Sachverhalt
1. 1.1
Der 1967 geborene X.___ , ohne abgeschlossene Berufsausbildung, reiste am 1 0. Juli 1989 in die Schweiz ein ( Urk. 11/ 2 / 4 ). Zuletzt war er vom 1 5. Januar 2001 bis am 3 0. September 2005 als Aushilfs-Lagermitarbeiter für die Y.___ angestellt ( Urk. 11/1, Urk. 11/64). Am 2 8. November 2005 (Eingangsdatum) mel dete sich der Versicherte – unter Hinweis auf einen am 2 8. Januar 2005 erlittenen Unfall und einer daraus resultierenden Diskushernie – bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen an ( Urk. 11/2). Nach der Vornahme erwerblich er ( Urk. 11/6, Urk. 11/12) und medi zinischer ( Urk. 11/7, Urk. 11/13-14, Urk. 11/16-17) Abklärungen auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht (Inanspruchnahme einer intensiven, antidepressiven Psychopharmakotherapie sowie einer Psychotherapie ; Urk. 11/19) und sprach ihm mit Verfügung en vom 14.
März 2007 sowie 1 6. Juli 2007 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 11/29 , Urk. 11/33). 1.2
Die IV-Stelle bestätigte den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Mittei lungen vom 8. Mai 2008 ( Urk. 11/45) und vom 2 8. Juli 2009 ( Urk. 11/54) und sprach dem Versicherten am 2 6. Mai 2010 einen Anspruch auf Arbeitsvermitt lung zu ( Urk. 11/60). Zwischen 1 5. Juni 2010 und 1 4. Juni 2011 nahm der Ver sicherte an einem Programm der Z.___ teil ( Urk. 11/67). 1.3
Im Rahmen einer erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs von X.___ liess die IV-Stelle den Versicherten bidisziplinär begutachten (rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 1 6. März 2016 [ Urk. 11/79, Urk. 11/81-82]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 3. Juni 2016 [ Urk. 11/89], Einwände vom 3 0. August 2016 [ Urk. 11/98]) und 9. November 2016 [ Urk. 11/111]) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom
24. November 2016 die bisherige ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 0 % mit Wirkung per 3 1. Dezember 2016 auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die a ufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= Urk. 11/114]). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. Januar 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe, eventuell sei die Angelegenheit zwecks umfassender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Am 1 3. März 2017 ( Urk.
7) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der A.___ vom 6. März 2017 zu den Akten ( Urk. 8), welcher der Beschwer degegnerin am 1 4. März 2017 zur Stellungnahme
zugestellt wurde (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. März 2017 angezeigt wurde ( Urk. 12). Am 6. Juni 2017 ( Urk.
13) sowie am 2 2. März 2018 ( Urk.
15) legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte auf ( Urk. 14, Urk. 16/1-2), welche der Beschwerdegegnerin am 2 7. März 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden ( Urk. 17). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen; vgl. zur Publi kation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2 1.2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).
Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 2 1. März 2018 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.2. 4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers habe sich soweit verbessert, dass ihm die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter ab Januar 2016 wieder zu 100 % zumutbar sei, was einem IV-Grad von 0 % entspreche. Zwar habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verschlechtert, was eine akutpsychiatrisch stationäre Behandlung nach sich gezogen habe, dies sei jedoch als Reaktion auf den negativen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin zu werten und begründe keine Verschlechterung , die länger wie drei Monate andau ere ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor bringen, der Beschwerdeführer beziehe seit 1. Januar 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung , welche zweimal bestätigt worden sei . Die Gutachter F.___ / H.___ kämen jedoch im Rahmen einer weiteren Revision zum Schluss , es habe nie eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Berichte der behandelnden Ärzte würden allerdings belegen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert habe. Die in die Ver gangenheit zurückgreifende Beurteilung der Gutachter lasse Zweifel an der gut achterlichen Beurteilung aufkommen. Die neuesten stationären Einweisungen seien sodann un berücksichtigt geblieben ( Urk. 1). 3. 3.1
Die Verfügungen vom 1 4. März 2007 ( Urk. 11/29) und 1 6. Juli 2007 ( Urk. 11/33) basierten in medizinischer Hinsicht auf den nachfolgenden Berichten: 3.1.1
Die Ärzte des B.___ hielten im Bericht von 6. Dezem ber 2005 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 11/7/5): - lumbospondylogenes bis radikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyn drom L5 links bei - ausstrahlenden lumbalen Schmerzen in bd.
Inguinae und Segment L5 links mit leichter Beinhebeschwäche links - Dekompression und dorsale Spondylodese L5/S1 und Spondylodese LWK 5 am 2 8. Februar 2005 - Status nach lumboradikulärem Schmerz- und sensible m Ausfallsyn drom L5/S1 links wegen Diskushernie L5/S1 , links mit Neurokompres sion L5, Spondylarthrose L5/S1 (Februar 2005) - MRI Lendenwirbelsäule ( LWS ) 1 9. September 2005: regelrechte Lage des Spondylodesenmaterials , keine Neurokompression
Der Beschwerdeführer habe
– bis lumboradikuläre Schmerzen aufgetreten seien – bis im Januar 2005 als Lagerist gearbeitet. Laut neurochirurgischer Beurteilung sei er bis am 2 6. Oktober 2005 zu 50 % und vom 2 6. Oktober 2005 bis am 7. Dezember 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 11/7/5). 3.1.2
Im Bericht des B.___ vom 2 7. Januar 2006 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/13) wird berichtet, zusätzlich zu den be reits genannten Diagnosen (vgl. E. 3.1.1) bestehe ein dringender Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung, unter anderem im Rahmen einer depressiven Episode; dies seit Januar 200 5. Der Beschwerdeführer sei vom 1. bis 8. Mai 2005 zu 100 % , vom 8. bis 9. Mai zu 50 % und vo m 2 6. Oktober 2005 bis 1 7. Januar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten ( Urk. 11/13/3). Aufgrund der Chronifizierung der Rückenschmerzen problematik und der zusätzlich zu befü r chtenden Schmerzverarbeitungsstörung sei die Prognose derzeit als eher ungünstig zu beurteilen. Trotz Fortsetzung der physiotherapeutischen Übungen werde von den Kollegen der Neurochirurgie auf absehbare Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wegen der zu befürch tenden Schmerzverarbeitungsstörung werde derzeit eine psychiatri sche/psychotherapeutisch e Behandlung durchgeführt (Urk. 11/13/5). 3.1.3
Dem Bericht des B.___ vom 1 5. Februar 2006 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/14) kann entnommen werden, beim Beschwerdeführer bestünden links seitige Lumboischialgien , die in der Folge eines Stosses mit einer Palette am Rücken aufgetreten seien. Am 2 6. Januar 2006 hätten sich die Beschwerden erheblich verschlechtert nach einem Sprung aus etwa einem Meter Höhe. Mittels eine r stationäre n konservative n Therapie hätten die Beschwerden nicht ge besser t
werden können. Es seien Zeichen einer erheblichen Schmerzverarbeitungsstörung deutlich geworden, so dass eine psychiatrische Mitbetreuung erfolgt sei. Seine Arbeit als Lagerist werde der Beschwerdeführer nicht mehr aufnehmen können, es seien Umschulungsmassnahmen in Erwägung zu ziehen ( Urk. 11/14/2). 3.1.4
Die Ärzte der C.___ hielten im Bericht vom 2 8. Juni 2006 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/16) folgende psychi atrischen Diagnosen fest: Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst (ICD- 10 F43.22) sowie chronifizierte Schmerzstörung ( Urk. 11/16/1). Aufgrund der raschen Ermüdbarkeit, der Antriebsstörung, der verminderten Stresstoleranz und der kognitiven Einschränkung auf die Schmerzproblematik bestehe zurzeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, wobei jedoch eine Beurteilung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit in einem Arbeitsversuch mit mindestens 4-5 Stunden zumutbarer Präsenz festgestellt werden müsste. Die Leis tungs
- und Arbeitsfähigkeit sollte aus somatischer Sicht beurteilt werden, da das depressive Zustandsbild eine Folge der missglückten Anpassung an die veränder ten Lebensumstände und die rheumatologische Erkrankung darstelle ( Urk. 11/16/2) . 3.1.5
Die Ärzte der D.___ gingen im Bericht vom 1 1. August 2006 zu Händen der psychiatrischen Poliklinik ( Urk. 11/17) von denselben Diagnosen wie die
C.___ aus und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 100 % ( Urk. 11/17/2). 3.1.6
Die für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
tätige Dr. med. E.___ , hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2006 fest ( Urk. 11/18/4-5), die vorlie genden Berichte und die dargelegten objektiven Befunde liessen aus rheumatolo gischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbei ter als möglich erscheinen. Das vorliegende psychiatrische Krankheitsbild sei der zeit in einem labilen Zustand, so dass aus psychiatrischer Sicht aktuell keine beruflichen Massnahmen sinnvoll erschienen ( Urk. 11/18/4-5). Am 5. Januar 2007 hielt Dr. E.___ fest, die Restarbeitsfähigkeit betrage 0 % ( Urk. 11/18/5). 3.2
Im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 4. November 2016 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 3.2.1
Der bidisziplinären Zusammenfassung der Gutachter Dr. med. Christine H.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, und Prof. Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie und FMH Neuro logie , vom 1 6. März 2016 ( Urk. 11/82) können folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: - k eine psychiatrische Diagnose - v erminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) bei - d egenerativen Veränderungen mit osteodiskalen
Forameneinengungen C5/C6 links und C6/C7 links mit deutlichem Kontakt zu den Neben wurzeln C6 links und C7 links mit Verdacht auf Kompression (MRI Mai 2012) - o hne radikuläre Zeichen - v erminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei - k ongenitaler Spondylolyse LWK 5; 2 8. Februar 2005: lumbale Opera tion mit mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 mit Diskektomie L5/S1 bei medialateraler Diskushernie L5/S1 und interkorporelle Fusion L5/S1 mit normaler Beweglichkeit des Segments L4/L5 ohne pathologisches Gleiten (fun k tionelles Röntgen im Oktober 2005) und guter Lage des intakten Spondylodese -Materials mit gering zunehmenden interkorpo rellen Durchbauungszeichen mit geringen degenerativen Veränderun gen ohne spinale oder foraminale Stenose (CT Februar 2016), - ohne radikuläre Zeichen
Zur Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, in einer HWS- und LWS-schonenden Tätigkeit sei der Beschwe r deführer bezogen auf ein Pensum von 100 %
zu 100 % arbeitsfähig. Dabe i könne er mit Lasten bis zu 10 k g hantieren. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeits unfähigkeit bestanden, eine besonders rückenbelastende Tätigkeit habe er nie andauernd ausüben können, denn die Spondylolyse LWK 5 sei angeboren ( Urk. 11/82). 3.2.2
Prof. Dr. F.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2 3. Januar 2016 ( Urk. 11/79) fest, bei der Begutachtung hätten erneut Klagen des Beschwer deführers über chronische Schmerzen ganz im Vordergrund gestanden. Zudem beklage der Beschwerdeführer ausgeprägte Eheprobleme mit einem chronischen Ehekonflikt, weshalb er sich sehr ungern in der Häuslichkeit aufhalte. Er habe von Intrusionen und Flashbacks im Zusammenhang mit einem stationären Auf enthalt im Jahr 2005 berichtet, wobei eine affektive Beteiligung nicht erkennbar gewesen sei. Ebenso habe kein erhöhtes Arousal und kein andauerndes Gefühl des Betäubtseins bestanden. Diagnostisch könnten diese Angaben nicht einge ordnet werden. Affektiv habe sich ein dysphorischer Affekt im Zusammenhang mit der Eheproblematik gefunden, ansonsten hätten keine Psychopathologika bestanden, welche die Diagnose einer Depression auf der Grundlage eines inter national anerkannten psychiatrischen Klassifikationsschemas rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei in der Grundstimmung indifferent gewesen. Er sei bezüglich seiner Arbeit in der Mal-Werkstatt begeisterungsfähig und habe Freude darüber ausgestrahlt. Der Antrieb habe sich ungestört gefunden. Es könne von einer Remission einer depressiven Störung ausgegangen werden (ICD-10 F33.4). Der Beschwerdeführer beklage ein Ganzkörperschmerzsyndrom mit hoher Intensität, welche s unter psychosozialer Belastung aufgetreten sei. Ebenso habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die subjektive Schmerzintensität in Abhängigkeit von psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren stehe. Analgetika würden nur zu einer mässigen Reduktion des Schmerzlevels führen. Es bestehe ein somatisches Krankheitskonzept. Der Schmerzaffekt sei dysthym . Ein Leidensdruck sei nicht spürbar. Hingegen hätten sich Hinweise auf ein Ver meidungsverhalten und eine Selbstlimitation gefunden. Die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung sei damit zu bestätigen. Es sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren (ICD-10 F45.41). Hinweise für Bewusstseinsverluste seien aktuell objektiv nicht gegeben. Es gebe keine stationären Notfalleinweisungen und keine Fremdbe obachtungen, so dass davon auszugehen sei, dass aktuell diesbezüglich keine Stö rung von Krankheitswert vorliege. Auch bestünden aktuell keine psychopatholo gischen Hinweise auf eine generalisierte Angststörung. Aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass im Abgleich mit dem von der
C.___
i m Jahr 2009 berichteten Psychostatus ein deutlich gebesserter psychischer Gesundheitszustand vorliege. Dies sei sicherlich der guten psychotherapeutischen Arbeit von Herrn G.___ zu verdanken. Diagnostisch könne aktuell nur eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert werden (ICD-10 F45.41), an welche eine gewisse Adaption bestehe. Aus versicherungsmedizinisch-psychiat rischer Sicht liege nur ein minimer Gesundheitszustand (richtig wohl: Gesund heitsschaden) vor, ohne wesentliche Auswirkungen auf die mittel- und langfris tige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ( Urk. 11/79/19-20). In der Abgren zung der Funktionseinschränkungen, welche auf Gesundheitsstörungen beruhten und ebensolchen, die nicht versicherte Faktoren beträfen, seien dabei eine deut liche Selbstlimitierung des Beschwerdeführers sowie psychosoziale und soziokul turelle Belastungsfaktoren (unzureichende Sprachkenntnisse, unzureichende Ausbildung, wirtschaftliche Probleme [Schulden], protrahierter Ehekonflikt) zu benennen, welche im Vordergrund des psychopathologischen Bildes stünden. Diese IV-fremden Faktoren seien bei der Rentenzusprache nicht von krankheits bestimmenden Fähigkeitsstörungen korrekt getrennt worden und hätten bei Berücksichtigung bereits damals zu einer anderen Beurteilung aus gutachterlicher Sicht führen müssen. Dies erkläre auch neben der objektiv feststellbaren Verbes serung des psychopathologischen Bildes die Differenzen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Beim Beschwerdeführer seien keine vorbestehenden Störungen der Ich-Funktionen zu beschreiben, die eine persönlichkeitsbedingte Einschrän kung der Krankheitsverarbeitung rechtfertigen würden. Es sei bei unauffälliger neurosenbiografischer Anamnese des Beschwerdeführers in der Entwicklungs biografie, bei regelrechtem schulischem Verlauf und Ausbildung im Heimatland nicht von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Psychiatrische Störungen lägen nicht vor, welche den Beschwerdeführer in der Selbstwahrnehmung, in sei ner Affekt- und Impulssteuerung oder im Antrieb nachhaltig limitieren würden. Er habe mit seinen handwerklichen Fähigkeiten durchaus noch persönliche Res sourcen, die er auf dem Arbeitsmarkt einbringen könnte. Aktuell könne ein sekundärer Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen werden (Transferleistungen statt Arbeit) ( Urk. 11/79/21-22) . 3.2.3
Im rheumatologischen Teilgutachten vom 1 0. M ärz 2016 von Dr. H.___ (Urk. 11/81) wurde festgehalten, in der klinischen Untersuchung seien Diskrepan zen aufgefallen. Es bestehe ein Schmerzstöhnen, welches bei Ablenkung ver schwinde. Der Beschwerdeführer zeige ein Zucken bei sanfter Berührung, w as bei Ablenkung nicht da sei. Die Untersuchung des Bewegungsapparates werde durch Gegenspannung erschwert. Der normale Gang sei unauffällig , wie auch der Zehen- und Fersengang. Die Beweglichkeit der LWS und B eckenwirbelsäule könne wegen Gegenspannung nicht geprüft werden. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der HWS zeige der Beschwerdeführer deutliche Einschränkungen. Bei Ablenkung bewege er die HWS normal. Radikuläre Zeichen seien nicht vor handen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich, Gelenkser güsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. In der Dolorimetrie seien all e 18 Tender-Points sowie alle acht Kontrollpunkte
patholo gisch . Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz des Übergewichts eine erfre ulich grosse Muskelmasse von 55 %, welche den Normalwert von 40 % weit übertreffe. Eine langandauernde körperliche Schonung, wie sie der Beschwerde führer berichte, könne daraus nicht abgeleitet werden. Drei der vier an beiden Beinen gemessenen Umfänge seien beidseits gleich. Der vierte Beinumfang am Oberschenkel sei links einen halben Zentimeter grösser als rechts. Ein lang andauernder Mindergebrauch des linken Beines gegenüber dem rechten Bein wegen Kraftlosigkeit vor allem links, wie es der Beschwerdeführer berichte, könne daraus nicht abgeleitet werden. Die MRI-Untersuchung der HWS vom Mai 2012 zeige osteodiskale Einengungen C5/C6 links und C6/C7 links mit deutlichen Kon takten zur Nervenwurzel C6 links und C7 links mit möglicher Kompression. Diese Befunde seien nicht besonders gravierend , hätten aber Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die funktionelle Röntgenunters uch ung der LWS vom Oktober 2005 zeige stabile Befunde mit normaler Beweglichkeit des Segments L4/L5 ohne pathologisches Gleiten. Die CT-Untersuchun g der LWS vom Februar 2016 habe , wie alle vorangegangenen postoperativen bildgebenden Untersuchungen, gute postoperative Befunde mit guter Lage des intakten Osteosynthesematerials und nur geringe degenerative Veränderungen ohne Hinweise auf neu aufgetretene spinale oder foraminale Stenosen ergeben
( Urk. 11/81/53). Der Beschwerdeführer habe sodann bei der weiteren Untersuchung angegeben, seit längerem statt des Beruhigungsmittels T e mesta das muskelentspannende Lyrica zu verwenden. Den noch sei kein Lyrica in der Haaranalyse vorhanden gewesen. Offensichtlich sei diese Angabe falsch gewesen. Aufgrund der Urinuntersuchung könne seine Angabe, dass er das Beruhigungsmittel Temesta oder auch andere Psychophar maka nicht mehr verwende, stimmen. Der Beschwerdeführer berichte sodann, dass er nur 300 bis 400 Meter weit gehen könne, wegen der zunehmenden lum balen Beschwerden. Er habe ebenso berichtet, vor der gutachterlichen Untersu chung von seinem Wohnort zum Bahnhof innert sieben Minuten 700 Meter zu Fuss gegangen zu sein. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer beim Ausziehen der Socken auf der Untersuchungsliege spontan den Langsitz eingenommen, was einem beidseits normalen Lasègue entspreche. Diskrepant dazu sei, dass er unmittelbar nach der Prüfung des Lasègue beidseits ab 30° über starke Schmerzen geklagt habe. Hier bestehe eine Verdeutlichungstendenz ( Urk. 11/81/54).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. H.___ fest, beim Beschwerdeführer bestünden strukturelle Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS, welche seine Leis tungsfähigkeit einschränkten. Er könne jedoch eine angepasste Tätigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 %
zu 100 % ausüben ( Urk. 11/81/54). Die angestammte Tätigkeit als Chauffeur sei angepasst, sofern er dabei keine Lasten über 10 kg tragen müsse. Dasselbe gelte für seine Tätigkeit als Lageraushilfsarbeiter ( Urk. 11/81/56). 3.2.4
Zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin zum bidisziplinären Gutachten, nahm Dr. F.___ am 2. April 2016 Stellung ( Urk. 11/84). Er führte auf die Frage zum Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustands aus, es sei vom Datum der psychiatrischen Untersuchung auszugehen. Gemäss IV-Dossier sei beim Beschwerdeführer am 2 8. Mai 2009 eine IV-Abklärung erfolgt. Dort hätten sich psychopathologisch eine Antriebsstörung, eine verminderte Stresstoleranz und kognitive Einschränkungen gefunden. Der Beschwerdeführer sei rasch ermüdbar gewesen und es hätten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus psychi a trischer Sicht bestanden . Ein beruflicher Wiedereinstieg sei kaum vorstellbar gewesen . Es seien aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) und einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt worden. Die Diagno sen, welche der Psychotherapeut des Beschwerdeführers im Bericht vom 7. Juli 2014 gestellt habe, seien mangels Psychostatus nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für den Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers med.
pract . I.___ vom 3. September 201 4. Weitere psychiatrische Dokumentationen seien im IV-Dossier nicht enthalten und seien dem Gutachter im Rahmen der Begut achtung nicht zur Kenntnis gelangt. Zusammenfassend könne nur ein Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2009 erfolgen, da alle anderen medizinischen Dokumentationen keine n Psychostatus enthielten (Urk. 11/84/2). 3.2.5
Im beschwerdeweise eingereichten Bericht des J.___ vom 2 2. August 2016 zu Händen de r
C.___ ( Urk. 3/4) hielten die Klinikärzte des J.___
folgende Diagnosen fest ( Urk. 3/4 S. 1) :
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.1 ) , chronische s
lumbospondylogenes
Schmerzsydrom bei - Status nach Spondylodese L5/S1 bei Spondylose mit Diskushernie L5/S1, chronische Cervikobrachialgie linksseitig bei Foramenstenose C6 und C7 links mit möglicher Wurzelkompression - vermeidende und anankastische Persönlichkeitsakzentuierung - Verdacht auf generalisierte Angststörung - b enigne Prostatahyper pla sie
Dem Bericht ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei am 2 6. Juli 2016 ein- und am 1 8. August 2016 wieder ausgetreten ( Urk. 3/4 S. 2). Beim Beschwerde führer bestehe eine chronische Schmerzstörung seit dem Erleiden des Arbeitsun falles 2011, entsprechend einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, ein hergehend mit Ängsten sowie optischen und akustischen Halluzinationen. Zudem halle ein ausgeprägtes Hyperarousal mit Reizbarkeit, Schwierigkeiten ein- oder durchzuschlafen, Konzentrationsschwierigkeiten, übermässige Wachsamkeit und übertriebene Schreckreaktionen auf. Zunächst habe man an eine posttraumati sche Belastungsstörung ( PTBS ) gedacht, wobei formal die Kriterien nicht gänzlich erfüll t seien ( Urk. 3/4 S. 3). Eine berufliche Rei ntegration im freien Arbeitsmarkt erscheine anhand der Beobachtungen im Alltag mit Limitationen durch Schreck haftigkeit/Ängste, Schmerzexazerbationen und den Halluzinationen insgesamt wenig realistisch. Hingegen erscheine eine Tätigkeit in einer geschützten Werk statt schon aus therapeutischen Gründen sehr empfehlenswert ( Urk. 3/4 S. 4). 3.2.6
Dr. med. K.___ , FMH Neurologie, hielt im beschwerdeweise einge reichten und zu Händen von Dr. I.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, erstellten Bericht vom 1 9. September 2016 ( Urk. 3/5) fest, von neurologis c her Seit bestehe der dringende Verdacht auf eine psychogene/somatoforme Sprech- und Sprachstörung. In der klinisch-neurologischen Untersuchung und der zusätzlich durchgeführten EEF-Untersuchung zeigten sich keine richtungsweisenden patho logischen Befunde ( Urk. 3/5 S. 2). 3.2.7
Dem Bericht von Dr. med. L.___ , FMH Psychiatrie und Psychothera pie , vom 7. November 2016 zu Händen der Rechtsvertretung des Beschwerdefüh rers ( Urk. 11/110 = Urk. 3/9) kann entnommen werden, der Beschwerdeführer befinde sich sei t Anfang September 2016 in ambulanter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung. Die Behandlung befinde sich erst am Anfang. Als psychiatrische Diagnosen nannte Dr. L.___ die folgenden ( Urk. 11/110/1-2) : - c hronisch halluzinatorische Psychose (ICD-10 F28) - p sychogene Sprechstörung (ICD-10 F44.4) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), Differentialdi agnose : psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) - Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Diffe rentialdiagnose: DESNOS
Dr. L.___ hielt zudem fest, d er Beschwerdeführer gebe an, am meisten unter Hal luzinationen zu leiden. Diese träten täglich mehrfach aus, dies seit dem Arbeits unfall im Jahr 200 5. Sie würden ihn stark ängstigen und er sei dann teilweise blockiert. Seit August
2016 sei es neu zu einer Sprach- und Sprechstörung mit Wortfindungsstörungen, Gedankenabbrüchen, stockendem Sprechen und Dys arthrie gekommen, die zu einer deutlichen Einschränkung der Kommunikation führe. Eine neurologische Untersuchung einschliesslich MRI-Schädel habe keinen Befund ergeben, so dass von einer psychogenen Störung auszugehen sei. Seit
2005 leide er unter chronischen Schmerzzuständen wechselnder Intensität und unterschiedlicher Lokalisation. Sodann sei der Beschwerdeführer seit 2005 extrem schreckhaft. Seit dem Unfall im Jahr 2005 sei er auch immer wieder traurig und verzweifelt. Seit einem Suizidversuch im Jahr
2005 seien suizidale Gedanken immer wieder hochgekommen. Das Trauma stamme von der Sekundarschulzeit, als in seinem Land für ein halbes bis zu einem Jahr Bürgerkrieg geherrscht habe ( Urk. 11/110/2) .
Zum Befund hielt Dr. L.___ fest, der Beschwerdeführer wirke zurückhaltend und ängstlich. Die Kommunikation sei durch mangelnde Sprachkenntnisse und eine Sprach- und Sprechstörung erschwert. Der Beschwerdeführer habe eher wenig gesprochen und nur deutlich stockend und abgehackt. Die Sprachmelodie sei dadurch monoton und unmodelliert wirkend mit tic - artigen Bewegungsstörun gen. Hinter diesen Auffälligkeiten bestünden deutlich spürbare Ängste und eine Verzweiflung. Es gebe akustische und optische Halluzinationen, sowie suizidale Gedanken bei fehlender akuter Suizidalität. Aktuell sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 11/110/1-3). 3.2.8
Dr. L.___ richtete am 2 9. November 2016 ein Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, in welchem er angibt, den Beschwerdeführer notfallmäs sig stationär eingewiesen zu haben, nachdem Dr. L.___ eine akute Verschlechte rung des Befindens und eine versuchte Selbstverletzung und Selbstgefährdung festgestellt habe ( Urk. 3/6). 3.2.9
Dem beschwerdeweise eingereichten Austrittsbericht des C.___ vom 1 3. Dezember 2016 zu Händen von med. pract .
I.___ ( Urk. 3/8) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom 2 9. November 2016 bis 1 2. Dezember 2016 stationär behandeln liess ( Urk. 3/8 S. 1). Der Beschwerdeführer sei in das intensive statio näre Setting integriert worden und habe seine Ressourcen vor allem in Kunst und Ergotherapie aktivieren können. Daneben habe er die Bewegungs- und Physio therapie besucht und habe begleitend dazu ärztliche Einzelgespräche erhalten. I n diesen hätten mit dem Beschwerdeführer die Umstände für das Zustandsbild und das weitere Prozedere thematisiert werden können. Hierbei habe der Beschwerde führer über psychosoziale Belastungsfaktoren berichtet, insbesondere bezüglich der schwierigen privaten und sozialen Situation aufgrund seiner Schmerzsymp tomatik seit einem Arbeitsunfall im Jahr 201 1. Die optischen und akustischen Halluzinationen könnten diagnostisch nicht kategorisch zu Flashbacks eingeord net werden, würden jedoch auch unter neuroleptischer Behandlung persistieren ( Urk. 3/8 S. 2). 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob eine Änderung im anspruchserheblichen Sachverhalt eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis bilden dabei die Verfügun ge n vom 1 4. März 2007 und vom 1 6. Juli 2007, mit welchen dem Beschwerde führer rückwirkend mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine ganze Rente zugespro chen wurde (Urk. 11/29, Urk. 11/33). Zur Diskussion steht insbesondere, ob bezüglich des laut Gutachten von Dr. F.___ vom 2 3. Januar 2016 (E. 3.2.2 ) damals bestehenden psychischen Zustandsbilds eine massgebliche Besserung ein getreten ist. 4.2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Auffassung, wonach sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Rentenverfügung en vom 1 4. März 2007 und vom 1 6. Juli 2007 verbessert habe und ihm die bisherige sowie auch eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei, auf das Gutachten der Dres . H.___ / F.___ vom 1 6. März 2016. 4.2.2
Das bidisziplinäre
Gutachten der Dres . F.___ und H.___ vom 1 6. März 2016 , ergänzt durch die Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters v om 2. April 2016 (Urk. 11/84), ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfas send, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (rheumatologisch, psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers aus einander. Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar. Das bidisziplinäre Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 1.4 ).
Der psychiatrische Konsiliarius legte schlüssig dar, dass im Vergleich zum Jahr 2009 – unter Verweis auf einen Bericht de r
C.___ vom 2 8. Mai 2009 – aus psychi atrischer Sicht eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Wohl wäre mit dem Zustand im Jahr 2007 zu vergleichen . Da jedoch die Ärzte de r
C.___
– soweit es sich dabei um objektiv-eigene (klinische) Feststellungen und nicht bereits um eine Interpretation handelt – einen identischen Befund/Psychostatus erh o ben und beide Male von einer Schmerzproblematik sowie ein er depressiven Symptomatik ausgingen , muss im Jahr 2009 auf einen unveränderten Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht seit 2007 geschlos sen werden . Dass die Diagnosen nicht gleich lauten ist nicht massgebend. Hierzu gilt es festzuhalten, dass massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resul tierende Leistungseinschränkung ist, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerich tes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2).
Laut den Feststellungen von Dr. F.___ lag bei der Begutachtung nunmehr ein nur minim eingeschränkter Gesundheitszustand vor. Wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Experte nicht fest. Er schloss sodann Störungen der Ich-Funktionen aus. Sodann stellte Dr. F.___ keine Persönlichkeitsstörung oder Störungen fest , welche den Beschwerdeführer in der Selbstwahrnehmung, in seiner Affekt- oder in seiner Impulssteuerung oder im Antrieb beeinträchtigen würden ( Urk. 11/79/20-21). 4.2.3
Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten sich in nicht nach vollziehbarer Weise auch rückwirkend zum Verlauf und dem Beginn der Arbeits unfähigkeit geäussert , vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Ob die Rentenzusprache aus dem Jahre 2007 richtig war, kann offen bleiben, da Streitgegenstand vorliegend die Rentenaufhebung pro futuro ist. In diesem Zusammenhang legte Dr. F.___ den Unterschied der damaligen und aktuellen Befundlage nachvollziehbar dar (E. 3.2.4). 4.2.4
Aus dem beschwerdeweise aufgelegten Bericht de r
C.___ vom 1 3. Dezember 2016 (E. 3.2.9) respektive demjenigen von Dr. L.___ vom 2 9. November 2016 (E. 3.2.8)
kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Hospitali sierung nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 4. November 2016 erfolgte und die angefochtene Verfügung die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6) .
Nicht nur die Beurteilungen der Gutachter lassen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustandsbil des schliessen: Selbst laut den Feststellungen der Ärzte de r
C.___ und der M.___ liegt zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine depres - sive Symptomatik und auch keine Anpassungsstörung mehr vor ( Urk. 3/3-4, Urk. 3/7-8). Die Gutachter sowie auch die behandelnden Ärzte gehen allesamt vom Vor liegen einer chronischen Schmerzstörung aus. Die von Dr. L.___ aufgeführten Diagnosen einer chronischen halluzinatorischen Psychose, einer generalisierten Angststörung und einer rezidivierenden depressiven Störung sind nur schon des halb nicht nachvollziehbar, da diese laut den Angaben von Dr. L.___ bereits seit dem Jahr 2005 vorgelegen haben sollen, was weder den Berichten aus der Zeit der Rentenzuspache , noch dem bidisziplinären Gutachten zu entnehmen ist. Kommt hinzu, dass das Unfallgeschehen (der Beschwerdeführer wurde von einem Gebinde am Rücken und der linken Seite getroffen und sprang anschliessend von einem Meter auf den Boden; vgl. Urk. 11/13/4) wenig eindrücklich war. Da Dr. L.___ auch keinen nachvollziehbaren Psychostatus erhob und die Diagnose stellungen ebenso wenig schlüssig begründete, vermag der Beschwerdeführer aus dem Bericht von Dr. L.___ vom 7. November 2016 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ausserdem schloss der Gutachter das Vorliegen einer Angststörung sowie die Pathologie der anamnestisch geklagten Halluzinationen ausdrücklich aus und stellte die Remission der Depressivität eindeutig fest ( Urk. 11/79/20).
Gegenüber dem Gutachter hat der Beschwerdeführer zwar von Intrusionen und Flashbacks in Zusammenhang mit seinem Spitalaufenthalt im Jahr 2005 berich tet. Der psychiatrische Konsiliarius stellte beim Beschwerdeführer jedoch keine affektive Beteiligung, kein erhöhtes Arousal und kein andauerndes Gefühl des Betäubtseins fest. Dr. K.___ stellte klinisch-neurologisch keine pathologischen Befunde fest (E. 3.2.6).
Im Bericht der M.___
(E. 3.2.5) werden neben der somato formen Schmerzstörung zusätzlich akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) genannt. Diese vermögen als Z-Diagnosen keinen rechtserheblichen Gesundheits schaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezem ber 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1) , genauso wenig wie eine Verdachtsdiagnose (generalisierte Angststörung), welche ohnehin durch den psychiatrischen Gutachter ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Was die Sprech- und Sprachstörung anbelangt, so wurde eine solche von
Dr. L.___ und Dr. K.___
zwar festgestellt und es wurde festgehalten, diese trete seit August 2016 auf (E. 3.2.6-3.2.7) . Dass die Sprach- und Sprechstörung aber neben gewissen Kommunikationsschwierigkeiten Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers hat, wird nicht ausgeführt und wäre auch nicht nachvollziehbar. So machte denn auch die M.___ mit Bericht vom 2 2. August 2016 noch keine derartigen Feststellungen (E. 3.2.5). Anzufügen bleibt lediglich , dass auch die Gutachter Verständigungsschwierigkeiten feststellten und diese zu Recht – neben weiteren Faktoren – als psychosozial, also IV-fremd, ein stuften . 4.2.5
Da
– wie bereits erwähnt (E. 4.2.4) – der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlic hen Überprüfungsbefugnis bildet, sind nur diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. Der Bericht der A.___ vom 6. März 2017 ( Urk. 8), der Bericht des B.___ vom 16.
Mai 2017 ( Urk. 14), die Stellungnahme von Dr. L.___ vom 1 4. März 2018 (Urk. 16/1) und ärztliches Attest von Dr. I.___ vom 16. März 2018 ( Urk. 16/2) sind deshalb grundsätzlich unbeachtlich. 4. 3
Die Rentenzusprache im Jahr 2006 erfolgte laut den Berichten des N.___ vom 2 7. Januar 2006 sowie 1 5. Februar 2006 (E. 3.1.2-3.1.3) nicht aus somatischen Gründen. In d en genannten Berichten wird zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, es ergibt sich jedoch daraus, dass sich diese Angabe nicht auch auf eine angepasste Tätigkeit bezieht, zumal festgehalten wird, dass beim Beschwerdeführer – sollte er seine Arbeit als Lagerist nicht mehr aufnehmen können – Umschulungsmassnahmen zu prüfen seien ( Urk. 11/14/2) und dass zur Evaluierung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Arbeitsbelastbarkeit die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu empfeh len sei ( Urk. 11/13/5), was dafür spricht, dass aus somatischer Sicht die Arbeits fähigkeit lediglich in der bisherigen Tätigkeit als aufgehoben erachtet wurde und die Rentenzusprache
gestützt auf psychiatrische Gründen erfol gte (vgl. die Berichte der
C.___ und der D.___
[E. 3.1.4-3.1.5] ).
Wie bereits ausgeführt, erscheint eine Verbesserung des psychiatrischen Gesund heitszustands aufgrund des insoweit überzeugenden psychiatrischen Teilgutach tens von Dr. F.___ ausgewiesen. Damit ist in der festgestell ten (Befund-) ver besserung eine rechtserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu erblicken. Diese ist geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Mithin ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen und der Invaliditätsgrad neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln (BGE 140 V 9) . 4.4
4. 4 .1
Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stellte die Gutachter in in rheumatologischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit fest , sondern ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer HWS- und LWS-schonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 10 kg und ohne Rückenbelastungen aus (E. 3.2.1) . Diese Beurteilung erscheint aufgrund der erho benen somatischen Befunde nachvollziehbar und überzeugend und wurde im Ü brigen auch nicht bestritten. 4. 4 .2
Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte aufgrund der aktuellen Befundlage eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) sowie eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto ren (ICD-10 F45.41), welche ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seien . 4.4.3
Die aus den gutachterlich festgestellten psychischen Beeinträchtigungen resultie rende Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (vgl. E. 1.2):
Was den Komplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass die depressive Störung remittiert ist und die somatoforme Schmerzstörung nicht als ausgeprägt erscheint. Der psychiatrische Gutachter bezeichnete den Gesundheits schaden als minim und kategorisierte die Diagnose als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die funktionellen Einschränkungen im Alltag wurden nicht als derart einschneidend beschrieben, dass von einer besonderen Ausprä gung ausgegangen werden könnte. So hat der Beschwerdeführer einen struktu rierten Alltag, er führt
in einer Begegnungsstätte Schnitzerei- oder Specksteinar beiten aus, kümmert sich um seine Kinder und unternimmt Spaziergänge ( Urk. 11/79/12-13) .
Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder – resistenz “ ist vorwegzuschicken, dass in Bezug auf die Therapie der Schmerzstörung respektive der depressiven Symptomatik es gesamthaft betrachtet an einer adä quaten Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten fehlt, ist der Beschwerdeführer doch erst seit Anfang September 2016 in fachärztlicher Behandlung ( Urk. 11/110/1). Noch im Jahr 2008 nahm der Beschwerdeführer laut den Anga ben de r
C.___ alle zwei bis drei Wochen eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung in Anspruch ( Urk. 11/43/5 , Urk. 11/ 52/2-3 ). Zum Zeitpunkt der bidisziplinären Begutachtung im Jahr 2016
stand der Beschwerdeführer zweimal monatlich in psychotherapeutischer Behandlung beim Psychologen lic . p hil. G.___ . Dies ist zwar nicht als konsequente
Behandlung der Schmerzen respek tive der depressiven Symptomatik zu erachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1) . Dennoch erzielte der Beschwerde führer durch diese Behandlung Erfolge, was zur Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands, respektive zur Remission der depressiven Symptomatik führte. Laut den Feststellungen des psychiatrischen Gutachters gab es keine sta tionären Notfalleinweisungen ( Urk. 11/79/20).
Der Beschwerdeführer hat dem nach die psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten zu keiner Zeit voll a usgeschöpft.
Als „Komorbiditäten“ bestehen keine massgeblichen Gesundheitsschäden. Die somatischen Beeinträchtigungen aufgrund der LWS- und HWS-Beschwerden wir ken sich lediglich auf das zumutbare Belastbarkeitsprofil aus .
Beim Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er wohnt zu Hause zusammen mit seiner Familie und kümmert sich zusammen mit seiner Frau um seine Kinder. Sodann stellt er Holzs chnitzerei -W aren in einer therapeutischen Mal-Werkstatt her und ist mit dem Chef dieser Stätte befreundet. Er geht täglich dorthin und hat dort einen Ort der sozial en Kommunikation gefunden (Urk. 11/79/8-9, Urk. 11/79/8, Urk. 11/79/21).
Damit ist kein sozialer Rückzug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren (vgl. Urk. 11/79/22) .
In der Kategorie „Konsistenz“ fällt auf, dass das Aktivitätsniveau laut den Fest stellungen des Gutachters im Alltagsleben nicht so erheblich eingeschränkt ist , wie die subjektiv beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers es erwarten lies sen. Er hat soziale Kontakte und ein en strukturierten Alltag , wo er gut eingebun den ist. Dies spricht gegen eine ausgeprägte Einschränkung im Alltag.
Sodann stellte der Gutachter eine deutliche Selbstlimitierung und multiple psychosoziale und soziokulturelle Faktoren fest ( Urk. 11/79/21). Auch die rheumatologische Expertin stellte in der klinischen Untersuchung mehrfach Diskrepanzen zu den geklagten Beschwerden fest (E. 3.2.3) . Mit Blick auf die bisherigen Behandlungs- und Eingliederungsbemühungen ist sodann nicht auf einen erheblichen psychi schen Leidensdruck zu schliessen (vgl. auch Urk. 11/79/20) . Bislan g erfolgte
ent sprechend der gutachterlichen Feststellung weder eine störungsspezifische multi modale schmerztherapeutische Behandlungsmassnahme noch eine fachärztliche psychiatrische Therapie (Urk. 11/79/22) . 4. 5
Insgesamt erscheinen die funktionellen Auswirkungen der laut dem Beschwerde führer im Zeitpunkt der Begutachtung bei den Dres . F.___ / H.___ beste henden Schmerzen anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig und wider spruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Vielmehr überwiegen die Gründe, die dafür sprechen, dass die von ihm geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit anders begründet ist als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung.
Abgesehen davon wies der psychiatrische Gutachter mehrfach darauf hin, dass psychosoziale Faktoren sowohl bei der
Rentenzusprache
als auch bei der Begut achtung vor gelegen hätten (E. 3.2. 2 ) , was ebenfalls gegen eine invalidisierende Wirkung der Schmerzstörung spricht . 4 .6
Für den Zeitpunkt der bidisziplinären Begutachtung ist daher das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens zu v erneinen. 4. 7
Gestützt auf die überzeugenden gutachterlichen Feststellungen ist demnach davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dre s . H.___ und F.___ in einer (den somatischen Beschwerden Rechnung tragenden) angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Hinweise dafür, dass sich seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben hätte, liegen nicht vor.
5.
Bei 100%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit – wobei die bisherige n Tätigkeit en
als Lager mitarbeiter oder Chauffeur laut den Experten als Verweistä tigkeit erachtet werden kann – kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. 6.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen; vgl. zur Publi kation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.2 4
Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E.
E. 1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).
Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 2 1. März 2018 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.2.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 ).
Der psychiatrische Konsiliarius legte schlüssig dar, dass im Vergleich zum Jahr 2009 – unter Verweis auf einen Bericht de r
C.___ vom 2 8. Mai 2009 – aus psychi atrischer Sicht eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Wohl wäre mit dem Zustand im Jahr 2007 zu vergleichen . Da jedoch die Ärzte de r
C.___
– soweit es sich dabei um objektiv-eigene (klinische) Feststellungen und nicht bereits um eine Interpretation handelt – einen identischen Befund/Psychostatus erh o ben und beide Male von einer Schmerzproblematik sowie ein er depressiven Symptomatik ausgingen , muss im Jahr 2009 auf einen unveränderten Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht seit 2007 geschlos sen werden . Dass die Diagnosen nicht gleich lauten ist nicht massgebend. Hierzu gilt es festzuhalten, dass massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resul tierende Leistungseinschränkung ist, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerich tes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2).
Laut den Feststellungen von Dr. F.___ lag bei der Begutachtung nunmehr ein nur minim eingeschränkter Gesundheitszustand vor. Wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Experte nicht fest. Er schloss sodann Störungen der Ich-Funktionen aus. Sodann stellte Dr. F.___ keine Persönlichkeitsstörung oder Störungen fest , welche den Beschwerdeführer in der Selbstwahrnehmung, in seiner Affekt- oder in seiner Impulssteuerung oder im Antrieb beeinträchtigen würden ( Urk. 11/79/20-21).
E. 2 /
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers habe sich soweit verbessert, dass ihm die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter ab Januar 2016 wieder zu 100 % zumutbar sei, was einem IV-Grad von 0 % entspreche. Zwar habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verschlechtert, was eine akutpsychiatrisch stationäre Behandlung nach sich gezogen habe, dies sei jedoch als Reaktion auf den negativen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin zu werten und begründe keine Verschlechterung , die länger wie drei Monate andau ere ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor bringen, der Beschwerdeführer beziehe seit 1. Januar 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung , welche zweimal bestätigt worden sei . Die Gutachter F.___ / H.___ kämen jedoch im Rahmen einer weiteren Revision zum Schluss , es habe nie eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Berichte der behandelnden Ärzte würden allerdings belegen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert habe. Die in die Ver gangenheit zurückgreifende Beurteilung der Gutachter lasse Zweifel an der gut achterlichen Beurteilung aufkommen. Die neuesten stationären Einweisungen seien sodann un berücksichtigt geblieben ( Urk. 1). 3. 3.1
Die Verfügungen vom 1 4. März 2007 ( Urk. 11/29) und 1 6. Juli 2007 ( Urk. 11/33) basierten in medizinischer Hinsicht auf den nachfolgenden Berichten: 3.1.1
Die Ärzte des B.___ hielten im Bericht von 6. Dezem ber 2005 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 11/7/5): - lumbospondylogenes bis radikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyn drom L5 links bei - ausstrahlenden lumbalen Schmerzen in bd.
Inguinae und Segment L5 links mit leichter Beinhebeschwäche links - Dekompression und dorsale Spondylodese L5/S1 und Spondylodese LWK 5 am 2 8. Februar 2005 - Status nach lumboradikulärem Schmerz- und sensible m Ausfallsyn drom L5/S1 links wegen Diskushernie L5/S1 , links mit Neurokompres sion L5, Spondylarthrose L5/S1 (Februar 2005) - MRI Lendenwirbelsäule ( LWS ) 1 9. September 2005: regelrechte Lage des Spondylodesenmaterials , keine Neurokompression
Der Beschwerdeführer habe
– bis lumboradikuläre Schmerzen aufgetreten seien – bis im Januar 2005 als Lagerist gearbeitet. Laut neurochirurgischer Beurteilung sei er bis am 2 6. Oktober 2005 zu 50 % und vom 2 6. Oktober 2005 bis am 7. Dezember 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 11/7/5). 3.1.2
Im Bericht des B.___ vom 2 7. Januar 2006 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/13) wird berichtet, zusätzlich zu den be reits genannten Diagnosen (vgl. E. 3.1.1) bestehe ein dringender Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung, unter anderem im Rahmen einer depressiven Episode; dies seit Januar 200 5. Der Beschwerdeführer sei vom 1. bis 8. Mai 2005 zu 100 % , vom 8. bis 9. Mai zu 50 % und vo m 2 6. Oktober 2005 bis 1 7. Januar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten ( Urk. 11/13/3). Aufgrund der Chronifizierung der Rückenschmerzen problematik und der zusätzlich zu befü r chtenden Schmerzverarbeitungsstörung sei die Prognose derzeit als eher ungünstig zu beurteilen. Trotz Fortsetzung der physiotherapeutischen Übungen werde von den Kollegen der Neurochirurgie auf absehbare Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wegen der zu befürch tenden Schmerzverarbeitungsstörung werde derzeit eine psychiatri sche/psychotherapeutisch e Behandlung durchgeführt (Urk. 11/13/5). 3.1.3
Dem Bericht des B.___ vom 1 5. Februar 2006 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/14) kann entnommen werden, beim Beschwerdeführer bestünden links seitige Lumboischialgien , die in der Folge eines Stosses mit einer Palette am Rücken aufgetreten seien. Am 2 6. Januar 2006 hätten sich die Beschwerden erheblich verschlechtert nach einem Sprung aus etwa einem Meter Höhe. Mittels eine r stationäre n konservative n Therapie hätten die Beschwerden nicht ge besser t
werden können. Es seien Zeichen einer erheblichen Schmerzverarbeitungsstörung deutlich geworden, so dass eine psychiatrische Mitbetreuung erfolgt sei. Seine Arbeit als Lagerist werde der Beschwerdeführer nicht mehr aufnehmen können, es seien Umschulungsmassnahmen in Erwägung zu ziehen ( Urk. 11/14/2). 3.1.4
Die Ärzte der C.___ hielten im Bericht vom 2 8. Juni 2006 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/16) folgende psychi atrischen Diagnosen fest: Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst (ICD-
E. 4 ). Zuletzt war er vom 1 5. Januar 2001 bis am 3 0. September 2005 als Aushilfs-Lagermitarbeiter für die Y.___ angestellt ( Urk. 11/1, Urk. 11/64). Am 2 8. November 2005 (Eingangsdatum) mel dete sich der Versicherte – unter Hinweis auf einen am 2 8. Januar 2005 erlittenen Unfall und einer daraus resultierenden Diskushernie – bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen an ( Urk. 11/2). Nach der Vornahme erwerblich er ( Urk. 11/6, Urk. 11/12) und medi zinischer ( Urk. 11/7, Urk. 11/13-14, Urk. 11/16-17) Abklärungen auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht (Inanspruchnahme einer intensiven, antidepressiven Psychopharmakotherapie sowie einer Psychotherapie ; Urk. 11/19) und sprach ihm mit Verfügung en vom 14.
März 2007 sowie 1 6. Juli 2007 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 11/29 , Urk. 11/33).
E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob eine Änderung im anspruchserheblichen Sachverhalt eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis bilden dabei die Verfügun ge n vom 1 4. März 2007 und vom 1 6. Juli 2007, mit welchen dem Beschwerde führer rückwirkend mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine ganze Rente zugespro chen wurde (Urk. 11/29, Urk. 11/33). Zur Diskussion steht insbesondere, ob bezüglich des laut Gutachten von Dr. F.___ vom 2 3. Januar 2016 (E. 3.2.2 ) damals bestehenden psychischen Zustandsbilds eine massgebliche Besserung ein getreten ist.
E. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Auffassung, wonach sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Rentenverfügung en vom 1 4. März 2007 und vom 1 6. Juli 2007 verbessert habe und ihm die bisherige sowie auch eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei, auf das Gutachten der Dres . H.___ / F.___ vom 1 6. März 2016.
E. 4.2.2 Das bidisziplinäre
Gutachten der Dres . F.___ und H.___ vom 1 6. März 2016 , ergänzt durch die Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters v om 2. April 2016 (Urk. 11/84), ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfas send, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (rheumatologisch, psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers aus einander. Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar. Das bidisziplinäre Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E.
E. 4.2.3 Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten sich in nicht nach vollziehbarer Weise auch rückwirkend zum Verlauf und dem Beginn der Arbeits unfähigkeit geäussert , vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Ob die Rentenzusprache aus dem Jahre 2007 richtig war, kann offen bleiben, da Streitgegenstand vorliegend die Rentenaufhebung pro futuro ist. In diesem Zusammenhang legte Dr. F.___ den Unterschied der damaligen und aktuellen Befundlage nachvollziehbar dar (E. 3.2.4).
E. 4.2.4 Aus dem beschwerdeweise aufgelegten Bericht de r
C.___ vom 1 3. Dezember 2016 (E. 3.2.9) respektive demjenigen von Dr. L.___ vom 2 9. November 2016 (E. 3.2.8)
kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Hospitali sierung nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 4. November 2016 erfolgte und die angefochtene Verfügung die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6) .
Nicht nur die Beurteilungen der Gutachter lassen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustandsbil des schliessen: Selbst laut den Feststellungen der Ärzte de r
C.___ und der M.___ liegt zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine depres - sive Symptomatik und auch keine Anpassungsstörung mehr vor ( Urk. 3/3-4, Urk. 3/7-8). Die Gutachter sowie auch die behandelnden Ärzte gehen allesamt vom Vor liegen einer chronischen Schmerzstörung aus. Die von Dr. L.___ aufgeführten Diagnosen einer chronischen halluzinatorischen Psychose, einer generalisierten Angststörung und einer rezidivierenden depressiven Störung sind nur schon des halb nicht nachvollziehbar, da diese laut den Angaben von Dr. L.___ bereits seit dem Jahr 2005 vorgelegen haben sollen, was weder den Berichten aus der Zeit der Rentenzuspache , noch dem bidisziplinären Gutachten zu entnehmen ist. Kommt hinzu, dass das Unfallgeschehen (der Beschwerdeführer wurde von einem Gebinde am Rücken und der linken Seite getroffen und sprang anschliessend von einem Meter auf den Boden; vgl. Urk. 11/13/4) wenig eindrücklich war. Da Dr. L.___ auch keinen nachvollziehbaren Psychostatus erhob und die Diagnose stellungen ebenso wenig schlüssig begründete, vermag der Beschwerdeführer aus dem Bericht von Dr. L.___ vom 7. November 2016 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ausserdem schloss der Gutachter das Vorliegen einer Angststörung sowie die Pathologie der anamnestisch geklagten Halluzinationen ausdrücklich aus und stellte die Remission der Depressivität eindeutig fest ( Urk. 11/79/20).
Gegenüber dem Gutachter hat der Beschwerdeführer zwar von Intrusionen und Flashbacks in Zusammenhang mit seinem Spitalaufenthalt im Jahr 2005 berich tet. Der psychiatrische Konsiliarius stellte beim Beschwerdeführer jedoch keine affektive Beteiligung, kein erhöhtes Arousal und kein andauerndes Gefühl des Betäubtseins fest. Dr. K.___ stellte klinisch-neurologisch keine pathologischen Befunde fest (E. 3.2.6).
Im Bericht der M.___
(E. 3.2.5) werden neben der somato formen Schmerzstörung zusätzlich akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) genannt. Diese vermögen als Z-Diagnosen keinen rechtserheblichen Gesundheits schaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezem ber 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1) , genauso wenig wie eine Verdachtsdiagnose (generalisierte Angststörung), welche ohnehin durch den psychiatrischen Gutachter ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Was die Sprech- und Sprachstörung anbelangt, so wurde eine solche von
Dr. L.___ und Dr. K.___
zwar festgestellt und es wurde festgehalten, diese trete seit August 2016 auf (E. 3.2.6-3.2.7) . Dass die Sprach- und Sprechstörung aber neben gewissen Kommunikationsschwierigkeiten Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers hat, wird nicht ausgeführt und wäre auch nicht nachvollziehbar. So machte denn auch die M.___ mit Bericht vom 2 2. August 2016 noch keine derartigen Feststellungen (E. 3.2.5). Anzufügen bleibt lediglich , dass auch die Gutachter Verständigungsschwierigkeiten feststellten und diese zu Recht – neben weiteren Faktoren – als psychosozial, also IV-fremd, ein stuften .
E. 4.2.5 Da
– wie bereits erwähnt (E. 4.2.4) – der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlic hen Überprüfungsbefugnis bildet, sind nur diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. Der Bericht der A.___ vom 6. März 2017 ( Urk. 8), der Bericht des B.___ vom 16.
Mai 2017 ( Urk. 14), die Stellungnahme von Dr. L.___ vom 1 4. März 2018 (Urk. 16/1) und ärztliches Attest von Dr. I.___ vom 16. März 2018 ( Urk. 16/2) sind deshalb grundsätzlich unbeachtlich. 4. 3
Die Rentenzusprache im Jahr 2006 erfolgte laut den Berichten des N.___ vom 2 7. Januar 2006 sowie 1 5. Februar 2006 (E. 3.1.2-3.1.3) nicht aus somatischen Gründen. In d en genannten Berichten wird zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, es ergibt sich jedoch daraus, dass sich diese Angabe nicht auch auf eine angepasste Tätigkeit bezieht, zumal festgehalten wird, dass beim Beschwerdeführer – sollte er seine Arbeit als Lagerist nicht mehr aufnehmen können – Umschulungsmassnahmen zu prüfen seien ( Urk. 11/14/2) und dass zur Evaluierung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Arbeitsbelastbarkeit die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu empfeh len sei ( Urk. 11/13/5), was dafür spricht, dass aus somatischer Sicht die Arbeits fähigkeit lediglich in der bisherigen Tätigkeit als aufgehoben erachtet wurde und die Rentenzusprache
gestützt auf psychiatrische Gründen erfol gte (vgl. die Berichte der
C.___ und der D.___
[E. 3.1.4-3.1.5] ).
Wie bereits ausgeführt, erscheint eine Verbesserung des psychiatrischen Gesund heitszustands aufgrund des insoweit überzeugenden psychiatrischen Teilgutach tens von Dr. F.___ ausgewiesen. Damit ist in der festgestell ten (Befund-) ver besserung eine rechtserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu erblicken. Diese ist geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Mithin ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen und der Invaliditätsgrad neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln (BGE 140 V 9) .
E. 4.4 4. 4 .1
Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stellte die Gutachter in in rheumatologischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit fest , sondern ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer HWS- und LWS-schonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 10 kg und ohne Rückenbelastungen aus (E. 3.2.1) . Diese Beurteilung erscheint aufgrund der erho benen somatischen Befunde nachvollziehbar und überzeugend und wurde im Ü brigen auch nicht bestritten. 4. 4 .2
Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte aufgrund der aktuellen Befundlage eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) sowie eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto ren (ICD-10 F45.41), welche ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seien .
E. 4.4.3 Die aus den gutachterlich festgestellten psychischen Beeinträchtigungen resultie rende Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (vgl. E. 1.2):
Was den Komplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass die depressive Störung remittiert ist und die somatoforme Schmerzstörung nicht als ausgeprägt erscheint. Der psychiatrische Gutachter bezeichnete den Gesundheits schaden als minim und kategorisierte die Diagnose als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die funktionellen Einschränkungen im Alltag wurden nicht als derart einschneidend beschrieben, dass von einer besonderen Ausprä gung ausgegangen werden könnte. So hat der Beschwerdeführer einen struktu rierten Alltag, er führt
in einer Begegnungsstätte Schnitzerei- oder Specksteinar beiten aus, kümmert sich um seine Kinder und unternimmt Spaziergänge ( Urk. 11/79/12-13) .
Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder – resistenz “ ist vorwegzuschicken, dass in Bezug auf die Therapie der Schmerzstörung respektive der depressiven Symptomatik es gesamthaft betrachtet an einer adä quaten Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten fehlt, ist der Beschwerdeführer doch erst seit Anfang September 2016 in fachärztlicher Behandlung ( Urk. 11/110/1). Noch im Jahr 2008 nahm der Beschwerdeführer laut den Anga ben de r
C.___ alle zwei bis drei Wochen eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung in Anspruch ( Urk. 11/43/5 , Urk. 11/ 52/2-3 ). Zum Zeitpunkt der bidisziplinären Begutachtung im Jahr 2016
stand der Beschwerdeführer zweimal monatlich in psychotherapeutischer Behandlung beim Psychologen lic . p hil. G.___ . Dies ist zwar nicht als konsequente
Behandlung der Schmerzen respek tive der depressiven Symptomatik zu erachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1) . Dennoch erzielte der Beschwerde führer durch diese Behandlung Erfolge, was zur Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands, respektive zur Remission der depressiven Symptomatik führte. Laut den Feststellungen des psychiatrischen Gutachters gab es keine sta tionären Notfalleinweisungen ( Urk. 11/79/20).
Der Beschwerdeführer hat dem nach die psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten zu keiner Zeit voll a usgeschöpft.
Als „Komorbiditäten“ bestehen keine massgeblichen Gesundheitsschäden. Die somatischen Beeinträchtigungen aufgrund der LWS- und HWS-Beschwerden wir ken sich lediglich auf das zumutbare Belastbarkeitsprofil aus .
Beim Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er wohnt zu Hause zusammen mit seiner Familie und kümmert sich zusammen mit seiner Frau um seine Kinder. Sodann stellt er Holzs chnitzerei -W aren in einer therapeutischen Mal-Werkstatt her und ist mit dem Chef dieser Stätte befreundet. Er geht täglich dorthin und hat dort einen Ort der sozial en Kommunikation gefunden (Urk. 11/79/8-9, Urk. 11/79/8, Urk. 11/79/21).
Damit ist kein sozialer Rückzug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren (vgl. Urk. 11/79/22) .
In der Kategorie „Konsistenz“ fällt auf, dass das Aktivitätsniveau laut den Fest stellungen des Gutachters im Alltagsleben nicht so erheblich eingeschränkt ist , wie die subjektiv beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers es erwarten lies sen. Er hat soziale Kontakte und ein en strukturierten Alltag , wo er gut eingebun den ist. Dies spricht gegen eine ausgeprägte Einschränkung im Alltag.
Sodann stellte der Gutachter eine deutliche Selbstlimitierung und multiple psychosoziale und soziokulturelle Faktoren fest ( Urk. 11/79/21). Auch die rheumatologische Expertin stellte in der klinischen Untersuchung mehrfach Diskrepanzen zu den geklagten Beschwerden fest (E. 3.2.3) . Mit Blick auf die bisherigen Behandlungs- und Eingliederungsbemühungen ist sodann nicht auf einen erheblichen psychi schen Leidensdruck zu schliessen (vgl. auch Urk. 11/79/20) . Bislan g erfolgte
ent sprechend der gutachterlichen Feststellung weder eine störungsspezifische multi modale schmerztherapeutische Behandlungsmassnahme noch eine fachärztliche psychiatrische Therapie (Urk. 11/79/22) . 4. 5
Insgesamt erscheinen die funktionellen Auswirkungen der laut dem Beschwerde führer im Zeitpunkt der Begutachtung bei den Dres . F.___ / H.___ beste henden Schmerzen anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig und wider spruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Vielmehr überwiegen die Gründe, die dafür sprechen, dass die von ihm geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit anders begründet ist als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung.
Abgesehen davon wies der psychiatrische Gutachter mehrfach darauf hin, dass psychosoziale Faktoren sowohl bei der
Rentenzusprache
als auch bei der Begut achtung vor gelegen hätten (E. 3.2. 2 ) , was ebenfalls gegen eine invalidisierende Wirkung der Schmerzstörung spricht . 4 .6
Für den Zeitpunkt der bidisziplinären Begutachtung ist daher das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens zu v erneinen. 4. 7
Gestützt auf die überzeugenden gutachterlichen Feststellungen ist demnach davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dre s . H.___ und F.___ in einer (den somatischen Beschwerden Rechnung tragenden) angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Hinweise dafür, dass sich seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben hätte, liegen nicht vor.
5.
Bei 100%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit – wobei die bisherige n Tätigkeit en
als Lager mitarbeiter oder Chauffeur laut den Experten als Verweistä tigkeit erachtet werden kann – kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. 6.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
E. 10 F43.22) sowie chronifizierte Schmerzstörung ( Urk. 11/16/1). Aufgrund der raschen Ermüdbarkeit, der Antriebsstörung, der verminderten Stresstoleranz und der kognitiven Einschränkung auf die Schmerzproblematik bestehe zurzeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, wobei jedoch eine Beurteilung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit in einem Arbeitsversuch mit mindestens 4-5 Stunden zumutbarer Präsenz festgestellt werden müsste. Die Leis tungs
- und Arbeitsfähigkeit sollte aus somatischer Sicht beurteilt werden, da das depressive Zustandsbild eine Folge der missglückten Anpassung an die veränder ten Lebensumstände und die rheumatologische Erkrankung darstelle ( Urk. 11/16/2) . 3.1.5
Die Ärzte der D.___ gingen im Bericht vom 1 1. August 2006 zu Händen der psychiatrischen Poliklinik ( Urk. 11/17) von denselben Diagnosen wie die
C.___ aus und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 100 % ( Urk. 11/17/2). 3.1.6
Die für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
tätige Dr. med. E.___ , hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2006 fest ( Urk. 11/18/4-5), die vorlie genden Berichte und die dargelegten objektiven Befunde liessen aus rheumatolo gischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbei ter als möglich erscheinen. Das vorliegende psychiatrische Krankheitsbild sei der zeit in einem labilen Zustand, so dass aus psychiatrischer Sicht aktuell keine beruflichen Massnahmen sinnvoll erschienen ( Urk. 11/18/4-5). Am 5. Januar 2007 hielt Dr. E.___ fest, die Restarbeitsfähigkeit betrage 0 % ( Urk. 11/18/5). 3.2
Im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 4. November 2016 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 3.2.1
Der bidisziplinären Zusammenfassung der Gutachter Dr. med. Christine H.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, und Prof. Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie und FMH Neuro logie , vom 1 6. März 2016 ( Urk. 11/82) können folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: - k eine psychiatrische Diagnose - v erminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) bei - d egenerativen Veränderungen mit osteodiskalen
Forameneinengungen C5/C6 links und C6/C7 links mit deutlichem Kontakt zu den Neben wurzeln C6 links und C7 links mit Verdacht auf Kompression (MRI Mai 2012) - o hne radikuläre Zeichen - v erminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei - k ongenitaler Spondylolyse LWK 5; 2 8. Februar 2005: lumbale Opera tion mit mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 mit Diskektomie L5/S1 bei medialateraler Diskushernie L5/S1 und interkorporelle Fusion L5/S1 mit normaler Beweglichkeit des Segments L4/L5 ohne pathologisches Gleiten (fun k tionelles Röntgen im Oktober 2005) und guter Lage des intakten Spondylodese -Materials mit gering zunehmenden interkorpo rellen Durchbauungszeichen mit geringen degenerativen Veränderun gen ohne spinale oder foraminale Stenose (CT Februar 2016), - ohne radikuläre Zeichen
Zur Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, in einer HWS- und LWS-schonenden Tätigkeit sei der Beschwe r deführer bezogen auf ein Pensum von 100 %
zu 100 % arbeitsfähig. Dabe i könne er mit Lasten bis zu 10 k g hantieren. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeits unfähigkeit bestanden, eine besonders rückenbelastende Tätigkeit habe er nie andauernd ausüben können, denn die Spondylolyse LWK 5 sei angeboren ( Urk. 11/82). 3.2.2
Prof. Dr. F.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2 3. Januar 2016 ( Urk. 11/79) fest, bei der Begutachtung hätten erneut Klagen des Beschwer deführers über chronische Schmerzen ganz im Vordergrund gestanden. Zudem beklage der Beschwerdeführer ausgeprägte Eheprobleme mit einem chronischen Ehekonflikt, weshalb er sich sehr ungern in der Häuslichkeit aufhalte. Er habe von Intrusionen und Flashbacks im Zusammenhang mit einem stationären Auf enthalt im Jahr 2005 berichtet, wobei eine affektive Beteiligung nicht erkennbar gewesen sei. Ebenso habe kein erhöhtes Arousal und kein andauerndes Gefühl des Betäubtseins bestanden. Diagnostisch könnten diese Angaben nicht einge ordnet werden. Affektiv habe sich ein dysphorischer Affekt im Zusammenhang mit der Eheproblematik gefunden, ansonsten hätten keine Psychopathologika bestanden, welche die Diagnose einer Depression auf der Grundlage eines inter national anerkannten psychiatrischen Klassifikationsschemas rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei in der Grundstimmung indifferent gewesen. Er sei bezüglich seiner Arbeit in der Mal-Werkstatt begeisterungsfähig und habe Freude darüber ausgestrahlt. Der Antrieb habe sich ungestört gefunden. Es könne von einer Remission einer depressiven Störung ausgegangen werden (ICD-10 F33.4). Der Beschwerdeführer beklage ein Ganzkörperschmerzsyndrom mit hoher Intensität, welche s unter psychosozialer Belastung aufgetreten sei. Ebenso habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die subjektive Schmerzintensität in Abhängigkeit von psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren stehe. Analgetika würden nur zu einer mässigen Reduktion des Schmerzlevels führen. Es bestehe ein somatisches Krankheitskonzept. Der Schmerzaffekt sei dysthym . Ein Leidensdruck sei nicht spürbar. Hingegen hätten sich Hinweise auf ein Ver meidungsverhalten und eine Selbstlimitation gefunden. Die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung sei damit zu bestätigen. Es sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren (ICD-10 F45.41). Hinweise für Bewusstseinsverluste seien aktuell objektiv nicht gegeben. Es gebe keine stationären Notfalleinweisungen und keine Fremdbe obachtungen, so dass davon auszugehen sei, dass aktuell diesbezüglich keine Stö rung von Krankheitswert vorliege. Auch bestünden aktuell keine psychopatholo gischen Hinweise auf eine generalisierte Angststörung. Aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass im Abgleich mit dem von der
C.___
i m Jahr 2009 berichteten Psychostatus ein deutlich gebesserter psychischer Gesundheitszustand vorliege. Dies sei sicherlich der guten psychotherapeutischen Arbeit von Herrn G.___ zu verdanken. Diagnostisch könne aktuell nur eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert werden (ICD-10 F45.41), an welche eine gewisse Adaption bestehe. Aus versicherungsmedizinisch-psychiat rischer Sicht liege nur ein minimer Gesundheitszustand (richtig wohl: Gesund heitsschaden) vor, ohne wesentliche Auswirkungen auf die mittel- und langfris tige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ( Urk. 11/79/19-20). In der Abgren zung der Funktionseinschränkungen, welche auf Gesundheitsstörungen beruhten und ebensolchen, die nicht versicherte Faktoren beträfen, seien dabei eine deut liche Selbstlimitierung des Beschwerdeführers sowie psychosoziale und soziokul turelle Belastungsfaktoren (unzureichende Sprachkenntnisse, unzureichende Ausbildung, wirtschaftliche Probleme [Schulden], protrahierter Ehekonflikt) zu benennen, welche im Vordergrund des psychopathologischen Bildes stünden. Diese IV-fremden Faktoren seien bei der Rentenzusprache nicht von krankheits bestimmenden Fähigkeitsstörungen korrekt getrennt worden und hätten bei Berücksichtigung bereits damals zu einer anderen Beurteilung aus gutachterlicher Sicht führen müssen. Dies erkläre auch neben der objektiv feststellbaren Verbes serung des psychopathologischen Bildes die Differenzen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Beim Beschwerdeführer seien keine vorbestehenden Störungen der Ich-Funktionen zu beschreiben, die eine persönlichkeitsbedingte Einschrän kung der Krankheitsverarbeitung rechtfertigen würden. Es sei bei unauffälliger neurosenbiografischer Anamnese des Beschwerdeführers in der Entwicklungs biografie, bei regelrechtem schulischem Verlauf und Ausbildung im Heimatland nicht von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Psychiatrische Störungen lägen nicht vor, welche den Beschwerdeführer in der Selbstwahrnehmung, in sei ner Affekt- und Impulssteuerung oder im Antrieb nachhaltig limitieren würden. Er habe mit seinen handwerklichen Fähigkeiten durchaus noch persönliche Res sourcen, die er auf dem Arbeitsmarkt einbringen könnte. Aktuell könne ein sekundärer Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen werden (Transferleistungen statt Arbeit) ( Urk. 11/79/21-22) . 3.2.3
Im rheumatologischen Teilgutachten vom 1 0. M ärz 2016 von Dr. H.___ (Urk. 11/81) wurde festgehalten, in der klinischen Untersuchung seien Diskrepan zen aufgefallen. Es bestehe ein Schmerzstöhnen, welches bei Ablenkung ver schwinde. Der Beschwerdeführer zeige ein Zucken bei sanfter Berührung, w as bei Ablenkung nicht da sei. Die Untersuchung des Bewegungsapparates werde durch Gegenspannung erschwert. Der normale Gang sei unauffällig , wie auch der Zehen- und Fersengang. Die Beweglichkeit der LWS und B eckenwirbelsäule könne wegen Gegenspannung nicht geprüft werden. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der HWS zeige der Beschwerdeführer deutliche Einschränkungen. Bei Ablenkung bewege er die HWS normal. Radikuläre Zeichen seien nicht vor handen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich, Gelenkser güsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. In der Dolorimetrie seien all e 18 Tender-Points sowie alle acht Kontrollpunkte
patholo gisch . Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz des Übergewichts eine erfre ulich grosse Muskelmasse von 55 %, welche den Normalwert von 40 % weit übertreffe. Eine langandauernde körperliche Schonung, wie sie der Beschwerde führer berichte, könne daraus nicht abgeleitet werden. Drei der vier an beiden Beinen gemessenen Umfänge seien beidseits gleich. Der vierte Beinumfang am Oberschenkel sei links einen halben Zentimeter grösser als rechts. Ein lang andauernder Mindergebrauch des linken Beines gegenüber dem rechten Bein wegen Kraftlosigkeit vor allem links, wie es der Beschwerdeführer berichte, könne daraus nicht abgeleitet werden. Die MRI-Untersuchung der HWS vom Mai 2012 zeige osteodiskale Einengungen C5/C6 links und C6/C7 links mit deutlichen Kon takten zur Nervenwurzel C6 links und C7 links mit möglicher Kompression. Diese Befunde seien nicht besonders gravierend , hätten aber Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die funktionelle Röntgenunters uch ung der LWS vom Oktober 2005 zeige stabile Befunde mit normaler Beweglichkeit des Segments L4/L5 ohne pathologisches Gleiten. Die CT-Untersuchun g der LWS vom Februar 2016 habe , wie alle vorangegangenen postoperativen bildgebenden Untersuchungen, gute postoperative Befunde mit guter Lage des intakten Osteosynthesematerials und nur geringe degenerative Veränderungen ohne Hinweise auf neu aufgetretene spinale oder foraminale Stenosen ergeben
( Urk. 11/81/53). Der Beschwerdeführer habe sodann bei der weiteren Untersuchung angegeben, seit längerem statt des Beruhigungsmittels T e mesta das muskelentspannende Lyrica zu verwenden. Den noch sei kein Lyrica in der Haaranalyse vorhanden gewesen. Offensichtlich sei diese Angabe falsch gewesen. Aufgrund der Urinuntersuchung könne seine Angabe, dass er das Beruhigungsmittel Temesta oder auch andere Psychophar maka nicht mehr verwende, stimmen. Der Beschwerdeführer berichte sodann, dass er nur 300 bis 400 Meter weit gehen könne, wegen der zunehmenden lum balen Beschwerden. Er habe ebenso berichtet, vor der gutachterlichen Untersu chung von seinem Wohnort zum Bahnhof innert sieben Minuten 700 Meter zu Fuss gegangen zu sein. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer beim Ausziehen der Socken auf der Untersuchungsliege spontan den Langsitz eingenommen, was einem beidseits normalen Lasègue entspreche. Diskrepant dazu sei, dass er unmittelbar nach der Prüfung des Lasègue beidseits ab 30° über starke Schmerzen geklagt habe. Hier bestehe eine Verdeutlichungstendenz ( Urk. 11/81/54).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. H.___ fest, beim Beschwerdeführer bestünden strukturelle Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS, welche seine Leis tungsfähigkeit einschränkten. Er könne jedoch eine angepasste Tätigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 %
zu 100 % ausüben ( Urk. 11/81/54). Die angestammte Tätigkeit als Chauffeur sei angepasst, sofern er dabei keine Lasten über 10 kg tragen müsse. Dasselbe gelte für seine Tätigkeit als Lageraushilfsarbeiter ( Urk. 11/81/56). 3.2.4
Zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin zum bidisziplinären Gutachten, nahm Dr. F.___ am 2. April 2016 Stellung ( Urk. 11/84). Er führte auf die Frage zum Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustands aus, es sei vom Datum der psychiatrischen Untersuchung auszugehen. Gemäss IV-Dossier sei beim Beschwerdeführer am 2 8. Mai 2009 eine IV-Abklärung erfolgt. Dort hätten sich psychopathologisch eine Antriebsstörung, eine verminderte Stresstoleranz und kognitive Einschränkungen gefunden. Der Beschwerdeführer sei rasch ermüdbar gewesen und es hätten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus psychi a trischer Sicht bestanden . Ein beruflicher Wiedereinstieg sei kaum vorstellbar gewesen . Es seien aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) und einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt worden. Die Diagno sen, welche der Psychotherapeut des Beschwerdeführers im Bericht vom 7. Juli 2014 gestellt habe, seien mangels Psychostatus nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für den Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers med.
pract . I.___ vom 3. September 201 4. Weitere psychiatrische Dokumentationen seien im IV-Dossier nicht enthalten und seien dem Gutachter im Rahmen der Begut achtung nicht zur Kenntnis gelangt. Zusammenfassend könne nur ein Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2009 erfolgen, da alle anderen medizinischen Dokumentationen keine n Psychostatus enthielten (Urk. 11/84/2). 3.2.5
Im beschwerdeweise eingereichten Bericht des J.___ vom 2 2. August 2016 zu Händen de r
C.___ ( Urk. 3/4) hielten die Klinikärzte des J.___
folgende Diagnosen fest ( Urk. 3/4 S. 1) :
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.1 ) , chronische s
lumbospondylogenes
Schmerzsydrom bei - Status nach Spondylodese L5/S1 bei Spondylose mit Diskushernie L5/S1, chronische Cervikobrachialgie linksseitig bei Foramenstenose C6 und C7 links mit möglicher Wurzelkompression - vermeidende und anankastische Persönlichkeitsakzentuierung - Verdacht auf generalisierte Angststörung - b enigne Prostatahyper pla sie
Dem Bericht ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei am 2 6. Juli 2016 ein- und am 1 8. August 2016 wieder ausgetreten ( Urk. 3/4 S. 2). Beim Beschwerde führer bestehe eine chronische Schmerzstörung seit dem Erleiden des Arbeitsun falles 2011, entsprechend einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, ein hergehend mit Ängsten sowie optischen und akustischen Halluzinationen. Zudem halle ein ausgeprägtes Hyperarousal mit Reizbarkeit, Schwierigkeiten ein- oder durchzuschlafen, Konzentrationsschwierigkeiten, übermässige Wachsamkeit und übertriebene Schreckreaktionen auf. Zunächst habe man an eine posttraumati sche Belastungsstörung ( PTBS ) gedacht, wobei formal die Kriterien nicht gänzlich erfüll t seien ( Urk. 3/4 S. 3). Eine berufliche Rei ntegration im freien Arbeitsmarkt erscheine anhand der Beobachtungen im Alltag mit Limitationen durch Schreck haftigkeit/Ängste, Schmerzexazerbationen und den Halluzinationen insgesamt wenig realistisch. Hingegen erscheine eine Tätigkeit in einer geschützten Werk statt schon aus therapeutischen Gründen sehr empfehlenswert ( Urk. 3/4 S. 4). 3.2.6
Dr. med. K.___ , FMH Neurologie, hielt im beschwerdeweise einge reichten und zu Händen von Dr. I.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, erstellten Bericht vom 1 9. September 2016 ( Urk. 3/5) fest, von neurologis c her Seit bestehe der dringende Verdacht auf eine psychogene/somatoforme Sprech- und Sprachstörung. In der klinisch-neurologischen Untersuchung und der zusätzlich durchgeführten EEF-Untersuchung zeigten sich keine richtungsweisenden patho logischen Befunde ( Urk. 3/5 S. 2). 3.2.7
Dem Bericht von Dr. med. L.___ , FMH Psychiatrie und Psychothera pie , vom 7. November 2016 zu Händen der Rechtsvertretung des Beschwerdefüh rers ( Urk. 11/110 = Urk. 3/9) kann entnommen werden, der Beschwerdeführer befinde sich sei t Anfang September 2016 in ambulanter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung. Die Behandlung befinde sich erst am Anfang. Als psychiatrische Diagnosen nannte Dr. L.___ die folgenden ( Urk. 11/110/1-2) : - c hronisch halluzinatorische Psychose (ICD-10 F28) - p sychogene Sprechstörung (ICD-10 F44.4) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), Differentialdi agnose : psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) - Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Diffe rentialdiagnose: DESNOS
Dr. L.___ hielt zudem fest, d er Beschwerdeführer gebe an, am meisten unter Hal luzinationen zu leiden. Diese träten täglich mehrfach aus, dies seit dem Arbeits unfall im Jahr 200 5. Sie würden ihn stark ängstigen und er sei dann teilweise blockiert. Seit August
2016 sei es neu zu einer Sprach- und Sprechstörung mit Wortfindungsstörungen, Gedankenabbrüchen, stockendem Sprechen und Dys arthrie gekommen, die zu einer deutlichen Einschränkung der Kommunikation führe. Eine neurologische Untersuchung einschliesslich MRI-Schädel habe keinen Befund ergeben, so dass von einer psychogenen Störung auszugehen sei. Seit
2005 leide er unter chronischen Schmerzzuständen wechselnder Intensität und unterschiedlicher Lokalisation. Sodann sei der Beschwerdeführer seit 2005 extrem schreckhaft. Seit dem Unfall im Jahr 2005 sei er auch immer wieder traurig und verzweifelt. Seit einem Suizidversuch im Jahr
2005 seien suizidale Gedanken immer wieder hochgekommen. Das Trauma stamme von der Sekundarschulzeit, als in seinem Land für ein halbes bis zu einem Jahr Bürgerkrieg geherrscht habe ( Urk. 11/110/2) .
Zum Befund hielt Dr. L.___ fest, der Beschwerdeführer wirke zurückhaltend und ängstlich. Die Kommunikation sei durch mangelnde Sprachkenntnisse und eine Sprach- und Sprechstörung erschwert. Der Beschwerdeführer habe eher wenig gesprochen und nur deutlich stockend und abgehackt. Die Sprachmelodie sei dadurch monoton und unmodelliert wirkend mit tic - artigen Bewegungsstörun gen. Hinter diesen Auffälligkeiten bestünden deutlich spürbare Ängste und eine Verzweiflung. Es gebe akustische und optische Halluzinationen, sowie suizidale Gedanken bei fehlender akuter Suizidalität. Aktuell sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 11/110/1-3). 3.2.8
Dr. L.___ richtete am 2 9. November 2016 ein Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, in welchem er angibt, den Beschwerdeführer notfallmäs sig stationär eingewiesen zu haben, nachdem Dr. L.___ eine akute Verschlechte rung des Befindens und eine versuchte Selbstverletzung und Selbstgefährdung festgestellt habe ( Urk. 3/6). 3.2.9
Dem beschwerdeweise eingereichten Austrittsbericht des C.___ vom 1 3. Dezember 2016 zu Händen von med. pract .
I.___ ( Urk. 3/8) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom 2 9. November 2016 bis 1 2. Dezember 2016 stationär behandeln liess ( Urk. 3/8 S. 1). Der Beschwerdeführer sei in das intensive statio näre Setting integriert worden und habe seine Ressourcen vor allem in Kunst und Ergotherapie aktivieren können. Daneben habe er die Bewegungs- und Physio therapie besucht und habe begleitend dazu ärztliche Einzelgespräche erhalten. I n diesen hätten mit dem Beschwerdeführer die Umstände für das Zustandsbild und das weitere Prozedere thematisiert werden können. Hierbei habe der Beschwerde führer über psychosoziale Belastungsfaktoren berichtet, insbesondere bezüglich der schwierigen privaten und sozialen Situation aufgrund seiner Schmerzsymp tomatik seit einem Arbeitsunfall im Jahr 201 1. Die optischen und akustischen Halluzinationen könnten diagnostisch nicht kategorisch zu Flashbacks eingeord net werden, würden jedoch auch unter neuroleptischer Behandlung persistieren ( Urk. 3/8 S. 2). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00025
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
29. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1967 geborene X.___ , ohne abgeschlossene Berufsausbildung, reiste am 1 0. Juli 1989 in die Schweiz ein ( Urk. 11/ 2 / 4 ). Zuletzt war er vom 1 5. Januar 2001 bis am 3 0. September 2005 als Aushilfs-Lagermitarbeiter für die Y.___ angestellt ( Urk. 11/1, Urk. 11/64). Am 2 8. November 2005 (Eingangsdatum) mel dete sich der Versicherte – unter Hinweis auf einen am 2 8. Januar 2005 erlittenen Unfall und einer daraus resultierenden Diskushernie – bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen an ( Urk. 11/2). Nach der Vornahme erwerblich er ( Urk. 11/6, Urk. 11/12) und medi zinischer ( Urk. 11/7, Urk. 11/13-14, Urk. 11/16-17) Abklärungen auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht (Inanspruchnahme einer intensiven, antidepressiven Psychopharmakotherapie sowie einer Psychotherapie ; Urk. 11/19) und sprach ihm mit Verfügung en vom 14.
März 2007 sowie 1 6. Juli 2007 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 11/29 , Urk. 11/33). 1.2
Die IV-Stelle bestätigte den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Mittei lungen vom 8. Mai 2008 ( Urk. 11/45) und vom 2 8. Juli 2009 ( Urk. 11/54) und sprach dem Versicherten am 2 6. Mai 2010 einen Anspruch auf Arbeitsvermitt lung zu ( Urk. 11/60). Zwischen 1 5. Juni 2010 und 1 4. Juni 2011 nahm der Ver sicherte an einem Programm der Z.___ teil ( Urk. 11/67). 1.3
Im Rahmen einer erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs von X.___ liess die IV-Stelle den Versicherten bidisziplinär begutachten (rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 1 6. März 2016 [ Urk. 11/79, Urk. 11/81-82]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 3. Juni 2016 [ Urk. 11/89], Einwände vom 3 0. August 2016 [ Urk. 11/98]) und 9. November 2016 [ Urk. 11/111]) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom
24. November 2016 die bisherige ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 0 % mit Wirkung per 3 1. Dezember 2016 auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die a ufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= Urk. 11/114]). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. Januar 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe, eventuell sei die Angelegenheit zwecks umfassender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Am 1 3. März 2017 ( Urk.
7) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der A.___ vom 6. März 2017 zu den Akten ( Urk. 8), welcher der Beschwer degegnerin am 1 4. März 2017 zur Stellungnahme
zugestellt wurde (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. März 2017 angezeigt wurde ( Urk. 12). Am 6. Juni 2017 ( Urk.
13) sowie am 2 2. März 2018 ( Urk.
15) legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte auf ( Urk. 14, Urk. 16/1-2), welche der Beschwerdegegnerin am 2 7. März 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden ( Urk. 17). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen; vgl. zur Publi kation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2 1.2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).
Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 2 1. März 2018 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.2. 4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers habe sich soweit verbessert, dass ihm die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter ab Januar 2016 wieder zu 100 % zumutbar sei, was einem IV-Grad von 0 % entspreche. Zwar habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verschlechtert, was eine akutpsychiatrisch stationäre Behandlung nach sich gezogen habe, dies sei jedoch als Reaktion auf den negativen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin zu werten und begründe keine Verschlechterung , die länger wie drei Monate andau ere ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor bringen, der Beschwerdeführer beziehe seit 1. Januar 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung , welche zweimal bestätigt worden sei . Die Gutachter F.___ / H.___ kämen jedoch im Rahmen einer weiteren Revision zum Schluss , es habe nie eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Berichte der behandelnden Ärzte würden allerdings belegen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert habe. Die in die Ver gangenheit zurückgreifende Beurteilung der Gutachter lasse Zweifel an der gut achterlichen Beurteilung aufkommen. Die neuesten stationären Einweisungen seien sodann un berücksichtigt geblieben ( Urk. 1). 3. 3.1
Die Verfügungen vom 1 4. März 2007 ( Urk. 11/29) und 1 6. Juli 2007 ( Urk. 11/33) basierten in medizinischer Hinsicht auf den nachfolgenden Berichten: 3.1.1
Die Ärzte des B.___ hielten im Bericht von 6. Dezem ber 2005 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 11/7/5): - lumbospondylogenes bis radikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyn drom L5 links bei - ausstrahlenden lumbalen Schmerzen in bd.
Inguinae und Segment L5 links mit leichter Beinhebeschwäche links - Dekompression und dorsale Spondylodese L5/S1 und Spondylodese LWK 5 am 2 8. Februar 2005 - Status nach lumboradikulärem Schmerz- und sensible m Ausfallsyn drom L5/S1 links wegen Diskushernie L5/S1 , links mit Neurokompres sion L5, Spondylarthrose L5/S1 (Februar 2005) - MRI Lendenwirbelsäule ( LWS ) 1 9. September 2005: regelrechte Lage des Spondylodesenmaterials , keine Neurokompression
Der Beschwerdeführer habe
– bis lumboradikuläre Schmerzen aufgetreten seien – bis im Januar 2005 als Lagerist gearbeitet. Laut neurochirurgischer Beurteilung sei er bis am 2 6. Oktober 2005 zu 50 % und vom 2 6. Oktober 2005 bis am 7. Dezember 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 11/7/5). 3.1.2
Im Bericht des B.___ vom 2 7. Januar 2006 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/13) wird berichtet, zusätzlich zu den be reits genannten Diagnosen (vgl. E. 3.1.1) bestehe ein dringender Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung, unter anderem im Rahmen einer depressiven Episode; dies seit Januar 200 5. Der Beschwerdeführer sei vom 1. bis 8. Mai 2005 zu 100 % , vom 8. bis 9. Mai zu 50 % und vo m 2 6. Oktober 2005 bis 1 7. Januar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten ( Urk. 11/13/3). Aufgrund der Chronifizierung der Rückenschmerzen problematik und der zusätzlich zu befü r chtenden Schmerzverarbeitungsstörung sei die Prognose derzeit als eher ungünstig zu beurteilen. Trotz Fortsetzung der physiotherapeutischen Übungen werde von den Kollegen der Neurochirurgie auf absehbare Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wegen der zu befürch tenden Schmerzverarbeitungsstörung werde derzeit eine psychiatri sche/psychotherapeutisch e Behandlung durchgeführt (Urk. 11/13/5). 3.1.3
Dem Bericht des B.___ vom 1 5. Februar 2006 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/14) kann entnommen werden, beim Beschwerdeführer bestünden links seitige Lumboischialgien , die in der Folge eines Stosses mit einer Palette am Rücken aufgetreten seien. Am 2 6. Januar 2006 hätten sich die Beschwerden erheblich verschlechtert nach einem Sprung aus etwa einem Meter Höhe. Mittels eine r stationäre n konservative n Therapie hätten die Beschwerden nicht ge besser t
werden können. Es seien Zeichen einer erheblichen Schmerzverarbeitungsstörung deutlich geworden, so dass eine psychiatrische Mitbetreuung erfolgt sei. Seine Arbeit als Lagerist werde der Beschwerdeführer nicht mehr aufnehmen können, es seien Umschulungsmassnahmen in Erwägung zu ziehen ( Urk. 11/14/2). 3.1.4
Die Ärzte der C.___ hielten im Bericht vom 2 8. Juni 2006 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/16) folgende psychi atrischen Diagnosen fest: Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst (ICD- 10 F43.22) sowie chronifizierte Schmerzstörung ( Urk. 11/16/1). Aufgrund der raschen Ermüdbarkeit, der Antriebsstörung, der verminderten Stresstoleranz und der kognitiven Einschränkung auf die Schmerzproblematik bestehe zurzeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, wobei jedoch eine Beurteilung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit in einem Arbeitsversuch mit mindestens 4-5 Stunden zumutbarer Präsenz festgestellt werden müsste. Die Leis tungs
- und Arbeitsfähigkeit sollte aus somatischer Sicht beurteilt werden, da das depressive Zustandsbild eine Folge der missglückten Anpassung an die veränder ten Lebensumstände und die rheumatologische Erkrankung darstelle ( Urk. 11/16/2) . 3.1.5
Die Ärzte der D.___ gingen im Bericht vom 1 1. August 2006 zu Händen der psychiatrischen Poliklinik ( Urk. 11/17) von denselben Diagnosen wie die
C.___ aus und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 100 % ( Urk. 11/17/2). 3.1.6
Die für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
tätige Dr. med. E.___ , hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2006 fest ( Urk. 11/18/4-5), die vorlie genden Berichte und die dargelegten objektiven Befunde liessen aus rheumatolo gischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbei ter als möglich erscheinen. Das vorliegende psychiatrische Krankheitsbild sei der zeit in einem labilen Zustand, so dass aus psychiatrischer Sicht aktuell keine beruflichen Massnahmen sinnvoll erschienen ( Urk. 11/18/4-5). Am 5. Januar 2007 hielt Dr. E.___ fest, die Restarbeitsfähigkeit betrage 0 % ( Urk. 11/18/5). 3.2
Im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 4. November 2016 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 3.2.1
Der bidisziplinären Zusammenfassung der Gutachter Dr. med. Christine H.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, und Prof. Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie und FMH Neuro logie , vom 1 6. März 2016 ( Urk. 11/82) können folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: - k eine psychiatrische Diagnose - v erminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) bei - d egenerativen Veränderungen mit osteodiskalen
Forameneinengungen C5/C6 links und C6/C7 links mit deutlichem Kontakt zu den Neben wurzeln C6 links und C7 links mit Verdacht auf Kompression (MRI Mai 2012) - o hne radikuläre Zeichen - v erminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei - k ongenitaler Spondylolyse LWK 5; 2 8. Februar 2005: lumbale Opera tion mit mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 mit Diskektomie L5/S1 bei medialateraler Diskushernie L5/S1 und interkorporelle Fusion L5/S1 mit normaler Beweglichkeit des Segments L4/L5 ohne pathologisches Gleiten (fun k tionelles Röntgen im Oktober 2005) und guter Lage des intakten Spondylodese -Materials mit gering zunehmenden interkorpo rellen Durchbauungszeichen mit geringen degenerativen Veränderun gen ohne spinale oder foraminale Stenose (CT Februar 2016), - ohne radikuläre Zeichen
Zur Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, in einer HWS- und LWS-schonenden Tätigkeit sei der Beschwe r deführer bezogen auf ein Pensum von 100 %
zu 100 % arbeitsfähig. Dabe i könne er mit Lasten bis zu 10 k g hantieren. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeits unfähigkeit bestanden, eine besonders rückenbelastende Tätigkeit habe er nie andauernd ausüben können, denn die Spondylolyse LWK 5 sei angeboren ( Urk. 11/82). 3.2.2
Prof. Dr. F.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2 3. Januar 2016 ( Urk. 11/79) fest, bei der Begutachtung hätten erneut Klagen des Beschwer deführers über chronische Schmerzen ganz im Vordergrund gestanden. Zudem beklage der Beschwerdeführer ausgeprägte Eheprobleme mit einem chronischen Ehekonflikt, weshalb er sich sehr ungern in der Häuslichkeit aufhalte. Er habe von Intrusionen und Flashbacks im Zusammenhang mit einem stationären Auf enthalt im Jahr 2005 berichtet, wobei eine affektive Beteiligung nicht erkennbar gewesen sei. Ebenso habe kein erhöhtes Arousal und kein andauerndes Gefühl des Betäubtseins bestanden. Diagnostisch könnten diese Angaben nicht einge ordnet werden. Affektiv habe sich ein dysphorischer Affekt im Zusammenhang mit der Eheproblematik gefunden, ansonsten hätten keine Psychopathologika bestanden, welche die Diagnose einer Depression auf der Grundlage eines inter national anerkannten psychiatrischen Klassifikationsschemas rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei in der Grundstimmung indifferent gewesen. Er sei bezüglich seiner Arbeit in der Mal-Werkstatt begeisterungsfähig und habe Freude darüber ausgestrahlt. Der Antrieb habe sich ungestört gefunden. Es könne von einer Remission einer depressiven Störung ausgegangen werden (ICD-10 F33.4). Der Beschwerdeführer beklage ein Ganzkörperschmerzsyndrom mit hoher Intensität, welche s unter psychosozialer Belastung aufgetreten sei. Ebenso habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die subjektive Schmerzintensität in Abhängigkeit von psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren stehe. Analgetika würden nur zu einer mässigen Reduktion des Schmerzlevels führen. Es bestehe ein somatisches Krankheitskonzept. Der Schmerzaffekt sei dysthym . Ein Leidensdruck sei nicht spürbar. Hingegen hätten sich Hinweise auf ein Ver meidungsverhalten und eine Selbstlimitation gefunden. Die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung sei damit zu bestätigen. Es sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren (ICD-10 F45.41). Hinweise für Bewusstseinsverluste seien aktuell objektiv nicht gegeben. Es gebe keine stationären Notfalleinweisungen und keine Fremdbe obachtungen, so dass davon auszugehen sei, dass aktuell diesbezüglich keine Stö rung von Krankheitswert vorliege. Auch bestünden aktuell keine psychopatholo gischen Hinweise auf eine generalisierte Angststörung. Aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass im Abgleich mit dem von der
C.___
i m Jahr 2009 berichteten Psychostatus ein deutlich gebesserter psychischer Gesundheitszustand vorliege. Dies sei sicherlich der guten psychotherapeutischen Arbeit von Herrn G.___ zu verdanken. Diagnostisch könne aktuell nur eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert werden (ICD-10 F45.41), an welche eine gewisse Adaption bestehe. Aus versicherungsmedizinisch-psychiat rischer Sicht liege nur ein minimer Gesundheitszustand (richtig wohl: Gesund heitsschaden) vor, ohne wesentliche Auswirkungen auf die mittel- und langfris tige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ( Urk. 11/79/19-20). In der Abgren zung der Funktionseinschränkungen, welche auf Gesundheitsstörungen beruhten und ebensolchen, die nicht versicherte Faktoren beträfen, seien dabei eine deut liche Selbstlimitierung des Beschwerdeführers sowie psychosoziale und soziokul turelle Belastungsfaktoren (unzureichende Sprachkenntnisse, unzureichende Ausbildung, wirtschaftliche Probleme [Schulden], protrahierter Ehekonflikt) zu benennen, welche im Vordergrund des psychopathologischen Bildes stünden. Diese IV-fremden Faktoren seien bei der Rentenzusprache nicht von krankheits bestimmenden Fähigkeitsstörungen korrekt getrennt worden und hätten bei Berücksichtigung bereits damals zu einer anderen Beurteilung aus gutachterlicher Sicht führen müssen. Dies erkläre auch neben der objektiv feststellbaren Verbes serung des psychopathologischen Bildes die Differenzen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Beim Beschwerdeführer seien keine vorbestehenden Störungen der Ich-Funktionen zu beschreiben, die eine persönlichkeitsbedingte Einschrän kung der Krankheitsverarbeitung rechtfertigen würden. Es sei bei unauffälliger neurosenbiografischer Anamnese des Beschwerdeführers in der Entwicklungs biografie, bei regelrechtem schulischem Verlauf und Ausbildung im Heimatland nicht von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Psychiatrische Störungen lägen nicht vor, welche den Beschwerdeführer in der Selbstwahrnehmung, in sei ner Affekt- und Impulssteuerung oder im Antrieb nachhaltig limitieren würden. Er habe mit seinen handwerklichen Fähigkeiten durchaus noch persönliche Res sourcen, die er auf dem Arbeitsmarkt einbringen könnte. Aktuell könne ein sekundärer Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen werden (Transferleistungen statt Arbeit) ( Urk. 11/79/21-22) . 3.2.3
Im rheumatologischen Teilgutachten vom 1 0. M ärz 2016 von Dr. H.___ (Urk. 11/81) wurde festgehalten, in der klinischen Untersuchung seien Diskrepan zen aufgefallen. Es bestehe ein Schmerzstöhnen, welches bei Ablenkung ver schwinde. Der Beschwerdeführer zeige ein Zucken bei sanfter Berührung, w as bei Ablenkung nicht da sei. Die Untersuchung des Bewegungsapparates werde durch Gegenspannung erschwert. Der normale Gang sei unauffällig , wie auch der Zehen- und Fersengang. Die Beweglichkeit der LWS und B eckenwirbelsäule könne wegen Gegenspannung nicht geprüft werden. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der HWS zeige der Beschwerdeführer deutliche Einschränkungen. Bei Ablenkung bewege er die HWS normal. Radikuläre Zeichen seien nicht vor handen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich, Gelenkser güsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. In der Dolorimetrie seien all e 18 Tender-Points sowie alle acht Kontrollpunkte
patholo gisch . Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz des Übergewichts eine erfre ulich grosse Muskelmasse von 55 %, welche den Normalwert von 40 % weit übertreffe. Eine langandauernde körperliche Schonung, wie sie der Beschwerde führer berichte, könne daraus nicht abgeleitet werden. Drei der vier an beiden Beinen gemessenen Umfänge seien beidseits gleich. Der vierte Beinumfang am Oberschenkel sei links einen halben Zentimeter grösser als rechts. Ein lang andauernder Mindergebrauch des linken Beines gegenüber dem rechten Bein wegen Kraftlosigkeit vor allem links, wie es der Beschwerdeführer berichte, könne daraus nicht abgeleitet werden. Die MRI-Untersuchung der HWS vom Mai 2012 zeige osteodiskale Einengungen C5/C6 links und C6/C7 links mit deutlichen Kon takten zur Nervenwurzel C6 links und C7 links mit möglicher Kompression. Diese Befunde seien nicht besonders gravierend , hätten aber Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die funktionelle Röntgenunters uch ung der LWS vom Oktober 2005 zeige stabile Befunde mit normaler Beweglichkeit des Segments L4/L5 ohne pathologisches Gleiten. Die CT-Untersuchun g der LWS vom Februar 2016 habe , wie alle vorangegangenen postoperativen bildgebenden Untersuchungen, gute postoperative Befunde mit guter Lage des intakten Osteosynthesematerials und nur geringe degenerative Veränderungen ohne Hinweise auf neu aufgetretene spinale oder foraminale Stenosen ergeben
( Urk. 11/81/53). Der Beschwerdeführer habe sodann bei der weiteren Untersuchung angegeben, seit längerem statt des Beruhigungsmittels T e mesta das muskelentspannende Lyrica zu verwenden. Den noch sei kein Lyrica in der Haaranalyse vorhanden gewesen. Offensichtlich sei diese Angabe falsch gewesen. Aufgrund der Urinuntersuchung könne seine Angabe, dass er das Beruhigungsmittel Temesta oder auch andere Psychophar maka nicht mehr verwende, stimmen. Der Beschwerdeführer berichte sodann, dass er nur 300 bis 400 Meter weit gehen könne, wegen der zunehmenden lum balen Beschwerden. Er habe ebenso berichtet, vor der gutachterlichen Untersu chung von seinem Wohnort zum Bahnhof innert sieben Minuten 700 Meter zu Fuss gegangen zu sein. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer beim Ausziehen der Socken auf der Untersuchungsliege spontan den Langsitz eingenommen, was einem beidseits normalen Lasègue entspreche. Diskrepant dazu sei, dass er unmittelbar nach der Prüfung des Lasègue beidseits ab 30° über starke Schmerzen geklagt habe. Hier bestehe eine Verdeutlichungstendenz ( Urk. 11/81/54).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. H.___ fest, beim Beschwerdeführer bestünden strukturelle Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS, welche seine Leis tungsfähigkeit einschränkten. Er könne jedoch eine angepasste Tätigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 %
zu 100 % ausüben ( Urk. 11/81/54). Die angestammte Tätigkeit als Chauffeur sei angepasst, sofern er dabei keine Lasten über 10 kg tragen müsse. Dasselbe gelte für seine Tätigkeit als Lageraushilfsarbeiter ( Urk. 11/81/56). 3.2.4
Zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin zum bidisziplinären Gutachten, nahm Dr. F.___ am 2. April 2016 Stellung ( Urk. 11/84). Er führte auf die Frage zum Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustands aus, es sei vom Datum der psychiatrischen Untersuchung auszugehen. Gemäss IV-Dossier sei beim Beschwerdeführer am 2 8. Mai 2009 eine IV-Abklärung erfolgt. Dort hätten sich psychopathologisch eine Antriebsstörung, eine verminderte Stresstoleranz und kognitive Einschränkungen gefunden. Der Beschwerdeführer sei rasch ermüdbar gewesen und es hätten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus psychi a trischer Sicht bestanden . Ein beruflicher Wiedereinstieg sei kaum vorstellbar gewesen . Es seien aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) und einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt worden. Die Diagno sen, welche der Psychotherapeut des Beschwerdeführers im Bericht vom 7. Juli 2014 gestellt habe, seien mangels Psychostatus nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für den Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers med.
pract . I.___ vom 3. September 201 4. Weitere psychiatrische Dokumentationen seien im IV-Dossier nicht enthalten und seien dem Gutachter im Rahmen der Begut achtung nicht zur Kenntnis gelangt. Zusammenfassend könne nur ein Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2009 erfolgen, da alle anderen medizinischen Dokumentationen keine n Psychostatus enthielten (Urk. 11/84/2). 3.2.5
Im beschwerdeweise eingereichten Bericht des J.___ vom 2 2. August 2016 zu Händen de r
C.___ ( Urk. 3/4) hielten die Klinikärzte des J.___
folgende Diagnosen fest ( Urk. 3/4 S. 1) :
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.1 ) , chronische s
lumbospondylogenes
Schmerzsydrom bei - Status nach Spondylodese L5/S1 bei Spondylose mit Diskushernie L5/S1, chronische Cervikobrachialgie linksseitig bei Foramenstenose C6 und C7 links mit möglicher Wurzelkompression - vermeidende und anankastische Persönlichkeitsakzentuierung - Verdacht auf generalisierte Angststörung - b enigne Prostatahyper pla sie
Dem Bericht ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei am 2 6. Juli 2016 ein- und am 1 8. August 2016 wieder ausgetreten ( Urk. 3/4 S. 2). Beim Beschwerde führer bestehe eine chronische Schmerzstörung seit dem Erleiden des Arbeitsun falles 2011, entsprechend einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, ein hergehend mit Ängsten sowie optischen und akustischen Halluzinationen. Zudem halle ein ausgeprägtes Hyperarousal mit Reizbarkeit, Schwierigkeiten ein- oder durchzuschlafen, Konzentrationsschwierigkeiten, übermässige Wachsamkeit und übertriebene Schreckreaktionen auf. Zunächst habe man an eine posttraumati sche Belastungsstörung ( PTBS ) gedacht, wobei formal die Kriterien nicht gänzlich erfüll t seien ( Urk. 3/4 S. 3). Eine berufliche Rei ntegration im freien Arbeitsmarkt erscheine anhand der Beobachtungen im Alltag mit Limitationen durch Schreck haftigkeit/Ängste, Schmerzexazerbationen und den Halluzinationen insgesamt wenig realistisch. Hingegen erscheine eine Tätigkeit in einer geschützten Werk statt schon aus therapeutischen Gründen sehr empfehlenswert ( Urk. 3/4 S. 4). 3.2.6
Dr. med. K.___ , FMH Neurologie, hielt im beschwerdeweise einge reichten und zu Händen von Dr. I.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, erstellten Bericht vom 1 9. September 2016 ( Urk. 3/5) fest, von neurologis c her Seit bestehe der dringende Verdacht auf eine psychogene/somatoforme Sprech- und Sprachstörung. In der klinisch-neurologischen Untersuchung und der zusätzlich durchgeführten EEF-Untersuchung zeigten sich keine richtungsweisenden patho logischen Befunde ( Urk. 3/5 S. 2). 3.2.7
Dem Bericht von Dr. med. L.___ , FMH Psychiatrie und Psychothera pie , vom 7. November 2016 zu Händen der Rechtsvertretung des Beschwerdefüh rers ( Urk. 11/110 = Urk. 3/9) kann entnommen werden, der Beschwerdeführer befinde sich sei t Anfang September 2016 in ambulanter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung. Die Behandlung befinde sich erst am Anfang. Als psychiatrische Diagnosen nannte Dr. L.___ die folgenden ( Urk. 11/110/1-2) : - c hronisch halluzinatorische Psychose (ICD-10 F28) - p sychogene Sprechstörung (ICD-10 F44.4) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), Differentialdi agnose : psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) - Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Diffe rentialdiagnose: DESNOS
Dr. L.___ hielt zudem fest, d er Beschwerdeführer gebe an, am meisten unter Hal luzinationen zu leiden. Diese träten täglich mehrfach aus, dies seit dem Arbeits unfall im Jahr 200 5. Sie würden ihn stark ängstigen und er sei dann teilweise blockiert. Seit August
2016 sei es neu zu einer Sprach- und Sprechstörung mit Wortfindungsstörungen, Gedankenabbrüchen, stockendem Sprechen und Dys arthrie gekommen, die zu einer deutlichen Einschränkung der Kommunikation führe. Eine neurologische Untersuchung einschliesslich MRI-Schädel habe keinen Befund ergeben, so dass von einer psychogenen Störung auszugehen sei. Seit
2005 leide er unter chronischen Schmerzzuständen wechselnder Intensität und unterschiedlicher Lokalisation. Sodann sei der Beschwerdeführer seit 2005 extrem schreckhaft. Seit dem Unfall im Jahr 2005 sei er auch immer wieder traurig und verzweifelt. Seit einem Suizidversuch im Jahr
2005 seien suizidale Gedanken immer wieder hochgekommen. Das Trauma stamme von der Sekundarschulzeit, als in seinem Land für ein halbes bis zu einem Jahr Bürgerkrieg geherrscht habe ( Urk. 11/110/2) .
Zum Befund hielt Dr. L.___ fest, der Beschwerdeführer wirke zurückhaltend und ängstlich. Die Kommunikation sei durch mangelnde Sprachkenntnisse und eine Sprach- und Sprechstörung erschwert. Der Beschwerdeführer habe eher wenig gesprochen und nur deutlich stockend und abgehackt. Die Sprachmelodie sei dadurch monoton und unmodelliert wirkend mit tic - artigen Bewegungsstörun gen. Hinter diesen Auffälligkeiten bestünden deutlich spürbare Ängste und eine Verzweiflung. Es gebe akustische und optische Halluzinationen, sowie suizidale Gedanken bei fehlender akuter Suizidalität. Aktuell sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 11/110/1-3). 3.2.8
Dr. L.___ richtete am 2 9. November 2016 ein Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, in welchem er angibt, den Beschwerdeführer notfallmäs sig stationär eingewiesen zu haben, nachdem Dr. L.___ eine akute Verschlechte rung des Befindens und eine versuchte Selbstverletzung und Selbstgefährdung festgestellt habe ( Urk. 3/6). 3.2.9
Dem beschwerdeweise eingereichten Austrittsbericht des C.___ vom 1 3. Dezember 2016 zu Händen von med. pract .
I.___ ( Urk. 3/8) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom 2 9. November 2016 bis 1 2. Dezember 2016 stationär behandeln liess ( Urk. 3/8 S. 1). Der Beschwerdeführer sei in das intensive statio näre Setting integriert worden und habe seine Ressourcen vor allem in Kunst und Ergotherapie aktivieren können. Daneben habe er die Bewegungs- und Physio therapie besucht und habe begleitend dazu ärztliche Einzelgespräche erhalten. I n diesen hätten mit dem Beschwerdeführer die Umstände für das Zustandsbild und das weitere Prozedere thematisiert werden können. Hierbei habe der Beschwerde führer über psychosoziale Belastungsfaktoren berichtet, insbesondere bezüglich der schwierigen privaten und sozialen Situation aufgrund seiner Schmerzsymp tomatik seit einem Arbeitsunfall im Jahr 201 1. Die optischen und akustischen Halluzinationen könnten diagnostisch nicht kategorisch zu Flashbacks eingeord net werden, würden jedoch auch unter neuroleptischer Behandlung persistieren ( Urk. 3/8 S. 2). 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob eine Änderung im anspruchserheblichen Sachverhalt eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis bilden dabei die Verfügun ge n vom 1 4. März 2007 und vom 1 6. Juli 2007, mit welchen dem Beschwerde führer rückwirkend mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine ganze Rente zugespro chen wurde (Urk. 11/29, Urk. 11/33). Zur Diskussion steht insbesondere, ob bezüglich des laut Gutachten von Dr. F.___ vom 2 3. Januar 2016 (E. 3.2.2 ) damals bestehenden psychischen Zustandsbilds eine massgebliche Besserung ein getreten ist. 4.2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Auffassung, wonach sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Rentenverfügung en vom 1 4. März 2007 und vom 1 6. Juli 2007 verbessert habe und ihm die bisherige sowie auch eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei, auf das Gutachten der Dres . H.___ / F.___ vom 1 6. März 2016. 4.2.2
Das bidisziplinäre
Gutachten der Dres . F.___ und H.___ vom 1 6. März 2016 , ergänzt durch die Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters v om 2. April 2016 (Urk. 11/84), ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfas send, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (rheumatologisch, psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers aus einander. Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar. Das bidisziplinäre Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 1.4 ).
Der psychiatrische Konsiliarius legte schlüssig dar, dass im Vergleich zum Jahr 2009 – unter Verweis auf einen Bericht de r
C.___ vom 2 8. Mai 2009 – aus psychi atrischer Sicht eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Wohl wäre mit dem Zustand im Jahr 2007 zu vergleichen . Da jedoch die Ärzte de r
C.___
– soweit es sich dabei um objektiv-eigene (klinische) Feststellungen und nicht bereits um eine Interpretation handelt – einen identischen Befund/Psychostatus erh o ben und beide Male von einer Schmerzproblematik sowie ein er depressiven Symptomatik ausgingen , muss im Jahr 2009 auf einen unveränderten Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht seit 2007 geschlos sen werden . Dass die Diagnosen nicht gleich lauten ist nicht massgebend. Hierzu gilt es festzuhalten, dass massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resul tierende Leistungseinschränkung ist, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerich tes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2).
Laut den Feststellungen von Dr. F.___ lag bei der Begutachtung nunmehr ein nur minim eingeschränkter Gesundheitszustand vor. Wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Experte nicht fest. Er schloss sodann Störungen der Ich-Funktionen aus. Sodann stellte Dr. F.___ keine Persönlichkeitsstörung oder Störungen fest , welche den Beschwerdeführer in der Selbstwahrnehmung, in seiner Affekt- oder in seiner Impulssteuerung oder im Antrieb beeinträchtigen würden ( Urk. 11/79/20-21). 4.2.3
Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten sich in nicht nach vollziehbarer Weise auch rückwirkend zum Verlauf und dem Beginn der Arbeits unfähigkeit geäussert , vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Ob die Rentenzusprache aus dem Jahre 2007 richtig war, kann offen bleiben, da Streitgegenstand vorliegend die Rentenaufhebung pro futuro ist. In diesem Zusammenhang legte Dr. F.___ den Unterschied der damaligen und aktuellen Befundlage nachvollziehbar dar (E. 3.2.4). 4.2.4
Aus dem beschwerdeweise aufgelegten Bericht de r
C.___ vom 1 3. Dezember 2016 (E. 3.2.9) respektive demjenigen von Dr. L.___ vom 2 9. November 2016 (E. 3.2.8)
kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Hospitali sierung nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 4. November 2016 erfolgte und die angefochtene Verfügung die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6) .
Nicht nur die Beurteilungen der Gutachter lassen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustandsbil des schliessen: Selbst laut den Feststellungen der Ärzte de r
C.___ und der M.___ liegt zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine depres - sive Symptomatik und auch keine Anpassungsstörung mehr vor ( Urk. 3/3-4, Urk. 3/7-8). Die Gutachter sowie auch die behandelnden Ärzte gehen allesamt vom Vor liegen einer chronischen Schmerzstörung aus. Die von Dr. L.___ aufgeführten Diagnosen einer chronischen halluzinatorischen Psychose, einer generalisierten Angststörung und einer rezidivierenden depressiven Störung sind nur schon des halb nicht nachvollziehbar, da diese laut den Angaben von Dr. L.___ bereits seit dem Jahr 2005 vorgelegen haben sollen, was weder den Berichten aus der Zeit der Rentenzuspache , noch dem bidisziplinären Gutachten zu entnehmen ist. Kommt hinzu, dass das Unfallgeschehen (der Beschwerdeführer wurde von einem Gebinde am Rücken und der linken Seite getroffen und sprang anschliessend von einem Meter auf den Boden; vgl. Urk. 11/13/4) wenig eindrücklich war. Da Dr. L.___ auch keinen nachvollziehbaren Psychostatus erhob und die Diagnose stellungen ebenso wenig schlüssig begründete, vermag der Beschwerdeführer aus dem Bericht von Dr. L.___ vom 7. November 2016 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ausserdem schloss der Gutachter das Vorliegen einer Angststörung sowie die Pathologie der anamnestisch geklagten Halluzinationen ausdrücklich aus und stellte die Remission der Depressivität eindeutig fest ( Urk. 11/79/20).
Gegenüber dem Gutachter hat der Beschwerdeführer zwar von Intrusionen und Flashbacks in Zusammenhang mit seinem Spitalaufenthalt im Jahr 2005 berich tet. Der psychiatrische Konsiliarius stellte beim Beschwerdeführer jedoch keine affektive Beteiligung, kein erhöhtes Arousal und kein andauerndes Gefühl des Betäubtseins fest. Dr. K.___ stellte klinisch-neurologisch keine pathologischen Befunde fest (E. 3.2.6).
Im Bericht der M.___
(E. 3.2.5) werden neben der somato formen Schmerzstörung zusätzlich akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) genannt. Diese vermögen als Z-Diagnosen keinen rechtserheblichen Gesundheits schaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezem ber 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1) , genauso wenig wie eine Verdachtsdiagnose (generalisierte Angststörung), welche ohnehin durch den psychiatrischen Gutachter ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Was die Sprech- und Sprachstörung anbelangt, so wurde eine solche von
Dr. L.___ und Dr. K.___
zwar festgestellt und es wurde festgehalten, diese trete seit August 2016 auf (E. 3.2.6-3.2.7) . Dass die Sprach- und Sprechstörung aber neben gewissen Kommunikationsschwierigkeiten Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers hat, wird nicht ausgeführt und wäre auch nicht nachvollziehbar. So machte denn auch die M.___ mit Bericht vom 2 2. August 2016 noch keine derartigen Feststellungen (E. 3.2.5). Anzufügen bleibt lediglich , dass auch die Gutachter Verständigungsschwierigkeiten feststellten und diese zu Recht – neben weiteren Faktoren – als psychosozial, also IV-fremd, ein stuften . 4.2.5
Da
– wie bereits erwähnt (E. 4.2.4) – der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlic hen Überprüfungsbefugnis bildet, sind nur diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. Der Bericht der A.___ vom 6. März 2017 ( Urk. 8), der Bericht des B.___ vom 16.
Mai 2017 ( Urk. 14), die Stellungnahme von Dr. L.___ vom 1 4. März 2018 (Urk. 16/1) und ärztliches Attest von Dr. I.___ vom 16. März 2018 ( Urk. 16/2) sind deshalb grundsätzlich unbeachtlich. 4. 3
Die Rentenzusprache im Jahr 2006 erfolgte laut den Berichten des N.___ vom 2 7. Januar 2006 sowie 1 5. Februar 2006 (E. 3.1.2-3.1.3) nicht aus somatischen Gründen. In d en genannten Berichten wird zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, es ergibt sich jedoch daraus, dass sich diese Angabe nicht auch auf eine angepasste Tätigkeit bezieht, zumal festgehalten wird, dass beim Beschwerdeführer – sollte er seine Arbeit als Lagerist nicht mehr aufnehmen können – Umschulungsmassnahmen zu prüfen seien ( Urk. 11/14/2) und dass zur Evaluierung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Arbeitsbelastbarkeit die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu empfeh len sei ( Urk. 11/13/5), was dafür spricht, dass aus somatischer Sicht die Arbeits fähigkeit lediglich in der bisherigen Tätigkeit als aufgehoben erachtet wurde und die Rentenzusprache
gestützt auf psychiatrische Gründen erfol gte (vgl. die Berichte der
C.___ und der D.___
[E. 3.1.4-3.1.5] ).
Wie bereits ausgeführt, erscheint eine Verbesserung des psychiatrischen Gesund heitszustands aufgrund des insoweit überzeugenden psychiatrischen Teilgutach tens von Dr. F.___ ausgewiesen. Damit ist in der festgestell ten (Befund-) ver besserung eine rechtserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu erblicken. Diese ist geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Mithin ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen und der Invaliditätsgrad neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln (BGE 140 V 9) . 4.4
4. 4 .1
Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stellte die Gutachter in in rheumatologischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit fest , sondern ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer HWS- und LWS-schonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 10 kg und ohne Rückenbelastungen aus (E. 3.2.1) . Diese Beurteilung erscheint aufgrund der erho benen somatischen Befunde nachvollziehbar und überzeugend und wurde im Ü brigen auch nicht bestritten. 4. 4 .2
Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte aufgrund der aktuellen Befundlage eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) sowie eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto ren (ICD-10 F45.41), welche ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seien . 4.4.3
Die aus den gutachterlich festgestellten psychischen Beeinträchtigungen resultie rende Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (vgl. E. 1.2):
Was den Komplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass die depressive Störung remittiert ist und die somatoforme Schmerzstörung nicht als ausgeprägt erscheint. Der psychiatrische Gutachter bezeichnete den Gesundheits schaden als minim und kategorisierte die Diagnose als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die funktionellen Einschränkungen im Alltag wurden nicht als derart einschneidend beschrieben, dass von einer besonderen Ausprä gung ausgegangen werden könnte. So hat der Beschwerdeführer einen struktu rierten Alltag, er führt
in einer Begegnungsstätte Schnitzerei- oder Specksteinar beiten aus, kümmert sich um seine Kinder und unternimmt Spaziergänge ( Urk. 11/79/12-13) .
Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder – resistenz “ ist vorwegzuschicken, dass in Bezug auf die Therapie der Schmerzstörung respektive der depressiven Symptomatik es gesamthaft betrachtet an einer adä quaten Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten fehlt, ist der Beschwerdeführer doch erst seit Anfang September 2016 in fachärztlicher Behandlung ( Urk. 11/110/1). Noch im Jahr 2008 nahm der Beschwerdeführer laut den Anga ben de r
C.___ alle zwei bis drei Wochen eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung in Anspruch ( Urk. 11/43/5 , Urk. 11/ 52/2-3 ). Zum Zeitpunkt der bidisziplinären Begutachtung im Jahr 2016
stand der Beschwerdeführer zweimal monatlich in psychotherapeutischer Behandlung beim Psychologen lic . p hil. G.___ . Dies ist zwar nicht als konsequente
Behandlung der Schmerzen respek tive der depressiven Symptomatik zu erachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1) . Dennoch erzielte der Beschwerde führer durch diese Behandlung Erfolge, was zur Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands, respektive zur Remission der depressiven Symptomatik führte. Laut den Feststellungen des psychiatrischen Gutachters gab es keine sta tionären Notfalleinweisungen ( Urk. 11/79/20).
Der Beschwerdeführer hat dem nach die psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten zu keiner Zeit voll a usgeschöpft.
Als „Komorbiditäten“ bestehen keine massgeblichen Gesundheitsschäden. Die somatischen Beeinträchtigungen aufgrund der LWS- und HWS-Beschwerden wir ken sich lediglich auf das zumutbare Belastbarkeitsprofil aus .
Beim Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er wohnt zu Hause zusammen mit seiner Familie und kümmert sich zusammen mit seiner Frau um seine Kinder. Sodann stellt er Holzs chnitzerei -W aren in einer therapeutischen Mal-Werkstatt her und ist mit dem Chef dieser Stätte befreundet. Er geht täglich dorthin und hat dort einen Ort der sozial en Kommunikation gefunden (Urk. 11/79/8-9, Urk. 11/79/8, Urk. 11/79/21).
Damit ist kein sozialer Rückzug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren (vgl. Urk. 11/79/22) .
In der Kategorie „Konsistenz“ fällt auf, dass das Aktivitätsniveau laut den Fest stellungen des Gutachters im Alltagsleben nicht so erheblich eingeschränkt ist , wie die subjektiv beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers es erwarten lies sen. Er hat soziale Kontakte und ein en strukturierten Alltag , wo er gut eingebun den ist. Dies spricht gegen eine ausgeprägte Einschränkung im Alltag.
Sodann stellte der Gutachter eine deutliche Selbstlimitierung und multiple psychosoziale und soziokulturelle Faktoren fest ( Urk. 11/79/21). Auch die rheumatologische Expertin stellte in der klinischen Untersuchung mehrfach Diskrepanzen zu den geklagten Beschwerden fest (E. 3.2.3) . Mit Blick auf die bisherigen Behandlungs- und Eingliederungsbemühungen ist sodann nicht auf einen erheblichen psychi schen Leidensdruck zu schliessen (vgl. auch Urk. 11/79/20) . Bislan g erfolgte
ent sprechend der gutachterlichen Feststellung weder eine störungsspezifische multi modale schmerztherapeutische Behandlungsmassnahme noch eine fachärztliche psychiatrische Therapie (Urk. 11/79/22) . 4. 5
Insgesamt erscheinen die funktionellen Auswirkungen der laut dem Beschwerde führer im Zeitpunkt der Begutachtung bei den Dres . F.___ / H.___ beste henden Schmerzen anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig und wider spruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Vielmehr überwiegen die Gründe, die dafür sprechen, dass die von ihm geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit anders begründet ist als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung.
Abgesehen davon wies der psychiatrische Gutachter mehrfach darauf hin, dass psychosoziale Faktoren sowohl bei der
Rentenzusprache
als auch bei der Begut achtung vor gelegen hätten (E. 3.2. 2 ) , was ebenfalls gegen eine invalidisierende Wirkung der Schmerzstörung spricht . 4 .6
Für den Zeitpunkt der bidisziplinären Begutachtung ist daher das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens zu v erneinen. 4. 7
Gestützt auf die überzeugenden gutachterlichen Feststellungen ist demnach davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dre s . H.___ und F.___ in einer (den somatischen Beschwerden Rechnung tragenden) angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Hinweise dafür, dass sich seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben hätte, liegen nicht vor.
5.
Bei 100%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit – wobei die bisherige n Tätigkeit en
als Lager mitarbeiter oder Chauffeur laut den Experten als Verweistä tigkeit erachtet werden kann – kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. 6.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann