opencaselaw.ch

IV.2017.00033

Nichteintreten auf Rentenerhöhungsgesuch, da keine Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde.

Zürich SozVersG · 2018-04-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1965, absolvierte nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Damencoiffeuse, welche sie im Jahre 1986 erfolgreich abschliessen konnte (Urk. 12/4). Sie arbeitete in der Folge aber nicht in diesem Beruf, sondern verrichtete zwischen 1986 und 1992 diverse Hilfsarbeiter tätig keiten in der Industrie und in der Reinigungsbranche (Urk. 12/44). In den Jah ren 1992/93 besuchte sie einen Vorkurs an der Schule für Gestaltung in Z.___ (Urk. 12/10/4, Urk. 12/44), vom 18. Juli 1994 bis zum 30. September 1995 (letzter effektiver Arbeitstag: 23. Juni 1995) war sie in der Buchbinderei A.___ AG in H.___ als Mitarbeiterin Broschuren erwerbstätig (Urk. 12/14) und ab dem 1. Oktober 1995 arbeitete sie als Löterin / Bestückerin bei der B.___ AG in H.___ (Urk. 12/12). Wegen einer Endometriose meldete sie sich am 28. April 1997 bei der Invalidenversicherung zum Renten bezug an (Urk. 12/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und sprach der Versicherten schliess lich mit Verfügung vom 3. Dezember 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. März 1997 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 12/23). 1.2

Mit Schreiben vom 18. Juli 1999 teilte X.___ der IV-Stelle mit, sie habe trotz grosser Konkurrenz die Aufnahmeprüfung für die Fachklasse für bildende Kunst an der Hochschule für Gestaltung und Kunst C.___ bestanden und bewerbe sich im Moment für ein Stipendium. Sie möchte wissen, ob ihr trotz dem weiterhin die halbe Invalidenrente ausgerichtet werde. Die Anzahl Schul tage entspreche nur etwa der Hälfte der Arbeitstage für eine volle Erwerbs tätig keit und sie sei bei der Gestaltung der Präsenzzeit sehr flexibel, was ihr bei ihrer Krankheit (Endometriose) sehr entgegenkomme. Da sie leider sehr einseitig begabt sei, wäre sie nach vielen Leidensjahren in einer Fabrik ausserdem end lich in der Lage, sich entsprechend ihrer Fähigkeiten und ihrer Begabung für eine Lebensaufgabe auszubilden. Dies würde sich sicher positiv auf ihre Psyche auswirken. An dieser Schule würden Arbeitsweisen und -techniken vermittelt, welche es ihr zweifelsohne ermöglichen würden, ihre Existenz besser zu sichern als bisher (Urk. 12/36/1-4). Nach diversen Abklärungen hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. September 1999 an der Ausrichtung der halben Rente fest (Urk. 12/40). Die Versicherte beendete ihr noch in einem 50%-Pensum beste hendes Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG per 22. Oktober 1999 (Urk. 12/47/1) und nahm am 25. Oktober 1999 das Studium an der Hoch schule für Kunst und Gestaltung auf (Urk. 12/46/1). Die IV-Stelle klärte die berufliche Situation ab und sprach X.___ mit Verfügung vom 10. August 2000 die Übernahme der Kosten einer zweijährigen Handelsschule an der Sprach- und Handelsschule in H.___ im Umfang von Fr. 16‘768.-- (als eine der ursprünglichen Ausbildung als Coiffeuse gleichwertige Ausbildung) zu, wobei sie festhielt, dass die Versicherte austauschweise einen ent sprechen den Beitrag an ihre Ausbildung an der Schule für Kunst und Ge staltung erhalte (Urk. 12/63). Mit Verfügung vom 25. September 2001 hob die IV-Stelle die berufliche Massnahme auf, da die Versicherte die Ausbildung an der Schule für Kunst und Gestaltung aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen (Urk. 12/83). Mit Verfügungen vom 27. Juni 2002 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2001 eine halbe Invalidenrente (Wiederausrichtung der Rente vor Beginn der beruflichen Massnahme) und basierend auf einem Invali ditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 eine ganze Invali denrente zu (Urk. 12/101; vgl. Urk. 12/92). 1.3

Nach einem von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren teilte die IV-Stelle der Versicherten am 2. Juni 2005 mit, bei der Überprüfung habe keine Änderung festgestellt werden können, weshalb sie unverändert eine ganze Inva lidenrente erhalte (Invaliditätsgrad: 100 %) (Urk. 12/113). 1.4 Im Juni 2008 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 12/116). Dabei holte sie die Arztberichte von Dr. med. D.___, All gemeine Medizin FMH, vom 20. Juli 2008 (Urk. 12/118) und von Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH Gynäkologie & Geburtshilfe, Kantonsspital F.___, vom 25. Juli 2008 (Urk. 12/119/7-8) ein. Am 5. Februar 2009 teilte die Hochschule C.___, Abteilung Design & Kunst, der IV-Stelle mit, erfreulicherweise könne die Zusammenarbeit mit der Versicherten fortgesetzt werden. Sie könne ihr Studium ohne erneute Prüfung wiederaufnehmen. Das Anliegen werde von der Schule unterstützt und die IV darum gebeten, der Ver sicherten die nötige Unterstützung zukommen zu lassen. Sie habe darlegen können, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand sehr positiv entwickelt habe, und es seien berechtigte Hoffnungen vorhanden, dass sie ihr Studium ohne wei tere Unterbrüche zu Ende bringen könne. X.___ sei eine Vollblut künstlerin. Die Schule glaube, dass eine solche Persönlichkeit in der „konventio nellen“ Arbeitswelt nicht wirklich gut aufgehoben sei. Die eigene Besetzung mit Auf gaben und Projekten, die sie ihrem Rhythmus und ihren Kräften ent spre chend realisieren könne, erscheine erfolgsversprechend und könne ihr Selbst vertrauen weiter stärken (Urk. 12/121). Die IV-Stelle liess das poly disziplinäre Gutachten des G.___ vom 20. März 2009 erstellen (Urk. 12/127/2-24). Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2009 teilte sie der Versicherten mit, die bisherige ganze Rente werde infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes auf eine halbe Rente herabgesetzt (Urk. 12/140). X.___ liess am 18. August 2009 durch den Sozialarbeiter Y.___ mit teilen, sie habe keinen Einwand gegen den Vorbescheid anzubringen, sie ersu che aber um Stellungnahme zur Frage, warum die IV-Stelle nicht bereit sei, ihr die Ausbildung an der Hochschule C.___ zu finanzieren (Urk. 12/142). Die IV-Stelle holte die weiteren Arztberichte von Dr. D.___ vom 2. November 2009 (Urk. 12/148/1-5), des Kantonsspitals H.___ vom 18. November 2009 (Urk. 12/149) und von Prof. Dr. E.___ vom 24. November 2009 (Urk. 12/150/5-6) ein. Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2010 teilte sie der Versi cherten erneut mit, die ganze Rente werde auf eine halbe herabgesetzt, da zwi schen zeitlich nur eine vorübergehende Ver schlechterung vom 24. August bis zum 4. September 2009 stattgefunden habe (Urk. 12/155). Nachdem gegen die sen Vor bescheid keine Einwände erhoben worden waren, sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 3. März 2010 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invali denrente zu (Urk. 12/158). 1.5

Mit Schreiben vom 14. November 2012 liess X.___ den Antrag stellen, es sei ihr rückwirkend ab 1. März 2012 erneut eine ganze Invalidenrente auszu richten (Urk. 12/161). Am 10. Dezember 2012 stellte Dr. D.___ der IV-Stelle den Bericht über seine Einschätzung des aktuellen Gesundheitszustandes und des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 12/165). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2012 teilte med. pract . I.___, Psychiatrie und Psycho therapie FMH, mit, sie unterstütze den Antrag um Erhöhung der Invalidenrente voll und ganz (Urk. 12/166). Am 31. Januar 2013 beantwortete sie der IV-Stelle sodann zusätzliche Fragen (Urk. 12/167-168). Die IV-Stelle liess in der Folge das bidis ziplinäre (psychiatrisch/rheumatologisch) Gutachten von Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und von Dr. med. K.___, Rheu matologie FMH, vom 30. Juli 2013 erstellen (Urk. 12/185/1-18, Urk. 12/186/1-18, unter anderem unter Beilage des Berichts der psychiatrischen Privatklinik L.___ vom 23. Mai 2013, Urk. 12/185/20-24). Mit Vorbescheid vom 28. November 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, in wieder erwä gungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 3. März 2010 werde die bisher ausgerichtete Invalidenrente aufgehoben (Urk. 12/189). Gegen diesen Vorbe scheid liess X.___ am 17. Dezember 2013 Einwand erheben (Urk. 12/193). Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 17. Februar 2014 in Wie dererwägung der Verfügung vom 3. März 2010 die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 12/197). In Gutheissung der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde, hob das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil vom 29. Mai 2015 die angefochtene Verfügung auf, und es stellte fest, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Invaliden rente hat (Urk. 12/209). Dieses Urteil setzte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 3. August 2015 (Urk. 12/218) und vom 26. August 2015 (Urk. 12/229) um. 1.6

Mit Schreiben vom 30. September 2016 (Eingang bei der IV-Stelle am 3. Oktober 2016) ersuchte X.___ die IV-Stelle um rückwirkende Gewäh rung einer ganzen Invalidenrente spätestens ab dem 1. Januar 2016 (Urk. 12/234). Ihrem Rentenerhöhungsgesuch legte sie den Arztbericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. September 2016 bei (Urk. 12/233). Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm dazu am 18. Oktober 2016 Stellung (Urk. 12/236/3). Mit Vorbescheid vom 3. November 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten gedenke (Urk. 12/237). Nachdem gegen den Vorbescheid kein Einwand erhoben worden war, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 auf das Renten erhöhungsgesuch nicht ein (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___, vertreten durch Y.___, am 12. Januar 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die bisherige halbe Invaliden rente sei rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Der Beschwerde legte sie die weiteren Berichte von Dr. M.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/3) sowie von Dr. D.___ vom 27. Dezember 2016 (Urk. 3/4) bei. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. März 2017 mitgeteilt (Urk. 13). Am 2. April 2017 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. M.___ vom 30. März 2017 (Urk. 15) ein. Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Wird ein Gesuch um Erhöhung respektive Revision der Rente eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität de r

versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV]). Der Unter suchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bzw. das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ha ben (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuzie hen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzen den Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situati on den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2) auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom

3. Oktober 2016 (Urk. 12/234) zu Recht nicht ein getreten ist. Prozessthema bildet demnach die Frage nach der Glaubhaftma chung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads (vgl. E. 1.2-1.3 hiervor). Soweit in der Beschwerde die

Zusprache von höheren Rentenl eis tungen beantragt wird (Urk. 1 S. 1), ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht ein zutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hiervor). Anzumerken gilt es in diesem Zusammenhang jedoch, dass gemäss Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV bei einem Revisionsgesuch der Versicherten die Erhöhung der Rente nicht rückwir kend, sondern erst von dem Monat an erfolgt, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Warum die Beschwerdeführerin entgegen dieser Bestimmung eine rückwirkende Rentenerhöhung verlangt, hat sie nicht begründet. 2.2

Erlässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche

Nichtein tretens verfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegten Berichte von Dr. M.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/3) sowie vom 30. März 2017 (Urk. 15) und von Dr. D.___ vom 27. Dezember 2016 (Urk. 3/4) sind daher für die vorlie gend einzig zu beurteilende Ein tretensfrage nicht zu berücksichtigen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2016 damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rentenerhö hungsgesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege ledig lich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 bringt sie ausserdem vor, den von der Beschwerdeführerin zur Glaubhaftung einer Ver schlechterung eingereichten medizinischen Berichten könne nicht ent nommen werden, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin erfolgt sei (Urk. 11). 3.2

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, aus den Berichten der behandelnden Ärzte gehe klar hervor, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand seit der Gewährung der halben Invalidenrente erheblich verschlechtert habe (Urk. 1). 4.

Vergleichszeitpunkt für die Prüfung, ob eine Verschlechterung des Gesundheits zustands glaubhaft erscheint, bildet die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 17. Februar 2014 (Urk. 12/197), mit welcher die Beschwerde gegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals umfassend geprüft hat. Das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich ist mit Urteil vom 29. Mai 2015 (Urk. 12/209) zwar zum Ergebnis gelangt, dass die halbe Invalidenrente entge gen der Verfügung vom 17. Februar 2014 nicht aufzuheben ist, was jedoch nichts am Vergleichszeitpunkt ändert. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Februar 2014 waren gemäss Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kan tons Zürich vom 29. Mai 2015 (Urk. 12/209) folgende medizinischen Berichte massgeblich: 4.1 4.1.1

Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 20. Juli 2008 (Urk. 12/118) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Endometriose, Status nach mehrfacher Lapa raskopie, Status nach Hysterektomie im April 2008, ein chronischer Er schöpfungszustand und ein chronisches Schmerzsyndrom bei panvertebralem Syndrom bei Fehlform (Skoliose), genera lisiertem myofascialem Schmerz syndrom, abdominalen Schmerzen bei Endo metriose, Migräne, eine rezidi vierende Depression sowie eine Polyallergie. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ausserdem eine Hypertonie, eine rezidivierende Nephrolithiasis, Doppelniere links, sowie ein Status nach Chole cystektomie vorhanden. In der Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführe rin seit mindestens 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe aus gesundheitli chen Gründen nie auf diesem Beruf gearbeitet. Der Versuch einer künstlerischen Ausbildung sei an gesundheitlich bedingten Unterbrüchen und Abwesenheiten gescheitert. Bezüglich der Endometriose sei drei Monate nach Hysterektomie noch keine sichere Prognose möglich, der bisherige Verlauf sei günstig. Bezüg lich der übrigen Diagnosen sei mit einem fluktuierenden Verlauf zu rechnen. Es sei aus diesem Grund zur Zeit keine Erwerbstätigkeit möglich. Eventuell könne die Beschwerdeführerin auf längere Sicht eine angepasste Tätigkeit von 20 bis 50 % ausüben. 4.1.2

An dieser Einschätzung hielt Dr. D.___ im Bericht vom 2. November 2009 im Wesentlichen fest (Urk. 12/148/1-4). 4.1.3

Im Schreiben vom 1. Dezember 2013 (Urk. 12/192/18; vgl. Schreiben vom 10. Dezember 2012, Urk. 12/165) führte Dr. D.___ aus, die somatischen Diagno sen hätten sich nicht geändert, und es habe sich wiederholt gezeigt, dass eine normale körperliche Belastung nicht möglich sei, da die Be schwerden des Bewegungsapparates dadurch exacerbier ten . Eine Beschäftigung als Coiffeuse sei somit nicht mehr denkbar, auch die teilzeitliche Tätigkeit im Museum habe eingestellt werden müssen. Die vom G.___ bescheinigten Ein schränkungen bestünden weiterhin, und die Renten berechtigung der Beschwer deführerin sei unverändert gegeben. 4.2 4.2.1

Gemäss dem Bericht von Prof. Dr. E.___ vom 25. Juli 2008 (Urk. 15/119/7-8) liegt bei der Beschwerdeführerin zurzeit ein gutes anatomisches und funktio nelles Resultat vor. Es bestünden eine auffallende Müdigkeit, ein chronique

fatigue -Syndrom sowie eine Fibromyalgie. Der Gesundheitszustand sei statio när. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Ob eine Ver besserung erreicht werden könne, sei nicht beurteilbar. 4.2.2

Im Bericht vom 24. November 2009 (Urk. 12/150/5-6) hielt Prof. Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich vom 22. bis zum 28. August 2009 im Kantonsspital H.___ wegen eines entzündlichen Konglomerat tumors im Unterbauch hospitalisiert gewesen. Das Kantonsspital H.___ habe für die Zeit vom 24. August bis zum 4. September 2009 eine Arbeitsun fähigkeit bestätigt, und gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin bestehe diese bis auf weiteres. 4.2.3

Im Schreiben an den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 9. April 2014 (Urk. 12/204) führte Prof. Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin leide aktuell unter Darmblutungen mit entsprechenden Beschwerden, die möglicherweise eine Endometrioseproblematik beinhalteten. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht mehr menstruiere und menopausal wäre, könne sie trotzdem an den Fol gen der Endometriose leiden wie Fibrose und Vernarbungen nebst Defektbil dungen. Letztlich könne nur durch eine Bauchspiegelung erhärtet werden, ob die Beschwerdeführerin frei von Endometrioseherden und frei von endometrio seassoziierten Pathologien sei. 4.3

Die Ärzte des G.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 20. März 2009 folgende Diagnosen (Urk. 12/127/20):

1. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.80) - freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte 2. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Atopische Diathese (ICD-10 L20) - anamnestisch saisonale Rhinitis allergica (ICD-10 J30.1) 2. Chronisch rezidivierende rechtsbetonte Unterbauchschmerzen - Beschwerderegredienz seit Hysterektomie seit 04/08 im Rahmen einer symptomischen Endometriose - aktuell im Rahmen der Diagnose 1.2 3. Anamnestisch rezidivierende Migräne (ICD-10 G43) 4. Hypertoner Blutdruckwert - kontrollbedürftig 5. Status nach Nephrolithiasis rechts 03/01 6. Status nach Nikotinabusus bis 1999

Die Beschwerdeführerin habe den erlernten Beruf als Coiffeuse nie ausgeübt. Seit dem Abbruch ihres 1999 begonnenen Kunststudiums arbeite sie einzelne Stunden pro Tag als selbständige Künstlerin, erziele hierbei jedoch kein Ein kommen. Es sei somit von dieser angestammten Tätigkeit auszugehen. Aus Sicht des Bewegungsapparates wirke sich das chronische panvertebrale Schmerz syndrom nicht auf die angestammte oder andere körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten aus. Lediglich für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht wirkten sich die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittel gradi ger Episode sowie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin aus. In einer aus somatischer Sicht adaptierten Tätigkeit resultiere hierdurch bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 40 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %. Auf grund der anamnestisch bekannten atopischen Diathese mit saisonaler Rhino konjunktivitis seien Tätigkeiten mit erhöhter Staubbelastung und Pollen exposi tion ungeeignet. Aus polydisziplinärer Sicht resultiere für die ange stammte Tätigkeit als Künstlerin sowie für andere körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungs einbusse von 40 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %. Die fest gestellte Arbeitsfähigkeit bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit seit Juli 2008, mit Sicherheit seit Februar 2009. Aufgrund der Angaben in den Akten und der zugesprochenen ganzen IV-Rente wegen einer sympto matischen Endometriose sei davon auszugehen, dass zuvor eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit für sämtli che Tätigkeiten vorgelegen habe. Die Selbstein schätzung der Beschwerdeführe rin, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für unqualifi zierte Tätigkeiten ausserhalb des Kunstbetriebs bestehe, sei durch die Selbst limitierung, wie sie oft im Rahmen somatoformer Schmerzstörungen beo bachtet werden könne, durch regressive Tendenzen sowie durch die Ent wöhnung von der Arbeit zu begrün den. Ausserdem bestehe eine deutliche Diskrepanz zwi schen den subjektiv geklagten Beschwerden und den klinisch nur geringen objektivierbaren Befun den. Die antidepressive Medikation nehme die Be schwerdeführerin entgegen ihren Angaben nur unregelmässig oder in deut lich tieferer als der angegebenen Dosis ein. Berufliche Massnahmen seien auf grund der langjährigen Entwöhnung von der Arbeit und der subjektiven Arbeitsun fähigkeit für Tätigkeiten aus serhalb des Kunstbetriebes nicht Erfolg versprechend und somit nicht zu emp fehlen. 4.4

Med. pract . O.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in der Stellungnahme vom 13. Mai 2009 (Urk. 12/137/4) aus, nach Aktenlage sei in Anlehnung an das G.___-Gutachten seit Juli 2008 eine Ver besserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es sei von der im Gut achten festgelegten Arbeitsfähigkeit auszugehen und nach zwei Jahren eine Revision vorzunehmen. 4.5 4.5.1

Laut dem Schreiben der Psychiaterin med. pract . I.___ vom 16. Dezember 2012 (Urk. 12/166) leidet die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an schwer wie genden psychischen Erkrankungen (rezidivierende depressive Störung, post traumatische Belastungsstörung nach frühem Verlust der Mutter, Angststörung). Ihr Vater sei vor zwei Jahren an einer Karzinomerkrankung verstorben, was bei der Beschwerdeführerin zu einer Retraumatisierung geführt habe. Ihr Gesund heitszustand habe sich seither destabilisiert und verschlechtert. Zudem hätten Arbeitsversuche und Schulbesuch gezeigt, dass sie nur sehr eingeschränkt belastbar sei und eine durchschnittliche Erwerbsfähigkeit von nur 20 % habe erreicht werden können. Seit etwa zwei Monaten leide die Beschwerdeführerin erneut an einer sehr ausgeprägten depressiven Sympto matik mit starker depres siver Stimmung, Rückzug, Konzentrationsstörungen und verstärkten Ängsten und sei deshalb mindestens bis Ende Jahr, voraussichtlich länger, zu 100 % arbeitsunfähig. 4.5.2

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt med. pract . I.___ am 31. Januar 2013 (Urk. 12/168) fest, die depressive Symptomatik sei aktuell so stark, dass eine stationäre Therapie indiziert sei. Die Beschwerdeführerin studiere seit 1999 an der Hochschule für Design und Kunst. Ihre Seminarbelegungen hätten einer durchschnittlichen Arbeitsleistung von 20 % entsprochen. Im Moment könne sie nicht einmal für einige Stunden die Schule besuchen oder kreativ arbeiten. Dank ihrer Begabung und ihres Durchhaltewillens sei die Schule aber bereit, die Studienbedingungen und die Studiendauer ihrem Gesundheitszustand anzu pas sen. Auch nach Abklingen der aktuellen depressiven Episode könne in ab seh barer Zeit nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von durch schnittlich 20 % gerechnet werden. 4.6

Dr. J.___ und Dr. K.___ hielten in der interdisziplinären Beurteilung ihres psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens vom 30. Juli 2013 (Urk. 12/185/17) fest, es bestünden bei der Beschwerdeführerin aus rheuma tolo gischer Sicht Ganzkörperschmerzen ohne ein erkennbares somatisches Substrat. Angesichts von degenerativen Veränderungen an der distalen Lenden wirbel säule könne eine leichte organische Teilkomponente für die geklagten Rücken schmerzen nicht ausgeschlossen werden, doch müssten die Rücken beschwerden in erster Linie im Rahmen der extrasomatisch begründeten Panal gie aufgefasst werden. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerde führerin arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht wurden eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61) diagnostiziert (Urk. 12/185/7). Es habe von März 2009 bis Ende 2012 eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten beruf lichen Tätigkeit bzw. beim Studium von 30 % bestanden. Bis Mitte März 2013 habe sich die Arbeitsfähigkeit auf 50 % reduziert und sei dann wieder auf 70 % angestiegen (Urk. 12/185/17). Bezüglich des Verlaufs des Gesundheits zustands hielt Dr. J.___ fest (Urk. 12/185/13), es habe sich seit der letzten Revision keine andauernde Veränderung des Gesundheitszustands eingestellt. Es handle sich im Wesent lichen um einen unveränderten Gesundheitszustand. Allerdings müsse die unge nügende medikamentöse Compliance berücksichtigt werden. Eine genügende medikamentöse Therapie werde zu einer Stabilisierung der Arbeits fähigkeit führen. Die Beschwerdeführerin sei auf die Schmerzen fixiert, sie äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerz aus dehnung. Es lägen ungünstige krankheitsfremde Faktoren wie eine lange Phase von Arbeits un tätigkeit, eine vorerst unbefriedigende Berufswahl und ein langwieriges Hochschulstudium vor (Urk. 12/185/8-9). Es könne von einer psychi schen Komorbidität im leichten bis selten mittelgradigen Bereich ausge gangen wer den. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung habe nicht diagnosti ziert werden können. Die soziale Integration der Beschwerdeführerin sei nicht verlo ren gegangen. Die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei eher auffällig, die Schmerzsymptomatik sei progredient und chronifiziert. Insgesamt würden somit zwar mehrere Kriterien, welche gegen die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung sprechen würden, zutreffen, jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass von einer über 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden müsse (Urk. 12/185/9-10). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin reichte zur Glaubhaftmachung der von ihr geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes den Arztbericht des Psychiaters Dr. M.___ vom 27. September 2016 (Urk. 12/233) ein. Laut diesem bestehen bei ihr mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F.41.1), (2.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.1), (3.) eine (kom plexe) Traumafolgestörung (ohne Kodierung), (4.) ein Verdacht auf adultes Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ICD-10 F90.0), (5.) eine Endometriose mit schmerzhaften Verwachsungen im ganzen Bauchraum, (6.) ein belastungs induziertes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Skoliose sowie (7.) ein Verdacht auf Fibromyalgie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausser dem (8.) eine arterielle Hypertonie, (9.) eine Polyallergie, (10.) dyspep tische Beschwerden sowie (11.) eine Osteopenie. Während frühere Behand ler die Angstsymptome unter der rezidivierenden depressiven Störung gesehen hätten, sehe Dr. M.___ diese als eigenständige Erkrankung. Die Beschwerde führerin habe in verschiedenen Situationen Ängste und ein entsprechendes Vermei dungsverhalten. Nur in ihrer Wohnung fühle sie sich sicher, reagiere aber dort auf Lärm und Geräusche schnell mit Angst. Es lägen Zeugnisse vor, wonach die Beschwerdeführerin bereits als kleines Kind psychisch auffällig gewesen sei. Als Teenager habe sie zwei Suizidversuche mit Tabletten begangen, einmal sei sie schwanger gewesen und habe ihr Kind verloren. Die psychischen Probleme sei en nicht alleine die Folge der Endometriose, sondern seien schon davor als eigenständige Krankheit nachge wiesen. In der Therapie hätten eine Vielzahl von Traumata und traumatisch erlebten Ereignissen herausgearbeitet werden kön nen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Kindheit seelische, körperliche und sexuelle Gewalt und in Beziehungen körperliche und sexuelle Gewalt erlebt. Eingriffe und Fehlbeurteilungen bis hin zur Leugnung ihrer Endometriose habe die Beschwerdeführerin als sehr kränkend und teils traumatisch erlebt. Es hätten sich auch deutliche Hinweise eines adulten Auf merksamkeits defizitsyndroms gezeigt und die Beschwerdeführerin sei anam nestisch schon einmal mit Ritalin behandelt worden, habe dies aber nicht vertragen. Die Endometriose sei im 12. Lebensjahr aufgetreten, aber erst im 16. Lebensjahr diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin sei mit Unverstän dnis für ihre Schmerzen konfrontiert und nicht ernst genommen worden. Sie stehe seit dem 30. April 2014 in Behandlung. Durch die ressourcenfördernde Therapie hätten anfangs Fortschrit te erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin habe, wenn auch mit grosser Anstrengung, ihr Studium in C.___ abschliessen und einzelne Ausstellungen machen können. Verschiedene Psychopharmaka seien in der Vergangenheit eingesetzt worden, hätten aber alle aufgrund von Nebenwir kungen wieder abge setzt werden müssen. Für den Behandlungszeit raum ab dem 30. April 2014 könne eine 60- bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Mit der ver bleibenden Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % sei die Beschwerde führerin ledig lich in der Lage, ihren Haushalt einigermassen zu führen, in ihrer Freizeit zu Hause Kunstgegenstände anzufertigen und über das Internet Kontakte zu pfle gen und ihre Arbeiten darzustellen. Darüber hinaus betätige sich die Beschwer deführerin im Bereich „ selfempowerment ” und Vernetzung von Men schen mit psychischer Erkrankung. Was die Erwerbstätigkeit angehe, so sei diese zu 90 % eingeschränkt, zeitweise sogar zu 100 %. Die 10 % verbleibende Erwerbsfähig keit bedeute, dass die Beschwerdeführerin einen halben Tag pro Woche oder auch gebündelt 1 bis 1 ½ Tage pro Monat einer Arbeit in ihrem Beruf als Mas ter of Fine Arts nachgehen könne, die zum Erwerbseinkommen beitrage. In einer anderen Tätigkeit als die von ihr gewählte künstlerische Arbeit sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der komplexen psychischen Erkrankung nahezu unmöglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 5.2

Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. N.___ vom 18. Oktober 2016 (Urk. 12/236/3) führt Dr. M.___ im Bericht vom 27. September 2016 bisher schon bekannte Befunde und Diagnosen auf, erweitere diese noch, indem er aus bekannten Befunden neue Diagnosen kreiere und eine neue Bewertung des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit anbringe. Es handle sich jedoch um eine andere Bewertung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Anhand dieses Arztberichts lasse sich keine Verschlechterung, aber auch keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ableiten. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem mit ihrem Rentenerhöhungsgesuch vom 30. September 2016 (Urk. 12/234) zur Glaubhaftmachung der wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingereichten Bericht von Dr. M.___ vom 27. September 2016 (Urk. 12/233) weiterhin unter einer rezidi vierenden depressiven Störung, welche in jenem Zeitpunkt leicht bis mittel gradig ausgeprägt war. Mithin stellte Dr. M.___ in diesem Punkt dieselbe Diag nose wie bereits die Ärzte des G.___ im Gutachten vom 20. März 2009 (Urk. 12/127/20) und Dr. J.___ im Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 12/185/7). Wohl stellte Dr. M.___ zusätzlich die Diagnose einer generali sierten Angststörung, dabei handelt es sich aber nicht um ein neues Leiden, sondern um eine andere Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes, hält doch Dr. M.___ ausdrücklich fest, frühere Behandler hätten die Angstsympto me unter der rezidivierenden depressiven Störung gesehen (Urk. 12/233/2). Die Angstsymptome sind im Vergleichszeitraum nicht neu hinzugetreten, sondern sie werden nunmehr von Dr. M.___ nur anders bewertet. Ausserdem wird eine Angststörung bereits im Bericht von med. pract . I.___ vom 16. Dezember 2012 (Urk. 12/166) erwähnt. Bezüglich des adulten Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms äusserte Dr. M.___ sodann eine blosse Verdachtsdiagnose, ausserdem ergibt sich auch bei diesem nicht, dass es sich um ein Leiden handeln würde, welches neu hinzugetreten wäre. Nicht als neu erweist sich auch der Umstand, dass der behandelnde Psychiater die Arbeitsunfähigkeit als höher einstuft als die von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Gutachter. So lag die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss der Einschätzung der damals behandelnden Psychi aterin med. pract . I.___ vom 31. Januar 2013 (Urk. 12/168) bei durchschnittlich 20 %. Es ergibt sich sodann auch aus der Beurteilung von Dr. M.___ nicht, zu welchem Zeitpunkt nach dem 17. Februar 2014 sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert haben soll. Dr. M.___ attestiert der Beschwerdeführerin ab Behandlungsbeginn vom 30. April 2014 eine Arbeitsun fähigkeit von 60 bis 70 % und – was gar nicht seine Aufgabe, sondern jene der Beschwerdegegnerin ist – eine Erwerbsunfähigkeit von 90 % bzw. zeit weise 100 %. Inwiefern im O.___en Zeitraum zwischen dem 17. Februar 2014 und dem 30. April 2014 sich am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin etwas wesentlich verändert hat, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist Dr. M.___ offen sichtlich der Ansicht, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit schon lan ge vor dem Behandlungsbeginn bestand. 6.2

Insgesamt vermag damit der Bericht von Dr. M.___ vom 27. September 2016 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin seit dem 17. Februar 2014 nicht glaubhaft zu machen. Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (Urk. 3/3, Urk. 3/4, Urk. 15) wur den verspätet beige bracht und sind für die vorliegend einzig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu beachten. Ausserdem vermögen auch sie keine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, sondern es wird lediglich eine andere Beurteilung des unverändert gleichen Gesundheits zustandes vorgenommen. 6.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

die Beschwerdegegne rin mangels glaubhaft gemachter erheblicher Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht einge treten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen . 8. 8.1

Mit ihrer Beschwerde vom 12. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 29. Januar 2017 (Urk. 7) reichte sie zur Substantiierung ihres Gesuchs das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) und verschiedene Belege (Urk. 9/1-6) ein. 8.2

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft sind; eine Partei, die über eine Recht schutzversicherungsdeckung verfügt, hat mithin zunächst bei ihrem Versicherer um Kostenübernahme nachzusuchen. 8.3

Nach eigener Angabe verfügt die Beschwerdeführerin über eine Rechtsschutz versicherung, unterliess es allerdings, diese um Kostenübernahme zu ersuchen (Urk. 8 S. 2). Damit hat sie nicht sämtliche Mittel, die ihr zur Finanzierung des Prozesses zur Verfügung stehen, ausgeschöpft. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2017 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Wird ein Gesuch um Erhöhung respektive Revision der Rente eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität de r

versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV]). Der Unter suchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bzw. das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ha ben (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuzie hen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzen den Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).

E. 1.4 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situati on den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2) auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom

3. Oktober 2016 (Urk. 12/234) zu Recht nicht ein getreten ist. Prozessthema bildet demnach die Frage nach der Glaubhaftma chung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads (vgl. E. 1.2-1.3 hiervor). Soweit in der Beschwerde die

Zusprache von höheren Rentenl eis tungen beantragt wird (Urk. 1 S. 1), ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht ein zutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hiervor). Anzumerken gilt es in diesem Zusammenhang jedoch, dass gemäss Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV bei einem Revisionsgesuch der Versicherten die Erhöhung der Rente nicht rückwir kend, sondern erst von dem Monat an erfolgt, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Warum die Beschwerdeführerin entgegen dieser Bestimmung eine rückwirkende Rentenerhöhung verlangt, hat sie nicht begründet. 2.2

Erlässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche

Nichtein tretens verfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegten Berichte von Dr. M.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/3) sowie vom 30. März 2017 (Urk. 15) und von Dr. D.___ vom 27. Dezember 2016 (Urk. 3/4) sind daher für die vorlie gend einzig zu beurteilende Ein tretensfrage nicht zu berücksichtigen.

E. 1.5 Mit Schreiben vom 14. November 2012 liess X.___ den Antrag stellen, es sei ihr rückwirkend ab 1. März 2012 erneut eine ganze Invalidenrente auszu richten (Urk. 12/161). Am 10. Dezember 2012 stellte Dr. D.___ der IV-Stelle den Bericht über seine Einschätzung des aktuellen Gesundheitszustandes und des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 12/165). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2012 teilte med. pract . I.___, Psychiatrie und Psycho therapie FMH, mit, sie unterstütze den Antrag um Erhöhung der Invalidenrente voll und ganz (Urk. 12/166). Am 31. Januar 2013 beantwortete sie der IV-Stelle sodann zusätzliche Fragen (Urk. 12/167-168). Die IV-Stelle liess in der Folge das bidis ziplinäre (psychiatrisch/rheumatologisch) Gutachten von Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und von Dr. med. K.___, Rheu matologie FMH, vom 30. Juli 2013 erstellen (Urk. 12/185/1-18, Urk. 12/186/1-18, unter anderem unter Beilage des Berichts der psychiatrischen Privatklinik L.___ vom 23. Mai 2013, Urk. 12/185/20-24). Mit Vorbescheid vom 28. November 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, in wieder erwä gungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 3. März 2010 werde die bisher ausgerichtete Invalidenrente aufgehoben (Urk. 12/189). Gegen diesen Vorbe scheid liess X.___ am 17. Dezember 2013 Einwand erheben (Urk. 12/193). Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 17. Februar 2014 in Wie dererwägung der Verfügung vom 3. März 2010 die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 12/197). In Gutheissung der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde, hob das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil vom 29. Mai 2015 die angefochtene Verfügung auf, und es stellte fest, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Invaliden rente hat (Urk. 12/209). Dieses Urteil setzte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 3. August 2015 (Urk. 12/218) und vom 26. August 2015 (Urk. 12/229) um.

E. 1.6 Mit Schreiben vom 30. September 2016 (Eingang bei der IV-Stelle am 3. Oktober 2016) ersuchte X.___ die IV-Stelle um rückwirkende Gewäh rung einer ganzen Invalidenrente spätestens ab dem 1. Januar 2016 (Urk. 12/234). Ihrem Rentenerhöhungsgesuch legte sie den Arztbericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. September 2016 bei (Urk. 12/233). Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm dazu am 18. Oktober 2016 Stellung (Urk. 12/236/3). Mit Vorbescheid vom 3. November 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten gedenke (Urk. 12/237). Nachdem gegen den Vorbescheid kein Einwand erhoben worden war, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 auf das Renten erhöhungsgesuch nicht ein (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___, vertreten durch Y.___, am 12. Januar 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die bisherige halbe Invaliden rente sei rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Der Beschwerde legte sie die weiteren Berichte von Dr. M.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/3) sowie von Dr. D.___ vom 27. Dezember 2016 (Urk. 3/4) bei. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. März 2017 mitgeteilt (Urk. 13). Am 2. April 2017 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. M.___ vom 30. März 2017 (Urk. 15) ein. Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2016 damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rentenerhö hungsgesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege ledig lich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 bringt sie ausserdem vor, den von der Beschwerdeführerin zur Glaubhaftung einer Ver schlechterung eingereichten medizinischen Berichten könne nicht ent nommen werden, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin erfolgt sei (Urk. 11).

E. 3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, aus den Berichten der behandelnden Ärzte gehe klar hervor, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand seit der Gewährung der halben Invalidenrente erheblich verschlechtert habe (Urk. 1).

E. 4 Vergleichszeitpunkt für die Prüfung, ob eine Verschlechterung des Gesundheits zustands glaubhaft erscheint, bildet die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 17. Februar 2014 (Urk. 12/197), mit welcher die Beschwerde gegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals umfassend geprüft hat. Das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich ist mit Urteil vom 29. Mai 2015 (Urk. 12/209) zwar zum Ergebnis gelangt, dass die halbe Invalidenrente entge gen der Verfügung vom 17. Februar 2014 nicht aufzuheben ist, was jedoch nichts am Vergleichszeitpunkt ändert. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Februar 2014 waren gemäss Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kan tons Zürich vom 29. Mai 2015 (Urk. 12/209) folgende medizinischen Berichte massgeblich:

E. 4.1.1 Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 20. Juli 2008 (Urk. 12/118) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Endometriose, Status nach mehrfacher Lapa raskopie, Status nach Hysterektomie im April 2008, ein chronischer Er schöpfungszustand und ein chronisches Schmerzsyndrom bei panvertebralem Syndrom bei Fehlform (Skoliose), genera lisiertem myofascialem Schmerz syndrom, abdominalen Schmerzen bei Endo metriose, Migräne, eine rezidi vierende Depression sowie eine Polyallergie. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ausserdem eine Hypertonie, eine rezidivierende Nephrolithiasis, Doppelniere links, sowie ein Status nach Chole cystektomie vorhanden. In der Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführe rin seit mindestens 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe aus gesundheitli chen Gründen nie auf diesem Beruf gearbeitet. Der Versuch einer künstlerischen Ausbildung sei an gesundheitlich bedingten Unterbrüchen und Abwesenheiten gescheitert. Bezüglich der Endometriose sei drei Monate nach Hysterektomie noch keine sichere Prognose möglich, der bisherige Verlauf sei günstig. Bezüg lich der übrigen Diagnosen sei mit einem fluktuierenden Verlauf zu rechnen. Es sei aus diesem Grund zur Zeit keine Erwerbstätigkeit möglich. Eventuell könne die Beschwerdeführerin auf längere Sicht eine angepasste Tätigkeit von 20 bis 50 % ausüben.

E. 4.1.2 An dieser Einschätzung hielt Dr. D.___ im Bericht vom 2. November 2009 im Wesentlichen fest (Urk. 12/148/1-4).

E. 4.1.3 Im Schreiben vom 1. Dezember 2013 (Urk. 12/192/18; vgl. Schreiben vom 10. Dezember 2012, Urk. 12/165) führte Dr. D.___ aus, die somatischen Diagno sen hätten sich nicht geändert, und es habe sich wiederholt gezeigt, dass eine normale körperliche Belastung nicht möglich sei, da die Be schwerden des Bewegungsapparates dadurch exacerbier ten . Eine Beschäftigung als Coiffeuse sei somit nicht mehr denkbar, auch die teilzeitliche Tätigkeit im Museum habe eingestellt werden müssen. Die vom G.___ bescheinigten Ein schränkungen bestünden weiterhin, und die Renten berechtigung der Beschwer deführerin sei unverändert gegeben.

E. 4.2.1 Gemäss dem Bericht von Prof. Dr. E.___ vom 25. Juli 2008 (Urk. 15/119/7-8) liegt bei der Beschwerdeführerin zurzeit ein gutes anatomisches und funktio nelles Resultat vor. Es bestünden eine auffallende Müdigkeit, ein chronique

fatigue -Syndrom sowie eine Fibromyalgie. Der Gesundheitszustand sei statio när. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Ob eine Ver besserung erreicht werden könne, sei nicht beurteilbar.

E. 4.2.2 Im Bericht vom 24. November 2009 (Urk. 12/150/5-6) hielt Prof. Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich vom 22. bis zum 28. August 2009 im Kantonsspital H.___ wegen eines entzündlichen Konglomerat tumors im Unterbauch hospitalisiert gewesen. Das Kantonsspital H.___ habe für die Zeit vom 24. August bis zum 4. September 2009 eine Arbeitsun fähigkeit bestätigt, und gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin bestehe diese bis auf weiteres.

E. 4.2.3 Im Schreiben an den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 9. April 2014 (Urk. 12/204) führte Prof. Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin leide aktuell unter Darmblutungen mit entsprechenden Beschwerden, die möglicherweise eine Endometrioseproblematik beinhalteten. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht mehr menstruiere und menopausal wäre, könne sie trotzdem an den Fol gen der Endometriose leiden wie Fibrose und Vernarbungen nebst Defektbil dungen. Letztlich könne nur durch eine Bauchspiegelung erhärtet werden, ob die Beschwerdeführerin frei von Endometrioseherden und frei von endometrio seassoziierten Pathologien sei.

E. 4.3 Die Ärzte des G.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 20. März 2009 folgende Diagnosen (Urk. 12/127/20):

1. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.80) - freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte 2. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Atopische Diathese (ICD-10 L20) - anamnestisch saisonale Rhinitis allergica (ICD-10 J30.1) 2. Chronisch rezidivierende rechtsbetonte Unterbauchschmerzen - Beschwerderegredienz seit Hysterektomie seit 04/08 im Rahmen einer symptomischen Endometriose - aktuell im Rahmen der Diagnose 1.2 3. Anamnestisch rezidivierende Migräne (ICD-10 G43) 4. Hypertoner Blutdruckwert - kontrollbedürftig

E. 4.4 Med. pract . O.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in der Stellungnahme vom 13. Mai 2009 (Urk. 12/137/4) aus, nach Aktenlage sei in Anlehnung an das G.___-Gutachten seit Juli 2008 eine Ver besserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es sei von der im Gut achten festgelegten Arbeitsfähigkeit auszugehen und nach zwei Jahren eine Revision vorzunehmen.

E. 4.5.1 Laut dem Schreiben der Psychiaterin med. pract . I.___ vom 16. Dezember 2012 (Urk. 12/166) leidet die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an schwer wie genden psychischen Erkrankungen (rezidivierende depressive Störung, post traumatische Belastungsstörung nach frühem Verlust der Mutter, Angststörung). Ihr Vater sei vor zwei Jahren an einer Karzinomerkrankung verstorben, was bei der Beschwerdeführerin zu einer Retraumatisierung geführt habe. Ihr Gesund heitszustand habe sich seither destabilisiert und verschlechtert. Zudem hätten Arbeitsversuche und Schulbesuch gezeigt, dass sie nur sehr eingeschränkt belastbar sei und eine durchschnittliche Erwerbsfähigkeit von nur 20 % habe erreicht werden können. Seit etwa zwei Monaten leide die Beschwerdeführerin erneut an einer sehr ausgeprägten depressiven Sympto matik mit starker depres siver Stimmung, Rückzug, Konzentrationsstörungen und verstärkten Ängsten und sei deshalb mindestens bis Ende Jahr, voraussichtlich länger, zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 4.5.2 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt med. pract . I.___ am 31. Januar 2013 (Urk. 12/168) fest, die depressive Symptomatik sei aktuell so stark, dass eine stationäre Therapie indiziert sei. Die Beschwerdeführerin studiere seit 1999 an der Hochschule für Design und Kunst. Ihre Seminarbelegungen hätten einer durchschnittlichen Arbeitsleistung von 20 % entsprochen. Im Moment könne sie nicht einmal für einige Stunden die Schule besuchen oder kreativ arbeiten. Dank ihrer Begabung und ihres Durchhaltewillens sei die Schule aber bereit, die Studienbedingungen und die Studiendauer ihrem Gesundheitszustand anzu pas sen. Auch nach Abklingen der aktuellen depressiven Episode könne in ab seh barer Zeit nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von durch schnittlich 20 % gerechnet werden.

E. 4.6 Dr. J.___ und Dr. K.___ hielten in der interdisziplinären Beurteilung ihres psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens vom 30. Juli 2013 (Urk. 12/185/17) fest, es bestünden bei der Beschwerdeführerin aus rheuma tolo gischer Sicht Ganzkörperschmerzen ohne ein erkennbares somatisches Substrat. Angesichts von degenerativen Veränderungen an der distalen Lenden wirbel säule könne eine leichte organische Teilkomponente für die geklagten Rücken schmerzen nicht ausgeschlossen werden, doch müssten die Rücken beschwerden in erster Linie im Rahmen der extrasomatisch begründeten Panal gie aufgefasst werden. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerde führerin arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht wurden eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61) diagnostiziert (Urk. 12/185/7). Es habe von März 2009 bis Ende 2012 eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten beruf lichen Tätigkeit bzw. beim Studium von 30 % bestanden. Bis Mitte März 2013 habe sich die Arbeitsfähigkeit auf 50 % reduziert und sei dann wieder auf 70 % angestiegen (Urk. 12/185/17). Bezüglich des Verlaufs des Gesundheits zustands hielt Dr. J.___ fest (Urk. 12/185/13), es habe sich seit der letzten Revision keine andauernde Veränderung des Gesundheitszustands eingestellt. Es handle sich im Wesent lichen um einen unveränderten Gesundheitszustand. Allerdings müsse die unge nügende medikamentöse Compliance berücksichtigt werden. Eine genügende medikamentöse Therapie werde zu einer Stabilisierung der Arbeits fähigkeit führen. Die Beschwerdeführerin sei auf die Schmerzen fixiert, sie äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerz aus dehnung. Es lägen ungünstige krankheitsfremde Faktoren wie eine lange Phase von Arbeits un tätigkeit, eine vorerst unbefriedigende Berufswahl und ein langwieriges Hochschulstudium vor (Urk. 12/185/8-9). Es könne von einer psychi schen Komorbidität im leichten bis selten mittelgradigen Bereich ausge gangen wer den. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung habe nicht diagnosti ziert werden können. Die soziale Integration der Beschwerdeführerin sei nicht verlo ren gegangen. Die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei eher auffällig, die Schmerzsymptomatik sei progredient und chronifiziert. Insgesamt würden somit zwar mehrere Kriterien, welche gegen die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung sprechen würden, zutreffen, jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass von einer über 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden müsse (Urk. 12/185/9-10). 5.

E. 5 Status nach Nephrolithiasis rechts 03/01

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin reichte zur Glaubhaftmachung der von ihr geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes den Arztbericht des Psychiaters Dr. M.___ vom 27. September 2016 (Urk. 12/233) ein. Laut diesem bestehen bei ihr mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F.41.1), (2.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.1), (3.) eine (kom

plexe)

Traumafolgestörung

(ohne Kodierung), (4.) ein Verdacht auf adultes Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ICD-10 F90.0), (5.) eine Endometriose mit schmerzhaften Verwachsungen im ganzen Bauchraum, (6.) ein belastungs

induziertes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Skoliose sowie (7.) ein Verdacht auf Fibromyalgie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausser

dem (8.) eine arterielle Hypertonie, (9.) eine Polyallergie, (10.) dyspep

tische Beschwerden sowie (11.) eine Osteopenie. Während frühere Behand

ler die Angstsymptome unter der rezidivierenden depressiven Störung gesehen hätten, sehe Dr. M.___ diese als eigenständige Erkrankung. Die Beschwerde

führerin habe in verschiedenen Situationen Ängste und ein entsprechendes Vermei

dungsverhalten. Nur in ihrer Wohnung fühle sie sich sicher, reagiere aber dort auf Lärm und Geräusche schnell mit Angst. Es lägen Zeugnisse vor, wonach die Beschwerdeführerin bereits als kleines Kind psychisch auffällig gewesen sei. Als Teenager habe sie zwei Suizidversuche mit Tabletten begangen, einmal sei sie schwanger gewesen und habe ihr Kind verloren. Die psychischen Probleme sei

en nicht alleine die Folge der Endometriose, sondern seien schon davor als eigenständige Krankheit nachge

wiesen. In der Therapie hätten eine Vielzahl von Traumata und traumatisch erlebten Ereignissen herausgearbeitet werden kön

nen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Kindheit seelische, körperliche und sexuelle Gewalt und in Beziehungen körperliche und sexuelle Gewalt erlebt. Eingriffe und Fehlbeurteilungen bis hin zur Leugnung ihrer Endometriose habe die Beschwerdeführerin als sehr kränkend und teils traumatisch erlebt. Es hätten sich auch

deutliche Hinweise eines adulten Auf

merksamkeits

defizitsyndroms gezeigt und die Beschwerdeführerin sei anam

nestisch schon einmal mit Ritalin behandelt worden, habe dies aber nicht vertragen. Die Endometriose sei im 12. Lebensjahr aufgetreten, aber erst im 16. Lebensjahr diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin sei mit Unverstän

dnis für ihre Schmerzen konfrontiert und nicht ernst genommen worden. Sie stehe seit dem 30. April 2014 in Behandlung. Durch die ressourcenfördernde Therapie hätten anfangs Fortschrit

te erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin habe, wenn auch mit grosser Anstrengung, ihr Studium in C.___ abschliessen und einzelne Ausstellungen machen können. Verschiedene Psychopharmaka seien in der Vergangenheit eingesetzt worden, hätten aber alle aufgrund von Nebenwir

kungen wieder abge

setzt werden müssen. Für den Behandlungszeit

raum ab dem 30. April 2014 könne eine 60- bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Mit der ver

bleibenden Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % sei die Beschwerde

führerin ledig

lich in der Lage, ihren Haushalt einigermassen zu führen, in ihrer Freizeit zu Hause Kunstgegenstände anzufertigen und über das Internet Kontakte zu pfle

gen und ihre Arbeiten darzustellen. Darüber hinaus betätige sich die Beschwer

deführerin im Bereich „

selfempowerment

” und Vernetzung von Men

schen mit psychischer Erkrankung. Was die Erwerbstätigkeit angehe, so sei diese zu 90 % eingeschränkt, zeitweise sogar zu 100 %. Die 10 % verbleibende Erwerbsfähig

keit bedeute, dass die Beschwerdeführerin einen halben Tag pro Woche oder auch gebündelt 1 bis 1 ½ Tage pro Monat einer Arbeit in ihrem Beruf als Mas

ter

of

Fine Arts nachgehen könne, die zum Erwerbseinkommen beitrage. In einer anderen Tätigkeit als die von ihr gewählte künstlerische Arbeit sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der komplexen psychischen Erkrankung nahezu unmöglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

E. 5.2 Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. N.___ vom 18. Oktober 2016 (Urk. 12/236/3) führt Dr. M.___ im Bericht vom 27. September 2016 bisher schon bekannte Befunde und Diagnosen auf, erweitere diese noch, indem er aus bekannten Befunden neue Diagnosen kreiere und eine neue Bewertung des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit anbringe. Es handle sich jedoch um eine andere Bewertung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Anhand dieses Arztberichts lasse sich keine Verschlechterung, aber auch keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ableiten.

E. 6 Status nach Nikotinabusus bis 1999

Die Beschwerdeführerin habe den erlernten Beruf als Coiffeuse nie ausgeübt. Seit dem Abbruch ihres 1999 begonnenen Kunststudiums arbeite sie einzelne Stunden pro Tag als selbständige Künstlerin, erziele hierbei jedoch kein Ein kommen. Es sei somit von dieser angestammten Tätigkeit auszugehen. Aus Sicht des Bewegungsapparates wirke sich das chronische panvertebrale Schmerz syndrom nicht auf die angestammte oder andere körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten aus. Lediglich für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht wirkten sich die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittel gradi ger Episode sowie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin aus. In einer aus somatischer Sicht adaptierten Tätigkeit resultiere hierdurch bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 40 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %. Auf grund der anamnestisch bekannten atopischen Diathese mit saisonaler Rhino konjunktivitis seien Tätigkeiten mit erhöhter Staubbelastung und Pollen exposi tion ungeeignet. Aus polydisziplinärer Sicht resultiere für die ange stammte Tätigkeit als Künstlerin sowie für andere körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungs einbusse von 40 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %. Die fest gestellte Arbeitsfähigkeit bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit seit Juli 2008, mit Sicherheit seit Februar 2009. Aufgrund der Angaben in den Akten und der zugesprochenen ganzen IV-Rente wegen einer sympto matischen Endometriose sei davon auszugehen, dass zuvor eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit für sämtli che Tätigkeiten vorgelegen habe. Die Selbstein schätzung der Beschwerdeführe rin, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für unqualifi zierte Tätigkeiten ausserhalb des Kunstbetriebs bestehe, sei durch die Selbst limitierung, wie sie oft im Rahmen somatoformer Schmerzstörungen beo bachtet werden könne, durch regressive Tendenzen sowie durch die Ent wöhnung von der Arbeit zu begrün den. Ausserdem bestehe eine deutliche Diskrepanz zwi schen den subjektiv geklagten Beschwerden und den klinisch nur geringen objektivierbaren Befun den. Die antidepressive Medikation nehme die Be schwerdeführerin entgegen ihren Angaben nur unregelmässig oder in deut lich tieferer als der angegebenen Dosis ein. Berufliche Massnahmen seien auf grund der langjährigen Entwöhnung von der Arbeit und der subjektiven Arbeitsun fähigkeit für Tätigkeiten aus serhalb des Kunstbetriebes nicht Erfolg versprechend und somit nicht zu emp fehlen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem mit ihrem Rentenerhöhungsgesuch vom 30. September 2016 (Urk. 12/234) zur Glaubhaftmachung der wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingereichten Bericht von Dr. M.___ vom 27. September 2016 (Urk. 12/233) weiterhin unter einer rezidi vierenden depressiven Störung, welche in jenem Zeitpunkt leicht bis mittel gradig ausgeprägt war. Mithin stellte Dr. M.___ in diesem Punkt dieselbe Diag nose wie bereits die Ärzte des G.___ im Gutachten vom 20. März 2009 (Urk. 12/127/20) und Dr. J.___ im Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 12/185/7). Wohl stellte Dr. M.___ zusätzlich die Diagnose einer generali sierten Angststörung, dabei handelt es sich aber nicht um ein neues Leiden, sondern um eine andere Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes, hält doch Dr. M.___ ausdrücklich fest, frühere Behandler hätten die Angstsympto me unter der rezidivierenden depressiven Störung gesehen (Urk. 12/233/2). Die Angstsymptome sind im Vergleichszeitraum nicht neu hinzugetreten, sondern sie werden nunmehr von Dr. M.___ nur anders bewertet. Ausserdem wird eine Angststörung bereits im Bericht von med. pract . I.___ vom 16. Dezember 2012 (Urk. 12/166) erwähnt. Bezüglich des adulten Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms äusserte Dr. M.___ sodann eine blosse Verdachtsdiagnose, ausserdem ergibt sich auch bei diesem nicht, dass es sich um ein Leiden handeln würde, welches neu hinzugetreten wäre. Nicht als neu erweist sich auch der Umstand, dass der behandelnde Psychiater die Arbeitsunfähigkeit als höher einstuft als die von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Gutachter. So lag die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss der Einschätzung der damals behandelnden Psychi aterin med. pract . I.___ vom 31. Januar 2013 (Urk. 12/168) bei durchschnittlich 20 %. Es ergibt sich sodann auch aus der Beurteilung von Dr. M.___ nicht, zu welchem Zeitpunkt nach dem 17. Februar 2014 sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert haben soll. Dr. M.___ attestiert der Beschwerdeführerin ab Behandlungsbeginn vom 30. April 2014 eine Arbeitsun fähigkeit von 60 bis 70 % und – was gar nicht seine Aufgabe, sondern jene der Beschwerdegegnerin ist – eine Erwerbsunfähigkeit von 90 % bzw. zeit weise 100 %. Inwiefern im O.___en Zeitraum zwischen dem 17. Februar 2014 und dem 30. April 2014 sich am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin etwas wesentlich verändert hat, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist Dr. M.___ offen sichtlich der Ansicht, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit schon lan ge vor dem Behandlungsbeginn bestand.

E. 6.2 Insgesamt vermag damit der Bericht von Dr. M.___ vom 27. September 2016 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin seit dem 17. Februar 2014 nicht glaubhaft zu machen. Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (Urk. 3/3, Urk. 3/4, Urk. 15) wur den verspätet beige bracht und sind für die vorliegend einzig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu beachten. Ausserdem vermögen auch sie keine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, sondern es wird lediglich eine andere Beurteilung des unverändert gleichen Gesundheits zustandes vorgenommen.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

die Beschwerdegegne rin mangels glaubhaft gemachter erheblicher Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht einge treten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 7 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen .

E. 8.1 Mit ihrer Beschwerde vom 12. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 29. Januar 2017 (Urk. 7) reichte sie zur Substantiierung ihres Gesuchs das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) und verschiedene Belege (Urk. 9/1-6) ein.

E. 8.2 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft sind; eine Partei, die über eine Recht schutzversicherungsdeckung verfügt, hat mithin zunächst bei ihrem Versicherer um Kostenübernahme nachzusuchen.

E. 8.3 Nach eigener Angabe verfügt die Beschwerdeführerin über eine Rechtsschutz versicherung, unterliess es allerdings, diese um Kostenübernahme zu ersuchen (Urk. 8 S. 2). Damit hat sie nicht sämtliche Mittel, die ihr zur Finanzierung des Prozesses zur Verfügung stehen, ausgeschöpft. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2017 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00033

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 23. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1965, absolvierte nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Damencoiffeuse, welche sie im Jahre 1986 erfolgreich abschliessen konnte (Urk. 12/4). Sie arbeitete in der Folge aber nicht in diesem Beruf, sondern verrichtete zwischen 1986 und 1992 diverse Hilfsarbeiter tätig keiten in der Industrie und in der Reinigungsbranche (Urk. 12/44). In den Jah ren 1992/93 besuchte sie einen Vorkurs an der Schule für Gestaltung in Z.___ (Urk. 12/10/4, Urk. 12/44), vom 18. Juli 1994 bis zum 30. September 1995 (letzter effektiver Arbeitstag: 23. Juni 1995) war sie in der Buchbinderei A.___ AG in H.___ als Mitarbeiterin Broschuren erwerbstätig (Urk. 12/14) und ab dem 1. Oktober 1995 arbeitete sie als Löterin / Bestückerin bei der B.___ AG in H.___ (Urk. 12/12). Wegen einer Endometriose meldete sie sich am 28. April 1997 bei der Invalidenversicherung zum Renten bezug an (Urk. 12/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und sprach der Versicherten schliess lich mit Verfügung vom 3. Dezember 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. März 1997 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 12/23). 1.2

Mit Schreiben vom 18. Juli 1999 teilte X.___ der IV-Stelle mit, sie habe trotz grosser Konkurrenz die Aufnahmeprüfung für die Fachklasse für bildende Kunst an der Hochschule für Gestaltung und Kunst C.___ bestanden und bewerbe sich im Moment für ein Stipendium. Sie möchte wissen, ob ihr trotz dem weiterhin die halbe Invalidenrente ausgerichtet werde. Die Anzahl Schul tage entspreche nur etwa der Hälfte der Arbeitstage für eine volle Erwerbs tätig keit und sie sei bei der Gestaltung der Präsenzzeit sehr flexibel, was ihr bei ihrer Krankheit (Endometriose) sehr entgegenkomme. Da sie leider sehr einseitig begabt sei, wäre sie nach vielen Leidensjahren in einer Fabrik ausserdem end lich in der Lage, sich entsprechend ihrer Fähigkeiten und ihrer Begabung für eine Lebensaufgabe auszubilden. Dies würde sich sicher positiv auf ihre Psyche auswirken. An dieser Schule würden Arbeitsweisen und -techniken vermittelt, welche es ihr zweifelsohne ermöglichen würden, ihre Existenz besser zu sichern als bisher (Urk. 12/36/1-4). Nach diversen Abklärungen hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. September 1999 an der Ausrichtung der halben Rente fest (Urk. 12/40). Die Versicherte beendete ihr noch in einem 50%-Pensum beste hendes Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG per 22. Oktober 1999 (Urk. 12/47/1) und nahm am 25. Oktober 1999 das Studium an der Hoch schule für Kunst und Gestaltung auf (Urk. 12/46/1). Die IV-Stelle klärte die berufliche Situation ab und sprach X.___ mit Verfügung vom 10. August 2000 die Übernahme der Kosten einer zweijährigen Handelsschule an der Sprach- und Handelsschule in H.___ im Umfang von Fr. 16‘768.-- (als eine der ursprünglichen Ausbildung als Coiffeuse gleichwertige Ausbildung) zu, wobei sie festhielt, dass die Versicherte austauschweise einen ent sprechen den Beitrag an ihre Ausbildung an der Schule für Kunst und Ge staltung erhalte (Urk. 12/63). Mit Verfügung vom 25. September 2001 hob die IV-Stelle die berufliche Massnahme auf, da die Versicherte die Ausbildung an der Schule für Kunst und Gestaltung aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen (Urk. 12/83). Mit Verfügungen vom 27. Juni 2002 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2001 eine halbe Invalidenrente (Wiederausrichtung der Rente vor Beginn der beruflichen Massnahme) und basierend auf einem Invali ditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 eine ganze Invali denrente zu (Urk. 12/101; vgl. Urk. 12/92). 1.3

Nach einem von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren teilte die IV-Stelle der Versicherten am 2. Juni 2005 mit, bei der Überprüfung habe keine Änderung festgestellt werden können, weshalb sie unverändert eine ganze Inva lidenrente erhalte (Invaliditätsgrad: 100 %) (Urk. 12/113). 1.4 Im Juni 2008 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 12/116). Dabei holte sie die Arztberichte von Dr. med. D.___, All gemeine Medizin FMH, vom 20. Juli 2008 (Urk. 12/118) und von Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH Gynäkologie & Geburtshilfe, Kantonsspital F.___, vom 25. Juli 2008 (Urk. 12/119/7-8) ein. Am 5. Februar 2009 teilte die Hochschule C.___, Abteilung Design & Kunst, der IV-Stelle mit, erfreulicherweise könne die Zusammenarbeit mit der Versicherten fortgesetzt werden. Sie könne ihr Studium ohne erneute Prüfung wiederaufnehmen. Das Anliegen werde von der Schule unterstützt und die IV darum gebeten, der Ver sicherten die nötige Unterstützung zukommen zu lassen. Sie habe darlegen können, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand sehr positiv entwickelt habe, und es seien berechtigte Hoffnungen vorhanden, dass sie ihr Studium ohne wei tere Unterbrüche zu Ende bringen könne. X.___ sei eine Vollblut künstlerin. Die Schule glaube, dass eine solche Persönlichkeit in der „konventio nellen“ Arbeitswelt nicht wirklich gut aufgehoben sei. Die eigene Besetzung mit Auf gaben und Projekten, die sie ihrem Rhythmus und ihren Kräften ent spre chend realisieren könne, erscheine erfolgsversprechend und könne ihr Selbst vertrauen weiter stärken (Urk. 12/121). Die IV-Stelle liess das poly disziplinäre Gutachten des G.___ vom 20. März 2009 erstellen (Urk. 12/127/2-24). Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2009 teilte sie der Versicherten mit, die bisherige ganze Rente werde infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes auf eine halbe Rente herabgesetzt (Urk. 12/140). X.___ liess am 18. August 2009 durch den Sozialarbeiter Y.___ mit teilen, sie habe keinen Einwand gegen den Vorbescheid anzubringen, sie ersu che aber um Stellungnahme zur Frage, warum die IV-Stelle nicht bereit sei, ihr die Ausbildung an der Hochschule C.___ zu finanzieren (Urk. 12/142). Die IV-Stelle holte die weiteren Arztberichte von Dr. D.___ vom 2. November 2009 (Urk. 12/148/1-5), des Kantonsspitals H.___ vom 18. November 2009 (Urk. 12/149) und von Prof. Dr. E.___ vom 24. November 2009 (Urk. 12/150/5-6) ein. Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2010 teilte sie der Versi cherten erneut mit, die ganze Rente werde auf eine halbe herabgesetzt, da zwi schen zeitlich nur eine vorübergehende Ver schlechterung vom 24. August bis zum 4. September 2009 stattgefunden habe (Urk. 12/155). Nachdem gegen die sen Vor bescheid keine Einwände erhoben worden waren, sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 3. März 2010 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invali denrente zu (Urk. 12/158). 1.5

Mit Schreiben vom 14. November 2012 liess X.___ den Antrag stellen, es sei ihr rückwirkend ab 1. März 2012 erneut eine ganze Invalidenrente auszu richten (Urk. 12/161). Am 10. Dezember 2012 stellte Dr. D.___ der IV-Stelle den Bericht über seine Einschätzung des aktuellen Gesundheitszustandes und des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 12/165). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2012 teilte med. pract . I.___, Psychiatrie und Psycho therapie FMH, mit, sie unterstütze den Antrag um Erhöhung der Invalidenrente voll und ganz (Urk. 12/166). Am 31. Januar 2013 beantwortete sie der IV-Stelle sodann zusätzliche Fragen (Urk. 12/167-168). Die IV-Stelle liess in der Folge das bidis ziplinäre (psychiatrisch/rheumatologisch) Gutachten von Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und von Dr. med. K.___, Rheu matologie FMH, vom 30. Juli 2013 erstellen (Urk. 12/185/1-18, Urk. 12/186/1-18, unter anderem unter Beilage des Berichts der psychiatrischen Privatklinik L.___ vom 23. Mai 2013, Urk. 12/185/20-24). Mit Vorbescheid vom 28. November 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, in wieder erwä gungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 3. März 2010 werde die bisher ausgerichtete Invalidenrente aufgehoben (Urk. 12/189). Gegen diesen Vorbe scheid liess X.___ am 17. Dezember 2013 Einwand erheben (Urk. 12/193). Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 17. Februar 2014 in Wie dererwägung der Verfügung vom 3. März 2010 die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 12/197). In Gutheissung der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde, hob das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil vom 29. Mai 2015 die angefochtene Verfügung auf, und es stellte fest, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Invaliden rente hat (Urk. 12/209). Dieses Urteil setzte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 3. August 2015 (Urk. 12/218) und vom 26. August 2015 (Urk. 12/229) um. 1.6

Mit Schreiben vom 30. September 2016 (Eingang bei der IV-Stelle am 3. Oktober 2016) ersuchte X.___ die IV-Stelle um rückwirkende Gewäh rung einer ganzen Invalidenrente spätestens ab dem 1. Januar 2016 (Urk. 12/234). Ihrem Rentenerhöhungsgesuch legte sie den Arztbericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. September 2016 bei (Urk. 12/233). Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm dazu am 18. Oktober 2016 Stellung (Urk. 12/236/3). Mit Vorbescheid vom 3. November 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten gedenke (Urk. 12/237). Nachdem gegen den Vorbescheid kein Einwand erhoben worden war, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 auf das Renten erhöhungsgesuch nicht ein (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___, vertreten durch Y.___, am 12. Januar 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die bisherige halbe Invaliden rente sei rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Der Beschwerde legte sie die weiteren Berichte von Dr. M.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/3) sowie von Dr. D.___ vom 27. Dezember 2016 (Urk. 3/4) bei. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. März 2017 mitgeteilt (Urk. 13). Am 2. April 2017 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. M.___ vom 30. März 2017 (Urk. 15) ein. Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Wird ein Gesuch um Erhöhung respektive Revision der Rente eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität de r

versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV]). Der Unter suchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bzw. das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ha ben (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuzie hen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzen den Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situati on den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2) auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom

3. Oktober 2016 (Urk. 12/234) zu Recht nicht ein getreten ist. Prozessthema bildet demnach die Frage nach der Glaubhaftma chung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads (vgl. E. 1.2-1.3 hiervor). Soweit in der Beschwerde die

Zusprache von höheren Rentenl eis tungen beantragt wird (Urk. 1 S. 1), ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht ein zutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hiervor). Anzumerken gilt es in diesem Zusammenhang jedoch, dass gemäss Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV bei einem Revisionsgesuch der Versicherten die Erhöhung der Rente nicht rückwir kend, sondern erst von dem Monat an erfolgt, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Warum die Beschwerdeführerin entgegen dieser Bestimmung eine rückwirkende Rentenerhöhung verlangt, hat sie nicht begründet. 2.2

Erlässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche

Nichtein tretens verfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegten Berichte von Dr. M.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/3) sowie vom 30. März 2017 (Urk. 15) und von Dr. D.___ vom 27. Dezember 2016 (Urk. 3/4) sind daher für die vorlie gend einzig zu beurteilende Ein tretensfrage nicht zu berücksichtigen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2016 damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rentenerhö hungsgesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege ledig lich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 bringt sie ausserdem vor, den von der Beschwerdeführerin zur Glaubhaftung einer Ver schlechterung eingereichten medizinischen Berichten könne nicht ent nommen werden, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin erfolgt sei (Urk. 11). 3.2

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, aus den Berichten der behandelnden Ärzte gehe klar hervor, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand seit der Gewährung der halben Invalidenrente erheblich verschlechtert habe (Urk. 1). 4.

Vergleichszeitpunkt für die Prüfung, ob eine Verschlechterung des Gesundheits zustands glaubhaft erscheint, bildet die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 17. Februar 2014 (Urk. 12/197), mit welcher die Beschwerde gegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals umfassend geprüft hat. Das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich ist mit Urteil vom 29. Mai 2015 (Urk. 12/209) zwar zum Ergebnis gelangt, dass die halbe Invalidenrente entge gen der Verfügung vom 17. Februar 2014 nicht aufzuheben ist, was jedoch nichts am Vergleichszeitpunkt ändert. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Februar 2014 waren gemäss Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kan tons Zürich vom 29. Mai 2015 (Urk. 12/209) folgende medizinischen Berichte massgeblich: 4.1 4.1.1

Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 20. Juli 2008 (Urk. 12/118) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Endometriose, Status nach mehrfacher Lapa raskopie, Status nach Hysterektomie im April 2008, ein chronischer Er schöpfungszustand und ein chronisches Schmerzsyndrom bei panvertebralem Syndrom bei Fehlform (Skoliose), genera lisiertem myofascialem Schmerz syndrom, abdominalen Schmerzen bei Endo metriose, Migräne, eine rezidi vierende Depression sowie eine Polyallergie. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ausserdem eine Hypertonie, eine rezidivierende Nephrolithiasis, Doppelniere links, sowie ein Status nach Chole cystektomie vorhanden. In der Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführe rin seit mindestens 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe aus gesundheitli chen Gründen nie auf diesem Beruf gearbeitet. Der Versuch einer künstlerischen Ausbildung sei an gesundheitlich bedingten Unterbrüchen und Abwesenheiten gescheitert. Bezüglich der Endometriose sei drei Monate nach Hysterektomie noch keine sichere Prognose möglich, der bisherige Verlauf sei günstig. Bezüg lich der übrigen Diagnosen sei mit einem fluktuierenden Verlauf zu rechnen. Es sei aus diesem Grund zur Zeit keine Erwerbstätigkeit möglich. Eventuell könne die Beschwerdeführerin auf längere Sicht eine angepasste Tätigkeit von 20 bis 50 % ausüben. 4.1.2

An dieser Einschätzung hielt Dr. D.___ im Bericht vom 2. November 2009 im Wesentlichen fest (Urk. 12/148/1-4). 4.1.3

Im Schreiben vom 1. Dezember 2013 (Urk. 12/192/18; vgl. Schreiben vom 10. Dezember 2012, Urk. 12/165) führte Dr. D.___ aus, die somatischen Diagno sen hätten sich nicht geändert, und es habe sich wiederholt gezeigt, dass eine normale körperliche Belastung nicht möglich sei, da die Be schwerden des Bewegungsapparates dadurch exacerbier ten . Eine Beschäftigung als Coiffeuse sei somit nicht mehr denkbar, auch die teilzeitliche Tätigkeit im Museum habe eingestellt werden müssen. Die vom G.___ bescheinigten Ein schränkungen bestünden weiterhin, und die Renten berechtigung der Beschwer deführerin sei unverändert gegeben. 4.2 4.2.1

Gemäss dem Bericht von Prof. Dr. E.___ vom 25. Juli 2008 (Urk. 15/119/7-8) liegt bei der Beschwerdeführerin zurzeit ein gutes anatomisches und funktio nelles Resultat vor. Es bestünden eine auffallende Müdigkeit, ein chronique

fatigue -Syndrom sowie eine Fibromyalgie. Der Gesundheitszustand sei statio när. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Ob eine Ver besserung erreicht werden könne, sei nicht beurteilbar. 4.2.2

Im Bericht vom 24. November 2009 (Urk. 12/150/5-6) hielt Prof. Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich vom 22. bis zum 28. August 2009 im Kantonsspital H.___ wegen eines entzündlichen Konglomerat tumors im Unterbauch hospitalisiert gewesen. Das Kantonsspital H.___ habe für die Zeit vom 24. August bis zum 4. September 2009 eine Arbeitsun fähigkeit bestätigt, und gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin bestehe diese bis auf weiteres. 4.2.3

Im Schreiben an den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 9. April 2014 (Urk. 12/204) führte Prof. Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin leide aktuell unter Darmblutungen mit entsprechenden Beschwerden, die möglicherweise eine Endometrioseproblematik beinhalteten. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht mehr menstruiere und menopausal wäre, könne sie trotzdem an den Fol gen der Endometriose leiden wie Fibrose und Vernarbungen nebst Defektbil dungen. Letztlich könne nur durch eine Bauchspiegelung erhärtet werden, ob die Beschwerdeführerin frei von Endometrioseherden und frei von endometrio seassoziierten Pathologien sei. 4.3

Die Ärzte des G.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 20. März 2009 folgende Diagnosen (Urk. 12/127/20):

1. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.80) - freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte 2. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Atopische Diathese (ICD-10 L20) - anamnestisch saisonale Rhinitis allergica (ICD-10 J30.1) 2. Chronisch rezidivierende rechtsbetonte Unterbauchschmerzen - Beschwerderegredienz seit Hysterektomie seit 04/08 im Rahmen einer symptomischen Endometriose - aktuell im Rahmen der Diagnose 1.2 3. Anamnestisch rezidivierende Migräne (ICD-10 G43) 4. Hypertoner Blutdruckwert - kontrollbedürftig 5. Status nach Nephrolithiasis rechts 03/01 6. Status nach Nikotinabusus bis 1999

Die Beschwerdeführerin habe den erlernten Beruf als Coiffeuse nie ausgeübt. Seit dem Abbruch ihres 1999 begonnenen Kunststudiums arbeite sie einzelne Stunden pro Tag als selbständige Künstlerin, erziele hierbei jedoch kein Ein kommen. Es sei somit von dieser angestammten Tätigkeit auszugehen. Aus Sicht des Bewegungsapparates wirke sich das chronische panvertebrale Schmerz syndrom nicht auf die angestammte oder andere körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten aus. Lediglich für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht wirkten sich die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittel gradi ger Episode sowie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin aus. In einer aus somatischer Sicht adaptierten Tätigkeit resultiere hierdurch bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 40 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %. Auf grund der anamnestisch bekannten atopischen Diathese mit saisonaler Rhino konjunktivitis seien Tätigkeiten mit erhöhter Staubbelastung und Pollen exposi tion ungeeignet. Aus polydisziplinärer Sicht resultiere für die ange stammte Tätigkeit als Künstlerin sowie für andere körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungs einbusse von 40 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %. Die fest gestellte Arbeitsfähigkeit bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit seit Juli 2008, mit Sicherheit seit Februar 2009. Aufgrund der Angaben in den Akten und der zugesprochenen ganzen IV-Rente wegen einer sympto matischen Endometriose sei davon auszugehen, dass zuvor eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit für sämtli che Tätigkeiten vorgelegen habe. Die Selbstein schätzung der Beschwerdeführe rin, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für unqualifi zierte Tätigkeiten ausserhalb des Kunstbetriebs bestehe, sei durch die Selbst limitierung, wie sie oft im Rahmen somatoformer Schmerzstörungen beo bachtet werden könne, durch regressive Tendenzen sowie durch die Ent wöhnung von der Arbeit zu begrün den. Ausserdem bestehe eine deutliche Diskrepanz zwi schen den subjektiv geklagten Beschwerden und den klinisch nur geringen objektivierbaren Befun den. Die antidepressive Medikation nehme die Be schwerdeführerin entgegen ihren Angaben nur unregelmässig oder in deut lich tieferer als der angegebenen Dosis ein. Berufliche Massnahmen seien auf grund der langjährigen Entwöhnung von der Arbeit und der subjektiven Arbeitsun fähigkeit für Tätigkeiten aus serhalb des Kunstbetriebes nicht Erfolg versprechend und somit nicht zu emp fehlen. 4.4

Med. pract . O.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in der Stellungnahme vom 13. Mai 2009 (Urk. 12/137/4) aus, nach Aktenlage sei in Anlehnung an das G.___-Gutachten seit Juli 2008 eine Ver besserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es sei von der im Gut achten festgelegten Arbeitsfähigkeit auszugehen und nach zwei Jahren eine Revision vorzunehmen. 4.5 4.5.1

Laut dem Schreiben der Psychiaterin med. pract . I.___ vom 16. Dezember 2012 (Urk. 12/166) leidet die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an schwer wie genden psychischen Erkrankungen (rezidivierende depressive Störung, post traumatische Belastungsstörung nach frühem Verlust der Mutter, Angststörung). Ihr Vater sei vor zwei Jahren an einer Karzinomerkrankung verstorben, was bei der Beschwerdeführerin zu einer Retraumatisierung geführt habe. Ihr Gesund heitszustand habe sich seither destabilisiert und verschlechtert. Zudem hätten Arbeitsversuche und Schulbesuch gezeigt, dass sie nur sehr eingeschränkt belastbar sei und eine durchschnittliche Erwerbsfähigkeit von nur 20 % habe erreicht werden können. Seit etwa zwei Monaten leide die Beschwerdeführerin erneut an einer sehr ausgeprägten depressiven Sympto matik mit starker depres siver Stimmung, Rückzug, Konzentrationsstörungen und verstärkten Ängsten und sei deshalb mindestens bis Ende Jahr, voraussichtlich länger, zu 100 % arbeitsunfähig. 4.5.2

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt med. pract . I.___ am 31. Januar 2013 (Urk. 12/168) fest, die depressive Symptomatik sei aktuell so stark, dass eine stationäre Therapie indiziert sei. Die Beschwerdeführerin studiere seit 1999 an der Hochschule für Design und Kunst. Ihre Seminarbelegungen hätten einer durchschnittlichen Arbeitsleistung von 20 % entsprochen. Im Moment könne sie nicht einmal für einige Stunden die Schule besuchen oder kreativ arbeiten. Dank ihrer Begabung und ihres Durchhaltewillens sei die Schule aber bereit, die Studienbedingungen und die Studiendauer ihrem Gesundheitszustand anzu pas sen. Auch nach Abklingen der aktuellen depressiven Episode könne in ab seh barer Zeit nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von durch schnittlich 20 % gerechnet werden. 4.6

Dr. J.___ und Dr. K.___ hielten in der interdisziplinären Beurteilung ihres psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens vom 30. Juli 2013 (Urk. 12/185/17) fest, es bestünden bei der Beschwerdeführerin aus rheuma tolo gischer Sicht Ganzkörperschmerzen ohne ein erkennbares somatisches Substrat. Angesichts von degenerativen Veränderungen an der distalen Lenden wirbel säule könne eine leichte organische Teilkomponente für die geklagten Rücken schmerzen nicht ausgeschlossen werden, doch müssten die Rücken beschwerden in erster Linie im Rahmen der extrasomatisch begründeten Panal gie aufgefasst werden. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerde führerin arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht wurden eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61) diagnostiziert (Urk. 12/185/7). Es habe von März 2009 bis Ende 2012 eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten beruf lichen Tätigkeit bzw. beim Studium von 30 % bestanden. Bis Mitte März 2013 habe sich die Arbeitsfähigkeit auf 50 % reduziert und sei dann wieder auf 70 % angestiegen (Urk. 12/185/17). Bezüglich des Verlaufs des Gesundheits zustands hielt Dr. J.___ fest (Urk. 12/185/13), es habe sich seit der letzten Revision keine andauernde Veränderung des Gesundheitszustands eingestellt. Es handle sich im Wesent lichen um einen unveränderten Gesundheitszustand. Allerdings müsse die unge nügende medikamentöse Compliance berücksichtigt werden. Eine genügende medikamentöse Therapie werde zu einer Stabilisierung der Arbeits fähigkeit führen. Die Beschwerdeführerin sei auf die Schmerzen fixiert, sie äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerz aus dehnung. Es lägen ungünstige krankheitsfremde Faktoren wie eine lange Phase von Arbeits un tätigkeit, eine vorerst unbefriedigende Berufswahl und ein langwieriges Hochschulstudium vor (Urk. 12/185/8-9). Es könne von einer psychi schen Komorbidität im leichten bis selten mittelgradigen Bereich ausge gangen wer den. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung habe nicht diagnosti ziert werden können. Die soziale Integration der Beschwerdeführerin sei nicht verlo ren gegangen. Die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei eher auffällig, die Schmerzsymptomatik sei progredient und chronifiziert. Insgesamt würden somit zwar mehrere Kriterien, welche gegen die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung sprechen würden, zutreffen, jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass von einer über 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden müsse (Urk. 12/185/9-10). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin reichte zur Glaubhaftmachung der von ihr geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes den Arztbericht des Psychiaters Dr. M.___ vom 27. September 2016 (Urk. 12/233) ein. Laut diesem bestehen bei ihr mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F.41.1), (2.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.1), (3.) eine (kom plexe) Traumafolgestörung (ohne Kodierung), (4.) ein Verdacht auf adultes Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ICD-10 F90.0), (5.) eine Endometriose mit schmerzhaften Verwachsungen im ganzen Bauchraum, (6.) ein belastungs induziertes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Skoliose sowie (7.) ein Verdacht auf Fibromyalgie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausser dem (8.) eine arterielle Hypertonie, (9.) eine Polyallergie, (10.) dyspep tische Beschwerden sowie (11.) eine Osteopenie. Während frühere Behand ler die Angstsymptome unter der rezidivierenden depressiven Störung gesehen hätten, sehe Dr. M.___ diese als eigenständige Erkrankung. Die Beschwerde führerin habe in verschiedenen Situationen Ängste und ein entsprechendes Vermei dungsverhalten. Nur in ihrer Wohnung fühle sie sich sicher, reagiere aber dort auf Lärm und Geräusche schnell mit Angst. Es lägen Zeugnisse vor, wonach die Beschwerdeführerin bereits als kleines Kind psychisch auffällig gewesen sei. Als Teenager habe sie zwei Suizidversuche mit Tabletten begangen, einmal sei sie schwanger gewesen und habe ihr Kind verloren. Die psychischen Probleme sei en nicht alleine die Folge der Endometriose, sondern seien schon davor als eigenständige Krankheit nachge wiesen. In der Therapie hätten eine Vielzahl von Traumata und traumatisch erlebten Ereignissen herausgearbeitet werden kön nen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Kindheit seelische, körperliche und sexuelle Gewalt und in Beziehungen körperliche und sexuelle Gewalt erlebt. Eingriffe und Fehlbeurteilungen bis hin zur Leugnung ihrer Endometriose habe die Beschwerdeführerin als sehr kränkend und teils traumatisch erlebt. Es hätten sich auch deutliche Hinweise eines adulten Auf merksamkeits defizitsyndroms gezeigt und die Beschwerdeführerin sei anam nestisch schon einmal mit Ritalin behandelt worden, habe dies aber nicht vertragen. Die Endometriose sei im 12. Lebensjahr aufgetreten, aber erst im 16. Lebensjahr diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin sei mit Unverstän dnis für ihre Schmerzen konfrontiert und nicht ernst genommen worden. Sie stehe seit dem 30. April 2014 in Behandlung. Durch die ressourcenfördernde Therapie hätten anfangs Fortschrit te erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin habe, wenn auch mit grosser Anstrengung, ihr Studium in C.___ abschliessen und einzelne Ausstellungen machen können. Verschiedene Psychopharmaka seien in der Vergangenheit eingesetzt worden, hätten aber alle aufgrund von Nebenwir kungen wieder abge setzt werden müssen. Für den Behandlungszeit raum ab dem 30. April 2014 könne eine 60- bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Mit der ver bleibenden Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % sei die Beschwerde führerin ledig lich in der Lage, ihren Haushalt einigermassen zu führen, in ihrer Freizeit zu Hause Kunstgegenstände anzufertigen und über das Internet Kontakte zu pfle gen und ihre Arbeiten darzustellen. Darüber hinaus betätige sich die Beschwer deführerin im Bereich „ selfempowerment ” und Vernetzung von Men schen mit psychischer Erkrankung. Was die Erwerbstätigkeit angehe, so sei diese zu 90 % eingeschränkt, zeitweise sogar zu 100 %. Die 10 % verbleibende Erwerbsfähig keit bedeute, dass die Beschwerdeführerin einen halben Tag pro Woche oder auch gebündelt 1 bis 1 ½ Tage pro Monat einer Arbeit in ihrem Beruf als Mas ter of Fine Arts nachgehen könne, die zum Erwerbseinkommen beitrage. In einer anderen Tätigkeit als die von ihr gewählte künstlerische Arbeit sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der komplexen psychischen Erkrankung nahezu unmöglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 5.2

Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. N.___ vom 18. Oktober 2016 (Urk. 12/236/3) führt Dr. M.___ im Bericht vom 27. September 2016 bisher schon bekannte Befunde und Diagnosen auf, erweitere diese noch, indem er aus bekannten Befunden neue Diagnosen kreiere und eine neue Bewertung des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit anbringe. Es handle sich jedoch um eine andere Bewertung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Anhand dieses Arztberichts lasse sich keine Verschlechterung, aber auch keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ableiten. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem mit ihrem Rentenerhöhungsgesuch vom 30. September 2016 (Urk. 12/234) zur Glaubhaftmachung der wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingereichten Bericht von Dr. M.___ vom 27. September 2016 (Urk. 12/233) weiterhin unter einer rezidi vierenden depressiven Störung, welche in jenem Zeitpunkt leicht bis mittel gradig ausgeprägt war. Mithin stellte Dr. M.___ in diesem Punkt dieselbe Diag nose wie bereits die Ärzte des G.___ im Gutachten vom 20. März 2009 (Urk. 12/127/20) und Dr. J.___ im Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 12/185/7). Wohl stellte Dr. M.___ zusätzlich die Diagnose einer generali sierten Angststörung, dabei handelt es sich aber nicht um ein neues Leiden, sondern um eine andere Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes, hält doch Dr. M.___ ausdrücklich fest, frühere Behandler hätten die Angstsympto me unter der rezidivierenden depressiven Störung gesehen (Urk. 12/233/2). Die Angstsymptome sind im Vergleichszeitraum nicht neu hinzugetreten, sondern sie werden nunmehr von Dr. M.___ nur anders bewertet. Ausserdem wird eine Angststörung bereits im Bericht von med. pract . I.___ vom 16. Dezember 2012 (Urk. 12/166) erwähnt. Bezüglich des adulten Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms äusserte Dr. M.___ sodann eine blosse Verdachtsdiagnose, ausserdem ergibt sich auch bei diesem nicht, dass es sich um ein Leiden handeln würde, welches neu hinzugetreten wäre. Nicht als neu erweist sich auch der Umstand, dass der behandelnde Psychiater die Arbeitsunfähigkeit als höher einstuft als die von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Gutachter. So lag die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss der Einschätzung der damals behandelnden Psychi aterin med. pract . I.___ vom 31. Januar 2013 (Urk. 12/168) bei durchschnittlich 20 %. Es ergibt sich sodann auch aus der Beurteilung von Dr. M.___ nicht, zu welchem Zeitpunkt nach dem 17. Februar 2014 sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert haben soll. Dr. M.___ attestiert der Beschwerdeführerin ab Behandlungsbeginn vom 30. April 2014 eine Arbeitsun fähigkeit von 60 bis 70 % und – was gar nicht seine Aufgabe, sondern jene der Beschwerdegegnerin ist – eine Erwerbsunfähigkeit von 90 % bzw. zeit weise 100 %. Inwiefern im O.___en Zeitraum zwischen dem 17. Februar 2014 und dem 30. April 2014 sich am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin etwas wesentlich verändert hat, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist Dr. M.___ offen sichtlich der Ansicht, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit schon lan ge vor dem Behandlungsbeginn bestand. 6.2

Insgesamt vermag damit der Bericht von Dr. M.___ vom 27. September 2016 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin seit dem 17. Februar 2014 nicht glaubhaft zu machen. Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (Urk. 3/3, Urk. 3/4, Urk. 15) wur den verspätet beige bracht und sind für die vorliegend einzig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu beachten. Ausserdem vermögen auch sie keine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, sondern es wird lediglich eine andere Beurteilung des unverändert gleichen Gesundheits zustandes vorgenommen. 6.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

die Beschwerdegegne rin mangels glaubhaft gemachter erheblicher Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht einge treten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen . 8. 8.1

Mit ihrer Beschwerde vom 12. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 29. Januar 2017 (Urk. 7) reichte sie zur Substantiierung ihres Gesuchs das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) und verschiedene Belege (Urk. 9/1-6) ein. 8.2

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft sind; eine Partei, die über eine Recht schutzversicherungsdeckung verfügt, hat mithin zunächst bei ihrem Versicherer um Kostenübernahme nachzusuchen. 8.3

Nach eigener Angabe verfügt die Beschwerdeführerin über eine Rechtsschutz versicherung, unterliess es allerdings, diese um Kostenübernahme zu ersuchen (Urk. 8 S. 2). Damit hat sie nicht sämtliche Mittel, die ihr zur Finanzierung des Prozesses zur Verfügung stehen, ausgeschöpft. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2017 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger