opencaselaw.ch

IV.2017.00044

Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs. Revisionsgrund nicht dargelegt.

Zürich SozVersG · 2017-12-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die 1972 geborene X.___ war ab dem 1. Juni 2001 als Haus helferin bei der Stiftung Y.___ tätig (Urk. 10/27) . Am

27. März 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen mit Aus strahlung in die Beine und einen operierten Bandscheibenvorfall bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/16 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Ver fügung vom 4. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. August 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 10/63). Mit Mitteilungen vom 24. Februar 2005 und 24. Juli 2007 bestätigte sie jeweils den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 10/84 und Urk. 10/91). Per 31. August 2007 wechselte die Versicherte ihren Wohnsitz in die Türkei (Urk. 10/92), woraufhin die Ak ten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) überwiesen wurden (Urk. 10/95). 1.2

Im Rahmen des im Jahre 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens liess die IVSTA die Versicherte psychiatrisch-psychotherapeutisch begutachten (Expertise vom 29. August 2011; Urk. 10/179) und teilte ihr mit Vorbescheid vom 23. Mai 2012 mit, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 10/199). Auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 10/203, Urk. 10/211 und Urk. 10/229) tätigte die IVSTA weitere medizinische Abklä rungen und liess die Versicherte insbesondere durch die Gutachtensstelle Z.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, nephrolo gisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 30. September 2015; Urk. 10/315).

Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2016 (Urk. 10/339) teilte die IVSTA der Ver sicherten erneut mit, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe. Am 23. Februar 2016 nahm die Versicherte wiederum im Kanton Zürich Wohn sitz (Urk. 10/356), woraufhin die IVSTA die Akten an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwies (Urk. 10/359). Mit Ver fügung vom 29. November 2016 (Urk. 2) hob die IV-Stelle des Kantons Zü rich die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

13. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte unter anderem , die Verfügung vom

29. November 2016 sei infol ge Unzuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Zürich aufzuheben bei Weiter ausrichtung der bisherigen Rente und die Sache sei zur weiteren Bearbeitung an die IVSTA zu überweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die ange fochtene Verfügung infolge Unzuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Zü rich nichtig sei, und es sei ihr entsprechend weiterhin die bisherige Rente auszurichten und die Sache zur weiteren Bearbeitung an die IVSTA zu. Zudem beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen (S. 9) . Am

17. Februar 2017 (Urk. 9 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

2. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11 ). Mit Eingabe vom 20. April 2017 (Urk. 13) präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge insofern, als sie subeventua liter neu beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa che sei ausgehend von einem 20 % übersteigenden Invaliditätsgrad zur er gänzenden beruflich-erwerblichen und medizinischen Abklärung und danach zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen beziehungsweise Weiterausrichtung einer Rente an die hierfür zuständige IV-Stelle zurückzu weisen. Mit Verfügung vom 25. April 2017 (Urk. 15) gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und be stellte ihr für das Verfahren Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unent geltliche Rechtsvertreterin. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Z um Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zuständig gewesen, ist festzuhal ten, dass die Beschwerdeführerin am 2 3. Februar 2016 aus der Türkei in den Kanton Zürich zog (Urk. 10/356). Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit gemäss Art. 40 Abs. 2 ter

der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV )

auf die IV-Stelle im Tätigkeitsbereich des schweizerischen Wohnsitzes über. Nach der Wohnsitzverlegung der Be schwerdeführerin überwies die IVSTA die Akten damit zu Recht an die Be schwerdegegnerin , welche für den Erlass der angefochtenen Verfügung zu ständig war. Von einer Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung kann nicht die Rede sein , zumal d ie durch eine örtlich unzuständige Behörde erlassene Verfügung ohnehin nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar wäre ( BGE 143 V 66 E. 4.2) . Die Zuständigkeit ging im Übrigen aufgrund des Wohn sitzwechsels der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen auf die Beschwer degegnerin über. Es ist somit nicht der IVSTA anzulasten, dass diese für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mehr zuständig war. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung (Urk. 1 S. 5) erging vor Inkraft treten des Art. 40 Abs. 2 ter IVV (1. Januar 2012) und ist damit vorliegend nicht massgebend. 2.

2.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endent scheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Per son hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 IVV ). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Ver fügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwän den der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprache verfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 2.2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wo bei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft

– nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bun des verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Er lass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Ent scheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern

sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)

– zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.

1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Be grün d ung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Be hörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und wa rum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungs weise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und ge prüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl . 20 15 , N 56 zu Art. 49 , mit Hinweis auf BGE 124 V 180) . 2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren recht liches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche so wohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rück weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver zögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) In teresse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin derart verbessert hat, dass die bisher ausgerichtete ganze Rente ein zustellen ist. 3.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Än derung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 3.3

Im im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 29. August 2011 (Urk. 10/179) hielt Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen fest (S. 14): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - mit depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4)

Dazu führte er aus, dass Dr. B.___ am 9. Dezember 2002 (Urk. 10/46/3-7) die Arbeitsunfähigkeit allein mit den subjektiven körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin begründet habe. Die depressive Episode sei von Dr. B.___ bereits dannzumal als remittiert beurteilt worden. Die ICD-Kriterien einer depressiven Episode seien gegenwärtig nicht (mehr) erfüllt. Aufgrund der Akten sei von einer Remission eines eigenständigen (komorbi den) depressiven Syndroms ab Dezember 2002 auszugehen (S. 15-17). Die Ausprägung der somatoformen Schmerzstörung sei als objektiv leicht einzu stufen, eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sei aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht dadurch nicht begründbar. Diese Einschätzung sei aufgrund der aktuellen Untersuchung sicher ab Juni 2011 und mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ab 2008/2009 anzunehmen. Ob dies jedoch gegenüber 2002 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes darstelle, müsse offen bleiben, da unter anderem die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit durch Dr. B.___ nicht nachvollziehbar sei (S. 19). 3.4

Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Nephrologie, Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie, vom Z.___ stellten in ihrem auf Einwand der Be schwerdeführerin vom 19. Juni 2012 (Urk. 10/203-204) hin eingeholten Gut achten vom

30. September 2015 (Urk. 10/315) folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25): - Membranöse Glomerulonephritis, Nierenbiopsie 31. Juli 2007 (ICD-10 N06.2) - DD: im Rahmen eines systemischen Lupus erythematodes - normale Nierenfunktion - leichte Proteinurie im nicht-nephrotischen Bereich, circa 0,2 g/Tag - Polyarthralgien unklarer Spezifität (ICD-10 M25.5) - DD: bei Tendenz zu Hyperlaxität, im Rahmen einer Autoimmunerkran kung - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) - Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links 2001 - Multietagen-Diskopathie der BWS (MRI 2013)

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 26): - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.41) - Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) - Hepatopathie unklarer Ätiologie (ICD-10 K76.9) - Status nach Diskushernienoperation L5/S1 09/2001 - Adipositas, BMI 31,4 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - Status nach Fettschürzenoperation 02/2015 - Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9) - Status nach Hysterektomie und Salpingektomie rechts 18. März 2015 - Nikotinabusus, 30 packyears (ICD-10 F17.1)

Dazu führten sie zum Verlauf aus, dass seit der Rentenzusprache für körper lich schwere Tätigkeiten bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit und für kör perlich mittelschwere Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit nur leichter Rückenbelastung und Möglichkeit zu Wechselpositionen und nur leichter Be lastung der Hände ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen be stehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisier bar. Retrospektiv könne die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten nicht festgelegt werden, sie sei jedoch mit Sicherheit seit der aktuellen Begutachtung anzunehmen und habe wahrscheinlich schon bei der Begutachtung durch Dr. A.___ so vorgelegen (S. 27). 4. 4.1

In der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2016 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin zunächst Folgendes aus:

„Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Die relevanten gesetzlichen Grundlagen finden Sie in der Beilage. Auf diesen Grundlagen beruht unser Entscheid.“

Anschliessend hielt sie in Bezug auf das Abklärungsergebnis fest:

„Der Vorbescheid vom 1 3. Januar 2016 wurde von der IV Stelle für V ersi cherte im Ausland erlassen.

Die medizinischen Abklärungen ergaben einen verbesserten Gesundheits zustand seit Juni 201 1. Frau X.___ wurde als voll Arbeitsfähig in angepassten Tätigkeiten beurteilt. Der Einkommensvergleich ergab fol gende Einschränkung:

Einkommensvergleich (monatlich ):

ohne Behinderung CHF 4543.88

mit Behinderung CHF 38'33.01

Erwerbseinbusse CHF 71 0.87 = Invaliditätsgrad von 16%

Ihren Einwand mit dem Antrag auf mindestens eine Viertelsrente haben wir erhalten. Sie haben als Begründung ein Bericht aus der Tü rkei vom Januar 2016 beigelegt.

Der Türkische Arzt geht neu von einer Persönlichkeitsstörung aus. Eine solche wurde im umfassenden Abklärungsverfahren nicht diagnostiziert. Der türkische Arzt leitet seine Diagnosen nicht her. Neue medizinische Tatsachen, die weitere Abklärungen benötigen, wurden keine geltend ge ma cht.

Ein Leidensabzug von 25% ist e benfalls nicht nachvollziehbar.

Wir halten an unserem Entscheid fest. Die Rente wird mit IV Grad von 16% eingestellt.“

Der Beschwerdeantwort vom

17. Februar 2017 (Urk. 9 ) sind Ausführungen zur Zuständigkeit der IV-Stelle zu entnehmen. In Bezug auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes verwies die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des Z.___ (E. 3.4 hievor), den Vorbescheid vom 13. Januar 2016 (Urk. 10/339) sowie die Verfahrensakten. 4.2

Zusammen mit der Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin ein mit „Renten - Relevante gesetzliche Grundlagen“ betiteltes Blatt zu ( Urk. 10/361/5). Darin sind Art. 7 und 16 ATSG, Art. 28, 28a, 29 und 31 IVG sowie Art. 88a und Art. 88 bis IVV zitiert. Der für das vorliegende Revisi onsverfahren massgebende Art. 17 ATSG hingegen fehlt.

Ob ein in der Verfügung angebrachter Verweis auf beigelegte Gesetzesartikel dem Anspruch auf rechtliches Gehör der versicherten Person grundsätzlich zu genügen vermag, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es er scheint aber fraglich. Denn e benso wie eine sachgerechte Anfechtung einer Verfügung durch das Aneinanderreihen von Textbausteinen erschwert wird (vgl. zur Verwendung von Textbausteinen Mosimann, Entscheidbegründung, Begründung und Redaktion von Gerichtsurteilen und Verfügungen, 2013, S. 48 Rz 104), wird sie durch eine Nennung von zahlreichen kaum ein schlägigen Gesetzesartikeln gehemmt . Offensichtlich verletzt ist der Gehörsan spruch jedoch, wenn wie vorliegend die relevante gesetzliche Grundlage der Verfügung beziehungsweise deren Beilage gerade nicht zu entnehmen ist . Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführte, dass ihr Entscheid a uf den beigelegten gesetzlichen Grundlagen be ruhe. 4. 3

In Revisionsfällen, in denen die gesundheitliche Entwicklung im Zentrum steht, lässt sich die massgebende Frage der wesentlichen Veränderung nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall beantworten, wobei die Grundsätze zum Beweiswert und zur Würdigung me dizinischer Berichte und Gutachten unter besonderer Berücksichtigung des Beweisthemas im Rahmen von Rentenrevisionen zu beachten sind. Eine revi sionsbegründende Veränderung resultiert aus einer Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises bildet somit das Vorhandensein einer in einem revisionsbegründenden Ausmass er heblichen Differenz tatsächlicher Art, welche sich aus den medizinischen Un terlagen ergibt. Die blosse Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befun des und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Be urteilung, erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheiderheb lich, wenn sie tatsächlich einen Unterschied zum früheren Zustand wieder gibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens ist davon abhängig, ob sich dieses ausreichend auf das Beweisthema - eine er hebliche Sachverhaltsveränderung also - bezieht. Einer für sich allein be trachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Be urteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberech tigung beweisend wäre, mangelt es daher in aller Regel am rechtlich verlang ten Beweiswert, wenn sich die von einer früheren abweichende ärztliche Ein schätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, es sei denn, eine solche wäre evi dent. Die Feststellung einer seit der früheren Beurteilung eingetretenen tat sächlichen Veränderung ist genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krank heitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diag nostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

Wenn die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, es sei eine gesund heitliche Verbesserung eingetreten und die Arbeitsfähigkeit habe sich im Vergleich zu früheren Beurteilungen verbessert, so muss sie im Revisionsver fahren deutlich machen, worin sie die wesentliche Veränderung erblickt. Es ist nicht Sache des Gerichts, unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, die eine Veränderung belegen könnten, ohne dass die Verwaltung hierzu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Sie hat ihre Begründung so abzufas sen, dass nicht nur für den Betroffenen, sondern auch das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen . 4.4

In Bezug auf den Gesundheitszustand führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einzig aus, dass sich dieser gemäss den medizini schen Abklärungen seit Juni 2011 verbessert habe; die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Weder ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, gestützt auf welche medizinischen Abklärungen die Beschwerdegegnerin zu dieser Überzeugung gelangte, noch ist ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand verbessert haben soll. Ebenso wenig wird dargelegt, weshalb die Verbesserung seit Juni 2011 bestehen soll (wohl Begutachtung bei Dr. A.___), stellt doch dieser Zeitpunkt gar keine Ver gleichsbasis dar (vgl. E. 3.2 hievor). Der Verfügung ist auch nicht zu entneh men, worauf sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit stützt. Der Einkommensver gleich kann aus der Verfügung zudem überhaupt nicht nachvollzogen wer den. All diese Punkte bedürften einer ausführlicheren Begründung, dies umso mehr, als Gutachter Dr. A.___ offen lassen musste, ob seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gegenüber 2002 eine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszustandes darstellt (E. 3.3 hievor) und sich die Gutachter des Z.___ zur gesundheitlichen Veränderung seit der Rentenzusprache gar nicht äusser ten, obwohl dies im Revisionsverfahren grundsätzlich unabdingbar ist (E. 4.3 hievor). Sie hielten lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (E. 3.4 hievor), sodass unklar bleibt, worauf die von der Beschwerdegegnerin angenommene vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit fusst. Ein erst in der Beschwerdean twort getätigter pauschaler Verweis auf das Z.___-Gutachten und die Verfah rensakten genügt zur Begründung der Verfügung offensichtlich nicht. Ebenso wenig darf der Vorbescheid (Urk. 10/339) als Ersatz für die in der Verfügung fehlende Begründung herangezogen werden. Auf den Vorbescheid verwies die Beschwerdegegnerin ohnehin erst in ihrer Beschwerdeantwort ausdrück lich. 4.5

Die angefochtene Verfügung hält deshalb den Erfordernissen an eine rechts genügende Begründung nicht stand. Es kann nicht angehen, dass die Be schwerdeführerin in den Verfahrensakten nach allfälligen der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überlegungen seitens der Beschwerdegegne rin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumentation sie den rentenaufhebenden Entscheid anfechten soll. Die Beschwerdeführerin wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Entscheidungsgründe n der Beschwerde gegnerin zu erhalten beziehungsweise um – nachdem sich die Beschwerde gegnerin im vorliegenden Verfahren diesbezüglich nicht weiter vernehmen liess (vgl. die Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2017, Urk. 9) - namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte . Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend .

Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der be troffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 4.6

Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 2 .3 hie vor) ist daher die angefochtene Verfügung vom

29. November 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, da mit sie über den Leistungsan spruch de r Beschwerdeführer in in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 3) zu verzichten. 5.

5.1

Mit Erlass der angefochtenen Verfügung

entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 S. 1 ). Die Beschwerdeführerin beantragte die Weiterausrichtung der bisherigen Rente (Urk. 1 S. 2 und Urk. 13 S. 2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisions zeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschie benden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Ver waltung auch noch für den Zeitraum bis zum Erlass der neuen Verwaltungs verfügung an (BGE 129 V 370 ) . Der bei einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessenabwägung normalerweise Bestand (vgl. Mey er/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Rz 129 zu Art. 30-31 unter Hinweis auf BGE 105 V 266). 5.2

Vorliegend hätte die Gutheissung des Antrags auf Weiterausrichtung der bis herigen Rente zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss des Verfahrens eine ganze Invalidenrente ausrichten müsste. Stellte sich im wei teren Verfahren - was aufgrund der aktuellen Aktenlage offen ist - heraus, dass kein oder nur ein tieferer Anspruch auf weitere Rentenzahlungen be steht, hätte die Beschwerdeführerin voraussichtlich die bis zum Verfahrens abschluss zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG); dabei könnte - mangels gutgläubigen Bezuges - von einer Rückforderung nicht abgesehen werden.

Die Beschwerdegegnerin hat in Anbetracht der damit verbundenen admi nistrativen Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit offen sichtlich ein erhebliches Interesse, Rückerstattungsforderungen nach Mög lichkeit zu vermeiden. Das demgegenüber angesichts des Wegfalls des Ren teneinkommens bestehende Interesse der Beschwerdeführerin, während der Verfahrensdauer die Fürsorge nicht in Anspruch nehmen zu müssen, über wiegt dasjenige der Beschwerdegegnerin nicht klar, zumal aufgrund der vor handenen medizinischen Akten nicht ohne Weiteres festgestellt werden kann, inwieweit eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes bezie hungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist . D ie Prozessaussichten im weiteren Verfahren sind somit nicht eindeutig. Daher und da vorliegend nicht gesagt werden kann, die Verwaltung habe einen frühestmöglichen Revisionszeitpunkt missbräuchlich provoziert, ist dem Be gehren um Weiterausrichtung der bisherigen Rente nicht stattzugeben. 6.

6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Nach Einsicht in die Kostennote vom 2 0. April 2017 (Urk. 14) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechts vertreterin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘263.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz , Winterthur, eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘263.75 (inkl. B arauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die 1972 geborene X.___ war ab dem 1. Juni 2001 als Haus helferin bei der Stiftung Y.___ tätig (Urk. 10/27) . Am

27. März 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen mit Aus strahlung in die Beine und einen operierten Bandscheibenvorfall bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/16 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Ver fügung vom 4. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. August 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 10/63). Mit Mitteilungen vom 24. Februar 2005 und 24. Juli 2007 bestätigte sie jeweils den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 10/84 und Urk. 10/91). Per 31. August 2007 wechselte die Versicherte ihren Wohnsitz in die Türkei (Urk. 10/92), woraufhin die Ak ten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) überwiesen wurden (Urk. 10/95).

E. 1.2 Im Rahmen des im Jahre 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens liess die IVSTA die Versicherte psychiatrisch-psychotherapeutisch begutachten (Expertise vom 29. August 2011; Urk. 10/179) und teilte ihr mit Vorbescheid vom 23. Mai 2012 mit, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 10/199). Auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 10/203, Urk. 10/211 und Urk. 10/229) tätigte die IVSTA weitere medizinische Abklä rungen und liess die Versicherte insbesondere durch die Gutachtensstelle Z.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, nephrolo gisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 30. September 2015; Urk. 10/315).

Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2016 (Urk. 10/339) teilte die IVSTA der Ver sicherten erneut mit, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe. Am 23. Februar 2016 nahm die Versicherte wiederum im Kanton Zürich Wohn sitz (Urk. 10/356), woraufhin die IVSTA die Akten an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwies (Urk. 10/359). Mit Ver fügung vom 29. November 2016 (Urk. 2) hob die IV-Stelle des Kantons Zü rich die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.

E. 2 der Bun des verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Er lass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Ent scheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern

sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)

– zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.

1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Be grün d ung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Be hörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und wa rum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungs weise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und ge prüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl . 20 15 , N 56 zu Art. 49 , mit Hinweis auf BGE 124 V 180) .

E. 2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endent scheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Per son hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 IVV ). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Ver fügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwän den der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprache verfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

E. 2.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wo bei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft

– nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs.

E. 2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren recht liches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche so wohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rück weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver zögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) In teresse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin derart verbessert hat, dass die bisher ausgerichtete ganze Rente ein zustellen ist.

E. 3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Än derung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 3.3 Im im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 29. August 2011 (Urk. 10/179) hielt Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen fest (S. 14): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - mit depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4)

Dazu führte er aus, dass Dr. B.___ am 9. Dezember 2002 (Urk. 10/46/3-7) die Arbeitsunfähigkeit allein mit den subjektiven körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin begründet habe. Die depressive Episode sei von Dr. B.___ bereits dannzumal als remittiert beurteilt worden. Die ICD-Kriterien einer depressiven Episode seien gegenwärtig nicht (mehr) erfüllt. Aufgrund der Akten sei von einer Remission eines eigenständigen (komorbi den) depressiven Syndroms ab Dezember 2002 auszugehen (S. 15-17). Die Ausprägung der somatoformen Schmerzstörung sei als objektiv leicht einzu stufen, eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sei aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht dadurch nicht begründbar. Diese Einschätzung sei aufgrund der aktuellen Untersuchung sicher ab Juni 2011 und mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ab 2008/2009 anzunehmen. Ob dies jedoch gegenüber 2002 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes darstelle, müsse offen bleiben, da unter anderem die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit durch Dr. B.___ nicht nachvollziehbar sei (S. 19).

E. 3.4 Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Nephrologie, Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie, vom Z.___ stellten in ihrem auf Einwand der Be schwerdeführerin vom 19. Juni 2012 (Urk. 10/203-204) hin eingeholten Gut achten vom

30. September 2015 (Urk. 10/315) folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25): - Membranöse Glomerulonephritis, Nierenbiopsie 31. Juli 2007 (ICD-10 N06.2) - DD: im Rahmen eines systemischen Lupus erythematodes - normale Nierenfunktion - leichte Proteinurie im nicht-nephrotischen Bereich, circa 0,2 g/Tag - Polyarthralgien unklarer Spezifität (ICD-10 M25.5) - DD: bei Tendenz zu Hyperlaxität, im Rahmen einer Autoimmunerkran kung - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) - Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links 2001 - Multietagen-Diskopathie der BWS (MRI 2013)

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 26): - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.41) - Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) - Hepatopathie unklarer Ätiologie (ICD-10 K76.9) - Status nach Diskushernienoperation L5/S1 09/2001 - Adipositas, BMI 31,4 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - Status nach Fettschürzenoperation 02/2015 - Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9) - Status nach Hysterektomie und Salpingektomie rechts 18. März 2015 - Nikotinabusus, 30 packyears (ICD-10 F17.1)

Dazu führten sie zum Verlauf aus, dass seit der Rentenzusprache für körper lich schwere Tätigkeiten bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit und für kör perlich mittelschwere Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit nur leichter Rückenbelastung und Möglichkeit zu Wechselpositionen und nur leichter Be lastung der Hände ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen be stehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisier bar. Retrospektiv könne die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten nicht festgelegt werden, sie sei jedoch mit Sicherheit seit der aktuellen Begutachtung anzunehmen und habe wahrscheinlich schon bei der Begutachtung durch Dr. A.___ so vorgelegen (S. 27).

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2016 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin zunächst Folgendes aus:

„Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Die relevanten gesetzlichen Grundlagen finden Sie in der Beilage. Auf diesen Grundlagen beruht unser Entscheid.“

Anschliessend hielt sie in Bezug auf das Abklärungsergebnis fest:

„Der Vorbescheid vom 1 3. Januar 2016 wurde von der IV Stelle für V ersi cherte im Ausland erlassen.

Die medizinischen Abklärungen ergaben einen verbesserten Gesundheits zustand seit Juni 201 1. Frau X.___ wurde als voll Arbeitsfähig in angepassten Tätigkeiten beurteilt. Der Einkommensvergleich ergab fol gende Einschränkung:

Einkommensvergleich (monatlich ):

ohne Behinderung CHF 4543.88

mit Behinderung CHF 38'33.01

Erwerbseinbusse CHF 71 0.87 = Invaliditätsgrad von 16%

Ihren Einwand mit dem Antrag auf mindestens eine Viertelsrente haben wir erhalten. Sie haben als Begründung ein Bericht aus der Tü rkei vom Januar 2016 beigelegt.

Der Türkische Arzt geht neu von einer Persönlichkeitsstörung aus. Eine solche wurde im umfassenden Abklärungsverfahren nicht diagnostiziert. Der türkische Arzt leitet seine Diagnosen nicht her. Neue medizinische Tatsachen, die weitere Abklärungen benötigen, wurden keine geltend ge ma cht.

Ein Leidensabzug von 25% ist e benfalls nicht nachvollziehbar.

Wir halten an unserem Entscheid fest. Die Rente wird mit IV Grad von 16% eingestellt.“

Der Beschwerdeantwort vom

17. Februar 2017 (Urk.

E. 4.2 Zusammen mit der Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin ein mit „Renten - Relevante gesetzliche Grundlagen“ betiteltes Blatt zu ( Urk. 10/361/5). Darin sind Art. 7 und 16 ATSG, Art. 28, 28a, 29 und 31 IVG sowie Art. 88a und Art. 88 bis IVV zitiert. Der für das vorliegende Revisi onsverfahren massgebende Art. 17 ATSG hingegen fehlt.

Ob ein in der Verfügung angebrachter Verweis auf beigelegte Gesetzesartikel dem Anspruch auf rechtliches Gehör der versicherten Person grundsätzlich zu genügen vermag, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es er scheint aber fraglich. Denn e benso wie eine sachgerechte Anfechtung einer Verfügung durch das Aneinanderreihen von Textbausteinen erschwert wird (vgl. zur Verwendung von Textbausteinen Mosimann, Entscheidbegründung, Begründung und Redaktion von Gerichtsurteilen und Verfügungen, 2013, S. 48 Rz 104), wird sie durch eine Nennung von zahlreichen kaum ein schlägigen Gesetzesartikeln gehemmt . Offensichtlich verletzt ist der Gehörsan spruch jedoch, wenn wie vorliegend die relevante gesetzliche Grundlage der Verfügung beziehungsweise deren Beilage gerade nicht zu entnehmen ist . Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführte, dass ihr Entscheid a uf den beigelegten gesetzlichen Grundlagen be ruhe. 4. 3

In Revisionsfällen, in denen die gesundheitliche Entwicklung im Zentrum steht, lässt sich die massgebende Frage der wesentlichen Veränderung nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall beantworten, wobei die Grundsätze zum Beweiswert und zur Würdigung me dizinischer Berichte und Gutachten unter besonderer Berücksichtigung des Beweisthemas im Rahmen von Rentenrevisionen zu beachten sind. Eine revi sionsbegründende Veränderung resultiert aus einer Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises bildet somit das Vorhandensein einer in einem revisionsbegründenden Ausmass er heblichen Differenz tatsächlicher Art, welche sich aus den medizinischen Un terlagen ergibt. Die blosse Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befun des und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Be urteilung, erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheiderheb lich, wenn sie tatsächlich einen Unterschied zum früheren Zustand wieder gibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens ist davon abhängig, ob sich dieses ausreichend auf das Beweisthema - eine er hebliche Sachverhaltsveränderung also - bezieht. Einer für sich allein be trachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Be urteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberech tigung beweisend wäre, mangelt es daher in aller Regel am rechtlich verlang ten Beweiswert, wenn sich die von einer früheren abweichende ärztliche Ein schätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, es sei denn, eine solche wäre evi dent. Die Feststellung einer seit der früheren Beurteilung eingetretenen tat sächlichen Veränderung ist genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krank heitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diag nostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

Wenn die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, es sei eine gesund heitliche Verbesserung eingetreten und die Arbeitsfähigkeit habe sich im Vergleich zu früheren Beurteilungen verbessert, so muss sie im Revisionsver fahren deutlich machen, worin sie die wesentliche Veränderung erblickt. Es ist nicht Sache des Gerichts, unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, die eine Veränderung belegen könnten, ohne dass die Verwaltung hierzu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Sie hat ihre Begründung so abzufas sen, dass nicht nur für den Betroffenen, sondern auch das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen .

E. 4.4 In Bezug auf den Gesundheitszustand führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einzig aus, dass sich dieser gemäss den medizini schen Abklärungen seit Juni 2011 verbessert habe; die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Weder ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, gestützt auf welche medizinischen Abklärungen die Beschwerdegegnerin zu dieser Überzeugung gelangte, noch ist ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand verbessert haben soll. Ebenso wenig wird dargelegt, weshalb die Verbesserung seit Juni 2011 bestehen soll (wohl Begutachtung bei Dr. A.___), stellt doch dieser Zeitpunkt gar keine Ver gleichsbasis dar (vgl. E. 3.2 hievor). Der Verfügung ist auch nicht zu entneh men, worauf sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit stützt. Der Einkommensver gleich kann aus der Verfügung zudem überhaupt nicht nachvollzogen wer den. All diese Punkte bedürften einer ausführlicheren Begründung, dies umso mehr, als Gutachter Dr. A.___ offen lassen musste, ob seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gegenüber 2002 eine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszustandes darstellt (E. 3.3 hievor) und sich die Gutachter des Z.___ zur gesundheitlichen Veränderung seit der Rentenzusprache gar nicht äusser ten, obwohl dies im Revisionsverfahren grundsätzlich unabdingbar ist (E. 4.3 hievor). Sie hielten lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (E. 3.4 hievor), sodass unklar bleibt, worauf die von der Beschwerdegegnerin angenommene vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit fusst. Ein erst in der Beschwerdean twort getätigter pauschaler Verweis auf das Z.___-Gutachten und die Verfah rensakten genügt zur Begründung der Verfügung offensichtlich nicht. Ebenso wenig darf der Vorbescheid (Urk. 10/339) als Ersatz für die in der Verfügung fehlende Begründung herangezogen werden. Auf den Vorbescheid verwies die Beschwerdegegnerin ohnehin erst in ihrer Beschwerdeantwort ausdrück lich.

E. 4.5 Die angefochtene Verfügung hält deshalb den Erfordernissen an eine rechts genügende Begründung nicht stand. Es kann nicht angehen, dass die Be schwerdeführerin in den Verfahrensakten nach allfälligen der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überlegungen seitens der Beschwerdegegne rin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumentation sie den rentenaufhebenden Entscheid anfechten soll. Die Beschwerdeführerin wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Entscheidungsgründe n der Beschwerde gegnerin zu erhalten beziehungsweise um – nachdem sich die Beschwerde gegnerin im vorliegenden Verfahren diesbezüglich nicht weiter vernehmen liess (vgl. die Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2017, Urk. 9) - namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte . Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend .

Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der be troffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).

E. 4.6 Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 2 .3 hie vor) ist daher die angefochtene Verfügung vom

29. November 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, da mit sie über den Leistungsan spruch de r Beschwerdeführer in in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 3) zu verzichten. 5.

5.1

Mit Erlass der angefochtenen Verfügung

entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 S. 1 ). Die Beschwerdeführerin beantragte die Weiterausrichtung der bisherigen Rente (Urk. 1 S. 2 und Urk. 13 S. 2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisions zeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschie benden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Ver waltung auch noch für den Zeitraum bis zum Erlass der neuen Verwaltungs verfügung an (BGE 129 V 370 ) . Der bei einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessenabwägung normalerweise Bestand (vgl. Mey er/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Rz 129 zu Art. 30-31 unter Hinweis auf BGE 105 V 266). 5.2

Vorliegend hätte die Gutheissung des Antrags auf Weiterausrichtung der bis herigen Rente zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss des Verfahrens eine ganze Invalidenrente ausrichten müsste. Stellte sich im wei teren Verfahren - was aufgrund der aktuellen Aktenlage offen ist - heraus, dass kein oder nur ein tieferer Anspruch auf weitere Rentenzahlungen be steht, hätte die Beschwerdeführerin voraussichtlich die bis zum Verfahrens abschluss zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG); dabei könnte - mangels gutgläubigen Bezuges - von einer Rückforderung nicht abgesehen werden.

Die Beschwerdegegnerin hat in Anbetracht der damit verbundenen admi nistrativen Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit offen sichtlich ein erhebliches Interesse, Rückerstattungsforderungen nach Mög lichkeit zu vermeiden. Das demgegenüber angesichts des Wegfalls des Ren teneinkommens bestehende Interesse der Beschwerdeführerin, während der Verfahrensdauer die Fürsorge nicht in Anspruch nehmen zu müssen, über wiegt dasjenige der Beschwerdegegnerin nicht klar, zumal aufgrund der vor handenen medizinischen Akten nicht ohne Weiteres festgestellt werden kann, inwieweit eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes bezie hungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist . D ie Prozessaussichten im weiteren Verfahren sind somit nicht eindeutig. Daher und da vorliegend nicht gesagt werden kann, die Verwaltung habe einen frühestmöglichen Revisionszeitpunkt missbräuchlich provoziert, ist dem Be gehren um Weiterausrichtung der bisherigen Rente nicht stattzugeben. 6.

6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Nach Einsicht in die Kostennote vom 2 0. April 2017 (Urk. 14) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechts vertreterin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘263.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz , Winterthur, eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘263.75 (inkl. B arauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 9 ) sind Ausführungen zur Zuständigkeit der IV-Stelle zu entnehmen. In Bezug auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes verwies die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des Z.___ (E. 3.4 hievor), den Vorbescheid vom 13. Januar 2016 (Urk. 10/339) sowie die Verfahrensakten.

Dispositiv
  1. 1.1      Die 1972 geborene X.___ war ab dem
  2. Juni 2001 als Haus helferin bei der Stiftung Y.___ tätig (Urk. 10/27) . Am
  3. März 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen mit Aus strahlung in die Beine und einen operierten Bandscheibenvorfall bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.  10/16 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Ver fügung vom 4. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. August 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 10/63). Mit Mitteilungen vom 24. Februar 2005 und 24. Juli 2007 bestätigte sie jeweils den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 10/84 und Urk. 10/91). Per 31. August 2007 wechselte die Versicherte ihren Wohnsitz in die Türkei (Urk. 10/92), woraufhin die Ak ten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) überwiesen wurden (Urk. 10/95). 1.2      Im Rahmen des im Jahre 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens liess die IVSTA die Versicherte psychiatrisch-psychotherapeutisch begutachten (Expertise vom 29. August 2011; Urk. 10/179) und teilte ihr mit Vorbescheid vom 23. Mai 2012 mit, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 10/199). Auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 10/203, Urk. 10/211 und Urk. 10/229) tätigte die IVSTA weitere medizinische Abklä rungen und liess die Versicherte insbesondere durch die Gutachtensstelle Z.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, nephrolo gisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 30. September 2015; Urk. 10/315).      Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2016 (Urk. 10/339) teilte die IVSTA der Ver sicherten erneut mit, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe. Am 23. Februar 2016 nahm die Versicherte wiederum im Kanton Zürich Wohn sitz (Urk. 10/356), woraufhin die IVSTA die Akten an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwies (Urk. 10/359). Mit Ver fügung vom 29. November 2016 (Urk. 2) hob die IV-Stelle des Kantons Zü rich die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.
  4. Dagegen erhob die Versicherte am
  5. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte unter anderem , die Verfügung vom
  6. November 2016 sei infol ge Unzuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Zürich aufzuheben bei Weiter ausrichtung der bisherigen Rente und die Sache sei zur weiteren Bearbeitung an die IVSTA zu überweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die ange fochtene Verfügung infolge Unzuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Zü rich nichtig sei, und es sei ihr entsprechend weiterhin die bisherige Rente auszurichten und die Sache zur weiteren Bearbeitung an die IVSTA zu. Zudem beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen (S. 9) . Am
  7. Februar 2017 (Urk.  9 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
  8. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.  11 ). Mit Eingabe vom 20. April 2017 (Urk. 13) präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge insofern, als sie subeventua liter neu beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa che sei ausgehend von einem 20 % übersteigenden Invaliditätsgrad zur er gänzenden beruflich-erwerblichen und medizinischen Abklärung und danach zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen beziehungsweise Weiterausrichtung einer Rente an die hierfür zuständige IV-Stelle zurückzu weisen. Mit Verfügung vom 25. April 2017 (Urk. 15) gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und be stellte ihr für das Verfahren Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unent geltliche Rechtsvertreterin. Das Gericht zieht in Erwägung:
  9. Z um Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zuständig gewesen, ist festzuhal ten, dass die Beschwerdeführerin am 2
  10. Februar 2016 aus der Türkei in den Kanton Zürich zog (Urk. 10/356). Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit gemäss Art.  40 Abs.  2 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) auf die IV-Stelle im Tätigkeitsbereich des schweizerischen Wohnsitzes über. Nach der Wohnsitzverlegung der Be schwerdeführerin überwies die IVSTA die Akten damit zu Recht an die Be schwerdegegnerin , welche für den Erlass der angefochtenen Verfügung zu ständig war. Von einer Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung kann nicht die Rede sein , zumal d ie durch eine örtlich unzuständige Behörde erlassene Verfügung ohnehin nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar wäre ( BGE 143 V 66 E. 4.2) . Die Zuständigkeit ging im Übrigen aufgrund des Wohn sitzwechsels der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen auf die Beschwer degegnerin über. Es ist somit nicht der IVSTA anzulasten, dass diese für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mehr zuständig war. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung (Urk. 1 S. 5) erging vor Inkraft treten des Art.  40 Abs.  2 ter IVV (1. Januar 2012) und ist damit vorliegend nicht massgebend.
  11. 2.1      Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endent scheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Per son hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).      Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30  Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 IVV ). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Ver fügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwän den der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).      Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprache verfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 2.2      Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wo bei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.      Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs.  2 der Bun des verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Er lass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Ent scheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE  124 V 180 E.   1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).      Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Be grün d ung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Be hörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und wa rum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungs weise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und ge prüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser, ATSG-Kommentar,
  12. Aufl . 20 15 , N  56 zu Art. 49 , mit Hinweis auf BGE 124 V 180) . 2.3      Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren recht liches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche so wohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rück weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver zögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) In teresse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
  13. 3.1      Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin derart verbessert hat, dass die bisher ausgerichtete ganze Rente ein zustellen ist. 3.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
  14. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar.      Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Än derung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 3.3      Im im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 29. August 2011 (Urk. 10/179) hielt Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen fest (S. 14): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - mit depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4)      Dazu führte er aus, dass Dr. B.___ am 9. Dezember 2002 (Urk. 10/46/3-7) die Arbeitsunfähigkeit allein mit den subjektiven körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin begründet habe. Die depressive Episode sei von Dr. B.___ bereits dannzumal als remittiert beurteilt worden. Die ICD-Kriterien einer depressiven Episode seien gegenwärtig nicht (mehr) erfüllt. Aufgrund der Akten sei von einer Remission eines eigenständigen (komorbi den) depressiven Syndroms ab Dezember 2002 auszugehen (S. 15-17). Die Ausprägung der somatoformen Schmerzstörung sei als objektiv leicht einzu stufen, eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sei aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht dadurch nicht begründbar. Diese Einschätzung sei aufgrund der aktuellen Untersuchung sicher ab Juni 2011 und mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ab 2008/2009 anzunehmen. Ob dies jedoch gegenüber 2002 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes darstelle, müsse offen bleiben, da unter anderem die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit durch Dr. B.___ nicht nachvollziehbar sei (S. 19). 3.4      Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Nephrologie, Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie, vom Z.___ stellten in ihrem auf Einwand der Be schwerdeführerin vom 19. Juni 2012 (Urk. 10/203-204) hin eingeholten Gut achten vom
  15. September 2015 (Urk. 10/315) folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25): - Membranöse Glomerulonephritis, Nierenbiopsie 31. Juli 2007 (ICD-10 N06.2) - DD: im Rahmen eines systemischen Lupus erythematodes - normale Nierenfunktion - leichte Proteinurie im nicht-nephrotischen Bereich, circa 0,2 g/Tag - Polyarthralgien unklarer Spezifität (ICD-10 M25.5) - DD: bei Tendenz zu Hyperlaxität, im Rahmen einer Autoimmunerkran kung - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) - Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links 2001 - Multietagen-Diskopathie der BWS (MRI 2013)      Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 26): - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.41) - Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) - Hepatopathie unklarer Ätiologie (ICD-10 K76.9) - Status nach Diskushernienoperation L5/S1 09/2001 - Adipositas, BMI 31,4 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - Status nach Fettschürzenoperation 02/2015 - Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9) - Status nach Hysterektomie und Salpingektomie rechts 18. März 2015 - Nikotinabusus, 30 packyears (ICD-10 F17.1)      Dazu führten sie zum Verlauf aus, dass seit der Rentenzusprache für körper lich schwere Tätigkeiten bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit und für kör perlich mittelschwere Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit nur leichter Rückenbelastung und Möglichkeit zu Wechselpositionen und nur leichter Be lastung der Hände ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen be stehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisier bar. Retrospektiv könne die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten nicht festgelegt werden, sie sei jedoch mit Sicherheit seit der aktuellen Begutachtung anzunehmen und habe wahrscheinlich schon bei der Begutachtung durch Dr. A.___ so vorgelegen (S. 27).
  16. 4.1      In der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2016 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin zunächst Folgendes aus:      „Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Die relevanten gesetzlichen Grundlagen finden Sie in der Beilage. Auf diesen Grundlagen beruht unser Entscheid.“      Anschliessend hielt sie in Bezug auf das Abklärungsergebnis fest:      „Der Vorbescheid vom 1
  17. Januar 2016 wurde von der IV Stelle für V ersi cherte im Ausland erlassen.      Die medizinischen Abklärungen ergaben einen verbesserten Gesundheits zustand seit Juni 201
  18. Frau X.___ wurde als voll Arbeitsfähig in angepassten Tätigkeiten beurteilt. Der Einkommensvergleich ergab fol gende Einschränkung:      Einkommensvergleich (monatlich ):      ohne Behinderung CHF 4543.88      mit Behinderung CHF 38'33.01      Erwerbseinbusse CHF 71 0.87 = Invaliditätsgrad von 16%      Ihren Einwand mit dem Antrag auf mindestens eine Viertelsrente haben wir erhalten. Sie haben als Begründung ein Bericht aus der Tü rkei vom Januar 2016 beigelegt.      Der Türkische Arzt geht neu von einer Persönlichkeitsstörung aus. Eine solche wurde im umfassenden Abklärungsverfahren nicht diagnostiziert. Der türkische Arzt leitet seine Diagnosen nicht her. Neue medizinische Tatsachen, die weitere Abklärungen benötigen, wurden keine geltend ge ma cht.      Ein Leidensabzug von 25% ist e benfalls nicht nachvollziehbar.      Wir halten an unserem Entscheid fest. Die Rente wird mit IV Grad von 16% eingestellt.“      Der Beschwerdeantwort vom
  19. Februar 2017 (Urk.  9 ) sind Ausführungen zur Zuständigkeit der IV-Stelle zu entnehmen. In Bezug auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes verwies die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des Z.___ (E. 3.4 hievor), den Vorbescheid vom 13. Januar 2016 (Urk. 10/339) sowie die Verfahrensakten. 4.2      Zusammen mit der Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin ein mit „Renten - Relevante gesetzliche Grundlagen“ betiteltes Blatt zu ( Urk.  10/361/5). Darin sind Art.  7 und 16 ATSG, Art.  28, 28a, 29 und 31 IVG sowie Art.  88a und Art.  88 bis IVV zitiert. Der für das vorliegende Revisi onsverfahren massgebende Art.  17 ATSG hingegen fehlt.      Ob ein in der Verfügung angebrachter Verweis auf beigelegte Gesetzesartikel dem Anspruch auf rechtliches Gehör der versicherten Person grundsätzlich zu genügen vermag, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es er scheint aber fraglich. Denn e benso wie eine sachgerechte Anfechtung einer Verfügung durch das Aneinanderreihen von Textbausteinen erschwert wird (vgl. zur Verwendung von Textbausteinen Mosimann, Entscheidbegründung, Begründung und Redaktion von Gerichtsurteilen und Verfügungen, 2013, S. 48 Rz 104), wird sie durch eine Nennung von zahlreichen kaum ein schlägigen Gesetzesartikeln gehemmt . Offensichtlich verletzt ist der Gehörsan spruch jedoch, wenn wie vorliegend die relevante gesetzliche Grundlage der Verfügung beziehungsweise deren Beilage gerade nicht zu entnehmen ist . Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführte, dass ihr Entscheid a uf den beigelegten gesetzlichen Grundlagen be ruhe.
  20. 3      In Revisionsfällen, in denen die gesundheitliche Entwicklung im Zentrum steht, lässt sich die massgebende Frage der wesentlichen Veränderung nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall beantworten, wobei die Grundsätze zum Beweiswert und zur Würdigung me dizinischer Berichte und Gutachten unter besonderer Berücksichtigung des Beweisthemas im Rahmen von Rentenrevisionen zu beachten sind. Eine revi sionsbegründende Veränderung resultiert aus einer Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises bildet somit das Vorhandensein einer in einem revisionsbegründenden Ausmass er heblichen Differenz tatsächlicher Art, welche sich aus den medizinischen Un terlagen ergibt. Die blosse Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befun des und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Be urteilung, erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheiderheb lich, wenn sie tatsächlich einen Unterschied zum früheren Zustand wieder gibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens ist davon abhängig, ob sich dieses ausreichend auf das Beweisthema - eine er hebliche Sachverhaltsveränderung also - bezieht. Einer für sich allein be trachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Be urteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberech tigung beweisend wäre, mangelt es daher in aller Regel am rechtlich verlang ten Beweiswert, wenn sich die von einer früheren abweichende ärztliche Ein schätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, es sei denn, eine solche wäre evi dent. Die Feststellung einer seit der früheren Beurteilung eingetretenen tat sächlichen Veränderung ist genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krank heitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diag nostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).      Wenn die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, es sei eine gesund heitliche Verbesserung eingetreten und die Arbeitsfähigkeit habe sich im Vergleich zu früheren Beurteilungen verbessert, so muss sie im Revisionsver fahren deutlich machen, worin sie die wesentliche Veränderung erblickt. Es ist nicht Sache des Gerichts, unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, die eine Veränderung belegen könnten, ohne dass die Verwaltung hierzu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Sie hat ihre Begründung so abzufas sen, dass nicht nur für den Betroffenen, sondern auch das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen . 4.4      In Bezug auf den Gesundheitszustand führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einzig aus, dass sich dieser gemäss den medizini schen Abklärungen seit Juni 2011 verbessert habe; die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Weder ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, gestützt auf welche medizinischen Abklärungen die Beschwerdegegnerin zu dieser Überzeugung gelangte, noch ist ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand verbessert haben soll. Ebenso wenig wird dargelegt, weshalb die Verbesserung seit Juni 2011 bestehen soll (wohl Begutachtung bei Dr. A.___), stellt doch dieser Zeitpunkt gar keine Ver gleichsbasis dar (vgl. E. 3.2 hievor). Der Verfügung ist auch nicht zu entneh men, worauf sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit stützt. Der Einkommensver gleich kann aus der Verfügung zudem überhaupt nicht nachvollzogen wer den. All diese Punkte bedürften einer ausführlicheren Begründung, dies umso mehr, als Gutachter Dr. A.___ offen lassen musste, ob seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gegenüber 2002 eine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszustandes darstellt (E. 3.3 hievor) und sich die Gutachter des Z.___ zur gesundheitlichen Veränderung seit der Rentenzusprache gar nicht äusser ten, obwohl dies im Revisionsverfahren grundsätzlich unabdingbar ist (E. 4.3 hievor). Sie hielten lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (E. 3.4 hievor), sodass unklar bleibt, worauf die von der Beschwerdegegnerin angenommene vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit fusst. Ein erst in der Beschwerdean twort getätigter pauschaler Verweis auf das Z.___-Gutachten und die Verfah rensakten genügt zur Begründung der Verfügung offensichtlich nicht. Ebenso wenig darf der Vorbescheid (Urk. 10/339) als Ersatz für die in der Verfügung fehlende Begründung herangezogen werden. Auf den Vorbescheid verwies die Beschwerdegegnerin ohnehin erst in ihrer Beschwerdeantwort ausdrück lich. 4.5      Die angefochtene Verfügung hält deshalb den Erfordernissen an eine rechts genügende Begründung nicht stand. Es kann nicht angehen, dass die Be schwerdeführerin in den Verfahrensakten nach allfälligen der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überlegungen seitens der Beschwerdegegne rin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumentation sie den rentenaufhebenden Entscheid anfechten soll. Die Beschwerdeführerin wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Entscheidungsgründe n der Beschwerde gegnerin zu erhalten beziehungsweise um – nachdem sich die Beschwerde gegnerin im vorliegenden Verfahren diesbezüglich nicht weiter vernehmen liess (vgl. die Beschwerdeantwort vom 1
  21. Februar 2017, Urk. 9) - namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte . Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend .      Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der be troffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 4.6      Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E.  2 .3 hie vor) ist daher die angefochtene Verfügung vom
  22. November 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, da mit sie über den Leistungsan spruch de r Beschwerdeführer in in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 3) zu verzichten.
  23. 5.1      Mit Erlass der angefochtenen Verfügung entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk.  2 S. 1 ). Die Beschwerdeführerin beantragte die Weiterausrichtung der bisherigen Rente (Urk. 1 S. 2 und Urk. 13 S. 2).      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisions zeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschie benden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Ver waltung auch noch für den Zeitraum bis zum Erlass der neuen Verwaltungs verfügung an (BGE 129 V 370 ) . Der bei einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessenabwägung normalerweise Bestand (vgl. Mey er/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Rz 129 zu Art. 30-31 unter Hinweis auf BGE 105 V 266). 5.2      Vorliegend hätte die Gutheissung des Antrags auf Weiterausrichtung der bis herigen Rente zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss des Verfahrens eine ganze Invalidenrente ausrichten müsste. Stellte sich im wei teren Verfahren - was aufgrund der aktuellen Aktenlage offen ist - heraus, dass kein oder nur ein tieferer Anspruch auf weitere Rentenzahlungen be steht, hätte die Beschwerdeführerin voraussichtlich die bis zum Verfahrens abschluss zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG); dabei könnte - mangels gutgläubigen Bezuges - von einer Rückforderung nicht abgesehen werden.      Die Beschwerdegegnerin hat in Anbetracht der damit verbundenen admi nistrativen Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit offen sichtlich ein erhebliches Interesse, Rückerstattungsforderungen nach Mög lichkeit zu vermeiden. Das demgegenüber angesichts des Wegfalls des Ren teneinkommens bestehende Interesse der Beschwerdeführerin, während der Verfahrensdauer die Fürsorge nicht in Anspruch nehmen zu müssen, über wiegt dasjenige der Beschwerdegegnerin nicht klar, zumal aufgrund der vor handenen medizinischen Akten nicht ohne Weiteres festgestellt werden kann, inwieweit eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes bezie hungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist . D ie Prozessaussichten im weiteren Verfahren sind somit nicht eindeutig. Daher und da vorliegend nicht gesagt werden kann, die Verwaltung habe einen frühestmöglichen Revisionszeitpunkt missbräuchlich provoziert, ist dem Be gehren um Weiterausrichtung der bisherigen Rente nicht stattzugeben.
  24. 6.1      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2      Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Nach Einsicht in die Kostennote vom 2
  25. April 2017 (Urk. 14) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechts vertreterin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘263.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt:
  26. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge.
  27. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  28. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz , Winterthur, eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘263.75 (inkl. B arauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  29. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  30. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00044

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 29. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1972 geborene X.___ war ab dem 1. Juni 2001 als Haus helferin bei der Stiftung Y.___ tätig (Urk. 10/27) . Am

27. März 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen mit Aus strahlung in die Beine und einen operierten Bandscheibenvorfall bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/16 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Ver fügung vom 4. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. August 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 10/63). Mit Mitteilungen vom 24. Februar 2005 und 24. Juli 2007 bestätigte sie jeweils den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 10/84 und Urk. 10/91). Per 31. August 2007 wechselte die Versicherte ihren Wohnsitz in die Türkei (Urk. 10/92), woraufhin die Ak ten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) überwiesen wurden (Urk. 10/95). 1.2

Im Rahmen des im Jahre 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens liess die IVSTA die Versicherte psychiatrisch-psychotherapeutisch begutachten (Expertise vom 29. August 2011; Urk. 10/179) und teilte ihr mit Vorbescheid vom 23. Mai 2012 mit, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 10/199). Auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 10/203, Urk. 10/211 und Urk. 10/229) tätigte die IVSTA weitere medizinische Abklä rungen und liess die Versicherte insbesondere durch die Gutachtensstelle Z.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, nephrolo gisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 30. September 2015; Urk. 10/315).

Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2016 (Urk. 10/339) teilte die IVSTA der Ver sicherten erneut mit, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe. Am 23. Februar 2016 nahm die Versicherte wiederum im Kanton Zürich Wohn sitz (Urk. 10/356), woraufhin die IVSTA die Akten an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwies (Urk. 10/359). Mit Ver fügung vom 29. November 2016 (Urk. 2) hob die IV-Stelle des Kantons Zü rich die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

13. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte unter anderem , die Verfügung vom

29. November 2016 sei infol ge Unzuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Zürich aufzuheben bei Weiter ausrichtung der bisherigen Rente und die Sache sei zur weiteren Bearbeitung an die IVSTA zu überweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die ange fochtene Verfügung infolge Unzuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Zü rich nichtig sei, und es sei ihr entsprechend weiterhin die bisherige Rente auszurichten und die Sache zur weiteren Bearbeitung an die IVSTA zu. Zudem beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen (S. 9) . Am

17. Februar 2017 (Urk. 9 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

2. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11 ). Mit Eingabe vom 20. April 2017 (Urk. 13) präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge insofern, als sie subeventua liter neu beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa che sei ausgehend von einem 20 % übersteigenden Invaliditätsgrad zur er gänzenden beruflich-erwerblichen und medizinischen Abklärung und danach zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen beziehungsweise Weiterausrichtung einer Rente an die hierfür zuständige IV-Stelle zurückzu weisen. Mit Verfügung vom 25. April 2017 (Urk. 15) gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und be stellte ihr für das Verfahren Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unent geltliche Rechtsvertreterin. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Z um Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zuständig gewesen, ist festzuhal ten, dass die Beschwerdeführerin am 2 3. Februar 2016 aus der Türkei in den Kanton Zürich zog (Urk. 10/356). Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit gemäss Art. 40 Abs. 2 ter

der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV )

auf die IV-Stelle im Tätigkeitsbereich des schweizerischen Wohnsitzes über. Nach der Wohnsitzverlegung der Be schwerdeführerin überwies die IVSTA die Akten damit zu Recht an die Be schwerdegegnerin , welche für den Erlass der angefochtenen Verfügung zu ständig war. Von einer Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung kann nicht die Rede sein , zumal d ie durch eine örtlich unzuständige Behörde erlassene Verfügung ohnehin nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar wäre ( BGE 143 V 66 E. 4.2) . Die Zuständigkeit ging im Übrigen aufgrund des Wohn sitzwechsels der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen auf die Beschwer degegnerin über. Es ist somit nicht der IVSTA anzulasten, dass diese für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mehr zuständig war. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung (Urk. 1 S. 5) erging vor Inkraft treten des Art. 40 Abs. 2 ter IVV (1. Januar 2012) und ist damit vorliegend nicht massgebend. 2.

2.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endent scheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Per son hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 IVV ). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Ver fügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwän den der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprache verfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 2.2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wo bei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft

– nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bun des verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Er lass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Ent scheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern

sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)

– zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.

1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Be grün d ung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Be hörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und wa rum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungs weise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und ge prüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl . 20 15 , N 56 zu Art. 49 , mit Hinweis auf BGE 124 V 180) . 2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren recht liches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche so wohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rück weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver zögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) In teresse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin derart verbessert hat, dass die bisher ausgerichtete ganze Rente ein zustellen ist. 3.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Än derung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 3.3

Im im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 29. August 2011 (Urk. 10/179) hielt Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen fest (S. 14): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - mit depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4)

Dazu führte er aus, dass Dr. B.___ am 9. Dezember 2002 (Urk. 10/46/3-7) die Arbeitsunfähigkeit allein mit den subjektiven körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin begründet habe. Die depressive Episode sei von Dr. B.___ bereits dannzumal als remittiert beurteilt worden. Die ICD-Kriterien einer depressiven Episode seien gegenwärtig nicht (mehr) erfüllt. Aufgrund der Akten sei von einer Remission eines eigenständigen (komorbi den) depressiven Syndroms ab Dezember 2002 auszugehen (S. 15-17). Die Ausprägung der somatoformen Schmerzstörung sei als objektiv leicht einzu stufen, eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sei aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht dadurch nicht begründbar. Diese Einschätzung sei aufgrund der aktuellen Untersuchung sicher ab Juni 2011 und mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ab 2008/2009 anzunehmen. Ob dies jedoch gegenüber 2002 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes darstelle, müsse offen bleiben, da unter anderem die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit durch Dr. B.___ nicht nachvollziehbar sei (S. 19). 3.4

Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Nephrologie, Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie, vom Z.___ stellten in ihrem auf Einwand der Be schwerdeführerin vom 19. Juni 2012 (Urk. 10/203-204) hin eingeholten Gut achten vom

30. September 2015 (Urk. 10/315) folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25): - Membranöse Glomerulonephritis, Nierenbiopsie 31. Juli 2007 (ICD-10 N06.2) - DD: im Rahmen eines systemischen Lupus erythematodes - normale Nierenfunktion - leichte Proteinurie im nicht-nephrotischen Bereich, circa 0,2 g/Tag - Polyarthralgien unklarer Spezifität (ICD-10 M25.5) - DD: bei Tendenz zu Hyperlaxität, im Rahmen einer Autoimmunerkran kung - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) - Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links 2001 - Multietagen-Diskopathie der BWS (MRI 2013)

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 26): - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.41) - Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) - Hepatopathie unklarer Ätiologie (ICD-10 K76.9) - Status nach Diskushernienoperation L5/S1 09/2001 - Adipositas, BMI 31,4 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - Status nach Fettschürzenoperation 02/2015 - Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9) - Status nach Hysterektomie und Salpingektomie rechts 18. März 2015 - Nikotinabusus, 30 packyears (ICD-10 F17.1)

Dazu führten sie zum Verlauf aus, dass seit der Rentenzusprache für körper lich schwere Tätigkeiten bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit und für kör perlich mittelschwere Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit nur leichter Rückenbelastung und Möglichkeit zu Wechselpositionen und nur leichter Be lastung der Hände ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen be stehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisier bar. Retrospektiv könne die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten nicht festgelegt werden, sie sei jedoch mit Sicherheit seit der aktuellen Begutachtung anzunehmen und habe wahrscheinlich schon bei der Begutachtung durch Dr. A.___ so vorgelegen (S. 27). 4. 4.1

In der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2016 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin zunächst Folgendes aus:

„Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Die relevanten gesetzlichen Grundlagen finden Sie in der Beilage. Auf diesen Grundlagen beruht unser Entscheid.“

Anschliessend hielt sie in Bezug auf das Abklärungsergebnis fest:

„Der Vorbescheid vom 1 3. Januar 2016 wurde von der IV Stelle für V ersi cherte im Ausland erlassen.

Die medizinischen Abklärungen ergaben einen verbesserten Gesundheits zustand seit Juni 201 1. Frau X.___ wurde als voll Arbeitsfähig in angepassten Tätigkeiten beurteilt. Der Einkommensvergleich ergab fol gende Einschränkung:

Einkommensvergleich (monatlich ):

ohne Behinderung CHF 4543.88

mit Behinderung CHF 38'33.01

Erwerbseinbusse CHF 71 0.87 = Invaliditätsgrad von 16%

Ihren Einwand mit dem Antrag auf mindestens eine Viertelsrente haben wir erhalten. Sie haben als Begründung ein Bericht aus der Tü rkei vom Januar 2016 beigelegt.

Der Türkische Arzt geht neu von einer Persönlichkeitsstörung aus. Eine solche wurde im umfassenden Abklärungsverfahren nicht diagnostiziert. Der türkische Arzt leitet seine Diagnosen nicht her. Neue medizinische Tatsachen, die weitere Abklärungen benötigen, wurden keine geltend ge ma cht.

Ein Leidensabzug von 25% ist e benfalls nicht nachvollziehbar.

Wir halten an unserem Entscheid fest. Die Rente wird mit IV Grad von 16% eingestellt.“

Der Beschwerdeantwort vom

17. Februar 2017 (Urk. 9 ) sind Ausführungen zur Zuständigkeit der IV-Stelle zu entnehmen. In Bezug auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes verwies die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des Z.___ (E. 3.4 hievor), den Vorbescheid vom 13. Januar 2016 (Urk. 10/339) sowie die Verfahrensakten. 4.2

Zusammen mit der Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin ein mit „Renten - Relevante gesetzliche Grundlagen“ betiteltes Blatt zu ( Urk. 10/361/5). Darin sind Art. 7 und 16 ATSG, Art. 28, 28a, 29 und 31 IVG sowie Art. 88a und Art. 88 bis IVV zitiert. Der für das vorliegende Revisi onsverfahren massgebende Art. 17 ATSG hingegen fehlt.

Ob ein in der Verfügung angebrachter Verweis auf beigelegte Gesetzesartikel dem Anspruch auf rechtliches Gehör der versicherten Person grundsätzlich zu genügen vermag, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es er scheint aber fraglich. Denn e benso wie eine sachgerechte Anfechtung einer Verfügung durch das Aneinanderreihen von Textbausteinen erschwert wird (vgl. zur Verwendung von Textbausteinen Mosimann, Entscheidbegründung, Begründung und Redaktion von Gerichtsurteilen und Verfügungen, 2013, S. 48 Rz 104), wird sie durch eine Nennung von zahlreichen kaum ein schlägigen Gesetzesartikeln gehemmt . Offensichtlich verletzt ist der Gehörsan spruch jedoch, wenn wie vorliegend die relevante gesetzliche Grundlage der Verfügung beziehungsweise deren Beilage gerade nicht zu entnehmen ist . Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführte, dass ihr Entscheid a uf den beigelegten gesetzlichen Grundlagen be ruhe. 4. 3

In Revisionsfällen, in denen die gesundheitliche Entwicklung im Zentrum steht, lässt sich die massgebende Frage der wesentlichen Veränderung nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall beantworten, wobei die Grundsätze zum Beweiswert und zur Würdigung me dizinischer Berichte und Gutachten unter besonderer Berücksichtigung des Beweisthemas im Rahmen von Rentenrevisionen zu beachten sind. Eine revi sionsbegründende Veränderung resultiert aus einer Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises bildet somit das Vorhandensein einer in einem revisionsbegründenden Ausmass er heblichen Differenz tatsächlicher Art, welche sich aus den medizinischen Un terlagen ergibt. Die blosse Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befun des und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Be urteilung, erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheiderheb lich, wenn sie tatsächlich einen Unterschied zum früheren Zustand wieder gibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens ist davon abhängig, ob sich dieses ausreichend auf das Beweisthema - eine er hebliche Sachverhaltsveränderung also - bezieht. Einer für sich allein be trachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Be urteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberech tigung beweisend wäre, mangelt es daher in aller Regel am rechtlich verlang ten Beweiswert, wenn sich die von einer früheren abweichende ärztliche Ein schätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, es sei denn, eine solche wäre evi dent. Die Feststellung einer seit der früheren Beurteilung eingetretenen tat sächlichen Veränderung ist genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krank heitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diag nostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

Wenn die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, es sei eine gesund heitliche Verbesserung eingetreten und die Arbeitsfähigkeit habe sich im Vergleich zu früheren Beurteilungen verbessert, so muss sie im Revisionsver fahren deutlich machen, worin sie die wesentliche Veränderung erblickt. Es ist nicht Sache des Gerichts, unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, die eine Veränderung belegen könnten, ohne dass die Verwaltung hierzu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Sie hat ihre Begründung so abzufas sen, dass nicht nur für den Betroffenen, sondern auch das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen . 4.4

In Bezug auf den Gesundheitszustand führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einzig aus, dass sich dieser gemäss den medizini schen Abklärungen seit Juni 2011 verbessert habe; die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Weder ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, gestützt auf welche medizinischen Abklärungen die Beschwerdegegnerin zu dieser Überzeugung gelangte, noch ist ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand verbessert haben soll. Ebenso wenig wird dargelegt, weshalb die Verbesserung seit Juni 2011 bestehen soll (wohl Begutachtung bei Dr. A.___), stellt doch dieser Zeitpunkt gar keine Ver gleichsbasis dar (vgl. E. 3.2 hievor). Der Verfügung ist auch nicht zu entneh men, worauf sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit stützt. Der Einkommensver gleich kann aus der Verfügung zudem überhaupt nicht nachvollzogen wer den. All diese Punkte bedürften einer ausführlicheren Begründung, dies umso mehr, als Gutachter Dr. A.___ offen lassen musste, ob seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gegenüber 2002 eine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszustandes darstellt (E. 3.3 hievor) und sich die Gutachter des Z.___ zur gesundheitlichen Veränderung seit der Rentenzusprache gar nicht äusser ten, obwohl dies im Revisionsverfahren grundsätzlich unabdingbar ist (E. 4.3 hievor). Sie hielten lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (E. 3.4 hievor), sodass unklar bleibt, worauf die von der Beschwerdegegnerin angenommene vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit fusst. Ein erst in der Beschwerdean twort getätigter pauschaler Verweis auf das Z.___-Gutachten und die Verfah rensakten genügt zur Begründung der Verfügung offensichtlich nicht. Ebenso wenig darf der Vorbescheid (Urk. 10/339) als Ersatz für die in der Verfügung fehlende Begründung herangezogen werden. Auf den Vorbescheid verwies die Beschwerdegegnerin ohnehin erst in ihrer Beschwerdeantwort ausdrück lich. 4.5

Die angefochtene Verfügung hält deshalb den Erfordernissen an eine rechts genügende Begründung nicht stand. Es kann nicht angehen, dass die Be schwerdeführerin in den Verfahrensakten nach allfälligen der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überlegungen seitens der Beschwerdegegne rin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumentation sie den rentenaufhebenden Entscheid anfechten soll. Die Beschwerdeführerin wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Entscheidungsgründe n der Beschwerde gegnerin zu erhalten beziehungsweise um – nachdem sich die Beschwerde gegnerin im vorliegenden Verfahren diesbezüglich nicht weiter vernehmen liess (vgl. die Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2017, Urk. 9) - namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte . Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend .

Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der be troffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 4.6

Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 2 .3 hie vor) ist daher die angefochtene Verfügung vom

29. November 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, da mit sie über den Leistungsan spruch de r Beschwerdeführer in in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 3) zu verzichten. 5.

5.1

Mit Erlass der angefochtenen Verfügung

entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 S. 1 ). Die Beschwerdeführerin beantragte die Weiterausrichtung der bisherigen Rente (Urk. 1 S. 2 und Urk. 13 S. 2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisions zeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschie benden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Ver waltung auch noch für den Zeitraum bis zum Erlass der neuen Verwaltungs verfügung an (BGE 129 V 370 ) . Der bei einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessenabwägung normalerweise Bestand (vgl. Mey er/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Rz 129 zu Art. 30-31 unter Hinweis auf BGE 105 V 266). 5.2

Vorliegend hätte die Gutheissung des Antrags auf Weiterausrichtung der bis herigen Rente zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss des Verfahrens eine ganze Invalidenrente ausrichten müsste. Stellte sich im wei teren Verfahren - was aufgrund der aktuellen Aktenlage offen ist - heraus, dass kein oder nur ein tieferer Anspruch auf weitere Rentenzahlungen be steht, hätte die Beschwerdeführerin voraussichtlich die bis zum Verfahrens abschluss zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG); dabei könnte - mangels gutgläubigen Bezuges - von einer Rückforderung nicht abgesehen werden.

Die Beschwerdegegnerin hat in Anbetracht der damit verbundenen admi nistrativen Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit offen sichtlich ein erhebliches Interesse, Rückerstattungsforderungen nach Mög lichkeit zu vermeiden. Das demgegenüber angesichts des Wegfalls des Ren teneinkommens bestehende Interesse der Beschwerdeführerin, während der Verfahrensdauer die Fürsorge nicht in Anspruch nehmen zu müssen, über wiegt dasjenige der Beschwerdegegnerin nicht klar, zumal aufgrund der vor handenen medizinischen Akten nicht ohne Weiteres festgestellt werden kann, inwieweit eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes bezie hungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist . D ie Prozessaussichten im weiteren Verfahren sind somit nicht eindeutig. Daher und da vorliegend nicht gesagt werden kann, die Verwaltung habe einen frühestmöglichen Revisionszeitpunkt missbräuchlich provoziert, ist dem Be gehren um Weiterausrichtung der bisherigen Rente nicht stattzugeben. 6.

6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Nach Einsicht in die Kostennote vom 2 0. April 2017 (Urk. 14) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechts vertreterin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘263.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz , Winterthur, eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘263.75 (inkl. B arauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher