opencaselaw.ch

IV.2017.00013

Verschlechterung des Gesundheitszustandes (psychisch und somatisch) nicht glaubhaft dargelegt. (BGE 8C_836/2018)

Zürich SozVersG · 2018-10-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1982 geborene X.___ erlitt am 2. Juni 2010 als Beifahrer einen Auto unfall, bei dem er aus dem Fahrzeug geschleudert und verletzt wurde (Urk. 6/15/5-12 S. 5). Der im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslose Versicherte hatte zuletzt bis im Februar 2010 als Versandhelfer in einem Logistikunternehmen ge arbeitet (Urk. 6 /13 und Urk. 6 /20/55-58).

Am 10. August 2010 meldete er sich unter Hinweis auf den Unfall und das dabei erlittene Polytrauma zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6 /4 ). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Ab klärungen und holte unter anderem die Akten der S uva ein . Mit Verfügung vom 15. November 2013 (Urk. 6/ 82/11-17 )

sprach sie dem Versicherten rückwirkend eine vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2012 befristete ganze Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1 6. Dezember 2013 (Urk. 6 /82/3- 9 ) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Dezember 2014 (Urk. 6/ 87 ) insofern teilweise gut geheissen, als festgestellt wurde, dass Anspruch auf die ganze Rente bis 31. Juli 2012 bestand (Prozess IV.2013.01159). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_82/2015 vom 25. März 2015 nicht ein (Urk. 6 /90 ; vgl. dazu auch Urteil 8F _6/2015 vom 2 8. August 2015, Urk. 6/109 ). 1.2

Am 11 . Oktober 201 6

(Urk. 6 /121)

meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychische r wie allenfalls auch aus somatischer Sicht erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/124 und Urk. 6/ 125 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2016 (Urk. 2) auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachens einer wesentliche n Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 9 . Januar 201 7 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 22 . November 2016 aufzuheben und die Sache sei zur Abklärung des Anspruchs auf Invalidenleistung en zurück zuweisen (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte am 7 . Februar 2017 (Urk. 5 ) Abweisung der Beschwerde .

Am 3 . März 201 7 (Urk. 9 ) hielt der Versicherte an seiner Beschwerde fest, was der IV-Stelle am 6. März 201 7 (Urk. 10 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

des

Bundesgesetz über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopa thologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus me dizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erheb liche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Massge bend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Ver schlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum ent nommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Ja nuar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hin weisen). 1 .4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das am 22 . November 2016 (Urk. 2) verfügte Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der Bericht der Y.___ vom 9. März 2016 enthalte einen Psychostatus, welcher weitestgehend jenem von Dr. med. Z.___ ,

Facharzt Psychiatrie und Psychothera pie FMH, Konsiliararzt am Zentrum für Begutachtung der A.___ , vom 24. April 2013 übereinstimme. Neue Befunde fänden sich auch nicht im Berich t von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juni 201 6. Zudem fehle einer depressiven Episode das Merkmal der Dauerhaftigkeit, weshalb sie nicht IV-relevant sei. Aus beiden Berichten g ehe nicht hervor, dass sie sich mit den Vorberichten von Dr. Z.___ auseinandergesetzt hätten. Auch die Berichte von Dr. med. C.___ ,

Facharzt für

Oto - Rhino -Laryngologie sowie Hals- und Gesichtschirurgie ,

vom 27.

Juni 2016 und von Dr. D.___ , Fachärztin für Neurochirurgie und Chirotherapie, vom 20. Juli 2016 und vom 4. August 2016 fehle jede Auseinandersetzung mit früheren Arztberichten, weshalb nicht voll umfänglich darauf abgestellt werden könne. Gemäss den vorliegenden Unterla gen sei die Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht hinreichend ausge wiesen (vgl. Urk. 2 und Urk. 5) . 2.2

Der Beschwerde führer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 und Urk. 9 ), entgegen der Einschätzung der IV-Stelle habe sich sein Gesundheitszu stand verschlechtert. Die Berichte von Dr. B.___ und der Y.___ liessen ohne wei teres auf eine mittelgradige depressive Störung schliessen. Das heutige Beschwer debild präsentiere sich gemäss den aktuellen Berichten ganz anders. Heute leide er effektiv unter einer chronifzierten depressiven Stimmungslage. Wäre die psy chische Situation gleich wie früher vor dem ersten Rentenentscheid, hätte er sich kaum zu entsprechenden therapeutischen Massnahmen entschieden. Berücksich tige man zudem, dass in den neuen Berichten zusätzlich eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung diagnostiziert werde, während im früheren IV-Verfahren lediglich von einer chronischen Schmerzstörung ausgegangen worden sei, erweise sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes als genügend glaubhaft gemacht. Für die Eintretensfrage sei nicht entscheidend, ob gestützt auf die neu eingereichten Berichte bereits von einem invalidisierenden Leiden ausge gangen werden könne. Ob IV-fremde psychosoziale und soziokulturelle Faktoren eine Rolle spielten und ob die Voraussetzungen der mangelnden Therapierbarkeit beziehungsweise Dauerhaftigkeit der Beschwerden erfüllt seien, könne erst Ge genstand der materiellen Prüfung des neuen Leistungsgesuches sein (Urk. 1 S. 6

f. und Urk. 9 S. 2 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom

11. Oktober 2016 (Urk. 6/121) eingetreten ist, weil es dem Be schwerdeführer nicht gelungen ist, eine rentenrelevante Veränderung glaubhaft zu machen. Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom

15. November 2013 (Urk. 6/82/11-17) ,

mit welcher die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung eine r be fristete n Invalidenrente zusprach . 3. 3.1

Das hiesige Gericht stützt e sich in seinem Urteil vom

12. Dezember 2014 über den bezüglich der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2013 (Urk. 6/82/11-17) zu beurteilenden Leistungsanspruch

in erster Linie auf folgende medizinische Berichte (vgl. Urk.

6/87 E. 4) : 3.2

Der S uva -Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, berichtete am 13. April 2012 (Urk. 6 /37/44-52), bei der am Vortag durchgeführten Untersu chung habe sich eine gute Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule bei deutlich erkennbarer Selbstlimitierung gezeigt. Bezüglich der stattgehabten Hirn verletzung hätten sich bei der Untersuchung keine Auffälligkeiten erkennen las sen. Beim Beschwerdeführer bestehe ab dem Untersuchungstag (12. April 2012) wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit folgender Zumutbarkeitsbeurteilung: Zumutbar seien wechselbelastende mittelschwere Tätigkeiten, ohne längere Zwangshaltungen für den Rücken, ohne das Tragen und Heben von Lasten sel ten bis 20 Kilogramm und repetitiv bis 10 Kilogramm sowie ohne unerwartete asym metrische Belastungseinwirkungen. Die noch vorhandenen Beschwerden im Be reich der Brust- und Lendenwirbelsäule seien unfall kausal. Nicht unfall kausal seien – unter Verweis auf die ausführliche neurologische Begutachtung – die an gegebenen Kopfschmerzen. 3.3

Dr. Z.___

erstattete der S uva am 24. April 2013 im Anschluss an eine psychiatri sche Untersuchun g seine psychiatrische Stellung nahme (Urk. 6 /48/27-44). Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe zwar leicht gedrückt und miss gestimmt gewirkt, aber auch ausweichend und eher diffus in seinen Angaben. Er habe bei der Diskussion zum weiteren aktiven Vorgehen in Richtung Arbeitsmarkt argumentativ vor allem die Schmerzen in den Vor dergrund gestellt. In Bezug auf seine innere Verstimmung habe er vor allem von einer Missstimmung („typischer weise als « Nervosität » bezeichnet in diesem Kul turkreis“) berichtet, dies mit Bezug auf Schmerzen und die soziale Situation mit Anbindung ans Fürsorgeamt, Schul den und andere Belastungsfaktoren. Es handle sich um eine wahrscheinlich um einiges verdeutlichend vorgebrachte, aber normalpsychologisch verstehbare Misss timmung in einer eher perspekti venarmen Situation. Er habe zweifellos mit seinen nun unfallbedingt bestehenden Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil hinsicht lich Rückenbelastung und seiner schlechten Ausbildung wenig gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Dass ihn dies belaste, sei schon klar. Andererseits bestünden keine einschlägigen eindeutigen depressiven Zeichen im Sinne einer relevant schweren depressiven Verstimmung o der Zeichen für eine posttrauma ti sche Belastungsstörung. Auf jeden Fall sei ein Schweregrad der Verstimmung im Ausmass einer eigentlichen „depressiven Episode“ in keiner Weise gegeben. Im Vordergrund stünden hingegen mehr dysfunktionale Überzeugungen, schuldlos einen Unfall erlitten zu haben, weiterhin nicht schmerzfrei zu sein und die viel fache Ausführung dieser Umstände als Verhinderungsmotive, eine Arbeit suchen und finden zu können (S. 16).

Dr. Z.___ gab an, die ganze maladaptive Art des Umgangs beim Beschwerdefüh rer, der in seinem Auftreten eher passiv, diffus und motivationsarm wirke, ent spreche in recht typischer Weise dem, was man als sogenannte „Symptomaus weitung“ bezeichne. Dies sei eine Bezeichnung für einen maladaptiv erlernten Umgang mit Schmerzen, der in Selbstlimitierung und damit Inkonsistenzen re sultiere und ausgeweitete Folgen eines Schmerzleidens auf die soziale Funkti ons fähigkeit bezeichnen solle. Es handle sich dabei jedoch nicht um eine eigentliche psychische Störung im Sinne einer psychiatrischen Diagnose, also keine F-Diag nose nach ICD-10, womit auch die Wertung dieser psychischen Verfassung im Sinne eines Krankheitswertes mit Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit ent falle (S. 16).

Dr. Z.___ bemerkte unter Hinweis auf die Definition der sogenannt neuen deut schen Schmerzdiagnose F45.41 („chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren“), die seinerzeit in F.___ gestellt worden sei, dass „unter dem Dach“ dieser Diagnose unterschiedliche Untergruppen bestünden, die einander nicht gleichgesetzt werden könnten. Insbesondere seien auch Schmerz patienten mitgemeint, die ein solches dysfunktionales Bewältigungs muster mit Inaktivität und Vermeidung zeigten. Aus dieser Sicht könne die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren bestä tigt werden. Diese Diagnose sei jedoch aus psychiatrischer Sicht nicht invalidi sierend. Sie entspreche auch eindeutig nicht einer typischen anhaltenden soma toformen Schmerzstörung und im konkreten Fall stünden insbesondere auch dys funktionale Einstellungen mit Aktivitätsvermeidung und Vermeidung von Über nahm e von Verantwortung im Raum (S. 16 f.). Die Diag nose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fak toren sei deshalb einerseits zwar zutreffend, andererseits müsse darauf hinge wiesen werden, dass die Ver wendung des Begriffs psychische „Faktoren“ darauf hinweise, dass es hier um Einflussfaktoren gehe, die eben nicht das Ausmass einer psychischen „Störung“ erreichten, dass hier also Einflussfaktoren weitge hend aus dem normalpsycholo gischen Spektrum einen Einfluss auf die Ausge staltung und den Verlauf der Schmerzbeschwerden erlangt hätten (S. 17). Unter diese Diagnose fielen auch dysfunktional-vermeidende Strategien im Umgang mit Schmerzen, die in eine vorwiegend durch Passivität und Inkonsistenzen zu charakterisierenden Situation ausmündeten, gemeinhin auch als sogenannte „Symptomausweitung“ bezeichnet. Eine solche liege vor.

Dem Beschwerdeführer sei es aus psychiatrischer Sicht zweifellos zumutbar, aktiv zu werden. Es bestünden keine Einschränkungen der Zumutbarkeit über das Mass hinaus, was somatisch definiert worden sei (S. 17). 3.4

Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 12 . Dezember

2014 (Urk. 6/87), dass die fachärztliche Stellungnahme von Dr. Z.___ sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entsch eidungsgrundlage erfülle . Es könne auf seine Einschätzung abgestellt werden, wo nach keine typische anhaltende s oma toforme Schmerzstörung vorliege und in psychischer Hinsicht keine Einschrän kungen der Zumutbarkeit über das Mass hinaus, was somatisch definiert worden sei, bestehe. Entsprechend gelte das von Dr. E.___ aus orthopädischer Sicht for mulierte Belastungsprofil , wonach de r Beschwerdeführer seit dem 12. April 2013 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei für wechselbelastende mittelschwere Tätigkeiten ohne längere Zwangshaltungen für den Rücken, ohne das Tragen und Heben von Lasten selten bis 20 Kilogramm und repetitiv bis 10 Kilogramm und ohne uner wartete asymmetrische Belastungswirkungen . Das Gericht ging davon aus, dass dem

Beschwerdeführer

ab dem 1 2. April 2013 eine rückenangepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar war (E. 4.5 und E. 3.6 ) . 4. 4.1

Mit der Neuanmeldung vom

11 . Oktober 2016 (Urk. 6 / 121 ) legte der Beschwer deführer folgende medizinische Berichte vor : 4.2

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, und pract . med. H.___ , Assistenzärztin, von der Y.___ , wo sich der Beschwerde führer vom 14. Oktober 2015 bis zum 8. Januar 2016 auf Zuweisung von Dr. B.___

in ambulanter Behandlung (Tagesklinik) befand, nannten in ihrem Abschlussbericht vom 9. März 2016 (Urk. 6/120/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F3 2 .1) - Differentialdiagnostisch: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.2) - Anhaltende s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45 . 40 )

Sie berichteten zum Psychostatus , der Beschwerdeführer sei wach,

bewusstseins k l ar, allseits orientiert. Im formalen Denken sei er geordnet gewesen , im Grübeln mittelgradig, leichte

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten hät ten vorgelegen , die Merkfähigkei t

sei intakt gewesen . Es hätten keine Hinweise auf

Befürchtungen und Zwänge , k eine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen festgestellt werden können . Zu verneinen sei ein wahnhaftes oder

hal l uzinatorisches Erleben. Im Affekt sei er mittelgradig bis schwer deprimiert

und leidend gewesen sowie im Antrieb mittelgradig

reduziert. Psychomotorisch sei er ruhig , aber innerliche Spannung sei stark vorhanden gewesen . Ein- und

Durchschafstö rungen seien mittelgradig vorhanden gewesen. Es sei eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Problematik, nämlich den jahrelangen Schmerzen, der Tages müdigkeit mit Konzentrationsschwierigkeiten und den Überforderungen im All tag als Familienvater erfolgt. Zu Beginn der Therapie in der Tagesklinik hab e sich der Beschwerdeführer eher zurückgezogen, leicht misstrauisch, sichtlich nervös und hoffnungslos präsentiert. Im Laufe seines Aufenthalts habe sich eine leichte Besserung der depressiven Symptomatik sowie im Bereich der Alltagsbewältigung eingestellt. Trotz dieser Ergebnisse sei er weiterhin sehr belastet durch seine Schmerzen und familiären Probleme. Aus diesem Grund sei er momentan nicht motiviert für einen Wiedereinstieg in die Arbeit und nach dem Austritt für andere Therapien (S. 2). 4.3

Dr. B.___ , bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 5. März 2015 in ambu lanter Behandlung befindet, führte in seinem Bericht vom 10. Juni 2016 (Urk. 6/120/3-5) aus, wie bei allen chronischen Erkrankungen sei es immer wieder zu Schwankungen des psychischen Zustandes beim Beschwerdeführer gekom men. Seit 2010 leide er unter chronischen starken Kopfschmerzen in Form eines druckartigen und bohrenden Kopfschmerzes, Rückenschmerzen stärker lumbal seit dem Wirbelsäulentrauma mit instabiler Fraktur Lendenwirbelkörper 1 mit nachfolgender Implantation eines internen Fixateurs im Brust-/Lendenwirbelkör per Bereich, gefolgt von zunehmende r Angstproblematik und erhebliche m Lei densdruck. Diese Schmerzen hätten sich im weiteren Verlauf generalisiert und seither sei er nie mehr schmerzfrei gewesen (S. 1) . Aus dem Querschnittsbefund und dem chronologischen Krankheitsverlauf mit durch das Leiden bedingten Funktionseinschränkungen ergebe sich folgendes Beschwerdebild: depressive Stimmungs l age, Antriebsverminderung, Durchschlafstörungen und Albträume (geprägt von Nachhallerinnerungen an den erlebten Autounfall) und demzufolge die Ermüdbarkeit über den Tagesverlauf. Zudem bestehe eine chronische Belas tungssituation mit dem inneren Gefühl des Gestresstseins , daraus resultierten af fektive Beschwerden mit Gedankenkreisen, Bedrücktheit mit Freudeverlust. Tags über bestehe ein ständiger Zustand der Erschöpfung, das Konzentrationsvermö gen sei herabgesetzt, der Antrieb vermindert und er beklage ein Rückzugsverhal ten (S. 2).

Der Initiativmangel zeige sich in Form von Überwindungsanstrengun gen zur Bewältigung alltäglicher Verpflichtungen, so dass insgesamt die Kriterien für die Diagnose-Stellung einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung gegeben seien. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung beeinflusse aufgrund des Schmerzerlebens die affektive Störung (Depression), das heisse, diese stehe in unmittelbarer Wechselwirkung mit derselben. Die Depres sion werde demnach negativ durch die Schmerzstörung beeinflusst, deshalb könnten die Diagnosen nicht isoliert betrachtet, sondern müss t en in deren ge meinsame m Kontext beurteilt werden.

Die störungsbedingten Funktionsdefizite führten zu Beeinträchtigungen in allen Alltagsbereichen (sozial, beruflich, Frei zeit). In der Gesamtschau ergebe sich ein chronischer Verlauf der Depression, wodurch die Funktionseinschränkungen bestünden. Demnach lasse sich aus der Psychopathologie, der Anamnese und der V erlaufsbeobachtungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit durch die störungsbedingten Funktionsdefizite begründen (S. 3). 4.4

Dr. C.___ , welcher den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. rer . nat. I.___ , Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin , neuro- otologisch un tersuchte, führte in seinem Bericht vom 27. Juni 2016 (Urk. 6/120/6- 10 )

aus, noch stünden die Schmerzsymptomatik mit panvertebralen Schmerzen und beidseiti gen Cervico-Cephalgien sowie die beeinträchtigende kognitiv-mnestische Symp tomatik

im Vordergrund. Seit dem Unfall leide der Beschwerdeführer an fluk tuierenden Schwindelbeschwerden, vor allem bei schnelleren Kopf- und Körper bewegungen, Aufstehen und bei visuellen Reizen (S. 1 ). Obwohl die posttrauma tische Schwindelsymptomatik des Beschwerdeführers vom Beeinträchtigungsgrad hinter der Schmerzsymptomatik stehe, spiele sie in Bezug auf den Handicapierungsgrad für die Aktivitäten des täglichen Lebens eine wichtige Rolle (S. 5). 4.5

Dr. D.___

führte in ihrem Bericht vom 20 . Juli 2016 (Urk. 6/120/11-12) aus, ak tuell vom Unfall geblieben seien chronische Schmerzen zervikozephal , thorako lumbal sowie im Bereich der linken Schulter.

Es bestehe der dringende Verdacht auf eine Funktionsstörung im Bereich der zervikalen Facettengelenke. Entspre chend wäre hier der weitere Schritt, durch Medial Branch Blocks im Bereich der oberen Facettengelenke eine weitere Ursachenklärung der klinischen Ausfall symptomatik herbeizuführen. Gegebenenfalls könne mit entsprechenden Infiltra tionen diesbezüglich eine anhaltende Linderung erzielt werden. 4.6

In ihrem Bericht vom 4. August 2016 (Urk. 6/120/13-14) führte Dr. D.___

aus, dass sie sich der Einschätzung de r Sozialversicherung en , dass beim Beschwerde führer seit April 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit für wechselnd belastende mit telschwere Tätigkeiten bestehe , nicht anschliessen könne (S. 1). Bezüglich der Ar beitsfähigkeit wäre mit einer zunächst diagnostischen und dann im W eiteren the rapeutischen Behandlung der Verletzung der zygoapophysialen

Gelenke der obe ren Halswirbel s ä ule sicherlich eine Verbesserung zu erreichen. Die Wiederherstel lung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit halte sie auf Grund der multiplen anderen Einschränkungen, in erster Linie wegen der Wirbelsäulenverletzung mit Stabili sierung, für eher unrealistisch (S. 2). 5. 5.1

5.1.1

Die von den Y.___ -Ärzten

( v gl. E. 4.2 ) und Dr. B.___ ( vgl. E. 4.3 ) beschriebene Symptomatik und Befunde finden sich in Ausprägung und Ausmass bereits in den Arztberichten, welche der ursprünglichen Beurteilung zugrunde lagen.

Die abweichende Diagnosestellung (mittelgradige depressive Episode und anhaltende somatoforme Schmerzstörung) ändert daran nichts. So beschrieben die Ärzte der Reha klinik

F.___ in ihrem Bericht vom 20. April 2011 (Urk. 6/27) die im Vor dergrund stehenden Lendenwirbelsäule- und Kopfschmerzen sowie Konzentra tionsschwächen und die C hronif i zierung der Kopfschmerzen und berichteten, dass der Beschwerdeführer gute Heilverläufe nicht annehmen konnte, da er trotz positivem Befund Schmerzen verspüre sowie dass er sich selbst als nicht arbeits fähig erachte. Zudem habe er über Lärmempfindlichkeit geklagt und seine Stim mung als wieder schlechter geworden beschrieben, er grüble viel und habe be richte t , er wache in der Nacht ab und zu auf (vgl. S. 2 f. und S. 5).

Suva-Versicherungsmediziner

Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie FMH, verwies am 13. März 2012 auf die nicht ohne Weiteres erklärbare Diskrepanz zwischen dem objektivierbaren guten Heilverlauf und dem subjektiven Beschwer debild des Versicherten (Urk. 6/ 37/ 60-62 S. 1 ). Gegenüber Dr. med. K.___ , Fach arzt für Neurologie FMH, schilderte der Beschwerdeführer, dass er seit dem Umfall unter ständigen Schmerzen (Kopfschmerzen, Schmerzen an der Wirbelsäule, Dau erschmerzen an der Schulter) leide, wobei die Intensität der Kopfschmerzen wech selnd sei und zwischen 4 und 8/10 VAS schwankten und er nicht überzeugt sei von der Wirkung der Schmerzmittel (vgl. Urk. 6/37/69-75 S. 3 f.). Dr. med. L.___

vom Inselspital berichtete am 15. März 2013 (Urk. 6/48/23-24) von einem ausge weiteten Schmerzsyndrom aufgrund der typischen Symptomatik mit panver tebralen Schmerzen mit Ausstrahlung bi s in den Hinterkopf. Dr. Z.___ berichte am 24. April 2013 (Urk. 6/4 8 /27-44), dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber in der Kontaktaufnahme matt und ohne Spannkraft gewirkt habe, bezüglich der anstehenden Arbeitssuche sei er schlapp, ratlos bis gleichgültig gewesen und habe insgesamt eine gedämpft e bis leicht gedrückte Stimmung gehab t ohne höhergradige Depressivität, sondern sei mehr missmutig und perspektivlos gewesen . Der Beschwerdeführe r habe ihm gegenüber angegeben, er sehe keine Möglichkeiten für sich auf dem Arbeitsmarkt angesichts seiner Schmerzen. Insgesamt fühle er sich nicht genügend sicher, arbeiten gehen zu können, sehe eine Schmerzüber windung einfach nicht als gangbar an . Er habe die schlechte physische Verfas sung geschildert und sich als schnell nervös, un zufrieden mit der Situation und gestresst durch seine Situation der Finanzen , durch das Sozialamt und anderes mehr

bezeichnet . Er fühle sich seit dem Unfall einfach kaputt, fühle sich in allem begrenzt (S. 1 1 f. ). Er habe die ganze Zeit Schmerzen . D urch die Rückenschmer zen traue er sich nicht, auf den vierjährigen Sohn aufzupassen. Das Ganze sei eine Katstrophe und mit der Gesundheit stehe es schlimm. Er habe ferner Angst und fühle sich traurig. Nach Angaben d es Beschwerdeführers gingen die Trauer und die Angst darauf zurück, dass es für ihn schwer zu akzeptieren sei, dass in seinem Kopf und Rücken Verletzungen stattgefunden hätten und er oft an den Rollstuhl denken müsse (S. 1 3 f. ).

Damit decken sich die auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhenden er hobenen Befunden von Dr. B.___ mit den subjektiven Angaben des Beschwer deführers gegenüber Dr. Z.___ .

5.1.2

Nach dem Gesagten beschrieben weder die Y.___ -Ärzte noch Dr. B.___

psycho pathologische Befund e

oder einen Schweregrad der Symptomatik , die in ihrer Ausprägung oder im Ausmass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft machen. Z war

postulierte Dr. B.___ , dass sich aus der Psychopathologie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit durch störungsbe dingte Funktionsdefizite erg ä be. Inwiefern die einzelnen Funktionsdefizite die Arbeitsfähigkeit tatsächlich einschränken, legte er jedoch nicht dar , sondern führte lediglich aus, «die störungsbedingten Funktionsdefizite führen zu Beein trächtigungen in allen Alltagsbereiche n (sozial, beruflich, Freizeit) » (vgl. E. 4.3). Die Y.___ -Ärzte äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit und statuierten lediglich, dass der Beschwerdeführer momentan nicht motiviert sei für einen Wiedereinstieg in die Arbeit oder eine empfohlene Therapie (vgl. E. 4.2). Daraus ergibt sich nicht, inwiefern und gestützt auf welche neuen Befunde die Arbeitsfähigkeit einge schränkt sein soll. 5.1.3

Eine Veränderung des Gesundheitszustandes ist nach dem Gesagten nicht glaub haft dargelegt (vgl. E. 1.2-4) . Das Argument des Beschwerdeführers, dass nur schon der Umstand, dass er sich für eine therapeutische Massnahme entschieden habe, ein Indiz für eine Verschlechterung seines psychischen Zustands ist, ver fängt nicht . 5.2

Was die somatischen Leiden angeht, handelt es

sich um posttraumatische Symp tome aufgrund des Unfalles

2010 , wie dies von Dr. C.___ und Dr. D.___ auch ausdrücklich erwähnt wurde. So spricht Dr. C.___ vom Unfallhergang und der posttraumatischen Symptomatik mit der «heute noch» im Vordergrund stehend en Schmerzsymptomatik und der «seit dem Unfall» bestehenden Sch w indelbeschwer den (vgl. E. 4.4) und Dr. D.___ von «vom Unfall her gebliebenen» chronischen Schmerzen (vgl. E. 4.5). Diese b estanden in der Ausprägung bereits zum Zeitpunkt der Erstbeurteilung (vgl. Urk. 6/27, Urk. 6/30, Urk. 6/33/8-9, Urk. 6/37/ 44 -52 S. 5 f., Urk. 6/37/60-62, Urk. 6/37/6 9-75 ,

Urk. 6/48/23-24, Urk. 6/48/56 und Urk. 6/ 48 /67 -68 ) und wurden in der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2013 (Urk. 6/82/11-17) respektive im Urteil des hiesigen Gerichts vom

12. Dezember 2014 (Urk. 6/87) berücksichtigt. Auch die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit von Dr. D.___ , mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine Arbeits unfähigkeit von 100 % attestierte (E. 4.6) , vermag ei ne Verschlechterung des Ge sundheitszustandes aufgrund der somatischen Leiden nicht glaubhaft dar zulegen, widersprach sie doch der rechtskräftigen Einschätzung der «Sozialversicherun gen» und zeigte sie nicht auf, inwiefern sich eine Veränderung ergeben haben soll. 5.3

Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.2) vermochte der Beschwerdeführer mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichten (E. 4.2-E. 4.6) demnach keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuan meldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. E. 1.2 - 4) . Die Be schwerde ist in der Folge abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

des

Bundesgesetz über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopa thologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus me dizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erheb liche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Massge bend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Ver schlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum ent nommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Ja nuar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hin weisen). 1 .4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das am 22 . November 2016 (Urk. 2) verfügte Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der Bericht der Y.___ vom 9. März 2016 enthalte einen Psychostatus, welcher weitestgehend jenem von Dr. med. Z.___ ,

Facharzt Psychiatrie und Psychothera pie FMH, Konsiliararzt am Zentrum für Begutachtung der A.___ , vom 24. April 2013 übereinstimme. Neue Befunde fänden sich auch nicht im Berich t von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juni 201 6. Zudem fehle einer depressiven Episode das Merkmal der Dauerhaftigkeit, weshalb sie nicht IV-relevant sei. Aus beiden Berichten g ehe nicht hervor, dass sie sich mit den Vorberichten von Dr. Z.___ auseinandergesetzt hätten. Auch die Berichte von Dr. med. C.___ ,

Facharzt für

Oto - Rhino -Laryngologie sowie Hals- und Gesichtschirurgie ,

vom 27.

Juni 2016 und von Dr. D.___ , Fachärztin für Neurochirurgie und Chirotherapie, vom 20. Juli 2016 und vom 4. August 2016 fehle jede Auseinandersetzung mit früheren Arztberichten, weshalb nicht voll umfänglich darauf abgestellt werden könne. Gemäss den vorliegenden Unterla gen sei die Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht hinreichend ausge wiesen (vgl. Urk. 2 und Urk. 5) . 2.2

Der Beschwerde führer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 und Urk. 9 ), entgegen der Einschätzung der IV-Stelle habe sich sein Gesundheitszu stand verschlechtert. Die Berichte von Dr. B.___ und der Y.___ liessen ohne wei teres auf eine mittelgradige depressive Störung schliessen. Das heutige Beschwer debild präsentiere sich gemäss den aktuellen Berichten ganz anders. Heute leide er effektiv unter einer chronifzierten depressiven Stimmungslage. Wäre die psy chische Situation gleich wie früher vor dem ersten Rentenentscheid, hätte er sich kaum zu entsprechenden therapeutischen Massnahmen entschieden. Berücksich tige man zudem, dass in den neuen Berichten zusätzlich eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung diagnostiziert werde, während im früheren IV-Verfahren lediglich von einer chronischen Schmerzstörung ausgegangen worden sei, erweise sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes als genügend glaubhaft gemacht. Für die Eintretensfrage sei nicht entscheidend, ob gestützt auf die neu eingereichten Berichte bereits von einem invalidisierenden Leiden ausge gangen werden könne. Ob IV-fremde psychosoziale und soziokulturelle Faktoren eine Rolle spielten und ob die Voraussetzungen der mangelnden Therapierbarkeit beziehungsweise Dauerhaftigkeit der Beschwerden erfüllt seien, könne erst Ge genstand der materiellen Prüfung des neuen Leistungsgesuches sein (Urk. 1 S. 6

f. und Urk. 9 S. 2 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom

11. Oktober 2016 (Urk. 6/121) eingetreten ist, weil es dem Be schwerdeführer nicht gelungen ist, eine rentenrelevante Veränderung glaubhaft zu machen. Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom

15. November 2013 (Urk. 6/82/11-17) ,

mit welcher die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung eine r be fristete n Invalidenrente zusprach . 3. 3.1

Das hiesige Gericht stützt e sich in seinem Urteil vom

12. Dezember 2014 über den bezüglich der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2013 (Urk. 6/82/11-17) zu beurteilenden Leistungsanspruch

in erster Linie auf folgende medizinische Berichte (vgl. Urk.

6/87 E. 4) : 3.2

Der S uva -Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, berichtete am 13. April 2012 (Urk. 6 /37/44-52), bei der am Vortag durchgeführten Untersu chung habe sich eine gute Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule bei deutlich erkennbarer Selbstlimitierung gezeigt. Bezüglich der stattgehabten Hirn verletzung hätten sich bei der Untersuchung keine Auffälligkeiten erkennen las sen. Beim Beschwerdeführer bestehe ab dem Untersuchungstag (12. April 2012) wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit folgender Zumutbarkeitsbeurteilung: Zumutbar seien wechselbelastende mittelschwere Tätigkeiten, ohne längere Zwangshaltungen für den Rücken, ohne das Tragen und Heben von Lasten sel ten bis 20 Kilogramm und repetitiv bis 10 Kilogramm sowie ohne unerwartete asym metrische Belastungseinwirkungen. Die noch vorhandenen Beschwerden im Be reich der Brust- und Lendenwirbelsäule seien unfall kausal. Nicht unfall kausal seien – unter Verweis auf die ausführliche neurologische Begutachtung – die an gegebenen Kopfschmerzen. 3.3

Dr. Z.___

erstattete der S uva am 24. April 2013 im Anschluss an eine psychiatri sche Untersuchun g seine psychiatrische Stellung nahme (Urk. 6 /48/27-44). Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe zwar leicht gedrückt und miss gestimmt gewirkt, aber auch ausweichend und eher diffus in seinen Angaben. Er habe bei der Diskussion zum weiteren aktiven Vorgehen in Richtung Arbeitsmarkt argumentativ vor allem die Schmerzen in den Vor dergrund gestellt. In Bezug auf seine innere Verstimmung habe er vor allem von einer Missstimmung („typischer weise als « Nervosität » bezeichnet in diesem Kul turkreis“) berichtet, dies mit Bezug auf Schmerzen und die soziale Situation mit Anbindung ans Fürsorgeamt, Schul den und andere Belastungsfaktoren. Es handle sich um eine wahrscheinlich um einiges verdeutlichend vorgebrachte, aber normalpsychologisch verstehbare Misss timmung in einer eher perspekti venarmen Situation. Er habe zweifellos mit seinen nun unfallbedingt bestehenden Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil hinsicht lich Rückenbelastung und seiner schlechten Ausbildung wenig gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Dass ihn dies belaste, sei schon klar. Andererseits bestünden keine einschlägigen eindeutigen depressiven Zeichen im Sinne einer relevant schweren depressiven Verstimmung o der Zeichen für eine posttrauma ti sche Belastungsstörung. Auf jeden Fall sei ein Schweregrad der Verstimmung im Ausmass einer eigentlichen „depressiven Episode“ in keiner Weise gegeben. Im Vordergrund stünden hingegen mehr dysfunktionale Überzeugungen, schuldlos einen Unfall erlitten zu haben, weiterhin nicht schmerzfrei zu sein und die viel fache Ausführung dieser Umstände als Verhinderungsmotive, eine Arbeit suchen und finden zu können (S. 16).

Dr. Z.___ gab an, die ganze maladaptive Art des Umgangs beim Beschwerdefüh rer, der in seinem Auftreten eher passiv, diffus und motivationsarm wirke, ent spreche in recht typischer Weise dem, was man als sogenannte „Symptomaus weitung“ bezeichne. Dies sei eine Bezeichnung für einen maladaptiv erlernten Umgang mit Schmerzen, der in Selbstlimitierung und damit Inkonsistenzen re sultiere und ausgeweitete Folgen eines Schmerzleidens auf die soziale Funkti ons fähigkeit bezeichnen solle. Es handle sich dabei jedoch nicht um eine eigentliche psychische Störung im Sinne einer psychiatrischen Diagnose, also keine F-Diag nose nach ICD-10, womit auch die Wertung dieser psychischen Verfassung im Sinne eines Krankheitswertes mit Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit ent falle (S. 16).

Dr. Z.___ bemerkte unter Hinweis auf die Definition der sogenannt neuen deut schen Schmerzdiagnose F45.41 („chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren“), die seinerzeit in F.___ gestellt worden sei, dass „unter dem Dach“ dieser Diagnose unterschiedliche Untergruppen bestünden, die einander nicht gleichgesetzt werden könnten. Insbesondere seien auch Schmerz patienten mitgemeint, die ein solches dysfunktionales Bewältigungs muster mit Inaktivität und Vermeidung zeigten. Aus dieser Sicht könne die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren bestä tigt werden. Diese Diagnose sei jedoch aus psychiatrischer Sicht nicht invalidi sierend. Sie entspreche auch eindeutig nicht einer typischen anhaltenden soma toformen Schmerzstörung und im konkreten Fall stünden insbesondere auch dys funktionale Einstellungen mit Aktivitätsvermeidung und Vermeidung von Über nahm e von Verantwortung im Raum (S.

E. 6 /4 ). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Ab klärungen und holte unter anderem die Akten der S uva ein . Mit Verfügung vom 15. November 2013 (Urk. 6/ 82/11-17 )

sprach sie dem Versicherten rückwirkend eine vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2012 befristete ganze Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1 6. Dezember 2013 (Urk. 6 /82/3-

E. 9 ) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Dezember 2014 (Urk. 6/ 87 ) insofern teilweise gut geheissen, als festgestellt wurde, dass Anspruch auf die ganze Rente bis 31. Juli 2012 bestand (Prozess IV.2013.01159). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_82/2015 vom 25. März 2015 nicht ein (Urk. 6 /90 ; vgl. dazu auch Urteil 8F _6/2015 vom 2 8. August 2015, Urk. 6/109 ).

E. 11 . Oktober 201 6

(Urk. 6 /121)

meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychische r wie allenfalls auch aus somatischer Sicht erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/124 und Urk. 6/ 125 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2016 (Urk. 2) auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachens einer wesentliche n Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 9 . Januar 201 7 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 22 . November 2016 aufzuheben und die Sache sei zur Abklärung des Anspruchs auf Invalidenleistung en zurück zuweisen (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte am 7 . Februar 2017 (Urk. 5 ) Abweisung der Beschwerde .

Am 3 . März 201 7 (Urk. 9 ) hielt der Versicherte an seiner Beschwerde fest, was der IV-Stelle am 6. März 201 7 (Urk. 10 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 f.). Die Diag nose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fak toren sei deshalb einerseits zwar zutreffend, andererseits müsse darauf hinge wiesen werden, dass die Ver wendung des Begriffs psychische „Faktoren“ darauf hinweise, dass es hier um Einflussfaktoren gehe, die eben nicht das Ausmass einer psychischen „Störung“ erreichten, dass hier also Einflussfaktoren weitge hend aus dem normalpsycholo gischen Spektrum einen Einfluss auf die Ausge staltung und den Verlauf der Schmerzbeschwerden erlangt hätten (S. 17). Unter diese Diagnose fielen auch dysfunktional-vermeidende Strategien im Umgang mit Schmerzen, die in eine vorwiegend durch Passivität und Inkonsistenzen zu charakterisierenden Situation ausmündeten, gemeinhin auch als sogenannte „Symptomausweitung“ bezeichnet. Eine solche liege vor.

Dem Beschwerdeführer sei es aus psychiatrischer Sicht zweifellos zumutbar, aktiv zu werden. Es bestünden keine Einschränkungen der Zumutbarkeit über das Mass hinaus, was somatisch definiert worden sei (S. 17). 3.4

Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 12 . Dezember

2014 (Urk. 6/87), dass die fachärztliche Stellungnahme von Dr. Z.___ sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entsch eidungsgrundlage erfülle . Es könne auf seine Einschätzung abgestellt werden, wo nach keine typische anhaltende s oma toforme Schmerzstörung vorliege und in psychischer Hinsicht keine Einschrän kungen der Zumutbarkeit über das Mass hinaus, was somatisch definiert worden sei, bestehe. Entsprechend gelte das von Dr. E.___ aus orthopädischer Sicht for mulierte Belastungsprofil , wonach de r Beschwerdeführer seit dem 12. April 2013 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei für wechselbelastende mittelschwere Tätigkeiten ohne längere Zwangshaltungen für den Rücken, ohne das Tragen und Heben von Lasten selten bis 20 Kilogramm und repetitiv bis 10 Kilogramm und ohne uner wartete asymmetrische Belastungswirkungen . Das Gericht ging davon aus, dass dem

Beschwerdeführer

ab dem 1 2. April 2013 eine rückenangepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar war (E. 4.5 und E. 3.6 ) . 4. 4.1

Mit der Neuanmeldung vom

11 . Oktober 2016 (Urk. 6 / 121 ) legte der Beschwer deführer folgende medizinische Berichte vor : 4.2

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, und pract . med. H.___ , Assistenzärztin, von der Y.___ , wo sich der Beschwerde führer vom 14. Oktober 2015 bis zum 8. Januar 2016 auf Zuweisung von Dr. B.___

in ambulanter Behandlung (Tagesklinik) befand, nannten in ihrem Abschlussbericht vom 9. März 2016 (Urk. 6/120/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F3 2 .1) - Differentialdiagnostisch: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.2) - Anhaltende s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45 . 40 )

Sie berichteten zum Psychostatus , der Beschwerdeführer sei wach,

bewusstseins k l ar, allseits orientiert. Im formalen Denken sei er geordnet gewesen , im Grübeln mittelgradig, leichte

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten hät ten vorgelegen , die Merkfähigkei t

sei intakt gewesen . Es hätten keine Hinweise auf

Befürchtungen und Zwänge , k eine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen festgestellt werden können . Zu verneinen sei ein wahnhaftes oder

hal l uzinatorisches Erleben. Im Affekt sei er mittelgradig bis schwer deprimiert

und leidend gewesen sowie im Antrieb mittelgradig

reduziert. Psychomotorisch sei er ruhig , aber innerliche Spannung sei stark vorhanden gewesen . Ein- und

Durchschafstö rungen seien mittelgradig vorhanden gewesen. Es sei eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Problematik, nämlich den jahrelangen Schmerzen, der Tages müdigkeit mit Konzentrationsschwierigkeiten und den Überforderungen im All tag als Familienvater erfolgt. Zu Beginn der Therapie in der Tagesklinik hab e sich der Beschwerdeführer eher zurückgezogen, leicht misstrauisch, sichtlich nervös und hoffnungslos präsentiert. Im Laufe seines Aufenthalts habe sich eine leichte Besserung der depressiven Symptomatik sowie im Bereich der Alltagsbewältigung eingestellt. Trotz dieser Ergebnisse sei er weiterhin sehr belastet durch seine Schmerzen und familiären Probleme. Aus diesem Grund sei er momentan nicht motiviert für einen Wiedereinstieg in die Arbeit und nach dem Austritt für andere Therapien (S. 2). 4.3

Dr. B.___ , bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 5. März 2015 in ambu lanter Behandlung befindet, führte in seinem Bericht vom 10. Juni 2016 (Urk. 6/120/3-5) aus, wie bei allen chronischen Erkrankungen sei es immer wieder zu Schwankungen des psychischen Zustandes beim Beschwerdeführer gekom men. Seit 2010 leide er unter chronischen starken Kopfschmerzen in Form eines druckartigen und bohrenden Kopfschmerzes, Rückenschmerzen stärker lumbal seit dem Wirbelsäulentrauma mit instabiler Fraktur Lendenwirbelkörper 1 mit nachfolgender Implantation eines internen Fixateurs im Brust-/Lendenwirbelkör per Bereich, gefolgt von zunehmende r Angstproblematik und erhebliche m Lei densdruck. Diese Schmerzen hätten sich im weiteren Verlauf generalisiert und seither sei er nie mehr schmerzfrei gewesen (S. 1) . Aus dem Querschnittsbefund und dem chronologischen Krankheitsverlauf mit durch das Leiden bedingten Funktionseinschränkungen ergebe sich folgendes Beschwerdebild: depressive Stimmungs l age, Antriebsverminderung, Durchschlafstörungen und Albträume (geprägt von Nachhallerinnerungen an den erlebten Autounfall) und demzufolge die Ermüdbarkeit über den Tagesverlauf. Zudem bestehe eine chronische Belas tungssituation mit dem inneren Gefühl des Gestresstseins , daraus resultierten af fektive Beschwerden mit Gedankenkreisen, Bedrücktheit mit Freudeverlust. Tags über bestehe ein ständiger Zustand der Erschöpfung, das Konzentrationsvermö gen sei herabgesetzt, der Antrieb vermindert und er beklage ein Rückzugsverhal ten (S. 2).

Der Initiativmangel zeige sich in Form von Überwindungsanstrengun gen zur Bewältigung alltäglicher Verpflichtungen, so dass insgesamt die Kriterien für die Diagnose-Stellung einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung gegeben seien. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung beeinflusse aufgrund des Schmerzerlebens die affektive Störung (Depression), das heisse, diese stehe in unmittelbarer Wechselwirkung mit derselben. Die Depres sion werde demnach negativ durch die Schmerzstörung beeinflusst, deshalb könnten die Diagnosen nicht isoliert betrachtet, sondern müss t en in deren ge meinsame m Kontext beurteilt werden.

Die störungsbedingten Funktionsdefizite führten zu Beeinträchtigungen in allen Alltagsbereichen (sozial, beruflich, Frei zeit). In der Gesamtschau ergebe sich ein chronischer Verlauf der Depression, wodurch die Funktionseinschränkungen bestünden. Demnach lasse sich aus der Psychopathologie, der Anamnese und der V erlaufsbeobachtungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit durch die störungsbedingten Funktionsdefizite begründen (S. 3). 4.4

Dr. C.___ , welcher den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. rer . nat. I.___ , Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin , neuro- otologisch un tersuchte, führte in seinem Bericht vom 27. Juni 2016 (Urk. 6/120/6- 10 )

aus, noch stünden die Schmerzsymptomatik mit panvertebralen Schmerzen und beidseiti gen Cervico-Cephalgien sowie die beeinträchtigende kognitiv-mnestische Symp tomatik

im Vordergrund. Seit dem Unfall leide der Beschwerdeführer an fluk tuierenden Schwindelbeschwerden, vor allem bei schnelleren Kopf- und Körper bewegungen, Aufstehen und bei visuellen Reizen (S. 1 ). Obwohl die posttrauma tische Schwindelsymptomatik des Beschwerdeführers vom Beeinträchtigungsgrad hinter der Schmerzsymptomatik stehe, spiele sie in Bezug auf den Handicapierungsgrad für die Aktivitäten des täglichen Lebens eine wichtige Rolle (S. 5). 4.5

Dr. D.___

führte in ihrem Bericht vom 20 . Juli 2016 (Urk. 6/120/11-12) aus, ak tuell vom Unfall geblieben seien chronische Schmerzen zervikozephal , thorako lumbal sowie im Bereich der linken Schulter.

Es bestehe der dringende Verdacht auf eine Funktionsstörung im Bereich der zervikalen Facettengelenke. Entspre chend wäre hier der weitere Schritt, durch Medial Branch Blocks im Bereich der oberen Facettengelenke eine weitere Ursachenklärung der klinischen Ausfall symptomatik herbeizuführen. Gegebenenfalls könne mit entsprechenden Infiltra tionen diesbezüglich eine anhaltende Linderung erzielt werden. 4.6

In ihrem Bericht vom 4. August 2016 (Urk. 6/120/13-14) führte Dr. D.___

aus, dass sie sich der Einschätzung de r Sozialversicherung en , dass beim Beschwerde führer seit April 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit für wechselnd belastende mit telschwere Tätigkeiten bestehe , nicht anschliessen könne (S. 1). Bezüglich der Ar beitsfähigkeit wäre mit einer zunächst diagnostischen und dann im W eiteren the rapeutischen Behandlung der Verletzung der zygoapophysialen

Gelenke der obe ren Halswirbel s ä ule sicherlich eine Verbesserung zu erreichen. Die Wiederherstel lung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit halte sie auf Grund der multiplen anderen Einschränkungen, in erster Linie wegen der Wirbelsäulenverletzung mit Stabili sierung, für eher unrealistisch (S. 2). 5. 5.1

5.1.1

Die von den Y.___ -Ärzten

( v gl. E. 4.2 ) und Dr. B.___ ( vgl. E. 4.3 ) beschriebene Symptomatik und Befunde finden sich in Ausprägung und Ausmass bereits in den Arztberichten, welche der ursprünglichen Beurteilung zugrunde lagen.

Die abweichende Diagnosestellung (mittelgradige depressive Episode und anhaltende somatoforme Schmerzstörung) ändert daran nichts. So beschrieben die Ärzte der Reha klinik

F.___ in ihrem Bericht vom 20. April 2011 (Urk. 6/27) die im Vor dergrund stehenden Lendenwirbelsäule- und Kopfschmerzen sowie Konzentra tionsschwächen und die C hronif i zierung der Kopfschmerzen und berichteten, dass der Beschwerdeführer gute Heilverläufe nicht annehmen konnte, da er trotz positivem Befund Schmerzen verspüre sowie dass er sich selbst als nicht arbeits fähig erachte. Zudem habe er über Lärmempfindlichkeit geklagt und seine Stim mung als wieder schlechter geworden beschrieben, er grüble viel und habe be richte t , er wache in der Nacht ab und zu auf (vgl. S. 2 f. und S. 5).

Suva-Versicherungsmediziner

Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie FMH, verwies am 13. März 2012 auf die nicht ohne Weiteres erklärbare Diskrepanz zwischen dem objektivierbaren guten Heilverlauf und dem subjektiven Beschwer debild des Versicherten (Urk. 6/ 37/ 60-62 S. 1 ). Gegenüber Dr. med. K.___ , Fach arzt für Neurologie FMH, schilderte der Beschwerdeführer, dass er seit dem Umfall unter ständigen Schmerzen (Kopfschmerzen, Schmerzen an der Wirbelsäule, Dau erschmerzen an der Schulter) leide, wobei die Intensität der Kopfschmerzen wech selnd sei und zwischen 4 und 8/10 VAS schwankten und er nicht überzeugt sei von der Wirkung der Schmerzmittel (vgl. Urk. 6/37/69-75 S. 3 f.). Dr. med. L.___

vom Inselspital berichtete am 15. März 2013 (Urk. 6/48/23-24) von einem ausge weiteten Schmerzsyndrom aufgrund der typischen Symptomatik mit panver tebralen Schmerzen mit Ausstrahlung bi s in den Hinterkopf. Dr. Z.___ berichte am 24. April 2013 (Urk. 6/4 8 /27-44), dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber in der Kontaktaufnahme matt und ohne Spannkraft gewirkt habe, bezüglich der anstehenden Arbeitssuche sei er schlapp, ratlos bis gleichgültig gewesen und habe insgesamt eine gedämpft e bis leicht gedrückte Stimmung gehab t ohne höhergradige Depressivität, sondern sei mehr missmutig und perspektivlos gewesen . Der Beschwerdeführe r habe ihm gegenüber angegeben, er sehe keine Möglichkeiten für sich auf dem Arbeitsmarkt angesichts seiner Schmerzen. Insgesamt fühle er sich nicht genügend sicher, arbeiten gehen zu können, sehe eine Schmerzüber windung einfach nicht als gangbar an . Er habe die schlechte physische Verfas sung geschildert und sich als schnell nervös, un zufrieden mit der Situation und gestresst durch seine Situation der Finanzen , durch das Sozialamt und anderes mehr

bezeichnet . Er fühle sich seit dem Unfall einfach kaputt, fühle sich in allem begrenzt (S. 1 1 f. ). Er habe die ganze Zeit Schmerzen . D urch die Rückenschmer zen traue er sich nicht, auf den vierjährigen Sohn aufzupassen. Das Ganze sei eine Katstrophe und mit der Gesundheit stehe es schlimm. Er habe ferner Angst und fühle sich traurig. Nach Angaben d es Beschwerdeführers gingen die Trauer und die Angst darauf zurück, dass es für ihn schwer zu akzeptieren sei, dass in seinem Kopf und Rücken Verletzungen stattgefunden hätten und er oft an den Rollstuhl denken müsse (S. 1 3 f. ).

Damit decken sich die auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhenden er hobenen Befunden von Dr. B.___ mit den subjektiven Angaben des Beschwer deführers gegenüber Dr. Z.___ .

5.1.2

Nach dem Gesagten beschrieben weder die Y.___ -Ärzte noch Dr. B.___

psycho pathologische Befund e

oder einen Schweregrad der Symptomatik , die in ihrer Ausprägung oder im Ausmass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft machen. Z war

postulierte Dr. B.___ , dass sich aus der Psychopathologie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit durch störungsbe dingte Funktionsdefizite erg ä be. Inwiefern die einzelnen Funktionsdefizite die Arbeitsfähigkeit tatsächlich einschränken, legte er jedoch nicht dar , sondern führte lediglich aus, «die störungsbedingten Funktionsdefizite führen zu Beein trächtigungen in allen Alltagsbereiche n (sozial, beruflich, Freizeit) » (vgl. E. 4.3). Die Y.___ -Ärzte äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit und statuierten lediglich, dass der Beschwerdeführer momentan nicht motiviert sei für einen Wiedereinstieg in die Arbeit oder eine empfohlene Therapie (vgl. E. 4.2). Daraus ergibt sich nicht, inwiefern und gestützt auf welche neuen Befunde die Arbeitsfähigkeit einge schränkt sein soll. 5.1.3

Eine Veränderung des Gesundheitszustandes ist nach dem Gesagten nicht glaub haft dargelegt (vgl. E. 1.2-4) . Das Argument des Beschwerdeführers, dass nur schon der Umstand, dass er sich für eine therapeutische Massnahme entschieden habe, ein Indiz für eine Verschlechterung seines psychischen Zustands ist, ver fängt nicht . 5.2

Was die somatischen Leiden angeht, handelt es

sich um posttraumatische Symp tome aufgrund des Unfalles

2010 , wie dies von Dr. C.___ und Dr. D.___ auch ausdrücklich erwähnt wurde. So spricht Dr. C.___ vom Unfallhergang und der posttraumatischen Symptomatik mit der «heute noch» im Vordergrund stehend en Schmerzsymptomatik und der «seit dem Unfall» bestehenden Sch w indelbeschwer den (vgl. E. 4.4) und Dr. D.___ von «vom Unfall her gebliebenen» chronischen Schmerzen (vgl. E. 4.5). Diese b estanden in der Ausprägung bereits zum Zeitpunkt der Erstbeurteilung (vgl. Urk. 6/27, Urk. 6/30, Urk. 6/33/8-9, Urk. 6/37/ 44 -52 S. 5 f., Urk. 6/37/60-62, Urk. 6/37/6 9-75 ,

Urk. 6/48/23-24, Urk. 6/48/56 und Urk. 6/ 48 /67 -68 ) und wurden in der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2013 (Urk. 6/82/11-17) respektive im Urteil des hiesigen Gerichts vom

12. Dezember 2014 (Urk. 6/87) berücksichtigt. Auch die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit von Dr. D.___ , mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine Arbeits unfähigkeit von 100 % attestierte (E. 4.6) , vermag ei ne Verschlechterung des Ge sundheitszustandes aufgrund der somatischen Leiden nicht glaubhaft dar zulegen, widersprach sie doch der rechtskräftigen Einschätzung der «Sozialversicherun gen» und zeigte sie nicht auf, inwiefern sich eine Veränderung ergeben haben soll. 5.3

Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.2) vermochte der Beschwerdeführer mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichten (E. 4.2-E. 4.6) demnach keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuan meldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. E. 1.2 - 4) . Die Be schwerde ist in der Folge abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00013

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

24. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1982 geborene X.___ erlitt am 2. Juni 2010 als Beifahrer einen Auto unfall, bei dem er aus dem Fahrzeug geschleudert und verletzt wurde (Urk. 6/15/5-12 S. 5). Der im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslose Versicherte hatte zuletzt bis im Februar 2010 als Versandhelfer in einem Logistikunternehmen ge arbeitet (Urk. 6 /13 und Urk. 6 /20/55-58).

Am 10. August 2010 meldete er sich unter Hinweis auf den Unfall und das dabei erlittene Polytrauma zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6 /4 ). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Ab klärungen und holte unter anderem die Akten der S uva ein . Mit Verfügung vom 15. November 2013 (Urk. 6/ 82/11-17 )

sprach sie dem Versicherten rückwirkend eine vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2012 befristete ganze Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1 6. Dezember 2013 (Urk. 6 /82/3- 9 ) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Dezember 2014 (Urk. 6/ 87 ) insofern teilweise gut geheissen, als festgestellt wurde, dass Anspruch auf die ganze Rente bis 31. Juli 2012 bestand (Prozess IV.2013.01159). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_82/2015 vom 25. März 2015 nicht ein (Urk. 6 /90 ; vgl. dazu auch Urteil 8F _6/2015 vom 2 8. August 2015, Urk. 6/109 ). 1.2

Am 11 . Oktober 201 6

(Urk. 6 /121)

meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychische r wie allenfalls auch aus somatischer Sicht erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/124 und Urk. 6/ 125 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2016 (Urk. 2) auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachens einer wesentliche n Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 9 . Januar 201 7 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 22 . November 2016 aufzuheben und die Sache sei zur Abklärung des Anspruchs auf Invalidenleistung en zurück zuweisen (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte am 7 . Februar 2017 (Urk. 5 ) Abweisung der Beschwerde .

Am 3 . März 201 7 (Urk. 9 ) hielt der Versicherte an seiner Beschwerde fest, was der IV-Stelle am 6. März 201 7 (Urk. 10 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

des

Bundesgesetz über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopa thologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus me dizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erheb liche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Massge bend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Ver schlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum ent nommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Ja nuar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hin weisen). 1 .4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das am 22 . November 2016 (Urk. 2) verfügte Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der Bericht der Y.___ vom 9. März 2016 enthalte einen Psychostatus, welcher weitestgehend jenem von Dr. med. Z.___ ,

Facharzt Psychiatrie und Psychothera pie FMH, Konsiliararzt am Zentrum für Begutachtung der A.___ , vom 24. April 2013 übereinstimme. Neue Befunde fänden sich auch nicht im Berich t von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juni 201 6. Zudem fehle einer depressiven Episode das Merkmal der Dauerhaftigkeit, weshalb sie nicht IV-relevant sei. Aus beiden Berichten g ehe nicht hervor, dass sie sich mit den Vorberichten von Dr. Z.___ auseinandergesetzt hätten. Auch die Berichte von Dr. med. C.___ ,

Facharzt für

Oto - Rhino -Laryngologie sowie Hals- und Gesichtschirurgie ,

vom 27.

Juni 2016 und von Dr. D.___ , Fachärztin für Neurochirurgie und Chirotherapie, vom 20. Juli 2016 und vom 4. August 2016 fehle jede Auseinandersetzung mit früheren Arztberichten, weshalb nicht voll umfänglich darauf abgestellt werden könne. Gemäss den vorliegenden Unterla gen sei die Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht hinreichend ausge wiesen (vgl. Urk. 2 und Urk. 5) . 2.2

Der Beschwerde führer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 und Urk. 9 ), entgegen der Einschätzung der IV-Stelle habe sich sein Gesundheitszu stand verschlechtert. Die Berichte von Dr. B.___ und der Y.___ liessen ohne wei teres auf eine mittelgradige depressive Störung schliessen. Das heutige Beschwer debild präsentiere sich gemäss den aktuellen Berichten ganz anders. Heute leide er effektiv unter einer chronifzierten depressiven Stimmungslage. Wäre die psy chische Situation gleich wie früher vor dem ersten Rentenentscheid, hätte er sich kaum zu entsprechenden therapeutischen Massnahmen entschieden. Berücksich tige man zudem, dass in den neuen Berichten zusätzlich eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung diagnostiziert werde, während im früheren IV-Verfahren lediglich von einer chronischen Schmerzstörung ausgegangen worden sei, erweise sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes als genügend glaubhaft gemacht. Für die Eintretensfrage sei nicht entscheidend, ob gestützt auf die neu eingereichten Berichte bereits von einem invalidisierenden Leiden ausge gangen werden könne. Ob IV-fremde psychosoziale und soziokulturelle Faktoren eine Rolle spielten und ob die Voraussetzungen der mangelnden Therapierbarkeit beziehungsweise Dauerhaftigkeit der Beschwerden erfüllt seien, könne erst Ge genstand der materiellen Prüfung des neuen Leistungsgesuches sein (Urk. 1 S. 6

f. und Urk. 9 S. 2 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom

11. Oktober 2016 (Urk. 6/121) eingetreten ist, weil es dem Be schwerdeführer nicht gelungen ist, eine rentenrelevante Veränderung glaubhaft zu machen. Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom

15. November 2013 (Urk. 6/82/11-17) ,

mit welcher die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung eine r be fristete n Invalidenrente zusprach . 3. 3.1

Das hiesige Gericht stützt e sich in seinem Urteil vom

12. Dezember 2014 über den bezüglich der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2013 (Urk. 6/82/11-17) zu beurteilenden Leistungsanspruch

in erster Linie auf folgende medizinische Berichte (vgl. Urk.

6/87 E. 4) : 3.2

Der S uva -Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, berichtete am 13. April 2012 (Urk. 6 /37/44-52), bei der am Vortag durchgeführten Untersu chung habe sich eine gute Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule bei deutlich erkennbarer Selbstlimitierung gezeigt. Bezüglich der stattgehabten Hirn verletzung hätten sich bei der Untersuchung keine Auffälligkeiten erkennen las sen. Beim Beschwerdeführer bestehe ab dem Untersuchungstag (12. April 2012) wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit folgender Zumutbarkeitsbeurteilung: Zumutbar seien wechselbelastende mittelschwere Tätigkeiten, ohne längere Zwangshaltungen für den Rücken, ohne das Tragen und Heben von Lasten sel ten bis 20 Kilogramm und repetitiv bis 10 Kilogramm sowie ohne unerwartete asym metrische Belastungseinwirkungen. Die noch vorhandenen Beschwerden im Be reich der Brust- und Lendenwirbelsäule seien unfall kausal. Nicht unfall kausal seien – unter Verweis auf die ausführliche neurologische Begutachtung – die an gegebenen Kopfschmerzen. 3.3

Dr. Z.___

erstattete der S uva am 24. April 2013 im Anschluss an eine psychiatri sche Untersuchun g seine psychiatrische Stellung nahme (Urk. 6 /48/27-44). Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe zwar leicht gedrückt und miss gestimmt gewirkt, aber auch ausweichend und eher diffus in seinen Angaben. Er habe bei der Diskussion zum weiteren aktiven Vorgehen in Richtung Arbeitsmarkt argumentativ vor allem die Schmerzen in den Vor dergrund gestellt. In Bezug auf seine innere Verstimmung habe er vor allem von einer Missstimmung („typischer weise als « Nervosität » bezeichnet in diesem Kul turkreis“) berichtet, dies mit Bezug auf Schmerzen und die soziale Situation mit Anbindung ans Fürsorgeamt, Schul den und andere Belastungsfaktoren. Es handle sich um eine wahrscheinlich um einiges verdeutlichend vorgebrachte, aber normalpsychologisch verstehbare Misss timmung in einer eher perspekti venarmen Situation. Er habe zweifellos mit seinen nun unfallbedingt bestehenden Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil hinsicht lich Rückenbelastung und seiner schlechten Ausbildung wenig gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Dass ihn dies belaste, sei schon klar. Andererseits bestünden keine einschlägigen eindeutigen depressiven Zeichen im Sinne einer relevant schweren depressiven Verstimmung o der Zeichen für eine posttrauma ti sche Belastungsstörung. Auf jeden Fall sei ein Schweregrad der Verstimmung im Ausmass einer eigentlichen „depressiven Episode“ in keiner Weise gegeben. Im Vordergrund stünden hingegen mehr dysfunktionale Überzeugungen, schuldlos einen Unfall erlitten zu haben, weiterhin nicht schmerzfrei zu sein und die viel fache Ausführung dieser Umstände als Verhinderungsmotive, eine Arbeit suchen und finden zu können (S. 16).

Dr. Z.___ gab an, die ganze maladaptive Art des Umgangs beim Beschwerdefüh rer, der in seinem Auftreten eher passiv, diffus und motivationsarm wirke, ent spreche in recht typischer Weise dem, was man als sogenannte „Symptomaus weitung“ bezeichne. Dies sei eine Bezeichnung für einen maladaptiv erlernten Umgang mit Schmerzen, der in Selbstlimitierung und damit Inkonsistenzen re sultiere und ausgeweitete Folgen eines Schmerzleidens auf die soziale Funkti ons fähigkeit bezeichnen solle. Es handle sich dabei jedoch nicht um eine eigentliche psychische Störung im Sinne einer psychiatrischen Diagnose, also keine F-Diag nose nach ICD-10, womit auch die Wertung dieser psychischen Verfassung im Sinne eines Krankheitswertes mit Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit ent falle (S. 16).

Dr. Z.___ bemerkte unter Hinweis auf die Definition der sogenannt neuen deut schen Schmerzdiagnose F45.41 („chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren“), die seinerzeit in F.___ gestellt worden sei, dass „unter dem Dach“ dieser Diagnose unterschiedliche Untergruppen bestünden, die einander nicht gleichgesetzt werden könnten. Insbesondere seien auch Schmerz patienten mitgemeint, die ein solches dysfunktionales Bewältigungs muster mit Inaktivität und Vermeidung zeigten. Aus dieser Sicht könne die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren bestä tigt werden. Diese Diagnose sei jedoch aus psychiatrischer Sicht nicht invalidi sierend. Sie entspreche auch eindeutig nicht einer typischen anhaltenden soma toformen Schmerzstörung und im konkreten Fall stünden insbesondere auch dys funktionale Einstellungen mit Aktivitätsvermeidung und Vermeidung von Über nahm e von Verantwortung im Raum (S. 16 f.). Die Diag nose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fak toren sei deshalb einerseits zwar zutreffend, andererseits müsse darauf hinge wiesen werden, dass die Ver wendung des Begriffs psychische „Faktoren“ darauf hinweise, dass es hier um Einflussfaktoren gehe, die eben nicht das Ausmass einer psychischen „Störung“ erreichten, dass hier also Einflussfaktoren weitge hend aus dem normalpsycholo gischen Spektrum einen Einfluss auf die Ausge staltung und den Verlauf der Schmerzbeschwerden erlangt hätten (S. 17). Unter diese Diagnose fielen auch dysfunktional-vermeidende Strategien im Umgang mit Schmerzen, die in eine vorwiegend durch Passivität und Inkonsistenzen zu charakterisierenden Situation ausmündeten, gemeinhin auch als sogenannte „Symptomausweitung“ bezeichnet. Eine solche liege vor.

Dem Beschwerdeführer sei es aus psychiatrischer Sicht zweifellos zumutbar, aktiv zu werden. Es bestünden keine Einschränkungen der Zumutbarkeit über das Mass hinaus, was somatisch definiert worden sei (S. 17). 3.4

Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 12 . Dezember

2014 (Urk. 6/87), dass die fachärztliche Stellungnahme von Dr. Z.___ sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entsch eidungsgrundlage erfülle . Es könne auf seine Einschätzung abgestellt werden, wo nach keine typische anhaltende s oma toforme Schmerzstörung vorliege und in psychischer Hinsicht keine Einschrän kungen der Zumutbarkeit über das Mass hinaus, was somatisch definiert worden sei, bestehe. Entsprechend gelte das von Dr. E.___ aus orthopädischer Sicht for mulierte Belastungsprofil , wonach de r Beschwerdeführer seit dem 12. April 2013 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei für wechselbelastende mittelschwere Tätigkeiten ohne längere Zwangshaltungen für den Rücken, ohne das Tragen und Heben von Lasten selten bis 20 Kilogramm und repetitiv bis 10 Kilogramm und ohne uner wartete asymmetrische Belastungswirkungen . Das Gericht ging davon aus, dass dem

Beschwerdeführer

ab dem 1 2. April 2013 eine rückenangepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar war (E. 4.5 und E. 3.6 ) . 4. 4.1

Mit der Neuanmeldung vom

11 . Oktober 2016 (Urk. 6 / 121 ) legte der Beschwer deführer folgende medizinische Berichte vor : 4.2

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, und pract . med. H.___ , Assistenzärztin, von der Y.___ , wo sich der Beschwerde führer vom 14. Oktober 2015 bis zum 8. Januar 2016 auf Zuweisung von Dr. B.___

in ambulanter Behandlung (Tagesklinik) befand, nannten in ihrem Abschlussbericht vom 9. März 2016 (Urk. 6/120/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F3 2 .1) - Differentialdiagnostisch: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.2) - Anhaltende s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45 . 40 )

Sie berichteten zum Psychostatus , der Beschwerdeführer sei wach,

bewusstseins k l ar, allseits orientiert. Im formalen Denken sei er geordnet gewesen , im Grübeln mittelgradig, leichte

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten hät ten vorgelegen , die Merkfähigkei t

sei intakt gewesen . Es hätten keine Hinweise auf

Befürchtungen und Zwänge , k eine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen festgestellt werden können . Zu verneinen sei ein wahnhaftes oder

hal l uzinatorisches Erleben. Im Affekt sei er mittelgradig bis schwer deprimiert

und leidend gewesen sowie im Antrieb mittelgradig

reduziert. Psychomotorisch sei er ruhig , aber innerliche Spannung sei stark vorhanden gewesen . Ein- und

Durchschafstö rungen seien mittelgradig vorhanden gewesen. Es sei eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Problematik, nämlich den jahrelangen Schmerzen, der Tages müdigkeit mit Konzentrationsschwierigkeiten und den Überforderungen im All tag als Familienvater erfolgt. Zu Beginn der Therapie in der Tagesklinik hab e sich der Beschwerdeführer eher zurückgezogen, leicht misstrauisch, sichtlich nervös und hoffnungslos präsentiert. Im Laufe seines Aufenthalts habe sich eine leichte Besserung der depressiven Symptomatik sowie im Bereich der Alltagsbewältigung eingestellt. Trotz dieser Ergebnisse sei er weiterhin sehr belastet durch seine Schmerzen und familiären Probleme. Aus diesem Grund sei er momentan nicht motiviert für einen Wiedereinstieg in die Arbeit und nach dem Austritt für andere Therapien (S. 2). 4.3

Dr. B.___ , bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 5. März 2015 in ambu lanter Behandlung befindet, führte in seinem Bericht vom 10. Juni 2016 (Urk. 6/120/3-5) aus, wie bei allen chronischen Erkrankungen sei es immer wieder zu Schwankungen des psychischen Zustandes beim Beschwerdeführer gekom men. Seit 2010 leide er unter chronischen starken Kopfschmerzen in Form eines druckartigen und bohrenden Kopfschmerzes, Rückenschmerzen stärker lumbal seit dem Wirbelsäulentrauma mit instabiler Fraktur Lendenwirbelkörper 1 mit nachfolgender Implantation eines internen Fixateurs im Brust-/Lendenwirbelkör per Bereich, gefolgt von zunehmende r Angstproblematik und erhebliche m Lei densdruck. Diese Schmerzen hätten sich im weiteren Verlauf generalisiert und seither sei er nie mehr schmerzfrei gewesen (S. 1) . Aus dem Querschnittsbefund und dem chronologischen Krankheitsverlauf mit durch das Leiden bedingten Funktionseinschränkungen ergebe sich folgendes Beschwerdebild: depressive Stimmungs l age, Antriebsverminderung, Durchschlafstörungen und Albträume (geprägt von Nachhallerinnerungen an den erlebten Autounfall) und demzufolge die Ermüdbarkeit über den Tagesverlauf. Zudem bestehe eine chronische Belas tungssituation mit dem inneren Gefühl des Gestresstseins , daraus resultierten af fektive Beschwerden mit Gedankenkreisen, Bedrücktheit mit Freudeverlust. Tags über bestehe ein ständiger Zustand der Erschöpfung, das Konzentrationsvermö gen sei herabgesetzt, der Antrieb vermindert und er beklage ein Rückzugsverhal ten (S. 2).

Der Initiativmangel zeige sich in Form von Überwindungsanstrengun gen zur Bewältigung alltäglicher Verpflichtungen, so dass insgesamt die Kriterien für die Diagnose-Stellung einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung gegeben seien. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung beeinflusse aufgrund des Schmerzerlebens die affektive Störung (Depression), das heisse, diese stehe in unmittelbarer Wechselwirkung mit derselben. Die Depres sion werde demnach negativ durch die Schmerzstörung beeinflusst, deshalb könnten die Diagnosen nicht isoliert betrachtet, sondern müss t en in deren ge meinsame m Kontext beurteilt werden.

Die störungsbedingten Funktionsdefizite führten zu Beeinträchtigungen in allen Alltagsbereichen (sozial, beruflich, Frei zeit). In der Gesamtschau ergebe sich ein chronischer Verlauf der Depression, wodurch die Funktionseinschränkungen bestünden. Demnach lasse sich aus der Psychopathologie, der Anamnese und der V erlaufsbeobachtungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit durch die störungsbedingten Funktionsdefizite begründen (S. 3). 4.4

Dr. C.___ , welcher den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. rer . nat. I.___ , Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin , neuro- otologisch un tersuchte, führte in seinem Bericht vom 27. Juni 2016 (Urk. 6/120/6- 10 )

aus, noch stünden die Schmerzsymptomatik mit panvertebralen Schmerzen und beidseiti gen Cervico-Cephalgien sowie die beeinträchtigende kognitiv-mnestische Symp tomatik

im Vordergrund. Seit dem Unfall leide der Beschwerdeführer an fluk tuierenden Schwindelbeschwerden, vor allem bei schnelleren Kopf- und Körper bewegungen, Aufstehen und bei visuellen Reizen (S. 1 ). Obwohl die posttrauma tische Schwindelsymptomatik des Beschwerdeführers vom Beeinträchtigungsgrad hinter der Schmerzsymptomatik stehe, spiele sie in Bezug auf den Handicapierungsgrad für die Aktivitäten des täglichen Lebens eine wichtige Rolle (S. 5). 4.5

Dr. D.___

führte in ihrem Bericht vom 20 . Juli 2016 (Urk. 6/120/11-12) aus, ak tuell vom Unfall geblieben seien chronische Schmerzen zervikozephal , thorako lumbal sowie im Bereich der linken Schulter.

Es bestehe der dringende Verdacht auf eine Funktionsstörung im Bereich der zervikalen Facettengelenke. Entspre chend wäre hier der weitere Schritt, durch Medial Branch Blocks im Bereich der oberen Facettengelenke eine weitere Ursachenklärung der klinischen Ausfall symptomatik herbeizuführen. Gegebenenfalls könne mit entsprechenden Infiltra tionen diesbezüglich eine anhaltende Linderung erzielt werden. 4.6

In ihrem Bericht vom 4. August 2016 (Urk. 6/120/13-14) führte Dr. D.___

aus, dass sie sich der Einschätzung de r Sozialversicherung en , dass beim Beschwerde führer seit April 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit für wechselnd belastende mit telschwere Tätigkeiten bestehe , nicht anschliessen könne (S. 1). Bezüglich der Ar beitsfähigkeit wäre mit einer zunächst diagnostischen und dann im W eiteren the rapeutischen Behandlung der Verletzung der zygoapophysialen

Gelenke der obe ren Halswirbel s ä ule sicherlich eine Verbesserung zu erreichen. Die Wiederherstel lung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit halte sie auf Grund der multiplen anderen Einschränkungen, in erster Linie wegen der Wirbelsäulenverletzung mit Stabili sierung, für eher unrealistisch (S. 2). 5. 5.1

5.1.1

Die von den Y.___ -Ärzten

( v gl. E. 4.2 ) und Dr. B.___ ( vgl. E. 4.3 ) beschriebene Symptomatik und Befunde finden sich in Ausprägung und Ausmass bereits in den Arztberichten, welche der ursprünglichen Beurteilung zugrunde lagen.

Die abweichende Diagnosestellung (mittelgradige depressive Episode und anhaltende somatoforme Schmerzstörung) ändert daran nichts. So beschrieben die Ärzte der Reha klinik

F.___ in ihrem Bericht vom 20. April 2011 (Urk. 6/27) die im Vor dergrund stehenden Lendenwirbelsäule- und Kopfschmerzen sowie Konzentra tionsschwächen und die C hronif i zierung der Kopfschmerzen und berichteten, dass der Beschwerdeführer gute Heilverläufe nicht annehmen konnte, da er trotz positivem Befund Schmerzen verspüre sowie dass er sich selbst als nicht arbeits fähig erachte. Zudem habe er über Lärmempfindlichkeit geklagt und seine Stim mung als wieder schlechter geworden beschrieben, er grüble viel und habe be richte t , er wache in der Nacht ab und zu auf (vgl. S. 2 f. und S. 5).

Suva-Versicherungsmediziner

Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie FMH, verwies am 13. März 2012 auf die nicht ohne Weiteres erklärbare Diskrepanz zwischen dem objektivierbaren guten Heilverlauf und dem subjektiven Beschwer debild des Versicherten (Urk. 6/ 37/ 60-62 S. 1 ). Gegenüber Dr. med. K.___ , Fach arzt für Neurologie FMH, schilderte der Beschwerdeführer, dass er seit dem Umfall unter ständigen Schmerzen (Kopfschmerzen, Schmerzen an der Wirbelsäule, Dau erschmerzen an der Schulter) leide, wobei die Intensität der Kopfschmerzen wech selnd sei und zwischen 4 und 8/10 VAS schwankten und er nicht überzeugt sei von der Wirkung der Schmerzmittel (vgl. Urk. 6/37/69-75 S. 3 f.). Dr. med. L.___

vom Inselspital berichtete am 15. März 2013 (Urk. 6/48/23-24) von einem ausge weiteten Schmerzsyndrom aufgrund der typischen Symptomatik mit panver tebralen Schmerzen mit Ausstrahlung bi s in den Hinterkopf. Dr. Z.___ berichte am 24. April 2013 (Urk. 6/4 8 /27-44), dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber in der Kontaktaufnahme matt und ohne Spannkraft gewirkt habe, bezüglich der anstehenden Arbeitssuche sei er schlapp, ratlos bis gleichgültig gewesen und habe insgesamt eine gedämpft e bis leicht gedrückte Stimmung gehab t ohne höhergradige Depressivität, sondern sei mehr missmutig und perspektivlos gewesen . Der Beschwerdeführe r habe ihm gegenüber angegeben, er sehe keine Möglichkeiten für sich auf dem Arbeitsmarkt angesichts seiner Schmerzen. Insgesamt fühle er sich nicht genügend sicher, arbeiten gehen zu können, sehe eine Schmerzüber windung einfach nicht als gangbar an . Er habe die schlechte physische Verfas sung geschildert und sich als schnell nervös, un zufrieden mit der Situation und gestresst durch seine Situation der Finanzen , durch das Sozialamt und anderes mehr

bezeichnet . Er fühle sich seit dem Unfall einfach kaputt, fühle sich in allem begrenzt (S. 1 1 f. ). Er habe die ganze Zeit Schmerzen . D urch die Rückenschmer zen traue er sich nicht, auf den vierjährigen Sohn aufzupassen. Das Ganze sei eine Katstrophe und mit der Gesundheit stehe es schlimm. Er habe ferner Angst und fühle sich traurig. Nach Angaben d es Beschwerdeführers gingen die Trauer und die Angst darauf zurück, dass es für ihn schwer zu akzeptieren sei, dass in seinem Kopf und Rücken Verletzungen stattgefunden hätten und er oft an den Rollstuhl denken müsse (S. 1 3 f. ).

Damit decken sich die auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhenden er hobenen Befunden von Dr. B.___ mit den subjektiven Angaben des Beschwer deführers gegenüber Dr. Z.___ .

5.1.2

Nach dem Gesagten beschrieben weder die Y.___ -Ärzte noch Dr. B.___

psycho pathologische Befund e

oder einen Schweregrad der Symptomatik , die in ihrer Ausprägung oder im Ausmass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft machen. Z war

postulierte Dr. B.___ , dass sich aus der Psychopathologie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit durch störungsbe dingte Funktionsdefizite erg ä be. Inwiefern die einzelnen Funktionsdefizite die Arbeitsfähigkeit tatsächlich einschränken, legte er jedoch nicht dar , sondern führte lediglich aus, «die störungsbedingten Funktionsdefizite führen zu Beein trächtigungen in allen Alltagsbereiche n (sozial, beruflich, Freizeit) » (vgl. E. 4.3). Die Y.___ -Ärzte äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit und statuierten lediglich, dass der Beschwerdeführer momentan nicht motiviert sei für einen Wiedereinstieg in die Arbeit oder eine empfohlene Therapie (vgl. E. 4.2). Daraus ergibt sich nicht, inwiefern und gestützt auf welche neuen Befunde die Arbeitsfähigkeit einge schränkt sein soll. 5.1.3

Eine Veränderung des Gesundheitszustandes ist nach dem Gesagten nicht glaub haft dargelegt (vgl. E. 1.2-4) . Das Argument des Beschwerdeführers, dass nur schon der Umstand, dass er sich für eine therapeutische Massnahme entschieden habe, ein Indiz für eine Verschlechterung seines psychischen Zustands ist, ver fängt nicht . 5.2

Was die somatischen Leiden angeht, handelt es

sich um posttraumatische Symp tome aufgrund des Unfalles

2010 , wie dies von Dr. C.___ und Dr. D.___ auch ausdrücklich erwähnt wurde. So spricht Dr. C.___ vom Unfallhergang und der posttraumatischen Symptomatik mit der «heute noch» im Vordergrund stehend en Schmerzsymptomatik und der «seit dem Unfall» bestehenden Sch w indelbeschwer den (vgl. E. 4.4) und Dr. D.___ von «vom Unfall her gebliebenen» chronischen Schmerzen (vgl. E. 4.5). Diese b estanden in der Ausprägung bereits zum Zeitpunkt der Erstbeurteilung (vgl. Urk. 6/27, Urk. 6/30, Urk. 6/33/8-9, Urk. 6/37/ 44 -52 S. 5 f., Urk. 6/37/60-62, Urk. 6/37/6 9-75 ,

Urk. 6/48/23-24, Urk. 6/48/56 und Urk. 6/ 48 /67 -68 ) und wurden in der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2013 (Urk. 6/82/11-17) respektive im Urteil des hiesigen Gerichts vom

12. Dezember 2014 (Urk. 6/87) berücksichtigt. Auch die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit von Dr. D.___ , mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine Arbeits unfähigkeit von 100 % attestierte (E. 4.6) , vermag ei ne Verschlechterung des Ge sundheitszustandes aufgrund der somatischen Leiden nicht glaubhaft dar zulegen, widersprach sie doch der rechtskräftigen Einschätzung der «Sozialversicherun gen» und zeigte sie nicht auf, inwiefern sich eine Veränderung ergeben haben soll. 5.3

Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.2) vermochte der Beschwerdeführer mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichten (E. 4.2-E. 4.6) demnach keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuan meldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. E. 1.2 - 4) . Die Be schwerde ist in der Folge abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller