Sachverhalt
1.
Der 1956 geborene X.___ war nach einer Tätigkeit als Informa tiker seit dem 1. Mai 2013 arbeitslo s . Am 9. Mai 2015 meldete er sich unter Hinweis auf ein am 1 5. November 2013 erlittenes Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbe sondere durch die Y.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, orthopädisch und psy chiatrisch) begutachten (Expertise vom 2 9. März 2016 , ergänzt am 30. Juni 2016 ; Urk. 6/47 und 6/58 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 61 und Urk. 6/63 ) wies sie das Leistungs begehren mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer IV-Rente . Am 2 0. Februar 2017 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwer deführer nahm dazu mit Eingabe vom 1 1. März 2017 Stellung ( Urk.
8) und reichte am 4. April 2017 ( Urk.
11) einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Chirur gie FMH , vom 2 8. März 2017 ( Urk.
12) ein , was de r
Beschwerdegegnerin
am 1 5. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). 3.
Die Suva hatte ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 per 2 1. Juni 2016 eingestellt und d en Anspruch auf weitere V ersicherungsleistungen verneint.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Ge richts vom heutigen Datum abgewiesen (Prozess Nr. UV.2016. 00 236 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene lei stungsabweisende Ver fügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 2) damit, dass eine längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen sei. Es bestehe kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung.
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 5 ) hielt sie ergänzend fest, gemäss dem Gut achten der Y.___ vom 2 9. März 2016 sei der Beschwerdeführer spätestens vier Wochen nach dem Unfall sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen . Darauf sei abzu stellen. Dass die Suva ein halbes Jahr zuvor auf ihren Einstellungsentscheid zu rückgekommen sei und erneut Leistungen ausgerichtet habe, ändere daran nichts. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit dem 1 8. November 2013 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit lückenlos dokumentiert. Die Suva habe ihm denn auch wegen seiner Erwerbsunfähigkeit bis am 2 0. Juni 2016 Taggelder ausgerichtet (S. 1-3) .
Im Laufe des Verfahrens ergänzte er, auf das eingeholte Gutachten könne
- aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden ( Urk. 8 S 1- 5 ). 3. 3.1
Dr. A.___
stellte in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2013 (Urk. 6/10/186-188)
die Diagnose eines kranio -zervikalen Beschleunigungs traumas Grad I
QTF und führte über die drei Tage nach dem Auffahrunfall vom 1 5. November am 18. November 2013 erfolgte Erstkonsultation aus, der Kopf des Beschwerdefüh rers sei aufgrund der Heckkollision an der Kopfstütze ange prallt, die Kopfstel lung sei gerade gewesen, er sei in aufrechter Sitzposition ge wesen, der Airbag sei weder bei ihm noch beim Unfallverursacher ausgelöst worden und er habe nach dem Unfall mit seinem Fahrzeug weiterfahren und die von ihm geplanten Tätigkeiten verrichten können (S. 1). Er habe sofort Kopf- und Nackenschmer zen und ein Schwindelgefühl, jedoch keine weiteren Symp tome verspürt. Im Juni 2001 habe er bereits einen Unfall mit Halswirbelsäulen (HWS)-Beteiligung erlitten. Die Flexion, Linksdrehung und Seitneigung links würden als schmerz haft bezeichnet, auch bestehe ein Druckschmerz im linken Nackenbereich (S. 2). Äussere Verletzungen habe er keine aufgewiesen (S. 3). 3. 2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie, vom C.___ , beurteilte das MRI des kraniocervikalen Übergangs und der HWS sowie das Röntgen der HWS vom 1 9. November 2014 ( Urk. 6 / 10/71 f. ) wie folgt: „ Schmerzbedingt eingeschränkte Rotation im Kopfgelenk. Überzeugende Hin weise auf eine Instabilität oder Läsionen der Kopfgelenkbänder liegen nicht vor. Multisegmentale Spondylarthrose , aktiviert und zunehmend v.a. bei C3/4 links. Mediale Diskusprotrusion C2/ 3. Mässig ausgeprägte Osteochondrose und deutli che Unkarthrose C5/6 mit osteogener Einengung des rechten Neuroforamens . Breit basige
Diskusprotrusion C6/7, v.a. links mediolateral und intraforaminal , verge sellschaftet mit Unkarthrose , dadurch bedingt signifikante Einengung der linken Neuroforamens . Die deutliche Rückbildung der Anfang 2014 beschriebe nen Diskushernien C2/3 und C6/7 deutet darauf hin, dass beide zum gleichen Zeit punkt gegen Ende 2013 entstanden sein müssen, d.h. im Zusammenhang mit dem anamnestisch bekannten Unfall. Alle übrigen beschriebenen Patholo gien sind unspezifisch, d.h., sie können sowohl traumatischen aus auch degene rativen Ursprungs sein. “ 3. 3
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 2 5. November 2014 ( Urk. 6/10/75-77) die Diagnose eines schweren cervico-cephalen Schmerzsyndroms bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS und führte aus, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall gesund, voll leistungs fähig und ausserordentlich sportlich gewesen (S. 1 f.). Es bestehe eine erhebliche Bewegungseinschränkung der HWS mit palpatorisch verdickter, druckdolenter sowie tonisierter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle be st ü nden keine. Dem MRI vom 2 8. März 2014 entnehme er, dass Traumafolgen sichtbar seien in Form einer ödematösen Reizreaktion der Pars articularis der Pedikel am Facettengelenk HWK3/4 links mit auch leichter ödematöser Weich teilreaktion. Die klinische Untersuchung habe keine Hinweise für eine zervikale Kompressionsmyelopathie ergeben. Auch hätten sich keine Hinweise für eine re levante Läsion einer zervikalen Wurzel ergeben. Die beschriebenen möglichen Kompressionen der Wurzel C6 rechts und der Wurzel C7 links hätten somit vor läufig keine relevante Läsion dieser Wurzeln zur Folge (S. 2 f.). 3. 4
Dr. Z.___ führte im Bericht vom 3. Dezember 2014 aus ( Urk. 6/10/68-70), der Beschwerdeführer leide seit dem Unfall an ständigen Nacken- und Kopf schmerzen mit Schmerzausstrahlungen in die linke Schulter, den linken Arm bis in die linke Hand, oftmals begleitet von Parästhesien. Im Verlauf seien immer häufiger Schwankschwindel hinzugekommen, ferner neuropsychologische Defi zite mit Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungsstörungen, er höhte Ermüdbarkeit, erhöhte Reizbarkeit, verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Trotz einer über Monate intensiven konservativen Behandlung mit insbesondere Physiotherapie habe sich keine Besserung ergeben, die Be schwerden würden nun seit rund einem Jahr persistieren (S. 1). Insgesamt hand le es sich um ein schweres cervicocephales Beschwerdebild, welches traumatisch entstanden sei bei einem prätraumatisch gesunden, beschwerdefreien und sehr sportlichen Beschwerdeführer. Insgesamt müsse von einer degenerativen Vor schädigung der HWS ausgegangen werden, obwohl er völlig beschwerdefrei gewesen sei vor dem Unfall. Es handle sich somit um aktivierte prätraumatische Veränderungen ohne neurologische Läsion. Seit dem Unfall und bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 f.). 3 .5
Der den Beschwerdeführer nach dem Sturz vom 2 1. Juni 2015 am 2 3. Juni 2015 erstuntersuchende Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 2 6. August 2015 (Urk. 6/28/25 f. ) die Diagnose eines Status nach Präsynkope mit Beinschwäche links und Sturz zu Boden. Die Ursache der akut aufgetretenen Beinschwäche, vor allem des linken Beins, bleibe vorerst unklar. Differenzialdiagnostisch stehe eine transient-ischämische Attacke im Vordergrund, neurologisch habe aller dings keine entsprechende Perfusionsstörung gefunden werden können. Ange sichts der vorbestehenden Schmerzen bestehe auch die Möglichkeit eines Gefässspasmus. Der Sturz habe eine Verschlechterung des vorbestandenen cervicocephalen Beschwerdebildes bewirkt, so dass der Befund praktisch identisch sei mit demjenigen nach dem Unfall vom 1 5. November 201 3. Unter konserva tiver Behandlung und bei regelmässigen Spaziergängen hätten sich die Be schwerden im Laufe des Monats Juli gebessert. Der Beschwerdeführer sei wei terhin zu 100 % arbeitsunfähig. 3. 6
Zum MRI der HWS , des cerviko -thorakalen Übergangs und des kraniozervikalen Übergangs vom 2 5. September 2015 ( Urk. 6/28/8 ) gab Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH Radiologie und Neuroradiologie, vom F.___ , folgende Beurteilung ab: „ Persistierende T2w Hyperintensität (im Sinne eines Methämoglobinrestes) im Bereich des anterioren
Anulus
fibrosus des Dis cus
intervertebralis auf Höhe C4/C5 als Hinweis auf einen Extensionsverlet zung-bedingten anterioren
Anulusriss . Kontinuierlich regrediente , weiterhin nachvollziehbare Flüssigkeits ansammlung im Bereich des Nucleus pulposus des Discus
articularis auf Höhe C5/C6 als mögliche traumabedingte Veränderung. Kontinuierlich progrediente und aktivierte Facette ngelenksarthrose C3/C4 links - Ä tiologie undefinierbar (DD degenerativ-, DD Trauma-bedingt). Progrediente Osteochondrose Typ Modic 1 C6/C7 - Ätiologie undefinierbar. Regredien t e links recessale Diskushernie C6/C7. “ 3. 7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin und Hämato logie/Onkol o gie, von der Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2 9. März 2016 ( Urk. 6/47 /1-52 ) keine Diagnosen mit und
folgende Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 ): - Chronisches cervicocephales und cervicobrachiales Syndrom ohne radikuläre Ausfälle und deutlich demonstrierter Funktionseinschränkung - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne wesentliche Funkt ions einschränkung und ohne radik uläre Defizitsymptomatik - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Dazu führten sie aus, o rthopädisch zeige sich ein fliessendes, sicheres, koordi niertes Gangbild. Auffallend sei eine deutlich eingeschränkt demonstrierte Beweglichkeit der HWS . Auch beim Versuch der passiven Weiterführung der HWS habe der Beschwerdeführer mit einer maximalen muskulären Gegenspannung reagiert. Die isometrischen Anspannungen der HWS-Muskulatur hätten nicht zu einer Schmerzverstärkung geführt. Dagegen seien die Bewegungen zwischen den Untersuchungen in der Exploration als nicht wesentlich eingeschränkt wahrzunehmen gewesen . Die berufliche Tätigkeit des Informatikers sei nicht eingeschränkt, ebensowenig
seien es leidensadaptierte Tätigkeiten (S. 13).
Neurologisch sei der heutige Untersuchungsbefund regelrecht. Insbesondere würden sich an den oberen Extremitäten keine radikulären Symptome feststel len lassen. Die ehemals beschriebene medio linkslaterale Diskushernie C6/7 mit Kompression der Wurzel C7 habe sich radikulär klinisch nicht ab gebildet . Die Muskulatur des Beschwerdeführers sei beidseits gut ausgebildet, das Reflexni veau seitengleich, Paresen hätten keine bestanden . Die Nackenmuskulatur sei zwar verspannt, aber nicht extrem verspannt. Der Kopf sei beweglich, nach links sei die Beweglichkeit eingeschränkt, wobei allerdings auch eine aktive Ge genspannung nach links zu beobachten sei . Die Nacken-Schulterverspannung müsse eher als leicht bezeichnet werden ohne Hinweis auf radikuläre Sympto me. Die beklagte maximale Schmerzsymptomatik sei aufgrund dieses neurologi schen Befundes nicht nachvoll ziehbar. Zentralneurologisch sei der klinische Status ebenfalls völlig unauffällig. Neurologisch ergebe sich keine Einschrän kung für die Arbeitsfähigk eit (S. 13).
Psychiatrisch werde die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt, dies habe jedoch auch keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Klinisch falle die deutliche Diskrepanz zwischen geklagte n
Beschwerden und obj ektivier bare n Befunde n im neurologischen Bereich auf. Von daher stell e sich die Frage einer somatoformen Schmerzstörung. Diese somatoforme Schmerzstörung sei prinzipiell möglich, bedürfe jedoch der weiteren Verifizierung. Die Tatsache allein, dass sich organische Befunde und geklagte Beschwerden nicht in Einklang bringen liessen , reich e für diese Diagnose nicht aus . A uch wenn beim Be schwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung vorläge, so besitz e er doch zahlreiche gesunde Persönlichkeitsmerkmale, die es ihm möglich machen wür den , krankhafte zu überwinden. Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit g ehe von einer derartigen Diagnose nicht aus. Es sei jedoch nochmals daraufhin hin gewiesen, dass er
sich psychisch nicht krank fühle und sich nicht in psych i atri sche fach ä rztliche Behandlung begeben ha be. Psychiatrisch ergäben sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 13) .
Internistisch würden sich keine Diagnosen erheben lassen. A us inte rn istischer Sicht sei er gesund (S. 13).
Der Beschwerdeführer schone sich teilweise im Alltag, teilweise trage er jedoch auch einen schweren Rucksack wie zur heutigen Untersuchung. Im Gegensatz zu seinem Beschwerdevortrag sei neben der Schonung der Tagesablauf voller Aktivitäten (S. 17). Er sei sowohl in seiner angestammten als auch in einer lei densadaptierten Tätigkeit seit spätestens vier Wochen nach dem Unfall vom 1 5. November 2013 zu 100 % arbeitsfähig (S. 14). 3. 8
Dr. Z.___ und Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, vom K.___ , führten in ihrem Bericht vom 3 0. März 2016 ( Urk. 6/49 ) folgende Diagnosen auf (S. 1 f.): - Status nach schwerem HWS-Distorsionstrauma mit/bei - Status nach Auffahrunfall am 1 5. November 2013 (Delta V 5.7-9.5
km) - C2/3 mediane/paramedian rechtsseitige Diskushe rn ie mit Duralsack- Querschnitteinengung auf 10 mm - Rechtsbe t onte Spondylarthrose und Unkovertebralarthrose C3/4 mit Ein engung des Neuroforamens re chts und Tangierung der Wurzel C4 re chts. Progrediente F acettengelenksarthrose C3/4 links - Flachbogige Hernie ru ng C4/5 mit Duralsack-Querschnitteinengung auf 9 mm und rechtsbe tonter mässiger Spondylarthrose - O steochondrose C5/6 mit rechtsbetonter Spondylarthrose und rechtsbe tonter Unkovertebralarthrose . Kompression de r Wurzel C6 rechts
forami nal und Duralsack-Qu erschnitteinengung auf 9-10 mm - Deutlich e mediolateral und foraminal link sseitige Diskushernie C6/7 mit Kompression Wurzel C7 und Duralsack-Querschnitteinengung 9 mm bei leichten spondylarthrotischen Veränderungen, in erster Linie degenerativ. MRI 1 9. November 20 14 Regrediente Diskushernie C6/7 links - Ödeme C4/5 und C5/6 sowie subc hondrale Ödeme Deckplatte C6 links (MRI 8. Januar
20 14 S uva 2 3. Juni 20 15), zunehmend gemäss MRI vom 2 8. März 20 14 - C4/5 e xtensionsverletzungs bedingter anteriorer
Anulusriss . Regrediente Flüssigkeitsansammlung im Bereich des N. pulposus des Diskus articularis C5/6 als traumabedingte Veränderung. Kontinuierlich progrediente und aktivierte Facettengelenksarthrose C3/4 li nks. Progrediente Osteochondro se Typ Modic
1 C6/ 7. Regrediente
linke
recessale Diskushe rn ie C6/7 (MRI 2 5. September 20 15) - Status nach Präsynkope mit Beinschwäche links und Sturz zu Boden am 21.
Juni 2015 - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
Dazu hielten sie fest, aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Facetten seiner Persönlichkeit zu 100 % arbeitsunfä hig. Aus orthopädischer Sicht könne ihm aufgrund der therapieresistenten inva lidisierenden Beschwerden einerseits sowie de r schweren neuropsychologischen Defizite andererseits keine Tätigkeit zugemutet werden (S. 3) . 3 .9
Die Y.___ -Gutachter nahmen am 3 0. Juni 2016 ( Urk. 6/58) Stellung zum Be richt des K.___ und hielten fest, dieser führe nicht zu neuen Erkenntnissen. Vielmehr würden kernspintomographische und radiologische Befundbeschreibungen zur Diagnose erhoben. Die Diagnose eines schweren HWS-Distorsionstraumas sei als nicht korrekt zu bezeichnen. Gemäss dem erstbehandelnden Arzt habe es sich um eine HWS-Distorsion QTF Grad I, also leichten Grades gehandelt. Die Veränderungen der HWS würden die Ar beitsfähigkeit als Informatiker nicht ein schränken. 3. 10
Dr. Z.___ , Dr. med. L.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. M.___ , Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. med. N.___ , Facharzt für Neuro logie, med. pract . O.___ , Facharzt für Psychiatrie FMH, Dr. J.___ und Dr. phil. P.___ , Klinischer Psychologe, vom K.___ , führten in ihrem im Beschwerdever fahren eingereichten Bericht zur Interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 3 0. Dezember 2016 ( Urk. 3/1 ) die selben Diagnosen wie im Bericht der Dres . Z.___ und J.___ vom 30. März 2016 (E. 3.8 hievor ) auf und hielten fest, seit dem Auffahrunfall sei trotz einer Vielzahl von Therapien kaum eine Besserung der Beschwerden eingetreten. Zur zeit sei d er Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. Z.___ und einem Phy siotherapeuten und medikamentös sei er mit Olfen und Sirdalud eingestellt. Hierunter habe sich eine circa 50%ige Besserung erge ben. Aus somatischen Gründen könne ihm eine Arbeitseingliederung in einer geeigneten Teilzeitarbeit zugemutet werden. Aus psychi sc hen Gründen sei er jedoch zusammen mit den Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 und S. 7). 3. 1 1
Dr. Z.___
führte in seiner im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellung nahme vom 2 8. März 2017 ( Urk.
12) aus, im Gutachten werde erwähnt, dass es sich um relativ minime klinische funktionelle Einschränkungen handle. Dabei könne bei der klinischen Untersuchung eine deutliche funktionelle Einschrän kung der HWS-Beweglichkeit von 80 %
festgestellt werden . Im Weiteren werde von subjektiven Beschwerden gesprochen, dabei handle es sich um deutliche neuropsychologische Beschwerden mit starke n Konzentrations- und Gedächt nisschwierigkeiten sowie erhöhter Ermüdbarkeit und Reizbarkeit sowie insbe sondere einer verminderten Leistungsfäh i gkeit und Belastbarkeit. Sowohl die neuropsychologischen Beschwerden als auch die deutli c h schmerzhaft einge schränkte HWS-Beweglichkeit seien schwerwiegende Befunde und würden ent sprechend zu einer deutlichen Einschränkung der beruflichen Tätigkeit führen, so dass man dem Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit seit dem Unfall und bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren müsse (S. 2). 4.
D as polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 9. März 2016 (ergänzt am 3 0. Juni 2016; E. 3.7 und E. 3.9 hievor ) beruht auf den erforderlichen allge meininternistischen, orthopädischen , psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteil ten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s
auseinander. Sie st ell ten eine verspannte Nacken-Schultermuskulatur ohne Hinwe is auf radikuläre Symptome fest und zeigten auf, dass
sich an den oberen Extremitäten keine ra dikulären Symptome feststellen liessen und die Beweglichkeit des Kopfes nach links zwar eingeschränkt ,
aber auch eine aktive Gegenspannung zu beobachten
war . T rotz einer deutlich eingeschränkt demonstrierte n
Beweglichkeit der HWS und einer Schonung im Alltag trug der Beschwerdeführer zur Untersuchung ei nen schweren Rucksack mit sich . Auch ist sein Tagesablauf –
abweichend von seinem Beschwerdevortrag - voller Aktivitäten . Die Gutachter f ührten aus, dass die MRI -Aufnahmen zwar multisegmentale degenerative Veränderungen zeigen würden, diese jedoch die demonstrierte Funktionseinschränkung nicht erklären und zu keiner Einschränkung der angestammten körperlich leichten Tätigkeit als Informatiker führen würden. Sie legten dar, dass sich die vom Beschwerde führer geschilderte Schwindelsymptomatik bei der Untersuchung nicht abgebil det habe, kein Schwindel aufgetreten sei und sich zentralneurologisch keine Einschränkungen ergeben hätten. Zudem liessen sich die geschilderten Kon zentrati ons
- und Denkstörungen anlässlich der Begutachtung nicht objektivie ren, auch die Gedächtnisleistung war unauffällig. Sie hielten fest, dass d ie be klagte maximale Schmerzsymptomatik aufgrund des neurologischen Befundes nicht nachvoll ziehbar sei , legten aber dar, weshalb diese Diskrepanz
für die Di agnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht aus reiche. Sie betonten, dass sich der Beschwerdeführer psychisch nicht krank fühle und sich nicht in psy ch i atrische fach ä rztliche Behandlung begeben ha be. Die Gutach ter gelangten so dann zum nachvollziehbar begründeten Schluss, dass er sowohl in seiner an gestammten als auch in ein er angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht de n rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 3
hievor ). 5. 5 . 1
Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in mehreren Punkten. So machte er unter anderem geltend , die Auffahrkollision sei viel massiver gewesen als von den Gutachtern angenommen ( Urk. 1 S. 1 und Urk. 9 S. 3 f.) . Hiezu ist fest zuhalten, dass er sich dabei keine ossäre oder äussere Verletzungen zuzog, nach der Kollision weder bewusstlos war noch eine Gedächtnislücke aufwies, nicht über Übelkeit, Hör- oder Sehstörungen klagte und auch nicht erbrechen musste. In Anbetracht dieser Umstände sowie der Tatsache, dass er nach dem Unfall seine Fahrt fortführen und die von ihm geplanten Tätigkeiten verrichten konnte, erst drei Tage nach dem Unfall einen Arzt aufsuchte, die Airbags der beteiligten Fahrzeuge nicht ausgelöst wurden und letztere nach dem Zusammenstoss wei terhin fahrbar waren (vgl. dazu E. 3.1 hievor ), ist die vom Beschwerdeführer be hauptete massive Auffahrkollision nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies um so weniger, als sich der Unfallort innerorts (maximale Geschwindigkeit 50 km/h) befand und der Unfallverursacher bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 40
km/h - trotz einer übersichtlichen, geraden und ebenen Strasse - prak tisch ungebremst auf die vor ihm stehende Fahrzeugkolonne hätte auffahren müssen. Anhaltspunkte für einen solchen Sachverhalt finden sich in den Akten jedoch keine. Dr. A.___ diagnostizierte dem entsprechend auch nur ein Be schleunigungstrauma leichten Grades. Auch Dr. Z.___ und die behandelnden Fachpersonen des K.___
hielten in ihren Be richten ein Delta-V von lediglich 5.7-9.5 km/h fest ( E. 3.8 und E. 3.10 hievor ) . Beim zweiten Ereignis (Sturz zu Boden am 21. Juni 2015 ) handelte es sich un bestritten ermassen um einen Bagatellunfall. 5. 2
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 9 S. 2 ff.) trifft es nicht zu, dass sich die Gutachter nicht für seinen Nacken interessiert hätten. So wurde unter anderem Kopf, Hals, Schultergürtel, die oberen Extremitäten und die Wir belsäule untersucht und von einer Nacken-Schulterverspannung sowie einer eingeschränkten Beweglichkeit des Kopfes berichtet (E. 3.7 hievor ) .
Ebensowe nig trifft es zu, dass die Gutachter behauptet hätten, er sei nicht intelligent oder könne trotz der von ihm eingenommenen Medikamente weiterhin seinem Hobby Flugsport nachgehen. Vielmehr berichteten sie von einem eloquenten Versi cherten ( Urk. 6/47/44) und wiesen darauf hin, dass er aufgrund seiner Be schwerden keinen Flugsport mehr ausübe ( Urk. 6/47/43 ). D ie Ausdrücke
‘ man gelnde Sprachkompetenz ’ und ‘ niedrige s Bildungsniveau ’
bezogen sich ohnehin auf die von der Beschwerdegegnerin vorgegebene Fragestellung (Urk. 6/47 S. 15) und keineswegs auf den Beschwerdeführer. Von abwertenden Aussagen kann nicht die Rede sein. Weiter ist nicht ersichtlich, dass den Gut achtern die Vorakten
- insbesondere die MRI - nicht bekannt gewesen wären. Diese wurden im Gutachten zitiert ( Urk. 6/47/3-10) und die Gutachter setzten sich mit den Be funden auseinander (E. 3.7 hievor ). Entsprechend wurden die radiologischen und neurologischen Befunde von den Y.___ - Gutachtern nicht ignoriert ;
viel mehr wiesen sie darauf hin , dass sich keine radikulären Symptome feststellen liessen und dass die MRI zwar multisegmentale degenerative Verän derungen zeigen würden, diese jedoch die demonstrierte Funktionseinschrän kung nicht erklären und zu keiner Einschränkung der angestammten körperlich leichten Tätigkeit als Informatiker führen würden (E. 4 hievor ). Der Beschwerde führer selbst hielt denn auch - zumindest im Fragebogen zur Vorbereitung auf die Be gutachtung vom 2 3. Dezember 2015 ( Urk. 6/57/54) - fest, dass eine Bürotätig keit als Informatiker für ihn angesichts seine r Nacken-Schulter-Unterarm-Schmerzen geeignet wäre. So verbringt er seine Tage derzeit unter anderem auch mit E-Mails schreiben und im Internet surfen (vgl. E 6.2.5 her nach). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allfälligen Unfallkausalität der Be schwerden sind zudem im vorliegenden invalidenversicherungsrechtli chen Ver fahren nicht relevant. Weiter konnten d ie von ihm berichteten Schwin delgefüh le und Konzentrations
- sowie Gedächtnis störungen anlässlich der Begutachtung nicht festgestellt werden (vgl. E. 4 hievor und Urk. 6/47/41). Nachdem er in sei ner angestammten leichten Tätigkeit als Informatiker nicht regelmässig Lasten von 25 kg heben und tragen muss, erübrigt es sich schliess lich , auf die diesbe züglichen Ausführungen im Gutachten weiter einzugehen. Der Beschwerdefüh rer bestreitet im Übrigen nicht, zur Begutachtung einen schweren Rucksack mit sich geführt zu haben, was im Widerspruch zu den von ihm geltend gemachten Beschwerden steht. Er schilderte zudem gegenüber den Gutachte r n mehrfach seinen Tagesablauf ( Urk. 6/47 S. 23, 32 und 48). Dass die se gestützt darauf von einem Tagesablauf voller Aktivitäten ausgingen, ist ohne Weiteres nachvoll ziehbar. Der Zeitaufwand für die Begutachtungen betrug 5.5 Stunden ( Urk. 6/47 S. 25, 34, 41 und 50) , was vorliegend angemessen erscheint , zumal die Explora tionsdauer grundsätzlich im Ermessen des medizinischen Experten liegt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2). H inweise darauf, dass das Gutachten unsorgfältig und nicht lege artis erstellt worden wä re, ergeben sich jedenfalls keine. Zusammenfassend vermö gen die Einwendun gen des Beschwerdeführers die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. 5. 3
De n
im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten des K.___ vom 3 0. Dezember 2016 und von Dr. Z.___
vom 28. März 2017 (E. 3.10 f. hievor ) sind keine neuen Tatsachen zu entnehmen. Ob den behandelnden Fachpersonen des K.___ das Gutachten der Y.___
bekannt war, ist zudem nicht ersichtlich, jedenfalls setzten sie sich mit diesem und de n darin aufgeführten Diagnose n
sowie de r abwei chenden Einschätzung in Be zug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auseinander. Die Berichte vermögen damit keinen Zweifel an der Beweis kraft des Gutachtens zu begründen. 5. 4
Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, die Suva habe ihm bis am 2 1. Juni 2016 Leistungen ausgerichtet. Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, besteht doch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren keine Bindung an die Feststellungen der Unfallversicherung (vgl. dazu BGE 133 V 549 E. 6.1 ff. und Urteil des Bundesgerichts 8C_666/2016 vom 2 9. Dezember 2016 E. 4.2.1 ).
Weiter machte er geltend, er habe mit Arztzeugnissen belegt, dass er seit dem Auffahrunfall zu 100% erwerbsunfähig sei ; auch seine behandelnden Ärzte hät ten dies bestätigt ( Urk. 1 S. 2 f.). Hiezu ist e inerseits i n Bezug auf Be richte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter s chiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeu tisch tätigen (Fach ) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be stellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu an derslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpre tation entsprin gende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ) , was hier nicht der Fall ist .
6. 6.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; ferner BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls ge wisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 6 .2 6.2.1
Was den K omplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass die Y.___ -Gutachter eine auf das chronische cervicocephale und cervicobrachiale Syndrom sowie das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom zurückzufüh rende wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nachvollziehbar verneinten. Ein Leiden von erhebliche m Schwere grad ist damit nicht ausgewiesen. 6 .2.2
Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resi stenz “ ist zu bemerken, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Auffahrunfall aus dessen subjektiver Sicht nicht verändert hat . Er wird seither konservativ, insbesondere mit regelmässiger Physiotherapie behandelt. Gemäss den behandelnden Ärzten des K.___ hat sich dank der Therapie immer hin eine circa 50%ige Besserung ergeben (E. 3.10 hievor ). Eingliederungsver suche haben keine stattgefunden, weshalb dar aus keine Schlüsse gezogen wer den können. 6 .2.3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cenhemmende Wirkung beizumessen ist ( BGE 143 V 418 E. 8.1 ). Abgesehen von den mit dem Schleudertrauma zusammenhängenden Beschwerden weist der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf . Er selber fühlt sich psychisch gesund und hat sich bislang auch nicht in psychiatrische fach ärztliche Behandlung begeben . Es sind keine a ls „Komorbiditäten“ zu berück sichtigende n krankheitswertige n Störungen ausgewiesen. 6 .2.4
Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: Der Beschwerdeführer ist zweifach geschieden und hat einen erwachsenen Sohn und ein Enkelkind. Er wohnt alleine . Er
geht wenig aus, hat aber einen kleinen Freundeskreis und sehr guten Kontakt zu seinem Bruder, welcher ihm ab und zu aushilft. Z u seinen beiden Schwestern besteht ein weniger häufiger aber dennoch guter Kontakt. Mit seiner in Südafrika lebenden Mutter kommu niziert er via Skype und E-Mail. Seit vier Monaten führt er zudem über Internet eine Beziehung mit einer Weissrussin . Er hat zwei Katzen, welche er regelmässig versorgt ( Urk. 6/47/23, 32 und 48) . Hinweise auf Persönlichkeits- oder Zwangs störungen ergaben sich anlässlich der Begutachtung keine, vielmehr sind ge mäss den Y.___ -Gutachtern beim eloquenten und durchtrainierten Beschwerde führer zahlreiche persönliche Ressourcen vorhanden ( Urk. 6/47/44). Trotz eines gewissen Rückzugs enthalten somit d er soziale Lebenskontext und die Persön lichkeit bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. 6 .2.5
In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung ] , vgl. auch Mi chael E. Meier, Zwei Jahr e neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/ Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung ] ) zielt
der Indikator „ gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschrän kung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) ander seits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Der Beschwerdeführer sieht sich nicht mehr in der Lage , einer Arbeit nachzuge hen. Sein Tagesaktivitätsniveau ist jedoch nur bedingt eingeschränkt, jedenfalls (längst) nicht entsprechend der von ihm geltend gemachten 100%igen Arbeits unfähigkeit. So hat er einen geregelten Tagesablauf , versorgt seine beiden Katzen , geht spazieren, schaut fern (insbesondere Nachrichten und Dokumentatio nen), interessiert sich für Physik, beschäftigt sich am Computer (unter anderem E-Mails an seine Mutter, an Ärzte und Behörden, S urfen im Internet, Kontakt mit seiner in Weissrussland lebenden Freundin), liest viel, erledigt seinen Haus halt und kocht jeweils ein gesundes Abendessen . Nachmittags pflegt er zudem den Kontakt zu Freunden und Bekannten . Aufgrund seiner Beschwerden ist ihm zwar das Querflöte spielen nicht mehr möglich, ebensowenig
das Rennrad fah ren, das Crawlen oder de r Flugsport . Er fährt jedoch weiterhin Mountainbike und spielt täglich Saxophon .
Auch war es ihm möglich, seine Mutter in Südaf rika zu besuchen ( Urk. 6/47/ 23, 32 und 48). Dies alles spricht gegen eine ausge prägte Einschränkung im Alltag. Zudem i st er in der Lage, ( alleine ) Auto zu fah ren (Urk . 6/47/23) , wofür physische und kognitiv e Ressourcen erforderlich sind. 6 .2.6
Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung , S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrecht sprechung, S. 129 ) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Ein gliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer lässt seine seit dem Auffahrunfall bestehenden Beschwer den konservativ , insbesondere mit Physiotherapie , behandeln und nimmt Schmerzmittel ein. Eine adäquate Therapie der Schmerzerkrankung respektive eine entsprechende fachpsychiatrische Behandlung findet nicht statt . Von einem ausgewiesenen Leidensdruck kann in Anbetracht der Behandlungsart bezie hungsweise ge ringen Behandlungsintensität offensichtlich nicht gesprochen werden. Ein be ruflicher Eingliederungsversuch fand bislang nicht statt. 6.3
Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist eine medi zi nisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung ei ner Invalidität führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen. Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit als Informa tiker zu 100 % arbeitsfähig. Eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt damit nicht vor. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1‘000.-- festzule gen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1956 geborene X.___ war nach einer Tätigkeit als Informa tiker seit dem 1. Mai 2013 arbeitslo s . Am 9. Mai 2015 meldete er sich unter Hinweis auf ein am 1 5. November 2013 erlittenes Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbe sondere durch die Y.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, orthopädisch und psy chiatrisch) begutachten (Expertise vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer IV-Rente . Am 2 0. Februar 2017 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene lei stungsabweisende Ver fügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 2) damit, dass eine längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen sei. Es bestehe kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung.
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 5 ) hielt sie ergänzend fest, gemäss dem Gut achten der Y.___ vom 2 9. März 2016 sei der Beschwerdeführer spätestens vier Wochen nach dem Unfall sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen . Darauf sei abzu stellen. Dass die Suva ein halbes Jahr zuvor auf ihren Einstellungsentscheid zu rückgekommen sei und erneut Leistungen ausgerichtet habe, ändere daran nichts.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit dem 1 8. November 2013 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit lückenlos dokumentiert. Die Suva habe ihm denn auch wegen seiner Erwerbsunfähigkeit bis am 2 0. Juni 2016 Taggelder ausgerichtet (S. 1-3) .
Im Laufe des Verfahrens ergänzte er, auf das eingeholte Gutachten könne
- aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden ( Urk.
E. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwer deführer nahm dazu mit Eingabe vom 1 1. März 2017 Stellung ( Urk.
8) und reichte am 4. April 2017 ( Urk.
11) einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Chirur gie FMH , vom 2 8. März 2017 ( Urk.
12) ein , was de r
Beschwerdegegnerin
am 1 5. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). 3.
Die Suva hatte ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 per 2 1. Juni 2016 eingestellt und d en Anspruch auf weitere V ersicherungsleistungen verneint.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Ge richts vom heutigen Datum abgewiesen (Prozess Nr. UV.2016. 00 236 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; ferner BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls ge wisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 6 .2 6.2.1
Was den K omplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass die Y.___ -Gutachter eine auf das chronische cervicocephale und cervicobrachiale Syndrom sowie das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom zurückzufüh rende wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nachvollziehbar verneinten. Ein Leiden von erhebliche m Schwere grad ist damit nicht ausgewiesen. 6 .2.2
Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resi stenz “ ist zu bemerken, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Auffahrunfall aus dessen subjektiver Sicht nicht verändert hat . Er wird seither konservativ, insbesondere mit regelmässiger Physiotherapie behandelt. Gemäss den behandelnden Ärzten des K.___ hat sich dank der Therapie immer hin eine circa 50%ige Besserung ergeben (E. 3.10 hievor ). Eingliederungsver suche haben keine stattgefunden, weshalb dar aus keine Schlüsse gezogen wer den können. 6 .2.3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cenhemmende Wirkung beizumessen ist ( BGE 143 V 418 E. 8.1 ). Abgesehen von den mit dem Schleudertrauma zusammenhängenden Beschwerden weist der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf . Er selber fühlt sich psychisch gesund und hat sich bislang auch nicht in psychiatrische fach ärztliche Behandlung begeben . Es sind keine a ls „Komorbiditäten“ zu berück sichtigende n krankheitswertige n Störungen ausgewiesen. 6 .2.4
Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: Der Beschwerdeführer ist zweifach geschieden und hat einen erwachsenen Sohn und ein Enkelkind. Er wohnt alleine . Er
geht wenig aus, hat aber einen kleinen Freundeskreis und sehr guten Kontakt zu seinem Bruder, welcher ihm ab und zu aushilft. Z u seinen beiden Schwestern besteht ein weniger häufiger aber dennoch guter Kontakt. Mit seiner in Südafrika lebenden Mutter kommu niziert er via Skype und E-Mail. Seit vier Monaten führt er zudem über Internet eine Beziehung mit einer Weissrussin . Er hat zwei Katzen, welche er regelmässig versorgt ( Urk. 6/47/23, 32 und 48) . Hinweise auf Persönlichkeits- oder Zwangs störungen ergaben sich anlässlich der Begutachtung keine, vielmehr sind ge mäss den Y.___ -Gutachtern beim eloquenten und durchtrainierten Beschwerde führer zahlreiche persönliche Ressourcen vorhanden ( Urk. 6/47/44). Trotz eines gewissen Rückzugs enthalten somit d er soziale Lebenskontext und die Persön lichkeit bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. 6 .2.5
In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung ] , vgl. auch Mi chael E. Meier, Zwei Jahr e neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/ Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung ] ) zielt
der Indikator „ gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschrän kung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) ander seits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Der Beschwerdeführer sieht sich nicht mehr in der Lage , einer Arbeit nachzuge hen. Sein Tagesaktivitätsniveau ist jedoch nur bedingt eingeschränkt, jedenfalls (längst) nicht entsprechend der von ihm geltend gemachten 100%igen Arbeits unfähigkeit. So hat er einen geregelten Tagesablauf , versorgt seine beiden Katzen , geht spazieren, schaut fern (insbesondere Nachrichten und Dokumentatio nen), interessiert sich für Physik, beschäftigt sich am Computer (unter anderem E-Mails an seine Mutter, an Ärzte und Behörden, S urfen im Internet, Kontakt mit seiner in Weissrussland lebenden Freundin), liest viel, erledigt seinen Haus halt und kocht jeweils ein gesundes Abendessen . Nachmittags pflegt er zudem den Kontakt zu Freunden und Bekannten . Aufgrund seiner Beschwerden ist ihm zwar das Querflöte spielen nicht mehr möglich, ebensowenig
das Rennrad fah ren, das Crawlen oder de r Flugsport . Er fährt jedoch weiterhin Mountainbike und spielt täglich Saxophon .
Auch war es ihm möglich, seine Mutter in Südaf rika zu besuchen ( Urk. 6/47/ 23, 32 und 48). Dies alles spricht gegen eine ausge prägte Einschränkung im Alltag. Zudem i st er in der Lage, ( alleine ) Auto zu fah ren (Urk . 6/47/23) , wofür physische und kognitiv e Ressourcen erforderlich sind. 6 .2.6
Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung , S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrecht sprechung, S. 129 ) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Ein gliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer lässt seine seit dem Auffahrunfall bestehenden Beschwer den konservativ , insbesondere mit Physiotherapie , behandeln und nimmt Schmerzmittel ein. Eine adäquate Therapie der Schmerzerkrankung respektive eine entsprechende fachpsychiatrische Behandlung findet nicht statt . Von einem ausgewiesenen Leidensdruck kann in Anbetracht der Behandlungsart bezie hungsweise ge ringen Behandlungsintensität offensichtlich nicht gesprochen werden. Ein be ruflicher Eingliederungsversuch fand bislang nicht statt.
E. 6.3 Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist eine medi zi nisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung ei ner Invalidität führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen. Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit als Informa tiker zu 100 % arbeitsfähig. Eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt damit nicht vor. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1‘000.-- festzule gen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 8 S 1- 5 ). 3. 3.1
Dr. A.___
stellte in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2013 (Urk. 6/10/186-188)
die Diagnose eines kranio -zervikalen Beschleunigungs traumas Grad I
QTF und führte über die drei Tage nach dem Auffahrunfall vom 1 5. November am 18. November 2013 erfolgte Erstkonsultation aus, der Kopf des Beschwerdefüh rers sei aufgrund der Heckkollision an der Kopfstütze ange prallt, die Kopfstel lung sei gerade gewesen, er sei in aufrechter Sitzposition ge wesen, der Airbag sei weder bei ihm noch beim Unfallverursacher ausgelöst worden und er habe nach dem Unfall mit seinem Fahrzeug weiterfahren und die von ihm geplanten Tätigkeiten verrichten können (S. 1). Er habe sofort Kopf- und Nackenschmer zen und ein Schwindelgefühl, jedoch keine weiteren Symp tome verspürt. Im Juni 2001 habe er bereits einen Unfall mit Halswirbelsäulen (HWS)-Beteiligung erlitten. Die Flexion, Linksdrehung und Seitneigung links würden als schmerz haft bezeichnet, auch bestehe ein Druckschmerz im linken Nackenbereich (S. 2). Äussere Verletzungen habe er keine aufgewiesen (S. 3). 3. 2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie, vom C.___ , beurteilte das MRI des kraniocervikalen Übergangs und der HWS sowie das Röntgen der HWS vom 1 9. November 2014 ( Urk. 6 / 10/71 f. ) wie folgt: „ Schmerzbedingt eingeschränkte Rotation im Kopfgelenk. Überzeugende Hin weise auf eine Instabilität oder Läsionen der Kopfgelenkbänder liegen nicht vor. Multisegmentale Spondylarthrose , aktiviert und zunehmend v.a. bei C3/4 links. Mediale Diskusprotrusion C2/ 3. Mässig ausgeprägte Osteochondrose und deutli che Unkarthrose C5/6 mit osteogener Einengung des rechten Neuroforamens . Breit basige
Diskusprotrusion C6/7, v.a. links mediolateral und intraforaminal , verge sellschaftet mit Unkarthrose , dadurch bedingt signifikante Einengung der linken Neuroforamens . Die deutliche Rückbildung der Anfang 2014 beschriebe nen Diskushernien C2/3 und C6/7 deutet darauf hin, dass beide zum gleichen Zeit punkt gegen Ende 2013 entstanden sein müssen, d.h. im Zusammenhang mit dem anamnestisch bekannten Unfall. Alle übrigen beschriebenen Patholo gien sind unspezifisch, d.h., sie können sowohl traumatischen aus auch degene rativen Ursprungs sein. “ 3. 3
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 2 5. November 2014 ( Urk. 6/10/75-77) die Diagnose eines schweren cervico-cephalen Schmerzsyndroms bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS und führte aus, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall gesund, voll leistungs fähig und ausserordentlich sportlich gewesen (S. 1 f.). Es bestehe eine erhebliche Bewegungseinschränkung der HWS mit palpatorisch verdickter, druckdolenter sowie tonisierter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle be st ü nden keine. Dem MRI vom 2 8. März 2014 entnehme er, dass Traumafolgen sichtbar seien in Form einer ödematösen Reizreaktion der Pars articularis der Pedikel am Facettengelenk HWK3/4 links mit auch leichter ödematöser Weich teilreaktion. Die klinische Untersuchung habe keine Hinweise für eine zervikale Kompressionsmyelopathie ergeben. Auch hätten sich keine Hinweise für eine re levante Läsion einer zervikalen Wurzel ergeben. Die beschriebenen möglichen Kompressionen der Wurzel C6 rechts und der Wurzel C7 links hätten somit vor läufig keine relevante Läsion dieser Wurzeln zur Folge (S. 2 f.). 3. 4
Dr. Z.___ führte im Bericht vom 3. Dezember 2014 aus ( Urk. 6/10/68-70), der Beschwerdeführer leide seit dem Unfall an ständigen Nacken- und Kopf schmerzen mit Schmerzausstrahlungen in die linke Schulter, den linken Arm bis in die linke Hand, oftmals begleitet von Parästhesien. Im Verlauf seien immer häufiger Schwankschwindel hinzugekommen, ferner neuropsychologische Defi zite mit Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungsstörungen, er höhte Ermüdbarkeit, erhöhte Reizbarkeit, verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Trotz einer über Monate intensiven konservativen Behandlung mit insbesondere Physiotherapie habe sich keine Besserung ergeben, die Be schwerden würden nun seit rund einem Jahr persistieren (S. 1). Insgesamt hand le es sich um ein schweres cervicocephales Beschwerdebild, welches traumatisch entstanden sei bei einem prätraumatisch gesunden, beschwerdefreien und sehr sportlichen Beschwerdeführer. Insgesamt müsse von einer degenerativen Vor schädigung der HWS ausgegangen werden, obwohl er völlig beschwerdefrei gewesen sei vor dem Unfall. Es handle sich somit um aktivierte prätraumatische Veränderungen ohne neurologische Läsion. Seit dem Unfall und bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 f.). 3 .5
Der den Beschwerdeführer nach dem Sturz vom 2 1. Juni 2015 am 2 3. Juni 2015 erstuntersuchende Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 2 6. August 2015 (Urk. 6/28/25 f. ) die Diagnose eines Status nach Präsynkope mit Beinschwäche links und Sturz zu Boden. Die Ursache der akut aufgetretenen Beinschwäche, vor allem des linken Beins, bleibe vorerst unklar. Differenzialdiagnostisch stehe eine transient-ischämische Attacke im Vordergrund, neurologisch habe aller dings keine entsprechende Perfusionsstörung gefunden werden können. Ange sichts der vorbestehenden Schmerzen bestehe auch die Möglichkeit eines Gefässspasmus. Der Sturz habe eine Verschlechterung des vorbestandenen cervicocephalen Beschwerdebildes bewirkt, so dass der Befund praktisch identisch sei mit demjenigen nach dem Unfall vom 1 5. November 201 3. Unter konserva tiver Behandlung und bei regelmässigen Spaziergängen hätten sich die Be schwerden im Laufe des Monats Juli gebessert. Der Beschwerdeführer sei wei terhin zu 100 % arbeitsunfähig. 3. 6
Zum MRI der HWS , des cerviko -thorakalen Übergangs und des kraniozervikalen Übergangs vom 2 5. September 2015 ( Urk. 6/28/8 ) gab Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH Radiologie und Neuroradiologie, vom F.___ , folgende Beurteilung ab: „ Persistierende T2w Hyperintensität (im Sinne eines Methämoglobinrestes) im Bereich des anterioren
Anulus
fibrosus des Dis cus
intervertebralis auf Höhe C4/C5 als Hinweis auf einen Extensionsverlet zung-bedingten anterioren
Anulusriss . Kontinuierlich regrediente , weiterhin nachvollziehbare Flüssigkeits ansammlung im Bereich des Nucleus pulposus des Discus
articularis auf Höhe C5/C6 als mögliche traumabedingte Veränderung. Kontinuierlich progrediente und aktivierte Facette ngelenksarthrose C3/C4 links - Ä tiologie undefinierbar (DD degenerativ-, DD Trauma-bedingt). Progrediente Osteochondrose Typ Modic 1 C6/C7 - Ätiologie undefinierbar. Regredien t e links recessale Diskushernie C6/C7. “ 3. 7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin und Hämato logie/Onkol o gie, von der Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2 9. März 2016 ( Urk. 6/47 /1-52 ) keine Diagnosen mit und
folgende Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
E. 12 ): - Chronisches cervicocephales und cervicobrachiales Syndrom ohne radikuläre Ausfälle und deutlich demonstrierter Funktionseinschränkung - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne wesentliche Funkt ions einschränkung und ohne radik uläre Defizitsymptomatik - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Dazu führten sie aus, o rthopädisch zeige sich ein fliessendes, sicheres, koordi niertes Gangbild. Auffallend sei eine deutlich eingeschränkt demonstrierte Beweglichkeit der HWS . Auch beim Versuch der passiven Weiterführung der HWS habe der Beschwerdeführer mit einer maximalen muskulären Gegenspannung reagiert. Die isometrischen Anspannungen der HWS-Muskulatur hätten nicht zu einer Schmerzverstärkung geführt. Dagegen seien die Bewegungen zwischen den Untersuchungen in der Exploration als nicht wesentlich eingeschränkt wahrzunehmen gewesen . Die berufliche Tätigkeit des Informatikers sei nicht eingeschränkt, ebensowenig
seien es leidensadaptierte Tätigkeiten (S. 13).
Neurologisch sei der heutige Untersuchungsbefund regelrecht. Insbesondere würden sich an den oberen Extremitäten keine radikulären Symptome feststel len lassen. Die ehemals beschriebene medio linkslaterale Diskushernie C6/7 mit Kompression der Wurzel C7 habe sich radikulär klinisch nicht ab gebildet . Die Muskulatur des Beschwerdeführers sei beidseits gut ausgebildet, das Reflexni veau seitengleich, Paresen hätten keine bestanden . Die Nackenmuskulatur sei zwar verspannt, aber nicht extrem verspannt. Der Kopf sei beweglich, nach links sei die Beweglichkeit eingeschränkt, wobei allerdings auch eine aktive Ge genspannung nach links zu beobachten sei . Die Nacken-Schulterverspannung müsse eher als leicht bezeichnet werden ohne Hinweis auf radikuläre Sympto me. Die beklagte maximale Schmerzsymptomatik sei aufgrund dieses neurologi schen Befundes nicht nachvoll ziehbar. Zentralneurologisch sei der klinische Status ebenfalls völlig unauffällig. Neurologisch ergebe sich keine Einschrän kung für die Arbeitsfähigk eit (S. 13).
Psychiatrisch werde die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt, dies habe jedoch auch keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Klinisch falle die deutliche Diskrepanz zwischen geklagte n
Beschwerden und obj ektivier bare n Befunde n im neurologischen Bereich auf. Von daher stell e sich die Frage einer somatoformen Schmerzstörung. Diese somatoforme Schmerzstörung sei prinzipiell möglich, bedürfe jedoch der weiteren Verifizierung. Die Tatsache allein, dass sich organische Befunde und geklagte Beschwerden nicht in Einklang bringen liessen , reich e für diese Diagnose nicht aus . A uch wenn beim Be schwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung vorläge, so besitz e er doch zahlreiche gesunde Persönlichkeitsmerkmale, die es ihm möglich machen wür den , krankhafte zu überwinden. Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit g ehe von einer derartigen Diagnose nicht aus. Es sei jedoch nochmals daraufhin hin gewiesen, dass er
sich psychisch nicht krank fühle und sich nicht in psych i atri sche fach ä rztliche Behandlung begeben ha be. Psychiatrisch ergäben sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 13) .
Internistisch würden sich keine Diagnosen erheben lassen. A us inte rn istischer Sicht sei er gesund (S. 13).
Der Beschwerdeführer schone sich teilweise im Alltag, teilweise trage er jedoch auch einen schweren Rucksack wie zur heutigen Untersuchung. Im Gegensatz zu seinem Beschwerdevortrag sei neben der Schonung der Tagesablauf voller Aktivitäten (S. 17). Er sei sowohl in seiner angestammten als auch in einer lei densadaptierten Tätigkeit seit spätestens vier Wochen nach dem Unfall vom 1 5. November 2013 zu 100 % arbeitsfähig (S. 14). 3. 8
Dr. Z.___ und Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, vom K.___ , führten in ihrem Bericht vom 3 0. März 2016 ( Urk. 6/49 ) folgende Diagnosen auf (S. 1 f.): - Status nach schwerem HWS-Distorsionstrauma mit/bei - Status nach Auffahrunfall am 1 5. November 2013 (Delta V 5.7-9.5
km) - C2/3 mediane/paramedian rechtsseitige Diskushe rn ie mit Duralsack- Querschnitteinengung auf 10 mm - Rechtsbe t onte Spondylarthrose und Unkovertebralarthrose C3/4 mit Ein engung des Neuroforamens re chts und Tangierung der Wurzel C4 re chts. Progrediente F acettengelenksarthrose C3/4 links - Flachbogige Hernie ru ng C4/5 mit Duralsack-Querschnitteinengung auf 9 mm und rechtsbe tonter mässiger Spondylarthrose - O steochondrose C5/6 mit rechtsbetonter Spondylarthrose und rechtsbe tonter Unkovertebralarthrose . Kompression de r Wurzel C6 rechts
forami nal und Duralsack-Qu erschnitteinengung auf 9-10 mm - Deutlich e mediolateral und foraminal link sseitige Diskushernie C6/7 mit Kompression Wurzel C7 und Duralsack-Querschnitteinengung 9 mm bei leichten spondylarthrotischen Veränderungen, in erster Linie degenerativ. MRI 1 9. November 20
E. 14 - C4/5 e xtensionsverletzungs bedingter anteriorer
Anulusriss . Regrediente Flüssigkeitsansammlung im Bereich des N. pulposus des Diskus articularis C5/6 als traumabedingte Veränderung. Kontinuierlich progrediente und aktivierte Facettengelenksarthrose C3/4 li nks. Progrediente Osteochondro se Typ Modic
1 C6/ 7. Regrediente
linke
recessale Diskushe rn ie C6/7 (MRI 2 5. September 20 15) - Status nach Präsynkope mit Beinschwäche links und Sturz zu Boden am 21.
Juni 2015 - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
Dazu hielten sie fest, aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Facetten seiner Persönlichkeit zu 100 % arbeitsunfä hig. Aus orthopädischer Sicht könne ihm aufgrund der therapieresistenten inva lidisierenden Beschwerden einerseits sowie de r schweren neuropsychologischen Defizite andererseits keine Tätigkeit zugemutet werden (S. 3) . 3 .9
Die Y.___ -Gutachter nahmen am 3 0. Juni 2016 ( Urk. 6/58) Stellung zum Be richt des K.___ und hielten fest, dieser führe nicht zu neuen Erkenntnissen. Vielmehr würden kernspintomographische und radiologische Befundbeschreibungen zur Diagnose erhoben. Die Diagnose eines schweren HWS-Distorsionstraumas sei als nicht korrekt zu bezeichnen. Gemäss dem erstbehandelnden Arzt habe es sich um eine HWS-Distorsion QTF Grad I, also leichten Grades gehandelt. Die Veränderungen der HWS würden die Ar beitsfähigkeit als Informatiker nicht ein schränken. 3. 10
Dr. Z.___ , Dr. med. L.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. M.___ , Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. med. N.___ , Facharzt für Neuro logie, med. pract . O.___ , Facharzt für Psychiatrie FMH, Dr. J.___ und Dr. phil. P.___ , Klinischer Psychologe, vom K.___ , führten in ihrem im Beschwerdever fahren eingereichten Bericht zur Interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 3 0. Dezember 2016 ( Urk. 3/1 ) die selben Diagnosen wie im Bericht der Dres . Z.___ und J.___ vom 30. März 2016 (E. 3.8 hievor ) auf und hielten fest, seit dem Auffahrunfall sei trotz einer Vielzahl von Therapien kaum eine Besserung der Beschwerden eingetreten. Zur zeit sei d er Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. Z.___ und einem Phy siotherapeuten und medikamentös sei er mit Olfen und Sirdalud eingestellt. Hierunter habe sich eine circa 50%ige Besserung erge ben. Aus somatischen Gründen könne ihm eine Arbeitseingliederung in einer geeigneten Teilzeitarbeit zugemutet werden. Aus psychi sc hen Gründen sei er jedoch zusammen mit den Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 und S. 7). 3. 1 1
Dr. Z.___
führte in seiner im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellung nahme vom 2 8. März 2017 ( Urk.
12) aus, im Gutachten werde erwähnt, dass es sich um relativ minime klinische funktionelle Einschränkungen handle. Dabei könne bei der klinischen Untersuchung eine deutliche funktionelle Einschrän kung der HWS-Beweglichkeit von 80 %
festgestellt werden . Im Weiteren werde von subjektiven Beschwerden gesprochen, dabei handle es sich um deutliche neuropsychologische Beschwerden mit starke n Konzentrations- und Gedächt nisschwierigkeiten sowie erhöhter Ermüdbarkeit und Reizbarkeit sowie insbe sondere einer verminderten Leistungsfäh i gkeit und Belastbarkeit. Sowohl die neuropsychologischen Beschwerden als auch die deutli c h schmerzhaft einge schränkte HWS-Beweglichkeit seien schwerwiegende Befunde und würden ent sprechend zu einer deutlichen Einschränkung der beruflichen Tätigkeit führen, so dass man dem Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit seit dem Unfall und bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren müsse (S. 2). 4.
D as polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 9. März 2016 (ergänzt am 3 0. Juni 2016; E. 3.7 und E. 3.9 hievor ) beruht auf den erforderlichen allge meininternistischen, orthopädischen , psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteil ten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s
auseinander. Sie st ell ten eine verspannte Nacken-Schultermuskulatur ohne Hinwe is auf radikuläre Symptome fest und zeigten auf, dass
sich an den oberen Extremitäten keine ra dikulären Symptome feststellen liessen und die Beweglichkeit des Kopfes nach links zwar eingeschränkt ,
aber auch eine aktive Gegenspannung zu beobachten
war . T rotz einer deutlich eingeschränkt demonstrierte n
Beweglichkeit der HWS und einer Schonung im Alltag trug der Beschwerdeführer zur Untersuchung ei nen schweren Rucksack mit sich . Auch ist sein Tagesablauf –
abweichend von seinem Beschwerdevortrag - voller Aktivitäten . Die Gutachter f ührten aus, dass die MRI -Aufnahmen zwar multisegmentale degenerative Veränderungen zeigen würden, diese jedoch die demonstrierte Funktionseinschränkung nicht erklären und zu keiner Einschränkung der angestammten körperlich leichten Tätigkeit als Informatiker führen würden. Sie legten dar, dass sich die vom Beschwerde führer geschilderte Schwindelsymptomatik bei der Untersuchung nicht abgebil det habe, kein Schwindel aufgetreten sei und sich zentralneurologisch keine Einschränkungen ergeben hätten. Zudem liessen sich die geschilderten Kon zentrati ons
- und Denkstörungen anlässlich der Begutachtung nicht objektivie ren, auch die Gedächtnisleistung war unauffällig. Sie hielten fest, dass d ie be klagte maximale Schmerzsymptomatik aufgrund des neurologischen Befundes nicht nachvoll ziehbar sei , legten aber dar, weshalb diese Diskrepanz
für die Di agnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht aus reiche. Sie betonten, dass sich der Beschwerdeführer psychisch nicht krank fühle und sich nicht in psy ch i atrische fach ä rztliche Behandlung begeben ha be. Die Gutach ter gelangten so dann zum nachvollziehbar begründeten Schluss, dass er sowohl in seiner an gestammten als auch in ein er angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht de n rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 3
hievor ). 5. 5 . 1
Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in mehreren Punkten. So machte er unter anderem geltend , die Auffahrkollision sei viel massiver gewesen als von den Gutachtern angenommen ( Urk. 1 S. 1 und Urk. 9 S. 3 f.) . Hiezu ist fest zuhalten, dass er sich dabei keine ossäre oder äussere Verletzungen zuzog, nach der Kollision weder bewusstlos war noch eine Gedächtnislücke aufwies, nicht über Übelkeit, Hör- oder Sehstörungen klagte und auch nicht erbrechen musste. In Anbetracht dieser Umstände sowie der Tatsache, dass er nach dem Unfall seine Fahrt fortführen und die von ihm geplanten Tätigkeiten verrichten konnte, erst drei Tage nach dem Unfall einen Arzt aufsuchte, die Airbags der beteiligten Fahrzeuge nicht ausgelöst wurden und letztere nach dem Zusammenstoss wei terhin fahrbar waren (vgl. dazu E. 3.1 hievor ), ist die vom Beschwerdeführer be hauptete massive Auffahrkollision nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies um so weniger, als sich der Unfallort innerorts (maximale Geschwindigkeit 50 km/h) befand und der Unfallverursacher bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 40
km/h - trotz einer übersichtlichen, geraden und ebenen Strasse - prak tisch ungebremst auf die vor ihm stehende Fahrzeugkolonne hätte auffahren müssen. Anhaltspunkte für einen solchen Sachverhalt finden sich in den Akten jedoch keine. Dr. A.___ diagnostizierte dem entsprechend auch nur ein Be schleunigungstrauma leichten Grades. Auch Dr. Z.___ und die behandelnden Fachpersonen des K.___
hielten in ihren Be richten ein Delta-V von lediglich 5.7-9.5 km/h fest ( E. 3.8 und E. 3.10 hievor ) . Beim zweiten Ereignis (Sturz zu Boden am 21. Juni 2015 ) handelte es sich un bestritten ermassen um einen Bagatellunfall. 5. 2
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 9 S. 2 ff.) trifft es nicht zu, dass sich die Gutachter nicht für seinen Nacken interessiert hätten. So wurde unter anderem Kopf, Hals, Schultergürtel, die oberen Extremitäten und die Wir belsäule untersucht und von einer Nacken-Schulterverspannung sowie einer eingeschränkten Beweglichkeit des Kopfes berichtet (E. 3.7 hievor ) .
Ebensowe nig trifft es zu, dass die Gutachter behauptet hätten, er sei nicht intelligent oder könne trotz der von ihm eingenommenen Medikamente weiterhin seinem Hobby Flugsport nachgehen. Vielmehr berichteten sie von einem eloquenten Versi cherten ( Urk. 6/47/44) und wiesen darauf hin, dass er aufgrund seiner Be schwerden keinen Flugsport mehr ausübe ( Urk. 6/47/43 ). D ie Ausdrücke
‘ man gelnde Sprachkompetenz ’ und ‘ niedrige s Bildungsniveau ’
bezogen sich ohnehin auf die von der Beschwerdegegnerin vorgegebene Fragestellung (Urk. 6/47 S. 15) und keineswegs auf den Beschwerdeführer. Von abwertenden Aussagen kann nicht die Rede sein. Weiter ist nicht ersichtlich, dass den Gut achtern die Vorakten
- insbesondere die MRI - nicht bekannt gewesen wären. Diese wurden im Gutachten zitiert ( Urk. 6/47/3-10) und die Gutachter setzten sich mit den Be funden auseinander (E. 3.7 hievor ). Entsprechend wurden die radiologischen und neurologischen Befunde von den Y.___ - Gutachtern nicht ignoriert ;
viel mehr wiesen sie darauf hin , dass sich keine radikulären Symptome feststellen liessen und dass die MRI zwar multisegmentale degenerative Verän derungen zeigen würden, diese jedoch die demonstrierte Funktionseinschrän kung nicht erklären und zu keiner Einschränkung der angestammten körperlich leichten Tätigkeit als Informatiker führen würden (E. 4 hievor ). Der Beschwerde führer selbst hielt denn auch - zumindest im Fragebogen zur Vorbereitung auf die Be gutachtung vom 2 3. Dezember 2015 ( Urk. 6/57/54) - fest, dass eine Bürotätig keit als Informatiker für ihn angesichts seine r Nacken-Schulter-Unterarm-Schmerzen geeignet wäre. So verbringt er seine Tage derzeit unter anderem auch mit E-Mails schreiben und im Internet surfen (vgl. E 6.2.5 her nach). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allfälligen Unfallkausalität der Be schwerden sind zudem im vorliegenden invalidenversicherungsrechtli chen Ver fahren nicht relevant. Weiter konnten d ie von ihm berichteten Schwin delgefüh le und Konzentrations
- sowie Gedächtnis störungen anlässlich der Begutachtung nicht festgestellt werden (vgl. E. 4 hievor und Urk. 6/47/41). Nachdem er in sei ner angestammten leichten Tätigkeit als Informatiker nicht regelmässig Lasten von 25 kg heben und tragen muss, erübrigt es sich schliess lich , auf die diesbe züglichen Ausführungen im Gutachten weiter einzugehen. Der Beschwerdefüh rer bestreitet im Übrigen nicht, zur Begutachtung einen schweren Rucksack mit sich geführt zu haben, was im Widerspruch zu den von ihm geltend gemachten Beschwerden steht. Er schilderte zudem gegenüber den Gutachte r n mehrfach seinen Tagesablauf ( Urk. 6/47 S. 23, 32 und 48). Dass die se gestützt darauf von einem Tagesablauf voller Aktivitäten ausgingen, ist ohne Weiteres nachvoll ziehbar. Der Zeitaufwand für die Begutachtungen betrug 5.5 Stunden ( Urk. 6/47 S. 25, 34, 41 und 50) , was vorliegend angemessen erscheint , zumal die Explora tionsdauer grundsätzlich im Ermessen des medizinischen Experten liegt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2). H inweise darauf, dass das Gutachten unsorgfältig und nicht lege artis erstellt worden wä re, ergeben sich jedenfalls keine. Zusammenfassend vermö gen die Einwendun gen des Beschwerdeführers die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. 5. 3
De n
im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten des K.___ vom 3 0. Dezember 2016 und von Dr. Z.___
vom 28. März 2017 (E. 3.10 f. hievor ) sind keine neuen Tatsachen zu entnehmen. Ob den behandelnden Fachpersonen des K.___ das Gutachten der Y.___
bekannt war, ist zudem nicht ersichtlich, jedenfalls setzten sie sich mit diesem und de n darin aufgeführten Diagnose n
sowie de r abwei chenden Einschätzung in Be zug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auseinander. Die Berichte vermögen damit keinen Zweifel an der Beweis kraft des Gutachtens zu begründen. 5. 4
Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, die Suva habe ihm bis am 2 1. Juni 2016 Leistungen ausgerichtet. Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, besteht doch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren keine Bindung an die Feststellungen der Unfallversicherung (vgl. dazu BGE 133 V 549 E. 6.1 ff. und Urteil des Bundesgerichts 8C_666/2016 vom 2 9. Dezember 2016 E. 4.2.1 ).
Weiter machte er geltend, er habe mit Arztzeugnissen belegt, dass er seit dem Auffahrunfall zu 100% erwerbsunfähig sei ; auch seine behandelnden Ärzte hät ten dies bestätigt ( Urk. 1 S. 2 f.). Hiezu ist e inerseits i n Bezug auf Be richte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter s chiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeu tisch tätigen (Fach ) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be stellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu an derslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpre tation entsprin gende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ) , was hier nicht der Fall ist .
6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00034
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
30. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
1.
Der 1956 geborene X.___ war nach einer Tätigkeit als Informa tiker seit dem 1. Mai 2013 arbeitslo s . Am 9. Mai 2015 meldete er sich unter Hinweis auf ein am 1 5. November 2013 erlittenes Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbe sondere durch die Y.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, orthopädisch und psy chiatrisch) begutachten (Expertise vom 2 9. März 2016 , ergänzt am 30. Juni 2016 ; Urk. 6/47 und 6/58 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 61 und Urk. 6/63 ) wies sie das Leistungs begehren mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer IV-Rente . Am 2 0. Februar 2017 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwer deführer nahm dazu mit Eingabe vom 1 1. März 2017 Stellung ( Urk.
8) und reichte am 4. April 2017 ( Urk.
11) einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Chirur gie FMH , vom 2 8. März 2017 ( Urk.
12) ein , was de r
Beschwerdegegnerin
am 1 5. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). 3.
Die Suva hatte ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 per 2 1. Juni 2016 eingestellt und d en Anspruch auf weitere V ersicherungsleistungen verneint.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Ge richts vom heutigen Datum abgewiesen (Prozess Nr. UV.2016. 00 236 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene lei stungsabweisende Ver fügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 2) damit, dass eine längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen sei. Es bestehe kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung.
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 5 ) hielt sie ergänzend fest, gemäss dem Gut achten der Y.___ vom 2 9. März 2016 sei der Beschwerdeführer spätestens vier Wochen nach dem Unfall sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen . Darauf sei abzu stellen. Dass die Suva ein halbes Jahr zuvor auf ihren Einstellungsentscheid zu rückgekommen sei und erneut Leistungen ausgerichtet habe, ändere daran nichts. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit dem 1 8. November 2013 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit lückenlos dokumentiert. Die Suva habe ihm denn auch wegen seiner Erwerbsunfähigkeit bis am 2 0. Juni 2016 Taggelder ausgerichtet (S. 1-3) .
Im Laufe des Verfahrens ergänzte er, auf das eingeholte Gutachten könne
- aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden ( Urk. 8 S 1- 5 ). 3. 3.1
Dr. A.___
stellte in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2013 (Urk. 6/10/186-188)
die Diagnose eines kranio -zervikalen Beschleunigungs traumas Grad I
QTF und führte über die drei Tage nach dem Auffahrunfall vom 1 5. November am 18. November 2013 erfolgte Erstkonsultation aus, der Kopf des Beschwerdefüh rers sei aufgrund der Heckkollision an der Kopfstütze ange prallt, die Kopfstel lung sei gerade gewesen, er sei in aufrechter Sitzposition ge wesen, der Airbag sei weder bei ihm noch beim Unfallverursacher ausgelöst worden und er habe nach dem Unfall mit seinem Fahrzeug weiterfahren und die von ihm geplanten Tätigkeiten verrichten können (S. 1). Er habe sofort Kopf- und Nackenschmer zen und ein Schwindelgefühl, jedoch keine weiteren Symp tome verspürt. Im Juni 2001 habe er bereits einen Unfall mit Halswirbelsäulen (HWS)-Beteiligung erlitten. Die Flexion, Linksdrehung und Seitneigung links würden als schmerz haft bezeichnet, auch bestehe ein Druckschmerz im linken Nackenbereich (S. 2). Äussere Verletzungen habe er keine aufgewiesen (S. 3). 3. 2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie, vom C.___ , beurteilte das MRI des kraniocervikalen Übergangs und der HWS sowie das Röntgen der HWS vom 1 9. November 2014 ( Urk. 6 / 10/71 f. ) wie folgt: „ Schmerzbedingt eingeschränkte Rotation im Kopfgelenk. Überzeugende Hin weise auf eine Instabilität oder Läsionen der Kopfgelenkbänder liegen nicht vor. Multisegmentale Spondylarthrose , aktiviert und zunehmend v.a. bei C3/4 links. Mediale Diskusprotrusion C2/ 3. Mässig ausgeprägte Osteochondrose und deutli che Unkarthrose C5/6 mit osteogener Einengung des rechten Neuroforamens . Breit basige
Diskusprotrusion C6/7, v.a. links mediolateral und intraforaminal , verge sellschaftet mit Unkarthrose , dadurch bedingt signifikante Einengung der linken Neuroforamens . Die deutliche Rückbildung der Anfang 2014 beschriebe nen Diskushernien C2/3 und C6/7 deutet darauf hin, dass beide zum gleichen Zeit punkt gegen Ende 2013 entstanden sein müssen, d.h. im Zusammenhang mit dem anamnestisch bekannten Unfall. Alle übrigen beschriebenen Patholo gien sind unspezifisch, d.h., sie können sowohl traumatischen aus auch degene rativen Ursprungs sein. “ 3. 3
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 2 5. November 2014 ( Urk. 6/10/75-77) die Diagnose eines schweren cervico-cephalen Schmerzsyndroms bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS und führte aus, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall gesund, voll leistungs fähig und ausserordentlich sportlich gewesen (S. 1 f.). Es bestehe eine erhebliche Bewegungseinschränkung der HWS mit palpatorisch verdickter, druckdolenter sowie tonisierter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle be st ü nden keine. Dem MRI vom 2 8. März 2014 entnehme er, dass Traumafolgen sichtbar seien in Form einer ödematösen Reizreaktion der Pars articularis der Pedikel am Facettengelenk HWK3/4 links mit auch leichter ödematöser Weich teilreaktion. Die klinische Untersuchung habe keine Hinweise für eine zervikale Kompressionsmyelopathie ergeben. Auch hätten sich keine Hinweise für eine re levante Läsion einer zervikalen Wurzel ergeben. Die beschriebenen möglichen Kompressionen der Wurzel C6 rechts und der Wurzel C7 links hätten somit vor läufig keine relevante Läsion dieser Wurzeln zur Folge (S. 2 f.). 3. 4
Dr. Z.___ führte im Bericht vom 3. Dezember 2014 aus ( Urk. 6/10/68-70), der Beschwerdeführer leide seit dem Unfall an ständigen Nacken- und Kopf schmerzen mit Schmerzausstrahlungen in die linke Schulter, den linken Arm bis in die linke Hand, oftmals begleitet von Parästhesien. Im Verlauf seien immer häufiger Schwankschwindel hinzugekommen, ferner neuropsychologische Defi zite mit Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungsstörungen, er höhte Ermüdbarkeit, erhöhte Reizbarkeit, verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Trotz einer über Monate intensiven konservativen Behandlung mit insbesondere Physiotherapie habe sich keine Besserung ergeben, die Be schwerden würden nun seit rund einem Jahr persistieren (S. 1). Insgesamt hand le es sich um ein schweres cervicocephales Beschwerdebild, welches traumatisch entstanden sei bei einem prätraumatisch gesunden, beschwerdefreien und sehr sportlichen Beschwerdeführer. Insgesamt müsse von einer degenerativen Vor schädigung der HWS ausgegangen werden, obwohl er völlig beschwerdefrei gewesen sei vor dem Unfall. Es handle sich somit um aktivierte prätraumatische Veränderungen ohne neurologische Läsion. Seit dem Unfall und bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 f.). 3 .5
Der den Beschwerdeführer nach dem Sturz vom 2 1. Juni 2015 am 2 3. Juni 2015 erstuntersuchende Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 2 6. August 2015 (Urk. 6/28/25 f. ) die Diagnose eines Status nach Präsynkope mit Beinschwäche links und Sturz zu Boden. Die Ursache der akut aufgetretenen Beinschwäche, vor allem des linken Beins, bleibe vorerst unklar. Differenzialdiagnostisch stehe eine transient-ischämische Attacke im Vordergrund, neurologisch habe aller dings keine entsprechende Perfusionsstörung gefunden werden können. Ange sichts der vorbestehenden Schmerzen bestehe auch die Möglichkeit eines Gefässspasmus. Der Sturz habe eine Verschlechterung des vorbestandenen cervicocephalen Beschwerdebildes bewirkt, so dass der Befund praktisch identisch sei mit demjenigen nach dem Unfall vom 1 5. November 201 3. Unter konserva tiver Behandlung und bei regelmässigen Spaziergängen hätten sich die Be schwerden im Laufe des Monats Juli gebessert. Der Beschwerdeführer sei wei terhin zu 100 % arbeitsunfähig. 3. 6
Zum MRI der HWS , des cerviko -thorakalen Übergangs und des kraniozervikalen Übergangs vom 2 5. September 2015 ( Urk. 6/28/8 ) gab Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH Radiologie und Neuroradiologie, vom F.___ , folgende Beurteilung ab: „ Persistierende T2w Hyperintensität (im Sinne eines Methämoglobinrestes) im Bereich des anterioren
Anulus
fibrosus des Dis cus
intervertebralis auf Höhe C4/C5 als Hinweis auf einen Extensionsverlet zung-bedingten anterioren
Anulusriss . Kontinuierlich regrediente , weiterhin nachvollziehbare Flüssigkeits ansammlung im Bereich des Nucleus pulposus des Discus
articularis auf Höhe C5/C6 als mögliche traumabedingte Veränderung. Kontinuierlich progrediente und aktivierte Facette ngelenksarthrose C3/C4 links - Ä tiologie undefinierbar (DD degenerativ-, DD Trauma-bedingt). Progrediente Osteochondrose Typ Modic 1 C6/C7 - Ätiologie undefinierbar. Regredien t e links recessale Diskushernie C6/C7. “ 3. 7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin und Hämato logie/Onkol o gie, von der Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2 9. März 2016 ( Urk. 6/47 /1-52 ) keine Diagnosen mit und
folgende Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 ): - Chronisches cervicocephales und cervicobrachiales Syndrom ohne radikuläre Ausfälle und deutlich demonstrierter Funktionseinschränkung - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne wesentliche Funkt ions einschränkung und ohne radik uläre Defizitsymptomatik - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Dazu führten sie aus, o rthopädisch zeige sich ein fliessendes, sicheres, koordi niertes Gangbild. Auffallend sei eine deutlich eingeschränkt demonstrierte Beweglichkeit der HWS . Auch beim Versuch der passiven Weiterführung der HWS habe der Beschwerdeführer mit einer maximalen muskulären Gegenspannung reagiert. Die isometrischen Anspannungen der HWS-Muskulatur hätten nicht zu einer Schmerzverstärkung geführt. Dagegen seien die Bewegungen zwischen den Untersuchungen in der Exploration als nicht wesentlich eingeschränkt wahrzunehmen gewesen . Die berufliche Tätigkeit des Informatikers sei nicht eingeschränkt, ebensowenig
seien es leidensadaptierte Tätigkeiten (S. 13).
Neurologisch sei der heutige Untersuchungsbefund regelrecht. Insbesondere würden sich an den oberen Extremitäten keine radikulären Symptome feststel len lassen. Die ehemals beschriebene medio linkslaterale Diskushernie C6/7 mit Kompression der Wurzel C7 habe sich radikulär klinisch nicht ab gebildet . Die Muskulatur des Beschwerdeführers sei beidseits gut ausgebildet, das Reflexni veau seitengleich, Paresen hätten keine bestanden . Die Nackenmuskulatur sei zwar verspannt, aber nicht extrem verspannt. Der Kopf sei beweglich, nach links sei die Beweglichkeit eingeschränkt, wobei allerdings auch eine aktive Ge genspannung nach links zu beobachten sei . Die Nacken-Schulterverspannung müsse eher als leicht bezeichnet werden ohne Hinweis auf radikuläre Sympto me. Die beklagte maximale Schmerzsymptomatik sei aufgrund dieses neurologi schen Befundes nicht nachvoll ziehbar. Zentralneurologisch sei der klinische Status ebenfalls völlig unauffällig. Neurologisch ergebe sich keine Einschrän kung für die Arbeitsfähigk eit (S. 13).
Psychiatrisch werde die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt, dies habe jedoch auch keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Klinisch falle die deutliche Diskrepanz zwischen geklagte n
Beschwerden und obj ektivier bare n Befunde n im neurologischen Bereich auf. Von daher stell e sich die Frage einer somatoformen Schmerzstörung. Diese somatoforme Schmerzstörung sei prinzipiell möglich, bedürfe jedoch der weiteren Verifizierung. Die Tatsache allein, dass sich organische Befunde und geklagte Beschwerden nicht in Einklang bringen liessen , reich e für diese Diagnose nicht aus . A uch wenn beim Be schwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung vorläge, so besitz e er doch zahlreiche gesunde Persönlichkeitsmerkmale, die es ihm möglich machen wür den , krankhafte zu überwinden. Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit g ehe von einer derartigen Diagnose nicht aus. Es sei jedoch nochmals daraufhin hin gewiesen, dass er
sich psychisch nicht krank fühle und sich nicht in psych i atri sche fach ä rztliche Behandlung begeben ha be. Psychiatrisch ergäben sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 13) .
Internistisch würden sich keine Diagnosen erheben lassen. A us inte rn istischer Sicht sei er gesund (S. 13).
Der Beschwerdeführer schone sich teilweise im Alltag, teilweise trage er jedoch auch einen schweren Rucksack wie zur heutigen Untersuchung. Im Gegensatz zu seinem Beschwerdevortrag sei neben der Schonung der Tagesablauf voller Aktivitäten (S. 17). Er sei sowohl in seiner angestammten als auch in einer lei densadaptierten Tätigkeit seit spätestens vier Wochen nach dem Unfall vom 1 5. November 2013 zu 100 % arbeitsfähig (S. 14). 3. 8
Dr. Z.___ und Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, vom K.___ , führten in ihrem Bericht vom 3 0. März 2016 ( Urk. 6/49 ) folgende Diagnosen auf (S. 1 f.): - Status nach schwerem HWS-Distorsionstrauma mit/bei - Status nach Auffahrunfall am 1 5. November 2013 (Delta V 5.7-9.5
km) - C2/3 mediane/paramedian rechtsseitige Diskushe rn ie mit Duralsack- Querschnitteinengung auf 10 mm - Rechtsbe t onte Spondylarthrose und Unkovertebralarthrose C3/4 mit Ein engung des Neuroforamens re chts und Tangierung der Wurzel C4 re chts. Progrediente F acettengelenksarthrose C3/4 links - Flachbogige Hernie ru ng C4/5 mit Duralsack-Querschnitteinengung auf 9 mm und rechtsbe tonter mässiger Spondylarthrose - O steochondrose C5/6 mit rechtsbetonter Spondylarthrose und rechtsbe tonter Unkovertebralarthrose . Kompression de r Wurzel C6 rechts
forami nal und Duralsack-Qu erschnitteinengung auf 9-10 mm - Deutlich e mediolateral und foraminal link sseitige Diskushernie C6/7 mit Kompression Wurzel C7 und Duralsack-Querschnitteinengung 9 mm bei leichten spondylarthrotischen Veränderungen, in erster Linie degenerativ. MRI 1 9. November 20 14 Regrediente Diskushernie C6/7 links - Ödeme C4/5 und C5/6 sowie subc hondrale Ödeme Deckplatte C6 links (MRI 8. Januar
20 14 S uva 2 3. Juni 20 15), zunehmend gemäss MRI vom 2 8. März 20 14 - C4/5 e xtensionsverletzungs bedingter anteriorer
Anulusriss . Regrediente Flüssigkeitsansammlung im Bereich des N. pulposus des Diskus articularis C5/6 als traumabedingte Veränderung. Kontinuierlich progrediente und aktivierte Facettengelenksarthrose C3/4 li nks. Progrediente Osteochondro se Typ Modic
1 C6/ 7. Regrediente
linke
recessale Diskushe rn ie C6/7 (MRI 2 5. September 20 15) - Status nach Präsynkope mit Beinschwäche links und Sturz zu Boden am 21.
Juni 2015 - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
Dazu hielten sie fest, aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Facetten seiner Persönlichkeit zu 100 % arbeitsunfä hig. Aus orthopädischer Sicht könne ihm aufgrund der therapieresistenten inva lidisierenden Beschwerden einerseits sowie de r schweren neuropsychologischen Defizite andererseits keine Tätigkeit zugemutet werden (S. 3) . 3 .9
Die Y.___ -Gutachter nahmen am 3 0. Juni 2016 ( Urk. 6/58) Stellung zum Be richt des K.___ und hielten fest, dieser führe nicht zu neuen Erkenntnissen. Vielmehr würden kernspintomographische und radiologische Befundbeschreibungen zur Diagnose erhoben. Die Diagnose eines schweren HWS-Distorsionstraumas sei als nicht korrekt zu bezeichnen. Gemäss dem erstbehandelnden Arzt habe es sich um eine HWS-Distorsion QTF Grad I, also leichten Grades gehandelt. Die Veränderungen der HWS würden die Ar beitsfähigkeit als Informatiker nicht ein schränken. 3. 10
Dr. Z.___ , Dr. med. L.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. M.___ , Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. med. N.___ , Facharzt für Neuro logie, med. pract . O.___ , Facharzt für Psychiatrie FMH, Dr. J.___ und Dr. phil. P.___ , Klinischer Psychologe, vom K.___ , führten in ihrem im Beschwerdever fahren eingereichten Bericht zur Interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 3 0. Dezember 2016 ( Urk. 3/1 ) die selben Diagnosen wie im Bericht der Dres . Z.___ und J.___ vom 30. März 2016 (E. 3.8 hievor ) auf und hielten fest, seit dem Auffahrunfall sei trotz einer Vielzahl von Therapien kaum eine Besserung der Beschwerden eingetreten. Zur zeit sei d er Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. Z.___ und einem Phy siotherapeuten und medikamentös sei er mit Olfen und Sirdalud eingestellt. Hierunter habe sich eine circa 50%ige Besserung erge ben. Aus somatischen Gründen könne ihm eine Arbeitseingliederung in einer geeigneten Teilzeitarbeit zugemutet werden. Aus psychi sc hen Gründen sei er jedoch zusammen mit den Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 und S. 7). 3. 1 1
Dr. Z.___
führte in seiner im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellung nahme vom 2 8. März 2017 ( Urk.
12) aus, im Gutachten werde erwähnt, dass es sich um relativ minime klinische funktionelle Einschränkungen handle. Dabei könne bei der klinischen Untersuchung eine deutliche funktionelle Einschrän kung der HWS-Beweglichkeit von 80 %
festgestellt werden . Im Weiteren werde von subjektiven Beschwerden gesprochen, dabei handle es sich um deutliche neuropsychologische Beschwerden mit starke n Konzentrations- und Gedächt nisschwierigkeiten sowie erhöhter Ermüdbarkeit und Reizbarkeit sowie insbe sondere einer verminderten Leistungsfäh i gkeit und Belastbarkeit. Sowohl die neuropsychologischen Beschwerden als auch die deutli c h schmerzhaft einge schränkte HWS-Beweglichkeit seien schwerwiegende Befunde und würden ent sprechend zu einer deutlichen Einschränkung der beruflichen Tätigkeit führen, so dass man dem Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit seit dem Unfall und bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren müsse (S. 2). 4.
D as polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 9. März 2016 (ergänzt am 3 0. Juni 2016; E. 3.7 und E. 3.9 hievor ) beruht auf den erforderlichen allge meininternistischen, orthopädischen , psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteil ten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s
auseinander. Sie st ell ten eine verspannte Nacken-Schultermuskulatur ohne Hinwe is auf radikuläre Symptome fest und zeigten auf, dass
sich an den oberen Extremitäten keine ra dikulären Symptome feststellen liessen und die Beweglichkeit des Kopfes nach links zwar eingeschränkt ,
aber auch eine aktive Gegenspannung zu beobachten
war . T rotz einer deutlich eingeschränkt demonstrierte n
Beweglichkeit der HWS und einer Schonung im Alltag trug der Beschwerdeführer zur Untersuchung ei nen schweren Rucksack mit sich . Auch ist sein Tagesablauf –
abweichend von seinem Beschwerdevortrag - voller Aktivitäten . Die Gutachter f ührten aus, dass die MRI -Aufnahmen zwar multisegmentale degenerative Veränderungen zeigen würden, diese jedoch die demonstrierte Funktionseinschränkung nicht erklären und zu keiner Einschränkung der angestammten körperlich leichten Tätigkeit als Informatiker führen würden. Sie legten dar, dass sich die vom Beschwerde führer geschilderte Schwindelsymptomatik bei der Untersuchung nicht abgebil det habe, kein Schwindel aufgetreten sei und sich zentralneurologisch keine Einschränkungen ergeben hätten. Zudem liessen sich die geschilderten Kon zentrati ons
- und Denkstörungen anlässlich der Begutachtung nicht objektivie ren, auch die Gedächtnisleistung war unauffällig. Sie hielten fest, dass d ie be klagte maximale Schmerzsymptomatik aufgrund des neurologischen Befundes nicht nachvoll ziehbar sei , legten aber dar, weshalb diese Diskrepanz
für die Di agnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht aus reiche. Sie betonten, dass sich der Beschwerdeführer psychisch nicht krank fühle und sich nicht in psy ch i atrische fach ä rztliche Behandlung begeben ha be. Die Gutach ter gelangten so dann zum nachvollziehbar begründeten Schluss, dass er sowohl in seiner an gestammten als auch in ein er angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht de n rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 3
hievor ). 5. 5 . 1
Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in mehreren Punkten. So machte er unter anderem geltend , die Auffahrkollision sei viel massiver gewesen als von den Gutachtern angenommen ( Urk. 1 S. 1 und Urk. 9 S. 3 f.) . Hiezu ist fest zuhalten, dass er sich dabei keine ossäre oder äussere Verletzungen zuzog, nach der Kollision weder bewusstlos war noch eine Gedächtnislücke aufwies, nicht über Übelkeit, Hör- oder Sehstörungen klagte und auch nicht erbrechen musste. In Anbetracht dieser Umstände sowie der Tatsache, dass er nach dem Unfall seine Fahrt fortführen und die von ihm geplanten Tätigkeiten verrichten konnte, erst drei Tage nach dem Unfall einen Arzt aufsuchte, die Airbags der beteiligten Fahrzeuge nicht ausgelöst wurden und letztere nach dem Zusammenstoss wei terhin fahrbar waren (vgl. dazu E. 3.1 hievor ), ist die vom Beschwerdeführer be hauptete massive Auffahrkollision nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies um so weniger, als sich der Unfallort innerorts (maximale Geschwindigkeit 50 km/h) befand und der Unfallverursacher bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 40
km/h - trotz einer übersichtlichen, geraden und ebenen Strasse - prak tisch ungebremst auf die vor ihm stehende Fahrzeugkolonne hätte auffahren müssen. Anhaltspunkte für einen solchen Sachverhalt finden sich in den Akten jedoch keine. Dr. A.___ diagnostizierte dem entsprechend auch nur ein Be schleunigungstrauma leichten Grades. Auch Dr. Z.___ und die behandelnden Fachpersonen des K.___
hielten in ihren Be richten ein Delta-V von lediglich 5.7-9.5 km/h fest ( E. 3.8 und E. 3.10 hievor ) . Beim zweiten Ereignis (Sturz zu Boden am 21. Juni 2015 ) handelte es sich un bestritten ermassen um einen Bagatellunfall. 5. 2
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 9 S. 2 ff.) trifft es nicht zu, dass sich die Gutachter nicht für seinen Nacken interessiert hätten. So wurde unter anderem Kopf, Hals, Schultergürtel, die oberen Extremitäten und die Wir belsäule untersucht und von einer Nacken-Schulterverspannung sowie einer eingeschränkten Beweglichkeit des Kopfes berichtet (E. 3.7 hievor ) .
Ebensowe nig trifft es zu, dass die Gutachter behauptet hätten, er sei nicht intelligent oder könne trotz der von ihm eingenommenen Medikamente weiterhin seinem Hobby Flugsport nachgehen. Vielmehr berichteten sie von einem eloquenten Versi cherten ( Urk. 6/47/44) und wiesen darauf hin, dass er aufgrund seiner Be schwerden keinen Flugsport mehr ausübe ( Urk. 6/47/43 ). D ie Ausdrücke
‘ man gelnde Sprachkompetenz ’ und ‘ niedrige s Bildungsniveau ’
bezogen sich ohnehin auf die von der Beschwerdegegnerin vorgegebene Fragestellung (Urk. 6/47 S. 15) und keineswegs auf den Beschwerdeführer. Von abwertenden Aussagen kann nicht die Rede sein. Weiter ist nicht ersichtlich, dass den Gut achtern die Vorakten
- insbesondere die MRI - nicht bekannt gewesen wären. Diese wurden im Gutachten zitiert ( Urk. 6/47/3-10) und die Gutachter setzten sich mit den Be funden auseinander (E. 3.7 hievor ). Entsprechend wurden die radiologischen und neurologischen Befunde von den Y.___ - Gutachtern nicht ignoriert ;
viel mehr wiesen sie darauf hin , dass sich keine radikulären Symptome feststellen liessen und dass die MRI zwar multisegmentale degenerative Verän derungen zeigen würden, diese jedoch die demonstrierte Funktionseinschrän kung nicht erklären und zu keiner Einschränkung der angestammten körperlich leichten Tätigkeit als Informatiker führen würden (E. 4 hievor ). Der Beschwerde führer selbst hielt denn auch - zumindest im Fragebogen zur Vorbereitung auf die Be gutachtung vom 2 3. Dezember 2015 ( Urk. 6/57/54) - fest, dass eine Bürotätig keit als Informatiker für ihn angesichts seine r Nacken-Schulter-Unterarm-Schmerzen geeignet wäre. So verbringt er seine Tage derzeit unter anderem auch mit E-Mails schreiben und im Internet surfen (vgl. E 6.2.5 her nach). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allfälligen Unfallkausalität der Be schwerden sind zudem im vorliegenden invalidenversicherungsrechtli chen Ver fahren nicht relevant. Weiter konnten d ie von ihm berichteten Schwin delgefüh le und Konzentrations
- sowie Gedächtnis störungen anlässlich der Begutachtung nicht festgestellt werden (vgl. E. 4 hievor und Urk. 6/47/41). Nachdem er in sei ner angestammten leichten Tätigkeit als Informatiker nicht regelmässig Lasten von 25 kg heben und tragen muss, erübrigt es sich schliess lich , auf die diesbe züglichen Ausführungen im Gutachten weiter einzugehen. Der Beschwerdefüh rer bestreitet im Übrigen nicht, zur Begutachtung einen schweren Rucksack mit sich geführt zu haben, was im Widerspruch zu den von ihm geltend gemachten Beschwerden steht. Er schilderte zudem gegenüber den Gutachte r n mehrfach seinen Tagesablauf ( Urk. 6/47 S. 23, 32 und 48). Dass die se gestützt darauf von einem Tagesablauf voller Aktivitäten ausgingen, ist ohne Weiteres nachvoll ziehbar. Der Zeitaufwand für die Begutachtungen betrug 5.5 Stunden ( Urk. 6/47 S. 25, 34, 41 und 50) , was vorliegend angemessen erscheint , zumal die Explora tionsdauer grundsätzlich im Ermessen des medizinischen Experten liegt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2). H inweise darauf, dass das Gutachten unsorgfältig und nicht lege artis erstellt worden wä re, ergeben sich jedenfalls keine. Zusammenfassend vermö gen die Einwendun gen des Beschwerdeführers die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. 5. 3
De n
im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten des K.___ vom 3 0. Dezember 2016 und von Dr. Z.___
vom 28. März 2017 (E. 3.10 f. hievor ) sind keine neuen Tatsachen zu entnehmen. Ob den behandelnden Fachpersonen des K.___ das Gutachten der Y.___
bekannt war, ist zudem nicht ersichtlich, jedenfalls setzten sie sich mit diesem und de n darin aufgeführten Diagnose n
sowie de r abwei chenden Einschätzung in Be zug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auseinander. Die Berichte vermögen damit keinen Zweifel an der Beweis kraft des Gutachtens zu begründen. 5. 4
Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, die Suva habe ihm bis am 2 1. Juni 2016 Leistungen ausgerichtet. Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, besteht doch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren keine Bindung an die Feststellungen der Unfallversicherung (vgl. dazu BGE 133 V 549 E. 6.1 ff. und Urteil des Bundesgerichts 8C_666/2016 vom 2 9. Dezember 2016 E. 4.2.1 ).
Weiter machte er geltend, er habe mit Arztzeugnissen belegt, dass er seit dem Auffahrunfall zu 100% erwerbsunfähig sei ; auch seine behandelnden Ärzte hät ten dies bestätigt ( Urk. 1 S. 2 f.). Hiezu ist e inerseits i n Bezug auf Be richte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter s chiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeu tisch tätigen (Fach ) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be stellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu an derslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpre tation entsprin gende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ) , was hier nicht der Fall ist .
6. 6.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; ferner BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls ge wisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 6 .2 6.2.1
Was den K omplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass die Y.___ -Gutachter eine auf das chronische cervicocephale und cervicobrachiale Syndrom sowie das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom zurückzufüh rende wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nachvollziehbar verneinten. Ein Leiden von erhebliche m Schwere grad ist damit nicht ausgewiesen. 6 .2.2
Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resi stenz “ ist zu bemerken, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Auffahrunfall aus dessen subjektiver Sicht nicht verändert hat . Er wird seither konservativ, insbesondere mit regelmässiger Physiotherapie behandelt. Gemäss den behandelnden Ärzten des K.___ hat sich dank der Therapie immer hin eine circa 50%ige Besserung ergeben (E. 3.10 hievor ). Eingliederungsver suche haben keine stattgefunden, weshalb dar aus keine Schlüsse gezogen wer den können. 6 .2.3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cenhemmende Wirkung beizumessen ist ( BGE 143 V 418 E. 8.1 ). Abgesehen von den mit dem Schleudertrauma zusammenhängenden Beschwerden weist der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf . Er selber fühlt sich psychisch gesund und hat sich bislang auch nicht in psychiatrische fach ärztliche Behandlung begeben . Es sind keine a ls „Komorbiditäten“ zu berück sichtigende n krankheitswertige n Störungen ausgewiesen. 6 .2.4
Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: Der Beschwerdeführer ist zweifach geschieden und hat einen erwachsenen Sohn und ein Enkelkind. Er wohnt alleine . Er
geht wenig aus, hat aber einen kleinen Freundeskreis und sehr guten Kontakt zu seinem Bruder, welcher ihm ab und zu aushilft. Z u seinen beiden Schwestern besteht ein weniger häufiger aber dennoch guter Kontakt. Mit seiner in Südafrika lebenden Mutter kommu niziert er via Skype und E-Mail. Seit vier Monaten führt er zudem über Internet eine Beziehung mit einer Weissrussin . Er hat zwei Katzen, welche er regelmässig versorgt ( Urk. 6/47/23, 32 und 48) . Hinweise auf Persönlichkeits- oder Zwangs störungen ergaben sich anlässlich der Begutachtung keine, vielmehr sind ge mäss den Y.___ -Gutachtern beim eloquenten und durchtrainierten Beschwerde führer zahlreiche persönliche Ressourcen vorhanden ( Urk. 6/47/44). Trotz eines gewissen Rückzugs enthalten somit d er soziale Lebenskontext und die Persön lichkeit bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. 6 .2.5
In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung ] , vgl. auch Mi chael E. Meier, Zwei Jahr e neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/ Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung ] ) zielt
der Indikator „ gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschrän kung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) ander seits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Der Beschwerdeführer sieht sich nicht mehr in der Lage , einer Arbeit nachzuge hen. Sein Tagesaktivitätsniveau ist jedoch nur bedingt eingeschränkt, jedenfalls (längst) nicht entsprechend der von ihm geltend gemachten 100%igen Arbeits unfähigkeit. So hat er einen geregelten Tagesablauf , versorgt seine beiden Katzen , geht spazieren, schaut fern (insbesondere Nachrichten und Dokumentatio nen), interessiert sich für Physik, beschäftigt sich am Computer (unter anderem E-Mails an seine Mutter, an Ärzte und Behörden, S urfen im Internet, Kontakt mit seiner in Weissrussland lebenden Freundin), liest viel, erledigt seinen Haus halt und kocht jeweils ein gesundes Abendessen . Nachmittags pflegt er zudem den Kontakt zu Freunden und Bekannten . Aufgrund seiner Beschwerden ist ihm zwar das Querflöte spielen nicht mehr möglich, ebensowenig
das Rennrad fah ren, das Crawlen oder de r Flugsport . Er fährt jedoch weiterhin Mountainbike und spielt täglich Saxophon .
Auch war es ihm möglich, seine Mutter in Südaf rika zu besuchen ( Urk. 6/47/ 23, 32 und 48). Dies alles spricht gegen eine ausge prägte Einschränkung im Alltag. Zudem i st er in der Lage, ( alleine ) Auto zu fah ren (Urk . 6/47/23) , wofür physische und kognitiv e Ressourcen erforderlich sind. 6 .2.6
Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung , S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrecht sprechung, S. 129 ) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Ein gliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer lässt seine seit dem Auffahrunfall bestehenden Beschwer den konservativ , insbesondere mit Physiotherapie , behandeln und nimmt Schmerzmittel ein. Eine adäquate Therapie der Schmerzerkrankung respektive eine entsprechende fachpsychiatrische Behandlung findet nicht statt . Von einem ausgewiesenen Leidensdruck kann in Anbetracht der Behandlungsart bezie hungsweise ge ringen Behandlungsintensität offensichtlich nicht gesprochen werden. Ein be ruflicher Eingliederungsversuch fand bislang nicht statt. 6.3
Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist eine medi zi nisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung ei ner Invalidität führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen. Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit als Informa tiker zu 100 % arbeitsfähig. Eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt damit nicht vor. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1‘000.-- festzule gen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher