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IV.2017.00022

Zum beantragten früheren Rentenbeginn liegen nur retrospektive, spekulative ärztliche Einschätzungen vor, die auf nicht massgeblichen fremdanamnestischen Angaben basieren.

Zürich SozVersG · 2017-12-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, gebor en 1970, war zuletzt bis am 31. Januar 2015 als Wäschereimitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 3 0. Januar 2015 war (Urk. 11/5/3). Am 8. Januar 2016 (Urk. 11/2) meldete sich die Versicherte wegen der Folgen eines Hirntumors bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 11/1, 11/7, 11/8, 11/10, 11/11, 11/12, 11/13, 11 /15) und erwerbliche (Urk. 11/5, 11/6, 11/17) Abklärungen. Mit Vorbe scheid vom 4. Oktober 2016 (Urk. 11/21) stellte sie der Versicherten die Zu sprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. September 2016 in Aussicht. Nachdem die Versicherte da gegen keine Einwände erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 2 4. Novembe r 2016 (Urk.

2) wie angekündigt . 2.

Mit Beschwerde vom 1 0. Januar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin eine Rentenzusprache bereit s ab einem früheren Datum . In formeller Hinsicht ersuchte sie um Ansetzung einer Nachfrist bis Ende Februar 2017 zur ergänze n den Beschwerdebegründung (Urk. 1 S. 2). Nachdem ihr mit Referentenverf ügung vom 2 4. Januar 2017 (Urk.

5) eine Nachfrist von 20 Tagen angesetzt worden war, hielt sie mit Ein gabe vom 1 0. Februar 2017 (Urk.

7) an den gestellten Anträgen fest und reichte die

von ihrem eh emaligen Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dokume ntierte Krankengeschichte (Urk. 8/1-50) ein . Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2017 (Urk.

10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin mit Ve rfügung vom 22. März 2017 (Urk.

12) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres z u mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.2

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi nischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinwei sen). 1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die ver sicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Bes chwerdeführerin sei seit dem 2. September 2015 in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Aufgrund der getätigten Abklärungen sei sie weder auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbsfähig noch sei ihr eine selbständige Haushalts führung möglich. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 100 %. Mit dem Ablauf der einjährigen Wartezei t sei der Anspruch auf eine ganze Rente per 1. September 2016 entstanden (Urk. 2 S. 3). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, der Hirntumor habe sich bereits ab Herbst 2014 bemerkbar gemacht und zu einer Wesensverände rung geführt. Es treffe nicht zu, dass das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen respektive wegen Umstrukturierungen aufgelöst worden sei. Vielmehr habe sich eine Weiterbeschäftigung wegen der manifesten Verhaltensauffällig keiten und der geklagten Beschwerden als nicht mehr möglich erwiesen. Anlässlich eines län gst fälligen Arzttermins am 27. März 2015 habe Dr. Z.___

aufgrund ihrer Angaben seit zwei bis drei Monaten bestehende Beschwerden in Form von

Nervosität, schlechtem Schlaf, Rückzugsgedanken und einer Antriebsstörung festgehalten (Urk. 7 S. 2) . Daraus ergebe sich, dass die Wesens veränderung, deren Ursache der damals noch nicht diagnostizierte Hirntumor gewesen sei, bereits im Jahr 2014 eingetreten sei und eine Arbeitsu nfähigkeit bewirkt habe (Urk. 7 S. 3). 3.

3.1

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich zusammengefasst wie folgt darstellen:

Am 2. September 2015 wurde in Portugal eine Resektion eines Olfaktorius- Meningeoms

(Hirntumor im Bereich des Riechnervs) durchgeführt. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz trat die Beschwerdeführerin am 19. September 2015 in die Klinik für Neurochirurgie des A.___ ein. Dort wurde sie bis zu ihrem Übertritt in die Rehaklinik B.___ am 30. September 2015 statio när behandelt . Gemäss dem am Austrittstag verfassten Bericht habe der Hirn tumor einen Verlust des Geschmackssinns sowie eine hochgradige Visusminde rung rechts

bewirkt . W ährend des Aufenthaltes im A.___

wurden zudem eine Lungenentzündung sowie eine tiefe Beinvenenthrombose diagnosti ziert

(Urk. 11/1/3 f.). 3.2

Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin bis am 16. Dezember 2015 in der Rehaklinik B.___ stationär behandelt. Dabei wurde als weitere Folge des Meningeoms eine mittelschwere neuropsychologische Störung mit Defiziten der Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und exekutiven Funktionen, mit kognitiver Verlangsamung sowie mit affektiven Auffälligkeiten festgestellt .

E ine neuropsy chologische Verlaufsuntersuchung wurde frühestens nach Ablauf von sechs Monaten empfohlen. Weiter wurden in diesem Zusammenhang ein neuropa thisches Schmerzsyndrom frontal rechts sowie eine regrediente leichte depressi ve Episode (ICD-10: F32.0) diagnostiziert . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Wäscherei wurde eine Arbeitsfähigkeit bei Austritt

und bis auf Weiteres verneint (medizinischer Austrittsbericht vom 17. Dezember 2015 Urk. 11/7/5 f.). 3.3

Seit dem 14. Dezember 2015 st and die Beschwerdeführerin bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin in hausärztlicher Behandlung. Am 30. Januar 2016 berichtete diese der Beschwerdegegnerin und stellte im Vergleich zum Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ unveränderte Diagnosen (Urk. 11/7/1) . Sie hielt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkei t en seit dem 2. Septemb er 2016 (richtig: 2015) fest, wobei diese retrospektiv b ei m Auftreten

der ersten Symptome der Krankheit im Februar/März 2015 schon bestanden

habe n müsse

(Urk. 11/7/3 f.).

Am 28. Mai 2016 berichtete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin über den Verlauf d er Behandlung. Im Vergleich zum Vorbericht diagnostizierte sie zusätzlich Kopfschmerzen und Schwindelzustände (Urk. 11/8/4) . Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, den Haushalt selbständig zu führen. Ab und zu gelinge es ihr einen Salat zuzubereiten und mit dem Hund spazieren zu gehen. Mehr gehe nicht, weshalb für die angestammte Tätigkeit nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe .

Zur Evaluation von Veränderungen habe sie die Beschwerdeführerin bei Dr.

med. D.___, Facharzt für Neurologie, angemeldet (Urk. 11/8/5) . 3.4

Dr. D.___ berichtete Dr. Oberle am 24. Juni 2016 über die neurologische Unter suchung der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 201 6. Die festgestellten vorder gründigen neuropsychologischen Auffälligkeiten beurteilte er als Frontalhirn syndrom, das gut zum Parenchymdefekt passe. Die Beschwerdeführerin gebe zudem sehr störende, wahrscheinlich neuropathisch bedingte Schmerzen im Operationsgebiet an. Aufgrund einer Opticusatrophie sei auch eine residuelle

Visusminderung rechts erwähnenswert. Gemäss a ktuell er klinisch er Unter suchung handle es sich dabei

um eine Amaurosis (Blindheit). Er beurteilte die kognitiven Defizite bis auf Weiteres und wahrscheinlich auch langfristig als invalidisierend und empfahl eine erneute Kontrolle f rühestens ein Jahr postope rativ . Eine wesentliche Besserung sei leider unwahrscheinlich und eine Wieder erlangung der Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten Jahre kaum möglich (Urk. 11/10/2). 3.5

Das interdisziplinäre Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen des A.___ berichtete der IV-Stelle am 23. Juni 2016 über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin. Aus augenärztlicher Sicht bestehe als Folge des erlittenen Hirntumors im Bereich des rechten Auges eine kompressive

Opticusatrophie

(Urk. 11/15/1). Es bestehe eine

Amauros is, wobei

e ine Sehverbesserung nicht zu erwarten sei . Da d ie zuletzt ausgeübte Arbeitstä tigkeit nicht bekannt sei, könne keine Aussage zur entsprechenden Arbeits fähigkeit gemacht werden . Bei vollständiger Funktionsfähigkeit des linken Auges sollten viele Berufe uneingeschränkt ausgeübt werden können. Nicht mehr ausgeübt werden könnten hingegen Tätigkeiten, welche ein binokulares Gesichtsfeld voraussetzten (Urk. 11/15/3). 3.6

PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie und Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes, nahm am 31. August 2016 zuhanden der Beschwerdegeg nerin Stellung. Er hielt fest, aufgrund der Berichte von Dr. D.___, des interdis ziplinären Zentrum s für Schwindel und neurologische Sehstörungen sowie von Dr. C.___ bestehe mit den Folgen eines Olfaktorius- Malingeoms

ein rele vanter Gesundheitsschaden. Führende Beschwerden seien eine Amaurosis rechts sowie neuropsychologische Defizite. Ab September 2015 könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen wer den. Eine Besserung der Sehstörung sei nicht zu erwarten. I m neuropsycholo gischen Bereich sei eine Besserung möglich, wobei deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unklar sei . Er empfahl eine medizinische Neubeurteilung in einem Jahr (Urk. 11/19/4). 4.

4.1

Die im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Berichte zeichnen ein kon gruentes Bild des Gesundheitszustandes auf . Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung a ufgrund der festgestellten Folgen des Hirntumors, insbesondere der als mittelschwer bis schwer beurteilten neuropsychologischen Defizite,

sowohl in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin als auch in sämtlichen weiteren Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes vollständig

arbeitsunfähig war . Es stellt sich jedoch die Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Wartezeit . Während die Beschwerdegegnerin von einem Beginn der Arbeits unfähigkeit am 2. September 2015 ausgeht, macht die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend, bereits zu einem früheren Zeitpunkt habe eine rele vante Arbeitsunfähigkeit bestanden

(Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 3). Ob sich dies so verhält ist nachfolgend zu prüfen. Vorab darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der im Januar 2016 erfolgten Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der Ren tenanspruch frühestens im Juli 2016 entstehen konnte. 4.2

Die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. September 2015 ist ohne weiteres ausgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwerdeführerin auf grund des Hirntumors durchgehend bis zum 1 6. Dezember 2015 in stationärer Behandlung. Auch für die Zeit hernach attestierten die Ärzte der Rehaklinik B.___ im Austrittsbericht vom 1 7. Dezember 2015 nachvollziehbar eine fort dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche erwerbliche Tätigkeit (Urk. 11/7/6 f.). 4.3

Dr. C.___ führte aus, die Arbeitsunfähigkeit hätte schon retrospektiv bei m Auftreten

der ersten Symptome der Krankheit im Februar/März 2015 bestanden (Urk. 11/7/3). Sie verweist dabei auf die Angaben des Ehemannes, wonach die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt zunehmend wesensver ändert gewesen sei und an starken Kopfschmerzen gelitten habe. Da sie ihrer Arbeit in der Wäscherei nicht mehr habe nachkommen können, sei dieses Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin gekündigt worden (Urk. 11/7/2).

Die Y.___ AG beantwortete am 25. Januar 2016 (Urk. 11/5) einen Fragebogen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem fraglichen Arbeitsverhältnis. Diesem ist zu entnehmen, dass der Arbeitsvertrag durch die Arbeitgeber in als Folge einer Reorganisation per

31. Januar 2015 gekündigt wurde . Als letzte r

effektive r

Arbeitstag wurde

de r 30. Januar 2015 genannt (Urk. 11/5/1). D abei handelte es sich um einen Freitag, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bis zum letzten Arbeitstag der Kündigungs frist aus ge übt hatt e . Krankheitsbedingte Absenzen wurden von der Arbeitgebe rin keine aufgeführt (Urk. 11/5). Zudem ist aus den eingereichten Auszügen aus dem Lohnkonto ersichtlich, dass weder im Zeitraum ein halbes Jahr vor der am 27. Oktober 2014 ausgesprochenen Kündigung noch während der laufenden Kündigungsfrist Krankentaggelder ausbezahlt w o rden waren (Urk. 11/5/9 f.).

Dr. C.___ behandelt die Beschwerdeführerin erst seit dem Austritt aus der Rehaklinik B.___ . Soweit sich ihre retrospektive Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit auf die Zeit vor dem 2. September 2015 (Operationsdatum) bezieht und auf den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin beruht, kann diesen nicht gefolgt werden. Da die Beschwerdeführerin bis zur Beendi gung des Arbeitsverhältnisses keinerlei Fehlzeiten aufwies, war ihre Arbeits fähigkeit offensichtlich nicht beeinträchtigt.

4. 4

Zur Begründung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit vor dem 2. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre vom ehemaligen Hausarzt Dr. Z.___ doku mentierte Krankengeschichte (Urk. 8/1-50) für den Zeitraum von November 1997 bis Oktober 2015 ein . Dabei verweist sie insbesondere auf den Eintrag vom

27. März 2015 (Urk. 7 S. 2 f., Urk. 8/38) . D iesem ist die Angabe der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie seit z wei bis drei Monaten an schlechtem Schlaf, Rü ckzugsgedanken und einem gestörtem Antrieb

leide . Auf grund dieser Symptome kann weder auf eine Wesensveränderung noch auf Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Es handelt sich insgesamt um wenig ausgeprägte Symptome, zumal die Beschwerdeführerin erst zwei bis drei Monate nach deren Auftraten ihren Hausarzt aufsuchte. Dies lässt auf einen geringen Leidensdruck schliessen. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit häufig Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden (vgl. Urk. 8/3, 8/4, 8/5, 8/17, 8/20, 8/21, 8/23, 8/24, 8/25, 8/26, 8/28, 8/33, 8/34, 8/35).

D ie im Frühjahr aufgetretene n

Symptome führte n jedoch zu k einer Krankschreibung durch den Hausarzt .

Gegen die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit vor dem 2. September 2015 spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt gemäss den anamnestischen Angaben im Bericht von Dr. D.___ vom 2 4. Juni 2016 Arbeitslosentaggelder bezogen hatte (Urk. 11/10/1). Dies setzt namentlich voraus, dass sie bei der Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig gemeldet war . 4.5

Im Ergebnis ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erst am 2. September 2015 einge treten ist und aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab dem 1. September 2016 ein Anspruc h auf eine ganze Invalidenrente bestand .

Damit erweist sich d ie angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 7 00.-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten de r Beschwerde führerin aufzuerlegen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, gebor en 1970, war zuletzt bis am 31. Januar 2015 als Wäschereimitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der

E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.2 Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi nischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinwei sen).

E. 1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die ver sicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Bes chwerdeführerin sei seit dem 2. September 2015 in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Aufgrund der getätigten Abklärungen sei sie weder auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbsfähig noch sei ihr eine selbständige Haushalts führung möglich. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 100 %. Mit dem Ablauf der einjährigen Wartezei t sei der Anspruch auf eine ganze Rente per 1. September 2016 entstanden (Urk. 2 S. 3). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, der Hirntumor habe sich bereits ab Herbst 2014 bemerkbar gemacht und zu einer Wesensverände rung geführt. Es treffe nicht zu, dass das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen respektive wegen Umstrukturierungen aufgelöst worden sei. Vielmehr habe sich eine Weiterbeschäftigung wegen der manifesten Verhaltensauffällig keiten und der geklagten Beschwerden als nicht mehr möglich erwiesen. Anlässlich eines län gst fälligen Arzttermins am 27. März 2015 habe Dr. Z.___

aufgrund ihrer Angaben seit zwei bis drei Monaten bestehende Beschwerden in Form von

Nervosität, schlechtem Schlaf, Rückzugsgedanken und einer Antriebsstörung festgehalten (Urk. 7 S. 2) . Daraus ergebe sich, dass die Wesens veränderung, deren Ursache der damals noch nicht diagnostizierte Hirntumor gewesen sei, bereits im Jahr 2014 eingetreten sei und eine Arbeitsu nfähigkeit bewirkt habe (Urk. 7 S. 3). 3.

E. 3 0. Januar 2015 war (Urk. 11/5/3). Am 8. Januar 2016 (Urk. 11/2) meldete sich die Versicherte wegen der Folgen eines Hirntumors bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 11/1, 11/7, 11/8, 11/10, 11/11, 11/12, 11/13, 11 /15) und erwerbliche (Urk. 11/5, 11/6, 11/17) Abklärungen. Mit Vorbe scheid vom 4. Oktober 2016 (Urk. 11/21) stellte sie der Versicherten die Zu sprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. September 2016 in Aussicht. Nachdem die Versicherte da gegen keine Einwände erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 2 4. Novembe r 2016 (Urk.

2) wie angekündigt . 2.

Mit Beschwerde vom 1 0. Januar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin eine Rentenzusprache bereit s ab einem früheren Datum . In formeller Hinsicht ersuchte sie um Ansetzung einer Nachfrist bis Ende Februar 2017 zur ergänze n den Beschwerdebegründung (Urk. 1 S. 2). Nachdem ihr mit Referentenverf ügung vom 2 4. Januar 2017 (Urk.

5) eine Nachfrist von 20 Tagen angesetzt worden war, hielt sie mit Ein gabe vom 1 0. Februar 2017 (Urk.

7) an den gestellten Anträgen fest und reichte die

von ihrem eh emaligen Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dokume ntierte Krankengeschichte (Urk. 8/1-50) ein . Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2017 (Urk.

10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin mit Ve rfügung vom 22. März 2017 (Urk.

12) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich zusammengefasst wie folgt darstellen:

Am 2. September 2015 wurde in Portugal eine Resektion eines Olfaktorius- Meningeoms

(Hirntumor im Bereich des Riechnervs) durchgeführt. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz trat die Beschwerdeführerin am 19. September 2015 in die Klinik für Neurochirurgie des A.___ ein. Dort wurde sie bis zu ihrem Übertritt in die Rehaklinik B.___ am 30. September 2015 statio när behandelt . Gemäss dem am Austrittstag verfassten Bericht habe der Hirn tumor einen Verlust des Geschmackssinns sowie eine hochgradige Visusminde rung rechts

bewirkt . W ährend des Aufenthaltes im A.___

wurden zudem eine Lungenentzündung sowie eine tiefe Beinvenenthrombose diagnosti ziert

(Urk. 11/1/3 f.).

E. 3.2 Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin bis am 16. Dezember 2015 in der Rehaklinik B.___ stationär behandelt. Dabei wurde als weitere Folge des Meningeoms eine mittelschwere neuropsychologische Störung mit Defiziten der Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und exekutiven Funktionen, mit kognitiver Verlangsamung sowie mit affektiven Auffälligkeiten festgestellt .

E ine neuropsy chologische Verlaufsuntersuchung wurde frühestens nach Ablauf von sechs Monaten empfohlen. Weiter wurden in diesem Zusammenhang ein neuropa thisches Schmerzsyndrom frontal rechts sowie eine regrediente leichte depressi ve Episode (ICD-10: F32.0) diagnostiziert . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Wäscherei wurde eine Arbeitsfähigkeit bei Austritt

und bis auf Weiteres verneint (medizinischer Austrittsbericht vom 17. Dezember 2015 Urk. 11/7/5 f.).

E. 3.3 Seit dem 14. Dezember 2015 st and die Beschwerdeführerin bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin in hausärztlicher Behandlung. Am 30. Januar 2016 berichtete diese der Beschwerdegegnerin und stellte im Vergleich zum Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ unveränderte Diagnosen (Urk. 11/7/1) . Sie hielt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkei t en seit dem 2. Septemb er 2016 (richtig: 2015) fest, wobei diese retrospektiv b ei m Auftreten

der ersten Symptome der Krankheit im Februar/März 2015 schon bestanden

habe n müsse

(Urk. 11/7/3 f.).

Am 28. Mai 2016 berichtete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin über den Verlauf d er Behandlung. Im Vergleich zum Vorbericht diagnostizierte sie zusätzlich Kopfschmerzen und Schwindelzustände (Urk. 11/8/4) . Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, den Haushalt selbständig zu führen. Ab und zu gelinge es ihr einen Salat zuzubereiten und mit dem Hund spazieren zu gehen. Mehr gehe nicht, weshalb für die angestammte Tätigkeit nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe .

Zur Evaluation von Veränderungen habe sie die Beschwerdeführerin bei Dr.

med. D.___, Facharzt für Neurologie, angemeldet (Urk. 11/8/5) .

E. 3.4 Dr. D.___ berichtete Dr. Oberle am 24. Juni 2016 über die neurologische Unter suchung der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 201 6. Die festgestellten vorder gründigen neuropsychologischen Auffälligkeiten beurteilte er als Frontalhirn syndrom, das gut zum Parenchymdefekt passe. Die Beschwerdeführerin gebe zudem sehr störende, wahrscheinlich neuropathisch bedingte Schmerzen im Operationsgebiet an. Aufgrund einer Opticusatrophie sei auch eine residuelle

Visusminderung rechts erwähnenswert. Gemäss a ktuell er klinisch er Unter suchung handle es sich dabei

um eine Amaurosis (Blindheit). Er beurteilte die kognitiven Defizite bis auf Weiteres und wahrscheinlich auch langfristig als invalidisierend und empfahl eine erneute Kontrolle f rühestens ein Jahr postope rativ . Eine wesentliche Besserung sei leider unwahrscheinlich und eine Wieder erlangung der Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten Jahre kaum möglich (Urk. 11/10/2).

E. 3.5 Das interdisziplinäre Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen des A.___ berichtete der IV-Stelle am 23. Juni 2016 über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin. Aus augenärztlicher Sicht bestehe als Folge des erlittenen Hirntumors im Bereich des rechten Auges eine kompressive

Opticusatrophie

(Urk. 11/15/1). Es bestehe eine

Amauros is, wobei

e ine Sehverbesserung nicht zu erwarten sei . Da d ie zuletzt ausgeübte Arbeitstä tigkeit nicht bekannt sei, könne keine Aussage zur entsprechenden Arbeits fähigkeit gemacht werden . Bei vollständiger Funktionsfähigkeit des linken Auges sollten viele Berufe uneingeschränkt ausgeübt werden können. Nicht mehr ausgeübt werden könnten hingegen Tätigkeiten, welche ein binokulares Gesichtsfeld voraussetzten (Urk. 11/15/3).

E. 3.6 PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie und Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes, nahm am 31. August 2016 zuhanden der Beschwerdegeg nerin Stellung. Er hielt fest, aufgrund der Berichte von Dr. D.___, des interdis ziplinären Zentrum s für Schwindel und neurologische Sehstörungen sowie von Dr. C.___ bestehe mit den Folgen eines Olfaktorius- Malingeoms

ein rele vanter Gesundheitsschaden. Führende Beschwerden seien eine Amaurosis rechts sowie neuropsychologische Defizite. Ab September 2015 könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen wer den. Eine Besserung der Sehstörung sei nicht zu erwarten. I m neuropsycholo gischen Bereich sei eine Besserung möglich, wobei deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unklar sei . Er empfahl eine medizinische Neubeurteilung in einem Jahr (Urk. 11/19/4). 4.

4.1

Die im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Berichte zeichnen ein kon gruentes Bild des Gesundheitszustandes auf . Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung a ufgrund der festgestellten Folgen des Hirntumors, insbesondere der als mittelschwer bis schwer beurteilten neuropsychologischen Defizite,

sowohl in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin als auch in sämtlichen weiteren Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes vollständig

arbeitsunfähig war . Es stellt sich jedoch die Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Wartezeit . Während die Beschwerdegegnerin von einem Beginn der Arbeits unfähigkeit am 2. September 2015 ausgeht, macht die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend, bereits zu einem früheren Zeitpunkt habe eine rele vante Arbeitsunfähigkeit bestanden

(Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 3). Ob sich dies so verhält ist nachfolgend zu prüfen. Vorab darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der im Januar 2016 erfolgten Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der Ren tenanspruch frühestens im Juli 2016 entstehen konnte. 4.2

Die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. September 2015 ist ohne weiteres ausgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwerdeführerin auf grund des Hirntumors durchgehend bis zum 1 6. Dezember 2015 in stationärer Behandlung. Auch für die Zeit hernach attestierten die Ärzte der Rehaklinik B.___ im Austrittsbericht vom 1 7. Dezember 2015 nachvollziehbar eine fort dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche erwerbliche Tätigkeit (Urk. 11/7/6 f.). 4.3

Dr. C.___ führte aus, die Arbeitsunfähigkeit hätte schon retrospektiv bei m Auftreten

der ersten Symptome der Krankheit im Februar/März 2015 bestanden (Urk. 11/7/3). Sie verweist dabei auf die Angaben des Ehemannes, wonach die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt zunehmend wesensver ändert gewesen sei und an starken Kopfschmerzen gelitten habe. Da sie ihrer Arbeit in der Wäscherei nicht mehr habe nachkommen können, sei dieses Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin gekündigt worden (Urk. 11/7/2).

Die Y.___ AG beantwortete am 25. Januar 2016 (Urk. 11/5) einen Fragebogen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem fraglichen Arbeitsverhältnis. Diesem ist zu entnehmen, dass der Arbeitsvertrag durch die Arbeitgeber in als Folge einer Reorganisation per

31. Januar 2015 gekündigt wurde . Als letzte r

effektive r

Arbeitstag wurde

de r 30. Januar 2015 genannt (Urk. 11/5/1). D abei handelte es sich um einen Freitag, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bis zum letzten Arbeitstag der Kündigungs frist aus ge übt hatt e . Krankheitsbedingte Absenzen wurden von der Arbeitgebe rin keine aufgeführt (Urk. 11/5). Zudem ist aus den eingereichten Auszügen aus dem Lohnkonto ersichtlich, dass weder im Zeitraum ein halbes Jahr vor der am 27. Oktober 2014 ausgesprochenen Kündigung noch während der laufenden Kündigungsfrist Krankentaggelder ausbezahlt w o rden waren (Urk. 11/5/9 f.).

Dr. C.___ behandelt die Beschwerdeführerin erst seit dem Austritt aus der Rehaklinik B.___ . Soweit sich ihre retrospektive Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit auf die Zeit vor dem 2. September 2015 (Operationsdatum) bezieht und auf den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin beruht, kann diesen nicht gefolgt werden. Da die Beschwerdeführerin bis zur Beendi gung des Arbeitsverhältnisses keinerlei Fehlzeiten aufwies, war ihre Arbeits fähigkeit offensichtlich nicht beeinträchtigt.

4. 4

Zur Begründung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit vor dem 2. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre vom ehemaligen Hausarzt Dr. Z.___ doku mentierte Krankengeschichte (Urk. 8/1-50) für den Zeitraum von November 1997 bis Oktober 2015 ein . Dabei verweist sie insbesondere auf den Eintrag vom

27. März 2015 (Urk. 7 S. 2 f., Urk. 8/38) . D iesem ist die Angabe der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie seit z wei bis drei Monaten an schlechtem Schlaf, Rü ckzugsgedanken und einem gestörtem Antrieb

leide . Auf grund dieser Symptome kann weder auf eine Wesensveränderung noch auf Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Es handelt sich insgesamt um wenig ausgeprägte Symptome, zumal die Beschwerdeführerin erst zwei bis drei Monate nach deren Auftraten ihren Hausarzt aufsuchte. Dies lässt auf einen geringen Leidensdruck schliessen. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit häufig Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden (vgl. Urk. 8/3, 8/4, 8/5, 8/17, 8/20, 8/21, 8/23, 8/24, 8/25, 8/26, 8/28, 8/33, 8/34, 8/35).

D ie im Frühjahr aufgetretene n

Symptome führte n jedoch zu k einer Krankschreibung durch den Hausarzt .

Gegen die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit vor dem 2. September 2015 spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt gemäss den anamnestischen Angaben im Bericht von Dr. D.___ vom 2 4. Juni 2016 Arbeitslosentaggelder bezogen hatte (Urk. 11/10/1). Dies setzt namentlich voraus, dass sie bei der Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig gemeldet war . 4.5

Im Ergebnis ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erst am 2. September 2015 einge treten ist und aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab dem 1. September 2016 ein Anspruc h auf eine ganze Invalidenrente bestand .

Damit erweist sich d ie angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 7 00.-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten de r Beschwerde führerin aufzuerlegen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres z u mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00022

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom

22. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder

Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, gebor en 1970, war zuletzt bis am 31. Januar 2015 als Wäschereimitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 3 0. Januar 2015 war (Urk. 11/5/3). Am 8. Januar 2016 (Urk. 11/2) meldete sich die Versicherte wegen der Folgen eines Hirntumors bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 11/1, 11/7, 11/8, 11/10, 11/11, 11/12, 11/13, 11 /15) und erwerbliche (Urk. 11/5, 11/6, 11/17) Abklärungen. Mit Vorbe scheid vom 4. Oktober 2016 (Urk. 11/21) stellte sie der Versicherten die Zu sprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. September 2016 in Aussicht. Nachdem die Versicherte da gegen keine Einwände erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 2 4. Novembe r 2016 (Urk.

2) wie angekündigt . 2.

Mit Beschwerde vom 1 0. Januar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin eine Rentenzusprache bereit s ab einem früheren Datum . In formeller Hinsicht ersuchte sie um Ansetzung einer Nachfrist bis Ende Februar 2017 zur ergänze n den Beschwerdebegründung (Urk. 1 S. 2). Nachdem ihr mit Referentenverf ügung vom 2 4. Januar 2017 (Urk.

5) eine Nachfrist von 20 Tagen angesetzt worden war, hielt sie mit Ein gabe vom 1 0. Februar 2017 (Urk.

7) an den gestellten Anträgen fest und reichte die

von ihrem eh emaligen Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dokume ntierte Krankengeschichte (Urk. 8/1-50) ein . Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2017 (Urk.

10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin mit Ve rfügung vom 22. März 2017 (Urk.

12) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres z u mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.2

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi nischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinwei sen). 1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die ver sicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Bes chwerdeführerin sei seit dem 2. September 2015 in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Aufgrund der getätigten Abklärungen sei sie weder auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbsfähig noch sei ihr eine selbständige Haushalts führung möglich. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 100 %. Mit dem Ablauf der einjährigen Wartezei t sei der Anspruch auf eine ganze Rente per 1. September 2016 entstanden (Urk. 2 S. 3). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, der Hirntumor habe sich bereits ab Herbst 2014 bemerkbar gemacht und zu einer Wesensverände rung geführt. Es treffe nicht zu, dass das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen respektive wegen Umstrukturierungen aufgelöst worden sei. Vielmehr habe sich eine Weiterbeschäftigung wegen der manifesten Verhaltensauffällig keiten und der geklagten Beschwerden als nicht mehr möglich erwiesen. Anlässlich eines län gst fälligen Arzttermins am 27. März 2015 habe Dr. Z.___

aufgrund ihrer Angaben seit zwei bis drei Monaten bestehende Beschwerden in Form von

Nervosität, schlechtem Schlaf, Rückzugsgedanken und einer Antriebsstörung festgehalten (Urk. 7 S. 2) . Daraus ergebe sich, dass die Wesens veränderung, deren Ursache der damals noch nicht diagnostizierte Hirntumor gewesen sei, bereits im Jahr 2014 eingetreten sei und eine Arbeitsu nfähigkeit bewirkt habe (Urk. 7 S. 3). 3.

3.1

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich zusammengefasst wie folgt darstellen:

Am 2. September 2015 wurde in Portugal eine Resektion eines Olfaktorius- Meningeoms

(Hirntumor im Bereich des Riechnervs) durchgeführt. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz trat die Beschwerdeführerin am 19. September 2015 in die Klinik für Neurochirurgie des A.___ ein. Dort wurde sie bis zu ihrem Übertritt in die Rehaklinik B.___ am 30. September 2015 statio när behandelt . Gemäss dem am Austrittstag verfassten Bericht habe der Hirn tumor einen Verlust des Geschmackssinns sowie eine hochgradige Visusminde rung rechts

bewirkt . W ährend des Aufenthaltes im A.___

wurden zudem eine Lungenentzündung sowie eine tiefe Beinvenenthrombose diagnosti ziert

(Urk. 11/1/3 f.). 3.2

Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin bis am 16. Dezember 2015 in der Rehaklinik B.___ stationär behandelt. Dabei wurde als weitere Folge des Meningeoms eine mittelschwere neuropsychologische Störung mit Defiziten der Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und exekutiven Funktionen, mit kognitiver Verlangsamung sowie mit affektiven Auffälligkeiten festgestellt .

E ine neuropsy chologische Verlaufsuntersuchung wurde frühestens nach Ablauf von sechs Monaten empfohlen. Weiter wurden in diesem Zusammenhang ein neuropa thisches Schmerzsyndrom frontal rechts sowie eine regrediente leichte depressi ve Episode (ICD-10: F32.0) diagnostiziert . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Wäscherei wurde eine Arbeitsfähigkeit bei Austritt

und bis auf Weiteres verneint (medizinischer Austrittsbericht vom 17. Dezember 2015 Urk. 11/7/5 f.). 3.3

Seit dem 14. Dezember 2015 st and die Beschwerdeführerin bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin in hausärztlicher Behandlung. Am 30. Januar 2016 berichtete diese der Beschwerdegegnerin und stellte im Vergleich zum Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ unveränderte Diagnosen (Urk. 11/7/1) . Sie hielt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkei t en seit dem 2. Septemb er 2016 (richtig: 2015) fest, wobei diese retrospektiv b ei m Auftreten

der ersten Symptome der Krankheit im Februar/März 2015 schon bestanden

habe n müsse

(Urk. 11/7/3 f.).

Am 28. Mai 2016 berichtete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin über den Verlauf d er Behandlung. Im Vergleich zum Vorbericht diagnostizierte sie zusätzlich Kopfschmerzen und Schwindelzustände (Urk. 11/8/4) . Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, den Haushalt selbständig zu führen. Ab und zu gelinge es ihr einen Salat zuzubereiten und mit dem Hund spazieren zu gehen. Mehr gehe nicht, weshalb für die angestammte Tätigkeit nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe .

Zur Evaluation von Veränderungen habe sie die Beschwerdeführerin bei Dr.

med. D.___, Facharzt für Neurologie, angemeldet (Urk. 11/8/5) . 3.4

Dr. D.___ berichtete Dr. Oberle am 24. Juni 2016 über die neurologische Unter suchung der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 201 6. Die festgestellten vorder gründigen neuropsychologischen Auffälligkeiten beurteilte er als Frontalhirn syndrom, das gut zum Parenchymdefekt passe. Die Beschwerdeführerin gebe zudem sehr störende, wahrscheinlich neuropathisch bedingte Schmerzen im Operationsgebiet an. Aufgrund einer Opticusatrophie sei auch eine residuelle

Visusminderung rechts erwähnenswert. Gemäss a ktuell er klinisch er Unter suchung handle es sich dabei

um eine Amaurosis (Blindheit). Er beurteilte die kognitiven Defizite bis auf Weiteres und wahrscheinlich auch langfristig als invalidisierend und empfahl eine erneute Kontrolle f rühestens ein Jahr postope rativ . Eine wesentliche Besserung sei leider unwahrscheinlich und eine Wieder erlangung der Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten Jahre kaum möglich (Urk. 11/10/2). 3.5

Das interdisziplinäre Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen des A.___ berichtete der IV-Stelle am 23. Juni 2016 über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin. Aus augenärztlicher Sicht bestehe als Folge des erlittenen Hirntumors im Bereich des rechten Auges eine kompressive

Opticusatrophie

(Urk. 11/15/1). Es bestehe eine

Amauros is, wobei

e ine Sehverbesserung nicht zu erwarten sei . Da d ie zuletzt ausgeübte Arbeitstä tigkeit nicht bekannt sei, könne keine Aussage zur entsprechenden Arbeits fähigkeit gemacht werden . Bei vollständiger Funktionsfähigkeit des linken Auges sollten viele Berufe uneingeschränkt ausgeübt werden können. Nicht mehr ausgeübt werden könnten hingegen Tätigkeiten, welche ein binokulares Gesichtsfeld voraussetzten (Urk. 11/15/3). 3.6

PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie und Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes, nahm am 31. August 2016 zuhanden der Beschwerdegeg nerin Stellung. Er hielt fest, aufgrund der Berichte von Dr. D.___, des interdis ziplinären Zentrum s für Schwindel und neurologische Sehstörungen sowie von Dr. C.___ bestehe mit den Folgen eines Olfaktorius- Malingeoms

ein rele vanter Gesundheitsschaden. Führende Beschwerden seien eine Amaurosis rechts sowie neuropsychologische Defizite. Ab September 2015 könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen wer den. Eine Besserung der Sehstörung sei nicht zu erwarten. I m neuropsycholo gischen Bereich sei eine Besserung möglich, wobei deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unklar sei . Er empfahl eine medizinische Neubeurteilung in einem Jahr (Urk. 11/19/4). 4.

4.1

Die im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Berichte zeichnen ein kon gruentes Bild des Gesundheitszustandes auf . Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung a ufgrund der festgestellten Folgen des Hirntumors, insbesondere der als mittelschwer bis schwer beurteilten neuropsychologischen Defizite,

sowohl in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin als auch in sämtlichen weiteren Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes vollständig

arbeitsunfähig war . Es stellt sich jedoch die Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Wartezeit . Während die Beschwerdegegnerin von einem Beginn der Arbeits unfähigkeit am 2. September 2015 ausgeht, macht die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend, bereits zu einem früheren Zeitpunkt habe eine rele vante Arbeitsunfähigkeit bestanden

(Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 3). Ob sich dies so verhält ist nachfolgend zu prüfen. Vorab darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der im Januar 2016 erfolgten Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der Ren tenanspruch frühestens im Juli 2016 entstehen konnte. 4.2

Die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. September 2015 ist ohne weiteres ausgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwerdeführerin auf grund des Hirntumors durchgehend bis zum 1 6. Dezember 2015 in stationärer Behandlung. Auch für die Zeit hernach attestierten die Ärzte der Rehaklinik B.___ im Austrittsbericht vom 1 7. Dezember 2015 nachvollziehbar eine fort dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche erwerbliche Tätigkeit (Urk. 11/7/6 f.). 4.3

Dr. C.___ führte aus, die Arbeitsunfähigkeit hätte schon retrospektiv bei m Auftreten

der ersten Symptome der Krankheit im Februar/März 2015 bestanden (Urk. 11/7/3). Sie verweist dabei auf die Angaben des Ehemannes, wonach die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt zunehmend wesensver ändert gewesen sei und an starken Kopfschmerzen gelitten habe. Da sie ihrer Arbeit in der Wäscherei nicht mehr habe nachkommen können, sei dieses Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin gekündigt worden (Urk. 11/7/2).

Die Y.___ AG beantwortete am 25. Januar 2016 (Urk. 11/5) einen Fragebogen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem fraglichen Arbeitsverhältnis. Diesem ist zu entnehmen, dass der Arbeitsvertrag durch die Arbeitgeber in als Folge einer Reorganisation per

31. Januar 2015 gekündigt wurde . Als letzte r

effektive r

Arbeitstag wurde

de r 30. Januar 2015 genannt (Urk. 11/5/1). D abei handelte es sich um einen Freitag, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bis zum letzten Arbeitstag der Kündigungs frist aus ge übt hatt e . Krankheitsbedingte Absenzen wurden von der Arbeitgebe rin keine aufgeführt (Urk. 11/5). Zudem ist aus den eingereichten Auszügen aus dem Lohnkonto ersichtlich, dass weder im Zeitraum ein halbes Jahr vor der am 27. Oktober 2014 ausgesprochenen Kündigung noch während der laufenden Kündigungsfrist Krankentaggelder ausbezahlt w o rden waren (Urk. 11/5/9 f.).

Dr. C.___ behandelt die Beschwerdeführerin erst seit dem Austritt aus der Rehaklinik B.___ . Soweit sich ihre retrospektive Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit auf die Zeit vor dem 2. September 2015 (Operationsdatum) bezieht und auf den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin beruht, kann diesen nicht gefolgt werden. Da die Beschwerdeführerin bis zur Beendi gung des Arbeitsverhältnisses keinerlei Fehlzeiten aufwies, war ihre Arbeits fähigkeit offensichtlich nicht beeinträchtigt.

4. 4

Zur Begründung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit vor dem 2. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre vom ehemaligen Hausarzt Dr. Z.___ doku mentierte Krankengeschichte (Urk. 8/1-50) für den Zeitraum von November 1997 bis Oktober 2015 ein . Dabei verweist sie insbesondere auf den Eintrag vom

27. März 2015 (Urk. 7 S. 2 f., Urk. 8/38) . D iesem ist die Angabe der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie seit z wei bis drei Monaten an schlechtem Schlaf, Rü ckzugsgedanken und einem gestörtem Antrieb

leide . Auf grund dieser Symptome kann weder auf eine Wesensveränderung noch auf Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Es handelt sich insgesamt um wenig ausgeprägte Symptome, zumal die Beschwerdeführerin erst zwei bis drei Monate nach deren Auftraten ihren Hausarzt aufsuchte. Dies lässt auf einen geringen Leidensdruck schliessen. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit häufig Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden (vgl. Urk. 8/3, 8/4, 8/5, 8/17, 8/20, 8/21, 8/23, 8/24, 8/25, 8/26, 8/28, 8/33, 8/34, 8/35).

D ie im Frühjahr aufgetretene n

Symptome führte n jedoch zu k einer Krankschreibung durch den Hausarzt .

Gegen die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit vor dem 2. September 2015 spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt gemäss den anamnestischen Angaben im Bericht von Dr. D.___ vom 2 4. Juni 2016 Arbeitslosentaggelder bezogen hatte (Urk. 11/10/1). Dies setzt namentlich voraus, dass sie bei der Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig gemeldet war . 4.5

Im Ergebnis ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erst am 2. September 2015 einge treten ist und aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab dem 1. September 2016 ein Anspruc h auf eine ganze Invalidenrente bestand .

Damit erweist sich d ie angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 7 00.-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten de r Beschwerde führerin aufzuerlegen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli