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IV.2017.00024

Die Zusprache einer halben Rente erfolgte zu Recht; keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung nachgewiesen. Abweisung. (BGE 8C_241/2018)

Zürich SozVersG · 2018-01-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren

1970, meldete sich am 20. Oktober

2009 unter Hinweis auf ein en Bandscheibenvorfall und eine Verengung des Nervkanals bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und er werbliche Situation ab. Mit Mitteilung vom 15. Februar

2010 (Urk. 7/21) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung infolge einer neuen Anstellung des Versicherten erfolgreich abgeschlossen sei (vgl. Urk. 7/19). In der Folge verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 12. Mai 2010 (Urk. 7/26) einen Ren ten anspruch. 1.2

Der Versicherte meldete sich am 3. April 2014 erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/27). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation erneut ab und zog Akten der Krankentaggeldversi cherung bei (Urk. 7/29 ). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 2. Februar 2015 (Urk. 7/51) Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 2. März bis 31. Mai 2015, welches jedoch vorzeitig per 30. April 2015 ab gebrochen wurde (vgl. Mitteilung vom 30. April 2015, Urk. 7/65). Zudem holte die IV-Stelle beim Y.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten inklusive einer Evaluati on der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ein, das am 23. Mai 2 016 erstattet wurde (Urk. 7/94, vgl. Urk. 7/91) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/101 ; Urk. 7/103; Urk. 7/106) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November

2016 (Urk. 7/123 = Urk. 2; vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 7/120 ) dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad vo n 54 % eine halbe R ente ab 1. Oktober 2014 zu . 2.

Der Versicherte erhob am 9. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. November 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

14. Februar

2017

(Urk. 6 ) die Abweisung der Be schwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Vo raussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung bean sprucht wird (Abs. 4). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 5

Ändert sich der Invalidi tätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi dierbar, wenn sich die erwerbli chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er heb lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verände rung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diag no se vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesent lichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März

2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass i m Oktober 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers eingetreten sei , weshalb ihm die bisherige Tätigkeit als Chauf feur für Nachtfahrten nicht mehr zumutbar sei (S. 4 unten). Nach Ablauf des Wartejahres wäre dem Beschwerdeführer eine angepasste , wechselbelastende Tätigkeit zu 50

% zu mutbar (S. 5 ff.). Wenn der Beschwerdeführer an berufli chen Massnahmen interes siert sei, könne er sich melden (S. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass das eingeholte rheumatologisch- psychiatrische Gutachten keine verlässli che beweiswertige Grundlage darstelle, insbesondere sei es nicht nachvollzieh bar und zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu wenig be gründet ( S. 3 Rz 5 ). Zudem sei es nicht mehr aktuell . So würden sowohl die be handelnde Fachpsy chologin als auch der Hausarzt in ihren aktuellen Berichten eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes gegenüber der Begutachtungssituation beschrei ben ( S. 9 Rz 8). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sowie die Höhe des Rentenanspruchs.

Unbestritten ist hingegen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit der erstmaligen Rentenanspruchsverneinung im Mai

2010 wesentlic h verändert hat, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführer s gep rüft hat (vgl. vorstehend E. 1.4, E. 1.5 ). 3. 3.1

Der erstmaligen Rentenanspruchsverneinung mit Verfügung vom 12. Mai

2010 (Urk. 7/26) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, attestierte dem Beschwerdeführer

in seinem Bericht vom 18. Novem ber 20 09 (Urk. 7/10/1-3 = Urk. 7/18/3-5) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur im Kunsttransport eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. Mai 2009 (Ziff. 1.6).

In seinem Bericht vom 24. November

2009 (Urk. 7/10/5 = Urk. 7/18/2) nannte Dr. Z.___

ein radikuläres Reizsyndrom mit Claudicat i o

spinalis sowie eine Adipositas als Diagnose (Ziff. A).

3.3

Die Ärzte der A.___ Klinik diagnostizierten in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2009 (Urk. 7/17/5-7) eine Spinalkanalstenose L5/S1 und L4/5, weniger L3/4 und L2/3, sowie einen Status nach einer

mediolateralen Dis kushernie auf Höhe L5/S1 (Ziff. 1.1). Sie legten dar, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur im Kunsttransport mit Tragen von schweren Skulpturen und Bilderkisten aufgrund der reduzierten Belastbarkeit nicht mehr möglich sei (Ziff. 1.7).

3.4

Die Verneinung eines Rentenanspruchs begründete die Beschwerdegegnerin da mit, dass dem Beschwerdeführer zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauf feur nicht mehr möglich sei, eine ganztägige körperlich leichte wechselbe lastende Tätigkeit könne er jedoch ausführen. In der Zwischenzeit habe der Be schwer de führer wieder eine Tätigkeit als Chauffeur aufgenommen und erziele einen Verdienst, der leicht höher sei als der zuletzt erzielte Lohn, weshalb keine Erwerbseinbusse vorliege (Urk. 7/26) .

4. 4.1

Eine Ärztin der A.___ Klinik, Muskulo -Skelettal Zentrum, Wirbelsäulenchi rurgie und Neurochirurgie, berichtete am 25. September 2013 (Urk. 7/37) über die gleichentags erfolgte Untersuchung und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Lumboischialgie beidseits mit Verdacht auf Radikulopathie S1 beidseits bei Verdacht auf Bandscheibenvorfall L5/S1 - Status nach interspinöser Dekompression L2-S1 am 4. Juli

2011 bei Lumboischialgie rechtsbetont bei degenerativer Lumbalskoliose, Spinal kanalstenose L3/4 und L4/5, leichte Lipomatose L2/3 und kleinem Band scheibenvorfall L5/S1 - Status nach diversen Infiltrationen in die Gelenke und Sakralblock, zu letzt Infiltration der Gelenke L2/3, L3/4 und L5/S1 mit nur 20%iger Be schwerdelinderung 4.2

Dem Austrittsbericht des Stadtspitals B.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 25. November 2013 (Urk. 7/45/18-19) ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer dort vom 1. bis 20. November 2013 hospitalisiert war, und am 12. November 2013 eine mikrochirurgische Dekompression L3/4 beidseits sowie eine Aufrichtespondylodese L3/4 durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 29. November 2013, Urk. 7/45/15-16). Die Ärzte des Stadtspitals B.___ nannten folgende Diagnosen (S. 1): - s chwere radiologisch progrediente LWS-Degeneration, Skoliose, Status nach Dekompression L2/3

- L4/5 am 4. Juli 2011 - lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts - chronisch-venöse Insuffizienz bilateral - Adipositas - Status nach

Polytoxikomanie , jetzt substituiert (Methadon) - chronische Refluxbeschwerden

Vom 1. November

2013 bis zur Nachkontrolle beim Operateur (6 Wochen post operativ) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2 Mitte). 4. 3

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurochirurgie, nannte in seinem Bericht vom 19. Mai

2014 (Urk. 7/40 = Urk. 7/66/5-8 ) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 und L3/4 sowie Spondylodese L3/4 am 12. November 2013 - Status nach Dekompression L2/3 – L4/5 am 4. Juli 2011 - Status nach Hüfttotalprothese links 2012, rechts 2013

Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben ab 10. Januar

2014 wieder angefangen 50 % zu arbeiten (S. 1 oben).

Seit dem 10. Januar

2014 bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6) .

4. 4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers , führte in seinem Bericht vom 4. Juli 2014 ( Urk. 7/45/1-5) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1994 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere, progrediente L endenwirbelsäule (L WS )-Degeneration - Status nach Hüfttotalprothese links 2012 und rechts 2012 (richtig: 2013) - Senk-Sprei zfüsse beidseits - Adipositas

Die bisherige Tätigkeit als Transportarbeiter beziehungsweise Chauffeur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien ihm hingegen halbtags möglich (Ziff. 1.6-1.7) . 4.5

Der Beschwerdeführer war vom 1. bis 20. Septembe

2014 in der E.___ hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 30. September

2014 (Urk. 7/50 = Urk. 7/66/9-12 = Urk. 7/68/14-17 ) nannten die Ärzte der E.___ folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Status nach

Totalendoprothese der Hüfte links (2012) und rechts (2013) - retropatellare Schmerzen ohne erinnerliches Trauma , Differentialdiagno se Fingerpolyarthrose

- Adipositas - Status nach Venenstripping b eidseits (anamnestisch)

Bis zum 6. Oktober

2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach müs se eine Neubeurteilung durch den Hausarzt stattfinden (S. 3 Mitte ) . 4.6

Dr. C.___ legte in seinem Bericht vom 15. Mai 2015 (Urk. 7/6 6/1-4) dar, dass im weiteren Verlauf – dabei verwies er auf den Austrittsbericht der E.___ vom 20. September

2014 (vorstehend E. 4.5) – unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 1 oben , Ziff. 1.6 ). 4.7

In seinem Bericht vom 17. Juli 2015 (Urk.

7/68/3-4) nannte Dr. D.___ neu eine

seit Sommer

2014 bestehende

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21 ) und ein

femoropatelläres Schmerzsyndrom linksbe tont als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Mitte).

N ach Ausschöpfung der Therapieoptionen und dem gescheiterten Belastbar keits training sei der ar beitssame und motivierte Beschwerdeführer wegen der schwer eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule, welche auch sitzende Tä tigkeiten praktisch verunmöglich e , für wahrscheinlich dauernd für alle Erwerbs tätigkeiten zu mindest ens 80 % erwerbsunfähig (S. 4 Mitte).

4.8

Dr. med. F.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Polymedes Schmerz zentrum, nannte in seinem Bericht vom 3. September

2015 (Urk. 7/71) ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom im Verlauf S1 rechts bei Z u stand nach zweimaliger lumbaler Operation als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Ziff. 1.6). Bei angepasstem Leistungsprofil sei eine leichte Tätigkeit zu 50 % realisierbar (Ziff. 1.7).

4.9

Dem Bericht von l ic . phil. G.___ , Psychologin FSP, vom 4. September 2015 (Urk. 7/70/6) ist zu entnehmen , dass sich der Beschwerdeführer bei ihr

seit Oktober

2014 in psychotherapeutischer Beha ndlung befinde. Sie diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.23). Im Rahmen der Behandlung habe keine nachhaltige Besserung der Gefühlslage er zielt werden können. Zur Arbeitsfähigkeit könne sie sich als Psychotherapeutin nicht äussern. 4.10

In seinem Bericht vom 22. Januar

2016 (Urk. 7/89) nannte Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Verdacht auf chronisches Logensyndrom der Tibialis

anterior Loge rechts im Anschluss an lumbale Operation Oktober 2013 (dorsale LWK 3/4) - Differentialdiagnose lumboradikuläres Ausfallsyndrom L5 - Status nach Hüfttotalprothese link 2012, rechts 2013 4.11

Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatte te das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Teilgut achten am 28. Januar

2016 (Urk. 7/91) . Er nannte keine Diagnosen mit Ausw ir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 5.1 ) . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er hingegen (S. 15 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger, Resignation und Zukunftsängsten ( ICD-10 F43.23) - Abhängigkeitssyndrom, multipler Substanzgebrauch (vorwiegend Heroin und Cannabis), episodischer Substanzgebrauch ( ICD-10 F19.26) - s chädlicher Nikotingebrauch

Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten als auch in an gepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S.

16 Ziff. 7 ) . 4.12

PD Dr. med. J.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabi litation und für Rheumatologie , K.___ , Physiotherapeut, und Dr. I.___ , Y.___ , erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene

rheuma to logisch-psychiatrische Gutachten inklusive EFL unter Berück sichtigung des psy chiatrischen Teilgutachtens von Dr. I.___ vom 28. Januar

2016 (vorste hend E. 4.11) am 2

3. Mai

2016 (Urk. 7/94 ).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 18 Ziff. 4 ) : - chronisches lumbovertebrales bis spondylogenes Syndrom - aktuell wahrscheinlich dominierende Fazettengelenksproblematik - Claudicatio

spinalis bei engem Spinalkanal - Status nach Dekompression L2 bis L5 Juli 2011 - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L3/L4 und Spondylo dese L3/L4 November 2013 - p räoperativ 2003 dokumentierter Fussheber- und – senkerschwäche rechts, Trendelenburg-Zeichen sowie Duchènne -Hinken - persistierende Fussheberparese rechts mit subjektiven Dysästhesien und watschelndem Gang im Bereich der unteren Extremitäten und des rech ten Fusses - persistierende Grosszehenheberparese bei Parese des Extensor hallucis

longus rechts - Polyneuropathie der unteren Extremitäten unklarer Ätiologie - Charcot-artige Deformität des rechten Fusses - Verdacht auf chronisches Logensyndrom rechts, Differentialdiagnose: persistierende Fussheberparese nach radikulärem

Kompressionssyn drom - vorderer Knieschmerz links im Rahmen einer Femoropatellararthrose

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 18 f. Ziff. 4): - morbide Adipositas - Anpassungsstörung mit Sorgen , Anspannungen, Ärger, Resignation und Zukunftsängsten (ICD-10 F43.23) - in diesem Zusammenhang: d ysfunktionelles Krankheitsverhalten - Abhängigkeitssyndrom, multipler Substanzgebrauch (vorwiegend Heroin und Cannabis), episodischer Substanzgebraucht (ICD-10 F19.26) - Methadonprogramm - schädlicher Nikotingebrauch (ICD-10 F17.1) - chronische Refluxbeschwerden , unter Antra - chronische venöse Insuffizienz bilateral

Die bisherigen Tätigkeiten als Zimm ermann und Möbeltransporter seien

dem Beschwerdeführer retrospektiv seit 2009 nicht mehr zumutbar; die zuletzt aus geübte Tätigkeit al s Transporteur sei aufgrund der häufigen Gewichtsbelastun gen von mittelschweren Gewichten und aufgrund der häufigen Fahranforderun gen bei eingeschränkter Funktion der rechten unteren Extremität und Polyneu ro pa thie beidseits seit Oktober

2013 nicht mehr zumutbar (S. 20 Ziff. 5.1). E ine leich te wechselbelastende, Tätigkeit ohne Einnehmen von Hockestellungen , oh ne Anfor de rungen an das Gleichgewicht und nur manchmaligem Treppen- und Leiter steigen, Rotationen im Sitzen, Gehen und Stossen und Ziehen, nur selte nem Knie n und Kniebeugen sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der nachvollziehbar erheblichen Anlaufbeschwerden, Steifigkeit und der Gang unsicherheit, der nachweislich strukturellen Veränderungen und der reduzierten Kompensationsfähigkeit aufgrund der erheblichen funktionellen Einschränkun gen im Bereich der rechten unteren Extremität zu 50 % (Präsenz maximal 6

Stunden mit zusätzlicher Leistungsminderung) zumutbar. Die 50%ige Arbeits fä higkeit bestehe seit Abschluss der Rehabilitatio n nach der Rückenoperation, das heisst nach dem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der E.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) ab Oktober 2014 (S. 20 Ziff. 5.2). 4.13

Pract . med. L.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Mai

2016 (Urk. 7/99/ 6-7) fest, das

Y.___ -Gutachten sei nachvollziehbar und in seinen Schlussfolgerungen plausibel, weshalb darauf abgestellt werden könne. 4.14

Die Ärzte der Universitätsklinik M.___ , Orthopädie, nannten in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2016 (Urk. 7/115/3-5) folgende Diagnosen (S. 1): - dekompensierter

Pes

planovalgus - Verdacht auf Logensyndrom Unterschenkel rechts, unklarer Genese - Verdacht auf chronische motorische L4/5-Radikulopathie rechts - Status nach Polytoxikomanie - chronische Refluxbeschwerden - Adipositas - chronisch venöse Insuffizienz bilateral - Status nach Hüfttotalprothese-Implantation beidseits 2012 4.15

In seinem

– nach Verfügungserlass erstellten – Bericht vom 11. Dezember 2016 (Urk. 3/4) nannte Dr. D.___

neu eine chronische Myokarditis unklarer Ätio logie (Erstmanifestation November

2015 ) sowie eine Verschlechterung der de pres siven Stimmungslage und schwere Schlafstörungen als Diagnosen (S. 1 Mitte). D urch die schweren Einschränkungen des Bewegungsapparates seien unver ändert nur leichte wechselbelastende Tä tigkeiten möglich.

D urch die psy chische Verschlechterung seien diese Tätigkeiten jetzt nur noch maximal 2

Stunden täg lich mit häufigen Pausen möglich (S. 2 Mitte).

4.16

Lic . phil. G.___

führte in ihrem – nach Verfügungserlass erstellten – Bericht vom

16. Dezember 2016 (Urk. 3/3)

aus , im Verlauf des Jahres 2016 habe sich der Zu stand des Beschwerdeführers aus psychotherapeutischer Sicht deutlich ver schlechtert. Es liessen sich nun eine rezidivierende mittelgradige depressive Stö rung (ICD-10 F33.2) sowie eine Persönlichkeitsveränderung im Rahmen einer langdauernden Krankheit diagnostizier en (S. 1).

Die Arbeitsfähigkeit werde durch den Arzt festgelegt. Aus psychotherapeutischer Sicht sei wenn überhaupt nur eine sehr marginale Arbeitstätigkeit denkbar (S. 2 oben). 5. 5.1

Das Y.___ -Gutachten inklusive EFL (vorstehend E. 4.12 ; vgl. E. 4.11) umfasst die Fachrichtungen Rh eumatologie und Psychiatrie. Sowohl d er rheumatologische als auch der psychiatrische Gutachter verfügen über den entsprechenden Fach arzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befä higt. Das Gutachten erscheint für die streitigen Belange umfassend und berück sichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das Y.___ - Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1. 7 ), weshalb für die Beurteilung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 5.2

Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches lumbovertebrales bis spondylo genes Syndrom, eine persistierende Fussheberparese rechts mit subjektiven Dys ästhesien und watschelndem Gang im Bereich der unteren Extremitäten und des rechten Fusses sowie ein en vorderen Knieschmerz links im Rahmen einer Femoropatellararthrose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem eine An passungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger, Resignation und Zukunfts ängsten (ICD-10 F43.23; vorstehend E. 4.12). 5.3

Die von den Gutachtern attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Zimmermann, Möbeltransporter und Transporteur sowie die 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste , leichte und wechselbelastende Tätigkeiten unter Berücksichtigung eines näher umschriebenen Leistungsprofils (vorstehend E. 4.12) erscheinen angesichts der gestellten rheumatologischen Diagnosen als nachvollziehbar ( vgl. Urk. 7/94 S. 14 ff. Ziff. 3).

Die medizinisch-theoretisch festgelegte Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Chauf feur wie auch für angepasste Tätigkeiten ist ang esichts der Tatsache, dass die zumutbare Arbeitsfähigkeit anlässlich der Begutachtung nicht abschliessend ge stützt auf die E FL beurteilt werden konnte ( vgl. Urk. 7/94 S. 19 Ziff. 4.1.2-4.1.3, S. 25 f.) nicht zu beanstanden. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdefüh rers (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz

6) erweist sich somit als unbegründet.

Ausserdem stimmt die attestierte Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfä higkeit mit der Beurteilung von Dr. F.___ vom September 2015 (vorste hend E. 4.8) überein, wonach dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar, eine leichte Tätigkeit bei leichtem Leistungsprofil jedoch zu 50 % realisierbar sei.

Dr. C.___ legte in seinem Bericht vom Mai 2015 (vorstehend E. 4.6) schliess lich nicht näher dar, weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegen sollte, so dass dieser Bericht nichts an der Beurteilung der Y.___ -Gutachter zu ändern vermag. Schliesslich sind den Berichten von Dr. H.___ vom Januar 2016 (vorste hend E. 4.10) und der Ärzte der Universitätsklinik M.___ vom Oktober

2016 (vorstehend E. 4.14) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht zu entnehmen. 5.4

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht stützten sich die Gutachter auf das Teilgutachten von Dr. I.___ ( vorstehend E. 4.11, E. 4.12; vgl. Urk. 7/94 S. 17 unten Ziff. 4). Das Nichtvorliegen einer psychi atri schen Diagnose mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit begründete Dr. I.___ in seinem Teilgutachten damit, dass zwar im Jahr 2014 eine Anpassungsstörung ausgebrochen sei, jedoch nicht mit einer depressiven Reaktion, sondern mit Sorgen, Anspannungen, Ärger, Resignation und Zukunftssorgen. Zudem hielt er in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise fest, dass das vom Beschwerdefüh rer geschilderte Aktivitätenniveau trotz festgestellter Anpassungsstörung auf eine erhaltene Tagesstruktur und regelmässige soziale Kontakte hinweise und gleichzeitig eine depressive Reaktion ausschliesse. Denn eine depressive Reakti on im Sinne einer Anpassungsstörung oder einer eigenständigen depressiven Störung werde hauptsächlich mit Interessen s verlust, Freudlosigkeit, Antriebsstö rung und depressiven Verstimmungen, mit vermindertem Selbstwertgefühl, Schuld gefühlen, Konzentrationsstörungen und pessimistischen Zukunftsper spek tiven sowie mit einer Vielzahl von körperlichen Symptomen manifestiert, was beim Beschwerdeführer abgesehen von angstgeprägter Zukunftsperspektive nicht festzustellen sei (Urk. 7/91 S. 16 Ziff. 6, vgl. S. 13 f. Ziff. 3.6). Damit er scheint die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht als nachvollziehbar. 5 .5

In Bezug auf die Berichte des behandelnden Hausarztes des Beschwerdeführers

Dr. von N.___

vom 11. Dezember

2016 (vorstehend E. 4.15) sowie der behan delnden Psychologin lic . phil. G.___ vom 16. Dezember

2016 (vorstehend E. 4.16) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sach verhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Die beiden

Bericht e beziehen sich auf den Zeitraum vor und n ach Verfügungs erlass, weshalb sie grundsätzlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdef ührers herangezogen werden können. I n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist jedoch auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Inwiefern sich die vom Hausarzt Dr. D.___ neu diagnostizierte chronische Myokarditits unklarer Ätiologie (vorstehend E. 4.15) zusätzlich auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auswirken sollte, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Y.___ - Begutachtung seine Herzbeschwerden beziehungsweise die notfallmässigen Spi talaufenthalte Ende 2015 erwähnt (vgl. Urk.

7/91 S.

13 Mitte , Urk. 7/94 S. 13 unten), weshalb

diese

bereits im Gutachten berücksichtigt worden sind.

Die behandelnde Psychologin l ic . phil. G.___ diagnostizierte im Dezember

2016 neu eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung sowie eine Persönlich keitsveränderung im Rahmen einer langdauernden Krankheit (vorstehend E. 4.16). Auch Dr. D.___ ging im Dezember 2016 von einer Verschlechte rung der depressiven Stimmungslage aus (vorstehend E. 4.15). Im Juli bezie hungsweise September

2015 gingen sie noch von einer

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion aus (vorstehend E. 4.7, E. 4.9). Im Rahmen der Y.___ -Begutachtung setzte sich Dr. I.___ in seinem psychiatrischen Teilgut achten mit den letztgenannten Berichten auseinander und legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass zwar im Jahr 2014 eine Anpassungss tö rung ausgebrochen sei, nicht jedoch mit einer depressiven Reaktion (vorstehend E. 4.11, E. 5.4). Weder die behandelnde Psychologin noch der Hausarzt ver mochten substan tiiert darzulegen, dass seit dem

Y.___ - Gutachten

vom Mai

2016 ( vorstehend E. 4.12 ) eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu stands eingetreten ist. Ausserdem ist den beiden Berichten vom Dezember 2016 (vorstehend E. 4.15, E. 4.16)

nicht zu entnehmen, wann genau diese Verschlech terung eingetreten sein soll.

Die neuesten Bericht e von Dr. D.___ und lic . phil. G.___

vermögen somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 3 ff. Rz 5 f., S. 9 Rz 8 ) nichts an der Beweiskraft des Y.___ -Gutachtens zu än dern.

5.6

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdeführer die bisherigen Tätigkeiten als Zimmermann und Mö beltransporter wie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Transporteur nicht mehr zumutbar sind . Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Einnehmen von Hockestellungen , ohne Anforderungen an das Gleichgewicht und nur manch maligem Treppen- und Leitersteigen, Rotationen im Sitzen, Gehen und Stossen und Ziehen, nur seltenem Knien und Kniebeugen ist ihm jedoch seit Oktober 2014 zu 50 % möglich .

6. 6.1

Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Ein kommensvergleich es. 6.2

Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Be schwer deführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war und anschliessend mindestens im Umfang von 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. vorste hend E. 1.2), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.3). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 3. April

2014 bei der Beschwerdegegnerin zu m Leistungsbe zu g angemeldet hatte (Urk. 7/27) , war der frühest mögliche Renten beginn im Oktober

2014. 6. 3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur er hebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

6. 4

Der Beschwerdeführer war von Januar

2010 bis Juli

2014 bei der O.___ AG beschäftigt. Bis Ende Oktober

2013 war er als Chauffeur für Nacht fahrten tätig, ab Mitte Januar 2014 wurde er an einem Schonarbeitsplatz in de r Spedition intern beschäftigt (Urk. 7/39/1-6; Urk. 7/39/7; vgl. Urk. 7/38). Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die An gaben im Arbeitgeberfragebogen der O.___ AG vom 13. Mai 2014 ab, wonach der Beschwerdeführer im Jahr

2014 bei voller Leistung ein Einkommen von Fr. 71‘830.-- erzielt hätte (Urk. 7/39/1-6 Ziff. 2.10). Das von der Beschwer degegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 71‘830.-- für das Jahr

2014 (Urk. 2 S. 5; vgl. Urk. 7/98) ist deshalb nicht zu beanstanden. 6. 5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli

2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). 6. 6

Dem Beschwerdeführer ist die angestammte Tätigkeit a ls Chauffeur nicht mehr möglich . Eine leichte wechselbelastende, Tätigkeit unter Berücksichtigung eines näher umschriebenen Leistungsprofils ist ihm jedoch in einem 50%-Pensum zumutbar (vorstehend E. 5.6). Für die Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin deshalb auf den standardisierten Durchschnitts lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE

(LSE 2014, Tabellen gruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschafszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Total Männer, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau – Schweiz) ab. Das von der Beschwerdegegnerin – unter Berücksichtigung der wöchentli chen Arbeitszeit – für das Jahr 2014 errechnete Invalideneinkommen von Fr. 66‘453.-- für ein volles Pensum beziehungsweise von Fr. 33‘227.-- für ein 50%-Pensum (Urk. 2 S. 5; vgl. Urk. 7/98) ist deshalb ebenfalls nicht zu bean standen. 6. 7

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 71‘830.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 33‘227.-- ergibt eine E inkommenseinbusse von Fr. 38‘603 .-- und damit einen eine halbe Rente b egründen den Invaliditätsgrad von rund 54 %.

Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 eine halbe Rente zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800. -- an zu setzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer auf zu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Helvetia Versicherungen, Berufliche Vorsorge Schweiz, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchwarzenberger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Vo raussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung bean sprucht wird (Abs. 4).

E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 5

Ändert sich der Invalidi tätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi dierbar, wenn sich die erwerbli chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er heb lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verände rung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diag no se vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesent lichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März

2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 9. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. November 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

14. Februar

2017

(Urk. 6 ) die Abweisung der Be schwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass i m Oktober 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers eingetreten sei , weshalb ihm die bisherige Tätigkeit als Chauf feur für Nachtfahrten nicht mehr zumutbar sei (S. 4 unten). Nach Ablauf des Wartejahres wäre dem Beschwerdeführer eine angepasste , wechselbelastende Tätigkeit zu 50

% zu mutbar (S. 5 ff.). Wenn der Beschwerdeführer an berufli chen Massnahmen interes siert sei, könne er sich melden (S. 7).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass das eingeholte rheumatologisch- psychiatrische Gutachten keine verlässli che beweiswertige Grundlage darstelle, insbesondere sei es nicht nachvollzieh bar und zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu wenig be gründet ( S. 3 Rz 5 ). Zudem sei es nicht mehr aktuell . So würden sowohl die be handelnde Fachpsy chologin als auch der Hausarzt in ihren aktuellen Berichten eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes gegenüber der Begutachtungssituation beschrei ben ( S. 9 Rz 8).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sowie die Höhe des Rentenanspruchs.

Unbestritten ist hingegen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit der erstmaligen Rentenanspruchsverneinung im Mai

2010 wesentlic h verändert hat, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführer s gep rüft hat (vgl. vorstehend E. 1.4, E. 1.5 ). 3. 3.1

Der erstmaligen Rentenanspruchsverneinung mit Verfügung vom 12. Mai

2010 (Urk. 7/26) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, attestierte dem Beschwerdeführer

in seinem Bericht vom 18. Novem ber 20

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Ein kommensvergleich es.

E. 6.2 Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Be schwer deführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war und anschliessend mindestens im Umfang von 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. vorste hend E. 1.2), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.3). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 3. April

2014 bei der Beschwerdegegnerin zu m Leistungsbe zu g angemeldet hatte (Urk. 7/27) , war der frühest mögliche Renten beginn im Oktober

2014. 6. 3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur er hebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

6. 4

Der Beschwerdeführer war von Januar

2010 bis Juli

2014 bei der O.___ AG beschäftigt. Bis Ende Oktober

2013 war er als Chauffeur für Nacht fahrten tätig, ab Mitte Januar 2014 wurde er an einem Schonarbeitsplatz in de r Spedition intern beschäftigt (Urk. 7/39/1-6; Urk. 7/39/7; vgl. Urk. 7/38). Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die An gaben im Arbeitgeberfragebogen der O.___ AG vom 13. Mai 2014 ab, wonach der Beschwerdeführer im Jahr

2014 bei voller Leistung ein Einkommen von Fr. 71‘830.-- erzielt hätte (Urk. 7/39/1-6 Ziff. 2.10). Das von der Beschwer degegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 71‘830.-- für das Jahr

2014 (Urk. 2 S. 5; vgl. Urk. 7/98) ist deshalb nicht zu beanstanden. 6. 5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli

2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). 6. 6

Dem Beschwerdeführer ist die angestammte Tätigkeit a ls Chauffeur nicht mehr möglich . Eine leichte wechselbelastende, Tätigkeit unter Berücksichtigung eines näher umschriebenen Leistungsprofils ist ihm jedoch in einem 50%-Pensum zumutbar (vorstehend E. 5.6). Für die Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin deshalb auf den standardisierten Durchschnitts lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE

(LSE 2014, Tabellen gruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschafszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Total Männer, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau – Schweiz) ab. Das von der Beschwerdegegnerin – unter Berücksichtigung der wöchentli chen Arbeitszeit – für das Jahr 2014 errechnete Invalideneinkommen von Fr. 66‘453.-- für ein volles Pensum beziehungsweise von Fr. 33‘227.-- für ein 50%-Pensum (Urk. 2 S. 5; vgl. Urk. 7/98) ist deshalb ebenfalls nicht zu bean standen. 6. 7

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 71‘830.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 33‘227.-- ergibt eine E inkommenseinbusse von Fr. 38‘603 .-- und damit einen eine halbe Rente b egründen den Invaliditätsgrad von rund 54 %.

Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 eine halbe Rente zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800. -- an zu setzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer auf zu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Helvetia Versicherungen, Berufliche Vorsorge Schweiz, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchwarzenberger

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 09 (Urk. 7/10/1-3 = Urk. 7/18/3-5) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur im Kunsttransport eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. Mai 2009 (Ziff. 1.6).

In seinem Bericht vom 24. November

2009 (Urk. 7/10/5 = Urk. 7/18/2) nannte Dr. Z.___

ein radikuläres Reizsyndrom mit Claudicat i o

spinalis sowie eine Adipositas als Diagnose (Ziff. A).

3.3

Die Ärzte der A.___ Klinik diagnostizierten in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2009 (Urk. 7/17/5-7) eine Spinalkanalstenose L5/S1 und L4/5, weniger L3/4 und L2/3, sowie einen Status nach einer

mediolateralen Dis kushernie auf Höhe L5/S1 (Ziff. 1.1). Sie legten dar, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur im Kunsttransport mit Tragen von schweren Skulpturen und Bilderkisten aufgrund der reduzierten Belastbarkeit nicht mehr möglich sei (Ziff. 1.7).

3.4

Die Verneinung eines Rentenanspruchs begründete die Beschwerdegegnerin da mit, dass dem Beschwerdeführer zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauf feur nicht mehr möglich sei, eine ganztägige körperlich leichte wechselbe lastende Tätigkeit könne er jedoch ausführen. In der Zwischenzeit habe der Be schwer de führer wieder eine Tätigkeit als Chauffeur aufgenommen und erziele einen Verdienst, der leicht höher sei als der zuletzt erzielte Lohn, weshalb keine Erwerbseinbusse vorliege (Urk. 7/26) .

4. 4.1

Eine Ärztin der A.___ Klinik, Muskulo -Skelettal Zentrum, Wirbelsäulenchi rurgie und Neurochirurgie, berichtete am 25. September 2013 (Urk. 7/37) über die gleichentags erfolgte Untersuchung und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Lumboischialgie beidseits mit Verdacht auf Radikulopathie S1 beidseits bei Verdacht auf Bandscheibenvorfall L5/S1 - Status nach interspinöser Dekompression L2-S1 am 4. Juli

2011 bei Lumboischialgie rechtsbetont bei degenerativer Lumbalskoliose, Spinal kanalstenose L3/4 und L4/5, leichte Lipomatose L2/3 und kleinem Band scheibenvorfall L5/S1 - Status nach diversen Infiltrationen in die Gelenke und Sakralblock, zu letzt Infiltration der Gelenke L2/3, L3/4 und L5/S1 mit nur 20%iger Be schwerdelinderung 4.2

Dem Austrittsbericht des Stadtspitals B.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 25. November 2013 (Urk. 7/45/18-19) ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer dort vom 1. bis 20. November 2013 hospitalisiert war, und am 12. November 2013 eine mikrochirurgische Dekompression L3/4 beidseits sowie eine Aufrichtespondylodese L3/4 durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 29. November 2013, Urk. 7/45/15-16). Die Ärzte des Stadtspitals B.___ nannten folgende Diagnosen (S. 1): - s chwere radiologisch progrediente LWS-Degeneration, Skoliose, Status nach Dekompression L2/3

- L4/5 am 4. Juli 2011 - lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts - chronisch-venöse Insuffizienz bilateral - Adipositas - Status nach

Polytoxikomanie , jetzt substituiert (Methadon) - chronische Refluxbeschwerden

Vom 1. November

2013 bis zur Nachkontrolle beim Operateur (6 Wochen post operativ) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2 Mitte). 4. 3

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurochirurgie, nannte in seinem Bericht vom 19. Mai

2014 (Urk. 7/40 = Urk. 7/66/5-8 ) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 und L3/4 sowie Spondylodese L3/4 am 12. November 2013 - Status nach Dekompression L2/3 – L4/5 am 4. Juli 2011 - Status nach Hüfttotalprothese links 2012, rechts 2013

Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben ab 10. Januar

2014 wieder angefangen 50 % zu arbeiten (S. 1 oben).

Seit dem 10. Januar

2014 bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6) .

4. 4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers , führte in seinem Bericht vom 4. Juli 2014 ( Urk. 7/45/1-5) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1994 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere, progrediente L endenwirbelsäule (L WS )-Degeneration - Status nach Hüfttotalprothese links 2012 und rechts 2012 (richtig: 2013) - Senk-Sprei zfüsse beidseits - Adipositas

Die bisherige Tätigkeit als Transportarbeiter beziehungsweise Chauffeur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien ihm hingegen halbtags möglich (Ziff. 1.6-1.7) . 4.5

Der Beschwerdeführer war vom 1. bis 20. Septembe

2014 in der E.___ hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 30. September

2014 (Urk. 7/50 = Urk. 7/66/9-12 = Urk. 7/68/14-17 ) nannten die Ärzte der E.___ folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Status nach

Totalendoprothese der Hüfte links (2012) und rechts (2013) - retropatellare Schmerzen ohne erinnerliches Trauma , Differentialdiagno se Fingerpolyarthrose

- Adipositas - Status nach Venenstripping b eidseits (anamnestisch)

Bis zum 6. Oktober

2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach müs se eine Neubeurteilung durch den Hausarzt stattfinden (S. 3 Mitte ) . 4.6

Dr. C.___ legte in seinem Bericht vom 15. Mai 2015 (Urk. 7/6 6/1-4) dar, dass im weiteren Verlauf – dabei verwies er auf den Austrittsbericht der E.___ vom 20. September

2014 (vorstehend E. 4.5) – unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 1 oben , Ziff. 1.6 ). 4.7

In seinem Bericht vom 17. Juli 2015 (Urk.

7/68/3-4) nannte Dr. D.___ neu eine

seit Sommer

2014 bestehende

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21 ) und ein

femoropatelläres Schmerzsyndrom linksbe tont als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Mitte).

N ach Ausschöpfung der Therapieoptionen und dem gescheiterten Belastbar keits training sei der ar beitssame und motivierte Beschwerdeführer wegen der schwer eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule, welche auch sitzende Tä tigkeiten praktisch verunmöglich e , für wahrscheinlich dauernd für alle Erwerbs tätigkeiten zu mindest ens 80 % erwerbsunfähig (S. 4 Mitte).

4.8

Dr. med. F.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Polymedes Schmerz zentrum, nannte in seinem Bericht vom 3. September

2015 (Urk. 7/71) ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom im Verlauf S1 rechts bei Z u stand nach zweimaliger lumbaler Operation als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Ziff. 1.6). Bei angepasstem Leistungsprofil sei eine leichte Tätigkeit zu 50 % realisierbar (Ziff. 1.7).

4.9

Dem Bericht von l ic . phil. G.___ , Psychologin FSP, vom 4. September 2015 (Urk. 7/70/6) ist zu entnehmen , dass sich der Beschwerdeführer bei ihr

seit Oktober

2014 in psychotherapeutischer Beha ndlung befinde. Sie diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.23). Im Rahmen der Behandlung habe keine nachhaltige Besserung der Gefühlslage er zielt werden können. Zur Arbeitsfähigkeit könne sie sich als Psychotherapeutin nicht äussern. 4.10

In seinem Bericht vom 22. Januar

2016 (Urk. 7/89) nannte Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Verdacht auf chronisches Logensyndrom der Tibialis

anterior Loge rechts im Anschluss an lumbale Operation Oktober 2013 (dorsale LWK 3/4) - Differentialdiagnose lumboradikuläres Ausfallsyndrom L5 - Status nach Hüfttotalprothese link 2012, rechts 2013 4.11

Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatte te das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Teilgut achten am 28. Januar

2016 (Urk. 7/91) . Er nannte keine Diagnosen mit Ausw ir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 5.1 ) . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er hingegen (S. 15 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger, Resignation und Zukunftsängsten ( ICD-10 F43.23) - Abhängigkeitssyndrom, multipler Substanzgebrauch (vorwiegend Heroin und Cannabis), episodischer Substanzgebrauch ( ICD-10 F19.26) - s chädlicher Nikotingebrauch

Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten als auch in an gepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S.

16 Ziff. 7 ) . 4.12

PD Dr. med. J.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabi litation und für Rheumatologie , K.___ , Physiotherapeut, und Dr. I.___ , Y.___ , erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene

rheuma to logisch-psychiatrische Gutachten inklusive EFL unter Berück sichtigung des psy chiatrischen Teilgutachtens von Dr. I.___ vom 28. Januar

2016 (vorste hend E. 4.11) am 2

3. Mai

2016 (Urk. 7/94 ).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 18 Ziff. 4 ) : - chronisches lumbovertebrales bis spondylogenes Syndrom - aktuell wahrscheinlich dominierende Fazettengelenksproblematik - Claudicatio

spinalis bei engem Spinalkanal - Status nach Dekompression L2 bis L5 Juli 2011 - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L3/L4 und Spondylo dese L3/L4 November 2013 - p räoperativ 2003 dokumentierter Fussheber- und – senkerschwäche rechts, Trendelenburg-Zeichen sowie Duchènne -Hinken - persistierende Fussheberparese rechts mit subjektiven Dysästhesien und watschelndem Gang im Bereich der unteren Extremitäten und des rech ten Fusses - persistierende Grosszehenheberparese bei Parese des Extensor hallucis

longus rechts - Polyneuropathie der unteren Extremitäten unklarer Ätiologie - Charcot-artige Deformität des rechten Fusses - Verdacht auf chronisches Logensyndrom rechts, Differentialdiagnose: persistierende Fussheberparese nach radikulärem

Kompressionssyn drom - vorderer Knieschmerz links im Rahmen einer Femoropatellararthrose

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 18 f. Ziff. 4): - morbide Adipositas - Anpassungsstörung mit Sorgen , Anspannungen, Ärger, Resignation und Zukunftsängsten (ICD-10 F43.23) - in diesem Zusammenhang: d ysfunktionelles Krankheitsverhalten - Abhängigkeitssyndrom, multipler Substanzgebrauch (vorwiegend Heroin und Cannabis), episodischer Substanzgebraucht (ICD-10 F19.26) - Methadonprogramm - schädlicher Nikotingebrauch (ICD-10 F17.1) - chronische Refluxbeschwerden , unter Antra - chronische venöse Insuffizienz bilateral

Die bisherigen Tätigkeiten als Zimm ermann und Möbeltransporter seien

dem Beschwerdeführer retrospektiv seit 2009 nicht mehr zumutbar; die zuletzt aus geübte Tätigkeit al s Transporteur sei aufgrund der häufigen Gewichtsbelastun gen von mittelschweren Gewichten und aufgrund der häufigen Fahranforderun gen bei eingeschränkter Funktion der rechten unteren Extremität und Polyneu ro pa thie beidseits seit Oktober

2013 nicht mehr zumutbar (S. 20 Ziff. 5.1). E ine leich te wechselbelastende, Tätigkeit ohne Einnehmen von Hockestellungen , oh ne Anfor de rungen an das Gleichgewicht und nur manchmaligem Treppen- und Leiter steigen, Rotationen im Sitzen, Gehen und Stossen und Ziehen, nur selte nem Knie n und Kniebeugen sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der nachvollziehbar erheblichen Anlaufbeschwerden, Steifigkeit und der Gang unsicherheit, der nachweislich strukturellen Veränderungen und der reduzierten Kompensationsfähigkeit aufgrund der erheblichen funktionellen Einschränkun gen im Bereich der rechten unteren Extremität zu 50 % (Präsenz maximal 6

Stunden mit zusätzlicher Leistungsminderung) zumutbar. Die 50%ige Arbeits fä higkeit bestehe seit Abschluss der Rehabilitatio n nach der Rückenoperation, das heisst nach dem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der E.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) ab Oktober 2014 (S. 20 Ziff. 5.2). 4.13

Pract . med. L.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Mai

2016 (Urk. 7/99/ 6-7) fest, das

Y.___ -Gutachten sei nachvollziehbar und in seinen Schlussfolgerungen plausibel, weshalb darauf abgestellt werden könne. 4.14

Die Ärzte der Universitätsklinik M.___ , Orthopädie, nannten in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2016 (Urk. 7/115/3-5) folgende Diagnosen (S. 1): - dekompensierter

Pes

planovalgus - Verdacht auf Logensyndrom Unterschenkel rechts, unklarer Genese - Verdacht auf chronische motorische L4/5-Radikulopathie rechts - Status nach Polytoxikomanie - chronische Refluxbeschwerden - Adipositas - chronisch venöse Insuffizienz bilateral - Status nach Hüfttotalprothese-Implantation beidseits 2012 4.15

In seinem

– nach Verfügungserlass erstellten – Bericht vom 11. Dezember 2016 (Urk. 3/4) nannte Dr. D.___

neu eine chronische Myokarditis unklarer Ätio logie (Erstmanifestation November

2015 ) sowie eine Verschlechterung der de pres siven Stimmungslage und schwere Schlafstörungen als Diagnosen (S. 1 Mitte). D urch die schweren Einschränkungen des Bewegungsapparates seien unver ändert nur leichte wechselbelastende Tä tigkeiten möglich.

D urch die psy chische Verschlechterung seien diese Tätigkeiten jetzt nur noch maximal 2

Stunden täg lich mit häufigen Pausen möglich (S. 2 Mitte).

4.16

Lic . phil. G.___

führte in ihrem – nach Verfügungserlass erstellten – Bericht vom

16. Dezember 2016 (Urk. 3/3)

aus , im Verlauf des Jahres 2016 habe sich der Zu stand des Beschwerdeführers aus psychotherapeutischer Sicht deutlich ver schlechtert. Es liessen sich nun eine rezidivierende mittelgradige depressive Stö rung (ICD-10 F33.2) sowie eine Persönlichkeitsveränderung im Rahmen einer langdauernden Krankheit diagnostizier en (S. 1).

Die Arbeitsfähigkeit werde durch den Arzt festgelegt. Aus psychotherapeutischer Sicht sei wenn überhaupt nur eine sehr marginale Arbeitstätigkeit denkbar (S. 2 oben). 5. 5.1

Das Y.___ -Gutachten inklusive EFL (vorstehend E. 4.12 ; vgl. E. 4.11) umfasst die Fachrichtungen Rh eumatologie und Psychiatrie. Sowohl d er rheumatologische als auch der psychiatrische Gutachter verfügen über den entsprechenden Fach arzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befä higt. Das Gutachten erscheint für die streitigen Belange umfassend und berück sichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das Y.___ - Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1. 7 ), weshalb für die Beurteilung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 5.2

Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches lumbovertebrales bis spondylo genes Syndrom, eine persistierende Fussheberparese rechts mit subjektiven Dys ästhesien und watschelndem Gang im Bereich der unteren Extremitäten und des rechten Fusses sowie ein en vorderen Knieschmerz links im Rahmen einer Femoropatellararthrose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem eine An passungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger, Resignation und Zukunfts ängsten (ICD-10 F43.23; vorstehend E. 4.12). 5.3

Die von den Gutachtern attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Zimmermann, Möbeltransporter und Transporteur sowie die 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste , leichte und wechselbelastende Tätigkeiten unter Berücksichtigung eines näher umschriebenen Leistungsprofils (vorstehend E. 4.12) erscheinen angesichts der gestellten rheumatologischen Diagnosen als nachvollziehbar ( vgl. Urk. 7/94 S. 14 ff. Ziff. 3).

Die medizinisch-theoretisch festgelegte Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Chauf feur wie auch für angepasste Tätigkeiten ist ang esichts der Tatsache, dass die zumutbare Arbeitsfähigkeit anlässlich der Begutachtung nicht abschliessend ge stützt auf die E FL beurteilt werden konnte ( vgl. Urk. 7/94 S. 19 Ziff. 4.1.2-4.1.3, S. 25 f.) nicht zu beanstanden. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdefüh rers (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz

6) erweist sich somit als unbegründet.

Ausserdem stimmt die attestierte Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfä higkeit mit der Beurteilung von Dr. F.___ vom September 2015 (vorste hend E. 4.8) überein, wonach dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar, eine leichte Tätigkeit bei leichtem Leistungsprofil jedoch zu 50 % realisierbar sei.

Dr. C.___ legte in seinem Bericht vom Mai 2015 (vorstehend E. 4.6) schliess lich nicht näher dar, weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegen sollte, so dass dieser Bericht nichts an der Beurteilung der Y.___ -Gutachter zu ändern vermag. Schliesslich sind den Berichten von Dr. H.___ vom Januar 2016 (vorste hend E. 4.10) und der Ärzte der Universitätsklinik M.___ vom Oktober

2016 (vorstehend E. 4.14) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht zu entnehmen. 5.4

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht stützten sich die Gutachter auf das Teilgutachten von Dr. I.___ ( vorstehend E. 4.11, E. 4.12; vgl. Urk. 7/94 S. 17 unten Ziff. 4). Das Nichtvorliegen einer psychi atri schen Diagnose mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit begründete Dr. I.___ in seinem Teilgutachten damit, dass zwar im Jahr 2014 eine Anpassungsstörung ausgebrochen sei, jedoch nicht mit einer depressiven Reaktion, sondern mit Sorgen, Anspannungen, Ärger, Resignation und Zukunftssorgen. Zudem hielt er in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise fest, dass das vom Beschwerdefüh rer geschilderte Aktivitätenniveau trotz festgestellter Anpassungsstörung auf eine erhaltene Tagesstruktur und regelmässige soziale Kontakte hinweise und gleichzeitig eine depressive Reaktion ausschliesse. Denn eine depressive Reakti on im Sinne einer Anpassungsstörung oder einer eigenständigen depressiven Störung werde hauptsächlich mit Interessen s verlust, Freudlosigkeit, Antriebsstö rung und depressiven Verstimmungen, mit vermindertem Selbstwertgefühl, Schuld gefühlen, Konzentrationsstörungen und pessimistischen Zukunftsper spek tiven sowie mit einer Vielzahl von körperlichen Symptomen manifestiert, was beim Beschwerdeführer abgesehen von angstgeprägter Zukunftsperspektive nicht festzustellen sei (Urk. 7/91 S. 16 Ziff. 6, vgl. S. 13 f. Ziff. 3.6). Damit er scheint die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht als nachvollziehbar. 5 .5

In Bezug auf die Berichte des behandelnden Hausarztes des Beschwerdeführers

Dr. von N.___

vom 11. Dezember

2016 (vorstehend E. 4.15) sowie der behan delnden Psychologin lic . phil. G.___ vom 16. Dezember

2016 (vorstehend E. 4.16) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sach verhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Die beiden

Bericht e beziehen sich auf den Zeitraum vor und n ach Verfügungs erlass, weshalb sie grundsätzlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdef ührers herangezogen werden können. I n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist jedoch auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Inwiefern sich die vom Hausarzt Dr. D.___ neu diagnostizierte chronische Myokarditits unklarer Ätiologie (vorstehend E. 4.15) zusätzlich auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auswirken sollte, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Y.___ - Begutachtung seine Herzbeschwerden beziehungsweise die notfallmässigen Spi talaufenthalte Ende 2015 erwähnt (vgl. Urk.

7/91 S.

E. 13 Mitte , Urk. 7/94 S. 13 unten), weshalb

diese

bereits im Gutachten berücksichtigt worden sind.

Die behandelnde Psychologin l ic . phil. G.___ diagnostizierte im Dezember

2016 neu eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung sowie eine Persönlich keitsveränderung im Rahmen einer langdauernden Krankheit (vorstehend E. 4.16). Auch Dr. D.___ ging im Dezember 2016 von einer Verschlechte rung der depressiven Stimmungslage aus (vorstehend E. 4.15). Im Juli bezie hungsweise September

2015 gingen sie noch von einer

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion aus (vorstehend E. 4.7, E. 4.9). Im Rahmen der Y.___ -Begutachtung setzte sich Dr. I.___ in seinem psychiatrischen Teilgut achten mit den letztgenannten Berichten auseinander und legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass zwar im Jahr 2014 eine Anpassungss tö rung ausgebrochen sei, nicht jedoch mit einer depressiven Reaktion (vorstehend E. 4.11, E. 5.4). Weder die behandelnde Psychologin noch der Hausarzt ver mochten substan tiiert darzulegen, dass seit dem

Y.___ - Gutachten

vom Mai

2016 ( vorstehend E. 4.12 ) eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu stands eingetreten ist. Ausserdem ist den beiden Berichten vom Dezember 2016 (vorstehend E. 4.15, E. 4.16)

nicht zu entnehmen, wann genau diese Verschlech terung eingetreten sein soll.

Die neuesten Bericht e von Dr. D.___ und lic . phil. G.___

vermögen somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 3 ff. Rz 5 f., S. 9 Rz 8 ) nichts an der Beweiskraft des Y.___ -Gutachtens zu än dern.

5.6

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdeführer die bisherigen Tätigkeiten als Zimmermann und Mö beltransporter wie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Transporteur nicht mehr zumutbar sind . Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Einnehmen von Hockestellungen , ohne Anforderungen an das Gleichgewicht und nur manch maligem Treppen- und Leitersteigen, Rotationen im Sitzen, Gehen und Stossen und Ziehen, nur seltenem Knien und Kniebeugen ist ihm jedoch seit Oktober 2014 zu 50 % möglich .

6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00024

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schwarzenberger Urteil vom

30. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren

1970, meldete sich am 20. Oktober

2009 unter Hinweis auf ein en Bandscheibenvorfall und eine Verengung des Nervkanals bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und er werbliche Situation ab. Mit Mitteilung vom 15. Februar

2010 (Urk. 7/21) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung infolge einer neuen Anstellung des Versicherten erfolgreich abgeschlossen sei (vgl. Urk. 7/19). In der Folge verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 12. Mai 2010 (Urk. 7/26) einen Ren ten anspruch. 1.2

Der Versicherte meldete sich am 3. April 2014 erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/27). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation erneut ab und zog Akten der Krankentaggeldversi cherung bei (Urk. 7/29 ). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 2. Februar 2015 (Urk. 7/51) Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 2. März bis 31. Mai 2015, welches jedoch vorzeitig per 30. April 2015 ab gebrochen wurde (vgl. Mitteilung vom 30. April 2015, Urk. 7/65). Zudem holte die IV-Stelle beim Y.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten inklusive einer Evaluati on der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ein, das am 23. Mai 2 016 erstattet wurde (Urk. 7/94, vgl. Urk. 7/91) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/101 ; Urk. 7/103; Urk. 7/106) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November

2016 (Urk. 7/123 = Urk. 2; vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 7/120 ) dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad vo n 54 % eine halbe R ente ab 1. Oktober 2014 zu . 2.

Der Versicherte erhob am 9. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. November 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

14. Februar

2017

(Urk. 6 ) die Abweisung der Be schwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Vo raussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung bean sprucht wird (Abs. 4). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 5

Ändert sich der Invalidi tätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi dierbar, wenn sich die erwerbli chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er heb lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verände rung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diag no se vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesent lichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März

2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass i m Oktober 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers eingetreten sei , weshalb ihm die bisherige Tätigkeit als Chauf feur für Nachtfahrten nicht mehr zumutbar sei (S. 4 unten). Nach Ablauf des Wartejahres wäre dem Beschwerdeführer eine angepasste , wechselbelastende Tätigkeit zu 50

% zu mutbar (S. 5 ff.). Wenn der Beschwerdeführer an berufli chen Massnahmen interes siert sei, könne er sich melden (S. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass das eingeholte rheumatologisch- psychiatrische Gutachten keine verlässli che beweiswertige Grundlage darstelle, insbesondere sei es nicht nachvollzieh bar und zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu wenig be gründet ( S. 3 Rz 5 ). Zudem sei es nicht mehr aktuell . So würden sowohl die be handelnde Fachpsy chologin als auch der Hausarzt in ihren aktuellen Berichten eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes gegenüber der Begutachtungssituation beschrei ben ( S. 9 Rz 8). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sowie die Höhe des Rentenanspruchs.

Unbestritten ist hingegen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit der erstmaligen Rentenanspruchsverneinung im Mai

2010 wesentlic h verändert hat, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführer s gep rüft hat (vgl. vorstehend E. 1.4, E. 1.5 ). 3. 3.1

Der erstmaligen Rentenanspruchsverneinung mit Verfügung vom 12. Mai

2010 (Urk. 7/26) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, attestierte dem Beschwerdeführer

in seinem Bericht vom 18. Novem ber 20 09 (Urk. 7/10/1-3 = Urk. 7/18/3-5) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur im Kunsttransport eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. Mai 2009 (Ziff. 1.6).

In seinem Bericht vom 24. November

2009 (Urk. 7/10/5 = Urk. 7/18/2) nannte Dr. Z.___

ein radikuläres Reizsyndrom mit Claudicat i o

spinalis sowie eine Adipositas als Diagnose (Ziff. A).

3.3

Die Ärzte der A.___ Klinik diagnostizierten in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2009 (Urk. 7/17/5-7) eine Spinalkanalstenose L5/S1 und L4/5, weniger L3/4 und L2/3, sowie einen Status nach einer

mediolateralen Dis kushernie auf Höhe L5/S1 (Ziff. 1.1). Sie legten dar, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur im Kunsttransport mit Tragen von schweren Skulpturen und Bilderkisten aufgrund der reduzierten Belastbarkeit nicht mehr möglich sei (Ziff. 1.7).

3.4

Die Verneinung eines Rentenanspruchs begründete die Beschwerdegegnerin da mit, dass dem Beschwerdeführer zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauf feur nicht mehr möglich sei, eine ganztägige körperlich leichte wechselbe lastende Tätigkeit könne er jedoch ausführen. In der Zwischenzeit habe der Be schwer de führer wieder eine Tätigkeit als Chauffeur aufgenommen und erziele einen Verdienst, der leicht höher sei als der zuletzt erzielte Lohn, weshalb keine Erwerbseinbusse vorliege (Urk. 7/26) .

4. 4.1

Eine Ärztin der A.___ Klinik, Muskulo -Skelettal Zentrum, Wirbelsäulenchi rurgie und Neurochirurgie, berichtete am 25. September 2013 (Urk. 7/37) über die gleichentags erfolgte Untersuchung und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Lumboischialgie beidseits mit Verdacht auf Radikulopathie S1 beidseits bei Verdacht auf Bandscheibenvorfall L5/S1 - Status nach interspinöser Dekompression L2-S1 am 4. Juli

2011 bei Lumboischialgie rechtsbetont bei degenerativer Lumbalskoliose, Spinal kanalstenose L3/4 und L4/5, leichte Lipomatose L2/3 und kleinem Band scheibenvorfall L5/S1 - Status nach diversen Infiltrationen in die Gelenke und Sakralblock, zu letzt Infiltration der Gelenke L2/3, L3/4 und L5/S1 mit nur 20%iger Be schwerdelinderung 4.2

Dem Austrittsbericht des Stadtspitals B.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 25. November 2013 (Urk. 7/45/18-19) ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer dort vom 1. bis 20. November 2013 hospitalisiert war, und am 12. November 2013 eine mikrochirurgische Dekompression L3/4 beidseits sowie eine Aufrichtespondylodese L3/4 durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 29. November 2013, Urk. 7/45/15-16). Die Ärzte des Stadtspitals B.___ nannten folgende Diagnosen (S. 1): - s chwere radiologisch progrediente LWS-Degeneration, Skoliose, Status nach Dekompression L2/3

- L4/5 am 4. Juli 2011 - lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts - chronisch-venöse Insuffizienz bilateral - Adipositas - Status nach

Polytoxikomanie , jetzt substituiert (Methadon) - chronische Refluxbeschwerden

Vom 1. November

2013 bis zur Nachkontrolle beim Operateur (6 Wochen post operativ) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2 Mitte). 4. 3

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurochirurgie, nannte in seinem Bericht vom 19. Mai

2014 (Urk. 7/40 = Urk. 7/66/5-8 ) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 und L3/4 sowie Spondylodese L3/4 am 12. November 2013 - Status nach Dekompression L2/3 – L4/5 am 4. Juli 2011 - Status nach Hüfttotalprothese links 2012, rechts 2013

Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben ab 10. Januar

2014 wieder angefangen 50 % zu arbeiten (S. 1 oben).

Seit dem 10. Januar

2014 bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6) .

4. 4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers , führte in seinem Bericht vom 4. Juli 2014 ( Urk. 7/45/1-5) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1994 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere, progrediente L endenwirbelsäule (L WS )-Degeneration - Status nach Hüfttotalprothese links 2012 und rechts 2012 (richtig: 2013) - Senk-Sprei zfüsse beidseits - Adipositas

Die bisherige Tätigkeit als Transportarbeiter beziehungsweise Chauffeur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien ihm hingegen halbtags möglich (Ziff. 1.6-1.7) . 4.5

Der Beschwerdeführer war vom 1. bis 20. Septembe

2014 in der E.___ hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 30. September

2014 (Urk. 7/50 = Urk. 7/66/9-12 = Urk. 7/68/14-17 ) nannten die Ärzte der E.___ folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Status nach

Totalendoprothese der Hüfte links (2012) und rechts (2013) - retropatellare Schmerzen ohne erinnerliches Trauma , Differentialdiagno se Fingerpolyarthrose

- Adipositas - Status nach Venenstripping b eidseits (anamnestisch)

Bis zum 6. Oktober

2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach müs se eine Neubeurteilung durch den Hausarzt stattfinden (S. 3 Mitte ) . 4.6

Dr. C.___ legte in seinem Bericht vom 15. Mai 2015 (Urk. 7/6 6/1-4) dar, dass im weiteren Verlauf – dabei verwies er auf den Austrittsbericht der E.___ vom 20. September

2014 (vorstehend E. 4.5) – unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 1 oben , Ziff. 1.6 ). 4.7

In seinem Bericht vom 17. Juli 2015 (Urk.

7/68/3-4) nannte Dr. D.___ neu eine

seit Sommer

2014 bestehende

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21 ) und ein

femoropatelläres Schmerzsyndrom linksbe tont als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Mitte).

N ach Ausschöpfung der Therapieoptionen und dem gescheiterten Belastbar keits training sei der ar beitssame und motivierte Beschwerdeführer wegen der schwer eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule, welche auch sitzende Tä tigkeiten praktisch verunmöglich e , für wahrscheinlich dauernd für alle Erwerbs tätigkeiten zu mindest ens 80 % erwerbsunfähig (S. 4 Mitte).

4.8

Dr. med. F.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Polymedes Schmerz zentrum, nannte in seinem Bericht vom 3. September

2015 (Urk. 7/71) ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom im Verlauf S1 rechts bei Z u stand nach zweimaliger lumbaler Operation als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Ziff. 1.6). Bei angepasstem Leistungsprofil sei eine leichte Tätigkeit zu 50 % realisierbar (Ziff. 1.7).

4.9

Dem Bericht von l ic . phil. G.___ , Psychologin FSP, vom 4. September 2015 (Urk. 7/70/6) ist zu entnehmen , dass sich der Beschwerdeführer bei ihr

seit Oktober

2014 in psychotherapeutischer Beha ndlung befinde. Sie diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.23). Im Rahmen der Behandlung habe keine nachhaltige Besserung der Gefühlslage er zielt werden können. Zur Arbeitsfähigkeit könne sie sich als Psychotherapeutin nicht äussern. 4.10

In seinem Bericht vom 22. Januar

2016 (Urk. 7/89) nannte Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Verdacht auf chronisches Logensyndrom der Tibialis

anterior Loge rechts im Anschluss an lumbale Operation Oktober 2013 (dorsale LWK 3/4) - Differentialdiagnose lumboradikuläres Ausfallsyndrom L5 - Status nach Hüfttotalprothese link 2012, rechts 2013 4.11

Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatte te das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Teilgut achten am 28. Januar

2016 (Urk. 7/91) . Er nannte keine Diagnosen mit Ausw ir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 5.1 ) . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er hingegen (S. 15 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger, Resignation und Zukunftsängsten ( ICD-10 F43.23) - Abhängigkeitssyndrom, multipler Substanzgebrauch (vorwiegend Heroin und Cannabis), episodischer Substanzgebrauch ( ICD-10 F19.26) - s chädlicher Nikotingebrauch

Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten als auch in an gepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S.

16 Ziff. 7 ) . 4.12

PD Dr. med. J.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabi litation und für Rheumatologie , K.___ , Physiotherapeut, und Dr. I.___ , Y.___ , erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene

rheuma to logisch-psychiatrische Gutachten inklusive EFL unter Berück sichtigung des psy chiatrischen Teilgutachtens von Dr. I.___ vom 28. Januar

2016 (vorste hend E. 4.11) am 2

3. Mai

2016 (Urk. 7/94 ).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 18 Ziff. 4 ) : - chronisches lumbovertebrales bis spondylogenes Syndrom - aktuell wahrscheinlich dominierende Fazettengelenksproblematik - Claudicatio

spinalis bei engem Spinalkanal - Status nach Dekompression L2 bis L5 Juli 2011 - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L3/L4 und Spondylo dese L3/L4 November 2013 - p räoperativ 2003 dokumentierter Fussheber- und – senkerschwäche rechts, Trendelenburg-Zeichen sowie Duchènne -Hinken - persistierende Fussheberparese rechts mit subjektiven Dysästhesien und watschelndem Gang im Bereich der unteren Extremitäten und des rech ten Fusses - persistierende Grosszehenheberparese bei Parese des Extensor hallucis

longus rechts - Polyneuropathie der unteren Extremitäten unklarer Ätiologie - Charcot-artige Deformität des rechten Fusses - Verdacht auf chronisches Logensyndrom rechts, Differentialdiagnose: persistierende Fussheberparese nach radikulärem

Kompressionssyn drom - vorderer Knieschmerz links im Rahmen einer Femoropatellararthrose

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 18 f. Ziff. 4): - morbide Adipositas - Anpassungsstörung mit Sorgen , Anspannungen, Ärger, Resignation und Zukunftsängsten (ICD-10 F43.23) - in diesem Zusammenhang: d ysfunktionelles Krankheitsverhalten - Abhängigkeitssyndrom, multipler Substanzgebrauch (vorwiegend Heroin und Cannabis), episodischer Substanzgebraucht (ICD-10 F19.26) - Methadonprogramm - schädlicher Nikotingebrauch (ICD-10 F17.1) - chronische Refluxbeschwerden , unter Antra - chronische venöse Insuffizienz bilateral

Die bisherigen Tätigkeiten als Zimm ermann und Möbeltransporter seien

dem Beschwerdeführer retrospektiv seit 2009 nicht mehr zumutbar; die zuletzt aus geübte Tätigkeit al s Transporteur sei aufgrund der häufigen Gewichtsbelastun gen von mittelschweren Gewichten und aufgrund der häufigen Fahranforderun gen bei eingeschränkter Funktion der rechten unteren Extremität und Polyneu ro pa thie beidseits seit Oktober

2013 nicht mehr zumutbar (S. 20 Ziff. 5.1). E ine leich te wechselbelastende, Tätigkeit ohne Einnehmen von Hockestellungen , oh ne Anfor de rungen an das Gleichgewicht und nur manchmaligem Treppen- und Leiter steigen, Rotationen im Sitzen, Gehen und Stossen und Ziehen, nur selte nem Knie n und Kniebeugen sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der nachvollziehbar erheblichen Anlaufbeschwerden, Steifigkeit und der Gang unsicherheit, der nachweislich strukturellen Veränderungen und der reduzierten Kompensationsfähigkeit aufgrund der erheblichen funktionellen Einschränkun gen im Bereich der rechten unteren Extremität zu 50 % (Präsenz maximal 6

Stunden mit zusätzlicher Leistungsminderung) zumutbar. Die 50%ige Arbeits fä higkeit bestehe seit Abschluss der Rehabilitatio n nach der Rückenoperation, das heisst nach dem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der E.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) ab Oktober 2014 (S. 20 Ziff. 5.2). 4.13

Pract . med. L.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Mai

2016 (Urk. 7/99/ 6-7) fest, das

Y.___ -Gutachten sei nachvollziehbar und in seinen Schlussfolgerungen plausibel, weshalb darauf abgestellt werden könne. 4.14

Die Ärzte der Universitätsklinik M.___ , Orthopädie, nannten in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2016 (Urk. 7/115/3-5) folgende Diagnosen (S. 1): - dekompensierter

Pes

planovalgus - Verdacht auf Logensyndrom Unterschenkel rechts, unklarer Genese - Verdacht auf chronische motorische L4/5-Radikulopathie rechts - Status nach Polytoxikomanie - chronische Refluxbeschwerden - Adipositas - chronisch venöse Insuffizienz bilateral - Status nach Hüfttotalprothese-Implantation beidseits 2012 4.15

In seinem

– nach Verfügungserlass erstellten – Bericht vom 11. Dezember 2016 (Urk. 3/4) nannte Dr. D.___

neu eine chronische Myokarditis unklarer Ätio logie (Erstmanifestation November

2015 ) sowie eine Verschlechterung der de pres siven Stimmungslage und schwere Schlafstörungen als Diagnosen (S. 1 Mitte). D urch die schweren Einschränkungen des Bewegungsapparates seien unver ändert nur leichte wechselbelastende Tä tigkeiten möglich.

D urch die psy chische Verschlechterung seien diese Tätigkeiten jetzt nur noch maximal 2

Stunden täg lich mit häufigen Pausen möglich (S. 2 Mitte).

4.16

Lic . phil. G.___

führte in ihrem – nach Verfügungserlass erstellten – Bericht vom

16. Dezember 2016 (Urk. 3/3)

aus , im Verlauf des Jahres 2016 habe sich der Zu stand des Beschwerdeführers aus psychotherapeutischer Sicht deutlich ver schlechtert. Es liessen sich nun eine rezidivierende mittelgradige depressive Stö rung (ICD-10 F33.2) sowie eine Persönlichkeitsveränderung im Rahmen einer langdauernden Krankheit diagnostizier en (S. 1).

Die Arbeitsfähigkeit werde durch den Arzt festgelegt. Aus psychotherapeutischer Sicht sei wenn überhaupt nur eine sehr marginale Arbeitstätigkeit denkbar (S. 2 oben). 5. 5.1

Das Y.___ -Gutachten inklusive EFL (vorstehend E. 4.12 ; vgl. E. 4.11) umfasst die Fachrichtungen Rh eumatologie und Psychiatrie. Sowohl d er rheumatologische als auch der psychiatrische Gutachter verfügen über den entsprechenden Fach arzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befä higt. Das Gutachten erscheint für die streitigen Belange umfassend und berück sichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das Y.___ - Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1. 7 ), weshalb für die Beurteilung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 5.2

Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches lumbovertebrales bis spondylo genes Syndrom, eine persistierende Fussheberparese rechts mit subjektiven Dys ästhesien und watschelndem Gang im Bereich der unteren Extremitäten und des rechten Fusses sowie ein en vorderen Knieschmerz links im Rahmen einer Femoropatellararthrose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem eine An passungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger, Resignation und Zukunfts ängsten (ICD-10 F43.23; vorstehend E. 4.12). 5.3

Die von den Gutachtern attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Zimmermann, Möbeltransporter und Transporteur sowie die 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste , leichte und wechselbelastende Tätigkeiten unter Berücksichtigung eines näher umschriebenen Leistungsprofils (vorstehend E. 4.12) erscheinen angesichts der gestellten rheumatologischen Diagnosen als nachvollziehbar ( vgl. Urk. 7/94 S. 14 ff. Ziff. 3).

Die medizinisch-theoretisch festgelegte Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Chauf feur wie auch für angepasste Tätigkeiten ist ang esichts der Tatsache, dass die zumutbare Arbeitsfähigkeit anlässlich der Begutachtung nicht abschliessend ge stützt auf die E FL beurteilt werden konnte ( vgl. Urk. 7/94 S. 19 Ziff. 4.1.2-4.1.3, S. 25 f.) nicht zu beanstanden. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdefüh rers (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz

6) erweist sich somit als unbegründet.

Ausserdem stimmt die attestierte Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfä higkeit mit der Beurteilung von Dr. F.___ vom September 2015 (vorste hend E. 4.8) überein, wonach dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar, eine leichte Tätigkeit bei leichtem Leistungsprofil jedoch zu 50 % realisierbar sei.

Dr. C.___ legte in seinem Bericht vom Mai 2015 (vorstehend E. 4.6) schliess lich nicht näher dar, weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegen sollte, so dass dieser Bericht nichts an der Beurteilung der Y.___ -Gutachter zu ändern vermag. Schliesslich sind den Berichten von Dr. H.___ vom Januar 2016 (vorste hend E. 4.10) und der Ärzte der Universitätsklinik M.___ vom Oktober

2016 (vorstehend E. 4.14) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht zu entnehmen. 5.4

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht stützten sich die Gutachter auf das Teilgutachten von Dr. I.___ ( vorstehend E. 4.11, E. 4.12; vgl. Urk. 7/94 S. 17 unten Ziff. 4). Das Nichtvorliegen einer psychi atri schen Diagnose mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit begründete Dr. I.___ in seinem Teilgutachten damit, dass zwar im Jahr 2014 eine Anpassungsstörung ausgebrochen sei, jedoch nicht mit einer depressiven Reaktion, sondern mit Sorgen, Anspannungen, Ärger, Resignation und Zukunftssorgen. Zudem hielt er in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise fest, dass das vom Beschwerdefüh rer geschilderte Aktivitätenniveau trotz festgestellter Anpassungsstörung auf eine erhaltene Tagesstruktur und regelmässige soziale Kontakte hinweise und gleichzeitig eine depressive Reaktion ausschliesse. Denn eine depressive Reakti on im Sinne einer Anpassungsstörung oder einer eigenständigen depressiven Störung werde hauptsächlich mit Interessen s verlust, Freudlosigkeit, Antriebsstö rung und depressiven Verstimmungen, mit vermindertem Selbstwertgefühl, Schuld gefühlen, Konzentrationsstörungen und pessimistischen Zukunftsper spek tiven sowie mit einer Vielzahl von körperlichen Symptomen manifestiert, was beim Beschwerdeführer abgesehen von angstgeprägter Zukunftsperspektive nicht festzustellen sei (Urk. 7/91 S. 16 Ziff. 6, vgl. S. 13 f. Ziff. 3.6). Damit er scheint die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht als nachvollziehbar. 5 .5

In Bezug auf die Berichte des behandelnden Hausarztes des Beschwerdeführers

Dr. von N.___

vom 11. Dezember

2016 (vorstehend E. 4.15) sowie der behan delnden Psychologin lic . phil. G.___ vom 16. Dezember

2016 (vorstehend E. 4.16) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sach verhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Die beiden

Bericht e beziehen sich auf den Zeitraum vor und n ach Verfügungs erlass, weshalb sie grundsätzlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdef ührers herangezogen werden können. I n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist jedoch auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Inwiefern sich die vom Hausarzt Dr. D.___ neu diagnostizierte chronische Myokarditits unklarer Ätiologie (vorstehend E. 4.15) zusätzlich auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auswirken sollte, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Y.___ - Begutachtung seine Herzbeschwerden beziehungsweise die notfallmässigen Spi talaufenthalte Ende 2015 erwähnt (vgl. Urk.

7/91 S.

13 Mitte , Urk. 7/94 S. 13 unten), weshalb

diese

bereits im Gutachten berücksichtigt worden sind.

Die behandelnde Psychologin l ic . phil. G.___ diagnostizierte im Dezember

2016 neu eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung sowie eine Persönlich keitsveränderung im Rahmen einer langdauernden Krankheit (vorstehend E. 4.16). Auch Dr. D.___ ging im Dezember 2016 von einer Verschlechte rung der depressiven Stimmungslage aus (vorstehend E. 4.15). Im Juli bezie hungsweise September

2015 gingen sie noch von einer

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion aus (vorstehend E. 4.7, E. 4.9). Im Rahmen der Y.___ -Begutachtung setzte sich Dr. I.___ in seinem psychiatrischen Teilgut achten mit den letztgenannten Berichten auseinander und legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass zwar im Jahr 2014 eine Anpassungss tö rung ausgebrochen sei, nicht jedoch mit einer depressiven Reaktion (vorstehend E. 4.11, E. 5.4). Weder die behandelnde Psychologin noch der Hausarzt ver mochten substan tiiert darzulegen, dass seit dem

Y.___ - Gutachten

vom Mai

2016 ( vorstehend E. 4.12 ) eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu stands eingetreten ist. Ausserdem ist den beiden Berichten vom Dezember 2016 (vorstehend E. 4.15, E. 4.16)

nicht zu entnehmen, wann genau diese Verschlech terung eingetreten sein soll.

Die neuesten Bericht e von Dr. D.___ und lic . phil. G.___

vermögen somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 3 ff. Rz 5 f., S. 9 Rz 8 ) nichts an der Beweiskraft des Y.___ -Gutachtens zu än dern.

5.6

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdeführer die bisherigen Tätigkeiten als Zimmermann und Mö beltransporter wie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Transporteur nicht mehr zumutbar sind . Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Einnehmen von Hockestellungen , ohne Anforderungen an das Gleichgewicht und nur manch maligem Treppen- und Leitersteigen, Rotationen im Sitzen, Gehen und Stossen und Ziehen, nur seltenem Knien und Kniebeugen ist ihm jedoch seit Oktober 2014 zu 50 % möglich .

6. 6.1

Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Ein kommensvergleich es. 6.2

Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Be schwer deführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war und anschliessend mindestens im Umfang von 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. vorste hend E. 1.2), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.3). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 3. April

2014 bei der Beschwerdegegnerin zu m Leistungsbe zu g angemeldet hatte (Urk. 7/27) , war der frühest mögliche Renten beginn im Oktober

2014. 6. 3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur er hebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

6. 4

Der Beschwerdeführer war von Januar

2010 bis Juli

2014 bei der O.___ AG beschäftigt. Bis Ende Oktober

2013 war er als Chauffeur für Nacht fahrten tätig, ab Mitte Januar 2014 wurde er an einem Schonarbeitsplatz in de r Spedition intern beschäftigt (Urk. 7/39/1-6; Urk. 7/39/7; vgl. Urk. 7/38). Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die An gaben im Arbeitgeberfragebogen der O.___ AG vom 13. Mai 2014 ab, wonach der Beschwerdeführer im Jahr

2014 bei voller Leistung ein Einkommen von Fr. 71‘830.-- erzielt hätte (Urk. 7/39/1-6 Ziff. 2.10). Das von der Beschwer degegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 71‘830.-- für das Jahr

2014 (Urk. 2 S. 5; vgl. Urk. 7/98) ist deshalb nicht zu beanstanden. 6. 5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli

2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). 6. 6

Dem Beschwerdeführer ist die angestammte Tätigkeit a ls Chauffeur nicht mehr möglich . Eine leichte wechselbelastende, Tätigkeit unter Berücksichtigung eines näher umschriebenen Leistungsprofils ist ihm jedoch in einem 50%-Pensum zumutbar (vorstehend E. 5.6). Für die Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin deshalb auf den standardisierten Durchschnitts lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE

(LSE 2014, Tabellen gruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschafszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Total Männer, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau – Schweiz) ab. Das von der Beschwerdegegnerin – unter Berücksichtigung der wöchentli chen Arbeitszeit – für das Jahr 2014 errechnete Invalideneinkommen von Fr. 66‘453.-- für ein volles Pensum beziehungsweise von Fr. 33‘227.-- für ein 50%-Pensum (Urk. 2 S. 5; vgl. Urk. 7/98) ist deshalb ebenfalls nicht zu bean standen. 6. 7

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 71‘830.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 33‘227.-- ergibt eine E inkommenseinbusse von Fr. 38‘603 .-- und damit einen eine halbe Rente b egründen den Invaliditätsgrad von rund 54 %.

Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 eine halbe Rente zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800. -- an zu setzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer auf zu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Helvetia Versicherungen, Berufliche Vorsorge Schweiz, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchwarzenberger