Angstzuständen, Verzweiflung, psychovegetativen Beschwerden mit Erbrechen, sozialem Rückzug und Schlafstörungen
reagiert . In der Folge hätten bis zur Scheidung 2008 weiterhin Stimmungsschwankungen, wiederholte Angststörungen mit dem Gefühl eines ständigen Bedroht - Seins und ein sozialer Rückzug
bestanden . Hinzu seien zunehmende Belastungen durch einen hyperaktiven Sohn mit zuneh mender Überforderung gekommen . Seit etwa März 2009 habe die Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittel gradigen depressiven Episoden entwickelt und es lasse sich vor allem von März bis August 2009 eine mittelgradige depressive Episode erheben. Diese h abe sich unter stationärer Behandlung an der E.___ gebessert und seither lasse sich eine überw iegend leichte depressive Episode feststellen mit kurzen verstärkten depressiven Verstimmungen, besonders in Belastungssituationen im Zusammenhang mit den Problemen und Ü berlas tungen durch den Sohn.
Auch zum jetzigen Untersuchungszeitpunkt best ünd en Symptome einer leichten depressiven Störung. Aufgrund der durchgemachten Traumatisierungen infolge mehrjähriger Gewalteinwirkungen hätt en sich in den letzten Jahren Merkmale einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erheben lassen . Die Beschwerdeführerin befinde sich seit der stationären Behandlung an der E.___
im August 2009 in ambulanter psycholo gischer Behandlung an der F.___ . Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger depressiver Episode und inzwischen leichter depressiver Episode sowie der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erschienen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Bei Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode und gleich zeitiger andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung anzuneh men, womit die Begutachtete nicht ausreichend über die notwendigen Resso urcen für den Umgang mit den Schmerzen verfüg e und diese mit einer zumut baren Willensanstrengung nur eingeschränkt überwindbar seien . Bei Vorliegen einer leichten depressiven Episode sei keine Beeinträchtigung der Schmerzver arbeitung und Schmerzbewältigung gegeben, sodass die Beschwerdeführerin dann auch ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfüg e und diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar seien (S. 22) .
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit als Verkäuferin führten die Gutachter aus, seit dem Zeitpunkt der Begutachtung besteh e gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 60
% (Arbeitsfähigkeit 40
%, richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit 40 %, vgl. Urk. 7/55/40 und Urk. 7/63/4 unten; S. 23 Ziff. 8.1) .
Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, k örperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechs lungs weise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müss t en und Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforder l iche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurch schnitt liche Dauerbelastung, könn t en gesamthaft bei voller Stundenpräsenz von März bis August 2009 zu 50
% (Arbeitsunfähigkeit 50
%) und seit September 2009 zu 70
% (Arbeitsunfähigkeit 30
%) zugemutet werden. Vom 6. Juli 2010 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung habe im Rahmen der postoperativen Reha bilitation auch für adaptierte Tätigkeiten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine volle Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0
%) bestanden . Seither könn t en adaptierte Tätigkeiten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz wieder zu 70
% (Arbeitsunfähigkeit 30
%) zugemutet werden (S. 23 Ziff. 8.2) . 4. 4.1
Im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 2 3. September 2016 (Urk. 7/157) g ingen folgende medizinische Berichte ein: 4.2
Mit verschiedenen Arztzeugnissen wurde vom A.___ vom 21. August bis 4. Okto ber 2015 (Urk. 7/147/7-8), von der Tagesklink für Psychotherapie und Sozialpsychiatrie, I.___, vo m 30. September
2015 bis 31. Januar
2016 (Urk. 7/147 /3-6) und von der G.___ vom 8. April bis 9. Mai 2016 (Urk. 7/151/4) jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. 4. 3
Die Fachpersonen der T agesklink für Psychotherapie und Sozialpsychiatrie, I.___, führten mit Bericht vom 2. März 2016 (Urk. 7/151/2-3) aus, die Beschwerde führerin sei von Juni 201 4 bis Januar 2016 bei ihnen in Behandlung gewesen (S. 1 Ziff. 1) und nannten folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 4): - rez idivierende depressive Störung, lei chte bis mittelgradige Episoden (ICD-10 F33.0 - F33.1), gegenwärtig leichte Epi sode - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei mehrjähriger Gewalterfahrung in der Ehe und in der Kindheit. Retraumatisierung in den letzten Jahren durch Gewaltandrohungen des heute 18-jährigen Sohnes - pschophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73) bei psychosozialer Belastungssituation
Im Sommer 2015 habe sich die Beschwerdeführerin im Spital Winterthur einer Operation unterziehen müssen. Danach sei sie erneut in eine komplette Erschöp fung und Überforderung geraten. Mit einer mittelschweren depressiven Episode sei sie in die G.___ zur stationären Akutbehandlung eingewiesen worden (Auf enthalt vom 2 7. August bis 1 4. September 2015). Im Anschluss sei ihr eine statio näre Traumatherapie nahegelegt worden, wo sie aber aufgrund einer Warte liste erst am 7. Januar 2016 habe eintreten können (S. 1 unten).
Von Dezember 2015 bis Januar 2016 sei die Beschwerdeführerin von ihnen zu 100 % krankgeschrieben worden (S. 2 Ziff. 5). 4 . 4
Die Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am
A.___
führten mit Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 7/155) aus, seit der letzten IV-Beurteilung habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtert und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1) : - post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Zwangsstörung (ICD-10 F42.9), Putz-, Ordnungs-, Waschzwang - gener alisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Agoraphobie : mit Panikstörung (ICD-10 F40.0 1) - soziale Phobien (ICD-10 F40.1) - rezidivierende depressive Störung, geg enwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Essstörung
(ICD-10 F50.9) - chronische Schmerzstörung mit somatischen un d psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Zudem nannten sie folgende, hier gekürzt angeführte somatische Diagnosen: - degenerative Veränderungen des Skeletts - degenerative Veränderung Schulter links mit schmer zhafter Bewegungs einschränkung.
Die Beschwerdeführerin sei vom 7. Januar bis 20. April 2016 auf ihrer offen geführten Spezialstation für Traumafolgestörungen in stationärer Behandlung gewesen (S.
3 Ziff. 4).
Die Ärzte führten aus, i m gesamten Beobachtungszeitraum sei die nachfolgend beschriebene und interpretierte Symptomatik auf gefallen (S. 1 f. Ziff. 2) : - (1) k omplexe Posttraumatische Belastungsstörung: Vermeidungsverhalten, Intrusionen, Üb ererregung (Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, Reizbarkeit, Hypervigilanz, Unruhe, Nervosität), Albträume (Vater, Kindheit), Dissozia tions phänomene (bei Panikattacken). Zusätzliche Symptome, die für die komplexe Posttraumatische Belastungsstörung sprechen würden : Schwierig keiten in der
Affektregulierung, Störungen der Sexualität, Gefühle von Hilf losigkeit, Schuld und Insuffizienz, Veränderungen von sozialen Beziehungen mit Rückzug, Isolation sowie Zukunftsängsten, Gefühlen der Hoffnungslosig keit und Verzweiflung (Kriterien nach Herman, 1992). - (2) Putz-, Ordnungs- und Waschzwang; Kompensatorisches Putzen, Aufräu men der Wohnung bei
innerer Anspannung, zu Hause mehrfach täglich auf tretend. Unruhe und Angstgefühle bei Nicht-Durchführen der
Zwangshand lung. Peinliche Ordnung und Struktur in allen Utensilien, Unterlagen. - (3) g eneralisierte Angststörung: ständige fluktuierende Anspannung, Besorg nis, diffuse Ängste ohne einen Grund dafür angeben zu können. Vegetative Symptome (Tachykardie, Schwitzen, feinschlägiger
Tremor aller Extremitä ten, Mundtrockenheit), Symptome Thorax und Abdomen betreffend (Hype r ventilieren, Beklemmung, Nausea) psychische Symptome (Schwindel, Unwirk lichkeitsgefühl). Die Patientin trau e sich zu Hause nicht ans Fenster oder auf den Balkon, schleich e an Wänden und auf dem Boden entlang, vermeide alles, was Geräusche erzeugen könnte. - (4) Agoraphobie, mit Panikstörung (ÖV-Benutzung, Menschenan sammlungen): mit Vermeidung derartiger Situationen. Hohe Anspannung, Angst in oben genannten Situationen, vegetative, Thorax- und psychische Symptome wie in (3) beschrieben. Ausserdem übertriebene Schreckreaktionen, die zu Panik attacken führ t en. - (5) s oziale Phobien: Versagens- und Insuffizienzängste im Kontakt mit Anderen („ wie in der Schule"), Gefühl nicht zu genügen, abgelehnt zu werden. Extreme Angst vor Autoritätspersonen, Bestrafung erwartend. Hier bei seien Panikattacken mit Hyperventilation und Dissoziation beobachtet worden . - (6) r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode: gedrückte depressive Stimmung, Interessenverlus t, Freudlosigkeit; vermin dertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuld- und Wertlosigkeits gefühle, Zukunftsangst, Schlafstörungen mit Morgentief. Aus den Unterlagen der Vorbehandler (ambulante Psychotherapeutin Fr. H.___, I.___; Akut station für Erwachsene AKE2 der G.___) seien frühere Episoden mittelgradiger und schwerer depressiver Zustände bekannt (Hospitalisation in 2015 wegen Suizidversuch), weshalb sie die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung stell t en. - (7) Essstörung: Die Patientin leide an chronischer Ü belkeit, Magendruck, gelegentlich mit Erbrechen. Sie gebe ein Gefühl "wie zugeschnürt" an, wenn sie vor dem Essen sitze. Zu Beginn der stationären Behandlung habe sie fast keine Nahrung zu sich genommen, zu Hause koch e sie sich nur selten, kauf e aus Aversion kaum Nahrungsmittel. - (8) c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren: Die Patientin benötig e seit Längerem eine fixe medikamentöse Behandlung mit hochdosiert Analgetika (Oxycodon, Diclofenac) und Muskelrelaxantien (Tizanidin).
Die Beschwerdeführerin sei zu 100
% arbeitsunfähig. Sie würden
darum bitten, ihr Arbeitspensum beim letzten Arbeitgeber (Z.___) in die Beurteilung einzubeziehen: Wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten und Leistungs - ein bussen sei sie von bei Ste ll enantritt 100
% auf 50
% und am Schluss 30
% Arbeitszeit schrittweise rückgestuft worden (S. 3 Ziff. 3) . 4.5
Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom
6. Oktober 2016 (Urk. 7/166/2) aus, die neu vorgelegten Arztberichte wiesen die bereits bekannten Diagnosen auf. Auch die Befunde liessen nicht auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes schliessen. Es bestünden anhaltende psychosoziale Belastungen (Familien kon flikte). Es lägen also keine neuen, bisher unberücksichtigten medizinischen Sachverhalte vor. 4.6
Nach Verfügungserlass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde folgender Bericht eingereicht (Urk. 3): Dr. med. D.___ führte mit Bericht vom 6. Dezember 2016 aus, seit seiner letzten Kontrolle vom 1 5. Mai 2016 seien folgende Überlegungen besprochen worden: Seines Erachtens stünde radiolo gisch die Etage L2/3 mit Fazettenerguss und Segmentinstabilität im Vorder grund. Es stelle sich die Frage, ob man hier erneut eine Fazetteninfiltration L2/3 beidseits unter BV durchführen sollte. Die letzte Infiltration sei im November 2014 gemacht worden. 5. 5.1
Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 2 0. August 2012 (Urk. 7/76) in einer für den Anspruch erheb lichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaft mach ens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1.5). Fraglich ist daher, ob die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Berichte eine erhebliche Verschlec h terung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu belegen vermögen. 5.2
Vorab ist zu bemerken, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. August 2012 (Urk. 7/76) zirka 4.5 Jahre vor der vorliegend angefochtenen Verfügung ergangen ist. Da die frühere Verfügung damit schon längere Zeit zurückliegt, sind an die Glaubhaftmachung weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.3
In psychischer Hinsicht gingen d ie C.___ -Gutachter im Gutachten vo m
15. Januar 2011 von
einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden, und einer andauernden Persönlichkeits änderung nach Extrembelastung aus (vorstehend E. 3). Aus dem Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am A.___ von September 2016 (vorstehend E. 4.4) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung,
einer Zwangsstörung, einer generalisierten Angststörung, einer Agoraphobie mit Panikstörung, an sozialen Phobien, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer Essstörung, und an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren leidet. Demnach liegen neue Diagnosen vor.
Im C.___ -Gutachten 2011 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bei Gewalt und Bedrohungen von 1997 bis 2000 durch den Ex-Mann mit Angst zu ständen, Verzweiflung, psychovegetativen Beschwerden mit Erbrechen, sozia lem Rückzug und Schlafstörungen reagiert. In der Folge hätten bis zur Scheidung 2008 weiterhin Stimmungsschwankungen, wiederholte Angststörungen mit dem Gefühl eines ständigen Bedroht -S eins und ein sozialer Rückzug bestanden (vor stehend E. 3). Die Gutachter hielten damals fest, unter einer stationären Behandlung in der E.___ 2009 habe eine Besserung des Zustands bildes erreicht werden können (vorstehend E. 3). Im Untersuchungszeitpunkt 2011 liessen sich keine Angstsymptome erkennen (Urk. 6/55/ 1 6).
Nunmehr berichteten die Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am A.___
unter anderem von einer s tändige n fluktuierende n Anspannung, Besorgnis, diffuse n Ängste n, v egetative n Symptome n, Symptome n Thorax und Abdomen betreffend,
psychi - sche n Symptome n und führten aus, d ie Beschwerdeführerin trau e sich zu Hause nicht ans Fenster oder auf den Balkon, schleich e
an Wänden und auf dem Boden entlang, vermeide alles, was Geräusche erzeugen könnte.
Auch aus der übrige n
detaillierten Befundnahme der Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am A.___
(vgl. vorstehend E. 4.4) gehen Hinweise für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
her vor. So leidet die Beschwerde führerin beispielsweise an chronischer Übelkeit, Magendruck, gelegentlich mit Erbrechen. Zu Beginn der stationären Behandlung in der Psychiatrischen Poly klinik am A.___ nahm sie fast keine Nahrung zu sich. Im C.___ -Gutachten wurde zwar erwähnt, dass sie bei Problemen mit dem Sohn nicht mehr essen könne (vgl. Urk. 7/55/14), aber die Situation scheint sich verschlechtert zu haben. Des Weiteren war 2011 keine Rede davon, dass die Beschwerdeführerin die öV -Benutzung und Menschenansammlungen meide und an Schreckreak tio nen, die zu Panikattacken führen, leide .
Während die C.___ -Gutachter von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bis herigen und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausge gangen waren (vorstehend E. 3), attestierten ihr die Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am A.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.4) .
Auch der Bericht der Fachpersonen der Tagesklink für Psychotherap ie und Sozialpsychiatrie von März 2016 enthält Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wurde darin doch erwähnt, dass die Beschwerde führerin nach einer Operation im Sommer 2015 in eine komplette Erschöpfung und Überforderung geraten sei, und sie attestierten von Dezember 2015 bis Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.3).
Die Argumentation des RAD-Arztes Dr. J.___, die vorgelegten Arztberichte wiesen die bereits bekannten Diagnosen auf und auch die Befunde liessen nicht auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes schliessen (vorstehend E. 4.5), ist damit nicht stichhaltig. 5.4
In somatischer Hin sicht diagnostizierten die C.___ - Gutachter 2011 eine leichte Spondylarthrose L4/5 und einen Discusprolaps median ohne wesentliche Kom pression (vorstehend E. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Rücken leiden habe sich
erheblich verschlechtert (vorstehend E. 2.2). Ob dies mit Bericht der B.___ (vorstehend E. 4.6) glaubhaft gemacht wurde und ob dieser Bericht überhaupt zu berücksichtigen ist, obschon er nach Verfü gungs erlass verfasst und eingereicht worden ist, kann letztlich offen bleiben, hat die Beschwerdegegnerin doch aufgrund einer glaubhaft gemachten Ver schlech terung des psychischen Gesundheitszustandes auf die Neunanmeldung einzutreten und die Sache allseitig materiell abzuklären . 5.5
Nach dem Gesagten liegen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung vor, was zur Glaubhaft mach ung ausreicht (vgl. vorstehend E.
1. 5). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gut zuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. November 2016 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller