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IV.2017.00026

Befristung und Höhe einer Viertelsrente bei Schulterverletzung strittig. Rückweisung für weitere medizinische Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2018-01-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1 .

1.1

X.___ , geboren 19 69 , arbeitete als Kassiererin für die Y.___ in einem 90%igen Pensum (Urk. 7/12/2-3), als sie sich am 12. Februar 2013 bei einem Sturz an der rechten Schulter verletzte (Urk. 7/20/12, Urk. 7/20/31). Wegen persistierenden Schulterbeschwerden rechts liess sich die Versicherte ab Mai 2013 von ihrer Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, behandeln (Urk. 7/20/12-13, Urk. 7/20/27). Die am 19. September 2013 erstellte Arthro-Magnetresonanztomographie ergab eine kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ohne Atrophie und eine fort geschrittene AC-Arthropathie mit Ganglion nach kranialer Bizepstendinopathie (Urk. 7/20/16). Am 22. November 2013 wurde die Versicherte an der rechten Schulter mittels Schulterarthroskopie operiert (Urk. 7/10/12-13). Die Unfall versicherung Y.___, SWICA Dienstleistungszentrum, aner kannte ihre Leistungs pflicht als Unfallversicherer . Am 7. April 2014 meldete sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In va lidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lich en und medizinischen Verhä ltnisse ab. Unter anderem holte sie die Akten des Unfallversicherers mit dem Gutachten von Dr. med. A.___, Fach ärztin für Orthopädische und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. August 2015 (Urk. 7/37/2-25) ein. Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2016 kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2015 befristeten Viertels rente an (Urk. 7/80). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 24. August 2016 (Urk. 7/91), ergänzt mit Schreiben vom 30. September 2016 (Urk. 7/96), Einwände. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 gewährte die IV-Stelle wie angekündigt eine Viertelsrente mit Wirkung vom 1.  Novem ber 2014 bis zum 31. Mai 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % (Urk. 2 S. 5), wobei sie die Viertelsrente jedoch bis am 31. Mai 2016 zur Auszahlung verfügte (Urk. 2 S. 1). 2.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 erhob die Versicherte

Beschwerde und bean tragte, die Ver fügung vom 9. Dezember 2016 sei so abzuändern, dass ihr mit Wirkung ab dem 1. November 2014 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Sep tember 2015 eine unbefristete halbe Rente zugesprochen werde; eventualiter sei die Verfügung vom 9. Dezember 2016 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in medi zinischer Hinsicht vornehme und hernach über ihren Anspruch neu verfüge (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Verfahren bei geladen (Urk. 8 S. 2). Diese verzichtete mit Eingabe vom 3. März 2017 auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Mit Eingaben vom 20. April 2017 (Urk. 11) und vom 8. August 2017 (Urk. 16) reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Arztbe richte ein, unter anderem den Bericht des B.___ vom 27. Juni 2017 zur Operation der rechten Schulter gleichen Datums (Urk. 12/1-2, Urk. 17/1-2). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete mit Eingaben vom 17. Mai 2017 (Urk. 14) und vom 22. August 2017 (Urk. 19) auf eine Stellungnahme.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von min destens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invali ditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log an wendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Ren tenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegen standes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beur teilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten ver fügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Mai 2016 (Urk. 7/77/15-16) auf den Stand punkt, seit dem 22. November 2013 sei die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Kas siererin teilweise eingeschränkt. Ab Sommer 2014 sei ihr eine 30%ige und ab Mai 2015 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. In einer leidensange passten, den rechten Arm schonenden Tätigkeit sei ab dem 1. Juli 2014 eine Arbeits fähigkeit von 50 % und ab Mai 2015 eine solche von 80 % gegeben. Der Ein kom mensver gleich ergebe einen Invaliditätsgrad ab Juli 2014 von 44 % und ab Mai 2014 von 11 % (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die von der Beschwerdegegnerin ange nommene Restarbeitsfähigkeit sei zu hoch und beruhe im Widerspruch zu der aktuellen medizinischen Situation auf einer nicht nachvollziehbaren RAD-Einschätzung. Sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie, würden aufgrund der reduzierten Bewe gungs fähigkeit des rechten Armes und der belastungsabhängigen Schmerzen von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidens ange passten Tätigkeit ausgehen. Die sehr reduzierte Einsatzfähigkeit des rechten Armes beziehungsweise der rechten Hand schränke sie als Rechts händerin bei jeder Erwerbstätigkeit ein. Dies sei auch mit der Beurteilung der E.___ vereinbar. Selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien einhändige Arbeitnehmer für manuelle Tätigkeiten nicht nachgefragt. Das Gutachten von Dr. A.___ sodann sei als Grundlage für den Entscheid unge eignet, zumal sie sich mit den Symptomen des chronischen regionalen Schmerzsyndroms nicht auseinandergesetzt und zu einer Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht geäussert habe (Urk. 1 S. 5 ff.). Gemäss dem Bericht von Dr. med. F.___ (des G.___) vom 8. Juli 2016 (Urk. 12/2) sei ferner eine proli ferative Bursitis diagnostiziert wor den. Am 27. Juni 2017 sei die rechte Schulter erneut operiert worden. Dabei sei eine ausgeprägte Bursitis und eine Partialruptur der Supraspinatussehne ge funden worden. Diese Fest stellungen würden bestätigen, dass die Schulter probleme auf objekti vierbaren, strukturellen Schäden des Schultergelenkes beruhen würden und nicht einfach nur subjektiv seien. Sie würden somit die Beurteilung von Dr. A.___ und des RAD wider legen (Urk. 11, Urk. 16). Da sie in der Zeit bis zum 4. Mai 2015 in einem 30%igen Pensum gearbeitet habe, resultiere bei einem korrekt durchgeführten Einkommensvergleich ein Invali ditätsgrad von (gerundet) 66 % und damit ein Anspruch auf eine Drei viertelsrente. Ab dem 5. Mai 2015 sei richtigerweise ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 55 % gegeben. Die Veränderung sei nach drei Monaten zu berück sichtigen, weshalb die Dreiviertelsrente per 1. September 2015 auf eine halbe Rente herabzusetzen sei. Die Rente sei unbefristet zuzusprechen, denn der Zustand am rechten Arm werde sich aller Voraussicht nach nicht mehr verän dern (Urk. 1 S. 9 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht ab 1. November 2014 auf eine Viertelsrente fest gelegt hat und ob sie die Rente zu Recht per 31. Mai 2015 aufgehoben hat.

Im Rahmen dieses Verfahrens ist der Rentenanspruch bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2016 zu beurteilen (Urk. 2), was recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Dabei sind nach diesem Zeitpunkt erstellte ärztli che Berichte insofern zu be rücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt im massgeblichen Zeitraum bis zur angefoch tenen Verfügung zu lässig er scheinen.

Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug erfolgte am 7. April 2014 (Eingang: 9. April 2014; Urk. 7/1). Aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht ein allfälliger Rentenanspruch in jedem Fall frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt, mithin ab Oktober 2014. 3. 3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin geht sinngemäss und unstrittig davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Kas siererin ab dem 22. November 2013 über ein Jahr erheblich, das heisst mindes tens zu 40 % eingeschränkt war und dass damit die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG erfüllt ist. Dies ist nicht zu beanstanden und mit den Akten vereinbar, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Die Beschwerde führerin wurde am 22. November 2013 an der rechten Schulter aufgrund einer atrau matischen Rotatorenmanschetten-Ruptur (Supraspinatus) und einer posttrau matischen AC-Arthropathie operiert (Urk. 7/10/12-13). Im An schluss daran litt sie gemäss dem Bericht der Ortho pädie der H.___ vom 6. Februar 2014 an einer postoperativ schmerzhaften Frozen Shoulder rechts (Urk. 7/10/10). Die Ärzte der H.___ attestierten drei Monate (Urk. 7/10/10, Urk. 7/20/4) und fünf Monate (Urk. 7/10/8) postoperativ weiter hin eine 100%ige Arbeits un fähigkeit als Kassie rerin. Ab dem 4. Juni 2014 wurde eine 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/14/2, Urk. 7/20/1, Urk. 7/44/7). Die Be schwerdeführerin nahm am 8. Juni 2014 denn auch ihre Tätigkeit bei Y.___ als Kassiererin mit einem 30%igen Pensum wieder auf (Urk. 7/40/1). Ab dem 4. Mai 2015 arbeitete sie in einem 40%igen Pensum (Urk. 7/38/14). Dr. med. I.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, von der E.___ kam gemäss dem Bericht vom 9. Februar 2015 zum Schluss, die aktuelle Schulterfunktion erlaube bei einer Berufstätigkeit als Kassiererin im Y.___ sicherlich nur eine sehr begrenzte Arbeitsfähigkeit. Heben und Tragen in Kör perferne sowie Heben von Gegenständen von mehr als drei Kilogramm über Brusthöhe seien nicht zumutbar. Diese Einschränkungen würden wahrscheinlich auf lange Frist gelten (Urk. 7/59/3).

Gemäss dem Bericht der Orthopädie der H.___ vom 4. November 2015 wurde die Behandlung dort am 26. November 2014 abge schlossen. Die Beschwerdeführerin sei zur weiteren Behandlung an die Schmerz ambulanz im J.___ zugewiesen worden. Die letzte bekannte medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 70 % sei vom 31. Dezember 2014 bis 1. März 2015 ausgestellt worden (Urk. 7/44/6-8). 3.1.2

Bei dieser Aktenlage ist ohne Weiterungen von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres (spätestens) vom 22. November 2013 bis 21. November 2014 im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auszugehen. 3.2

3.2.1

Zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 22. November 2014. Dazu sind den Akten die folgenden medizinischen Angaben zu entnehmen:

Die vom Unfallversicherer beauftragte Gutachterin Dr. A.___, welche die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2015 untersucht hatte, kam im Gutach ten vom 4. August 2015 zum Schluss, aus orthopädischer Sicht sei ein volles Arbeits vermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit einer zumutbaren Adaptierung an den Arbeitsplatz mittels Anpassung der Arbeitsabläufe durch Rotation aus dem Rumpf oder durch einen Drehstuhl an der Kasse gegeben. Es würden sich Einschränkungen für Tätigkeiten in Kopfhöhe und über Kopf sowie für Kraft beanspruchungen des rechten Armes ergeben. In einer körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeit, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage ver richtet werden könnten, sei die Beschwerdeführerin unter Vermeidung von Tätigkeiten über Kopf in vollem Umfang einsetzbar. Diese Arbeitsfähigkeit gelte für die Zeit nach Ende der Arbeitsun fähigkeit, die durch eine demnächst geplante Magenoperation begründet sei (Urk. 7/38/14-16). Am 22. Juni 2015 liess die Beschwerdeführerin zur Gewichtsreduktion im K.___ eine Magenbypass-Operation durchführen (Urk. 7/55/1). Nach zwei Wochen war diesbezüglich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. In der Folge reduzierte sich ihr Gewicht innerhalb eines Jahres von 140 auf 65 Kilo gramm (Urk. 7/58/1, Urk. 7/69/1).

Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___, führte in ihrem Be richt vom 4. März 2016 aus, eine Tätigkeit mit dem rechten Arm sei maximal an vier Stunden pro Tag möglich. Bei einer Tätigkeit ohne Be lastung und ohne Über kopfarbeiten sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. Es bestehe eine zirka 60%ige Verminderung der Leistungsfähigkeit. Als Rechtshänderin seien alle Bewegungen des rechten Armes vermindert. Die Motivation und übrige Leistungsfähigkeit sei gut. Derzeit arbeite die Be schwerdeführerin als Kassiererin drei bis vier Stunden pro Tag (Urk. 7/62/1-3). Im Bericht vom 8. September 2016 erklärte Dr. Z.___ ausserdem, bei chronifizierten Schmerzen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht möglich. Auch sei der Endzustand nicht erreicht; es seien Abklärungen bei Dr. D.___ und eine Infiltration aus stehend (Urk. 7/94).

Die Rheumatologin Dr. D.___, welche die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht vom 13. Mai 2016 wegen chronischen Schulter-/Armschmerzen rechts und zervikospondylogenen Schmerzen bei/mit muskulärer Dybalance im Schultergürtelbereich und leichten Osteochondrosen C3-C7 ab dem 14. April 2016 behandelte, attestierte - wie in der angestammten Tätigkeit als Kassiere-rin - eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ohne Arbei ten über der Horizontalen mit der Mög lichkeit zu vermehrten Pausen (Urk. 7/69/1-3). Im Bericht vom 14. September 2016 erklärte Dr. D.___ dazu, es bestehe auf grund der fehlenden Ausbildung auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 40%ige Arbeits fähigkeit. Rein medizinisch-theoretisch sei in einer optimal ange passten Tätig keit, das heisse in einer Tätig keit ohne Arbeiten über der Horizon talen und in der Kälte sowie ohne Verhar ren in längerer sitzender Position eine Arbeits fähigkeit von 50 bis 60 % mög lich. Aufgrund der fehlen den Sprach kenntnisse und Schul bildung sei dies jedoch nicht umsetzbar. Es stelle sich aus medi zinischer Sicht zudem die Frage, ob nicht eine gewisse Rei zung durch einen Faden in der Schulter bestehe. Dies sei weiter abzuklären und in diesem Zusammenhang sei gegebenenfalls eine Revisionsoperation durchzu führen (Urk. 7/95/1-2). 3.2.2

Der RAD-Arzt Dr. C.___, auf dessen Ein schätzung die Beschwerdegegnerin ab stellte (Urk. 2 S. 5), führte in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2016 aus, laut Dr. D.___ (richtig: Dr. Z.___; Urk. 7/62/1) sei in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit ohne Belastung des dominanten rechten Arms und ohne Überkopfarbeit eine Steigerung der Arbeits fähigkeit möglich. Dies bezüglich und zum Verlauf gebe es indes keine kon kreten Angaben. Daher sei retrospektiv medizinisch-theoretisch mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2014 und von 80 % ab Mai 2015 aus zugehen. Da der dominante rechte Arm von der einschränkenden Schmerz symptomatik betroffen sei, sei dauerhaft von einer geringen Leistungs ein schränkung im Alltag auszugehen (Urk. 7/77/16).

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zu Recht ein, dass sich die Ein schätzung des RAD-Arztes hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht auf eine Beur teilung in den medizinischen Akten stütze. Dr. C.___ wich sowohl von der gut achterlichen Einschätzung von Dr. A.___, als auch von der Beurteilung der behandelnden Ärzte ab, dies ohne eine eigene klinische Untersuchung und ohne seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar in Auseinandersetzung mit den vor liegenden sich widersprechenden Einschätzungen zu begründen. Auf die Stel lungnahme des RAD-Arztes kann daher entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin nicht abgestellt werden. 3.2.3

Auch gestützt auf die übrige medizinische Aktenlage ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2014 nicht möglich. Denn weder dem Gutachten von Dr. A.___, noch den Berichten der behandelnden Ärzte ist eine Aussage zur Arbeits fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ab dem 22. November 2014 zu entnehmen. Bei Dr. Z.___ handelt es sich zudem nicht um eine Fachärztin des Bewe gungsapparates. Dr. D.___ sodann behandelt die Beschwer de führerin erst ab April 2016 und erachtete weitere medizinische Abklärun gen als ange zeigt. Wie den von der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren eingereichten ärztlichen Berichten zu entnehmen ist, ergaben eine bildgebende Abklärung beim G.___, dass eine schwere prolife rative Bursitis anterior des Subscapularis unter dem Coracoid laufend mit antero-supe riorem Impingement sowie ein Kontakt eines Fadens mit der Bursitis vorlagen (Bericht vom 8. Juli 2016, Urk. 12/2). Am 27. Juni 2017 wurde gemäss dem Operationsbericht des B.___ gleichen Datums sodann eine weitere Operation an der rechten Schulter durchgeführt und dabei unter ande rem die ausgeprägte Bursitis subacromial reseziert (Urk. 17/1).

Diese Befunde wurden bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer lei dens angepassten Tätigkeit bezüglich des hier zu beurteilenden Zeitraumes bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2016 - soweit aktenkundig - noch nicht berücksichtigt. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sie Einfluss auf die medizinische Beurteilung haben. 3.3

Die Sache ist nach dem Gesagten im Sinne des Eventualantrages der Beschwer deführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des chronologischen Verlaufes und der aktuellen Befundlage ab dem 22. November 2014 fachärztlich-gutachterlich beurteilen lässt.

Die an gefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2016 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin ab November 2014 zurück zuweisen. 4.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘500.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin ab November 2014 neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von min destens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invali ditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log an wendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Ren tenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegen standes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beur teilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten ver fügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen).

E. 2 Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 erhob die Versicherte

Beschwerde und bean tragte, die Ver fügung vom 9. Dezember 2016 sei so abzuändern, dass ihr mit Wirkung ab dem 1. November 2014 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Sep tember 2015 eine unbefristete halbe Rente zugesprochen werde; eventualiter sei die Verfügung vom 9. Dezember 2016 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in medi zinischer Hinsicht vornehme und hernach über ihren Anspruch neu verfüge (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Verfahren bei geladen (Urk. 8 S. 2). Diese verzichtete mit Eingabe vom 3. März 2017 auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Mit Eingaben vom 20. April 2017 (Urk. 11) und vom 8. August 2017 (Urk. 16) reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Arztbe richte ein, unter anderem den Bericht des B.___ vom 27. Juni 2017 zur Operation der rechten Schulter gleichen Datums (Urk. 12/1-2, Urk. 17/1-2). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete mit Eingaben vom 17. Mai 2017 (Urk. 14) und vom 22. August 2017 (Urk. 19) auf eine Stellungnahme.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Mai 2016 (Urk. 7/77/15-16) auf den Stand punkt, seit dem 22. November 2013 sei die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Kas siererin teilweise eingeschränkt. Ab Sommer 2014 sei ihr eine 30%ige und ab Mai 2015 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. In einer leidensange passten, den rechten Arm schonenden Tätigkeit sei ab dem 1. Juli 2014 eine Arbeits fähigkeit von 50 % und ab Mai 2015 eine solche von 80 % gegeben. Der Ein kom mensver gleich ergebe einen Invaliditätsgrad ab Juli 2014 von 44 % und ab Mai 2014 von 11 % (Urk. 2 S. 5 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die von der Beschwerdegegnerin ange nommene Restarbeitsfähigkeit sei zu hoch und beruhe im Widerspruch zu der aktuellen medizinischen Situation auf einer nicht nachvollziehbaren RAD-Einschätzung. Sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie, würden aufgrund der reduzierten Bewe gungs fähigkeit des rechten Armes und der belastungsabhängigen Schmerzen von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidens ange passten Tätigkeit ausgehen. Die sehr reduzierte Einsatzfähigkeit des rechten Armes beziehungsweise der rechten Hand schränke sie als Rechts händerin bei jeder Erwerbstätigkeit ein. Dies sei auch mit der Beurteilung der E.___ vereinbar. Selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien einhändige Arbeitnehmer für manuelle Tätigkeiten nicht nachgefragt. Das Gutachten von Dr. A.___ sodann sei als Grundlage für den Entscheid unge eignet, zumal sie sich mit den Symptomen des chronischen regionalen Schmerzsyndroms nicht auseinandergesetzt und zu einer Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht geäussert habe (Urk. 1 S. 5 ff.). Gemäss dem Bericht von Dr. med. F.___ (des G.___) vom 8. Juli 2016 (Urk. 12/2) sei ferner eine proli ferative Bursitis diagnostiziert wor den. Am 27. Juni 2017 sei die rechte Schulter erneut operiert worden. Dabei sei eine ausgeprägte Bursitis und eine Partialruptur der Supraspinatussehne ge funden worden. Diese Fest stellungen würden bestätigen, dass die Schulter probleme auf objekti vierbaren, strukturellen Schäden des Schultergelenkes beruhen würden und nicht einfach nur subjektiv seien. Sie würden somit die Beurteilung von Dr. A.___ und des RAD wider legen (Urk. 11, Urk. 16). Da sie in der Zeit bis zum 4. Mai 2015 in einem 30%igen Pensum gearbeitet habe, resultiere bei einem korrekt durchgeführten Einkommensvergleich ein Invali ditätsgrad von (gerundet) 66 % und damit ein Anspruch auf eine Drei viertelsrente. Ab dem 5. Mai 2015 sei richtigerweise ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 55 % gegeben. Die Veränderung sei nach drei Monaten zu berück sichtigen, weshalb die Dreiviertelsrente per 1. September 2015 auf eine halbe Rente herabzusetzen sei. Die Rente sei unbefristet zuzusprechen, denn der Zustand am rechten Arm werde sich aller Voraussicht nach nicht mehr verän dern (Urk. 1 S. 9 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht ab 1. November 2014 auf eine Viertelsrente fest gelegt hat und ob sie die Rente zu Recht per 31. Mai 2015 aufgehoben hat.

Im Rahmen dieses Verfahrens ist der Rentenanspruch bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2016 zu beurteilen (Urk. 2), was recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Dabei sind nach diesem Zeitpunkt erstellte ärztli che Berichte insofern zu be rücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt im massgeblichen Zeitraum bis zur angefoch tenen Verfügung zu lässig er scheinen.

Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug erfolgte am 7. April 2014 (Eingang: 9. April 2014; Urk. 7/1). Aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht ein allfälliger Rentenanspruch in jedem Fall frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt, mithin ab Oktober 2014.

E. 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin geht sinngemäss und unstrittig davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Kas siererin ab dem 22. November 2013 über ein Jahr erheblich, das heisst mindes tens zu 40 % eingeschränkt war und dass damit die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG erfüllt ist. Dies ist nicht zu beanstanden und mit den Akten vereinbar, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Die Beschwerde führerin wurde am 22. November 2013 an der rechten Schulter aufgrund einer atrau matischen Rotatorenmanschetten-Ruptur (Supraspinatus) und einer posttrau matischen AC-Arthropathie operiert (Urk. 7/10/12-13). Im An schluss daran litt sie gemäss dem Bericht der Ortho pädie der H.___ vom 6. Februar 2014 an einer postoperativ schmerzhaften Frozen Shoulder rechts (Urk. 7/10/10). Die Ärzte der H.___ attestierten drei Monate (Urk. 7/10/10, Urk. 7/20/4) und fünf Monate (Urk. 7/10/8) postoperativ weiter hin eine 100%ige Arbeits un fähigkeit als Kassie rerin. Ab dem 4. Juni 2014 wurde eine 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/14/2, Urk. 7/20/1, Urk. 7/44/7). Die Be schwerdeführerin nahm am 8. Juni 2014 denn auch ihre Tätigkeit bei Y.___ als Kassiererin mit einem 30%igen Pensum wieder auf (Urk. 7/40/1). Ab dem 4. Mai 2015 arbeitete sie in einem 40%igen Pensum (Urk. 7/38/14). Dr. med. I.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, von der E.___ kam gemäss dem Bericht vom 9. Februar 2015 zum Schluss, die aktuelle Schulterfunktion erlaube bei einer Berufstätigkeit als Kassiererin im Y.___ sicherlich nur eine sehr begrenzte Arbeitsfähigkeit. Heben und Tragen in Kör perferne sowie Heben von Gegenständen von mehr als drei Kilogramm über Brusthöhe seien nicht zumutbar. Diese Einschränkungen würden wahrscheinlich auf lange Frist gelten (Urk. 7/59/3).

Gemäss dem Bericht der Orthopädie der H.___ vom 4. November 2015 wurde die Behandlung dort am 26. November 2014 abge schlossen. Die Beschwerdeführerin sei zur weiteren Behandlung an die Schmerz ambulanz im J.___ zugewiesen worden. Die letzte bekannte medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 70 % sei vom 31. Dezember 2014 bis 1. März 2015 ausgestellt worden (Urk. 7/44/6-8).

E. 3.1.2 Bei dieser Aktenlage ist ohne Weiterungen von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres (spätestens) vom 22. November 2013 bis 21. November 2014 im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auszugehen.

E. 3.2.1 Zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 22. November 2014. Dazu sind den Akten die folgenden medizinischen Angaben zu entnehmen:

Die vom Unfallversicherer beauftragte Gutachterin Dr. A.___, welche die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2015 untersucht hatte, kam im Gutach ten vom 4. August 2015 zum Schluss, aus orthopädischer Sicht sei ein volles Arbeits vermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit einer zumutbaren Adaptierung an den Arbeitsplatz mittels Anpassung der Arbeitsabläufe durch Rotation aus dem Rumpf oder durch einen Drehstuhl an der Kasse gegeben. Es würden sich Einschränkungen für Tätigkeiten in Kopfhöhe und über Kopf sowie für Kraft beanspruchungen des rechten Armes ergeben. In einer körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeit, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage ver richtet werden könnten, sei die Beschwerdeführerin unter Vermeidung von Tätigkeiten über Kopf in vollem Umfang einsetzbar. Diese Arbeitsfähigkeit gelte für die Zeit nach Ende der Arbeitsun fähigkeit, die durch eine demnächst geplante Magenoperation begründet sei (Urk. 7/38/14-16). Am 22. Juni 2015 liess die Beschwerdeführerin zur Gewichtsreduktion im K.___ eine Magenbypass-Operation durchführen (Urk. 7/55/1). Nach zwei Wochen war diesbezüglich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. In der Folge reduzierte sich ihr Gewicht innerhalb eines Jahres von 140 auf 65 Kilo gramm (Urk. 7/58/1, Urk. 7/69/1).

Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___, führte in ihrem Be richt vom 4. März 2016 aus, eine Tätigkeit mit dem rechten Arm sei maximal an vier Stunden pro Tag möglich. Bei einer Tätigkeit ohne Be lastung und ohne Über kopfarbeiten sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. Es bestehe eine zirka 60%ige Verminderung der Leistungsfähigkeit. Als Rechtshänderin seien alle Bewegungen des rechten Armes vermindert. Die Motivation und übrige Leistungsfähigkeit sei gut. Derzeit arbeite die Be schwerdeführerin als Kassiererin drei bis vier Stunden pro Tag (Urk. 7/62/1-3). Im Bericht vom 8. September 2016 erklärte Dr. Z.___ ausserdem, bei chronifizierten Schmerzen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht möglich. Auch sei der Endzustand nicht erreicht; es seien Abklärungen bei Dr. D.___ und eine Infiltration aus stehend (Urk. 7/94).

Die Rheumatologin Dr. D.___, welche die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht vom 13. Mai 2016 wegen chronischen Schulter-/Armschmerzen rechts und zervikospondylogenen Schmerzen bei/mit muskulärer Dybalance im Schultergürtelbereich und leichten Osteochondrosen C3-C7 ab dem 14. April 2016 behandelte, attestierte - wie in der angestammten Tätigkeit als Kassiere-rin - eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ohne Arbei ten über der Horizontalen mit der Mög lichkeit zu vermehrten Pausen (Urk. 7/69/1-3). Im Bericht vom 14. September 2016 erklärte Dr. D.___ dazu, es bestehe auf grund der fehlenden Ausbildung auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 40%ige Arbeits fähigkeit. Rein medizinisch-theoretisch sei in einer optimal ange passten Tätig keit, das heisse in einer Tätig keit ohne Arbeiten über der Horizon talen und in der Kälte sowie ohne Verhar ren in längerer sitzender Position eine Arbeits fähigkeit von 50 bis 60 % mög lich. Aufgrund der fehlen den Sprach kenntnisse und Schul bildung sei dies jedoch nicht umsetzbar. Es stelle sich aus medi zinischer Sicht zudem die Frage, ob nicht eine gewisse Rei zung durch einen Faden in der Schulter bestehe. Dies sei weiter abzuklären und in diesem Zusammenhang sei gegebenenfalls eine Revisionsoperation durchzu führen (Urk. 7/95/1-2).

E. 3.2.2 Der RAD-Arzt Dr. C.___, auf dessen Ein schätzung die Beschwerdegegnerin ab stellte (Urk. 2 S. 5), führte in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2016 aus, laut Dr. D.___ (richtig: Dr. Z.___; Urk. 7/62/1) sei in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit ohne Belastung des dominanten rechten Arms und ohne Überkopfarbeit eine Steigerung der Arbeits fähigkeit möglich. Dies bezüglich und zum Verlauf gebe es indes keine kon kreten Angaben. Daher sei retrospektiv medizinisch-theoretisch mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2014 und von 80 % ab Mai 2015 aus zugehen. Da der dominante rechte Arm von der einschränkenden Schmerz symptomatik betroffen sei, sei dauerhaft von einer geringen Leistungs ein schränkung im Alltag auszugehen (Urk. 7/77/16).

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zu Recht ein, dass sich die Ein schätzung des RAD-Arztes hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht auf eine Beur teilung in den medizinischen Akten stütze. Dr. C.___ wich sowohl von der gut achterlichen Einschätzung von Dr. A.___, als auch von der Beurteilung der behandelnden Ärzte ab, dies ohne eine eigene klinische Untersuchung und ohne seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar in Auseinandersetzung mit den vor liegenden sich widersprechenden Einschätzungen zu begründen. Auf die Stel lungnahme des RAD-Arztes kann daher entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin nicht abgestellt werden.

E. 3.2.3 Auch gestützt auf die übrige medizinische Aktenlage ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2014 nicht möglich. Denn weder dem Gutachten von Dr. A.___, noch den Berichten der behandelnden Ärzte ist eine Aussage zur Arbeits fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ab dem 22. November 2014 zu entnehmen. Bei Dr. Z.___ handelt es sich zudem nicht um eine Fachärztin des Bewe gungsapparates. Dr. D.___ sodann behandelt die Beschwer de führerin erst ab April 2016 und erachtete weitere medizinische Abklärun gen als ange zeigt. Wie den von der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren eingereichten ärztlichen Berichten zu entnehmen ist, ergaben eine bildgebende Abklärung beim G.___, dass eine schwere prolife rative Bursitis anterior des Subscapularis unter dem Coracoid laufend mit antero-supe riorem Impingement sowie ein Kontakt eines Fadens mit der Bursitis vorlagen (Bericht vom 8. Juli 2016, Urk. 12/2). Am 27. Juni 2017 wurde gemäss dem Operationsbericht des B.___ gleichen Datums sodann eine weitere Operation an der rechten Schulter durchgeführt und dabei unter ande rem die ausgeprägte Bursitis subacromial reseziert (Urk. 17/1).

Diese Befunde wurden bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer lei dens angepassten Tätigkeit bezüglich des hier zu beurteilenden Zeitraumes bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2016 - soweit aktenkundig - noch nicht berücksichtigt. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sie Einfluss auf die medizinische Beurteilung haben.

E. 3.3 Die Sache ist nach dem Gesagten im Sinne des Eventualantrages der Beschwer deführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des chronologischen Verlaufes und der aktuellen Befundlage ab dem 22. November 2014 fachärztlich-gutachterlich beurteilen lässt.

Die an gefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2016 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin ab November 2014 zurück zuweisen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00026 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 31. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1 .

1.1

X.___ , geboren 19 69 , arbeitete als Kassiererin für die Y.___ in einem 90%igen Pensum (Urk. 7/12/2-3), als sie sich am 12. Februar 2013 bei einem Sturz an der rechten Schulter verletzte (Urk. 7/20/12, Urk. 7/20/31). Wegen persistierenden Schulterbeschwerden rechts liess sich die Versicherte ab Mai 2013 von ihrer Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, behandeln (Urk. 7/20/12-13, Urk. 7/20/27). Die am 19. September 2013 erstellte Arthro-Magnetresonanztomographie ergab eine kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ohne Atrophie und eine fort geschrittene AC-Arthropathie mit Ganglion nach kranialer Bizepstendinopathie (Urk. 7/20/16). Am 22. November 2013 wurde die Versicherte an der rechten Schulter mittels Schulterarthroskopie operiert (Urk. 7/10/12-13). Die Unfall versicherung Y.___, SWICA Dienstleistungszentrum, aner kannte ihre Leistungs pflicht als Unfallversicherer . Am 7. April 2014 meldete sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In va lidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lich en und medizinischen Verhä ltnisse ab. Unter anderem holte sie die Akten des Unfallversicherers mit dem Gutachten von Dr. med. A.___, Fach ärztin für Orthopädische und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. August 2015 (Urk. 7/37/2-25) ein. Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2016 kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2015 befristeten Viertels rente an (Urk. 7/80). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 24. August 2016 (Urk. 7/91), ergänzt mit Schreiben vom 30. September 2016 (Urk. 7/96), Einwände. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 gewährte die IV-Stelle wie angekündigt eine Viertelsrente mit Wirkung vom 1.  Novem ber 2014 bis zum 31. Mai 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % (Urk. 2 S. 5), wobei sie die Viertelsrente jedoch bis am 31. Mai 2016 zur Auszahlung verfügte (Urk. 2 S. 1). 2.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 erhob die Versicherte

Beschwerde und bean tragte, die Ver fügung vom 9. Dezember 2016 sei so abzuändern, dass ihr mit Wirkung ab dem 1. November 2014 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Sep tember 2015 eine unbefristete halbe Rente zugesprochen werde; eventualiter sei die Verfügung vom 9. Dezember 2016 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in medi zinischer Hinsicht vornehme und hernach über ihren Anspruch neu verfüge (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Verfahren bei geladen (Urk. 8 S. 2). Diese verzichtete mit Eingabe vom 3. März 2017 auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Mit Eingaben vom 20. April 2017 (Urk. 11) und vom 8. August 2017 (Urk. 16) reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Arztbe richte ein, unter anderem den Bericht des B.___ vom 27. Juni 2017 zur Operation der rechten Schulter gleichen Datums (Urk. 12/1-2, Urk. 17/1-2). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete mit Eingaben vom 17. Mai 2017 (Urk. 14) und vom 22. August 2017 (Urk. 19) auf eine Stellungnahme.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von min destens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invali ditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log an wendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Ren tenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegen standes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beur teilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten ver fügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Mai 2016 (Urk. 7/77/15-16) auf den Stand punkt, seit dem 22. November 2013 sei die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Kas siererin teilweise eingeschränkt. Ab Sommer 2014 sei ihr eine 30%ige und ab Mai 2015 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. In einer leidensange passten, den rechten Arm schonenden Tätigkeit sei ab dem 1. Juli 2014 eine Arbeits fähigkeit von 50 % und ab Mai 2015 eine solche von 80 % gegeben. Der Ein kom mensver gleich ergebe einen Invaliditätsgrad ab Juli 2014 von 44 % und ab Mai 2014 von 11 % (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die von der Beschwerdegegnerin ange nommene Restarbeitsfähigkeit sei zu hoch und beruhe im Widerspruch zu der aktuellen medizinischen Situation auf einer nicht nachvollziehbaren RAD-Einschätzung. Sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie, würden aufgrund der reduzierten Bewe gungs fähigkeit des rechten Armes und der belastungsabhängigen Schmerzen von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidens ange passten Tätigkeit ausgehen. Die sehr reduzierte Einsatzfähigkeit des rechten Armes beziehungsweise der rechten Hand schränke sie als Rechts händerin bei jeder Erwerbstätigkeit ein. Dies sei auch mit der Beurteilung der E.___ vereinbar. Selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien einhändige Arbeitnehmer für manuelle Tätigkeiten nicht nachgefragt. Das Gutachten von Dr. A.___ sodann sei als Grundlage für den Entscheid unge eignet, zumal sie sich mit den Symptomen des chronischen regionalen Schmerzsyndroms nicht auseinandergesetzt und zu einer Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht geäussert habe (Urk. 1 S. 5 ff.). Gemäss dem Bericht von Dr. med. F.___ (des G.___) vom 8. Juli 2016 (Urk. 12/2) sei ferner eine proli ferative Bursitis diagnostiziert wor den. Am 27. Juni 2017 sei die rechte Schulter erneut operiert worden. Dabei sei eine ausgeprägte Bursitis und eine Partialruptur der Supraspinatussehne ge funden worden. Diese Fest stellungen würden bestätigen, dass die Schulter probleme auf objekti vierbaren, strukturellen Schäden des Schultergelenkes beruhen würden und nicht einfach nur subjektiv seien. Sie würden somit die Beurteilung von Dr. A.___ und des RAD wider legen (Urk. 11, Urk. 16). Da sie in der Zeit bis zum 4. Mai 2015 in einem 30%igen Pensum gearbeitet habe, resultiere bei einem korrekt durchgeführten Einkommensvergleich ein Invali ditätsgrad von (gerundet) 66 % und damit ein Anspruch auf eine Drei viertelsrente. Ab dem 5. Mai 2015 sei richtigerweise ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 55 % gegeben. Die Veränderung sei nach drei Monaten zu berück sichtigen, weshalb die Dreiviertelsrente per 1. September 2015 auf eine halbe Rente herabzusetzen sei. Die Rente sei unbefristet zuzusprechen, denn der Zustand am rechten Arm werde sich aller Voraussicht nach nicht mehr verän dern (Urk. 1 S. 9 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht ab 1. November 2014 auf eine Viertelsrente fest gelegt hat und ob sie die Rente zu Recht per 31. Mai 2015 aufgehoben hat.

Im Rahmen dieses Verfahrens ist der Rentenanspruch bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2016 zu beurteilen (Urk. 2), was recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Dabei sind nach diesem Zeitpunkt erstellte ärztli che Berichte insofern zu be rücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt im massgeblichen Zeitraum bis zur angefoch tenen Verfügung zu lässig er scheinen.

Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug erfolgte am 7. April 2014 (Eingang: 9. April 2014; Urk. 7/1). Aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht ein allfälliger Rentenanspruch in jedem Fall frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt, mithin ab Oktober 2014. 3. 3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin geht sinngemäss und unstrittig davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Kas siererin ab dem 22. November 2013 über ein Jahr erheblich, das heisst mindes tens zu 40 % eingeschränkt war und dass damit die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG erfüllt ist. Dies ist nicht zu beanstanden und mit den Akten vereinbar, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Die Beschwerde führerin wurde am 22. November 2013 an der rechten Schulter aufgrund einer atrau matischen Rotatorenmanschetten-Ruptur (Supraspinatus) und einer posttrau matischen AC-Arthropathie operiert (Urk. 7/10/12-13). Im An schluss daran litt sie gemäss dem Bericht der Ortho pädie der H.___ vom 6. Februar 2014 an einer postoperativ schmerzhaften Frozen Shoulder rechts (Urk. 7/10/10). Die Ärzte der H.___ attestierten drei Monate (Urk. 7/10/10, Urk. 7/20/4) und fünf Monate (Urk. 7/10/8) postoperativ weiter hin eine 100%ige Arbeits un fähigkeit als Kassie rerin. Ab dem 4. Juni 2014 wurde eine 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/14/2, Urk. 7/20/1, Urk. 7/44/7). Die Be schwerdeführerin nahm am 8. Juni 2014 denn auch ihre Tätigkeit bei Y.___ als Kassiererin mit einem 30%igen Pensum wieder auf (Urk. 7/40/1). Ab dem 4. Mai 2015 arbeitete sie in einem 40%igen Pensum (Urk. 7/38/14). Dr. med. I.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, von der E.___ kam gemäss dem Bericht vom 9. Februar 2015 zum Schluss, die aktuelle Schulterfunktion erlaube bei einer Berufstätigkeit als Kassiererin im Y.___ sicherlich nur eine sehr begrenzte Arbeitsfähigkeit. Heben und Tragen in Kör perferne sowie Heben von Gegenständen von mehr als drei Kilogramm über Brusthöhe seien nicht zumutbar. Diese Einschränkungen würden wahrscheinlich auf lange Frist gelten (Urk. 7/59/3).

Gemäss dem Bericht der Orthopädie der H.___ vom 4. November 2015 wurde die Behandlung dort am 26. November 2014 abge schlossen. Die Beschwerdeführerin sei zur weiteren Behandlung an die Schmerz ambulanz im J.___ zugewiesen worden. Die letzte bekannte medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 70 % sei vom 31. Dezember 2014 bis 1. März 2015 ausgestellt worden (Urk. 7/44/6-8). 3.1.2

Bei dieser Aktenlage ist ohne Weiterungen von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres (spätestens) vom 22. November 2013 bis 21. November 2014 im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auszugehen. 3.2

3.2.1

Zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 22. November 2014. Dazu sind den Akten die folgenden medizinischen Angaben zu entnehmen:

Die vom Unfallversicherer beauftragte Gutachterin Dr. A.___, welche die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2015 untersucht hatte, kam im Gutach ten vom 4. August 2015 zum Schluss, aus orthopädischer Sicht sei ein volles Arbeits vermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit einer zumutbaren Adaptierung an den Arbeitsplatz mittels Anpassung der Arbeitsabläufe durch Rotation aus dem Rumpf oder durch einen Drehstuhl an der Kasse gegeben. Es würden sich Einschränkungen für Tätigkeiten in Kopfhöhe und über Kopf sowie für Kraft beanspruchungen des rechten Armes ergeben. In einer körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeit, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage ver richtet werden könnten, sei die Beschwerdeführerin unter Vermeidung von Tätigkeiten über Kopf in vollem Umfang einsetzbar. Diese Arbeitsfähigkeit gelte für die Zeit nach Ende der Arbeitsun fähigkeit, die durch eine demnächst geplante Magenoperation begründet sei (Urk. 7/38/14-16). Am 22. Juni 2015 liess die Beschwerdeführerin zur Gewichtsreduktion im K.___ eine Magenbypass-Operation durchführen (Urk. 7/55/1). Nach zwei Wochen war diesbezüglich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. In der Folge reduzierte sich ihr Gewicht innerhalb eines Jahres von 140 auf 65 Kilo gramm (Urk. 7/58/1, Urk. 7/69/1).

Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___, führte in ihrem Be richt vom 4. März 2016 aus, eine Tätigkeit mit dem rechten Arm sei maximal an vier Stunden pro Tag möglich. Bei einer Tätigkeit ohne Be lastung und ohne Über kopfarbeiten sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. Es bestehe eine zirka 60%ige Verminderung der Leistungsfähigkeit. Als Rechtshänderin seien alle Bewegungen des rechten Armes vermindert. Die Motivation und übrige Leistungsfähigkeit sei gut. Derzeit arbeite die Be schwerdeführerin als Kassiererin drei bis vier Stunden pro Tag (Urk. 7/62/1-3). Im Bericht vom 8. September 2016 erklärte Dr. Z.___ ausserdem, bei chronifizierten Schmerzen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht möglich. Auch sei der Endzustand nicht erreicht; es seien Abklärungen bei Dr. D.___ und eine Infiltration aus stehend (Urk. 7/94).

Die Rheumatologin Dr. D.___, welche die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht vom 13. Mai 2016 wegen chronischen Schulter-/Armschmerzen rechts und zervikospondylogenen Schmerzen bei/mit muskulärer Dybalance im Schultergürtelbereich und leichten Osteochondrosen C3-C7 ab dem 14. April 2016 behandelte, attestierte - wie in der angestammten Tätigkeit als Kassiere-rin - eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ohne Arbei ten über der Horizontalen mit der Mög lichkeit zu vermehrten Pausen (Urk. 7/69/1-3). Im Bericht vom 14. September 2016 erklärte Dr. D.___ dazu, es bestehe auf grund der fehlenden Ausbildung auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 40%ige Arbeits fähigkeit. Rein medizinisch-theoretisch sei in einer optimal ange passten Tätig keit, das heisse in einer Tätig keit ohne Arbeiten über der Horizon talen und in der Kälte sowie ohne Verhar ren in längerer sitzender Position eine Arbeits fähigkeit von 50 bis 60 % mög lich. Aufgrund der fehlen den Sprach kenntnisse und Schul bildung sei dies jedoch nicht umsetzbar. Es stelle sich aus medi zinischer Sicht zudem die Frage, ob nicht eine gewisse Rei zung durch einen Faden in der Schulter bestehe. Dies sei weiter abzuklären und in diesem Zusammenhang sei gegebenenfalls eine Revisionsoperation durchzu führen (Urk. 7/95/1-2). 3.2.2

Der RAD-Arzt Dr. C.___, auf dessen Ein schätzung die Beschwerdegegnerin ab stellte (Urk. 2 S. 5), führte in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2016 aus, laut Dr. D.___ (richtig: Dr. Z.___; Urk. 7/62/1) sei in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit ohne Belastung des dominanten rechten Arms und ohne Überkopfarbeit eine Steigerung der Arbeits fähigkeit möglich. Dies bezüglich und zum Verlauf gebe es indes keine kon kreten Angaben. Daher sei retrospektiv medizinisch-theoretisch mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2014 und von 80 % ab Mai 2015 aus zugehen. Da der dominante rechte Arm von der einschränkenden Schmerz symptomatik betroffen sei, sei dauerhaft von einer geringen Leistungs ein schränkung im Alltag auszugehen (Urk. 7/77/16).

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zu Recht ein, dass sich die Ein schätzung des RAD-Arztes hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht auf eine Beur teilung in den medizinischen Akten stütze. Dr. C.___ wich sowohl von der gut achterlichen Einschätzung von Dr. A.___, als auch von der Beurteilung der behandelnden Ärzte ab, dies ohne eine eigene klinische Untersuchung und ohne seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar in Auseinandersetzung mit den vor liegenden sich widersprechenden Einschätzungen zu begründen. Auf die Stel lungnahme des RAD-Arztes kann daher entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin nicht abgestellt werden. 3.2.3

Auch gestützt auf die übrige medizinische Aktenlage ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2014 nicht möglich. Denn weder dem Gutachten von Dr. A.___, noch den Berichten der behandelnden Ärzte ist eine Aussage zur Arbeits fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ab dem 22. November 2014 zu entnehmen. Bei Dr. Z.___ handelt es sich zudem nicht um eine Fachärztin des Bewe gungsapparates. Dr. D.___ sodann behandelt die Beschwer de führerin erst ab April 2016 und erachtete weitere medizinische Abklärun gen als ange zeigt. Wie den von der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren eingereichten ärztlichen Berichten zu entnehmen ist, ergaben eine bildgebende Abklärung beim G.___, dass eine schwere prolife rative Bursitis anterior des Subscapularis unter dem Coracoid laufend mit antero-supe riorem Impingement sowie ein Kontakt eines Fadens mit der Bursitis vorlagen (Bericht vom 8. Juli 2016, Urk. 12/2). Am 27. Juni 2017 wurde gemäss dem Operationsbericht des B.___ gleichen Datums sodann eine weitere Operation an der rechten Schulter durchgeführt und dabei unter ande rem die ausgeprägte Bursitis subacromial reseziert (Urk. 17/1).

Diese Befunde wurden bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer lei dens angepassten Tätigkeit bezüglich des hier zu beurteilenden Zeitraumes bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2016 - soweit aktenkundig - noch nicht berücksichtigt. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sie Einfluss auf die medizinische Beurteilung haben. 3.3

Die Sache ist nach dem Gesagten im Sinne des Eventualantrages der Beschwer deführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des chronologischen Verlaufes und der aktuellen Befundlage ab dem 22. November 2014 fachärztlich-gutachterlich beurteilen lässt.

Die an gefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2016 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin ab November 2014 zurück zuweisen. 4.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘500.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin ab November 2014 neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann