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IV.2017.00031

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten ist die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig; sie hat weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf Arbeitsvermittlung; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-05-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1978, meldete sich erstmals am 7. Dezember 2011 unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 S. 4 Ziff. 6.2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/5; Urk. 7/8-10; Urk. 7/17; Urk. 7/19)

ab und sprach der Versicherten daraufhin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses zu (vgl. Mitteilun g vom 2 7. März 2012, Urk. 7/21). Nach weiteren Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 7/23; Urk. 7/27; Urk. 7/31) teilte sie der Versicherten sodann am 1 2. Juni 2012 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 2 5. September 2012 (Urk. 7/42) verneinte sie schliesslich ei nen Rentenanspruch der Versicherten. 1.2

Am 2 2. Juli 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beschwer den an der Wirbelsäule sowie eine neuropsychologische respektive psychi sche Erkrankung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/53 S. 5 Ziff. 6.2). Daraufhin forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 1 1. August 2015 (Urk. 7/58) auf, bis spätestens am 1 4. September 2015 ent sprechende Beweismittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen, unter An drohung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Nachdem die Versicherte einen entsprechenden Bericht (Urk. 7/59) eingereicht hatte, stellte die IV-Stelle ihr mit Vorbescheid vom 1 6. September 2015 (Urk. 7/62) das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte unter Beilage weitere r Arztberichte Einwand (Urk. 7/65; Urk. 7/69-70), worauf die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten veran lasste, welches am l. September 2016 erstattet wurde (Urk. 7/89/2-58).

Mit Verfügung vom 2 9. November 2016 (Urk. 7/93 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Lei stungsanspruch der Versicherten.

2.

Die Versicherte erhob am 1 2. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. November 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzuspr echen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2017 (Urk.

6) die Ab weisung der Beschwerde. Dies

wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht, wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk. l S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.

d). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die gutachterliche Beurteilung davon aus, dass aufgrund der erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es liege allerdings weiterhin kein direkter Einfluss auf die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Platzanweiserin in einem Kino oder auf eine andere angepasste Tätigkeit vor. Somit sei nicht glaubhaft nachgewiesen, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Ein Renten anspruch sei zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. l), die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach in der bisherigen Tätig keit als Platzanweiserin in einem Kino sowie in einer ähnlichen angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, sei angesichts der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar. Es sei aufgrund der im Gutachten beschrie benen Defizite sowie der gescheiterten Eingliederungsbemühungen von ei nem invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschaden auszugehen. Die von den Gutachtern vorgeschlagene berufliche Abklärung sei wünschens wert. Sie sei in erster Linie bei der beruflichen Wiedereingliederung zu un terstützen, wobei je nach Verlauf dieser Eingliederung weitere Leistungen auszurichten seien (S. 4 ff.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist

– indem sie eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste - auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 2. Juli 2015 (Urk. 7/53) eingetreten . Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchs begründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der erstmaligen Verfügung vom 2 5. September 2012 (Urk. 7/42) zu Recht verneint hat. Strit tig und zu prüfen ist nebst dem Rentenanspruch insbesondere auch der An spruch auf Eingliederungsmassnahmen. 3. 3.1

Der rentenverneinenden Verfügung vom 2 5. September 2012 (Urk. 7/42) la gen die folgenden Berichte zugrunde: 3.2

Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, gab mit Bericht vom 2 2. Dezember 2011 (Urk. 7/5/6-8) an, dass er die Beschwerdeführerin am 1 4. März 2011 konsiliarisch beurteilt habe, und folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 f.

Ziff. 1.1-1.2, Ziff. 1.5): - chronische rezidivierende lumbale Rückenschmerzen, zuletzt exazer biert, mit/bei: - Segmentdegeneration L5/S1 (erosive Osteochondrose, subligamen täre Bandscheibenprotrusion rechts bis ins Neuroforamen reichend) - intermittierendem lumboradikulärem Reizsyndrom L5 rechts (forami nal) möglich - aktuell lumboglutealen Dauerschmerzen beidseits, mehrheitlich mus kulär verursacht - auffälligen Defiziten der

stabilisierenden Haltemuskulatur

Von Seiten des Bewegungsapparates bestünden keine relevanten Einschränkun gen in der Arbeitsfähigkeit (S. 2 f. Ziff. 1.7, Ziff. 1.11). Er habe die Wiederaufna hme der Physiotherapie empfohlen (S. 2 Ziff. 1.5). 3.3

Dem durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 3 0. Dezember 2011 erstellten Bericht (Urk. 7/10) ist zu entnehmen, dass dieser d ie Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2004 behandle (S. 2 Ziff. 1.2), und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigk eit stellen könne (S. 2 Ziff. 1.1): - isolierte schwere Degeneration L5/S1 bei möglicherweise intermittieren der radikulärer Reizung L5 rechts - chronische Depression mit/bei: - asthenischem Syndrom mit wiederholter, l anganhaltender Arbeitslo sigkeit - Dysthymie/Neurasthenie, rezidivierender depressiver Störung, Per sönlichkeit mit asthenischen Zügen, Aufmerksamkeitsdefizitsy n drom (ADS) im Erwachsenenalter

Eine Adipositas erachtete er als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführerin seien gewichtsbelastende Tätigkeiten zu 80 % nicht mehr

zumutbar. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Lendenwirbelsäule (LWS) nicht oder nur zu maximal 20 % eingeschränkt. Diese Tätigkeiten würden allerdings in der Regel eine grössere neuropsychische Flexibilität erfordern, weshalb die Be schwerdeführerin immer gescheitert sei. Eine diesbezügliche Einschränkung könne erst nach Erhalt der Befunde von Dr. med. A.___ eingeschätzt werden (S. 4 Ziff. 1.6). Die zuletzt längerfristig ausgeübte Tätigkeit als Platz anweiserin in einem Kino könne sicherlich noch ausgeführt werden. Als Ver käuferin liege die Einschränkung wahrscheinlich bei zirka 50 % (S. 4 Ziff. l.7). 3.4

Mit Bericht vom 2 4. Februar 2012 (Urk. 7/17) informierte Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über die erfolgten psychiatrischen Abklärungs-

und Beratungsgespräche mit der Beschwerde führerin (S. 1

Ziff. 1.2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit führte er ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei degenerativen Veränderungen L5/S1 auf. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er achtete er eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine Adipositas (S. l Ziff. 1.1). Die aufgrund des Verdachts auf ein ADS im Erwachsenenalter er folgte neuropsychologische Abklärung durch Dr. med. B.___ habe einen normalen Befund ergeben (S. 2 Ziff. 1.4). Aus psychiatrischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit

vor. Das geringe Durchhaltevermögen

kombiniert mit einer geringen Sozialkompetenz habe in der Vergangenheit immer wieder zu Stellenverluste n geführt (S. 3 Ziff. 1.6-1.7). 4. 4.1

Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen Bericht e zu den Akten genommen worden: 4.2

Am 1 6. Februar 2015 erfolgte eine verhaltensneurologische-neuropsychologi sche Untersuchung der Beschwerde führerin durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie. Dem diesbezüglichen Bericht vom 1 9. Februar 2015 (Urk. 7/59) ist als kognitiver Befund eine markante Beein trächtigung der geteilten Aufmerksamkeit, welche die Schwierigkeiten beim schriftlichen Zusammenfassen eines zuvor gelesenen Textes erkläre, sowie ein deutlich vermindertes sprachliches konzeptuelles Denken und Umstellen sowie Einzeichnen eines Smileys beim Kopieren und Abrufen einer komple xen geometrischen Figur als Ausdruck einer Affektlabilität zu entnehmen. Die Befunde und subjektiven Beschwerden seien Ausdruck einer vorbeste henden, frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung mit vor dergründigem ADS, an welches auch die Neigung zur depressiven Sympto matik und zum Suchtverhalten assoziiert sei. Die Diskrepanz der aktuellen Beurteilung zu derjenigen aus dem Jahr 2012 liege an den erweiterten diag nostischen Verfahren und in der ergänzenden Interpretation der Vorge schichte. Aufgrund der Befunde, insbesondere der Langsamkeit und der mar kanten Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit, die sich bei Mehr fachanforderun gen relevant und leistungsmindern d auswirke, sowie der de pressiven Komponente, sei von einer höchstens 50%igen Leistungsfähigkeit in einer bildun gsangepassten Tätigkeit auszugeh en. Eine nochmalige Anmel dung bei der Invalidenversicherung sei unbedingt empfehlenswert. Zusätzlich werde zur Aufnahme einer erneuten psychiatrischen Behandlung geraten (S. 2 f .). 4.3

Mit Stellungnahme vom 1 0. September 2015 empfahl Dr. med. D.___, praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), von einem unverän de rten Gesundheitszustand auszugeh en. Es handle sich überwiegend wahr scheinlich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes (vgl. Urk. 7/61 S. 2). 4.4

Dr. Z.___ berichtete mit ärztlichem Zeugnis vom 2 4. Dezember 2015 (Urk. 7/69/2) über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin und nannte dabei folgende Diagnose: - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei: - isolierter schwerer Degeneration L5/S1 - intermittierender radikulärer Reizung L5 rechts - neuer intraforaminaler Diskushernie L4/5 und zunehmender lipomat öser Konversion der Abschlussplatten (Magnetresonanzto mographie, MRI, vom 2 2. Dezember 2015)

Die verstärkten Schmerzen im Bereich der LWS seien auf ein Fortschreiten der Degeneration im Segment L5/S1 zurückzuführen. Die Abschlussplatten würden nun eine Fetteinlagerung

zeigen, was für eine verstärkte Degenera tion spreche. Zudem sei neuerdings eine Diskushernie L4/5 nachweisbar, womit die intermittierend ins Bein ausstrahlenden Sc hmerzen erklärt werden könnten. 4.5

Am 1. September 2016 erstatteten die Ä rzte des E.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und

Trauma tologie des Bewegungsapparates, Neurologie, Neuropsychologie sowie Psy chiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/89/2-58). Dabei konnten sie folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit stellen (S. 48 Ziff. 7.1): - ADS im Erwachsenenalter - Differential diagnose (D D): andere organische Störung - Dysthymie (ICD-10 F 34.1) - DD: rezidiviere nde kurze depressive Episoden - akz entuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - DD: neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.88) / im Rah men von ICD-10 F07.8 - chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit lumbosakraler schmerz hafter Fazettenarthrose und perisakraler

Ligamentopathie rechtsbetont ohne radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom an den un teren Extremitäten mit/bei: - leichter Fehlstati k und muskulärer Insuffizienz - int raforaminaler Diskushernie L4/5 rechts, erosiver

Osteochondrose L5/S1 mit bilateraler Diskusprotrusion - Hyperlordose, Osteochondrose und Fazettenarth r ose

L5/S1

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie sodann Folgendes (S. 48 Ziff. 7.2): - chronisches thorakovertebrogenes Syndrom leichten Grades mit leich ter Fehlstati k und muskulärer Insuffizienz sowie minimale r skolioti scher Seitausbiegung - Verdacht auf eine Opioid- induzierte Hyperalgesie (OIH) - intermittierende unspezifische Gonalgie rechts - geri nge Fussinsuffizienz beidseits - arterielle Hypotonie - anamnestisch Varizen-Operation beidseits im Jahr 2014

Aus internistischer Sicht könne kein pathologischer Befund erhoben werden und es bestehe keine Einschränkung der Arb eitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 4.1.3 -4.1.3.1). Die orthopädische klinische Untersuchung habe eine leichte Hal tungsinsuffizienz, eine geringgradige Seitausweisung der Brustwirbelsäule (BWS) sowie eine Überstreckbarkeit des rechten Kniegelenks gezeigt. Bei den Funktionsprüfungen habe sich eine leichte Hypomobilität des lumbosakralen Übergangs dargestellt. Es ergäben sich keine signifi kanten Funktionsstörun gen der Il iosakralgelenke (ISG) . Die Funktionsprüfung des rechten Kniege lenks ergebe keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Hinweise auf Menis kus- oder Bänderläsionen. Radiologisch zeige sich am lumbosakralen Über gang eine Osteochondrose mä ssigen Grades. Die vorbeschriebenen erosiven Veränderungen an den Deckplatten seien radiologisch als geringgradig zu gewichten. Zusätzlich bestünden Hinweise auf eine Spondylarthrose bei hy pertrophen Gelenksfortsätzen. Die Seitausweichung der BWS und LWS sei als geringgradig und die lumbale Hyperlordose sei als mittelgradig einzustufen. Zusammenfassend handle es sich somit im Lumbalbereich bei den empfun denen Schmerzen

um den Ausdruck eines degenerativ bedingten Reizzustan des

ilio-lumbosakral . Als Schmerzquellen seien die lumbosakralen Fazetten sowie die persisakralen Ligamenta zu definieren. Als Einflussfaktor

s ei die leichte Fehlstatik im Bereich der BWS und LWS bei insuffizienter muskulärer Kompensation zu nennen. Hinweise auf

radikuläre Irritationen oder Defizite fänden sich nicht. Die Kniegelenksproblematik rechts sei unspezifisch. Es würden sich keine morphologischen oder

funktionellen Auffälligkeiten fest stellen lassen (S. 18 f.

Ziff. 4.2.5.1, S. 49 f.

Ziff. 8). Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den Schmerzanga ben . In Anbetracht der Verlangsamung der Psychomotorik sowie der Bewe gungsabläufe sei auch das Vorliegen einer OIH zu diskutieren. Die orthopä dische Symptomatik sei nach objektiven Kriterien als leicht einzustufen. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei für statische und dynamische Belastungen vermindert (S. 20 Ziff. 4.2.5.2-4.2.5.4). Die Beschwerdeführerin könne leichte Tätigkeiten vollschichtig ausüben. Mittelschwere Tätigkeiten seien kurzfristig zumutbar unter Vermeidung langdauernder statischer Belastungen, regel mässigem Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten (S. 21 Ziff. 4.2.8).

Die neurologische Untersuchung sei wenig ergiebig gewesen, da objektiv fassbare Befunde im Sinne einer zentralnervösen beziehungsweise einer spi nalen oder einer radikulären Läsion an den Extremitäten nicht nachweisbar gewesen seien. Aufgrund der bildgebend dokumentierten mehrsegmentalen degenerativen Ver änderungen der LWS mit Diskushern ie L4/5 mit rechtsfo raminaler Ausdehnung sowie deutlicher erosiver

Osteochondrose

lum bosakral mit breitbasiger Diskusprotrusion sei ein chronisches Lumboverteb ralsyndrom zu diagnostizieren. Es ergäben sich keine objektiv fassbaren Be funde, welche auf eine neurogene Schädigung beziehungsweise auf ein radi kuläres Reiz- und Ausfallssyndrom hinweisen würden. Trotz fehlender Hin weise auf eine Mitbeteiligung neurogener Strukturen liege eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule vor. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien konsistent. Die Ausprägung und Konstanz der geklagten Beschwerden sowie die dadurch bedingte starke Limitierung seien jedoch aufgrund der Befunde zumindest aus neurologischer Sicht nur bedingt nachvollziehbar. Die chro nische Behandlung mittels Opiaten sei mit grossem Vorbehalt zu rechtferti gen (S. 25 f. Ziff. 4.3.5.1-4.3.5.4). Aus neurologischer Sicht seien der B e schwerdeführerin leichte bis mä ssige rückenadaptierte Tätigkeiten voll schichtig

zumutbar (S. 27 Ziff. 4.3.8).

Aus psychiatrischer Sicht hätten sich erhebliche formale Denkstörung en im Sinne eines verlangsamten, zähflüssigen Denkens gezeigt. Daneben seien unreife Persönlichkeitszüge ersichtlich gewesen, wobei die Beschwerdeführe rin eine Fassadenhaltung zeige und auf den ersten Blick völlig unauffällig wirke. Im Gespräch seien schwere Insuffizienzgefühle sowie ein rigides Über-I ch ersichtlich gewesen. Klinisch zeige sich eine nur geringe Depressivität, weshalb aktuell höchstens eine leichte depressive Störung diagnostiziert wer den könne. Differentialdiagnostisch sei en nebst einer Dysthymie auch kurz andauernde depressive Störungen in Betracht zu ziehen. Der bereits diagnos tizierten frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung mit vor dergründigem ADS könne gefolgt werden. Differentialdiagnostisch sei an eine organisch e psychische Störung zu denken (S. 35 f. Ziff. 4.4.5.1, S. 49 Ziff. 8). Es bestehe ein psychisches Leiden mit erheblicher Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Massgebend hierfür sei en die deutliche kognitive

Störung sowie die damit zusammenhängende phasen weise depressive Störung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit sicherlich eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines vermin derten Rendements (S. 36 Ziff. 4.4.5.2). Die Beschwerdeführerin sei insbeson dere in Tätigkeiten, welche ein höheres konzentratives Vermögen oder eine geteilte Aufmerksamkeit verlangen würden, mittel- bis schwer eingeschränkt. Aufgrund der Persönlichkeitszüge sei sie sodann in ihrer Selbstbehaup tungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit leicht eingeschränkt. Einschränkungen bestünden auch in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie in der Entscheidungs- und Urteilsfä higkeit in Abhängigkeit der Schwere des affektiven Leidens. Insgesamt be stehe aktuell somit eine deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 4.4.5.3). Eine psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert, wobei zunächst die Ätiologie der kognitiven Störung weiter geklärt werden müsse (S. 38 Ziff. 4.4.5.7, Ziff. 4.4.7). Die Beschwerdeführerin benötige eine den aktuellen kognitiven und emotionalen Möglichkeiten entsprechend an gepasste Tätigkeit. Beim Auffinden einer geeigneten Arbeitsstelle benötige sie die Unterstützung der Beschwerdegegnerin (S. 39

Ziff. 4.4.8).

In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine im Bereich der Intelligenz durchschnittlich leistungsfähige Beschwerdeführerin gezeigt. Die Merkfähigkeit sei für Bewegungsabläufe, Zahlen, Wörter, figurales Material, Texte, Gegenstände, Symbole und Textinstruktionen nicht beeinträchtigt ge wesen. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien im Sinne der

selektiven Auf merksamkeit, der kognitiven Interferenzstabilität und der Reaktionsbeschleu nigung auf ein Signal hin erhalten. Demgegenüber sei die Leistung bei der geteilten Aufmerks amkeit sehr deutlich ungenügend; d ies bei stark reduzier ten Reaktionszeiten. Die Frontalhirnfunktionen seien im Sinne des planmäs sigen Vorgehens, der kognitiven Interferenzstabilität und der

semantischen Wort- und

figuralen Fluenz nicht beeinträchtigt. Für die phonetische-verbale Fluenz bestehe mengenmässig eine reduzierte Leistungsfähigkeit. Somit liege diagnostisch ein ADS vor (S. 45 f.).

Zusammenfassend kamen die Gutachter

zum Schluss, dass das psychische Leiden bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit deutlich im Vor dergrund stehe (S. 49 Ziff. 8) . Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdefüh rerin nicht in der Lage, körperliche Schwerarbeit zu leisten. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule für statische und dynamische Belastungen sei vermindert, wobei die Symptomatik als leicht einzustufen sei . L eichte oder mittelschwere Tätigkeiten seien ihr vollschichtig zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei sie sodann nicht in der Lage, Arbeiten mit hoher Arbeitsdichte oder mit Mul titasking-Aufgaben auszuführen. Sie benötige klare Anweisungen und müsse die Arbeiten sukzessive erledigen können. Aktuell bestünden keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines affektiven Leidens (S. 50 Ziff. 8.1). Der Beschwerdeführerin sei die bisherige, im Grunde genommen optimal adaptierte Tätigkeit als Platzanweiserin und Mädchen für alles in ei nem Kino vollschichtig zumutbar. Es sei davon auszugeh en, dass eine solche Tätigkeit weder physisch noch psychisch belastend sei, weshalb es sich um ei nen Nischenarbeitsplatz handle. In einer solchen Tätigkeit sei sie nie nach haltig eingeschränkt gewesen. Höheren kognitiven Ansprüchen wie sie im Rahmen der Tätigkeit in der Taxizentrale gefordert gewesen seien, dürfte sie hingegen nie genügt haben (S. 51 f. Ziff. 9.1-9.2; S. 54 Ziff. 13.2). Eine psy chotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert. Zusätzlich werde eine zerebrale Bildgebung empfohlen, da die beklagte kognitive und psychische Symptomatik progredient erscheine. Sodann sollte die Schmerztherapie so weit als möglich angepasst werden (S. 52 Ziff. 10.1). Die Beschwerdeführerin müsse beim Finden einer geeigneten Arbeitsstelle unterstützt werden, da sie aus eigener Kraft kaum eine Anstellung finden

werde respektive eine schlecht adaptierte Arbeitsstelle infolge Überforderung schnell wieder verlie ren würde. Alternativ wäre allenfalls eine Abklärung bei einer beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) in Betracht zu ziehen (S. 53 Ziff. 10.2). Die Prog nose sei vorsichtig optimistisch (S. 54 Ziff. 12). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes s ei insofern eingetreten, als da s s

erhebliche kognitive Beeinträchtigungen vorlägen, welche zuvor noch nicht bekannt gewesen seien. Diese Beeinträchtigungen hätten keinen direkten Einfluss auf die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Platzanweiserin in einem K ino, sie würden die Auswahl der möglichen Arbeitsstellen aber deutlich einschränken. Aus so matischer Sicht bestehe keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu standes. Die neu beschriebenen lipomatösen Konversionen der

Abschluss platten hätten bei Beachtung des Belastungsprofils keine funktionelle Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 Ziff. 13.1). 4.6

Mit Stellungnahme vom 1 7. September 2016 empfahl RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, für die Beurteilung auf das Gutachten des E.___

abzustellen. Es könne nicht von einem dauerhaft relevanten Gesund heitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Urk. 7/92 S. 2 ff.). 5. 5.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das polydisziplinäre Gutachten des E.___ (vorstehend E. 4.5) die von der Beschwerdeführerin ge klagten Besch werden (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 11 Ziff. 3.3, S. 15 Ziff. 4.2.2, S. 21 f. Ziff. 4.3.2, S. 30 f. Ziff. 4.4.2) in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde (vgl.

Urk. 7/89/2-58 S. 4 ff.

Ziff. 2, S. 38 Ziff. 4.4.6, S. 53 Ziff. 11) und der kon kreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Es erfolgte

eine ausführliche internistische, orthopädische, neurologische, neuropsycho - logische sowie psy chiatrische Beurteilung, womit das Gutachten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht . In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerun gen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begrün det. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf ab gestellt werden. Dies empfahl überdies auch RAD-Arzt Dr. F.___

(vgl. Urk. 7/92 S. 2 ff.). 5.2

Hinsichtlich der somatischen Beschwerden konnte a nlässlich der internisti schen Untersuchung kein pathologischer Befund erhoben werden. Der fest gestellten arteriellen Hypotonie wurde nachvollziehbar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 13 f. Ziff. 4.1.1-4.1.3.1). Auch die neurologische Untersuchung war wenig ergiebig. So erga ben sich keine objektiv fassbaren Befunde, welche auf eine neurogene Schä digung beziehungsweise auf ein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom hin we isen würden (vgl. Urk. 7/89/2-58

S. 23 ff. Ziff. 4.3.3-4.3.5.2). Ferner zeigte auch die orthopädische Befundaufnahme lediglich eine von den Gutachtern nachvollziehbar als leicht eingestufte Symptomatik. So sei Ursache der ge klagten lumbalen Beschwerden

ein degenerativ bedingter

iliosakraler

Reiz zustand, wobei sich

radiologisch eine erosive Osteochondrose L5/S1 mit be gleitender bilateraler Protrusion des Diskus sowie eine intraforaminale

Dis kushernie L4/5 rechts ohne Nervenwurzelkompression gezeigt habe . Hin sichtlich der angegebenen Beschwerden in der Region der Schulterblätter konnte lediglich eine geringgradige Asymmetrie der Rippenwölbung und eine minimale Seitausbiegung der BWS dargestellt werden, weshalb die Sympto matik im Thorakalbereich als Ausdruck einer leichten Wirbelsäulenfehlstatik in Kombination mit einer insuffizienten muskulären Kompensation interpre tiert wurde. Anlässlich der klinischen Untersuchung des rechten Kniegelenks aufgrund der ebenfalls beklagten Kniebeschwerden fiel sodann lediglich eine leicht verstärkte Ü berstreckbarkeit auf. Ansonsten ergaben sich keine Auffäl ligkeiten, insbesondere keine Hinweise auf Meniskus- oder Bänderläsionen. Die Gutachter kamen daher zum Schluss, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen empfundenen und objektivie rbaren Funktionsstörungen bestehe . Dennoch sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule für statische und dynamische Belastungen vermindert. In Anbetracht der Verlangsamung der Psychomoto rik und der Bewegungsabklärung erachteten sie auch das Vorliegen einer OIH als möglich (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 18 f f. Ziff. 4.2.5.1-4.2.5.3, S. 49 Ziff. 8).

E ine wesentliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit der letztm aligen materiellen Beurteilung erkannten die Gutachter nicht, da die neuerdings beschriebenen lipomatösen Konversionen der Abschluss platten keine funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 54 Ziff. 13.1). 5.3

A us psychiatrischer Sicht liess sich sodann anlässlich der Begutachtung kein schweres depressives Krankheitsbild feststellen. Der diagnostizi erten Dysthy mie (ICD-10 F 3 4 .1) sowie den erkannten akzentuierten Pe rsönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) massen die Gutachter – obwohl die se Diagnosen bei der Zu sammenstellung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt wurden (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 48 Ziff. 7.1)

– nachvollziehbar keine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 36

Ziff. 4.4.5.2, S. 50 Ziff. 8.1). Diesbezüglich ist auch auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2, 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4, 8C_ 623/2013 vom 11. März 2014 E. 3.2 und 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Demgegenüber zeigte sich anlässlich der psychopathologischen Befundaufnahme insbesondere ein deutlich ver langsamtes Denken sowie ein zähflüssiger Denkablauf (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 33 unten). Anhand der daraufhin durchgeführten neuropsychologischen Un tersuchungsverfahren (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 41 ff.) stellten die Gutachter bei der durchschnittlich intelligenten Beschwerdeführerin

erhebliche kognitive Beeinträchtigungen im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit bei stark redu zierten Reaktionszeiten fest . Ausserdem wurde mengenmässig für die phone tische-verbale Fluenz eine reduzierte Leistungsfähigkeit erkannt. Gestützt darauf diagnostizierten die Gutachter ein ADS im Erwachsenenalter (vgl. hierzu auch die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassi fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Dil ling/Mombour/Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 358 ff.)

als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 45 f., S. 48 Ziff. 7.1) .

Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Beurteilung bejahten die Gutachter insoweit, als dass nun eine kognitive Störung habe nachgewiesen werden können, welche im Sep tember 2012 noch nicht bekannt gewesen sei (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 54 Ziff. 13.1). 5.4

In Bezug auf die gutachterliche Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer behinderungs angepassten Tätigkeit ist

indessen

auf Folgendes hinzuweisen :

Die ausgebildete Detailhandelsangestellte absolvierte ihre Lehre in einem Orthopädie-Fachgeschäft und arbeitete während mehreren Jahren als Ver käuferin in unterschiedlichen Branchen (vgl. Urk. 7/19/6-11; Urk. 7/19/16). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zogen die Gutachter die von der Beschwerdeführerin von April 2005 bis Ende Dezem ber 2009 bei der G.___

ag ausgeübte Tätigkeit als Platzanweiserin und „ Mädchen für alles “ heran und bezeichneten diese als optimal adaptierte Tätigkeit, welche der Beschwerdeführerin weiterhin

voll schichtig zumutbar sei. Gleichzeitig gingen sie davon aus, dass es sich hier bei um einen Nischenarbeitsplatz gehandelt habe, da eine solche Tätigkeit weder physisch noch psychisch belastend sei (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 51 Ziff. 9.1, S. 54 Ziff. 13.2). Dem entsprechenden Arbeitszeugnis lässt sich al lerdings entnehmen, dass das Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin bei spielsweise auch den Verkauf von Eintrittskarten mittels des komplexen Kassensystems, die Kundenberatung, die Tag esabrechnung mit Bankeinzah lung oder die Mithilfe beim Bestellwesen der Kioskartikel umfasste (vgl. Ar beitszeugnis vom 2 7. Dezember 20 09, Urk. 7/19/5). Ob es sich dabei tatsäch lich um eine weder physisch noch psychisch belastende Tätigkeit und um ei nen Nischenarbeitsplatz gehandelt hat, erscheint daher zumindest fraglich. Nach der Tätigkeit bei der G.___

war d ie Beschwerdeführerin

noch in einem auf zwei Monate befristeten Arbeitsverhältnis als Verkäuferin in einer Bä ckerei tätig (vgl. Urk. 7/19/4) und arbeitete

nach Lage der Akten im Jahr 2011 auch in einer Taxizen trale . D iesbezüglich gingen die Gutachter des E.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin den höheren kognitiven An sprüchen wie sie im Rahme n dieser Tätigkeit gefordert gewesen seien, nie genügt haben dürfte (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 52 Ziff. 9.2, S. 54 Ziff. 13.2).

Ungeachtet d essen, ob die Gutachter des E.___ für die Beurteilung der verbliebe nen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

allenfalls vo n einem zum im Arbeitszeugnis beschriebenen Tätigkeitsbereich leicht a bweichenden Aufgabengebiet ausgingen, ist die gutachterliche Einschätzung, wonach d er Beschwerdeführerin eine angepasste

leichte bis

mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten mit hoher Arbeitsdichte und ohne Multitasking-Aufgaben, mit kla ren Anweisungen und der Möglichkeit des sukzessiven Erledigen s der Arbei ten vollschichtig zumutbar ist, aufgrund der erhobenen Befunde nachvoll ziehbar und plausibel. Darauf kann abgestellt werden. Zu erwähnen bleibt, dass das Tätigkeitsspektrum im Verkaufsbereich extrem weit gefächert ist (vgl. etwa auch den Bericht der Laufbahnberatung der Stadt Zürich vom 6. Juni 2012, Urk. 7/27 S. 2). Soweit eine Verkaufstätigkeit den Anforderun gen d es Belastungsprofil s entspricht, ist der Beschwerdeführerin diese des halb

überwiegend wahrscheinlich weiterhin vollschichtig zumutbar.

5.5

Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass die Beschwer deführerin im Wesentlichen

an einem chronischen lumboverteb ro genen Syndrom sowie an erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen im Sinne eines ADS im Erwachsenenalter mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeiten leidet. Eine optimal behinderungsangepasste

leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne Arbeiten mit hohe r Arbeitsdichte und ohne Multitas king-Aufgaben, mit klaren Anweisungen und der Möglichkeit des sukzessi ven Erledigens der Arbeiten

ist ihr dennoch

vollschichtig zumutbar . 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte

– der Stellungnahme des RAD folgend (Urk. 7/92 S. 2 ff.) - gestützt auf die gutachterliche Beurteilung des E.___ das Vorliegen eines invalid enversicherungsrelevanten Gesundheitsschadens und damit eines Leistungs anspruchs (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6 S. 2; Urk. 7/92 S. 4).

Hierzu gilt es allerdings vorauszuschicken, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezifischen In validität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Einglie derungsmassnahmen übertragen werden. Was inhaltlich in Bezug auf die In validität erforderlich ist, kann daher nur im Zusammenhang mit einer be stimmten Eingliederungsmassnahme gesagt werden. Es rechtfertigt sich dies bezüglich, die Invalidität nicht primär nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu definieren, sondern nach der von der fraglichen Massnahme verlangten Einschränkung (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S . 64 ff. Rz 101 -104). 6.2

Unter dem Blickwinkel der leistungsspezifischen Invalidität ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob allenfalls Massnahmen der beruflichen Eingliederung z u gewähren sind . In Frage komm t

vor allem die von den Gutachtern des E.___

als notwendig erachtete Arbeitsvermittlung

(vgl. Urk. 7/ 89/2-58 S. 53 Ziff. 10.2). A uch die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde schrift in erster Linie die Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliede rung (vgl. Urk. 1 S. 5 f.).

Nach Art. 18 Abs. 1 IVG haben a rbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 18 Abs. 1 IVG steht der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nunmehr s chon den arbeitsunfähigen Versi cherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG verweist. Daraus ergibt sich, dass der Ein tritt einer Arbeitsunfähigkeit genügt; si e muss sich nicht zur Erwerbsun fä higkeit gemäss Art. 7 ATSG oder gar Invalid ität gemäss Art. 8 ATSG ver dich tet haben. Zu beachten ist zudem, dass bei langer Dauer einer Arbeits unfähigkeit im bisherigen Beruf auch die zumutbare Tätigkeit in einem an deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Art. 6 Satz 2 ATSG). Zur Begründung dieses Anspruches ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wobei die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs vorliegt, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder man gelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziel len Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen, damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss entsprechend ein Kau salzusammenhang bestehen und die versicherte Person muss bei der Stel lensuche aus invaliditätsbedingten Gründen

auf das Fachwissen und entspre chende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen sein. Dies gilt auch für Versicherte, die in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind

(vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_641 /2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 2 und 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2).

Damit stellt sich die F rage, ob die Beschwerdeführer in aufgrund ihrer gesund heitlichen Beeinträchtigungen bei der Arbeitssuche erheblich behin dert ist . Weder der Umstand, dass ihr aufgrund der verminderten

Wirbelsäu lenbelastbarkeit keine körperliche Schwerarbeit mehr zumutbar ist, noch das bei einer Tätigkeit zu berücksichtigende kognitive Anforderungsprofil ver ursachen ihr auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt, der über dies auch Nischenarbeitsplätze umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 652/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3.2.2.1), erhebliche

Probleme bei der Stellensuche, welche Fachkenntnisse der Beschwerdegegnerin notwendig ma chen würden; dies gilt umso mehr, als die Beschwerdefüh r erin bei Beachtung des Belastungsprofils auch in d er bisherige n Verkaufst ätigkeit noch voll schichtig arbeitsfähig ist . Der Beschwerdeführeri n stehen ge nügend zumut bare Stellen offen .

Damit besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung . Von eine r BEFAS-Abklärung kann unter diesen Umständen abgesehen werden . . 6.3

S chliesslich ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu prüfen . Wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit bei der G.___ respektive in einer Verkaufstätigkeit bei Beachtung des Belas tungsprofils vollschichtig arbeitsfähig ist (vgl. hierzu vorstehend E. 5.4), er übrigt sich grundsätzlich ein Einkommensvergleich und ein Rentenanspruch ist zu verneinen. Selbst bei Vornahme eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG ergibt sich allerdings nichts Abweichendes, kann doch - da der Beschwerdeführerin auch eine ähnlich e wie die bisherige Tätigkeit oder eine andere behinderungsangepasste Tätig keit in Beachtung des Belastungsprofils weiterhin vollschichtig zumutbar ist und sie

d erzeit keine Erwerbstätigkeit aus übt - sowohl für die Bestimmung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE ab gestellt werden, wobei beide Vergleichseinkommen vom selben Tabellenlohn

zu ermitteln sind. Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits (un) fähigkeit ohne Weiteres

– unter Berücksichtigung ei nes allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn – auf einen entsprechenden Invali ditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 2 3. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3). Selbst bei Gewährung des maximalen - vorliegend allerdings nicht angemessenen -

Tabellenabzugs (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) resultiert in jedem Fall kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 6.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf Arbeitsvermittlung noch

auf eine Invalidenrente hat.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem A usgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 ): - isolierte schwere Degeneration L5/S1 bei möglicherweise intermittieren der radikulärer Reizung L5 rechts - chronische Depression mit/bei: - asthenischem Syndrom mit wiederholter, l anganhaltender Arbeitslo sigkeit - Dysthymie/Neurasthenie, rezidivierender depressiver Störung, Per sönlichkeit mit asthenischen Zügen, Aufmerksamkeitsdefizitsy n drom (ADS) im Erwachsenenalter

Eine Adipositas erachtete er als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführerin seien gewichtsbelastende Tätigkeiten zu 80 % nicht mehr

zumutbar. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Lendenwirbelsäule (LWS) nicht oder nur zu maximal 20 % eingeschränkt. Diese Tätigkeiten würden allerdings in der Regel eine grössere neuropsychische Flexibilität erfordern, weshalb die Be schwerdeführerin immer gescheitert sei. Eine diesbezügliche Einschränkung könne erst nach Erhalt der Befunde von Dr. med. A.___ eingeschätzt werden (S. 4 Ziff. 1.6). Die zuletzt längerfristig ausgeübte Tätigkeit als Platz anweiserin in einem Kino könne sicherlich noch ausgeführt werden. Als Ver käuferin liege die Einschränkung wahrscheinlich bei zirka 50 % (S. 4 Ziff. l.7). 3.4

Mit Bericht vom 2 4. Februar 2012 (Urk. 7/17) informierte Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über die erfolgten psychiatrischen Abklärungs-

und Beratungsgespräche mit der Beschwerde führerin (S. 1

Ziff. 1.2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit führte er ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei degenerativen Veränderungen L5/S1 auf. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er achtete er eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine Adipositas (S. l Ziff. 1.1). Die aufgrund des Verdachts auf ein ADS im Erwachsenenalter er folgte neuropsychologische Abklärung durch Dr. med. B.___ habe einen normalen Befund ergeben (S. 2 Ziff. 1.4). Aus psychiatrischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit

vor. Das geringe Durchhaltevermögen

kombiniert mit einer geringen Sozialkompetenz habe in der Vergangenheit immer wieder zu Stellenverluste n geführt (S. 3 Ziff. 1.6-1.7). 4. 4.1

Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen Bericht e zu den Akten genommen worden: 4.2

Am 1 6. Februar 2015 erfolgte eine verhaltensneurologische-neuropsychologi sche Untersuchung der Beschwerde führerin durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie. Dem diesbezüglichen Bericht vom 1 9. Februar 2015 (Urk. 7/59) ist als kognitiver Befund eine markante Beein trächtigung der geteilten Aufmerksamkeit, welche die Schwierigkeiten beim schriftlichen Zusammenfassen eines zuvor gelesenen Textes erkläre, sowie ein deutlich vermindertes sprachliches konzeptuelles Denken und Umstellen sowie Einzeichnen eines Smileys beim Kopieren und Abrufen einer komple xen geometrischen Figur als Ausdruck einer Affektlabilität zu entnehmen. Die Befunde und subjektiven Beschwerden seien Ausdruck einer vorbeste henden, frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung mit vor dergründigem ADS, an welches auch die Neigung zur depressiven Sympto matik und zum Suchtverhalten assoziiert sei. Die Diskrepanz der aktuellen Beurteilung zu derjenigen aus dem Jahr 2012 liege an den erweiterten diag nostischen Verfahren und in der ergänzenden Interpretation der Vorge schichte. Aufgrund der Befunde, insbesondere der Langsamkeit und der mar kanten Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit, die sich bei Mehr fachanforderun gen relevant und leistungsmindern d auswirke, sowie der de pressiven Komponente, sei von einer höchstens 50%igen Leistungsfähigkeit in einer bildun gsangepassten Tätigkeit auszugeh en. Eine nochmalige Anmel dung bei der Invalidenversicherung sei unbedingt empfehlenswert. Zusätzlich werde zur Aufnahme einer erneuten psychiatrischen Behandlung geraten (S. 2 f .). 4.3

Mit Stellungnahme vom 1 0. September 2015 empfahl Dr. med. D.___, praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), von einem unverän de rten Gesundheitszustand auszugeh en. Es handle sich überwiegend wahr scheinlich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes (vgl. Urk. 7/61 S. 2). 4.4

Dr. Z.___ berichtete mit ärztlichem Zeugnis vom 2 4. Dezember 2015 (Urk. 7/69/2) über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin und nannte dabei folgende Diagnose: - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei: - isolierter schwerer Degeneration L5/S1 - intermittierender radikulärer Reizung L5 rechts - neuer intraforaminaler Diskushernie L4/5 und zunehmender lipomat öser Konversion der Abschlussplatten (Magnetresonanzto mographie, MRI, vom 2 2. Dezember 2015)

Die verstärkten Schmerzen im Bereich der LWS seien auf ein Fortschreiten der Degeneration im Segment L5/S1 zurückzuführen. Die Abschlussplatten würden nun eine Fetteinlagerung

zeigen, was für eine verstärkte Degenera tion spreche. Zudem sei neuerdings eine Diskushernie L4/5 nachweisbar, womit die intermittierend ins Bein ausstrahlenden Sc hmerzen erklärt werden könnten. 4.5

Am 1. September 2016 erstatteten die Ä rzte des E.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und

Trauma tologie des Bewegungsapparates, Neurologie, Neuropsychologie sowie Psy chiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/89/2-58). Dabei konnten sie folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit stellen (S. 48 Ziff. 7.1): - ADS im Erwachsenenalter - Differential diagnose (D D): andere organische Störung - Dysthymie (ICD-10 F 34.1) - DD: rezidiviere nde kurze depressive Episoden - akz entuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - DD: neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.88) / im Rah men von ICD-10 F07.8 - chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit lumbosakraler schmerz hafter Fazettenarthrose und perisakraler

Ligamentopathie rechtsbetont ohne radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom an den un teren Extremitäten mit/bei: - leichter Fehlstati k und muskulärer Insuffizienz - int raforaminaler Diskushernie L4/5 rechts, erosiver

Osteochondrose L5/S1 mit bilateraler Diskusprotrusion - Hyperlordose, Osteochondrose und Fazettenarth r ose

L5/S1

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie sodann Folgendes (S. 48 Ziff. 7.2): - chronisches thorakovertebrogenes Syndrom leichten Grades mit leich ter Fehlstati k und muskulärer Insuffizienz sowie minimale r skolioti scher Seitausbiegung - Verdacht auf eine Opioid- induzierte Hyperalgesie (OIH) - intermittierende unspezifische Gonalgie rechts - geri nge Fussinsuffizienz beidseits - arterielle Hypotonie - anamnestisch Varizen-Operation beidseits im Jahr 2014

Aus internistischer Sicht könne kein pathologischer Befund erhoben werden und es bestehe keine Einschränkung der Arb eitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 4.1.3 -4.1.3.1). Die orthopädische klinische Untersuchung habe eine leichte Hal tungsinsuffizienz, eine geringgradige Seitausweisung der Brustwirbelsäule (BWS) sowie eine Überstreckbarkeit des rechten Kniegelenks gezeigt. Bei den Funktionsprüfungen habe sich eine leichte Hypomobilität des lumbosakralen Übergangs dargestellt. Es ergäben sich keine signifi kanten Funktionsstörun gen der Il iosakralgelenke (ISG) . Die Funktionsprüfung des rechten Kniege lenks ergebe keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Hinweise auf Menis kus- oder Bänderläsionen. Radiologisch zeige sich am lumbosakralen Über gang eine Osteochondrose mä ssigen Grades. Die vorbeschriebenen erosiven Veränderungen an den Deckplatten seien radiologisch als geringgradig zu gewichten. Zusätzlich bestünden Hinweise auf eine Spondylarthrose bei hy pertrophen Gelenksfortsätzen. Die Seitausweichung der BWS und LWS sei als geringgradig und die lumbale Hyperlordose sei als mittelgradig einzustufen. Zusammenfassend handle es sich somit im Lumbalbereich bei den empfun denen Schmerzen

um den Ausdruck eines degenerativ bedingten Reizzustan des

ilio-lumbosakral . Als Schmerzquellen seien die lumbosakralen Fazetten sowie die persisakralen Ligamenta zu definieren. Als Einflussfaktor

s ei die leichte Fehlstatik im Bereich der BWS und LWS bei insuffizienter muskulärer Kompensation zu nennen. Hinweise auf

radikuläre Irritationen oder Defizite fänden sich nicht. Die Kniegelenksproblematik rechts sei unspezifisch. Es würden sich keine morphologischen oder

funktionellen Auffälligkeiten fest stellen lassen (S. 18 f.

Ziff. 4.2.5.1, S. 49 f.

Ziff.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Invalide o der von einer Invalidität (Art.

E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 2. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. November 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzuspr echen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2017 (Urk.

6) die Ab weisung der Beschwerde. Dies

wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht, wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk. l S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die gutachterliche Beurteilung davon aus, dass aufgrund der erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es liege allerdings weiterhin kein direkter Einfluss auf die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Platzanweiserin in einem Kino oder auf eine andere angepasste Tätigkeit vor. Somit sei nicht glaubhaft nachgewiesen, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Ein Renten anspruch sei zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6 S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. l), die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach in der bisherigen Tätig keit als Platzanweiserin in einem Kino sowie in einer ähnlichen angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, sei angesichts der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar. Es sei aufgrund der im Gutachten beschrie benen Defizite sowie der gescheiterten Eingliederungsbemühungen von ei nem invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschaden auszugehen. Die von den Gutachtern vorgeschlagene berufliche Abklärung sei wünschens wert. Sie sei in erster Linie bei der beruflichen Wiedereingliederung zu un terstützen, wobei je nach Verlauf dieser Eingliederung weitere Leistungen auszurichten seien (S. 4 ff.).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist

– indem sie eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste - auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 2. Juli 2015 (Urk. 7/53) eingetreten . Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchs begründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der erstmaligen Verfügung vom 2 5. September 2012 (Urk. 7/42) zu Recht verneint hat. Strit tig und zu prüfen ist nebst dem Rentenanspruch insbesondere auch der An spruch auf Eingliederungsmassnahmen. 3. 3.1

Der rentenverneinenden Verfügung vom 2 5. September 2012 (Urk. 7/42) la gen die folgenden Berichte zugrunde: 3.2

Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, gab mit Bericht vom 2 2. Dezember 2011 (Urk. 7/5/6-8) an, dass er die Beschwerdeführerin am 1 4. März 2011 konsiliarisch beurteilt habe, und folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 f.

Ziff. 1.1-1.2, Ziff. 1.5): - chronische rezidivierende lumbale Rückenschmerzen, zuletzt exazer biert, mit/bei: - Segmentdegeneration L5/S1 (erosive Osteochondrose, subligamen täre Bandscheibenprotrusion rechts bis ins Neuroforamen reichend) - intermittierendem lumboradikulärem Reizsyndrom L5 rechts (forami nal) möglich - aktuell lumboglutealen Dauerschmerzen beidseits, mehrheitlich mus kulär verursacht - auffälligen Defiziten der

stabilisierenden Haltemuskulatur

Von Seiten des Bewegungsapparates bestünden keine relevanten Einschränkun gen in der Arbeitsfähigkeit (S. 2 f. Ziff. 1.7, Ziff. 1.11). Er habe die Wiederaufna hme der Physiotherapie empfohlen (S. 2 Ziff. 1.5). 3.3

Dem durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 3 0. Dezember 2011 erstellten Bericht (Urk. 7/10) ist zu entnehmen, dass dieser d ie Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2004 behandle (S. 2 Ziff. 1.2), und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigk eit stellen könne (S. 2 Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte

– der Stellungnahme des RAD folgend (Urk. 7/92 S. 2 ff.) - gestützt auf die gutachterliche Beurteilung des E.___ das Vorliegen eines invalid enversicherungsrelevanten Gesundheitsschadens und damit eines Leistungs anspruchs (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6 S. 2; Urk. 7/92 S. 4).

Hierzu gilt es allerdings vorauszuschicken, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezifischen In validität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Einglie derungsmassnahmen übertragen werden. Was inhaltlich in Bezug auf die In validität erforderlich ist, kann daher nur im Zusammenhang mit einer be stimmten Eingliederungsmassnahme gesagt werden. Es rechtfertigt sich dies bezüglich, die Invalidität nicht primär nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu definieren, sondern nach der von der fraglichen Massnahme verlangten Einschränkung (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S . 64 ff. Rz 101 -104).

E. 6.2 Unter dem Blickwinkel der leistungsspezifischen Invalidität ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob allenfalls Massnahmen der beruflichen Eingliederung z u gewähren sind . In Frage komm t

vor allem die von den Gutachtern des E.___

als notwendig erachtete Arbeitsvermittlung

(vgl. Urk. 7/ 89/2-58 S. 53 Ziff. 10.2). A uch die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde schrift in erster Linie die Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliede rung (vgl. Urk. 1 S. 5 f.).

Nach Art. 18 Abs. 1 IVG haben a rbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 18 Abs. 1 IVG steht der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nunmehr s chon den arbeitsunfähigen Versi cherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG verweist. Daraus ergibt sich, dass der Ein tritt einer Arbeitsunfähigkeit genügt; si e muss sich nicht zur Erwerbsun fä higkeit gemäss Art. 7 ATSG oder gar Invalid ität gemäss Art. 8 ATSG ver dich tet haben. Zu beachten ist zudem, dass bei langer Dauer einer Arbeits unfähigkeit im bisherigen Beruf auch die zumutbare Tätigkeit in einem an deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Art. 6 Satz 2 ATSG). Zur Begründung dieses Anspruches ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wobei die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs vorliegt, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder man gelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziel len Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen, damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss entsprechend ein Kau salzusammenhang bestehen und die versicherte Person muss bei der Stel lensuche aus invaliditätsbedingten Gründen

auf das Fachwissen und entspre chende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen sein. Dies gilt auch für Versicherte, die in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind

(vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_641 /2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 2 und 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2).

Damit stellt sich die F rage, ob die Beschwerdeführer in aufgrund ihrer gesund heitlichen Beeinträchtigungen bei der Arbeitssuche erheblich behin dert ist . Weder der Umstand, dass ihr aufgrund der verminderten

Wirbelsäu lenbelastbarkeit keine körperliche Schwerarbeit mehr zumutbar ist, noch das bei einer Tätigkeit zu berücksichtigende kognitive Anforderungsprofil ver ursachen ihr auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt, der über dies auch Nischenarbeitsplätze umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 652/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3.2.2.1), erhebliche

Probleme bei der Stellensuche, welche Fachkenntnisse der Beschwerdegegnerin notwendig ma chen würden; dies gilt umso mehr, als die Beschwerdefüh r erin bei Beachtung des Belastungsprofils auch in d er bisherige n Verkaufst ätigkeit noch voll schichtig arbeitsfähig ist . Der Beschwerdeführeri n stehen ge nügend zumut bare Stellen offen .

Damit besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung . Von eine r BEFAS-Abklärung kann unter diesen Umständen abgesehen werden . .

E. 6.3 S chliesslich ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu prüfen . Wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit bei der G.___ respektive in einer Verkaufstätigkeit bei Beachtung des Belas tungsprofils vollschichtig arbeitsfähig ist (vgl. hierzu vorstehend E. 5.4), er übrigt sich grundsätzlich ein Einkommensvergleich und ein Rentenanspruch ist zu verneinen. Selbst bei Vornahme eines Einkommensvergleichs nach Art.

E. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf Arbeitsvermittlung noch

auf eine Invalidenrente hat.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem A usgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §

E. 8 ). Es bestehe ein psychisches Leiden mit erheblicher Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Massgebend hierfür sei en die deutliche kognitive

Störung sowie die damit zusammenhängende phasen weise depressive Störung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit sicherlich eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines vermin derten Rendements (S. 36 Ziff. 4.4.5.2). Die Beschwerdeführerin sei insbeson dere in Tätigkeiten, welche ein höheres konzentratives Vermögen oder eine geteilte Aufmerksamkeit verlangen würden, mittel- bis schwer eingeschränkt. Aufgrund der Persönlichkeitszüge sei sie sodann in ihrer Selbstbehaup tungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit leicht eingeschränkt. Einschränkungen bestünden auch in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie in der Entscheidungs- und Urteilsfä higkeit in Abhängigkeit der Schwere des affektiven Leidens. Insgesamt be stehe aktuell somit eine deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 4.4.5.3). Eine psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert, wobei zunächst die Ätiologie der kognitiven Störung weiter geklärt werden müsse (S. 38 Ziff. 4.4.5.7, Ziff. 4.4.7). Die Beschwerdeführerin benötige eine den aktuellen kognitiven und emotionalen Möglichkeiten entsprechend an gepasste Tätigkeit. Beim Auffinden einer geeigneten Arbeitsstelle benötige sie die Unterstützung der Beschwerdegegnerin (S. 39

Ziff. 4.4.8).

In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine im Bereich der Intelligenz durchschnittlich leistungsfähige Beschwerdeführerin gezeigt. Die Merkfähigkeit sei für Bewegungsabläufe, Zahlen, Wörter, figurales Material, Texte, Gegenstände, Symbole und Textinstruktionen nicht beeinträchtigt ge wesen. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien im Sinne der

selektiven Auf merksamkeit, der kognitiven Interferenzstabilität und der Reaktionsbeschleu nigung auf ein Signal hin erhalten. Demgegenüber sei die Leistung bei der geteilten Aufmerks amkeit sehr deutlich ungenügend; d ies bei stark reduzier ten Reaktionszeiten. Die Frontalhirnfunktionen seien im Sinne des planmäs sigen Vorgehens, der kognitiven Interferenzstabilität und der

semantischen Wort- und

figuralen Fluenz nicht beeinträchtigt. Für die phonetische-verbale Fluenz bestehe mengenmässig eine reduzierte Leistungsfähigkeit. Somit liege diagnostisch ein ADS vor (S. 45 f.).

Zusammenfassend kamen die Gutachter

zum Schluss, dass das psychische Leiden bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit deutlich im Vor dergrund stehe (S. 49 Ziff. 8) . Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdefüh rerin nicht in der Lage, körperliche Schwerarbeit zu leisten. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule für statische und dynamische Belastungen sei vermindert, wobei die Symptomatik als leicht einzustufen sei . L eichte oder mittelschwere Tätigkeiten seien ihr vollschichtig zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei sie sodann nicht in der Lage, Arbeiten mit hoher Arbeitsdichte oder mit Mul titasking-Aufgaben auszuführen. Sie benötige klare Anweisungen und müsse die Arbeiten sukzessive erledigen können. Aktuell bestünden keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines affektiven Leidens (S. 50 Ziff. 8.1). Der Beschwerdeführerin sei die bisherige, im Grunde genommen optimal adaptierte Tätigkeit als Platzanweiserin und Mädchen für alles in ei nem Kino vollschichtig zumutbar. Es sei davon auszugeh en, dass eine solche Tätigkeit weder physisch noch psychisch belastend sei, weshalb es sich um ei nen Nischenarbeitsplatz handle. In einer solchen Tätigkeit sei sie nie nach haltig eingeschränkt gewesen. Höheren kognitiven Ansprüchen wie sie im Rahmen der Tätigkeit in der Taxizentrale gefordert gewesen seien, dürfte sie hingegen nie genügt haben (S. 51 f. Ziff. 9.1-9.2; S. 54 Ziff. 13.2). Eine psy chotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert. Zusätzlich werde eine zerebrale Bildgebung empfohlen, da die beklagte kognitive und psychische Symptomatik progredient erscheine. Sodann sollte die Schmerztherapie so weit als möglich angepasst werden (S. 52 Ziff. 10.1). Die Beschwerdeführerin müsse beim Finden einer geeigneten Arbeitsstelle unterstützt werden, da sie aus eigener Kraft kaum eine Anstellung finden

werde respektive eine schlecht adaptierte Arbeitsstelle infolge Überforderung schnell wieder verlie ren würde. Alternativ wäre allenfalls eine Abklärung bei einer beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) in Betracht zu ziehen (S. 53 Ziff. 10.2). Die Prog nose sei vorsichtig optimistisch (S. 54 Ziff. 12). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes s ei insofern eingetreten, als da s s

erhebliche kognitive Beeinträchtigungen vorlägen, welche zuvor noch nicht bekannt gewesen seien. Diese Beeinträchtigungen hätten keinen direkten Einfluss auf die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Platzanweiserin in einem K ino, sie würden die Auswahl der möglichen Arbeitsstellen aber deutlich einschränken. Aus so matischer Sicht bestehe keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu standes. Die neu beschriebenen lipomatösen Konversionen der

Abschluss platten hätten bei Beachtung des Belastungsprofils keine funktionelle Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 Ziff. 13.1). 4.6

Mit Stellungnahme vom 1 7. September 2016 empfahl RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, für die Beurteilung auf das Gutachten des E.___

abzustellen. Es könne nicht von einem dauerhaft relevanten Gesund heitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Urk. 7/92 S. 2 ff.). 5. 5.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das polydisziplinäre Gutachten des E.___ (vorstehend E. 4.5) die von der Beschwerdeführerin ge klagten Besch werden (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 11 Ziff. 3.3, S. 15 Ziff. 4.2.2, S. 21 f. Ziff. 4.3.2, S. 30 f. Ziff. 4.4.2) in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde (vgl.

Urk. 7/89/2-58 S. 4 ff.

Ziff. 2, S. 38 Ziff. 4.4.6, S. 53 Ziff.

E. 11 ) und der kon kreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Es erfolgte

eine ausführliche internistische, orthopädische, neurologische, neuropsycho - logische sowie psy chiatrische Beurteilung, womit das Gutachten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht . In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerun gen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begrün det. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf ab gestellt werden. Dies empfahl überdies auch RAD-Arzt Dr. F.___

(vgl. Urk. 7/92 S. 2 ff.). 5.2

Hinsichtlich der somatischen Beschwerden konnte a nlässlich der internisti schen Untersuchung kein pathologischer Befund erhoben werden. Der fest gestellten arteriellen Hypotonie wurde nachvollziehbar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 13 f. Ziff. 4.1.1-4.1.3.1). Auch die neurologische Untersuchung war wenig ergiebig. So erga ben sich keine objektiv fassbaren Befunde, welche auf eine neurogene Schä digung beziehungsweise auf ein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom hin we isen würden (vgl. Urk. 7/89/2-58

S. 23 ff. Ziff. 4.3.3-4.3.5.2). Ferner zeigte auch die orthopädische Befundaufnahme lediglich eine von den Gutachtern nachvollziehbar als leicht eingestufte Symptomatik. So sei Ursache der ge klagten lumbalen Beschwerden

ein degenerativ bedingter

iliosakraler

Reiz zustand, wobei sich

radiologisch eine erosive Osteochondrose L5/S1 mit be gleitender bilateraler Protrusion des Diskus sowie eine intraforaminale

Dis kushernie L4/5 rechts ohne Nervenwurzelkompression gezeigt habe . Hin sichtlich der angegebenen Beschwerden in der Region der Schulterblätter konnte lediglich eine geringgradige Asymmetrie der Rippenwölbung und eine minimale Seitausbiegung der BWS dargestellt werden, weshalb die Sympto matik im Thorakalbereich als Ausdruck einer leichten Wirbelsäulenfehlstatik in Kombination mit einer insuffizienten muskulären Kompensation interpre tiert wurde. Anlässlich der klinischen Untersuchung des rechten Kniegelenks aufgrund der ebenfalls beklagten Kniebeschwerden fiel sodann lediglich eine leicht verstärkte Ü berstreckbarkeit auf. Ansonsten ergaben sich keine Auffäl ligkeiten, insbesondere keine Hinweise auf Meniskus- oder Bänderläsionen. Die Gutachter kamen daher zum Schluss, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen empfundenen und objektivie rbaren Funktionsstörungen bestehe . Dennoch sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule für statische und dynamische Belastungen vermindert. In Anbetracht der Verlangsamung der Psychomoto rik und der Bewegungsabklärung erachteten sie auch das Vorliegen einer OIH als möglich (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 18 f f. Ziff. 4.2.5.1-4.2.5.3, S. 49 Ziff. 8).

E ine wesentliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit der letztm aligen materiellen Beurteilung erkannten die Gutachter nicht, da die neuerdings beschriebenen lipomatösen Konversionen der Abschluss platten keine funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 54 Ziff. 13.1). 5.3

A us psychiatrischer Sicht liess sich sodann anlässlich der Begutachtung kein schweres depressives Krankheitsbild feststellen. Der diagnostizi erten Dysthy mie (ICD-10 F 3 4 .1) sowie den erkannten akzentuierten Pe rsönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) massen die Gutachter – obwohl die se Diagnosen bei der Zu sammenstellung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt wurden (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 48 Ziff. 7.1)

– nachvollziehbar keine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 36

Ziff. 4.4.5.2, S. 50 Ziff. 8.1). Diesbezüglich ist auch auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2, 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4, 8C_ 623/2013 vom 11. März 2014 E. 3.2 und 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Demgegenüber zeigte sich anlässlich der psychopathologischen Befundaufnahme insbesondere ein deutlich ver langsamtes Denken sowie ein zähflüssiger Denkablauf (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 33 unten). Anhand der daraufhin durchgeführten neuropsychologischen Un tersuchungsverfahren (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 41 ff.) stellten die Gutachter bei der durchschnittlich intelligenten Beschwerdeführerin

erhebliche kognitive Beeinträchtigungen im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit bei stark redu zierten Reaktionszeiten fest . Ausserdem wurde mengenmässig für die phone tische-verbale Fluenz eine reduzierte Leistungsfähigkeit erkannt. Gestützt darauf diagnostizierten die Gutachter ein ADS im Erwachsenenalter (vgl. hierzu auch die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassi fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Dil ling/Mombour/Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 358 ff.)

als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 45 f., S. 48 Ziff. 7.1) .

Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Beurteilung bejahten die Gutachter insoweit, als dass nun eine kognitive Störung habe nachgewiesen werden können, welche im Sep tember 2012 noch nicht bekannt gewesen sei (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 54 Ziff. 13.1). 5.4

In Bezug auf die gutachterliche Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer behinderungs angepassten Tätigkeit ist

indessen

auf Folgendes hinzuweisen :

Die ausgebildete Detailhandelsangestellte absolvierte ihre Lehre in einem Orthopädie-Fachgeschäft und arbeitete während mehreren Jahren als Ver käuferin in unterschiedlichen Branchen (vgl. Urk. 7/19/6-11; Urk. 7/19/16). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zogen die Gutachter die von der Beschwerdeführerin von April 2005 bis Ende Dezem ber 2009 bei der G.___

ag ausgeübte Tätigkeit als Platzanweiserin und „ Mädchen für alles “ heran und bezeichneten diese als optimal adaptierte Tätigkeit, welche der Beschwerdeführerin weiterhin

voll schichtig zumutbar sei. Gleichzeitig gingen sie davon aus, dass es sich hier bei um einen Nischenarbeitsplatz gehandelt habe, da eine solche Tätigkeit weder physisch noch psychisch belastend sei (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 51 Ziff. 9.1, S. 54 Ziff. 13.2). Dem entsprechenden Arbeitszeugnis lässt sich al lerdings entnehmen, dass das Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin bei spielsweise auch den Verkauf von Eintrittskarten mittels des komplexen Kassensystems, die Kundenberatung, die Tag esabrechnung mit Bankeinzah lung oder die Mithilfe beim Bestellwesen der Kioskartikel umfasste (vgl. Ar beitszeugnis vom 2 7. Dezember 20 09, Urk. 7/19/5). Ob es sich dabei tatsäch lich um eine weder physisch noch psychisch belastende Tätigkeit und um ei nen Nischenarbeitsplatz gehandelt hat, erscheint daher zumindest fraglich. Nach der Tätigkeit bei der G.___

war d ie Beschwerdeführerin

noch in einem auf zwei Monate befristeten Arbeitsverhältnis als Verkäuferin in einer Bä ckerei tätig (vgl. Urk. 7/19/4) und arbeitete

nach Lage der Akten im Jahr 2011 auch in einer Taxizen trale . D iesbezüglich gingen die Gutachter des E.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin den höheren kognitiven An sprüchen wie sie im Rahme n dieser Tätigkeit gefordert gewesen seien, nie genügt haben dürfte (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 52 Ziff. 9.2, S. 54 Ziff. 13.2).

Ungeachtet d essen, ob die Gutachter des E.___ für die Beurteilung der verbliebe nen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

allenfalls vo n einem zum im Arbeitszeugnis beschriebenen Tätigkeitsbereich leicht a bweichenden Aufgabengebiet ausgingen, ist die gutachterliche Einschätzung, wonach d er Beschwerdeführerin eine angepasste

leichte bis

mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten mit hoher Arbeitsdichte und ohne Multitasking-Aufgaben, mit kla ren Anweisungen und der Möglichkeit des sukzessiven Erledigen s der Arbei ten vollschichtig zumutbar ist, aufgrund der erhobenen Befunde nachvoll ziehbar und plausibel. Darauf kann abgestellt werden. Zu erwähnen bleibt, dass das Tätigkeitsspektrum im Verkaufsbereich extrem weit gefächert ist (vgl. etwa auch den Bericht der Laufbahnberatung der Stadt Zürich vom 6. Juni 2012, Urk. 7/27 S. 2). Soweit eine Verkaufstätigkeit den Anforderun gen d es Belastungsprofil s entspricht, ist der Beschwerdeführerin diese des halb

überwiegend wahrscheinlich weiterhin vollschichtig zumutbar.

5.5

Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass die Beschwer deführerin im Wesentlichen

an einem chronischen lumboverteb ro genen Syndrom sowie an erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen im Sinne eines ADS im Erwachsenenalter mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeiten leidet. Eine optimal behinderungsangepasste

leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne Arbeiten mit hohe r Arbeitsdichte und ohne Multitas king-Aufgaben, mit klaren Anweisungen und der Möglichkeit des sukzessi ven Erledigens der Arbeiten

ist ihr dennoch

vollschichtig zumutbar . 6.

E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00031

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

29. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1978, meldete sich erstmals am 7. Dezember 2011 unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 S. 4 Ziff. 6.2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/5; Urk. 7/8-10; Urk. 7/17; Urk. 7/19)

ab und sprach der Versicherten daraufhin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses zu (vgl. Mitteilun g vom 2 7. März 2012, Urk. 7/21). Nach weiteren Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 7/23; Urk. 7/27; Urk. 7/31) teilte sie der Versicherten sodann am 1 2. Juni 2012 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 2 5. September 2012 (Urk. 7/42) verneinte sie schliesslich ei nen Rentenanspruch der Versicherten. 1.2

Am 2 2. Juli 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beschwer den an der Wirbelsäule sowie eine neuropsychologische respektive psychi sche Erkrankung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/53 S. 5 Ziff. 6.2). Daraufhin forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 1 1. August 2015 (Urk. 7/58) auf, bis spätestens am 1 4. September 2015 ent sprechende Beweismittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen, unter An drohung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Nachdem die Versicherte einen entsprechenden Bericht (Urk. 7/59) eingereicht hatte, stellte die IV-Stelle ihr mit Vorbescheid vom 1 6. September 2015 (Urk. 7/62) das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte unter Beilage weitere r Arztberichte Einwand (Urk. 7/65; Urk. 7/69-70), worauf die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten veran lasste, welches am l. September 2016 erstattet wurde (Urk. 7/89/2-58).

Mit Verfügung vom 2 9. November 2016 (Urk. 7/93 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Lei stungsanspruch der Versicherten.

2.

Die Versicherte erhob am 1 2. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. November 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzuspr echen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2017 (Urk.

6) die Ab weisung der Beschwerde. Dies

wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht, wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk. l S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.

d). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die gutachterliche Beurteilung davon aus, dass aufgrund der erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es liege allerdings weiterhin kein direkter Einfluss auf die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Platzanweiserin in einem Kino oder auf eine andere angepasste Tätigkeit vor. Somit sei nicht glaubhaft nachgewiesen, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Ein Renten anspruch sei zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. l), die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach in der bisherigen Tätig keit als Platzanweiserin in einem Kino sowie in einer ähnlichen angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, sei angesichts der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar. Es sei aufgrund der im Gutachten beschrie benen Defizite sowie der gescheiterten Eingliederungsbemühungen von ei nem invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschaden auszugehen. Die von den Gutachtern vorgeschlagene berufliche Abklärung sei wünschens wert. Sie sei in erster Linie bei der beruflichen Wiedereingliederung zu un terstützen, wobei je nach Verlauf dieser Eingliederung weitere Leistungen auszurichten seien (S. 4 ff.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist

– indem sie eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste - auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 2. Juli 2015 (Urk. 7/53) eingetreten . Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchs begründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der erstmaligen Verfügung vom 2 5. September 2012 (Urk. 7/42) zu Recht verneint hat. Strit tig und zu prüfen ist nebst dem Rentenanspruch insbesondere auch der An spruch auf Eingliederungsmassnahmen. 3. 3.1

Der rentenverneinenden Verfügung vom 2 5. September 2012 (Urk. 7/42) la gen die folgenden Berichte zugrunde: 3.2

Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, gab mit Bericht vom 2 2. Dezember 2011 (Urk. 7/5/6-8) an, dass er die Beschwerdeführerin am 1 4. März 2011 konsiliarisch beurteilt habe, und folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 f.

Ziff. 1.1-1.2, Ziff. 1.5): - chronische rezidivierende lumbale Rückenschmerzen, zuletzt exazer biert, mit/bei: - Segmentdegeneration L5/S1 (erosive Osteochondrose, subligamen täre Bandscheibenprotrusion rechts bis ins Neuroforamen reichend) - intermittierendem lumboradikulärem Reizsyndrom L5 rechts (forami nal) möglich - aktuell lumboglutealen Dauerschmerzen beidseits, mehrheitlich mus kulär verursacht - auffälligen Defiziten der

stabilisierenden Haltemuskulatur

Von Seiten des Bewegungsapparates bestünden keine relevanten Einschränkun gen in der Arbeitsfähigkeit (S. 2 f. Ziff. 1.7, Ziff. 1.11). Er habe die Wiederaufna hme der Physiotherapie empfohlen (S. 2 Ziff. 1.5). 3.3

Dem durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 3 0. Dezember 2011 erstellten Bericht (Urk. 7/10) ist zu entnehmen, dass dieser d ie Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2004 behandle (S. 2 Ziff. 1.2), und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigk eit stellen könne (S. 2 Ziff. 1.1): - isolierte schwere Degeneration L5/S1 bei möglicherweise intermittieren der radikulärer Reizung L5 rechts - chronische Depression mit/bei: - asthenischem Syndrom mit wiederholter, l anganhaltender Arbeitslo sigkeit - Dysthymie/Neurasthenie, rezidivierender depressiver Störung, Per sönlichkeit mit asthenischen Zügen, Aufmerksamkeitsdefizitsy n drom (ADS) im Erwachsenenalter

Eine Adipositas erachtete er als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführerin seien gewichtsbelastende Tätigkeiten zu 80 % nicht mehr

zumutbar. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Lendenwirbelsäule (LWS) nicht oder nur zu maximal 20 % eingeschränkt. Diese Tätigkeiten würden allerdings in der Regel eine grössere neuropsychische Flexibilität erfordern, weshalb die Be schwerdeführerin immer gescheitert sei. Eine diesbezügliche Einschränkung könne erst nach Erhalt der Befunde von Dr. med. A.___ eingeschätzt werden (S. 4 Ziff. 1.6). Die zuletzt längerfristig ausgeübte Tätigkeit als Platz anweiserin in einem Kino könne sicherlich noch ausgeführt werden. Als Ver käuferin liege die Einschränkung wahrscheinlich bei zirka 50 % (S. 4 Ziff. l.7). 3.4

Mit Bericht vom 2 4. Februar 2012 (Urk. 7/17) informierte Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über die erfolgten psychiatrischen Abklärungs-

und Beratungsgespräche mit der Beschwerde führerin (S. 1

Ziff. 1.2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit führte er ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei degenerativen Veränderungen L5/S1 auf. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er achtete er eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine Adipositas (S. l Ziff. 1.1). Die aufgrund des Verdachts auf ein ADS im Erwachsenenalter er folgte neuropsychologische Abklärung durch Dr. med. B.___ habe einen normalen Befund ergeben (S. 2 Ziff. 1.4). Aus psychiatrischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit

vor. Das geringe Durchhaltevermögen

kombiniert mit einer geringen Sozialkompetenz habe in der Vergangenheit immer wieder zu Stellenverluste n geführt (S. 3 Ziff. 1.6-1.7). 4. 4.1

Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen Bericht e zu den Akten genommen worden: 4.2

Am 1 6. Februar 2015 erfolgte eine verhaltensneurologische-neuropsychologi sche Untersuchung der Beschwerde führerin durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie. Dem diesbezüglichen Bericht vom 1 9. Februar 2015 (Urk. 7/59) ist als kognitiver Befund eine markante Beein trächtigung der geteilten Aufmerksamkeit, welche die Schwierigkeiten beim schriftlichen Zusammenfassen eines zuvor gelesenen Textes erkläre, sowie ein deutlich vermindertes sprachliches konzeptuelles Denken und Umstellen sowie Einzeichnen eines Smileys beim Kopieren und Abrufen einer komple xen geometrischen Figur als Ausdruck einer Affektlabilität zu entnehmen. Die Befunde und subjektiven Beschwerden seien Ausdruck einer vorbeste henden, frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung mit vor dergründigem ADS, an welches auch die Neigung zur depressiven Sympto matik und zum Suchtverhalten assoziiert sei. Die Diskrepanz der aktuellen Beurteilung zu derjenigen aus dem Jahr 2012 liege an den erweiterten diag nostischen Verfahren und in der ergänzenden Interpretation der Vorge schichte. Aufgrund der Befunde, insbesondere der Langsamkeit und der mar kanten Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit, die sich bei Mehr fachanforderun gen relevant und leistungsmindern d auswirke, sowie der de pressiven Komponente, sei von einer höchstens 50%igen Leistungsfähigkeit in einer bildun gsangepassten Tätigkeit auszugeh en. Eine nochmalige Anmel dung bei der Invalidenversicherung sei unbedingt empfehlenswert. Zusätzlich werde zur Aufnahme einer erneuten psychiatrischen Behandlung geraten (S. 2 f .). 4.3

Mit Stellungnahme vom 1 0. September 2015 empfahl Dr. med. D.___, praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), von einem unverän de rten Gesundheitszustand auszugeh en. Es handle sich überwiegend wahr scheinlich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes (vgl. Urk. 7/61 S. 2). 4.4

Dr. Z.___ berichtete mit ärztlichem Zeugnis vom 2 4. Dezember 2015 (Urk. 7/69/2) über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin und nannte dabei folgende Diagnose: - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei: - isolierter schwerer Degeneration L5/S1 - intermittierender radikulärer Reizung L5 rechts - neuer intraforaminaler Diskushernie L4/5 und zunehmender lipomat öser Konversion der Abschlussplatten (Magnetresonanzto mographie, MRI, vom 2 2. Dezember 2015)

Die verstärkten Schmerzen im Bereich der LWS seien auf ein Fortschreiten der Degeneration im Segment L5/S1 zurückzuführen. Die Abschlussplatten würden nun eine Fetteinlagerung

zeigen, was für eine verstärkte Degenera tion spreche. Zudem sei neuerdings eine Diskushernie L4/5 nachweisbar, womit die intermittierend ins Bein ausstrahlenden Sc hmerzen erklärt werden könnten. 4.5

Am 1. September 2016 erstatteten die Ä rzte des E.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und

Trauma tologie des Bewegungsapparates, Neurologie, Neuropsychologie sowie Psy chiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/89/2-58). Dabei konnten sie folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit stellen (S. 48 Ziff. 7.1): - ADS im Erwachsenenalter - Differential diagnose (D D): andere organische Störung - Dysthymie (ICD-10 F 34.1) - DD: rezidiviere nde kurze depressive Episoden - akz entuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - DD: neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.88) / im Rah men von ICD-10 F07.8 - chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit lumbosakraler schmerz hafter Fazettenarthrose und perisakraler

Ligamentopathie rechtsbetont ohne radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom an den un teren Extremitäten mit/bei: - leichter Fehlstati k und muskulärer Insuffizienz - int raforaminaler Diskushernie L4/5 rechts, erosiver

Osteochondrose L5/S1 mit bilateraler Diskusprotrusion - Hyperlordose, Osteochondrose und Fazettenarth r ose

L5/S1

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie sodann Folgendes (S. 48 Ziff. 7.2): - chronisches thorakovertebrogenes Syndrom leichten Grades mit leich ter Fehlstati k und muskulärer Insuffizienz sowie minimale r skolioti scher Seitausbiegung - Verdacht auf eine Opioid- induzierte Hyperalgesie (OIH) - intermittierende unspezifische Gonalgie rechts - geri nge Fussinsuffizienz beidseits - arterielle Hypotonie - anamnestisch Varizen-Operation beidseits im Jahr 2014

Aus internistischer Sicht könne kein pathologischer Befund erhoben werden und es bestehe keine Einschränkung der Arb eitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 4.1.3 -4.1.3.1). Die orthopädische klinische Untersuchung habe eine leichte Hal tungsinsuffizienz, eine geringgradige Seitausweisung der Brustwirbelsäule (BWS) sowie eine Überstreckbarkeit des rechten Kniegelenks gezeigt. Bei den Funktionsprüfungen habe sich eine leichte Hypomobilität des lumbosakralen Übergangs dargestellt. Es ergäben sich keine signifi kanten Funktionsstörun gen der Il iosakralgelenke (ISG) . Die Funktionsprüfung des rechten Kniege lenks ergebe keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Hinweise auf Menis kus- oder Bänderläsionen. Radiologisch zeige sich am lumbosakralen Über gang eine Osteochondrose mä ssigen Grades. Die vorbeschriebenen erosiven Veränderungen an den Deckplatten seien radiologisch als geringgradig zu gewichten. Zusätzlich bestünden Hinweise auf eine Spondylarthrose bei hy pertrophen Gelenksfortsätzen. Die Seitausweichung der BWS und LWS sei als geringgradig und die lumbale Hyperlordose sei als mittelgradig einzustufen. Zusammenfassend handle es sich somit im Lumbalbereich bei den empfun denen Schmerzen

um den Ausdruck eines degenerativ bedingten Reizzustan des

ilio-lumbosakral . Als Schmerzquellen seien die lumbosakralen Fazetten sowie die persisakralen Ligamenta zu definieren. Als Einflussfaktor

s ei die leichte Fehlstatik im Bereich der BWS und LWS bei insuffizienter muskulärer Kompensation zu nennen. Hinweise auf

radikuläre Irritationen oder Defizite fänden sich nicht. Die Kniegelenksproblematik rechts sei unspezifisch. Es würden sich keine morphologischen oder

funktionellen Auffälligkeiten fest stellen lassen (S. 18 f.

Ziff. 4.2.5.1, S. 49 f.

Ziff. 8). Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den Schmerzanga ben . In Anbetracht der Verlangsamung der Psychomotorik sowie der Bewe gungsabläufe sei auch das Vorliegen einer OIH zu diskutieren. Die orthopä dische Symptomatik sei nach objektiven Kriterien als leicht einzustufen. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei für statische und dynamische Belastungen vermindert (S. 20 Ziff. 4.2.5.2-4.2.5.4). Die Beschwerdeführerin könne leichte Tätigkeiten vollschichtig ausüben. Mittelschwere Tätigkeiten seien kurzfristig zumutbar unter Vermeidung langdauernder statischer Belastungen, regel mässigem Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten (S. 21 Ziff. 4.2.8).

Die neurologische Untersuchung sei wenig ergiebig gewesen, da objektiv fassbare Befunde im Sinne einer zentralnervösen beziehungsweise einer spi nalen oder einer radikulären Läsion an den Extremitäten nicht nachweisbar gewesen seien. Aufgrund der bildgebend dokumentierten mehrsegmentalen degenerativen Ver änderungen der LWS mit Diskushern ie L4/5 mit rechtsfo raminaler Ausdehnung sowie deutlicher erosiver

Osteochondrose

lum bosakral mit breitbasiger Diskusprotrusion sei ein chronisches Lumboverteb ralsyndrom zu diagnostizieren. Es ergäben sich keine objektiv fassbaren Be funde, welche auf eine neurogene Schädigung beziehungsweise auf ein radi kuläres Reiz- und Ausfallssyndrom hinweisen würden. Trotz fehlender Hin weise auf eine Mitbeteiligung neurogener Strukturen liege eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule vor. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien konsistent. Die Ausprägung und Konstanz der geklagten Beschwerden sowie die dadurch bedingte starke Limitierung seien jedoch aufgrund der Befunde zumindest aus neurologischer Sicht nur bedingt nachvollziehbar. Die chro nische Behandlung mittels Opiaten sei mit grossem Vorbehalt zu rechtferti gen (S. 25 f. Ziff. 4.3.5.1-4.3.5.4). Aus neurologischer Sicht seien der B e schwerdeführerin leichte bis mä ssige rückenadaptierte Tätigkeiten voll schichtig

zumutbar (S. 27 Ziff. 4.3.8).

Aus psychiatrischer Sicht hätten sich erhebliche formale Denkstörung en im Sinne eines verlangsamten, zähflüssigen Denkens gezeigt. Daneben seien unreife Persönlichkeitszüge ersichtlich gewesen, wobei die Beschwerdeführe rin eine Fassadenhaltung zeige und auf den ersten Blick völlig unauffällig wirke. Im Gespräch seien schwere Insuffizienzgefühle sowie ein rigides Über-I ch ersichtlich gewesen. Klinisch zeige sich eine nur geringe Depressivität, weshalb aktuell höchstens eine leichte depressive Störung diagnostiziert wer den könne. Differentialdiagnostisch sei en nebst einer Dysthymie auch kurz andauernde depressive Störungen in Betracht zu ziehen. Der bereits diagnos tizierten frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung mit vor dergründigem ADS könne gefolgt werden. Differentialdiagnostisch sei an eine organisch e psychische Störung zu denken (S. 35 f. Ziff. 4.4.5.1, S. 49 Ziff. 8). Es bestehe ein psychisches Leiden mit erheblicher Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Massgebend hierfür sei en die deutliche kognitive

Störung sowie die damit zusammenhängende phasen weise depressive Störung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit sicherlich eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines vermin derten Rendements (S. 36 Ziff. 4.4.5.2). Die Beschwerdeführerin sei insbeson dere in Tätigkeiten, welche ein höheres konzentratives Vermögen oder eine geteilte Aufmerksamkeit verlangen würden, mittel- bis schwer eingeschränkt. Aufgrund der Persönlichkeitszüge sei sie sodann in ihrer Selbstbehaup tungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit leicht eingeschränkt. Einschränkungen bestünden auch in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie in der Entscheidungs- und Urteilsfä higkeit in Abhängigkeit der Schwere des affektiven Leidens. Insgesamt be stehe aktuell somit eine deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 4.4.5.3). Eine psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert, wobei zunächst die Ätiologie der kognitiven Störung weiter geklärt werden müsse (S. 38 Ziff. 4.4.5.7, Ziff. 4.4.7). Die Beschwerdeführerin benötige eine den aktuellen kognitiven und emotionalen Möglichkeiten entsprechend an gepasste Tätigkeit. Beim Auffinden einer geeigneten Arbeitsstelle benötige sie die Unterstützung der Beschwerdegegnerin (S. 39

Ziff. 4.4.8).

In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine im Bereich der Intelligenz durchschnittlich leistungsfähige Beschwerdeführerin gezeigt. Die Merkfähigkeit sei für Bewegungsabläufe, Zahlen, Wörter, figurales Material, Texte, Gegenstände, Symbole und Textinstruktionen nicht beeinträchtigt ge wesen. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien im Sinne der

selektiven Auf merksamkeit, der kognitiven Interferenzstabilität und der Reaktionsbeschleu nigung auf ein Signal hin erhalten. Demgegenüber sei die Leistung bei der geteilten Aufmerks amkeit sehr deutlich ungenügend; d ies bei stark reduzier ten Reaktionszeiten. Die Frontalhirnfunktionen seien im Sinne des planmäs sigen Vorgehens, der kognitiven Interferenzstabilität und der

semantischen Wort- und

figuralen Fluenz nicht beeinträchtigt. Für die phonetische-verbale Fluenz bestehe mengenmässig eine reduzierte Leistungsfähigkeit. Somit liege diagnostisch ein ADS vor (S. 45 f.).

Zusammenfassend kamen die Gutachter

zum Schluss, dass das psychische Leiden bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit deutlich im Vor dergrund stehe (S. 49 Ziff. 8) . Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdefüh rerin nicht in der Lage, körperliche Schwerarbeit zu leisten. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule für statische und dynamische Belastungen sei vermindert, wobei die Symptomatik als leicht einzustufen sei . L eichte oder mittelschwere Tätigkeiten seien ihr vollschichtig zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei sie sodann nicht in der Lage, Arbeiten mit hoher Arbeitsdichte oder mit Mul titasking-Aufgaben auszuführen. Sie benötige klare Anweisungen und müsse die Arbeiten sukzessive erledigen können. Aktuell bestünden keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines affektiven Leidens (S. 50 Ziff. 8.1). Der Beschwerdeführerin sei die bisherige, im Grunde genommen optimal adaptierte Tätigkeit als Platzanweiserin und Mädchen für alles in ei nem Kino vollschichtig zumutbar. Es sei davon auszugeh en, dass eine solche Tätigkeit weder physisch noch psychisch belastend sei, weshalb es sich um ei nen Nischenarbeitsplatz handle. In einer solchen Tätigkeit sei sie nie nach haltig eingeschränkt gewesen. Höheren kognitiven Ansprüchen wie sie im Rahmen der Tätigkeit in der Taxizentrale gefordert gewesen seien, dürfte sie hingegen nie genügt haben (S. 51 f. Ziff. 9.1-9.2; S. 54 Ziff. 13.2). Eine psy chotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert. Zusätzlich werde eine zerebrale Bildgebung empfohlen, da die beklagte kognitive und psychische Symptomatik progredient erscheine. Sodann sollte die Schmerztherapie so weit als möglich angepasst werden (S. 52 Ziff. 10.1). Die Beschwerdeführerin müsse beim Finden einer geeigneten Arbeitsstelle unterstützt werden, da sie aus eigener Kraft kaum eine Anstellung finden

werde respektive eine schlecht adaptierte Arbeitsstelle infolge Überforderung schnell wieder verlie ren würde. Alternativ wäre allenfalls eine Abklärung bei einer beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) in Betracht zu ziehen (S. 53 Ziff. 10.2). Die Prog nose sei vorsichtig optimistisch (S. 54 Ziff. 12). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes s ei insofern eingetreten, als da s s

erhebliche kognitive Beeinträchtigungen vorlägen, welche zuvor noch nicht bekannt gewesen seien. Diese Beeinträchtigungen hätten keinen direkten Einfluss auf die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Platzanweiserin in einem K ino, sie würden die Auswahl der möglichen Arbeitsstellen aber deutlich einschränken. Aus so matischer Sicht bestehe keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu standes. Die neu beschriebenen lipomatösen Konversionen der

Abschluss platten hätten bei Beachtung des Belastungsprofils keine funktionelle Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 Ziff. 13.1). 4.6

Mit Stellungnahme vom 1 7. September 2016 empfahl RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, für die Beurteilung auf das Gutachten des E.___

abzustellen. Es könne nicht von einem dauerhaft relevanten Gesund heitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Urk. 7/92 S. 2 ff.). 5. 5.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das polydisziplinäre Gutachten des E.___ (vorstehend E. 4.5) die von der Beschwerdeführerin ge klagten Besch werden (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 11 Ziff. 3.3, S. 15 Ziff. 4.2.2, S. 21 f. Ziff. 4.3.2, S. 30 f. Ziff. 4.4.2) in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde (vgl.

Urk. 7/89/2-58 S. 4 ff.

Ziff. 2, S. 38 Ziff. 4.4.6, S. 53 Ziff. 11) und der kon kreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Es erfolgte

eine ausführliche internistische, orthopädische, neurologische, neuropsycho - logische sowie psy chiatrische Beurteilung, womit das Gutachten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht . In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerun gen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begrün det. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf ab gestellt werden. Dies empfahl überdies auch RAD-Arzt Dr. F.___

(vgl. Urk. 7/92 S. 2 ff.). 5.2

Hinsichtlich der somatischen Beschwerden konnte a nlässlich der internisti schen Untersuchung kein pathologischer Befund erhoben werden. Der fest gestellten arteriellen Hypotonie wurde nachvollziehbar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 13 f. Ziff. 4.1.1-4.1.3.1). Auch die neurologische Untersuchung war wenig ergiebig. So erga ben sich keine objektiv fassbaren Befunde, welche auf eine neurogene Schä digung beziehungsweise auf ein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom hin we isen würden (vgl. Urk. 7/89/2-58

S. 23 ff. Ziff. 4.3.3-4.3.5.2). Ferner zeigte auch die orthopädische Befundaufnahme lediglich eine von den Gutachtern nachvollziehbar als leicht eingestufte Symptomatik. So sei Ursache der ge klagten lumbalen Beschwerden

ein degenerativ bedingter

iliosakraler

Reiz zustand, wobei sich

radiologisch eine erosive Osteochondrose L5/S1 mit be gleitender bilateraler Protrusion des Diskus sowie eine intraforaminale

Dis kushernie L4/5 rechts ohne Nervenwurzelkompression gezeigt habe . Hin sichtlich der angegebenen Beschwerden in der Region der Schulterblätter konnte lediglich eine geringgradige Asymmetrie der Rippenwölbung und eine minimale Seitausbiegung der BWS dargestellt werden, weshalb die Sympto matik im Thorakalbereich als Ausdruck einer leichten Wirbelsäulenfehlstatik in Kombination mit einer insuffizienten muskulären Kompensation interpre tiert wurde. Anlässlich der klinischen Untersuchung des rechten Kniegelenks aufgrund der ebenfalls beklagten Kniebeschwerden fiel sodann lediglich eine leicht verstärkte Ü berstreckbarkeit auf. Ansonsten ergaben sich keine Auffäl ligkeiten, insbesondere keine Hinweise auf Meniskus- oder Bänderläsionen. Die Gutachter kamen daher zum Schluss, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen empfundenen und objektivie rbaren Funktionsstörungen bestehe . Dennoch sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule für statische und dynamische Belastungen vermindert. In Anbetracht der Verlangsamung der Psychomoto rik und der Bewegungsabklärung erachteten sie auch das Vorliegen einer OIH als möglich (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 18 f f. Ziff. 4.2.5.1-4.2.5.3, S. 49 Ziff. 8).

E ine wesentliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit der letztm aligen materiellen Beurteilung erkannten die Gutachter nicht, da die neuerdings beschriebenen lipomatösen Konversionen der Abschluss platten keine funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 54 Ziff. 13.1). 5.3

A us psychiatrischer Sicht liess sich sodann anlässlich der Begutachtung kein schweres depressives Krankheitsbild feststellen. Der diagnostizi erten Dysthy mie (ICD-10 F 3 4 .1) sowie den erkannten akzentuierten Pe rsönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) massen die Gutachter – obwohl die se Diagnosen bei der Zu sammenstellung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt wurden (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 48 Ziff. 7.1)

– nachvollziehbar keine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 36

Ziff. 4.4.5.2, S. 50 Ziff. 8.1). Diesbezüglich ist auch auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2, 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4, 8C_ 623/2013 vom 11. März 2014 E. 3.2 und 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Demgegenüber zeigte sich anlässlich der psychopathologischen Befundaufnahme insbesondere ein deutlich ver langsamtes Denken sowie ein zähflüssiger Denkablauf (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 33 unten). Anhand der daraufhin durchgeführten neuropsychologischen Un tersuchungsverfahren (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 41 ff.) stellten die Gutachter bei der durchschnittlich intelligenten Beschwerdeführerin

erhebliche kognitive Beeinträchtigungen im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit bei stark redu zierten Reaktionszeiten fest . Ausserdem wurde mengenmässig für die phone tische-verbale Fluenz eine reduzierte Leistungsfähigkeit erkannt. Gestützt darauf diagnostizierten die Gutachter ein ADS im Erwachsenenalter (vgl. hierzu auch die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassi fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Dil ling/Mombour/Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 358 ff.)

als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 45 f., S. 48 Ziff. 7.1) .

Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Beurteilung bejahten die Gutachter insoweit, als dass nun eine kognitive Störung habe nachgewiesen werden können, welche im Sep tember 2012 noch nicht bekannt gewesen sei (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 54 Ziff. 13.1). 5.4

In Bezug auf die gutachterliche Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer behinderungs angepassten Tätigkeit ist

indessen

auf Folgendes hinzuweisen :

Die ausgebildete Detailhandelsangestellte absolvierte ihre Lehre in einem Orthopädie-Fachgeschäft und arbeitete während mehreren Jahren als Ver käuferin in unterschiedlichen Branchen (vgl. Urk. 7/19/6-11; Urk. 7/19/16). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zogen die Gutachter die von der Beschwerdeführerin von April 2005 bis Ende Dezem ber 2009 bei der G.___

ag ausgeübte Tätigkeit als Platzanweiserin und „ Mädchen für alles “ heran und bezeichneten diese als optimal adaptierte Tätigkeit, welche der Beschwerdeführerin weiterhin

voll schichtig zumutbar sei. Gleichzeitig gingen sie davon aus, dass es sich hier bei um einen Nischenarbeitsplatz gehandelt habe, da eine solche Tätigkeit weder physisch noch psychisch belastend sei (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 51 Ziff. 9.1, S. 54 Ziff. 13.2). Dem entsprechenden Arbeitszeugnis lässt sich al lerdings entnehmen, dass das Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin bei spielsweise auch den Verkauf von Eintrittskarten mittels des komplexen Kassensystems, die Kundenberatung, die Tag esabrechnung mit Bankeinzah lung oder die Mithilfe beim Bestellwesen der Kioskartikel umfasste (vgl. Ar beitszeugnis vom 2 7. Dezember 20 09, Urk. 7/19/5). Ob es sich dabei tatsäch lich um eine weder physisch noch psychisch belastende Tätigkeit und um ei nen Nischenarbeitsplatz gehandelt hat, erscheint daher zumindest fraglich. Nach der Tätigkeit bei der G.___

war d ie Beschwerdeführerin

noch in einem auf zwei Monate befristeten Arbeitsverhältnis als Verkäuferin in einer Bä ckerei tätig (vgl. Urk. 7/19/4) und arbeitete

nach Lage der Akten im Jahr 2011 auch in einer Taxizen trale . D iesbezüglich gingen die Gutachter des E.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin den höheren kognitiven An sprüchen wie sie im Rahme n dieser Tätigkeit gefordert gewesen seien, nie genügt haben dürfte (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 52 Ziff. 9.2, S. 54 Ziff. 13.2).

Ungeachtet d essen, ob die Gutachter des E.___ für die Beurteilung der verbliebe nen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

allenfalls vo n einem zum im Arbeitszeugnis beschriebenen Tätigkeitsbereich leicht a bweichenden Aufgabengebiet ausgingen, ist die gutachterliche Einschätzung, wonach d er Beschwerdeführerin eine angepasste

leichte bis

mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten mit hoher Arbeitsdichte und ohne Multitasking-Aufgaben, mit kla ren Anweisungen und der Möglichkeit des sukzessiven Erledigen s der Arbei ten vollschichtig zumutbar ist, aufgrund der erhobenen Befunde nachvoll ziehbar und plausibel. Darauf kann abgestellt werden. Zu erwähnen bleibt, dass das Tätigkeitsspektrum im Verkaufsbereich extrem weit gefächert ist (vgl. etwa auch den Bericht der Laufbahnberatung der Stadt Zürich vom 6. Juni 2012, Urk. 7/27 S. 2). Soweit eine Verkaufstätigkeit den Anforderun gen d es Belastungsprofil s entspricht, ist der Beschwerdeführerin diese des halb

überwiegend wahrscheinlich weiterhin vollschichtig zumutbar.

5.5

Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass die Beschwer deführerin im Wesentlichen

an einem chronischen lumboverteb ro genen Syndrom sowie an erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen im Sinne eines ADS im Erwachsenenalter mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeiten leidet. Eine optimal behinderungsangepasste

leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne Arbeiten mit hohe r Arbeitsdichte und ohne Multitas king-Aufgaben, mit klaren Anweisungen und der Möglichkeit des sukzessi ven Erledigens der Arbeiten

ist ihr dennoch

vollschichtig zumutbar . 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte

– der Stellungnahme des RAD folgend (Urk. 7/92 S. 2 ff.) - gestützt auf die gutachterliche Beurteilung des E.___ das Vorliegen eines invalid enversicherungsrelevanten Gesundheitsschadens und damit eines Leistungs anspruchs (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6 S. 2; Urk. 7/92 S. 4).

Hierzu gilt es allerdings vorauszuschicken, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezifischen In validität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Einglie derungsmassnahmen übertragen werden. Was inhaltlich in Bezug auf die In validität erforderlich ist, kann daher nur im Zusammenhang mit einer be stimmten Eingliederungsmassnahme gesagt werden. Es rechtfertigt sich dies bezüglich, die Invalidität nicht primär nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu definieren, sondern nach der von der fraglichen Massnahme verlangten Einschränkung (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S . 64 ff. Rz 101 -104). 6.2

Unter dem Blickwinkel der leistungsspezifischen Invalidität ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob allenfalls Massnahmen der beruflichen Eingliederung z u gewähren sind . In Frage komm t

vor allem die von den Gutachtern des E.___

als notwendig erachtete Arbeitsvermittlung

(vgl. Urk. 7/ 89/2-58 S. 53 Ziff. 10.2). A uch die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde schrift in erster Linie die Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliede rung (vgl. Urk. 1 S. 5 f.).

Nach Art. 18 Abs. 1 IVG haben a rbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 18 Abs. 1 IVG steht der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nunmehr s chon den arbeitsunfähigen Versi cherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG verweist. Daraus ergibt sich, dass der Ein tritt einer Arbeitsunfähigkeit genügt; si e muss sich nicht zur Erwerbsun fä higkeit gemäss Art. 7 ATSG oder gar Invalid ität gemäss Art. 8 ATSG ver dich tet haben. Zu beachten ist zudem, dass bei langer Dauer einer Arbeits unfähigkeit im bisherigen Beruf auch die zumutbare Tätigkeit in einem an deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Art. 6 Satz 2 ATSG). Zur Begründung dieses Anspruches ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wobei die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs vorliegt, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder man gelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziel len Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen, damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss entsprechend ein Kau salzusammenhang bestehen und die versicherte Person muss bei der Stel lensuche aus invaliditätsbedingten Gründen

auf das Fachwissen und entspre chende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen sein. Dies gilt auch für Versicherte, die in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind

(vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_641 /2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 2 und 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2).

Damit stellt sich die F rage, ob die Beschwerdeführer in aufgrund ihrer gesund heitlichen Beeinträchtigungen bei der Arbeitssuche erheblich behin dert ist . Weder der Umstand, dass ihr aufgrund der verminderten

Wirbelsäu lenbelastbarkeit keine körperliche Schwerarbeit mehr zumutbar ist, noch das bei einer Tätigkeit zu berücksichtigende kognitive Anforderungsprofil ver ursachen ihr auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt, der über dies auch Nischenarbeitsplätze umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 652/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3.2.2.1), erhebliche

Probleme bei der Stellensuche, welche Fachkenntnisse der Beschwerdegegnerin notwendig ma chen würden; dies gilt umso mehr, als die Beschwerdefüh r erin bei Beachtung des Belastungsprofils auch in d er bisherige n Verkaufst ätigkeit noch voll schichtig arbeitsfähig ist . Der Beschwerdeführeri n stehen ge nügend zumut bare Stellen offen .

Damit besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung . Von eine r BEFAS-Abklärung kann unter diesen Umständen abgesehen werden . . 6.3

S chliesslich ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu prüfen . Wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit bei der G.___ respektive in einer Verkaufstätigkeit bei Beachtung des Belas tungsprofils vollschichtig arbeitsfähig ist (vgl. hierzu vorstehend E. 5.4), er übrigt sich grundsätzlich ein Einkommensvergleich und ein Rentenanspruch ist zu verneinen. Selbst bei Vornahme eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG ergibt sich allerdings nichts Abweichendes, kann doch - da der Beschwerdeführerin auch eine ähnlich e wie die bisherige Tätigkeit oder eine andere behinderungsangepasste Tätig keit in Beachtung des Belastungsprofils weiterhin vollschichtig zumutbar ist und sie

d erzeit keine Erwerbstätigkeit aus übt - sowohl für die Bestimmung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE ab gestellt werden, wobei beide Vergleichseinkommen vom selben Tabellenlohn

zu ermitteln sind. Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits (un) fähigkeit ohne Weiteres

– unter Berücksichtigung ei nes allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn – auf einen entsprechenden Invali ditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 2 3. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3). Selbst bei Gewährung des maximalen - vorliegend allerdings nicht angemessenen -

Tabellenabzugs (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) resultiert in jedem Fall kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 6.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf Arbeitsvermittlung noch

auf eine Invalidenrente hat.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem A usgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans