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IV.2017.00009

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung zu weiteren Abklärungen

Zürich SozVersG · 2018-05-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1977, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, reis te am 30. April 2009 in die Schweiz ein (Urk. 7/2) und war während rund drei Jahren (April 2010 bis April 2013) als Zügelmann bei der A.___ (bzw. deren Rechtsvorgängerin) angestellt. Anschliessend war X.___ während zehneinhalb Monaten arbeitslos und zuletzt vom 17. März 2014 bis 30. Juni 2014 als Gerüstmonteur bei der B.___ angestellt (letzter Arbeitstag: 4. April 2014; Urk. 7/1/5, Urk. 7/7, Urk. 7/10/16). Am 20. August 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf ein Hüft- Impingement bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/1). Zur Abklä rung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuel len Konto (Urk. 7/7) und die Akten des Krankentag geldversicherers (Urk. 7/10, Urk. 7/20, Urk. 7/25, Urk. 7/31, Urk. 7/39, Urk. 7/51) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/13, Urk. 7/21, Urk. 7/26, Urk. 7/38, Urk. 7/52) ein . Am 9. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass momentan keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/34). Am 2. August 2016 auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn zu diagnostisch-therapeutischen Infiltrationen der Lumbalwirbelsäule sowie einer nochmaligen Abklärung der radiologisch eindeutigen CAM- Impingementsymptomatik der Hüftgelenke an (Urk. 7/ 62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 2. August 2016 [Urk. 7/65], Einwand vom 21. September 2016 [Urk. 7/70]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 22. November 2016 bzw. 4. Januar 2017 mit Wirkung ab 1. April 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/77 [Verfügungsteil 2] Urk. 7/80, Urk. 7/87). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2017 beantragte die Beschwerde gegnerin teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an sie zu wei teren Abklärungen (Urk. 6). In der Replik vom 22. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. April 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Beschluss vom 9. April 2018 erwog das hiesige Sozialversicherungsgericht, nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abge klärt und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist an, um zu der in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und einer damit verbundenen möglichen reformatio in peius Stel lung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 13). Der Beschwer deführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr arbeitsfähig, hingegen sei ihm in einer angepassten Tätigkeit ein 50%-Pensum zumutbar. Beim Einkommensvergleich werde hinsichtlich des Invalideneinkommen s auf die LSE-Tabellen und den Lohn für Hilfsarbeiten abgestellt. Unter Gewährung eines 10%igen Leidensabzugs resultiere ein IV-Grad von 41 % (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, es sei ihm ein zu hohes Inva lideneinkommen angerechnet worden. Wenn die Beschwerdegegnerin zudem lediglich einen 10% igen Leidensabzug gewähre, so sei dies angesichts der erheblichen Einschränkungen zu tief und rechtsfehlerhaft. Die Beschwerdegeg nerin habe zudem ein konkretes mögliches Arbeitsfeld zu benennen. Da das Valideneinkommen im Vergleich zum spezifischen Tabellenlohn vorliegend unterdurchschnittlich sei, müsse eine Parallelisierung vorgenommen werden . Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der Akten könne die Restarbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb weitere Abklärungen erforderlich seien (Urk. 6). 2.4

Replicando brachte der Beschwerdeführer vor, die Restarbeitsfähigkeit sei bisher nicht strittig gewesen. Wenn die Beschwerdegegnerin nun dennoch darauf zurückkommen wolle, so müsse ihm zufolge der dann drohenden Schlechter stellung die r eformatio in P eius angedroht werden (Urk. 9).

3. 3.1

Die angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Hinsicht auf dem vertrau ensärztlichen Bericht von Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 22. März 2015 zu Händen des Krankentaggeld versicherers des Beschwerdeführers (Urk. 7/25), dem Bericht des D.___, Abteilung Chirurgie, vom 8. März 2016 zu Händen der Beschwerdegegne rin (Urk. 7/26) sowie der Stellungnahme des für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätigen Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 21. Juli 2016 (Urk. 7/61/7-9) 3 .2

Dr. C.___ führte im Bericht vom 22. März 2015 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/25/4): - invalidisierende Beckenschmerzen bei Hüft- Impingement beidseits rechts ausgeprägter als links (ICD-10 M24.8), seit April 2014 - bei CAM-Deformität und langstreckigen Labrumschäden und oberflächlichen Knorpeldefekten - Status nach Hüft-Infiltration rechts (Juli 2014), ohne Wirkung - aktuell lumbovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.4) bis lumbospondylo genes Syndrom rechts seit Frühling 2014 - ohne sensomotorische Ausfälle - Status nach Facettengelenksinfiltrationen L5/S2 beidseits (Okto ber 2014), ohne Wirkung

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, nebst den Schmerzen bestünden deutli che Einschränkungen der Hüft- und der Rückenbeweglichkeit sowie der Belast barkeit, welche die Ausübung der bisherigen Tätigkeit seit April 2014 verun möglichten. Angesichts der Hüft- und Rückenbeschwerden seien schwere Arbei ten nicht mehr möglich. Allenfalls kämen Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter in der Industrie oder in der Reinigungsbranche – sofern sie den Beschwerden angepasst seien (kein Tragen und Heben von Lasten, abwechselnd stehende und sitzende Stellung) – in Betracht. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit beurteilte Dr. C.___ mit 100 %. In einer angepassten Tätigkeit ging er eben falls von voller Arbeitsunfähigkeit aus, dies seit April 2014 (Urk. 7/25/5). Bevor die Wieder aufnahme der Arbeit in einer angepassten Tätigkeit stattfinden kön ne, müsse entschieden werden, ob eine orthopädische Korrektur des CAM- Impingements rechts stattfinden werde oder nicht, da die künftige Belastbarkeit des Beschwer deführers vom Resultat eines solchen Eingriffs abhänge. Falls kei ne invasiven Massnahmen bzw. keine Operation in den nächsten Wochen vor genommen würden, könnte theoretisch die Wiederaufnahme der Arbeit in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % ab Anfang Mai 2015 verlangt werden (Urk. 7/25/6). 3.3

Die Ärzte des D.___, Chirurgieabteilung, hielten im Bericht vom 8. März 2016 (Urk. 7/26) fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund vorbestehender Hüft- und Rückenbeschwerden eingeschränkt. Vier Stunden pro Tag seien dem Beschwerdeführer in einer sitzenden/leichten Tätig keit zumutbar, was 50 % entspreche, wobei diese Angaben seit dem 6. Februar 2016 gälten (Urk. 7/26/2-3). Die Spitalärzte hielten zudem fest, rein sitzende Tätigkeiten seien zu 50 % zumutbar, rein stehende Tätigkeiten ebenfalls und rein wechselbelastende auch, wobei wechselbelastende Tätigkeiten während vier bis sechs Stunden täglich zumutbar seien (Urk. 7/26/5). 3.4

RAD-Arzt E.___ führte unter Verweis auf die Aktenlage in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2017 zusammenfassend folgende Diagnosen auf (Urk. 7/61/7-8): - lumbosakrale Übergangsvariante mit Sakralisation von LWK5 und rudi mentär angelegter Bandschei b e L5/S1 (MRI 20. März 2015) - Zustand nach Facetteninfiltrationen beidseits am 15. Oktober 2014 und periduraler Steroidinfiltration am 1. April 2015 - persistierende Lumbocruralgie im Dermatom L3 und L4 rechts und zeit weise Lumboischialgie im Dermatom L5 rechts - bei selektiven periradikulären Infiltrationen zur Eruierung einer eventuellen neurogenen Ätiologie der Schmerzen im September 2016 empfohlen - verschmälerte thorakale Bandscheibe und Schmorl’sches Knötchen in der Deckplatte BWK6 (MRI 20. März 2016) - Zustand nach Inguinalhernien-Repair (nach Liechtenstein) rechts am 26. Januar 2016 bei - symptomatischer, grosser, indirekter Inguinoscrotalhernie rechts - symptomatischer Inguinalhernie links - invalidisierende Schmerzen im Hüftbereich beidseits bei - Hüftimpingement beidseits, rechts > links, bei CAM- Impingement und langstreckigem Labrumschaden und oberflächlichem Knorpeldefekt.

RAD-Arzt

E.___ empfahl eine vorzeitige medizinische Neubeurteilung in circa einem Jahr (Juli 2017), da eine weitere Besserung der momentan 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf bis zu 80 % medizintheoretisch möglich und letztendlich bei entsprechender Therapie auch zu erwarten sei (Urk. 7/61/9). 4. 4.1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist; dementsprechend kann (noch) kein Entscheid über allfällige Rentenleistungen ergehen.

4.2

Der Bericht von Dr. C.___ erweist sich als nicht schlüssig beziehungsweise widersprüchlich. Im Bericht vom 2 2. März 2015 geht Dr. C.___ zunächst davon aus, dass zwar schwere Arbeiten nicht mehr möglich seien, allenfalls kämen Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter in der Industrie oder in der Reinigungs branche in Frage, sofern diese den Beschwerden angepasst seien (E. 3.2). Im nächsten Abschnitt geht Dr. C.___ dann jedoch von einer vollständig aufgeho benen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepass ten Tätigkeit aus, attestiert aber – prognostisch

– ab Anfang Mai 2015 wiede rum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sofern keine invasiven Massnahmen durchgeführt würden . Wie er zu diesen Schlüssen

komm t, wird nicht begründet und ist auch nicht nachvollziehbar. Keine weite ren Schlüsse lässt der Bericht des D.___, Chirurgieabteilung, vom 8. März 2016 (E. 3.3) zu, zumal diesem eine rseits eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seit 6. Februar 2016 entnommen werden kann – wie derum ohne Begründung

– und

zum anderen gehen die Ärzte des D.___ von einer Zumutbarkeit von vier bis sechs Stunden in einer wechselbelas tenden Tätigkeit aus. Sechs Stunden entsprächen je nach Wochenarbeitszeit einem rund 70-80%igem Pensum. Der Bericht ist somit in sich selbst wider sprüchlich. RAD-Arzt E.___ hat sich sodann im Wesentlichen darauf beschränkt, die Diagnosen der behan delnden Ärzte und deren Einschätzung der Restarbeits fähigkeit zusammenge fasst wiederzugeben. RAD-Arzt E.___ nimmt denn auch a uf die Einschätzung der Ärzte des D.___ Bezug, indem er angibt, innerhalb eines Jahres sollte eine 80%ige Arbeitstätigkeit möglich und auch zu erwarten sein. RAD-Arzt E.___ geht von einer Verbesserungsfähigkeit der Beschwerden aus. Den weiteren aktenkundigen Berichten sind keine Angaben zu entnehmen, welche die offenen Fragen nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beantworten würden, da die Einschätzung der Arbeitsfä higkeit entweder unbe gründet erfolgt oder weggelassen wird (vgl. Urk. 7/52/4, Urk. 7/13/2-3, Urk. 7/13/6-7, Urk. 7/13/10, Urk. 7/13/11-12, Urk. 7/21/6, Urk. 7/38/2-3, Urk. 7/38/6, Urk. 7/38/11, Urk. 7/38/13, Urk. 7/57/2-3). Die Angaben betreffend eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit erweisen sich indessen als nicht schlüssig (vgl. Urk. 6) und können deshalb nicht als alleinig e Entscheidungs grundlage für eine Rentenzusprache dienen. 4.3

Nach dem Gesagten lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten nicht ent nehmen, in welchem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang der Beschwerde führer seit April 2014 in seinen zuletzt ausgeübten Tätigkeiten arbeitsfähig war und ist und welche qualitativen Anforderungen an eine medizinisch zumutbare Tätigkeit bzw. an einen Arbeitsplatz zu stellen sind. Diesbezüglich sind weitere medizinische Abklärungen, vorzugsweise eine Begutachtung, erforderlich. Allenfalls sind weitere berufliche Abklärungen bei seinen letzten Arbeitgebern zu tätigen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen.

5.

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene n Verfügung en vom

22. November 2016 bzw. 4. Januar 2017

aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Abklä rungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem durch Z.___, Y.___, vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung zu entricht en, wobei ein Betrag von Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom

22. November 2016 bzw. 4. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1977, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, reis te am 30. April 2009 in die Schweiz ein (Urk. 7/2) und war während rund drei Jahren (April 2010 bis April 2013) als Zügelmann bei der A.___ (bzw. deren Rechtsvorgängerin) angestellt. Anschliessend war X.___ während zehneinhalb Monaten arbeitslos und zuletzt vom 17. März 2014 bis 30. Juni 2014 als Gerüstmonteur bei der B.___ angestellt (letzter Arbeitstag: 4. April 2014; Urk. 7/1/5, Urk. 7/7, Urk. 7/10/16). Am 20. August 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf ein Hüft- Impingement bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/1). Zur Abklä rung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuel len Konto (Urk. 7/7) und die Akten des Krankentag geldversicherers (Urk. 7/10, Urk. 7/20, Urk. 7/25, Urk. 7/31, Urk. 7/39, Urk. 7/51) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/13, Urk. 7/21, Urk. 7/26, Urk. 7/38, Urk. 7/52) ein . Am 9. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass momentan keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/34). Am 2. August 2016 auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn zu diagnostisch-therapeutischen Infiltrationen der Lumbalwirbelsäule sowie einer nochmaligen Abklärung der radiologisch eindeutigen CAM- Impingementsymptomatik der Hüftgelenke an (Urk. 7/ 62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 2. August 2016 [Urk. 7/65], Einwand vom 21. September 2016 [Urk. 7/70]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 22. November 2016 bzw. 4. Januar 2017 mit Wirkung ab 1. April 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/77 [Verfügungsteil 2] Urk. 7/80, Urk. 7/87). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2017 beantragte die Beschwerde gegnerin teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an sie zu wei teren Abklärungen (Urk. 6). In der Replik vom 22. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. April 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Beschluss vom 9. April 2018 erwog das hiesige Sozialversicherungsgericht, nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abge klärt und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist an, um zu der in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und einer damit verbundenen möglichen reformatio in peius Stel lung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 13). Der Beschwer deführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr arbeitsfähig, hingegen sei ihm in einer angepassten Tätigkeit ein 50%-Pensum zumutbar. Beim Einkommensvergleich werde hinsichtlich des Invalideneinkommen s auf die LSE-Tabellen und den Lohn für Hilfsarbeiten abgestellt. Unter Gewährung eines 10%igen Leidensabzugs resultiere ein IV-Grad von 41 % (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, es sei ihm ein zu hohes Inva lideneinkommen angerechnet worden. Wenn die Beschwerdegegnerin zudem lediglich einen 10% igen Leidensabzug gewähre, so sei dies angesichts der erheblichen Einschränkungen zu tief und rechtsfehlerhaft. Die Beschwerdegeg nerin habe zudem ein konkretes mögliches Arbeitsfeld zu benennen. Da das Valideneinkommen im Vergleich zum spezifischen Tabellenlohn vorliegend unterdurchschnittlich sei, müsse eine Parallelisierung vorgenommen werden . Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der Akten könne die Restarbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb weitere Abklärungen erforderlich seien (Urk. 6). 2.4

Replicando brachte der Beschwerdeführer vor, die Restarbeitsfähigkeit sei bisher nicht strittig gewesen. Wenn die Beschwerdegegnerin nun dennoch darauf zurückkommen wolle, so müsse ihm zufolge der dann drohenden Schlechter stellung die r eformatio in P eius angedroht werden (Urk. 9).

3.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Hinsicht auf dem vertrau ensärztlichen Bericht von Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 22. März 2015 zu Händen des Krankentaggeld versicherers des Beschwerdeführers (Urk. 7/25), dem Bericht des D.___, Abteilung Chirurgie, vom 8. März 2016 zu Händen der Beschwerdegegne rin (Urk. 7/26) sowie der Stellungnahme des für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätigen Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 21. Juli 2016 (Urk. 7/61/7-9) 3 .2

Dr. C.___ führte im Bericht vom 22. März 2015 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/25/4): - invalidisierende Beckenschmerzen bei Hüft- Impingement beidseits rechts ausgeprägter als links (ICD-10 M24.8), seit April 2014 - bei CAM-Deformität und langstreckigen Labrumschäden und oberflächlichen Knorpeldefekten - Status nach Hüft-Infiltration rechts (Juli 2014), ohne Wirkung - aktuell lumbovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.4) bis lumbospondylo genes Syndrom rechts seit Frühling 2014 - ohne sensomotorische Ausfälle - Status nach Facettengelenksinfiltrationen L5/S2 beidseits (Okto ber 2014), ohne Wirkung

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, nebst den Schmerzen bestünden deutli che Einschränkungen der Hüft- und der Rückenbeweglichkeit sowie der Belast barkeit, welche die Ausübung der bisherigen Tätigkeit seit April 2014 verun möglichten. Angesichts der Hüft- und Rückenbeschwerden seien schwere Arbei ten nicht mehr möglich. Allenfalls kämen Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter in der Industrie oder in der Reinigungsbranche – sofern sie den Beschwerden angepasst seien (kein Tragen und Heben von Lasten, abwechselnd stehende und sitzende Stellung) – in Betracht. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit beurteilte Dr. C.___ mit 100 %. In einer angepassten Tätigkeit ging er eben falls von voller Arbeitsunfähigkeit aus, dies seit April 2014 (Urk. 7/25/5). Bevor die Wieder aufnahme der Arbeit in einer angepassten Tätigkeit stattfinden kön ne, müsse entschieden werden, ob eine orthopädische Korrektur des CAM- Impingements rechts stattfinden werde oder nicht, da die künftige Belastbarkeit des Beschwer deführers vom Resultat eines solchen Eingriffs abhänge. Falls kei ne invasiven Massnahmen bzw. keine Operation in den nächsten Wochen vor genommen würden, könnte theoretisch die Wiederaufnahme der Arbeit in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % ab Anfang Mai 2015 verlangt werden (Urk. 7/25/6).

E. 3.3 Die Ärzte des D.___, Chirurgieabteilung, hielten im Bericht vom 8. März 2016 (Urk. 7/26) fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund vorbestehender Hüft- und Rückenbeschwerden eingeschränkt. Vier Stunden pro Tag seien dem Beschwerdeführer in einer sitzenden/leichten Tätig keit zumutbar, was 50 % entspreche, wobei diese Angaben seit dem 6. Februar 2016 gälten (Urk. 7/26/2-3). Die Spitalärzte hielten zudem fest, rein sitzende Tätigkeiten seien zu 50 % zumutbar, rein stehende Tätigkeiten ebenfalls und rein wechselbelastende auch, wobei wechselbelastende Tätigkeiten während vier bis sechs Stunden täglich zumutbar seien (Urk. 7/26/5).

E. 3.4 RAD-Arzt E.___ führte unter Verweis auf die Aktenlage in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2017 zusammenfassend folgende Diagnosen auf (Urk. 7/61/7-8): - lumbosakrale Übergangsvariante mit Sakralisation von LWK5 und rudi mentär angelegter Bandschei b e L5/S1 (MRI 20. März 2015) - Zustand nach Facetteninfiltrationen beidseits am 15. Oktober 2014 und periduraler Steroidinfiltration am 1. April 2015 - persistierende Lumbocruralgie im Dermatom L3 und L4 rechts und zeit weise Lumboischialgie im Dermatom L5 rechts - bei selektiven periradikulären Infiltrationen zur Eruierung einer eventuellen neurogenen Ätiologie der Schmerzen im September 2016 empfohlen - verschmälerte thorakale Bandscheibe und Schmorl’sches Knötchen in der Deckplatte BWK6 (MRI 20. März 2016) - Zustand nach Inguinalhernien-Repair (nach Liechtenstein) rechts am 26. Januar 2016 bei - symptomatischer, grosser, indirekter Inguinoscrotalhernie rechts - symptomatischer Inguinalhernie links - invalidisierende Schmerzen im Hüftbereich beidseits bei - Hüftimpingement beidseits, rechts > links, bei CAM- Impingement und langstreckigem Labrumschaden und oberflächlichem Knorpeldefekt.

RAD-Arzt

E.___ empfahl eine vorzeitige medizinische Neubeurteilung in circa einem Jahr (Juli 2017), da eine weitere Besserung der momentan 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf bis zu 80 % medizintheoretisch möglich und letztendlich bei entsprechender Therapie auch zu erwarten sei (Urk. 7/61/9). 4. 4.1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist; dementsprechend kann (noch) kein Entscheid über allfällige Rentenleistungen ergehen.

4.2

Der Bericht von Dr. C.___ erweist sich als nicht schlüssig beziehungsweise widersprüchlich. Im Bericht vom 2 2. März 2015 geht Dr. C.___ zunächst davon aus, dass zwar schwere Arbeiten nicht mehr möglich seien, allenfalls kämen Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter in der Industrie oder in der Reinigungs branche in Frage, sofern diese den Beschwerden angepasst seien (E. 3.2). Im nächsten Abschnitt geht Dr. C.___ dann jedoch von einer vollständig aufgeho benen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepass ten Tätigkeit aus, attestiert aber – prognostisch

– ab Anfang Mai 2015 wiede rum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sofern keine invasiven Massnahmen durchgeführt würden . Wie er zu diesen Schlüssen

komm t, wird nicht begründet und ist auch nicht nachvollziehbar. Keine weite ren Schlüsse lässt der Bericht des D.___, Chirurgieabteilung, vom 8. März 2016 (E. 3.3) zu, zumal diesem eine rseits eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seit 6. Februar 2016 entnommen werden kann – wie derum ohne Begründung

– und

zum anderen gehen die Ärzte des D.___ von einer Zumutbarkeit von vier bis sechs Stunden in einer wechselbelas tenden Tätigkeit aus. Sechs Stunden entsprächen je nach Wochenarbeitszeit einem rund 70-80%igem Pensum. Der Bericht ist somit in sich selbst wider sprüchlich. RAD-Arzt E.___ hat sich sodann im Wesentlichen darauf beschränkt, die Diagnosen der behan delnden Ärzte und deren Einschätzung der Restarbeits fähigkeit zusammenge fasst wiederzugeben. RAD-Arzt E.___ nimmt denn auch a uf die Einschätzung der Ärzte des D.___ Bezug, indem er angibt, innerhalb eines Jahres sollte eine 80%ige Arbeitstätigkeit möglich und auch zu erwarten sein. RAD-Arzt E.___ geht von einer Verbesserungsfähigkeit der Beschwerden aus. Den weiteren aktenkundigen Berichten sind keine Angaben zu entnehmen, welche die offenen Fragen nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beantworten würden, da die Einschätzung der Arbeitsfä higkeit entweder unbe gründet erfolgt oder weggelassen wird (vgl. Urk. 7/52/4, Urk. 7/13/2-3, Urk. 7/13/6-7, Urk. 7/13/10, Urk. 7/13/11-12, Urk. 7/21/6, Urk. 7/38/2-3, Urk. 7/38/6, Urk. 7/38/11, Urk. 7/38/13, Urk. 7/57/2-3). Die Angaben betreffend eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit erweisen sich indessen als nicht schlüssig (vgl. Urk. 6) und können deshalb nicht als alleinig e Entscheidungs grundlage für eine Rentenzusprache dienen. 4.3

Nach dem Gesagten lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten nicht ent nehmen, in welchem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang der Beschwerde führer seit April 2014 in seinen zuletzt ausgeübten Tätigkeiten arbeitsfähig war und ist und welche qualitativen Anforderungen an eine medizinisch zumutbare Tätigkeit bzw. an einen Arbeitsplatz zu stellen sind. Diesbezüglich sind weitere medizinische Abklärungen, vorzugsweise eine Begutachtung, erforderlich. Allenfalls sind weitere berufliche Abklärungen bei seinen letzten Arbeitgebern zu tätigen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen.

5.

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene n Verfügung en vom

22. November 2016 bzw. 4. Januar 2017

aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Abklä rungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem durch Z.___, Y.___, vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung zu entricht en, wobei ein Betrag von Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom

22. November 2016 bzw. 4. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00009

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

30. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1977, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, reis te am 30. April 2009 in die Schweiz ein (Urk. 7/2) und war während rund drei Jahren (April 2010 bis April 2013) als Zügelmann bei der A.___ (bzw. deren Rechtsvorgängerin) angestellt. Anschliessend war X.___ während zehneinhalb Monaten arbeitslos und zuletzt vom 17. März 2014 bis 30. Juni 2014 als Gerüstmonteur bei der B.___ angestellt (letzter Arbeitstag: 4. April 2014; Urk. 7/1/5, Urk. 7/7, Urk. 7/10/16). Am 20. August 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf ein Hüft- Impingement bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/1). Zur Abklä rung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuel len Konto (Urk. 7/7) und die Akten des Krankentag geldversicherers (Urk. 7/10, Urk. 7/20, Urk. 7/25, Urk. 7/31, Urk. 7/39, Urk. 7/51) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/13, Urk. 7/21, Urk. 7/26, Urk. 7/38, Urk. 7/52) ein . Am 9. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass momentan keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/34). Am 2. August 2016 auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn zu diagnostisch-therapeutischen Infiltrationen der Lumbalwirbelsäule sowie einer nochmaligen Abklärung der radiologisch eindeutigen CAM- Impingementsymptomatik der Hüftgelenke an (Urk. 7/ 62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 2. August 2016 [Urk. 7/65], Einwand vom 21. September 2016 [Urk. 7/70]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 22. November 2016 bzw. 4. Januar 2017 mit Wirkung ab 1. April 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/77 [Verfügungsteil 2] Urk. 7/80, Urk. 7/87). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2017 beantragte die Beschwerde gegnerin teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an sie zu wei teren Abklärungen (Urk. 6). In der Replik vom 22. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. April 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Beschluss vom 9. April 2018 erwog das hiesige Sozialversicherungsgericht, nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abge klärt und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist an, um zu der in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und einer damit verbundenen möglichen reformatio in peius Stel lung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 13). Der Beschwer deführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr arbeitsfähig, hingegen sei ihm in einer angepassten Tätigkeit ein 50%-Pensum zumutbar. Beim Einkommensvergleich werde hinsichtlich des Invalideneinkommen s auf die LSE-Tabellen und den Lohn für Hilfsarbeiten abgestellt. Unter Gewährung eines 10%igen Leidensabzugs resultiere ein IV-Grad von 41 % (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, es sei ihm ein zu hohes Inva lideneinkommen angerechnet worden. Wenn die Beschwerdegegnerin zudem lediglich einen 10% igen Leidensabzug gewähre, so sei dies angesichts der erheblichen Einschränkungen zu tief und rechtsfehlerhaft. Die Beschwerdegeg nerin habe zudem ein konkretes mögliches Arbeitsfeld zu benennen. Da das Valideneinkommen im Vergleich zum spezifischen Tabellenlohn vorliegend unterdurchschnittlich sei, müsse eine Parallelisierung vorgenommen werden . Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der Akten könne die Restarbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb weitere Abklärungen erforderlich seien (Urk. 6). 2.4

Replicando brachte der Beschwerdeführer vor, die Restarbeitsfähigkeit sei bisher nicht strittig gewesen. Wenn die Beschwerdegegnerin nun dennoch darauf zurückkommen wolle, so müsse ihm zufolge der dann drohenden Schlechter stellung die r eformatio in P eius angedroht werden (Urk. 9).

3. 3.1

Die angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Hinsicht auf dem vertrau ensärztlichen Bericht von Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 22. März 2015 zu Händen des Krankentaggeld versicherers des Beschwerdeführers (Urk. 7/25), dem Bericht des D.___, Abteilung Chirurgie, vom 8. März 2016 zu Händen der Beschwerdegegne rin (Urk. 7/26) sowie der Stellungnahme des für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätigen Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 21. Juli 2016 (Urk. 7/61/7-9) 3 .2

Dr. C.___ führte im Bericht vom 22. März 2015 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/25/4): - invalidisierende Beckenschmerzen bei Hüft- Impingement beidseits rechts ausgeprägter als links (ICD-10 M24.8), seit April 2014 - bei CAM-Deformität und langstreckigen Labrumschäden und oberflächlichen Knorpeldefekten - Status nach Hüft-Infiltration rechts (Juli 2014), ohne Wirkung - aktuell lumbovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.4) bis lumbospondylo genes Syndrom rechts seit Frühling 2014 - ohne sensomotorische Ausfälle - Status nach Facettengelenksinfiltrationen L5/S2 beidseits (Okto ber 2014), ohne Wirkung

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, nebst den Schmerzen bestünden deutli che Einschränkungen der Hüft- und der Rückenbeweglichkeit sowie der Belast barkeit, welche die Ausübung der bisherigen Tätigkeit seit April 2014 verun möglichten. Angesichts der Hüft- und Rückenbeschwerden seien schwere Arbei ten nicht mehr möglich. Allenfalls kämen Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter in der Industrie oder in der Reinigungsbranche – sofern sie den Beschwerden angepasst seien (kein Tragen und Heben von Lasten, abwechselnd stehende und sitzende Stellung) – in Betracht. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit beurteilte Dr. C.___ mit 100 %. In einer angepassten Tätigkeit ging er eben falls von voller Arbeitsunfähigkeit aus, dies seit April 2014 (Urk. 7/25/5). Bevor die Wieder aufnahme der Arbeit in einer angepassten Tätigkeit stattfinden kön ne, müsse entschieden werden, ob eine orthopädische Korrektur des CAM- Impingements rechts stattfinden werde oder nicht, da die künftige Belastbarkeit des Beschwer deführers vom Resultat eines solchen Eingriffs abhänge. Falls kei ne invasiven Massnahmen bzw. keine Operation in den nächsten Wochen vor genommen würden, könnte theoretisch die Wiederaufnahme der Arbeit in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % ab Anfang Mai 2015 verlangt werden (Urk. 7/25/6). 3.3

Die Ärzte des D.___, Chirurgieabteilung, hielten im Bericht vom 8. März 2016 (Urk. 7/26) fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund vorbestehender Hüft- und Rückenbeschwerden eingeschränkt. Vier Stunden pro Tag seien dem Beschwerdeführer in einer sitzenden/leichten Tätig keit zumutbar, was 50 % entspreche, wobei diese Angaben seit dem 6. Februar 2016 gälten (Urk. 7/26/2-3). Die Spitalärzte hielten zudem fest, rein sitzende Tätigkeiten seien zu 50 % zumutbar, rein stehende Tätigkeiten ebenfalls und rein wechselbelastende auch, wobei wechselbelastende Tätigkeiten während vier bis sechs Stunden täglich zumutbar seien (Urk. 7/26/5). 3.4

RAD-Arzt E.___ führte unter Verweis auf die Aktenlage in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2017 zusammenfassend folgende Diagnosen auf (Urk. 7/61/7-8): - lumbosakrale Übergangsvariante mit Sakralisation von LWK5 und rudi mentär angelegter Bandschei b e L5/S1 (MRI 20. März 2015) - Zustand nach Facetteninfiltrationen beidseits am 15. Oktober 2014 und periduraler Steroidinfiltration am 1. April 2015 - persistierende Lumbocruralgie im Dermatom L3 und L4 rechts und zeit weise Lumboischialgie im Dermatom L5 rechts - bei selektiven periradikulären Infiltrationen zur Eruierung einer eventuellen neurogenen Ätiologie der Schmerzen im September 2016 empfohlen - verschmälerte thorakale Bandscheibe und Schmorl’sches Knötchen in der Deckplatte BWK6 (MRI 20. März 2016) - Zustand nach Inguinalhernien-Repair (nach Liechtenstein) rechts am 26. Januar 2016 bei - symptomatischer, grosser, indirekter Inguinoscrotalhernie rechts - symptomatischer Inguinalhernie links - invalidisierende Schmerzen im Hüftbereich beidseits bei - Hüftimpingement beidseits, rechts > links, bei CAM- Impingement und langstreckigem Labrumschaden und oberflächlichem Knorpeldefekt.

RAD-Arzt

E.___ empfahl eine vorzeitige medizinische Neubeurteilung in circa einem Jahr (Juli 2017), da eine weitere Besserung der momentan 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf bis zu 80 % medizintheoretisch möglich und letztendlich bei entsprechender Therapie auch zu erwarten sei (Urk. 7/61/9). 4. 4.1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist; dementsprechend kann (noch) kein Entscheid über allfällige Rentenleistungen ergehen.

4.2

Der Bericht von Dr. C.___ erweist sich als nicht schlüssig beziehungsweise widersprüchlich. Im Bericht vom 2 2. März 2015 geht Dr. C.___ zunächst davon aus, dass zwar schwere Arbeiten nicht mehr möglich seien, allenfalls kämen Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter in der Industrie oder in der Reinigungs branche in Frage, sofern diese den Beschwerden angepasst seien (E. 3.2). Im nächsten Abschnitt geht Dr. C.___ dann jedoch von einer vollständig aufgeho benen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepass ten Tätigkeit aus, attestiert aber – prognostisch

– ab Anfang Mai 2015 wiede rum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sofern keine invasiven Massnahmen durchgeführt würden . Wie er zu diesen Schlüssen

komm t, wird nicht begründet und ist auch nicht nachvollziehbar. Keine weite ren Schlüsse lässt der Bericht des D.___, Chirurgieabteilung, vom 8. März 2016 (E. 3.3) zu, zumal diesem eine rseits eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seit 6. Februar 2016 entnommen werden kann – wie derum ohne Begründung

– und

zum anderen gehen die Ärzte des D.___ von einer Zumutbarkeit von vier bis sechs Stunden in einer wechselbelas tenden Tätigkeit aus. Sechs Stunden entsprächen je nach Wochenarbeitszeit einem rund 70-80%igem Pensum. Der Bericht ist somit in sich selbst wider sprüchlich. RAD-Arzt E.___ hat sich sodann im Wesentlichen darauf beschränkt, die Diagnosen der behan delnden Ärzte und deren Einschätzung der Restarbeits fähigkeit zusammenge fasst wiederzugeben. RAD-Arzt E.___ nimmt denn auch a uf die Einschätzung der Ärzte des D.___ Bezug, indem er angibt, innerhalb eines Jahres sollte eine 80%ige Arbeitstätigkeit möglich und auch zu erwarten sein. RAD-Arzt E.___ geht von einer Verbesserungsfähigkeit der Beschwerden aus. Den weiteren aktenkundigen Berichten sind keine Angaben zu entnehmen, welche die offenen Fragen nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beantworten würden, da die Einschätzung der Arbeitsfä higkeit entweder unbe gründet erfolgt oder weggelassen wird (vgl. Urk. 7/52/4, Urk. 7/13/2-3, Urk. 7/13/6-7, Urk. 7/13/10, Urk. 7/13/11-12, Urk. 7/21/6, Urk. 7/38/2-3, Urk. 7/38/6, Urk. 7/38/11, Urk. 7/38/13, Urk. 7/57/2-3). Die Angaben betreffend eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit erweisen sich indessen als nicht schlüssig (vgl. Urk. 6) und können deshalb nicht als alleinig e Entscheidungs grundlage für eine Rentenzusprache dienen. 4.3

Nach dem Gesagten lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten nicht ent nehmen, in welchem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang der Beschwerde führer seit April 2014 in seinen zuletzt ausgeübten Tätigkeiten arbeitsfähig war und ist und welche qualitativen Anforderungen an eine medizinisch zumutbare Tätigkeit bzw. an einen Arbeitsplatz zu stellen sind. Diesbezüglich sind weitere medizinische Abklärungen, vorzugsweise eine Begutachtung, erforderlich. Allenfalls sind weitere berufliche Abklärungen bei seinen letzten Arbeitgebern zu tätigen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen.

5.

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene n Verfügung en vom

22. November 2016 bzw. 4. Januar 2017

aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Abklä rungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem durch Z.___, Y.___, vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung zu entricht en, wobei ein Betrag von Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom

22. November 2016 bzw. 4. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann