Sachverhalt
1. 1.1
Mit Verfügung vom 2 4. September 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Y.___ , geboren 1961, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 eine halbe Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'040.-- sowie akzessorische Kinderrenten für die beiden Töchter Z.___ , geboren 1992, und X.___ , geboren 1996, in der Höhe von je Fr. 416.-- zu ( Urk. 11/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, sprach ausserdem ebenfalls mit Verfügung vom 24. September 2009 der Tochter X.___ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 eine Waisenrente (Vaterwaise) von Fr. 693. -- zu ( Urk. 11/20). Mit Verfü gungen vom 2 4. Januar 2011 erhöhte die IV-Stelle die Kinderrente für die Töchter mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 auf je Fr. 423.-- pro Monat (Urk. 11/44). Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 erhöhte die Ausgleichskasse die Waisenrente für die Tochter X.___ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 auf Fr. 705.-- pro Monat ( Urk. 11/48) . Am 3. Juli 2015 teilte die Ausgleichskasse Y.___ mit, der Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter X.___ erlösche, da diese ihre Ausbildung im August 2015 beende. Die Kin derrente werde deshalb im August 2015 letztmals ausbezahlt ( Urk. 11/77). Nachdem die Versicherte Bescheinigungen über die Ausbildung bzw. die aktuel le berufliche Situation der Tochter X.___ eingereicht hatte (Urk. 11/83/1-5), richtete die Ausgleichskasse die Kinderrente weiterhin aus. Am 1. Januar 2016 stell t e sie Y.___ erneut die Einstellung der Zahlung der Kinderrente per Ende Februar 2016 in Aussicht, da X.___ die Ausbildung im Februar 2016 beende ( Urk. 11/89). In der Folge wurden die Kinderrenten aber trotzdem bis zum 31. August 2016 weiter ausgerichtet. Mit Vorbescheid vom 3 0. November 2016 teilte die IV-Stelle Y.___ mit, sie müsse die zu viel ausgerichtete n Kinderrenten für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 3 1. August 2016 von Fr. 2'574.-- (6 x Fr. 429.--) zurückbezahlen ( Urk. 11/104). Nachdem gegen diesen Vorbescheid kein Einwand erhoben worden war , forder t e die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Januar 2017 von Y.___ den Betrag von Fr. 2'574.-- an zu viel bezahlten Kinderrenten für die Tochter X.___ zurück ( Urk. 11/107). 1.2
Am 2 6. März 2015 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ wegen eines seit Geburt bestehenden ADHS, für dessen Behandlung die I n - vali denversicherung
bereits v erschiedene Leistungen erbracht hatte (vgl. Urk. 3/8-10), bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/1). Die Berufsberatung der IV-Stelle führte diverse Abklärungen über die beruf - lichen Eingliederungs möglichkeiten der Versicherten durch (vgl. Ver laufs - protokoll Berufsberatung vom 9. März 2016, Urk. 9/15). Am 9. März 2016 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie habe derzeit keinen Anspruch auf Kosten gutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung. Die Abklärungen hätten erge ben, dass sie einen mehrmonatigen Kosmetiklehrgang an einer privaten Schule besuche, welchen sie privat finanziere ( Urk. 9/16).
Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 forderte die Ausgleichskasse X.___ auf, zur Belegung ihres weiteren Anspruchs auf die Waisenrente, einen Ausbildungsnachweis einzu reichen ( Urk. 9/18). Mit Verfügung en vom 1.
September 2016 forderte sie sowohl von X.___ als auch von der en Mutter Y.___ den Betrag von Fr. 4'284. -- ( 6 x Fr. 714.--) an zu viel bezahlten Waisenrenten für die Zeit vom 1. März bis zu 3 1. August 2016 zurück ( Urk. 9/19 -20 ). Per 1. Oktober 2016 trat X.___ ein auf ein Jahr befristetes Praktikum im Detailhandel beim A.___ mit einem Arbeitspensum von 100 % und einem Bruttolohn von Fr. 600.-- pro Monat an ( Urk. 9/ 30 ). Mit Ver fügung vom 2 5. November 2016 wies die IV-Stelle den Anspruch von X.___ auf eine Kinderrente ab, da das von ihr ausgeübte Praktikum nicht als Ausbildung anerkannt werden könne ( Urk. 9/32). Die Versicherte reichte darauf neue Unterlagen ein, wonach sie vom 1 4. November 2016 bis zum 1 6. November 2017 bei der B.___ AG einen berufsbegleitenden Lehr gang zur Kosmetikerin absolvierte ( Urk. 9/34). Mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2016 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Kinderrente erneut ab, da der Ausbildungsaufwand insgesamt nur 18 Stunden pro Woche betrage und sich die Versicherte somit nicht überwiegend dem Ausbildungsziel widme ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 3. Januar 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr ab dem 1 4. November 2016 eine Halb waisenrente für die Dauer ihrer Ausbildung zur Kosmetikerin auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2017 ersuchte die Beschwer degegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) , was der Beschwerdeführerin am 2 3. Mai 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlas senenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 1 8. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollen deten 2 5. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Waisenrente während der Aus bildung ist die Förderung der beruflichen Ausbildung ( Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenen versicherung , 3. Auflage 2012, Art. 25 Rz 5). Das volljährige Kind eines invali den Elternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in sei nem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3) 2.2 2.2.1
Der Bundesrat hatte von seiner Kompetenz, festzulegen, was als Ausbildung gilt, ursprünglich keinen Gebrauch gemacht. Auf den 1. Januar 2011 hat er die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) um die Art. 49 bis und Art. 49 ter ergänzt. Grund für diese Ergänzung war gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu den Ände rungen der AHVV auf den 1. Januar 2011 (nachfolgend: BSV-Erläuterungen) die Zunahme unklarer Fälle. Angesichts der vielfältigen Ausbildungswege der jungen Leute sei nicht mehr immer eindeutig, ob sie sich in Ausbildung befin den oder nicht. Unter anderem solle durch den Erlass von Art. 49 bis AHVV die Möglichkeit genutzt werden, Brückenangebote wie Motivationssemester und Vorlehren als Ausbildung anzuerkennen (BGE 139 V 122 E. 3.2). Bei der Aus bildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV könne es sich um eine erstmalige Aus bildung, eine Weiterbildung, eine Zusatz- oder eine Zweitausbildung handeln (Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge-nössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz 3358). 2.2.2
Gemäss Art. 49 bis
Abs. 1 AHVV ist ein Kind nunmehr in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest fak tisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend ent weder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemein ausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe ( Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten ( Abs. 2). Nicht als in Ausbil dung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbsein kommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV ( Abs. 3).
Nach Art. 49 ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ( Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente ent steht ( Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgen den Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a. übli che unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbe dingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten. 2.2.3
Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbe suchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2). 2.2.4
Die systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49 bis AHVV erfordert gemäss der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge-nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbe reitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindes tens 20 Stunden pro Woche ausmacht.
Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durch schnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen (RWL Rz 3359). Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (zum Beispiel 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Aus bildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erfor derlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (RWL Rz 3360). RWL Rz 3360 nennt das folgende Beispiel: Eine bei der Abschlussprü fung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befindet sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzu weisen (vgl. auch BGE 140 V 314 E. 3.2). 2.2.5
Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder regle mentarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Di ploms oder eines Berufsabschlus ses verlangt wird (RWL Rz 3361). Sind die se Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt de s Praktikums tatsächlich die Ab sicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens e in Jahr dauert (BGE 140 V 299). Es wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Prakti kums schuli schen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätig keit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssitua tion zu verbes sern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Beispiel: Praktikum in einer Filmproduktionsfirma ni cht als Ausbildung anerkannt ge mäss Urteil des Bundesgerichtes vom 1. April 2008; 9C_223/2008) (RWL Rz 3362) . 2.2. 6
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsg ericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent scheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch inter ne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rech nung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 3.
Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfü gung vom 1 4. Dezember 2016 ( Urk.
2) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente verneint hat. Über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente liegt dagegen kein Entscheid vor und dieser bildet somit im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand. Zu befinden ist vorliegend einzig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung. 4. 4.1
Es ist unstrittig und durch die Bestätigung der B.___ AG, Fachschule für Kosmetik vom 3 0. November 2016 ( Urk. 9/34) belegt, dass die Beschwerde führerin einen Lehrgang als Kosmetikerin vom 1 4. November 2016 bis zum 1 6. November 2017 besuchte bzw. sich zumindest dafür anmeldete und diesen zu besuchen beabsichtigte. Strittig ist dagegen die Frage, ob die Beschwerdefüh rerin mit der Absolvierung dieses Kurses einen Aufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche hatte und somit die Annahme getroffen werden kann, sie habe sich überwiegend dem Ausbildungsziel gewidmet (vgl. E. 2.2.4). 4.2
Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, sie habe für die Ausbildung als Kosmetikerin einen Aufwand von weit mehr als 20 Stunden pro Woche. Mass geblich sei dabei auch die Tatsache, dass sie an Einschränkungen, unter ande rem einer ärztlich attestierten Lernschwäche leide. Gemäss Schulplan habe sie Lektionen von 15. 7 5 Stunden (2 x 3.75, 1 x 8.25) Wegen erschwertem Lernen und zusätzlichen Prüfungsvorbereitungen entstehe ihr sodann ein weiterer Aufwand von insgesamt 10 Stunden pro Woche , so dass sie für ihre Ausbildung zur Kosmetikerin mindestens 25.75 Stunden pro Woche aufwenden müsse ( Urk. 1). 4.3
Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe die Berufs- und Erwerbssituation der Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingliederungs beratung geprüft. Ein Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Für den von der Beschwerdeführerin angetretenen Kosmetiklehrgang habe sie aber eine Kosten gutsprache abgewiesen , nachdem die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine Unterstützung bei erstmaliger beruflicher Ausbildung verzichtet habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Bestätigung der B.___ AG für die Teil nahme am Lehrgang zur Kosmetikerin eingereicht. Die Abklärungen bei der Schule hätten ergeben, dass neben den Unterrichtsstunden montags von 9 bis 17.15 Uhr sowie jeweils am Dienstag- und Donnerstagabend von 18.15 bis 22.00 Uhr ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von durchschnittlich ca. 2 Stunden zu Hause anfalle ( act . 9/36). Daraus resultiere ein Ausbildungsaufwand pro Woche von ca. 14 bis 18 Stunden und es könne ein Gesamtaufwand von 18 Stunden pro Woche angerechnet werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin falle kein zusätzlicher Aufwand für das Selbststudium an, weil keine Hausaufgaben erteilt würden ( act . 8). 5. 5.1
Gemäss der Bestätigung der B.___ AG vom 3 0. November 2016 (Urk. 9/34) absolviert die Beschwerdeführerin vom 1 4. November 2016 bis zum 16. November 2017 die Ausbildung zur Kosmetikerin und besucht die Schule jeweils am Dienstag- und am Donnerstagabend von 18.15 Uhr bis 22.00 Uhr und am Montag ganztags von 09.00 Uhr bis 17 .15 Uhr, somit während 15. 75 Stunden pro Woche.
Zu berücksichtigen ist sodann der Umstand, dass die gesamte Ausbildung laut den Angaben der B.___ AG 920 Lektionen umfasst, was mithin durchschnittlich 17. 7 Lektionen (920:52) bzw. unter der Annahme von 6 schulfreien Wochen 20 Lektionen (920:46) pro Woche ergibt. 5.2
Neben den Präsenzstunden in der Schule ist von einem zusätzlichen Aufwand für die Vor- und Nachbereitung auszugehen. Gemäss telefonischer Auskunft der B.___ AG vom 1 4. Dezember 2016 ( Urk. 9/36) beträgt dieser rund zwei Stunden pro Woche, wobei keine Hausaufgaben erteilt werden. Wie sich aus den Akten ergibt, bestehen bei der Beschwerdeführerin ein ADHS bzw. eine Lernschwäche, ein leicht unterdurchschnittliche r IQ, Planungsschwierigkeiten, verminderte kog nitive Flexi bilität sowie eine markante Beeinträchtigung der geteilten Aufmer ksam keit. Gemäss verhaltensneuropsychologischer Untersu chung vom 1 6. Juli 2015 benötigt die Beschwerdeführerin gut strukturierte Arbeitsabläufe und ein wohlwollendes Umfeld, um im berufli chen Alltag beste hen zu können (Urk. 9/15/2) . Es ist damit ausgewiesen, dass die Beschwerdefüh rerin einen erhöhten zeitlichen Aufwand beim Erlernen von Schulstoff hat. Es scheint angemessen, zusätzlich zu den Schulstunden vo n 15. 75 Stunden einen Aufwand von rund 6 Stunden pro Woche anzurechnen, so dass sich der gesam te Aufwand auf rund 2 1. 75 Stunden pro Woche beläuft. D ie erforderlichen 20 Stunden werden damit übertroffen . Die Beschwerdeführerin hat sich daher
in einer Ausbil dung befunden, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Invali den versicherung begründet.
6.
In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Dezember 2016 ( Urk.
2) aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1 4. November 2016 bis zum 1 6. November 201 7 Anspruch auf ein e Kinderrente der Invaliden versicherung hat, soweit sie während dieser Zeit den Lehrgang zur Kosmetikerin mit Diplom Fachschule bei der B.___ AG besucht hat. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Ver fah rensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. Dezember 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1 4. November 2016 bis zum 1 6. November 2017 Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversi cherung hat, soweit sie während dieser Zeit den Lehrgang zur Kosmetikerin mit Dip lom Fachschule bei der B.___ AG besucht hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Mit Verfügung vom 2 4. September 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Y.___ , geboren 1961, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 eine halbe Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'040.-- sowie akzessorische Kinderrenten für die beiden Töchter Z.___ , geboren 1992, und X.___ , geboren 1996, in der Höhe von je Fr. 416.-- zu ( Urk. 11/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, sprach ausserdem ebenfalls mit Verfügung vom 24. September 2009 der Tochter X.___ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 eine Waisenrente (Vaterwaise) von Fr. 693. -- zu ( Urk. 11/20). Mit Verfü gungen vom 2 4. Januar 2011 erhöhte die IV-Stelle die Kinderrente für die Töchter mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 auf je Fr. 423.-- pro Monat (Urk. 11/44). Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 erhöhte die Ausgleichskasse die Waisenrente für die Tochter X.___ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 auf Fr. 705.-- pro Monat ( Urk. 11/48) . Am 3. Juli 2015 teilte die Ausgleichskasse Y.___ mit, der Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter X.___ erlösche, da diese ihre Ausbildung im August 2015 beende. Die Kin derrente werde deshalb im August 2015 letztmals ausbezahlt ( Urk. 11/77). Nachdem die Versicherte Bescheinigungen über die Ausbildung bzw. die aktuel le berufliche Situation der Tochter X.___ eingereicht hatte (Urk. 11/83/1-5), richtete die Ausgleichskasse die Kinderrente weiterhin aus. Am 1. Januar 2016 stell t e sie Y.___ erneut die Einstellung der Zahlung der Kinderrente per Ende Februar 2016 in Aussicht, da X.___ die Ausbildung im Februar 2016 beende ( Urk. 11/89). In der Folge wurden die Kinderrenten aber trotzdem bis zum 31. August 2016 weiter ausgerichtet. Mit Vorbescheid vom 3 0. November 2016 teilte die IV-Stelle Y.___ mit, sie müsse die zu viel ausgerichtete n Kinderrenten für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 3 1. August 2016 von Fr. 2'574.-- (6 x Fr. 429.--) zurückbezahlen ( Urk. 11/104). Nachdem gegen diesen Vorbescheid kein Einwand erhoben worden war , forder t e die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Januar 2017 von Y.___ den Betrag von Fr. 2'574.-- an zu viel bezahlten Kinderrenten für die Tochter X.___ zurück ( Urk. 11/107).
E. 1.2 Am 2 6. März 2015 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ wegen eines seit Geburt bestehenden ADHS, für dessen Behandlung die I n - vali denversicherung
bereits v erschiedene Leistungen erbracht hatte (vgl. Urk. 3/8-10), bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/1). Die Berufsberatung der IV-Stelle führte diverse Abklärungen über die beruf - lichen Eingliederungs möglichkeiten der Versicherten durch (vgl. Ver laufs - protokoll Berufsberatung vom 9. März 2016, Urk. 9/15). Am 9. März 2016 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie habe derzeit keinen Anspruch auf Kosten gutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung. Die Abklärungen hätten erge ben, dass sie einen mehrmonatigen Kosmetiklehrgang an einer privaten Schule besuche, welchen sie privat finanziere ( Urk. 9/16).
Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 forderte die Ausgleichskasse X.___ auf, zur Belegung ihres weiteren Anspruchs auf die Waisenrente, einen Ausbildungsnachweis einzu reichen ( Urk. 9/18). Mit Verfügung en vom 1.
September 2016 forderte sie sowohl von X.___ als auch von der en Mutter Y.___ den Betrag von Fr. 4'284. -- (
E. 6 x Fr. 714.--) an zu viel bezahlten Waisenrenten für die Zeit vom 1. März bis zu 3 1. August 2016 zurück ( Urk. 9/19 -20 ). Per 1. Oktober 2016 trat X.___ ein auf ein Jahr befristetes Praktikum im Detailhandel beim A.___ mit einem Arbeitspensum von 100 % und einem Bruttolohn von Fr. 600.-- pro Monat an ( Urk. 9/ 30 ). Mit Ver fügung vom 2 5. November 2016 wies die IV-Stelle den Anspruch von X.___ auf eine Kinderrente ab, da das von ihr ausgeübte Praktikum nicht als Ausbildung anerkannt werden könne ( Urk. 9/32). Die Versicherte reichte darauf neue Unterlagen ein, wonach sie vom 1 4. November 2016 bis zum 1 6. November 2017 bei der B.___ AG einen berufsbegleitenden Lehr gang zur Kosmetikerin absolvierte ( Urk. 9/34). Mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2016 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Kinderrente erneut ab, da der Ausbildungsaufwand insgesamt nur 18 Stunden pro Woche betrage und sich die Versicherte somit nicht überwiegend dem Ausbildungsziel widme ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 3. Januar 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr ab dem 1 4. November 2016 eine Halb waisenrente für die Dauer ihrer Ausbildung zur Kosmetikerin auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2017 ersuchte die Beschwer degegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) , was der Beschwerdeführerin am 2 3. Mai 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlas senenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 1 8. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollen deten 2 5. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Waisenrente während der Aus bildung ist die Förderung der beruflichen Ausbildung ( Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenen versicherung , 3. Auflage 2012, Art. 25 Rz 5). Das volljährige Kind eines invali den Elternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in sei nem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3) 2.2 2.2.1
Der Bundesrat hatte von seiner Kompetenz, festzulegen, was als Ausbildung gilt, ursprünglich keinen Gebrauch gemacht. Auf den 1. Januar 2011 hat er die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) um die Art. 49 bis und Art. 49 ter ergänzt. Grund für diese Ergänzung war gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu den Ände rungen der AHVV auf den 1. Januar 2011 (nachfolgend: BSV-Erläuterungen) die Zunahme unklarer Fälle. Angesichts der vielfältigen Ausbildungswege der jungen Leute sei nicht mehr immer eindeutig, ob sie sich in Ausbildung befin den oder nicht. Unter anderem solle durch den Erlass von Art. 49 bis AHVV die Möglichkeit genutzt werden, Brückenangebote wie Motivationssemester und Vorlehren als Ausbildung anzuerkennen (BGE 139 V 122 E. 3.2). Bei der Aus bildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV könne es sich um eine erstmalige Aus bildung, eine Weiterbildung, eine Zusatz- oder eine Zweitausbildung handeln (Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge-nössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz 3358). 2.2.2
Gemäss Art. 49 bis
Abs. 1 AHVV ist ein Kind nunmehr in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest fak tisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend ent weder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemein ausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe ( Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten ( Abs. 2). Nicht als in Ausbil dung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbsein kommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV ( Abs. 3).
Nach Art. 49 ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ( Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente ent steht ( Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgen den Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a. übli che unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbe dingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten. 2.2.3
Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbe suchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2). 2.2.4
Die systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49 bis AHVV erfordert gemäss der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge-nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbe reitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindes tens 20 Stunden pro Woche ausmacht.
Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durch schnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen (RWL Rz 3359). Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (zum Beispiel 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Aus bildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erfor derlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (RWL Rz 3360). RWL Rz 3360 nennt das folgende Beispiel: Eine bei der Abschlussprü fung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befindet sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzu weisen (vgl. auch BGE 140 V 314 E. 3.2). 2.2.5
Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder regle mentarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Di ploms oder eines Berufsabschlus ses verlangt wird (RWL Rz 3361). Sind die se Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt de s Praktikums tatsächlich die Ab sicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens e in Jahr dauert (BGE 140 V 299). Es wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Prakti kums schuli schen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätig keit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssitua tion zu verbes sern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Beispiel: Praktikum in einer Filmproduktionsfirma ni cht als Ausbildung anerkannt ge mäss Urteil des Bundesgerichtes vom 1. April 2008; 9C_223/2008) (RWL Rz 3362) . 2.2. 6
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsg ericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent scheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch inter ne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rech nung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 3.
Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfü gung vom 1 4. Dezember 2016 ( Urk.
2) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente verneint hat. Über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente liegt dagegen kein Entscheid vor und dieser bildet somit im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand. Zu befinden ist vorliegend einzig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung. 4. 4.1
Es ist unstrittig und durch die Bestätigung der B.___ AG, Fachschule für Kosmetik vom 3 0. November 2016 ( Urk. 9/34) belegt, dass die Beschwerde führerin einen Lehrgang als Kosmetikerin vom 1 4. November 2016 bis zum 1 6. November 2017 besuchte bzw. sich zumindest dafür anmeldete und diesen zu besuchen beabsichtigte. Strittig ist dagegen die Frage, ob die Beschwerdefüh rerin mit der Absolvierung dieses Kurses einen Aufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche hatte und somit die Annahme getroffen werden kann, sie habe sich überwiegend dem Ausbildungsziel gewidmet (vgl. E. 2.2.4). 4.2
Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, sie habe für die Ausbildung als Kosmetikerin einen Aufwand von weit mehr als 20 Stunden pro Woche. Mass geblich sei dabei auch die Tatsache, dass sie an Einschränkungen, unter ande rem einer ärztlich attestierten Lernschwäche leide. Gemäss Schulplan habe sie Lektionen von 15. 7 5 Stunden (2 x 3.75, 1 x 8.25) Wegen erschwertem Lernen und zusätzlichen Prüfungsvorbereitungen entstehe ihr sodann ein weiterer Aufwand von insgesamt 10 Stunden pro Woche , so dass sie für ihre Ausbildung zur Kosmetikerin mindestens 25.75 Stunden pro Woche aufwenden müsse ( Urk. 1). 4.3
Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe die Berufs- und Erwerbssituation der Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingliederungs beratung geprüft. Ein Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Für den von der Beschwerdeführerin angetretenen Kosmetiklehrgang habe sie aber eine Kosten gutsprache abgewiesen , nachdem die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine Unterstützung bei erstmaliger beruflicher Ausbildung verzichtet habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Bestätigung der B.___ AG für die Teil nahme am Lehrgang zur Kosmetikerin eingereicht. Die Abklärungen bei der Schule hätten ergeben, dass neben den Unterrichtsstunden montags von 9 bis 17.15 Uhr sowie jeweils am Dienstag- und Donnerstagabend von 18.15 bis 22.00 Uhr ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von durchschnittlich ca. 2 Stunden zu Hause anfalle ( act . 9/36). Daraus resultiere ein Ausbildungsaufwand pro Woche von ca. 14 bis 18 Stunden und es könne ein Gesamtaufwand von 18 Stunden pro Woche angerechnet werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin falle kein zusätzlicher Aufwand für das Selbststudium an, weil keine Hausaufgaben erteilt würden ( act . 8). 5. 5.1
Gemäss der Bestätigung der B.___ AG vom 3 0. November 2016 (Urk. 9/34) absolviert die Beschwerdeführerin vom 1 4. November 2016 bis zum 16. November 2017 die Ausbildung zur Kosmetikerin und besucht die Schule jeweils am Dienstag- und am Donnerstagabend von 18.15 Uhr bis 22.00 Uhr und am Montag ganztags von 09.00 Uhr bis 17 .15 Uhr, somit während 15. 75 Stunden pro Woche.
Zu berücksichtigen ist sodann der Umstand, dass die gesamte Ausbildung laut den Angaben der B.___ AG 920 Lektionen umfasst, was mithin durchschnittlich 17. 7 Lektionen (920:52) bzw. unter der Annahme von 6 schulfreien Wochen 20 Lektionen (920:46) pro Woche ergibt. 5.2
Neben den Präsenzstunden in der Schule ist von einem zusätzlichen Aufwand für die Vor- und Nachbereitung auszugehen. Gemäss telefonischer Auskunft der B.___ AG vom 1 4. Dezember 2016 ( Urk. 9/36) beträgt dieser rund zwei Stunden pro Woche, wobei keine Hausaufgaben erteilt werden. Wie sich aus den Akten ergibt, bestehen bei der Beschwerdeführerin ein ADHS bzw. eine Lernschwäche, ein leicht unterdurchschnittliche r IQ, Planungsschwierigkeiten, verminderte kog nitive Flexi bilität sowie eine markante Beeinträchtigung der geteilten Aufmer ksam keit. Gemäss verhaltensneuropsychologischer Untersu chung vom 1 6. Juli 2015 benötigt die Beschwerdeführerin gut strukturierte Arbeitsabläufe und ein wohlwollendes Umfeld, um im berufli chen Alltag beste hen zu können (Urk. 9/15/2) . Es ist damit ausgewiesen, dass die Beschwerdefüh rerin einen erhöhten zeitlichen Aufwand beim Erlernen von Schulstoff hat. Es scheint angemessen, zusätzlich zu den Schulstunden vo n 15. 75 Stunden einen Aufwand von rund 6 Stunden pro Woche anzurechnen, so dass sich der gesam te Aufwand auf rund 2 1. 75 Stunden pro Woche beläuft. D ie erforderlichen 20 Stunden werden damit übertroffen . Die Beschwerdeführerin hat sich daher
in einer Ausbil dung befunden, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Invali den versicherung begründet.
6.
In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Dezember 2016 ( Urk.
2) aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1 4. November 2016 bis zum 1 6. November 201 7 Anspruch auf ein e Kinderrente der Invaliden versicherung hat, soweit sie während dieser Zeit den Lehrgang zur Kosmetikerin mit Diplom Fachschule bei der B.___ AG besucht hat. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Ver fah rensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. Dezember 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1 4. November 2016 bis zum 1 6. November 2017 Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversi cherung hat, soweit sie während dieser Zeit den Lehrgang zur Kosmetikerin mit Dip lom Fachschule bei der B.___ AG besucht hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00041
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
16. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Verfügung vom 2 4. September 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Y.___ , geboren 1961, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 eine halbe Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'040.-- sowie akzessorische Kinderrenten für die beiden Töchter Z.___ , geboren 1992, und X.___ , geboren 1996, in der Höhe von je Fr. 416.-- zu ( Urk. 11/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, sprach ausserdem ebenfalls mit Verfügung vom 24. September 2009 der Tochter X.___ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 eine Waisenrente (Vaterwaise) von Fr. 693. -- zu ( Urk. 11/20). Mit Verfü gungen vom 2 4. Januar 2011 erhöhte die IV-Stelle die Kinderrente für die Töchter mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 auf je Fr. 423.-- pro Monat (Urk. 11/44). Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 erhöhte die Ausgleichskasse die Waisenrente für die Tochter X.___ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 auf Fr. 705.-- pro Monat ( Urk. 11/48) . Am 3. Juli 2015 teilte die Ausgleichskasse Y.___ mit, der Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter X.___ erlösche, da diese ihre Ausbildung im August 2015 beende. Die Kin derrente werde deshalb im August 2015 letztmals ausbezahlt ( Urk. 11/77). Nachdem die Versicherte Bescheinigungen über die Ausbildung bzw. die aktuel le berufliche Situation der Tochter X.___ eingereicht hatte (Urk. 11/83/1-5), richtete die Ausgleichskasse die Kinderrente weiterhin aus. Am 1. Januar 2016 stell t e sie Y.___ erneut die Einstellung der Zahlung der Kinderrente per Ende Februar 2016 in Aussicht, da X.___ die Ausbildung im Februar 2016 beende ( Urk. 11/89). In der Folge wurden die Kinderrenten aber trotzdem bis zum 31. August 2016 weiter ausgerichtet. Mit Vorbescheid vom 3 0. November 2016 teilte die IV-Stelle Y.___ mit, sie müsse die zu viel ausgerichtete n Kinderrenten für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 3 1. August 2016 von Fr. 2'574.-- (6 x Fr. 429.--) zurückbezahlen ( Urk. 11/104). Nachdem gegen diesen Vorbescheid kein Einwand erhoben worden war , forder t e die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Januar 2017 von Y.___ den Betrag von Fr. 2'574.-- an zu viel bezahlten Kinderrenten für die Tochter X.___ zurück ( Urk. 11/107). 1.2
Am 2 6. März 2015 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ wegen eines seit Geburt bestehenden ADHS, für dessen Behandlung die I n - vali denversicherung
bereits v erschiedene Leistungen erbracht hatte (vgl. Urk. 3/8-10), bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/1). Die Berufsberatung der IV-Stelle führte diverse Abklärungen über die beruf - lichen Eingliederungs möglichkeiten der Versicherten durch (vgl. Ver laufs - protokoll Berufsberatung vom 9. März 2016, Urk. 9/15). Am 9. März 2016 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie habe derzeit keinen Anspruch auf Kosten gutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung. Die Abklärungen hätten erge ben, dass sie einen mehrmonatigen Kosmetiklehrgang an einer privaten Schule besuche, welchen sie privat finanziere ( Urk. 9/16).
Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 forderte die Ausgleichskasse X.___ auf, zur Belegung ihres weiteren Anspruchs auf die Waisenrente, einen Ausbildungsnachweis einzu reichen ( Urk. 9/18). Mit Verfügung en vom 1.
September 2016 forderte sie sowohl von X.___ als auch von der en Mutter Y.___ den Betrag von Fr. 4'284. -- ( 6 x Fr. 714.--) an zu viel bezahlten Waisenrenten für die Zeit vom 1. März bis zu 3 1. August 2016 zurück ( Urk. 9/19 -20 ). Per 1. Oktober 2016 trat X.___ ein auf ein Jahr befristetes Praktikum im Detailhandel beim A.___ mit einem Arbeitspensum von 100 % und einem Bruttolohn von Fr. 600.-- pro Monat an ( Urk. 9/ 30 ). Mit Ver fügung vom 2 5. November 2016 wies die IV-Stelle den Anspruch von X.___ auf eine Kinderrente ab, da das von ihr ausgeübte Praktikum nicht als Ausbildung anerkannt werden könne ( Urk. 9/32). Die Versicherte reichte darauf neue Unterlagen ein, wonach sie vom 1 4. November 2016 bis zum 1 6. November 2017 bei der B.___ AG einen berufsbegleitenden Lehr gang zur Kosmetikerin absolvierte ( Urk. 9/34). Mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2016 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Kinderrente erneut ab, da der Ausbildungsaufwand insgesamt nur 18 Stunden pro Woche betrage und sich die Versicherte somit nicht überwiegend dem Ausbildungsziel widme ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 3. Januar 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr ab dem 1 4. November 2016 eine Halb waisenrente für die Dauer ihrer Ausbildung zur Kosmetikerin auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2017 ersuchte die Beschwer degegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) , was der Beschwerdeführerin am 2 3. Mai 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlas senenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 1 8. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollen deten 2 5. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Waisenrente während der Aus bildung ist die Förderung der beruflichen Ausbildung ( Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenen versicherung , 3. Auflage 2012, Art. 25 Rz 5). Das volljährige Kind eines invali den Elternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in sei nem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3) 2.2 2.2.1
Der Bundesrat hatte von seiner Kompetenz, festzulegen, was als Ausbildung gilt, ursprünglich keinen Gebrauch gemacht. Auf den 1. Januar 2011 hat er die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) um die Art. 49 bis und Art. 49 ter ergänzt. Grund für diese Ergänzung war gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu den Ände rungen der AHVV auf den 1. Januar 2011 (nachfolgend: BSV-Erläuterungen) die Zunahme unklarer Fälle. Angesichts der vielfältigen Ausbildungswege der jungen Leute sei nicht mehr immer eindeutig, ob sie sich in Ausbildung befin den oder nicht. Unter anderem solle durch den Erlass von Art. 49 bis AHVV die Möglichkeit genutzt werden, Brückenangebote wie Motivationssemester und Vorlehren als Ausbildung anzuerkennen (BGE 139 V 122 E. 3.2). Bei der Aus bildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV könne es sich um eine erstmalige Aus bildung, eine Weiterbildung, eine Zusatz- oder eine Zweitausbildung handeln (Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge-nössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz 3358). 2.2.2
Gemäss Art. 49 bis
Abs. 1 AHVV ist ein Kind nunmehr in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest fak tisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend ent weder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemein ausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe ( Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten ( Abs. 2). Nicht als in Ausbil dung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbsein kommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV ( Abs. 3).
Nach Art. 49 ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ( Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente ent steht ( Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgen den Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a. übli che unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbe dingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten. 2.2.3
Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbe suchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2). 2.2.4
Die systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49 bis AHVV erfordert gemäss der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge-nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbe reitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindes tens 20 Stunden pro Woche ausmacht.
Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durch schnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen (RWL Rz 3359). Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (zum Beispiel 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Aus bildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erfor derlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (RWL Rz 3360). RWL Rz 3360 nennt das folgende Beispiel: Eine bei der Abschlussprü fung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befindet sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzu weisen (vgl. auch BGE 140 V 314 E. 3.2). 2.2.5
Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder regle mentarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Di ploms oder eines Berufsabschlus ses verlangt wird (RWL Rz 3361). Sind die se Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt de s Praktikums tatsächlich die Ab sicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens e in Jahr dauert (BGE 140 V 299). Es wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Prakti kums schuli schen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätig keit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssitua tion zu verbes sern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Beispiel: Praktikum in einer Filmproduktionsfirma ni cht als Ausbildung anerkannt ge mäss Urteil des Bundesgerichtes vom 1. April 2008; 9C_223/2008) (RWL Rz 3362) . 2.2. 6
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsg ericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent scheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch inter ne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rech nung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 3.
Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfü gung vom 1 4. Dezember 2016 ( Urk.
2) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente verneint hat. Über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente liegt dagegen kein Entscheid vor und dieser bildet somit im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand. Zu befinden ist vorliegend einzig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung. 4. 4.1
Es ist unstrittig und durch die Bestätigung der B.___ AG, Fachschule für Kosmetik vom 3 0. November 2016 ( Urk. 9/34) belegt, dass die Beschwerde führerin einen Lehrgang als Kosmetikerin vom 1 4. November 2016 bis zum 1 6. November 2017 besuchte bzw. sich zumindest dafür anmeldete und diesen zu besuchen beabsichtigte. Strittig ist dagegen die Frage, ob die Beschwerdefüh rerin mit der Absolvierung dieses Kurses einen Aufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche hatte und somit die Annahme getroffen werden kann, sie habe sich überwiegend dem Ausbildungsziel gewidmet (vgl. E. 2.2.4). 4.2
Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, sie habe für die Ausbildung als Kosmetikerin einen Aufwand von weit mehr als 20 Stunden pro Woche. Mass geblich sei dabei auch die Tatsache, dass sie an Einschränkungen, unter ande rem einer ärztlich attestierten Lernschwäche leide. Gemäss Schulplan habe sie Lektionen von 15. 7 5 Stunden (2 x 3.75, 1 x 8.25) Wegen erschwertem Lernen und zusätzlichen Prüfungsvorbereitungen entstehe ihr sodann ein weiterer Aufwand von insgesamt 10 Stunden pro Woche , so dass sie für ihre Ausbildung zur Kosmetikerin mindestens 25.75 Stunden pro Woche aufwenden müsse ( Urk. 1). 4.3
Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe die Berufs- und Erwerbssituation der Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingliederungs beratung geprüft. Ein Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Für den von der Beschwerdeführerin angetretenen Kosmetiklehrgang habe sie aber eine Kosten gutsprache abgewiesen , nachdem die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine Unterstützung bei erstmaliger beruflicher Ausbildung verzichtet habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Bestätigung der B.___ AG für die Teil nahme am Lehrgang zur Kosmetikerin eingereicht. Die Abklärungen bei der Schule hätten ergeben, dass neben den Unterrichtsstunden montags von 9 bis 17.15 Uhr sowie jeweils am Dienstag- und Donnerstagabend von 18.15 bis 22.00 Uhr ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von durchschnittlich ca. 2 Stunden zu Hause anfalle ( act . 9/36). Daraus resultiere ein Ausbildungsaufwand pro Woche von ca. 14 bis 18 Stunden und es könne ein Gesamtaufwand von 18 Stunden pro Woche angerechnet werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin falle kein zusätzlicher Aufwand für das Selbststudium an, weil keine Hausaufgaben erteilt würden ( act . 8). 5. 5.1
Gemäss der Bestätigung der B.___ AG vom 3 0. November 2016 (Urk. 9/34) absolviert die Beschwerdeführerin vom 1 4. November 2016 bis zum 16. November 2017 die Ausbildung zur Kosmetikerin und besucht die Schule jeweils am Dienstag- und am Donnerstagabend von 18.15 Uhr bis 22.00 Uhr und am Montag ganztags von 09.00 Uhr bis 17 .15 Uhr, somit während 15. 75 Stunden pro Woche.
Zu berücksichtigen ist sodann der Umstand, dass die gesamte Ausbildung laut den Angaben der B.___ AG 920 Lektionen umfasst, was mithin durchschnittlich 17. 7 Lektionen (920:52) bzw. unter der Annahme von 6 schulfreien Wochen 20 Lektionen (920:46) pro Woche ergibt. 5.2
Neben den Präsenzstunden in der Schule ist von einem zusätzlichen Aufwand für die Vor- und Nachbereitung auszugehen. Gemäss telefonischer Auskunft der B.___ AG vom 1 4. Dezember 2016 ( Urk. 9/36) beträgt dieser rund zwei Stunden pro Woche, wobei keine Hausaufgaben erteilt werden. Wie sich aus den Akten ergibt, bestehen bei der Beschwerdeführerin ein ADHS bzw. eine Lernschwäche, ein leicht unterdurchschnittliche r IQ, Planungsschwierigkeiten, verminderte kog nitive Flexi bilität sowie eine markante Beeinträchtigung der geteilten Aufmer ksam keit. Gemäss verhaltensneuropsychologischer Untersu chung vom 1 6. Juli 2015 benötigt die Beschwerdeführerin gut strukturierte Arbeitsabläufe und ein wohlwollendes Umfeld, um im berufli chen Alltag beste hen zu können (Urk. 9/15/2) . Es ist damit ausgewiesen, dass die Beschwerdefüh rerin einen erhöhten zeitlichen Aufwand beim Erlernen von Schulstoff hat. Es scheint angemessen, zusätzlich zu den Schulstunden vo n 15. 75 Stunden einen Aufwand von rund 6 Stunden pro Woche anzurechnen, so dass sich der gesam te Aufwand auf rund 2 1. 75 Stunden pro Woche beläuft. D ie erforderlichen 20 Stunden werden damit übertroffen . Die Beschwerdeführerin hat sich daher
in einer Ausbil dung befunden, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Invali den versicherung begründet.
6.
In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Dezember 2016 ( Urk.
2) aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1 4. November 2016 bis zum 1 6. November 201 7 Anspruch auf ein e Kinderrente der Invaliden versicherung hat, soweit sie während dieser Zeit den Lehrgang zur Kosmetikerin mit Diplom Fachschule bei der B.___ AG besucht hat. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Ver fah rensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. Dezember 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1 4. November 2016 bis zum 1 6. November 2017 Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversi cherung hat, soweit sie während dieser Zeit den Lehrgang zur Kosmetikerin mit Dip lom Fachschule bei der B.___ AG besucht hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstBrügger