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IV.2017.00023

Rückweisung auf Antrag IV-Stelle; ungenügende Abklärung der verbliebenen Beeinträchtigungen der Brustkrebserkrankung

Zürich SozVersG · 2017-03-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1962, arbeitete als Leiterin Hauswirtschaft

( Urk. 9/21 /2) .

Im November 2014 meldete sie sich wegen einer seit einem Jahr bestehenden Tumorerkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an ( Urk. 9 /1 ) . Diese holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 9/6) , diverse Arztberichte ( Urk. 9/11 , 9/27 , 9/31 )

sowie einen Bericht des Arbeit gebers ein ( Urk. 9/21). Ferner zog sie die Akten der Taggeldversicherung ( Urk. 9/18 und 9/33 )

einschliesslich des psychiatrischen Gutachtens vom 29. Dezember 2015 ( Urk. 9/33/10 ff. )

– bei .

Am 3. Juni 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten

so dann mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich ( Urk. 9/25).

Weiter kündigte sie ihr mit Vorbescheid vom 29. August 2016 die Verneinung eines Leis tungsanspruches an ( Urk. 9/42). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 9/45 und 9/48) unter Beilage eines neuen Arztberichts ( Urk. 9/49).

Schliesslich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 2016 einen invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch ( Urk. 9/50 = Urk. 2). Im Übrigen hatte d ie Taggeldversicherung ihre Leistungen bereits per Ende Februar 2016 eingestellt ( Urk. 9/33/16). 2.

Gegen die Verfügung vom 30. November 2016 erhob di e Versicherte am 9. Januar 2017 Beschwerde ( Urk. 1 ) unter Beilage neuer Arztberichte ( Urk. 3/1-3). Auf Anfrage präzisierte

sie , eine Invalidenrente zu beantragen ( Urk. 4). Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 ( Urk.

6) reichte sie weitere Arzt berichte ein ( Urk. 7/1-2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 10. Februar 2017 ( Urk. 8 ) und

Eingabe vom 23. Februar 2017 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie ( Urk. 12). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellung nahme hierzu

( Urk. 10, 11 und 13). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG ) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Die IV-Stelle hat sodann von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an diese zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen,

wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutacht lichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin wei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung , die Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit Mai 2015 nicht mehr in der Tumorerkrankung, sondern in der depressiven Verstimmung nach dem Tod ihres Ehemannes

verbunden mit finanziellen Sorgen begründet. Dank einer Psychotherapie seien die se Beschwerden bereits bei der Begutachtung im September 2015

rückläufig gewesen und die Beschwerdeführerin ab Ende Februar 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 2).

Dem hielt die Beschwer deführerin in der Beschwerde

entgegen , seit der Bru stkrebs-Operation starke Schmerzen und Schlafstörungen zu haben . Psychosoziale Fak t oren würden dabei keine Rolle spielen. Zudem habe sie starkes Asthma ( Urk. 1 und 6 ). Dazu reichte sie

im Lauf e des Verfahrens diverse Arztberichte ein ( Urk. 3/1-3 und Urk. 7/1-2 ).

Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeant wort sowie ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2017 die Rückweisung der Sache an sie . Dazu erläuterte sie, die angefochtene Verfügung sei versehent lich erlassen worden, denn der Regionale Ärztliche Dienst ( RAD )

habe geschlussfolgert, es sei die Einholung wei tere r medizinische r Unterlagen nötig ( Urk. 8 und 12 ).

Zu diesem Antrag äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht ( Urk. 10 und 13). 3.

3.1

Aus somatischer Sicht diagnostizierte Y.___ , operierender Fach arzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, in seinem letzten Bericht vom 1 3. November 2016 ein multifokales, gut differenziertes tubuläres Mamma - karzinom links und wies auf die diesbezüglich erfolgten Operationen am 5. Dezember 2013, 6. März 2014 sowie 1 8. Juni 2014 (vgl. auch Urk. 7/18/44) hin. Als Nebendiagnosen nannte er eine Patellofemoral -Arth rose und eine mediale Meni s k usläsion links, eine Bandscheibenvorwölbung L 4 / L 5, eine Diskushernie L5/S1 ohne Wurzelkontakt und eine n Status nach Disektomie L5/S1 sowie eine ödematöse Schwellung

Dig . I-II links bei Lymphödem. Dazu stellte er fest, die Beschwerdeführerin leide aufgrund der Grunderkrankung bzw. der operativen und antihormonellen Therapie zunehmend an Rücken-, Schulter- und Nackenbeschwerden sowie therapie resistenten Schlafstörungen, die zu einer massiven Leistungseinschränkung führen würden. Es treffe also nicht zu, dass die gesundheitlichen Beeinträch tigungen der Tumorerkrankung im Mai 2015 abgeschlossen gewesen seien. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin im April 2015 vom Versterben ihres Ehemannes erfahren habe, was diese depressiv verstimmt habe, und sie die stark angespannte finanzielle Situation bis heute sehr belaste. Sie schulde einem neu seeländische Gläubiger über Fr. 100‘000.–-. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin nicht aufgrund invaliditätsfremder Faktoren erkrankt und stehe in psychologischer Behandlung . Es scheine ausgeschlossen, dass die bisherige Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könne

( Urk. 9/49). 3.2

Diese Beurteilung steht im Wi derspruch zu früheren Einschätzungen von Y.___ , insbesondere derjenigen vom 1 2. Januar 201 5. Darin wies er zw ar bereits auf ei nen labilen psychischen Zustand , eine Erschöpfung sowie zunehmende Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Hitzewallung als Nebenwirkungen der a ntihormonellen Therapie hin und machte die Prognose grundsätzlich vom Verlauf abhängig. Letztlich prognostizierte er damals jedoch eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % , beginnend mit einem Arbeitsp ensum von 50 % ab März 2015 ( Urk. 9/11).

Jenem Bericht vorausgegangen waren zahlreiche Arztzeugnisse, in denen regelmässig eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % oder mehr attestiert wurde, ausgenommen eine Arbeits un fähigkeit von nur 50 % im Zeitraum vom 15. September bis 2 6. November 201 4. Die Gründe für die Schwankungen sind nicht bekannt ( Urk. 9/18/18 -28, 9/18/3 -40, 9/18/42 ). Hervorzuheben ist schliesslich der zur Vorlage beim Arbeitgeber bestimmte Bericht vom 3 0. Januar 201 5. Darin hielt Y.___

ausdrücklich fest , die Beschwerdeführerin sei bereits seit dem 1 6. Januar 2015 aufgrund einer Diagnose krankgeschrieben, die mit der vorangegangenen Krankschreibung in keinem kausalen Zusammenhang stehe ( Urk. 9/18/46). 3. 3

Gestützt wird Y.___ s letzte Beurte ilung indes durch den Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, datiert vom 5. Dezember 201 6. Sie berichtete ebenfalls von c hronisch fluk tuierende n Beschwerden im Bereich Schulter/ Scapulae /Brust- und Halswir belsäule sowie therapieresistente n Schlafstöru ngen . Ferner führte sie aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem Jahr 2015 in ihrer Behandlung, wobei momentan recht gute, jedoch nicht nachhaltige Erfolge mit Osteopa thie erzielt würden. Sie b at sodann Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medi zin und mit Weiterbildungstiteln insbesondere in den Bereichen Manuelle Medizin, Triggerpunkt t herapie und Interventionelle Schmerztherapie ,

um Beurteilung und Therapievorschläge ( Urk. 3/1).

Dieser kam zum Schluss, in der klinischen Untersuchung könne er die d eut lic hen Beschwerden muskulär gut au s l ö s en.

Zusätzlich bestünden segmentale Dysfunktionen an der Halswirbelsäule, dem zervikothorakalen Übergang und der zweiten Rippe rechts. Auffällig sei die Haltungsinsuffizienz mit thoraka ler Hyperkyphose und betonter Schulterprotraktion rechts mehr als links. Das protrahierte Schmerzsyndrom könne er sich gut durch die Stresssituation nach dem Mam ma karzinom, die veränderte Statik im Brustwirbelsäulen-Schulterbereich nach dem operativen Vorgehen und zusätzlich d i e doch deutlichen Haltungsinsuffizienz erklären. Zur Behandlung führte er aus , er mache noch zwei weitere Termine, danach richte sich das weitere Vorgehen nach dem Verlauf und den aktuellen Beschwerden. In seinem Bericht wies Dr. A.___ auch auf die sportlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin (regelmässig Fitness, Skifahren, Wandern Schneeschuh laufen ) hin ( Urk. 7/2). 3.4

Ergänzend diagnostizierte

Dr. med. B.___ , Facharzt für Lungenkrank heiten und Allgemein e I nnere Medizin, im Bericht vom 14. Dezember 2016 ein Asthma bronchiale . Dazu erläuterte er, er behandle dieses seit dem Jahr 201 4. M it Symbi cort hochdosiert habe eine ordentliche Einstellung, aber nie eine Normalisierung der Lungenfunktion oder vollständige Unterdrückung des subjektiv stark störenden Hustens erreicht werden können. Die Sekun denkapazität schwanke zwischen 1,21 und 2,46 Liter n ( Urk. 3/2-3). 4. 4.1

Aus psychiatrischer Sicht berichtete

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psycho therapie und Psychiatrie , am 1 6. Januar 2017, die Beschwerdeführerin stehe sei t 2 9. April 2015 ohne Unterbrechung in regelmässiger ambulanter psychi atrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Diagnostisch handle es sich wei terhin um eine mittelschwere depressive Symptomatik mit teilweiser Thera pieresistenz durch Medikamentenunverträglichkeit (ICD-10: F32.1). Aktuell berichte die Beschwerdeführerin über hartnäckige Schlafstörungen, Müdig keit bis zeitweise Apathie, Konzentrationsstörungen und affektive Niederge schlagenheit. Seit November 2015 arbeite sie wieder zu 30 % , eine Steige rung sei bisher aus medizinischen Gründen nicht gelungen. Aufgrund medi kamentöser Nebenwirkungen ebenfalls nicht gelungen sei eine erfolgreiche Neueinstellung. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen mehrere Psycho pharmaka in adäquater Dosierung erhalten, aber leider bei allen über anhal tende Nebenwirkungen wie Benommen heit , Müdigkeit und Schwindel tags über geklagt. Deswegen sei auf eine medikamentöse Einstellung verzichtet worden. Seit wenigen Wochen werde erneut versucht, sie zur Schlaf - för derung auf Trimipramin Tropfen einzustellen. Aktuell sei nicht absehbar, ob und wann die psychische und körperliche Belastbarkeit und damit das Arbeitspensum gesteigert werden könne ( Urk. 7/1). 4.2

Wie bereits bei Y.___ fällt auch bei Dr. C.___ auf, dass die aktuelle Beurteilung nicht mit den früheren Berichten in Einklang zu bringen ist. Am 7. Juli 2015 hatte er im Bericht an die Beschwerdegegnerin nämlich

noch „ einen Status nach “ mittelschwerer depressiver Episode ohne psycho tische Symp tome (ICD-10: F32.1) nach Mamma karzinom sowie eine Anpas sung s störung nach dem Tod des Ehemann es im Januar 2015 diagnostiziert. Er wies damals darauf hin, dass die depressive n Symptome nach der Krebs diagnose mit Deprivita , Valdoxan , Trittico , Redormin und Zo l pidem vorbe handelt worden seien, sich nach dem Tod des Ehemannes jedoch erneut ver schlechtert hätten. Es sei eine intensive Psychotherapie und Einstellung auf Remeron erfolgt. Zur Prognose hielt er fest, es bestehe ein teilremittiertes depressives Zustandsbild ohne Suizidalität. Von einer stationären Einweisung könne aufgrund der bisherigen positiven Behandlungsdynamik abgesehen werden. Die erreichte Teilremission solle weiterhin stabilisiert und vertieft werden. Von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit könne jedoch erst in den nächsten Monaten, spätestens jedoch ab Oktober 2015 ausgegangen werden. Ziel sei die Aufnahme einer 50%-Arbeitstätigkeit ab 1. September 2015 ( Urk. 9/27).

Einen ähnlichen Bericht verfasste er am 2 4. Juli 2015 zuhanden der Taggeld versicherung. Darin sprach er gar von einer wesentlichen und nachhaltigen Besserung des Zustandsbildes . Man habe die Psychopharmaka schrittweise ausschleichen können. Eine Arbeitsfähigkeit sei indes noch nicht wieder erreicht worden. Eine vollständige Remission sei aber in den folgenden zwei bis drei Behandlungsmonaten realistisch. Geplant sei eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in nert sechs Wochen ( Urk. 9/33/6 f.).

Im Februar 2016 teilte er der Beschwerdegegnerin schliesslich in einer kurzen Notiz mit, ab Ende Februar 2016 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Allerdings attestierte er der Beschwerdeführerin entgegen seiner Prognose für Februar 2016 immer noch eine 70 % - Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/31). 4.3

Noch v or der Behandlung durch Dr. C.___ suchte die Beschwerdeführerin vom 2. März bis 2 7. April 2015 einmal wöchentlich Dr. med. D.___ , Fachärztin für Nuklearmedizin mit einem Weiterbildungstitel im Bereich Psy chosomatische und Psychosoziale Medizin , auf. Die Behandlung brach sie ab, nachdem die Wiederaufnahme einer 50%-Arbeitstätigkeit bereits ab 2 7. April 2015 und kurz darauf eine Erhöhung auf eine 100%-Arbeitstätigkeit ab 1 5. Mai 2015 besprochen worden war ( Urk. 9/33/20 f.). 4. 4

Bei den Akten liegt schliesslich auch das von der Taggeldv ersicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, vom 29. Dezember 201 5. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit November 2015 bei einem neuen Arbeitgeber jeweils an drei Tag pro Woche jeweils vier Stunden arbeitet. Ferner erklärte sie, es belaste sie, dass ihre betagten, in Berlin lebenden Eltern krank seien und ihre Tante vor zwei Wochen gestorben sei. Dies habe zu einer Zuspitzung ihrer Beschwerden geführt. Weiter führte sie aus , seit Monaten an Rückenschmerzen zu leiden . Zudem stelle es nach wie vor eine erhebliche Belastung dar, dass ihr Ehe mann verstorben sei, ohne dass sie zuletzt bei ihm gewesen sei. Angespannt sei die Lage unter anderem auch dadurch, dass der Geldgeber, der den Ehe mann finanziell unterstützt habe, eine Rückzahlung wolle. Eine Übereinkunft mit diesem sei noch nicht erzielt worden ( Urk. 9/33/12 f.) .

Der psychopathologische Befund war bei weitgehend wieder ausgeglichener Stimmungslage, grösstenteils intakter affektiver Auslenkbarkeit und intakten kognitiven Fähigkeiten grundsätzlich unauffällig. Gedanklich beschäftigte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer schwierigen persönlichen Situation angesichts einer schweren körperlichen Erkrankung mit nachfolgenden ein greifenden Behandlungen, einer Trauer um ihren verstorbenen Ehemann und einer dem Vernehmen nach finanziell angespannten Lage ( Urk. 9/33/13) .

Dr. E.___ kam zum Schluss, diagnostisch liege nach der Vorgeschichte, der Beschwerdeschilderung, dem bisherigen Krankheitsverlauf und dem aktuellen Befund eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) vor, die inzwischen am Zurückgehen sei. Die Erkrankung sei in erster Linie als psychische Reaktion auf eine für die Beschwerdeführerin schwierige persönliche Situation aufzufassen, dies zunächst mit Blick auf eine schwere körperliche Krankheit, später auf den Tod des Ehegatten. Differentialdiag nostisch könne man das Krankheitsbild auch einer leichten bis mittelgra digen depressiven Episode (ICD-10: F32.0/1) zuordnen. Diese Variante lasse sich jedoch angesichts eines insgesamt rückläufigen klinischen Verlaufs nicht mehr rekonstruieren. Eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % könne somit längs tens noch bis Ende Januar 2016 attestiert werden, danach sei die Arbeits fähigkeit wieder in vollem Umfang umzusetzen. Grundsätzliche Einschrän kungen beruflicher Aktivität bestünden seitens des psychiatrischen Fachge bietes nicht. Die genannten Diagnosen würden keine Arbeitsdispens über einen längeren Zeitraum hinweg rechtfertigen, auch nicht im Sinne einer Teilarbeitsfähigkeit. Es sei offensichtlich, dass Rückschläge im persönlichen, gesundheitlichen bzw. familiären Bereich

am Zustandekommen bzw. Auf rechterhalten des Beschwerdebildes beteiligt seien. Die fortgesetzte Attestie rung von Arbeitsunfähigkeit würde in dieser Situation keinen Vorteil bieten. Die Prognose sei unter sachgerechter Behandlung prinzipiell günstig zu bewerten. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass eine solche Erkran kung innerhalb weniger Monate deutlich rückläufig sei. Dies sei im vorlie genden Fall bereits überwiegend eingetreten, zuletzt auch ohne antidepres sive Medikation ( Urk. 9/33/13 f. ). 5.

A ngesichts dieser Aktenlage ist festzuhalten, dass der medizini sche Sachver halt der umfassenden polydisziplinären Abklärung durch nichtbehandelnde Fachpersonen bedarf. Insbesondere nicht schlüssig sind die wiederholt attes tierte hohe Arbeits un fähigkeit mit Bezug auf die gestellten Diagnosen ( z.B.

Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1 zu leichten bis mittelgradigen depres siven Episoden) , die wiederholt betonten psychosozialen Faktoren (z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 mit Hinwei sen) und die im Voraus immer wieder als günstig beurteilte Prognose. Es ist daher vorab zu klären, ob die behandelnden Ärzte medizinische Gründe hierfür zu nennen vermögen. Klärungsbedürftig sind in diesem Zusammen hang auch die angeblich neu aufgetretene Therapieresistenz bzw. Unverträg lichkeit von Psychopharmaka und Schlafmitteln sowie die Nebenwirkungen der antihormonellen Therapie. A ufgrund der Unterlagen des Arbeitgebers ( Urk. 9/21) ist im Übrigen auch nicht ohne zusätzliche Erläuterungen nach vollziehbar, wie viele Stunden die Beschwerdeführerin seit ihrer Erkrankung effektiv arbeitete.

Da somatische , allenfalls psychosomatische und psychi sche Beschwerden bestehen, bedarf es schliesslich einer Gesamtwürdigung der Beschwerden mit Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und gegebenenfalls in einer angepassten Tätigkeit . Dabei sollte zur Plausibi lisierung auch auf die Ressourcen im Alltag eingegangen werden (vgl. BGE 141 V 281 zur neuen Rechtsprechung betreffend psychosomatische Leiden, z.B. Urteile des Bundesgeri chts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4 zur depressiven Episode als blosse Begleiterscheinung).

In diesem Sinne ist der RAD-Ärztin Dr. med. F.___ beizupflichten, welche am 5. Dezember 2016 festhielt, das Vorliegen von Folgebeschwerden nach dem Mammakarzinom sei nicht auszuschliessen. Allerdings kann der von ihr vor geschlagene ausführliche IV-Arztbericht unter Angabe von objektiven Befunden, Therapien und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen für die bisherige und angepasste Tätigkeit (prozentual und im Verlauf seit spätestens Februar 201 6 ) angesichts der zu hinterfragenden Angaben der Behandlungspersonen allein nicht mehr genügen . Dieser kann und muss vielmehr Teil der kritisch zu würdigenden Entscheidgrundlagen eines polydisziplinäres Gutachtens bil den. Die Sache ist folglich antragsgemäss gestützt auf § 26 Abs. 1 GSVGer zur Durchführung der notwendigen Abklärungen

und neuer Entschei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. E. 1.3). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die ang efochtene Verfügung aufzuheben. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- festzu setzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs - an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1962, arbeitete als Leiterin Hauswirtschaft

( Urk. 9/21 /2) .

Im November 2014 meldete sie sich wegen einer seit einem Jahr bestehenden Tumorerkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an ( Urk. 9 /1 ) . Diese holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 9/6) , diverse Arztberichte ( Urk. 9/11 , 9/27 , 9/31 )

sowie einen Bericht des Arbeit gebers ein ( Urk. 9/21). Ferner zog sie die Akten der Taggeldversicherung ( Urk. 9/18 und 9/33 )

einschliesslich des psychiatrischen Gutachtens vom 29. Dezember 2015 ( Urk. 9/33/10 ff. )

– bei .

Am 3. Juni 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten

so dann mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich ( Urk. 9/25).

Weiter kündigte sie ihr mit Vorbescheid vom 29. August 2016 die Verneinung eines Leis tungsanspruches an ( Urk. 9/42). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 9/45 und 9/48) unter Beilage eines neuen Arztberichts ( Urk. 9/49).

Schliesslich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 2016 einen invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch ( Urk. 9/50 = Urk. 2). Im Übrigen hatte d ie Taggeldversicherung ihre Leistungen bereits per Ende Februar 2016 eingestellt ( Urk. 9/33/16).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 1.3 Die IV-Stelle hat sodann von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an diese zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen,

wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutacht lichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin wei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .

E. 2 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung , die Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit Mai 2015 nicht mehr in der Tumorerkrankung, sondern in der depressiven Verstimmung nach dem Tod ihres Ehemannes

verbunden mit finanziellen Sorgen begründet. Dank einer Psychotherapie seien die se Beschwerden bereits bei der Begutachtung im September 2015

rückläufig gewesen und die Beschwerdeführerin ab Ende Februar 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 2).

Dem hielt die Beschwer deführerin in der Beschwerde

entgegen , seit der Bru stkrebs-Operation starke Schmerzen und Schlafstörungen zu haben . Psychosoziale Fak t oren würden dabei keine Rolle spielen. Zudem habe sie starkes Asthma ( Urk. 1 und 6 ). Dazu reichte sie

im Lauf e des Verfahrens diverse Arztberichte ein ( Urk. 3/1-3 und Urk. 7/1-2 ).

Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeant wort sowie ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2017 die Rückweisung der Sache an sie . Dazu erläuterte sie, die angefochtene Verfügung sei versehent lich erlassen worden, denn der Regionale Ärztliche Dienst ( RAD )

habe geschlussfolgert, es sei die Einholung wei tere r medizinische r Unterlagen nötig ( Urk. 8 und 12 ).

Zu diesem Antrag äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht ( Urk. 10 und 13).

E. 3.1 Aus somatischer Sicht diagnostizierte Y.___ , operierender Fach arzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, in seinem letzten Bericht vom 1 3. November 2016 ein multifokales, gut differenziertes tubuläres Mamma - karzinom links und wies auf die diesbezüglich erfolgten Operationen am 5. Dezember 2013, 6. März 2014 sowie 1 8. Juni 2014 (vgl. auch Urk. 7/18/44) hin. Als Nebendiagnosen nannte er eine Patellofemoral -Arth rose und eine mediale Meni s k usläsion links, eine Bandscheibenvorwölbung L

E. 3.2 Diese Beurteilung steht im Wi derspruch zu früheren Einschätzungen von Y.___ , insbesondere derjenigen vom 1 2. Januar 201 5. Darin wies er zw ar bereits auf ei nen labilen psychischen Zustand , eine Erschöpfung sowie zunehmende Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Hitzewallung als Nebenwirkungen der a ntihormonellen Therapie hin und machte die Prognose grundsätzlich vom Verlauf abhängig. Letztlich prognostizierte er damals jedoch eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % , beginnend mit einem Arbeitsp ensum von 50 % ab März 2015 ( Urk. 9/11).

Jenem Bericht vorausgegangen waren zahlreiche Arztzeugnisse, in denen regelmässig eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % oder mehr attestiert wurde, ausgenommen eine Arbeits un fähigkeit von nur 50 % im Zeitraum vom 15. September bis 2 6. November 201 4. Die Gründe für die Schwankungen sind nicht bekannt ( Urk. 9/18/18 -28, 9/18/3 -40, 9/18/42 ). Hervorzuheben ist schliesslich der zur Vorlage beim Arbeitgeber bestimmte Bericht vom 3 0. Januar 201 5. Darin hielt Y.___

ausdrücklich fest , die Beschwerdeführerin sei bereits seit dem 1 6. Januar 2015 aufgrund einer Diagnose krankgeschrieben, die mit der vorangegangenen Krankschreibung in keinem kausalen Zusammenhang stehe ( Urk. 9/18/46). 3. 3

Gestützt wird Y.___ s letzte Beurte ilung indes durch den Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, datiert vom 5. Dezember 201 6. Sie berichtete ebenfalls von c hronisch fluk tuierende n Beschwerden im Bereich Schulter/ Scapulae /Brust- und Halswir belsäule sowie therapieresistente n Schlafstöru ngen . Ferner führte sie aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem Jahr 2015 in ihrer Behandlung, wobei momentan recht gute, jedoch nicht nachhaltige Erfolge mit Osteopa thie erzielt würden. Sie b at sodann Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medi zin und mit Weiterbildungstiteln insbesondere in den Bereichen Manuelle Medizin, Triggerpunkt t herapie und Interventionelle Schmerztherapie ,

um Beurteilung und Therapievorschläge ( Urk. 3/1).

Dieser kam zum Schluss, in der klinischen Untersuchung könne er die d eut lic hen Beschwerden muskulär gut au s l ö s en.

Zusätzlich bestünden segmentale Dysfunktionen an der Halswirbelsäule, dem zervikothorakalen Übergang und der zweiten Rippe rechts. Auffällig sei die Haltungsinsuffizienz mit thoraka ler Hyperkyphose und betonter Schulterprotraktion rechts mehr als links. Das protrahierte Schmerzsyndrom könne er sich gut durch die Stresssituation nach dem Mam ma karzinom, die veränderte Statik im Brustwirbelsäulen-Schulterbereich nach dem operativen Vorgehen und zusätzlich d i e doch deutlichen Haltungsinsuffizienz erklären. Zur Behandlung führte er aus , er mache noch zwei weitere Termine, danach richte sich das weitere Vorgehen nach dem Verlauf und den aktuellen Beschwerden. In seinem Bericht wies Dr. A.___ auch auf die sportlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin (regelmässig Fitness, Skifahren, Wandern Schneeschuh laufen ) hin ( Urk. 7/2).

E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4 zur depressiven Episode als blosse Begleiterscheinung).

In diesem Sinne ist der RAD-Ärztin Dr. med. F.___ beizupflichten, welche am 5. Dezember 2016 festhielt, das Vorliegen von Folgebeschwerden nach dem Mammakarzinom sei nicht auszuschliessen. Allerdings kann der von ihr vor geschlagene ausführliche IV-Arztbericht unter Angabe von objektiven Befunden, Therapien und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen für die bisherige und angepasste Tätigkeit (prozentual und im Verlauf seit spätestens Februar 201

E. 3.4 Ergänzend diagnostizierte

Dr. med. B.___ , Facharzt für Lungenkrank heiten und Allgemein e I nnere Medizin, im Bericht vom 14. Dezember 2016 ein Asthma bronchiale . Dazu erläuterte er, er behandle dieses seit dem Jahr 201 4. M it Symbi cort hochdosiert habe eine ordentliche Einstellung, aber nie eine Normalisierung der Lungenfunktion oder vollständige Unterdrückung des subjektiv stark störenden Hustens erreicht werden können. Die Sekun denkapazität schwanke zwischen 1,21 und 2,46 Liter n ( Urk. 3/2-3).

E. 4 Bei den Akten liegt schliesslich auch das von der Taggeldv ersicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, vom 29. Dezember 201 5. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit November 2015 bei einem neuen Arbeitgeber jeweils an drei Tag pro Woche jeweils vier Stunden arbeitet. Ferner erklärte sie, es belaste sie, dass ihre betagten, in Berlin lebenden Eltern krank seien und ihre Tante vor zwei Wochen gestorben sei. Dies habe zu einer Zuspitzung ihrer Beschwerden geführt. Weiter führte sie aus , seit Monaten an Rückenschmerzen zu leiden . Zudem stelle es nach wie vor eine erhebliche Belastung dar, dass ihr Ehe mann verstorben sei, ohne dass sie zuletzt bei ihm gewesen sei. Angespannt sei die Lage unter anderem auch dadurch, dass der Geldgeber, der den Ehe mann finanziell unterstützt habe, eine Rückzahlung wolle. Eine Übereinkunft mit diesem sei noch nicht erzielt worden ( Urk. 9/33/12 f.) .

Der psychopathologische Befund war bei weitgehend wieder ausgeglichener Stimmungslage, grösstenteils intakter affektiver Auslenkbarkeit und intakten kognitiven Fähigkeiten grundsätzlich unauffällig. Gedanklich beschäftigte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer schwierigen persönlichen Situation angesichts einer schweren körperlichen Erkrankung mit nachfolgenden ein greifenden Behandlungen, einer Trauer um ihren verstorbenen Ehemann und einer dem Vernehmen nach finanziell angespannten Lage ( Urk. 9/33/13) .

Dr. E.___ kam zum Schluss, diagnostisch liege nach der Vorgeschichte, der Beschwerdeschilderung, dem bisherigen Krankheitsverlauf und dem aktuellen Befund eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) vor, die inzwischen am Zurückgehen sei. Die Erkrankung sei in erster Linie als psychische Reaktion auf eine für die Beschwerdeführerin schwierige persönliche Situation aufzufassen, dies zunächst mit Blick auf eine schwere körperliche Krankheit, später auf den Tod des Ehegatten. Differentialdiag nostisch könne man das Krankheitsbild auch einer leichten bis mittelgra digen depressiven Episode (ICD-10: F32.0/1) zuordnen. Diese Variante lasse sich jedoch angesichts eines insgesamt rückläufigen klinischen Verlaufs nicht mehr rekonstruieren. Eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % könne somit längs tens noch bis Ende Januar 2016 attestiert werden, danach sei die Arbeits fähigkeit wieder in vollem Umfang umzusetzen. Grundsätzliche Einschrän kungen beruflicher Aktivität bestünden seitens des psychiatrischen Fachge bietes nicht. Die genannten Diagnosen würden keine Arbeitsdispens über einen längeren Zeitraum hinweg rechtfertigen, auch nicht im Sinne einer Teilarbeitsfähigkeit. Es sei offensichtlich, dass Rückschläge im persönlichen, gesundheitlichen bzw. familiären Bereich

am Zustandekommen bzw. Auf rechterhalten des Beschwerdebildes beteiligt seien. Die fortgesetzte Attestie rung von Arbeitsunfähigkeit würde in dieser Situation keinen Vorteil bieten. Die Prognose sei unter sachgerechter Behandlung prinzipiell günstig zu bewerten. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass eine solche Erkran kung innerhalb weniger Monate deutlich rückläufig sei. Dies sei im vorlie genden Fall bereits überwiegend eingetreten, zuletzt auch ohne antidepres sive Medikation ( Urk. 9/33/13 f. ).

E. 4.1 zu leichten bis mittelgradigen depres siven Episoden) , die wiederholt betonten psychosozialen Faktoren (z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 mit Hinwei sen) und die im Voraus immer wieder als günstig beurteilte Prognose. Es ist daher vorab zu klären, ob die behandelnden Ärzte medizinische Gründe hierfür zu nennen vermögen. Klärungsbedürftig sind in diesem Zusammen hang auch die angeblich neu aufgetretene Therapieresistenz bzw. Unverträg lichkeit von Psychopharmaka und Schlafmitteln sowie die Nebenwirkungen der antihormonellen Therapie. A ufgrund der Unterlagen des Arbeitgebers ( Urk. 9/21) ist im Übrigen auch nicht ohne zusätzliche Erläuterungen nach vollziehbar, wie viele Stunden die Beschwerdeführerin seit ihrer Erkrankung effektiv arbeitete.

Da somatische , allenfalls psychosomatische und psychi sche Beschwerden bestehen, bedarf es schliesslich einer Gesamtwürdigung der Beschwerden mit Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und gegebenenfalls in einer angepassten Tätigkeit . Dabei sollte zur Plausibi lisierung auch auf die Ressourcen im Alltag eingegangen werden (vgl. BGE 141 V 281 zur neuen Rechtsprechung betreffend psychosomatische Leiden, z.B. Urteile des Bundesgeri chts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E.

E. 4.2 Wie bereits bei Y.___ fällt auch bei Dr. C.___ auf, dass die aktuelle Beurteilung nicht mit den früheren Berichten in Einklang zu bringen ist. Am 7. Juli 2015 hatte er im Bericht an die Beschwerdegegnerin nämlich

noch „ einen Status nach “ mittelschwerer depressiver Episode ohne psycho tische Symp tome (ICD-10: F32.1) nach Mamma karzinom sowie eine Anpas sung s störung nach dem Tod des Ehemann es im Januar 2015 diagnostiziert. Er wies damals darauf hin, dass die depressive n Symptome nach der Krebs diagnose mit Deprivita , Valdoxan , Trittico , Redormin und Zo l pidem vorbe handelt worden seien, sich nach dem Tod des Ehemannes jedoch erneut ver schlechtert hätten. Es sei eine intensive Psychotherapie und Einstellung auf Remeron erfolgt. Zur Prognose hielt er fest, es bestehe ein teilremittiertes depressives Zustandsbild ohne Suizidalität. Von einer stationären Einweisung könne aufgrund der bisherigen positiven Behandlungsdynamik abgesehen werden. Die erreichte Teilremission solle weiterhin stabilisiert und vertieft werden. Von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit könne jedoch erst in den nächsten Monaten, spätestens jedoch ab Oktober 2015 ausgegangen werden. Ziel sei die Aufnahme einer 50%-Arbeitstätigkeit ab 1. September 2015 ( Urk. 9/27).

Einen ähnlichen Bericht verfasste er am 2 4. Juli 2015 zuhanden der Taggeld versicherung. Darin sprach er gar von einer wesentlichen und nachhaltigen Besserung des Zustandsbildes . Man habe die Psychopharmaka schrittweise ausschleichen können. Eine Arbeitsfähigkeit sei indes noch nicht wieder erreicht worden. Eine vollständige Remission sei aber in den folgenden zwei bis drei Behandlungsmonaten realistisch. Geplant sei eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in nert sechs Wochen ( Urk. 9/33/6 f.).

Im Februar 2016 teilte er der Beschwerdegegnerin schliesslich in einer kurzen Notiz mit, ab Ende Februar 2016 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Allerdings attestierte er der Beschwerdeführerin entgegen seiner Prognose für Februar 2016 immer noch eine 70 % - Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/31).

E. 4.3 Noch v or der Behandlung durch Dr. C.___ suchte die Beschwerdeführerin vom 2. März bis 2 7. April 2015 einmal wöchentlich Dr. med. D.___ , Fachärztin für Nuklearmedizin mit einem Weiterbildungstitel im Bereich Psy chosomatische und Psychosoziale Medizin , auf. Die Behandlung brach sie ab, nachdem die Wiederaufnahme einer 50%-Arbeitstätigkeit bereits ab 2 7. April 2015 und kurz darauf eine Erhöhung auf eine 100%-Arbeitstätigkeit ab 1 5. Mai 2015 besprochen worden war ( Urk. 9/33/20 f.).

E. 5 A ngesichts dieser Aktenlage ist festzuhalten, dass der medizini sche Sachver halt der umfassenden polydisziplinären Abklärung durch nichtbehandelnde Fachpersonen bedarf. Insbesondere nicht schlüssig sind die wiederholt attes tierte hohe Arbeits un fähigkeit mit Bezug auf die gestellten Diagnosen ( z.B.

Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E.

E. 6 ) angesichts der zu hinterfragenden Angaben der Behandlungspersonen allein nicht mehr genügen . Dieser kann und muss vielmehr Teil der kritisch zu würdigenden Entscheidgrundlagen eines polydisziplinäres Gutachtens bil den. Die Sache ist folglich antragsgemäss gestützt auf § 26 Abs. 1 GSVGer zur Durchführung der notwendigen Abklärungen

und neuer Entschei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. E. 1.3). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die ang efochtene Verfügung aufzuheben.

E. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- festzu setzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs - an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00023 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil

vom

31. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1962, arbeitete als Leiterin Hauswirtschaft

( Urk. 9/21 /2) .

Im November 2014 meldete sie sich wegen einer seit einem Jahr bestehenden Tumorerkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an ( Urk. 9 /1 ) . Diese holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 9/6) , diverse Arztberichte ( Urk. 9/11 , 9/27 , 9/31 )

sowie einen Bericht des Arbeit gebers ein ( Urk. 9/21). Ferner zog sie die Akten der Taggeldversicherung ( Urk. 9/18 und 9/33 )

einschliesslich des psychiatrischen Gutachtens vom 29. Dezember 2015 ( Urk. 9/33/10 ff. )

– bei .

Am 3. Juni 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten

so dann mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich ( Urk. 9/25).

Weiter kündigte sie ihr mit Vorbescheid vom 29. August 2016 die Verneinung eines Leis tungsanspruches an ( Urk. 9/42). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 9/45 und 9/48) unter Beilage eines neuen Arztberichts ( Urk. 9/49).

Schliesslich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 2016 einen invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch ( Urk. 9/50 = Urk. 2). Im Übrigen hatte d ie Taggeldversicherung ihre Leistungen bereits per Ende Februar 2016 eingestellt ( Urk. 9/33/16). 2.

Gegen die Verfügung vom 30. November 2016 erhob di e Versicherte am 9. Januar 2017 Beschwerde ( Urk. 1 ) unter Beilage neuer Arztberichte ( Urk. 3/1-3). Auf Anfrage präzisierte

sie , eine Invalidenrente zu beantragen ( Urk. 4). Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 ( Urk.

6) reichte sie weitere Arzt berichte ein ( Urk. 7/1-2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 10. Februar 2017 ( Urk. 8 ) und

Eingabe vom 23. Februar 2017 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie ( Urk. 12). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellung nahme hierzu

( Urk. 10, 11 und 13). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG ) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Die IV-Stelle hat sodann von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an diese zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen,

wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutacht lichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin wei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung , die Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit Mai 2015 nicht mehr in der Tumorerkrankung, sondern in der depressiven Verstimmung nach dem Tod ihres Ehemannes

verbunden mit finanziellen Sorgen begründet. Dank einer Psychotherapie seien die se Beschwerden bereits bei der Begutachtung im September 2015

rückläufig gewesen und die Beschwerdeführerin ab Ende Februar 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 2).

Dem hielt die Beschwer deführerin in der Beschwerde

entgegen , seit der Bru stkrebs-Operation starke Schmerzen und Schlafstörungen zu haben . Psychosoziale Fak t oren würden dabei keine Rolle spielen. Zudem habe sie starkes Asthma ( Urk. 1 und 6 ). Dazu reichte sie

im Lauf e des Verfahrens diverse Arztberichte ein ( Urk. 3/1-3 und Urk. 7/1-2 ).

Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeant wort sowie ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2017 die Rückweisung der Sache an sie . Dazu erläuterte sie, die angefochtene Verfügung sei versehent lich erlassen worden, denn der Regionale Ärztliche Dienst ( RAD )

habe geschlussfolgert, es sei die Einholung wei tere r medizinische r Unterlagen nötig ( Urk. 8 und 12 ).

Zu diesem Antrag äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht ( Urk. 10 und 13). 3.

3.1

Aus somatischer Sicht diagnostizierte Y.___ , operierender Fach arzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, in seinem letzten Bericht vom 1 3. November 2016 ein multifokales, gut differenziertes tubuläres Mamma - karzinom links und wies auf die diesbezüglich erfolgten Operationen am 5. Dezember 2013, 6. März 2014 sowie 1 8. Juni 2014 (vgl. auch Urk. 7/18/44) hin. Als Nebendiagnosen nannte er eine Patellofemoral -Arth rose und eine mediale Meni s k usläsion links, eine Bandscheibenvorwölbung L 4 / L 5, eine Diskushernie L5/S1 ohne Wurzelkontakt und eine n Status nach Disektomie L5/S1 sowie eine ödematöse Schwellung

Dig . I-II links bei Lymphödem. Dazu stellte er fest, die Beschwerdeführerin leide aufgrund der Grunderkrankung bzw. der operativen und antihormonellen Therapie zunehmend an Rücken-, Schulter- und Nackenbeschwerden sowie therapie resistenten Schlafstörungen, die zu einer massiven Leistungseinschränkung führen würden. Es treffe also nicht zu, dass die gesundheitlichen Beeinträch tigungen der Tumorerkrankung im Mai 2015 abgeschlossen gewesen seien. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin im April 2015 vom Versterben ihres Ehemannes erfahren habe, was diese depressiv verstimmt habe, und sie die stark angespannte finanzielle Situation bis heute sehr belaste. Sie schulde einem neu seeländische Gläubiger über Fr. 100‘000.–-. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin nicht aufgrund invaliditätsfremder Faktoren erkrankt und stehe in psychologischer Behandlung . Es scheine ausgeschlossen, dass die bisherige Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könne

( Urk. 9/49). 3.2

Diese Beurteilung steht im Wi derspruch zu früheren Einschätzungen von Y.___ , insbesondere derjenigen vom 1 2. Januar 201 5. Darin wies er zw ar bereits auf ei nen labilen psychischen Zustand , eine Erschöpfung sowie zunehmende Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Hitzewallung als Nebenwirkungen der a ntihormonellen Therapie hin und machte die Prognose grundsätzlich vom Verlauf abhängig. Letztlich prognostizierte er damals jedoch eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % , beginnend mit einem Arbeitsp ensum von 50 % ab März 2015 ( Urk. 9/11).

Jenem Bericht vorausgegangen waren zahlreiche Arztzeugnisse, in denen regelmässig eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % oder mehr attestiert wurde, ausgenommen eine Arbeits un fähigkeit von nur 50 % im Zeitraum vom 15. September bis 2 6. November 201 4. Die Gründe für die Schwankungen sind nicht bekannt ( Urk. 9/18/18 -28, 9/18/3 -40, 9/18/42 ). Hervorzuheben ist schliesslich der zur Vorlage beim Arbeitgeber bestimmte Bericht vom 3 0. Januar 201 5. Darin hielt Y.___

ausdrücklich fest , die Beschwerdeführerin sei bereits seit dem 1 6. Januar 2015 aufgrund einer Diagnose krankgeschrieben, die mit der vorangegangenen Krankschreibung in keinem kausalen Zusammenhang stehe ( Urk. 9/18/46). 3. 3

Gestützt wird Y.___ s letzte Beurte ilung indes durch den Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, datiert vom 5. Dezember 201 6. Sie berichtete ebenfalls von c hronisch fluk tuierende n Beschwerden im Bereich Schulter/ Scapulae /Brust- und Halswir belsäule sowie therapieresistente n Schlafstöru ngen . Ferner führte sie aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem Jahr 2015 in ihrer Behandlung, wobei momentan recht gute, jedoch nicht nachhaltige Erfolge mit Osteopa thie erzielt würden. Sie b at sodann Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medi zin und mit Weiterbildungstiteln insbesondere in den Bereichen Manuelle Medizin, Triggerpunkt t herapie und Interventionelle Schmerztherapie ,

um Beurteilung und Therapievorschläge ( Urk. 3/1).

Dieser kam zum Schluss, in der klinischen Untersuchung könne er die d eut lic hen Beschwerden muskulär gut au s l ö s en.

Zusätzlich bestünden segmentale Dysfunktionen an der Halswirbelsäule, dem zervikothorakalen Übergang und der zweiten Rippe rechts. Auffällig sei die Haltungsinsuffizienz mit thoraka ler Hyperkyphose und betonter Schulterprotraktion rechts mehr als links. Das protrahierte Schmerzsyndrom könne er sich gut durch die Stresssituation nach dem Mam ma karzinom, die veränderte Statik im Brustwirbelsäulen-Schulterbereich nach dem operativen Vorgehen und zusätzlich d i e doch deutlichen Haltungsinsuffizienz erklären. Zur Behandlung führte er aus , er mache noch zwei weitere Termine, danach richte sich das weitere Vorgehen nach dem Verlauf und den aktuellen Beschwerden. In seinem Bericht wies Dr. A.___ auch auf die sportlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin (regelmässig Fitness, Skifahren, Wandern Schneeschuh laufen ) hin ( Urk. 7/2). 3.4

Ergänzend diagnostizierte

Dr. med. B.___ , Facharzt für Lungenkrank heiten und Allgemein e I nnere Medizin, im Bericht vom 14. Dezember 2016 ein Asthma bronchiale . Dazu erläuterte er, er behandle dieses seit dem Jahr 201 4. M it Symbi cort hochdosiert habe eine ordentliche Einstellung, aber nie eine Normalisierung der Lungenfunktion oder vollständige Unterdrückung des subjektiv stark störenden Hustens erreicht werden können. Die Sekun denkapazität schwanke zwischen 1,21 und 2,46 Liter n ( Urk. 3/2-3). 4. 4.1

Aus psychiatrischer Sicht berichtete

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psycho therapie und Psychiatrie , am 1 6. Januar 2017, die Beschwerdeführerin stehe sei t 2 9. April 2015 ohne Unterbrechung in regelmässiger ambulanter psychi atrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Diagnostisch handle es sich wei terhin um eine mittelschwere depressive Symptomatik mit teilweiser Thera pieresistenz durch Medikamentenunverträglichkeit (ICD-10: F32.1). Aktuell berichte die Beschwerdeführerin über hartnäckige Schlafstörungen, Müdig keit bis zeitweise Apathie, Konzentrationsstörungen und affektive Niederge schlagenheit. Seit November 2015 arbeite sie wieder zu 30 % , eine Steige rung sei bisher aus medizinischen Gründen nicht gelungen. Aufgrund medi kamentöser Nebenwirkungen ebenfalls nicht gelungen sei eine erfolgreiche Neueinstellung. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen mehrere Psycho pharmaka in adäquater Dosierung erhalten, aber leider bei allen über anhal tende Nebenwirkungen wie Benommen heit , Müdigkeit und Schwindel tags über geklagt. Deswegen sei auf eine medikamentöse Einstellung verzichtet worden. Seit wenigen Wochen werde erneut versucht, sie zur Schlaf - för derung auf Trimipramin Tropfen einzustellen. Aktuell sei nicht absehbar, ob und wann die psychische und körperliche Belastbarkeit und damit das Arbeitspensum gesteigert werden könne ( Urk. 7/1). 4.2

Wie bereits bei Y.___ fällt auch bei Dr. C.___ auf, dass die aktuelle Beurteilung nicht mit den früheren Berichten in Einklang zu bringen ist. Am 7. Juli 2015 hatte er im Bericht an die Beschwerdegegnerin nämlich

noch „ einen Status nach “ mittelschwerer depressiver Episode ohne psycho tische Symp tome (ICD-10: F32.1) nach Mamma karzinom sowie eine Anpas sung s störung nach dem Tod des Ehemann es im Januar 2015 diagnostiziert. Er wies damals darauf hin, dass die depressive n Symptome nach der Krebs diagnose mit Deprivita , Valdoxan , Trittico , Redormin und Zo l pidem vorbe handelt worden seien, sich nach dem Tod des Ehemannes jedoch erneut ver schlechtert hätten. Es sei eine intensive Psychotherapie und Einstellung auf Remeron erfolgt. Zur Prognose hielt er fest, es bestehe ein teilremittiertes depressives Zustandsbild ohne Suizidalität. Von einer stationären Einweisung könne aufgrund der bisherigen positiven Behandlungsdynamik abgesehen werden. Die erreichte Teilremission solle weiterhin stabilisiert und vertieft werden. Von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit könne jedoch erst in den nächsten Monaten, spätestens jedoch ab Oktober 2015 ausgegangen werden. Ziel sei die Aufnahme einer 50%-Arbeitstätigkeit ab 1. September 2015 ( Urk. 9/27).

Einen ähnlichen Bericht verfasste er am 2 4. Juli 2015 zuhanden der Taggeld versicherung. Darin sprach er gar von einer wesentlichen und nachhaltigen Besserung des Zustandsbildes . Man habe die Psychopharmaka schrittweise ausschleichen können. Eine Arbeitsfähigkeit sei indes noch nicht wieder erreicht worden. Eine vollständige Remission sei aber in den folgenden zwei bis drei Behandlungsmonaten realistisch. Geplant sei eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in nert sechs Wochen ( Urk. 9/33/6 f.).

Im Februar 2016 teilte er der Beschwerdegegnerin schliesslich in einer kurzen Notiz mit, ab Ende Februar 2016 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Allerdings attestierte er der Beschwerdeführerin entgegen seiner Prognose für Februar 2016 immer noch eine 70 % - Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/31). 4.3

Noch v or der Behandlung durch Dr. C.___ suchte die Beschwerdeführerin vom 2. März bis 2 7. April 2015 einmal wöchentlich Dr. med. D.___ , Fachärztin für Nuklearmedizin mit einem Weiterbildungstitel im Bereich Psy chosomatische und Psychosoziale Medizin , auf. Die Behandlung brach sie ab, nachdem die Wiederaufnahme einer 50%-Arbeitstätigkeit bereits ab 2 7. April 2015 und kurz darauf eine Erhöhung auf eine 100%-Arbeitstätigkeit ab 1 5. Mai 2015 besprochen worden war ( Urk. 9/33/20 f.). 4. 4

Bei den Akten liegt schliesslich auch das von der Taggeldv ersicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, vom 29. Dezember 201 5. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit November 2015 bei einem neuen Arbeitgeber jeweils an drei Tag pro Woche jeweils vier Stunden arbeitet. Ferner erklärte sie, es belaste sie, dass ihre betagten, in Berlin lebenden Eltern krank seien und ihre Tante vor zwei Wochen gestorben sei. Dies habe zu einer Zuspitzung ihrer Beschwerden geführt. Weiter führte sie aus , seit Monaten an Rückenschmerzen zu leiden . Zudem stelle es nach wie vor eine erhebliche Belastung dar, dass ihr Ehe mann verstorben sei, ohne dass sie zuletzt bei ihm gewesen sei. Angespannt sei die Lage unter anderem auch dadurch, dass der Geldgeber, der den Ehe mann finanziell unterstützt habe, eine Rückzahlung wolle. Eine Übereinkunft mit diesem sei noch nicht erzielt worden ( Urk. 9/33/12 f.) .

Der psychopathologische Befund war bei weitgehend wieder ausgeglichener Stimmungslage, grösstenteils intakter affektiver Auslenkbarkeit und intakten kognitiven Fähigkeiten grundsätzlich unauffällig. Gedanklich beschäftigte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer schwierigen persönlichen Situation angesichts einer schweren körperlichen Erkrankung mit nachfolgenden ein greifenden Behandlungen, einer Trauer um ihren verstorbenen Ehemann und einer dem Vernehmen nach finanziell angespannten Lage ( Urk. 9/33/13) .

Dr. E.___ kam zum Schluss, diagnostisch liege nach der Vorgeschichte, der Beschwerdeschilderung, dem bisherigen Krankheitsverlauf und dem aktuellen Befund eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) vor, die inzwischen am Zurückgehen sei. Die Erkrankung sei in erster Linie als psychische Reaktion auf eine für die Beschwerdeführerin schwierige persönliche Situation aufzufassen, dies zunächst mit Blick auf eine schwere körperliche Krankheit, später auf den Tod des Ehegatten. Differentialdiag nostisch könne man das Krankheitsbild auch einer leichten bis mittelgra digen depressiven Episode (ICD-10: F32.0/1) zuordnen. Diese Variante lasse sich jedoch angesichts eines insgesamt rückläufigen klinischen Verlaufs nicht mehr rekonstruieren. Eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % könne somit längs tens noch bis Ende Januar 2016 attestiert werden, danach sei die Arbeits fähigkeit wieder in vollem Umfang umzusetzen. Grundsätzliche Einschrän kungen beruflicher Aktivität bestünden seitens des psychiatrischen Fachge bietes nicht. Die genannten Diagnosen würden keine Arbeitsdispens über einen längeren Zeitraum hinweg rechtfertigen, auch nicht im Sinne einer Teilarbeitsfähigkeit. Es sei offensichtlich, dass Rückschläge im persönlichen, gesundheitlichen bzw. familiären Bereich

am Zustandekommen bzw. Auf rechterhalten des Beschwerdebildes beteiligt seien. Die fortgesetzte Attestie rung von Arbeitsunfähigkeit würde in dieser Situation keinen Vorteil bieten. Die Prognose sei unter sachgerechter Behandlung prinzipiell günstig zu bewerten. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass eine solche Erkran kung innerhalb weniger Monate deutlich rückläufig sei. Dies sei im vorlie genden Fall bereits überwiegend eingetreten, zuletzt auch ohne antidepres sive Medikation ( Urk. 9/33/13 f. ). 5.

A ngesichts dieser Aktenlage ist festzuhalten, dass der medizini sche Sachver halt der umfassenden polydisziplinären Abklärung durch nichtbehandelnde Fachpersonen bedarf. Insbesondere nicht schlüssig sind die wiederholt attes tierte hohe Arbeits un fähigkeit mit Bezug auf die gestellten Diagnosen ( z.B.

Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1 zu leichten bis mittelgradigen depres siven Episoden) , die wiederholt betonten psychosozialen Faktoren (z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 mit Hinwei sen) und die im Voraus immer wieder als günstig beurteilte Prognose. Es ist daher vorab zu klären, ob die behandelnden Ärzte medizinische Gründe hierfür zu nennen vermögen. Klärungsbedürftig sind in diesem Zusammen hang auch die angeblich neu aufgetretene Therapieresistenz bzw. Unverträg lichkeit von Psychopharmaka und Schlafmitteln sowie die Nebenwirkungen der antihormonellen Therapie. A ufgrund der Unterlagen des Arbeitgebers ( Urk. 9/21) ist im Übrigen auch nicht ohne zusätzliche Erläuterungen nach vollziehbar, wie viele Stunden die Beschwerdeführerin seit ihrer Erkrankung effektiv arbeitete.

Da somatische , allenfalls psychosomatische und psychi sche Beschwerden bestehen, bedarf es schliesslich einer Gesamtwürdigung der Beschwerden mit Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und gegebenenfalls in einer angepassten Tätigkeit . Dabei sollte zur Plausibi lisierung auch auf die Ressourcen im Alltag eingegangen werden (vgl. BGE 141 V 281 zur neuen Rechtsprechung betreffend psychosomatische Leiden, z.B. Urteile des Bundesgeri chts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4 zur depressiven Episode als blosse Begleiterscheinung).

In diesem Sinne ist der RAD-Ärztin Dr. med. F.___ beizupflichten, welche am 5. Dezember 2016 festhielt, das Vorliegen von Folgebeschwerden nach dem Mammakarzinom sei nicht auszuschliessen. Allerdings kann der von ihr vor geschlagene ausführliche IV-Arztbericht unter Angabe von objektiven Befunden, Therapien und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen für die bisherige und angepasste Tätigkeit (prozentual und im Verlauf seit spätestens Februar 201 6 ) angesichts der zu hinterfragenden Angaben der Behandlungspersonen allein nicht mehr genügen . Dieser kann und muss vielmehr Teil der kritisch zu würdigenden Entscheidgrundlagen eines polydisziplinäres Gutachtens bil den. Die Sache ist folglich antragsgemäss gestützt auf § 26 Abs. 1 GSVGer zur Durchführung der notwendigen Abklärungen

und neuer Entschei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. E. 1.3). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die ang efochtene Verfügung aufzuheben. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- festzu setzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs - an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti