Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1985, meldete sich am 2 2. Januar 2013
unter Hinweis auf seit dem 2 3. Juli 2012 bestehende psychische B eschwerden bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4 Ziff. 6.2-3 und Urk. 9/18 Ziff. 1.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2 3. Februar 2015 einen Anspruch auf e ine Invalidenrente ( Urk. 9/59). Am 1 6. Juni 2015 erteilte die IV-Stelle im Rahmen von Integrationsmassnahmen Kostengutsprache für ein Bel astbar keitstraining ( Urk. 9/66) und am 2 3. September 2015 für ein Aufbautraining ( Urk. 9/84) . 1.2
Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 2. Februar 2016 ( Urk. 9/91) den Abbruch der Integrationsmassnahmen infolge Nichterreichens der Ziele im vorgegebenen Zeitrahmen in Aussicht ge stellt hatte , beantragte der V ersi cher te mit dagegen erhobenen Ein wänd e n vom 1 5. Februar
und vom 1 2. April
2016 unter anderem die erneute Prüfung seines Rentenanspruches ( vgl. Urk. 9/93 und 9/99 ). Mit Verfügung vom 1 5. April 2016 brach die IV-Stelle die Integ rationsmassnahmen ab ( Urk. 9/100) und trat n ach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren
( Urk. 9/108; Urk. 9/109, Urk. 9/111 ) mit Verfügung vom 2 8. November 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 9/113 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. Januar
2017 Besch werde gegen die Verfügung vom 2 8. November 2016 ( Urk.
2) und beantragte, die se sei aufzuheben , und d ie IV-Stelle sei zu verpflichten, auf die Neuan meldung einzutreten ( Urk. 1 S.
1 ). Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 2017 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän de rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne wei tere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu be rücksichtigen haben , ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe An forderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Be urteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwal tung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurtei lung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung einge treten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver waltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Ände rung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Ve r waltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachenänderung muss nicht nach dem im So zialversicherungsrecht sonst übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend ge machten rechtserheblichen Sachumstandes we nigstens gewisse Anhalts punkt e bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die be hauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend ge machten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 28. November 2016 ( Urk.
2) das Nichtein treten auf das erneute Leistungsbegehren des Be schwerdeführers damit, dass dieser mit Einwand vom 1 5. Februar 2016 nicht glaubhaft habe darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich geändert hätten. Aus den aktuellen medi zinischen Unterlagen gingen keine neuen Diagnosen und Befunde hervor, welche eine erneute Überprüfung des Rentenan spruches begründeten . Die ge nannten Be funde hätten bereits zum Zeitpunkt des psychiatrischen Gutach tens vom 8. August 2014 vorgelegen (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, die im psychiatrischen Gutachten vom 8. August 2014 gestellte gute Prog nose in Bezug auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres bei adäquater Weiterführung der psychiatrischen Behandlung
habe sich
leider trotz hoher Kooperation und Therapiemotivation nicht erfüll t . Es sei ihm aus objektiven Gründen unmöglich gewesen , im Rahmen der berufli chen Massnahmen das Pensum zu steigern . Damit bestehe mittlerweile seit Oktober 2010 eine erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Nach lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit trotz unbestrittener adäquater medizi nischer Weiterbehandlung , sei die Störung nun invalidenversicherungsre levant geworden und komme faktisch einer Verschlechterung gleich (S.
3 Ziff. 2-3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegn erin auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 5. Februar 2016 um Prüfung eines Rentenanspru ch es ( vgl. Urk. 9/93 ) zu Recht nicht eingetreten ist. 3.
Die rentenanspruchsverneinende Verfügung vom 2 3. Februar 2015 (Urk. 9/59 ) erging in erster Linie gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 8. August 2014 (Urk. 9/ 43 ).
Prof. Z.___ stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 29 lit . E Ziff. 1 ): - posttraumatische Belastungsstörung im Beginn des Abklingens (ICD-10 F43.1) nach Bierfassexplosion vom 1 4. April 2010 - ausgeprägtes Depersonalisat ions- und Derealisationssyndrom (ICD-10 F48.1)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine abge klungene Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst); ICD-10 F41.0 sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit leistungsorientierten Anteilen (S.
29 lit . E
Ziff. 2).
Prof. Z.___ führte aus, aus gutachterlicher Sicht bestünden multiple mittel s chwere bis schwere Fähigkeitsstörungen im Zusammenhang mit den ge nannten Diagnosen. Diese bestünden zumindest seit dem stationären Auf ent halt in der A.___ im Sommer 2012, wahr scheinlich jedoch bereit s schlei chend seit Ende 201 0. Aufgrund vorbenannter Fähigkeitsstörungen sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chef de Rang und Barmit arbeiter seit dieser Zeit nicht mehr einsetzbar. Mittel- und langfristig sei je doch davon auszugehen, dass die therapeu ti schen Massnahmen greifen wür den und eine Einsatzfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gegebe nenfalls wieder möglich sein werde; alternativ im erlernten Beruf des Hotel managers . Aus gutachterlicher Sicht sei die volle Arbeitsunfähigkeit noch etwa ein Jahr lang anzunehmen. Hernach sollte eine Nachbegutachtung er folgen
(S. 30 oben) .
Auch in adaptierten Tätigkeiten sei aufgrund der vorbeschrieben en Fähig keitsstörungen nur ein
limitierter beruflicher Einsatz in einfachen Tätigkeiten ohne Stress und ohne traumaähnliche Belastungen möglich. Die Leistungs fähigkeit sei limitiert anzunehmen, wobei bei maxim al halbschichtige r Tätig keit (50%- Pensum) höchsten s die halbe Leistung s fähigkeit zu erwarten sei (Anmerkung: Dies entspräche einer etwa 25%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum in adaptierten Tätigkeiten). Sinnvoller wäre aus gut achterlicher Sicht eine 50%ige Tätigkeit im geschützten Rahmen als un konventionelle Massnahme, die dem Versicherten mehr Selbstvertrauen gebe n könnte und ihn im Arbeitsprozess halte. Eine solche Tätigkeit wäre auch sinnvoll, um den Versicherten nicht von der Arbeit zu entwöhnen . Der Be schwerdeführer sei für einen solchen Einsatz motiviert (S. 30 Mitte).
Prof. Z.___ führte aus, aus gutachterlicher Sicht seien störungsspezifische Therapiemassnahmen fortzuführen. Die aktuelle Behandlung zeige Erfolge. Prognostisch sollte der Versicherte in etwa einem Jahr an beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehmen können . Aktuell sei ein Ein satz im geschützten Rahmen möglich und sinnvoll. Das weitere berufliche Wieder eingliederungsprozedere sollte eng mit der behandelnden Psychiaterin abge stimmt werden (S.
30 lit . G). Aus psychiatrischer Sicht seien derzeit Wieder eingliederungsmassnahmen in den ersten Arbeitsmarkt nicht sinnvoll. Thera peutische Bemühungen sollten im Vordergrund stehen. Ein Einsatz im ge schützten Rahmen erscheine sinnvoll und die Prognose sei offen zu stellen (S. 31 lit . H). 4.
Mit der am 1 5. Februar 2016 erneut beantragten Prüfung d es Rente nan spruches ( Urk. 9/93 ) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht
von Dr. med. B.___ , Oberärztin, C.___ , vom 7. April 2016 ( Urk. 9/ 98 ) ein, in welchem diese aus führte , diagnostisch liege eine komplexe posttraumatische Be las tungs störung mit dissoziativer Symptomatik im Sinne von Depersonali sations
- und Derealisationserleben vor. Der Patient zeige durchgängig eine hohe Therapiemotivation und Kooperation . Er befinde sich seit Januar 2015 in ihrer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit wöchentlichen Sitzungen. Behandlungsschwerpunkt sei eine traumaspezifi sche Psychotherapie ( Ziff. 1).
Er sei trotz hoher Motivation unter Berücksich tigung des objektiven psychischen Befundes aus fachärztlicher Sicht gegen wärtig eindeutig nicht in der Lage, die Ziele des Aufb autrainings mit erfor derlicher E rhöhung der Präsenzzeit bis auf 6 Stunden täglich zu erreichen. Die fachärztliche Einschätzung entspreche dabei der Selbsteinschätzung des Patienten ( Ziff. 2). Er sei auch nicht in der Lage, mit einer unmittelbarer Wiederaufnahme und Verlängerung der Massnahme (3-6 Monate) die ge setzten Ziele zu erreichen. Aus jetziger Sicht sei davon auszugehen, dass der Patient unter fortgesetzter ambulanter Psychotherapie ab etwa September 2016 die Eingliederungsmassnahme wieder aufnehmen könne ( Ziff. 3). Ins ge samt erscheine es aus therapeutischer Sicht von grosser Bedeutung, dass dem Patienten im Rahmen einer Integrationsmassnahme unter Berücksichti gung der gesetzlichen Vorgaben eine individuell abgestimmte und flexible An passung der erforderlichen Präsenzzeit gewährt werden könne. Von fach ärzt licher Seite sei das bisher erreichte Pensum eindeutig zu würdigen. Es wäre absolut wünschenswert, dass der Patient bis zum Zeitpunkt einer Wie derauf nahme der Massnahmen über die IV-Stelle die Chance erhalte, die er reichte Belastbarkeit beziehungsweise Tagesstruktur im Sinne eines Beschäf tigungs angebotes aufrecht zu erhalten ( Ziff. 4). 5. 5.1
Prozessthema bilde t die Frage, ob der B eschwerdeführer im Sinne von Art. 87 A bs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesund heitszustand seit der
den Rentenanspruch verneinenden Verfügun g vom 2 3. Februar
2015 ( Urk. 9/59 )
in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis v erbunden (vgl. vorstehend E. 1.4 ). 5.2
D ie Beschwerdegegnerin ist in ihrer rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 2 3. Februar 2015 ( Urk. 9/59) von den von Prof. Z.___ in seinem Gutachten vom August 2014 (vgl. vorstehend E. 3) gestellten Diagnosen aus gegangen, hat diese n jedoch keine invalidisierende Wirkung zugemessen. So wurde hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) darauf hingewiesen, dass diese überwindbar sei ,
und das ausgeprägte
De personalisati ons
- und Derealisationssyndrom ( ICD-10 F48.1 ) wurde als Un terart der Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
als nicht invalidisierend betrachtet ( vgl. Urk. 9/56/4).
Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass im Bericht von Dr. B.___ vom April 2014 (vgl. vorstehend E. 4) keine
neuen Diagnosen aufge führt wurden . Vielmehr sah er die Verschlechterung seines Gesundheitszu standes in der Tatsache begründet, das s im Gutachten von Prof. Z.___
noch von einer guten Prognose betreffend d i e Wiedererlangung der Arbeits fähig keit innerhalb eines Jahres bei adäquater Weiterführung der psychia tri schen Be handlung ausgegangen worden sei, dies jedoch trotz hoher Koope ration und Therapiemotivation seinerseits
nicht habe umgesetzt werden könne n
( vgl. vorstehend E. 2.2 ).
In Übereinstimmung damit wurde im Abschlussbericht der D.___ AG –
Inte gration - v om 2 2. Februar 2016
festgehalten , dass die Massnahmeziele trotz positiver Entwicklung nicht hätten erreicht werden können. Bereits im Be lastbarkeitstraining hätten sich Schwierigkeiten in Bezug auf das Erreichen einer gesundheitlichen Stabilität und konsta nten Leistungsfähigkeit gezeigt ( Urk. 9/96 Ziff. 5) .
Der
in den Akten dokumentierte
Verlauf der beruflichen Eingliede rungs mass nahmen (vgl. Urk. 9/ 89 Ziff. 4, Urk. 9/90 , Urk. 9/96 Ziff. 5 ) liefert demnach mehrere Anhaltspunkte daf ür , dass sich die psy chische Situation des Be schwer deführers nicht , wie im Gutachten von Prof. Z.___ prognostiziert , entwickelt hat , respektive
dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Verhältnissen, welche die Verwal tung der ursprünglichen rentenanspruchsverneinenden Verfügung zugrunde legte , erheblich verschlechtert hat, auch wenn durchaus die Möglichkeit besteht, dass sich eine solche Verschlechterung nach eingehen deren Abklärungen nicht er härt en lässt.
Die Beschwerdegegnerin hat daher auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher wie auch in rechtlich er Hinsicht allseitig zu prü fen, insbesondere eine Nachbegutachtung zu veranlassen , wie sie von Prof. Z.___ im August 2014 empfohlen wurde. 5 . 3
Nach dem Gesagten is t die Beschwerdegegnerin auf das
Gesuch des Be schwer deführers um erneute Prüfung des Rentenanspruches zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur mate riellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1 S. 1 ) gegenstandslos. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Pro zessentschädigung von Fr. 1 ‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen ) als angemessen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Bes chwerde wird die Verfügung vom 28 . November 2016 auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit s ie auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eintrete und dieses materiell prüfe. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 2. April
2016 unter anderem die erneute Prüfung seines Rentenanspruches ( vgl. Urk. 9/93 und 9/99 ). Mit Verfügung vom 1 5. April 2016 brach die IV-Stelle die Integ rationsmassnahmen ab ( Urk. 9/100) und trat n ach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren
( Urk. 9/108; Urk. 9/109, Urk. 9/111 ) mit Verfügung vom
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne wei tere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu be rücksichtigen haben , ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe An forderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachenänderung muss nicht nach dem im So zialversicherungsrecht sonst übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend ge machten rechtserheblichen Sachumstandes we nigstens gewisse Anhalts punkt e bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die be hauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend ge machten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 2. Januar
2017 Besch werde gegen die Verfügung vom 2 8. November 2016 ( Urk.
2) und beantragte, die se sei aufzuheben , und d ie IV-Stelle sei zu verpflichten, auf die Neuan meldung einzutreten ( Urk. 1 S.
1 ). Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 2017 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 28. November 2016 ( Urk.
2) das Nichtein treten auf das erneute Leistungsbegehren des Be schwerdeführers damit, dass dieser mit Einwand vom 1 5. Februar 2016 nicht glaubhaft habe darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich geändert hätten. Aus den aktuellen medi zinischen Unterlagen gingen keine neuen Diagnosen und Befunde hervor, welche eine erneute Überprüfung des Rentenan spruches begründeten . Die ge nannten Be funde hätten bereits zum Zeitpunkt des psychiatrischen Gutach tens vom 8. August 2014 vorgelegen (S. 1 f.).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, die im psychiatrischen Gutachten vom
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegn erin auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 5. Februar 2016 um Prüfung eines Rentenanspru ch es ( vgl. Urk. 9/93 ) zu Recht nicht eingetreten ist. 3.
Die rentenanspruchsverneinende Verfügung vom 2 3. Februar 2015 (Urk. 9/59 ) erging in erster Linie gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 8. August 2014 (Urk. 9/ 43 ).
Prof. Z.___ stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 29 lit . E Ziff. 1 ): - posttraumatische Belastungsstörung im Beginn des Abklingens (ICD-10 F43.1) nach Bierfassexplosion vom 1 4. April 2010 - ausgeprägtes Depersonalisat ions- und Derealisationssyndrom (ICD-10 F48.1)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine abge klungene Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst); ICD-10 F41.0 sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit leistungsorientierten Anteilen (S.
29 lit . E
Ziff. 2).
Prof. Z.___ führte aus, aus gutachterlicher Sicht bestünden multiple mittel s chwere bis schwere Fähigkeitsstörungen im Zusammenhang mit den ge nannten Diagnosen. Diese bestünden zumindest seit dem stationären Auf ent halt in der A.___ im Sommer 2012, wahr scheinlich jedoch bereit s schlei chend seit Ende 201 0. Aufgrund vorbenannter Fähigkeitsstörungen sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chef de Rang und Barmit arbeiter seit dieser Zeit nicht mehr einsetzbar. Mittel- und langfristig sei je doch davon auszugehen, dass die therapeu ti schen Massnahmen greifen wür den und eine Einsatzfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gegebe nenfalls wieder möglich sein werde; alternativ im erlernten Beruf des Hotel managers . Aus gutachterlicher Sicht sei die volle Arbeitsunfähigkeit noch etwa ein Jahr lang anzunehmen. Hernach sollte eine Nachbegutachtung er folgen
(S. 30 oben) .
Auch in adaptierten Tätigkeiten sei aufgrund der vorbeschrieben en Fähig keitsstörungen nur ein
limitierter beruflicher Einsatz in einfachen Tätigkeiten ohne Stress und ohne traumaähnliche Belastungen möglich. Die Leistungs fähigkeit sei limitiert anzunehmen, wobei bei maxim al halbschichtige r Tätig keit (50%- Pensum) höchsten s die halbe Leistung s fähigkeit zu erwarten sei (Anmerkung: Dies entspräche einer etwa 25%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum in adaptierten Tätigkeiten). Sinnvoller wäre aus gut achterlicher Sicht eine 50%ige Tätigkeit im geschützten Rahmen als un konventionelle Massnahme, die dem Versicherten mehr Selbstvertrauen gebe n könnte und ihn im Arbeitsprozess halte. Eine solche Tätigkeit wäre auch sinnvoll, um den Versicherten nicht von der Arbeit zu entwöhnen . Der Be schwerdeführer sei für einen solchen Einsatz motiviert (S. 30 Mitte).
Prof. Z.___ führte aus, aus gutachterlicher Sicht seien störungsspezifische Therapiemassnahmen fortzuführen. Die aktuelle Behandlung zeige Erfolge. Prognostisch sollte der Versicherte in etwa einem Jahr an beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehmen können . Aktuell sei ein Ein satz im geschützten Rahmen möglich und sinnvoll. Das weitere berufliche Wieder eingliederungsprozedere sollte eng mit der behandelnden Psychiaterin abge stimmt werden (S.
30 lit . G). Aus psychiatrischer Sicht seien derzeit Wieder eingliederungsmassnahmen in den ersten Arbeitsmarkt nicht sinnvoll. Thera peutische Bemühungen sollten im Vordergrund stehen. Ein Einsatz im ge schützten Rahmen erscheine sinnvoll und die Prognose sei offen zu stellen (S. 31 lit . H). 4.
Mit der am 1 5. Februar 2016 erneut beantragten Prüfung d es Rente nan spruches ( Urk. 9/93 ) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht
von Dr. med. B.___ , Oberärztin, C.___ , vom 7. April 2016 ( Urk. 9/ 98 ) ein, in welchem diese aus führte , diagnostisch liege eine komplexe posttraumatische Be las tungs störung mit dissoziativer Symptomatik im Sinne von Depersonali sations
- und Derealisationserleben vor. Der Patient zeige durchgängig eine hohe Therapiemotivation und Kooperation . Er befinde sich seit Januar 2015 in ihrer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit wöchentlichen Sitzungen. Behandlungsschwerpunkt sei eine traumaspezifi sche Psychotherapie ( Ziff. 1).
Er sei trotz hoher Motivation unter Berücksich tigung des objektiven psychischen Befundes aus fachärztlicher Sicht gegen wärtig eindeutig nicht in der Lage, die Ziele des Aufb autrainings mit erfor derlicher E rhöhung der Präsenzzeit bis auf 6 Stunden täglich zu erreichen. Die fachärztliche Einschätzung entspreche dabei der Selbsteinschätzung des Patienten ( Ziff. 2). Er sei auch nicht in der Lage, mit einer unmittelbarer Wiederaufnahme und Verlängerung der Massnahme (3-6 Monate) die ge setzten Ziele zu erreichen. Aus jetziger Sicht sei davon auszugehen, dass der Patient unter fortgesetzter ambulanter Psychotherapie ab etwa September 2016 die Eingliederungsmassnahme wieder aufnehmen könne ( Ziff. 3). Ins ge samt erscheine es aus therapeutischer Sicht von grosser Bedeutung, dass dem Patienten im Rahmen einer Integrationsmassnahme unter Berücksichti gung der gesetzlichen Vorgaben eine individuell abgestimmte und flexible An passung der erforderlichen Präsenzzeit gewährt werden könne. Von fach ärzt licher Seite sei das bisher erreichte Pensum eindeutig zu würdigen. Es wäre absolut wünschenswert, dass der Patient bis zum Zeitpunkt einer Wie derauf nahme der Massnahmen über die IV-Stelle die Chance erhalte, die er reichte Belastbarkeit beziehungsweise Tagesstruktur im Sinne eines Beschäf tigungs angebotes aufrecht zu erhalten ( Ziff. 4). 5. 5.1
Prozessthema bilde t die Frage, ob der B eschwerdeführer im Sinne von Art. 87 A bs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesund heitszustand seit der
den Rentenanspruch verneinenden Verfügun g vom 2 3. Februar
2015 ( Urk. 9/59 )
in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis v erbunden (vgl. vorstehend E. 1.4 ). 5.2
D ie Beschwerdegegnerin ist in ihrer rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 2 3. Februar 2015 ( Urk. 9/59) von den von Prof. Z.___ in seinem Gutachten vom August 2014 (vgl. vorstehend E. 3) gestellten Diagnosen aus gegangen, hat diese n jedoch keine invalidisierende Wirkung zugemessen. So wurde hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) darauf hingewiesen, dass diese überwindbar sei ,
und das ausgeprägte
De personalisati ons
- und Derealisationssyndrom ( ICD-10 F48.1 ) wurde als Un terart der Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
als nicht invalidisierend betrachtet ( vgl. Urk. 9/56/4).
Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass im Bericht von Dr. B.___ vom April 2014 (vgl. vorstehend E. 4) keine
neuen Diagnosen aufge führt wurden . Vielmehr sah er die Verschlechterung seines Gesundheitszu standes in der Tatsache begründet, das s im Gutachten von Prof. Z.___
noch von einer guten Prognose betreffend d i e Wiedererlangung der Arbeits fähig keit innerhalb eines Jahres bei adäquater Weiterführung der psychia tri schen Be handlung ausgegangen worden sei, dies jedoch trotz hoher Koope ration und Therapiemotivation seinerseits
nicht habe umgesetzt werden könne n
( vgl. vorstehend E. 2.2 ).
In Übereinstimmung damit wurde im Abschlussbericht der D.___ AG –
Inte gration - v om 2 2. Februar 2016
festgehalten , dass die Massnahmeziele trotz positiver Entwicklung nicht hätten erreicht werden können. Bereits im Be lastbarkeitstraining hätten sich Schwierigkeiten in Bezug auf das Erreichen einer gesundheitlichen Stabilität und konsta nten Leistungsfähigkeit gezeigt ( Urk. 9/96 Ziff. 5) .
Der
in den Akten dokumentierte
Verlauf der beruflichen Eingliede rungs mass nahmen (vgl. Urk. 9/ 89 Ziff. 4, Urk. 9/90 , Urk. 9/96 Ziff. 5 ) liefert demnach mehrere Anhaltspunkte daf ür , dass sich die psy chische Situation des Be schwer deführers nicht , wie im Gutachten von Prof. Z.___ prognostiziert , entwickelt hat , respektive
dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Verhältnissen, welche die Verwal tung der ursprünglichen rentenanspruchsverneinenden Verfügung zugrunde legte , erheblich verschlechtert hat, auch wenn durchaus die Möglichkeit besteht, dass sich eine solche Verschlechterung nach eingehen deren Abklärungen nicht er härt en lässt.
Die Beschwerdegegnerin hat daher auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher wie auch in rechtlich er Hinsicht allseitig zu prü fen, insbesondere eine Nachbegutachtung zu veranlassen , wie sie von Prof. Z.___ im August 2014 empfohlen wurde. 5 . 3
Nach dem Gesagten is t die Beschwerdegegnerin auf das
Gesuch des Be schwer deführers um erneute Prüfung des Rentenanspruches zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur mate riellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1 S. 1 ) gegenstandslos. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Pro zessentschädigung von Fr. 1 ‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen ) als angemessen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Bes chwerde wird die Verfügung vom 28 . November 2016 auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit s ie auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eintrete und dieses materiell prüfe. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich unter Beilage des Doppels von Urk.
E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver waltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Ände rung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Ve r waltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
E. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00030 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil
vom
1. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1985, meldete sich am 2 2. Januar 2013
unter Hinweis auf seit dem 2 3. Juli 2012 bestehende psychische B eschwerden bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4 Ziff. 6.2-3 und Urk. 9/18 Ziff. 1.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2 3. Februar 2015 einen Anspruch auf e ine Invalidenrente ( Urk. 9/59). Am 1 6. Juni 2015 erteilte die IV-Stelle im Rahmen von Integrationsmassnahmen Kostengutsprache für ein Bel astbar keitstraining ( Urk. 9/66) und am 2 3. September 2015 für ein Aufbautraining ( Urk. 9/84) . 1.2
Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 2. Februar 2016 ( Urk. 9/91) den Abbruch der Integrationsmassnahmen infolge Nichterreichens der Ziele im vorgegebenen Zeitrahmen in Aussicht ge stellt hatte , beantragte der V ersi cher te mit dagegen erhobenen Ein wänd e n vom 1 5. Februar
und vom 1 2. April
2016 unter anderem die erneute Prüfung seines Rentenanspruches ( vgl. Urk. 9/93 und 9/99 ). Mit Verfügung vom 1 5. April 2016 brach die IV-Stelle die Integ rationsmassnahmen ab ( Urk. 9/100) und trat n ach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren
( Urk. 9/108; Urk. 9/109, Urk. 9/111 ) mit Verfügung vom 2 8. November 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 9/113 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. Januar
2017 Besch werde gegen die Verfügung vom 2 8. November 2016 ( Urk.
2) und beantragte, die se sei aufzuheben , und d ie IV-Stelle sei zu verpflichten, auf die Neuan meldung einzutreten ( Urk. 1 S.
1 ). Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 2017 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän de rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne wei tere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu be rücksichtigen haben , ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe An forderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Be urteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwal tung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurtei lung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung einge treten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver waltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Ände rung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Ve r waltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachenänderung muss nicht nach dem im So zialversicherungsrecht sonst übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend ge machten rechtserheblichen Sachumstandes we nigstens gewisse Anhalts punkt e bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die be hauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend ge machten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 28. November 2016 ( Urk.
2) das Nichtein treten auf das erneute Leistungsbegehren des Be schwerdeführers damit, dass dieser mit Einwand vom 1 5. Februar 2016 nicht glaubhaft habe darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich geändert hätten. Aus den aktuellen medi zinischen Unterlagen gingen keine neuen Diagnosen und Befunde hervor, welche eine erneute Überprüfung des Rentenan spruches begründeten . Die ge nannten Be funde hätten bereits zum Zeitpunkt des psychiatrischen Gutach tens vom 8. August 2014 vorgelegen (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, die im psychiatrischen Gutachten vom 8. August 2014 gestellte gute Prog nose in Bezug auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres bei adäquater Weiterführung der psychiatrischen Behandlung
habe sich
leider trotz hoher Kooperation und Therapiemotivation nicht erfüll t . Es sei ihm aus objektiven Gründen unmöglich gewesen , im Rahmen der berufli chen Massnahmen das Pensum zu steigern . Damit bestehe mittlerweile seit Oktober 2010 eine erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Nach lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit trotz unbestrittener adäquater medizi nischer Weiterbehandlung , sei die Störung nun invalidenversicherungsre levant geworden und komme faktisch einer Verschlechterung gleich (S.
3 Ziff. 2-3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegn erin auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 5. Februar 2016 um Prüfung eines Rentenanspru ch es ( vgl. Urk. 9/93 ) zu Recht nicht eingetreten ist. 3.
Die rentenanspruchsverneinende Verfügung vom 2 3. Februar 2015 (Urk. 9/59 ) erging in erster Linie gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 8. August 2014 (Urk. 9/ 43 ).
Prof. Z.___ stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 29 lit . E Ziff. 1 ): - posttraumatische Belastungsstörung im Beginn des Abklingens (ICD-10 F43.1) nach Bierfassexplosion vom 1 4. April 2010 - ausgeprägtes Depersonalisat ions- und Derealisationssyndrom (ICD-10 F48.1)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine abge klungene Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst); ICD-10 F41.0 sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit leistungsorientierten Anteilen (S.
29 lit . E
Ziff. 2).
Prof. Z.___ führte aus, aus gutachterlicher Sicht bestünden multiple mittel s chwere bis schwere Fähigkeitsstörungen im Zusammenhang mit den ge nannten Diagnosen. Diese bestünden zumindest seit dem stationären Auf ent halt in der A.___ im Sommer 2012, wahr scheinlich jedoch bereit s schlei chend seit Ende 201 0. Aufgrund vorbenannter Fähigkeitsstörungen sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chef de Rang und Barmit arbeiter seit dieser Zeit nicht mehr einsetzbar. Mittel- und langfristig sei je doch davon auszugehen, dass die therapeu ti schen Massnahmen greifen wür den und eine Einsatzfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gegebe nenfalls wieder möglich sein werde; alternativ im erlernten Beruf des Hotel managers . Aus gutachterlicher Sicht sei die volle Arbeitsunfähigkeit noch etwa ein Jahr lang anzunehmen. Hernach sollte eine Nachbegutachtung er folgen
(S. 30 oben) .
Auch in adaptierten Tätigkeiten sei aufgrund der vorbeschrieben en Fähig keitsstörungen nur ein
limitierter beruflicher Einsatz in einfachen Tätigkeiten ohne Stress und ohne traumaähnliche Belastungen möglich. Die Leistungs fähigkeit sei limitiert anzunehmen, wobei bei maxim al halbschichtige r Tätig keit (50%- Pensum) höchsten s die halbe Leistung s fähigkeit zu erwarten sei (Anmerkung: Dies entspräche einer etwa 25%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum in adaptierten Tätigkeiten). Sinnvoller wäre aus gut achterlicher Sicht eine 50%ige Tätigkeit im geschützten Rahmen als un konventionelle Massnahme, die dem Versicherten mehr Selbstvertrauen gebe n könnte und ihn im Arbeitsprozess halte. Eine solche Tätigkeit wäre auch sinnvoll, um den Versicherten nicht von der Arbeit zu entwöhnen . Der Be schwerdeführer sei für einen solchen Einsatz motiviert (S. 30 Mitte).
Prof. Z.___ führte aus, aus gutachterlicher Sicht seien störungsspezifische Therapiemassnahmen fortzuführen. Die aktuelle Behandlung zeige Erfolge. Prognostisch sollte der Versicherte in etwa einem Jahr an beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehmen können . Aktuell sei ein Ein satz im geschützten Rahmen möglich und sinnvoll. Das weitere berufliche Wieder eingliederungsprozedere sollte eng mit der behandelnden Psychiaterin abge stimmt werden (S.
30 lit . G). Aus psychiatrischer Sicht seien derzeit Wieder eingliederungsmassnahmen in den ersten Arbeitsmarkt nicht sinnvoll. Thera peutische Bemühungen sollten im Vordergrund stehen. Ein Einsatz im ge schützten Rahmen erscheine sinnvoll und die Prognose sei offen zu stellen (S. 31 lit . H). 4.
Mit der am 1 5. Februar 2016 erneut beantragten Prüfung d es Rente nan spruches ( Urk. 9/93 ) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht
von Dr. med. B.___ , Oberärztin, C.___ , vom 7. April 2016 ( Urk. 9/ 98 ) ein, in welchem diese aus führte , diagnostisch liege eine komplexe posttraumatische Be las tungs störung mit dissoziativer Symptomatik im Sinne von Depersonali sations
- und Derealisationserleben vor. Der Patient zeige durchgängig eine hohe Therapiemotivation und Kooperation . Er befinde sich seit Januar 2015 in ihrer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit wöchentlichen Sitzungen. Behandlungsschwerpunkt sei eine traumaspezifi sche Psychotherapie ( Ziff. 1).
Er sei trotz hoher Motivation unter Berücksich tigung des objektiven psychischen Befundes aus fachärztlicher Sicht gegen wärtig eindeutig nicht in der Lage, die Ziele des Aufb autrainings mit erfor derlicher E rhöhung der Präsenzzeit bis auf 6 Stunden täglich zu erreichen. Die fachärztliche Einschätzung entspreche dabei der Selbsteinschätzung des Patienten ( Ziff. 2). Er sei auch nicht in der Lage, mit einer unmittelbarer Wiederaufnahme und Verlängerung der Massnahme (3-6 Monate) die ge setzten Ziele zu erreichen. Aus jetziger Sicht sei davon auszugehen, dass der Patient unter fortgesetzter ambulanter Psychotherapie ab etwa September 2016 die Eingliederungsmassnahme wieder aufnehmen könne ( Ziff. 3). Ins ge samt erscheine es aus therapeutischer Sicht von grosser Bedeutung, dass dem Patienten im Rahmen einer Integrationsmassnahme unter Berücksichti gung der gesetzlichen Vorgaben eine individuell abgestimmte und flexible An passung der erforderlichen Präsenzzeit gewährt werden könne. Von fach ärzt licher Seite sei das bisher erreichte Pensum eindeutig zu würdigen. Es wäre absolut wünschenswert, dass der Patient bis zum Zeitpunkt einer Wie derauf nahme der Massnahmen über die IV-Stelle die Chance erhalte, die er reichte Belastbarkeit beziehungsweise Tagesstruktur im Sinne eines Beschäf tigungs angebotes aufrecht zu erhalten ( Ziff. 4). 5. 5.1
Prozessthema bilde t die Frage, ob der B eschwerdeführer im Sinne von Art. 87 A bs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesund heitszustand seit der
den Rentenanspruch verneinenden Verfügun g vom 2 3. Februar
2015 ( Urk. 9/59 )
in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis v erbunden (vgl. vorstehend E. 1.4 ). 5.2
D ie Beschwerdegegnerin ist in ihrer rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 2 3. Februar 2015 ( Urk. 9/59) von den von Prof. Z.___ in seinem Gutachten vom August 2014 (vgl. vorstehend E. 3) gestellten Diagnosen aus gegangen, hat diese n jedoch keine invalidisierende Wirkung zugemessen. So wurde hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) darauf hingewiesen, dass diese überwindbar sei ,
und das ausgeprägte
De personalisati ons
- und Derealisationssyndrom ( ICD-10 F48.1 ) wurde als Un terart der Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
als nicht invalidisierend betrachtet ( vgl. Urk. 9/56/4).
Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass im Bericht von Dr. B.___ vom April 2014 (vgl. vorstehend E. 4) keine
neuen Diagnosen aufge führt wurden . Vielmehr sah er die Verschlechterung seines Gesundheitszu standes in der Tatsache begründet, das s im Gutachten von Prof. Z.___
noch von einer guten Prognose betreffend d i e Wiedererlangung der Arbeits fähig keit innerhalb eines Jahres bei adäquater Weiterführung der psychia tri schen Be handlung ausgegangen worden sei, dies jedoch trotz hoher Koope ration und Therapiemotivation seinerseits
nicht habe umgesetzt werden könne n
( vgl. vorstehend E. 2.2 ).
In Übereinstimmung damit wurde im Abschlussbericht der D.___ AG –
Inte gration - v om 2 2. Februar 2016
festgehalten , dass die Massnahmeziele trotz positiver Entwicklung nicht hätten erreicht werden können. Bereits im Be lastbarkeitstraining hätten sich Schwierigkeiten in Bezug auf das Erreichen einer gesundheitlichen Stabilität und konsta nten Leistungsfähigkeit gezeigt ( Urk. 9/96 Ziff. 5) .
Der
in den Akten dokumentierte
Verlauf der beruflichen Eingliede rungs mass nahmen (vgl. Urk. 9/ 89 Ziff. 4, Urk. 9/90 , Urk. 9/96 Ziff. 5 ) liefert demnach mehrere Anhaltspunkte daf ür , dass sich die psy chische Situation des Be schwer deführers nicht , wie im Gutachten von Prof. Z.___ prognostiziert , entwickelt hat , respektive
dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Verhältnissen, welche die Verwal tung der ursprünglichen rentenanspruchsverneinenden Verfügung zugrunde legte , erheblich verschlechtert hat, auch wenn durchaus die Möglichkeit besteht, dass sich eine solche Verschlechterung nach eingehen deren Abklärungen nicht er härt en lässt.
Die Beschwerdegegnerin hat daher auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher wie auch in rechtlich er Hinsicht allseitig zu prü fen, insbesondere eine Nachbegutachtung zu veranlassen , wie sie von Prof. Z.___ im August 2014 empfohlen wurde. 5 . 3
Nach dem Gesagten is t die Beschwerdegegnerin auf das
Gesuch des Be schwer deführers um erneute Prüfung des Rentenanspruches zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur mate riellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1 S. 1 ) gegenstandslos. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Pro zessentschädigung von Fr. 1 ‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen ) als angemessen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Bes chwerde wird die Verfügung vom 28 . November 2016 auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit s ie auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eintrete und dieses materiell prüfe. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan